Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Nur irreversible Homosexualität, bei der
es nicht mehr oder weniger im Belieben des Antragsteller liegt, seinen homosexuellen
Neigungen nachzugehen, stellt ein unabänderliches Merkmal i. S. d. §
51 Abs. 1 AuslG dar.
Beschluss vom 18.2.2002 - 5 LA 1642/01 - (4 S., M2006)
OVG Rh-Pfalz: Einer Muslimin in Afghanistan ist es zuzumuten, einen Schleier
zu tragen, daher keine Asylberechtigung, obwohl Schleiergebot mit menschenunwürdiger
Strafe bewehrt ist.
Beschluss vom 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - (5 S., M1987)
VG Frankfurt a.M.: Verfolgung wegen der politischen Überzeugung
liegt nicht nur vor, wenn der Betroffene wegen seiner tatsächlichen oder
vermeintlichen Überzeugung getroffen werden soll, sondern auch, wenn sie
sich gegen einen an sich unpolitischen Betroffenen richtet, der dem persönlichen
Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die Objekt politischer Verfolgung
ist (hier: Maßnahmen zur Einschüchterung der Opposition).
Urteil vom 25.4.2002 - 4 E 987/01.A(3) - (unvollständige Vorlage, 6 S.,
M2117)
VG Gelsenkirchen: Kein Widerruf des Familienasyls, wenn zwar nachträglich
festgestellt wird, dass keine rechtsgültige Ehe besteht, aber bei Asylantrag
alle maßgeblichen Tatsachen vorgelegt worden waren.
Urteil vom 28.5.2002 - 8a K 3582/99.A - (7 S., M2116)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel
1 A (2) GFK.
Deutsche Übersetzung einer Richtlinie vom 7.5.2002 (4 S., M2098)
UNHCR: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im
Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) GFK.
Deutsche Übersetzung einer Richtlinie vom 7.5.2002 (7 S., M2101)
BVerwG: Zur Pflicht des Tatsachengerichts, den Asylantragsteller
selbst anzuhören
Beschluss vom 10.5.2002 - 1 B 392.01 - (10 S., M1985)
Amtlicher Leitsatz:
Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer,
der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme
der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne
ihn selbst persönlich angehört zu haben.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (...)
Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen
vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht deshalb als insgesamt unglaubhaft
würdigen dürfen, weil es ihn letztlich für nicht glaubwürdig
hielt. Für diesen Schluss hätte es sich zuvor durch Anhörung
einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers verschaffen
müssen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil auch das Verwaltungsgericht
nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung den Kläger nicht persönlich gehört
hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es grundsätzlich
im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten
Zeugen oder Beteiligten erneut vernimmt. Es kann dessen schriftlich festgehaltene
Aussage auch ohne nochmalige Vernehmung zu dem unverändert gebliebenen
Beweisthema selbständig würdigen. Von der erneuten Anhörung des
Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen,
wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend
vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen
Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26.
November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 -; Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG
1 B 297.01 - <beide Beschlüsse zur Veröffentlichung in Buchholz
vorgesehen>; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B
613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36. 98 - BVerwG 109,174
<179>; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 - juris).
Das Berufungsgericht und ebenso das Verwaltungsgericht ist ferner
grundsätzlich nicht gehindert, sich auch anhand des Vernehmungsprotokolls
über einen von der Verwaltungsbehörde hier dem Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gehörten
Zeugen oder Beteiligten die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung
zu verschaffen. Bei einer solchen Verwertung der schriftlichen Aussage eines
Zeugen oder Beteiligten hat das Gericht allerdings zu berücksichtigen,
dass die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise mit
rechtlichen Garantien ausgestattet ist wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen
Verfahren. Greift das Tatsachengericht für seine Überzeugungsbildung
auf die schriftlich festgehaltene Aussage eines Zeugen oder Beteiligten zurück,
muss es zudem beachten, dass Grundlage seiner Wahrheitsfindung insoweit nur
diese Urkunde und nicht die durch die Behörde aufgrund des persönlichen
Eindrucks von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst gewonnene Überzeugung
von seiner Glaubwürdigkeit ist. Ließe sich das Tatsachengericht von
der hierauf beruhenden Beweiswürdigung der Behörde leiten, verstieße
es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl.
dazu Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137 .00 - a. a. O. sowie
Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 18 ff.).
Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen einer Ausländers,
der politische Verfolgung geltend macht, kommt hinzu, dass es sein individuelles
Verfolgungsschicksal betrifft. Er ist als Zeuge in eigener Sache
zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung
und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (BVerfG, Urteil
vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 <200f.>). Seinem persönlichen
Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen
(Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwG 71, 180 <182>).
Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen
Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher
Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung
jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht
auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers, allein
aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen
nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die tatrichterliche Würdigung
des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner
Glaubwürdigkeit abhängt, wird das Gericht hierüber in aller Regel
nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden
werden können (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1996 - BVerwG 9 B 417.95 -
Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 15 = NVwZ 1996, 1102). Aus den Akten einschließlich
der protokollierten Aussage des Asylbewerbers vor dem Bundesamt allein dürfte
sich seine Glaubwürdigkeit nur in Ausnahmefällen zur Überzeugung
des Gerichts feststellen lassen. Die Berufung auf die durch das Bundesamt gewonnene
Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Klägers kann die nach
§ 108 Abs. 1 VwGO gebotene eigene Überzeugungsbildung des Gerichts
nicht ersetzen. Zudem hat das Tatsachengericht vor allem bei der persönlichen
Anhörung des Asylbewerbers, die in aller Regel im Rahmen der mündlichen
Verhandlung stattfindet (§ 96 Abs. 1 VwGO), die Gelegenheit, Unklarheiten,
Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Asylbewerbers
durch direkte Nachfrage nachzugehen und sie so aufzuklären oder weiter
aufzudecken. Zwar ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in
§ 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, seine möglicherweise
guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in schlüssiger
Form vorzutragen (Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - InfAuslR
2002, 149; vgl. auch Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - DÖV
1983, 247). Auch ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten,
den Ausländer vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche
in seinem Vorbringen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 26. November
2001 - BVerwG 1 B 347.01 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>;
Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 51 m. w. N.). Gleichwohl können sich dem Tatsachengericht
im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86
Abs. 1, 3 VwGO) im Einzelfall entsprechende Rückfragen, insbesondere auch
zur weiteren Substantiierung des Verfolgungsvortrags, bei der persönlichen
Anhörung des Asylbewerbers aufdrängen (vgl. Beschluss vom 28. Dezember
1999, a. a. O., sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97
- InfAuslR 2000, 259).
Unter welchen Voraussetzungen sich das Berufungsgericht danach allein auf der
Grundlage des Protokolls einer Anhörung vor dem Bundesamt und der sonstigen
im weiteren Verfahren erfolgten schriftlichen Aussagen die eigene Überzeugung
von der Wahrheit des vom Ausländer vorgebrachten individuellen Verfolgungsschicksals
verschaffen und dabei ausnahmsweise sogar selbst über dessen Glaubwürdigkeit
entscheiden kann, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab. Das
Tatsachengericht muss den Ausländer jedenfalls dann selbst hören,
wenn es seine vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Aussagen anders interpretieren
oder seine Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will, als die Behörde
es getan hat. Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung
erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht
anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a. a. O. und Beschluss
vom 14. Juni 1999, a. a. O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu
zitierten Entscheidungen). (...)
