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Äthiopien

ai zur Gefährdung von EPRP-Mitgliedern
Gutachten für Thür. OVG v. 28.05.2001, ai-Index AFR 25-00.092; 3 S., M0794
"Seit dem Sieg der EPRDF-Truppen (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) im Jahre 1991 über bewaffnete EPRP-Einheiten (Ethiopian People's Revolutionary Party) in Gojjam und Gondar wurden tatsächliche oder vermutete EPRP-Mitglieder immer wieder Opfer von Festnahme und Inhaftierung durch äthiopische Sicherheitsdienste. Im Fall von 24 im Sudan als Flüchtlinge lebenden bekannten EPRP-Mitgliedern erreichte die äthiopische Regierung im Juni 1992, dass sie von der sudanesischen Regierung an Äthiopien ausgeliefert und dann ebenfalls inhaftiert wurden.
Im Dezember 1993 wurden sieben Mitglieder verschiedener Oppositionsparteien, darunter Vertreter der COEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) und Genet Girma, die Vertreterin der EPRP, in Addis Abeba festgenommen. Sie wollten an einer Konferenz für Frieden und Versöhnung teilnehmen. Sie wurden angeklagt, einen bewaffneten Aufstand gegen die Regierung anzuzetteln, falsche Gerüchte zu verbreiten und die Regierung zu diffamieren. Im Januar 1994 wurden vier der Betroffenen, nachdem die Anklagen gegen sie fallen gelassen worden waren, freigelassen. Genet Girma erlangte jedoch erst im Februar 1994 ihre Freiheit, während Abera Yemane-Ab, Repräsentant der COEDF und Mitglied der Me'isone, sich immer noch in Haft befindet. Er wird beschuldigt, an Menschenrechtsverletzungen unter dem Mengistu-Regime während des Roten Terror beteiligt gewesen zu sein. (...)
Die oben erwähnte Anklageerhebung gegen die Oppositionsvertreter im Dezember 1993 und die schnelle Verfahrensbeendigung sind keinesfalls als die Regel, sondern als absolute Ausnahme von Zwangsmaßnahmen anzusehen, die als Reaktion auf das internationale Aufsehen, die diese Fälle hervorgerufen hatten, zu erklären sind. Gewöhnlich verbringen Festgenommene in Äthiopien Jahre in Haft bevor ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, falls dies überhaupt geschieht. So erhielten militärische und politische Führer der EPRP, die 1991 in der Region Gojjam verhaftet wurden, nie ein gerichtliches Verfahren. Wenigstens vier von ihnen, Tsegay Gebre-Medhin, Belete Amaha, Sitotaw Hussein und Yesehak Debre-Tsion, gelten als verschwunden. Es muss befürchtet werden, dass sie nicht mehr am Leben sind.
Von den genannten 24 EPRP-Mitgliedern, die 1992 vom Sudan an Äthiopien ausgeliefert wurden, wurden 20 nach einigen Monaten aus der Haft entlassen, offenbar ohne dass eine Anklage wegen eines Verbrechens gegen sie erhoben worden war. Gegen vier von ihnen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches nach vier (!) Jahren zu ihrer Haftentlassung führte. (...)"

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OVG SAarland, B.v. 28.2.2001 - 1 Q 93/97 -: Rückkehrgefährdung von Anhängern der EPRP; 13 S., M0692

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Afghanistan

BAFl: § 51 Abs. 1 AuslG im Folgeverfahren eines ehemaligen Militärangehörigen
BAFl, Außenstelle Bielefeld, Bescheid vom 29. Juni 2001, Gesch.-Z. 2617574-423, 6 S., M0835

Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach der Aufhebung des Entscheidungsstopps für Afghanistan sind die ersten Entscheidungen des Bundesamtes eingegangen, bei denen das Bundesamt aufgrund der veränderten Rechtsprechung Folgeanträge angenommen und positiv beschieden hat. Aus Kreisen des BAFl wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dort eine Reihe von Folgeanträgen vorliegen, in denen ausschließlich auf die veränderte Rechtslage abgestellt wird. Damit das BAFl aber das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verlässlich prüfen kann, sollten auch im Folgeantrag auf jeden Fall der Sachverhalt weitergehend erörtert werden. So sollten zum Beispiel - wie etwa in der nachfolgenden Entscheidung - detaillierte Angaben zur exponierten Tätigkeit im Militär unter der kommunistischen Regierung gemacht werden (im Gegensatz zu einer einfachen Mitgliedschaft bei den Streitkräften vor 1992 oder in der DVPA).

Aus dem Bescheid:
"Der Antragsteller (...) stellte am 19.12.1996 einen Asylantrag. Im Bescheid vom 24.07.1997 wurde auf das Vorliegen von Voraussetzungen des § 53 Abs, 6 Satz 1 wegen seiner Tätigkeit im Militär unter Nadjibuilah erkannt. Dieser Asylantrag wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden am 28.05.1999 (...) mit der Feststellung, das weitergehende Ansprüche nicht begründet seien, rechtskräftig abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 03.11.2000, beim Bundesamt eingegangen am 06.11.2001 wurde durch den Anwalt des Antragstellers ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die den Antragsteller betreffende Rechtslage nach dem Beschluss des BverfG vom 10.8.2000 zu seinen Gunsten geändert habe. (...)
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ein weiteres Asylverfahren ist danach aber nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, mithin Wiederaufgreifensgründe vorliegen (...).
Das Verfahren war hiernach wieder aufzugreifen, weil sich die Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Staatlichkeit des Taleban-Regimes in Afghanistan (2 BVR 1353/98 v. 10.08.2000) geändert hat. (...)
Dem Antrag wird, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen, entsprochen. (...)
Aufgrund des von dem Antragsteller geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 51 Abs. 1 AusIG ausgesetzt sein würde.
Dem Antragsteller droht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Streitkräften unter Nadjibullah in exponierter Stellung als Leiter einer Fliegerstaffel politische Verfolgung.
Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass eine Verfolgung des Antragstellers in Anknüpfung an seine frühere Betätigung mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlich ist. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes müssen Personen, die persönlich für Gewalttaten zu Zeiten des kommunistischen Regimes und während der Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Mudjahedin-Gruppen verantwortlich gemacht werden können, damit rechnen, Opfer von Repressalien und Racheakten zu werden. Repressalien hätten mit großer Wahrscheinlichkeit auch mittlere und höhere Funktionäre des kommunistischen Regimes und des früheren Geheimdienstes KHAD zu erwarten. Dies gelte jedoch mit wachsendem Zeitabstand zum Sturz des kommunistischen Regimes (1992) mit abnehmender Wahrscheinlichkeit. Für niedrigere Funktionäre und einfache Mitläufer nehme diese Wahrscheinlichkeit noch weiter ab. Eine wichtige Rolle spiele bei diesem Personenkreis, inwieweit eine Einbindung in familiäre und gesellschaftliche Strukturen Verfolgungsmaßnahmen verhindern könne. Die Mitgliedschaft in der früheren kommunistischen Partei (Demokratische Volkspartei Afghanistans, DVPA) oder die Zugehörigkeit zu den Streitkräften allein seien in Afghanistan i.d.R. kein ausreichender Grund für Verfolgungen. In Einzelfällen könne dies aber nicht ausgeschlossen,werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan v. 9.5.2001, Az.514-516.80/3 AFG).
Nach den Erkenntnissen des UNHCR sind Personen, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der DVPA oder deren Nachfolgeorganisationen, ihrer beruflichen Tätigkeit oder bestimmter Funktionen in der früheren Armee, der Polizei oder dem Geheimdienst tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zum ehemaligen Regime Nadjibullah gehabt haben, gefährdet, Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen oder außergerichtlichen Exekutionen zu werden. Die Taleban hätten bereits am 28.05.1998 über Radio Scharia ein Dekret verbreitet, wonach alle in politische und kulturelle Aktivitäten involvierten Kommunisten zu suchen und wegen ihrer Mitverantwortung für den sowjetischen Einmarsch in Afghanistan hart zu bestrafen seien. Dieser Aufruf sei zuletzt im Dezember 1999 anlässlich des 20. Jahrestages des Einmarsches der damaligen sowjetischen Truppen in Afghanistan wiederholt worden- In der Folgezeit sei es jeweils zu Verhaftungswellen unter ehemaligen Regierungsfunktionären in Kabul und Jalalabad gekommen (UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung afghanischer Staatsangehöriger. Berlin Januar 2001; UNHCR, Background Paper on Refugees and Asylumseekers from Afghanistan. Genf April 2001).
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (aus dem am 03.05.2001 veranstalteten Expertenhearing) ist davon auszugehen, dass die mittlere Funktionärsebene des ehemaligen kommunistischen Regimes sowie Lehrer und Intellektuelle Verfolgungsmaßnahmen seitens der Taleban ausgesetzt sein können.
Der Antragsteller darf mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschoben werden. Abschiebungsverbote in Bezug auf andere Staaten sind dagegen nicht ersichtlich.
3. Von Feststellungen zu § 53 AusIG wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG abgesehen, zumal jedenfalls derzeit ein Abschiebestaat nicht benannt werden kann (§ 51 Abs. 4 Satz 2 AusIG) und deshalb auf den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AusIG verzichtet wird."
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden

Anmerkung:
Im selben Zusammenhang sind wir auch darauf hingewiesen worden, daß der Bundesbeauftragte zugelassene Berufungen beim Schleswig-Holsteinischen OVG zurückgenommen hat, nachdem er vom Gericht auf die schwindenden Chancen aufmerksam gemacht worden war (Beschluß vom 23.7.2001 - 2 L 164/97 -).

UNHCR: Hintergrundpapier zu Flüchtlingen und Asylbewerbern aus Afghanistan
UNHCR Zentrum für Dokumentation und Forschung Genf, APRIL 2001, 60 S., M 0760

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der umfangreiche Bericht von UNHCR bietet eingangs auf über 30 Seiten einen detaillierten Überblick über die politischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit, den wir hier aus Platzgründen nicht wiedergeben können. Wir dokumentieren Auszüge aus den Teilen, der sich mit der Situation des Gerichtswesens und mit den Menschenrechten befassen.

Auszüge aus dem Dokument:

"3. DER GESETZLICHE RAHMEN (...)

In verfassungsmäßiger Hinsicht herrscht in Afghanistan ein absolutes Vakuum. Gemäß den Aussagen eines offiziellen Vertreters der Taliban soll eine neue Verfassung, die sich auf die Grundlagen des Koran sowie die Religionsschulen der Sunnah und der Hanfi stützt, gegenwärtig in Vorbereitung sein. (...)

Das Gerichtswesen
Es gibt kein ordnungsgemäß funktionierendes Gerichtswesen, das im ganzen Land Anwendung findet.
In den von den Taliban kontrollierten Gebieten besteht das Gerichtswesen aus Gerichtshöfen, in denen Geistliche mit nur geringfügiger juristischer Ausbildung nach den herkömmlichen Bräuchen der Paschtunen und nach der Auslegung der Scharia durch die Taliban Recht sprechen. Die Taliban behaupten, dass es in jeder Provinz sowohl ein erstinstanzliches als auch ein höheres Gericht gebe und darüber hinaus einen Obersten Gerichtshof in Kabul. Die Scharia-Gerichte, deren Verfahren in keiner Weise den völkerrechtlichen Richtlinien für faire Gerichtsverhandlungen entsprechen, verhängen auch weiterhin grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen. Die Gerichtsverhandlungen sind kurz, die Beschuldigten haben keinerlei Anspruch auf rechtliche Beratung, Institutionen, die ordnungsgemäße Gerichtsverfahren gewährleisten, fehlen und es besteht kein Anspruch auf die Einlegung von Rechtsmitteln. (...)
In den von der Nördlichen Allianz kontrollierten Gebieten ist die Vorherrschaft des Rechts in keiner Weise gegeben. Recht wird willkürlich auf der Grundlage der Scharia und nach traditionellen Bräuchen gesprochen. Die Regierung behauptet, dass die Gerichtshöfe im Rahmen der Bestimmungen des afghanischen Rechtssystems eingerichtet worden seien, es ist jedoch nicht erkennbar, welches Rechtssystem damit gemeint ist und weiche Gesetzbücher und Verfahrensprozessordnungen angewandt werden. (...)

4. ZUSAMMENFASSUNG DER SITUATION IM HINBLICK AUF DIE MENSCHENRECHTE (...)

Trotz gravierender wirtschaftlicher Schwierigkeiten halten die Taliban auch weiterhin unbeirrt an ihren religiösen Wunschvorstellungen fest und scheuen keine Mühen, ihre Interpretation des Islam gnadenlos durchzusetzen. Im November 2000 hat der Führer der Taliban, Mullah Mohammad Omar, bekannt gegeben, dass an Männer, die keinen Bart tragen, keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder Arbeitsplätze mehr vergeben werden. (...) Männer werden in Gewahrsam genommen, wenn ihr Bart zu kurz ist, wenn sie nicht an den regelmäßigen Gebeten teilnehmen oder wenn sie während der festgelegten Gebetszeiten ihre Läden geöffnet lassen.(...)
In den Gebieten, die von der Nördlichen Allianz kontrolliert werden, ist die Sachlage vergleichbar und eine Vorherrschaft des Rechts in keiner Weise gewährleistet. (....)
Jede der beiden kriegführenden Parteien hat ihre völlige Missachtung im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung und völkerrechtliche humanitäre Gesetze unter Beweis gestellt. Flüchtlinge, die in der jüngsten Vergangenheit nach Pakistan oder in den Iran geflüchtet waren, einige von ihnen bereits zum zweiten Mal, nachdem sie erst kurz zuvor in ihre Heimat zurückgebracht worden waren, haben über Fälle berichtet, in denen Dörfer bombardiert, Häuser und Getreideernten in Brand gesteckt und deren Bewohner willkürlich umgebracht worden waren. (...) Unter Bezugnahme auf die zwischen der iranischen Regierung und dem UNHCR getroffene Vereinbarung im Hinblick auf die Prüfungsverfahren sowie auf das Rückführungsprogramm von Afghanistan hat Amnesty International festgestellt, dass "afghanische Flüchtlinge nicht gegen ihren Willen zurückgebracht oder an einen Ort geschickt werden sollten, an dem sie der Gefahr, dass ihre Menschenrechte verletzt werden, ausgesetzt wären," und hinzugefügt, dass die internationale Staatengemeinschaft sich nicht der Illusion hingeben sollte, dass es in Afghanistan überhaupt noch Gebiete gibt, in die eine sichere Rückkehr möglich sein könnte.(...)

