Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung für Hindus
Urteil vom 17.5.2006 - A 10 K 11777/03 - (13 S., M8374)

»(...) Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn ihnen drohen bei einer unterstellten Rückkehr nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren, die ein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen. (...)
Mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urt. v. 28.04.2005 - 5a K 4421/03 -, BeckRS 2006 Nr. 20050), dem Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 10.01.2006 - 14 K 6506/03.A -, juris [16 S., M7953]) sowie dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urt. v. 17.02.2006 - 7 E 559/05.A[1] -, AuAS 2006, 90) ist der entscheidende Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass für Hindus aus Afghanistan ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 AufenthG besteht. Im Gegensatz zum VG Gelsenkirchen und zum VG Köln gilt das nicht nur bei Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes wegen gleichartiger Vorverfolgung (an deren Gleichartigkeit angesichts der grundlegenden Umwälzungen in Afghanistan nach der Ausreise der Kläger immerhin gezweifelt werden könnte), sondern es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der hierfür erforderlichen Gefährdung (ebenso VG Wiesbaden, a. a. O.), so dass es auf Vorverfolgung nicht ankommt. (...)
Der Sachverständige Dr. Danesch, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit angesichts seines Werdegangs und seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger über Afghanistan zu zweifeln kein Anlass besteht, hat in dem genannten Gutachten vom 23.01.2006 im Wesentlichen ausgeführt: Wie er in der Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 10.01.2006 erklärt habe, habe sich die Gefahrenlage für Hindus bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan bedeutend verschärft. Nach den Muslimen seien die Hindus in Afghanistan die größte Glaubensgemeinschaft. Der Islam, der nur das Christentum und das Judentum als weitere ›Buchreligionen‹ anerkenne, betrachte die Hindus als ›Götzendiener‹ und ›Gottlose‹. De facto hätten sie jedoch (früher) eine zentrale Rolle in der Gesellschaft gespielt, da sie eine beherrschende Stellung in der Finanzwelt eingenommen hätten. Auch der größte Teil des Im- und Exports habe in der Hand der Hindus gelegen. So hätten sie unter der Herrschaft der ›Kommunisten‹ eine Blütezeit und einen Höhepunkt an Macht und Einfluss erlebt. Dadurch hätten sie den Hass der muslimischen Bevölkerung auf sich gezogen. Beim Einmarsch der Mudjaheddin nach Kabul 1992 sei die gesamte Infrastruktur der Hindu-Gemeinschaften zerstört worden. Der Großteil der einst einflussreichen Minderheit sei aus dem Land vertrieben und enteignet worden. Im heutigen Afghanistan lebten nur noch ca. 1500 bis 2000 Hindus und Sikhs, in Kabul seien es nicht mehr als 1000 bis 1300. Diese wenigen Menschen lebten so gut wie ausschließlich in den ehemaligen Tempelbezirken ihrer Gemeinden, allerdings möglichst verstohlen, um nicht die Aufmerksamkeit der muslimischen Umgebung auf sich zu ziehen. Diese Tempel seien die einzigen Stellen, an die sich ein abgeschobener afghanischer Hindu wenden könne. Die Tempel seien zu Teilen so stark zerschossen, dass sie praktisch nur noch Ruinen darstellten. Ein Wiederaufbau habe bisher nicht stattgefunden. Wenige unzerstörte Räume ohne Türen und Fenster und ohne Einrichtung dienten den Bewohnern als Wohn- und Schlafräume, in denen einige zerfetzte Decken und ein paar Kochstellen die gesamte Ausstattung bildeten. Besonders Frauen und Kinder seien sichtlich von Krankheiten und Mangelernährung gezeichnet. Von in- oder ausländischen Hilfsorganisationen hätten diese Menschen noch nie etwas gesehen. Die Lebensverhältnisse seien durch Armut, Elend und das Fehlen jeglicher Hilfe durch die Regierung oder Hilfsorganisationen gekennzeichnet. Fast alle Männer seien arbeitslos oder Gelegenheitsarbeiter. Die Tempel versuchten ihre Gemeindemitglieder durch Mittel aus Almosen zu unterstützen, doch seien diese sehr gering und retteten die Bewohner kaum vor dem Verhungern. Offensichtlich sei es die Politik der afghanischen Regierung, das Problem zu ignorieren und darauf zu warten, dass sich die Hindu-Frage sozusagen auf ›demographische‹ Weise von selbst löse, indem die Mischung aus offiziellem Ignorieren, gesellschaftlicher Diskriminierung und kultureller und religiöser Unterdrückung die Hindus zwinge, sich entweder vollkommen anzupassen oder das Land zu verlassen. Die Hindus in Afghanistan seien auch einer expliziten kulturellen Diskriminierung ausgesetzt. In ihrer Religionsausübung würden sie massiv behindert. Die Kinder seien schwer traumatisiert, völlig verängstigt und fürchteten sich, das Gelände ihrer Tempel zu verlassen, um nicht von den muslimischen Kindern drangsaliert und geschlagen zu werden. Bei jungen Mädchen sei die Praxis der Zwangsbekehrung verbreitet und Zwangsverheiratungen seien vorgekommen. Diese Verhältnisse seien in Kabul, Kandahar, Jalalabad und Khost gleich. In den Provinzen, wo regionale Herrscher und Kriegsfürsten das Sagen hätten, sei die Lage noch schlimmer als in Kabul. Als Fazit ergebe sich, dass die religiös motivierte Verfolgung von Hindus und Sikhs im heutigen Afghanistan asylrelevante Intensität erreiche. Ihre Existenz als eigenständige Minderheit sei akut bedroht. Insbesondere müsse der Einschätzung widersprochen werden, die Regierung Karzai sei in der Lage oder bereit, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Insofern könne man für die Hindu- und Sikh-Minderheit von einer nichtstaatlichen wie einer staatlichen oder zumindest doch staatlich sanktionierten Verfolgung sprechen. Die Bedingungen in den Tempeln seien so katastrophal, dass eine Abschiebung bedeute, die Rückkehrer ›gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen [auszuliefern]‹. Dadurch, dass sie ihren Besitz verloren hätten und geflüchtet seien, hätten Exilanten aus Europa bei einer Rückkehr keinerlei Grundlage, sich eine neue Existenz aufzubauen. Die Weiterentwicklung durch jahrelangen Aufenthalt in Europa mache insbesondere für Frauen die psychische Belastung bis hin zu Selbstmordgefährdung immens. Die Männer hätten keine Möglichkeit, den Lebensunterhalt für die Familien zu verdienen. Selbst die Hindu-Gemeinden seien möglicherweise weder bereit noch in der Lage, solche Rückkehr[er] aufzunehmen, die pauschal als ›reich‹ betrachtet würden.
Mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (a. a. O.) ist aus diesen Feststellungen nach Auffassung des entscheidenden Einzelrichters zwingend der Schluss zu ziehen, dass erhebliche Teile der moslemischen Bevölkerung Hindus in Anknüpfung an deren religiöses Bekenntnis in einer Weise drangsalieren, dass für diese ein Leben nur unter den erbärmlichsten und menschenunwürdigen Umständen möglich ist und dass die staatlichen Stellen in Afghanistan hiergegen zumindest nichts unternehmen. Andernfalls wäre nicht verständlich, warum sich die Hindus mit diesen Verhältnissen abfinden und ›verstohlen‹ in ihnen leben. Das kann nur Ausdruck erheblicher Angst vor Repressalien der umgebenden muslimischen Bevölkerung sein. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG vorliegen. Es handelt sich um religiös motivierte Verfolgung, weil die Verfolgungsmaßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen der Hindu-Minderheit physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (vgl. BVerfGE 76, 143, 158 ff.).
Die weitere, ebenfalls Hindus betreffende obergerichtliche Entscheidung des OVG Münster (Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A - [30 S., M8225]) gibt keine Veranlassung zur Abweichung von vorstehender Beurteilung. Sie betrifft nicht die hier einschlägige Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG für Hindus, sondern die davon auch im Maßstab des Ausmaßes der Bedrohung zu unterscheidende Frage, ob zurückkehrenden Hindus ›gleichsam sehenden Auges‹ der Tod oder schwerste Verletzungen drohen. Insoweit betont das Gericht selbst, dass ›gerade bei den Kriterien der Art und Konkretheit einer Gefahr nachhaltige Unterschiede zwischen Absatz 1 und Absatz 7 – in verfassungskonformer Anwendung – des § 60 AufenthG bestehen‹, weshalb einzelne die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejahende Bescheide des Bundesamts (z. B. Bescheid v. 26.08.2005 - 5150358-423 -) und Gerichtsurteile (z. B. VG Köln, Urt. v. 10.01.2006, a. a. O.) ›ohne Bedeutung‹ seien. Umgekehrt muss folglich dasselbe gelten. (...)«
Einsender: RA Momberger, Friedberg

