Materielles Asylrecht

Rechtsprechung:
OVG Nieders.: Nur “irreversible” Homosexualität, bei der es nicht mehr oder weniger im Belieben des Antragsteller liegt, seinen homosexuellen Neigungen nachzugehen, stellt ein unabänderliches Merkmal i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG dar.
Beschluss vom 18.2.2002 - 5 LA 1642/01 - (4 S., M2006)
OVG Rh-Pfalz: Einer Muslimin in Afghanistan ist es zuzumuten, einen Schleier zu tragen, daher keine Asylberechtigung, obwohl Schleiergebot mit menschenunwürdiger Strafe bewehrt ist.
Beschluss vom 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - (5 S., M1987)
VG Frankfurt a.M.: Verfolgung wegen der politischen Überzeugung liegt nicht nur vor, wenn der Betroffene wegen seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Überzeugung getroffen werden soll, sondern auch, wenn sie sich gegen einen an sich unpolitischen Betroffenen richtet, der dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die Objekt politischer Verfolgung ist (hier: Maßnahmen zur Einschüchterung der Opposition).
Urteil vom 25.4.2002 - 4 E 987/01.A(3) - (unvollständige Vorlage, 6 S., M2117)
VG Gelsenkirchen: Kein Widerruf des Familienasyls, wenn zwar nachträglich festgestellt wird, dass keine rechtsgültige Ehe besteht, aber bei Asylantrag alle maßgeblichen Tatsachen vorgelegt worden waren.
Urteil vom 28.5.2002 - 8a K 3582/99.A - (7 S., M2116)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) GFK.
Deutsche Übersetzung einer Richtlinie vom 7.5.2002 (4 S., M2098)
UNHCR: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe” im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) GFK.
Deutsche Übersetzung einer Richtlinie vom 7.5.2002 (7 S., M2101)

 

Asylverfahrens- und Prozessrecht

BVerwG: Zur Pflicht des Tatsachengerichts, den Asylantragsteller selbst anzuhören
Beschluss vom 10.5.2002 - 1 B 392.01 - (10 S., M1985)
Amtlicher Leitsatz:
“Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer, der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne ihn selbst persönlich angehört zu haben.”
Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). (...)
Das Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht deshalb als insgesamt unglaubhaft würdigen dürfen, weil es ihn letztlich für nicht glaubwürdig hielt. Für diesen Schluss hätte es sich zuvor durch Anhörung einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers verschaffen müssen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil auch das Verwaltungsgericht nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Kläger nicht persönlich gehört hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen oder Beteiligten erneut vernimmt. Es kann dessen schriftlich festgehaltene Aussage auch ohne nochmalige Vernehmung zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen. Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 275.01 -; Beschluss vom 20. November 2001 - BVerwG 1 B 297.01 - <beide Beschlüsse zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>; Beschluss vom 28. April 2000 - BVerwG 9 B 137.00 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - juris; Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36. 98 - BVerwG 109,174 <179>; Beschluss vom 14. Juni 1999 - BVerwG 7 B 47.99 -  juris).
Das Berufungsgericht – und ebenso das Verwaltungsgericht – ist ferner grundsätzlich nicht gehindert, sich auch anhand des Vernehmungsprotokolls über einen von der Verwaltungsbehörde – hier dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) – gehörten Zeugen oder Beteiligten die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu verschaffen. Bei einer solchen Verwertung der schriftlichen Aussage eines Zeugen oder Beteiligten hat das Gericht allerdings zu berücksichtigen, dass die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise mit rechtlichen Garantien ausgestattet ist wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren. Greift das Tatsachengericht für seine Überzeugungsbildung auf die schriftlich festgehaltene Aussage eines Zeugen oder Beteiligten zurück, muss es zudem beachten, dass Grundlage seiner Wahrheitsfindung insoweit nur diese Urkunde und nicht die durch die Behörde aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten selbst gewonnene Überzeugung von seiner Glaubwürdigkeit ist. Ließe sich das Tatsachengericht von der hierauf beruhenden Beweiswürdigung der Behörde leiten, verstieße es gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor Gericht (vgl. dazu Beschluss vom 28. April  2000 - BVerwG 9 B 137 .00 - a. a. O. sowie Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 96 Rn. 18 ff.).
Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen einer Ausländers, der politische Verfolgung geltend macht, kommt hinzu, dass es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Er ist als “Zeuge in eigener Sache” zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 <200f.>). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwG 71, 180 <182>). Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass dem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers, allein aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird das Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1996 - BVerwG 9 B 417.95 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 15 = NVwZ 1996, 1102). Aus den Akten einschließlich der protokollierten Aussage des Asylbewerbers vor dem Bundesamt allein dürfte sich seine Glaubwürdigkeit nur in Ausnahmefällen zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen. Die Berufung auf die durch das Bundesamt gewonnene Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit des Klägers kann die nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene eigene Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ersetzen. Zudem hat das Tatsachengericht vor allem bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers, die in aller Regel im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfindet (§ 96 Abs. 1 VwGO), die Gelegenheit, Unklarheiten, Unstimmigkeiten oder Widersprüchlichkeiten im Vortrag des Asylbewerbers durch direkte Nachfrage nachzugehen und sie so aufzuklären oder weiter aufzudecken. Zwar ist es in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in § 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, seine möglicherweise guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen (Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - InfAuslR 2002, 149; vgl. auch Urteil vom 30. August 1982 - BVerwG 9 C 1.81 - DÖV 1983, 247). Auch ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>; Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m. w. N.). Gleichwohl können sich dem Tatsachengericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachaufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1, 3 VwGO) im Einzelfall entsprechende Rückfragen, insbesondere auch zur weiteren Substantiierung des Verfolgungsvortrags, bei der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers aufdrängen (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999, a. a. O., sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000, 259).
Unter welchen Voraussetzungen sich das Berufungsgericht danach allein auf der Grundlage des Protokolls einer Anhörung vor dem Bundesamt und der sonstigen im weiteren Verfahren erfolgten schriftlichen Aussagen die eigene Überzeugung von der Wahrheit des vom Ausländer vorgebrachten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen und dabei ausnahmsweise sogar selbst über dessen Glaubwürdigkeit entscheiden kann, hängt von dem Umständen des Einzelfalles ab. Das Tatsachengericht muss den Ausländer jedenfalls dann selbst hören, wenn es seine vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Aussagen anders interpretieren oder seine Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen will, als die Behörde es getan hat. Insofern gelten die gleichen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt sind (vgl. insbes. Beschluss vom 28. April 2000, a. a. O. und Beschluss vom 14. Juni 1999, a. a. O., sowie im Übrigen die bereits eingangs hierzu zitierten Entscheidungen). (...)”
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

BVerwG: Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages auf Sachverständigengutachten
Beschluss vom 29.4.2002 - 1 B 59.02 - (6 S., M2137)
“(…) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. (…)
Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Erhebung von Sachverständigenbeweis zur Klärung der Frage abgelehnt hat, ob der nach seinen Angaben im Juli 1984 in Kinshasa geborene Kläger noch “kräftig wachsen”, deshalb Narbengewebe aufplatzen und eine weitere medizinische Behandlung erforderlich werden könne, die für ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland (Demokratische Republik Kongo) nicht erlangbar wäre. Das Berufungsgericht hat die dahin gehenden mehrfachen Beweisbegehren des Klägers (…) mit der Begründung abgelehnt, für die hier geltend gemachte Gesundheitsgefahr sei im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlich, dass eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wofür “tatsächliche Anhaltspunkte” fehlten “und auch in keinem der gutachterlichen Bestätigungen hierfür nicht einmal ansatzweise erwähnt” sei. Auch der zuletzt vorgelegten Stellungnahme (…) können nicht entnommen werden, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat ausgesetzt wäre. (…)
Der Senat versteht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs so, dass dieser in dem Beweisbegehren des Klägers zwar einen an sich erheblichen, aber deshalb unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweis sieht, weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gesundheitsgefahren im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG drohen. Die Ablehnung des Beweisbegehrens und das Unterlassen weiterer eigener Sachverhaltsaufklärung mit dieser Begründung wäre indessen nur gerechtfertigt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Behauptung müssten mit anderen Worten oh- ne greifbare Anhaltspunkte willkürlich “aus der Luft gegriffen”, “aufs Geradewohl” oder “ins Blaue hinein” aufgesellt werden, obwohl tatsächliche Grundlagen fehlen (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 m.w.N.). So verhält es sich hier jedoch nicht. (…)
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die nach dem Gesetz erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn ob eine konkrete Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, kann der Verwaltungsgerichtshof unter den gegebenen Umständen des Falles erst dann rechtlich beurteilen, wenn aus medizinischer Sicht geklärt ist, ob bei dem Kläger – wie von ihm geltend gemacht – auch weiterhin noch erhebliche wachstumsbedingte Hautveränderungen mit gesundheitlichen Risiken auftreten oder nicht. Sollte der Hinweis daher so gemeint sein, dass allenfalls die Möglichkeit, aber nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG prognostiziert werden könne (…), so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung mit der gegebenen Begründung findet mithin im Gesetz keine Stütze; sie verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und verstößt zugleich gegen die Pflicht des Berufungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen § 86 Abs. 1 VwGO). (…)”
Einsender: RA Frisch, Erlangen

Rechtsprechung:
OVG NRW: “Untertauchen” des Asylantragstellers kann Rechtsschutzinteresse der Klage auf Asylanerkennung entfallen lassen; § 81 AsylVfG schließt Abweisung des Rechtsschutzbegehrens wegen Wegfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresse nicht aus.
Beschluss vom 1.2.2002 - 21 A 1550/01.A - (5 S., M2043)
VG Saarland: § 29 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ist nur auf § 29 Abs. 1 AsylVfG anwendbar, nicht auf § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG (Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates); die Drei-Monats-Frist gem. § 29 Abs. 2 AsylVfG beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages als unbeachtlich.
Beschluss vom 27.11.2002 - 12 F 107/01.A - (4 S., M2027)
VG Saarland: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach abgelehnten Asylfolgeantrag zu Geltendmachung von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG, ist im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamtes möglich; einer zusätzlichen Anordnung des Suspensiveffektes gem. § 80 Abs. 5 AuslG bedarf es nicht (Aufgaben der bisherigen Rechtsprechung der Kammer).
Beschluss vom 20.2.2002 - 10 F 12/02.A - (4 S., M2012)
VG Saarland: Keine Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens wegen einfacher Unglaubhaftigkeit, sondern nur, wenn der Vortrag nach jeder vertretbarer Betrachtung ungeeignet ist, zum Erfolg zu verhelfen.
Beschluss vom 22.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Frankfurt a.M.: Drittstaatenregelung (§§ 26 a, 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller den sicheren Drittstaat nur im Flugtransit berührt hat; Verweigerung der Einreise gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG durch BGS wird nicht durch vorherige Weiterleitung an das BAFl zur Durchführung eines Asylverfahrens ausgeschlossen.
Beschluss vom 25.3.2002 - 12 G 937/02.AF(1) - (3 S., M1970)
VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Abschiebungsandrohung gem. § 39 Abs. 1 AuslG nach Aufhebung der Flüchtlingsanerkennung durch VG hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 25.4.2002 - 10 G 905/00.A(1) - (6 S., M1965)

Sonstige Dokumente:
UNHCR: Anmerkung zum EU-Richtlinien-Vorschlag der Kommission zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates (“Dublin II”).
Papier vom Februar 2002 (4 S., M1999)
BAFl: Dienstanweisung Passersatzbeschaffung (DA-PE); vorbereitende Maßnahmen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten durch die Außenstellen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Dienstanweisung, Stand: März 2002 (31 S., M2086)
BAFl: Änderung der Dienstanweisung Einzelentscheider (DA-EE): informatorische Anhörung bei Geltendmachung einer Traumatisierung im Asylfolgeverfahren; behauptete Traumatisierung kann Anlass für Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen sein.
Dienstanweisung vom 7.6.2002 (2 S., M2115)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: Ausweisung von türkischen Staatsangehörigen, Ausweisungsschutz für Minderjährige
Urteil vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 - (18 S., M2042)
Amtliche Leitsätze:
“1. Der Begriff der Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei bestimmt sich nach Art. 43 ff. EG (früher Art. 52 ff. EG-Vertrag).
2. Die Anwendung der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf eine wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilten türkischen Staatsangehörigen verstößt nicht gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
3. Einem minderjährigen eingereisten Ausländer steht nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz unabhängig davon zu, ob die Einreise im Wege des Ehegattennachzugs erfolgte.”
Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Der Verwaltungsgerichtshof, der ohne weiteres von einer “Niederlassung” der Klägerin ausgeht, missversteht den Begriff der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll. Dieser ergibt sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Das Zusatzprotokoll bezieht sich auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509); Art. 13 dieses Abkommens nimmt ausdrücklich Bezug auf die in Art. 52 bis 56 und 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 43 ff. EG) enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (vgl. auch die entsprechende Regelung zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 14 des Abkommens). Nach den Art. 52 ff. EG-Vertrag umfasst die Niederlassungsfreiheit vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995 I, 4165 Rn. 23). (…)
Auch wenn man dies [eine Niederlassung der Klägerin, d. Red.] unterstellt, kann die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll nicht zum Erfolg der Klage führen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshof steht die Stillhalteklausel der Anwendbarkeit der eine Ausweisung für den Regelfall vorsehenden Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG auf den hier gegebenen Fall der Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen aufgrund einer nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe nicht entgegen. Keiner Entscheidung bedarf, was in sonstigen Fällen einer Regel-Ausweisung und bei einer Ist-Ausweisung gelten würde. Offen bleiben kann auch, ob die Herleitung eines erhöhten Abschiebungsschutzes für die Klägerin aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll entsprechend der Ansicht der Revision bereits aus anderen Gründen ausscheidet, namentlich im Hinblick auf das Verbot des Art. 59 Zusatzprotokoll, der Türkei eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen (…).
Die Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG ist hier gemäß Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift auf eine Regelausweisung herabgestuft, da für die Klägerin besonderer Ausweisungsschutz gilt. Sie erfüllt nämlich (…) die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß und als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist ist. Hinsichtlich der zuletzt genannten Voraussetzungen stellt die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut allein auf die Einreise als Minderjähriger ab. Sie ist auch anzuwenden, wenn die Einreise – wie hier – im Wege des Ehegattennachzugs erfolgt ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 11/6321, S. 73) zu dieser Vorschrift “die Ausländer der zweiten und folgenden Generationen” den Aufenthaltsberechtigten gleichstellt, sobald ihr Aufenthaltsrecht verfestigt ist. Für die Zugehörigkeit zur “zweiten Generation” im diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob die Einreise des Minderjährigen im Wege des Ehegattennachzugs oder überhaupt des Familiennachzugs erfolgt ist (vgl. AuslG-VwV vom 6. Oktober 2000, GMBl. S. 618 unter 18.0.2.1.2 zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG, der ebenfalls auf die Einreise als Minderjähriger abstellt; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1990, S. 257). Maßgeblich ist vielmehr allein, dass der Ausländer als Minderjähriger eingereist ist. Dies entspricht dem Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, unter den dort genannten Voraussetzungen denjenigen Ausländern besonderen Ausweisungsschutz zu gewähren, die im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige eingereist sind, weil sie gegenüber den als Erwachsene Eingereisten typischerweise einen höheren Integrationsgrad aufweisen. Insoweit kommt es nämlich nur auf das Alter zum Zeitpunkt der Einreise, nicht aber auf deren Grund an. (…)
Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll ist darauf abzustellen, ob die von den zuständigen Behörden angewandte innerstaatliche Regelung die Situation des türkischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des Zusatzprotokolls im Jahre 1972 galten, erschwert, für ihn also im konkreten Einzelfall ungünstiger ist (vgl. EuGH Savas a. a. O. Rn. 70 f.). Das ist hier nicht der Fall.
Das damals geltende Ausländergesetz 1965 sah in § 10 generell eine Ermessensentscheidung vor, wenn die Voraussetzungen eines der in der Vorschrift abschließend aufgeführten Ausweisungsgründe erfüllt waren (vgl. besonders Abs. 1 Nr. 2 bei Verurteilung wegen einer Straftat). Außerdem bestimmte § 11 AuslG 1965 für einige privilegierte Personengruppen Einschränkungen der Ausweisung. Mit dem Ausländergesetz 1990 sind an die Stelle eines Katalogs von Tatbeständen für die pflichtgemäße Ausübung des Ausweisungsermessens Vorschriften getreten, die aufgrund einer typisierenden Betrachtung des Gesetzgebers zwischen Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung unterscheiden (vgl. auch Urteil vom 19. November 1999 - BVerwG 1 C 11.99 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19, S. 6; Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3). Zugleich wollte der Gesetzgeber mit § 48 Abs. 1 AuslG die verschiedenen gesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten Privilegierungstatbestände auf der höchsten bisher anerkannten Stufe des Ausweisungsschutzes zusammenfassen (BTDrucks 11/6321, S. 73; vgl. auch Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247, 262 f.).
Für den vorliegenden Fall der Verurteilung einer nach § 48 Abs. 1 AuslG privilegierten Ausländerin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe nach dem Betäubungsmittelgesetz sah § 47 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes 1990 in der Fassung vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) die Herabstufung der an sich nach Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Regelausweisung zu einer Ausweisung nach Ermessen vor. Mit der Novellierung des Ausländergesetzes durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3189) entfiel für diese Fallkonstellation das generelle Erfordernis einer Ermessensentscheidung. Das Ausländergesetz sieht insoweit, wie bereits dargelegt, die Herabstufung der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG zu einer Regelausweisung vor. Das Gesetz geht damit für den typischen Fall davon aus, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Nur für Ausnahmefälle ist eine Ermessensentscheidung vorgesehen (…).
Aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde danach bei der Entscheidung über die Ausweisung im Regelfall kein Rechtsfolgenermessen bleibt, ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Verstoß gegen das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll. Bei der insoweit maßgeblichen Prüfung, ob ein türkischer Staatsangehöriger seit In-Kraft-Treten des Stillhaltegebots bei gleicher Fallgestaltung strengeren Bedingungen unterworfen wird (unklar Rundschreiben des Bundesinnenministeriums des Innern vom 25. September 2001, InfAuslR 2002, 5 unter 3 c [19 S., M1667]) bzw. Hinweis in Anlage 1), sind die Rechtsprechung zu den einschlägigen damaligen Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.
Zur Zeit der Geltung des Ausländergesetzes 1965 hatte die Rechtsprechung Grundsätze herausgearbeitet, die den rechtlichen Rahmen für die behördliche Ermessensausübung bildeten (vgl. Beschluss vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 m. w. N.). Bereits in der damaligen Rechtsprechung ist wiederholt betont worden, dass Rauschgiftdelikte, namentlich in den Fällen der Beteiligung am illegalen Drogenhandel, zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten gehören (vgl. z. B. BVerfGE 51, 386, 397 ff.; Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 68 S. 98). Wegen der hohen Gefährlichkeit des illegalen Rauschgifthandels stellte es danach regelmäßig eine pflichtgemäße Ermessenbetätigung dar, nach einer entsprechenden Verurteilung die Ausweisung zu verfügen (vgl. Beschluss vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113 S. 2; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1987, 403). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sah die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes in der geänderten Fassung vom 10. Mai 1972 (GMBl. 1972, S. 331) in Nr. 9 a zu § 10 vor, dass ein Ausländer, der gegen eine strafbewehrte Vorschrift verstoßen hat, in der Regel auszuweisen war. Diese frühere Rechtslage und Verwaltungspraxis hat der Gesetzgeber im Ausländergesetz lediglich typisierend festgeschrieben. (…)”
Einsender: BVerwG

VG Frankfurt a.M.: Keine Aufenthaltsgenehmigung für Lebenspartner ohne Visumsverfahren
Beschluss vom 28.2.2002 - 1 G 4419/01(1) - (4 S., M1974)
“(…) Der Antragsteller begehrt bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Wetzlar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Hintergrund der geschlossenen Lebenspartnerschaft. Nach § 27 a Satz 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) finden auf die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners u. a. § 17 Abs. 2 bis 5 und § 23 AuslG entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, soweit die Lebenspartnerschaft tatsächlich gelebt wird. (…) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen. Der Antragsteller ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf das vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorgesehene Visumsverfahren zu verweisen. Für seinen nunmehrigen Aufenthaltszweck hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 AuslG die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Hiervon ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AuslG i. V. m. der Durchführungsverordnung zum AuslG auch keine Ausnahme normiert. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG kann eine Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise, also ohne Visumsverfahren, nur dann eingeholt werden, wenn sich ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einer Eheschließung im Bundesgebiet ergibt. Der Antragsteller hat vorliegend keine Ehe geschlossen, sondern eine sogenannte Lebenspartnerschaft.
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG ist nicht eröffnet. Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke voraus. Eine Gesetzeslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Anpassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG auch auf Fälle der Lebenspartnerschaft befindet sich im Entwurf des sogenannten Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz, dem zustimmungsbedürftigen Teil des Gesamtgesetzesvorhabens. Dieser zustimmungsbedürftige Teil wurde vom Bundesrat abgelehnt (vgl. hierzu Wegner, Neues Aufenthaltsrecht für binationale gleichgeschlechtliche Paare, ZAR 2001, S. 159). Mit einer analogen Anwendung würde das Gericht dem Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens unzulässigerweise vorgreifen. (…)”

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Altfallregelung 1999: Zu “Mitteln der Sozialhilfe” gem. Ziff. 2 Spiegelstrich 1 des Erlasses vom 20.12.1999 zählt auch Wohngeld.
Beschluss vom 7.11.2001 - 3 V 33/01 - (5 S., M2032)
OLG Oldenburg: Keine Abschiebungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 AuslG, wenn ein Asylantragsteller, der nach erfolglosem Asylantrag ausgereist ist, erneut unerlaubt einreist und nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 AsylVfG einen Asylfolgeantrag stellt; eine eigene Anhörung des Ausländers durch das LG ist nicht entbehrlich, wenn nach der Anhörung durch das AG der Asylantrag abgelehnt wurde und so eine erhebliche Verfahrensänderung eingetreten ist.
Beschluss vom 20.3.2002 - 5 W 40/02 - (2 S., M2038)
OLG Hamm: Abschiebungshaft: Feststellungsinteresse nach Erledigung; Gegenstand der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit ist Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts; zur Pflicht der erneuten Anhörung durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren.
Beschluss vom 21.5.2002 - 15 W 177/02 - (9 S., M1992)
VG Frankfurt a.M.: Keine Anordnung des Sofortvollzuges einer Verfügung, mit der eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen wird, die durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, wenn auch bei richtigen Angaben eine befristete Aufenthaltsgenehmigung hätte erteilt werden müssen (hier: falsche Behauptung des Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft führte zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AuslG, befristete Aufenthaltserlaubnis hätte aber zumindest gem. § 19 AuslG verlängert werden müssen).
Beschluss vom 25.1.2002 - 1 G 5559/01 - (4 S., M1976)
VG Düsseldorf: Anspruch auf “Umverteilung” eines geduldeten Ausländers wegen familiärer Gründe (hier: notwendiger Beistand durch Ehemann mit gesichertem Aufenthalt wegen schwerer psychischer Erkrankung); Ende der Wirkung der Zuweisung im Asylverfahren (im Fall war zwischen den Ausländerbehörden die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Duldung strittig).
Beschluss vom 21.2.2002 - 7 L 3644/01 - (11 S., M2091)
VG Saarland: Zwar keine Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei § 53 Abs. 4 AuslG; aber die Anforderungen an hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute Folterung dürfen nicht zu hoch geschraubt werden.
Beschluss vom 27.2.2002 - 2 F 79/01.A - (9 S., M2008)
VG Koblenz: Duldungsauflage der Wohnsitznahme in Ausreisezentrum in Ingelheim zulässig, wenn der Ausländer, dessen Identität geklärt ist, die Unterschrift unter den Passersatzpapierantrag verweigert.
Urteil vom 28.1.2002 - 3 K 1346/01.KO - (7 S., M2041)
VG Frankfurt a.M.: Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG setzt nicht den sicheren Todeseintritt voraus, sondern es genügt eine Wahrscheinlichkeit von 50 % oder weniger; der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Abschiebung und Todeseintritt kann nicht durch eine medizinische Behandlung vor der Abschiebung durchbrochen werden, wenn diese lediglich eine Verzögerung des Todeseintritts bewirken kann (hier: Chemoprophylaxe gegen Malaria).
Urteil vom 21.3.2002 - 4 G 591/02.A (3) - (7 S., M1972, ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Kongo, Dem. Rep.)
VG Frankfurt a.M.: Abschiebungshaft: Das Nichtvorliegen von Haftgründen gem. § 57 Abs. 2 AuslG kann nicht mit einer Verpflichtungsklage gegen die Ausländerbehörde beim VG auf Rücknahme des Haftantrages geltend gemacht werden; zuständig sind gem. §§ 1, 3 FEVG die ordentlichen Gerichte.
Beschluss vom 28.3.2002 - 1 G 992/02(1) - (4 S., M1969)
VG Karlsruhe: Wohnsitzauflage in Duldung ist selbständig mit Widerspruch anfechtbar; zuständig ist die Behörde, die für die Erteilung der Duldung zuständig ist; FlüAG Ba-Wü enthält keine Ermächtigungsgrundlage für Wohnsitzauflage; § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG setzt Ermessensbetätigung einschließlich besonderer Umstände des Einzelfalles voraus (hier: Auflage der Wohnsitznahme in Ausreisezentrum).
Beschluss vom 2.4.2002 - Az. unleserlich - (teilweise unleserliche Vorlage, einschließlich Verfügung der Behörde, 6 S., M2120)
VG Frankfurt a.M.: Vorübergehendes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen gem. Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates nur mit gültigem Reisedokument; bei Einreise mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staats aber ohne Reisedokument liegt unerlaubte Einreise gem. § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG vor, der Drittstaatsangehörige ist gem. § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebungsandrohung gem. § 50 AuslG ist jedoch nicht entbehrlich; verfügt ein vollziehbar ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, kommt die Abschiebung in den Schengen-Staat in Betracht (Art. 23 Abs. 3 SDÜ analog).
Beschluss vom 9.4.2002 - 1 G 790/02(V) - (6 S., M1967)
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten  ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)
VG Berlin: Ausweisungsgrund gem. § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt eine Versammlung i. S. von Art. 5 Abs.1 GG voraus, die tatsächlich verboten oder aufgelöst war; bloße “Zusammenrottungen” genügen nicht; keine Umdeutung einer rechtswidrigen Regelausweisung in Ermessenausweisung, wenn nicht hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
Urteil vom 16.5.2002 - VG 21 A 433.99 - (10 S., M2112)
VG Braunschweig: Konkrete Gefährdung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG auch dann, wenn drohende Gefährdung durch Unterstützung staatlicher Stellen (etwa durch Mitgabe eines Jahresvorrats an Medikamenten) nur zeitlich verlagert würde.
Urteil vom 21.5.2002 - 1 A 67/01 - (5 S., M2088)

Sonstige Materialien:
IM Rh-Pfalz: Bewertung des Modellprojekts “Landesunterkunft für Ausreisepflichtige”.
Tischvorlage für Sitzung des Innenausschusses des LT am 7.3.2002, Stand: 31.12.2001 (11 S., M2001)
Petitionsausschuss des BT: Bayerische Umsetzung der Altfallregelung 1999 ist zu eng, da die Voraussetzungen faktisch nicht erfüllbar sind.
Beschluss vom 21.2.2002 - Pet 1-14-06-26-021339 - (3 S., M2082)
BMI: Allgemeine Anwendungshinweise zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 2.5.2002 (38 S., M 2050)
Arbeitsgemeinschaft für Menschen in Abschiebungshaft: Über die Abschiebehaftanstalt Mannheim.
Bericht vom Juni 2002 (4 S., M2139)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
LSG Saarland: Arbeitserlaubnis: Stellt die Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt fest, dass die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG vorliegen, ist das Arbeitsamt aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Feststellung im Rahmen des § 5 Nr. 5 ArGV daran gebunden; die Änderung eines Zusatzes auf dem Ausweisersatz kann ein Verwaltungsakt sein.
Beschluss vom  8.1.2002 - L 6 B 8/01 AL - (10 S., M2019)
OVG Nieders.: Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten für Psychotherapie durch Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe oder Krankenhilfe gem. BSHG.
Beschluss vom 11.1.2002 - 4 MA 1/02 - (6 S., M2118)
VG Koblenz: Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 84 Abs. 1 AuslG für Sozialleistungen an Bürgerkriegsflüchtlinge ist im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen auch eine öffentliche Aufgabe war; das private Interesse des Verpflichteten ist dagegen abzuwägen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33/97, NVwZ 1999, 779); ein zweijähriger Aufenthalt wegen des Bürgerkrieges war absehbar und stellt daher keinen atypischen Umstand dar; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde lediglich auf die Geltendmachung von Mehrbedarf verzichtet, die Regelsatz- und Unterkunftsleistungen aber beim Verpflichteten geltend macht.
Urteil vom 6.5.2002 - 3 K 91/02.KO - (13 S., M1978)

Sonstige Materialien:
Berliner Senatsverwaltung für Soziales: Rundschreiben zur Umsetzung des § 2 AsylbLG, zuletzt geändert durch Schreiben vom 30.5.2002.
Rundschreiben V Nr. 8/2000, Stand Mai 2002 (10 S., M2096)

 

Sonstige Materialien

Berliner Senatsverwaltung für Soziales: Rundschreiben zur Umsetzung des § 2 AsylbLG, zuletzt geändert durch Schreiben vom 30.5.2002.
Rundschreiben V Nr. 8/2000, Stand Mai 2002 (10 S., M2096)

 

Literaturhinweise

“Unaccompanied Minor Migrants as a Vulnerable Group – Information and Recommendations”: Analyse der sozialen Situation von unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen in Berlin, Rome/Florenz und Helsinki, 2000/2001; Herausgeber: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung, Verlag: Edition Parabolis, Schiemannstr. 23, 10437 Berlin

 

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