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ai zur Gefährdung von EPRP-Mitgliedern
Gutachten für Thür. OVG v. 28.05.2001, ai-Index AFR 25-00.092; 3 S.,
M0794
"Seit dem Sieg der EPRDF-Truppen (Ethiopian People's Revolutionary Democratic
Front) im Jahre 1991 über bewaffnete EPRP-Einheiten (Ethiopian People's Revolutionary
Party) in Gojjam und Gondar wurden tatsächliche oder vermutete EPRP-Mitglieder
immer wieder Opfer von Festnahme und Inhaftierung durch äthiopische Sicherheitsdienste.
Im Fall von 24 im Sudan als Flüchtlinge lebenden bekannten EPRP-Mitgliedern
erreichte die äthiopische Regierung im Juni 1992, dass sie von der sudanesischen
Regierung an Äthiopien ausgeliefert und dann ebenfalls inhaftiert wurden.
Im Dezember 1993 wurden sieben Mitglieder verschiedener Oppositionsparteien,
darunter Vertreter der COEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) und
Genet Girma, die Vertreterin der EPRP, in Addis Abeba festgenommen. Sie wollten
an einer Konferenz für Frieden und Versöhnung teilnehmen. Sie wurden angeklagt,
einen bewaffneten Aufstand gegen die Regierung anzuzetteln, falsche Gerüchte
zu verbreiten und die Regierung zu diffamieren. Im Januar 1994 wurden vier der
Betroffenen, nachdem die Anklagen gegen sie fallen gelassen worden waren, freigelassen.
Genet Girma erlangte jedoch erst im Februar 1994 ihre Freiheit, während Abera
Yemane-Ab, Repräsentant der COEDF und Mitglied der Me'isone, sich immer noch
in Haft befindet. Er wird beschuldigt, an Menschenrechtsverletzungen unter dem
Mengistu-Regime während des Roten Terror beteiligt gewesen zu sein. (...)
Die oben erwähnte Anklageerhebung gegen die Oppositionsvertreter im Dezember
1993 und die schnelle Verfahrensbeendigung sind keinesfalls als die Regel, sondern
als absolute Ausnahme von Zwangsmaßnahmen anzusehen, die als Reaktion auf das
internationale Aufsehen, die diese Fälle hervorgerufen hatten, zu erklären sind.
Gewöhnlich verbringen Festgenommene in Äthiopien Jahre in Haft bevor ein Gerichtsverfahren
eröffnet wird, falls dies überhaupt geschieht. So erhielten militärische und
politische Führer der EPRP, die 1991 in der Region Gojjam verhaftet wurden,
nie ein gerichtliches Verfahren. Wenigstens vier von ihnen, Tsegay Gebre-Medhin,
Belete Amaha, Sitotaw Hussein und Yesehak Debre-Tsion, gelten als verschwunden.
Es muss befürchtet werden, dass sie nicht mehr am Leben sind.
Von den genannten 24 EPRP-Mitgliedern, die 1992 vom Sudan an Äthiopien ausgeliefert
wurden, wurden 20 nach einigen Monaten aus der Haft entlassen, offenbar ohne
dass eine Anklage wegen eines Verbrechens gegen sie erhoben worden war. Gegen
vier von ihnen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, welches nach vier
(!) Jahren zu ihrer Haftentlassung führte. (...)"
Weiteres Dokument:
OVG SAarland, B.v. 28.2.2001 - 1 Q 93/97 -: Rückkehrgefährdung von Anhängern der EPRP; 13 S., M0692
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BAFl: § 51 Abs. 1 AuslG im Folgeverfahren eines ehemaligen Militärangehörigen
BAFl, Außenstelle Bielefeld, Bescheid vom 29. Juni 2001, Gesch.-Z. 2617574-423,
6 S., M0835
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach der Aufhebung des Entscheidungsstopps für Afghanistan sind die ersten Entscheidungen
des Bundesamtes eingegangen, bei denen das Bundesamt aufgrund der veränderten
Rechtsprechung Folgeanträge angenommen und positiv beschieden hat. Aus Kreisen
des BAFl wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dort eine Reihe
von Folgeanträgen vorliegen, in denen ausschließlich auf die veränderte Rechtslage
abgestellt wird. Damit das BAFl aber das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen
nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verlässlich prüfen kann, sollten auch im Folgeantrag
auf jeden Fall der Sachverhalt weitergehend erörtert werden. So sollten zum
Beispiel - wie etwa in der nachfolgenden Entscheidung - detaillierte Angaben
zur exponierten Tätigkeit im Militär unter der kommunistischen Regierung gemacht
werden (im Gegensatz zu einer einfachen Mitgliedschaft bei den Streitkräften
vor 1992 oder in der DVPA).
Aus dem Bescheid:
"Der Antragsteller (...) stellte am 19.12.1996 einen Asylantrag. Im Bescheid
vom 24.07.1997 wurde auf das Vorliegen von Voraussetzungen des § 53 Abs, 6 Satz
1 wegen seiner Tätigkeit im Militär unter Nadjibuilah erkannt. Dieser Asylantrag
wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden am 28.05.1999 (...) mit der
Feststellung, das weitergehende Ansprüche nicht begründet seien, rechtskräftig
abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 03.11.2000, beim Bundesamt eingegangen am 06.11.2001 wurde
durch den Anwalt des Antragstellers ein Antrag auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens (Folgeantrag) gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgetragen, dass sich die den Antragsteller betreffende Rechtslage nach dem
Beschluss des BverfG vom 10.8.2000 zu seinen Gunsten geändert habe. (...)
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs.
1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Ein weiteres Asylverfahren ist danach aber
nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) erfüllt sind, mithin Wiederaufgreifensgründe vorliegen (...).
Das Verfahren war hiernach wieder aufzugreifen, weil sich die Rechtslage nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Staatlichkeit des Taleban-Regimes
in Afghanistan (2 BVR 1353/98 v. 10.08.2000) geändert hat. (...)
Dem Antrag wird, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen, entsprochen. (...)
Aufgrund des von dem Antragsteller geschilderten Sachverhaltes und der hier
vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle
einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 51 Abs. 1 AusIG ausgesetzt
sein würde.
Dem Antragsteller droht wegen seiner Zugehörigkeit zu den Streitkräften unter
Nadjibullah in exponierter Stellung als Leiter einer Fliegerstaffel politische
Verfolgung.
Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass eine Verfolgung des Antragstellers
in Anknüpfung an seine frühere Betätigung mit hinreichender Sicherheit wahrscheinlich
ist. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes müssen Personen, die persönlich
für Gewalttaten zu Zeiten des kommunistischen Regimes und während der Auseinandersetzungen
zwischen den rivalisierenden Mudjahedin-Gruppen verantwortlich gemacht werden
können, damit rechnen, Opfer von Repressalien und Racheakten zu werden. Repressalien
hätten mit großer Wahrscheinlichkeit auch mittlere und höhere Funktionäre des
kommunistischen Regimes und des früheren Geheimdienstes KHAD zu erwarten. Dies
gelte jedoch mit wachsendem Zeitabstand zum Sturz des kommunistischen Regimes
(1992) mit abnehmender Wahrscheinlichkeit. Für niedrigere Funktionäre und einfache
Mitläufer nehme diese Wahrscheinlichkeit noch weiter ab. Eine wichtige Rolle
spiele bei diesem Personenkreis, inwieweit eine Einbindung in familiäre und
gesellschaftliche Strukturen Verfolgungsmaßnahmen verhindern könne. Die Mitgliedschaft
in der früheren kommunistischen Partei (Demokratische Volkspartei Afghanistans,
DVPA) oder die Zugehörigkeit zu den Streitkräften allein seien in Afghanistan
i.d.R. kein ausreichender Grund für Verfolgungen. In Einzelfällen könne dies
aber nicht ausgeschlossen,werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan v. 9.5.2001, Az.514-516.80/3 AFG).
