SG Oldenburg: Nachträgliche Gewährung von Erziehungsgeld
wegen fehlender Beratung
Urteil vom 27.3.2007 - S 36 EG 6/06 - (4 S., M10348)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft Fälle, in denen ein Antrag auf Erziehungsgeld auf
Grundlage der vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des § 1
Abs. 6 BErzGG bestandskräftig abgelehnt worden ist. Das SG Oldenburg ist der
Ansicht, dass Erziehungsgeld trotz des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides
zu gewähren ist, da die Behörde es versäumt habe, im Rahmen ihrer Beratungspflicht
auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Es
verpflichtet die Sozialbehörde daher, im Wege des Verfahrens nach § 44 SGB X
Erziehungsgeld zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. (…)
Die Klage ist im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes
Rechtsinstitut. Er ist auf die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zur Herstellung
des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger
die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß
wahrgenommen hätte (BSGE 46, 124 m. w. N. für die ständige Rechtsprechung des
BSG). Voraussetzung für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist stets
das Bestehen eines Schadens. Dieser muss durch ein Verhalten – Tun oder
Unterlassen – des Sozialleistungsträgers wesentlich verursacht worden
sein, d. h. das Verhalten des Sozialleistungsträgers in Form einer Betreuungspflichtverletzung
muss rechtlich wesentliche Nachteilsursache geworden sein, meist in der Weise,
dass es den Betreffenden zu einer ihm nachteiligen Disposition veranlasst hat.
Ein Verschulden ist – anders als im zivilen Schadensersatzrecht –
in der Regel nicht erforderlich. Vom Ziel her ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
nicht primär auf einen Schadensersatz zivilrechtlicher Art gerichtet, insbesondere
nicht unmittelbar auf eine Geldleistung. Vielmehr soll der Rechtsfolgezustand
hergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Sozialleistungsträger sich
pflichtgemäß verhalten hätte, z. B. seiner Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen
wäre.
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin Anspruch auf Aufhebung des
Bescheides vom 21. April 2005. Der Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt Anlass
gehabt, auf den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen,
Familie und Gesundheit vom 04. Februar 2005 (304-43 181-45/03) hinzuweisen.
Dieser Erlass regelt, wie im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 06. Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Verfahren zu behandeln sind. Wäre
die Klägerin auf diesen Erlass hingewiesen worden, hätte sie den Bescheid vom
21. April 2005 angefochten und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zum
Erlass einer gesetzlichen Neuregelung beantragt. Der Beklagte hätte Veranlassung
gehabt, in seinem Bescheid vom 21. April 2005 auf die neue Erlasslage hinzuweisen,
nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass ihm die Problematik betreffend die Durchführung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes in Verbindung mit der Umsetzung des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Juli 2004 gerade auch im Bezug auf die
Person der Klägerin bewusst sein musste. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
LSG Berlin-Brandenburg: Unionsbürger, die sich ausschließlich zum
Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, sind jedenfalls nach Ablauf
eines dreimonatigen Aufenthalts nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossen.
Beschluss vom 25.4.2007 - L 19 B 116/07 AS ER - (11 S., M10077)
LSG NRW: Staatsangehörige der EU-Beitrittstaaten, die sich zur Arbeitssuche
in Deutschland aufhalten, sind gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen nach
dem SGB II ausgeschlossen.
Beschluss vom 22.3.2007 - L 19 B 21/07 AS ER - (6 S., M9997)
LSG Hessen: Zeiten des Bezugs von "höherwertigen" Sozialleistungen zählen
bei der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.
Beschluss vom 21.3.2007 - L 7 AY 14/06 ER u. a. - (13 S., M10001)
LSG Ba-Wü: Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II bei Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verstößt nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Urteil vom 9.3.2007 - L 3 AS 3784/06 - (6 S., M10136)
SG Oldenburg: Irakischen Staatsangehörigen ist die freiwillige Ausreise
nicht zuzumuten, so dass keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegt.
Gerichtsbescheid vom 7.5.2007 - S 21 AY 62/06 - (6 S., M10104)
FG Düsseldorf: Die Neufassung des § 62 Abs. 2 AufenthG ist auch auf Zeiten
anwendbar, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach
dem AuslG war (hier: Aufenthaltsbefugnis), wenn das Kindergeld noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.
Urteil vom 23.1.2007 - 10 K 2661/04 Kg - (7 S., M10207)
BVerwG: Zur Unterstützung von verfassungsfeindlichen
Bestrebungen
Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 - (14 S., M10362)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des VG Stuttgart,
wonach allein die Unterzeichung der Selbsterklärung "Auch ich bin ein PKK'ler"
nicht die Einbürgerung ausschließt. Es beschäftigt sich dabei mit den Voraussetzungen
für den Ausschluss der Einbürgerung gem. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene
Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) als zutreffend.
(…)
Der Unterzeichnung der 'Selbsterklärung: 'Auch ich bin ein PKK'ler'' (künftig:
Selbsterklärung) am 9. Juli 2001 – etwas anderes wird dem Kläger nicht
vorgehalten – lassen sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen
keine tatsächlichen Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme rechtfertigen,
der Kläger habe eine Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt.
Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG sollen diejenigen keinen
Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht
besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen
Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind.
Für § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter
von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende
Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfasst, andererseits setzt § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Ob die Verurteilung
wegen einer Straftat dem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht, beurteilt
sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 a StAG.
§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann
aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher
Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen
die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Nach § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind im
Sinne des Strafgesetzbuches Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere
oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für
§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv
geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Bezogen auf solche Bestrebungen setzt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jedenfalls voraus,
dass der Ausländer eine solche unterstützt hat. Wenn das Gesetz von Bestrebungen
im Plural spricht, bedeutet das nicht, dass nur das Unterstützen von mehr als
einer solchen Bestrebung relevant wäre. Vielmehr steht der Plural nur für die
Vielzahl möglicher Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Zum Begriff des Unterstützens i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG kann von der Definition
in der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805
- juris Rn. 32 [15 S., M4098] zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Mannheim, Urteil vom
10. November 2005 - 12 S 1696/05 - juris [22 S., M8527], zu § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG) und Literatur (vgl. Berlit, GK-StAR § 11 Rn. 96) ausgegangen werden, wonach
Unterstützen jede Handlung des Ausländers sei, die für Bestrebungen i. S. d.
§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht
zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (s. jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) als Unterstützen jede
Tätigkeit angesehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit
der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (Urteil
vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114). Allerdings kann nicht
jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher
Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens
ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person
für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen
vornimmt. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
15. März 2005 (a. a. O. S. 125) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ausgeführt, dass die
eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit
bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar
und ihm deshalb zurechenbar sein müsse.
Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
solche Bestrebungen unterstützt hat. Zum Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs
genügt also der begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Andererseits
ist ein Anspruch nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur dann ausgeschlossen, wenn das
Handeln oder der Verdacht sich gerade auf ein Unterstützen i. S. d. § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG richtet, also die Tat, deren der Ausländer verdächtig ist, für den
Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen i. S. d. § 11 Satz 1
Nr. 2 StAG darstellt.
Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig, dass der Kläger die ihm ausschließlich
vorgehaltene Selbsterklärung tatsächlich unterzeichnet hat. Ihm wurde und wird
daher nicht ein Unterstützungsverdacht vorgeworfen, sondern eine Unterstützungshandlung
i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Fraglich ist jedoch, ob die feststehende Unterzeichnung
den Verdacht einer Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG rechtfertigt. Das ist im Ergebnis hier nicht der Fall. Dabei ist hier der
Wortlaut der von dem Kläger unterzeichneten Erklärung zugrunde zu legen. Unerheblich
ist, ob die Beschreibung der 'neuen Linie' der PKK in der Rückschau den Tatsachen
entsprochen hat oder die Initiatoren der Kampagne mit ihr tatsächlich weitergehende
Ziele verfolgt haben. Denn es sind – auch nach den tatrichterlich festgestellten
Begleitumständen der Unterzeichnung – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Kläger den Wortlaut übersteigende Ziele und Absichten erkennen konnte
oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit
und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele künftig
legal und gewaltfrei verfolgen werde. Auch liegen keine Handlungen oder Erklärungen
des Klägers in der Vergangenheit vor, die bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts,
welcher der Auslegung und Bewertung der Unterzeichnung der Erklärung beizumessen
ist, heranzuziehen wären.
Der vom Kläger am 9. Juli 2001 unterzeichneten Selbsterklärung lassen sich weder
im Hinblick auf einzelne Teile der Erklärung noch bei einer Gesamtbetrachtung
Anhaltspunkte entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe eine
Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt.
Die Selbsterklärung des Klägers vom 9. Juli 2001 ist eine politische Meinungsäußerung
zugunsten der – damals seit zwei Jahren – 'neuen Linie' der PKK
im Sinne einer neuen, gewaltfreien Politik, die auf eine friedliche Lösung der
kurdischen Frage in der Türkei setzt. Die Überschrift der Selbsterklärung 'Auch
ich bin ein PKK'ler' ist ebenso wie der Satz unter 1. 'Weiterhin erkläre ich
mich der PKK zugehörig.' nicht als Erklärung zu verstehen, Mitglied der –
weiterhin mit einem Betätigungsverbot belegten – PKK zu sein. Die Selbsterklärung
ist keine Mitgliedererhebung, sondern eine politische Sympathiebekundung, mit
den in der Selbsterklärung formulierten neuen politischen Zielen und den darin
formulierten neuen Wegen ihrer Durchsetzung einverstanden zu sein. (…)
Unter 4. erklärt der Kläger, wie auch unter 1., dass er die Linie des demokratischen
Kampfes der PKK unterstütze, welche auch von ihrem 7. Kongress bestätigt wurde.
In Anbetracht der Tatsache, dass die PKK in einem Zeitraum von zwei Jahren keine
einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt habe, fordere er die
Aufhebung sämtlicher Verbote, die sich gegenüber der PKK in Anwendung befinden.
