Claudius Voigt, Projekt Q in der GGUA-Flüchtlingshilfe, Münster
Integration ist »in«. Mehr sogar noch: Nach Ansicht von Bayerns
Innenminister Günther Beckstein handelt es sich gar um »eine zentrale
Existenzfrage unseres Landes«. Da die Teilhabe am Arbeitsmarkt zweifellos
als ein wesentlicher Faktor gelungener Integration zu werten ist, klingen die
offiziellen Stellungnahmen zu diesem Bereich entsprechend vollmundig: »Wir
müssen Migranten zu Aufsteigern machen«, fordert Beckstein. Allein: Die
Realität sieht anders aus. »Die Teilhabe- und Verwirklichungschancen der
ausländischen Wohnbevölkerung«, so stellt der zweite Armutsbericht der
Bundesregierung 2005 fest, »werden gegenwärtig nicht in hinreichendem
Maße realisiert, wie sich an überproportionaler Arbeitslosigkeit, überdurchschnittlichen
Bildungsmängeln sowie erhöhter Armutsrisikoquote und Sozialhilfeabhängigkeit
zeigt.« Und die Bundesregierung warnt in dem Bericht: »Wenn es nicht
gelingt, die Integration erfolgreicher zu gestalten, schadet dies letztlich
dem sozialen Zusammenhalt in Deutschland. In der Gesellschaft gibt es eine große
Übereinstimmung darüber, dass die Integration verbessert werden muss –
sowohl, was die Angebote seitens der Politik angeht, als auch, was die Integrationsbereitschaft
der Migrantinnen und Migranten angeht.« Die Europäische Union hat bereits
im Jahr 2000 in einem Ratsdokument (14110/00) festgestellt: »Der beste
Schutz gegen soziale Ausgrenzung ist ein Arbeitsplatz.« Um diesen zu erreichen,
bedürfe es der »Förderung des Zugangs zu einer langfristigen und qualifizierten
Beschäftigung für alle arbeitsfähigen Frauen und Männer durch die Erarbeitung
von begleitenden Programmen für die Angehörigen der sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen,
bis diese eine Beschäftigung gefunden haben«.
Allen wohlfeilen Absichtserklärungen zum Trotz: Große Gruppen von Flüchtlingen
sind vom Zugang zur Beschäftigung faktisch dauerhaft ausgeschlossen. Alle in
der Beratungspraxis Tätigen wissen aus der täglichen Erfahrung, dass oftmals
nicht in erster Linie sprachliche oder kulturelle Barrieren die Ursache sind,
sondern rechtliche Hürden. Insbesondere Menschen mit Duldungen haben –
zumal nach Einführung der neuen Zumutbarkeitsregelungen im Sozialgesetzbuch
II (SGB II) – kaum Chancen auf Aufnahme einer Beschäftigung. Allerdings
entspricht dies auch den politischen Leitlinien: Den Anspruch auf (und die Pflicht
zur) Integration besitzen lediglich Personen mit einer Bleiberechtsperspektive.
Geduldete bleiben außen vor, egal wie lange sie in Deutschland leben.
Aber auch Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltserlaubnissen besitzen
nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang. Die Ausnahmemöglichkeiten in der
Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) liegen im Ermessen der Arbeitsverwaltung
bzw. der Ausländerbehörden und werden längst nicht in jedem Fall angewandt,
in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Unkenntnis, mangelnde Sensibilität
und unklare Zuständigkeiten sind nur einige Gründe dafür.
Auf der anderen Seite gewinnt das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit stetig
an Bedeutung für die Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung; die aktuelle
Debatte um eine mögliche Bleiberechtsregelung zeigt dies deutlich.
Dieser Artikel soll die rechtlichen Grundlagen des nachrangigen Arbeitsmarktzugangs
für die einzelnen Gruppen darstellen und hierbei vor allem einen detaillierten
Blick auf die Ausnahmemöglichkeiten der Beschäftigungsverfahrensverordnung werfen.
Dazu werden zunächst die Voraussetzungen für nachrangigen Arbeitsmarktzugang
sowie die Ausnahmen von der Nachrangigkeit dargestellt, die für viele Inhaber
einer Aufenthaltserlaubnis, für Asylantragsteller und für Personen mit einer
Duldung gleichermaßen gelten (I.). Danach werden die Besonderheiten bei Ausländern
mit einer Aufenthaltserlaubnis (II.) und Ausländern mit geduldetem Aufenthalt
(III.) beschrieben.
I. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Die rechtliche Grundlage für den eingeschränkten Arbeitsmarktzugang findet
sich in § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG:
»Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.«
Die Norm ist nicht anwendbar, wenn sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass
der Ausländer unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt besitzt, wie es etwa bei
Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen der Fall ist (§ 25 Abs. 1
S. 4 AufenthG). Im Übrigen besteht aber nur nachrangiger Arbeitsmarktzugang.
Das gilt insbesondere für die übrigen Fälle von Aufenthalts aus humanitären
Gründen.
Für Personen mit einer Duldung regelt § 10 BeschVerfV den nachrangigen
Arbeitsmarktzugang. Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung haben nach § 61
Abs. 2 AsylVfG ebenfalls nur nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gelten in all diesen Fällen
die §§ 39 bis 42 AufenthG: Hier ist die Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung
einschließlich Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen (Lohnprüfung)
vorgesehen. Außerdem ist die Aufnahme einer Beschäftigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(»Leiharbeit«) verboten.
1. Vorrangprüfung
Beantragt ein Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang bei der Ausländerbehörde
die Zustimmung zu einer konkreten Beschäftigung, die nach § 2 BeschVerfV
nicht als zustimmungsfrei gilt, so wird der Antrag verwaltungsintern weitergeleitet
an die Agentur für Arbeit. Diese muss nach § 39 Abs. 2 Nr. 1
a) und b) AufenthG feststellen, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung
stehen und sich keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt einer Region
hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur und der Wirtschaftszweige ergeben. Bevorrechtigte
Arbeitnehmer sind
Negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt würden sich nach den Dienstanweisungen
der Bundesagentur für Arbeit zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 a) etwa dann
ergeben, wenn die Zahl der Arbeitslosen in einer Wirtschaftsklasse in einem
zu bestimmenden Zeitraum deutlich über der Zahl der gemeldeten offenen Stellen
liegt (z. B. 3–6 Monate mehr als 30 % über der Zahl der gemeldeten
offenen Stellenangebote) oder wenn in einer bestimmten Branche ein Rückgang
der Beschäftigung festzustellen ist (z. B. im Baugewerbe).
Alternativ und ohne Prüfung des Einzelfalls kann die Bundesagentur nach Prüfung
dieser beiden Kriterien gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für
einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige pauschal feststellen, dass die
Besetzung der offenen Stellen mit nachrangig zugangsberechtigten Bewerbern arbeitsmarkt-
und integrationspolitisch verantwortbar ist.
In der Praxis wird in der Regel gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 a) und
b) AufenthG eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Diese ist das größte Hindernis
für Personen mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang bei dem Versuch, eine Beschäftigung
aufzunehmen. Die Gründe dafür liegen unter anderem in der neuen Zumutbarkeitsregelung
des § 10 Abs. 1 und 2 SGB II: Hiernach ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II
(und somit bevorrechtigte Bewerber) grundsätzlich »jede Arbeit zumutbar«
und »nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen
Tätigkeit (...) entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt
hat« oder sie als »geringerwertig anzusehen ist«.
Zudem ist in § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 AufenthG klargestellt:
»Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.«
Die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit schreiben darüber hinaus
vor:
»Angesichts der Probleme am Arbeitsmarkt ist die Bundesagentur für Arbeit gehalten, bei einer Entscheidung über die Zustimmung restriktiv zu verfahren.«
Lehnt der potenzielle Arbeitgeber die Einstellung eventuell zur Verfügung stehender
bevorrechtigter Arbeitnehmer ab, so muss er dafür objektiv nachvollziehbare
Gründe angeben. Auch hier schreiben die Dienstanweiungen eine strenge Prüfung
vor:
»Liegen offensichtliche Anhaltspunkte vor, dass die mögliche Einstellung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers durch abwegige und überzogene Anforderungen an die Besetzung der Stelle verhindert werden soll (z. B. Sprachkenntnisse, übertriebene Berufserfahrungen u. a.), kann die Zustimmung nach Anhörung des Arbeitgebers versagt werden.«
In der Realität herrscht durch die hohe Arbeitslosigkeit und die geänderten Zumutbarkeitsregelungen im SGB II faktisch ein Verdrängungswettbewerb, bei dem Personen mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang als letztes Glied der Kette kaum noch Chancen haben, die Zustimmung zur (Neu-)Aufnahme einer Beschäftigung zu erhalten.
2. Lohnprüfung
Im weiteren Verlauf der Arbeitsmarktprüfung hat die Agentur für Arbeit die
Arbeitsbedingungen gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz AufenthG
zu prüfen: Eine Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer nicht
zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
beschäftigt wird. Dies ist nach der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit
zu § 39 AufenthG etwa dann der Fall, wenn der vereinbarte Arbeitslohn 30 %
oder mehr unter dem Tariflohn oder der ortsüblichen Entlohnung liegt.
3. Leiharbeit
Gemäß § 40 Abs. 1 AufenthG ist die Zustimmung zu versagen, wenn
der Arbeitnehmer bei einer Leiharbeitsfirma tätig werden will. Auch dies ist
in der Praxis ein Problem, da vor allem niedrig bezahlte und einfache Arbeiten
zunehmend über Leihfirmen vergeben werden. Dies ist der klassische Bereich,
in dem Ausländern mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang überhaupt Möglichkeiten
der Erwerbstätigkeit offenstehen.
4. Zustimmungsfreie Beschäftigung
Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei denen die Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit nicht erforderlich ist. Diese sind in § 2 BeschVerfV in Verbindung
mit § 2 Nr. 1 und 2, §§ 3, 4 Nr. 1–3, §§ 5, 7
Nr. 3–5, §§ 9 und 12 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt.
Allerdings kommt ein Großteil der Ausnahmemöglichkeiten für Flüchtlinge und
Personen mit humanitärem Aufenthalt in der Praxis kaum in Betracht – etwa
die Tätigkeiten als Hochqualifizierte (§ 3 BeschV), Führungskräfte (§ 4
Nr. 1–3 BeschV), Wissenschaftler oder Forscher (§ 5 BeschV),
Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins, Dressmen, Berufssportler oder Schauspieler
(§ 7 Nr. 3–5) sowie die Erwerbstätigkeit bei internationalen
Sportveranstaltungen (§ 12 BeschV).
Praxisrelevant können hingegen zustimmungsfreie Beschäftigungen sein im Rahmen
Gerade für jugendliche Geduldete sind die letztgenannten Ausnahmemöglichkeiten häufig die einzige Chance, nach dem Schulabschluss eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Zustimmungsfrei sind darüber hinaus
II. Arbeitsmarktzugang für Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Ein großer Teil der Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht hat nach dem
Gesetz keinen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, sondern gilt lediglich als
nachrangig zugangsberechtigt. Insbesondere ist dies bei Menschen der Fall, die
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 (Aufenthaltsgewährung durch die
obersten Landesbehörden – »Altfallregelung«), 23 a (Aufenthaltsgewährung
in Härtefällen), 25 Abs. 3 (Abschiebungsverbot), 25 Abs. 4 S. 1
(vorübergehender Aufenthalt), 25 Abs. 4 S. 2 (Verlängerung bei Vorliegen
einer außergewöhnlichen Härte) und 25 Abs. 5 (Unmöglichkeit der Ausreise)
des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
Allerdings gibt es für diesen Personenkreis nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung
weit reichende Ausnahmemöglichkeiten, in denen eine Vorrangprüfung nicht durchgeführt
werden muss oder sogar ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang erteilt werden
kann. Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten für
Nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wird in diesen Fällen
von Einschränkungen des § 13 BeschVerfV abgesehen und für die Zustimmung
ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot nicht erforderlich. Die Zustimmung wird
also unbeschränkt erteilt. Falls zwischen der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur
eine Globalzustimmung für die jeweilige Gruppe vereinbart worden ist, können
die Voraussetzungen allein von der Ausländerbehörde ohne Einschaltung der Agentur
für Arbeit geprüft werden – die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit,
die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar mit dem Zusatz »jede Erwerbstätigkeit
gestattet« zu versehen.
In der Praxis ist dies jedoch keinesfalls selbstverständlich. Die Ausnahmemöglichkeiten
der BeschVerfV begründen nach dem Verordnungstext keinen Rechtsanspruch, sondern
eröffnen lediglich ein Ermessen der Behörde. Aufgrund Begründungen zu den §§ 8
und 9 BeschVerfV sowie die Dienstanweisungen dürften allerdings regelmäßig das
Ermessen gebunden sein, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Denn sowohl
in der Begründung zu den §§ 8 und 9 BeschVerfV als auch in den entsprechenden
Dienstanweisungen ist formuliert, dass den betroffenen Personengruppen das Recht
auf einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang eingeräumt »wird«.
In den Dienstanweisungen zu § 8 ist zudem ausdrücklich von einem »Anspruch«
die Rede. Auch die inhaltliche Begründung zur Beschäftigungsverfahrensverordnung
lässt keinen anderen Schluss zu. Dennoch ist faktisch keinesfalls immer der
Fall, dass die Ausländerbehörden die Aufenthaltserlaubnisse der Betroffenen
auch ohne konkretes Jobangebot dementsprechend erweitern. Für die Betroffenen
ist dies in der Regel kaum nachvollziehbar – sie haben schlicht den Überblick
verloren nach einer typischen »Karriere« mit Aufenthaltsgestattung,
Duldung und humanitärer Aufenthaltserlaubnis mit den entsprechenden Einschränkungen
beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Es ist also hier Aufgabe der Beratung, die Behörden
auf die Umsetzung der genannten Ausnahmemöglichkeiten zu drängen, zumal die
Form des Arbeitsmarktzugangs zukünftig eine zusätzliche Bedeutung erhalten wird:
Die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung zum Unterhaltsvorschuss, Kinder-, Erziehungs-
und Elterngeld verknüpfen die »Berechtigung« zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in bestimmten Fällen mit dem Anspruch auf die genannten Familienleistungen.
Neben den oben genannten gibt es ferner zwei weitere Ausnahmemöglichkeiten,
die allerdings der Bundesagentur für Arbeit lediglich die Möglichkeit eröffnen,
von der Vorrangprüfung abzusehen. Die Zustimmung zur Beschäftigung wird in diesen
Fällen nur für einen konkreten Arbeitsplatz erteilt. Diese Ausnahmemöglichkeiten
gelten für
III. Arbeitsmarktzugang für Personen mit Duldung
Wesentlich schwieriger ist die Erweiterung der Duldung um die Erlaubnis
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies hat mehrere Gründe:
»Das bedeutet, dass Ausländern, denen zwar die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 5, Satz 3, 4 AufenthG nicht erteilt werden kann und die deshalb weiterhin im Besitz einer Duldung sein werden, dennoch die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden kann, wenn nicht auch gleichzeitig die Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung von ihnen verschuldet wird.«
Am dramatischsten wirken sich die hohen Hürden beim Arbeitsmarktzugang für Geduldete bei Jugendlichen nach Beendigung der Schule aus. Bei ihnen greifen die Ausnahmemöglichkeiten des § 8 BeschVerfV nicht, da diese ausdrücklich den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzen. Geduldeten Jugendlichen ist es daher faktisch unmöglich, eine Berufsausbildung aufzunehmen. Für Beratungsstellen ist es daher sinnvoll, für die jeweilige Region diejenigen Ausbildungsberufe zu ermitteln, in denen es wegen einer geringen Zahl von Bewerbern noch am ehesten wahrscheinlich sein dürfte, die Zustimmung der Agentur für Arbeit zu erhalten. Alternativ bleibt nur die Möglichkeit, an berufsbildenden Maßnahmen teilzunehmen, ein Praktikum zu absolvieren oder ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr zu leisten. Dass hier aus integrationspolitischen Gründen Handlungsbedarf besteht, hat indes auch das Bundesarbeitsministerium erkannt: In einem Brief an die Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit vom 18. August 2005 räumt es ein, dass zumindest im Einzelfall bei einer über 18 Monate hinaus fehlenden zumutbaren Möglichkeit der freiwilligen Ausreise die Härtefallregelung nach § 7 BeschVerfV angewendet werden könnte, wenn keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Auch wenn diese Regelung nur in wenigen Fällen greifen dürfte, müssen Beratungsstellen gegenüber der Arbeitsagentur auf die Prüfung dieser Möglichkeit drängen. Denn die Arbeitsagentur kann bei der Frage, ob eine zumutbare Möglichkeit der freiwilligen Ausreise besteht, durchaus zu einer anderen Einschätzung gelangen als die Ausländerbehörde. Eine tatsächliche Lösung dieser Problematik wird allerdings erst im Zuge einer großzügigen Bleiberechtsregelung in Sicht sein.
Der deutsche Bürokratismus zeigt sich nicht nur bei den verschiedenen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), sondern auch bei den Dokumenten, die Ausländer im Bundesgebiet zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit dienen sollen: Es gibt den Nationalpass, den Passersatz, den Reiseausweis, den Ausweisersatz, die Grenzübertrittsbescheinigung. Was verbirgt sich dahinter und wozu sind diese Dokumente gut? Dieser Artikel soll helfen, etwas Systematik in die Begrifflichkeiten zu bringen.
I. Pass und Passersatz
Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer – mit Ausnahme
von Unionsbürgern (§ 8 Freizügigkeitsgesetz/EU) – nur dann in das
Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten, wenn sie über einen anerkannten
und gültigen Pass oder Passersatz verfügen. Von dieser Passpflicht kann aufgrund
der ausdrücklichen Regelung des § 14 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Rettungsfälle)
oder gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG in begründeten Einzelfällen bei Aufenthalten
bis zu sechs Monaten abgesehen werden. Gemäß § 56 Nr. 1 und 2 AufenthV
ist der Ausländer verpflichtet, an der Verlängerung des bisherigen oder der
Erlangung eines neuen Passes oder Passersatzes mitzuwirken, sofern er sich über
den Zeitpunkt hinaus in Deutschland aufhalten will, in dem der Pass noch gilt.
Er muss daher alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um
einen Pass zu erlangen (OVG NRW, EZAR 060 Nr. 12).
Minderjährige Ausländer unter 16 Jahren erfüllen die Passpflicht auch durch
Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen
Vertreters, also insbesondere der Eltern (§ 2 AufenthV). Für Kinder ab
zehn Jahren gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz ihr eigenes Lichtbild
angebracht ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel die Erfüllung der Passpflicht
voraus (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt nicht für die o. g. Fälle
des § 14 AufenthV und § 3 Abs. 2 AufenthG.
Darüber hinaus ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 und 26 Abs. 3 AufenthG zwingend von der
Vorlage eines Passes abzusehen (§ 5 Abs. 3 AufenthG). In Fällen des
§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG ist dies unproblematisch, da diesem Personenkreis
ein Reiseausweis gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszustellen
ist, der als Passersatz anerkannt ist. Für Anspruchsberechtigte nach § 25
Abs. 3 AufenthG stellt sich allerdings die Frage, in welches Dokument der
Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Wurde ein Abschiebungsverbot gemäß § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt, fordern die Ausländerbehörden in aller
Regel die Vorlage eines Nationalpasses, bevor eine Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Kann dieser nicht vorgelegt werden,
wird vom Ausländer der Nachweis verlangt, dass ihm die Beschaffung eines Passes
nicht zumutbar war. Diese Anforderung knüpft an § 5 Abs. 1 AufenthG
in Verbindung mit §§ 5, 6 Nr. 2 AufenthV an. § 5 Abs. 3
AufenthG sieht jedoch vor, dass bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 24, 25 Abs. 1 bis 3, 26 Abs. 3 AufenthG zwingend von
der Erfüllung der Passpflicht abzusehen ist. Es werden gerade keine Zumutbarkeitskriterien
aufgestellt. Die Ausländerbehörden sind daher in diesen Fällen verpflichtet,
auch ohne Vorlage eines Passes und ohne Nachweis der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. VGH Ba-Wü, Beschluss vom 30.5.2005
- 13 S 1310/04 - ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 33). Die AufenthV schweigt sich allerdings über die Gestaltung
dieses Dokumentes aus. Insofern müssen die Ausländerbehörden auf den Reiseausweis
für Ausländer zurückgreifen oder ein eigenständiges Dokument ausstellen.
Gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde darüber hinaus
in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen,
humanitären oder persönlichen Gründen nach Ermessen entscheiden, ob von der
Vorlage eines Passes oder Passersatzes abgesehen werden kann. Das gilt insbesondere
für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch in diesen
Fällen ist also die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Pass oder Passersatz
möglich.
1. Nationalpass
Der (National-)Pass dient neben dem Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis
auch dazu, den Inhaber zu grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur
Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet zu berechtigen.
Der Pass muss noch gültig und anerkannt sein. Der regelmäßig im Bundesanzeiger
zu veröffentlichenden »Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer
Pässe« kann entnommen werden, ob ein Dokument anerkannt ist (vgl. z. B.
Allgemeinverfügung des Bundesinnenministeriums vom 3.1.2005, Bundesanzeiger
2005, 745). Das UNMIK-Dokument ist ein vollwertiger Ersatz für einen regulären
Nationalpass (IM NRW, Erlass vom 23.3.2005 - 15-39.04.01-2-I 14 - auf der Grundlage
einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums). Bei Pässen, die in einem postalischen
Verfahren erteilt worden sind (so genannte »Proxy-Pässe«), bestimmt
sich nach dem Recht des Ausstellerstaates, ob sie gültig sind oder nicht.
2. Passersatz
Verfügt der Ausländer über keinen Nationalpass, bestimmt § 3 Abs. 3
AufenthV, dass auch andere ausländische Dokumente als so genannter Passersatz
akzeptiert werden können. Auch hier erfolgt eine Veröffentlichung der anerkannten
Dokumente im Bundesanzeiger. Darunter fallen vor allem ausländische Reiseausweise
für Flüchtlinge und Staatenlose und amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige.
Als von deutschen Behörden ausgestellter anerkannter Passersatz gelten gemäß
§ 4 AufenthV u. a. folgende Dokumente: der Reiseausweis für Ausländer,
der Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose sowie das Standardreisedokument
für die Rückführung. § 81 AufenthV enthält für die vor dem 1.1.2005 ausgestellten
Papiere detaillierte Übergangsregelungen. Dokumente, die weder in § 4 AufenthV
noch in § 81 AufenthV aufgeführt sind, haben am 1.2.2005 gemäß § 81
Abs. 6 AufenthV ihre bis dahin gegebenenfalls bestehende Passersatzfunktion
verloren.
a) Der Reiseausweis für Flüchtlinge
Der Reiseausweis für Flüchtlinge wird ausgestellt, wenn der Ausländer als
Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a GG oder als Flüchtling im
Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt wurde. Gemäß Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GFK stellen die GFK-Vertragsstaaten Flüchtlingen, die
sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen
außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Nur bei ernsthaften Zweifeln
an der Identität des Flüchtlings kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise
verlangen, soweit dies zumutbar ist. Unterbleibt die Mitwirkung oder ist sie
unzureichend und lässt sich die Identität nicht anderweitig klären, kann die
Ausstellung eines Reiseausweises verweigert werden. Ist eine Mitwirkung jedoch
unzumutbar oder führt nicht zum Erfolg, muss der Reiseausweis erteilt werden,
kann aber mit der Angabe versehen werden, dass die Personenangaben auf den Angaben
des Ausländers beruhen (BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 1.03 - ASYLMAGAZIN
7–8/2004, S. 36).
Gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 2 GFK können die GFK-Vertragsstaaten
jedem anderen Flüchtling (als den in Satz 1 genannten), der sich in ihrem
Gebiet befindet, einen Konventions-Reiseausweis ausstellen. Diese Bestimmung
setzt nicht voraus, dass der Aufenthalt des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des
Vertragsstaates rechtmäßig ist. Sie begründet keinen Anspruch auf Ausstellung
eines Reiseausweises, sondern stellt die Entscheidung in das Ermessen der zuständigen
Behörde. Diese Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung
oder Versagung eines Reiseausweises für die betroffenen Flüchtlinge umfasst
zugleich die Befugnis der Ausländerbehörde, den Ausweis nach einer pflichtgemäßen
Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen auch dann
zu erteilen, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot
nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht und er nur geduldet wird (BVerwG,
Urteil vom 13.12.2005 - 1 C 36.04 - ASYLMAGAZIN
5/2006, S. 25).
In den Reiseausweis für Flüchtlinge dürfen die Kinder des Ausländers, die das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingetragen werden, auch wenn diese
selbst nicht zum berechtigten Personenkreis der Flüchtlinge gehören (Nr. 3.3.4.10
Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG). Hier sollte der Ausländer
aber darüber belehrt werden, dass diese Eintragung einer Flüchtlingsanerkennung
des Kindes nicht gleichsteht.
Erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, oder sind der
Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unanfechtbar
geworden, hat der Ausländer den Reiseausweis für Flüchtlinge unverzüglich bei
der Ausländerbehörde abzugeben (vgl. § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 6
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)). Falls der Ausländer dieser gesetzlichen
Pflicht nicht nachkommt, wird der Reiseausweis entzogen (§ 4 Abs. 2
AufenthV).
b) Der Reiseausweis für Staatenlose
Den Reiseausweis für Staatenlose erhält der Ausländer, wenn feststeht, dass
er staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ist. Das Übereinkommen
über die Rechtsstellung der Staatenlosen ist nach seinem Art. 1 Abs. 1
nur auf Personen anwendbar, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige
ansieht, also nur auf solche, die de iure staatenlos sind (BVerwG, Urteil vom
27.9.1988 - 1 C 20.88 -), eine bloße de-facto-Staatenlosigkeit, bei der der
Staat rechtswidrig die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsnachweisen verweigert,
reicht demnach nicht. Die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach
Art. 28 Satz 1 StlÜbk setzt darüber hinaus einen rechtmäßigen Aufenthalt
des Staatenlosen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates voraus, der sich nach
den nationalen Aufenthaltsbestimmungen richtet (BVerwG, Urteil vom 16.10.1990
- 1 C 15.88 -).
c) Der Reiseausweis für Ausländer
Wann ein Ausländer einen Reiseausweis für Ausländer erhalten kann, bestimmt
sich – neben § 5 Abs. 3 AufenthG (s. o.) – nach § 5
AufenthV. Die Erteilung erfolgt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Entscheidend ist zunächst, dass der Ausländer einen Pass oder Passersatz nachweislich
nicht besitzt und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Was zumutbar
ist, ist – nicht abschließend – in § 5 Abs. 2 AufenthV
geregelt. Zumutbar ist demnach,
Eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden Gründen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV) liegt regelmäßig vor
Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist grundsätzlich auch nicht zumutbar
bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender Rückkehr, wenn ein Abschiebungshindernis
nach § 60 AufenthG vorliegt (Nr. 3.3.1.3. Vorläufige Anwendungshinweise
des BMI zum AufenthG).
Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Inland stellt § 6
AufenthV zusätzliche Anforderungen. Sie ist nur möglich,
Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm von den zuständigen Behörden seines Heimatstaates kein Pass ausgestellt wird, hat er Nachweise vorzulegen (z. B. Vorlage des Schriftverkehrs mit der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 70 Abs. 1 AufenthG). Dem steht der Nachweis gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der Pass entzogen wurde (Nr. 3.3.1.4. Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG).
II. Der Ausweisersatz
Gemäß § 48 AufenthG obliegt dem Ausländer neben der Passpflicht eine
Ausweispflicht. Dieser kann er – außer durch Vorlage eines Passes oder
Passersatzes – durch Vorlage eines Ausweisersatzes nachkommen (§ 48
Abs. 1 AufenthG). Die Duldung ist dabei ausreichend, wenn er keinen Pass
besitzt und diesen nicht zumutbar erhalten kann (§ 48 Abs. 2 AufenthG).
Gemäß § 55 Abs. 1 AufenthV ist einem Ausländer, der einen anerkannten
und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise
erlangen kann oder dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend
überlassen wurde, auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen, sofern er einen
Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Ein Ausweisersatz
ist aber kein Passersatz und berechtigt insbesondere nicht zum Grenzübertritt.
III. Grenzübertrittsbescheinigung
Die so genannte Grenzübertrittsbescheinigung ist weder ein Aufenthaltstitel
noch ein Pass- oder Ausweisersatz. Die Bescheinigung dient allein dem Zweck,
die tatsächliche Ausreise durch Abgabe an der Grenze nachzuweisen, und dokumentiert
den Zeitraum, in dem sich der Ausländer noch im Bundesgebiet aufhalten darf.
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