VGH Ba-Wü: Status des Kontingentflüchtlings kann nur vor
Einreise erworben werden
B.v. 09.07.2001 - A 6 S 2218/99 -, 10 S., M0944:
Amtliche Leitsätze:
"1. Der Flüchtlingsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann nur
durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern auf Dauer vor Aufnahme
ins Bundesgebiet erworben werden.
2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im
Sinne des §1 Abs. 1 HumHAG" nach Einreise ins Bundesgebiet kann der Status des
§1 HumHAG nicht vemittelt werden.
3. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung" die "ausgesprochen" und "bestandskräftig"
werden kann, gibt es nicht (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999,
Inf- AuslR 2000, 466)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der angefochtene Bescheid vom 20.5. 1998, mit dem das Bundesamt die Rechtsstellung
gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge - HumHAG - widerrufen hat, verletzt den Kläger deshalb
nicht in seinen Rechten, weil dieser den Status nach § 1 Abs. 1 HumHAG nie erworben
hat.
Unstreitig und mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte geklärt ist, dass die sogenannten albanischen
Botschaftsflüchtlinge, die Anfang Juli 1990 auf das Gelände der deutschen Botschaft
in Tirana geflüchtet waren, sich weigerten, die Botschaft wieder zu verlassen
und dann am 13./14.7.1990 mit Hilfe der Bundesregierung nach Deutschland reisen
konnten, nicht die Rechtsstellung nach § 1 HumHAG erhalten haben, weil das allein
entscheidungsbefugte Bundesministerium des Innern vor der Aufnahme dieser Flüchtlinge
keine Entscheidung über eine dauerhafte Übernahme getroffen hat (vgl. u.a. VGH
Bad.Württ., Urteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - und vom 11.4.1997 - A 16
S 503/96 -; OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 12.9. 1996 - 11 A 10136/96 -; OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.9.1998 - 23 A 2907/95 -; nieders. OVG,
Urteil v. 10.1.1997 - 1 L 3062/96 -).
Der Kläger hat den Status des § 1 HumHAG auch nicht durch die Ausstellung des
Reiseausweises mit dem Vermerk, er sei ausländischer Flüchtling im Sinne des
§ 1 Abs. 1 HumHAG, erlangt. Zwei ähnlich gelagerte Fälle sind mittlerweile durch
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 26.11.1999 - InfAusIR
2000, 466 f.) und den bayerischen VGH (Beschluss vom 4.12.2000 - 25 ZB 00.3358
-) entschieden worden. In beiden Fällen ist die Zulassung der Berufung mit der
Begründung abgelehnt worden, die Frage der Anwendbarkeit des § 2b HumHAG auf
Fälle der Kontingentflüchtlingsanerkennung würde sich in einem Berufungsverfahren
nicht stellen. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen"
und "bestandskräftig" werden könne, gebe es nicht. Die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling
nach § 1 Abs. 1 HumHAG entstehe kraft Gesetzes, ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren
sei im Gesetz nicht vorgesehen (auch unter Verweis auf BVerwG v. 27.2.1996,
VBIBVV 1996, 255).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, denn eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung",
die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es in der Tat nicht.
Nach dem Gesetzeswortlaut begründet nur die Aufnahme die Rechtsstellung nach
§ 1 Abs. 1 HumHAG. Ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren ist im Gesetz
nicht vorgesehen, vielmehr entsteht die Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs.
1 HumHAG kraft Gesetzes. Es ist ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers gewesen,
dass die ausländischen Flüchtlinge nach Abschluss des Sichtvermerks- oder Übernahmeverfahrens
nicht "ein nochmaliges Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen", um Start- und
Eingliederungshilfen zu bekommen, sondern diese "sofort nach ihrem Eintreffen
in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen können", und deshalb "mit
der Aufnahme im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion in der Bundesrepublik Deutschland
... die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention" erhalten (vgl.
die amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht,
4. Aufl., vor § 1 HumHAG). Gemäß § 2 HumHAG erhält "der Flüchtling im Sinne
des § 1" zwar eine amtliche Bescheinigung "zum Nachweis seiner Rechtsstellung";
die Erteilung dieser Bescheinigung setzt mithin aber das Bestehen der Rechtsstellung
im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG voraus und kann deshalb nicht konstitutiv für
deren Entstehen sein. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus,
wenn unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen gemäß § 2a HumHAG "die
Rechtsstellung nach § 1 erlischt" bzw. gemäß § 2b HumHAG "die Rechtsstellung
nach § 1 ... widerrufen werden" kann, während demgegenüber z.B. die Vorschriften
der §§ 72 f. AsylVfG, unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen vorsehen,
dass "die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen", erlöschen bzw. widerrufen werden können (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ebenso wie das AsylVfG spricht auch § 18 Bundesvertriebenengesetz
- BVFG - a.F. vom "Einziehen" des Ausweises bzw. von "Rücknahme und Widerruf
einer Bescheinigung" (§ 15 Abs. 3 BVFG n.F.). Auch nach dem BVFG a. F. entsteht
der Status nach §§ 1 bis 8 BVFG bzw. die Spätaussiedlereigenschaft nach dem
BVFG n.F. ebenso wie im Falle des HumHAG kraft Gesetzes. Ein Vertriebenenausweis
hat nur deklaratorische Wirkung, ist nicht konstitutiv und die Ausweisausstellung
hat auf das Bestehen eines Status keinen Einfluss (Häußer/Kapinos/Christ, Die
Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 15 RdNr. 2; zur Spätaussiedlerbescheinigung
vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen und Flüchtlingsrecht, § 15 BVFG n.F. Anm.
1). Folgerichtig enthält § 18 BVFG a.F. eine Sonderregelung für die Rücknahme
eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, wenn die Ausstellung eines
Vertriebenenausweises rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für den Statuserwerb
nicht vorlagen (Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. § 18 RdNr. 1). Dadurch wird deutlich,
dass allein durch das Vorliegen eines Verwaltungsakts der Statuserwerb nicht
begründet werden kann. Für das vorliegende Verfahren folgt aus all dem, dass
der Vermerk über die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn es sich um einen Verwaltungsakt
handeln mag, nicht den Status des Kontingentflüchtlings begründen kann.
Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Flüchtling
im Hinblick auf die besondere Stabilität des Kontingentflüchtlingsstatus unabhängig
vom Fortbestand der Situation, die ihn hat fliehen lassen, den Status eines
Kontingentflüchtlings nur erhalten kann, wenn er aufgrund einer politischen
Entscheidung des Bundesministers des Innern und deren rechtlich verbindlicher
Verlautbarung ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer und nicht nur vorübergehend
aufgenommen werden sollte (BVerwG, VBIBW 1996, 255 <256>). Des Weiteren ist
in dieser Entscheidung von dem "erworbenen" Status als Kontingentflüchtling
die Rede und nicht davon, dass dieser Status durch einen Bescheid anerkannt
wurde. In der Entscheidung vom 23.3.1999 (- 9 B 980/98 - Buchholz 402.255 §
2 b HumHAG Nr. 1) stellt das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals klar, dass
entscheidend fürden Rechtsstatus der albanischen Botschaftsflüchtlinge die Aufnahme
aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern ist, das die
politische Entscheidung zu treffen hatte, ob den Flüchtlingen der Status nach
dem Kontingentflüchtlingsgesetz verliehen werden sollte oder nicht. Der Status
nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz sollte den albanischen Botschaftsflüchtlingen
jedoch nach einhelliger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gerade nicht
verliehen werden (a.a.O.). Gleiches gilt für den nach Aufnahme im Bundesgebiet
aufgrund der Erlasslage in Niedersachsen eingefügten Vermerk im Reiseausweis
des Klägers, wonach dieser Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG
sei. Auch dieser Vermerk kann nicht gegen den Willen des Bundesministers des
Innern einen Kontingentflüchtlingsstatus des Klägers begründen, dies schon _deshalb
nicht, weil, er -nachträglich nach der Einreise im Bundesgebiet eingefügt wurde,
während der Status nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Flüchtling in das Bundesgebiet
einreist und hier Aufnahme findet, nicht jedoch nachträglich entstehen kann
(Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., HumHAG, § 2 RN 3).
(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
BVerwG: Zur Prüfung von § 53 Abs. 6 AuslG wegen drohender
Zwangsrekrutierung in Angola
Beschluß v. 22.5.2001 - 1 B 85.01 -; 9 S., M0708
"(...) Der angefochtene Beschluss verletzt die Kläger zu 3 und 5, wie von
ihnen sinngemäß gerügt, in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat
die Sache insoweit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Die den Klägern zu 3 und 5 nach ihrem Vortrag mit der befürchteten Zwangsrekrutierung
drohenden Gefahren können, ihre ausreichende Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt,
die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.
6 AusIG (als landesweite individuelle Gefährdung oder als extreme Allge- meingefahr)
begründen. Ausweislich des zitierten Positionspapiers des UNHCR Nürnberg waren
die hierauf zielenden Befürchtungen der Kläger zu 3 und 5 auch nicht aus der
Luft gegriffen oder gänzlich unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht war daher
verpflichtet, dieses Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und sich damit
auseinander zu setzen. Insbesondere hätte es den Vortrag daraufhin würdigen
müssen, ob es über die geltend gemachte Gefährdung der Kläger zu 3 und 5 auf
der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel befinden konnte oder, wie
von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht angeregt, hierzu hätte Beweis erheben
müssen. Die entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der
Kläger zu 3 und 5 zur Gefährdung durch mögliche Zwangsrekrutierungen fehlt in
dem angefochtenen Beschluss völlig. (...)
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung
mit der Sache ggf. auch zu entscheiden haben wird, ob die Voraussetzungen für
ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3, 5 VwVfG für das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Hinblick
auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Denn das Bundesamt kann seine im ablehnenden
Erstbescheid vom 7. September 1994 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich
der Kläger zu 3 und 5 keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG
vorliegen, nur im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens ändern (Urteil vom
21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 -BVerwGE 111, 77). (...)"
Einsender: RAe Wolfram Steckbeck, Frédérich Ruth, Nürnberg
BVerwG: Zur Änderung der Ausreisefristen in Asylfolgeverfahren
Urteil des 1. Senats vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -; 14 S., M0723
Amtliche Leitsätze:
"1. In asylrechtlichen Streitigkeiten kann die Festsetzung der Ausreisefrist
auch ohne die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens gemacht werden.
2. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag
als unerheblich abgelehnt und hat der Antrag des Ausländers nach § 80 Abs. 5
VwGO gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg, endet die ursprünglich auf eine
Woche festgesetzte Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2
AsylVfG einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylfolgeverfahrens.
3. Hat der Ausländer in einem derartigen Fall nicht oder erfolglos vorläufigen
Rechtsschutz in Anspruch genommen, bleibt die Festsetzung der einwöchigen Ausreisefrist
auch dann unberührt, wenn das Gericht im Verfahren der Hauptsache die Voraussetungen
zu einem weiteren Asylverfahren für gegeben und den Asylfolgeantrag für "einfach"
unbegründet hält. Dem Ausländer ist die Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2
AuslG anzukündigen, wenn er für mehr als ein Jahr eine Duldung erhalten hat
oder hätte erhalten müssen."
Weitere Dokumente:
VG Berlin: Rechtswidrige Abschiebung wegen Übergehen der
Rechtsanwältin
B.v. 21.2.2001 - 35 F 128.00 -; 10 S., M0690
"(...) Die Antragsteller, eine 29jährige Frau sowie ihre Kinder im Alter von
4 1/2 und 3 1/2 Jahren sowie fünf Wochen, begründeten ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag
damit, die Antragstellerin zu 1) sei Albanerin aus dem Kosovo. Sie könne ihrem
im März/April 2000 nach Bosnien abgeschobenen Mann dorthin mit ihren Kindern
nicht folgen, weil es für Personen ohne die bosnische Staatsangehörigkeit dort
keine Unterkunft und Hilfe zum Lebensunterhalt gebe. Es bestünden für sie Abschiebungshindernisse,
weil sie im Kosovo keine Unterkunft hätten und ihre dort lebenden Verwandten
nur notdürftig untergebracht seien. (...)
Der vorläufige Rechtsschutzantrag wurde am 15. 5. Dezember 2000 nach Dienstbeginn
entsprechend der zwischen dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Antragsgegner
vereinbarten Verfahrensweise um 08:21 Uhr per Fax übermittelt. Nachdem der Antrag
beim Antragsgegner eingegangen war, wurde er dort zunächst nicht bearbeitet
und erst um 10:30 Uhr im Posteingangskorb des Vorzimmers aufgefunden. Auf welche
Weise er dorthin gelangte und von wem er dort abgelegt wurde, konnte in der
mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Die Antragsteller befanden sich
zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zur Abschiebung über den Flughafen Schönefeld.