5.2 Die ethnischen Minderheiten
Nach mehr als zwanzig Jahren Bürgerkrieg hat sich die afghanische Gesellschaft in ethnischer Hinsicht mehr und mehr polarisiert. Im Anschluss an den Rückzug der sowjetischen Truppen hat der Bürgerkrieg angedauert. Auch die Bemühungen zweier aufeinander folgender Interimsregierungen, nach einer Übergangszeit allgemeine Wahlen durchzuführen, hatten keinen Erfolg und aus dem früheren Muster "Kommunisten gegen Mudschaheddin" hat sich inzwischen ein weitverbreiteter Konflikt entwickelt, der sich in der Hauptsache nach ethnischen Gesichtspunkten richtet.(...).
Minderheitengruppen sind auch weiterhin ständigen Belästigungen und Tätlichkeiten seitens der Taliban ausgeliefert. Willkürliche Inhaftierungen, Geiselnahmen und Hinrichtungen nach in Schnellverfahren verhängten Todesstrafen wegen mutmaßlicher politischer Meinungen werden gegenüber den Minderheiten innerhalb der Bevölkerung (wie z. B. Tadschiken, die aus dem Pandschir-Tal, der Hochburg von Kommandeur Massud, stammen, und Usbeken in der Provinz Faryab) angewendet. (...) Die wesentliche Ursache für diese Verletzungen ist nicht die ethnische Volkszugehörigkeit oder die Religion, sondern vielmehr die tatsächliche oder die mut- maßliche Opposition gegen die Taliban. (...)

5.4 Die Frauen (...)
Die gesellschaftlichen Verhaltensvorschriften der Taliban und deren Interpretation der Scharia haben schwerwiegende unzumutbare Härten für die Frauen mit sich gebracht. Offizielle Vertreter der Taliban haben Frauen in Arrestanstalten und auf den Straßen wegen Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften (...) oder weil sie sich außerhalb ihrer Wohnungen ohne die Begleitung eines nahen männlichen Familienangehörigen (mahram) aufgehalten haben, auch weiterhin regelmäßig geschlagen. (...) Tatsache ist, dass die Taliban auch nach wie vor die Anwendung des in ländlichen Gebieten üblichen islamischen Brauches des purdah selbst in den Städten durchsetzen, in denen diese Sitten und Bräuche bereits vor langer Zeit ihre Bedeutung verloren hatten. Nach diesem Brauch werden Frauen von allen Männern, die keine Familienangehörige sind, isoliert und dürfen ihre Wohnungen nur dann verlassen, wenn sie sich in Begleitung eines nahen männlichen Familienangehörigen befinden. (...)
Anfang Juni 2000 hatten die Taliban eine Verfügung erlassen, durch die den afghanischen Frauen verboten wurde, für internationale Hilfsorganisationen, mit Ausnahme des Gesundheitswesens zu arbeiten. Auf diese Weise haben sie zum einen durch den Verlust des dringend benötigten Einkommens und zum anderen aber auch durch den Wegfall von sozialen Leistungen, die ausschließlich von Frauen erbracht werden, eine außerordentliche Härtesituation geschaffen. (...)
Mitte August 2000 haben die Taliban den Vereinten Nationen befohlen, alle von Frauen betriebenen Bäckereien in Kabul zu schließen. Die Vereinten Nationen hatten diese Bäckereien eingerichtet, um speziell den Frauen, die keine männlichen Familienangehörigen haben, die für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, eine Möglichkeit zu bieten sich selbst zu ernähren, nachdem die Taliban im Jahr 1996 ein generelles Beschäftigungsverbot für die Frauen erlassen hatten. Die Bäckereien hatten an siebentausend der ärmsten in der Hauptstadt lebenden Frauen subventioniertes Brot verkauft.(...)

5.5 Personen, die der ehemaligen kommunistischen Regime nahe standen
Personen, die der ehemaligen kommunistischen Regierung in Afghanistan nahe standen oder irgendeine Verbindung zu ihr hatten, und zwar entweder durch ihre Mitgliedschaft in der Demokratischen Volkspartei von Afghanistan (PDPA) oder aufgrund ihrer Position oder ihrer beruflichen Tätigkeit, sind auch weiterhin ernsthaft in Gefahr, Opfer von Verletzungen ihrer Menschenrechte durch die Taliban zu werden. In welchem Ausmaß diese Personen tatsächlich gefährdet sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Frage, in welchem Ausmaß sich die betreffende Person mit den kommunistischen Ideologien identifiziert und welche Art von Verstößen gegen die Menschenrechte sie unter der Herrschaft des kommunistischen Regimes begangen hat, welchen Dienstgrad oder weiche Position sie in der Vergangenheit bekleidet und in welcher Umgebung sich die betreffende Person betätigt hat, ihren familiären und verwandschaftlichen Verbindungen, ihrer Ausbildung sowie eventuellen Aufenthalten im Ausland.
Durch eine von Mullah Mohammad Omar am 12. Dezember 1999 erlassene Verfügung wurde angeordnet, dass Ermittlungen zur Feststellung der Identität aller Regierungsangestellten, denen während der Dauer der sowjetischen Besatzungszeit in Afghanistan Auszeichnungen verliehen worden waren, durchgeführt werden müssen. In der Folge dieser Anordnung ist eine neue Welle von Repressalien gegen Afghanen, die keine talibanische Erziehung genossen haben, ausgelöst worden. (...)

5.6 Bestimmte Berufsprofile (z. B. Journalisten, Intellektuelle, Künstler, Lehrer)
Personen, die sich für eine weltliche Demokratie einsetzen, offen kritische Ansichten über den Krieg und die Verhältnisse im Land zum Ausdruck bringen oder sich in der Öffentlichkeit für das Recht auf freie Meinungsäußerung aussprechen, laufen Gefahr, Opfer schwerwiegender Verstöße gegen ihre Menschenrechte zu werden, die ohne Unterschied von allen Parteien in Afghanistan sowohl innerhalb des Landes als auch in den Gebieten in Pakistan, in denen sich afghanische Flüchtlinge niedergelassen haben, begangen werden.(...) Dieses Risiko besteht auch für jeden mutmaßlichen politischen Widersacher: ein Verdacht, ein Gerücht oder ein bestimmtes Verhaltensmuster können zu diesem Zweck bereits ausreichend sein. Einem Mann, der sich zur Gebetszeit nicht in der Moschee eingefunden hat oder der seinen Bart zu stark gekürzt hat, kann unterstellt werden, dass er sich dadurch von den Taliban distanzieren will. Dies trifft sogar in verstärktem Maße auf Angehörige der paschtunischen Volksgruppe zu, denn sie könnten den Verdacht erwecken, dass sie zu der Uneinigkeit und Spaltung innerhalb der Bewegung beitragen wollen. (...)

5.7 Sonstige Gruppen
(...) Die Kinder

Die Lebensumstände der Kinder sind in jeder Hinsicht erbärmlich. Im Verlauf der Kampfhandlungen wurden Familien auseinandergerissen und viele Kinder haben ihre Eltern oder Geschwister verloren, andere wurden gezwungen, ihre Heimat zu verlassen und entweder ins Ausland oder in andere Teile von Afghanistan zu fliehen. Alle haben darunter gelitten, dass es ihnen nicht länger möglich war, eine Schule zu besuchen und sie mussten schier unerträgliche wirtschaftliche Härten erdulden. Die körperliche, geistige und emotionale Entwicklung von Generationen af- ghanischer Kinder ist durch die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen worden.(...) Die Kindersterblichkeit liegt bei 250 Todesfällen auf 1.000 Geburten; die Organisation Médecins Sans Frontières (Ärzte ohne Grenzen) hat berichtet, dass pro Jahr 250.000 Kinder an Unterernährung sterben. Ein Viertel der Kinder sterben, bevor sie das fünfte Lebensjahr erreicht haben. Schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung besteht aus Kindern, die 14 Jahre alt oder jünger sind. Die Organisation Ärzte für Menschenrechte hat berichtet, dass Kindern in manchen Fällen die medizinische Versorgung verweigert wird, wenn die Behörden es männlichen Ärzten nicht zum Beispiel gestatten, auf den Kinderstationen, die sich eventuell innerhalb der Frauenstation eines Krankenhauses befinden könnten, Visiten durchzuführen oder es männlichen Ärzten nicht gestattet ist, Kinder, die lediglich von ihren Müttern begleitet werden, zu untersuchen. In einer vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Auftrag gegebenen Studie wurde darüber hinaus auch berichtet, dass die Mehrzahl der Kinder in höchstem Maße traumatisiert seien und befürchtet werden müsste, dass diese noch vor Erreichung des Erwachsenenalters sterben könnten. In dieser Studie wird weiterhin ausgeführt, dass ungefähr 90 Prozent der Kinder Albträume haben und unter akuten Angstzuständen leiden, und dass 70 Prozent von ihnen Zeugen von Akten der Gewalt, einschließlich der Ermordung von Eltern oder Verwandten gewesen sind.(...)
Alle an dem Konflikt in Afghanistan beteiligten Parteien sind verantwortlich für direkte Verstöße gegen die Menschenrechte von Kindern. Hunderttausende sind infolge willkürlich durchgeführter Bombenangriffe und durch Artilleriebeschuss auf ihre Wohnungen, ihre Schulen und Spielplätze ums Leben gekommen. Hunderte, möglicherweise sogar mehrere tausend wurden Opfer von vorsätzlichen und willkürlichen Tötungen und Misshandlungen.
Eine noch weitaus größere Anzahl ist durch Landminen ums Leben gekommen oder verstümmelt worden. Kleine Mädchen und in manchen Fällen auch Jungen mussten Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe erdulden. Als die Taliban sich daran machten, aufs schärfste gegen politische Aktivisten vorzugehen, sollen, wie gerüchtweise verlautet, in vielen Fällen Kinder an der Stelle ihrer Väter, denen es möglich gewesen war, vor ihrer Festnahme zu fliehen, als Geiseln genommen worden sein.(...)"

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ai zu Repressionen gegen Oppositionelle
Gutachten für Bayer. VG Ansbach, ai-Index AFR 31-01.035; 3 S., M0792
"(...) Im Jahre 2000 und zu Beginn des Jahres 2001 war die politische Lage in der Elfenbeinküste sehr instabil. Die Spannungen waren vor allem von den Auseinandersetzungen zwischen der jeweiligen Regierung und den Anhängern der Partei "Rassemblement des Républicains - Sammlung der Republikaner" (RDR) geprägt. (...)
In der Nacht vom 7./8.01.2001 gab es einen Putschversuch gegen die Regierung Gbagbo, der jedoch von den Regierungstruppen niedergeschlagen wurde. Präsident Gbagbo beschuldigte die Vertreter der Regierungen der nördlichen Nachbarländer, insbesondere Burkina Fasos, in Zusammenarbeit mit Mitgliedern der RDR, den Umsturzversuch initiiert zu haben. Die Führung der RDR und die Regierungen der nördlich angrenzenden Staaten distanzierten sich jedoch von dem Putschversuch. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch kam es zu vier Todesfällen, 31 Personen wurden festgenommen.
In jüngster Zeit hat sich das Verhältnis zwischen Regierung und der RDR etwas entspannt. Präsident Gbagbo und der Oppositionsführer Ouatarra trafen sich am 18. und 19. März 2001 zu gemeinsamen Gesprächen mit dem togoischen Präsidenten Eyadéma in Togo. Im Zusammenhang mit diesem Treffen sprachen beide Seiten von einer Annäherung und Versöhnung. (...)
Unter der Regierung Präsident Gbagbos sind amnesty international allein Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder der RDR bekannt geworden. Diese sind wohl vor dem bereits dargestellten Hintergrund der religiösen Zweiteilung des Landes zu sehen. Inwieweit eine Veränderung der Haltung der Regierung gegenüber der RDR und ihren Anhängern auf Grund der Gespräche und des erfolgreichen Abschneidens der RDR bei den Lokalwahlen eintritt, kann noch keine Einschätzung abgegeben werden. Berichten der RDR zufolge sollen sich Ende Mai 2001 immer noch 67 RDR-Mitglieder in Haft befunden haben."

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Jugoslawien/Kosovo

VGH BaWü: Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in den Kosovo für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten
U.v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -; 30 S., M0718

Amtliche Leitsätze:
"1. Für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten aus dem Kosovo (einschließlich Straftäter) liegt infolge der Rückübernahmeweigerung der UNMIK-Verwaltung bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung mit dem Bundesinnenminister das Abschiebungshindernis einer tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo vor (§ 55 Abs. 2 AusIG).
2. Die diesen Personenkreis von einer Abschiebung in den Kosovo ausnehmende aktuelle Erlassregelung in Baden-Württemberg (zuletzt Erlass v. 9.3.2001 - 4-13-JUG/90 -) stellt keine Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG (mehr) dar (anders seinerzeit noch: VGH Bad.Württ., Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 - zum Erlass vom 2.2.2000), weil es zumindest ab 31.03.01 am erforderlichen Einvernehmen des Bundesinnenministers fehlt (§ 54 Satz 2 AusIG).
3. Diese Erlasslage, die den Ausländerbehörden generell und rechtlich verbindlich die Berücksichtigung des genannten tatsächlichen Abschiebungshindernisses und eine entsprechende Duldungserteilung aufgibt, beseitigt zwar nicht bereits das Rechtsschutzinteresse für die auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG gerichtete Klage. Die begehrte Feststellung wird jedoch materiellrechtlich durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt."

