OVG NRW: Zur Vollzugsfolgenbeseitigung nach Abschiebung
Beschluss vom 9.3.2007 - 18 B 2533/06 - (6 S., M10006)
"(…) Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Auch die weiter gestellten Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller
zurückzuholen, hilfsweise ihnen die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen,
bleiben erfolglos. (…)
Jedenfalls bleiben sämtliche der genannten Anträge deshalb ohne Erfolg, weil
der Folgenbeseitigungsanspruch, der als Grundlage für die begehrten Verpflichtungen
des Antragsgegners allein in Betracht kommt, nicht gegeben ist.
Auszugehen ist von Folgendem: § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt eine prozessuale
Grundlage für die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs in
demselben Verfahren, in dem (zunächst) um die Wiederherstellung oder Anordnung
der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gestritten wurde,
zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, soweit ein Verwaltungsakt
im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon
vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Sinn der Regelung ist
es, zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen
Rechtsschutzes die tatsächliche Situation schon im Rahmen des Eilverfahrens
mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. Nach überwiegender Ansicht,
der der Senat folgt, hat die der Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechende
Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO jedoch nur verfahrensrechtliche Bedeutung;
sie ermöglicht also, in dem auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts
gerichteten Verfahren gleichzeitig die Beseitigung etwa schon eingetretener
Vollzugsfolgen zu verlangen und durchzusetzen. Die materielle Grundlage für
einen solchen Anspruch bildet indessen der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch,
der verfassungsrechtlich verankert ist, in Verbindung mit dem materiellen Recht
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 176; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von
Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 80 Rn. 112 sowie OVG
NRW, Urteil vom 16. Juni 1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024; Hess. VGH, Beschluss
vom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152 [5 S., M5010]; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 13 S 195/05 -, juris [6 S.,
M6995], jeweils mit weiteren Nachweisen; a. A. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Loseblatt, § 80 Rn. 231).
Ein solcher Anspruch setzt – unter anderem – voraus, dass durch
die Vollziehung ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist; er ist
insoweit begrenzt, als die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich
sein muss (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 30;
BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, DVBl. 1989, 44 = UPR 1989,
31; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 17 B 2251/04 -; Hess. VGH, Beschluss
vom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152; OVG Berlin, Beschluss
vom 16. Juli 2004 - 2 S 28.04 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006
- 3 EO 354/06 -, juris [8 S., M8822], jeweils mit weiteren Nachweisen).
Daran fehlt es hier. Ein der Folgenbeseitigung entgegenstehendes Hindernis in
rechtlicher Hinsicht wird durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
begründet. Hiernach darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden
ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Der Rechtsschutz
gegen ein durch eine Abschiebung bedingtes Einreiseverbot erfolgt nach der gesetzlichen
Systematik grundsätzlich im Wege der auf Antrag erfolgenden nachträglichen Befristung
der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) (vgl. etwa Senatsbeschlüsse
vom 11. Juni 1996 - 18 B 1095/95 -, vom 8. September 1999 - 18 B 2347/98 -,
vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -, vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 -, vom 5.
April 2005 - 18 B 443/05 - [2 S., M6478] und vom 28. September 2006 - 18 B 1845/06
-; Thür. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 EO 354/06 -, juris; Hess. VGH,
Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152).
Allerdings hat – worauf die Beschwerde verweist – das Bundesverwaltungsgericht
in bestimmten Konstellationen einen auf Ermöglichung der Wiedereinreise eines
abgeschobenen Ausländers gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO für
zulässig gehalten (jedoch in den jeweiligen Einzelfällen die materiellen Voraussetzungen
als nicht gegeben erachtet). Das Gericht geht davon aus, dass ungeachtet einer
erfolgten Abschiebung Eilrechtsschutz im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO zu gewähren ist, solange über die der Ausreisepflicht zugrundeliegende
Ordnungsverfügung noch nicht unanfechtbar entschieden ist (vgl. Beschlüsse vom
17. Mai 2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103 [4 S., M6379], und vom 13. September
2005 - 1 VR 5.05 -, InfAuslR 2005, 462 -; auch Beschlüsse vom 24. März 1994
- 1 B 134.93 -, InfAuslR 1994, 395, und vom 4. Februar 1998 - 1 B 9.98 -, InfAuslR
1998, 220 -).
