Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Verneinung der Asylrelevanz
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 1318/03 - (4 S., M5258)

"(...) a) Das Verwaltungsgericht überschreitet den ihm nach Art. 16 a Abs. 1 GG eingeräumten Wertungsrahmen, indem es die von der Beschwerdeführerin erlittenen, zunächst nicht näher beschriebenen Misshandlungen zwar unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für nicht mehr gerechtfertigt, aber asylrechtlich für unerheblich hält. Es hätte den politischen Charakter und damit die Asylrelevanz der Misshandlungen nicht verneinen dürfen, ohne zunächst darzulegen, von welchen konkreten Misshandlungen es im Fall der Beschwerdeführerin ausgeht, und welcher Art die allgemein üblichen, gegenüber allen Bewohnern der Türkei angewandten Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte sind. Da das Verwaltungsgericht hierzu entgegen der ihm obliegenden, vom Asylgrundrecht umfassten Sachaufklärungspflicht keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen hat, lässt sich die Asylrelevanz der fraglichen Maßnahmen nicht hinreichend verlässlich beurteilen.
Das Verwaltungsgericht durfte eine fehlende asylrechtliche Erheblichkeit der angegebenen Misshandlungen auch nicht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung von politisch Verfolgten und der übrigen Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte nicht dargelegt habe. Die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers wäre überspannt, wenn man von ihm verlangte, eine derartige Differenzierung von sich aus darzutun. Solange sich insoweit ein 'Politmalus' nicht von vornherein ausschließen lässt, ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, auch tatsächlich in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <278>). (...)
b) Die Verneinung politischer Verfolgung mangels Asylrelevanz der erfahrenen Behandlung wird Art. 16 a Abs. 1 GG schließlich auch deshalb nicht gerecht, weil sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen lässt, auf welche tatsächliche Grundlage das Verwaltungsgericht seine Einschätzung stützt, die Beschwerdeführerin habe keine weitergehenden Misshandlungen erlitten als es allgemein in der Türkei im Rahmen polizeilicher Ermittlungen oder bei der Verfolgung nicht politischer Straftaten üblich sei. Da es sich um eine dem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG entgegenstehende Feststellung handelt, hätte das Verwaltungsgericht angeben müssen, woher es seine Erkenntnisse bezieht. (...)"


VGH Ba-Wü: Zur Unverzüglichkeit des Asylwiderrufs
Beschluss vom 2.3.2004 - A 6 S 313/04 - (6 S., M5273)

"(...) Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) (...) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
Im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/""01 - [ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39] wirft der Kläger die Frage auf, ob ein Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nach § 73 Abs. 1 AsylVfG noch 'unverzüglich' im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist, wenn dieser erfolgt, nachdem sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse bereits vor mehr als 4 Jahren nachträglich erheblich geändert haben.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741; Beschluss vom 12.02.1998 - 9 B 654.97 -; juris; Beschluss vom 25.05.1999 - 9 B 288.""89  -, juris), auf die auch bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, namentlich aber auch in der des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162; Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 753/03 -) geklärt, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als dem Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten bzw. an der Feststellung nach § 51 AuslG auferlegt ist. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Rechtsposition im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden. (...) Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ein nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich erfolgter Widerruf den betreffenden Ausländer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze, weil dieser gewährleiste 'nämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist', zeigt er hiermit einen weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige (Rechts-) Ordnung beschränkt; insoweit kommt jedes verfassungsmäßige Gesetz in Betracht. Dessen Inhalt wiederum wird in Anwendung der anerkannten Methoden juristischer Interpretation ermittelt. Erweist sich hierbei, dass eine Tatbestandsvoraussetzung einer Art. 2 Abs. 1 GG einschränkenden Norm nicht dem Schutz des Betroffenen dient oder dass ihm möglicherweise gar kein normativer Gehalt zukommt, kann dies für sich genommen von vorne herein kein Problem zulässiger Beschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG sein.
Die vom Kläger weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht geltende Regelung des § 49 VwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bei einem Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, wenn die dortigen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, als dass der Widerruf nicht 'unverzüglich' im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgt ist, ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. (...) Die als Entscheidungsfrist ausgestaltete Jahresfrist hätte im Falle des Klägers frühestens nach der im September 2003 erfolgten Anhörung des Klägers, die ungeachtet der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland nicht zuletzt wegen der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von Bedeutung ist, mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -; Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103)(...).
Aber auch unabhängig davon wird die Berufung mit der aufgeworfenen Fragestellung nicht eröffnet; denn diese Frage lässt sich unter Berücksichtigung der bislang ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten.
Entscheidender Ausgangspunkt hierbei ist, dass es sich bei § 73 AsylVfG um eine in sich geschlossene, vollständige Spezialregelung handelt, die sich von den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 und 49 VwVfG, die daneben - subsidiär - anwendbar bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 <88 ff.> [=ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]), grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit, als es sich bei § 73 AsylVfG - anders als bei den im behördlichen Ermessen stehenden Entscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG - um eine gebundene Entscheidung handelt, sondern auch für die einzelnen Widerrufsvoraussetzungen. So enthält § 73 Abs. 1 AsylVfG im Gegensatz zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 16 AsylVfG 1982 auch ein zeitliches Moment in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des 'unverzüglichen' Widerrufs. Diese Pflicht ist dem Bundesamt indessen, wie dargelegt, nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der dem anerkannten Asylberechtigten nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung bzw. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S. von § 51 Abs. 1 AuslG zum Zwecke der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741). Dieses gesetzgeberische Ziel würde zumindest teilweise unterlaufen, wenn man zugunsten des nach den materiellen Voraussetzungen nicht mehr Asylberechtigten doch über § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht und damit den Ausschluss eines in diesem Sinne verfristeten Widerrufs annehmen würde.(...)"


UNHCR: Zur Straflosigkeit der illegalen Einreise von Flüchtlingen
Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung und Reichweite des Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Mai 2004 (9 S., M5105)

Vollständiger Abdruck des Dokuments:

"1. Einleitung
Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) garantiert Flüchtlingen unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit für Übertretungen der Gesetze des Zufluchtsstaates, die Einreise und Aufenthalt von Ausländern regeln.
Art. 31 Abs. 1 GFK lautet:

'Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.'

Die Vorschrift wurde in die GFK aufgenommen, um sicherzustellen, dass das Kernstück des internationalen Flüchtlingsschutzes, der Schutz vor einer Abschiebung in den Verfolgerstaat (Prinzip des Non-refoulement), wirksam werden kann. Angesichts der Erfahrungen des 2. Weltkrieges war den Verfassern der GFK bewusst, dass es Personen, die vor politischer Verfolgung fliehen, häufig unmöglich ist, die Voraussetzungen für eine legale Einreise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen. Da sich der Flüchtling in einer zumindest notstandsähnlichen Situation befindet, sollte nach Auffassung der Verfasser der GFK die Beachtung von Rechtsvorschriften, die allein dem Schutz der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaates dienen, unter bestimmten Voraussetzungen hinter den Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Freiheit des Flüchtlings zurücktreten.
Nachfolgend werden Umfang und Reichweite der Vorschrift aus Sicht von UNHCR im Einzelnen dargelegt. Die dazu erforderliche Auslegung des Art. 31 Abs. 1 GFK orientiert sich gemäß den Artikeln 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vor allem an Ziel und Zweck der Vorschrift, der Übung der Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift, sowie ergänzend an ihrer Entstehungsgeschichte wie sie in den Aufzeichnungen über die vorbereitenden Arbeiten zur GFK und der Bevollmächtigtenkonferenz, die die GFK angenommen hat, dokumentiert ist.

2. Anwendungsbereich der Vorschrift
2.1 Der Begriff 'Flüchtling'
Der in der Vorschrift verwendete Begriff 'Flüchtling' nimmt Bezug auf Art. 1 A Abs. 2 GFK und bezeichnet eine Person, die aus einer

'begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.'

Da die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur deklaratorischen Charakter hat, setzt eine Anwendung des Art. 31 Abs. 1 GFK nicht voraus, dass die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Person bereits in einem formellen Verfahren rechtskräftig festgestellt ist. Aus dem Ziel und Zweck der Vorschrift, Flüchtlingen die Zuflucht in einen schutzbereiten Staat zu ermöglichen, ergibt sich, dass derjenige, der sich auf Straffreiheit nach Art. 31 Abs. 1 GFK beruft, solange als Flüchtling anzusehen ist, bis das Gegenteil in einem Verfahren zur materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt wurde.1 Diese Auslegung kristallisierte sich bereits während der vorbereitenden Arbeiten zur GFK und der Konferenz der Staatenbevollmächtigten heraus.2 Auch wenn der/die Schutzsuchende bereits ein Asylverfahren negativ abgeschlossen hatte, muss er/sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Folgeantrag als Flüchtling betrachtet werden.3
Bei Unklarheiten über die Beweggründe der Einreise oder des Aufenthalts sollte ein eingeleitetes Strafverfahren wegen illegalen Grenzübertrittes und verbundener Straftaten daher solange ausgesetzt werden, bis rechtskräftig über den Asylantrag entschieden wurde.4
Der Begriff 'Flüchtling' des Art. 31 Abs. 1 GFK schließt nach Auffassung des UNHCR auch Personen ein, deren Asylantrag ausschließlich aus formalen Gründen abgelehnt wird. Auch Asylsuchende, die über einen sicheren Drittstaat eingereist sind, und daher gemäß Art. 16 a GG vom Asylgrundrecht ausgeschlossen sind, können Flüchtlinge iSd Art. 1 A GFK sein. Sofern das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in diesen Fällen feststellt, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates ein Abschiebehindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegt, sind diese Personen nach § 3 AsylVfG als Flüchtlinge iSd GFK anzusehen und können sich auf Art. 31 GFK berufen.
Nach dem flüchtlingsvölkerrechtlichen Grundsatz der Familieneinheit5 genießen zumindest die Mitglieder der Kernfamilie des Flüchtlings den gleichen Schutz wie der Flüchtling und können sich daher ebenfalls auf Art. 31 Abs. 1 GFK berufen.
Auch Personen, die vor nicht von Art. 1 A GFK erfassten Menschenrechtsverletzungen oder schwer wiegenden Verletzungen von Leib, Leben oder Freiheit durch nichtstaatliche Akteure fliehen, ist es häufig aus den gleichen Gründen wie Flüchtlingen iSd Art. 1 A GFK unmöglich, die Voraussetzungen für eine legale Einreise in ein schutzbietendes Land zu erfüllen. UNHCR würde es daher begrüßen, wenn Art. 31 GFK nach seinem Sinn und Zweck auch auf diese Personengruppe angewendet werden könnte.6

