ASYLMAGAZIN 7-8 / 2002

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,
am 20. Juni 2002 – dem Tag des Flüchtlings – hat der Bundespräsident das Zuwanderungsgesetz unterschrieben, nicht ohne den Protagonisten des Eklats bei der Bundesrats- sitzung die Leviten zu lesen. Die unionsregierten Bundesländer haben angekündigt, das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Nichtsdestotrotz müssen wir davon ausgehen, dass das Gesetz wie vorgesehen in Kraft tritt, solange das BVerfG nicht dessen Nichtigkeit festgestellt.
Zeitgleich mit der Unterschrift des Bundespräsidenten fand in Berlin das Symposium des UNHCR zum Flüchtlingsschutz statt. Im Rahmen des Festaktes zur Eröffnung hielt die Bundesministerin für Entwicklungszusammenarbeit, Heidemarie Wieczorek-Zeul, eine engagierte Rede. Ei- ne ihrer wichtigsten Aussagen war die eindeutige Erklärung, dass sie den Einsatz von Mitteln der Entwicklungszusammenarbeit als Druckmittel gegen Herkunftsstaaten von Flüchtlingen nicht zulassen werde. Sie stellte sich damit eindeutig gegen entsprechende Vorstellungen, die nicht nur im europäischen Ausland, sondern auch in der Bundesregierung geäußert worden waren.
Das ASYLMAGAZIN erscheint ab dieser Ausgabe mit einem verbesserten Layout. Die wesentlichste Änderung wurde bei der Struktur des Dokumentationsteiles vorgenommen. Die Länderinformationen sind nach Länderberichten auf der einen Seite und Presseberichten auf der anderen Seite aufgeteilt. Die Rechtsmaterialien werden nach Gerichtsentscheidungen und sonstigen Materialien (Erlasse, Gutachten, Positionspapiere u.s.w.) sortiert. Darüber hinaus haben wir versucht, das ASYLMAGAZIN übersichtlicher und besser lesbar zu gestalten. Ich hoffe, dass die Veränderungen Ihnen gefallen und den Nutzen des ASYLMAGAZINs für Ihre Tätigkeit erhöhen.
Ich möchte bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass Sie die Länderinformationen, die mit einer ecoi.net- Nummer versehen sind (zu erkennen an der Raute, z.B. #4321), unter www.ecoi.net finden können. Geben Sie dazu auf dieser Internetseite die Nummer einschließlich der Raute in die Schnellsuche ein.

Ihr
Ekkehard Hollmann

Nachrichten

Bund

Bundespräsident unterzeichnet Zuwanderungsgesetz
Bundespräsident Johannes Rau hat am 20. Juni 2002 das Zuwanderungsgesetz unterzeichnet. Es wurde am 25. Juni 2002 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. I S 1946). In einer Erklärung zu seiner Entscheidung (7 S., M2119) machte der Bundespräsident deutlich, dass für beide Rechtsauffassungen bezüglich der Abstimmung im Bundesrat gewichtige Gründe angeführt würden. Er könne daher keinen zweifelsfreien und offenkundigen Verfassungsverstoß erkennen. Der Bundespräsident übergab damit die Verantwortung, die Abstimmung im Bundesrat abschließend rechtlich zu beurteilen, an das BVerfG.
Keinen Zweifel ließ er allerdings an seiner politischen Bewertung des Verhaltens der Verantwortlichen im Bundesrat im Verlauf der Abstimmung. Sie hätten dadurch der parlamentarischen Demokratie und dem Ansehen der Politik geschadet. Der Bundespräsident rief die Parteien auf, den Bundesrat nicht für ihre Interessen zu missbrauchen.
Die unionsregierten Bundesländer haben angekündigt, unter der Federführung des Saarlandes das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzes durch das BVerfG überprüfen zu lassen. Eine Eilantrag soll jedoch nach Aussage des saarländischen Ministerpräsidenten Müller nicht gestellt werden, da man mit einer Entscheidung des Gerichtes vor Ende des Jahres rechne.
Das Zuwanderungsgesetz wird somit mit Bekanntmachung wirksam werden und tritt im Wesentlichen am 1.1. 2003 in Kraft, wenn nicht das BVerfG die Nichtigkeit feststellt. Teile des Gesetzes treten jedoch schon vor diesem Datum in Kraft: Zum Einen dürfen Verordnungen auf Grundlage des Gesetzes bereits erlassen werden, aber erst am 1.1.2003 in Kraft treten, und das Bundesamt darf mit Vorbereitungen für die Integrationskurse beginnen. Zum Anderen – das dürfte für die Praxis im Asylverfahren bedeutsam sein – sind ab dem Anfang des auf die Verkündung folgenden Monats die Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider aufgehoben und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten abgeschafft. Der Bundesbeauftragte darf jedoch bereits anhängige Gerichtsverfahren zu Ende führen (siehe auch).
Einen Link zum Text des Zuwanderungsgesetzes finden Sie bei hier.

IMK drängt auf Rückkehr von Kosovo-Minderheiten
Auf ihrer Sitzung am 6.6.2002 in Bremerhaven hat sich die Innenministerkonferenz auf den Standpunkt gestellt, Angehörige ethnischer Minder- heiten aus dem Kosovo könnten noch in diesem Jahr zurückgeführt werden. Sie forderte die Betroffenen auf, eine “freiwillige Rückkehr” zu erwägen (vgl. Ländermaterialien, Jugoslawien/ Kosovo). Die UN-Verwaltung im Kosovo UNMIK dagegen hält eine zwangsweise Rückführung derzeit für ausgeschlossen.
Der Beschluss der IMK ist auf Widerstand bei den Betroffenen gestoßen. Eine Gruppe von über 500 Roma, die größtenteils aus NRW kommen, versucht durch eine Protestkarawane auf Ihre Situation aufmerksam zu machen und ein Bleiberecht zu erwirken. Zahlreiche Initiativen und Unterstützungsgruppen stellen sich auf die Seite der Menschen, die teilweise im Zuge des Krieges 1999 Schutz in Deutschland suchten, teilweise aber auch schon seit vielen Jahren in Deutschland leben.
UNHCR hat betont, dass nur eine freiwillige Rückkehr in Frage kommen kann. Angesichts der anhaltenden Sicherheitsprobleme seien die Voraussetzungen für eine zwangsweise Rückführung in das Kosovo nicht erfüllt, heißt es in einer Pressemitteilung des UN-Flüchtlingshilfswerks. Bereits erzielte Fortschritte auf dem Weg zu einem friedvollen und multiethnischen Kosovo würden durch ein vorschnelles Vorgehen gefährdet.
Deutlichere Worte fand der Vertreter des UNHCR in Deutschland, Dr. Stefan Berglund, bei einem Zeitungsinterview im Vorfeld der IMK-Sitzung. Die Lage der Minderheiten im Kosovo sei überhaupt nicht sicher. Einige Rückkehrer seien bereits umgebracht worden. “An eine Abschiebung darf man in dieser Situation nicht einmal denken”, sagte Berglund. “Es scheint mir, dass man in den Länder- innenministerien alle Kosovo-Flüchtlinge über einen Kamm schert, so nach dem Motto: ‘Der Krieg ist vorbei, da können ja alle wieder zurück’. Aber die Minderheiten sind weiter gefährdet” (Nordwestzeitung Oldenburg vom 1.6.2002).

Deutscher Ärztetag fordert Standards zur psychologischen Begutachtung von Flüchtlingen
Der Deutsche Ärztetag 2002 hat sich dafür ausgesprochen, die Entwicklung von Standards zur Begutachtung reaktiver Traumafolgen bei ausländischen Flüchtlingen zu unterstützen. Die Bundesärztekammer wurde gebeten, hierzu ein entsprechendes Weiterbildungscurriculum mit Zertifizierung zu entwickeln.
Der Ärztetag reagiert damit auf Vorwürfe seitens der Innenbehörden der Länder, Ärztinnen und Ärzte erstellten Gefälligkeitsgutachten zugunsten von ausländischen Flüchtlingen. In der Begründung des Beschlusses heißt es, dass in der täglichen Praxis weiterhin Gutachten oder Stellungnahmen seitens der Behörden zurückgewiesen würden. Es sei daher erforderlich, einerseits formale Kriterien für Gutachten zu entwickeln. Andererseits müßten ausführlichere inhaltliche Voraussetzungen benannt werden, wie z. B. Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik psychisch reaktiver Traumafolgen, Kenntnisse in der Explorationstechnik ausländischer Menschen mithilfe von Dolmetschern, Kenntnisse über Geschichte der Herkunftsländer sowie deren gegenwärtige kulturspezifische, soziale und politische Strukturen. Die Zertifizierung soll sicher- stellen, dass die entsprechende Qualifizierung des Gutachters oder der Gutachterin schon vorab erkennbar wäre.

Jahresbericht des Petitionsausschusses des BT
Der Petitionsausschuss des Bundestages hat seinen Jahresbericht 2001 vorgelegt (BT-Drucksache 14/9146). Von insgesamt 15.765 Eingaben, die den Ausschuss erreichten, stellten Petitionen zum Bereich des Ausländer- und Asylrechts mit ca. 550 die größte Gruppe.
Der Ausschuss betont, dass die Überprüfung von Asylverfahren nur eingeschränkt möglich ist. Lediglich offensichtliche, gravierende Fehler in Verfahren des BAFl könnten festgestellt werden. Gerichtsurteile könnten wegen der Unabhängigkeit der Justiz nicht überprüft werden. Auch sei es dem Petitionsausschuss nicht möglich, Entscheidungen außerhalb der gesetzlichen Grundlagen, etwa aus humanitären Gründen und Aspe- kten der Integration, zu treffen.
Mehrere Gegenstände der Eingaben werden in dem Bericht besonders dargestellt. So befasste sich eine Petition mit der Abgrenzung zwischen herkunfts- und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Das VG hatte im Asylverfahren entschieden, die Behinderung des Antragstellers stelle ggf. ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, während die Ausländerbehörde sich darauf berief, dass das BAFl zuständig sei. Nach Intervention des Ausschusses stellte das BAFl ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG fest.
Ein weiteres Verfahren, das im Bericht beschrieben wird, betraf einen türkischen Kriegsdienstverweigerer. Auf Empfehlung des Ausschusses korrigierte das BAFl seine Entscheidung und stellte Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG fest.
Weitere Verfahren betrafen die Familienzusammenführung zu Konventionsflüchtlingen, die Klagepraxis des Bundesbeauftragten und die Rücknahme der Vorbehalte zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.

BT-Ausschuss für Menschenrechte bemängelt Umgang mit tschetschenischen Flüchtlingen
Der Bundestagsausschuss für Menschenrechte hat sich mit der Praxis des BAFl in Asylverfahren tschetschenischer Flüchtlinge auseinandergesetzt. Die Vorsitzende des Ausschusses, Christa Nickels, hat mit einem Schreiben vom 16.5.2002 die Parl. Staatssekretärin im BMI, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, um Stellungnahme gebeten. Angesichts der dramatischen Menschenrechtssituation für tschetschenische Volkszugehörige sei die hohe Ablehnungsquote bei Asylanträgen zu hinterfragen. Insbesondere die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sei nicht gerechtfertigt. Eine Antwort der Staatssekretärin liegt uns bislang nicht vor.

Bundesländer

Bayern: Petitionsausschuss des BT kritisiert Umsetzung der Altfallregelung 1999
Der Petitionsausschuss des Bundestages hat die Umsetzung des IMK-Beschlusses zur Altfallregelung 1999 in Bayern kritisiert. Der bayerische Erlass setze die Altfallregelung in einer Weise um, dass sie faktisch wegen der Unerfüllbarkeit ihrer Voraussetzungen nicht zur Anwendung kommen könne. Zwar hätten die Bundesländer einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung eines IMK-Beschlusses, der solle aber nicht so ausgeschöpft werden, dass die Anwendbarkeit faktisch ausgeschlossen wer- de. Es könne nicht dem Zufall überlassen werden, ob ein Bleiberecht des Einzelnen verwehrt werde, weil er Bayern zugeteilt worden sei. Nach Auffassung des Petitionsausschusses soll nun das BMI auf Bundeseinheitlichkeit dringen. Diese werde bisher nur von Bayern verhindert.
Beschluss des Petitionsauschuss des BT vom 21.2.2002 (3 S., M2082)

Europa

EU-Rat will illegale Einwanderung mit “Anreizen” für Drittstaaten bekämpfen
Auf dem EU-Gipfel von Sevilla am 21.6.2002 haben sich die Regierungschefs der Gemeinschaft auf Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Einwanderung verständigt. Die Zusam- menarbeit der Grenzpolizeien soll schrittweise verstärkt werden. Insbesondere der Datenaustausch, die gemeinsame Ausbildung und die zentrale Koordination sollen vorangetrie- ben werden. Mittelfristig ist die Einrichtung eine Spezialeinheit geplant, die auf Anforderung eines EU-Landes eingesetzt werden kann.
Parallel dazu soll der Druck auf die Herkunfts- und Transitländer von Flüchtlingen erhöht werden: Die Beschlüsse von Sevilla sprechen in diesem Zusammenhang von “Anreizen” für Drittstaaten, mit denen diese zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung bewegt werden sollen. Darunter ist wohl u.a. zu verstehen, dass zukünftige Assoziationsabkommen um eine Klausel ergänzt werden sollen, wonach sich der betreffende Staat zur Zusammenarbeit mit der EU bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung verpflichtet.
Die im Vorfeld des Gipfels besonders von Spanien, Großbritannien und Deutschland geforderten Sanktionen für Staaten, die sich aus Sicht der EU nicht kooperativ bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung verhalten, wurden dagegen nur ansatzweise in die Beschlüsse eingebracht: So müssen die Mitgliedstaaten der EU künftig einstimmig feststellen, dass ein Kooperationsabkommen mit einem Drittstaat zur Bekämpfung illegaler Einwanderung in anhaltender Weise verletzt wurde. Erst dann können “Maßnahmen” auf dem Gebiet der Außenpolitik oder in “anderen Politikfeldern” verkündet werden. Nach bisherigen europapolitischen Erfahrungen ist somit die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen gegen Herkunfts- und Transitländer von Flüchtlingen recht unwahrscheinlich geworden. Presseberichten zufolge waren es vor allem Frankreich und Schweden, die sich gegen schärfere Sanktionsmöglichkeiten ausgesprochen haben.
Um den bereits reichlich in Verzug geratenen Tampere-Zeitplan für die Schaffung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik noch zu schaffen, verpflichteten sich die fünfzehn Mitglieder in Sevilla auf konkrete Fristen für die nächsten Schritte: So soll etwa die Verordnung zur Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates (“Dublin II”) vor Dezember 2002 angenommen werden. Vor Juni 2003 sollen die Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition und zur Familienzusammenführung sowie die Regelung zum Status von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verabschiedet werden. Die Richtlinie für gemeinsame Asylverfahren soll bis Ende 2003 fertig sein.
(Quellen: ECRAN Weekly Update v. 27.6.2002; Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates, Sevilla – zu finden unter http://ue.eu.int /pressData/de/ec/71213.pdf)

Dänemark: Verschärftes Ausländer- und Asylrecht beschlossen
Das dänische Parlament hat am 31.5. 2002 die von der neuen Regierung vorgeschlagenen drastischen Verschärfungen des Ausländer- und Asylrechts beschlossen. Die rechtsliberal-konservative Regierungskoali- tion, die nicht über eine eigene Mehrheit verfügt, stützte sich dabei auf Stimmen der als rechtspolulistisch geltenden Volkspartei.
Die Änderungen sind zum 1.7.2002 in Kraft getreten. Neben deutlichen Einschränkungen der Eheschließungsfreiheit und der Familienzusammenführung betreffen die Regelungen auch den Flüchtlingsschutz. So wird Kriegsdienstverweigerung nicht mehr als Asylgrund anerkannt. Auch die Gewährung eines permanenten Aufenthalts aus humanitären Gründen ist ausgeschlossen. Ein gesicherter Aufenthaltsstatus kann zukünftig erst sieben Jahre nach der Einreise erlangt werden; während dieser sieben Jahre werden die Sozialleistungen nur in erheblich reduzierter Form bewilligt. Das Recht auf Familienzusammenführung wird für alle Nicht-Dänen erheblich eingeschränkt, neu eingereiste Personen dürfen Ehepartner und Kinder nur dann nachholen, wenn sie älter als 24 Jahre geworden sind.
Mit den neuen Maßnahmen belastet Dänemark, das zum 1.7.2002 turnusgemäß die Präsidentschaft im EU-Rat übernommen hat, den europäischen Harmonisierungsprozess im Ausländer- und Asylrecht. So bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Änderungen mit internationalem Recht vereinbar sind: UNHCR hatte sich bereits während des Gesetzgebungsverfahrens an die dänische Regierung gewandt und unter anderem den Ausschluss von Kriegsdienstverweigerern vom Flüchtlingsstatus als nicht vereinbar mit internationalen Normen bezeichnet. Auch Frankreich, Schweden und Belgien äußerten sich kritisch zur neuen Politik in Dänemark. Hintergrund ist die sog. “one-chance- only”-Politik der EU, wonach jeder Asylsuchende nur in einem Mitgliedstaat ein Asylverfahren durch- laufen soll. Dieses System setzt aber zwingend voraus, dass sich die Staaten auf die Einhaltung der internationalen Mindeststandards verlassen können.
(Quellen: The Guardian, 29.6.2002 und www.unhcr.ch)

Türkei: Cevat Soysal verurteilt
Der 1999 von türkischen Spezialeinheiten aus Moldawien in die Türkei entführte Cevat Soysal ist vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu einer Haftstrafe von 18 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Soysal, der in Deutschland als Flüchtling anerkannt gewesen war, war der türkischen Öffentlichkeit als “Nummer 2 der PKK” vorgeführt worden, dennoch verzichtete das Staatssicherheitsgericht nun – möglicherweise auch im Interesse der türkischen Beziehungen zur EU – auf die Verhängung der Todesstrafe. In einer gemeinsamen Erklärung forderten Pro Asyl und medico international, dass das Urteil gegen Soysal Konsequenzen für die Zusammenarbeit der Bundesrepublik mit der Türkei in Abschiebungsfällen haben müsse. Der Fall Soysal habe erneut klargemacht, dass die türkische Justiz nicht davor zurückschrecke, Kidnapping und Folter als Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren zu billigen.

Österreich: Bewährungsstrafen für Polizeibeamte im Fall Marcus Omofuma
Nach dem Erstickungstod des Nigerianers Marcus Omofuma bei seiner gewaltsamen Abschiebung aus Österreich im Mai 1999 wurde Mitte April 2002 von einem Schöffensenat in Korneuburg das Urteil gegen drei Polizeibeamte gesprochen: Sie erhielten wegen fahrlässiger Tötung Bewährungsstrafen von jeweils acht Mo- naten. Demgegenüber hatte die Staatsanwaltschaft gefordert, die Beamten wegen des mit zu zehn Jahren Haft bedrohten Delikts “Quälen eines Gefangenen mit Todesfolge” zu verurteilen. Eine Verurteilung wegen letzteren Deliktes hätte die Entlassung der Beamten zur Folge haben können.
Der Richter begründete das Urteil nun damit, dass die Fesselung und Knebelung von Omofuma mit Klebebändern zwar “menschenerniedrigend”  gewesen sei und die Abschiebung abgebrochen hätte werden müssen, dennoch konnte er keinen Vorsatz der Beamten erkennen, der für eine Verurteilung notwendig gewesen wäre. Als strafmildernd wurde auch bewertet, dass “die Leute, die hinter dem System stehen und für dieses System verantwortlich sind” mitschuldig am Tod Omofumas gewesen seien. Während die Verteidiger der Fremdenpolizisten das Urteil als “99-prozentigen” Sieg bezeichneten, wurden auch kritische Stimmen laut: Die Grünen wiesen darauf hin, dass bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr meist deutlich schärfere Urteile ausgesprochen würden, andere Beobachter sprachen von einer fragwürdigen Auslegung des Vorsatzbegriffs durch das Gericht. Staatsanwaltschaft und Verteidigung kündigten Berufung für den Zeitpunkt der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an (s. auch Dokumentation des Prozesses bei www.amnesty.at).

Spanien: ai-Bericht zu Folter an Ausländern
In scharfer Form hat amnesty international Übergriffe der Polizei gegen Ausländer und Angehörige ethnischer Minderheiten kritisiert. Angesichts von mindestens 320 Fällen von rassistisch motivierten Misshandlungen und Folterungen zwischen 1995 und 2002 spricht die Organisation in einem Mitte April veröffentlichten Bericht von systematischen Verletzungen der Rechte von Ausländern. In vielen Fällen seien Beamte, gegen die Misshandlungsvorwürfe erhoben worden, von Vorgesetzten und Politikern gedeckt worden. Demgegenüber wurde ein Disziplinarverfahren gegen drei Polizisten eingeleitet, die auf Brutalität bei der Abschiebung von marrokanischen Kindern aus der spanischen Enklave Ceuta hingewiesen hatten (engl. Fassung des ai-Berichts, 93 S., M2143).

 

Aus der Beratungspraxis

Ethnische Minderheiten aus dem Kosovo

von RA Klaus Peter Stiegeler

Bis vor kurzem war die Situation der in Deutschland befindlichen Flüchtlinge aus dem Kosovo klar: Wer albanischer Volkszugehöriger war, erhielt weder Duldung noch Asyl; Ausnahmen bestätigten diese Regel. Wer hingegen zu einer ethnischen Minderheit gehört, durfte bleiben. Ein erheblicher Teil erhielt Duldungen. Andere befanden sich im Asylverfahren. Nur wenige hatten Aufenthaltsbefugnisse erhalten.
Noch auf ihrer 69. Sitzung am 7./8.11.2001 hatte die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen, dass die Bundesländer die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo für weitere sechs Monate verlängern könnten.
Hinter den Kulissen waren aber schon längst die Bemühungen um eine Rückführung verstärkt worden. Im Vordergrund standen dabei Gespräche des Bundesinnenministeriums mit der UN-Verwaltung im Kosovo. Dass es hier der deutschen Seite darauf ankam, noch im laufenden Jahr 2002 mit Rückführungen von Minderheitsangehörigen beginnen zu können, wurde bald deutlich. Ein erstes Signal für die Umsetzung dieser Absicht enthielt die Aufhebung des Entscheidungsstopps beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Bei der jüngsten Sitzung der Innenministerkonferenz am 5./6. Juni 2002 referierte das Bundesinnenministerium das Ergebnis seiner Gespräche mit der UNMIK. In der Fol- ge kam es zu dem schon seit langem erwarteten Kurswechsel, nicht aber zu einer klaren Aussage. Letzteres ist dem Vernehmen nach offenbar auf einen kurz vor Konferenzbeginn eingetroffenen Brief des Leiters der UN-Verwaltung im Kosovo zurückzuführen, der mitgeteilt haben soll, dass die UNMIK gegenwärtig außerstande sei, in größerer Zahl Minderheitsangehörige aus dem europäischen Ausland zurückzunehmen.

Im Beschluss der Innenministerkonferenz liest  sich das Ergebnis wie folgt:

“1 Die Innenministerkonferenz nimmt den mündlichen Bericht des Bundesministers des Innern über die zwischenzeitlich mit UNMIK geführten Gespräche zur Kenntnis.
2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen, eine freiwillige Rückkehr in Betracht zu ziehen.
Die Innenministerkonferenz geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Rückführung noch im Laufe dieses Jahres gegeben sein werden.
3. Die Innenministerkonferenz beauftragt die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder, kurzfristig die Modalitäten für die schrittweise Rückführung abzustimmen. Die freiwillige Ausreise von Minderheitenangehörigen genießt Vor- rang. Im Interesse einer geordneten Rückführung und Aufnahme sollen Abschiebungen in Absprache mit UNMIK durchgeführt werden.
4. Aufenthaltsbefugnisse für gemischt-ethnische Familien und Ehepaare aus dem Kosovo (veröffentlichter Beschluss vom 23. November 2000 unter Nr. 9) werden nicht mehr verlängert. Dieser Personenkreis ist hinsichtlich der Rückführung nunmehr so zu behandeln wie Familien und Ehepaare, die einer Minderheitengruppe angehören.
5. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo nur noch solange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist.”

1. Aktuelle Praxis der Ausländerbehörden
Die Folgen der Innenministerkonferenz zeigten sich sofort bei der Vorsprache der Flüchtlinge auf den Behörden. Waren zuletzt die Duldungen für sechs, zumindest aber für drei Monate verlängert worden, erhielten nunmehr viele Betroffene nur noch Duldungen für die Dauer eines Monats, nicht selten verbunden mit der verbalen Aufforderung, sich doch möglichst bald nach Hause zu begeben. In Baden-Württemberg z.B. erhielten die Betroffenen in der zweiten Junihälfte Formularschreiben, in denen ihnen mitgeteilt wurde, die Gründe für die ihnen bislang erteilte Duldung seien grundsätzlich entfallen. Die Ausländerbehörde müsse sie deshalb zur Ausreise auffordern und für den Fall, dass sie die gesetzte Ausreisefrist nicht einhalten würden, die Abschiebung in das Kosovo androhen bzw. ankündigen. Sofern sie erwerbstätig seien, würden sie gebeten, den Arbeitgeber “unverzüglich über ... (die) bevorstehende Rückkehr in das Kosovo zu unterrichten”.
Zwischenzeitlich liegen die ersten ministeriellen Erlasse der Bundesländer vor. Sie stimmen nicht völlig überein. Welche Linie den Ausländerbehörden aber vorgegeben wird, zeigt beispielhaft der Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem folgendes geregelt ist (Erlass vom 14.6.2002, Az: 14.3/44.386 - I 14-Kosovo//14.1/VL 3/138):

“Aufgrund des bis zum Abschluss dieser Verhandlungen (mit der UNMIK, d. Verf.) weiter bestehenden Abschiebungshindernisses kann den ausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien, die ihre freiwillige Ausreise verweigern, die Duldung zunächst um drei Monate verlängert werden. Falls dies erforderlich werden wird, können die Duldungen anschließend um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Diese weitere Duldung ist jedoch unter der auflösenden Bedingung zu erteilen, dass bei Wegfall des Abschiebungshindernisses die Duldung erlischt.
Bei der Entscheidung über die Dauer der Verlängerungen von Duldungen bitte ich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten besonders Rücksicht auf den Erhalt bestehender und die Möglichkeit des Eingehens neuer Arbeitsverhältnisse zu nehmen.
Über die weiteren Einzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen und die hierbei nach dem Ergebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden Modalitäten) ergeht in der 2. Jahreshälfte gesonderter Erlass.”

2. Beispiele
Wie die Probleme in der Praxis konkret aussehen und welche Gesichtspunkte angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erlasslage bei der Beratung eine Rolle spielen, lässt sich am besten anhand der beiden folgenden Beispielsfälle demonstrieren.
Fall 1:
Die Eheleute B. gehören zur Minderheit der Roma im Kosovo. Ein erstes Asylverfahren wurde ohne Erfolg bis Ende 1997 betrieben. Im Oktober 1999 wurde ein Folgeantrag gestellt mit der Begründung, dass die Familie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt sei. Außer einer Eingangsbestätigung des Bundesamtes ging der Familie bis im Frühjahr dieses Jahres keine weitere Nachricht zu. Jetzt hat sie den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit folgender Entscheidung erhalten:
Die Anträge auf Durchführung weiterer Verfahren werden abgelehnt. Die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 12.11.1993 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG werden abgelehnt.
Fall 2:
Familie A. gehört zur Minderheit der “Ägypter”. Sie ist Ende 1999 in die Bundesrepublik gekommen. Da man auf einen Asylantrag verzichtete, hat die Ausländerbehörde seit diesem Zeitpunkt Duldungen erteilt. Diese waren zuletzt nur noch für einen Monat verlängert worden. Zugleich wurde die Familie darauf hingewiesen, dass sie in Kürze damit rechnen müssten, eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erhalten.
In beiden Fällen muss möglichst bald eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen werden.

3. Rechtliche Probleme
Am Beispiel der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo zeigt sich nochmals in aller Schärfe das Grundproblem des Flüchtlingsschutzes nach der derzeitigen Gesetzeslage bei nichtstaatlicher überindividueller Verfolgung.
Wer nicht staatliche oder zumindest quasi-staatliche Verfolgung fürchtet, kann sich nach der derzeitigen Rechtsprechung nur auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Dies gilt aber nicht für denjenigen, der “nur” eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu befürchten hat, also eine Gefahr, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Flüchtling angehört, allgemein ausgesetzt ist.  Solche Gefahren werden bei Entscheidungen der Länderinnenminister oder Innensenatoren gem. § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe droht, eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme nur durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, ggf. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gefunden werden kann. Eine Gewährung von Abschiebungsschutz im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde sollte also gerade ausgeschlossen werden – sog. Sperrwirkung – (vgl. hierzu BVerwGE 99, 324 und 108, 77). Mit anderen Worten: Immer dann, wenn ein Missstand im Abschiebungszielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe angehört, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keinen individuellen Abschiebungsschutz. Schutz vor Abschiebung wird durch das Gesetz in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde gestellt, die der Gefahrenlage durch eine Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes, in der Regel also durch einen ministeriellen Erlass, Rechnung tragen kann. Weder die unteren Ausländerbehörden noch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch die Verwaltungsgerichte können an dieser Regelung der Ent- scheidungszuständigkeiten etwas ändern. Das BVerwG hat mehrfach betont, dass Behörden und Gerichte diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse – insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse – zu respektieren haben (vgl. zuletzt BVerwG InfAuslR 2002, 48, 50). Eine Abweichung von der vorstehend skizzierten Regelung ist nur dann möglich, wenn die oberste Landesbehörde trotz Vorliegens einer extremen Gefahrenlage im Herkunftsstaat keinen generellen Abschiebestopp anordnet. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass der Verweis auf die ausschließliche Verantwortlichkeit der oberen Landesbehörde eine verfassungswidrige, mit den Grundrechten in Art. 1 und 2 GG unvereinbare Schutzlücke aufreißen würde (vgl. BVerwG a.a.O. S. 50 und VGH Baden-Württemberg InfAuslR 2002, 102, 104). Eine extreme Gefahrenlage, die es rechtfertigt, individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, hat die obergerichtliche Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Flüchtling ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (so die st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwGE 99, 321 und 108, 77, 80 f.).
Angesichts dieser Rechtslage verwundert es nicht, dass es Minderheitsangehörigen aus dem Kosovo in den vergangenen zwei bis drei Jahren nur ausnahmsweise gelungen ist, individuellen Abschiebungsschutz zu erlangen. Die Rechtsprechung der Gerichte hat mit den unterschiedlichsten Erwägungen der vorstehend skizzierten gesetzlichen Verteilung der Kompetenzen Rechnung getragen. Bis zum 30.6.2002 war dies auch gerechtfertigt, weil wegen der eingangs erwähnten Erlasslage Duldungen erteilt wurden, so dass eine verfassungswidrige Schutzlücke, die individuellen Abschiebungsschutz notwendig gemacht hätte, nicht bestand (vgl. beispielhaft hierzu: VGH Baden- Württemberg, InfAuslR 2002, a. a. O.)
Es erscheint fraglich, ob angesichts der neuen Erlasslage an dieser Praxis festgehalten werden kann. Vielmehr kann erwartet werden, dass sich nunmehr die Gerichte jedenfalls in einigen Bundesländern wieder verstärkt mit der Frage beschäftigen müssen, ob die neue Erlasslage nicht doch wieder individuellen Abschiebungsschutz gebietet. Die Verunsicherung ist jedenfalls nicht nur bei Flüchtlingen, sondern auch bei den professionellen Beratern groß.

4.  Lösungsansätze
Ausgangspunkt aller Beratungshinweise muss zunächst die Frage nach dem derzeitigen Bleibegrund eines Flüchtlings sein. Wer in einem – ersten – Asylverfahren ist, befindet sich in einer anderen rechtlichen Situation als der Folgeantragsteller und beide zusammen wieder in einer anderen als derjenige welcher aufgrund einer schlichten Duldung hier ist.

a) Asylbewerber
Wer sich in seinem ersten Asylverfahren befindet, kann die derzeitige Diskussion zunächst einmal mit einer gewissen Gelassenheit betrachten. Solange das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch nicht über den Asylantrag entschieden hat, ist der Aufenthalt von Gesetzes wegen gestattet (§ 55 AsylVfG) und damit gesichert. Sofern der Antrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, bleibt es dabei auch im Falle einer negativen Entscheidung des Bundesamtes, sofern der Flüchtling rechtzeitig Klage erhebt. Denn diese hat gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung.

Auf einem anderen Blatt steht, dass die Betroffenen im Verfahren die oben beschriebenen rechtlichen Hürden zu überwinden haben. Soweit individuelle Gründe für eine Gefährdung bestehen – Erkrankungen, aber auch der Vorwurf der Kollaboration mit Serbien o. ä. – sollten diese im Asylverfahren geltend gemacht werden. In diesen Fällen ist § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG anzuwenden, ohne dass die Sperrwirkung des Satzes 2 greift. Doch auch ohne solche individuellen Gründe ist die – verfahrensrechtliche – Situation während des Asylverfahrens komfortabel, vergleicht man sie mit der anderer Flüchtlingsgruppen.

b) Folgeantragsteller
Sehr viel komplizierter gestaltet sich die Situation, wenn der Flüchtling einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Angesichts der eingangs beschriebenen Erlasslage kann derzeit die Verfahrenssituation vor Zustellung einer Ablehnungsentscheidung vernachlässigt werden. Denn im Augenblick werden noch, wenngleich mit kurzer Frist, Duldungen erteilt, so dass sich besondere Maßnahmen gegen eine Abschiebung während des Verfahrens vor dem Bundesamt einstweilen erübrigen. Ansonsten gilt folgendes:
Wer seinen – wirksamen – Folgeantrag erst mehr als zwei Jahre nach Rechtskraft einer im Erstverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung gestellt hat, ist bis zur Zustellung einer ablehnenden Entscheidung gegen Abschiebungsmaßnahmen geschützt. Zusammen mit der ablehnenden Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wird das Bundesamt gem. § 71 Abs. 4 AsylVf auch eine neue Abschiebungsandrohung erlassen. Wer hiergegen Klage einreichen will, muss dies binnen einer Woche tun. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Wer deren Anordnung beantragen will, muss dies ebenfalls binnen einer Woche erledigen. Da im vorliegenden Fall Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in Rede steht, sollte hilfsweise auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt werden; und zwar deshalb, weil nach herrschender Auffassung die Abschiebungsandrohung durch das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht berührt wird und eine analoge Anwendung im asylrechtlichen Verfahren abgelehnt wird (vgl. BVerwGE 104, 260 ff.).
In der Rechtsprechung setzt sich deshalb zunehmend die Tendenz durch, Eilrechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren (vgl. VG Saarlouis InfAuslR 2002, 272 und VG Freiburg, Beschluss vom 10.6.2002 - A 9 K 11084/02 -). Bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag ist keine Abschiebung möglich.
Ist der Folgeantrag innerhalb von zwei Jahren gestellt worden, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden war, ist der Antragsteller vor Abschiebung nur bis zu dem Zeitpunkt geschützt, in dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mitteilt, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (§ 71 Abs. 5 AsylVfG).
Abschiebungsschutz muss hier durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gesucht werden. Dieser Antrag ist nach zwischenzeitlich wohl überwiegender Meinung gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht in der anwaltlichen Praxis, S. 557, mit Hinweisen auf weiterführende Rechtsprechung).
In beiden Fällen, also sowohl bei Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch bei einem Antrag nach § 123 VwGO, prüft das Gericht, ob “ernstliche Zweifel” an der vom Bundesamt verweigerten Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bestehen (vgl. die Nachweise bei Marx a. a. O., S. 558, mit Hinweisen auf Rechtsprechung).
Nach diesem Maßstab hat das angerufene Gericht nun zu prüfen, ob staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung zu befürchten ist oder ob das Bundesamt zumindest im  Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG das Verfahren hätte wieder aufgreifen müssen.
Die erste Frage wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verneinen sein. Niemand geht derzeit ernsthaft davon aus, dass eine Verfolgung dieser Qualität stattfindet, so dass ernsthaft allein die Frage diskutiert werden kann, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BAFl deshalb bestehen, weil Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen gewesen wäre. Voraussetzung dafür ist – soweit keine individuellen Gründe für eine Gefährdung dargelegt werden kön- nen –, wie oben unter 3. dargelegt wurde, dass
- zum einen eine extreme Gefahrenlage besteht und
- zum anderen eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung droht.
Mit der Frage, ob eine extreme Gefahrenlage vorliegt, müsste sich das Gericht nicht auseinandersetzen, wenn eine die Abschiebung der Flüchtlinge hindernde wirksame Anordnung der Obersten Landesbehörde im Sinne von § 54 AuslG oder wenn andere die Abschiebung hindernde Hindernisse vorliegen, die dem Flüchtling einen gleichwertigen Schutz bieten. Als gleichwertig in diesem Sinne ist ein anderweitiger Schutz nur dann anzusehen, wenn er der Rechtsposition entspricht, die der Flüchtling bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 oder bei Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG inne hätte (so zu Recht VGH Baden-Württemberg InfAuslR 2002, 102, 104).
So ist bereits entschieden worden, dass der Besitz einer asylverfahrensunabhängigen Duldung die Durchbrechung der Kompetenzregelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht rechtfertigt. Demzufolge hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG verneint, wenn der Flüchtling eine Duldung mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG erhalten hatte (vgl. BVerwG InfAuslR 2002, 52, 55). Ob allerdings jetzt noch die von den Gerichten geforderte Gleichwertigkeit des Schutzes vorliegt, wenn – wie derzeit in Baden-Württemberg praktiziert – nur noch einmonatige Duldungen erteilt werden, darf bezweifelt werden. Bislang war in der Rechtsprechung eine geringfügige Unterschreitung des gesetzlichen Duldungszeitraumes von drei Monaten hingenommen worden (vgl. VGH Baden-Württemberg a. a. O., S. 105). Dies allerdings mit der ausdrücklichen Erwägung, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Duldung nach ihrem Ablauf nicht erneut verlängert würde. Es ist allerdings auch damit zu rechnen, dass Gerichte die Frage nach der Gleichwertigkeit des anderweitigen Abschiebungsschutzes gar nicht stellen, wenn eindeutig eine Anordnung der Obersten Landesbehörde nach § 54 vorliegt, unabhängig davon, wie lange jeweils die Abschiebung ausgesetzt wird.
Geht man aber, wie vorstehend vertreten, davon aus, dass gleichwertiger anderer Schutz im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei einer einmonatigen Duldung nicht vorliegt, kommt es auf das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage an. Der Flüchtling hat also darzulegen, dass eine Abschiebung in den Kosovo ihn sehenden Auges dem Tode oder schwerwiegenden Verletzungen bzw. der drohenden Existenzvernichtung aussetzt.

c) Geduldete Flüchtlinge außerhalb des Asylverfahrens
Sie erhalten je nach der derzeitigen Praxis im jeweiligen Bundesland weiterhin Duldungen mit einer Laufzeit von nur noch einem bis drei Monate. Dies hat Schwierigkeiten vielfältiger Art zur Folge. Erwähnenswert ist vor allem die Bindung der Arbeitserlaubnis an die Laufzeit der Duldung mit der Gefahr, dass es zu Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis kommen kann. Die Erfahrungen in der Vergangenheit geben Anlass zur Skepsis.
Dennoch wird es wenig Möglichkeiten geben, sich dagegen effektiv zur Wehr zu setzen. Denn wenn die formalen Anforderungen nach § 54 AuslG eingehalten werden – inklusive des Einvernehmens mit dem Bundesinnenministerium –, ist von der strikten Bindung der Ausländerbehörde an den Inhalt der Anordnung auszugehen. Dies betrifft dann auch die Dauer der Duldungen sowie weitere Einschränkungen. Angesichts des weiten Ermessens, das der Ausländerbehörde in § 56 Abs. 3 AuslG eingeräumt ist, wäre es aber auch unabhängig davon schwer, eine weniger restriktive Form der Duldung bei den Verwaltungsgerichten durchzusetzen.
Falls die Behörden in absehbarer Zeit dazu übergehen, die Flüchtlinge unter Fristsetzung zur Ausreise aufzufordern und ihnen die Abschiebung anzudrohen, besteht die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung, so dass zugleich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sind wiederum die unter Ziff. 3. und 4. b) abgehandelten Erwägungen zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG anzustellen.
Daneben hat jeder Geduldete auch weiterhin die Möglichkeit, ein Asylverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einzuleiten.
Hat er bereits in der Vergangenheit einmal einen Asylantrag gestellt, muss er dies sogar tun, sobald Duldungen aufgrund einer Anordnung nach § 54 AuslG nicht mehr erteilt werden, sofern der Flüchtling weiterhin daraufhin beharrt, er sei rassischer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt (§ 24 Abs. 2 AsylVfG). Dasselbe gilt, sofern andere zielstaatsbedingte Abschiebungshindernisse – hier ist vor allem an Krankheiten zu denken – vorliegen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lässt sich nunmehr aufzeigen, was den beiden eingangs beschriebenen Familien geraten werden kann:

Familie B., die einen Ablehnungsbescheid im Asylfolgeverfahren erhalten hat, kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist Klage erheben. Diese hat keine aufschiebende Wir- kung. Da der Folgeantrag aber innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit der letzten asylbezogenen Abschiebungsandrohung gestellt worden war, muss der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO gesucht werden. Im Hinblick auf die derzeitige Erlasslage ist es nicht notwendig, ja nicht einmal hilfreich, bereits jetzt diesen Eilrechtsschutz zu suchen. Dafür könnte allenfalls sprechen, dass eine positive Rechtsprechung des zuständigen Verwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG im Zusammenhang mit ethnischen  Minderheiten aus dem Kosovo bekannt ist. Ansonsten sollte zugewartet werden, bis sich die Erlasslage verschärft.
Familie A. wird wie bisher für eine gewisse Zeit Duldungen, wenn auch u. U. mit verkürzter Laufzeit, erhalten. Sie muss sich bei geänderter Situation überlegen, ob sie gegen eine eventuelle Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung mit Widerspruch und Eilverfahren vorgeht oder ob sie ggf. um Schutz vor Abschiebung nach § 53 Abs. 6 AuslG beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nachsucht.

5. Fazit
Die derzeitige Situation der Angehörigen ethnischer Minoritäten aus dem Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland macht noch einmal deutlich, wie schwach im geltenden Recht der gesetzliche Schutz von Flüchtlingen ausgestaltet ist, die vor nichtstaatlicher überindividueller Verfolgung hierher geflüchtet sind. In diesem Sektor des Flüchtlingsschutzes ist das Wirklichkeit geworden, was von verschiedenen Seiten immer auch für das Asylrecht gefordert wurde: Schutz nach politischem Ermessen. Dem entspricht auch der formal zwar vorhandene, inhaltlich aber eingeschränkte Rechtsschutz. Es besteht allerdings Hoffnung, dass sich dies ändert, sofern das nunmehr verkündete Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürger und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) zum 1.1. 2003 in Kraft tritt. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 3 - 5 des Aufenthaltsgesetzes, das mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführt wird, sind auch nichtstaatlich Verfolgte zwingend vor Abschiebung geschützt und erhalten den Status eines Flüchtlings im Sinne der GFK. Es liegt somit eine Änderung der Rechtslage vor, die gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG die Möglichkeit eines Asylfolgeantrages innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eröffnet. Bundesamt und Verwaltungsgerichte werden dann die Verfolgung von ethnischen Minderheiten durch ethnische Albaner im Kosovo neu zu beurteilen haben. Das gilt zunächst für Flüchtlinge, die individuelle Gründe für eine Verfolgung vortragen können. Auch die Ereignisse während und unmittelbar nach dem Kosovokrieg können im Sinne einer Vorverfolgung relevant werden. Darüber hinaus muss die Frage beantwortet werden, ob eine Gruppenverfolgung der verschiedenen ethnischen Minderheiten sowie von gemischt-ethnischen Familien angenommen werden kann.

 

Abschaffung der Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider und des Bundesbeauftragten

von Ekkehard Hollmann

Das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) tritt im Wesentlichen – vorbehaltlich einer Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG – am 1.1.2003 in Kraft. Einige Regelungen erlangten jedoch bereits Gültigkeit. Für die praktische Begleitung und Vertretung im Asylverfahren bedeutsam ist die Abschaffung der Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Gem. Art. 15 Abs. 2 ZuwG treten diese Änderungen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, also dem 1.7.2002. Im AsylVfG ergeben sich daher folgende Änderungen: § 5 Abs. 2 (Weisungsungebundenheit) entfällt und die folgenden Absätze 3-5 werden zu den Absätzen 2-4, § 6 (Bundesbeauftragter) entfällt. Sie sollten jedoch § 6 AsylVfG in ihrem Text des Gesetzes nicht schwärzen, da gleichzeitig ein neuer § 87 b AsylVfG in Kraft tritt:

“Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1.7.2002 in Kraft getretenen Änderungen
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1.7.2002 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.”

Im Klartext: Die Institution des Bundesbeauftragten wird vorerst fortbestehen, um bereits anhängige Verfahren zu Ende zu führen. Was bedeuten die Änderungen für die praktische Arbeit?

Weisungsgebundenheit der Einzelentscheider
Die Einzelentscheider des Bundesamtes verlieren ihre eingeschränkte Weisungsungebundenheit und sind damit auch bezüglich ihrer Entscheidungen zu Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG den Weisungen des Innenministeriums bzw. der Leitung des Bundesamtes unterworfen. Die praktischen Auswirkungen dieser Änderung sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Denn bislang entfalteten die Textbausteine des BAFl durch die Macht des Faktischen in den meisten Fällen eine ähnliche Wirkung wie eine Weisung. Nach bisherigen Informationen werden die Weisungen zudem nicht den Bereich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit betreffen, der abstrakten Vorgaben auch weitgehend unzugänglich ist.

Abschaffung der Mindestqualifikation der Einzelentscheider
Mittelfristig bedeutsamer dürfte die Abschaffung der formalen Mindestqualifikation der Entscheider (Beamten des gehobenen Dienstes oder besonders hervorgehobene Beamte des mittleren Dienstes) sein. Das Bundesamt steht damit noch stärker in der Verantwortung, durch Auswahl, Schulung und Fortbildung der Einzelentscheider die Qualität des Asylverfahrens zu sichern und zu verbessern.

Abschaffung des Bundesbeauftragten
Die Abschaffung des Bundesbeauftragten bedeutet, dass er ab dem 1.7.2002 keine neuen Klagen erheben kann und in Verfahren, die nach diesem Datum anhängig geworden sind, keine Rechtsmittel einlegen kann. Ob dadurch der erhoffte Rückgang an gerichtlichen Verfahren erreicht wird, ist offen. Denn das würde veraussetzen, dass die Praxis des Bundesbeauftragten nicht auf die Entscheidungspraxis des BAFl übertragen wird. Andernfalls würde lediglich ein Rückgang der Anerkennungen und eine entsprechender Anstieg von Verpflichtungsklagen der Asylantragsteller eintreffen.

Übergangsregelung
Die Übergangsregelung ermöglicht es dem Bundesbeauftragten, noch bis zum 30.6.2002 selbst Klagen zu erheben. Voraussetzung ist, dass das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt anhängig wird, dass also die Klageschrift bis zum Ende dieses Tages beim Gericht eingegangen ist.
Nach diesem Zeitpunkt kann er jedoch keine neuen Klagen mehr erheben, unabhängig davon, ob die Entscheidung des BAFl vor oder nach dem 1.7.2002 gefällt worden ist. Zwar werden die Entscheidungen bis zu diesem Zeitpunkt von weisungsunabhängigen Entscheidern getroffen, jedoch schließt der eindeutige Wortlaut des § 87 b AsylVfG trotzdem die Klage aus.
Ferner ist es dem Bundesbeauftragten möglich, in Verfahren, die vor dem 1.7.2002 anhängig gemacht worden sind, weiter tätig zu sein oder zu werden. Er kann insbesondere Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Bei Verfahren, die ab dem 1.7.2002 anhängig gemacht wurden, ist das nicht möglich.
Stattgebende Entscheidungen des Bundesamtes ab dem 1.7.2002 haben Bestand; das nervenaufreibende Warten, ob der Bundesbeauftragte Klage erhebt, entfällt. Stattgebende Entscheidungen des VG oder des OVG/VGH können jedoch wie bisher im Rahmen des Verwaltungsprozessrechtes durch das Bundesamt selbst angegriffen werden.

Informationsberatung
Als Ergänzung zum ASYLMAGAZIN sowie zu den Internetangeboten www.asyl.net und www.ecoi.net bietet der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. einen Rechercheservice zur deutschen Asylrechtsprechung und zu Herkunftsländerinformationen.
Rechtsanwältin Theresia Wolff steht für Auskünfte zur deutschen Asylrechtsprechung zur Verfügung. Sie recherchiert in einer umfangreichen Datenbank zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, Abschiebungsschutz, Sozialrecht für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen sachverwandten Rechtsgebieten. Gegen eine geringe Gebühr können Entscheidungen zugesandt werden.
Unser österreichischer Partner ACCORD sucht für Sie nach Informationen zu Herkunfts- und Drittstaaten. ACCORD recherchiert Berichte, Stellungnahmen sowie Gutachten und stellt die Ergebnisse in einer schriftlichen Zusammenfassung dar. Da UNHCR in diesem Jahr den Service für Antragen aus Deutschland finanziert, können Sie die Dienste von ACCORD kostenlos in Anspruch nehmen.

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Bitte beachten Sie, dass sich die Informationsberatung nicht direkt an die Betroffenen wendet. Sie kann und soll eine soziale oder rechtliche Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nicht ersetzen, sondern soll Flüchtlingsberater und Asylanwälte unterstützen.

 

Rechtsprechungsfokus

Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei traumatisierten Flüchtlingen

von RAin Theresia Wolff, Köln

Im Asylverfahren wird vom Asylbewerber verlangt, bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt grundsätzlich alle asylrelevanten Umstände detailreich, lebensnah, vollständig und widerspruchsfrei darzulegen. Gelingt dies nicht, so wird der Vortrag als unglaubhaft eingestuft mit der Folge der Ablehnung des Asylantrages.
Im Falle traumatisierter Flüchtlinge ist grundsätzlich anerkannt, dass sie zumeist keine lückenlosen und in sich stimmigen Schilderungen ihrer Fluchtgründe geben können. Den Betreffenden ist jedoch unmittelbar nach der Flucht und bei der zeitnah nach Einreise erfolgenden Anhörung vor dem Bundesamt nicht bewusst, dass sie an einer Traumatisierung leiden, die ihre Aussage beeinflusst. In vielen Fällen wird eine Traumatisierung erst lange nach der Einreise durch das Aufsuchen entsprechender Fachärzte erkannt. Dies führt dazu, dass die Traumatisierung und ihre Auswirkung auf die bisherigen Aussagen häufig erst vor dem VG oder im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens geltend gemacht werden können.

1. Auswirkungen einer Traumatisierung auf das Aussageverhalten
Bezüglich der Auswirkungen einer Traumatisierung auf das Aussageverhalten greifen die Gerichte häufig auf einschlägige fachwissenschaftliche Veröffentlichungen zurück.
Das VG München fasste die entsprechenden Erkenntnisse dahingehend zusammen, dass es vielen Folteropfern aufgrund der erlittenen Traumatisierungen nicht möglich sei, in jedem Fall einen widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und folgerichtigen Vortrag über das Geschehene zu geben. Bekannt sei, dass viele Folteropfer überhaupt nichts aussagen könnten oder wollten, weil das Bestreben, das Erlittene im Sinne einer totalen Verdrängung zu bewältigen, übermächtig sei. Bekannt sei weiterhin, dass viele Opfer von unmenschlichen Misshandlungen, insbesondere von Vergewaltigungen, eine ungeheure Scham empfinden und auch deshalb ihre Möglichkeiten, das Geschehene darzustellen, begrenzt oder beschränkt seien (VG München, Urteil vom 5.5.1998 - M 21 K 96.53206 -).
Das VG Greifswald betonte, dass es eines beharrlichen Drucks des diagnostischen Verfahrens bedürfe, damit das Erfahrene oft nur in Andeutungen stückweise preisgegeben werde, da Menschen mit extremen Traumatisierungen nicht spontan und auf einmal von ihren Erfahrungen berichten könnten (VG Greifswald, Beschluss vom 31.1. 2001 - 1 B 2555/99 As -, 4 S., M0435).
Besonders ausführlich widmete sich das VG Ansbach der Frage, wie es zu Steigerungen und Widersprüchen in dem Vorbringen von Asylbewerbern kommt, die durch Folter traumatisiert worden sind. Es legte seiner Entscheidung folgende Ausführungen von Dr. Mechthild Wenk- Ansohn (”Psychische Folterfolgen und deren Begutachtung – unter spezieller Berücksichtigung von durch sexuelle Folter traumatisierten Frauen”) zugrunde: “Im Zusammenhang mit unserer Fragestellung, der besonderen Phänomene bei Traumatisierten in einer Befragungssituation, ist hervorzuheben, dass Konzentrations- und Gedächtnisstörungen Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung sind und diese sich bei Belastung (wie dies eine Befragungssituation insbesondere vor Behörden darstellt) verstärken. Es kann sich um Störungen des Langzeit- und oder Kurzzeitgedächtnisses handeln, fragmentarische Erinnerungsbilder können mit Gedächtnislücken abwechseln, die Einordnung im Zeitraster kann gestört sein. Nach heutigem Erkenntnisstand handelt es sich hierbei um die Folge von physiologischen und biochemischen Vorgängen im Zentralnervensystem, die eine Dissoziation (Abspaltung) bewirken. Diese Abspaltungen gewährleisten in der traumatisierenden Situation oft das Überleben des Individuums und werden dann teilweise aufrechterhalten. Hinzu kommen komplexe Verdrängungsvorgänge, die dem Weiterleben nach der Traumatisierung dienen. Wir müssen also davon ausgehen, dass es typischerweise bei Traumatisierten Lücken in ihrer Darstellung geben kann, nicht nur in Bezug auf die traumatisierenden Situationen selbst, sondern auch in Bezug auf biographische Episoden vor oder nach dem Trauma. Das bedeutet, dass bestimmte Inhalte der Person zeitweise nicht zugänglich sind. Eventuell ist es möglich, durch behutsames Herantasten in einer Vertrauensbeziehung in einem geschützten Raum, wie er in einem therapeutischen Rahmen gegeben ist, mehr Details in die bewusste Erinnerung zu holen und ausdrückbar zu machen. Diese Erinnerungslücken sind für die Betroffenen beunruhigend, und es besteht die Tendenz, dass vermutete oder aus Erzählungen bekannte Inhalte an deren Stelle gesetzt werden, man könnte sie als Deckannahmen oder ‘Deckerinnerungen’ bezeichnen. Die betroffene Person kann dann glauben, dass es sich tatsächlich so zugetragen hat, oder aber sie ist sich unsicher, ob sie das wirklich erlebt hat. Letzteres ist bei Gefolterten ohnehin öfters der Fall, da das Erlebte sich so weit von der bekannten Realität unterscheidet, einen Erlebniskomplex darstellt, der in das normale zwischenmenschliche Leben nicht integrierbar erscheint. Auch diese Deckannahmen können zu Widersprüchen in der Darstellung führen. Bereits aus diesen Phänomenen heraus, die sich aus dem klinischen Bild der posttraumatischen Störungen ergeben, wird deutlich, dass die Maßgabe der deutschen Rechtsprechung für Asylverfahren, das Vorgebrachte sei glaubhaft, wenn es möglichst lückenlos, widerspruchsfrei, detailliert und plastisch (!) berichtet wird, traumatisierten Menschen nicht gerecht werden kann.”
Dr. Wenk-Ansohn wies speziell im Zusammenhang mit traumatisierten Asylbewerberinnen außerdem auf zusätzliche grundsätzliche und situative Faktoren hin, die das Aussageverhalten beeinflussen können: “Andere Sprachkultur im Heimatland, wo es zum Beispiel üblich ist, dass Fragen nicht direkt, sondern umschrieben beantwortet werden, direkte Fragen sogar als Affront gewertet werden, oder in ‘Wir’-Form gesprochen wird, weil eine kollektive Identität besteht und es unüblich wäre, sich selbst in den Vordergrund zu stellen. Besonders bei Frauen, die aus ländlichen Gegenden stammen, Analphabetinnen sind und sich mehr an Begebenheiten und Jahreszeiten orientieren als an Daten, braucht die Rekonstruktion der Biographie sehr viel Zeit” (VG Ansbach, Urteil vom 17.3. 2000 - AN 17 K 98.31944 -, 22 S., R8525).
Ein Beispiel für die Berücksichtigung der besonderen Belastung, die speziell die Anhörungssituation vor dem Bundesamt für einen traumatisierten Asylbewerber bedeuten kann, gibt ein Urteil des VG Hannover, das im Falle eines jungen Sri Lankers als nachvollziehbar ansah, dass es zu “Ausfällen” bei der Anhörung kam, weil ihn die Situation an die Verhöre in Sri Lanka und die dort erlittenen Misshandlungen erinnern mussten. Diese Erinnerung hätte nur bei einer sensiblen Befragung vermieden werden können. Das Gericht legte – gestützt auf die Zeugenaussagen zweier Personen, die den Kläger zur Anhörung begleitet hatten – dar, die Realität bei der Anhörung habe anders ausgesehen. Der Kläger habe zunächst keine Gelegenheit erhalten, seine Erlebnisse zusammenhängend darzulegen. Außerdem sei er auch nicht zuerst nach den Ereignissen in Sri Lanka befragt worden, sondern über seinen Aufenthalt in Moskau. Seinem Bruder sei, als er intervenieren wollte, angedroht worden, er müsse den Raum verlassen. Dies stellte zur Überzeugung des Gerichts eine nicht nachvollziehbare und auch nicht entschuldbare Vorgehensweise bei der Anhörung dar, die bei einem jungen Menschen, der in seinem Heimatland gefoltert worden sei, zu starken psychischen Belastungen führen müsse, die die “Ausfälle” des Klägers erklärlich machten (VG Hannover, Urteil vom 1.2. 2001 - 4 A 6306/98 -, 13 S., M0425; vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil vom 27.3.2001 - 7 A 142/00 -, 9 S., M0842: “panische Angst vor Uniformen und Behörden”).
Einen Mangel an Auseinandersetzung mit den zitierten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ließ das VG München in einem Urteil vom 5.12.2000 erkennen, in dem es um das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Falle traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo ging. Zunächst sei auffallend, dass der Kläger die auf seine Kriegserlebnisse gestützte psychische Beeinträchtigung weder in der Anhörung vor dem Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Erstverfahren in irgendeiner Weise auch nur thematisiert habe. Erst der vom Kläger über zwei Jahre später mandatierte Prozessbevollmächtigte habe bei Refugio München ein Gutachten über die seelische Befindlichkeit des Klägers angefordert und eine posttraumatische Belastungsstörung behauptet. Es überrasche, dass diese behauptete schwerwiegende psychische Erkrankung des Klägers in den Jahren zuvor den befassten behördlichen und gerichtlichen Stellen nicht aufgefallen sei. Schon von daher begegne der nunmehrige Vortrag erheblichen Glaubwürdigkeitszweifeln (VG München, Urteil vom 5.12.2000 - M 30 K 00.51692 -).