Das führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil die hier gegebene Konstellation
sich maßgeblich von derjenigen unterscheidet, die den seitens des Bundesverwaltungsgerichts
zu entscheidenden Fällen zugrunde lag.
Die geschilderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betraf jeweils
Fallgestaltungen, in denen die Ausreisepflicht, die durch die im Streit stehende
Abschiebung vollzogen wurde, durch eine ebenfalls im Wege des Antrags nach § 80
Abs. 5 (bzw. Abs. 7) VwGO angegriffene Maßnahme, die die zuvor gegebene Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts des betreffenden Ausländers beendet hatte (etwa eine Ausweisung
oder die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), begründet worden
war. In diesen Fällen greift das der Folgenbeseitigung im Grundsatz entgegenstehende
Hindernis der Sperrwirkung der Abschiebung unter Umständen nicht ein. Wie nämlich
das Bundesverwaltungsgericht – für den Fall der Versagung der Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis – gleichfalls festgestellt hat, entfaltet
eine Abschiebung, mit der die infolge einer solchen Verfügung entstandene Ausreisepflicht
während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, eine
Sperrwirkung nach (damals) § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG (jetzt: § 11 Abs. 1 Satz 1
AufenthG) allenfalls dann, wenn die Maßnahme im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 -, BVerwGE
116, 378 [21 S., M5582]).
Daraus folgt für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass die Sperrwirkung
des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG trotz erfolgter Abschiebung einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht entgegen steht, wenn in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
das auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage gegen die Ordnungsverfügung, welche die Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts beendet hat und die Grundlage der Vollziehung ist, gerichtet ist,
festgestellt wird, dass diese Verfügung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
offensichtlich rechtswidrig war (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar
2004 - 12 TG 3204/03 -, EZAR 622 Nr. 42, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 12. Mai 2005 - 13 S 195/05 -, juris).
Lässt sich – wie vielfach in Fällen bereits vollzogener Abschiebung –
in diesem Verfahren nicht feststellen, dass die Ordnungsverfügung, die Grundlage
der Vollziehung ist, offensichtlich rechtswidrig bzw. offensichtlich rechtmäßig
ist, ist – allgemein geltenden Vorgaben entsprechend – eine von
der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind das öffentliche Interesse am weiteren
Fernhalten des Ausländers von der Bundesrepublik Deutschland und der Nachteil,
den die Ausländerbehörde bei einer sofortigen Wiedereinreise im Falle einer
Erfolglosigkeit des anhängigen Rechtsschutzverfahrens durch eine erneute Aufenthaltsbeendigung
des Ausländers erleiden würde, gegen den Nachteil für den Ausländer abzuwägen,
nicht sogleich, sondern erst nach erfolgreichem Abschluss des Rechtsschutzverfahrens
wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.
März 1994 - 1 B 134.93 -, InfAuslR 1994, 395, und vom 17. Mai 2004 - 1 VR 1.04
-, InfAuslR 2005, 103).
Diesen Maßgaben schließt sich der Senat an und gibt seine bisherige abweichende
Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 1996 - 18 B 1095/95
-, vom 8. September 1999 - 18 B 2347/98 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -
und vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 - [2 S., M6478]) teilweise auf.
Vorstehendes verhilft indessen entgegen der Ansicht der Antragsteller der Beschwerde
nicht zum Erfolg. Ihr Fall liegt anders. Vorliegend ist – wie oben erwähnt
– die Ausreisepflicht, die durch die im Streit stehende Abschiebung vollzogen
worden ist, nicht durch eine gleichfalls im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5
VwGO angegriffene Maßnahme, die die zuvor gegebene Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
des betreffenden Ausländers beendet hat, begründet worden. Die Antragsteller
waren vielmehr – wie erwähnt – seit Abschluss ihrer erfolglos
gebliebenen Asylverfahren ausreisepflichtig und verfügten nie über ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht. (…)"
OVG Saarland: Zum Widerruf der Niederlassungserlaubnis
bei Anspruch auf Einbürgerung
Beschluss vom 14.12.2007 - 2 W 25/06 - (7 S., M10301)
"(…) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 21.8.2006 - 10 F 32/06 - ist zulässig und begründet. (…)
Aus Sicht des Senats spricht gegenwärtig alles dafür, dass bei der im Rahmen
der Widerrufsentscheidung vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensbetätigung,
die an den Maßstäben des § 40 SVwVfG zu orientieren ist, nach Maßgabe des § 114
Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und
insbesondere nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann, zu Lasten der Antragstellerin
wesentliche gegen den Widerruf sprechende Umstände ihres konkreten Falles nicht
oder allenfalls sehr unzureichend berücksichtigt wurden. (…)
Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich indes in einem wesentlichen
Punkt von diesem 'Normalfall'. Er zeichnet sich durch die in der Beschwerdebegründung
angesprochene Besonderheit aus, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis
zur Folge hat, dass eine wesentliche Voraussetzung für die von der Antragstellerin
begehrte Einbürgerung entfällt. Diesen möglicherweise sogar den Anlass für den
Widerruf bildenden Umstand hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung
für seine Widerrufsentscheidung als deren rechtliche Konsequenz erkannt und
als ihre mögliche Folge ('dürfte') im Bescheid vom 12.6.2006 angesprochen. Er
hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die insoweit im Raum stehende
selbständig zu gewichtende Rechtsposition der Antragstellerin nach Maßgabe des
§ 10 StAG, die ihr jedenfalls – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
für den dort geregelten Einbürgerungsanspruch unterstellt – durch den
Widerruf letztlich entzogen würde, in seine sachlichen Erwägungen einzubeziehen.