Nach den Erkenntnissen des UNHCR sind Personen, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft
in der DVPA oder deren Nachfolgeorganisationen, ihrer beruflichen Tätigkeit
oder bestimmter Funktionen in der früheren Armee, der Polizei oder dem Geheimdienst
tatsächliche oder vermeintliche Verbindungen zum ehemaligen Regime Nadjibullah
gehabt haben, gefährdet, Opfer von Verhaftungen, Misshandlungen oder außergerichtlichen
Exekutionen zu werden. Die Taleban hätten bereits am 28.05.1998 über Radio Scharia
ein Dekret verbreitet, wonach alle in politische und kulturelle Aktivitäten
involvierten Kommunisten zu suchen und wegen ihrer Mitverantwortung für den
sowjetischen Einmarsch in Afghanistan hart zu bestrafen seien. Dieser Aufruf
sei zuletzt im Dezember 1999 anlässlich des 20. Jahrestages des Einmarsches
der damaligen sowjetischen Truppen in Afghanistan wiederholt worden- In der
Folgezeit sei es jeweils zu Verhaftungswellen unter ehemaligen Regierungsfunktionären
in Kabul und Jalalabad gekommen (UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung
afghanischer Staatsangehöriger. Berlin Januar 2001; UNHCR, Background Paper
on Refugees and Asylumseekers from Afghanistan. Genf April 2001).
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (aus dem am 03.05.2001 veranstalteten
Expertenhearing) ist davon auszugehen, dass die mittlere Funktionärsebene des
ehemaligen kommunistischen Regimes sowie Lehrer und Intellektuelle Verfolgungsmaßnahmen
seitens der Taleban ausgesetzt sein können.
Der Antragsteller darf mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeschoben
werden. Abschiebungsverbote in Bezug auf andere Staaten sind dagegen nicht ersichtlich.
3. Von Feststellungen zu § 53 AusIG wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG
abgesehen, zumal jedenfalls derzeit ein Abschiebestaat nicht benannt werden
kann (§ 51 Abs. 4 Satz 2 AusIG) und deshalb auf den Erlass einer Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AusIG verzichtet
wird."
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
Anmerkung:
Im selben Zusammenhang sind wir auch darauf hingewiesen worden, daß der
Bundesbeauftragte zugelassene Berufungen beim Schleswig-Holsteinischen OVG zurückgenommen
hat, nachdem er vom Gericht auf die schwindenden Chancen aufmerksam gemacht
worden war (Beschluß vom 23.7.2001 - 2 L 164/97 -).
UNHCR: Hintergrundpapier zu Flüchtlingen und Asylbewerbern
aus Afghanistan
UNHCR Zentrum für Dokumentation und Forschung Genf, APRIL 2001, 60 S., M
0760
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der umfangreiche Bericht von UNHCR bietet eingangs auf über 30 Seiten einen
detaillierten Überblick über die politischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit,
den wir hier aus Platzgründen nicht wiedergeben können. Wir dokumentieren Auszüge
aus den Teilen, der sich mit der Situation des Gerichtswesens und mit den Menschenrechten
befassen.
Auszüge aus dem Dokument:
"3. DER GESETZLICHE RAHMEN (...)
In verfassungsmäßiger Hinsicht herrscht in Afghanistan ein absolutes Vakuum. Gemäß den Aussagen eines offiziellen Vertreters der Taliban soll eine neue Verfassung, die sich auf die Grundlagen des Koran sowie die Religionsschulen der Sunnah und der Hanfi stützt, gegenwärtig in Vorbereitung sein. (...)
Das Gerichtswesen
Es gibt kein ordnungsgemäß funktionierendes Gerichtswesen, das im ganzen Land
Anwendung findet.
In den von den Taliban kontrollierten Gebieten besteht das Gerichtswesen aus
Gerichtshöfen, in denen Geistliche mit nur geringfügiger juristischer Ausbildung
nach den herkömmlichen Bräuchen der Paschtunen und nach der Auslegung der Scharia
durch die Taliban Recht sprechen. Die Taliban behaupten, dass es in jeder Provinz
sowohl ein erstinstanzliches als auch ein höheres Gericht gebe und darüber hinaus
einen Obersten Gerichtshof in Kabul. Die Scharia-Gerichte, deren Verfahren in
keiner Weise den völkerrechtlichen Richtlinien für faire Gerichtsverhandlungen
entsprechen, verhängen auch weiterhin grausame, unmenschliche und erniedrigende
Strafen. Die Gerichtsverhandlungen sind kurz, die Beschuldigten haben keinerlei
Anspruch auf rechtliche Beratung, Institutionen, die ordnungsgemäße Gerichtsverfahren
gewährleisten, fehlen und es besteht kein Anspruch auf die Einlegung von Rechtsmitteln.
(...)
In den von der Nördlichen Allianz kontrollierten Gebieten ist die Vorherrschaft
des Rechts in keiner Weise gegeben. Recht wird willkürlich auf der Grundlage
der Scharia und nach traditionellen Bräuchen gesprochen. Die Regierung behauptet,
dass die Gerichtshöfe im Rahmen der Bestimmungen des afghanischen Rechtssystems
eingerichtet worden seien, es ist jedoch nicht erkennbar, welches Rechtssystem
damit gemeint ist und weiche Gesetzbücher und Verfahrensprozessordnungen angewandt
werden. (...)
4. ZUSAMMENFASSUNG DER SITUATION IM HINBLICK AUF DIE MENSCHENRECHTE (...)
Trotz gravierender wirtschaftlicher Schwierigkeiten halten die Taliban auch
weiterhin unbeirrt an ihren religiösen Wunschvorstellungen fest und scheuen
keine Mühen, ihre Interpretation des Islam gnadenlos durchzusetzen. Im November
2000 hat der Führer der Taliban, Mullah Mohammad Omar, bekannt gegeben, dass
an Männer, die keinen Bart tragen, keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge
oder Arbeitsplätze mehr vergeben werden. (...) Männer werden in Gewahrsam genommen,
wenn ihr Bart zu kurz ist, wenn sie nicht an den regelmäßigen Gebeten teilnehmen
oder wenn sie während der festgelegten Gebetszeiten ihre Läden geöffnet lassen.(...)
In den Gebieten, die von der Nördlichen Allianz kontrolliert werden, ist die
Sachlage vergleichbar und eine Vorherrschaft des Rechts in keiner Weise gewährleistet.
(....)
Jede der beiden kriegführenden Parteien hat ihre völlige Missachtung im Hinblick
auf den Schutz der Zivilbevölkerung und völkerrechtliche humanitäre Gesetze
unter Beweis gestellt. Flüchtlinge, die in der jüngsten Vergangenheit nach Pakistan
oder in den Iran geflüchtet waren, einige von ihnen bereits zum zweiten Mal,
nachdem sie erst kurz zuvor in ihre Heimat zurückgebracht worden waren, haben
über Fälle berichtet, in denen Dörfer bombardiert, Häuser und Getreideernten
in Brand gesteckt und deren Bewohner willkürlich umgebracht worden waren. (...)
Unter Bezugnahme auf die zwischen der iranischen Regierung und dem UNHCR getroffene
Vereinbarung im Hinblick auf die Prüfungsverfahren sowie auf das Rückführungsprogramm
von Afghanistan hat Amnesty International festgestellt, dass "afghanische Flüchtlinge
nicht gegen ihren Willen zurückgebracht oder an einen Ort geschickt werden sollten,
an dem sie der Gefahr, dass ihre Menschenrechte verletzt werden, ausgesetzt
wären," und hinzugefügt, dass die internationale Staatengemeinschaft sich nicht
der Illusion hingeben sollte, dass es in Afghanistan überhaupt noch Gebiete
gibt, in die eine sichere Rückkehr möglich sein könnte.(...)
5.2 Die ethnischen Minderheiten
Nach mehr als zwanzig Jahren Bürgerkrieg hat sich die afghanische Gesellschaft
in ethnischer Hinsicht mehr und mehr polarisiert. Im Anschluss an den Rückzug
der sowjetischen Truppen hat der Bürgerkrieg angedauert. Auch die Bemühungen
zweier aufeinander folgender Interimsregierungen, nach einer Übergangszeit allgemeine
Wahlen durchzuführen, hatten keinen Erfolg und aus dem früheren Muster "Kommunisten
gegen Mudschaheddin" hat sich inzwischen ein weitverbreiteter Konflikt entwickelt,
der sich in der Hauptsache nach ethnischen Gesichtspunkten richtet.(...).
Minderheitengruppen sind auch weiterhin ständigen Belästigungen und Tätlichkeiten
seitens der Taliban ausgeliefert. Willkürliche Inhaftierungen, Geiselnahmen
und Hinrichtungen nach in Schnellverfahren verhängten Todesstrafen wegen mutmaßlicher
politischer Meinungen werden gegenüber den Minderheiten innerhalb der Bevölkerung
(wie z. B. Tadschiken, die aus dem Pandschir-Tal, der Hochburg von Kommandeur
Massud, stammen, und Usbeken in der Provinz Faryab) angewendet. (...) Die wesentliche
Ursache für diese Verletzungen ist nicht die ethnische Volkszugehörigkeit oder
die Religion, sondern vielmehr die tatsächliche oder die mut- maßliche Opposition
gegen die Taliban. (...)
5.4 Die Frauen (...)
Die gesellschaftlichen Verhaltensvorschriften der Taliban und deren Interpretation
der Scharia haben schwerwiegende unzumutbare Härten für die Frauen mit sich
gebracht. Offizielle Vertreter der Taliban haben Frauen in Arrestanstalten und
auf den Straßen wegen Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften (...) oder
weil sie sich außerhalb ihrer Wohnungen ohne die Begleitung eines nahen männlichen
Familienangehörigen (mahram) aufgehalten haben, auch weiterhin regelmäßig geschlagen.
(...) Tatsache ist, dass die Taliban auch nach wie vor die Anwendung des in
ländlichen Gebieten üblichen islamischen Brauches des purdah selbst in den Städten
durchsetzen, in denen diese Sitten und Bräuche bereits vor langer Zeit ihre
Bedeutung verloren hatten. Nach diesem Brauch werden Frauen von allen Männern,
die keine Familienangehörige sind, isoliert und dürfen ihre Wohnungen nur dann
verlassen, wenn sie sich in Begleitung eines nahen männlichen Familienangehörigen
befinden. (...)
Anfang Juni 2000 hatten die Taliban eine Verfügung erlassen, durch die den afghanischen
Frauen verboten wurde, für internationale Hilfsorganisationen, mit Ausnahme
des Gesundheitswesens zu arbeiten. Auf diese Weise haben sie zum einen durch
den Verlust des dringend benötigten Einkommens und zum anderen aber auch durch
den Wegfall von sozialen Leistungen, die ausschließlich von Frauen erbracht
werden, eine außerordentliche Härtesituation geschaffen. (...)
Mitte August 2000 haben die Taliban den Vereinten Nationen befohlen, alle von
Frauen betriebenen Bäckereien in Kabul zu schließen. Die Vereinten Nationen
hatten diese Bäckereien eingerichtet, um speziell den Frauen, die keine männlichen
Familienangehörigen haben, die für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, eine
Möglichkeit zu bieten sich selbst zu ernähren, nachdem die Taliban im Jahr 1996
ein generelles Beschäftigungsverbot für die Frauen erlassen hatten. Die Bäckereien
hatten an siebentausend der ärmsten in der Hauptstadt lebenden Frauen subventioniertes
Brot verkauft.(...)
5.5 Personen, die der ehemaligen kommunistischen Regime nahe standen
Personen, die der ehemaligen kommunistischen Regierung in Afghanistan nahe
standen oder irgendeine Verbindung zu ihr hatten, und zwar entweder durch ihre
Mitgliedschaft in der Demokratischen Volkspartei von Afghanistan (PDPA) oder
aufgrund ihrer Position oder ihrer beruflichen Tätigkeit, sind auch weiterhin
ernsthaft in Gefahr, Opfer von Verletzungen ihrer Menschenrechte durch die Taliban
zu werden. In welchem Ausmaß diese Personen tatsächlich gefährdet sind, hängt
von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Frage, in welchem Ausmaß
sich die betreffende Person mit den kommunistischen Ideologien identifiziert
und welche Art von Verstößen gegen die Menschenrechte sie unter der Herrschaft
des kommunistischen Regimes begangen hat, welchen Dienstgrad oder weiche Position
sie in der Vergangenheit bekleidet und in welcher Umgebung sich die betreffende
Person betätigt hat, ihren familiären und verwandschaftlichen Verbindungen,
ihrer Ausbildung sowie eventuellen Aufenthalten im Ausland.
Durch eine von Mullah Mohammad Omar am 12. Dezember 1999 erlassene Verfügung
wurde angeordnet, dass Ermittlungen zur Feststellung der Identität aller Regierungsangestellten,
denen während der Dauer der sowjetischen Besatzungszeit in Afghanistan Auszeichnungen
verliehen worden waren, durchgeführt werden müssen. In der Folge dieser Anordnung
ist eine neue Welle von Repressalien gegen Afghanen, die keine talibanische
Erziehung genossen haben, ausgelöst worden. (...)
5.6 Bestimmte Berufsprofile (z. B. Journalisten, Intellektuelle, Künstler,
Lehrer)
Personen, die sich für eine weltliche Demokratie einsetzen, offen kritische
Ansichten über den Krieg und die Verhältnisse im Land zum Ausdruck bringen oder
sich in der Öffentlichkeit für das Recht auf freie Meinungsäußerung aussprechen,
laufen Gefahr, Opfer schwerwiegender Verstöße gegen ihre Menschenrechte zu werden,
die ohne Unterschied von allen Parteien in Afghanistan sowohl innerhalb des
Landes als auch in den Gebieten in Pakistan, in denen sich afghanische Flüchtlinge
niedergelassen haben, begangen werden.(...) Dieses Risiko besteht auch für jeden
mutmaßlichen politischen Widersacher: ein Verdacht, ein Gerücht oder ein bestimmtes
Verhaltensmuster können zu diesem Zweck bereits ausreichend sein. Einem Mann,
der sich zur Gebetszeit nicht in der Moschee eingefunden hat oder der seinen
Bart zu stark gekürzt hat, kann unterstellt werden, dass er sich dadurch von
den Taliban distanzieren will. Dies trifft sogar in verstärktem Maße auf Angehörige
der paschtunischen Volksgruppe zu, denn sie könnten den Verdacht erwecken, dass
sie zu der Uneinigkeit und Spaltung innerhalb der Bewegung beitragen wollen.
(...)
5.7 Sonstige Gruppen
(...) Die Kinder
Die Lebensumstände der Kinder sind in jeder Hinsicht erbärmlich. Im Verlauf
der Kampfhandlungen wurden Familien auseinandergerissen und viele Kinder haben
ihre Eltern oder Geschwister verloren, andere wurden gezwungen, ihre Heimat
zu verlassen und entweder ins Ausland oder in andere Teile von Afghanistan zu
fliehen. Alle haben darunter gelitten, dass es ihnen nicht länger möglich war,
eine Schule zu besuchen und sie mussten schier unerträgliche wirtschaftliche
Härten erdulden. Die körperliche, geistige und emotionale Entwicklung von Generationen
af- ghanischer Kinder ist durch die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen
ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen worden.(...) Die Kindersterblichkeit liegt
bei 250 Todesfällen auf 1.000 Geburten; die Organisation Médecins Sans Frontières
(Ärzte ohne Grenzen) hat berichtet, dass pro Jahr 250.000 Kinder an Unterernährung
sterben. Ein Viertel der Kinder sterben, bevor sie das fünfte Lebensjahr erreicht
haben. Schätzungsweise 45 Prozent der Bevölkerung besteht aus Kindern, die 14
Jahre alt oder jünger sind. Die Organisation Ärzte für Menschenrechte hat berichtet,
dass Kindern in manchen Fällen die medizinische Versorgung verweigert wird,
wenn die Behörden es männlichen Ärzten nicht zum Beispiel gestatten, auf den
Kinderstationen, die sich eventuell innerhalb der Frauenstation eines Krankenhauses
befinden könnten, Visiten durchzuführen oder es männlichen Ärzten nicht gestattet
ist, Kinder, die lediglich von ihren Müttern begleitet werden, zu untersuchen.
In einer vom Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Auftrag gegebenen
Studie wurde darüber hinaus auch berichtet, dass die Mehrzahl der Kinder in
höchstem Maße traumatisiert seien und befürchtet werden müsste, dass diese noch
vor Erreichung des Erwachsenenalters sterben könnten. In dieser Studie wird
weiterhin ausgeführt, dass ungefähr 90 Prozent der Kinder Albträume haben und
unter akuten Angstzuständen leiden, und dass 70 Prozent von ihnen Zeugen von
Akten der Gewalt, einschließlich der Ermordung von Eltern oder Verwandten gewesen
sind.(...)
Alle an dem Konflikt in Afghanistan beteiligten Parteien sind verantwortlich
für direkte Verstöße gegen die Menschenrechte von Kindern. Hunderttausende sind
infolge willkürlich durchgeführter Bombenangriffe und durch Artilleriebeschuss
auf ihre Wohnungen, ihre Schulen und Spielplätze ums Leben gekommen. Hunderte,
möglicherweise sogar mehrere tausend wurden Opfer von vorsätzlichen und willkürlichen
Tötungen und Misshandlungen.
Eine noch weitaus größere Anzahl ist durch Landminen ums Leben gekommen oder
verstümmelt worden. Kleine Mädchen und in manchen Fällen auch Jungen mussten
Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe erdulden. Als die Taliban sich daran
machten, aufs schärfste gegen politische Aktivisten vorzugehen, sollen, wie
gerüchtweise verlautet, in vielen Fällen Kinder an der Stelle ihrer Väter, denen
es möglich gewesen war, vor ihrer Festnahme zu fliehen, als Geiseln genommen
worden sein.(...)"
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ai zu Repressionen gegen Oppositionelle
Gutachten für Bayer. VG Ansbach, ai-Index AFR 31-01.035; 3 S., M0792
"(...) Im Jahre 2000 und zu Beginn des Jahres 2001 war die politische Lage
in der Elfenbeinküste sehr instabil. Die Spannungen waren vor allem von den
Auseinandersetzungen zwischen der jeweiligen Regierung und den Anhängern der
Partei "Rassemblement des Républicains - Sammlung der Republikaner" (RDR) geprägt.
(...)
In der Nacht vom 7./8.01.2001 gab es einen Putschversuch gegen die Regierung
Gbagbo, der jedoch von den Regierungstruppen niedergeschlagen wurde. Präsident
Gbagbo beschuldigte die Vertreter der Regierungen der nördlichen Nachbarländer,
insbesondere Burkina Fasos, in Zusammenarbeit mit Mitgliedern der RDR, den Umsturzversuch
initiiert zu haben. Die Führung der RDR und die Regierungen der nördlich angrenzenden
Staaten distanzierten sich jedoch von dem Putschversuch. Im Zusammenhang mit
dem Putschversuch kam es zu vier Todesfällen, 31 Personen wurden festgenommen.
In jüngster Zeit hat sich das Verhältnis zwischen Regierung und der RDR etwas
entspannt. Präsident Gbagbo und der Oppositionsführer Ouatarra trafen sich am
18. und 19. März 2001 zu gemeinsamen Gesprächen mit dem togoischen Präsidenten
Eyadéma in Togo. Im Zusammenhang mit diesem Treffen sprachen beide Seiten von
einer Annäherung und Versöhnung. (...)
Unter der Regierung Präsident Gbagbos sind amnesty international allein Verfolgungsmaßnahmen
gegen Mitglieder der RDR bekannt geworden. Diese sind wohl vor dem bereits dargestellten
Hintergrund der religiösen Zweiteilung des Landes zu sehen. Inwieweit eine Veränderung
der Haltung der Regierung gegenüber der RDR und ihren Anhängern auf Grund der
Gespräche und des erfolgreichen Abschneidens der RDR bei den Lokalwahlen eintritt,
kann noch keine Einschätzung abgegeben werden. Berichten der RDR zufolge sollen
sich Ende Mai 2001 immer noch 67 RDR-Mitglieder in Haft befunden haben."
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VGH BaWü: Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in
den Kosovo für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten
U.v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -; 30 S., M0718
Amtliche Leitsätze:
"1. Für Angehörige nicht-albanischer Minderheiten aus dem Kosovo (einschließlich
Straftäter) liegt infolge der Rückübernahmeweigerung der UNMIK-Verwaltung bis
zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung mit dem Bundesinnenminister das
Abschiebungshindernis einer tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung in
den Kosovo vor (§ 55 Abs. 2 AusIG).
2. Die diesen Personenkreis von einer Abschiebung in den Kosovo ausnehmende
aktuelle Erlassregelung in Baden-Württemberg (zuletzt Erlass v. 9.3.2001 - 4-13-JUG/90
-) stellt keine Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG (mehr) dar (anders seinerzeit
noch: VGH Bad.Württ., Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 - zum Erlass vom 2.2.2000),
weil es zumindest ab 31.03.01 am erforderlichen Einvernehmen des Bundesinnenministers
fehlt (§ 54 Satz 2 AusIG).
3. Diese Erlasslage, die den Ausländerbehörden generell und rechtlich verbindlich
die Berücksichtigung des genannten tatsächlichen Abschiebungshindernisses und
eine entsprechende Duldungserteilung aufgibt, beseitigt zwar nicht bereits das
Rechtsschutzinteresse für die auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG gerichtete Klage. Die begehrte Feststellung wird
jedoch materiellrechtlich durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt."
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zunächst hatten sich die Kläger - wie schon in den vorangegangenen Verfahren
zuvor - als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo bezeichnet und mit der
Klagebegründung auf eine ihnen deshalb drohende Gruppenverfolgung im Kosovo
abgehoben. Mit Schriftsatz vom 26.10.1999 jedoch haben sie erstmals behauptet,
der Volksgruppe der Ashkali im Kosovo anzugehören und deshalb einer Verfolgung
sowohl seitens der Albaner als auch der Serben zu unterliegen. (...)
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6.10.1999
ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des 51 Abs. 1 AusIG bzw. des § 53 AuslG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich
bei den Klägern um ethnische Kosovo Albaner oder um Angehörige der Minderheit
der Ashkali handelt. (...)
Vor einer ethnisch motivierten staatlichen politischen Gruppenverfolgung im
Sinne von § 51 Abs. 1 AusIG seitens des serbisch dominierten jugoslawischen
Staates sind sowohl ethnische Kosovo-Albaner als auch Ashkali/Roma jedenfalls
seit der Übernahme der Hoheitsgewalt durch die UNMIK-Übergangsverwaltung und
dem Einmarsch und der Stationierung der KFOR-Truppen zumindest im Kosovo hinreichend
sicher. Das gilt auch hinsichtlich der von § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art- 3 EMRK
geforderten Gefahr staatlicher Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AusIG (i.V.m. Art. 3
EMRK) liegen auch nicht vor, soweit hier von den Klägern die Gefahr einer Verfolgung
durch die UCK in Anknüpfung an ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe
der Ashkali im Kosovo geltend gemacht wird. Im Hinblick auf die Hoheitsgewalt
der UN-Verwaltung und der KFOR-Truppen im Kosovo sowie auf die uneinheitlichen
Organisationsstrukturen und Willensbildungsprozesse fehlt es nämlich der UCK
im Kosovo an dem von den genannten Vorschriften vorausgesetzten staatlichen
bzw. quasi-staatlichen Charakter. Insoweit wird auf die Grundsatzentscheidungen
des Senats zur Lage der Kosovo-Albaner und ethnischer Minderheiten im Kosovo
verwiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2000 - A 14 S 2443/98 -, Urt. v. 17.3.2000
- A 14 S 1167/98 - und Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 -). Aus diesen Urteilen
folgt auch, dass die Kläger - unterstellt sie wären ethnische Kosovo-Albaner
- Im Kosovo auch keinen existentiellen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 AusIG
ausgesetzt sind.
Mit Rücksicht auf die nachfolgend dargestellte aktuelle Erlasslage in Baden-Württemberg
ist auch ein Anspruch der Kläger - selbst bei Unterstellung, dass es sich bei
ihnen um Ashkali handelt - auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG zu verneinen.
Die geltende Erlasslage (1) stellt zwar zumindest ab 31.3.2001 wegen des Fehlens
des erforderlichen Einvernehmens des Bundesinnenministers keine wirksame Anordnung
nach § 54 AusIG (mehr) dar (2), sie beinhaltet aber jedenfalls eine für die
Ausländerbehörden verbindliche - von einem Einvernehmen des Bundesinnenministers
unabhängige - generelle Regelung dahin, dass für Angehörige ethnischer Minderheiten
aus dem Kosovo bis zum Abschluss einer Rückübernahmevereinbarung zwischen Deutschland
und der UN-Verwaltung für den Kosovo vom Vorliegen des Abschiebungshindernisses
einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AusIG) auszugehen
ist (3). Dieser Umstand beseitigt zwar nicht das Rechtsschutzinteresse für die
auf Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung der Voraussetzungen des §
53 Abs. 5 Satz 1 AusIG gerichteten Klage (4), jedoch wird dadurch materiellrechtlich
eine entsprechende Feststellung gesperrt, da es die Grundrechte bei Vorliegen
einer Rechtslage, die in ihren Wirkungen einer Anordnung nach § 54 Satz 1 AusIG
gleicht und teilweise sogar weitergeht, nicht gebieten ausnahmsweise die gesetzliche
Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AusIG auf Grund einer verfassungskonformen
Auslegung der Vorschrift zu durchbrechen (5). (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
VG Giessen: Abschiebung eines Kosovo- Albaners nach Jugoslawien
außerhalb der Provinz Kosovo verstößt gegen § 51 Abs. 1 AuslG; zum Begriff des
Gebietes in Art. 33 GFK
U.v. 20.03.2001 - 9 E 31647/97.A -; 13 S., M0729
"Dem Kläger droht als Angehörigen der Volksgruppe Kosovo-Albaner in der
Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo zumindest in Serbien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung und bietet auch die
jugoslawische Republik Montenegro keine hin- reichende Sicherheit (sic!). Der
von Serben dominierte jugoslawische Staat begann Mitte März 1999 eine staatliche
Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner, die den gesamten Kosovo und alle dort
lebenden albanischen Volkszugehörigen mit asylerheblicher Intensität erfasste.
Seit dem durch Nato-Luftangriffe erzwungenen Abzug der jugoslawischen und serbischen
Streit-, Polizei- und Verwaltungskräfte aus dem Kosovo und der aufgrund der
UN-Resolution vom 10.06.1999 erfolgten Stationierung der Kfor-Truppen üben die
Bundesrepublik Jugoslawien und der serbische Staat in der Provinz Kosovo keine
staatliche Gewalt mehr aus und sind Kosovo-Albaner in dieser Provinz vor einer
staatlichen politischen Verfolgung hinreichend sicher. Außerhalb der Provinz
Kosovo dagegen sind in der Bundesrepublik Jugoslawien das Leben und die Freiheit
der Kosovo-Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit weiterhin von politischer
Verfolgung bedroht, in Serbien mit einer hohen akuten Gefahr. Da aus jugoslawischer
und serbischer Sicht die Provinz Kosovo ein Teil der Bundesrepublik Jugoslawien
ist und wieder unter die staatliche Hoheitsgewalt Jugoslawiens geraten werde,
bleibt für die politische Verfolgung der Kosovo-Albaner als Hauptgrund bestehen,
deren Bevölkerung in Jugoslawien zu verringern. Verbunden mit der Angst der
Südslawen, durch das Bevölkerungswachstum der Kosovo-Albaner zur Minderheit
im eigenen Staat und regional wie im Kosovo verdrängt zu werden, ist ein weiterer
wesentlicher Grund für die von dem jugoslawischen Staat und seinen Sicherheits-
und Einsatzkräften an Kosovo-Albanern verübten Gewalttaten das Bedürfnis nach
Rache und Vergeltung für erlittene Demütigungen und erlittenes Unrecht. Dieses
Bedürfnis wird durch die NATO-Luftangriffe, die Abtrennung der Provinz Kosovo
und durch die von Kosovo-Albanern seit Juni 1999 im Kosovo vorgenommene Verfolgung
und Vertreibung der dort beheimateten nichtalbanischen Bevölkerungen gesteigert
worden sein. Durch den vor einigen Monaten erfolgten Sturz des Milosevic-Regimes
und die Wahl des serbisch-nationalen Politikers Kostunica zum jugoslawischen
Präsidenten hat sich die Gefährdung der Kosovo-Albaner in Jugoslawien vorerst
nicht vermindert. (...)
Zur Rechtslage der Provinz Kosovo in der Zeit seit Juni 1999 sind für das Gericht
in der völkerrechtlichen Literatur und insbesondere in Zeitschriften des Völkerrechts
noch keine Beiträge oder Abhandlungen ersichtlich. Die Provinz Kosovo gehört
weiterhin zum territorialen Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, aber
zurzeit nicht mehr zum rechtlichen Hoheitsgebiet dieses Staates; denn der jugoslawische
Staat darf in dieser Provinz keine hoheitlichen Akte erlassen und keine hoheitlichen
Maßnahmen treffen, die Provinz unterliegt nicht der Hoheitsordnung und Rechtsordnung
der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern einer Hoheitsgewalt der Vereinten Nationen,
und der jugoslawische Staat trägt völkerrechtlich keine Verantwortlichkeit für
das, was in der Provinz Kosovo geschieht. Auch wenn man, mit einem Teil der
völkerrechtlichen Literatur annimmt, dass die Staatshoheit eines souveränen
Staates untrennbar mit seinem Staatsgebiet verbunden ist und nur das Recht zur
Ausübung der Staatshoheit suspendiert werden kann, so gehört doch rechtlich
und faktisch die Provinz Kosovo seit Juni 1999 auf unbefristete und ungewisse
Zeit nicht mehr zum Hoheitsgebiet des jugoslawischen Staates in dem dargelegten
Sinne.
Wenn die Grenzen des Hoheitsgebietes eines Staates nicht mit den Grenzen seines
Staatsgebietes übereinstimmen, so kommt es für die Abschiebung von Ausländern
in diesen Staat auf das Staatshoheitsgebiet an, also auf das Gebiet, in dem
der Staat seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt und verpflichtet ist. Das
Hoheitsgebiet eines Staates ist ebenso normativ bestimmt wie das Staatsgebiet,
doch entspricht es eher den wirklichen Verhältnissen als jenes. Ist zwischen
zwei Staaten zur Abgrenzung der Hoheitsgebiete eine Grenze eingerichtet mit
Grenzzäunen, Grenzposten, Grenzkontrollen und dergleichen, so meint Artikel
33 der Genfer Konvention eine solche Grenze und nicht einen möglicherweise davon
abweichenden Verlauf der territorialen Staatsgebiete, wenn der Artikel bestimmt,
dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling über die Grenzen
von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine
Freiheit politisch bedroht sein würde. Die Schutzmacht und Verfolgungsmacht
eines Staates, auf die es nach der Genfer Flüchtlingskonvention ankommt, wird
räumlich begrenzt durch die Grenzen seines Hoheitsgebietes und - falls ausnahmsweise
und entgegen den Grundsätzen des Völkerrechts das Hoheitsgebiet nicht dem Staatsgebiet
entspricht - nicht durch die Grenzen seines territorialen Staatsgebietes. (...)
Die Entstehungsgeschichte der §§ 50 und 51 des Ausländergesetzes bietet Grund
zu der Annahme, dass das Ausländergesetz zur Androhung von Abschiebungen in
Staaten auf die rechtlichen Hohe itsgebiete der Staaten abstellt, die regelmäßig
und meistens, aber nicht stets mit den Staatsgebieten übereinstimmen. (...)"
Einsender: RAe Christof Momberger, Agnes Radosch, Susanne Lang, Friedberg/Hessen
Amnesty International zur Situation von Bosniaken aus dem Kosovo
Gutachten für VG Aachen v. 30.5.2001, ai-Index EUR 70-99, 140; 3 S.,
M0795
"(...) Der Kläger hatte vorgetragen, er stamme aus dem Kreis Peje/ Pec im Kosovo.
Seine Vorfahren stammen aus Bosnien, seien dann in den montenegrinischen Teil
des Sandzak und später in den Kosovo gegangen. Seine Familie verstehe sich als
Bosniaken und sei auch von den Nachbarn als solche betrachtet worden. Wegen
seiner Desertion habe er im Februar 1995 das Land verlassen. (...)
Die Situation von ethnischen Minderheiten im Kosovo ist weiterhin prekär. Ethnische
Minderheiten müssen ernsthaft befürchten, Opfer von Schikanierung, Gewalt und
Mord zu werden. Angehörige von Minderheiten werden überdurchschnittlich häufig
Opfer von Vergewaltigungen, Entführungen, Misshandlungen, Vertreibungen und
Zerstörung von Eigentum. Opfer dieser gewaltsamen Übergriffe werden vor allem
Serben, Roma und ethnische Albaner als auch in geringerem Maße slawische Muslime
in der jeweiligen Minderheitenposition. Nach offiziellen Quellen der jugoslawischen
Regierung sollen in der Zeit vom 9. Juni 1999 bis 4. Juni 2000 im Kosovo 1.027
Personen getötet worden sein, darunter 902 Serben oder Montenegriner. Über die
Volkszugehörigkeit der übrigen Personen wurden keine näheren Angaben gemacht.
Berichten des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zufolge
soll eine Bosniakin am 7. November 2000 nach einem Streit zwischen ihrem Sohn
und einem jugendlichen Kosovo-Albaner in ihrem Haus in Vitomirice/ Vitomirica
in der Stadtgemeinde Peje/ Pec erschossen worden sein. Am 13. November 2000
soll ein Bosniake in Peje/ Pec erschossen worden sein (vgl. UNHCR/ OSZE, Beurteilung
der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo für den Zeitraum von Oktober
2000 bis Februar 2001, auszugsweise Übersetzung, 26.3. 2001, S. 4).
Im Kosovo gibt es einzelne Gebiete, in denen Serben, Roma und ethnische Albaner
jeweils die Mehrheit stellen. Dies bedeutet für sie dort eine größere Sicherheit
als in anderen Gebieten des Kosovo, wenngleich dies keinesfalls absolute Sicherheit
vor Gewalttaten bedeutet. Für slawische Muslime gibt es hingegen im Kosovo kein
Mehrheitsgebiet. (...)"
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BAFl: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen extremer allgemeiner Gefährdungslage
Bescheid des BAFl Düsseldorf v. 21.06.2001, Gesch.-Z. 2594252-272; 7
S., M0874
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kölner Flüchtlingsrat weist darauf hin, dass es sich bei diesem Bescheid
offenbar um einen "Ausreißer" handelt: In anderen Bescheiden der Bundesamts-Außenstelle
Düsseldorf vom selben Tag wurden keine Abschiebungshindernisse hinsichtlicht
Sierra Leone festgestellt. In diesem Bescheid beruft sich das Bundesamt aber
auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG, wonach der § 53 Abs. 6 Satz 1 greift,
wenn die obersten Landesbehörden keinen Abschiebungsstopp verhängen, obwohl
eine extreme allgemeine Gefährdungslage vorliegt, "in der jeder einzelne Ausländer
im Falle seiner Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen überantwortet wäre".
Aus der Begründung:
"(...) Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist hier gegeben. Abgesehen
von der nach wie vor prekären Sicherheitslage, die von einem ständigen Wechsel
zwischen Waffenstillstandsabkommen und Verhandlungen einerseits und dem Wiederaufflackern
von Kämpfen und Übergriffen auf Zivilpersonen andererseits gekennzeichnet ist
(vgl. VG Stade, Urteil vom 24.01.2001, 3 A 1512/99), führt insbesondere die
katastrophale Versorgungslage zur Annahme eines Abschiebungshindernisses.
Die neunjährigen Kampfhandlungen haben zu einem vollständigen Zusammenbruch
der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur geführt (vgl. UNHCR, Auskunft
an VG Mainz vom 01.06.2000). Das Land ist bis auf weiteres auf massive ausländische
Hilfe angewiesen (vgl. AA, Lagebericht vom 03.04.2001). Die Internationalen
Hilfsorganisationen sind bemüht, den Flüchtlingen begrenzte "Erste Hilfe" bei
der Unterbringung, der Grundversorgung mit Lebensmitteln und der medizinischen
Betreuung zu leisten (vgl. amnesty international, Auskunft an VG Gelsenkirchen
vom 06.02.2001). Von einer ausreichenden Versorgung kann jedoch keine Rede sein.
Die Situation hat sich zusätzlich dadurch dramatisch verschärft, dass in den
letzten Monaten zu den 340.000 Binnenflüchtlingen noch ca. 50.000 Rückkehrer
aus Guinea gekommen sind, die aufgrund der Rebellenangriffe in Guinea in ihre
Heimat zurückgekehrt sind (vgl. AA, Auskunft an VG Ansbach vom 27.09.2000).
Die Aufnahmekapazitäten der Stadt Freetown sind bis aufs Äußerste angespannt
und die Flüchtlingssituation im Dreiländereck Guinea, Liberia, Sierra Leone
bezeichnet der UNHCR als die schlimmste Flüchtlingssituation der Welt (vgl.
UNHCR "Aktueller Überblick zur Situation in Sierra Leone" vom 02.01.2001).
Rückkehrer aus Europa würden, über die außerordentlich harten Bedingungen für
die verbliebene Bevölkerung hinaus, aufgrund fehlender Einbindung in familiäre
und soziale Strukturen vor Ort zusätzlichen Problemen und Schwierigkeiten ausgesetzt
sein. (...)
Bei der aufgezeigten Sachlage ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone
zum jetzigen Zeitpunkt alsbald schwerste Verletzungen oder sogar den Tod erleiden
würde."
Einsender: RA Stein, Neuss
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OVG NRW: Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG für
Tamilen wegen fehlender inländischer Fluchtalternative.
U.v. 14.11.2000, - 21 A 457/98.A -; 40 S., M0707
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das umfangreiche Urteil behandelt über die Frage der Rückkehrgefährdung
hinaus weitere Aspekte: Im Rahmen seiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit des
Klägers rügt das OVG die mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt,
bei dessen Anhörung konkrete Nachfragen unterblieben seien. Das Gericht geht
anschließend der Frage nach, ob für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise
im November 1994 eine inländische Fluchtalternative bestanden habe und schließt
diese Möglichkeit aus. In Abgrenzung zur Rechtsprechung anderer Obergerichte
verneint es schließlich auch die Option einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung
im Falle einer Rückkehr zum aktuellen Zeitpunkt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bereits bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt
hatte er [der Kläger, d.R.] am 30. Dezember 1994 ausweislich der hierzu gefertigten
Niederschrift von seiner ...1991 erfolgten Festnahme und der anschließenden
mehr als zweijährigen Inhaftierung im Militärlager ... berichtet. (...) Ebenso
berichtete er bereits damals von den während der etwa zweijährigen Haft erlittenen
körperlichen Misshandlungen, wobei allerdings auffällt, dass er ausweislich
der vorliegenden Niederschrift über deren Art sowie ihre näheren Umstände keine
konkretisierten Angaben machte. Worauf die damalige Detailarmut seiner Angaben,
auf die die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht hingewiesen hat, letztlich
beruhte, hat das Gericht nicht (mehr) feststellen können. Es spricht jedoch
vieles dafür, dass sie jedenfalls auch darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger
bei der Anhörung am 30. Dezember 1994 insoweit nicht hinreichend befragt worden
ist. (...)
Nachfragen, mit denen diese Fehlrezeption des Klägers hätte ausgeschlossen werden
können, unterblieben. Angesichts dessen kann zwar davon ausgegangen werden,
dass dem Kläger bei der Anhörung damals Gelegenheit gegeben wurde, weitere Angaben
zu seiner mehr als zweijährigen Inhaftierung zu machen. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass ihm die Notwendigkeit einer weiteren Konkretisierung
und Detailierung seiner Ausführungen zu erlittenen körperlichen Misshandlungen
("gefoltert") nicht hinreichend bewusst war und dass er deshalb zur Angabe diesbezüglicher
nachvollziehbarer Einzelheiten keine Veranlassung sah. (...)
Da er damals ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung nicht um Konkretisierung
und Präzisierung hinsichtlich der Art und der näheren Umstände der angeführten
körperlichen Misshandlungen gebeten worden war, geht es nicht an, die Detailarmut
seiner damaligen Angaben als durchgreifendes Indiz für ihre mangelnde Glaubwürdigkeit
zu werten. Dann die Knappheit seiner Ausführungen vor dem Bundesamt kann insbesondere
auf die Art der Befragung und das Unterbleiben einschlägiger präziser Nachfragen
zurückzuführen sein. (...)
Ist der Kläger mithin vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt es
für sein Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG darauf an, ob
er im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka derzeit und in der absehbaren Zukunft
vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dies ist nach den zuvor dargestellten
rechtlichen Beurteilungsmaßstäben für alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere
für den Großraum Colombo, zu verneinen, weil für den Kläger die reale Möglichkeit
besteht, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters sowie
seiner regionalen Herkunft in die Suche nach Angehörigen oder Unterstützern
der LTTE einbezogen und so asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es
besteht eine latente Gefährdungslage, die der Bejahung hinreichender Sicherheit
weiterhin entgegensteht. Namentlich lässt sich die reale Möglichkeit nicht ausschließen,
dass der Kläger im Falle einer Rückkehr - wie schon vor seiner Ausreise - wegen
des Verdachts einer Verbindung oder Zusammenarbeit mit der LTTE festgenommen
und längerfristig inhaftiert wird sowie dabei schwerwiegende Rechtsgutverletzungen
erleidet, die als Maßnahmen politischer Verfolgung zu qualifizieren sind. Es
besteht mithin eine reale Möglichkeit, dass er in eine Situation gerät, die
einer Bejahung hinreichender Sicherheit entgegensteht (vgl. in Bezug auf junge
männliche Tamilen OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und
vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A; OVG Lüneburg Urteil vom 19. September
1996 - 12 L 2005/96 -). Soweit in anderer obergerichtlicher Rechtsprechung -
vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1998 - A 16 S 60/97 -, OVG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 1997 - OVG 3 B 9.95 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 10.473/98.OVG -, BayVGH, Urteil vom 6. Juli 1998 - 20 B. 97.31531 -, Hess VGH, Urteile vom 10. November 1998 - 10 UE 3035/95 und 29. August 2000 - 10 UE 2556/96.A - sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 R 213/96 -
selbst für junge männliche Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehren, im Großraum Colombo die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht wird, folgt das erkennende Gericht der darin abweichenden Bewertung des im wesentlichen identischen Tatsachenmaterials bei seiner Überzeugungsbildung nicht.
