OVG Rheinland-Pfalz: Zur Feststellung einer psychischen Erkrankung
Urteil vom 30.4.2008 - 1 A 10433/07.OVG - (13 S., M13195)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Urteil fasst das OVG Rheinland-Pfalz seine Rechtsprechung zur Feststellung einer psychischen Erkrankung zusammen. Ferner stellt es fest, dass der Gefahr einer Retraumatisierung nicht durch eine Behandlung im Herkunftsland begegnet werden kann. Schließlich befasst es sich mit der Abschiebungsandrohung bei Personen, die aus dem Kosovo stammen.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Berufung hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn in der Person der Klägerin liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. (…)
Bei Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis kann eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung nicht als allgemeine Gefahr qualifiziert werden, die der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG unterliegt und nur im Falle einer extremen Zuspitzung zu einer Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt führt, sondern sie ist nach dem Maßstab der ’erheblichen konkreten Gefahr’ in unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beurteilen. Dies gilt im Falle des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) selbst dann, wenn diese durch die Erlebnisse im Herkunftsstaat bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung ausgelöst wird. Es liegt nämlich in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass sie von der Persönlichkeit und der Vorgeschichte des Erlebenden mitverursacht wird (OVG RP, Urteil vom 22. November 2007 - 1 A 11605/07.OVG - [12 S., M12126] unter Verweis auf OVG NW, Urteil vom 16. Februar 2004 - 15 A 548/04.A -, juris [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 30]; Hessischer VGH, Urteil vom 28. November 2005 - 7 UZ 153/05.A [8 S., M7942]). Im Falle der Klägerin ist die Gefahr zudem schon deshalb eine individuelle, weil die Klägerin durch die von ihr geltend gemachten Vergewaltigungen in besonderer Weise betroffen ist.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt in der Person der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. (…)
Soweit die Beklagte die Verwertbarkeit des Gutachtens vom … unter Hinweis auf die fehlende Überprüfung der Angaben der Klägerin zum erlittenen Trauma in Abrede stellt, übersieht sie, dass klinische Gutachten zu Fragen nach bestehenden Traumafolgen Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie analysieren. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - A 9 S 1157/06 - VBlBW 2007, 116 - [2 S., M9442]; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2008 - 11 K 4941/07 - [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 19]; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 321 ff.; Gierlichs, ZAR 2005, 158 ff.). Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden kann. Nach den beiden international anerkannten Diagnosesystemen, darunter das ICD-10, ist das Trauma (’belastendes Ereignis oder Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden’) unverzichtbares objektives Merkmal der PTBS.
Das behauptete traumatisierende Ereignis hat aber zur Überzeugung des Gerichts stattgefunden. Aufgrund der Anhörung der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Klagebegründung (…), der Einvernahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und der Anamnesen, die den Gutachten (…) zugrunde lagen, ist der Senat überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich vergewaltigt wurde. (…) Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, die Geschehnisse zeitlich widerspruchsfrei einzuordnen, vermag die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht zu erschüttern. Denn die Einschränkung des Erinnerungsvermögens und der Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung gehört zu den Merkmalen einer PTBS (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 23. September 2003 - 7 A 10186/03.OVG -, Asylmagazin 4/2004, S. 33; OVG Thüringen, Urteil vom 25. September 2003 - 3 KO 851/99 -, NVwZ-RR 2004, 455 ASYLMAGAZIN 4/2004, S. 26). (…)
Diese von den Sachverständigen diagnostizierte konkrete Gefahr einer Retraumatisierung begründet ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. November 2007 - 1 A 11605/06.OVG -). Vorliegend steht nämlich nicht die Angst vor einer Abschiebung als solche im Vordergrund – die ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen würde –, sondern eine Gefährdung der Klägerin durch ein Aktualisieren der Konflikte im Herkunftsstaat.
Die konkrete Gefahr im Falle einer Abschiebung in den Kosovo ist durch eine Behandlung der Klägerin im Zielstaat der Abschiebung nicht zu verhindern (zu der Möglichkeit der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen im Kosovo vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2007, S. 20 ff. [29 S., A0347, siehe Hinweis], Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG Düsseldorf vom 21. Juli 2006 und an VG Kassel vom 19. Juli 2006). Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass eine erfolgreiche Therapie einer PTBS und der damit zusammenhängenden Suizidalität nur in einer beruhigten und auf Sicherheit gründenden Lebenssituation, das heißt ohne die Gefahr des Wiederaufkeimens der Befürchtungen, möglich ist (OVG RP, Urteil vom 23. September 2003 - 7 A 10186/03.OVG -, a. a. O, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 11 LB 398/05 - [16 S., M10566]).
Nach alledem ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, so dass die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 3 des Bescheids vom 17. Januar 2006 zur Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots verpflichtet ist. Dieses bezieht sich nunmehr auf die unabhängige und von Deutschland anerkannte Republik Kosovo. Hieraus folgt zugleich, dass auch die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebung abzuändern ist, denn nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist bei Feststellung eines Abschiebeverbotes in der Abschiebungsandrohung derjenige Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die Androhung der Abschiebung nach ’Serbien und Montenegro’ kann keinen Bestand haben, da die Nennung dieses Zielstaates der Abschiebung anstelle des Kosovo ausschließlich in der fehlenden Staatlichkeit des Kosovo zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides begründet war.
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VG Regensburg: Abschiebungsverbot trotz Ausschlusses subjektiver Nachfluchtgründe
Urteil vom 28.4.2008 - RO 4 K 07.30168 - (9 S., M13165)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft im Kern die Frage, wie der Ausschluss subjektiver Nachfluchtgründe im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG mit der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention zu vereinbaren ist. Das VG ist der Auffassung, die Qualifikationsrichtlinie schließe zwar die Gewährung des Flüchtlingsstatus aus, lasse aber die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt. In Deutschland sei diese Vorgabe durch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sowie das Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG umgesetzt. Im konkreten Fall geht es um eine Iranerin, die zum Christentum konvertiert ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Nachdem die ursprünglich moslemische Klägerin während ihres Aufenthalts in Deutschland den christlichen Glauben angenommen hat, droht ihr bei ihrer Rückkehr in den Iran deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention und der Art. 9, 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (’Qualifikationsrichtlinie’ – RL –). Das für diesen Fall in § 60 Abs. 1 AufenthG vorgesehene, mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbundene Abschiebungsverbot kommt im Fall der Klägerin wegen § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht in Betracht (Hauptantrag). Stattdessen stehen der Klägerin die Rechte aus § 60 Abs. 7 AufenthG zu (Hilfsantrag). (…)
2. Ohne dass es eine Prüfung von Einzelheiten erfordert, kann hier festgestellt werden, dass der Klägerin wegen des Religionswechsels nach unanfechtbarer Ablehnung ihres ersten Asylantrags nunmehr das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft gemäß Satz 6 dieser Vorschrift nicht zuerkannt werden kann. Dies beruht auf § 28 Abs. 2 AsylVfG. Der Religionswechsel ist ein Umstand, den die Klägerin nach Ablehnung des ersten Asylantrags selbst geschaffen hat. Eine Ausnahme von der Regel, dass in diesem Fall die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, käme etwa in Betracht, wenn sich dieser Religionswechsel bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran angebahnt hätte (vgl. § 28 Abs. 1 a AsylVfG). Dafür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht in Einklang mit der Qualifikationsrichtlinie. Diese regelt in Art. 5 die Nachfluchtgründe und gibt indessen Abs. 3 den Mitgliedsstaaten die Befugnis festzulegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. Es handelt sich dabei um eine Abweichung von dem Grundsatz des Art. 13 RL in der Weise, dass trotz Vorliegens der materiellen Verfolgungsmerkmale im Sinne des Abschnitts III der Qualifikationsrichtlinie die grundsätzlich vorgesehene Rechtsfolge der Flüchtlingseigenschaft nicht eintritt.
3. Personen, die unter diese Regelung fallen, sind deshalb aber nicht ohne Schutz. Ob allerdings auf diesem Fall der in Art. 15 ff. RL geregelte ’subsidiäre Schutz’ bzw. die zur Umsetzung der Vorgaben der Art. 15 RL erlassenen nationalen Vorschriften (Art. 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) zugeschnitten sind, ist fraglich. Nach Art. 2 Buchst. e RL genießt subsidiären Schutz eine Person, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe dafür vorgebracht hat, dass sie bei Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL zu erleiden. Die in Art. 15 Buchst. a, b und c RL genannten Fälle eines solchen ernsthaften Schadens müssen nicht mit Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 RL identisch sein.
Die als Grundlage des § 28 Abs. 2 AsylVfG dienende Regelung in Art. 5 Abs. 3 RL verweist auch nicht auf den subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. RL, sondern geht im Gegenteil davon aus, dass die betreffende Person der Sache nach Verfolgung im Sinne vom Art. 9, 10 der Qualifikationsrichtlinie befürchten muss (’… wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht …’) und damit ’eigentlich’ Flüchtling gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. c RL ist. Sie erlaubt den Mitgliedsstaaten lediglich, die nach der Richtlinie grundsätzlich gebotene Konsequenz der förmlichen Anerkennung als Flüchtling in dem Sonderfall der selbst geschaffenen Nachfluchtgründe abzulehnen.
Um nicht in Widerspruch zur Genfer Konvention zu geraten, will die Richtlinie sicherstellen, dass diese Verfahrensweise jedenfalls nicht dazu führen darf, dass der betroffenen Person die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention abgesprochen werden. Dies ist der Sinn der einleitenden Formulierung in Art. 5 Abs. 3 RL ’unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention’. Der Sache nach ist deshalb der Standard der Genfer Konvention einzuhalten.
4. Von den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ist in erster Linie Art. 33 einschlägig. Er verbietet die Ausweisung und Zurückweisung des Flüchtlings in ein Land, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde (vgl. auch die Definition des Begriffs ’Flüchtling’ in Art. 1 A der Konvention).
Ob einem Asylbewerber wegen des Übertritts zur christlichen Religion die in Art. 33 der Genfer Konvention genannten Gefahren in seiner Heimat drohen, hängt insbesondere davon ab, was man unter der Religion versteht, die durch diese Vorschrift gegen Verfolgung geschützt ist. Die in der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die Religionsausübung werde nur insoweit geschützt, als sie nicht über den Kernbereich des sogenannten religiösen Existenzminimums hinausgehe (s.o.), betrifft das Asylrecht nach Art. 16 GG. Sie ist nicht auf den Begriff Religion im Sinne des Art. 33 der Genfer Konvention übertragbar. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Qualifikationsrichtlinie.
Nach ihrer zweiten Begründungserwägung will die Qualifikationsrichtlinie ein gemeinsames europäisches Asylsystem schaffen, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Konvention stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die in Art. 9 und 10 RL enthaltenen Einzelheiten über Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe bilden somit die Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Europäische Gemeinschaft. Wenn Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL den Verfolgungsgrund der Religion in dem oben beschriebenen weiten Sinn definiert, kann ein Mitgliedsstaat bei unmittelbarer Anwendung des Art. 33 der Flüchtlingskonvention – als notwendiger Beschränkung des ihm durch Art. 5 Abs. 3 RL eingeräumten Spielraums – nicht dahinter zurückbleiben. Dies wäre ein Widerspruch in sich. Art. 5 Abs. 3 RL erlaubt keine Abweichung von den materiellen Kriterien, sondern nur die Verweigerung einer formellen Anerkennung als Flüchtling.
5. Materiell kommt es also darauf an, ob der Klagepartei wegen des Religionswechsels Verfolgung nach Maßgabe der in Art. 9 und 10 RL genannten Einzelheiten droht. Verfahrensrechtlich ist ihr zwar die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 RL Richtlinie durch die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 RL i. V. m. des § 28 Abs. 2 AsylVfG versagt, der materielle Schutzanspruch nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention bleibt aber erhalten. Er ist im deutschen Recht verfahrensrechtlich in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesichert, mit der Maßgabe, dass die dortige Soll-Regelung einen Anspruch des Betroffenen begründet, wenn Art. 33 der Genfer Konvention auf ihn zutrifft.
Sollte die Richtlinie trotz der oben dargestellten Zweifel dies für einen Fall des subsidiären Schutzes halten, so wären dessen Anforderungen (Art. 24 Abs. 2 RL) erfüllt, weil ein Ausspruch nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG ergeht und damit in der Regel das Aufenthaltsrecht der §§ 25 Abs. 3, 26 AufenthG verbunden ist (vgl. VGH München, Urt. v. 5.3.2007 - 2 B 06.31019 - [4 S., M10764]).
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Einsender: RA Heinhold, München
VG Münster: Zur Berücksichtigung von Grundrechten bei Anwendung der Dublin II-Verordnung
Urteil vom 23.4.2008 - 8 K 1585/07.A - (9 S., M13230)
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Die zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. (…)
4. Die Abschiebungsanordnung war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Denn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27 a AsylVfG liegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) nicht mehr vor. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, das die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a AsylVfG ist im Rahmen der vorrangigen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung 343/2003/EG i. V. m. § 27 a AsylVfG gemäß Art. 23 bzw. Art. 16 a Abs. 5 GG unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 26 a Rn. 113 bis 121, § 27 a Rn. 5 f., 140 bis 142; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 2, B 1, Art. 16 a Rn. 444a und Bd. 3, B 2, § 26 a Rn. 63. 4).
Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist kein anderer Staat mehr auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig. Insoweit käme allein eine Zuständigkeit Schwedens nach der Verordnung 343/2003/EG in Betracht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 26 a Rn. 63; Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, s. ABlEU Nr. L 326/13 vom 13. Dezember 2005).
Zwar erklärte die schwedische Migrationsbehörde …, wegen des in Schweden bereits in den Jahren 2004/2005 durchgeführten Asylverfahrens werde der Kläger wieder aufgenommen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung 343/2003/EG. (…)
Jedoch ist Deutschland seit dem 20. Januar 2008 nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 343/ 2003/EG für das Asylbegehren des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e), Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG nicht spätestens innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird. Da weder der erfolglose Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz noch diese Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 Satz 1 AsylVfG) und die schwedische Migrationsbehörde am 19. Juli 2007 die Wiederaufnahme des Kläger erklärte, lief die Überstellungsfrist am Ende des 19. Januar 2008 ab (Art. 20 Abs. 1 lit. d), Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 343/2003/EG). Zwar setzt Art. 20 Abs. 1 lit. d) für die Überstellung auch voraus, dass diese ’materiell möglich ist’ und dies ist nicht der Fall, wenn der Asylbewerber flüchtig ist, wie sich aus Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG und aus Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1560/2003/EG ergibt. Auch war der Kläger nach den von ihm inhaltlich nicht bestrittenen Mitteilungen der Ausländerbehörde zwischen dem 11. Juli und dem 3. September 2007 unbekannten Aufenthaltes, was der schwedischen Migrationsbehörde auch mitgeteilt wurde. Dies kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 lit. d) der Verordnung 343/2003/EG (’spätestens’) aber nicht zu einem späteren Beginn der Sechsmonatsfrist führen (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, B 2, § 34 a Rn. 22, zu dem inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 3 der Verordnung 343/2003/EG), sondern höchstens zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 343/2003/EG. Es ist weder jedoch von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG bis zu dem Tag der mündlichen Verhandlung oder bis zu einem späteren Zeitpunkt verlängert worden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verlängerungsentscheidung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten auch konkludent erfolgen kann, indem der um Wiederaufnahme ersuchte Staat einer Mitteilung des Aufenthaltsstaates, dass der Asylbewerber flüchtig ist, nicht widerspricht (so Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 273, 261 f.) und ob zwischen der Beklagten und Schweden eine entsprechende Übung besteht. Selbst wenn eine – dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangte – Verlängerungsentscheidung getroffen worden sein sollte, wäre diese rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Zum Einen wäre eine Verlängerung vom Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht gedeckt, da danach die Frist auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber ’flüchtig ist’.
Da der Kläger bei Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr flüchtig war, steht bereits der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 einer Verlängerung entgegen. Auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht ersichtlich, warum diese eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf mehr als sechs Monaten ab dem Wegfall der Hinderungsgründe, hier also auf einen Zeitpunkt nach dem 3. März 2008, ermöglichen sollte. Vielmehr deutet gerade die Maximalfrist von höchstens achtzehn Monaten darauf hin, dass wenn der Asylbewerber untertaucht, eine Fristverlängerung auf bis zu sechs Monate nach seinem Wiederauftauchen, insgesamt jedoch auf höchstens achtzehn Monate vorgenommen werden darf. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Art. 9 der Verordnung 1560/2003/EG, wonach eine Unterrichtung erforderlich ist, wenn sich die Überstellung wegen materieller Umstände, wie dem Sichentziehen einer Überstellung, verzögert.
Die für den … geplante Überstellung des Klägers nach Schweden ist nicht an seinem zu diesem Zeitpunkt seit gut einem Monat beendeten Untertauchen (so aber der Sachverhalt in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 - 9 UE 1464/06.A -, Rn. 41, juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 47]), sondern an seiner Absicht, in Deutschland mit einer Deutschen die Ehe zu schließen, gescheitert. Zum Anderen wäre selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte. Denn auch im Rahmen der Anwendung von Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, dem gegenüber nationales Recht Anwendungsvorrang zukommt, haben die deutschen Staatsorgane, soweit das Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht ihnen Umsetzungsspielräume lässt, wie dies hinsichtlich der Ermessensermächtigung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 343/2003/EG der Fall ist, diese Umsetzungsspielräume in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, BVerfGE 113, 273, Rn. 80 ff., und Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1/05 -, Rn. 68 bis 74).
Darüber hinaus ist durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Entscheidungen durch alle staatlichen Organe zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, Rn. 29 ff.), geklärt, dass die Vertragsstaaten der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (vgl. BGBl. 1952 II 686, 953) sich ihren Konventionspflichten nicht durch eine Übertragung von Zuständigkeiten auf internationale oder supranationale Organisationen entziehen können (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999 - 24833/94 -, Matthews, NJW 1999, 3107).
Dementsprechend ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK auslegungsleitend bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03 [16 S., M8356], EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. das Bundesamt im Rahmen einer etwaigen Entscheidung über die Fristverlängerung bzw. über die Aufrechterhaltung einer solchen Fristverlängerung berücksichtigt hat, dass der Kläger am 11. Dezember 2007 eine in L. lebende Deutsche heiratete. Dass diese Ehe dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht unterfiele, weil sie als sogenannte Scheinehe von beiden Ehepartnern allein zur Ermöglichung eines Aufenthaltsrechts des Klägers im Bundesgebiet geschlossen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nicht von den Ausländerbehörden angenommen worden. (…)
Die somit objektiv rechtswidrige Abschiebungsanordnung verletzte auch subjektive öffentliche Rechte des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften der Verordnung 343/2003/EG ein subjektives Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem nach den Vorschriften der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat begründen (vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 123 ff., 137 f., Art. 34a Rn. 90) sprechen bereits der sechste und der siebte Erwägungsgrund der Verordnung 343/2003/EG dafür, dass das Recht auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch im Rahmen der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen ist (vgl. Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 125 f.). Nach dem sechsten Erwägungsgrund soll die Einheit der Familie gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebt werden. Gemäß dem siebten Erwägungsgrund und nach Art. 15 der Verordnung sollten die Mitgliedstaaten sogar von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern vorzunehmen, sofern dies aus humanitären Gründen erforderlich ist. Schließlich ist erneut zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die EMRK einschließlich ihres Art. 8 auslegungsleitend ist bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/ 03, EP/Rat, Rn. 35, 52 ff.).
Jedenfalls verletzte die Abschiebungsanordnung die Rechte des Klägers aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, BVerfGK 1, 298; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 27 a Rn. 6, 138 f.) und wie gezeigt aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsbeendigung durch Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung.
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VG Ansbach: Keine Antragsfiktion, wenn ein Elternteil Aufenthaltstitel besitzt
Urteil vom 19.3.2008 - AN 9 K 07.30763 - (4 S., M13308)
"(…)
Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Weil die Mutter des Klägers eine (gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG fiktive) Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 14 a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG nicht genannten § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, konnte die Anzeige der Geburt des Klägers beim Bundesamt demnach kein fiktives Asylverfahren nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Gang setzen.
Zwar könnte der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (’wenn ein Elternteil’) darauf hindeuten, dass durch die Anzeige der Geburt ein (fiktives) Asylverfahren auch dann eingeleitet wird, wenn wenigstens ein Elternteil von § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfasst wird, auch wenn der andere Elternteil über einen ’besseren’ Aufenthaltsstatus verfügt. Eine derart ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung würde aber der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.
§ 14 a AsylVfG wurde eingeführt, um durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (BT-Drucksache 15/420 S. 108). Insoweit war es konsequent, auch Kinder in die Regelung mit einzubeziehen, deren (beide) Eltern eine Aufenthaltserlaubnis (lediglich) nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, da ein solcher Aufenthaltstitel dem Kind eine aufenthaltsrechtliche Perspektive nicht vermitteln kann. Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG wird ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes eines Ausländers in Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht gewährt. Es ist damit aufgrund Gesetzes ausgeschlossen, dass Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, ihren minderjährigen Kindern aus diesem Aufenthaltsstatus heraus ein eigenes Aufenthaltsrecht vermitteln (VG München vom 17.10.2006 - M 2 K 06.50166 - juris [9 S., M9039]). Eine solche aufenthaltsrechtliche Situation ist aber beim Kläger – wie oben dargelegt – gerade nicht gegeben.
(…)"
VG Magdeburg: Aussetzung der Dublin-Überstellung wegen Schutz der Familie
Beschluss vom 20.2.2008 - 9 B 434/07 MD - (5 S., M13181)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG stoppt im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Ausländerbehörde die Überstellung eines Asylsuchenden nach Österreich, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Kindern zu schützen. Generell sei trotz § 34 a Abs. 2 AsylVfG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn humanitäre oder persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG führen können, vorliegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Der Antrag, den Vollzug der Abschiebungsanordnung auszusetzen, ist nicht gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Norm entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat nicht generell verbietet, sondern in Ausnahmefällen vorläufiger
Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO möglich bleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 14.05.1996, 2 BvR 193/93, 2 BvR 2315/39, zitiert nach juris (Rn. 189)) muss die Bundesrepublik Deutschland dann Schutz gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 AufenthG) oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2–7 AufenthG) durch Umstände begründet werden, die ihre Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassungs oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Zu solchen Gründen gehören nach Auffassung des Gerichts auch humanitäre und persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG führen können (vgl. auch: VG Hamburg, B. v. 07.04.2005, 17 AE 91/05, zitiert nach juris [3 S., M6742], VG Gießen, U. v. 22.08.2003, 2 E 2152/03.A, zitiert nach juris, so wohl auch angedacht in Bundesverfassungsgericht, B. v. 22.12.1993, 2 BvR 68/93, zitiert nach juris und BVerfG, a. a. O., Rn. 180). Denn die normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihn im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/95, zitiert nach juris Rn. 181).
Die Erteilung einer Duldung erscheint notwendig, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), ohne dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass dieser Anordnung entgegensteht. Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Vorliegend ist die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich. Der Antragsteller hat aus Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil seine persönlichen Beziehungen zu seinen zwei in Deutschland befindlichen Kindern derart den Schutz der Familie begründen, dass ein Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet erforderlich ist. Der Antragsteller ist unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Kontakt mit seinen hier befindlichen Kindern getreten und hat vorgetragen, er trage für diese die Sorge. Es ist daher für das Eilverfahren davon auszugehen, dass er mit diesen Kindern eine Beistandsgemeinschaft bildet und auch davon, dass er der leibliche Vater dieser Kinder ist. (…)
Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er mit seinen Kindern eine Gemeinschaft in Syrien führen könne, denn jedenfalls die Kinder des Antragstellers sind Staatenlose aus Syrien, was eine Wiedereinreise nach Syrien erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich macht. Auch befindet sich die Mutter der Kinder nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so dass auch eine nur vorübergehende Trennung vom Vater nicht weiter zumutbar ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Vater habe die Trennung von seinen Kindern selbst verursacht, da er nicht gemeinsam mit diesen ausgereist sei. Jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller es nicht gewählt [hat], ohne seine Kinder auszureisen, sondern dies den Umständen und Vorfällen im Heimatland geschuldet war. Es ist schließlich auch derzeit nicht ersichtlich, ob es möglich sein sollte, die Kinder gemeinsam mit dem Antragsteller nach Österreich abzuschieben.
(…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
EuGH: Die Regelungen der Richtlinie 2005/85 ("Verfahrensrichtlinie"), die es dem Rat erlauben, mit qualifizierter Mehrheit eine Listen sicherer Herkunfts- oder Drittstaaten aufzustellen, sind nichtig, da sie die Beteiligungsrechte des Parlaments verletzen.
Urteil vom 6.5.2008 - C-133/06 - (14 S., M13178)
VGH Bad.-Württ.: Unterliegt die Behörde im gerichtlichen Verfahren, hat sie die Verfahrensgebühr ohne Anrechnung einer ggf. im Vorverfahren angefallenen Verfahrensgebühr zu ersetzen.
Beschluss vom 4.4.2008 - 11 S 2474/07 - (5 S., M13272)
VG Stuttgart: Der Ausschluss des Widerrufs wegen zwingenden, auf früherer Verfolgung beruhenden Gründen gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG wegen einer psychischen Erkrankung in Folge von Verfolgungshandlungen setzt nicht voraus, dass sich der Flüchtling in medizinischer Behandlung befindet.
Urteil vom 22.4.2008 - A 8 K 5626/07 - (8 S., M13184)
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