2.2 Der Begriff der 'Unmittelbarkeit' der Einreise
Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 GFK ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Personen beschränkt, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war. Von der Vorschrift erfasst werden daher Flüchtlinge, die unmittelbar aus den in Art. 1 A GFK dargelegten Gründen aus ihrem Herkunftsland oder aus einem anderen Land, in dem ihr Schutz nicht gewährleistet war, kommen. 'Unmittelbar' iSd Vorschrift reisen aber auch Personen ein, die sich vorher kurzzeitig in einem anderen Staat aufgehalten haben, wenn sie in diesem Drittstaat keine tatsächliche Möglichkeit hatten, zu bleiben,7 dort vergeblich versucht haben, Schutz zu finden oder wenn sie dort Asyl weder beantragt noch erhalten haben.8 Das Gleiche gilt, wenn die Einreise über den Drittstaat einen 'fluchttypischen Umweg' darstellt.9
Auch der vorübergehende Aufenthalt in einem 'sicheren Drittstaat' iSd Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz unterbricht nicht notwendigerweise die Unmittelbarkeit der Einreise in das Zufluchtsland. Die Verfasser der GFK führten den Begriff 'unmittelbar kommen' nicht ein, um diejenigen, die durch ein anderes Land gereist waren, von dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, sondern diejenigen, die sich in einem anderen Land bereits vorübergehend niedergelassen hatten.10 Das heißt, entscheidend ist nicht, ob der Asylsuchende in dem Drittland hätte Schutz finden können, sondern, ob seine Flucht in dem Drittstaat eine gewisse Beendigung gefunden hat. Denn dann ist dem Schutzsuchenden zuzumuten, bei der Einreise in einen weiteren Staat die entsprechenden Einreisevorschriften zu beachten.11 Die Auffassung, einem Flüchtling könne schon die bloße Möglichkeit, in einem Drittland Schutz zu suchen, entgegengehalten werden, fand in den Verhandlungen zur Annahme der GFK keine Mehrheit. Die Staatenbevollmächtigten waren der Ansicht, dass eine derartige Behauptung jeder Staat erheben könne und befürchteten, dass Art. 31 GFK auf diese Weise ausgehebelt werden könnte.12 Es liegt daher nahe, zur Auslegung des Begriffes der 'Unmittelbarkeit' der Einreise analog die Grundsätze heranzuziehen, die das BVerwG zur Fluchtbeendigung im Rahmen der Prüfung des anderweitigen Verfolgungsschutzes (§ 27 AsylVfG) entwickelt hat.13 Hiernach kommt es darauf an, dass die Flucht in einen Drittstaat 'stationären Charakter' angenommen hat.14
Hat der Flüchtling jedoch den Aufenthalt im Drittland allerdings grundlos verzögert, ist der Flüchtling nicht mehr 'unmittelbar' iSd Art. 31 Abs. 1 GFK eingereist.15 Ob eine grundlose Verzögerung des Aufenthalts im Drittland vorlag, sollte angesichts der Vielzahl von möglichen Fluchtschicksalen einzelfallbezogen beurteilt werden. Eine strenge zeitliche Limitierung ist daher nach Auffassung des UNHCR nicht angebracht.

2.3 Der Begriff der 'Unverzüglichkeit' der Meldung bei der Behörde
Art. 31 Abs. 1 GFK setzt weiterhin voraus, dass sich der Flüchtling nach unerlaubter Einreise unverzüglich bei den Behörden meldet. Vor dem Hintergrund der besonderen Situation eines Flüchtlings, insbesondere möglicher traumatischer Erlebnisse, der verbreiteten Furcht vor Behörden, Verständigungsproblemen, dem Mangel an Informationen und allgemeiner Unsicherheit etc. gibt es auch hier keine zeitliche Begrenzung, die schematisch auf den Begriff 'unverzüglich' angewandt werden kann16. Es kommt auf die näheren Umstände der Flucht an,17 die u. U. auch eine längere Aufenthaltszeit vor der Meldung bei den Behörden rechtfertigen können. Ausschlaggebend sollte sein, ob vor dem Hintergrund des Falles die Zeit bis zur Meldung bei der Behörde unverhältnismäßig lang erscheint. Ein sinnvolles Kriterium gibt auch die Definition des Begriffes 'unverzüglich' in § 121 des deutschen BGB, die daran anknüpft, inwieweit der Betreffende, 'ohne schuldhaftes Zögern' gehandelt hat. Unverzügliches Handeln erfordert in der Regel nicht, dass der Flüchtling sich noch am Tag der Einreise bei der Behörde meldet. Ihm muss zumindest Zeit gegeben werden, rechtliche Beratung einzuholen.18 Auch ein längerer Zeitraum zwischen Einreise und Meldung kann z. B. dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn traumatische Erfahrungen von Verfolgung und Flucht einer schutzsuchenden Person eine unverzügliche Meldung subjektiv erschwert haben.

2.4 Begründete Gesetzesübertretung
Der Flüchtling muss Gründe darlegen, die seine Gesetzesübertretung rechtfertigen. Aus den Verhandlungen zur Annahme der GFK geht hervor, dass bei einem Flüchtling solche Gründe in der Regel vorliegen.19 Eine Rechtfertigung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Flüchtling keine Möglichkeit hatte, auf legale Weise in das Zufluchtsland einzureisen, um dauerhaft der Verfolgung zu entkommen.20

2.5 Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 GFK bei Einreise mit Hilfe von Schleusern
Der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 GFK (siehe oben) gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine illegale Einreise unter Mithilfe von Schleusern die Anwendbarkeit der Vorschrift ausschließt. Die dort für den Genuss der Straffreiheit genannten Voraussetzungen: 1. unmittelbare Einreise aus dem Verfolgerstaat, 2. unverzügliche Meldung bei den Behörden und 3. Gründe für die illegale Einreise sind abschließend. Art. 31 spricht zudem nur von der illegalen Einreise als solcher, ohne zwischen verschiedenen Modalitäten einer solchen, mit Schlepper oder ohne Schlepper, zu differenzieren.
Eine einschränkende Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht gerecht. Personen, die vor Verfolgung fliehen, sind meistens nicht in der Lage, die entsprechenden Einreiseformalitäten einzuhalten. Viele von ihnen müssen zur Flucht darüber hinaus die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Dies war schon den Verfassern der GFK bekannt, denen die Fluchterfahrungen vor und während des 2. Weltkrieges noch unmittelbar vor Augen standen. So wies der erste UN-Hochkommissar für Flüchtlinge - Herr van Heuven Goedhart - während der Bevollmächtigtenkonferenz, die die GFK verabschiedet hat, darauf hin, dass er bei seiner eigenen Flucht die Hilfe der Widerstandsbewegung in Anspruch genommen habe, um von seinem Erstzufluchtsland Belgien nach Frankreich weiterzufliehen.21 Man diskutierte während der Konferenz sogar einen Vorschlag des schweizer Delegierten, auch die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt straflos zu halten, wenn sie aus beachtenswerten Beweggründen geleistet wird. Der Vorschlag wurde letztlich verworfen, doch mehrere Delegierte verliehen dem Wunsch Ausdruck, dass die Staaten die liberale Einstellung der Schweizer zur Kenntnis nehmen und diesem Beispiel folgen.22 Diese Diskussion zeigt, dass die Verfasser der GFK den Anwendungsbereich der Vorschrift keinesfalls auf die illegalen Einreisen beschränkt wissen wollten, die ohne fremde Hilfe erfolgten.
Für Schutzsuchende der Gegenwart ist es möglicherweise noch schwieriger geworden, drohenden Menschenrechtsverletzungen in ihrem Herkunftsland legal und ohne fremde Hilfe zu entfliehen und ein Zufluchtsland zu erreichen. Kontrollmaßnahmen wie die Einführung von Einreisevisa und deren immer restriktivere Vergabe sowie hochmoderne Grenzsicherungen haben zur Folge, dass eine Einreise zumindest in die westeuropäischen Staaten zunehmend die Hilfe professionalisierter Schlepper erforderlich macht. Darauf wird auch in der letzten Mitteilung der Europäischen Kommission zum Thema illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel deutlich hingewiesen.23 Die Frage, ob der Fluchthelfer aus anerkennenswerten Beweggründen handelt, kann für die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 GFK in der Regel nicht von Bedeutung sein, da dem Flüchtling in den meisten Fällen nicht die Möglichkeit offen steht, zwischen profitorientierten Menschenhändlern und altruistischen Menschenrechtlern als Fluchthelfer zu wählen.
Damals wie heute würde das Ziel des Art. 31 Abs. 1 GFK nicht erreicht, wenn die Hilfe von Schleppern für den illegalen Grenzübertritt nicht in Anspruch genommen werden könnte. Würden solche Flüchtlinge vom Anwendungsbereich des Art. 31 GFK ausgeschlossen, müssten gegen einen Großteil der Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlinge Strafmaßnahmen eingeleitet werden. UNHCR setzt sich mit Nachdruck gegen eine solche Kriminalisierung von Schutzbedürftigen ein. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Menschenschmugglern darf nicht auf schutzsuchende Personen übertragen werden, die gezwungen sind, ihr Recht, Schutz vor Verfolgung zu suchen, auf diese Weise auszuüben.
Diese Auffassung findet in den jüngsten internationalen Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Schlepperkriminalität und illegaler Einreise Bestätigung.
Dabei ist zunächst auf das die UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) ergänzende 'Protokoll zur Bekämpfung des Einschleusens von Migranten auf dem Land-, Luft und Seeweg', UN-DOC A/55/383 vom 15.11.2000, hinzuweisen, dass am 12.12.2000 von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und am 28.01.2004 in Kraft getreten ist. In Art. 5 des Protokolls, der mit 'Strafrechtliche Verantwortung von Migranten' überschrieben ist, wird festgelegt, dass Migranten keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt werden sollen, wenn sie Betroffene einer der in Artikel 6 beschriebenen Tatbestände sind:

'Art. 5 Criminal liability of migrants
Migrants shall not become liable to criminial prosecution under this Protocol for the fact of having been the object of conduct set forth in article 6 of this Protocol.'

In Artikel 6 wird das Schmuggeln von Migranten explizit genannt und den Vertragsstaaten aufgegeben, dieses als Straftatbestand zu erfassen. Damit kommt in dem Protokoll deutlich zum Ausdruck, dass Migranten unabhängig von der Tatsache, ob sie Asyl suchen oder nicht, strafrechtlich nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden sollen, dass sie geschmuggelt wurden. Diese Intention wird auch in der Entstehungsgeschichte des Artikels deutlich. Seine Einarbeitung in den Protokollentwurf geht auf einen Vorschlag zurück, der von Österreich, Kanada, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und den USA unterbreitet wurde und folgenden Wortlaut hat:

'Nothing in this Protocol shall be interpreted as requiring States parties to take measure against a migrant for the mere fact of having been smuggled.'

Auch die Bestimmungen des EU-Rahmenbeschlusses des Rates betreffend der Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vom 28.11.200224 sprechen für eine Einbeziehung von Flüchtlingen, die unter Mithilfe von Schleppern einreisen, in den Anwendungsbereich von Art. 31 GFK.
So wird in Artikel 6 des Beschlusses ausgeführt, dass der Beschluss

'unbeschadet des Schutzes (gilt), der Flüchtlingen und Asylbewerbern nach dem internationalen Flüchtlingsrecht und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkommen zu gewähren ist, insbesondere unbeschadet der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 31 und 33 des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll von 1967 geänderten Fassung eingegangen sind'.

Die Bekämpfung von Schlepperkriminalität soll folglich den Schutz der Flüchtlinge durch Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt lassen.
Weder auf der Ebene der Vereinten Nationen noch auf der der Europäischen Union beabsichtigt man mithin, die Geschmuggelten für die Tatsache, dass sie mit Hilfe von Schleusern in einen Vertragsstaat eingereist sind, einer Strafbarkeit zu unterwerfen.

