Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung für Hindus
Urteil vom 17.5.2006 - A 10 K 11777/03 - (13 S., M8374)
»(...) Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5
VwGO). Denn ihnen drohen bei einer unterstellten Rückkehr nach Afghanistan landesweit
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren, die ein Verbot der Abschiebung
nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen. (...)
Mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urt. v. 28.04.2005 - 5a K 4421/03
-, BeckRS 2006 Nr. 20050), dem Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 10.01.2006
- 14 K 6506/03.A -, juris [16 S., M7953])
sowie dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urt. v. 17.02.2006 - 7 E 559/05.A[1]
-, AuAS 2006, 90) ist der entscheidende Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt,
dass für Hindus aus Afghanistan ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1
AufenthG besteht. Im Gegensatz zum VG Gelsenkirchen und zum VG Köln gilt das
nicht nur bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes wegen
gleichartiger Vorverfolgung (an deren Gleichartigkeit angesichts der grundlegenden
Umwälzungen in Afghanistan nach der Ausreise der Kläger immerhin gezweifelt
werden könnte), sondern es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den
Eintritt der hierfür erforderlichen Gefährdung (ebenso VG Wiesbaden, a. a. O.),
so dass es auf Vorverfolgung nicht ankommt. (...)
Der Sachverständige Dr. Danesch, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit angesichts
seines Werdegangs und seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger über
Afghanistan zu zweifeln kein Anlass besteht, hat in dem genannten Gutachten
vom 23.01.2006 im Wesentlichen ausgeführt: Wie er in der Gerichtsverhandlung
vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 10.01.2006 erklärt habe, habe sich die Gefahrenlage
für Hindus bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan bedeutend verschärft.
Nach den Muslimen seien die Hindus in Afghanistan die größte Glaubensgemeinschaft.
Der Islam, der nur das Christentum und das Judentum als weitere ›Buchreligionen‹
anerkenne, betrachte die Hindus als ›Götzendiener‹ und ›Gottlose‹.
De facto hätten sie jedoch (früher) eine zentrale Rolle in der Gesellschaft
gespielt, da sie eine beherrschende Stellung in der Finanzwelt eingenommen hätten.
Auch der größte Teil des Im- und Exports habe in der Hand der Hindus gelegen.
So hätten sie unter der Herrschaft der ›Kommunisten‹ eine Blütezeit
und einen Höhepunkt an Macht und Einfluss erlebt. Dadurch hätten sie den Hass
der muslimischen Bevölkerung auf sich gezogen. Beim Einmarsch der Mudjaheddin
nach Kabul 1992 sei die gesamte Infrastruktur der Hindu-Gemeinschaften zerstört
worden. Der Großteil der einst einflussreichen Minderheit sei aus dem Land vertrieben
und enteignet worden. Im heutigen Afghanistan lebten nur noch ca. 1500 bis 2000
Hindus und Sikhs, in Kabul seien es nicht mehr als 1000 bis 1300. Diese wenigen
Menschen lebten so gut wie ausschließlich in den ehemaligen Tempelbezirken ihrer
Gemeinden, allerdings möglichst verstohlen, um nicht die Aufmerksamkeit der
muslimischen Umgebung auf sich zu ziehen. Diese Tempel seien die einzigen Stellen,
an die sich ein abgeschobener afghanischer Hindu wenden könne. Die Tempel seien
zu Teilen so stark zerschossen, dass sie praktisch nur noch Ruinen darstellten.
Ein Wiederaufbau habe bisher nicht stattgefunden. Wenige unzerstörte Räume ohne
Türen und Fenster und ohne Einrichtung dienten den Bewohnern als Wohn- und Schlafräume,
in denen einige zerfetzte Decken und ein paar Kochstellen die gesamte Ausstattung
bildeten. Besonders Frauen und Kinder seien sichtlich von Krankheiten und Mangelernährung
gezeichnet. Von in- oder ausländischen Hilfsorganisationen hätten diese Menschen
noch nie etwas gesehen. Die Lebensverhältnisse seien durch Armut, Elend und
das Fehlen jeglicher Hilfe durch die Regierung oder Hilfsorganisationen gekennzeichnet.
Fast alle Männer seien arbeitslos oder Gelegenheitsarbeiter. Die Tempel versuchten
ihre Gemeindemitglieder durch Mittel aus Almosen zu unterstützen, doch seien
diese sehr gering und retteten die Bewohner kaum vor dem Verhungern. Offensichtlich
sei es die Politik der afghanischen Regierung, das Problem zu ignorieren und
darauf zu warten, dass sich die Hindu-Frage sozusagen auf ›demographische‹
Weise von selbst löse, indem die Mischung aus offiziellem Ignorieren, gesellschaftlicher
Diskriminierung und kultureller und religiöser Unterdrückung die Hindus zwinge,
sich entweder vollkommen anzupassen oder das Land zu verlassen. Die Hindus in
Afghanistan seien auch einer expliziten kulturellen Diskriminierung ausgesetzt.
In ihrer Religionsausübung würden sie massiv behindert. Die Kinder seien schwer
traumatisiert, völlig verängstigt und fürchteten sich, das Gelände ihrer Tempel
zu verlassen, um nicht von den muslimischen Kindern drangsaliert und geschlagen
zu werden. Bei jungen Mädchen sei die Praxis der Zwangsbekehrung verbreitet
und Zwangsverheiratungen seien vorgekommen. Diese Verhältnisse seien in Kabul,
Kandahar, Jalalabad und Khost gleich. In den Provinzen, wo regionale Herrscher
und Kriegsfürsten das Sagen hätten, sei die Lage noch schlimmer als in Kabul.
Als Fazit ergebe sich, dass die religiös motivierte Verfolgung von Hindus und
Sikhs im heutigen Afghanistan asylrelevante Intensität erreiche. Ihre Existenz
als eigenständige Minderheit sei akut bedroht. Insbesondere müsse der Einschätzung
widersprochen werden, die Regierung Karzai sei in der Lage oder bereit, Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Insofern könne man für die
Hindu- und Sikh-Minderheit von einer nichtstaatlichen wie einer staatlichen
oder zumindest doch staatlich sanktionierten Verfolgung sprechen. Die Bedingungen
in den Tempeln seien so katastrophal, dass eine Abschiebung bedeute, die Rückkehrer
›gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
[auszuliefern]‹. Dadurch, dass sie ihren Besitz verloren hätten und geflüchtet
seien, hätten Exilanten aus Europa bei einer Rückkehr keinerlei Grundlage, sich
eine neue Existenz aufzubauen. Die Weiterentwicklung durch jahrelangen Aufenthalt
in Europa mache insbesondere für Frauen die psychische Belastung bis hin zu
Selbstmordgefährdung immens. Die Männer hätten keine Möglichkeit, den Lebensunterhalt
für die Familien zu verdienen. Selbst die Hindu-Gemeinden seien möglicherweise
weder bereit noch in der Lage, solche Rückkehr[er] aufzunehmen, die pauschal
als ›reich‹ betrachtet würden.
Mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (a. a. O.) ist aus diesen Feststellungen
nach Auffassung des entscheidenden Einzelrichters zwingend der Schluss zu ziehen,
dass erhebliche Teile der moslemischen Bevölkerung Hindus in Anknüpfung an deren
religiöses Bekenntnis in einer Weise drangsalieren, dass für diese ein Leben
nur unter den erbärmlichsten und menschenunwürdigen Umständen möglich ist und
dass die staatlichen Stellen in Afghanistan hiergegen zumindest nichts unternehmen.
Andernfalls wäre nicht verständlich, warum sich die Hindus mit diesen Verhältnissen
abfinden und ›verstohlen‹ in ihnen leben. Das kann nur Ausdruck
erheblicher Angst vor Repressalien der umgebenden muslimischen Bevölkerung sein.
Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Satz 4
c) AufenthG vorliegen. Es handelt sich um religiös motivierte Verfolgung, weil
die Verfolgungsmaßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen der Hindu-Minderheit
physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung
oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (vgl. BVerfGE 76,
143, 158 ff.).
Die weitere, ebenfalls Hindus betreffende obergerichtliche Entscheidung des
OVG Münster (Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A - [30 S., M8225]) gibt
keine Veranlassung zur Abweichung von vorstehender Beurteilung. Sie betrifft
nicht die hier einschlägige Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60
Abs. 1 AufenthG für Hindus, sondern die davon auch im Maßstab des Ausmaßes
der Bedrohung zu unterscheidende Frage, ob zurückkehrenden Hindus ›gleichsam
sehenden Auges‹ der Tod oder schwerste Verletzungen drohen. Insoweit betont
das Gericht selbst, dass ›gerade bei den Kriterien der Art und Konkretheit
einer Gefahr nachhaltige Unterschiede zwischen Absatz 1 und Absatz 7
– in verfassungskonformer Anwendung – des § 60 AufenthG bestehen‹,
weshalb einzelne die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejahende
Bescheide des Bundesamts (z. B. Bescheid v. 26.08.2005 - 5150358-423 -)
und Gerichtsurteile (z. B. VG Köln, Urt. v. 10.01.2006, a. a. O.)
›ohne Bedeutung‹ seien. Umgekehrt muss folglich dasselbe gelten.
(...)«
Einsender: RA Momberger, Friedberg
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung für allein erziehende Mutter wegen
drohender nichtstaatlicher Verfolgung.
Urteil vom 1.3.2006 - 8 UE 3766/04.A - (9 S., M8290)
VG Göttingen: Gefährdung wegen Verletzung der »Familienehre«
durch Nichteinhaltung eines Eheversprechens; extreme Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG ohne Schutz
und Hilfe durch Großfamilie.
Urteil vom 10.5.2006 - 4 A 13/04 - (9 S., M8262)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Sippenhaft für
Sohn bzw. Bruder von Funktionären der DVPA-Regierung; Vorverfolgung durch drohende
Verfolgung der Taliban.
Urteil vom 10.5.2006 - 4 A 225/03 - (11 S., M8261)
VG Köln: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht; extreme
Gefahrenlage für Rückkehrer, die nicht in den Familien- und Stammesverband aufgenommen
werden oder bei denen besondere Umstände den Überlebenskampf erschweren.
Urteil vom 12.4.2006 - 14 K 700/04.A - (15 S., M8275)
VG Sigmaringen: Keine Gruppenverfolgung von Hindus;
extreme Gefahrenlage für Hindus und Rückkehrer ohne Familienverband (Änderung
der Rechtsprechung der Kammer) (vgl. zur selben
Entscheidung).
Urteil vom 16.3.2006 - A 2 K 10962/05 - (35 S., M8329)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: UN-Sondergesandter Koenigs
»besorgt« über Sicherheitslage; Kämpfe im Süden im ersten Halbjahr
2006 waren die schwersten Auseinandersetzungen seit 2001 (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »UN concerned at deteriorating security«
(ID 51976)
BBC News: Kabul: Ein Toter und zahlreiche Verletzte bei Attentaten auf
Armeeangehörige und Regierungsmitarbeiter, die sich in Bussen auf dem Weg zur
Arbeit befanden; fünf Bombenattentate in Kabul in 48 Stunden (engl.).
Bericht vom 5.7.2006: »Afghan capital rocked by blasts« (ID 51666)
Human Rights Watch: Studie zu Angriffen auf Schulen und Auswirkungen
auf das Bildungssystem; seit 2005 deutliche Zunahme von Angriffen und Drohungen
gegen Lehrer und Schüler in verschiedenen Landesteilen; weniger als die Hälfte
der Mädchen im Grundschulalter gehen zur Schule, nur 5 % der Mädchen und
20 % der Jungen besuchen weiterführende Schulen (engl.).
Bericht vom Juli 2006: »Lessons in Terror: Attacks on Education in Afghanistan«
(ID 51957)
Institute for War and Peace Reporting: Rundschreiben der Nationalen Sicherheitsdirektion
schränkt u. a. Berichterstattung über militärische Auseinandersetzungen
sowie über die ausländischen Truppen ein (engl.).
Bericht vom 28.6.2006: »Afghan Media Rail Against Censorship Plan«
(ID 51163)
BBC News: Kandahar: Mindestens zehn afghanische Angestellte einer US-Militärbasis
auf dem Weg zur Arbeit bei Anschlag auf Kleinbus getötet; laut US-Beamten steht
das Attentat für eine veränderte Taktik der Taliban, die für die Regierung und
für die internationalen Truppen arbeitende Zivilisten verstärkt bedrohen und
angreifen (engl.).
Bericht vom 16.6.2006: »Taleban target Afghan civilians« (ID 50664)
Länderbericht:
BBC News: Zwei Journalisten der unabhängigen Wochenzeitung Al-Dustour
wegen »Beleidigung des Präsidenten« zu je einem Jahr Haft verurteilt,
nachdem sie über eine Anzeige gegen den Präsidenten wegen angeblicher Veruntreuung
von Geldern berichtet hatten (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Egypt journalists get jail terms« (ID 51043)
Länderberichte:
Amnesty international: Hintergründe über Folter durch den militärischen
Geheimdienst Département du renseignement et de la sécurité (DRS); Straflosigkeit
für mutmaßliche Folterer durch neues Amnestiegesetz begünstigt; diplomatische
Zusicherungen der algerischen Behörden vor Abschiebungen sind auch deshalb problematisch,
weil die zivile Verwaltung keine Kontrolle über den DRS ausübt (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »Unrestrained powers: Torture by Algeria's Military
Security [MDE 28/004/2006]« (ID 51921)
Amnesty international: Zwei Männer nach ihrer Abschiebung aus Großbritannien
fünf bzw. sechs Tage an unbekanntem Ort festgehalten, möglicherweise im Gewahrsam
des militärischen Geheimdienstes DRS; algerisches Konsulat hatte vor ihrer Abschiebung
die Zusicherung erteilt, dass sie nur wenige Stunden zur Klärung von Formalitäten
festgehalten werden würden.
Urgent action 173/06-1 vom 23.6.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 20.6.2006
(ID 51114)
VG Münster: Extreme Gefahrenlage für allein stehende Rückkehrer
Urteil vom 16.5.2005 - 7 K 1830/05.A - (3 S., M8269)
»(...) Die Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung gemäß § 73
Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – sind nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –
vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53
Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes – AuslG –) liegen
zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG) immer noch vor. Zwar ist der Bürgerkrieg in Angola, der
für die in dem Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens
von Abschiebungshindernissen entscheidend gewesen ist, seit dem Abschluss des
Waffenstillstandsvertrages im April 2002 beendet; die ehemals aus dem Bürgerkrieg
resultierenden Gefahren bestehen deshalb für die Kläger nicht mehr. Es liegen
aber nach wie vor Gefahren für die Kläger in Angola vor, die der getroffenen
Widerrufsentscheidung entgegenstehen. (...)
Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002
zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer
noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft,
Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die Kindersterblichkeit ist noch immer
sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, die
meisten Kinder haben keinen Zugang zu medizinischer Basisversorgung und auch
nicht zu sauberem Wasser, rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule (vgl.
zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola u. a.: Lageberichte des
Auswärtigen Amtes vom 18. April 2006 und vom 18. April 2005; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update März 2005).
Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben
ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende
existenzielle Gefährdung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr wäre deshalb nur
typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die ›Sperrwirkung‹
des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen.
Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die die Kläger von dieser ›Sperrwirkung‹
befreien.
Dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in der Hauptstadt Luanda
– woher sie stammen, in deren Peripherie sie vor der Ausreise gewohnt
haben und wohin sie auch abgeschoben würden, da der einzig mögliche Abschiebeweg
über den internationalen Flughafen von Luanda führt – ihr Überleben sichern
könnten, erscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und
aktueller Presseberichte nicht beachtlich wahrscheinlich. In die ›heruntergekommene‹
Metropole, in der schon jetzt fast ein Drittel der gesamten angolanischen Bevölkerung
lebt, strömen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner lebt unter
Armutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft unregelmäßig
ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung Luandas, vom informellen
Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu sichern; es wird gebettelt,
Straßenkinder leben in Ruinen. Zur Zeit grassiert eine Choleraepidemie, bisher
sind ca. 1200 Menschen an dieser Krankheit gestorben. Die Epidemie nahm ihren
Anfang in Luanda und verbreitet sich vor allem dort angesichts der schlechten
hygienischen Verhältnisse in den zahlreichen Elendsvierteln weiter (vgl. zur
Lage in Luanda: Die Tageszeitung vom 4. Januar 2006, ›Schwarzes Gold füllt
schwarze Kassen‹, Lageberichte a. a. O., Schweizerische Flüchtlingshilfe
a. a. O.; zur Choleraepidemie u. a.: Basler Zeitung vom 12. Mai
2006, ›Kinder in Angola am meisten von Cholera betroffen‹).
Mit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen Überlebenskampf
gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1.,
die seit mehr als sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, Verhältnisse,
wie sie auch heute noch in Luanda herrschen, nicht mehr kennt, nicht gelänge,
dort eine Arbeit zu finden, um für sich und den Kläger zu 2. eine Existenzgrundlage
zu schaffen. Die Kläger könnten im Falle ihrer Rückkehr nach Luanda auch nicht
auf eine Unterstützung durch die Familie hoffen; sie kehrten nicht in einen
Familienverband zurück, denn sie verfügen in Luanda über keine familiäre Bindung
mehr. (...)
Auch außerhalb Luandas wären die Kläger dem Hunger und der Verwahrlosung verbunden
mit erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Denn dort
könnten die Kläger erst recht nicht auf die Unterstützung Dritter hoffen, sie
verfügen dort über keinerlei familiäre Bindungen; zudem ist die Versorgungslage
in vielen Teilen des Landesinnern Angolas weiterhin sehr kritisch (vgl. hierzu
Lageberichte a. a. O.). (...)«
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme Gefahrenlage jedenfalls für Frauen, die
nicht alleine zurückkehren (hier: 14jähriges Mädchen, das zusammen mit Vater
zurückkehrt).
Beschluss vom 25.1.2006 - 3 UE 3054/05.A - (10 S., M8361)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Posttraumatische Belastungsstörung
kostenlos behandelbar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.5.2006 - 5 K 1970/06.A - (11 S., M8397)
BayVGH: Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung
Urteil vom 20.2.2006 - 9 B 04.30117 - (15 S., M8338)
»(...) Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten
Anspruch der Klägerin, das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass bei
ihr die Voraussetzungen § 51 Abs. 1 AuslG – jetzt § 60
Abs. 1 AufenthG – hinsichtlich Aserbaidschans vorliegen, zu Recht
als begründet angesehen. (...)
Die Klägerin ist zwar nicht mehr aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie hat
jedoch Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich
Aserbaidschans, weil sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2003 in diesem
Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, rechtmäßige aserbaidschanische Staatsangehörige
war, allein wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit ausgebürgert wurde und
ihr die Wiedereinreise in das Land ihrer früheren Staatsangehörigkeit und ihres
gewöhnlichen Aufenthalts verwehrt wird.
a) Ein Fortbestand ihrer früheren aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ist
nach den beigezogenen Auskünften und Berichten zu verneinen: (...)
Zunächst war angenommen worden, Aserbaidschan setze die Wohnsitzregelung (ständiger
Wohnsitz bei Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. Oktober 1998)
konsequent um (AA vom 11.4.2005). Wenig später wurde erkannt, dass Personen,
die beim Verlassen Aserbaidschans die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit
innehatten, nach wie vor als aserbaidschanische Staatsangehörige betrachtet
wurden (AA vom 27.6.2005). Dieser Eindruck konnte deshalb entstehen, weil in
der Tat bei der Mehrheit der in Russland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen
in der Behördenpraxis ein Fortbestand der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit
unterstellt wurde. Diese behördliche Handhabung der Wohnsitzregelung erklärt
sich daraus, dass die Anwendung der Wohnsitzregelung im Staatsangehörigkeitsgesetz
die Entlassung aller – etwa zwei Millionen – in Russland lebenden
aserbaidschanischen Staatsangehörigen aus der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit
zur Folge gehabt hätte. Diese Folge war aber hinsichtlich der in Russland oder
in anderen Ländern lebenden aserischen Volkszugehörigen unerwünscht und sollte
– nach der Intention des Gesetzgebers – vermieden werden. Deshalb
stellte sich schließlich heraus, dass die Wohnsitzregelung mit der Folge des
Verlusts der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nur hinsichtlich der nicht
mehr in Aserbaidschan lebenden, aber noch gemeldeten armenischen Volkszugehörigen
angewendet wurde und wird (AA vom 29.8.2005).
Die weiteren Erfahrungen zeigten, dass armenische Volkszugehörige einschließlich
der Personen mit armenisch klingendem Namen in den Melderegistern nicht erfasst
werden und – unabhängig vom Zeitpunkt des Verlassens Aserbaidschans –
aus diesen gelöscht werden (AA vom 12. und 29.12.2005, TKI [Transkaukasus-Institut]
vom 6.10.2005). Wegen der Löschung aus den Melderegistern werden Armenier heute
von Aserbaidschan nicht mehr als eigene Staatsangehörige angesehen mit der weiteren
Folge, dass ihnen eine Rückkehr nicht gestattet wird. (...)
b) Nach dieser Rechtspraxis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
Klägerin wegen ihrer armenischen Volkzugehörigkeit oder auch wegen ihres armenisch
klingenden Namens (die Endung des Familiennamens mit ›jan‹ ist kennzeichnend
für armenische Volkszugehörige) und einer deshalb angenommenen armenischen Volkszugehörigkeit
im Melderegister gelöscht wurde und deshalb – unabhängig vom Zeitpunkt
ihrer Ausreise und der Löschung im Melderegister – vom aserbaidschanischen
Staat nicht mehr als eigene Staatsangehörige angesehen wird. Selbst für den
unwahrscheinlichen Fall einer versehentlich unterbliebenen Löschung würde diese
spätestens aus Anlass eines Antrags auf Ausstellung von Einreisedokumenten mit
derselben Folge der Ausbürgerung vorgenommen. (...)
Eine derartige Ausbürgerung, die wegen eines angeblich nicht mehr bestehenden
Wohnsitzes im Inland nach der Rechtspraxis in Aserbaidschan allein bei armenischen
Volkszugehörigen stattfindet, ist aber nach der ›objektiven Gerichtetheit‹
der Motivation und Gewichtigkeit des Eingriffs als politische Verfolgung zu
beurteilen (BVerwG vom 24.10.1995 NVwZ-RR 1996, 602 und vom 7.12.1999 - 9 B
474/99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224). Folge dieser Ausbürgerung
ist, dass Aserbaidschan eine Rücknahme von Armeniern, die nach der eigener Rechtspraxis
staatenlos geworden sind, ablehnt (TS [Tessa Savvidis] vom 14.12.2005). Auch
diese Einreiseverweigerung ist als politische Verfolgung zu werten (vgl. BVerwG
vom 24.10.1995 und 7.12.1999 aaO). Dem kann nicht entgegen gehalten werden,
dass jeder Staat im Rahmen des Völkerrechts selbst bestimmen kann, welche Personen
er als seine Staatsangehörigen anerkennt. Grundsätzlich kann ein Staat zwar
selbst bestimmen, nach welchen Kriterien er seine Staatsangehörigkeit verleiht,
anerkennt oder entzieht. Bürgert ein Staat aber seine bisher rechtmäßigen Staatsangehörigen
allein aus Gründen der – missliebigen – Volkszugehörigkeit aus und
verweigert er ihnen die Einreise, dann sind diese allein der Volkzugehörigkeit
geltenden Maßnahmen als politische Verfolgung zu beurteilen.
c) Ist die Klägerin aber politisch Verfolgte, weil sie wegen ihrer armenischen
Volkszugehörigkeit ausgebürgert wurde und ihr deshalb die Wiedereinreise in
das Land ihrer Geburt, ihrer legitimen früheren Staatsangehörigkeit und ihres
ständigen Aufenthalts verweigert wird, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob
ihr heute eine zumutbare Fluchtalternative in einem Teil des Staatsgebiets –
nämlich Berg-Karabach – offensteht, in dem der aserbaidschanische Staat
keine Herrschaftsgewalt mehr ausüben kann. (...)
Wer in seiner Heimat durch asylerheblichen Rechtsentzug – Aberkennung
der Staatsangehörigkeit und Verweigerung des Rechts auf Wiedereinreise –
im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG politisch verfolgt ist, dem kann
der sich daraus ergebende Status einschließlich der Anerkennung als Flüchtling
nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der entsprechenden rechtlichen Begünstigungen
nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, er könne sich mit einiger Aussicht
auf Erfolg in einem anderen Land um Asyl, Anerkennung als Flüchtling oder um
dessen Staatsangehörigkeit bemühen und schließlich von dort aus in einen Landesteil
seines Heimatstaates gelangen, in dem er vor politischer Verfolgung des Heimatstaates
sicher ist, weil dieser in diesem Teilbereich keine Herrschaftsgewalt mehr hat.
Das gilt auch dann, wenn der Staat des notwendigen Zwischenaufenthalts –
Armenien – wie auch das Zielterritorium – Berg-Karabach –
in Folge verfolgungsfreien Aufenthalts sich in ethnischer und sprachlicher Hinsicht
wegen der beim Asylbewerber vorhandenen Merkmale als Zuflucht anbieten mag.
Die Genfer Flüchtlingskonvention wie auch das nationale Recht gehen nämlich
davon aus, dass es Sache des Flüchtlings oder des Asylbewerbers ist, den Zielstaat
seiner Flucht selbst zu bestimmen. Aus diesem Grund ist auch nur für die Anerkennung
als Asylberechtigter erheblich, ob ein Flüchtling aus einem sicheren Drittstaat
eingereist ist oder auf der Flucht anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gefunden
hat (Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 AsylVfG). Für
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und den
Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist aber grundsätzlich
ohne Bedeutung, ob ein Flüchtling in einem anderen Staat als der Bundesrepublik
Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können oder finden
kann. Das gilt auch dann, wenn die Flucht über das Gebiet eines solchen Staates
geführt hat. Im Übrigen wäre ein gesicherter, verfolgungsfreier Daueraufenthalt
und die ›Staatsangehörigkeit‹ des völkerrechtlich nicht als Staat
anerkannten Gebiets Berg-Karabach kein Ausgleich der asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung
durch Entzug der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und des Rechts auf
Wiedereinreise. (...)«
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Keine Verbesserung der Situation in Berg-Karabach
seit 2000, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen würde;
Auswärtiges Amt verfügt über keine direkten Erkenntnisse aus Berg-Karabach.
Urteil vom 16.5.2006 - 14 A 29/05 - (6 S., M8310)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zugang zu medizinischer Versorgung
für Binnenvertriebene und gemischt-ethnische Familien; Notwendigkeit »informeller
Zahlungen«; Sozialhilfe deckt nicht die Ausgaben für Gesundheitsversorgung.
Anfragenbeantwortung vom 8.6.2006: »Ärztliche Versorgung in Aserbaidschan«
(ID 52729)
Transkaukasus-Institut: Strafverfolgung wegen Teilnahme an Aktionen der
nationalistischen Opposition in den Jahren 2003 und 2004 unwahrscheinlich; zur
Volksfront-Partei AXCP (klassikler) und zur Organisation für die Befreiung Karabachs
QAT; Folter insbesondere im Gewahrsam der »Abteilung zur Bekämpfung organisierter
Kriminalität« üblich (vgl. u. Stellungnahme des AA im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 24.5.2006 an VG Schleswig - 4 A 247/04 - (18 S., M8326)
Transkaukasus-Institut: Mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Vorwurf
der Spionage; Hintergründe zur Zerschlagung der Organisation XTPD/OPON (frühere
OMON-Miliz); Strafverfolgung von ehemaligen Angehörigen der XTPD/OPON.
Stellungnahme vom 12.5.2006 an VG Schwerin - 11 A 678/02 As - (8 S., ID
52697, M8303)
Transkaukasus-Institut: Muster amtlicher Kfz-Kennzeichen.
Stellungnahme vom 7.5.2006 an Rechtsanwaltsgemeinschaft (5 S., M8304)
Auswärtiges Amt: Anti-armenische Proteste im Juni 2003 und September
2004; Veröffentlichung von möglicherweise bezahlten Artikeln in der Zeitung
Güzeran.
Stellungnahme vom 8.12.2005 an VG Schleswig - 4 A 247/04 - (8 S., A0276,
siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Islamistische Khatme Nabuwat-Bewegung kündigt
Marsch auf Moschee der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Dhaka an und veröffentlicht
Todesdrohung gegen Ahmadis in einer Tageszeitung (engl.).
Bericht vom 22.6.2006: »22 Ahmadi families in danger« (ID 51108)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Rebellen der Forces nationales
de libération (FNL) setzen Angriffe auf Zivilisten trotz Wiederaufnahme der
Friedensverhandlungen mit der Regierung fort (engl.).
Bericht vom 19.7.2006: »Rebels attack civilians as ceasefire talks continue«
(ID 52502)
Länderberichte:
BBC News: Hangzhou, Provinz Zhejiang: Zwanzig Verletzte bei Zusammenstößen
zwischen der Polizei und christlichen Demonstranten, die gegen den Abriss einer
angeblich illegal errichteten Kirche protestieren (engl.).
Bericht vom 31.7.2006: »China clash as church demolished« (ID 53015)
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Zensur des Internets und
Unterdrückung der Meinungsfreiheit; Rolle von Yahoo!, Microsoft und Google (engl.).
Bericht vom 20.7.2006: »Undermining freedom of expression in China«
(ID 52799)
Amnesty international: Der ethnische Uigure und kanadische Staatsbürger
Husein Dschelil (auch: Huseyin Celil) wird seit seiner Abschiebung aus Usbekistan
Ende Juni ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 99/06-2 vom 4.7.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 24.4.
und 19.6.2006 (ID 51673)
Amnesty international: Die Uiguren Yusuf Kadir Tohti (alias Erdagan)
und Abdukadir Sidik werden seit ihrer Abschiebung aus Kasachstan am 10.5.2006
ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 100/06-1 vom 27.6.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 25.4.2006
(ID 51183)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mindestens ein Toter bei
Zusammenstößen in der Stadt Divo im von der Regierung kontrollierten Süden;
regierungstreue Gruppen protestieren in Abidschan gewaltsam gegen UN-Programm
zur Registrierung von etwa 3,5 Millionen Einwohnern, die keine Personaldokumente
besitzen (engl.).
Bericht vom 24.7.2006: »Identification protests leave at least one dead«
(ID 53014)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: April 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (19 S., A0277, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Festnahme von Irakli Batiaschwili,
Vorsitzender der Oppositionspartei »Vorwärts Georgien«, unter dem
Verdacht, den Rebellenführer Emzar Kvitsiani beraten zu haben; Kvitsianis Gruppe
kämpft seit Tagen in der Kodori-Schlucht gegen Regierungstruppen (engl.).
Bericht vom 30.7.2006: »Georgia Arrests Opposition Figure« (ID 52933)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Nach offiziellen Angaben elf Tote bei gewaltsamen
Auseinandersetzungen im Zuge eines von der Opposition ausgerufenen landesweiten
Generalstreiks; Augenzeugen werfen den Sicherheitskräften die Tötung von unbewaffneten
Demonstranten und Passanten sowie Vergewaltigungen und weitere Übergriffe vor
(engl.).
Bericht vom 6.7.2006: »Security Forces Respond to Protests with Killings«
(ID 51899)
VG Köln: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 24.3.2006 - 18 K 6200/05.A - (7 S., M8277)
»(...) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (...)
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für sie nicht mehr vorliegen. (...)
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat
nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich
ist daher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen
wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Zukunft befürchtete
Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen,
die zur Anerkennung geführt haben, ist nicht abschließend geklärt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, Juris [21 S., M7834];
BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, a. a. O. [- 9 B 280.97 - NVwZ-RR
1997, 741]; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73
AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE
85, 266; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -). (...)
Für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist danach
entsprechend der Wegfall-der-Umstände-Klausel des Art. 1 C (5) GFK erforderlich,
dass eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der
für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Unter Schutz
im Sinne der Beendigungsklausel ist nach dieser Entscheidung der Schutz vor
erneuter Verfolgung wegen asylrelevanter Merkmale zu verstehen. Dieser Schutz
ist aber nicht auf den Schutz vor der ursprünglichen Verfolgung beschränkt.
Die Beendigungsklausel beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht
von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz
nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person
zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005,
a. a. O. unter Bezugnahme auf das Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Nr. 115).
Welche Anforderungen im Einzelnen sich daraus für die Art, die Dauer und die
Stabilität der Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben,
bleibt offen. Allerdings muss nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
feststehen, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen
Gründen Verfolgung droht. Dabei sind im Hinblick auf die seit dem 01.01.2005
geänderte Rechtslage insbesondere auch Gefahren durch nichtstaatliche Akteure
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG in den Blick zu nehmen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a. a. O., Rdnr. 23, 26).
Ab welcher Verfolgungsintensität diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt
sind, kann hier dahinstehen. Denn gemessen an den oben genannten Kriterien liegen
die Voraussetzungen für einen Widerruf im Falle des Irak schon deshalb nicht
vor, weil jedenfalls derzeit die Veränderungen im Irak nicht in der Hinsicht
tiefgreifend und dauerhaft sind, dass die begründete Furcht des Flüchtlings
vor Verfolgung gegenstandslos geworden ist (vgl. hierzu auch Unterrichtung durch
die Bundesregierung betr. die Qualifikationsrichtlinie – BR-Drucksache
1017/01, Art. 13, (1) e); vgl. nunmehr auch Referentenentwurf für ein Gesetz
zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union, Nr. 35, b).
Die Kammer hält auch nach erneuter Prüfung der politischen Verhältnisse im Irak
an ihrer Auffassung (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005,
a. a. O. [- 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67]) fest, dass die Lage
im Irak hochgradig instabil und die politische Zukunft des Landes seit dem Sturz
des Regimes von Saddam Hussein ungewisser denn je ist. Trotz des Regimewechsels
kann von einer dauerhaften und stabilen Entwicklung im Irak nach wie vor nicht
die Rede sein. Im Zuge dieser Entwicklung sind seit dem Sturz des Regimes zahlreiche
neue Verfolgungsgründe entstanden.
Zwar sind inzwischen weitere Schritte innerhalb des geplanten formalen Demokratisierungsprozesses
erfolgt. (...)
Nach wie vor ist der Fortgang des Demokratisierungsprozesses mit ganz erheblichen
Risiken verbunden. Der Machtkampf zwischen den verschiedenen politischen und
religiösen Gruppierungen hat sich in den letzten Monaten weiter zugespitzt.
Es ist nach wie vor unklar, welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen
werden und welche konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung
haben wird. (...)
Nicht zuletzt von führenden Politikern der alliierten Streitkräfte wird die
Lage übereinstimmend als angespannt und fragil bezeichnet. In erster Linie geht
es in der derzeitigen Situation offenbar darum, einen Bürgerkrieg und das Wiedererstarken
von Kräften des ehemaligen Saddam-Regimes zu verhindern. US-Verteidigungsminister
Donald Rumsfeld wird mit den Worten zitiert: ›Dem Nachkriegs-Irak den
Rücken zuzukehren wäre etwa so, als würde man das Nachkriegsdeutschland den
Nazis zurückgeben‹ (vgl. ›Allawi spricht von Bürgerkrieg‹,
KStA vom 20.03.2006; ›Teilabzug aus dem Ort der Schande‹, SZ vom
11./12.03.2006; ›Furcht vor Bürgerkrieg im Irak‹, SZ vom 02.03.2006;
›Warten auf ruhigere Zeiten‹, SZ vom 09.02.2006).
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im
Irak eskalieren nahezu täglich. (...)
Nach Überzeugung des Gerichts kann daher nach wie vor nicht von einer dauerhaften
und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse ausgegangen werden. Zu berücksichtigen
ist dabei auch, dass der Irak trotz formaler Selbstständigkeit und Übergabe
der Regierungsgewalt an die irakische Übergangsregierung nach wie vor unter
Besatzung steht und insbesondere alle Streitkräfte nach wie vor unter US-Oberkommando
stehen. Zu einer wirklich selbstständigen unabhängigen Entwicklung im Irak,
die eine einigermaßen gesicherte Prognose hinsichtlich der zukünftigen Machtverhältnisse
und Strukturen zuließe, ist es bislang nicht gekommen.
In dem allgegenwärtigen Klima der Gewalt haben sich inzwischen auch bereits
zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von
staatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer
Vielzahl unterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. Die Menschenrechtslage
hat sich nach Einschätzung führender Politiker wie etwa des irakischen Ex-Premier
Allawi so verschlechtert, dass es kaum noch Unterschiede zum Regime Saddam Husseins
gebe. Allawi wird mit den Worten zitiert: ›Die Leute tun dasselbe wie
zu Saddams Zeiten und schlimmer‹ (vgl. ›Wie zu Saddams Zeiten‹,
SZ vom 28.11.2005).
Eines der gravierendsten Probleme ist die Unterwanderung der Polizei und Sicherheitskräfte
durch Aufständische und einzelne Milizen. Im Südirak kontrollieren Berichten
zufolge schiitische Milizen zumindest in Teilen die Sicherheitskräfte. Im Zentralirak
soll es den sunnitischen Aufständischen immer wieder gelingen, sicherheitsrelevante
Informationen aus den Reihen der Polizei zu erhalten. Diese Informationen erleichtern
deren Anschlagsplanung sowie die Bestimmung von Fluchtwegen nach erfolgten Anschlägen.
Zuletzt sollen etwa über 400 Al Quaida-Anhänger versucht haben, die für die
Bewachung der so genannten Grünen Zone zuständige Einheit der irakischen Sicherheitskräfte
zu infiltrieren (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department, Iraq
– Country Reports on Human Rights Practices, 2005 (im Folgenden: US State
Department – 2005); ›Die Killer von Bagdad‹, Spiegel online
vom 16.03.2006; ›Regierung will Terrorkomplott vereitelt haben‹,
Spiegel online vom 14.03.2006; ›Die Milizen beherrschen Bagdad‹,
FR vom 09.11.2005).
Die irakische Polizei wendet in allen Landesteilen einschließlich der kurdischen
Autonomieregion bei Befragungen systematisch Folter an. Den irakischen Sicherheitskräften
und auch den alliierten Truppen werden systematische exzessive Gewaltanwendung
und Massenverhaftungen, etwa im Rahmen militärischer Großoffensiven unter Führung
der USA wie zuletzt der ›Operation Schwärmer‹ und breit angelegter
Razzien gegen (vermeintlich) sunnitische Rebellen, vorgeworfen (vgl. Lagebericht
vom 24.11.2005; US State Department – 2005; amnesty international, Beyond
Abu Ghraib: detention and torture in Iraq, März 2006 (im Folgenden: ai, Beyond
Abu Ghraib); ›Dutzende Festnahmen bei US-Großoffensive im Irak‹,
Spiegel online vom 17.03.2006).
Innerhalb des Innenministeriums unter der Führung des Schiiten Wajan Bakr Solagh,
der zur Schiiten-Partei SCIRI gehört, haben sich Todesschwadronen aus den Reihen
der Sicherheitskräfte gebildet, die gezielt Sunniten töten oder spurlos verschwinden
lassen. Das irakische Innenministerium hat dahin gehende erstmals von der US-Armee
und von sunnitischen Organisationen veröffentlichte Berichte inzwischen bestätigt
(vgl. US State Department – 2005; ›Todesschwadrone terrorisieren
Sunniten‹, Spiegel online vom 16.02.2006; ›Folterfotos erzürnen
die Iraker‹, SZ vom 17.02.2006; ›Polizei entdeckt 15 erdrosselte
Männer‹, Spiegel online vom 14.03.2006).
Irakische und kurdische Sicherheitskräfte einschließlich der multinationalen
Kräfte halten zehntausende Gefangene, teilweise in geheimen Haftzentren, ohne
Gerichtsverfahren und ohne angemessenen Zugang zu Anwälten und Familien zum
Teil auf unbegrenzte Zeit fest. Die Zahl der Gefangenen alleine in den von den
multinationalen Streitkräften kontrollierten Gefängnissen wird mit 14 500
angegeben, davon derzeit ca. 4500 in dem durch den Folterskandal bekannt gewordenen
Gefängnis Abu Ghraib. Berichte von Folter und Gewalt bis hin zu Todesfällen
im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und der multinationalen Kräfte häufen sich
stetig (vgl. US State Department – 2005; ai, Beyond Abu Ghraib).
Jenseits der Verwicklung irakischer staatlicher Stellen und der multinationalen
Kräfte in die geschilderten gravierenden Menschenrechtsverstöße hat jede Partei
und Organisation inzwischen ihre eigenen Söldner. Sie sind für gezielte Morde
und Vertreibungen, die bereits das Ausmaß ethnischer Säuberungen annehmen, im
Irak verantwortlich (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; ›Allawi beklagt
ethnische Säuberungen‹, Spiegel online vom 20.03.2006).
Seit dem Anschlag auf die Moschee in Samarra hat sich insbesondere das Konfliktpotenzial
zwischen Sunniten und Schiiten dramatisch verschärft. (...)
Zwischen allen Fronten stehen inzwischen religiöse bzw. ethnische Minderheiten
wie Yeziden, Christen, Mandäer und Turkmenen (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005;
UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten
im Irak, Oktober 2005; US State Department – 2005; siehe auch VG Köln,
Urteile vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris [8 S., M7095] und vom
22.08.2005 - 18 K 8648/01.A -, Juris [10 S., M7315]).
Auch Frauen sind zunehmend geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt, die
sich in Tötungen, Entführungen, Genitalverstümmelungen, Säureattentaten bis
hin zur weitgehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und dem faktischen
Ausschluss von Bildungseinrichtungen manifestiert (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005;
UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, November
2005; US State Department – 2005).
Neben Ethnie, Religionszugehörigkeit und Geschlechtszugehörigkeit haben sich
weitere Gefährdungsprofile entwickelt. Besonders gefährdet sind etwa ehemalige
Angehörige der Elite des gestürzten Baath-Regimes, Polizisten, Soldaten, Intellektuelle,
Ärzte, Politiker, Journalisten und selbst Berufsgruppen wie Friseure unter dem
Aspekt, dass das Stutzen von Bärten gegen das religiöse Empfinden von Radikalen
verstößt (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department – 2005;
›Gezielte Gewalt treibt Iraks Intellektuelle aus dem Land‹, FR vom
30.01.2006; ›Tötet bitte keine Ärzte‹, Die Zeit vom 08.12.2005;
VG Köln, Urteile vom 09.01.2006 - 18 K 4241/05.A - und vom 03.03.2006 - 18 K
6635/03.A -).
Hinsichtlich keiner Bevölkerungsgruppe im Irak steht demnach zur Zeit fest,
dass ihre Angehörigen nicht Opfer gezielter Verfolgungsmaßnahmen wegen eines
asylrelevanten Merkmals werden. Die nach der oben zitierten jüngsten Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts für einen Widerruf erforderliche Feststellung,
dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen
Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche Akteure, kann
mithin derzeit und auf absehbare Zukunft für den Irak nicht getroffen werden.
Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens verschärft sich die Lage in besonderer
Weise, weil er Christ ist. Die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten
hat sich seit dem Sturz des ehemaligen Regimes insgesamt spürbar verschlechtert.
Dies gilt im Besonderen für die Lage der Christen, die von Gewalttätern und
Islamisten an der Ausübung ihrer Riten gehindert, bedroht und ermordet werden.
Effektiven Schutz vor diesen Übergriffen können Christen allenfalls in den kurdischen
Gebieten des Nordirak erlangen; auch dort mangels entsprechenden Sicherheitspersonals
aber nur unzureichend (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005;
UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten
im Irak, April und Oktober 2005 sowie Gutachten an VG Stuttgart vom 06.09.2005;
Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg),
Gutachten vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom
14.02.2005 an VG Köln, einschränkend nunmehr Gutachten vom 06.09.2005 an VG
Sigmaringen; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG Köln).
In der Rechtsprechung wird bislang – soweit ersichtlich – zwar ganz
überwiegend eine Gruppenverfolgung der Christen verneint (vgl. OVG NRW, Beschluss
vom 31.05.2005 - 9 A 1738/05.A - [3 S., M7328];
VGH München, Urteil vom 03.03.2005 - 23 B 04.30734 - zitiert nach Juris [13 S.,
M6549], und vom 22.11.2004 - 13a ZB 04.30978
-; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2005 - 10 A 10001/05.A - zitiert
nach Juris [7 S., M6198]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 IA
323/04 - AuAS 2005, 65–67 [2 S., M5946];
VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris [8 S., M7095];
VG Aachen, Urteil vom 24.02.2005 - 4 K 2206/02.A - zitiert nach Juris [5 S.,
M6493]; a. A. VG Regensburg, Urteil
vom 17.01.2005 - RN 3 K 04.30621 [12 S., M6174]).
Es kommt aber im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahren nicht darauf an,
ob bereits derzeit die Annahme einer Gruppenverfolgung der Christen gerechtfertigt
ist. Entscheidungserheblich ist hier vielmehr alleine, dass die Lage der religiösen
Minderheiten und damit auch der Christen auf der Grundlage der genannten Berichte
und Gutachten mit besonderen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden ist. Die erforderliche
Feststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus
anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche
Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, kann gerade
hinsichtlich christlicher Religionszugehöriger aus Bagdad nicht getroffen werden
(vgl. VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris und Urteil vom
14.11.2005 - 18 K 8609/03.A -). (...)«
UNHCR: Drohende Verschlechterung der Lage der Christen und
anderer religiöser Minderheiten
Bericht vom Juni 2006: »Hintergrundinformation zur Situation der christlichen
Bevölkerung im Irak (Stand: Juni 2006)« (12 S., ID 51849, M8375)
»(...) [1] b) Grundlagen der Religionsfreiheit nach Inkrafttreten
der am 15. Oktober 2005 abgestimmten Verfassung
Es ist jedoch zu befürchten, dass sich die formalrechtliche Stellung religiöser
Minderheiten im Irak nach der Regierungsbildung und dem Inkrafttreten des am
15. Oktober 2005 zur Abstimmung gestellten Entwurfs einer endgültigen irakischen
Verfassung4 künftig deutlich verschlechtern könnte.
So enthalten verschiedene Bestimmungen des Verfassungsentwurfes in der am 15.
Oktober zur Abstimmung gestellten Textfassung gegenüber den Regelungen der bislang
geltenden Übergangsverfassung bereits jetzt spürbare Beeinträchtigungen der
Rechtsstellung von Angehörigen religiöser Minderheiten. Zu berücksichtigen ist
aber auch, dass die erste auf der Grundlage des jetzigen Verfassungsentwurfes
gewählte Regierung innerhalb einer Übergangsphase von vier Monaten nach ihrem
Amtsantritt5 nochmals die Möglichkeit hat, Modifikationen
an dem Verfassungstext vorzunehmen, die im Rahmen einer neuerlichen Volksbefragung
erneut zur Abstimmung gestellt werden müssen, bevor die vollständige irakische
Verfassung dann schließlich endgültig in Kraft gesetzt werden kann.
Der vorliegende Verfassungsentwurf enthält keine absoluten Garantien zum Schutz
der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Erhebliche Sorgen bereitet
vor allem die Ausgestaltung der darin enthaltenen Regelungen über die Trennung
von Staat und Religion sowie den Schutz der religiösen Betätigung und Lehre.
Obwohl der Verfassungsentwurf in Artikel 2 ein allgemeines Bekenntnis zur Religionsfreiheit
enthält, scheint diese Freiheit dem Wortlaut der Vorschrift nach auf den bloßen
Schutz des Glaubens beschränkt zu sein, ohne konkrete Regelungen zur effektiven
Inanspruchnahme der Religions- und Bekenntnisfreiheit zu treffen. Darüber hinaus
kollidiert die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit aber auch mit
zahlreichen entgegenstehenden Staatszielen wie beispielsweise der Verpflichtung
aller staatlichen Autorität zum Schutze des Islam als offizielle (Staats-)Religion.
(...)
Artikel 2 des Verfassungsentwurfes bindet zwar die irakische Staatsgewalt an
die überlieferten Grundsätze des Islam, das Prinzip der Demokratie sowie die
in der Verfassung niedergelegten Grundrechte. Eine Verpflichtung zur Beachtung
internationaler Menschenrechtsstandards bei der Gesetzgebung und der Ausübung
staatlicher Befugnisse fehlt jedoch in der irakischen Verfassung. Angesichts
der schwach ausgeprägten Verfassungsbestimmungen zum Schutze der Religionsfreiheit
und der Widersprüche und Unklarheiten im Verhältnis zu anderen Regelungen besteht
die Befürchtung, dass der fehlende Hinweis auf die Beachtlichkeit der aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen des Irak erwachsenden Menschenrechtsstandards nach dem endgültigen
Inkrafttreten der irakischen Verfassung für Angehörige nicht-islamischer Minderheiten
erhebliche Einschränkungen sowohl bei der Inanspruchnahme als auch bei der Durchsetzung
grundlegender Menschenrechte nach sich ziehen könnte.
c) Regelungen zur Strafbarkeit der Konversion bzw. Apostasie
Die Frage, ob die Abwendung vom Islam und der Übertritt zu einer anderen
Religionsgemeinschaft im Irak gesetzlich unter Strafe stehen, ist bislang nicht
abschließend entschieden. Zwar enthält das einschlägige irakische Gesetz Nr.
188 über die persönlichen Verhältnisse von 1959, das auch während der Übergangsphase
im Irak weiterhin Geltung beansprucht, diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung.
Artikel 1 (2) dieses Gesetzes sieht jedoch vor, dass in Ermangelung ausdrücklicher
gesetzlicher Regelungen zur Lösung rechtlicher Fragen auf die inhaltlich nächstliegende
Regelung des überlieferten Scharia-Rechts zurückzugreifen ist.8
(...)
2. Situation der Christen im Irak
Aus nahezu allen Landesteilen wird immer wieder von Übergriffen und Anschlägen
gegen Christen oder christliche Einrichtungen berichtet:
(...) Am 29. Januar 2006 wurden nahezu zeitgleich Bombenanschläge auf sieben
Kirchen und christliche Einrichtungen in Baghdad, Kirkuk und Mosul verübt, bei
denen mindesten 16 Personen getötet und weitere 46 verletzt wurden. Einer dieser
Anschläge galt der vatikanischen Botschaft in der irakischen Hauptstadt Baghdad,
deren christliche Einwohner ohnehin bereits in besonderem Maße unter der unübersichtlichen
Sicherheitslage zu leiden haben.
Im Februar 2006 wurden an der Universität Mosul christliche Studenten von Kommilitonen
als Atheisten und Verräter beschimpft und tätlich angegriffen. Bei einem weiteren
Zwischenfall wurde Berichten zufolge an einer Haltestelle der nordirakischen
Stadt eine christliche Studentin ermordet. In Mosul herrscht für christliche
Studenten insgesamt ein Klima extremer Verunsicherung. Aus Angst vor Übergriffen
haben nach Informationen von UNHCR inzwischen viele christliche Studenten ihr
Studium aufgegeben und wagen nur noch in größeren Gruppen, ihre Häuser zu verlassen.
c) Motive für die Übergriffe gegen Christen
Häufig ist im Zusammenhang mit Anschlägen, Übergriffen und Diskriminierungen
eine Anzahl verschiedener Motive zu beobachten, die alternativ oder kumulativ
den Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen bilden:
Die religiös bedingten Vorbehalte gegenüber Christen wurden durch die Veröffentlichung satirischer Darstellungen des Propheten Mohammed in der dänischen Zeitung ›Jyllands Posten‹ im September 2005 und den Nachdruck der Karikaturen in zahlreichen westeuropäischen und US-amerikanischen Tageszeitungen zusätzlich verstärkt. So haben in den vergangenen Monaten verschiedene irakische Gruppen, darunter die Modjahedin-Armee (Jaysh al-Mudjahedeen) und die Islamische Armee im Irak (...) zur Entführung und Ermordung von Christen und Staatsangehörigen derjenigen westlichen Staaten aufgerufen, in denen die Karikaturen veröffentlicht wurden. Irakische Rechtsgelehrte haben sich diesen Forderungen in mehreren fatawa (...) angeschlossen, in denen sie die Bevölkerung dazu aufgerufen haben, Christen aus Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie von den Straßen zu vertreiben, weil sie den Propheten beleidigt hätten. Auch die am 29. Januar 2006 verübten Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen in Baghdad, Kirkuk und Mosul werden von irakischen Quellen mit dem Streit um die Mohammed-Karikaturen in Beziehung gebracht. (...)
d) regionale Unterschiede
Besonders starke Abneigung wird den Christen infolge der verstärkten Hinwendung
zu streng islamischen Glaubensgrundsätzen und Traditionen im Süden des Landes
sowie im gesamten sunnitischen Dreieck entgegengebracht.
Ungeachtet der insgesamt etwas stabileren Verhältnisse in den drei unter kurdischer
Verwaltung stehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya wird aber auch aus
diesen Gebieten immer wieder von anti-christlichen Aktivitäten berichtet. (...)
Zusätzliche Probleme erwachsen irakischen Christen im gesamten Nordirak aus
der starken Präsenz der Kurdisch-Islamischen Union (KIU). Die KIU, die vor allem
in den überwiegend kurdisch besiedelten Städten Mosul und Dohuk aktiv ist, hat
sich die Schaffung eines unabhängigen kurdisch-islamischen Staates zum Ziel
gesetzt und vertritt gegenüber den in der Region aktiven irakischen und ausländischen
Christen extreme Positionen. So hat die KIU christliche Gruppierungen mehrfach
der Zersetzung des Islam bezichtigt und deshalb entsprechend der Regelungen
der Scharia die Vollstreckung der Todesstrafe an den Angehörigen dieser Gruppierungen
gefordert. Christen aus dem Nordirak berichten darüber hinaus häufig von spürbarer
alltäglicher Intoleranz bis hin zu physischen Übergriffen der mehrheitlich islamischen
Bevölkerung insbesondere gegen Konvertiten und Personen (vor allem christliche
Würdenträger), die der Mitwirkung an Konversionshandlungen bezichtigt werden.
Aufgrund von Anschlägen und anhaltenden Drohungen verschiedener politischer
Gruppierungen gegenüber der christlichen Bevölkerungsminderheit werden die christlichen
Kirchen in Erbil, Sulaimaniya und Dohuk derzeit nicht genutzt und tragen keinerlei
äußerlich sichtbare Zeichen, die sie als christliche Gotteshäuser erkennbar
werden lassen. Gottesdienste finden auch im Nordirak grundsätzlich nur in privaten
Räumlichkeiten statt.
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden
Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entfliehen versuchen, in den drei unter
kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen ausreichenden Schutz
und zumutbare Lebensumstände vorfinden. Der Nordirak stellt vor diesem Hintergrund
für Christen aus dem Zentral- und Südirak keine innerstaatliche Fluchtalternative
dar.19 (...)«
4 Text of
the Iraqi Constitution, (englische Fassung: Associated Press), http://news.bbc.co.uk/1/shared/bsp/hi/pdfs/24_08_05_constit.pdf.
5 Die erste frei gewählte Regierung des Irak ist
am 21. Mai 2006 vereidigt worden und am gleichen Tage zu ihrer ersten, konstituierenden
Sitzung zusammengetreten. Die Frist für Änderungen des Verfassungsentwurfes
läuft daher – vorbehaltlich einer Verlängerung – am 20. September
aus.
8 Personal Status Law No. 188 (1959).
19 Nähere Informationen hierzu beinhaltet die UNHCR-Stellungnahme
zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten
Gebieten für Iraker aus dem Zentral- und Südirak (Oktober 2005).
Rechtsprechung:
BVerwG: Aufhebung des Beschlusses des OVG Niedersachsens vom 16.2.2006
- 9 LB 27/03 - (ASYLMAGAZIN
6/2006, S. 14) und Zurückverweisung an das OVG wegen Verstoßes gegen
die Sachaufklärungspflicht und das Gebot des rechtlichen Gehörs.
Beschluss vom 14.6.2006 - 1 B 49.06 - (4 S., M8442)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Verfolgungsgefahr für Kurden aus dem Nordirak.
Urteil vom 19.5.2006 - 10 A 10795/05.OVG - (20 S., M8413)
VG Weimar: § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frau und
ihre Kinder; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen insulinpflichtigem Diabetes
mellitus.
Urteil vom 20.3.2006 - 8 K 20295/05 We - (6 S., M8336)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Ein wegen Mordes an einer
Frau im Jahr 1999 zu lebenslanger Haft Verurteilter könnte nach Zahlung eines
Blutgelds an die Familie des Opfers aus der Haft entlassen werden; Entscheidung
liegt beim Präsidenten der kurdischen Region, Massud Barzani; Frauenrechtsgruppen
kritisieren das Verfahren als gefährlichen Präzedenzfall (engl.).
Bericht vom 27.7.2006: »Women Fear Killer's Release« (ID 53025)
The Guardian: Premierminister al-Maliki räumt ein, dass sich die Sicherheitslage
seit dem Amtsantritt seiner Regierung verschlechtert hat; laut UN-Statistik
wurden im Mai und Juni durchschnittlich 100 Zivilisten pro Tag durch Gewalttaten
getötet (engl.).
Bericht vom 25.7.2006: »Iraqi PM admits failure to contain growing violence«
(ID 52655)
Relief Web: Reportage zur Situation von Christen, die aus Bagdad und
Mosul in den kurdischen Norden fliehen; Binnenvertriebene sind von Obdachlosigkeit
bedroht, da bezahlbarer Wohnraum auch in christlichen Wohngebieten Arbils kaum
noch zur Verfügung steht (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Iraq Christians flee Baghdad for peace and hardship
in Kurdistan (AFP)« (ID 51427)
UNHCR: Gefährdung von Frauen, die durch »westliche Orientierung«
geprägt sind, auch dann gegeben, wenn sie im Familienverbund leben; Gefährdung
kann auch von der eigenen Familie ausgehen; jedenfalls kann diese keinen effektiven
Schutz gewährleisten (ergänzend zu UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation
von Frauen im Irak (#39222) vom November 2005).
Stellungnahme vom 20.6.2006 an RA Waldmann-Stocker, Göttingen (4 S., M8399)
Integrated Regional Information Network: Laut Frauenrechtsorganisation
deutlicher Anstieg von gemeldeten Vergewaltigungen in Bagdad seit Dezember 2005;
Innenministerium rät Frauen, sich nicht alleine auf der Straße zu bewegen (engl.).
Bericht vom 14.6.2006: »Local NGO warns of rising cases of sexual abuse«
(ID 50703)
Sonstige Materialien:
IM Hessen: Abschiebungsstopp für irakische Staatsangehörige bis zum
31.12.2006 verlängert.
Erlass vom 21.6.2006 - II41-23d - 05.05.04 - 1/04/1 - (2 S., M8355)
Regierungspräsidium Dresden: Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt bei Einbürgerungen
von Irakern regelmäßig noch nicht in Betracht; laut Entwurf eines neuen irakischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes soll Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit
nicht automatisch den Verlust der irakischen Staatsangehörigkeit zur Folge haben;
irakische Botschaft erteilt in Einzelfällen eine Bestätigung über die Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit.
Stellungnahme vom 6.7.2006 an RA Michael Ton, Dresden (1 S., M8422)
VG Neustadt a. d. W.: Kein religiöses Existenzminimum
für zum Christentum konvertierte Moslems
Urteil vom 22.5.2006 - 3 K 22/06.NW - (14 S., M8351)
»(...) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG scheidet
bereits nach § 28 Abs. 2 AsylVfG vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1192)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I, 1361), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) aus. (...)
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind indessen erfüllt.
(...) Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich hier daraus, dass die Religionsfreiheit
nach Art. 9 EMRK in ihrem Kernbereich im Iran nicht garantiert ist.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Konvention hat nämlich jedermann Anspruch
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit
des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit,
seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und
Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach Abs. 2 darf die Religions-
und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener
Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen
im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat
eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, gehört ein unveräußerlicher
– nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern
der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden
Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 1 C 17/01 -, BVerwGE
111, 223–230). Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot
aus der EMRK führen. Dieser unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern
der Religionsfreiheit reicht indessen nicht weiter als das so genannte religiöse
Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, NVwZ-Beilage 1995, 33 f.
und BVerwG a. a. O.). (...)
Die Praktizierung des christlichen Glaubens in diesem Umfang ist für Konvertiten
im Iran aber nicht gewährleistet. (...)
Der Iran steht für das Jahr 2006 an dritter Stelle auf dem ›Welt-Verfolgungs-Index‹
des christlichen Hilfswerks Open Doors, in den Jahren 2004 und 2005 belegte
er noch den fünften Platz unter 50 Ländern, in denen Repressionen gegen Christen
beobachtet worden sind. Auf diesen Verfolgungs-Index weist das Auswärtige Amt
in seinem neuesten Lagebericht vom 24. März 2006 ausdrücklich hin. Ein entsprechender
Hinweis auf diesen Index fehlte in den früheren Lageberichten des Auswärtigen
Amtes.
In dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen im Internet allgemein zugänglichen
›Welt-Verfolgungs-Index‹ für das Jahr 2006 wird unter Nr. 3.1
›Die ersten Zehn im Detail‹ zum Iran ausgeführt, die Verschlechterung
der Religionsfreiheit für Christen habe 2004 mit dem Sieg konservativer Parteien
begonnen. Auf die Wahl von Mahmud Ahmadinedschad zum Präsidenten im Juni 2005
habe eine neue Welle der Christenverfolgung eingesetzt. Örtliche Behörden im
ganzen Land seien angewiesen worden, gegen alle christlichen Hausgemeinden hart
vorzugehen. Dies habe dazu geführt, dass die christlichen Kirchen einem Gläubigen
mit muslimischem Hintergrund nicht mehr beistünden. Gläubige mit muslimischem
Hintergrund würden sich jetzt in geheimen Hausgemeinden versammeln.
Es ist danach festzustellen, dass die Religionsausübung im häuslich-privaten
Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen
Bereich im Iran nur unter konspirativen Bedingungen möglich sind. Hierbei dürfe
es nur nicht zu laut hergehen und die Einstellung der Wohnungsnachbarn müsse
ungefähr bekannt sein, so das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellungnahme
vom 6. Dezember 2004. Auch dürften die Versammlungen nicht zu häufig stattfinden.
Die Einhaltung derartiger Vorsichtsmaßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung
ihrer Treffen ist auch geboten, weil das Ermitteln und Aufgreifen Verdächtiger
sich weitgehend im pseudostaatlich-revolutionären Bereich der islamischen Bewegung
und deren Exponenten, den Revolutionswächtern, Hisbollahs und Revolutionskomitees,
die die staatlichen Institutionen als eine Art Parallelordnung überlagern, vollzieht.
Die Überwachung durch die islamischen Kräfte reicht bis in die unmittelbare
Nachbarschaft, wo Verdächtigungen und Denunziationen blühen und selbst ins Innere
von Familien vordringen können (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. April
2001 - 7 A 11797/00.OVG - [19 S., M1062]).
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg
ein in Deutschland zum Christentum konvertierter Iraner nach seiner Rückkehr
in die Islamische Republik Iran zu einer solchen im Geheimen ihren christlichen
Glauben praktizierenden Hausgemeinde Kontakt knüpfen soll. Das Auswärtige Amt
führt in seiner Auskunft vom 15. Dezember 2004 aus, es bestünden innerhalb des
Iran nach Darstellung der christlichen Kirchen zirka 100 christliche Hausgemeinschaften.
Angesichts der Einwohnerzahl des Iran von etwa 68 Millionen und einer Größe
des Landes von 1,6 Millionen qkm ist die Dichte der Hausgemeinden sehr gering.
Selbst wenn sich diese Gemeinschaften auf Städte konzentrieren – es gibt
allein sieben Millionenstädte, im Ballungsraum Teheran leben etwa 12 Millionen
Menschen – vermag das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg der Kläger
eine Hausgemeinschaft finden soll. Er kann nicht an bereits vor seiner Ausreise
bestehende und durch den Auslandsaufenthalt nur unterbrochene Beziehungen anknüpfen,
sondern muss als im Ausland zum Christentum Konvertierter das Vertrauen von
Mitgliedern einer sehr kleinen verbotenen Gemeinschaft gewinnen. Kann der Kläger
damit seinen christlichen Glauben voraussichtlich nicht im häuslich-privaten
Bereich leben und besteht wahrscheinlich nicht die Möglichkeit zum religiösen
Bekenntnis im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich,
so ist das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist aber dieser Bereich durch § 60 Abs. 5
AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK geschützt. Da der Kläger sich in
der mündlichen Verhandlung des Gerichts als überzeugter Christ dargestellt hat,
ist ihm der Schutz nach den genannten Vorschriften zu gewähren. (...)«
Einsenderin: RAin Kösterke-Zerbe, Wiesbaden
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Die Verweigerung einer Eheschließungsgenehmigung durch
iranische Behörden stellt dann keine geschlechtsspezifische Verfolgung dar,
wenn damit einwanderungspolitische Ziele verfolgt werden (hier: Verhinderung
der Aufenthaltsverfestigung des afghanischen Verlobten).
Beschluss vom 2.5.2006 - 11 UZ 795/06.A - (3 S., M8409)
VGH Hessen: Keine Gefährdung wegen Teilnahme an Studentendemonstrationen
in den Jahren 1999 und 2000, wegen einfacher exilpolitischer Betätigung oder
wegen Asylantragstellung im Ausland.
Urteil vom 27.2.2006 - 11 UE 2252/04.A - (15 S., M8384)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr für aktives Mitglied
der Arbeiterkommunistischen Partei (AKP-I) und der Internationalen Föderation
Iranischer Flüchtlinge (IFIF) in Deutschland.
Beschluss vom 10.5.2006 - 5 B 82/06 - (12 S., M8294)
Länderberichte:
BBC News: Der Studentenführer Akbar Mohammadi stirbt während eines
Hungerstreiks im Gefängnis; er war während der Unruhen an der Teheraner Universität
1999 inhaftiert und nach zwischenzeitlicher Freilassung kürzlich erneut verhaftet
worden (engl.).
Bericht vom 31.7.2006: »Iranian dies after hunger strike« (ID 53027)
Amnesty international: Drohende Steinigung von Ashraf Kolhari, die wegen
einer außerehelichen Beziehung zum Tode verurteilt worden war.
Urgent Action 203/2006 vom 27.7.2006 (ID 53042)
Amnesty international: Der Journalistin Elham Afroutan wird wegen eines
satirischen Artikels in der mittlerweile verbotenen Zeitung Tammadon-e Hormozgan
für fünf Jahre die »Ausübung ihrer sozialen Rechte« untersagt; Freispruch
vom Vorwurf der Verleumdung des Ayatollah Khomenei.
Urgent action 34/2006-3 vom 21.7.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
Januar bis Juni 2006 (ID 52809)
International Federation for Human Rights: Verurteilung des prominenten
Rechtsanwalts Abdolfattah Soltani zu fünf Jahren Haft wegen der angeblichen
Weitergabe von vertraulichen Informationen aus einem Prozess (engl.).
Bericht vom 20.7.2006: »Sentencing – IRN 002 / 0705 / OBS 055.5«
(ID 52747)
Human Rights Watch: Provinz Khuzestan: Mindestens zehn weitere Todesurteile
gegen Angehörige der arabischen Minderheit wegen der Beteiligung an Bombenattentaten
und wegen »bewaffneter Aktivitäten gegen den Staat« im Jahr 2005;
Verhandlungen waren nicht öffentlich; die Verteidiger hatten keinen Zugang zu
ihren Mandanten (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Retry Ethnic Arabs Condemned to Death« (ID 51054)
Amnesty international: Ardebil: Abbas Lisani (alias Leysanli), der sich
für die Rechte der Azeris einsetzt, wird seit seiner Festnahme an einem unbekannten
Ort festgehalten; bei den Protesten von Azeris nach der Veröffentlichung einer
Karikatur am 12.5.2006 sollen mehrere Menschen getötet und hunderte Personen
verhaftet worden sein.
Urgent action 163/2006 vom 8.6.2006 (ID 50307)
Human Rights Watch: Shiraz: Festnahmen von 54 jugendlichen Angehörigen
der Bahai-Religionsgemeinschaft am 19.5.2006 als Teil einer »offiziellen
Kampagne« gegen die Bahais; drei der Festgenommenen noch immer in Haft,
die anderen kamen nur gegen »exorbitante« Kautionen wieder frei
(engl.).
Bericht vom 6.6.2006: »Scores Arrested in Anti-Baha'i Campaign«
(ID 50121)
Deutsche Bundesregierung: Keine Anzeichen für Verschlechterung der Lage
religiöser Minderheiten seit 2004; Bahai sind anhaltender Diskriminierung, aber
keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt; Zweifel an Authentizität eines
Schreibens der Kommandozentrale der iranischen Armee vom Oktober 2005, in der
die Überwachung aller Mitglieder der Bahai-Gemeinschaft angeordnet worden sein
soll.
Antwort vom 30.5.2006 auf Kleine Anfrage im Bundestag, BT-Ds. 16/1635: »Menschenrechtlige
Lage der Baha'i im Iran« (ID 52910)
BBC News: Gewaltsame Proteste von Azeris in Ardebil, Naqadeh and Meshkin
Shahr nach der Veröffentlichung einer Karikatur in einer staatlichen Zeitung,
in der ein Azeri als Küchenschabe dargestellt wurde; trotz Schließung der Zeitung
und Festnahme eines Redakteurs gingen Proteste weiter (engl.).
Bericht vom 28.5.2006: »Iran Azeris protest over cartoon« (ID 49617)
Länderbericht:
Amnesty international: Folter und andere Formen von Misshandlung
immer noch weit verbreitet, insbesondere an politischen Gefangenen im Gewahrsam
des militärischen Geheimdienstes; bislang nur beschränkte Bemühungen der Regierung
zur Eindämmung der Praxis (engl.).
Bericht vom 24.7.2006: »›Your confessions are ready for you to sign‹«
(ID 52813)
Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung von neun Männern zu je zehn Monaten
Haft, nachdem sie im Mai 2005 in einem Nachtklub in Yaoundé wegen angeblicher
homosexueller Handlungen verhaftet worden waren; sie wurden kurz nach dem Urteil
freigelassen, da sie schon länger als zehn Monate im Gefängnis gewesen waren;
einer der Freigelassenen, dem trotz einer schweren Erkrankung die vorzeitige
Haftentlassung verweigert worden war, stirbt wenige Tage nach der Entlassung.
Urgent action 51/2006-1 vom 7.7.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.3.2006
(ID 51927)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Neues Flüchtlingsgesetz
definiert erstmals den Status eines Asylbewerbers, von dem aber Personen, die
sich illegal im Land aufhalten, ausgeschlossen sein sollen; UNHCR besorgt über
mögliche Verstöße gegen die GFK in der Anwendung dieser Vorschrift (engl.).
Bericht vom 26.5.2006: »UNHCR concerned over implementation of new refugee
law« (ID 49658)
Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Analyse der Präsidentschaftswahlen vom
28.5.2006.
Bericht vom 17.7.2006: »Ein angekündigter Sieg, der mit einem historischen
Triumph für Alvaro Uribe endete« (ID 52567)
Länderberichte:
The Guardian: Parlaments- und Präsidentschaftswahlen verlaufen ohne
schwere Zwischenfälle; Beobachter rechnen mit hoher Wahlbeteiligung (engl.).
Bericht vom 31.7.2006: »High turnout as Congo goes to the polls«
(ID 52924)
Relief Web: Provinz Nord-Kivu: Angriff von Unbekannten auf eine Wahlkundgebung
eines unabhängigen Kandidaten mit mindestens sieben Toten stellt schwersten
Zwischenfall während des laufenden Wahlkampfs dar; Polizei löst Demonstration
von Anhängern der UDPS in Kinshasa gewaltsam auf (engl.).
Bericht vom 18.7.2006: »Killings stoke fears of DR Congo election violence
(Reuters)« (ID 52417)
Integrated Regional Information Network: Die in der Provinz Ituri operierende
Miliz Front des nationalistes et intégrationnistes (FNI) will sich in Armee
integrieren (engl.).
Bericht vom 14.7.2006: »Kinshasa accepts militia leader's plea to join
army« (ID 52248)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben einer Hilfsorganisation
der libanesischen Regierung sind 800 000 Menschen seit Beginn der israelischen
Angriffe geflüchtet; darunter sind etwa 100 000 Ausländer, die evakuiert
wurden, 150 000 Ausländer und Libanesen, die nach Syrien geflüchtet sind
sowie 550 000 Binnenvertriebene (engl.).
Bericht vom 26.7.2006: »An estimated 800,000 people uprooted by attacks,
says Lebanese body« (ID 53095)
Rechtsprechung:
VG Münster: Flüchtlingsanerkennung wegen unerlaubter Ausreise und
Asylantragstellung.
Urteil vom 19.5.2006 - 1 K 2483/04.A - (3 S., M8266)
Länderbericht:
Relief Web: Regierung und Maoisten einigen sich auf Einrichtung einer
Übergangsregierung, an der die Maoisten beteiligt sein sollen (engl.).
Bericht vom 21.6.2006: »Maoists join interim Nepal government (Ockenden
International)« (ID 51068)
Länderbericht:
BBC News: Onitsha, Anambra State: Armee wird nach schweren Auseinandersetzungen
zwischen Sicherheitskräften und Anhängern der verbotenen Movement for the Actualisation
of the Sovereign State of Biafra (Massob) in die Stadt entsandt (engl.).
Bericht vom 19.6.2006: »Troops deploy across Nigeria city« (ID 50844)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Haftentlassung von über
1300 Frauen aufgrund einer Änderung der sog. Hudood-Verordnung, der zufolge
wegen Ehebruchs und außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilte Frauen gegen
Kaution freikommen können und nicht mehr die volle Gefängnisstrafe absitzen
müssen (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »Over a thousand women freed under change in law«
(ID 51981)
Reporters sans frontières: Zwei Fernsehjournalisten wurden über drei
Monate lang vom militärischen Geheimdienst festgehalten und gefoltert, nachdem
sie Aufnahmen einer vom US-Militär genutzten Luftwaffenbasis in der Provinz
Sindh gemacht hatten; sie werden jetzt wegen »Preisgabe von Staatsgeheimnissen«
angeklagt (engl.).
Bericht vom 22.6.2006: »TV journalists kidnapped and tortured for filming
airbase used by US military« (ID 50962)
Integrated Regional Information Network: Nord-Waziristan: Der seit Dezember
vermisste Journalist Hayatullah Khan wurde ermordet aufgefunden; er hatte berichtet,
dass ein führendes al-Qaida Mitglied bei einem US-Luftangriff getötet wurde,
was der offiziellen Version der Ereignisse widersprach; Journalistenverbände
werfen der Regierung Untätigkeit bei der Untersuchung seines »Verschwindens«
vor (engl.).
Bericht vom 19.6.2006: »Journalists protest at killing of colleague«
(ID 50768)
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht
eine inländische Fluchtalternative offen; das gilt auch dann, wenn sie nicht
über einen gültigen Inlandspass verfügen.
Urteil vom 3.11.2005 - 1 LB 259/01 - (30 S., M8330)
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung für tschetschenischen Volkszugehörigen
wegen Verweigerung der Registrierung im Falle der Rückkehr; keine inländische
Fluchtalternative in Tschetschenien.
Urteil vom 15.2.2006 - 3 A 607/06 MD - (12 S., M8342)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Präsident Putin unterzeichnet Änderungen
des Gesetzes zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten, die die Pressefreiheit
weiter gefährden könnten; Definition von Extremismus wird erweitert auf Kritik
an Personen, »die die staatlichen Pflichten der Russischen Föderation
erfüllen« (engl.).
Bericht vom 28.7.2006: »President signs law labeling criticism of state
officials ›extremism‹« (ID 53164)
Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Tod des Rebellenführers
Schamil Basajew wird von seinen Anhängern bestätigt; Rebellen kündigen Fortsetzung
der Kämpfe an, während Beobachter Chancen für einen »fundamentalen Wandel«
in Tschetschenien sehen (engl.).
Bericht vom 11.7.2006: »Basayev's Mysterious Death Brings Hope«
(ID 52126)
Institute for War and Peace Reporting: Situation von Armeniern und Aserbaidschanern
in Moskau nach dem rassistisch motivierten Mord an einem Armenier am 25.5.2006;
nach Angaben eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen nimmt nicht
nur die Zahl fremdenfeindlicher Übergriffe zu, sondern sie werden auch zunehmend
brutaler (engl.).
Bericht vom 23.6.2006: »Hard Times for Caucasians in Moscow« (ID 51181)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe von Kosaken gegen ethnische
und religiöse Minderheiten in der Region Krasnodar; fremdenfeindlichen Kosakenverbänden
wurden in Krasnodar staatliche Befugnisse speziell für Maßnahmen übertragen,
die sich gegen Minderheiten richten; staatlicher Schutz gegen Übergriffe kaum
zu erreichen; mögliche Probleme bei Versuch der Registrierung in anderen Landesteilen.
Bericht vom 24.5.2006: »Rolle der Kosaken in der Region Krasnodar«
(ID 51698)
VG Stuttgart: Medizinische Versorgung im Kosovo
Urteil vom 24.4.2006 - A 11 K 13347/05 - (12 S., M8369)
»(...) Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7
S. 1 AufenthG vor. (...)
Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der
Kläger auf Grund der unheilbaren chronischen Erkrankung Morbus Behcet einer
ständigen medikamentösen Behandlung bedarf, die entsprechend der Krankheitsaktivität
oder dem Auftreten von medikamentösen Nebenwirkungen angepasst werden muss.
Hierzu ist ein engmaschiges laborchemisches und klinisches Monitoring nötig
(...).
Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen
ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle
des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Allerdings vertritt das Deutsche
Verbindungsbüro Kosovo (vgl. Auskunft v. 21.09.2005 an das Bundesamt) die Auffassung,
dass Morbus Behcet im Kosovo medizinisch behandelbar ist und die zur Behandlung
erforderlichen Wirkstoffe/Medikamente erhältlich sind. Bei den Auskünften des
Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf
den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen
nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt,
Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen,
Dezember 2005, S. 45). Gerade auch im vorliegenden Fall ist die Auskunft
des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.09.2005 über die medizinische Behandelbarkeit
von Morbus Behcet nicht zutreffend. Denn die vom Verbindungsbüro Kosovo benannten
Wirkstoffe/Medikamente (Prednisolon/Decortin, Folsäure/Folsan, Methotrexat)
sind nach der eindeutigen Aussage des Universitätsklinikums Würzburg (...) im
Falle des Klägers nicht in der Lage, seine Krankheit unter Kontrolle zu halten.
Beim Kläger ist vielmehr eine Kombinationstherapie mit Cyclosporin, Imurek und
Colchicum notwendig, um ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung mit weiteren
Komplikationen zu verhindern. Diesbezüglich führte die Beklagte in ihrer Stellungnahme
vom 20.02.2006 aus, das Medikament Cyclosporin könne nach den Botschaftsberichten
über private Apotheken im Ausland bestellt werden, das Medikament sei aber sehr
teuer. Das Medikament Imurek sei im Kosovo erhältlich und hinsichtlich der Verfügbarkeit
des Medikaments Colchicum seien der Beklagten keine Erkenntnisse bekannt. Die
Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit
bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo
können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten;
inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau
bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration,
Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43).
Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheit
benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung
im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht
weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des
Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige
Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte. (...)
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen
Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17).
Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Ob der Kläger
im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe
nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als
fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der
Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht
in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen
im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen
35,– EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen)
bis zu 75,– EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle
unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien
und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Da der Kläger für die
Kosten der von ihm benötigten Medikamente unstreitig selbst aufkommen muss,
wäre somit selbst bei Sozialhilfebezug die erforderliche Arzneimittelversorgung
im Kosovo nicht sichergestellt, so dass ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo
eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohen würde.
Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne
von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen
werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen
Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer
Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener
abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September
2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende
ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet
werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises
in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge
aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen,
die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird
(vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle
der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten
Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen;
OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris -, = InfAuslR 2006,
63 [2 S., M7623]). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht
die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder
Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz
zu erhalten. Er wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der
Krankheitskosten folglich auf seine eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen.
Da er jedoch – wie bereits dargelegt – nicht über die Mittel verfügt,
um seine notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann er auch nicht
auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen
werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 - [8 S., M6001]).
(...)«
Einsender: RiVG Sachsenmaier, Stuttgart
UNMIK: Verfahren bei Rückführungen in das Kosovo
UNMIK, Positionspapier vom Juni 2006: »Anmerkungen zu Rückführungen«
(1 S., M8486)
»(...) Basierend auf der jüngsten UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo (Juni 2006) wird die Rückführung folgender Personen
von UNMIK derzeit nicht akzeptiert:
UNMIK bittet dringend darum, dass die Rückführung älterer oder kranker Personen
und unbegleiteter Kinder, für die Angehörige oder Betreuungspersonen identifiziert
wurden, nur nach ausreichender Vorankündigung und nur dann stattfindet, wenn
der rückführende Staat Maßnahmen getroffen hat, um die lückenlose Fürsorge und
den ununterbrochenen Schutz der betreffenden Person sicherzustellen. Ferner
vertritt UNMIK die Position, im Einklang mit der Konvention über die Rechte
des Kindes und der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Familientrennung
zu verhindern – es sei denn, dies entspricht dem Kindeswohl.
UNHCR hat empfohlen, dass die Rückführung von Angehörigen der Aschkali und Ägypter
schrittweise erfolgen soll. Daher wird UNMIK das individuelle Prüfverfahren
für Angehörige dieser Volksgruppen beibehalten. Bei der Prüfung der individuellen
Möglichkeiten der zur Rückführung vorgesehenen Aschkali und Ägypter wird UNMIK
auch die Unterbringungssituation berücksichtigen. Diese zusätzlichen Maßnahmen
sind aufgrund der begrenzten Aufnahmekapazitäten der Gemeinden bei der Wiederein-gliederung
dieser Personen und auch zur Vermeidung von politisch und gesellschaftlich destabilisierenden
Faktoren während der Verhandlungen über den zukünftigen Status des Kosovo notwendig.
Das individuelle Prüfverfahren wird auf der Grundlage von Vereinbarungen mit
den Aufnahmestaaten durchgeführt.«
UNMIK: Rückführung von ernsthaft erkrankten Personen in
das Kosovo
UNMIK, Musterschreiben vom 26.6.2006 (1 S., M8487)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Office of Communities, Returns and Minority Affairs der UNMIK in Pristina
teilt ergänzend zu der hier zitierten Position mit, dass es insbesondere zur
Frage der UNMIK-Position zur Rückführung von ernsthaft erkrankten Personen Nachfragen
gegeben hat. Hierzu wird festgestellt: »... insoweit ist beispielsweise
die Weisung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen [vom 7.7.2006, s. u.]
aus unserer Sicht missverständlich, wenn es dort heißt, dass die Übermittlung
von stichwortartigen Informationen über den Gesundheitszustand von zur Abschiebung
vorgesehener Personen entfalle. Während es zutreffend ist, dass von der Übersendung
von ärztlichen Attesten abgesehen werden kann, bittet UNMIK – wie in dem
Erlass sodann auch dargestellt – weiterhin um Informationen zu ernsthaften
Erkrankungen.« (E-Mail vom 2.8.2006)
Aus dem Dokument:
»(...) Im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention hat UNHCR
davon abgesehen, humanitäre Kategorien umfassend zu erörtern und die in früheren
Positionspapieren dargestellten Abschiebungshindernisse aus medizinischen Gründen
nicht mehr erwähnt. Auch insoweit ist UNMIK bereit, der UNHCR-Position zu folgen.
Dies sollte jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Unzulänglichkeiten
bei den Behandlungsmöglichkeiten für schwere Krankheiten im Kosovo überwunden
wären. UNMIK bittet weiterhin um Informationen zu Personen, die zur Abschiebung
vorgesehen sind und an ernsthaften Erkrankungen leiden. Wir fordern die Behörden
der Aufnahmestaaten auch auf, sicherzustellen, dass eine Rückführung in das
Kosovo die gesundheitliche Situation dieser Personen nicht verschlechtert. In
dieser Hinsicht wäre es hilfreich, wenn die Aufnahmestaaten die betreffende
Person mit einem ausreichenden Vorrat an Medikamenten versorgen würden und im
Einzelfall Vorkehrungen treffen würden, dass die betreffende Person eine Behandlung
im Kosovo tatsächlich fortsetzen kann.«
UNHCR: Schutzbedürftige Personengruppen aus dem Kosovo
UNHCR, Bericht vom Juni 2006: »UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo« (12 S., ID 52457)
»(...) Sicherheitslage
8. Seit der Veröffentlichung des UNHCR-Positionspapiers vom März 2005 hat
sich die Sicherheitslage im Kosovo schrittweise verbessert. Die Anzahl der Minderheitenangehörigen,
die für die Provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo (PISG) und für
das Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiten, ist gestiegen; die Freizügigkeit
hat sich grundsätzlich verbessert; eine Reihe von wichtigen Maßnahmen wurde
unternommen, um den Eigentumsschutz zu stärken6;
zur Überwachung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde
eine Inter-Ministerielle Kommission eingerichtet.7
9. Die UN-Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) berichtete im
Mai 2006, dass die Kriminalitätsstatistik im ersten Quartal dieses Jahres für
Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte,
merklich gesunken sei.8 Trotz dieser Verbesserungen
bleibt die Sicherheitssituation – wenn auch stabil – fragil und
in gewisser Weise unvorhersehbar.9 Während die
Anzahl der an die Öffentlichkeit gebrachten schweren ethnisch-motivierten Verbrechen
insgesamt zurückgegangen ist, sind serbische Volkszugehörige weiterhin von einer
beachtlichen Zahl von Zwischenfällen betroffen.10
10. Angehörige ethnischer Minderheiten sind auch weiterhin Opfer von ethnisch
motivierten sicherheitsrelevanten Zwischenfällen geringerer Intensität wie z. B.
tätlichen und verbalen Angriffen und Drohungen, Brandstiftungen, Steinwürfen,
Einschüchterungen, Belästigungen, Plünderungen, aber auch von schwereren Übergriffen,
wie z. B. Schießereien und Ermordungen. Viele dieser Zwischenfälle werden
nicht zur Anzeige gebracht, da die Opfer Vergeltungsmaßnahmen durch die aus
der Mehrheitsgemeinschaft stammenden Täter befürchten. (...)
IV. Personen mit besonderem Schutzbedürfnis
Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation
24. Vor dem Hintergrund der derzeit fragilen Sicherheitssituation im Kosovo
und der nach wie vor vorherrschenden Einschränkungen grundlegender Menschenrechte
der Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation bekräftigt
UNHCR seine Auffassung, dass für Angehörige dieser Volksgruppen nach wie vor
ein Verfolgungsrisiko besteht und diese Minderheiten in ihren jeweiligen Zufluchtsstaaten
als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 und des
Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge betrachtet werden
sollten. Für den Fall, dass ein Staat nach nationaler Gesetzeslage keinen Flüchtlingsstatus
gewähren kann, aber die Person nicht vom internationalen Schutz ausgeschlossen
ist, sollte komplementärer Schutz gewährt werden. Die Rückkehr von Angehörigen
dieser Personengruppen sollte ausschließlich auf einer strikt freiwilligen Grundlage
erfolgen. Personen, die den Wunsch äußern, freiwillig zurückzukehren, sollten
dies aus freiem Willen und in voller Kenntnis der gegenwärtigen Situation im
Kosovo tun können.
25. Andererseits geht UNHCR angesichts der im vergangenen Jahr positiven Entwicklung
der Sicherheitssituation im Kosovo davon aus, dass Angehörige der Aschkali und
Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürfen. Asylbegehren
von Angehörigen dieser Volksgruppen sollten daher auf der Grundlage von Artikel
1 A (2) des Abkommens von 1951 und dem Protokoll von 1967 einzelfallbezogen
geprüft werden. Nichtsdestotrotz sollte unter den gegenwärtigen politischen
und sozio-ökonomischen Verhältnissen die Rückkehr von Angehörigen dieser beiden
Personengruppen, die nicht international schutzbedürftig sind, aufgrund der
begrenzten Aufnahmekapazitäten im Kosovo schrittweise erfolgen, um politisch
und gesellschaftlich destabilisierende Faktoren während der Verhandlungen über
den Status des Kosovo zu vermeiden. (...)«
6 Vgl. Bericht
des UN-Generalsekretärs über die UN-Übergangsverwaltung im Kosovo (Report of
the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in
Kosovo), S/2006/45 (25. Januar 2006), Annex I – Technical assessment of
progress in implementation of the standards for Kosovo, erstellt von dem Sondergesandten
des Generalsekretärs für das Kosovo, Absatz 1 S. 9.
7 Ebenda, Annex I, Absatz 7, S. 10.
8 Verglichen mit 72 zwischen Januar und März 2005
gemeldeten Vorfällen wurden in der gleichen Zeitspanne dieses Jahres lediglich
19 solcher Vorfälle berichtet. Zu deren Opfern gehörten 12 Kosovo-Serben, sechs
Kosovo-Albaner und ein Kosovo-Kroate, UNMIK Pressemeldung, UNMIK/PR/1554, 24.
Mai 2006.
9 Vgl. Bericht des Leiters der OSZE-Mission im
Kosovo, Botschafter Werner Wnendt, an den Ständigen Rat, OSZE, Wien, 19. Januar
2006 (Report of the Head of the OSCE Mission in Kosovo, Ambassador Werner Wnendt,
to the Permament Council). Bezugnehmend auf das Internal Security Sector Review
(ISSR)-Verfahren, das in Abstimmung mit einem Großteil der kosovarischen Gesellschaft
durchgeführt wird, stellt der Bericht fest: ›Das ISSR-Verfahren beginnt
zu einem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitslage im Kosovo stabil, aber dennoch
in gewisser Weise unvorhersehbar ist, zumal nach wie vor in erhöhtem Maße Spannungen
zu verzeichnen sind. Insbesondere im Zusammenhang mit den Status-Gesprächen
ist es im Interesse der etablierten politischen Schicht, der internationalen
Gemeinschaft und aller Gruppen innerhalb des Kosovo, sicherzustellen, dass es
nicht zu einem weit verbreiteten Ausbruch von Gewalttätigkeiten kommt.‹
Vgl. hierzu auch den Bericht von Kai Eide (S/2005/635), vom 7. Oktober 2005,
Abschnitt 45, S. 9.
10 Im August 2005 wurden zwei Kosovo-Serben in
Shtërpcë/Strpce getötet, und der höchstrangige kosovo-serbische Polizeioffizier
wurde im folgenden Monat erschossen. Am 27. August 2005 wurden durch Schüsse
aus einem vorbeifahrenden Auto zwei Kosovo-Serben getötet und zwei weitere schwer
verletzt. Diese vier Kosovo-Serben aus Lipjan/Lipljan, nahe Prishtinë/Pristina
waren nach einem Ausflug an einem Samstagabend auf dem Rückweg nach Lipjan/Lipljan
mit dem Auto auf der Strecke von Shtërpcë/Strpce nach Ferizai/Urosevac unterwegs.
Diese beiden Vorfälle müssen erst noch gänzlich durch das KPS aufgeklärt werden,
auch der genaue Hintergrund steht noch nicht fest. Unabhängig davon wurden die
Todesfälle von den Serben als gezielt gegen ihre ethnische Gruppe gerichtet
angesehen. Für eine ausführliche Darstellung der Wirkung solcher Vorfälle auf
die allgemein fragile Sicherheitssituation in Kosovo siehe Human Rights Watch,
31. Dezember 2005, Essential Background: Overview of human rights issues in
Serbia and Montenegro – Kosovo, S. 3.
SFH: Lage der Roma-Gemeinschaften im Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26.4.2006: »Zur Lage der
Roma in Kosovo« (9 S., ID 51692)
»(...) 2 Serbisch- und albanisch sprechende Roma
(...) Die Bezeichnung von Roma als Ashkali oder ÄgypteInnen sind neueren
Ursprungs. Oft geht es bei den Selbstzuschreibungen als Ashkali oder ÄgypterInnen
um unterschiedliche politische Programme und Interessen. Das ändert nichts daran,
dass es sich bei ihnen um Roma handelt, die von der albanischen Umgebung als
solche wahrgenommen werden. (...)
Verschiedene europäische Staaten stellen in ihrer Wegweisungspraxis massgeblich
darauf ab, ob Roma-Angehörige serbisch sprechend oder (wie die meisten Ashkali
und ÄgypterInnen) albanisch sprechend sind. Serbisch sprechende Roma werden
meist als schutzbedürftiger angesehen, wenn sie aus dem albanisch sprechenden
Teil Kosovos stammen. Bei albanisch sprechenden Roma wird ein höherer Grad der
Assimilation in das albanische Umfeld und deshalb eine geringere Gefährdung
unterstellt.
Da jedoch viele Roma sowohl romanes, als auch serbisch und albanisch sprechen,
erscheint der Antagonismus von entweder serbisch oder albanisch sprechenden
Roma künstlich und fragwürdig, gerade wenn aus Sprachkenntnissen unterschiedliche
gesellschaftliche Positionen und Gefährdungen abgeleitet werden. Bei den Angriffen
und Vertreibungen in den Jahren 1999 und 2004 haben Albanischkenntnisse keine
Roma geschützt. Die verschiedenen Roma-Gemeinschaften haben Gemeinsamkeiten
und heiraten auch untereinander. (...)
Wir halten aus den folgenden Gründen die zwangsweise Rückkehr sämtlicher Angehöriger
von Roma-Gemeinschaften derzeit nicht für tragbar:8
8 Die ungeklärte
Lösung der Statusfrage und die Entwicklung in Kosovo erlaubt u. E. keine
Änderung der Beurteilung gegenüber den letzten Publikationen, vgl. SFH, Kosovo,
Zur Situation der Roma-Gemeinschaften (Roma/Ashkali/ÄgypterInnen), 25. Juli
2005, SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo, Position, 19. Oktober 2005.
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Psychische Erkrankungen im Kosovo nur medikamentös behandelbar.
Beschluss vom 17.5.2006 - 13 S 313/06 - (6 S., M8368)
Länderberichte:
BBC News: Kosovo: Führer der serbischen Minderheit in der Stadt Zvecan
kündigen nach weiteren Übergriffen auf Serben Zusammenarbeit mit der UNMIK sowie
mit den Behörden der Provinz auf; nach UN-Angaben ist die Zahl der ethnisch
motivierten Übergriffe zurückgegangen, was von den Serben bestritten wird (engl.).
Bericht vom 6.6.2006: »Kosovo Serbs to cut ties with UN« (ID 49972)
Stephane Laederich, Rroma Foundation: Kosovo: Roma-Gemeinschaften (inkl.
Ashkali und »Ägypter«), noch immer permanent bedroht; »ethnische
Säuberung« wird nur durch die Präsenz internationaler Sicherheitskräfte
um den Preis einer Ghettoisierung der Minderheiten verhindert (engl.).
Bericht vom Juni 2006: »The Current Situation of Rroma« (ID 51703)
Sonstige Materialien:
IM NRW: UNMIK-Position zu Rückführungen in das Kosovo nach Aktualisierung
des UNHCR-Positionspapiers; UNMIK hält am Screening-Verfahren für Aschkali und
»Ägypter« fest; Prüfung der Rückkehrmöglichkeit erstreckt sich nicht
mehr auf gesundheitliche Aspekte (inkl. Anlagen, u. a. Rundschreiben des
BMI vom 6.7.2006).
Erlass vom 7.7.2006 - 15.39.02.01-5-132 - (8 S., M8435)
IM Niedersachsen: Starthilfe für Minderheiten aus dem Kosovo; Kürzung
der REAG/GARP-Starthilfen um die Hälfte ab 1.7.2006; zusätzliche aber Landesstarthilfe
in gleicher Höhe.
Erlass vom 23.6.2006 - 41-12235-4.3.1-VORIS 27100 - (1 S., M8357)
UNMIK: Kosovo: Weder UNMIK noch eine Behörde des Kosovo können die ethnische
Herkunft einer Person offiziell bestätigen; es werden auch keine Dokumente ausgestellt,
auf denen die Zugehörigkeit zu einer Ethnie verzeichnet ist (Mitteilung erfolgte
aufgrund mehrerer Anfragen aus Deutschland, nachdem Personen aufgefordert worden
waren, derartige Dokumente im Zuge von Einbürgerungsverfahren vorzulegen) (engl.).
Mitteilung der UNMIK an Deutsches Liaison-Büro Pristina vom 12.6.2006 (1 S.,
M8467)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung in
Deutschland.
Urteil vom 12.5.2006 - 13 K 4417/05.A - (5 S.,
M8401)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: 18 Mitglieder der Übergangsregierung
treten von ihren Ämtern aus Protest gegen die Weigerung der Regierung, mit der
Union Islamischer Gerichte (UIC) in Mogadischu zu verhandeln, zurück (engl.).
Bericht vom 27.7.2006: »Ministers, MPs resign from transitional gov't«
(ID 53199)
The Guardian: Gefahr einer Ausweitung des Krieges steigt, nachdem zahlreichen
Berichten zufolge äthiopische Truppen zur Unterstützung der Übergangsregierung
in Baidoa die Grenzen überschritten haben; UIC droht mit »Jihad«
gegen die äthiopischen Truppen (engl.).
Bericht vom 21.7.2006: »Ethiopian troops sent into Somalia to halt Islamist
advance« (ID 52565)
Relief Web: Übergangsregierung boykottiert geplante Verhandlungen mit
der UIC, die Mogadischu kontrolliert, da diese frühere Vereinbarungen über eine
Waffenruhe gebrochen hätten (engl.).
Bericht vom 14.7.2006: »Somali government boycotts talks, blames Islamists
(Reuters)« (ID 52326)
BBC News: Mogadischu: Nach zweitägigen heftigen Kämpfen mit beinahe 100
Toten kapituliert die Warlord-Allianz vor den Kämpfern der UIC; UIC und ihre
Verbündeten kontrollieren nun 99 % Mogadischus sowie mehrere andere wichtige
Städte (engl.).
Bericht vom 11.7.2006: »Somali Islamists win city battle« (ID 51948)
SFH: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.3.2006: »Behandlungsmöglichkeiten
bei Posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD)« (13 S., ID 44365)
»1 Einleitung
Der neue srilankische ›Mental Health Plan‹ vom Oktober 2005
beginnt mit der Feststellung, dass das Land eine der höchsten Suizidraten weltweit
hat und Sucht- und psychosoziale Probleme im Anstieg begriffen sind. Nach Jahren
des Bürgerkriegs, nach dem Tsunami vom Dezember 2004 und geschätzten zwei Prozent
der Bevölkerung (das sind ca. 400 000 Personen)1,
die ernsthaft psychisch erkrankt sind, anerkennt die Regierung, dass die Notwendigkeit
für eine effektive Politik zur Verbesserung der Situation nie grösser war als
zu diesem Zeitpunkt.2 (...)
Im Verhältnis zu den ökonomischen Indikatoren hat Sri Lanka ein relativ hohes
Niveau der Gesundheitsversorgung, vor allem im Bereich der Primärversorgung.
Das Bild sieht jedoch im Hinblick auf die Versorgung psychischer Erkrankung
sehr viel schlechter aus.3 Das nationale Budget
für ›Mental Health Care‹ beträgt 1 Prozent des gesamten Budgets
im Gesundheitsbereich.4 Dass dieser Bereich bisher
eine niedrige Priorität hatte, hat zum Teil mit negativen Einstellungen gegenüber
psychischer Erkrankung zu tun und ist die Folge sozialer Stigmatisierung. (...)
3 ›Mental Health‹ Einrichtungen
(...) In Sri Lanka kennen die staatlichen Strukturen zur Behandlung psychischer
Erkrankung (Mental Health-Services) die folgenden Typen von Institutionen:
Diese Struktur erweckt auf den ersten Blick den Eindruck eines breiten Angebots,
besagt aber für sich noch nichts über die Leistungsfähigkeit des Systems. Zudem
zeigt die Verteilung der Krankenhäuser, dass sie sich in der Western und der
Central Province konzentrieren.
Daneben existieren wenige Privatpraxen in Colombo und eine Privatklinik in Colombo
bietet auch stationäre Behandlung an. Dort sind ÄrztInnen des staatlichen Gesundheitssystems
dazu übergegangen, PatientInnen gegen Entgelt nachmittags auf privater Basis
zu behandeln.
Nichtregierungsorganisationen betreiben verschiedene Rehabilitationsprogramme.
Im Bereich der Primärversorgung sind LaienhelferInnen/Freiwillige auf Gemeindeebene
tätig.
Traditionelle Formen des Umgangs mit traumatischen Erlebnissen im Rahmen des
Familien- oder Verwandtennetzes hängen von noch intakten Familien- und Verwandtschaftsstrukturen
ab. Daneben finden sich religiöse/ayurvedische Heilungsformen.
3.2 Qualität des Angebots
Ausgebildete Fachleute zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind rar.
Nur 41 PsychiaterInnen stehen nach Angaben des Gesundheitsministeriums für knapp
20 Millionen Menschen zur Verfügung. Nach WHO-Kriterien wäre der Optimalzustand
1800 PsychiaterInnen, der Minimalzustand 480 PsychiaterInnen. Viele in Sri Lanka
ausgebildete PsychiaterInnen sind ins Ausland gegangen. Es ist unvermeidbar,
dass sich die Unterversorgung mit FachärztInnen auf die Qualität der Behandlungen
auswirkt. Innerhalb des staatlichen Gesundheitssystems gibt es nur wenige, die
Erfahrung in der Arbeit mit PTSD haben, am ehesten solche, die mit der Armee
zusammenarbeiten sowie ein Psychiater in Jaffna.20(...)
Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sind innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems
keine PsychologInnen klinisch tätig. Lediglich in einigen akademischen Departments
arbeiten PsychologInnen. Demzufolge findet sich in diesem Bereich auch kaum
spezialisierte klinische Erfahrung mit der Behandlung von PatientInnen mit schwerer
oder chronischer Posttraumatischer Belastungsstörung.23
Überwiegend sind es nicht medizinisch ausgebildete Personen, die hauptsächlich
psychologische Interventionen durchführen.24
(...)
Insgesamt ist das Angebot völlig inadäquat, um den Bedürfnissen der Erkrankten
gerecht zu werden. Daran lassen nicht zuletzt die Regierungsstellen keinen Zweifel.
Es herrscht ein grosser Mangel an ausgebildeten Fachleuten, die Dienste sind
nicht gleichmässig verteilt und leiden an Überlastung. Zwar ist allgemeiner
Konsens, dass die ›Mental Hospital‹-Kapazitäten in Colom