Liebe Leserinnen und Leser,
am 20. Juni 2002 dem Tag des Flüchtlings hat der Bundespräsident
das Zuwanderungsgesetz unterschrieben, nicht ohne den Protagonisten des Eklats
bei der Bundesrats- sitzung die Leviten zu lesen. Die unionsregierten Bundesländer
haben angekündigt, das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes
durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Nichtsdestotrotz
müssen wir davon ausgehen, dass das Gesetz wie vorgesehen in Kraft tritt,
solange das BVerfG nicht dessen Nichtigkeit festgestellt.
Zeitgleich mit der Unterschrift des Bundespräsidenten fand in Berlin das
Symposium des UNHCR zum Flüchtlingsschutz statt. Im Rahmen des Festaktes
zur Eröffnung hielt die Bundesministerin für Entwicklungszusammenarbeit,
Heidemarie Wieczorek-Zeul, eine engagierte Rede. Ei- ne ihrer wichtigsten Aussagen
war die eindeutige Erklärung, dass sie den Einsatz von Mitteln der Entwicklungszusammenarbeit
als Druckmittel gegen Herkunftsstaaten von Flüchtlingen nicht zulassen
werde. Sie stellte sich damit eindeutig gegen entsprechende Vorstellungen, die
nicht nur im europäischen Ausland, sondern auch in der Bundesregierung
geäußert worden waren.
Das ASYLMAGAZIN erscheint ab dieser Ausgabe mit einem verbesserten Layout. Die
wesentlichste Änderung wurde bei der Struktur des Dokumentationsteiles
vorgenommen. Die Länderinformationen sind nach Länderberichten auf
der einen Seite und Presseberichten auf der anderen Seite aufgeteilt. Die Rechtsmaterialien
werden nach Gerichtsentscheidungen und sonstigen Materialien (Erlasse, Gutachten,
Positionspapiere u.s.w.) sortiert. Darüber hinaus haben wir versucht, das
ASYLMAGAZIN übersichtlicher und besser lesbar zu gestalten. Ich hoffe,
dass die Veränderungen Ihnen gefallen und den Nutzen des ASYLMAGAZINs für
Ihre Tätigkeit erhöhen.
Ich möchte bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass Sie die Länderinformationen,
die mit einer ecoi.net- Nummer versehen sind (zu erkennen an der Raute, z.B.
#4321), unter www.ecoi.net
finden können. Geben Sie dazu auf dieser Internetseite die Nummer einschließlich
der Raute in die Schnellsuche ein.
Ihr
Ekkehard Hollmann
Bundespräsident unterzeichnet Zuwanderungsgesetz
Bundespräsident Johannes Rau hat am 20. Juni 2002 das Zuwanderungsgesetz
unterzeichnet. Es wurde am 25. Juni 2002 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht
(BGBl. I S 1946). In einer Erklärung zu seiner Entscheidung (7 S., M2119)
machte der Bundespräsident deutlich, dass für beide Rechtsauffassungen
bezüglich der Abstimmung im Bundesrat gewichtige Gründe angeführt
würden. Er könne daher keinen zweifelsfreien und offenkundigen Verfassungsverstoß
erkennen. Der Bundespräsident übergab damit die Verantwortung, die
Abstimmung im Bundesrat abschließend rechtlich zu beurteilen, an das BVerfG.
Keinen Zweifel ließ er allerdings an seiner politischen Bewertung des Verhaltens
der Verantwortlichen im Bundesrat im Verlauf der Abstimmung. Sie hätten
dadurch der parlamentarischen Demokratie und dem Ansehen der Politik geschadet.
Der Bundespräsident rief die Parteien auf, den Bundesrat nicht für
ihre Interessen zu missbrauchen.
Die unionsregierten Bundesländer haben angekündigt, unter der Federführung
des Saarlandes das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes durch
das BVerfG überprüfen zu lassen. Eine Eilantrag soll jedoch nach Aussage
des saarländischen Ministerpräsidenten Müller nicht gestellt
werden, da man mit einer Entscheidung des Gerichtes vor Ende des Jahres rechne.
Das Zuwanderungsgesetz wird somit mit Bekanntmachung wirksam werden und tritt
im Wesentlichen am 1.1. 2003 in Kraft, wenn nicht das BVerfG die Nichtigkeit
feststellt. Teile des Gesetzes treten jedoch schon vor diesem Datum in Kraft:
Zum Einen dürfen Verordnungen auf Grundlage des Gesetzes bereits erlassen
werden, aber erst am 1.1.2003 in Kraft treten, und das Bundesamt darf mit Vorbereitungen
für die Integrationskurse beginnen. Zum Anderen das dürfte
für die Praxis im Asylverfahren bedeutsam sein sind ab dem Anfang
des auf die Verkündung folgenden Monats die Weisungsungebundenheit der
Einzelentscheider aufgehoben und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten
abgeschafft. Der Bundesbeauftragte darf jedoch bereits anhängige Gerichtsverfahren
zu Ende führen (siehe auch).
Einen Link zum Text des Zuwanderungsgesetzes finden Sie bei hier.
IMK drängt auf Rückkehr von Kosovo-Minderheiten
Auf ihrer Sitzung am 6.6.2002 in Bremerhaven hat sich die Innenministerkonferenz
auf den Standpunkt gestellt, Angehörige ethnischer Minder- heiten aus dem
Kosovo könnten noch in diesem Jahr zurückgeführt werden. Sie
forderte die Betroffenen auf, eine freiwillige Rückkehr zu
erwägen (vgl. Ländermaterialien, Jugoslawien/ Kosovo). Die UN-Verwaltung
im Kosovo UNMIK dagegen hält eine zwangsweise Rückführung derzeit
für ausgeschlossen.
Der Beschluss der IMK ist auf Widerstand bei den Betroffenen gestoßen.
Eine Gruppe von über 500 Roma, die größtenteils aus NRW kommen,
versucht durch eine Protestkarawane auf Ihre Situation aufmerksam zu machen
und ein Bleiberecht zu erwirken. Zahlreiche Initiativen und Unterstützungsgruppen
stellen sich auf die Seite der Menschen, die teilweise im Zuge des Krieges 1999
Schutz in Deutschland suchten, teilweise aber auch schon seit vielen Jahren
in Deutschland leben.
UNHCR hat betont, dass nur eine freiwillige Rückkehr in Frage kommen kann.
Angesichts der anhaltenden Sicherheitsprobleme seien die Voraussetzungen für
eine zwangsweise Rückführung in das Kosovo nicht erfüllt, heißt
es in einer Pressemitteilung des UN-Flüchtlingshilfswerks. Bereits erzielte
Fortschritte auf dem Weg zu einem friedvollen und multiethnischen Kosovo würden
durch ein vorschnelles Vorgehen gefährdet.
Deutlichere Worte fand der Vertreter des UNHCR in Deutschland, Dr. Stefan Berglund,
bei einem Zeitungsinterview im Vorfeld der IMK-Sitzung. Die Lage der Minderheiten
im Kosovo sei überhaupt nicht sicher. Einige Rückkehrer seien bereits
umgebracht worden. An eine Abschiebung darf man in dieser Situation nicht
einmal denken, sagte Berglund. Es scheint mir, dass man in den Länder-
innenministerien alle Kosovo-Flüchtlinge über einen Kamm schert, so
nach dem Motto: Der Krieg ist vorbei, da können ja alle wieder zurück.
Aber die Minderheiten sind weiter gefährdet (Nordwestzeitung Oldenburg
vom 1.6.2002).
Deutscher Ärztetag fordert Standards zur psychologischen Begutachtung
von Flüchtlingen
Der Deutsche Ärztetag 2002 hat sich dafür ausgesprochen, die Entwicklung
von Standards zur Begutachtung reaktiver Traumafolgen bei ausländischen
Flüchtlingen zu unterstützen. Die Bundesärztekammer wurde gebeten,
hierzu ein entsprechendes Weiterbildungscurriculum mit Zertifizierung zu entwickeln.
Der Ärztetag reagiert damit auf Vorwürfe seitens der Innenbehörden
der Länder, Ärztinnen und Ärzte erstellten Gefälligkeitsgutachten
zugunsten von ausländischen Flüchtlingen. In der Begründung des
Beschlusses heißt es, dass in der täglichen Praxis weiterhin Gutachten
oder Stellungnahmen seitens der Behörden zurückgewiesen würden.
Es sei daher erforderlich, einerseits formale Kriterien für Gutachten zu
entwickeln. Andererseits müßten ausführlichere inhaltliche Voraussetzungen
benannt werden, wie z. B. Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik psychisch
reaktiver Traumafolgen, Kenntnisse in der Explorationstechnik ausländischer
Menschen mithilfe von Dolmetschern, Kenntnisse über Geschichte der Herkunftsländer
sowie deren gegenwärtige kulturspezifische, soziale und politische Strukturen.
Die Zertifizierung soll sicher- stellen, dass die entsprechende Qualifizierung
des Gutachters oder der Gutachterin schon vorab erkennbar wäre.
Jahresbericht des Petitionsausschusses des BT
Der Petitionsausschuss des Bundestages hat seinen Jahresbericht 2001 vorgelegt
(BT-Drucksache 14/9146). Von insgesamt 15.765 Eingaben, die den Ausschuss erreichten,
stellten Petitionen zum Bereich des Ausländer- und Asylrechts mit ca. 550
die größte Gruppe.
Der Ausschuss betont, dass die Überprüfung von Asylverfahren nur eingeschränkt
möglich ist. Lediglich offensichtliche, gravierende Fehler in Verfahren
des BAFl könnten festgestellt werden. Gerichtsurteile könnten wegen
der Unabhängigkeit der Justiz nicht überprüft werden. Auch sei
es dem Petitionsausschuss nicht möglich, Entscheidungen außerhalb
der gesetzlichen Grundlagen, etwa aus humanitären Gründen und Aspe-
kten der Integration, zu treffen.
Mehrere Gegenstände der Eingaben werden in dem Bericht besonders dargestellt.
So befasste sich eine Petition mit der Abgrenzung zwischen herkunfts- und zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernissen. Das VG hatte im Asylverfahren entschieden, die Behinderung
des Antragstellers stelle ggf. ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar,
während die Ausländerbehörde sich darauf berief, dass das BAFl
zuständig sei. Nach Intervention des Ausschusses stellte das BAFl ein Abschiebungshindernis
gem. § 53 Abs. 6 AuslG fest.