Dieses Entscheidungsdefizit begründet durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit
der Ausübung des Entschließungsermessens und damit gegen die Rechtmäßigkeit
der Widerrufsentscheidung insgesamt. (…)
Die in § 10 StAG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers
verlangt, dass die Ausländerbehörde bei einem Widerruf der von einem Einbürgerungsbewerber
langjährig innegehabten Niederlassungserlaubnis diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung
einfließen lässt und nicht nur – wie vorliegend geschehen – die
mögliche ('dürfte') Rechtsfolge des Entfallens eines ansonsten ernsthaft in
Betracht kommenden Einbürgerungsanspruchs 'feststellt'. (…)
Auch wenn die nach der Gesetzeslage in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden
Entscheidungen über die Einbürgerung beziehungsweise über den weiteren Aufenthalt
eines Ausländers rechtlich zu trennen sind und der Ausländerbehörde in dem Zusammenhang
gewisse 'Steuerungsmöglichkeiten' insbesondere durch die Ausübung eines ihr
aufenthaltsrechtlich eingeräumten Ermessens eröffnet werden, ist diese gehalten,
dem Anliegen des Staatsangehörigkeitsrechts bei Vorliegen eines Einbürgerungsantrags
zumindest bei Entscheidungen über den Widerruf unbefristet über den Zeitraum
des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG von acht Jahren hinaus den (rechtmäßigen) Aufenthalt
in Deutschland legitimierenden Aufenthaltstiteln im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung
Rechnung zu tragen und das auch als Problem in diesem Zusammenhang zu sehen.
Die Vorschrift variiert für den Kreis der rechtmäßig langjährig in Deutschland
lebenden Ausländer, die sich hier auf Dauer niederlassen wollen, die sonstigen
Einbürgerungsvoraussetzungen und verleiht ihnen grundsätzlich einen subjektiven
Anspruch auf Einbürgerung. Ziel ist die Förderung der Integration langjährig
aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel rechtmäßig und unbescholten in Deutschland
lebender Ausländer, wobei die Einbürgerung, die speziell im Falle von Kindern
nicht an Fragen der Unwirtschaftlichkeit wegen Bezugs öffentlicher Hilfen geknüpft
ist, als Abschluss eines vom Gesetzgeber bei Erfüllung der in § 10 StAG geregelten
Kriterien angenommenen hinreichenden Integrationsprozesses und als Grundlage
weiterer Integration gedacht ist. Die gesetzlich gewünschte 'Hinwendung' des
Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland wird in diesen Fällen durch die Antragstellung
manifestiert. Von daher muss die Ausländerbehörde bei Entscheidungen der vorliegenden
Art über den Widerruf des viele Jahre – jedenfalls, wie hier, deutlich
länger als die Vermutungsfrist für eine ausreichende Integration in § 10 Abs. 1
Satz 1 StAG – bestehenden Aufenthaltstitels eines einbürgerungswilligen
Ausländers dieser Wertentscheidung Rechnung tragen und diese Gesichtspunkte
sachlich bewertend zugunsten der Betroffenen in ihre Ermessenserwägungen einfließen
lassen. Sie muss hierbei klar zum Ausdruck bringen, dass sie sich der 'Vernichtung'
des ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Integration normierten
Einbürgerungsanspruchs des vom Widerruf betroffenen Ausländers bewusst ist und
welche im konkreten Fall höherwertigen – notwendig besonders gewichtigen
– Gesichtspunkte ihr Anlass geben, sogar diesen Anspruch über den Widerruf
der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG notwendigen (hier:) Niederlassungserlaubnis
'zu Fall zu bringen'. (…)"
VG Stuttgart: Keine kurze Befristung der Duldung wegen mangelnder
Mitwirkung
Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2086/07 - (5 S., M10359)
"(…) Die Ausländerbehörde darf einer Duldung eine Nebenbestimmung beifügen,
soweit sie damit aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke verfolgt und –
allgemein gesprochen – diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig
ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1981 - 1 C 145.80 - NVwZ 1982, 191; vgl. auch
zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer Nebenbestimmung auszugehen ist
GK-AufenthG § 60 a Rdn. 39 ff.). (…) Zweck der nunmehr nur noch kurzen
Geltungsdauer war der Umstand, dass der Kläger nach Auffassung des Regierungspräsidiums
nur unzureichend an der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen
mitgewirkt hatte. Dies mag zwar die räumlichen Beschränkungen sowie die Wohnsitzauflage
rechtfertigen und trägt auch die Versagung der Erlaubnis einer Beschäftigung
(vgl. § 11 BeschVerfV). Es ist jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, was
eine derart kurze Geltungsdauer von nur einem Monat in Bezug auf eine Aktivierung
des Klägers für die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bewirken vermag,
außer den Betroffenen zu schikanieren, was aber keinen ausländerrechtlich erheblichen
Zweck ausmacht. Der Betroffene wird vielmehr durch die Erteilung lediglich kurzfristig
gültiger Duldungen gezwungen, ständig auf der Ausländerbehörde zum Zwecke der
Verlängerung vorzusprechen, wobei schon geringfügige Unterbrechungen, die auf
nachvollziehbaren Nachlässigkeiten beruhen können, zumindest die Verwirkung
eines Bußgeldes nach sich ziehen (vgl. § 98 Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus
ist zu bedenken, dass mit jeder Verlängerung eine finanzielle Belastung infolge
der Gebührenpflicht verbunden ist, die angesichts der nur geringen Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als geringfügig angesehen werden
kann. Eine lediglich kurze Geltungsdauer mag dann gerechtfertigt sein, wenn
sich abzeichnet, dass eine Aufenthaltsbeendigung kurzfristig möglich sein wird.
Dass solches hier der Fall sein könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Allerdings ist dabei zu bedenken, dass das Regierungspräsidium dem insoweit
bestehenden öffentlichen Interesse bereits durch die hier nicht angegriffene
auflösende Bedingung ausreichend Rechnung getragen haben dürfte.
Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden,
weshalb vom Beklagten eine erneute Entscheidung zu treffen ist. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
Rechtsprechung:
OVG NRW: Eine "Täuschung von einigem Gewicht" im Sinne der Bleiberechtsregelung
2006 kann auch vorliegen, wenn die Täuschung nicht zu einer Verzögerung der
Aufenthaltsbeendigung geführt hat, etwa bei wiederholter oder über mehrere Jahre
aufrecht erhaltender Täuschungshandlungen.
Beschluss vom 5.4.2007 - 19 B 117/07 - (6 S., M9994)
OVG Hamburg: Hängt der Termin einer Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen allein von der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ab, darf
vorläufiger Abschiebungsschutz nicht versagt werden, wenn das Befreiungsverfahren
aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten des OLG nicht kurzfristig abgeschlossen
werden kann.
Beschluss vom 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 - (9 S., M10103)
OVG NRW: Die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist auch
auf vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit anwendbar;
der Ausländer hat Anspruch auf Bescheinigung über die Fortgeltungsfiktion; darüber
hinausgehende Hinweise auf die Aussetzung der Abschiebung oder die fehlende
Beschränkung des Aufenthaltsbereichs sind nicht erforderlich (gegen VG Aachen,
Beschluss vom 2.10.2006 - 8 L 46/06 - 8 S., M9203).
Beschluss vom 30.3.2007 - 19 B 2309/06 - (4 S., M9995)
VGH Ba-Wü: Der Gegenstandswert von Streitverfahren, die auf die Erteilung
einer Duldung oder gegen eine Nebenbestimmung zur Duldung gerichtet sind, beträgt
5000 Euro.
Beschluss vom 22.3.2007 - 13 S 2404/06 - (3 S., M10132)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ist nicht nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeschlossen, wenn nur die Ablehnung
der Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt
ist, nicht dagegen die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung.
Beschluss vom 31.1.2007 - 2 O 109/06 - (3 S., M10176)
VGH Ba-Wü: "1. Ausweisungen von EU-Bürgern, die vor dem Inkrafttreten
des FreizügG/EU bestandskräftig geworden sind, sind auch nach diesem Zeitpunkt
noch wirksam.
2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht begründen einen Anspruch auf
Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung."
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06 - (18 S., M9991)
VG Freiburg: "Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck
der Vorführung eines Ausländers bei einer ausländischen Botschaft erfordert
regelmäßig, dass eine Vorführung bereits einmal daran gescheitert ist, dass
sich dieser in der Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund anderer
Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Ingewahrsamnahme
hieran scheitern könnte." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.3.2007 - 2 K 633/07 - (3 S., M9988)
VG Schleswig-Holstein: Bei der Ermessensausübung über den Widerruf des
Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG muss die Ausländerbehörde
auch zielstaatsbezogene Umstände berücksichtigen.
Beschluss vom 18.12.2006 - 4 B 45/06 - (8 S., M10293)
VG Freiburg: "Soll ein Ausländer im Wege der Durchsuchung in seiner Wohnung
aufgefunden werden, um ihn einer ausländischen Botschaft vorzuführen, setzt
dies regelmäßig die vorherige Androhung des unmittelbaren Zwangs voraus." (Amtlicher
Leitsatz)
Beschluss vom 14.11.2006 - 2 K 1949/06 - (4 S., M9993)
VG Würzburg: Soll ein Ausländer wegen mangelnder Mitwirkung bei der Beschaffung
von Passersatzpapieren landesintern umverteilt werden, obliegt es der Behörde,
die mangelnde Mitwirkung darzulegen; frühere mangelnde Mitwirkung kann nicht
mehr berücksichtigt werden, wenn der Ausländer in der Zwischenzeit seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen ist.
Beschluss vom 18.9.2006 - W 7 S 06.844 - (7 S., M10067)
VG Hannover: Zur Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
Beschluss vom 30.8.2006 - 6 B 3546/06 - (7 S., M10112)
OLG Thüringen: Der Verstoß gegen eine durch Auflage zur Duldung bestimmten
räumlichen Beschränkung ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar,
sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Beschluss vom 1.3.2007 - 1 Ss 1/07 - (5 S., M10140)
LG Münster: Keine Wohnungsdurchsuchung aufgrund des allgemeinen Verdachts
oder der vagen Möglichkeit, dort Dokumente zu finden, die bei der Identitätsklärung
oder Passbeschaffung nützlich sind.
Beschluss vom 16.4.2007 - 5 T 31/07 - (6 S., M10352)
Sonstige Materialien:
IM Mecklenburg-Vorpommern : Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich
unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 20.4.2007 - II 601-1300.1 - (2 S., M9984)
Innensenator Bremen: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich
unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 17.4.2007 - 0-04-01 - (1 S., M10022)
BMI: Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 33 S. 1 AufenthG ist
die geltende Fassung weiterhin zugunsten von Kindern einer aufenthaltsberechtigten
Mutter anzuwenden; Anträge von Kindern von aufenthaltsberechtigten Vätern sind
auszusetzen, der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung als erlaubt.
Schreiben vom 28.12.2006 - M I 3 - 125 181/33 - (2 S., M10036)
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Zur Darlegung, dass die Abschiebung innerhalb der
Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG voraussichtlich möglich ist,
genügt es nicht, dass die Ausländerbehörde auf Informationen in der Passbeschaffungs-Datenbank
"PEPDAT" hinweist, ohne das dieses den Prozessbeteiligten zur Verfügung steht.
Beschluss vom 5.4.2007 - 13 W 27/07 - (3 S., M10345)
OVG Niedersachsen: Abschiebungshaft gegen einen Minderjährigen ist verhältnismäßig,
wenn er gemeinsam mit seinen Eltern abgeschoben werden soll und gemeinsam mit
ihnen inhaftiert wird.
Urteil vom 22.2.2007 - 11 LB 307/05 - (14 S., M10088)
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