BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Verneinung der Asylrelevanz
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 1318/03 - (4 S., M5258)
"(...) a) Das Verwaltungsgericht überschreitet den ihm nach Art. 16 a
Abs. 1 GG eingeräumten Wertungsrahmen, indem es die von der Beschwerdeführerin
erlittenen, zunächst nicht näher beschriebenen Misshandlungen zwar unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten für nicht mehr gerechtfertigt, aber asylrechtlich für unerheblich
hält. Es hätte den politischen Charakter und damit die Asylrelevanz der Misshandlungen
nicht verneinen dürfen, ohne zunächst darzulegen, von welchen konkreten Misshandlungen
es im Fall der Beschwerdeführerin ausgeht, und welcher Art die allgemein üblichen,
gegenüber allen Bewohnern der Türkei angewandten Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte
sind. Da das Verwaltungsgericht hierzu entgegen der ihm obliegenden, vom Asylgrundrecht
umfassten Sachaufklärungspflicht keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen
hat, lässt sich die Asylrelevanz der fraglichen Maßnahmen nicht hinreichend
verlässlich beurteilen.
Das Verwaltungsgericht durfte eine fehlende asylrechtliche Erheblichkeit der
angegebenen Misshandlungen auch nicht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin
eine unterschiedliche Behandlung von politisch Verfolgten und der übrigen Bevölkerung
durch die Sicherheitskräfte nicht dargelegt habe. Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht
des Asylbewerbers wäre überspannt, wenn man von ihm verlangte, eine derartige
Differenzierung von sich aus darzutun. Solange sich insoweit ein 'Politmalus'
nicht von vornherein ausschließen lässt, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt,
soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, auch tatsächlich in einer der
Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar
1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <278>). (...)
b) Die Verneinung politischer Verfolgung mangels Asylrelevanz der erfahrenen
Behandlung wird Art. 16 a Abs. 1 GG schließlich auch deshalb
nicht gerecht, weil sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen lässt, auf
welche tatsächliche Grundlage das Verwaltungsgericht seine Einschätzung stützt,
die Beschwerdeführerin habe keine weitergehenden Misshandlungen erlitten als
es allgemein in der Türkei im Rahmen polizeilicher Ermittlungen oder bei der
Verfolgung nicht politischer Straftaten üblich sei. Da es sich um eine dem Grundrecht
aus Art. 16 a Abs. 1 GG entgegenstehende Feststellung handelt,
hätte das Verwaltungsgericht angeben müssen, woher es seine Erkenntnisse bezieht.
(...)"
VGH Ba-Wü: Zur Unverzüglichkeit des Asylwiderrufs
Beschluss vom 2.3.2004 - A 6 S 313/04 - (6 S., M5273)
"(...) Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG)
(...) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er
genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG.
Im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/""01 - [ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 39] wirft der Kläger die Frage auf, ob ein Widerruf der
Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG noch 'unverzüglich' im Sinne des § 73
Abs. 1 AsylVfG ist, wenn dieser erfolgt, nachdem sich die für die Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse bereits vor mehr als 4 Jahren nachträglich erheblich
geändert haben.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren,
denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Es ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -,
NVwZ-RR 1997, 741; Beschluss vom 12.02.1998 - 9 B 654.97 -; juris; Beschluss
vom 25.05.1999 - 9 B 288.""89 -, juris), auf die auch bereits das Verwaltungsgericht
Bezug genommen hat, namentlich aber auch in der des VGH Baden-Württemberg (vgl.
Beschluss vom 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162; Beschluss vom 30.09.2003
- A 14 S 753/03 -) geklärt, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht im Interesse des
einzelnen Ausländers als dem Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich
im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr)
zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten bzw. an der Feststellung
nach § 51 AuslG auferlegt ist. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung
der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger
gerechtfertigte Rechtsposition im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik
als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden. (...) Soweit der Kläger sinngemäß
geltend macht, dass ein nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich
erfolgter Widerruf den betreffenden Ausländer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit
aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze, weil dieser gewährleiste 'nämlich durch
die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der
verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist', zeigt er hiermit einen weiteren Klärungsbedarf
nicht auf. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige
(Rechts-) Ordnung beschränkt; insoweit kommt jedes verfassungsmäßige Gesetz
in Betracht. Dessen Inhalt wiederum wird in Anwendung der anerkannten Methoden
juristischer Interpretation ermittelt. Erweist sich hierbei, dass eine Tatbestandsvoraussetzung
einer Art. 2 Abs. 1 GG einschränkenden Norm nicht dem Schutz des Betroffenen
dient oder dass ihm möglicherweise gar kein normativer Gehalt zukommt, kann
dies für sich genommen von vorne herein kein Problem zulässiger Beschränkung
des Art. 2 Abs. 1 GG sein.
Die vom Kläger weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht geltende Regelung des § 49
VwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes, insbesondere
die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i. V. m.
§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bei einem Widerruf der Asylanerkennung
oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nach § 73
Abs. 1 AsylVfG gilt, wenn die dortigen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen,
als dass der Widerruf nicht 'unverzüglich' im Sinne des § 73 Abs. 1
AsylVfG erfolgt ist, ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. (...)
Die als Entscheidungsfrist ausgestaltete Jahresfrist hätte im Falle des Klägers
frühestens nach der im September 2003 erfolgten Anhörung des Klägers, die ungeachtet
der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland nicht zuletzt wegen der Regelung
des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von Bedeutung ist, mit einer angemessenen
Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003
- 1 C 15.02 -; Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG
Nr. 103)(...).
Aber auch unabhängig davon wird die Berufung mit der aufgeworfenen Fragestellung
nicht eröffnet; denn diese Frage lässt sich unter Berücksichtigung der bislang
ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten.
Entscheidender Ausgangspunkt hierbei ist, dass es sich bei § 73 AsylVfG
um eine in sich geschlossene, vollständige Spezialregelung handelt, die sich
von den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 und 49 VwVfG, die daneben -
subsidiär - anwendbar bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00
-, BVerwGE 112, 80 <88 ff.> [=ASYLMAGAZIN
1-2/2001, S. 36]), grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit,
als es sich bei § 73 AsylVfG - anders als bei den im behördlichen Ermessen
stehenden Entscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG - um eine gebundene Entscheidung
handelt, sondern auch für die einzelnen Widerrufsvoraussetzungen. So enthält
§ 73 Abs. 1 AsylVfG im Gegensatz zur entsprechenden früheren Vorschrift
des § 16 AsylVfG 1982 auch ein zeitliches Moment in Gestalt des Tatbestandsmerkmals
des 'unverzüglichen' Widerrufs. Diese Pflicht ist dem Bundesamt indessen, wie
dargelegt, nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides,
sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung
der dem anerkannten Asylberechtigten nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition
auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf
soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung
bzw. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S. von § 51 Abs. 1
AuslG zum Zwecke der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als
Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (so die ständige Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97
-, NVwZ-RR 1997, 741). Dieses gesetzgeberische Ziel würde zumindest teilweise
unterlaufen, wenn man zugunsten des nach den materiellen Voraussetzungen nicht
mehr Asylberechtigten doch über § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49
Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht
und damit den Ausschluss eines in diesem Sinne verfristeten Widerrufs annehmen
würde.(...)"
UNHCR: Zur Straflosigkeit der illegalen Einreise von Flüchtlingen
Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Mai 2004
(9 S., M5105)
Vollständiger Abdruck des Dokuments:
"1. Einleitung
Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(GFK) garantiert Flüchtlingen unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit
für Übertretungen der Gesetze des Zufluchtsstaates, die Einreise und Aufenthalt
von Ausländern regeln.
Art. 31 Abs. 1 GFK lautet:
'Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.'
Die Vorschrift wurde in die GFK aufgenommen, um sicherzustellen, dass das Kernstück
des internationalen Flüchtlingsschutzes, der Schutz vor einer Abschiebung in
den Verfolgerstaat (Prinzip des Non-refoulement), wirksam werden kann. Angesichts
der Erfahrungen des 2. Weltkrieges war den Verfassern der GFK bewusst, dass
es Personen, die vor politischer Verfolgung fliehen, häufig unmöglich ist, die
Voraussetzungen für eine legale Einreise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen.
Da sich der Flüchtling in einer zumindest notstandsähnlichen Situation befindet,
sollte nach Auffassung der Verfasser der GFK die Beachtung von Rechtsvorschriften,
die allein dem Schutz der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaates dienen,
unter bestimmten Voraussetzungen hinter den Schutz so wichtiger Rechtsgüter
wie Leben, Leib und Freiheit des Flüchtlings zurücktreten.
Nachfolgend werden Umfang und Reichweite der Vorschrift aus Sicht von UNHCR
im Einzelnen dargelegt. Die dazu erforderliche Auslegung des Art. 31 Abs. 1
GFK orientiert sich gemäß den Artikeln 31 und 32 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vor allem an Ziel und Zweck der Vorschrift, der
Übung der Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift, sowie ergänzend
an ihrer Entstehungsgeschichte wie sie in den Aufzeichnungen über die vorbereitenden
Arbeiten zur GFK und der Bevollmächtigtenkonferenz, die die GFK angenommen hat,
dokumentiert ist.
2. Anwendungsbereich der Vorschrift
2.1 Der Begriff 'Flüchtling'
Der in der Vorschrift verwendete Begriff 'Flüchtling' nimmt Bezug auf Art. 1 A
Abs. 2 GFK und bezeichnet eine Person, die aus einer
'begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.'
Da die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur deklaratorischen Charakter
hat, setzt eine Anwendung des Art. 31 Abs. 1 GFK nicht voraus, dass
die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Person bereits in einem formellen
Verfahren rechtskräftig festgestellt ist. Aus dem Ziel und Zweck der Vorschrift,
Flüchtlingen die Zuflucht in einen schutzbereiten Staat zu ermöglichen, ergibt
sich, dass derjenige, der sich auf Straffreiheit nach Art. 31 Abs. 1
GFK beruft, solange als Flüchtling anzusehen ist, bis das Gegenteil in einem
Verfahren zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt
wurde.1 Diese Auslegung kristallisierte
sich bereits während der vorbereitenden Arbeiten zur GFK und der Konferenz der
Staatenbevollmächtigten heraus.2
Auch wenn der/die Schutzsuchende bereits ein Asylverfahren negativ abgeschlossen
hatte, muss er/sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag
als Flüchtling betrachtet werden.3
Bei Unklarheiten über die Beweggründe der Einreise oder des Aufenthalts sollte
ein eingeleitetes Strafverfahren wegen illegalen Grenzübertrittes und verbundener
Straftaten daher solange ausgesetzt werden, bis rechtskräftig über den Asylantrag
entschieden wurde.4
Der Begriff 'Flüchtling' des Art. 31 Abs. 1 GFK schließt nach Auffassung
des UNHCR auch Personen ein, deren Asylantrag ausschließlich aus formalen Gründen
abgelehnt wird. Auch Asylsuchende, die über einen sicheren Drittstaat eingereist
sind, und daher gemäß Art. 16 a GG vom Asylgrundrecht ausgeschlossen
sind, können Flüchtlinge iSd Art. 1 A GFK sein. Sofern das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in diesen Fällen feststellt, dass
hinsichtlich des Herkunftsstaates ein Abschiebehindernis nach § 51 Abs. 1
AuslG vorliegt, sind diese Personen nach § 3 AsylVfG als Flüchtlinge iSd
GFK anzusehen und können sich auf Art. 31 GFK berufen.
Nach dem flüchtlingsvölkerrechtlichen Grundsatz der Familieneinheit5
genießen zumindest die Mitglieder der Kernfamilie des Flüchtlings den gleichen
Schutz wie der Flüchtling und können sich daher ebenfalls auf Art. 31 Abs. 1
GFK berufen.
