Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

Rechtsprechung:
BayVGH: Aufgrund des Abschiebungsstopps kein Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung.
Beschluss vom 5.4.2004 - W 7 K 03.31543 - (4 S., M5007)
VG Dresden: Keine staatliche Herrschaftsmacht; extreme Gefährdungslage für Personen, die nicht über ein funktionierendes soziales Netz in Kabul verfügen; kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird.
Urteil vom 16.3.2004 - A 7 K 31035/03 - (9 S., M4953)
VG Frankfurt a. M.: Mitglieder der Auslandsorganisation der Hezb-e-Islami sind in Afghanistan hinreichend sicher.
Urteil vom 27.2.2004 - 5 E 4425/03.A (3) - (7 S., M5271)

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Ägypten

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Journalist der Wochenzeitung Al-Ousbou wegen angeblicher Verleumdung von Regierungsmitgliedern zu zwei Jahren Haft verurteilt; Verurteilung erfolgte trotz einer Ankündigung von Präsident Mubaraks, wonach Haftstrafen für derartige Vergehen ausgeschlossen werden sollten (engl.).
Bericht vom 17.6.2004: "Journalists sentenced to two years in prison for defaming deputy premier" (#23376)

Albanien

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG für damaligen Angehörigen der Republikanischen Garde und Anhänger der Demokratischen Partei, der sich weigerte, gegen eine Demonstration der Demokratischen Partei vorzugehen.
Urteil vom 7.11.2003 - 25 K 938/02.A - (11 S., M5124)

Algerien

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine generelle Gefahr der Sippenhaft
Beschluss vom 17.3.2004 - 2 L 206/00 - (15 S., M4996)

"Der Senat ist (...) der Auffassung, dass eine generelle Gefahr von Sippenhaft in Algerien derzeit nicht besteht (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20.07.1999, A 9 S 45/98, für die Zeit vor In-Kraft-Treten der Generalamnestie). In dieser Einschätzung stimmen die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts und von amnesty international unter Hinweis auf die in den letzten Jahren verbesserte Menschenrechtssituation im Wesentlichen überein. Auch Algeria Watch e. V., das die Gefahr von Sippenhaft bejaht, schränkt diese Einschätzung dahingehend ein, dass die Bedrohung sehr von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaft (einschließlich Misshandlung bzw. Folter) in Anknüpfung an ein Verwandtschaftsverhältnis zu Aktivisten der FIS bzw. anderer islamischer Gruppierungen bestehen kann, dass eine solche Gefahr im vorliegenden Fall jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
Amnesty international räumt in seiner Auskunft vom 20.02.2004 ein, dass es sich bei den genannten Referenzfällen politischer Verfolgung um Einzelfälle handelt. Diese bezogen sich sämtlich auf die Konstellation, in der die algerischen Behörden durch die Verhaftung bzw. Misshandlung von Angehörigen Druck auf Aktivisten auszuüben versuchten, soweit diese in Algerien oder vom Ausland aus gegen die Regierung tätig sind. Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Verfolgung von Angehörigen zum einen dann, wenn der betreffende Aktivist bzw. dessen Aktivitäten aus Sicht der Regierung bedeutend genug ist, und zum anderen, wenn die algerischen Behörden durch die Verhaftung eines Angehörigen auch tatsächlich Druck auf den Aktivisten ausüben können, d. h. nur unter der Voraussetzung, dass zwischen den Angehörigen persönlicher Kontakt und die Möglichkeit der Einflussnahme besteht. (...)"
Einsender: OVG Mecklenburg-Vorpommern

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Journalist Mohammed Benchicou wegen Verstoßes gegen Devisenbestimmungen zu Haft verurteilt; RSF vermutet politische Motive (engl.).
Bericht vom 15.6.2004: "Managing editor of daily 'Le Matin' sentenced to two years in prison" (#23321)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (24 S., A0096, siehe Hinweis)

Armenien

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine politische Verfolgung wegen Desertion; keine politische Verfolgung durch mafiose Strukturen, da deren Maßnahmen oder ggf. die Schutzunwilligkeit des Staates jedenfalls nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfen.
Beschluss vom 6.1.2004 - 3 L 6/99 - (25 S., M5139)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Ehemaliger Bewohner der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 oder des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 keinen tatsächlichen und gemeldeten Wohnsitz in Aserbaidschan hatte, hat nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Russische Föderation).
Urteil vom 14.4.2004 - 4 A 54/01 - (11 S., M5057)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (20 S., A0097, siehe Hinweis)

Äthiopien

VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Rückreiseverweigerung
Urteil vom 16.4.2004 - 7 K 2075/02.A - (15 S., M5101)

"(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die behördliche Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Äthiopien. (...)
Die unverfolgt ausgereisten Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte aufgrund eines i. S. d. § 28 AsylVfG beachtlichen (objektiven) Nachfluchtgrundes verlangen. Ein solcher Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbare Zeit politische Verfolgung droht. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind als Asylberechtigte anzuerkennen, da sie durch 'Aussperrung' bzw. 'Ausgrenzung' in Form der Rückkehrverweigerung durch Äthiopien betroffen sind, dessen Staatsangehörigkeit die Kläger allein besitzen.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG können Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung sein, wenn sie aufgrund asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen. (...) Betrifft die Ausgrenzung eigene Staatsangehörige, ist eine auf derartige unveräußerliche Merkmale zielende Verfolgungsabsicht regelmäßig anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - DVBl. 1996, 205; vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75.95.-, InfAuslR 1996, 225; vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -; vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 1986, 759; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2002 -19 A 1847/00.A -).
Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme auch auf nicht asylrelevanten Gründen beruhen. Das durch eine Einreiseverweigerung betroffene Schutzgut der persönlichen Freiheit ist freilich nicht schon dann in asylerheblicher Weise verletzt, wenn ein Staat 'bloß' rechtliche oder bürokratische Hindernisse aufstellt, die es dem Staatsangehörigen unmöglich machen, seine Absicht zur Wiedereinreise sogleich und ohne Verzug zu realisieren. Asylrechtlich relevant ist die Rückkehrverweigerung vielmehr nur dann, wenn sie auf unabsehbare Zeit verhängt und regelmäßig dem Betroffenen auch der Schutz durch diplomatische oder konsularische Vertretungen nicht mehr gewährt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - B 11.97 -, DVBl. 1997, 912).

1.) Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest und wird auch vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid angenommen. (...)

2.) Die Kläger haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren. Insbesondere greift vorliegend die Regelung des Art. 11 a ÄthStaG, wonach ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer anderen verliert, nicht Platz. Denn die Kläger haben die - hier allein in Betracht zu nehmende - eritreische Staatsangehörigkeit nicht (zusätzlich) erworben. Nach Art. 2 Nr. 1 der Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992 (Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) vom 06. April 1994 (StaatsangehörigkeitsVO) (abgedruckt in der Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1994 an VG Berlin) ist das Kind eines eritreischen Abkömmlings kraft Geburt selbst eritreischer Staatsangehöriger. Diese Verordnung ist nach wie vor in kraft und wird in der Praxis von den mit Staatsangehörigkeitsfragen befassten eritreischen Stellen auch angewandt, und zwar auch in Bezug auf eritreischstämmige Personen mit Wohnsitz im Ausland (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. November 2001 an VG Stuttgart; vom 02. Februar 2001 an VG Gießen; amnesty international, Auskunft vom 19. September 2001 an BayVGH [3 S., M1295]).
Das Merkmal 'eritreische Abstammung' erfüllt nach Art. 2 Abs. 2 StaatsangehörigkeitsVO, wer 1933 seinen Aufenthalt auf dem Gebiet des heutigen Eritrea hatte. Diese Voraussetzung dürfte bei den Klägern zu 1.) und 2.) zwar zu bejahen sein. (...)
Allerdings bestimmt Art. 5 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, dass bei denjenigen Personen, die - wie die Kläger - ihren Wohnsitz im Ausland hatten oder noch haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ein Antrag an das eritreische Ministerium des Innern zu richten. Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, dass für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit die Durchführung eines Verfahrens bei den eritreischen Behörden erforderlich ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A -; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2000 - 10 K 1449197.A -).
So ist nach Erkenntnissen des UNHCR die Regierung Eritreas der Auffassung, dass Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz außerhalb Eritreas nur dann eritreische Staatsangehörige seien, wenn sie die Staatsangehörigkeit in einem förmlichen Verfahren beantragt hätten (vgl. UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea vom August 1999).
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist ein solcher förmlicher Antrag zwar nicht erforderlich. Faktisch werde jeder im Ausland lebende Eritreer, auch wenn er eine fremde Staatsangehörigkeit besitze, als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn er seine Abstammung nachweisen oder ggfs. drei Zeugen für seine Abstammung benennen [kann]. Üblicherweise würden Eritreer, bei der jeweiligen Auslandsvertretung vorsprechen und etwa eine ID-Karte oder einen eritreischen Reisepass beantragen. Mit diesem Antrag müssten die Nachweise vorgelegt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. Juli 2003 an VG München; vom 31. März 2003 an VG Aachen; vom 07. November 2002 an VG Aachen; vom 21. November 2001 an VGH Bad.-Württ.; Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 15. Juli 2003 an VG Aachen).
Damit ist aber auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrikakunde davon auszugehen, dass jedenfalls ein Verfahren durchzuführen ist, in dem die eritreischen Behörden prüfen, ob tatsächlich eine eritreische Staatsangehörigkeit vorliegt. Ein solches Verfahren haben die Kläger aber unstreitig bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchlaufen, so dass nicht angenommen werden kann, dass sie (auch) eritreische Staatsangehörige sind.

3.) Als ausschließlich äthiopische Staatsangehörige sind die Kläger von einer dauerhaft beabsichtigten und wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfolgenden 'Ausgrenzung' durch den äthiopischen Staat betroffen, der ihnen die Rückkehr verwehrt. Die Kläger sind dadurch auf unabsehbare Zeit aus der Friedensordnung des äthiopischen Staates ausgeschlossen. Dies stellt ein asylerhebliches 'Aussperren' im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerwG dar. Zwar ist dem Bundesamt einzuräumen, dass sich die Lage in Äthiopien und Eritrea insbesondere nach der Vereinbarung des Waffenstillstandsabkommens im Juni 2000, dem Abschluss eines Friedensvertrages am 12. Dezember 2000 und der Stationierung einer UN-Friedenstruppe (UNMEE) normalisiert hat. (...)
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der äthiopische Staat die Kläger noch als seine Staatsangehörigen anerkennt, ist auch für sie die Gefahr der Deportation nicht ganz auszuschließen. Die Frage, wie konkret diese Gefahr droht, bedarf allerdings keiner abschließenden Klärung. Denn zu beantworten ist im vorliegenden Verfahren die der Erörterung einer möglichen Deportationsgefahr vorgreifliche Frage, ob den Klägern überhaupt die Einreise nach Äthiopien gestattet werden würde. Dies ist nicht anzunehmen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist die Praxis der äthiopischen Behörden bei der Erteilung von Einreiseerlaubnissen für vermutete Eritreer weiterhin äußerst restriktiv (vgl. amnesty international, Auskünfte vom 12. November 2002 an VG Regensburg; vom 07. November 2002 an VG Köln; vgl. insoweit auch die Nachweise in dem Urteil des VG Würzburg vom 24. September 2003 - W 7 K 01.30327 - n. v.).
Das Auswärtige Amt führt in seinem neuesten Lagebericht vom 14. Oktober 2003 aus, dass es bei der Ausstellung von Papieren durch die äthiopische Botschaft in Berlin häufig zu Problemen komme, da diese zum Teil nur zur Ausstellung bereit sei, wenn die Ausreisepflichtigen bestätigten, freiwillig heimkehren zu wollen. Zudem habe sich wiederholt gezeigt, dass die äthiopische Botschaft ebenso wie die Behörden in Äthiopien, selbst eine äußerst unkooperative Haltung einnahmen. So verlange die Botschaft den Nachweis äthiopischer Staatsangehörigkeit - vor allem durch die Vorlage von Geburtsurkunden -, um so insbesondere ausschließen zu können, dass der Passbeantragende eritreischer Abstammung sei. Selbst bei Vorlage eines Dokumentes sei die Rücknahme nur dann gewährleistet, wenn das Reisedokument deutlich nach Ausbruch des Grenzkonflikts mit Eritrea im Mai 1998 ausgestellt worden sei, weil nur in diesen Fällen eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit und eine Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hätten. (...)
Den Klägern kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ihnen etwas versagt werde - nämlich die Rückkehr nach Äthiopien -, was sie eigentlich selbst nicht wollten. Dieses Argument beruht, wie das VG Würzburg in seinem Urteil vom 24. September 2003 - W 7 K 01.30327 - n. v. zutreffend ausgeführt hat, auf einem Zirkelschluss. Die Kläger haben im Verlauf ihres Asylverfahrens wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Äthiopien zurückkehren würden, wenn ihnen dies ermöglicht würde und sie dort willkommen wären.
Den Klägern kann Asyl schließlich nicht mit Hinweis darauf verwehrt werden, dass sie durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden könnten (vgl. zu diesem Rechtssatz BVerwG, Urteil vom 03. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A -).
Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob den Klägern wegen der politischen Betätigung des Klägers zu 1.) auch in Eritrea politische Verfolgung droht. Für maßgeblich erachtet die Kammer vielmehr, dass der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nach dem oben dargestellten äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht mit dem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit verbunden ist. Der Verlust der eigenen Staatsangehörigkeit ist für die Kläger, die nach eigenem und beständigem Bekunden nach Äthiopien zurückkehren wollen, nicht zumutbar. (...)"
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

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Bangladesch

Länderbericht:
ACCORD/ÖRK: Bibliographie von Berichten zur politischen und zur Menschenrechtslage.
Bericht vom 11.6.2004: "Länderkurzübersicht Bangladesch" (#23243)

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Burundi

Länderbericht:
Human Rights Watch: Mord, Vergewaltigungen und Plünderung durch Regierungstruppen und Rebellen gehen in Hauptstadtregion trotz Friedensbemühungen weiter (engl.).
Bericht vom 25.6.2004: "Suffering in Silence: Civilians in Continuing Combat in in Bujumbura Rural" (#23681)

China

Rechtsprechung:
OVG NRW: Sanktionen wegen Verstoßes gegen Ein-Kind-Politik sind keine politische Verfolgung; Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements nur bei hervorgehobener Tätigkeit, die vom chinesischen Staat als ernst zu nehmende politische Opposition gewertet wird; allein formale Vorstandsposition in Exilverein keine hervorgehobene Tätigkeit; asyltaktisch motivierte Tätigkeiten führen regelmäßig nicht zu Gefährdung (Bestätigung der st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 30.3.2004 - 15 A 1047/00.A - (8 S., M5253)

Länderberichte:
Amnesty international: Der Dissident und Arzt Jiang Yanyong und weitere Aktivisten vor dem Jahrestag des Massakers auf dem Platz des Himmlischen Friedens inhaftiert; seine Ehefrau wurde inzwischen freigelassen.
Urgent action 200/04-1 vom 17.6.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 15.6.2004 (#23502)
Amnesty international: Dem Arbeitervertreter Xiao Yunliang wird im Gefängnis die medizinische Versorgung verweigert; er war nach Arbeiterprotesten in Liaoyang/Provinz Liaoning im März 2002 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
Urgent action 197/04 vom 8.6.2004 (#23134)

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Cote d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Einem Mitglied der RDR und des Schüler- und Studentenbundes FESCI steht in den nördlichen von den Rebellen gehaltenen Landesteilen der Elfenbeinküste eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, wenn er dort Familienangehörige hat, die ihn unterstützen." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 15.4.2004 - 7 A 3458/03 - (4 S., M5047)

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Dschibuti

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Aachen: Zum eritreischen Staatsangehörigkeitsrecht (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Äthiopien).
Urteil vom 16.4.2004 - 7 K 2075/02.A - (15 S., M5101)

Länderberichte:
Amnesty international: Führende Mitglieder der "Eritrean Full Gospel Church" sowie der "Rema"-Kirche im Zuge der anhaltenden Repressionen gegen Angehörige der Minderheitenkirchen verhaftet.
Urgent action 187/04 vom 1.6.2004 (#23129)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 25.5.2004 (15 S., A0094, siehe Hinweis)

Georgien

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Jedenfalls seit 2002 keine Verfolgung von Anhängern des früheren Präsidenten Swiad Gamsachurdia mehr, soweit es sich nicht um prominente Anhänger handelt und sie nicht gegen die staatliche Ordnung verstießen.
Urteil vom 22.4.2004 - 14 A 218/02 - (13 S., M5056)

Indien

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Irak

Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Verfolgungsgefahr mehr wegen illegaler Ausreise und Asylantrags.
Beschluss vom 2.4.2004 - 2 L 269/02 - (6 S., M4995)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG durch die allgemeinen Unsicherheiten.
Beschluss vom 26.2.2004 - 8 A 10334/04.OVG - (6 S., M5109)
OVG Sachsen-Anhalt: Keine irakische Staatsgewalt; Gefahr durch Attentate ist Besatzungskräften nicht zuzurechnen und knüpft nicht an asylerhebliches Merkmal an; keine Gefährdung von Yeziden; keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 22.1.2004 - 1 L 144/02 - (8 S., M5159)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Serie von Morden an Stadträten im Westen Bagdads ist offenbar Versuch von Aufständischen, die Basis der Übergangsregierung zu verunsichern (engl.).
Bericht vom 29.6.2004: "Local Government Officials Targeted" (#23630)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kirkuk: Viele Kurden, Turkmenen und assyrische Christen, die vom Baath-Regime vertrieben worden waren, sind nach ihrer Rückkehr noch immer obdachlos; Kommission zur Klärung von Konflikten um Landbesitz (IPCC) hat seit ihrer Gründung noch keinen einzigen Fall abschließend bearbeitet (engl.).
Bericht vom 14.6.2004: "Kirkuk's Displaced Still Homeless" (#23308)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. keine systematische Einschätzung der Menschenrechtslage möglich; begrenzte Erfolge im Kampf gegen allgemeine Kriminalität, aber Überfälle und Entführungen an der Tagesordnung; hochgradig instablile Lage im Hinblick auf terroristische Anschläge.
Lagebericht vom 7.5.2004 (16 S., A0091, siehe Hinweis)

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Iran

Reinhard Marx: Zur Rückkehrberechtigung von Volksmodjahedin aus dem Irak nach Deutschland
Rechtsgutachten vom 19.5.2004 (44 S., M5313)

Ergebnisse des Gutachtens:
"1. Nach § 69 Abs. 1 AsylVfG bleibt der Anspruch des Asylberechtigten auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Abweichung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG ungeachtet der Länge des Aufenthaltes im Ausland solange bestehen, wie die Geltungsdauer des Reiseausweises nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus wirkt nach § 69 Abs. 2 AsylVfG die Rückkehrberechtigung des Asylberechtigten solange fort, bis ein anderer Vertragsstaat die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises übernommen hat. Da der Irak kein Vertragsstaat der GFK ist, kann diese Rechtsfolge während eines Aufenthaltes im Irak nicht eintreten.
2. Flüchtlinge können während der Geltungsdauer des Reiseausweises gegenüber deutschen Behörden gemäß § 13 Abs. 1 GFK Anhang auch dann eine Rückkehrberechtigung geltend machen, wenn die Aufenthaltsbefugnis aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG erloschen ist.
3. Da § 6 Abs. 1 GFK Anhang einen rechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet des Vertragsstaates voraussetzt, ergibt sich aus dieser Norm auch ein mittelbarer Rückkehranspruch. Der Vertragsstaat muss mithin im Falle des Ablaufs der Geltungsdauer des Reiseausweises durch geeignete rechtliche und administrative Maßnahmen sicherstellen, dass der Flüchtling in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Erneuerung der Geltungsdauer des Reiseausweises im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend zu machen. Daraus ergibt sich ein Einreiseanspruch des Flüchtlings. Dementsprechend wird allgemein in der Verwaltungspraxis der Vertragsstaaten verfahren.
4. Widerruf und Rücknahme wirken ex nunc, und zwar erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheides. Auch für den Fall, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Angehörigen der Organisation Volksmodjahedin Iran zum Anlass nehmen sollte, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, wird dadurch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Einreiseanspruch nicht aufgehoben.
5. Die 'zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung' nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GFK stellen keine Eingriffsgrundlage für die Beendigung des Aufenthaltes von Flüchtlingen dar. Hiermit können die Vertragsstaaten lediglich die Inanspruchnahme der mit dem internationalen Rechtsstatus verbundenen Rechte auf Reisen ins Ausland unterbinden. Die Zurückweisung und Abschiebung von Flüchtlingen richtet sich demgegenüber ausschließlich nach Art. 33 Abs. 2 GFK.
6. Die Bundesrepublik kann folglich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GFK keine Befugnis ableiten, die Wiedereinreise von Asylberechtigten und Flüchtlingen, die sich als Anhänger der Organisation Volksmodjahedin Iran längere Zeit im Irak aufgehalten haben, zu verweigern.
7. Der präventive Sicherheitsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GFK schützt vor terroristischen Bedrohungen, die auf den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Institutionen der Bundesrepublik Deutschland zielen. Nach der Rechtsprechung wird deshalb ein enger Konnex zwischen terroristischen Aktionen im Ausland und terroristischen Aktivitäten im Inland gefordert. Beschränkt sich hingegen der bewaffnete Kampf einer Organisation auf die heimatliche Region, mag nach der Rechtsprechung zwar die logistische Mitwirkung des auch im Bundesgebiet tätigen Zweigs der Organisation innerstaatliche Auswirkungen haben und möglicherweise Belange der Bundesrepublik berühren. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist allein darin jedoch nicht zu sehen.
8. Die Organisation Volksmodjahedin Iran beschränkt ihren bewaffneten Kampf nach den Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden auf den Iran und unternimmt im westlichen Ausland lediglich gewaltlose propagandistische Aktivitäten. Allein in dem Hinweis auf die Zugehörigkeit eines Asylberechtigten oder Flüchtlings zur Organisation Volksmodjahedin Iran können deshalb - unabhängig von dem individuellen Profil innerhalb dieser Organisation - gegen diesen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Art. 33 Abs. 2 GFK gerechtfertigt werden.
9. Hat ein Vertragsstaat den internationalen Rechtsstatus gewährt, kann er aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Flüchtling nur nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GFK (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG) ergreifen. Die Regelung nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, die den Wortlaut von Art. 1 F GFK wiederholt, kann deshalb völkerrechtlich unbedenklich nur die Statusgewährung sperren, nicht aber nachträglich den Aufenthaltsschutz zu Lasten des aufgenommenen Flüchtlings einschränken. Da § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zugleich aber auch den in § 51 Abs. 1 AuslG (Art. 33 Abs. 1 GFK) vorgesehenen Abschiebungsschutz einschränkt, ist diese Norm mit der GFK nicht vereinbar.
10. Zwar kann ein Vertragsstaat, der den Status gewährt hat, nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts den Status widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die zum Ausschluss nach Art. 1 F GFK geführt hätten. Hierbei ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass sich derartige Umstände zeitlich auf die Situation vor der Statusgewährung beziehen müssen. Ein Widerruf unter Bezugnahme auf die Ausschlussgründe nach Art. 1 F GFK, der sich auf das Verhalten des Flüchtlings nach der Statusgewährung bezieht, ist hingegen unzulässig.
11. Das individuelle Verhalten von Anhängern der Organisation Volksmodjahedin Iran nach der Statusgewährung während ihres Aufenthaltes im Irak erlaubt aus den in Nr. 10 bezeichneten Gründen keinen Widerruf der Statusgewährung entsprechend Art. 1 F b GFK in Verb. mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG.
12. Eine Zurückweisung eines asylberechtigten Anhängers der Organisation Volksmodjahedin Iran oder eines dieser Organisation angehörenden Flüchtlings wegen seines Aufenthaltes im Irak ist unzulässig. Für eine Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GFK fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen. Denn die auf das Territorium des Iran gerichtete Strategie und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Aktivitäten der Organisation Volksmodjahedin Iran können aufgrund ihres Charakters und ihres Umfangs nicht die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik gefährden, weil sicherheitsgefährdende Handlungen dieser Organisation nicht auf das Territorium der Bundesrepublik bezogen sind und dort auch weder vorbereitet noch durchgeführt werden.
13. Der sich nach dem 11. September 2001 herausbildende gewandelte Sicherheitsbegriff zielt auf 'terroristische Organisationen', deren Aktionsradius territorial unbegrenzt ist und die deshalb grundsätzlich die konkreten Sicherheitsinteressen jedes Staates gefährden. Gegen einen Flüchtling, der einer derartigen Organisation angehört, sind unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GFK Abschiebungsmaßnahmen zulässig. Anders ist jedoch die Situation in Ansehung von Organisationen, die sich zwar auch terroristischer Mittel bedienen oder denen gegenüber ein derartiger Vorwurf erhoben wird, die jedoch ihren Einsatz vorrangig oder sogar ausschließlich auf das Gebiet eines Staates konzentrieren. Auf eine derartige Situation ist der gewandelte Sicherheitsbegriff nicht gemünzt. Er kann es auch gar nicht sein, weil insoweit die einseitige Parteinahme der internationalen Staatenwelt den unverändert fort geltenden völkerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verletzen würde.
14. Auch wenn der Flüchtlingsschutz nach Art. 1 F GFK sowie der Abschiebungsschutz nach Art. 33 Abs. 1 GFK aufgehoben wird, ist damit noch keine endgültige Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Abschiebung des Betroffenen getroffen worden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere in seiner ausländerrechtlichen Rechtsprechung an seine traditionelle, bereits 1978 entwickelte Auffassung vom notstandsfesten Charakter des Folterverbots nach Art. 3 EMRK angeknüpft und in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass der aus dieser Norm herzuleitende Abschiebungsschutz ein absoluter ist.
15. Ein Anhänger oder Mitglied der Organisation Volksmodjahedin Iran, dessen Organisationszugehörigkeit den iranischen Behörden bekannt ist oder werden wird, muss im Falle seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter und anderen unmenschlichen, grausamen oder erniedrigenden Maßnahmen rechnen. Seine Abschiebung in den Iran ist deshalb rechtlich unzulässig (Art. 3 EMRK, § 53 Abs. 1 und 4 AuslG)."

Rechtsprechung:
VG Trier: § 51 Abs. 1 AuslG nach Teilnahme an Demonstration vor iranischem Generalkonsulat, in deren Verlauf das Konsulat besetzt worden ist.
Urteil vom 6.5.2004 - 6 K 2151/03.TR - (9 S., M5144)
VG Düsseldorf: Erhöhte politische Aktivität von monarchistischen Organisationen Ende 2003 rechtfertigt die Neubewertung der Verfolgungsgefährdung im Asylfolgeverfahren; § 51 Abs. 1 AuslG für Vorstandsmitglied der N. I. D. und dessen Ehefrau.
Urteil vom 6.4.2004 - 22 K 7796/02.A - (11 S., M5119)
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Multipler Sklerose, da notwendige Behandlung nicht finanzierbar; keine kostenlose Behandlung; es ist sehr unwahrscheinlich, dass Kranke eine Arbeit finden können; im konkreten Fall keine zahlungsfähigen Verwandten.
Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - (10 S., M5205)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der verschärften Repressionen gegen unabhängige Medien und Regierungskritiker seit dem Jahr 2000; willkürliche Verhaftungen sowie verschlechtete Haftbedingungen im Gefängnis Evin und geheimen Haftanstalten der Revolutionsgarden (engl.).
Bericht vom 7.6.2004: "'Like the Dead in Their Coffins' - Torture, Detention, and the Crushing of Dissent in Iran" (#23121)

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Israel/Palästina

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Die Bezeichnung 'Israel (Westbank)' als Zielstaat einer Abschiebung staatenloser Palästinenser, die aus Ramallah (Westjordanland=Westbank) stammen, widerspricht den Vorgaben des § 50 Abs. 2 1. Halbsatz AuslG." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.4.2004 - 11 LA 61/04 - (3 S., M5045)

Kolumbein

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Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
Human Rights Watch: Süd-Kivu: Berichte über zahlreiche Übergriffe gegen Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von Rebellen im Zuge der Kämpfe in Bukavu seit Ende Mai (engl.).
Bericht vom 11.6.2004: "War Crimes in Bukavu" (#23208)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 28.5.2004 (38 S., A0092, siehe Hinweis)

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Marokko

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (24 S., A0102, siehe Hinweis)

Nigeria

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Pakistan

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Ruanda

VG Köln: Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung
Urteil vom 16.4.2004 - 14 K 4617/00.A - (6 S., M5102, unvollständige Vorlage)

"(...) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte verpflichtet, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Ruanda festzustellen. (...) Der Kläger muss jedenfalls wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Ruanda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er Mitglied der ruandischen Exilorganisation RDR ist. Er hat an verschiedenen von der RDR in Deutschland organisierten Demonstrationen teilgenommen. (...) Während dieser Demonstrationen hielt der Kläger Spruchbänder mit regierungskritischen Texten. (...) Obwohl der Kläger keine herausgehobene Funktion in der RDR innehat, muss er bei einer Rückkehr nach Ruanda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seines Engagements für die RDR mit Verfolgung rechnen. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die ruandischen Behörden von den Aktivitäten des Klägers erfahren haben. Der ruandische Auslandsgeheimdienst ESO gilt als recht gut ausgerüstet und setzt zur Beobachtung oppositioneller Kräfte informelle Mitarbeiter ein (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ruanda, Stand Oktober 2003, S. 9 [21 S., A0023 - siehe Hinweis]). (...) Sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers den ruandischen Behörden aller Voraussicht nach bekannt geworden, so läuft der Kläger Gefahr, wegen seiner Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Ruanda menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen müssen nach Ruanda zurückkehrende Personen damit rechnen, wegen ihrer politischen Exiltätigkeit Befragungen durch den ruandischen Sicherheitsdienst unterzogen zu werden. Im Rahmen der Verhör- und Ermittlungsmethoden der ruandischen Sicherheitskräfte ist es in der Vergangenheit zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Diese sind auch für die Zukunft nicht auszuschließen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ruanda, Stand Oktober 2003, S. 9; AA, Auskunft an das VG Bayreuth vom 15.09.2000; Institut für Afrikakunde (IfAK), Auskunft an das VG Bayreuth vom 19.09.2000 [ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 30]; Amnesty International (AI), Auskunft an das VG Bayreuth vom 15.01.2001 [ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 28]). (...)."
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

Russische Föderation

SFH: Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht von Klaus Ammann vom 24.5.2004: "Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation" (24 S., #23046)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht, der u. a. auf einer Forschungsreise des Autors im April 2004 beruht, enthält auch einen Überblick der Situation in Tschetschenien selbst. Wir dokumentieren hier die Passagen, die vor dem Hintergrund der Diskussion um eine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen relevant sind.

Aus dem Dokument:
"(...) 7.2 Status, Registrierung und Dokumente
Wer sein Heim in Tschetschenien im Verlaufe des Krieges verlassen musste, befindet sich heute in einem Dilemma, erklärt Natalja Nelidowa: In Russland ist das Leben zwar ein bisschen weniger gefährlich, doch erhalten die Flüchtlinge doch keinerlei Unterstützung. In Tschetschenien werden seit einiger Zeit zumindest wieder Renten und Kindergelder ausbezahlt, doch gibt es dort keine Sicherheit.93 Die Recht- und Hilflosigkeit der tschetschenischen Bevölkerung in der Russischen Föderation liegt hauptsächlich in ihrem Status begründet. Wer als ZwangsumsiedlerInnen94 anerkannt ist, erhält ein Minimum an Unterstützung. Im Verlaufe des zweiten Tschetschenienkrieges haben die russischen Behörden jedoch viel weniger Menschen - 12 000 im Vergleich zu 147 000 im ersten Krieg - als ZwangsumsiedlerInnen anerkannt.95 Hinzu kommt, dass sich TschetschenInnen nirgends in der Russischen Föderation dauerhaft registrieren können. Dies steht in krassem Widerspruch zum Gesetz über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation vom 25. Juni 1993, welches anstelle des Registrierungssystems aus der Sowjetzeit (Propiska), einzig eine Meldepflicht vorsieht.96 (...) Diese rechtswidrige Praxis wurde zwar bereits mehrfach durch den Verfassungsgerichtshof und den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation angeprangert - ohne Folgen. Trotz unterschiedlichen Modalitäten und Begründungen berichten UNHCR und Migration und Recht übereinstimmend von Registrierungsverweigerungen aus allen Regionen der Russischen Föderation.98 Faktisch leben die meisten TschetschenInnen deshalb in Russland als TouristInnen, die sich in Ein- oder Dreimonatsabständen neu registrieren müssen. Nur schon der Versuch, sich registrieren zu lassen, ist oft von Beleidigungen und Demütigungen begleitet. Nicht selten erfolgen während dem Verfahren willkürliche Verhaftungen.99 (...)

7.5 Diskriminierung im Alltag und korrupte Justiz
Fremdenfeindlichkeit und Rassismus haben in Russland in den vergangenen Jahren in erschreckendem Masse zugenommen. Immer wieder kommt es zu Übergriffen rechtsextremer Gruppierungen gegen Angehörige nicht-russischer Ethnien. Die Sicherheitskräfte greifen selten ein. Viele ihrer Mitglieder sympathisieren mit rechtsextremen Ideen oder sind gar Mitglieder derartiger Organisationen. In dieser zunehmend xenophoben Stimmung hat sich in den letzten Jahren eine spezifisch gegen TschetschenInnen gerichtete Abneigung breit gemacht. TschetschenInnen bekommen diese Haltung tagtäglich zu spüren. Verschiedene öffentliche Dienstleistungen werden an TschetschenInnen nicht erbracht, allein auf Grund ihrer Herkunft. Die Diskriminierungen reichen von Mobbing gegen tschetschenische MitarbeiterInnen über das Vorenthalten von Mahlzeiten an tschetschenische SchülerInnen bis zu ungerechtfertigt höheren Mieten für Tschetscheninnen.115 Viele versuchen deshalb ihre Herkunft so gut wie möglich zu verschleiern. Für TschetschenInnen sind die einfachsten administrativen Vorgänge komplizierter als für die übrige Bevölkerung. Geschäfte könnten die wenigsten TschetschenInnen tätigen. Auch im kulturellen Bereich spürt die tschetschenische Bevölkerung die Diskriminierung. Lisa Achmatowa, eine früher landesweit auftretende tschetschenische Popsängerin beklagt sich darüber, dass ihr in der Region Moskau keine Konzertlokale mehr zur Verfügung gestellt würden.116 Niemand, auch nicht die rund 100 bis 150 in Russland lebenden TschetschenInnen in höheren Kaderpositionen seien vor Übergriffen oder Unterschiebungen gefeit, meint Deni Teps.117 Aslan G. beispielsweise beklagt sich, dass er wegen seiner Herkunft speziell kontrolliert und an gewissen Gerichten nicht zugelassen werde, obwohl er in Moskau studiert hat und dort als Anwalt zugelassen ist. Es gibt in ganz Moskau und Umgebung keinen einzigen Richter tschetschenischer Herkunft.118
Gesetzliche Grundlagen gibt es für diese antitschetschenische Haltung keine. Bislang ist ein einziges offizielles Dokument mit klar anti-tschetschenischem Inhalt bekannt geworden, die Anweisung (Prikas) 541 vom Herbst 1999 des Innenministeriums, welche die Verfolgung der TschetschenInnen detailliert vorschreibt. Seit dem Jahr 2000 sei dieser Befehl ungültig. Sowohl Aslan G. als auch Deni Teps gehen aber davon aus, dass immer wieder geheime, gegen die tschetschenische Bevölkerung gerichtete Anordnungen erfolgen. Offensichtlichstes Beispiel sind die nach einheitlichem Muster abgelaufenen Verhaftungen und Anklagen von TschetschenInnen in und um Moskau nach dem Anschlag auf das Musical-Theater Nordost. Eine andere geheime Weisung soll dahin lauten, dass bei Verbrechen, die unter Art. 222 des Strafgesetzbuches - Unrechtmässiger Erwerb und Besitz von Waffen, Waffenteilen oder explosiven Stoffen119 - für Tschetschenen immer die Höchststrafe von fünf Jahren unbedingter Haft verhängt werden. Gaitaew sagt, er habe diesem Gerücht anfangs misstraut, doch Nachfragen bei Kollegen hätten ergeben, dass kein einziger Fall von milderer Bestrafung gegen Tschetschenen bekannt sei. Insbesondere vor der beschriebenen völligen Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte wirken diese Strafen drakonisch. Allgemein hat das Unterschieben krimineller Handlungen in der gesamten Russischen Föderation System und droht jedem Tschetschenen.120 Ein absurdes Beispiel dieser Politik war die Verhaftung zweier tschetschenischer Brüder ausserhalb Moskaus im März. Die beiden wurden auf einer Ausfallstrasse angehalten und verhaftet, ohne dass bei ihnen verdächtiges Material gefunden worden wäre. Erst bei einer zweiten Untersuchung Tage später wurden bei ihnen Granaten gefunden. Nach massiven Protesten aus Menschenrechtskreisen wurde die Anklage schliesslich fallen gelassen, was eine grosse Ausnahme darstellt. Aslan G. erklärt sich diesen und andere Fälle u. a. dadurch, dass in allen Einheiten der Sicherheitskräfte Tschetschenien-Veteranen arbeiten und dass sich deshalb die dort gängigen Praktiken je länger desto stärker auch im restlichen Russland breit machen. Dazu kommt, dass in diesem Klima der verstärkten Kontrolle immer weniger Menschen den Mut aufbringen, wegen Vergehen Anzeige zu erstatten. Swetlana Gannuschkina erwähnt den Fall eines tschetschenischen Mädchens, das im Herbst 2003 in der Nähe von St. Petersburg misshandelt und getötet wurde. Weder der herbeigerufene Arzt - aus Angst um seine Stelle - noch die Eltern - aus Sorge um ihre andern Kinder - wagten es, die Behörden zu kontaktieren.121 (...)

7.6 Gefährdung zurückgeschaffter TschetschenInnen
Gemäss Untersuchungen von Amnesty International Deutschland wird die Mehrheit der in Europa abgelehnten tschetschenischen Asylsuchenden nach Moskau abgeschoben. Viele von ihnen werden direkt am Flughafen ausführlich befragt. Manchen nehmen die Sicherheitskräfte Geld oder andere Dinge ab. Nach verschiedenen Berichten ist es bei den Befragungen zu teils schweren Misshandlungen der Zurückgeschafften gekommen. Solche Fälle sind jedoch, wie auch Amnesty International unterstreicht, schwer zu recherchieren. Im Asyl-Länderbericht vom 31. März 2004 dokumentiert Amnesty jedoch einen Fall detailliert.122 Auch ein von der Schweiz ausgeschaffter Tschetschene123 berichtete im Gespräch124 mit dem Autor, dass er bei seiner Rückschaffung am 4. Februar 2004 am Moskauer Flughafen von der Polizei verhaftet und befragt worden sei. Anschließend sei er auf einen Polizeiposten gebracht und dort mehr als 24 Stunden festgehalten und dabei misshandelt worden. Erst als Verwandte ein Lösegeld bezahlt hätten, sei er schliesslich freigelassen worden. Bei der Freilassung hätten die Sicherheitskräfte ihm gesagt, er habe riesiges Glück und er solle sich in Moskau nie mehr blicken lassen. Seither wird der Ausgeschaffte von einem Verwandten versteckt. Aus solchen Fällen lässt sich zwar nicht schliessen, dass TschetschenInnen auf Grund ihrer Flucht ins Ausland besonders gefährdet seien, wie auch Swetlana Gannuschkina bestätigt.125 Allerdings ist die Rückschaffung grundsätzlich ein Moment, in dem Tschetschenen der beschriebenen Willkür der russischen Sicherheitskräfte besonders ausgeliefert sind. (...)"

93 Gespräch mit Natalja Nelidowa [Leiterin der Nichtregierungsorganisation "Warmes Heim"] am 13. Mai 2004 in Basel.
94 Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina [Memorial] ist der Begriff Zwangsumsiedler nicht gleichzusetzen mit Internvertriebenen. Die ZwangsumsiedlerInnen sind Flüchtlinge, mit der Besonderheit, dass sie sich in der Russischen Föderation aufhalten. Gespräch mit Swetlana Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau.
95 Gespräch mit Swetlana Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau.
96 UNHCR. "Zur Situation tschetschenischer Binnenvertriebener und zum Registrierungssystem. Stellungnahme vom 29.10.2003." Asylmagazin 12 (2003)[, S. 16]. Vgl. zum Propiska-System auch das letzte Tschetschenien Up-date, Kapitel 7.1.
98 Menschenrechtszentrum "MEMORIAL" und Netzwerk "Migration und Recht". Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien. Juni 2002 - Mai 2003, Mai 2003 (konsultiert 15.5.2004) http://www.clasen.net/gannuschkina/2003-05-de.html.
99 Reinke. "Stellungnahme." [Sarah Reinke (Gesellschaft für bedrohte Völker, GfbV): "Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation." März 2004 = www.gfbv.de/download/stellungnahme03-04.pdf]
115 Ibid.
116 Gespräch mit Lisa Achmatowa am 7. April 2004 in St. Petersburg.
117 Gespräch mit Deni Teps [Professor am Institut für die Ausbildung von Beamten in St. Petersburg] am 11. April 2004 in St. Petersburg.
118 Gespräch mit Aslan G. am 25. April 2004 in Moskau.
119 Ugolovnyij kodeks Rossijskoj Federacii, c ismenenijami I dopolnenijami na 1 aprelja 2004 g. (Strafgesetzbuch der Russischen Föderation, Stand April 2004)
120 Reinke. "Stellungnahme."
121 Gespräch mit Swetlana Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau und Gespräch mit Aslan G. am 25. April 2004 in Moskau.
122 Amnesty International Deutschland. Asyl-Länderbericht Russische Föderation. Gefährdung von tschetschenischen Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation, 31.3.2004 (konsultiert 15.5.2004). http://www.amnesty.de. [ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 20]
123 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). Von der Schweiz ausgeschaffter Tschetschene in Russland verhaftet und misshandelt, Newsletter 200, 12.2.2004 (konsultiert 11.3.2004). http://www.gfbv.ch/archiv/newsletter200.html
124 Das Gespräch fand am 26. April 2004 in der Nähe von Moskau [statt]. Der Name des abgewiesenen Asylbewerbers wird hier bewusst nicht genannt, un diesen nicht zusätzlich zu gefährden.
125 Caucasian knot. Svetlana Gannushkina convinced any Chechen can be given refugee status rightfully, 12.5.2004 (konsultiert 15.5.2004). http://eng.kavkaz.memo.ru/newstext/engnews/id/663432.html

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Russland stellt in der Regel staatenlosen ehemaligen sowjetischen Staatsangehörigen keine Passersatzpapiere für die Einreise aus (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Aserbaidschan).
Urteil vom 14.4.2004 - 4 A 54/01 - (11 S., M5057)

Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien: Mindestens 34 tschetschenische Binnenvertriebene, die in einem inoffiziellen Lager in Altijewo lebten, festgenommen und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action 210/04 vom 24.6.2004 (#23683)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Inguschetien: mehr als 90 Tote und Dutzende Verletzte bei koordinierten Angriffen von rund 200 hautpsächlich inguschetischen Kämpfern in Nasran, Troitskaja, Karabulak und Sleptsowskaja (engl.).
Bericht vom 23.6.2004: "Bloody Raid Stuns Ingushetia" (#23494)
Amnesty international: Bericht zur Menschenrechtslage in Tschetschenien und Inguschetien auf der Grundlage einer Delegationsreise nach Inguschetien im März/April 2004 (engl.).
Bericht vom 23.6.2004: "'Normalization' in whose eyes?" (#23468)
Amnesty international: Angehörige der Roma-Minderheit in St. Petersburg laufen Gefahr, Opfer von Übergriffen durch die Polizei im Zuge einer gegen die Roma gerichteten Operation zu werden; Roma in Pskow haben nach Angriffen von Skinheads ihre Häuser verlassen (engl.).
Urgent action 203/04 vom 18.6.2004 (#23504)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Tausende Rückkehrer aus Inguschetien erhalten nach Ankunft in Tschetschenien nicht die versprochenen Kompensationszahlungen (engl.).
Bericht vom 9.6.2004: "Grozny Returnees Remain Penniless" (#23204)

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Serbien und Montenegro

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 AuslG für schwer geistig und körperlich behindertes, kosovo-ägyptisches Kind; keine adäquate Betreuung und Versorgung im Kosovo möglich.
Urteil vom 16.4.2004 - 10 K 36/04.A - (9 S., M5131)
VG Braunschweig: Auch unter Berücksichtigung der Auseinandersetzungen im Kosovo im März 2004 keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali und Roma.
Urteil vom 31.3.2004 - 6 A 70/03 - (5 S., M5049)

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Nach Ermordung eines serbischen Jugendlichen im Dorf Gracanica erhöht EU-Repräsentant Javier Solana den Druck auf die kosovarische Regierung; Drohung mit Konsequenzen, falls bei den Unruhen im März zerstörte Häuser von Minderheiten nicht bis September wieder aufgebaut werden (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "Solana Chides Kosovar Leaders About Serb Plight" (#23202)

Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Bremen: § 53 Abs. 6 AuslG für körperlich behinderte und psychisch erkrankte alleinstehende Tamilin, da kein Zugang zu Pflegeeinrichtungen oder dem Arbeitsmarkt und da Zugang zur medizinischen Versorgung wegen psychischer Erkrankung nicht gesichert ist.
Urteil vom 15.12.2003 - 4 K 22164/96.A - (13 S., M5006)

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Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Darfur: Dokumentation der Vertreibungen und Dorfzerstörungen durch Janjawid-Milizen, u. a. aufgrund der Auswertung von Satellitenbildern (engl.).
Bericht vom 2.7.2004: "At the mercy of killers - destruction of villages in Darfur" (#23772)
Human Rights Watch: Darfur: derzeit eine Million Binnenvertriebene in Darfur, 110 000 in den Tschad geflohen (engl.).
Bericht vom 3.6.2004: "Sudan: Darfur Needs Action on Human Rights" (#23027)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine Asylanerkennung oder § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden mit rosafarbenen Ausweispapier, da keine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien besteht; Abschiebungsandrohung nach Syrien rechtswidrig.
Urteil vom 21.4.2004 - 2 A 211/03 - (5 S., M5046)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Vervielfältigung einer Parteizeitung einer verbotenen Partei.
Urteil vom 9.2.2004 - 9 K 1439/00.A - (13 S., M5169)

Länderbericht:
Amnesty international: Kurdische Studenten, die bei Protesten im Juni 2003 verhaftet worden waren, vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu Haftstrafen verurteilt; vier von ihnen kamen frei, weil sie die gegen sie verhängte Haftzeit bereits abgesessen haben, drei bleiben Berichten zufolge unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert.
Urgent action 188/03-2 vom 29.6.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Juni und September 2003 (#23687)

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Togo

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 7.6.2004 (25 S., A0098, siehe Hinweis)

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Tunesien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zu Haftbedingungen der etwa 500 politischen Gefangenen; etwa 40 von ihnen, meist Mitglieder der islamistischen Nadha-Bewegung, werden seit Jahren in Isolationshaft festgehalten (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Tunisia: Long-Term Solitary Confinement of Political Prisoners" (#23816)

Türkei

OVG Rheinland-Pfalz: Keine hinreichende Sicherheit für Vorverfolgte
Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - (14 S., M4997, unvollständige Vorlage)

"(...) Dem Kläger (steht) ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei zu. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland ist für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass er wegen der Gründe, die zu seiner Flucht aus der Türkei geführt haben, auffallen wird und - wenn möglicherweise auch nicht unmittelbar an den Grenzen der Türkei im Rahmen der dort zu verzeichnenden Rückkehrkontrollen, so doch - zumindest alsbald bei einer Niederlassung in Istanbul oder nach seiner Rückkehr in die Heimatregion erhebliche, asylbeachtliche Repressalien befürchten muss.
Dabei ist der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt grundsätzlich das Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A 11907/00.OVG - [20 S., M0531]) bislang davon ausgegangen, dass die Rückkehrkontrollen regelmäßig dann zu einer umfassenden Überprüfung führen, wenn sich aus den von dem Rückkehrer mitgeführten Unterlagen ergibt, dass es sich bei ihm offenbar um einen Asylbewerber handelt, der nicht nur kurdischer Volkszugehörigkeit ist, sondern überdies aus einem Ort mit früher erhöhter Guerillatätigkeit stammt und bei dem zudem Namensgleichheit oder gar Verwandtschaft mit prokurdischen Aktivisten besteht. Die polizeiliche Überprüfung führt in derartigen Fällen alsdann nämlich zumeist zu einer intensiven persönlichen Befragung des Betroffenen, daneben in gleicher Weise aber auch zu ergänzenden Rückfragen bei den für seinen Heimatort zuständigen Behörden. Diese Ermittlungen dienen nicht nur der Feststellung der Personalien, Vorstrafen oder etwa anhängiger Verfahren, sondern auch der Aufklärung seiner politischen Einstellung sowie gegebenenfalls auch der Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse bekanntermaßen in politischer Gegnerschaft zum türkischen Staat stehender naher Angehöriger. Im Zusammenhang mit den Rückfragen bei den Heimatbehörden spielen demgemäß die dort regional geführten Suchlisten und andersweitig vorgegebenen Erkenntnisse eine wesentliche Rolle. Ist der Betroffene in ihnen vermerkt oder besteht sonst - ungeachtet seiner längeren Abwesenheit - ein Interesse an seiner Person, weil etwa inzwischen gegen ihn anlässlich oder nach seiner Ausreise Verdachtsmomente bezüglich eines prokurdischen Engagements aufgetreten sind, die noch fortbestehen oder aus Anlass der Rückkehr wieder aufleben, so wird er auf entsprechendes Ersuchen festgenommen, weiter verhört und schließlich gegebenenfalls den Behörden an seinem Heimatort überstellt, wobei es bei allen diesen Maßnahmen immer wieder zu schwerwiegenden Übergriffen bis hin zu Misshandlungen und Folterungen kommen kann.
An dieser Einschätzung hält der Senat vom Ansatz her auch mit Blick auf die zwischenzeitlichen innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei und deren Anstrengungen fest, um für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union die Kriterien des Kopenhagener Gipfels von 1993 zu erfüllen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es seit den letzten (vorgezogenen) Parlamentswahlen am 3. November 2002 und der Bildung der konservativ-islamischen Regierung von zunächst Abdullah Gül und dann von Recep Tayyip Erdogan zu grundlegenden Veränderungen gekommen ist. Diese wirken sich aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht aus, da der Kläger - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - als Vorverfolgter die Türkei verlassen hat und ihm als solchem mit dem sich daraus ergebenden herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugemutet werden kann, sich wiederum der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates auszusetzen (vgl. dazu: BVerfGE 54, 360). (...)
Andererseits sind sich die Beobachter einig, es könne zurzeit (noch) nicht festgestellt werden, dass diese Reformgesetze eine schon nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage für die den türkischen Sicherheitskräften und auch der Justiz im sozialen Alltag in den Städten und auf dem Land bewirkt haben (vgl. etwa: AA: 'Lagebericht', a. a. O. [vom 12. August 2003], S. 9, sowie das Interview mit dem Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in der Türkei, in: Die Welt vom 23. Februar 2004 ('Wir haben demokratische Gesetze auf dem Papier, aber die Köpfe sind noch nicht so weit')). Auch der bereits erwähnte Bericht der Europäischen Kommission [über die Fortschritte Bulgariens, Rumäniens und der Türkei auf dem Weg zum Beitritt] vom 5. November 2003 sieht gerade hier noch große Probleme, wenn es darin heißt: 'Um die Umsetzung der Reformen zu intensivieren, müssen alle beteiligten Einrichtungen und Personen den Geist der Reformen akzeptieren (...) Die weit reichenden Veränderungen des politischen und rechtlichen Systems in der Türkei, die im vergangenen Jahr stattgefunden haben, sind Teil eines längerfristigen historischen Prozesses (...) Es wird seine Zeit dauern, bis Exekutive und Judikative auf allen Ebenen und im ganzen Land den Geist der Reformen verinnerlicht haben und die tatsächliche Umsetzung sichergestellt ist.' (S. 17).
Diese Bedenken teilt der Senat. Der danach nötige allgemeine gesellschaftliche Bewusstseinswandel und eine dementsprechende Praxis sind noch nicht in einer Weise eingetreten, die es rechtfertigen würden, eine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage anzunehmen. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass sich die Gesellschaft in der Türkei 'zivilisiert', d. h. die Macht von Militär und Geheimpolizei bricht und ein Eigenleben der Verwaltung weitgehend beseitigt - und zwar auch vor Ort, bei den Polizisten, den Gendarmas, den Soldaten und den Bürgermeistern. Dafür reicht es allein nicht aus, dass die bloßen Zahlen der Folteropfer zurückgehen, zumal wenn gleichzeitig festzustellen ist, dass Praktiken angewendet werden, die die erlittene Folter nicht sichtbar werden lassen (zu letzterem: AA: 'Lagebericht', a. a. O., S. 42 f.; IMK-Menschrechtsinformationsdienst Nr. 190-191, S. 2, FAZ vom 14. Februar 2004 sowie zum ganzen: Trauthig, in: ZAR 2004, S. 73 [76]). Dabei darf auch nicht ganz die Möglichkeit außer Acht gelassen werden, dass dieser Reformprozess nicht notwendigerweise unumkehrbar ist. Denn es gab erst im Jahre 1997 einen 'kalten Putsch' der Generäle, mit dem sie den damaligen Ministerpräsidenten Necmettin Erbakan aus dem Amt drängten. Bedenkt man, dass die Reaktion der Türkei - sollte die EU die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen Ende dieses Jahres ablehnen - auch ein Stück weit fraglich ist, ist etwa ein neuerlicher 'Staatsstreich' ebenso wenig auszuschließen wie ein Rückgängigmachen der Entwicklung durch die Regierung und das Parlament von sich aus (vgl. dazu: SZ vom 4. März 2004).
Unter den dargelegten Umständen hat der Senat jedenfalls noch keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Rückkehrgefährdung abgelehnter kurdischer Asylbewerber, die als Vorverfolgte ihr Heimatland verlassen haben, wesentlich zu ändern. (...)"

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: § 51 Abs. 1 AuslG nach Verurteilung in Deutschland wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wegen Tätigkeit für die verbotene PKK und wegen herausgehobener exilpolitischer Aktivität; türkische Behörden erhalten durch Strafnachrichtenaustausch Kenntnis von Verurteilungen.
Urteil vom 18.12.2003 - 3 KO 275/01 - (32 S., M5228)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefährdung durch Hisbollah, nachdem der Kläger unter Folter der Hisbollah beigetreten, dann aber geflüchtet war; kein ausreichender staatlicher Schutz gegen Hisbollah; rein medizinische Behandlung von psychischen Erkrankungen ist gesichert, nicht jedoch die weiterführende Therapie insbesondere bei Angsttraumata und starker Suizidgefährdung.
Urteil vom vom 29.3.2004 - 8 K 3876/02.A - (9 S., M5004)
VG Minden: Teilnahme am bewaffneten Kampf der PKK in den neunziger Jahren löst beachtliche Verfolgungsgefahr aus; keine Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG, wenn sich der Asylantragsteller von den Zielen der PKK glaubhaft distanziert hat und zum Zeitpunkt der Teilnahme am bewaffneten Kampf noch ein Kind war.
Urteil vom 29.3.2004 - 8 K 4001/02.A - (16 S., M5001)

Länderberichte:
Europarat/Komitee zur Verhütung der Folter (CPT): Bericht nach Delegationsreise im September 2003; deutlich weniger Hinweise auf "schwere Folter", aber weiterhin Berichte über Misshandlungen sowie Schlafentzug und Drohungen bei Verhören (engl.).
Bericht vom 18.6.2004: "Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 7 to 15 September 2003 CPT/Inf (2004) 16" (#23415)
Reporters Sans Frontieres: Verhaftungen von 25 Journalisten vor dem Nato-Gipfel; Anklagen gegen zwei von ihnen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK, Freilassung der übrigen (engl.).
Bericht vom 15.6.2004: "Pro-Kurd journalists arrested ahead of Nato summit released; two charged" (#23289)
Amnesty international: Freilassung der ehemaligen DEP-Abgeordneten Leyla Zana, Hatip Dicle, Selim Sadak and Orhan Dogan; Generalstaatsanwalt hatte zuvor die Aufhebung der Urteile gegen sie beantragt (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "Released prisoners of conscience should face no further trial" (#23199)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 19.5.2004 (55 S., A0093, siehe Hinweis)

Dokumente von ecoi.net

Weißrussland

Länderberichte:
OSZE: Der Oppositionspolitiker Frolow, Vorsitzender der Parlamentsfraktion Respublika, sowie sein Fahrer von Unbekannten angegriffen und brutal niedergeschlagen (engl.).
Bericht vom 6.7.2004: "OSCE Office concerned over assault on prominent Belarusian opposition figure" (#23761)
Amnesty international: Oksana Novikowa wegen der Verteilung von Flugblättern gegen Präsident Lukaschenko zu zweieinhalb Jahren Arbeitslager verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "No freedom of expression" (#23200)



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