Der Verfahrensbevollmächtigten wur- de jedoch noch am selben Vormittag vom Mitarbeiter
des Antragsgegners, (...), auf Nachfrage fernmündlich mitgeteilt, die allgemeine
Zusicherung gelte, und eine Abschiebung werde an diesem Tage nicht erfolgen.
Die Vertreterin der Antragsteller nahm daraufhin von ihrer zunächst gefassten
Absicht, beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer Sicherungsverfügung
zu erwirken, Abstand, weil sie sich auf diese Zusage verließ. Tatsächlich wurde
jedoch vom Antragsgegner auch nach Feststellung des vorläufigen Rechtsschutzantrages
um 10:30 Uhr die Abschiebung der Antragsteller ohne Unterbrechung fortgeführt.
Ein Mitarbeiter des Sachgebietes Abschiebung des Antragsgegners faxte nach 10:57
Uhr ein Formular zum Flughafen Schönefeld, das in deutscher und serbokroatischer
Sprache eine vorformulierte Einverständniserklärung mit einer Abschiebung enthielt.
Dieses Formular wurde der Antragstellerin zu 1) wenig später unmittelbar vor
dem Abflug vorgelegt und von ihr unterschrieben. Als die Kammer von diesem Sachverhalt
etwa gegen 11:30 Uhr Kenntnis erhielt, konnte der Start des Flugzeuges mit den
Antragstellern nicht mehr verhindert werden; vom Flughafen Schönefeld erhielt
sie die Mitteilung, die Maschine sei bereits gestartet (...)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss
des 1. Senats vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17159 -, E 10, 264, 257) liegt die
Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vornehmlich darin, dass er die Selbstherrlichkeit
der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger beseitigt. (...) Der 1. Senat
des VGH Kassel hat inzischen aus diesen Entscheidungen in seinen Beschlüssen
vom 18. Februar 1991 (- 1 TH 85/91 -, NVwZ-RR 1992, 34) sowie vom 23. August
1994 (- 1 TG 2086.94 -, NVwZ-RP, 1995, 302) die Verpflichtung der Behörde hergeleitet,
den rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, und hierbei
festgestellt, dass diese Verpflichtung unabhängig von einer richterlichen Aufforderung
oder einem richterlichen Hinweis bestehe. Der 12.Senat des VGH Kassel hat sich
zuletzt in seinem Beschluss vom 4. April 2000 (- 12 TZ 577/QO -, NVwZ 2000,
1318) dieser Auffassung ausdrücklich für das Ausländerrecht angeschlossen und
hierzu ausgeführt, die Behörden treffe allgemein die verfassungsrechtliche Obliegenheit,
während eines Gerichtsverfahrens um vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich von
Maßnahmen des Verwaltungszwangs abzusehen.
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an und ist ebenfalls der Ansicht,
dass unmittelbar aus Verfassungsrecht die Behörden verpflichtet sind, dem Bürger
zumindest eine erstinstanzliche Überprüfung im Eilverfahren zu ermöglichen und
bis zu diesem Zeitpunkt - auch ohne einen ausdrücklichen "Hängebeschluss" -
keine vollendeten Tatsachen zu schaffen (vgl. dazu ausführlich: MacLean, LKV
2001, 107 ff. m.w. N.).
Der Antragsgegner war daher aufgrund des ihm um 08:21 Uhr übermittelten Antrages
der Antragsteller, auf den er von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller
später noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden ist, verpflichtet, die Abschiebung
der Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen. (...)
Dem Antragsgegner ist es unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht
geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (analog § 242 BGB) verwehrt, sich
auf die von der Antragstellerin zu 1 ) unterzeichnete Erklärung über ihr Einverständnis
mit der Abschiebung zu berufen, weil er seine Rechtsposition unter Verletzung
eigener Rechtspflichten - hier unter Verstoß gegen die §§ 14 Abs. 3, 25 Abs.
1 VwVfG - erlangt hat (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 27. Februar 1992 -
13 A 1860/90 -, NJW 1992, S. 2245; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, §
25 , Rdnr. 17; Clausen, in: Knack, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 25 Rdnr. 13 m.w.N.;
ferner . Beschluss der Kammer vom 30. März 1998 - VG 35 A 3394.97 -). Nach §
14 Abs. 3 VwVfG soll sich die Behörde, sofern ein Bevollmächtigter bestellt
ist, grundsätzlich an diesen und nur ganz ausnahmsweise an den Beteiligten selbst
wenden, dann aber den Bevollmächtigten verständigen. An den Beteiligten selbst
kann sie sich nur wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. (...)