2. Fachärztliche Gutachten
Um eine Traumatisierung und eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit nachzuweisen, werden von den Betroffenen in aller Regel fachärztliche Gutachten oder Stellungnahmen vorgelegt.
Das VG München stellte in dem bereits erwähnten Urteil vom 5.12.2000 die wissenschaftlichen Mindestanforderungen, denen ein ärztliches Gutachten genügen müsse, mit dem eine posttraumatische Belastungsstörung belegt werden soll, folgendermaßen dar: Die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychomatischen Krankheitsbildes “posttraumatische Belastungsstörung” erfordere zunächst einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung seien regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Im Anschluss daran sei ein detailliertes Gutachten vorzulegen, welches anhand der Kriterien des ICD-10 (Internationale Klassifikation psychiatrischer Störungen) nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung enthalte.
Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung sei die inhaltliche Analyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse dürfe nicht schematisch erfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter Glaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. Vielmehr müsse die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in Bezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten eines Patienten. Im Rahmen einer so genannten Konstanzanalyse sei ein Vergleich von Aussagen vornehmen, die ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht hat. Beim Vergleich müssten im Einzelnen Übereinstimmungen zwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und Ergänzungen festgestellt werden. Abweichungen zwischen den Aussagen müssten daraufhin geprüft werden, ob sie sich auf Grund gedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die Aussage erlebnisfundiert sei. Die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung sei ein weiterer wichtiger Bestandteil der Begutachtung.
Bezüglich der im konkreten Fall vorgelegten Gutachten kam das Gericht zu dem Ergebnis, sie würden diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht. Zunächst fehle es schon an der Urheberschaft eines Facharztes. Im übrigen sei hervorzuheben, dass die erforderliche Konstanzanalyse im Aussageverhalten, die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung und die Motivationsanalyse in den Gutachten völlig ungenügend seien. Die Gutachten hätten die dafür nächstliegenden Erkenntnisquellen, nämlich die klägerischen Aussagen vor dem Bundesamt und dem Gericht im Erstverfahren schon gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn einer kritischen Bewertung im Hinblick auf das aktuelle Vorbringen unterzogen. Der Vergleich der damaligen Einlassungen des Klägers zu den tatsächlichen Umständen seiner Flucht mit den jetzigen Behauptungen sei in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich (VG München, Urteil vom 5.12.2000 - M 30 K 00.51692 -).
Im Gegensatz zu dieser detaillierten Kritik widmen die Gerichte in den meisten Fällen der Beschaffenheit der Gutachten nur wenige Sätze, die sich darauf beziehen, dass die Gutachten in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien, auf einer ausreichend langfristigen Begutachtung beruhten und nicht der Eindruck entstehe, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage handele.
Wie sich aus dem oben dargestellten Gutachtenaufbau ergibt, enthalten die Gutachten in der Regel Aussagen über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, über deren Ursachen sowie auch die Auswirkungen auf das Aussageverhalten. Damit kommt ihnen eine Beweisfunktion in mehrfacher Hinsicht zu. Sie belegen, dass und aus welchen Gründen eine Traumatisierung stattgefunden hat. Damit geben sie Aufschluss über das Verfolgungsgeschehen. Daneben finden sich Angaben zur Aussagetüchtigkeit des Betroffenen. Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung werden zumeist beide Aussagekomplexe nebeneinander berücksichtigt.
So heißt es z. B. in einem Urteil des VG München, es ergebe sich aus der gutachtlichen Stellungnahme von Refugio München, dass die Klägerin verhaftet und in einem Arbeitslager schließlich schwer misshandelt worden sei. Das Gutachten sei in sich schlüssig und lege überzeugend dar, dass das heute vorhandene Persönlichkeitsbild der Klägerin die wesentlichen Elemente eines Folteropfers aufweise. Darüber hinaus komme deutlich zum Ausdruck, dass es der Klägerin auch bei Refugio nicht von Anfang an möglich gewesen sei, über ihre Erlebnisse in dem Arbeitslager zu sprechen, sondern dies erst nach mehreren Sitzungen der Fall war. Aus diesem Grund könne der Klägerin auch kein gesteigertes Vorbringen entgegengehalten werden, da sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht in der Lage gewesen sei, ihre Erlebnisse in dem Arbeitslager zu schildern (VG München, Urteil vom 30.3.1999 - M 9 K 96.530 36 -, R654).
In einem Urteil vom 5.5.1998 führte das VG München aus, aufgrund der Sachverständigeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung sowie der mündlich erläuterten Stellungnahme von Refugio sei die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu bejahen. Die behandelnde Therapeutin von Refugio habe überzeugend dargetan, warum den Aussagen der Klägerin in wesentlichen Teilen, nämlich bezüglich der Misshandlungen und Vergewaltigungen, Glauben geschenkt werden könne. Es entstehe nicht der Eindruck, dass es sich bei den Aussagen der Therapeutin um Gefälligkeitsaussagen handele, sondern um Aussagen, die diese aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Möglichkeiten, mit der von ihr betreuten Person über Dinge zu sprechen, über die die betreffende Person mit anderen nicht sprechen würde, gemacht habe.
Zur grundsätzlichen Würdigung des sich aus einem Gutachten ergebenden Verfolgungsgeschehens führte das Gericht aus, es sei bekannt, dass traumatisierende Ereignisse wie die von der Klägerin geschilderten sich im therapeutischen Behandlungsprozess nicht immer in dem Sinn als wahr herausstellten, dass sich tatsächlich alles Punkt für Punkt so zugetragen habe, wie vorgetragen. Es komme vielmehr auch auf die Verarbeitung derartiger Ereignisse durch die betreffende Person an und darauf, wie weit bestimmte Vorfälle verdrängt oder besonders hervorgehoben würden. Insofern gebe es, wenn man sich im Hinblick auf traumatisierende Ereignisse die Frage nach einer belegbaren Wahrheit stelle, nicht den Nachweis im Sinne eines tatsächlichen Nachweises für jeden Punkt der Darstellung. Da aber die Klägerin seit ihrer Einreise immer wieder von vielfachen Misshandlungen und Vergewaltigungen gesprochen habe und dieser Vortrag im Verlauf der therapeutischen Behandlung aufgrund fachwissenschaftlicher Erkenntnisse im Wesentlichen bestätigt worden sei, sei davon auszugehen, dass die von der Klägerin geschilderten Vorfälle sich im wesentlichen tatsächlich ereignet hätten. Angesichts der Aussagen der behandelnden Therapeutin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihrer Phantasie freien Lauf gelassen und eine völlig frei erfundene Geschichte erzählt habe. Dazu erschienen die bei der Klägerin festgestellten Symptome aufgrund der vorangegangenen Traumatisierung zu schwerwiegend (VG München, Urteil vom 5.5.1998 - M 21 K 96.53206 -).
Kann das Gericht sich kein genaues Bild über das Verfolgungsgeschehen machen, weil der Betroffene auch in der mündlichen Befragung vor Gericht noch nicht in der Lage ist, die fluchtauslösenden Ereignisse geordnet vorzutragen, so kann ein entsprechender Inhalt fachärztlicher Gutachten bzw. die Zeugenaussage des Gutachters an die Stelle seines Sachvortrages treten.
So gelangte das VG Stuttgart in einem Urteil vom 29.1.1999 in der mündlichen Verhandlung bei der Befragung der Klägerin zu der Einschätzung, diese sei psychisch völlig blockiert und nicht in der Lage, präzise und ausführlich auf die Fragen über die Ereignisse in der Türkei zu berichten. Dies ergebe sich auch mit großer Eindeutigkeit aus den vorgelegten Arztberichten und Gutachten. Aus diesem Grund könne aus dem Umstand, dass sie in ihrem früheren Asylverfahren, aber auch persönlich in der mündlichen Verhandlung im Folgeverfahren nur sehr knappe und äußerst stereotyp wirkende Angaben gemacht habe, ausnahmsweise nicht darauf geschlossen werden, dass sie die Ereignisse, die sie andeutungsweise erwähnt habe, tatsächlich nicht erlebt hätte.
An die Stelle der persönlichen Angaben der Klägerin vor der Behörde und vor dem Gericht könnten deshalb die Angaben treten, die die Klägerin gegenüber verschiedenen Ärzten gemacht habe. Die in mehreren Berichten und Gutachten dokumentierten Erkenntnisse von Ärzten und Psychologen stellten zwar kein unmittelbares Beweismittel über die Erlebnisse der Klägerin in der Türkei dar. Diese träten aber – gewissermaßen als Beweismittel vom Hörensagen – an die Seite der äußerst fragmentarischen Angaben der Klägerin vor dem Gericht.
In Auswertung der ärztlichen Stellungnahmen sowie der Zeugenaussage der Therapeutin gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei tatsächlich in ganz gravierendem Maße das Opfer menschenrechtswidriger Behandlungen durch die türkischen Sicherheitskräfte geworden sei. Insbesondere bestehe kein Zweifel mehr daran, dass die Klägerin nach der Flucht ihres Mannes vor den Augen ihrer Nachbarn von Sicherheitskräften vergewaltigt worden sei. Auch wenn die Klägerin dies vor Gericht nie ausdrücklich behauptet habe, so gehe jedenfalls aus den Ausführungen im Gutachten und den Zeugenaussagen mit großer Deutlichkeit hervor, dass ein solches Ereignis stattgefunden habe und dass die Klägerin davon nur deshalb nichts berichte, weil sie sich mit aller psychischer Kraft, die ihr noch zur Verfügung stehe, gegen die Erinnerung zur Wehr setze (VG Stuttgart, Urteil vom 29.1.1999 - A 19 K 15345/97 -, 13 S., R3180).

3. Die Aussage des Betroffenen
Neben den gutachterlichen Ausführungen spielt die Aussage des Betroffenen selbst sowie der Eindruck von dem Betroffenen in der mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine entscheidende Rolle. Hierbei dürfte es einen Einzelfall darstellen, dass der Betroffene – wie in einem vom VG Sigmaringen entschiedenen Fall – aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Therapie vor dem Gericht zu einer eigenen lückenlosen Aussage fähig ist.
Das VG Sigmaringen stellte fest, der Kläger habe sich zwischenzeitlich augenscheinlich physisch und psychisch erholt und seine anfänglich unbewusste Blockade gelöst. Es sei dem Kläger zu glauben, dass die Verdrängungstendenzen, die – wie auch im Bericht des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm deutlich werde – aus einem während der Haftzeit erlittenen psychischen Trauma herrührten, sich in letzter Zeit erheblich verflüchtigt hätten. Bei seiner nahezu dreistündigen Anhörung vor Gericht hätten die Ungereimtheiten in seinem Vortrag, die insbesondere im Verwaltungsverfahren noch vorherrschend gewesen seien, gänzlich geklärt werden können. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger bei seiner Schilderung die Wahrheit gesagt und wirklich Erlebtes wiedergegeben habe. Sein Vortrag habe sich durch großes Engagement ausgezeichnet, die Schilderungen seien detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei gewesen (VG Sigmaringen, Urteil vom 28.6.1996 - A 4 K 12421/94 -).
Im Regelfall wird das Gericht aber zu berücksichtigen haben, dass sich die Traumatisierung nicht nur auf das frühere, sondern auch auf das aktuelle Aussageverhalten auswirkt. In den meisten Fällen ist aufgrund der Traumatisierung von der gerichtlichen Anhörung allein keine lückenlose Aufklärung zu erwarten. Es kommt auf die Verarbeitung der traumatisierenden Ereignisse durch den Betroffenen an.
Insoweit stützt sich die richterliche Überzeugungsbildung zumeist auf eine Gesamtbetrachtung der gutachterlichen Feststellungen, des eigenen Aussageinhalts sowie des Aussageverhaltens.
So stellte das VG Sigmaringen in einem Urteil vom 3.12. 1998 zusammenfassend fest, es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlagen der ärztlichen Feststellungen. Dies ergebe sich nicht nur aus der Nachvollziehbarkeit und Stimmigkeit der Ausführungen in dem nervenärztlichen Attest, sondern vor allem auch aufgrund der Einlassungen und des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Ihr Erscheinungsbild sei das einer äußerst verunsicherten Person gewesen. Gleichwohl habe sie sich den Fragen des Gerichts zum Vorfluchtgeschehen gestellt. Sie habe dabei aber in einer – nicht im Ansatz aufgesetzten – Weise betroffen gewirkt, die es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass sich das von ihr im Behördenverfahren und im Klageverfahren vorgetragene und durch das nervenärztliche Attest bestätigte Geschehen tatsächlich so zugetragen habe (VG Sigmaringen, Urteil vom 3.12.1998 - A 8 K 11368/96 -).
Im Falle einer Klägerin, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Folgeantragsverfahren vor Gericht erstmals ohne Beisein ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes zu den körperlichen Misshandlungen durch die serbischen Sicherheitskräfte befragt wurde, hielt das Gericht für nachvollziehbar, dass diese aus einem kulturbedingt besonders ausgeprägten Schamgefühl heraus in den vorherigen Anhörungen außerstande gewesen war, den Vorfall im Beisein ihres Ehemannes zu schildern. Gleichfalls nachvollziehbar sei, dass die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung psychisch blockiert schien, als die Sprache auf den genannten Vorfall gebracht wurde. Doch das, was sie angedeutet und gerade auch nonverbal in diesem Augenblick dem Gericht vermittelt habe, sowie die Stellungnahme der die Klägerin betreuenden Therapeutin ergäben zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin den behaupteten Übergriffen serbischer Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sei (VG Karlsruhe, Urteil vom 10.7. 2000 - A 12 K 12952/98 -, 19 S., R9105).
In Ausnahmefällen kann eine gerichtliche Befragung des Betroffenen selbst mit Rücksicht auf eine Retraumatisierungsgefahr unterbleiben.
So sah das VG Gelsenkirchen im Falle einer traumatisierten Kurdin aus der Türkei von der persönlichen Anhörung ab, bei der der Sachverständige eine posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägten depressiven Symptomen bei vorhandenen Suizidgedanken diagnostiziert hatte. Zugleich hatte er festgestellt, dass aus psychologischer Sicht ihre Beschwerden erlebnisfundiert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die sexuellen Gewalt- und Foltererfahrungen und die Vergewaltigungen in ihrem Heimatland sowie die Angst vor Wiederholung zurückzuführen seien. Eine Retraumatisierung in verhörähnlichen Situationen könne nicht ausgeschlossen werden.
Das Gericht sah die gutachterlich hervorgehobene Retraumatisierungsgefahr dadurch bestätigt, dass die Klägerin bei der zeugenschaftlichen Vernehmung ihres Bruders zu ihrem folterursächlichen Zustand den Sitzungssaal mit dem offenbar auf ernsthafter innerer Betroffenheit beruhenden Hinweis verlassen hatte, so etwas könne sie sich nicht anhören. Mit Rücksicht auf diese Umstände nahm das Gericht zur Schonung der Klägerin davon Abstand, sie zu ihren Fluchtgründen persönlich zu befragen, nachdem es die Verfolgungsdarstellung nicht nur in dem Explorationsergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, sondern auch in den glaubhaften Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschwister bestätigt sah (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.11.2001 - 14a K 3424/ 98.A -, 28 S., M1425).

4. Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht
Nach der Rechtsprechung des BVerwG gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen sei der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen.
Sie müssen selbst feststellen, ob die Darlegung des Asylbewerbers glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollten, hätten sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel liege kein Ermessensfehler vor, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauten und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichteten. Etwas anderes werde nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weis von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen könnten, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.
Derartige besondere Einzelfallumstände, die Anlass gegeben hätten, auch ohne besonderen Beweisantrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten zur Traumatisierung und zugleich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einzuholen, bejahte das BVerwG im Falle einer Klägerin, die vorgetragen hatte, in ihrem Heimatland im Gefängnis misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Dass sie dies nicht bereits von Beginn des Verfahrens an vorgetragen hatte, begründete sie damit, durch diese Behandlung eine Traumatisierung erlitten zu haben. Sie hatte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes Narben an Armen und Oberkörper unter Beweis gestellt, die nach ihrer Schilderung durch Fesselung während der zweitätigen Inhaftierung in ihrem Heimatland entstanden waren. Sie hatte außerdem belegt, etwa neun Monate nach Verlassen ihres Heimatlandes ein uneheliches Kind geboren zu haben. Darüber hinaus hatte sie ihre Schilderung über die Geschehnisse im Gefängnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach weinend unterbrechen müssen.
Das BVerwG stellte fest, das Berufungsgericht habe es angesichts dieser Umstände nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Frage, ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin sowie des Vorliegens einer Traumatisierung ein Gutachten einzuholen sei, unter formelhafter Wiedergabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach dies regelmäßig nicht geboten sei, zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 - 1 B 118.01 -, 6 S., M0980).
Auch das OVG NRW betonte, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen seien, dass ein Asylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv oder widersprüchlich berichten zu können, müsse das VG mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitze oder sachverständiger Hilfe bedürfe. Es verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall und sah in der Ablehnung des Antrages, ein Sachverständigengutachten zum Beweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung einzuholen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es habe für das VG kein Anlass bestanden, sachverständige Hilfe hinzu zu ziehen. Der Kläger habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich eine Verbindung zwischen der von ihm behaupteten Misshandlung durch türkische Sicherheitskräfte und seiner Artikulationsstörung (Stottern) hergestellt. Er habe jedoch nicht vorgetragen, er sei aufgrund erlittener Folter nicht in der Lage, die Vorfälle in der Türkei vollständig und korrekt zu schildern (OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2001 - 8 A 5585/99.A -, 4 S., M0953).

 

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