ASYLMAGAZIN 7-8/ 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

auch bei einer karitativen Tätigkeit freut man sich über Lob. Das geht uns nicht anders als anderen. Indirekt haben wir dieses Lob nun von höchster österreichischer Stelle empfangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 4. April die Internetseiten www.asyl.net und www.ecoi.net zur Pflichtlektüre für die österreichischen Asylbehörden erklärt. Anstatt sich in dem betreffenen Verfahren auf die “optimistischen und subjektiven Einschätzungen des [österreichischen] Honorarkonsuls” in Sierra Leone zu verlassen, hätten “Berichtsdatenbanken zur Verfügung gestanden, z. B. www.asyl.net oder auch www.ecoi.net, die beinahe tagesaktuell geführt werden und so gut wie sämtliche einschlägigen Berichte, sowohl von sämtlichen namhaften internationalen Menschenrechts- und Flüchtlingshilfsorganisationen, als auch aus den verschiedensten Medien, enthalten”, schreibt der Verwaltungsgerichtshof. Wir freuen uns für das Vertrauen, das der Verwaltungsgerichtshof uns und unseren Partnern in Österreich, ACCORD, und Slowenien, GEA 2000, entgegen bringt.

Ihr Ekkehard Hollmann


Hinweis

Informationsberatung zur deutschen Asylrechtsprechung
Die Informationsberatung zur deutschen Asylrechtsprechung im Informationsverbund Asyl durch RAin Theresia Wolff hat eine neue Adresse und Telefonnummer:

RAin Theresia Wolff
In der Sürst 3
53111 Bonn

Tel.: 0228/6295823 (Mo, Di, Do, 15–17 Uhr)
Fax: 0228/6295828
E-Mail: Theresia.Wolff@t-online.de

 

Nachrichten

Bund

Zuwanderungsgesetz im Vermittlungsausschuss
Der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes ist erwartungsgemäß vom Bundesrat mit der Mehrheit der CDU/CSU-geführten Landesregierungen abgelehnt worden. Die Bundesregierung rief den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat an.
Der Saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU) hält laut eines Berichts der Süddeutschen Zeitung eine Einigung “bei gutem Willen” noch für möglich. Dagegen bezweifelte der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, dass die Union zu echten Verhandlungen bereit sei. Die Migrationsbeauftragte der Bundesregierung, die Grünenpolitikerin Marieluise Beck, sagte, die Arbeit im Vermittlungsausschuss könne nicht darin bestehen, “der Union lediglich noch weiter entgegenzukommen und damit das Anliegen eines modernen Zuwanderungsrechtes in sein Gegenteil zu verkehren.”
Über die Chancen des Zustandekommens  des Gesetzes äußerten sich einige der beteiligten Politiker auch beim Berliner Symposion des UNHCR am 24. Juni. Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, betonte, das Gesetz sei bereits ein Kompromiss. Bei einer sachlichen Auseinandersetzung sehe er gute Chancen auf eine Einigung. Er versprach den Grünen, dass es keine Einigung mit der Union gegen die Grünen geben werden. Die SPD wolle eine “gute und berechenbare Zusammenarbeit mit den Grünen”, sagte Wiefelspütz.
Dagegen wandte sich der CDU-Bundestagsabgeordnete Reinhard Grindel, gegen das Gesetz. Es gäbe in der Bevölkerung keine Mehrheit für das Zuwanderungsgesetz. Gesellschaftliche Verbände und Kirchen, die das Gesetz unterstützten, wüssten nicht, “was bei ihren Mitgliedern los ist”, sagte Grindel.
Max Stadler, der innenpolitische Sprecher der FDP im Bundestag, bot den Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes der FDP als Grundlage für einen Kompromiss an. Er wandte sich gegen den von Niedersachsen vorgelegten Entwurf eines Integrationsgesetzes. Die Integration solle als Teil einer “umfassenden Regelung” behandelt werden, sagte Stadler.

Schily für Europäische Harmonisierung auf niedrigem Niveau
Bundesinnenminister Otto Schily besteht auf nationalen Spielräumen in der europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik. Er sagte auf dem Berliner Symposium des UNHCR und der Evangelischen Akademie zu Berlin am 23. Juni, dass fakultative Regelungen in den europäischen Richtlinien sachgerecht seien, weil in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Situationen bestünden. Es dürfe nicht zu einer Vollharmonisierung in allen Einzelheiten kommen. Schily bestand allerdings darauf, dass die von den großen Aufnahmeländern entwickelten Instrumente für ein schnelles und effektives Asylverfahren – Drittstaatenregelung, sichere Herkunftsländer, Flughafenverfahren, Ablehnung als offensichtlich unbegründet und Einschränkungen des Asylfolgeverfahrens – in die Richtlinien übernommen werden. Der Minister wendete sich zudem gegen eine Integration von Asylbewerbern und von Personen mit vorübergehendem Schutz.
Dem hielt Peer Baneke, Generalsekretär des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE, entgegen, dass ein hohes Maß an europäischer Harmonisierung notwendig sei. Verringerungen der Flüchtlingszahlen, die ein Mitgliedstaat durch Verschärfungen des Rechtes erreichen könne, führten zu einer Erhöhung der Zahlen in anderen Mitgliedstaaten. Er forderte Deutschland auf, seine Vorbehalte gegen europäische Richtlinien zurückzunehmen. Das bezieht sich vor allem auf die Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition. Deutschland sperrt sich dagegen, subsidiären Schutz nach der Europäischen Menschenrechtskonvention auch bei nicht-staatlicher Verfolgung zu gewähren. Baneke bat Deutschland, stattdessen eine Führungsrolle bei der europäischen Harmonisierung zu übernehmen.

Nickels und MacLean fordern Reform der Abschiebungshaft
Eine Umkehr der Beweislast bei Abschiebungshaft hat der frühere Leiter des Instituts für Menschenrechte, der Berliner Verwaltungsrichter Percy MacLean, gefordert. Auf dem Ökumenischen Kirchentag sagte MacLean einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 2. Juni zufolge, nicht der Betroffene solle die Unzulässigkeit der Abschiebung nachweisen müssen, sondern die Behörde deren Rechtmäßigkeit. Abschiebungshaft von Kindern und Schwangeren sei “in keiner Weise hinzunehmen”.
Christa Nickels (Bündnis 90/Die Grünen) forderte, Abschiebungshaft weitgehend zurückzudrängen und zeitlich zu begrenzen. Der Vorschlag, Schwangere, Minderjährige oder Traumatisierte von Abschiebungshaft auszunehmen, sei “beim Koalitionspartner bisher nicht durchsetzbar gewesen”, sagte die Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses des Bundestages.

Neue Leitlinien für die katholische Ausländerseelsorge
Die Frühjahrsvollversammlung der katholischen Deutschen Bischofskonferenz hat ein neues Konzept der Ausländerseelsorge beschlossen. Die Leitlinien unter dem Titel “Eine Kirche in vielen Sprachen und Völkern” gehen auf das Verhältnis der katholischen Kirche und Migration in Deutschland ein, erörtern theologische Prinzipien für eine erneuerte Migrationsseelsorge. Die Leitlinien bieten pastorale und rechtliche Richtlinien für die Praxis an. Sie können kostenlos bezogen werden beim Büro des Nationaldirektors für die Ausländerseelsorge, Postfach 2962, 53109 Bonn.

Bundesländer

NRW: Abschiebeflug nach Kosovo kehrt nach Düsseldorf zurück
Eine Abschiebung von Düsseldorf nach Pristina ist gescheitert, weil die UNMIK die Einreise verweigerte. Am 26. Juni sollte im Rahmen des so genannten Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesinnenministerium und der UNMIK eine Sammelabschiebung von insgesamt 64 Personen, davon sieben Angehörige ethnischer Minderheiten, durchgeführt werden. Obwohl die UNMIK die Landeerlaubnis für das Flugzeug kurzfristig verweigert hatte, startete das Flugzeug. Es landete in Montenegro, von wo aus versucht wurde, die Menschen mit Bussen ins Kosovo zu bringen. Dieses scheiterte, weil die UNMIK die Einreise verweigerte. Schließlich wurden die Menschen wieder nach Düsseldorf geflogen, wo sie kurz vor Mitternacht landeten und versorgt wurden. Die meisten der Betroffenen waren in der Nacht zuvor von den Ausländerbehörden aus ihren Wohnungen abgeholt worden. Unter ihnen befanden sich zumindest eine erkrankte Person und mehrere Kinder.
Nach Angaben der Landesregierung versäumte es eine Urlaubsvertretung in der mit der Durchführung der Sammelabschiebung betrauten Düsseldorfer Bezirksregierung, eine Liste mit den notwendigen Angaben über die Personen rechtzeitig an die UNMIK zu übermitteln. Wer für den Versuch, die Personen auf dem Landweg ins Kosovo zu schaffen, verantwortlich ist, ist bislang nicht bekannt.
Finanzminister Jochen Dieckmann, der für die Landesregierung im Rahmen einer Fragestunde des Landtages Rede und Antwort stand, drückte Bedauern über den Vorfall aus. Er sei sich sicher, dass das ein einmaliges Ereignis bleibe. Die Bezirksregierung habe sich entschieden, den Flug durchzuführen, da die UNMIK die Übernahme der Minderheitenangehörigen nicht hätte verweigern dürfen. Außerdem hätte die UNMIK in der Vergangenheit Ausnahmen bei der Einhaltung der Mitteilungsfristen zugelassen.
Die innenpolitische Sprecherin der Grünen im Landtag, Monika Düker, nannte die gescheiterte Abschiebung untragbar. Karsten Lüthke, Kosovo- Koordinator von UNHCR, betonte, die Pflicht zur zur rechtzeitigen Anmeldung der Rückkehrer sei keineswegs nur eine Formalie. Die UNMIK müsse prüfen, ob alle Personen zurückkehren könnten.
Nach Angaben Dieckmanns kostete die fehlgeschlagene Abschiebung über 90 000 Euro.

Schleswig-Holstein: Mindeststandards der Flüchtlingsunterbringung gefordert
Der Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Migrationsfragen, Helmut Frenz, hat Anfang Juni Mindeststandards für Wohnraum für Flüchtlinge vorgelegt. Anlass waren Besuche des Landesbeauftragten in verschiedenen Unterkünften, bei denen es teilweise zu erheblichen Beanstandungen kam. So bemängelte er die “Käfighaltung” in Stahlcontainern, das ungepflegte Umfeld mancher Gelände, die Standorte viele Wohnheime in so genannten “Asozialenvierteln” und die oft isolierte Lage der Wohnheime. Ferner sei häufig das Personal in den Gemeinschaftsunterkünften nicht hinreichend auf die Tätigkeit vorbereitet gewesen.
Die Mindeststandards beziehen sich auf die Größe der Unterkunft, die Einrichtung der Wohnräume, der Küche, der Sanitäranlagen und der Gemeinschaftsräume. Außerdem fordert der Landesbeauftragte eine hinreichend zentrale Unterbringung von Flüchtlingen mit ausreichender Infrastruktur im fußläufigen Umfeld.
(Landesbeauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Migrationsfragen des Landes Schleswig-Holstein: Mindeststandards für Wohnraum für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein, 14 S., M3795)

Europa

Kaum Fortschritte bei gemeinsamer europäischer Asylpolitik
Zwei hochrangige Treffen der EU- Regierungen haben keinen Durchbruch für die Entwicklung eines europäischen Asylsystems gebracht. Berichten zufolge war es bereits am 5. und 6. Juni beim Rat der Innen- und Justizminister praktisch zum Stillstand der Verhandlungen über die Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition gekommen, da Deutschland nach wie vor auf einer Absenkung der Standards beim subsidiären Schutz besteht. In der Presseerklärung der griechischen Ratspräsidentschaft wurde daraufhin von “erheblichen Schwierigkeiten” gesprochen, mit denen “ein gewisses Land” die Einigung auf die Richtlinie verhindert habe. Eine politische Einigung wurde dagegen über eine Richtlinie über Status von Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt erzielt (s. dazu Meldung unten).
Auch beim EU-Gipfel von Thessaloniki am 19. und 20. Juni konnten sich die EU-Regierungschefs dann lediglich auf die Absichtserklärung verständigen, die noch ausstehenden Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition sowie zu gemeinsamen Verfahrensstandards im Jahr 2003 zu verabschieden. Die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinien in den für die Öffentlichkeit freigegebenen Versionen sind bei uns in englischer Sprache erhältlich (Vorschlag für Verfahrensrichtlinie, 40 S., M3825; Vorschlag zur Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition, 36 S., M3826).
Im Vorfeld des EU-Gipfels hatte die britische Regierung ihren Vorschlag für die Errichtung von Sammellagern für Asylsuchende in Nachbarstaaten der EU zurückgezogen, nachdem offenbar insbesondere die schwedische und die deutsche Regierung ihre Ablehnung signalisiert hatten. Daneben hatte auch die Europäische Kommission in einer Mitteilung mit dem Titel “Für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme” angemahnt, dass Lösungsansätze die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten vollständig respektieren müssen (25 S., M3827). Deutliche Kritik gab es von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen. Unter anderem hat auch ein Bündnis von acht deutschen Verbänden und Organisationen eine “Gemeinsame Stellungnahme” zu dem Thema vorgelegt (3 S., M3823).
In den Beschlüssen des Gipfels wird allerdings noch immer anerkannt, dass einige EU-Staaten nach Wegen suchen wollen, “Flüchtlingen in ihrer Herkunftsregion besseren Schutz zu gewähren”. Hierfür wird die Kooperation mit UNHCR empfohlen. Breiten Raum nimmt in den Beschlüssen des EU-Gipfels die Bekämpfung illegaler Einwanderung und das gemeinsame Grenzregime ein (Ratsbeschlüsse von Thessaloniki zitiert nach ECRAN Weekly Update vom 25.6.2003).

Deutschland fordert Veto in der europäischen Flüchtlings- und Einwanderungspolitik
Die deutsche Regierung besteht darauf, dass das Vetorecht in Fragen der europäischen Flüchtlings- und Einwanderungspolitik erhalten bleibt. In einem Brief an den Präsidenten des EU-Verfassungskonventes Valéry Giscard d’Estaing bekräftigte Bundesaußenminister Joschka Fischer “auf ausdrückliche Bitte” von Bundeskanzler Gerhard Schröder, dass die Fragen der Einwanderungspolitik “zu den besonders sensiblen Bereichen der Innenpolitik” gehörten. Mehrheitsentscheidungen seien in diesem Bereich für Deutschland nicht akzeptabel.
Die Position Fischers ist laut eines Berichts der FR vom 5. Juli in den Reihen der Grünen auf Widerspruch gestoßen. Der migrationspolitische Sprecher der Grünen, Josef Winkler, sagte, es sei inhaltlich “nicht begründbar“, warum Deutschland selbst in so zentralen Fragen wie der Außen- und Sicherheitspolitik für Mehrheitsentscheidungen auf EU- Ebene werbe, aber in der Einwanderungspolitik nicht. Die Vorsitzende der Grünen, Angelika Beer, sprach sich für das Prinzip der Mehrheitsentscheidung in allen Bereichen aus.

Einigung auf Richtlinie über Status von Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt
Der Ministerrat der EU hat eine politische Einigung auf eine Richtlinie über den Status von Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt erzielt. Die Richtlinie soll nach Prüfung durch den juristischen und linguistischen Dienst des Rates auf einer der nächsten Sitzungen offiziell verabschiedet werden. Sie beinhaltet Regelungen über den Status von Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Diese Personen erhalten grundsätzlich freien Zugang zum Arbeitsmarkt, zu selbstständiger Tätigkeit, zum Bildungssystem und zu Sozialleistungen. Allerdings haben die Mitgliedstaaten an vielen Stellen die Möglichkeit, den Zugang zu beschränken.
Ferner haben Drittstaatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt grundsätzlich die Möglichkeit, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen, ohne ihren Status zu verlieren. Die Mitgliedstaaten können aber den Zugang zum Arbeitsmarkt beschränken. Diese Möglichkeit hatte Deutschland zur Bedingung für die Zustimmung gemacht. Außerdem können die Mitgliedstaaten Quoten für die Aufnahme solcher Drittstaatsangehörigen vorsehen, wenn sie im nationalen Recht bereits ein Quotensystem eingerichtet haben, was derzeit lediglich bei Österreich der Fall ist.

Forderung nach einer Liste von “sicheren Herkunftsstaaten”
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien und Italien haben auf dem Treffen der Innen- und Justizminister Anfang Juni die Einführung einer Liste von “sicheren Herkunftsstaaten” gefordert. Mehrere Staaten schlossen sich dieser Forderung an, lediglich Schweden soll sich dagegen ausgesprochen haben, meldete die Agentur “Agence Europe“. Die Staaten forderten die Kommission auf, Länder vorzuschlagen, die in diese Liste aufgenommen werden sollen. Asylanträge von Personen aus diesen Ländern sollen als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt werden. Die Regelung der “sicheren Herkunftsländer” soll in die Richtlinie über das Asylverfahren aufgenommen werden.

Großbritannien/Kroatien: Dementi von Berichten über Transitlager
Ein Bericht des britischen Observer vom 15.6.2003, wonach eine ehemalige Militärbasis in Kroatien zum Lager für Asylsuchende aus Großbritannien umgebaut werde, ist von den Regierungen der beiden Länder umgehend dementiert worden. Das kroatische Außenministerium teilte hierzu mit, es handele sich bei den von der Europäischen Kommission unterstützten Bauarbeiten in Trstenik, rund 50 km von Zagreb entfernt, um die Vorbereitung des Lagers als kroatisches Aufnahmezentrum für bis zu 800 Asylbewerber. Die britische Regierung verband ihr Dementi laut einer Meldung des Guardian vom 16.6.2003 mit der Hoffnung, dass noch in diesem Jahr ein Pilotprojekt zur Errichtung von “Schutzzonen” für Asylsuchende in den Herkunftsregionen von Flüchtlingen sowie entlang der Fluchtrouten nach Europa gestartet werden könne.

Italien: Minister fordert Flüchtlingsboote zu beschießen
Der italienische Autonomieminister und Chef der rechtsgerichteten Partei Lega Nord, Umberto Bossi, hat sich in einem Interview der italienischen Zeitung Corriere della Sera dafür ausgesprochen, Marine und Küstenwache auf Flüchtlingsboote schießen zu lassen. “Ich will das Dröhnen der Kanonen hören”, sagte er einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 17. Juni zufolge. Er wolle gegen Flüchtlinge, die in Booten an der süditalienischen Küste landen, das Ausländerrecht mit Gewalt durchsetzten. “Bei der zweiten oder dritten Warnung, bum..., geht die Kanone los. Ohne viel drumherum zu reden.”
Die Äußerungen haben vielfachen Widerspruch auch innerhalb der Regierungskoalition gefunden. So sprach Marxo Follini, Chef der christdemokratischen UDC, von einer “Idee von Höhlenmenschen”. Der Minister Mirko Tremaglia von der Alleanza Nazionale vermutete, das Denken Bossis sei von einem “Sonnenstich” vernebelt worden. Der deutsche Innenminister Otto Schily nannte die Idee Bossis “makaber”.

Italien: Abkommen mit Libyen gegen illegale Einwanderung
Italien und Libyen haben ein Abkommen über die gemeinsame Bekämpfung illegaler Einwanderung geschlossen. Die Vereinbarung unterzeichneten der italienische Innenminister Giuseppe Pisanu und der libysche Staatschef Moammar al Ghaddafi am 3. Juli in Tripolis, berichtete die Nachrichtenagentur Ansa. Genauere Angaben über den Inhalt der Vereinbarung liegen bislang nicht vor.
Bereits am 27. Juni haben der Präsident der EU-Kommission, Romano Prodi, und Gaddafi in einer Telefonkonferenz über die Einwanderung gesprochen. Dabei habe Prodi große Besorgnis über das Ausmaß der Einwanderung in die EU über Libyen ausgesprochen, heißt es in einer Pressemitteilung der EU-Kommission.

Niederlande: Erstes “Abschiebungszentrum” eröffnet
Die Niederlande haben das erste von zwei geplanten “Abschiebungszentren” eröffnet. Das Zentrum am Rotterdamer Flughafen hat fast 200 Plätze. Ein weiteres Zentrum mit einer Kapazität von 100 Plätzen soll am Amsterdamer Schiphol Flughafen eröffnet werden. Die Gesamtkapazität der Zentren soll auf 600 Insassen erweitert werden.
In den Zentren sollen illegale Einwanderer und abgelehnte Asylsuchende bis zu ihrer Abschiebung interniert werden. Nach Ansicht von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen, die die Pläne heftig bekämpften, unterscheiden sich die Zentren kaum von Gefängnissen.

Schweiz: Liste der “sicheren Herkunftsländer” erweitert
Die Schweiz hat Bosnien-Herzegowina und Mazedonien in die Liste der “sicheren Länder” aufgenommen. Damit werden Asylanträge von Staatsangehörigen aus diesen Ländern ohne weiteres abgelehnt. Außerdem fügte die schweizer Bundesregierung die 15 Mitgliedstaaten der EU, die zehn Beitrittsländer und die Mitglieder des Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) der Liste hinzu. Bislang beinhaltete die Liste Albanien, Bulgarien, Gambia, Ghana, Indien, Litauen, Mongolei, Rumänien und der Senegal.

Irland: Einreiseverweigerung für Asylbewerber
Der irische Flüchtlingsrat hat einer Meldung der “Irish Times” vom 27. Mai zahlreiche Erkenntnisse gesammelt, wonach Grenzbeamte an den Flughäfen von Cork und Dublin Asylsuchende zurückweisen, ohne ihnen die Chance auf eine Antragstellung zu geben. Allein in den vergangenen Monaten sind beim Flüchtlingsrat mehr dieser Fälle registriert worden als im gesamten Jahr 2002.

Polen: Indianische Fährtenleser bilden Grenzschutz aus
Drei indianische Beamte des US-Grenzschutzes aus Arizona haben polnische Beamte im Fährtenlesen ausgebildet. Das soll es dem polnischen Grenzschutz erleichtern, illegale Einwanderung an der zukünftigen Ostgrenze der Europäischen Union zu Russland, Weißrussland und der Ukraine zu verhindern. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 28. Mai.


Aus der Beratungspraxis

RA Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bremen

"Schengen-Land"

Schengen? – Doch, schon mal gehört. Was war es doch gleich? Nein, in diesem Fall keine technische Abkürzung wie “SIRENE” oder “EXCOM”, vielmehr geographisch bestimmbar: Ein kleiner luxemburgischer Ort an der Mosel und unmittelbar im Dreiländereck Frankreich-Luxemburg-Deutschland grenznah gelegen. Dort schlossen am 14.6.1985 zunächst die Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, Deutschland und Frankreich ein Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Dieses Abkommen bescherte uns viele Jahre später den “unkontrollierten” Reiseverkehr innerhalb der EU-Staaten – mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands.
Am 19.6.1990 wurde ebenfalls in Schengen von denselben Vertragspartnern ein weiteres Übereinkommen unterzeichnet, und zwar das Übereinkommen zur Durchführung des vorgenannten vom 14.6.1985. Dieses zweite Übereinkommen, kurz genannt Schengener Durchführungsübereinkommen=“SDÜ” (diese Abkürzung wird im folgenden Text verwendet), wurde wiederum fast fünf Jahre später, nämlich am 26.3.1995 in Kraft gesetzt (BGBl 1993 II 1010). Erstunterzeichnerstaaten waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Spanien und Portugal.
Staatsangehörige der EU sowie Drittausländer, die sich rechtmäßig in einem der Schengen-Signatar-Staaten aufhalten, dürfen seit Inkrafttreten des SDÜ die gemeinsamen Binnengrenzen der Signatarstaaten an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschreiten (Art. 2 Abs. 1 SDÜ).
Zugleich sollte allerdings verhindert werden, dass die Freizügigkeit von Personen im “Schengen-Land” zu Sicherheitsdefiziten führte. Zur Kompensation wurden daher folgende “Ausgleichsmaßnahmen” beschlossen: Die Durchführung einheitlicher und verstärkter Kontrollen der Außengrenzen (Art. 3–8); eine Vereinheitlichung des Einreise- und Visumsrechts der SDÜ-Signatar-Staaten (Art. 9–27); eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit in den Bereichen “Nacheile” und “Observation” (Art. 39–47); Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Rechtshilfe (Art. 48–58) und Auslieferung (Art. 59–66) sowie Überstellung von Straftätern (Art. 67–69); ferner wurde eine Zusammenarbeit im Bereich der Drogenbekämpfung vereinbart (Art. 70–76). Das vielleicht wichtigste Instrument im Bereich des Flüchtlings- und Asylrechts dürfte die Schaffung einer zentralen Personen- und Objektdatenbank sein (Schengener Informationssystem – “SIS” – Art. 92–119).
Ferner wurde in den Art. 28–38 vereinbart, die Asylpolitik der Signatarstaaten durch Feststellung einheitlicher Zuständigkeitskriterien für die Behandlung von Asylbegehren und Informationsaustausch in Asylangelegenheiten zu koordinieren. Da jedoch praktisch zeitgleich am 15.6.1990 das Übereinkommen von Dublin von der damals so genannten “Ad-hoc-Gruppe Einwanderung” der EU-Staaten vereinbart worden war, in welchem die Zuständigkeitskriterien für die Prüfung von Asylanträgen enthalten war, wurde 1994 vereinbart, dass nach Inkrafttreten der Konvention von Dublin die asylrechtlichen Bestimmungen des SDÜ nicht mehr angewandt werden. Nachdem die Konvention von Dublin am 1. September 1997 in Kraft trat, ist seitdem der asylrechtliche Teil des Übereinkommens von Schengen für die alltägliche Rechtspraxis daher bedeutungslos geworden. Daran ändert sich auch nichts durch das Inkrafttreten der EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens (sog. “Dublin-II”) zum 1. September 2003, die an die Stelle der Konvention von Dublin tritt.
Keineswegs bedeutungslos geworden sind allerdings die übrigen Teilen des Schengen-Übereinkommens, den sog. “Schengen-Acquis”, d. h. die oben benannten Abschnitte des SDÜ im Bereich der Kontrollinstrumente. Im Vertrag von Amsterdam wurde das SDÜ vielmehr ausdrücklich als europarechtliches Instrument definiert und damit rechtlich von der Ebene eines Staatsvertrags mit mehreren beteiligten Staaten auf die Ebene des EU-Rechts “gehoben”.
Uneingeschränkt angewendet wird das SDÜ inzwischen in folgenden EU-Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Portugal. Nur Großbritannien und Irland wenden das SDÜ nicht an, d. h. beide Staaten haben die Grenzkontrollen bei der Einreise sowohl für EU-Staatsangehörige, als auch für “Drittausländer” beibehalten.

1. Welche Bedeutung hat das Übereinkommen von Schengen in der heutigen Rechtspraxis?
Es regelt im Wesentlichen Einreise und Aufenthalt von Drittausländern. Ihnen wird ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten nur gestattet, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ erfüllt werden, d. h. ein gültiges Identitätspapier und ein gültiges Schengen-Visum vorgelegt werden können. Zudem muss nachgewiesen werden können, dass ein legaler Aufenthaltszweck besteht (z. B. Besuchs- oder Arbeitsaufenthalt) und der/die Betreffende über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Aufenthalt finanziell abzusichern. Ferner darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung vorliegen.
Für Aufenthalte bis zu drei Monaten wird Drittausländern ein einheitliches “Schengen”-Visum erteilt. Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Schengen-Gebiet. Es kann von jedem der Schengen-Signatar-Staaten ausgestellt werden. Deswegen wurde der Begriff “Schengen-Land” für dieses Gebiet geprägt.
Drittausländer, die bereits in einem der Schengen-Staaten mit einem Aufenthaltstitel leben, der nach dem jeweiligen nationalen Ausländerrecht ausgestellt wurde, dürfen sich bis zu drei Monaten visumsfrei im gesamten Schengen-Gebiet frei bewegen oder über die Außengrenzen in das Schengen-Gebiet einreisen, um sich in den Schengen-Staat zu begeben, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bleiben jedoch nationale Visa, die von jedem der Schengen-Vertragspartner nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts erteilt werden.
Einige Beispiele: Ein Tunesier lebt in Rom und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt in Italien. Er möchte für sechs Wochen seinen Bruder besuchen, der in Deutschland studiert und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Sofern der Tunesier nicht zur “Einreiseverweigerung” im SIS ausgeschrieben ist, erfüllt er die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 a, c und e SDÜ. Sein Aufenthalt ist damit durch Art. 21 SDÜ erlaubt. Obwohl er “Drittausländer” ist (Tunesier), benötigt er kein besonderes Visum für seinen Aufenthalt in Deutschland.
Zweites Beispiel: Ein belgischer Installateurbetrieb wird beauftragt, in Aachen/Deutschland an einem Neubau Installationsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten werden ca. vier Wochen veranschlagt. Der Betrieb will neben drei belgischen Staatsangehörigen, die dort als Arbeitnehmer beschäftigt sind, auch den seit vier Jahren bei der Firma beschäftigten Marokkaner M. einsetzen. M. verfügt über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Belgien. Er darf sich damit gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ für die Zeit der Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten. Er braucht hierfür weder ein besonderes Visum, noch eine Arbeitserlaubnis. Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 59 ff. EG-Vertrag sind Aufenthalt und Arbeit in Deutschland erlaubt.
Drittes Beispiel: Eine ukrainische Staatsangehörige hat von Frankreich ein nationales Visum erhalten, um dort für zwei Jahre zu studieren. Sie bucht einen Flug von Kiew nach Frankfurt, um in Deutschland noch kurze Zeit Bekannte zu besuchen und dann nach Frankreich weiterzureisen. Die französische Aufenthaltsgenehmigung berechtigt sie, über Deutschland ein- und über Frankreich weiterzureisen. Allerdings ist die Aufenthaltsdauer für eine Durchreise auf die “notwendige Reisezeit beschränkt” und darf daher fünf Tage nicht überschreiten (Art. 11 Abs. 1 b SDÜ analog).
Die Beispiele verdeutlichen: Das SDÜ knüpft an den Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels eines der EU-Staaten an und bezweckt, einem Drittausländer, der rechtmäßig in einem der Schengen-Staaten lebt, Reisefreizügigkeit und gegebenenfalls auch Arbeitsmöglichkeiten in einem der Schengen-Staaten zu gewähren. Zu beachten ist allerdings, dass ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten jeweils an Drittausländer als “nationales Visum” des EU-Aufenthaltstaates erteilt wird (Art. 18 SDÜ). Diese Erteilung erfolgt nicht nach den “Schengen-Regelungen”, sondern nach denen des jeweiligen nationalen Rechts des “Daueraufenthaltsstaates”. Ein “Drittstaatler”, der bereits in einem Schengen-Staat mit einem nationalen Aufenthaltsrecht lebt, darf sich bis zu drei Monaten pro Halbjahr im gesamten Schengen-Gebiet frei bewegen (Art. 21 Abs. 1 SDÜ), sofern er nicht in einem der Schengen-Staaten zur “Einreiseverweigerung” ausgeschrieben ist.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften wäre allerdings gegeben, wenn der Drittstaatler seine Reisefreiheit so nutzt, dass er sich häufiger in einem anderen Schengen-Staat aufhält als demjenigen, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt. Art. 21 SDÜ umfasst nicht das Recht, seinen Lebensmittelpunkt aus dem Vertragsstaat, für welchen ursprünglich eine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung erteilt war, in einen anderen Vertragsstaat zu verlagern.
Erwerbstätigkeit während des Kurzaufenthaltes in dem anderen Vertragsstaat ist nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Drittstaatler, die ordnungsgemäß und dauerhaft in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Staat beschäftigt sind. Sie dürfen gem. Art. 21 Abs. 1 SDÜ auch ohne Arbeitsgenehmigung bis zu drei Monaten vorübergehend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs für die Firma, bei der sie angestellt sind, in einem anderen Staat von “Schengen-Land” beruflich tätig werden.

2. Übernahmeverpflichtungen aufgrund SDÜ oder Konvention von Dublin
Sofern ein Staat, der die Konvention von Dublin mitunterzeichnet hat, aufgrund jener Regelungen für die Behandlung eines Asylantrages zuständig ist, ist auch dieser Staat gemäß Art. 10 ff. SDÜ verpflichtet, den Asylantragsteller von jenem Vertragsstaat zu übernehmen, in dem die Person sich tatsächlich aufhält. Insoweit handelt es sich um eine “lex specialis”.
Wenn ein Drittstaatsangehöriger jedoch über eine (nationale und längerfristige) Aufenthaltsgenehmigung eines Vertragsstaates oder einen vorläufigen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates verfügt, kann er gem. Art. 23 Abs. 2 und Abs. 4 SDÜ in jenen anderen Vertragsstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgrund Aufenthaltsgenehmigung zu nehmen hatte. Insoweit bedarf es keiner besonderen “Rückführungsvereinbarungen”.
Das Kontrollverfahren wird im “Schengen-Handbuch” für die kontrollierenden Beamten (in Deutschland Bundesgrenzschutz, in den anderen Staaten teils Grenzschutzbehörden, teils Polizei) verbindlich vorgeschrieben. Dieses Handbuch ist zunächst nur eine innerdienstliche Vorschrift, die sich an die kontrollierenden Beamten der Vertragsstaaten als Adressaten richtet. Die EU hat dieses Schengen-Handbuch jedoch bereits veröffentlicht (Schengen-Handbuch für die Grenzkontrolle – ABlEG C 313, vom 16.12.2002 - S. 97 ff. (239 S., M3243)). Ferner veröffentlicht wurde das Handbuch über die gemeinsamen konsularischen Instruktionen (ABlEG C 313 16.12.2002 – S. 1 ff. (96 S., M3818)) sowie das SIRENE-Handbuch (ABlEG C 38 17.02.2003, S. 1 ff. (24 S., M3819)). Die Handbücher sind auf der Seite www.europa.eu.int/eur-lex/de/ index.html erhältlich.

3. “SIS”
Für Asylverfahren behält das SDÜ auch weiterhin Bedeutung im Hinblick auf das Schengen-Informationssystem (SIS – Art. 92–118 SDÜ). Es handelt sich um ein elektronisches Erfassungs- und Abfragesystem zur Personen- und Sachfahndung innerhalb der Vertragsstaaten. Die einheitlich strukturierten Fahndungsdaten werden über einen Zentralrechner in Straßburg unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Jedes nationale Informationssystem hat “on-line” Zugriff. Die Fahndungsdaten werden allen berechtigten “nationalen Endnutzern” (d. h. Polizeibeamten) zur Verfügung gestellt. Diese können über eine der Datenstationen der Polizeibehörden der Vertragsstaaten direkt untereinander Kontakt aufnehmen.
In Deutschland haben alle Polizeidienststellen des Bundes und der Länder, alle Grenzschutzstellen, der Sicherungsdienst des Deutschen Bundestages, das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsdienststellen über das Informationssystem der deutschen Polizei (INPOL) Zugriff auf das SIS. Auf Ausschreibungen gem. Art. 96 SDÜ (Einreiseverweigerung) haben auch das Bundesverwaltungsamt und damit indirekt sämtliche deutschen Auslandsvertretungen und alle Ausländerbehörden Zugriff. Damit sind die gesamten Personen- und Sachfahndungen aller Schengen-Staaten miteinander verknüpft und innerhalb Sekunden abzufragen. Im Jahre 1999 – eine neuere Zahl war dem Verfasser nicht verfügbar – wurde das SIS in Deutschland monatlich ca. 5 Mio. mal abgefragt. Das SIS hat auch nicht eigentliche “Konkurrenz” dadurch erhalten, dass am 15. Januar 2003 “EURODAC” in Kraft getreten ist. Der Anwendungsbereich von EURODAC ist wesentlich kleiner, als der des SDÜ: EURODAC speichert nur Fingerabdrücke, und zwar jene, die Asylantragstellern in deren Asylverfahren abgenommen wurden. Diese werden dann EU-weit “abgeglichen”. Damit soll insbesondere die Zuständigkeit des Staates belegt werden, über dessen Außengrenze der Asylantragsteller in die EU eingereist ist. Der Zentralcomputer arbeitet daher nur mit einem Erkennungssystem für Fingerabdrücke und hat nicht die umfassende Personen- und Sachfahndung zum Gegenstand, die mit dem Schengen-Informations-System genutzt werden kann.
Wenn im SIS eine Einreiseverweigerung vermerkt ist, kann das weitreichende Konsequenzen für den betroffenen Ausländer haben. So kann es vorkommen, dass ein Ausländer nach einem erfolglosen Asylverfahren in Deutschland abgeschoben wurde oder aus einem anderen Grund eine Einreiseverweigerung im SIS eingetragen worden ist. Beantragt er später von seinem Heimatstaat aus ein Visum für einen Schengen-Staat etwa zur Familienzusammenführung, steht dem die Einreiseverweigerung entgegen. In diesem Fall muss man sich an die deutsche Ausländerbehörde wenden, die zuletzt für den betroffenen Ausländer zuständig war, und beantragen, dass die Löschung der Einreiseverweigerung veranlasst wird. Dasselbe gilt dann, wenn die Einreiseverweigerung auf der Entscheidung eines andern “Schengenstaates” beruhen sollte: Auch dort ist für die Aufhebung und Mitteilung “an das System” jeweils die Behörde zuständig, die die Einreiseverweigerung an das SIS gemeldet hat.
Das Verfahren der Eintragung, Änderung und Löschung von Vermerken im SIS ist im Detail sehr kompliziert, weil polizei-, datenschutz- und ausländerrechtliche Regeln gleichzeitig zu beachten sind. Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, die Einzelheiten zu erörtern. Empfohlen sei daher für den Bedarfsfall, einen im Ausländerrecht versierten Anwalt zu konsultieren.

4. Zusammenfassung
Für Drittstaatsangehörige, die entweder über eine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung für einen der Schengen-Staaten verfügen oder in eines dieser Länder einreisen wollen, hat das SDÜ größere Freizügigkeit ermöglicht. Unmittelbar für das Asylrecht hat das Übereinkommen heute keine Bedeutung mehr. Mittelbar ist es jedoch auch asylrechtlich noch bedeutsam über das “Schengener Informationssystem”: Findet sich dort beispielsweise eine Fahndungsnotierung oder eine “Einreiseverweigerung”, kann repressiv/polizeistaatlich eingegriffen und gegebenenfalls auch an der Grenze zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden. In der polizeilichen und vollzugsbehördlichen Praxis besitzt das Schengen-Informationssystem daher erhebliche Bedeutung. Diese wird durch “EURODAC” nicht gemindert.

 

Rechtsprechungsfokus

Schutz von Ehe und Familie (Teil 2)

von RAin Theresia Wolff, Köln

Das Ausländergesetz erfüllt das verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und Familie, indem es in allen auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen auf die Vorausetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann. Damit stellt das Ausländergesetz eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, InfAuslR 1998, 276 ff.).
Bei rein ausländischen Familien kommt dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG allerdings ein geringeres Gewicht zu als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (BVerwG, NVwZ-RR, Beschluss vom 13.8.1990, NVwZ-RR 1991, 215 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2002 - 4 B 103/02 - 4 S., M3161).
Selbst bei Familienangehörigen von Ausländern, die nicht über ein verfestigtes Bleiberecht verfügen, kann sich aber aus Art. 6 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung ergeben, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland oder – bei gemischt-nationalen Ehen – in einem der Heimatländer nicht in zumutbarer Weise geführt werden kann.
Dem Familienangehörigen eines Ausländers, der lediglich geduldet ist, kann ebenfalls eine Duldung erteilt werden, wenn dieser in besonderem Maße auf den Beistand des anderen angewiesen ist oder wenn die alleinige Abschiebung eines Familienangehörigen zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde.

1. Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländern mit verfestigtem Bleiberecht
In Fällen, in denen es um Nachzug zu deutschen Familienangehörigen oder zu ausländischen Familienangehörigen mit dauerhaftem Bleiberecht geht, räumt das Gesetz vielfach einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein. In diesen Fällen kann es aber insbesondere zu Problemen kommen, wenn die Einreise unter Verstoß gegen die Visumspflicht erfolgte. Hier stellt sich die Frage, ob der Ausländer darauf verwiesen werden kann, zur Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens vorübergehend auszureisen oder ob dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Vorrang einzuräumen ist.

a) Verstoß gegen Einreisebestimmungen (Visumspflicht)
Die Rechtsprechung bejaht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger durch das Visumsverfahren zu steuern und zu kontrollieren. Deshalb sei es grundsätzlich erforderlich und regelmäßig auch verhältnismäßig, einen ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer selbst bei wohlbegründeter Berufung auf den Schutz von Ehe und Familie darauf zu verweisen, auszureisen und vom Ausland her um ein Visum nachzusuchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, - 1 C 20.97 - InfAuslR 1998, 276 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2000 - 4 Bf 322/99 -).
Grundsätzlich ist gemäß § 3 Abs. 3 AuslG das Visum vor der Einreise einzuholen. Selbst dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht, wird diese in der Regel versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) oder er mit einem Visum eingereist ist, das aufgrund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG).
Zwar sperrt § 8 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht für Rechtsansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen. Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 EMRK unmittelbar ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Freistellung von der Visumspflicht hergeleitet werden kann (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2000, a.a.O.).
Auch der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, es sei nicht seine Aufgabe, die Einwanderungspolitik eines Staates als solche zu kontrollieren. Nach dem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und vorbehaltlich seiner Verpflichtung aus völkerrechtlichen Verträgen habe der Staat das Recht, die Einreise von Ausländern in sein Staatsgebiet zu kontrollieren. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis stelle nur dann einen – nicht gerechtfertigten – Eingriff auf das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn unter den gegebenen Umständen ein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel vorliege (EGMR, Urteil vom 19.2.1996, InfAuslR 1996, 245 ff.).

b) Aufenthaltserlaubnis nach Einreise (§ 9 Abs. 2 DVAuslG)
In dem Bestreben, Fällen gerecht zu werden, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise eingetreten sind, sieht § 9 Abs. 2 DVAuslG hier Erleichterungen für bestimmte Fallgruppen vor.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Gemeint ist hier ein strikter gesetzlicher Anspruch, ein sich aus einer Ermessensreduzierung auf Null ergebender Anspruch genügt nicht. Diese Vorschrift begünstigt vor allem ohne Visum eingereiste Asylbewerber, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit uneingeschränkt visumspflichtig sind und für die deshalb nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Ausnahme von dem Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugelassen werden kann. Auf den Fall, dass ein Ausländer durch Eheschließung im Ausland einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwirbt und sodann illegal einreist, sind diese Vorschriften allerdings nicht entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.).
Gemäß Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis dann nach der Einreise eingeholt werden, wenn der Ausländer erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2 oder nach § 23 Abs. 1 AuslG eingetreten sind.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 AuslG besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, wenn der Ausländer erlaubt eingereist ist und während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 AuslG begründen, im Bundesgebiet eingetreten sind.
Generelle Voraussetzung für die Befreiung von der Visumspflicht ist der rechtmäßige oder geduldete Aufenthalt. Damit werden Ausländer mit strafbarem illegalen Aufenthalt, der im allgemeinen auch ein der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehender Ausweisungsgrund ist, von der Vergünstigung ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das BVerfG ausdrücklich klargestellt hat, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder aber nach § 55 Abs. 2 AuslG zwingend zu dulden ist, wobei es nicht darauf ankomme, ob er das Abschiebungshindernis (mit) zu vertreten habe (BVerfG, Beschluss vom 6.3.2003, - 2 BvR 397/02 - InfAuslR 2003, 185 ff = ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39). § 9 Abs. 2 S. 2 DVAuslG stellt insoweit klar, dass es dem Besitz einer Duldung gleichstehe, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG ist im Falle der Eheschließung des Ausländers nach seiner Einreise neben § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG anwendbar. Da Nr. 2 im Unterschied zu Nr. 1 nicht voraussetzt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann dies bedeutsam für Fälle sein, in denen es – z.B. wegen Straffälligkeit des Ausländers – an einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fehlt, eine Erteilung jedoch im Ermessenwege in Betracht kommt.

c) Ausnahmen und Befreiungen (§ 9 Abs. 1 AuslG)
Bei Ausländern, für die keine generelle Visumspflicht besteht, d. h. die nur dann zur Einholung eines Visums verpflichtet sind, wenn sie einen längeren Aufenthalt oder einen Aufenthalt zu Erwerbszwecken anstreben, ist es nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Dies setzt jedoch in beiden Fällen voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich erfüllt sind.
Das OVG Niedersachsen ließ offen, ob unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG regelmäßig eine Ermessenreduktion dahin eintrete, dass die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Es sei jedoch unbillig, die Visumserteilung als erzieherische Maßnahme quasi als Strafsanktion durchzusetzen. Für das Interesse der öffentlichen Hand spreche hier nur die Durchsetzung einer zwar gesetzlich normierten, gleichwohl aber nur formalen Verpflichtung, den Antrag vom Ausland aus zu stellen. Dieses Interesse sei zwar zur Durchsetzung einer geordneten Kontrolle der Einreise von Ausländern nach Deutschland als erheblich anzusehen, müsse aber im Einzelfall zurückstehen, wenn die Ausreisepflicht zu einer unbilligen Härte führen würde. Die im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmende Interessenabwägung könne ergeben, dass es unbillig sei, den Ausländer noch einmal zu einer vorübergehenden Ausreise zu zwingen, obwohl schon feststehe, dass er alsbald nach Deutschland zurückkehren darf, nachdem ihm von der Auslandsvertretung ein ordnungsgemäßes Visum erteilt worden ist. Diese Unbilligkeit trete besonders hervor, wenn die Ausländerbehörde ihre erforderliche Zustimmung zu dem Visum bereits vorab erklärt habe bzw. dem Ausländer auf die Reise mitgebe. Hier zeige sich deutlich, dass die gleichzeitige Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung – im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG – nur generalpräventiven bzw. “erzieherischen” Gründen zur Durchsetzung des Visumsverfahrens diene und einer Strafsanktion nahe komme (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.02.1996 - 13 M 460/96 - Inf- AuslR 1996, 201 ff).

d) Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG
In Fällen, in denen weder eine Berechtigung zur Einholung des Visums nach der Einreise vorliegt noch die Ausnahmen von den Versagungsgründen des §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG eingreifen, bleibt dem Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne vorherige Ausreise jedoch nicht grundsätzlich verwehrt. Einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland verdrängen die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, nicht schon deshalb, weil ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften vorgekommen ist. Daher kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht, wenn verfassungsrechtlich beachtliche und geschützte überwiegende Interessen des Ausländers und seiner Familienangehörigen auch seinem nur zeitweiligen Verlassen des Bundesgebietes entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999, - 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, 67 ff.).
Da der Gesetzgeber selbst in § 30 Abs. 3 AuslG eine Abweichung von § 8 Abs. 1 AuslG – der unerlaubten Einreise – vorgesehen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass in diesem Rahmen der Prüfung, ob eine Aufenthaltsbefugnis in Betracht kommt, die Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens hinter den oben genannten grundgesetzlich geschützten Interessen – also auch Art. 6 GG – im Einzelfall zurückstehen kann. Insoweit dient § 30 Abs. 3 AuslG als Auffangvorschrift, um dem Schutzgebot des Art. 6 GG zu entsprechen (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997, a.a.O.).
§ 30 Abs. 3 AuslG gestattet es, dem Ausländer abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG u. a. auch dann eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, das Bundesgebiet zur Erfüllung der Einreisevorschriften zu verlassen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil der freiwilligen Ausreise und der Abschiebung des Ausländers Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Ob ein zwingendes Abschiebungshindernis vorliegt, ist nicht nur für die mögliche Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von Bedeutung, sondern bereits dafür, ob der Betreffende während der Verfolgung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung – vorläufig – weiterhin in Deutschland bleiben kann.
Die Frage, ob sich bei Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein zwingender Duldungsgrund i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG ergibt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach überwiegender Meinung sind kurzfristige Trennungen zumutbar; vereinzelt wird jedoch auch ohne voraussichtlich längere Trennung ein Abschiebungshindernis bejaht.
So ging der 4. Senat des OVG Niedersachsen im Falle der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen davon aus, es liege ein zwingendes Abschiebungshindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK vor, das von lediglich die Frage des Aufenthaltsstatus betreffenden Erwägungen unberührt bleibe. Es sei hier zunächst der besonders hohe Stellenwert der familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen zu berücksichtigen. Diese Lebensgemeinschaft sei in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer Beistandgemeinschaft gekennzeichnet, wobei hinzukomme, dass der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, weil einem deutschen Staatsangehörigen eine Ausreise zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft nicht zumutbar sei. Dieser besondere Schutz stehe jedenfalls einer Abschiebung entgegen, mit der nur die Beachtung der Einreiseformalitäten durchgesetzt werden solle (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.4.2001 - 4 MA 1129/01 - 7 S., M0978).
Hingegen stellte der 13. Senat des OVG Niedersachsen fest, dass ohne Vorliegen sonstiger besonderer Umstände eine vorübergehende Trennung von Eheleuten zumutbar sei. Das OVG Niedersachsen kritisierte in diesem Zusammenhang, in einer Gefährdung der familiären Lebensgemeinschaft und der Ehe dürfe nicht generell ein inlandsbezogenes, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis gesehen werden, das einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründe. Da die Duldung die zeitweise Aussetzung der Abschiebung bedeute (§ 55 Abs. 1 AuslG) und insbesondere nach der Neuregelung des Ausländerrechts durch das Ausländergesetz 1990 nicht mehr als zweitrangiges Aufenthaltsrecht dienen solle, könne der Duldung nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zugebilligt werden. Dies gelte umso mehr, als die Duldung nicht einen aufenthaltsrechtlichen Status vermittele, der dem Anliegen des Familiennachzugs gerecht würde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.1.2003 - 13 ME 28/03 - 6 S., M3208).
Hingegen betonte der VGH Baden-Württemberg, wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ein zwingendes Abschiebungshindernis folge, bestehe ein Duldungsanspruch so lange, wie die Voraussetzungen dieses Abschiebungshindernisses vorliegen. Sei dies auf Dauer der Fall, so sei die Abschiebung auch auf Dauer rechtlich unmöglich i.S.v. § 55 Abs. 2 AuslG mit der Folge eines entsprechenden Duldungsanspruchs. Die Duldung sei in derartigen Fällen daher – wenn nicht, was vorrangig ins Auge zu fassen sei, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne – immer wieder zu erneuern (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 ff.).
Diverse Gerichte bejahten ein zwingendes Abschiebungshindernis, weil die Ausreise zur Erfüllung der Visumsvorschriften wegen voraussichtlich längerer Trennung der Familienangehörigen unzumutbar sei. Dies kann sich daraus ergeben, dass aufgrund der finanziellen Situation auf unabsehbare Zeit eine Rückkehr zur Familie nach Deutschland unmöglich ist, weil die Kosten für Hin- und Rückflug sowie den Aufenthalt im Heimatland nicht kurzfristig aufgebracht werden können (VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.1999 - 14 B 97/99 -; VG Würzburg, Urteil vom 15.5.2000 - W 7 K 00.512 - 12 S., R7345). Auch voraussehbare Probleme bei der Passbeschaffung im Heimatland können eine unzumutbar lange Trennungsdauer begründen (VG Würzburg, a.a.O.; VG München, Urteil vom 30.5.2001 - M 28 K 00.3474 - 17 S., M0816). Erst recht ist es unzumutbar, Familienangehörige zur Durchführung eines Visumsverfahrens zu zwingen, wenn völlig ungewiss ist, ob der Heimatstaat aus besonderen, in der Person des bleibeberechtigten Ausländers liegenden Gründen die Wiederausreise der Familienangehörigen erlaubt (so VG München, a.a.O. im Falle von Ehefrau und Kind eines Deserteurs aus der Westgruppe der ehemaligen sowjetischen. Streitkräfte). Bei der Unzumutbarkeit einer längeren Trennungsdauer kann auch positiv in die Interessenabwägung einfließen, wenn die Betreffenden nicht tatsächlich illegal eingereist sind, sondern unter Inanspruchnahme eines – vermeintlichen – Asylrechts (VG Würzburg, Urteil vom 15.5.2000, a.a.O.).
Das VG Stuttgart stellte fest, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme in Betracht, wenn der unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer auf absehbare Zeit die Nachzugsvoraussetzungen des § 18 AuslG nicht erfülle und er sowie seine Ehefrau – weil sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei – nicht auf die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat verwiesen werden könnten. Das Gericht vertrat die Auffassung, die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG setze insoweit nicht zusätzlich voraus, dass einer der Ehegatten aufgrund individueller Besonderheiten auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen sei (VG Stuttgart, Beschluss vom 15.7.1999 - 6 K 2784/99 - InfAuslR 2000, 200 ff.).
Das BVerfG betonte, gerade bei der Trennung von Kleinkindern sei zu berücksichtigen, dass die Entwicklung sehr schnell voranschreite, so dass in derartigen Fällen auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein könne (BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - Inf- AuslR 2000, 67 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hielt das VG Hamburg im Falle eines Familienvaters, der durch sein Verhalten in der Vergangenheit Ausweisungsgründe gesetzt hatte – so dass von der Erteilung einer Vorabzustimmung für die Durchführung des Sichtvermerksverfahrens nicht auszugehen war –, die danach zeitlich nicht absehbare Trennung von seinem Kind für unzumutbar (VG Hamburg, Beschluss vom 9.4.2001 - 8 VG 131/2001 - InfAuslR 2001, 391). Auch das VG Gelsenkirchen gelangte im Hinblick darauf, dass die Dauer der Beschaffung von erforderlichen Personalpapieren im Heimatland sowie die Wiedereinreise in einem geordneten Visaverfahren nicht überschaubar sei, zu der Auffassung, dass die Ausreise wegen der Beziehungen zu einem noch sehr kleinen Kind nicht zumutbar sei (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.1.2003 - 8 L 2580/02 - 5 S., M3160).
Aus einer gesteigerten Beistandsbedürftigkeit des in Deutschland lebenden Familienangehörigen kann sich auch die Unzumutbarkeit einer nur vorübergehenden Ausreise ergeben. Das VG Hamburg sah im Falle eines ausreisepflichtigen Jugoslawen den Anspruch auf Erteilung einer Duldung als erfüllt an, bei dessen Ehefrau eine Risikoschwangerschaft vorlag (VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/2002 - 6 S., M3355).
Der VGH Baden-Württemberg führte aus, im Falle einer Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und – erwachsenen – Kindern setze die Annahme der Unzumutbarkeit einer Trennung nicht die Pflegebedürftigkeit des bleibeberechtigten Familienangehörigen voraus. Es reiche aus, dass eine Beistandsgemeinschaft bestehe, in deren Rahmen der bleibeberechtigte Familienangehörige auf Lebenshilfe angewiesen sei, die nur in Deutschland erbracht werden könne, weil dem Bleibeberechtigten eine Ausreise nicht zuzumuten sei (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 - InfAuslR 1999, 414 ff.).
Hingegen lehnte das OVG NRW die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Falle einer Polin ab, die geltend machte, wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht zur Durchführung eines Visumsverfahrens nach Polen zurück reisen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass der 17 Jahre alte deutsche Sohn inzwischen nur noch beschränkt betreuungsbedürftig sei und die Betreffende auch in der Vergangenheit schon häufig zwischen Polen und Deutschland hin- und hergependelt sei, lasse sich nicht erkennen, dass die Durchführung eines Visumverfahrens in ihrem Heimatland unzumutbar sei (OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2000 - 17 B 1409/99 - 4 S., R5865).

2. Familiennachzug zu Ausländern ohne verfestigtes Bleiberecht
Verfügt der in Deutschland lebende ausländische Familienangehörige “lediglich“ über eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis, hat der nachzugswillige Familienangehörige grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Erteilung ist vielmehr in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt.
Nach § 31 AuslG darf dem Ehegatten und einem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG und abweichend von § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Ehegatte und ein minderjähriges Kind nur von der in § 30 Abs. 5 AuslG genannten Beschränkung befreit sind, im Übrigen aber selbst die Voraussetzungen erfüllen müssen, aufgrund derer nach § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Demgemäß ist nicht der Wunsch eines Ausländers, mit dem im Bundesgebiet sich aufhaltenden Familienangehörigen, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, in ehelicher oder familiärer Gemeinschaft zu leben, für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch an den Ausländer maßgebend, sondern vielmehr, ob der Ausländer selbst die in § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG angesprochenen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis erfüllt.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Staat nicht verpflichtet ist, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiären Zusammenleben in Deutschland zu entsprechen, wenn der Aufenthalt des Ausländers oder derjenige des Familienangehörigen nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf einen solchen Daueraufenthalt besteht (BVerfG, Beschluss vom 12.5. 1987, BVerfGE 76, 1, 55).
Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt weder im Hinblick auf dessen Funktion als Institutsgarantie, noch als Freiheitsrecht und auch nicht wegen der darin enthaltenen “wertentscheidenden Grundsatznorm”, dass dagegen schon dann verstoßen wird, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht an dem Ort geführt werden kann, an dem die Familienmitglieder die Lebensgemeinschaft führen wollen.
Deshalb ist auf Grund einer Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei der Ablehnung des Aufenthaltes der nachzugswilligen Familienangehörigen zu erwartende Beeinträchtigung für Ehe und Familie eindeutig überwiegen. Entscheidend ist dabei, in welchem Grade die Betreffenden auf das familiäre Zusammenleben gerade im Bundesgebiet angewiesen sind (siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 10.7.1984, NJW 1984, 2780; OVG Sachsen, Urteil vom 17.1.2002 - 3 BS 38/01 - 9 S., M2199).
Hierbei ist die Erwägung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Ausländern in zumutbarer Weise im gemeinsamen Heimatland fortgeführt werden könnte, ein zulässiges und gewichtiges Abwägungskriterium (OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002 - 17 B 898/01 - 1 S., M2243). Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen, denen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden ist, können regelmäßig nicht auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland verwiesen werden.
Anders kann die Rechtslage beurteilt werden, wenn sie aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. So ging das OVG Sachsen im Falle eines aus dem Irak stammenden Konventionsflüchtlings davon aus, die Versagung von Aufenthaltsrechten der Ehefrau und des Kindes bedeute nicht, dass dieser zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gezwungen wäre, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei ihm aber zuzumuten, zusammen mit seinen Familienangehörigen in die Russische Föderation – das Herkunftsland seiner Ehefrau – auszureisen und dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Dass dies nicht möglich sein sollte, weil ihm entweder von dort die Abschiebung in den Irak drohen könnte oder die familiäre Gemeinschaft in der Russischen Föderation nicht gelebt werden könnte, sei nicht feststellbar (OVG Sachsen, Urteil vom 17.1.2002, a.a.O.).
Im Übrigen kommt es bei der Abwägung maßgeblich auf den Grad der Verfestigung des Aufenthalts des bleibeberechtigten Familienangehörigen an. Eine unzumutbare Unterbrechung der familiären Lebensführung durch Abschiebung des nicht bleibeberechtigten Ehegatten kann bei einer Ehe zwischen Ausländern vorliegen, von denen der eine Ehegatte eine zwar noch befristete, aber sicher verlängerbar anzusehende Aufenthaltserlaubnis besitzt und bei dem darüber hinaus von einer festen Einbindung in die deutschen Lebensverhältnisse auszugehen ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich u. a. danach, in welchem Alter der bleibeberechtigte Angehörige eingereist ist und wie lange er sich bereits in Deutschland aufhält. Eine feste Einbindung in deutsche Lebensverhältnisse wurde z. B. bejaht im Falle einer Türkin, die seit ihrem vierten Lebensjahr im Bundesgebiet wohnte und somit ihre Sozialisation in Deutschland erfahren habe. Abgelehnt wurde ein hinreichender Grad der Eingliederung im Falle einer Einreise im Alter von 15 Jahren und einem sich anschließenden Aufenthalt von nur 2 1/2 Jahren (OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.1999 - 9 V 18/99 - 10 S., R5338).
Die Tatsache, dass sich weitere Familienangehörige des Bleibeberechtigten in Deutschland aufhalten, steht einer Verweisung auf die Fortführung der Ehe im Heimatland nicht entgegen, insbesondere dann nicht, wenn diese an weit entfernten Orten in Deutschland leben (VG Saarland, Beschluss vom 11.10.1999 - 6 F 29/99 -  7 S., R4892).
Die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland kann sich auch daraus ergeben, dass dem Lebenspartner und den nichtehelichen Kindern eine Ausreise nicht angesonnen werden kann, weil weitere Kinder des Lebenspartners über eine erhöhte soziale Integration in Deutschland verfügen. So ging das VG Aachen im Falle eines Nigerianers, der mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind sowie weiteren Kindern seiner Lebensgefährtin zusammen lebte, davon aus, der Lebensgefährtin könne eine Trennung von ihrer Tochter, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, nicht zugemutet werden. Der Tochter ihrerseits könne eine Ausreise nicht angesonnen werden, da sie eine weiterführende Schule besuche, aufgrund ihres Alters in noch höherem Maße im Bundesgebiet integriert sei als ihre jüngeren Geschwister und es unverhältnismäßig sei, ihr durch die Ausreise einen qualifizierten Schulabschluss zu verwehren (VG Aachen, Beschluss vom 10.1.2003 - 8 L 1007/02 - ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 35).
Hingegen soll allein die Tatsache, dass die prognostische Entwicklung der aufenthaltsrechtlichen Situation der bleibeberechtigten Ehefrau und damit die Schaffung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug des Ehemannes nach § 18 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AuslG auch von Umständen abhängt, die sich noch nicht übersehen lassen, keine Unzumutbarkeit begründen. Mit der Entscheidung, entweder das Risiko einer letztlich ungewissen Entwicklung auf sich zu nehmen oder aber die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland fortzusetzen, werde den Betreffenden Unmenschliches nicht abverlangt (OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2002, a.a.O.).

3. Schutzwirkungen bei rein ausländischen Familien ohne Aufenthaltsrecht
Bei rein ausländischen Ehen kommt dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften ein geringeres Gewicht zu als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 215, 216). Regelmäßig wird den übrigen Familienangehörigen zugemutet werden können, auch vor den anderen auszureisen und zeitweise allein im Heimatland zu leben (vgl. BVerwG, a.a.O., und BVerfG, FamRZ 1998, 1497 f.). Ein unmittelbares Abschiebungshindernis gemäß § 55 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 6 GG wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ehegatten und deren Kinder in besonderem Maße aufeinander angewiesen sind und von einer unzumutbaren Dauer der Trennung auszugehen wäre (OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2002 - 4 B 103/02 - 4 S., M3161; VG Potsdam, Beschluss vom 27.10.2000 - 9 L 1489/00.A - 6 S., R9333; VG Oldenburg, Beschluss vom 3.12.2002 - 12 B 4988/02 - 8 S., M3116). Vor diesem Hintergrund lehnte das VG Oldenburg die Erteilung der Duldung an einen Roma aus Jugoslawien ab, dessen Ehefrau und Kinder lediglich wegen fehlender Passersatzpapiere noch nicht abgeschoben werden konnten (VG Oldenburg, Beschluss vom 3.12.2002, a.a.O.).

a) Duldung wegen besonderer Beistandsbedürftigkeit
Hält sich hingegen ein ausländisches Familienmitglied aufgrund einer Erkrankung geduldet in Deutschland auf, so kann sich hieraus regelmäßig auch für ausreisepflichtige Familienangehörige ein Duldungsanspruch ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das wegen der Erkrankung geduldete Familienmitglied auf Betreuung und Hilfe durch das ausreisepflichtige Familienmitglied angewiesen ist. Diese Voraussetzungen wurden z. B. bejaht für die Mutter eines Tamilen, dem aufgrund einer schweren autistischen Erkrankung ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuerkannt worden war. Das Gericht berücksichtigte bei der Prüfung humanitärer Gründe, dass der Betreffende ohne Betreuung fast völlig hilflos sei und überdies fachärztlich attestiert sei, dass bei Trennung von der Mutter als nächster Bezugsperson mit dem Auftreten von schweren Depressionen und Suizidgefahr zu rechnen sei (VG Saarland, Beschluss vom 22.10.1999 - 1 F 78/99.A -).
Das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG und ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurden bejaht im Falle eines Angolaners, dessen Tochter an einer Sichelzellenanämie litt. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und des geringen Alters des Kindes sei in diesem Falle von einer über den Normalfall hinausgehenden Bedeutung der Familie als Lebens- und Beistandsgemeinschaft auszugehen. Zum anderen könne dem Kind nicht zugemutet werden, die familiäre Lebensgemeinschaft in Angola herzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.3.1998 - 8 B 10128/ 98.OVG -).
Eine kurzfristige Duldung wurde erteilt im Falle eines Vietnamesen, dessen Ehefrau wegen einer Risikoschwangerschaft vorübergehend nicht reisefähig war. Für diesen Zeitraum könne der Ehemann seine Ehe nur in Deutschland führen, so dass die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG seine Abschiebung – vor allem auch bei Berücksichtigung der gesundheitlich schwierigen Situation seiner Ehefrau – zeitweise verbiete (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5.8.2002 - 9 ME 369/02 - 3 S., M2529).
Hingegen wurden dringende humanitäre Gründe nach § 55 Abs. 3 AuslG verneint im Falle eines abgelehnten erwachsenen Asylbewerbers, der geltend gemacht hatte, es bestehe aufgrund der ihm drohenden Trennung von seiner Familie, insbesondere seinen Geschwistern bei ihm wegen einer psychischen Problematik Suizidgefahr. Das Gericht sah in der Trennung eines Erwachsenen von Eltern und Geschwistern eine grundsätzlich unbeachtliche Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos (VG Saarland, Beschluss vom 17.11.1999 - 6 F 68/99 - 8 S., R4912).

b) Duldung in Fällen gemischt-nationaler Familien
Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund des Art. 8 EMRK nicht ohne weiteres verpflichtet, ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat oder jemals hatte und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen, indem zumindest von einer Abschiebung abgesehen wird, solange die Heimatstaaten nicht dem jeweils anderen Ehegatten den Aufenthalt gestatten (BVerwG, Beschluss vom 8.2.1999 - 1 B 2.99 - InfAuslR 1999, 330).
Bei ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat und die beide ausreisepflichtig sind, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein – die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglichendes – Abschiebungshindernis, wenn es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, eine Zusammenführung in einen der beiden Heimatstaaten sei nicht möglich. Allerdings könnte dann eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung von familiären Beziehungen vorliegen, wenn mit einer Abschiebung nicht nur eine vorübergehende Trennung der Familie verbunden wäre. Diese Voraussetzungen verneinte der VGH Baden-Württemberg im Falle von Ehegatten mit polnischer und jugoslawischer Staatsangehörigkeit, da eine Familienzusammenführung insbesondere in Polen möglich sei (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.1999 - 11 S 400/99 -, InfAuslR 1999, 491 ff.).
Hingegen wurde für einen Angolaner, dessen Ehefrau und Kinder kongolesische Staatsangehörige waren, vorübergehender Abschiebungsschutz im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG gewährt. Aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten sowie der desolaten (medizinischen) Versorgungslage und der kritischen Sicherheitslage in Angola überwiege das Interesse des Familienvaters an der Aufrechterhaltung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. Schon allein die kongolesische Staatsangehörigkeit seiner Familienangehörigen lasse es zweifelhaft erscheinen, ob nach seiner (alleinigen) Abschiebung seine Familie ihm in absehbarer Zeit nach Angola folgen könne. Es gebe keine Hinweise darauf, dass seiner Familie die legale Einreise gestatten werde. Da auch für ein späteres Zusammenkommen der Familie in einem anderen Staat, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo, nicht zuletzt aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegssituation wenig spreche, würde nach Überzeugung des Gerichts die geplante (alleinige) Abschiebung des Antragstellers nach Angola zu einer unzumutbaren Trennung der familiären Lebensgemeinschaft führen (VG Potsdam, Beschluss vom 27.10.2000 - 9 L 1489 /00.A - 6 S., R9333).

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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.

 

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