Liebe Leserinnen und Leser,
auch bei einer karitativen Tätigkeit freut man sich über Lob. Das geht uns nicht anders als anderen. Indirekt haben wir dieses Lob nun von höchster österreichischer Stelle empfangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 4. April die Internetseiten www.asyl.net und www.ecoi.net zur Pflichtlektüre für die österreichischen Asylbehörden erklärt. Anstatt sich in dem betreffenen Verfahren auf die optimistischen und subjektiven Einschätzungen des [österreichischen] Honorarkonsuls in Sierra Leone zu verlassen, hätten Berichtsdatenbanken zur Verfügung gestanden, z. B. www.asyl.net oder auch www.ecoi.net, die beinahe tagesaktuell geführt werden und so gut wie sämtliche einschlägigen Berichte, sowohl von sämtlichen namhaften internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingshilfsorganisationen, als auch aus den verschiedensten Medien, enthalten, schreibt der Verwaltungsgerichtshof. Wir freuen uns für das Vertrauen, das der Verwaltungsgerichtshof uns und unseren Partnern in Österreich, ACCORD, und Slowenien, GEA 2000, entgegen bringt.
Ihr Ekkehard Hollmann
Informationsberatung zur deutschen Asylrechtsprechung
Die Informationsberatung zur deutschen Asylrechtsprechung im Informationsverbund
Asyl durch RAin Theresia Wolff hat eine neue Adresse und Telefonnummer:
RAin Theresia Wolff
In der Sürst 3
53111 Bonn
Tel.: 0228/6295823 (Mo, Di, Do, 1517 Uhr)
Fax: 0228/6295828
E-Mail: Theresia.Wolff@t-online.de
Zuwanderungsgesetz im Vermittlungsausschuss
Der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes ist erwartungsgemäß vom Bundesrat
mit der Mehrheit der CDU/CSU-geführten Landesregierungen abgelehnt worden.
Die Bundesregierung rief den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat
an.
Der Saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU) hält
laut eines Berichts der Süddeutschen Zeitung eine Einigung bei gutem
Willen noch für möglich. Dagegen bezweifelte der Parlamentarische
Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, dass die Union zu echten
Verhandlungen bereit sei. Die Migrationsbeauftragte der Bundesregierung, die
Grünenpolitikerin Marieluise Beck, sagte, die Arbeit im Vermittlungsausschuss
könne nicht darin bestehen, der Union lediglich noch weiter entgegenzukommen
und damit das Anliegen eines modernen Zuwanderungsrechtes in sein Gegenteil
zu verkehren.
Über die Chancen des Zustandekommens des Gesetzes äußerten
sich einige der beteiligten Politiker auch beim Berliner Symposion des UNHCR
am 24. Juni. Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter
Wiefelspütz, betonte, das Gesetz sei bereits ein Kompromiss. Bei einer
sachlichen Auseinandersetzung sehe er gute Chancen auf eine Einigung. Er versprach
den Grünen, dass es keine Einigung mit der Union gegen die Grünen
geben werden. Die SPD wolle eine gute und berechenbare Zusammenarbeit
mit den Grünen, sagte Wiefelspütz.
Dagegen wandte sich der CDU-Bundestagsabgeordnete Reinhard Grindel, gegen das
Gesetz. Es gäbe in der Bevölkerung keine Mehrheit für das Zuwanderungsgesetz.
Gesellschaftliche Verbände und Kirchen, die das Gesetz unterstützten,
wüssten nicht, was bei ihren Mitgliedern los ist, sagte Grindel.
Max Stadler, der innenpolitische Sprecher der FDP im Bundestag, bot den Entwurf
eines Zuwanderungsgesetzes der FDP als Grundlage für einen Kompromiss an.
Er wandte sich gegen den von Niedersachsen vorgelegten Entwurf eines Integrationsgesetzes.
Die Integration solle als Teil einer umfassenden Regelung behandelt
werden, sagte Stadler.
Schily für Europäische Harmonisierung auf niedrigem Niveau
Bundesinnenminister Otto Schily besteht auf nationalen Spielräumen in der
europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik. Er sagte auf dem Berliner
Symposium des UNHCR und der Evangelischen Akademie zu Berlin am 23. Juni, dass
fakultative Regelungen in den europäischen Richtlinien sachgerecht seien,
weil in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Situationen bestünden.
Es dürfe nicht zu einer Vollharmonisierung in allen Einzelheiten kommen.
Schily bestand allerdings darauf, dass die von den großen Aufnahmeländern
entwickelten Instrumente für ein schnelles und effektives Asylverfahren
Drittstaatenregelung, sichere Herkunftsländer, Flughafenverfahren,
Ablehnung als offensichtlich unbegründet und Einschränkungen des Asylfolgeverfahrens
in die Richtlinien übernommen werden. Der Minister wendete sich
zudem gegen eine Integration von Asylbewerbern und von Personen mit vorübergehendem
Schutz.
Dem hielt Peer Baneke, Generalsekretär des Europäischen Flüchtlingsrates
ECRE, entgegen, dass ein hohes Maß an europäischer Harmonisierung
notwendig sei. Verringerungen der Flüchtlingszahlen, die ein Mitgliedstaat
durch Verschärfungen des Rechtes erreichen könne, führten zu
einer Erhöhung der Zahlen in anderen Mitgliedstaaten. Er forderte Deutschland
auf, seine Vorbehalte gegen europäische Richtlinien zurückzunehmen.
Das bezieht sich vor allem auf die Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition.
Deutschland sperrt sich dagegen, subsidiären Schutz nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention auch bei nicht-staatlicher Verfolgung zu gewähren.
Baneke bat Deutschland, stattdessen eine Führungsrolle bei der europäischen
Harmonisierung zu übernehmen.
Nickels und MacLean fordern Reform der Abschiebungshaft
Eine Umkehr der Beweislast bei Abschiebungshaft hat der frühere Leiter
des Instituts für Menschenrechte, der Berliner Verwaltungsrichter Percy
MacLean, gefordert. Auf dem Ökumenischen Kirchentag sagte MacLean einem
Bericht der Frankfurter Rundschau vom 2. Juni zufolge, nicht der Betroffene
solle die Unzulässigkeit der Abschiebung nachweisen müssen, sondern
die Behörde deren Rechtmäßigkeit. Abschiebungshaft von Kindern
und Schwangeren sei in keiner Weise hinzunehmen.
Christa Nickels (Bündnis 90/Die Grünen) forderte, Abschiebungshaft
weitgehend zurückzudrängen und zeitlich zu begrenzen. Der Vorschlag,
Schwangere, Minderjährige oder Traumatisierte von Abschiebungshaft auszunehmen,
sei beim Koalitionspartner bisher nicht durchsetzbar gewesen, sagte
die Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des Bundestages.
Neue Leitlinien für die katholische Ausländerseelsorge
Die Frühjahrsvollversammlung der katholischen Deutschen Bischofskonferenz
hat ein neues Konzept der Ausländerseelsorge beschlossen. Die Leitlinien
unter dem Titel Eine Kirche in vielen Sprachen und Völkern
gehen auf das Verhältnis der katholischen Kirche und Migration in Deutschland
ein, erörtern theologische Prinzipien für eine erneuerte Migrationsseelsorge.
Die Leitlinien bieten pastorale und rechtliche Richtlinien für die Praxis
an. Sie können kostenlos bezogen werden beim Büro des Nationaldirektors
für die Ausländerseelsorge, Postfach 2962, 53109 Bonn.
NRW: Abschiebeflug nach Kosovo kehrt nach Düsseldorf zurück
Eine Abschiebung von Düsseldorf nach Pristina ist gescheitert, weil die
UNMIK die Einreise verweigerte. Am 26. Juni sollte im Rahmen des so genannten
Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesinnenministerium und der UNMIK
eine Sammelabschiebung von insgesamt 64 Personen, davon sieben Angehörige
ethnischer Minderheiten, durchgeführt werden. Obwohl die UNMIK die Landeerlaubnis
für das Flugzeug kurzfristig verweigert hatte, startete das Flugzeug. Es
landete in Montenegro, von wo aus versucht wurde, die Menschen mit Bussen ins
Kosovo zu bringen. Dieses scheiterte, weil die UNMIK die Einreise verweigerte.
Schließlich wurden die Menschen wieder nach Düsseldorf geflogen, wo
sie kurz vor Mitternacht landeten und versorgt wurden. Die meisten der Betroffenen
waren in der Nacht zuvor von den Ausländerbehörden aus ihren Wohnungen
abgeholt worden. Unter ihnen befanden sich zumindest eine erkrankte Person und
mehrere Kinder.
Nach Angaben der Landesregierung versäumte es eine Urlaubsvertretung in
der mit der Durchführung der Sammelabschiebung betrauten Düsseldorfer
Bezirksregierung, eine Liste mit den notwendigen Angaben über die Personen
rechtzeitig an die UNMIK zu übermitteln. Wer für den Versuch, die
Personen auf dem Landweg ins Kosovo zu schaffen, verantwortlich ist, ist bislang
nicht bekannt.
Finanzminister Jochen Dieckmann, der für die Landesregierung im Rahmen
einer Fragestunde des Landtages Rede und Antwort stand, drückte Bedauern
über den Vorfall aus. Er sei sich sicher, dass das ein einmaliges Ereignis
bleibe. Die Bezirksregierung habe sich entschieden, den Flug durchzuführen,
da die UNMIK die Übernahme der Minderheitenangehörigen nicht hätte
verweigern dürfen. Außerdem hätte die UNMIK in der Vergangenheit
Ausnahmen bei der Einhaltung der Mitteilungsfristen zugelassen.
Die innenpolitische Sprecherin der Grünen im Landtag, Monika Düker,
nannte die gescheiterte Abschiebung untragbar. Karsten Lüthke, Kosovo-
Koordinator von UNHCR, betonte, die Pflicht zur zur rechtzeitigen Anmeldung
der Rückkehrer sei keineswegs nur eine Formalie. Die UNMIK müsse prüfen,
ob alle Personen zurückkehren könnten.
Nach Angaben Dieckmanns kostete die fehlgeschlagene Abschiebung über 90 000
Euro.
Schleswig-Holstein: Mindeststandards der Flüchtlingsunterbringung gefordert
Der Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Migrationsfragen,
Helmut Frenz, hat Anfang Juni Mindeststandards für Wohnraum für Flüchtlinge
vorgelegt. Anlass waren Besuche des Landesbeauftragten in verschiedenen Unterkünften,
bei denen es teilweise zu erheblichen Beanstandungen kam. So bemängelte
er die Käfighaltung in Stahlcontainern, das ungepflegte Umfeld
mancher Gelände, die Standorte viele Wohnheime in so genannten Asozialenvierteln
und die oft isolierte Lage der Wohnheime. Ferner sei häufig das Personal
in den Gemeinschaftsunterkünften nicht hinreichend auf die Tätigkeit
vorbereitet gewesen.
Die Mindeststandards beziehen sich auf die Größe der Unterkunft, die
Einrichtung der Wohnräume, der Küche, der Sanitäranlagen und
der Gemeinschaftsräume. Außerdem fordert der Landesbeauftragte eine
hinreichend zentrale Unterbringung von Flüchtlingen mit ausreichender Infrastruktur
im fußläufigen Umfeld.
(Landesbeauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Migrationsfragen des
Landes Schleswig-Holstein: Mindeststandards für Wohnraum für Flüchtlinge
in Schleswig-Holstein, 14 S., M3795)
Kaum Fortschritte bei gemeinsamer europäischer Asylpolitik
Zwei hochrangige Treffen der EU- Regierungen haben keinen Durchbruch für
die Entwicklung eines europäischen Asylsystems gebracht. Berichten zufolge
war es bereits am 5. und 6. Juni beim Rat der Innen- und Justizminister praktisch
zum Stillstand der Verhandlungen über die Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition
gekommen, da Deutschland nach wie vor auf einer Absenkung der Standards beim
subsidiären Schutz besteht. In der Presseerklärung der griechischen
Ratspräsidentschaft wurde daraufhin von erheblichen Schwierigkeiten
gesprochen, mit denen ein gewisses Land die Einigung auf die Richtlinie
verhindert habe. Eine politische Einigung wurde dagegen über eine Richtlinie
über Status von Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt
erzielt (s. dazu Meldung unten).
Auch beim EU-Gipfel von Thessaloniki am 19. und 20. Juni konnten sich die EU-Regierungschefs
dann lediglich auf die Absichtserklärung verständigen, die noch ausstehenden
Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition sowie zu gemeinsamen Verfahrensstandards
im Jahr 2003 zu verabschieden. Die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinien
in den für die Öffentlichkeit freigegebenen Versionen sind bei uns
in englischer Sprache erhältlich (Vorschlag für Verfahrensrichtlinie,
40 S., M3825; Vorschlag zur Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition,
36 S., M3826).
Im Vorfeld des EU-Gipfels hatte die britische Regierung ihren Vorschlag für
die Errichtung von Sammellagern für Asylsuchende in Nachbarstaaten der
EU zurückgezogen, nachdem offenbar insbesondere die schwedische und die
deutsche Regierung ihre Ablehnung signalisiert hatten. Daneben hatte auch die
Europäische Kommission in einer Mitteilung mit dem Titel Für
leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme
angemahnt, dass Lösungsansätze die völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Staaten vollständig respektieren müssen (25 S., M3827).
Deutliche Kritik gab es von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen. Unter
anderem hat auch ein Bündnis von acht deutschen Verbänden und Organisationen
eine Gemeinsame Stellungnahme zu dem Thema vorgelegt (3 S., M3823).
In den Beschlüssen des Gipfels wird allerdings noch immer anerkannt, dass
einige EU-Staaten nach Wegen suchen wollen, Flüchtlingen in ihrer
Herkunftsregion besseren Schutz zu gewähren. Hierfür wird die
Kooperation mit UNHCR empfohlen. Breiten Raum nimmt in den Beschlüssen
des EU-Gipfels die Bekämpfung illegaler Einwanderung und das gemeinsame
Grenzregime ein (Ratsbeschlüsse von Thessaloniki zitiert nach ECRAN Weekly
Update vom 25.6.2003).
Deutschland fordert Veto in der europäischen Flüchtlings- und
Einwanderungspolitik
Die deutsche Regierung besteht darauf, dass das Vetorecht in Fragen der europäischen
Flüchtlings- und Einwanderungspolitik erhalten bleibt. In einem Brief an
den Präsidenten des EU-Verfassungskonventes Valéry Giscard dEstaing
bekräftigte Bundesaußenminister Joschka Fischer auf ausdrückliche
Bitte von Bundeskanzler Gerhard Schröder, dass die Fragen der Einwanderungspolitik
zu den besonders sensiblen Bereichen der Innenpolitik gehörten.
Mehrheitsentscheidungen seien in diesem Bereich für Deutschland nicht akzeptabel.
Die Position Fischers ist laut eines Berichts der FR vom 5. Juli in den Reihen
der Grünen auf Widerspruch gestoßen. Der migrationspolitische Sprecher
der Grünen, Josef Winkler, sagte, es sei inhaltlich nicht begründbar,
warum Deutschland selbst in so zentralen Fragen wie der Außen- und Sicherheitspolitik
für Mehrheitsentscheidungen auf EU- Ebene werbe, aber in der Einwanderungspolitik
nicht. Die Vorsitzende der Grünen, Angelika Beer, sprach sich für
das Prinzip der Mehrheitsentscheidung in allen Bereichen aus.
Einigung auf Richtlinie über Status von Drittstaatsangehörigen
mit langjährigem Aufenthalt
Der Ministerrat der EU hat eine politische Einigung auf eine Richtlinie über
den Status von Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt
erzielt. Die Richtlinie soll nach Prüfung durch den juristischen und linguistischen
Dienst des Rates auf einer der nächsten Sitzungen offiziell verabschiedet
werden. Sie beinhaltet Regelungen über den Status von Drittstaatsangehörigen,
die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufhalten. Diese Personen erhalten grundsätzlich freien Zugang zum Arbeitsmarkt,
zu selbstständiger Tätigkeit, zum Bildungssystem und zu Sozialleistungen.
Allerdings haben die Mitgliedstaaten an vielen Stellen die Möglichkeit,
den Zugang zu beschränken.
Ferner haben Drittstaatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt grundsätzlich
die Möglichkeit, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen,
ohne ihren Status zu verlieren. Die Mitgliedstaaten können aber den Zugang
zum Arbeitsmarkt beschränken. Diese Möglichkeit hatte Deutschland
zur Bedingung für die Zustimmung gemacht. Außerdem können die
Mitgliedstaaten Quoten für die Aufnahme solcher Drittstaatsangehörigen
vorsehen, wenn sie im nationalen Recht bereits ein Quotensystem eingerichtet
haben, was derzeit lediglich bei Österreich der Fall ist.
Forderung nach einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien haben auf
dem Treffen der Innen- und Justizminister Anfang Juni die Einführung einer
Liste von sicheren Herkunftsstaaten gefordert. Mehrere Staaten schlossen
sich dieser Forderung an, lediglich Schweden soll sich dagegen ausgesprochen
haben, meldete die Agentur Agence Europe. Die Staaten forderten
die Kommission auf, Länder vorzuschlagen, die in diese Liste aufgenommen
werden sollen. Asylanträge von Personen aus diesen Ländern sollen
als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Die Regelung
der sicheren Herkunftsländer soll in die Richtlinie über
das Asylverfahren aufgenommen werden.
Großbritannien/Kroatien: Dementi von Berichten über Transitlager
Ein Bericht des britischen Observer vom 15.6.2003, wonach eine ehemalige Militärbasis
in Kroatien zum Lager für Asylsuchende aus Großbritannien umgebaut
werde, ist von den Regierungen der beiden Länder umgehend dementiert worden.
Das kroatische Außenministerium teilte hierzu mit, es handele sich bei
den von der Europäischen Kommission unterstützten Bauarbeiten in Trstenik,
rund 50 km von Zagreb entfernt, um die Vorbereitung des Lagers als kroatisches
Aufnahmezentrum für bis zu 800 Asylbewerber. Die britische Regierung verband
ihr Dementi laut einer Meldung des Guardian vom 16.6.2003 mit der Hoffnung,
dass noch in diesem Jahr ein Pilotprojekt zur Errichtung von Schutzzonen
für Asylsuchende in den Herkunftsregionen von Flüchtlingen sowie entlang
der Fluchtrouten nach Europa gestartet werden könne.