Vgl. dazu u.a. OVG NW, Urteile vom 15. Januar 1999 - 21 A 4748/94.A - und vom 15. Oktober 1999 - 21 A 889/96.A -
(...) Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen müssen
mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie - wie
bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung
ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Certificate) ausgestattet sind. Dabei
sind vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität nach den Festellungen
des Auswärtigen Amtes "nicht auszuschließen" (AA 11.07.2000 S. 1), mithin also
real möglich. In manchen Stellungnahmen wird die Lage dahin eingeschätzt, dass
es seit einiger Zeit - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer erheblichen
Zunahme von Inhaftierungen bei der Einreise gekommen ist, wobei besonders gerade
solche Rückkehrer betroffen sind, die mit so genannten "Emergency Certificates"
einreisen, weil besonders bei diesem Personenkreis davon ausgegangen wird, dass
die Ausreise illegal, d.h. mit gefälschten Papieren stattgefunden hat (...).
Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende
Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder unbegründet - bei den
dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE-Unterstützung gerät
und deshalb nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung,
sonder längerfristig mit der Gefahr schwerer körperlicher Misshandlung und Folterung
inhaftiert wird, lässt sich aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials nur
schwer feststellen und nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten.
Als - in jedem konkreten Einzelfall zu würdigende - Risikofaktoren für das Erleiden
von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung gelten
nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen - neben fehlenden
oder nicht ordnungsgemäßen Ausweispapieren - im allgemeinen folgende Kriterien:
Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse,
Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend,
Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiunterlagen fetgehaltener Verdacht
einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglieder durch Informationen
der Sicherheitskräfte, Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation
--.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums;
...).
Die im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Gesamtumständen
des Falles des Klägers tragen die Schlussfolgerung, dass er zu diesem Personenkreis
zu rechnen ist. (...)
Die Übergriffe, vor denen der Kläger im Großraum Colombo wie auch in den sonstigen
südlichen und westlichen Landesteilen nicht hinreichend sicher ist, sind politische
Verfolgung. (...)
Schließlich ist die Zurechnung der Übergriffe zum staatlichen Handeln nicht
unter dem Aspekt des exzesshaften Fehlverhaltens einzelner Amtsträger zu verneinen.
Zwar kann angesichts der geschaffenen gesetzlichen Verbote und Sicherheitsvorkehrungen
nicht verlässlich konstatiert werden, dass die Übergriffe gebilligt und gefördert
würden. Eine nachhaltige Verhinderung und Sanktionierung der Übergriffe sind
aber nicht festzustellen. Es zeigt sich, dass der srilankische Staat nicht in
der Lage ist, die in Rede stehenden Übergriffe effektiv in einem solchen Maße
zu unterbinden, dass nur noch von nicht gänzlich auszuschließenden Ausnahmefällen
gesprochen werden könnte (ai --.06.1999 S. 4 ff. und 8 ff). Es begründet seine
Verantwortlichkeit im asylrechtlichen Sinne, dass es trotz manifester Mängel
sowie öffentlicher Proteste und Kritik in Presse und Parlament und von Menschenrechtsorganisationen
(KK [= Keller-Kirchhoff, d.R.] 12.01.1998 S. 6) über einen längeren Zeitraum
hin bei Armee und Polizeikräften noch zur Verwendung von Dienstkräften kommt,
bei deren Handeln für den staatlichen Belang der öffentlichen Sicherheit mit
der realen Möglichkeit asylerheblicher Übergriffe zu rechnen ist (...)."
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Nieders.OVG: Ausgebürgerte Kurden und ihre Nachfahren können
nicht zurückkehren und sind als Staatenlose anzusehen
U. v. 27.03.2001 - 2 L 2505/98 -; 28 S., M0733
Amtlicher Leitsatz:
"Nach der aktuellen Erkenntnislage haben die Kurden, die aufgrund der 1962
durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind,
und ihre Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, keine rechtliche
oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land
ohne ein Erlaubnis verlassen haben. Die Frage, ob diesen staatenlosen Kurden
in Syrien politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder des § 51
Abs. 1 AuslG droht, ist nicht entscheidungserheblich. Ihr Status richtet sich
nach dem Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September
1954 (BGBl. 1976 II S. 473, 1977 II S. 235)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Angaben des Beigeladenen während seiner Anhörung vor dem Bundesamt
und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprechen dafür, dass er zu der
Gruppe der Kurden und deren Nachfahren gehört, die aufgrund der 1962 durch den
syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind. Der syrische
Staat hat diesen Personen 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden
und werden seitdem eigene Personaldokumente (rot-orangene Plastikkarten) ausgestellt.
Sie werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt (vgl. zu allem
AA, Lagebericht Syrien v. 08.02.2001 und Auskunft an das VG Aachen v. 30.01.2001).
(...)
Das Auswärtige Amt hatte in seiner Auskunft vom 22. April 1996 an das Verwaltungsgericht
Ansbach zwar noch die Auffassung vertreten, dass für staatenlose Kurden eine
Einreisemöglichkeit nach Syrien bestehe. Demgegenüber hat es in seiner aktuellen
und wesentlich präziseren Auskunft vom 30. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht
Aachen jedoch dargelegt, Syrien stelle für staatenlose Kurden nicht das Land
des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Es hat hierzu ausgeführt, dass bei den staatenlosen
Kurden zwei Gruppen zu unterscheiden seien. Es gebe zum Einen die Kurden und
deren Nachfahren, die aufgrund einer 1962 vollzogenen Ausbürgerung staatenlos
geworden seien. Diese Gruppe, die etwa 120.000 bis 150.000 Kurden umfasse, werde
in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe zuzurechnenden Kurden hätten während der
Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus. Falls sie
das Land ohne eine Erlaubnis verlassen hätten, werde ihnen im Regelfall die
Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. (...) Darüber hinaus gebe es eine weitere
Gruppe von Kurden in Syrien, die noch nicht einmal über den vorstehend geschilderten
Aufenthaltsstatus verfügten. Diese Personen lebten illegal in Syrien und seien
dort nicht registriert. (...)
Der Beigeladene gehört nach der Überzeugung des Senats zu der Gruppe der etwa
120.000 bis 150.000 staatenlosen Kurden, die der syrische Staat während der
Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien geduldet hat. (...)
Nach alledem ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats, der gemäß
§ 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich
ist, nicht mehr Syrien, sondern Deutschland das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes
des Beigeladenen. Auf die Frage, ob dem Beigeladenen in Syrien politische Verfolgung
im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG droht, kommt es deshalb
nicht mehr an."
Einsender: Nieders. OVG
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VGH Baden-Württemberg: Teilnahme an Demonstration auf EXPO-Gelände begründet
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG
U.v. 22.11.2000 - A 13 S 2301/97 -; 13 S., M0765
Redaktionelle Anmerkung:
Diese Entscheidung ist vor allem interessant, weil sich der zugrunde liegende
Sachverhalt nur geringfügig von dem bereits veröffentlichten Urteil des VGH
Baden-Württemberg vom selben Tag (ASYLMAGAZIN 1-2/2001, R9444) unterscheidet,
in jenem Fall aber der Abschiebungsschutz verneint wurde. Während in dem abschlägig
beschiedenen Urteil der Kläger nur außerhalb des EXPO-Geländes demonstrierte,
nahm der Kläger im vorliegenden Fall auch an Demonstrationen auf dem Gelände
selbst teil.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung
des Klägers durch Angehörige der togoischen Sicherheitskräfte im Falle der Rückkehr
in sein Heimatland ergibt sich aber aus der Tatsache, dass der Kläger, der aufgrund
seiner exilpolitischen Tätigkeit in gewisser Hinsicht aus der Gruppe der in
der Bundesrepublik lebenden Togoer hervorgetreten ist, an den Demonstrationen
gegen den Besuch des Präsidenten Eyadèma auf der Expo am 25.10.2000 in erheblichem
Umfang teilgenommen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Teilnahme des Klägers
an diesen Kundgebungen von den Mitarbeitern des Eyadèma-Regimes festgestellt
worden ist und der Kläger deshalb bei seiner Rückkehr nach Togo von dortigen
Sicherheitskräften festgenommen wird. Aus den dem Senat vorliegenden Lageberichten
(zuletzt vom 15.11.2000) ergibt sich, dass in Togo Gefangene in der Haft von
den Sicherheitskräften fortlaufend misshandelt werden.