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
BVerwG: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages
auf Sachverständigengutachten
Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - (6 S., M2137)
(
) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. (
)
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft
die Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Klärung der Frage abgelehnt
hat, ob der nach seinen Angaben im Juli 1984 in Kinshasa geborene Kläger
noch kräftig wachsen, deshalb Narbengewebe aufplatzen und eine
weitere medizinische Behandlung erforderlich werden könne, die für
ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland (Demokratische Republik Kongo)
nicht erlangbar wäre. Das Berufungsgericht hat die dahin gehenden mehrfachen
Beweisbegehren des Klägers (
) mit der Begründung abgelehnt,
für die hier geltend gemachte Gesundheitsgefahr sei im Rahmen des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine konkrete Gefahr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wofür tatsächliche Anhaltspunkte
fehlten und auch in keinem der gutachterlichen Bestätigungen hierfür
nicht einmal ansatzweise erwähnt sei. Auch der zuletzt vorgelegten
Stellungnahme (
) können nicht entnommen werden, dass der Kläger
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für
Leib oder Leben im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ausgesetzt
wäre. (
)
Der Senat versteht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs so, dass
dieser in dem Beweisbegehren des Klägers zwar einen an sich erheblichen,
aber deshalb unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweis sieht,
weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Gesundheitsgefahren im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1
AuslG drohen. Die Ablehnung des Beweisbegehrens und das Unterlassen weiterer
eigener Sachverhaltsaufklärung mit dieser Begründung wäre indessen
nur gerechtfertigt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt
nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Behauptung müssten
mit anderen Worten oh- ne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus
der Luft gegriffen, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein
aufgesellt werden, obwohl tatsächliche Grundlagen fehlen (vgl. zuletzt
etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 §
98 VwGO Nr. 60 m.w.N.). So verhält es sich hier jedoch nicht. (
)
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die nach dem Gesetz erforderliche
beachtliche Wahrscheinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ob
eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden
kann, kann der Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen des
Falles erst dann rechtlich beurteilen, wenn aus medizinischer Sicht geklärt
ist, ob bei dem Kläger wie von ihm geltend gemacht auch weiterhin
noch erhebliche wachstumsbedingte Hautveränderungen mit gesundheitlichen
Risiken auftreten oder nicht. Sollte der Hinweis daher so gemeint sein, dass
allenfalls die Möglichkeit, aber nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG prognostiziert werden
könne (
), so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der
Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung mit der gegebenen Begründung
findet mithin im Gesetz keine Stütze; sie verletzt den Kläger in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1
GG) und verstößt zugleich gegen die Pflicht des Berufungsgerichts
zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen § 86 Abs. 1 VwGO).
(
)
Einsender: RA Frisch, Erlangen
Rechtsprechung:
OVG NRW: Untertauchen des Asylantragstellers kann Rechtsschutzinteresse
der Klage auf Asylanerkennung entfallen lassen; § 81 AsylVfG schließt
Abweisung des Rechtsschutzbegehrens wegen Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresse
nicht aus.
Beschluss vom 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A - (5 S., M2043)
VG Saarland: § 29 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist nur auf § 29 Abs.
1 AsylVfG anwendbar, nicht auf § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG (Zuständigkeit
eines anderen Dublin-Staates); die Drei-Monats-Frist gem. § 29 Abs. 2 AsylVfG
beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich.
Beschluss vom 27.11.2002 - 12 F 107/01.A - (4 S., M2027)
VG Saarland: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach
abgelehnten Asylfolgeantrag zu Geltendmachung von Abschiebungshindernissen gem.
§ 53 AuslG, ist im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamtes
möglich; einer zusätzlichen Anordnung des Suspensiveffektes gem. §
80 Abs. 5 AuslG bedarf es nicht (Aufgaben der bisherigen Rechtsprechung der
Kammer).
Beschluss vom 20.2.2002 - 10 F 12/02.A - (4 S., M2012)
VG Saarland: Keine Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens
wegen einfacher Unglaubhaftigkeit, sondern nur, wenn der Vortrag nach jeder
vertretbarer Betrachtung ungeeignet ist, zum Erfolg zu verhelfen.
Beschluss vom 22.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Frankfurt a.M.: Drittstaatenregelung (§§ 26 a, 18 Abs. 2
Nr. 1 AsylVfG) ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller den sicheren Drittstaat
nur im Flugtransit berührt hat; Verweigerung der Einreise gem. § 18
Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG durch BGS wird nicht durch vorherige Weiterleitung
an das BAFl zur Durchführung eines Asylverfahrens ausgeschlossen.
Beschluss vom 25.3.2002 - 12 G 937/02.AF(1) - (3 S., M1970)
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Abschiebungsandrohung gem. § 39 Abs.
1 AuslG nach Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung durch VG hat keine aufschiebende
Wirkung.
Beschluss vom 25.4.2002 - 10 G 905/00.A(1) - (6 S., M1965)
Sonstige Dokumente:
UNHCR: Anmerkung zum EU-Richtlinien-Vorschlag der Kommission zur Bestimmung
des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates
(Dublin II).
Papier vom Februar 2002 (4 S., M1999)
BAFl: Dienstanweisung Passersatzbeschaffung (DA-PE); vorbereitende Maßnahmen
zur Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die Außenstellen des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Dienstanweisung, Stand: März 2002 (31 S., M2086)
BAFl: Änderung der Dienstanweisung Einzelentscheider (DA-EE): informatorische
Anhörung bei Geltendmachung einer Traumatisierung im Asylfolgeverfahren;
behauptete Traumatisierung kann Anlass für Wiederaufgreifen des Verfahrens
von Amts wegen sein.
Dienstanweisung vom 7.6.2002 (2 S., M2115)
BVerwG: Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen,
Ausweisungsschutz für Minderjährige
Urteil vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 - (18 S., M2042)
Amtliche Leitsätze:
1. Der Begriff der Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 41 des Zusatzprotokolls
zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei bestimmt sich
nach Art. 43 ff. EG (früher Art. 52 ff. EG-Vertrag).
2. Die Anwendung der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschrift
des § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 48 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf eine wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilten türkischen Staatsangehörigen
verstößt nicht gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen
EWG/Türkei.
3. Einem minderjährigen eingereisten Ausländer steht nach Maßgabe
von § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz unabhängig
davon zu, ob die Einreise im Wege des Ehegattennachzugs erfolgte.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Der Verwaltungsgerichtshof, der ohne weiteres von einer Niederlassung
der Klägerin ausgeht, missversteht den Begriff der Niederlassungsfreiheit
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll. Dieser ergibt sich aus dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Das Zusatzprotokoll
bezieht sich auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September
1963 (BGBl. 1964 II S. 509); Art. 13 dieses Abkommens nimmt ausdrücklich
Bezug auf die in Art. 52 bis 56 und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 43 ff. EG) enthaltenen
Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (vgl. auch die entsprechende
Regelung zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 14 des Abkommens). Nach den Art.
52 ff. EG-Vertrag umfasst die Niederlassungsfreiheit vorbehaltlich der vorgesehenen
Ausnahmen und Bedingungen die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und
die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995
- Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995 I, 4165 Rn. 23). (
)
Auch wenn man dies [eine Niederlassung der Klägerin, d. Red.] unterstellt,
kann die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll nicht zum Erfolg der Klage
führen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshof steht die Stillhalteklausel
der Anwendbarkeit der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschrift
des § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf den hier gegebenen Fall der Ausweisung einer türkischen
Staatsangehörigen aufgrund einer nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängten
dreijährigen Freiheitsstrafe nicht entgegen. Keiner Entscheidung bedarf,
was in sonstigen Fällen einer Regel-Ausweisung und bei einer Ist-Ausweisung
gelten würde. Offen bleiben kann auch, ob die Herleitung eines erhöhten
Abschiebungsschutzes für die Klägerin aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll
entsprechend der Ansicht der Revision bereits aus anderen Gründen ausscheidet,
namentlich im Hinblick auf das Verbot des Art. 59 Zusatzprotokoll, der Türkei
eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die sich die
Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft
einräumen (
).
Die Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG ist hier gemäß
Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift auf eine Regelausweisung herabgestuft, da für
die Klägerin besonderer Ausweisungsschutz gilt. Sie erfüllt nämlich
(
) die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, da sie
im maßgeblichen Zeitpunkt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß
und als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist ist. Hinsichtlich
der zuletzt genannten Voraussetzungen stellt die Vorschrift schon nach ihrem
Wortlaut allein auf die Einreise als Minderjähriger ab. Sie ist auch anzuwenden,
wenn die Einreise wie hier im Wege des Ehegattennachzugs erfolgt
ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks
11/6321, S. 73) zu dieser Vorschrift die Ausländer der zweiten und
folgenden Generationen den Aufenthaltsberechtigten gleichstellt, sobald
ihr Aufenthaltsrecht verfestigt ist. Für die Zugehörigkeit zur zweiten
Generation im diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob die Einreise des
Minderjährigen im Wege des Ehegattennachzugs oder überhaupt des Familiennachzugs
erfolgt ist (vgl. AuslG-VwV vom 6. Oktober 2000, GMBl. S. 618 unter 18.0.2.1.2
zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, der ebenfalls auf die Einreise als Minderjähriger
abstellt; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz,
1990, S. 257). Maßgeblich ist vielmehr allein, dass der Ausländer
als Minderjähriger eingereist ist. Dies entspricht dem Zweck des §
48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, unter den dort genannten Voraussetzungen denjenigen
Ausländern besonderen Ausweisungsschutz zu gewähren, die im Bundesgebiet
geboren oder als Minderjährige eingereist sind, weil sie gegenüber
den als Erwachsene Eingereisten typischerweise einen höheren Integrationsgrad
aufweisen. Insoweit kommt es nämlich nur auf das Alter zum Zeitpunkt der
Einreise, nicht aber auf deren Grund an. (
)
Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll
ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte
innerstaatliche Regelung die Situation des türkischen Staatsangehörigen
im Verhältnis zu den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens
des Zusatzprotokolls im Jahre 1972 galten, erschwert, für ihn also im konkreten
Einzelfall ungünstiger ist (vgl. EuGH Savas a. a. O. Rn. 70 f.). Das ist
hier nicht der Fall.
Das damals geltende Ausländergesetz 1965 sah in § 10 generell eine
Ermessensentscheidung vor, wenn die Voraussetzungen eines der in der Vorschrift
abschließend aufgeführten Ausweisungsgründe erfüllt waren
(vgl. besonders Abs. 1 Nr. 2 bei Verurteilung wegen einer Straftat). Außerdem
bestimmte § 11 AuslG 1965 für einige privilegierte Personengruppen
Einschränkungen der Ausweisung. Mit dem Ausländergesetz 1990 sind
an die Stelle eines Katalogs von Tatbeständen für die pflichtgemäße
Ausübung des Ausweisungsermessens Vorschriften getreten, die aufgrund einer
typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers zwischen Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung
unterscheiden (vgl. auch Urteil vom 19. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 - Buchholz
402.240 § 47 AuslG Nr. 19, S. 6; Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG
1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3). Zugleich wollte der
Gesetzgeber mit § 48 Abs. 1 AuslG die verschiedenen gesetzlichen und in
der Rechtsprechung entwickelten Privilegierungstatbestände auf der höchsten
bisher anerkannten Stufe des Ausweisungsschutzes zusammenfassen (BTDrucks 11/6321,
S. 73; vgl. auch Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101,
247, 262 f.).
Für den vorliegenden Fall der Verurteilung einer nach § 48 Abs.
1 AuslG privilegierten Ausländerin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
nach dem Betäubungsmittelgesetz sah § 47 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes
1990 in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) die Herabstufung der an
sich nach Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Regelausweisung zu einer Ausweisung
nach Ermessen vor. Mit der Novellierung des Ausländergesetzes durch das
Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3189) entfiel
für diese Fallkonstellation das generelle Erfordernis einer Ermessensentscheidung.
Das Ausländergesetz sieht insoweit, wie bereits dargelegt, die Herabstufung
der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 AuslG zu einer Regelausweisung vor. Das Gesetz geht damit für den
typischen Fall davon aus, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig
ist, um schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung entgegenzuwirken. Nur für Ausnahmefälle ist eine Ermessensentscheidung
vorgesehen (
).
Aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde danach bei der Entscheidung
über die Ausweisung im Regelfall kein Rechtsfolgenermessen bleibt, ergibt
sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Verstoß gegen
das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll. Bei der insoweit maßgeblichen
Prüfung, ob ein türkischer Staatsangehöriger seit In-Kraft-Treten
des Stillhaltegebots bei gleicher Fallgestaltung strengeren Bedingungen unterworfen
wird (unklar Rundschreiben des Bundesinnenministeriums des Innern vom 25. September
2001, InfAuslR 2002, 5 unter 3 c [19 S., M1667]) bzw. Hinweis in Anlage 1),
sind die Rechtsprechung zu den einschlägigen damaligen Vorschriften und
eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.
Zur Zeit der Geltung des Ausländergesetzes 1965 hatte die Rechtsprechung
Grundsätze herausgearbeitet, die den rechtlichen Rahmen für die behördliche
Ermessensausübung bildeten (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1
B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 m. w. N.). Bereits in der damaligen
Rechtsprechung ist wiederholt betont worden, dass Rauschgiftdelikte, namentlich
in den Fällen der Beteiligung am illegalen Drogenhandel, zu den gefährlichen
und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören (vgl. z. B. BVerfGE 51,
386, 397 ff.; Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - Buchholz 402.24
§ 10 AuslG Nr. 68 S. 98). Wegen der hohen Gefährlichkeit des illegalen
Rauschgifthandels stellte es danach regelmäßig eine pflichtgemäße
Ermessenbetätigung dar, nach einer entsprechenden Verurteilung die Ausweisung
zu verfügen (vgl. Beschluss vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz
402.24 § 10 AuslG Nr. 113 S. 2; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten
Senats, NVwZ 1987, 403). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sah die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes in der
geänderten Fassung vom 10. Mai 1972 (GMBl. 1972, S. 331) in Nr. 9 a zu
§ 10 vor, dass ein Ausländer, der gegen eine strafbewehrte Vorschrift
verstoßen hat, in der Regel auszuweisen war. Diese frühere Rechtslage
und Verwaltungspraxis hat der Gesetzgeber im Ausländergesetz lediglich
typisierend festgeschrieben. (
)
Einsender: BVerwG
VG Frankfurt a.M.: Keine Aufenthaltsgenehmigung
für Lebenspartner ohne Visumsverfahren
Beschluss vom 28.2.2002 - 1 G 4419/01(1) - (4 S., M1974)
(
) Der Antragsteller begehrt bei der zuständigen Ausländerbehörde
der Stadt Wetzlar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund
der geschlossenen Lebenspartnerschaft. Nach § 27 a Satz 2 AuslG in der
Fassung des Gesetzes vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) finden auf die Einreise
und den Aufenthalt des Lebenspartners u. a. § 17 Abs. 2 bis 5 und §
23 AuslG entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, soweit die Lebenspartnerschaft tatsächlich
gelebt wird. (
) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch
der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Der
Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf das vor Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis vorgesehene Visumsverfahren zu verweisen. Für
seinen nunmehrigen Aufenthaltszweck hat der Antragsteller gemäß §
3 Abs. 3 S. 1 AuslG die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise
in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Hiervon ist gemäß
§ 3 Abs. 3 S. 2 AuslG i. V. m. der Durchführungsverordnung zum AuslG
auch keine Ausnahme normiert. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG
kann eine Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten
Zweck nach der Einreise, also ohne Visumsverfahren, nur dann eingeholt werden,
wenn sich ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aus einer Eheschließung im Bundesgebiet ergibt. Der Antragsteller hat vorliegend
keine Ehe geschlossen, sondern eine sogenannte Lebenspartnerschaft.
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist nicht eröffnet.
Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke voraus. Eine Gesetzeslücke
ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Hiervon kann nicht
ausgegangen werden. Die Anpassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG auch
auf Fälle der Lebenspartnerschaft befindet sich im Entwurf des sogenannten
Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, dem zustimmungsbedürftigen
Teil des Gesamtgesetzesvorhabens. Dieser zustimmungsbedürftige Teil wurde
vom Bundesrat abgelehnt (vgl. hierzu Wegner, Neues Aufenthaltsrecht für
binationale gleichgeschlechtliche Paare, ZAR 2001, S. 159). Mit einer analogen
Anwendung würde das Gericht dem Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens unzulässigerweise
vorgreifen. (
)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Altfallregelung 1999: Zu Mitteln der Sozialhilfe
gem. Ziff. 2 Spiegelstrich 1 des Erlasses vom 20.12.1999 zählt auch Wohngeld.
Beschluss vom 7.11.2001 - 3 V 33/01 - (5 S., M2032)
OLG Oldenburg: Keine Abschiebungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff.
1 AuslG, wenn ein Asylantragsteller, der nach erfolglosem Asylantrag ausgereist
ist, erneut unerlaubt einreist und nach Ablauf der Zweijahresfrist des §
71 Abs. 5 AsylVfG einen Asylfolgeantrag stellt; eine eigene Anhörung des
Ausländers durch das LG ist nicht entbehrlich, wenn nach der Anhörung
durch das AG der Asylantrag abgelehnt wurde und so eine erhebliche Verfahrensänderung
eingetreten ist.
Beschluss vom 20.3.2002 - 5 W 40/02 - (2 S., M2038)
OLG Hamm: Abschiebungshaft: Feststellungsinteresse nach Erledigung; Gegenstand
der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit ist Entscheidung des
Erstbeschwerdegerichts; zur Pflicht der erneuten Anhörung durch das Landgericht
im Beschwerdeverfahren.
Beschluss vom 21.5.2002 - 15 W 177/02 - (9 S., M1992)
VG Frankfurt a.M.: Keine Anordnung des Sofortvollzuges einer Verfügung,
mit der eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen wird, die
durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, wenn auch
bei richtigen Angaben eine befristete Aufenthaltsgenehmigung hätte erteilt
werden müssen (hier: falsche Behauptung des Fortbestehens der ehelichen
Lebensgemeinschaft führte zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. §
25 Abs. 3 AuslG, befristete Aufenthaltserlaubnis hätte aber zumindest gem.
§ 19 AuslG verlängert werden müssen).
Beschluss vom 25.1.2002 - 1 G 5559/01 - (4 S., M1976)
VG Düsseldorf: Anspruch auf Umverteilung eines geduldeten
Ausländers wegen familiärer Gründe (hier: notwendiger Beistand
durch Ehemann mit gesichertem Aufenthalt wegen schwerer psychischer Erkrankung);
Ende der Wirkung der Zuweisung im Asylverfahren (im Fall war zwischen den Ausländerbehörden
die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Duldung strittig).
Beschluss vom 21.2.2002 - 7 L 3644/01 - (11 S., M2091)
VG Saarland: Zwar keine Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs
bei § 53 Abs. 4 AuslG; aber die Anforderungen an hinreichende Wahrscheinlichkeit
für erneute Folterung dürfen nicht zu hoch geschraubt werden.
Beschluss vom 27.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Koblenz: Duldungsauflage der Wohnsitznahme in Ausreisezentrum in Ingelheim
zulässig, wenn der Ausländer, dessen Identität geklärt ist,
die Unterschrift unter den Passersatzpapierantrag verweigert.
Urteil vom 28.1.2002 - 3 K 1346/01.KO - (7 S., M2041)
VG Frankfurt a.M.: Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs.
6 S. 2 AuslG setzt nicht den sicheren Todeseintritt voraus, sondern es genügt
eine Wahrscheinlichkeit von 50 % oder weniger; der Unmittelbarkeitszusammenhang
zwischen Abschiebung und Todeseintritt kann nicht durch eine medizinische Behandlung
vor der Abschiebung durchbrochen werden, wenn diese lediglich eine Verzögerung
des Todeseintritts bewirken kann (hier: Chemoprophylaxe gegen Malaria).
Urteil vom 21.3.2002 - 4 G 591/02.A (3) - (7 S., M1972,
ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Kongo, Dem. Rep.)
VG Frankfurt a.M.: Abschiebungshaft: Das Nichtvorliegen von Haftgründen
gem. § 57 Abs. 2 AuslG kann nicht mit einer Verpflichtungsklage gegen die
Ausländerbehörde beim VG auf Rücknahme des Haftantrages geltend
gemacht werden; zuständig sind gem. §§ 1, 3 FEVG die ordentlichen
Gerichte.
Beschluss vom 28.3.2002 - 1 G 992/02(1) - (4 S., M1969)
VG Karlsruhe: Wohnsitzauflage in Duldung ist selbständig mit Widerspruch
anfechtbar; zuständig ist die Behörde, die für die Erteilung
der Duldung zuständig ist; FlüAG Ba-Wü enthält keine Ermächtigungsgrundlage
für Wohnsitzauflage; § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG setzt Ermessensbetätigung
einschließlich besonderer Umstände des Einzelfalles voraus (hier:
Auflage der Wohnsitznahme in Ausreisezentrum).
Beschluss vom 2.4.2002 - Az. unleserlich - (teilweise unleserliche Vorlage,
einschließlich Verfügung der Behörde, 6 S., M2120)
VG Frankfurt a.M.: Vorübergehendes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen
gem. Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates
nur mit gültigem Reisedokument; bei Einreise mit Aufenthaltstitel eines
Schengen-Staats aber ohne Reisedokument liegt unerlaubte Einreise gem. §
58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor, der Drittstaatsangehörige ist gem. § 42
Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebungsandrohung
gem. § 50 AuslG ist jedoch nicht entbehrlich; verfügt ein vollziehbar
ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger über einen gültigen
Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, kommt die Abschiebung in den Schengen-Staat
in Betracht (Art. 23 Abs. 3 SDÜ analog).
Beschluss vom 9.4.2002 - 1 G 790/02(V) - (6 S., M1967)
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach
§ 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge
ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen
auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten
ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998,
1 C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges
war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von
Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten
geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)
VG Berlin: Ausweisungsgrund gem. § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt eine
Versammlung i. S. von Art. 5 Abs.1 GG voraus, die tatsächlich verboten
oder aufgelöst war; bloße Zusammenrottungen genügen
nicht; keine Umdeutung einer rechtswidrigen Regelausweisung in Ermessenausweisung,
wenn nicht hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
Urteil vom 16.5.2002 - VG 21 A 433.99 - (10 S., M2112)
VG Braunschweig: Konkrete Gefährdung gem. § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG auch dann, wenn drohende Gefährdung durch Unterstützung
staatlicher Stellen (etwa durch Mitgabe eines Jahresvorrats an Medikamenten)
nur zeitlich verlagert würde.
Urteil vom 21.5.2002 - 1 A 67/01 - (5 S., M2088)
Sonstige Materialien:
IM Rh-Pfalz: Bewertung des Modellprojekts Landesunterkunft für
Ausreisepflichtige.
Tischvorlage für Sitzung des Innenausschusses des LT am 7.3.2002, Stand:
31.12.2001 (11 S., M2001)
Petitionsausschuss des BT: Bayerische Umsetzung der Altfallregelung 1999
ist zu eng, da die Voraussetzungen faktisch nicht erfüllbar sind.
Beschluss vom 21.2.2002 - Pet 1-14-06-26-021339 - (3 S., M2082)
BMI: Allgemeine Anwendungshinweise zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG/Türkei vom 2.5.2002 (38 S., M 2050)
Arbeitsgemeinschaft für Menschen in Abschiebungshaft: Über
die Abschiebehaftanstalt Mannheim.
Bericht vom Juni 2002 (4 S., M2139)
Rechtsprechung:
LSG Saarland: Arbeitserlaubnis: Stellt die Ausländerbehörde
durch Verwaltungsakt fest, dass die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG vorliegen,
ist das Arbeitsamt aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Feststellung im Rahmen
des § 5 Nr. 5 ArGV daran gebunden; die Änderung eines Zusatzes auf
dem Ausweisersatz kann ein Verwaltungsakt sein.
Beschluss vom 8.1.2002 - L 6 B 8/01 AL - (10 S., M2019)
OVG Nieders.: Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten für
Psychotherapie durch Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe oder Krankenhilfe
gem. BSHG.
Beschluss vom 11.1.2002 - 4 MA 1/02 - (6 S., M2118)
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach
§ 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge
ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen
auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten
ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1
C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges
war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von
Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten
geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)
Sonstige Materialien:
Berliner Senatsverwaltung für Soziales: Rundschreiben zur Umsetzung
des § 2 AsylbLG, zuletzt geändert durch Schreiben vom 30.5.2002.
Rundschreiben V Nr. 8/2000, Stand Mai 2002 (10 S., M2096)
Berliner Senatsverwaltung für Soziales: Rundschreiben zur Umsetzung
des § 2 AsylbLG, zuletzt geändert durch Schreiben vom 30.5.2002.
Rundschreiben V Nr. 8/2000, Stand Mai 2002 (10 S., M2096)
Unaccompanied Minor Migrants as a Vulnerable Group Information and Recommendations: Analyse der sozialen Situation von unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen in Berlin, Rome/Florenz und Helsinki, 2000/2001; Herausgeber: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung, Verlag: Edition Parabolis, Schiemannstr. 23, 10437 Berlin