Italien: Minister fordert Flüchtlingsboote zu beschießen
Der italienische Autonomieminister und Chef der rechtsgerichteten Partei Lega
Nord, Umberto Bossi, hat sich in einem Interview der italienischen Zeitung Corriere
della Sera dafür ausgesprochen, Marine und Küstenwache auf Flüchtlingsboote
schießen zu lassen. Ich will das Dröhnen der Kanonen hören,
sagte er einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 17. Juni zufolge. Er wolle
gegen Flüchtlinge, die in Booten an der süditalienischen Küste
landen, das Ausländerrecht mit Gewalt durchsetzten. Bei der zweiten
oder dritten Warnung, bum..., geht die Kanone los. Ohne viel drumherum zu reden.
Die Äußerungen haben vielfachen Widerspruch auch innerhalb der Regierungskoalition
gefunden. So sprach Marxo Follini, Chef der christdemokratischen UDC, von einer
Idee von Höhlenmenschen. Der Minister Mirko Tremaglia von der
Alleanza Nazionale vermutete, das Denken Bossis sei von einem Sonnenstich
vernebelt worden. Der deutsche Innenminister Otto Schily nannte die Idee Bossis
makaber.
Italien: Abkommen mit Libyen gegen illegale Einwanderung
Italien und Libyen haben ein Abkommen über die gemeinsame Bekämpfung
illegaler Einwanderung geschlossen. Die Vereinbarung unterzeichneten der italienische
Innenminister Giuseppe Pisanu und der libysche Staatschef Moammar al Ghaddafi
am 3. Juli in Tripolis, berichtete die Nachrichtenagentur Ansa. Genauere Angaben
über den Inhalt der Vereinbarung liegen bislang nicht vor.
Bereits am 27. Juni haben der Präsident der EU-Kommission, Romano Prodi,
und Gaddafi in einer Telefonkonferenz über die Einwanderung gesprochen.
Dabei habe Prodi große Besorgnis über das Ausmaß der Einwanderung
in die EU über Libyen ausgesprochen, heißt es in einer Pressemitteilung
der EU-Kommission.
Niederlande: Erstes Abschiebungszentrum eröffnet
Die Niederlande haben das erste von zwei geplanten Abschiebungszentren
eröffnet. Das Zentrum am Rotterdamer Flughafen hat fast 200 Plätze.
Ein weiteres Zentrum mit einer Kapazität von 100 Plätzen soll am Amsterdamer
Schiphol Flughafen eröffnet werden. Die Gesamtkapazität der Zentren
soll auf 600 Insassen erweitert werden.
In den Zentren sollen illegale Einwanderer und abgelehnte Asylsuchende bis zu
ihrer Abschiebung interniert werden. Nach Ansicht von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen,
die die Pläne heftig bekämpften, unterscheiden sich die Zentren kaum
von Gefängnissen.
Schweiz: Liste der sicheren Herkunftsländer erweitert
Die Schweiz hat Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in die Liste der sicheren
Länder aufgenommen. Damit werden Asylanträge von Staatsangehörigen
aus diesen Ländern ohne weiteres abgelehnt. Außerdem fügte die
schweizer Bundesregierung die 15 Mitgliedstaaten der EU, die zehn Beitrittsländer
und die Mitglieder des Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) der Liste
hinzu. Bislang beinhaltete die Liste Albanien, Bulgarien, Gambia, Ghana, Indien,
Litauen, Mongolei, Rumänien und der Senegal.
Irland: Einreiseverweigerung für Asylbewerber
Der irische Flüchtlingsrat hat einer Meldung der Irish Times
vom 27. Mai zahlreiche Erkenntnisse gesammelt, wonach Grenzbeamte an den
Flughäfen von Cork und Dublin Asylsuchende zurückweisen, ohne ihnen
die Chance auf eine Antragstellung zu geben. Allein in den vergangenen Monaten
sind beim Flüchtlingsrat mehr dieser Fälle registriert worden als
im gesamten Jahr 2002.
Polen: Indianische Fährtenleser bilden Grenzschutz aus
Drei indianische Beamte des US-Grenzschutzes aus Arizona haben polnische Beamte
im Fährtenlesen ausgebildet. Das soll es dem polnischen Grenzschutz erleichtern,
illegale Einwanderung an der zukünftigen Ostgrenze der Europäischen
Union zu Russland, Weißrussland und der Ukraine zu verhindern. Das berichtete
die Frankfurter Rundschau am 28. Mai.
RA Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bremen
Schengen? Doch, schon mal gehört. Was war es doch gleich? Nein,
in diesem Fall keine technische Abkürzung wie SIRENE oder EXCOM,
vielmehr geographisch bestimmbar: Ein kleiner luxemburgischer Ort an der Mosel
und unmittelbar im Dreiländereck Frankreich-Luxemburg-Deutschland grenznah
gelegen. Dort schlossen am 14.6.1985 zunächst die Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion,
Deutschland und Frankreich ein Übereinkommen betreffend den schrittweisen
Abbau von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Dieses Abkommen bescherte uns
viele Jahre später den unkontrollierten Reiseverkehr innerhalb
der EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands.
Am 19.6.1990 wurde ebenfalls in Schengen von denselben Vertragspartnern ein
weiteres Übereinkommen unterzeichnet, und zwar das Übereinkommen zur
Durchführung des vorgenannten vom 14.6.1985. Dieses zweite Übereinkommen,
kurz genannt Schengener Durchführungsübereinkommen=SDÜ
(diese Abkürzung wird im folgenden Text verwendet), wurde wiederum fast
fünf Jahre später, nämlich am 26.3.1995 in Kraft gesetzt (BGBl
1993 II 1010). Erstunterzeichnerstaaten waren Belgien, Deutschland, Frankreich,
Luxemburg, die Niederlande, Spanien und Portugal.
Staatsangehörige der EU sowie Drittausländer, die sich rechtmäßig
in einem der Schengen-Signatar-Staaten aufhalten, dürfen seit Inkrafttreten
des SDÜ die gemeinsamen Binnengrenzen der Signatarstaaten an jeder Stelle
ohne Personenkontrollen überschreiten (Art. 2 Abs. 1 SDÜ).
Zugleich sollte allerdings verhindert werden, dass die Freizügigkeit von
Personen im Schengen-Land zu Sicherheitsdefiziten führte. Zur
Kompensation wurden daher folgende Ausgleichsmaßnahmen beschlossen:
Die Durchführung einheitlicher und verstärkter Kontrollen der Außengrenzen
(Art. 38); eine Vereinheitlichung des Einreise- und Visumsrechts der SDÜ-Signatar-Staaten
(Art. 927); eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit in den
Bereichen Nacheile und Observation (Art. 3947);
Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Rechtshilfe (Art. 4858) und
Auslieferung (Art. 5966) sowie Überstellung von Straftätern
(Art. 6769); ferner wurde eine Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung
vereinbart (Art. 7076). Das vielleicht wichtigste Instrument im Bereich
des Flüchtlings- und Asylrechts dürfte die Schaffung einer zentralen
Personen- und Objektdatenbank sein (Schengener Informationssystem SIS
Art. 92119).
Ferner wurde in den Art. 2838 vereinbart, die Asylpolitik der Signatarstaaten
durch Feststellung einheitlicher Zuständigkeitskriterien für die Behandlung
von Asylbegehren und Informationsaustausch in Asylangelegenheiten zu koordinieren.
Da jedoch praktisch zeitgleich am 15.6.1990 das Übereinkommen von Dublin
von der damals so genannten Ad-hoc-Gruppe Einwanderung der EU-Staaten
vereinbart worden war, in welchem die Zuständigkeitskriterien für
die Prüfung von Asylanträgen enthalten war, wurde 1994 vereinbart,
dass nach Inkrafttreten der Konvention von Dublin die asylrechtlichen Bestimmungen
des SDÜ nicht mehr angewandt werden. Nachdem die Konvention von Dublin
am 1. September 1997 in Kraft trat, ist seitdem der asylrechtliche Teil des
Übereinkommens von Schengen für die alltägliche Rechtspraxis
daher bedeutungslos geworden. Daran ändert sich auch nichts durch das Inkrafttreten
der EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für
die Durchführung eines Asylverfahrens (sog. Dublin-II) zum
1. September 2003, die an die Stelle der Konvention von Dublin tritt.
Keineswegs bedeutungslos geworden sind allerdings die übrigen Teilen des
Schengen-Übereinkommens, den sog. Schengen-Acquis, d. h.
die oben benannten Abschnitte des SDÜ im Bereich der Kontrollinstrumente.
Im Vertrag von Amsterdam wurde das SDÜ vielmehr ausdrücklich als europarechtliches
Instrument definiert und damit rechtlich von der Ebene eines Staatsvertrags
mit mehreren beteiligten Staaten auf die Ebene des EU-Rechts gehoben.
Uneingeschränkt angewendet wird das SDÜ inzwischen in folgenden EU-Staaten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island,
Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien
und Portugal. Nur Großbritannien und Irland wenden das SDÜ nicht an,
d. h. beide Staaten haben die Grenzkontrollen bei der Einreise sowohl für
EU-Staatsangehörige, als auch für Drittausländer
beibehalten.
