ASYLMAGAZIN 7-8/2005

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

so langsam treten die ersten wichtigen Zweifelsfragen der neuen Rechtslage nach dem Zuwanderungsgesetz zu Tage. Strittig unter den Gerichten ist insbesondere der Einfluss der so genannten Qualifikationsrichtlinie auf die aktuelle Rechtslage sowie die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen, die bereits vor dem 1.1.2005 ergangen sind. Die bislang intensivste Auseinandersetzung mit letzterer Frage hat das VG Köln abgeliefert (S. 43 ff.), allerdings gegen die Rechtsprechung des OVG NRW (S. 42 ff.). Strittig ist zudem weiterhin die Frage, welche Anforderungen an die Zulässigkeit des Widerrufs in materieller Hinsicht zu stellen sind. Dieses Problem stellt sich insbesondere hinsichtlich des Irak, aber auch zu Afghanistan. In jüngerer Zeit folgen einzelne Gerichte - entgegen der überwiegenden Rechtsprechung - der Auffassung von UNHCR, dass über die Sicherheit vor Verfolgung hinaus auch die allgemeine Lage im Herkunftsland hinreichend sicher und stabil sein muss.
In dieser Ausgabe des ASYLMAGAZINs finden Sie erstmals keine Hinweise auf Termine. Wir wollen diese Hinweise künftig auf www.asyl.net beschränken. So bleibt im ASYLMAGAZIN mehr Platz für aktuelle Dokumente und Informationen.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Ergebnisse der Innenministerkonferenz
Die Innenminister und -senatoren von Bund und Länder haben sich auf ihrer letzten Konferenz am 23. und 24. Juni nicht auf eine Bleiberechtsregelung einigen können. Lediglich zu Afghanistan hat die Konferenz einen differenzierten Beschluss gefasst. Das geht aus einer Pressemitteilung des gastgebenden Innenministeriums Baden-Württemberg hervor. Während die Rückführung von Straftätern, alleinstehenden Männern und kinderlosen Ehepaaren verstärkt werden soll, wurde für ältere Flüchtlinge und Personen mit langjährigem Aufenthalt eine Bleiberechtsregelung geschaffen. Diese knüpft aber im Grundsatz an eine Erwerbstätigkeit an (vgl. Ländermaterialien, Afghanistan).
Die Rückführung von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo soll forciert werden. Die Innenminister und -senatoren sind der Ansicht, die Sicherheitslage rechtfertige die Abschiebungen. Eine leicht abweichende Haltung machten die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein in einer Protokollnotiz deutlich. Zwar wollen auch diese Länder die Möglichkeiten von Abschiebungen in das Kosovo erweitern. Angesichts des voraussichtlich langen Zeitraumes bis zum Abschluss der Rückführungen sollte jedoch eine Bleiberechtsregelung für Minderheitenangehörige, die für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen, geschaffen werden. Auch das Saarland tritt für eine Bleiberechtsregelung ein, falls sich an der derzeitigen Rückführungspraxis in absehbarer Zeit nichts ändert.
Die Konferenz möchte außerdem in die Rückführung von irakischen Flüchtlingen einsteigen. Mit der Abschiebung von Personen, die schwere Straftaten begangen haben und die innere Sicherheit gefährden, soll so bald wie möglich begonnen werden.
Außerdem forderten die Minister und Senatoren höhere Hürden für den Ehegattennachzug. Dieser solle in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass beide Ehegatten mindestens 21 Jahre alt sind und der nachziehende Ehegatte über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. So könnten Zwangsehen verhindert werden.
Schließlich erhöhten die Innenminister und -senatoren die Hürden für die Zuwanderung von Juden aus den Gebieten der früheren Sowjetunion. Sie müssen demnach in der Regel von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen und ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden soll die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland bestätigen.
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) scheiterte mit seinem Vorstoß, eine Bleiberechtsregelung für seit langem in Deutschland lebende Kinder und Jugendliche zu schaffen.
Die Bundesintegrationsbeauftragte Marieluise Beck (Grüne) zeigte sich enttäuscht von den Ergebnissen der Konferenz. Die Bleiberechtsregelung für afghanische Flüchtlinge werde der Menschenrechtssituation im Land nicht gerecht. »Parteipolitisches und wahltaktisches Kalkül haben die Innenministerkonferenz in eine integrationspolitische Sackgasse geführt«, so Beck. Auch der Verzicht einer Bleiberechtsregelung für Minderheitenangehörige aus dem Kosovo entbehre integrationspolitischer Rationalität.

Kritik am Asylverfahren
Mit einem »Memorandum zur derzeitigen Situation des deutschen Asylverfahrens« haben sich zehn Wohlfahrtsorganisationen, Richter- und Anwaltsvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen an die Öffentlichkeit gewandt. Sie kritisieren, dass die deutsche Asylpraxis verfassungs- und völkerrechtswidrig sei. Das Asylverfahren befinde sich in einem »beständigen Prozess des Verfalls«. Es sei von »polizeirechtlichen Grundsätzen und einer insgesamt verhärteten Grundhaltung geprägt«. Dieses zeige sich unter anderem in der unzureichenden und lediglich widerwilligen Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Entscheidungsfindung beim Bundesamt sei mangelhaft. Statt sich mit individuellen Fluchtgründen auseinander zu setzen, würden zunehmend Textbausteine verwendet. Eine Qualitätskontrolle innerhalb des Amtes finde nicht statt. Die Praxis der Widerrufsverfahren in großer Zahl verstoße gegen die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch die Verwaltungsgerichte seien häufig nicht gewillt, fehlerhafte Bescheide durch vorbehaltslose Ermittlungen zu korrigieren.
Das Bundesamt wies die Kritik zurück. Auf einer Podiumsdiskussion während des 5. Berliner Symposiums zum Flüchtlingsschutz bezeichnete der zuständige Abteilungspräsident des Amtes, Hartmut Sprung, die Kritik als »pauschale, globale Behauptungen«. Das Bundesamt arbeite rechtmäßig und unternehme große Anstrengungen für die Verbesserung der Qualität. Er forderte einen fairen Umgang mit den Mitarbeitern des Amtes. Das Memorandum ist unter anderem auf www.proasyl.de erhältlich.

Defizite bei Umgang mit Traumatisierten
Generelle Defizite beim Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen hat eine unabhängige Kommission festgestellt, die vom Diakonischen Werk in Hessen und Nassau ins Leben gerufen wurde. Sie wies auf die teilweise menschenrechtlich bedenkliche Praxis bei der Abschiebung von traumatisierten Flüchtlingen hin. Sie forderte, dass die Menschenwürde nicht ökonomischen Überlegungen untergeordnet werden dürfe. Traumafolgeerkrankungen müssten als Abschiebungshindernis anerkannt werden, unabhängig davon, wann sie festgestellt worden sind. Die Kommission regt an, einen Pool von qualifizierten Gutachtern einzurichten. Ferner sollten gutachterliche Standards, wie sie in Nordrhein-Westfalen gelten, bundesweit verbindlich werden. Bei der Begutachtung der so genannten Flugreisetauglichkeit müsse auch die Situation im Zielland der Abschiebung berücksichtigt werden. Dabei genüge es nicht, sich auf die Berichte des Auswärtigen Amtes zu verlassen. Schließlich sei ziviler Ungehorsam als letztes Mittel für den Schutz traumatisierter Flüchtlinge auch entgegen der Rechtslage legitim.
Der Kommission gehörten unter anderem Gerhard Bökel (Staatsminister a. D., MdL), Ernst Girth (Menschenrechtsbeauftragter der Landesärztekammer) und Victor Pfaff (Rechtsanwalt) an. Sie war als Reaktion auf eine Abschiebung einer Patientin aus einem Krankenhaus der Diakonie im Februar 2004 eingerichtet worden. Der Bericht ist unter www.diakonie-hessen-nassau.de erhältlich (31 S., M6783).

Weniger Ausländer nach Datenbereinigung
In Deutschland leben deutlich weniger Ausländer als bislang angenommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit, dass auf Grund einer »Datenbereinigung« im Ausländerzentralregister die Zahl um 618 000 auf 6,7 Millionen nach unten korrigiert worden sei. Dabei wurden beispielsweise doppelte Einträge, unterschiedliche Schreibweisen sowie die Einträge von Eingebürgerten korrigiert. Das Bundesamt führt das Ausländerzentralregister seit Jahresbeginn.

Jahresbericht des Petitionsausschusses
Der Petitonsausschuss des Bundestages hat seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2004 vorgelegt (BT-Ds. 15/5570). Im Bereich des Ausländer- und Asylrechts sind 380 Eingaben eingegangen. Den Schwerpunkt bildeten Petitionen von Familien aus der Türkei, dem Kosovo und dem sonstigen Serbien und Montenegro, die sich häufig auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beriefen. Wegen der hohen Anforderungen an den Nachweis eines Abschiebungshindernisses wegen krankheitsbedingter Gefahren im Zielstaat der Abschiebung blieben die meisten der Petitionen erfolglos.
Mehrere Petitionen beschäftigten sich mit der Situation von langjährig geduldeten Personen. Der Petitionsausschuss appellierte an die Fraktionen des Bundestages, im Rahmen künftiger Änderungen des Aufenthaltsgesetzes über zufrieden stellende Lösungen nachzudenken.

Medizinische Beratungsstellen für Menschen ohne Papiere
Die Malteser planen den Aufbau eines bundesweiten Netzes von medizinischen Beratungsstellen für Menschen ohne Papiere. Zur Zeit bestehen solche Einrichtungen der Hilfsorganisation bereits in Berlin und Köln. Für Anfang 2006 sei eine dritte in München geplant, teilte eine Sprecherin der Malteser mit. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 5. Juni. Weitere Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und Hessen sollen folgen.

Antidiskriminierungsgesetz voraussichtlich gescheitert
Der Bundesrat hat am 8. Juli das Antidiskriminierungsgesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Mehrheit der Länder kritisierte, dass das Gesetz über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehe. Sollte der Bundestag aufgrund der gescheiterten Vertrauensfrage von Bundeskanzler Gerhard Schröder aufgelöst werden, ist das Antidiskriminierungsgesetz damit vorerst gescheitert.

CSU will Sozialhilfe kürzen
Die CSU will die Sozialleistungen für Ausländer massiv kürzen. Mit einer Bundesratsinitiative will sie erreichen, dass ausreisepflichtige Ausländer überhaupt keine Sozialhilfe mehr erhalten. Das beschloss das Kabinett am 28. Juni. Neu eingereiste sollen erst nach einer Sperrfrist von drei Monaten Zugang zu Hilfen erhalten. Ausnahmen sollen gelten, wenn der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gestattet ist. Ausländische Sozialhilfeempfänger sollen gemeinnützige Arbeit leisten müssen.

Vorläufige Bilanz der Integrationskurse
Bis Mai 2005 sind insgesamt über 100 000 Berechtigungen zur Teilnahme an einem Integrationskurs ausgestellt worden, davon etwa 62 000 an bereits in Deutschland lebende Ausländer, 20 000 an Neuzuwanderer und 19 000 an Spätaussiedler. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Anfrage des Bundestagsabgeordneten Erwin Marschewski (CDU) hervor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ließ etwa 1700 Kursträger zu. Derzeit laufen bundesweit 3000 Kurse.

 

Bundesländer

Baden-Württemberg: Härtefallkommission eingerichtet
Baden-Württemberg hat eine Härtefallkommission eingerichtet. Die entsprechende Verordnung wurde am 8. Juli 2005 im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (3 S., M6791). Der Kommission gehören ein Vertreter des Innenministeriums, der Ausländerbeauftragte oder ein von ihm benannter Vertreter sowie Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der evangelischen und der katholischen Kirche und zwei Vertreter der kommunalen Landesverbände an. Außerdem beruft das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ausländerbeauftragten zwei weitere Persönlichkeiten als Mitglieder der Härtefallkommission.
Eingaben an die Härtefallkommission sind schriftlich an eine Geschäftsstelle zu richten. Der Ausländer muss vollziehbar ausreisepflichtig sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind im Regelfall zunächst zurückzustellen. Ein Härtefall kann unter anderem nicht angenommen werden, wenn der Lebensunterhalt künftig nicht ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann.

Hamburg: Abschiebung von Afghanen
Hamburg hat mit der Abschiebung von Afghanen begonnen. Die erste Abschiebung fand Anfang Juni statt. Das bestätigte die Innenbehörde laut einer Meldung der taz vom 6. Juni. Zunächst sollen etwa 200 alleinstehende Männer zur Rückkehr gezwungen werden. Insgesamt sind rund 5600 Afghanen in Hamburg ausreisepflichtig.

Nordrhein-Westfalen: Kritik an Vorgehen bei Abschiebungen
Als »barbarisch und unmenschlich« kritisierte der Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen Ereignisse im Rahmen einer Sammelabschiebung in der Nacht auf den 28. Juni. Flüchtlinge seien im Morgengrauen aus ihren Unterkünften geholt und zum Düsseldorfer Flughafen abtransportiert worden.
Der Flüchtlingsrat dokumentierte die Fälle von sechs Familien auf Grundlage von Aussagen und Unterlagen von Rechtsanwälten, Ärzten und Flüchtlingsberatern (5 S., M6782). Danach wurden die Kinder im Morgengrauen aus ihren Betten geholt und zum Teil sogar ohne Schuhe und Wäsche abtransportiert. Mindestens drei Familien seien durch die Abschiebung auseinander gerissen worden. Ein Mann sei aus einer psychiatrischen Klinik abgeholt worden. Eine Frau habe aufgrund des Erscheinens des Sondereinsatzkommandos einen Zusammenbruch erlitten und musste in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Ihr Mann und ihre Kinder seien ohne sie abgeschoben worden. Eine Frau sei mit Medikamenten ruhig gestellt worden.
Das Innenministerium war nicht zu einer Stellungnahme bereit, da die Vorwürfe des Flüchtlingsrates Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Landtag seien, der nicht vorgegriffen werden könne.

Rheinland-Pfalz: Schulpflicht für Flüchtlingskinder
Kinder von Asylsuchenden in Rheinland-Pfalz sind schulpflichtig, sobald eine Zuweisung von der Erstaufnahmeeinrichtung in eine Gemeinde stattgefunden hat. Das teilte die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend, Doris Ahnen (SPD), in einem Schreiben an terre des hommes mit. Das gelte auch bei geduldetem Aufenthalt von nur kurzer Dauer. Während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung werde eine schulpädagogische Betreuung vor Ort angeboten. Die Kinder könnten aber auf Wunsch auch die der Aufnahmeeinrichtung nächstgelegende Schule besuchen.

Berlin/Brandenburg: Rechtshilfefonds für Abschiebungshaft
Einen Rechtshilfefonds für Abschiebungshäftlinge haben zehn Organisationen und kirchliche Stellen in Berlin und Brandenburg eingerichtet. Kurzfristiges Ziel des Fonds ist es, zumindest einem Teil der Betroffenen anwaltliche Hilfe zu gewähren. Eine Finanzierung kommt in Frage ab einer Haftdauer von drei Monaten, in rechtlich schwierigen Fällen und bei Jugendlichen. Weitere Voraussetzungen sind, dass keine Eigenmittel der Betroffenen zur Verfügung stehen und dass Aussicht auf Erfolg besteht. Langfristig streben die Initiatoren eine gesetzliche Änderung an, mit der die Dauer von Abschiebungshaft auf drei Monate begrenzt werden soll. Der Fonds wird vom Jesuiten Flüchtlingsdienst verwaltet, der auch ein Spendenkonto eingerichtet hat. Weitere Informationen unter www.jesuiten-fluechtlingsdienst.de.

Berlin: Späte Behandlung in Abschiebungshaft
Erneut werden schwere Vorwürfe gegen Wärter des Abschiebungsgefängnisses in Köpenick wegen mangelhafter medizinischer Versorgung erhoben. Sie sollen die Beschwerden eines 27-jährigen Algeriers, der an einem akuten Herzinfarkt litt, zunächst nicht ernst genommen haben. Andere Häftlinge werfen ihnen vor, die Behandlung durch einen Sanitäter sei erst »mit einiger Zeitverzögerung« erfolgt. Der Algerier ist nach Angaben der Polizei drei Stunden nach der Betreuung durch den Sanitäter ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Körperverletzung.
Bereits in der Vergangenheit ist es mehrmals zu vergleichbaren Vorfällen gekommen. Der Berliner Flüchtlingsrat forderte als Konsequenz, der Polizei die Zuständigkeit für die medizinischer Versorgung in der Abschiebungshaft zu entziehen. Dagegen betonte die Leiterin des Polizeiärztlichen Dienstes, Claudia Scheunemann, den hohen Standard der medizinischen Versorgung in Köpenick.

Sachsen-Anhalt: Bilanz der Ausreiseeinrichtung in Halberstadt
In die Ausreiseeinrichtung in Halberstadt sind im Jahr 2004 62 Personen eingewiesen worden, von denen sich 47 dort tatsächlich gemeldet haben. Das geht aus der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion im Landtag hervor (Ds. 4/2196, 4 S., M6785). Eine Person sei freiwillig ausgereist. Darüber hinaus teilte die Landesregierung mit, dass die Angebote, die zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung motivieren sollten, nicht angenommen worden sind. Sie hält aber dennoch an der Ausreiseeinrichtung fest.

Sachsen: Daten zur Abschiebungshaft
In Sachsen befanden sich 916 Personen im Jahr 2004 in Abschiebungshaft. Das teilte das Innenministerium auf eine Große Anfrage der PDS-Landtagsfraktion mit (Ds. 4/1144). Die Antwort beinhaltet umfangreiches weiterführendes Datenmaterial. So befanden sich in den Jahren 2000 bis 2004 3117 Personen in Untersuchungshaft und 2370 in Strafhaft wegen Vergehen gegen das Ausländer- oder Asylverfahrensgesetz. Bei 2232 Personen wurde Abschiebungshaft als so genannte Überhaft, also zusätzlich zu einer bereits verhängten Untersuchungs- oder Strafhaft, angeordnet. 97 Abschiebungsgefangene in den Jahren 2000 bis 2004 waren minderjährig. 3018 Personen wurden aus der Haft heraus abgeschoben. In den Jahren 2000 bis 2002 unternahmen insgesamt fünf Abschiebungsgefangene einen Suizidversuch; in den Jahren 2003 und 2004 kam es zu keinem Suizidversuch.

 

Europa

Parlament gegen Verfahrensrichtlinie
Der Innenausschuss des Europaparlaments hat sich gegen den Entwurf der Verfahrensrichtlinie ausgesprochen. Die Parlamentarier unterstützten mit 27 zu 20 Stimmen einen sehr kritischen Bericht von Wolfgang Kreissl-Dörfler. Insbesondere wendeten sie sich gegen das Konzept von so genannten supersicheren Drittstaaten und die Möglichkeit von nationalen Listen von »sicheren Herkunftsstaaten«. Der Ausschuss forderte, dass Asylsuchenden ein effektives Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stehen müsse. Die Haft von Asylsuchenden solle nicht über eine Zeit von sechs Monaten hinaus ausgedehnt werden.
Es wird erwartet, dass sich das Parlament dem Votum des Ausschusses anschließen wird. Allerdings ist die Entscheidung des Parlaments nicht bindend für den Rat.