3. Rechtsfolgen des Art. 31 Abs. 1 GFK
3.1 Keine Bestrafung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Abs. 2 AuslG
Liegen die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GFK vor, können 'keine Strafen wegen illegaler Einreise' verhängt werden. Dies bedeutet, dass der Ausländer nicht strafrechtlich belangt werden kann, weil er die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Zufluchtsstaates übertreten hat. Sowohl Personen, die das Staatsgebiet illegal betreten haben als auch Personen, die sich bereits auf dem Gebiet des Zufluchtsstaates befinden, aber keinen Aufenthaltstitel mehr haben, können demzufolge in den Genuss der Strafbefreiung des Art. 31 Abs. 1 GFK kommen.25 Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GFK hat sich daher in der Bundesrepublik ein Ausländer, der unerlaubt iSv § 58 AuslG oder § 8 Abs. 2 AuslG einreist, weil er ohne gültiges Reisedokument oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Form des Sichtvermerkes eingereist ist oder, der sich unerlaubt aufhält, nicht iSd § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 Abs. 2 AuslG strafbar gemacht. Auf den Vorrang des Art. 31 Abs. 1 wird in § 95 Abs. 4 AuslG ausdrücklich hingewiesen.
Nach Auffassung des UNHCR sollte eine Bestrafung wegen illegaler Einreise auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Asylantrag des Asylbewerbers zwar abgelehnt wird, jedoch keine offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung vorliegt. Denn da der Ausgang des Asylverfahrens in der Regel, nicht zuletzt auch wegen der sich ständig ändernden Rechtsprechung und der Auslegungsunterschiede zwischen den verschiedenen europäischen Staaten, für den Asylbewerber nicht vorhersehbar ist, würde andernfalls auch der im guten Glauben handelnde Asylsuchende für eine Tat bestraft, deren Strafbarkeit im Zeitpunkt der Tat für ihn nicht erkennbar ist.26

3.2 Bestrafung wegen Urkundenfälschung
Angesichts zunehmender Visumspflichten und der Sanktionen für Beförderungsunternehmen bei der Beförderung von Personen ohne gültige Dokumente, entspricht es heute geradezu der typischen Situation eines Flüchtlings, zur Ausreise aus dem Verfolgerstaat und Einreise in den Zufluchtsstaat gefälschte Dokumente gebrauchen zu müssen. Die sich hieraus ergebende Frage, ob auch eine Strafbarkeit wegen im Zusammenhang mit der Einreise begangenen Urkundenfälschung unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 GFK ausgeschlossen ist, muss unter Beachtung des oben dargelegten Ziels und Zwecks der Vorschrift beantwortet werden.
Benutzt der Flüchtling die unechten Dokumente lediglich, um eine Ausreise aus dem Verfolgerstaat und die 'unmittelbare' Einreise in den Zufluchtsstaat zu erreichen, verletzt er damit keine über den Schutz der territorialen Integrität des Aufenthaltsstaates hinausgehenden Rechtsgüter, um sein Leben, Leib und Freiheit als vorrangige Rechtsgüter zu schützen. Der Schutzzweck des Art. 31 Abs. 1 GFK erfordert es daher, dass der Flüchtling für begangene Urkundsdelikte im gleichen Umfang straflos bleibt wie für die mit der illegalen Einreise verwirklichten Straftatbestände. Dafür spricht weiterhin, dass der Gebrauch der unechten Urkunde und der illegale Grenzübertritt Teil eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der 'illegalen Einreise' sind, der nach dem deutschen Strafrecht rechtlich Teil 'einer Handlung' ist. Die Strafbarkeit der durch diese Handlung tatbestandlich verwirklichten Straftatbestände sollte daher nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden.27 Eine rechtsvergleichende Analyse der Gesetze und Praxis einiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Art. 31 Abs. 1 GFK durch UNHCR ergab, dass alle untersuchten Mitgliedstaaten Flüchtlinge in der Regel nicht wegen im Zusammenhang mit der Einreise begangenen Urkundsdelikten bestrafen. Eine Ausnahme ist Österreich, wo Flüchtlinge auch für solche Urkundendelikte nach § 223 ff des österreichischen Strafgesetzbuches bestraft werden können.
Wie bereits oben erwähnt, legt auch die deutsche Rechtsprechung Art. 31 Abs. 1 GFK sachgerecht weit aus, um dem Schutzgedanken der Vorschrift angemessen Rechnung zu tragen und hält daher eine Bestrafung wegen Urkundsdelikten regelmäßig für ausgeschlossen.28

4. Dogmatische Einordnung des Art. 31 Abs. 1 GFK in das deutsche Strafrecht
In welcher Weise ein Vertragsstaat die Straflosigkeit des Flüchtlings wegen der mit der illegalen Einreise im Zusammenhang stehenden Delikte sicherstellt, bleibt den staatlichen Behörden überlassen.29

5. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Art. 31 Abs. 1 GFK in der Regel eine Bestrafung des Flüchtlings sowohl wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthaltes als auch in diesem Zusammenhang begangener Urkundsdelikte ausschließt. Der Vorrang des Art. 31 Abs. 1 GFK vor den deutschen Strafvorschriften hinsichtlich der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes wird durch § 92 Abs. 4 AuslG ausdrücklich klargestellt.
Hierbei erfordert Art. 31 Abs. 1 GFK nicht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Asylsuchenden bereits in einem formellen Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Vielmehr sollte eine Bestrafung wegen illegaler Einreise nach Auffassung des UNHCR selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Asylantrag des Asylbewerbers schließlich abgelehnt wird, insoweit nicht eine offensichtlich missbräuchliche Asylantragstellung vorliegt. Bei anerkannten Flüchtlingen sollten sich nach Auffassung des UNHCR auch die Angehörigen der Kernfamilie des Flüchtlings auf Art. 31 Abs. 1 GFK berufen können.
Art. 31 Abs. 1 GFK ist nur anwendbar, wenn der Flüchtling unmittelbar aus dem Verfolgerstaat eingereist ist. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat unterbricht allerdings nicht notwendigerweise die Unmittelbarkeit der Einreise, solange die Flucht dort nicht bereits beendet wurde oder der Flüchtling den Aufenthalt im Drittland nicht grundlos verzögert hat. Die illegale Einreise unter Mithilfe von Schleusern schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Art. 31 Abs. 1 GFK erfordert weiterhin, dass der Flüchtling sich unverzüglich bei den Behörden meldet. Ob eine unverzügliche Meldung vorliegt, kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Entscheidend ist, dass der Flüchtling die Meldung nicht schuldhaft verzögert hat.
In welcher Weise die Straflosigkeit des Flüchtlings sichergestellt wird, obliegt den nationalen Behörden.
UNHCR würde es begrüßen, wenn Art. 31 Abs. 1 GFK nach seinem Sinn und Zweck analog allgemein auf Personen angewendet würde, die aus ihrem Herkunftsland vor Menschenrechtsverletzungen oder schwer wiegenden Verletzungen von Leib, Leben oder Freiheit durch nichtstaatliche Akteure geflohen sind."

1 So auch zutreffend Kloesel/Christ/Häußer: Deutsches Ausländerrecht, Stand: November 1996, Art. 31 GFK Rn. 1, Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Stand: Dezember 1997, § 92 AuslG Rn. 63.
2 Vgl. Weis, Paul: 'The Refugee Convention, 1951'  Cambridge 1995, S. 303; Robinson, Nehemiah: 'Convention Relating to the Status of Refugees', New York 1953, S. 151.
3 So auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.1997, Az.: 2 Ss 326/97 - 103/97 II.
4 So auch Weis aaO, Seite 303 , Hailbronner, aaO § 92 Rn. 64.
5 Vgl. Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und staatenlosen Personen, abgedruckt in: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Hrsg.): Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September 1979, Anhang I, S. 67 f; Resolution Nr. 22 (XXXII, Abschnitt II B 2 h) und 24 (XXXII, Ziff. 8 von 1981 des UNHCR-Exekutivkomitees.
6 So auch im Ergebnis Hailbronner aaO, § 92 AuslG Rn. 64.
7 Weis, aaO, S. 297 zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK und auch AG Frankfurt/M., Urt. v. 20.10.1987 in InfAuslR 1988, 204.
8 Weis, aaO, S. 298 zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK. So auch OLG Celle, Urt. v. 13.1.1987 in InfAuslR 1987, 198(199).
9 So ebenfalls AG Frankfurt/M., aaO.
10 Vgl. Weis aaO, S. 297 zu den Vorbereitungsarbeiten der GFK und Amann, Christine: Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 116ff mit der Darstellung der Enstehungsgeschichte der Vorschrift.
11 So wohl auch BayOLG in seinem Beschluss vom 30.04.1996, Az. 4 St RR 69/96: In dem zur Beurteilung anstehenden Fall war der Antragsteller nach Inkrafttreten der Drittstaatenregelung nachweislich auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist. Dennoch hält das Gericht unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung eine unmittelbare Einreise auch dann für gegeben, wenn der Flüchtling 'zwar direkt aus einem freien Drittland einreist, dieses aber nur als Durchgangsland benutzt hat und kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt', (S. 4 des Urteils). In einem Fall, in dem sich der Asylsuchende vor seiner Einreise etwa drei Monate in der Schweiz aufgehalten hat, hielt das Gericht (Entscheidung vom 22. März, Az. 4 St RR 39/96) eine unmittelbare Einreise nicht mehr für gegeben. Auch Marx, Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl. 1995, § 18 Rn. 17 hält Art. 31 GFK bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat für anwendbar. A. A. allerdings Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Stand: März 1997, § 92 Rn. 65.
12 Siehe Robinson, aaO, S. 153.
13 So wohl auch Marx, aaO, § 18 Rn. 17.
14 Vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 30.5.1989 in EZAR 205, Nr. 11 und Renner in Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, 1993, § 27 Rn. 27.
15 In der deutschen Rechtsprechung wird darauf abgestellt, ob ein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorliegt. Vgl. BayOLG Beschluss vom 30.04.1996, S. 4, OLG Celle, aaO, S. 199; BayOLG in NJW 1980, 2030.
16 Nach OLG Düsseldorf, MDR 1984, 1043 lag eine unverzügliche Meldung im konkreten Einzelfall bei einem Hinauszögern um 12 Tage nicht mehr vor. Nach AG Kassel aaO kann auch nach Verstreichen einer einmonatigen Frist Unverzüglichkeit noch gegeben sein.
17 So auch BVerfG NVwZ 1987, 1068; BayObLGSt Beschluss vom 30.04.1996, 4 St RR 69/96, 5.
18 So auch BVerG, NVwZ 1987, 1068, AG Kassel, Urteil vom 10.11.1989 in StV 1990, 16(117); Kloesel/Christ/Häußer aaO Art. 31 Rn. 6 und Hailbronner, aaO, § 92 AuslG Rn. 66.
19 Vgl. Weis, aaO, S. 297, Grahl-Madsen aaO, S. 220.
20 Robinson aaO, S. 153.
21 Vgl. A/Conf.2/SR.14 vom 22. November 1951, Seite 5.
22 Vgl. Atle Grahl-Madsen: Commentary on the Refugee Convention 1951, Geneva 1963, Nachdruck durch den UNHCR 1997, S. 171 f.
23 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat im Hinblick auf den Europäischen Rat in Thessaloniki, Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen, KOM (2003) 323 endgültig, 06.06.2003, S. 10, abgedruckt in 'Europäische Asylpolitik. Loseblattsammlung der flüchtlingsrechtlich relevanten EU-Dokumente und UNHCR-Stellungnahmen', UNHCR, Wien 2003 (Stand: März 2004)
24 EU Doc L 328/1 vom 5.12.2002; abgedruckt in UNHCR: Europäische Asylpolitik s. o. FN 23
25 Vgl. Robinson, aaO, S. 151.
26 So auch BVerwG, Urt. v. 15.5.1984 in EZAR 223 Nr. 7 Leitsatz und Seite 2. Ähnlich auch OVG Berlin, Urteil v. 13.02.1996, Az. 7 S 5.96, S. 6, das eine solche Einreise als 'asylrechtlich legale Einreise' betrachtet und AG Kassel aaO, S. 116 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.1997, aaO.
27 So im Ergebnis auch Grahl-Madsen, aaO, S. 212-215, der ausführlich zu diesem Problem Stellung nimmt.
28 So z. B. AG Münden Urt. v. 24.2.1987 aaO, Seite 307; AG Frankfurt/M. Urteil vom 20.10.1987 aaO, S. 204; AG Köln Beschluss vom 21.12.1990, Az. 522 Ds 868/90; OLG Hamm, Urt. v. 16.06.1991, Az. 4 Ss 189/91, S. 2f.
29 So auch AG Münden, aaO, S. 306; OLG Frankfurt Urteil v. 21.08.1987 in GA 1987, 549(552). Lenckner in Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 25. Auflage 1997, § 34 Rn. 23. Andere deutsche Gerichte (z. B. OLG Hamm, aaO, S. 2; Beschluss des Bayerischen OLG vom 30.04.1996, 4 St RR 69/96, S.  5) sehen Art. 31 Abs. 1 GFK als persönlichen Strafausschließungsgrund; Hailbronner aaO, § 92 Rn. 62 als persönlichen Strafaufhebungsgrund. Nach Auffassung des UNHCR wäre es auch möglich, Art. 31 Abs. 1 GFK als Rechtfertigungsgrund sui generis zu betrachten.

Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die Tatsache, dass der Asylantrag nicht direkt nach der Einreise gestellt worden ist, rechtfertigt nicht Annahme von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Asylsuchenden.
Beschluss vom 27.4.2004 - 2 BvR 2020/99 - (5 S., M5259)
VGH Hessen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beweisantrag zwar nicht mit der Begründung des Gerichts, aber mit anderen Gründen abgelehnt werden konnte oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlte.
Beschluss vom 22.3.2004 - 9 UZ 925/00.A - (12 S., M5032)
VG Frankfurt a. M.: Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist nicht gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ausgeschlossen allein wegen schwieriger ökonomischer Situation, guter Integration in die deutschen Lebensverhältnisse oder Schwierigkeiten in einem laufenden Einbürgerungsverfahren.
Urteil vom 27.5.2004 - 1 E 495/04.A(V) - (5 S., M5263)
VG Frankfurt a. M.: Unverzüglichkeit des Widerrufs gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse; Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf Widerruf nach § 73 AsylVfG nicht anwendbar; keine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch verspäteten Widerruf.
Urteil vom 30.4.2004 - 1 E 558/04.A(2) - (4 S., M5265)
VG Düsseldorf: Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AuslG steht ausschließlich im öffentlichen Interesse; kein Rückgriff auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG.
Urteil vom 25.2.2004 - 7 K 2389/01.A - (15 S., M5120)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: Zur Ausstellung eines Flüchtlingspasses bei Zweifel an der Identität
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 - (16 S., M5209)

"(...) Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich des erstrebten Reiseausweises die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, verstößt es gegen Bundesrecht. Die Sache ist insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
1. In Betracht kommt allein ein Anspruch der Klägerinnen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl II 1953 S. 560/BGBl II 1954 S. 619). Danach stellen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Die Klägerinnen können sich für den von ihnen geltend gemachten Anspruch unmittelbar auf Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei Art. 28 GFK vor (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <257> m. w. N.). (...)

3. Soweit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK den rechtmäßigen Aufenthalt des Flüchtlings in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, bestehen im Ergebnis keine Bedenken, dass die Klägerinnen jedenfalls inzwischen - nach Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse im Revisionsverfahren - über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen.
Rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie der Senat zu der gleich lautenden Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk - (BGBl II 1976 S. 473/ BGBl II 1977 S. 235) entschieden hat (Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <14 f.>), eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <266 ff.>). (...)
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, einer Aufenthaltsgenehmigung. Ohne eine derartige Aufenthaltsgenehmigung oder die Befreiung von diesem Erfordernis nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist der Ausländer nach § 42 Abs. 1 AuslG verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Sein Aufenthalt ist dann nicht rechtmäßig. Die bloße Anwesenheit des Ausländers, mag sie auch von der Behörde hingenommen werden, genügt mithin nach deutschem Recht unabhängig von ihrer Dauer nicht für einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK (vgl. VGH München, InfAuslR 2004; 109; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 99; UNHCR, Stellungnahme zu Art. 28 GFK, August 2003, ZAR 2003, 330 <332>; vgl. ferner Nr. 51.0.3.3 AuslG-VwV vom 28. Juni 2000, GMBl 2000, 618). Abgesehen davon, dass dieser Aufenthalt - unter der Voraussetzung gleich bleibender tatsächlicher Verhältnisse - grundsätzlich auf Dauer angelegt ist, hat der deutsche Gesetzgeber nämlich dem anerkannten Konventionsflüchtling in § 70 Abs. 1 AsylVfG als Rechtsfolge seiner Anerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerade diesen und zunächst nur diesen Aufenthaltsstatus zugeordnet.
Offen bleiben kann, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis angenommen werden kann, wenn der Flüchtling (...) zwar bestandskräftig anerkannt ist und alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erfüllt, diese ihm jedoch rechtswidrig vorenthalten wird (hier allerdings noch vor dem die Rechtslage klärenden Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C 3.02 - BVerwGE 117, 276 [=ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 33]). (...)

4. Der auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK gerichtete Anspruch eines Konventionsflüchtlings, der sich rechtmäßig im Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhält, kann Einschränkungen unterliegen, wenn ernsthafte Zweifel an seiner Identität bestehen.
a) Maßgeblich für die Zulässigkeit derartiger Einschränkungen ist die Identifikationsfunktion des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK. Diese Funktion wird dort zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist aber dem Konventions-Reiseausweis nach dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung immanent. Dieser Ausweis soll Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Staates ermöglichen, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten (vgl. zur Garantie der Gestattung einer Wiedereinreise § 13 des Anhangs zur GFK; vgl. auch Weis, The Refugee Convention, 1951, S. 241). Zugleich hat der Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er wird nämlich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Reisepasses zu dienen, wie sich aus dem Text in dem Muster-Reiseausweis in der Anlage der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt (vgl. auch UNHCR a. a. O. S. 331). Zudem nehmen die Bestimmungen des Anhangs zu der Konvention auf nationale Pässe Bezug (vgl. § 3 und § 10). Damit soll der Konventions-Reiseausweis in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausgeführt hat. Auf von diesem angeführte, teilweise gegenüber nationalen Reisepässen bestehende Besonderheiten (keine Erklärung des einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ausstellenden Staates, dass er den Inhaber als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nimmt und ihm konsularischen Schutz gewährt) kommt es hier nicht an. Es besteht kein Zweifel, dass nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung (auch) eine Identifikationsfunktion haben. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. Jansen, ZAR 1998, 70 ff.; ders., VerwArch 1999, 267 ff. jeweils m. w. N.; vgl. auch Gaerte, in: Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 1961, 2. Band, S. 745 zum Stichwort Passrecht). Für den - wie ausgeführt den nationalen Pass ersetzenden - Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch er soll bescheinigen, dass die aufgeführten Personendaten (insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort; vgl. Muster in der Anlage zu der Konvention) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Ausweisinhabers entsprechen. Ungeachtet dessen bestimmen und berühren die Ausstellung des Reiseausweises und die darin angebrachten Vermerke nicht die Rechtsstellung des Ausweisinhabers, insbesondere nicht seine Staatsangehörigkeit (vgl. § 15 des Anhangs zur GFK).
b) Bestehen an der Identität des Flüchtlings ernsthafte Zweifel, so kann im Falle der Ausstellung eines Reiseausweises dessen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK vorausgesetzte Identifikationsfunktion beeinträchtigt sein.
Der nach dieser Bestimmung auszustellende Reiseausweis hat - untrennbar verbunden mit seinem primären Zweck, dem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen zu ermöglichen - zugleich bestimmte Ordnungs- und Kontrollfunktionen. Diese können gefährdet sein, wenn Flüchtlinge trotz ernsthafter Zweifel an ihrer Identität über einen Reiseausweis (ohne geeignete Hinweise; vgl. unten e) verfügen. Im internationalen Reiseverkehr erfüllt dieser als passersetzendes Papier u. a. den Zweck, die Entscheidung dritter Staaten über die Gestattung der Einreise, Durchreise und Ausreise zu ermöglichen, etwa durch den Abgleich der im Pass enthaltenen Daten des Inhabers mit Fahndungs- oder Sperrdateien. Eine Beeinträchtigung der Identifikationsfunktion würde ein erhöhtes Risiko von Missbrauchsfällen und Straftaten bedeuten.
In diesem Zusammenhang ist, wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend ausgeführt hat, auch zu berücksichtigen, dass ein internationaler Reiseausweis weitgehend ungehinderte Reiseaktivitäten ermöglicht, an denen auch Personen aus dem Umfeld des internationalen Terrorismus ein Interesse haben. Gelingt es diesen, ihre wahre Identität durch Verwendung von Reiseausweisen mit falschen Personenangaben zu verschleiern, so können sie bei ihren Reiseaktivitäten erfolgreich Personenfahndungen umgehen. Nach der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1373 (2001) vom 28. September 2001 (in: Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2002, Seite 316 ff. = S/RES/1373 <2001>) werden alle Staaten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus aufgefordert, die Reisetätigkeit von Terroristen oder terroristischen Gruppen durch wirksame Grenzkontrollen und Kontrollen bei der Ausstellung von Ausweisen und Reisedokumenten sowie durch Maßnahmen zur Verhinderung von Nachahmung, Fälschung oder betrügerischem Gebrauch von Ausweisen und Reisedokumenten zu verhindern. Außerdem werden alle Staaten aufgerufen, im Einklang mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass der Flüchtlingsstatus nicht für terroristische Handlungen missbraucht wird.
Weder dem dargestellten Zweck noch der Entstehungsgeschichte des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK kann entnommen werden, dass der Reiseausweis ungeachtet ernsthafter Zweifel an der Identität uneingeschränkt auszustellen ist. Zwar wird hinsichtlich des Personalausweises nach Art. 27 GFK die Auffassung vertreten, es könne sich insoweit um ein vorläufiges Dokument handeln und die behauptete Identität des Inhabers könne sich sogar als falsch herausstellen. Damit werde sogar ein rechtswidrig in einem Aufenthaltsstaat befindlicher Flüchtling vor den Schwierigkeiten einer Person ohne jede Dokumente bewahrt (vgl. Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, 1951, Art. 27 Anm. 3 m. w. N.; Takkenberg/Tahbaz, The Collected Travaux preparatoires of the 1951 Geneva Convention Relating to the Status of Refugees, Band II S. 130; vgl. auch Band III, S. 303). Art. 27 GFK setzt allerdings anders als Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Es genügt die physische Anwesenheit des Flüchtlings im Staatsgebiet (vgl. Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, Its History, Contents and Interpretation, 1953, Art. 27, der weiter ausführt, bei dem Personalausweis müsse es sich nicht um ein offizielles Dokument handeln.) Jedenfalls kann die erwähnte Auffassung zu den Voraussetzungen einer Ausweisausstellung nach § 27 GFK - unabhängig davon, ob ihr in vollem Umfang zu folgen ist - nicht auf den Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK übertragen werden, da diesem weitergehende Funktionen zukommen und er an zusätzliche Voraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, Nichteingreifen des ordre public-Vorbehalts) gebunden ist.
c) Die erwähnten Einschränkungen, denen der Anspruch des Konventionsflüchtlings auf Erteilung eines Reiseausweises unterliegt, finden ihre Grenzen in Wortlaut und Systematik des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK sowie seinem Sinn und Zweck.
Danach stellt die Ausstellung von Reiseausweisen an Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Vertragstaates aufhalten, die Regel und die Nicht-Ausstellung die Ausnahme dar. Hierauf deutet bereits der Zweck des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK hin, auch einem Flüchtling grenzüberschreitende Reisen zu ermöglichen. Vor allem aber kommt dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem ordre public-Vorbehalt zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut stehen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (in den maßgeblichen englischen und französischen Fassungen: 'compelling reasons of national security or public order' bzw. 'des raisons impérieuses de sécurité nationale ou d'orde public') der Ausweiserteilung entgegen. Die Bezugnahme auf 'zwingende' Gründe legt eine restriktive Auslegung nahe (vgl. etwa Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, Art. 28 Rz. 5). Es kann offen bleiben, ob Einschränkungen des Anspruchs auf Ausweiserteilung wegen Zweifeln hinsichtlich der Identität des Flüchtlings auch auf den ordre public-Vorbehalt gestützt werden können. Jedenfalls folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass Einschränkungen des Anspruchs auf Erteilung eines Reiseausweises nur im Falle ernsthafter [Herv. im Orig.] Zweifel an der Identität des Flüchtlings - und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - gegeben sind. Die den Konventionsflüchtling insoweit treffenden Einschränkungen bedeuten nicht notwendig, dass ihm bei Identitätszweifeln stets der Reiseausweis zu versagen wäre. Vielmehr kommt im Ausnahmefall auch die Erteilung eines Ausweises mit einem geeigneten Hinweis in Betracht (vgl. unten e).
d) Im Einzelnen hat die Ausländerbehörde folgendes zu beachten: Sie ist zwar nicht befugt, die im Asylverfahren bejahte Flüchtlingseigenschaft - und damit regelmäßig etwa das Fortbestehen der Verfolgungsgefahr - selbst zu prüfen. Ergeben sich aber insbesondere aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen (vgl. auch § 41 Abs. 1 AuslG). Dabei ist allerdings im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob dies dem Flüchtling - insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat - zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde (vgl. auch § 72 Abs. 1 AsylVfG). Je nach Lage des Einzelfalles ist ggf. zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte bzw. einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. Unterbleibt eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären - wobei die Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Flüchtlings keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet -, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen. Soweit der Flüchtling mitwirkt, aber gefälschte Dokumente vorlegt, begründet dies ernsthafte Zweifel an seiner Identität. Auch insoweit setzt aber die Versagung des Konventions-Reiseausweises die Zumutbarkeit der zuvor geforderten Mitwirkung voraus. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis ausgestellt wird, kann dann allerdings etwa der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
e) Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK schließt einen solchen Vermerk nach seinem Wortlaut und Sinn und Zweck nicht aus, wenn die Identität des Konventionsflüchtlings wegen der Unzumutbarkeit seiner Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung nicht geklärt werden kann (vgl. auch VG Frankfurt a. M, Asylmagazin [1-2/]2004, 37): Der die Ausweisausstellung ermöglichende Hinweis, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen, trägt der bei derartigen Fallkonstellationen bestehenden Beweisnot des Flüchtlings Rechnung und entspricht damit dem Geist der Genfer Flüchtlingskonvention. Verneinte man die Zulässigkeit eines solchen Hinweises, so hätte dies zur Folge, dass der Reiseausweis in solchen Fällen nicht aufklärbarer ernsthafter Identitätszweifel versagt werden könnte, da mangels Erkennbarkeit dieser Zweifel dessen erwähnte Ordnungs- und Kontrollfunktionen beeinträchtigt wären. Für die Zulässigkeit des in Rede stehenden Vermerks spricht auch § 15 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention, der auf im Reiseausweis angebrachte Vermerke abstellt. Zwar bezieht sich die Rubrik in Ziff. (4) Nr. 2 des Musters nach ihrem Wortlaut auf eine 'Urkunde oder Urkunden, auf Grund deren dieser Ausweis ausgestellt wird'. Dies schließt indessen den Hinweis darauf nicht aus, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
Dementsprechend geht das innerstaatliche deutsche Recht von der Zulässigkeit eines solchen Hinweises aus (vgl. Welte, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Band 3, A 1.2.1 § 22 DVAuslG Rn. 3). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 DVAuslG (in der geänderten Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 <BGBl I S. 361>) dürfen Passersatzpapiere, zu denen Reiseausweise für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK gehören (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 b DVAuslG), - neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen - nur die in § 39 Abs. 1 AuslG bezeichneten Daten und damit auch den Hinweis enthalten, 'dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen' (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG in der ebenfalls durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geänderten Fassung). Der amtlichen Begründung zufolge trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass bei der Ausstellung vielfach geeignete Urkunden oder sonstige Sachmittelbeweise zur Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vorliegen und die in den Ausweisersatz einzutragenden Angaben daher häufig lediglich auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhen (BTDrucks 14/7386 S. 54 f.). Darüber hinaus sehen Verwaltungsvorschriften mehrerer Bundesländer derartige Hinweise für Konventions-Reisausweise vor. (...)"