Ein weiteres Verfahren, das im Bericht beschrieben wird, betraf einen türkischen
Kriegsdienstverweigerer. Auf Empfehlung des Ausschusses korrigierte das BAFl
seine Entscheidung und stellte Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6
AuslG fest.
Weitere Verfahren betrafen die Familienzusammenführung zu Konventionsflüchtlingen,
die Klagepraxis des Bundesbeauftragten und die Rücknahme der Vorbehalte
zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.
BT-Ausschuss für Menschenrechte bemängelt Umgang mit tschetschenischen
Flüchtlingen
Der Bundestagsausschuss für Menschenrechte hat sich mit der Praxis des
BAFl in Asylverfahren tschetschenischer Flüchtlinge auseinandergesetzt.
Die Vorsitzende des Ausschusses, Christa Nickels, hat mit einem Schreiben vom
16.5.2002 die Parl. Staatssekretärin im BMI, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast,
um Stellungnahme gebeten. Angesichts der dramatischen Menschenrechtssituation
für tschetschenische Volkszugehörige sei die hohe Ablehnungsquote
bei Asylanträgen zu hinterfragen. Insbesondere die Ablehnung als offensichtlich
unbegründet sei nicht gerechtfertigt. Eine Antwort der Staatssekretärin
liegt uns bislang nicht vor.
Bayern: Petitionsausschuss des BT kritisiert Umsetzung der Altfallregelung
1999
Der Petitionsausschuss des Bundestages hat die Umsetzung des IMK-Beschlusses
zur Altfallregelung 1999 in Bayern kritisiert. Der bayerische Erlass setze die
Altfallregelung in einer Weise um, dass sie faktisch wegen der Unerfüllbarkeit
ihrer Voraussetzungen nicht zur Anwendung kommen könne. Zwar hätten
die Bundesländer einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung
eines IMK-Beschlusses, der solle aber nicht so ausgeschöpft werden, dass
die Anwendbarkeit faktisch ausgeschlossen wer- de. Es könne nicht dem Zufall
überlassen werden, ob ein Bleiberecht des Einzelnen verwehrt werde, weil
er Bayern zugeteilt worden sei. Nach Auffassung des Petitionsausschusses soll
nun das BMI auf Bundeseinheitlichkeit dringen. Diese werde bisher nur von Bayern
verhindert.
Beschluss des Petitionsauschuss des BT vom 21.2.2002 (3 S., M2082)
EU-Rat will illegale Einwanderung mit Anreizen für Drittstaaten
bekämpfen
Auf dem EU-Gipfel von Sevilla am 21.6.2002 haben sich die Regierungschefs der
Gemeinschaft auf Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Einwanderung verständigt.
Die Zusam- menarbeit der Grenzpolizeien soll schrittweise verstärkt werden.
Insbesondere der Datenaustausch, die gemeinsame Ausbildung und die zentrale
Koordination sollen vorangetrie- ben werden. Mittelfristig ist die Einrichtung
eine Spezialeinheit geplant, die auf Anforderung eines EU-Landes eingesetzt
werden kann.
Parallel dazu soll der Druck auf die Herkunfts- und Transitländer von Flüchtlingen
erhöht werden: Die Beschlüsse von Sevilla sprechen in diesem Zusammenhang
von Anreizen für Drittstaaten, mit denen diese zur Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung bewegt werden sollen. Darunter
ist wohl u.a. zu verstehen, dass zukünftige Assoziationsabkommen um eine
Klausel ergänzt werden sollen, wonach sich der betreffende Staat zur Zusammenarbeit
mit der EU bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung verpflichtet.
Die im Vorfeld des Gipfels besonders von Spanien, Großbritannien und Deutschland
geforderten Sanktionen für Staaten, die sich aus Sicht der EU nicht kooperativ
bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung verhalten, wurden dagegen nur
ansatzweise in die Beschlüsse eingebracht: So müssen die Mitgliedstaaten
der EU künftig einstimmig feststellen, dass ein Kooperationsabkommen mit
einem Drittstaat zur Bekämpfung illegaler Einwanderung in anhaltender Weise
verletzt wurde. Erst dann können Maßnahmen auf dem Gebiet
der Außenpolitik oder in anderen Politikfeldern verkündet
werden. Nach bisherigen europapolitischen Erfahrungen ist somit die Verhängung
wirtschaftlicher Sanktionen gegen Herkunfts- und Transitländer von Flüchtlingen
recht unwahrscheinlich geworden. Presseberichten zufolge waren es vor allem
Frankreich und Schweden, die sich gegen schärfere Sanktionsmöglichkeiten
ausgesprochen haben.
Um den bereits reichlich in Verzug geratenen Tampere-Zeitplan für die Schaffung
einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik noch zu schaffen, verpflichteten
sich die fünfzehn Mitglieder in Sevilla auf konkrete Fristen für die
nächsten Schritte: So soll etwa die Verordnung zur Bestimmung des für
die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates
(Dublin II) vor Dezember 2002 angenommen werden. Vor Juni 2003 sollen
die Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition und zur Familienzusammenführung
sowie die Regelung zum Status von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
verabschiedet werden. Die Richtlinie für gemeinsame Asylverfahren soll
bis Ende 2003 fertig sein.
(Quellen: ECRAN Weekly Update v. 27.6.2002; Schlussfolgerungen des Vorsitzes
des Europäischen Rates, Sevilla zu finden unter http://ue.eu.int
/pressData/de/ec/71213.pdf)
Dänemark: Verschärftes Ausländer- und Asylrecht beschlossen
Das dänische Parlament hat am 31.5. 2002 die von der neuen Regierung vorgeschlagenen
drastischen Verschärfungen des Ausländer- und Asylrechts beschlossen.
Die rechtsliberal-konservative Regierungskoali- tion, die nicht über eine
eigene Mehrheit verfügt, stützte sich dabei auf Stimmen der als rechtspolulistisch
geltenden Volkspartei.
Die Änderungen sind zum 1.7.2002 in Kraft getreten. Neben deutlichen Einschränkungen
der Eheschließungsfreiheit und der Familienzusammenführung betreffen
die Regelungen auch den Flüchtlingsschutz. So wird Kriegsdienstverweigerung
nicht mehr als Asylgrund anerkannt. Auch die Gewährung eines permanenten
Aufenthalts aus humanitären Gründen ist ausgeschlossen. Ein gesicherter
Aufenthaltsstatus kann zukünftig erst sieben Jahre nach der Einreise erlangt
werden; während dieser sieben Jahre werden die Sozialleistungen nur in
erheblich reduzierter Form bewilligt. Das Recht auf Familienzusammenführung
wird für alle Nicht-Dänen erheblich eingeschränkt, neu eingereiste
Personen dürfen Ehepartner und Kinder nur dann nachholen, wenn sie älter
als 24 Jahre geworden sind.
Mit den neuen Maßnahmen belastet Dänemark, das zum 1.7.2002 turnusgemäß
die Präsidentschaft im EU-Rat übernommen hat, den europäischen
Harmonisierungsprozess im Ausländer- und Asylrecht. So bestehen ernsthafte
Zweifel, ob die Änderungen mit internationalem Recht vereinbar sind: UNHCR
hatte sich bereits während des Gesetzgebungsverfahrens an die dänische
Regierung gewandt und unter anderem den Ausschluss von Kriegsdienstverweigerern
vom Flüchtlingsstatus als nicht vereinbar mit internationalen Normen bezeichnet.
Auch Frankreich, Schweden und Belgien äußerten sich kritisch zur neuen
Politik in Dänemark. Hintergrund ist die sog. one-chance- only-Politik
der EU, wonach jeder Asylsuchende nur in einem Mitgliedstaat ein Asylverfahren
durch- laufen soll. Dieses System setzt aber zwingend voraus, dass sich die
Staaten auf die Einhaltung der internationalen Mindeststandards verlassen können.
(Quellen: The Guardian, 29.6.2002 und www.unhcr.ch)
Türkei: Cevat Soysal verurteilt
Der 1999 von türkischen Spezialeinheiten aus Moldawien in die Türkei
entführte Cevat Soysal ist vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu einer
Haftstrafe von 18 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Soysal, der in Deutschland
als Flüchtling anerkannt gewesen war, war der türkischen Öffentlichkeit
als Nummer 2 der PKK vorgeführt worden, dennoch verzichtete
das Staatssicherheitsgericht nun möglicherweise auch im Interesse
der türkischen Beziehungen zur EU auf die Verhängung der Todesstrafe.
In einer gemeinsamen Erklärung forderten Pro Asyl und medico international,
dass das Urteil gegen Soysal Konsequenzen für die Zusammenarbeit der Bundesrepublik
mit der Türkei in Abschiebungsfällen haben müsse. Der Fall Soysal
habe erneut klargemacht, dass die türkische Justiz nicht davor zurückschrecke,
Kidnapping und Folter als Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren zu
billigen.
Österreich: Bewährungsstrafen für Polizeibeamte im Fall
Marcus Omofuma
Nach dem Erstickungstod des Nigerianers Marcus Omofuma bei seiner gewaltsamen
Abschiebung aus Österreich im Mai 1999 wurde Mitte April 2002 von einem
Schöffensenat in Korneuburg das Urteil gegen drei Polizeibeamte gesprochen:
Sie erhielten wegen fahrlässiger Tötung Bewährungsstrafen von
jeweils acht Mo- naten. Demgegenüber hatte die Staatsanwaltschaft gefordert,
die Beamten wegen des mit zu zehn Jahren Haft bedrohten Delikts Quälen
eines Gefangenen mit Todesfolge zu verurteilen. Eine Verurteilung wegen
letzteren Deliktes hätte die Entlassung der Beamten zur Folge haben können.