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung für allein erziehende Mutter wegen drohender nichtstaatlicher Verfolgung.
Urteil vom 1.3.2006 - 8 UE 3766/04.A - (9 S., M8290)
VG Göttingen: Gefährdung wegen Verletzung der »Familienehre« durch Nichteinhaltung eines Eheversprechens; extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG ohne Schutz und Hilfe durch Großfamilie.
Urteil vom 10.5.2006 - 4 A 13/04 - (9 S., M8262)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr der Sippenhaft für Sohn bzw. Bruder von Funktionären der DVPA-Regierung; Vorverfolgung durch drohende Verfolgung der Taliban.
Urteil vom 10.5.2006 - 4 A 225/03 - (11 S., M8261)
VG Köln: Keine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsmacht; extreme Gefahrenlage für Rückkehrer, die nicht in den Familien- und Stammesverband aufgenommen werden oder bei denen besondere Umstände den Überlebenskampf erschweren.
Urteil vom 12.4.2006 - 14 K 700/04.A - (15 S., M8275)
VG Sigmaringen: Keine Gruppenverfolgung von Hindus; extreme Gefahrenlage für Hindus und Rückkehrer ohne Familienverband (Änderung der Rechtsprechung der Kammer) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 16.3.2006 - A 2 K 10962/05 - (35 S., M8329)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: UN-Sondergesandter Koenigs »besorgt« über Sicherheitslage; Kämpfe im Süden im ersten Halbjahr 2006 waren die schwersten Auseinandersetzungen seit 2001 (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »UN concerned at deteriorating security« (ID 51976)
BBC News: Kabul: Ein Toter und zahlreiche Verletzte bei Attentaten auf Armeeangehörige und Regierungsmitarbeiter, die sich in Bussen auf dem Weg zur Arbeit befanden; fünf Bombenattentate in Kabul in 48 Stunden (engl.).
Bericht vom 5.7.2006: »Afghan capital rocked by blasts« (ID 51666)
Human Rights Watch: Studie zu Angriffen auf Schulen und Auswirkungen auf das Bildungssystem; seit 2005 deutliche Zunahme von Angriffen und Drohungen gegen Lehrer und Schüler in verschiedenen Landesteilen; weniger als die Hälfte der Mädchen im Grundschulalter gehen zur Schule, nur 5 % der Mädchen und 20 % der Jungen besuchen weiterführende Schulen (engl.).
Bericht vom Juli 2006: »Lessons in Terror: Attacks on Education in Afghanistan« (ID 51957)
Institute for War and Peace Reporting: Rundschreiben der Nationalen Sicherheitsdirektion schränkt u. a. Berichterstattung über militärische Auseinandersetzungen sowie über die ausländischen Truppen ein (engl.).
Bericht vom 28.6.2006: »Afghan Media Rail Against Censorship Plan« (ID 51163)
BBC News: Kandahar: Mindestens zehn afghanische Angestellte einer US-Militärbasis auf dem Weg zur Arbeit bei Anschlag auf Kleinbus getötet; laut US-Beamten steht das Attentat für eine veränderte Taktik der Taliban, die für die Regierung und für die internationalen Truppen arbeitende Zivilisten verstärkt bedrohen und angreifen (engl.).
Bericht vom 16.6.2006: »Taleban target Afghan civilians« (ID 50664)

Ägypten

Länderbericht:
BBC News: Zwei Journalisten der unabhängigen Wochenzeitung Al-Dustour wegen »Beleidigung des Präsidenten« zu je einem Jahr Haft verurteilt, nachdem sie über eine Anzeige gegen den Präsidenten wegen angeblicher Veruntreuung von Geldern berichtet hatten (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Egypt journalists get jail terms« (ID 51043)

Algerien

Länderberichte:
Amnesty international: Hintergründe über Folter durch den militärischen Geheimdienst Département du renseignement et de la sécurité (DRS); Straflosigkeit für mutmaßliche Folterer durch neues Amnestiegesetz begünstigt; diplomatische Zusicherungen der algerischen Behörden vor Abschiebungen sind auch deshalb problematisch, weil die zivile Verwaltung keine Kontrolle über den DRS ausübt (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »Unrestrained powers: Torture by Algeria's Military Security [MDE 28/004/2006]« (ID 51921)
Amnesty international: Zwei Männer nach ihrer Abschiebung aus Großbritannien fünf bzw. sechs Tage an unbekanntem Ort festgehalten, möglicherweise im Gewahrsam des militärischen Geheimdienstes DRS; algerisches Konsulat hatte vor ihrer Abschiebung die Zusicherung erteilt, dass sie nur wenige Stunden zur Klärung von Formalitäten festgehalten werden würden.
Urgent action 173/06-1 vom 23.6.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 20.6.2006 (ID 51114)

Angola

VG Münster: Extreme Gefahrenlage für allein stehende Rückkehrer
Urteil vom 16.5.2005 - 7 K 1830/05.A - (3 S., M8269)

»(...) Die Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes – AuslG –) liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) immer noch vor. Zwar ist der Bürgerkrieg in Angola, der für die in dem Bescheid vom 21. Juni 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen entscheidend gewesen ist, seit dem Abschluss des Waffenstillstandsvertrages im April 2002 beendet; die ehemals aus dem Bürgerkrieg resultierenden Gefahren bestehen deshalb für die Kläger nicht mehr. Es liegen aber nach wie vor Gefahren für die Kläger in Angola vor, die der getroffenen Widerrufsentscheidung entgegenstehen. (...)
Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten. Die Kindersterblichkeit ist noch immer sehr hoch, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, die meisten Kinder haben keinen Zugang zu medizinischer Basisversorgung und auch nicht zu sauberem Wasser, rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule (vgl. zur Versorgungslage und Lage der Kinder in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2006 und vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update März 2005).
Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung der Kläger im Falle ihrer Rückkehr wäre deshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die ›Sperrwirkung‹ des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die die Kläger von dieser ›Sperrwirkung‹ befreien.
Dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in der Hauptstadt Luanda – woher sie stammen, in deren Peripherie sie vor der Ausreise gewohnt haben und wohin sie auch abgeschoben würden, da der einzig mögliche Abschiebeweg über den internationalen Flughafen von Luanda führt – ihr Überleben sichern könnten, erscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und aktueller Presseberichte nicht beachtlich wahrscheinlich. In die ›heruntergekommene‹ Metropole, in der schon jetzt fast ein Drittel der gesamten angolanischen Bevölkerung lebt, strömen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner lebt unter Armutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft unregelmäßig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung Luandas, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu sichern; es wird gebettelt, Straßenkinder leben in Ruinen. Zur Zeit grassiert eine Choleraepidemie, bisher sind ca. 1200 Menschen an dieser Krankheit gestorben. Die Epidemie nahm ihren Anfang in Luanda und verbreitet sich vor allem dort angesichts der schlechten hygienischen Verhältnisse in den zahlreichen Elendsvierteln weiter (vgl. zur Lage in Luanda: Die Tageszeitung vom 4. Januar 2006, ›Schwarzes Gold füllt schwarze Kassen‹, Lageberichte a. a. O., Schweizerische Flüchtlingshilfe a. a. O.; zur Choleraepidemie u. a.: Basler Zeitung vom 12. Mai 2006, ›Kinder in Angola am meisten von Cholera betroffen‹).
Mit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen Überlebenskampf gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass es der Klägerin zu 1., die seit mehr als sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, Verhältnisse, wie sie auch heute noch in Luanda herrschen, nicht mehr kennt, nicht gelänge, dort eine Arbeit zu finden, um für sich und den Kläger zu 2. eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Kläger könnten im Falle ihrer Rückkehr nach Luanda auch nicht auf eine Unterstützung durch die Familie hoffen; sie kehrten nicht in einen Familienverband zurück, denn sie verfügen in Luanda über keine familiäre Bindung mehr. (...)
Auch außerhalb Luandas wären die Kläger dem Hunger und der Verwahrlosung verbunden mit erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Denn dort könnten die Kläger erst recht nicht auf die Unterstützung Dritter hoffen, sie verfügen dort über keinerlei familiäre Bindungen; zudem ist die Versorgungslage in vielen Teilen des Landesinnern Angolas weiterhin sehr kritisch (vgl. hierzu Lageberichte a. a. O.). (...)«

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme Gefahrenlage jedenfalls für Frauen, die nicht alleine zurückkehren (hier: 14jähriges Mädchen, das zusammen mit Vater zurückkehrt).
Beschluss vom 25.1.2006 - 3 UE 3054/05.A - (10 S., M8361)

Armenien

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Posttraumatische Belastungsstörung kostenlos behandelbar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.5.2006 - 5 K 1970/06.A - (11 S., M8397)

Aserbaidschan

BayVGH: Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung
Urteil vom 20.2.2006 - 9 B 04.30117 - (15 S., M8338)

