OVG Berlin-Brandenburg: Zur Lebensunterhaltssicherung bei Familienzusammenführung
Beschluss vom 9.5.2008 - 2 M 17.08 - (8 S., M13356)
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Die Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Die Klägerinnen haben nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. (…)
In Anwendung dieser Vorgaben kann nicht festgestellt werden, dass ein Erfolg in der Hauptsache hier fern liegt; vielmehr bestehen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage der minderjährigen Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zu ihrer Mutter (vgl. dazu § 32 Abs. 3 AufenthG).
Vom Ausgangspunkt geht zwar das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der Lebensunterhalt der Kinder nicht gesichert ist, weil die Klägerin zu 3., wie auch deren Ehemann, Leistungen nach dem SGB II beziehen und daher nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Abweichend von der Bewertung des Verwaltungsgerichts bestehen hier aber möglicherweise besondere, atypische Umstände, die es ausnahmsweise erlauben, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Die Worte ’in der Regel’ im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, AuAS 2008, 28). Ein derartiger Ausnahmefall kann etwa vorliegenden, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Als solche Wertentscheidung kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1999, InfAuslR 1999, 332; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2006, InfAuslR 2007, 67). Die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, entspricht einem Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebender Personen angemessen berücksichtigen (vgl. näher u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320).
Unter Berücksichtigung dessen liegt es hier nicht fern, dass der begehrte Kindernachzug der Klägerinnen zu 1. und 2. zu ihrer Mutter durch atypische Umstände gekennzeichnet ist, die so bedeutsam sind, dass es ausnahmsweise geboten sein könnte, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, wobei insoweit eine abschließende Prüfung nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens der Prozesskostenhilfe ist, sondern dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren vorbehalten bleiben muss.
Bedeutsam ist hier der Umstand, dass bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren der minderjährigen Klägerinnen zu 1. und 2. nicht nur deren Bindung an die berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Mutter im Rahmen einer Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen ist, sondern darüber hinaus auch die familiäre Bindung der Mutter an den hier lebenden deutschen Ehemann sowie an den am 22. März 2007 geborenen gemeinsamen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht beabsichtigen, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in die Dominikanische Republik auszuwandern. Die bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Klägerin zu 3. mit ihrem Sohn deutscher Staatsangehörigkeit kann daher nach summarischer Prüfung nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind – wie hier – deutscher Staatsangehörigkeit ist und ihm wegen der Beziehung zu einem anderen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerfGK 7, 49 und vom 23. Januar 2006, InfAuslR 2006, 320). Angesichts dessen erscheint es möglich, dass es hier ausnahmsweise geboten ist, den öffentlichen Belang, den Kindernachzug von einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage abhängig zu machen, zurücktreten zu lassen und damit von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, weil sonst die Versagung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerinnen zu 1. und 2. mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Schutz der Familie in Kollision stehen dürfte. Die Klägerin zu 3. wäre dann nämlich gezwungen, zur Fortsetzung der familiären Bindung an ihren Sohn deutscher Staatsangehörigkeit die durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete im Interesse der Kinder liegende Elternverantwortung zu Gunsten der Klägerinnen zu 1. und 2. aufzugeben. Die Folge wäre eine endgültige oder jedenfalls mehr als vorübergehende Trennung der Mutter von ihren Töchtern, die derzeit in der Dominikanischen Republik leben. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt der fünf- und siebenjährigen Kinder zur allein sorgeberechtigten Mutter deren Persönlichkeitsentwicklung dient und sie die Mutter brauchen, zumal der Vater der Kinder nicht bekannt ist und damit tatsächlich keine Elternverantwortung wahrnimmt.
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BayVGH: Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft bei subsidiärem Schutz für Ehegatten
Beschluss vom 6.5.2008 - 21 C 08.30088 - (2 S., M13219)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Prozesskostenhilfebeschuss stellt der BayVGH seine Rechtsprechung in Frage, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG an den Ehegatten nicht unbedingt zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. Aufgrund der Qualifikationsrichtlinie müsse diese Frage neu geklärt werden.
Es bietet sich daher an, in entsprechenden Fällen (erneut) die Streichung einer entsprechenden Auflage zu beantragen bzw. die Auflage anzufechten.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Auch die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nicht in Abrede zu stellen, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und regelmäßig offene Erfolgsaussichten genügen (Kopp/Schenke, [VwGO, 15. Aufl. 2007], RdNr. 8 zu § 166). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben (…), mit dem sein Antrag auf Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Kempten (Allgäu) abgelehnt worden ist, obwohl seine Ehefrau über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfügt und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Das Verwaltungsgericht hat dazu zwar in seiner angegriffenen Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass diese Konstellation keinen begründeten Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG darstelle, wenn die Ehefrau – wie hier – weiter in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen könne. Nicht berücksichtigt sind dabei aber bisher die Art. 31 und 23 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12). Diese Richtlinie gilt nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 in Deutschland unmittelbar (vgl. BVerwG vom 1.2.2007 NVwZ 2007, 590 [=ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 24]), soweit sie nicht ohnehin schon durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I Nr. 42 S. 1970) umgesetzt ist. Nach den genannten Vorschriften sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder – wie der Ehefrau des Klägers – der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, den Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; Familienangehörige solcher Personen – wie der Kläger –, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, haben zur Wahrung des Familienverbands gemäß den einzelstaatlichen Verfahren ebenfalls Anspruch auf diese Vergünstigung, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist. Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen diese europarechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall haben, muss im Klageverfahren eingehend geprüft und geklärt werden (vgl. auch BayVGH vom 13.11.2007 Az. 21 CS 07.1630 [2 S., M12161]), wobei die Erfolgsaussichten offen sind. Dem Kläger ist daher für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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VG Frankfurt a. M.: Schutz des Privatlebens von Kindern
Urteil vom 10.3.2008 - 1 E 831/07 (V) - (15 S., M13141)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei diesem Urteil geht es um die Frage, inwieweit Kinder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu Schutz ihres Privatlebens gem. Art. 8 EMRK erhalten können, obwohl sie sich schädliches Verhalten der Eltern zurechnen lassen müssen. Insoweit stellt das VG Frankfurt a. M. entscheidend auf die Möglichkeit der Reintegration ab. Außerdem geht das VG davon aus, dass der Anspruch auch nach der Abschiebung noch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Klage ist auch begründet. (…) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. (…)
Den Klägern zu 2) bis 7) ist die Ausreise im Hinblick auf einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben rechtlich unmöglich. (…)
Ausgehend von den vorgenannten Gesichtspunkten ist eine Integration der Kläger zu 2) bis 7) in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu bejahen. Bis auf den Kläger zu 2), der im Alter von etwa 1 Jahr in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, sind alle weiteren Kinder in der Bundesrepublik Deutschland geboren und leben hier zwischen 15 Jahren (Kläger zu 2)) und sechs Jahren (Kläger zu 7)). Sämtliche Kinder bis auf den Kläger zu 7) haben […] – wie aus den vorgelegten Schulzeugnissen ersichtlich ist – in der Bundesrepublik Deutschland mit gutem Erfolg die Schule besucht und sind durch vielfältige schulische und außerschulische Aktivitäten in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Sie verfügen über gute deutsche Sprachkenntnisse und sind aufgrund ihrer vielfältigen Kontakte bestens in die Schulgemeinde integriert und zeigten Sozialkompetenz, was durch die Vielzahl der zu der Gerichts- bzw. Behördenakte eingereichten Stellungnahmen der Lehrer, der Elternbeiräte und der Mitschüler belegt wird. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens der Kläger zu 2) bis 7) ist daher zu begründen.
Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. (…)
Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem bisherigen Aufenthaltsstatus des Ausländers zu. War der Aufenthalt des Ausländers in der Vergangenheit legalisiert und ist hierdurch ein gewisser Vertrauensschutz des Ausländers begründet worden, müssen die einwanderungspolitischen Belange eher hinter den persönlichen Interessen des Ausländers zurückstehen. Bei geduldeten Ausländern ist zunächst zu ermitteln, aus welchen Gründen der Aufenthalt des Ausländers über viele Jahre geduldet wurde. Eine Verweigerung der Legalisierung des weiteren Aufenthalts ist jedenfalls dann verhältnismäßig i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK, wenn der Ausländer die bisherige Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung selbst zu vertreten hat, weil er zum Beispiel bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt hat oder die Ausländerbehörden getäuscht oder durch das Stellen von einer Vielzahl von erkennbar aussichtslosen Asylfolgeanträgen oder Petitionen im Anschluss an abgeschlossene Verfahren seine absehbare Abschiebung hinausgezögert hat. In derartigen Fällen konnte und durfte der Ausländer nicht auf eine Legalisierung seines Aufenthalts vertrauen (vgl. hierzu Burr [GK-AufenthG § 25] Rdnr. 153 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
Da die Kläger zu 2) bis 7) sämtlich minderjährig waren und sie selbst insoweit keine eigenständigen Rechtshandlungen vorgenommen haben, ist auf das Verhalten ihrer Eltern abzustellen und ihnen dieses zuzurechnen. Die Zurechenbarkeit folgt zum einen bereits aus familienrechtlichen Regelungen. Denn den Eltern steht im Rahmen der elterlichen Sorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder zu. Minderjährige Kinder teilen auch ausländerrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Daher haben sich minderjährige Ausländer das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006 Seite 438 [16 S., M8445]; Burr GK-AufenthG a. a. O. Rdnr. 155).
Betrachtet man die Integrationsleistung der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes, ist eine Integration der Eltern in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu verneinen. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der Kläger zu 2) bis 7) ist in erheblichem Umfang in der Bundesrepublik Deutschland straffällig geworden, was gegen eine Integration in die sozialen und rechtlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland spricht. Hinzu kommt, dass die gesamte Familie auch wirtschaftlich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert war, sondern seit Anbeginn ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf den Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen angewiesen war, weil die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann keiner Berufstätigkeit nachgegangen sind. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann nach Abschluss des Asylverfahrens die Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auch dadurch zunächst unmöglich gemacht haben, dass sie sich geweigert haben, an einer Passbeschaffung mitzuwirken, wodurch die Abschiebung der Familie tatsächlich unmöglich war. Dieses Verhalten der Eltern und deren mangelnde wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland müssen sich die Kläger zu 2) bis 7) grundsätzlich zurechnen lassen. Da die minderjährigen Kinder wegen des Schulbesuches regelmäßig ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, ist die wirtschaftliche Integration ihrer Eltern entscheidend. Es verbietet sich daher im Regelfall in diesen Fällen, isoliert die Verwurzelung der Kinder allein im Hinblick auf ihre soziale und schulische Integration zu würdigen und bei insoweit gelungener Integration eine mangelnde wirtschaftliche Integration wegen Sozialhilfebezugs der Familie als unschädlich anzusehen. Allerdings darf diese grundsätzlich gebotene familienbezogene Betrachtung, die letztlich die fehlende Integrationsleistung der Eltern bzw. deren fehlende Entwurzelung den Kindern zurechnet, nicht dazu führen, dass die Kinder trotz des zu bejahenden Eingriffs in den Schutzbereich ihres Privatlebens automatisch das Land verlassen müssen. Vielmehr ist im Rahmen der Schrankenprüfung weiter zu fragen, ob für die Kinder die Möglichkeit zur Reintegration im Heimatland besteht. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob die Kinder über Kenntnisse der Heimatsprache verfügen, mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind sowie auf von noch im Heimatland lebende Verwandte für die Reintegration zurückgreifen [können]. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder in solchen Fällen regelmäßig gemeinsam mit ihren Eltern zurückkehren, die ihnen die Reintegration in das Herkunftsland erleichtern können.
Der vorliegende Fall weist insofern Besonderheiten auf, als die Kläger zu 2) bis 7) lediglich kurdisch, nicht aber türkisch sprechen und – da sie die Türkei im Alter von einem Jahr verlassen haben bzw. in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind – mit den kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Türkei in keiner Weise vertraut sind. Aufgrund dieser Tatsachen besteht für die Kläger zu 2) bis 7) wegen der fehlenden Kenntnisse der türkischen Sprache und der mangelnden Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland auch wenn sie mit ihren Eltern bzw. ihrer Mutter in die Türkei zurückkehren müssten, keine realistische Chance zur Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei.
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VG Minden: Aufenthaltserlaubnis zum Schutz des Privatlebens
Urteil vom 23.8.2007 - 7 K 2740/06 - (6 S., M13162)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil einem erwachsenen irakischen Staatsangehörigen nach relativ kurzer Aufenthaltsdauer ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gewährt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Klage ist zulässig und auch begründet. (…)
Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage, d. h. ohne die zum 28.08.2007 in Kraft getretene Änderung des Aufenthaltsgesetzes, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. (…)
Gemessen an diesen Grundsätzen, die das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung anlegt, ist die Ausreise des Klägers hier rechtlich unmöglich. Dies ist zum einen damit zu begründen, dass der Kläger bereits im Oktober 2001 und somit vor ca. sechs Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und er sich somit bereits über einen längeren Zeitraum hier aufhält. Auch wenn dies allein für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausreicht, spricht zugunsten des Klägers zum anderen insbesondere auch, dass er bereits seit Juli 2003 durch die Ausübung einer genehmigten Beschäftigung nicht mehr auf öffentliche Leistungen angewiesen ist, so dass insoweit eine faktische Integration in die deutschen Wirtschaft- und Berufsverhältnisse gegeben ist. Des Weiteren zeigte sich in der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger jedenfalls über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, ein im Wesentlichen durch seine Berufstätigkeit bestimmtes Leben in Deutschland zu führen. Weitere Integrationsleistungen über diese Umstände hinaus dürften von einem Ausländer in der Situation des Klägers wohl nicht zu erwarten sein.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger noch über hinreichend tragfähige Bindungen in seinen Heimatstaat verfügt. (…) Ebenso wenig ist im Augenblick festzustellen, dass es dem Kläger gelingen könnte, im Irak wieder eine Tätigkeit zu finden, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Dies gilt insbesondere umso mehr, weil er nach seinen Angaben früher einmal bei der Polizei beschäftigt war, von 1988 bis zur Ausreise jedoch beim irakischen Geheimdienst. Dies dürfte eher dafür sprechen, dass der Kläger unter den gegenwärtigen innenpolitischen Verhältnissen im Irak Schwierigkeiten haben dürfte, eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit zu finden.
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Rechtsprechung:
VGH Bad.-Württ.: "Ein Ausnahmefall, der trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Versagung der sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe rechtfertigt, kann angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104 a Abs. 5
AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104 a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.4.2008 - 11 S 100/08 - (7 S., M13186)
OVG Sachsen-Anhalt: Abschiebungshindernis für Vater eines ungeborenen Kindes bei Risikoschwangerschaft, wenn er die Mutter tatsächlich unterstützt, auch wenn die Vaterschaft noch nicht wirksam anerkannt ist.
Beschluss vom 15.4.2008 - 2 M 84/08 - (2 S., M13249)
OVG Hamburg: Die Kosten einer Abschiebung können nur dann vom Ausländer verlangt werden, wenn die Abschiebung rechtmäßig war; ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG stellte, war bis zur Entscheidung gem. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG aufenthaltsberechtigt.
Urteil vom 18.10.2007 - 4 Bf 75/06 - (26 S., M13151)
VG Frankfurt/Oder: Das Eltern-Kind-Verhältnis des nicht-sorgeberechtigten Elternteils ist von Art. 6 GG geschützt unabhängig davon, ob eine Erziehungsgemeinschaft oder nur eine Begegnungsgemeinschaft besteht, wenn der Elternteil sein Umgangsrecht tatsächlich wahrnimmt; Abschiebungshindernis, wenn eine vorübergehende Trennung wegen des Schutzes des Kindeswohls unzumutbar ist; ob das der Fall ist, kann durch Indizien aufgeklärt werden, nicht aber durch behördliche oder gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen; im Zweifelsfall ist von einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung auszugehen.
Beschluss vom 9.5.2008 - 5 L 282/07 - (9 S., M13217)
VG Freiburg: Die Nichterfüllung der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen, wenn nach Erteilung des Aufenthaltstitels ein Pass erteilt werden wird; der Aufenthalt eines Staatenlosen in Deutschland ist rechtmäßig i. S. d. Art. 28 S. 1 StlÜbk, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels allein daran scheitert, dass er die Passpflicht nicht erfüllt.
Urteil vom 24.4.2008 - 4 K 280/06 - (7 S., M13224)
VG Minden: Duldungszeiten vor dem 1.1.2005 werden gem. § 102 Abs. 2 AufenthG auf die Aufenthaltsdauer nach § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet unabhängig vom Duldungsgrund.
Urteil vom 14.1.2008 - 7 K 501/07 - (6 S., M13163)
Kammergericht: § 82 Abs. 4 S. 3 AufenthG i. V. m. § 40 Abs. 1 BPolG ermächtigt zur Freiheitsentziehung zur Vorführung bei einer Auslandsvertretung; die Freiheitsentziehung setzt regelmäßig die vorherige richterliche Anordnung nach Anhörung des Betroffenen voraus.
Beschluss vom 23.4.2008 - 1 W 48/08 - (4 S., M13231)
Sonstige Materialien:
IM NRW: In der Regel keine wohnsitzbeschränkende Auflage zu Aufenthaltstitel nach §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 3 AufenthG.
Erlass vom 30.4.2008 - 15-39.06.05 - (2 S., M13210)
Innensenator Bremen: Zur Altfallregelung der §§ 104 a und 104 b AufenthG.
Erlass vom 29.4.2008 - e08-04-02 §§104a und 104b AufenthG - (14 S., M13176)
IM Schleswig-Holstein: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige.
Erlass vom 21.4.2008 - IV 601-212-29.111.3-12 - (2 S., M13191)
IM NRW: Zur Anwendung der Altfallregelung auf Personen, deren Identität oder Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, insbesondere auf Ausländer der zweiten oder dritten Generation: Voraussetzung ist die Aufgabe evt. Täuschungsverhaltens, die Erfüllung der Mitwirkungspflichten sowie grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Erlass vom 11.4.2008 - 15-39.08.01-1/3-gesetzl. Bleiberecht - (4 S., M13197)
LG Frankfurt (Oder): Keine Abschiebungshaft nach rechtswidriger Festnahme
Beschluss vom 25.4.2008 - 15 T 51/08 - (7 S., M13193)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss stellt sich das LG Frankfurt (Oder) auf den Standpunkt, dass der Erlass eines Haftbeschlusses ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene zuvor rechtwidrig – d. h. ohne erforderlichen richterlichen Beschluss – inhaftiert worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie ist gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1, 11 FEVG i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 27.3.2008 zwecks der Überstellung zum Amtsgericht erfolgte nicht in rechtmäßiger Weise. Die Rechtswidrigkeit der vorübergehenden Freiheitsentziehung führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass auch der nachfolgende Haftbeschluss an einem nicht mehr heilbaren Makel leidet.
Die der Haftentlassung nachfolgende Ingewahrsamnahme des Betroffenen erfolgte ohne Rechtsgrundlage und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.
Zum Zeitpunkt des Aufgreifens des Betroffenen, mit der Absicht ihm dem Amtsgericht vorzuführen, fehlte es an einer hierzu ermächtigenden richterlichen Entscheidung. Zwar war die den Haftbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 27.2.2008 aufhebende Entscheidung der Kammer vom 26.3.2008 zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden. Denn Entscheidungen des Beschwerdegerichts, gegen die – wie vorliegend – die Möglichkeit der sofortigen weiteren Beschwerde besteht, werden grundsätzlich erst mit ihrer Rechtskraft wirksam (§ 26 Abs. 2 FGG). Jedoch hatte die Haftanordnung mit der Freilassung des Betroffenen am 27.3.2008 ihre Wirksamkeit verloren. Auf deren Grundlage durfte der Betroffene nicht erneut aufgegriffen werden.
Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG waren vorliegend nicht gegeben. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen von Gefahr im Verzug i. S. v. § 62 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG. Es war der Antragstellerin grundsätzlich möglich, rechtzeitig eine richterliche Entscheidung über die Anordnung erneuter Sicherungshaft beizubringen. Wie ausgeführt, war die Haftanordnung vom 27.2.2008 am 27.3.2008 noch wirksam. Die Antragstellerin hätte den Betroffenen aus der Haft heraus dem Amtsgericht vorführen können. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (BVerfG InfAuslR 2006, 462). Der Verfassungsrang, der dem Recht auf Freiheit der Person zukommt, gebietet eine restriktive Auslegung der Vorschriften, die eine Freiheitsentziehung gestatten. Wenn nun die Ausländerbehörde selbst ohne Not die Voraussetzungen für das Bestehen des Gefahrenverzugs schafft, ist es ihr nicht gestattet, auf dessen Grundlage eine Freiheitsentziehung gem. § 64 Abs. 4 AufenthG durchzuführen.
Der Makel der fehlerhaften Freiheitsentziehung wirkt auch in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts fort. Erst der zu Unrecht erfolgte Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen hat dessen nachfolgende Verhaftung ermöglicht. Ein Aufrechterhalten des Haftbeschlusses würde diese Rechtswidrigkeit perpetuieren. Der Verfassungsrang des beeinträchtigten Freiheitsrechts des Betroffenen gebietet daher die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Wenn schon das Unterlassen einer verfahrensrechtlich gebotenen Anhörung der Haft zur Sicherung der Abschiebung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrückt (BVerfG Beschl. v. 12.3.2008, 2 BvR 2042/05 [ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 35]; OLG Celle InfAuslR 2008, 136), so hat dies erst recht zu gelten, wenn die anfängliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat.
Wegen der Schwere des Rechtsverstoßes war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gem. § 26 S. 2 FGG anzuordnen.
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