Die Behauptung des Klägers, vor und auf dem Expo-Gelände in Hannover an den
gegen Eyadèma gerichteten Kundgebungen teilgenommen zu haben, ist glaubhaft.
Dies ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Fotos und der Tatsache, dass er
in der Lage war, das Verfahren zu beschreiben, nach dem Personen, die die Expo-Eintrittskarte
gemeinsam mit der Bahnfahrkarte erworben hatten, ihre Eintrittskarten erhielten.
Gerade weil die Demonstrationen anlässlich des Expo-Besuchs des Präsidenten
zuvor durch öffentliche Aufrufe angekündigt worden waren, ist davon auszugehen,
dass der Delegation des Präsidenten Eyadèma zahlreiche Sicherheitsbedienstete
angehörten. Diese hatten teilweise die Aufgabe, die persönliche Sicherheit des
Präsidenten zu gewährleisten. Da das Regime die exilpolitische Szene wegen der
möglichen Auswirkungen der Tätigkeit der exilpolitischen Vereinigungen auf das
angespannte Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland fortwährend durch Spitzel
beobachten lässt, ist erst recht anzunehmen, dass die regimekritischen Demonstrationen
wegen des besonders hervorgehobenen Anlasses des Auftritts des Präsidenten durch
zahlreiche Mitarbeiter des Regimes begleitet worden sind, deren Aufgabe es gewesen
ist, die Aktivitäten der Demonstrationsteilnehmer zu beobachten. (...)
Der Präsident Eyadèma dürfte auf die Demonstration anlässlich seines Besuchs
auf der Expo besonders empfindlich reagiert haben. Dies gilt zunächst für den
politischen Bereich. Aus der Sicht des Präsidenten haben seine Bemühungen,
das Verhältnis seines Landes zur Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der
Wiederaufnahme der zum Weiterbestehen seines Regimes dringend erforderlichen
finanziellen Unterstützung zu entspannen, einen emfpindlichen Rückschlag erlitten.
Denn wenn in der Bundesrepublik Deutschland von Landsleuten derart massiv Kritik
an seiner Person und seinem Regime geübt wird, dass diese sein Auto mit Eiern
und Tomaten bewerfen und seine Rede durch laute Zwischenrufe stören, so muss
die deutsche Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen, dass seine zur Verbesserung
der Beziehungen abgegebenen Beteuerungen, in Togo gebe es geordnete politische
Verhältnisse ohne Folter und Misshandlungen von politisch Andersdenkenden, tatsächlich
doch nicht der Wahrheit entsprechen. Dies könnte aber zur Folge haben, dass
seinem Land auch in Zukunft keine Entwicklungshilfe gewährt wird.
Andererseits dürfte Eyadèma die Behandlung durch die togoischen Demonstranten
anlässlich seines Besuchs auf der EXPO als persönliche Demütigung aufgefasst
haben. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass der Präsident
besonders empfindlich reagiert, wenn sein persönlicher Bereich berührt ist.
So wurde nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 (vgl. auch
amnesty international vom 14.8.2000 an das VG Oldenburg) der Herausgeber des
Oppositionsblattes "L'Exile", Hippolyte Agboh, am 13.4.2000 aufgrund des neuen
Pressegesetzes wegen des danach strafbaren Vergehens der "Verleumdung der Regierung"
verhaftet, nachdem in dem Blatt unrichtigerweise der Unfalltod einer Tochter
Staatspräsident Eyadèmas mitgeteilt worden war. (...)
Gerade angesichts der persönlichen Demütigung des Präsidenten in einer für ihn
aus politischen Gründen besonders bedeutsamen Situation ist beachtlich wahrscheinlich,
dass das Regime die ansonsten, z.B. im Zusammenhang mit dem Personenfeststellungsverfahren
am Flughafen, gegenüber zurückkehrenden Togoern demonstrativ an den Tag gelegte
Zurückhaltung zurückstellt und den Kläger wegen seiner Teilnahme an den Kundgebungen
anlässlich des Expo-Besuchs des Präsidenten einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren
Behandlung unterwirft."
Einsender: RA Michael Sack, München
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Serafettin Kaya: Gebiete, in denen Kurden als "nicht vertrauenswürdig" gelten
Gutachten für VG Sigmaringen v. 10.3.2001; 12 S., M0768
"(...) Aufgrund der Aufstände, die sich in der Vergangenheit im Osten und
Südosten (in Kurdistan) ereignet haben, betrachten die türkischen staatlichen
Sicherheitskräfte die Kurden im allgemeinen als Separatisten, die gegen den
Staat eingestellt sind. Dies ist die allgemein verbreitete Auffassung der Sicherheits-
und Nachrichtendienste, Verwaltungsbehörden, Justizorgane und auch der türkischen
Bevölkerung. Aufgrund dieser Einstellung verhalten sich die staatlichen Sicherheitskräfte
bei Ausweiskontrollen, bei Nachforschungen bezüglich eines sich ereignet habenden
Vorfalles, bei allgemeinen Razzien gegenüber Kurden anders als sonst.
In dem vom Innenministerium, Generalkommandantur der Gendarmerie, erstellten
Bericht vom 04.September 1969 über die im Osten und Südosten ansässigen kurdischen
Stämme mit der Nummer des Nachrichtendienstes 3520-13-16- 69/1S wurden die meisten
der in den Provinzen Diyarbakir, Siirt (damals waren die Provinzen Batman und
Sirnak Kreise dieser Provinz), Mardin, Mus, Bitlis, Van, Tunceli und Hakkari
im allgemeinen sowie in den Kreisen Patnos, Tutak, Diyadin und Dogubeyazit der
Provinz Agri, in den Kreisen Tekman, Karayazi und Hinis der Provinz Erzurum,
in den Kreisen Zentralkreis, Suruc, Siverek und Hilvan der Provinz Sanliurfa,
in den Kreisen Genc, Kigi (damals waren Yaladere, Adakli und Yedisu noch keine
Kreise, sondern gehörten zum Kreis Kigi) der Provinz Bingöl ansässigen Stämme
als in den Augen des Staates nicht vertrauenswürdig eingestuft.
Daß, als die Militärjunta am 12.September 1980 an die Macht kam, insbesondere
in diesem Gebiet Operationen durchgeführt wurden und die Bevölkerung unter Druck
gesetzt wurde, wird wohl an diesen Aufständen in der Vergangenheit und an dem
oben genannten Bericht der Gendarmeriegeneralkommandantur gelegen haben.
Ich kann sagen, daß am 10.07.1987 durch die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr.
285 die Provinzen Bingöl, Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Mardin, Siirt, Tunceli
und Van zum Notstandsgebiet erklärt wurden, die Provinzen Mus, Bitlis und Adiyaman
als daran angrenzende Provinzen eingestuft wurden und die Provinzen Urfa, Erzurum
und Agri den Status sogenannter sensibler Provinzen erhielten. Auch dies steht
im Zusammenhang mit den sich in der Vergangenheit ereignenden Aufständen und
dem Bericht der Gendarmeriegeneralkommandantur.
Als das Notstandsgouvernement eingerichtet wurde, hatte die PKK sich außer in
dem Gebiet um Botan und Mardin in keiner dieser Provinzen festgesetzt und Aktionen
durchgeführt. Erst nach 1989 hat die PKK sich in den anderen Provinzen militärisch
engagiert. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Auswärtiges Amt zur Personenkontrolle bei Rückkehrern
Auskunft für VG Sigmaringen v. 23.05.2001, Gz.: 508-516.80/37429; 2 S.,
M0773
"(...) Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, auch ab- und zurückgeschobene
ehemalige Asylbewerber, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle
zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur
Einreise berechtigendes Reisedoku- ment besitzen, können die Grenzkontrolle
normalerweise ungehindert passieren. Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei
bekannt wird, daß es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese Person
einer eingehenden Befragung unterzogen. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen
Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepaß ersichtlich ist, daß
er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat.
Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf: Personalienfeststellung
(u.U. Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund
und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle
Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen
Organisationen. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt
(nachts, am Wochenende) und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt
wird, zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern. Es gibt kein Zentralregister,
das Personenstandsregister wird an dem Ort geführt, an dem das Register des
Vaters geführt wird, sofern eine Umregistrierung nicht beantragt wurde. Abgeschobene
werden in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten, bis sie
auf freien Fuß gesetzt werden. Entsteht der Verdacht einer Straftat (z.B. Paßvergehen,
illegale Ausreise, Wehrdienstflucht), werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.
Die Tatsache der Asylantragstellung ist strafrechtlich nicht relevant. (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
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