Liebe Leserinnen und Leser,
zum zweiten Mal in Folge erscheint das ASYLMAGAZIN als Doppelausgabe, erneut
sind wir also nicht mit allen Dokumenten so aktuell dran, wie wir es gerne wären.
Natürlich kann dieser Zustand Ihren wie auch unseren Ansprüchen an das Magazin
nicht entsprechen und so bitten wir Sie auf diesem Wege um Ihr Verständnis.
Wie sie dem Editorial des letzten Heftes entnehmen konnten, hat Manfred Kohler
seine Tätigkeit beim Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. nach mehr als fünf Jahren
beendet und so grüßt Sie heute ein neuer Name am Ende dieser Zeilen. In einem
kleinen Büro wie dem unseren bedeutet eine personelle Veränderung natürlich
eine enorme Umstellung und so war es uns leider nicht möglich, im Juli mit einem
Heft herauszukommen. Ab jetzt wird das Magazin wieder monatlich erscheinen -
versprochen!
Nach den ersten Wochen meiner Tätigkeit beim Informationsverbund beginne ich
zu ahnen, welche enorme Kreativität und Arbeitsleistung von Manfred Kohler im
Asylmagazin und in der Internetpublikation www. ecoi.net stecken. Es ist daher
mehr als nur eine Selbstverständlichkeit, wenn ich an dieser Stelle auch im
Namen der Mitarbeiterinnen des Büros und im Namen des Vorstands des Informationsverbundes
Manfred Kohler besonderen Respekt und natürlich den herzlichsten Dank für seine
jahrelange Tätigkeit ausspreche. Die besten Wünsche gelten ihm auch für seine
neue Arbeit.
In aller Kürze zu meiner Person: Ich bin 30 Jahre alt, habe Englisch und Geschichte
studiert und bin zur Zeit noch in Berlin zu Hause. Erfahrungen im asyl- und
ausländerrechtlichen Bereich habe ich gleichsam als Seiteneinsteiger durch meine
lang-jährige Mitarbeit bei amnesty international gewonnen. Ich hoffe, dass ich
durch diese Tätigkeit als ehrenamtlicher "Asylpraktiker" auch die nötigen Erfahrungen
mitbringe, um das ASYLMAGAZIN in dieser Übergangszeit kompetent betreuen zu
können, aber urteilen Sie bitte selbst! Für Anregungen und Kritik bin ich jederzeit
sehr dankbar.
Da die Internetseite noch nicht so lange in Betrieb ist, möchte ich Sie an dieser
Stelle nochmals auf die Adresse www.ecoi.net
aufmerksam machen, wo Sie eine Datenbank mit Herkunftsländer-Meldungen finden.
Sie können sich diese Dokumente dort direkt besorgen oder Sie beziehen sie nach
wie vor von IBIS e.V. Für Ihre Bestellungen und zur einfacheren Orientierung
drucken wir auch in diesem Heft die Kurzbeschreibungen der Publikationen mit
der Nummer von ecoi-net ab (mit dem #-Zeichen), bei einigen finden Sie zusätzlich
die IBIS-Bestellnummer (mit einem M versehen).
Ihr Michael Kalkmann
UNHCR: Jean-Noël Wetterwald wechselt nach Genf
Der Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars in Deutschland, Jean-Noël
Wetterwald, verlässt Berlin und übernimmt ab Mitte August die Leitung der Spenden-Abteilung
im Genfer UNHCR-Hauptsitz. Bis zur Ernennung eines Nachfolgers führt Roland
Schilling das Amt.
Beträge des Asylbewerberleistungsgesetzes steigen 2002
Nach einer Pressemitteilung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen
hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, die Beträge des Asylbewerberleistungsgesetzes
zu Beginn des Jahres 2002 "anzupassen". Sie waren seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes 1993 nicht erhöht worden.
Abschiebungen nach Jugoslawien wieder möglich
In einem Erlass vom 11.07.2001 teilt das Innenministerium NRW mit, dass
Rückführungen in die Bundesrepublik Jugoslawien wieder durchgeführt werden können.
Dies geschieht auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens von 1996, wobei
aber erhebliche Verfahrensbeschleunigungen möglich sein sollen: Danach ist die
Rückführung von jugoslawischen Staatsangehörigen mit gültigen blauen Pässen
ohne Formalitäten möglich. In sogenannten Altfällen, bei denen bereits eine
Zusage zur Rückübernahme (aus früheren Ersuchen) vorliegt, wird das zeitaufwändige
Überprüfungsverfahren durch das jugoslawische Innenministerium durch ein auf
möglichst sieben Tage verkürztes Verfahren durch die diplomatischen Vertretungen
ersetzt. Ferner ist die Rückführung nicht mehr nur mit der Fluglinie JAT, sondern
auch mit Charter- und Linienflügen möglich.
Im August oder September 2001 soll in Belgrad ein neues Rückübernahmeabkommen
ausgearbeitet werden. Dabei soll auch die Frage erörtert werden, ob jugoslawische
Staatsangehörige aus dem Kosovo (insbesondere nicht-albanische Volkszugehörige),
auch in das übrige Gebiet der BR Jugoslawien zurückgeführt werden können. Zur
Zeit ist eine solche Rückführung von Personen aus dem Kosovo in das übrige Gebiet
Jugoslawiens noch nicht möglich (Quelle: Flüchtlingsrat NRW, unter www.fluechtlingsrat.de
ist auch der Text des Erlasses abrufbar).
IMK-Beschluss: Nachtrag zum ASYLMAGAZIN 5-6/2001
In der letzen Ausgabe haben wir den Beschluss der IMK in Schierke/Harz vom
10.05.2001 (zur Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für erwerbstätige
Personen aus Jugoslawien und Bosnien-Herzegowina) bereits ausführlich vorgestellt
und darauf hingewiesen, dass für die Beantragung von Aufenthaltsbefugnissen
sehr kur- ze Fristen gesetzt wurden. Da die Frist für Staatsbürger Jugoslawiens
einschließlich des Kosovo aber noch bis zum 30. 09.2001 läuft, dokumentieren
wir den IMK-Beschluss im Wortlaut in diesem Heft unter der Rubrik "Sonstige
Materialien".
50 Jahre Genfer Flüchtlingskonvention: Tagung in Berlin
Das prominent besetzte Symposium des UNHCR zum 50. Jahrestag der Genfer
Flüchtlingskonvention in Berlin erzielte eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit
und wurde von den meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmern als sehr gelungen
betrachtet. Den breitesten Raum in der Berichterstattung nahmen allerdings nicht
so sehr die hochwertigen inhaltlichen Debatten in Anspruch, sondern der Auftritt
von Otto Schily - und dies nicht nur, weil der Innenminister zu der pressefreundlichen
Zeit am Vormittag gesprochen hatte: Schily war zunächst vom UN-Hochkommissar
für Flüchtlinge, Ruud Lubbers, freundlich gebeten worden, die Position der Bundesregierung
zur Frage einer gesetzlichen Regelung nichtstaatlicher Verfolgung als Asylgrund
noch einmal "nüchtern zu prüfen". In der anschließenden Rede Schilys wurde jedoch
deutlich, dass dem Minister nichts ferner liegt als eben eine solche Prüfung
und dass er offenbar im Gegenteil dem UNHCR mal so richtig zeigen wollte, wie
unsinnig dessen Anliegen sei. So steuerte die Rede Schilys direkt auf den Aufruf
zu, die "Mär von der Schutzlücke" endlich aufzugeben.
Anschließend ging Schily aber noch einen Schritt weiter und stellte (übrigens
von der Presse unbemerkt) leicht verklausuliert die GFK als solche in Frage,
indem er sie als "rechtlichen Zwang" bezeichnete, die nicht unbedingt "die Richtigkeitsgewähr
für unser Handeln" bieten müsse. Das Auditorium durfte sich an dieser Stelle
wundern, ob es sich bei dieser Formulierung um einen Aufruf zur Abschaffung
der GFK oder um das Eingeständnis des Ministers handelte, dass Deutschland die
Konvention schon jetzt unterläuft. Viele der vom Minister so betitelten "Wohlmeinenden
und Wohltätigen" aus Verbänden und Organisationen waren sich jedenfalls einig,
dass es sich bei Schilys Rede um einen äußerst eigenwilligen Glückwunsch an
den UNHCR gehandelt hatte - allerdings kann dem Minister auch zugute gehalten
werden, dass er wenigstens kein langweiliges Geburtstagsständchen abgeliefert
hat (ai hat die Rede im asyl-info 07/01 im Wortlaut dokumentiert).
In den nachfolgenden Arbeitsforen fiel dann gerade vor dem Hintergrund von Schilys
Rede auf, dass Asylrechts-Experten an das Thema der nichtstaatlichen Verfolgung
mittlerweile deutlich weniger konfrontativ herangehen als der Innenminister:
So stand in einem Forum, das mit den Professoren Walter Kälin und Kay Hailbronner,
dem Richter Michael Hund (BVerwG) und mit Rechtsanwalt Reinhard Marx ausgesprochen
sachverständig ausgestattetet war, nicht der Streit im Mittelpunkt, ob eine
Schutzlücke existiere oder nicht. Stattdessen wurde stärker der Frage nachgegangen,
wie sich die Position der bundesdeutschen Rechtsprechung zur nichtstaatlichen
Verfolgung entwickelt hat und inwieweit sich Deutschland in dieser Frage mittlerweile
international isoliert habe. Und auch wenn hierzu auf dem Podium natürlich kein
Konsens zu erzielen war, fiel doch angenehm auf, dass es den Beteiligten an
einem Austausch von Sachargumenten und nicht an Schaufensterreden gelegen war.
Zuwanderungskommission: Fahrplan für eine Gesetzesänderung
Nachdem die Unabhängige Kommission "Zuwanderung" unter Rita Süssmuth ebenso
wie die einzelnen Parteien ihre Berichte zur Migrations- und Asylpolitik vorgelegt
haben, laufen die Vorarbeiten für entsprechende Gesetzesänderungen: Ein erster
Entwurf des Bundesministeriums des Innern soll bis zum 31.07. fertiggestellt
sein, nach der Unterrichtung der rot-grünen Bundestagsfraktionen soll dann schon
am 26.09.2001 ein fertiger Gesetzentwurf dem Bundeskabinett vorliegen. Der Bericht
der Zuwanderungskommission ist von vielen Seiten bisher in kurzen Statements
und Pressemitteilungen kommentiert worden, die bislang umfangreichste Stellungnahme
hat der Deutsche Caritasverband am 24.07.2001 vorgelegt. Obwohl in den meisten
Stellungnahmen der Nichtregierungsorganisationen auch positive Aspekte des Berichts
benannt werden, ist der Jubel bei Kirchen, Verbänden und Organisation doch nicht
ganz so einhellig, wie es am Tag der Veröffentlichung zum Teil in der Öffentlichkeit
dargestellt wurde: Auf deutliche Kritik stößt unter anderem, dass sich die Kommission
nicht zu einem Vorschlag zu einer gesetzlichen Härtefallregelung durchringen
konnte. Daneben wird auch der Abschnitt zum "Asylmissbrauch" kritisch kommentiert
(Auszüge daraus finden Sie nachfolgend in der Rubrik "Dokumentation"). Der Bericht
der Süssmuth-Kommission kann beim Bundesministerium des Innern bestellt werden,
daneben ist er auch im Internet unter www.bmi.
bund.de abrufbar.
Förderung für Rückkehrerinnen nach Südosteuropa
Der Verein SOLWODI (Solidarity with Women in Distress) bietet Fördermöglichkeiten
bei der Rückkehr und wirtschaftlichen Reintegration von Frauen. Das Programm
wurde jetzt auch auf Frauen aus Südosteuropa ausgeweitet und läuft bis Ende
des Jahres.
Informationen: SOLWODI e.V., Propsteistr. 2, 56154 Boppard, T 06741-2232, F
06741-2310.
Baden-Württemberg: Erfolg der Caritas im Prozess um Rechtsberatung in Stuttgart
Beim Landgericht Stuttgart fiel am 21. Juni das Urteil im Prozess der örtlichen
Rechtsanwaltskammer gegen die Caritas wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Die Rechtsanwaltskammer hatte ursprünglich beantragt, dem Caritas- Mitarbeiter
Dr. Manfred Hammel jegliche rechtliche Beratung von Sozialhilfeempfängern und
Asylsuchenden zu untersagen. Bereits in der mündlichen Verhandlung Ende März
hatte die Standesvertretung demgegenüber einräumen müssen, dass die außergerichtliche
Vertretung in verwaltungs- und sozialrechtlichen Vorverfahren sowie die Schuldnerberatung
durch die Caritas zulässig seien, dennoch scheiterte der Versuch eines außergerichtlichen
Vergleichs.
Somit blieb nun noch die Frage zu klären, ob auch die Vertretung bei Gericht
durch einen Mitarbeiter des Verbandes von der Rechtsanwaltskammer hingenommen
werden musste. Untersagt wurde der Caritas im Urteil jetzt nur die generelle
Prozessvertretung. Ausdrücklich festgestellt wurde aber ihr Recht, bei drohender
Fristversäumnis und in Insolvenzverfahren tätig zu werden. Daneben wurde bestätigt,
dass die Caritas für ihre Klienten Prozesskostenhilfe beantragen darf.
Für die Arbeit von Beratungsstellen besonders relevant ist die Feststellung
des Gerichts zu den Eilverfahren: Um effektiv "persönliche Hilfe" leisten zu
können, darf die Caritas "insbesondere dann, wenn die Versäumnis einer Frist
oder eines Termins droht oder wenn es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
geht, etwa nach § 123 VwGO oder nach § 916 ff. ZPO" ihre Tätigkeit ausüben,
wobei diese "allerdings auf das zur Fristeinhaltung Erforderliche beschränkt
sein muß" (zitiert nach der Pressemitteilung von RA Hubert Heinhold, der Text
des Urteils liegt uns noch nicht vor). Nachdem der Augsburger Anwaltsverein
mit seiner Unterlassungsklage gegen die Caritas beim Bayerischen OLG gescheitert
war, stellt das Stuttgarter Urteil den zweiten Erfolg des Verbandes in den seit
langem schwelenden Auseinandersetzungen um das Rechtsberatungsgesetz dar. Eine
Verfassungsbeschwerde, durch die das Gesetz aus dem Jahr 1935 auf den Karlsruher
Prüfstand gestellt werden soll, ist anhängig (s. auch Urteil des OLG München,
ASYLMAGAZIN 4/2001, M0146).
Baden-Württemberg: Anzeige wegen Rechtsberatung gegen die Freiburger Initiative
SAGA
Nicht die Rechtsanwaltskammer, sondern ein Mitarbeiter der Außenstelle des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat unter- dessen
Anzeige gegen das "Südbadische Aktionsbündnis gegen Abschiebungen (SAGA)" erstattet
- ebenfalls wegen möglicher Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das Nürnberger
Bundesamt erklärte hierzu, die Anzeige sei nicht von Seiten der Behörde, sondern
allein von dem Mitarbeiter ausgegangen.
Brandenburg: Kurze Wege zur Abschiebung
Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat schwere Kritik an den Zuständen in der
Erstaufnahme- einrichtung Eisenhüttenstadt geäußert. Nach den Informationen
des Flüchtlingsrats erhalten Asylsuchende in der Einrichtung keinen Zugang zu
unabhängiger Verfahrensberatung, wobei die Situation noch dadurch verschärft
wird, dass die "soziale Betreuung" vor einem Jahr der Sicherheitsfirma B.O.S.S.
übertragen wurde. Zudem liegt die Erstaufnahmeeinrichtung - bun- desweit einmalig
- auf dem selben Gelände wie das Abschiebungsgewahrsam des Landes. Bei einer
schnellen Ablehnung eines Asylantrags kann es so passieren, dass Asylsuchende
schon kurz nach der Einreise direkt von der Erstaufnahme ein Haus weiter in
die Abschiebungshaft überführt werden.
Niedersachsen: Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt
Nach Berichten über die Verhaftung des am 10.12.2000 aus Niedersachsen abgeschobenen
Kurden Hussein Daoud hat die Landesregierung Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt.
Unter anderem hatte amnesty international mit einer Eilaktion auf das drohende
"Verschwindenlassen" von Herrn Daoud aufmerksam gemacht (#1507 in ecoi.net).
In einem update zu dieser Eilaktion teilte ai nun am 18.07.2001 mit, dass ein
Vertreter der deutschen Botschaft in Damaskus Herrn Daoud im Sednaya-Gefängnis
besuchen durfte. Ein Gespräch unter vier Augen sei aber nicht möglich gewesen.
Dem Augenschein nach habe der Gefangene keine Folterspuren aufgewiesen. Da gegen
ihn noch immer Ermittlungen liefen, sei bislang keine Anklage erhoben worden
(ai-Dokument UA 107/01-2, M0877).
Der niedersächsische Flüchtlingsrat wies darauf hin, dass der Informationsaustausch
der Ausländerbehörde mit der syrischen Botschaft im Rahmen der Passbeschaffung
für eine erhöhte Gefährdung von Hussein Daoud gesorgt haben könnte. Die Behörden
hatten Herrn Daoud vor seiner Abschiebung nach dem sog. "Modell X" unter verschärften
Bedingungen in einer ZASt untergebracht, weil sie ihm vorwarfen, seine Identität
zu verschleiern. So sollte er zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung gedrängt
werden.
Sachsen-Anhalt: Stellen für Beratungsprojekt zu besetzen
Der Verein "Miteinander e.V." bittet uns um Bekanntmachung seiner Stellenausschreibungen,
da sich bisher nicht genügend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber gemeldet
haben: Im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Projekts "Opfer rechtsextremer
Gewalt" sind zum 15.08.2001 a) eine Stelle für die Projektleitung und Beratung
in Magdeburg, sowie b) eine Stelle für die mobile Beratung von Opfern rechtsextremer
Gewalt in Gardelegen (Altmark) zu besetzen. Nähere Informationen bei Miteinander
e.V., Liebigstraße 6, 39104 Magdeburg oder per e-mail unter rueter.gs@miteinander-ev.de.
Ermittlungskommission sucht kurdische Familienangehörige in ganz Europa
Im Kreis Steinfurt (nördlich von Münster) arbeitet seit Januar 2000 eine
Ermittlungskommission, die die Identität von Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
feststellen soll. Die Kommission, bestehend aus fünf Polizeibeamten und einem
Mitarbeiter der Ausländerbehörde, hat nach eigenen Angaben schon über 250 Personen
identifiziert, denen nun die Abschiebung droht.
Nach einem uns vorliegenden Brief des Kreises Steinfurt an das Bundesministerium
des Innern vom Februar 2001 sind von den Ermittlungen vor allem türkische Staatsangehörige
betrof- fen, die sich als Kurden aus dem Libanon oder dem Nordirak ausgegeben
hätten. Wie aus dem Schreiben hervorgeht, hat die Ermittlungskommission Verbindungen
zu Familienmitgliedern in ganz Europa aufzudecken versucht. Bei einer na- mentlich
genannten "Sippe" wurden 2.500 Mitglieder ge- zählt, deren "familäre Verbin-
dungen bis in die Vereinigten Staaten von Amerika nach vollzogen werden" konnten.
Über den Vergleich von Fingerabdrücken sei auch eine in Norwegen lebende Frau
von der deutschen Behörde identifiziert worden.
Da in dem Schreiben von "Personen aus dem arabisch-sprachigen Raum Süd-Türkei,
Libanon, Syrien und Irak" die Rede ist, könnte es sich bei vielen der von den
Ermittlungen Betroffenen um Angehörige der Arabisch sprechenden Volksgruppe
der Mahalmi handeln. Deren ursprüngliches Siedlungsgebiet lag zwar in der Provinz
Mardin in der Türkei, schon seit den Zwanziger Jahren sind aber viele ihrer
Angehörigen in den Libanon ausgewandert. Die "Entdeckung", wonach viele dieser
Personen möglicherweise noch immer die türkische Staatsangehörigkeit besitzen,
hatte im Jahr 2000 in Bremen zum "Asylbetrugsskandal" und zu einer Pressekampagne
gegen die "Schein- Libanesen" geführt (vgl. hierzu auch die Dokumentation des
Niedersächsischen Flüchtlingsrats "Staatenlose KurdInnen aus dem Libanon", Juli
2001, sowie die Ergebnisse der Untersuchung von Heinrich Freckmann und Jürgen
Kalmbach, ASYL-MAGAZIN 5-6/2001).
Die Behörde des Kreises Steinfurt teilt dem Bundesinnenministerium in dem genannten
Brief darüber hinaus mit, dass aufgrund ihrer Ermittlungen schon eine Familie
aus den Niederlanden in die Türkei abgeschoben worden sei. Auf eine entsprechende
Kleine Anfrage der PDS im Bundestag hatte die Bundesregierung allerdings am
28.06.2001 geantwortet, dass ihr zu Abschiebungen aus den Niederlanden aufgrund
deutscher Ermittlungsinitiativen keine Erkenntnisse vorlägen; Abschrift des
Briefs: M0867.
ECRI kritisiert unzureichende Maßnahmen gegen Rassismus in Deutschland
Die vom Europarat eingesetzte Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
(ECRI) hat Deutschland in einem am 3. Juli veröffentlichten Bericht kritisiert:
Trotz einiger Anstrengungen seien die rechtlichen Rahmenbedingungen und die
politischen Maßnahmen noch immer unzureichend, um Rassismus, Antisemitismus
und Fremdenfeindlichkeit wirksam zu bekämpfen; Bericht der Kommission (engl.):
M0869.
Nicht-staatliche Verfolgung im EU-Kommissionsentwurf
Im September ist ein weiterer Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Vereinheitlichung
des Asylrechts in der EU zu erwarten, diesmal über die "Mindestnormen für die
Anerkennung als Flüchtling". Der zuständige EU-Kommissar für Justiz und Inneres,
Antonio Vitorino, hat vorab in einem Interview bereits angekündigt, dass die
nicht-staatliche Verfolgung Bestandteil der in dem Vorschlag enthaltenen Flüchtlingsdefinition
sein wird - damit wird sich die Kommission also in diesem Punkt ausdrücklich
gegen die Auffassung des Bundesinnenministers stellen. (Quelle: SZ, 24.07.2001)
"Memorandumsgruppe" nimmt Stellung zum EU-Kommissionsvorschlag
Die von zehn Nichtregierungsorganisationen gebildete Gruppe, die im letzten
Jahr mit dem "Memorandum für den Schutz der Flüchtlinge" an die Öffentlichkeit
getreten ist, hat im März eine neue Stellungnahme vorgelegt, die nun auch als
Broschüre erhältlich ist (gemeinsam mit dem Text des Vorschlags der Kommission
im Wortlaut). Die Stellungnahme bezieht sich auf den Vorschlag der EU-Kommission
"für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten
zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" vom 20. September
2000. Die Memorandumsgruppe wird gebildet von sieben auf der Titelseite dieses
Heftes aufgeführten Trägern des Informationsverbundes Asyl (außer der ZWST)
sowie von der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein,
vom Referat Migration des DGB und von der Neuen Richtervereinigung. Der Text
der Gemeinsamen Stellungnahme ist im Internet bei www.proasyl.de zu finden,
und auch die Broschüre kann bei Pro Asyl bezogen werden.
Das BVerfG hat am 18.07.2001 die Anträge der Bayerischen und Sächsischen Staatsregierungen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des sog. Lebenspartnerschafts-Gesetzes abgelehnt (1 BvQ 23/01 und 1 BvQ 26/ 01). Damit kann das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" (LPartDisBG) vom 16.02.2001 - BGBl. I S. 266 - am 1.8.2001 in Kraft treten. Mit Wirkung vom selben Tag treten durch die Bestimmungen des Lebenspartnerschafts-Gesetzes auch Änderungen weiterer für das Ausländerrecht relevanter Gesetze und Verordnungen in Kraft:
A. Änderung des AuslG. Durch den Art. 3 § 11 LPartDisBG wird das AuslG
wie folgt geändert:
1. Einfügung eines § 27a:
"Nachzug von Lebenspartnern
Dem ausländischen Lebenspartner eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis
für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit
dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. Auf die Einreise
und den Aufenthalt des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19 Abs.
1 Satz 1 Nr 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25 und 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und
Abs. 4 entsprechend Anwendung."
2. Neuer § 29 Absatz 4: "(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufenthaltsbewilligung
für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt
werden. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend."
3. § 31 Absatz 1 lautet nun: "Dem Ehegatten oder Lebenspartner und einem minderjährigen
ledigen Kind..."
4. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lautet nun: "eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
besitzt und mit einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher
oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt".
B: Artikel 3 § 1 LPartDisBG ändert § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dahingehend, dass es dort nun heißt: "Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn ..."
C. Artikel 3 § 20 LPartDisBG ändert das Gesetz über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen dahingehend, dass bei einer Freiheitsentziehung
(einschließlich der Abschiebungshaft!) neben dem Betroffenen und dessen Ehepartner
auch der Lebenspartner angehört werden muss: § 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3: "Ist
die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, verheiratet, so ist, sofern
die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, auch der Ehegatte zu hören. Gleiches
gilt für den Lebenspartner."
Dementsprechend lautet § 6 Abs. 2 Buchstabe b): "Die Entscheidung, durch welche
die Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist bekanntzumachen ... b) den nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden Personen".
D. Nach Art. 3 § 50 LPartDisBG werden in § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
E. Art. 3 § 51 LPartDisBG ändert die Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
wie folgt:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lautet: "Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn
der Ausländer 1. mit einem deutschen Familienangehörigen oder als Lebenspartner
mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu
gewähren ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs.
1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,..."
2. § 2 Abs. 2 lautet: "Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder
eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn
die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft
fortbesteht."
3. § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 lautet: "Die Wartezeit beträgt 1. vier Jahre für Ausländer,
die als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, wenn der Ausländer nur eine befristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, 2. ein Jahr für
Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder von Ausländern, die eine Arbeitserlaubnis
und eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung besitzen,..."
Zusammenstellung: Stefan Keßler, Berlin
(Zu bestellen beim Bundesinnenministerium oder im Internet abrufbar unter www.bmi-bund.de)
MASSNAHMEN GEGEN UNBERECHTIGTEN AUFENTHALT
1.5 Asylmissbrauch
Das Wort "Asylmissbrauch" fällt ein ethisch begründetes Negativurteil. Der Begriff
ist umfassend und pointiert, zugleich griffig, aber auch pauschalisierend. Er
eignet sich gleichermaßen dazu,
- Asylbewerber, die nicht als politisch Verfolgte anerkannt werden, abzuwerten
oder gar zu diffamieren und
- bestimmte missbilligenswerte Verhaltensweisen von Asylbewerbern zutreffend
zu charakterisieren. (...)
Die Kommission zieht aus der Mehrdeutigkeit des Begriffs Asylmissbrauch jedoch
nicht etwa den Schluss, auf ihn zu verzichten. Dies verbietet sich schon, weil
er in der öffentlichen und veröffentlichten Meinung sehr verbreitet ist, und
weil er - richtig gebraucht - auf eine durchaus existierende Problematik hinweist.
Es muss also darum gehen, diesen Begriff hinreichend differenziert zu verwenden.
(...)
Vor diesem Hintergrund und mit diesem Vorbehalt muss auch die Asylstatistik
gelesen werden. In der öffentlichen Diskussion werden der - unzureichenden -
statistischen Datenlage unterschiedlichste Anerkennungs- oder Schutzquoten zwischen
etwa drei Prozent bis fast 50 Prozent entnommen; bezüglich der restlichen, abgelehnten
Asylbewerber wird Asylmissbrauch z.T. ebenso pauschal unterstellt wie bestritten,
z.T. wird in der notwendigen Weise differenziert.
Erstmals für das Jahr 1999 hat das Bundesamt eine Gesamtentscheidungsstatistik
ermittelt. In ihr sind alle Entscheidungen des Bundesamtes und der Gerichte
berücksichtigt, die 1999 unanfechtbar wurden - unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden
Asylanträge gestellt wurden. (...)
Eine Addition der Anerkennungen nach Art. 16 a GG, der Gewährung von Abschiebungsschutz
gem. § 51 Abs. 1 AuslG sowie der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß
§ 53 AuslG ergibt danach eine "Gesamtanerkennungsquote" von 20,98 Prozent.
Differenzierung schließt notwendig ein, tatsächlich missbräuchliche Verhaltensweisen
auch so zu benennen. Sie lassen sich im Wesentlichen zwei Kategorien zuordnen.
Es handelt sich um Fälle, in denen ein unberechtigter Aufenthalt dadurch angestrebt
bzw. gesichert werden soll, dass
- die Rechts- und Verfahrensgarantien des Asyl- und Ausländerrechts hierzu zweckentfremdet
werden bzw.
- der Ausreisepflicht nicht nachgekommen und eine Abschiebung durch die Antragsteller
selbst vereitelt wird. (...)
Die Kommission empfiehlt, die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Daten und Fotos in herrenlosen Pässen von Ausländern zentral zu speichern. Insbesondere den Ausländerbehörden, dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Sozialämtern und dem Ausländerzentralregister sollte ein Abgleich dieser Informationen mit jenen ermöglicht werden, die bei Personalienerhebungen und erkennungsdienstlichen Behandlungen im Rahmen asyl- und anderer ausländerrechtlicher Verfahren gewonnen werden. (...)
Die Kommission empfiehlt, zu prüfen, ob die geltende Rechtslage sicherstellt, dass die Fotos aller illegal eingereisten Ausländer, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, zentral gespeichert werden und deutsche Behörden einen unmittelbaren Zugriff darauf erhalten können. Letzteres gilt insbesondere für die Ausländerbehörden, die Polizei und die deutschen Auslands- vertretungen. (...)
SANKTIONIERUNG VON GESETZLICH MISSBILLIGTEN VERHALTENSWEISEN
§ 30 Abs. 3 AsylVfG stuft bestimmte Fälle von unbegründeten Asylanträgen als
"offensichtlich unbegründet" ein. Die Vorschrift knüpft überwiegend an die Verletzung
wichtiger Mitwirkungspflichten bzw. an die gröbliche Verletzung anderer Mitwirkungspflichten
des Asylbewerbers an. Solche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn z.B. der Asylantrag
auf gefälschte Beweismittel gestützt wird, der Ausländer die Behörden über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, unter Alias-Namen weitere Asylanträge
stellt bzw. verfahrensrelevante Unterlagen nicht vorlegt. Für offensichtlich
unbegründete Asylanträge gelten verkürzte Ausreise-, Klage- und Gerichtsentscheidungsfristen;
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Kommission hält
es für sachgerecht, die Verletzung solcher Mitwirkungspflichten auch arbeits-
und sozialrechtlich zu sanktionieren. Bereits nach geltender Rechtslage erhalten
ausreisepflichtige Ausländer, die ihre Abschiebung verhindern, nur dann Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn "dies im Einzelfall nach den Umständen
unabweisbar geboten ist" (§ 1a Nr. 2 AsylbLG). In diesen Fällen kann auch keine
Arbeitsgenehmigung erteilt werden (§ 5 Nr. 5 ArGV).
Nach Ansicht der Kommission sollte nach Wegen gesucht werden, diese Sanktionen
schon dann eintreten zu lassen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (BAFl) in seiner Entscheidung die Verletzung der im § 30 Abs. 3
AsylVfG genannten Mitwirkungspflichten festgestellt und den Asylantrag deshalb
als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Diese Entscheidung wäre damit
für die Arbeits- und Sozialbehörden verbindlich und würde auf den Betroffenen
einen stärkeren Druck zur Mitwirkung an seiner Ausreise ausüben als andere Sanktionen
das vermögen.
Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass eine solche Regelung die Grenze
des verfas- sungsrechtlich Zulässigen erreicht. Sie glaubt aber, dass gerade
im Interesse der wirklich Schutzbedürftigen auf diese Möglichkeit zurückgegriffen
werden muss. Ausländer, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen (geschlossener
Flughafen etc.) nicht abgeschoben werden können, sollen nicht über das Sozialrecht
zu einer "freiwilligen Ausreise" gedrängt werden.
Die Kommission empfiehlt daher, nach Wegen zu suchen, die Sanktionen des § 1 a AsylbLG und des § 5 Nr. 5 ArGV obligatorisch an die unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 3 AsylVfG durch das BAFl bzw. die Verwaltungsgerichte zu knüpfen.
1.9 Verbesserung der Rechtssituation geduldeter Ausländer
(...) Der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sollte im Anwendungsbereich
von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG spürbar gelockert werden. Die Kommission begrüßt
die derzeit in Vorbereitung befindliche Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zu § 30 Abs. 3 AuslG. Danach ist vorgesehen, dass die mangelnde Sicherung des
Lebensunterhalts im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bei Familien mit Kindern grundsätzlich
kein Hindernis für eine Aufenthaltsbefugnis darstellt, wenn ergänzende Sozialhilfe
bezogen wird und diese über einen potenziellen Kindergeldanspruch nicht hinaus
geht. Die Kommission hält diese Modifikation jedoch für nicht ausreichend. Der
Situation geduldeter Ausländer sollte - sowohl im Anwendungsgbereich des § 30
Abs. 3 wie des Abs. 4 AuslG - durch eine stärkere Befreiung vom Regelversagungsgrund
des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG Rechnung getragen werden. Dies betrifft vor allem
Personen, die durch die derzeitigen Beschränkungen des Arbeitsgenehmigungsrechts
gehindert sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Insofern sollten
Befreiungsmöglichkeiten vom Regelversagungsgrund für geduldete Ausländer geprüft
werden, die sich nachweislich und ernsthaft um Arbeit bemüht haben. Einbezogen
werden sollten aber auch Personen, die nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und bei denen eine Befreiung vom Regelversagungsgrund des § 7 Abs.
2 Nr. 2 AuslG gerechtfertigt erscheint.
(...)
In vielen Fällen ist bei Erteilung oder Verlängerung der Duldung nicht absehbar,
wie lange das Abschiebungshindernis fortbestehen wird. Je länger dieser Zustand
andauert, um so bedenklicher wird er unter humanitären Gesichtspunkten. Es sollte
daher sichergestellt werden, dass dieser Aspekt bei der nach pflichtgemäßem
Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Überführung der Duldung in eine
Aufenthaltsbefugnis angemessen berücksichtigt wird. Dies könnte durch die Klarstellung
in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz geschehen, dass
die Duldung in eine Aufenthaltsbefugnis überführt werden soll, wenn - bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen - der Zeitraum der Aussetzung nicht
erkenn- bar begrenzt ist und humanitäre Gründe gegen eine bloße Verlängerung
der "Aussetzung der Abschiebung" sprechen.
RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen
1. VORBEMERKUNG
Liegen Abschiebungshindernisse vor? Wer entscheidet darüber? - Fragen, die
sich nach Erfahrung des Verfassers häufig im Beratungsgesprächen mit ausländischen
Flüchtlingen stellen, insbesondere dann, wenn sie sich schon seit längerer Zeit
geduldet in Deutschland aufhalten. Im folgenden Text soll versucht werden, in
Form eines Überblicks darzustellen, unter welchen Voraussetzungen nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem "zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernis" oder von einem "inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis"
auszugehen ist. Aus dieser Differenzierung ergibt sich die weitere Frage nach
der behördlichen Zuständigkeit: Ist der Antrag gegenüber der örtlich zuständigen
Ausländerbehörde oder einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen?
Grundlage der nachfolgenden Erörterung ist zunächst die Dienstanweisung für
Einzelentscheider des Bundesamtes für Fälle, in denen Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG geltend gemacht werden (Dienstanweisung, Stand 08/00; M0875).
Die Dienstanweisung datiert vom August 2000 und hat in der Praxis erhebliche
Bedeutung erlangt. Dabei wird auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ab Mitte 1997 berücksichtigt. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Versucht werden soll, Grundstrukturen darzustellen. Einzelne Fallkonstellationen
in der Praxis sind gelegentlich so kompliziert, dass anwaltlicher Rat eingeholt,
oder aber zur ersten Orientierung direkt bei den Behörden nachgefragt werden
sollte, welcher Antrag zu stellen ist, um falsche Verfahrenswege und damit zugleich
vermeidbare Enttäuschungen tatsächlich zu vermeiden.
2. DEFINITIONEN
a) "Zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis"
Als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wird eine Gefahr beschrieben,
die dem Betroffenen erst in dem Land drohen wird, in welches seine Abschiebung
beabsichtigt ist. Dort muss eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und
erhebliche Gefährdungssituation zu erwarten sein. Vorausgesetzt wird ferner,
dass die Gefahr unausweichlich ist, d. h. landesweit und ohne Ausweichmöglichkeiten
besteht.
Beispielsweise kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen
Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil Behandlungsmöglichkeiten
dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
darstellen (BVerwG - Informationsbrief Ausländerrecht 1998, S. 125 und NVWZ
1998, S. 973). Besondere Bedeutung erlangte in jüngerer Zeit dieser "Auffangtatbestand",
weil dieses Abschiebungshindernis keine "Staatlichkeit" der Urheberschaft voraussetzt
und nicht danach fragt, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen
wird. Häufig wird ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geltend
gemacht bei
- fehlender oder nicht ausreichender medizinischer Behandlung im Zielstaat,
die zu einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
führt,
- drohender Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen,
- Bürgerkrieg,
- unbegleitet minderjährigen oder älteren Menschen ohne familiären Rückhalt
oder anderweitige Versorgung / fehlender Existenzgrundlage,
- Opfern krimineller Gewalttaten.
Als "Grundregel" gilt hier: Wenn derartige Gründe als Abschiebungshindernisse
vorgetragen werden, ist die Außenstelle des BAFL, die zuvor das Asylverfahren
bearbeitet hat, für die Sachentscheidung zuständig. Aus dem Antrag an das BAFl
muss deutlich werden, dass eine veränderte Sachlage vorliegt, die ein Wiederaufgreifen
des Verfahrens im Hinblick auf die Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG rechtfertigt - nur so kann ausgeschlossen werden, dass der Antrag
zu einem Asylfolgeantrag umgedeutet wird. Die Prüfung des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen
nach VwVfG hinsichtlich der Abschiebungshindernisse liegt zudem im Ermessen
des Bundesamtes, wie das BVerwG ausdrücklich festgestellt hat (Urteil vom 07.09.1000
- 1 C 6/99 -, s. dazu auch unten).
b) "Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis"
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn die befürchtete
Gefahr allein durch den Akt der Abschiebung eintritt und nicht durch die spezifischen
Verhältnisse im Zielstaat verursacht wird.
Derartige Vollstreckungshindernisse sind gegebenenfalls durch Erteilung einer
Duldung gem. § 55 AuslG von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Dies gilt
auch und gerade dann, wenn die Auswirkungen besonders intensiv oder mit Lebensgefahr
verbunden sind (typische Beispielsfälle: Trennung einer Familie durch Abschiebung
einzelner Angehöriger, Suizidgefahr bei der Abschiebung - vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, EZAR 043 Nr. 40).
Im Einzelfall können erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten aufkommen. Hierzu
einige Beispiele:
- Bundesverwaltungsgericht, 15.10.1999 - 9 C 7/99 -: Stellt ein Gericht fest,
dass die psychische Erkrankung eines Antragstellers bei der Rückkehr zu einer
lebensbedrohlichen depressiven Krise führe, für die nicht der Standard der Gesundheitsversorgung
im Herkunftsland maßgebend sei, sondern das Fehlen sozialer Kontakte, weil der
Antragsteller keine Angehörigen in der Heimat mehr habe, so bestehe kein zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG, sondern ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis. Über dieses hat nicht das Bundesamt im Asylverfahren,
sondern nach Abschluss des Asylverfahrens die zuständige Ausländerbehörde im
Vollstreckungsverfahren zu befinden. Die befürchteten negativen Auswirkungen
treten allein durch die Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse
im Abschiebezielstaat/Heimatstaat auf (ähnlich für eine "reaktive Depression"
im Sinne eines "Entwurzelungssyndroms": BVerwG - Urteil vom 21.09.1999 - 9 C
8/99 -).
- Auch wenn es um eine Gefährdung auf dem Reiseweg zum Zielstaat oder um Gefahren
geht, die sich durch die Wahl bestimmter Abschiebewege ergeben können, betrifft
dies die Verwaltungsvollstreckung. Daher ist die Ausländerbehörde im Rahmen
des § 55 AuslG für die Entscheidung zuständig.
- Davon gibt es wiederum eine Ausnahme: Ist freiwillige Rückkehr oder Abschiebung
nur auf einem bestimmten Reiseweg möglich (z. B. Ankunft nur auf einem bestimmten
Flughafen), von dem aus aber relativ sichere Landesteile nicht in zumutbarer
Weise erreicht werden können, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG
bestehen. In derartigen Fällen ist die Zufluchtsmöglichkeit nur theoretisch
gegeben (BVerwG-Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 - EZAR 043, Nr. 21/der Sachverhalt
betraf Somalia).
3. VERFAHRENSRECHTLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN
Die Grundregel ist bekannt: Nachdem ein Asylantrag gestellt wurde, entscheidet
das Bundesamt gem. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
gemäß § 53 AuslG (BVerwG-Urteil vom 07.09.99 - 1 C 6.99 -, EZAR 043 Nr. 39).
Gem. § 42 Abs. 1 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an positive oder negative
Entscheidungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG gebunden. Diese Grundregel gilt
für alle Asylverfahren, in denen Anträge nach dem 01.07.1992 gestellt wurden.
Wurde eine Asylentscheidung vor dem 01.07.1992 zur Zustellung an die Ausländerbehörde
gegeben und dieser Bescheid dann später zugestellt, ist für einen heute gestellten
Wiederaufgreifensantrag zu § 53 AuslG das Bundesamt für die Entscheidung über
den neuen Antrag nur dann zuständig, wenn (zugleich) dieser Antrag als Asylfolgeantrag
gestellt wird. Wird jedoch in einem solchen "Altverfahren" der Antrag auf die
Frage beschränkt, ob ein Abschiebungshindernis gem. § 53 AuslG besteht, liegt
für diese Entscheidung die Kompetenz bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Die Erfahrung zeigt, dass die Ausländerbehörden dazu neigen, bei Entscheidungen
zu § 53 AuslG in jedem Falle die Zuständigkeit des Bundesamtes für begründet
zu erachten. Dies ist jedoch ein Irrtum, der von Sozialarbeitern, Flüchtlingshelfern
und Anwälten korrigiert werden sollte, nicht zuletzt, weil im Falle einer negativen
Entscheidung unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten bestehen ("Asylkammer"
oder Kammer für Ausländerrecht beim Verwaltungsgericht). Zur Illustration einige
Fallbeispiele:
Fall (1): Erkrankung vor der Ablehnung des Asylantrags
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.1999, die den Anlass
für die Dienstanweisung geboten hat, lag folgende Sachverhaltskonstellation
zugrunde:
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit reiste im Dezember
1991 mit Familienangehörigen nach Deutschland ein. Schon zum Zeitpunkt seiner
Einreise war er an einer Form von Bronchialasthma erkrankt. Seit März 1992 befand
er sich in ständiger ärztlicher Behandlung. Im Februar 1992 beantragte er gemeinsam
mit seinen Angehörigen die Anerkennung als Asylberechtigter mit der wesentlichen
Argumentation, er sei Yezide und werde deswegen in seiner Heimat verfolgt. Auf
die Asthmaerkrankung berief er sich im Rahmen des Asylverfahrens nicht.
Das BAFL lehnte den Antrag 1994 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen
der §§ 51 und 53 nicht vorlägen. Das Klageverfahren endete für den Betroffenen
negativ mit rechtskräftigem Urteil vom September 1996. Im Oktober 1996 wurde
ein Asylfolgeantrag gestellt unter Berufung auf das Asthmaleiden. Das Bundesamt
lehnte es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und wies darauf hin,
dass diese Erkrankung bereits im Erstantragsverfahren hätte geltend gemacht
werden können und müssen. Eine Klage gegen diese Entscheidung blieb ebenfalls
erfolglos.
Daraufhin beantragte der Betroffene bei der örtlichen zuständigen Ausländerbehörde,
ihm eine Duldung zu erteilen. Die Ausländerbehörde lehnte ab unter Hinweis auf
die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG. Im Klageverfahren wurde die
Revision des Betroffenen letztlich vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die amtlichen Leitsätze lauten:
"1.Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über den Duldungsantrag eines
erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat
Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes
über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG
gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließend gerichtlichen Asylverfahren
eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist.
2. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen
gem. § 53 AuslG außerhalb des Rahmen des § 51 Abs. 1 bis 3 VWVFG nach Ermessen
wieder aufgreifen."
Entscheidend für diesen Sachverhalt war daher, dass die Krankheit des Betroffenen
bereits bei der Einreise bestand und er auf sie im Rahmen des Asylverfahrens
hätte hinweisen können - und nach dieser Rechtsprechung: müssen.
Fall (2): Erkrankung nach der Ablehnung des Asylantrags
Wie ist die Lage zu beurteilen, wenn eine Erkrankung erst nach rechtskräftigem
Abschluss des Asylverfahrens während des geduldeten Aufenthaltes in Deutschland
diagnostiziert wird?
Möglichkeit (a): Gemäß Urteil des BVerwG vom 07.09.1999 - 1 C 6/99 - kann nach
einer rechtskräftigen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses
im Asylverfahren das BAFL Abschiebungsschutz wegen dringender Gesundheits- und
Lebensgefahr gewähren. Ein dafür notwendiges Wiederaufgreifen des Verfahrens
liegt grundsätzlich im Ermessen des Bundesamtes (Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 51 Satz 5, § 48 Abs. 1 Satz 1).
Voraussetzung ist, dass die Behörde erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht
und das rechtskräftige Urteil (aus dem ersten Asylverfahren) insoweit unzutreffend
ist. Die Rechtskraft einer Entscheidung müsse durchbrochen werden können, wenn
anderenfalls ein Festhalten zu einem "schlechthin unerträglichen Ergebnis" führen
würde. Dies könnte der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen
Gefahr für Leib für Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im
Sinne der Rechtsprechung aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre und die
geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft
worden sei, beispielsweise weil Krankheit nach der damaligen Spruchpraxis nicht
als ein Fall von § 53 AuslG angesehen worden war.
Möglichkeit (b): Nach § 55 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer eine Duldung
erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Wenn man den Streit um die Frage führt, ob Umstände, die im Rahmen der Zuerkennung
von Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen
sind, zugleich dem Tatbestand des § 55 Abs. 3 AuslG zugeordnet werden können
(vgl. Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, EZAR 043
Nr. 27: Die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse obliegt
bei Asylbewerbern allein dem Bundesamt) scheidet eine Duldung nach § 55 Abs.
3 AuslG jedenfalls dann aus, wenn mehr als die nur "vorübergehende" Anwesenheit
des Ausländers erforderlich ist. § 55 Abs. 3 ermöglicht gerade keinen Daueraufenthalt
(BVerwG-Beschluss vom 10.08.1994 - 1 B 156.94 -).
Wenn das Ziel eines Antrages daher ein Daueraufenthalt sein soll, ist § 53 Abs.
6 Satz 1 AuslG die richtige Anspruchsgrundlage, obgleich gem. § 41 AsylVfG dann,
wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt hat, die Abschiebung in den betreffenden
Staat nur für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt ist und die Ausländerbehörde
über die Verlängerung der Duldung nach Ablauf dieser Frist zu entscheiden hat
(§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).
Fall (3) Erkrankung nach Abschluss des Asylverfahrens, Antragstellung vor
Juni 1992
Eine libanesische Staatsangehörige leidet an einer gravierenden Lungenerkrankung.
Sie hält sich seit 1989 in Deutschland auf. Der zunächst gestellte Asylantrag
wurde mit Entscheidung des Bundesamtes vom August 1991 abgelehnt. Tenoriert
wurde seinerzeit, der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte werde abgelehnt,
die Voraussetzungen des § 51 AuslG lägen nicht vor. Die Entscheidung des Bundesamtes
wurde an die örtlich zuständige Ausländerbehörde gegeben. Diese erließ eine
Abschiebungsverfügung und stellte beide Entscheide im Oktober 1991 zu.
Wegen der seit 1997 aufgetretenen Erkrankung beantragte die Betroffene bei der
Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese wurde abgelehnt.
Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Rahmen des Klageverfahrens wandte
die Ausländerbehörde ein, sie sei für die Entscheidung, ob ein Abschiebungshindernis
vorliege, nicht zuständig. Vielmehr müsse beim Bundesamt im Rahmen des Wiederaufgreifens
des Verfahrens ein Antrag gestellt werden.
Diese Auffassung der Ausländerbehörde ist falsch: Da die Entscheidung im Asylverfahren
vor dem Zeitpunkt erging, zu dem dem Bundesamt noch nicht die Kompetenz über
die Entscheidung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG übertragen war,
wäre das Bundesamt für eine Entscheidung nur zuständig, wenn heute ein Asylfolgeantrag
gestellt würde.
Da der Antrag jedoch ausdrücklich darauf beschränkt war, eine Aufenthaltsbefugnis
wegen der in Deutschland eingetretenen und diagnostizierten Krankheit zu erhalten,
ist die Ausländerbehörde weiterhin für die Entscheidung zuständig, ob ein Abschiebungshindernis
vorliegt. Ist dies der Fall, kann dann nach landesrechtlichen Erlassregelungen
(z. B. niedersächsischer Erlass vom 07.07.95 zu § 30 AuslG) auch von der örtlich
zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG erteilt
werden.
Fall (4) Duldungsantrag oder Asylfolgeantrag?
Ein jugoslawischer Staatsangehöriger hatte zunächst mit der Angabe, er sei
albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, ein Asylverfahren betrieben. Dieses
Verfahren endete für ihn negativ durch das Urteil vom Juli 1999, weil das Gericht
ihn für "unglaubwürdig" hinsichtlich der albanischen Volkszugehörigkeit hielt.
Im Februar 2000 beantragte er bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde,
ihm eine Duldung zu erteilen, weil er der Minderheit der Roma aus dem Kosovo
zugehöre. Entsprechend der Beschlüsse der Innenministerkonferenz und des landesrechtlichen
Ausführungserlasses sei ihm daher als Minderheitenzugehöriger eine Duldung zu
gewähren. Entsprechende Bescheinigungen von Roma-Organisationen, die bestätigten,
dass er Volkszugehöriger der Roma sei, legte er vor.
Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung einer Duldung ab, sofern er nicht
"innerhalb von fünf Tagen einen Antrag bei dem Bundesamt stelle". Argumentiert
wurde, dass dann, wenn ein Ausländer, der im vorangegangenen Asylverfahren angegeben
hatte, Kosovo-Albaner zu sein, nunmehr vortrage, er sei Roma, dieses Vorbringen
als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG zu werten
sei. Für diese Prüfung sei das BAFL zuständig. Die Ausländerbehörde dürfe daher
nicht über den Antrag entscheiden.
Daraufhin wurde beim Bundesamt ein Wiederaufnahmeantrag zu § 53 AuslG gestellt.
In seiner mündlichen Anhörung erklärte der Antragsteller auf Nachfrage ausdrücklich,
er wolle einen Asylfolgeantrag stellen.
Mit dieser Erklärung wurde mithin nicht nur ein Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG
für das abgeschlossene "Erstverfahren" geltend gemacht. Vielmehr behauptete
der Antragsteller nun, es lägen asylrelevante Gründe vor, weswegen er eben einen
Asylfolgeantrag stellt. In einem solchen Fall ist das Bundesamt für die Entscheidung
zuständig.
4) DARLEGUNGSLAST UND GEFAHRPROGNOSE
(a) Werden Umstände im Herkunftsstaat geltend gemacht, für die der Antragsteller
keinen vollen Beweis erbringen kann, genügt die "Glaubhaftmachung mittels substantiierten,
vollständigen und widerspruchsfreien Sachvortrages" (Dienstanweisung für Einzelentscheider
- S. 12). Am häufigen Beispiel des Abschiebungshindernisses "Krankheit" sei
dazu folgendes erläutert:
Beruft man sich auf Umstände, die nach Verlassen seines Herkunftsstaates eingetreten
sind oder die im Bundesgebiet noch fortdauern, wie z. B. eine Erkrankung im
Hinblick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, können grundsätzlich entsprechende Nachweise,
z. B. durch Vorlage fachärztlicher Atteste von BAFL oder der Ausländerbehörde,
verlangt werden.
Aus dieser fachärztlichen Bescheinigung muss sich mindestens die genaue Bezeichnung
der Krankheit ergeben, das Stadium der Erkrankung sowie die aus ärztlicher Sicht
weitere notwendige Behandlung und Medikation. Ferner ist eine Prognose des zu
erwartenden Krankheitsverlaufs sowohl mit, als auch ohne die erforderliche Behandlung
zu verlangen. Das Bundesamt hat hierfür entsprechend formalisierte Anfragen
an Ärzte entwickelt. Dieser Fragenkatalog ist der Dienstanweisung als Anlage
beigefügt.
Sind die Anforderungen an die medizinische Bescheinigung aus Sicht des Amtes
nicht erfüllt oder bestehen Zweifel an der Qualität des Attestes ("Gefälligkeitsattest"),
fordert das BAFL den Antragsteller unter Fristsetzung (i. d. R.: 4 Wochen) auf,
ein geeignetes Attest vorzulegen. Hierzu sollen ihm bzw. dem Arzt konkrete Fragen
zur Beantwortung gestellt werden.
Der Einzelentscheider kann auch eine amts- oder fachärztliche Untersuchung oder
ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben, sofern er dies im Hinblick auf
die Aussagekraft und Verwertbarkeit bei der Entscheidung für erforderlich hält.
Ferner ist der Einzelentscheider verpflichtet, hinsichtlich der Frage, ob im
Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung durchgeführt werden kann,
die Erkenntnisse der Informationszentrale des Bundesamtes zu nutzen. Genügt
dies nicht, sind Auskunftsersuchen an das Auswärtige Amt oder andere Gutachter
zu richten. Auch hierzu existiert eine Dienstanweisung für Einzelentscheider
über "Anfragen an das Auswärtige Amt und Anfragen an Institute".
Auf der Grundlage des medizinischen Befundes und der beigezogenen Auskünfte
zum Verbreitungsgrad der Krankheit sowie zur medizinischen Versorgungslage im
Zielstaat wird dann vom Einzelentscheider geprüft, ob die Erkrankung als "Einzelfall"
anzusehen ist oder der Antragsteller das Schicksal mit einer Bevölkerungsgruppe
teilt.
Eine individuelle Gefahr liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat
nur für bestimmte Krankheiten nicht erfolgen kann und hiervon nur wenige Personen
betroffen sind. Dabei wird nicht verlangt, dass die Krankheit nur absolut selten
auftritt. Ein angeborener Herzfehler etwa ist kein Einzelschicksal. Dennoch
wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem "Einzelfall"
ausgegangen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 5896 -, EZAR 43, Nr. 27).
Demgegenüber liegt eine allgemeine Gefahr vor, wenn von einer nicht ausreichend
behandelbaren Krankheit eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist und deren
Personenzahl sowohl in absoluten Zahlen, als auch in Relation zur Gesamtbevölkerung
eine erfassbare Größe darstellt. In diesem Fall vertritt das Bundesamt die Auffassung,
dass es einer "politischen Leitentscheidung" nach § 54 AuslG bedürfe.
So wurde beispielsweise für Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) die Betroffenheit
einer Bevölkerungsgruppe angenommen (BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99
-). Ebenso wird bei HIV-Infektion inzwischen häufig wegen der hohen Zahl infizierter
Personen von einer "allgemeinen Gefahr" ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom
27.04.98 - 9 C 13.97 -, EZAR 043, 29). Ausdrücklich ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass dies nur für die HIV-Infektion gilt und nicht für eine Erkrankung im Sinne
des "Vollbildes Aids".
Ebenfalls als Allgemeingefahr wird es angesehen, wenn mangels Finanzierbarkeit
die prinzipiell erforderliche und im Herkunftsstaat auch zur Verfügung stehende
medizinische Versorgung nicht zugänglich ist. Besonders drastisch wurde dies
in einem Urteil des OVG Saarlandes formuliert (OVG Saarland, Urteil vom 23.08.1999
- 3 R 28/99 -): "Die ihrer Gesundheit drohende Gefährdung, der die Klägerin
bei Abschiebung in den Libanon infolge etwaiger Mittellosigkeit ausgesetzt wäre,
ist eine Gefahr, der an der Gesundheit beschädigte mittellose Personen im Libanon
allgemein ausgesetzt sind. Eine Verschlechterung ihres Augenzustandes im Libanon
wäre eine Auswirkung einer unzureichenden sozialen Fürsorge für die arme Bevölkerung.
Sie träfe die Klägerin nicht anders, als alle durch den Bürgerkrieg in ihrer
Gesundheit beschädigten Kinder im Libanon und überhaupt alle kranken und armen
Personen. Eine Ausgliederung der Klägerin aus der Vielzahl ähnlich betroffener
Personen im Libanon ist bei wertender Betrachtung nicht geboten."
(b) Liegt ein Einzelfall vor, wird nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vom Bundesamt
geprüft, ob eine erhebliche Gefährdung besteht. Eine "erhebliche Gefährdung"
liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung wesentlich
oder lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG muss zu der "Konkretheit" der individuellen Gefahr
noch hinzukommen, dass diese "alsbald" nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten
muss (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, EZAR 043, Nr. 27).
"Alsbald" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ober- oder höchstrichterliche
Rechtsprechung liegt hierzu bisher nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat
in einem Beschluss vom 26.01.1999 (- 9 B 617.98 -, EZAR 043, Nr. 31) lediglich
festgestellt, dass die vorauszusetzende Unmittelbarkeit der Gefahr nicht bedeute,
dass diese sofort, gewissermaßen am Ankunftstage, eintreten müsse. Eine extreme
Gefahrenlage bestehe beispielsweise, wenn ein Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage
in seinem Heimatstaat dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde.
In der Dienstanweisung für Einzelentscheider wird davon ausgegangen, dass "alsbald"
so zu interpretieren ist, dass sich die Gefahr regelmäßig in einem Zeitraum
von einem Jahr nach der Rückkehr konkretisieren müsse. Allerdings sei bei der
Bewertung im Einzelfall die drohende Schwere der Gefährdung zu berücksichtigen
und zu beachten, in welchem Zeitraum diese sich nach allgemeiner Lebenserfahrung
realisieren werde. Ferner muss die Gefahr "erheblich" sein, d. h. ein beträchtliches
Risikos für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen bestehen.
Für die Annahme einer erheblichen Gefahr als Folge fehlender oder nicht ausreichender
medizinischer Behandlung im Zielstaat muss die lebensbedrohliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes zu befürchten sein (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 -
9 C 58.96 -, EZAR Nr. 43, Nr. 27).
Bei drohender Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen wird das Kriterium
"alsbald eintretende Gefahr" dann als erfüllt angesehen, wenn aufgrund des Alters
der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass eine Zwangsbeschneidung innerhalb
von zwei Jahren erfolgen würde. In einem solchen Zeitraum sei grundsätzlich
nicht davon auszugehen, dass eine so signifikante Veränderung der persönlichen/familiären
Situation oder der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat eintreten könnte,
dass die Gefahr als nicht mehr konkret erschiene (Dienstanweisung, S. 27).
(c) Liegt ein Fall der Gruppenbetroffenheit vor, kann in verfassungskonformer
Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis angenommen
werden, wenn eine "extreme Gefährdung" besteht.
Eine "extreme Gefährdung" (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) liegt ausnahmsweise vor,
wenn jeder einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung "gleichsam sehenden
Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert würde und
wenn keine Abschiebestoppregelung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG bereits
Abschiebungsschutz gewährt (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteile vom
17.10.1995 - 9 C 9/95 - und vom 19.11.1996 - 1 C 6/96 -).
In der Dienstanweisung (S. 29) wird konstatiert, dass schwierige Lebensbedingungen
als Folge schlechter wirtschaftlicher oder sozialer Situation, typischer Mangellagen
wie Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung,
in der Regel die gesamte Bevölkerung eines Staates oder doch bestimmte Gruppen
betreffen und damit in der Regel eine allgemeine Gefahr darstellen. Verfahrensrechtliche
Konsequenz ist die "Sperrwirkung" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Auch und gerade
bezüglich älterer Menschen sei von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, wenn
man sich darauf beruft, dass die eigene Wohnung fehlt, geminderte Erwerbsfähigkeit
und verringerte körperliche Widerstandskraft infolge des hohen Alters bestehe
sowie eine Entwurzelung oder mangelnde Beziehung zu Familienangehörigen und
Freunden.
Nur bei Vorliegen einer extremen Gefahr, also alsbald und landesweit drohendem
sicherem Tod oder schwersten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit,
komme in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in Betracht,
ein Abschiebungshindernis festzustellen.
Soweit im Einzelfall zu problematisieren sei, ob das "wirtschaftliche Existenzminimum"
im Zielstaat der Abschiebung bestehe, sei neben der Frage nach dem eigenen Einkommen
des Betroffenen auch zu prüfen, ob Hilfen staatlicher Stellen und internationaler
Organisationen geleistet werde oder Unterstützung durch Verwandte im Ausland
erfolgen könne (Dienstanweisung, S. 30, BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C
4.98 -, EZAR 43, Nr. 30).
(d) Bezüglich unbegleiteter Minderjähriger sei nur dann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht zu ziehen, wenn in ihrem Heimatstaat keine Angehörigen leben, die sich um sie kümmern. Die Auskunftslage müsste ferner ergeben, dass im Falle einer Rückkehr mangels geeigneter Schutzeinrichtungen (Waisenhäuser, karitative Einrichtungen etc.) der/die Minderjährige dem baldigen Hungertod oder einer Existenz als "Straßenkind" und damit einem Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums ausgesetzt sein würde. Dies stelle eine "extreme Gefahr für Leib und Leben" dar (Dienstanweisung S.30).
In der Dienstanweisung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Minderjährige infolge ihres jugendlichen Alters eventuell nur eingeschränkte Fähigkeiten haben, ihre persönliche Situation im Herkunftsland hinreichend darzustellen. Dem sei im Sinne eines Minderjährigenschutzes "wohlwollend" Rechnung zu tragen dadurch, dass Einzelentscheider für Sonderaufgaben für unbegleitete Minderjährige im Entscheidungsverfahren beigezogen werden sollen.
5) SCHLUSSBEMERKUNG
Die Dienstanweisung vom August 2000 berührt Grundfragen des Beamtenlebens:
Warum ich? Warum jetzt? Und warum überhaupt?
Ihr Vorteil liegt sicherlich darin, die Leitsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu diesem Problemkreis umfassend aufgearbeitet zu haben. Es wäre jedoch ein
Irrtum anzunehmen, dass damit zugleich eine "großzügige" Entscheidungspraxis
des Bundesamtes im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen insbesondere
nach § 53 AuslG verbunden ist.
Der besondere "verfahrensrechtliche Wert" liegt nur in der klaren Zuordnung,
bei welchen Argumentationslinien die örtlich zuständige Ausländerbehörde und
wann die Außenstelle des Bundesamtes für die Sachentscheidung zuständig sind.
Damit ist insbesondere der gerne von Ausländerbehörden geübten Praxis, Verantwortlichkeit
abzuschieben und zu behaupten, das Bundesamt sei stets zuständig, wenn Abschiebungshindernisse
geltend gemacht werden, ein Riegel vorgeschoben.
Die in der Rechtsprechung erarbeitete Differenzierung zwischen "inlandsbezogenen
Vollstre- ckungshindernissen und "zielstaatsbezogenen Ab- schiebungshindernissen"
mag systematisch denkende Juristenköpfe zufrieden stellen, weil so zumindest
bestimmte Schubladen für die Zuständigkeitsverteilung erfunden wurden. Als Gewinn
für die Verfahrenspraxis und damit insbesondere auch für die "Erwartungssicherheit"
der betroffenen Antragstellerin und Antragsteller hat sich diese Sprachschöpfung
der Begriffsjurisprudenz nach dem Eindruck des Verfassers bisher nicht erwiesen.
Aus meiner Sicht lohnt es durchaus, weiter zu versuchen, mit "argumentativem
Kampf" für einzelne Antragstellerinnen und Antragsteller Behörden und Gerichte
zu veranlassen, ihre bisher sehr restriktive Praxis bei der Zuerkennung von
Abschiebungshindernissen fortdauernd zu überprüfen - sei es inlands- oder "zielstaats"-bezogen.