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zunächst hatten sich die Kläger - wie schon in den vorangegangenen Verfahren zuvor - als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo bezeichnet und mit der Klagebegründung auf eine ihnen deshalb drohende Gruppenverfolgung im Kosovo abgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.10.1999 jedoch haben sie erstmals behauptet, der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo anzugehören und deshalb einer Verfolgung sowohl seitens der Albaner als auch der Serben zu unterliegen. (...)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6.10.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AusIG bzw. des § 53 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den Klägern um ethnische Kosovo Albaner oder um Angehörige der Minderheit der Ashkali handelt. (...)
Vor einer ethnisch motivierten staatlichen politischen Gruppenverfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AusIG seitens des serbisch dominierten jugoslawischen Staates sind sowohl ethnische Kosovo-Albaner als auch Ashkali/Roma jedenfalls seit der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die UNMIK-Übergangsverwaltung und dem Einmarsch und der Stationierung der KFOR-Truppen zumindest im Kosovo hinreichend sicher. Das gilt auch hinsichtlich der von § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art- 3 EMRK geforderten Gefahr staatlicher Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AusIG (i.V.m. Art. 3 EMRK) liegen auch nicht vor, soweit hier von den Klägern die Gefahr einer Verfolgung durch die UCK in Anknüpfung an ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Ashkali im Kosovo geltend gemacht wird. Im Hinblick auf die Hoheitsgewalt der UN-Verwaltung und der KFOR-Truppen im Kosovo sowie auf die uneinheitlichen Organisationsstrukturen und Willensbildungsprozesse fehlt es nämlich der UCK im Kosovo an dem von den genannten Vorschriften vorausgesetzten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Charakter. Insoweit wird auf die Grundsatzentscheidungen des Senats zur Lage der Kosovo-Albaner und ethnischer Minderheiten im Kosovo verwiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2000 - A 14 S 2443/98 -, Urt. v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 - und Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 -). Aus diesen Urteilen folgt auch, dass die Kläger - unterstellt sie wären ethnische Kosovo-Albaner - Im Kosovo auch keinen existentiellen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AusIG ausgesetzt sind.
Mit Rücksicht auf die nachfolgend dargestellte aktuelle Erlasslage in Baden-Württemberg ist auch ein Anspruch der Kläger - selbst bei Unterstellung, dass es sich bei ihnen um Ashkali handelt - auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu verneinen. Die geltende Erlasslage (1) stellt zwar zumindest ab 31.3.2001 wegen des Fehlens des erforderlichen Einvernehmens des Bundesinnenministers keine wirksame Anordnung nach § 54 AusIG (mehr) dar (2), sie beinhaltet aber jedenfalls eine für die Ausländerbehörden verbindliche - von einem Einvernehmen des Bundesinnenministers unabhängige - generelle Regelung dahin, dass für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung zwischen Deutschland und der UN-Verwaltung für den Kosovo vom Vorliegen des Abschiebungshindernisses einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AusIG) auszugehen ist (3). Dieser Umstand beseitigt zwar nicht das Rechtsschutzinteresse für die auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 5 Satz 1 AusIG gerichteten Klage (4), jedoch wird dadurch materiellrechtlich eine entsprechende Feststellung gesperrt, da es die Grundrechte bei Vorliegen einer Rechtslage, die in ihren Wirkungen einer Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG gleicht und teilweise sogar weitergeht, nicht gebieten ausnahmsweise die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift zu durchbrechen (5). (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

VG Giessen: Abschiebung eines Kosovo- Albaners nach Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo verstößt gegen § 51 Abs. 1 AuslG; zum Begriff des Gebietes in Art. 33 GFK
U.v. 20.03.2001 - 9 E 31647/97.A -; 13 S., M0729
"Dem Kläger droht als Angehörigen der Volksgruppe Kosovo-Albaner in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo zumindest in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung und bietet auch die jugoslawische Republik Montenegro keine hin- reichende Sicherheit (sic!). Der von Serben dominierte jugoslawische Staat begann Mitte März 1999 eine staatliche Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner, die den gesamten Kosovo und alle dort lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste. Seit dem durch Nato-Luftangriffe erzwungenen Abzug der jugoslawischen und serbischen Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer Verfolgung bedroht, in Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde, bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen, deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits- und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert worden sein. Durch den vor einigen Monaten erfolgten Sturz des Milosevic-Regimes und die Wahl des serbisch-nationalen Politikers Kostunica zum jugoslawischen Präsidenten hat sich die Gefährdung der Kosovo-Albaner in Jugoslawien vorerst nicht vermindert. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen, und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man, mit einem Teil der völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten Sinne.
Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet, doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit Grenzzäunen, Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel 33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. (...)
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in Staaten auf die rechtlichen Hohe itsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. (...)"
Einsender: RAe Christof Momberger, Agnes Radosch, Susanne Lang, Friedberg/Hessen

Amnesty International zur Situation von Bosniaken aus dem Kosovo
Gutachten für VG Aachen v. 30.5.2001, ai-Index EUR 70-99, 140; 3 S., M0795
"(...) Der Kläger hatte vorgetragen, er stamme aus dem Kreis Peje/ Pec im Kosovo. Seine Vorfahren stammen aus Bosnien, seien dann in den montenegrinischen Teil des Sandzak und später in den Kosovo gegangen. Seine Familie verstehe sich als Bosniaken und sei auch von den Nachbarn als solche betrachtet worden. Wegen seiner Desertion habe er im Februar 1995 das Land verlassen. (...)
Die Situation von ethnischen Minderheiten im Kosovo ist weiterhin prekär. Ethnische Minderheiten müssen ernsthaft befürchten, Opfer von Schikanierung, Gewalt und Mord zu werden. Angehörige von Minderheiten werden überdurchschnittlich häufig Opfer von Vergewaltigungen, Entführungen, Misshandlungen, Vertreibungen und Zerstörung von Eigentum. Opfer dieser gewaltsamen Übergriffe werden vor allem Serben, Roma und ethnische Albaner als auch in geringerem Maße slawische Muslime in der jeweiligen Minderheitenposition. Nach offiziellen Quellen der jugoslawischen Regierung sollen in der Zeit vom 9. Juni 1999 bis 4. Juni 2000 im Kosovo 1.027 Personen getötet worden sein, darunter 902 Serben oder Montenegriner. Über die Volkszugehörigkeit der übrigen Personen wurden keine näheren Angaben gemacht.
Berichten des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zufolge soll eine Bosniakin am 7. November 2000 nach einem Streit zwischen ihrem Sohn und einem jugendlichen Kosovo-Albaner in ihrem Haus in Vitomirice/ Vitomirica in der Stadtgemeinde Peje/ Pec erschossen worden sein. Am 13. November 2000 soll ein Bosniake in Peje/ Pec erschossen worden sein (vgl. UNHCR/ OSZE, Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum von Oktober 2000 bis Februar 2001, auszugsweise Übersetzung, 26.3. 2001, S. 4).
Im Kosovo gibt es einzelne Gebiete, in denen Serben, Roma und ethnische Albaner jeweils die Mehrheit stellen. Dies bedeutet für sie dort eine größere Sicherheit als in anderen Gebieten des Kosovo, wenngleich dies keinesfalls absolute Sicherheit vor Gewalttaten bedeutet. Für slawische Muslime gibt es hingegen im Kosovo kein Mehrheitsgebiet. (...)"

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Sierra Leone

BAFl: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen extremer allgemeiner Gefährdungslage
Bescheid des BAFl Düsseldorf v. 21.06.2001, Gesch.-Z. 2594252-272; 7 S., M0874

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kölner Flüchtlingsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesem Bescheid offenbar um einen "Ausreißer" handelt: In anderen Bescheiden der Bundesamts-Außenstelle Düsseldorf vom selben Tag wurden keine Abschiebungshindernisse hinsichtlicht Sierra Leone festgestellt. In diesem Bescheid beruft sich das Bundesamt aber auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach der § 53 Abs. 6 Satz 1 greift, wenn die obersten Landesbehörden keinen Abschiebungsstopp verhängen, obwohl eine extreme allgemeine Gefährdungslage vorliegt, "in der jeder einzelne Ausländer im Falle seiner Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre".

