Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

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Länderberichte:
US Committee for Refugees and Immigrants (USCRI): Jahresbericht zur Situation von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in 21 Staaten weltweit, u. a. Iran, Pakistan, Russische Föderation, Türkei; Fälle von Refoulement, rechtliche und soziale Situation (Berichtszeitraum 2004; engl.).
Berichte vom 16.6.2005: »World Refugee Survey 2005« (#32917)

Afghanistan

UNHCR: Voraussetzungen für Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (»Wegfall der Umstände«-Klausel) auf afghanische Flüchtlinge vom 30.4.2005 (#33816)

»(...) 1. Vorbemerkung
Grundsätzlich bleibt die einer Person zuerkannte Flüchtlingseigenschaft so lange bestehen, bis die Voraussetzungen einer der Beendigungsklauseln erfüllt sind. Diese konsequente Haltung ergibt sich aus der Erwägung, dass Flüchtlinge die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig aufgrund vorübergehender Veränderungen der in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnisse überprüft wird.6
Der internationale Flüchtlingsschutz hat neben dem unmittelbaren Schutz vor erlittener oder drohender Verfolgung die Schaffung dauerhafter Lösungen für Flüchtlinge zum Ziel.7 Auch die Anwendung der Beendigungsvorschriften sollte sich an dieser Zielsetzung orientieren. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sollte daher nicht dazu führen, dass Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus im Aufenthaltsstaat verbleiben müssen. Sie sollte ebenso wenig dazu führen, dass Personen zur Rückkehr in instabile Verhältnisse gezwungen sind. Dies könnte die Gefahr der Entstehung neuer Flüchtlingsströme erhöhen und zur Destabilisierung und Verzögerung des Wiederaufbauprozesses im Herkunftsland führen und damit letztlich Bemühungen um die Schaffung dauerhafter Lösungen für Flüchtlinge entgegenstehen. Die Anwendung der Beendigungsklauseln setzt folglich nicht nur den Wegfall der konkreten Verfolgungsgefahren voraus, sondern erfordert auch die dauerhafte Beseitigung anderer gravierender Menschenrechtsgefährdungen.
Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) 1 GFK kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland
a) grundlegend und
b) dauerhaft verändert haben
und aufgrund dieser Veränderungen sichergestellt ist, dass
c) der Betroffene im Herkunftsstaat effektiven Schutz erlangen kann.
Im Hinblick auf das Kriterium der grundlegenden Änderung der Umstände im Herkunftsland ist zu untersuchen, in welchem Umfang die politischen Veränderungen im Herkunftsstaat die Flucht auslösenden Umstände beseitigt haben. Dabei sind neben den ursprünglichen auch neu entstandene Verfolgungsrisiken zu berücksichtigen.8
Eine dauerhafte Veränderung der politischen Situation im Herkunftsstaat kann erst dann festgestellt werden, wenn nach einer Phase der Konsolidierung vernünftigerweise nicht mehr mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Fluchtgründe oder der Entstehung neuer Fluchtgründe gerechnet werden muss.9 (...)
Im Mittelpunkt der Prüfung der Beendigungsvoraussetzungen steht jedoch die Frage, ob der Flüchtling aufgrund der Veränderungen in seinem Herkunftsstaat effektiven nationalen Schutz erlangen kann. Erforderlich hierfür ist das Vorhandensein einer funktionsfähigen Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z. B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich des Rechts auf eine Existenzgrundlage. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend.11 (...)

2. Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die gegenwärtige Situation in Afghanistan
Fundamentaler Charakter der politischen Veränderungen. Der mit dem Fall der Taliban-Herrschaft und der Bonner Afghanistan Konferenz Ende 2001 begonnene Überleitungsprozess in Afghanistan markiert den Beginn umfassender politischer Veränderungen, die in erheblichem Umfang auch die Gründe für Flucht und Vertreibung der afghanischen Bevölkerung betreffen. Bevor jedoch auf der Grundlage dieser Veränderungen die Anwendung der Allgemeinen Beendigungsklausel in Erwägung gezogen werden kann, muss nach Auffassung von UNHCR zunächst der erfolgreiche Abschluss des Überleitungsprozesses abgewartet werden. Hierbei kommt der Abhaltung von Parlamentswahlen, die eine umfassende Beteiligung von Repräsentanten unterschiedlichster Herkunft an der Regierung eines derzeit politisch noch immer stark zersplitterten Landes gewährleisten, entscheidende Bedeutung zu. Die Abhaltung freier und geheimer Parlamentswahlen ist eines der Schlüsselkriterien für die Stabilität des Landes und Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Überleitungsprozesses.
Verbunden mit dem Wegfall der Hauptfluchtursachen und dem Ende der Feindseligkeiten stellen die Wiederherstellung von Frieden und Stabilität sowie der vollständige Abschluss des Überleitungsprozesses wichtige Merkmale einer grundlegenden, fundamentalen Veränderung der politischen Situation und damit Voraussetzungen für die Anwendung der Allgemeinen Beendigungsklauseln dar. Angesichts der fortdauernden Notwendigkeit des Einsatzes militärischer Gewalt zur Bekämpfung regierungsfeindlicher Aktivitäten in zahlreichen Provinzen des Landes, von denen einige noch immer nicht unter vollständiger Kontrolle der afghanischen Regierung und seiner Sicherheitskräfte sind, kann derzeit nicht von einem Ende militärischer Auseinandersetzungen ausgegangen werden. Obwohl diesbezüglich bereits Fortschritte erzielt wurden, haben in vielen Landesteilen noch immer weder die afghanische Polizei noch die afghanischen Streitkräfte die ausschließliche Gebietsgewalt errungen. Eine durchgreifende Wiederherstellung des Gewaltmonopols der afghanischen Regierung kann bei realistischer Betrachtung auch nicht vor dem Jahr 2007 oder 2008 erwartet werden, wenn die volle Stärke der afghanischen Armee und Polizeikräfte erreicht sein soll. Fortschritte sind auch bei der Durchführung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramms der afghanischen Regierung16 zu verzeichnen. Das Programm ist jedoch noch nicht abgeschlossen und insbesondere der Umgang mit so genannten inoffiziellen Milizen bereitet nach wie vor erhebliche Probleme.
Von einer Wiederherstellung stabiler Verhältnisse kann daher in Afghanistan noch nicht gesprochen werden.

Dauerhafter Charakter der Veränderungen. UNHCR weist darauf hin, dass Entwicklungen, die auf wesentliche und tief greifende Veränderungen der politischen Verhältnisse hindeuten, zunächst eine gewisse Phase der Konsolidierung benötigen. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen der politische Wandel durch einen gewaltsamen Sturz des vorherigen Regimes eingeleitet wurde. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der nachhaltigen Befriedung von Konflikten, in denen verschiedene ethnische und politische Gruppierungen involviert sind, erfordert gerade eine solche Situation eine besonders genaue Beobachtung der Einhaltung von Friedensvereinbarungen sowie der grundlegenden Menschenrechtssituation. Wie bereits erläutert, stellt in Afghanistan die Abhaltung von Wahlen zum Ober- und Unterhaus einen entscheidenden Aspekt bei der Feststellung einer Beendigungssituation dar, da nur durch eine angemessene parlamentarische Vertretung der verschiedenen landesweit und lokal agierenden politischen Institutionen eine repräsentative Beteiligung unterschiedlicher Strömungen der zersplitterten und ethnisch vielgestaltigen afghanischen Gesellschaft an einem friedlichen politischen Dialog ermöglicht wird. Weitere Voraussetzungen für dauerhafte und stabile Veränderungen der Situation in Afghanistan sind ein spürbarer Rückgang von Menschenrechtsverletzungen durch örtliche Kommandeure und andere bewaffnete Kräfte sowie ein Ende der Diskriminierung ethnischer Minderheiten.

Wiederherstellung nationalen Schutzes. Ausschlaggebendes Kriterium für die Feststellung einer grundlegenden und dauerhaften Veränderung im Herkunftsstaat, die die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des Art. 1 C (5) GFK zu rechtfertigen vermag, ist die Frage, ob ein Flüchtling im Herkunftsstaat effektiven Schutz in Anspruch nehmen kann. Indizien für die Wiederherstellung nationalen Schutzes sind die prinzipielle Verpflichtung zur Beachtung der Menschenrechte, insbesondere aber die Wiederherstellung funktionsfähiger Regierungs- und grundlegender Verwaltungsstrukturen einschließlich eines effektiven Justizsystems, zu dem der Betroffene diskriminierungsfreien Zugang hat. Mit Blick auf die in Afghanistan herrschenden besonderen sozialen und ethnischen Strukturen ist dabei der Aufbau funktionsfähiger Institutionen auf der Ebene unterhalb der Zentralregierung von besonderer Bedeutung. Nach Feststellung von UNHCR arbeiten lokale Regierungen und Verwaltungsbehörden gegenwärtig noch nicht zuverlässig genug. Insbesondere ist derzeit eine hinreichende Unabhängigkeit lokaler Institutionen von militärisch oder wirtschaftlich dominierenden Kräften noch nicht gewährleistet. Auch ist der Zugang zu Gerichten nur in eingeschränktem Umfang gegeben bzw. gänzlich ausgeschlossen. Nach wie vor können insbesondere einflussreiche Personen weitgehend ohne jede Furcht vor rechtlicher Verfolgung agieren.

3. Humanitäre Gesichtspunkte
Bei Entscheidungen über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung und die Aufenthaltsbeendigung afghanischer Flüchtlinge sollte überdies die nach wie vor Besorgnis erregende humanitäre Situation in Afghanistan Berücksichtigung finden.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten, den Mangel an Wohnraum, die schwierige Ernährungslage und gravierende Mängel des Gesundheits- und Bildungswesens sowie der gesamten öffentlichen Verwaltung in Afghanistan hinzuweisen.17 Nach Angaben des UN-Entwicklungshilfeprogramms (UNDP) zählte Afghanistan im Jahre 2004 mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 43 Jahren und einer Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) von knapp 26 Prozent zu den am wenigsten entwickelten Staaten der Welt; weniger als 13 Prozent der afghanischen Bevölkerung hatten Zugang zu sauberem Trinkwasser und etwa 70 Prozent der Bevölkerung leidet an Unterernährung.18«

6 Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status, UNHCR Genf, September 1979 (Re-edited 1992), nicht-amtliche Übersetzung: Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage UNHCR Österreich, Dezember 2003, Rn. 112.
7 Vgl. die Beschlüsse Nr. 29 (XXXIV) (1983), Nr. 50 (XXXIX) (1988), Nr. 58 (XL) (1989), Nr. 79 (XLVII) (1996), Nr. 81 (XLVIII) (1997), Nr. 85 (XLIX) (1998), Nr. 87 (L) (1999), Nr. 98 (L) (2000) und Nr. 90 (LII) (2001) des UNHCR-Exekutivkomitees.
8 Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (»Wegfall der Umstände«-Klausel), Ziffern 10ff.
9 Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (»Wegfall der Umstände«-Klausel), UNHCR, Genf (HCR/GIP/03/03), 10. Februar 2003, Ziffer 13.
11 Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (»Wegfall der Umstände«-Klauseln), UNHCR Genf, 10. Februar 2003 (Deutsche Fassung: UNHCR Berlin), Ziffer 15.
16 Demilitarisation, Demobilisation and Reintegration Programme.
17 Vgl. Report of the Secretary-General on the Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: Emergency international assistance for peace, normalcy and reconstruction of war-stricken Afghanistan (18 March 2005), A/59/744-S/2005/183.
18 UNDP, Human Development Report 2004.



IMK: Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge
Anlage zur Presseerklärung zur IMK am 24.6.2005 - (4 S., M6695)

Vollständiger Abdruck der Anlage:
»1. In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang zurückgeführt werden:

Von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insb. solche, die in den Verfassungsschutzberichten ausgeführt sind. Insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden.
2. Ebenfalls mit Vorrang zurückzuführen sind volljährige, allein stehende männliche afghanische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten.
3. Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Entscheidungen über Rückführungen folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

4. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen fest, dass afghanische Staatsangehörige in bestimmten Fällen aus humanitären Gründen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten auf der Grundlage des § 23 AufenthG dauerhaft von der Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung ausgenommen werden können.
5. Der weitere Aufenthalt von afghanischen Staatsangehörigen kann zugelassen werden, wenn
5.1. sie am 24.06.05 das 65. Lebensjahr vollendet haben, sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden, oder
5.2. sie sich am 24.06.05 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten,
5.2.1 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum.
5.2.2 Der Lebensunterhalt muss am 24.06.05 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein.
Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden:

Die Anordnung der Länder kann vorsehen, dass eine Aufenthaltsgewährung in Zweifels- und Härtefällen nur erfolgt, wenn eine Verpflichtungserklärung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 68 AufenthG vorliegt.
5.2.3 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.
5.3 Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.
5.4 Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen werden.
5.5 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn:
5.5.1 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde;
5.5.2 Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen;
5.5.3 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht.
5.6 Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann innerhalb von drei Monaten nach dem (Tag nach Ziff. 5.1) gestellt werden.
5.7 Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.
5.8 Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5.9 Die Länder entscheiden abschließend innerhalb von neun Monaten über die Anträge.
5.10 Die Länder unterrichten das Bundesministerium des Innern vierteljährlich über die freiwilligen Ausreisen, Rückführungen und erteilten Aufenthaltstitel nach dieser Regelung.«

Rechtsprechung:
VG Potsdam: Keine Gefährdung allein wegen früherer Mitgliedschaft in DVPA; Rückkehrerinnen ist zumutbar, sich allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften und Verhaltensregeln anzupassen; Tötungen bei Familienstreitigkeiten oder Übergriffe gegen alleinstehende Rückkehrinnen knüpfen nicht an ein asylerhebliches Merkmal an.
Urteil vom 26.4.2005 - 3 K 2207/99.A - (13 S., M6594)
VG Braunschweig: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.7.2004 - 1 A 264/03 - (9 S., M6624)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Mai 2005, u. a.: Sicherheitslage hat sich landesweit nicht verbessert; nur langsame Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage sowie der Lage der Frauen; Rückkehrfragen.
»Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan« vom 21.6.2005 (32 S., A0182, siehe Hinweis)
International Crisis Group (ICG): Überblick zur Parteienlandschaft; Kritik an rechtlichen Rahmenbedingungen sowie am Wahlgesetz (engl.).
Bericht vom 2.6.2005: »Political Parties in Afghanistan« (#32550)
Informationsverbund Asyl, Stiftung Pro Asyl (Hrsgg.): Zur aktuellen Menschenrechtslage und humanitären Situation vor dem Hintergrund von geplanten Abschiebungen aus Deutschland (Bericht auf der Basis einer Delegationsreise von Rechtsanwälten und einer Richterin im März und April 2005).
Bericht vom Juni 2005: »Rückkehr nach Afghanistan - Unter welchen Umständen können Flüchtlinge zurückkehren?« (#33204)
Dr. Mostafa Danesch: Für eine zum Christentum konvertierte ehemalige Muslimin gibt es praktisch keine Möglichkeit, ihre Religion im häuslich-privaten Bereich auszuüben; Apostaten sind von Repressionen sowohl von privater als auch von staatlicher Seite bedroht.
Stellungnahme vom 13.5.2004 an VG Braunschweig - 1 A 264/03 - (7 S., #34052, M6652)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Umsetzung der Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge.
Erlass vom 17.5.2005 - II 41 - 23 d - (2 S., M6657)
IM Bayern: Umsetzung der Grundsätze zur Rückführung und weiteren Behandlung der afghanischen Flüchtlinge.
Erlass vom 10.2.2005 - IA2-2086/10-347 - (5 S., M6701)

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Ägypten

Länderberichte:
Amnesty international: Der in Deutschland der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung angeklagte Omar Yahya Youssef wurde nach seiner Abschiebung aus Deutschland sechs Tage in Haft gehalten und durfte dann zu seiner Familie weiterreisen.
Urgent action 170/05-1 vom 27.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 27.6.2005 (#33272)
Human Rights Watch: Über 300 von etwa 800 Mitgliedern der Moslembruderschaft, die im Mai verhaftet worden waren, befinden sich noch immer in Haft, die meisten ohne Anklageerhebung (engl.).
Bericht vom 22.6.2005: »Government Uses National Security to Stifle Dissent« (#33092)

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Algerien

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Aserbaidschan

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine mittelbare Gruppenverfolgung der Uden; § 53 Abs. 6 AuslG für alleinerziehende Mutter wegen mangelnder Sicherung des Existenzminimums.
Urteil vom 25.11.2004 - 1 LB 6/04 - (14 S., M6667)
VG Berlin: Flüchtlingsanerkennung wegen Übergriffen nach Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels.
Urteil vom 4.5.2005 - 33 X 261.01 - (14 S., M6573)
VG Schleswig: Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit, wenn am 12.12.2000 kein gemeldeter Wohnsitz in Aserbaidschan bestand; keine extreme Gefährdungslage in Berg-Karabach jedenfalls für Personen, die mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und in der Landwirtschaft tätig waren; Berg-Karabach stellt eine interne Fluchtalternative für Personen dar, die von dort stammen.
Urteil vom 5.4.2005 - 14 A 194/02 - (9 S., M6536)
VG Schleswig: Keine Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan für Armenier, die nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erlangt oder wieder verloren haben und die daher nicht zurückkehren können.
Urteil vom 5.1.2005 - 4 A 233/04 - (11 S., M6577)

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Äthiopien

ai: Massenverhaftungen von Oppositionellen nach Parlamentswahlen
Amnesty international: Urgent action 154/05-1 vom 23.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.6.2005 (#33750)

»(...) Am 18. Juni 2005 hat der äthiopische Polizeichef bekanntgegeben, dass 690 der zwischen dem 6. und 10. Juni 2005 im Zuge von Demonstrationen festgenommenen Personen ohne Anklageerhebung freigelassen worden sind. Tausende weitere Personen (...) befinden sich indes weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft und sind deshalb in Gefahr, misshandelt oder gefoltert zu werden.
Der Polizeichef erklärte, dass 3130 Gefangene auf dem Militärstützpunkt Ziwai (225 km südlich von Addis Abeba) festgehalten würden. Er sagte zu, dass sowohl das Internationale Komitee vom Roten Kreuz als auch das Äthiopische Rote Kreuz sowie Familienmitglieder sofort Zugang zu den Gefangenen erhalten würden. Der Armeestützpunkt Ziwai ist keine offizielle Hafteinrichtung, und die Bedingungen dort sind aufgrund der Überbelegung, schlechter hygienischer Zustände, dem hohen Malaria-Risiko und der unzureichenden medizinischen Versorgung sehr hart. Die Polizei hat erklärt, dass die Gefangenen in Ziwai verhört würden und man die an Gewalttaten beteiligten Personen strafrechtlich verfolgen werde. Am 22. Juni 2005 erhielten ausländische Diplomaten Zugang zum Militärlager Ziwai und äußerten sich danach besorgt über die mangelnde Transparenz bezüglich der Verhöre von Gefangenen.
Der am 8. Juni 2005 festgenommene Schriftsteller Andargachew Tsege gehört zu den in Ziwai Inhaftierten. Seine Festnahme könnte mit seinem kürzlich erschienen Buch in Zusammenhang stehen, in dem er Kritik an der Regierung übte. Er war früher Mitglied der Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) und von 1991 bis 1994 Bürgermeister von Addis Abeba, bis er aufgrund von Differenzen mit der Regierung von seinem Amt zurücktrat. Er lebt inzwischen in Großbritannien, reiste aber kurz vor den Wahlen nach Äthiopien, um die Oppositionspartei Coalition for Unity and Democracy (CUD) zu unterstützen.
Nach wie vor werden an verschiedenen Orten des Landes Mitglieder und Anhänger von Oppositionsparteien festgenommen. Berichten zufolge befinden sich mehrere Tausend Personen in Haft - die meisten von ihnen an inoffiziellen Haftorten. Die Gefangenen werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind weder unter Anklage gestellt worden, noch haben sie Zugang zu einem Rechtsbeistand. Auch sind sie nicht innerhalb der in Äthiopien gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden einem Gericht vorgeführt worden, und ihren Familien teilt man nicht mit, wo die Gefangenen festgehalten werden. Die Inhaftierten sind zudem in Gefahr, während der Verhöre misshandelt und gefoltert zu werden und dem Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen. Viele der 2000 Studenten der Universität Addis Abeba, die am 6. bzw. 7. Juni 2005 festgenommen und zur Polizeischule Sendafa (40 km nördlich von Addis Abeba) gebracht wurden, sollen nach wie vor inhaftiert sein. Sie mussten sich Berichten zufolge ausziehen und wurden zu anstrengenden Sportübungen gezwungen und geschlagen, wenn sie diese nicht schafften. Zudem wurden sie unter Druck gesetzt, die Namen von Anführern der Demonstrationen zu nennen. Sechs für die unabhängige Menschenrechtsorganisation Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) tätige Menschenrechtsverteidiger befinden sich ebenfalls in Haft (s. [Urgent action] 165/05 vom 15. Juni 2005 [#33046]).
Der Informationsminister und die Polizei haben die Oppositionspartei CUD öffentlich beschuldigt, Gewalt geschürt und Demonstrationen organisiert zu haben. Die CUD weist beide Anschuldigungen jedoch zurück. Rund 40 führende CUD-Mitglieder, darunter die oben genannten, befinden sich gegenwärtig in Haft. Sie gehören sowohl CUD-Vertretungen in Addis Abeba als auch Regionalbüros der Partei an, in deren Bezirken die CUD Vorwürfe über Wahlbetrug erhoben hat. Offenbar wurden sie festgenommen, um zu verhindern, dass sie vor einer Untersuchungskommission zu den Wahlbetrugsvorwürfen aussagen. Der Hausarrest gegen zwei Parlamentsabgeordnete der CUD, den CUD-Vorsitzenden Hailu Shawul und den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, Lidetu Ayalew, sind aufgehoben worden.
Im Verlauf der Protestkundgebungen in Addis Abeba am 8. Juni 2005 sind 36 Personen von der Polizei getötet und über 100 weitere verwundet worden. Am 12. Juni 2005 wurde Tesfaye Adana Jara, ein 24-jähriger Beschäftigter im Gesundheitswesen, der bei den Wahlen einen Sitz für die Oppositionspartei Oromo National Congress (ONC) erlangt hatte, in der 180 Kilometer südlich von Addis Abeba gelegenen Stadt Arsi von der Polizei erschossen. Sechs Polizisten sind im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Mordes festgenommen worden. (...)«

Rechtsprechung:
OVG Brandenburg: Keine Gruppenverfolgung wegen amharischer Volkszugehörigkeit; keine Verfolgung einfacher früherer Anhänger des Mengistu-Regimes oder früherer Mitglieder der Ethiopian Youth Organisation (REYA); keine Sippenhaft; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft und einfacher exilpolitischer Betätigung für Medhin-Partei; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für Rückkehrer, die über berufliche Qualifikationen und Sprachkenntnisse und familiären Rückhalt verfügen.
Urteil vom 14.4.2005 - 4 A 783/01.A - (34 S., M6606)
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Kritik an Regierung und an Führer der äthiopisch-orthodoxen Kirche, Patriach Paulos, u. a. im Radiosender »Voice of Ethiopien Medhin«.
Urteil vom 21.2.2005 - W 7 K 04.30947 - (11 S., M6698)

Länderberichte:
International Federation for Human Rights (FIDH): Drei Mitglieder des Äthiopischen Menschenrechtsrats EHRCO, die Anfang Juni verhaftet worden waren, gegen Kaution freigelassen; sie wurden des »Versuchs des gewaltsamen Umsturzes« angeklagt; drei weitere EHRCO-Mitglieder weiterhin in Haft (engl.).
Bericht vom 8.7.2005: »EHRCO members released on bail« (#33929)
Human Rights Watch: Verhaftungen von Oppositionsanhängern weiten sich auf das ganze Land aus; mindestens 36 Menschen bei Niederschlagung einer Demonstration in Addis Abeba am 8.6. von Sicherheitskräften getötet (engl.).
Bericht vom 15.6.2005: »Crackdown Spreads Beyond Capital« (#32880)
Committee to Protect Journalists: Regierung zieht Akkreditierung von fünf äthiopischen Journalisten, die für Voice of America bzw. Deutsche Welle arbeiten, wegen »unausgewogener Berichterstattung« zurück (engl.).
Bericht vom 8.6.2005: »Ethiopia: CPJ deplores harassment, censorship« (#32720)

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Bangladesch

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Lage der Ahmadis; Bedrohung durch Kampagne des islamistischen Dachverbands Khatme Nabuwat (KN); Geschichte der Ahmadiyya-Gemeinschaft, Dokumentation von Übergriffen seit Ende 2003 (engl.).
Bericht vom 16.6.2005: »Breach of Faith: Persecution of the Ahmadiyya Community in Bangladesh« (#33040)

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Burundi

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China

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Basisinformationen zu Gesellschaft, Politik, Menschenrechtssituation, besonders zur Autonomen Uigurischen Region Xinjiang und zu Tibet.
Bericht vom 13.7.2005: »China - Kurzinformation zu Xinjian (Uigurien) und Tibet« (#33930)
Reporters sans frontières: Oberstes Gericht der Provinz Hunan bestätigt Verurteilung zu zehn Jahren Haft für den Journalisten Shi Tao wegen des Verrats von Staatsgeheimnissen; er hatte einen Brief der Behörden an seine Zeitung im Internet veröffentlicht (engl.).
Bericht vom 1.7.2005: »Appeal court upholds ten-year prison sentence against journalist Shi Tao« (#33539)
Amnesty international: Hintergrund zum System der Hafteinrichtungen im Rahmen des »Umerziehung durch Arbeit«-Programms; Fallschilderung zu Mao Hengfeng, die wegen ihrer Opposition zur staatlichen Familienplanungspolitik im Jahr 2004 in einem Lager in Schanghai interniert wurde (engl.).
Bericht vom 28.6.2005: »Abolishing Re-education through Labour« (#33388)
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Der Lehrer und Schriftsteller Abdulla Jamal wurde Berichten zufolge Anfang April verhaftet, da ein nicht veröffentlichtes Buch »separatistische Inhalte« aufweisen soll.
Urgent action 166/05 vom 16.6.2005 (#33049)
Human Rights Watch: Bericht zu staatlichen Repressionen und Schikanen gegen AIDS-Aktivisten, besonders in der Provinz Henan (engl.).
Bericht vom 14.6.2005: »Restrictions on AIDS Activists in China« (#32877)

Côte d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Köln: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Genitalverstümmelung an Frauen in Rebellengebieten; keine inländische Fluchtalternative im Regierungsgebiet (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht).
Urteil vom 3.3.2005 - 16 K 586/01.A - (5 S., M6564)

Länderbericht:
Institut für Afrika-Kunde: Mitgliedschaft beim Rassemblement des Républicains (RDR) kann landesweit zu erheblicher Gefährdung führen; Situation in der Stadt Bondoukou im Nordosten des Landes; Zugehörigkeit zu einer nord-ivorischen Bevölkerungsgruppe und zum muslimischen Glauben als weitere Gefährdungsmerkmale.
Stellungnahme vom 2.5.2005 an VG Gera - 4 K 20043/03 GE - (9 S., #34049, M6757)

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Eritrea

Länderbericht:
Amnesty international: Asmara: Über 200 Teilnehmer einer Hochzeitsgesellschaft verhaftet, die Mehrzahl von ihnen wird seit dem 28. Mai ohne Anklage in Haft gehalten; alle Festgenommenen sollen Mitglieder der evangelikalen Minderheitenkirche »Meserot Christos« sein.
Urgent action 151/05 vom 3.6.2005 (#32629)

Georgien

Rechtsprechung:
VG Gießen: Keine Gruppenverfolgung von Juden.
Urteil vom 14.4.2005 - 7 E 398/02.A - (11 S., M6567)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zum Gesundheitssystem allgemein; Behandlung von Hepatitis C ist für die meisten Patienten nicht bezahlbar; nur wenige Therapieangebote für Drogensüchtige.
Bericht vom 21.6.2005: »Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse« (#33208)

Griechenland

Länderbericht:
Amnesty international: Patras: Lokale Behörden räumen und zerstören Hütten von albanischen Roma, die sich legal im Land aufhalten; versuchte Brandanschläge gegen Siedlungen von albanischen Roma wurden von den Behörden nicht untersucht (engl.).
Bericht vom 1.7.2005: »Albanian Roma targeted for evictions and attacks« (#33482)

Großbritannien

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht zur Inhaftierung von Asylsuchenden am Beginn und am Ende des Verfahrens; Zahl der inhaftierten Asylbewerber steigt trotz Rückgang bei den Antragszahlen (engl.).
Bericht vom 20.6.2005: »Seeking asylum is not a crime. Detention of people who have sought asylum« (#33022)

Guinea

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Indien

Rechtsprechung:
VG Mainz: § 60 Abs. 2 AufenthG wegen der Gefahr der Folter eines Funktionärs einer als terroristisch eingestuften Organisation (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - (24 S., M6591)

Irak

UNHCR: Voraussetzungen für Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben
UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (»Wegfall der Umstände«-Klausel) auf irakische Flüchtlinge vom 30.4.2005 (6 S., #32847)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 1 C (5) GFK vgl. die unter Afghanistan dokumentierten UNHCR-Hinweise. Wir zitieren nachfolgend den Abschnitt, der sich mit der Situation im Irak befasst.

Aus dem Dokument:
»(...) In Anwendung und Umsetzung der oben genannten Überlegungen zur Auslegung der Beendigungsklausel stellt sich die Situation im Irak nach Auffassung von UNHCR gegenwärtig wie folgt dar:

Grundlegende Änderung der Situation. Mit dem Einmarsch einer multinationalen Koalition unter Führung der USA am 20. März 2003 und dem Sturz Saddam Husseins im April 2003 ist im Irak ein politischer Wandlungsprozess eingeleitet worden. Wann und mit welchem Ergebnis dieser Prozess zum Abschluss kommen wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht absehen. (...)
Wenngleich der Wegfall der bisherigen Regierung Saddam Husseins im Irak auch verschiedene Gründe für die Flucht und Vertreibung der irakischen Bevölkerung betrifft, bestehen zahlreiche Verfolgungsrisiken fort und andere sind in der Zwischenzeit neu entstanden.
Der Sturz der ehemaligen Regierung hat noch nicht überall im Land zur vollständigen Zerschlagung der ehemaligen Herrschaftsstrukturen geführt. Vielmehr hat der Wegfall der autoritären Zentralgewalt einen teils gewaltsam ausgetragenen Machtkampf verschiedener irakischer Gruppierungen und Strömungen ausgelöst. Teile des irakischen Staatsgebietes, vor allem im Zentralirak, werden weitgehend von Aufständischen kontrolliert und befinden sich nicht unter effektiver Herrschaft der irakischen Übergangsregierung. Infolgedessen sind vor allem Personen, die sich um die Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung und den Wiederaufbau der hierzu erforderlichen staatlichen Strukturen im Irak bemühen - beispielsweise Polizisten, Richter, Rechtsanwälte, Verwaltungsangestellte und Mitarbeiter, aber auch tatsächliche oder vermeintliche Symphatisanten der irakischen Übergangsregierung - in besonderem Maße gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu werden.
Darüber hinaus hat das durch den Sturz der irakischen Regierung in Teilen des Irak verursachte Machtvakuum zu einer verstärkten Hinwendung der Bevölkerung zu streng islamischen Traditionen und Glaubensvorstellungen beigetragen und dadurch zur Verstärkung tief verwurzelter Vorurteile gegen Angehörige bestimmter ethnischer, religiöser, gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Gruppierungen geführt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Situation insbesondere für Angehörige der christlichen, jüdischen und mandäischen Religionsgemeinschaften im Irak nach dem Sturz des ehemaligen Regimes spürbar verschärft. In bestimmten Gebieten sind - neben anderen Personengruppen - Yeziden sowie Angehörige der Volksgruppen der Roma und der Turkmenen in besonderem Maße gefährdet, Opfer gezielter Übergriffe zu werden. Frauen geraten zunehmend unter Druck, sich traditionellen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und befürchten die Verschlechterung ihrer rechtlichen Situation, z. B. durch Einführung des islamischen Rechts im Zivilrecht durch eine mehrheitlich konservativ-islamisch geprägte Regierung.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen kann von einer grundlegenden, sämtliche fluchtrelevanten Umstände betreffenden Veränderung der Situation im Irak gegenwärtig noch nicht gesprochen werden.

Dauerhafte Veränderung. Der Sturz der ehemaligen irakischen Regierung war nicht Ergebnis friedlicher politischer Umwandlungsprozesse. Vielmehr wurde die ehemalige irakische Regierung mit Unterstützung ausländischer Truppen (Koalitionstruppen) gewaltsam entmachtet.
Nach dem Sturz und der späteren Inhaftierung des ehemaligen irakischen Regierungschefs sind zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Saddam Hussein selbst die Macht wiedererlangen könnte. Jedoch befindet sich der Irak gegenwärtig inmitten einer Phase des politischen Umbruches, der eine hinreichend sichere Prognose bezüglich der politischen Zukunft des Landes derzeit ausschließt. (...)

Verfügbarkeit effektiven Schutzes. Im Irak besteht derzeit keinerlei Schutz gegen Verfolgung und andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen.
Weder den Koalitionstruppen, noch den irakischen Sicherheitskräften, die selbst immer wieder Ziel verheerender Anschläge werden, ist es bisher gelungen, den Irak zu befrieden und für die Sicherheit der irakischen Bevölkerung zu garantieren. Täglich werden im Irak Attentate und Sprengstoffanschläge vor allem gegen Polizisten und Polizeirekruten, Mitarbeiter und Symphatisanten der Übergangsregierung, Angehörige und Einrichtungen religiöser Minderheiten oder politischer Gegner verübt; unbeteiligte zivile Opfer werden dabei von den Akteuren bewusst in Kauf genommen.
Nach dem Sturz des ehemaligen Regimes sind die Streit- und Sicherheitskräfte zunächst aufgelöst worden. Der Neuaufbau von Polizeikräften gestaltet sich aus verschiedenen Gründen äußerst schwierig: Einerseits fehlt es an den notwendigen finanziellen Ressourcen, um Polizei- und Sicherheitskräfte angemessen auszurüsten. Andererseits haben die Polizeikräfte bislang noch nicht ihre endgültige personelle Stärke erreicht. Die mit Unterstützung der jordanischen Polizei durchgeführte, in der Regel dreimonatige Schulung für Rekruten ist zu kurz, um Polizeianwärter hinreichend auf ihre vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage anspruchsvolle Tätigkeit vorzubereiten. Erhebliche Probleme bestehen auch bei der Umschulung ehemaliger Polizisten, die in den Dienst der neu geschaffenen Sicherheitskräfte übernommen worden sind, und in jüngster Zeit häufen sich Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens der irakischen Polizei- und Sicherheitskräfte. Zudem gibt es vermehrt Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte von Gegnern des Demokratisierungsprozesses unterlaufen werden.
Zugleich besteht im Irak praktisch keine Möglichkeit, eine Verletzung von Rechten gerichtlich geltend zu machen. Ungeachtet der Einleitung einer Justizreform, die unter anderem die weitgehende Trennung von Judikative und Exekutive sowie die systematische Überprüfung von Richtern auf ihre Rolle und Funktion unter der ehemaligen Regierung zum Gegenstand hat, sind beim Aufbau effektiver Gerichtsstrukturen bislang kaum nennenswerte Fortschritte erzielt worden. Gewalttaten, Vandalismus und sonstige Straftaten können daher im Irak begangen werden, ohne dass die Täter (straf-)rechtliche Konsequenzen ernsthaft befürchten müssen.
Auch der Aufbau der übrigen Verwaltungsstrukturen kommt im Irak nur zögernd voran. Insbesondere sind derzeit weder das Ministerium für die Belange von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen noch die Kommission zur Regelung offener Eigentumsfragen funktionsfähig. Insgesamt sind die irakischen Behörden gegenwärtig nicht imstande, der Bevölkerung grundlegende soziale Rechte zu garantieren. Besondere Probleme stellen die hohe Arbeitslosigkeit sowie der Mangel an Wohnraum dar. Eigentumsstreitigkeiten und Versorgungsengpässe haben in Teilen des Landes zum Auftreten neuerlicher Spannungen zwischen Rückkehrern und Personen geführt, die - freiwillig oder gezwungenermaßen - zwischenzeitlich die von den ehemaligen Flüchtlingen verlassenen Häuser und Wohnungen in Besitz genommen haben. Diese Spannungen werden durch die große Zahl der Binnenvertriebenen zusätzlich verstärkt. Nach Schätzungen von UNHCR leben derzeit etwa 1,2 Millionen Iraker als Binnenvertriebene unfreiwillig außerhalb ihrer Heimatorte. Bereits jetzt müssen nach Beobachtungen von UNHCR viele ehemalige Flüchtlinge, die sich freiwillig zu einer Rückkehr in den Irak entschlossen haben, landesweit in öffentlichen Gebäuden oder Zeltlagern untergebracht werden, weil ihre Häuser zerstört oder besetzt sind oder sie aus Sicherheitsgründen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren können.
Der Wiederaufbau der Infrastruktur im Irak wird in weiten Teilen des Landes durch die anhaltend Besorgnis erregende Sicherheitssituation und fortdauernde Anschläge gegen Mitarbeiter der Vereinten Nationen, von Nichtregierungsorganisationen und von privaten Investoren erheblich beeinträchtigt.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat die irakische Regierung mehrfach eindringlich vor einer verfrühten Rückkehr irakischer Flüchtlinge gewarnt.16«

16 So beispielsweise Anfang November 2004 anlässlich ihres Besuches in Berlin, vgl. Pressemitteilung des UNHCR vom 12. November 2004; http://www.unhcr.de/unhcr.php/cat/27/aid/1141.

Rechtsprechung:
BayVGH: Keine staatliche Verfolgung von Christen; keine allgemeine extreme Gefahrenlage durch Terrorismus oder Kriminalität (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 3.3.2005 - 23 B 04.30734 - (13 S., M6549)
BayVGH: Grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da freiwillige Rückkehr in den Irak möglich ist.
Urteil vom 10.1.2005 - 24 B 03.3389 - (10 S., M6681)
VG Köln: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen unsicherer allgemeiner Lage (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - (14 S., M6790)
VG Dresden: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 27.5.2005 - A 2 K 30684/04 - (15 S., M6697)
VG Aachen: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung wegen turkmenischer Volkszugehörigkeit.
Urteil vom 24.2.2005 - 4 K 2284/02.A - (13 S., M6532)
VG Aachen: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Arabern durch Kurden in Kirkuk.
Urteil vom 24.2.2005 - 4 K 2416/02.A - (14 S., M6533)
VG Sigmaringen: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinerziehende Mutter wegen extremer Gefährdung aufgrund schlechter Versorgungslage; Erlasslage in Ba-Wü bietet keinen gleichwertigen Schutz, da die Neuerteilung von Duldungen nicht vorgesehen ist.
Urteil vom 25.1.2005 - A 3 K 12335/03 - (10 S., M6617)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Mindestens 50 Ärzte wurden seit Ende des Baath-Regimes ermordet, mindestens 130 enführt; etwa 3000 Ärzte haben wegen der schlechten Sicherheitslage das Land verlassen (engl.).
Bericht vom 12.7.2005: »Insurgents Target Doctors« (#33917)
Amnesty international: Situation der Christen in verschiedenen Landesteilen; Nordirak stellt keine stabile Fluchtalternative für Rückkehrer dar; keine effektive Schutzgewährung durch Regierung oder Koalitionstruppen; Gefährdung allein stehender Frauen.
Stellungnahme vom 29.6.2005 an VG Köln - 18 K 7155/01.A - (#33797)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur politischen Situation, Sicherheitslage, Justizsystem und Vergangenheitsbewältigung, Menschenrechtslage, sozioökonomischen Situation und Rückkehr.
Bericht vom 15.6.2005: »Irak - Update« (#33209)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Mai 2005, u. a.: Kurzbeschreibung wichtiger politischer Parteien; weiterhin kritische Sicherheitslage wegen allgemeiner Kriminalität sowie anhaltender Anschläge und Kampfhandlungen; Lage der Minderheiten; Lage der Frauen; Rückkehrfragen.
»Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak« vom 10.6.2005 (29 S., A0181, siehe Hinweis)
UNHCR: Dramatische Verschlechterung der allgemeinen Gesundheitsversorgung seit April 2003; Krankenhäuser verfügen über notwendigste Medikamente, Medikamentenversorgung insgesamt aber unzureichend.
Stellungnahme vom 28.1.2005: »Zur medizinischen Versorgungslage im Irak« (#32841)
Deutsche Botschaft Bagdad: Gesundsversorgung ist desolat; aufgrund der Sicherheitslage sind Arztbesuche nicht möglich; für die Beschaffung spezieller Medikamente sind erhebliche Mittel aufzubringen.
Stellungnahme vom 20.10.2004 an OVG Rheinland-Pfalz - 8 A 11189/04.OVG - (1 S., A0173, siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
IM Bayern: Weiterhin Duldung für in der Regel sechs Monate; keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist BAMF bezüglich Widerrufsverfahren anzufragen.
Erlass vom 10.2.2005 - IA2-2086/10-347 - (5 S., M6701)

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Iran

OVG Sachsen: Keine Verfolgung wegen Übertritts zum Christentum
Urteil vom 4.5.205 - A 2 B 524/04 - (26 S., M6598)

»(...) Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen, hat.
Der Kläger stützt seine Verfolgungsfurcht allein auf den von ihm in Deutschland erfolgten Übertritt zum christlichen Glauben, seine in Deutschland praktizierten christlichen Aktivitäten im Rahmen der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sowie den Umstand, dass er als Angehöriger der Zeugen Jehovas aufgrund seiner religiösen Überzeugung gehalten ist, öffentlich zu missionieren und den christlichen Glauben zu propagieren. Aus diesen Gründen droht dem Kläger bei Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung.
a) Eine solche droht dem Kläger zunächst nicht wegen des in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben.
Der Senat hat im - vom Bundesverwaltungsgericht aus anderen Gründen durch Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9.03 - (BVerwGE 120, 16 [=ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]) aufgehobenen - Urteil vom 10.12.2002 - A 2 B 771/02 - [28 S., M3670] mit ausführlicher Begründung und in Übereinstimmung mit der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass der Abfall vom Islam (Apostasie) nicht nach kodifiziertem iranischem Strafrecht, wohl aber nach islamischem Recht mit Strafe bedroht ist, dass nach der im Iran geübten Rechtspraxis jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen eines in Deutschland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben die Gefahr droht, in asylrelevanter Weise nach religiösem Recht bestraft oder sonst verfolgt zu werden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.1.2004, a. a. O.). Denn in den letzten Jahren seien Fälle einer asylerheblichen Bestrafung allein wegen des Übertritts zum christlichen Glauben nicht bekannt geworden.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest. Zwischenzeitlich erfolgte Auskünfte sowie neuere obergerichtliche Entscheidungen (vgl. zusätzlich zu den im Urteil des Senats vom 10.12.2002 aufgeführten Entscheidungen OVG Saarlouis, Urt. v. 23.10.2002 - 9 R 3/00 -, OVG Hamburg, Urt. v. 29.8.2003 - 1 Bf 11/98.A - [19 S., M4318] und Urt. v. 14.11.2003 - 1 Bf 421/01.A - [15 S., M4812], OVG Bremen, Urt. v. 10.11.2004 - 2 A 478/03.A -, OVG Münster, Beschl. v. 24.9.2004 - 5 A 2906/04.A - und VGH München, Beschl. v. 7.4.2005 - 14 B 02.30878 - [s. u.]) bestätigen die Richtigkeit der im Urteil vom 10.12.2002 vorgenommenen Einschätzung. Auch eine Gefährdung durch Dritte (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG) ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (...)
b) Der Kläger kann sich zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auch nicht darauf berufen, dass im Iran für Apostaten das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet sei.
Ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.2004, a. a. O.). Das ist jedoch nicht der Fall. (...)
Es spricht bereits ganz Überwiegendes dafür, dass Apostaten im Iran die Teilnahme an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten christlicher Kirchen zwar nicht erlaubt aber dennoch möglich ist. (...) Letztlich kann diese Frage der Ermöglichung der Teilnahme an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten christlicher Kirchen offen bleiben. Wie bereits ausgeführt, kommt ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden. Insoweit besteht eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit eindeutig nicht. (...)
Dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Iran rechtlich nicht anerkannt ist und es dort keine öffentliche Predigttätigkeit und keine öffentlichen Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas gibt, steht der Wahrung des religiösen Existenzminimums nicht entgegen. Gemäß der Auskunft des Präsidenten der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e. V. an das Verwaltungsgericht Hamburg werden die Zeugen Jehovas, die im Iran leben und nicht konvertiert sind, nicht verfolgt. Wie oben dargelegt, werden auch Apostaten nicht allein wegen des Glaubenswechsels verfolgt. Es bleibt dem Kläger deshalb unbenommen, Kontakt zu den im Iran lebenden Zeugen Jehovas aufzunehmen und seine Religion gemeinsam mit ihnen abseits der Öffentlichkeit in privatem Rahmen auszuüben. (...)
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das religiöse Existenzminimum für einen Angehörigen der Zeugen Jehovas sei gleichzeitig unzertrennbar mit der Möglichkeit für den Betreffenden verknüpft, zu predigen und zu missionieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 20.1.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass staatliche Beschränkungen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser Betätigung, wie etwa die Missionierung oder das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit, unabhängig davon, ob sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören, allein noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellt.
Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht im Hinblick auf Art. 10. Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl. der EU v. 30.9.2004 L 304 S.12) geboten. Zwar haben nach dieser Regelung die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich Richtlinien gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV allein an die Mitgliedstaaten richten und dass der Einzelne erst nach ihrer Umsetzung durch nationales Recht aus den entsprechenden nationalen Vorschriften berechtigt und verpflichtet wird. Die Voraussetzungen, unter denen sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat unmittelbar auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen kann, liegen hier nicht vor, weil die Umsetzungsfrist der vorgenannten Richtlinie gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie erst am 10.10.2006 abläuft (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.4.2005, a. a. O.). (...)
Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in den Iran auch nicht wegen seiner in Deutschland praktizierten christlichen Aktivitäten im Rahmen der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas einschließlich der missionarischen Tätigkeiten in der Form des Ansprechens von iranischen und afghanischen Personen auf den christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. (...)«


BayVGH: Keine Verfolgung wegen Übertritts zum Christentum
Urteil vom 7.4.2005 - 14 B 02.30878 - (10 S., M6679)

»(...) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. (...)
Der Verwaltungsgerichtshof hält - auch im Lichte der aktuellen Auskunftslage und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 20.1.2004 BVerwGE 120, 16/19 f. [=ASYLMAGAZIN 5/2004, S. 26]) - an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Abfall vom islamischen Glauben im Iran kein Straftatbestand ist und in dem im Jahre 1996 in Kraft getretenen Fünften Buch des Islamischen Strafgesetzbuchs Irans nicht erwähnt wird. Demnach wird die Apostasie im Iran als religiöses bzw. gesellschaftliches Fehlverhalten angesehen, das zu entsprechender Isolierung und Benachteiligungen führen kann. Eine Gefährdung durch Dritte ist jedoch erst bei einer über den bloßen Besuch öffentlicher Gottesdienste hinausgehenden, öffentlichkeitswirksamen religiösen Betätigung oder bei missionierender Tätigkeit zu befürchten, wobei diese Formen der Religionsausübung - weil über den Kernbereich der Religionsausübung im Sinne des sog. religiösen Existenzminimums hinausgehend - grundsätzlich nicht geschützt sind, unabhängig davon, wie stark der Ausländer sich selbst hierzu innerlich verpflichtet fühlt. Ein Verzicht auf eine Glaubensbetätigung nach außen ist dem Ausländer auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zumutbar (vgl. BVerfG vom 1.7.1987 BVerfGE 76, 143/158 f.; BVerwG vom 20.1.2004 a. a. O.). Ein weitergehender Schutzanspruch des Einzelnen im Hinblich auf eine über den o. g. Kernbereich der Religionsausübung hinausgehende Glaubensbetätigung kann insbesondere auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl der EU 2004 L Nr. 304, S. 12) abgeleitet werden. Zwar haben nach dieser Regelung die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen umfasst. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich Richtlinien gem. Art. 249 Abs. 3 EGV allein an die Mitgliedstaaten richten und dass der Einzelne erst nach ihrer Umsetzung durch nationales Recht aus den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet wird. Nur in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat und in denen die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Umsetzungsfrist der vorgenannten Richtlinie am 10. Oktober 2006 abläuft (Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie). (...)
Dabei geht der Senat zwar - mit dem Verwaltungsgericht - davon aus, dass der Glaubensübertritt aufgrund einer echten Glaubensentscheidung erfolgt ist. Gleichwohl besteht für die Kläger keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr, weil sie in der Bundesrepublik - über die persönliche Religionsausübung hinaus - keine öffentlichkeitswirksame missionarische Tätigkeit entwickelt haben. (...) Selbst wenn gleichwohl eine missionierende Tätigkeit angenommen werden sollte, ergäbe sich daraus nichts anderes. Denn nach aktueller Auskunftslage sind keine Fälle bekannt, in denen nach missionarischen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland eine strafrechtliche Verurteilung im Iran erfolgt ist (Auskünfte des AA vom 7.2.2003 und des DOI vom 27.2.2003 jeweils an das Verwaltungsgericht Münster). (...)«
Einsender: RA Heinhold, München

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Teheran: Verfasser eines Internettagebuchs wegen »Beleidigung des höchsten geistlichen Führers« zu zwei Jahren Haft verurteilt; Freispruch von der Anklage der »Beleidigung des Propheten« (engl.).
Bericht vom 11.7.2005: »Blogger cleared of insult to prophets but still guilty of insulting Supreme Guide« (#33914)
Amnesty international: Der Schriftsteller und Journalist Yousuf Azizi Bani Toruf wurde nach zwei Monaten gegen Kaution aus der Haft entlassen; er war im April nach einer Pressekonferenz festgenommen worden, bei der er über Proteste der arabischen Bevölkerung in Ahwaz, Provinz Khuzestan, berichtet hatte.
Urgent action 109/05-1 vom 4.7.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 6.5.2005 (#33602)
Amnesty international: Einem 28-Jährigem sollen nach einem Gerichtsurteil die Augen chirurgisch entfernt werden als Vergeltung für eine Straftat, die er im Alter von 16 Jahren begangen hatte; Oberster Gerichtshof weist Rechtsmittel gegen das Urteil zurück.
Urgent action 176/05 vom 24.6.2005 (#33248)

Israel/Palästina

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zum weitgehenden Versagen der israelischen Behörden bei Strafverfolgung bei Tötungen von Zivilisten durch Sicherheitskräfte; Fallstudien (engl.).
Bericht vom 22.6.2005: »Promoting Impunity: The Israeli Military's Failure to Investigate Wrongdoing« (#33093)

Italien

Länderberichte:
Amnesty international: Erneut Abschiebung von mindestens 45 Personen nach Libyen, die zuvor praktisch keine Gelegenheit erhielten, einen Asylantrag zu stellen; weitere Abschiebungen von der Insel Lampedusa sollen bevorstehen.
Urgent action 69/05-1 vom 27.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 18.3.2005 (#33271)
Amnesty international: Zur Situation in den so genannten »Zentren für vorübergehenden Aufenthalt und Unterstützung« (Centri di Permanenza Temporanea e Assistenza - CPTA), in denen ausreisepflichtige Ausländer bis zu 60 Tage festgehalten werden können; zahlreiche Berichte über Misshandlungen sowie über Inhaftierung von Asylsuchenden (engl.).
Bericht vom 20.6.2005: »Temporary stay - permanent rights: The treatment of foreign nationals detained in temporary stay and assistance centres (CPTAs)« (#33023)

Kamerun

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Joseph Bessala Ahanda, Chefredakteur der privaten Wochenzeitung Le Front, wurde auf unbestimmte Zeit in Haft genommmen, solange die Ermittlungen wegen Verleumdung gegen ihn laufen; er hatte über Korruptionsfälle berichtet (engl.).
Bericht vom 11.7.2005: »Journalist imprisoned for reporting on corruption« (#33906)

Kenia

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Kirgisistan

Länderberichte:
Human Rights Watch: Bis zu 450 usbekische Asylsuchende, die nach der blutigen Niederschlagung von Protesten in Andischan im Mai 2005 geflüchtet waren, von Abschiebung bedroht; nach Angaben von UNHCR wurden sie in ihrem Lager von usbekischen Sicherheitskräften mit Entführung bedroht; UNHCR bemüht sich um Aufnahme durch andere Länder (engl.).
Bericht vom 2.7.2005: »Kyrgyzstan: Uzbek Asylum Seekers Need Refuge« (#33524)
Amnesty international: Zur rechtlichen und humanitären Situation usbekischer Asylsuchender, die nach Ereignissen von Andischan im Mai 2005 geflüchtet waren (Situation in den Lagern, Zugang zu Asylverfahren, Forderung nach Auslieferung durch Usbekistan, Abschiebungen) (engl.).
Bericht vom 30.6.2005: »Refugees in need of a safe heaven« (#33366)

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Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Barrancabermeja/Departement Santander: Mitglieder der Menschenrechtsorganisation CREDHOS mutmaßlich von Paramilitärs bedroht, erst im April war ein Mitglied der Organisation ermordet worden.
Urgent action 163/05 vom 14.6.2005 (#32875)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine extreme Gefährdung i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Versorgungslage; keine extreme Gefährdung für ein in Deutschland geborenes und aufgewachsenes Kleinkind wegen Gefahr der Infektion mit Malaria oder anderer tropischer Krankheiten, jedenfalls wenn es nicht gezwungen ist, in einem großstädtischen Slum ohne Trinkwasserversorgung zu leben.
Urteil vom 9.5.2005 - A 5 B 477/04 - (17 S., M6651)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Nach Angaben der Opposition wurden bei landesweiten Protesten gegen die schleppende Umsetzung des Friedensabkommens 24 Demonstranten durch Sicherheitskräfte getötet; Polizei errichtet Straßensperren in Kinshasa, um Bildung von Demonstrationen zu verhindern; Goma: zwölf Zivilisten bei Kämpfen rivalisierender Armeeeinheiten getötet (engl.).
Bericht vom 1.7.2005: »D.R. Congo: Civilians Killed as Army Factions Clash« (#33523)
Human Rights Watch: Analyse der Zusammenhänge zwischen der Ausbeutung von Bodenschätzen (hier vor allem Gold) und Menschenrechtsverletzungen; Dokumentation von Massakern und anderen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung durch bewaffnete Gruppen, die mit den Regierungen Ugandas bzw. Ruandas sowie mit internationalen Unternehmen kooperieren (engl.).
Bericht vom 2.6.2005: »The Curse of Gold« (#32548)

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Libanon

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Libyen

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Der Schriftsteller und Journalist Daif Al Ghazal, der regimekritische Artikel für die Internetzeitung Al-Youm verfasst hatte, wurde zu Tode gefoltert; nach Angaben eines Freundes war er vor seinem Tod von bewaffneten Männern verschleppt worden, die sich als Angehörige des Sicherheitsdienstes auswiesen (engl.).
Bericht vom 6.6.2005: »Opposition journalist Daif Al Ghazal tortured to death« (#32650)

Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: West-Sahara: Gewaltsame Auflösung von Demonstrationen für die Unabhängigkeit West-Saharas in Laayoune und Rabat Ende Mai und Anfang Juni 2005; zahlreiche festgenommene Personen berichten von Folter und Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 22.6.2005: »Justice must begin with torture inquiries« (#33104)

Myanmar

Länderbericht:
Amnesty international: Haftentlassung von mehr als 200 politischen Gefangenen; Schätzungen zufolge befinden sich aber noch mehr als 1100 politische Gefangene in Haft, die nach unfairen Prozessen verurteilt wurden (engl.).
Bericht vom 6.7.2005: »Freedom for 200 but many more still in prison« (#33725)

Nigeria

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Niger

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Ernährungskrise nach weitgehendem Ausfall der Ernte im vergangenen Jahr; vier von fünf Kindern droht Unterernährung (engl.).
Bericht vom 12.4.2005: "Alarming increase in malnutrition in Niger" (#31352)

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Pakistan

Länderberichte:
Amnesty international: Vier Mitglieder der Baloch Students Organization nach zwei Monaten Haft freigelassen, sie sollen gefoltert worden sein; zwei weitere Mitglieder der Organisation bleiben an unbekanntem Ort inhaftiert.
Urgent action 111/05-1 vom 8.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.5.2005 (#32718)
Deutsche Botschaft Islamabad: Hepatitis C ist behandelbar, die notwendigen Medikamente sind verfügbar; Kosten werden weder vom Staat noch von anderen Institutionen übernommen.
Stellungnahme vom 23.5.2005 an VG Schleswig - 1 A 218/03 - (6 S., A0174, siehe Hinweis)

Ruanda

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Russische Föderation

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Während des zweiten Tschetschenienkrieges bestand eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien ohne interne Fluchtalternative, da ohne Registrierung das wirtschaftliche Überleben unmöglich war; aktuell keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 23.3.2005 - 2 A 116/03.A - (40 S., M6699)
BayVGH: Jedenfalls für junge, gesunde, männliche Tschetschenen ist außerhalb von Tschetschenien und Inguschetien eine inländische Fluchtalternative eröffnet.
Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 - (34 S., M6554)

Länderberichte:
European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Richtlinien zum Umgang mit Binnenvertriebenen, Asylbewerbern und Flüchtlingen aus Tschetschenien in Europa (engl.).
Bericht vom Juni 2005: »Guidelines on the treatment of Chechen internally displaced persons (IDPs), asylum seekers and refugees in Europe« (#33211)
Committee to Protect Journalists: Smolensk: Unabhängiger Journalist wegen Verleumdung von Beamten zu fünf Jahren Straflager verurteilt (engl.).
Bericht vom 15.6.2005: »Russia: Court sentences journalist to five years in prison colony« (#32966)

Serbien und Montenegro

OVG Saarland: Keine nichtstaatliche Verfolgung von Ashkali im Kosovo
Beschluss vom 11.5.2005 - 1 Q 16/05 - (8 S., M6587)

»(...) Das Verwaltungsgericht hat eine Gefahr politischer Verfolgung (auch) im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zur - im Ergebnis zu verneinenden - Rückkehrgefährdung von Ashkali aus dem Kosovo mit Blick auf § 51 Abs. 1 AuslG und insbesondere den bisher bereits nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen umfassenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. (...)
Auch im Kosovo kann - wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland - ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage ... sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.10 Wollte man demgegenüber das Vorbringen der Kläger, es müsse darauf ankommen, ob der Schutz im konkreten Fall effektiv sei, dahingehend verstehen, dass es sicher auszuschließen sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende, hier also die Kläger als Minderheitenangehörige aus dem Kosovo, im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs, hier durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Sinne eines nichtstaatlichen Akteurs, würden, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur im Kosovo, vorbei. Dem Staat würde letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung11 anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten, unter anderem Ashkali, anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen.12 Dass sich hierdurch des ungeachtet auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen nicht in der Lage wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden Ägypter aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.
Dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in jüngerer Vergangenheit in diesbezüglich entscheidungserheblicher, weiteren Klärungsbedarf auslösender Weise verschlechtert hätte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieser Sachvortrag bietet jedenfalls keine neuen durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen generell nicht in der Lage oder sogar nicht Willens wären, menschenrechtswidrigen Übergriffen wirksam entgegenzutreten. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die beiden in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen baden-württembergischer Gerichte, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass diese teilweise in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen sind. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der VGH Baden-Württemberg13 beziehen sich als Entscheidungsgrundlagen ausschließlich auf unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 im Kosovo anknüpfende Berichte insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.3.2004 und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), die neben einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen zu den Vorfällen, insbesondere zu denjenigen in Vushtrri/Vuciterne, und den Reaktionen darauf in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, sei es zu § 51 Abs. 1 AuslG oder im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ausführliche und umfängliche Berücksichtigung gefunden haben (vgl. dazu grundlegend die Urteile [des OVG Saarlands] vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, a. a. O.) Es besteht kein Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen, die in ihrer Aktualität heute ohnehin zumindest zu hinterfragen sind, zumal die fraglichen Vorgänge inzwischen über ein Jahr zurückliegen. (...)«

10 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 - [5 S., M4555], ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 - 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 - 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 - 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 - 1 Q 72/03 -, beide SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 72, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann
11 vgl. die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.9.2004, Seiten 12 ff.
12 vgl. dazu ausführlich beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 - [20 S., M5831], SKZ 2005, 100 Leitsatz Nr. 59, dort jeweils im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG, Beschluss vom 21.9.2004 - 1 Q 66/04 -, a. a. O., Leitsatz Nr. 58
13 vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.1.2005 - A 10 K 13481/04 - [12 S., M6163] und VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28, zu dem in dieser obergerichtlichen Entscheidung allein thematisierten § 2 AsylbLG mit Blick auf die Regelung der ausländerbehördlichen Entscheidungen für Personen aus den in der Anlage 1 dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 - B 5 5518/1-04-11 Kosovo - beigefügten Liste von Locations with Ashkali and Egyptian Minority Communities or Ongoing Returns Projects, die nach den Erkenntnissen sozialhilferechtlicher Verfahren vom Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Saarland) derart strikt umgesetzt wird, dass für nicht aus den in der UNMIK-Liste aufgenommenen sicheren Orten stammende Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG festgestellt wird, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2004 - 3 W 12/04 -, n. v., und insbesondere vom 28.7.2004 - 3 W 11/04 -, n. v.

Einsender: RA Dahm, Saarbrücken


SG Hildesheim: Keine Anwendung von § 1 a AsylbLG bei Kosovo-Flüchtlingen
Beschluss vom 25.5.2005 - S 44 AY 19/05 ER - (10 S., M6627)

»(...) Der Antragstellerin ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten, da die derzeit bewilligten Leistungen nach § 1 a AsylbewLG deutlich geringer sind als die Leistungen nach § 2 AsylbewLG i. V. m. dem SGB XII. Insoweit schließt sich das Gericht der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, welches bereits bei der Gewährung von Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbewLG anstelle von Leistungen nach § 2 AsylbewLG das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht hat (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2001, 4 ME 3889/00, zitiert nach JURIS [= ASYLMAGAZIN 4/2001, S. 46]). (...)
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller dürften bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbewLG i. V. m. dem SGB XII besitzen, dem - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegenstehen dürfte. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller in die Bundesrepublik eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Sozialhilfe zu erlangen. Das Gericht lässt die Frage, ob eine Leistungskürzung in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII oder nach § 1 a AsylbewLG in Frage kommt, offen, da in beiden Fällen (Einreise zum Zweck der Erlangung von Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bzw. Einreise, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen nach § 1 a Nr. 1 AsylbewLG) die Frage der leistungsmissbräuchlichen Einreiseabsicht zu prüfen ist und sich insoweit einander entsprechende Maßstäbe entwickelt haben (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, AsylbLG, § 1 a, Rn. 10 m. w. N.). Allerdings dürfte für die Anwendung des § 1 a AsylbewLG die Tatsache sprechen, dass Leistungen nach § 2 AsylbewLG immer noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind und sich lediglich der Umfang der Leistungen aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des SGB XII ergibt. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat zu der Frage, wann eine Einreise zur Erlangung von Leistungen erfolgt ist, im Zusammenhang mit der Regelung des § 1 a AsylbLG im Beschluss vom 25.04.2005 - L 7 AY 7/05 ER und L 7 B 4/05 AY - Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen diese[r] Regelungen [§ 1 a Nr. 1 AsylbewLG] liegen vor, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme der Leistung besteht. Dieser Zusammenhang besteht nicht nur dann, wenn der Wille, die Leistung zu erhalten, einziger Einreisegrund ist. Beruht die Einreise auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen ist. Das bedeutet, dass die Möglichkeit, auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen zu sein, für den Einreiseentschluss, sei es allein, sei es neben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen sein muss. Es genügt demgegenüber nicht, dass der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beiläufig erfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Die nur in das Wissen des Ausländers gestellten Gründe für seine Ausreise muss dieser benennen und widerspruchsfrei sowie substanzreich darlegen, um der Behörde und dem Gericht die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob der genannte Tatbestand erfüllt ist (BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212 zur inhaltlich gleichen Regelung des § 120 BSHG; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Komm., § 1 a Rdn. 10 ff.).

Indizien dafür, dass prägendes Motiv der Einreise der Wunsch zur Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist, können die rechtskräftige Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, die Einreise über einen sicheren Drittstaat, eine angestrebte Erwerbstätigkeit ohne begründete Erfolgsaussicht, ein Antrag auf Leistungen nach dem AsylbewLG zeitnah nach der Einreise, die Einreise mit geringen oder keinen Eigenmitteln, die Einreise zu hilfebedürftigen Personen, Hilfebedürftigkeit im Heimatland und unsubstanziiertes, widersprüchliches Vorbringen sein (vgl. GK-AsylbLG, Stand: Dez. 2004, § 1 a, Rn. 57-70 m. w. N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 23, Rn. 19). Indizien gegen eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht können alltägliche Diskriminierungen gegen die Volksgruppe des Ausländers in seinem Heimatland, die Furcht vor politischer Verfolgung, kriegerische Auseinandersetzungen im Heimatland und der Wunsch, mit hier lebenden Familienangehörigen zusammenwohnen zu wollen, sein (vgl. GK-AsylbLG, Stand: Dez. 2004, § 1 a Rn. 72-76 m. w. N.). In jedem Fall bedarf es insoweit einer umfassenden Prüfung der Umstände der Einreise, bei der alle für und gegen eine leistungsmissbräuchliche Einreiseabsicht sprechenden Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.10.2002 - 12 ME 632/02). Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschlusstatbestand wird insoweit dem Hilfeträger aufgebürdet (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, AsylbLG, § 1 a, Rn. 12 m. w. N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 23, Rn. 19 m. w. N.). (...)
Das Gericht geht nach dem Vortrag der Antragsteller davon aus, dass prägendes Motiv für die Einreise nach Deutschland die Sorge um Leben und Gesundheit der Familie und Flucht vor kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland war. (...) Dabei geht das Gericht mit den Angaben der Antragsteller davon aus, dass die Antragsteller tatsächlich Angehörige der Volksgruppe Roma sind. (...) Das Gericht hat auch keine Bedenken, in Hinblick auf den Zeitpunkt der Flucht der Antragsteller aus dem Kosovo auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen anzunehmen, dass die Flucht wegen alltäglicher Diskriminierung der sich bereits im Mai 1998 abzeichnenden kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland motiviert war. (...) Dass die Entscheidung der Antragsteller zur Flucht nach Deutschland auch dadurch motiviert war, dass hier bereits die Eltern der Antragstellerin zu 2. lebten, ist für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar und spricht gegen den Leistungsmissbrauch als prägendes Einreisemotiv.
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags, die Einreise über einen sicheren Drittstaat und die Einreise mit geringen oder keinen Eigenmitteln darauf hindeuteten, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Einreise handele, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Bei der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages berücksichtigt das Gericht dabei die Tatsache, dass der Asylantrag jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sondern lediglich daran scheiterte, dass die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgte und das Vorliegen individueller Verfolgungsgründe nicht ersichtlich sei. Auch die Einreise über einen sicheren Drittstaat rechtfertigt für sich alleine nicht die Annahme, dass eine Einreise zum Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen erfolgt (GK-Asylbewerberleistungsgesetz, Stand: 23.12.2004, § 1 a, Rdn. 59). Da für das Gericht hinreichend glaubhaft ist, dass die Flucht insbesondere aus Furcht vor Übergriffen auf die Familie der Antragsteller erfolgte, führt die Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin behauptete Hilfebedürftigkeit im Heimatland. Darüber hinaus ergibt sich für das Gericht aus den Anhörungsunterlagen im Asylverfahren hinreichend deutlich, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt im Heimatland - wenn auch mit Unterstützung ihrer Familie - sichergestellt hatten und damit nicht davon die Rede sein kann, dass sie dort bereits hilfebedürftig waren. Dass sie mit geringen oder keinen Eigenmitteln eingereist sind und eine Erwerbstätigkeit erst in den Jahren 2001/2002 angestrebt haben, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Antragsteller trotz Kenntnis ihrer begrenzten finanziellen Mittel aus Sorge um ihr eigenes Leben in der Bürgerkriegsregion eingereist sind und die voraussehbare Abhängigkeit von öffentlichen Mitteln sich gewissermaßen als eine notgedrungene Konsequenz ihrer Flucht darstellt (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.Juni 1992 - 5 C 22.87 -, BVerwGE 90, 212, zitiert nach JURIS). Schließlich haben die Antragsteller auch hinreichend plausibel zur Frage der Erwerbstätigkeit Stellung genommen und für das Gericht glaubhaft dargelegt, dass sie bereits kurz nach ihrer Einreise Erkundigungen aufgenommen hätten, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich ist und dies dann zunächst mangels hinreichender Erfolgsaussichten unterlassen haben und weitere Bemühungen erst nach Erteilung der Duldung wieder aufgenommen haben. (...)«
Einsenderin: RAin Filler, Göttingen

Rechtsprechung:
BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Roma im Kosovo.
Beschluss vom 22.2.2005 - 22 B 03.30051 - (7 S., M6552)
VGH Hessen: Keine Verfolgung von Sandzak-Muslimen und wegen Zugehörigkeit zur SDA (Stranka Demokratske Akcije); posttraumatische Belastungsstörung behandelbar; Finanzierung der medizinischen Behandlung durch Krankenversicherung sichergestellt.
Urteil vom 18.2.2005 - 7 UE 1430/03.A - (27 S., M6534)
VG Düsseldorf: Paranoide Schizophrenie im Kosovo nicht behandelbar, jedenfalls keine Unterbringung in geschlossener psychiatrischer Abteilung möglich.
Urteil vom 24.5.2005 - 27 K 3803/03.A - (14 S., M6634)
VG Karlsruhe: Keine hinreichende Sicherheit vor nichtstaatlicher Verfolgung für gemischt-ethnisches Ehepaar.
Urteil vom 28.4.2005 - A 2 K 12160/03 - (13 S., M6678)
VG Freiburg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankung; keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit im Kosovo.
Urteil vom 15.4.2005 - A 3 K 11457/04 - (4 S., M6556)
VG Osnabrück: Freiwillige Ausreise von Roma in das Kosovo ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich (vgl. zur selben Entscheidung Allgemeines Aufenthaltsrecht).
Urteil vom 5.4.2005 - 5 A 595.04 - (4 S., M6661)
VG Saarland: Die Ausreise von Ashkali aus dem Kosovo ist nicht unmöglich i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. zur selben Entscheidung Allgemeines Aufenthaltsrecht).
Urteil vom 2.3.2005 - 10 K 173/04 - (13 S., M6717)
VG Koblenz: Widerruf der Feststellung von § 60 Abs. 7 AufenthG (bzw. § 53 Abs. 6 AuslG) bezüglich des Kosovo wegen psychischer Erkrankung setzt detaillierte Auseinandersetzung mit der insoweit widersprüchlichen Auskunftslage zur medizinischen Versorgung im Kosovo voraus.
Urteil vom 17.2.2005 - 6 K 2496/04.KO - (11 S., M6575)

Länderberichte:
Refugees International: Kosovo: Bericht zu internen und externen Faktoren, die die Rückkehr von Roma, Ashkali und »Ägyptern« bzw. den Wiederaufbau ihrer Siedlungen verhindern (engl.).
Bericht vom 27.6.2005: »Kosovo: Roma Returns Stalled by Security Concerns, Politics and Discrimination« (#33548)
Refugees International: Nord-Mitrovica, Kosovo: Drei Lager von Roma, Ashkali und Ägyptern befinden sich an Standorten mit gesundheitsgefährdenden Bleikonzentrationen; WHO fordert die sofortige Evakuierung von Schwangeren und Kindern; eine Umsiedlung fand nicht statt, obwohl diese in einer UNMIK-Studie bereits im Jahr 2000 empfohlen wurde (engl.).
Bericht vom 15.6.2005: »Kosovo: Lead Pollution Requires Immediate Evacuation of Roma Camps« (#33551)
Parlamentarische Versammlung des Europarats: Kosovo: Bericht zur aktuellen Lage, u. a. zur Lage der Minderheiten und zur Teilnahme von Kosovo-Serben an politischem Prozess (engl.).
Bericht vom 3.6.2005: »Current situation in Kosovo [Doc. 10572]« (#32713)
UNMIK: Kosovo: Bericht an den Europarat zur Umsetzung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten (engl.).
Bericht vom 2.6.2005: »Report submitted by the United Nations Interim Mission in Kosovo (UNMIK) pursuant to Article 2.2 of the Agreement between UNMIK and the Council of Europe related to the Framework Convention for the Protection of National Minorities [ACFC(2005)003]« (#33258)
Gesellschaft für bedrohte Völker: Kosovo: Sicherheitslage und humanitäre Situation von Roma, Ashkali und »Ägyptern«; durch allgemein schlechte Bedingungen sind diese Minderheiten zum »Vegetieren« in Enklaven und Flüchtlingslagern verurteilt; hunderte Binnenflüchtlinge leben seit Jahren auf Gelände, das mit Blei verseucht ist.
Bericht vom Juni 2005: »Roma und Aschkali im Kosovo: Verfolgt, vertrieben, vergiftet!« (#34056)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Zum Gesundheitssystem allgemein und zu den Behandlungsmöglichkeiten posttraumatischer Belastungsstörungen; »katastrophale« medikamentöse Versorgung; supportive Gespräche stellen keine Gesprächstherapie dar; Ausführungen der Gutachterin zu diesem Thema wurden in Beschlüssen des OVG NRW vom 16. und 30. Dezember 2004 »völlig verfälscht« dargestellt.
Stellungnahme vom 20.5.2005 zum Beschluss des OVG NRW vom 16.12.2004 bzw. vom 30.12.2004 (ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 23) (5 S., #34055, M6663)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lage der albanischen Gemeinde in Südserbien: u. a. zu politischen Initiativen, der wirtschaftlichen Situation sowie Integration von Albanern in Institutionen.
Bericht vom Mai 2005: »Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal (Autor: Rainer Mattern)« (#32698)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Voraussetzungen der Einbürgerung von serbisch-montenegrischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit, u. a. bei albanische Volkszugehörigen, Vernichtung der Geburtsmaterialien im Kosovo und wehrpflichtigen albanischen Volkszugehörigen.
Erlass vom 3.6.2005 - 44.01-120 130/21 - (2 S., M6730)

Sierra Leone

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Nach Veröffentlichung eines Widerrufs wurden alle Anklagepunkte gegen zwei Journalisten der Wochenzeitung The Trumpet fallen gelassen; nach einem Artikel über den Justizminister waren sie zuvor unter dem Vorwurf der Verleumdung festgenommen worden (engl.).
Bericht vom 9.6.2005: »Charges dropped against The Trumpet journalists« (#32980)

Simbabwe

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Flüchtlingsanerkennung für Mitglied der MDC nach Übergriffen.
Urteil vom 24.2.2005 - 5 K 1899/03.A - (13 S., M6234)

Somalia

Länderbericht:
International Crisis Group: Bericht zu in Somalia verstärkt agierenden internationalen terroristischen Gruppen sowie zu den von westlichen Staaten initiierten Anti-Terrormaßnahmen, durch die eine weitere Destabilisierung des Landes verursacht werden könnte (engl.).
Bericht vom 11.7.2005: »Counter-Terrorism in Somalia: Losing Hearts and Minds?« (#33807)

Spanien

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht zur spanischen Asylgesetzgebung und -praxis; u. a. über Verstöße gegen Standards des Flüchtlingsschutzes in Ceuta und auf den kanarischen Inseln; unzureichende Ausstattung von Aufnahmezentren in Andalusien (engl.).
Bericht vom 20.6.2005: »The Southern Border« (#33075)

Sri Lanka

OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung grundsätzlich behandelbar
Urteil vom 15.4.2005 - 21 A 2152/03.A - (41 S., M6644)

»(...) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Staat Sri Lanka vorliegen. (...)
1. Ein Abschiebungshindernis ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (hierzu a). Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen ist vielmehr in Würdigung der zur Verfügung stehenden einschlägigen Erkenntnisquellen in Sri Lanka grundsätzlich sichergestellt; Betroffene können regelmäßig auf die dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden (hierzu b).
a) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt und insoweit behandlungsbedürftig ist. (...)
Im Hinblick auf die erkennbaren Schwierigkeiten, die die Klägerin bei der Einordnung der Zeit(en), in denen sie im Soldatenlager festgehalten worden sein will, gezeigt hat, und die verschiedentlich festzustellende mangelnde Anschaulichkeit ihrer Darstellung ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankung der posttraumatischen Belastungsstörung die Fähigkeit, über zurückliegende Ereignisse in einer Weise zu berichten, dass die gängigen Realitätskennzeichen erfüllt sind, in verschiedener Hinsicht beeinträchtigen kann. Sie kann etwa dazu führen, dass der Betreffende zu vermeiden sucht, über die traumatisierenden Ereignisse zu sprechen, um nicht mit ihnen konfrontiert zu werden. Möglich soll sogar eine Abspaltung bestimmter Inhalte sein mit der Folge, dass diese dem Betreffenden zeitweise nicht zugänglich sind; bei Kindheits-Traumata wird ein hoher Anteil partieller oder totaler Amnesien angenommen. Auch können Konzentrations- oder Erinnerungsstörungen auftreten, die die Rekonstruktion von Ereignissen und dementsprechend einen schlüssigen und widerspruchsfreien Vortrag erschweren (vgl. Marx, InfAuslR 2003, 21 (24), m. w. N.; Wolff, Asylmagazin [6/]2002, 11; Birck, ZAR 2002, 28). (...)
b) Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankt ist und dringender Behandlungsbedarf besteht, ergibt sich gleichwohl für sie kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn es ist davon auszugehen, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka jedenfalls soweit behandelbar sind, dass der Eintritt existenzieller Leibes- und Lebensgefahren nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, entsprechende Behandlungskapazitäten zur Verfügung stehen und betroffene Rückkehrer aus Deutschland Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen sowie eine Behandlung in einem mindestens zur Vermeidung schwerer Folgen ausreichenden Umfang erhalten können.
Diese Bewertung stützt sich auf die aussagekräftigen und hinreichend aktuellen Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23. September 2004 und vom 11. März 2004 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Münster, vom 3. Juli 2003 an die Stadt Bochum, vom 23. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg, vom 5. Dezember 2002 an Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers, vom 30. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Münster und vom 24. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie des Auswärtigen Amtes vom 23. Oktober 2000 an das Verwaltungsgericht Dresden (aa). Andere Stellungnahmen namentlich des Sachverständigen Keller-Kirchhoff und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stellen diese nicht durchgreifend in Zweifel (bb). (...)
An dieser Beurteilung ändern schließlich die Auswirkungen der Flutwelle vom 26. Dezember 2004, die die Küstengebiete im Osten und Süden Sri Lankas verwüstet und dort mehr als 30 000 Todesopfer gekostet hat (FAZ vom 4.1.2005; FR vom 10.1.2005), nicht grundsätzlich etwas. Es steht zwar zu befürchten, dass eine große Zahl Menschen durch diese Ereignisse traumatisiert worden ist. Abgesehen davon, dass nicht feststeht - gesicherte Erkenntnisse können insoweit naturgemäß noch nicht vorliegen -, wie hoch die Zahl derer ist, die infolgedessen dauerhaft psychisch erkranken werden, ist aber nicht anzunehmen, dass die insbesondere im Raum Colombo gegebenen, oben näher erörterten Behandlungsmöglichkeiten durch den möglichen Anstieg der Zahl Behandlungsbedürftiger nunmehr solchen Hilfesuchenden, die aufgrund der Bürgerkriegsereignisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, verschlossen sind.
Es gibt keine Erkenntnisse, dass die oben genannten Einrichtungen vollständig oder auch nur in wesentlichen Teilen von dem Tsunami zerstört worden wären. Sie sind überwiegend im Raum Colombo gelegen, der von der Flutwelle nur vergleichsweise geringfügig betroffen ist; Zerstörungen in größerem Ausmaß hat es dort nicht gegeben. (...)
Im Übrigen ist anzunehmen, dass Opfer der Flutkatastrophe, so sich bei ihnen eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, wegen dieses Leidens nicht sämtlich oder auch nur in erheblicher Zahl medizinische Hilfe in Anspruch nehmen werden, dies zumal in Colombo. Insoweit ist zum einen auf die obigen Ausführungen zur in Sri Lanka verbreiteten Zurückhaltung zu verweisen, sich wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung zu begeben und zum anderen darauf, dass Colombo vom überwiegenden Teil der betroffenen Gebiete weit entfernt ist, weshalb die internationalen Hilfeorganisationen vielfach Hilfe vor Ort anbieten. (...)
Die Feststellung, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka grundsätzlich behandelbar sind, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Einzelfällen eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund des Phänomens der sogenannten Retraumatisierung mit der Folge eintreten kann, dass der Betreffende einer erfolgversprechenden Behandlung nicht mehr zugänglich ist. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG kann insoweit nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angenommen werden (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, [21 S., M6366] S. 15 des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 13. April 2005 - 8 A 930104.A -). (...)
Wird dergleichen geltend gemacht, ist allerdings zu verlangen, dass unter Angabe näherer Einzelheiten nachvollziehbar dargelegt wird, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte des Einzelfalls - insoweit mögen beispielsweise das Fehlen familiärer oder sonst stützender Bindungen sowie anderer protektiver Faktoren und/oder der bisherige Krankheitsverlauf eine Rolle spielen - das ausnahmsweise anzunehmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar sein soll.
2. Für die Klägerin ist zwar nicht aufgrund drohender Retraumatisierung, aber aufgrund sonstiger besonderer Umstände ihres Einzelfalls trotz der im Grundsatz gegebenen Behandlungsmöglichkeit der bei ihr vorliegenden Erkrankung, auf die ein Betroffener regelmäßig verwiesen werden kann, ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzuerkennen. Sie wird nämlich nach Einschätzung des Senats unter den Bedingungen in Sri Lanka überhaupt nicht in der Lage sein, sich die in ihrem Fall dringend erforderliche und grundsätzlich zugängliche Behandlung in Sri Lanka zu beschaffen. Unter diesen Umständen besteht die konkrete Gefahr, dass es bei ihr im Heimatland zu schweren psychischen Beeinträchtigungen bis hin zu existenzbedrohenden Zuständen kommt. (...)«


Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Posttraumatische Belastungsstörung nicht behandelbar.
Urteil vom 6.4.2005 - 9 E 3505/03.A(2) - (11 S., M6683)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Oberstes Gericht spricht sämtliche Angeklagten im Verfahren wegen Massaker an tamilischen Häftlingen in Bindunuwewa im Oktober 2000 frei (engl.).
Bericht vom 2.6.2005: »Sri Lanka: Failure of Justice for Victims of Massacre« (#32547)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle politische Situation; anhaltende Menschenrechtsverletzungen durch Regierung und LTTE; medizinische Versorgungslage seit Februar 2002 verbessert, aber weiterhin Probleme durch Personalmangel, Korruption und Engpässe bei Medikamentenversorgung.
Bericht vom 31.5.2005: »Sri Lanka - aktuelle Situation, Update (Autor: Martin Shenton)« (#32606)
Walter Keller-Kirchhoff: Therapien für traumatisierte Personen werden nur von Nichtregierungsorganisationen angeboten, der Bedarf wird dadurch nicht annähernd gedeckt; Details zum Family Rehabilitation Centre, das seine Aktivitäten wegen Finanzmangels einschränken musste.
Stellungnahme vom 9.10.2004 an VG Frankfurt - 9 E 3505/03.A - (2 S., #34053, M6684)

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Informationen zu aktuell inhaftierten politischen Gefangenen vor dem Hintergrund der Ankündigung des Präsidenten, wonach alle aus politischen Gründen Inhaftierten freigelassen werden sollten (engl.).
Bericht vom 1.7.2005: »Political detainees in limbo« (#33481)
Amnesty international: Khartum: 208 Bewohner des Lagers Soba Aradi, die nach Zusammenstößen im Mai verhaftet wurden, befinden sich noch immer im Gewahrsam; vier in diesem Zusammenhang verhaftete Personen sollen in der Haft gestorben sein.
Urgent action 136/05-2 vom 26.6.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom Mai und Juni 2005 (#33270)
Amnesty international: Nyala/Süd-Darfur: Sieben Männer werden nach ihrer Festnahme von Sicherheitsdienst an unbekanntem Ort festgehalten; es soll sich bei ihnen um Vertreter arabischstämmiger Nomaden handeln, die sich für die Versöhnung der ethnischen Gruppen in Darfur engagieren .
Urgent action 145/05 vom 31.5.2005 (#32520)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Staatenlosen Palästinensern mit legalem Aufenthalt in Syrien wird allein wegen illegaler Ausreise die Wiedereinreise nach Syrien nicht verweigert.
Beschluss vom 18.5.2005 - 3 Q 3/04 - (4 S., M6603)
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von ethnischen oder religiösen Minderheiten (Fortschreibung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 9.5.2005 - 3 Q 15/04 - (11 S., M6585)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Zur möglichen Bestrafung bei Entziehung vom Wehrdienst bzw. bei Nichtantreten einer Reserveübung (hier: palästinensischer Wehrdienstleistender, der seinen Militärdienst im Libanon absolviert hat).
Stellungnahme vom 14.6.2005 an VG Schleswig - 11 A 249/01 - (4 S., A0176, siehe Hinweis)
Amnesty international: Tartus: Der Regierungskritiker Habib Salih wurde festgenommen, nachdem Briefe von ihm im Internet veröffentlicht worden waren; er wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 156/05 vom 7.6.2005 (#32714)
Amnesty international: Damaskus: Der kurdische Imam Scheich Mohammad Mashuq al-Khiznawi starb an Folterverletzungen, die er im Gewahrsam des militärischen Geheimdiensts erlitten haben soll.
Urgent action 131/05-1 vom 1.6.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 19.5.2005 (#32544)

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Tansania

Länderbericht:
Amnesty international: Zu Menschenrechtsverletzungen an burundischen Flüchtlingen und Asylbewerbern in Tansania und bei deren Rückkehr nach Burundi (engl.).
Bericht vom 27.6.2005: »Refugee Rights at Risk: Human Rights Abuses in Returns to and from Burundi« (#33223)

Togo

Rechtsprechung:
VG Hannover: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion im Stadium 3 (CDC); Behandlung ist für den Kläger nicht finanzierbar, wenn überhaupt eine funktionierende Behandlung zur Verfügung steht.
Urteil vom 3.1.2005 - 4 A 3789/04 - (7 S., M6236)

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Tunesien

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Bericht zu Einschränkungen der Pressefreiheit und zur Zensur des Internets (engl.).
Bericht vom 7.7.2005: »You have no rights here, but welcome to Tunisia!« (#33818)

Türkei

OVG Thüringen: Keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage
Urteil vom 18.3.2005 - 3 KO 611/99 - (35 S., M6615)

»(...) Die Kläger sind als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen. (...)
1. Der Kläger zu 1) war unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei von asylerheblichen Verfolgungshandlungen betroffen.
a) Der Senat nimmt dem Kläger zu 1) folgenden Kernsachverhalt ab und legt ihn seiner rechtlichen Würdigung zugrunde:
Der Kläger zu 1) und seine engsten Familienangehörigen, die Kläger zu 2) bis 5), lebten zusammen bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei zusammen in ..., einem in der Nähe von Pazarcik gelegenen Dorf. Sein Bruder ... wurde wegen Verdachts der Unterstützung der PKK verhaftet und es wurde gegen ihn Anklage erhoben. Nachdem er zunächst vom Staatssicherheitsgericht Malatya nach Art. 168 des türkischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden war und ein Jahr dieser Strafe verbüßt hatte, hob der Kassationsgerichtshof ... die Verurteilung auf und sprach den Bruder frei. Nach der Freilassung aus der Haft tauchte der Bruder unter. Die türkischen Sicherheitskräfte suchten ihn daraufhin erneut. Mehrmals fragten sie in diesem Zusammenhang den Kläger zu 1) nach dem Aufenthaltsort des Bruders, nahmen ihn mit zur Wache nach Pazarcik, misshandelten und bedrohten ihn. Auch ihm, dem Kläger zu 1), warfen sie vor, die PKK zu unterstützen. Aus Furcht vor weiteren Drangsalierungen flohen die Kläger aus der Türkei und reisten im Dezember 1991 auf dem Landweg nach Deutschland ein.
b) Von der Wahrheit dieses beschriebenen Verfolgungsgeschehens, das den Kern des klägerischen Vorbringens bildet, ist der Senat - ungeachtet von Widersprüchen und Ungereimtheiten in Einzelpunkten - überzeugt. (...)
Diesen Ungereimtheiten im Verfolgungsschicksal in den verschiedenen Schilderungen der Kläger während des langen Verfahrens kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Soweit dem Vortrag des Klägers zu 1) in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Geschehnisse - wie etwa im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der (vorläufigen) Freilassung des Bruders Ali und der späteren Gerichtsverhandlung (im Jahre 1991) - Unstimmigkeiten anhaften, lassen diese sich bereits mit dem - auch in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen - Persönlichkeitsprofil des Klägers zu 1) erklären. Schon vor dem Hintergrund seiner (auch kulturellen) Herkunft, seinem Bildungsgrad und seiner auch im Übrigen recht einfachen intellektuellen Struktur kann bei ihm von vornherein nur eine gering ausgeprägte Fähigkeit zur zeitlichen Einordnung von Ereignissen unterstellt werden. Im Übrigen sprechen die dargestellten Ungereimtheiten im Vorbringen angesichts der dem Kläger zu 1) im Sachverständigengutachten attestierten posttraumatischen Belastungsstörung und deren Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen und auf seine Fähigkeit zur Wiedergabe von Erlebtem nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines tatsächlichen Vorbringens in dessen - bereits dargestelltem - wesentlichen Kern.
Nach den Feststellungen der Gutachter liegt beim Kläger zu 1) ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bestehend aus einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1) und einer Somatisierungsstörung (F 45.0) vor, das durch psychische und physische Gewalt verursacht wurde (vgl. Gutachten S. 22 bis S. 24, 1. Absatz). Insbesondere kann die psychische Krankheit, an der der Kläger zu 1) leidet, nach den gutachterlichen Ausführungen entsprechend einiger Studien ... dazu führen, dass das Erinnerungsvermögen des Herrn ... in Bezug auf bestimmte Tatsachen beeinträchtigt ist, auch wenn diese nicht den engeren Bereich von Foltererlebnissen betreffen (vgl. Gutachten S. 23, 2. Absatz). (...)
Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger zu 1) eine auf erlittener psychischer und physischer Gewalt beruhende gravierende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, aufgrund deren sein Erinnerungsvermögen und seine Fähigkeit zu einer schlüssigen Sachverhaltsschilderung eingeschränkt sind und diese Einschränkung auch die Bereiche betrifft, die nicht unmittelbar zu den Misshandlungserlebnissen gehören, können die inneren Unstimmigkeiten im klägerischen Sachvortrag mit einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und seiner Fähigkeit zur sachgerechten Wiedergabe des Erlebten plausibel erklärt werden. Sie hindern nicht, die wesentlichen Verfolgungstatsachen mit der nötigen Gewissheit festzustellen.
Der insoweit politisch vorverfolgte Kläger zu 1) war bei der Ausreise auch landesweit in einer ausweglosen Lage, denn für ihn bestand auch in der übrigen Türkei keine inländische Fluchtalternative. (...)
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 - [40 S., R6917] (dokumentiert in Juris) entschieden, dass Kurden aus dem Osten der Türkei in der Westtürkei grundsätzlich nur dann hinreichend sicher vor Verfolgung sind, sofern sie nicht wegen tatsächlicher oder vermuteter separatistischer Aktivitäten, insbesondere der Unterstützung der PKK, in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsorgane in einer Weise geraten sind, dass daraus ein entsprechender individuell gegen den Betreffenden gerichteter Verdacht erwachsen ist. Er hat festgestellt, dass für sie eine solche Verfolgungssicherheit in der Westtürkei entfällt, wenn sie aus Sicht der türkischen Behörden schon separatistischer Betätigung verdächtig sind und deswegen gesucht werden. Der Senat hat in Fortführung dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 29. Mai 2002 - 3 KO 540/97 - (dokumentiert in Juris) des Weiteren entschieden, dass diese - auf den Zeitpunkt Ende 1999 bezogenen - Feststellungen ebenso für frühere Jahre gelten, weil das dem Senat dazu vorliegende Erkenntnismaterial keine Anhaltspunkte bietet, die eine abweichende Beurteilung für den letztgenannten Zeitraum rechtfertigen könnten (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2004 - 3 KO 1047/04 - m. w. N.). Für den hier maßgeblichen Ausreisezeitpunkt der Kläger (1991) gilt nichts Anderes. (...)
Der als politisch Verfolgter aus seiner Heimat ausgereiste Kläger zu 1) wäre bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher.
Der Senat vermag politische Verfolgungsmaßnahmen - ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Klägers zu 1) - nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht auszuschließen. (...)
Zwar ist es in der Türkei seit den letzten Parlamentswahlen am 3. November 2002 und der Bildung der konservativ-islamischen Regierung zunächst von Abdullah Gül, später von Recep Tayyip Erdogan zu grundlegenden Veränderungen im Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage und die Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren gekommen. Nach dem Ende des Ausnahmezustandes in den davon zuletzt betroffenen Provinzen Diyarbakir und Sirnak im Südosten des Landes am 30. November 2002 setzte sich diese Entwicklung mit dem Erlass mehrerer Reformpakete fort. (...)
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt vom 6. Oktober 2004 [#26164] heißt es zur Entwicklung rechtsstaatlicher Strukturen u. a.:

Die Todesstrafe wurde gemäß dem im Januar 2004 unterzeichneten Protokoll Nr. 13 zur EMRK vollständig abgeschafft. Ferner ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur EMRK und aus den geltenden türkischen Rechtsvorschriften wurde jeder noch vorhandene Verweis auf die Todesstrafe getilgt. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Menschenrechte wurden zahlreiche Gremien eingerichtet, so z. B. im Innenministerium die Menschenrechtspräsidentschaft, die Menschenrechtsausschüsse und das Menschenrechtsbüro. Der Menschenrechtsausschuss des Parlaments hat mehrere Ermittlungen durchgeführt, auf die hin mehrere allgemeine und besondere Berichte veröffentlicht wurden. ... Was die bürgerlichen und politischen Rechte im Einzelnen anbelangt, so wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um insbesondere durch Abschaffung der Incommunicado-Haft und Verbesserung der Regelung für die Untersuchungshaft, den Zugang zu einem Anwalt und ärztliche Untersuchungen verstärkt gegen Folter und Misshandlungen vorzugehen. Dennoch werden die Häftlinge vor Ort von den Rechtsvollzugsstellen nicht immer über ihre Rechte aufgeklärt. Gegenüber der Folter haben die Behörden eine Null-Toleranz-Politik eingeschlagen und es wurden legislative Maßnahmen getroffen, die de facto bestehende Straffreiheit von folternden Personen einzuschränken. Nach dem neuen Strafgesetzbuch werden diese Schuldigen strenger bestraft. ... Die Pressefreiheit wurde im Wege von Verfassungsänderungen gestärkt. Sie wurde durch die Verabschiedung eines neuen Pressegesetzes, mit dem Sanktionen wie das Verbot von Veröffentlichungen, das Unterbinden des Vertriebs und die Beschlagnahme von Druckmaschinen beseitigt werden, weiter verbessert. ... Im Zuge von Änderungen des Gesetzes über öffentliche Zusammenkünfte und Demonstrationen wurden mehrere Beschränkungen der Wahrnehmung des Rechts auf Vereinigung und friedliche Versammlung aufgehoben. ... Mit einer Änderung des Parteiengesetzes wurde die Möglichkeit eines Parteienverbots eingeschränkt. ...

Ungeachtet des beschriebenen Reformprozesses in der Türkei sind jedoch insbesondere im Hinblick auf rechtsstaatliche Strukturen und die Einhaltung von Menschenrechten nach wie vor erhebliche Defizite in der tatsächlichen Umsetzung der Reformen zu verzeichnen. So weist der Sachverständige Osman Aydin insbesondere unter Bezugnahme auf einen Bericht des Istanbuler Menschenrechtsvereins vom Juli 2004 darauf hin, dass die Zahl von Fällen, in denen Personen von Folter betroffen seien, immer noch hoch sei (vgl. VG Aachen, Verhandlungsniederschrift vom 4. August 2004 zu 6 K 1000/02.A). Die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV registrierte etwa für die Zeit von Januar bis Mai 2004 365 Fälle von Folter, von denen sich 35 bis 40 % der Fälle erst im Verlaufe des Jahres 2004 ereignet haben sollen. Den Angaben der Stiftung zufolge hat sich damit die Zahl gemeldeter Folterfälle gegenüber derjenigen des Vorjahres nicht verändert (vgl. BAFl, Informationsbericht vom Oktober 2004, Türkei, Erkenntnisse des Bundesamtes  u. a. Berichte von Menschenrechtsorganisationen). Die Zahl der im Jahre 2003 vom türkischen Menschenrechtsverein IHD registrierten Fälle von Misshandlungen und Foltermaßnahmen soll sich gegenüber den entsprechenden Zahlen für die vorangegangenen Jahre sogar erhöht haben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19. Mai 2004, Stand: April 2004 [55 S., A0093, siehe Hinweis]). Entsprechende Umsetzungsprobleme räumt auch die Europäische Kommission im genannten Bericht vom 6. Oktober 2004 ein. Sie führt darin u. a. aus:

Zwar wird die Folter nicht mehr systematisch angewandt, doch treten weiterhin zahlreiche Fälle von Folter und insbesondere von Misshandlun