Der Richter begründete das Urteil nun damit, dass die Fesselung und Knebelung
von Omofuma mit Klebebändern zwar menschenerniedrigend gewesen
sei und die Abschiebung abgebrochen hätte werden müssen, dennoch konnte
er keinen Vorsatz der Beamten erkennen, der für eine Verurteilung notwendig
gewesen wäre. Als strafmildernd wurde auch bewertet, dass die Leute,
die hinter dem System stehen und für dieses System verantwortlich sind
mitschuldig am Tod Omofumas gewesen seien. Während die Verteidiger der
Fremdenpolizisten das Urteil als 99-prozentigen Sieg bezeichneten,
wurden auch kritische Stimmen laut: Die Grünen wiesen darauf hin, dass
bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr meist deutlich schärfere
Urteile ausgesprochen würden, andere Beobachter sprachen von einer fragwürdigen
Auslegung des Vorsatzbegriffs durch das Gericht. Staatsanwaltschaft und Verteidigung
kündigten Berufung für den Zeitpunkt der schriftlichen Ausfertigung
des Urteils an (s. auch Dokumentation des Prozesses bei www.amnesty.at).
Spanien: ai-Bericht zu Folter an Ausländern
In scharfer Form hat amnesty international Übergriffe der Polizei gegen
Ausländer und Angehörige ethnischer Minderheiten kritisiert. Angesichts
von mindestens 320 Fällen von rassistisch motivierten Misshandlungen und
Folterungen zwischen 1995 und 2002 spricht die Organisation in einem Mitte April
veröffentlichten Bericht von systematischen Verletzungen der Rechte von
Ausländern. In vielen Fällen seien Beamte, gegen die Misshandlungsvorwürfe
erhoben worden, von Vorgesetzten und Politikern gedeckt worden. Demgegenüber
wurde ein Disziplinarverfahren gegen drei Polizisten eingeleitet, die auf Brutalität
bei der Abschiebung von marrokanischen Kindern aus der spanischen Enklave Ceuta
hingewiesen hatten (engl. Fassung des ai-Berichts, 93 S., M2143).
von RA Klaus Peter Stiegeler
Bis vor kurzem war die Situation der in Deutschland befindlichen Flüchtlinge
aus dem Kosovo klar: Wer albanischer Volkszugehöriger war, erhielt weder
Duldung noch Asyl; Ausnahmen bestätigten diese Regel. Wer hingegen zu einer
ethnischen Minderheit gehört, durfte bleiben. Ein erheblicher Teil erhielt
Duldungen. Andere befanden sich im Asylverfahren. Nur wenige hatten Aufenthaltsbefugnisse
erhalten.
Noch auf ihrer 69. Sitzung am 7./8.11.2001 hatte die ständige Konferenz
der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen, dass die Bundesländer
die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo für weitere sechs Monate
verlängern könnten.
Hinter den Kulissen waren aber schon längst die Bemühungen um eine
Rückführung verstärkt worden. Im Vordergrund standen dabei Gespräche
des Bundesinnenministeriums mit der UN-Verwaltung im Kosovo. Dass es hier der
deutschen Seite darauf ankam, noch im laufenden Jahr 2002 mit Rückführungen
von Minderheitsangehörigen beginnen zu können, wurde bald deutlich.
Ein erstes Signal für die Umsetzung dieser Absicht enthielt die Aufhebung
des Entscheidungsstopps beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge.
Bei der jüngsten Sitzung der Innenministerkonferenz am 5./6. Juni 2002
referierte das Bundesinnenministerium das Ergebnis seiner Gespräche mit
der UNMIK. In der Fol- ge kam es zu dem schon seit langem erwarteten Kurswechsel,
nicht aber zu einer klaren Aussage. Letzteres ist dem Vernehmen nach offenbar
auf einen kurz vor Konferenzbeginn eingetroffenen Brief des Leiters der UN-Verwaltung
im Kosovo zurückzuführen, der mitgeteilt haben soll, dass die UNMIK
gegenwärtig außerstande sei, in größerer Zahl Minderheitsangehörige
aus dem europäischen Ausland zurückzunehmen.
Im Beschluss der Innenministerkonferenz liest sich das Ergebnis wie folgt:
1 Die Innenministerkonferenz
nimmt den mündlichen Bericht des Bundesministers des Innern über die
zwischenzeitlich mit UNMIK geführten Gespräche zur Kenntnis.
2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht
für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist. Die Innenminister
und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen, eine
freiwillige Rückkehr in Betracht zu ziehen.
Die Innenministerkonferenz geht davon aus, dass die Voraussetzungen für
eine zwangsweise Rückführung noch im Laufe dieses Jahres gegeben sein
werden.
3. Die Innenministerkonferenz beauftragt die Ausländerreferenten des Bundes
und der Länder, kurzfristig die Modalitäten für die schrittweise
Rückführung abzustimmen. Die freiwillige Ausreise von Minderheitenangehörigen
genießt Vor- rang. Im Interesse einer geordneten Rückführung
und Aufnahme sollen Abschiebungen in Absprache mit UNMIK durchgeführt werden.
4. Aufenthaltsbefugnisse für gemischt-ethnische Familien und Ehepaare aus
dem Kosovo (veröffentlichter Beschluss vom 23. November 2000 unter Nr.
9) werden nicht mehr verlängert. Dieser Personenkreis ist hinsichtlich
der Rückführung nunmehr so zu behandeln wie Familien und Ehepaare,
die einer Minderheitengruppe angehören.
5. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen
aus dem Kosovo nur noch solange, bis im Einzelfall die Rückführung
möglich ist.
1. Aktuelle Praxis der Ausländerbehörden
Die Folgen der Innenministerkonferenz zeigten sich sofort bei der Vorsprache
der Flüchtlinge auf den Behörden. Waren zuletzt die Duldungen für
sechs, zumindest aber für drei Monate verlängert worden, erhielten
nunmehr viele Betroffene nur noch Duldungen für die Dauer eines Monats,
nicht selten verbunden mit der verbalen Aufforderung, sich doch möglichst
bald nach Hause zu begeben. In Baden-Württemberg z.B. erhielten die Betroffenen
in der zweiten Junihälfte Formularschreiben, in denen ihnen mitgeteilt
wurde, die Gründe für die ihnen bislang erteilte Duldung seien grundsätzlich
entfallen. Die Ausländerbehörde müsse sie deshalb zur Ausreise
auffordern und für den Fall, dass sie die gesetzte Ausreisefrist nicht
einhalten würden, die Abschiebung in das Kosovo androhen bzw. ankündigen.
Sofern sie erwerbstätig seien, würden sie gebeten, den Arbeitgeber
unverzüglich über ... (die) bevorstehende Rückkehr in das
Kosovo zu unterrichten.
Zwischenzeitlich liegen die ersten ministeriellen Erlasse der Bundesländer
vor. Sie stimmen nicht völlig überein. Welche Linie den Ausländerbehörden
aber vorgegeben wird, zeigt beispielhaft der Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen,
in dem folgendes geregelt ist (Erlass vom 14.6.2002, Az: 14.3/44.386 - I 14-Kosovo//14.1/VL
3/138):
Aufgrund des bis zum Abschluss
dieser Verhandlungen (mit der UNMIK, d. Verf.) weiter bestehenden Abschiebungshindernisses
kann den ausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer
Familien, die ihre freiwillige Ausreise verweigern, die Duldung zunächst
um drei Monate verlängert werden. Falls dies erforderlich werden wird,
können die Duldungen anschließend um bis zu drei weitere Monate verlängert
werden. Diese weitere Duldung ist jedoch unter der auflösenden Bedingung
zu erteilen, dass bei Wegfall des Abschiebungshindernisses die Duldung erlischt.
Bei der Entscheidung über die Dauer der Verlängerungen von Duldungen
bitte ich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten besonders Rücksicht
auf den Erhalt bestehender und die Möglichkeit des Eingehens neuer Arbeitsverhältnisse
zu nehmen.
Über die weiteren Einzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen
und die hierbei nach dem Ergebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden
Modalitäten) ergeht in der 2. Jahreshälfte gesonderter Erlass.
2. Beispiele
Wie die Probleme in der Praxis konkret aussehen und welche Gesichtspunkte angesichts
der vorstehend wiedergegebenen Erlasslage bei der Beratung eine Rolle spielen,
lässt sich am besten anhand der beiden folgenden Beispielsfälle demonstrieren.
Fall 1:
Die Eheleute B. gehören zur Minderheit der Roma im Kosovo. Ein erstes Asylverfahren
wurde ohne Erfolg bis Ende 1997 betrieben. Im Oktober 1999 wurde ein Folgeantrag
gestellt mit der Begründung, dass die Familie aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit
ausgesetzt sei. Außer einer Eingangsbestätigung des Bundesamtes ging
der Familie bis im Frühjahr dieses Jahres keine weitere Nachricht zu. Jetzt
hat sie den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit folgender Entscheidung erhalten:
Die Anträge auf Durchführung weiterer Verfahren werden abgelehnt.
Die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 12.11.1993 bezüglich
der Feststellungen zu § 53 AuslG werden abgelehnt.
Fall 2:
Familie A. gehört zur Minderheit der Ägypter. Sie ist
Ende 1999 in die Bundesrepublik gekommen. Da man auf einen Asylantrag verzichtete,
hat die Ausländerbehörde seit diesem Zeitpunkt Duldungen erteilt.
Diese waren zuletzt nur noch für einen Monat verlängert worden. Zugleich
wurde die Familie darauf hingewiesen, dass sie in Kürze damit rechnen müssten,
eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erhalten.
In beiden Fällen muss möglichst bald eine Entscheidung über das
weitere Vorgehen getroffen werden.
3. Rechtliche Probleme
Am Beispiel der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo zeigt sich nochmals in
aller Schärfe das Grundproblem des Flüchtlingsschutzes nach der derzeitigen
Gesetzeslage bei nichtstaatlicher überindividueller Verfolgung.
Wer nicht staatliche oder zumindest quasi-staatliche Verfolgung fürchtet,
kann sich nach der derzeitigen Rechtsprechung nur auf ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Dies gilt aber nicht für denjenigen,
der nur eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz
2 AuslG zu befürchten hat, also eine Gefahr, der die Bevölkerung oder
die Bevölkerungsgruppe, welcher der Flüchtling angehört, allgemein
ausgesetzt ist. Solche Gefahren werden bei Entscheidungen der Länderinnenminister
oder Innensenatoren gem. § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung
sollte nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine
bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat
lebenden Bevölkerungsgruppe droht, eine Entscheidung über Aufnahme
oder Nichtaufnahme nur durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden,
ggf. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gefunden werden kann.
Eine Gewährung von Abschiebungsschutz im Einzelfall durch das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung
der Ausländerbehörde sollte also gerade ausgeschlossen werden
sog. Sperrwirkung (vgl. hierzu BVerwGE 99, 324 und 108, 77). Mit anderen
Worten: Immer dann, wenn ein Missstand im Abschiebungszielstaat die Bevölkerung
insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich
jedem, der der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe angehört,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit droht, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keinen individuellen
Abschiebungsschutz. Schutz vor Abschiebung wird durch das Gesetz in das politische
Ermessen der obersten Landesbehörde gestellt, die der Gefahrenlage durch
eine Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes, in der Regel also
durch einen ministeriellen Erlass, Rechnung tragen kann. Weder die unteren Ausländerbehörden
noch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
noch die Verwaltungsgerichte können an dieser Regelung der Ent- scheidungszuständigkeiten
etwas ändern. Das BVerwG hat mehrfach betont, dass Behörden und Gerichte
diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger
Verhältnisse insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse
zu respektieren haben (vgl. zuletzt BVerwG InfAuslR 2002, 48, 50). Eine
Abweichung von der vorstehend skizzierten Regelung ist nur dann möglich,
wenn die oberste Landesbehörde trotz Vorliegens einer extremen Gefahrenlage
im Herkunftsstaat keinen generellen Abschiebestopp anordnet. In einem solchen
Fall bestünde die Gefahr, dass der Verweis auf die ausschließliche
Verantwortlichkeit der oberen Landesbehörde eine verfassungswidrige, mit
den Grundrechten in Art. 1 und 2 GG unvereinbare Schutzlücke aufreißen
würde (vgl. BVerwG a.a.O. S. 50 und VGH Baden-Württemberg InfAuslR
2002, 102, 104). Eine extreme Gefahrenlage, die es rechtfertigt, individuellen
Abschiebungsschutz zu gewähren, hat die obergerichtliche Rechtsprechung
nur angenommen, wenn der Flüchtling ansonsten gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (so die
st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwGE 99, 321 und 108, 77, 80 f.).
Angesichts dieser Rechtslage verwundert es nicht, dass es Minderheitsangehörigen
aus dem Kosovo in den vergangenen zwei bis drei Jahren nur ausnahmsweise gelungen
ist, individuellen Abschiebungsschutz zu erlangen. Die Rechtsprechung der Gerichte
hat mit den unterschiedlichsten Erwägungen der vorstehend skizzierten gesetzlichen
Verteilung der Kompetenzen Rechnung getragen. Bis zum 30.6.2002 war dies auch
gerechtfertigt, weil wegen der eingangs erwähnten Erlasslage Duldungen
erteilt wurden, so dass eine verfassungswidrige Schutzlücke, die individuellen
Abschiebungsschutz notwendig gemacht hätte, nicht bestand (vgl. beispielhaft
hierzu: VGH Baden- Württemberg, InfAuslR 2002, a. a. O.)
Es erscheint fraglich, ob angesichts der neuen Erlasslage an dieser Praxis festgehalten
werden kann. Vielmehr kann erwartet werden, dass sich nunmehr die Gerichte jedenfalls
in einigen Bundesländern wieder verstärkt mit der Frage beschäftigen
müssen, ob die neue Erlasslage nicht doch wieder individuellen Abschiebungsschutz
gebietet. Die Verunsicherung ist jedenfalls nicht nur bei Flüchtlingen,
sondern auch bei den professionellen Beratern groß.
4. Lösungsansätze
Ausgangspunkt aller Beratungshinweise muss zunächst die Frage nach dem
derzeitigen Bleibegrund eines Flüchtlings sein. Wer in einem ersten
Asylverfahren ist, befindet sich in einer anderen rechtlichen Situation
als der Folgeantragsteller und beide zusammen wieder in einer anderen als derjenige
welcher aufgrund einer schlichten Duldung hier ist.
a) Asylbewerber
Wer sich in seinem ersten Asylverfahren befindet, kann die derzeitige Diskussion
zunächst einmal mit einer gewissen Gelassenheit betrachten. Solange das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch
nicht über den Asylantrag entschieden hat, ist der Aufenthalt von Gesetzes
wegen gestattet (§ 55 AsylVfG) und damit gesichert. Sofern der Antrag nicht
als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, bleibt es dabei auch im
Falle einer negativen Entscheidung des Bundesamtes, sofern der Flüchtling
rechtzeitig Klage erhebt. Denn diese hat gem. § 75 AsylVfG aufschiebende
Wirkung.
Auf einem anderen Blatt steht, dass die Betroffenen im Verfahren die oben beschriebenen rechtlichen Hürden zu überwinden haben. Soweit individuelle Gründe für eine Gefährdung bestehen Erkrankungen, aber auch der Vorwurf der Kollaboration mit Serbien o. ä. sollten diese im Asylverfahren geltend gemacht werden. In diesen Fällen ist § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG anzuwenden, ohne dass die Sperrwirkung des Satzes 2 greift. Doch auch ohne solche individuellen Gründe ist die verfahrensrechtliche Situation während des Asylverfahrens komfortabel, vergleicht man sie mit der anderer Flüchtlingsgruppen.
b) Folgeantragsteller
Sehr viel komplizierter gestaltet sich die Situation, wenn der Flüchtling
einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Angesichts der eingangs beschriebenen Erlasslage
kann derzeit die Verfahrenssituation vor Zustellung einer Ablehnungsentscheidung
vernachlässigt werden. Denn im Augenblick werden noch, wenngleich mit kurzer
Frist, Duldungen erteilt, so dass sich besondere Maßnahmen gegen eine Abschiebung
während des Verfahrens vor dem Bundesamt einstweilen erübrigen. Ansonsten
gilt folgendes:
Wer seinen wirksamen Folgeantrag erst mehr als zwei Jahre nach
Rechtskraft einer im Erstverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung gestellt
hat, ist bis zur Zustellung einer ablehnenden Entscheidung gegen Abschiebungsmaßnahmen
geschützt. Zusammen mit der ablehnenden Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren
durchzuführen, wird das Bundesamt gem. § 71 Abs. 4 AsylVf auch eine
neue Abschiebungsandrohung erlassen. Wer hiergegen Klage einreichen will, muss
dies binnen einer Woche tun. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Wer
deren Anordnung beantragen will, muss dies ebenfalls binnen einer Woche erledigen.
Da im vorliegenden Fall Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in Rede
steht, sollte hilfsweise auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 VwGO gestellt werden; und zwar deshalb, weil nach herrschender
Auffassung die Abschiebungsandrohung durch das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht berührt wird und eine analoge
Anwendung im asylrechtlichen Verfahren abgelehnt wird (vgl. BVerwGE 104, 260
ff.).
In der Rechtsprechung setzt sich deshalb zunehmend die Tendenz durch, Eilrechtsschutz
über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren (vgl. VG Saarlouis InfAuslR
2002, 272 und VG Freiburg, Beschluss vom 10.6.2002 - A 9 K 11084/02 -). Bis
zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag ist keine Abschiebung
möglich.
Ist der Folgeantrag innerhalb von zwei Jahren gestellt worden, nachdem
eine nach Stellung des früheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung
vollziehbar geworden war, ist der Antragsteller vor Abschiebung nur bis zu dem
Zeitpunkt geschützt, in dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mitteilt, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt
wird (§ 71 Abs. 5 AsylVfG).
Abschiebungsschutz muss hier durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung beim Verwaltungsgericht gesucht werden. Dieser Antrag ist nach zwischenzeitlich
wohl überwiegender Meinung gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten
(vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht in der anwaltlichen Praxis, S. 557,
mit Hinweisen auf weiterführende Rechtsprechung).
In beiden Fällen, also sowohl bei Stellung eines Antrags auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch bei einem Antrag
nach § 123 VwGO, prüft das Gericht, ob ernstliche Zweifel
an der vom Bundesamt verweigerten Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
bestehen (vgl. die Nachweise bei Marx a. a. O., S. 558, mit Hinweisen auf Rechtsprechung).
Nach diesem Maßstab hat das angerufene Gericht nun zu prüfen, ob staatliche
bzw. quasi-staatliche Verfolgung zu befürchten ist oder ob das Bundesamt
zumindest im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG das Verfahren hätte
wieder aufgreifen müssen.
Die erste Frage wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen
sein. Niemand geht derzeit ernsthaft davon aus, dass eine Verfolgung dieser
Qualität stattfindet, so dass ernsthaft allein die Frage diskutiert werden
kann, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
des BAFl deshalb bestehen, weil Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG
zu bejahen gewesen wäre. Voraussetzung dafür ist soweit keine
individuellen Gründe für eine Gefährdung dargelegt werden kön-
nen , wie oben unter 3. dargelegt wurde, dass
- zum einen eine extreme Gefahrenlage besteht und
- zum anderen eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung droht.
Mit der Frage, ob eine extreme Gefahrenlage vorliegt, müsste sich das Gericht
nicht auseinandersetzen, wenn eine die Abschiebung der Flüchtlinge hindernde
wirksame Anordnung der Obersten Landesbehörde im Sinne von § 54
AuslG oder wenn andere die Abschiebung hindernde Hindernisse vorliegen, die
dem Flüchtling einen gleichwertigen Schutz bieten. Als gleichwertig in
diesem Sinne ist ein anderweitiger Schutz nur dann anzusehen, wenn er der Rechtsposition
entspricht, die der Flüchtling bei Vorliegen eines Erlasses nach §
54 oder bei Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.
1 Satz 1 AuslG inne hätte (so zu Recht VGH Baden-Württemberg InfAuslR
2002, 102, 104).
So ist bereits entschieden worden, dass der Besitz einer asylverfahrensunabhängigen
Duldung die Durchbrechung der Kompetenzregelung des § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG nicht rechtfertigt. Demzufolge hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 AuslG verneint, wenn der Flüchtling eine Duldung mit
Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens aus
Art. 6 Abs. 1, 2 GG erhalten hatte (vgl. BVerwG InfAuslR 2002, 52, 55). Ob allerdings
jetzt noch die von den Gerichten geforderte Gleichwertigkeit des Schutzes
vorliegt, wenn wie derzeit in Baden-Württemberg praktiziert
nur noch einmonatige Duldungen erteilt werden, darf bezweifelt werden. Bislang
war in der Rechtsprechung eine geringfügige Unterschreitung des gesetzlichen
Duldungszeitraumes von drei Monaten hingenommen worden (vgl. VGH Baden-Württemberg
a. a. O., S. 105). Dies allerdings mit der ausdrücklichen Erwägung,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Duldung nach ihrem
Ablauf nicht erneut verlängert würde. Es ist allerdings auch damit
zu rechnen, dass Gerichte die Frage nach der Gleichwertigkeit des anderweitigen
Abschiebungsschutzes gar nicht stellen, wenn eindeutig eine Anordnung der Obersten
Landesbehörde nach § 54 vorliegt, unabhängig davon, wie lange
jeweils die Abschiebung ausgesetzt wird.
Geht man aber, wie vorstehend vertreten, davon aus, dass gleichwertiger anderer
Schutz im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei einer einmonatigen
Duldung nicht vorliegt, kommt es auf das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage
an. Der Flüchtling hat also darzulegen, dass eine Abschiebung in den Kosovo
ihn sehenden Auges dem Tode oder schwerwiegenden Verletzungen bzw. der drohenden
Existenzvernichtung aussetzt.
c) Geduldete Flüchtlinge außerhalb des Asylverfahrens
Sie erhalten je nach der derzeitigen Praxis im jeweiligen Bundesland weiterhin
Duldungen mit einer Laufzeit von nur noch einem bis drei Monate. Dies hat Schwierigkeiten
vielfältiger Art zur Folge. Erwähnenswert ist vor allem die Bindung
der Arbeitserlaubnis an die Laufzeit der Duldung mit der Gefahr, dass es zu
Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis kommen kann.
Die Erfahrungen in der Vergangenheit geben Anlass zur Skepsis.
Dennoch wird es wenig Möglichkeiten geben, sich dagegen effektiv zur Wehr
zu setzen. Denn wenn die formalen Anforderungen nach § 54 AuslG eingehalten
werden inklusive des Einvernehmens mit dem Bundesinnenministerium ,
ist von der strikten Bindung der Ausländerbehörde an den Inhalt der
Anordnung auszugehen. Dies betrifft dann auch die Dauer der Duldungen sowie
weitere Einschränkungen. Angesichts des weiten Ermessens, das der Ausländerbehörde
in § 56 Abs. 3 AuslG eingeräumt ist, wäre es aber auch unabhängig
davon schwer, eine weniger restriktive Form der Duldung bei den Verwaltungsgerichten
durchzusetzen.
Falls die Behörden in absehbarer Zeit dazu übergehen, die Flüchtlinge
unter Fristsetzung zur Ausreise aufzufordern und ihnen die Abschiebung anzudrohen,
besteht die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dieser hat keine
aufschiebende Wirkung, so dass zugleich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden muss. Im Rahmen eines solchen
Verfahrens sind wiederum die unter Ziff. 3. und 4. b) abgehandelten Erwägungen
zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG anzustellen.
Daneben hat jeder Geduldete auch weiterhin die Möglichkeit, ein Asylverfahren
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
einzuleiten.
Hat er bereits in der Vergangenheit einmal einen Asylantrag gestellt, muss er
dies sogar tun, sobald Duldungen aufgrund einer Anordnung nach § 54 AuslG
nicht mehr erteilt werden, sofern der Flüchtling weiterhin daraufhin beharrt,
er sei rassischer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt (§ 24 Abs. 2 AsylVfG).
Dasselbe gilt, sofern andere zielstaatsbedingte Abschiebungshindernisse
hier ist vor allem an Krankheiten zu denken vorliegen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lässt sich
nunmehr aufzeigen, was den beiden eingangs beschriebenen Familien geraten werden
kann:
Familie B., die einen Ablehnungsbescheid im Asylfolgeverfahren erhalten hat,
kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist Klage erheben. Diese hat keine
aufschiebende Wir- kung. Da der Folgeantrag aber innerhalb von zwei Jahren nach
Vollziehbarkeit der letzten asylbezogenen Abschiebungsandrohung gestellt worden
war, muss der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO gesucht werden.
Im Hinblick auf die derzeitige Erlasslage ist es nicht notwendig, ja nicht einmal
hilfreich, bereits jetzt diesen Eilrechtsschutz zu suchen. Dafür könnte
allenfalls sprechen, dass eine positive Rechtsprechung des zuständigen
Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG im Zusammenhang mit ethnischen
Minderheiten aus dem Kosovo bekannt ist. Ansonsten sollte zugewartet werden,
bis sich die Erlasslage verschärft.
Familie A. wird wie bisher für eine gewisse Zeit Duldungen, wenn auch u.
U. mit verkürzter Laufzeit, erhalten. Sie muss sich bei geänderter
Situation überlegen, ob sie gegen eine eventuelle Ausreiseaufforderung
und Abschiebungsandrohung mit Widerspruch und Eilverfahren vorgeht oder ob sie
ggf. um Schutz vor Abschiebung nach § 53 Abs. 6 AuslG beim Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nachsucht.
5. Fazit
Die derzeitige Situation der Angehörigen ethnischer Minoritäten aus
dem Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland macht noch einmal deutlich, wie
schwach im geltenden Recht der gesetzliche Schutz von Flüchtlingen ausgestaltet
ist, die vor nichtstaatlicher überindividueller Verfolgung hierher geflüchtet
sind. In diesem Sektor des Flüchtlingsschutzes ist das Wirklichkeit geworden,
was von verschiedenen Seiten immer auch für das Asylrecht gefordert wurde:
Schutz nach politischem Ermessen. Dem entspricht auch der formal zwar vorhandene,
inhaltlich aber eingeschränkte Rechtsschutz. Es besteht allerdings Hoffnung,
dass sich dies ändert, sofern das nunmehr verkündete Gesetz zur Steuerung
und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürger und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20.6.2002
(BGBl. I S. 1946) zum 1.1. 2003 in Kraft tritt. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz
3 - 5 des Aufenthaltsgesetzes, das mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführt
wird, sind auch nichtstaatlich Verfolgte zwingend vor Abschiebung geschützt
und erhalten den Status eines Flüchtlings im Sinne der GFK. Es liegt somit
eine Änderung der Rechtslage vor, die gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.
V. m. § 51 VwVfG die Möglichkeit eines Asylfolgeantrages innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eröffnet.
Bundesamt und Verwaltungsgerichte werden dann die Verfolgung von ethnischen
Minderheiten durch ethnische Albaner im Kosovo neu zu beurteilen haben. Das
gilt zunächst für Flüchtlinge, die individuelle Gründe für
eine Verfolgung vortragen können. Auch die Ereignisse während und
unmittelbar nach dem Kosovokrieg können im Sinne einer Vorverfolgung relevant
werden. Darüber hinaus muss die Frage beantwortet werden, ob eine Gruppenverfolgung
der verschiedenen ethnischen Minderheiten sowie von gemischt-ethnischen Familien
angenommen werden kann.
von Ekkehard Hollmann
Das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) tritt im Wesentlichen vorbehaltlich einer Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG am 1.1.2003 in Kraft. Einige Regelungen erlangten jedoch bereits Gültigkeit. Für die praktische Begleitung und Vertretung im Asylverfahren bedeutsam ist die Abschaffung der Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Gem. Art. 15 Abs. 2 ZuwG treten diese Änderungen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, also dem 1.7.2002. Im AsylVfG ergeben sich daher folgende Änderungen: § 5 Abs. 2 (Weisungsungebundenheit) entfällt und die folgenden Absätze 3-5 werden zu den Absätzen 2-4, § 6 (Bundesbeauftragter) entfällt. Sie sollten jedoch § 6 AsylVfG in ihrem Text des Gesetzes nicht schwärzen, da gleichzeitig ein neuer § 87 b AsylVfG in Kraft tritt:
Übergangsvorschrift
aus Anlass der am 1.7.2002 in Kraft getretenen Änderungen
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1.7.2002 anhängig
geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
Im Klartext: Die Institution des Bundesbeauftragten wird vorerst fortbestehen, um bereits anhängige Verfahren zu Ende zu führen. Was bedeuten die Änderungen für die praktische Arbeit?
Weisungsgebundenheit der Einzelentscheider
Die Einzelentscheider des Bundesamtes verlieren ihre eingeschränkte Weisungsungebundenheit
und sind damit auch bezüglich ihrer Entscheidungen zu Art. 16 a GG und
§ 51 Abs. 1 AuslG den Weisungen des Innenministeriums bzw. der Leitung
des Bundesamtes unterworfen. Die praktischen Auswirkungen dieser Änderung
sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Denn bislang entfalteten die Textbausteine
des BAFl durch die Macht des Faktischen in den meisten Fällen eine ähnliche
Wirkung wie eine Weisung. Nach bisherigen Informationen werden die Weisungen
zudem nicht den Bereich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit betreffen, der abstrakten
Vorgaben auch weitgehend unzugänglich ist.
Abschaffung der Mindestqualifikation der Einzelentscheider
Mittelfristig bedeutsamer dürfte die Abschaffung der formalen Mindestqualifikation
der Entscheider (Beamten des gehobenen Dienstes oder besonders hervorgehobene
Beamte des mittleren Dienstes) sein. Das Bundesamt steht damit noch stärker
in der Verantwortung, durch Auswahl, Schulung und Fortbildung der Einzelentscheider
die Qualität des Asylverfahrens zu sichern und zu verbessern.
Abschaffung des Bundesbeauftragten
Die Abschaffung des Bundesbeauftragten bedeutet, dass er ab dem 1.7.2002 keine
neuen Klagen erheben kann und in Verfahren, die nach diesem Datum anhängig
geworden sind, keine Rechtsmittel einlegen kann. Ob dadurch der erhoffte Rückgang
an gerichtlichen Verfahren erreicht wird, ist offen. Denn das würde veraussetzen,
dass die Praxis des Bundesbeauftragten nicht auf die Entscheidungspraxis des
BAFl übertragen wird. Andernfalls würde lediglich ein Rückgang
der Anerkennungen und eine entsprechender Anstieg von Verpflichtungsklagen der
Asylantragsteller eintreffen.
Übergangsregelung
Die Übergangsregelung ermöglicht es dem Bundesbeauftragten, noch bis
zum 30.6.2002 selbst Klagen zu erheben. Voraussetzung ist, dass das Verfahren
bis zu diesem Zeitpunkt anhängig wird, dass also die Klageschrift bis zum
Ende dieses Tages beim Gericht eingegangen ist.
Nach diesem Zeitpunkt kann er jedoch keine neuen Klagen mehr erheben, unabhängig
davon, ob die Entscheidung des BAFl vor oder nach dem 1.7.2002 gefällt
worden ist. Zwar werden die Entscheidungen bis zu diesem Zeitpunkt von weisungsunabhängigen
Entscheidern getroffen, jedoch schließt der eindeutige Wortlaut des §
87 b AsylVfG trotzdem die Klage aus.
Ferner ist es dem Bundesbeauftragten möglich, in Verfahren, die vor dem
1.7.2002 anhängig gemacht worden sind, weiter tätig zu sein oder zu
werden. Er kann insbesondere Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen
einlegen. Bei Verfahren, die ab dem 1.7.2002 anhängig gemacht wurden, ist
das nicht möglich.
Stattgebende Entscheidungen des Bundesamtes ab dem 1.7.2002 haben Bestand; das
nervenaufreibende Warten, ob der Bundesbeauftragte Klage erhebt, entfällt.
Stattgebende Entscheidungen des VG oder des OVG/VGH können jedoch wie bisher
im Rahmen des Verwaltungsprozessrechtes durch das Bundesamt selbst angegriffen
werden.
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Bitte beachten Sie, dass sich die Informationsberatung nicht direkt an die Betroffenen wendet. Sie kann und soll eine soziale oder rechtliche Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nicht ersetzen, sondern soll Flüchtlingsberater und Asylanwälte unterstützen.
von RAin Theresia Wolff, Köln
Im Asylverfahren wird vom Asylbewerber verlangt, bereits in der Anhörung
vor dem Bundesamt grundsätzlich alle asylrelevanten Umstände detailreich,
lebensnah, vollständig und widerspruchsfrei darzulegen. Gelingt dies nicht,
so wird der Vortrag als unglaubhaft eingestuft mit der Folge der Ablehnung des
Asylantrages.
Im Falle traumatisierter Flüchtlinge ist grundsätzlich anerkannt,
dass sie zumeist keine lückenlosen und in sich stimmigen Schilderungen
ihrer Fluchtgründe geben können. Den Betreffenden ist jedoch unmittelbar
nach der Flucht und bei der zeitnah nach Einreise erfolgenden Anhörung
vor dem Bundesamt nicht bewusst, dass sie an einer Traumatisierung leiden, die
ihre Aussage beeinflusst. In vielen Fällen wird eine Traumatisierung erst
lange nach der Einreise durch das Aufsuchen entsprechender Fachärzte erkannt.
Dies führt dazu, dass die Traumatisierung und ihre Auswirkung auf die bisherigen
Aussagen häufig erst vor dem VG oder im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens
geltend gemacht werden können.
1. Auswirkungen einer Traumatisierung auf das Aussageverhalten
Bezüglich der Auswirkungen einer Traumatisierung auf das Aussageverhalten
greifen die Gerichte häufig auf einschlägige fachwissenschaftliche
Veröffentlichungen zurück.
Das VG München fasste die entsprechenden Erkenntnisse dahingehend zusammen,
dass es vielen Folteropfern aufgrund der erlittenen Traumatisierungen nicht
möglich sei, in jedem Fall einen widerspruchsfreien, in sich schlüssigen
und folgerichtigen Vortrag über das Geschehene zu geben. Bekannt sei, dass
viele Folteropfer überhaupt nichts aussagen könnten oder wollten,
weil das Bestreben, das Erlittene im Sinne einer totalen Verdrängung zu
bewältigen, übermächtig sei. Bekannt sei weiterhin, dass viele
Opfer von unmenschlichen Misshandlungen, insbesondere von Vergewaltigungen,
eine ungeheure Scham empfinden und auch deshalb ihre Möglichkeiten, das
Geschehene darzustellen, begrenzt oder beschränkt seien (VG München,
Urteil vom 5.5.1998 - M 21 K 96.53206 -).
Das VG Greifswald betonte, dass es eines beharrlichen Drucks des diagnostischen
Verfahrens bedürfe, damit das Erfahrene oft nur in Andeutungen stückweise
preisgegeben werde, da Menschen mit extremen Traumatisierungen nicht spontan
und auf einmal von ihren Erfahrungen berichten könnten (VG Greifswald,
Beschluss vom 31.1. 2001 - 1 B 2555/99 As -, 4 S., M0435).
Besonders ausführlich widmete sich das VG Ansbach der Frage, wie es zu
Steigerungen und Widersprüchen in dem Vorbringen von Asylbewerbern kommt,
die durch Folter traumatisiert worden sind. Es legte seiner Entscheidung folgende
Ausführungen von Dr. Mechthild Wenk- Ansohn (Psychische Folterfolgen
und deren Begutachtung unter spezieller Berücksichtigung von durch
sexuelle Folter traumatisierten Frauen) zugrunde: Im Zusammenhang
mit unserer Fragestellung, der besonderen Phänomene bei Traumatisierten
in einer Befragungssituation, ist hervorzuheben, dass Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung sind und diese sich
bei Belastung (wie dies eine Befragungssituation insbesondere vor Behörden
darstellt) verstärken. Es kann sich um Störungen des Langzeit- und
oder Kurzzeitgedächtnisses handeln, fragmentarische Erinnerungsbilder können
mit Gedächtnislücken abwechseln, die Einordnung im Zeitraster kann
gestört sein. Nach heutigem Erkenntnisstand handelt es sich hierbei um
die Folge von physiologischen und biochemischen Vorgängen im Zentralnervensystem,
die eine Dissoziation (Abspaltung) bewirken. Diese Abspaltungen gewährleisten
in der traumatisierenden Situation oft das Überleben des Individuums und
werden dann teilweise aufrechterhalten. Hinzu kommen komplexe Verdrängungsvorgänge,
die dem Weiterleben nach der Traumatisierung dienen. Wir müssen also davon
ausgehen, dass es typischerweise bei Traumatisierten Lücken in ihrer Darstellung
geben kann, nicht nur in Bezug auf die traumatisierenden Situationen selbst,
sondern auch in Bezug auf biographische Episoden vor oder nach dem Trauma. Das
bedeutet, dass bestimmte Inhalte der Person zeitweise nicht zugänglich
sind. Eventuell ist es möglich, durch behutsames Herantasten in einer Vertrauensbeziehung
in einem geschützten Raum, wie er in einem therapeutischen Rahmen gegeben
ist, mehr Details in die bewusste Erinnerung zu holen und ausdrückbar zu
machen. Diese Erinnerungslücken sind für die Betroffenen beunruhigend,
und es besteht die Tendenz, dass vermutete oder aus Erzählungen bekannte
Inhalte an deren Stelle gesetzt werden, man könnte sie als Deckannahmen
oder Deckerinnerungen bezeichnen. Die betroffene Person kann dann
glauben, dass es sich tatsächlich so zugetragen hat, oder aber sie ist
sich unsicher, ob sie das wirklich erlebt hat. Letzteres ist bei Gefolterten
ohnehin öfters der Fall, da das Erlebte sich so weit von der bekannten
Realität unterscheidet, einen Erlebniskomplex darstellt, der in das normale
zwischenmenschliche Leben nicht integrierbar erscheint. Auch diese Deckannahmen
können zu Widersprüchen in der Darstellung führen. Bereits aus
diesen Phänomenen heraus, die sich aus dem klinischen Bild der posttraumatischen
Störungen ergeben, wird deutlich, dass die Maßgabe der deutschen Rechtsprechung
für Asylverfahren, das Vorgebrachte sei glaubhaft, wenn es möglichst
lückenlos, widerspruchsfrei, detailliert und plastisch (!) berichtet wird,
traumatisierten Menschen nicht gerecht werden kann.
Dr. Wenk-Ansohn wies speziell im Zusammenhang mit traumatisierten Asylbewerberinnen
außerdem auf zusätzliche grundsätzliche und situative Faktoren
hin, die das Aussageverhalten beeinflussen können: Andere Sprachkultur
im Heimatland, wo es zum Beispiel üblich ist, dass Fragen nicht direkt,
sondern umschrieben beantwortet werden, direkte Fragen sogar als Affront gewertet
werden, oder in Wir-Form gesprochen wird, weil eine kollektive Identität
besteht und es unüblich wäre, sich selbst in den Vordergrund zu stellen.
Besonders bei Frauen, die aus ländlichen Gegenden stammen, Analphabetinnen
sind und sich mehr an Begebenheiten und Jahreszeiten orientieren als an Daten,
braucht die Rekonstruktion der Biographie sehr viel Zeit (VG Ansbach,
Urteil vom 17.3. 2000 - AN 17 K 98.31944 -, 22 S., R8525).
Ein Beispiel für die Berücksichtigung der besonderen Belastung, die
speziell die Anhörungssituation vor dem Bundesamt für einen
traumatisierten Asylbewerber bedeuten kann, gibt ein Urteil des VG Hannover,
das im Falle eines jungen Sri Lankers als nachvollziehbar ansah, dass es zu
Ausfällen bei der Anhörung kam, weil ihn die Situation
an die Verhöre in Sri Lanka und die dort erlittenen Misshandlungen erinnern
mussten. Diese Erinnerung hätte nur bei einer sensiblen Befragung vermieden
werden können. Das Gericht legte gestützt auf die Zeugenaussagen
zweier Personen, die den Kläger zur Anhörung begleitet hatten
dar, die Realität bei der Anhörung habe anders ausgesehen. Der Kläger
habe zunächst keine Gelegenheit erhalten, seine Erlebnisse zusammenhängend
darzulegen. Außerdem sei er auch nicht zuerst nach den Ereignissen in Sri
Lanka befragt worden, sondern über seinen Aufenthalt in Moskau. Seinem
Bruder sei, als er intervenieren wollte, angedroht worden, er müsse den
Raum verlassen. Dies stellte zur Überzeugung des Gerichts eine nicht nachvollziehbare
und auch nicht entschuldbare Vorgehensweise bei der Anhörung dar, die bei
einem jungen Menschen, der in seinem Heimatland gefoltert worden sei, zu starken
psychischen Belastungen führen müsse, die die Ausfälle
des Klägers erklärlich machten (VG Hannover, Urteil vom 1.2. 2001
- 4 A 6306/98 -, 13 S., M0425; vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil vom 27.3.2001
- 7 A 142/00 -, 9 S., M0842: panische Angst vor Uniformen und Behörden).
Einen Mangel an Auseinandersetzung mit den zitierten fachwissenschaftlichen
Erkenntnissen ließ das VG München in einem Urteil vom 5.12.2000 erkennen,
in dem es um das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Falle traumatisierter Flüchtlinge
aus dem Kosovo ging. Zunächst sei auffallend, dass der Kläger die
auf seine Kriegserlebnisse gestützte psychische Beeinträchtigung weder
in der Anhörung vor dem Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung
im gerichtlichen Erstverfahren in irgendeiner Weise auch nur thematisiert habe.
Erst der vom Kläger über zwei Jahre später mandatierte Prozessbevollmächtigte
habe bei Refugio München ein Gutachten über die seelische Befindlichkeit
des Klägers angefordert und eine posttraumatische Belastungsstörung
behauptet. Es überrasche, dass diese behauptete schwerwiegende psychische
Erkrankung des Klägers in den Jahren zuvor den befassten behördlichen
und gerichtlichen Stellen nicht aufgefallen sei. Schon von daher begegne der
nunmehrige Vortrag erheblichen Glaubwürdigkeitszweifeln (VG München,
Urteil vom 5.12.2000 - M 30 K 00.51692 -).
2. Fachärztliche Gutachten
Um eine Traumatisierung und eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung der
Aussagetüchtigkeit nachzuweisen, werden von den Betroffenen in aller Regel
fachärztliche Gutachten oder Stellungnahmen vorgelegt.
Das VG München stellte in dem bereits erwähnten Urteil vom 5.12.2000
die wissenschaftlichen Mindestanforderungen, denen ein ärztliches
Gutachten genügen müsse, mit dem eine posttraumatische Belastungsstörung
belegt werden soll, folgendermaßen dar: Die Komplexität und Schwierigkeit
des zu behandelnden psychomatischen Krankheitsbildes posttraumatische
Belastungsstörung erfordere zunächst einen längeren Zeitraum
der Befassung des Arztes mit dem Patienten. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung
seien regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere
Zeit möglich. Im Anschluss daran sei ein detailliertes Gutachten vorzulegen,
welches anhand der Kriterien des ICD-10 (Internationale Klassifikation psychiatrischer
Störungen) nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen
der posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische Feststellungen
zum weiteren Verlauf der Behandlung enthalte.
Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung sei die inhaltliche Analyse der vom
Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad
von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse dürfe nicht schematisch
erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter Glaubhaftigkeitsmerkmale
schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. Vielmehr müsse die
Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in Bezug gesetzt
werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines Patienten.
Im Rahmen einer so genannten Konstanzanalyse sei ein Vergleich von Aussagen
vornehmen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben
Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssten im Einzelnen Übereinstimmungen
zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen
festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssten daraufhin
geprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse
auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert sei. Die Klärung
der Aussageentstehung und Aussageentwicklung sei ein weiterer wichtiger Bestandteil
der Begutachtung.
Bezüglich der im konkreten Fall vorgelegten Gutachten kam das Gericht zu
dem Ergebnis, sie würden diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht.
Zunächst fehle es schon an der Urheberschaft eines Facharztes. Im übrigen
sei hervorzuheben, dass die erforderliche Konstanzanalyse im Aussageverhalten,
die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung und die Motivationsanalyse
in den Gutachten völlig ungenügend seien. Die Gutachten hätten
die dafür nächstliegenden Erkenntnisquellen, nämlich die klägerischen
Aussagen vor dem Bundesamt und dem Gericht im Erstverfahren schon gar nicht
zur Kenntnis genommen, geschweige denn einer kritischen Bewertung im Hinblick
auf das aktuelle Vorbringen unterzogen. Der Vergleich der damaligen Einlassungen
des Klägers zu den tatsächlichen Umständen seiner Flucht mit
den jetzigen Behauptungen sei in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich
(VG München, Urteil vom 5.12.2000 - M 30 K 00.51692 -).
Im Gegensatz zu dieser detaillierten Kritik widmen die Gerichte in den meisten
Fällen der Beschaffenheit der Gutachten nur wenige Sätze, die sich
darauf beziehen, dass die Gutachten in sich schlüssig, nachvollziehbar
und widerspruchsfrei seien, auf einer ausreichend langfristigen Begutachtung
beruhten und nicht der Eindruck entstehe, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage
handele.
Wie sich aus dem oben dargestellten Gutachtenaufbau ergibt, enthalten die Gutachten
in der Regel Aussagen über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung,
über deren Ursachen sowie auch die Auswirkungen auf das Aussageverhalten.
Damit kommt ihnen eine Beweisfunktion in mehrfacher Hinsicht zu. Sie belegen,
dass und aus welchen Gründen eine Traumatisierung stattgefunden hat. Damit
geben sie Aufschluss über das Verfolgungsgeschehen. Daneben finden sich
Angaben zur Aussagetüchtigkeit des Betroffenen. Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung
werden zumeist beide Aussagekomplexe nebeneinander berücksichtigt.
So heißt es z. B. in einem Urteil des VG München, es ergebe sich aus
der gutachtlichen Stellungnahme von Refugio München, dass die Klägerin
verhaftet und in einem Arbeitslager schließlich schwer misshandelt worden
sei. Das Gutachten sei in sich schlüssig und lege überzeugend dar,
dass das heute vorhandene Persönlichkeitsbild der Klägerin die wesentlichen
Elemente eines Folteropfers aufweise. Darüber hinaus komme deutlich zum
Ausdruck, dass es der Klägerin auch bei Refugio nicht von Anfang an möglich
gewesen sei, über ihre Erlebnisse in dem Arbeitslager zu sprechen, sondern
dies erst nach mehreren Sitzungen der Fall war. Aus diesem Grund könne
der Klägerin auch kein gesteigertes Vorbringen entgegengehalten werden,
da sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht in der Lage gewesen sei,
ihre Erlebnisse in dem Arbeitslager zu schildern (VG München, Urteil vom
30.3.1999 - M 9 K 96.530 36 -, R654).
In einem Urteil vom 5.5.1998 führte das VG München aus, aufgrund der
Sachverständigeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung sowie der
mündlich erläuterten Stellungnahme von Refugio sei die Glaubwürdigkeit
der Klägerin zu bejahen. Die behandelnde Therapeutin von Refugio habe überzeugend
dargetan, warum den Aussagen der Klägerin in wesentlichen Teilen, nämlich
bezüglich der Misshandlungen und Vergewaltigungen, Glauben geschenkt werden
könne. Es entstehe nicht der Eindruck, dass es sich bei den Aussagen der
Therapeutin um Gefälligkeitsaussagen handele, sondern um Aussagen, die
diese aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Möglichkeiten, mit der von ihr
betreuten Person über Dinge zu sprechen, über die die betreffende
Person mit anderen nicht sprechen würde, gemacht habe.
Zur grundsätzlichen Würdigung des sich aus einem Gutachten ergebenden
Verfolgungsgeschehens führte das Gericht aus, es sei bekannt, dass traumatisierende
Ereignisse wie die von der Klägerin geschilderten sich im therapeutischen
Behandlungsprozess nicht immer in dem Sinn als wahr herausstellten, dass sich
tatsächlich alles Punkt für Punkt so zugetragen habe, wie vorgetragen.
Es komme vielmehr auch auf die Verarbeitung derartiger Ereignisse durch die
betreffende Person an und darauf, wie weit bestimmte Vorfälle verdrängt
oder besonders hervorgehoben würden. Insofern gebe es, wenn man sich im
Hinblick auf traumatisierende Ereignisse die Frage nach einer belegbaren Wahrheit
stelle, nicht den Nachweis im Sinne eines tatsächlichen Nachweises für
jeden Punkt der Darstellung. Da aber die Klägerin seit ihrer Einreise immer
wieder von vielfachen Misshandlungen und Vergewaltigungen gesprochen habe und
dieser Vortrag im Verlauf der therapeutischen Behandlung aufgrund fachwissenschaftlicher
Erkenntnisse im Wesentlichen bestätigt worden sei, sei davon auszugehen,
dass die von der Klägerin geschilderten Vorfälle sich im wesentlichen
tatsächlich ereignet hätten. Angesichts der Aussagen der behandelnden
Therapeutin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin
ihrer Phantasie freien Lauf gelassen und eine völlig frei erfundene Geschichte
erzählt habe. Dazu erschienen die bei der Klägerin festgestellten
Symptome aufgrund der vorangegangenen Traumatisierung zu schwerwiegend (VG München,
Urteil vom 5.5.1998 - M 21 K 96.53206 -).
Kann das Gericht sich kein genaues Bild über das Verfolgungsgeschehen machen,
weil der Betroffene auch in der mündlichen Befragung vor Gericht noch nicht
in der Lage ist, die fluchtauslösenden Ereignisse geordnet vorzutragen,
so kann ein entsprechender Inhalt fachärztlicher Gutachten bzw. die Zeugenaussage
des Gutachters an die Stelle seines Sachvortrages treten.
So gelangte das VG Stuttgart in einem Urteil vom 29.1.1999 in der mündlichen
Verhandlung bei der Befragung der Klägerin zu der Einschätzung, diese
sei psychisch völlig blockiert und nicht in der Lage, präzise und
ausführlich auf die Fragen über die Ereignisse in der Türkei
zu berichten. Dies ergebe sich auch mit großer Eindeutigkeit aus den vorgelegten
Arztberichten und Gutachten. Aus diesem Grund könne aus dem Umstand, dass
sie in ihrem früheren Asylverfahren, aber auch persönlich in der mündlichen
Verhandlung im Folgeverfahren nur sehr knappe und äußerst stereotyp
wirkende Angaben gemacht habe, ausnahmsweise nicht darauf geschlossen werden,
dass sie die Ereignisse, die sie andeutungsweise erwähnt habe, tatsächlich
nicht erlebt hätte.
An die Stelle der persönlichen Angaben der Klägerin vor der Behörde
und vor dem Gericht könnten deshalb die Angaben treten, die die Klägerin
gegenüber verschiedenen Ärzten gemacht habe. Die in mehreren Berichten
und Gutachten dokumentierten Erkenntnisse von Ärzten und Psychologen stellten
zwar kein unmittelbares Beweismittel über die Erlebnisse der Klägerin
in der Türkei dar. Diese träten aber gewissermaßen als
Beweismittel vom Hörensagen an die Seite der äußerst fragmentarischen
Angaben der Klägerin vor dem Gericht.
In Auswertung der ärztlichen Stellungnahmen sowie der Zeugenaussage der
Therapeutin gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin
vor ihrer Ausreise aus der Türkei tatsächlich in ganz gravierendem
Maße das Opfer menschenrechtswidriger Behandlungen durch die türkischen
Sicherheitskräfte geworden sei. Insbesondere bestehe kein Zweifel mehr
daran, dass die Klägerin nach der Flucht ihres Mannes vor den Augen ihrer
Nachbarn von Sicherheitskräften vergewaltigt worden sei. Auch wenn die
Klägerin dies vor Gericht nie ausdrücklich behauptet habe, so gehe
jedenfalls aus den Ausführungen im Gutachten und den Zeugenaussagen mit
großer Deutlichkeit hervor, dass ein solches Ereignis stattgefunden habe
und dass die Klägerin davon nur deshalb nichts berichte, weil sie sich
mit aller psychischer Kraft, die ihr noch zur Verfügung stehe, gegen die
Erinnerung zur Wehr setze (VG Stuttgart, Urteil vom 29.1.1999 - A 19 K 15345/97
-, 13 S., R3180).
3. Die Aussage des Betroffenen
Neben den gutachterlichen Ausführungen spielt die Aussage des Betroffenen
selbst sowie der Eindruck von dem Betroffenen in der mündlichen Verhandlung
bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine entscheidende Rolle. Hierbei
dürfte es einen Einzelfall darstellen, dass der Betroffene wie in
einem vom VG Sigmaringen entschiedenen Fall aufgrund einer zwischenzeitlich
erfolgten Therapie vor dem Gericht zu einer eigenen lückenlosen Aussage
fähig ist.
Das VG Sigmaringen stellte fest, der Kläger habe sich zwischenzeitlich
augenscheinlich physisch und psychisch erholt und seine anfänglich unbewusste
Blockade gelöst. Es sei dem Kläger zu glauben, dass die Verdrängungstendenzen,
die wie auch im Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer
Ulm deutlich werde aus einem während der Haftzeit erlittenen psychischen
Trauma herrührten, sich in letzter Zeit erheblich verflüchtigt hätten.
Bei seiner nahezu dreistündigen Anhörung vor Gericht hätten die
Ungereimtheiten in seinem Vortrag, die insbesondere im Verwaltungsverfahren
noch vorherrschend gewesen seien, gänzlich geklärt werden können.
Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger bei seiner Schilderung
die Wahrheit gesagt und wirklich Erlebtes wiedergegeben habe. Sein Vortrag habe
sich durch großes Engagement ausgezeichnet, die Schilderungen seien detailliert,
lückenlos und widerspruchsfrei gewesen (VG Sigmaringen, Urteil vom 28.6.1996
- A 4 K 12421/94 -).
Im Regelfall wird das Gericht aber zu berücksichtigen haben, dass sich
die Traumatisierung nicht nur auf das frühere, sondern auch auf das aktuelle
Aussageverhalten auswirkt. In den meisten Fällen ist aufgrund der Traumatisierung
von der gerichtlichen Anhörung allein keine lückenlose Aufklärung
zu erwarten. Es kommt auf die Verarbeitung der traumatisierenden Ereignisse
durch den Betroffenen an.
Insoweit stützt sich die richterliche Überzeugungsbildung zumeist
auf eine Gesamtbetrachtung der gutachterlichen Feststellungen, des eigenen Aussageinhalts
sowie des Aussageverhaltens.
So stellte das VG Sigmaringen in einem Urteil vom 3.12. 1998 zusammenfassend
fest, es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlagen
der ärztlichen Feststellungen. Dies ergebe sich nicht nur aus der Nachvollziehbarkeit
und Stimmigkeit der Ausführungen in dem nervenärztlichen Attest, sondern
vor allem auch aufgrund der Einlassungen und des persönlichen Eindrucks
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Ihr Erscheinungsbild sei
das einer äußerst verunsicherten Person gewesen. Gleichwohl habe sie
sich den Fragen des Gerichts zum Vorfluchtgeschehen gestellt. Sie habe dabei
aber in einer nicht im Ansatz aufgesetzten Weise betroffen gewirkt,
die es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass sich das von ihr im Behördenverfahren
und im Klageverfahren vorgetragene und durch das nervenärztliche Attest
bestätigte Geschehen tatsächlich so zugetragen habe (VG Sigmaringen,
Urteil vom 3.12.1998 - A 8 K 11368/96 -).
Im Falle einer Klägerin, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung
im Folgeantragsverfahren vor Gericht erstmals ohne Beisein ihres inzwischen
verstorbenen Ehemannes zu den körperlichen Misshandlungen durch die serbischen
Sicherheitskräfte befragt wurde, hielt das Gericht für nachvollziehbar,
dass diese aus einem kulturbedingt besonders ausgeprägten Schamgefühl
heraus in den vorherigen Anhörungen außerstande gewesen war, den Vorfall
im Beisein ihres Ehemannes zu schildern. Gleichfalls nachvollziehbar sei, dass
die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung psychisch blockiert
schien, als die Sprache auf den genannten Vorfall gebracht wurde. Doch das,
was sie angedeutet und gerade auch nonverbal in diesem Augenblick dem Gericht
vermittelt habe, sowie die Stellungnahme der die Klägerin betreuenden Therapeutin
ergäben zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin den behaupteten
Übergriffen serbischer Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sei
(VG Karlsruhe, Urteil vom 10.7. 2000 - A 12 K 12952/98 -, 19 S., R9105).
In Ausnahmefällen kann eine gerichtliche Befragung des Betroffenen selbst
mit Rücksicht auf eine Retraumatisierungsgefahr unterbleiben.
So sah das VG Gelsenkirchen im Falle einer traumatisierten Kurdin aus der Türkei
von der persönlichen Anhörung ab, bei der der Sachverständige
eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven
Symptomen bei vorhandenen Suizidgedanken diagnostiziert hatte. Zugleich hatte
er festgestellt, dass aus psychologischer Sicht ihre Beschwerden erlebnisfundiert
und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die sexuellen Gewalt-
und Foltererfahrungen und die Vergewaltigungen in ihrem Heimatland sowie die
Angst vor Wiederholung zurückzuführen seien. Eine Retraumatisierung
in verhörähnlichen Situationen könne nicht ausgeschlossen werden.
Das Gericht sah die gutachterlich hervorgehobene Retraumatisierungsgefahr dadurch
bestätigt, dass die Klägerin bei der zeugenschaftlichen Vernehmung
ihres Bruders zu ihrem folterursächlichen Zustand den Sitzungssaal mit
dem offenbar auf ernsthafter innerer Betroffenheit beruhenden Hinweis verlassen
hatte, so etwas könne sie sich nicht anhören. Mit Rücksicht auf
diese Umstände nahm das Gericht zur Schonung der Klägerin davon Abstand,
sie zu ihren Fluchtgründen persönlich zu befragen, nachdem es die
Verfolgungsdarstellung nicht nur in dem Explorationsergebnis des gerichtlich
eingeholten Sachverständigengutachtens, sondern auch in den glaubhaften
Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschwister bestätigt sah (VG Gelsenkirchen,
Urteil vom 20.11.2001 - 14a K 3424/ 98.A -, 28 S., M1425).
4. Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht
Nach der Rechtsprechung des BVerwG gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
des Asylbewerbers zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien
Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen sei der Tatrichter daher
berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen.
Sie müssen selbst feststellen, ob die Darlegung des Asylbewerbers glaubhaft
sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere
eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollten, hätten
sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel liege
kein Ermessensfehler vor, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung
notwendige Sachkunde selbst zutrauten und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen
verzichteten. Etwas anderes werde nur dann gelten können, wenn im Verfahren
besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen
hervortreten, die in erheblicher Weis von den Normalfällen abweichen und
es deshalb geboten erscheinen lassen könnten, die Hilfe eines solchen Sachverständigen
in Anspruch zu nehmen.
Derartige besondere Einzelfallumstände, die Anlass gegeben hätten,
auch ohne besonderen Beweisantrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten
zur Traumatisierung und zugleich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzuholen,
bejahte das BVerwG im Falle einer Klägerin, die vorgetragen hatte, in ihrem
Heimatland im Gefängnis misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Dass
sie dies nicht bereits von Beginn des Verfahrens an vorgetragen hatte, begründete
sie damit, durch diese Behandlung eine Traumatisierung erlitten zu haben. Sie
hatte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes Narben an Armen und Oberkörper
unter Beweis gestellt, die nach ihrer Schilderung durch Fesselung während
der zweitätigen Inhaftierung in ihrem Heimatland entstanden waren. Sie
hatte außerdem belegt, etwa neun Monate nach Verlassen ihres Heimatlandes
ein uneheliches Kind geboren zu haben. Darüber hinaus hatte sie ihre Schilderung
über die Geschehnisse im Gefängnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung
mehrfach weinend unterbrechen müssen.
Das BVerwG stellte fest, das Berufungsgericht habe es angesichts dieser Umstände
nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Frage, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der Klägerin sowie des Vorliegens einer Traumatisierung ein Gutachten einzuholen
sei, unter formelhafter Wiedergabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze,
wonach dies regelmäßig nicht geboten sei, zu verneinen (BVerwG, Beschluss
vom 18.7.2001 - 1 B 118.01 -, 6 S., M0980).
Auch das OVG NRW betonte, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert
vorgetragen seien, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen
traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte
nur noch selektiv oder widersprüchlich berichten zu können, müsse
das VG mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags
erforderliche Sachkunde selbst besitze oder sachverständiger Hilfe bedürfe.
Es verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall und sah
in der Ablehnung des Antrages, ein Sachverständigengutachten zum Beweis
des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung einzuholen, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es habe für das VG kein Anlass
bestanden, sachverständige Hilfe hinzu zu ziehen. Der Kläger habe
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich eine Verbindung zwischen
der von ihm behaupteten Misshandlung durch türkische Sicherheitskräfte
und seiner Artikulationsstörung (Stottern) hergestellt. Er habe jedoch
nicht vorgetragen, er sei aufgrund erlittener Folter nicht in der Lage, die
Vorfälle in der Türkei vollständig und korrekt zu schildern (OVG
NRW, Beschluss vom 5.9.2001 - 8 A 5585/99.A -, 4 S., M0953).
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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. |
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