Ländermaterialien

Neu bei ecoi.net:
Amnesty international: Jahresberichte 2003 (Berichtszeitraum 2002); (##12990–13269)
US Committee for Refugees (USCR):  Jahresbericht zur Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern weltweit (Berichtszeitraum 2002) (engl.).
Berichte vom 29.5.2003: “World Refugee Report” (##12975–12989)
Norwegian Refugee Council, Global IDP-Project: Berichte zur Situation von Binnenvertriebenen (ständig aktualisiert), u. a. zu Afghanistan (#13949), Burundi (#13683), Irak (#13597).
Britisches Innenministerium: Lageberichte (engl.).
Berichte vom April 2003: “Country Assessments” (##13419–13466)
World Organisation Against Torture (OMCT): Zur Lage der Kinder (drohende Genitalverstümmelung, Missachtung von Kinderrechten bei Festnahmen und Strafverfahren; Gefahr der Folter) u. a. in Ägypten, Äthiopien, Kamerun, DR Kongo, Sudan, Türkei (engl.).
Länderberichte vom 26.6.2003: “Rights of the child” (#13950–13962)
UN Commission on Human Rights Working Group on Minorities: Situation der Minderheiten in arabischen Ländern (insb. politische Partizipation), u.a. in Algerien, Irak, Libanon, Syrien (engl.).
Länderberichte vom 8.5.2003: “Political participation in Arab countries (Paper prepared by Mustapha Kamel Al-Sayyid) E/CN.4/Sub.2/AC.5/2003/WP.19” (#13164)

Afghanistan

Rechtsprechung:
VG Hamburg: Außerhalb Kabuls keine staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen; keine politische Verfolgung durch Regierung Karzai; in Kabul keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - (8 S., M3546)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Die Kabuler Journalisten Sayed Mir Husain Mehdavi und Ali Reza Payam, die wegen Blasphemie verhaftet worden waren, wurden aus dem Gewahrsam entlassen; ihnen droht aber ein Prozess (engl.).
Bericht vom 28.6.2003: “’Blasphemy’ Journalists Released” (#13916)
Amnesty international: Bedingungen für Rückkehr von Flüchtlingen und Situation von Rückkehrern; gegenüber 2002 ist keine substanzielle und dauerhafte Verbesserung der Lage feststellbar, die Sicherheitslage hat sich eher verschlechtert; Forderung an die internationale Gemeinschaft sowie an UNHCR, zwischen Unterstützung (facilitation) und Förderung (promotion) von freiwilliger Rückkehr zu unterscheiden (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “Out of sight, out of mind: The fate of the Afghan returnees” (#13706)
Reporters Sans Frontières: Höchstes Gericht kündigt Prozess gegen die Journalisten der Wochenzeitung Aftab, Sayed Mir Husain Mehdavi und Ali Reza Payam, wegen “Verunglimpfung des Islam” an (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “Supreme court to try two journalists” (#13686)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Juristische Aufarbeitung von Kriegsverbrechen scheitert an fehlenden Institutionen (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Justice Undone” (#13915)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Wiederaufbau des Landes wird durch Warlords sowie die Wiederkehr der Taliban gefährdet (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Instability Threatens Reconstruction” (#13914)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Aufgrund des Mangels an Medikamenten werden psychisch Kranke an heiligen Schreinen behandelt, ohne Medikamente und ohne Beratung (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Tough Cure for Mental Problems” (#13607)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Erfolg für Regierung Karzai in Verhandlungen mit Provinzbehörden, die künftig Zugang zu ihren Unterlagen gewähren sollen und einen Teil der Zolleinnahmen an die Zentralregierung abführen sollen (engl.).
Bericht vom 9.6.2003: “Karzai’s Taxmen Net Millions” (#13912)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Jalalabad/Provinz Nangarhar: An der Universität wurden politische Aktivitäten jeder Art nach Protesten gegen den Krieg im Irak untersagt (engl.).
Bericht vom 7.6.2003: “Protest Ban Angers Students” (#13573)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Zum Menschenschmuggel an der afghanisch-iranischen Grenze; Afghanen setzen sich beim Versuch, illegal in den Iran einzureisen, enormen Gefahren aus (engl.).
Bericht vom 3.6.2003: “Perilous Road to Iran” (#13571)
Human Rights Watch: Appell an Australien, keine Afghanen abzuschieben, da ihre Sicherheit in ihren Herkunftsregionen nicht gewährleistet sei; Flüchtlinge sollen von der australischen Regierung über die Menschenrechtslage falsch informiert worden sein (engl.).
Bericht vom 23.5.2003: “Australia: Don’t Send Afghans Home to Abuse” (#12940)

Sonstige Materialien:
IM Schl.-Holst.: Aussetzung der Abschiebungen gem. § 54 S. 2 AuslG; Ausnahmen für Straftäter, bei Vorliegen von Ausweisungsgründen und bei Gefahren für die innere Sicherheit.
Erlass vom 27.5.2003 (2 S., M3740)
UNHCR: Zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender.
Stellungnahme, Stand April 2003 (4 S., M3812)

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Ägypten

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für muslimische Frau, die einen christlichen Mann geheiratet und mit diesem ein Kind hat, wegen Gefahr der Tötung durch Familienangehörige.
Urteil vom 25.3.2003 - 2 K 12/00.A - (16 S., M3542)

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Fünf Personen, die bei Demonstrationen gegen den Irak-Krieg Mitte April verhaftet wurden, befinden sich noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt in Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 2.6.2003: “Continuing incommunicado detention of 5 anti-war activists” (#13207)
Amnesty international: Yunis Ali Badr vom Staatssicherheitsdienst an unbekanntem Ort festgehalten; ihm könnte die Auslieferung an Libyen drohen, wo er wegen mutmaßlicher islamistischer Aktivitäten gesucht wird, obwohl er auch die ägyptische Staatsbürgerschaft hat.
Urgent action (146/03) vom 22.5.2003 (#12953)

Algerien

Länderbericht:
International Crisis Group: Entwicklung des Kabylei-Konflikts von 1980 bis heute (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “Unrest and Impasse in Kabylia” (#13490)

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Angola

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Keine extreme, allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine extreme Gefährdungslage für Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern zurückkehren.
Beschluss vom 6.2.2003 - 1 A 264/02.A - (8 S., M3728)
OVG Niedersachsen: Keine extreme, allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 LB 1209/01 - (26 S., M3582)

Länderbericht:
UNHCR: UNHCR beginnt mit organisierter Rückkehr von Flüchtlingen aus der Demokratischen Republik Kongo; zwei Konvois mit insgesamt 543 Rückkehrern in Angola eingetroffen (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “First group of organised Angolan returnees almost home” (#13780)

Armenien

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Drei Parteien (Republikanische Partei, Orinats Erkir, Dashnaktsutiun) bilden neue Regierung; der “Gerechtigkeitsblock” weiterhin die stärkste Oppositionspartei (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: “Kocharian’s Allies Share Out Power” (#13893)
OSZE: Sorge über Regelungen des neuen armenischen Strafgesetzbuchs: Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren wegen Verleumdung oder Beleidigung möglich (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: “OSCE raises concern about libel and slander provisions in new Armenian Criminal Code” (#13861)
Human Rights Watch: Durch Polizei oder Behörden angeordnete Haft (administrative detention) wird seit den 90er Jahren systematisch zur Einschüchterung der Opposition angewandt, u. a. bei den Präsidentschaftswahlen im Februar und März 2003 (engl.).
Bericht vom 23.5.2003: “The Use of Administrative Detention in the 2003 Armenian Presidential Election” (#12939)

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Aserbaidschan

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): 49 Prozent der Gefängnisinsassen leiden an Tuberkulose, im Jahr 2002 sind 178 Häftlinge an der Krankheit gestorben (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: “Death Stalks Stalks Azeri Prisons” (#12939)
Committee to Protect Journalists: Zwei Journalisten der Wochenzeitung Mukhalifet, Rovshan Kabirli und Yashar Agazade, zu je fünf Monaten Haft verurteilt, weil sie den Bruder des Präsidenten verunglimpft haben sollen.
Bericht vom 22.5.2003: “Independent journalists convicted for libeling president’s brother” (#12943)

Äthiopien

Rechtsprechung:
VG Saarland: Asyl für eritreische Volkszugehörige wegen Rückkehrverweigerung durch Äthiopien; unabhängig vom rechtlichen Vorliegen einer eritreischen Staatsangehörigkeit könnte sie ihre eritreische Herkunft nicht beweisen und würde in Eritrea als Ausländerin behandelt.
Urteil vom 18.3.2003 - 12 K 80/01.A - (16 S., M3529)
VG München: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 5.2.2003 - M 26 K 02.52329 - (10 S., M3799)
VG Aachen: Asylanerkennung einer eritreischen Volkszugehörigen, deren gesamte Familie nach Eritrea deportiert worden ist, wegen Gefahr der Deportation; kein anderweitiger Schutz in Eritrea, wenn kein Verfahren zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durchgeführt worden ist.
Urteil vom 3.2.2003 - 7 K 4034/97.A - (20 S., M3686)

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Bangladesch

Länderbericht:
Amnesty international: Haftbefehle gegen zwei Journalisten, Mahfuz Anam vom Daily Star sowie Matiur Rahman von der Prothom Alo, sowie gegen den Generalsekretär der Awami League, Abdul Jalil; Hintergrund ist die Veröffentlichung eines Briefes von Abdul Jalil, in dem ein hoher Regierungsbeamter kritisiert wurde (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Harassment of news editors must stop” (#13520)

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Bosnien und Herzegowina

Länderberichte:
Amnesty international: Kritik an Plänen des UN-Repräsentanten Paddy Ashdown, die Menschenrechtskammer aufzulösen und die Fälle dem Verfassungsgericht zu übergeben (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: “Abolition of Human Rights Chamber leaves citizens unprotected” (#13501)
UNHCR: Zum rechtlichen Status der kroatischen Serben in Bosnien-Herzegowina: Bei vielen herrscht Unklarheit, ob sie als Flüchtlinge oder Staatsbürger anzusehen sind und/oder ob sie ein Recht auf die kroatische Staatsangehörigkeit haben (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: “The Status of the Croatian Serb Population in Bosnia and Herzegovina: Refugees or Citizens?” (#12972)

Burundi

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China

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Zhao Changqing aus Xian verhaftet, ihm droht ein Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit; Zhao war der Verfasser eines offenen Briefs an den Parteikongress, der von 192 Oppositionellen unterzeichnet wurde, viele von ihnen sind mittlerweile inhaftiert (engl.).
Bericht vom 30.6.2003: “Dissident Zhao Changqing formally charged with inciting subversion of state power” (#13947)
Amnesty international: 19 aus China geflüchtete Tibetaner in Nepal inhaftiert; sie könnten nach China abgeschoben werden, wo ihnen Verhöre unter Folter drohen.
Urgent action (191/03) vom 27.6.2003 (#13940)
Freedom House: Fünf Falun Gong-Mitglieder sind Angaben der Gemeinschaft zufolge in 2003 in Haft durch Folter gestorben; der Gründer der South China Church, Pastor Gong Shengliang, soll nach schweren Misshandlungen durch Gefängnispersonal im Koma liegen (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: “U.S. must protest China’s deadly abuse of religious prisoners” (#13518)
World Organisation Against Torture (OMCT): Xu Wei, Journalist aus Peking und Betreiber einer kritischen Internetseite, zu zehn Jahren Haft verurteilt; er befindet sich im Hungerstreik; drei weitere Personen im selben Zusammenhang zu jeweils acht bis zehn Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: “Torture, hunger strike and harsh sentencing of 4 internet activists” (#13362)
Amnesty international: 18 Tibeter aus Nepal nach China abgeschoben; in Abkehr von der früher gängigen Praxis wurde UNHCR nicht gestattet, ihre Asylanträge zu prüfen (engl.).
Bericht vom 2.6.2003: “Nepal: Forcible return of Tibetans to China unacceptable” (#13385)
Amnesty international: Gefährdung durch Teilnahme an verbotener Demonstration (Arbeiterproteste im April 2001); Behörden dürften sich auf Wortführer und Organisatoren konzentrieren, Festnahmen von “normalen” Beteiligten kommen aber vor.
Stellungnahme vom 14.5.2003 an VG Regensburg - RN 7 K 01.305.49 - (2 S., #14085)
Amnesty international: Drohende strafrechtliche Konsequenzen bei Verfahren wegen Körperverletzung für einen Armeeangehörigen; mögliche Folgen der Flucht und Asylantragstellung im Ausland; Auszüge aus dem chines. StGB.
Stellungnahme vom 13.5.2003 an VG Cottbus - 6 K 613/02.A - (5 S., #14086)

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Cote d'Ivoire

Länderbericht:
Amnesty international: Übergriffe gegen Muslime und Ausländer im von der Regierung Gbagbo kontrollierten südlichen Landesteil durch Armee und Polizei; Übergriffe gegen Mitglieder und Sympathisanten der RDR im Süden seit Oktober 2000; Sicherheit in anderen Landesteilen nicht garantiert
Stellungnahme vom 3.4.2003 an VG Oldenburg - 7 A 2437/01 - (7 S., #14089)

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Eritrea

Länderbericht:
UNHCR: 394 Eritreer mit UNHCR-Unterstützung aus Sudan zurückgekehrt (engl.).
Bericht vom 24.6.2003: “UNHCR resumes repatriation in Horn of Africa” (#13778)

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Georgien

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenische Flüchtlinge protestieren mit Hungerstreik gegen Lebensbedingungen und die ihrer Auffassung nach mangelnde Unterstützung durch UNHCR (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Refugees’ Hunger Protest” (#13584)
Amnesty international: Lebensbedingungen von Binnenvertriebenen; Gesundheitsversorgung soll nur teilweise gewährleistet sein; Bedrohung von nach Abchasien zurückkehrenden Georgiern.
Stellungnahme vom 4.6.2003 an VG Sigmaringen - A 4 K 10303/02 - (5 S., #14093)

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Griechenland

Länderbericht:
Amnesty international: Gesetzliche Regelung der Kriegsdienstverweigerung enthält zahlreiche Mängel; Länge und Art des zivilen Ersatzdienstes kommt einer Bestrafung und diskriminierenden Behandlung gleich; 26 Personen drohen Anklagen wegen “Befehlsverweigerung in Friedenszeiten” (engl.).
Bericht vom 1.6.2003: “To be in the army or choosing not to be: The continuous harassment of conscientious objectors” (#13592)

Guinea

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Indien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Justiz und Behörden versagen bei der Aufgabe, die Hintergründe der Massaker im Bundesstaat Gujarat im Februar und März 2002 aufzuklären, die Täter vor Gericht zu stellen und den Opfern Entschädigung zu leisten; Bericht enthält zahlreiche Zeugenaussagen (engl.).
Bericht vom 27.6.2003: “Compounding Injustice: The government’s failure to adress massacres in Gujarat” (#13942)

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Irak

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Von Rechtsanwälten organisierte Konferenz mit 900 Teilnehmern in Nadschaf fordert schnelle Einsetzung einer Übergangsregierung und stellt sich damit gegen die Pläne der US-Übergangsverwaltung (engl.).
Bericht vom 2.7.2003: “Iraqis Call For Self-Rule” (#14061)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Schiitische religiöse Führer lehnen US-Plan zur Ernennung einer Übergangsregierung ab und fordern Wahlen (engl.).
Bericht vom 25.6.2003: “Iraqi Shias Call for Elections” (#13868)
Médecins sans frontières: Medizinische Infrastruktur noch immer schwer beschädigt; in Krankenhäusern fehlen Medikamente, da die Verteilung aus dem Zentrallager in Bagdad nicht funktioniert; Mangel an sauberem Trinkwasser (engl.).
Bericht vom 24.6.2003: “Developing medical needs in Iraq are from lack of basics” (#13818)
Human Rights Watch: US-Truppen sind auf ihre neue Rolle als Polizeitruppe schlecht vorbereitet, ihnen fehlt es sowohl an der nötigen Ausbildung, als auch an Dolmetschern sowie Ausrüstung; Dokumentation der tödlichen Auseinandersetzungen in Falludscha Ende April (engl.).
Bericht vom 17.6.2003: “Violent response: The U.S. army in Al-Falluja” (#13540)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): In Bagdad sind nach Schätzungen eines Gerichtsmediziners seit Kriegsende 800 Menschen ermordet worden oder bei Unfällen mit Waffen und Munition ums Leben gekommen; auf zahlreichen improvisierten Märkten werden sogar schwere Waffen gehandelt.
Bericht vom 6.6.2003: “Mean Streets” (#13587)
Human Rights Watch: Zur Situation in Basra: Bevölkerung leidet weiter unter Kriminalität und Versorgungsmängeln; alliierte Übergangsverwaltung hat kein Konzept für eine landesweite Koordinierung polizeilicher Maßnahmen (engl.).
Bericht vom 3.6.2003: “Basra: Crime nad insecurity under British occupation” (#13201)

Sonstige Materialien:
UNHCR: Asylverfahren sollten weiter ausgesetzt werden und den Antragstellern ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden; Abschiebungen in den Irak einschließlich Nord-Irak sollten vollständig unterbleiben.
Schreiben vom 4.7.2003 - 100IRQ/0560/AK/he - (2 S., M3820)
IM Schl.-Holst.: Vorläufig sind Abschiebungen weiterhin tatsächlich unmöglich; Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht allein wegen dieses Abschiebungshindernisses; bestehende Aufenthaltsbefugnisse können verlängert werden.
Erlass vom 4.6.2003 (1 S., M3741)
IM Nieders.: Vorläufig sind Abschiebungen weiterhin tatsächlich unmöglich.
Erlass vom 25.3.2003 - 45.11-12235/12-6-12235/16 (§11a) - (2 S., M3747)

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Iran

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Ehebruchs ist wegen der hohen Beweisanforderungen in der Praxis selten; allein wegen Konversion zum Christentum droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Urteil vom 3.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - (20 S., M3579)
VG Regensburg: Keine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Bahai.
Urteil vom 26.2.2003 - RO 11 K 01.30938 - (5 S., M3733)

Länderberichte:
Amnesty international: Studentenaktivist Manuchehr Mohammadi, der im Zusammenhang mit den Demonstrationen von 1999 zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, Berichten zufolge von Revolutionsgarden misshandelt und an unbekannten Ort verbracht.
Urgent action (181/03) vom 20.6.2003 (#13679)
Amnesty international: Zwei Iraner, die in Großbritannien als Flüchtlinge anerkannt sind, von Syrien aus nach Teheran abgeschoben; sie werden vom Geheimdienst festgehalten.
Urgent action (171/03) vom 17.6.2003 (#13660)

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Israel/Palästina

Länderbericht:
World Organisation Against Torture (OMCT): Fälle von Folter im Gewahrsam der israelischen Sicherheitskräfte; Verweigerung, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren, begünstigt Anwendung von Folter (engl.)
Bericht vom 13.6.2003: “Open letter concerning Orders Prohibiting Meeting with Counsel and torture in detention” (#13542)
Generaldelegation Palästinas in Deutschland: Büros in Bonn und Berlin haben keine Befugnisse, Reisedokumente oder Ersatzpapiere auszustellen oder zu verlängern; die Beantragung derartiger Dokumente muss vor Ort erfolgen, gegebenenfalls durch eine andere Person mit einer von der Generaldelegation gefertigten Vollmacht; Ausstellung von Papieren ist durch die politische Lage aber sehr erschwert.
Schreiben der Generaldelegation an RA Jürgen Moser, Berlin vom 4.6.2003 (2 S., #14082, M3804)

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Jordanien

Rechtsprechung:
VG Regensburg: Keine direkte oder mittelbare staatliche Verfolgung von homosexuellen Männern.
Urteil vom 4.2.2003 - RO 11 K 02.30252 - (8 S., M3759)

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Kasachstan

Rechtsprechung:
Human Rights Watch: Brutales Vorgehen der Polizei gegen Prostituierte und Drogensüchtige hindert diese, an HIV-Präventionsprogrammen teilzunehmen (engl.).
Bericht vom 30.6.2003: “Fanning the flames: How human rights abuses are fueling the AIDS epidemic in Kazakhstan” (#13943)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Oppositionspolitiker Mukhtar Ablyazov aus der Haft entlassen, angeblich unter der Bedingung, seine politische Betätigung einzustellen (engl.).
Bericht vom 16.5.2003: “Ablyazov Denies Amnesty Conditional” (#13188)

Kenia

Länderbericht:
UNHCR: Elf Tote bei Kämpfen um das Flüchtlingslager Kakuma zwischen der ortsansässigen Bevölkerung und sudanesischen Flüchtlingen (engl.).
Bericht vom 24.6.2003: “UNHCR concerned about deaths and possible ‘humanitarian crisis’ in conflict-hit Kenyan camp” (#13781)

Kirgisistan

Länderbericht:
Freedom House: Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Journalisten nehmen zu (engl.).
Bericht vom 4.6.2003: “Attacks against Kyrgyz media and human rights defenders must stop” (#13389)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Nach beinahe drei Jahren Isolationshaft wird der Oppositionspolitiker Felix Kulov in ein normales Gefängnis überstellt; Anhänger befürchten, dass dies ein Vorwand sein könnte, um seine Haftzeit zu verlängern (engl.).
Bericht vom 16.4.2003: “Kulov Out of Solitary” (#13195)

Kolumbien

Rechtsprechung:
VG Potsdam: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Homosexualität.
Urteil vom 15.4.2003 - 3 K 2008/02.A - (12 S., M3675)

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Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG durch fehlende oder verlorene “Semi”-Immunität gegen Malaria nach längerem Auslandsaufenthalt.
Beschluss vom 5.3.2003 - 4 LB 124/02 - (8 S., M3566)

Länderberichte:
Médecins sans frontières: Statistiken zur Sterblichkeit und zur medizinischen Versorgung in fünf westlichen und zentralen Provinzen (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: “Mortality, violence and lack of access to healthcare in the Democratic Republic of Congo” (#13817)
Association Africaine de Défense des Droits de l’Homme (ASADHO): Jahresbericht 2002, u. a. zur Unterdrückung der Opposition, Menschenrechtsverletzungen in von Rebellen und ausländischen Truppen besetzten Gebieten, zur katastrophalen wirtschaftlichen Situation (frz.).
Bericht vom März 2003: “Rapport de l’ASADHO sur la situation des droits de l’homme en République Démocratique du Congo” (#13967)

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Kroatien

Länderbericht:
OSZE: Regierung ruft Flüchtlinge, die während des Konflikts 1991 bis 1995 das Land verlassen hatten, zur Rückkehr nach Kroatien auf; Wohnraum soll zur Verfügung gestellt werden (engl.).
Bericht vom 12.6.2003: “OSCE Croatia Mission welcomes Prime Minister’s call for refugee return” (#13537)

Libanon

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die Sorgerechtsregelung der sunnitischen Gemeinschaft im Libanon nach Trennung der Eltern verletzt nicht den absolut geschützten Kern des Familienlebens; keine extreme allgemeine Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung für staatenlose Palästinenser, insbesondere auch nicht in den Palästinenserlagern (ausführlich zitiert unter Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - (24 S., M3702)

Liberia

Länderberichte:
UNHCR: UNHCR plant Tausende von Flüchtlingen aus Sierra Leone per Schiff aus Monrovia zu evakuieren (engl.).
Bericht vom 2.7.2003: “Thousands of refugees seek evacuation from Liberia aboard UNHCR rescue vessel” (#14041)
Médecins sans frontières: Das letzte geöffnete Krankenhaus in Monrovia musste evakuiert werden (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: “Last remaining public hospital in Monrovia abandoned” (#13551)
UNHCR: UNHCR evakuiert aufgrund anhaltender Kämpfe sein Personal aus Monrovia (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “UNHCR evacuates Monrovia staff amid concerns about Sierra Leonean refugees” (#13417)
Amnesty international: Zur aktuellen Situation; Regierung verfügt nicht mehr über die Gebietshoheit; Zwangsrekrutierungen; besonders gefährdete Gruppen sind u. a. Angehörige der Krahn und Mandingo, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten; Versorgungslage ist völlig unzureichend.
Stellungnahme vom 5.5.2003 an VG Ansbach (8 S., #14090)

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Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: Ali Lmrabet, Herausgeber von zwei Zeitschriften, wegen “Unterminierung der Monarchie” auch in der Berufungsinstanz verurteilt; Strafmaß auf drei Jahre reduziert.
Urgent action (148/03-1) vom 17.6.2003 (#13661)

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Mazedonien

Länderbericht:
US Committee for Refugees (USCR): Über 600 Roma, die als Flüchtlinge in Mazedonien leben, am Versuch gehindert, nach Griechenland auszureisen (engl.).
Bericht vom 28.5.2003: “USCR Calls on International Community to Provide Durable Solutions for Roma Refugees in Macedonia, Commends UN Representative’s Call for Resettlement” (#13390)

Myanmar

Länderberichte:
Amnesty international: Aung San Suu Kyi wird im Insein-Gefängnis angeblich zu ihrem Schutz festgehalten; den Bestimmungen zufolge kann sie auf diese Weise bis zu einem Jahr ohne Anklage und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand festgehalten werden; seit dem 30. Mai wurden weiterhin ihr Stellvertreter U Tin Oo sowie mindestens 130 weitere Oppositionelle festgenommen (engl.).
Bericht vom 20.6.2003: “Daw Aung San Suu Kyi must be released immediately” (#13707)
Amnesty international: Konvoi der oppositionellen National League for Democracy (NLD) mit Parteiführerin Aung San Suu Kyi und 250 Parteimitgliedern am 30. Mai Berichten zufolge von Sicherheitskräften angegriffen; Regierung spricht von vier, die Opposition von 70 Toten; weitere Tote bei Demonstration in Monywa; Aung San Suu Kyi und die gesamte Parteiführung wurden in “Schutzhaft” genommen (engl.).
Bericht vom 2.6.2003: “Safety of Daw Aung San Suu Kyi and her party in danger” (#13384)

Nepal

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 4 AuslG für Mitglied der CPN/Maoist; keine Flüchtlingsanerkennung, da der Antragsteller es zuließ, dass Waffen bei ihm zu Hause versteckt wurden.
Urteil vom 25.2.2003 - B 6 K 03.30079 - (11 S., M3734)

Länderbericht:
Amnesty international: Bündnis von Nichtregierungsorganisationen kritisiert Nepalesisch-Bhutanische Vereinbarung, durch die zehntausende Flüchtlinge staatenlos werden könnten; es handelt sich um nepalesische Volkszugehörige aus Bhutan, denen in den neunziger Jahren willkürlich die Staatsbürgerschaft entzogen wurde (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: “Nepal: Bhutanese Refugees Rendered Stateless – Leading Global NGOs Criticize Screening Process” (#13650)

Nigeria

VG Chemnitz: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen Mann
Urteil vom 9.5.2003 - A 6 K 30358/97 - (14 S., M3701)

“(...) Die Klage hat aber insoweit Erfolg, als das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG im Fall des Klägers abgelehnt hat. (...)
Zu den asylrechtlich relevanten unveränderlichen Eigenschaften rechnet auch eine homosexuelle Veranlagung in der Ausprägung, wie sie beim Kläger vorhanden ist.
Aufgrund des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Petermann vom 17.11.2002 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich bei der Homosexualität des Klägers nicht um eine bloße Neigung handelt, der nachzugeben mehr oder weniger in seinem Belieben stünde, sondern dass in der Person des Klägers Homosexualität im Sinne einer irreversiblen Prägung eine unentrinnbare schicksalshafte Festlegung auf homosexuelles Verhalten gegeben ist, die das Gefühlsleben des Klägers einschließlich seines sexuellen Verhaltens von seiner Jugend an bestimmt und nach dem Gutachten etwa seit dem 20. Lebensjahr zu einer homosexuellen Orientierung und daraus resultierenden Partnereinstellung geführt hat. (...)
Der Kläger wird bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein, die seiner asylrechtlich relevanten Veranlagung gilt. Er wird sich bei einer Rückkehr aufgrund seiner stabilen homosexuellen Neigung einer homosexuellen Betätigung nicht enthalten können. Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die zu erwartende homosexuelle Betätigung des Klägers seinem Umfeld und den nigerianischen Strafverfolgungsbehörden bekannt wird. Gemäß der bundesstaatlichen Gesetzgebung ist Homosexualität in Nigeria illegal und wird nach den Art. 214 bis 217 des Strafgesetzbuches mit bis zu 14 Jahren Haft bedroht. Der Versuch dieses Deliktes ist mit einer Strafe von sieben Jahren bedroht. Nach der Auskunft des Institutes für Afrikakunde an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom 19.12.2001 wird Homosexualität vor allem in den Bundesstaaten Nigerias, die die Sharia eingeführt haben, unnachsichtig verfolgt und besonders bei erzwungenem homosexuellen Verkehr drakonisch bis hin zur Steinigung bestraft. Aber auch freie praktizierte Homosexualität ist in den meisten nördlichen Bundesstaaten, die die Sharia eingeführt haben, mit schweren Strafen bedroht. Die vom Staat und verschiedenen zivilgesellschaftlichen Organisationen in Nigeria durchgeführten Aufklärungs- und Vorbeugungskampagnen gegen Aids haben unter der nigerianischen Bevölkerung auch das Problem besonderer Ansteckungsgefahr durch Homosexualität verstärkt ins Bewusstsein gerückt, und zwar überwiegend in einem negativen Sinn der Ausgrenzung von als dekadent angesehen[en] und verdammten westliche[n] Sexualpraktiken. Auch konservative christliche Sekten und viele der neueren charismatischen christlichen Kirchen Nigerias sprechen sich öffentlich gegen Homosexualität aus, die sie als schwere Sünde verdammen. Fundamentalistische religiöse Gruppen, die sowohl unter den Muslimen als auch unter den Christen in allen Teilen Nigerias eine neue Blüte erleben, betreiben aktiv eine Politik der Ächtung und Ausgrenzung von Homosexuellen. Selbst die etablierte konventionelle anglikanische Kirche Nigerias ist in dieser Frage tief gespalten. Mehrheitlich vertritt sie die Auffassung, Homosexualität sei als Sünde wider der Natur des Menschen zu verdammen. Die Haftbedingungen in den nigerianischen Gefängnissen sind nach wie vor unmenschlich und für einen dort Inhaftierten lebensbedrohlich (ai vom 26.07.1999).
Entgegen der Meinung der Beklagten hat sich die Lage für die Homosexuellen in Nigeria allgemein nicht deshalb dramatisch verbessert, weil homosexuelle Handlungen im Konsens unter Erwachsenen nicht mehr angezeigt oder strafrechtlich verfolgt würden. Denn wachsender religiöser Fundamentalismus sowohl unter den neuen charismatischen christlichen Kirchen als auch innerhalb des Islams führen zu zunehmender Intoleranz gegenüber abweichendem Sexualverhalten im Allgemeinen und gegen Homosexuelle im Besonderen. Zeitungskampagnen und Kampagnen evangelikaler Wanderprediger in den Medien fördern die Hetze gegen Homosexuelle. Lynchjustiz bis hin zu extra-legalen Hinrichtungen von Homosexuellen findet auch heute noch in Nigeria statt (Auskunft des Institutes für Afrikakunde vom 11.11.2002 an VG Oldenburg). Der in dieser Auskunft belegte offene Umgang mit Homosexualität im Konsens unter Erwachsenen besonders in den Zentren der Homosexualität in den nigerianischen Großstädten innerhalb der westlich ausgebildeten Eliten kann an der vom Gericht befürchteten drohenden Verfolgung der Homosexualität des Klägers in Nigeria nichts ändern. Aus der vorgenannten Auskunft und der Übersetzung der dieser Auskunft zugrunde liegenden Quellen ergibt sich für das Gericht vielmehr, dass zum einen Zentren einigermaßen tolerierter Homosexualität nur in einigen nigerianischen Großstädten zu finden sind und ferner ein offener Umgang mit Homosexualität ausschließlich auf die westlich ausgebildete Elite bzw. die Oberschicht in Nigeria beschränkt ist. Diesem Teil der Gesellschaft gehört der Kläger aber nicht an. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass er aufgrund seiner intellektuellen und wirtschaftlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein wird, sich diesen Kreisen anzuschließen, wobei – wie der Kläger zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausführt – auch im Rahmen des Umgangs mit Homosexualität Feindschaften unter den Ethnien eine große Rolle spielen dürften. (...)”
Einsender: RAin Arendt-Rojahn, Berlin

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Pakistan

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Ruanda

Länderbericht:
Amnesty international: Augustin Butorano, stellvertretender Vorsitzender der Jugendorganisation Itara, unter dem Vorwurf der “Behinderung der Volksabstimmung” festgenommen; Sorge um seine Sicherheit vor dem Hintergrund von jüngsten Fällen von “Verschwindenlassen” und Folter.
Urgent action (157/03) vom 30.5.2003 (#13212)

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Rumänien

Länderbericht:
Weltbank: Wirtschaftliche Situation der Roma in Ost- und Mitteleuropa; Statistiken zur Armut der Bevölkerungsgruppe; Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Leistungen; Anforderungen an die Politik (engl.).
Bericht vom Juni 2003: “Roma in an Expanding Europe: Breaking the Poverty Cycle (edition for conference Budapest 30 June–2 July 2003)” (#13989)

Russland

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung wegen Herkunft aus dem Kaukasus oder wegen “südländischen” Aussehens.
Beschluss vom 11.6.2003 - 1 B 1948/03 - (11 S., M3754)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für tschetschenischen Volkszugehörigen, der Kriegsverletzten geholfen hat; keine inländische Fluchtalternative für verfolgte Tschetschenen.
Urteil vom 21.5.2003 - 25 K 7010/01.A - (18 S., M3765)
VG Lüneburg: Verfolgung durch Wahabiten-Sekte kann nicht dem russischen Staat zugerechnet werden; § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende, kaukasische Frau mit zwei minderjährigen Kindern, da sie keine Möglichkeit hat, Unterkunft und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln zu erhalten.
Urteil vom 6.2.2003 - 2 A 310/01 - (9 S., M3760)

Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien: Bei “Säuberungs-”aktionen gegen tschetschenische Flüchtlinge kommt es zu Folter, Misshandlungen und “Verschwindenlassen” (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: “Disappearances Spread to Ingushetia: Torture, Ill-Treatment and Looting During Mop-up Operations in IDP Camps – Continued Impunity Demonstrates Need for ad hoc Tribunal” (#13705)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Um die 60 Personen “verschwinden” pro Monat; russische Behörden räumen die Existenz von 49 Massengräbern ein, in denen bis zu 3000 Leichen liegen sollen (engl.).
Bericht vom 20.6.2003: “U.K.: ‘Inconsistent’ Blair urged to speak out on Chechnya” (#13657)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Der moskautreue Interimspräsident Akhmad Kadyrov entlässt überraschend sein gesamtes Kabinett und die Chefs der örtlichen Verwaltungen; Beobachter sehen dahinter einen Versuch, die Verwaltung im Vorfeld der Wahlen im Dezember mit Gefolgsleuten zu besetzen (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Chechnya’s Pro-Moscow Boss Gets Tough” (#13608)
Memorial Human Rights Centre (in der Übersetzung von Bernhard Clasen): Zur Situation von Binnenvertriebenen aus Tschetschenien in anderen Teilen der Russischen Föderation, u. a. Diskriminierung in Moskau, Fälschung von Beweismitteln in Strafprozessen, Situation der Flüchtlinge in Inguschetien.
Bericht vom Mai 2003: “Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, Juni 2002 bis Mai 2003” (#13440)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Gesundheitssystem ist von massivem Anstieg von Tuberkulose-Patienten überfordert (engl.).
Bericht vom 22.5.2003: “Chechnya Stricken by TB” (#13344)
Amnesty international: Musa Choschjewitsch Saurbekow aus Grosny von maskierten Angehörigen der Sicherheitskräfte verschleppt; groß angelegte Razzien haben seit Sommer 2002 abgenommen, dafür werden gezielt einzelne Personen verschleppt.
Urgent action (154/03) vom 30.5.2003 (#13210)

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Serbien und Montenegro

Berichtigung:
Im ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20, berichteten wir, das “Memorandum of Understanding” zwischen Bundesregierung und UNMIK regele die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo bis Ende 2003. Das ist nicht zutreffend. Das “Memorandum of Understanding” regelt die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten bis Ende März 2004. Wir bitten, unseren Fehler zu entschuldigen.

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Das Kosovo steht albanischen Volkszugehörigen als inländische Fluchtalternative offen.
Beschluss vom 3.12.2002 - 8 L 5381/97 - (25 S., M3584)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für Roma-Frau aus dem Kosovo, die wegen einer Behinderung auf intensive medizinische und persönliche Betreuung angewiesen ist.
Urteil vom 17.3.2003 - 7 K 2333/02.A - (8 S., M3519)
VG Oldenburg: § 51 Abs. 1 AuslG für vorverfolgt ausgereisten Muslimen aus dem Sandzak und örtlichen Sekretär der SDA, gegen den ein politisches Strafverfahren anhängig ist; Kosovo stellt für Angehörige nicht-albanischer Ethnien keine inländische Fluchtalternative dar; keine beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten in Serbien und Montenegro.
Urteil vom 20.2.2003 - 12 A 4604/99 - (17 S., M3692)

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Veliko Gradiste/Pozarevac: Einem zehn Jahre alten Roma, der sexuell misshandelt worden war, wurde der Rechtsbeistand entzogen; Strafverfolgung gegen die mutmaßlichen Täter daraufhin eingestellt (engl.).
Bericht vom 30.6.2003: “Sexual abuse of child and impunity” (#13945)
UN Secretary-General: Kosovo: Bericht zur aktuellen Lage, insbesondere zur Arbeit der UNMIK seit April 2003 (engl.).
Bericht vom 26.6.2003: “Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo S/2003/675” (#13992)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Serbien: Die meisten öffentlichen Suppenküchen stehen vor der Schließung, weil internationale Spenden eingestellt wurden (engl.).
Bericht vom 17.6.2003: “Serbia: Cash Crisis Shuts Soup Kitchens” (#13907)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Serbien: 18 führende Journalisten kritisieren in offenem Brief Einflussnahme der Regierung auf die Medien; prominente Mitglieder des Rundfunkrates treten aus Protest gegen Nominierungen regierungsnaher Kandidaten zurück (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: “Serbia Media Protests” (#13578)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Obilic, Kosovo: Drei Serben in ihrem Haus ermordet; 23 serbische Familien aus dem Ort sollen daraufhin aus Angst vor albanischen Übergriffen nach Serbien geflüchtet sein (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “Murder Reignites Fears of Kosovo Serbs” (#13576)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ein großer Teil der nach der Ermordung von Zoran Djindjic verhafteten Personen soll internationalen Beobachtern zufolge im Gewahrsam misshandelt worden sein (engl.).
Bericht vom 4.6.2003: “Detainees Allege Torture” (#13575)
OSZE: Kosovo: Studie zu Eigentumsrechten, Entwicklung seit 2002, notwendige Reformen; Bewusstsein für Eigentumsrechte ist ebenso wie die Durchsetzungsfähigkeit von Behörden und Justiz noch immer unterentwickelt; weitere Probleme entstehen durch Mängel im Katasterwesen und durch die fehlende Bekanntheit der Programme des Housing and Property Directorate (HPD) (engl.).
Bericht vom Juni 2003: “Property rights in Kosovo 2002–2003” (#13873)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Kosovo: Homosexuelle als Opfer von Übergriffen; in Zeitungen wurde Homosexualität wiederholt als schädlich und unnatürlich bezeichnet (engl.).
Bericht vom 30.5.2003: “Gay Kosovars Flirt With Danger” (#13900)
OSZE: Zum Stand der Justizreform in Serbien (engl.).
Bericht vom 5.3.2003: “Report on judicial reform in Serbia” (#13999)

Sonstige Materialien:
Bund-Länder-AG Rückführung: Organisatorisches Konzept zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheitenangehörigen ins Kosovo.
Konzept vom 9.5.2003 (10 S., M3794)
IM Hessen: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 28.5.2003 - II 41- 23 d (IMK) - (4 S., M3808)
IM Rh-Pf.: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 28.5.2003 - 19440/316 JUGOSLAWIEN KOSOVO - (3 S., M3806)
IM Schl.-Holst.: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; tatsächliches Abschiebungshindernis für Serben und Roma für 2003.
Erlass vom 23.5.2003 (1 S., M3739)
IM Bremen: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Duldungen für Roma und Serben bis 15.1.2004.
Erlass vom 16.4.2003 - 03-04-01 - (2 S., M3805)
IM Nieders.: Durchführungserlass zum “Memorandum of Understanding” zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 9.4.2003 - 45.31-12235/12-38-3 - (12 S., M3748)

Sierra Leone

Länderbericht:
UN Secretary-General: Lagebericht seit Anfang 2003; Sicherheitslage ist im Allgemeinen stabil; Szenarien für Fortsetzung der UNAMSIL-Mission (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: “Eighteenth report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone” (#13803)

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Simbabwe

Länderbericht:
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Erosion der bürgerlichen und politischen Rechte; von staatlichen Organen ausgehende Unterdrückung hat in den letzten Jahren zugenommen und von ländlichen Regionen auf die Städte übergegriffen (engl.)
Bericht vom 6.6.2003: “Under a Shadow: Civil and Political Rights in Zimbabwe” (#13382)

Dokumente von ecoi.net

Somalia

Länderbericht:
UN Secretary-General: Bericht zum Verlauf der nationalen Versöhnungskonferenz in Mbagathi, Kenia und zur aktuellen Lage (Zeitraum seit Februar 2003) (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “Report of the Secretary-General on the situation in Somalia S/2003/636” (#13593)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Eine Verfolgung von rückkehrenden Asylbewerbern ist angesichts der sich stabilisierenden Situation mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
Urteil vom 25.2.2003 - B 4 K 02.30344 - (9 S., M3736)

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Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Abbas El Tigani, Mitglied des Leitungsgremiums der verbotenen Studentenvereinigung Darfur, seit dem 29. Mai ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; ein weiterer Student nach einer Woche Haft freigelassen.
Urgent action (178/03-1) vom 27.6.2003 (weitere Informationen zur UA 178/03) (#13941)
Amnesty international: Treffen von Politikern und Menschenrechtsaktivisten zum Friedensprozess werden von den Sicherheitskräften offenbar gezielt angegriffen; zahlreiche Festnahmen von Aktivisten, u. a. von 38 Nuba- Frauen, die auf dem Weg zu einer Konferenz waren (engl.).
Bericht vom 20.6.2003: “Let Sudanese civil society and political parties talk freely about peace” (#13651)
Amnesty international: Elhadi Tangur in Khartum festgenommen; er hatte als Vertreter der Region Blauer Nil Gespräche mit dem internationalen Vermittler bei den Friedensverhandlungen geführt; im selben Zusammenhang offenbar weitere Festnahmen in der Region.
Urgent action (175/03) vom 18.6.2003 (#13662)
Amnesty international: Dongola: Ein Angehöriger der Nuba nach Festnahme getötet; vier weitere Vertreter der Nuba beim selben Vorfall festgenommen, als sie ein Gespräch über die Rückkehr von vertriebenen Nuba führten.
Urgent action (172/03) vom 17.6.2003 (#13659)
World Organisation Against Torture (OMCT): 15-Jährige in Nyala, Western Darfour, zu Peitschenhieben verurteilt, weil sie keine Socken trug (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “30 lashes of the whip of a 15 year-old girl in Nyala” (#13405)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Minden: Yeziden mit türkischer Staatsangehörigkeit, die als “staatenlose Kurden” in Syrien leben, steht Syrien als sichererer Drittstaat offen, so dass Anerkennung wegen Gruppenverfolgung der Yeziden in Türkei nicht möglich ist.
Urteil vom 11.2.2003 - 1 K 231/02.A - (7 S., M3732)

Länderberichte:
Amnesty international: Damaskus: Sieben Kurden bei Protestkundgebung am Weltkindertag festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft.
Urgent action (188/03) vom 26.6.2003 (#13802)
Amnesty international: Abdel Rahman Shaghouri seit Februar ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; Grund für seine Festnahme ist offenbar, dass er auf Internetseiten mit politischem Inhalt zugegriffen hatte.
Urgent action (185/03) vom 24.6.2003 (#13757)

Sonstige Materialien:
IM Nieders.: Zur ausländerrechtlichen Behandlung abgelehnter Asylbewerber aus Syrien, insbesondere tatsächlich oder vermeintlich staatenloser Kurden.
Erlass vom 20.2.2003 - 45.11-12235/12-8 VS-NfD - (6 S., M3749)

Tansania

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Togo

ai: Verschärfte Maßnahmen gegen Journalisten durch neues Pressegesetz
Stellungnahme von amnesty international vom 21.5.2003 an VG Hannover - 4 A 6158/02 - (4 S., #14087)

“(...) Die Lage hinsichtlich der Einschränkung der Pressefreiheit und der Bedrohung von Journalisten hat sich im Vergleich zur Stellungnahme des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 2.10.2002 erheblich verschärft.
(...) In der Vergangenheit sind zahlreiche kritische Journalisten und Zeitungsverleger aus Togo ins Ausland geflohen. In Deutschland und in anderen europäischen Ländern haben viele von ihnen politisches Asyl erhalten. Sie haben ihre kritische Haltung auch im Exil nicht aufgegeben und u. a. ihre Beziehungen zur togoischen Presse genutzt, um weiterhin journalistisch tätig zu sein als Berichterstatter, Kommentatoren und Interviewer. Ob im Einzelfall für die Publikation solcher Artikel Geld gezahlt wird, entzieht sich der Kenntnis von amnesty international. Einige vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in diesem Zusammenhang zitierte Beispiele von angeblich bezahlten Veröffentlichungen müssen allerdings als fragwürdig angesehen werden. Die in den “Erkenntnissen des Bundesamtes vom April 2002” angeführten Artikel von Attisso Koudjodji z. B. müssen anders bewertet werden, da der Verfasser “Gründer” der Zeitungen L’Événement und Le Reporter und bis zu seiner Flucht deren verantwortlicher Herausgeber und Redakteur war und es sich in seinem Fall um Publikationen in der eigenen Zeitung handelt. Der Fall zeigt, dass derartige Einschätzungen nicht verallgemeinert werden dürfen.
(...) Am 3. September 2002 wurde der im August vom Ministerrat angenommene Entwurf eines neuen Pressegesetzes vom Parlament verabschiedet. Das neue Gesetz, das offiziell “die professionelle Berufsausübung stärken” sollte, bedeutet in der Praxis eine Verschärfung der Pressegesetze vom Februar 1998 und Februar 2000. Die Sanktionen gegen Journalisten nehmen zu, die Freiheit der Medien wird immer mehr eingeschränkt. Die Änderung vom September 2002 führte zu neuen Restriktionen, z. B. wird jetzt die “Beleidigung des Präsidenten und anderer Regierungsangehöriger” mit einer Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren ohne Bewährung geahndet. Zeitungen können vom Innenminister beschlagnahmt werden wegen der “Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen, die der Realität nicht entsprechen und zum Ziel haben, Meinungen zu beeinflussen oder Informationen zu verfälschen”. Mit dieser Formulierung ist der willkürlichen Interpretation und Repression Tür und Tor geöffnet. amnesty international ist über diese Verschärfung der Gesetze beunruhigt, die zur Verfolgung und Verhaftung von Journalisten führen, welche auf friedliche Weise von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen.
Informationen über anderweitige Strafnormen und eventuelle Bewährungsvorschriften liegen amnesty international nicht vor.
Die im Vorfeld der Parlamentswahlen vom Herbst 2002 und der für 2003 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen vom Ministerrat am 1. Februar 2002 – unter Verletzung des Rahmenabkommens von Lomé vom Juli 1999 – vorgenommene Änderung des Wahlgesetzes, führte national und international nicht nur zu scharfen Protesten, sondern seitens der togoischen Behörden auch zu einer weiteren Verschärfung der Repression in den ersten Monaten des Jahres 2003. Das Gesetz regelt u. a. die Zusammensetzung der Wahlkommission neu, sieht die Beschränkung der Wahlen auf einen Wahldurchgang und die Einführung der einfachen Mehrheit bei der Wahlentscheidung vor und bestimmt, dass nur Personen als Präsidentschaftskandidaten zugelassen werden, die mindestens ein Jahr vor der Wahl in Togo gewohnt haben.
Ende Dezember 2002 nahm das togoische Parlament eine Verfassungsänderung vor (Revision der Verfassung vom Oktober 1992), die u. a. die mehrfache Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht (bisher war nur eine einmalige Wiederwahl zugelassen). Die EU stellte darauf hin ihre Unterstützung des Wahlprozesses ein.
In dieser Zeit hat es keine von der Opposition veranstaltete Demonstration oder Versammlung gegeben, die nicht durch das Regime unterbunden oder z. T. gewalttätig aufgelöst worden wäre. Zahlreiche Personen wurden in dem Zusammenhang verhaftet. Ebenfalls sind in dieser Zeit zunehmende Angriffe auf die Pressefreiheit festzustellen. Seit Januar 2003 hat amnesty international mindestens 15 derartige Angriffe registriert, allein neun im Monat Februar 2003. Es handelte sich dabei um Fälle von Einschüchterung, um Verhaftungen und Folter von politischen Oppositionellen, Journalisten und Menschenrechtsverteidigern.
Am 25. April 2003 veröffentlichte amnesty international ein Dokument “TOGO. Quiet, there’s an election” (AFR 57/003/2003), in dem aktuelle Beispiele für die Methoden aufgeführt werden, die seit Beginn des Jahres 2003 von den togoischen Behörden angewandt wurden, um jegliche Opposition und unabhängige Berichterstattung zum Schweigen zu bringen, Methoden der Einschüchterung, Inhaftierung und Folter. Seit Januar 2003 wurden mehr als 30 Oppositionelle festgenommen, inhaftiert oder gefoltert. Verhaftet und gefoltert wurden u. a. Personen, die Flugblätter verteilten oder dessen verdächtigt wurden, Personen, die an friedlichen Parteiveranstaltungen teilnahmen oder sich zu Demonstrationen zu versammeln suchten. Eingeschüchtert und verfolgt wurden auch Menschenrechtsverteidiger (z.B. Angehörige der Organisation ACAT, Association des Chrétiens pour l’Abolition de la Torture) und Mitglieder der Zivilgesellschaft. Bevorzugte Opfer der Repression waren in der letzten Zeit aber Journalisten, die seit der Unterzeichnung des Rahmenabkommens von Lomé 1999 die politische Entwicklung kritisch begleitet haben und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen. Sie wurden verfolgt, in ihrer Arbeit behindert, verhaftet, die Zeitungen wurden verboten oder am Erscheinen gehindert. Im September 2002 wurde beispielsweise der Herausgeber der Wochenzeitung Nouvel Echo, Julien Ayi, wegen eines “Angriffs auf die Ehre des Präsidenten” zu vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt. Im Dezember 2002 erhöhte das Berufungsgericht die Haftstrafe auf sechs Monate.
Der Chefredakteur des Nouvel Echo, Klu Névamé, der sich versteckt hielt, wurde ebenfalls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen, Präsident Eyadéma als einen der reichsten Männer der Welt bezeichnet zu haben. Am 17. Januar 2003 wurde Abass Saibou, Direktor des Wochenblattes Le Regard, nach der Veröffentlichung eines Artikels vom Kommunikationsminister einbestellt. Die Vorladung erfolgte, weil der Artikel über ein Treffen zwischen dem Kommunikationsminister und Angehörigen der Medien berichtete, bei dem über den Fall des im Dezember 2002 verhafteten Journalisten und Direktors der Zeitung Courrier du citoyen, Sylvestre Nicoué, gesprochen worden sein soll. Zwei Wochen später wurde Abass Saidou schließlich vom Direktor für Öffentliche Sicherheit wegen eines weiteren Artikels, der das Missfallen der Behörden erregt hatte, vorgeladen. Weitere Beispiele zur sich verschärfenden Repression gegen die Medien und Journalisten enthält der als Anlage beigefügte Bericht.
amnesty international befürchtet, dass es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen, die für Juni 2003 vorgesehen sind, zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen kommen wird. Diese Befürchtung liegt auch begründet in den Erfahrungen während der Wahlperioden vergangener Jahre.
In der Zeit vor den Wahlen scheinen die togoischen Behörden besonders darauf bedacht zu sein, jede Information zu kontrollieren, die ihr Image beschädigen könnte. Im März 2003 berichtete ein togoischer Journalist amnesty international, es verginge kaum eine Woche, ohne dass der Kommunikationsminister einen Journalisten einbestellen und Rechenschaft über einen Artikel verlangen würde.
Die in dem Bericht von amnesty international aufgeführten Beispiele bezeugen die systematische Repression jeder abweichenden Meinung und jeder Kritik an der Regierung im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. Die Behörden haben ein Repressionssystem etabliert, das in allen Stadien der Produktion und Veröffentlichung von Meinungsäußerung eingreift, gleich ob sie im Rahmen politischer Parteien oder Vereinigungen, in den Spalten einer Zeitung, auf Radiowellen oder selbst auf Internet-Seiten geschieht. Aktive Angehörige politischer Parteien, Menschenrechtsverteidiger oder einfache Mitglieder der Zivilgesellschaft, Journalisten, Drucker, Verteiler von Flugblättern oder Zeitungen, niemand in Togo kann es gegenwärtig wagen, eine abweichende Meinung zu äußern, ohne Einschüchterungen oder Repressionen befürchten zu müssen.”

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Drei Journalisten der Wochenzeitungen L’Événement und Le Nouvel Echo verhaftet; sie hatten offenbar die Internetveröffentlichung von Fotos geplant, auf denen die Opfer von Übergriffen aus dem Präsidentschaftswahlkampf zu sehen waren (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: “Three journalists arrested and detained” (#13670)

Dokumente von ecoi.net

Tunesien

Länderbericht:
Amnesty international: Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten und Politikern durch willkürliche Verhaftungen, Anklagen vor Militärgerichten und Verweigerung von medizinischer Versorgung in Haft (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: “The cycle of injustice” (#13519)

Türkei

OLG Düsseldorf: Zur Auslieferung an die Türkei
Beschluss vom 27.5.2003 - 4 Ausl (A) 308/02-147, 203-204/03 III - (25 S., M3688)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung untersagt die Auslieferung des als “Kalif von Köln” bekannt gewordenen Führers des so genannten “Kalifatstaates” an die Türkei. Das OLG stützt seine Entscheidung darauf, dass damit zu rechnen sei, dass in der Türkei Aussagen von im Herbst 1998 festgenommenen, vermeintlichen Angehörigen des “Kalifatstaates”, die durch Folter erpresst worden sind, gegen den Betroffenen verwendet würden. Außerdem trage die Strafverfolgung des Betroffenen durch die Türkei den Charakter politischer Verfolgung.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) B. Beim gegenwärtigen Kenntnisstand erübrigen sich weitergehende Ermittlungen des Senats zur Klärung der Fragen, ob der Verfolgte für den Fall einer Auslieferung an den türkischen Staat menschenrechtswidrige Behandlung (Art. 3 EMRK) oder die Vollstreckung einer – im Hinblick auf die Wahrung der Menschenwürde bedenklichen – lebenslangen Freiheitsstrafe ohne jegliche Aussicht auf vorzeitige Haftentlassung (hierzu grundsätzlich: BVerfGE 45, 187, 228 f., 238–245; zur Prüfung speziell im Auslieferungsverfahren vgl. BVerfG NJW 94, 2884; OLG Stuttgart Justiz 01, 198 f.) ernsthaft befürchten muss. Die Auslieferung ist bereits aus den im folgenden dargelegten Gründen unzulässig.

I. Gefahr einer Verwertung durch Folter erzwungener Aussagen
Den deutschen Gerichten obliegt im Zulässigkeitsverfahren die Prüfung, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards vereinbar sind. Zu diesen Mindeststandards gehört die Einhaltung der in Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984 niedergelegten Verpflichtung, durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als Beweis zu verwenden (vgl. BVerfG StV 97, 361, 363 und NStZ 94, 492 f.). Obwohl die Türkei dieses Abkommen ratifiziert (BGBl. 1993 II, S. 715 f.) und dessen Vorgaben durch entsprechende Beweisverwertungsverbote (Art. 38/6 der türkischen Verfassung, Art. 135a, 254/2 TStPO) in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, besteht vorliegend die konkrete Gefahr einer Missachtung dieser Gesetzeslage im Verfahren gegen den Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung.

1. Entstehung der polizeilichen Aussagen im Herbst 1998
Der Senat sieht aufgrund der im Auslieferungsverfahren eingereichten Unterlagen begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die – vollumfänglich geständigen – Aussagen der im Herbst 1998 festgenommenen 32 Personen vor der I...er Polizei unter dem Einfluss von Foltermaßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden zustande gekommen sind. Die Beschuldigten wurden anlässlich einer Polizeiaktion binnen weniger Tage in großer Zahl verhaftet und standen sämtlich unter dem Verdacht einer gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte und auf polizeilicher Ebene der Dezernate für Terrorbekämpfung fielen. Den Festnahmen lag keine Untersuchungshaftanordnung im Rahmen eines bereits anhängigen Strafverfahrens zugrunde, so dass sich die Inhaftierten zunächst in Polizeigewahrsam befanden, der bis zur richterlichen Vorführung – ohne Hinzuziehung anwaltlichen Beistands – mindestens zwei, in der überwiegenden Anzahl der Fälle indes sieben Tage andauerte. Da die bisherigen polizeilichen Untersuchungen zum K.-Verband keine bewaffneten Aktivitäten aufgedeckt hatten, begründeten die Waffenfunde anlässlich der Festnahmeaktion im Herbst 1998 weiteren Ermittlungsbedarf zwecks Erlangung detaillierter Erkenntnisse zur Art der beabsichtigten Waffenverwendung und zum Kreis möglicher Befehlshaber, Mittäter und Gehilfen. Angesichts dieser Rahmenbedingungen bestand für die inhaftierten Personen im türkischen Polizeigewahrsam eine Situation, die nach den allgemeinen Lageberichten sowohl des Auswärtigen Amtes als auch der Menschenrechtsorganisation “amnesty international” bis ins Jahr 2002 hinein – ungeachtet der Gesetzeslage und der türkischen Regierungsbemühungen um eine Eindämmung rechtswidriger Praktiken – regelmäßig zur Anwendung von Foltermethoden durch die Sicherheitsbehörden mit dem Ziel einer Herbeiführung geständiger Einlassungen geführt hat (vgl. Lagebericht des AA v. 10. März 2002, Anl. 16 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 34 ff.; ai-Berichte v. März 2000, Oktober 2001 und September 2002, Anl. 13–15 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.); Regelmäßiger Bericht der Kommission der Europ. Gemeinschaft v. 9. Oktober 2002 über die Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt, S. 30.).
Entsprechende Vorwürfe wurden auch im vorliegenden Fall bei den staatsanwaltlichen sowie ermittlungsrichterlichen Vernehmungen durch eine Vielzahl der im Herbst 1998 festgenommenen Personen artikuliert und gaben Anlass zu einer amtsärztlichen Untersuchung, die bei siebzehn der Beschuldigten noch am Tag der staatsanwaltlichen Vernehmung – mithin unmittelbar im Anschluss an den Polizeigewahrsam – und bei zwei weiteren Beschuldigten fünf Tage danach stattfand. Dies ergibt sich aus den durch die Verteidigung in Kopie eingereichten, im Auftrag der “gerichtsmedizinischen Anstaltsdirektion des Justizministeriums” erstellten Attesten (“rechtsmedizinischen Gutachten”) (...). Anhaltspunkte für eine fehlende Authentizität dieser Dokumente sind im Auslieferungsverfahren nicht hervorgetreten. Die beim Staatsanwalt, beim Ermittlungsrichter sowie anlässlich der ärztlichen Untersuchung mitgeteilten Details zur Art der angeblichen Übergriffe (hauptsächlich grobe Schläge, “Aufhängen” an den Schultern, Behandlung mit kaltem/heißem oder unter Druck stehendem Wasser, Misshandlung der Hoden durch Quetschung oder Stromstöße) entsprechen den aus der allgemeinen Berichterstattung bekannten Informationen über die üblichen – nicht immer mit physisch nachweisbaren Folgen angewandten – Foltermethoden im türkischen Polizeigewahrsam (vgl. ai-Bericht v. März 2000, Anl. 13 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 2.) und stimmen inhaltlich überein mit den zu Verteidigungszwecken eingereichten Erklärungen weiterer K.-Anhänger über angeblich erlittene Repressalien in türkischer Polizeihaft außerhalb des hier zur Rede stehenden Verfahrens (...).

2. Verwertung der Aussagen als Beweismittel
Es besteht ferner die durch konkrete Indizien belegte Gefahr, dass die im Herbst 1998 bei der Polizei protokollierten Aussagen in dem Verfahren, das der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung in der Türkei zu erwarten hat, als Beweismittel Verwendung finden.
Zwar haben die türkischen Gerichte grundsätzlich bei ihren strafrechtlichen Entscheidungen nicht nur die bereits erwähnten gesetzlichen Beweisverwertungsverbote, sondern darüber hinaus auch die Rechtsprechung des türkischen Kassationshofes zu berücksichtigen, wonach eine Verurteilung aufgrund eines nicht durch andere Beweismittel bestätigten Geständnisses unzulässig ist (vgl. Verbalnote der türkischen Botschaft v. 14. März 2003 mit beigefügtem Schreiben des türkischen Justizministeriums v. 7. März 2003, Bl. 949, 950 d.A.). Ungeachtet dieser Rechtslage hat die allgemeine Berichterstattung zur Menschenrechtssituation (vgl. Lagebericht des AA v. 10. März 2002, Anl. 16 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 34 ff.; ai-Bericht v. März 2000, Anl. 13 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 7f.; ai-Bericht v. Oktober 2001, Anl. 14 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 12 f.; ai-Bericht v. Juli 2000, Anl. 20 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 11; Regelmäßiger Bericht der Kommission der Europ. Gemeinschaft v. 9. Oktober 2002 über die Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt, S. 30.) der letzten Jahre indes immer wieder darauf hingewiesen, dass die nur unzulängliche Aufklärung von Foltervorwürfen in der türkischen Strafjustiz nach wie vor zur gerichtlichen Verwertung geständiger, aber unter dem Einfluss polizeilicher Misshandlungen zustande gekommener Aussagen führe. Im vorliegenden Fall sprechen konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Vorgehensweise der türkischen Strafjustiz speziell im Zusammenhang mit den im Herbst 1998 untersuchten Vorfällen. So gibt das Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts I... vom 11. April 2000 (...) bei der Aufzählung der Beweismittel die polizeilichen Geständnisse der Angeklagten wieder und legt im Verlauf der anschließenden Darstellung tatsächlicher Feststellungen ein diesen Geständnissen entsprechendes Geschehen zugrunde, ohne die Foltervorwürfe der Angeklagten zu erwähnen und auf ihre zumindest zum Komplex “Atatürk-Mausoleum” in vollem Umfang sachlich abweichenden Angaben bei der Staatsanwaltschaft und beim Ermittlungsrichter inhaltlich einzugehen. Bei der Würdigung der einzelnen Tatbeiträge stützt sich die Entscheidung hinsichtlich der Angeklagten B. und B. ausdrücklich, aber ohne nähere Erläuterung auf deren polizeiliche Einlassung, obwohl die insoweit Betroffenen bei der Staatsanwaltschaft und beim Ermittlungsrichter ihre früheren Angaben widerrufen hatten und wegen ihrer Vorwürfe einer Misshandlung im Polizeigewahrsam – im Fall B. mit positivem Befundergebnis – ärztlich untersucht worden waren (...). Auch das im späteren Prozess gegen G. ergangene Urteil des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 21. Januar 2003 (...) ist ausweislich der Entscheidungsgründe unter ausdrücklicher Verwertung polizeilich protokollierter, indes mit Foltervorwürfen “belasteter” Angaben aus dem I...er Verfahren ergangen (...).
Die dem Senat in aktualisierter Fassung (...) vorliegenden Auslieferungsunterlagen lassen befürchten, dass das für den Verfolgten mittlerweile zuständige 6. Staatssicherheitsgericht I... im Falle einer Auslieferung ebenso verfahren wird. Dies folgt nicht nur aus der wiederholten Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts I... vom 11. April 2000, sondern auch aus dem Umstand, dass sich der gegen den Verfolgten erhobene Tatvorwurf ohne eine Verwertung der im Herbst 1998 protokollierten Angaben vor der türkischen Polizei nicht wird belegen lassen. Das Auslieferungsersuchen in seiner aktuellen – und insoweit erstmals eindeutigen – Fassung legt dem Verfolgten nicht nur zur Last, durch den Aufruf zum Dschihad zur Planung und Vorbereitung bewaffneter Aktionen einzelner Anhänger des K.-Verbandes beigetragen zu haben, sondern wirft ihm darüber hinaus die Vornahme anstiftungsähnlicher Handlungen im Sinne einer konkreten Befehligung von Selbstmordattentaten vor. Die diesbezüglich in der Sachverhaltsdarstellung aufgestellte Behauptung, der Verfolgte habe den Befehl zu beiden Anschlagsaktionen über die angebliche Informationskette “H.”/A. “erteilt und organisiert”, nimmt erkennbar Bezug auf die zur Mausoleumsaktion im Herbst 1998 erfasste – anschließend indes unter Berufung auf Foltermaßnahmen der Sicherheitsbehörden widerrufene und durch Dritte zu keinem Zeitpunkt bestätigte polizeiliche Einlassung des A., bei dem anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung nach dem Polizeigewahrsam Verletzungen festgestellt worden waren (...). Weder die in der Bundesrepublik Deutschland noch die in der Türkei durchgeführten – und seit dem Urteil vom 11. April 2000 erkennbar abgeschlossenen – Ermittlungen konnten weitere Belege für den Verdacht erbringen, der Verfolgte habe außerhalb seines allgemeinen Aufrufs zum Dschihad konkrete Anschläge in der Türkei angeregt und sich hierbei des “H.” als Übermittlers bedient.

II. Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung
Die zu befürchtende Missachtung des in Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984 vorgesehenen Beweisverwertungsverbots begründet darüber hinaus im Zusammenwirken mit weiteren Indizien ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme, das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Strafverfahren gegen den Verfolgten trage in einer über die bloße Ahndung krimineller Delikte hinausgehenden Weise den Charakter politischer Verfolgung.
Das in Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk niedergelegte Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung knüpft an asylerhebliche Merkmale an. Es ist im Zulässigkeitsverfahren insbesondere dann zu prüfen, wenn das Auslieferungsersuchen einer Ahndung revolutionärer staatsfeindlicher Aktivitäten durch die Anwendung von Staatsschutzdelikten dient, deren Unrechtsgehalt ausschließlich oder ganz überwiegend durch den Angriff auf das politische Rechtsgut geprägt ist. Wird der unter Umständen generalklauselartige Tatbestand des Staatsschutzdelikts im Einzelfall nur genutzt, um eine Verletzung individueller Rechtsgüter der Bürger in der bei der Ahndung solcher Taten üblichen Weise zu bestrafen, insbesondere Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus zu treffen, so liegt keine politische Verfolgung vor. Sie ist indes zu bejahen, wenn aufgrund bestimmter Indizien (besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen, “Politzuschlag” bei der Strafzumessung, Vorschieben krimineller Handlungen, Fälschung von Beweismaterial, Manipulation des Tatvorwurfs, unzureichende Sachbehandlung) trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Tat zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen Gründen härter ausfällt als die sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat übliche (vgl. zu alledem BVerfGE 80, 315, 336–339; BVerfGE 81, 142, 149–153; BVerwGE 80, 136 ff.; Vogler, aaO (Fn. 2), § 6 Rn. 120, 132, 157.). Derartige Indizien liegen hier vor.
Die für die strafrechtliche Beurteilung des K.-Verbandes in der Türkei relevanten Art. 146/1, 168 TStGB dienen dem Schutz der republikanischen Verfassungsordnung und beziehen ihren Unrechtsgehalt vorrangig aus dem Angriff auf ein politisches Rechtsgut. Da nur “gewaltsame” Umsturzversuche (Art. 146/1 TStGB) sowie die mit diesbezüglichen Zielvorstellungen verbundene Mitgliedschaft in einer “bewaffneten” Vereinigung (Art. 168 TStGB) sanktioniert werden, ermöglicht der Wortlaut der beiden Vorschriften grundsätzlich auch eine strafrechtliche Ahndung im überwiegenden Interesse des individuellen Rechtsgüterschutzes und der Abwehr terroristischer Bestrebungen (im Sinne rechtswidriger Angriffe auf Leib und Leben unbeteiligter Bürger). Die Auslegung, die die beiden Vorschriften speziell im Hinblick auf den K.-Verband seit 1998 durch die türkischen Gerichte erfahren haben, lässt indes für das hier zur Rede stehende Verfahren gegen den Verfolgten eine vorwiegend politische Zielrichtung der strafrechtlichen Ahndung befürchten.
Die türkische Justiz behandelt den K.-Verband seit den im Herbst 1998 getätigten Waffenfunden – mithin aufgrund rein objektiver Umstände – als “bewaffnete Vereinigung” und verfährt bei der Aburteilung der einzelnen Verbandsmitglieder unter weitestgehendem Verzicht auf die Feststellung eines subjektiven Moments. Dies wird besonders deutlich bei der Verurteilung des G., gegen den das Staatssicherheitsgericht E eine Zuchthausstrafe von achtzehn Jahren und neun Monaten wegen führender Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung verhängt hat, ohne indes festzustellen, dass der Angeklagte von einer grundsätzlichen Bewaffnung der Vereinigung im allgemeinen oder von konkreten Anschlagsplanungen Kenntnis hatte. Bereits dieser Umstand weist darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung im Einzelfall weniger an das konkrete Gefährdungspotential für individuelle Rechtsgüter als vielmehr an die Mitgliedschaft in einer – staatsfeindlichen – Vereinigung als solcher anknüpft.
Das dem Auslieferungsersuchen in seiner aktuellen Fassung zugrunde liegende Verfahren gegen den Verfolgten vor dem 6. Staatssicherheitsgericht I... weist insoweit zusätzliche Besonderheiten auf, die sich mit einer allein am individuellen Rechtsgüterschutz orientierten Strafverfolgung nicht mehr vereinbaren lassen. So ist zum einen der gegen den Verfolgten gerichtete Tatvorwurf einer “Befehligung und Organisation” beider Anschläge nur hinsichtlich der “Mausoleumsaktion” durch ein Beweismittel (die polizeiliche Aussage des K A) gedeckt, dessen Verwertung im Hinblick auf Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984 den bereits dargestellten Bedenken begegnet. Zum anderen wird der im Sinne anstiftungsähnlicher Handlungen definierte Tatbeitrag des Verfolgten rechtlich in äußerst weiter Auslegung des Tatbestandsmerkmals “gewaltsamer Umsturzversuch” unter Art.146/1 TStGB subsumiert, obwohl die im Herbst 1998 geplanten Aktionen das Versuchsstadium noch nicht erreicht hatten und die Aburteilung der hierzu getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen durch Mitglieder des K.-Verbandes “nur” unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe an einer bewaffneten Vereinigung erfolgt war. Angesichts dieser Sachlage hat der Senat “ernstliche Gründe” im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk für die Annahme, der Verfolgte werde im Falle seiner Auslieferung an die Türkei wegen seiner exponierten Position als Führer des K.-Verbandes aus politischen Gründen besonders hart sanktioniert oder zumindest einer Erschwerung seiner Lage ausgesetzt.
C. Die vorstehend geschilderten rechtlichen Bedenken lassen sich weder durch die bereits abgegebenen Zusicherungen noch durch ergänzende Erklärungen des türkischen Staates oder durch weitere Ermittlungen im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ausräumen.
Der gegenwärtige Erkenntnisstand macht zusätzliche Nachforschungen zur weitergehenden Klärung der im Herbst 1998 erhobenen Foltervorwürfe gegen türkische Sicherheitskräfte nicht mehr erforderlich. Ein dahingehender Verdacht ist durch die zur Zeit vorliegenden ärztlichen Befundfeststellungen bereits hinreichend konkretisiert. Es mag unterstellt werden, dass die Untersuchung der zur Rede stehenden Vorfälle in der Türkei für die beteiligten Sicherheitsorgane ohne Konsequenzen blieb. Angesichts der Tatsache, dass Foltervorwürfe gegen türkische Polizeibeamte zumindest im hier zur Rede stehenden Zeitraum in aller Regel nur sehr unzulänglich aufgeklärt und verfolgt wurden (...), käme diesem Umstand keine zuverlässige Indizwirkung zu.
Der Senat verkennt nicht, dass der türkische Staat insbesondere in den letzten Jahren durch diverse Maßnahmen legislativer sowie administrativer Art auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards in strafrechtlichen Verfahren hingewirkt und deren Geltung auch für den Verfolgten im Verlauf des anhängigen Auslieferungsverfahrens mehrfach ausdrücklich bekräftigt hat (vgl. die mit Verbalnoten der türkischen Botschaft v. 22. Januar und 14. März 2003 übersandten Schreiben des türkischen Justizministeriums v. 3. Januar 2003 (…) und 7. März 2003 (…)). Derartige formelle Garantien vermögen indes in einem Auslieferungsverfahren nur dann hinreichende Schutzwirkung zu Gunsten des Verfolgten zu entfalten, wenn ihre korrekte Umsetzung durch die Institutionen des ersuchenden Staates – hier die unabhängige türkische Justiz – zuverlässig erwartet werden kann. Letzteres ist nicht der Fall. Die gegen Mitglieder des K.-Verbandes seit dem Herbst 1998 ergangenen Urteile erheben zwar formal den Anspruch einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung, lassen aber gewichtige Zweifel an einer inhaltlichen Einhaltung der dahingehenden Anforderungen offen. Dies zeigt der weitgehende Verzicht auf subjektive Schuldfeststellungen und die vollständig fehlende, im vorliegenden Fall indes gebotene Untersuchung der Verwertbarkeit einzelner Beweismittel in den Entscheidungsgründen. Für eine insoweit problembewusstere Sachbehandlung durch das für den Verfolgten mittlerweile zuständige 6. Staatssicherheitsgericht I... ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen kein Anhaltspunkt, zumal das für die Behandlung des K.-Verbandes seit 1998 grundlegende Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts I... vom 11. April 2000 rechtskräftig ist. Angesichts dieser Umstände bietet dem Verfolgten auch die im gerichtlichen Verfahrensbericht vom 16. Januar 2003 enthaltene Zusicherung der Menschenrechtsstandards keinen ausreichenden Schutz.
D. Die in der Bundesrepublik Deutschland vorliegenden Erkenntnisse über die vom Verfolgten derzeit ausgehende Gefahrenlage sind für die Zulässigkeitsentscheidung im Auslieferungsverfahren nicht von Relevanz.
Zwar ist der “Kalifatsstaat” in Deutschland mittlerweile rechtskräftig verboten, weil er die demokratische, rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes sowie das Gewaltmonopol der deutschen Staatsorgane abgelehnt, Andersdenkende unter schwerwiegender Missachtung der Menschenrechte diffamiert und seine Anhänger durch indoktrinierende Maßnahmen dazu erzogen hat, sich zum gewaltsamen Kampf im Sinne einer zwangsweisen Durchsetzung der Verbandsinteressen für ermächtigt zu halten (Urteil des BVerwG v. 27. November 2002, 6 A 4/02.). Der Verfolgte ist bereits wegen öffentlicher Aufforderung zu einem Tötungsdelikt vorbestraft. Die im Strafvollstreckungsverfahren gegen ihn ergangenen Entscheidungen zur Frage der Strafaussetzung (Beschluss des OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, v. 24. Mai 2002, VI 3/02, rechtskräftig aufgrund Beschlusses des BGH v. 11. Juli 2002, StB 13/02; die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des BVerfG v. 19. September 2002, 2 BvR 1285/02.) sowie zur Führungsaufsicht (Beschluss des OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat, v. 24. März 2003, III-VI 6/03.) gehen davon aus, dass Strukturen des verbotenen “Kalifatsstaates” unter fortdauernder Anerkennung des Verfolgten als “Emir der Gläubigen und Kalif der Muslime” weiterhin aufrechterhalten werden und dass die Gefahr einer Rückkehr des Verfolgten in das alte, von der Existenz des “Kalifatsstaates” gedanklich geprägte Umfeld besteht.
Angesichts dieser Umstände mag die Überlegung veranlasst sein, ob der Verfolgte als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist und infolge dessen befürchten muss, seinen Anspruch auf Asyl zu verlieren, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden und sich nicht mehr auf das Abschiebungshindernis der politischen Verfolgung berufen zu können (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 5, § 51 Abs. 3 AuslG; BVerwGE 109, 1 ff. zur Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG auf den Asylanspruch; zum Terrorismusvorbehalt in der asylrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfGE 80, 315, 339; BVerfGE 81, 142 ff.). Derartige Gesichtspunkte hat der Senat indes nicht zu prüfen. Die Auslieferung ist keine fremdenpolizeiliche Schutzmaßnahme des Aufenthaltsstaates, sondern lediglich ein Rechtshilfeakt zur Unterstützung fremder Strafrechtspflege. Die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Rechtshilfemaßnahme kann durch Aspekte der innerstaatlichen Gefahrenabwehr nicht beeinflusst werden. (...)”


OVG Schl.-Holst.: Zur mittelbaren Verfolgung von Christen

Urteil vom 4.2.2003 - 4 L 23/95 - (14 S., M3730)

“(...) Die vom Senat zugelassene Berufung des Beteiligten ist in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn den Klägern steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Seite. (...)
1) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den Klägern nicht [Herv. im Orig.] um syrisch-katholische Christen. Die Kläger selbst haben dies auch in keinem Stadium des Verfahrens selbst behauptet, sondern stets und allein darauf abgestellt, dass sie Christen und als solche “katholischen Glaubens” seien. Auf entsprechende Nachfrage des Senats im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung haben die Kläger sich als Chaldäer bezeichnet. Sie seien zwar katholisch, nicht aber syrisch-katholisch. Diese Angabe in Verbindung mit ihren schon beim Bundesamt abgegebenen Erklärungen zum Herkunftsort E. und seiner Geschichte sowie zu der Praxis der Christen in der dortigen Region, kirchliche Feiern wie Taufen und Hochzeiten in den römisch-katholischen Kirchen in Mardin und Mersin abzuhalten, steht im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln. Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Klägern tatsächlich um chaldäisch-katholische Christen handelt (vgl. Oehring, Gutachten v. 26.02.1996 für OVG Lüneburg: “... eigentlich katholische Christen des chaldäichen Ritus ...”). (...)
Auch die Frage einer Gruppenverfolgung chaldäischer Christen in der Türkei (als mittelbare Gruppenverfolgung in ihren angestammten Siedlungsgebieten bis zum Ende der 70iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts bejaht vom Senat in seinem Urt. v. 25.07.2000 - 4 L 43/94 – [11 S., R9418], allerdings mit einer seinerzeit grundsätzlich gegebenen inländischen Fluchtalternative in Mersin) bedarf vorliegend keiner Klärung, wenn auch die zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemachten Erkenntnismittel eine Bejahung dieser Fragen für alle Christen im Südosten der Türkei für die Jahre ab etwa Mitte 1993 immerhin nahe legen. Hierauf wie auch auf die Frage nach einer schon zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatdorfes etwa Anfang 1991 oder etwa auch heute noch aktuellen Gruppenverfolgungssituation kommt es indes im Falle der Kläger nicht an, weil sie sich auf eine individuelle Vorverfolgung berufen können und eine Sicherheit vor erneuter individueller Verfolgung ebenso wenig festgestellt werden kann wie das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative jedenfalls für sie persönlich.
Der Senat ist nämlich (...) davon überzeugt, dass sie in ihrem Heimatort E., in dem sie bis ca. 1 ½ Jahre vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik gelebt hatten, in asylrechtlich erheblicher Weise wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit einer mittelbar staatlichen Individualverfolgung ausgesetzt waren. Die Kläger haben eine Vielzahl von Drangsalierungen in Form von Beleidigungen und auch körperlichen Misshandlungen geschildert, die das weitere Leben für sie in ihrem seit Generationen angestammten Heimatort trotz Landbesitzes und relativen Wohlstandes unerträglich machten. Sie sind von der sie umgebenden moslemischen Bevölkerung und den der Hizbollah zugehörigen Dorfschützern wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit derart misshandelt worden, dass sie zum Teil auch schwere Verletzungen erlitten haben. Es entspricht auch den insoweit übereinstimmenden Feststellungen der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, dass Christen seinerzeit in der Süd-Ost-Region der Türkei meist keinen staatlichen Schutz gegen die Verfolgungshandlungen der überwältigenden muslimischen Mehrheit erlangen konnten, vielmehr sogar teilweise unmittelbarer Verfolgung durch muslimische Amtsträger des türkischen Staates ausgesetzt waren. So hat auch der Kläger zu 2), als er auf der heimatlichen Militärwache Schutz gegen die Übergriffe der der Hizbollah angehörenden Dorfschützer suchte, durch den dort tätigen muslimischen Offizier seine schlimmsten körperlichen Verletzungen erlitten, als jener ihm u.a. einen Arm brach und ihm Gesichtsverletzungen zufügte, deren Folgen auch heute noch sichtbar sind. Auch diese Verletzungen sind ihm wegen seiner Religionszugehörigkeit und seiner Weigerung, zum Islam zu konvertieren, beigebracht worden. Dass die Christen in jenen Gebieten zu jener Zeit sowohl von der feindseligen muslimischen Bevölkerung wie auch Militärs und PKK-Guerilleros gleichsam als “Freiwild” ohne reale Schutzgewährung durch staatliche Institutionen bei Übergriffen gegen Eigentum und körperliche Unversehrtheit angesehen und häufig so auch behandelt worden sind, entspricht den durch die Auskunftslage bestätigten seinerzeitigen Verhältnissen im Südosten der Türkei, vor allem in der Herkunftsregion der Kläger. Auch an der für die Annahme einer Verfolgung erforderlichen Intensität in der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit kann nach allem kein Zweifel bestehen, abgesehen davon, dass zumal nach den tödlichen Anschlägen auf nahe Familienmitglieder das Klima von Einschüchterung und Schutzlosigkeit für die Kläger ein Maß erreicht hatte, das in seinen psychisch-physischen Auswirkungen erheblich war und sie zum Fortzug unter Hinterlassen ihres Grundeigentums in E. nachgerade zwingend veranlasste.
2) Die Kläger haben sodann zunächst in Mersin eine inländische Fluchtalternative gesucht, sie dort aber nicht gefunden. Wiederum in allen Verfahrensstadien übereinstimmend und ohne Übertreibungen haben die Kläger geschildert, dass und weshalb es sich für sie in Mersin als unmöglich erwies, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und von Übergriffen feindseliger Muslime verschont zu bleiben bzw. gegen solche hinreichenden staatlichen Schutz zu erlangen. So hat der Kläger zu 2) in Übereinstimmung mit den späteren Erkenntnismitteln seine wiederholten vergeblichen Versuche zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit überzeugend dargelegt: Immer dann nämlich, wenn er nach einer kurzen Probezeit seine Papiere für eine feste Anstellung dem Arbeitgeber vorlegen musste, wurde durch die entsprechenden Eintragungen in seinen Ausweispapieren offenbar, dass er christlicher Religionszugehörigkeit ist, was den jeweiligen Arbeitgeber veranlasste, auf seine Dienste zu verzichten. Aus diesem Grunde versuchte der Kläger schließlich, sich unter Aufbringung der letzten wirtschaftlichen Mittel eine selbständige Existenz als Gemüsehändler aufzubauen, eine Alternative, die nach den Erkenntnismitteln häufiger gerade von Christen in Mersin gesucht wurde. Aber auch dieser Versuch schlug fehl: Nachdem er ständig von Verkehrspolizisten kontrolliert und schikaniert worden war, wurde schließlich sein Gemüsewagen zerstört. Die Versuche des Klägers zu 2), staatlichen Schutz bei der Polizei zu erhalten, bleiben ebenfalls und wiederum fruchtlos. Statt Schutz erhielt er dort nur weitergehende Drohungen. Der Schulbesuch der Kläger zu 3) und 4) wurde für diese unerträglich, weil sie als die einzigen christlichen Schüler unter zweihundert muslimischen Mitschülern deren ständigen verbalen und körperlichen Attacken ausgeliefert waren, ohne auch insoweit Schutz durch die Schulleitung erlangen zu können. Dass in diesem Klima die Kläger auch die schwere dauerhafte körperliche Beeinträchtigung des Klägers zu 3) nach dessen Behandlung durch einen muslimischen Arzt – insbesondere auch wegen dessen geringschätziger Äußerungen in Bezug auf ihre christliche Religionszugehörigkeit – in einem Kausalzusammenhang sehen, erscheint ebenso nachvollziehbar wie ihr angesichts all dieser Umstände gefasster Entschluss, die Türkei zu verlassen und um asylrechtlichen Schutz in der Bundesrepublik nachzusuchen. Von einer zumutbaren Fluchtalternative in Mersin konnte jedenfalls vor dem Hintergrund der hier gegebenen Umstände des Falls der Kläger ernstlich nicht die Rede sein.
3) Es stand und steht den Klägern schließlich auch keine anderweitige inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei, speziell in Istanbul, zur Verfügung. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ist insoweit auf die jeweilige persönliche Situation der Betroffenen abzustellen. Danach steht für den Senat fest, dass jedenfalls die Kläger des vorliegenden Verfahrens auch in Istanbul oder andernorts einer wirtschaftlich ausweglosen Lage ausgesetzt wären. Die Kläger zu 1) und 2) sind Analphabeten ohne Schulausbildung; sie verfügen über keine Kenntnisse der türkischen Sprache, sprechen vielmehr ausschließlich kurdisch bzw. aramäisch. Von den Klägern zu 3) bis 8) haben lediglich die beiden ältesten Söhne während ihres einjährigen Schulbesuchs in Mersin geringe Kenntnisse der türkischen Sprache erlangt. Auch verfügen die Kläger über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr in ihrem Heimatland, die irgendwie geartete Unterstützung und Hilfe versprächen. Sämtliche Verwandten leben inzwischen in Westeuropa. Die Kläger könnten an keinem Ort der Türkei auf Dauer ihre Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft verbergen, da diese in ihren Personalausweisen eingetragen ist. Dies bewirkt auch aktuell und längerfristig den Ausschluss jeder legalen Erwerbsmöglichkeit auch im Westen der Türkei und speziell in Istanbul, mit der Folge einer ihnen drohenden wirtschaftlichen Verelendung (vgl. Senat, Urt. v. 25.07.2000, - 4 L 43/94 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11. 1995 - A 12 S 3571/94 -; BayVGH, Urt. v. 11.03.1996 - 11 BA 94.34573 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.06.1996 - 11 L 1808/92 -).”
Einsender: OVG Schleswig-Holstein

Rechtsprechung:
Komitee gegen Folter der Vereinten Nationen: Individualbeschwerde eines Kurden nach Ablehnung seiner Asylanträge in Deutschland für zulässig erklärt; mit der formalen Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht war die Anforderung erfüllt, wonach der nationale Rechtsweg ausgeschöpft sein muss (engl.; vgl. Text des Antrags von RA Dr. Reinhard Marx vom 10.9.2002, 13 S., M2563)
Entscheidung vom 30.4.2003 - CAT/C/30/D/214/2002 - (7 S., M3727)
OVG Rh-Pf: Asylanerkennung eines vorverfolgt ausgereisten Kurden, der die PKK unterstützte und über vier Jahre untergetaucht war; Gefahr der Sippenhaft für seine Frau, mit der er nach islamischen Ritus verheiratet ist.
Urteil vom 14.2.2003 - 10 A 11720/02.OVG - (27 S., M3751)
VG Wiesbaden: Weder landesweite noch regionale Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen; keine Gefährdung wehrpflichtiger männlicher Christen durch Zwangsbeschneidung in der Armee.
Urteil vom 12.5.2003 - 6 E 1/02.A (2) - (19 S., M3761)
VG Minden: Yeziden mit türkischer Staatsangehörigkeit, die als “staatenlose Kurden” in Syrien leben, steht Syrien als sichererer Drittstaat offen, so dass eine Anerkennung wegen der Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei nicht möglich ist.
Urteil vom 11.2.2003 - 1 K 231/02.A - (7 S., M3732)
VG Gelsenkirchen: Keine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling eines früheren hochrangigen Mitglieds des PKK-Führungskaders, der u. a. wegen Mordes vorbestraft ist.
Urteil vom 30.10.2002 - 14a K 4045/98.A - (34 S., M3674)

Länderberichte:
Europarat/Kommitte zur Verhinderung von Folter: Bericht über zwei Besuche des Komitees zur Verhinderung von Folter im Jahr 2002; u. a. zu Gemeinschaftsaktivitäten in F-Typ-Gefängnissen, Zugang von Häftlingen zu medizinischer Versorgung, Maßnahmen gegen Misshandlung von Festgenommenen (engl.).
Bericht vom 25.6.2003: “Report to the Turkish Government on the visits to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT)” (#13764)
World Organisation Against Torture (OMCT): Gülbahar Gündüz, Vorstandsmitglied der Frauenorganisation der DEHAP Istanbul, entführt und schwer gefoltert; ihre Entführer sollen sich als Polizisten zu Erkennen gegeben haben (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: “Rape and torture of political activist Ms. Gülbahar Gündüz” (#13664)
Committee to Protect Journalists: Hasan Özgün, ehemaliger Korrespondent der Zeitung Özgur Gündem, droht Anklage wegen “Beleidigung der Staatsorgane” aufgrund einer Petition, die er im Gefängnis verfasst hatte; er war erst im April nach Verbüßung einer neunjährigen Haftstrafe entlassen worden (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: “CPJ protests continued harassment of journalist” (#13363)
Osman Aydin: Details zum Pressegesetz; strafrechtliche Konsequenzen von Veröffentlichungen in periodischen und nicht-periodischen Zeitschriften; Verjährungsfristen; Auszüge aus dem Pressegesetz; Verfahren gegen Autoren der Zeitung Devrimci Demokrasi
Stellungnahmen vom 15.2.2002 und 12.11.2002 an VG Aachen sowie Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 20.3. 2003 (38 S., #14084, M3724)

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Turkmenistan

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): 150 000 russischstämmige Bürger wurden aufgefordert, sich entweder für die russische oder die turkmenische Staatsbürgerschaft zu entscheiden; Tausende wollen das Land verlassen (engl.).
Bericht vom 1.7.2003: “Russians Queue to Leave” (#14011)
World Organisation Against Torture (OMCT): Wegen der angeblichen Verwicklung in ein Attentat auf den Präsidenten wurden vier Oppositionspolitiker zu lebenslanger Haft verurteilt; ihre Familienangehörigen werden massiv unter Druck gesetzt (engl.)
Bericht vom 11.6.2003: “Widespread repression against political opposition figures and their relatives” (#13486)

Uganda

Dokumente von ecoi.net

Ukraine

Länderbericht:
Amnesty international: Roma als Opfer von Übergriffen der Polizei; Misshandlungen im Polizeigewahrsam allgemein weit verbreitet, Roma aber besonders betroffen; sog. “prophylaktische” Ermittlungsmethoden werden nur gegen Roma angewandt
Stellungnahme vom 17.4.2003 an VG Weimar - 5 K 20725/00.We - (4 S., #14088)

Usbekistan

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Reportage zur Regierungskampagne gegen den Islam im Fergana-Tal, wo es in den vergangenen Jahren zu tausenden von Verhaftungen von mutmaßlichen Extremisten sowie zur Schließung zahlreicher Moscheen kam (engl.).
Bericht vom 1.7.2003: “No Place for Uzbek Muslims” (#14013)

Vietnam

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Dr. Pham Hong Son, Pharmazeut und Internetdissident, wegen “Spionage” zu 13 Jahren Haft und drei Jahren Hausarrest verurteilt (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: “13 years in prison for physician who posted democracy article on website” (#13685)

Weissrussland

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Publikation der unabhängigen Zeitung Echo, die Teile der verbotenen Belorusskaya Delovaya Gazeta abgedruckt hatte, für drei Monate ebenfalls verboten (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: “Outcry at Newspaper Closure” (#13581)

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Zentralafrikanische Republik

Länderbericht:
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Erosion der bürgerlichen und politischen Rechte; von staatlichen Organen ausgehende Unterdrückung hat in den letzten Jahren zugenommen und von ländlichen Regionen auf die Städte übergegriffen (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: “Under a Shadow: Civil and Political Rights in Zimbabwe” (#13382)

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