Auch dieser Forderung, sämtliche Verbote gegenüber der PKK und damit auch das
vereinsrechtliche Verbot in Deutschland aufzuheben, weist, da sie auf der Grundlage
gewaltfreier und legaler politischer Aktivitäten der PKK erhoben ist, nicht
auf Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
Den Ausführungen unter 5. sind Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG
nicht zu entnehmen. Das gilt auch für die Erklärung im letzten Absatz der Selbsterklärung,
die den Unterzeichnern der Selbsterklärung und damit auch dem Kläger besonders
vorgehalten wird. Sie lautet:
'Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.'
Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02
- NJW 2003, 2621 = juris Rn. 29) aus diesem Erklärungsteil schließt, der Erklärende
– in jenem Fall allerdings eine über die Hintergründe und Ziele der Kampagne
der PKK im Einzelnen informierte Aktivistin – sei bereit, das Verbot
zu missachten und ihm zuwiderzuhandeln, würde darin zwar ein strafbarer Verstoß
gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot liegen. Das hat in Bezug auf den
Kläger auch die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Strafverfahrens zum
Ausdruck gebracht. Unterstellt man einen Verstoß gegen das vereinsrechtliche
Betätigungsverbot, so rechtfertigt dessen Strafbarkeit nicht die Annahme, darin
liege eine Unterstützung einer Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Denn
der Kläger hat mit der Unterzeichnung der Selbsterklärung ausschließlich seine
politische Meinung zu einer neuen, gewaltfreien Politik zum Ausdruck gebracht.
Auch eine allenfalls etwa angekündigte Bereitschaft, das Eintreten für eine
solche Politik notfalls entgegen einem fortbestehenden vereinsrechtlichen Betätigungsverbot
fortzusetzen, könnte den Tatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erfüllen.
Es ist nämlich weder festgestellt noch geltend gemacht, dass die PKK im Juli
2001 für den Kläger erkennbar die damals proklamierte 'neue Linie' der Gewaltfreiheit
wieder verlassen oder nur vorgetäuscht hätte.
In der Gesamtbetrachtung kann die Selbsterklärung des Klägers mithin nur als
eine Sympathiebekundung bewertet werden zugunsten einer PKK im Jahre 2001, die
nach seiner Überzeugung in Abkehr von ihren früheren Bestrebungen seit zwei
Jahren ihre politischen Ziele gewaltfrei und legal verfolgt und erklärt hatte,
dies auch in Zukunft weiter tun zu wollen. Wer eine solche Politik öffentlich
unterstützt – und nur dies wird dem Kläger letztlich vorgeworfen –,
unterstützt damit weder objektiv noch subjektiv Bestrebungen, die gegen die
Sicherheit des Bundes gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG). (…)"
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: "Eine erst kurzzeitige Trennung des Einbürgerungsbewerbers
von seinem deutschen Ehegatten schließt die Vornahme einer Einbürgerung nach
§ 9 StAG i. V. m. § 8 StAG nicht aus."
Urteil vom 30.11.2006 - 6 K 1729/06 - (10 S., M9992)
Stephan Dünnwald: Der pädagogische Griff nach dem Fremden
IKO-Verlag, Frankfurt a. M. 2006, ISBN 3-88939-822-7, 384 S., 24,90 Euro
Stephan Dünnwald, Journalist und Mitarbeiter des Bayerischen Flüchtlingsrats,
legt mit diesem Buch eine ethnologische Studie über eine Münchener Nachbarschaftsinitiative
vor, die sich der Betreuung einer Flüchtlingsunterkunft in ihrem Stadtviertel
verschrieben hat. Dünnwald begleitete die ihre Arbeit als teilnehmender Beobachter.
Kernthese des Buches ist, dass Fremden mit einem pädagogischen, spezifisch deutschen
Habitus entgegen getreten wird. Migranten werden als defizitär und damit als
Objekt von padagogischer Fürsorge angesehen. Diese schon in der Sozialarbeit
für "Gastarbeiter" in den 70er und 80er Jahren zu beobachtende Tendenz entdeckt
Dünnwald auch in der Tätigkeit der lokalen Initiative. Damit einher ging die
– unterschiedlich starke – Bereitschaft, aus Gründen des "Gemeininteresses"
teilweise gegen die Interessen der betroffenen Flüchtlinge zu handeln. Dabei
spielte auch die herrschende Auffassung innerhalb der Initiative eine Rolle,
nicht "politisch" tätig werden zu wollen, sondern im Rahmen der Möglichkeiten
die Situation "vor Ort" zu verbessern.
Das Buch ist durchweg gut und flüssig geschrieben. Wohltuend ist vor allem sein
sachlicher Stil. Dünnwald gelingt es, Beschreibung und Interpretation weitgehend
zu trennen und seine Bewertungen gut zu begründen. Auch wenn die Beobachtungen
Dünnwalds nicht ohne Abstriche auf andere Formen des sozialen Engagements für
Flüchtlinge übertragbar sind gibt seine Studie doch zahlreiche Anregungen, die
eigene Arbeit sowie die Haltung gegenüber Flüchtlingen im Allgemeinen zu reflektieren.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl e.V.