Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

BVerwG: Zum Abschiebungshindernis aus Art. 4 Abs. 3 GG wegen drohendem Militärdienst
Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54.04 - (6 S., M6751)

»(...) Der Kläger kann aber auch nicht unmittelbar aus dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch die Beklagte ableiten.
Im Zeitpunkt der Antragstellung befand sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland in Abschiebegewahrsam. Er mag nicht gehindert gewesen sein, sich in diesem Zusammenhang auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG zu berufen, um eine drohende Beeinträchtigung durch die Maßnahme einer deutschen Verwaltungsbehörde abzuwehren. Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77 (BGHSt 27, 191) ausgeführt, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht nur für Personen gelte, die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften betreffe. Es sei vielmehr ein in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankertes, auf dem Grundrecht der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit beruhendes allgemeines Grundrecht, das ohne Einschränkung für jeden gelte, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden könne, gleichviel in welchem Land er abzuleisten sei. In dem zu entscheidenden Fall hat der Bundesgerichtshof daher eine Auslieferung für unzulässig gehalten, soweit diese dazu führt, dass der Verfolgte unmittelbar nach der Verbüßung einer Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und - falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert - Bestrafung zu gewärtigen hat.
Daraus könnte über den entschiedenen Fall der Auslieferung hinaus ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts hergeleitet werden, dass deutsche Stellen nicht durch Überstellung eines Ausländers an sein Heimatland daran mitwirken dürfen, das dieser gegen sein Gewissen zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen wird. Ob der Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG so weit reicht oder ob sich Ausländer auf dieses Grundrecht nur gegenüber der Heranziehung zum Wehrdienst in den deutschen Streitkräften berufen können (vgl. dazu Starck, in: v. Mangoldt/Klein, GG, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 4 Abs. 3, Rn. 154, Morlok, in: Dreier, GG, 21. Aufl. 2004, Art. 4 Rn. 171 f.; Zippelius, in: Bonner-Kommentar, Art. 4, Rn. 122; Kempen, in: AK-GG, Art. 4 Abs. 3, Rn. 12; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 4, Rn. 178), kann auf sich beruhen. Jedenfalls wäre den Belangen des ausländischen Kriegsdienstverweigerers in Fällen der vorliegenden Art ausreichend Rechnung getragen, wenn man ihm gestattete, sein Anliegen einredeweise gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geltend zu machen. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen

Anmerkungen des Einsenders:
Der Kläger ist türkischer Staatsbürger und hatte - wie ein deutscher Kriegsdienstverweigerer - beim Bundesamt für den Zivildienst seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde vom Bundesverwaltungsgericht zwar zurückgewiesen. Auch verneint das Bundesverwaltungsgericht zwar einen Anspruch eines türkischen Staatsbürgers darauf, von deutschen Behörden in einem förmlichen Verfahren nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Jedoch lässt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob der Schutz aus Art. 4 Abs. 3 GG möglicherweise so weit reicht, dass dadurch deutsche Behörden und Gerichte gehindert werden, an der Abschiebung eines Ausländers mitzuwirken und dadurch diesen mittelbar im Abschiebezielstaat zur Ableistung des Militärdienstes gegen sein Gewissen zu zwingen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine drohende Verfolgung wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Abschiebezielstaat grundsätzlich keinen Asylgrund dar (BVerwGE 62, 123). Da aber Art. 4 Abs. 3 GG ein Jedermann-Grundrecht ist, gilt dieses Grundrecht nach einhelliger Meinung in der Literatur auch für Ausländer (vgl.: Von Münch/Mager GG 5. Aufl. Art. 4 Rn.  67; Zippelius in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz Art. 4 Rn.  121: »allgemeines Menschenrecht«; Maunz/Dürig Art. 4 Rn. 178: »Echtes Menschenrecht«; Kempen in: Alternativkommentar zum Grundgesetz Art. 4 Abs. 3 Rn. 1: »als Menschenrecht auch für Ausländer garantiert«). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hindert Art. 4 Abs. 3 GG an einer Auslieferung, wenn dadurch der Betroffene eine Bestrafung im Auslieferungszielstaat wegen der Kriegsdienstverweigerung zu befürchten hat (BGHSt 27, 191). Nach Auffassung des BVerwG ist es eine offene Rechtsfrage, ob die drohende Ableistung des Militärdienstes in ausländischen Streitkräften entgegen einer Gewissensentscheidung durch eine Berufung auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG abgewehrt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54.04 -). Jedenfalls ist dieser Belang als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54.04 -). Bei der Frage, ob Art. 4 Abs. 3 GG auch vor deutschem hoheitlichem Zwang zum gewissenswidrigen Kriegsdienst von Ausländern in ausländischen Streitkräften schützt, handelt es sich daher um eine grundsätzliche Rechtsfrage. Diese grundsätzliche Rechtsfrage wurde von einem obersten Bundesgericht bereits in einem für Kriegsdienstverweigerer günstigen Sinne beantwortet (BGHSt 27, 191), und von einem anderen Bundesgericht wurde ausdrücklich offen gelassen, ob der Schutz von Art. 4 Abs. 3 GG so weit reicht, dass es wegen dieses Grundrechts deutschen Hoheitsträgern verboten ist, ausländische Kriegsdienstverweigerer in einen gewissenswidrigen Kriegsdienst in ausländischen Streitkräften abzuschieben (BVerwG, Beschluss vom 27.10.20044 - 6 B 54.04 -).
Klägern, die gegen Ausländerbehörden wegen drohender Abschiebungen bei gleichzeitig drohender Verfolgung wegen Kriegsdienstverweigerung oder Zwangsrekrutierung gerichtlich vorgehen, muss daher mindestens Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, offene Rechtsfragen abschließend zu klären (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 -; BVerfGE 81, 347 <356 ff>; BVerfG, NJW 2003, S. 1857 <1858>). Prozesskostenhilfe soll dem unbemittelten Rechtssuchenden den Rechtsschutz lediglich eröffnen, nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren (BVerfG, Beschluss vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 -).
Ferner ist in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen drohende Abschiebungen von Kriegsdienstverweigerern zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 -) die Fachgerichte sich in Eilverfahren dem Bedürfnis nach wirksamer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, so das Bundesverfassungsgericht, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Daher, so das Bundesverfassungsgericht, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen(BVerfG, Beschluss vom 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 -). Es besteht mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsachverfahren, so dass in der Regel das einstweilige Rechtsschutzverfahren dazu dient, dem Rechtssuchenden den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu sichern.
Ein oberstes Bundesgericht hat bereits einen Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 3 GG gegen deutschen Zwang zum gewissenswidrigen Kriegsdienst von Ausländern in ausländischen Streitkräften anerkannt (BGHSt 27, 191). ein anderes oberstes Bundesgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54.04 -). Eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts, dass die Erstreckung des Grundrechtsschutzes von Art. 4 Abs. 3 GG gegen deutschen Zwang zum gewissenswidrigen Kriegsdienst nichtdeutscher Staatsbürger in ausländischen Streitkräften ausdrücklich verneint, existiert - soweit ersichtlich - nicht.
Die Rechtsfrage des Geltungsbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG für ausländische Kriegsdienstverweigerer sollte daher erst einmal vom Bundesverwaltungsgericht, und - falls dies dann noch erforderlich sein sollte - gegebenenfalls vom gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden werden. Für einen kurzen Prozess durch eine schnelle Ablehnung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eignet sich diese Rechtsfrage jedenfalls nicht.


VGH Ba-Wü: Keine Auswirkung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 Abs. 7 AufenthG
Beschluss vom 20.4.2005 - A 8 S 264/05 - (7 S., M6677)

»(...) Ohne Erfolg bleiben auch die Grundsatzrügen.
a) Das gilt einmal hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage für die Bejahung der Annahme eines damaligen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 (heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) mit Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG vereinbar ist. (...) Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren selbst auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der - vom Verwaltungsgericht offen gelassenen - Frage hingewiesen, ob und gegebenenfalls welche Vorwirkungen eine EU-Richtlinie während des Laufs der Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht für Gesetzgeber und Rechtsprechung entfaltet (...). Nach dieser Rechtsprechung ist die zwar bereits erlassene, gemäß Art. 38 Abs. 1 jedoch erst bis zum 10.10.2006 in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 2004/83/EG im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich auch dann nicht rechtserheblich, wenn der vom Kläger vertretene Interpretation der Richtlinie gefolgt wird (zur Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage auch im Berufungsverfahren vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Bd. IV, § 124 Rn. 199 m. w. N.). Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der nach Verabschiedung der Richtlinie erfolgte Erlass der §§ 60 Abs. 7, § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie zum 10.10.2006 ernstlich in Frage stellen könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - RsC - 126/96 -, NVwZ 1998, 385). Vorliegend kann sich auch nicht die Frage einer richtlinienkonformen Auslegung der innerstaatlichen Gesetze bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist stellen. Nach der - vom Kläger wiederung selbst zitierten - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht eine solche Pflicht der Gerichte grundsätzlich erst dann, wenn der Gesetzgeber bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist untätig geblieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.9.1997 - RsC - 54/96 -, NJW 1997, 3365). Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nationaler Gesetze ausnahmsweise vor Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht kommen kann, wenn das Gesetz Spielraum für eine richterliche Rechtsfortbildung lässt (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 211/95 -, BGHZ 138, 55 zur Generalklausel des § 1 UWG). Das ist hier aber offenkundig nicht der Fall, weil der Bundesgesetzgeber die Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG in Kenntnis der aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschriften hergeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab der Extremgefahr wortgleich in die §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthaltG übernommen hat. (...)«
Einsender: RA Christ, Köln


VG Lüneburg: Qualifikationsrichtlinie anwendbar
Urteil vom 11.5.2005 - 1 A 388/01 - (14 S., M6581)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verwaltungsgericht behandelt zunächst den neuen § 28 Abs. 2 AsylVfG. Danach bejaht es die Anwendbarkeit der sog. Qualifikationsrichtlinie, insbesondere im Zusammenhang mit Verfolgung wegen der Religion. Schließlich geht es die Verfolgungsgefahr in Vietnam.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als es dem Kläger gemäß seinem Antrag (nur) noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG geht. (...)
2.1 Ausgangspunkt dabei ist, dass der neu angefügte Abs. 2 des § 28 AsylVfG die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann zu sperren vermag, wenn ausnahmslos rein subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, vornehmlich schon dann, wenn subjektive und objektive Nachfluchtgründe nur miteinander verwoben sind, kommt der allgemeine Grundsatz des Art. 5 der gen. Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU v. 30.9.04 / L 304/12) zur Geltung. Denn die Regelung des AufenthG stellt sich als Ausnahme i. S. v. Art. 5 Abs. 3 der gen. Richtlinie 2004/83/EG dar und ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen. Demzufolge ist auch die in § 28 Abs. 2 AufenthG enthaltene Regel eng auszulegen und jede von ihr abweichende Ausnahme - gemäß dem Grundsatz der gen. Richtlinie in Art. 5 - großzügig und weit.
Im Übrigen stellt es einen objektiven Nachfluchttatbestand dar, wenn sich die politische Einstellung des Heimatstaates gegenüber regimekritischen Betätigungen verändert (so BVerwG, EZAR 206 Nr. 4). Das gilt angesichts der gen. Richtlinie 2004/83/EG mit ihrer grundsätzlichen Anerkennung von Nachfluchtgründen in besonderem Maße, so dass geänderte Einstellungen und Verschärfungen bis hin zu Repressionen im Heimatstaat stets im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG als objektiver Nachfluchttatbestand heranziehbar und i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG bedrohungsrelevant sind. (...)
2.4. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - Mai 2005 - stellt sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der bundesamtlichen Entscheidung so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam verändert, nämlich deutlich verschärft haben. Weiterhin ist im Europäischen Raum zwischenzeitlich die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in Kraft getreten (am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Art. 39 der Richtlinie), die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004 (L 304/12) veröffentlicht worden ist (nachfolgend: Richtlinie). Außerdem ist im deutschen Recht das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. Teil I 2004, S. 1950) am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
2.4.1 Die genannte Richtlinie ist bereits anwendbar, obwohl die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht noch nicht abgelaufen ist (dazu Hoffmann im Asylmagazin 4/2005 [S. 5]):

In einem Beschluss vom 29.12.2004 hatte der VGH Hessen sogar darüber hinausgehend und bezogen auf die sog. Freizügigkeitsrichtlinie nochmals ausdrücklich festgestellt, dass sich aus der Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der gemeinschaftsrechtliche Stand der Freizügigkeitsrechte entnehmen ließe (VGH Hessen, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 CG 3649/04 -).

(...) 2.4.3 Die dem Kläger als einem fundamental Andersdenkenden bzw. Dissidenten bei einer Rückkehr nach Vietnam drohenden Maßnahmen der vietnamesischen Sicherheitskräfte haben als Objekt des in ihnen liegenden Verfolgungseingriffs primär allerdings nicht die bloße Religionsfreiheit (als forum internum) zum Gegenstand, sondern seine leibliche Unversehrtheit, seine physische Freiheit sowie seine Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie schließlich seine Freiheit, sich für die eigene Religion öffentlich auszusprechen und einzusetzen (Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie). Leib, Leben und persönliche Freiheit sind asylrechtlich ähnlich absolut geschützt wie nach allgemein menschenrechtlichen Normen (vgl. Art. 5 EMRK). Der Rechtscharakter als asylrelevante (Verfolgungs-)Maßnahme ergibt sich aus der Anknüpfung an die im Demonstrationsverhalten zu Tage getretenen abweichenden religiös-politischen Überzeugung des Klägers, deretwillen die Bedrohung und Verfolgung stattfindet. Die Unterscheidung zwischen einer Religionsausübung im internen und im externen Bereich ist weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung und der Einschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit als Verfolgung noch als asylrelevante politische Maßnahme von Bedeutung. Darauf kommt es hier nicht an.
(...) der vietnamesische Staat ist mit seinen Organen gegenüber Religionsgemeinschaften und entsprechenden Organisationen einschließlich ihrer Anhänger bzw. Mitglieder nicht tolerant. Sämtliche Gesetze, die (allerdings nur) theoretisch eine Religionsfreiheit garantieren, stehen in Vietnam unter dem Vorbehalt, dass die Freiheit nicht dazu missbraucht werden dürfe, den oft unbestimmt gehaltenen Gesetzen und der Politik Vietnams - einer Diktatur - zuwiderzuhandeln. Derartige Klauseln einschließlich ihrer politisch motivierten Auslegung stellen von jeglicher Gesetzesbindung frei und erlauben in der tagtäglichen Praxis eine weitgehende Einschränkung des entsprd. Rechts auf Religionsfreiheit (AA Lagebericht v. 12.2.2005). Politisches, soziales oder sonstiges Engagement ist den Religionsgemeinschaften daher strikt untersagt und wird staatlich verfolgt. (...)
Der Kläger wird im Hinblick auf sein Demonstrationsverhalten in Vergangenheit und Gegenwart wie im Übrigen auch durch seine Asylantragstellung in Vietnam somit als aktiver Regimegegner, als Andersdenkender, als Dissident angesehen werden.
Denn politische Betätigung - ob nun im In- oder Ausland - wird in Vietnam nach wie vor regelmäßig verfolgt und hart bestraft. (...)
2.4.5 Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. administrative Haftstrafen auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2.1999) gibt, für deren Verbüßung mittlerweile in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden ist (vgl. Der Einzelentscheider-Brief v. Febr. 1999). (...)
2.4.6 (...) Die Gefahr einer Bedrohung i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG besteht dabei generell für Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen Regierung und herrschenden Ideologie stehen und öffentlich Aktivitäten unternehmen bzw. (wie der Kläger) bereits unternommen haben - Aktivitäten, die gegen die Regierung und deren Linie, die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Vietnams gerichtet sind. Im Falle eines auffälligen, inhaltlich regimekritischen, von der Parteidoktrin abweichenden Verhaltens kann die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung - mit der erforderlichen Beachtlichkeit - ohne weiteres angenommen werden (vgl. dazu OVG Saarland, a. a. O.; vgl. die Äußerungen des vietn. Dissidenten Doan Viet Hoat lt. FR v. 6.2.1999; vgl die ai-Stellungnahme v. 2.2.1999). (...)«
Einsender: RiVG Dietze, Lüneburg


VG Lüneburg: Zur begründeten Furcht vor Verfolgung
Urteil vom 1.2.2005 - 1 A 140/01 - (7 S., M6569)

»(...) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Denn die geltend gemachte Bedrohung von Leben oder Freiheit - bzw. auch anderer existentieller Güter (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 51 Rdn. 4 - ist auch unter gebührender Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4. 2004 (Amtsbl. der EU L 304/12 v. 30.9.2004) nicht anzunehmen. (...)
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der gen. Richtlinie darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit (oder auch andere existenzielle Gefahren) wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist bzw. aus seiner Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie) bestehen kann. Soweit damit vorausgesetzt ist, dass der Ausländer im Herkunftsland bedroht ist, lässt sie erkennen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutsverletzung bestehen muss und die bloße, selbst durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit allein noch nicht ausreicht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Bedrohung ist aufgrund einer individuellen Prüfung und Wertung (Art. 4 Abs. 3 Richtlinie) dann zu bejahen, wenn bei der zusammenfassenden Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung (Art. 9 der Richtlinie) sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen (vgl. dazu schon BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1993 - 11 L 5666/92). Soweit die gen. Richtlinie in Art. 2 c) und Art. 4 Abs. 4 die subjektive Furcht des Antragstellers vor Verfolgung zum Ausgangspunkt nimmt und auf diese Weise in § 60 Abs. 1 AufenthG ein - schon früher in § 51 Abs. 1 AuslG enthaltenes (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 51 AuslG Rdn. 4) - subjektives Element trägt, ist es so, dass auch diese Furcht begründet sein muss (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie). Auch der in der gen. Richtlinie angesprochene Wille, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren (Art. 2 c), muss auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zurückgehen. Eine derart sachlich begründete Furcht der Kläger ist hier bei prognostischer Beurteilung und Wertung nicht feststellbar. Damit fehlt eine Bedrohung i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG. (...) «

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: § 60 Abs. 1 AufenthG schützt bislang nur das religiöse Existenzminimum, da die Umsetzungsfrist der Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie noch nicht abgelaufen ist (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 4.5.2005 - A 2 B 524/04 - (26 S., M6598)
OVG Saarland: Zur nichtstaatlichen Verfolgung (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 11.5.2005 - 1 Q 16/05 - (8 S., M6587)
BayVGH: § 60 Abs. 1 AufenthG schützt bislang nur das religiöse Existenzminimum, da die Umsetzungsfrist der Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie noch nicht abgelaufen ist (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 7.4.2005 - 14 B 02.30878 - (10 S., M6679)
BayVGH: Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK setzt staatlich begründete Gefahren voraus (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 3.3.2005 - 23 B 04.30734 - (13 S., M6549)
VG Köln: Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt keine Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung voraus; unabhängig davon stellt Genitalverstümmelung an Frauen eine solche Ausgrenzung dar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Côte d'Ivoire).
Urteil vom 3.3.2005 - 16 K 586/01.A - (5 S., M6564)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

BayVGH: § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 10.5.2005 - 21 B 05.30217 - (15 S., M6779)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der BayVGH ist der Ansicht, dass § 37 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar ist, sondern dass die Drei-Jahres-Frist frühestens am 1.1.2005 beginnen kann. Er hebt ein entgegenstehendes Urteil des VG Ansbach vom 2.2.2005 - AN 9 K 03.30750 u. a. - (6 S., M6616) auf.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Widerruf der Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG, der Widerruf der Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 und 6 AuslG in § 73 Abs. 3 AsylVfG. (...)
Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2 a AsylVfG steht der Rechtmäßigkeit des vor diesem Zeitpunkt erlassenen Widerrufsbescheides nicht entgegen. Das Bundesamt hat bezüglich des Widerrufs zu Recht eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung getroffen. Denn die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG lagen im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Erfolgt nach einer solchen Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht, steht eine spätere Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung im Ermessen des Bundesamtes.
Diese Regelung konnte (und durfte) das Bundesamt bei seinen Entscheidungen am 19. und 20. April 2004 noch nicht berücksichtigen.
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) führte unter anderem zwar § 73 Abs. 2 a in das Asylverfahrensgesetz ein. Diese Änderung trat aber erst am 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 15 Abs. 3 1. HS Zuwanderungsgesetz). Entsprechende Überleitungsregelungen oder Rückwirkungsbestimmungen fehlen (vgl. auch § 87 Abs. 1, § 87 b AsylVfG). Daher kann die in § 73 Abs. 2 a Satz 1 normierte Drei-Jahres-Frist erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben. Weiter bedeutet dies, dass das Bundesamt das im Zeitpunkt seiner Entscheidungen - April 2004 - geltende Verfahrensrecht, nämlich § 73 Abs. 1 AsylVfG a. F., anzuwenden und eine Rechtsentscheidung zu treffen hatte (vgl. BVerwG v. 26.03.1985 NVwZ 1986, 45 f zu nach altem Recht bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitten).
Nur wenn das Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 73 Abs. 2 a AsylVfG noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, hätte die Behörde ihre Vorgehensweise an den Vorgaben dieser neuen Bestimmung ausrichten müssen, weil das Gesetz unschwer erkennbar für das Bundesamt in Zukunft eine obligatorische Prüfpflicht einführt, nicht aber rückwirkend, für die Vergangenheit, eine solche - mit allen ihren verwaltungstechnischen Schwierigkeiten - schafft (vgl. insoweit auch BVerwG v. 26.03.1985 a. a. O.).
Die gesetzlichen Neuregelungen haben somit zur Folge, dass die Prüfungen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, in allen Anerkennungsverfahren spätestens bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist nach Bestandskraft der Entscheidung (in am 1. Januar 2005 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren bis 1. Januar 2008) zu erfolgen haben. Erst durch eine solche Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, kann die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG, nämlich das Treffen einer Ermessensentscheidung im Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, in Zukunft ausgelöst werden. (...)«


OVG NRW: § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar
Beschluss vom 14.4.2005 - 13 A 654/05.A - (6 S., M6630)

»(...) Der Widerruf der dem Kläger (...) zuerkannten Rechtsposition aus § 51 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes beurteilt sich nach § 73 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts findet § 73 AsylVfG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Das folgt aus dem Zweck der neuen Regelung, ihrem Wortlaut und der Gesetzessystematik. Dem steht § 77 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen. Denn die Anwendung des zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Rechts setzt voraus, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften den Sachverhalt des anstehenden Streitfalls überhaupt erfassen. Letzteres ist hier mit Blick auf § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 nicht der Fall (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 A 524/04 - [s. u.]).
Mit Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung sollte § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG, die in der Praxis weitgehend leer gelaufen waren, mehr Bedeutung verliehen werden; nach künftiger genereller Überprüfung eines Herkunftslandes sollte das Ergebnis dessen bei der Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Niederlassungserlaubnis Beachtung finden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/420, S. 107 u. 112).
Dieser Gesetzeszweck kann bei Anwendung der neuen Regelung auf bis Ende 2004 ergangene Widerrufs/Rücknahmeentscheidungen mit der Folge ihrer Aufhebung wie im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Im Gegenteil droht sogar eine künftige Nichtkorrigierbarkeit von Anerkennungen, selbst wenn die generelle Überprüfung des Herkunftslandes ergibt, dass deren Voraussetzungen weggefallen sind.
Bereits der Umstand, dass § 73 Absätze 1 u. 2 AsylVfG 2005, an [den] § 73 Abs. 2 a anknüpft, u. a. den Fall der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG anspricht, der erst ab 1. Januar 2005 in Kraft ist, deutet darauf hin, dass die neue Widerrufs/Rücknahmeregelung nur Entscheidungen auf der Grundlage des ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Rechts erfassen kann. Das wird bestätigt durch § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG 2005, der erstmals ab 1. Januar 2005 eine Einbürgerungsregelung für Widerrufs/Rücknahmefälle trifft und im inneren Zusammenhang mit den zuvor in den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen steht. Die Regelungswirkung des § 73 Abs. 2 a Satz 4 für Behörden und Gerichte bezieht sich daher auf die erst ab 1. Januar 2005 denkbaren fristunterworfenen Widerrufs/Rücknahmefälle, woraus eine Anwendbarkeit des Satzes 4 eben nur bei Behördenentscheidungen auf der ab 1. Januar 2005 geltenden Rechtsgrundlage folgt. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit mehrerer Regelungen (Sätze) ein und derselben Vorschrift in gleicher Weise gestalten wollte, das heißt hier, dass auch die Regelungen des § 73 Abs. 2 a Sätze 1 bis 3 AsylVfG 2005 nur auf nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht getroffenen Entscheidungen des Bundesamts Anwendung finden. Schließlich beinhaltet die Formulierung in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG 2005 die Prüfung ... hat ... zu erfolgen einen bindenden Auftrag an die Behörde. Dieser kann erst mit Inkrafttreten der einen solchen Auftrag konkretisierenden Bestimmung eintreten und daher nur für Fälle gelten, die ab diesem Zeitpunkt zum Widerspruch oder zur Rücknahme anstehen. Diesem zukunftsgerichteten Auftrag kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis tut, auch eine Verpflichtung mit Rückwirkung zugesprochen werden. Die gesamte Gesetzesautomatik des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 - das Bundesamt spätestens nach drei Jahren nach unanfechtbarer Entscheidung der Behörde die Widerrufs/Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen; bei vorliegenden Voraussetzungen ist gemäß Abs. 1 bzw. 2 zu widerrufen bzw. zurückzunehmen; der Ausländerbehörde ist Mitteilung zu machen; erfolgt der Widerruf bzw. die Rücknahme nach spätestens drei Jahren nicht, kann nur noch eine diesbezügliche Ermessensentscheidung getroffen werden - ist ersichtlich erst vorgesehen ab 1. Januar 2005, nicht für sog. Widerrufs bzw. Rücknahme-Altfälle vor diesem Zeitpunkt. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Neufassung des Gesetzes nicht auf Entscheidungen des Bundesamts anwendbar sein sollte, so lange sie noch nicht rechtswirksam zur Verfügung stand. Es wäre geradezu treuwidrig, einer Behörde die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorzuhalten, die im Zeitpunkt ihrer (früheren) Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte und ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten, die sie nicht einmal heilen könnte. Ein solches Ergebnis kann nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen haben. Schließlich steht die Neuregelung in § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 in erkennbarem Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 1 und 3 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis längstens für drei Jahre zu erteilen und hernach eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, wenn eine Positivmeldung nach § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG 2005 vorliegt. Diese Regelung des § 26 AufenthG kann nur für ab dem 1. Januar 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel gelten, woraus folgt, dass auch § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 nur auf Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen Anwendung findet, die nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind. (...)«


VG Köln: Zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - (14 S., M6790)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Köln spricht in dieser Entscheidung mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung an. Es geht davon aus, dass der Widerruf nicht möglich ist, wenn die Situation im Herkunftsland unsicher ist, und lehnt daher den Widerruf bei einem irakischen Staatsangehörigen ab. Es folgt damit der Auffassung von UNHCR, unterscheidet sich aber von der überwiegenden Rechtsprechung. Ferner wendet das Gericht § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf Altfälle an.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 26.05.2004 ist § 73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris. (...) Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. (...)
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Genfer Flüchtlingskonvention den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 im engeren Sinne regelt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2004 - 1 L 270/04 - Asylmagazin 10/2004, S. 36; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - NVwZ-RR 2004, 790-791; OVG NRW, Urteil vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A - NVwZ 2004, 757-758 [5 S., M4790]; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - zitiert nach Juris. Insoweit geht auch die Kammer davon aus, dass die Genfer Flüchtlingskonvention eine konkrete Regelung über den Widerruf und insbesondere über das Verfahren, in dem ein solcher Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, nicht trifft. Ungeachtet dessen aber kann nicht zweifelhaft sein, dass der materielle Gehalt des Art. 1 C (5) GFK bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 zu berücksichtigen ist und es sich hier nicht nur wie verschiedentlich angenommen, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - [11 S., M6536] zitiert nach Juris, um ein politisches Ziel handelt. Auch ohne Rückgriff auf das Übernahmegesetz vom 01.09.1953 (BGBl. II 19/1953, S. 559 ff) und den grundsätzlich völkerrechtsfreundlichen Charakter des Grundgesetzes, vgl. Michael Ton, Bedeutung von Art. 1 C (5) der GFK im Widerrufsverfahren nach § 73 Asylverfahrensgesetz, Asylmagazin 10/2004, S. 36, ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien bei der Schaffung des § 11 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005, dass Art. 1 C (5) GFK zur Auslegung der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Recht heranzuziehen ist (BT-Drucksache 9/895, S. 18), vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 -; VGH Bad.Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a. a. O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2005 - 10 K 193/03.A - [13 S., M6718] zitiert nach Juris; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a. a. O.; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff. In dem Herkunftsstaat müssen demnach grundlegende Veränderungen stattgefunden haben, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht länger besteht. Eine bloße möglicherweise vorübergehende Veränderung der Umstände reicht dagegen nicht aus. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus. Erforderlich ist, dass unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine andauernde politische Verfolgung mehr unterstellt werden kann, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 - ; VGH Bad.Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a. a. O. Dabei müssen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Ein Ende der Feindseligkeiten, ein vollständiger Wechsel des politischen Systems und die Rückkehr zu Frieden und Stabilität stellen die typischsten Situationen dar, in denen ein Widerruf in Betracht kommt, vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2003, Kapitel III, B, 5); Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 11. Die Prüfung im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 kann daher nach Überzeugung der Kammer nicht - gewissermaßen spiegelbildlich - lediglich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt werden. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat mit in den Blick zu nehmen. Dabei ist denkbar, dass der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht notwendig gerade durch die Regierung des Heimatlandes gewährt wird; es kann genügen, wenn dieser Schutz etwa aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Ausschlaggebend ist, dass aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter politischer Verfolgung ausgegangen werden kann. Ein Widerruf kommt dagegen nicht in Betracht, wenn sich der Staat oder andere Organismen als unfähig erweisen, vor tatsächlicher oder drohender Verfolgung Schutz zu bieten, vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, (...) ZAR 2005, S. 1 ff.; Michael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Viktor Pfaff, Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger, ZAR 2003, S. 225 ff.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Der Aspekt der Möglichkeit, Schutz zu erlangen, wird in Art. 1 C (5) GFK und nunmehr wortgleich auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich hervorgehoben, wenn dort über den Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG hinausgehend gefordert wird, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach dem Konzept der internationalen Schutzbedürftigkeit verlieren Flüchtlinge ihre Rechtsstellung demnach nur dann, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist und diese in Sicherheit und Würde erfolgen kann, vgl. Machiel Salomons/Constantin Hruschka, (...) ZAR 2005, S. 1 ff.; Michael Ton, (...) ZAR 2004, S. 367 ff.; Reinhard Marx, (...) InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Zumutbarkeit ist grundsätzlich auch nach deutschem Recht stets das vorrangige qualitative Kriterium und Ausdruck des humanitären Charakters des Asylrechts. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist deshalb auch bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -; VG Frankfurt, Urteil vom 28.10.1999 - 5 E 30435/99.A - AuAS 2000, 1012. Diese Auslegung unter Zugrundelegung des Schutzzwecks des Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie wird zusätzlich bestätigt durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004. Dort wird anders als in der Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen und der Schritt von der bislang den Flüchtlingsbegriff nach deutschem Recht prägenden Zurechnungslehre hin zu der der Konvention zugrundeliegenden Schutzlehre vollzogen. Mit der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 wurde die Qualifikationsrichtlinie in Teilen bereits umgesetzt, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a. a. O.; Reinhard Marx, (...) InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Berücksichtigung der Schutzklausel des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch schon jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab und sie ist bislang noch nicht vollständig und ausdrücklich in nationales deutsches Recht umgesetzt. Unabhängig davon aber ist sie als Rechtsakt wirksam erlassen und entfaltet auch unabhängig von ihrer nationalen Umsetzung rechtliche Ausstrahlungskraft bereits insoweit, als sie bestätigend und verdeutlichend das gemeinschaftsrechtliche Verständnis darüber zum Ausdruck bringt, wann die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entfällt, vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist u. a. BGH, Urteil vom 05.02.1998, I ZR 211/95 - BGHZ 138,5566; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2005 - 13 A 2062/03 -; zur Qualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 11.05.2005 - 1 A 397/01 - [15 S., M6592]; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a. a. O. [17 S., M6631]; Reinhard Marx, (...) InfAuslR 2005, S. 218 ff. Wann die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung im Herkunftsstaat unter Beachtung des Zumutbarkeitskriteriums bejaht werden kann, ist dabei auch unter Berücksichtigung der vom UNHCR hierfür aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Der erforderliche Schutz des Herkunftsstaates muss danach wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z. B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können einschließlich ihres Rechts auf Existenzgrundlage, so Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 15. Wie die geänderten Verwaltungsstrukturen im einzelnen auszusehen haben und ob die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung erst dann bejaht werden kann, wenn eine signifikante Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage eingetreten ist und freie und allgemeine Wahlen abgehalten wurden, vgl. Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 16, ist eine Frage der Bewertung im Einzelfall. Hier wird man keine überspannten Anforderungen stellen können. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht zulässig, für die Schutzgewährung wesentliche Aspekte wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar bereits auf die Sicherheit für Leib und Leben der Betroffenen auswirken kann, bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 auszuklammern und lediglich im Rahmen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen oder gar zuvor anerkannte Flüchtlinge auf Abschiebungsschutz aufgrund vorübergehender Erlasslagen zu verweisen, vgl. so aber VGH München, Urteil vom 10.05.1995 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris und Beschluss vom 06.08.2004 - 15 ZB 04.30.565 - InfAuslR 2005, 4344; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - zitiert nach Juris; VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - a. a. O.
Gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 nicht vor. Zwar hat sich die Situation im Irak insoweit grundlegend geändert, als das Regime von Saddam Hussein durch den Einsatz der amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist. Auch die Kammer geht davon aus, dass diese Veränderung dauerhaft ist jedenfalls insoweit, als mit einer Reinstallierung dieses Regimes nicht mehr zu rechnen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 8990. (...)
Die Kammer teilt insoweit in vollem Umfang die Einschätzung des UNHCR, dass sich der Irak immer noch inmitten einer Phase des politischen Umbruchs befindet, der eine hinreichend sichere Prognose bezüglich der politischen Zukunft des Landes derzeit ausschließt. (...)
Angesichts dieser hochgradig instabilen Lage, so schon Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004 (Stand Oktober 2004) [22 S., A0141, siehe Hinweis], kann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse, die Grundlage der Anerkennungsentscheidung waren, nicht ausgegangen werden. Der gewaltsame Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche Annahme offenkundig nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak. Es liegt auf der Hand, dass die geschilderten Konflikte und Risiken die Entwicklung in allen Landesteilen betreffen. Auch der Fortbestand der Machtverhältnisse und der - im Vergleich zum ehemaligen zentralirakischen Gebiet - relativ stabileren Lage in den kurdischen Gebieten des Nordirak hängt von der politischen Entwicklung im Gesamtstaat ab, zumal gerade der Erhalt der derzeitigen weitgehenden Autonomie, die hiervon erfassten Gebiete und die Positionierung der Kurden im Machtgefüge des Gesamtstaates zu den wesentlichen Konflikten gehören, die gegenwärtig noch ungelöst sind.
Neben den bestehenden gravierenden Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen politischen Entwicklung im Irak liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers aber auch deshalb nicht vor, weil aufgrund der gegenwärtigen Situation eine Rückkehr des Klägers unzumutbar im Sinne der Schutzklausel ist und der Kläger es daher ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Die Sicherheitslage im Irak ist, worauf bereits hingewiesen wurde, völlig unzureichend. (...)
Aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak muss daher nach Überzeugung der Kammer bereits davon ausgegangen werden, dass die physische Sicherheit für Rückkehrer nicht gewährleistet ist, was aber die Mindestvoraussetzung dafür ist, einem Flüchtling die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zuzumuten. Ob daneben unter anderen Gesichtspunkten wie etwa schlechte Gesundheitsversorgung, mangelhafte Wasserversorgung und weitere Infrastrukturdefizite die Aufnahme eines Lebens in Sicherheit und Würde für Iraker möglich ist, kann angesichts dieser dramatischen Situation zurückstehen.
Der Widerrufsbescheid vom 26.05.2004 erweist sich schließlich auch deshalb als rechtswidrig, weil seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend den Kläger mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf deshalb gemäß § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen könnte. (...) Durch diese mit der Neuregelung verbundene Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung soll nach den Gesetzesmaterialien den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend leergelaufen seien, mehr Bedeutung verliehen werden (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Andererseits korrespondiert die genannte Drei-Jahres-Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Anerkennungsentscheidung mit der Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre in § 26 AufenthG 2004. § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 sieht nämlich vor, dass Asylberechtigten und sonstigen Personen, die die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind. Den betroffenen Personen soll damit die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80). Dieses in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannte integrationspolitische Ziel wird gelegentlich in Entscheidungen nicht erwähnt und zur Kenntnis genommen. Der mit der Regelung der Drei-Jahres-Frist in § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 verbundene wesentliche materielle neue Regelungsinhalt besteht demnach darin, dass der betroffene Asylberechtigte nach Ablauf von drei Jahren in den Genuss einer Verfestigung seiner Aufenthaltsposition gelangen soll, wenn aufgrund der politischen Situation in seinem Herkunftsland die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 nicht vorliegen. Auch wenn das Bundesamt seiner ihm auferlegten obligatorischen Prüfungspflicht nicht nachkommt, so hat der Asylberechtigte nach § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, den er notfalls im Klagewege durchsetzen kann. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellt sich die vom Bundesamt an die Ausländerbehörde abzugebende Mitteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme als interne Mitwirkungshandlung dar, die in einem Klageverfahren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegebenenfalls der Inzidentkontrolle der Gerichte unterläge. (...) Die Neuregelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 ist auch im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG, auf den oben bereits hingewiesen wurde, ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 auf Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf, die nach dem 01.01.2005 eingeleitet werden oder aber in denen die Entscheidung über den Widerruf dem Asylberechtigten nach dem 01.01.2005 bekannt gegeben wird, ist auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 AsylVfG eindeutig und scheint auch von der bisher hierzu vorliegenden Rechtsprechung überwiegend nicht in Frage gestellt zu werden, da diese die behauptete Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 auf Verfahren beschränkt, in denen der Widerrufsbescheid vor dem 01.01.2005 bekannt gegeben wurde, vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a. a. O.; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -. Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof darüber hinausgehend annimmt, dass eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG 2005 erstmals ab 01.01.2008 in Betracht kommt, vgl. VGH München, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris, ist dies mit dem Wortlaut des § 77 AsylVfG nicht vereinbar, der hinsichtlich des Beginns der Drei-Jahres-Frist ausschließlich an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung anknüpft und keinerlei datumsmäßige Begrenzung des Geltungszeitraums enthält, wie dies in anderen Fällen etwa in § 2 Abs. 1 AsylbLG durchaus geschehen ist. Die Neuregelung ist aber nach Überzeugung der Kammer auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist. Es lässt sich weder dem Zuwanderungsgesetz noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen, dass die Verpflichtung der Gerichte zur Anwendung neuen Rechts im Asylverfahrensgesetz dann nicht gelten sollte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bereits vor dem 01.01.2005 vom Bundesamt beschieden worden sind. Insbesondere kann aus dem Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausspruchs dahin, dass die Vorschrift auch für laufende Verfahren gelten soll, nicht auf einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - NVwZ 1992, 892-893. Soweit unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a. a. O., folgt die Kammer dem nicht. Die genannten Entscheidungen beruhen nach Überzeugung der Kammer bereits auf einem fehlerhaften Verständnis der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts. Denn danach ist neues Recht grundsätzlich auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse anwendbar. Im Zweifel gilt das neue Recht auch für die bereits unter früherem Recht begründeten Rechte. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn diese Rechtsverhältnisse nach früherem Recht bereits endgültig abgeschlossen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a. a. O.; Thüringer OVG, Urteil vom 04.03.2004 - 3 KO 1149/03 - zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185 ff.; VG Köln, Urteil vom 16.07.2004 - 18 K 9126/00 -. (...)
Soweit schließlich die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 auf sogenannte Altfälle, in denen die Widerrufsentscheidungen vor dem 01.01.2005 ergangen sind, damit begründet wird, dass eine andere Auslegung zu dem untragbaren ja geradezu treuwidrigen Ergebnis führe, dass eine nach altem Recht getroffene Entscheidung des Bundesamtes, die später als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig wäre, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - zitiert nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - [s. o.] und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -, überzeugt dies ebenfalls nicht. Wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist, wie dies bei Verpflichtungsklagen regelmäßig nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen angenommen wird oder aber wie dies auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgesehen ist, so liegt es auf der Hand, dass nach der getroffenen Verwaltungsentscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Umstände eintreten können, die sich auf den Klageerfolg günstig oder ungünstig auswirken. (...) Der insbesondere vom OVG NRW in der Entscheidung vom 14.04.2005 hervorgehobene Aspekt, ob einer Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Verwaltungsentscheidung vorgeworfen werden kann, mag sich gegebenenfalls auf die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren auswirken, aber gewiss nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit selbst. Unabhängig davon dürfte es aber auch unzutreffend sein, im Falle des nachträglichen Erfordernisses einer Ermessensentscheidung sei es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung, sei es aufgrund einer Gesetzesänderung von einer unheilbaren Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung auszugehen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG 1990 ohne Ermessensausübung für einen Übergangszeitraum bis zum 31.01.2005 auch die vollständige Nachholung der Ermessensentscheidung für möglich gehalten, um den neuen gemeinschaftsrechtskonformen Maßstäben insoweit Rechnung zu tragen, BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 - NVwZ 2005, 220-224 [=ASYLMAGAZIN 1-2/2005, S. 38]. (...)
Eine unmittelbare Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 auf Fälle der fehlenden Prüfung und damit auch auf den vorliegenden Altfall, in dem die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes bereits vom 30.01.1997 datiert, kommt daher nicht in Betracht. Das Gesetz enthält vielmehr insoweit eine Regelungslücke, die nach Überzeugung der Kammer auch planwidrig ist, wie sich alleine schon aus den nachfolgenden Bemühungen, im Rahmen eines Änderungsgesetzes hierzu Regelungen einzufügen (s. o.), ergibt. Es ist daher eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 auf sog. Altfälle gerechtfertigt und in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist. (...)«


VG Dresden: Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei schlechter Sicherheitslage
Urteil vom 27.5.2005 - A 2 K 30684/04 - (15 S., M6697)

»(...) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehören - damit es zu einem Widerruf der erlangten Rechtsposition des Klägers kommen kann - der Wegfall einer drohenden politischen Verfolgung und damit der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen. Der Widerruf kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Wiederholung von politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann, d. h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne begründete Furcht vor politischer Verfolgung heimkehren kann (BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, NVwZ-RR 2004, 790 f.). (...)
3. Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch mit dem Inhalt der Beendigungsklausel in Artikel 1 C Nr. 5 GK überein.
a) Nach Art. 1 C Nr. 5 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Das Gericht folgt nicht der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, Art. 1 C Nr. 5 GK sei im Widerrufsverfahren nicht (unmittelbar) anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.7.2004 - 1 L 270/04 -, Asylmagazin [10/]2004, 36). (...)
Art. 1 C Nr. 5 GK verlangt neben der grundlegenden Änderung der Umstände im Herkunftsland, dass auch unter den neuen Gegebenheiten keine politische Verfolgung droht. Eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände reicht nicht aus. Die Zumutbarkeit der Rückkehr setzt daher voraus, dass nach grundlegenden und dauerhaften Änderungen der Umstände ein Staat existiert, in dem der nicht mehr Asylberechtigte vor drohender politischer Verfolgung geschützt ist. Insoweit stimmen diese Regelungen mit den bereits dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG überein und bieten keinen über die genannte Vorschrift hinausgehenden Schutz.
Mit anderem Ergebnis vertritt der UNHCR, der gemäß Art. 35 GK von der Staatengemeinschaft mit der Überwachung, Umsetzung und Einhaltung der GK beauftragt ist, die Auffassung, dass Beurteilungsmaßstab für die Wiederherstellung des Schutzes das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie beispielsweise in einem funktionierenden Rechtsstaat vorlägen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage, sei. Insbesondere sei darauf abzustellen, dass anerkannte Konventionsflüchtlinge nicht zur Rückkehr in instabile Verhältnisse gezwungen werden sollen. Schutz im Sinne des Flüchtlingsabkommens sei nicht nur der Schutz vor Verfolgung sondern auch vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Die Berücksichtigung dieser Überlegungen gewährleiste, dass Flüchtlinge nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren müssten, die möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht und der Notwendigkeit der Flüchtlingsanerkennung führen würde (UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, NVwZ Beilage Nr. 1 8/2003, S. 58 f [=ASYLMAGAZIN 4/2004 Beil., S. 8).
Das Gericht vermag sich dieser vom UNHCR gewählten Auslegung nicht anzuschließen. (...)
Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Vertragskonvention - WVK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen und ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen, was in den folgenden Absätzen des Art. 31 WVK und den Ergänzungsvorschriften des Art. 32 WVK noch näher umschrieben wird. Diesen Vorschriften ist auch zu entnehmen, dass eine Vertragsauslegung sich auch an den veränderten Verhältnissen nach Vertragsschluss zu orientieren hat, wenn der Vertrag weiterhin seinen Zweck erfüllen und seine Ziele eingehalten werden sollen.
Die Auslegung des UNHCR geht deutlich über den Wortlaut hinaus. Sie entspricht auch nicht der Systematik und dem Sinn und Zweck des Art. 1 C Nr. 5 GK. Die Worte Schutz des Landes haben in Art. 1 C Nr. 5 GK keine andere Bedeutung als in Art. 1 A Nr. 2 GK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. Schutz des Landes meint den Schutz des Staates vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Allgemeine Gefahren sind davon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 1 A Nr. 2 GK nicht erfasst. Da Art. 1 C die Beendigung des Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GK regelt, kann mit dem Wort Schutz nur der Schutz vor politischer Verfolgung gemeint sein. Diese Auslegung wird durch Art. 1 C Satz 2 GK gestützt, der wiederum eine Ausnahme von Satz 1 darstellt. (...)
Im Ergebnis der Auslegung ist also im Widerrufsverfahren zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der anerkannte Flüchtling trotz Wegfalls der Umstände, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, Verfolgung i. S. d. § 16 a Abs. 1 GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat. Die Frage effektiven Schutzes, d. h. wirksamer staatlicher Schutzgewährleistung, stellt sich demnach nur, wenn der Ausländer die begründete Gefahr einer entsprechenden Verfolgung im Herkunftsland geltend machen kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.8.2004, InfAuslR 2005, 43 [44] und Beschl. v. 22.11.2004 - 13a ZB 04.30978-, zit. nach JURIS-Asylis; im Ergebnis so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, NVwZ-RR 2004, 790 f., VG Ansbach, Urt. v. 23.9.2004 - AN 4 K 04.31270 -; VG Göttingen, Urt. v. 29.9.2004 - 2 A 42/04 - [7 S., M5711]; jeweils zitiert nach JURIS). Andernfalls hätte dies zur Folge, dass bei grundlegendem und dauerhaftem Wegfall der ursprünglichen Bedrohung allein die allgemeine, noch nicht für die Zukunft im Einzelnen absehbare Entwicklung in einem Land über die Beendigung der - wegen politischer Verfolgung bestehenden - Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Es ist zu bezweifeln, ob diese weitgehenden Anforderungen an die Beendigung des Flüchtlingsstatus dem Willen der Unterzeichnerstaaten des Abkommens vom 28. Juli 1951 und dem Sinn und Zweck dieser Regelungen, die gerade den Schutz vor politischer Verfolgung zum Gegenstand haben, entspricht. Und nur darauf kommt es in rechtlicher Hinsicht an. Denn nur die Genfer Flüchtlingskonvention in der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Fassung ist über die Zustimmung des Bundestages in deutsches Recht transformiert worden und kann rechtliche Wirkungen entfalten. Das Gericht verkennt nicht, dass sich bei vielen rechtlichen Regelungen auch Änderungswünsche bestehen und politisch auch angestrebt werden können. Doch diese Wünsche, insbesondere die auf die Erweiterung des Flüchtlingsstatus, und die weitere Verbesserung des Schutzes von Flüchtlingen bis hin zur Aufhebung des Flüchtlingsstatus durch Eingliederung in den aufnehmenden Staat können erst dann zu rechtlichen Ansprüchen werden, wenn sie von den dazu Berufenen in Recht umgesetzt worden sind. Und dies geht nur sehr bedingt durch Interpretation des geltenden Rechts. Hierfür bedarf es rechtlicher Regelungen, die die Genfer Flüchtlingskonvention novellieren. (...)
Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es infolge des Systemwechsels nach wie vor in bestimmten Gebieten des Iraks zu zahlreichen Gewaltakten unterschiedlicher Akteure kommt und die Sicherheitskräfte und Besatzungstruppen zwar gewillt, aber noch nicht in der Lage sind, in allen Landesteilen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gewaltdelikte umfassend strafrechtlich zu verfolgen (vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 2.11.2004 sowie die aktuellen Mitteilungen in den Medien). Aufgrund der individuellen Konzeption des Asyl- und Flüchtlingsrechts führt die allgemeine Gefahrenlage aber nicht zur Unzulässigkeit des Widerrufs des zuerkannten Flüchtlingsstatus, zumal durch den Widerruf keine abschließende Entscheidung über das Bleiberecht und somit über den durch das Aufnahmeland gewährten Schutz vor allgemeinen Gefahren getroffen ist. Dies ist vielmehr eine Frage des Aufenthaltsrechts. Der Ausländer ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt. Den Schutz wegen der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland gewährleisten § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a AufenthG. Darüber hinaus sind allgemeine Gefahren und humanitäre Gründe wie Familienzusammengehörigkeit, Reintegrationsschwierigkeiten, Erwerbsunfähigkeit, lange Verweildauer im Aufnahmeland usw. im Rahmen des Widerrufs des Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG oder bei einer Entscheidung nach § 23 a AufenthG oder § 25 Abs. 4 AufenthG zu berücksichtigen. (...)
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt. (...)
Insbesondere ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG zu befürchten hat. Soweit sich der Kläger darauf beruft, als Angehöriger der christlichen Glaubensgemeinschaft im besonderen Maße der Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch radikale Muslime ausgesetzt zu sein, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Gericht verkennt nicht, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Übergriffen auf Christen, wie beispielsweise die Bombenattentate auf Kirchen in Mosul und Bagdad, die Explosionen vor christlichen Geschäften, die Alkohol verkauften, oder Entführungen kam (Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.11.2004; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Bericht vom April 2005 [9 S., #31560, M6473]). Gleichwohl sind die Übergriffe nicht derartig häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen begründen (vgl. BayVGH, Urt. v. 3.3.2005 - 23 B 04.30734 - [12 S., M6549]; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.2.2005 - 10 A 10194/05 - und Beschl. v. 24.1.2005 - 10 A 10001/05 - [ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 12]; BayVGH, Beschl. v. 22.11.2004 - 13a ZB 04.30978; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.8.2004 - 2 L 19/03; alle zit. n. JURIS bzw. JURIS-Asylis; VG Mainz, Urt. v. 25.2.2005 - 4 K 202/04.MZ -, zit. n. JURIS-Asylis; VG Aachen vom 24.2.2005 - 4 K 2206/02.A [5 S., M6493] zit. nach JURIS; VG Regensburg, Urt. v. 10.12.2004 - RN 8 K 04.30785, nicht veröffentl.; VG Ansbach, Urt. v. 23.11.2004 - AN 4 K 04.30569 - zit. n. JURIS; a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.1.2005 - RN 3 K 04.30621 - zit. n. www.asyl.net/Magazin/3_2005b.htm). (...)
Nach neueren Quellenangaben leben zur Zeit ca. 400 000 Christen im Irak (Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das VG Ansbach vom 31.1.2005, Az. 1644 al/br., S. 1). Seit dem offiziellen Ende des Krieges seien bis Ende Oktober 2004 80 Christen von islamischen Terroristen getötet worden. (...) Unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der Christen und der in der Vergangenheit bekannt gewordenen Anschläge kann trotz des vorhandenen Risikos noch nicht von einer Gruppenverfolgung im Sinne der o. g. Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2005 - 10 A 10001/05OVG -). (...)
Zudem muss sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete des Nordiraks als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen viele christliche Glaubenszugehörige unbehelligt leben (VG Aachen vom 24.2.2005 - 4 K 2206/02.A -; VG Aachen, Urt. v. 26.8.2004 - A 4 K 1660/02 zit. nach JURIS). (...)«
Einsender: RA Ton, Dresden


VG Mainz: § 28 Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ - (24 S., M6591)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung im Asylfolgeverfahren bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen nach dem mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführten § 28 Abs. 2 AsylVfG. Ferner geht es um die Gefahr der Folter in Indien wegen Zugehörigkeit zu einer als terroristisch eingestuften Organisation.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung von Art. 3 Nr. 18 Buchst. b des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) kann im Folgeantragsverfahren eine Feststellung, dass dem Ausländer die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezeichneten Gefahren drohen, in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn der Ausländer seinen Asylfolgeantrag auf Umstände im Sinne von Abs. 1 stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags entstanden sind. (...) Damit soll der bislang bestehende Anreiz genommen werden, nach unverfolgter Ausreise aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110). (...)
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die in § 28 Abs. 2 AsylVfG getroffene Regelung auch angesichts des Umstandes, dass sie mangels einer Übergangsregelung im Zuwanderungsgesetz wegen des in § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG enthaltenen Beurteilungszeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung auch auf Asylverfahren Anwendung findet, die vor dem 01. Januar 2005 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes - beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. bei Gericht anhängig waren, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere verstößt sie nicht gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Rückwirkungsverbot. Denn grundsätzlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384, 403) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, 137) eine Rückwirkung von Rechtsfolgen grundsätzlich nur in den Fällen der sog. echten Rückwirkung verboten, d. h. in den Fällen, in denen ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen unterwirft. Hingegen ist in den Fällen, in denen das Gesetz für noch andauernde Tatbestände, insbesondere Rechtsverhältnisse, mit Wirkung (nur) für die Zukunft erstmalig oder veränderter Rechtsfolgen vorsieht (sogenannte unechte Rückwirkung), eine Rückwirkung von Rechtsfolgen auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 402, und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvR 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86: ständige Rechtsprechung), wobei sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben, etwa dann, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzesgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1995, a. a. O.).
Hiervon ausgehend ist die in § 28 Abs. 2 AsylVfG getroffene Regelung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zunächst hat sie nicht den Fall der echten Rückwirkung zum Gegenstand, denn in den Fällen, in denen sie Anwendung auf vor dem 01. Januar 2005 anhängige Asylverfahren findet, ist das mit der Stellung des Asylantrags anhängig gemachte Rechtsverhältnis noch nicht (bestandskräftig) abgeschlossen, sondern dauert noch an. Sie ist aber auch nach den vom Bundesverfassungsgericht zur unechten Rückwirkung entwickelten Kriterien rechtlich zulässig, denn sie ist insbesondere geeignet und erforderlich, den mit ihr verfolgten Gesetzeszweck - nämlich den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. Amtliche Begründung, BT-DrS 15/420, S. 110) - zu erreichen, und es überwiegen auch nicht die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. Dies ergibt sich daraus, dass der von der Regelungswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG Betroffene nicht schutzlos bleibt. Wie bereits der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz getroffenen Fassung ausgeführt hat, entsteht durch den Wegfall des großen und des kleinen Asyls für die Betroffenen keine Schutzlücke, da Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht die einzigen Rechtsgrundlagen für einen (Schutz-)Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellen; so kann z. B. im Falle konkreter Gefahren der erforderliche Schutz im Rahmen der Prüfung sonstiger Abschiebeverbote durch das Bundesamt gewährleistet werden (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110). Hinzu kommt auch, dass bereits nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG in den Fällen der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe im Asylfolgeverfahren die Ausschlusswirkung nicht ausnahmslos, sondern nur ... in der Regel ... gilt. (...)
§ 28 Abs. 2 AsylVfG geht somit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, d. h. die Vorschrift ist einerseits so anzuwenden, dass sie im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht leer läuft; andererseits darf aber auch der hinter der Vorschrift stehende Gesetzeszweck (vgl. BT-DrS 15/420, S. 110) nicht unterlaufen werden. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass nur in besonders gelagerten, sich vom Regelfall der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe in deutlicher Weise unterscheidenden Fällen die Ausschlusswirkung des § 28 AsylVfG nicht zum Tragen kommen wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich unmittelbar aus der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht entnehmen, denn dort wird auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis mit keinem Wort eingegangen. Wenn man sich jedoch Sinn und Zweck der mit § 28 Abs. 2 AsylVfG verfolgten Regelung - nämlich den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. amtliche Begründung, a. a. O.) - vor Augen hält, so kann eine Ausnahme vom Regelfall fehlender Beachtlichkeit subjektiver Nachfluchtgründe im Folgeantragsverfahren z. B. in den Fällen in Betracht kommen, in denen subjektive Nachfluchtgründe in untergeordneter Funktion zeitlich nachgeordnet zu anderen, der Aufschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht unterliegenden Gründen treten und erst das Zusammenspiel aller Umstände eine beachtliche Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG begründet. Zu denken wäre aber auch an Fälle, in denen ausnahmsweise die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG etwa mangels anderer Abschiebeverbote nach § 60 AufenthG das Entstehen einer Schutzlücke für den Ausländer befürchten ließe (so anklingend auch bei: Niedersächsisches Ministerium des Innern und für Sport, Informations- und Schulungsmaterial zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), Stand: November 2004, S. 106); gleiches wäre in den Fällen denkbar, in denen die aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländern mit Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 und 3 bzw. 5 bis 7 AufenthG - in diesen Fällen soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - etwa in Folge einer rigiden Verwaltungspraxis zu einer Schutzlücke führen würde. Kein Ausnahmefall von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG liegt hingegen nach Auffassung des Gerichts in einer etwaigen unterschiedlichen sozialen Behandlung von Ausländern mit einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 und 3 bzw. 5 bis 7 AufenthG, denn der Schutzzweck des AsylVfG beruht auf dem Zufluchtsgedanken und zielt auf den Schutz von Ausländern vor einer asylrelevanten Gefährdung in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat und nicht auf die Schaffung geordneter Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht.
Letztlich kann die Frage, ob dem Begehren des Klägers in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen steht, oder ob nicht vielleicht in seiner Person eine - allerdings eher ziemlich unwahrscheinliche - Ausnahme von der Regel in Betracht kommt, jedoch offen bleiben, denn jedenfalls stünde der Zuerkennung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG der Vorbehalt des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG entgegen. Der Kläger ist nämlich Mitglied und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West hochrangiger Funktionär der Sikh-Organisation Babbar Khalsa International in der Bundesrepublik Deutschland und gehört damit einer Organisation an, die sowohl seitens der Europäischen Union (vgl. Art. 1 Ziffer 2.6 des Beschlusses 2005/221/GASP des Rates vom 15. März 2005 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/306/EG, ABl EG NR. L 69/64 vom 16. März 2005) als auch seitens der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (Zeitung The Hindu vom 29. Juni 2002: Babbar Khalsa on U.S. terrorist list) als terroristische Vereinigung eingestuft ist und in der Bundesrepublik Deutschland vom Verfassungsschutz beobachtet wird (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 102 bis 104; Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2003, S. 209; Verfassungsschutzbericht Hessen 2003, S. 56, 57), und es ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. (...)
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbots im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG. (...)
Der Kläger muss als Funktionär der Babbar Khalsa International, die die Schaffung eines von Indien unabhängigen Punjab (= Khalistan) erreichen will (vgl. Auskunft des Südasien-Instituts vom 26. April 2004 an das VG Gelsenkirchen; Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 104), bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit seiner Verfolgung am Flughafen und mit Folter im Polizeigewahrsam rechnen. Die Babbar Khalsa International gehört zu den Organisationen, die nach dem indischen prevention of terrorism act vom Februar 2002- POTA - als terroristische Organisation verboten sind. Nach Art. 20 POTA - diese Vorschrift findet ungeachtet des Umstandes, dass der POTA mittlerweile außer Kraft gesetzt worden ist, rückwirkend jedoch weiterhin Anwendung [...] (vgl. insoweit die Ergänzung des Südasien-Instituts zu der Auskunft vom 26. April 2004 an das VG Gelsenkirchen, Bl. 82 der Gerichtsakten) - kann die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahre, mit Geldstrafe oder mit Freiheits- und Geldstrafe bestraft werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen). Dem Auswärtigen Amt ist zwar kein Fall bekannt, in dem die bloße Mitgliedschaft in der ISYF oder Babbar Khalsa International zu einer Strafverfolgung geführt hat. Es ist aber zu beachten, dass Personen, die leitende Stellungen innerhalb dieser Organisationen inne haben, aufgrund politischer Aktivitäten im Ausland verfolgt werden, auf einer polizeilichen Fahndungsliste stehen und den Grenzbehörden bekannt sein werden, denn Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kashmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07. September 2004 [27 S., A0123 - siehe Hinweis]). Eine Person, die auf einer indischen Fahndungsliste steht, wird bei ihrer Einreise über einen internationalen Flughafen grundsätzlich festgenommen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen). Als exponierte Anhänger werden von den indischen Behörden führende Mitglieder der extremistischen Sikh-Organisationen wie ISYF oder Babbar Khalsa International eingestuft, die sich durch ihre Aktivitäten, insbesondere weil sie in der Öffentlichkeit erfolgen - so hat auch der Kläger u. a. an einer Demonstration vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt teilgenommen (Blatt 85 der Gerichtsakten) -, als scheinbar oder tatsächlich besonders aktive Anhänger ihrer Organisation ausweisen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen zur ISYF). (...)
Der Kläger muss bei seiner Verhaftung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter rechnen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07. September 2004 hat Indien das internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe lediglich unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Obwohl Folter durch Gesetz verboten ist, wird sie von der Polizei bei Vernehmungen eingesetzt; in einzelnen Fällen wird Folter auch dazu verwendet, um Geld zu erpressen oder sie wird von der Polizei als Strafe eingesetzt (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2003 an das VG Sigmaringen; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07. September 2004). Nach Auskunft von amnesty international (vgl. Länderinformation Indien, vom 01. Februar 2003) sind Folter und Misshandlungen durch die Polizei und die Sicherheitskräfte nach wie vor in allen Unionsstaaten Indiens an der Tagesordnung. (...)
Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 - (NVwZ 2003, 1097 f.) der vorgenannten Einschätzung der Erheblichkeit der Gefahr für den Kläger, im Falle einer Rückkehr nach Indien der Gefahr der Folter unterworfen zu werden, nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Beschluss die Einschätzung des Oberlandesgerichts München, dass dem dortigen Beschwerdeführer, dem in Indien Vermögensdelikte mit einem insgesamt hohen Unrechtsgehalt vorgeworfen wurden, keine konkrete Gefahr von Folter drohe, als verfassungsrechtlich jedenfalls nachvollziehbar (...) und nicht willkürlich bezeichnet und nicht zuletzt darauf abgestellt, dass ansonsten das deutsch-indische Auslieferungsabkommen, welches dem dem Bundesverfassungsgericht vorgelegenen Fall zugrunde lag, ansonsten nicht abgeschlossen wäre. Diese Auffassung mag zwar in den Fällen gelten, in denen jemand mit einem strafrechtlich-kriminellen Hintergrund nach Indien verbracht wird, sei es im Wege der Abschiebung nach §§ 58 ff. AufenthG oder nach den Regelungen des deutsch-indischen Auslieferungsabkommens vom 27. Juni 2001. Hiervon unterscheidet sich jedoch der Fall des Klägers, dem nach dem - auf ihn anwendbaren - POTA Straftaten mit politischem Hintergrund vorgeworfen werden würden, und angesichts der dargestellten Auskunftslage und des hohen Strafverfolgungsinteresses des indischen Staates in diesen Fällen spricht zur gerichtlichen Überzeugung mehr dafür, dass die Gefahr der Anwendung von Folter Abschiebungsschutz begründend in Fällen wie dem des Klägers höher einzuschätzen ist als dies sonst - insbesondere etwa in Fällen der Auslieferung nach dem deutsch-indischen Auslieferungsabkommen - der Fall sein mag (ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07. September 2004, a. a. O., S. 28). (...)«

Rechtsprechung:
BVerwG: Eine Klage auf Asylanerkennung stellt einen unteilbaren Streitgegenstand dar, der nicht auf einzelne Staaten beschränkt werden kann.
Beschluss vom 12.4.2005 - 1 C 4.04 - (10 S., M6692)
BVerwG: »Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung (hier: von staatenlosen Kurden jezidischen Glaubens in Syrien), die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.2.2005 - 1 C 17.03 - (9 S., M6656)
OVG Sachsen: Auch die prozessrechtswidrige Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs mit Antrag auf Berufungszulassung gerügt werden (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 26.5.2005 - A 3 B 16/02 - (7 S., M6671)
OVG Thüringen: Bei posttraumatischer Belastungsstörung geringe Anforderungen an Widerspruchsfreiheit des Sachvortrages (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 18.3.2005 - 3 KO 611/99 - (35 S., M6615)
VG Münster: § 14 a AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind.
Beschluss vom 31.5.2005 - 3 L 371/05.A - (4 S., M6650)
VG Lüneburg: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist eng auszulegen (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 11.5.2005 - 1 A 388/01 (14 S., M6581)
VG Oldenburg: »Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsrechts beurteilt sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in asylrechtlichen Verfahren auch bezüglich eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach § 80 Abs. 5 VwGO.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 4.3.2005 - 7 B 885/05 - (3 S., M6675)
VG Braunschweig: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Altfälle anwendbar; eine verspätete Prüfung des Widerrufs verletzt keine Rechte des Betroffenen.
Urteil vom 17.2.2005 - 6 A 524/04 - (11 S., M6529)
VG Karlsruhe: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf vor dem 1.1.2005 wirksam gewordene Widerrufe anwendbar.
Urteil vom 4.2.2005 - A 3 K 11689/04 - (14 S., M6632)
VG Düsseldorf: § 43 Abs. 1 AsylVfG setzt nicht voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Asylantrags noch im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Beschluss vom 23.11.2004 - 24 L 3120/04 - (10 S., M6621)
AG Freiberg: Für die Zeit eines Übernahmeverfahrens nach der Dublin II-Verordnung kann grundsätzlich Abschiebungshaft verhängt werden; während des Übernahmeverfahrens nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat der Asylsuchende keine Aufenthaltsgestattung (vgl. zur selben Entscheidung Allgemeines Aufenthaltsrecht).
Beschluss vom 25.1.2005 - XIV B 00039 - (7 S., M6586)

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht

VG Bremen: Sicherung des Lebensunterhalts bei Duldung mit Erwerbsverbot
Beschluss vom 9.6.2004 - 4 K 2531/04 - (2 S., M6713)

»(...) Die Klage gemäß Klageantrag (...) hat Erfolgsaussichten. Die Beklagte hat den Aufenthaltserlaubnis-Antrag (...) abgelehnt, da die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle (Sicherung des Lebensunterhalts) und kein Ausnahmefall i. S. d. § 5 Abs. 3 AufenthG vorliege. Das Ermessen i. S. d. § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG sei zu Ungunsten der Klägerin auszuüben, weil die Klägerin keine Anstrengungen unternommen habe, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Diese Entscheidung erscheint ermessensfehlerhaft, weil die Ausländerbehörde (...) der Klägerin eine Duldung (...) erteilt hat mit der Nebenbestimmung, dass einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Beklagte kann nicht einerseits von der Klägerin erwarten, dass sie eine Erwerbstätigkeit sucht und ausübt, wenn sie ihr dies andererseits untersagt. (...)«
Einsender: RA Sürig


VG Bremen: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei angefochtenem Widerruf
Beschluss vom 2.6.2005 - 4 V 465/05 - (6 S., M6646)

»(...) Der Antragsteller hat ausnahmsweise einen Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 AufenthG.
§ 25 Abs. 2 AufenthG knüpft die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die unanfechtbare Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nach altem Recht: Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Umgekehrt bedeutet dies zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG so lange zu verlängern ist, wie das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sind.
Wann diese Gründe entfallen sind, regelt das Aufenthaltsgesetz nicht in den vorgenannten Vorschriften. Nach Auslegung der Regelung des § 25 und 26 AufenthG ist die Formulierung dahingehend zu verstehen, dass die der Ausreise oder Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe erst dann entfallen sind, wenn der Widerruf des Abschiebungsverbotes selbst rechtsbeständig geworden ist. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus systematischen Überlegungen. § 25 Abs. 2 AufenthG knüpft für die (erstmalige) Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes an. So lange diese Entscheidung aufgrund der Klage rechtlich in der Schwebe ist, darf dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Negative aufenthaltsrechtliche Folgen aus einem Widerruf dieses Status bedürfen deshalb ebenfalls der Unanfechtbarkeit des Widerrufs. So lange der Widerruf nicht rechtsbeständig ist, ist § 4 S. 1 AsylVfG zu beachten, nach dem die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist rechtserheblich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Für diese Auslegung spricht auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber abweichend von § 4 AsylVfG in § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG eine Regelung getroffen hat, die von dem Grundsatz der Verbindlichkeit ausdrücklich eine Ausnahme macht, nämlich in einbürgerungsrechtlichen Streitigkeiten. Danach entfällt die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme. Für die Gemengelage zwischen noch nicht bestandskräftigem Widerrufsbescheid des Bundesamtes und den aufenthaltsrechtlichen Folgen hat der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung aber gerade nicht getroffen. (...)
Eine andere Sichtweise ergibt sich für das Gericht auch nicht aus einer Heranziehung der zu § 52 AufenthG (Widerruf eines Aufenthaltstitels) ergangenen vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums für Inneres. Soweit die Antragsgegnerin auf die dortige Ziffer 52.1.4.1 verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass offen ist, ob die in den Anwendungshinweisen niedergelegte Rechtsauffassung im Hinblick auf die Formulierung in § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG tragfähig ist. Danach kann die Ausländerbehörde außer in den Fällen des Absatzes 2 den Aufenthaltstitel nur widerrufen, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam ist. Diese Frage war hinsichtlich des bisherigen Rechts umstritten. Es spricht einiges dafür, auch den Widerruf nach § 52 AufenthG an den rechtsbeständigen Widerruf durch das Bundesamt zu knüpfen (ebenfalls dafür: Huber, Handbuch für Ausländer- und Asylrecht, Bd. II, Stand 01.12.04; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., Stand August 2004; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 = InfAuslR 2001 410 ff.; dagegen: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand November 2004). (...)«
Einsenderin: RAin Bremme, Bremen


OLG München: Verhältnismäßigkeit von Abschiebungshaft von Minderjährigen
Beschluss vom 9.5.2005 - 34 Wx 037/05 - (4 S., M6668)

»(...) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslange der Betroffenen hat gemäß § 16 Satz 1 FEVG die kreisfreie Stadt F., der die Ausländerbehörde angehört, zu tragen. Die Haftanordnung wäre nämlich aufzuheben gewesen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages lag nicht vor.
a) Allerdings haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig und der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben war (wechselnde Alias-Personalien, offensichtliche Unrichtigkeit der Angaben bezüglich Nationalität und Herkunftsland). (...)
b) Die Vorinstanzen sind zur Person verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Betroffene im Oktober 1988 geboren und somit minderjährig ist. (...)
Die Minderjährigkeit eines Ausländers schließt nicht generell die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG aus (BayObLG Beschluss vom 26.6.2003, 4Z BR 38/03; BayObLGZ 2000, 203, jeweils zu § 57 Abs. 2 AuslG; OLG München Beschluss vom 28.4.2005, 34 Wx 45/05). Jedoch sind erhöhte Anforderungen an die Beachtung des Beschleunigungsgebots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Minderjährige sind besonders schutzbedürftig. Sie werden durch den Vollzug der Haftanordnung typischerweise erheblich betroffen und können dadurch dauerhafte psychische Schäden davontragen. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wird es deshalb regelmäßig erfordern, dass die Ausländerbehörde prüft, ob mildere Mittel als Haft zur Sicherung des zwangsweisen Ausreise in Betracht kommen, z. B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung (vgl. OLG Köln Beschluss vom 11.9.2002, 16 Wx 164/02, bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Beschluss vom 5.2.2003, 16 Wx 247/02 = OLGR Köln 2003, 193; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2004, 20 W 245/04, bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang [2 S., M5730]; KG Berlin Beschluss vom 18.3.2005, 26 W 84/04 [3 S., M6342]). Falls die Ausländerbehörde solche Möglichkeiten nicht sieht, hat sie dies im Einzelnen darzulegen. (...)«
Einsender: RA Gimpl, Nürnberg


OLG Celle: Anspruch auf Dolmetscher bei Abschiebungshaft
Beschluss vom 5.4.2005 - 22 W 12/05 - (3 S., M6548)

»(...) Die nach §§ 27, 29 FGG i. V. m. § 7 FrhEntzG zulässige weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen ist, und es hat den Verfahrensfehler selbst auch nicht geheilt. Der Betroffene hatte nicht die Möglichkeit, seine Rechte hinreichend wahrzunehmen. Ihm stand ein Recht auf Übernahme der Kosten für ein Gespräch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Vorbereitung des Verfahren zu.
Befindet sich ein Ausländer in Abschiebehaft, hat die Staatskasse die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit dies für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.
Ausländer in der Bundesrepublik haben die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und objektiven gerichtlichen Schutz wie Deutsche (BVerfG NJW 1975, 1597). Nach Art. 6 Abs. 3 e MRK hat jede angeklagte Person das Recht, die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache nicht spricht. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb des Strafverfahrens zu übertragen (BVerfG NJW 2004, 50). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers nicht nur für die Hauptverhandlung (§ 185 GVG), sondern für das gesamte Verfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche - soweit erforderlich - gilt (BGHSt 46, 178).
Das Amtsgericht hat den im Vorfeld der mündlichen Anhörung gestellten Antrag des Betroffenen auf Hinzuziehung eines Dolmetschers für Vorbereitungsgespräche nach alldem zu Unrecht abgelehnt. Ein derartiges Gespräch wäre - trotz des kurzen Zeitraums zwischen Antragstellung und Anhörung - noch möglich gewesen. Dass sich der Betroffene während der Anhörung bzw. in deren kurzen Unterbrechungen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten mit Hilfe des Dolmetschers besprechen konnte, ist für eine sachgerechte Vertretung nicht als ausreichend anzusehen. Hinreichende Zeit zur Vorbereitung von etwaigen Anträgen oder Beweisanregungen bestand nicht mehr. (...) «


Rechtsprechung:
BVerfG: Der Sofortvollzug einer Ausweisung kann nicht auf Grundlage bloßer Vermutungen über das künftige Verhalten des Ausländers gestützt werden, sondern es ist eine auf Tatsachen gestützte Feststellung zur Realisierung der Gefahr bereits vor Ende des Hauptsacheverfahrens notwendig (hier: Ausweisung eines muslimischen Geistlichen wegen strittiger Predigten).
Beschluss vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 - (7 S., M6702)
BVerwG: »1. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann einen Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) und damit zugleich einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG darstellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Verbotsgründe erheblich ist, auf die verbotene inländische Tätigkeit des Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen.
2. Als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG), ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt.
3. An einem Unterstützen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG fehlt es hingegen, wenn jemand lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet und nur dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
4. Die Schwelle für das Eingreifen des durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführten neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennenden Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative dieser Bestimmung.
5. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG erfüllt, kann erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden werden.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 - (21 S., M6660)
OVG Niedersachsen: »Dass die Ausländerbehörde einem als Flüchtling anerkannten Ausländer in Kenntnis der von ihm begangenen Straftagen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert hat, steht nach dem bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Versagung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf diese Straftaten als Ausweisungsgründe nicht entgegen, wenn der Ausländer zuvor aufgrund seiner Rechtsstellung als Flüchtling wegen dieser Straftaten weder ausgewiesen werden konnte noch ihm die Aufenthaltsbefugnis versagt werden durfte.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.4.2005 - 8 LA 319/04 - (3 S., M6674)
OVG NRW: Einreise mit dem erforderlichen Visum ist für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige keine Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht.
Beschluss vom 17.3.2005 - 19 B 265/05 - (3 S., M6574)
VGH Hessen: Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO, auch wenn der Ausländer lediglich mit einem Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt eingereist ist; die Ablehnung der Verlängerung ist in diesem Fall offensichtlich rechtswidrig, wenn ein Anspruch auf Verlängerung besteht und kein Ermessen nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausgeübt worden ist.
Beschluss vom 16.3.2005 - 12 TG 298/05 - (3 S., M6561)
OVG Hamburg: Die Staatenlosigkeit als solche stellt kein gegenüber der Ausländerbehörde feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
Beschluss vom 11.3.2005 - 4 Bf 64/02 - (3 S., M6563)
VGH Hessen: »1. Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt für alle Unionsbürger unabhängig davon, ob sie die in §§ 2 und 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung erfüllen. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Eine Ausnahme von der prinzipiellen Geltung besteht auch nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.
2. Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das bedeutet, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer die Ausreisepflicht begründenden Verfügung für einen Unionsbürger nicht zulässig ist. Auch diese Regelung knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an und gilt deshalb für alle Unionsbürger. Diese durch das Freizügigkeitsgesetz den Unionsbürgern gewährleistete verfahrensrechtliche Stellung geht über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, die in der Richtlinie 2004/38/EG zusammengefasst sind, hinaus.
3. Nach früherem Recht ergangene und noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern haben ab dem 01.01.2005 ihre Rechtsgrundlage verloren.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 29.12.2004 - 12 TG 3212/04 - (6 S., M6531)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Eine Duldung kann mit einer auflösenden Bedingung und einer räumlichen Beschränkung versehen werden.
Beschluss vom 16.8.2004 - 2 L 128/04 - (5 S., M6576)
VG Göttingen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs eines asylbedingt erteilten Aufenthaltstitels ist nur zulässig, wenn ein über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht, nicht allein wegen Bezug von Sozialleistungen.
Beschluss vom 11.4.2005 - 3 B 297/05 - (3 S., M6676)
VG Stuttgart: Ein Absehen von der Erfüllung der Passpflicht als allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus tatsächlichen Gründen setzt rechtmäßigen Aufenthalt, Unmöglichkeit der Passerlangung und einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung voraus.
Urteil vom 6.4.2005 - 12 K 521/04 - (10 S., M6579)
VG Osnabrück: Keine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG bei Ausreisemöglichkeit (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 5.4.2005 - 5 A 595.04 - (4 S., M6661)
VG Saarland: Die Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch durch ihre Unzumutbarkeit begründet sein, nicht jedoch allein durch langjährigen geduldeten Aufenthalt (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 2.3.2005 - 10 K 173/04 - (13 S., M6717)
VG Karlsruhe: Die Rechte aus ARB 1/80 gehen nicht nach § 51 AufenthG verloren, sondern nur wenn der Berechtigte das Bundesgebiet ohne berechtigten Grund für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlässt.
Urteil vom 14.1.2005 - 6 K 1763/03 - (17 S., M6633)
BGH: Eine strafbare unerlaubte Einreise liegt nicht vor, wenn der Ausländer im Besitz eines Visums ist, auch wenn dieses nicht dem angestrebten Aufenthaltszweck und der angestrebten Aufenthaltsdauer entspricht.
Urteil vom 27.4.2005 - 2 StR 457/04 - (24 S., M6607)
LG Berlin: Keine Sicherungshaft gegen pakistanische Staatsangehörige ohne Pass, da Passbeschaffung innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 62 ABs. 3 S. 2 AufenthG nicht absehbar ist.
Beschluss vom 16.6.2005 - 84 T 131/05 B - (6 S., M6669, schlecht lesbare Vorlage)
LG Leipzig: Abschiebungshaft dient nicht der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten (hier: Vorführung bei Auslandsvertretung zur Passbeschaffung).
Beschluss vom 20.5.2005 - 12 T 499/05 - (5 S., M6662)
AG Freiberg: Für die Zeit eines Übernahmeverfahrens nach der Dublin II-Verordnung kann grundsätzlich Abschiebungshaft verhängt werden; während des Übernahmeverfahrens nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat der Asylsuchende keine Aufenthaltsgestattung (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 25.1.2005 - XIV B 00039 - (7 S., M6586)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 AufenthG können nicht nur bei schwerwiegenden Krankheiten, sondern auch bei anderen Ausreisehindernissen vorliegen, etwa bei Abschiebungshindernissen aufgrund von Grundrechten, insbesondere Schutz von Ehe und Familie.
Erlass vom 3.7.2005 - 15-39.05.01-2 - (2 S., M6672)
IM NRW: Entgegen der Auffassung des BMI (s. u.) kann geduldeten Kindern im Einzelfall für die Teilnahme an einer Klassenfahrt oder Ferienfreizeit im Ausland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, die nach Wiedereinreise erlischt.
Erlass vom 27.5.2005 - 15.39.04.04 - Klassenfahrten (3 S., M6635)
IM Hessen: Verfahren bei Petitionen an den Landtag von Ausländern.
Erlass vom 9.5.2005 - II 4 23 d 06.02-28 - (6 S., M6638)
BMI: Keine Teilnahme von Schülern mit geduldetem Aufenthalt an Klassenfahrten ins Ausland.
Schreiben vom 8.2.2005 - M I 3 - 125 116/2 - (2 S., M6688)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
SG Aachen: Leistungen nach dem BSHG oder dem GSiG sind auf die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. anzurechnen.
Beschluss vom 3.6.2005 - S 19 AY 6/05 ER - (9 S., M6670)
SG Hildesheim: Keine rechsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts durch mangelhafte Mitwirkung bei der Passbeschaffung, wenn die Ausländerbehörde nicht auf konkret vorzunehmende Mitwirkungshandlungen hingewiesen hat.
Beschluss vom 25.5.2005 - S 24 AY 8/05 ER - (9 S., M6605)
SG Osnabrück: Hat ein Ausländer durch die Vernichtung seines Passes seinen Aufenthalt verlängert, ist er grundsätzlich auf Dauer von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen.
Beschluss vom 20.5.2005 - S 16 AY 6/05 ER - (4 S., M6649)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BayVGH: Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG setzt den rechtmäßigen Besitz eines Flüchtlingspasses voraus.
Urteil vom 17.2.2005 - 5 B 04.392 - (12 S., M6553)
VG Dessau: Eine Duldung genügt nicht als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV.
Beschluss vom 1.3.2005 - 2 A 190/04 DE - (10 S., M6244)
SG Hildesheim
: Keine Anwendung von § 1 a AsylbLG bei Kosovo-Flüchtlingen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 25.5.2005 - S 44 AY 19/05 ER - (10 S., M6627)

Sonstige Materialien:
IM Sachsen: Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz.
Erlass vom 24.5.2005 - 41-1010.00/13 - (51 S., M6648)

 

Literaturhinweise