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Amnesty international: Jahresbericht 2002 (Berichtszeit- raum 1.1.2001-31.12.2001),
engl. Originaltext (##7159- 7249), Link zum dt. Text (#7179)
UK Home Office: Country Assessments, April 2002 (##7078-7118)
US Committee for Refugees: World Refugee Survey 2002, Juni 2002 (##7401-7409)
IMK: Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger
Beschluss vom 6.6.2002 (alle veröffentlichte Beschlüsse der IMK: 7
S., M2124)
1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nahmen den Bericht
des Bundesminister des Innern über die gegenwärtige Lage in Afghanistan
zur Kenntnis. Sie bitten den Bund, die Länder fortlaufend über die
weitere Entwicklung der Lage zu unterrichten.
2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des
Innern unterstützen die Anstrengungen der Vereinten Nationen und der Übergangsregierung
Karzai zum Aufbau einer demokratischen staatlichen Ordnung in Afghanistan. Sie
rufen deshalb alle in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen
auf, sich am Wiederaufbau ihres Heimatlandes und der Errichtung und Festigung
demokratischer Strukturen aktiv zu beteiligen, indem sie ihr in Deutschland
erworbenes Wissen und Können den Menschen in ihrer Heimat zur Verfügung
stellen. Sie dienen damit zugleich den Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des
Innern stimmen, wie schon bei der Rückkehr der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
aus Bosnien-Herzegowina und dem übrigen früheren Jugoslawien darin
überein, dass die Rückkehr ausreisepflichtiger Personen vorrangig
freiwillig und nicht im Wege staatlicher Zwangsmaßnahmen erfolgen soll.
Bund und Länder werden deshalb Initiativen und Programme zur Förderung
der freiwilligen Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger
im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv fördern. Die Innenminister und
-senatoren der Länder bitten den Bundesminister des Innern, sich dafür
einzusetzen, dass die in seinem Geschäftsbereich getroffenen sowie beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
auf europäischer Ebene geplanten Maßnahmen zur Förderung der
Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger zeitnah umgesetzt und die
Länder über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Rückkehrförderung
unterrichtet werden.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellten fest, dass angesichts
der derzeitigen zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender
Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer
Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die
Abschiebung von Straftätern im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen.
Die Länder können die Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen
Afghanen zunächst um bis sechs Monate verlängern, danach erfolgt eine
erneute Prüfung.
4. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder werden gemeinsam
ein Rückführungskonzept entwickeln. (
)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Da in Hessen kein genereller Abschiebungsstopp für
Afghanistan besteht, muss BAFl § 53 Abs. 1 AuslG prüfen; § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende, ältere Frau hinduistischen Glaubens.
Urteil vom 6.5.2002 - 5 E 610/02.A(3) - (4 S., M1993)
VG Frankfurt a.M.: Rücknahme der Asylanerkennung steht § 73
Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, weil im konkreten Fall keine Chance für Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz besteht.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (5 S., M2083)
OVG Rh-Pfalz: Einer Muslimin in Afghanistan ist es zuzumuten, einen Schleier
zu tragen; daher keine Asylberechtigung, obwohl Verstöße gegen das
Schleiergebot mit menschenunwürdigen Strafen geahndet werden.
Beschluss vom 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - (5 S., M1987)
Länderberichte:
Amnesty international: Aktuelle Situation; zum jetztigen Zeitpunkt sollte
Rückkehr von Flüchtlingen nicht gefördert werden (engl.).
Bericht vom 20.6.2002: Refugee returns should not be encouraged
(#7502)
UNHCR: Über 900.000 Rückkehrer seit dem 1. März; Schwierigkeiten
bei der Versorgung, da kaum Nahrungsvorräte existieren; UNHCR benötigt
zusätzliche Unterstützung.
Bericht vom 7.6.2002 (2 S.,#7431, M2034)
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Länderbericht:
Amnesty international: Man, deported from the USA and suspected member
of armed Islamist groups, held in incommunicado detention.
Urgent action 188/02 vom 20.6.2002 (#7545)
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Länderberichte:
Amnesty international: Human rights activists arrested for undertaking
research work.
Bericht vom 24.5.2002: Intimidation of human rights activists must stop
(#7062)
Deutsche Botschaft Algier: Behandlung von Asthma bronchiale ist möglich.
Stellungnahme vom 19.2.2002 an VG Freiburg - A 7 K 10462/01 - (2 S., M2127)
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Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zum Risiko der Malariaerkrankung bei Abgeschobenen
liegen keine Erkenntnisse vor; notwendige Malaria-Medikamente sind erschwinglich;
in der Regel kann ein lebensgefährlicher Verlauf der Krankheit vermieden
werden; psychotherapeutische Behandlung ist nicht möglich; Psychopharmaka
können im Prinzip über Apotheken bestellt werden, sind aber nicht
kostenfrei.
Zwei Stellungnahmen vom 29.11.2001 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1729/97 u.
A 13 S 1730/97 - (8 S., M2017)
Dr. Thomas Junghanss, Universitätsklinik Heidelberg: Außerordentliches
Risiko für Leib und Leben durch Malaria bei Rückkehr; genetische Faktoren,
mit denen das Erkrankungrisiko in Bezug auf Malaria gesenkt wird, sind in Angola
nicht von Bedeutung; Verlust der Semi-Immunität bei längerem
Auslandsaufenthalt ist möglich; Medikamente und Ausstattung (Infusionsbesteck
etc.) zur Behandlung fehlen in Krankenhäusern regelmäßig (Text
teilweise identisch mit M1693, Stellungnahme vom selben Tag bez. DR Kongo).
Stellungnahme vom 15.10.2001 an VGH BaWü - A 13 S 1729/97 - (Abschrift
12 S., M2093)
Sonstige Materialien:
Grenzschutzdirektion Koblenz: Im Jahr 2001 gab es 29 Abschiebungen von
angolanischen Staatsangehörigen, davon 15 direkt nach Angola (plus Zahlen
für Vorjahre).
Stellungnahme vom 29.1.2002 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1730/97 - (2 S., M1980)
Länderberichte:
UNHCR: Rückkehr ethnisch armenischer Flüchtlinge aus Aserbaidschan
nach Armenien; Flüchtlingsstatus, Niederlassungsbewilligung, Erwerb der
Staatsbürgerschaft.
Bericht vom 14.6.2002: Auskunft an die Caritas: Ethnische Armenier aus
Aserbaidschan (#7461)
UNHCR: Stellungnahme zur Situation ethnischer Aseris in Armenien, speziell
zur Frage ethnisch motivierter Geiselnahme.
Bericht vom 29.5.2002: Stellungnahme an den Unabhängigen Bundesasylsenat:
Armenien Geiselnahme ethnischer Aseris (#7257)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lebenssituation in Berg-Karabach hat sich wesentlich
verbessert und der in Armenien angeglichen; keine Erkenntnisse dazu, ob Hilfsorganisationen
bei Verteilung von Lieferungen Unterschiede wegen des Geschlechts oder anderer
Merkmale machen; Liste der Hilfsorganisationen und unterstützten Einrichtungen;
Statistik zur Beschäftigung.
Stellungnahme vom 23.5.2002 an VG Schleswig - 4 A 762/ 00 - (14 S., M2035)
Dr. Gerayer Koutcharian: Bei der Militärstaatsanwaltschaft der Region
Berg-Karabach laufen keine Ermittlungen gegen den Kläger wegen Geheimnisverrats;
Angaben des Klägers, wonach er 1993 in aserbaidschanischer Kriegsgefangenenschaft
war, könnten durch Nachforschungen bei einer Menschenrechtsorganisation
überprüft werden.
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit
durch Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum.
Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - (24 S., M2084)
VG Saarland: Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Sippenhaft.
Urteil vom 20.12.2001 - 2 K 62/97.A - (12 S., M2020)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Attack carried out by the
Ethiopian Armed Forces against peaceful demonstrators from the Sidama Community
in the town of Awasa reportedly lead to 25 deaths, 26 wounded and some 36 arrests.
Bericht vom 25.6.2002: OMCT condemns the attack perpetrated against peaceful
demonstrators by the Ethiopian Armed Forces (#7602)
Amnesty international: More arrests following demonstrations by school
children in late March and April.
Urgent action 101/02 vom 21.6.2002 (#7548)
Amnesty international: Regierung geht mit großer Härte gegen
Personen vor, die mit der OLF in Verbindung gebracht werden; auch Vorgehen gegen
Funktionäre der mit der Regierung verbündeten OPDO.
Stellungnahme vom 21.5.2002 an VG Darmstadt - 4 E 1515/01.A(1)-, ai-Index AFR
25-01.207-E (2 S., #7566, M2104)
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Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Chefredakteur der Zeitung Dainik Manabzamin
wegen Mißachtung des Gerichts veruteilt (engl.).
Bericht vom 24.5.2002: Editor of daily paper gets jail sentence for contempt
of court (#7074)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Staatsbürgerschaft wird nur vom Vater auf das
Kind weitergegeben; das Kind eines togoischen Vaters und einer beninischen Mutter
besitzt also nicht die beninische Staatsangehörigkeit.
Stellungnahme vom 11.6.2002 an VG Hamburg - 16 A 34/2002 - (2 S., M2090)
Rechtsprechung:
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach
§ 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge
ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen
auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten
ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1
C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges
war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von
Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten
geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)
Länderbericht:
UN Secretary-General: Report on police restructuring, cooperation between
the police and the criminal justice system.
Bericht (S/2002/618) vom 5.6.2002 (#7541)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Burundian army soldiers forced more than 30.000 civilians
from their homes in Ruyigi province.
Bericht vom 4.6.2002: Government forcibly displaces civilians (#7292)
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Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Anhängerin von Falun
Gong.
Urteil vom 26.10.2001 - 11 K 188/00.A - (16 S., M2030)
Länderbericht:
Amnesty international: Hundreds of North Koreans were rounded up in northeast
China and forcibly repatriated without being given access to a refugee determination
procedure.
Bericht vom 21.6.2002 Crackdown on North Koreans must end (#7520)
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AA: Einfache Mitgliedschaft bei ELF-RC kann zu Repressalien
führen (Änderung der Auskunftslage)
Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.5.2002 an VG Würzburg - W 3
K 99.31042 - (4 S., #7565, M2051)
Eritreische Medien (staatliche Presse, staatlicher Rund- funk, staatliches
Fernsehen, staatliche Websites) berichten grundsätzlich nicht über
Aktivitäten der ELF-RC. Auch im Ausland gestaltete Websites, die sich -
teilweise durchaus regierungskritisch - mit Eritrea beschäftigen, berichten
nur ganz selten über die ELF-RC. Da viele Eritreer über Verwandte
im Ausland verfügen, besteht jedoch durchaus die, Möglichkeit, dass
diese Verwandten Informationen darüber weitergeben, wie viele Personen
sich für die ELF-RC außerhalb Eritreas engagieren.
(...) Die Tätigkeit der deutschen Auslandsgruppe der ELF-RC spielt in Eritrea
bzw. der eritreischen Öffentlichkeit keine Rolle. Da sich unter der Vielzahl
der in Deutschland lebenden Eritreer mit Sicherheit auch Personen befinden,
die mit der eritreischen Regierung zusammenarbeiten, ist nicht auszuschließen,
dass Tätigkeiten der deutschen Gruppe von diesen Personen gezielt beobachtet
und entsprechende Informationen an eritreische Stellen weiter geleitet werden.
(...)
Bisher war das Auswärtige Amt davon ausgegangen, dass einfache ELF-RC-Mitglieder
im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit Maßnahmen seitens der
eritreischen Behörden rechnen müssen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr
politischer Aktivitäten und regimekritischer Äußerungen enthalten.
Im September 2001 hat die eritreische Regierung jedoch damit begonnen, Inhaber
abweichender Meinungen zu inhaftieren (vgl. hierzu Bericht über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea). Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen
sind die Gründe für die Inhaftierungen insbesondere bei nicht
prominenten Persönlichkeiten im Wesentlichen unklar. Aus diesem
Grund kann derzeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass
auch ein einfaches Mitglied der ELF-RC, dessen Mitgliedschaft eritreischen Stellen
bekannt geworden ist, bei der Einreise nach Eritrea mit Repressalien rechnen
muss. (...)
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist nicht anzunehmen, dass
die bekannt gewordene einfache Mitgliedschaft in der ELF-RC sowie jegliche regierungskritische
Äußerung zu einer Verweigerung der Einreise nach Eritrea führt.
Allerdings kann die Weigerung, die von allen Eritreern im Ausland zu zahlende
2%ige Aufbausteuer zu entrichten, dazu führen, dass dem Betroffenen
nicht die für eine Einreise nach Eritrea erforderlichen Dokumente ausgestellt
werden. Diese Konsequenz trifft jedoch nicht nur Oppositionelle, sondern alle
im Ausland lebenden Eritreer.
Im Hinblick auf die aktuelle politische Situation kann derzeit keine Aussage
dazu getroffen werden, welche Behandlung einer Person, die sich regierungskritisch
geäußert hat und deren einfache Mitgliedschaft in der ELF-RC bekannt
geworden ist, bei ihrer Einreise nach Eritrea widerfahren würde. (...)
Einsenderin: RAin Becker, Frankfurt a.M.
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit;
Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Teilnahme am eritreischen
Unabhängigkeitsreferendum; keine beachtliche Rückkehrgefährdung
von einfachen Mitgliedern der ELF oder EDJU wegen exilpolitischer Aktivität,
wenn sie sich in Eritrea jeglicher oppositioneller Aktivität enthalten;
keine Möglichkeit, in Eritrea tatsächlich für die ELF aktiv zu
werden; Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen allgemeinen
Gefahren muss anhand der Umstände des Einzelfalls (z. B. Alter, allgemeine
Konstitution und Gesundheitszustand, verwandtschaftliche und persönliche
Beziehungen, Ortskenntnisse und besondere Qualifikationen) beurteilt werden;
keine Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe wegen Wehrdienstentziehung.
Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - (24 S., M2084)
Länderberichte:
Günter Schröder: Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen
in der ELF-RC; Struktur der Jugendorganisation E(D)YU; Rekrutierung von Kindern
seit 1978; Rolle von Liedern und Gedichten für Mobilisierung; Verfolgungsgefahr
für ehemalige Mitglieder der ELF-RC droht schon beim kleinsten Verdacht
regierungskritischer Haltung.
Stellungnahme vom 16.4.2002 an RAin Antje Becker zur Vorlage beim VG Gießen
(6 S., M1937)
RAin Antje Becker: Richtigstellung die unten (M2077) genannte
Auskunft des IAK ist falsch bezüglich bewaffneter Aktionen der ELF-RC in
den 90er Jahren und bezüglich der Existens eines Büros der Organisation
in Addis Abeba. Sie wird durch andere Auskünfte widerlegt.
Schreiben vom 20.2.2002 an VG Darmstadt - 4 E 30052/ 97.A(2) - (3 S., M1936)
Institut für Afrika-Kunde: Verfolgung von einfachen ELF-RC-Mitgliedern,
die nicht etwa durch Publikationen während des Grenzkrieges 1998-2000 aufgefallen
sind, ist unwahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit auszuschließen; Veurteilungen
aufgrund von Art. 264 des eritr. StGB (Kollaboration) sind nicht bekannt.
Stellungnahme vom 24.1.2002 an VG Darmstadt im selben Verfahren- 4 E 30052/97.A(2)
- (4 S., M2077)
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Tiflis: Behandlung von Hepatitis D erfolgt nach internationalen
Standards, ist aber sehr kostspielig; Staat übernimmt keine Kosten für
eine längerfristige Behandlung.
Stellungnahme vom 30.4.2002 an VG Schleswig - 14 A 227/99 - (5 S., M2073)
Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Bericht über das Krankenversicherungswesen,
Kulturpolitik, die Rolle der Frau und die Mediensituation.
Bericht vom Mai 2002: Monika Hoegen: Ghana auf dem Wege der Konsolidierung
(#7526)
Länderbericht:
Amnesty international: Reports of frequent and grave violations of foreign
detainees rights.
Bericht vom 24.6.2002: Joint statement (#7544)
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Sonstige Materialien:
Grenzschutzdirektion Koblenz: Im Jahr 2001 gab es 99 Abschiebungen guineischer
Staatsangehöriger, davon 92 direkt nach Guinea (plus Zahlen für Vorjahre).
Stellungnahme vom 29.1.2002 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1730/97 - (2 S., M1980)
Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Bericht über terroristische Gruppierungen
in Indien und Pakistan, über die Entstehung der gegenseitigen Feindbilder
und die Entwicklung des Terrorismus von einem grenzüberschreitenden zum
internationalen Phänomen.
Bericht v. Nov. 2001: Grenzüberschreitender Terrorismus in Indien:
Die Rolle Pakistans aus indischer Sicht (#7562)
Rechtsprechung:
VG Köln: Inländische Fluchtalternative im Nordirak, Rückeroberung
des Nordirak durch Zentralgewalt auf absehbare Zeit unwahrscheinlich; hinreichender
Schutz vor islamistisch motivierter Verfolgung im Gebiet der KDP; kein Asyl
für Frauenaktivistin aus PUK-Gebiet nach Bedrohung durch Islamisten.
Urteil vom 17.5.2002 - 18 K 766/99.A - (13 S., M2092)
Länderberichte:
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Gefährdung bei Rückkehr
in den Zentralirak wegen Asylantragstellung im Ausland wegen illegalen
Grenzübertritts und Verbreitung von Falschnachrichten drohen
hohe Haftstrafen, möglicherweise sogar die Todesstrafe; Amnestieversprechen
der Regierung sind wertlos.
Stellungnahme vom 3.6.2002 an VG Leipzig - A 6 K 310 24/00 - (8 S., M2079)
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Liste turkmenischer Parteien
und Organisationen im Nordirak; der Nordirak bietet keine inländische Fluchtalternative
für einen turkmenischen Volkszugehörigen aus dem Zentral- irak, wenn
dieser keine Verwandten im Nordirak hat; turkmenische Organisationen dürften
nicht in der Lage sein, Einzelpersonen dauerhaft zu unterstützen (vgl.
oben die Stellungnahme des DOI (M2070) zum gleichen Verfahren).
Stellungnahme vom 18.4.2002 an VG Leipzig - A 6 K 308 62/99 - (11 S., M2071)
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Volksarmee Al-Jaysch-Al
Schabri gab es bis 1991 im Nordirak; private Racheakte könnten ehemaligen
Angehörigen drohen, wenn sie gründlicher oder gewalttätiger
als notwendig bei der Volksarmee mitgearbeitet haben (vgl. auch Stellungnahme
(15 S., M1925) des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 1.3.2002 an VG Leipzig - A 6 K 303 32/00 - (5 S., M2068)
Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft: Extrem-islamistische
Parteien haben im Nordirak Zulauf, Übergriffe auf religiöse Minderheiten
nehmen nicht ab; Übergriffe von Moslems auf yezidische Frauen und Mädchen
können zu deren Ausschluss aus der Gemeinschaft führen; daher vermeiden
es Yezidinnen, sich in ein moslemisches Umfeld zu begeben.
Stellungnahme vom 4.2.2002 an VG Oldenburg - 3 A 48 65/99 - (5 S., M2053)
Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Zulassung der Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG
gegen Urteil (VG Oldenburg vom 2.5.2002 - 4 A 2734/00 -, 6 S., M1924), das allein
wegen Übertritts zum christlichen Glauben ohne zusätzliche Aktivitäten
beachtliche Gefährdung annahm.
Beschluss vom 6.6.2002 - 5 LA 90/02 - (3 S., M2049)
BayVGH: Übertritt zum christlichen Glauben und missionarische Tätigkeit
kann Verfolgung hervorrufen; BayVGH hat keinen Rechtssatz aufgestellt, dass
religiöse Betätigung über den Kernbereich des religiösen
Existenzminimums hinaus keinen Abschiebungsschutz begründen könne
(Abweisung eines Berufungszulassungsantrags).
Beschluss vom 7.5.2002 - 19 ZB 00.31383 - (3 S., M1989)
VG Karlsruhe: Gefährdung für Regimekritiker, die sich nicht
auf Kritik im Rahmen der bestehenden staatlichen Strukturen beschränken,
sondern das Ziel der Ablösung des islamischen Systems verfolgen.
Urteil vom 18.12.2001 - A 3 K 10687/00 - (7 S., M2014)
Länderberichte:
Amnesty international: 13 people (one of them member of Arab minority),
reportedly detained without charge at Tehrans Mehrabad airport in connection
with passport and visa violations, though their arrest may have been politically
motivated.
Urgent action 184/02 vom 19.6.2002 (#7506)
Amnesty international: Nach einer Bestimmung des Zivilgesetzbuches sowie
nach der Scharia können Minderjährige als strafmündig betrachtet
werden; Fälle von Hinrichtungen Minderjähriger.
Stellungnahme vom 6.6.2002 an VG München - M 9 K 00.51531 -, ai-Index 13
- 01.053 (3 S., #7592, M2106)
UNHCR: Existenz kurzfristig eingerichteter Abteilungen aufgrund der oftmaligen
Änderung der Struktur der iranischen Gerichte nicht verifizierbar; Verfolgung
gewöhnlicher Verbrechen als Vorwand zur Bestrafung politischer
Dissidenten. Auskunft an die Caritas vom 14.6.2002 (#7462)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Palestinian female political
prisoners sexually harassed by Israeli guards in the Neve Tertze womens
prison in Ramle.
Bericht vom 20.6.2002: Inhuman and degrading treatment including sexual
harassment of Palestinian women and girls detained in Neve Tertze womens
prison, Ramle (#7537)
OMCT - World Organisation Against Torture: Reports of arbitrary and disproportionate
force being used by the Israeli authorities and the apparent impunity that accompanies
these acts.
Bericht vom 17.6.2002: Israeli Special Forces units have killed Khader
al-Rajabi and wounded his son, Hazim (#7532)
Reporters Sans Frontières: Five Palestinian journalists were taken
into administrative detention on suspicion of having been involved
in terrorist activities.
Bericht vom 7.6.2002: One Jordanian journalist expelled and Five Palestinian
journalists still held (#7388)
Amnesty international: Secretary General of Fatah, the dominant political
force of the Palestinian Authority arrested and reportedly also tortured.
Urgent action 160/02 vom 30.5.2002 (#7272)
Dokumente von ecoi.net
Amnesty international: Menschenrechtslage ist seit 2000 angespannt;
neuer Terrorismus-Begriff im Strafrecht; Einschränkungen der
Meinungs- und Demonstrationsfreiheit.
Länderkurzbericht vom Mai 2002 (6 S., #7571, M2109)
IMK zu ethnischen Minderheiten aus Kosovo
Beschluss vom 6.6.2002 (1 S., M2122; alle veröffentlichte Beschlüsse
der IMK: 7 S., M2124)
(
) 2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes
Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist. Die
Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen,
eine freiwillige Rückkehr in Betracht zu ziehen.
Die Innenminsterkonferenz geht davon aus, dass die Voraussetzungen für
eine zwangsweise Rückführung noch im Laufe dieses Jahres gegeben sein
werden.
3. Die Innenministerkonferenz beauftragt die Ausländerreferenten des Bundes
und der Länder, kurzfristig die Modalitäten für die schrittweise
Rückführung abzustimmen. Die freiwillige Ausreise von Minderheitsangehörigen
genießt Vorrang. Im Interesse einer geordneten Rückführung und
Aufnahme sollen Abschiebungen in Absprache mit UNMIK durchgeführt werden.
4. Aufenthaltsbefugnisse für gemischt-ethnische Familien und Ehepaare aus
dem Kosovo (veröffentlichter Beschluss vom 23. November 2000 unter Nr.
9) werden nicht mehr verlängert. Dieser Personenkreis ist hinsichtlich
der Rückführung nunmehr so zu behandeln wie Familien und Ehepaare,
die einer Minderheitengruppe angehören.
5. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen
aus dem Kosovo nur noch solange, bis im Einzelfall die Rückführung
möglich ist. (
)
Länderberichte:
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Dia- konie in Pristina:
Kosovarisches Parlament riskiert mit Resolution einen Konflikt mit der UNMIK;
schwere Ausschreitungen in Mitrovica; UNMIK besteht auf Freiwilligkeit der Rückkehr
von Minderheiten; Häuser von Roma und Ashkali sind häufig von Albanern
besetzt.
Monatsbericht Mai und Juni 2002 vom 15.6.2002 (9 S., #7591, M2097)
Auswärtiges Amt: Kosovo Feststellung, ob der Kläger
der Volksgruppe der Ashkali angehört, ist nicht möglich.
Stellungnahme vom 2.5.2002 an VG Sigmaringen - A 7 K 12046/00 - (6 S., M2134)
BMI: UNMIK-Reisepässe auch für Minderjährige.
Schreiben vom 17.4.2002 - A 2-125 231 JUG/3 (1 S., M2138)
UNHCR: Hinweise zur Ausstellung von UNMIK-Reisedokumenten im Kosovo.
Bericht vom März 2002 (1 S., M1996)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Spezielle Augensalben und -tropfen
sind im Kosovo derzeit nicht verfügbar; besondere Augenoperation (Limbo-Keratoplastik)
kann nicht durchgeführt werden.
Stellungnahme vom 14.2.2002 an VG Karlsruhe - A 4 K 11047/98 - (5 S., M2135)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Behandlung mit Depot-Neuroleptika
ist im Kosovo nur möglich, wenn der Patient auf seine Kosten die Medikamente
aus dem Ausland beschafft; Auskunft aufgrund einer Nachfrage des Gerichts, nachdem
das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 18.10.2001 dargelegt hatte, eine Behandlung
sei nach Kosovo-Standard möglich.
Stellungnahme vom 11.2.2002 an VG Freiburg - A 8 K 10411/00 - (6 S., M1982)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Eine rezidiv. Infektion
der ob. Luftwege, Bronchitis, undefinierte Ekzeme, Cephalgie und Fazialisparese
sind bei gleichzeitigem Auftreten derzeit im Kosovo nicht medizinisch behandelbar.
Stellungnahme vom 7.11.2001 an VG Wiesbaden - 3 E 31619/97.A(1) - (1 S., M2060)
Sonstige Materialien:
Jürgen Blechinger: Infoblatt Minderheitsangehörige Kosovo.
Stand: 1.7.2002 (4 S., M2144)
IM Ba-Wü: Durchführungserlass zum IMK-Beschluss zu ethnischen
Minderheiten aus dem Kosovo; freiwillige Ausreise hat Vorrang; Abschiebungsandrohungen
und -ankündigungen sind auszusprechen; Abschiebungen vorläufig nur
in Ausnahmefällen; Duldungen für je einen Monat; keine Aufenthaltsbefugnisse
mehr für gemischt-ethnische Familien; beim BAFl soll Widerruf von Anerkennungen
angeregt werden.
Erlass vom 17.6.2002 - 4-13-JUG/90 - (4 S., M2140)
IM NRW: Durchführungserlass zum IMK-Beschlusses zu ethnischen Minderheiten
aus Kosovo; Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich,
Voraussetzungen sollen aber noch dieses Jahr eintreten; Rückführungen
frühestens 2003; Verlängerung der Duldungen zunächst um drei
Monate; ABH soll Rücksicht auf Arbeitsverhältnisse nehmen; ZAB Bielefeld
führt Datenabgleich durch.
Erlass vom 14.6.2002 einschließlich IMK-Beschluss - 14.3/44.386 - I14-Kosovo//14.1/VI.3/138
- (7 S., M2111)
IM NRW: UNMIK-Reisedokument ist legitimes Ausweisdokument, gegen Erteilung
von unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen in UNMIK-Reisedokument möglich
(unter Bezug auf beigefügtes Schreiben des BMI vom 14.6.2001).
Erlass vom 13.5.2002 - 14/43.63-I14 - (5 S., M2046)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG NRW: Zwar keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Asylantragstellung
oder Zugehörigkeit zur SDF, aber auch keine hinreichende Sicherheit für
vorverfolgt ausgereistes Mitglied einer Oppositionspartei; § 51 Abs. 1
AuslG für SDF-Mitglied, der wegen Aufruf zum Wahlboykott 1997 festgenommen
worden war.
Urteil vom 10.4.2002 - 11 A 1226/00.A - (12 S., M1995)
OVG Rh-Pfalz: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein
wegen Mitgliedschaft in SDF; generell keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit
wegen Aktivitäten in Exilorganisationen (hier: HRDG, DUOC).
Urteil vom 17.2.2002 - 12 A 11834/99.OVG - (6 S., M1991)
Länderberichte:
Amnesty international: Four members of the Mbororo ethnic group in the
North-West Province detained with- out charge and at risk of torture or ill-treatment.
Urgent action 174/02 vom 13.6.2002 (#7457)
Auswärtiges Amt: SDF unterstützt ehemalige Mitglieder nicht
darin, im Ausland Asyl zu erlangen; Tätigkeit für SDF führt nicht
zu Verfolgung.
Stellungnahme vom 5.6.2002 an VG Hamburg - 14 A 2667/2000 - (3 S., M2062)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Kenyan authorities are reportedly planning to repatriate
hundreds of Ethiopian and Somali refugees.
Bericht vom 8.6.2002: Kenyan government sweep of foreigners puts refugees
at risk (#7376)
Auswärtiges Amt: UN-Konvention zum Wohle des Kindes wurde im März
2002 umgesetzt; Kinderheime internationaler Organisationen entsprechen internationalen
Standards.
Stellungnahme vom 20.6.2002 an VG Hamburg - 14 A 422/2001 - (2 S., M2126)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Parliamentarian sentenced
to 1 year in prison following an unfair trial.
Bericht vom 29.5.2002: Beknazarov sentenced to one year, activists attacked
(#7266)
UNHCR: Stellungnahme zur Verfolgungsgefahr von Christen durch islamische
fundamentalistische Gruppen in Kirgisistan.
Stellungnahme an die Caritas vom 29.5.2002 (#7258)
Länderbericht:
Amnesty international: Extralegale Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte
und Paramilitärs; kaum Strafverfolgung von Verantwortlichen.
Länderkurzbericht vom Mai 2002 (5 S., #7568, M2105)
Dokumente von ecoi.net
OVG NRW: Zur Gefährdung wegen Exilpolitik und
zur Versorgungslage
Urteil vom 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A - (53 S., M2113)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Senat fasst seine Auffassungen zu den wichtigsten tatsächlichen Fragen
zusammen, wobei er die politische Situation, die Rückkehrbedingungen und
die wirtschaftliche und medizinischen Lage darstellt. Wir dokumentieren die
wichtigsten Feststellungen, ohne die Begründungen wiedergeben zu können.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitert nicht bereits
daran, dass es in der DRK mangels einer effektiven staatlichen Gewalt an der
Möglichkeit einer asyl- erheblichen Verfolgungsgefahr fehlen könnte.
Effektive Gebietsgewalt in diesem Sinne ist jedenfalls im südlichen bzw.
südwestlichen Teil der DRK, in dem der Flughaften Kinshasa/NDjili
gelegen ist, über den allein eine Abschiebung erfolgen kann, gegeben. (
)
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 ist
der Staat weitgehend handlungsunfähig, weil tragfähige Strukturen
in Verwaltung und Justiz fehlen; der vertikal und horizontal zersplitterte Sicherheitsapparat
agiert oft unkontrolliert und willkürlich. Trotz dieser instabilen Situation
ist die Regierung des Joseph Kabila gestützt auf die ihr unterstellten
Streitkräfte und Sicherheitsdienste allerdings beschränkt auf
das Gebiet ihrer Herrschaftsgewalt in der Lage, in asylerheblicher Weise
Staatsgewalt und damit auch politische Verfolgung auszuüben. Dass die jetzige
Regierung in der Lage ist, gezielt Aktionen auszuüben, ergibt sich nicht
nur aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, nach welcher Kongolesen,
die mit den Rebellenbewegungen RCD und MLC in Verbindung stehen, bei Bekanntwerden
entsprechender Tatsachen mit Verhaftung und Strafverfolgung rechnen müssen,
sondern auch auf Grund der Tatsache, dass es auch nach Übernahme der Regierung
durch Joseph Kabila immer wieder zu Übergriffen insbesondere auf Journalisten
und Menschenrechtsaktivisten gekommen ist, also eine Zielgruppe, die naturgemäß
das besondere Interesse eines nicht demokratisch legitimierten Regimes auf sich
zieht. (
)
Nach den dargelegten Grundsätzen zum inneren Zusammenhang zwischen erlittener
und erneut drohender Verfolgung ist davon auszugehen, dass Verfolgungsmaßnahmen
unter der Herrschaft Mobutus, die einer aus einer konkreten Situation erwachsenen
und auf sie beschränkten Protesthaltung galten (vgl. in diesem Zusammenhang
BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, NVwZ 1983, 160), oder an Kritik
an der Person Mobutus anknüpften, sich auf Grund der veränderten politischen
Verhältnisse im Sinne eines Wiederauflebens der Vorverfolgung
nicht wiederholen werden, so dass insoweit der her- abgestufte Prognosemaßstab
keine Anwendung findet. (
)
Soweit es um die Frage geht, ob Personen, die in der DRK und/oder in der Bundesrepublik
Deutschland das Mobutu-Regime bekämpft haben, bei einer Rückkehr in
die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nimmt
der Senat aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderung der politischen
Verhältnisse an, dass sie wegen dieser Aktivitäten schon unter der
Regierung L. D. Kabila nichts mehr zu befürchten hatten (vgl. Stellungnahmen
des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG
Sigmaringen und Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. Februar 1998
an das OVG NRW; vgl. in diesem Zusammenhang auch zahlreiche im November 1999
ergangene Beschlüsse des erkennenden Senats, u. a. vom 3. November 1999
- 4 A 3240/95.A -). Dafür, dass sich insoweit nach dem Regierungsantritt
von J. Kabila etwas zum Nachteil der Asylsuchenden geändert hat, ist nichts
ersichtlich (vgl. dazu AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen).
Soweit es um die Frage geht, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L. D. Kabila und/oder
J. Kabila droht, ist zu differenzieren. Eine Gefahr besteht insoweit nach Überzeugung
des Senats möglicherweise dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet
haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck
einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den
Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet
erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit
in erheblichen Misskredit zu bringen. In diesen Fällen steht zu befürchten,
dass auf politische Gegner zugegriffen wird, um eine entsprechende Betätigung
in der DRK zu verhindern. In allen anderen Fällen besteht keine erhebliche
Wahrscheinlichkeit dafür, dass exilpolitische Betätigung zu einer
politischen Verfolgung führen könnte.
Von einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur ausgegangen werden, wenn
die Aktivitäten eine breite Öffentlichkeit bekannt geworden sind oder
zumindest bekannt werden könnten und der Betroffene damit aus der Masse
der übrigen Asylbewerber deutlich hervortritt, so dass den Regierungsstellen
bewusst ist, dass mit diesen Aktivitäten nicht letztlich nur ein Bleiberecht
im Ausland erreicht werden sollte. Dies kann, wobei allerdings letztlich stets
die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, etwa anzunehmen
sein, wenn innerhalb einer in deutlicher Gegnerschaft zu den Kabila-Regierungen
befindlichen Oppositionspartei ein Amt bekleidet bzw. eine Funktion ausgeübt
wurde oder sonstige Tätigkeiten entfaltet wurden, die nachhaltig über
die bloße Mitgliedschaft in der Partei oder die übliche Parteiaktivitäten
hinausgehen, wenn also, wie es das OVG Saarlouis in einem kürzlich ergangenen
Urteil ([OVG Saarland] vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01 - [vgl. ASYLMAGAZIN 5/2002,
S. 21]) plastisch ausdrückt, der Asylbewerber ein eigenes Gesicht
gezeigt hat. Eine solche exponierte Aktivität kann auch in Form von regimekritischen
Auftritten in Medien wie Funk und Fernsehen oder in Pressekonferenzen, Diskussionen
o. ä. gesehen werden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
sind.
Dagegen führen nach Überzeugung des Senats unterhalb dieser Schwelle
liegende Verhaltensweisen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Verfolgungsgefahr in der DRK. Dazu gehören zunächst die in Verbindung
mit einem Auslandsaufenthalt stehende reine Asylantragstellung und die bloße
Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei ebenso wie darüber hinausgehende
normale Parteiaktivitäten, etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen
gerichtete Demonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn
dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter
verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt ferner für
das Verfassen von Zeitungsartikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw.
an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum
bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. (
)
Es lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im
Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage
geriete und dem baldigen (vgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung
BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 [vgl. ASYLMAGAZIN
4/1999, S. 33]) sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung
gilt für den Normalfall eines im Wesentlichen gesunden Menschen, der sich
nach seiner Abschiebung auf Grund seines längeren Aufenthalts in Deutschland
in einem guten Ernährungszustand befindet. (
)
Zusammenfassend ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der schlechten
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK infolge der mangelhaften
Versorgungslage sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der medizinischen
Verhältnisse (
) eine extreme Gefahrenlage nicht besteht.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht wegen einer ihm nach Rückkehr
in die DRK möglicherweise drohenden Erkrankung an Malaria Abschiebungsschutz
in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugebilligt
werden. (
)
VG Frankfurt a.M.: Extreme Gefährdungslage für achtjähriges
Mädchen
Beschluss vom 21.3.2002 - 4 G 591/02.A (3) - (7 S., M1972)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht bejaht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Vorliegen einer
extremen Gefährdungslage für ein achtjähriges Mädchen, das
in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Es stellt ab auf die Gefährdung
durch den fehlenden Schutz vor infektiösen Krankheiten und auf die desolate
Lage in der Dem. Rep. Kongo.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich kritisch zur Rechtsprechung des BVerwG
zu § 53 Abs. 6 AuslG verhält. So lässt es Zweifel an den sehr
engen Maßstäben des BVerwG für die Feststellung einer individuellen
Gefahr erkennen. Außerdem hält es den Maßstab des BVerwG für
die Durchbrechung der Sperrwirkung vor verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es
betont, dass es unzumutbar sei, einen Menschen einer Todesgefahr von 50 % oder
mehr auszusetzen.
Das Gericht äußert sich auch zu Gedanken, Gesundheitsgefährdungen
von Ausländern durch eine medizinische Vorbehandlung aufzuheben und so
die Abschiebung zu ermöglichen. Jedenfalls dann, wenn die medizinische
Behandlung lediglich zu einer Verzögerung des Todeseintrittes führen
kann, könnten sich die deutschen Behörden so nicht aus der Verantwortung
stehlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat unter anderem dann abgesehen werden,
wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib oder Leben besteht. Dem Bundesamt ist darin zuzustimmen, dass diese Vorschrift
in der Regel über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein
ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation voraussetzt, die als gravierende
Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich
übersteigt. Denn Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe,
der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden grundsätzlich
nur bei politischen Entscheidungen über einen allgemeinen Abschiebestopp
nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Ob
die (...) Einschätzung des Bundesamts, dass hier nur von einer allgemeinen
Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgegangen werden könne,
zutrifft, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst das Bundesverwaltungsgericht, das alte, kranke, speziell hilfsbedürftige
Armenier und eine ältere, kranke, pflegebedürftige Frau aus Sri Lanka
als Teil einer gleichermaßen betroffenen Bevölkerungsgruppe im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angesehen hat (vgl. dazu die Nachweise bei
Treiber in GK-Ausländerrecht, Stand: Dezember 2000, II - § 53 Rdnr.
245), hat eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann verneint, wenn bei
entsprechender Gefahrenverdichtung Abschiebungsschutz nach Art. 1 und 2 GG zwingend
verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. die Nachweise bei Treiber, a. a. O.).
Eine derartige extreme Gefahrenlage ist für die Antragstellerin
in ihrem Heimatland aufgrund der katastrophalen Lebensbedingungen bezüglich
der Sicherheitslage, Ernährung, Hygiene und medizinischen Versorgung, gepaart
mit einem hohen lebensbedrohlichen Infektionsrisiko angesichts ihres Alters
und Lebensumfelds nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht von der
Hand zu weisen.
Dem Gericht liegt zur Frage der Sterblichkeit von Kindern in der Demokratischen
Republik Kongo unterschiedliches Zahlenmaterial vor, das sich ohne sachverständige
Hilfe nicht verifizieren oder falsifizieren lässt. Dieser Aufklärungsbedarf
im Hauptsacheverfahren muss sich im Eilverfahren zu Gunsten der Antragstellerin
auswirken. In dem Gutachten von Dr. Junghanss, dem Leiter des Bereichs Klinische
Tropenmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg, vom 09.02.2001 [15 S.,
M0501] wird die Sterbewahrscheinlichkeit für weibliche Kinder unter fünf
Jahren mit 15,3 % angegeben. Die Bevollmächtigte des Antragstellers zitiert
einen Bericht der Ärzte ohne Grenzen, wonach eines von vier
kongolesischen Kindern stirbt, bevor es das Alter von fünf Jahren erreicht
hat. Der Antragsgegnerin stehen offenbar sogar Quellen zur Verfügung, aus
denen sich ergibt, dass die Kindersterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf
Jahren in der Demokratischen Republik Kongo bei 46,9 % liegt (vgl. den Bundesamtsbescheid
vom 23.07.2001, Az. 2674201-246).
Abgesehen davon, dass diese Zahlen eine erhebliche Bandbreite aufweisen, lassen
sie sich auch nicht ohne Weiteres auf die Antragstellerin übertragen. Sie
hat einerseits mit ihren knapp acht Jahren die in ihrem Heimatland gefährlichste
Lebensphase durch ihre Geburt und ihr bisheriges Aufwachsen in Deutschland schon
unbeschadet überstanden, andererseits erwächst ihr gerade daraus eine
besondere Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr. Sie hatte nämlich
nicht wie die Kinder ihres Alters in ihrem Heimatland die Chance, einen gewissen
Immunschutz gegen die dort grassierenden lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten
zu erwerben. Dr. Junghanss betont deshalb auch in dem genannten Gutachten, das
von ihm angeführte Sterberisiko beziehe sich auf die einheimische Bevölkerung,
berücksichtige also eine Teilimmunität in den entsprechenden Altersgruppen.
Das Sterberisiko für abgeschobene Personen, die außerhalb eines Übertragungsgebietes
tropischer Krankheiten aufgewachsen seien, sei damit entsprechend höher
anzusetzen.
Am Beispiel der Malaria, mit der sich laut dem Gutachten jeder in der Demokratischen
Republik Kongo Lebende trotz vorbeugender Maßnahmen innerhalb kürzester
Zeit infiziert, zeigt Dr. Junghanss die Mechanismen der Immunisierung auf, soweit
diese bekannt sind: Ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung
geboren werde, baue über die Jahre einen relativen Schutz auf. Dieser schütze
nicht vor erneuten Infektionen, jedoch vor den tödlichen Komplikationen
derselben. Komme ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet,
sei der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich.
Dies könnte u. a. ohne dass der Gutachter dazu nähere Ausführungen
macht damit zusammenhängen, dass die Kinder bereits vor ihrer Geburt
im Mutterleib durch die Erreger, mit denen ihre Mütter während der
Schwangerschaft konfrontiert werden und die ihr ausgereiftes Immunsystem erfolgreich
abwehrt, einen relativen Immunschutz aufbauen können, der ihnen hilft,
die ersten eigenen Infektionen zu überleben, während das Immunsystem
von in Deutschland geborenen und später abgeschobenen Kindern sich völlig
unvorbereitet mit derartigen Infektionen auseinandersetzen muss. Im Vergleich
zu erwachsenen Rückkehrern stellen sie aber nicht nur deshalb eine besondere
Risikogruppe dar, weil sie nicht auf ein immunologisches Gedächtnis zurückgreifen
können, sondern auch deshalb, weil ihr sich entwickelndes Immunsystem noch
nicht im gleichen Maße wie das ausgereifte Immunsystem des Erwachsenen
kompetent Infektionen abwehren kann, bevor es zu schwerwiegenden Schäden
einschließlich Todesfolge kommt. Diese gesundheitliche Problematik wird
durch die vom Auswärtigen Amt in seinem jüngsten Lagebericht erneut
bestätigte desolate Situation auf dem Wirtschafts- und Gesundheitssektor
in der Demokratischen Republik Kongo entscheidend verschärft.
In dem angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass der medizinische Sachverhalt,
um den hier gestritten wird, nicht richtig erfasst wurde. Die Antragstellerin
hat nicht behauptet, sie leide an einer Immunschwäche im Sinne einer Erkrankung
oder eines sonstigen Defekts. Mit dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. Junghanss
ist vielmehr schlüssig dargetan worden, dass zwangsläufig jeder Mensch,
der noch nie mit Malariaerregern konfrontiert wur de, keine Antikörper
dagegen aufzuweisen hat und deshalb eine Infektion, die er ohne Chemoprophylaxe
oder rechtzeitig nach- träglich einsetzende wirksame Behandlung bekommt,
sein Leben gefährdet. Eines spezifisch auf die Antragstellerin bezogenen
Attests zum Nachweis einer besonderen Anfälligkeit für tropische Krankheiten
und einer Abklärung ihres individuellen Gesundheitszustands bedarf es deshalb
nicht, um das Risiko einer Infektion und deren Folgen einschätzen zu können.
Zwar kann das Bundesamt darauf verweisen, in Kinshasa, woher die Eltern der
Antragstellerin kommen, herrsche dank verschiedener Überlebensstrategien
keine akute Unterversorgung wie in anderen Hungergebieten Afrikas. Doch auch
wenn den Menschen dort nicht akut der Hungertod droht, so sterben doch nicht
wenige an den Folgen der Mangelernährung. So schätzte etwa eine amerikanische
Hilfsorganisation im Mai 2001 die Zahl der direkten und indirekten, also auch
ernährungsbedingten Kriegsopfer auf 2,5 Millionen (taz vom 06.10.2001 Chronik
Krieg im Kongo). Das Institut für Afrikakunde berichtete mit Auskunft
vom 14.11.2000 an das VG München von einer sehr kritischen Lage in Kinshasa,
insbesondere im Hinblick auf die Verschlechterung des Ernährungszustands
von Kindern. Die verfügbaren Nahrungsmittel deckten nur 60 % des Bedarfs,
die Bevölkerung konsumiere im Durchschnitt nur die Hälfte jener Nahrungsmittelmenge,
die für eine ausreichende Ernährung als notwendig angesehen werde.
Für zwei Millionen Menschen (landesweit) bestehe ein akut lebensbedrohlicher
Mangel an Nahrungsmitteln. Im Unterschied zum Bundesamt vermag das Gericht auch
dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 keine
Entschärfung der desolaten Versorgungslage der Bevölkerung zu entnehmen
(...). Da Kinder in der sozialen Hierarchie ganz unten stehen, sind sie von
der Nahrungsmittelknappheit noch stärker betroffen als die Erwachsenen.
Dies gilt im besonderen Maße für die Mädchen, da das weibliche
Geschlecht in der kongolesischen Gesellschaft weniger Wertschätzung genießt
als das männliche (vgl. dazu den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen
Amtes Seite 19). Gleichzeitig leidet der sich entwickelnde kindliche Organismus
unter einer wiederum das Immunsystem schwächenden Mangelernährung
noch mehr als Erwachsene.
Der Zugang zu der im Falle einer schweren Infektion lebensrettenden medizinischen
Versorgung ist für weite Bevölkerungskreise in der Demokratischen
Republik Kon- go nicht gewährleistet. Die staatlichen Krankenhäuser
sind seit Jahren heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und entsprechen
nicht europäischen Standards. Ein Krankenversicherungssystem existiert
nicht, in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten.
Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden, wenn überhaupt, unter erheblichen
Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn im seltenen
Fall die Geldmittel zur Verfügung stehen, können die meisten
in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert
und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden (Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 23.11.2001). Bei Rückkehrern wie der Antragstellerin
kommt erschwerend hinzu, dass sie wegen der fehlenden relativen Immunität
wirksamere Behandlungsformen benötigen als Einheimische, die meist nicht
in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Da die lokalen Gesundheitseinrichtungen
auch nicht damit vertraut sind, dass etwa eine Malaria bei einem der Ihrigen
untypisch verlaufen kann, neigen sie dazu, den Behandlungsbedarf
zu unterschätzen, wodurch sich die Gefahr eines tödlichen Verlaufs
noch erheblich erhöht (vgl. Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss
vom 15.10.01).
Außerdem herrschen in der Demokratischen Republik Kongo sehr schlechte
hygienische Bedingungen, die zusammen mit der Unterernährung einen Nährboden
für die Ausbreitung von Krankheiten bilden. Es verwundert deshalb nicht,
wenn das Institut für Afrikakunde in seiner oben genannten Auskunft zum
Ergebnis kommt, das gesundheitliche Risiko sei in der Demokratischen Republik
Kongo allgemein und in Kinshasa im Besonderen als extrem einzuschätzen,
was vor allem für kleine Kinder gelte. Eine Rückkehr in diese schwierigen
Lebensbedingungen kann zwar für gesunde Erwachsene, vor allem Männer,
aus verfassungsrechtlicher Sicht noch zumutbar erscheinen, wenn die oberste
Landesbehörde keinen Abschiebestopp anordnet, doch bei hier geborenen und
aufgewachsenen Kindern bestehen gegen das Erzwingen einer Rückkehr in der
Regel rechtliche Bedenken. Diese Auffassung wird vom Bundesamt in einigen seiner
Entscheidungen im übrigen geteilt (vgl. Bescheid vom 23.07.01, Az.: 2674201-
246, und Bescheid vom 05.12.01, Az.: 2618688-246, sowie das Verfahren 2618702-246).
Zudem darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass es sich um
eine Familie mit mehreren Kindern handelt und fraglich ist, wie es angesichts
der langen Aufenthaltsdauer der Eltern in Deutschland um ihr soziales Netz in
ihrem Heimatland bestellt ist, das einspringen müsste, wenn ihre eigenen
Mittel erschöpft sind. (
)
Nach Abwägung aller relevanten, wenngleich noch aufklärungsbedürftigen
Gesichtspunkte ist das Gericht bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen
Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass der Antragstellerin
derzeit eine Rückkehr nicht angesonnen werden kann, ohne ihr Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu verletzen.
Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesen Fällen zwar die Zumutbarkeit
einer Rückkehr davon abhängig, dass der Betroffene durch die
Abschiebung unmittelbar, nämlich sehenden Auges dem sicheren Tod
ausgeliefert werde (BVerwGE 99, 324, 328), eine Anforderung, die kaum jemals
erfüllt sein wird und auch im vorliegenden Fall nicht bejaht werden kann.
Doch überspannt die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Unausweichlichkeit
des Todes im Falle einer Rückkehr die verfassungsrechtlichen Maßstäbe.
Das erkennende Gericht hält es für unzumutbar, ein Kind auf eine möglicherweise
nur fünfzigprozentige oder gar noch geringere Überlebenschance zu
verweisen und ihm deshalb den gebotenen Abschiebungsschutz zu versagen.
Auch die in dem angefochtenen Bescheid angestellte Überlegung, die unzumutbare
Gefährdung werde nicht unmittelbar durch die Abschiebung hervorgerufen,
wenn die Antragstellerin zunächst eine Chemoprophylaxe anwende, ist rechtsirrig.
Nach dem insoweit einleuchtenden Gutachten von Dr. Junghanss stellt eine Chemoprophylaxe
für dauerhaft in einem Malariaendemiegebiet Lebende wegen der Resistenzentwicklung
und ihrer Nebenwirkungen keine Lösung dar. Nach dem Absetzen der Medikamente
werden die dadurch unterdrückten Malariaattacken mit allen Konsequenzen,
inklusive Sterberisiko, nachgeholt (Ergänzungsgutachten von
Dr. Junghanss vom 15. 10.2001). Deutsche Behörden können sich nicht
dadurch aus der Verantwortung stehlen, dass sie Schutzsuchende dazu auffordern,
die Zeitspanne zwischen der Abschiebung und der unausweichlichen, ihr Leben
bedrohenden Infektion künstlich zu verlängern. Das Erfordernis der
Unmittelbarkeit soll die erforderliche Kausalitätsbeziehung zwischen Abschiebung
und Gefährdung sicherstellen und trägt dem Umstand Rechnung, dass
sich ein Lebensweg um so weniger vorhersehen lässt, je weiter die Prognose
in die Zukunft gerichtet wird. Im vorliegenden Fall ist aber absehbar, dass
die Antragstellerin sofern ihrer Familie nicht erneut die Ausreise aus
der Region der Subsahara gelingt nach der unvermeidlichen Beendigung
einer Chemoprophylaxe ebenso unweigerlich an Malaria und wahrscheinlich auch
anderen lebensgefährdenden Infektionen erkranken würde und ihnen genauso
schutzlos ausgeliefert sein würde wie unmittelbar nach einer Abschiebung
ohne Chemoprophylaxe. (
)
ai: Willkürliche Verfolgung von Mitgliedern von Oppositionsgruppen
Amnesty international, Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG München, ai-Index
AFR 62-02.015 (9 S., #7567, M2103)
(...) Anhänger der politischen Opposition gegen die Staatsführung
unter Präsident Joseph Kabila werden immer wieder Opfer politischer Verfolgung.
In jüngerer Zeit ist es zu einem alarmierenden Anstieg an willkürlichen
Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen. Obwohl Präsident Joseph Kabila
im Mai 2001 offiziell das von seinem Vater, Laurent-Désiré Kabila,
verhängte Betätigungsverbot für politische Parteien aufgehoben
hat, werden die Aktivitäten der Opposition immer wieder stark eingeschränkt.
So wurden beispielsweise am und um den 5. Dezember 2001 fünf Mitglieder
der UDPS nach ihrer Teilnahme an einem Treffen, bei dem Berichten zufolge eine
Demonstration in Kinshasa vorbereitet werden sollte, verhaftet. Die für
den 14. Dezember 2001 vorgesehene Demonstration fand nicht statt. Die fünf
Männer Modeste Sadiki, Jean-Baptiste Bomanza, Roger Kankonge, Kadima
Kadima und Jean-Baptiste Mwampata werden gegenwärtig im Zentralgefängnis
von Kinshasa, dem Centre pénitentiaire et de réeducation de Kinshasa
(CPRK), festgehalten. Obwohl sie über die geplante Demonstration und andere
UDPS-Aktivitäten verhört wurden, sind sie bislang keiner Straftat
angeklagt worden. (...)
Wie auch die UN-Mission MONUC berichtet, werden die Haftzentren, deren Schließung
Staatspräsident Kabila im März 2001 angekündigt hatte, weiterhin
für die Durchführung willkürlicher Inhaftierungen ohne Anklage
und Gerichtsverfahren benutzt. Die Gefängnisse sind meistens völlig
überfüllt und weisen extrem schlechte Lebensbedingungen auf.
Wie die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, in einem
am 30. Oktober 2001 veröffentlichten Bericht außerdem mitteilte, erreichen
ihr Büro zahlreiche Berichte über extralegale Hinrichtungen und Folterungen
im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. (...)
Auch aus dem Machtbereich der bewaffneten Opposition werden immer wieder Fälle
von schweren Menschenrechtsverletzungen gemeldet.
So berichtete etwa die Menschenrechtsorganisation Journaliste en danger (JED),
dass am 7. März 2002 Wema Kennedy, der Direktor des Radiosenders Radio
Muungano, von Geheimdienstmitarbeitern des RCD-ML in Beni verhaftet worden ist,
weil er in seinem Sender bekannt gegeben haben soll, dass sich RCD-ML-Chef Mbusa
Nyamwisi zu Beginn des Inner-Kongolesischen Dialoges in der ugandischen Hauptstadt
Kampala aufgehalten habe.
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch teilte Ende März 2002
mit, dass Mitarbeiter der Direction provinciale de la sécurité, eines
vom RCD-Goma errichteten Sicherheitsdienstes, den Vorsitzenden der Menschenrechtsorganisation
CREDHO, Richard Muhindo Bayunda, am 15. März 2002 in Goma (Provinz Süd-Kivu)
inhaftiert haben, als dieser Funktionsträger des RCD-Goma treffen wollte,
um gegen eine frühere Verhaftung eines Journalisten zu protestieren.
Drei Männer Munihire Mirimo, Muhima Kamayole und Floribert Mirimo
sowie der fünfzehn Jahre alte Schüler Muhombo Mirimo und eine
unbekannte Zahl weiterer Personen werden seit dem 24. Februar 2002 unter der
Beschuldigung, mit den Mayi-Mayi zusammenzuarbeiten, in Ndosho, einer Ortschaft
in der Nähe von Goma, in einem Frachtcontainer aus Metall in Incommunicado-Haft
gehalten. Der rund zwei Meter hohe und etwa sechs Meter lange Container dient
dem RCD-Goma sowie den in der Region stationierten Soldaten der ruandischen
Streitkräfte (Rwandese Patriotic Army RPA) als Haftzentrum. Die
Gefangenen sollen in einem äußerst schlechten gesundheitlichen Zustand
sein als Folge sowohl der Verhältnisse im Container, die den Tatbestand
der grausamen und unmenschlichen Behandlung erfüllen, als auch möglicherweise
von Misshandlungen und Folterungen. Ein weiterer Mann, der rund 60 Jahre alte
Weteshe Mahindule, ist bereits am 17. April 2002 an den Folgen der Haft verstorben.
(...)
Auf Grund der extrem angespannten innenpolitischen Lage in der DRC sind insbesondere
Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen derzeit besonders in Gefahr, selbst
Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Recherchen am Flughafen von
Kinshasa-Ndjili, die schon zuvor nur unter großen Schwierigkeiten möglich
waren, sind nunmehr unmöglich geworden. Zum Schicksal in die DRC abgeschobener
Personen kann amnesty international deshalb derzeit keine Angaben machen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass Menschenrechtsverletzungen nicht auch an Rückkehrern
möglich sind (siehe zum Vorstehenden auch unsere Auskunft vom 25.7.2001
an das VG Hannover - AFR 62-01.008 -). Wie schnell jedoch zumindest noch vor
dem neuen Bündnis zwischen DRC-Regierung und MLC eine auch nur vermeintliche
Tätigkeit etwa für den MLC zur Inhaftierung führen konnte, zeigt
der Fall eines Studenten, über den die kongolesische Menschenrechtsorganisation
La Voix des Sans Voix pour les droits de lhomme (VSV) in einer Presseerklärung
vom 3. Februar 2002 berichtet hat: Der aus der kongolesischen Provinz Equateur
stammende und seit sieben Jahren in Bangui, der Hauptstadt der Zentralafrikanischen
Republik, studierende Jean-Claude Mputu Ingole war während eines Besuchs
bei seiner Familie in der Provinzhauptstadt Gbadolite von Angehörigen des
MLC aufgefordert worden, als Rechtsberater und Büroleiter eines Ministers
in die Organisation einzutreten. Er weigerte sich und musste daraufhin nach
Morddrohungen, in denen er als Spion im Solde Kinshasas bezeichnet
wurde, nach Bangui zurückkehren. Auf seine Bitten hin wurde er dort vom
UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) nach Kinshasa repatriiert.
Dort wurde er jedoch sofort nach seiner Ankunft im Hafen von Kinshasa (Beach
Ngobila) am 29. Mai 2001 verhaftet und unter dem Vorwurf, er sei ein Spion
des MLC, zunächst eine Woche lang im Gewahrsam der Détection Militaire
des Activités Anti-Patrie (DEMIAP) festgehalten und dann in das Zentralgefängnis
CPRK von Kinshasa überführt, wo er weiterhin unter der Beschuldigung,
er habe die Sicherheit des Staates gefährdet, im Pavillon 6 ohne Gerichtsverfahren
inhaftiert ist. (...)
Sowohl hochrangige Funktionäre als auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten von Oppositionsorganisationen sowie Personen, die der Zugehörigkeit
zu einer solchen Organisation nur verdächtigt werden, können angesichts
des völlig willkürlichen Vorgehens der kongolesischen Behörden
und Sicherheitskräfte Opfer von Verfolgung werden, ohne dass in irgendeiner
Weise eine Abstufung der Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennbar wäre.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verhaftung hochrangiger Funktionäre
und von Journalisten eher bekannt und berichtet wird. (...)"
Rechtsprechung:
VG Gera: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung
als Pressesprecher und Präsident des Vereins ACOTHÜ; der Verein hat
sich als ernstzunehmende politische Kraft etabliert.
Urteil vom 12.11.2001 - 3 K 20346/00 GE - (7 S., M2018)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Ill-treatment, torture, arbitrary
arrest and detention in prisons.
Bericht vom 7.6.2002: 22 detained prisoners launched a hunger strike in
protest of their illegal detention (#7448)
Human Rights Watch: Sexual violence against women and girls in the Rwandan-occupied
areas of eastern Congo.
Bericht vom Juni 2002: The war within the war: Sexual violence against
women and girls in eastern Congo (#7522)
UN Secretary-General: Bericht des UN Generalsekretärs zur aktuellen
politischen Lage, zu den UN Aktivitäten in der Demokratischen Republik
Kongo und zur aktuellen Menschenrechtssituation (engl.).
Bericht vom 5.6.2002: Eleventh report of the Secretary-General on the
United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo
(#7523)
Refugee Documentation Centre/Congolese-Irish Partnership: Bericht über
Haftbedingungen in Zivil- und Militärgefängnissen in Kinshasa sowie
im Gefängnis von Kasapa (Katanga) (engl.).
Bericht vom 10.6.2002: Prison Conditions in the Democratic Republic of
Congo. Part I. Voix des sans Voix. Part II CPDH (Centre pour la promotion des
droits de lhomme) (#7396)
Amnesty international: Berichte über 200 Tote bei Massenhinrichtung
durch RPA (Rwandese Patriotic Army) und RCD-Goma (engl.).
Bericht vom 12.6.2002: Kisangani killings victims need justice
now (#7443)
Amnesty international: Überwachung der Organisation FONOMAC in Deutschland
ist denkbar; exilpolitische Aktivitäten des Klägers können zu
einer ernsthaften Gefährdung führen (vgl. auch unten, M2065: Stellungnahme
AA zum selben Verfahren).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Hamburg - 22 VG A 828/96 -, ai-Index AFR 62-02.010
(4 S., #7593, M2107)
Auswärtiges Amt: FONOMAC (Organisation Force Novatrice Militaire
Acquise au Changement) wird von den Nachrichtendiensten beobachtet, wegen ihrer
geringen Bedeutung führt exilpolitische Tätigkeit für die Organisation
aber nicht zu Repressionen. Allerdings agiert der vertikal und horizontal
zersplitterte Sicherheitsapparat unkoordiniert und unvorhersehbar (vgl.
auch oben M2107: Stellungnahme von ai zum gleichen Verfahren).
Stellungnahme vom 14.3.2002 an VG Hamburg - 22 A 828/96 - (5 S., M2065)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Intimidation of victims and witnesses at the trial
of eight former military police officers accused of war crimes in the Lora military
prison.
Bericht vom 20.6.2002: Victims and witnesses in war crimes trials must
be adequately protected (#7519)
Rechtsprechung:
VG Hannover: Für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbefugnis
eines im Libanon aufgewachsenen Kurden genügt es nicht, wenn dessen Name
einem Eintrag im türkischen Nüfus-Register zugeordnet werden kann,
jedenfalls ist kein Sofortvollzug gerechtfertigt; Entzug der Aufenthaltsbefugnis
nach Nr. 3 des Erlasses des niedersäch- sischen IM vom 16.8.2001 setzt
Täuschungsbewusstsein voraus.
Beschluss vom 6.2.2002 - 6 B 4872/01 - (14 S., M2013)
VG Braunschweig: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen dialysepflichtigen
Nierenerkrankung, da notwendige Behandlung zwar möglich, aber nicht zeitgerecht
ohne eigene Zuzahlungen erreichbar ist; konkrete Gefährdung auch dann,
wenn drohende Gefährdung durch Unterstützung staatlicher Stellen nur
zeitlich verlagert würde.
Urteil vom 21.5.2002 - 1 A 67/01 - (5 S., M2088)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Einem Palästinenser, der sich zu einem Attentat
gegen Israel bereit erklärt, sich von dieser Zusage aber wieder zurückzieht,
kann Gefahr für Leib und Leben drohen; Stützpunkt der PFLP-GC im Lager
Chatila ist nicht bekannt; Mitgliedschaft bei der PFLP-GC ist nicht strafbar;
Dokumente, die durch die palästinensische Selbstverwaltung in den Flüchtlingslagern
ausgestellt werden, sind häufig fehlerhaft (vgl. M2081 unten).
Stellungnahme vom 13.12.2001 an VG Leipzig - A 5 K 30796/98 - (4 S., M2080)
Auswärtiges Amt: Aufenthalt in Israel ist für Libanesen ein
Straftatbestand; ein zwischen 1997 und 2000 als Erntehelfer in Israel tätiger
Libanese muss daher bis heute mit Verhaftung rechnen (vgl. M2059 unten).
Stellungnahme vom 13.12.2001 an VG Saarlouis - 11 K 200/00.A - (6 S., M2136)
Länderberichte:
RI - Refugees International: Liberians increasingly seeking asylum in
neighboring countries (thousands of refugees arrived in Sierra Leone, Guinea,
Côte dIvoire).
Bericht vom 11.6.2002: UNHCR Operations in West Africa need funding to
assist Liberian refugees (#7398)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Gefahr der Todesstrafe durch Drogengesetz (Dangerous
Drugs Act); Angeklagter muss seine Unschuld beweisen; Möglichkeiten der
Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren; keine Erkenntnisse zur Gefahr der Doppelbestrafung.
Stellungnahme an VG Ansbach vom 4.4.2002 - AN 12 K 01.31822 -, ai-Index ASA
28-01.099 (3 S., #7594, M2108 )
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine generelle Gefahr politischer Verfolgung; grundsätzlich
keine Verfolgung wegen Asylantragstellung in Deutschland; keine konkrete Gefahr
der Folter für jeden abgeschobenen Asylantragsteller.
Urteil vom 11.10.2001 - 2 K 26/00.A - (22 S., M2031)
Dokumente von ecoi.net
VG Frankfurt a.M.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gefahr der Festnahme
und Folter nach logistischer Unterstützung der studentischen Opposition;
willkürliche Festnahmen zur Einschüchterung der Opposition sind politische
Verfolgung.
Urteil vom 25.4.2002 - 4 E 987/01.A(3) - (unvollständige Vorlage, 6 S.,
M2117)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Journalisten zu Bewährungsstrafe
von 5 Monaten verurteilt; laut Berichten werden Journalisten regelmäßig
verhaftet und wegen Diffamierung verurteilt, weil sie über
Tabuthemen wie Sex, die Beziehungen zu Bruderländern, Islam und Recht schreiben
(engl.).
Bericht vom 5.6.2002: 3 journalists given 5-month suspended sentences
(#7366)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Director of satirical weekly arrested.
Bericht vom 20.6.2002: Publication director of Le Canard déchaîné
jailed again (#7615)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Governor of Ebonyi planned to introduce the vigilante
group, known as the Bakassi Boys, into his state and to sign a law establishing
them there.
Bericht vom 20.6.2002: Cease Sponsoring Vigilante Violence/Joint Statement
by Human Rights Watch and the Centre for Law Enforcement Education (#7524)
Auswärtiges Amt: Ob der Kläger wegen des Verrats von Geheimnissen
eines Voodoo-Kults mit dem Tod bedroht wird, kann aufgrund der Vielfalt der
Kulte nicht geklärt werden; Yoruba können auch in anderen Landesteilen
leben; die Polizei ist nicht handlungsunfähig (vgl. auch M2036
unten).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Schleswig - 4 A 230/01 - (4 S., M2037)
Institut für Afrika-Kunde: Bedrohung mit dem Tod durch Voodoo-Kultmitglieder
wird als real empfunden; Todesopfer bei Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden
Geheimbünden kommen vor; bei Verrat von Geheimnissen eines Voodoo-Kults
der Yoruba ist die Gefahr im Yorubaland relativ hoch, im übrigen Land nicht
auszuschließen (vgl. auch M2037 oben).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Schleswig im selben Verfahren - 4 A 230/01
- (6 S., M2036)
Konrad Adenauer Stiftung: Die Bakassi-Boys in Nigeria; vom Aufstieg der
Milizen und dem Niedergang des Staates.
Bericht vom 1.12.2001 (#7525)
Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: In support of the war against terrorism,
the government is undermining human rights protection by arresting and deporting
hundreds of people.
Bericht vom 20.6.2002: Transfers to US custody without human rights guarantees
(#7503)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Verschlechterung der Menschenrechtslage seit 1999;
Haftbedingungen sind grausam und unmenschlich; Rekrutierung von Kindern durch
die Armee.
Länderkurzbericht vom April 2002 (5 S., #7569, M2110)
Länderberichte:
Amnesty international: Gacaca justice system, adapted to judge the tens
of thousands of people accused of participation in the 1994 genocide against
some 800.000 Tutsis and politically moderate Hutus, launched.
Bericht vom 19.6.2002: Gacaca gambling with justice (#7515)
Amnesty international: 20 men and women detained in recent months seemingly
for their legitimate connection with imprisoned former President.
Bericht vom 7.6.2002: Number of prisoners of conscience on the rise
(#7375)
Danish Immigration Service: Detaillierte Information zur aktuellen Menschenrechtslage,
politischen Situation und Sicherheitslage (engl.).
Bericht vom Mai 2002: Fact-finding mission til Rwanda Marts 2002;
Report on a fact-finding mission to Rwanda (conducted in March 2002 together
with the UK Home Office) (#7361)
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Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Juden.
Beschluss vom 20.11.2001 - 12 F 104/01.A - (4 S., M2023)
Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Conviction of the
journalist Pasko indicates that courts are still obedients servants of a repressive
system.
Bericht vom 20.6.2002: Open Letter to the President of the Russian Federation
Mr. Vladimir Putin (#7613)
Europarat: Zwischenbericht des Generalsekretärs des Europarats zur
politischen Situation in Tschetschenien und zur Lage von Flüchtlingen;
kurze Beschreibung der Zustände im Chernokosovo Detention Center (SIZO).
Bericht vom 11.6.2002: Twentieth interim report by the Secretary General
on the presence of the Council of Europes experts in the Office of the
Special Representative of the President of the Russian Federation for ensuring
Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen Republic (Period from
1 May to 6 June 2002) (#7556)
Europarat on security, political situation and the situation of refugees
and IDPs in Russian Federation.
Bericht vom 27.5.2002: Nineteenth interim report by the Secretary General
(#7268)
Amnesty international: Tschetschenien: Fünf Männer von russischen
Sicherheitskräften abgeholt; Sorge um Sicherheit (engl.).
Urgent action 164/02 vom 5.6.2002 (#7380)
Reporters Sans Frontières: Co-owner of a regional daily paper in
Tumen (Siberia) killed.
Bericht vom 29.5.2002: Newspaper owner shot dead (#7254)
UNHCR: UNHCR-Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen
Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien.
Bericht vom Januar 2002 (#7554)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Lage der Menschenrechte weiterhin schwierig;
Übergriffe von Kräften aus dem Umfeld der RUF gegen einen ehemaligen
Kämpfer sind nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 19.3.2002 an VG Sigmaringen - A 3 K 11050/01 u. a. - (6 S.,
#7627, M2128)
Amnesty international: Impunity has become the central problem as state
and non-state actors commit widespread human rights violations without being
brought to justice.
Bericht vom 25.6.2002: The toll of impunity (#7596)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine staatliche Verfolgung; § 53 Abs. 1 S. 1 AuslG für
alleinstehenden Mann ohne familiäre Unterstützung.
Urteil vom 14.5.2002 - 7 K 1728/01.A - (20 S., M1988)
Länderbericht:
International Crisis Group: Activities of radical Islamic groups and
other religious movements inside Somalia; critical assessment of Transitional
National Government (TNG).
Bericht vom 23.5.2002: Countering terrorism in a failed state (#7128)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Zumutbare inländische Fluchtalternative für Tamilen
im Süden und Westen des Landes auch außerhalb des erwerbsfähigen
Alters.
Beschluss vom 21.2.2002 - 3 Q 223/00 - (7 S., M2005)
VG Frankfurt a.M.: Viermonatige Inhaftierung mit Folter im Bürgerkriegsgebiet
ist asylrechtlich relevant; ausnahmsweise keine inländische Fluchtalternative
in Colom- bo für einen Tamilen, der auch dort inhaftiert worden war; erneute
Verfolgung des vorverfolgten Asylantragsteller nicht auszuschließen.
Urteil vom 4.3.2002 - 9 E 5507/00.A(2) - (6 S., M1973)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Alleged arbitrary detention
and sexual abuse of a woman.
Bericht vom 18.6.2002: Sexual Violence by Police Officers (#7534)
RA Stefan Gräbner: Zum Stand der Vorbereitungen von Friedensverhandlungen.
Zusammenstellung der Ereignisse und Presseschau, Juni 2002 (49 S. inkl. Anlagen,
M2040)
UNHCR: Lagebericht zum UNHCR Hilfsprogramm für Flüchtlinge
und Binnenvertriebene.
Bericht vom Mai 2002: UNHCRs programme for internally displaced
persons in Sri Lanka. Report of a joint appraisal mission by the UK Department
for International Development and UNHCR (#7360)
Konrad Adenauer Stiftung: Bericht über die Parlamentswahlen vom
Dezember 2001: Analyse des Wahlsystems und der Wahlkommission; Berichte zu den
gewalttätigen Ausschreitungen während des Wahlkampfes und die neue
Zusammensetzung des Parlaments.
Bericht vom Januar 2002: Die Parlamentswahlen vom 5. Dezember 2001
und die Regierungsneubildung in Sri Lanka (#7563)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Eight members of international religious organization
Aldawa Al Islamiya arrested by the security services and detained incommunicado.
Urgent action 191/02 vom 21.6.2002 (#7549)
Amnesty international: Abduction of civilians by both government and
rebel forces and also forcible recruitment by the armed forces of all sides
in the war described as commonplace.
Bericht vom 29.5.2002: Investigators say slavery commonplace
(#7251)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: Folter während der Haft zumindest in Einzelfällen
auch gegen Personen ohne politischen Hintergrund; Personen ohne politischen
Hintergrund, die bereits gefoltert worden sind, unterliegen bei Rückkehr
der Gefahr, erneut gefoltert zu werden.
Beschluss vom 22.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Oldenburg: Keine Rückkehrmöglichkeit für staatenlose
Kurden nach Syrien; Asylantrag gegenstandslos; Abschiebungsandrohung nach Syrien
unzulässig.
Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 - (11 S., M2024)
VG Saarland: Qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet
etwa wegen Glaubhaftigkeitsmängeln nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Beschluss vom 13.11.2001 - 2 F 72/01.A - (4 S., M2029)
Länderberichte:
Amnesty international: Bericht über Meinungsfreiheit; Einschränkungen
von Diskussionsforen und Zivilgesellschaft haben scheinbar zu einem Anstieg
der politisch motivierten Verhaftungen seit Ende 2000 geführt (engl.).
Bericht vom 5.6.2002: Smothering freedom of expression: the detention
of peaceful critics (#7364)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine Gefährdung wegen Teilnahme an Demonstration gegen
Eyadéma bei EXPO am 25.10.2000.
Beschluss vom 12.4.2002 - 11 A 4111/01.A - (3 S., M2047)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Publication director of the independent
Lomébased weekly Le Scorpion imprisoned/he was charged with attacking
the honor of Lieutenant Ernest Gnassingbé, son of Togos president,
Gnassingbé Eyadéma.
Bericht vom 18.6.2002: Journalist detained for two weeks (#7496)
Reporters Sans Frontières: Founder and editor of the online news
site TUNeZINE facing a five-year prison.
Bericht vom 12.6.2002: Imprisoned cyber-dissident risks five-year jail
sentence (#7494)
Auswärtiges Amt: UNHCR führt in Tunis Status-Feststellungen
der Flüchtlingseigenschaft im Auftrag des tunesischen Staates durch, der
tunesische Staat erkennt diese Entscheidungen aber nicht immer an; die Prüfung,
ob eine entsprechende Entscheidung des UNHCR eine Anerkennung i.S.v. §
51 Abs. 2 Nr. 2 AuslG darstellt, fällt nicht in die Zuständigkeit
des AA (siehe auch UNHCR-Dokumente aus dem Jahr 2000, 5 S., M2132).
Stellungnahme vom 20.2.2002 an VG Freiburg - A 7 K 10114/00 - (6 S., M2133)
Dokument von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Gießen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer psychischer
Erkrankung nach polizeilicher Misshandlung in der Türkei; nahezu keine
Therapiemöglichkeit, daher fast ausweglose Situation von Traumatisierten;
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kind, das an Epilepsie leidet; zur Behandelbarkeit
der Epilepsie; es gibt keine kinderärztlichen Epileptologen.
Urteil vom 15.5.2002 - 2 E 1370/01.A - (11 S., M2114)
VG Frankfurt a.M.: Keine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen
in Tur Abdin mehr; jedenfalls inländische Fluchtalternative in West-Türkei;
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsbeschneidung beim Wehrdienst.
Urteil vom 9.4.2002 - 8 E 30644/99.A(2) - (6 S., M1966)
VG Oldenburg: Zur Feststellung der yezidischen Glaubensgebundenheit im
Einzelfall; keine Zweifel an Gutachten des yezidischen Kulturforums; Glaubensgebundenheit
setzt voraus, dass die wesentlichen Grundsätze des yezidischen Glaubens
beachtet werden, nicht jedoch, sich allen geltenden Normen menschlichen Zusammenlebens
sowie den yezidischen Grundsätzen der Wahrhaftigkeit, der Scham und des
Eingestehens von Schuld verpflichtet zu fühlen.
Urteil vom 23.1.2002 - 5 A 2159/01 - (13 S., M1990)
VG Saarland: Keine Gefährdung wegen Weigerung, das Dorfschützeramt
zu übernehmen oder weiterzuführen (im Anschluss an OVG Saarland, Urteil
vom 29.3.2000 - 9 R 3/99 -).
Urteil vom 9.1.2002 - 5 K 75/01.A - (12 S., M2016)
VG Saarland: Anerkennung des Saarland-Korrespondenten der Zeitung Özgür
Politika wegen exponierter exilpolitischer Betätigung.
Urteil vom 11.12.2001 - 4 K 155/01.A - (14 S., M2022)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Editor of far-left publication Isçi
Köylü sentenced to 15 years in prison for belonging to an illegal
armed organisation, as a result of publishing interviews with far-left activists.
Bericht vom 19.6.2002: Journalist jailed for 15 years, editor of major
newspaper arrested (#7492)
Amnesty international: Izmir: several cases of people who were tortured
or ill-treated because they were suspected of criminal offences or simply because
they did not comply with humiliating demands by police.
Urgent action 178/02 vom 13.6.2002 (#7456)
Auswärtiges Amt: AA hat keinen Zugang zu Kopien von Unterlagen der
Polizei, der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts; vorgelegte Anklageschrift
ist echt.
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Sigmaringen - A 6 K 12187/99 - (6 S., M2141)
Auswärtiges Amt: Angebliches Urteil des Staatssicherheitsgerichtes
Malatya ist gefälscht; Aufmachung entspricht nicht den tatsächlichen
Urteilen, unter dem Aktenzeichen ist ein anderes Verfahren anhängig.
Stellungnahme vom 30.4.2002 an VG Sigmaringen - A 9 K 10306/01 - (4 S., M2142)
Konrad Adenauer Stiftung: Ergun Özbudun: Die Parteien und das Parteiensystem
in der Türkei.
Bericht vom 2.5.2002 (#7564)
Serafettin Kaya: Aufnahme und Mitgliedschaft bei der HADEP (Formulare,
Ausweise, Mitgliedsbeiträge); HADEP hat zwischen Juni 1996 und April 1997
keine Mitgliedsausweise ausgestellt.
Stellungnahme vom 26.4.2001 an VG Stuttgart - A 6 K 10500/00 - (9 S., M198)
Sonstige Materialien:
BMI: Allgemeine Anwendungshinweise zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG/Türkei.
Hinweise vom 2.5.2002 (38 S., M2050)
Weitere Dokumente von ecoi.net
International Helsinki Federation for Human Rights: Government tolerates
no opposition and has crushed the most elementary trappings of democratic institutions.
Bericht vom 10.6.2002: For human rights and civil society in Turkmenistan
(#7614)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Vergewaltigungen durch Regierungssoldaten in nicht unbeträchtlichen
Umfang; Gefährdung für Frau, die ADF unterstützte und deshalb
gesucht wird; zum Amnestiegesetz vom 17.1.2000.
Urteil vom 25.3.2002 - 12 K 01.31129 - (9 S., M2048)
Presseberichte:
24 civilians abducted reportedly by rebels of the Lords Resistance Army (LRA).
BBC World News vom 21.6.2002: Ugandan rebels abduct 24 civilians
(#7553)
Ceasefire agreement between the government and the rebel Uganda National Rescue
Front (UNRF-II) signed.
IRIN vom 19.6.2002: Government in peace deal with UNRF-II rebels
(#7508)
Home:
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