1. Welche Bedeutung hat das Übereinkommen von Schengen in der heutigen
Rechtspraxis?
Es regelt im Wesentlichen Einreise und Aufenthalt von Drittausländern.
Ihnen wird ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur gestattet, wenn die Voraussetzungen
des Art. 5 Abs. 1 SDÜ erfüllt werden, d. h. ein gültiges
Identitätspapier und ein gültiges Schengen-Visum vorgelegt werden
können. Zudem muss nachgewiesen werden können, dass ein legaler Aufenthaltszweck
besteht (z. B. Besuchs- oder Arbeitsaufenthalt) und der/die Betreffende
über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Aufenthalt finanziell
abzusichern. Ferner darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem
zur Einreiseverweigerung vorliegen.
Für Aufenthalte bis zu drei Monaten wird Drittausländern ein einheitliches
Schengen-Visum erteilt. Dieses gilt grundsätzlich für
das gesamte Schengen-Gebiet. Es kann von jedem der Schengen-Signatar-Staaten
ausgestellt werden. Deswegen wurde der Begriff Schengen-Land für
dieses Gebiet geprägt.
Drittausländer, die bereits in einem der Schengen-Staaten mit einem Aufenthaltstitel
leben, der nach dem jeweiligen nationalen Ausländerrecht ausgestellt wurde,
dürfen sich bis zu drei Monaten visumsfrei im gesamten Schengen-Gebiet
frei bewegen oder über die Außengrenzen in das Schengen-Gebiet einreisen,
um sich in den Schengen-Staat zu begeben, in welchem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bleiben jedoch nationale
Visa, die von jedem der Schengen-Vertragspartner nach Maßgabe des jeweiligen
nationalen Rechts erteilt werden.
Einige Beispiele: Ein Tunesier lebt in Rom und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis
für einen längeren Aufenthalt in Italien. Er möchte für
sechs Wochen seinen Bruder besuchen, der in Deutschland studiert und im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung ist. Sofern der Tunesier nicht zur Einreiseverweigerung
im SIS ausgeschrieben ist, erfüllt er die Einreisevoraussetzungen des Art.
5 Abs. 1 a, c und e SDÜ. Sein Aufenthalt ist damit durch Art. 21 SDÜ
erlaubt. Obwohl er Drittausländer ist (Tunesier), benötigt
er kein besonderes Visum für seinen Aufenthalt in Deutschland.
Zweites Beispiel: Ein belgischer Installateurbetrieb wird beauftragt, in Aachen/Deutschland
an einem Neubau Installationsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten
werden ca. vier Wochen veranschlagt. Der Betrieb will neben drei belgischen
Staatsangehörigen, die dort als Arbeitnehmer beschäftigt sind, auch
den seit vier Jahren bei der Firma beschäftigten Marokkaner M. einsetzen.
M. verfügt über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Belgien. Er
darf sich damit gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ für die Zeit der
Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten. Er braucht hierfür weder
ein besonderes Visum, noch eine Arbeitserlaubnis. Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit
gem. Art. 59 ff. EG-Vertrag sind Aufenthalt und Arbeit in Deutschland erlaubt.
Drittes Beispiel: Eine ukrainische Staatsangehörige hat von Frankreich
ein nationales Visum erhalten, um dort für zwei Jahre zu studieren. Sie
bucht einen Flug von Kiew nach Frankfurt, um in Deutschland noch kurze Zeit
Bekannte zu besuchen und dann nach Frankreich weiterzureisen. Die französische
Aufenthaltsgenehmigung berechtigt sie, über Deutschland ein- und über
Frankreich weiterzureisen. Allerdings ist die Aufenthaltsdauer für eine
Durchreise auf die notwendige Reisezeit beschränkt und darf
daher fünf Tage nicht überschreiten (Art. 11 Abs. 1 b SDÜ analog).
Die Beispiele verdeutlichen: Das SDÜ knüpft an den Besitz eines nationalen
Aufenthaltstitels eines der EU-Staaten an und bezweckt, einem Drittausländer,
der rechtmäßig in einem der Schengen-Staaten lebt, Reisefreizügigkeit
und gegebenenfalls auch Arbeitsmöglichkeiten in einem der Schengen-Staaten
zu gewähren. Zu beachten ist allerdings, dass ein Visum für einen
Aufenthalt von mehr als drei Monaten jeweils an Drittausländer als nationales
Visum des EU-Aufenthaltstaates erteilt wird (Art. 18 SDÜ). Diese
Erteilung erfolgt nicht nach den Schengen-Regelungen, sondern nach
denen des jeweiligen nationalen Rechts des Daueraufenthaltsstaates.
Ein Drittstaatler, der bereits in einem Schengen-Staat mit einem
nationalen Aufenthaltsrecht lebt, darf sich bis zu drei Monaten pro Halbjahr
im gesamten Schengen-Gebiet frei bewegen (Art. 21 Abs. 1 SDÜ), sofern er
nicht in einem der Schengen-Staaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
ist.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften wäre allerdings gegeben, wenn der
Drittstaatler seine Reisefreiheit so nutzt, dass er sich häufiger in einem
anderen Schengen-Staat aufhält als demjenigen, für den er einen Aufenthaltstitel
besitzt. Art. 21 SDÜ umfasst nicht das Recht, seinen Lebensmittelpunkt
aus dem Vertragsstaat, für welchen ursprünglich eine längerfristige
Aufenthaltsgenehmigung erteilt war, in einen anderen Vertragsstaat zu verlagern.
Erwerbstätigkeit während des Kurzaufenthaltes in dem anderen Vertragsstaat
ist nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Drittstaatler,
die ordnungsgemäß und dauerhaft in einem Unternehmen mit Sitz in einem
EU-Staat beschäftigt sind. Sie dürfen gem. Art. 21 Abs. 1 SDÜ
auch ohne Arbeitsgenehmigung bis zu drei Monaten vorübergehend im Rahmen
des freien Dienstleistungsverkehrs für die Firma, bei der sie angestellt
sind, in einem anderen Staat von Schengen-Land beruflich tätig
werden.
2. Übernahmeverpflichtungen aufgrund SDÜ oder Konvention von
Dublin
Sofern ein Staat, der die Konvention von Dublin mitunterzeichnet hat, aufgrund
jener Regelungen für die Behandlung eines Asylantrages zuständig ist,
ist auch dieser Staat gemäß Art. 10 ff. SDÜ verpflichtet, den
Asylantragsteller von jenem Vertragsstaat zu übernehmen, in dem die Person
sich tatsächlich aufhält. Insoweit handelt es sich um eine lex
specialis.
Wenn ein Drittstaatsangehöriger jedoch über eine (nationale und längerfristige)
Aufenthaltsgenehmigung eines Vertragsstaates oder einen vorläufigen Aufenthaltstitel
eines Vertragsstaates verfügt, kann er gem. Art. 23 Abs. 2 und Abs. 4 SDÜ
in jenen anderen Vertragsstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder
abgeschoben werden, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgrund
Aufenthaltsgenehmigung zu nehmen hatte. Insoweit bedarf es keiner besonderen
Rückführungsvereinbarungen.
Das Kontrollverfahren wird im Schengen-Handbuch für die kontrollierenden
Beamten (in Deutschland Bundesgrenzschutz, in den anderen Staaten teils Grenzschutzbehörden,
teils Polizei) verbindlich vorgeschrieben. Dieses Handbuch ist zunächst
nur eine innerdienstliche Vorschrift, die sich an die kontrollierenden Beamten
der Vertragsstaaten als Adressaten richtet. Die EU hat dieses Schengen-Handbuch
jedoch bereits veröffentlicht (Schengen-Handbuch für die Grenzkontrolle
ABlEG C 313, vom 16.12.2002 - S. 97 ff. (239 S., M3243)). Ferner veröffentlicht
wurde das Handbuch über die gemeinsamen konsularischen Instruktionen (ABlEG
C 313 16.12.2002 S. 1 ff. (96 S., M3818)) sowie das SIRENE-Handbuch (ABlEG
C 38 17.02.2003, S. 1 ff. (24 S., M3819)). Die Handbücher sind auf der
Seite www.europa.eu.int/eur-lex/de/ index.html erhältlich.
3. SIS
Für Asylverfahren behält das SDÜ auch weiterhin Bedeutung im
Hinblick auf das Schengen-Informationssystem (SIS Art. 92118 SDÜ).
Es handelt sich um ein elektronisches Erfassungs- und Abfragesystem zur Personen-
und Sachfahndung innerhalb der Vertragsstaaten. Die einheitlich strukturierten
Fahndungsdaten werden über einen Zentralrechner in Straßburg unter
den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Jedes nationale Informationssystem hat on-line
Zugriff. Die Fahndungsdaten werden allen berechtigten nationalen Endnutzern
(d. h. Polizeibeamten) zur Verfügung gestellt. Diese können über
eine der Datenstationen der Polizeibehörden der Vertragsstaaten direkt
untereinander Kontakt aufnehmen.
In Deutschland haben alle Polizeidienststellen des Bundes und der Länder,
alle Grenzschutzstellen, der Sicherungsdienst des Deutschen Bundestages, das
Zollkriminalamt und die Zollfahndungsdienststellen über das Informationssystem
der deutschen Polizei (INPOL) Zugriff auf das SIS. Auf Ausschreibungen gem.
Art. 96 SDÜ (Einreiseverweigerung) haben auch das Bundesverwaltungsamt
und damit indirekt sämtliche deutschen Auslandsvertretungen und alle Ausländerbehörden
Zugriff. Damit sind die gesamten Personen- und Sachfahndungen aller Schengen-Staaten
miteinander verknüpft und innerhalb Sekunden abzufragen. Im Jahre 1999
eine neuere Zahl war dem Verfasser nicht verfügbar wurde
das SIS in Deutschland monatlich ca. 5 Mio. mal abgefragt. Das SIS hat auch
nicht eigentliche Konkurrenz dadurch erhalten, dass am 15. Januar
2003 EURODAC in Kraft getreten ist. Der Anwendungsbereich von EURODAC
ist wesentlich kleiner, als der des SDÜ: EURODAC speichert nur Fingerabdrücke,
und zwar jene, die Asylantragstellern in deren Asylverfahren abgenommen wurden.
Diese werden dann EU-weit abgeglichen. Damit soll insbesondere die
Zuständigkeit des Staates belegt werden, über dessen Außengrenze
der Asylantragsteller in die EU eingereist ist. Der Zentralcomputer arbeitet
daher nur mit einem Erkennungssystem für Fingerabdrücke und hat nicht
die umfassende Personen- und Sachfahndung zum Gegenstand, die mit dem Schengen-Informations-System
genutzt werden kann.
Wenn im SIS eine Einreiseverweigerung vermerkt ist, kann das weitreichende Konsequenzen
für den betroffenen Ausländer haben. So kann es vorkommen, dass ein
Ausländer nach einem erfolglosen Asylverfahren in Deutschland abgeschoben
wurde oder aus einem anderen Grund eine Einreiseverweigerung im SIS eingetragen
worden ist. Beantragt er später von seinem Heimatstaat aus ein Visum für
einen Schengen-Staat etwa zur Familienzusammenführung, steht dem die Einreiseverweigerung
entgegen. In diesem Fall muss man sich an die deutsche Ausländerbehörde
wenden, die zuletzt für den betroffenen Ausländer zuständig war,
und beantragen, dass die Löschung der Einreiseverweigerung veranlasst wird.
Dasselbe gilt dann, wenn die Einreiseverweigerung auf der Entscheidung eines
andern Schengenstaates beruhen sollte: Auch dort ist für die
Aufhebung und Mitteilung an das System jeweils die Behörde
zuständig, die die Einreiseverweigerung an das SIS gemeldet hat.
Das Verfahren der Eintragung, Änderung und Löschung von Vermerken
im SIS ist im Detail sehr kompliziert, weil polizei-, datenschutz- und ausländerrechtliche
Regeln gleichzeitig zu beachten sind. Es würde den Rahmen dieses Beitrags
sprengen, die Einzelheiten zu erörtern. Empfohlen sei daher für den
Bedarfsfall, einen im Ausländerrecht versierten Anwalt zu konsultieren.
4. Zusammenfassung
Für Drittstaatsangehörige, die entweder über eine längerfristige
Aufenthaltsgenehmigung für einen der Schengen-Staaten verfügen oder
in eines dieser Länder einreisen wollen, hat das SDÜ größere
Freizügigkeit ermöglicht. Unmittelbar für das Asylrecht hat das
Übereinkommen heute keine Bedeutung mehr. Mittelbar ist es jedoch auch
asylrechtlich noch bedeutsam über das Schengener Informationssystem:
Findet sich dort beispielsweise eine Fahndungsnotierung oder eine Einreiseverweigerung,
kann repressiv/polizeistaatlich eingegriffen und gegebenenfalls auch an der
Grenze zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden. In der polizeilichen
und vollzugsbehördlichen Praxis besitzt das Schengen-Informationssystem
daher erhebliche Bedeutung. Diese wird durch EURODAC nicht gemindert.
von RAin Theresia Wolff, Köln
Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot
für Ehe und Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen
Regelungen auf die Vorausetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach
die Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen
Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann.
Damit stellt das Ausländergesetz eine Reihe abgestufter Regelungen zur
Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der
nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen
Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, InfAuslR
1998, 276 ff.).
Bei rein ausländischen Familien kommt dem aufenthaltsrechtlichen Schutz
durch Art. 6 Abs. 1 GG allerdings ein geringeres Gewicht zu als bei Ehen und
Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (BVerwG, NVwZ-RR, Beschluss
vom 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2002
- 4 B 103/02 - 4 S., M3161).
Selbst bei Familienangehörigen von Ausländern, die nicht über
ein verfestigtes Bleiberecht verfügen, kann sich aber aus Art. 6 GG ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung ergeben,
wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland oder
bei gemischt-nationalen Ehen in einem der Heimatländer nicht in
zumutbarer Weise geführt werden kann.
Dem Familienangehörigen eines Ausländers, der lediglich geduldet ist,
kann ebenfalls eine Duldung erteilt werden, wenn dieser in besonderem Maße
auf den Beistand des anderen angewiesen ist oder wenn die alleinige Abschiebung
eines Familienangehörigen zu einer unabsehbar langen Trennung führen
würde.
1. Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländern mit verfestigtem Bleiberecht
In Fällen, in denen es um Nachzug zu deutschen Familienangehörigen
oder zu ausländischen Familienangehörigen mit dauerhaftem Bleiberecht
geht, räumt das Gesetz vielfach einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ein. In diesen Fällen kann es aber insbesondere zu Problemen kommen, wenn
die Einreise unter Verstoß gegen die Visumspflicht erfolgte. Hier stellt
sich die Frage, ob der Ausländer darauf verwiesen werden kann, zur Einhaltung
des Sichtvermerksverfahrens vorübergehend auszureisen oder ob dem Schutz
von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Vorrang einzuräumen
ist.
a) Verstoß gegen Einreisebestimmungen (Visumspflicht)
Die Rechtsprechung bejaht ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
die Einreise ausländischer Staatsangehöriger durch das Visumsverfahren
zu steuern und zu kontrollieren. Deshalb sei es grundsätzlich erforderlich
und regelmäßig auch verhältnismäßig, einen ohne das
erforderliche Visum eingereisten Ausländer selbst bei wohlbegründeter
Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie darauf zu verweisen, auszureisen
und vom Ausland her um ein Visum nachzusuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997,
- 1 C 20.97 - InfAuslR 1998, 276 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2000 -
4 Bf 322/99 -).
Grundsätzlich ist gemäß § 3 Abs. 3 AuslG das Visum vor der
Einreise einzuholen. Selbst dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
besteht, wird diese in der Regel versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches
Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) oder er mit einem Visum eingereist
ist, das aufgrund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung
der Ausländerbehörde erteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).
Zwar sperrt § 8 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht für
Rechtsansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes
beruhen. Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass weder aus Art.
6 GG noch aus Art. 8 EMRK unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
oder auf Freistellung von der Visumspflicht hergeleitet werden kann (BVerwG,
Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.).
Auch der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, es sei nicht
seine Aufgabe, die Einwanderungspolitik eines Staates als solche zu kontrollieren.
Nach dem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich seiner
Verpflichtung aus völkerrechtlichen Verträgen habe der Staat das Recht,
die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet zu kontrollieren. Die
Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis stelle nur dann einen nicht gerechtfertigten
Eingriff auf das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung
des Familienlebens dar, wenn unter den gegebenen Umständen ein Missverhältnis
zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel vorliege (EGMR, Urteil
vom 19.2.1996, InfAuslR 1996, 245 ff.).
b) Aufenthaltserlaubnis nach Einreise (§ 9 Abs. 2 DVAuslG)
In dem Bestreben, Fällen gerecht zu werden, in denen die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise eingetreten
sind, sieht § 9 Abs. 2 DVAuslG hier Erleichterungen für bestimmte
Fallgruppen vor.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis
zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen,
wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält
und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Gemeint ist hier
ein strikter gesetzlicher Anspruch, ein sich aus einer Ermessensreduzierung
auf Null ergebender Anspruch genügt nicht. Diese Vorschrift begünstigt
vor allem ohne Visum eingereiste Asylbewerber, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
uneingeschränkt visumspflichtig sind und für die deshalb nicht nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Ausnahme von dem Versagungsgrund des §
8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugelassen werden kann. Auf den Fall, dass ein Ausländer
durch Eheschließung im Ausland einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
erwirbt und sodann illegal einreist, sind diese Vorschriften allerdings nicht
entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.).
Gemäß Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis dann nach der Einreise eingeholt
werden, wenn der Ausländer erlaubt eingereist ist und während seines
rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für
die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs.
1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2 oder nach § 23 Abs. 1 AuslG eingetreten
sind.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 AuslG besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis
nach der Einreise einzuholen, wenn der Ausländer erlaubt eingereist ist
und während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die
Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr.
2 AuslG oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22
Abs. 1 AuslG begründen, im Bundesgebiet eingetreten sind.
Generelle Voraussetzung für die Befreiung von der Visumspflicht ist der
rechtmäßige oder geduldete Aufenthalt. Damit werden Ausländer
mit strafbarem illegalen Aufenthalt, der im allgemeinen auch ein der Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehender Ausweisungsgrund ist, von der Vergünstigung
ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das BVerfG
ausdrücklich klargestellt hat, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger
Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder unverzüglich
abzuschieben oder aber nach § 55 Abs. 2 AuslG zwingend zu dulden ist, wobei
es nicht darauf ankomme, ob er das Abschiebungshindernis (mit) zu vertreten
habe (BVerfG, Beschluss vom 6.3.2003, - 2 BvR 397/02 - InfAuslR 2003, 185 ff
= ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39). § 9 Abs.
2 S. 2 DVAuslG stellt insoweit klar, dass es dem Besitz einer Duldung gleichstehe,
wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht
mehr vollziehbar ist.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG ist im Falle der Eheschließung des Ausländers
nach seiner Einreise neben § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG anwendbar. Da Nr. 2
im Unterschied zu Nr. 1 nicht voraussetzt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann dies bedeutsam für
Fälle sein, in denen es z.B. wegen Straffälligkeit des Ausländers
an einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
fehlt, eine Erteilung jedoch im Ermessenwege in Betracht kommt.
c) Ausnahmen und Befreiungen (§ 9 Abs. 1 AuslG)
Bei Ausländern, für die keine generelle Visumspflicht besteht, d. h.
die nur dann zur Einholung eines Visums verpflichtet sind, wenn sie einen längeren
Aufenthalt oder einen Aufenthalt zu Erwerbszwecken anstreben, ist es nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG in das Ermessen der Ausländerbehörde
gestellt, die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Dies setzt jedoch in beiden
Fällen voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung
der Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich erfüllt sind.
Das OVG Niedersachsen ließ offen, ob unter den Voraussetzungen des §
9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG regelmäßig eine Ermessenreduktion dahin eintrete,
dass die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Es sei jedoch unbillig, die Visumserteilung
als erzieherische Maßnahme quasi als Strafsanktion durchzusetzen. Für
das Interesse der öffentlichen Hand spreche hier nur die Durchsetzung einer
zwar gesetzlich normierten, gleichwohl aber nur formalen Verpflichtung, den
Antrag vom Ausland aus zu stellen. Dieses Interesse sei zwar zur Durchsetzung
einer geordneten Kontrolle der Einreise von Ausländern nach Deutschland
als erheblich anzusehen, müsse aber im Einzelfall zurückstehen, wenn
die Ausreisepflicht zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmende Interessenabwägung könne
ergeben, dass es unbillig sei, den Ausländer noch einmal zu einer vorübergehenden
Ausreise zu zwingen, obwohl schon feststehe, dass er alsbald nach Deutschland
zurückkehren darf, nachdem ihm von der Auslandsvertretung ein ordnungsgemäßes
Visum erteilt worden ist. Diese Unbilligkeit trete besonders hervor, wenn die
Ausländerbehörde ihre erforderliche Zustimmung zu dem Visum bereits
vorab erklärt habe bzw. dem Ausländer auf die Reise mitgebe. Hier
zeige sich deutlich, dass die gleichzeitige Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur generalpräventiven
bzw. erzieherischen Gründen zur Durchsetzung des Visumsverfahrens
diene und einer Strafsanktion nahe komme (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.02.1996
- 13 M 460/96 - Inf- AuslR 1996, 201 ff).
d) Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG
In Fällen, in denen weder eine Berechtigung zur Einholung des Visums nach
der Einreise vorliegt noch die Ausnahmen von den Versagungsgründen des
§§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG eingreifen, bleibt dem Ausländer
die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne vorherige Ausreise jedoch nicht
grundsätzlich verwehrt. Einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik
Deutschland verdrängen die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen,
nicht schon deshalb, weil ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften
vorgekommen ist. Daher kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht,
wenn verfassungsrechtlich beachtliche und geschützte überwiegende
Interessen des Ausländers und seiner Familienangehörigen auch seinem
nur zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 31.8.1999, - 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, 67 ff.).
Da der Gesetzgeber selbst in § 30 Abs. 3 AuslG eine Abweichung von §
8 Abs. 1 AuslG der unerlaubten Einreise vorgesehen hat, hat er
zu erkennen gegeben, dass in diesem Rahmen der Prüfung, ob eine Aufenthaltsbefugnis
in Betracht kommt, die Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens hinter den oben
genannten grundgesetzlich geschützten Interessen also auch Art.
6 GG im Einzelfall zurückstehen kann. Insoweit dient § 30 Abs.
3 AuslG als Auffangvorschrift, um dem Schutzgebot des Art. 6 GG zu entsprechen
(BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.).
§ 30 Abs. 3 AuslG gestattet es, dem Ausländer abweichend von §
8 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn es
ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, das Bundesgebiet zur
Erfüllung der Einreisevorschriften zu verlassen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG kommt
in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine
Duldung vorliegen, weil der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Ausländers
Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ob ein zwingendes
Abschiebungshindernis vorliegt, ist nicht nur für die mögliche Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis von Bedeutung, sondern bereits dafür, ob der
Betreffende während der Verfolgung seines Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung vorläufig weiterhin in Deutschland
bleiben kann.
Die Frage, ob sich bei Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft
aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein zwingender Duldungsgrund i.S.d. § 55
Abs. 2 AuslG ergibt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Nach überwiegender Meinung sind kurzfristige Trennungen zumutbar; vereinzelt
wird jedoch auch ohne voraussichtlich längere Trennung ein Abschiebungshindernis
bejaht.
So ging der 4. Senat des OVG Niedersachsen im Falle der ehelichen Lebensgemeinschaft
mit einer Deutschen davon aus, es liege ein zwingendes Abschiebungshindernis
nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK vor, das von lediglich die Frage des Aufenthaltsstatus
betreffenden Erwägungen unberührt bleibe. Es sei hier zunächst
der besonders hohe Stellenwert der familiären Lebensgemeinschaft zwischen
einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen zu berücksichtigen.
Diese Lebensgemeinschaft sei in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung
in der Form einer Beistandgemeinschaft gekennzeichnet, wobei hinzukomme, dass
der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne,
weil einem deutschen Staatsangehörigen eine Ausreise zur Fortsetzung der
Lebensgemeinschaft nicht zumutbar sei. Dieser besondere Schutz stehe jedenfalls
einer Abschiebung entgegen, mit der nur die Beachtung der Einreiseformalitäten
durchgesetzt werden solle (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.4.2001 - 4 MA
1129/01 - 7 S., M0978).
Hingegen stellte der 13. Senat des OVG Niedersachsen fest, dass ohne Vorliegen
sonstiger besonderer Umstände eine vorübergehende Trennung von Eheleuten
zumutbar sei. Das OVG Niedersachsen kritisierte in diesem Zusammenhang, in einer
Gefährdung der familiären Lebensgemeinschaft und der Ehe dürfe
nicht generell ein inlandsbezogenes, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehendes
Hindernis gesehen werden, das einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs.
2 AuslG begründe. Da die Duldung die zeitweise Aussetzung der Abschiebung
bedeute (§ 55 Abs. 1 AuslG) und insbesondere nach der Neuregelung des Ausländerrechts
durch das Ausländergesetz 1990 nicht mehr als zweitrangiges Aufenthaltsrecht
dienen solle, könne der Duldung nicht die Funktion eines vorbereitenden
oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zugebilligt werden. Dies gelte
umso mehr, als die Duldung nicht einen aufenthaltsrechtlichen Status vermittele,
der dem Anliegen des Familiennachzugs gerecht würde (OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 16.1.2003 - 13 ME 28/03 - 6 S., M3208).
Hingegen betonte der VGH Baden-Württemberg, wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG,
Art. 8 EMRK ein zwingendes Abschiebungshindernis folge, bestehe ein Duldungsanspruch
so lange, wie die Voraussetzungen dieses Abschiebungshindernisses vorliegen.
Sei dies auf Dauer der Fall, so sei die Abschiebung auch auf Dauer rechtlich
unmöglich i.S.v. § 55 Abs. 2 AuslG mit der Folge eines entsprechenden
Duldungsanspruchs. Die Duldung sei in derartigen Fällen daher wenn
nicht, was vorrangig ins Auge zu fassen sei, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt
werden könne immer wieder zu erneuern (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 ff.).
Diverse Gerichte bejahten ein zwingendes Abschiebungshindernis, weil die Ausreise
zur Erfüllung der Visumsvorschriften wegen voraussichtlich längerer
Trennung der Familienangehörigen unzumutbar sei. Dies kann sich daraus
ergeben, dass aufgrund der finanziellen Situation auf unabsehbare Zeit eine
Rückkehr zur Familie nach Deutschland unmöglich ist, weil die Kosten
für Hin- und Rückflug sowie den Aufenthalt im Heimatland nicht kurzfristig
aufgebracht werden können (VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.1999 - 14
B 97/99 -; VG Würzburg, Urteil vom 15.5.2000 - W 7 K 00.512 - 12 S., R7345).
Auch voraussehbare Probleme bei der Passbeschaffung im Heimatland können
eine unzumutbar lange Trennungsdauer begründen (VG Würzburg, a.a.O.;
VG München, Urteil vom 30.5.2001 - M 28 K 00.3474 - 17 S., M0816). Erst
recht ist es unzumutbar, Familienangehörige zur Durchführung eines
Visumsverfahrens zu zwingen, wenn völlig ungewiss ist, ob der Heimatstaat
aus besonderen, in der Person des bleibeberechtigten Ausländers liegenden
Gründen die Wiederausreise der Familienangehörigen erlaubt (so VG
München, a.a.O. im Falle von Ehefrau und Kind eines Deserteurs aus der
Westgruppe der ehemaligen sowjetischen. Streitkräfte). Bei der Unzumutbarkeit
einer längeren Trennungsdauer kann auch positiv in die Interessenabwägung
einfließen, wenn die Betreffenden nicht tatsächlich illegal eingereist
sind, sondern unter Inanspruchnahme eines vermeintlichen Asylrechts
(VG Würzburg, Urteil vom 15.5.2000, a.a.O.).
Das VG Stuttgart stellte fest, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme
in Betracht, wenn der unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer auf absehbare
Zeit die Nachzugsvoraussetzungen des § 18 AuslG nicht erfülle und
er sowie seine Ehefrau weil sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
sei nicht auf die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in
einem Drittstaat verwiesen werden könnten. Das Gericht vertrat die Auffassung,
die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG setze
insoweit nicht zusätzlich voraus, dass einer der Ehegatten aufgrund individueller
Besonderheiten auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen
sei (VG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.1999 - 6 K 2784/99 - InfAuslR 2000, 200
ff.).
Das BVerfG betonte, gerade bei der Trennung von Kleinkindern sei zu berücksichtigen,
dass die Entwicklung sehr schnell voranschreite, so dass in derartigen Fällen
auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art.
6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein könne (BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999
- 2 BvR 1523/99 - Inf- AuslR 2000, 67 ff.). Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung hielt das VG Hamburg im Falle eines Familienvaters, der durch
sein Verhalten in der Vergangenheit Ausweisungsgründe gesetzt hatte
so dass von der Erteilung einer Vorabzustimmung für die Durchführung
des Sichtvermerksverfahrens nicht auszugehen war , die danach zeitlich
nicht absehbare Trennung von seinem Kind für unzumutbar (VG Hamburg, Beschluss
vom 9.4.2001 - 8 VG 131/2001 - InfAuslR 2001, 391). Auch das VG Gelsenkirchen
gelangte im Hinblick darauf, dass die Dauer der Beschaffung von erforderlichen
Personalpapieren im Heimatland sowie die Wiedereinreise in einem geordneten
Visaverfahren nicht überschaubar sei, zu der Auffassung, dass die Ausreise
wegen der Beziehungen zu einem noch sehr kleinen Kind nicht zumutbar sei (VG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.1.2003 - 8 L 2580/02 - 5 S., M3160).
Aus einer gesteigerten Beistandsbedürftigkeit des in Deutschland lebenden
Familienangehörigen kann sich auch die Unzumutbarkeit einer nur vorübergehenden
Ausreise ergeben. Das VG Hamburg sah im Falle eines ausreisepflichtigen Jugoslawen
den Anspruch auf Erteilung einer Duldung als erfüllt an, bei dessen Ehefrau
eine Risikoschwangerschaft vorlag (VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8
VG 3547/2002 - 6 S., M3355).
Der VGH Baden-Württemberg führte aus, im Falle einer Beistandsgemeinschaft
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern setze die Annahme der
Unzumutbarkeit einer Trennung nicht die Pflegebedürftigkeit des bleibeberechtigten
Familienangehörigen voraus. Es reiche aus, dass eine Beistandsgemeinschaft
bestehe, in deren Rahmen der bleibeberechtigte Familienangehörige auf Lebenshilfe
angewiesen sei, die nur in Deutschland erbracht werden könne, weil dem
Bleibeberechtigten eine Ausreise nicht zuzumuten sei (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 - InfAuslR 1999, 414 ff.).
Hingegen lehnte das OVG NRW die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Falle
einer Polin ab, die geltend machte, wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht zur
Durchführung eines Visumsverfahrens nach Polen zurück reisen zu können.
Aufgrund der Tatsache, dass der 17 Jahre alte deutsche Sohn inzwischen nur noch
beschränkt betreuungsbedürftig sei und die Betreffende auch in der
Vergangenheit schon häufig zwischen Polen und Deutschland hin- und hergependelt
sei, lasse sich nicht erkennen, dass die Durchführung eines Visumverfahrens
in ihrem Heimatland unzumutbar sei (OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2000 - 17 B
1409/99 - 4 S., R5865).
2. Familiennachzug zu Ausländern ohne verfestigtes Bleiberecht
Verfügt der in Deutschland lebende ausländische Familienangehörige
lediglich über eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsbefugnis, hat der nachzugswillige Familienangehörige grundsätzlich
keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Erteilung ist
vielmehr in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt.
Nach § 31 AuslG darf dem Ehegatten und einem minderjährigen Kind eines
Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, nach Maßgabe des
§ 30 Abs. 1 bis 4 AuslG und abweichend von § 30 Abs. 5 AuslG eine
Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden. Aus dieser Regelung folgt,
dass ein Ehegatte und ein minderjähriges Kind nur von der in § 30
Abs. 5 AuslG genannten Beschränkung befreit sind, im Übrigen aber
selbst die Voraussetzungen erfüllen müssen, aufgrund derer nach §
30 Abs. 1 bis 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Demgemäß
ist nicht der Wunsch eines Ausländers, mit dem im Bundesgebiet sich aufhaltenden
Familienangehörigen, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, in ehelicher
oder familiärer Gemeinschaft zu leben, für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
auch an den Ausländer maßgebend, sondern vielmehr, ob der Ausländer
selbst die in § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG angesprochenen Voraussetzungen für
eine Aufenthaltsbefugnis erfüllt.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Staat nicht verpflichtet ist,
dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiären Zusammenleben
in Deutschland zu entsprechen, wenn der Aufenthalt des Ausländers oder
derjenige des Familienangehörigen nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung
aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf einen solchen
Daueraufenthalt besteht (BVerfG, Beschluss vom 12.5. 1987, BVerfGE 76, 1, 55).
Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt weder im Hinblick auf dessen Funktion als Institutsgarantie,
noch als Freiheitsrecht und auch nicht wegen der darin enthaltenen wertentscheidenden
Grundsatznorm, dass dagegen schon dann verstoßen wird, wenn die familiäre
Lebensgemeinschaft nicht an dem Ort geführt werden kann, an dem die Familienmitglieder
die Lebensgemeinschaft führen wollen.
Deshalb ist auf Grund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt
sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei
der Ablehnung des Aufenthaltes der nachzugswilligen Familienangehörigen
zu erwartende Beeinträchtigung für Ehe und Familie eindeutig überwiegen.
Entscheidend ist dabei, in welchem Grade die Betreffenden auf das familiäre
Zusammenleben gerade im Bundesgebiet angewiesen sind (siehe dazu: BVerwG, Urteil
vom 10.7.1984, NJW 1984, 2780; OVG Sachsen, Urteil vom 17.1.2002 - 3 BS 38/01
- 9 S., M2199).
Hierbei ist die Erwägung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen
Ausländern in zumutbarer Weise im gemeinsamen Heimatland fortgeführt
werden könnte, ein zulässiges und gewichtiges Abwägungskriterium
(OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002 - 17 B 898/01 - 1 S., M2243). Familienangehörige
von Konventionsflüchtlingen, denen eine Aufenthaltsbefugnis nach §
70 AsylVfG erteilt worden ist, können regelmäßig nicht auf die
Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland
verwiesen werden.
Anders kann die Rechtslage beurteilt werden, wenn sie aus verschiedenen Herkunftsländern
stammen. So ging das OVG Sachsen im Falle eines aus dem Irak stammenden Konventionsflüchtlings
davon aus, die Versagung von Aufenthaltsrechten der Ehefrau und des Kindes bedeute
nicht, dass dieser zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gezwungen
wäre, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei ihm aber zuzumuten,
zusammen mit seinen Familienangehörigen in die Russische Föderation
das Herkunftsland seiner Ehefrau auszureisen und dort die familiäre
Lebensgemeinschaft zu führen. Dass dies nicht möglich sein sollte,
weil ihm entweder von dort die Abschiebung in den Irak drohen könnte oder
die familiäre Gemeinschaft in der Russischen Föderation nicht gelebt
werden könnte, sei nicht feststellbar (OVG Sachsen, Urteil vom 17.1.2002,
a.a.O.).
Im Übrigen kommt es bei der Abwägung maßgeblich auf den Grad
der Verfestigung des Aufenthalts des bleibeberechtigten Familienangehörigen
an. Eine unzumutbare Unterbrechung der familiären Lebensführung durch
Abschiebung des nicht bleibeberechtigten Ehegatten kann bei einer Ehe zwischen
Ausländern vorliegen, von denen der eine Ehegatte eine zwar noch befristete,
aber sicher verlängerbar anzusehende Aufenthaltserlaubnis besitzt und bei
dem darüber hinaus von einer festen Einbindung in die deutschen Lebensverhältnisse
auszugehen ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich u. a. danach, in welchem
Alter der bleibeberechtigte Angehörige eingereist ist und wie lange er
sich bereits in Deutschland aufhält. Eine feste Einbindung in deutsche
Lebensverhältnisse wurde z. B. bejaht im Falle einer Türkin,
die seit ihrem vierten Lebensjahr im Bundesgebiet wohnte und somit ihre Sozialisation
in Deutschland erfahren habe. Abgelehnt wurde ein hinreichender Grad der Eingliederung
im Falle einer Einreise im Alter von 15 Jahren und einem sich anschließenden
Aufenthalt von nur 2 1/2 Jahren (OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.1999 - 9
V 18/99 - 10 S., R5338).
Die Tatsache, dass sich weitere Familienangehörige des Bleibeberechtigten
in Deutschland aufhalten, steht einer Verweisung auf die Fortführung der
Ehe im Heimatland nicht entgegen, insbesondere dann nicht, wenn diese an weit
entfernten Orten in Deutschland leben (VG Saarland, Beschluss vom 11.10.1999
- 6 F 29/99 - 7 S., R4892).
Die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Fortführung der familiären
Lebensgemeinschaft im Ausland kann sich auch daraus ergeben, dass dem Lebenspartner
und den nichtehelichen Kindern eine Ausreise nicht angesonnen werden kann, weil
weitere Kinder des Lebenspartners über eine erhöhte soziale Integration
in Deutschland verfügen. So ging das VG Aachen im Falle eines Nigerianers,
der mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind sowie weiteren Kindern
seiner Lebensgefährtin zusammen lebte, davon aus, der Lebensgefährtin
könne eine Trennung von ihrer Tochter, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
war, nicht zugemutet werden. Der Tochter ihrerseits könne eine Ausreise
nicht angesonnen werden, da sie eine weiterführende Schule besuche, aufgrund
ihres Alters in noch höherem Maße im Bundesgebiet integriert sei als
ihre jüngeren Geschwister und es unverhältnismäßig sei,
ihr durch die Ausreise einen qualifizierten Schulabschluss zu verwehren (VG
Aachen, Beschluss vom 10.1.2003 - 8 L 1007/02 - ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 35).
Hingegen soll allein die Tatsache, dass die prognostische Entwicklung der aufenthaltsrechtlichen
Situation der bleibeberechtigten Ehefrau und damit die Schaffung der Voraussetzungen
für einen Familiennachzug des Ehemannes nach § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 AuslG auch von Umständen abhängt, die sich noch nicht übersehen
lassen, keine Unzumutbarkeit begründen. Mit der Entscheidung, entweder
das Risiko einer letztlich ungewissen Entwicklung auf sich zu nehmen oder aber
die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland fortzusetzen,
werde den Betreffenden Unmenschliches nicht abverlangt (OVG NRW, Beschluss vom
19.6.2002, a.a.O.).
3. Schutzwirkungen bei rein ausländischen Familien ohne Aufenthaltsrecht
Bei rein ausländischen Ehen kommt dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch
Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften
ein geringeres Gewicht zu als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten
und deutschen Kindern (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 215, 216). Regelmäßig
wird den übrigen Familienangehörigen zugemutet werden können,
auch vor den anderen auszureisen und zeitweise allein im Heimatland zu leben
(vgl. BVerwG, a.a.O., und BVerfG, FamRZ 1998, 1497 f.). Ein unmittelbares
Abschiebungshindernis gemäß § 55 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 6
GG wird regelmäßig nur dann angenommen werden können,
wenn die Ehegatten und deren Kinder in besonderem Maße aufeinander angewiesen
sind und von einer unzumutbaren Dauer der Trennung auszugehen wäre (OVG
Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2002 - 4 B 103/02 - 4 S., M3161;
VG Potsdam, Beschluss vom 27.10.2000 - 9 L 1489/00.A - 6 S., R9333; VG Oldenburg,
Beschluss vom 3.12.2002 - 12 B 4988/02 - 8 S., M3116).
Vor diesem Hintergrund lehnte das VG Oldenburg die Erteilung der Duldung an
einen Roma aus Jugoslawien ab, dessen Ehefrau und Kinder lediglich wegen fehlender
Passersatzpapiere noch nicht abgeschoben werden konnten (VG Oldenburg, Beschluss
vom 3.12.2002, a.a.O.).
a) Duldung wegen besonderer Beistandsbedürftigkeit
Hält sich hingegen ein ausländisches Familienmitglied aufgrund einer
Erkrankung geduldet in Deutschland auf, so kann sich hieraus regelmäßig
auch für ausreisepflichtige Familienangehörige ein Duldungsanspruch
ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das wegen der Erkrankung geduldete
Familienmitglied auf Betreuung und Hilfe durch das ausreisepflichtige Familienmitglied
angewiesen ist. Diese Voraussetzungen wurden z. B. bejaht für die
Mutter eines Tamilen, dem aufgrund einer schweren autistischen Erkrankung ein
Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuerkannt worden war.
Das Gericht berücksichtigte bei der Prüfung humanitärer Gründe,
dass der Betreffende ohne Betreuung fast völlig hilflos sei und überdies
fachärztlich attestiert sei, dass bei Trennung von der Mutter als nächster
Bezugsperson mit dem Auftreten von schweren Depressionen und Suizidgefahr zu
rechnen sei (VG Saarland, Beschluss vom 22.10.1999 - 1 F 78/99.A -).
Das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG und ein möglicher
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurden bejaht im Falle eines
Angolaners, dessen Tochter an einer Sichelzellenanämie litt. Aufgrund der
Schwere der Erkrankung und des geringen Alters des Kindes sei in diesem Falle
von einer über den Normalfall hinausgehenden Bedeutung der Familie als
Lebens- und Beistandsgemeinschaft auszugehen. Zum anderen könne dem Kind
nicht zugemutet werden, die familiäre Lebensgemeinschaft in Angola herzustellen
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.3.1998 - 8 B 10128/ 98.OVG -).
Eine kurzfristige Duldung wurde erteilt im Falle eines Vietnamesen, dessen Ehefrau
wegen einer Risikoschwangerschaft vorübergehend nicht reisefähig war.
Für diesen Zeitraum könne der Ehemann seine Ehe nur in Deutschland
führen, so dass die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG seine Abschiebung
vor allem auch bei Berücksichtigung der gesundheitlich schwierigen
Situation seiner Ehefrau zeitweise verbiete (OVG Niedersachsen, Beschluss
vom 5.8.2002 - 9 ME 369/02 - 3 S., M2529).
Hingegen wurden dringende humanitäre Gründe nach § 55 Abs. 3
AuslG verneint im Falle eines abgelehnten erwachsenen Asylbewerbers, der geltend
gemacht hatte, es bestehe aufgrund der ihm drohenden Trennung von seiner Familie,
insbesondere seinen Geschwistern bei ihm wegen einer psychischen Problematik
Suizidgefahr. Das Gericht sah in der Trennung eines Erwachsenen von Eltern und
Geschwistern eine grundsätzlich unbeachtliche Realisierung des allgemeinen
Lebensrisikos (VG Saarland, Beschluss vom 17.11.1999 - 6 F 68/99 - 8 S., R4912).
b) Duldung in Fällen gemischt-nationaler Familien
Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund des Art. 8 EMRK nicht ohne weiteres
verpflichtet, ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit,
von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat oder jemals hatte
und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland
zu ermöglichen, indem zumindest von einer Abschiebung abgesehen wird, solange
die Heimatstaaten nicht dem jeweils anderen Ehegatten den Aufenthalt gestatten
(BVerwG, Beschluss vom 8.2.1999 - 1 B 2.99 - InfAuslR 1999, 330).
Bei ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von
denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat und die beide ausreisepflichtig
sind, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
ermöglichendes Abschiebungshindernis, wenn es an der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, eine Zusammenführung in einen der
beiden Heimatstaaten sei nicht möglich. Allerdings könnte dann eine
nicht unerhebliche Beeinträchtigung von familiären Beziehungen vorliegen,
wenn mit einer Abschiebung nicht nur eine vorübergehende Trennung der Familie
verbunden wäre. Diese Voraussetzungen verneinte der VGH Baden-Württemberg
im Falle von Ehegatten mit polnischer und jugoslawischer Staatsangehörigkeit,
da eine Familienzusammenführung insbesondere in Polen möglich sei
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.1999 - 11 S 400/99 -, InfAuslR
1999, 491 ff.).
Hingegen wurde für einen Angolaner, dessen Ehefrau und Kinder kongolesische
Staatsangehörige waren, vorübergehender Abschiebungsschutz im Hinblick
auf Art. 6 Abs. 1 GG gewährt. Aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten
sowie der desolaten (medizinischen) Versorgungslage und der kritischen Sicherheitslage
in Angola überwiege das Interesse des Familienvaters an der Aufrechterhaltung
der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. Schon allein die kongolesische
Staatsangehörigkeit seiner Familienangehörigen lasse es zweifelhaft
erscheinen, ob nach seiner (alleinigen) Abschiebung seine Familie ihm in absehbarer
Zeit nach Angola folgen könne. Es gebe keine Hinweise darauf, dass seiner
Familie die legale Einreise gestatten werde. Da auch für ein späteres
Zusammenkommen der Familie in einem anderen Staat, insbesondere in der Demokratischen
Republik Kongo, nicht zuletzt aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegssituation
wenig spreche, würde nach Überzeugung des Gerichts die geplante (alleinige)
Abschiebung des Antragstellers nach Angola zu einer unzumutbaren Trennung der
familiären Lebensgemeinschaft führen (VG Potsdam, Beschluss vom 27.10.2000
- 9 L 1489 /00.A - 6 S., R9333).
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