Parlament lehnt Aufnahmezentren ab
Das Europaparlament hat sich gegen Aufnahmezentren der EU außerhalb ihrer Grenzen ausgesprochen. Es verabschiedete eine Resolution, in der es eine einheitlichere Migrationspolitik der EU befürwortete. Es forderte die Institutionen der EU auf, beim Abschluss von Rückübernahmeabkommen mehr auf den Schutz der Würde und der körperlichen Unversehrtheit der Betroffenen zu achten.

Abschiebungsstopp für Simbabwe gefordert
Das Europaparlament hat einen Abschiebungsstopp für Simbabwe gefordert. Es empfahl, keinen Asylsuchenden zur Rückkehr in das Land zu zwingen, bis sich die Situation dort verbessert habe.
Die britische Regierung stoppte die Abschiebungen, nachdem Zwangsräumungen von Armensiedlungen in Simbabwe bekannt worden waren. Der Abschiebungsstopp war aber begrenzt bis zum Ende des G8-Gipfels in Schottland am 8. Juli. Das meldete die taz am 30. Juni. Menschenrechtsorganisationen verurteilten daher den Abschiebungsstopp, der allein darauf ziele, Premierminister Tony Blair peinliche Fragen während des Gipfels zu ersparen.

Eurodac verdoppelt Trefferquote
Eurodac hat in 2004 bei etwa 13,5 % der Asylanträge (31 307 Fälle) in Europa nachgewiesen, dass es sich um »Doppelanträge« handelt, etwa weil der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl nachgesucht hat. Damit hat sich die Trefferquote etwa verdoppelt. Die Europäische Kommission vermutete, dass die Steigerung durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten sowie durch den größeren Datenbestand von Eurodac begründet ist.
Eurodac sammelt Fingerabdrücke von Asylsuchenden und illegalen Einwandern aus allen EU-Staaten außer Dänemark sowie aus Norwegen und Island. 2004 waren insgesamt 287 938 Personen erfasst.

EU und Libyen wollen zusammenarbeiten
Libyen hat Angebote der EU für Hilfe beim Aufbau eines Asylsystems akzeptiert. Das berichtete die Nachrichtenagentur AFP. Die Gespräche sollen in den nächsten Monaten beginnen. Dabei soll es unter anderem um einen Seenotrettungsplan, Training von Grenzschützern, den Aufbau von Aufnahmezentren und die Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten gehen. Der Schwerpunkt soll zunächst auf Problemen durch illegale Migration auf dem Seewege liegen.

Schweizer für Schengen und Dublin II
Die Schweiz nimmt ab 2007 an den Schengen- und Dublin II-Regularien teil. In einer Volksabstimmung stimmten knapp 55 % der Schweizer für entsprechende Verträge mit der EU.

Rückübernahmeabkommen mit Marokko rückt näher
Die EU und Marokko wollen enger auf dem Feld der Migration zusammenarbeiten. Das meldet Agence Europe am 15. Juni. Es wird erwartet, dass noch bis zum Ende des Jahres ein Rückübernahmeabkommen geschlossen wird.

Anhörung zu Abschiebungen ins Kosovo
Die grünen Europaabgeordneten Els de Groen und Gisela Kallenbach haben am 27. Juni eine Expertenanhörung zur Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten ins Kosovo durchgeführt. Anlass war die jüngste Einigung zwischen UNMIK und der deutschen Seite über die Rückführung von Ashkali, »Ägypter« und Roma.
Savelina Danova vom European Roma Rights Centre sagte, dass die soziale und ökonomische Situation von Roma im Kosovo unmenschlich sei und Diskriminierungen um sich griffen. Dem stimmte Laurie Wiseberg von UNMIK im Grundsatz zu. Karsten Lüthke von UNMIK betonte, dass die Einigung zwischen UNMIK und Deutschland auf dem Positionspapier von UNHCR zu Kosovo basiere. UNMIK habe der Rückführung von Ashkali und »Ägyptern« zugestimmt. Darüber hinaus könnten 20 Roma zurückgeführt werden, die schwere Verbrechen begangen hätten. Er unterstrich, dass UNMIK einer Rückkehrquote von maximal 1000 Personen pro Jahr festgelegt habe.

Grenzschutzagentur eröffnet
EU-Justizkommissar Franco Frattini und der luxemburgische Justizminister Luc Frieden haben die Europäische Grenzschutzagentur »Frontex« in Warschau offiziell eröffnet. Leiter der Agentur ist der Finne Ilkka Laitinen.

G5-Staaten gemeinsam gegen illegale Einwanderung
Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien und Spanien wollen mit gemeinsamen Marineeinsätzen gegen illegale Einwanderung über das Mittelmeer vorgehen. Die so genannten G5-Staaten befürworteten Vorschläge von Italien, die die illegale Einwanderung eindämmen sollen, etwa gemeinsame Patrouillen, Zusammenarbeit bei der Rückführung und Analysen der Migrationsbewegungen südlich der Sahara. Die Minister vereinbarten zudem, ein Konzept für gemeinsame Charterflüge für die Abschiebung von illegalen Migranten zu entwickeln.

Assoziationsabkommen mit Kroatien
Zwischen der EU und Kroatien ist bereits am 1.2.2005 ein Assoziationsabkommen in Kraft getreten. Das Abkommen sieht unter anderem ein Diskriminierungsverbot für kroatische Arbeitnehmer vor, die legal im Territorium eines Mitgliedstaates der EU beschäftigt sind. Das Abkommen ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Nr. L/26 vom 28.1.2005).

Schweiz: Kritik am Asylsystem
Zwei internationale Menschenrechtsinstitutionen haben die Schweiz wegen ihres Umgangs mit Asylsuchenden gerügt. Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Alvaro Gil-Robles, und das Kommitee gegen Folter der Vereinten Nationen (CAT) äußerten sich besorgt über den Ausschluss von Asylsuchenden von Sozialleistungen, wenn ihr Asylgesuch unzulässig ist. Gil-Robles kritisiert darüber hinaus die Befragungsmethoden und die kurzen Rechtsmittelfristen im Asylverfahren sowie die schnelle Abschiebung nach Ablehnung des Asylgesuchs. Ferner schlug er vor, die höchste zulässige Zeit der Abschiebungshaft von derzeit zwölf Monaten zu verringern.

Italien: Einwanderungspolitik teilweise menschenrechtswidrig
Die Maßnahmen der italienischen Regierung zum Asylrecht und zur Kontrolle der Einwanderung verstoßen teilweise gegen die Menschenrechte. Das ist das Ergebnis eines Berichts der International Federation on Human Rights vom 15. Juni. Der Bericht basiert auf einer Erkundungsreise von Ende 2004. Er ist unter www.fidh.org erhältlich.

Niederlande: Abschiebungsstopp für Dem. Rep. Kongo
Die Niederlande haben Abschiebungen in die Demokratische Republik Kongo ausgesetzt, nachdem bekannt geworden ist, dass vertrauliche Dokumente aus Asylverfahren in die Hände von kongolesischen Beamten gelangt sind. Die Einwanderungsministerin Rita Verdonk sagte im Parlament, dass eine unabhängige Untersuchung den Vorgang aufklären solle. Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass Rückkehrern im Kongo Inhaftierung, Erpressung und Übergriffe drohen, wenn sie als Asylsuchende erkannt werden. Verdonk hatte in der Vergangenheit vor dem Parlament mehrmals die vertrauliche Behandlung von Informationen im Asylverfahren zugesichert.

Österreich: Asylgesetz verabschiedet
Das österreichische Parlament hat Anfang Juli ein neues Asylgesetz verabschiedet. Die Abgeordneten der konservativen Regierungskoalition und die meisten Abgeordneten der Sozialdemokraten stimmten für die Vorlage der Regierung, die Grünen lehnten sie ab. Das Gesetz sieht zahlreiche Verschärfungen vor (vgl. ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 4). Für heftige Diskussionen sorgte insbesondere die Möglichkeit der Zwangsernährung von Hungerstreikenden.

Malta: Hilfe der EU gefordert
Malta hat die EU um Unterstützung beim Umgang mit illegaler Einwanderung gebeten. Außenminister Michael Frendo präsentierte einen 17-Punkte-Plan, um den wichtigsten Bedarf der Mittelmeerinsel zu verdeutlichen. »Malta ist das kleinste und am wenigsten besiedelte Land in der EU«, sagte Frendo laut EUobserver. »Die 3000 illegale Einwander seit 2002 entsprechen 420 000 in Italien.«

 

Internationales

Weniger Flüchtlinge, viele Binnenvertriebene
Die Zahl von Flüchtlingen weltweit ist 2004 um vier Prozent auf etwa 9,2 Millionen gesunken. Das teilte UNHCR mit. Das ist der niedrigste Wert seit 1980. Gleichzeitig erhöhte sich jedoch die Zahl der Staatenlosen und Binnenvertriebenen. Dadurch stieg die Zahl der Menschen in flüchtlingsähnlichen Situationen auf 19,2 Millionen gegenüber 17 Millionen im Jahr 2002.
Die meisten Flüchtlinge stammen aus Afghanistan (2,1 Millionen). Am stärksten wuchsen die Flüchtlingszahlen im Sudan (+ 20 % auf 731 000). Die wichtigsten Aufnahmeländer waren Iran (1 046 000) und Pakistan (961 000), wo überwiegend afghanische Flüchtlinge Zuflucht suchten.

 

Aus der Beratungspraxis

Tim Schröder (Berlin) und Benita Suwelack (Essen)

Das Dublin-II-Verfahren in der Praxis

In den vergangenen Jahren haben in der deutschen Asylpraxis die so genannten Dublin-Verfahren stetig an Bedeutung gewonnen. Der Begriff des »Dublin-Verfahrens« wird heute meist im Zusammenhang mit der Dublin-II-Verordnung (im Folgenden: Dublin-II-VO) der Europäischen Gemeinschaft1 verwendet, die am 1.9.2003 in Kraft getreten ist und für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,2 Island und Norwegen sowie bald auch für die Schweiz gilt (»Dublin-Staaten«). Sie baut auf dem Dubliner Übereinkommen vom 15.6.19903 auf, das von 1997 bis 2003 in Kraft war, und wird durch drei weitere Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft flankiert.4 Ein Asylverfahren wird dann als Dublin-Verfahren behandelt, wenn zumindest aus der Sicht der Behörden eine Verbindung des Asylbewerbers zu einem anderen Dublin-Staat als demjenigen der Antragstellung besteht und daher in Anwendung der Dublin-II-VO geprüft wird, ob das Asylverfahren nicht in jenem anderen Dublin-Staat durchzuführen ist. Im vergangenen Jahr wurde bereits jedes fünfte Asylverfahren in Deutschland als Dublin-Verfahren behandelt.5
Damit stellt die Dublin-II-VO eigentlich nichts anderes als eine besondere Art von Drittstaatenregelung dar: Wenn im Einzelfall die in der Verordnung festgelegten Kriterien für das Bestehen einer Verbindung des Asylbewerbers zu einem anderen Dublin-Staat erfüllt sind, wird dieser Staat für die Prüfung seines Asylantrags zuständig. Als Folge wird der in dem unzuständigen Dublin-Staat gestellte Asylantrag ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt und der Asylbewerber in den für ihn zuständigen Staat überstellt, damit dort sein Asylverfahren durchgeführt wird. Dieses Konzept erscheint auf den ersten Blick simpel und vielleicht sogar einleuchtend: Jeder Asylbewerber soll ein einziges Asylverfahren in nur einem der Dublin-Staaten erhalten. Erste Erfahrungen mit der Anwendung der Dublin-II-VO in Deutschland und anderen europäischen Staaten zeigen jedoch, dass das Dublin-System lückenhaft, ungerecht und fehlerträchtig ist und dringend einer Überarbeitung bedarf. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gemäß Art. 28 Dublin-II-VO die Europäische Kommission bis März 2006 einen ersten Erfahrungsbericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen muss, der auch Änderungsvorschläge enthalten kann.
Im Folgenden sollen daher die wesentlichen Probleme von Dublin-Verfahren identifiziert werden, die drei verschiedene Aspekte betreffen. Teil I erläutert die Art der Kriterien, anhand derer im Einzelfall bestimmt wird, welcher Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und welche Defizite dabei zu beobachten sind. Im Teil II wird auf die Verfahrensschritte eingegangen, die bei der Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats im Einzelfall durchlaufen werden. Im Teil III kommen außerdem die Schwierigkeiten zur Sprache, die im Zusammenhang mit der Überstellung von Asylbewerbern zwischen verschiedenen Dublin-Staaten auftreten.

I. Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung
Die wohl wichtigste Regel des Dublin-Systems besagt, dass der Staat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, nicht schon aus diesem Grund auch die inhaltliche Prüfung des Antrags übernehmen muss. Dies war zwar in (vergangenen) Zeiten rein nationaler Asylverfahren durchweg der Fall, hat sich aber spätestens mit dem Siegeszug der Drittstaatenregelungen Anfang der neunziger Jahre geändert. Gibt es diesen Automatismus nicht mehr, müssen allerdings gewisse Kriterien existieren, um im Einzelfall ermitteln zu können, welcher von den in Frage kommenden Staaten denn nun für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

1. Einseitige Lastenverteilung
Es ist daher nicht überraschend, dass die Dublin-II-VO eine Reihe solcher Kriterien enthält (Artt. 6-14), die in einer festen Reihenfolge geprüft werden müssen (Art. 5). Sie stellen auf verschiedene Aspekte ab, so auf die Einheit der Familie des Asylbewerbers (Artt. 6-8, 14), wobei der Familienbegriff allerdings vergleichsweise eng verstanden wird und im Wesentlichen nur Ehepartner und minderjährige Kinder umfasst (Art. 2 lit. i). Weitere Kriterien stellen darauf ab, ob ein Dublin-Staat dem Asylbewerber ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt hat (Art. 9) oder ob der Asylbewerber sich legal oder illegal in einem Dublin-Staat aufgehalten hat (Artt. 10-12). Der Staat, in dem der Asylantrag zum ersten Mal gestellt wurde, ist nur noch dann zwingend für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn alle anderen Kriterien nicht einschlägig sind (Art. 13).6
In der Praxis hat die Anwendung dieser Kriterien zur Folge, dass meist derjenige Staat zuständig ist, der die erstmalige (legale oder illegale) Einreise eines Asylbewerbers in den Dublin-Raum nicht verhindert hat. Da nach wie vor die Mehrzahl der Asylbewerber auf dem Landweg von Süden oder Osten kommend den Dublin-Raum erreicht, werden so die peripher gelegenen Dublin-Staaten (z. B. Italien, Griechenland, Polen, Slowakei) einseitig be- und auch überlastet, während zentral gelegene Staaten wie Deutschland entlastet werden. Außerdem werden die an der europäischen Peripherie gelegenen Staaten ein starkes Interesse daran haben, ihre Grenzsicherung zu verstärken, um eben nicht nach der Dublin-II-VO für die über ihr Staatsgebiet eingereisten Asylbewerber zuständig zu werden. Für den Asylbewerber bedeutet dies, dass der Zugang zu einem fairen, umfassenden und effektiven Asylverfahren immer schwieriger wird.

2. Fiktion gleicher Standards
Den Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO liegt die Maxime zugrunde, dass es bei der Verteilung der Asylbewerber auf einen der Dublin-Staaten ausschließlich darauf ankommen soll, ob und gegebenenfalls welche Verbindung sie zu einem oder mehreren dieser Staaten haben, dass die Qualität der Aufnahmebedingungen und die Ausgestaltung der Asylverfahren in den verschiedenen Staaten aber keinerlei Rolle spielt. Damit setzt die Dublin-II-VO implizit voraus, dass die Verteilung der Asylbewerber in verschiedene Dublin-Staaten ihren Schutz nicht erheblich beeinträchtigt.7
Dieser Fiktion stehen in der Realität stark abweichende Standards gegenüber, und dies obwohl die EG-Aufnahmerichtlinie,8 die bis Februar 2005 implementiert sein sollte, einheitliche Mindestandards in der Aufnahme vorschreibt. So sind Asylbewerber v. a. in den südlichen Ländern der EU noch von Obdachlosigkeit bedroht. In Ungarn, Tschechien und Polen können sie zu Beginn ihres Asylverfahrens inhaftiert werden. Deutliche Unterschiede gibt es insbesondere auch im Bereich der medizinischen Versorgung. In der psychosozialen und therapeutischen Versorgung für Traumatisierte und Folteropfer bildet Polen selbst im Vergleich der neuen Mitgliedsländer untereinander ein Schlusslicht.9 Solche gravierenden Einschnitte in der Aufnahme wirken sich auch unabhängig von der nach wie vor sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der nationalen Asylverfahren10 auf die Qualität und die Anerkennungschancen von Asylbewerbern aus. Am deutlichsten sichtbar werden die ungleichen Schutzstandards in den in verschiedenen Dublin-Staaten erheblich abweichenden Anerkennungszahlen, z. B. bei tschetschenischen Volkszugehörigen.
All dies sind Gründe für die Weiterwanderung von Asylbewerbern auf der Suche nach dauerhaftem Schutz. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO, die diese Gründe nicht berücksichtigen, führen daher in den meisten Fällen nicht zu einer dauerhaften Lösung, sondern bislang eher zu einer europäischen Asyllotterie.

3. Selbsteintrittsrecht
Allerdings sieht die Dublin-II-VO in Art. 3 Abs. 2 einen Weg vor, die üblichen Zuständigkeitskriterien zu umgehen, was nach den soeben festgestellten Defiziten auch dringend geboten erscheint.11 Nach dieser Bestimmung »kann« nämlich jeder Dublin-Staat freiwillig die Zuständigkeit für einen Asylantrag übernehmen; weitere inhaltliche Kriterien enthält diese Vorschrift nicht. Die Praxis hat gezeigt, dass Behörden und Gerichte in den verschiedenen Dublin-Staaten dieses ihnen eingeräumte Ermessen in sehr unterschiedlicher Weise nutzen. In erster Linie werden humanitäre Gründe herangezogen, um die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu begründen, dies mag auch daran liegen, dass die Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO ansonsten humanitäre Gründe weitgehend ausklammern.

a) Subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Deutschland bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) allerdings übt sein Selbsteintrittsrecht äußerst zurückhaltend aus.
Auch deswegen hat sich der Petitionsausschuss des Bundestages im Fall einer Kurdin aus der Türkei für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, allerdings noch nach dem Dubliner Übereinkommen, ausgesprochen. Eine Unterbrechung der psychotherapeutischen Behandlung der unter einer Traumatisierung leidenden Frau durch die Überstellung nach Italien würde zu schwerwiegenden psychischen und körperlichen Schäden führen. Außerdem sei es der auf unabsehbare Zeit reiseunfähigen Frau nicht zuzumuten, länger als sechs Monate auf die Durchführung des Asylverfahrens zu warten.12
Die deutsche Rechtsprechung zum Dubliner Übereinkommen war noch weitgehend einstimmig davon ausgegangen, dass das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Staaten keine subjektiven Rechte der einzelnen Asylbewerber begründe, diese also die Ausübung des Selbsteintrittsrechts auch nicht verlangen könnten.13 Obwohl diese Rechtsprechung inzwischen auch für die Dublin-II-VO fortgeführt wird,14 muss man wohl davon ausgehen, dass die Dublin-II-VO in einem gewissen Umfang einklagbare subjektive Rechte der Asylbewerber begründet. Anders nämlich als das Dubliner Übereinkommen ist die Dublin-II-VO kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern eine Verordnung nach Art. 249 des EG-Vertrags.
Nach europäischem Recht ist anders als nach den Grundsätzen des deutschen Rechts für die Begründung eines subjektiven Rechts nicht erforderlich, dass eine Rechtsnorm gerade dem Individualschutz zu dienen bestimmt ist, es reicht vielmehr aus, dass die Norm den Einzelnen zumindest reflexartig begünstigt.15 Dies dürfte bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO der Fall sein. Da diese Vorschrift aber den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Ermessen bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts einräumt (s. o.), wird man wohl zunächst lediglich von einem subjektiven Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag eines Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen können,16 d. h. eine solche Entscheidung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, zutreffend bewertet und frei von sachfremden Erwägungen ist. Gleichwohl werden bei einem solchen nicht willkürlich gestellten Antrag häufig gute Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliegen, die zu einer rechtlichen Bindung des Ermessens führen (s. dazu gleich unten). Damit entsteht dann im Ergebnis doch ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts, das auch gerichtlich durchsetzbar ist.17

b) Gründe für die Ausübung
Wie bereits oben angedeutet wurde, sind es vor allem humanitäre und aus menschenrechtlichen Verpflichtungen folgende Erwägungen, die einige Dublin-Staaten bislang dazu bewogen haben, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Aus dem Vereinigten Königreich sind diverse Fälle bekannt, in denen Gerichte die Ausübung des Selbsteintrittsrecht angeordnet haben, weil in den nach den Kriterien der Dublin-II-VO an sich zuständigen Staaten - in den konkreten Fällen Deutschland und Frankreich - ein zu enger Flüchtlingsbegriff angewandt werde, der nicht-staatliche Verfolgung nicht erfasse,18 oder weil im zuständigen Staat (Deutschland) die nach den Maßstäben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebotene psychotherapeutische Versorgung des Asylbewerbers nicht gewährleistet sei.19 In Österreich waren traumatisierte Asylbewerber bislang stets von Dublin-Verfahren ausgenommen. Dort nimmt die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen an, dass bei Zuständigkeit bestimmter Dublin-Staaten wie etwa Italien, die ein insgesamt unzureichendes Asylsystem aufwiesen, Österreich stets sein Selbsteintrittsrecht ausüben müsse.20 Eine ähnliche Praxis ist auch aus den Niederlanden bekannt.21

Diese positiven Beispiele zeigen, dass es anders als in Deutschland möglich ist, die Dublin-II-VO nicht im Sinne eines »Rücküberstellungsautomatismus«22 anzuwenden, sondern behutsam und mit Augenmaß. Es wäre daher wünschenswert, wenn die humanitären und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Dublin-Staaten in Zukunft häufiger als bisher berücksichtigt und auch stärker als bisher im Text der Dublin-II-VO verankert würden, in dem sie bislang nur in der Präambel (Punkte 12 und 15) undeutlich erwähnt werden. Außerdem ist nicht wirklich einzusehen, warum etwa die aus der EMRK folgenden Anforderungen an die Wahrung der Menschenrechte in den verschiedenen Dublin-Staaten unterschiedlich hoch sein sollten. Gefordert sind somit auch hier gleichermaßen europäischer Gesetzgeber und nationale Behörden.

c) Europarechtliche Bedenken
Gegen die eben skizzierte, vergleichsweise großzügige Praxis der Ausübung des Selbsteintrittsrechts in verschiedenen Dublin-Staaten wurde bereits Kritik laut. Danach soll eine extensive Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder die Einräumung einklagbarer subjektiver Rechte in einzelnen Dublin-Staaten gegen den europarechtlichen Grundsatz des »effet utile« verstoßen.23 Der Begriff des »effet utile« wird in Deutschland häufig als »Prinzip der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts« wiedergegeben und besagt im Wesentlichen, dass Europarecht in den Mitgliedstaaten stets effektiv und ohne in ihm nicht vorgesehene Ausnahmen angewendet werden muss. Wird das Selbsteintrittsrecht zu häufig ausgeübt, stelle dies die effektive Geltung der in der Dublin-II-VO an sich vorgesehenen Zuständigkeitskriterien in Frage, die ja durch das Selbsteintrittsrecht umgangen werden, und werde so europarechtswidrig.
Diese Kritik übersieht allerdings, dass Rechtstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte ebenfalls zu den tragenden Grundsätzen des europäischen Rechts gehören, an denen sich wegen ihrer primärrechtlichen Verankerung in Art. 6 EU-Vertrag auch die Dublin-II-VO als bloß sekundäres, d. h. abgeleitetes Gemeinschaftsrecht messen lassen muss. Damit kann der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts unter Umständen gerade eine nur eingeschränkte Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO, dafür aber eine extensive Anwendung des Selbsteintrittsrechts gebieten.

4. Humanitäre Klausel
Ein Schattendasein führt schließlich die so genannte humanitäre Klausel in Art. 15 Dublin-II-VO. Sie steht selbstständig neben dem Selbsteintrittsrecht aus Art. 3 Abs. 2 und ermöglicht es, unter einem weiteren Familienbegriff als in Artt. 6-8 solche Familienmitglieder aus humanitären Gründen zusammenzuführen, die sich in verschiedenen Dublin-Staaten aufhalten. Während das Selbsteintrittsrecht allerdings unkompliziert von dem an sich unzuständigen Dublin-Staat ausgeübt werden kann, setzt die humanitäre Klausel ein formelles Konsultationsverfahren der beteiligten Staaten voraus, das von einem der betroffenen Dublin-Staaten eingeleitet werden muss. Wohl auch wegen dieses aufwändigen und verwirrend geregelten Verfahrens sind bislang nicht viele Anwendungsfälle der humanitären Klausel bekannt. Deswegen sollte sie bei der anstehenden Revision der Dublin-II-VO (s. o.) vereinfacht werden.

II. Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung
Die vorstehend vorgestellten Zuständigkeitskriterien und ihre in der Praxis zu beobachtenden Defizite lassen bereits erahnen, dass es für eine wirksame Wahrung der Rechte von Asylbewerbern entscheidend auf die Ausgestaltung des Verfahrens ankommt, in dem der zuständige Dublin-Staat ermittelt wird. Dublin-II-VO und die Dublin-II Durchführungsverordnung (Dublin-II-DVO) enthalten dazu ausführliche Bestimmungen über die entsprechenden zwischenstaatlichen Verfahren. Die zwischenstaatlichen Verfahren bestehen aus reinen Informationsgesuchen, Aufnahmegesuchen und Wiederaufnahmegesuchen einschließlich deren Beantwortung. Wiederaufnahmegesuche werden nur für die Fälle gestellt, in denen der Betroffene im ersuchten Staat schon einen Asylantrag gestellt hat.
Daneben existieren aber noch so genannte innerstaatliche Dublin-Verfahren zwischen Asylbewerber und nationaler Asylbehörde, die in der Regel Bestandteil des Asylverfahrens sind und häufig parallel zum zwischenstaatlichen Dublin-Verfahren betrieben werden. In diesen Verfahren versucht die Asylbehörde, die für die Anwendung der Zuständigkeitskriterien maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu klären und teilt dem Asylbewerber gegebenenfalls mit, dass sein Asylantrag von einem anderen Staat geprüft werden wird. Diese innerstaatlichen Dublin-Verfahren sind auf europäischer Ebene nur sehr rudimentär geregelt, so dass die Ausgestaltung der Verfahren weitgehend den nationalen Gesetzgebern überlassen ist.

1. Zugang zum Dublin-Verfahren
Es liegt nahe, dass alle Dublin-Staaten gerne und ohne Zögern ein Dublin-Verfahren durchführen, wenn bei einem Asylbewerber Indizien für die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates sprechen; immerhin können sie so unter Umständen die Verantwortung für das Asylverfahren an einen anderen Staat delegieren. Asylbewerber dagegen werden nur in bestimmten Situationen ein Interesse an der Durchführung eines Dublin-Verfahrens haben, etwa wenn sie mit in anderen Dublin-Staaten ansässigen Familienangehörigen zusammengeführt werden wollen oder wenn sie den Staat, in dem sie ihren Asylantrag gestellt haben, zur Ausübung seines Selbsteintrittsrechts bewegen wollen.

a) Durchführung verkürzter Dublin-Verfahren
Eine erste Hürde beim Zugang zu einem Dublin-Verfahren müssen Asylbewerber nehmen, die im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Dublin-Staat angetroffen werden und daraufhin um Asyl nachsuchen. Die so genannte Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)24 überträgt in solchen Fällen dem Bundesgrenzschutz (seit Juli 2005 umbenannt in Bundespolizei)25 für die ersten 48 bzw. 96 Stunden nach dem Antreffen des Asylbewerbers die Zuständigkeit, ein verkürztes Dublin-Verfahren im grenznahen Bereich durchzuführen und den Asylbewerber gegebenenfalls unmittelbar in den Drittstaat zurückzuschieben. Ein Entwurf einer neuen Fassung der AsylZBV aus dem Jahre 2004 sieht sogar vor, die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Durchführung von Dublin-Verfahren auf einen Zeitraum von sechs Wochen zu erweitern. Erst nach Ablauf dieser Frist geht die Zuständigkeit für die weitere Durchführung von Asyl- und Dublin-Verfahren auf das Bundesamt über. Es ist leicht ersichtlich, dass die Bundespolizei ein Interesse daran hat, diese Schnellverfahren möglichst in eigener Zuständigkeit abzuschließen. Ebenso leicht ist ersichtlich, dass ein verkürztes Dublin-Verfahren nicht in gleichem Maße wie ein reguläres Verfahren die Rechte der Asylbewerber gewährleisten kann.

b) Anwendung der Drittstaatenregelung
Eine weitere Hürde auf dem Weg zu einem Dublin-Verfahren liegt in der deutschen Drittstaatenregelung. Die Dublin-II-VO zwingt die Mitgliedstaaten nämlich anscheinend nicht dazu, in jedem Einzelfall Dublin-Verfahren durchzuführen, sondern räumt in Art. 3 Abs. 3 die Möglichkeit ein, Asylbewerber nach Maßgabe des nationalen Rechts in Drittstaaten zurück- oder abzuschieben. Diese zweifellos politisch so gewollte Öffnungsklausel wird in Deutschland zum Anlass genommen, die deutsche Drittstaatenregelung (Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a AsylVfG) auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen an sich die Durchführung eines Dublin-Verfahrens geboten wäre. Eine solche Vorgehensweise ist in erster Linie dann zu beobachten, wenn ein Ausländer nach dem illegalem Übertritt der deutschen Landgrenze im grenznahen Bereich aufgegriffen wird und um Asyl nachsucht. Da alle Deutschland umgebende Staaten sichere Drittstaaten im Sinne der deutschen Drittstaatenregelung sind, wird § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AsylVfG dazu genutzt, den Ausländer allein wegen der Einreise aus dem sicheren Drittstaat wieder dorthin zurückzuschieben, ohne irgendein Asyl- oder Dublin-Verfahren durchzuführen.
Dass diese Praxis zumindest bedenklich ist und dringend einer Neuregelung bedarf, folgt aus mehreren Erwägungen. Zunächst dürfte die Öffnungsklausel in Art. 3 Abs. 3 Dublin-II-VO so auszulegen sein, dass sie sich nur auf solche Drittstaaten bezieht, die keine Dublin-Staaten sind, also im Verhältnis von Dublin-Staaten untereinander nicht einschlägig ist.26 Dann aber kann eine Anwendung von § 18 Abs. 2 und 3 AsylVfG bei einer Einreise über den Landweg nur noch in Bezug auf solche Nachbarstaaten Deutschlands zulässig sein, die keine Dublin-Staaten sind. Dies ist gegenwärtig nur noch bei der Schweiz der Fall.
Weiterhin lässt sich aus den Bestimmungen der AsylZBV, die der Bundespolizei die Zuständigkeit für die Durchführung von (verkürzten) Dublin-Verfahren übertragen, eigentlich schließen, dass die Bundespolizei in solchen Fällen immer ein Dublin-Verfahren durchführen müsste.27 Zum gleichen Ergebnis führt eine Ansicht, die auf § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG verweist. Nach dieser Vorschrift ist auch bei einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat von der Einreiseverweigerung bzw. Zurückschiebung abzusehen, falls der Bundesinnenminister es aus völkerrechtlichen Gründen angeordnet hat. Der Erlass der AsylZBV durch den Bundesinnenminister soll nun eine solche Anordnung darstellen, mit der Folge, dass die Vorschriften der AsylZBV über die verkürzten Dublin-Verfahren § 18 Abs. 2, 3 AsylVfG verdrängen.28
Zuletzt ergibt sich auch aus § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylVfG, dass die Drittstaatenregelung gegenüber der Durchführung eines Dublin-Verfahrens zurücktreten muss, da danach von der Einreiseverweigerung bzw. Zurückschiebung abzusehen ist, wenn Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Zwar nimmt diese Vorschrift noch auf das alte Dubliner Übereinkommen Bezug und nicht auf die Dublin-II-VO, doch dürfte dieser gesetzgeberische Lapsus schon deshalb unschädlich sein, weil das Asylverfahrensgesetz noch durchgehend auf das Dubliner Übereinkommen verweist, also schon zur Vermeidung großflächiger Regelungslücken die Vorschrift auch auf die Dublin-II-VO anzuwenden ist.29 Ob Deutschland jedoch für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, steht regelmäßig erst nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens fest und nicht schon vorher, so dass eben auch aus diesem Grund die Einreiseverweigerung bzw. Zurückschiebung nicht vollzogen werden darf.

c) Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Ein dritter in der Praxis zu beobachtender Ansatz, dem Asylbewerber den Zugang zu einem Dublin-Verfahren zu verwehren, bedient sich des in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geregelten Selbsteintrittsrechts. Zwar wurde bereits dargelegt, dass viele Dublin-Staaten das Selbsteintrittsrecht vor allem in solchen Fällen ausüben, in denen rechtliche Gründe gegen die Überstellung des Asylbewerbers in den an sich zuständigen Dublin-Staat sprechen, doch kann das Selbsteintrittsrecht auch mit anderer Motivation genutzt werden. So sind in Deutschland gelegentlich Fälle zu beobachten, in denen das Bundesamt das Selbsteintrittsrecht ausübt, um das Dublin-Verfahren abzukürzen bzw. zu umgehen, weil der in Deutschland gestellte Asylantrag vor der Ablehnung steht und der Asylbewerber nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts unkompliziert in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden kann.30 Diese Umgehung der Dublin-II-VO mag formal zulässig sein, unfair und rechtsstaatlich bedenklich ist sie dennoch.

2. Sachverhaltsermittlung in Dublin-Verfahren
Da die persönlichen Umstände des Asylbewerbers auch im Dublin-Verfahren eine Rolle spielen und bei der Bestimmung des zuständigen Staates berücksichtigt werden müssen, sollte neben der Einleitung zwischenstaatlicher Verfahren die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Asylbewerbers obligatorisch sein. Sie ist oft die einzige Möglichkeit, humanitäre Härten geltend zu machen, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten würden, oder auf Familienangehörige in anderen Dublin-Staaten hinzuweisen. Aber auch hier besteht Anlass zur Kritik an der deutschen Praxis, die auf eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung in der Anhörung anscheinend nicht immer Wert legt.
Die Durchführung einer Anhörung ist nicht gewährleistet, wenn der Asylbewerber bereits zur Vorbereitung einer späteren Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat inhaftiert ist. Auf eine Anhörung wird auch dann meist verzichtet, wenn für das Bundesamt bereits festzustehen scheint, dass ein bestimmter Staat zuständig ist, etwa wenn die Fingerabdrücke des Asylbewerbers im europäischen Fingerabdrucksystem EURODAC bereits aus einem anderen Dublin-Staat registriert sind. In den Fällen, in denen eine Anhörung stattfindet, ist sie in der Regel nicht auf das Feststellen von Schutzlücken in anderen Dublin-Staaten ausgerichtet, die zur Weiterwanderung des Asylbewerbers nach Deutschland geführt haben.
Darüber hinaus ist im grenznahen Bereich auch fraglich, inwieweit die Bundespolizei bei der Durchführung verkürzter Dublin-Verfahren unter Zeitdruck humanitäre Gründe für eine etwaige Ausübung des Selbsteintrittsrechts prüft und zu prüfen in der Lage ist. Die mangelnde Transparenz von grenznahen Dublin-Verfahren wird für die betroffenen Asylbewerber noch durch die häufige Inhaftierung vor der Zurückschiebung und dem daraus folgenden fehlenden Zugang zu Rechtsberatung verschärft.

3. Verfahrensabschluss und Rechtsschutzmöglichkeiten
Sofern der Asylbewerber in Deutschland einen formellen Asylantrag stellen konnte und nicht lediglich um Asyl nachgesucht hat, existieren bei Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates im Grundsatz zwei verschiedene Möglichkeiten für das Bundesamt, den Asylantrag abzulehnen. Abhängig davon unterscheiden sich auch die Möglichkeiten des Asylbewerbers, wirksamen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung in Anspruch zu nehmen. Das Asylverfahrensgesetz bietet als gesetzliche Grundlage für die Bescheidung von Asylanträgen in Dublin-Verfahren allerdings nur ein trauriges Bild, da ihm nicht wirklich deutlich zu entnehmen ist, welche Handlungsoptionen dem Bundesamt und dem Asylbewerber offenstehen. Eine Neuregelung mit verständlichen und eindeutigen Vorschriften ist daher dringend notwendig, auch um der in der Praxis bestehenden Rechtsunsicherheit abzuhelfen.

a) Ablehnung des Asylantrags in Anwendung der Drittstaatenregelung
Hat das in Deutschland durchgeführte Dublin-Verfahren ergeben, dass derjenige Dublin-Staat, aus dem der Asylbewerber nach Deutschland eingereist ist, auch für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,31 lehnt das Bundesamt den Asylantrag in Anwendung der deutschen Drittstaatenregelung (§§ 26 a Abs. 1, 31 Abs. 4 AsylVfG) ab.32 Diese Vorgehensweise dürfte bei einer rein nationalen Sichtweise zulässig sein, da § 29 Abs. 3 S. 2 AsylVfG einen Vorrang der Drittstaatenregelung vor der sonst einschlägigen Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich statuiert. Als Folge der Anwendung der Drittstaatenregelung erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG, die - wie schon ihr Wortlaut nahelegt - eine freiwillige Ausreise des Asylbewerbers ausschließt. Nur konsequent ist dann, dass nach § 34a Abs. 1 S. 3 AsylVfG die Abschiebung nicht angedroht werden muss und auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden braucht.
Unbestritten ist inzwischen, dass entgegen dem Wortlaut von § 34 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG in Dublin-Verfahren wegen der Regelung des Art. 19 Abs. 2 S. 2 Dublin-II-VO stets eine Frist für die Durchführung der Überstellung angegeben werden muss und dass eine Abschiebungsanordnung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, rechtswidrig ist.33
Weitgehend ungeklärt ist aber, ob die unmittelbar geltenden Bestimmungen der Dublin-II-VO die Anwendung nationaler Drittstaatenregelungen nicht überhaupt verbieten.34 Nach einer Ansicht soll der Umstand, dass die in Art. 3 Abs. 3 Dublin-II-VO enthaltene Öffnungsklausel für die Anwendung nationaler Drittstaatenregelungen (s. o.) sich nur auf solche Drittstaaten bezieht, die keine Dublin-Staaten sind, auch bei der Ablehnung eines Asylantrags die Anwendung der Drittstaatenregelung sperren.35 Nach einer anderen Ansicht dagegen gelte Art. 3 Abs. 3 Dublin-II-VO auch für Dublin-Staaten oder sei § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG ohnehin nicht mehr anwendbar, weil er nur auf das Dubliner Übereinkommen verweise, nicht aber auch auf die Dublin-II-VO.36

b) Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich
Wird ein Asylantrag bei Unzuständigkeit Deutschlands nicht nach der Drittstaatenregelung behandelt, so wird er nach § 29 Abs. 3 S. 1 AsylVfG als unbeachtlich abgelehnt. Als Folge erlässt das Bundesamt gemäß § 35 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung. Die von Seiten des Bundesamts vertretene Rechtsauffassung, wegen der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 S. 3 Dublin-II-VO dürfe es auch bei der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich entgegen dem Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes eine Abschiebungsanordnung erlassen,37 kann nicht nachvollzogen werden. Sie zeigt aber einmal mehr, warum eine Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen von Dublin-Verfahren in Deutschland dringend notwendig ist.

c) Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
Der wohl wichtigste Aspekt des innerstaatlichen Dublin-Verfahrens in Deutschland betrifft die Frage, unter welchen Umständen gegen Entscheidungen des Bundesamtes Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass Rechtsschutz nicht sehr effektiv sein kann, wenn ein Asylbewerber trotz laufender Klage in einen anderen Dublin-Staat überstellt wird und das zuständige Gericht womöglich erst Jahre später über die Klage entscheidet. Allerdings hat eine Klage sowohl bei Erlass einer Abschiebungsanordnung als auch bei Erlass einer Abschiebungsandrohung im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylVfG). Zwar kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung herstellen, wenn das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen hat (§ 36 Abs. 3 AsylVfG), diese Möglichkeit besteht jedoch bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 2 AsylVfG überhaupt nicht, in der Praxis nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts38 nur in Ausnahmefällen.39 Die Dublin-II-VO regelt dies in Art. 19 Abs. 2 S. 2 ähnlich, indem sie anordnet, dass Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Dublin-Verfahren im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, die national zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders.
Die Entscheidung von deutschem und europäischem Gesetzgeber, dass Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung nicht zwingend erforderlich sei, beruht ersichtlich auf der Grundannahme, dass in allen Dublin-Staaten zumindest gleichwertige Schutzstandards bestünden (s. o. I. 2.). Da bereits dargelegt wurde, dass es sich bei dieser Annahme weitgehend um eine Fiktion handelt, sollte auch die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln entweder auf europäischer Ebene oder zumindest im deutschen Recht revidiert werden.40 Letztlich folgt nämlich zumindest aus den Anforderungen der EMRK, dass bei drohender Verletzung der von ihr gewährten Rechte tatsächlich effektiver Rechtsschutz verfügbar sein muss41 und dass der faktisch vollständige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in Dublin-Verfahren effektiven Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet.42

III. Vorbereitung, Durchführung und Folgen von Überstellungen
Ein dritter wichtiger Komplex von Einzelproblemen in Dublin-Verfahren betrifft Fragen rund um die faktische Überstellung von Asylbewerbern aus einem unzuständigen Dublin-Staat in den zuständigen Dublin-Staat.

1. Zwischenstaatliche Überstellungsverfahren
Für den Ablauf zwischenstaatlicher Dublin-Verfahren, die neben der Sachverhaltsermittlung auch die Überstellung betreffen, ist aus der Sicht des Asylbewerbers in erster Linie bedeutsam, dass Dublin-II-VO und Dublin-II-DVO diverse Bestimmungen über dabei von den Dublin-Staaten einzuhaltende Fristen enthalten. Außerdem kann der Ablauf dieser Fristen dazu führen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags auf einen anderen Dublin-Staat übergeht. Hier stellt sich die Frage, ob der Asylbewerber sich auf solche Bestimmungen über Fristen berufen und etwa geltend machen kann, wegen des Ablaufs einer Frist sei sein Asylantrag in einem bestimmten Dublin-Staat zu prüfen.
Es handelt sich dabei keineswegs um eine rein theoretische Frage, vielmehr hat sie schon deshalb eine erhebliche praktische Bedeutung, weil Dublin-Staaten, die in einem Überstellungsverfahren über die Zuständigkeit für einen Asylbewerber verhandeln, in der Praxis häufig im gegenseitigen Einvernehmen von den Fristbestimmungen der Dublin-II-VO abweichen.43 Dies wäre nicht möglich, wenn der Asylbewerber die Staaten zur Einhaltung der Fristbestimmungen zwingen könnte. Einschlägige Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, zur Auslegung der Dublin-II-VO noch nicht vor. Aber die Grundsätze des europäischen Rechts sowie die Prinzipien von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sprechen eher dafür, im Gegensatz zur Auslegung des Dubliner Übereinkommens eine subjektive Rechtsstellung der Asylbewerber in Bezug auf Fristbestimmungen anzunehmen.

2. Inhaftierung in Dublin-Verfahren
Ein weiteres gravierendes Problem der deutschen Dublin-Praxis besteht in der Inhaftierung von Asylbewerbern in Dublin-Verfahren, die zwar nicht in jedem Einzelfall erfolgt, aber doch in den vergangenen Jahren regelmäßig beobachtet werden kann. Abschiebungshaft wird dabei sowohl während der Durchführung der innerstaatlichen Dublin-Verfahren selbst als auch in der Wartezeit bis zur tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers in den für ihn zuständigen Staat angeordnet und kann im Einzelfall durchaus mehrere Monate andauern.
Ihre Zulässigkeit folgt für die Zeit während des Dublin- bzw. Asylverfahrens meist daraus, dass bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ein Aufenthaltsrecht nicht schon mit dem bloßen Nachsuchen um Asyl entsteht (§ 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG) und damit gemäß § 14 Abs. 3 AsylVfG die erst nach der Inhaftierung erfolgte förmliche Asylantragstellung die Fortdauer der Haft nicht hindert. Noch weitergehend nimmt ein Teil der Rechtsprechung an, dass bei bereits erfolgter Asylantragstellung in einem anderen Dublin-Staat die Inhaftierung in Deutschland (contra legem) während der gesamten Dauer des innerstaatlichen Dublin-Verfahrens zulässig sei.44 In der Wartezeit vor der tatsächlichen Durchführung der Überstellung des Asylbewerbers wird die Inhaftierung für zulässig gehalten, weil nach allgemeiner Diktion eine freiwillige Ausreise des Asylbewerbers nicht in Frage komme und im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ohnehin ausgeschlossen sei.
In einem gewissen Gegensatz zu dieser restriktiven Praxis stehen die entsprechenden Bestimmungen auf europäischer Ebene. Bereits Art. 19 Abs. 2 S. 2 Dublin-II-VO erwähnt die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise und damit die Entbehrlichkeit einer Inhaftierung. Art. 7 Dublin-II-DVO nennt die freiwillige Ausreise als gegenüber anderen Überstellungsmethoden zumindest gleichwertige Option. Will man diese Vorschriften ernst nehmen, muss man sich fragen, ob nicht eine Vielzahl von Haftanordnungen in deutschen Dublin-Verfahren auch unter Berücksichtigung des Freiheitsinteresses der Asylbewerber entbehrlich ist. Zumindest einer Diskussion bedürfte dabei die Frage, ob nicht die o. g. Bestimmungen des europäischen Rechts entgegenstehende Vorschriften und Praktiken des deutschen Rechts verdrängen, wenn beim Asylbewerber eine ernstzunehmende Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise in den für ihn zuständigen Staat besteht,45 und zwar ungeachtet des Umstands, ob die Einreise in den zuständigen Staat legal oder illegal erfolgen würde.46

3. Wiederaufnahme von Asylverfahren
Wird ein Asylbewerber schließlich in den für ihn zuständigen Dublin-Staat überstellt, entsteht in der Praxis das Problem, dass der überstellende Staat den Zugang des Asylbewerbers zu einem Asylverfahren im zuständigen Staat nicht durch Vorabzusagen sicherstellen muss. In einigen Dublin-Staaten bestehen nämlich für Asylbewerber, die ihren dort gestellten Asylantrag zurückgezogen haben oder deren Verfahren zwischenzeitlich wegen ihrer Abwesenheit eingestellt wurde, gravierende Hindernisse beim effektiven Zugang zum Asylverfahren. Dies ist insbesondere für die Slowakei bekannt. In Tschechien ist der Zugang faktisch nicht gewährleistet, da die Betroffenen nach der Rücküberstellung in Tschechien regelmäßig inhaftiert werden und Asylverfahren, die nach der Überstellung aus der Haft heraus betrieben werden (müssen), nach Berichten tschechischer NGOs keine Erfolgschancen haben. Diese Defizite können dazu führen, dass der Asylbewerber im Ergebnis überhaupt kein Asylverfahren in einem der Dublin-Staaten erhält und letztlich auch das Gebot des non-refoulement verletzt wird.

IV. Ausblick
Aus vorstehenden Erörterungen lässt sich vor allem ein Ergebnis ableiten: Die Gesamtheit der im deutschen Recht bestehenden Regeln über Dublin-Verfahren hat inzwischen ein insgesamt beängstigendes Niveau von Komplexität und Unübersichtlichkeit erreicht. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber es über Jahre versäumt hat, für transparente Regelungen zu sorgen. Als Folge dieser Fehlentwicklung geraten zum einen Juristen und andere Fachberater nicht nur gelegentlich an die Grenzen ihres Könnens. Zum anderen bietet sich den zuständigen deutschen Behörden ein äußerst weites Feld für »kreative« Rechtsanwendung, die - gewollt oder ungewollt - menschenrechtliche Verpflichtungen nicht immer in ausreichender Weise berücksichtigt. Eine Reform des Dublin-Systems ist daher sowohl in Deutschland als auch auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft dringend geboten. Dabei sollte vor allem auf die differenzierte Ausgestaltung des Selbsteintrittsrechts, die bessere Gewährleistung der effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten und auf die Sicherstellung des Zugangs zum Dublin-Verfahren Wert gelegt werden. Um zügigen dauerhaften Schutz zu gewährleisten, wäre es indes wünschenswert, auf die Überstellung von Asylbewerbern ganz zu verzichten und ein alternatives System der Lastenverteilung zu etablieren.

1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).
2 Im Verhältnis der Dublin-Staaten zu Dänemark gilt zwar derzeit noch das Dubliner Übereinkommen, Dänemark wird aber auch in Kürze die Dublin-II-VO anwenden, vgl. Beschluss des Rates vom 31.1.2005, Interinstitutionelles Dossier 2004/0205 (CNS).
3 BGBl. 1997 II S. 1452.
4 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.9.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 222 vom 5.9.2003, S. 3); Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 über die Einrichtung von »Eurodac« für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 vom 15.12.2000, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.2.2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von »Eurodac« für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 62 vom 5.3.2002, S. 1).
5 Nach der Statistik bei Lang, Jahresrückblick Dublinverfahren 2004, EE-Brief 2005, Nr. 6, S. 2.
6 Zur Auslegung dieser Zuständigkeitskriterien sind aus der Rechtsprechung bislang nur die zwei Entscheidungen des VG Gießen, Urteil vom 17.2.2005 - 2 E 1131/04.A - (6 S., M6387) und des VG Mainz, Beschluss vom 16.4.2004 - 7 L 312/04.MZ - (6 S., M5668) bekannt geworden.
7 Weiterführend zu dieser Fiktion: Noll, Formalism vs. Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the Occasion of Recent European Case Law, Nordic Journal of International Law 70 (2001), S. 161 ff.
8 Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).
9 Siehe dazu etwa Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein (Hrsg.), »Dann wird's kritisch«, Asyl in Polen nach dem Beitritt zur EU, Kiel 2004; Eßer/Galdysch/Suwelack, Die Situation tschetschenischer Asylbewerber und Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II, 2005 (#30685, im Internet auch verfügbar unter www.fluechtlingsrat-nrw.de) sowie die Stellungnahme des Flüchtlingsrats Nordrhein-Westfalen zur pychosozialen und therapeutischen Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Polen (Schreiben an Xenion e. V. vom 22.12.2004, #30678).
10 Etwa die erst unlängst wieder zu Tage getretenen gravierenden Defizite des italienischen Asylverfahrens, siehe dazu die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.4.2005 (P6_TA-PROV(2005)0138), in der Italien u. a. des Bruchs von Völkerrecht bezichtigt wird.
11 Ebenso B. Schröder, Das Dubliner Übereinkommen, Frankfurt/Main u. a. 2004, S. 63.
12 Bericht des Petitionsausschusses vom 1.6.2005, BT-Ds. 15/5570, 2.3.6.
13 Ausführlich dazu: Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. Lübeck u. a. 2001, S. 294 ff.; anders aber unlängst noch VG Braunschweig, Urteil vom 26.1.2005 - 5 A 52/04 - ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 31.
14 So VG Regensburg, Beschluss vom 9.3.2004 - RO 6 S 04.30174 -.
15 Vgl. Ruffert, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 249 EGV Rn. 64 ff. m. w. N.
16 So auch B. Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2004, S. 126 ff. (131).
17 Zur gerichtlichen Geltendmachung siehe Punkt II. 3. des Artikels.
18 Siehe dazu: Löper, Das Dubliner Übereinkommen über die Zuständigkeit für Asylverfahren, ZAR 2000, S. 16 ff. (17 f.).
19 Siehe mit Nachweisen: Keßler, Englisches Gericht: Deutschland kein sicherer Drittstaat für Traumatisierte, Der Schlepper Nr. 25 (Winter 2003), S. 6.
20 Ausführlich dazu Forum Asyl (Hrsg.), Evaluierung der Erstaufnahmestellen. Asylgesetz-Novelle 2003, Wien 2004, S. 34 ff., im Internet verfügbar unter www.amnesty.at.
21 B. Schröder, Dubliner Übereinkommen, a. a. O., S. 185 ff. m. w. N.
22 So Pro Asyl in einer Pressemitteilung vom 21.4.2005, im Internet verfügbar unter www.proasyl.de.
23 So Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2004, S. 69.
24 Verordnung über die Zuständigkeit für die Ausführung des Übereinkommens vom 15.6.1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) und die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates der Europäischen Union vom 11.12.2000 über die Einrichtung von »Eurodac« für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens , BGBl. I S. 2852, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950).
25 In den Bundesländern Bayern, Bremen und Hamburg ist die jeweilige Landespolizei zuständig.
26 B. Schröder, Dubliner Übereinkommen, a. a. O., S. 111 m. w. N.
27 Löper, a. a. O. S. 19.
28 Westphal/Stoppa, a. a. O. S. 330.
29 Dies ist in der Rechtsprechung umstritten, vgl. die auch insofern gegenteiligen Entscheidungen des VG Gießen, Urteil vom 3.11.2004 - 4 E 3267/04.A - (7 S., M6043) und des VG Wiesbaden, Urteil vom 18.8.2004 - 5 E 1231.04.A(V) - ASYLMAGAZIN 1-2/2005, S. 34. Zweifelnd auch Marx, Asylverfahrensgesetz, 5. Aufl. 2003, § 29 Rn. 47 f.
30 Ein solcher, besonders gravierender Fall wurde von Pro Asyl in einer Pressemitteilung vom 18.5.2004 dokumentiert, im Internet verfügbar unter www.proasyl.de.
31 Eine Ausnahme gilt für aus Island eingereiste Asylbewerber, weil Island zwar Dublin-Staat, nicht aber auch sicherer Drittstaat ist. Eine weitere Ausnahme ist für die Schweiz zu machen, die zwar sicherer Drittstaat ist, (noch) nicht aber auch Dublin-Staat.
32 Dies war jedenfalls in der Vergangenheit in der weit überwiegenden Zahl der Dublin-Verfahren der Fall, so spricht etwa Lang, Dublin II - Wesentliche Neuerungen und Hintergründe, EE-Brief 2003, Nr. 8, davon, dass in 80 % der Dublin-Fälle die Drittstaatenregelung angewandt werde.
33 So übereinstimmend VG Wiesbaden, a. a. O. und des VG Gießen, Urteil vom 3.11.2004, a. a. O.
34 Weiterführend hierzu Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rn. 92-98.
35 VG Wiesbaden, a. a. O.; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 69 sowie implizit auch Müller, Die Drittstaatenregelung - ein verlorener Kampf?, ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 5 ff.
36 VG Würzburg, Urteil vom 10.8.2004 - W 1 K 04.30386 -; VG Gießen, Urteil vom 3.11.2004, a. a. O.; Lang, ibid.
37 Lang, ibid.
38 Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49.
39 Zu einem solchen Ausnahmefall in Verbindung mit einem Dublin-Verfahren s. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 - ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 38.
40 Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rn. 107 f. vertritt die Ansicht, in deutschen Dublin-Verfahren sei bereits nach derzeitiger Rechtslage auch bei Anwendung der Drittstaatenregelung entgegen dem Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes stets nur eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, die Anwendung von § 34 a AsylVfG dagegen ausgeschlossen.
41 Vgl. die Entscheidung des EGMR im Fall T. I. gegen Vereinigtes Königreich vom 7.3.2000 (Beschwerde 43844/98), in der der Gerichtshof zum ersten Mal zu den Regeln des Dubliner Übereinkommens Stellung nahm.
42 So ausdrücklich der österreichische Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 15.10.2004 - G 237, 238/03-35 u. a., der eine § 34 a Abs. 2 AsylVfG entsprechende Regelung des österreichischen Rechts für mit der EMRK unvereinbar erklärt und aufgehoben hat (S. 153 ff. des Abdrucks). Weiterführend dazu Schmid/Filzwieser, a. a. O. S. 135-139.
43 Zu einem solchen Fall s. VG Berlin, Beschluss vom 28.6.2004 - VG 33 X 113.04 - (7 S., M5306).
44 OLG Schleswig, Beschluss vom 2.12.2004 - 2 W 302/04 -; AG Freiberg, Beschluss vom 25.1.2005 - XIV B 00039 -.
45 Erfreulich deutlich in diese Richtung OLG Schleswig, Beschluss vom 12.1.2005 - 2 W 311/04 -.
46 Zu dieser Frage s. etwa BayObLG, Beschluss vom 23.9.2004 - 4 St RR 113/04 -.



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