»(...) Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin, das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen § 51 Abs. 1 AuslG – jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG – hinsichtlich Aserbaidschans vorliegen, zu Recht als begründet angesehen. (...)
Die Klägerin ist zwar nicht mehr aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie hat jedoch Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans, weil sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2003 in diesem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, rechtmäßige aserbaidschanische Staatsangehörige war, allein wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit ausgebürgert wurde und ihr die Wiedereinreise in das Land ihrer früheren Staatsangehörigkeit und ihres gewöhnlichen Aufenthalts verwehrt wird.
a) Ein Fortbestand ihrer früheren aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ist nach den beigezogenen Auskünften und Berichten zu verneinen: (...)
Zunächst war angenommen worden, Aserbaidschan setze die Wohnsitzregelung (ständiger Wohnsitz bei Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. Oktober 1998) konsequent um (AA vom 11.4.2005). Wenig später wurde erkannt, dass Personen, die beim Verlassen Aserbaidschans die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit innehatten, nach wie vor als aserbaidschanische Staatsangehörige betrachtet wurden (AA vom 27.6.2005). Dieser Eindruck konnte deshalb entstehen, weil in der Tat bei der Mehrheit der in Russland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen in der Behördenpraxis ein Fortbestand der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit unterstellt wurde. Diese behördliche Handhabung der Wohnsitzregelung erklärt sich daraus, dass die Anwendung der Wohnsitzregelung im Staatsangehörigkeitsgesetz die Entlassung aller – etwa zwei Millionen – in Russland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen aus der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt hätte. Diese Folge war aber hinsichtlich der in Russland oder in anderen Ländern lebenden aserischen Volkszugehörigen unerwünscht und sollte – nach der Intention des Gesetzgebers – vermieden werden. Deshalb stellte sich schließlich heraus, dass die Wohnsitzregelung mit der Folge des Verlusts der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nur hinsichtlich der nicht mehr in Aserbaidschan lebenden, aber noch gemeldeten armenischen Volkszugehörigen angewendet wurde und wird (AA vom 29.8.2005).
Die weiteren Erfahrungen zeigten, dass armenische Volkszugehörige einschließlich der Personen mit armenisch klingendem Namen in den Melderegistern nicht erfasst werden und – unabhängig vom Zeitpunkt des Verlassens Aserbaidschans – aus diesen gelöscht werden (AA vom 12. und 29.12.2005, TKI [Transkaukasus-Institut] vom 6.10.2005). Wegen der Löschung aus den Melderegistern werden Armenier heute von Aserbaidschan nicht mehr als eigene Staatsangehörige angesehen mit der weiteren Folge, dass ihnen eine Rückkehr nicht gestattet wird. (...)
b) Nach dieser Rechtspraxis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin wegen ihrer armenischen Volkzugehörigkeit oder auch wegen ihres armenisch klingenden Namens (die Endung des Familiennamens mit ›jan‹ ist kennzeichnend für armenische Volkszugehörige) und einer deshalb angenommenen armenischen Volkszugehörigkeit im Melderegister gelöscht wurde und deshalb – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausreise und der Löschung im Melderegister – vom aserbaidschanischen Staat nicht mehr als eigene Staatsangehörige angesehen wird. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer versehentlich unterbliebenen Löschung würde diese spätestens aus Anlass eines Antrags auf Ausstellung von Einreisedokumenten mit derselben Folge der Ausbürgerung vorgenommen. (...)
Eine derartige Ausbürgerung, die wegen eines angeblich nicht mehr bestehenden Wohnsitzes im Inland nach der Rechtspraxis in Aserbaidschan allein bei armenischen Volkszugehörigen stattfindet, ist aber nach der ›objektiven Gerichtetheit‹ der Motivation und Gewichtigkeit des Eingriffs als politische Verfolgung zu beurteilen (BVerwG vom 24.10.1995 NVwZ-RR 1996, 602 und vom 7.12.1999 - 9 B 474/99 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224). Folge dieser Ausbürgerung ist, dass Aserbaidschan eine Rücknahme von Armeniern, die nach der eigener Rechtspraxis staatenlos geworden sind, ablehnt (TS [Tessa Savvidis] vom 14.12.2005). Auch diese Einreiseverweigerung ist als politische Verfolgung zu werten (vgl. BVerwG vom 24.10.1995 und 7.12.1999 aaO). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass jeder Staat im Rahmen des Völkerrechts selbst bestimmen kann, welche Personen er als seine Staatsangehörigen anerkennt. Grundsätzlich kann ein Staat zwar selbst bestimmen, nach welchen Kriterien er seine Staatsangehörigkeit verleiht, anerkennt oder entzieht. Bürgert ein Staat aber seine bisher rechtmäßigen Staatsangehörigen allein aus Gründen der – missliebigen – Volkszugehörigkeit aus und verweigert er ihnen die Einreise, dann sind diese allein der Volkzugehörigkeit geltenden Maßnahmen als politische Verfolgung zu beurteilen.
c) Ist die Klägerin aber politisch Verfolgte, weil sie wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit ausgebürgert wurde und ihr deshalb die Wiedereinreise in das Land ihrer Geburt, ihrer legitimen früheren Staatsangehörigkeit und ihres ständigen Aufenthalts verweigert wird, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr heute eine zumutbare Fluchtalternative in einem Teil des Staatsgebiets – nämlich Berg-Karabach – offensteht, in dem der aserbaidschanische Staat keine Herrschaftsgewalt mehr ausüben kann. (...)
Wer in seiner Heimat durch asylerheblichen Rechtsentzug – Aberkennung der Staatsangehörigkeit und Verweigerung des Rechts auf Wiedereinreise – im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG politisch verfolgt ist, dem kann der sich daraus ergebende Status einschließlich der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der entsprechenden rechtlichen Begünstigungen nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, er könne sich mit einiger Aussicht auf Erfolg in einem anderen Land um Asyl, Anerkennung als Flüchtling oder um dessen Staatsangehörigkeit bemühen und schließlich von dort aus in einen Landesteil seines Heimatstaates gelangen, in dem er vor politischer Verfolgung des Heimatstaates sicher ist, weil dieser in diesem Teilbereich keine Herrschaftsgewalt mehr hat. Das gilt auch dann, wenn der Staat des notwendigen Zwischenaufenthalts – Armenien – wie auch das Zielterritorium – Berg-Karabach – in Folge verfolgungsfreien Aufenthalts sich in ethnischer und sprachlicher Hinsicht wegen der beim Asylbewerber vorhandenen Merkmale als Zuflucht anbieten mag. Die Genfer Flüchtlingskonvention wie auch das nationale Recht gehen nämlich davon aus, dass es Sache des Flüchtlings oder des Asylbewerbers ist, den Zielstaat seiner Flucht selbst zu bestimmen. Aus diesem Grund ist auch nur für die Anerkennung als Asylberechtigter erheblich, ob ein Flüchtling aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist oder auf der Flucht anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gefunden hat (Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 27 AsylVfG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist aber grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein Flüchtling in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können oder finden kann. Das gilt auch dann, wenn die Flucht über das Gebiet eines solchen Staates geführt hat. Im Übrigen wäre ein gesicherter, verfolgungsfreier Daueraufenthalt und die ›Staatsangehörigkeit‹ des völkerrechtlich nicht als Staat anerkannten Gebiets Berg-Karabach kein Ausgleich der asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung durch Entzug der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und des Rechts auf Wiedereinreise. (...)«
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Keine Verbesserung der Situation in Berg-Karabach seit 2000, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen würde; Auswärtiges Amt verfügt über keine direkten Erkenntnisse aus Berg-Karabach.
Urteil vom 16.5.2006 - 14 A 29/05 - (6 S., M8310)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zugang zu medizinischer Versorgung für Binnenvertriebene und gemischt-ethnische Familien; Notwendigkeit »informeller Zahlungen«; Sozialhilfe deckt nicht die Ausgaben für Gesundheitsversorgung.
Anfragenbeantwortung vom 8.6.2006: »Ärztliche Versorgung in Aserbaidschan« (ID 52729)
Transkaukasus-Institut: Strafverfolgung wegen Teilnahme an Aktionen der nationalistischen Opposition in den Jahren 2003 und 2004 unwahrscheinlich; zur Volksfront-Partei AXCP (klassikler) und zur Organisation für die Befreiung Karabachs QAT; Folter insbesondere im Gewahrsam der »Abteilung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität« üblich (vgl. u. Stellungnahme des AA im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 24.5.2006 an VG Schleswig - 4 A 247/04 - (18 S., M8326)
Transkaukasus-Institut: Mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Vorwurf der Spionage; Hintergründe zur Zerschlagung der Organisation XTPD/OPON (frühere OMON-Miliz); Strafverfolgung von ehemaligen Angehörigen der XTPD/OPON.
Stellungnahme vom 12.5.2006 an VG Schwerin - 11 A 678/02 As - (8 S., ID 52697, M8303)
Transkaukasus-Institut: Muster amtlicher Kfz-Kennzeichen.
Stellungnahme vom 7.5.2006 an Rechtsanwaltsgemeinschaft (5 S., M8304)
Auswärtiges Amt: Anti-armenische Proteste im Juni 2003 und September 2004; Veröffentlichung von möglicherweise bezahlten Artikeln in der Zeitung Güzeran.
Stellungnahme vom 8.12.2005 an VG Schleswig - 4 A 247/04 - (8 S., A0276, siehe Hinweis)

Bangladesch

Länderbericht:
Amnesty international: Islamistische Khatme Nabuwat-Bewegung kündigt Marsch auf Moschee der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Dhaka an und veröffentlicht Todesdrohung gegen Ahmadis in einer Tageszeitung (engl.).
Bericht vom 22.6.2006: »22 Ahmadi families in danger« (ID 51108)

Burundi

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Rebellen der Forces nationales de libération (FNL) setzen Angriffe auf Zivilisten trotz Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen mit der Regierung fort (engl.).
Bericht vom 19.7.2006: »Rebels attack civilians as ceasefire talks continue« (ID 52502)

China

Länderberichte:
BBC News: Hangzhou, Provinz Zhejiang: Zwanzig Verletzte bei Zusammenstößen zwischen der Polizei und christlichen Demonstranten, die gegen den Abriss einer angeblich illegal errichteten Kirche protestieren (engl.).
Bericht vom 31.7.2006: »China clash as church demolished« (ID 53015)
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Zensur des Internets und Unterdrückung der Meinungsfreiheit; Rolle von Yahoo!, Microsoft und Google (engl.).
Bericht vom 20.7.2006: »Undermining freedom of expression in China« (ID 52799)
Amnesty international: Der ethnische Uigure und kanadische Staatsbürger Husein Dschelil (auch: Huseyin Celil) wird seit seiner Abschiebung aus Usbekistan Ende Juni ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 99/06-2 vom 4.7.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom 24.4. und 19.6.2006 (ID 51673)
Amnesty international: Die Uiguren Yusuf Kadir Tohti (alias Erdagan) und Abdukadir Sidik werden seit ihrer Abschiebung aus Kasachstan am 10.5.2006 ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten.
Urgent action 100/06-1 vom 27.6.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 25.4.2006 (ID 51183)

Côte d'Ivoire

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mindestens ein Toter bei Zusammenstößen in der Stadt Divo im von der Regierung kontrollierten Süden; regierungstreue Gruppen protestieren in Abidschan gewaltsam gegen UN-Programm zur Registrierung von etwa 3,5 Millionen Einwohnern, die keine Personaldokumente besitzen (engl.).
Bericht vom 24.7.2006: »Identification protests leave at least one dead« (ID 53014)

Eritrea

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: April 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (19 S., A0277, siehe Hinweis)

Georgien

Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Festnahme von Irakli Batiaschwili, Vorsitzender der Oppositionspartei »Vorwärts Georgien«, unter dem Verdacht, den Rebellenführer Emzar Kvitsiani beraten zu haben; Kvitsianis Gruppe kämpft seit Tagen in der Kodori-Schlucht gegen Regierungstruppen (engl.).
Bericht vom 30.7.2006: »Georgia Arrests Opposition Figure« (ID 52933)

Guinea

Länderbericht:
Human Rights Watch: Nach offiziellen Angaben elf Tote bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im Zuge eines von der Opposition ausgerufenen landesweiten Generalstreiks; Augenzeugen werfen den Sicherheitskräften die Tötung von unbewaffneten Demonstranten und Passanten sowie Vergewaltigungen und weitere Übergriffe vor (engl.).
Bericht vom 6.7.2006: »Security Forces Respond to Protests with Killings« (ID 51899)

Irak

VG Köln: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 24.3.2006 - 18 K 6200/05.A - (7 S., M8277)

»(...) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (...)
Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. (...)
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist daher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben, ist nicht abschließend geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, Juris [21 S., M7834]; BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997, a. a. O. [- 9 B 280.97 - NVwZ-RR 1997, 741]; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, BVerwGE 85, 266; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -). (...)
Für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist danach entsprechend der Wegfall-der-Umstände-Klausel des Art. 1 C (5) GFK erforderlich, dass eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Unter Schutz im Sinne der Beendigungsklausel ist nach dieser Entscheidung der Schutz vor erneuter Verfolgung wegen asylrelevanter Merkmale zu verstehen. Dieser Schutz ist aber nicht auf den Schutz vor der ursprünglichen Verfolgung beschränkt. Die Beendigungsklausel beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a. a. O. unter Bezugnahme auf das Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Nr. 115).
Welche Anforderungen im Einzelnen sich daraus für die Art, die Dauer und die Stabilität der Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, bleibt offen. Allerdings muss nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts feststehen, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht. Dabei sind im Hinblick auf die seit dem 01.01.2005 geänderte Rechtslage insbesondere auch Gefahren durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a. a. O., Rdnr. 23, 26).
Ab welcher Verfolgungsintensität diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann hier dahinstehen. Denn gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf im Falle des Irak schon deshalb nicht vor, weil jedenfalls derzeit die Veränderungen im Irak nicht in der Hinsicht tiefgreifend und dauerhaft sind, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung gegenstandslos geworden ist (vgl. hierzu auch Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. die Qualifikationsrichtlinie – BR-Drucksache 1017/01, Art. 13, (1) e); vgl. nunmehr auch Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Nr. 35, b).
Die Kammer hält auch nach erneuter Prüfung der politischen Verhältnisse im Irak an ihrer Auffassung (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a. a. O. [- 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67]) fest, dass die Lage im Irak hochgradig instabil und die politische Zukunft des Landes seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ungewisser denn je ist. Trotz des Regimewechsels kann von einer dauerhaften und stabilen Entwicklung im Irak nach wie vor nicht die Rede sein. Im Zuge dieser Entwicklung sind seit dem Sturz des Regimes zahlreiche neue Verfolgungsgründe entstanden.
Zwar sind inzwischen weitere Schritte innerhalb des geplanten formalen Demokratisierungsprozesses erfolgt. (...)
Nach wie vor ist der Fortgang des Demokratisierungsprozesses mit ganz erheblichen Risiken verbunden. Der Machtkampf zwischen den verschiedenen politischen und religiösen Gruppierungen hat sich in den letzten Monaten weiter zugespitzt. Es ist nach wie vor unklar, welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen werden und welche konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung haben wird. (...)
Nicht zuletzt von führenden Politikern der alliierten Streitkräfte wird die Lage übereinstimmend als angespannt und fragil bezeichnet. In erster Linie geht es in der derzeitigen Situation offenbar darum, einen Bürgerkrieg und das Wiedererstarken von Kräften des ehemaligen Saddam-Regimes zu verhindern. US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld wird mit den Worten zitiert: ›Dem Nachkriegs-Irak den Rücken zuzukehren wäre etwa so, als würde man das Nachkriegsdeutschland den Nazis zurückgeben‹ (vgl. ›Allawi spricht von Bürgerkrieg‹, KStA vom 20.03.2006; ›Teilabzug aus dem Ort der Schande‹, SZ vom 11./12.03.2006; ›Furcht vor Bürgerkrieg im Irak‹, SZ vom 02.03.2006; ›Warten auf ruhigere Zeiten‹, SZ vom 09.02.2006).
Die blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen im Irak eskalieren nahezu täglich. (...)
Nach Überzeugung des Gerichts kann daher nach wie vor nicht von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Irak trotz formaler Selbstständigkeit und Übergabe der Regierungsgewalt an die irakische Übergangsregierung nach wie vor unter Besatzung steht und insbesondere alle Streitkräfte nach wie vor unter US-Oberkommando stehen. Zu einer wirklich selbstständigen unabhängigen Entwicklung im Irak, die eine einigermaßen gesicherte Prognose hinsichtlich der zukünftigen Machtverhältnisse und Strukturen zuließe, ist es bislang nicht gekommen.
In dem allgegenwärtigen Klima der Gewalt haben sich inzwischen auch bereits zahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von staatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer Vielzahl unterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. Die Menschenrechtslage hat sich nach Einschätzung führender Politiker wie etwa des irakischen Ex-Premier Allawi so verschlechtert, dass es kaum noch Unterschiede zum Regime Saddam Husseins gebe. Allawi wird mit den Worten zitiert: ›Die Leute tun dasselbe wie zu Saddams Zeiten und schlimmer‹ (vgl. ›Wie zu Saddams Zeiten‹, SZ vom 28.11.2005).
Eines der gravierendsten Probleme ist die Unterwanderung der Polizei und Sicherheitskräfte durch Aufständische und einzelne Milizen. Im Südirak kontrollieren Berichten zufolge schiitische Milizen zumindest in Teilen die Sicherheitskräfte. Im Zentralirak soll es den sunnitischen Aufständischen immer wieder gelingen, sicherheitsrelevante Informationen aus den Reihen der Polizei zu erhalten. Diese Informationen erleichtern deren Anschlagsplanung sowie die Bestimmung von Fluchtwegen nach erfolgten Anschlägen. Zuletzt sollen etwa über 400 Al Quaida-Anhänger versucht haben, die für die Bewachung der so genannten Grünen Zone zuständige Einheit der irakischen Sicherheitskräfte zu infiltrieren (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department, Iraq – Country Reports on Human Rights Practices, 2005 (im Folgenden: US State Department – 2005); ›Die Killer von Bagdad‹, Spiegel online vom 16.03.2006; ›Regierung will Terrorkomplott vereitelt haben‹, Spiegel online vom 14.03.2006; ›Die Milizen beherrschen Bagdad‹, FR vom 09.11.2005).
Die irakische Polizei wendet in allen Landesteilen einschließlich der kurdischen Autonomieregion bei Befragungen systematisch Folter an. Den irakischen Sicherheitskräften und auch den alliierten Truppen werden systematische exzessive Gewaltanwendung und Massenverhaftungen, etwa im Rahmen militärischer Großoffensiven unter Führung der USA wie zuletzt der ›Operation Schwärmer‹ und breit angelegter Razzien gegen (vermeintlich) sunnitische Rebellen, vorgeworfen (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department – 2005; amnesty international, Beyond Abu Ghraib: detention and torture in Iraq, März 2006 (im Folgenden: ai, Beyond Abu Ghraib); ›Dutzende Festnahmen bei US-Großoffensive im Irak‹, Spiegel online vom 17.03.2006).
Innerhalb des Innenministeriums unter der Führung des Schiiten Wajan Bakr Solagh, der zur Schiiten-Partei SCIRI gehört, haben sich Todesschwadronen aus den Reihen der Sicherheitskräfte gebildet, die gezielt Sunniten töten oder spurlos verschwinden lassen. Das irakische Innenministerium hat dahin gehende erstmals von der US-Armee und von sunnitischen Organisationen veröffentlichte Berichte inzwischen bestätigt (vgl. US State Department – 2005; ›Todesschwadrone terrorisieren Sunniten‹, Spiegel online vom 16.02.2006; ›Folterfotos erzürnen die Iraker‹, SZ vom 17.02.2006; ›Polizei entdeckt 15 erdrosselte Männer‹, Spiegel online vom 14.03.2006).
Irakische und kurdische Sicherheitskräfte einschließlich der multinationalen Kräfte halten zehntausende Gefangene, teilweise in geheimen Haftzentren, ohne Gerichtsverfahren und ohne angemessenen Zugang zu Anwälten und Familien zum Teil auf unbegrenzte Zeit fest. Die Zahl der Gefangenen alleine in den von den multinationalen Streitkräften kontrollierten Gefängnissen wird mit 14 500 angegeben, davon derzeit ca. 4500 in dem durch den Folterskandal bekannt gewordenen Gefängnis Abu Ghraib. Berichte von Folter und Gewalt bis hin zu Todesfällen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und der multinationalen Kräfte häufen sich stetig (vgl. US State Department – 2005; ai, Beyond Abu Ghraib).
Jenseits der Verwicklung irakischer staatlicher Stellen und der multinationalen Kräfte in die geschilderten gravierenden Menschenrechtsverstöße hat jede Partei und Organisation inzwischen ihre eigenen Söldner. Sie sind für gezielte Morde und Vertreibungen, die bereits das Ausmaß ethnischer Säuberungen annehmen, im Irak verantwortlich (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; ›Allawi beklagt ethnische Säuberungen‹, Spiegel online vom 20.03.2006).
Seit dem Anschlag auf die Moschee in Samarra hat sich insbesondere das Konfliktpotenzial zwischen Sunniten und Schiiten dramatisch verschärft. (...)
Zwischen allen Fronten stehen inzwischen religiöse bzw. ethnische Minderheiten wie Yeziden, Christen, Mandäer und Turkmenen (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005; US State Department – 2005; siehe auch VG Köln, Urteile vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris [8 S., M7095] und vom 22.08.2005 - 18 K 8648/01.A -, Juris [10 S., M7315]).
Auch Frauen sind zunehmend geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt, die sich in Tötungen, Entführungen, Genitalverstümmelungen, Säureattentaten bis hin zur weitgehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und dem faktischen Ausschluss von Bildungseinrichtungen manifestiert (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, November 2005; US State Department – 2005).
Neben Ethnie, Religionszugehörigkeit und Geschlechtszugehörigkeit haben sich weitere Gefährdungsprofile entwickelt. Besonders gefährdet sind etwa ehemalige Angehörige der Elite des gestürzten Baath-Regimes, Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte, Politiker, Journalisten und selbst Berufsgruppen wie Friseure unter dem Aspekt, dass das Stutzen von Bärten gegen das religiöse Empfinden von Radikalen verstößt (vgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department – 2005; ›Gezielte Gewalt treibt Iraks Intellektuelle aus dem Land‹, FR vom 30.01.2006; ›Tötet bitte keine Ärzte‹, Die Zeit vom 08.12.2005; VG Köln, Urteile vom 09.01.2006 - 18 K 4241/05.A - und vom 03.03.2006 - 18 K 6635/03.A -).
Hinsichtlich keiner Bevölkerungsgruppe im Irak steht demnach zur Zeit fest, dass ihre Angehörigen nicht Opfer gezielter Verfolgungsmaßnahmen wegen eines asylrelevanten Merkmals werden. Die nach der oben zitierten jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Widerruf erforderliche Feststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche Akteure, kann mithin derzeit und auf absehbare Zukunft für den Irak nicht getroffen werden.
Für den Kläger des vorliegenden Verfahrens verschärft sich die Lage in besonderer Weise, weil er Christ ist. Die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten hat sich seit dem Sturz des ehemaligen Regimes insgesamt spürbar verschlechtert. Dies gilt im Besonderen für die Lage der Christen, die von Gewalttätern und Islamisten an der Ausübung ihrer Riten gehindert, bedroht und ermordet werden. Effektiven Schutz vor diesen Übergriffen können Christen allenfalls in den kurdischen Gebieten des Nordirak erlangen; auch dort mangels entsprechenden Sicherheitspersonals aber nur unzureichend (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April und Oktober 2005 sowie Gutachten an VG Stuttgart vom 06.09.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln, einschränkend nunmehr Gutachten vom 06.09.2005 an VG Sigmaringen; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG Köln).
In der Rechtsprechung wird bislang – soweit ersichtlich – zwar ganz überwiegend eine Gruppenverfolgung der Christen verneint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - 9 A 1738/05.A - [3 S., M7328]; VGH München, Urteil vom 03.03.2005 - 23 B 04.30734 - zitiert nach Juris [13 S., M6549], und vom 22.11.2004 - 13a ZB 04.30978 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2005 - 10 A 10001/05.A - zitiert nach Juris [7 S., M6198]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2004 - 9 IA 323/04 - AuAS 2005, 65–67 [2 S., M5946]; VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris [8 S., M7095]; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2005 - 4 K 2206/02.A - zitiert nach Juris [5 S., M6493]; a. A. VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2005 - RN 3 K 04.30621 [12 S., M6174]).
Es kommt aber im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahren nicht darauf an, ob bereits derzeit die Annahme einer Gruppenverfolgung der Christen gerechtfertigt ist. Entscheidungserheblich ist hier vielmehr alleine, dass die Lage der religiösen Minderheiten und damit auch der Christen auf der Grundlage der genannten Berichte und Gutachten mit besonderen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden ist. Die erforderliche Feststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, kann gerade hinsichtlich christlicher Religionszugehöriger aus Bagdad nicht getroffen werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris und Urteil vom 14.11.2005 - 18 K 8609/03.A -). (...)«


UNHCR: Drohende Verschlechterung der Lage der Christen und anderer religiöser Minderheiten
Bericht vom Juni 2006: »Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak (Stand: Juni 2006)« (12 S., ID 51849, M8375)

»(...) [1] b) Grundlagen der Religionsfreiheit nach Inkrafttreten der am 15. Oktober 2005 abgestimmten Verfassung
Es ist jedoch zu befürchten, dass sich die formalrechtliche Stellung religiöser Minderheiten im Irak nach der Regierungsbildung und dem Inkrafttreten des am 15. Oktober 2005 zur Abstimmung gestellten Entwurfs einer endgültigen irakischen Verfassung4 künftig deutlich verschlechtern könnte. So enthalten verschiedene Bestimmungen des Verfassungsentwurfes in der am 15. Oktober zur Abstimmung gestellten Textfassung gegenüber den Regelungen der bislang geltenden Übergangsverfassung bereits jetzt spürbare Beeinträchtigungen der Rechtsstellung von Angehörigen religiöser Minderheiten. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die erste auf der Grundlage des jetzigen Verfassungsentwurfes gewählte Regierung innerhalb einer Übergangsphase von vier Monaten nach ihrem Amtsantritt5 nochmals die Möglichkeit hat, Modifikationen an dem Verfassungstext vorzunehmen, die im Rahmen einer neuerlichen Volksbefragung erneut zur Abstimmung gestellt werden müssen, bevor die vollständige irakische Verfassung dann schließlich endgültig in Kraft gesetzt werden kann.
Der vorliegende Verfassungsentwurf enthält keine absoluten Garantien zum Schutz der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Erhebliche Sorgen bereitet vor allem die Ausgestaltung der darin enthaltenen Regelungen über die Trennung von Staat und Religion sowie den Schutz der religiösen Betätigung und Lehre. Obwohl der Verfassungsentwurf in Artikel 2 ein allgemeines Bekenntnis zur Religionsfreiheit enthält, scheint diese Freiheit dem Wortlaut der Vorschrift nach auf den bloßen Schutz des Glaubens beschränkt zu sein, ohne konkrete Regelungen zur effektiven Inanspruchnahme der Religions- und Bekenntnisfreiheit zu treffen. Darüber hinaus kollidiert die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit aber auch mit zahlreichen entgegenstehenden Staatszielen wie beispielsweise der Verpflichtung aller staatlichen Autorität zum Schutze des Islam als offizielle (Staats-)Religion. (...)
Artikel 2 des Verfassungsentwurfes bindet zwar die irakische Staatsgewalt an die überlieferten Grundsätze des Islam, das Prinzip der Demokratie sowie die in der Verfassung niedergelegten Grundrechte. Eine Verpflichtung zur Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards bei der Gesetzgebung und der Ausübung staatlicher Befugnisse fehlt jedoch in der irakischen Verfassung. Angesichts der schwach ausgeprägten Verfassungsbestimmungen zum Schutze der Religionsfreiheit und der Widersprüche und Unklarheiten im Verhältnis zu anderen Regelungen besteht die Befürchtung, dass der fehlende Hinweis auf die Beachtlichkeit der aus völkerrechtlichen Verpflichtungen des Irak erwachsenden Menschenrechtsstandards nach dem endgültigen Inkrafttreten der irakischen Verfassung für Angehörige nicht-islamischer Minderheiten erhebliche Einschränkungen sowohl bei der Inanspruchnahme als auch bei der Durchsetzung grundlegender Menschenrechte nach sich ziehen könnte.

c) Regelungen zur Strafbarkeit der Konversion bzw. Apostasie
Die Frage, ob die Abwendung vom Islam und der Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft im Irak gesetzlich unter Strafe stehen, ist bislang nicht abschließend entschieden. Zwar enthält das einschlägige irakische Gesetz Nr. 188 über die persönlichen Verhältnisse von 1959, das auch während der Übergangsphase im Irak weiterhin Geltung beansprucht, diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung. Artikel 1 (2) dieses Gesetzes sieht jedoch vor, dass in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen zur Lösung rechtlicher Fragen auf die inhaltlich nächstliegende Regelung des überlieferten Scharia-Rechts zurückzugreifen ist.8 (...)

2. Situation der Christen im Irak
Aus nahezu allen Landesteilen wird immer wieder von Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen berichtet:
(...) Am 29. Januar 2006 wurden nahezu zeitgleich Bombenanschläge auf sieben Kirchen und christliche Einrichtungen in Baghdad, Kirkuk und Mosul verübt, bei denen mindesten 16 Personen getötet und weitere 46 verletzt wurden. Einer dieser Anschläge galt der vatikanischen Botschaft in der irakischen Hauptstadt Baghdad, deren christliche Einwohner ohnehin bereits in besonderem Maße unter der unübersichtlichen Sicherheitslage zu leiden haben.
Im Februar 2006 wurden an der Universität Mosul christliche Studenten von Kommilitonen als Atheisten und Verräter beschimpft und tätlich angegriffen. Bei einem weiteren Zwischenfall wurde Berichten zufolge an einer Haltestelle der nordirakischen Stadt eine christliche Studentin ermordet. In Mosul herrscht für christliche Studenten insgesamt ein Klima extremer Verunsicherung. Aus Angst vor Übergriffen haben nach Informationen von UNHCR inzwischen viele christliche Studenten ihr Studium aufgegeben und wagen nur noch in größeren Gruppen, ihre Häuser zu verlassen.

c) Motive für die Übergriffe gegen Christen
Häufig ist im Zusammenhang mit Anschlägen, Übergriffen und Diskriminierungen eine Anzahl verschiedener Motive zu beobachten, die alternativ oder kumulativ den Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen bilden:

Die religiös bedingten Vorbehalte gegenüber Christen wurden durch die Veröffentlichung satirischer Darstellungen des Propheten Mohammed in der dänischen Zeitung ›Jyllands Posten‹ im September 2005 und den Nachdruck der Karikaturen in zahlreichen westeuropäischen und US-amerikanischen Tageszeitungen zusätzlich verstärkt. So haben in den vergangenen Monaten verschiedene irakische Gruppen, darunter die Modjahedin-Armee (Jaysh al-Mudjahedeen) und die Islamische Armee im Irak (...) zur Entführung und Ermordung von Christen und Staatsangehörigen derjenigen westlichen Staaten aufgerufen, in denen die Karikaturen veröffentlicht wurden. Irakische Rechtsgelehrte haben sich diesen Forderungen in mehreren fatawa (...) angeschlossen, in denen sie die Bevölkerung dazu aufgerufen haben, Christen aus Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie von den Straßen zu vertreiben, weil sie den Propheten beleidigt hätten. Auch die am 29. Januar 2006 verübten Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen in Baghdad, Kirkuk und Mosul werden von irakischen Quellen mit dem Streit um die Mohammed-Karikaturen in Beziehung gebracht. (...)

d) regionale Unterschiede
Besonders starke Abneigung wird den Christen infolge der verstärkten Hinwendung zu streng islamischen Glaubensgrundsätzen und Traditionen im Süden des Landes sowie im gesamten sunnitischen Dreieck entgegengebracht.
Ungeachtet der insgesamt etwas stabileren Verhältnisse in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya wird aber auch aus diesen Gebieten immer wieder von anti-christlichen Aktivitäten berichtet. (...)
Zusätzliche Probleme erwachsen irakischen Christen im gesamten Nordirak aus der starken Präsenz der Kurdisch-Islamischen Union (KIU). Die KIU, die vor allem in den überwiegend kurdisch besiedelten Städten Mosul und Dohuk aktiv ist, hat sich die Schaffung eines unabhängigen kurdisch-islamischen Staates zum Ziel gesetzt und vertritt gegenüber den in der Region aktiven irakischen und ausländischen Christen extreme Positionen. So hat die KIU christliche Gruppierungen mehrfach der Zersetzung des Islam bezichtigt und deshalb entsprechend der Regelungen der Scharia die Vollstreckung der Todesstrafe an den Angehörigen dieser Gruppierungen gefordert. Christen aus dem Nordirak berichten darüber hinaus häufig von spürbarer alltäglicher Intoleranz bis hin zu physischen Übergriffen der mehrheitlich islamischen Bevölkerung insbesondere gegen Konvertiten und Personen (vor allem christliche Würdenträger), die der Mitwirkung an Konversionshandlungen bezichtigt werden. Aufgrund von Anschlägen und anhaltenden Drohungen verschiedener politischer Gruppierungen gegenüber der christlichen Bevölkerungsminderheit werden die christlichen Kirchen in Erbil, Sulaimaniya und Dohuk derzeit nicht genutzt und tragen keinerlei äußerlich sichtbare Zeichen, die sie als christliche Gotteshäuser erkennbar werden lassen. Gottesdienste finden auch im Nordirak grundsätzlich nur in privaten Räumlichkeiten statt.
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entfliehen versuchen, in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen ausreichenden Schutz und zumutbare Lebensumstände vorfinden. Der Nordirak stellt vor diesem Hintergrund für Christen aus dem Zentral- und Südirak keine innerstaatliche Fluchtalternative dar.19 (...)«

4 Text of the Iraqi Constitution, (englische Fassung: Associated Press), http://news.bbc.co.uk/1/shared/bsp/hi/pdfs/24_08_05_constit.pdf.
5 Die erste frei gewählte Regierung des Irak ist am 21. Mai 2006 vereidigt worden und am gleichen Tage zu ihrer ersten, konstituierenden Sitzung zusammengetreten. Die Frist für Änderungen des Verfassungsentwurfes läuft daher – vorbehaltlich einer Verlängerung – am 20. September aus.
8 Personal Status Law No. 188 (1959).
19 Nähere Informationen hierzu beinhaltet die UNHCR-Stellungnahme zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Gebieten für Iraker aus dem Zentral- und Südirak (Oktober 2005).


Rechtsprechung:
BVerwG: Aufhebung des Beschlusses des OVG Niedersachsens vom 16.2.2006 - 9 LB 27/03 - (ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 14) und Zurückverweisung an das OVG wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht und das Gebot des rechtlichen Gehörs.
Beschluss vom 14.6.2006 - 1 B 49.06 - (4 S., M8442)
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Verfolgungsgefahr für Kurden aus dem Nordirak.
Urteil vom 19.5.2006 - 10 A 10795/05.OVG - (20 S., M8413)
VG Weimar: § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frau und ihre Kinder; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen insulinpflichtigem Diabetes mellitus.
Urteil vom 20.3.2006 - 8 K 20295/05 We - (6 S., M8336)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Ein wegen Mordes an einer Frau im Jahr 1999 zu lebenslanger Haft Verurteilter könnte nach Zahlung eines Blutgelds an die Familie des Opfers aus der Haft entlassen werden; Entscheidung liegt beim Präsidenten der kurdischen Region, Massud Barzani; Frauenrechtsgruppen kritisieren das Verfahren als gefährlichen Präzedenzfall (engl.).
Bericht vom 27.7.2006: »Women Fear Killer's Release« (ID 53025)
The Guardian: Premierminister al-Maliki räumt ein, dass sich die Sicherheitslage seit dem Amtsantritt seiner Regierung verschlechtert hat; laut UN-Statistik wurden im Mai und Juni durchschnittlich 100 Zivilisten pro Tag durch Gewalttaten getötet (engl.).
Bericht vom 25.7.2006: »Iraqi PM admits failure to contain growing violence« (ID 52655)
Relief Web: Reportage zur Situation von Christen, die aus Bagdad und Mosul in den kurdischen Norden fliehen; Binnenvertriebene sind von Obdachlosigkeit bedroht, da bezahlbarer Wohnraum auch in christlichen Wohngebieten Arbils kaum noch zur Verfügung steht (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Iraq Christians flee Baghdad for peace and hardship in Kurdistan (AFP)« (ID 51427)
UNHCR: Gefährdung von Frauen, die durch »westliche Orientierung« geprägt sind, auch dann gegeben, wenn sie im Familienverbund leben; Gefährdung kann auch von der eigenen Familie ausgehen; jedenfalls kann diese keinen effektiven Schutz gewährleisten (ergänzend zu UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak (#39222) vom November 2005).
Stellungnahme vom 20.6.2006 an RA Waldmann-Stocker, Göttingen (4 S., M8399)
Integrated Regional Information Network: Laut Frauenrechtsorganisation deutlicher Anstieg von gemeldeten Vergewaltigungen in Bagdad seit Dezember 2005; Innenministerium rät Frauen, sich nicht alleine auf der Straße zu bewegen (engl.).
Bericht vom 14.6.2006: »Local NGO warns of rising cases of sexual abuse« (ID 50703)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Abschiebungsstopp für irakische Staatsangehörige bis zum 31.12.2006 verlängert.
Erlass vom 21.6.2006 - II41-23d - 05.05.04 - 1/04/1 - (2 S., M8355)
Regierungspräsidium Dresden: Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt bei Einbürgerungen von Irakern regelmäßig noch nicht in Betracht; laut Entwurf eines neuen irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes soll Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch den Verlust der irakischen Staatsangehörigkeit zur Folge haben; irakische Botschaft erteilt in Einzelfällen eine Bestätigung über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.
Stellungnahme vom 6.7.2006 an RA Michael Ton, Dresden (1 S., M8422)

Iran

VG Neustadt a. d. W.: Kein religiöses Existenzminimum für zum Christentum konvertierte Moslems
Urteil vom 22.5.2006 - 3 K 22/06.NW - (14 S., M8351)

»(...) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG scheidet bereits nach § 28 Abs. 2 AsylVfG vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1192) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I, 1361), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) aus. (...)
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind indessen erfüllt. (...) Die Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich hier daraus, dass die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK in ihrem Kernbereich im Iran nicht garantiert ist.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Konvention hat nämlich jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Nach Abs. 2 darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem Nicht-Vertragsstaat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, gehört ein unveräußerlicher – nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbarer – Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 1 C 17/01 -, BVerwGE 111, 223–230). Dessen Verletzung kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen. Dieser unbedingt zu schützende menschenrechtliche Kern der Religionsfreiheit reicht indessen nicht weiter als das so genannte religiöse Existenzminimum, wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylrecht geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, NVwZ-Beilage 1995, 33 f. und BVerwG a. a. O.). (...)
Die Praktizierung des christlichen Glaubens in diesem Umfang ist für Konvertiten im Iran aber nicht gewährleistet. (...)
Der Iran steht für das Jahr 2006 an dritter Stelle auf dem ›Welt-Verfolgungs-Index‹ des christlichen Hilfswerks Open Doors, in den Jahren 2004 und 2005 belegte er noch den fünften Platz unter 50 Ländern, in denen Repressionen gegen Christen beobachtet worden sind. Auf diesen Verfolgungs-Index weist das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht vom 24. März 2006 ausdrücklich hin. Ein entsprechender Hinweis auf diesen Index fehlte in den früheren Lageberichten des Auswärtigen Amtes.
In dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen im Internet allgemein zugänglichen ›Welt-Verfolgungs-Index‹ für das Jahr 2006 wird unter Nr. 3.1 ›Die ersten Zehn im Detail‹ zum Iran ausgeführt, die Verschlechterung der Religionsfreiheit für Christen habe 2004 mit dem Sieg konservativer Parteien begonnen. Auf die Wahl von Mahmud Ahmadinedschad zum Präsidenten im Juni 2005 habe eine neue Welle der Christenverfolgung eingesetzt. Örtliche Behörden im ganzen Land seien angewiesen worden, gegen alle christlichen Hausgemeinden hart vorzugehen. Dies habe dazu geführt, dass die christlichen Kirchen einem Gläubigen mit muslimischem Hintergrund nicht mehr beistünden. Gläubige mit muslimischem Hintergrund würden sich jetzt in geheimen Hausgemeinden versammeln.
Es ist danach festzustellen, dass die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich im Iran nur unter konspirativen Bedingungen möglich sind. Hierbei dürfe es nur nicht zu laut hergehen und die Einstellung der Wohnungsnachbarn müsse ungefähr bekannt sein, so das Deutsche Orient-Institut in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2004. Auch dürften die Versammlungen nicht zu häufig stattfinden. Die Einhaltung derartiger Vorsichtsmaßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Treffen ist auch geboten, weil das Ermitteln und Aufgreifen Verdächtiger sich weitgehend im pseudostaatlich-revolutionären Bereich der islamischen Bewegung und deren Exponenten, den Revolutionswächtern, Hisbollahs und Revolutionskomitees, die die staatlichen Institutionen als eine Art Parallelordnung überlagern, vollzieht. Die Überwachung durch die islamischen Kräfte reicht bis in die unmittelbare Nachbarschaft, wo Verdächtigungen und Denunziationen blühen und selbst ins Innere von Familien vordringen können (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. April 2001 - 7 A 11797/00.OVG - [19 S., M1062]).
Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg ein in Deutschland zum Christentum konvertierter Iraner nach seiner Rückkehr in die Islamische Republik Iran zu einer solchen im Geheimen ihren christlichen Glauben praktizierenden Hausgemeinde Kontakt knüpfen soll. Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft vom 15. Dezember 2004 aus, es bestünden innerhalb des Iran nach Darstellung der christlichen Kirchen zirka 100 christliche Hausgemeinschaften. Angesichts der Einwohnerzahl des Iran von etwa 68 Millionen und einer Größe des Landes von 1,6 Millionen qkm ist die Dichte der Hausgemeinden sehr gering. Selbst wenn sich diese Gemeinschaften auf Städte konzentrieren – es gibt allein sieben Millionenstädte, im Ballungsraum Teheran leben etwa 12 Millionen Menschen – vermag das Gericht nicht zu erkennen, auf welchem Weg der Kläger eine Hausgemeinschaft finden soll. Er kann nicht an bereits vor seiner Ausreise bestehende und durch den Auslandsaufenthalt nur unterbrochene Beziehungen anknüpfen, sondern muss als im Ausland zum Christentum Konvertierter das Vertrauen von Mitgliedern einer sehr kleinen verbotenen Gemeinschaft gewinnen. Kann der Kläger damit seinen christlichen Glauben voraussichtlich nicht im häuslich-privaten Bereich leben und besteht wahrscheinlich nicht die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, so ist das religiöse Existenzminimum nicht gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber dieser Bereich durch § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK geschützt. Da der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung des Gerichts als überzeugter Christ dargestellt hat, ist ihm der Schutz nach den genannten Vorschriften zu gewähren. (...)«
Einsenderin: RAin Kösterke-Zerbe, Wiesbaden

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Die Verweigerung einer Eheschließungsgenehmigung durch iranische Behörden stellt dann keine geschlechtsspezifische Verfolgung dar, wenn damit einwanderungspolitische Ziele verfolgt werden (hier: Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung des afghanischen Verlobten).
Beschluss vom 2.5.2006 - 11 UZ 795/06.A - (3 S., M8409)
VGH Hessen: Keine Gefährdung wegen Teilnahme an Studentendemonstrationen in den Jahren 1999 und 2000, wegen einfacher exilpolitischer Betätigung oder wegen Asylantragstellung im Ausland.
Urteil vom 27.2.2006 - 11 UE 2252/04.A - (15 S., M8384)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr für aktives Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei (AKP-I) und der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIF) in Deutschland.
Beschluss vom 10.5.2006 - 5 B 82/06 - (12 S., M8294)

Länderberichte:
BBC News: Der Studentenführer Akbar Mohammadi stirbt während eines Hungerstreiks im Gefängnis; er war während der Unruhen an der Teheraner Universität 1999 inhaftiert und nach zwischenzeitlicher Freilassung kürzlich erneut verhaftet worden (engl.).
Bericht vom 31.7.2006: »Iranian dies after hunger strike« (ID 53027)
Amnesty international: Drohende Steinigung von Ashraf Kolhari, die wegen einer außerehelichen Beziehung zum Tode verurteilt worden war.
Urgent Action 203/2006 vom 27.7.2006 (ID 53042)
Amnesty international: Der Journalistin Elham Afroutan wird wegen eines satirischen Artikels in der mittlerweile verbotenen Zeitung Tammadon-e Hormozgan für fünf Jahre die »Ausübung ihrer sozialen Rechte« untersagt; Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung des Ayatollah Khomenei.
Urgent action 34/2006-3 vom 21.7.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar bis Juni 2006 (ID 52809)
International Federation for Human Rights: Verurteilung des prominenten Rechtsanwalts Abdolfattah Soltani zu fünf Jahren Haft wegen der angeblichen Weitergabe von vertraulichen Informationen aus einem Prozess (engl.).
Bericht vom 20.7.2006: »Sentencing – IRN 002 / 0705 / OBS 055.5« (ID 52747)
Human Rights Watch: Provinz Khuzestan: Mindestens zehn weitere Todesurteile gegen Angehörige der arabischen Minderheit wegen der Beteiligung an Bombenattentaten und wegen »bewaffneter Aktivitäten gegen den Staat« im Jahr 2005; Verhandlungen waren nicht öffentlich; die Verteidiger hatten keinen Zugang zu ihren Mandanten (engl.).
Bericht vom 26.6.2006: »Retry Ethnic Arabs Condemned to Death« (ID 51054)
Amnesty international: Ardebil: Abbas Lisani (alias Leysanli), der sich für die Rechte der Azeris einsetzt, wird seit seiner Festnahme an einem unbekannten Ort festgehalten; bei den Protesten von Azeris nach der Veröffentlichung einer Karikatur am 12.5.2006 sollen mehrere Menschen getötet und hunderte Personen verhaftet worden sein.
Urgent action 163/2006 vom 8.6.2006 (ID 50307)
Human Rights Watch: Shiraz: Festnahmen von 54 jugendlichen Angehörigen der Bahai-Religionsgemeinschaft am 19.5.2006 als Teil einer »offiziellen Kampagne« gegen die Bahais; drei der Festgenommenen noch immer in Haft, die anderen kamen nur gegen »exorbitante« Kautionen wieder frei (engl.).
Bericht vom 6.6.2006: »Scores Arrested in Anti-Baha'i Campaign« (ID 50121)
Deutsche Bundesregierung: Keine Anzeichen für Verschlechterung der Lage religiöser Minderheiten seit 2004; Bahai sind anhaltender Diskriminierung, aber keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt; Zweifel an Authentizität eines Schreibens der Kommandozentrale der iranischen Armee vom Oktober 2005, in der die Überwachung aller Mitglieder der Bahai-Gemeinschaft angeordnet worden sein soll.
Antwort vom 30.5.2006 auf Kleine Anfrage im Bundestag, BT-Ds. 16/1635: »Menschenrechtlige Lage der Baha'i im Iran« (ID 52910)
BBC News: Gewaltsame Proteste von Azeris in Ardebil, Naqadeh and Meshkin Shahr nach der Veröffentlichung einer Karikatur in einer staatlichen Zeitung, in der ein Azeri als Küchenschabe dargestellt wurde; trotz Schließung der Zeitung und Festnahme eines Redakteurs gingen Proteste weiter (engl.).
Bericht vom 28.5.2006: »Iran Azeris protest over cartoon« (ID 49617)

Jordanien

Länderbericht:
Amnesty international: Folter und andere Formen von Misshandlung immer noch weit verbreitet, insbesondere an politischen Gefangenen im Gewahrsam des militärischen Geheimdienstes; bislang nur beschränkte Bemühungen der Regierung zur Eindämmung der Praxis (engl.).
Bericht vom 24.7.2006: »›Your confessions are ready for you to sign‹« (ID 52813)

Kamerun

Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung von neun Männern zu je zehn Monaten Haft, nachdem sie im Mai 2005 in einem Nachtklub in Yaoundé wegen angeblicher homosexueller Handlungen verhaftet worden waren; sie wurden kurz nach dem Urteil freigelassen, da sie schon länger als zehn Monate im Gefängnis gewesen waren; einer der Freigelassenen, dem trotz einer schweren Erkrankung die vorzeitige Haftentlassung verweigert worden war, stirbt wenige Tage nach der Entlassung.
Urgent action 51/2006-1 vom 7.7.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 7.3.2006 (ID 51927)

Kirgisistan

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Neues Flüchtlingsgesetz definiert erstmals den Status eines Asylbewerbers, von dem aber Personen, die sich illegal im Land aufhalten, ausgeschlossen sein sollen; UNHCR besorgt über mögliche Verstöße gegen die GFK in der Anwendung dieser Vorschrift (engl.).
Bericht vom 26.5.2006: »UNHCR concerned over implementation of new refugee law« (ID 49658)

Kolumbien

Länderbericht:
Konrad Adenauer Stiftung: Analyse der Präsidentschaftswahlen vom 28.5.2006.
Bericht vom 17.7.2006: »Ein angekündigter Sieg, der mit einem historischen Triumph für Alvaro Uribe endete« (ID 52567)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
The Guardian: Parlaments- und Präsidentschaftswahlen verlaufen ohne schwere Zwischenfälle; Beobachter rechnen mit hoher Wahlbeteiligung (engl.).
Bericht vom 31.7.2006: »High turnout as Congo goes to the polls« (ID 52924)
Relief Web: Provinz Nord-Kivu: Angriff von Unbekannten auf eine Wahlkundgebung eines unabhängigen Kandidaten mit mindestens sieben Toten stellt schwersten Zwischenfall während des laufenden Wahlkampfs dar; Polizei löst Demonstration von Anhängern der UDPS in Kinshasa gewaltsam auf (engl.).
Bericht vom 18.7.2006: »Killings stoke fears of DR Congo election violence (Reuters)« (ID 52417)
Integrated Regional Information Network: Die in der Provinz Ituri operierende Miliz Front des nationalistes et intégrationnistes (FNI) will sich in Armee integrieren (engl.).
Bericht vom 14.7.2006: »Kinshasa accepts militia leader's plea to join army« (ID 52248)

Libanon

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben einer Hilfsorganisation der libanesischen Regierung sind 800 000 Menschen seit Beginn der israelischen Angriffe geflüchtet; darunter sind etwa 100 000 Ausländer, die evakuiert wurden, 150 000 Ausländer und Libanesen, die nach Syrien geflüchtet sind sowie 550 000 Binnenvertriebene (engl.).
Bericht vom 26.7.2006: »An estimated 800,000 people uprooted by attacks, says Lebanese body« (ID 53095)

Myanmar

Rechtsprechung:
VG Münster: Flüchtlingsanerkennung wegen unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung.
Urteil vom 19.5.2006 - 1 K 2483/04.A - (3 S., M8266)

Nepal

Länderbericht:
Relief Web: Regierung und Maoisten einigen sich auf Einrichtung einer Übergangsregierung, an der die Maoisten beteiligt sein sollen (engl.).
Bericht vom 21.6.2006: »Maoists join interim Nepal government (Ockenden International)« (ID 51068)