Die vorgenannten Verfahrensvorschriften sind jedoch seit Sommer 1997 in zahlreichen
Fällen nicht beachtet worden, indem die Ausländerbehörde - vielfach "hinter
dem Rücken" der bevollmächtigten Rechtsanwälte - von den jeweiligen Ausländern
Erklärungen unterschreiben ließ, mit denen diese aus nicht nachvollziehbaren
Gründen und vielfach unter dem Eindruck von Inhaftierung und unmittelbar angekündigter
Abschiebung auf Rechtspositionen verzichteten, die ihre Bevollmächtigten gerade
in ihrem Auftrage einklagten. Eine sachgerechte Belehrung der Betroffenen oder
ein , Grund, weshalb sie überhaupt und noch dazu unter Umgehung ihrer Bevollmächtigten
angesprochen wurden, waren durch das Gericht regelmäßig im Nachhinein nicht
aufklärbar. Nachdem ursprünglich (auch im Interesse des Gerichts) nur solchen
Bürgerkriegsflüchtlingen, die erklärtermaßen nach Bosnien-Herzegowina oder in
die Bundesrepublik Jugoslawien zurückkehren wollten, zweisprachige Erklärungen
(in deutsch und serbo-kroatisch) vorgelegt worden waren, in denen diese dann
vor der Ausreise die noch beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Klagen und
Anträge zurücknahmen, kam es später immer häufiger zur Unterzeichnung von (teilweise
ausschließlich in deutscher Sprache gehaltenen) Erklärungen auch durch Ausländer,
die sich nach den Gesamtumständen sehr wohl weiterhin in Berlin aufhalten wollten,
von Anwälten vertreten waren und von diesen Gerichtsverfahren betreiben ließen.
Dies geschah häufig in einer Weise, dass es diesen Ausländern weder erkennbar
noch bekannt war, welche Erklärung sie tatsächlich durch die Unterzeichnung
eines ihnen von einem Sachbearbeiter vorgelegten Formulars abgaben. (...)
Die Veranlassung der Unterzeichnung einer Einverständniserklärung durch die
Antragstellerin zu 1) ist als weiterer schwerwiegender Fall eines Verstoßes
gegen die Betreuungspflicht gemäß § 25 VwVfG durch den Antragsgegner zum Nachteil
von Ausländern unter nicht zu rechtfertigender Umgehung ihrer Bevollmächtigten
(§.14. Abs. 3 VwVfG) anzusehen. Die Darstellung des Geschehensablaufs im Schriftsatz
des Antragsgegners vom 19. Dezember 2000 lässt erkennen, dass die Mitarbeiter
des Sachgebiets Abschiebung nach Kenntniserlangung von dem Antrag der Antragsteller
auf vorläufigen Rechtsschutz um 10:30 Uhr ausschließlich daran interessiert
waren, die bereits angelaufene Abschiebung nicht - wozu sie nach Art. 19 Abs.
4 Satz 1 GG verpflichtet waren - sofort zu unterbrechen,. sondern ihr lediglich
den Anschein rechtmäßigen Verwaltungshandelns zu verleihen, indem der Antragstellerin
zu 1) unmittelbar vor der Abschiebung eine Einverständniserklärung zur Unterzeichnung
vorgelegt wurde. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin
in dieser Situation keine selbständige und freiwillige, von Fremdbestimmung
unbeeinflusste Entscheidung für sich und ihre drei minderjährigen Kinder getroffen,
sondern lediglich ein Papier unterzeichnet hat, das ihr ohne jede Chance einer
Rücksprache mit ihrer Bevollmächtigten vorgelegt worden war. Nachdem die Antragstellerin
zusammen mit ihren Kindern - darunter einem fünf Wochen alten Säugling - bereits
eine Nacht in Abschiebungshaftverbracht hatte, liegt die Annahme nahe, dass
sie sich in einer psychischen Verfassung befunden haben muss, in der sie über
keine Widerstandskräfte mehr verfügte und sich jedem für sie noch so unverständlichen
Ansinnen der Behörde beugte. Für eine sachgerechte Beratung fehlt es ohnehin
an jeglichem Anhaltspunkt, und eine Ausnahmesituation, die die Umgehung der
eingeschalteten Rechtsanwälte hätte rechtfertigen können, ist auch nicht ansatzweise
ersichtlich. (...)"
Weitere Dokumente:
OVG Schleswig-Holstein: Keine Erlaubnis der selbstständigen
Erwerbstätigkeit für Konventionsflüchtlinge
Beschluss vom 7.6.2001 - 4 L 82/01 -; 9 S. (inkl. Ausgangsurteil), M0757
Redaktionelle Anmerkung:
Die Berufung gegen ein abschlägiges Urteil des VG bezüglich der Gewährung
einer selbstständigen Tätigkeit für einen nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten
Flüchtling wird nicht zugelassen. Die unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen,
die nach Art. 16a GG bzw. gemäß GFK anerkannt wurden, ist nach Auffassung des
OVG vom Gesetzgeber gewollt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob ein Ausländer, der gemäß § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 70, 3 AsylVfG den Status
eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention und eine Aufenthaltsbefugnis
erlangt hat, im Hinblick auf die Möglichkeit der Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit dem nach § 68 Abs. 1 AsylVfG mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
ausgestatteten, nach Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannten Asylberechtigten bzw. dem
nach fünfjähriger Aufenthaltsdauer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 AuslG auszustattenden Ausländer gleichzustellen ist. Diese Frage bedarf
deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sich ihre Beantwortung
- auch unter Berücksichtigung des vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation
gestellten Art. 18 GFK - unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.
Der Verfassungs- und Gesetzgeber hat in Art. 16 a GG und den hierzu ergangenen
Regelungen des Asylverfahrensgesetzes unterschieden zwischen solchen politischen
Flüchtlingen, die einerseits über einen sicheren Drittstaat ohne Inanspruchnahme
einer dortigen Unterschutzstellung in die Bundesrepublik gelangt sind und denen,
die andererseits ohne eine solche anderweitige Möglichkeit des Schutzes in die
Bundesrepublik gelangt sind. Beide Gruppen genießen Abschiebungsschutz und ein
Aufenthaltsrecht, letztgenannte Gruppe aber - gerade wegen des Unterschiedes
bei ihrem Fluchtweg - mit Privilegien gegenüber der Erstgenannten, unter anderem
der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis statt (nur) einer Aufenthaltsbefugnis,
die erst nach Ablauf von insgesamt acht Jahren zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
erstarken kann (vgl. § 35 Abs. 1 AuslG). Aus diesem unterschiedlichen Aufenthaltsstatus
ergeben sich selbstverständlich unterschiedliche Rechte bzw. Restriktionen.
Einschränkungen der dem Flüchtling nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilten Aufenthaltsbefugnis
aufgrund der dafür vorhandenen allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen des Ausländergesetzes
(wie unter anderem die hier streitbefangene Auflage nach § 14 Abs. 2 AuslG)
sind grundsätzlich zulässig (vgl. GK-AsylVfG, § 70 Rnr. 24). Sie müssen mit
der Rechtsstellung des Flüchtlings vereinbar sein, insbesondere müssen die den
Flüchtling begünstigenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, die nach
§ 3 AsylVfG auf ihn Anwendung findet, berücksichtigt werden, vorliegend also
insbesondere der Art. 18 GFK. Danach ist dem Flüchtling hinsichtlich der Ausübung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit "eine möglichst günstige und jedenfalls
nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren, als sie Ausländer im allgemeinen
unter den gleichen Unständen gewährt wird". Wann solche "gleichen Umstände"
vorliegen, definiert Art. 6 GFK: Danach muss die "betreffende Person alle Bedingungen
erfüllen (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen
des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen
müsste, wenn sie nicht Flüchtlinge wäre, um das in Betracht kommende Rechte
in Anspruch zu nehmen...". Derartige vergleichbare Bedingungen - gerade im Hinblick
auf die Kriterien der Klammererläuterung - erfüllt er Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
gegenüber demjenigen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aber eben gerade
nicht. Die Argumentation des Klägers läuft der Sache nach letzlich darauf hinaus,
dass er die eingangs dargestellten Unterschiede im Aufenthaltsstatus eines Asylberechtigten
(oder eines anderweitigen Inhabers einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis)
und eines "sonstigen politischen Verfolgten" im Sinne von § 3 AsylVfG beseitigt
sehen möchte, um die an den unterschiedlichen Aufenthaltsstatus anknüpfenden
unterschiedlichen Rechtsfolgen zu nivellieren. Gerade diese - auch nicht im
Widerspruch zu den Vorgaben der Genfer Flüchtlingsskonvention stehenden - Unterschiede
aber hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - ausdrücklich so vorgesehen."
Einsender: RA Boysen, Rendsburg
Weitere Dokumente:
IMK-Beschluss vom Mai 2001 zu Erwerbstätigen aus Jugoslawien
B. vom 10.05.2001 in Schierke/Harz; 4 S., M0778
"I. Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern
stellen in Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder vom 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass
es in einer Reihe von Fällen Personen sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch
aus der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo gibt, die schon seit Jahren
in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei
ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage
aufgeben müssten.
Vor diesem Hintergrund sind die Innenminister und -senatoren der Länder mit
dem Bundesminister des Innern übereingekommen, dass solchen Personen nach Maßgabe
der folgenden Kriterien eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32
des Ausländergesetzes erteilt werden kann:
1.1 Der weitere Aufenthalt kann diesen Personen genehmigt werden, wenn
1.1.1 sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen
im Bundesgebiet aufhalten,
1.1.2 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis
stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich,
sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit
der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum,
1.1.3 und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.
1.2 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen
sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder,
sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet
lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch
dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.
1.3 Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10.05.2001
durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe
gesichert sein. Für Personen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag
15.02.2001.
1.4 Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.
1.5 Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.
1.6 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn
1.6.1 in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert
oder erteilt worden ist;
1.6.2 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert
oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante
Umstände getäuscht wurde,
1.6.3 Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 des Ausländergesetzes
vorliegen;
1.6.4 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung
erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht.
2. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann
von Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30.06.2001, von Personen aus der
Bundesrepublik Jugoslawien bis zum 30.09.2001 gestellt werden.
3. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete
Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht
werden.
4. Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung
erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Die besonderen Regelungen für
- Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15.12.1995 das 65. Lebensjahr
vollendet hatten, keine Angehörigen in Bosnien und Herzegowina, aber Angehörige
in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht haben und für die keine Leistungen
der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden
- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind
oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist
- gemischt-ethnische Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, in denen kein
spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird
- Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
- schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge bleiben von dieser Regelung unberührt.
6. Die Länder entscheiden abschließend bis zum 31.12.2001 über Anträge von
Personen aus Bosnien-Herzegowina bzw. bis zum 31.03.2002 über Anträge von Personen
aus der Bundesrepublik Jugoslawien und übermitteln dem Bund eine Statistik.
7. Der Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom.
15. Februar 2001 findet init Wirkung vom 10. Mai 2001 keine weitere Anwendung.
II. Weitere Regelungen
1. Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschl. des Kosovo, die am 10.Mai
2001 das 65. Lebensjahr vollendet haben, und die keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat,
aber Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in Anspruch
genommen wird.
2. Auszubildende aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die ihre Ausbildung voraussichtlich
im Jahr 2002 abschließen, können weiter geduldet werden, wenn keine Mittel der
Sozialhilfe in Anspruch genommen werden und die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht
genügt.
3. Die Länder können die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (Nummer 4
des Beschlusses zu TOP 8 vom 24.11.2000) für weitere sechs Monate verlängern;
danach erfolgt eine erneute Prüfung. Soweit es die spezifische Situation einzelner
ethnischer Minderheitengruppen im Kosovo zulässt, sollte mit der Rückführung
auch zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden können. Der Bundesminister
des Innern wird gebeten, im Benehmen mit UNMIK die Minderheitengruppen zu benennen,
bei denen dies möglich ist. Im Übrigen wird der Bundesminister des Innern gebeten,
die Verhandlungen mit der Bundesrepublik Jugoslawien über die Wiederaufnahme
der Rückführung mit Nachdruck zu betreiben, um eine baldige Aufenthaltsbeendigung
der ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen zu ermöglichen. Die
Vereinbarung sollte die Möglichkeit einschließen, jugoslawische Staatsangehörige
aus dem Kosovo, insbesondere nichtalbanische Volkszugehörige, auch in das übrige
Gebiet in der Bundesrepublik Jugoslawien zurückzuführen.
4. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder bekräftigen die
Feststellung in ihrem Beschluss vom 19.11.1999, dass eine Rückkehr aller in
den letzten Jahren nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner, die hier kein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen oder aufgrund der hier getroffenen Regelung
erwerben können, möglich und zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Rückkehr darf
nicht davon abhängig gemacht werden, dass Wohnungen zur Verfügung stehen. Die
Grundversorgung aller Rückkehrer wird durch die internationale Hilfe gesichert.
5. Die Innenminister und -senatoren der Länder beobachten mit Sorge, dass verschiedene
ethnische Minderheiten nach wie vor unter erschwerten Bedingungen im Kosovo
leben. Sie appellieren an die internationalen Organisationen, verstärkte Anstrengungen
zu unternehmen, damit diese Gruppen sicher in ihre Heimat zurückkehren können.
Der Bundesminister des Innern wird gebeten, sich nachdrücklich für diese Forderung
einzusetzen.
Protokollnotiz RP:
Rheinland-Pfalz tritt weiterhin für eine weitergehende Regelung für erwerbstätige
Ausreisepflichtige ein."
Einsender: Sächs. OVG
Anmerkung:
Zu dem Beschluss liegen uns folgende Erlasse vor:
- Sächsisches Innenministerium, o.D.; 14 S., M0778
- Niedersächsisches Innenministerium vom 22.5 2001 - Az. 45.31-12230/1-1 (§32)
N6 -; 5 S., M0743
- Ministerium des Innern Rheinland-Pfalz vom 05.06.2001- 19350/316 -; 7 S.,
M0742
- Bayer. Staatsministerium vom 1.6.2001 - IA2-2082.10.212/Ri -; 7 S., M0741
ai-Tagung: "Asyl und Flüchtlingsschutz in der EU", 9-11. November 2001
Die Flüchtlingspolitik der EU kommt in ihre entscheidende Phase. Kaum bemerkt
von der Öffentlichkeit werden auch für die Asylpraxis wichtige Entscheidungen
vorbereitet. Die ersten Rechtsakte sind bereits verabschiedet worden, z.B. die
Richtlinie über den vorübergehenden Schutz von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
im Mai 2001. Angesichts der Vielzahl einzelner Maßnahmen, der Komplexität des
Verfahrens und der hohen Zahl der Beteiligten ist es nicht leicht, die Entwicklung
der europäischen Asylpolitik nachzuvollziehen. Das Seminar soll daher einen
Einstieg und Überblick verschaffen und die wichtigsten Vorhaben vorstellen.
Das Seminar ist sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene interessant.
Referenten: Gaby Jeun (EU-Vereinigung), Birgit Schröder (ai), Christian Tausch
(ai), Jeanette Züfle (UNHCR); Teilnahmegebühr DM 60,- (erm. DM 40,-); Anmeldung:
Akademie Frankenwarte, z.Hd. Frau Kühne, PF 5580, 97005 Würzburg, T 0931-80464320,
e-mail: Thea.kuehne@fes.de
ai-Tagung: "Psychologische Aspekte bei der Beratung von Flüchtlingen", 7.-9.
Dez. 2001
Ehrenamtliche Beraterinnen und Berater sehen sich in der Asylberatung generell,
in erhöhtem Maße aber bei der Beratung von Folteropfern und Traumatisierten,
einer starken Spannung ausgesetzt. Das Anhören von Geschichten über Folter und
Unmenschlichkeit, verbunden mit der Ohnmacht, vielleicht nicht helfen zu können,
kann auch bei den Beratern zu großer seelischer Belastung führen. Eine Reflexion
unserer Erwartungen an die eigene Arbeit, eine Überprüfung, wie realistisch
diese Erwartungen sind und die Frage, wie wir mit unseren Erlebnissen und Enttäuschungen
alleine und im Team umgehen sollten, werden Schwerpunkte des Seminars sein.
Auch die psychologische Situation von Folteropfern und traumatisierten Flüchtlingen
selbst und deren Auswirkungen in einer fremdem Umgebung sollen thematisiert
werden. Des Weiteren wird das medizinische und psychologische Angebot für Folteropfer
in Deutschland dargestellt.
Referentinnen: Frau Dr. Vucelic (Psychosoziales Zentrum Frankfurt/M.) und Elise
Bittenbinder (Bundesarbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge
und Folteropfer); Gebühr 60,- (erm. 40,-); Ort: Bischöfliche Akademie, Leonhardstr.
18-20, 52064 Aachen; Tel: 0241- 479960, Fax: 0241-47996-10, e-mail: bischoefliche.akademie@post.rwth-aachen.de
Weitere Termine: