Neu bei ecoi.net:
Amnesty international: Jahresberichte 2003 (Berichtszeitraum 2002); (##1299013269)
US Committee for Refugees (USCR): Jahresbericht zur Situation von
Flüchtlingen und Asylbewerbern weltweit (Berichtszeitraum 2002) (engl.).
Berichte vom 29.5.2003: World Refugee Report (##1297512989)
Norwegian Refugee Council, Global IDP-Project: Berichte zur Situation
von Binnenvertriebenen (ständig aktualisiert), u. a. zu Afghanistan (#13949),
Burundi (#13683), Irak (#13597).
Britisches Innenministerium: Lageberichte (engl.).
Berichte vom April 2003: Country Assessments (##1341913466)
World Organisation Against Torture (OMCT): Zur Lage der Kinder (drohende
Genitalverstümmelung, Missachtung von Kinderrechten bei Festnahmen und
Strafverfahren; Gefahr der Folter) u. a. in Ägypten, Äthiopien, Kamerun,
DR Kongo, Sudan, Türkei (engl.).
Länderberichte vom 26.6.2003: Rights of the child (#1395013962)
UN Commission on Human Rights Working Group on Minorities: Situation
der Minderheiten in arabischen Ländern (insb. politische Partizipation),
u.a. in Algerien, Irak, Libanon, Syrien (engl.).
Länderberichte vom 8.5.2003: Political participation in Arab countries
(Paper prepared by Mustapha Kamel Al-Sayyid) E/CN.4/Sub.2/AC.5/2003/WP.19
(#13164)
Rechtsprechung:
VG Hamburg: Außerhalb Kabuls keine staatlichen oder quasistaatlichen
Strukturen; keine politische Verfolgung durch Regierung Karzai; in Kabul keine
allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 21.2.2003 - 19 VG A 368/98 - (8 S., M3546)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Die Kabuler Journalisten
Sayed Mir Husain Mehdavi und Ali Reza Payam, die wegen Blasphemie verhaftet
worden waren, wurden aus dem Gewahrsam entlassen; ihnen droht aber ein Prozess
(engl.).
Bericht vom 28.6.2003: Blasphemy Journalists Released
(#13916)
Amnesty international: Bedingungen für Rückkehr von Flüchtlingen
und Situation von Rückkehrern; gegenüber 2002 ist keine substanzielle
und dauerhafte Verbesserung der Lage feststellbar, die Sicherheitslage hat sich
eher verschlechtert; Forderung an die internationale Gemeinschaft sowie an UNHCR,
zwischen Unterstützung (facilitation) und Förderung (promotion) von
freiwilliger Rückkehr zu unterscheiden (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: Out of sight, out of mind: The fate of the Afghan
returnees (#13706)
Reporters Sans Frontières: Höchstes Gericht kündigt Prozess
gegen die Journalisten der Wochenzeitung Aftab, Sayed Mir Husain Mehdavi und
Ali Reza Payam, wegen Verunglimpfung des Islam an (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: Supreme court to try two journalists (#13686)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Juristische Aufarbeitung
von Kriegsverbrechen scheitert an fehlenden Institutionen (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Justice Undone (#13915)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Wiederaufbau des Landes
wird durch Warlords sowie die Wiederkehr der Taliban gefährdet (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Instability Threatens Reconstruction (#13914)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Aufgrund des Mangels an
Medikamenten werden psychisch Kranke an heiligen Schreinen behandelt, ohne Medikamente
und ohne Beratung (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Tough Cure for Mental Problems (#13607)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Erfolg für Regierung
Karzai in Verhandlungen mit Provinzbehörden, die künftig Zugang zu
ihren Unterlagen gewähren sollen und einen Teil der Zolleinnahmen an die
Zentralregierung abführen sollen (engl.).
Bericht vom 9.6.2003: Karzais Taxmen Net Millions (#13912)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Jalalabad/Provinz Nangarhar:
An der Universität wurden politische Aktivitäten jeder Art nach Protesten
gegen den Krieg im Irak untersagt (engl.).
Bericht vom 7.6.2003: Protest Ban Angers Students (#13573)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Zum Menschenschmuggel an
der afghanisch-iranischen Grenze; Afghanen setzen sich beim Versuch, illegal
in den Iran einzureisen, enormen Gefahren aus (engl.).
Bericht vom 3.6.2003: Perilous Road to Iran (#13571)
Human Rights Watch: Appell an Australien, keine Afghanen abzuschieben,
da ihre Sicherheit in ihren Herkunftsregionen nicht gewährleistet sei;
Flüchtlinge sollen von der australischen Regierung über die Menschenrechtslage
falsch informiert worden sein (engl.).
Bericht vom 23.5.2003: Australia: Dont Send Afghans Home to Abuse
(#12940)
Sonstige Materialien:
IM Schl.-Holst.: Aussetzung der Abschiebungen gem. § 54 S.
2 AuslG; Ausnahmen für Straftäter, bei Vorliegen von Ausweisungsgründen
und bei Gefahren für die innere Sicherheit.
Erlass vom 27.5.2003 (2 S., M3740)
UNHCR: Zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender.
Stellungnahme, Stand April 2003 (4 S., M3812)
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Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für muslimische Frau, die
einen christlichen Mann geheiratet und mit diesem ein Kind hat, wegen Gefahr
der Tötung durch Familienangehörige.
Urteil vom 25.3.2003 - 2 K 12/00.A - (16 S., M3542)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Fünf Personen, die bei
Demonstrationen gegen den Irak-Krieg Mitte April verhaftet wurden, befinden
sich noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt in Gewahrsam (engl.).
Bericht vom 2.6.2003: Continuing incommunicado detention of 5 anti-war
activists (#13207)
Amnesty international: Yunis Ali Badr vom Staatssicherheitsdienst an
unbekanntem Ort festgehalten; ihm könnte die Auslieferung an Libyen drohen,
wo er wegen mutmaßlicher islamistischer Aktivitäten gesucht wird,
obwohl er auch die ägyptische Staatsbürgerschaft hat.
Urgent action (146/03) vom 22.5.2003 (#12953)
Länderbericht:
International Crisis Group: Entwicklung des Kabylei-Konflikts von 1980
bis heute (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: Unrest and Impasse in Kabylia (#13490)
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Rechtsprechung:
OVG Bremen: Keine extreme, allgemeine Gefährdungslage im Sinne der
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine extreme
Gefährdungslage für Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern zurückkehren.
Beschluss vom 6.2.2003 - 1 A 264/02.A - (8 S., M3728)
OVG Niedersachsen: Keine extreme, allgemeine Gefährdungslage im
Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 LB 1209/01 - (26 S., M3582)
Länderbericht:
UNHCR: UNHCR beginnt mit organisierter Rückkehr von Flüchtlingen
aus der Demokratischen Republik Kongo; zwei Konvois mit insgesamt 543 Rückkehrern
in Angola eingetroffen (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: First group of organised Angolan returnees almost
home (#13780)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Drei Parteien (Republikanische
Partei, Orinats Erkir, Dashnaktsutiun) bilden neue Regierung; der Gerechtigkeitsblock
weiterhin die stärkste Oppositionspartei (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: Kocharians Allies Share Out Power (#13893)
OSZE: Sorge über Regelungen des neuen armenischen Strafgesetzbuchs:
Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren wegen Verleumdung oder Beleidigung möglich
(engl.).
Bericht vom 19.6.2003: OSCE raises concern about libel and slander provisions
in new Armenian Criminal Code (#13861)
Human Rights Watch: Durch Polizei oder Behörden angeordnete Haft
(administrative detention) wird seit den 90er Jahren systematisch zur Einschüchterung
der Opposition angewandt, u. a. bei den Präsidentschaftswahlen im Februar
und März 2003 (engl.).
Bericht vom 23.5.2003: The Use of Administrative Detention in the 2003
Armenian Presidential Election (#12939)
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Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): 49 Prozent der Gefängnisinsassen
leiden an Tuberkulose, im Jahr 2002 sind 178 Häftlinge an der Krankheit
gestorben (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: Death Stalks Stalks Azeri Prisons (#12939)
Committee to Protect Journalists: Zwei Journalisten der Wochenzeitung
Mukhalifet, Rovshan Kabirli und Yashar Agazade, zu je fünf Monaten Haft
verurteilt, weil sie den Bruder des Präsidenten verunglimpft haben sollen.
Bericht vom 22.5.2003: Independent journalists convicted for libeling
presidents brother (#12943)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Asyl für eritreische Volkszugehörige wegen Rückkehrverweigerung
durch Äthiopien; unabhängig vom rechtlichen Vorliegen einer eritreischen
Staatsangehörigkeit könnte sie ihre eritreische Herkunft nicht beweisen
und würde in Eritrea als Ausländerin behandelt.
Urteil vom 18.3.2003 - 12 K 80/01.A - (16 S., M3529)
VG München: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne
der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 5.2.2003 - M 26 K 02.52329 - (10 S., M3799)
VG Aachen: Asylanerkennung einer eritreischen Volkszugehörigen,
deren gesamte Familie nach Eritrea deportiert worden ist, wegen Gefahr der Deportation;
kein anderweitiger Schutz in Eritrea, wenn kein Verfahren zum Erwerb der eritreischen
Staatsangehörigkeit durchgeführt worden ist.
Urteil vom 3.2.2003 - 7 K 4034/97.A - (20 S., M3686)
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Länderbericht:
Amnesty international: Haftbefehle gegen zwei Journalisten, Mahfuz Anam
vom Daily Star sowie Matiur Rahman von der Prothom Alo, sowie gegen den Generalsekretär
der Awami League, Abdul Jalil; Hintergrund ist die Veröffentlichung eines
Briefes von Abdul Jalil, in dem ein hoher Regierungsbeamter kritisiert wurde
(engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Harassment of news editors must stop (#13520)
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Länderberichte:
Amnesty international: Kritik an Plänen des UN-Repräsentanten
Paddy Ashdown, die Menschenrechtskammer aufzulösen und die Fälle dem
Verfassungsgericht zu übergeben (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: Abolition of Human Rights Chamber leaves citizens
unprotected (#13501)
UNHCR: Zum rechtlichen Status der kroatischen Serben in Bosnien-Herzegowina:
Bei vielen herrscht Unklarheit, ob sie als Flüchtlinge oder Staatsbürger
anzusehen sind und/oder ob sie ein Recht auf die kroatische Staatsangehörigkeit
haben (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: The Status of the Croatian Serb Population in Bosnia
and Herzegovina: Refugees or Citizens? (#12972)
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Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Zhao Changqing aus Xian verhaftet,
ihm droht ein Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit; Zhao war der
Verfasser eines offenen Briefs an den Parteikongress, der von 192 Oppositionellen
unterzeichnet wurde, viele von ihnen sind mittlerweile inhaftiert (engl.).
Bericht vom 30.6.2003: Dissident Zhao Changqing formally charged with
inciting subversion of state power (#13947)
Amnesty international: 19 aus China geflüchtete Tibetaner in Nepal
inhaftiert; sie könnten nach China abgeschoben werden, wo ihnen Verhöre
unter Folter drohen.
Urgent action (191/03) vom 27.6.2003 (#13940)
Freedom House: Fünf Falun Gong-Mitglieder sind Angaben der Gemeinschaft
zufolge in 2003 in Haft durch Folter gestorben; der Gründer der South China
Church, Pastor Gong Shengliang, soll nach schweren Misshandlungen durch Gefängnispersonal
im Koma liegen (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: U.S. must protest Chinas deadly abuse of
religious prisoners (#13518)
World Organisation Against Torture (OMCT): Xu Wei, Journalist aus Peking
und Betreiber einer kritischen Internetseite, zu zehn Jahren Haft verurteilt;
er befindet sich im Hungerstreik; drei weitere Personen im selben Zusammenhang
zu jeweils acht bis zehn Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: Torture, hunger strike and harsh sentencing of 4
internet activists (#13362)
Amnesty international: 18 Tibeter aus Nepal nach China abgeschoben; in
Abkehr von der früher gängigen Praxis wurde UNHCR nicht gestattet,
ihre Asylanträge zu prüfen (engl.).
Bericht vom 2.6.2003: Nepal: Forcible return of Tibetans to China unacceptable
(#13385)
Amnesty international: Gefährdung durch Teilnahme an verbotener
Demonstration (Arbeiterproteste im April 2001); Behörden dürften sich
auf Wortführer und Organisatoren konzentrieren, Festnahmen von normalen
Beteiligten kommen aber vor.
Stellungnahme vom 14.5.2003 an VG Regensburg - RN 7 K 01.305.49 - (2 S., #14085)
Amnesty international: Drohende strafrechtliche Konsequenzen bei Verfahren
wegen Körperverletzung für einen Armeeangehörigen; mögliche
Folgen der Flucht und Asylantragstellung im Ausland; Auszüge aus dem chines.
StGB.
Stellungnahme vom 13.5.2003 an VG Cottbus - 6 K 613/02.A - (5 S., #14086)
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Länderbericht:
Amnesty international: Übergriffe gegen Muslime und Ausländer
im von der Regierung Gbagbo kontrollierten südlichen Landesteil durch Armee
und Polizei; Übergriffe gegen Mitglieder und Sympathisanten der RDR im
Süden seit Oktober 2000; Sicherheit in anderen Landesteilen nicht garantiert
Stellungnahme vom 3.4.2003 an VG Oldenburg - 7 A 2437/01 - (7 S., #14089)
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Länderbericht:
UNHCR: 394 Eritreer mit UNHCR-Unterstützung aus Sudan zurückgekehrt
(engl.).
Bericht vom 24.6.2003: UNHCR resumes repatriation in Horn of Africa
(#13778)
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Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenische Flüchtlinge
protestieren mit Hungerstreik gegen Lebensbedingungen und die ihrer Auffassung
nach mangelnde Unterstützung durch UNHCR (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Refugees Hunger Protest (#13584)
Amnesty international: Lebensbedingungen von Binnenvertriebenen; Gesundheitsversorgung
soll nur teilweise gewährleistet sein; Bedrohung von nach Abchasien zurückkehrenden
Georgiern.
Stellungnahme vom 4.6.2003 an VG Sigmaringen - A 4 K 10303/02 - (5 S., #14093)
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Länderbericht:
Amnesty international: Gesetzliche Regelung der Kriegsdienstverweigerung
enthält zahlreiche Mängel; Länge und Art des zivilen Ersatzdienstes
kommt einer Bestrafung und diskriminierenden Behandlung gleich; 26 Personen
drohen Anklagen wegen Befehlsverweigerung in Friedenszeiten (engl.).
Bericht vom 1.6.2003: To be in the army or choosing not to be: The continuous
harassment of conscientious objectors (#13592)
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Justiz und Behörden versagen bei der Aufgabe,
die Hintergründe der Massaker im Bundesstaat Gujarat im Februar und März
2002 aufzuklären, die Täter vor Gericht zu stellen und den Opfern
Entschädigung zu leisten; Bericht enthält zahlreiche Zeugenaussagen
(engl.).
Bericht vom 27.6.2003: Compounding Injustice: The governments failure
to adress massacres in Gujarat (#13942)
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Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Von Rechtsanwälten
organisierte Konferenz mit 900 Teilnehmern in Nadschaf fordert schnelle Einsetzung
einer Übergangsregierung und stellt sich damit gegen die Pläne der
US-Übergangsverwaltung (engl.).
Bericht vom 2.7.2003: Iraqis Call For Self-Rule (#14061)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Schiitische religiöse
Führer lehnen US-Plan zur Ernennung einer Übergangsregierung ab und
fordern Wahlen (engl.).
Bericht vom 25.6.2003: Iraqi Shias Call for Elections (#13868)
Médecins sans frontières: Medizinische Infrastruktur noch immer
schwer beschädigt; in Krankenhäusern fehlen Medikamente, da die Verteilung
aus dem Zentrallager in Bagdad nicht funktioniert; Mangel an sauberem Trinkwasser
(engl.).
Bericht vom 24.6.2003: Developing medical needs in Iraq are from lack
of basics (#13818)
Human Rights Watch: US-Truppen sind auf ihre neue Rolle als Polizeitruppe
schlecht vorbereitet, ihnen fehlt es sowohl an der nötigen Ausbildung,
als auch an Dolmetschern sowie Ausrüstung; Dokumentation der tödlichen
Auseinandersetzungen in Falludscha Ende April (engl.).
Bericht vom 17.6.2003: Violent response: The U.S. army in Al-Falluja
(#13540)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): In Bagdad sind nach Schätzungen
eines Gerichtsmediziners seit Kriegsende 800 Menschen ermordet worden oder bei
Unfällen mit Waffen und Munition ums Leben gekommen; auf zahlreichen improvisierten
Märkten werden sogar schwere Waffen gehandelt.
Bericht vom 6.6.2003: Mean Streets (#13587)
Human Rights Watch: Zur Situation in Basra: Bevölkerung leidet weiter
unter Kriminalität und Versorgungsmängeln; alliierte Übergangsverwaltung
hat kein Konzept für eine landesweite Koordinierung polizeilicher Maßnahmen
(engl.).
Bericht vom 3.6.2003: Basra: Crime nad insecurity under British occupation
(#13201)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Asylverfahren sollten weiter ausgesetzt werden und den Antragstellern
ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt werden; Abschiebungen
in den Irak einschließlich Nord-Irak sollten vollständig unterbleiben.
Schreiben vom 4.7.2003 - 100IRQ/0560/AK/he - (2 S., M3820)
IM Schl.-Holst.: Vorläufig sind Abschiebungen weiterhin tatsächlich
unmöglich; Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht allein wegen dieses
Abschiebungshindernisses; bestehende Aufenthaltsbefugnisse können verlängert
werden.
Erlass vom 4.6.2003 (1 S., M3741)
IM Nieders.: Vorläufig sind Abschiebungen weiterhin tatsächlich
unmöglich.
Erlass vom 25.3.2003 - 45.11-12235/12-6-12235/16 (§11a) - (2 S., M3747)
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Rechtsprechung:
VGH Hessen: Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Ehebruchs
ist wegen der hohen Beweisanforderungen in der Praxis selten; allein wegen Konversion
zum Christentum droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Urteil vom 3.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - (20 S., M3579)
VG Regensburg: Keine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der
Bahai.
Urteil vom 26.2.2003 - RO 11 K 01.30938 - (5 S., M3733)
Länderberichte:
Amnesty international: Studentenaktivist Manuchehr Mohammadi, der im
Zusammenhang mit den Demonstrationen von 1999 zu einer Haftstrafe verurteilt
worden war, Berichten zufolge von Revolutionsgarden misshandelt und an unbekannten
Ort verbracht.
Urgent action (181/03) vom 20.6.2003 (#13679)
Amnesty international: Zwei Iraner, die in Großbritannien als Flüchtlinge
anerkannt sind, von Syrien aus nach Teheran abgeschoben; sie werden vom Geheimdienst
festgehalten.
Urgent action (171/03) vom 17.6.2003 (#13660)
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Länderbericht:
World Organisation Against Torture (OMCT): Fälle von Folter im Gewahrsam
der israelischen Sicherheitskräfte; Verweigerung, einen Rechtsbeistand
zu kontaktieren, begünstigt Anwendung von Folter (engl.)
Bericht vom 13.6.2003: Open letter concerning Orders Prohibiting Meeting
with Counsel and torture in detention (#13542)
Generaldelegation Palästinas in Deutschland: Büros in Bonn
und Berlin haben keine Befugnisse, Reisedokumente oder Ersatzpapiere auszustellen
oder zu verlängern; die Beantragung derartiger Dokumente muss vor Ort erfolgen,
gegebenenfalls durch eine andere Person mit einer von der Generaldelegation
gefertigten Vollmacht; Ausstellung von Papieren ist durch die politische Lage
aber sehr erschwert.
Schreiben der Generaldelegation an RA Jürgen Moser, Berlin vom 4.6.2003
(2 S., #14082, M3804)
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Rechtsprechung:
VG Regensburg: Keine direkte oder mittelbare staatliche Verfolgung von
homosexuellen Männern.
Urteil vom 4.2.2003 - RO 11 K 02.30252 - (8 S., M3759)
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Rechtsprechung:
Human Rights Watch: Brutales Vorgehen der Polizei gegen Prostituierte
und Drogensüchtige hindert diese, an HIV-Präventionsprogrammen teilzunehmen
(engl.).
Bericht vom 30.6.2003: Fanning the flames: How human rights abuses are
fueling the AIDS epidemic in Kazakhstan (#13943)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Oppositionspolitiker Mukhtar
Ablyazov aus der Haft entlassen, angeblich unter der Bedingung, seine politische
Betätigung einzustellen (engl.).
Bericht vom 16.5.2003: Ablyazov Denies Amnesty Conditional (#13188)
Länderbericht:
UNHCR: Elf Tote bei Kämpfen um das Flüchtlingslager Kakuma
zwischen der ortsansässigen Bevölkerung und sudanesischen Flüchtlingen
(engl.).
Bericht vom 24.6.2003: UNHCR concerned about deaths and possible humanitarian
crisis in conflict-hit Kenyan camp (#13781)
Länderbericht:
Freedom House: Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivisten und unabhängige
Journalisten nehmen zu (engl.).
Bericht vom 4.6.2003: Attacks against Kyrgyz media and human rights defenders
must stop (#13389)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Nach beinahe drei Jahren
Isolationshaft wird der Oppositionspolitiker Felix Kulov in ein normales Gefängnis
überstellt; Anhänger befürchten, dass dies ein Vorwand sein könnte,
um seine Haftzeit zu verlängern (engl.).
Bericht vom 16.4.2003: Kulov Out of Solitary (#13195)
Rechtsprechung:
VG Potsdam: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Homosexualität.
Urteil vom 15.4.2003 - 3 K 2008/02.A - (12 S., M3675)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG durch fehlende oder verlorene Semi-Immunität
gegen Malaria nach längerem Auslandsaufenthalt.
Beschluss vom 5.3.2003 - 4 LB 124/02 - (8 S., M3566)
Länderberichte:
Médecins sans frontières: Statistiken zur Sterblichkeit und
zur medizinischen Versorgung in fünf westlichen und zentralen Provinzen
(engl.).
Bericht vom 11.6.2003: Mortality, violence and lack of access to healthcare
in the Democratic Republic of Congo (#13817)
Association Africaine de Défense des Droits de lHomme (ASADHO):
Jahresbericht 2002, u. a. zur Unterdrückung der Opposition, Menschenrechtsverletzungen
in von Rebellen und ausländischen Truppen besetzten Gebieten, zur katastrophalen
wirtschaftlichen Situation (frz.).
Bericht vom März 2003: Rapport de lASADHO sur la situation
des droits de lhomme en République Démocratique du Congo
(#13967)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OSZE: Regierung ruft Flüchtlinge, die während des Konflikts
1991 bis 1995 das Land verlassen hatten, zur Rückkehr nach Kroatien auf;
Wohnraum soll zur Verfügung gestellt werden (engl.).
Bericht vom 12.6.2003: OSCE Croatia Mission welcomes Prime Ministers
call for refugee return (#13537)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die Sorgerechtsregelung der sunnitischen Gemeinschaft
im Libanon nach Trennung der Eltern verletzt nicht den absolut geschützten
Kern des Familienlebens; keine extreme allgemeine Gefährdungslage gem.
§ 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung für staatenlose
Palästinenser, insbesondere auch nicht in den Palästinenserlagern
(ausführlich zitiert unter Abschiebungshindernisse
und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - (24 S., M3702)
Länderberichte:
UNHCR: UNHCR plant Tausende von Flüchtlingen aus Sierra Leone per
Schiff aus Monrovia zu evakuieren (engl.).
Bericht vom 2.7.2003: Thousands of refugees seek evacuation from Liberia
aboard UNHCR rescue vessel (#14041)
Médecins sans frontières: Das letzte geöffnete Krankenhaus
in Monrovia musste evakuiert werden (engl.).
Bericht vom 11.6.2003: Last remaining public hospital in Monrovia abandoned
(#13551)
UNHCR: UNHCR evakuiert aufgrund anhaltender Kämpfe sein Personal
aus Monrovia (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: UNHCR evacuates Monrovia staff amid concerns about
Sierra Leonean refugees (#13417)
Amnesty international: Zur aktuellen Situation; Regierung verfügt
nicht mehr über die Gebietshoheit; Zwangsrekrutierungen; besonders gefährdete
Gruppen sind u. a. Angehörige der Krahn und Mandingo, Journalisten und
Menschenrechtsaktivisten; Versorgungslage ist völlig unzureichend.
Stellungnahme vom 5.5.2003 an VG Ansbach (8 S., #14090)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Ali Lmrabet, Herausgeber von zwei Zeitschriften,
wegen Unterminierung der Monarchie auch in der Berufungsinstanz
verurteilt; Strafmaß auf drei Jahre reduziert.
Urgent action (148/03-1) vom 17.6.2003 (#13661)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
US Committee for Refugees (USCR): Über 600 Roma, die als Flüchtlinge
in Mazedonien leben, am Versuch gehindert, nach Griechenland auszureisen (engl.).
Bericht vom 28.5.2003: USCR Calls on International Community to Provide
Durable Solutions for Roma Refugees in Macedonia, Commends UN Representatives
Call for Resettlement (#13390)
Länderberichte:
Amnesty international: Aung San Suu Kyi wird im Insein-Gefängnis
angeblich zu ihrem Schutz festgehalten; den Bestimmungen zufolge kann sie auf
diese Weise bis zu einem Jahr ohne Anklage und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand
festgehalten werden; seit dem 30. Mai wurden weiterhin ihr Stellvertreter U
Tin Oo sowie mindestens 130 weitere Oppositionelle festgenommen (engl.).
Bericht vom 20.6.2003: Daw Aung San Suu Kyi must be released immediately
(#13707)
Amnesty international: Konvoi der oppositionellen National League for
Democracy (NLD) mit Parteiführerin Aung San Suu Kyi und 250 Parteimitgliedern
am 30. Mai Berichten zufolge von Sicherheitskräften angegriffen; Regierung
spricht von vier, die Opposition von 70 Toten; weitere Tote bei Demonstration
in Monywa; Aung San Suu Kyi und die gesamte Parteiführung wurden in Schutzhaft
genommen (engl.).
Bericht vom 2.6.2003: Safety of Daw Aung San Suu Kyi and her party in
danger (#13384)
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 4 AuslG für
Mitglied der CPN/Maoist; keine Flüchtlingsanerkennung, da der Antragsteller
es zuließ, dass Waffen bei ihm zu Hause versteckt wurden.
Urteil vom 25.2.2003 - B 6 K 03.30079 - (11 S., M3734)
Länderbericht:
Amnesty international: Bündnis von Nichtregierungsorganisationen
kritisiert Nepalesisch-Bhutanische Vereinbarung, durch die zehntausende Flüchtlinge
staatenlos werden könnten; es handelt sich um nepalesische Volkszugehörige
aus Bhutan, denen in den neunziger Jahren willkürlich die Staatsbürgerschaft
entzogen wurde (engl.).
Bericht vom 19.6.2003: Nepal: Bhutanese Refugees Rendered Stateless
Leading Global NGOs Criticize Screening Process (#13650)
VG Chemnitz: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen
Mann
Urteil vom 9.5.2003 - A 6 K 30358/97 - (14 S., M3701)
(...) Die Klage hat aber insoweit Erfolg, als das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG im Fall des Klägers
abgelehnt hat. (...)
Zu den asylrechtlich relevanten unveränderlichen Eigenschaften rechnet
auch eine homosexuelle Veranlagung in der Ausprägung, wie sie beim Kläger
vorhanden ist.
Aufgrund des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Petermann vom 17.11.2002
steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich bei der Homosexualität
des Klägers nicht um eine bloße Neigung handelt, der nachzugeben mehr
oder weniger in seinem Belieben stünde, sondern dass in der Person des
Klägers Homosexualität im Sinne einer irreversiblen Prägung eine
unentrinnbare schicksalshafte Festlegung auf homosexuelles Verhalten gegeben
ist, die das Gefühlsleben des Klägers einschließlich seines sexuellen
Verhaltens von seiner Jugend an bestimmt und nach dem Gutachten etwa seit dem
20. Lebensjahr zu einer homosexuellen Orientierung und daraus resultierenden
Partnereinstellung geführt hat. (...)
Der Kläger wird bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein, die seiner asylrechtlich
relevanten Veranlagung gilt. Er wird sich bei einer Rückkehr aufgrund seiner
stabilen homosexuellen Neigung einer homosexuellen Betätigung nicht enthalten
können. Es ist auch beachtlich wahrscheinlich, dass die zu erwartende homosexuelle
Betätigung des Klägers seinem Umfeld und den nigerianischen Strafverfolgungsbehörden
bekannt wird. Gemäß der bundesstaatlichen Gesetzgebung ist Homosexualität
in Nigeria illegal und wird nach den Art. 214 bis 217 des Strafgesetzbuches
mit bis zu 14 Jahren Haft bedroht. Der Versuch dieses Deliktes ist mit einer
Strafe von sieben Jahren bedroht. Nach der Auskunft des Institutes für
Afrikakunde an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom 19.12.2001 wird Homosexualität
vor allem in den Bundesstaaten Nigerias, die die Sharia eingeführt haben,
unnachsichtig verfolgt und besonders bei erzwungenem homosexuellen Verkehr drakonisch
bis hin zur Steinigung bestraft. Aber auch freie praktizierte Homosexualität
ist in den meisten nördlichen Bundesstaaten, die die Sharia eingeführt
haben, mit schweren Strafen bedroht. Die vom Staat und verschiedenen zivilgesellschaftlichen
Organisationen in Nigeria durchgeführten Aufklärungs- und Vorbeugungskampagnen
gegen Aids haben unter der nigerianischen Bevölkerung auch das Problem
besonderer Ansteckungsgefahr durch Homosexualität verstärkt ins Bewusstsein
gerückt, und zwar überwiegend in einem negativen Sinn der Ausgrenzung
von als dekadent angesehen[en] und verdammten westliche[n] Sexualpraktiken.
Auch konservative christliche Sekten und viele der neueren charismatischen christlichen
Kirchen Nigerias sprechen sich öffentlich gegen Homosexualität aus,
die sie als schwere Sünde verdammen. Fundamentalistische religiöse
Gruppen, die sowohl unter den Muslimen als auch unter den Christen in allen
Teilen Nigerias eine neue Blüte erleben, betreiben aktiv eine Politik der
Ächtung und Ausgrenzung von Homosexuellen. Selbst die etablierte konventionelle
anglikanische Kirche Nigerias ist in dieser Frage tief gespalten. Mehrheitlich
vertritt sie die Auffassung, Homosexualität sei als Sünde wider der
Natur des Menschen zu verdammen. Die Haftbedingungen in den nigerianischen Gefängnissen
sind nach wie vor unmenschlich und für einen dort Inhaftierten lebensbedrohlich
(ai vom 26.07.1999).
Entgegen der Meinung der Beklagten hat sich die Lage für die Homosexuellen
in Nigeria allgemein nicht deshalb dramatisch verbessert, weil homosexuelle
Handlungen im Konsens unter Erwachsenen nicht mehr angezeigt oder strafrechtlich
verfolgt würden. Denn wachsender religiöser Fundamentalismus sowohl
unter den neuen charismatischen christlichen Kirchen als auch innerhalb des
Islams führen zu zunehmender Intoleranz gegenüber abweichendem Sexualverhalten
im Allgemeinen und gegen Homosexuelle im Besonderen. Zeitungskampagnen und Kampagnen
evangelikaler Wanderprediger in den Medien fördern die Hetze gegen Homosexuelle.
Lynchjustiz bis hin zu extra-legalen Hinrichtungen von Homosexuellen findet
auch heute noch in Nigeria statt (Auskunft des Institutes für Afrikakunde
vom 11.11.2002 an VG Oldenburg). Der in dieser Auskunft belegte offene Umgang
mit Homosexualität im Konsens unter Erwachsenen besonders in den Zentren
der Homosexualität in den nigerianischen Großstädten innerhalb
der westlich ausgebildeten Eliten kann an der vom Gericht befürchteten
drohenden Verfolgung der Homosexualität des Klägers in Nigeria nichts
ändern. Aus der vorgenannten Auskunft und der Übersetzung der dieser
Auskunft zugrunde liegenden Quellen ergibt sich für das Gericht vielmehr,
dass zum einen Zentren einigermaßen tolerierter Homosexualität nur
in einigen nigerianischen Großstädten zu finden sind und ferner ein
offener Umgang mit Homosexualität ausschließlich auf die westlich
ausgebildete Elite bzw. die Oberschicht in Nigeria beschränkt ist. Diesem
Teil der Gesellschaft gehört der Kläger aber nicht an. Aufgrund der
glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist
das Gericht davon überzeugt, dass er aufgrund seiner intellektuellen und
wirtschaftlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein wird, sich diesen Kreisen
anzuschließen, wobei wie der Kläger zu Recht in der mündlichen
Verhandlung ausführt auch im Rahmen des Umgangs mit Homosexualität
Feindschaften unter den Ethnien eine große Rolle spielen dürften.
(...)
Einsender: RAin Arendt-Rojahn, Berlin
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Augustin Butorano, stellvertretender Vorsitzender
der Jugendorganisation Itara, unter dem Vorwurf der Behinderung der Volksabstimmung
festgenommen; Sorge um seine Sicherheit vor dem Hintergrund von jüngsten
Fällen von Verschwindenlassen und Folter.
Urgent action (157/03) vom 30.5.2003 (#13212)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Weltbank: Wirtschaftliche Situation der Roma in Ost- und Mitteleuropa;
Statistiken zur Armut der Bevölkerungsgruppe; Zugang zum Arbeitsmarkt und
zu sozialen Leistungen; Anforderungen an die Politik (engl.).
Bericht vom Juni 2003: Roma in an Expanding Europe: Breaking the Poverty
Cycle (edition for conference Budapest 30 June2 July 2003) (#13989)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung wegen Herkunft aus
dem Kaukasus oder wegen südländischen Aussehens.
Beschluss vom 11.6.2003 - 1 B 1948/03 - (11 S., M3754)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für tschetschenischen
Volkszugehörigen, der Kriegsverletzten geholfen hat; keine inländische
Fluchtalternative für verfolgte Tschetschenen.
Urteil vom 21.5.2003 - 25 K 7010/01.A - (18 S., M3765)
VG Lüneburg: Verfolgung durch Wahabiten-Sekte kann nicht dem russischen
Staat zugerechnet werden; § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende,
kaukasische Frau mit zwei minderjährigen Kindern, da sie keine Möglichkeit
hat, Unterkunft und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln zu erhalten.
Urteil vom 6.2.2003 - 2 A 310/01 - (9 S., M3760)
Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien: Bei
Säuberungs-aktionen gegen tschetschenische Flüchtlinge
kommt es zu Folter, Misshandlungen und Verschwindenlassen (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: Disappearances Spread to Ingushetia: Torture, Ill-Treatment
and Looting During Mop-up Operations in IDP Camps Continued Impunity
Demonstrates Need for ad hoc Tribunal (#13705)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Um die 60 Personen verschwinden
pro Monat; russische Behörden räumen die Existenz von 49 Massengräbern
ein, in denen bis zu 3000 Leichen liegen sollen (engl.).
Bericht vom 20.6.2003: U.K.: Inconsistent Blair urged to speak
out on Chechnya (#13657)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Der moskautreue
Interimspräsident Akhmad Kadyrov entlässt überraschend sein gesamtes
Kabinett und die Chefs der örtlichen Verwaltungen; Beobachter sehen dahinter
einen Versuch, die Verwaltung im Vorfeld der Wahlen im Dezember mit Gefolgsleuten
zu besetzen (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Chechnyas Pro-Moscow Boss Gets Tough
(#13608)
Memorial Human Rights Centre (in der Übersetzung von Bernhard Clasen):
Zur Situation von Binnenvertriebenen aus Tschetschenien in anderen Teilen der
Russischen Föderation, u. a. Diskriminierung in Moskau, Fälschung
von Beweismitteln in Strafprozessen, Situation der Flüchtlinge in Inguschetien.
Bericht vom Mai 2003: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, Juni
2002 bis Mai 2003 (#13440)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Gesundheitssystem
ist von massivem Anstieg von Tuberkulose-Patienten überfordert (engl.).
Bericht vom 22.5.2003: Chechnya Stricken by TB (#13344)
Amnesty international: Musa Choschjewitsch Saurbekow aus Grosny von maskierten
Angehörigen der Sicherheitskräfte verschleppt; groß angelegte
Razzien haben seit Sommer 2002 abgenommen, dafür werden gezielt einzelne
Personen verschleppt.
Urgent action (154/03) vom 30.5.2003 (#13210)
Dokumente von ecoi.net
Berichtigung:
Im ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20, berichteten wir, das Memorandum of Understanding
zwischen Bundesregierung und UNMIK regele die Abschiebung von Angehörigen
ethnischer Minderheiten in das Kosovo bis Ende 2003. Das ist nicht zutreffend.
Das Memorandum of Understanding regelt die Abschiebung von Angehörigen
ethnischer Minderheiten bis Ende März 2004. Wir bitten, unseren
Fehler zu entschuldigen.
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Das Kosovo steht albanischen Volkszugehörigen
als inländische Fluchtalternative offen.
Beschluss vom 3.12.2002 - 8 L 5381/97 - (25 S., M3584)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für Roma-Frau aus dem Kosovo,
die wegen einer Behinderung auf intensive medizinische und persönliche
Betreuung angewiesen ist.
Urteil vom 17.3.2003 - 7 K 2333/02.A - (8 S., M3519)
VG Oldenburg: § 51 Abs. 1 AuslG für vorverfolgt ausgereisten
Muslimen aus dem Sandzak und örtlichen Sekretär der SDA, gegen den
ein politisches Strafverfahren anhängig ist; Kosovo stellt für Angehörige
nicht-albanischer Ethnien keine inländische Fluchtalternative dar; keine
beachtlich wahrscheinliche Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten in Serbien
und Montenegro.
Urteil vom 20.2.2003 - 12 A 4604/99 - (17 S., M3692)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Veliko Gradiste/Pozarevac:
Einem zehn Jahre alten Roma, der sexuell misshandelt worden war, wurde der Rechtsbeistand
entzogen; Strafverfolgung gegen die mutmaßlichen Täter daraufhin eingestellt
(engl.).
Bericht vom 30.6.2003: Sexual abuse of child and impunity (#13945)
UN Secretary-General: Kosovo: Bericht zur aktuellen Lage, insbesondere
zur Arbeit der UNMIK seit April 2003 (engl.).
Bericht vom 26.6.2003: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo S/2003/675 (#13992)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Serbien: Die meisten öffentlichen
Suppenküchen stehen vor der Schließung, weil internationale Spenden
eingestellt wurden (engl.).
Bericht vom 17.6.2003: Serbia: Cash Crisis Shuts Soup Kitchens (#13907)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Serbien: 18 führende
Journalisten kritisieren in offenem Brief Einflussnahme der Regierung auf die
Medien; prominente Mitglieder des Rundfunkrates treten aus Protest gegen Nominierungen
regierungsnaher Kandidaten zurück (engl.).
Bericht vom 13.6.2003: Serbia Media Protests (#13578)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Obilic, Kosovo: Drei Serben
in ihrem Haus ermordet; 23 serbische Familien aus dem Ort sollen daraufhin aus
Angst vor albanischen Übergriffen nach Serbien geflüchtet sein (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: Murder Reignites Fears of Kosovo Serbs (#13576)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ein großer Teil der
nach der Ermordung von Zoran Djindjic verhafteten Personen soll internationalen
Beobachtern zufolge im Gewahrsam misshandelt worden sein (engl.).
Bericht vom 4.6.2003: Detainees Allege Torture (#13575)
OSZE: Kosovo: Studie zu Eigentumsrechten, Entwicklung seit 2002, notwendige
Reformen; Bewusstsein für Eigentumsrechte ist ebenso wie die Durchsetzungsfähigkeit
von Behörden und Justiz noch immer unterentwickelt; weitere Probleme entstehen
durch Mängel im Katasterwesen und durch die fehlende Bekanntheit der Programme
des Housing and Property Directorate (HPD) (engl.).
Bericht vom Juni 2003: Property rights in Kosovo 20022003
(#13873)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Kosovo: Homosexuelle als
Opfer von Übergriffen; in Zeitungen wurde Homosexualität wiederholt
als schädlich und unnatürlich bezeichnet (engl.).
Bericht vom 30.5.2003: Gay Kosovars Flirt With Danger (#13900)
OSZE: Zum Stand der Justizreform in Serbien (engl.).
Bericht vom 5.3.2003: Report on judicial reform in Serbia (#13999)
Sonstige Materialien:
Bund-Länder-AG Rückführung: Organisatorisches Konzept
zum Memorandum of Understanding zur Rückführung von ethnischen
Minderheitenangehörigen ins Kosovo.
Konzept vom 9.5.2003 (10 S., M3794)
IM Hessen: Durchführungserlass zum Memorandum of Understanding
zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 28.5.2003 - II 41- 23 d (IMK) - (4 S., M3808)
IM Rh-Pf.: Durchführungserlass zum Memorandum of Understanding
zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 28.5.2003 - 19440/316 JUGOSLAWIEN KOSOVO - (3 S., M3806)
IM Schl.-Holst.: Durchführungserlass zum Memorandum of Understanding
zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; tatsächliches
Abschiebungshindernis für Serben und Roma für 2003.
Erlass vom 23.5.2003 (1 S., M3739)
IM Bremen: Durchführungserlass zum Memorandum of Understanding
zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Duldungen
für Roma und Serben bis 15.1.2004.
Erlass vom 16.4.2003 - 03-04-01 - (2 S., M3805)
IM Nieders.: Durchführungserlass zum Memorandum of Understanding
zur Rückführung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo.
Erlass vom 9.4.2003 - 45.31-12235/12-38-3 - (12 S., M3748)
Länderbericht:
UN Secretary-General: Lagebericht seit Anfang 2003; Sicherheitslage ist
im Allgemeinen stabil; Szenarien für Fortsetzung der UNAMSIL-Mission (engl.).
Bericht vom 23.6.2003: Eighteenth report of the Secretary-General on the
United Nations Mission in Sierra Leone (#13803)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Erosion der bürgerlichen
und politischen Rechte; von staatlichen Organen ausgehende Unterdrückung
hat in den letzten Jahren zugenommen und von ländlichen Regionen auf die
Städte übergegriffen (engl.)
Bericht vom 6.6.2003: Under a Shadow: Civil and Political Rights in Zimbabwe
(#13382)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UN Secretary-General: Bericht zum Verlauf der nationalen Versöhnungskonferenz
in Mbagathi, Kenia und zur aktuellen Lage (Zeitraum seit Februar 2003) (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: Report of the Secretary-General on the situation
in Somalia S/2003/636 (#13593)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Eine Verfolgung von rückkehrenden Asylbewerbern ist
angesichts der sich stabilisierenden Situation mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen.
Urteil vom 25.2.2003 - B 4 K 02.30344 - (9 S., M3736)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Abbas El Tigani, Mitglied des Leitungsgremiums
der verbotenen Studentenvereinigung Darfur, seit dem 29. Mai ohne Kontakt zur
Außenwelt in Haft; ein weiterer Student nach einer Woche Haft freigelassen.
Urgent action (178/03-1) vom 27.6.2003 (weitere Informationen zur UA 178/03)
(#13941)
Amnesty international: Treffen von Politikern und Menschenrechtsaktivisten
zum Friedensprozess werden von den Sicherheitskräften offenbar gezielt
angegriffen; zahlreiche Festnahmen von Aktivisten, u. a. von 38 Nuba- Frauen,
die auf dem Weg zu einer Konferenz waren (engl.).
Bericht vom 20.6.2003: Let Sudanese civil society and political parties
talk freely about peace (#13651)
Amnesty international: Elhadi Tangur in Khartum festgenommen; er hatte
als Vertreter der Region Blauer Nil Gespräche mit dem internationalen Vermittler
bei den Friedensverhandlungen geführt; im selben Zusammenhang offenbar
weitere Festnahmen in der Region.
Urgent action (175/03) vom 18.6.2003 (#13662)
Amnesty international: Dongola: Ein Angehöriger der Nuba nach Festnahme
getötet; vier weitere Vertreter der Nuba beim selben Vorfall festgenommen,
als sie ein Gespräch über die Rückkehr von vertriebenen Nuba
führten.
Urgent action (172/03) vom 17.6.2003 (#13659)
World Organisation Against Torture (OMCT): 15-Jährige in Nyala,
Western Darfour, zu Peitschenhieben verurteilt, weil sie keine Socken trug (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: 30 lashes of the whip of a 15 year-old girl in
Nyala (#13405)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Minden: Yeziden mit türkischer Staatsangehörigkeit, die
als staatenlose Kurden in Syrien leben, steht Syrien als sichererer
Drittstaat offen, so dass Anerkennung wegen Gruppenverfolgung der Yeziden in
Türkei nicht möglich ist.
Urteil vom 11.2.2003 - 1 K 231/02.A - (7 S., M3732)
Länderberichte:
Amnesty international: Damaskus: Sieben Kurden bei Protestkundgebung
am Weltkindertag festgenommen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft.
Urgent action (188/03) vom 26.6.2003 (#13802)
Amnesty international: Abdel Rahman Shaghouri seit Februar ohne Kontakt
zur Außenwelt in Haft; Grund für seine Festnahme ist offenbar, dass
er auf Internetseiten mit politischem Inhalt zugegriffen hatte.
Urgent action (185/03) vom 24.6.2003 (#13757)
Sonstige Materialien:
IM Nieders.: Zur ausländerrechtlichen Behandlung abgelehnter Asylbewerber
aus Syrien, insbesondere tatsächlich oder vermeintlich staatenloser Kurden.
Erlass vom 20.2.2003 - 45.11-12235/12-8 VS-NfD - (6 S., M3749)
Dokumente von ecoi.net
ai: Verschärfte Maßnahmen gegen Journalisten
durch neues Pressegesetz
Stellungnahme von amnesty international vom 21.5.2003 an VG Hannover - 4 A 6158/02
- (4 S., #14087)
(...) Die Lage hinsichtlich der Einschränkung der Pressefreiheit
und der Bedrohung von Journalisten hat sich im Vergleich zur Stellungnahme des
Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 2.10.2002 erheblich verschärft.
(...) In der Vergangenheit sind zahlreiche kritische Journalisten und Zeitungsverleger
aus Togo ins Ausland geflohen. In Deutschland und in anderen europäischen
Ländern haben viele von ihnen politisches Asyl erhalten. Sie haben ihre
kritische Haltung auch im Exil nicht aufgegeben und u. a. ihre Beziehungen zur
togoischen Presse genutzt, um weiterhin journalistisch tätig zu sein als
Berichterstatter, Kommentatoren und Interviewer. Ob im Einzelfall für die
Publikation solcher Artikel Geld gezahlt wird, entzieht sich der Kenntnis von
amnesty international. Einige vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
in diesem Zusammenhang zitierte Beispiele von angeblich bezahlten Veröffentlichungen
müssen allerdings als fragwürdig angesehen werden. Die in den Erkenntnissen
des Bundesamtes vom April 2002 angeführten Artikel von Attisso Koudjodji
z. B. müssen anders bewertet werden, da der Verfasser Gründer
der Zeitungen LÉvénement und Le Reporter und bis zu seiner Flucht
deren verantwortlicher Herausgeber und Redakteur war und es sich in seinem Fall
um Publikationen in der eigenen Zeitung handelt. Der Fall zeigt, dass derartige
Einschätzungen nicht verallgemeinert werden dürfen.
(...) Am 3. September 2002 wurde der im August vom Ministerrat angenommene Entwurf
eines neuen Pressegesetzes vom Parlament verabschiedet. Das neue Gesetz, das
offiziell die professionelle Berufsausübung stärken sollte,
bedeutet in der Praxis eine Verschärfung der Pressegesetze vom Februar
1998 und Februar 2000. Die Sanktionen gegen Journalisten nehmen zu, die Freiheit
der Medien wird immer mehr eingeschränkt. Die Änderung vom September
2002 führte zu neuen Restriktionen, z. B. wird jetzt die Beleidigung
des Präsidenten und anderer Regierungsangehöriger mit einer
Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren ohne Bewährung geahndet. Zeitungen
können vom Innenminister beschlagnahmt werden wegen der Verbreitung
und Veröffentlichung von Informationen, die der Realität nicht entsprechen
und zum Ziel haben, Meinungen zu beeinflussen oder Informationen zu verfälschen.
Mit dieser Formulierung ist der willkürlichen Interpretation und Repression
Tür und Tor geöffnet. amnesty international ist über diese Verschärfung
der Gesetze beunruhigt, die zur Verfolgung und Verhaftung von Journalisten führen,
welche auf friedliche Weise von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Gebrauch machen.
Informationen über anderweitige Strafnormen und eventuelle Bewährungsvorschriften
liegen amnesty international nicht vor.
Die im Vorfeld der Parlamentswahlen vom Herbst 2002 und der für 2003 vorgesehenen
Präsidentschaftswahlen vom Ministerrat am 1. Februar 2002 unter
Verletzung des Rahmenabkommens von Lomé vom Juli 1999 vorgenommene
Änderung des Wahlgesetzes, führte national und international nicht
nur zu scharfen Protesten, sondern seitens der togoischen Behörden auch
zu einer weiteren Verschärfung der Repression in den ersten Monaten des
Jahres 2003. Das Gesetz regelt u. a. die Zusammensetzung der Wahlkommission
neu, sieht die Beschränkung der Wahlen auf einen Wahldurchgang und die
Einführung der einfachen Mehrheit bei der Wahlentscheidung vor und bestimmt,
dass nur Personen als Präsidentschaftskandidaten zugelassen werden, die
mindestens ein Jahr vor der Wahl in Togo gewohnt haben.
Ende Dezember 2002 nahm das togoische Parlament eine Verfassungsänderung
vor (Revision der Verfassung vom Oktober 1992), die u. a. die mehrfache Wiederwahl
des Präsidenten ermöglicht (bisher war nur eine einmalige Wiederwahl
zugelassen). Die EU stellte darauf hin ihre Unterstützung des Wahlprozesses
ein.
In dieser Zeit hat es keine von der Opposition veranstaltete Demonstration oder
Versammlung gegeben, die nicht durch das Regime unterbunden oder z. T. gewalttätig
aufgelöst worden wäre. Zahlreiche Personen wurden in dem Zusammenhang
verhaftet. Ebenfalls sind in dieser Zeit zunehmende Angriffe auf die Pressefreiheit
festzustellen. Seit Januar 2003 hat amnesty international mindestens 15 derartige
Angriffe registriert, allein neun im Monat Februar 2003. Es handelte sich dabei
um Fälle von Einschüchterung, um Verhaftungen und Folter von politischen
Oppositionellen, Journalisten und Menschenrechtsverteidigern.
Am 25. April 2003 veröffentlichte amnesty international ein Dokument TOGO.
Quiet, theres an election (AFR 57/003/2003), in dem aktuelle Beispiele
für die Methoden aufgeführt werden, die seit Beginn des Jahres 2003
von den togoischen Behörden angewandt wurden, um jegliche Opposition und
unabhängige Berichterstattung zum Schweigen zu bringen, Methoden der Einschüchterung,
Inhaftierung und Folter. Seit Januar 2003 wurden mehr als 30 Oppositionelle
festgenommen, inhaftiert oder gefoltert. Verhaftet und gefoltert wurden u. a.
Personen, die Flugblätter verteilten oder dessen verdächtigt wurden,
Personen, die an friedlichen Parteiveranstaltungen teilnahmen oder sich zu Demonstrationen
zu versammeln suchten. Eingeschüchtert und verfolgt wurden auch Menschenrechtsverteidiger
(z.B. Angehörige der Organisation ACAT, Association des Chrétiens
pour lAbolition de la Torture) und Mitglieder der Zivilgesellschaft. Bevorzugte
Opfer der Repression waren in der letzten Zeit aber Journalisten, die seit der
Unterzeichnung des Rahmenabkommens von Lomé 1999 die politische Entwicklung
kritisch begleitet haben und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen.
Sie wurden verfolgt, in ihrer Arbeit behindert, verhaftet, die Zeitungen wurden
verboten oder am Erscheinen gehindert. Im September 2002 wurde beispielsweise
der Herausgeber der Wochenzeitung Nouvel Echo, Julien Ayi, wegen eines Angriffs
auf die Ehre des Präsidenten zu vier Monaten Gefängnis und einer
Geldstrafe verurteilt. Im Dezember 2002 erhöhte das Berufungsgericht die
Haftstrafe auf sechs Monate.
Der Chefredakteur des Nouvel Echo, Klu Névamé, der sich versteckt
hielt, wurde ebenfalls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihnen wurde
vorgeworfen, Präsident Eyadéma als einen der reichsten Männer
der Welt bezeichnet zu haben. Am 17. Januar 2003 wurde Abass Saibou, Direktor
des Wochenblattes Le Regard, nach der Veröffentlichung eines Artikels vom
Kommunikationsminister einbestellt. Die Vorladung erfolgte, weil der Artikel
über ein Treffen zwischen dem Kommunikationsminister und Angehörigen
der Medien berichtete, bei dem über den Fall des im Dezember 2002 verhafteten
Journalisten und Direktors der Zeitung Courrier du citoyen, Sylvestre Nicoué,
gesprochen worden sein soll. Zwei Wochen später wurde Abass Saidou schließlich
vom Direktor für Öffentliche Sicherheit wegen eines weiteren Artikels,
der das Missfallen der Behörden erregt hatte, vorgeladen. Weitere Beispiele
zur sich verschärfenden Repression gegen die Medien und Journalisten enthält
der als Anlage beigefügte Bericht.
amnesty international befürchtet, dass es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen,
die für Juni 2003 vorgesehen sind, zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen
und Menschenrechtsverletzungen kommen wird. Diese Befürchtung liegt auch
begründet in den Erfahrungen während der Wahlperioden vergangener
Jahre.
In der Zeit vor den Wahlen scheinen die togoischen Behörden besonders darauf
bedacht zu sein, jede Information zu kontrollieren, die ihr Image beschädigen
könnte. Im März 2003 berichtete ein togoischer Journalist amnesty
international, es verginge kaum eine Woche, ohne dass der Kommunikationsminister
einen Journalisten einbestellen und Rechenschaft über einen Artikel verlangen
würde.
Die in dem Bericht von amnesty international aufgeführten Beispiele bezeugen
die systematische Repression jeder abweichenden Meinung und jeder Kritik an
der Regierung im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. Die Behörden
haben ein Repressionssystem etabliert, das in allen Stadien der Produktion und
Veröffentlichung von Meinungsäußerung eingreift, gleich ob sie
im Rahmen politischer Parteien oder Vereinigungen, in den Spalten einer Zeitung,
auf Radiowellen oder selbst auf Internet-Seiten geschieht. Aktive Angehörige
politischer Parteien, Menschenrechtsverteidiger oder einfache Mitglieder der
Zivilgesellschaft, Journalisten, Drucker, Verteiler von Flugblättern oder
Zeitungen, niemand in Togo kann es gegenwärtig wagen, eine abweichende
Meinung zu äußern, ohne Einschüchterungen oder Repressionen befürchten
zu müssen.
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Drei Journalisten der Wochenzeitungen
LÉvénement und Le Nouvel Echo verhaftet; sie hatten offenbar
die Internetveröffentlichung von Fotos geplant, auf denen die Opfer von
Übergriffen aus dem Präsidentschaftswahlkampf zu sehen waren (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: Three journalists arrested and detained (#13670)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten und Politikern
durch willkürliche Verhaftungen, Anklagen vor Militärgerichten und
Verweigerung von medizinischer Versorgung in Haft (engl.).
Bericht vom 10.6.2003: The cycle of injustice (#13519)
OLG Düsseldorf: Zur Auslieferung an die Türkei
Beschluss vom 27.5.2003 - 4 Ausl (A) 308/02-147, 203-204/03 III - (25 S., M3688)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung untersagt die Auslieferung des als Kalif von Köln
bekannt gewordenen Führers des so genannten Kalifatstaates
an die Türkei. Das OLG stützt seine Entscheidung darauf, dass damit
zu rechnen sei, dass in der Türkei Aussagen von im Herbst 1998 festgenommenen,
vermeintlichen Angehörigen des Kalifatstaates, die durch Folter
erpresst worden sind, gegen den Betroffenen verwendet würden. Außerdem
trage die Strafverfolgung des Betroffenen durch die Türkei den Charakter
politischer Verfolgung.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) B. Beim gegenwärtigen Kenntnisstand erübrigen sich weitergehende
Ermittlungen des Senats zur Klärung der Fragen, ob der Verfolgte für
den Fall einer Auslieferung an den türkischen Staat menschenrechtswidrige
Behandlung (Art. 3 EMRK) oder die Vollstreckung einer im Hinblick auf
die Wahrung der Menschenwürde bedenklichen lebenslangen Freiheitsstrafe
ohne jegliche Aussicht auf vorzeitige Haftentlassung (hierzu grundsätzlich:
BVerfGE 45, 187, 228 f., 238245; zur Prüfung speziell im Auslieferungsverfahren
vgl. BVerfG NJW 94, 2884; OLG Stuttgart Justiz 01, 198 f.) ernsthaft befürchten
muss. Die Auslieferung ist bereits aus den im folgenden dargelegten Gründen
unzulässig.
I. Gefahr einer Verwertung durch Folter erzwungener Aussagen
Den deutschen Gerichten obliegt im Zulässigkeitsverfahren die Prüfung,
ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit den nach Art. 25
GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards
vereinbar sind. Zu diesen Mindeststandards gehört die Einhaltung der in
Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984 niedergelegten Verpflichtung,
durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
erlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als Beweis zu verwenden (vgl.
BVerfG StV 97, 361, 363 und NStZ 94, 492 f.). Obwohl die Türkei dieses
Abkommen ratifiziert (BGBl. 1993 II, S. 715 f.) und dessen Vorgaben durch entsprechende
Beweisverwertungsverbote (Art. 38/6 der türkischen Verfassung, Art. 135a,
254/2 TStPO) in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, besteht vorliegend die
konkrete Gefahr einer Missachtung dieser Gesetzeslage im Verfahren gegen den
Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung.
1. Entstehung der polizeilichen Aussagen im Herbst 1998
Der Senat sieht aufgrund der im Auslieferungsverfahren eingereichten Unterlagen
begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vollumfänglich
geständigen Aussagen der im Herbst 1998 festgenommenen 32 Personen
vor der I...er Polizei unter dem Einfluss von Foltermaßnahmen der türkischen
Sicherheitsbehörden zustande gekommen sind. Die Beschuldigten wurden anlässlich
einer Polizeiaktion binnen weniger Tage in großer Zahl verhaftet und standen
sämtlich unter dem Verdacht einer gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten,
die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte und auf polizeilicher
Ebene der Dezernate für Terrorbekämpfung fielen. Den Festnahmen lag
keine Untersuchungshaftanordnung im Rahmen eines bereits anhängigen Strafverfahrens
zugrunde, so dass sich die Inhaftierten zunächst in Polizeigewahrsam befanden,
der bis zur richterlichen Vorführung ohne Hinzuziehung anwaltlichen
Beistands mindestens zwei, in der überwiegenden Anzahl der Fälle
indes sieben Tage andauerte. Da die bisherigen polizeilichen Untersuchungen
zum K.-Verband keine bewaffneten Aktivitäten aufgedeckt hatten, begründeten
die Waffenfunde anlässlich der Festnahmeaktion im Herbst 1998 weiteren
Ermittlungsbedarf zwecks Erlangung detaillierter Erkenntnisse zur Art der beabsichtigten
Waffenverwendung und zum Kreis möglicher Befehlshaber, Mittäter und
Gehilfen. Angesichts dieser Rahmenbedingungen bestand für die inhaftierten
Personen im türkischen Polizeigewahrsam eine Situation, die nach den allgemeinen
Lageberichten sowohl des Auswärtigen Amtes als auch der Menschenrechtsorganisation
amnesty international bis ins Jahr 2002 hinein ungeachtet
der Gesetzeslage und der türkischen Regierungsbemühungen um eine Eindämmung
rechtswidriger Praktiken regelmäßig zur Anwendung von Foltermethoden
durch die Sicherheitsbehörden mit dem Ziel einer Herbeiführung geständiger
Einlassungen geführt hat (vgl. Lagebericht des AA v. 10. März 2002,
Anl. 16 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 34
ff.; ai-Berichte v. März 2000, Oktober 2001 und September 2002, Anl. 1315
zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.); Regelmäßiger
Bericht der Kommission der Europ. Gemeinschaft v. 9. Oktober 2002 über
die Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt, S. 30.).
Entsprechende Vorwürfe wurden auch im vorliegenden Fall bei den staatsanwaltlichen
sowie ermittlungsrichterlichen Vernehmungen durch eine Vielzahl der im Herbst
1998 festgenommenen Personen artikuliert und gaben Anlass zu einer amtsärztlichen
Untersuchung, die bei siebzehn der Beschuldigten noch am Tag der staatsanwaltlichen
Vernehmung mithin unmittelbar im Anschluss an den Polizeigewahrsam
und bei zwei weiteren Beschuldigten fünf Tage danach stattfand. Dies ergibt
sich aus den durch die Verteidigung in Kopie eingereichten, im Auftrag der gerichtsmedizinischen
Anstaltsdirektion des Justizministeriums erstellten Attesten (rechtsmedizinischen
Gutachten) (...). Anhaltspunkte für eine fehlende Authentizität
dieser Dokumente sind im Auslieferungsverfahren nicht hervorgetreten. Die beim
Staatsanwalt, beim Ermittlungsrichter sowie anlässlich der ärztlichen
Untersuchung mitgeteilten Details zur Art der angeblichen Übergriffe (hauptsächlich
grobe Schläge, Aufhängen an den Schultern, Behandlung
mit kaltem/heißem oder unter Druck stehendem Wasser, Misshandlung der Hoden
durch Quetschung oder Stromstöße) entsprechen den aus der allgemeinen
Berichterstattung bekannten Informationen über die üblichen
nicht immer mit physisch nachweisbaren Folgen angewandten Foltermethoden
im türkischen Polizeigewahrsam (vgl. ai-Bericht v. März 2000, Anl.
13 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 2.) und
stimmen inhaltlich überein mit den zu Verteidigungszwecken eingereichten
Erklärungen weiterer K.-Anhänger über angeblich erlittene Repressalien
in türkischer Polizeihaft außerhalb des hier zur Rede stehenden Verfahrens
(...).
2. Verwertung der Aussagen als Beweismittel
Es besteht ferner die durch konkrete Indizien belegte Gefahr, dass die im Herbst
1998 bei der Polizei protokollierten Aussagen in dem Verfahren, das der Verfolgte
für den Fall seiner Auslieferung in der Türkei zu erwarten hat, als
Beweismittel Verwendung finden.
Zwar haben die türkischen Gerichte grundsätzlich bei ihren strafrechtlichen
Entscheidungen nicht nur die bereits erwähnten gesetzlichen Beweisverwertungsverbote,
sondern darüber hinaus auch die Rechtsprechung des türkischen Kassationshofes
zu berücksichtigen, wonach eine Verurteilung aufgrund eines nicht durch
andere Beweismittel bestätigten Geständnisses unzulässig ist
(vgl. Verbalnote der türkischen Botschaft v. 14. März 2003 mit beigefügtem
Schreiben des türkischen Justizministeriums v. 7. März 2003,
Bl. 949, 950 d.A.). Ungeachtet dieser Rechtslage hat die allgemeine Berichterstattung
zur Menschenrechtssituation (vgl. Lagebericht des AA v. 10. März 2002,
Anl. 16 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 34
ff.; ai-Bericht v. März 2000, Anl. 13 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember
2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 7f.; ai-Bericht v. Oktober 2001, Anl. 14 zum SS. der
Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.), S. 12 f.; ai-Bericht v. Juli
2000, Anl. 20 zum SS. der Verteidigung v. 16. Dezember 2002 (Bd. IIIa d.A.),
S. 11; Regelmäßiger Bericht der Kommission der Europ. Gemeinschaft
v. 9. Oktober 2002 über die Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt, S. 30.)
der letzten Jahre indes immer wieder darauf hingewiesen, dass die nur unzulängliche
Aufklärung von Foltervorwürfen in der türkischen Strafjustiz
nach wie vor zur gerichtlichen Verwertung geständiger, aber unter dem Einfluss
polizeilicher Misshandlungen zustande gekommener Aussagen führe. Im vorliegenden
Fall sprechen konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Vorgehensweise
der türkischen Strafjustiz speziell im Zusammenhang mit den im Herbst 1998
untersuchten Vorfällen. So gibt das Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts
I... vom 11. April 2000 (...) bei der Aufzählung der Beweismittel die polizeilichen
Geständnisse der Angeklagten wieder und legt im Verlauf der anschließenden
Darstellung tatsächlicher Feststellungen ein diesen Geständnissen
entsprechendes Geschehen zugrunde, ohne die Foltervorwürfe der Angeklagten
zu erwähnen und auf ihre zumindest zum Komplex Atatürk-Mausoleum
in vollem Umfang sachlich abweichenden Angaben bei der Staatsanwaltschaft und
beim Ermittlungsrichter inhaltlich einzugehen. Bei der Würdigung der einzelnen
Tatbeiträge stützt sich die Entscheidung hinsichtlich der Angeklagten
B. und B. ausdrücklich, aber ohne nähere Erläuterung auf deren
polizeiliche Einlassung, obwohl die insoweit Betroffenen bei der Staatsanwaltschaft
und beim Ermittlungsrichter ihre früheren Angaben widerrufen hatten und
wegen ihrer Vorwürfe einer Misshandlung im Polizeigewahrsam im Fall
B. mit positivem Befundergebnis ärztlich untersucht worden waren
(...). Auch das im späteren Prozess gegen G. ergangene Urteil des Staatssicherheitsgerichts
Erzurum vom 21. Januar 2003 (...) ist ausweislich der Entscheidungsgründe
unter ausdrücklicher Verwertung polizeilich protokollierter, indes mit
Foltervorwürfen belasteter Angaben aus dem I...er Verfahren
ergangen (...).
Die dem Senat in aktualisierter Fassung (...) vorliegenden Auslieferungsunterlagen
lassen befürchten, dass das für den Verfolgten mittlerweile zuständige
6. Staatssicherheitsgericht I... im Falle einer Auslieferung ebenso verfahren
wird. Dies folgt nicht nur aus der wiederholten Bezugnahme auf das rechtskräftige
Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts I... vom 11. April 2000, sondern auch
aus dem Umstand, dass sich der gegen den Verfolgten erhobene Tatvorwurf ohne
eine Verwertung der im Herbst 1998 protokollierten Angaben vor der türkischen
Polizei nicht wird belegen lassen. Das Auslieferungsersuchen in seiner aktuellen
und insoweit erstmals eindeutigen Fassung legt dem Verfolgten
nicht nur zur Last, durch den Aufruf zum Dschihad zur Planung und Vorbereitung
bewaffneter Aktionen einzelner Anhänger des K.-Verbandes beigetragen zu
haben, sondern wirft ihm darüber hinaus die Vornahme anstiftungsähnlicher
Handlungen im Sinne einer konkreten Befehligung von Selbstmordattentaten vor.
Die diesbezüglich in der Sachverhaltsdarstellung aufgestellte Behauptung,
der Verfolgte habe den Befehl zu beiden Anschlagsaktionen über die angebliche
Informationskette H./A. erteilt und organisiert, nimmt
erkennbar Bezug auf die zur Mausoleumsaktion im Herbst 1998 erfasste
anschließend indes unter Berufung auf Foltermaßnahmen der Sicherheitsbehörden
widerrufene und durch Dritte zu keinem Zeitpunkt bestätigte polizeiliche
Einlassung des A., bei dem anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung
nach dem Polizeigewahrsam Verletzungen festgestellt worden waren (...). Weder
die in der Bundesrepublik Deutschland noch die in der Türkei durchgeführten
und seit dem Urteil vom 11. April 2000 erkennbar abgeschlossenen
Ermittlungen konnten weitere Belege für den Verdacht erbringen, der Verfolgte
habe außerhalb seines allgemeinen Aufrufs zum Dschihad konkrete Anschläge
in der Türkei angeregt und sich hierbei des H. als Übermittlers
bedient.
II. Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung
Die zu befürchtende Missachtung des in Art. 15 des VN-Antifolterabkommens
vom 10. Dezember 1984 vorgesehenen Beweisverwertungsverbots begründet darüber
hinaus im Zusammenwirken mit weiteren Indizien ernsthafte Anhaltspunkte für
die Annahme, das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Strafverfahren
gegen den Verfolgten trage in einer über die bloße Ahndung krimineller
Delikte hinausgehenden Weise den Charakter politischer Verfolgung.
Das in Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk niedergelegte Auslieferungshindernis der politischen
Verfolgung knüpft an asylerhebliche Merkmale an. Es ist im Zulässigkeitsverfahren
insbesondere dann zu prüfen, wenn das Auslieferungsersuchen einer Ahndung
revolutionärer staatsfeindlicher Aktivitäten durch die Anwendung von
Staatsschutzdelikten dient, deren Unrechtsgehalt ausschließlich oder ganz
überwiegend durch den Angriff auf das politische Rechtsgut geprägt
ist. Wird der unter Umständen generalklauselartige Tatbestand des Staatsschutzdelikts
im Einzelfall nur genutzt, um eine Verletzung individueller Rechtsgüter
der Bürger in der bei der Ahndung solcher Taten üblichen Weise zu
bestrafen, insbesondere Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus zu treffen,
so liegt keine politische Verfolgung vor. Sie ist indes zu bejahen, wenn aufgrund
bestimmter Indizien (besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen,
Politzuschlag bei der Strafzumessung, Vorschieben krimineller Handlungen,
Fälschung von Beweismaterial, Manipulation des Tatvorwurfs, unzureichende
Sachbehandlung) trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Tat
zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen
Gründen härter ausfällt als die sonst zur Verfolgung ähnlich
gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat übliche (vgl. zu alledem
BVerfGE 80, 315, 336339; BVerfGE 81, 142, 149153; BVerwGE 80, 136
ff.; Vogler, aaO (Fn. 2), § 6 Rn. 120, 132, 157.). Derartige Indizien liegen
hier vor.
Die für die strafrechtliche Beurteilung des K.-Verbandes in der Türkei
relevanten Art. 146/1, 168 TStGB dienen dem Schutz der republikanischen Verfassungsordnung
und beziehen ihren Unrechtsgehalt vorrangig aus dem Angriff auf ein politisches
Rechtsgut. Da nur gewaltsame Umsturzversuche (Art. 146/1 TStGB)
sowie die mit diesbezüglichen Zielvorstellungen verbundene Mitgliedschaft
in einer bewaffneten Vereinigung (Art. 168 TStGB) sanktioniert werden,
ermöglicht der Wortlaut der beiden Vorschriften grundsätzlich auch
eine strafrechtliche Ahndung im überwiegenden Interesse des individuellen
Rechtsgüterschutzes und der Abwehr terroristischer Bestrebungen (im Sinne
rechtswidriger Angriffe auf Leib und Leben unbeteiligter Bürger). Die Auslegung,
die die beiden Vorschriften speziell im Hinblick auf den K.-Verband seit 1998
durch die türkischen Gerichte erfahren haben, lässt indes für
das hier zur Rede stehende Verfahren gegen den Verfolgten eine vorwiegend politische
Zielrichtung der strafrechtlichen Ahndung befürchten.
Die türkische Justiz behandelt den K.-Verband seit den im Herbst 1998 getätigten
Waffenfunden mithin aufgrund rein objektiver Umstände als
bewaffnete Vereinigung und verfährt bei der Aburteilung der
einzelnen Verbandsmitglieder unter weitestgehendem Verzicht auf die Feststellung
eines subjektiven Moments. Dies wird besonders deutlich bei der Verurteilung
des G., gegen den das Staatssicherheitsgericht E eine Zuchthausstrafe von achtzehn
Jahren und neun Monaten wegen führender Mitgliedschaft in einer bewaffneten
Vereinigung verhängt hat, ohne indes festzustellen, dass der Angeklagte
von einer grundsätzlichen Bewaffnung der Vereinigung im allgemeinen oder
von konkreten Anschlagsplanungen Kenntnis hatte. Bereits dieser Umstand weist
darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung im Einzelfall weniger an das
konkrete Gefährdungspotential für individuelle Rechtsgüter als
vielmehr an die Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Vereinigung
als solcher anknüpft.
Das dem Auslieferungsersuchen in seiner aktuellen Fassung zugrunde liegende
Verfahren gegen den Verfolgten vor dem 6. Staatssicherheitsgericht I... weist
insoweit zusätzliche Besonderheiten auf, die sich mit einer allein am individuellen
Rechtsgüterschutz orientierten Strafverfolgung nicht mehr vereinbaren lassen.
So ist zum einen der gegen den Verfolgten gerichtete Tatvorwurf einer Befehligung
und Organisation beider Anschläge nur hinsichtlich der Mausoleumsaktion
durch ein Beweismittel (die polizeiliche Aussage des K A) gedeckt, dessen Verwertung
im Hinblick auf Art. 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984 den
bereits dargestellten Bedenken begegnet. Zum anderen wird der im Sinne anstiftungsähnlicher
Handlungen definierte Tatbeitrag des Verfolgten rechtlich in äußerst
weiter Auslegung des Tatbestandsmerkmals gewaltsamer Umsturzversuch
unter Art.146/1 TStGB subsumiert, obwohl die im Herbst 1998 geplanten Aktionen
das Versuchsstadium noch nicht erreicht hatten und die Aburteilung der hierzu
getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen durch Mitglieder des K.-Verbandes nur
unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe an einer bewaffneten Vereinigung erfolgt
war. Angesichts dieser Sachlage hat der Senat ernstliche Gründe
im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk für die Annahme, der Verfolgte
werde im Falle seiner Auslieferung an die Türkei wegen seiner exponierten
Position als Führer des K.-Verbandes aus politischen Gründen besonders
hart sanktioniert oder zumindest einer Erschwerung seiner Lage ausgesetzt.
C. Die vorstehend geschilderten rechtlichen Bedenken lassen sich weder durch
die bereits abgegebenen Zusicherungen noch durch ergänzende Erklärungen
des türkischen Staates oder durch weitere Ermittlungen im Rahmen des Auslieferungsverfahrens
ausräumen.
Der gegenwärtige Erkenntnisstand macht zusätzliche Nachforschungen
zur weitergehenden Klärung der im Herbst 1998 erhobenen Foltervorwürfe
gegen türkische Sicherheitskräfte nicht mehr erforderlich. Ein dahingehender
Verdacht ist durch die zur Zeit vorliegenden ärztlichen Befundfeststellungen
bereits hinreichend konkretisiert. Es mag unterstellt werden, dass die Untersuchung
der zur Rede stehenden Vorfälle in der Türkei für die beteiligten
Sicherheitsorgane ohne Konsequenzen blieb. Angesichts der Tatsache, dass Foltervorwürfe
gegen türkische Polizeibeamte zumindest im hier zur Rede stehenden Zeitraum
in aller Regel nur sehr unzulänglich aufgeklärt und verfolgt wurden
(...), käme diesem Umstand keine zuverlässige Indizwirkung zu.
Der Senat verkennt nicht, dass der türkische Staat insbesondere in den
letzten Jahren durch diverse Maßnahmen legislativer sowie administrativer
Art auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards in strafrechtlichen
Verfahren hingewirkt und deren Geltung auch für den Verfolgten im Verlauf
des anhängigen Auslieferungsverfahrens mehrfach ausdrücklich bekräftigt
hat (vgl. die mit Verbalnoten der türkischen Botschaft v. 22. Januar und
14. März 2003 übersandten Schreiben des türkischen Justizministeriums
v. 3. Januar 2003 (
) und 7. März 2003 (
)). Derartige formelle
Garantien vermögen indes in einem Auslieferungsverfahren nur dann hinreichende
Schutzwirkung zu Gunsten des Verfolgten zu entfalten, wenn ihre korrekte Umsetzung
durch die Institutionen des ersuchenden Staates hier die unabhängige
türkische Justiz zuverlässig erwartet werden kann. Letzteres
ist nicht der Fall. Die gegen Mitglieder des K.-Verbandes seit dem Herbst 1998
ergangenen Urteile erheben zwar formal den Anspruch einer rechtsstaatlichen
Verfahrensgestaltung, lassen aber gewichtige Zweifel an einer inhaltlichen Einhaltung
der dahingehenden Anforderungen offen. Dies zeigt der weitgehende Verzicht auf
subjektive Schuldfeststellungen und die vollständig fehlende, im vorliegenden
Fall indes gebotene Untersuchung der Verwertbarkeit einzelner Beweismittel in
den Entscheidungsgründen. Für eine insoweit problembewusstere Sachbehandlung
durch das für den Verfolgten mittlerweile zuständige 6. Staatssicherheitsgericht
I... ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen kein Anhaltspunkt, zumal das
für die Behandlung des K.-Verbandes seit 1998 grundlegende Urteil des 2.
Staatssicherheitsgerichts I... vom 11. April 2000 rechtskräftig ist. Angesichts
dieser Umstände bietet dem Verfolgten auch die im gerichtlichen Verfahrensbericht
vom 16. Januar 2003 enthaltene Zusicherung der Menschenrechtsstandards keinen
ausreichenden Schutz.
D. Die in der Bundesrepublik Deutschland vorliegenden Erkenntnisse über
die vom Verfolgten derzeit ausgehende Gefahrenlage sind für die Zulässigkeitsentscheidung
im Auslieferungsverfahren nicht von Relevanz.
Zwar ist der Kalifatsstaat in Deutschland mittlerweile rechtskräftig
verboten, weil er die demokratische, rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes
sowie das Gewaltmonopol der deutschen Staatsorgane abgelehnt, Andersdenkende
unter schwerwiegender Missachtung der Menschenrechte diffamiert und seine Anhänger
durch indoktrinierende Maßnahmen dazu erzogen hat, sich zum gewaltsamen
Kampf im Sinne einer zwangsweisen Durchsetzung der Verbandsinteressen für
ermächtigt zu halten (Urteil des BVerwG v. 27. November 2002, 6 A 4/02.).
Der Verfolgte ist bereits wegen öffentlicher Aufforderung zu einem Tötungsdelikt
vorbestraft. Die im Strafvollstreckungsverfahren gegen ihn ergangenen Entscheidungen
zur Frage der Strafaussetzung (Beschluss des OLG Düsseldorf, 6. Strafsenat,
v. 24. Mai 2002, VI 3/02, rechtskräftig aufgrund Beschlusses des BGH v.
11. Juli 2002, StB 13/02; die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht
nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des BVerfG v. 19. September
2002, 2 BvR 1285/02.) sowie zur Führungsaufsicht (Beschluss des OLG Düsseldorf,
6. Strafsenat, v. 24. März 2003, III-VI 6/03.) gehen davon aus, dass
Strukturen des verbotenen Kalifatsstaates unter fortdauernder Anerkennung
des Verfolgten als Emir der Gläubigen und Kalif der Muslime
weiterhin aufrechterhalten werden und dass die Gefahr einer Rückkehr des
Verfolgten in das alte, von der Existenz des Kalifatsstaates gedanklich
geprägte Umfeld besteht.
Angesichts dieser Umstände mag die Überlegung veranlasst sein, ob
der Verfolgte als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
anzusehen ist und infolge dessen befürchten muss, seinen Anspruch auf Asyl
zu verlieren, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden und sich nicht mehr
auf das Abschiebungshindernis der politischen Verfolgung berufen zu können
(vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 5, § 51 Abs.
3 AuslG; BVerwGE 109, 1 ff. zur Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG auf den
Asylanspruch; zum Terrorismusvorbehalt in der asylrechtlichen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfGE 80, 315, 339; BVerfGE 81, 142 ff.).
Derartige Gesichtspunkte hat der Senat indes nicht zu prüfen. Die Auslieferung
ist keine fremdenpolizeiliche Schutzmaßnahme des Aufenthaltsstaates, sondern
lediglich ein Rechtshilfeakt zur Unterstützung fremder Strafrechtspflege.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Rechtshilfemaßnahme
kann durch Aspekte der innerstaatlichen Gefahrenabwehr nicht beeinflusst werden.
(...)
OVG Schl.-Holst.: Zur mittelbaren Verfolgung von Christen
Urteil vom 4.2.2003 - 4 L 23/95 - (14 S., M3730)
(...) Die vom Senat zugelassene Berufung des Beteiligten ist in der
Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Ablehnungsentscheidung
der Beklagten im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn den Klägern steht
ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Seite. (...)
1) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den Klägern
nicht [Herv. im Orig.] um syrisch-katholische Christen. Die Kläger
selbst haben dies auch in keinem Stadium des Verfahrens selbst behauptet, sondern
stets und allein darauf abgestellt, dass sie Christen und als solche katholischen
Glaubens seien. Auf entsprechende Nachfrage des Senats im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung haben die Kläger sich als Chaldäer bezeichnet.
Sie seien zwar katholisch, nicht aber syrisch-katholisch. Diese Angabe in Verbindung
mit ihren schon beim Bundesamt abgegebenen Erklärungen zum Herkunftsort
E. und seiner Geschichte sowie zu der Praxis der Christen in der dortigen Region,
kirchliche Feiern wie Taufen und Hochzeiten in den römisch-katholischen
Kirchen in Mardin und Mersin abzuhalten, steht im Einklang mit den in das Verfahren
eingeführten Erkenntnismitteln. Danach kann kein Zweifel daran bestehen,
dass es sich bei den Klägern tatsächlich um chaldäisch-katholische
Christen handelt (vgl. Oehring, Gutachten v. 26.02.1996 für OVG Lüneburg:
... eigentlich katholische Christen des chaldäichen Ritus ...).
(...)
Auch die Frage einer Gruppenverfolgung chaldäischer Christen in der Türkei
(als mittelbare Gruppenverfolgung in ihren angestammten Siedlungsgebieten bis
zum Ende der 70iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts bejaht vom Senat in seinem
Urt. v. 25.07.2000 - 4 L 43/94 [11 S., R9418], allerdings mit einer seinerzeit
grundsätzlich gegebenen inländischen Fluchtalternative in Mersin)
bedarf vorliegend keiner Klärung, wenn auch die zum Gegenstand des Berufungsverfahrens
gemachten Erkenntnismittel eine Bejahung dieser Fragen für alle Christen
im Südosten der Türkei für die Jahre ab etwa Mitte 1993 immerhin
nahe legen. Hierauf wie auch auf die Frage nach einer schon zum Zeitpunkt des
Verlassens ihres Heimatdorfes etwa Anfang 1991 oder etwa auch heute noch aktuellen
Gruppenverfolgungssituation kommt es indes im Falle der Kläger nicht an,
weil sie sich auf eine individuelle Vorverfolgung berufen können und eine
Sicherheit vor erneuter individueller Verfolgung ebenso wenig festgestellt werden
kann wie das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative jedenfalls für
sie persönlich.
Der Senat ist nämlich (...) davon überzeugt, dass sie in ihrem Heimatort
E., in dem sie bis ca. 1 ½ Jahre vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik
gelebt hatten, in asylrechtlich erheblicher Weise wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit
einer mittelbar staatlichen Individualverfolgung ausgesetzt waren. Die Kläger
haben eine Vielzahl von Drangsalierungen in Form von Beleidigungen und auch
körperlichen Misshandlungen geschildert, die das weitere Leben für
sie in ihrem seit Generationen angestammten Heimatort trotz Landbesitzes und
relativen Wohlstandes unerträglich machten. Sie sind von der sie umgebenden
moslemischen Bevölkerung und den der Hizbollah zugehörigen Dorfschützern
wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit derart misshandelt worden,
dass sie zum Teil auch schwere Verletzungen erlitten haben. Es entspricht auch
den insoweit übereinstimmenden Feststellungen der in das Verfahren eingeführten
Erkenntnismittel, dass Christen seinerzeit in der Süd-Ost-Region der Türkei
meist keinen staatlichen Schutz gegen die Verfolgungshandlungen der überwältigenden
muslimischen Mehrheit erlangen konnten, vielmehr sogar teilweise unmittelbarer
Verfolgung durch muslimische Amtsträger des türkischen Staates ausgesetzt
waren. So hat auch der Kläger zu 2), als er auf der heimatlichen Militärwache
Schutz gegen die Übergriffe der der Hizbollah angehörenden Dorfschützer
suchte, durch den dort tätigen muslimischen Offizier seine schlimmsten
körperlichen Verletzungen erlitten, als jener ihm u.a. einen Arm brach
und ihm Gesichtsverletzungen zufügte, deren Folgen auch heute noch sichtbar
sind. Auch diese Verletzungen sind ihm wegen seiner Religionszugehörigkeit
und seiner Weigerung, zum Islam zu konvertieren, beigebracht worden. Dass die
Christen in jenen Gebieten zu jener Zeit sowohl von der feindseligen muslimischen
Bevölkerung wie auch Militärs und PKK-Guerilleros gleichsam als Freiwild
ohne reale Schutzgewährung durch staatliche Institutionen bei Übergriffen
gegen Eigentum und körperliche Unversehrtheit angesehen und häufig
so auch behandelt worden sind, entspricht den durch die Auskunftslage bestätigten
seinerzeitigen Verhältnissen im Südosten der Türkei, vor allem
in der Herkunftsregion der Kläger. Auch an der für die Annahme einer
Verfolgung erforderlichen Intensität in der Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit kann nach allem kein Zweifel bestehen, abgesehen davon, dass
zumal nach den tödlichen Anschlägen auf nahe Familienmitglieder das
Klima von Einschüchterung und Schutzlosigkeit für die Kläger
ein Maß erreicht hatte, das in seinen psychisch-physischen Auswirkungen
erheblich war und sie zum Fortzug unter Hinterlassen ihres Grundeigentums in
E. nachgerade zwingend veranlasste.
2) Die Kläger haben sodann zunächst in Mersin eine inländische
Fluchtalternative gesucht, sie dort aber nicht gefunden. Wiederum in allen Verfahrensstadien
übereinstimmend und ohne Übertreibungen haben die Kläger geschildert,
dass und weshalb es sich für sie in Mersin als unmöglich erwies, ihre
wirtschaftliche Existenz zu sichern und von Übergriffen feindseliger Muslime
verschont zu bleiben bzw. gegen solche hinreichenden staatlichen Schutz zu erlangen.
So hat der Kläger zu 2) in Übereinstimmung mit den späteren Erkenntnismitteln
seine wiederholten vergeblichen Versuche zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit
überzeugend dargelegt: Immer dann nämlich, wenn er nach einer kurzen
Probezeit seine Papiere für eine feste Anstellung dem Arbeitgeber vorlegen
musste, wurde durch die entsprechenden Eintragungen in seinen Ausweispapieren
offenbar, dass er christlicher Religionszugehörigkeit ist, was den jeweiligen
Arbeitgeber veranlasste, auf seine Dienste zu verzichten. Aus diesem Grunde
versuchte der Kläger schließlich, sich unter Aufbringung der letzten
wirtschaftlichen Mittel eine selbständige Existenz als Gemüsehändler
aufzubauen, eine Alternative, die nach den Erkenntnismitteln häufiger gerade
von Christen in Mersin gesucht wurde. Aber auch dieser Versuch schlug fehl:
Nachdem er ständig von Verkehrspolizisten kontrolliert und schikaniert
worden war, wurde schließlich sein Gemüsewagen zerstört. Die
Versuche des Klägers zu 2), staatlichen Schutz bei der Polizei zu erhalten,
bleiben ebenfalls und wiederum fruchtlos. Statt Schutz erhielt er dort nur weitergehende
Drohungen. Der Schulbesuch der Kläger zu 3) und 4) wurde für diese
unerträglich, weil sie als die einzigen christlichen Schüler unter
zweihundert muslimischen Mitschülern deren ständigen verbalen und
körperlichen Attacken ausgeliefert waren, ohne auch insoweit Schutz durch
die Schulleitung erlangen zu können. Dass in diesem Klima die Kläger
auch die schwere dauerhafte körperliche Beeinträchtigung des Klägers
zu 3) nach dessen Behandlung durch einen muslimischen Arzt insbesondere
auch wegen dessen geringschätziger Äußerungen in Bezug auf ihre
christliche Religionszugehörigkeit in einem Kausalzusammenhang sehen,
erscheint ebenso nachvollziehbar wie ihr angesichts all dieser Umstände
gefasster Entschluss, die Türkei zu verlassen und um asylrechtlichen Schutz
in der Bundesrepublik nachzusuchen. Von einer zumutbaren Fluchtalternative in
Mersin konnte jedenfalls vor dem Hintergrund der hier gegebenen Umstände
des Falls der Kläger ernstlich nicht die Rede sein.
3) Es stand und steht den Klägern schließlich auch keine anderweitige
inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei, speziell in Istanbul,
zur Verfügung. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln
ist insoweit auf die jeweilige persönliche Situation der Betroffenen abzustellen.
Danach steht für den Senat fest, dass jedenfalls die Kläger des vorliegenden
Verfahrens auch in Istanbul oder andernorts einer wirtschaftlich ausweglosen
Lage ausgesetzt wären. Die Kläger zu 1) und 2) sind Analphabeten ohne
Schulausbildung; sie verfügen über keine Kenntnisse der türkischen
Sprache, sprechen vielmehr ausschließlich kurdisch bzw. aramäisch.
Von den Klägern zu 3) bis 8) haben lediglich die beiden ältesten Söhne
während ihres einjährigen Schulbesuchs in Mersin geringe Kenntnisse
der türkischen Sprache erlangt. Auch verfügen die Kläger über
keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr in ihrem Heimatland, die irgendwie
geartete Unterstützung und Hilfe versprächen. Sämtliche Verwandten
leben inzwischen in Westeuropa. Die Kläger könnten an keinem Ort der
Türkei auf Dauer ihre Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft
verbergen, da diese in ihren Personalausweisen eingetragen ist. Dies bewirkt
auch aktuell und längerfristig den Ausschluss jeder legalen Erwerbsmöglichkeit
auch im Westen der Türkei und speziell in Istanbul, mit der Folge einer
ihnen drohenden wirtschaftlichen Verelendung (vgl. Senat, Urt. v. 25.07.2000,
- 4 L 43/94 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11. 1995 - A 12 S 3571/94 -;
BayVGH, Urt. v. 11.03.1996 - 11 BA 94.34573 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 17.06.1996
- 11 L 1808/92 -).
Einsender: OVG Schleswig-Holstein
Rechtsprechung:
Komitee gegen Folter der Vereinten Nationen: Individualbeschwerde eines
Kurden nach Ablehnung seiner Asylanträge in Deutschland für zulässig
erklärt; mit der formalen Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde durch das
Bundesverfassungsgericht war die Anforderung erfüllt, wonach der nationale
Rechtsweg ausgeschöpft sein muss (engl.; vgl. Text des Antrags von RA Dr.
Reinhard Marx vom 10.9.2002, 13 S., M2563)
Entscheidung vom 30.4.2003 - CAT/C/30/D/214/2002 - (7 S., M3727)
OVG Rh-Pf: Asylanerkennung eines vorverfolgt ausgereisten Kurden, der
die PKK unterstützte und über vier Jahre untergetaucht war; Gefahr
der Sippenhaft für seine Frau, mit der er nach islamischen Ritus verheiratet
ist.
Urteil vom 14.2.2003 - 10 A 11720/02.OVG - (27 S., M3751)
VG Wiesbaden: Weder landesweite noch regionale Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer
Christen; keine Gefährdung wehrpflichtiger männlicher Christen durch
Zwangsbeschneidung in der Armee.
Urteil vom 12.5.2003 - 6 E 1/02.A (2) - (19 S., M3761)
VG Minden: Yeziden mit türkischer Staatsangehörigkeit, die
als staatenlose Kurden in Syrien leben, steht Syrien als sichererer
Drittstaat offen, so dass eine Anerkennung wegen der Gruppenverfolgung der Yeziden
in der Türkei nicht möglich ist.
Urteil vom 11.2.2003 - 1 K 231/02.A - (7 S., M3732)
VG Gelsenkirchen: Keine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling
eines früheren hochrangigen Mitglieds des PKK-Führungskaders, der
u. a. wegen Mordes vorbestraft ist.
Urteil vom 30.10.2002 - 14a K 4045/98.A - (34 S., M3674)
Länderberichte:
Europarat/Kommitte zur Verhinderung von Folter: Bericht über zwei
Besuche des Komitees zur Verhinderung von Folter im Jahr 2002; u. a. zu Gemeinschaftsaktivitäten
in F-Typ-Gefängnissen, Zugang von Häftlingen zu medizinischer Versorgung,
Maßnahmen gegen Misshandlung von Festgenommenen (engl.).
Bericht vom 25.6.2003: Report to the Turkish Government on the visits
to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture
and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (#13764)
World Organisation Against Torture (OMCT): Gülbahar Gündüz,
Vorstandsmitglied der Frauenorganisation der DEHAP Istanbul, entführt und
schwer gefoltert; ihre Entführer sollen sich als Polizisten zu Erkennen
gegeben haben (engl.).
Bericht vom 18.6.2003: Rape and torture of political activist Ms. Gülbahar
Gündüz (#13664)
Committee to Protect Journalists: Hasan Özgün, ehemaliger Korrespondent
der Zeitung Özgur Gündem, droht Anklage wegen Beleidigung der
Staatsorgane aufgrund einer Petition, die er im Gefängnis verfasst
hatte; er war erst im April nach Verbüßung einer neunjährigen
Haftstrafe entlassen worden (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: CPJ protests continued harassment of journalist
(#13363)
Osman Aydin: Details zum Pressegesetz; strafrechtliche Konsequenzen von
Veröffentlichungen in periodischen und nicht-periodischen Zeitschriften;
Verjährungsfristen; Auszüge aus dem Pressegesetz; Verfahren gegen
Autoren der Zeitung Devrimci Demokrasi
Stellungnahmen vom 15.2.2002 und 12.11.2002 an VG Aachen sowie Protokoll der
öffentlichen Sitzung vom 20.3. 2003 (38 S., #14084, M3724)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): 150 000 russischstämmige
Bürger wurden aufgefordert, sich entweder für die russische oder die
turkmenische Staatsbürgerschaft zu entscheiden; Tausende wollen das Land
verlassen (engl.).
Bericht vom 1.7.2003: Russians Queue to Leave (#14011)
World Organisation Against Torture (OMCT): Wegen der angeblichen Verwicklung
in ein Attentat auf den Präsidenten wurden vier Oppositionspolitiker zu
lebenslanger Haft verurteilt; ihre Familienangehörigen werden massiv unter
Druck gesetzt (engl.)
Bericht vom 11.6.2003: Widespread repression against political opposition
figures and their relatives (#13486)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Roma als Opfer von Übergriffen der Polizei;
Misshandlungen im Polizeigewahrsam allgemein weit verbreitet, Roma aber besonders
betroffen; sog. prophylaktische Ermittlungsmethoden werden nur gegen
Roma angewandt
Stellungnahme vom 17.4.2003 an VG Weimar - 5 K 20725/00.We - (4 S., #14088)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Reportage zur Regierungskampagne
gegen den Islam im Fergana-Tal, wo es in den vergangenen Jahren zu tausenden
von Verhaftungen von mutmaßlichen Extremisten sowie zur Schließung
zahlreicher Moscheen kam (engl.).
Bericht vom 1.7.2003: No Place for Uzbek Muslims (#14013)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Dr. Pham Hong Son, Pharmazeut und Internetdissident,
wegen Spionage zu 13 Jahren Haft und drei Jahren Hausarrest verurteilt
(engl.).
Bericht vom 18.6.2003: 13 years in prison for physician who posted democracy
article on website (#13685)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Publikation der unabhängigen
Zeitung Echo, die Teile der verbotenen Belorusskaya Delovaya Gazeta abgedruckt
hatte, für drei Monate ebenfalls verboten (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: Outcry at Newspaper Closure (#13581)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Erosion der bürgerlichen
und politischen Rechte; von staatlichen Organen ausgehende Unterdrückung
hat in den letzten Jahren zugenommen und von ländlichen Regionen auf die
Städte übergegriffen (engl.).
Bericht vom 6.6.2003: Under a Shadow: Civil and Political Rights in Zimbabwe
(#13382)
Dokumente von ecoi.net
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Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.