Auch Personen, die vor nicht von Art. 1 A GFK erfassten Menschenrechtsverletzungen
oder schwer wiegenden Verletzungen von Leib, Leben oder Freiheit durch nichtstaatliche
Akteure fliehen, ist es häufig aus den gleichen Gründen wie Flüchtlingen iSd
Art. 1 A GFK unmöglich, die Voraussetzungen für eine legale Einreise
in ein schutzbietendes Land zu erfüllen. UNHCR würde es daher begrüßen, wenn
Art. 31 GFK nach seinem Sinn und Zweck auch auf diese Personengruppe angewendet
werden könnte.6
2.2 Der Begriff der 'Unmittelbarkeit' der Einreise
Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 GFK ist nach dem Wortlaut
der Vorschrift auf Personen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen,
in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war. Von der Vorschrift erfasst
werden daher Flüchtlinge, die unmittelbar aus den in Art. 1 A GFK
dargelegten Gründen aus ihrem Herkunftsland oder aus einem anderen Land, in
dem ihr Schutz nicht gewährleistet war, kommen. 'Unmittelbar' iSd Vorschrift
reisen aber auch Personen ein, die sich vorher kurzzeitig in einem anderen Staat
aufgehalten haben, wenn sie in diesem Drittstaat keine tatsächliche Möglichkeit
hatten, zu bleiben,7 dort vergeblich
versucht haben, Schutz zu finden oder wenn sie dort Asyl weder beantragt noch
erhalten haben.8 Das Gleiche
gilt, wenn die Einreise über den Drittstaat einen 'fluchttypischen Umweg' darstellt.9
Auch der vorübergehende Aufenthalt in einem 'sicheren Drittstaat' iSd Art. 16 a
Abs. 2 Grundgesetz unterbricht nicht notwendigerweise die Unmittelbarkeit
der Einreise in das Zufluchtsland. Die Verfasser der GFK führten den Begriff
'unmittelbar kommen' nicht ein, um diejenigen, die durch ein anderes Land gereist
waren, von dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, sondern diejenigen,
die sich in einem anderen Land bereits vorübergehend niedergelassen hatten.10
Das heißt, entscheidend ist nicht, ob der Asylsuchende in dem Drittland hätte
Schutz finden können, sondern, ob seine Flucht in dem Drittstaat eine gewisse
Beendigung gefunden hat. Denn dann ist dem Schutzsuchenden zuzumuten, bei der
Einreise in einen weiteren Staat die entsprechenden Einreisevorschriften zu
beachten.11 Die Auffassung,
einem Flüchtling könne schon die bloße Möglichkeit, in einem Drittland Schutz
zu suchen, entgegengehalten werden, fand in den Verhandlungen zur Annahme der
GFK keine Mehrheit. Die Staatenbevollmächtigten waren der Ansicht, dass eine
derartige Behauptung jeder Staat erheben könne und befürchteten, dass Art. 31
GFK auf diese Weise ausgehebelt werden könnte.12
Es liegt daher nahe, zur Auslegung des Begriffes der 'Unmittelbarkeit' der Einreise
analog die Grundsätze heranzuziehen, die das BVerwG zur Fluchtbeendigung im
Rahmen der Prüfung des anderweitigen Verfolgungsschutzes (§ 27 AsylVfG)
entwickelt hat.13 Hiernach
kommt es darauf an, dass die Flucht in einen Drittstaat 'stationären Charakter'
angenommen hat.14
Hat der Flüchtling jedoch den Aufenthalt im Drittland allerdings grundlos verzögert,
ist der Flüchtling nicht mehr 'unmittelbar' iSd Art. 31 Abs. 1 GFK
eingereist.15 Ob eine grundlose
Verzögerung des Aufenthalts im Drittland vorlag, sollte angesichts der Vielzahl
von möglichen Fluchtschicksalen einzelfallbezogen beurteilt werden. Eine strenge
zeitliche Limitierung ist daher nach Auffassung des UNHCR nicht angebracht.
2.3 Der Begriff der 'Unverzüglichkeit' der Meldung bei der Behörde
Art. 31 Abs. 1 GFK setzt weiterhin voraus, dass sich der Flüchtling
nach unerlaubter Einreise unverzüglich bei den Behörden meldet. Vor dem Hintergrund
der besonderen Situation eines Flüchtlings, insbesondere möglicher traumatischer
Erlebnisse, der verbreiteten Furcht vor Behörden, Verständigungsproblemen, dem
Mangel an Informationen und allgemeiner Unsicherheit etc. gibt es auch hier
keine zeitliche Begrenzung, die schematisch auf den Begriff 'unverzüglich' angewandt
werden kann16. Es kommt auf
die näheren Umstände der Flucht an,17
die u. U. auch eine längere Aufenthaltszeit vor der Meldung bei den Behörden
rechtfertigen können. Ausschlaggebend sollte sein, ob vor dem Hintergrund des
Falles die Zeit bis zur Meldung bei der Behörde unverhältnismäßig lang erscheint.
Ein sinnvolles Kriterium gibt auch die Definition des Begriffes 'unverzüglich'
in § 121 des deutschen BGB, die daran anknüpft, inwieweit der Betreffende,
'ohne schuldhaftes Zögern' gehandelt hat. Unverzügliches Handeln erfordert in
der Regel nicht, dass der Flüchtling sich noch am Tag der Einreise bei der Behörde
meldet. Ihm muss zumindest Zeit gegeben werden, rechtliche Beratung einzuholen.18
Auch ein längerer Zeitraum zwischen Einreise und Meldung kann z. B. dann
nicht unverhältnismäßig sein, wenn traumatische Erfahrungen von Verfolgung und
Flucht einer schutzsuchenden Person eine unverzügliche Meldung subjektiv erschwert
haben.
2.4 Begründete Gesetzesübertretung
Der Flüchtling muss Gründe darlegen, die seine Gesetzesübertretung rechtfertigen.
Aus den Verhandlungen zur Annahme der GFK geht hervor, dass bei einem Flüchtling
solche Gründe in der Regel vorliegen.19
Eine Rechtfertigung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Flüchtling keine
Möglichkeit hatte, auf legale Weise in das Zufluchtsland einzureisen, um dauerhaft
der Verfolgung zu entkommen.20
2.5 Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 GFK bei Einreise mit Hilfe
von Schleusern
Der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 GFK (siehe oben) gibt keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass eine illegale Einreise unter Mithilfe von Schleusern
die Anwendbarkeit der Vorschrift ausschließt. Die dort für den Genuss der Straffreiheit
genannten Voraussetzungen: 1. unmittelbare Einreise aus dem Verfolgerstaat,
2. unverzügliche Meldung bei den Behörden und 3. Gründe für die illegale Einreise
sind abschließend. Art. 31 spricht zudem nur von der illegalen Einreise
als solcher, ohne zwischen verschiedenen Modalitäten einer solchen, mit Schlepper
oder ohne Schlepper, zu differenzieren.
Eine einschränkende Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht
gerecht. Personen, die vor Verfolgung fliehen, sind meistens nicht in der Lage,
die entsprechenden Einreiseformalitäten einzuhalten. Viele von ihnen müssen
zur Flucht darüber hinaus die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Dies war schon
den Verfassern der GFK bekannt, denen die Fluchterfahrungen vor und während
des 2. Weltkrieges noch unmittelbar vor Augen standen. So wies der erste UN-Hochkommissar
für Flüchtlinge - Herr van Heuven Goedhart - während der Bevollmächtigtenkonferenz,
die die GFK verabschiedet hat, darauf hin, dass er bei seiner eigenen Flucht
die Hilfe der Widerstandsbewegung in Anspruch genommen habe, um von seinem Erstzufluchtsland
Belgien nach Frankreich weiterzufliehen.21
Man diskutierte während der Konferenz sogar einen Vorschlag des schweizer Delegierten,
auch die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt straflos zu halten, wenn sie
aus beachtenswerten Beweggründen geleistet wird. Der Vorschlag wurde letztlich
verworfen, doch mehrere Delegierte verliehen dem Wunsch Ausdruck, dass die Staaten
die liberale Einstellung der Schweizer zur Kenntnis nehmen und diesem Beispiel
folgen.22 Diese Diskussion
zeigt, dass die Verfasser der GFK den Anwendungsbereich der Vorschrift keinesfalls
auf die illegalen Einreisen beschränkt wissen wollten, die ohne fremde Hilfe
erfolgten.
Für Schutzsuchende der Gegenwart ist es möglicherweise noch schwieriger geworden,
drohenden Menschenrechtsverletzungen in ihrem Herkunftsland legal und ohne fremde
Hilfe zu entfliehen und ein Zufluchtsland zu erreichen. Kontrollmaßnahmen wie
die Einführung von Einreisevisa und deren immer restriktivere Vergabe sowie
hochmoderne Grenzsicherungen haben zur Folge, dass eine Einreise zumindest in
die westeuropäischen Staaten zunehmend die Hilfe professionalisierter Schlepper
erforderlich macht. Darauf wird auch in der letzten Mitteilung der Europäischen
Kommission zum Thema illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel
deutlich hingewiesen.23 Die
Frage, ob der Fluchthelfer aus anerkennenswerten Beweggründen handelt, kann
für die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 GFK in der Regel nicht von
Bedeutung sein, da dem Flüchtling in den meisten Fällen nicht die Möglichkeit
offen steht, zwischen profitorientierten Menschenhändlern und altruistischen
Menschenrechtlern als Fluchthelfer zu wählen.
Damals wie heute würde das Ziel des Art. 31 Abs. 1 GFK nicht erreicht,
wenn die Hilfe von Schleppern für den illegalen Grenzübertritt nicht in Anspruch
genommen werden könnte. Würden solche Flüchtlinge vom Anwendungsbereich des
Art. 31 GFK ausgeschlossen, müssten gegen einen Großteil der Asylberechtigten
und anerkannten Flüchtlinge Strafmaßnahmen eingeleitet werden. UNHCR setzt sich
mit Nachdruck gegen eine solche Kriminalisierung von Schutzbedürftigen ein.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Menschenschmugglern darf nicht auf
schutzsuchende Personen übertragen werden, die gezwungen sind, ihr Recht, Schutz
vor Verfolgung zu suchen, auf diese Weise auszuüben.
Diese Auffassung findet in den jüngsten internationalen Bemühungen um eine verstärkte
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Schlepperkriminalität und illegaler
Einreise Bestätigung.
Dabei ist zunächst auf das die UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (UNTOC) ergänzende 'Protokoll zur Bekämpfung des Einschleusens
von Migranten auf dem Land-, Luft und Seeweg', UN-DOC A/55/383 vom 15.11.2000,
hinzuweisen, dass am 12.12.2000 von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde
und am 28.01.2004 in Kraft getreten ist. In Art. 5 des Protokolls, der
mit 'Strafrechtliche Verantwortung von Migranten' überschrieben ist, wird festgelegt,
dass Migranten keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt werden sollen,
wenn sie Betroffene einer der in Artikel 6 beschriebenen Tatbestände sind:
'Art. 5 Criminal liability of migrants
Migrants shall not become liable to criminial prosecution under this Protocol
for the fact of having been the object of conduct set forth in article 6 of
this Protocol.'
In Artikel 6 wird das Schmuggeln von Migranten explizit genannt und den Vertragsstaaten aufgegeben, dieses als Straftatbestand zu erfassen. Damit kommt in dem Protokoll deutlich zum Ausdruck, dass Migranten unabhängig von der Tatsache, ob sie Asyl suchen oder nicht, strafrechtlich nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden sollen, dass sie geschmuggelt wurden. Diese Intention wird auch in der Entstehungsgeschichte des Artikels deutlich. Seine Einarbeitung in den Protokollentwurf geht auf einen Vorschlag zurück, der von Österreich, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und den USA unterbreitet wurde und folgenden Wortlaut hat:
'Nothing in this Protocol shall be interpreted as requiring States parties to take measure against a migrant for the mere fact of having been smuggled.'
Auch die Bestimmungen des EU-Rahmenbeschlusses des Rates betreffend der Verstärkung
des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten
Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vom 28.11.200224
sprechen für eine Einbeziehung von Flüchtlingen, die unter Mithilfe von Schleppern
einreisen, in den Anwendungsbereich von Art. 31 GFK.
So wird in Artikel 6 des Beschlusses ausgeführt, dass der Beschluss
'unbeschadet des Schutzes (gilt), der Flüchtlingen und Asylbewerbern nach dem internationalen Flüchtlingsrecht und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkommen zu gewähren ist, insbesondere unbeschadet der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 31 und 33 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll von 1967 geänderten Fassung eingegangen sind'.
Die Bekämpfung von Schlepperkriminalität soll folglich den Schutz der Flüchtlinge
durch Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt lassen.
Weder auf der Ebene der Vereinten Nationen noch auf der der Europäischen Union
beabsichtigt man mithin, die Geschmuggelten für die Tatsache, dass sie mit Hilfe
von Schleusern in einen Vertragsstaat eingereist sind, einer Strafbarkeit zu
unterwerfen.
3. Rechtsfolgen des Art. 31 Abs. 1 GFK
3.1 Keine Bestrafung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Abs. 2
AuslG
Liegen die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GFK vor, können
'keine Strafen wegen illegaler Einreise' verhängt werden. Dies bedeutet, dass
der Ausländer nicht strafrechtlich belangt werden kann, weil er die Einreise-
und Aufenthaltsbestimmungen des Zufluchtsstaates übertreten hat. Sowohl Personen,
die das Staatsgebiet illegal betreten haben als auch Personen, die sich bereits
auf dem Gebiet des Zufluchtsstaates befinden, aber keinen Aufenthaltstitel mehr
haben, können demzufolge in den Genuss der Strafbefreiung des Art. 31 Abs. 1
GFK kommen.25 Unter den Voraussetzungen
des Art. 31 Abs. 1 GFK hat sich daher in der Bundesrepublik ein Ausländer,
der unerlaubt iSv § 58 AuslG oder § 8 Abs. 2 AuslG einreist,
weil er ohne gültiges Reisedokument oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
in Form des Sichtvermerkes eingereist ist oder, der sich unerlaubt aufhält,
nicht iSd § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Abs. 2 AuslG strafbar
gemacht. Auf den Vorrang des Art. 31 Abs. 1 wird in § 95 Abs. 4
AuslG ausdrücklich hingewiesen.
Nach Auffassung des UNHCR sollte eine Bestrafung wegen illegaler Einreise auch
dann ausgeschlossen sein, wenn der Asylantrag des Asylbewerbers zwar abgelehnt
wird, jedoch keine offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung vorliegt.
Denn da der Ausgang des Asylverfahrens in der Regel, nicht zuletzt auch wegen
der sich ständig ändernden Rechtsprechung und der Auslegungsunterschiede zwischen
den verschiedenen europäischen Staaten, für den Asylbewerber nicht vorhersehbar
ist, würde andernfalls auch der im guten Glauben handelnde Asylsuchende für
eine Tat bestraft, deren Strafbarkeit im Zeitpunkt der Tat für ihn nicht erkennbar
ist.26
3.2 Bestrafung wegen Urkundenfälschung
Angesichts zunehmender Visumspflichten und der Sanktionen für Beförderungsunternehmen
bei der Beförderung von Personen ohne gültige Dokumente, entspricht es heute
geradezu der typischen Situation eines Flüchtlings, zur Ausreise aus dem Verfolgerstaat
und Einreise in den Zufluchtsstaat gefälschte Dokumente gebrauchen zu müssen.
Die sich hieraus ergebende Frage, ob auch eine Strafbarkeit wegen im Zusammenhang
mit der Einreise begangenen Urkundenfälschung unter den Voraussetzungen des
Art. 31 Abs. 1 GFK ausgeschlossen ist, muss unter Beachtung des oben
dargelegten Ziels und Zwecks der Vorschrift beantwortet werden.
Benutzt der Flüchtling die unechten Dokumente lediglich, um eine Ausreise aus
dem Verfolgerstaat und die 'unmittelbare' Einreise in den Zufluchtsstaat zu
erreichen, verletzt er damit keine über den Schutz der territorialen Integrität
des Aufenthaltsstaates hinausgehenden Rechtsgüter, um sein Leben, Leib und Freiheit
als vorrangige Rechtsgüter zu schützen. Der Schutzzweck des Art. 31 Abs. 1
GFK erfordert es daher, dass der Flüchtling für begangene Urkundsdelikte im
gleichen Umfang straflos bleibt wie für die mit der illegalen Einreise verwirklichten
Straftatbestände. Dafür spricht weiterhin, dass der Gebrauch der unechten Urkunde
und der illegale Grenzübertritt Teil eines einheitlichen Lebenssachverhaltes
der 'illegalen Einreise' sind, der nach dem deutschen Strafrecht rechtlich Teil
'einer Handlung' ist. Die Strafbarkeit der durch diese Handlung tatbestandlich
verwirklichten Straftatbestände sollte daher nach den gleichen Grundsätzen beurteilt
werden.27 Eine rechtsvergleichende
Analyse der Gesetze und Praxis einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu Art. 31 Abs. 1 GFK durch UNHCR ergab, dass alle untersuchten Mitgliedstaaten
Flüchtlinge in der Regel nicht wegen im Zusammenhang mit der Einreise begangenen
Urkundsdelikten bestrafen. Eine Ausnahme ist Österreich, wo Flüchtlinge auch
für solche Urkundendelikte nach § 223 ff des österreichischen Strafgesetzbuches
bestraft werden können.
Wie bereits oben erwähnt, legt auch die deutsche Rechtsprechung Art. 31
Abs. 1 GFK sachgerecht weit aus, um dem Schutzgedanken der Vorschrift angemessen
Rechnung zu tragen und hält daher eine Bestrafung wegen Urkundsdelikten regelmäßig
für ausgeschlossen.28
4. Dogmatische Einordnung des Art. 31 Abs. 1 GFK in das deutsche
Strafrecht
In welcher Weise ein Vertragsstaat die Straflosigkeit des Flüchtlings wegen
der mit der illegalen Einreise im Zusammenhang stehenden Delikte sicherstellt,
bleibt den staatlichen Behörden überlassen.29
5. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Art. 31 Abs. 1 GFK
in der Regel eine Bestrafung des Flüchtlings sowohl wegen illegaler Einreise
oder illegalen Aufenthaltes als auch in diesem Zusammenhang begangener Urkundsdelikte
ausschließt. Der Vorrang des Art. 31 Abs. 1 GFK vor den deutschen
Strafvorschriften hinsichtlich der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes
wird durch § 92 Abs. 4 AuslG ausdrücklich klargestellt.
Hierbei erfordert Art. 31 Abs. 1 GFK nicht, dass die Flüchtlingseigenschaft
des Asylsuchenden bereits in einem formellen Verfahren rechtskräftig festgestellt
wurde. Vielmehr sollte eine Bestrafung wegen illegaler Einreise nach Auffassung
des UNHCR selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Asylantrag des Asylbewerbers
schließlich abgelehnt wird, insoweit nicht eine offensichtlich missbräuchliche
Asylantragstellung vorliegt. Bei anerkannten Flüchtlingen sollten sich nach
Auffassung des UNHCR auch die Angehörigen der Kernfamilie des Flüchtlings auf
Art. 31 Abs. 1 GFK berufen können.
Art. 31 Abs. 1 GFK ist nur anwendbar, wenn der Flüchtling unmittelbar
aus dem Verfolgerstaat eingereist ist. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat
unterbricht allerdings nicht notwendigerweise die Unmittelbarkeit der Einreise,
solange die Flucht dort nicht bereits beendet wurde oder der Flüchtling den
Aufenthalt im Drittland nicht grundlos verzögert hat. Die illegale Einreise
unter Mithilfe von Schleusern schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht
aus. Art. 31 Abs. 1 GFK erfordert weiterhin, dass der Flüchtling sich
unverzüglich bei den Behörden meldet. Ob eine unverzügliche Meldung vorliegt,
kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Entscheidend ist, dass der Flüchtling
die Meldung nicht schuldhaft verzögert hat.
In welcher Weise die Straflosigkeit des Flüchtlings sichergestellt wird, obliegt
den nationalen Behörden.
UNHCR würde es begrüßen, wenn Art. 31 Abs. 1 GFK nach seinem Sinn
und Zweck analog allgemein auf Personen angewendet würde, die aus ihrem Herkunftsland
vor Menschenrechtsverletzungen oder schwer wiegenden Verletzungen von Leib,
Leben oder Freiheit durch nichtstaatliche Akteure geflohen sind."
1
So auch zutreffend Kloesel/Christ/Häußer: Deutsches Ausländerrecht, Stand: November
1996, Art. 31 GFK Rn. 1, Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz,
Stand: Dezember 1997, § 92 AuslG Rn. 63.
2 Vgl. Weis, Paul: 'The
Refugee Convention, 1951' Cambridge 1995, S. 303; Robinson, Nehemiah:
'Convention Relating to the Status of Refugees', New York 1953, S. 151.
3 So auch OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 19.11.1997, Az.: 2 Ss 326/97 - 103/97 II.
4 So auch Weis aaO, Seite 303
, Hailbronner, aaO § 92 Rn. 64.
5 Vgl. Schlussakte der
Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von
Flüchtlingen und staatenlosen Personen, abgedruckt in: Amt des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Hrsg.): Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979,
Anhang I, S. 67 f; Resolution Nr. 22 (XXXII, Abschnitt II
B 2 h) und 24 (XXXII, Ziff. 8 von 1981 des UNHCR-Exekutivkomitees.
6 So auch im Ergebnis
Hailbronner aaO, § 92 AuslG Rn. 64.
7 Weis, aaO, S. 297
zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK und auch AG Frankfurt/M., Urt. v. 20.10.1987
in InfAuslR 1988, 204.
8 Weis, aaO, S. 298
zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK. So auch OLG Celle, Urt. v. 13.1.1987 in
InfAuslR 1987, 198(199).
9 So ebenfalls AG Frankfurt/M.,
aaO.
10 Vgl. Weis aaO, S. 297
zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK und Amann, Christine: Die Rechte des Flüchtlings,
Baden-Baden 1994, S. 116ff mit der Darstellung der Enstehungsgeschichte
der Vorschrift.
11 So wohl auch BayOLG
in seinem Beschluss vom 30.04.1996, Az. 4 St RR 69/96: In dem zur Beurteilung
anstehenden Fall war der Antragsteller nach Inkrafttreten der Drittstaatenregelung
nachweislich auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist. Dennoch hält
das Gericht unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung eine unmittelbare Einreise
auch dann für gegeben, wenn der Flüchtling 'zwar direkt aus einem freien Drittland
einreist, dieses aber nur als Durchgangsland benutzt hat und kein schuldhaft
verzögerter Aufenthalt vorliegt', (S. 4 des Urteils). In einem Fall, in
dem sich der Asylsuchende vor seiner Einreise etwa drei Monate in der Schweiz
aufgehalten hat, hielt das Gericht (Entscheidung vom 22. März, Az. 4 St
RR 39/96) eine unmittelbare Einreise nicht mehr für gegeben. Auch Marx, Kommentar
zum AsylVfG, 3. Aufl. 1995, § 18 Rn. 17 hält Art. 31 GFK
bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat für anwendbar. A. A. allerdings
Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Stand: März 1997, § 92
Rn. 65.
12 Siehe Robinson, aaO,
S. 153.
13 So wohl auch Marx,
aaO, § 18 Rn. 17.
14 Vgl. z. B. BVerwG,
Urt. v. 30.5.1989 in EZAR 205, Nr. 11 und Renner in Kanein/Renner, Ausländerrecht,
6. Auflage, 1993, § 27 Rn. 27.
15 In der deutschen
Rechtsprechung wird darauf abgestellt, ob ein schuldhaft verzögerter Aufenthalt
vorliegt. Vgl. BayOLG Beschluss vom 30.04.1996, S. 4, OLG Celle, aaO, S. 199;
BayOLG in NJW 1980, 2030.
16 Nach OLG Düsseldorf,
MDR 1984, 1043 lag eine unverzügliche Meldung im konkreten Einzelfall bei einem
Hinauszögern um 12 Tage nicht mehr vor. Nach AG Kassel aaO kann auch nach
Verstreichen einer einmonatigen Frist Unverzüglichkeit noch gegeben sein.
17 So auch BVerfG NVwZ
1987, 1068; BayObLGSt Beschluss vom 30.04.1996, 4 St RR 69/96, 5.
18 So auch BVerG, NVwZ
1987, 1068, AG Kassel, Urteil vom 10.11.1989 in StV 1990, 16(117); Kloesel/Christ/Häußer
aaO Art. 31 Rn. 6 und Hailbronner, aaO, § 92 AuslG Rn. 66.
19 Vgl. Weis, aaO, S. 297,
Grahl-Madsen aaO, S. 220.
20 Robinson aaO, S. 153.
21 Vgl. A/Conf.2/SR.14
vom 22. November 1951, Seite 5.
22 Vgl. Atle Grahl-Madsen:
Commentary on the Refugee Convention 1951, Geneva 1963, Nachdruck durch den
UNHCR 1997, S. 171 f.
23 Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament und den Rat im Hinblick auf den Europäischen Rat
in Thessaloniki, Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale
Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung
illegal aufhältiger Personen, KOM (2003) 323 endgültig, 06.06.2003, S. 10,
abgedruckt in 'Europäische Asylpolitik. Loseblattsammlung der flüchtlingsrechtlich
relevanten EU-Dokumente und UNHCR-Stellungnahmen', UNHCR, Wien 2003 (Stand:
März 2004)
24 EU Doc L 328/1 vom
5.12.2002; abgedruckt in UNHCR: Europäische Asylpolitik s. o. FN 23
25 Vgl. Robinson, aaO,
S. 151.
26 So auch BVerwG, Urt.
v. 15.5.1984 in EZAR 223 Nr. 7 Leitsatz und Seite 2. Ähnlich
auch OVG Berlin, Urteil v. 13.02.1996, Az. 7 S 5.96, S. 6, das eine solche
Einreise als 'asylrechtlich legale Einreise' betrachtet und AG Kassel aaO, S. 116
und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.1997, aaO.
27 So im Ergebnis auch
Grahl-Madsen, aaO, S. 212-215, der ausführlich zu diesem Problem Stellung
nimmt.
28 So z. B. AG
Münden Urt. v. 24.2.1987 aaO, Seite 307; AG Frankfurt/M. Urteil vom 20.10.1987
aaO, S. 204; AG Köln Beschluss vom 21.12.1990, Az. 522 Ds 868/90; OLG Hamm,
Urt. v. 16.06.1991, Az. 4 Ss 189/91, S. 2f.
29 So auch AG Münden,
aaO, S. 306; OLG Frankfurt Urteil v. 21.08.1987 in GA 1987, 549(552). Lenckner
in Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 25. Auflage 1997, § 34
Rn. 23. Andere deutsche Gerichte (z. B. OLG Hamm, aaO, S. 2;
Beschluss des Bayerischen OLG vom 30.04.1996, 4 St RR 69/96, S. 5) sehen
Art. 31 Abs. 1 GFK als persönlichen Strafausschließungsgrund; Hailbronner
aaO, § 92 Rn. 62 als persönlichen Strafaufhebungsgrund. Nach Auffassung
des UNHCR wäre es auch möglich, Art. 31 Abs. 1 GFK als Rechtfertigungsgrund
sui generis zu betrachten.
Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die Tatsache, dass der Asylantrag nicht direkt nach
der Einreise gestellt worden ist, rechtfertigt nicht Annahme von der Unglaubhaftigkeit
der Angaben des Asylsuchenden.
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 2020/99 - (5 S., M5259)
VGH Hessen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beweisantrag
zwar nicht mit der Begründung des Gerichts, aber mit anderen Gründen abgelehnt
werden konnte oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlte.
Beschluss vom 22.3.2004 - 9 UZ 925/00.A - (12 S., M5032)
VG Frankfurt a. M.: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist
nicht gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ausgeschlossen allein wegen
schwieriger ökonomischer Situation, guter Integration in die deutschen Lebensverhältnisse
oder Schwierigkeiten in einem laufenden Einbürgerungsverfahren.
Urteil vom 27.5.2004 - 1 E 495/04.A(V) - (5 S., M5263)
VG Frankfurt a. M.: Unverzüglichkeit des Widerrufs gem. § 73
Abs. 1 AsylVfG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse; Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 VwVfG auf Widerruf nach § 73 AsylVfG nicht anwendbar;
keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch verspäteten Widerruf.
Urteil vom 30.4.2004 - 1 E 558/04.A(2) - (4 S., M5265)
VG Düsseldorf: Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit des Widerrufs
der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AuslG
steht ausschließlich im öffentlichen Interesse; kein Rückgriff auf die Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 S. 2
VwVfG.
Urteil vom 25.2.2004 - 7 K 2389/01.A - (15 S., M5120)
BVerwG: Zur Ausstellung eines Flüchtlingspasses bei Zweifel
an der Identität
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 - (16 S., M5209)
"(...) Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich des erstrebten Reiseausweises
die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, verstößt es
gegen Bundesrecht. Die Sache ist insoweit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
1. In Betracht kommt allein ein Anspruch der Klägerinnen nach Art. 28 Abs. 1
Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl II 1953 S. 560/BGBl
II 1954 S. 619). Danach stellen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen,
die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen
Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Die Klägerinnen können sich für den von ihnen geltend gemachten Anspruch unmittelbar
auf Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, der die Bundesrepublik
Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz
zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Transformation
eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren
Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet
und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche
Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf.
Diese Voraussetzungen liegen bei Art. 28 GFK vor (vgl. Urteil vom 4. Juni
1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <257> m. w. N.). (...)
3. Soweit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK den rechtmäßigen Aufenthalt
des Flüchtlings in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, bestehen im Ergebnis
keine Bedenken, dass die Klägerinnen jedenfalls inzwischen - nach Erteilung
der Aufenthaltsbefugnisse im Revisionsverfahren - über den hierfür erforderlichen
Aufenthaltstitel verfügen.
Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie der Senat zu der gleich
lautenden Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28.
September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk - (BGBl II
1976 S. 473/ BGBl II 1977 S. 235) entschieden hat (Urteil vom 16. Oktober
1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <14 f.>), eine besondere Beziehung
des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete
Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn
sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird (vgl. Urteil
vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <266 ff.>). (...)
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich
nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden
ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern
nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, einer Aufenthaltsgenehmigung.
Ohne eine derartige Aufenthaltsgenehmigung oder die Befreiung von diesem Erfordernis
nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist der Ausländer
nach § 42 Abs. 1 AuslG verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich
zu verlassen. Sein Aufenthalt ist dann nicht rechtmäßig. Die bloße Anwesenheit
des Ausländers, mag sie auch von der Behörde hingenommen werden, genügt mithin
nach deutschem Recht unabhängig von ihrer Dauer nicht für einen rechtmäßigen
Aufenthalt.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen
rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK
(vgl. VGH München, InfAuslR 2004; 109; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen
Ausländergesetz, 1991, S. 99; UNHCR, Stellungnahme zu Art. 28 GFK, August
2003, ZAR 2003, 330 <332>; vgl. ferner Nr. 51.0.3.3 AuslG-VwV vom 28.
Juni 2000, GMBl 2000, 618). Abgesehen davon, dass dieser Aufenthalt - unter
der Voraussetzung gleich bleibender tatsächlicher Verhältnisse - grundsätzlich
auf Dauer angelegt ist, hat der deutsche Gesetzgeber nämlich dem anerkannten
Konventionsflüchtling in § 70 Abs. 1 AsylVfG als Rechtsfolge seiner
Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerade diesen und zunächst nur
diesen Aufenthaltsstatus zugeordnet.
Offen bleiben kann, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GFK auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
angenommen werden kann, wenn der Flüchtling (...) zwar bestandskräftig anerkannt
ist und alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1
AsylVfG erfüllt, diese ihm jedoch rechtswidrig vorenthalten wird (hier allerdings
noch vor dem die Rechtslage klärenden Urteil des Senats vom 17. Dezember
2002 - BVerwG 1 C 3.02 - BVerwGE 117, 276 [=ASYLMAGAZIN
5/2003, S. 33]). (...)
4. Der auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1
GFK gerichtete Anspruch eines Konventionsflüchtlings, der sich rechtmäßig im
Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhält, kann Einschränkungen unterliegen,
wenn ernsthafte Zweifel an seiner Identität bestehen.
a) Maßgeblich für die Zulässigkeit derartiger Einschränkungen ist die Identifikationsfunktion
des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK. Diese Funktion
wird dort zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber dem Konventions-Reiseausweis
nach dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung immanent. Dieser Ausweis soll
Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Staates ermöglichen, in dem sie
sich rechtmäßig aufhalten (vgl. zur Garantie der Gestattung einer Wiedereinreise
§ 13 des Anhangs zur GFK; vgl. auch Weis, The Refugee Convention, 1951,
S. 241). Zugleich hat der Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1
GFK die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er wird
nämlich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis an Stelle eines
nationalen Reisepasses zu dienen, wie sich aus dem Text in dem Muster-Reiseausweis
in der Anlage der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt (vgl. auch UNHCR a. a. O.
S. 331). Zudem nehmen die Bestimmungen des Anhangs zu der Konvention auf nationale
Pässe Bezug (vgl. § 3 und § 10). Damit soll der Konventions-Reiseausweis
in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen, wie der Vertreter des
Bundesinteresses zutreffend ausgeführt hat. Auf von diesem angeführte, teilweise
gegenüber nationalen Reisepässen bestehende Besonderheiten (keine Erklärung
des einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausstellenden
Staates, dass er den Inhaber als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt
und ihm konsularischen Schutz gewährt) kommt es hier nicht an. Es besteht kein
Zweifel, dass nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung
genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung (auch) eine Identifikationsfunktion
haben. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein
Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die
im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
des Inhabers übereinstimmen (vgl. Jansen, ZAR 1998, 70 ff.; ders., VerwArch
1999, 267 ff. jeweils m. w. N.; vgl. auch Gaerte, in: Strupp-Schlochauer,
Wörterbuch des Völkerrechts, 1961, 2. Band, S. 745 zum Stichwort Passrecht).
Für den - wie ausgeführt den nationalen Pass ersetzenden - Reiseausweis nach
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
Auch er soll bescheinigen, dass die aufgeführten Personendaten (insbesondere
Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort; vgl. Muster in der Anlage zu der
Konvention) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen
Ausweisinhabers entsprechen. Ungeachtet dessen bestimmen und berühren die Ausstellung
des Reiseausweises und die darin angebrachten Vermerke nicht die Rechtsstellung
des Ausweisinhabers, insbesondere nicht seine Staatsangehörigkeit (vgl. § 15
des Anhangs zur GFK).
b) Bestehen an der Identität des Flüchtlings ernsthafte Zweifel, so kann im
Falle der Ausstellung eines Reiseausweises dessen nach Art. 28 Abs. 1
Satz 1 GFK vorausgesetzte Identifikationsfunktion beeinträchtigt sein.
Der nach dieser Bestimmung auszustellende Reiseausweis hat - untrennbar verbunden
mit seinem primären Zweck, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen zu ermöglichen
- zugleich bestimmte Ordnungs- und Kontrollfunktionen. Diese können gefährdet
sein, wenn Flüchtlinge trotz ernsthafter Zweifel an ihrer Identität über einen
Reiseausweis (ohne geeignete Hinweise; vgl. unten e) verfügen. Im internationalen
Reiseverkehr erfüllt dieser als passersetzendes Papier u. a. den Zweck,
die Entscheidung dritter Staaten über die Gestattung der Einreise, Durchreise
und Ausreise zu ermöglichen, etwa durch den Abgleich der im Pass enthaltenen
Daten des Inhabers mit Fahndungs- oder Sperrdateien. Eine Beeinträchtigung der
Identifikationsfunktion würde ein erhöhtes Risiko von Missbrauchsfällen und
Straftaten bedeuten.
In diesem Zusammenhang ist, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend
ausgeführt hat, auch zu berücksichtigen, dass ein internationaler Reiseausweis
weitgehend ungehinderte Reiseaktivitäten ermöglicht, an denen auch Personen
aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus ein Interesse haben. Gelingt
es diesen, ihre wahre Identität durch Verwendung von Reiseausweisen mit falschen
Personenangaben zu verschleiern, so können sie bei ihren Reiseaktivitäten erfolgreich
Personenfahndungen umgehen. Nach der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1373
(2001) vom 28. September 2001 (in: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats
1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002, Seite 316 ff. = S/RES/1373 <2001>)
werden alle Staaten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus aufgefordert, die
Reisetätigkeit von Terroristen oder terroristischen Gruppen durch wirksame Grenzkontrollen
und Kontrollen bei der Ausstellung von Ausweisen und Reisedokumenten sowie durch
Maßnahmen zur Verhinderung von Nachahmung, Fälschung oder betrügerischem Gebrauch
von Ausweisen und Reisedokumenten zu verhindern. Außerdem werden alle Staaten
aufgerufen, im Einklang mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass der Flüchtlingsstatus
nicht für terroristische Handlungen missbraucht wird.
Weder dem dargestellten Zweck noch der Entstehungsgeschichte des Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GFK kann entnommen werden, dass der Reiseausweis ungeachtet
ernsthafter Zweifel an der Identität uneingeschränkt auszustellen ist. Zwar
wird hinsichtlich des Personalausweises nach Art. 27 GFK die Auffassung
vertreten, es könne sich insoweit um ein vorläufiges Dokument handeln und die
behauptete Identität des Inhabers könne sich sogar als falsch herausstellen.
Damit werde sogar ein rechtswidrig in einem Aufenthaltsstaat befindlicher Flüchtling
vor den Schwierigkeiten einer Person ohne jede Dokumente bewahrt (vgl. Grahl-Madsen,
Commentary on the Refugee Convention, 1951, Art. 27 Anm. 3 m. w. N.;
Takkenberg/Tahbaz, The Collected Travaux preparatoires of the 1951 Geneva Convention
Relating to the Status of Refugees, Band II S. 130; vgl. auch Band III, S. 303).
Art. 27 GFK setzt allerdings anders als Art. 28 Abs. 1 Satz 1
GFK keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Es genügt die physische Anwesenheit
des Flüchtlings im Staatsgebiet (vgl. Robinson, Convention Relating to the Status
of Refugees, Its History, Contents and Interpretation, 1953, Art. 27, der
weiter ausführt, bei dem Personalausweis müsse es sich nicht um ein offizielles
Dokument handeln.) Jedenfalls kann die erwähnte Auffassung zu den Voraussetzungen
einer Ausweisausstellung nach § 27 GFK - unabhängig davon, ob ihr in vollem
Umfang zu folgen ist - nicht auf den Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1
Satz 1 GFK übertragen werden, da diesem weitergehende Funktionen zukommen
und er an zusätzliche Voraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, Nichteingreifen
des ordre public-Vorbehalts) gebunden ist.
c) Die erwähnten Einschränkungen, denen der Anspruch des Konventionsflüchtlings
auf Erteilung eines Reiseausweises unterliegt, finden ihre Grenzen in Wortlaut
und Systematik des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK sowie seinem Sinn
und Zweck.
Danach stellt die Ausstellung von Reiseausweisen an Flüchtlinge, die sich rechtmäßig
im Gebiet eines Vertragstaates aufhalten, die Regel und die Nicht-Ausstellung
die Ausnahme dar. Hierauf deutet bereits der Zweck des Reiseausweises nach Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GFK hin, auch einem Flüchtling grenzüberschreitende
Reisen zu ermöglichen. Vor allem aber kommt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis
in dem ordre public-Vorbehalt zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut stehen zwingende
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (in den maßgeblichen englischen
und französischen Fassungen: 'compelling reasons of national security or public
order' bzw. 'des raisons impérieuses de sécurité nationale ou d'orde public')
der Ausweiserteilung entgegen. Die Bezugnahme auf 'zwingende' Gründe legt eine
restriktive Auslegung nahe (vgl. etwa Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee
Convention, Art. 28 Rz. 5). Es kann offen bleiben, ob Einschränkungen des
Anspruchs auf Ausweiserteilung wegen Zweifeln hinsichtlich der Identität des
Flüchtlings auch auf den ordre public-Vorbehalt gestützt werden können. Jedenfalls
folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis,
dass Einschränkungen des Anspruchs auf Erteilung eines Reiseausweises nur im
Falle ernsthafter [Herv. im Orig.] Zweifel an der Identität des Flüchtlings
- und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - gegeben sind.
Die den Konventionsflüchtling insoweit treffenden Einschränkungen bedeuten nicht
notwendig, dass ihm bei Identitätszweifeln stets der Reiseausweis zu versagen
wäre. Vielmehr kommt im Ausnahmefall auch die Erteilung eines Ausweises mit
einem geeigneten Hinweis in Betracht (vgl. unten e).
d) Im Einzelnen hat die Ausländerbehörde folgendes zu beachten: Sie ist zwar
nicht befugt, die im Asylverfahren bejahte Flüchtlingseigenschaft - und damit
regelmäßig etwa das Fortbestehen der Verfolgungsgefahr - selbst zu prüfen. Ergeben
sich aber insbesondere aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten
Dokumenten ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings, so kann die
Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen (vgl. auch § 41 Abs. 1
AuslG). Dabei ist allerdings im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob dies dem
Flüchtling - insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat - zumutbar
ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises
seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen,
mit denen sich der Flüchtling dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde
(vgl. auch § 72 Abs. 1 AsylVfG). Je nach Lage des Einzelfalles ist
ggf. zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort
lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte bzw. einen dortigen Rechtsanwalt
zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der
Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde.
Unterbleibt eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings oder ist sie unzureichend
und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären - wobei die
Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Flüchtlings
keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet -, so darf die Ausländerbehörde
die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen. Soweit der Flüchtling mitwirkt,
aber gefälschte Dokumente vorlegt, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner
Identität. Auch insoweit setzt aber die Versagung des Konventions-Reiseausweises
die Zumutbarkeit der zuvor geforderten Mitwirkung voraus. Ist eine Klärung der
Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des
Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In
der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis
ausgestellt wird, kann dann allerdings etwa der Vermerk angebracht werden, dass
die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
e) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK schließt einen solchen Vermerk nach
seinem Wortlaut und Sinn und Zweck nicht aus, wenn die Identität des Konventionsflüchtlings
wegen der Unzumutbarkeit seiner Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung nicht geklärt
werden kann (vgl. auch VG Frankfurt a. M, Asylmagazin
[1-2/]2004, 37): Der die Ausweisausstellung ermöglichende Hinweis, dass
die Personalien auf eigenen Angaben beruhen, trägt der bei derartigen Fallkonstellationen
bestehenden Beweisnot des Flüchtlings Rechnung und entspricht damit dem Geist
der Genfer Flüchtlingskonvention. Verneinte man die Zulässigkeit eines solchen
Hinweises, so hätte dies zur Folge, dass der Reiseausweis in solchen Fällen
nicht aufklärbarer ernsthafter Identitätszweifel versagt werden könnte, da mangels
Erkennbarkeit dieser Zweifel dessen erwähnte Ordnungs- und Kontrollfunktionen
beeinträchtigt wären. Für die Zulässigkeit des in Rede stehenden Vermerks spricht
auch § 15 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention, der auf im Reiseausweis
angebrachte Vermerke abstellt. Zwar bezieht sich die Rubrik in Ziff. (4)
Nr. 2 des Musters nach ihrem Wortlaut auf eine 'Urkunde oder Urkunden, auf Grund
deren dieser Ausweis ausgestellt wird'. Dies schließt indessen den Hinweis darauf
nicht aus, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
Dementsprechend geht das innerstaatliche deutsche Recht von der Zulässigkeit
eines solchen Hinweises aus (vgl. Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht,
Band 3, A 1.2.1 § 22 DVAuslG Rn. 3). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1
i. V. m. Abs. 1 Satz 1 DVAuslG (in der geänderten Fassung
des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 <BGBl I S. 361>)
dürfen Passersatzpapiere, zu denen Reiseausweise für Flüchtlinge nach Art. 28
GFK gehören (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 b DVAuslG), - neben einer Seriennummer
und einer Zone für das automatische Lesen - nur die in § 39 Abs. 1
AuslG bezeichneten Daten und damit auch den Hinweis enthalten, 'dass die Personalangaben
auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen' (vgl. § 39 Abs. 1
Satz 3 Nr. 10 AuslG in der ebenfalls durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
geänderten Fassung). Der amtlichen Begründung zufolge trägt die Vorschrift dem
Umstand Rechnung, dass bei der Ausstellung vielfach geeignete Urkunden oder
sonstige Sachmittelbeweise zur Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit
des Inhabers nicht vorliegen und die in den Ausweisersatz einzutragenden Angaben
daher häufig lediglich auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhen (BTDrucks
14/7386 S. 54 f.). Darüber hinaus sehen Verwaltungsvorschriften mehrerer Bundesländer
derartige Hinweise für Konventions-Reisausweise vor. (...)"
OVG Rheinland-Pfalz: Zum Schutz einer rechtsgültigen Mehrehe
Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11717/03.OVG - (21 S., M4949)
"(...) Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die
Klage nicht abweisen dürfen; denn die Klägerin kann von der Beklagten die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis verlangen.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der
Klägerin ein solcher Anspruch nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 i. V. m.
§ 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von Abs. 5 AuslG zusteht, nachdem
der dort verwandte Begriff des Ehegatten nicht eine in Mehrehe geheiratete weitere
Ehefrau erfasst. Dies erschließt sich zweifelsfrei mit Blick auf den im Übrigen
Ausländergesetz verwandten Begriff des Ehegatten, in Sonderheit also mit Blick
auf den Ehegattenbegriff der in erster Linie den Ehegattennachzug regelnden
Bestimmungen der §§ 17 ff AuslG und hier wiederum namentlich des die
Grundprinzipien dieses Nachzugs enthaltenden § 17 Abs. 1 AuslG. Nach
dessen ausdrücklichem Wortlaut soll der Nachzug eben nur in dem durch Art. 6
GG gebotenen Umfang erfolgen. Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmung. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 17 AuslG (vgl. BT-Drs.
11/ 6321 S. 60) zufolge hat dieser Hinweis auf Art. 6 GG eine begrenzende
Funktion, so dass Familienangehörige aus einer Mehrehe nicht nachzugsberechtigt
sein sollen. Obgleich es nach internationalem Privatrecht möglich ist, auch
eine Mehrehe eines Ausländers als gültig anzuerkennen, soll ausländischen Ehegatten
ein privilegiertes Zugangsrecht in das Bundesgebiet hiernach nur im Hinblick
auf die grundrechtliche Gewährleistung des Schutzes der Ehe nach Art. 6
GG gewährt werden. Maßgebend dafür ist aber die Institution der Ehe, wie sie
sich im abendländischen Rechts- und Kulturkreis herausgebildet hat. Danach gehört
das Prinzip der Einehe zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in
der Bundesrepublik und damit zu den auch den ausländergesetzlichen Regelungen
vorgegebenen Wertsetzungen (vgl. dazu BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228,
OVG Lüneburg InfAuslR 1992, S. 364, GK-AuslR, § 18 AuslG, Rdnr. 69).
Dass dieser so dem Ausländergesetz zu Grunde gelegte Begriff des Ehegatten gerade
in § 31 AuslG ausnahmsweise im Hinblick auf in einer Mehrehe verbundene
Ehepartner eine Erweiterung erfahren hätte oder zumindest diesbezüglich einer
erweiternden Auslegung zugänglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere
drängt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb eine andere Betrachtungsweise
auf, weil es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen politischen Flüchtling
handelt und damit die Führung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland ausscheidet.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen
werden, wonach den damit einhergehenden Härten bzw. berücksichtigungsbedürftigen
humanitären Gesichtspunkten je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles entweder
mittels einer unmittelbar nach Maßgabe des § 30 AuslG zu erteilenden Aufenthaltsbefugnis
oder aber auch nur mittels einer Duldung nach § 55 AuslG Rechnung getragen
werden kann. (...)
Ungeachtet dessen, dass mithin das Ehegattenprivileg des § 31 Abs. 1 AuslG
mit seiner Verweisung auf § 30 AuslG nicht zu Gunsten der Klägerin Platz
greift, vermag diese sich für die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis jedoch
unmittelbar auf § 30 AuslG zu berufen, ohne dass - wie des weiteren aufzuzeigen
sein wird - der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis Versagungsgründe entgegenstehen
oder diese im Rahmen der somit vorzunehmenden Ermessensentscheidung versagt
werden kann. (...)
Zunächst kann es im Rahmen der Anwendung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht
zweifelhaft sein, dass die Klägerin dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
insoweit erfüllt, als sie auf Grund des gegen sie ergangenen abschlägigen Asylbescheides
(...) unanfechtbar ausreisepflichtig ist, so dass ihr grundsätzlich in Abweichung
von dem besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG - also trotz
ihrer früheren illegalen Einreise ins Bundesgebiet als Asylbewerberin wie auch
ihrer Passlosigkeit - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann.
Darüber hinaus sieht der Senat die Anforderungen dieser Bestimmung auch insoweit
als gegeben an, als bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2
AuslG für eine Duldung vorliegen, weil ihrer freiwilligen Ausreise bzw. ihrer
Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat. (...)
Insofern entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Abschiebung
stets dann rechtlich unmöglich ist, wenn sie nicht durchgeführt werden darf,
weil ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts,
also namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Dabei liegt ein derartiges zwingendes
Abschiebungshindernis insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht
zuzumuten ist, seine hier bestehenden familiären oder sonst schützenswerten
persönlichen Beziehungen durch seine Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt
alsdann zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise entgegenstehendes, von ihm
nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl.
BVerfG, NVwZ 1997, S. 479 und BVerwGE 106, S. 13).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus heutiger Sicht erfüllt, weil es der
Klägerin nicht mehr zugemutet werden kann, die mit ihrem Ehemann mit der Heirat
im Jahr 1977 im Irak begründete, nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr
1999 wieder aufgenommene und seitdem in der Bundesrepublik fortgeführte Lebensgemeinschaft
aufzugeben, zumal ihre Ehe zwischenzeitlich auch hier als in gleicher Weise
rechtsgültig wie die Erstehe ihres Ehemannes anerkannt worden ist und der Ehemann
wegen seiner Flüchtlingseigenschaft im Falle der Rückkehr der Klägerin in den
Irak nicht etwa auf eine Nachreise zur Weiterführung der Ehe im gemeinsamen
Herkunftsland verwiesen werden kann. Dabei mag dahinstehen, inwieweit sich die
Klägerin für diese Unzumutbarkeit ihrer freiwilligen Ausreise ungeachtet ihres
Zusammenlebens mit ihrem Ehemann lediglich in einer mehrehelichen Lebensgemeinschaft
nicht mittelbar doch auf Wirkungen des Schutzgedankens des Art. 6 berufen
kann (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5.
Aufl., Art. 2, Rdnr. 2, BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228
sowie Zimmermann, DÖV 1991, S. 401); denn die solchermaßen in Übereinstimmung
mit dem Recht ihrer Heimat wirksam begründete und seit vielen Jahren zunächst
im Irak gelebte bzw. nunmehr im Bundesgebiet fortgeführte und zwischenzeitlich
auch hier als rechtswirksam anerkannte Mehrehe unterfällt jedenfalls dem Schutzbereich
des Art. 2 GG und stellt auch über § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m.
Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis dar, wonach jedermann einen Anspruch
auf Achtung seines Privatlebens hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass naturgemäß
auch in die hiernach geschützten Rechte eingegriffen werden kann, wenn dies
aus gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Denn solche liegen nur dann vor,
wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und in einem angemessenen
Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse stehen, wovon indes vorliegend
aus heutiger Sicht in Anbetracht der besonderen Situation der Klägerin nicht
ausgegangen werden kann. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Beklagte selbst
unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens von der seinerzeit ins Auge
gefassten und damals im Grundsatz auch möglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht
der Klägerin Abstand genommen hatte und damit für sie die sich aus ihrem weiteren
Verbleib im Bundesgebiet ergebenden Möglichkeiten zur Fortführung und Festigung
ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann (wie auch dessen Erstfrau) unter den
hiesigen Bedingungen mit ermöglicht hatte. Ebenso ist zu sehen, dass es der
Klägerin gerade vor dem Hintergrund des hier so über Jahre hinweg gewachsenen
Zusammenlebens in dieser Mehrehe nun nicht mehr zugemutet werden kann, ihre
Ehe künftig nur noch durch gelegentliche Besuche aufrecht zu erhalten (vgl.
dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rdnr. 27 f), wogegen ihrem
Ehemann wie auch der mit ihr gemeinsam eingereisten Erstfrau die Fortführung
deren Ehegemeinschaft in der Bundesrepublik weiterhin gestattet ist.
Diese Betrachtungsweise wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die
Beklagte eine solche Aufenthaltsverfestigung der Klägerin in der Bundesrepublik
dadurch zu verhindern versucht hat, dass sie die jeweils auf nur drei Monate
befristeten Duldungen mit dem zusätzlichen Hinweis versehen hat, dass die Klägerin
nur bis zur Erlangung von Heimreisedokumenten geduldet werde, und dass die Beklagte
dabei der Klägerin außerdem ihre Abschiebung angekündigt hat. Denn diese Befristungen
und Hinweise vermochten nichts daran zu ändern, dass die Klägerin ungeachtet
ihres rechtlich ungesicherten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Laufe der Jahre
in die hier gelebte Lebensgemeinschaft mehr und mehr hineingewachsen ist, so
dass ihre Herauslösung jedenfalls heute unverhältnismäßig im Sinne der aufgezeigten
Rechtsgrundsätze wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat des Weiteren der Auffassung, dass die hiernach
gemäß § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, der Klägerin
im Ermessenswege die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, nicht
von vornherein dennoch ausscheidet, weil einer solchen Erteilung wegen deren
Sozialhilfebedürftigkeit der auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG
grundsätzlich anzuwendende Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2
AuslG entgegensteht. Denn wenn es auch zutrifft, dass hiernach Aufenthaltsgenehmigungen
im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslG, zu denen gemäß Ziff. 4 die Aufenthaltsbefugnis
zählt, in der Regel zu versagen sind, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt
nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen
Mitteln bzw. zumindest aus Unterhaltsleistungen seiner Familienangehörigen bestreiten
kann, so greift diese Bestimmung doch dann nicht ein, wenn ein atypischer Sachverhalt
gegeben ist, weil besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass
sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des diesem Regelversagungsgrund zu Grunde
liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
liegt ein solcher Ausnahmefall namentlich dann vor, wenn der Versagung eines
Aufenthaltsrechts höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung
mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist, wobei sich
entsprechende Rechtspositionen wiederum nicht nur aus Art. 6 GG, sondern
in gleicher Weise auch aus Art. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ergeben können.
Dabei ist des Weiteren auf Grund einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen
zu entscheiden, ob wegen solchermaßen dem jeweiligen Ausländer zu Gute zu bringender
Rechtspositionen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund geboten ist (BVerwG,
NVwZ-RR 1999, S. 610). (...)
Muss es nach alledem dabei bleiben, dass der von der Klägerin begehrten Aufenthaltsbefugniserteilung
nicht der Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
entgegensteht und mithin über ihren Antrag im Ermessenswege zu befinden ist,
so zeigt sich schließlich, dass diese Entscheidung ebenfalls bezogen auf den
heutigen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei nur noch dahin getroffen werden kann, dass
der Klägerin diese Befugnis erteilt wird. Dies folgt zum einen erneut daraus,
dass sich die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Ehegemeinschaft bereits
seit 1999 in der Bundesrepublik in einer Weise verfestigt hat, dass die Klägerin
nach nunmehrigem fünfjährigen Aufenthalt an der Seite ihres Ehegatten ähnlich
schutzwürdig erscheint wie wenn sie hier eine herkömmliche eineheliche Lebensgemeinschaft
geführt hätte. Dies folgt zum anderen in gleicher Weise aber auch daraus, dass
neben dem individuellen Interesse der Klägerin an der Legalisierung ihres Aufenthaltes
im Bundesgebiet bzw. an der Verbesserung ihrer persönlichen Lebensumstände durch
den mit dieser Legalisierung verbundenen Wegfall der ihrer bisherigen Duldung
anhaftenden Beschränkungen, zusätzlich auch die gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen
ist, wonach ein längerfristiger Aufenthalt grundsätzlich nicht durch Duldungen,
sondern durch die Erteilung entsprechender Aufenthaltsgenehmigungen zu regeln
ist (vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, S. 355). Wenn diese Präferenz naturgemäß
auch nicht von vornherein den gegen die Legalisierung des Aufenthaltes der Klägerin
sprechenden öffentlichen Belang, wie er sich aus deren langjährigen Sozialhilfebezug
ergibt, zu verdrängen vermag, so kann diesem heute dennoch keine rechtlich erhebliche
Bedeutung mehr beigemessen werden. (...) Entsprechend verhält es sich mit den
weiteren Erwägungen der Beklagten, der Klägerin die Aufenthaltsbefugnis auch
deshalb vorenthalten zu dürfen, weil die angemessene Integration der zahlreichen
an einem Zuzug nach Deutschland interessierten Ausländer generell erhebliche
Schwierigkeiten bereite und derartige Probleme von daher erst recht hinsichtlich
der in einer Mehrehe lebenden Klägerin zu besorgen stünden, weil eine solche
Ehe nicht nur dem europäischen Kulturkreis fremd sei, sondern auch der Gleichberechtigung
von Mann und Frau widerspreche. Diese Überlegungen liegen zwar grundsätzlich
durchaus nahe, lassen aber (erneut) die bereits mehrfach aufgezeigten Besonderheiten
des vorliegenden Falles außer Betracht. Wegen des nach den obigen Ausführungen
derzeit ohnehin hinzunehmenden weiteren Verbleibs der Klägerin im Bundesgebiet
darf deren zumindest einstweilige Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse
nicht zusätzlich dadurch noch erschwert werden, dass sie auch künftig wie bislang
lediglich geduldet wird. Dies gilt um so mehr, als durch die Erteilung der begehrten
Aufenthaltsbefugnis keine weiterführende Bleiberechtsverfestigung zu erwarten
steht, da im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem
Ehemann sei es durch Trennung oder dessen Rückkehr in den Irak die Aufenthaltsbefugnis
gemäß § 34 Abs. 2 AuslG schon von Gesetzes wegen nicht mehr verlängert
werden dürfte."
VG München: Landesgesetzliche Regelung der Umverteilung
ausreisepflichtiger Ausländer verfassungswidrig
Beschluss vom 4.5.2004 - M 24 S 03.60568 - (15 S., M5278)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München hält die landesgesetzliche Regelung zur Umverteilung von
Ausländern, auf die insbesondere die Einweisung in so genannte Ausreisezentren
gestützt wird, aus zwei Gründen für verfassungswidrig. Es hätte nicht die Möglichkeit
geschaffen werden dürfen, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen und es
fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Das VG ordnet deshalb
die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft
an. Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht, dem die Normverwerfungskompetenz
für förmliche Gesetze fehlt, die Frage der Gesetzgebungskompenz dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen haben.
Die Entscheidung stellt zwar die Praxis der Aufreisezentren in Bayern in Frage,
nicht aber die Zulässigkeit dieser Einrichtungen als solche. Denn das VG bemängelt
lediglich, dass der Landesgesetzgeber eine eigene Regelung geschaffen hat. Es
äußert keine Zweifel daran, auf Grundlage von § 56 Abs. 3 AuslG einen
Ausländer in ein Ausreisezentrum einzuweisen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch
in der Sache Erfolg. (...)
Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die vom Antragsteller erhobene
Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ergibt sich zum einen daraus,
dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft in E.
ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgte, obwohl hierin ein erheblicher
Eingriff in seine Rechtssphäre liegt (2.2). (...) Zum anderen wird die Klage
auch aus materiellen Gründen voraussichtlich Erfolg haben, denn dem Landesgesetzgeber
fehlt nach Auffassung des Gerichts die Gesetzgebungskompetenz für die der Umverteilung
des Antragstellers zu Grunde gelegten Vorschriften (2.3).
2.2 Nach § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2
DVAsyl, beruhend auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2,
3 AufnG, finden 'hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung
[...] § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG entsprechende Anwendung' u. a.
auf nach § 55 AuslG geduldete Ausländer im Verfahren der landesinternen
Umverteilung, also auch auf den Antragsteller. (...)
2.2.1 Problematisch ist zunächst, dass § 8 Abs. 4 i. V. m.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl lediglich hinsichtlich Form, Begründung
und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung eine Regelung trifft, wovon jedoch
- zumindest dem Wortlaut nach - nicht der in § 50 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG bestimmte Fortfall der Anhörungspflicht erfasst ist; bei der Anhörung
handelt es sich nämlich nicht etwa um eine die Form der Entscheidung betreffende
Vorschrift, sondern um eine Verfahrensvorschrift [Herv. i. Orig.]. Eine
über den Wortlaut des § 7 Abs. 4 DVAsyl hinausgehende analoge Anwendung
von Verfahrensvorschriften des § 50 Abs. 4 AsylVfG ist jedoch nicht
zulässig, wenn - wie hier - in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl.
VG München, Beschluss vom 5.2.2004, Az. M 24 S 03.60654).
2.2.2 Die Übernahme von § 50 Abs. 4 AsylVfG durch den bayerischen
Verordnungsgeber für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist - ungeachtet
der unter 2.2.1 dargestellten Problematik und unabhängig von der Frage nach
der Kompetenz des Freistaats Bayern für den Erlass einer hierzu ermächtigenden
landesrechtlichen Bestimmung - verfassungswidrig. Das Gericht verwirft daher
§ 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, der eine Norm im Range unter dem formellen
bayerischen Landesgesetz ist, im Rahmen der ihm zukommenden allgemeinen Prüfungskompetenz
(vgl. zur Verwerfungskompetenz: Geiger in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 10
zu § 1).
2.2.2.1 Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, den Antragsgegner
von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser
- wie im vorliegenden Fall - im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere
Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er auf Grund besonderer
Umstände mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Recht des Einzelnen auf
Gehör vor einer belastenden Verwaltungsentscheidung ist das elementare Recht
des Beteiligten in jedem Verwaltungsverfahren und ermöglicht als Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips erst eine sachgerechte Entscheidung der Behörde (vgl. allgemein
zu Funktion und Bedeutung der Anhörung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl.
RdNr. 1 ff. zu § 28 VwVfG).
Zur Rechtfertigung kann insbesondere nicht der dem Asylverfahren zugrunde liegende
Beschleunigungsgedanke herangezogen werden; bereits hinsichtlich einer Umverteilung
der noch im Asylverfahren befindlichen Ausländer hat das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der unterbliebenen
Anhörung des Betroffenen geäußert, da bei der Umverteilung - im Gegensatz zur
Erstverteilung - individuelle Umstände des Einzelfalles eine ausschlaggebende
Bedeutung haben können und der Betroffene mit einer von Amts wegen verfügten
Umverteilung im Normalfall nicht zu rechnen braucht (Beschluss vom 17.10.1985,
EZAR 228 Nr. 7). Diese Aussage gilt in gleicher Weise erst recht für diejenigen
ausreisepflichtigen Ausländer, die nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens
oder, ohne ein solches jemals durchgeführt zu haben, ihrer Ausreisepflicht nicht
freiwillig nachkommen können oder wollen.
Das Absehen von jeglicher Anhörung ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere
deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1
DVAsyl im Ermessen [Herv. i. Orig.] der zuständigen Regierungsaufnahmestelle
steht, aus Gründen des öffentlichen Interesses eine landesinterne Umverteilung
zu verfügen. Das Ermessen kann ohne Kenntnis der Belange des Betroffenen in
der Regel nicht sachgerecht ausgeübt werden. (...)
2.3 Die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
anzuordnen, ergibt sich schließlich daraus, dass nach Auffassung des Gerichts
der Freistaat Bayern keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4
Abs. 1, 4 AufnG besaß, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und
im Besitz einer Duldung befindlicher Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft
geregelt wird. Auch deswegen dürfte die Klage des Antragstellers in der Hauptsache
Erfolg haben. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt
und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmung des Aufnahmegesetzes
dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht
entscheiden könnte (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG).
Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne gesonderte bundesrechtliche Ermächtigung
ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger
Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe
einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund im Rahmen
von Art. 74 Nr. 4 GG zu, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht
der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt; Aufenthalt ist dabei
auch das Verweilen einschließlich des Wohnsitznehmens eines Ausländers (vgl.
Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Stand: Februar 2003, RdNr. 95 zu Art. 74).
Der Bund hat von der ihm zustehenden konkurrierenden Kompentenz mit dem Erlass
des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) Gebrauch
gemacht; soweit es die Rechtsverhältnisse ausreisepflichtiger und geduldeter
Ausländer betrifft, hat er unter der Überschrift 'Durchsetzung der Ausreisepflicht'
Regelungen in §§ 49 ff. AuslG erlassen; im vorliegenden Zusammenhang
sind dabei insbesondere die §§ 55, 56 AuslG von Interesse. (...) Gerade
auch die Möglichkeit zum Erlass einer Auflage, seinen Wohnsitz in einer näher
bezeichneten Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage
in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. zuletzt: OVG Koblenz: Beschluss
vom 19.11.2003, NVwZ-Beilage I, 21 f [9 S., M4501]; ferner Renner,
AuslR, 7. Aufl., RdNr. 7 zu § 56 AuslG; GK AuslR, Stand: Nov.
2003, RdNr. 20 zu § 56 AuslG).
Demnach spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine Regelungslücke
gelassen hätte, deren Existenz erst dem Bayerischen Landesgesetzgeber die Möglichkeit
geben könnte, entsprechende gesetzliche [Herv. i. Orig.] Regelungen zu
erlassen, die auf die Rechtsverhältnisse der betroffenen geduldeten Ausländer
einwirken könnten. (...)
Es ist dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine seinen Ausländerbehörden bundesrechtlich
zustehende Ermessensnorm gesetzlich dadurch zu modifizieren, dass er parallel
hierzu eine eigene Befugnisnorm für Eingriffe in das Aufenthaltsrecht des geduldeten
Ausländers schafft und damit letztlich Bundesrecht abändert.
Noch dazu legt er den Vollzug des Aufnahmegesetzes nicht in die Hand einer Ausländerbehörde,
etwa der Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern -,
sondern in die Hand der für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Regierung von Oberbayern - Regierungsaufnahmestelle -, die in § 1 AVAuslG
gerade nicht als Ausländerbehörde im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1
AuslG benannt wird; (...). (...)"
Hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen: Gemeinsame
Position zu Trauma und Abschiebung
Papier vom 1.7.2004 (8 S., M5311)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Papier ist die Kurzfassung einer Positionsbestimmung von Wohlfahrtsverbänden
und Flüchtlingsinitiativen aus Hessen. Die Herausgeber sind: agah Landesausländerbeirat,
amnesty international, Arbeiterwohlfahrt Bezirksverbände Hessen-Nord und Süd
e. V., Caritasverband für die Diözese Limburg e. V., Paritätischer
Wohlfahrtsverband Hessen, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Diakonisches
Werk in Kurhessen-Waldeck e. V., fatra e. V. (Frankfurter Arbeitskreis
Trama und Exil), Hessischer Flüchtlingsrat, Initiativausschluss "Ausländische
Mitbürger in Hessen", Interkultureller Beauftragter der EKHN, Bischöflicher
Beauftragter für Flüchtlingsfragen und Arbeitsstelle Migration der Ev. Kirche
von Kurhessen-Waldeck. Die Langfassung des Papiers ist bestellbar (24 S.,
M5312) oder auf www.asyl.net erhältlich.
Aus dem Dokument:
"(...) Als hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen sind wir zunehmend
auch in unseren eigenen Beratungs- und Mitgliedseinrichtungen damit konfrontiert,
dass Menschen abgeschoben werden, denen fachärztlich bescheinigt wird, dass
sie traumatisiert oder psychisch krank sind und einer längerfristigen Behandlung
in der Bundesrepublik im Rahmen eines gesicherten Aufenthaltes bedürfen.
Weil unser Reden und Handeln sich auf Menschen in ihrer Ganzheit bezieht und
weil wir von unserem Auftrag her auch soziale Anwaltsfunktion für Menschen wahrnehmen
wollen, die keine Lobby haben, fordern wir Behörden, Ministerien und Gerichte
dazu auf, die Erkenntnisse der Traumaforschung in asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Verfahren umfassend zu berücksichtigen.
Im folgenden gehen wir auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ein und formulieren
auf dieser Grundlage unsere Positionen, Forderungen und Verfahrensvorschläge.
Traumabedingte psychische Störungen:
Die Krankheitsbilder von traumabedingten psychischen Störungen sind erforscht
und können eingeordnet werden, ebenso können Traumafolgestörungen i. d. R.
nach modernen Diagnoseschemata (DSM IV Diagnostic and Statistical Manual und
ICD 10 International Classification of Deseases) klassifiziert und abgegrenzt
werden. Auch über den Zusammenhang von bestimmten traumatischen Ereignissen
und der Häufigkeit, mit der anschließend eine Traumafolgestörung auftritt, wurde
intensiv geforscht.2
Weiterbildung von Therapeut(inn)en, die mit traumatisierten Flüchtlingen arbeiten,
ist nötig und wird angeboten.3
In der Praxis werden immer wieder - insbesondere von Seiten der Behörden - grundsätzliche
Fragen gestellt.
1. Warum gibt es - scheinbar plötzlich - so viele traumatisierte Flüchtlinge?
2. Warum treten Symptome bei Flüchtlingen oft erst nach längerer Zeit des Aufenthaltes im Aufnahmeland auf?
3. Warum suchen Flüchtlinge erst dann psychotherapeutische Hilfe, wenn ihnen die Abschiebung droht?
Flüchtlinge haben eine Reihe von Barrieren zu überwinden, um tatsächlich Behandlung zu erhalten:
4. Warum treten häufig Widersprüche auf, wenn traumatisierte Menschen über ihre Verfolgungs- und Fluchtgeschichte sprechen. Warum sind diese Erzählungen nicht kohärent?
Was benötigen traumatisierte Flüchtlinge für ihre gesundheitliche Rehabilitation?
Der entscheidende Aspekt für das Weiterleben eines schwer traumatisierten Menschen ist Schutz. Realer Schutz vor erneuter Verfolgung, vor Gewalt und vor Demütigung. Dazu gehört auch Schutz vor der lebensbedrohlich erlebten Angst, unfreiwillig mit der traumatisierenden Situation konfrontiert zu werden etwa an Orten, an denen die Geschehnisse stattgefunden haben oder durch den Kontakt mit Täter(n)innen. Die zwangsweise Konfrontation (z. B. in Form von Abschiebung) mit der Umgebung, in der die Traumatisierung erfolgt ist, stellt auch dann eine erhebliche Gefährdung und Schädigung für Menschen mit einer Psychotraumatischen Störung dar, wenn an diesen Orten real keine weitere Verfolgung droht.
Von erheblicher Bedeutung für einen günstigen Verlauf des traumatischen Prozesses bei Traumafolgen durch Krieg und politische Verfolgung ist die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Geschehnissen sowohl in der Heimat als auch im Aufnahmeland. Der Versuch, Gerechtigkeit herzustellen, der öffentliche Diskurs über Opfer und Täter(innen) und die Ahndung von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit entscheidet mit über das dauerhafte Ausmaß der Schädigung auch in bezug auf die nachfolgenden Generationen.
Forderung an Praxis und Politik
Die bisherigen Darlegungen zeigen unmissverständlich, dass eine Abschiebung
von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen zu einer
Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen führen kann.
Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen fordern daher nachdrücklich,
dass in diesen Fällen die Garantien und Vorschriften des Völkerrechts (insbesondere
Art. 3 EMRK in der Auslegung durch den EGMR) sowie des Ausländerrechts
in verfassungskonformer Auslegung uneingeschränkt Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass eine Abschiebung unbedingt zu unterbleiben hat, solange
diese zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person führen kann.
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch die Ausländerbehörden
verfassungsrechtlich verpflichtet sind, bei jeder geplanten Abschiebung eigenständig
zu prüfen, ob geltendes Grundrecht (Artikel 1 und 2 GG) verletzt wird.
Auch die Reduzierung auf Klärung einer reinen Flugtauglichkeit bzw. Transportfähigkeit
kann sowohl geltendes Verfassungsrecht (Artikel 1 und 2 GG) als auch europäisches
Menschenrecht (Artikel 3 EMRK) verletzen und widerspricht ganzheitlichen ärztlich-ethischen
Grundsätzen.
Davon ausgehend erheben die unterzeichnenden Verbände und Organisationen folgende
Forderungen:
1. Bei jeder Entscheidung der Ausländerbehörde, ob ein Abschiebungshindernis
wegen einer PTBS vorliegt, genügt in der Regel die Vorlage eines entsprechenden
ärztlich-psychotherapeutischen Attestes.
2. Bei berechtigtem Zweifel oder unzureichender Begründung kann die Ausländerbehörde
bei der Therapeutin bzw. beim Therapeuten eine ausführliche Stellungnahme anfordern.
3. Als Beurteilungs- und Qualitätskriterium sollen neben der Schlüssigkeit der
Stellungnahme sowohl die 'Standards für ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme
bei traumatisierten Flüchtlingen' (BDVR Rundschreiben, Heft 3, Mai/Juni
2003, S. 70 und 71) als auch das 'Merkblatt für ärztliche Bescheinigungen oder
Gutachten bei psychisch Traumatisierten unter Berücksichtigung ausländerrechtlicher
Aspekte' (Dr. med. Wirtgen und Dr. Gierlichs für Flüchtlingsrat NRW) Berücksichtigung
finden.
4. In Ausnahmefällen sollte die o.g. Stellungnahme dem zuständigen Gesundheitsamt
vorgelegt werden. Dieses besitzt die Befugnis und die Kompetenz als neutrale
Institution die Untersuchungen durch geeignete Fachärzt(e)innen vornehmen zu
lassen, die unter anderem entsprechende Erfahrung im Bereich der speziellen
Problematik von Flucht und Migration vorweisen können.
5. Stellt die Ausländerbehörde ärztliche bzw. psychotherapeutische Angaben in
Frage, obliegt ihr dafür die Beweispflicht. Sollte sie deshalb zur weiteren
Entscheidungsfindung ein Gutachten benötigen, so muss sie dies im Rahmen ihrer
Amtsermittlungspflicht zu Lasten der öffentlichen Hand in Auftrag geben.
6. Ist eine Traumatisierung festgestellt worden, dann kann bereits nach geltendem
Recht gem. § 30 Abs. 2 und 3 AuslG in den hier in Frage stehenden
Fällen sofort eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, ohne dass eine Wartezeit
etwa nach § 30 Abs. 4 AuslG zum Zuge kommen muss. Dies sollte in einem
ermessensleitenden Erlass des Hessischen Innenministeriums geregelt werden.
7. Eine Trennung von Familien birgt das hohe Risiko von gesundheitlichen Verschlechterungen
und wirkt einer Stabilisierung der traumatisierten Person erheblich entgegen.
Deshalb sollen Familien mit Angehörigen, die an PTBS erkrankt sind, nicht getrennt
werden.
8. Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen plädieren dafür, dass es
aus therapeutischen Gründen den traumatisierten Flüchtlingen selbst überlassen
bleibt zu entscheiden, ob und wie lange sie den Schutz des Aufnahmelandes in
Anspruch nehmen wollen. Je nach Entscheidung erhalten sie dann entweder ein
dauerhaftes Bleiberecht mit der Option auch später zurückzukehren oder (materielle)
Unterstützung beim Rückkehrprozess.
9. Da der Abschiebungsvorgang als solcher möglicherweise eine Retraumatisierung,
ggf. mit Suizidgefahr, auslöst, sollte in den Fällen einer vorliegenden PTBS
auf jeden Fall von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (auch mit ärztlicher Begleitung)
abgesehen werden.7
Mehrere Landesärztekammern und die Bundesärztekammer haben diese Empfehlung
ebenfalls ausgesprochen.8
Darüber hinaus treten die unterzeichnenden Organisationen und Verbände für ein
Moratorium ein. Mindestens so lange bis die Arbeitsgruppe von Vertreter(inne)n
der Länderinnenministerien und der Bundesärztekammer sich auf einen vertretbaren
humanitären Umgang unter absoluter Berücksichtigung der oben geschilderten völker-
und verfassungsrechtlichen Auslegung im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen
Behandlung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen
geeinigt haben, muss generell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für diese
Zielgruppe abgesehen werden."
2
So geht man heute davon aus, dass die Prävalenzraten für Posttraumatische Belastungsstörungen
bei Folteropfern etwa bei 50-70 % (Van Velsen) liegen. Bei Kriegs- und
Folteropfern, die hierbei auch sexualisierten Gewalterfahrungen ausgesetzt waren,
liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung noch höher (Kessler et.al.).
3 Die Projektgruppe
SBPM-Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - (Gierlichs,
Haenel, Henningsen, Wirthgen u. a.) hat die Fortbildung von Fachleuten
zu qualifizierten Gutachtern, zu ihrer Hauptaufgabe gemacht. Dafür wurde ein
spezifisches Curriculum entwickelt, das zukünftig auch zu einem speziellen 'Zusatztitel'
(oder 'Fachkunde') führen soll.
4 Sluzki,C.
Psychologische Phasen der Migration und ihre Auswirkungen. In: Hegemann, T.
und Salman, R. Transkulturelle Psychiatrie, Psychiatrie Verlag, Bonn, 2001
5 Bohleber 2003:
Das Trauma und seine Bedeutung für das Verhältnis von innerer und äußerer Realität
in der Psychoanalyse
6 'Die traumatisierte
Erfahrung setzt einen psychischen Prozess in Gang, der das Bewusstsein blockiert.'
(Dori Laub, 2000: Der Kampf um die Erzählbarkeit des Traumas)
7 Gesundheitsrisiko
einer Verfestigung der vorhandenen Symptomatik nicht hinnehmbar (VGH Baden-Württemberg:
B.v. 07.05.01 - 11 S 389/01-)
8 Staatliche
Schutzpflicht endet nicht mit Ankunft im Zielstaat (VG Saarland, B.v. 01.10.02
- 6F 84/02)
Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht
des Bundesjustizministeriums, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens die Zusicherung
des um die Auslieferung ersuchenden Staates zur menschenrechtskonformen Behandlung
des Betroffenen einzuholen, entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht
gem. § 73 IRG.
Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 253/04 - (5 S., M5041)
BVerwG: EMRK steht Abschiebung in einen Drittstaat nicht nur bei drohender
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entgegen, sondern auch dann, wenn
andere in der EMRK verbürgte Menschenrechte und Grundfreiheiten, von allen Vertragsstaaten
als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind
(insoweit Bestätigung von VGH Ba-Wü, Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - ASYLMAGAZIN
7-8/2003, S. 48).
Beschluss vom 8.4.2004 - 1 B 199.03 - (6 S., M5272)
BVerwG: "Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, den
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG voraussetzt, muss ein strikter Rechtsanspruch
sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn
im Einzelfall das Ermessen 'auf Null' reduziert ist (Bestätigung der bisherigen
Senatsrechtsprechung)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 11.03 - (8 S., M5043)
OVG Niedersachsen: "1. Ein Ausnahmefall i. S. d. § 48
Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn sowohl hinsichtlich der
die Ausweisung tragenden spezial- als auch hinsichtlich der generalpräventiven
Gründe atypische Umstände gegeben sind.
2. Die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sind bei der Prüfung des Vorliegens
eines Ausnahmefalles i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG
nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Gefahrenprognose von Bedeutung sind.
Andernfalls sind sie erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall
i. S. d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt." (Amtliche
Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2004 - 8 ME 30/04 - (4 S., M5261)
OVG NRW: Löst ein Antrag auf Erteilung nicht ein vorläufiges Bleiberecht
gem. § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG aus, kommt die Erteilung einer Duldung
für die Dauer des Genehmigungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht (Fortschreibung
der st. Rspr des Senats).
Beschluss vom 15.4.2004 - 18 B 471/04 - (4 S., M5020)
VGH Hessen: Kein Erwerbsverbot durch Duldungsauflage wegen Verletzung
der Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung, wenn der Betroffene den
konkret aufgegebenen Mitwirkungshandlungen stets nachgekommen ist und nicht
feststeht, ob die nunmehr erwarteten Mitwirkungshandlungen überhaupt erfüllbar
sind.
Beschluss vom 30.3.2004 - 12 TG 517/04 - (3 S., M5031)
OVG Niedersachsen: "1. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG,
dass Ausländer die Kosten, die durch Abschiebung entstehen, zu tragen haben,
gilt auch für minderjährige Ausländer.
2. Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich weder aus
§ 82 AuslG noch aus § 1664 Abs. 2 BGB noch aus allgemeinem Kostenrecht.
3. Die gesetzlichen Vertreter haften aber für Abschiebungskosten nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wenn sie die illegale Einreise ihrer Kinder jedenfalls
(mit-)veranlasst haben.
4. Für Kosten einer Abschiebungshaft, die nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes
im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nur der
Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes erhoben werden."
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 - 6 S., M5262
OVG Berlin: Der Unterhaltsbedarf gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3
AuslG errechnet sich aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen für die Familie
zuzüglich einer Pauschale von 20 % und die Kosten für Unterkunft; ausreichender
Wohnraum gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG liegt in der Regel nur
vor, wenn für jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe vorhanden
ist.
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 S 14.04 - (5 S., M5142)
OVG Berlin: Reist ein Ausländer während des Visumsverfahrens nach Deutschland
ein und nimmt hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Erteilung eines
Visums ausgeschlossen.
Beschluss vom 6.2.2004 - 2 N 121.04 - (5 S., M5141)
OVG Rheinland-Pfalz: Kindernachzug nach § 20 AuslG setzt zwingend
eine familiäre Lebensgemeinschaft voraus; kein "eigenständiges Aufenthaltsrecht"
des Kindes in analoger Anwendung des § 19 AuslG; zur außergewöhnlichen
Härte gem. § 22 AuslG.
Urteil vom 5.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG - (20 S., M5110)
VG Braunschweig: Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt bereits
dann geboten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG substantiiert
vorgetragen werden; ein Gutachten, dass das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung feststellt, kann ein neues Beweismittel sein, auch wenn es
nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten dieser Art erfüllt;
vorläufiger Rechtsschutz bei Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6
AuslG richtet sich nach § 123 VwGO.
Beschluss vom 14.5.2004 - 5 B 79/04 - (6 S., M5260)
VG Dresden: Die Härtefallregelung vom 10.12.1999 schließt nicht die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG auf dem Ermessensweg aus.
Urteil vom 25.3.2004 - 3 K 3417/00 - (7 S., M4952)
VG Braunschweig: Das VG kann ein fachärztliches Attest, das eine posttraumatische
Belastungsstörung bescheinigt, als nicht aussagekräftig ansehen, wenn es nicht
nachvollziehbar ist, weil es insbesondere keine den anerkannten wissenschaftlichen
Anforderungen genügende Begründung enthält, weil es von anderen, nicht offensichtlich
unzureichenden ärztlichen Stellungnahmen abweicht oder weil es nicht erkennen
lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel nicht berücksichtigt
wurden.
Urteil vom 19.3.2004 - 6 A 66/03 - (6 S., M5051)
VG Braunschweig: "Die durch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001
(Nds. MBl. S. 492) getroffene 'Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes
(AuslG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge
aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschl.
Kosovo und Montenegro)' begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit sie eine
Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer ausschließt, die zu einer
Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind und dabei Familienmitglieder
im Sinne des § 31 AuslG einschließt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.3.2004 - 6 B 83/04 - (6 S., M5053)
VG Frankfurt a. M.: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen posttraumatischer
Belastungsstörung, da die erzwungende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung
zu Verschlimmerung der Krankheit führen würde und dort eine Behandlung nicht
möglich ist; Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige wegen der
besonderen Hilfsbedürftigkeit durch posttraumatische Belastungsstörung.
Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 4347/03 (2) - (8 S., M5270)
OLG Köln: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
AuslG, wenn Ausländer während Abschiebung äußert, dass er nicht freiwillig ausreise,
einen Arzt verlangt und der Flugkapitän Mitnahme des Ausländers verweigert.
Beschluss vom 29.3.2004 - 16 Wx 68/04 - (4 S., M5100)
OLG Frankfurt a. M.: Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 2
AuslG setzt voraus, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will;
auch wenn keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse vorliegen, kann
Abschiebungshaft wegen gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sein.
Beschluss vom 15.3.2004 - 20 W 426/03 - (4 S., M4905)
OLG Hamburg: Hält sich ein Ausländer ohne Kenntnis der Ausländerbehörde
unerlaubt in Deutschland auf, so macht er sich gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1
AuslG strafbar, auch wenn ihm eine Duldung hätte erteilt werden müssen.
Beschluss vom 6.2.2004 - II - 112/03 - (6 S., M5180)
OLG Braunschweig: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt, ohne vorherige
richterliche Entscheidung einen Ausländer selbst oder durch die Polizei zur
Sicherung der Abschiebung in Gewahrsam zu nehmen.
Beschluss vom 4.2.2004 - 6 W 32/03 - (5 S., M5287)
Rechtsprechung:
VG Göttingen: § 7 Abs. 1 AsylbLG (Anrechnung von Vermögen
und Einkommen von Familienangehörigen) ist nur auf den Ehegatten und die minderjährigen
Kinder der leistungsberechtigten Person anwendbar.
Urteil vom 24.3.2004 - 2 A 220/03 - (4 S., M5083)
VG Oldenburg: "Ob ein Abschiebungshindernis von dem betreffenden Ausländer
selbst zu vertreten ist, ist als (anspruchsausschließendes) Tatbestandsmerkmal
im Rahmen der von der Arbeitsgenehmigungsbehörde zu treffenden Entscheidung
in die Prüfung mit einzubeziehen und unterliegt allein der sozialgerichtlichen
Kontrolle, falls sich der Betroffene gegen die Versagung der Arbeitsgenehmigung
mit gerichtlichen Rechtsbehelfen zur Wehr setzt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.3.2004 - 11 B 922/04 - (3 S., M5293)
Sonstige Materialien:
Hubert Heinhold: Mitteilung über die in einem Berufungsverfahren
zu Protokoll gegebene Rechtsauffassung des BayVGH, wonach - entgegen der bisherigen
bayerischen Praxis - die Sozialbehörden zumindest in den Fällen, in denen ein
Ausländer keinen Ausweisersatz nach § 39 AuslG besitzt, die Fahrtkosten
zum Konsulat und die Gebühren für die Passbeschaffung auch dann gem. § 6
AsylbLG übernehmen müssen, wenn der Ausländer nicht anschließend freiwillig
ausreisen will.
Mitteilung vom 9.7.2004 (2 S., M5327)
Rechtsprechung:
BVerwG: Eine Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung über einen
Antrag auf Einbürgerung erledigt sich nicht dadurch, dass die Beklagte eine
Einbürgerungszusicherung erteilt; § 88 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (Einbürgerung
trotz Straffälligkeit) erfasst nur Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht.
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 - (8 S., M5013)
VG Neustadt a. d. W.: Mitgliedschaft in der Vereinigung "Milli
Görüs" (IGMG) schließt jedenfalls zur Zeit noch eine Einbürgung gem. § 86
Nr. 2 AuslG aus.
Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03.NW - (26 S., M5129)
VG München: Ein Flüchtlingspass genügt zum Nachweis der Identität gem.
§ 21 FeV für die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung, wenn keine Anhaltspunkte
für Zweifel an der Identität des Inhabers bestehen; das gilt auch dann, wenn
die Ausländerbehörde Zweifel an der Identität des Inhabers äußert.
Beschluss vom 7.4.2004 - M 6b E 04.1318 - (12 S., M5005)
AG Heilbronn: Kurdische Vornamen können nach türkischem Recht registriert
werden; deutsche Personenstandsbücher werden in deutscher Sprache und somit
mit dem deutschen Alphabet geführt; ein kurdischer Vorname kann auch dann beurkundet
werden, wenn die Eintragung der türkischen Schreibweise widerspricht und daher
von den türkischen Behörden keine Passersatzpapiere ausgestellt werden (hier:
"Serwan").
Beschluss vom 1.4.2004 - GR 24/04 - (3 S., M4987)
Asyl in der Kirche - Eine Dokumentation
von der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche
von Loeper Literaturverlag, 2004, 174 S., 12 Euro, ISBN 3-86059-453-2
Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche hat zu ihrem 10-jährigen
Bestehen eine Wanderausstellung gestaltet, die einen Rückblick auf zwanzig Jahre
Kirchenasyl in Deutschland bietet. In diesem Buch wird diese Ausstellung mit
zahlreichen Bildern, Zitaten und begleitenden Texten dokumentiert. Es vermittelt
einen guten Eindruck von der Kirchenasylbewegung, den zugrundeliegenden Problemen,
der Motivation der Gemeinden und der beteiligten Personen, dem Alltag im Kirchenasyl,
aber auch von der Asylpolitik in Deutschland. Dabei werden auch Konflikte innerhalb
der Kirchenasylbewegung angesprochen, etwa die Frage, ob Kirchenasyle mit politischen
Forderungen verknüpft werden sollen.
Ekkehard Hollmann
Weitere Literaturhinweise: