Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Rechtsprechung:
BayVGH: Aufgrund des Abschiebungsstopps kein Abschiebungsschutz gem.
§ 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung.
Beschluss vom 5.4.2004 - W 7 K 03.31543 - (4 S., M5007)
VG Dresden: Keine staatliche Herrschaftsmacht; extreme Gefährdungslage
für Personen, die nicht über ein funktionierendes soziales Netz in Kabul verfügen;
kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer
Anwendung, da gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird.
Urteil vom 16.3.2004 - A 7 K 31035/03 - (9 S., M4953)
VG Frankfurt a. M.: Mitglieder der Auslandsorganisation der Hezb-e-Islami
sind in Afghanistan hinreichend sicher.
Urteil vom 27.2.2004 - 5 E 4425/03.A (3) - (7 S., M5271)
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Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Journalist der Wochenzeitung Al-Ousbou
wegen angeblicher Verleumdung von Regierungsmitgliedern zu zwei Jahren Haft
verurteilt; Verurteilung erfolgte trotz einer Ankündigung von Präsident Mubaraks,
wonach Haftstrafen für derartige Vergehen ausgeschlossen werden sollten (engl.).
Bericht vom 17.6.2004: "Journalists sentenced to two years in prison for defaming
deputy premier" (#23376)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG für damaligen Angehörigen
der Republikanischen Garde und Anhänger der Demokratischen Partei, der sich
weigerte, gegen eine Demonstration der Demokratischen Partei vorzugehen.
Urteil vom 7.11.2003 - 25 K 938/02.A - (11 S., M5124)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine generelle Gefahr der
Sippenhaft
Beschluss vom 17.3.2004 - 2 L 206/00 - (15 S., M4996)
"Der Senat ist (...) der Auffassung, dass eine generelle Gefahr von Sippenhaft
in Algerien derzeit nicht besteht (so bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. vom
20.07.1999, A 9 S 45/98, für die Zeit vor In-Kraft-Treten der Generalamnestie).
In dieser Einschätzung stimmen die Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Deutschen
Orient-Instituts und von amnesty international unter Hinweis auf die in den
letzten Jahren verbesserte Menschenrechtssituation im Wesentlichen überein.
Auch Algeria Watch e. V., das die Gefahr von Sippenhaft bejaht, schränkt
diese Einschätzung dahingehend ein, dass die Bedrohung sehr von den Umständen
des Einzelfalles abhänge. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass im Einzelfall
die Gefahr der Sippenhaft (einschließlich Misshandlung bzw. Folter) in Anknüpfung
an ein Verwandtschaftsverhältnis zu Aktivisten der FIS bzw. anderer islamischer
Gruppierungen bestehen kann, dass eine solche Gefahr im vorliegenden Fall jedoch
nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
Amnesty international räumt in seiner Auskunft vom 20.02.2004 ein, dass es sich
bei den genannten Referenzfällen politischer Verfolgung um Einzelfälle handelt.
Diese bezogen sich sämtlich auf die Konstellation, in der die algerischen Behörden
durch die Verhaftung bzw. Misshandlung von Angehörigen Druck auf Aktivisten
auszuüben versuchten, soweit diese in Algerien oder vom Ausland aus gegen die
Regierung tätig sind. Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Verfolgung von
Angehörigen zum einen dann, wenn der betreffende Aktivist bzw. dessen Aktivitäten
aus Sicht der Regierung bedeutend genug ist, und zum anderen, wenn die algerischen
Behörden durch die Verhaftung eines Angehörigen auch tatsächlich Druck auf den
Aktivisten ausüben können, d. h. nur unter der Voraussetzung, dass zwischen
den Angehörigen persönlicher Kontakt und die Möglichkeit der Einflussnahme besteht.
(...)"
Einsender: OVG Mecklenburg-Vorpommern
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Journalist Mohammed Benchicou wegen Verstoßes
gegen Devisenbestimmungen zu Haft verurteilt; RSF vermutet politische Motive
(engl.).
Bericht vom 15.6.2004: "Managing editor of daily 'Le Matin' sentenced to two
years in prison" (#23321)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (24 S., A0096, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine politische Verfolgung wegen Desertion;
keine politische Verfolgung durch mafiose Strukturen, da deren Maßnahmen oder
ggf. die Schutzunwilligkeit des Staates jedenfalls nicht an asylerhebliche Merkmale
anknüpfen.
Beschluss vom 6.1.2004 - 3 L 6/99 - (25 S., M5139)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Ehemaliger Bewohner der Aserbaidschanischen Sozialistischen
Sowjetrepublik, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes
1990 oder des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 keinen tatsächlichen und gemeldeten
Wohnsitz in Aserbaidschan hatte, hat nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Russische Föderation).
Urteil vom 14.4.2004 - 4 A 54/01 - (11 S., M5057)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (20 S., A0097, siehe
Hinweis)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Rückreiseverweigerung
Urteil vom 16.4.2004 - 7 K 2075/02.A - (15 S., M5101)
"(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und
auf die behördliche Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1
AuslG im Hinblick auf Äthiopien. (...)
Die unverfolgt ausgereisten Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte
aufgrund eines i. S. d. § 28 AsylVfG beachtlichen (objektiven)
Nachfluchtgrundes verlangen. Ein solcher Nachfluchtgrund setzt voraus, dass
dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem
Heimatstaat dort eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig
und in absehbare Zeit politische Verfolgung droht. So liegt der Fall hier. Die
Kläger sind als Asylberechtigte anzuerkennen, da sie durch 'Aussperrung' bzw.
'Ausgrenzung' in Form der Rückkehrverweigerung durch Äthiopien betroffen sind,
dessen Staatsangehörigkeit die Kläger allein besitzen.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG können Rückkehrverweigerungen politische
Verfolgung sein, wenn sie aufgrund asylerheblicher Merkmale des Betroffenen
erfolgen. (...) Betrifft die Ausgrenzung eigene Staatsangehörige, ist eine auf
derartige unveräußerliche Merkmale zielende Verfolgungsabsicht regelmäßig anzunehmen
(vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - DVBl. 1996, 205; vom
24. Oktober 1995 - 9 C 75.95.-, InfAuslR 1996, 225; vom 12. Februar 1985 - 9
C 45.84 -; vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 1986, 759; OVG NRW, Beschluss
vom 08. Januar 2002 -19 A 1847/00.A -).
Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme auch auf nicht asylrelevanten Gründen
beruhen. Das durch eine Einreiseverweigerung betroffene Schutzgut der persönlichen
Freiheit ist freilich nicht schon dann in asylerheblicher Weise verletzt, wenn
ein Staat 'bloß' rechtliche oder bürokratische Hindernisse aufstellt, die es
dem Staatsangehörigen unmöglich machen, seine Absicht zur Wiedereinreise sogleich
und ohne Verzug zu realisieren. Asylrechtlich relevant ist die Rückkehrverweigerung
vielmehr nur dann, wenn sie auf unabsehbare Zeit verhängt und regelmäßig dem
Betroffenen auch der Schutz durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
nicht mehr gewährt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - B
11.97 -, DVBl. 1997, 912).
1.) Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige. Dies steht zur Überzeugung
des Gerichts fest und wird auch vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid
angenommen. (...)
2.) Die Kläger haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren.
Insbesondere greift vorliegend die Regelung des Art. 11 a ÄthStaG,
wonach ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch den
Erwerb einer anderen verliert, nicht Platz. Denn die Kläger haben die - hier
allein in Betracht zu nehmende - eritreische Staatsangehörigkeit nicht (zusätzlich)
erworben. Nach Art. 2 Nr. 1 der Eritrean Nationality Proclamation
No. 21/1992 (Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) vom
06. April 1994 (StaatsangehörigkeitsVO) (abgedruckt in der Anlage zur Auskunft
des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1994 an VG Berlin) ist das Kind eines
eritreischen Abkömmlings kraft Geburt selbst eritreischer Staatsangehöriger.
Diese Verordnung ist nach wie vor in kraft und wird in der Praxis von den mit
Staatsangehörigkeitsfragen befassten eritreischen Stellen auch angewandt, und
zwar auch in Bezug auf eritreischstämmige Personen mit Wohnsitz im Ausland (vgl.
Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. November 2001 an VG Stuttgart; vom 02. Februar
2001 an VG Gießen; amnesty international, Auskunft vom 19. September 2001
an BayVGH [3 S., M1295]).
Das Merkmal 'eritreische Abstammung' erfüllt nach Art. 2 Abs. 2 StaatsangehörigkeitsVO,
wer 1933 seinen Aufenthalt auf dem Gebiet des heutigen Eritrea hatte. Diese
Voraussetzung dürfte bei den Klägern zu 1.) und 2.) zwar zu bejahen sein. (...)
Allerdings bestimmt Art. 5 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung
Nr. 21/1992, dass bei denjenigen Personen, die - wie die Kläger - ihren
Wohnsitz im Ausland hatten oder noch haben und eine andere Staatsangehörigkeit
besitzen, ein Antrag an das eritreische Ministerium des Innern zu richten. Demgemäß
geht die Rechtsprechung davon aus, dass für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit
die Durchführung eines Verfahrens bei den eritreischen Behörden erforderlich
ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A -; VG
Minden, Urteil vom 16. Februar 2000 - 10 K 1449197.A -).
So ist nach Erkenntnissen des UNHCR die Regierung Eritreas der Auffassung, dass
Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz außerhalb Eritreas nur
dann eritreische Staatsangehörige seien, wenn sie die Staatsangehörigkeit in
einem förmlichen Verfahren beantragt hätten (vgl. UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits-
und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea
vom August 1999).
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist ein solcher förmlicher Antrag zwar
nicht erforderlich. Faktisch werde jeder im Ausland lebende Eritreer, auch wenn
er eine fremde Staatsangehörigkeit besitze, als eritreischer Staatsangehöriger
anerkannt, wenn er seine Abstammung nachweisen oder ggfs. drei Zeugen für seine
Abstammung benennen [kann]. Üblicherweise würden Eritreer, bei der jeweiligen
Auslandsvertretung vorsprechen und etwa eine ID-Karte oder einen eritreischen
Reisepass beantragen. Mit diesem Antrag müssten die Nachweise vorgelegt werden
(vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. Juli 2003 an VG München; vom 31. März
2003 an VG Aachen; vom 07. November 2002 an VG Aachen; vom 21. November
2001 an VGH Bad.-Württ.; Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 15. Juli
2003 an VG Aachen).
Damit ist aber auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und des Instituts
für Afrikakunde davon auszugehen, dass jedenfalls ein Verfahren durchzuführen
ist, in dem die eritreischen Behörden prüfen, ob tatsächlich eine eritreische
Staatsangehörigkeit vorliegt. Ein solches Verfahren haben die Kläger aber unstreitig
bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchlaufen, so dass nicht angenommen werden
kann, dass sie (auch) eritreische Staatsangehörige sind.
3.) Als ausschließlich äthiopische Staatsangehörige sind die Kläger von einer
dauerhaft beabsichtigten und wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfolgenden
'Ausgrenzung' durch den äthiopischen Staat betroffen, der ihnen die Rückkehr
verwehrt. Die Kläger sind dadurch auf unabsehbare Zeit aus der Friedensordnung
des äthiopischen Staates ausgeschlossen. Dies stellt ein asylerhebliches 'Aussperren'
im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerwG dar. Zwar ist dem
Bundesamt einzuräumen, dass sich die Lage in Äthiopien und Eritrea insbesondere
nach der Vereinbarung des Waffenstillstandsabkommens im Juni 2000, dem Abschluss
eines Friedensvertrages am 12. Dezember 2000 und der Stationierung einer UN-Friedenstruppe
(UNMEE) normalisiert hat. (...)
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der äthiopische Staat die Kläger
noch als seine Staatsangehörigen anerkennt, ist auch für sie die Gefahr der
Deportation nicht ganz auszuschließen. Die Frage, wie konkret diese Gefahr droht,
bedarf allerdings keiner abschließenden Klärung. Denn zu beantworten ist im
vorliegenden Verfahren die der Erörterung einer möglichen Deportationsgefahr
vorgreifliche Frage, ob den Klägern überhaupt die Einreise nach Äthiopien gestattet
werden würde. Dies ist nicht anzunehmen. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen
ist die Praxis der äthiopischen Behörden bei der Erteilung von Einreiseerlaubnissen
für vermutete Eritreer weiterhin äußerst restriktiv (vgl. amnesty international,
Auskünfte vom 12. November 2002 an VG Regensburg; vom 07. November 2002
an VG Köln; vgl. insoweit auch die Nachweise in dem Urteil des VG Würzburg vom
24. September 2003 - W 7 K 01.30327 - n. v.).
Das Auswärtige Amt führt in seinem neuesten Lagebericht vom 14. Oktober
2003 aus, dass es bei der Ausstellung von Papieren durch die äthiopische Botschaft
in Berlin häufig zu Problemen komme, da diese zum Teil nur zur Ausstellung bereit
sei, wenn die Ausreisepflichtigen bestätigten, freiwillig heimkehren zu wollen.
Zudem habe sich wiederholt gezeigt, dass die äthiopische Botschaft ebenso wie
die Behörden in Äthiopien, selbst eine äußerst unkooperative Haltung einnahmen.
So verlange die Botschaft den Nachweis äthiopischer Staatsangehörigkeit - vor
allem durch die Vorlage von Geburtsurkunden -, um so insbesondere ausschließen
zu können, dass der Passbeantragende eritreischer Abstammung sei. Selbst bei
Vorlage eines Dokumentes sei die Rücknahme nur dann gewährleistet, wenn das
Reisedokument deutlich nach Ausbruch des Grenzkonflikts mit Eritrea im Mai 1998
ausgestellt worden sei, weil nur in diesen Fällen eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit
und eine Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hätten. (...)
Den Klägern kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ihnen etwas versagt
werde - nämlich die Rückkehr nach Äthiopien -, was sie eigentlich selbst nicht
wollten. Dieses Argument beruht, wie das VG Würzburg in seinem Urteil vom 24.
September 2003 - W 7 K 01.30327 - n. v. zutreffend ausgeführt hat, auf
einem Zirkelschluss. Die Kläger haben im Verlauf ihres Asylverfahrens wiederholt
zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Äthiopien zurückkehren würden, wenn ihnen
dies ermöglicht würde und sie dort willkommen wären.
Den Klägern kann Asyl schließlich nicht mit Hinweis darauf verwehrt werden,
dass sie durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung
abwenden könnten (vgl. zu diesem Rechtssatz BVerwG, Urteil vom 03. November
1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar
2002 - 19 A 1847/00.A -).
Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob den Klägern wegen der politischen Betätigung
des Klägers zu 1.) auch in Eritrea politische Verfolgung droht. Für maßgeblich
erachtet die Kammer vielmehr, dass der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit
nach dem oben dargestellten äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht mit dem Verlust
der äthiopischen Staatsangehörigkeit verbunden ist. Der Verlust der eigenen
Staatsangehörigkeit ist für die Kläger, die nach eigenem und beständigem Bekunden
nach Äthiopien zurückkehren wollen, nicht zumutbar. (...)"
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn
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Länderbericht:
ACCORD/ÖRK: Bibliographie von Berichten zur politischen und zur Menschenrechtslage.
Bericht vom 11.6.2004: "Länderkurzübersicht Bangladesch" (#23243)
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Mord, Vergewaltigungen und Plünderung durch Regierungstruppen
und Rebellen gehen in Hauptstadtregion trotz Friedensbemühungen weiter (engl.).
Bericht vom 25.6.2004: "Suffering in Silence: Civilians in Continuing Combat
in in Bujumbura Rural" (#23681)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Sanktionen wegen Verstoßes gegen Ein-Kind-Politik sind keine
politische Verfolgung; Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements nur bei
hervorgehobener Tätigkeit, die vom chinesischen Staat als ernst zu nehmende
politische Opposition gewertet wird; allein formale Vorstandsposition in Exilverein
keine hervorgehobene Tätigkeit; asyltaktisch motivierte Tätigkeiten führen regelmäßig
nicht zu Gefährdung (Bestätigung der st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 30.3.2004 - 15 A 1047/00.A - (8 S., M5253)
Länderberichte:
Amnesty international: Der Dissident und Arzt Jiang Yanyong und weitere
Aktivisten vor dem Jahrestag des Massakers auf dem Platz des Himmlischen Friedens
inhaftiert; seine Ehefrau wurde inzwischen freigelassen.
Urgent action 200/04-1 vom 17.6.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 15.6.2004
(#23502)
Amnesty international: Dem Arbeitervertreter Xiao Yunliang wird im Gefängnis
die medizinische Versorgung verweigert; er war nach Arbeiterprotesten in Liaoyang/Provinz
Liaoning im März 2002 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
Urgent action 197/04 vom 8.6.2004 (#23134)
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Rechtsprechung:
VG Oldenburg: "Einem Mitglied der RDR und des Schüler- und Studentenbundes
FESCI steht in den nördlichen von den Rebellen gehaltenen Landesteilen der Elfenbeinküste
eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, wenn er dort Familienangehörige
hat, die ihn unterstützen." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 15.4.2004 - 7 A 3458/03 - (4 S., M5047)
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Rechtsprechung:
VG Aachen: Zum eritreischen Staatsangehörigkeitsrecht (ausführlich
zitiert unter Ländermaterialien, Äthiopien).
Urteil vom 16.4.2004 - 7 K 2075/02.A - (15 S., M5101)
Länderberichte:
Amnesty international: Führende Mitglieder der "Eritrean Full Gospel
Church" sowie der "Rema"-Kirche im Zuge der anhaltenden Repressionen gegen Angehörige
der Minderheitenkirchen verhaftet.
Urgent action 187/04 vom 1.6.2004 (#23129)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 25.5.2004 (15 S., A0094, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Jedenfalls seit 2002 keine Verfolgung von Anhängern
des früheren Präsidenten Swiad Gamsachurdia mehr, soweit es sich nicht um prominente
Anhänger handelt und sie nicht gegen die staatliche Ordnung verstießen.
Urteil vom 22.4.2004 - 14 A 218/02 - (13 S., M5056)
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Rechtsprechung:
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Verfolgungsgefahr mehr wegen illegaler
Ausreise und Asylantrags.
Beschluss vom 2.4.2004 - 2 L 269/02 - (6 S., M4995)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne der
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG durch die allgemeinen
Unsicherheiten.
Beschluss vom 26.2.2004 - 8 A 10334/04.OVG - (6 S., M5109)
OVG Sachsen-Anhalt: Keine irakische Staatsgewalt; Gefahr durch Attentate
ist Besatzungskräften nicht zuzurechnen und knüpft nicht an asylerhebliches
Merkmal an; keine Gefährdung von Yeziden; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 22.1.2004 - 1 L 144/02 - (8 S., M5159)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Serie von Morden an
Stadträten im Westen Bagdads ist offenbar Versuch von Aufständischen, die Basis
der Übergangsregierung zu verunsichern (engl.).
Bericht vom 29.6.2004: "Local Government Officials Targeted" (#23630)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kirkuk: Viele Kurden, Turkmenen
und assyrische Christen, die vom Baath-Regime vertrieben worden waren, sind
nach ihrer Rückkehr noch immer obdachlos; Kommission zur Klärung von Konflikten
um Landbesitz (IPCC) hat seit ihrer Gründung noch keinen einzigen Fall abschließend
bearbeitet (engl.).
Bericht vom 14.6.2004: "Kirkuk's Displaced Still Homeless" (#23308)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage;
u. a. keine systematische Einschätzung der Menschenrechtslage möglich;
begrenzte Erfolge im Kampf gegen allgemeine Kriminalität, aber Überfälle und
Entführungen an der Tagesordnung; hochgradig instablile Lage im Hinblick auf
terroristische Anschläge.
Lagebericht vom 7.5.2004 (16 S., A0091, siehe Hinweis)
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Reinhard Marx: Zur Rückkehrberechtigung von Volksmodjahedin
aus dem Irak nach Deutschland
Rechtsgutachten vom 19.5.2004 (44 S., M5313)
Ergebnisse des Gutachtens:
"1. Nach § 69 Abs. 1 AsylVfG bleibt der Anspruch des Asylberechtigten
auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Abweichung von § 44 Abs. 1
Nr. 2 und 3 AuslG ungeachtet der Länge des Aufenthaltes im Ausland solange
bestehen, wie die Geltungsdauer des Reiseausweises nicht abgelaufen ist. Darüber
hinaus wirkt nach § 69 Abs. 2 AsylVfG die Rückkehrberechtigung des
Asylberechtigten solange fort, bis ein anderer Vertragsstaat die völkerrechtliche
Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises übernommen hat. Da der
Irak kein Vertragsstaat der GFK ist, kann diese Rechtsfolge während eines Aufenthaltes
im Irak nicht eintreten.
2. Flüchtlinge können während der Geltungsdauer des Reiseausweises gegenüber
deutschen Behörden gemäß § 13 Abs. 1 GFK Anhang auch dann eine Rückkehrberechtigung
geltend machen, wenn die Aufenthaltsbefugnis aufgrund von § 44 Abs. 1
Nr. 2 und 3 AuslG erloschen ist.
3. Da § 6 Abs. 1 GFK Anhang einen rechtmäßigen Aufenthalt im Gebiet
des Vertragsstaates voraussetzt, ergibt sich aus dieser Norm auch ein mittelbarer
Rückkehranspruch. Der Vertragsstaat muss mithin im Falle des Ablaufs der Geltungsdauer
des Reiseausweises durch geeignete rechtliche und administrative Maßnahmen sicherstellen,
dass der Flüchtling in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Erneuerung der
Geltungsdauer des Reiseausweises im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend
zu machen. Daraus ergibt sich ein Einreiseanspruch des Flüchtlings. Dementsprechend
wird allgemein in der Verwaltungspraxis der Vertragsstaaten verfahren.
4. Widerruf und Rücknahme wirken ex nunc, und zwar erst im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit
des Aufhebungsbescheides. Auch für den Fall, dass das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Angehörigen der Organisation Volksmodjahedin
Iran zum Anlass nehmen sollte, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, wird dadurch
bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Einreiseanspruch
nicht aufgehoben.
5. Die 'zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung' nach Art. 28
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GFK stellen keine Eingriffsgrundlage
für die Beendigung des Aufenthaltes von Flüchtlingen dar. Hiermit können die
Vertragsstaaten lediglich die Inanspruchnahme der mit dem internationalen Rechtsstatus
verbundenen Rechte auf Reisen ins Ausland unterbinden. Die Zurückweisung und
Abschiebung von Flüchtlingen richtet sich demgegenüber ausschließlich nach Art. 33
Abs. 2 GFK.
6. Die Bundesrepublik kann folglich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz GFK keine Befugnis ableiten, die Wiedereinreise von Asylberechtigten
und Flüchtlingen, die sich als Anhänger der Organisation Volksmodjahedin Iran
längere Zeit im Irak aufgehalten haben, zu verweigern.
7. Der präventive Sicherheitsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GFK schützt
vor terroristischen Bedrohungen, die auf den Bestand und die Funktionsfähigkeit
der Institutionen der Bundesrepublik Deutschland zielen. Nach der Rechtsprechung
wird deshalb ein enger Konnex zwischen terroristischen Aktionen im Ausland und
terroristischen Aktivitäten im Inland gefordert. Beschränkt sich hingegen der
bewaffnete Kampf einer Organisation auf die heimatliche Region, mag nach der
Rechtsprechung zwar die logistische Mitwirkung des auch im Bundesgebiet tätigen
Zweigs der Organisation innerstaatliche Auswirkungen haben und möglicherweise
Belange der Bundesrepublik berühren. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland ist allein darin jedoch nicht zu sehen.
8. Die Organisation Volksmodjahedin Iran beschränkt ihren bewaffneten Kampf
nach den Erkenntnissen der deutschen Sicherheitsbehörden auf den Iran und unternimmt
im westlichen Ausland lediglich gewaltlose propagandistische Aktivitäten. Allein
in dem Hinweis auf die Zugehörigkeit eines Asylberechtigten oder Flüchtlings
zur Organisation Volksmodjahedin Iran können deshalb - unabhängig von dem individuellen
Profil innerhalb dieser Organisation - gegen diesen keine aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen nach Art. 33 Abs. 2 GFK gerechtfertigt werden.
9. Hat ein Vertragsstaat den internationalen Rechtsstatus gewährt, kann er aufenthaltsbeendende
Maßnahmen gegen den Flüchtling nur nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2
GFK (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG) ergreifen. Die Regelung nach § 51
Abs. 3 Satz 2 AuslG, die den Wortlaut von Art. 1 F GFK wiederholt,
kann deshalb völkerrechtlich unbedenklich nur die Statusgewährung sperren, nicht
aber nachträglich den Aufenthaltsschutz zu Lasten des aufgenommenen Flüchtlings
einschränken. Da § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG zugleich aber auch
den in § 51 Abs. 1 AuslG (Art. 33 Abs. 1 GFK) vorgesehenen
Abschiebungsschutz einschränkt, ist diese Norm mit der GFK nicht vereinbar.
10. Zwar kann ein Vertragsstaat, der den Status gewährt hat, nach allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsrechts den Status widerrufen, wenn nachträglich Umstände
bekannt werden, die zum Ausschluss nach Art. 1 F GFK geführt hätten. Hierbei
ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass sich derartige Umstände zeitlich auf
die Situation vor der Statusgewährung beziehen müssen. Ein Widerruf unter Bezugnahme
auf die Ausschlussgründe nach Art. 1 F GFK, der sich auf das Verhalten
des Flüchtlings nach der Statusgewährung bezieht, ist hingegen unzulässig.
11. Das individuelle Verhalten von Anhängern der Organisation Volksmodjahedin
Iran nach der Statusgewährung während ihres Aufenthaltes im Irak erlaubt aus
den in Nr. 10 bezeichneten Gründen keinen Widerruf der Statusgewährung
entsprechend Art. 1 F b GFK in Verb. mit § 51 Abs. 3 Satz 2
AuslG.
12. Eine Zurückweisung eines asylberechtigten Anhängers der Organisation Volksmodjahedin
Iran oder eines dieser Organisation angehörenden Flüchtlings wegen seines Aufenthaltes
im Irak ist unzulässig. Für eine Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GFK
fehlt es an den entsprechenden Voraussetzungen. Denn die auf das Territorium
des Iran gerichtete Strategie und die in diesem Zusammenhang durchgeführten
Aktivitäten der Organisation Volksmodjahedin Iran können aufgrund ihres Charakters
und ihres Umfangs nicht die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik gefährden,
weil sicherheitsgefährdende Handlungen dieser Organisation nicht auf das Territorium
der Bundesrepublik bezogen sind und dort auch weder vorbereitet noch durchgeführt
werden.
13. Der sich nach dem 11. September 2001 herausbildende gewandelte Sicherheitsbegriff
zielt auf 'terroristische Organisationen', deren Aktionsradius territorial unbegrenzt
ist und die deshalb grundsätzlich die konkreten Sicherheitsinteressen jedes
Staates gefährden. Gegen einen Flüchtling, der einer derartigen Organisation
angehört, sind unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GFK Abschiebungsmaßnahmen
zulässig. Anders ist jedoch die Situation in Ansehung von Organisationen, die
sich zwar auch terroristischer Mittel bedienen oder denen gegenüber ein derartiger
Vorwurf erhoben wird, die jedoch ihren Einsatz vorrangig oder sogar ausschließlich
auf das Gebiet eines Staates konzentrieren. Auf eine derartige Situation ist
der gewandelte Sicherheitsbegriff nicht gemünzt. Er kann es auch gar nicht sein,
weil insoweit die einseitige Parteinahme der internationalen Staatenwelt den
unverändert fort geltenden völkerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz verletzen
würde.
14. Auch wenn der Flüchtlingsschutz nach Art. 1 F GFK sowie der Abschiebungsschutz
nach Art. 33 Abs. 1 GFK aufgehoben wird, ist damit noch keine endgültige
Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Abschiebung des Betroffenen
getroffen worden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
insbesondere in seiner ausländerrechtlichen Rechtsprechung an seine traditionelle,
bereits 1978 entwickelte Auffassung vom notstandsfesten Charakter des Folterverbots
nach Art. 3 EMRK angeknüpft und in inzwischen gefestigter Rechtsprechung
festgestellt, dass der aus dieser Norm herzuleitende Abschiebungsschutz ein
absoluter ist.
15. Ein Anhänger oder Mitglied der Organisation Volksmodjahedin Iran, dessen
Organisationszugehörigkeit den iranischen Behörden bekannt ist oder werden wird,
muss im Falle seiner Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung
von Folter und anderen unmenschlichen, grausamen oder erniedrigenden Maßnahmen
rechnen. Seine Abschiebung in den Iran ist deshalb rechtlich unzulässig (Art. 3
EMRK, § 53 Abs. 1 und 4 AuslG)."
Rechtsprechung:
VG Trier: § 51 Abs. 1 AuslG nach Teilnahme an Demonstration
vor iranischem Generalkonsulat, in deren Verlauf das Konsulat besetzt worden
ist.
Urteil vom 6.5.2004 - 6 K 2151/03.TR - (9 S., M5144)
VG Düsseldorf: Erhöhte politische Aktivität von monarchistischen Organisationen
Ende 2003 rechtfertigt die Neubewertung der Verfolgungsgefährdung im Asylfolgeverfahren;
§ 51 Abs. 1 AuslG für Vorstandsmitglied der N. I. D. und
dessen Ehefrau.
Urteil vom 6.4.2004 - 22 K 7796/02.A - (11 S., M5119)
VG Koblenz: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Multipler Sklerose, da
notwendige Behandlung nicht finanzierbar; keine kostenlose Behandlung; es ist
sehr unwahrscheinlich, dass Kranke eine Arbeit finden können; im konkreten Fall
keine zahlungsfähigen Verwandten.
Urteil vom 19.3.2004 - 8 K 2133/03.KO - (10 S., M5205)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der verschärften Repressionen gegen unabhängige
Medien und Regierungskritiker seit dem Jahr 2000; willkürliche Verhaftungen
sowie verschlechtete Haftbedingungen im Gefängnis Evin und geheimen Haftanstalten
der Revolutionsgarden (engl.).
Bericht vom 7.6.2004: "'Like the Dead in Their Coffins' - Torture, Detention,
and the Crushing of Dissent in Iran" (#23121)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: "Die Bezeichnung 'Israel (Westbank)' als Zielstaat
einer Abschiebung staatenloser Palästinenser, die aus Ramallah (Westjordanland=Westbank)
stammen, widerspricht den Vorgaben des § 50 Abs. 2 1. Halbsatz
AuslG." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.4.2004 - 11 LA 61/04 - (3 S., M5045)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Süd-Kivu: Berichte über zahlreiche Übergriffe
gegen Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von Rebellen im Zuge
der Kämpfe in Bukavu seit Ende Mai (engl.).
Bericht vom 11.6.2004: "War Crimes in Bukavu" (#23208)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 28.5.2004 (38 S., A0092, siehe
Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage.
Lagebericht vom 11.6.2004 (24 S., A0102, siehe
Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
VG Köln: Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung
Urteil vom 16.4.2004 - 14 K 4617/00.A - (6 S., M5102, unvollständige Vorlage)
"(...) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte verpflichtet, die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Ruanda festzustellen. (...) Der
Kläger muss jedenfalls wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr
nach Ruanda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten.
Er hat glaubhaft dargelegt, dass er Mitglied der ruandischen Exilorganisation
RDR ist. Er hat an verschiedenen von der RDR in Deutschland organisierten Demonstrationen
teilgenommen. (...) Während dieser Demonstrationen hielt der Kläger Spruchbänder
mit regierungskritischen Texten. (...) Obwohl der Kläger keine herausgehobene
Funktion in der RDR innehat, muss er bei einer Rückkehr nach Ruanda mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit wegen seines Engagements für die RDR mit Verfolgung rechnen.
Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die ruandischen Behörden von den Aktivitäten
des Klägers erfahren haben. Der ruandische Auslandsgeheimdienst ESO gilt als
recht gut ausgerüstet und setzt zur Beobachtung oppositioneller Kräfte informelle
Mitarbeiter ein (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Ruanda, Stand Oktober 2003, S. 9 [21 S., A0023 - siehe
Hinweis]). (...) Sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers den ruandischen
Behörden aller Voraussicht nach bekannt geworden, so läuft der Kläger Gefahr,
wegen seiner Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Ruanda menschenrechtswidrig
behandelt zu werden. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen müssen
nach Ruanda zurückkehrende Personen damit rechnen, wegen ihrer politischen Exiltätigkeit
Befragungen durch den ruandischen Sicherheitsdienst unterzogen zu werden. Im
Rahmen der Verhör- und Ermittlungsmethoden der ruandischen Sicherheitskräfte
ist es in der Vergangenheit zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Diese sind
auch für die Zukunft nicht auszuschließen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ruanda, Stand Oktober 2003, S. 9; AA, Auskunft
an das VG Bayreuth vom 15.09.2000; Institut für Afrikakunde (IfAK), Auskunft
an das VG Bayreuth vom 19.09.2000 [ASYLMAGAZIN
1-2/2001, S. 30]; Amnesty International (AI), Auskunft an das VG Bayreuth
vom 15.01.2001 [ASYLMAGAZIN
3/2001, S. 28]). (...)."
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn
SFH: Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht von Klaus Ammann vom 24.5.2004: "Tschetschenien
und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation" (24 S., #23046)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht, der u. a. auf einer Forschungsreise des Autors im April
2004 beruht, enthält auch einen Überblick der Situation in Tschetschenien selbst.
Wir dokumentieren hier die Passagen, die vor dem Hintergrund der Diskussion
um eine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen relevant sind.
Aus dem Dokument:
"(...) 7.2 Status, Registrierung und Dokumente
Wer sein Heim in Tschetschenien im Verlaufe des Krieges verlassen musste,
befindet sich heute in einem Dilemma, erklärt Natalja Nelidowa: In Russland
ist das Leben zwar ein bisschen weniger gefährlich, doch erhalten die Flüchtlinge
doch keinerlei Unterstützung. In Tschetschenien werden seit einiger Zeit zumindest
wieder Renten und Kindergelder ausbezahlt, doch gibt es dort keine Sicherheit.93
Die Recht- und Hilflosigkeit der tschetschenischen Bevölkerung in der Russischen
Föderation liegt hauptsächlich in ihrem Status begründet. Wer als ZwangsumsiedlerInnen94
anerkannt ist, erhält ein Minimum an Unterstützung. Im Verlaufe des zweiten
Tschetschenienkrieges haben die russischen Behörden jedoch viel weniger Menschen
- 12 000 im Vergleich zu 147 000 im ersten Krieg - als ZwangsumsiedlerInnen
anerkannt.95 Hinzu kommt, dass sich
TschetschenInnen nirgends in der Russischen Föderation dauerhaft registrieren
können. Dies steht in krassem Widerspruch zum Gesetz über die Freizügigkeit
und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen
Föderation vom 25. Juni 1993, welches anstelle des Registrierungssystems aus
der Sowjetzeit (Propiska), einzig eine Meldepflicht vorsieht.96
(...) Diese rechtswidrige Praxis wurde zwar bereits mehrfach durch den Verfassungsgerichtshof
und den Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation angeprangert -
ohne Folgen. Trotz unterschiedlichen Modalitäten und Begründungen berichten
UNHCR und Migration und Recht übereinstimmend von Registrierungsverweigerungen
aus allen Regionen der Russischen Föderation.98
Faktisch leben die meisten TschetschenInnen deshalb in Russland als TouristInnen,
die sich in Ein- oder Dreimonatsabständen neu registrieren müssen. Nur schon
der Versuch, sich registrieren zu lassen, ist oft von Beleidigungen und Demütigungen
begleitet. Nicht selten erfolgen während dem Verfahren willkürliche Verhaftungen.99
(...)
7.5 Diskriminierung im Alltag und korrupte Justiz
Fremdenfeindlichkeit und Rassismus haben in Russland in den vergangenen
Jahren in erschreckendem Masse zugenommen. Immer wieder kommt es zu Übergriffen
rechtsextremer Gruppierungen gegen Angehörige nicht-russischer Ethnien. Die
Sicherheitskräfte greifen selten ein. Viele ihrer Mitglieder sympathisieren
mit rechtsextremen Ideen oder sind gar Mitglieder derartiger Organisationen.
In dieser zunehmend xenophoben Stimmung hat sich in den letzten Jahren eine
spezifisch gegen TschetschenInnen gerichtete Abneigung breit gemacht. TschetschenInnen
bekommen diese Haltung tagtäglich zu spüren. Verschiedene öffentliche Dienstleistungen
werden an TschetschenInnen nicht erbracht, allein auf Grund ihrer Herkunft.
Die Diskriminierungen reichen von Mobbing gegen tschetschenische MitarbeiterInnen
über das Vorenthalten von Mahlzeiten an tschetschenische SchülerInnen bis zu
ungerechtfertigt höheren Mieten für Tschetscheninnen.115
Viele versuchen deshalb ihre Herkunft so gut wie möglich zu verschleiern. Für
TschetschenInnen sind die einfachsten administrativen Vorgänge komplizierter
als für die übrige Bevölkerung. Geschäfte könnten die wenigsten TschetschenInnen
tätigen. Auch im kulturellen Bereich spürt die tschetschenische Bevölkerung
die Diskriminierung. Lisa Achmatowa, eine früher landesweit auftretende tschetschenische
Popsängerin beklagt sich darüber, dass ihr in der Region Moskau keine Konzertlokale
mehr zur Verfügung gestellt würden.116
Niemand, auch nicht die rund 100 bis 150 in Russland lebenden TschetschenInnen
in höheren Kaderpositionen seien vor Übergriffen oder Unterschiebungen gefeit,
meint Deni Teps.117 Aslan G. beispielsweise
beklagt sich, dass er wegen seiner Herkunft speziell kontrolliert und an gewissen
Gerichten nicht zugelassen werde, obwohl er in Moskau studiert hat und dort
als Anwalt zugelassen ist. Es gibt in ganz Moskau und Umgebung keinen einzigen
Richter tschetschenischer Herkunft.118
Gesetzliche Grundlagen gibt es für diese antitschetschenische Haltung keine.
Bislang ist ein einziges offizielles Dokument mit klar anti-tschetschenischem
Inhalt bekannt geworden, die Anweisung (Prikas) 541 vom Herbst 1999 des Innenministeriums,
welche die Verfolgung der TschetschenInnen detailliert vorschreibt. Seit dem
Jahr 2000 sei dieser Befehl ungültig. Sowohl Aslan G. als auch Deni Teps gehen
aber davon aus, dass immer wieder geheime, gegen die tschetschenische Bevölkerung
gerichtete Anordnungen erfolgen. Offensichtlichstes Beispiel sind die nach einheitlichem
Muster abgelaufenen Verhaftungen und Anklagen von TschetschenInnen in und um
Moskau nach dem Anschlag auf das Musical-Theater Nordost. Eine andere geheime
Weisung soll dahin lauten, dass bei Verbrechen, die unter Art. 222 des
Strafgesetzbuches - Unrechtmässiger Erwerb und Besitz von Waffen, Waffenteilen
oder explosiven Stoffen119 - für
Tschetschenen immer die Höchststrafe von fünf Jahren unbedingter Haft verhängt
werden. Gaitaew sagt, er habe diesem Gerücht anfangs misstraut, doch Nachfragen
bei Kollegen hätten ergeben, dass kein einziger Fall von milderer Bestrafung
gegen Tschetschenen bekannt sei. Insbesondere vor der beschriebenen völligen
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte wirken diese Strafen drakonisch.
Allgemein hat das Unterschieben krimineller Handlungen in der gesamten Russischen
Föderation System und droht jedem Tschetschenen.120
Ein absurdes Beispiel dieser Politik war die Verhaftung zweier tschetschenischer
Brüder ausserhalb Moskaus im März. Die beiden wurden auf einer Ausfallstrasse
angehalten und verhaftet, ohne dass bei ihnen verdächtiges Material gefunden
worden wäre. Erst bei einer zweiten Untersuchung Tage später wurden bei ihnen
Granaten gefunden. Nach massiven Protesten aus Menschenrechtskreisen wurde die
Anklage schliesslich fallen gelassen, was eine grosse Ausnahme darstellt. Aslan
G. erklärt sich diesen und andere Fälle u. a. dadurch, dass in allen Einheiten
der Sicherheitskräfte Tschetschenien-Veteranen arbeiten und dass sich deshalb
die dort gängigen Praktiken je länger desto stärker auch im restlichen Russland
breit machen. Dazu kommt, dass in diesem Klima der verstärkten Kontrolle immer
weniger Menschen den Mut aufbringen, wegen Vergehen Anzeige zu erstatten. Swetlana
Gannuschkina erwähnt den Fall eines tschetschenischen Mädchens, das im Herbst
2003 in der Nähe von St. Petersburg misshandelt und getötet wurde. Weder der
herbeigerufene Arzt - aus Angst um seine Stelle - noch die Eltern - aus Sorge
um ihre andern Kinder - wagten es, die Behörden zu kontaktieren.121
(...)
7.6 Gefährdung zurückgeschaffter TschetschenInnen
Gemäss Untersuchungen von Amnesty International Deutschland wird die Mehrheit
der in Europa abgelehnten tschetschenischen Asylsuchenden nach Moskau abgeschoben.
Viele von ihnen werden direkt am Flughafen ausführlich befragt. Manchen nehmen
die Sicherheitskräfte Geld oder andere Dinge ab. Nach verschiedenen Berichten
ist es bei den Befragungen zu teils schweren Misshandlungen der Zurückgeschafften
gekommen. Solche Fälle sind jedoch, wie auch Amnesty International unterstreicht,
schwer zu recherchieren. Im Asyl-Länderbericht vom 31. März 2004 dokumentiert
Amnesty jedoch einen Fall detailliert.122
Auch ein von der Schweiz ausgeschaffter Tschetschene123
berichtete im Gespräch124 mit dem
Autor, dass er bei seiner Rückschaffung am 4. Februar 2004 am Moskauer Flughafen
von der Polizei verhaftet und befragt worden sei. Anschließend sei er auf einen
Polizeiposten gebracht und dort mehr als 24 Stunden festgehalten und dabei misshandelt
worden. Erst als Verwandte ein Lösegeld bezahlt hätten, sei er schliesslich
freigelassen worden. Bei der Freilassung hätten die Sicherheitskräfte ihm gesagt,
er habe riesiges Glück und er solle sich in Moskau nie mehr blicken lassen.
Seither wird der Ausgeschaffte von einem Verwandten versteckt. Aus solchen Fällen
lässt sich zwar nicht schliessen, dass TschetschenInnen auf Grund ihrer Flucht
ins Ausland besonders gefährdet seien, wie auch Swetlana Gannuschkina bestätigt.125
Allerdings ist die Rückschaffung grundsätzlich ein Moment, in dem Tschetschenen
der beschriebenen Willkür der russischen Sicherheitskräfte besonders ausgeliefert
sind. (...)"
93
Gespräch mit Natalja Nelidowa [Leiterin der Nichtregierungsorganisation "Warmes
Heim"] am 13. Mai 2004 in Basel.
94 Nach Angaben von Swetlana
Gannuschkina [Memorial] ist der Begriff Zwangsumsiedler nicht gleichzusetzen
mit Internvertriebenen. Die ZwangsumsiedlerInnen sind Flüchtlinge, mit der Besonderheit,
dass sie sich in der Russischen Föderation aufhalten. Gespräch mit Swetlana
Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau.
95 Gespräch mit Swetlana
Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau.
96 UNHCR. "Zur Situation
tschetschenischer Binnenvertriebener und zum Registrierungssystem. Stellungnahme
vom 29.10.2003." Asylmagazin
12 (2003)[, S. 16]. Vgl. zum Propiska-System auch das letzte Tschetschenien
Up-date, Kapitel 7.1.
98 Menschenrechtszentrum
"MEMORIAL" und Netzwerk "Migration und Recht". Russland: Binnenflüchtlinge aus
Tschetschenien. Juni 2002 - Mai 2003, Mai 2003 (konsultiert 15.5.2004) http://www.clasen.net/gannuschkina/2003-05-de.html.
99 Reinke. "Stellungnahme."
[Sarah Reinke (Gesellschaft für bedrohte Völker, GfbV): "Stellungnahme zur Situation
tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation."
März 2004 = www.gfbv.de/download/stellungnahme03-04.pdf]
115 Ibid.
116 Gespräch mit Lisa Achmatowa
am 7. April 2004 in St. Petersburg.
117 Gespräch mit Deni Teps
[Professor am Institut für die Ausbildung von Beamten in St. Petersburg] am
11. April 2004 in St. Petersburg.
118 Gespräch mit Aslan G.
am 25. April 2004 in Moskau.
119 Ugolovnyij kodeks Rossijskoj
Federacii, c ismenenijami I dopolnenijami na 1 aprelja 2004 g. (Strafgesetzbuch
der Russischen Föderation, Stand April 2004)
120 Reinke. "Stellungnahme."
121 Gespräch mit Swetlana
Gannuschkina am 19. April 2004 in Moskau und Gespräch mit Aslan G. am 25. April
2004 in Moskau.
122 Amnesty International
Deutschland. Asyl-Länderbericht Russische Föderation. Gefährdung von tschetschenischen
Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation, 31.3.2004
(konsultiert 15.5.2004). http://www.amnesty.de. [ASYLMAGAZIN
5/2004, S. 20]
123 Gesellschaft für bedrohte
Völker (GfbV). Von der Schweiz ausgeschaffter Tschetschene in Russland verhaftet
und misshandelt, Newsletter 200, 12.2.2004 (konsultiert 11.3.2004). http://www.gfbv.ch/archiv/newsletter200.html
124 Das Gespräch fand am
26. April 2004 in der Nähe von Moskau [statt]. Der Name des abgewiesenen Asylbewerbers
wird hier bewusst nicht genannt, un diesen nicht zusätzlich zu gefährden.
125 Caucasian knot. Svetlana
Gannushkina convinced any Chechen can be given refugee status rightfully, 12.5.2004
(konsultiert 15.5.2004). http://eng.kavkaz.memo.ru/newstext/engnews/id/663432.html
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Russland stellt in der Regel staatenlosen ehemaligen
sowjetischen Staatsangehörigen keine Passersatzpapiere für die Einreise aus
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Aserbaidschan).
Urteil vom 14.4.2004 - 4 A 54/01 - (11 S., M5057)
Länderberichte:
Amnesty international: Inguschetien: Mindestens 34 tschetschenische
Binnenvertriebene, die in einem inoffiziellen Lager in Altijewo lebten, festgenommen
und an unbekanntem Ort festgehalten.
Urgent action 210/04 vom 24.6.2004 (#23683)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Inguschetien: mehr als
90 Tote und Dutzende Verletzte bei koordinierten Angriffen von rund 200 hautpsächlich
inguschetischen Kämpfern in Nasran, Troitskaja, Karabulak und Sleptsowskaja
(engl.).
Bericht vom 23.6.2004: "Bloody Raid Stuns Ingushetia" (#23494)
Amnesty international: Bericht zur Menschenrechtslage in Tschetschenien
und Inguschetien auf der Grundlage einer Delegationsreise nach Inguschetien
im März/April 2004 (engl.).
Bericht vom 23.6.2004: "'Normalization' in whose eyes?" (#23468)
Amnesty international: Angehörige der Roma-Minderheit in St. Petersburg
laufen Gefahr, Opfer von Übergriffen durch die Polizei im Zuge einer gegen die
Roma gerichteten Operation zu werden; Roma in Pskow haben nach Angriffen von
Skinheads ihre Häuser verlassen (engl.).
Urgent action 203/04 vom 18.6.2004 (#23504)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Tausende
Rückkehrer aus Inguschetien erhalten nach Ankunft in Tschetschenien nicht die
versprochenen Kompensationszahlungen (engl.).
Bericht vom 9.6.2004: "Grozny Returnees Remain Penniless" (#23204)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 53 Abs. 6 AuslG für schwer geistig und körperlich
behindertes, kosovo-ägyptisches Kind; keine adäquate Betreuung und Versorgung
im Kosovo möglich.
Urteil vom 16.4.2004 - 10 K 36/04.A - (9 S., M5131)
VG Braunschweig: Auch unter Berücksichtigung der Auseinandersetzungen
im Kosovo im März 2004 keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali und Roma.
Urteil vom 31.3.2004 - 6 A 70/03 - (5 S., M5049)
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Nach Ermordung
eines serbischen Jugendlichen im Dorf Gracanica erhöht EU-Repräsentant Javier
Solana den Druck auf die kosovarische Regierung; Drohung mit Konsequenzen, falls
bei den Unruhen im März zerstörte Häuser von Minderheiten nicht bis September
wieder aufgebaut werden (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "Solana Chides Kosovar Leaders About Serb Plight" (#23202)
Rechtsprechung:
VG Bremen: § 53 Abs. 6 AuslG für körperlich behinderte
und psychisch erkrankte alleinstehende Tamilin, da kein Zugang zu Pflegeeinrichtungen
oder dem Arbeitsmarkt und da Zugang zur medizinischen Versorgung wegen psychischer
Erkrankung nicht gesichert ist.
Urteil vom 15.12.2003 - 4 K 22164/96.A - (13 S., M5006)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Darfur: Dokumentation der Vertreibungen und
Dorfzerstörungen durch Janjawid-Milizen, u. a. aufgrund der Auswertung
von Satellitenbildern (engl.).
Bericht vom 2.7.2004: "At the mercy of killers - destruction of villages in
Darfur" (#23772)
Human Rights Watch: Darfur: derzeit eine Million Binnenvertriebene in
Darfur, 110 000 in den Tschad geflohen (engl.).
Bericht vom 3.6.2004: "Sudan: Darfur Needs Action on Human Rights" (#23027)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Keine Asylanerkennung oder § 51 Abs. 1 AuslG
für staatenlosen Kurden mit rosafarbenen Ausweispapier, da keine Rückkehrmöglichkeit
nach Syrien besteht; Abschiebungsandrohung nach Syrien rechtswidrig.
Urteil vom 21.4.2004 - 2 A 211/03 - (5 S., M5046)
VG Aachen: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Vervielfältigung einer Parteizeitung
einer verbotenen Partei.
Urteil vom 9.2.2004 - 9 K 1439/00.A - (13 S., M5169)
Länderbericht:
Amnesty international: Kurdische Studenten, die bei Protesten im
Juni 2003 verhaftet worden waren, vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu Haftstrafen
verurteilt; vier von ihnen kamen frei, weil sie die gegen sie verhängte Haftzeit
bereits abgesessen haben, drei bleiben Berichten zufolge unter unmenschlichen
Bedingungen inhaftiert.
Urgent action 188/03-2 vom 29.6.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom
Juni und September 2003 (#23687)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage.
Lagebericht vom 7.6.2004 (25 S., A0098, siehe Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zu Haftbedingungen der etwa 500 politischen Gefangenen;
etwa 40 von ihnen, meist Mitglieder der islamistischen Nadha-Bewegung, werden
seit Jahren in Isolationshaft festgehalten (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Tunisia: Long-Term Solitary Confinement of Political
Prisoners" (#23816)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine hinreichende Sicherheit für
Vorverfolgte
Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - (14 S., M4997, unvollständige
Vorlage)
"(...) Dem Kläger (steht) ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei zu.
Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland ist für ihn nicht mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen, dass er wegen der Gründe, die zu seiner Flucht aus
der Türkei geführt haben, auffallen wird und - wenn möglicherweise auch nicht
unmittelbar an den Grenzen der Türkei im Rahmen der dort zu verzeichnenden Rückkehrkontrollen,
so doch - zumindest alsbald bei einer Niederlassung in Istanbul oder nach seiner
Rückkehr in die Heimatregion erhebliche, asylbeachtliche Repressalien befürchten
muss.
Dabei ist der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt grundsätzlich
das Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A 11907/00.OVG - [20 S., M0531])
bislang davon ausgegangen, dass die Rückkehrkontrollen regelmäßig dann zu einer
umfassenden Überprüfung führen, wenn sich aus den von dem Rückkehrer mitgeführten
Unterlagen ergibt, dass es sich bei ihm offenbar um einen Asylbewerber handelt,
der nicht nur kurdischer Volkszugehörigkeit ist, sondern überdies aus einem
Ort mit früher erhöhter Guerillatätigkeit stammt und bei dem zudem Namensgleichheit
oder gar Verwandtschaft mit prokurdischen Aktivisten besteht. Die polizeiliche
Überprüfung führt in derartigen Fällen alsdann nämlich zumeist zu einer intensiven
persönlichen Befragung des Betroffenen, daneben in gleicher Weise aber auch
zu ergänzenden Rückfragen bei den für seinen Heimatort zuständigen Behörden.
Diese Ermittlungen dienen nicht nur der Feststellung der Personalien, Vorstrafen
oder etwa anhängiger Verfahren, sondern auch der Aufklärung seiner politischen
Einstellung sowie gegebenenfalls auch der Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse
bekanntermaßen in politischer Gegnerschaft zum türkischen Staat stehender naher
Angehöriger. Im Zusammenhang mit den Rückfragen bei den Heimatbehörden spielen
demgemäß die dort regional geführten Suchlisten und andersweitig vorgegebenen
Erkenntnisse eine wesentliche Rolle. Ist der Betroffene in ihnen vermerkt oder
besteht sonst - ungeachtet seiner längeren Abwesenheit - ein Interesse an seiner
Person, weil etwa inzwischen gegen ihn anlässlich oder nach seiner Ausreise
Verdachtsmomente bezüglich eines prokurdischen Engagements aufgetreten sind,
die noch fortbestehen oder aus Anlass der Rückkehr wieder aufleben, so wird
er auf entsprechendes Ersuchen festgenommen, weiter verhört und schließlich
gegebenenfalls den Behörden an seinem Heimatort überstellt, wobei es bei allen
diesen Maßnahmen immer wieder zu schwerwiegenden Übergriffen bis hin zu Misshandlungen
und Folterungen kommen kann.
An dieser Einschätzung hält der Senat vom Ansatz her auch mit Blick auf die
zwischenzeitlichen innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei und deren Anstrengungen
fest, um für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union
die Kriterien des Kopenhagener Gipfels von 1993 zu erfüllen. Dabei verkennt
das Gericht nicht, dass es seit den letzten (vorgezogenen) Parlamentswahlen
am 3. November 2002 und der Bildung der konservativ-islamischen Regierung von
zunächst Abdullah Gül und dann von Recep Tayyip Erdogan zu grundlegenden Veränderungen
gekommen ist. Diese wirken sich aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles
nicht aus, da der Kläger - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - als
Vorverfolgter die Türkei verlassen hat und ihm als solchem mit dem sich daraus
ergebenden herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugemutet werden
kann, sich wiederum der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates auszusetzen
(vgl. dazu: BVerfGE 54, 360). (...)
Andererseits sind sich die Beobachter einig, es könne zurzeit (noch) nicht festgestellt
werden, dass diese Reformgesetze eine schon nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage
für die den türkischen Sicherheitskräften und auch der Justiz im sozialen Alltag
in den Städten und auf dem Land bewirkt haben (vgl. etwa: AA: 'Lagebericht',
a. a. O. [vom 12. August 2003], S. 9, sowie das Interview mit
dem Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in der Türkei, in: Die Welt vom
23. Februar 2004 ('Wir haben demokratische Gesetze auf dem Papier, aber
die Köpfe sind noch nicht so weit')). Auch der bereits erwähnte Bericht der
Europäischen Kommission [über die Fortschritte Bulgariens, Rumäniens und der
Türkei auf dem Weg zum Beitritt] vom 5. November 2003 sieht gerade hier
noch große Probleme, wenn es darin heißt: 'Um die Umsetzung der Reformen zu
intensivieren, müssen alle beteiligten Einrichtungen und Personen den Geist
der Reformen akzeptieren (...) Die weit reichenden Veränderungen des politischen
und rechtlichen Systems in der Türkei, die im vergangenen Jahr stattgefunden
haben, sind Teil eines längerfristigen historischen Prozesses (...) Es wird
seine Zeit dauern, bis Exekutive und Judikative auf allen Ebenen und im ganzen
Land den Geist der Reformen verinnerlicht haben und die tatsächliche Umsetzung
sichergestellt ist.' (S. 17).
Diese Bedenken teilt der Senat. Der danach nötige allgemeine gesellschaftliche
Bewusstseinswandel und eine dementsprechende Praxis sind noch nicht in einer
Weise eingetreten, die es rechtfertigen würden, eine nachhaltige Verbesserung
der Menschenrechtslage anzunehmen. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass sich
die Gesellschaft in der Türkei 'zivilisiert', d. h. die Macht von Militär
und Geheimpolizei bricht und ein Eigenleben der Verwaltung weitgehend beseitigt
- und zwar auch vor Ort, bei den Polizisten, den Gendarmas, den Soldaten und
den Bürgermeistern. Dafür reicht es allein nicht aus, dass die bloßen Zahlen
der Folteropfer zurückgehen, zumal wenn gleichzeitig festzustellen ist, dass
Praktiken angewendet werden, die die erlittene Folter nicht sichtbar werden
lassen (zu letzterem: AA: 'Lagebericht', a. a. O., S. 42 f.;
IMK-Menschrechtsinformationsdienst Nr. 190-191, S. 2, FAZ vom 14.
Februar 2004 sowie zum ganzen: Trauthig, in: ZAR 2004, S. 73 [76]). Dabei
darf auch nicht ganz die Möglichkeit außer Acht gelassen werden, dass dieser
Reformprozess nicht notwendigerweise unumkehrbar ist. Denn es gab erst im Jahre
1997 einen 'kalten Putsch' der Generäle, mit dem sie den damaligen Ministerpräsidenten
Necmettin Erbakan aus dem Amt drängten. Bedenkt man, dass die Reaktion der Türkei
- sollte die EU die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen Ende dieses Jahres ablehnen
- auch ein Stück weit fraglich ist, ist etwa ein neuerlicher 'Staatsstreich'
ebenso wenig auszuschließen wie ein Rückgängigmachen der Entwicklung durch die
Regierung und das Parlament von sich aus (vgl. dazu: SZ vom 4. März 2004).
Unter den dargelegten Umständen hat der Senat jedenfalls noch keinen Anlass,
seine bisherige Rechtsprechung zur Rückkehrgefährdung abgelehnter kurdischer
Asylbewerber, die als Vorverfolgte ihr Heimatland verlassen haben, wesentlich
zu ändern. (...)"
Rechtsprechung:
OVG Thüringen: § 51 Abs. 1 AuslG nach Verurteilung in Deutschland
wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wegen Tätigkeit für die verbotene PKK
und wegen herausgehobener exilpolitischer Aktivität; türkische Behörden erhalten
durch Strafnachrichtenaustausch Kenntnis von Verurteilungen.
Urteil vom 18.12.2003 - 3 KO 275/01 - (32 S., M5228)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefährdung durch Hisbollah,
nachdem der Kläger unter Folter der Hisbollah beigetreten, dann aber geflüchtet
war; kein ausreichender staatlicher Schutz gegen Hisbollah; rein medizinische
Behandlung von psychischen Erkrankungen ist gesichert, nicht jedoch die weiterführende
Therapie insbesondere bei Angsttraumata und starker Suizidgefährdung.
Urteil vom vom 29.3.2004 - 8 K 3876/02.A - (9 S., M5004)
VG Minden: Teilnahme am bewaffneten Kampf der PKK in den neunziger Jahren
löst beachtliche Verfolgungsgefahr aus; keine Anwendung des § 51 Abs. 3
AuslG, wenn sich der Asylantragsteller von den Zielen der PKK glaubhaft distanziert
hat und zum Zeitpunkt der Teilnahme am bewaffneten Kampf noch ein Kind war.
Urteil vom 29.3.2004 - 8 K 4001/02.A - (16 S., M5001)
Länderberichte:
Europarat/Komitee zur Verhütung der Folter (CPT): Bericht nach Delegationsreise
im September 2003; deutlich weniger Hinweise auf "schwere Folter", aber weiterhin
Berichte über Misshandlungen sowie Schlafentzug und Drohungen bei Verhören (engl.).
Bericht vom 18.6.2004: "Report to the Turkish Government on the visit to Turkey
carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman
or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 7 to 15 September 2003 CPT/Inf
(2004) 16" (#23415)
Reporters Sans Frontieres: Verhaftungen von 25 Journalisten vor dem Nato-Gipfel;
Anklagen gegen zwei von ihnen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK, Freilassung
der übrigen (engl.).
Bericht vom 15.6.2004: "Pro-Kurd journalists arrested ahead of Nato summit released;
two charged" (#23289)
Amnesty international: Freilassung der ehemaligen DEP-Abgeordneten Leyla
Zana, Hatip Dicle, Selim Sadak and Orhan Dogan; Generalstaatsanwalt hatte zuvor
die Aufhebung der Urteile gegen sie beantragt (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "Released prisoners of conscience should face no further
trial" (#23199)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 19.5.2004 (55 S., A0093, siehe
Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OSZE: Der Oppositionspolitiker Frolow, Vorsitzender der Parlamentsfraktion
Respublika, sowie sein Fahrer von Unbekannten angegriffen und brutal niedergeschlagen
(engl.).
Bericht vom 6.7.2004: "OSCE Office concerned over assault on prominent Belarusian
opposition figure" (#23761)
Amnesty international: Oksana Novikowa wegen der Verteilung von Flugblättern
gegen Präsident Lukaschenko zu zweieinhalb Jahren Arbeitslager verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "No freedom of expression" (#23200)
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