Aus der Begründung:
"(...) Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist hier gegeben. Abgesehen von der nach wie vor prekären Sicherheitslage, die von einem ständigen Wechsel zwischen Waffenstillstandsabkommen und Verhandlungen einerseits und dem Wiederaufflackern von Kämpfen und Übergriffen auf Zivilpersonen andererseits gekennzeichnet ist (vgl. VG Stade, Urteil vom 24.01.2001, 3 A 1512/99), führt insbesondere die katastrophale Versorgungslage zur Annahme eines Abschiebungshindernisses.
Die neunjährigen Kampfhandlungen haben zu einem vollständigen Zusammenbruch der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur geführt (vgl. UNHCR, Auskunft an VG Mainz vom 01.06.2000). Das Land ist bis auf weiteres auf massive ausländische Hilfe angewiesen (vgl. AA, Lagebericht vom 03.04.2001). Die Internationalen Hilfsorganisationen sind bemüht, den Flüchtlingen begrenzte "Erste Hilfe" bei der Unterbringung, der Grundversorgung mit Lebensmitteln und der medizinischen Betreuung zu leisten (vgl. amnesty international, Auskunft an VG Gelsenkirchen vom 06.02.2001). Von einer ausreichenden Versorgung kann jedoch keine Rede sein. Die Situation hat sich zusätzlich dadurch dramatisch verschärft, dass in den letzten Monaten zu den 340.000 Binnenflüchtlingen noch ca. 50.000 Rückkehrer aus Guinea gekommen sind, die aufgrund der Rebellenangriffe in Guinea in ihre Heimat zurückgekehrt sind (vgl. AA, Auskunft an VG Ansbach vom 27.09.2000). Die Aufnahmekapazitäten der Stadt Freetown sind bis aufs Äußerste angespannt und die Flüchtlingssituation im Dreiländereck Guinea, Liberia, Sierra Leone bezeichnet der UNHCR als die schlimmste Flüchtlingssituation der Welt (vgl. UNHCR "Aktueller Überblick zur Situation in Sierra Leone" vom 02.01.2001).
Rückkehrer aus Europa würden, über die außerordentlich harten Bedingungen für die verbliebene Bevölkerung hinaus, aufgrund fehlender Einbindung in familiäre und soziale Strukturen vor Ort zusätzlichen Problemen und Schwierigkeiten ausgesetzt sein. (...)
Bei der aufgezeigten Sachlage ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone zum jetzigen Zeitpunkt alsbald schwerste Verletzungen oder sogar den Tod erleiden würde."
Einsender: RA Stein, Neuss

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Simbabwe

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Somalia

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Sri Lanka

OVG NRW: Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG für Tamilen wegen fehlender inländischer Fluchtalternative.
U.v. 14.11.2000, - 21 A 457/98.A -; 40 S., M0707

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das umfangreiche Urteil behandelt über die Frage der Rückkehrgefährdung hinaus weitere Aspekte: Im Rahmen seiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers rügt das OVG die mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt, bei dessen Anhörung konkrete Nachfragen unterblieben seien. Das Gericht geht anschließend der Frage nach, ob für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 1994 eine inländische Fluchtalternative bestanden habe und schließt diese Möglichkeit aus. In Abgrenzung zur Rechtsprechung anderer Obergerichte verneint es schließlich auch die Option einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bereits bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt hatte er [der Kläger, d.R.] am 30. Dezember 1994 ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift von seiner ...1991 erfolgten Festnahme und der anschließenden mehr als zweijährigen Inhaftierung im Militärlager ... berichtet. (...) Ebenso berichtete er bereits damals von den während der etwa zweijährigen Haft erlittenen körperlichen Misshandlungen, wobei allerdings auffällt, dass er ausweislich der vorliegenden Niederschrift über deren Art sowie ihre näheren Umstände keine konkretisierten Angaben machte. Worauf die damalige Detailarmut seiner Angaben, auf die die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat, letztlich beruhte, hat das Gericht nicht (mehr) feststellen können. Es spricht jedoch vieles dafür, dass sie jedenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger bei der Anhörung am 30. Dezember 1994 insoweit nicht hinreichend befragt worden ist. (...)
Nachfragen, mit denen diese Fehlrezeption des Klägers hätte ausgeschlossen werden können, unterblieben. Angesichts dessen kann zwar davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei der Anhörung damals Gelegenheit gegeben wurde, weitere Angaben zu seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung zu machen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm die Notwendigkeit einer weiteren Konkretisierung und Detailierung seiner Ausführungen zu erlittenen körperlichen Misshandlungen ("gefoltert") nicht hinreichend bewusst war und dass er deshalb zur Angabe diesbezüglicher nachvollziehbarer Einzelheiten keine Veranlassung sah. (...)
Da er damals ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung nicht um Konkretisierung und Präzisierung hinsichtlich der Art und der näheren Umstände der angeführten körperlichen Misshandlungen gebeten worden war, geht es nicht an, die Detailarmut seiner damaligen Angaben als durchgreifendes Indiz für ihre mangelnde Glaubwürdigkeit zu werten. Dann die Knappheit seiner Ausführungen vor dem Bundesamt kann insbesondere auf die Art der Befragung und das Unterbleiben einschlägiger präziser Nachfragen zurückzuführen sein. (...)
Ist der Kläger mithin vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt es für sein Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG darauf an, ob er im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka derzeit und in der absehbaren Zukunft vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies ist nach den zuvor dargestellten rechtlichen Beurteilungsmaßstäben für alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere für den Großraum Colombo, zu verneinen, weil für den Kläger die reale Möglichkeit besteht, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters sowie seiner regionalen Herkunft in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern der LTTE einbezogen und so asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es besteht eine latente Gefährdungslage, die der Bejahung hinreichender Sicherheit weiterhin entgegensteht. Namentlich lässt sich die reale Möglichkeit nicht ausschließen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr - wie schon vor seiner Ausreise - wegen des Verdachts einer Verbindung oder Zusammenarbeit mit der LTTE festgenommen und längerfristig inhaftiert wird sowie dabei schwerwiegende Rechtsgutverletzungen erleidet, die als Maßnahmen politischer Verfolgung zu qualifizieren sind. Es besteht mithin eine reale Möglichkeit, dass er in eine Situation gerät, die einer Bejahung hinreichender Sicherheit entgegensteht (vgl. in Bezug auf junge männliche Tamilen OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A; OVG Lüneburg Urteil vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -). Soweit in anderer obergerichtlicher Rechtsprechung -

vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, OVG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9.95 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 10.473/98.OVG -, BayVGH, Urteil vom 6. Juli 1998 - 20 B. 97.31531 -, Hess VGH, Urteile vom 10. November 1998 - 10 UE 3035/95 und 29. August 2000 - 10 UE 2556/96.A - sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 R 213/96 -

selbst für junge männliche Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehren, im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht wird, folgt das erkennende Gericht der darin abweichenden Bewertung des im wesentlichen identischen Tatsachenmaterials bei seiner Überzeugungsbildung nicht.

Vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A -

(...) Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen müssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie - wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) ausgestattet sind. Dabei sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität nach den Festellungen des Auswärtigen Amtes "nicht auszuschließen" (AA 11.07.2000 S. 1), mithin also real möglich. In manchen Stellungnahmen wird die Lage dahin eingeschätzt, dass es seit einiger Zeit - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer erheblichen Zunahme von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, wobei besonders gerade solche Rückkehrer betroffen sind, die mit so genannten "Emergency Certificates" einreisen, weil besonders bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass die Ausreise illegal, d.h. mit gefälschten Papieren stattgefunden hat (...).
Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE-Unterstützung gerät und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sonder längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert wird, lässt sich aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials nur schwer feststellen und nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - Risikofaktoren für das Erleiden von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen - neben fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im allgemeinen folgende Kriterien: Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiunterlagen fetgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglieder durch Informationen der Sicherheitskräfte, Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ...).
Die im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen des Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem Personenkreis zu rechnen ist. (...)
Die Übergriffe, vor denen der Kläger im Großraum Colombo wie auch in den sonstigen südlichen und westlichen Landesteilen nicht hinreichend sicher ist, sind politische Verfolgung. (...)
Schließlich ist die Zurechnung der Übergriffe zum staatlichen Handeln nicht unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen. Zwar kann angesichts der geschaffenen gesetzlichen Verbote und Sicherheitsvorkehrungen nicht verlässlich konstatiert werden, dass die Übergriffe gebilligt und gefördert würden. Eine nachhaltige Verhinderung und Sanktionierung der Übergriffe sind aber nicht festzustellen. Es zeigt sich, dass der srilankische Staat nicht in der Lage ist, die in Rede stehenden Übergriffe effektiv in einem solchen Maße zu unterbinden, dass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen gesprochen werden könnte (ai --.06.1999 S. 4 ff. und 8 ff). Es begründet seine Verantwortlichkeit im asylrechtlichen Sinne, dass es trotz manifester Mängel sowie öffentlicher Proteste und Kritik in Presse und Parlament und von Menschenrechtsorganisationen (KK [= Keller-Kirchhoff, d.R.] 12.01.1998 S. 6) über einen längeren Zeitraum hin bei Armee und Polizeikräften noch zur Verwendung von Dienstkräften kommt, bei deren Handeln für den staatlichen Belang der öffentlichen Sicherheit mit der realen Möglichkeit asylerheblicher Übergriffe zu rechnen ist (...)."

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Sudan

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Syrien

Nieders.OVG: Ausgebürgerte Kurden und ihre Nachfahren können nicht zurückkehren und sind als Staatenlose anzusehen
U. v. 27.03.2001 - 2 L 2505/98 -; 28 S., M0733

Amtlicher Leitsatz:
"Nach der aktuellen Erkenntnislage haben die Kurden, die aufgrund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, und ihre Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land ohne ein Erlaubnis verlassen haben. Die Frage, ob diesen staatenlosen Kurden in Syrien politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG droht, ist nicht entscheidungserheblich. Ihr Status richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473, 1977 II S. 235)."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Angaben des Beigeladenen während seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprechen dafür, dass er zu der Gruppe der Kurden und deren Nachfahren gehört, die aufgrund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind. Der syrische Staat hat diesen Personen 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seitdem eigene Personaldokumente (rot-orangene Plastikkarten) ausgestellt. Sie werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt (vgl. zu allem AA, Lagebericht Syrien v. 08.02.2001 und Auskunft an das VG Aachen v. 30.01.2001). (...)
Das Auswärtige Amt hatte in seiner Auskunft vom 22. April 1996 an das Verwaltungsgericht Ansbach zwar noch die Auffassung vertreten, dass für staatenlose Kurden eine Einreisemöglichkeit nach Syrien bestehe. Demgegenüber hat es in seiner aktuellen und wesentlich präziseren Auskunft vom 30. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen jedoch dargelegt, Syrien stelle für staatenlose Kurden nicht das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Es hat hierzu ausgeführt, dass bei den staatenlosen Kurden zwei Gruppen zu unterscheiden seien. Es gebe zum Einen die Kurden und deren Nachfahren, die aufgrund einer 1962 vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden seien. Diese Gruppe, die etwa 120.000 bis 150.000 Kurden umfasse, werde in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe zuzurechnenden Kurden hätten während der Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus. Falls sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen hätten, werde ihnen im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. (...) Darüber hinaus gebe es eine weitere Gruppe von Kurden in Syrien, die noch nicht einmal über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus verfügten. Diese Personen lebten illegal in Syrien und seien dort nicht registriert. (...)
Der Beigeladene gehört nach der Überzeugung des Senats zu der Gruppe der etwa 120.000 bis 150.000 staatenlosen Kurden, die der syrische Staat während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien geduldet hat. (...)
Nach alledem ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats, der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht mehr Syrien, sondern Deutschland das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beigeladenen. Auf die Frage, ob dem Beigeladenen in Syrien politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG droht, kommt es deshalb nicht mehr an."
Einsender: Nieders. OVG

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Tadschikistan

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Togo

VGH Baden-Württemberg: Teilnahme an Demonstration auf EXPO-Gelände begründet Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG
U.v. 22.11.2000 - A 13 S 2301/97 -; 13 S., M0765

Redaktionelle Anmerkung:
Diese Entscheidung ist vor allem interessant, weil sich der zugrunde liegende Sachverhalt nur geringfügig von dem bereits veröffentlichten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom selben Tag (ASYLMAGAZIN 1-2/2001, R9444) unterscheidet, in jenem Fall aber der Abschiebungsschutz verneint wurde. Während in dem abschlägig beschiedenen Urteil der Kläger nur außerhalb des EXPO-Geländes demonstrierte, nahm der Kläger im vorliegenden Fall auch an Demonstrationen auf dem Gelände selbst teil.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers durch Angehörige der togoischen Sicherheitskräfte im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ergibt sich aber aus der Tatsache, dass der Kläger, der aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in gewisser Hinsicht aus der Gruppe der in der Bundesrepublik lebenden Togoer hervorgetreten ist, an den Demonstrationen gegen den Besuch des Präsidenten Eyadèma auf der Expo am 25.10.2000 in erheblichem Umfang teilgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Teilnahme des Klägers an diesen Kundgebungen von den Mitarbeitern des Eyadèma-Regimes festgestellt worden ist und der Kläger deshalb bei seiner Rückkehr nach Togo von dortigen Sicherheitskräften festgenommen wird. Aus den dem Senat vorliegenden Lageberichten (zuletzt vom 15.11.2000) ergibt sich, dass in Togo Gefangene in der Haft von den Sicherheitskräften fortlaufend misshandelt werden.
Die Behauptung des Klägers, vor und auf dem Expo-Gelände in Hannover an den gegen Eyadèma gerichteten Kundgebungen teilgenommen zu haben, ist glaubhaft. Dies ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Fotos und der Tatsache, dass er in der Lage war, das Verfahren zu beschreiben, nach dem Personen, die die Expo-Eintrittskarte gemeinsam mit der Bahnfahrkarte erworben hatten, ihre Eintrittskarten erhielten.
Gerade weil die Demonstrationen anlässlich des Expo-Besuchs des Präsidenten zuvor durch öffentliche Aufrufe angekündigt worden waren, ist davon auszugehen, dass der Delegation des Präsidenten Eyadèma zahlreiche Sicherheitsbedienstete angehörten. Diese hatten teilweise die Aufgabe, die persönliche Sicherheit des Präsidenten zu gewährleisten. Da das Regime die exilpolitische Szene wegen der möglichen Auswirkungen der Tätigkeit der exilpolitischen Vereinigungen auf das angespannte Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland fortwährend durch Spitzel beobachten lässt, ist erst recht anzunehmen, dass die regimekritischen Demonstrationen wegen des besonders hervorgehobenen Anlasses des Auftritts des Präsidenten durch zahlreiche Mitarbeiter des Regimes begleitet worden sind, deren Aufgabe es gewesen ist, die Aktivitäten der Demonstrationsteilnehmer zu beobachten. (...)
Der Präsident Eyadèma dürfte auf die Demonstration anlässlich seines Besuchs auf der Expo besonders empfindlich reagiert haben. Dies gilt zunächst für den politischen Bereich. Aus der Sicht des Präsidenten haben seine Bemühungen, das Verhältnis seines Landes zur Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der Wiederaufnahme der zum Weiterbestehen seines Regimes dringend erforderlichen finanziellen Unterstützung zu entspannen, einen emfpindlichen Rückschlag erlitten. Denn wenn in der Bundesrepublik Deutschland von Landsleuten derart massiv Kritik an seiner Person und seinem Regime geübt wird, dass diese sein Auto mit Eiern und Tomaten bewerfen und seine Rede durch laute Zwischenrufe stören, so muss die deutsche Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen, dass seine zur Verbesserung der Beziehungen abgegebenen Beteuerungen, in Togo gebe es geordnete politische Verhältnisse ohne Folter und Misshandlungen von politisch Andersdenkenden, tatsächlich doch nicht der Wahrheit entsprechen. Dies könnte aber zur Folge haben, dass seinem Land auch in Zukunft keine Entwicklungshilfe gewährt wird.
Andererseits dürfte Eyadèma die Behandlung durch die togoischen Demonstranten anlässlich seines Besuchs auf der EXPO als persönliche Demütigung aufgefasst haben. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass der Präsident besonders empfindlich reagiert, wenn sein persönlicher Bereich berührt ist. So wurde nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 (vgl. auch amnesty international vom 14.8.2000 an das VG Oldenburg) der Herausgeber des Oppositionsblattes "L'Exile", Hippolyte Agboh, am 13.4.2000 aufgrund des neuen Pressegesetzes wegen des danach strafbaren Vergehens der "Verleumdung der Regierung" verhaftet, nachdem in dem Blatt unrichtigerweise der Unfalltod einer Tochter Staatspräsident Eyadèmas mitgeteilt worden war. (...)
Gerade angesichts der persönlichen Demütigung des Präsidenten in einer für ihn aus politischen Gründen besonders bedeutsamen Situation ist beachtlich wahrscheinlich, dass das Regime die ansonsten, z.B. im Zusammenhang mit dem Personenfeststellungsverfahren am Flughafen, gegenüber zurückkehrenden Togoern demonstrativ an den Tag gelegte Zurückhaltung zurückstellt und den Kläger wegen seiner Teilnahme an den Kundgebungen anlässlich des Expo-Besuchs des Präsidenten einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterwirft."
Einsender: RA Michael Sack, München

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Türkei

Serafettin Kaya: Gebiete, in denen Kurden als "nicht vertrauenswürdig" gelten
Gutachten für VG Sigmaringen v. 10.3.2001; 12 S., M0768
"(...) Aufgrund der Aufstände, die sich in der Vergangenheit im Osten und Südosten (in Kurdistan) ereignet haben, betrachten die türkischen staatlichen Sicherheitskräfte die Kurden im allgemeinen als Separatisten, die gegen den Staat eingestellt sind. Dies ist die allgemein verbreitete Auffassung der Sicherheits- und Nachrichtendienste, Verwaltungsbehörden, Justizorgane und auch der türkischen Bevölkerung. Aufgrund dieser Einstellung verhalten sich die staatlichen Sicherheitskräfte bei Ausweiskontrollen, bei Nachforschungen bezüglich eines sich ereignet habenden Vorfalles, bei allgemeinen Razzien gegenüber Kurden anders als sonst.
In dem vom Innenministerium, Generalkommandantur der Gendarmerie, erstellten Bericht vom 04.September 1969 über die im Osten und Südosten ansässigen kurdischen Stämme mit der Nummer des Nachrichtendienstes 3520-13-16- 69/1S wurden die meisten der in den Provinzen Diyarbakir, Siirt (damals waren die Provinzen Batman und Sirnak Kreise dieser Provinz), Mardin, Mus, Bitlis, Van, Tunceli und Hakkari im allgemeinen sowie in den Kreisen Patnos, Tutak, Diyadin und Dogubeyazit der Provinz Agri, in den Kreisen Tekman, Karayazi und Hinis der Provinz Erzurum, in den Kreisen Zentralkreis, Suruc, Siverek und Hilvan der Provinz Sanliurfa, in den Kreisen Genc, Kigi (damals waren Yaladere, Adakli und Yedisu noch keine Kreise, sondern gehörten zum Kreis Kigi) der Provinz Bingöl ansässigen Stämme als in den Augen des Staates nicht vertrauenswürdig eingestuft.
Daß, als die Militärjunta am 12.September 1980 an die Macht kam, insbesondere in diesem Gebiet Operationen durchgeführt wurden und die Bevölkerung unter Druck gesetzt wurde, wird wohl an diesen Aufständen in der Vergangenheit und an dem oben genannten Bericht der Gendarmeriegeneralkommandantur gelegen haben.
Ich kann sagen, daß am 10.07.1987 durch die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 285 die Provinzen Bingöl, Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Mardin, Siirt, Tunceli und Van zum Notstandsgebiet erklärt wurden, die Provinzen Mus, Bitlis und Adiyaman als daran angrenzende Provinzen eingestuft wurden und die Provinzen Urfa, Erzurum und Agri den Status sogenannter sensibler Provinzen erhielten. Auch dies steht im Zusammenhang mit den sich in der Vergangenheit ereignenden Aufständen und dem Bericht der Gendarmeriegeneralkommandantur.
Als das Notstandsgouvernement eingerichtet wurde, hatte die PKK sich außer in dem Gebiet um Botan und Mardin in keiner dieser Provinzen festgesetzt und Aktionen durchgeführt. Erst nach 1989 hat die PKK sich in den anderen Provinzen militärisch engagiert. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

Auswärtiges Amt zur Personenkontrolle bei Rückkehrern
Auskunft für VG Sigmaringen v. 23.05.2001, Gz.: 508-516.80/37429; 2 S., M0773
"(...) Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, auch ab- und zurückgeschobene ehemalige Asylbewerber, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedoku- ment besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person einer eingehenden Befragung unterzogen. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepaß ersichtlich ist, daß er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat.
Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf: Personalienfeststellung (u.U. Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern. Es gibt kein Zentralregister, das Personenstandsregister wird an dem Ort geführt, an dem das Register des Vaters geführt wird, sofern eine Umregistrierung nicht beantragt wurde. Abgeschobene werden in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten, bis sie auf freien Fuß gesetzt werden. Entsteht der Verdacht einer Straftat (z.B. Paßvergehen, illegale Ausreise, Wehrdienstflucht), werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Tatsache der Asylantragstellung ist strafrechtlich nicht relevant. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

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