Ländermaterialien

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Neu bei www.ecoi.net:
Amnesty international: Jahresbericht 2002 (Berichtszeit- raum 1.1.2001-31.12.2001), engl. Originaltext (##7159- 7249), Link zum dt. Text (#7179)
UK Home Office: Country Assessments, April 2002 (##7078-7118)
US Committee for Refugees: World Refugee Survey 2002, Juni 2002 (##7401-7409)

Afghanistan

IMK: Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger
Beschluss vom 6.6.2002 (alle veröffentlichte Beschlüsse der IMK: 7 S., M2124)
“1. Die Innenminister und -senatoren der Länder nahmen den Bericht des Bundesminister des Innern über die gegenwärtige Lage in Afghanistan zur Kenntnis. Sie bitten den Bund, die Länder fortlaufend über die weitere Entwicklung der Lage zu unterrichten.
2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern unterstützen die Anstrengungen der Vereinten Nationen und der Übergangsregierung Karzai zum Aufbau einer demokratischen staatlichen Ordnung in Afghanistan. Sie rufen deshalb alle in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen auf, sich am Wiederaufbau ihres Heimatlandes und der Errichtung und Festigung demokratischer Strukturen aktiv zu beteiligen, indem sie ihr in Deutschland erworbenes Wissen und Können den Menschen in ihrer Heimat zur Verfügung stellen. Sie dienen damit zugleich den Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stimmen, wie schon bei der Rückkehr der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und dem übrigen früheren Jugoslawien darin überein, dass die Rückkehr ausreisepflichtiger Personen vorrangig freiwillig und nicht im Wege staatlicher Zwangsmaßnahmen erfolgen soll. Bund und Länder werden deshalb Initiativen und Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv fördern. Die Innenminister und -senatoren der Länder bitten den Bundesminister des Innern, sich dafür einzusetzen, dass die in seinem Geschäftsbereich getroffenen sowie beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und auf europäischer Ebene geplanten Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger zeitnah umgesetzt und die Länder über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Rückkehrförderung unterrichtet werden.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellten fest, dass angesichts der derzeitigen zivilen und militärischen Lage sowie des Fehlens ausreichender Flugverbindungen die zwangsweise Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Abschiebung von Straftätern im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen.
Die Länder können die Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen Afghanen zunächst um bis sechs Monate verlängern, danach erfolgt eine erneute Prüfung.
4. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder werden gemeinsam ein Rückführungskonzept entwickeln. (…)”

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a.M.: Da in Hessen kein genereller Abschiebungsstopp für Afghanistan besteht, muss BAFl § 53 Abs. 1 AuslG prüfen; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende, ältere Frau hinduistischen Glaubens.
Urteil vom 6.5.2002 - 5 E 610/02.A(3) - (4 S., M1993)
VG Frankfurt a.M.: Rücknahme der Asylanerkennung steht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, weil im konkreten Fall keine Chance für Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (5 S., M2083)
OVG Rh-Pfalz: Einer Muslimin in Afghanistan ist es zuzumuten, einen Schleier zu tragen; daher keine Asylberechtigung, obwohl Verstöße gegen das Schleiergebot mit menschenunwürdigen Strafen geahndet werden.
Beschluss vom 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - (5 S., M1987)

Länderberichte:
Amnesty international: Aktuelle Situation; zum jetztigen Zeitpunkt sollte Rückkehr von Flüchtlingen nicht gefördert werden (engl.).
Bericht vom 20.6.2002: “Refugee returns should not be encouraged” (#7502)
UNHCR: Über 900.000 Rückkehrer seit dem 1. März; Schwierigkeiten bei der Versorgung, da kaum Nahrungsvorräte existieren; UNHCR benötigt zusätzliche Unterstützung.
Bericht vom 7.6.2002 (2 S.,#7431, M2034)

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Ägypten

Länderbericht:
Amnesty international: Man, deported from the USA and suspected member of armed Islamist groups, held in incommunicado detention.
Urgent action 188/02 vom 20.6.2002 (#7545)

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Algerien

Länderberichte:
Amnesty international: Human rights activists arrested for undertaking research work.
Bericht vom 24.5.2002: “Intimidation of human rights activists must stop” (#7062)
Deutsche Botschaft Algier: Behandlung von Asthma bronchiale ist möglich.
Stellungnahme vom 19.2.2002 an VG Freiburg - A 7 K 10462/01 - (2 S., M2127)

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Angola

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zum Risiko der Malariaerkrankung bei Abgeschobenen liegen keine Erkenntnisse vor; notwendige Malaria-Medikamente sind erschwinglich; in der Regel kann ein lebensgefährlicher Verlauf der Krankheit vermieden werden; psychotherapeutische Behandlung ist nicht möglich; Psychopharmaka können im Prinzip über Apotheken bestellt werden, sind aber nicht kostenfrei.
Zwei Stellungnahmen vom 29.11.2001 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1729/97 u. A 13 S 1730/97 - (8 S., M2017)
Dr. Thomas Junghanss, Universitätsklinik Heidelberg: Außerordentliches Risiko für Leib und Leben durch Malaria bei Rückkehr; genetische Faktoren, mit denen das Erkrankungrisiko in Bezug auf Malaria gesenkt wird, sind in Angola nicht von Bedeutung; Verlust der “Semi-”Immunität bei längerem Auslandsaufenthalt ist möglich; Medikamente und Ausstattung (Infusionsbesteck etc.) zur Behandlung fehlen in Krankenhäusern regelmäßig (Text teilweise identisch mit M1693, Stellungnahme vom selben Tag bez. DR Kongo).
Stellungnahme vom 15.10.2001 an VGH BaWü - A 13 S 1729/97 - (Abschrift 12 S., M2093)

Sonstige Materialien:
Grenzschutzdirektion Koblenz: Im Jahr 2001 gab es 29 Abschiebungen von angolanischen Staatsangehörigen, davon 15 direkt nach Angola (plus Zahlen für Vorjahre).
Stellungnahme vom 29.1.2002 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1730/97 - (2 S., M1980)

Armenien

Länderberichte:
UNHCR: Rückkehr ethnisch armenischer Flüchtlinge aus Aserbaidschan nach Armenien; Flüchtlingsstatus, Niederlassungsbewilligung, Erwerb der Staatsbürgerschaft.
Bericht vom 14.6.2002: “Auskunft an die Caritas: Ethnische Armenier aus Aserbaidschan” (#7461)
UNHCR: Stellungnahme zur Situation ethnischer Aseris in Armenien, speziell zur Frage ethnisch motivierter Geiselnahme.
Bericht vom 29.5.2002: “Stellungnahme an den Unabhängigen Bundesasylsenat: Armenien – Geiselnahme ethnischer Aseris” (#7257)

Aserbaidschan

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lebenssituation in Berg-Karabach hat sich wesentlich verbessert und der in Armenien angeglichen; keine Erkenntnisse dazu, ob Hilfsorganisationen bei Verteilung von Lieferungen Unterschiede wegen des Geschlechts oder anderer Merkmale machen; Liste der Hilfsorganisationen und unterstützten Einrichtungen; Statistik zur Beschäftigung.
Stellungnahme vom 23.5.2002 an VG Schleswig - 4 A 762/ 00 - (14 S., M2035)
Dr. Gerayer Koutcharian: Bei der Militärstaatsanwaltschaft der Region Berg-Karabach laufen keine Ermittlungen gegen den Kläger wegen Geheimnisverrats; Angaben des Klägers, wonach er 1993 in aserbaidschanischer Kriegsgefangenenschaft war, könnten durch Nachforschungen bei einer Menschenrechtsorganisation überprüft werden.

Äthiopien

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum.
Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - (24 S., M2084)
VG Saarland: Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Sippenhaft.
Urteil vom 20.12.2001 - 2 K 62/97.A - (12 S., M2020)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Attack carried out by the Ethiopian Armed Forces against peaceful demonstrators from the Sidama Community in the town of Awasa reportedly lead to 25 deaths, 26 wounded and some 36 arrests.
Bericht vom 25.6.2002: “OMCT condemns the attack perpetrated against peaceful demonstrators by the Ethiopian Armed Forces” (#7602)
Amnesty international: More arrests following demonstrations by school children in late March and April.
Urgent action 101/02 vom 21.6.2002 (#7548)
Amnesty international: Regierung geht mit großer Härte gegen Personen vor, die mit der OLF in Verbindung gebracht werden; auch Vorgehen gegen Funktionäre der mit der Regierung verbündeten OPDO.
Stellungnahme vom 21.5.2002 an VG Darmstadt - 4 E 1515/01.A(1)-, ai-Index AFR 25-01.207-E (2 S., #7566, M2104)

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Bangladesch

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Chefredakteur der Zeitung Dainik Manabzamin wegen Mißachtung des Gerichts veruteilt (engl.).
Bericht vom 24.5.2002: “Editor of daily paper gets jail sentence for contempt of court” (#7074)

Benin

Länderberichte:
Auswärtiges Amt
: Staatsbürgerschaft wird nur vom Vater auf das Kind weitergegeben; das Kind eines togoischen Vaters und einer beninischen Mutter besitzt also nicht die beninische Staatsangehörigkeit.
Stellungnahme vom 11.6.2002 an VG Hamburg - 16 A 34/2002 - (2 S., M2090)

Bosnien und Herzegowina

Rechtsprechung:
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)

Länderbericht:
UN Secretary-General: Report on police restructuring, cooperation between the police and the criminal justice system.
Bericht (S/2002/618) vom 5.6.2002 (#7541)

Burundi

Länderbericht:
Human Rights Watch: Burundian army soldiers forced more than 30.000 civilians from their homes in Ruyigi province.
Bericht vom 4.6.2002: “Government forcibly displaces civilians” (#7292)

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China

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Anhängerin von Falun Gong.
Urteil vom 26.10.2001 - 11 K 188/00.A - (16 S., M2030)

Länderbericht:
Amnesty international: Hundreds of North Koreans were rounded up in northeast China and forcibly repatriated without being given access to a refugee determination procedure.
Bericht vom 21.6.2002 “Crackdown on North Koreans must end” (#7520)

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Eritrea

AA: Einfache Mitgliedschaft bei ELF-RC kann zu Repressalien führen (Änderung der Auskunftslage)
Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 28.5.2002 an VG Würzburg - W 3 K 99.31042 - (4 S., #7565, M2051)
“Eritreische Medien (staatliche Presse, staatlicher Rund- funk, staatliches Fernsehen, staatliche Websites) berichten grundsätzlich nicht über Aktivitäten der ELF-RC. Auch im Ausland gestaltete Websites, die sich - teilweise durchaus regierungskritisch - mit Eritrea beschäftigen, berichten nur ganz selten über die ELF-RC. Da viele Eritreer über Verwandte im Ausland verfügen, besteht jedoch durchaus die, Möglichkeit, dass diese Verwandten Informationen darüber weitergeben, wie viele Personen sich für die ELF-RC außerhalb Eritreas engagieren.
(...) Die Tätigkeit der deutschen Auslandsgruppe der ELF-RC spielt in Eritrea bzw. der eritreischen Öffentlichkeit keine Rolle. Da sich unter der Vielzahl der in Deutschland lebenden Eritreer mit Sicherheit auch Personen befinden, die mit der eritreischen Regierung zusammenarbeiten, ist nicht auszuschließen, dass Tätigkeiten der deutschen Gruppe von diesen Personen gezielt beobachtet und entsprechende Informationen an eritreische Stellen weiter geleitet werden. (...)
Bisher war das Auswärtige Amt davon ausgegangen, dass einfache ELF-RC-Mitglieder im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit Maßnahmen seitens der eritreischen Behörden rechnen müssen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr politischer Aktivitäten und regimekritischer Äußerungen enthalten. Im September 2001 hat die eritreische Regierung jedoch damit begonnen, Inhaber abweichender Meinungen zu inhaftieren (vgl. hierzu Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea). Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen sind die Gründe für die Inhaftierungen – insbesondere bei nicht prominenten Persönlichkeiten – im Wesentlichen unklar. Aus diesem Grund kann derzeit nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch ein einfaches Mitglied der ELF-RC, dessen Mitgliedschaft eritreischen Stellen bekannt geworden ist, bei der Einreise nach Eritrea mit Repressalien rechnen muss. (...)
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist nicht anzunehmen, dass die bekannt gewordene einfache Mitgliedschaft in der ELF-RC sowie jegliche regierungskritische Äußerung zu einer Verweigerung der Einreise nach Eritrea führt. Allerdings kann die Weigerung, die von allen Eritreern im Ausland zu zahlende 2%ige ‘Aufbausteuer’ zu entrichten, dazu führen, dass dem Betroffenen nicht die für eine Einreise nach Eritrea erforderlichen Dokumente ausgestellt werden. Diese Konsequenz trifft jedoch nicht nur Oppositionelle, sondern alle im Ausland lebenden Eritreer.
Im Hinblick auf die aktuelle politische Situation kann derzeit keine Aussage dazu getroffen werden, welche Behandlung einer Person, die sich regierungskritisch geäußert hat und deren einfache Mitgliedschaft in der ELF-RC bekannt geworden ist, bei ihrer Einreise nach Eritrea widerfahren würde. (...)”
Einsenderin: RAin Becker, Frankfurt a.M.

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit; Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum; keine beachtliche Rückkehrgefährdung von einfachen Mitgliedern der ELF oder EDJU wegen exilpolitischer Aktivität, wenn sie sich in Eritrea jeglicher oppositioneller Aktivität enthalten; keine Möglichkeit, in Eritrea tatsächlich für die ELF aktiv zu werden; Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen allgemeinen Gefahren muss anhand der Umstände des Einzelfalls (z. B. Alter, allgemeine Konstitution und Gesundheitszustand, verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen, Ortskenntnisse und besondere Qualifikationen) beurteilt werden; keine Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe wegen Wehrdienstentziehung.
Urteil vom 19.4.2002 - A 2 S 203/98 - (24 S., M2084)

Länderberichte:
Günter Schröder: Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen in der ELF-RC; Struktur der Jugendorganisation E(D)YU; Rekrutierung von Kindern seit 1978; Rolle von Liedern und Gedichten für Mobilisierung; Verfolgungsgefahr für ehemalige Mitglieder der ELF-RC droht schon “beim kleinsten Verdacht regierungskritischer Haltung”.
Stellungnahme vom 16.4.2002 an RAin Antje Becker zur Vorlage beim VG Gießen (6 S., M1937)
RAin Antje Becker: Richtigstellung – die unten (M2077) genannte Auskunft des IAK ist falsch bezüglich bewaffneter Aktionen der ELF-RC in den 90er Jahren und bezüglich der Existens eines Büros der Organisation in Addis Abeba. Sie wird durch andere Auskünfte widerlegt.
Schreiben vom 20.2.2002 an VG Darmstadt - 4 E 30052/ 97.A(2) - (3 S., M1936)
Institut für Afrika-Kunde: Verfolgung von einfachen ELF-RC-Mitgliedern, die nicht etwa durch Publikationen während des Grenzkrieges 1998-2000 aufgefallen sind, ist unwahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit auszuschließen; Veurteilungen aufgrund von Art. 264 des eritr. StGB (Kollaboration) sind nicht bekannt.
Stellungnahme vom 24.1.2002 an VG Darmstadt im selben Verfahren- 4 E 30052/97.A(2) - (4 S., M2077)

Georgien

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Tiflis: Behandlung von Hepatitis D erfolgt nach internationalen Standards, ist aber sehr kostspielig; Staat übernimmt keine Kosten für eine längerfristige Behandlung.
Stellungnahme vom 30.4.2002 an VG Schleswig - 14 A 227/99 - (5 S., M2073)

Ghana

Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Bericht über das Krankenversicherungswesen, Kulturpolitik, die Rolle der Frau und die Mediensituation.
Bericht vom Mai 2002: “Monika Hoegen: Ghana auf dem Wege der Konsolidierung” (#7526)

Griechenland

Länderbericht:
Amnesty international: Reports of frequent and grave violations of foreign detainees’ rights.
Bericht vom 24.6.2002: “Joint statement” (#7544)

Dokument von ecoi.net

Guinea

Sonstige Materialien:
Grenzschutzdirektion Koblenz: Im Jahr 2001 gab es 99 Abschiebungen guineischer Staatsangehöriger, davon 92 direkt nach Guinea (plus Zahlen für Vorjahre).
Stellungnahme vom 29.1.2002 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1730/97 - (2 S., M1980)

Indien

Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Bericht über terroristische Gruppierungen in Indien und Pakistan, über die Entstehung der gegenseitigen Feindbilder und die Entwicklung des Terrorismus von einem grenzüberschreitenden zum internationalen Phänomen.
Bericht v. Nov. 2001: “Grenzüberschreitender Terrorismus in Indien: Die Rolle Pakistans aus indischer Sicht” (#7562)

Irak

Rechtsprechung:
VG Köln: Inländische Fluchtalternative im Nordirak, Rückeroberung des Nordirak durch Zentralgewalt auf absehbare Zeit unwahrscheinlich; hinreichender Schutz vor islamistisch motivierter Verfolgung im Gebiet der KDP; kein Asyl für Frauenaktivistin aus PUK-Gebiet nach Bedrohung durch Islamisten.
Urteil vom 17.5.2002 - 18 K 766/99.A - (13 S., M2092)

Länderberichte:
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Gefährdung bei Rückkehr in den Zentralirak wegen Asylantragstellung im Ausland – wegen illegalen Grenzübertritts und “Verbreitung von Falschnachrichten” drohen hohe Haftstrafen, möglicherweise sogar die Todesstrafe; Amnestieversprechen der Regierung sind wertlos.
Stellungnahme vom 3.6.2002 an VG Leipzig - A 6 K 310 24/00 - (8 S., M2079)
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Liste turkmenischer Parteien und Organisationen im Nordirak; der Nordirak bietet keine inländische Fluchtalternative für einen turkmenischen Volkszugehörigen aus dem Zentral- irak, wenn dieser keine Verwandten im Nordirak hat; turkmenische Organisationen dürften nicht in der Lage sein, Einzelpersonen dauerhaft zu unterstützen (vgl. oben die Stellungnahme des DOI (M2070) zum gleichen Verfahren).
Stellungnahme vom 18.4.2002 an VG Leipzig - A 6 K 308 62/99 - (11 S., M2071)
Eva Savelsberg und Siamend Hajo: Volksarmee “Al-Jaysch-Al Schabri” gab es bis 1991 im Nordirak; private Racheakte könnten ehemaligen Angehörigen drohen, wenn sie “gründlicher oder gewalttätiger als notwendig” bei der Volksarmee mitgearbeitet haben (vgl. auch Stellungnahme (15 S., M1925) des DOI im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 1.3.2002 an VG Leipzig - A 6 K 303 32/00 - (5 S., M2068)
Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft: Extrem-islamistische Parteien haben im Nordirak Zulauf, Übergriffe auf religiöse Minderheiten nehmen nicht ab; Übergriffe von Moslems auf yezidische Frauen und Mädchen können zu deren Ausschluss aus der Gemeinschaft führen; daher vermeiden es Yezidinnen, sich in ein moslemisches Umfeld zu begeben.
Stellungnahme vom 4.2.2002 an VG Oldenburg - 3 A 48 65/99 - (5 S., M2053)

Iran

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Zulassung der Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gegen Urteil (VG Oldenburg vom 2.5.2002 - 4 A 2734/00 -, 6 S., M1924), das allein wegen Übertritts zum christlichen Glauben ohne zusätzliche Aktivitäten beachtliche Gefährdung annahm.
Beschluss vom 6.6.2002 - 5 LA 90/02 - (3 S., M2049)
BayVGH: Übertritt zum christlichen Glauben und missionarische Tätigkeit kann Verfolgung hervorrufen; BayVGH hat keinen Rechtssatz aufgestellt, dass religiöse Betätigung über den Kernbereich des religiösen Existenzminimums hinaus keinen Abschiebungsschutz begründen könne (Abweisung eines Berufungszulassungsantrags).
Beschluss vom 7.5.2002 - 19 ZB 00.31383 - (3 S., M1989)
VG Karlsruhe: Gefährdung für Regimekritiker, die sich nicht auf Kritik im Rahmen der bestehenden staatlichen Strukturen beschränken, sondern das Ziel der Ablösung des islamischen Systems verfolgen.
Urteil vom 18.12.2001 - A 3 K 10687/00 - (7 S., M2014)

Länderberichte:
Amnesty international: 13 people (one of them member of Arab minority), reportedly detained without charge at Tehran’s Mehrabad airport in connection with passport and visa violations, though their arrest may have been politically motivated.
Urgent action 184/02 vom 19.6.2002 (#7506)
Amnesty international: Nach einer Bestimmung des Zivilgesetzbuches sowie nach der Scharia können Minderjährige als strafmündig betrachtet werden; Fälle von Hinrichtungen Minderjähriger.
Stellungnahme vom 6.6.2002 an VG München - M 9 K 00.51531 -, ai-Index 13 - 01.053 (3 S., #7592, M2106)
UNHCR: Existenz kurzfristig eingerichteter Abteilungen aufgrund der oftmaligen Änderung der Struktur der iranischen Gerichte nicht verifizierbar; Verfolgung “gewöhnlicher” Verbrechen als Vorwand zur Bestrafung politischer Dissidenten. Auskunft an die Caritas vom 14.6.2002 (#7462)

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Israel/Palästina

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Palestinian female political prisoners sexually harassed by Israeli guards in the Neve Tertze women’s prison in Ramle.
Bericht vom 20.6.2002: “Inhuman and degrading treatment including sexual harassment of Palestinian women and girls detained in Neve Tertze women’s prison, Ramle” (#7537)
OMCT - World Organisation Against Torture: Reports of arbitrary and disproportionate force being used by the Israeli authorities and the apparent impunity that accompanies these acts.
Bericht vom 17.6.2002: “Israeli Special Forces units have killed Khader al-Rajabi and wounded his son, Hazim” (#7532)
Reporters Sans Frontières: Five Palestinian journalists were taken into ‘administrative detention’ on suspicion of having been involved in terrorist activities.
Bericht vom 7.6.2002: “One Jordanian journalist expelled and Five Palestinian journalists still held” (#7388)
Amnesty international: Secretary General of Fatah, the dominant political force of the Palestinian Authority arrested and reportedly also tortured.
Urgent action 160/02 vom 30.5.2002 (#7272)

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Jordanien

Amnesty international: Menschenrechtslage ist seit 2000 angespannt; neuer “Terrorismus”-Begriff im Strafrecht; Einschränkungen der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit.
Länderkurzbericht vom Mai 2002 (6 S., #7571, M2109)

Jugoslawien/Kosovo

IMK zu ethnischen Minderheiten aus Kosovo
Beschluss vom 6.6.2002 (1 S., M2122; alle veröffentlichte Beschlüsse der IMK: 7 S., M2124)
“(…) 2. Die Innenministerkonferenz stellt fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen ist. Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern appellieren an die Betroffenen, eine freiwillige Rückkehr in Betracht zu ziehen.
Die Innenminsterkonferenz geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine zwangsweise Rückführung noch im Laufe dieses Jahres gegeben sein werden.
3. Die Innenministerkonferenz beauftragt die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder, kurzfristig die Modalitäten für die schrittweise Rückführung abzustimmen. Die freiwillige Ausreise von Minderheitsangehörigen genießt Vorrang. Im Interesse einer geordneten Rückführung und Aufnahme sollen Abschiebungen in Absprache mit UNMIK durchgeführt werden.
4. Aufenthaltsbefugnisse für gemischt-ethnische Familien und Ehepaare aus dem Kosovo (veröffentlichter Beschluss vom 23. November 2000 unter Nr. 9) werden nicht mehr verlängert. Dieser Personenkreis ist hinsichtlich der Rückführung nunmehr so zu behandeln wie Familien und Ehepaare, die einer Minderheitengruppe angehören.
5. Die Länder verlängern Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo nur noch solange, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist. (…)”

Länderberichte:
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Dia- konie in Pristina: Kosovarisches Parlament riskiert mit Resolution einen Konflikt mit der UNMIK; schwere Ausschreitungen in Mitrovica; UNMIK besteht auf Freiwilligkeit der Rückkehr von Minderheiten; Häuser von Roma und Ashkali sind häufig von Albanern besetzt.
Monatsbericht Mai und Juni 2002 vom 15.6.2002 (9 S., #7591, M2097)
Auswärtiges Amt: Kosovo – Feststellung, ob der Kläger der Volksgruppe der Ashkali angehört, ist nicht möglich.
Stellungnahme vom 2.5.2002 an VG Sigmaringen - A 7 K 12046/00 - (6 S., M2134)
BMI: UNMIK-Reisepässe auch für Minderjährige.
Schreiben vom 17.4.2002 - A 2-125 231 JUG/3 (1 S., M2138)
UNHCR: Hinweise zur Ausstellung von UNMIK-Reisedokumenten im Kosovo.
Bericht vom März 2002 (1 S., M1996)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Spezielle Augensalben und -tropfen sind im Kosovo derzeit nicht verfügbar; besondere Augenoperation (“Limbo-Keratoplastik”) kann nicht durchgeführt werden.
Stellungnahme vom 14.2.2002 an VG Karlsruhe - A 4 K 11047/98 - (5 S., M2135)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: Behandlung mit Depot-Neuroleptika ist im Kosovo nur möglich, wenn der Patient auf seine Kosten die Medikamente aus dem Ausland beschafft; Auskunft aufgrund einer Nachfrage des Gerichts, nachdem das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 18.10.2001 dargelegt hatte, eine Behandlung sei “nach Kosovo-Standard möglich”.
Stellungnahme vom 11.2.2002 an VG Freiburg - A 8 K 10411/00 - (6 S., M1982)
Deutsches Verbindungsbüro Pristina: “Eine rezidiv. Infektion der ob. Luftwege, Bronchitis, undefinierte Ekzeme, Cephalgie und Fazialisparese sind bei gleichzeitigem Auftreten derzeit im Kosovo nicht medizinisch behandelbar”.
Stellungnahme vom 7.11.2001 an VG Wiesbaden - 3 E 31619/97.A(1) - (1 S., M2060)

Sonstige Materialien:
Jürgen Blechinger: Infoblatt Minderheitsangehörige Kosovo.
Stand: 1.7.2002 (4 S., M2144)
IM Ba-Wü: Durchführungserlass zum IMK-Beschluss zu ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo; freiwillige Ausreise hat Vorrang; Abschiebungsandrohungen und -ankündigungen sind auszusprechen; Abschiebungen vorläufig nur in Ausnahmefällen; Duldungen für je einen Monat; keine Aufenthaltsbefugnisse mehr für gemischt-ethnische Familien; beim BAFl soll Widerruf von Anerkennungen angeregt werden.
Erlass vom 17.6.2002 - 4-13-JUG/90 - (4 S., M2140)
IM NRW: Durchführungserlass zum IMK-Beschlusses zu ethnischen Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, Voraussetzungen sollen aber noch dieses Jahr eintreten; Rückführungen frühestens 2003; Verlängerung der Duldungen zunächst um drei Monate; ABH soll Rücksicht auf Arbeitsverhältnisse nehmen; ZAB Bielefeld führt Datenabgleich durch.
Erlass vom 14.6.2002 einschließlich IMK-Beschluss - 14.3/44.386 - I14-Kosovo//14.1/VI.3/138 - (7 S., M2111)
IM NRW: UNMIK-Reisedokument ist legitimes Ausweisdokument, gegen Erteilung von unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen in UNMIK-Reisedokument möglich (unter Bezug auf beigefügtes Schreiben des BMI vom 14.6.2001).
Erlass vom 13.5.2002 - 14/43.63-I14 - (5 S., M2046)

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Kamerun

Rechtsprechung:
OVG NRW: Zwar keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Asylantragstellung oder Zugehörigkeit zur SDF, aber auch keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereistes Mitglied einer Oppositionspartei; § 51 Abs. 1 AuslG für SDF-Mitglied, der wegen Aufruf zum Wahlboykott 1997 festgenommen worden war.
Urteil vom 10.4.2002 - 11 A 1226/00.A - (12 S., M1995)
OVG Rh-Pfalz: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein wegen Mitgliedschaft in SDF; generell keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Aktivitäten in Exilorganisationen (hier: HRDG, DUOC).
Urteil vom 17.2.2002 - 12 A 11834/99.OVG - (6 S., M1991)

Länderberichte:
Amnesty international: Four members of the Mbororo ethnic group in the North-West Province detained with- out charge and at risk of torture or ill-treatment.
Urgent action 174/02 vom 13.6.2002 (#7457)
Auswärtiges Amt: SDF unterstützt ehemalige Mitglieder nicht darin, im Ausland Asyl zu erlangen; Tätigkeit für SDF führt nicht zu Verfolgung.
Stellungnahme vom 5.6.2002 an VG Hamburg - 14 A 2667/2000 - (3 S., M2062)

Kenia

Länderberichte:
Human Rights Watch: Kenyan authorities are reportedly planning to repatriate hundreds of Ethiopian and Somali refugees.
Bericht vom 8.6.2002: “Kenyan government sweep of foreigners puts refugees at risk” (#7376)
Auswärtiges Amt: UN-Konvention zum Wohle des Kindes wurde im März 2002 umgesetzt; Kinderheime internationaler Organisationen entsprechen internationalen Standards.
Stellungnahme vom 20.6.2002 an VG Hamburg - 14 A 422/2001 - (2 S., M2126)

Kirgisistan

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Parliamentarian sentenced to 1 year in prison following an unfair trial.
Bericht vom 29.5.2002: “Beknazarov sentenced to one year, activists attacked” (#7266)
UNHCR: Stellungnahme zur Verfolgungsgefahr von Christen durch islamische fundamentalistische Gruppen in Kirgisistan.
Stellungnahme an die Caritas vom 29.5.2002 (#7258)

Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Extralegale Hinrichtungen durch Sicherheitskräfte und Paramilitärs; kaum Strafverfolgung von Verantwortlichen.
Länderkurzbericht vom Mai 2002 (5 S., #7568, M2105)

Dokumente von ecoi.net

Kongo, Dem. Rep.

OVG NRW: Zur Gefährdung wegen Exilpolitik und zur Versorgungslage
Urteil vom 18.4.2002 - 4 A 3113/95.A - (53 S., M2113)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Senat fasst seine Auffassungen zu den wichtigsten tatsächlichen Fragen zusammen, wobei er die politische Situation, die Rückkehrbedingungen und die wirtschaftliche und medizinischen Lage darstellt. Wir dokumentieren die wichtigsten Feststellungen, ohne die Begründungen wiedergeben zu können.
Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitert nicht bereits daran, dass es in der DRK mangels einer effektiven staatlichen Gewalt an der Möglichkeit einer asyl- erheblichen Verfolgungsgefahr fehlen könnte.
Effektive Gebietsgewalt in diesem Sinne ist jedenfalls im südlichen bzw. südwestlichen Teil der DRK, in dem der Flughaften Kinshasa/N’Djili gelegen ist, über den allein eine Abschiebung erfolgen kann, gegeben. (…)
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 ist der Staat weitgehend handlungsunfähig, weil tragfähige Strukturen in Verwaltung und Justiz fehlen; der vertikal und horizontal zersplitterte Sicherheitsapparat agiert oft unkontrolliert und willkürlich. Trotz dieser instabilen Situation ist die Regierung des Joseph Kabila gestützt auf die ihr unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste – allerdings beschränkt auf das Gebiet ihrer Herrschaftsgewalt – in der Lage, in asylerheblicher Weise Staatsgewalt und damit auch politische Verfolgung auszuüben. Dass die jetzige Regierung in der Lage ist, gezielt Aktionen auszuüben, ergibt sich nicht nur aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, nach welcher Kongolesen, die mit den Rebellenbewegungen RCD und MLC in Verbindung stehen, bei Bekanntwerden entsprechender Tatsachen mit Verhaftung und Strafverfolgung rechnen müssen, sondern auch auf Grund der Tatsache, dass es auch nach Übernahme der Regierung durch Joseph Kabila immer wieder zu Übergriffen insbesondere auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gekommen ist, also eine Zielgruppe, die naturgemäß das besondere Interesse eines nicht demokratisch legitimierten Regimes auf sich zieht. (…)
Nach den dargelegten Grundsätzen zum inneren Zusammenhang zwischen erlittener und erneut drohender Verfolgung ist davon auszugehen, dass Verfolgungsmaßnahmen unter der Herrschaft Mobutus, die einer aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung galten (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, NVwZ 1983, 160), oder an Kritik an der Person Mobutus anknüpften, sich auf Grund der veränderten politischen Verhältnisse – im Sinne eines Wiederauflebens der Vorverfolgung – nicht wiederholen werden, so dass insoweit der her- abgestufte Prognosemaßstab keine Anwendung findet. (…)
Soweit es um die Frage geht, ob Personen, die in der DRK und/oder in der Bundesrepublik Deutschland das Mobutu-Regime bekämpft haben, bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nimmt der Senat aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderung der politischen Verhältnisse an, dass sie wegen dieser Aktivitäten schon unter der Regierung L. D. Kabila nichts mehr zu befürchten hatten (vgl. Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG Sigmaringen und Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. Februar 1998 an das OVG NRW; vgl. in diesem Zusammenhang auch zahlreiche im November 1999 ergangene Beschlüsse des erkennenden Senats, u. a. vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -). Dafür, dass sich insoweit nach dem Regierungsantritt von J. Kabila etwas zum Nachteil der Asylsuchenden geändert hat, ist nichts ersichtlich (vgl. dazu AA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG Gelsenkirchen).
Soweit es um die Frage geht, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L. D. Kabila und/oder J. Kabila droht, ist zu differenzieren. Eine Gefahr besteht insoweit nach Überzeugung des Senats möglicherweise dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen. In diesen Fällen steht zu befürchten, dass auf politische Gegner zugegriffen wird, um eine entsprechende Betätigung in der DRK zu verhindern. In allen anderen Fällen besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass exilpolitische Betätigung zu einer politischen Verfolgung führen könnte.
Von einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur ausgegangen werden, wenn die Aktivitäten eine breite Öffentlichkeit bekannt geworden sind oder zumindest bekannt werden könnten und der Betroffene damit aus der Masse der übrigen Asylbewerber deutlich hervortritt, so dass den Regierungsstellen bewusst ist, dass mit diesen Aktivitäten nicht letztlich nur ein Bleiberecht im Ausland erreicht werden sollte. Dies kann, wobei allerdings letztlich stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, etwa anzunehmen sein, wenn innerhalb einer in deutlicher Gegnerschaft zu den Kabila-Regierungen befindlichen Oppositionspartei ein Amt bekleidet bzw. eine Funktion ausgeübt wurde oder sonstige Tätigkeiten entfaltet wurden, die nachhaltig über die bloße Mitgliedschaft in der Partei oder die übliche Parteiaktivitäten hinausgehen, wenn also, wie es das OVG Saarlouis in einem kürzlich ergangenen Urteil ([OVG Saarland] vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01 - [vgl. ASYLMAGAZIN 5/2002, S. 21]) plastisch ausdrückt, der Asylbewerber “ein eigenes Gesicht” gezeigt hat. Eine solche exponierte Aktivität kann auch in Form von regimekritischen Auftritten in Medien wie Funk und Fernsehen oder in Pressekonferenzen, Diskussionen o. ä. gesehen werden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.
Dagegen führen nach Überzeugung des Senats unterhalb dieser Schwelle liegende Verhaltensweisen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr in der DRK. Dazu gehören zunächst die in Verbindung mit einem Auslandsaufenthalt stehende reine Asylantragstellung und die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei ebenso wie darüber hinausgehende normale Parteiaktivitäten, etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen gerichtete Demonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt ferner für das Verfassen von Zeitungsartikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. (…)
Es lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen (vgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der Rechtsgutbeeinträchtigung BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 [vgl. ASYLMAGAZIN 4/1999, S. 33]) sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung gilt für den Normalfall eines im Wesentlichen gesunden Menschen, der sich nach seiner Abschiebung auf Grund seines längeren Aufenthalts in Deutschland in einem guten Ernährungszustand befindet. (…)
Zusammenfassend ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK infolge der mangelhaften Versorgungslage sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der medizinischen Verhältnisse (…) eine extreme Gefahrenlage nicht besteht.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht wegen einer ihm nach Rückkehr in die DRK möglicherweise drohenden Erkrankung an Malaria Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugebilligt werden. (…)”


VG Frankfurt a.M.: Extreme Gefährdungslage für achtjähriges Mädchen

Beschluss vom 21.3.2002 - 4 G 591/02.A (3) - (7 S., M1972)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Gericht bejaht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Vorliegen einer extremen Gefährdungslage für ein achtjähriges Mädchen, das in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Es stellt ab auf die Gefährdung durch den fehlenden Schutz vor infektiösen Krankheiten und auf die desolate Lage in der Dem. Rep. Kongo.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich kritisch zur Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. 6 AuslG verhält. So lässt es Zweifel an den sehr engen Maßstäben des BVerwG für die Feststellung einer individuellen Gefahr erkennen. Außerdem hält es den Maßstab des BVerwG für die Durchbrechung der Sperrwirkung vor verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es betont, dass es unzumutbar sei, einen Menschen einer Todesgefahr von 50 % oder mehr auszusetzen.
Das Gericht äußert sich auch zu Gedanken, Gesundheitsgefährdungen von Ausländern durch eine medizinische Vorbehandlung aufzuheben und so die Abschiebung zu ermöglichen. Jedenfalls dann, wenn die medizinische Behandlung lediglich zu einer Verzögerung des Todeseintrittes führen kann, könnten sich die deutschen Behörden so nicht aus der Verantwortung stehlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat unter anderem dann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Dem Bundesamt ist darin zuzustimmen, dass diese Vorschrift in der Regel über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation voraussetzt, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt. Denn Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der die Ausländerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden grundsätzlich nur bei politischen Entscheidungen über einen allgemeinen Abschiebestopp nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Ob die (...) Einschätzung des Bundesamts, dass hier nur von einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgegangen werden könne, zutrifft, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst das Bundesverwaltungsgericht, das alte, kranke, speziell hilfsbedürftige Armenier und eine ältere, kranke, pflegebedürftige Frau aus Sri Lanka als Teil einer gleichermaßen betroffenen Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angesehen hat (vgl. dazu die Nachweise bei Treiber in GK-Ausländerrecht, Stand: Dezember 2000, II - § 53 Rdnr. 245), hat eine Sperrwirkung dieser Vorschrift für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann verneint, wenn bei entsprechender Gefahrenverdichtung Abschiebungsschutz nach Art. 1 und 2 GG zwingend verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. die Nachweise bei Treiber, a. a. O.). Eine derartige “extreme Gefahrenlage” ist für die Antragstellerin in ihrem Heimatland aufgrund der katastrophalen Lebensbedingungen bezüglich der Sicherheitslage, Ernährung, Hygiene und medizinischen Versorgung, gepaart mit einem hohen lebensbedrohlichen Infektionsrisiko angesichts ihres Alters und Lebensumfelds nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht von der Hand zu weisen.
Dem Gericht liegt zur Frage der Sterblichkeit von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo unterschiedliches Zahlenmaterial vor, das sich ohne sachverständige Hilfe nicht verifizieren oder falsifizieren lässt. Dieser Aufklärungsbedarf im Hauptsacheverfahren muss sich im Eilverfahren zu Gunsten der Antragstellerin auswirken. In dem Gutachten von Dr. Junghanss, dem Leiter des Bereichs Klinische Tropenmedizin am Universitätsklinikum Heidelberg, vom 09.02.2001 [15 S., M0501] wird die Sterbewahrscheinlichkeit für weibliche Kinder unter fünf Jahren mit 15,3 % angegeben. Die Bevollmächtigte des Antragstellers zitiert einen Bericht der “Ärzte ohne Grenzen”, wonach eines von vier kongolesischen Kindern stirbt, bevor es das Alter von fünf Jahren erreicht hat. Der Antragsgegnerin stehen offenbar sogar Quellen zur Verfügung, aus denen sich ergibt, dass die Kindersterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren in der Demokratischen Republik Kongo bei 46,9 % liegt (vgl. den Bundesamtsbescheid vom 23.07.2001, Az. 2674201-246).
Abgesehen davon, dass diese Zahlen eine erhebliche Bandbreite aufweisen, lassen sie sich auch nicht ohne Weiteres auf die Antragstellerin übertragen. Sie hat einerseits mit ihren knapp acht Jahren die in ihrem Heimatland gefährlichste Lebensphase durch ihre Geburt und ihr bisheriges Aufwachsen in Deutschland schon unbeschadet überstanden, andererseits erwächst ihr gerade daraus eine besondere Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr. Sie hatte nämlich nicht wie die Kinder ihres Alters in ihrem Heimatland die Chance, einen gewissen Immunschutz gegen die dort grassierenden lebensbedrohlichen Infektionskrankheiten zu erwerben. Dr. Junghanss betont deshalb auch in dem genannten Gutachten, das von ihm angeführte Sterberisiko beziehe sich auf die einheimische Bevölkerung, berücksichtige also eine Teilimmunität in den entsprechenden Altersgruppen. Das Sterberisiko für abgeschobene Personen, die außerhalb eines Übertragungsgebietes tropischer Krankheiten aufgewachsen seien, sei damit entsprechend höher anzusetzen.
Am Beispiel der Malaria, mit der sich laut dem Gutachten jeder in der Demokratischen Republik Kongo Lebende trotz vorbeugender Maßnahmen innerhalb kürzester Zeit infiziert, zeigt Dr. Junghanss die Mechanismen der Immunisierung auf, soweit diese bekannt sind: Ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malariaübertragung geboren werde, baue über die Jahre einen relativen Schutz auf. Dieser schütze nicht vor erneuten Infektionen, jedoch vor den tödlichen Komplikationen derselben. Komme ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, sei der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Dies könnte u. a. – ohne dass der Gutachter dazu nähere Ausführungen macht – damit zusammenhängen, dass die Kinder bereits vor ihrer Geburt im Mutterleib durch die Erreger, mit denen ihre Mütter während der Schwangerschaft konfrontiert werden und die ihr ausgereiftes Immunsystem erfolgreich abwehrt, einen relativen Immunschutz aufbauen können, der ihnen hilft, die ersten eigenen Infektionen zu überleben, während das Immunsystem von in Deutschland geborenen und später abgeschobenen Kindern sich völlig unvorbereitet mit derartigen Infektionen auseinandersetzen muss. Im Vergleich zu erwachsenen Rückkehrern stellen sie aber nicht nur deshalb eine besondere Risikogruppe dar, weil sie nicht auf ein immunologisches Gedächtnis zurückgreifen können, sondern auch deshalb, weil ihr sich entwickelndes Immunsystem noch nicht im gleichen Maße wie das ausgereifte Immunsystem des Erwachsenen kompetent Infektionen abwehren kann, bevor es zu schwerwiegenden Schäden einschließlich Todesfolge kommt. Diese gesundheitliche Problematik wird durch die vom Auswärtigen Amt in seinem jüngsten Lagebericht erneut bestätigte desolate Situation auf dem Wirtschafts- und Gesundheitssektor in der Demokratischen Republik Kongo entscheidend verschärft.
In dem angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass der medizinische Sachverhalt, um den hier gestritten wird, nicht richtig erfasst wurde. Die Antragstellerin hat nicht behauptet, sie leide an einer Immunschwäche im Sinne einer Erkrankung oder eines sonstigen Defekts. Mit dem Hinweis auf das Gutachten von Dr. Junghanss ist vielmehr schlüssig dargetan worden, dass zwangsläufig jeder Mensch, der noch nie mit Malariaerregern konfrontiert wur de, keine Antikörper dagegen aufzuweisen hat und deshalb eine Infektion, die er ohne Chemoprophylaxe oder rechtzeitig nach- träglich einsetzende wirksame Behandlung bekommt, sein Leben gefährdet. Eines spezifisch auf die Antragstellerin bezogenen Attests zum Nachweis einer besonderen Anfälligkeit für tropische Krankheiten und einer Abklärung ihres individuellen Gesundheitszustands bedarf es deshalb nicht, um das Risiko einer Infektion und deren Folgen einschätzen zu können.
Zwar kann das Bundesamt darauf verweisen, in Kinshasa, woher die Eltern der Antragstellerin kommen, herrsche dank verschiedener Überlebensstrategien keine akute Unterversorgung wie in anderen Hungergebieten Afrikas. Doch auch wenn den Menschen dort nicht akut der Hungertod droht, so sterben doch nicht wenige an den Folgen der Mangelernährung. So schätzte etwa eine amerikanische Hilfsorganisation im Mai 2001 die Zahl der direkten und indirekten, also auch ernährungsbedingten Kriegsopfer auf 2,5 Millionen (taz vom 06.10.2001 “Chronik Krieg im Kongo”). Das Institut für Afrikakunde berichtete mit Auskunft vom 14.11.2000 an das VG München von einer sehr kritischen Lage in Kinshasa, insbesondere im Hinblick auf die Verschlechterung des Ernährungszustands von Kindern. Die verfügbaren Nahrungsmittel deckten nur 60 % des Bedarfs, die Bevölkerung konsumiere im Durchschnitt nur die Hälfte jener Nahrungsmittelmenge, die für eine ausreichende Ernährung als notwendig angesehen werde. Für zwei Millionen Menschen (landesweit) bestehe ein akut lebensbedrohlicher Mangel an Nahrungsmitteln. Im Unterschied zum Bundesamt vermag das Gericht auch dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2001 keine Entschärfung der desolaten Versorgungslage der Bevölkerung zu entnehmen (...). Da Kinder in der sozialen Hierarchie ganz unten stehen, sind sie von der Nahrungsmittelknappheit noch stärker betroffen als die Erwachsenen. Dies gilt im besonderen Maße für die Mädchen, da das weibliche Geschlecht in der kongolesischen Gesellschaft weniger Wertschätzung genießt als das männliche (vgl. dazu den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes Seite 19). Gleichzeitig leidet der sich entwickelnde kindliche Organismus unter einer – wiederum das Immunsystem schwächenden – Mangelernährung noch mehr als Erwachsene.
Der Zugang zu der im Falle einer schweren Infektion lebensrettenden medizinischen Versorgung ist für weite Bevölkerungskreise in der Demokratischen Republik Kon- go nicht gewährleistet. Die staatlichen Krankenhäuser sind seit Jahren heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und entsprechen nicht europäischen Standards. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, in der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser werden, wenn überhaupt, unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht. Nur wenn – im seltenen Fall – die Geldmittel zur Verfügung stehen, können die meisten in der Demokratischen Republik Kongo vorkommenden Krankheiten diagnostiziert und mit Einschränkungen fachgerecht behandelt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23.11.2001). Bei Rückkehrern wie der Antragstellerin kommt erschwerend hinzu, dass sie wegen der fehlenden relativen Immunität wirksamere Behandlungsformen benötigen als Einheimische, die meist nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Da die lokalen Gesundheitseinrichtungen auch nicht damit vertraut sind, dass etwa eine Malaria bei einem der “Ihrigen” “untypisch” verlaufen kann, neigen sie dazu, den Behandlungsbedarf zu unterschätzen, wodurch sich die Gefahr eines tödlichen Verlaufs noch erheblich erhöht (vgl. Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss vom 15.10.01).
Außerdem herrschen in der Demokratischen Republik Kongo sehr schlechte hygienische Bedingungen, die zusammen mit der Unterernährung einen Nährboden für die Ausbreitung von Krankheiten bilden. Es verwundert deshalb nicht, wenn das Institut für Afrikakunde in seiner oben genannten Auskunft zum Ergebnis kommt, das gesundheitliche Risiko sei in der Demokratischen Republik Kongo allgemein und in Kinshasa im Besonderen als extrem einzuschätzen, was vor allem für kleine Kinder gelte. Eine Rückkehr in diese schwierigen Lebensbedingungen kann zwar für gesunde Erwachsene, vor allem Männer, aus verfassungsrechtlicher Sicht noch zumutbar erscheinen, wenn die oberste Landesbehörde keinen Abschiebestopp anordnet, doch bei hier geborenen und aufgewachsenen Kindern bestehen gegen das Erzwingen einer Rückkehr in der Regel rechtliche Bedenken. Diese Auffassung wird vom Bundesamt in einigen seiner Entscheidungen im übrigen geteilt (vgl. Bescheid vom 23.07.01, Az.: 2674201- 246, und Bescheid vom 05.12.01, Az.: 2618688-246, sowie das Verfahren 2618702-246).
Zudem darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass es sich um eine Familie mit mehreren Kindern handelt und fraglich ist, wie es angesichts der langen Aufenthaltsdauer der Eltern in Deutschland um ihr soziales Netz in ihrem Heimatland bestellt ist, das einspringen müsste, wenn ihre eigenen Mittel erschöpft sind. (…)
Nach Abwägung aller relevanten, wenngleich noch aufklärungsbedürftigen Gesichtspunkte ist das Gericht bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass der Antragstellerin derzeit eine Rückkehr nicht angesonnen werden kann, ohne ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu verletzen.
Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesen Fällen zwar die Zumutbarkeit einer Rückkehr davon abhängig, dass der Betroffene “durch die Abschiebung unmittelbar, nämlich sehenden Auges dem sicheren Tod” ausgeliefert werde (BVerwGE 99, 324, 328), eine Anforderung, die kaum jemals erfüllt sein wird und auch im vorliegenden Fall nicht bejaht werden kann. Doch überspannt die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Unausweichlichkeit des Todes im Falle einer Rückkehr die verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Das erkennende Gericht hält es für unzumutbar, ein Kind auf eine möglicherweise nur fünfzigprozentige oder gar noch geringere Überlebenschance zu verweisen und ihm deshalb den gebotenen Abschiebungsschutz zu versagen.
Auch die in dem angefochtenen Bescheid angestellte Überlegung, die unzumutbare Gefährdung werde nicht unmittelbar durch die Abschiebung hervorgerufen, wenn die Antragstellerin zunächst eine Chemoprophylaxe anwende, ist rechtsirrig. Nach dem insoweit einleuchtenden Gutachten von Dr. Junghanss stellt eine Chemoprophylaxe für dauerhaft in einem Malariaendemiegebiet Lebende wegen der Resistenzentwicklung und ihrer Nebenwirkungen keine Lösung dar. Nach dem Absetzen der Medikamente werden die dadurch unterdrückten Malariaattacken mit allen Konsequenzen, inklusive Sterberisiko, “nachgeholt” (Ergänzungsgutachten von Dr. Junghanss vom 15. 10.2001). Deutsche Behörden können sich nicht dadurch aus der Verantwortung stehlen, dass sie Schutzsuchende dazu auffordern, die Zeitspanne zwischen der Abschiebung und der unausweichlichen, ihr Leben bedrohenden Infektion künstlich zu verlängern. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit soll die erforderliche Kausalitätsbeziehung zwischen Abschiebung und Gefährdung sicherstellen und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Lebensweg um so weniger vorhersehen lässt, je weiter die Prognose in die Zukunft gerichtet wird. Im vorliegenden Fall ist aber absehbar, dass die Antragstellerin – sofern ihrer Familie nicht erneut die Ausreise aus der Region der Subsahara gelingt – nach der unvermeidlichen Beendigung einer Chemoprophylaxe ebenso unweigerlich an Malaria und wahrscheinlich auch anderen lebensgefährdenden Infektionen erkranken würde und ihnen genauso schutzlos ausgeliefert sein würde wie unmittelbar nach einer Abschiebung ohne Chemoprophylaxe. (…)”


ai: Willkürliche Verfolgung von Mitgliedern von Oppositionsgruppen
Amnesty international, Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG München, ai-Index AFR 62-02.015 (9 S., #7567, M2103)
“(...) Anhänger der politischen Opposition gegen die Staatsführung unter Präsident Joseph Kabila werden immer wieder Opfer politischer Verfolgung. In jüngerer Zeit ist es zu einem alarmierenden Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen gekommen. Obwohl Präsident Joseph Kabila im Mai 2001 offiziell das von seinem Vater, Laurent-Désiré Kabila, verhängte Betätigungsverbot für politische Parteien aufgehoben hat, werden die Aktivitäten der Opposition immer wieder stark eingeschränkt. So wurden beispielsweise am und um den 5. Dezember 2001 fünf Mitglieder der UDPS nach ihrer Teilnahme an einem Treffen, bei dem Berichten zufolge eine Demonstration in Kinshasa vorbereitet werden sollte, verhaftet. Die für den 14. Dezember 2001 vorgesehene Demonstration fand nicht statt. Die fünf Männer – Modeste Sadiki, Jean-Baptiste Bomanza, Roger Kankonge, Kadima Kadima und Jean-Baptiste Mwampata – werden gegenwärtig im Zentralgefängnis von Kinshasa, dem Centre pénitentiaire et de réeducation de Kinshasa (CPRK), festgehalten. Obwohl sie über die geplante Demonstration und andere UDPS-Aktivitäten verhört wurden, sind sie bislang keiner Straftat angeklagt worden. (...)
Wie auch die UN-Mission MONUC berichtet, werden die Haftzentren, deren Schließung Staatspräsident Kabila im März 2001 angekündigt hatte, weiterhin für die Durchführung willkürlicher Inhaftierungen ohne Anklage und Gerichtsverfahren benutzt. Die Gefängnisse sind meistens völlig überfüllt und weisen extrem schlechte Lebensbedingungen auf.
Wie die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Mary Robinson, in einem am 30. Oktober 2001 veröffentlichten Bericht außerdem mitteilte, erreichen ihr Büro zahlreiche Berichte über extralegale Hinrichtungen und Folterungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. (...)
Auch aus dem Machtbereich der bewaffneten Opposition werden immer wieder Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen gemeldet.
So berichtete etwa die Menschenrechtsorganisation Journaliste en danger (JED), dass am 7. März 2002 Wema Kennedy, der Direktor des Radiosenders Radio Muungano, von Geheimdienstmitarbeitern des RCD-ML in Beni verhaftet worden ist, weil er in seinem Sender bekannt gegeben haben soll, dass sich RCD-ML-Chef Mbusa Nyamwisi zu Beginn des Inner-Kongolesischen Dialoges in der ugandischen Hauptstadt Kampala aufgehalten habe.
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch teilte Ende März 2002 mit, dass Mitarbeiter der Direction provinciale de la sécurité, eines vom RCD-Goma errichteten Sicherheitsdienstes, den Vorsitzenden der Menschenrechtsorganisation CREDHO, Richard Muhindo Bayunda, am 15. März 2002 in Goma (Provinz Süd-Kivu) inhaftiert haben, als dieser Funktionsträger des RCD-Goma treffen wollte, um gegen eine frühere Verhaftung eines Journalisten zu protestieren.
Drei Männer – Munihire Mirimo, Muhima Kamayole und Floribert Mirimo – sowie der fünfzehn Jahre alte Schüler Muhombo Mirimo und eine unbekannte Zahl weiterer Personen werden seit dem 24. Februar 2002 unter der Beschuldigung, mit den Mayi-Mayi zusammenzuarbeiten, in Ndosho, einer Ortschaft in der Nähe von Goma, in einem Frachtcontainer aus Metall in Incommunicado-Haft gehalten. Der rund zwei Meter hohe und etwa sechs Meter lange Container dient dem RCD-Goma sowie den in der Region stationierten Soldaten der ruandischen Streitkräfte (Rwandese Patriotic Army – RPA) als Haftzentrum. Die Gefangenen sollen in einem äußerst schlechten gesundheitlichen Zustand sein als Folge sowohl der Verhältnisse im Container, die den Tatbestand der grausamen und unmenschlichen Behandlung erfüllen, als auch möglicherweise von Misshandlungen und Folterungen. Ein weiterer Mann, der rund 60 Jahre alte Weteshe Mahindule, ist bereits am 17. April 2002 an den Folgen der Haft verstorben. (...)
Auf Grund der extrem angespannten innenpolitischen Lage in der DRC sind insbesondere Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen derzeit besonders in Gefahr, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Recherchen am Flughafen von Kinshasa-Ndjili, die schon zuvor nur unter großen Schwierigkeiten möglich waren, sind nunmehr unmöglich geworden. Zum Schicksal in die DRC abgeschobener Personen kann amnesty international deshalb derzeit keine Angaben machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Menschenrechtsverletzungen nicht auch an Rückkehrern möglich sind (siehe zum Vorstehenden auch unsere Auskunft vom 25.7.2001 an das VG Hannover - AFR 62-01.008 -). Wie schnell jedoch zumindest noch vor dem neuen Bündnis zwischen DRC-Regierung und MLC eine auch nur vermeintliche Tätigkeit etwa für den MLC zur Inhaftierung führen konnte, zeigt der Fall eines Studenten, über den die kongolesische Menschenrechtsorganisation La Voix des Sans Voix pour les droits de l’homme (VSV) in einer Presseerklärung vom 3. Februar 2002 berichtet hat: Der aus der kongolesischen Provinz Equateur stammende und seit sieben Jahren in Bangui, der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik, studierende Jean-Claude Mputu Ingole war während eines Besuchs bei seiner Familie in der Provinzhauptstadt Gbadolite von Angehörigen des MLC aufgefordert worden, als Rechtsberater und Büroleiter eines “Ministers” in die Organisation einzutreten. Er weigerte sich und musste daraufhin nach Morddrohungen, in denen er als “Spion im Solde Kinshasas” bezeichnet wurde, nach Bangui zurückkehren. Auf seine Bitten hin wurde er dort vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) nach Kinshasa repatriiert. Dort wurde er jedoch sofort nach seiner Ankunft im Hafen von Kinshasa (“Beach Ngobila”) am 29. Mai 2001 verhaftet und unter dem Vorwurf, er sei ein Spion des MLC, zunächst eine Woche lang im Gewahrsam der Détection Militaire des Activités Anti-Patrie (DEMIAP) festgehalten und dann in das Zentralgefängnis CPRK von Kinshasa überführt, wo er weiterhin unter der Beschuldigung, er habe die Sicherheit des Staates gefährdet, im Pavillon 6 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist. (...)
Sowohl hochrangige Funktionäre als auch “einfache” Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsorganisationen sowie Personen, die der Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation nur verdächtigt werden, können angesichts des völlig willkürlichen Vorgehens der kongolesischen Behörden und Sicherheitskräfte Opfer von Verfolgung werden, ohne dass in irgendeiner Weise eine Abstufung der Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennbar wäre. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verhaftung hochrangiger Funktionäre und von Journalisten eher bekannt und berichtet wird. (...)"

Rechtsprechung:
VG Gera: § 51 Abs. 1 AuslG wegen exponierter exilpolitischer Betätigung als Pressesprecher und Präsident des Vereins ACOTHÜ; der Verein hat sich als ernstzunehmende politische Kraft etabliert.
Urteil vom 12.11.2001 - 3 K 20346/00 GE - (7 S., M2018)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Ill-treatment, torture, arbitrary arrest and detention in prisons.
Bericht vom 7.6.2002: “22 detained prisoners launched a hunger strike in protest of their illegal detention” (#7448)
Human Rights Watch: Sexual violence against women and girls in the Rwandan-occupied areas of eastern Congo.
Bericht vom Juni 2002: “The war within the war: Sexual violence against women and girls in eastern Congo” (#7522)
UN Secretary-General: Bericht des UN Generalsekretärs zur aktuellen politischen Lage, zu den UN Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo und zur aktuellen Menschenrechtssituation (engl.).
Bericht vom 5.6.2002: “Eleventh report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo” (#7523)
Refugee Documentation Centre/Congolese-Irish Partnership: Bericht über Haftbedingungen in Zivil- und Militärgefängnissen in Kinshasa sowie im Gefängnis von Kasapa (Katanga) (engl.).
Bericht vom 10.6.2002: “Prison Conditions in the Democratic Republic of Congo. Part I. Voix des sans Voix. Part II CPDH (Centre pour la promotion des droits de l’homme)” (#7396)
Amnesty international: Berichte über 200 Tote bei Massenhinrichtung durch RPA (Rwandese Patriotic Army) und RCD-Goma (engl.).
Bericht vom 12.6.2002: “Kisangani killings – victims need justice now” (#7443)
Amnesty international: Überwachung der Organisation FONOMAC in Deutschland ist denkbar; exilpolitische Aktivitäten des Klägers können zu einer ernsthaften Gefährdung führen (vgl. auch unten, M2065: Stellungnahme AA zum selben Verfahren).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Hamburg - 22 VG A 828/96 -, ai-Index AFR 62-02.010 (4 S., #7593, M2107)
Auswärtiges Amt: FONOMAC (Organisation Force Novatrice Militaire Acquise au Changement) wird von den Nachrichtendiensten beobachtet, wegen ihrer geringen Bedeutung führt exilpolitische Tätigkeit für die Organisation aber nicht zu Repressionen. Allerdings agiert der “vertikal und horizontal zersplitterte” Sicherheitsapparat unkoordiniert und unvorhersehbar (vgl. auch oben M2107: Stellungnahme von ai zum gleichen Verfahren).
Stellungnahme vom 14.3.2002 an VG Hamburg - 22 A 828/96 - (5 S., M2065)

Dokumente von ecoi.net

Kroatien

Länderbericht:
Amnesty international: Intimidation of victims and witnesses at the trial of eight former military police officers accused of war crimes in the Lora military prison.
Bericht vom 20.6.2002: “Victims and witnesses in war crimes trials must be adequately protected” (#7519)

Libanon

Rechtsprechung:
VG Hannover: Für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbefugnis eines im Libanon aufgewachsenen Kurden genügt es nicht, wenn dessen Name einem Eintrag im türkischen Nüfus-Register zugeordnet werden kann, jedenfalls ist kein Sofortvollzug gerechtfertigt; Entzug der Aufenthaltsbefugnis nach Nr. 3 des Erlasses des niedersäch- sischen IM vom 16.8.2001 setzt Täuschungsbewusstsein voraus.
Beschluss vom 6.2.2002 - 6 B 4872/01 - (14 S., M2013)
VG Braunschweig: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen dialysepflichtigen Nierenerkrankung, da notwendige Behandlung zwar möglich, aber nicht zeitgerecht ohne eigene Zuzahlungen erreichbar ist; konkrete Gefährdung auch dann, wenn drohende Gefährdung durch Unterstützung staatlicher Stellen nur zeitlich verlagert würde.
Urteil vom 21.5.2002 - 1 A 67/01 - (5 S., M2088)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Einem Palästinenser, der sich zu einem Attentat gegen Israel bereit erklärt, sich von dieser Zusage aber wieder zurückzieht, kann Gefahr für Leib und Leben drohen; Stützpunkt der PFLP-GC im Lager Chatila ist nicht bekannt; Mitgliedschaft bei der PFLP-GC ist nicht strafbar; Dokumente, die durch die palästinensische Selbstverwaltung in den Flüchtlingslagern ausgestellt werden, sind häufig fehlerhaft (vgl. M2081 unten).
Stellungnahme vom 13.12.2001 an VG Leipzig - A 5 K 30796/98 - (4 S., M2080)
Auswärtiges Amt: Aufenthalt in Israel ist für Libanesen ein Straftatbestand; ein zwischen 1997 und 2000 als Erntehelfer in Israel tätiger Libanese muss daher bis heute mit Verhaftung rechnen (vgl. M2059 unten).
Stellungnahme vom 13.12.2001 an VG Saarlouis - 11 K 200/00.A - (6 S., M2136)

Liberia

Länderberichte:
RI - Refugees International: Liberians increasingly seeking asylum in neighboring countries (thousands of refugees arrived in Sierra Leone, Guinea, Côte d’Ivoire).
Bericht vom 11.6.2002: “UNHCR Operations in West Africa need funding to assist Liberian refugees” (#7398)

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Malaysia

Länderbericht:
Amnesty international: Gefahr der Todesstrafe durch Drogengesetz (Dangerous Drugs Act); Angeklagter muss seine Unschuld beweisen; Möglichkeiten der Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren; keine Erkenntnisse zur Gefahr der Doppelbestrafung.
Stellungnahme an VG Ansbach vom 4.4.2002 - AN 12 K 01.31822 -, ai-Index ASA 28-01.099 (3 S., #7594, M2108 )

Marokko

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine generelle Gefahr politischer Verfolgung; grundsätzlich keine Verfolgung wegen Asylantragstellung in Deutschland; keine konkrete Gefahr der Folter für jeden abgeschobenen Asylantragsteller.
Urteil vom 11.10.2001 - 2 K 26/00.A - (22 S., M2031)

Mosambik

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Myanmar

VG Frankfurt a.M.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gefahr der Festnahme und Folter nach logistischer Unterstützung der studentischen Opposition; willkürliche Festnahmen zur Einschüchterung der Opposition sind politische Verfolgung.
Urteil vom 25.4.2002 - 4 E 987/01.A(3) - (unvollständige Vorlage, 6 S., M2117)

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Nepal

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Journalisten zu Bewährungsstrafe von 5 Monaten verurteilt; laut Berichten werden Journalisten regelmäßig verhaftet und wegen “Diffamierung” verurteilt, weil sie über Tabuthemen wie Sex, die Beziehungen zu Bruderländern, Islam und Recht schreiben (engl.).
Bericht vom 5.6.2002: “3 journalists given 5-month suspended sentences” (#7366)

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Niger

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Director of satirical weekly arrested.
Bericht vom 20.6.2002: “Publication director of Le Canard déchaîné jailed again” (#7615)

Nigeria

Länderberichte:
Human Rights Watch: Governor of Ebonyi planned to introduce the vigilante group, known as the Bakassi Boys, into his state and to sign a law establishing them there.
Bericht vom 20.6.2002: “Cease Sponsoring Vigilante Violence/Joint Statement by Human Rights Watch and the Centre for Law Enforcement Education” (#7524)
Auswärtiges Amt: Ob der Kläger wegen des Verrats von Geheimnissen eines Voodoo-Kults mit dem Tod bedroht wird, kann aufgrund der Vielfalt der Kulte nicht geklärt werden; Yoruba können auch in anderen Landesteilen leben; die Polizei ist “nicht handlungsunfähig” (vgl. auch M2036 unten).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Schleswig - 4 A 230/01 - (4 S., M2037)
Institut für Afrika-Kunde: Bedrohung mit dem Tod durch Voodoo-Kultmitglieder wird als real empfunden; Todesopfer bei Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Geheimbünden kommen vor; bei Verrat von Geheimnissen eines Voodoo-Kults der Yoruba ist die Gefahr im Yorubaland relativ hoch, im übrigen Land nicht auszuschließen (vgl. auch M2037 oben).
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Schleswig im selben Verfahren - 4 A 230/01 - (6 S., M2036)
Konrad Adenauer Stiftung: Die Bakassi-Boys in Nigeria; vom Aufstieg der Milizen und dem Niedergang des Staates.
Bericht vom 1.12.2001 (#7525)

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Nordkorea

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Pakistan

Länderbericht:
Amnesty international: In support of the “war against terrorism”, the government is undermining human rights protection by arresting and deporting hundreds of people.
Bericht vom 20.6.2002: “Transfers to US custody without human rights guarantees” (#7503)

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Paraguay

Länderbericht:
Amnesty international: Verschlechterung der Menschenrechtslage seit 1999; Haftbedingungen sind grausam und unmenschlich; Rekrutierung von Kindern durch die Armee.
Länderkurzbericht vom April 2002 (5 S., #7569, M2110)

Ruanda

Länderberichte:
Amnesty international: Gacaca justice system, adapted to judge the tens of thousands of people accused of participation in the 1994 genocide against some 800.000 Tutsis and politically moderate Hutus, launched.
Bericht vom 19.6.2002: “Gacaca – gambling with justice” (#7515)
Amnesty international: 20 men and women detained in recent months seemingly for their legitimate connection with imprisoned former President.
Bericht vom 7.6.2002: “Number of prisoners of conscience on the rise” (#7375)
Danish Immigration Service: Detaillierte Information zur aktuellen Menschenrechtslage, politischen Situation und Sicherheitslage (engl.).
Bericht vom Mai 2002: “Fact-finding mission til Rwanda – Marts 2002; Report on a fact-finding mission to Rwanda (conducted in March 2002 together with the UK Home Office)” (#7361)

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Russland

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Juden.
Beschluss vom 20.11.2001 - 12 F 104/01.A - (4 S., M2023)

Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Conviction of the journalist Pasko indicates that courts are still obedients servants of a repressive system.
Bericht vom 20.6.2002: “Open Letter to the President of the Russian Federation Mr. Vladimir Putin” (#7613)
Europarat: Zwischenbericht des Generalsekretärs des Europarats zur politischen Situation in Tschetschenien und zur Lage von Flüchtlingen; kurze Beschreibung der Zustände im Chernokosovo Detention Center (SIZO).
Bericht vom 11.6.2002: “Twentieth interim report by the Secretary General on the presence of the Council of Europe’s experts in the Office of the Special Representative of the President of the Russian Federation for ensuring Human Rights and Civil Rights and Freedoms in the Chechen Republic (Period from 1 May to 6 June 2002)” (#7556)
Europarat on security, political situation and the situation of refugees and IDPs in Russian Federation.
Bericht vom 27.5.2002: “Nineteenth interim report by the Secretary General” (#7268)
Amnesty international: Tschetschenien: Fünf Männer von russischen Sicherheitskräften abgeholt; Sorge um Sicherheit (engl.).
Urgent action 164/02 vom 5.6.2002 (#7380)
Reporters Sans Frontières: Co-owner of a regional daily paper in Tumen (Siberia) killed.
Bericht vom 29.5.2002: “Newspaper owner shot dead” (#7254)
UNHCR: UNHCR-Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien.
Bericht vom Januar 2002 (#7554)

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Sierra Leone

Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Lage der Menschenrechte weiterhin schwierig; Übergriffe von Kräften aus dem Umfeld der RUF gegen einen ehemaligen Kämpfer sind nicht auszuschließen.
Stellungnahme vom 19.3.2002 an VG Sigmaringen - A 3 K 11050/01 u. a. - (6 S., #7627, M2128)

Simbabwe

Amnesty international: Impunity has become the central problem as state and non-state actors commit widespread human rights violations without being brought to justice.
Bericht vom 25.6.2002: “The toll of impunity” (#7596)

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Somalia

Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine staatliche Verfolgung; § 53 Abs. 1 S. 1 AuslG für alleinstehenden Mann ohne familiäre Unterstützung.
Urteil vom 14.5.2002 - 7 K 1728/01.A - (20 S., M1988)

Länderbericht:
International Crisis Group: Activities of radical Islamic groups and other religious movements inside Somalia; critical assessment of Transitional National Government (TNG).
Bericht vom 23.5.2002: “Countering terrorism in a failed state” (#7128)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Zumutbare inländische Fluchtalternative für Tamilen im Süden und Westen des Landes auch außerhalb des erwerbsfähigen Alters.
Beschluss vom 21.2.2002 - 3 Q 223/00 - (7 S., M2005)
VG Frankfurt a.M.: Viermonatige Inhaftierung mit Folter im Bürgerkriegsgebiet ist asylrechtlich relevant; ausnahmsweise keine inländische Fluchtalternative in Colom- bo für einen Tamilen, der auch dort inhaftiert worden war; erneute Verfolgung des vorverfolgten Asylantragsteller nicht auszuschließen.
Urteil vom 4.3.2002 - 9 E 5507/00.A(2) - (6 S., M1973)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Alleged arbitrary detention and sexual abuse of a woman.
Bericht vom 18.6.2002: “Sexual Violence by Police Officers” (#7534)
RA Stefan Gräbner: Zum Stand der Vorbereitungen von Friedensverhandlungen.
Zusammenstellung der Ereignisse und Presseschau, Juni 2002 (49 S. inkl. Anlagen, M2040)
UNHCR: Lagebericht zum UNHCR Hilfsprogramm für Flüchtlinge und Binnenvertriebene.
Bericht vom Mai 2002: “UNHCR’s programme for internally displaced persons in Sri Lanka. Report of a joint appraisal mission by the UK Department for International Development and UNHCR” (#7360)
Konrad Adenauer Stiftung: Bericht über die Parlamentswahlen vom Dezember 2001: Analyse des Wahlsystems und der Wahlkommission; Berichte zu den gewalttätigen Ausschreitungen während des Wahlkampfes und die neue Zusammensetzung des Parlaments.
Bericht vom Januar 2002: “Die Parlamentswahlen vom 5. Dezember 2001 und die Regierungsneubildung in Sri Lanka” (#7563)

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Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Eight members of international religious organization Aldawa Al Islamiya arrested by the security services and detained incommunicado.
Urgent action 191/02 vom 21.6.2002 (#7549)
Amnesty international: Abduction of civilians by both government and rebel forces and also forcible recruitment by the armed forces of all sides in the war described as “commonplace”.
Bericht vom 29.5.2002: “Investigators say slavery ‘commonplace’” (#7251)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Saarland: Folter während der Haft zumindest in Einzelfällen auch gegen Personen ohne politischen Hintergrund; Personen ohne politischen Hintergrund, die bereits gefoltert worden sind, unterliegen bei Rückkehr der Gefahr, erneut gefoltert zu werden.
Beschluss vom 22.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Oldenburg: Keine Rückkehrmöglichkeit für staatenlose Kurden nach Syrien; Asylantrag gegenstandslos; Abschiebungsandrohung nach Syrien unzulässig.
Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 - (11 S., M2024)
VG Saarland: Qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet etwa wegen Glaubhaftigkeitsmängeln nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Beschluss vom 13.11.2001 - 2 F 72/01.A - (4 S., M2029)

Länderberichte:
Amnesty international: Bericht über Meinungsfreiheit; Einschränkungen von Diskussionsforen und Zivilgesellschaft haben scheinbar zu einem Anstieg der politisch motivierten Verhaftungen seit Ende 2000 geführt (engl.).
Bericht vom 5.6.2002: “Smothering freedom of expression: the detention of peaceful critics” (#7364)

Togo

Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine Gefährdung wegen Teilnahme an Demonstration gegen Eyadéma bei EXPO am 25.10.2000.
Beschluss vom 12.4.2002 - 11 A 4111/01.A - (3 S., M2047)

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Publication director of the independent Lomé­based weekly Le Scorpion imprisoned/he was charged with “attacking the honor” of Lieutenant Ernest Gnassingbé, son of Togo’s president, Gnassingbé Eyadéma.
Bericht vom 18.6.2002: “Journalist detained for two weeks” (#7496)

Tunesien

Reporters Sans Frontières: Founder and editor of the online news site TUNeZINE facing a five-year prison.
Bericht vom 12.6.2002: “Imprisoned cyber-dissident risks five-year jail sentence” (#7494)
Auswärtiges Amt: UNHCR führt in Tunis Status-Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft im Auftrag des tunesischen Staates durch, der tunesische Staat erkennt diese Entscheidungen aber nicht immer an; die Prüfung, ob eine entsprechende Entscheidung des UNHCR eine Anerkennung i.S.v. § 51 Abs. 2 Nr. 2 AuslG darstellt, fällt nicht in die Zuständigkeit des AA (siehe auch UNHCR-Dokumente aus dem Jahr 2000, 5 S., M2132).
Stellungnahme vom 20.2.2002 an VG Freiburg - A 7 K 10114/00 - (6 S., M2133)

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Türkei

Rechtsprechung:
VG Gießen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer psychischer Erkrankung nach polizeilicher Misshandlung in der Türkei; nahezu keine Therapiemöglichkeit, daher fast ausweglose Situation von Traumatisierten; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kind, das an Epilepsie leidet; zur Behandelbarkeit der Epilepsie; es gibt keine kinderärztlichen Epileptologen.
Urteil vom 15.5.2002 - 2 E 1370/01.A - (11 S., M2114)
VG Frankfurt a.M.: Keine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in Tur Abdin mehr; jedenfalls inländische Fluchtalternative in West-Türkei; keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsbeschneidung beim Wehrdienst.
Urteil vom 9.4.2002 - 8 E 30644/99.A(2) - (6 S., M1966)
VG Oldenburg: Zur Feststellung der yezidischen Glaubensgebundenheit im Einzelfall; keine Zweifel an Gutachten des yezidischen Kulturforums; Glaubensgebundenheit setzt voraus, dass die wesentlichen Grundsätze des yezidischen Glaubens beachtet werden, nicht jedoch, sich allen geltenden Normen menschlichen Zusammenlebens sowie den yezidischen Grundsätzen der Wahrhaftigkeit, der Scham und des Eingestehens von Schuld verpflichtet zu fühlen.
Urteil vom 23.1.2002 - 5 A 2159/01 - (13 S., M1990)
VG Saarland: Keine Gefährdung wegen Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder weiterzuführen (im Anschluss an OVG Saarland, Urteil vom 29.3.2000 - 9 R 3/99 -).
Urteil vom 9.1.2002 - 5 K 75/01.A - (12 S., M2016)
VG Saarland: Anerkennung des Saarland-Korrespondenten der Zeitung “Özgür Politika” wegen exponierter exilpolitischer Betätigung.
Urteil vom 11.12.2001 - 4 K 155/01.A - (14 S., M2022)

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Editor of far-left publication Isçi Köylü sentenced to 15 years in prison for belonging to an illegal armed organisation, as a result of publishing interviews with far-left activists.
Bericht vom 19.6.2002: “Journalist jailed for 15 years, editor of major newspaper arrested” (#7492)
Amnesty international: Izmir: several cases of people who were tortured or ill-treated because they were suspected of criminal offences or simply because they did not comply with humiliating demands by police.
Urgent action 178/02 vom 13.6.2002 (#7456)
Auswärtiges Amt: AA hat keinen Zugang zu Kopien von Unterlagen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts; vorgelegte Anklageschrift ist echt.
Stellungnahme vom 27.5.2002 an VG Sigmaringen - A 6 K 12187/99 - (6 S., M2141)
Auswärtiges Amt: Angebliches Urteil des Staatssicherheitsgerichtes Malatya ist gefälscht; Aufmachung entspricht nicht den tatsächlichen Urteilen, unter dem Aktenzeichen ist ein anderes Verfahren anhängig.
Stellungnahme vom 30.4.2002 an VG Sigmaringen - A 9 K 10306/01 - (4 S., M2142)
Konrad Adenauer Stiftung: Ergun Özbudun: Die Parteien und das Parteiensystem in der Türkei.
Bericht vom 2.5.2002 (#7564)
Serafettin Kaya: Aufnahme und Mitgliedschaft bei der HADEP (Formulare, Ausweise, Mitgliedsbeiträge); HADEP hat zwischen Juni 1996 und April 1997 keine Mitgliedsausweise ausgestellt.
Stellungnahme vom 26.4.2001 an VG Stuttgart - A 6 K 10500/00 - (9 S., M198)

Sonstige Materialien:
BMI: Allgemeine Anwendungshinweise zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei.
Hinweise vom 2.5.2002 (38 S., M2050)

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Turkmenistan

International Helsinki Federation for Human Rights: Government tolerates no opposition and has crushed the most elementary trappings of democratic institutions.
Bericht vom 10.6.2002: “For human rights and civil society in Turkmenistan” (#7614)

Uganda

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Vergewaltigungen durch Regierungssoldaten in nicht unbeträchtlichen Umfang; Gefährdung für Frau, die ADF unterstützte und deshalb gesucht wird; zum Amnestiegesetz vom 17.1.2000.
Urteil vom 25.3.2002 - 12 K 01.31129 - (9 S., M2048)

Presseberichte:
24 civilians abducted reportedly by rebels of the Lords Resistance Army (LRA).
BBC World News vom 21.6.2002: “Ugandan rebels abduct 24 civilians” (#7553)
Ceasefire agreement between the government and the rebel Uganda National Rescue Front (UNRF-II) signed.
IRIN vom 19.6.2002: “Government in peace deal with UNRF-II rebels” (#7508)

 

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