ASYLMAGAZIN 7-8/2004

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

jetzt also doch: Das Zuwanderungsgesetz ist beschlossen. Von dem großen Reformwerk, dem angestrebten modernsten Zuwanderungsrecht der Welt, ist nach vier Jahren Debatte und zwei Gesetzgebungsverfahren nicht mehr viel übrig. Insbesondere der Paradigmenwechsel zur Öffnung für die Immigration von Arbeitskräften ist ausgeblieben. Die Fortschritte beim Flüchtlingsschutz sind gering und werden durch Verschärfungen für ausreisepflichtige Personen und - teilweise rechtsstaatlich bedenklichen - Sicherheitsmaßnahmen aufgewogen.

Jetzt gilt es dennoch, die Umsetzung des neuen Rechts verträglich zu gestalten. Wir wollen uns frühzeitig daran beteiligen. Dazu startet mit dieser Ausgabe des ASYLMAGAZINs eine Artikelserie "Beiträge zum Zuwanderungsgesetz", die die wesentlichen Änderungen darstellen soll. Wir hoffen, Ihnen damit die Einarbeitung in das neue Recht zu vereinfachen.

Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Zuwanderungsgesetz beschlossen
Am 9.7.2004 stimmte der Bundesrat dem im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss zum Zuwanderungsgesetz zu, nachdem bereits der Bundestag am 1.7.2004 fast einstimmig die Änderungen angenommen hatte. Lediglich die Abgeordneten der PDS und zwei Mitglieder der CDU-CSU-Fraktion stimmten dagegen. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2005 in Kraft.
Der Kompromiss war von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD), dem bayerischen Innenminster Günter Beckstein (CSU) und dem saarländischen Ministerpräsidenten Peter Müller (CDU) ausgehandelt worden. Die Grünen waren an den Verhandlungen nicht mehr beteiligt.
Das Ergebnis der Verhandlungen im Vorfeld der Abstimmungen liegt als Synopse des alten Gesetzentwurfs und der im Vermittlungsverfahren vorgenommenen Änderungen vor (148 S., M5219).

IMK: Keine Einigung auf Bleiberecht
Die Innenminister von Bund und Ländern haben sich auf ihrer Konferenz am 8. Juli in Kiel nicht auf ein Bleiberecht für Flüchtlinge aus Afghanistan und Kosovo einigen können. Die Konferenz bekräftigte, dass die freiwillige Rückkehr von Afghanen Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung habe und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt werden müsse. Die Ausländerreferenten der Länder und des Bundes wurden beauftragt, einen Vorschlag für eine nähere Bestimmung und Eingrenzung des Personenkreises vorzulegen, der in den nächsten Monaten vorrangig zurückzuführen sei. Ferner sollen die Referenten einen Entwurf für "etwaige Bleiberechtsregelungen" vorlegen.
Die Innenminister baten den Bundesinnenminister, die Gespräche zur Weiterentwicklung des Rückführungsprozesses für Minderheitenangehörige aus dem Kosovo mit UNMIK fortzusetzen. Dazu gaben allerdings die SPD-geführten Landesregierungen von Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein eine abweichende Notiz zu Protokoll. Diese Länder halten ein Bleiberecht für Angehörige von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo, die sich in die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse integrierten, für notwendig. Sie begründen diese Haltung mit der "grundlegend veränderten Situation für Minderheiten im Kosovo nach den Ereignissen vom März 2004 und der Einschätzung, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo davon ausgegangen werden muss, dass auf absehbare Zeit keine Rückführung im größeren Umfang möglich sein wird".
Die Innenminster und -senatoren begrüßten, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits in über 4500 Fällen Widerrufsverfahren gegen anerkannte irakische Flüchtlinge eingeleitet habe. Sie bitten den Bund um Überprüfung, ob noch in diesem Jahr mit der Abschiebung von Irakern begonnen werden kann, die schwere Straftaten begangen haben oder die innere Sicherheit gefährden.
Pro Asyl warf den Ministern vor, die Beschlüsse gingen an der Realität in den Herkunftsländern der Flüchtlinge vorbei. Die Organisation erneuerte außerdem ihre Forderung nach einem Bleiberrecht für langjährig geduldete Menschen.
Die Beschlüsse der Innenministerkonferenz mit Flüchtlingsbezug sind bestellbar: 4 S., M5334.

Berliner Symposium zieht Bilanz der Europäischen Harmonisierung
Der scheidende Bundespräsident Rau hat mit einer Rede auf dem Berliner Symposium 2004 die Einigung im Zuwanderungsstreit und die Fortschritte im europäischen Asyl- und Ausländerrecht begrüßt. Er mahnte aber zugleich weitere Verbesserungen an. So müsse nun eine Lösung für die zahlreichen "Altfälle" gefunden werden.
Das Berliner Symposium, das von UNHCR und der Ev. Akademie Berlin in Zusammenarbeit mit Wohlfahrts- und Menschenrechtsorganisationen veranstaltet wurde, beschäftigte sich vor allem mit dem europäischen Asylrecht. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen waren enttäuscht, dass die Ziele von Tampere, ein gemeinsames Asylsystem auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu bauen, bei der Umsetzung in der ersten Phase der europäischen Harmonisierung verfehlt worden seien. Insbesondere die geplante Regelung von sicheren und "supersicheren" Drittstaaten traf auf Widerspruch. Zudem wurde die Sorge geäußert, dass die Asylsysteme der neuen Mitgliedstaaten überlastet werden könnten. Der Europadirektor von UNHCR, Raymond Hall, betonte, dass die demnächst abgeschlossene erste Phase bloß Mindeststandards setze und "nicht als Richtschnur für eine Angleichung der Asylpolitik auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner gedacht" sei.
Am Rande des Symposiums machten Flüchtlinge aus Togo auf die Abschiebungspolitik der Bundesrepublik in die afrikanische Diktatur aufmerksam. Sie wiesen darauf hin, dass trotz schwerer Menschenrechtsverletzungen in Togo Oppositionelle abgeschoben würden. Während der Abschiebung käme es auch zu Misshandlungen durch den Bundesgrenzschutz. Mit einem Hungerstreik wollen togoische Flüchtlinge auf diese Situation aufmerksam machen.

Ärztetag gegen Abschiebungsgutachten
Der Deutsche Ärztetag hat sich Mitte Mai dagegen ausgesprochen, medizinische Gutachten im Zusammenhang mit Abschiebungen auf die bloße Reisefähigkeit zu beschränken. Dies sei nicht mit den ethischen Grundsätzen ärztlichen Handelns vereinbar, heißt es in dem Beschluss (1 S., M5157). Ferner soll der Vorstand der Bundesärztekammer Empfehlungen zu Erstellung von Gutachten oder Stellungnahmen erarbeiten. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die Grundlage für eine kompetente, umfassende und der ärztlichen Sorgfalt entsprechende Begutachtung zu schaffen.
In der Begründung des Beschlusses beklagen die Ärztevertreter, dass trotz der wiederholten Kritik des Ärztetages gegen eine Instrumentalisierung von Ärzten im Sinne der Erstellung von Flugtauglichkeitsbegutachtungen sich Berichte über ärztliche Beihilfe zu Abschiebungen mehrten. Diese umfasse beispielsweise die Flugbegleitung, Beschränkung auf die Bescheinigung von Flugtauglichkeit und die Erstellung fachlich unzureichender Gutachten.
Der Ärztetag hatte bereits mehrmals darauf gedrängt, dass die Grundsätze ärztlichen Handelns auch im Zusammenhang mit der Abschiebung von Ausländern gelten. Durch diese Haltung schuf der Ärztetag zugleich die Grundlage dafür, gegen Ärzte, die diese Grundsätze missachten, standesrechtlich vorzugehen.

Unterschriften für Asyl von Kriegsdienstverweigerern
Ende Juni haben Connection e. V., eine Initiative zur Unterstützung von asylsuchenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, sowie die Initiative der kurdischen und türkischen KriegsgegnerInnen in Deutschland dem Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mehrere hundert Unterschriften für die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung als Asylgrund übergeben.

 

Bundesländer

Bremen: Senat legt Statistik zu Abschiebungshindernissen vor
Im Land Bremen leben 3678 Personen, deren Aufenthalt geduldet wird. Das geht aus der Antwort des Senats auf eine Große Anfrage der CDU-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft hervor (Ds. 16/216, 12 S., M5315). Davon stammen 35,05 % aus Serbien und Montenegro und 20,42 % aus der Türkei. Der wichtigste Duldungsgrund ist das Fehlen von Pässen oder Passersatzpapieren (51,44 %). 25,1 % werden aufgrund eines Abschiebungsstopps geduldet. Das betrifft fast ausschließlich Personen aus Serbien und Montenegro, aber auch aus Irak und Afghanistan. 7,21 % der geduldeten Personen sind zu einer Strafe von mindestens 50 Tagessätzen wegen einer oder mehrerer Straftaten verurteilt worden.
Die Stellnungnahme des Senats enthält neben umfangreichem statistischen Material auch Äußerungen zur Beseitigung von Abschiebungshindernissen und zur europäischen Asyl- und Einwanderungspolitik.

Hamburg, Berlin: Fragebögen und Überprüfung beim Verfassungsschutz
In Hamburg und Berlin werden Ausländern aus bestimmten Staaten vor Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung Fragebögen für eine Sicherheitsüberprüfung vorgelegt.
Bereits am 17. Februar beschloss der Hamburger Senat einer Pressemitteilung der Innenbehörde zufolge ein entsprechendes Konzept. Die Auskünfte im Fragebogen sollen Rückschlüsse auf eine mögliche Unterstützung terroristischer Vereinigungen zulassen, heißt es in der Pressemitteilung. Außerdem wird eine Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz und beim Landeskriminalamt durchgeführt. Welche Staaten betroffen sind, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor.
Eine ähnliche Praxis wird aus Berlin von mehreren Beratungsstellen berichtet. Danach werde den Angehörigen verschiedener Länder mit überwiegend islamischer Bevölkerung ein Fragebogen vorgelegt, der vor Ort auszufüllen sei und nicht ausgehändigt werde. Außerdem fände eine Überprüfung beim Verfassungsschutz statt.
Eine entsprechende Praxis wird bereits seit längerem in Bayern angewendet.

Hamburg: Behandlungszentrum vor dem Aus
Der Hamburger Senat hat dem Behandlungszentrum für Kriegs- und Folteropfer die Mittel komplett gestrichen. Damit droht dem seit über 20 Jahren bestehenden Zentrum die Schließung. Die Streichung der Mittel ist Teil eines umfangreichen Kürzungsprogramms des CDU/FDP-geführten Senats. Die Patienten des völlig ausgelasteten Zentrums sollen nach Ansicht des Senats von niedergelassenen Psychologen oder Therapeuten behandelt werden.

Bayern: Grüne fordern Schließung von Ausreisezentren
Die bayerischen Grünen haben erneut die Schließung der Ausreisezentren und von "bestimmten Gemeinschaftsunterkünften" gefordert. Die Lager seien inhuman, teuer und ineffizient. Von der geplanten Umwandlung von weiteren Gemeinschaftsunterkünften in "bestimmte Gemeinschaftsunterkünfte" sei abzusehen. Stattdessen solle die soziale Beratung für Flüchtlinge und rückkehrwillige Asylsuchende verbessert werden.
Dem widersprach Innenstaatssekretär Georg Schmid. Der "Rechtsstaat" könne hartnäckige Ausreiseverweigerung nicht hinnehmen. Das wäre eine "krasse Ungerechtigkeit gegenüber denjenigen Ausländern ohne Bleiberecht", die das Land freiwillig verließen.
Überschattet wurde die Diskussion von einem Vorfall in der "bestimmten Gemeinschaftsunterkunft" in Hormersdorf. Bei einem Streit unter Insassen des Heimes wurde ein Mann durch Messerstiche lebensgefährlich verletzt. Die Menschenrechtsorganisation Res publica führte die Eskalation des Streits auf die unerträglichen Lebensbedingungen in der Ausreiseeinrichtung zurück.
Der Münchener Rechtsanwalt Hubert Heinhold stellte in einer Stellungnahme fest, dass den Ausreisezentren eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage fehle. Dem bayerischen Gesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Diese Auffassung teilt das VG München (siehe Hinweis). Darüber hinaus sei das Konzept unverhältnismäßig und verfassungswidrig, so Heinhold. Personen, die sich vorsätzlich und hartnäckig der Ausreisepflicht widersetzten, seien ohnehin "beratungsresistent", und bei Personen, bei denen die Ausreisepflicht auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar ist, sei das Lagerkonzept verfehlt.

Niedersachsen: Datenschutz bei Wertgutscheinen
Nach Intervention des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten hat die Stadt Celle ihre Praxis aufgebegen, Wertgutscheine mit dem Zusatz "Beizufügen ist der Kassenbeleg, aus dem sich der Kaufgegenstand ergeben muss" zu versehen. Das berichtet Pro Asyl in seinem Infoservice Nr. 90. Das Diakonische Werk des Kirchenkreises Celle hatte diese Praxis bemängelt, da sie eine "intensive Kontrolle und Durchleuchtung der Verwendung der finanziellen Mittel von Asylbewerbern" ermögliche.

 

Europa

Bilanz der EU-Asylpolitik umstritten
Mehrere Organisationen haben eine unterschiedliche Bilanz des Tampere-Prozesses gezogen. Die EU-Kommission und der Rat der EU betonten die Fortschritte der letzten fünf Jahre. "Viel wurde getan, aber es bleibt noch viel zu tun", sagte der zustäündige Kommissar Antonio Vitorino anlässlich der Vorstellung einer Mitteilung der Kommission zum Tampere-Prozess (vom 2.6.2004, 17 S., M5330). Damit wollte die Kommission "die Erfolge und die Schwierigkeiten der letzten fünf Jahre mit den anderen Institutionen und mit der Öffentlichkeit teilen", so Vitorino. Die Kommission betonte, dass zwar nicht ihre ehrgeizigen Ziele erreicht worden seien, aber Schritt für Schritt beachtliche Fortschritte erzielt worden seien. Die Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihrer Familienangehörigen sei gestärkt und die Grundlage für eine gemeinsame Asyl- und Migrationspolitik gelegt worden. Die Entwicklung eines gemeinsamen Grenzmanagements werde nach und nach durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen verwirklicht. Auch der EU-Rat betonte die erreichten Fortschritte.
Dagegen kritisieren Nichtregierungsorganisationen, dass die in Tampere gesteckten Ziele nicht erreicht worden seien. Amnesty international stellte in seiner Stellungnahme "The European Union - now more free, secure and just?" vom 2.6.2004 (8 S., M5331) fest, dass aus Sicht der Menschenrechte die Bilanz im Wesentlichen negativ sei. Die Verpflichtung zur vollen Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention sei nicht erfüllt worden. Die Menschenrechtsorganisation beklagte die Vermischung von Flucht- und Migrationspolitik mit Fragen der Sicherheit und Terrorismusbekämpfung.
Ähnlich fällt die Bilanz des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE aus. Unter dem Titel "Broken Promises - Forgotten Principles" untersucht ECRE die Ergebnisse der ersten Phase der Europäischen Harmonisierung des Asyl- und Migrationsrechtes (40 S., M5332).
Die EU-Staats- und Regierungschefs hatten auf ihrem Gipfel in Tampere im Oktober 1999 die Grundlagen der gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik beschlossen. Dabei versprachen sie, die gemeinsame Asylpolitik unter voller Achtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu gestalten.

Beschlüsse des EU-Rats
Der EU-Rat hat eine politische Einigung über die Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für die Jahre 2005 bis 2010 erzielt. Der Fond soll die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den sich daraus ergebenen Folgelasten unterstützen und fördern, heißt es in einer Pressemitteilung des Rates. Außerdem hat der Rat Schlussfolgerungen zur Entwicklung eines finanziellen Instruments für die Rückkehrpolitik beschlossen. Ziel ist es, eine Unterstützung für die Rückkehr von illegal in die EU eingewanderten Personen vorzusehen, teilte der Rat mit. Die Schlussfolgerungen sollen die Leitlinie für die Kommission sein. Ferner beschloss der Rat, das Visa-Informations-System (VIS) einzurichten. Dadurch kann die Kommission die technische Entwicklung des Systems vorbereiten.

Großbritannien: Deutschland ist kein sicherer Drittstaat
Das House of Lords hat eine Entscheidung des Londoner Court of Appeal bestätigt, wonach Deutschland kein sicherer Drittstaat für Traumatisierte ist. Der Court of Appeal hatte entschieden, dass ein irakischer Asylsuchender nicht nach Deutschland abgeschoben werden dürfe, weil er dort nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keinen eindeutigen Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung habe. Die hiergegen gerichtete Revision des Innenministeriums verwarf die höchste britische Gerichtsinstanz. Der Court of Appeal habe zu Recht angenommen, dass unter diesen Umständen das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werde, wenn er nach Deutschland abgeschoben würde. Der Schutz des Privatlebens umfasse auch den Schutz der psychische Gesundheit.

Ungarn: Neues Asyl- und Ausländerrecht
Im April hat Ungarn in Vorbereitung auf den EU-Beitritt sein Asyl- und Ausländerrecht geändert. Das teilte das ungarische Helsinki-Kommitee mit. Die Regelungen zum Asylrecht sehen unter anderem die Verkürzung des Rechtsweges gegen Entscheidungen der Asylbehörde auf eine gerichtliche Instanz vor. Ferner wurden die EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz umgesetzt und Regularien für die Durchführung von Eurodac und der Dublin II-Verordnung geschaffen. Die Regelungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen wurden angepasst. Asylsuchenden wird ein Jahr nach ihrem Asylantrag Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Anerkannte Flüchtlinge erhalten das kommunale Wahlrecht.

Niederlande: Flüchtlingsrat schlägt Reform des Asylverfahrens vor
Der Niederländische Flüchtlingsrat hat einen Vorschlag für eine Reform des Asylverfahrens vorgelegt. Grund dafür ist die anhaltende Kritik am derzeitigen System, das nach Auffassung vieler Organisationen nicht sorgfältig genug die mögliche Gefährdung von Asylsuchenden prüft. Das System erlaubt es, Asylanträge innerhalb von 48 Stunden abzulehnen.
Der Vorschlag des Flüchtlingsrates zielt darauf ab, den Asylsuchenden genügend Zeit zu geben, um sich auszuruhen und Informationen, Beratung und juristische Unterstützung einzuholen. Ihnen soll mehr Raum gegeben werden, um ihr Verfolgungsschicksal zu schildern. Ferner soll die Möglichkeit verbessert werden, neue Erkenntnise in das Asylverfahren einzubringen. Nähere Informationen über den Vorschlag finden Sie auf www.vluchtelingenwerk.nl.

Großbritannien: Umstrittene Gesetzesinitiativen
Das britische Unterhaus hat weitere Verschärfungen des Asylsystems beschlossen. So sollen abgelehnte Asylbewerber zu unbezahlter gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden, wenn sie Sozialleistungen beziehen. Erfolgreiche Asylbewerber dürfen nicht nach London oder Süd-Ost-England ziehen, wenn sie einem anderen Gebiet zugewiesen wurden.
Das britische Oberhaus hat sich gegen zwei Gesetzesänderungen zur Beschleunigung der Asylverfahren ausgesprochen. Die Lords stimmten für eine Verdopplung der Rechtsmittelfrist für abgelehnte Asylbewerber von fünf auf zehn Tage. Außerdem lehnten sie es ab, Asylverfahren nur noch von Berufsrichtern behandeln zu lassen. Die Entscheidungen des Oberhauses können vom Unterhaus überstimmt werden.
Eine Wendung nahm die Politik der Regierung, Asylsuchenden die Sozialleistungen zu verweigern, wenn sie nicht unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag stellen. Als Reaktion auf einen Richterspruch des House of Lords will die Regierung auch in diesen Fällen eine Grundversorgung ermöglichen. Allerdings will sie zugleich das Urteil anfechten. Der Britische Flüchtlingsrat begrüßte die geänderte Haltung der Regierung, warnte aber vor Rechtsmitteln. "Die Entscheidung vor höheren Instanzen anzugreifen wäre teuer und langwierig", sagte die Geschäftsführerin des Flüchtlingsrates, Maeve Sherlock.

Schweiz: Blocher will Asyl- und Ausländerrecht verschärfen
Der Schweizer Justizminister Christoph Blocher hat eine Reihe von Gesetzesvorschlägen auf den Weg gebracht, um das Asyl- und Ausländerrecht zu verschärfen. Der Rechtspopulist, der nach dem letzten Nationalratswahlen in den Bundesrat aufgestiegen war, will damit die Anzahl von Personen mit illegalem Aufenthalt verringern. Die Maßnahmen richten sich insbesondere gegen Personen, die über ihre Identität täuschen. So will Blocher im Anschluss an die von neun auf zwölf Monate verlängerte Vorbereitungshaft - vergleichbar der Sicherungshaft in Deutschland - eine zeitlich unbegrenzte, "Durchsetzunghaft" genannte Beugehaft für Ausländer einführen, um sie zur "freiwilligen" Mitwirkung bei der Abschiebungsvorbereitung zu zwingen. Außerdem soll der Sozialhilfeentzug ausgeweitet, die Bewegungsfreiheit von abgelehnten Asylbewerbern eingeschränkt und die Anwendung der "Nichteintretensentscheide" - das heißt der Nichtdurchführung eines ordentlichen Asylverfahrens - ausgeweitet werden.

Italien: Regierung verweigert Hilfe für schiffsbrüchige Flüchtlinge
Die italienischen Behörden verweigern seit Wochen dem deutschen Hilfsschiff "Cap Anamur", das 37 Flüchtlinge vor der italienischen Küste aus Seenot rettet, die Einfahrt in einen Hafen. Nach Ansicht der italienischen Behörden müssten die Flüchtlinge nach Malta gebracht werden. Dagegen forderten UNHCR und zahlreiche Hilfsorganisationen Italien zum Einlenken auf.

 

Internationales

Weiter deutlicher Rückgang von Asylsuchenden
Die Zahl von Asylsuchenden in den industrialisierten Ländern ist im ersten Quartal 2004 weiter deutlich gesunken. Das geht aus einer Datensammlung von UNHCR zu 29 Ländern hervor. In Europa suchten 18 % weniger Asyl, in Nord-Amerika 8 %. Insgesamt ist ein Rückgang von 16 % zum vorherigen Quartal zu verzeichnen. Die meisten Asylanträge wurden in Frankreich (15 740), Großbritannien (10 590), Deutschland (10 170) und den USA (9710) gestellt. Der stärkste Rückgang von Asylanträgen war in Schweden (25 %) und Österreich (24 %). Die Statistik ist erhältlich unter www.unhcr.de oder bestellbar: 8 S., M5333.

 

Aus der Beratungspraxis

RA Klaus Peter Stiegeler

Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG

Obwohl Jahr für Jahr rund ein Drittel der positiven Entscheidungen im Asylverfahren die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG beinhalten, sind Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Vorschrift sowohl bei Flüchtlingen als auch bei Verfahrensberatern allenfalls in Ansätzen bekannt. Dabei ist diese Vorschrift - nicht nur für Flüchtlinge aus Krisengebieten und Bürgerkriegsregionen - oft der letzte Rettungsanker. Denn eine Anerkennung als Asylberechtigte oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG scheidet vielfach wegen des Fehlens staatlicher Verfolgung. Auffangcharakter hat die Vorschrift aber auch in anderen Fällen, in denen eine Asylanerkennung oder das sogenannte "kleine Asyl" nicht in Betracht kommen, so z. B. wegen der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten Beschränkungen des § 51 Abs. 3 S. 3 AuslG.
Wer § 53 AuslG zum ersten Mal liest, hält ihn für relativ klar und eindeutig. Die nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass er nicht wenige Klippen enthält. Die folgende Darstellung gibt einen groben Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Auf eine kritische Auseinandersetzung wird bewusst verzichtet, obgleich sowohl die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem zu § 53 Abs. 4 AuslG, als auch die behördliche Praxis durchaus Anlass dazu gäben.

Anhand der folgenden Fälle lässt sich zeigen, um welche Problematik es in der Praxis geht.

Fall 1: Herr G. kommt aus einem Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR. In seinem Asylverfahren macht er geltend, er habe sich sowohl in seinem Heimatstaat als auch in Deutschland politisch betätigt. Seine Organisation gelte im Heimatland als terroristische Vereinigung. Ihre Mitglieder würden unter Missachtung rechtsstaatlicher Verfahrensweisen verfolgt. Auch er selbst sei von Verfolgung bedroht. Im Falle seiner Rückkehr nach Hause werde er verhaftet und gefoltert. Die eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und von amnesty international bestätigen diesen Vortrag. Allerdings betont das AA den terroristischen Charakter der Organisation, der Herr G. angehört.
Fall 2: Herr S. lebte schon lange Zeit illegal in Deutschland. Als er in eine Polizeikontrolle gerät, beantragt er Asyl und macht geltend, in seiner Heimat wegen eines Raubüberfalles gesucht zu werden, bei dem ein Mensch getötet wurde. Es sei ihm gelungen zu fliehen. Sein Mittäter sei aber gefasst und zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieser habe ihm die Hauptschuld gegeben, so dass er bei Rückkehr mit der Todesstrafe rechnen müsse. Er kann verschiedene Unterlagen, Zeitungsberichte und vor allem das Urteil vorlegen, das gegen den Mittäter ergangen ist. Außerdem ergeben die Erkenntnisquellen, dass Tötungsdelikte im Heimatstaat des Antragstellers mit der Todesstrafe sanktioniert werden.
Fall 3: Herr D. kommt aus einem afrikanischen Staat. Er hat Asyl beantragt mit der Begründung, in der Oppositionsbewegung tätig gewesen zu sein. Er sei mehrfach verhaftet worden. Wenn er zurückkehre, werde er sofort festgenommen und zumindest lange Zeit inhaftiert, wenn nicht getötet. Rechtsstaatliche Verhältnisse gebe es nicht.
Fall 4: Herr K. stammt aus dem Kosovo. Er macht geltend, unter schweren Depressionen zu leiden. Zum Nachweis legt er ein ärztliches Attest vor, in dem bescheinigt wird, welche Erkrankung er hat und welche Behandlung notwendig ist. Die Verabreichung von Medikamenten genüge nicht. Vielmehr sei auch eine ergänzende verhaltenstherapeutische Behandlung notwendig. Stehe diese im Heimatstaat nicht zur Verfügung, drohe eine Chronifizierung und Verschlimmerung der Krankheit. Fatale Konsequenzen seien nicht auszuschließen. Herr K. macht geltend, es sei schon sehr fraglich, ob er die notwendigen Medikamente bekomme. Mit Sicherheit sei es ihm aber nicht möglich, im Kosovo eine psychotherapeutische Behandlung zu erhalten.

I. Vorbemerkung

§ 53 AuslG enthält im Grunde eine Zusammenfassung von Abschiebungsverboten, die überwiegend auch an anderer Stelle, z. B. in der UN-Antifolterkonvention vom 10.12.1984 (BGBl 1990 II S. 246) oder in Art. 1 und 2 GG verankert sind. Die Zusammenfassung dieser verschiedenen Abschiebungshindernisse in einer Vorschrift im vierten Abschnitt des Ausländergesetzes führt vor allem den beteiligten Behörden vor Augen, welche absolute Grenze der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung gesetzt ist.
Dabei ist aber einschränkend folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 53 AuslG nur solche Gefahren, die ihre Ursache in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat haben. Geht es dagegen um Gefahren, bei deren Beurteilung die Verhältnisse im Inland maßgeblich sind, ist die Norm nicht einschlägig (vgl. BVerwG, InfAuslR 98, 121 und 98, 125).
§ 53 AuslG schützt nur vor einer landesweiten Gefährdungssituation. Gibt es einen gefahrenfreien Landesteil im Abschiebungszielstaat und kann der Betroffene dieses Gebiet auch in zumutbarer Weise freiwillig erreichen, kann kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festgestellt werden (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, InfAuslR 96, 149 und 2000, 122, 124 m. w. N.).


II. Die einzelnen Tatbestände

1. Foltergefahr, § 53 Abs. 1 AuslG
Gemäß § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu werden.
Folter ist, in Anlehnung an die Definition in Art. 1 der UN-Antifolterkonvention, jede Handlung, durch die eine Person aus einem der dort genannten Gründe vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Die Gefahr muss konkret drohen. Dies wird angenommen, wenn ihre Verwirklichung mit einer auf stichhaltigen Gründen beruhenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Da die Gefahr nach dem Gesetz auch diesem Ausländer drohen muss, verlangt die Rechtsprechung darüber hinaus eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituation (vgl. BVerwG, InfAuslR 95, 24). Es genügt also z. B. nicht, dass im Abschiebezielstaat Häftlinge üblicherweise gefoltert werden. Eine solche Praxis hat aber sicherlich Indizwirkung.
Dem in Fallschilderung 1 erwähnten Herrn G. wird es möglicherweise wegen der Regelung in § 51 Abs. 3 S. 2 Variante 3 AuslG nicht gelingen, als Asylberechtigter anerkannt zu werden und die Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten. Nachdem aber Erkenntnisse vorliegen, dass seine Folterbefürchtungen gerechtfertigt sind und er zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehört, muss er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter rechnen. Bei ihm muss deshalb ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG festgestellt werden.

2. Drohende Todesstrafe, § 53 Abs. 2 AuslG
Nach § 53 Abs. 2 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht.
Erforderlich ist also zuerst die Feststellung, dass der Ausländer wegen einer Straftat gesucht wird; er muss also konkret im Zusammenhang mit einer Straftat bekannt sein. Nicht erforderlich ist ein bestimmter Stand des Ermittlungsverfahrens im Zielstaat oder gar die Verurteilung. Ferner muss die Gefahr der Todesstrafe durch den Staat bestehen. Wer z. B. von einer kriminellen Organisation mit dem Tod bedroht wird, kann sich nicht auf § 53 Abs. 2 AuslG berufen, so dringlich die Gefahr auch sein mag.
Umstritten ist, ob die Vorschrift nur Schutz vor der Vollstreckung oder schon vor der Verhängung der Todesstrafe bietet. Der Unterschied ist in der Praxis durchaus von Bedeutung. Denn es gibt eine Reihe von Staaten, die die Todesstrafe für bestimmte Delikte vorsehen, sie aber in der Praxis seit Jahren nicht mehr vollzogen haben.
Der Zweck der Vorschrift, die Anwendung der Todesstrafe zu verhindern, gebietet es, die drohende Verhängung der Todesstrafe genügen zu lassen. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, den Betroffenen dem Risiko des Prognoseirrtums auszusetzen (so im Ergebnis auch Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 53 Rn. 10 und GK-AuslR, § 53 AuslG Rn. 153).
Relativiert wird das Abschiebeverbot des § 53 Abs. 2 AuslG durch Satz 2 der Vorschrift, wonach die Regelungen über die Auslieferung entsprechend anzuwenden seien. Angesprochen ist damit vor allem § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 27.6.1994 (BGBl I 1537) - IRG -. Nach dieser Norm wird eine wegen drohender Todesstrafe unzulässige Auslieferung dennoch möglich, falls der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer solchen Zusicherung sind jedoch sehr hoch (vgl. dazu v. a. GK-AuslR, § 53 AuslG Rn. 157 und 158).
Im Beispielsfall 2 spricht alles dafür, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 2 AuslG zu bejahen. Aus welchen Gründen Herrn S. die Todesstrafe droht, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalles konkret die Gefahr besteht, dass die Justizbehörden seines Heimatstaates die Todesstrafe gegen ihn verhängen werden.

3. Auslieferungsersuchen, § 53 Abs. 3 AuslG
Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden. Mit dieser Regelung des § 53 Abs. 3 AuslG wird ein nur formelles und vorübergehendes Abschiebehindernis geschaffen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht nicht darin, ein subjektives Recht des Ausländers auf Abschiebungsschutz zu gewähren. Vielmehr geht es darum sicherzustellen, dass ein Auslieferungsverfahren nicht unterlaufen wird. Während nämlich der Vollzug der Abschiebung nicht zwingend zur Übergabe des Betroffenen in den Gewahrsam des Abschiebezielstaates führt, ist dies gerade der Zweck des Auslieferungsverfahrens. Mangels Verletzung eigener Rechte soll deshalb auch ein Verstoß gegen das Abschiebungsverbot des § 53 Abs. 3 AuslG nicht gerichtlich geltend gemacht werden können (so GK-AuslR, § 53 AuslG Rn. 163; s. a. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1994, 33). Das muss mit einem Fragezeichen versehen werden. Denn zum einen bestehen auch im Auslieferungsverfahren speziell normierte Auslieferungshindernisse und zum anderen kann der mit dem Auslieferungsverfahren verbundene Zeitgewinn durchaus von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen sein. Das gilt vor allem dann, wenn im Abschiebezielstaat politische oder zumindest rechtspolitische Veränderungen bevorstehen.

4. Menschenrechtsverletzungen, § 53 Abs. 4 AuslG
Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950 (BGBl 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Dies bedeutet nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass jede Verletzung der EMRK im Abschiebezielstaat ein Abschiebeverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG auslöst (vgl. BVerwG, InfAuslR 99, 330). Abschiebeschutz soll dann gewährt werden, wenn von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Hierzu hat sich noch keine gefestigte Auffassung mit klaren praxistauglichen Kriterien entwickelt. Die Rechtsprechung neigt, sofern es nicht um Art. 3 EMRK geht, zu restriktiver Handhabung. So soll sich aus Art. 9 EMRK, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt, ein Abschiebeverbot ergeben, wenn das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet ist (BVerwG, InfAuslR 2000, 461). Auch Art. 6, der fundamentale Verfahrensgarantien enthält, und Art. 10 EMRK, der das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert, werden in Betracht kommen (vgl. zu Art. 6 die Entscheidung des EGMR, NJW 1990, 2183). Dies aber nur dann, wenn die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her mit dem vergleichbar sind, was nach bisheriger Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebeverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat (so BVerwG, InfAuslR 2000, 461).
In der Praxis ist es vor allem Art. 3 EMRK, der nach allgemeiner Meinung ein Abschiebungshindernis beinhaltet. Droht also einem Ausländer die Gefahr, im Abschiebezielstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, darf er grundsätzlich dorthin nicht abgeschoben werden. Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn diese Gefahr von staatlichen oder staatsähnlichen Organisationen ausgeht. Sind private Dritte Urheber der drohenden Gefahr, so wird dies dem Staat nur zugerechnet, wenn er sie veranlasst, bewusst duldet oder keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, InfAuslR 97, 341; 98, 96 und 98, 409).
Daran hat das Bundesverwaltungsgericht trotz scharfer Kritik in der Literatur (vgl. v. a. Marx, InfAuslR 97, 447) und trotz gegenteiliger Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 17.12.1996 in der Sache Ahmed/Österreich, InfAuslR 97, 279) festgehalten. Ferner setzt eine unmenschliche Behandlung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein vorsätzliches und geplantes, auf eine bestimmte Person gerichtetes Vorgehen voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BVerwG, InfAuslR 98, 125).
Schließlich genügt auch nicht jede drohende Gefährdung. Vielmehr wird eine besondere Schwere des drohenden Eingriffs gefordert (vgl. BVerwG, InfAuslR 95, 20).
Es liegt auf der Hand, dass die vorstehend wiedergegebene Auslegung von Art. 3 EMRK durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem für Bürgerkriegsflüchtlinge fatale Folgen hat. Das ist durchaus gewollt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Denn Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention sei es, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen (vgl. BVerwG, InfAuslR 97, 341, 342). In der Literatur (vgl. Marx, InfAuslR 97, 447) ist von der "Entkernung des Abschiebungsschutzes für Bürgerkriegsflüchtlinge" geschrieben worden. Ihnen bleibt nur noch die Berufung auf § 53 Abs. 6 AuslG. Es wird nachfolgend zu zeigen sein, dass diese Vorschrift wenig Kompensation für den verlorengegangenen Schutz durch die Europäische Menschenrechtskonvention bietet.
Anders als bei § 53 Abs. 6 AuslG wird nach § 53 Abs. 4 AuslG Abschiebungsschutz auch dann gewährt, wenn die geltend gemachte Gefahr einer Vielzahl von Personen droht (vgl. BVerwG, InfAuslR 97, 284).
Die Anwendung der vorstehenden Überlegungen auf den eingangs geschilderten Beispielsfall 3 ergibt, dass Herr D. zumindest schlüssig die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG geltend gemacht hat. Denn eine langfristige Inhaftierung oder Tötung ist eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Bei einer langfristigen Inhaftierung wegen der vermuteten politischen Gegnerschaft oder gar bei der Tötung ist die von der Rechtsprechung geforderte Intensitätsschwelle überschritten. Die behauptete Verfolgung droht auch von staatlicher Seite. Entscheidend wird aber sein, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung oder Behandlung zu erwarten ist. Allein der Hinweis darauf, dass im Zielstaat der Abschiebung rechtsstaatswidrige Verhältnisse herrschen, reicht dafür nicht aus.

5. Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, § 53 Abs. 6 AuslG
Gem. § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt.
Anders als bei den vorstehend dargestellten Regelungen in den Absätzen 1-4 des § 53 AuslG, fallen in den Anwendungsbereich von Abs. 6 alle Gefahren. Es ist also nicht notwendig, dass sie vom Staat oder einer quasi-staatlichen Organisation verursacht werden (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, InfAuslR 97, 341; 98, 121 und 98, 409).
Die Gefahr muss gemäß Satz 1 erheblich sein und konkret drohen. Die Erheblichkeit wird z. B. bei Krankheiten nur dann bejaht, wenn sich der Gesundheitszustand im Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Gefahr für die Gesundheit ist konkret, wenn im Zielstaat keine andere Möglichkeit der Behandlung besteht als die im maroden - und im konkreten Fall unzureichenden - öffentlichen Gesundheitssystem.
Satz 2 schränkt den Abschiebungsschutz beim Vorliegen von allgemeinen Gefahren ein. Davon wird in Anlehnung an den Wortlaut der Vorschrift bei Gefahren gesprochen, denen die Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Diesem soll nur durch eine Anordnung der obersten Landesbehörde gem. § 54 AuslG, also durch einen Abschiebestopperlass, Rechnung getragen werden können. Absicht des Gesetzgebers war es, immer dann, wenn eine Gefahr einer großen Gruppe von Personen in einem Land droht, keine Einzelfallentscheidung mehr zuzulassen, sondern eine politische Leitentscheidung herbeizuführen. Die Schwierigkeiten stecken aber im Detail. Was geschieht, wenn die oberste Landesbehörde keine Leitentscheidung trifft? Liegt eine allgemeine Gefahr auch dann vor, wenn der Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise von ihr betroffen ist? Vor allem, wann ist eine Gefahr von allgemeiner Art und wann droht sie individuell?
Ein Anspruch auf eine Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint. Demzufolge hat der Einzelne auch keine Möglichkeit, beim Vorliegen einer allgemeinen Gefahr, einen Abschiebestopp per Erlass zu erzwingen.
Allgemeine Gefahren können auch dann kein individuelles Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Entscheidend ist nicht das Maß der Betroffenheit des Einzelnen, sondern die Tatsache, dass er sein Schicksal mit einer Vielzahl weiterer Personen teilt, über deren Aufnahme durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörde befunden werden soll. Trotz des Vorliegens einer konkreten, erheblichen Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländers deshalb gesperrt, wenn die selbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Zielstaat der Abschiebung droht (vgl. BVerwG, InfAuslR 98, 409, 410). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 S. 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, obwohl eine Ermessensentscheidung der obersten Landesbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall wird § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin ausgelegt, dass die Sperrwirkung entfällt und eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn - so lautet die gängige Formulierung - der Ausländer im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. v. a. BVerwG, InfAuslR 96, 149). Das gilt aber nicht, wenn dem Ausländer aus anderem Grund, etwa in Folge eines Abschiebungsstopps wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse, ein gleichwertiger Abschiebungsschutz gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 - ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62).
Dies ist die Stelle, an der im derzeitigen Abschiebungsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland auch der Schutz für Kriegsopfer und Bürgerkriegsflüchtlinge verortet ist. Nicht zu Unrecht sprechen Kritiker deshalb von einer Marginalisierung des Flüchtlingsschutzes für Bürgerkriegsopfer (so Marx a. a. O., S. 447).

Exkurs: Krankheit als Abschiebungshindernis
Geht es um Krankheit als Abschiebungshindernis, stellt sich zunächst die Frage, ob es um zielstaatsbezogene Gefahren geht oder ob nicht die befürchteten Krankheitsfolgen Auswirkungen der Abschiebung selbst sind. Im letzteren Falle handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein inländisches Vollstreckungshindernis, das als möglicher Duldungsgrund gem. § 55 AuslG im Vollstreckungsverfahren von der Ausländerbehörde zu prüfen und dort vom Flüchtling geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, InfAuslR 98, 96; 98, 125 und 98, 409). Typisch hierfür sind die Reiseunfähigkeit oder eine Selbstmordgefahr wegen der Abschiebung (vgl. BVerwG, InfAuslR 98, 241).
Wird dagegen das Auftreten einer Erkrankung oder deren Verschlimmerung durch die Verhältnisse im Zielstaat befürchtet, kommt nur ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in Frage. Denn in der Regel fehlt es an der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (in Deutschland!) geforderten Staatlichkeit der Gefahr, so dass die Berufung auf § 53 Abs. 4 AuslG und Art. 3 EMRK ausscheidet.
Es ist seit langem unbestritten, dass die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellt (st. Rspr. vgl. u. a. BVerwG, InfAuslR 98, 96). Voraussetzung ist, dass die drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist. Das wird bejaht, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich im Zielland der Abschiebung verschlechtern würde (vgl. BVerwG, InfAuslR 98, 96 und 98, 403).
Ferner muss die Gefahr konkret sein. Dies wird bejaht, wenn der Betroffene im Heimatland keine andere Möglichkeit zur Behandlung hat als die Inanspruchnahme des unzureichenden öffentlichen Gesundheitssystems und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
Das schon oben angesprochene Problem der Abgrenzung zwischen individuellen Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und allgemeinen Gefahren gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG stellt sich immer wieder auch im Bereich von krankheitsbezogenen Abschiebungshindernissen. Typisch ist folgendes Zitat aus einer Antragserwiderung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: "Die Gefahren, die für den Antragsteller bestehen sollen, bestehen unstreitig für eine Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat, nämlich für alle Angehörigen der Gruppe der traumatisierten Personen im Kosovo." Ähnliche Wendungen finden sich auch in manchen Gerichtsentscheidungen (vgl. z. B. VG Oldenburg, Beschluss vom 21.10.2003 - Az.: 11 B 3555/03 - www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachen.de).
Hierbei wird verkannt, dass es in der Regel um die Krankheit Einzelner geht und damit nur um eine individuelle und keine allgemeine Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn an der selben Krankheit auch andere Personen im Heimatstaat leiden. Anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn es sich - wie z. B. bei Aids in manchen afrikanischen Ländern - um eine weit verbreitete Krankheit handelt (vgl. BVerwG, InfAuslR 98, 189). In solchen Fällen kann wegen der oben dargestellten Sperrwirkung ein individuelles Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nur bejaht werden, wenn die Abschiebung des Ausländers diesen dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
Dies bedeutet für Herrn K. im eingangs geschilderten Fall 4, dass er Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG haben wird, wenn sich seine Behauptung bestätigt, dass eine Psychotherapie im Kosovo nicht zu erlangen ist. Dann droht ihm ausweislich der vorliegenden Atteste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle der Rückkehr in seine Heimat. Voraussetzung für die Feststellung ist aber nicht nur das Vorliegen einer Gefahr für Leib oder Leben, sondern auch, dass ihm diese Gefahr landesweit droht. Davon wird man allerdings angesichts der Schwierigkeiten mittelloser Personen aus dem Kosovo, im übrigen Serbien und Montenegro medizinische Behandlung zu erhalten, ausgehen müssen.

III. Verfahrensfragen

Bei welchen Behörden Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geltend zu machen sind, ist vielen Beratern (und manchmal auch den Behörden) nicht klar. Das gilt vor allem dann, wenn es um sog. "nachgewachsene" Abschiebungshindernisse geht. Nicht selten werden im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung ärztliche Atteste der falschen Behörde vorgelegt. Ebenso kann es vorkommen, dass die Ausländerbehörde darauf verweist, es sei ein Asylverfahren einzuleiten, obwohl dazu kein Anlass besteht.
Gem. § 63 Abs. 1 AuslG ist die Ausländerbehörde für die Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG zuständig. Das gilt dann nicht, wenn der Ausländer einen Asylantrag (auch Folgeantrag) gestellt hat. Denn nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt ab diesem Zeitpunkt dem BAFl auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn das - zielstaatsbedingte - Abschiebungshindernis in einem abgeschlossenen Asylverfahren gar nicht vorgetragen wurde. Hier gilt: einmal Asylbewerber, immer Asylbewerber.
Nicht selten ist beim Erstkontakt mit dem Berater gar nicht klar, ob schon ein Asylverfahren durchgeführt wurde. Hier muss auf genaue Abklärung gedrungen werden. Denn die Ausländerbehörde ist gem. § 42 AsylVfG an die Entscheidung des BAFl über das Vorbringen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden. Dies betrifft nach wohl herrschender Meinung sowohl positive als auch negative Entscheidungen (vgl. BVerwG, InfAuslR 2000, 16 und 2000, 410). Die Ausländerbehörde darf also selbst beim zwingenden Nachweis eines zielstaatsbedingten Abschiebungshindernisses die Abschiebung durchführen, wenn eine negative Entscheidung des BAFl vorliegt. Um dies zu verhindern, muss der betroffene Ausländer einen Folgeantrag gem. § 71 AsylVfG oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens gem. § 51 Abs. 1-3 VwVfG bzw. nach § 51 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG stellen, worauf die Ausländerbehörde allerdings im Rahmen ihrer Beratungspflicht hinzuweisen hat. Hier werden in der Praxis vielfach zeitraubende Fehler begangen.

IV. Rechtsfolgen

Unklar sind oft auch die Rechtsfolgen, wenn die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1-4, 6 AuslG vorliegen.
Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt, ist zwingend von einem Abschiebungshindernis auszugehen. Damit besteht auch Anspruch auf eine Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG.
Sind dagegen - nur - die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfüllt, kann die Behörde von einem Abschiebungshindernis ausgehen; es steht also in ihrem Ermessen. Dieses ist jedoch begrenzt durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie durch die Grundrechte nach Art. 1 und 2 GG. Bei der Ermessensausübung sind ferner der Wahrscheinlichkeitsgrad des Gefahreneintritts, sowie Ausmaß, Schwere und Dauer der drohenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist vieles umstritten (vgl. die Darstellung bei GK-AuslR, § 53 AuslG Rn. 242 ff.). Jedenfalls bei einer extremen Gefahrenlage wird von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein. Trifft die Behörde die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist die Abschiebung ebenfalls aus rechtlichen Gründen unmöglich und es besteht ein Duldungsanspruch gem. § 55 Abs. 2 AuslG. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich kraft Gesetzes gem. § 41 AsylVfG, wenn das BAFl oder ein Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt hat. Allerdings ist diese Duldung auf die Dauer von drei Monaten befristet. Nach Ablauf der drei Monate entscheidet die Ausländerbehörde über die Verlängerung der Duldung nach § 41 Abs. 2 AsylVfG.
Trifft das BAFl eine Entscheidung, geschieht dies mit einem feststellenden Verwaltungsakt. Der Tenor lautet bei einer positiven Entscheidung: "Das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 S. 1 des Ausländergesetzes liegt hinsichtlich ... vor." Bei einer negativen Entscheidung: "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes liegen nicht vor."
Bei der Entscheidung durch die Ausländerbehörde wird dagegen das Abschiebungshindernis nicht mit einem Verwaltungsakt festgestellt. Die Entscheidung liegt konkludent in der Erteilung einer Duldung.

V. Zuwanderungsgesetz

Am 9.7.2004 hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Zuwanderungsgesetz zugestimmt. Man wird deshalb davon ausgehen können, dass das Gesetz in wenigen Wochen verkündet und zum 1.1.2005 in Kraft treten wird. Die Regelung des § 53 AuslG findet sich in § 60 Abs. 2-7 des neuen Aufenthaltsgesetzes. Eine inhaltliche Änderung wird die bisher in § 53 Abs. 4 AuslG enthaltene Regelung erfahren: Nunmehr darf ein Ausländer mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, auch abgeschoben werden, wenn ein förmliches Auslieferungsersuchen vorliegt. Ferner wird der bisherige § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu einer Soll-Vorschrift heraufgestuft (§ 60 Abs. 11 AufenthG).
Obwohl also die Abschiebeschutzbestimmungen des § 53 AuslG sich im Großen und Ganzen im neuen Gesetz wiederfinden, wird eine Akzentverschiebung stattfinden. Nach § 60 Abs. 1 S. 4 des neuen Aufenthaltsgesetzes wird - wenigstens grundsätzlich - politische Verfolgung auch dann angenommen, wenn sie von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein Schutz besteht.

 

Beiträge zum Zuwanderungsgesetz

Ekkehard Hollmann

Das Zuwanderungsgesetz - die wichtigsten Neuerungen


Der Bundestag hat am 1.7.2004 dem Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Zuwanderungsgesetz fast einstimmig zugestimmt, ebenso wie der Bundesrat am 9.7.2004. Damit ist ein in der Geschichte der Bundesrepublik wohl einzigartiges Gezerre um eine Gesetzesnovelle zu Ende gegangen.
Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben1. Auf eine detaillierte Wiedergabe des neuen Gesetzestextes muss hier verzichtet werden. Der Text des Zuwanderungsgesetzes ist auf www.asyl.net erhältlich. Dabei soll ein besonderes Gewicht auf die Regelungen gelegt werden, die Flüchtlinge und Asylsuchende typischerweise betreffen. Der Artikel ist der Auftakt zu einer Serie von Beiträgen zum Zuwanderungsgesetz im ASYLMAGAZIN.

Grundlegende Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz ist ein Artikelgesetz. Mit 15 Artikeln werden verschiedene Gesetze neu gefasst oder geändert. Besonders wichtig sind folgende Änderungen:
Das Ausländergesetz wird durch das neu geschaffene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt. An die Stelle des bisherigen Aufenthaltsgesetzes/EWG tritt das Freizügigkeitsgesetz/EU. Geändert werden unter anderem das Asylverfahrensgesetz, das Ausländerzentralregistergesetz, das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Bundesvertriebenengesetz, das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer, das Asylbewerberleistungsgesetz und das Sozialgesetzbuch III.
Das Aufenthaltsgesetz gilt nicht für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige. Deren aufenthaltsrechtliche Lage richtet sich allein nach dem neuen Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Allerdings gelten für Staatsangehörige der Beitrittsländer Übergangsregelungen, die die Freizügigkeit einschränken.
Das Zuwanderungsgesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2005 in Kraft (Art. 15 Abs. 3 ZuwG).

Die Aufenthaltstitel
Das Aufenthaltsgesetz übernimmt weite Teile des Ausländergesetzes. Neu ist aber die Systematik der Aufenthaltstitel. § 4 AufenthG sieht lediglich drei Aufenthaltstitel vor: das Visum, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis. Als weitere Aufenthaltsstatus bleiben Duldung und Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG erhalten.
Das Visum wird vor der Einreise entweder als Schengen-Visum für die Durchreise oder einen kurzfristigen Aufenthalt erteilt oder als nationales Visum für längerfristigen Aufenthalt (§ 6 AufenthG).
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden ist (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Sie kann ebenso wie das Visum mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere mit räumlichen Beschränkungen, verbunden werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG).
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der weder mit Bedingungen noch mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 9 Abs. 1 AufenthG).
Die Duldung wurde nicht, wie ursprünglich vorgesehen, abgeschafft. Die Abschiebung ist auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Ferner kann die oberste Landesbehörde einen Abschiebungsstopp von bis zu sechs Monaten verhängen (§ 60 a Abs. 1 AufenthG).

Erwerbstätigkeit
Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird systematisch grundlegend neu geregelt. Das Arbeitsgenehmigungsrecht wird in das Aufenthaltsrecht integriert. Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel. Entweder ist bereits gesetzlich bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt - z. B. für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge -, oder der Aufenthaltstitel erlaubt dieses ausdrücklich (§ 4 Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG). Im zweiten Fall ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (§ 39 ff. AufenthG). In Zustimmungsverfahren gelten vergleichbare Regelungen wie im bisherigen Arbeitsgenehmigungsrecht.
Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit besitzt, kann dieses nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erlaubt werden (§ 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Für Asylsuchende wird die Sperrfrist von einem Jahr gesetzlich festgeschrieben. Erst danach kann ihnen mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit die Erwerbstätigkeit erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG n. F.).
Rechtsmittel gegen die rechtswidrige Versagung des Rechtes auf Erwerbstätigkeit sind nicht mehr gegen das Arbeitsamt, sondern gegen die Ausländerbehörde zu richten.
Wesentliche Teile des Arbeitsmarktzuganges müssen durch Rechtsverordnungen geregelt werden, die voraussichtlich im Herbst erlassen werden. Dies gilt insbesondere für den Arbeitsmarktzugang von Ausländern mit geduldetem Aufenthalt. Trotz vorsichtiger Öffnung des Arbeitsmarktes bleibt es im Grundsatz beim Anwerbestopp.

Flüchtlingsbegriff und Abschiebungsschutz
Eine wesentliche Änderung betrifft die Umsetzung des Refoulement-Verbots für politische Flüchtlinge im nationalen Recht. An die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG tritt § 60 Abs. 1 AufenthG. Dieser nimmt ausdrücklich Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Er legt fest, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Gesetz stellt klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegt, wenn die Verfolgung nur an das Geschlecht anknüpft. Dadurch klärt der Gesetzgeber die bislang kontrovers diskutierte Frage, ob und wie geschlechtsspezifische Verfolgung als Fluchtgrund anzuerkennen ist. Allerdings bleibt offen, wann eine am Geschlecht anknüpfende Verfolgung vorliegt. Deutsche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es nur wenig. Es liegt deshalb nahe, auf die UNHCR-Richtlinie zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 31) sowie auf die internationale Rechtsprechung zur GFK zurückzugreifen.
Bedeutender als die Benennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung als Fluchtgrund sind die Regelungen zum Urheber der Verfolgung. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG stellt klar, dass eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist jedoch zu prüfen, ob der Staat oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Dabei ist es unerheblich, ob eine staatliche Herrschaftsmacht überhaupt vorhanden ist. Der Abschiebungsschutz ist ausgeschlossen, wenn eine inländische Fluchtalternative besteht. Damit wird der in der Rechtsprechung entwickelte Ausschlussgrund der inländischen Fluchtalternative gesetzlich verankert.
Die Formulierung des § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ist angelegt an die EU-Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition (so genannter Qualifizierungsrichtlinie). Sie bedeutet eine grundlegende Abkehr vom in der deutschen Rechtsprechung angewendeten Zurechnungsgrundsatz. Danach musste politische Verfolgung immer einem Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt zuzurechnen sein. Das hatte zur Folge, dass beim Fehlen einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG von vornherein ausgeschlossen war. Auch wenn § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr - wie die ursprünglich vom Bundestag beschlossene Fassung - ausdrücklich vorschreibt, dass es nicht auf die Zurechenbarkeit der Verfolgung ankommt, lässt sich diese Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor der drohenden Verfolgung finden kann.
Durch den § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch die Rechtsprechung überholt, die davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des Grundrechts auf Asyl nach Art. 16 a GG und des Abschiebungsschutzes nach der GFK gleich sind. Während die Gesetzesänderung das Asylrecht nicht betrifft, müssen die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach der GFK nun anhand der neuen Rechtslage bestimmt werden. Die Asylverfahren werden also in diesem Punkt komplizierter.
Die Berücksichtigung von nichtstaatlicher Verfolgung als Fluchtgrund hat auch tiefgreifende Auswirkungen auf die Sachverhaltserhebung beim Bundesamt, vor Gericht und in der Flüchtlingsberatung. Viele Fragen, die bislang unter dem Stichwort "nicht asylrelevant" kurz abgehandelt wurden, müssen nun genau untersucht werden. Als Beispiel sei hier nur die Vertreibung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo nach dem Rückzug der serbischen Sicherheitskräfte genannt. Nach der neuen Rechtslage dürfte diese Vertreibung eine nichtstaatliche, an die Ethnie anknüpfende Gruppenverfolgung gewesen sein, gegen die zumindest damals kein Schutz bestand. Denn die internationalen Kräfte im Kosovo waren nicht in der Lage, die Vertreibungen zu verhindern. Die Betroffenen sind daher vorverfolgt aus dem Kosovo ausgereist, so dass eine Rückkehr nur zumutbar ist, wenn die Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Das kann aber angesichts der Ausschreitungen im März 2004 wohl nicht angenommen.
Dieses Beispiel macht auch deutlich, dass durch die Berücksichtigung der nichtstaatlichen Verfolgung eine Schutzlücke geschlossen worden ist. Denn bislang war nichtstaatliche Verfolgung nur im Rahmen von § 53 Abs. 6 AuslG zu berücksichtigen, der die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung nicht kennt und bei dem darüber hinaus Gefahren, die ganzen Bevölkerungsgruppen drohten, normalerweise nicht berücksichtigt werden.
Durch die Gesetzesänderung können Asylsuchende, deren Asylanträge wegen der fehlenden Staatlichkeit der Verfolgung abgelehnt worden sind, einen Asylfolgeantrag stellen. Dieser ist aber gem. § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten seit der Änderung zu stellen, also zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2005.
Die übrigen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind fast unverändert geblieben. Sie finden sich im § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, soll von der Abschiebung abgesehen werden (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Der bisherige § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sah lediglich eine Ermessensregelung vor. Allerdings wurde die verfassungsrechtlich zweifelhafte Sperrklausel beibehalten, wonach allgemeine Gefahren nur im Rahmen eines Abschiebungsstopps durch die oberste Landesbehörde berücksichtigt werden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Damit wurde die Möglichkeit vertan, eine weitere Schutzlücke zu schließen.

Asylverfahren
Das Zuwanderungsgesetz sieht zahlreiche Änderungen des Asylverfahrensrechtes vor, von denen die wichtigsten hier erwähnt werden.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge heißt nun Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Sowohl die Weisungsunabhängigkeit, als auch die gesetzlich vorgeschriebene Mindestqualifikation der Einzelentscheider sind aufgehoben. Dafür fällt auch das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten weg. Diese Änderung tritt bereits am Monatsanfang nach der Verkündigung des Zuwanderungsgesetzes in Kraft (Art. 15 Abs. 2 ZuwG). Allerdings bleibt der Bundesbeauftragte für gerichtliche Verfahren, die bereits zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, im Amt (§ 87 b AsylVfG n. F.). Durch den Wegfall der Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider werden die Herkunftsländerleitsätze, die das Bundesamt nach der Nichtigkeitserklärung des ersten Zuwanderungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht als unverbindliche Hinweise behandelt hat, wieder verbindlich für die Einzelentscheider.
In § 11 a AsylVfG n. F. wird die Möglichkeit gesetzlich geregelt, Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung ist ohne gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze verlängerbar. Diese Regelung greift die bislang auf § 75 VwGO gestützte Praxis des Bundesamtes auf. Da bislang Entscheidungsstopps meistens in Situationen verhängt worden sind, in denen das Bundesamt eine große Anzahl von Personen hätte anerkennen müssen, ist diese Regelung rechtsstaatlich bedenklich. Denn sie beinhaltet die Möglichkeit, einem Flüchtling seine Anerkennung vorzuenthalten.
§ 14 a AsylVfG n. F. sieht vor, dass ein Asylantrag für jedes lediges Kind eines Asylantragstellers unter 16 Jahren ebenfalls als gestellt gilt, wenn es zusammen mit ihm eingereist ist. Das Gleiche gilt für nachgereiste Kinder eines Asylsuchenden, auch wenn dessen Asylverfahren negativ abgeschlossen ist. Durch diese Regelung soll das sukzessive Stellen von Asylanträgen in einer Familie verhindert werden. Das selbe Ziel verfolgt § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG n. F. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag eines Kindes unter 16 Jahren als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zuvor die Asylanträge seiner Eltern abgelehnt worden sind.
Kommt ein Asylsuchender seiner Verpflichtung, sich nach seinem Asylgesuch bei den Grenzbehörden, der Polizei oder der Ausländerbehörde unverzüglich zu der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, wird sein Asylantrag als Asylfolgeantrag behandelt (§ 20 Abs. 2 AsylVfG n. F.). Allerdings ist in jedem Fall eine Anhörung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausländer nach Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung seinen Asylantrag beim Bundesamt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht rechtzeitig stellt (§ 23 Abs. 2 AsylVfG n. F.). Durch die Anwendung der Regelungen des Asylfolgeantrags verschlechtert sich die Rechtsposition des Asylsuchenden erheblich.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG n. F. sieht vor, dass so genannte selbstgeschaffene Nachfluchtgründe im Asylfolgeverfahren in der Regel nicht mehr zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG führen können. Diese Regelung widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, die diese Einschränkung nicht kennt.
Die Abschiebungsandrohung nach einem erfolglosen Asylverfahren bleibt unbeschränkt gültig. Auch wenn ein Asylfolgeantrag über zwei Jahre nach der Abschiebungsandrohung gestellt wird, ist keine erneute Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung erforderlich (§ 71 Abs. 5 AsylVfG n. F.). Das gilt auch, wenn der Asylantrag nach Aus- und Wiedereinreise gestellt wird.

Familienasyl und Familienabschiebungsschutz
§ 26 Abs. 2 AsylVfG n. F. regelt die Voraussetzungen für das Familienasyl von Kindern neu. Danach ist es nicht mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes unverzüglich gestellt wird.
§ 26 Abs. 4 AsylVfG n. F. weitet die Anwendung der Regelungen des Familienasyls für Ehegatten und Kinder auf den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus. Das heißt, dass Flüchtlinge nach der GFK Asylberechtigten auch bezüglich des Familienasyls gleichgestellt werden.

Verbindliche Prüfung des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
Das Bundesamt muss spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung prüfen, ob diese zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F.). Das Ergebnis der Prüfung ist der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Erfolgt kein Widerruf oder keine Rücknahme, steht die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme danach im Ermessen des Bundesamtes. Bislang war der Widerruf oder die Rücknahme zwingend durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind.
Wenn für das betroffene Land kein Entscheidungsstopp nach § 11 a AsylVfG n. F. verhängt wurde, ist die Entscheidung sofort zu treffen. Denn der betroffene Flüchtling hat einen Anspruch auf die Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass kein Widerruf oder keine Rücknahme erfolgt, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylberechtigten und Flüchtlingen
Asylberechtigte und Personen, für die Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sind, erhalten eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis. Diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG). Einem Asylberechtigten oder Flüchtling, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Mit dieser Regelung wurde die aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylberechtigten und Flüchtlingen angeglichen.

Aufenthaltsrechtliche Stellung bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen
Bei Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn nicht die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist und der Ausländer nicht wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Die Rechtsstellung der betroffenen Personen hat sich dadurch deutlich verbessert, da sie bislang auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf dem Ermessenswege angewiesen waren.
Nach sieben Jahren einschließlich der Zeit des Asylverfahrens kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 26 Abs. 4 AufenthG). Dazu müssen aber die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen.

Aufenthaltsrechtliche Stellung bei sonstigen Ausreisehindernissen
§ 25 Abs. 5 AufenthG sieht vor, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann. Ist die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Beides gilt aber nur, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
Die Regelung soll das Problem der so genannten Kettenduldungen entschärfen. Es fällt aber auf, dass das Gesetz nicht auf rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse, sondern auf Ausreisehindernisse abstellt. Es bleibt unklar, was darunter zu verstehen ist. Denn rechtliche Ausreisehindernisse sind - wörtlich genommen - kaum denkbar; einem Ausländer ist praktisch nie die Ausreise aus Deutschland verboten. Man kann aber die Regelung dahingehend verstehen, dass die Ausreise dann rechtlich unmöglich ist, wenn dem Ausländer die Ausreise nicht zugemutet werden kann. Das dürfte beispielsweise regelmäßig bei Abschiebungshindernissen etwa wegen familiären oder gesundheitlichen Gründen vorliegen.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Danach darf außer bei Vorliegen eines Anspruches einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Es steht daher zu befürchten, dass das Problem der Kettenduldungen nicht gelöst wird.

Umsetzung der EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz
Mit § 24 AufenthG setzt die Bundesrepublik die EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz um (Richtlinie 01/55/EG, ABl. L 212/12 vom 7.8.2001). Danach kann der EU-Rat die vorübergehende Aufnahme von Ausländern im Falle eines Massenzustromes beschließen.

Integrationskurse
Die neu eingeführten Integrationskurse sollen Ausländer an die deutsche Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte heranführen (§ 43 Abs. 2 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz regelt sowohl das Recht zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 AufenthG, u. a. für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge), als auch die Pflicht dazu (§ 44 a AufenthG). Die erfolgreiche Teilnahme bringt gewisse Erleichterungen mit sich (vgl. etwa § 10 Abs. 3 StAG n. F.). Dagegen kann die Verletzung der Teilnahmepflicht zur Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis führen, soweit kein Anspruch darauf besteht (§ 8 Abs. 3 AufenthG). Außerdem kann das Arbeitslosengeld II bis zu 10 % gekürzt werden.

Härtefallregelung
§ 23 a AufenthG gibt den Ländern die Möglichkeit, eine Härtefallkommission einzusetzen. Diese kann die oberste Landesbehörde in Einzelfällen darum ersuchen, eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen zu erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet, am 31.12.2009 tritt § 23 a AufenthG außer Kraft (Art. 15 Abs. 4 ZuwG).
Damit wird der Spielraum für Härtefallentscheidungen größer. Bislang konnte auch eine Empfehlung einer Härtefallkommission nicht dazu führen, dass entgegen den rechtlichen Vorschriften ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Zudem werden vermutlich nicht alle Bundesländer Härtefallkommissionen einrichten. Der Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt sie dazu, verpflichtet sie aber nicht. Auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis stehen weitgehend im Belieben der Länder. Hinzu kommt, dass § 23 a Abs. 1 S. 4 AufenthG ausdrücklich bestimmt, dass die Befugnis, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ausschließlich im öffentlichen Interesse steht. Dadurch sollen Rechtsmittel gegen die Versagung einer Härtefallaufenthaltserlaubnis ausgeschlossen werden. Denn ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines eigenen Rechtes besteht.
Diese Umgehung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist verfassungsrechtlich fragwürdig. Zwar ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei in der Entscheidung, subjektive Rechte zu gewähren. Wenn er es aber tut, steht der Rechtsweg offen. Die Härtefallregelung dient, wenn man § 23 a Abs. 1 S. 4 AufenthG außer Acht lässt, den Interessen des betroffenen Ausländers. Denn sie soll ihm aus humanitären oder persönlichen Gründen einen weiteren Aufenthalt ermöglichen. Es wird also gerade nicht auf öffentliche Interessen, etwa die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, abgestellt. Der Gesetzgeber kann angesichts dessen nicht durch die bloße Behauptung, die Regelung diene nicht den Interessen des Betroffenen, den Rechtsweg ausschließen.

Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
§ 15 a AufenthG sieht die bundesweite Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer vor. Damit unterliegen Personen, die keinen Asylantrag stellen, die aber auch nicht sofort abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, einem ähnlichen Verteilungsregime wie Asylantragsteller. Der familiären Haushaltsgemeinschaft und sonstigen zwingenden Gründen ist bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Eine nachträgliche Umverteilung steht im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Regelung gilt nicht für Ausländer, die nachweislich vor dem 1.1.2005 eingereist sind.

Ausreiseeinrichtungen
§ 61 Abs. 2 AufenthG gibt den Ländern die Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer zu schaffen. Dort soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
Damit stellt das Gesetz eine ausdrückliche Grundlage für Ausreisezentren bereit, die bereits in mehreren Bundesländern existieren. Allerdings schweigt sich der Gesetzgeber darüber aus, unter welchen Bedingungen die Einweisung in ein Ausreisezentrum zulässig ist.

Sicherheit
Mehrere Änderungen verfolgen sicherheitspolitische Ziele. So ist ein Ausländer zwingend auszuweisen, wenn er wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist (§ 53 Nr. 3 AufenthG). Bei allen anderen Verurteilungen wegen Einschleusens von Ausländern folgt die Regelausweisung (§ 54 Nr. 2 AufenthG). Die Regelausweisung droht auch Leitern von verbotenen Vereinen (§ 54 Nr. 7 AufenthG) sowie Personen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, ebenso wie politisch motivierten Gewalttätern und Personen, die öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen oder damit drohen (§ 54 Nr. 5 a AufenthG). Ein ähnlicher, gegen so genannte Hassprediger gerichteter Ermessensausweisungsgrund findet sich in § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG. Ferner schafft das Zuwanderungsgesetz einen Regelausweisungsgrund, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer terroristischen Vereinigung angehört oder angehört hat oder unterstützt oder unterstützt hat (§ 54 Nr. 5 AufenthG). Diese Regelung wurde unter dem Stichwort "Verdachtsausweisung" kontrovers diskutiert.
Als neues Instrument kennt das AufenthG die Möglichkeit der Abschiebungsanordnung (§ 58 a AufenthG). Danach kann die oberste Landesbehörde oder das Bundesinnenministerium aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr die sofortige Abschiebung eines Ausländers ohne Ausweisung anordnen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar. Sie darf nicht vollzogen werden, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1-8 AufenthG gegeben sind. Die Anordnung ist ein Haftgrund für Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 1 a AufenthG). Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist innerhalb von sieben Tagen zu stellen.
Neu ist auch die Möglichkeit, einen Ausländer, der gemäß § 54 Nr. 5, 5 a AufenthG ausgewiesen worden ist oder gegen den eine Abschiebungsandrohung nach § 58 a AufenthG besteht, einem strikten Überwachungs- und Melderegime zu unterwerfen (§ 54 a AufenthG). Beim Vorliegen von Ausweisungsgründen gemäß § 54 Nr. 5 oder 5 a AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltstitels zwingend zu versagen (§ 5 Abs. 4 AufenthG).
Problematisch für viele Flüchtlinge dürfte die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG sein. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist.

Übergangsregelungen
Die Übergangsregelungen finden sich in den §§ 101 ff. AufenthG. Aufenthaltsberechtigungen und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse gelten als Niederlassungserlaubnisse fort. Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem zugrundeliegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort (§ 101 AufenthG).
Das Fortgelten der Aufenthaltstitel setzt keine Verfügung der Ausländerbehörde voraus. Es dürfte allerdings in der Praxis erforderlich sein, möglichst bald die Papiere " umschreiben" zu lassen. Das gilt insbesondere für den Eintrag, ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Allerdings behalten Arbeitserlaubnisse ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer (§ 105 Abs. 1 S. 1 AufenthG).
Alle übrigen ausländerrechtlichen Maßnahmen gelten fort. Das betrifft insbesondere Nebenbestimmungen, Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Duldungen (§ 102 Abs. 1 AufenthG). In bestimmten Fällen findet auch nach dem 1.1.2005 noch das alte Recht Anwendung (§§ 103 und 104 AufenthG), etwa bei einem Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, der zwar vor dem 1.1.2005 gestellt worden ist, aber erst danach entschieden wird (§ 104 Abs. 1 AufenthG).

1 Auf eine detaillierte Wiedergabe des neuen Gesetzestextes muss hier verzichtet werden. Der Text des Zuwanderungsgesetzes ist auf www.asyl.net erhältlich.



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