OVG Rheinland-Pfalz: Zum Schutz einer rechtsgültigen Mehrehe
Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11717/03.OVG - (21 S., M4949)

"(...) Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen; denn die Klägerin kann von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verlangen.
Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von Abs. 5 AuslG zusteht, nachdem der dort verwandte Begriff des Ehegatten nicht eine in Mehrehe geheiratete weitere Ehefrau erfasst. Dies erschließt sich zweifelsfrei mit Blick auf den im Übrigen Ausländergesetz verwandten Begriff des Ehegatten, in Sonderheit also mit Blick auf den Ehegattenbegriff der in erster Linie den Ehegattennachzug regelnden Bestimmungen der §§ 17 ff AuslG und hier wiederum namentlich des die Grundprinzipien dieses Nachzugs enthaltenden § 17 Abs. 1 AuslG. Nach dessen ausdrücklichem Wortlaut soll der Nachzug eben nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 17 AuslG (vgl. BT-Drs. 11/ 6321 S. 60) zufolge hat dieser Hinweis auf Art. 6 GG eine begrenzende Funktion, so dass Familienangehörige aus einer Mehrehe nicht nachzugsberechtigt sein sollen. Obgleich es nach internationalem Privatrecht möglich ist, auch eine Mehrehe eines Ausländers als gültig anzuerkennen, soll ausländischen Ehegatten ein privilegiertes Zugangsrecht in das Bundesgebiet hiernach nur im Hinblick auf die grundrechtliche Gewährleistung des Schutzes der Ehe nach Art. 6 GG gewährt werden. Maßgebend dafür ist aber die Institution der Ehe, wie sie sich im abendländischen Rechts- und Kulturkreis herausgebildet hat. Danach gehört das Prinzip der Einehe zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik und damit zu den auch den ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen Wertsetzungen (vgl. dazu BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228, OVG Lüneburg InfAuslR 1992, S. 364, GK-AuslR, § 18 AuslG, Rdnr. 69).
Dass dieser so dem Ausländergesetz zu Grunde gelegte Begriff des Ehegatten gerade in § 31 AuslG ausnahmsweise im Hinblick auf in einer Mehrehe verbundene Ehepartner eine Erweiterung erfahren hätte oder zumindest diesbezüglich einer erweiternden Auslegung zugänglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere drängt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb eine andere Betrachtungsweise auf, weil es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen politischen Flüchtling handelt und damit die Führung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland ausscheidet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach den damit einhergehenden Härten bzw. berücksichtigungsbedürftigen humanitären Gesichtspunkten je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles entweder mittels einer unmittelbar nach Maßgabe des § 30 AuslG zu erteilenden Aufenthaltsbefugnis oder aber auch nur mittels einer Duldung nach § 55 AuslG Rechnung getragen werden kann. (...)
Ungeachtet dessen, dass mithin das Ehegattenprivileg des § 31 Abs. 1 AuslG mit seiner Verweisung auf § 30 AuslG nicht zu Gunsten der Klägerin Platz greift, vermag diese sich für die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis jedoch unmittelbar auf § 30 AuslG zu berufen, ohne dass - wie des weiteren aufzuzeigen sein wird - der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis Versagungsgründe entgegenstehen oder diese im Rahmen der somit vorzunehmenden Ermessensentscheidung versagt werden kann. (...)
Zunächst kann es im Rahmen der Anwendung des § 30 Abs. 3 AuslG nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin dessen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen insoweit erfüllt, als sie auf Grund des gegen sie ergangenen abschlägigen Asylbescheides (...) unanfechtbar ausreisepflichtig ist, so dass ihr grundsätzlich in Abweichung von dem besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG - also trotz ihrer früheren illegalen Einreise ins Bundesgebiet als Asylbewerberin wie auch ihrer Passlosigkeit - eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann.
Darüber hinaus sieht der Senat die Anforderungen dieser Bestimmung auch insoweit als gegeben an, als bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil ihrer freiwilligen Ausreise bzw. ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat. (...)
Insofern entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Abschiebung stets dann rechtlich unmöglich ist, wenn sie nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, also namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Dabei liegt ein derartiges zwingendes Abschiebungshindernis insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine hier bestehenden familiären oder sonst schützenswerten persönlichen Beziehungen durch seine Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt alsdann zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 479 und BVerwGE 106, S. 13).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus heutiger Sicht erfüllt, weil es der Klägerin nicht mehr zugemutet werden kann, die mit ihrem Ehemann mit der Heirat im Jahr 1977 im Irak begründete, nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1999 wieder aufgenommene und seitdem in der Bundesrepublik fortgeführte Lebensgemeinschaft aufzugeben, zumal ihre Ehe zwischenzeitlich auch hier als in gleicher Weise rechtsgültig wie die Erstehe ihres Ehemannes anerkannt worden ist und der Ehemann wegen seiner Flüchtlingseigenschaft im Falle der Rückkehr der Klägerin in den Irak nicht etwa auf eine Nachreise zur Weiterführung der Ehe im gemeinsamen Herkunftsland verwiesen werden kann. Dabei mag dahinstehen, inwieweit sich die Klägerin für diese Unzumutbarkeit ihrer freiwilligen Ausreise ungeachtet ihres Zusammenlebens mit ihrem Ehemann lediglich in einer mehrehelichen Lebensgemeinschaft nicht mittelbar doch auf Wirkungen des Schutzgedankens des Art. 6 berufen kann (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., Art. 2, Rdnr. 2, BVerfGE 76, S. 1, BVerwGE 71, S. 228 sowie Zimmermann, DÖV 1991, S. 401); denn die solchermaßen in Übereinstimmung mit dem Recht ihrer Heimat wirksam begründete und seit vielen Jahren zunächst im Irak gelebte bzw. nunmehr im Bundesgebiet fortgeführte und zwischenzeitlich auch hier als rechtswirksam anerkannte Mehrehe unterfällt jedenfalls dem Schutzbereich des Art. 2 GG und stellt auch über § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis dar, wonach jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass naturgemäß auch in die hiernach geschützten Rechte eingegriffen werden kann, wenn dies aus gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Denn solche liegen nur dann vor, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten öffentlichen Interesse stehen, wovon indes vorliegend aus heutiger Sicht in Anbetracht der besonderen Situation der Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass die Beklagte selbst unmittelbar nach dem Abschluss des Asylverfahrens von der seinerzeit ins Auge gefassten und damals im Grundsatz auch möglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Klägerin Abstand genommen hatte und damit für sie die sich aus ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebenden Möglichkeiten zur Fortführung und Festigung ihre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann (wie auch dessen Erstfrau) unter den hiesigen Bedingungen mit ermöglicht hatte. Ebenso ist zu sehen, dass es der Klägerin gerade vor dem Hintergrund des hier so über Jahre hinweg gewachsenen Zusammenlebens in dieser Mehrehe nun nicht mehr zugemutet werden kann, ihre Ehe künftig nur noch durch gelegentliche Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rdnr. 27 f), wogegen ihrem Ehemann wie auch der mit ihr gemeinsam eingereisten Erstfrau die Fortführung deren Ehegemeinschaft in der Bundesrepublik weiterhin gestattet ist.
Diese Betrachtungsweise wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Beklagte eine solche Aufenthaltsverfestigung der Klägerin in der Bundesrepublik dadurch zu verhindern versucht hat, dass sie die jeweils auf nur drei Monate befristeten Duldungen mit dem zusätzlichen Hinweis versehen hat, dass die Klägerin nur bis zur Erlangung von Heimreisedokumenten geduldet werde, und dass die Beklagte dabei der Klägerin außerdem ihre Abschiebung angekündigt hat. Denn diese Befristungen und Hinweise vermochten nichts daran zu ändern, dass die Klägerin ungeachtet ihres rechtlich ungesicherten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Laufe der Jahre in die hier gelebte Lebensgemeinschaft mehr und mehr hineingewachsen ist, so dass ihre Herauslösung jedenfalls heute unverhältnismäßig im Sinne der aufgezeigten Rechtsgrundsätze wäre.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat des Weiteren der Auffassung, dass die hiernach gemäß § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, der Klägerin im Ermessenswege die von ihr begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, nicht von vornherein dennoch ausscheidet, weil einer solchen Erteilung wegen deren Sozialhilfebedürftigkeit der auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG grundsätzlich anzuwendende Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht. Denn wenn es auch zutrifft, dass hiernach Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des § 5 Abs.  1 AuslG, zu denen gemäß Ziff. 4 die Aufenthaltsbefugnis zählt, in der Regel zu versagen sind, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bzw. zumindest aus Unterhaltsleistungen seiner Familienangehörigen bestreiten kann, so greift diese Bestimmung doch dann nicht ein, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, weil besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des diesem Regelversagungsgrund zu Grunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein solcher Ausnahmefall namentlich dann vor, wenn der Versagung eines Aufenthaltsrechts höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist, wobei sich entsprechende Rechtspositionen wiederum nicht nur aus Art. 6 GG, sondern in gleicher Weise auch aus Art. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK ergeben können. Dabei ist des Weiteren auf Grund einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu entscheiden, ob wegen solchermaßen dem jeweiligen Ausländer zu Gute zu bringender Rechtspositionen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund geboten ist (BVerwG, NVwZ-RR 1999, S. 610). (...)
Muss es nach alledem dabei bleiben, dass der von der Klägerin begehrten Aufenthaltsbefugniserteilung nicht der Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht und mithin über ihren Antrag im Ermessenswege zu befinden ist, so zeigt sich schließlich, dass diese Entscheidung ebenfalls bezogen auf den heutigen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei nur noch dahin getroffen werden kann, dass der Klägerin diese Befugnis erteilt wird. Dies folgt zum einen erneut daraus, dass sich die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Ehegemeinschaft bereits seit 1999 in der Bundesrepublik in einer Weise verfestigt hat, dass die Klägerin nach nunmehrigem fünfjährigen Aufenthalt an der Seite ihres Ehegatten ähnlich schutzwürdig erscheint wie wenn sie hier eine herkömmliche eineheliche Lebensgemeinschaft geführt hätte. Dies folgt zum anderen in gleicher Weise aber auch daraus, dass neben dem individuellen Interesse der Klägerin an der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. an der Verbesserung ihrer persönlichen Lebensumstände durch den mit dieser Legalisierung verbundenen Wegfall der ihrer bisherigen Duldung anhaftenden Beschränkungen, zusätzlich auch die gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen ist, wonach ein längerfristiger Aufenthalt grundsätzlich nicht durch Duldungen, sondern durch die Erteilung entsprechender Aufenthaltsgenehmigungen zu regeln ist (vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, S. 355). Wenn diese Präferenz naturgemäß auch nicht von vornherein den gegen die Legalisierung des Aufenthaltes der Klägerin sprechenden öffentlichen Belang, wie er sich aus deren langjährigen Sozialhilfebezug ergibt, zu verdrängen vermag, so kann diesem heute dennoch keine rechtlich erhebliche Bedeutung mehr beigemessen werden. (...) Entsprechend verhält es sich mit den weiteren Erwägungen der Beklagten, der Klägerin die Aufenthaltsbefugnis auch deshalb vorenthalten zu dürfen, weil die angemessene Integration der zahlreichen an einem Zuzug nach Deutschland interessierten Ausländer generell erhebliche Schwierigkeiten bereite und derartige Probleme von daher erst recht hinsichtlich der in einer Mehrehe lebenden Klägerin zu besorgen stünden, weil eine solche Ehe nicht nur dem europäischen Kulturkreis fremd sei, sondern auch der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspreche. Diese Überlegungen liegen zwar grundsätzlich durchaus nahe, lassen aber (erneut) die bereits mehrfach aufgezeigten Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Betracht. Wegen des nach den obigen Ausführungen derzeit ohnehin hinzunehmenden weiteren Verbleibs der Klägerin im Bundesgebiet darf deren zumindest einstweilige Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse nicht zusätzlich dadurch noch erschwert werden, dass sie auch künftig wie bislang lediglich geduldet wird. Dies gilt um so mehr, als durch die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis keine weiterführende Bleiberechtsverfestigung zu erwarten steht, da im Falle einer Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann sei es durch Trennung oder dessen Rückkehr in den Irak die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 34 Abs. 2 AuslG schon von Gesetzes wegen nicht mehr verlängert werden dürfte."


VG München: Landesgesetzliche Regelung der Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer verfassungswidrig
Beschluss vom 4.5.2004 - M 24 S 03.60568 - (15 S., M5278)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München hält die landesgesetzliche Regelung zur Umverteilung von Ausländern, auf die insbesondere die Einweisung in so genannte Ausreisezentren gestützt wird, aus zwei Gründen für verfassungswidrig. Es hätte nicht die Möglichkeit geschaffen werden dürfen, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen und es fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Das VG ordnet deshalb die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft an. Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht, dem die Normverwerfungskompetenz für förmliche Gesetze fehlt, die Frage der Gesetzgebungskompenz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen haben.
Die Entscheidung stellt zwar die Praxis der Aufreisezentren in Bayern in Frage, nicht aber die Zulässigkeit dieser Einrichtungen als solche. Denn das VG bemängelt lediglich, dass der Landesgesetzgeber eine eigene Regelung geschaffen hat. Es äußert keine Zweifel daran, auf Grundlage von § 56 Abs. 3 AuslG einen Ausländer in ein Ausreisezentrum einzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in der Sache Erfolg. (...)
Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft in E. ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erfolgte, obwohl hierin ein erheblicher Eingriff in seine Rechtssphäre liegt (2.2). (...) Zum anderen wird die Klage auch aus materiellen Gründen voraussichtlich Erfolg haben, denn dem Landesgesetzgeber fehlt nach Auffassung des Gerichts die Gesetzgebungskompetenz für die der Umverteilung des Antragstellers zu Grunde gelegten Vorschriften (2.3).

2.2 Nach § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, beruhend auf der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2, 3 AufnG, finden 'hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung [...] § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG entsprechende Anwendung' u. a. auf nach § 55 AuslG geduldete Ausländer im Verfahren der landesinternen Umverteilung, also auch auf den Antragsteller. (...)
2.2.1 Problematisch ist zunächst, dass § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl lediglich hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung eine Regelung trifft, wovon jedoch - zumindest dem Wortlaut nach - nicht der in § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG bestimmte Fortfall der Anhörungspflicht erfasst ist; bei der Anhörung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine die Form der Entscheidung betreffende Vorschrift, sondern um eine Verfahrensvorschrift [Herv. i. Orig.]. Eine über den Wortlaut des § 7 Abs. 4 DVAsyl hinausgehende analoge Anwendung von Verfahrensvorschriften des § 50 Abs. 4 AsylVfG ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. VG München, Beschluss vom 5.2.2004, Az. M 24 S 03.60654).
2.2.2 Die Übernahme von § 50 Abs. 4 AsylVfG durch den bayerischen Verordnungsgeber für die Umverteilung ausreisepflichtiger Ausländer ist - ungeachtet der unter 2.2.1 dargestellten Problematik und unabhängig von der Frage nach der Kompetenz des Freistaats Bayern für den Erlass einer hierzu ermächtigenden landesrechtlichen Bestimmung - verfassungswidrig. Das Gericht verwirft daher § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl, der eine Norm im Range unter dem formellen bayerischen Landesgesetz ist, im Rahmen der ihm zukommenden allgemeinen Prüfungskompetenz (vgl. zur Verwerfungskompetenz: Geiger in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 10 zu § 1).
2.2.2.1 Das Gericht hat durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, den Antragsgegner von jeglicher Anhörung des betroffenen Ausländers freizustellen, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - im Besitz einer Duldung ist und sich schon längere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz aufhält, ohne dass er auf Grund besonderer Umstände mit einer Umverteilung rechnen musste. Das Recht des Einzelnen auf Gehör vor einer belastenden Verwaltungsentscheidung ist das elementare Recht des Beteiligten in jedem Verwaltungsverfahren und ermöglicht als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips erst eine sachgerechte Entscheidung der Behörde (vgl. allgemein zu Funktion und Bedeutung der Anhörung: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. RdNr. 1 ff. zu § 28 VwVfG).
Zur Rechtfertigung kann insbesondere nicht der dem Asylverfahren zugrunde liegende Beschleunigungsgedanke herangezogen werden; bereits hinsichtlich einer Umverteilung der noch im Asylverfahren befindlichen Ausländer hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der unterbliebenen Anhörung des Betroffenen geäußert, da bei der Umverteilung - im Gegensatz zur Erstverteilung - individuelle Umstände des Einzelfalles eine ausschlaggebende Bedeutung haben können und der Betroffene mit einer von Amts wegen verfügten Umverteilung im Normalfall nicht zu rechnen braucht (Beschluss vom 17.10.1985, EZAR 228 Nr. 7). Diese Aussage gilt in gleicher Weise erst recht für diejenigen ausreisepflichtigen Ausländer, die nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens oder, ohne ein solches jemals durchgeführt zu haben, ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen können oder wollen.
Das Absehen von jeglicher Anhörung ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere deshalb als verfassungswidrig anzusehen, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl im Ermessen [Herv. i. Orig.] der zuständigen Regierungsaufnahmestelle steht, aus Gründen des öffentlichen Interesses eine landesinterne Umverteilung zu verfügen. Das Ermessen kann ohne Kenntnis der Belange des Betroffenen in der Regel nicht sachgerecht ausgeübt werden. (...)

2.3 Die Notwendigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen, ergibt sich schließlich daraus, dass nach Auffassung des Gerichts der Freistaat Bayern keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Art. 4 Abs. 1, 4 AufnG besaß, soweit damit die Zuweisung ausreisepflichtiger und im Besitz einer Duldung befindlicher Ausländer in eine Gemeinschaftsunterkunft geregelt wird. Auch deswegen dürfte die Klage des Antragstellers in der Hauptsache Erfolg haben. Dabei wird nicht verkannt, dass das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmung des Aufnahmegesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden müsste, bevor das Verwaltungsgericht entscheiden könnte (vgl. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 u. 2 GG).
Einem Bundesland ist es verwehrt, ohne gesonderte bundesrechtliche Ermächtigung ein Gesetz zu erlassen, das nähere Bestimmungen zum Wohnort ausreisepflichtiger Ausländer enthält und damit direkt auf die Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe einwirkt. Die Gesetzgebungskompetenz hierzu steht vielmehr dem Bund im Rahmen von Art. 74 Nr. 4 GG zu, wonach das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt; Aufenthalt ist dabei auch das Verweilen einschließlich des Wohnsitznehmens eines Ausländers (vgl. Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Stand: Februar 2003, RdNr. 95 zu Art. 74). Der Bund hat von der ihm zustehenden konkurrierenden Kompentenz mit dem Erlass des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) Gebrauch gemacht; soweit es die Rechtsverhältnisse ausreisepflichtiger und geduldeter Ausländer betrifft, hat er unter der Überschrift 'Durchsetzung der Ausreisepflicht' Regelungen in §§ 49 ff. AuslG erlassen; im vorliegenden Zusammenhang sind dabei insbesondere die §§ 55, 56 AuslG von Interesse. (...) Gerade auch die Möglichkeit zum Erlass einer Auflage, seinen Wohnsitz in einer näher bezeichneten Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. zuletzt: OVG Koblenz: Beschluss vom 19.11.2003, NVwZ-Beilage I, 21 f [9 S., M4501]; ferner Renner, AuslR, 7. Aufl., RdNr. 7 zu § 56 AuslG; GK AuslR, Stand: Nov. 2003, RdNr. 20 zu § 56 AuslG).
Demnach spricht nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine Regelungslücke gelassen hätte, deren Existenz erst dem Bayerischen Landesgesetzgeber die Möglichkeit geben könnte, entsprechende gesetzliche [Herv. i. Orig.] Regelungen zu erlassen, die auf die Rechtsverhältnisse der betroffenen geduldeten Ausländer einwirken könnten. (...)
Es ist dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine seinen Ausländerbehörden bundesrechtlich zustehende Ermessensnorm gesetzlich dadurch zu modifizieren, dass er parallel hierzu eine eigene Befugnisnorm für Eingriffe in das Aufenthaltsrecht des geduldeten Ausländers schafft und damit letztlich Bundesrecht abändert.
Noch dazu legt er den Vollzug des Aufnahmegesetzes nicht in die Hand einer Ausländerbehörde, etwa der Regierung von Oberbayern - Zentrale Rückführungsstelle Südbayern -, sondern in die Hand der für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Regierung von Oberbayern - Regierungsaufnahmestelle -, die in § 1 AVAuslG gerade nicht als Ausländerbehörde im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG benannt wird; (...). (...)"


Hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen: Gemeinsame Position zu Trauma und Abschiebung
Papier vom 1.7.2004 (8 S., M5311)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Papier ist die Kurzfassung einer Positionsbestimmung von Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsinitiativen aus Hessen. Die Herausgeber sind: agah Landesausländerbeirat, amnesty international, Arbeiterwohlfahrt Bezirksverbände Hessen-Nord und Süd e. V., Caritasverband für die Diözese Limburg e. V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V., fatra e. V. (Frankfurter Arbeitskreis Trama und Exil), Hessischer Flüchtlingsrat, Initiativausschluss "Ausländische Mitbürger in Hessen", Interkultureller Beauftragter der EKHN, Bischöflicher Beauftragter für Flüchtlingsfragen und Arbeitsstelle Migration der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Langfassung des Papiers ist bestellbar (24 S., M5312) oder auf www.asyl.net erhältlich.

Aus dem Dokument:
"(...) Als hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen sind wir zunehmend auch in unseren eigenen Beratungs- und Mitgliedseinrichtungen damit konfrontiert, dass Menschen abgeschoben werden, denen fachärztlich bescheinigt wird, dass sie traumatisiert oder psychisch krank sind und einer längerfristigen Behandlung in der Bundesrepublik im Rahmen eines gesicherten Aufenthaltes bedürfen.
Weil unser Reden und Handeln sich auf Menschen in ihrer Ganzheit bezieht und weil wir von unserem Auftrag her auch soziale Anwaltsfunktion für Menschen wahrnehmen wollen, die keine Lobby haben, fordern wir Behörden, Ministerien und Gerichte dazu auf, die Erkenntnisse der Traumaforschung in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren umfassend zu berücksichtigen.
Im folgenden gehen wir auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ein und formulieren auf dieser Grundlage unsere Positionen, Forderungen und Verfahrensvorschläge.

Traumabedingte psychische Störungen:
Die Krankheitsbilder von traumabedingten psychischen Störungen sind erforscht und können eingeordnet werden, ebenso können Traumafolgestörungen i. d. R. nach modernen Diagnoseschemata (DSM IV Diagnostic and Statistical Manual und ICD 10 International Classification of Deseases) klassifiziert und abgegrenzt werden. Auch über den Zusammenhang von bestimmten traumatischen Ereignissen und der Häufigkeit, mit der anschließend eine Traumafolgestörung auftritt, wurde intensiv geforscht.2 Weiterbildung von Therapeut(inn)en, die mit traumatisierten Flüchtlingen arbeiten, ist nötig und wird angeboten.3
In der Praxis werden immer wieder - insbesondere von Seiten der Behörden - grundsätzliche Fragen gestellt.

1. Warum gibt es - scheinbar plötzlich - so viele traumatisierte Flüchtlinge?

2. Warum treten Symptome bei Flüchtlingen oft erst nach längerer Zeit des Aufenthaltes im Aufnahmeland auf?

3. Warum suchen Flüchtlinge erst dann psychotherapeutische Hilfe, wenn ihnen die Abschiebung droht?

Flüchtlinge haben eine Reihe von Barrieren zu überwinden, um tatsächlich Behandlung zu erhalten:

4. Warum treten häufig Widersprüche auf, wenn traumatisierte Menschen über ihre Verfolgungs- und Fluchtgeschichte sprechen. Warum sind diese Erzählungen nicht kohärent?

Was benötigen traumatisierte Flüchtlinge für ihre gesundheitliche Rehabilitation?

Der entscheidende Aspekt für das Weiterleben eines schwer traumatisierten Menschen ist Schutz. Realer Schutz vor erneuter Verfolgung, vor Gewalt und vor Demütigung. Dazu gehört auch Schutz vor der lebensbedrohlich erlebten Angst, unfreiwillig mit der traumatisierenden Situation konfrontiert zu werden etwa an Orten, an denen die Geschehnisse stattgefunden haben oder durch den Kontakt mit Täter(n)innen. Die zwangsweise Konfrontation (z. B. in Form von Abschiebung) mit der Umgebung, in der die Traumatisierung erfolgt ist, stellt auch dann eine erhebliche Gefährdung und Schädigung für Menschen mit einer Psychotraumatischen Störung dar, wenn an diesen Orten real keine weitere Verfolgung droht.

Von erheblicher Bedeutung für einen günstigen Verlauf des traumatischen Prozesses bei Traumafolgen durch Krieg und politische Verfolgung ist die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Geschehnissen sowohl in der Heimat als auch im Aufnahmeland. Der Versuch, Gerechtigkeit herzustellen, der öffentliche Diskurs über Opfer und Täter(innen) und die Ahndung von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit entscheidet mit über das dauerhafte Ausmaß der Schädigung auch in bezug auf die nachfolgenden Generationen.

Forderung an Praxis und Politik
Die bisherigen Darlegungen zeigen unmissverständlich, dass eine Abschiebung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen führen kann.
Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen fordern daher nachdrücklich, dass in diesen Fällen die Garantien und Vorschriften des Völkerrechts (insbesondere Art. 3 EMRK in der Auslegung durch den EGMR) sowie des Ausländerrechts in verfassungskonformer Auslegung uneingeschränkt Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass eine Abschiebung unbedingt zu unterbleiben hat, solange diese zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person führen kann.
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch die Ausländerbehörden verfassungsrechtlich verpflichtet sind, bei jeder geplanten Abschiebung eigenständig zu prüfen, ob geltendes Grundrecht (Artikel 1 und 2 GG) verletzt wird.
Auch die Reduzierung auf Klärung einer reinen Flugtauglichkeit bzw. Transportfähigkeit kann sowohl geltendes Verfassungsrecht (Artikel 1 und 2 GG) als auch europäisches Menschenrecht (Artikel 3 EMRK) verletzen und widerspricht ganzheitlichen ärztlich-ethischen Grundsätzen.

Davon ausgehend erheben die unterzeichnenden Verbände und Organisationen folgende Forderungen:
1. Bei jeder Entscheidung der Ausländerbehörde, ob ein Abschiebungshindernis wegen einer PTBS vorliegt, genügt in der Regel die Vorlage eines entsprechenden ärztlich-psychotherapeutischen Attestes.
2. Bei berechtigtem Zweifel oder unzureichender Begründung kann die Ausländerbehörde bei der Therapeutin bzw. beim Therapeuten eine ausführliche Stellungnahme anfordern.
3. Als Beurteilungs- und Qualitätskriterium sollen neben der Schlüssigkeit der Stellungnahme sowohl die 'Standards für ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme bei traumatisierten Flüchtlingen' (BDVR Rundschreiben, Heft 3, Mai/Juni 2003, S. 70 und 71) als auch das 'Merkblatt für ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten bei psychisch Traumatisierten unter Berücksichtigung ausländerrechtlicher Aspekte' (Dr. med. Wirtgen und Dr. Gierlichs für Flüchtlingsrat NRW) Berücksichtigung finden.
4. In Ausnahmefällen sollte die o.g. Stellungnahme dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Dieses besitzt die Befugnis und die Kompetenz als neutrale Institution die Untersuchungen durch geeignete Fachärzt(e)innen vornehmen zu lassen, die unter anderem entsprechende Erfahrung im Bereich der speziellen Problematik von Flucht und Migration vorweisen können.
5. Stellt die Ausländerbehörde ärztliche bzw. psychotherapeutische Angaben in Frage, obliegt ihr dafür die Beweispflicht. Sollte sie deshalb zur weiteren Entscheidungsfindung ein Gutachten benötigen, so muss sie dies im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu Lasten der öffentlichen Hand in Auftrag geben.
6. Ist eine Traumatisierung festgestellt worden, dann kann bereits nach geltendem Recht gem. § 30 Abs. 2 und 3 AuslG in den hier in Frage stehenden Fällen sofort eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, ohne dass eine Wartezeit etwa nach § 30 Abs. 4 AuslG zum Zuge kommen muss. Dies sollte in einem ermessensleitenden Erlass des Hessischen Innenministeriums geregelt werden.
7. Eine Trennung von Familien birgt das hohe Risiko von gesundheitlichen Verschlechterungen und wirkt einer Stabilisierung der traumatisierten Person erheblich entgegen. Deshalb sollen Familien mit Angehörigen, die an PTBS erkrankt sind, nicht getrennt werden.
8. Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen plädieren dafür, dass es aus therapeutischen Gründen den traumatisierten Flüchtlingen selbst überlassen bleibt zu entscheiden, ob und wie lange sie den Schutz des Aufnahmelandes in Anspruch nehmen wollen. Je nach Entscheidung erhalten sie dann entweder ein dauerhaftes Bleiberecht mit der Option auch später zurückzukehren oder (materielle) Unterstützung beim Rückkehrprozess.
9. Da der Abschiebungsvorgang als solcher möglicherweise eine Retraumatisierung, ggf. mit Suizidgefahr, auslöst, sollte in den Fällen einer vorliegenden PTBS auf jeden Fall von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (auch mit ärztlicher Begleitung) abgesehen werden.7 Mehrere Landesärztekammern und die Bundesärztekammer haben diese Empfehlung ebenfalls ausgesprochen.8

Darüber hinaus treten die unterzeichnenden Organisationen und Verbände für ein Moratorium ein. Mindestens so lange bis die Arbeitsgruppe von Vertreter(inne)n der Länderinnenministerien und der Bundesärztekammer sich auf einen vertretbaren humanitären Umgang unter absoluter Berücksichtigung der oben geschilderten völker- und verfassungsrechtlichen Auslegung im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Behandlung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen geeinigt haben, muss generell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für diese Zielgruppe abgesehen werden."

2 So geht man heute davon aus, dass die Prävalenzraten für Posttraumatische Belastungsstörungen bei Folteropfern etwa bei 50-70 % (Van Velsen) liegen. Bei Kriegs- und Folteropfern, die hierbei auch sexualisierten Gewalterfahrungen ausgesetzt waren, liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung noch höher (Kessler et.al.).
3 Die Projektgruppe SBPM-Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - (Gierlichs, Haenel, Henningsen, Wirthgen u. a.) hat die Fortbildung von Fachleuten zu qualifizierten Gutachtern, zu ihrer Hauptaufgabe gemacht. Dafür wurde ein spezifisches Curriculum entwickelt, das zukünftig auch zu einem speziellen 'Zusatztitel' (oder 'Fachkunde') führen soll.
4 Sluzki,C. Psychologische Phasen der Migration und ihre Auswirkungen. In: Hegemann, T. und Salman, R. Transkulturelle Psychiatrie, Psychiatrie Verlag, Bonn, 2001
5 Bohleber 2003: Das Trauma und seine Bedeutung für das Verhältnis von innerer und äußerer Realität in der Psychoanalyse
6 'Die traumatisierte Erfahrung setzt einen psychischen Prozess in Gang, der das Bewusstsein blockiert.' (Dori Laub, 2000: Der Kampf um die Erzählbarkeit des Traumas)
7 Gesundheitsrisiko einer Verfestigung der vorhandenen Symptomatik nicht hinnehmbar (VGH Baden-Württemberg: B.v. 07.05.01 - 11 S 389/01-)
8 Staatliche Schutzpflicht endet nicht mit Ankunft im Zielstaat (VG Saarland, B.v. 01.10.02 - 6F 84/02)

Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht des Bundesjustizministeriums, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens die Zusicherung des um die Auslieferung ersuchenden Staates zur menschenrechtskonformen Behandlung des Betroffenen einzuholen, entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht gem. § 73 IRG.
Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 253/04 - (5 S., M5041)
BVerwG: EMRK steht Abschiebung in einen Drittstaat nicht nur bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entgegen, sondern auch dann, wenn andere in der EMRK verbürgte Menschenrechte und Grundfreiheiten, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (insoweit Bestätigung von VGH Ba-Wü, Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 48).
Beschluss vom 8.4.2004 - 1 B 199.03 - (6 S., M5272)
BVerwG: "Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, den § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG voraussetzt, muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen 'auf Null' reduziert ist (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 11.03 - (8 S., M5043)
OVG Niedersachsen: "1. Ein Ausnahmefall i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn sowohl hinsichtlich der die Ausweisung tragenden spezial- als auch hinsichtlich der generalpräventiven Gründe atypische Umstände gegeben sind.
2. Die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Andernfalls sind sie erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall i. S. d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2004 - 8 ME 30/04 - (4 S., M5261)
OVG NRW: Löst ein Antrag auf Erteilung nicht ein vorläufiges Bleiberecht gem. § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG aus, kommt die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht (Fortschreibung der st. Rspr des Senats).
Beschluss vom 15.4.2004 - 18 B 471/04 - (4 S., M5020)
VGH Hessen: Kein Erwerbsverbot durch Duldungsauflage wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung, wenn der Betroffene den konkret aufgegebenen Mitwirkungshandlungen stets nachgekommen ist und nicht feststeht, ob die nunmehr erwarteten Mitwirkungshandlungen überhaupt erfüllbar sind.
Beschluss vom 30.3.2004 - 12 TG 517/04 - (3 S., M5031)
OVG Niedersachsen: "1. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer die Kosten, die durch Abschiebung entstehen, zu tragen haben, gilt auch für minderjährige Ausländer.
2. Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich weder aus § 82 AuslG noch aus § 1664 Abs. 2 BGB noch aus allgemeinem Kostenrecht.
3. Die gesetzlichen Vertreter haften aber für Abschiebungskosten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wenn sie die illegale Einreise ihrer Kinder jedenfalls (mit-)veranlasst haben.
4. Für Kosten einer Abschiebungshaft, die nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nur der Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes erhoben werden." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 - 6 S., M5262
OVG Berlin: Der Unterhaltsbedarf gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG errechnet sich aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen für die Familie zuzüglich einer Pauschale von 20 % und die Kosten für Unterkunft; ausreichender Wohnraum gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG liegt in der Regel nur vor, wenn für jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe vorhanden ist.
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 S 14.04 - (5 S., M5142)
OVG Berlin: Reist ein Ausländer während des Visumsverfahrens nach Deutschland ein und nimmt hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Erteilung eines Visums ausgeschlossen.
Beschluss vom 6.2.2004 - 2 N 121.04 - (5 S., M5141)
OVG Rheinland-Pfalz: Kindernachzug nach § 20 AuslG setzt zwingend eine familiäre Lebensgemeinschaft voraus; kein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" des Kindes in analoger Anwendung des § 19 AuslG; zur außergewöhnlichen Härte gem. § 22 AuslG.
Urteil vom 5.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG - (20 S., M5110)
VG Braunschweig: Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt bereits dann geboten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG substantiiert vorgetragen werden; ein Gutachten, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellt, kann ein neues Beweismittel sein, auch wenn es nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten dieser Art erfüllt; vorläufiger Rechtsschutz bei Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG richtet sich nach § 123 VwGO.
Beschluss vom 14.5.2004 - 5 B 79/04 - (6 S., M5260)
VG Dresden: Die Härtefallregelung vom 10.12.1999 schließt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG auf dem Ermessensweg aus.
Urteil vom 25.3.2004 - 3 K 3417/00 - (7 S., M4952)
VG Braunschweig: Das VG kann ein fachärztliches Attest, das eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, als nicht aussagekräftig ansehen, wenn es nicht nachvollziehbar ist, weil es insbesondere keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, weil es von anderen, nicht offensichtlich unzureichenden ärztlichen Stellungnahmen abweicht oder weil es nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel nicht berücksichtigt wurden.
Urteil vom 19.3.2004 - 6 A 66/03 - (6 S., M5051)
VG Braunschweig: "Die durch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 (Nds. MBl. S. 492) getroffene 'Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschl. Kosovo und Montenegro)' begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit sie eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer ausschließt, die zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind und dabei Familienmitglieder im Sinne des § 31 AuslG einschließt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.3.2004 - 6 B 83/04 - (6 S., M5053)
VG Frankfurt a. M.: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da die erzwungende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung zu Verschlimmerung der Krankheit führen würde und dort eine Behandlung nicht möglich ist; Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige wegen der besonderen Hilfsbedürftigkeit durch posttraumatische Belastungsstörung.
Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 4347/03 (2) - (8 S., M5270)
OLG Köln: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AuslG, wenn Ausländer während Abschiebung äußert, dass er nicht freiwillig ausreise, einen Arzt verlangt und der Flugkapitän Mitnahme des Ausländers verweigert.
Beschluss vom 29.3.2004 - 16 Wx 68/04 - (4 S., M5100)
OLG Frankfurt a. M.: Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt voraus, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will; auch wenn keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse vorliegen, kann Abschiebungshaft wegen gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sein.
Beschluss vom 15.3.2004 - 20 W 426/03 - (4 S., M4905)
OLG Hamburg: Hält sich ein Ausländer ohne Kenntnis der Ausländerbehörde unerlaubt in Deutschland auf, so macht er sich gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar, auch wenn ihm eine Duldung hätte erteilt werden müssen.
Beschluss vom 6.2.2004 - II - 112/03 - (6 S., M5180)
OLG Braunschweig: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt, ohne vorherige richterliche Entscheidung einen Ausländer selbst oder durch die Polizei zur Sicherung der Abschiebung in Gewahrsam zu nehmen.
Beschluss vom 4.2.2004 - 6 W 32/03 - (5 S., M5287)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
VG Göttingen: § 7 Abs. 1 AsylbLG (Anrechnung von Vermögen und Einkommen von Familienangehörigen) ist nur auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Person anwendbar.
Urteil vom 24.3.2004 - 2 A 220/03 - (4 S., M5083)
VG Oldenburg: "Ob ein Abschiebungshindernis von dem betreffenden Ausländer selbst zu vertreten ist, ist als (anspruchsausschließendes) Tatbestandsmerkmal im Rahmen der von der Arbeitsgenehmigungsbehörde zu treffenden Entscheidung in die Prüfung mit einzubeziehen und unterliegt allein der sozialgerichtlichen Kontrolle, falls sich der Betroffene gegen die Versagung der Arbeitsgenehmigung mit gerichtlichen Rechtsbehelfen zur Wehr setzt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.3.2004 - 11 B 922/04 - (3 S., M5293)

Sonstige Materialien:
Hubert Heinhold: Mitteilung über die in einem Berufungsverfahren zu Protokoll gegebene Rechtsauffassung des BayVGH, wonach - entgegen der bisherigen bayerischen Praxis - die Sozialbehörden zumindest in den Fällen, in denen ein Ausländer keinen Ausweisersatz nach § 39 AuslG besitzt, die Fahrtkosten zum Konsulat und die Gebühren für die Passbeschaffung auch dann gem. § 6 AsylbLG übernehmen müssen, wenn der Ausländer nicht anschließend freiwillig ausreisen will.
Mitteilung vom 9.7.2004 (2 S., M5327)

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerwG: Eine Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung über einen Antrag auf Einbürgerung erledigt sich nicht dadurch, dass die Beklagte eine Einbürgerungszusicherung erteilt; § 88 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (Einbürgerung trotz Straffälligkeit) erfasst nur Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht.
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 - (8 S., M5013)
VG Neustadt a. d. W.: Mitgliedschaft in der Vereinigung "Milli Görüs" (IGMG) schließt jedenfalls zur Zeit noch eine Einbürgung gem. § 86 Nr. 2 AuslG aus.
Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03.NW - (26 S., M5129)
VG München: Ein Flüchtlingspass genügt zum Nachweis der Identität gem. § 21 FeV für die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung, wenn keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität des Inhabers bestehen; das gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde Zweifel an der Identität des Inhabers äußert.
Beschluss vom 7.4.2004 - M 6b E 04.1318 - (12 S., M5005)
AG Heilbronn: Kurdische Vornamen können nach türkischem Recht registriert werden; deutsche Personenstandsbücher werden in deutscher Sprache und somit mit dem deutschen Alphabet geführt; ein kurdischer Vorname kann auch dann beurkundet werden, wenn die Eintragung der türkischen Schreibweise widerspricht und daher von den türkischen Behörden keine Passersatzpapiere ausgestellt werden (hier: "Serwan").
Beschluss vom 1.4.2004 - GR 24/04 - (3 S., M4987)

 

Literatur

Asyl in der Kirche - Eine Dokumentation
von der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche
von Loeper Literaturverlag, 2004, 174 S., 12 Euro, ISBN 3-86059-453-2
Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche hat zu ihrem 10-jährigen Bestehen eine Wanderausstellung gestaltet, die einen Rückblick auf zwanzig Jahre Kirchenasyl in Deutschland bietet. In diesem Buch wird diese Ausstellung mit zahlreichen Bildern, Zitaten und begleitenden Texten dokumentiert. Es vermittelt einen guten Eindruck von der Kirchenasylbewegung, den zugrundeliegenden Problemen, der Motivation der Gemeinden und der beteiligten Personen, dem Alltag im Kirchenasyl, aber auch von der Asylpolitik in Deutschland. Dabei werden auch Konflikte innerhalb der Kirchenasylbewegung angesprochen, etwa die Frage, ob Kirchenasyle mit politischen Forderungen verknüpft werden sollen.
Ekkehard Hollmann

Weitere Literaturhinweise: