Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes – Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht – gelten die
folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder
humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie
von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei
unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen
(s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die
Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder
beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS
e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten
laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein
entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den
vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren
Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der
Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
VG Köln: Geschlechtsspezifische Verfolgung von alleinstehenden Frauen
Urteil vom 8.4.2008 - 14 K 4466/05.A - (17 S., M13183)
"(…)
Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrem Falle vorliegen. (…)
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist ist und in ihrem Falle deshalb der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Denn auch unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erstmaliger politischer Verfolgung ist im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan davon auszugehen, dass sie dort einer konkret auf ihre Person zielenden geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne des § 60 AufenthG ausgesetzt wäre, durch die ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht wäre. (…)
Die Klägerin könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf den Schutz von Familienangehörigen zurückgreifen. Nach ihren glaubhaften Angaben leben in Afghanistan keine Verwandten, namentlich keine männlichen Angehörigen, die sie vor geschlechtsspezifischen Übergriffen schützen könnten. (…)
Als alleinstehend zurückkehrende Frau und Mutter von drei Kindern droht der Klägerin eine konkret auf ihre Person bezogene geschlechtsspezifische Verfolgung. Denn nach islamischem Recht ist eine Frau allein nicht existent, sondern untersteht entweder der Autorität ihres Ehemannes, ihres Bruders oder ihres Vaters bzw. dessen Familie. Eine alleinstehende Frau in Afghanistan ohne männlichen Schutz wird allgemein als unsittliche Person betrachtet und ist ’Freiwild’ für die Männer ihrer Umgebung, und es besteht die große Gefahr, dass sie vergewaltigt und verschleppt und eventuell durch Misshandlungen zu Tode kommt, oder weil die Täter ihre Handlungen verbergen wollen. Alleinstehenden Frauen bleibt mitunter nur das Betteln oder die Prostitution, die allerdings streng verboten ist und das Risiko strafrechtlicher Verfolgung nach sich zieht. Vor allem ehemalige Kriegsfürsten und Kommandanten und ihre Gefolgsleute halten sich an alleinstehenden Frauen durch Entführung oder Zwangsverheiratung schadlos. (…) In der Region Herat, in der die Restriktionen für Frauen aus der Taliban-Zeit nach wie vor fortgehen, war eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen zu verzeichnen. Überwiegend handelte es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweifelung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Im Übrigen hat eine alleinstehende Frau in Afghanistan so gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist so schlecht und die Teuerungsrate so immens, dass eine alleinstehende Frau, selbst wenn sie – was hier allerdings nach den glaubhaften Angaben der Klägerin nicht der Fall ist – gelegentlich Almosen oder finanzielle Unterstützung von eventuell noch existierenden Verwandten bekäme, dennoch vor dem Verhungern stünde. Denn Kabul und die andere Großstädte des Landes gehören durch den enormen Zustrom von Binnenflüchtlingen und die Anwesenheit der Hilfsorganisationen, die Mieten und andere Preise in astronomische Höhen treiben, inzwischen zu den teuersten Städten der Welt. Aufgrund der geschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse hätte eine Frau auch keinerlei Aussicht, eine Wohnung zu finden oder sich unbehelligt zu bewegen. Abgesehen von den dargelegten Gefahren durch Diskriminierung, Misshandlung und sexuelle Übergriffe hat eine alleinstehende Frau in Afghanistan daher auch keine Existenzmöglichkeit (vgl. hierzu: AA, Lagebericht vom 07.03.2008, S. 18 ff.; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 8. Juli 2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 24. Januar 2004; UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 61; Home Office, Afghanistan Country Report, April 2005. Nr. 6, 187 ff.; Hess VGH, Urteil vom 01.03.2006 - 8 UE 3766/04.A - [9 S., M8290], das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde).
Die in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit c) AufenthG genannten Institutionen, namentlich der afghanische Staat, sind nicht in der Lage oder willens, der Klägerin Schutz vor der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu bieten. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlaubt es insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen Frauen in der Regel nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihren frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen. Sexual- oder Gewaltverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat aufgrund des desolaten Zustandes des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau eingesperrt, als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Allein in Kabul sitzen zahlreiche Frauen im Gefängnis, die sich beispielsweise gegen eine arrangierte Ehe gewehrt, ihrem Ehemann nicht gehorcht oder außereheliche Beziehungen unterhalten haben. Für eine Verurteilung reicht in der Regel die Beschuldigung durch eine männliche Person aus; die Frauen haben keinerlei Möglichkeiten, sich gegen solche Anklagen zu verteidigen. Auch internationale Organisationen vermögen Frauen vor so genannter geschlechtsspezifischer Verfolgung – insbesondere Zwangsverheiratung und familiärer Gewalt – nicht wirksam zu schützen (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29. November 2005, S. 28 ff.; UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 52 ff.; Home Office, Afghanistan Country Report, April 2005, Nr. 6.167 ff.; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 8. Juli 2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 24. Januar 2004).
Da diese Schutzlosigkeit für alle Teile des Landes gilt, kommt für die Klägerin die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht.
(…)"
Einsender: RA Christ, Köln
P. Rieck: Situation für alleinstehende Rückkehrer
Peter Rieck (ehem. Senior Advisor für Arbeitsmarktfragen bei der Arbeitsgemeinschaft Entwicklung und Fachkräfte (AGEF) in Kabul), Stellungnahme vom 15.1.2008 an OVG Rheinland-Pfalz - 6 A 10748/07.OVG - (ID 97922).
"(…) Eine Analyse der in den beiden Arbeitsvermittlungsbüros in Kabul gemeldeten offenen Stellen im Jahre 2006 zeigt, dass ca. 45 % der offenen Stellen von Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs), ca. 40 % aus Wirtschaft und dem Privatsektor sowie ca. 15 % aus dem öffentlichen Sektor gemeldet werden. Die Meldung und Registrierung offener Stellen in den Arbeitsvermittlungsbüros erfolgt freiwillig, der Einschaltungsgrad der Büros bei der Besetzung offener Stellen ist nicht bekannt.
Für die offenen Stellen werden weit überwiegend Arbeitskräfte mit höherer Schulbildung, häufig mit Universitätsabschluss, Sprachkenntnissen und Erfahrung bei internationalen Organisationen gesucht. Offene Stellen mit Sekundarschulbildung und/oder einer formalen Berufsausbildung werden weit weniger oft gemeldet. Ungefähr 10 % der gemeldeten offenen Stellen sind für Arbeitskräfte mit geringen beruflichen Kenntnissen (Elementary Occupations) geeignet.
Die Vermittlung nicht- oder wenig qualifizierter Arbeitskräfte regelt sich weit überwiegend außerhalb organisierter Vermittlung. Aus diesem Grund liegen hierüber nur wenige Daten vor. Es ist davon auszugehen, dass sich Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften nach Regeln und Normen der afghanischen Gesellschaft, das heißt durch Fürsprache, Empfehlung und persönliche Kontakte regelt. (…)
Welche Erwerbsmöglichkeiten haben allein stehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige, die unfreiwillig aus Deutschland nach Kabul zurückkehren und dort nicht mit der Hilfe von Verwandten oder Bekannten bei ihrer (Wieder-)Eingliederung rechnen können?
Vor dem Hintergrund der beschriebenen allgemeinen Arbeitsmarktsituation für an- und ungelernte männliche Arbeitskräfte ist die Wahrscheinlichkeit, eine auf Dauer angelegte und den Lebensunterhalt sichernde Erwerbsmöglichkeit zu finden, gering. (…)
Es ist nicht auszuschließen, dass der männliche afghanische Staatsangehörige bei der Einreise am Flughafen Kabul von einer Organisation zur Integration von Rückkehrern angesprochen wird und auf die Arbeitsvermittlungsbüros in Kabul hingewiesen wird. Der afghanische Staatsangehörige kann sich dort arbeitslos melden und als Arbeitssuchender registrieren lassen. Möglicherweise werden ihm berufliche Bildungsangebote unterbreitet, die wie bereits dargelegt, in der Regel keine am Arbeitsmarkt verwertbaren beruflichen Kenntnisse vermitteln werden. (…)
Allein wegen der geringen Aussichten für ungelernte männliche Arbeitskräfte, eine auf Dauer angelegte Erwerbsmöglichkeit in Kabul zu finden, ist die dauerhafte Sicherung einer Unterkunft und des Lebensunterhalts eher nicht gegeben. (…)
Ein männlicher Rückkehrer aus Deutschland mit einer beruflichen Qualifikation im handwerklichen Bereich, z. B. als KFZ-Mechaniker, Elektriker, Gas-Wasser Installateur etc. würde gute Chancen haben, auch ohne Kontakte in Kabul, eine die Unterkunft und den Lebensunterhalt sichernde Stelle vermittelt zu bekommen oder selbst zu finden.
Der wesentliche Faktor für eine erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, ist die berufliche Qualifikation.
Die notwendige berufliche Qualifikation kann nach den vorliegenden Erfahrungen nicht in Kurzzeitmaßnahmen (Grundlehrgänge) von 1 bis 6 Monaten, wie sie überwiegend im Rahmen der Aufbauhilfe für Afghanistan durchgeführt werden, vermittelt werden.
Die immer wieder zitierten Programme zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit haben keine Entlastungseffekte für den Arbeitsmarkt und können nur in wenigen Einzelfällen eine Lösung darstellen. Zur Nachhaltigkeit derartiger Programme liegen mir keine Daten vor. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für einen männlichen Rückkehrer ohne berufliche Qualifikation, rudimentäre betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Kontakte in Kabul halte ich für wenig Erfolg versprechend. (…)"
Einsender: RA Christ, Köln
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine allgemeine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alle Rückkehrer (Bestätigung der Rspr. des Senats); kein bewaffneter Konflikt i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bzw. Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie in Kabul.
Urteil vom 28.2.2008 - 20 A 2375/07.A - (34 S., M13170)
Länderberichte:
IRIN: Schließung des einstmals größten Flüchtlingslagers Jalozai in Pakistan; etwa 54 000 ehemalige Bewohner sind mit Unterstützung von UNHCR nach Afghanistan zurückgekehrt, davon konnten etwa 14 000 nicht an ihre Heimatorte zurückkehren; sie leben ohne regelmäßigen Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung in improvisierten Lagern im Osten Afghanistans (engl.).
Bericht vom 2.6.2008: "Jalozai camp closed, returnees face difficulties at home" (ID 97705)
IRIN: Laut Gesundheitsministerium haben Übergriffe auf medizinisches Personal zur Schließung von mindestens 36 Krankenhäusern und Gesundheitszentren in südlichen und östlichen Provinzen geführt; dadurch haben über 360 000 Menschen keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (engl.).
Bericht vom 14.5.2008: "Over 360,000 affected by reduced health services" (ID 96937)
ReliefWeb/AFP: Verschärfung der Nahrungsmittelversorgung aufgrund steigender Preise; Weizenpreis ist in den vergangenen Monaten um 50 bis 100 % gestiegen (engl.).
Bericht vom 10.5.2008: "Rising prices heap pressure on Afghanistan’s destitute" (ID 96593)
UNHCR: Hintergrundinformationen zum ehemaligen Geheimdienst KhAD/WAD (1978 bis 1992) (engl.).
Bericht vom Mai 2008: "Note on the Structure and Operation of the KhAD/WAD in Afghanistan 1978–1992" (ID 97033)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Abschiebung von etwa 30 Sudanesen,
von denen mindestens elf von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden waren; die
Sudanesen waren im Anschluss an Straßenkämpfe rivalisierender Jugendbanden in
Kairo verhaftet worden, nach Angaben von Verwandten und Rechtsanwälten sollen
einige der Festgenommenen mit diesen Vorfällen aber nichts zu tun haben (vgl.
zum selben Bericht unter Sudan) (engl.).
Bericht vom 30.5.2008: "Egypt: Investigate Forcible Return of Refugees to Sudan" (ID 97875)
BBC News: Der seit 1981 geltende Ausnahmezustand wurde entgegen früherer Ankündigungen der Regierung um weitere zwei Jahre verlängert; laut amnesty international befinden sich unter den Bedingungen des Ausnahmezustands 18 000 Menschen ohne Anklage und Gerichtsverfahren in Haft, viele von ihnen unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen (engl.).
Bericht vom 28.5.2008: "Egypt detentions condemned" (ID 97691)
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Anhänger des ehemaligen Präsidenten und geschlagenen Präsidentschaftskandidaten
Levon Ter-Petrossian werden weiterhin wegen unterschiedlicher Vorwürfe zu Haftstrafen verurteilt oder
gegen sie verhängte Strafen werden von Berufungsgerichten bestätigt (engl.).
Bericht vom 30.5.2008: "Analysis: Armenian Authorities Continue To Send Mixed Signals" (ID 97718)
ACCORD: Hintergrundinformationen zur Partei Jerkrapah (auch: Yerkrapah, Union of Yerkrapah Volunteers).
Bericht a-6011-1 vom 27.3.2008 (ID 96315)
Länderberichte:
BBC News: Äthiopisches Höchstgericht verurteilt ehemaligen Diktator Mengistu Haile Mariam zum Tode; Behörden in Simbabwe, wo sich Mengistu im Exil befindet, verweigern Auslieferung (engl.).
Bericht vom 26.5.2008: "Court sentences Mengistu to death" (ID 97329)
ReliefWeb/UN News Service: Nach UN-Angaben deutliche Verschlechterung der humanitären Lage; acht Millionen Menschen leiden unter Nahrungsmittelknappheit, 3,4 Millionen benötigen Notversorgung (engl.).
Bericht vom 24.5.2008: "Ethiopia’s humanitarian situation rapidly deteriorating: UN" (ID 97310)
Rechtsprechung:
VG Köln: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung (hier: Funktionär einer Studentenbewegung); zur Menschenrechtslage.
Urteil vom 29.2.2008 - 4 K 259/07.A - (11 S., M13190)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Seit 28.5.2008 Festnahmen von mind. 12 000 Personen im Zuge einer angeblichen Kampagne gegen Kriminalität; unter Festgenommen sollen sich zahlreiche Funktionäre und Mitglieder der großen Parteien Awami League und Bangladesh Nationalist Party befinden; da kurz zuvor Verhandlungen der Übergangsregierung mit beiden Parteien gescheitert waren, liegt ein politischer Hintergrund für die Massenverhaftungen nahe (engl.).
Bericht vom 5.6.2008: "End Mass Arrests, Release Detainees" (ID 97937)
Länderbericht:
BBC News: Agathon Rwasa, Anführer der letzten aktiven Rebellengruppe Forces Nationales de Libération, kehrt aus Exil in Tansania zurück; vier Tage zuvor war ein Waffenstillstand zwischen den Rebellen und der Regierung unterzeichnet worden (engl.).
Bericht vom 30.5.2008: "Top exiled Burundi rebel returns" (ID 97733)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr aufgrund von Engagement für die Unabhängigkeit Tibets.
Urteil vom 19.3.2008 - AN 14 K 05.31454 - (7 S., M13307)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Provinz Shandong: Der Journalist Qi Chonghuai wegen angeblichen Betrugs zu vier Jahren Haft verurteilt; er hatte wiederholt über Korruption in der Kommunistischen Partei berichtet (engl.).
Bericht vom 15.5.2008: "Journalist gets four years for exposing Communist Party corruption in Shandong" (ID 96769)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Übergriffen der Fédération Estudiantine et Scolaire de Côte d’Ivoire (FESCI) seit dem Jahr 2002; Behörden versagen bei der Untersuchung und Strafverfolgung von Übergriffen der FESCI (engl.).
Bericht vom 21.5.2008: "’The Best School’: Student Violence, Impunity, and the Crisis in Côte d’Ivoire" (ID 97845)
Länderberichte:
IRIN: Zwei Tote und über 100 Verletzte bei tagelangen Ausschreitungen von Soldaten in Conakry, nachdem Premierminister Lansana Kouyaté am 20. Mai 2008 von Präsident Conté abgesetzt worden war; Lage scheint sich nach Auszahlung ausstehender Solde beruhigt zu haben, wird von westlichen Diplomaten aber als weiterhin angespannt bezeichnet (engl.).
Bericht vom 30.5.2008: "Mutinous soldiers stand down after pay-off" (ID 97703)
ACCORD: Informationen zur weiblichen Genitalverstümmelung und zur Zwangsheirat.
Anfragenbeantwortung a-6061 vom 16.4.2008 (ID 96263)
VG Weimar: Zur Sicherheitslage für Rückkehrer
Urteil vom 30.4.2008 - 5 K 20140/07 We - (13 S., M13215)
"(…)
Den Klägern drohen bei einer Rückkehr in den Irak nunmehr auch landesweit Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. (…)
Die Kläger wären im Falle einer Rückkehr in den Irak und dort nach Bagdad – ihrem Herkunftsort – nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre Religion, ihre Parteibezüge und intellektuellen Stellung gravierenden unterschiedlichen Maßnahmen ausgesetzt, die sowohl alleine, jedenfalls aber in ihrer Kumulation eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen, so dass ihre Verfolgungsfurcht begründet und ihnen eine Rückkehr unzumutbar ist. Beim Kläger zu 1. kommt ferner hinzu, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und eine Rückführung des Klägers zu einer erheblichen Verschlechterung der Grunderkrankung führen würde.
Das Gericht geht zur eigenen Überzeugungsgewissheit davon aus, dass die Kläger konkreten Gefahren bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak zu erwarten hätten. Dieses gründet sich vielleicht nicht allein auf einem einzigen Merkmal, dessen Träger sie sind, aber jedenfalls aus der Gesamtschau ihrer verschiedentlichen innehabenden Merkmale.
Zum einen sind sie Sunniten. Für Sunniten hat der BayVGH (Urteil vom 14. November 2007 - Az.: 23 B 07.30496 - [18 S., M12013]) festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vorliegen. Zwar teilt das Gericht diese Einschätzung, wegen nicht ausreichend dichter Relationszahlen, bislang nicht (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. März 2008 - Az.: 5 K 20255/05 We -), jedoch sieht das Gericht sehr wohl die insgesamt sehr angespannte Lage für Sunniten im Irak, die sich im rechtlichen Bewertungsbereich eines Gruppenverfahrens durchaus bewegt und die Gefahr einen ernsthaften Schaden zu erleiden tatsächlich bereits hoch ist.
Darüber hinaus dreht sich im Irak unaufhörlich eine Spirale der Gewalt unter verschiedenen untereinander verfeindeten Gruppen, so dass hier bei von einer Situation nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zusätzlich auszugehen ist. Das Auswärtige Amt schreibt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2007 als ersten Satz hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage ’Die Sicherheitslage im Irak ist verheerend.’ (Lagebericht S. 4 [34 S., A0354, siehe Hinweis]). Dieses gründet zum einen auf der von Sunniten bzw. Schiiten gegenseitig ausgeübten konfessionelle Gewalt, welche inzwischen die meisten Todesopfer unter der irakischen Bevölkerung fordert. In großem Umfang finden gegenwärtig im Zentral- und Südirak systematische, gewaltsame Vertreibungen statt, die den Charakter konfessionell geprägter Säuberungen haben. Die dabei angewandten Mittel reichen von der Verbreitung von Drohungen auf Flugblättern, Zerstörung von Eigentum und Einschüchterungen über großflächige Angriffe auf Zivilisten, Entführungen, in letzter Zeit vermehrt auch Massenentführungen, Folter, Vergewaltigungen als gezieltes Mittel der Rache und Demütigung bis hin zu außerrechtlichen Hinrichtungen.
Regelmäßig werden in den Straßen, Flüssen und in Massengräbern demonstrativ zurückgelassene Leichen gefunden, die häufig Folterspuren aufweisen, an Händen und Füßen gefesselt oder geköpft sind. Häufig geraten die Opfer von Entführungen und extralegalen Hinrichtungen schon aufgrund ihres Namens, der sie als Sunnit oder Schiit ausweist, in das Visier ihrer Peiniger. Zahlreiche Iraker gehen nur noch mit zwei verschiedenen Ausweispapieren auf die Straße. Auch der Verkauf oder die Lektüre bestimmter Tageszeitungen kann Anknüpfungspunkt für die sunnitische oder schiitische Konfession eines Betroffenen sein (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak-Update vom 22.05.2007 [ID 75434]). (…)
Die Zahl der irakischen Binnenvertriebenen hat sich infolge der gewaltsamen Vertreibungen auf mindestens über 2 Millionen Menschen erhöht. Wenngleich die Konfrontationslinien nicht ausschließlich zwischen Sunniten und Schiiten verlaufen, so liegt doch die Hauptursache für interne Vertreibung in der konfessionell motivierten Gewalt. (…)
Betroffen von den konfessionell motivierten Säuberungen sind im gesamten Irak Gebiete mit gemischt-konfessioneller Bevölkerung. Dazu gehören alle großen Städte wie Bagdad, Mosul, Kirkuk und Basra, aber auch die Provinzen Aslah-Al-Din und Diyala (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien; Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007).
Grundsätzlich hat aber auch die Trennung der verschiedenen Konfessionen nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt, sondern lediglich dazu, dass Angriffe auf Angehörige der jeweils anderen Gruppe erleichtert werden und die Gewalt weiter verstärkt wird (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007).
Sowohl sunnitische als auch schiitische Gruppierungen sind gleichermaßen verantwortlich für weitreichende Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen der jeweils anderen Gruppierung oder an als ’Verräter’ angesehenen Angehörigen der eigenen Gruppe. In großem Umfang sind auch die schiitisch dominierten Sicherheitskräfte, die mit Todesschwadronen kollaborieren, in die gewaltsamen Übergriffe involviert. Selbst vermeintlich rein kriminelle Gruppierungen arbeiten oft Hand in Hand mit bewaffneten Gruppierungen und unterstützen deren politisch-konfessionelle Ziele (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007).
Die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den konfessionellen Gruppen haben bürgerkriegsartige Ausmaße erreicht.
Hinsichtlich der Heimat Bagdad der Kläger stellt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 19. Oktober 2007 fest, dass die Zahl der Anschläge und damit verbunden auch die der Todesopfer ansteigt. Und die Lage in Bagdad selbst besonders prekär ist.
Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass Rückkehrer zusätzlich generell einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Wenngleich hierzu mangels signifikanter Rückkehrbewegungen keine konkreten Daten vorliegen, ist es aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der im Irak bekannten Verfolgungsmuster hoch plausibel, dass Rückkehrer entweder in Anknüpfung an ’westliche’ Lebens- und/oder Bekleidungsgewohnheiten oder in Anknüpfung an vermeintlichen im westlichen Ausland erworbenen Reichtum einem erhöhten Risiko unterworfen sind, Opfer radikal-islamischer Kräfte oder krimineller Banden zu werden. Gleiches gilt für (rückkehrende) Männer im wehrfähigen Alter hinsichtlich der Gefahr, von sogenannten Aufständischen respektive Milizen zur Kooperation gezwungen zu werden (vgl. UNHCR, Gutachten an VG Köln vom 08.10.2007; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an VG Köln vom 12.05.2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak-Update vom 22.05.2007; anders insoweit nur: Institut für Nahoststudien, Gutachten an VG Köln vom 09.03.2007).
Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel, dass die Kläger, die wie ihre Familie aus Bagdad stammen, im Falle einer Rückkehr in erheblichem Maße gefährdet wären, Opfer konfessioneller Säuberungsmaßnahmen und der zur Durchsetzung dieses Ziels angewandten Gewalt zu werden und sich seine Gefährdungslage aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im westlichen Ausland zusätzlich verschärft, weil er unter dem Verdacht stehen würde, im westlichen Ausland Reichtum angehäuft zu haben.
Daneben kommt bei den Klägern noch hinzu, dass sie zu Recht die begründete Furcht haben, im Visier von Gruppen zu stehen, die mit dem alten Regime abrechnen wollen. Der Kläger zu 1 vermochte überzeugend und zweifelsfrei auch nochmals in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass er als Intellektueller mit dem alten Regime in Verbindung gebracht werden würde und in diesem Wege auch seine gesamte Familie. Ihre Befürchtungen, dass ihnen gegenüber von einigen Gruppen diese unmittelbare Zurechnung erfolgen würde, lassen sich nicht von der Hand weisen, dies gerade auch vor dem Hintergrund der überaus angespannten Lage in der Stadt.
Effektiver Schutz vor gewalttätigen Übergriffen im Rahmen der Säuberungsmaßnahmen ist nach übereinstimmender Auskunftslage nicht verfügbar. Weder die irakischen Sicherheitskräfte allein, noch in Zusammenarbeit mit den multinationalen Truppen, sind in der Lage, der Gewalt Einhalt zu bieten oder gefährdete Personen zu schützen. (…)
Der dargelegten Bedrohung unterliegt der Kläger auch landesweit, weil er weder auf das ehemals autonome Kurdengebiet noch auf andere Gebiete im Zentral- und Südirak verwiesen werden kann. (…)
Der gesamte Zentral- und Südirak kommt schon im Hinblick auf die dort überall katastrophale Sicherheitslage und die allgegenwärtige Gefahr, wieder Opfer von Säuberungsaktionen zu werden, als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Aber auch im Übrigen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sunnitische respektive schiitische Flüchtlinge, die aus ethnisch-konfessionell gemischten Gebieten fliehen, sich in ethnisch-konfessionell homogenen Gebieten niederlassen können. Die lokalen Verwaltungen verschiedener Provinzen haben die Grenzen für sämtliche Binnenvertriebene geschlossen oder deren Niederlassung unter Hinweis auf die Belastung der Infrastruktur stark begrenzt. Eine Reihe von Provinzen hat spezielle Sicherheitschecks eingeführt oder verlangt, einen Bürgen vorzuweisen, der bestätigt, dass die betreffende Person nicht zu einem verdächtigen Personenkreis gehört (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 12.05.2007 an VG Köln; ’Der Tod kam im Sack mit Lebensmitteln’, taz vom 24.07.2007; ’Trostlose Zuflucht in Sulaimaniya’, NZZ vom 25.07.2007).
Auch in den kurdischen Gebieten des Nordirak wird Nicht-Kurden aus dem Zentral- und Südirak regelmäßig bereits die Niederlassung dadurch erschwert, dass ihnen ohne einen Leumundszeugen, der den örtlichen Behörden bekannt sein und sich mit seinen persönlichen Daten für diesen verbürgen muss, eine offizielle Registrierung verwehrt wird. Dies ist für Kurden zwar nicht durchgängig der Fall, jedoch ist auch bei diesen nicht sichergestellt, dass sie dort Sozialhilfe oder Nahrungsmittelhilfe beziehen können. Zusammen mit den seit Kriegsende immens gestiegenen Mieten, die das Gehalt eines Polizisten, Lehrers oder einfachen staatlichen Angestellten auch ohne Berücksichtigung von Wohnnebenkosten in der Regel bei weitem übersteigen, ist eine Ansiedlung faktisch unmöglich, sofern keine tragfähigen Kontakte zu Verwandten bestehen, die bereit und in der Lage sind, ihren Familienangehörigen aufzunehmen (vgl. UNHCR, Gutachten vom 09.01.2007 und vom 08.10.2007 an VG Köln; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006 und vom 12.05.2007 an VG Köln; ’Der Tod kam im Sack mit Lebensmitteln’, taz vom 24.07.2007; ’Trostlose Zuflucht in Sulaimaniya’, NZZ vom 25.07.2007). Dies ist bei der Familie der Kläger bereits nicht ersichtlich. (…)
Zusätzlich kommt beim Kläger zu 1. noch hinzu, dass dieser zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2007 heißt es, dass die medizinischen Einrichtungen nahezu ausnahmslos wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage sind, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Selbst wenn man davon
ausgehen würde, dass es im Irak eine medizinische Einrichtung existieren würde, die dem Kläger zu 1. Hilfe leisten könnte, wird es in keiner Weise deutlich, wie der Kläger zu 1. diese sicher erreichen könnte.
(…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Wiesbaden: Bewaffneter Konflikt in Zentral- und Südirak
Urteil vom 18.12.2007 - 2 E 1590/05.A(2) - (18 S., M13212)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht bejaht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wegen Gefahren infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Zentral- und Südirak. Es setzt sich mit der Frage auseinander, welcher Gefahrenbegriff bei der Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG zugrunde zu legen ist. Der VGH Hessen hat einen Antrag des Bundesamts auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Beschluss vom 24.4.2008 - 10 A 673/08.Z.A - 6 S., M13213).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit kann er die Aufhebung des angegriffenen Bescheids nicht beanspruchen. Für den Kläger liegt jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vor, weshalb die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 11.10.2005 zu dieser Feststellung zu verpflichten ist. (…)
Bei einer Rückkehr in den Irak müsste der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm Repressalien zugefügt würden, die an ein politisches Merkmal wie seine Volks- oder Religionszugehörigkeit oder seine politische Überzeugung anknüpfen würden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Gesellschaft für bedrohte Völker, des Deutschen Orients-Instituts sowie von amnesty international bilden die Kurden die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Khanaqin. Auch die Behörden sind kurdisch dominiert (Deutsches Orient-Institut, amnesty international). Zwar sind (sunnitische) Anhänger der früheren Regierung nach den Auskünften auch in diesem Teil des Irak aktiv und irakische Behörden werden wie in anderen Landesteilen auch von Terrorgruppen oder Anhängern des früheren Baath-Regimes unterwandert. Daher kann eine Gefährdung des Klägers, Opfer von Racheakten seitens nicht staatlicher Akteure zu werden, angesichts seiner früheren Opposition zum Baath-Regime nicht völlig ausgeschlossen werden (amnesty international). Dies reicht aber selbst bei Annahme einer Vorverfolgung des Klägers nicht aus, eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung anzunehmen. Warum es angesichts der kurdisch dominierten Verwaltung mit großer Wahrscheinlichkeit zu Repressalien seitens der Behörden gegen den Kläger kommen soll (so die Gesellschaft für bedrohte Völker), ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. (…)
Auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden. (…)
Selbst wenn man, etwa angesichts der schlechten Versorgungslage in Khanaqin (vergleiche die vom Gericht eingeholte Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker), von einer solchen Gefahr ausgehen würde, könnte diese im Falle des Klägers nicht nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Denn nach S. 3 der Vorschrift wäre eine solche Gefahr, der ja die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt wäre, bei einem Abschiebungsstopp nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ’sperrt’ somit in Fällen wie dem vorliegenden die Anwendung des Satzes 1. Da für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, ein Abschiebestopp besteht (vergleiche die Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.06.2007 und vom 17.12.2007 - II 41-23d-05.05.04-110411 -), ergäbe sich insoweit auch keine Schutzlücke.
Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Der Irak ist – außerhalb der kurdisch verwalteten Provinzen im Norden – gegenwärtig einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne unterworfen. Gemeint ist hiermit ein kriegsgleicher Zustand, der ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erfordert, wie dies z. B. bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen der Fall ist, regelmäßig aber nicht bei örtlich und zeitlich begrenzten Bandenkriegen (VGH Kassel, Urteil vom 09.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -, S. 8 des Urteilsumdrucks [ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 30]). Allerdings wird man, wenn ein solcher Konflikt sich auf einen großen Teil eines Staatsgebiets beschränkt wie im vorliegenden Fall, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG jedenfalls auch dann grundsätzlich anwenden müssen, wenn dem Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht beziehungsweise er den sicheren Teil des Staatsgebiets nicht erreichen kann (so grundsätzlich auch VGH München, Urteil vom 26.02.2007 - 13a B 06.31169 - , Juris, der allerdings von einer inländischen Fluchtalternative für den irakischen Kläger in dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ausgeht).
Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 19.10.2007 [34 S., A0354, siehe Hinweis]) ist die Sicherheitslage im Irak verheerend. Danach überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte, wie der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische, Terroranschläge zumeist sunnitischer Islamisten gegen die Zivilbevölkerung, konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der arabischen Sunniten, arabischen Schiiten und Kurden, aber auch mit den Minderheiten sowie Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen. Schwerpunkt der Anschläge der militanten Opposition blieben Bagdad und der Zentralirak. Aber auch in Nord- und Südirak kommt es vermehrt zu Anschlägen mit schwersten Folgen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind im Lauf des Jahres 2006 über 34 000 Zivilisten eines gewaltsamen Todes gestorben, mehr als 36 000 sind verwundet worden. Auch im ersten Halbjahr des Jahres 2007 sind danach monatlich Tausende von Zivilisten bei Feuergefechten, Bombenanschlägen, Selbstmordattentaten oder gezielten Morden ums Leben gekommen. Schätzungen zufolge befinden sich etwa 4,2 Millionen Iraker auf der Flucht. Der Staat kann den Schutz seiner Bürger nicht gewährleisten. Dem entsprechend warnt das Auswärtige Amt eindringlich vor Reisen nach Irak und empfiehlt deutschen Staatsangehörigen dringend, das Land zu verlassen (Irak-Reisewarnung und Hinweise vom 21.09.2007).
Die Ausführungen des Auswärtigen Amtes decken sich mit denen anderer Auskünfte. So heißt es im Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.05.2007 [ID 75434], die Bombenattentate auf das schiitische Heiligtum in Samarra am 22.02.2006 hätten eine schlagartige Zunahme von Gewalt im Zentral- und Südirak ausgelöst. Die täglichen Schießereien, Bombenattentate, Entführungen, Massaker und Militäraktionen hätten nicht mehr nur Infrastruktur oder Sicherheitskräfte, sondern die irakische Zivilbevölkerung zum Ziel. Die UNO nenne keine aktuellen Opferzahlen mehr, weil das irakische Gesundheitsministerium diese nicht mehr herausgebe. In den Hinweisen des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber vom 26.09.2007 [ID 80931] wird ausgeführt, die derzeitige Situation in Süd- und Zentralirak sei von allgegenwärtiger extremer Gewalt, schwersten Menschenrechtsverletzungen sowie einem generellen Fehlen von Recht und Ordnung gekennzeichnet. Aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen religiösen oder politischen Überzeugung oder ihrer ethnischen Herkunft würden irakische Staatsangehörige regelmäßig Opfer von Gewalt durch verschiedene Akteure. Staatlicher Schutz vor den Verursachern der Gewalt sei derzeit grundsätzlich nicht verfügbar.
Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel daran, dass sowohl im Zentral- als auch im Südirak derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG stattfindet (so auch VG Schleswig, Urteil vom 30.11.2006 - 6 A 372/05 -, AuAS 2007, 9 (10 f.) [=ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 14] sowie VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 -, InfAusIR 2007, 321 (323) [=ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 26]).
Die Vorschrift fordert weiter, dass der Betroffene als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen dieses Konfliktes ausgesetzt ist. Diese Formulierung deckt sich nicht mit der in Artikel 15 c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (so genannte Qualifikationsrichtlinie) verwendeten, obwohl mit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes die Qualifikationsrichtlinie auch insoweit in deutsches Recht umgesetzt werden sollte (BT-Drs. 1615065 S. 187).
Nach Art. 15 c der Richtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der subsidiären Schutz begründen kann, eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der subsidiäre Schutz soll nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels gewährt werden. Das deutsche Aufenthaltsgesetz verwendet nicht nur eine andere Formulierung hinsichtlich der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots und lässt den Begriff der ’willkürlichen Gewalt’ entfallen, sondern bestimmt in § 60 Abs. 7 S. 3 zusätzlich, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigen sind, ebenso, wie dies beim Abschiebungsverbot nach S. 1 der Vorschrift (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) der Fall ist. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung auf Erwägungsgrund 26 der Richtlinie verwiesen, in dem es heißt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellten, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.
Legt man § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG anhand seines Wortlauts aus (’erhebliche individuelle Gefahr’), wird man die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot dann als gegeben ansehen müssen, wenn die für eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Dichte von einem solchen Gewicht sind, dass sich hieraus die ernsthafte Möglichkeit ihrer Verletzung ergibt (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, Seite 24 des Urteilsumdrucks [ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 28]). Der Maßstab einer ’gleichsam unausweichlichen’ Rechtsgutverletzung (so die Gesetzesbegründung a. a. O. Seite 187) erscheint als zu streng (ebenso OVG Schleswig a. a. O.). Er wird auch vom Wortlaut der Richtlinie (’ernsthafte individuelle Bedrohung’) nicht gefordert. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie vor einer Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt Schutz gewähren soll, willkürliche Gewalt aber gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sich nicht genau vorhersagen lässt, wen sie zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort treffen wird. Allerdings müssen die drohenden ernsthaften Schäden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den bewaffneten Konflikten stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen (VGH Kassel, Beschluss vom 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A -, AuAS 2007, 202 [19 S., M10575] zur seinerzeit noch unmittelbar heranzuziehenden Richtlinie). Ob die sich aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergebenden Gefahren jedenfalls für diejenigen Personen, die davon unmittelbar betroffen sind, auch als hinreichend individuell im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG anzusehen sind, ohne dass es zusätzlich der Darlegung besonderer persönlicher Merkmale oder Verfolgungsgründe bedürfte (hierzu neigend OVG Schleswig a. a. O. S. 23), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
Denn der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak mit erheblichen individuellen Gefahren für Leib und Leben im Rahmen des im Irak herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu rechnen, die unmittelbar aus diesem Konflikt resultieren und ihn auch wegen persönlicher Umstände stärker treffen als Personen vergleichbarer Lage. Dem Kläger steht überdies auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Die Heimatprovinz des Klägers, Diala, gehört zum Zentralirak. Während es dort Anfang 2007, als das Gutachten des Deutschen Orient-Instituts für das Gericht erstellt wurde, offenbar noch relativ ruhig gewesen ist (die Gesellschaft für bedrohte Völker listet allerdings in ihrer Auskunft an das Gericht vom 11.09.2006 auch für dieses Jahr schon zahlreiche Anschläge in Diala auf), hat sich die Sicherheitslage in der Provinz seither zunehmend verschlechtert, wie aus der Auskunft von amnesty international vom 23.11.2007 an das Gericht hervorgeht. (…)
Außerdem könnte der Kläger nicht in einen Schutz gebenden familiären Verband zurückkehren, was neben der Tatsache, dass er lange im Ausland gelebt hat, seine Gefährdung erheblich erhöhen würde. Denn Rückkehrer gelten als wohlhabend und sind auch von daher bevorzugtes Ziel für Kriminelle. Zudem kennen sie sich mit den Verhältnissen vor Ort schlechter aus und sind daher weniger in der Lage sich zu schützen als die einheimische Bevölkerung.
Eine inländische Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Auch in die kurdisch verwalteten nördlichen Provinzen des Irak kann der Kläger nicht ausweichen. Nach § 60 Abs. 11 S. 1 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Abs. 7 S. 2 der Vorschrift unter anderem Artikel 8 der Richtlinie. Nach Artikel 8 Abs. 1 ist für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative Voraussetzung, dass vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufzuhalten. Was die Möglichkeit betrifft, in den kurdisch verwalteten Provinzen zu leben, wird etwa von UNHCR (Stellungnahmen an das VG Köln vom 09.01.2007 vom 28.07.2007) ausgeführt, dass jedenfalls nicht aus dem Nordirak stammende Personen ohne familiäre oder sonstige soziale Bindungen in diesem Gebiet ein wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern könnten. Ähnlich äußert sich das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 19.10.2007. Amnesty international weist in seiner Auskunft an das Gericht vom 23.11.2007 zusätzlich darauf hin, dass angesichts der Interessen der kurdischen Parteien und der kurdischen Regionalregierung, die umstrittenen Gebiete wie Kirkuk oder Khanaqin im geplanten Referendum dem autonomen kurdischen Nordirak anzugliedern, davon auszugehen sei, dass Kurden aus den umstrittenen Gebieten im Nordirak nicht willkommen seien und ihnen nahegelegt würde, in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren.
(…)"
Einsender: RA Nelte, Wiesbaden
Rechtsprechung:
VG Hannover: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden außerhalb der kurdisch verwalteten Gebiete; keine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 14.2.2008 - 6 A 1131/05 - (10 S., M13171)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Nach wochenlangen Kämpfen zwischen den Milizen der Mahdi-Armee und der von den US-Truppen unterstützten Regierungsarmee angespannte humanitäre Situation im Bagdader Stadtteil Sadr-City; zahlreiche Häuser wurden zerstört; Krankenhäuser leiden unter fehlender Energieversorgung oder haben den Betrieb eingestellt; anhaltende Kämpfe trotz Waffenstillstands (engl.).
Bericht vom 14.5.2008: "Sadr City Conditions Worsen" (ID 96753)
Bundesamt für Migration (Schweiz): Lage der Yeziden im Bezirk Ninawa und in von der kurdischen Regionalregierung verwalteten Gebieten.
Bericht vom 9.4.2008: "Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG)" (ID 97178)
Rechtsprechung:
VG Regensburg: Verfolgungsgefahr wegen Konversion zum Christentum wegen drohender Strafverfolgung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.4.2008 - RO 4 K 07.30168 - (9 S., M13165)
VG Düsseldorf: Verfolgungsgefahr wegen ernsthafter Konversion zum Christentum; zur besonderen Gefährdung von christlichen Kindern und Jugendlichen durch religiös geprägten Schulunterricht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 25.3.2008 - 2 K 1706/07.A - (16 S., M13189)
VG Berlin: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Homosexuelle.
Urteil vom 19.9.2007 - 23 X 2.07 - (15 S., M13152)
SFH: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 22.5.2008: "Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids" (ID 97104)
"(…) Gemäss Schätzungen von UNAIDS leben etwa 540 000 PLWHA (persons living with
HIV/Aids) in Kamerun, dies sind ungefähr 5,5 % der Gesamtbevölkerung. Frauen
und Jugendliche sind dabei die am meisten betroffenen Bevölkerungsgruppen. Mehr
als 108 000 PLWHA benötigen ART (antiretroviral treatment).(2) Mitte 2007 hatten
etwa 37 000 PLWHA Zugang zu ART.(3)
Seit Mai 2007 wird ART landesweit kostenlos und in öffentlichen und akkreditierten
privaten Krankenhäusern erhältlich, wird aber auch von kirchlichen Anbietern zur
Verfügung gestellt.(4) Laut offiziellen Statistiken gibt es in ganz Kamerun etwa 100
Einrichtungen, die ART abgeben. Diese medizinischen Institutionen sind in 82 der
174 Gesundheitsdistrikte im Land präsent.(5)
Über das nationale HIV/Aids-Programm sollten 2007 insgesamt 47 000 PLWHA (darunter
4000 Kinder) kostenlosen Zugang zu First- und Second-Line Behandlung(6) sowie zur Behandlung opportunistischer Krankheiten erhalten. Dieser nationale Strategieplan
zur Bekämpfung von HIV/Aids sieht auch vor, dass bis 2010 75 Prozent aller
Erwachsenen und 100 Prozent aller Kinder, die ART benötigen, kostenlosen Zugang
erhalten.(7)
Ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der Programme und Ziele bereitet die chronische
Korruption in der Verwaltung und im Gesundheitsbereich. Oftmals stehen
nicht einmal grundlegende Medikamente oder Infusionen in öffentlichen Spitälern zur
Verfügung. Mangels angemessener Bezahlung verkaufen selbst Ärzte und Pflegende
Medikamente, um ihr eigenes Gehalt aufzubessern.(8) Obwohl ART landesweit zur Verfügung stehen sollte, haben Behandlungszentren oftmals nicht genügend oder
keine ART.(9) Seit die kostenlose Abgabe von ART eingeführt wurde, sind die Versorgungsstellen chronisch überlastet und können der Nachfrage nicht gerecht werden.
Diese Versorgungsengpässe sind aber vor allem auch der schlechten Koordination
des HIV/Aids-Programmes zuzuschreiben.(10) Im wichtigste Zentrum für die Behandlung
von PLWHA, Hôpital Central de Yaoundé (HCY), sind die Ärzte mit 12 000 erfassten
PLWHA extrem überlastet. Die Qualität der Untersuchungen und Beobachtungen
leidet unter dem Mangel an Personal und Sozialarbeitern, dem Fehlen von
Arzneimitteln, technischen Ausstattungen und Computertechnik. Da Ärzte und Pflegepersonal
unterbezahlt sind, mangelt es auch an Motivation.(11) Die psychosozialen
Betreuungsmöglichkeiten sind nicht ausreichend.(12) Auch in den Distrikten ist die
medizinische Versorgung oftmals ungenügend, denn es fehlt im ganzen Land an
qualifiziertem Personal.(13) Im Durchschnitt ist in Kamerun ein Arzt für 5000 PLWHA
zuständig. (…)
Da es im ganzen Land an ART
fehlt, können die Medikamente immer nur für einen oder zwei Monate im Voraus
abgegeben werden. Für PLWHA, die nicht in Städten leben, bedeutet dies, dass sie
monatlich, manchmal auch alle zwei Wochen, in die nächst grössere Ortschaft fahren
müssen, um dort ihre Medikamentenration abzuholen.(18) Dafür müssen viele Patienten
hohe Transportkosten zahlen und lange, beschwerliche Reisen auf sich
nehmen. (…)
3 Kosten der HIV/Aids-Behandlung
Die uns vorliegenden Quellen zur Finanzierung des nationalen HIV/Aids-
Programmes beinhalten widersprüchliche Aussagen. Zusammenfassend kann aber
gesagt werden, dass First-Line-Medikamente in Kamerun kostenlos abgegeben werden.
Die Labortests müssen vom Patienten selber bezahlt werden. (…)
Transportkosten und Sozialversicherung. Da die ART-Versorgung nicht genügend
dezentralisiert [ist], müssen PLWHA in ländlichen Gebieten oftmals bis zu 30 Dollar
(15 000 FCFA) monatlich nur für Beförderungskosten ausgeben. Eine staatliche oder private Sozial- oder Krankenversicherung ist nicht bekannt, die Verdienstausfall oder
Behandlungskosten für PLWHA übernimmt.(32) (…)
5 Stigmatisierung von HIV-positiven alleinstehenden Frauen
Ein grosser Teil der Bevölkerung ist schlecht über den Virus aufgeklärt. Viele KamerunerInnen
sehen HIV/Aids als eine mit Schande verbundene Krankheit. (…)
Nach verschiedenen Berichten werden PLWHA auch in den medizinischen Institutionen
diskriminiert. Oft behandelt das medizinische Personal die PLWHA wegen ihrer
Krankheit nicht angemessen und erst als letzte Priorität. Manchmal wird ihnen vorgetäuscht,
die ART seien ausgegangen, und die PLWHA werden an private Institutionen
weitergeschickt, wo die Medikamente und Labortests noch viel teurer sind.(39)"
[Anmerkungen:]
(2) UNAIDS, Country Profile Cameroon, 20.06.07, Quelle:
www.unaids.org/en/CountryResponses/Countries/cameroon.asp. Die Schätzung der Einwohnerzahl
von 18 467 692 Personen wird explizit mit dem Vermerk angegeben, dass die Aids-bedingte hohe
Sterberate in diesem Land die Schätzungen der Einwohnerzahl unerwartet stark beeinflussen kann.
Siehe: CIA, The World Factbook, Cameroon, Angaben zur Bevölkerung mit Schätzungen vom Juli
2008, Quelle: www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cm.html.
(3) Missing the Target #5, Improving AIDS Drug Access and Advancing Health Care for All,
Linking nutrition and treatment, Dezember 2007, Quelle:
www.aidstreatmentaccess.org/itpc5th.pdf.
(4) IRIN, Cameroon: Free ARV drugs for all, 31. Mai 2007.
(5) Comité national de lutte contre le Sida, République de Cameroun, Mise en
œuvre de la déclaration d’engagement sur le VIH/Sida, Rapport de progrès n°3, Quelle:
http://data.unaids.org/pub/Report/2008/cameroon_2008_country_progress_report_fr.pdf
und La nouvelle expression, Cameroun: 5 430 000 malades en difficulté, 11. März 2008, Quelle:
http://survivreausida.net/a8333-cameroun-malades-en-difficulte.html.
(6) Second-Line-Medikamente werden eingesetzt, wenn First-Line-Medikamente keine Wirkung mehr
haben.
(7) WHO, Cameroon: Summary Country Profile for HIV/Aids Treatment Scale-up, Dec. 2005, Quelle:
http://www.who.int/GlobalAtlas/predefinedReports/EFS2006/EFS_PDFs/EFS2006_CM.pdf.
(8) Mutations (Cameroon), Hôpitaux publics: Pénuries artificielles dans les
pharmacies; Médecins et
infirmiers créent des circuits parallèles de distribution, 25.01.07, Quelle:
www.santetropicale.com.
(9) Wendi Losha Bernadette/Dr. Oliver Birnso Verbe, Cameroon, in: International
Treatment Preparedness
Coalition, Missing the Target #4, 18.07.07, S. 110–111, Quelle:
www.aidstreatmentaccess.org/itpc4thfinal.pdf.
(10) JADE Cameroun, Cameroun, Les malades du sida paient le prix de la gratuité, 2. April 2008,
Quelle:
www.infosplusgabon.com/article.php3?id_article=1943.
(11) IRIN Plus News, Cameroun: Les médecins accablés par la
surcharge de travail induite par le sida,
27.04.06.
(12) IRIN Plus News, Cameroun: L’urgence d’une
prise en charge psychosociale des patients, 27.02.06.
(13) WHO, Cameroon: Summary Country Profile for HIV/Aids
Treatment Scale-up, Dec. 2005, Quelle:
http://www.who.int/GlobalAtlas/predefinedReports/EFS2006/EFS_PDFs/EFS2006_CM.pdf.
(18) JADE Cameroun, Cameroun, Les malades du sida paient le prix de la gratuité, 2. April 2008.
(32) Denis Drechsler/Johannes P. Jütting (OECD), Different Countries, Different Needs: The Role of
Private Health Insurance in Developing Countries, in: Journal of Health Politics, Policy and Law,
Vol. 32, No. 3, June 2007, Quelle:
http://jhppl.dukejournals.org/cgi/reprint/32/3/497.pdf; siehe auch:
Denis Drechsler/Johannes P. Jütting, Private Health Insurance in Low and Middle-Income Countries,
OECD Development Center, March 2005, S. 26–33, Quelle:
http://hc.wharton.upenn.edu/impactconference/drechsler_031005.pdf; U.S. Social Security Administration,
Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2007, Quelle:
www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2006-2007/africa/index.html.
(39) All Africa, Les activistes alarmés par la remise en cause de la baisse des prix, 22. Februar 2008.
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung nach Vergewaltigung; keine Abschiebungsandrohung nach "Serbien und Montenegro" bei Personen, die aus dem Kosovo stammen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 30.4.2008 - 1 A 10433/07.OVG - (13 S., M13195)
Länderberichte:
International Crisis Group: Analyse der politischen Lage nach dem vorläufigen Ende der Kämpfe zwischen Hizbollah, sunnitischen Milizen und Regierungstruppen; drohende Radikalisierung insbesonders der Sunniten; politische Lösungen werden nicht erreichbar sein, solange die Frage des Umgangs mit den Waffen der Hizbollah nicht geklärt ist (engl.).
Bericht vom 15.5.2008: "Hizbollah’s Weapons Turn Inward" (ID 96741)
IRIN: Mindestens 50 Tote und beinahe 200 Verletzte bei schwersten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs, ausgelöst durch den Versuch der Regierung, ein Hizbollah-internes Telefonnetz abzuschalten; Hizbollah und verbündete schiitische Gruppen besetzen mehrere Stadtteile Beiruts und erzwingen Nachgeben der Regierung; Beobachter sehen die Gefahr eines lang anhaltenden schiitisch-sunnitischen Konflikts (engl.).
Bericht vom 12.5.2008: "Political, sectarian crisis entrenched – analysts" (ID 96923)
ACCORD: Voraussetzungen für Wiedereinreise von Palästinensern: Aufenthaltsbewilligung, UNRWA-Registrierung.
Anfragenbeantwortung a-6015 vom 31.3.2008 (ID 96290)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Nach Augenzeugenberichten hat ein Angehöriger der marokkanischen Marine ein Schlauchboot zerstört, mit dem etwa 70 Migranten nach Spanien übersetzen sollten; mindestens 28 Menschen ertranken, die übrigen wurden von einem anderen Boot der marokkanischen Marine gerettet; Marokko bestreitet vorsätzliche Zerstörung des Bootes (engl.).
Bericht vom 9.5.2008: "Investigate Migrant Deaths at Sea" (ID 96530)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Psychiatrische Versorgung von Roma; mögliche Zugangshindernisse zu medizinischer Versorgung für Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
Anfragenbeantwortung vom 28.5.2008: "Psychiatrische Versorgung von Roma" (ID 97616)
Länderbericht:
ACCORD: Gefährdung von Konvertiten vom Islam zum Christentum; rechtliche Situation.
Anfragenbeantwortung a-6094 vom 19.5.2008 (ID 96942)
Länderbericht:
ACCORD: Rückkehrsituation alleinstehender Frauen.
Anfragenbeantwortung a-6093 vom 20.5.2008 (ID 96944)
ai: Situation in Tschetschenien und Rückkehrergefährdung
amnesty international, Stellungnahme vom 14.5.2008 an VG Köln - 1 K 4267/05.A - (ID 97914)
"(…) amnesty international ist nicht in der Lage abschließend zu beantworten, ob exilpolitische Aktivitäten tschetschenischer Volkszugehöriger in der Bundesrepublik in Einzelfällen oder umfassend durch russische Stellen beobachtet werden. Es ist allerdings aus unserer Sicht nicht auszuschließen, dass sich russische Stellen über Aktivitäten tschetschenischer Volkszugehöriger im Ausland kundig machen. (…)
amnesty international möchte darauf hinweisen, dass die Gründe für die politische Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation äußerst vielschichtig sind und es in vielen Fällen nicht eindeutig auszumachen ist, aus welchen Gründen jemand Opfer von Menschenrechtsverletzungen wird. Repressionen und Übergriffe gegen Tschetschenen sind jedoch weiterhin an der Tagesordnung, weshalb amnesty international davon ausgeht, dass sich tschetschenische Volkszugehörige in der gesamten Russischen Föderation nicht dauerhaft sicher aufhalten können. Sie haben durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte den Status einer ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Unsere Organisation erachtet die Rückkehr von tschetschenischen Volkszugehörigen nach Tschetschenien und in die übrigen Teile der Russischen Föderation daher für unzumutbar.
Von einer ’Normalisierung’ der Situation in Tschetschenien, von der russische und tschetschenische Regierungsvertreter wiederholt sprechen, kann nach wie vor keine Rede sein. Es kommt in geringem Umfang weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite. Die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergehen, dauern fort und sind nach wie vor weit verbreitet. Es handelt sich hierbei nicht um eine allgemeine Gefahrensituation, sondern vielmehr um Übergriffe, die darauf abstellen, das Leben, die Würde und die Sicherheit der Zivilbevölkerung anzutasten, und die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen stehen. (…)
In den letzten Jahren hat es jedoch langsam Veränderungen gegeben hinsichtlich des Verfolgungsmusters. Zunehmend sind für die Übergriffshandlungen auf die Zivilbevölkerung tschetschenische Sicherheitskräfte verantwortlich. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang die Miliz des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow zu nennen. ’Verschwindenlassen’ und extralegale Tötungen kommen in Tschetschenien immer noch in hohem Maße vor, diese Form der Übergriffe hat jedoch im Vergleich zu den Vorjahren abgenommen. Demgegenüber lassen zahlreiche Berichte, die amnesty international und andere Menschenrechtsorganisationen wie Memorial erhalten, den Schluss zu, dass stattdessen Folter und Misshandlung zunehmen. Nach Informationen von amnesty international gibt es in Tschetschenien hunderte Strafverfahren gegen mutmaßliche Terroristen, die häufig in Verurteilungen münden. Es gibt Hinweise darauf, dass viele dieser Verurteilungen auf konstruierten Anklagen beruhen und sich wesentlich auf ’Geständnisse’ stützen, die durch Folter und Misshandlung erlangt wurden. (…)
Zusammen mit den dokumentierten Einzelfällen und ergänzt durch die Berichte anderer Nichtregierungsorganisationen und internationaler Regierungsorganisationen weisen diese Berichte, die amnesty international regelmäßig erhält, jedoch auf ein Verfolgungsmuster, demzufolge Übergriffshandlungen oft willkürlich und wahllos geschehen. Grundsätzlich kann jeder tschetschenische Zivilist zu irgendeinem Zeitpunkt von Übergriffshandlungen durch die tschetschenischen oder russischen Sicherheitskräfte betroffen werden. Es muss dabei nicht ausschlaggebend sein, ob sich jemand zuvor politisch betätigt hat – sei es im In- oder im Ausland.
Vielmehr sind die Vorwürfe, unter denen tschetschenische Zivilisten unrechtmäßig festgenommen oder mit Festnahme oder Tötung bedroht werden, nach den Recherchen von amnesty international in der Regel konstruiert, treffen die Opfer willkürlich und werden als Vorwand für Repressionen gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung benutzt. Die Anschuldigungen haben oft keinen erkennbaren Bezug zu tatsächlichen Straftaten.
Wie bereits erwähnt, sind zunehmend tschetschenische Sicherheitskräfte für die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich. Diese kennen die kleine Republik sehr viel besser als die in Tschetschenien stationierten föderalen Kräfte. Sie wissen in vielen Fällen sehr viel besser als die föderalen Sicherheitskräfte, wer im zweiten Tschetschenienkrieg die Republik verlassen hat. Sie sind daher vielfach in der Lage, Personen, die nach Tschetschenien zurückkehren, als solche auszumachen. Dies setzt die Rückkehrer zunehmend einer besonderen Gefahrenlage aus. Denn entweder wird unterstellt, sie hätten sich in der Zwischenzeit bewaffneten separatistischen Gruppierungen angeschlossen oder sie seien vor einer Verfolgung wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen ins Ausland geflohen oder sie hätten aus dem Ausland Vermögen mitgebracht, das man durch Lösegeld erpressen könne. Rückkehrer sind daher immer mehr bedroht, unrechtmäßig festgenommen, gefoltert und misshandelt zu werden oder zu ’verschwinden’. (…)
Tschetschenische Volkszugehörige haben im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation, d. h. außerhalb Tschetscheniens, niederzulassen und eine Existenz zu gründen. In der übergroßen Mehrheit der Fälle tschetschenischer Volkszugehöriger ist dies gar nicht möglich. (…)"
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung nach Übergriffen wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "in Tschetschenien geborenen kaukasischen Volkszugehörigen, die während des Tschetschenienkrieges dort gelebt haben".
Beschluss vom 9.4.2008 - 3 UE 460/06.A - (45 S., M13175)
VG Berlin: Keine Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen; jedenfalls inländische Fluchtalternative eröffnet; zur Ausstellung eines Inlandspasses muss man nicht mehr an früheren Wohnort zurückkehren.
Urteil vom 18.3.2008 - 38 X 87.08 - (44 S., M13310)
Länderberichte:
ACCORD: Zum Gesundheitssystem in Tschetschenien.
Anfragenbeantwortung a-6070-5 vom 13.5.2008 (ID 97354)
ACCORD: Einberufung von Tschetschenen in die russische Armee: Ausmaß, Einsatzort innerhalb oder außerhalb Tschetscheniens; Behandlung im Vergleich zu anderen Rekruten.
Anfragenbeantwortung a-6028 vom 31.3.2008 (ID 96355)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Kein Nachlassen der Übergriffe gegen Oppositionsanhänger trotz Einigung zwischen Regierung und Opposition über Stichwahl für das Präsidentenamt; anhaltende Berichte über "Umerziehungstreffen", die von Anhängern der Regierungspartei ZANU-PF abgehalten werden und bei denen Oppositionsanhänger gefoltert werden; sechs Menschen bei "Umerziehungstreffen" in Mashonaland Central zu Tode gefoltert (engl.).
Bericht vom 16.5.2008: "Zimbabwe: End Violence Before June Runoff" (ID 97761)
Institute for War and Peace Reporting: Humanitäre Hilfsorganisationen müssen aufgrund anhaltender Gewalt Hilfsoperationen in ländlichen Gegenden einstellen, wo Anhänger der Regierung Straßensperren errichten und plündernd umherziehen; Kirchenvertreter warnen vor drohendem Völkermord (engl.).
Bericht vom 9.5.2008: "Aid Groups Warn of Rural ’Genocide’" (ID 96465)
Länderbericht:
amnesty international: Alle Konfliktparteien für anhaltende schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich; Dokumentation von Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung durch Truppen der Übergangsregierung und äthiopische Truppen im Rahmen von Hausdurchsuchungen (außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Plünderungen); Binnenvertriebene sind an Zufluchtsorten nicht vor neuer Gewalt sicher und häufig von humanitärer Versorgung abgeschnitten (engl.).
Bericht vom 6.5.2008: "Routinely targeted: attacks on civilians in Somalia" (ID 98128)
Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Abschiebungsstopp für aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammende Tamilen.
Erlass vom 30.4.2008 - e08-04-05 Sri Lanka - (2 S., M13177)
IM Rheinland-Pfalz: Abschiebungsstopp für aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammende Tamilen.
Erlass vom 25.4.2008 (1 S., M12923)
Länderbericht:
ACCORD: Gefährdung von Anhängern der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) durch Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE).
Anfragenbeantwortung a-6092 vom 7.5.2008 (ID 96847)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Nach Angaben von Verwandten sollen mehrere am 19. April 2008 aus Ägypten
abgeschobene Personen in Juba inhaftiert worden sein; ihnen könnte ein Gerichtsverfahren drohen
(vgl. zum selben Bericht unter Ägypten) (engl.).
Bericht vom 30.5.2008: "Egypt: Investigate Forcible Return of Refugees to Sudan" (ID 97875)
International Crisis Group/allAfrica.com: Wochenlange Kämpfe zwischen sudanesischer Armee und Ex-Rebellen der Sudan People’s Liberation Army (SPLA) in Region Abyei stellen schwerste Auseinandersetzungen seit dem Friedensabkommen von 2005 dar; drohende Wiederaufnahme des Bürgerkriegs zwischen Nord- und Südsudan, sollte der Konflikt um Abyei nicht gelöst werden (engl.).
Bericht vom 29.5.2008: "Abyei Conflict Threatens to Escalate into Full-Scale War" (ID 97659)
IRIN: Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen tausende willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Hinrichtungen von Darfuris in Khartum, nachdem Rebellen der Justice and Equality Movement (JEM) am 10. Mai 2008 bei einem Angriff bis in die Stadt Omdurman nahe Khartum vorgedrungen waren (engl.).
Bericht vom 26.5.2008: "Rights groups decry Khartoum crackdown" (ID 97676)
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Dreijährige Haftstrafe für Tariq Biassi, der in einem Internetblog den Geheimdienst kritisiert hatte (engl.).
Bericht vom 14.5.2008: "Blogger gets three-year prison sentence for posting article critical of secret services" (ID 96778)
ACCORD: Mögliche Gefährdung bei Rückkehr aufgrund exilpolitischer Aktivitäten.
Anfragenbeantwortung a-6068-2 vom 30.4.2008 (ID 96361)
ACCORD: Militärdienst: Musterung, Einberufung, Strafen bei Wehrdienstverweigerung; Situation von staatenlosen Kurden (Makhtumin und Ajanib) beim Militär.
Anfragenbeantwortung a-6068-1 vom 30.4.2008 (ID 96357)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen aktiver Mitgliedschaft in HADEP; trotz Verbesserungen der Menschenrechtlage findet Folter immer noch Anwendung.
Urteil vom 18.4.2008 - 4 UE 168/06.A - (34 S., M13164)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 25.4.2008 - 26 K 4326/07.A - (6 S., M13200)
VG Darmstadt: Keine Verfolgungsgefahr wegen Vergabe eines kurdischen Vornamens an Kind.
Urteil vom 10.4.2008 - 7 E 1516/07.A - (8 S., M13262)
VG Ansbach: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Verdachts der Unterstützung der PKK sowie der Weigerung, Dorfschützer zu werden.
Urteil vom 3.4.2008 - AN 1 K 05.31304 - (15 S., M13278)
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 27.3.2008 - 2 K 1959/06.A - (20 S., M13167)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 25.02.2008 - 26 K 1019/08.A - (5 S., M13323)
VG Stuttgart: Kein Widerruf der Asylanerkennung von syrisch-orthodoxen Christen; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 22.2.2008 - A 8 K 5910/07 - (13 S., M13320)
VG Minden: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Yeziden.
Urteil vom 15.1.2008 - 8 K 1733/06.A - (14 S., M13172)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Istanbuler Gericht ordnet Schließung der Organisation Lambda an, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenders einsetzt (engl.).
Bericht vom 2.6.2008: "Turkey: Court Shows Bias, Dissolves Lambda Istanbul" (ID 97877)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung von drei Personen, die Beiträge für den Exil-Radiosender New Horizon verfasst haben, zu Haftstrafen zwischen sechs und neun Monaten (engl.).
Bericht vom 14.5.2008: "Six to nine month jail terms for contributors to exile radio station" (ID 96764)
Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken: Keine Auslieferung wegen Gefahr eines unfairen Strafverfahrens und menschenrechtswidrigen Haftbedingungen; diplomatische Zusicherung kann Bedenken nicht ausräumen, da keine effektive Überprüfung ihrer Einhaltung durch das Auswärtige Amt stattfindet.
Beschluss vom 29.4.2008 - 1 Ausl. 30/07 - (5 S., M13216)
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