Nigeria

Länderbericht:
BBC News: Onitsha, Anambra State: Armee wird nach schweren Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Anhängern der verbotenen Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (Massob) in die Stadt entsandt (engl.).
Bericht vom 19.6.2006: »Troops deploy across Nigeria city« (ID 50844)

Pakistan

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Haftentlassung von über 1300 Frauen aufgrund einer Änderung der sog. Hudood-Verordnung, der zufolge wegen Ehebruchs und außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilte Frauen gegen Kaution freikommen können und nicht mehr die volle Gefängnisstrafe absitzen müssen (engl.).
Bericht vom 10.7.2006: »Over a thousand women freed under change in law« (ID 51981)
Reporters sans frontières: Zwei Fernsehjournalisten wurden über drei Monate lang vom militärischen Geheimdienst festgehalten und gefoltert, nachdem sie Aufnahmen einer vom US-Militär genutzten Luftwaffenbasis in der Provinz Sindh gemacht hatten; sie werden jetzt wegen »Preisgabe von Staatsgeheimnissen« angeklagt (engl.).
Bericht vom 22.6.2006: »TV journalists kidnapped and tortured for filming airbase used by US military« (ID 50962)
Integrated Regional Information Network: Nord-Waziristan: Der seit Dezember vermisste Journalist Hayatullah Khan wurde ermordet aufgefunden; er hatte berichtet, dass ein führendes al-Qaida Mitglied bei einem US-Luftangriff getötet wurde, was der offiziellen Version der Ereignisse widersprach; Journalistenverbände werfen der Regierung Untätigkeit bei der Untersuchung seines »Verschwindens« vor (engl.).
Bericht vom 19.6.2006: »Journalists protest at killing of colleague« (ID 50768)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative offen; das gilt auch dann, wenn sie nicht über einen gültigen Inlandspass verfügen.
Urteil vom 3.11.2005 - 1 LB 259/01 - (30 S., M8330)
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung für tschetschenischen Volkszugehörigen wegen Verweigerung der Registrierung im Falle der Rückkehr; keine inländische Fluchtalternative in Tschetschenien.
Urteil vom 15.2.2006 - 3 A 607/06 MD - (12 S., M8342)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Präsident Putin unterzeichnet Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung extremistischer Aktivitäten, die die Pressefreiheit weiter gefährden könnten; Definition von Extremismus wird erweitert auf Kritik an Personen, »die die staatlichen Pflichten der Russischen Föderation erfüllen« (engl.).
Bericht vom 28.7.2006: »President signs law labeling criticism of state officials ›extremism‹« (ID 53164)
Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Tod des Rebellenführers Schamil Basajew wird von seinen Anhängern bestätigt; Rebellen kündigen Fortsetzung der Kämpfe an, während Beobachter Chancen für einen »fundamentalen Wandel« in Tschetschenien sehen (engl.).
Bericht vom 11.7.2006: »Basayev's Mysterious Death Brings Hope« (ID 52126)
Institute for War and Peace Reporting: Situation von Armeniern und Aserbaidschanern in Moskau nach dem rassistisch motivierten Mord an einem Armenier am 25.5.2006; nach Angaben eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen nimmt nicht nur die Zahl fremdenfeindlicher Übergriffe zu, sondern sie werden auch zunehmend brutaler (engl.).
Bericht vom 23.6.2006: »Hard Times for Caucasians in Moscow« (ID 51181)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Übergriffe von Kosaken gegen ethnische und religiöse Minderheiten in der Region Krasnodar; fremdenfeindlichen Kosakenverbänden wurden in Krasnodar staatliche Befugnisse speziell für Maßnahmen übertragen, die sich gegen Minderheiten richten; staatlicher Schutz gegen Übergriffe kaum zu erreichen; mögliche Probleme bei Versuch der Registrierung in anderen Landesteilen.
Bericht vom 24.5.2006: »Rolle der Kosaken in der Region Krasnodar« (ID 51698)

Serbien

VG Stuttgart: Medizinische Versorgung im Kosovo
Urteil vom 24.4.2006 - A 11 K 13347/05 - (12 S., M8369)

»(...) Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. (...)
Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund der unheilbaren chronischen Erkrankung Morbus Behcet einer ständigen medikamentösen Behandlung bedarf, die entsprechend der Krankheitsaktivität oder dem Auftreten von medikamentösen Nebenwirkungen angepasst werden muss. Hierzu ist ein engmaschiges laborchemisches und klinisches Monitoring nötig (...).
Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Allerdings vertritt das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo (vgl. Auskunft v. 21.09.2005 an das Bundesamt) die Auffassung, dass Morbus Behcet im Kosovo medizinisch behandelbar ist und die zur Behandlung erforderlichen Wirkstoffe/Medikamente erhältlich sind. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Gerade auch im vorliegenden Fall ist die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.09.2005 über die medizinische Behandelbarkeit von Morbus Behcet nicht zutreffend. Denn die vom Verbindungsbüro Kosovo benannten Wirkstoffe/Medikamente (Prednisolon/Decortin, Folsäure/Folsan, Methotrexat) sind nach der eindeutigen Aussage des Universitätsklinikums Würzburg (...) im Falle des Klägers nicht in der Lage, seine Krankheit unter Kontrolle zu halten. Beim Kläger ist vielmehr eine Kombinationstherapie mit Cyclosporin, Imurek und Colchicum notwendig, um ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung mit weiteren Komplikationen zu verhindern. Diesbezüglich führte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20.02.2006 aus, das Medikament Cyclosporin könne nach den Botschaftsberichten über private Apotheken im Ausland bestellt werden, das Medikament sei aber sehr teuer. Das Medikament Imurek sei im Kosovo erhältlich und hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikaments Colchicum seien der Beklagten keine Erkenntnisse bekannt. Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheit benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte. (...)
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,– EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,– EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 22.11.2005). Da der Kläger für die Kosten der von ihm benötigten Medikamente unstreitig selbst aufkommen muss, wäre somit selbst bei Sozialhilfebezug die erforderliche Arzneimittelversorgung im Kosovo nicht sichergestellt, so dass ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohen würde.
Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen.
In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris -, = InfAuslR 2006, 63 [2 S., M7623]). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Er wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der Krankheitskosten folglich auf seine eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen. Da er jedoch – wie bereits dargelegt – nicht über die Mittel verfügt, um seine notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann er auch nicht auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 - [8 S., M6001]). (...)«
Einsender: RiVG Sachsenmaier, Stuttgart


UNMIK: Verfahren bei Rückführungen in das Kosovo
UNMIK, Positionspapier vom Juni 2006: »Anmerkungen zu Rückführungen« (1 S., M8486)

»(...) Basierend auf der jüngsten UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (Juni 2006) wird die Rückführung folgender Personen von UNMIK derzeit nicht akzeptiert:

UNMIK bittet dringend darum, dass die Rückführung älterer oder kranker Personen und unbegleiteter Kinder, für die Angehörige oder Betreuungspersonen identifiziert wurden, nur nach ausreichender Vorankündigung und nur dann stattfindet, wenn der rückführende Staat Maßnahmen getroffen hat, um die lückenlose Fürsorge und den ununterbrochenen Schutz der betreffenden Person sicherzustellen. Ferner vertritt UNMIK die Position, im Einklang mit der Konvention über die Rechte des Kindes und der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Familientrennung zu verhindern – es sei denn, dies entspricht dem Kindeswohl.
UNHCR hat empfohlen, dass die Rückführung von Angehörigen der Aschkali und Ägypter schrittweise erfolgen soll. Daher wird UNMIK das individuelle Prüfverfahren für Angehörige dieser Volksgruppen beibehalten. Bei der Prüfung der individuellen Möglichkeiten der zur Rückführung vorgesehenen Aschkali und Ägypter wird UNMIK auch die Unterbringungssituation berücksichtigen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind aufgrund der begrenzten Aufnahmekapazitäten der Gemeinden bei der Wiederein-gliederung dieser Personen und auch zur Vermeidung von politisch und gesellschaftlich destabilisierenden Faktoren während der Verhandlungen über den zukünftigen Status des Kosovo notwendig. Das individuelle Prüfverfahren wird auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Aufnahmestaaten durchgeführt.«


UNMIK: Rückführung von ernsthaft erkrankten Personen in das Kosovo
UNMIK, Musterschreiben vom 26.6.2006 (1 S., M8487)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Office of Communities, Returns and Minority Affairs der UNMIK in Pristina teilt ergänzend zu der hier zitierten Position mit, dass es insbesondere zur Frage der UNMIK-Position zur Rückführung von ernsthaft erkrankten Personen Nachfragen gegeben hat. Hierzu wird festgestellt: »... insoweit ist beispielsweise die Weisung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen [vom 7.7.2006, s. u.] aus unserer Sicht missverständlich, wenn es dort heißt, dass die Übermittlung von stichwortartigen Informationen über den Gesundheitszustand von zur Abschiebung vorgesehener Personen entfalle. Während es zutreffend ist, dass von der Übersendung von ärztlichen Attesten abgesehen werden kann, bittet UNMIK – wie in dem Erlass sodann auch dargestellt – weiterhin um Informationen zu ernsthaften Erkrankungen.« (E-Mail vom 2.8.2006)

Aus dem Dokument:
»(...) Im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention hat UNHCR davon abgesehen, humanitäre Kategorien umfassend zu erörtern und die in früheren Positionspapieren dargestellten Abschiebungshindernisse aus medizinischen Gründen nicht mehr erwähnt. Auch insoweit ist UNMIK bereit, der UNHCR-Position zu folgen. Dies sollte jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Unzulänglichkeiten bei den Behandlungsmöglichkeiten für schwere Krankheiten im Kosovo überwunden wären. UNMIK bittet weiterhin um Informationen zu Personen, die zur Abschiebung vorgesehen sind und an ernsthaften Erkrankungen leiden. Wir fordern die Behörden der Aufnahmestaaten auch auf, sicherzustellen, dass eine Rückführung in das Kosovo die gesundheitliche Situation dieser Personen nicht verschlechtert. In dieser Hinsicht wäre es hilfreich, wenn die Aufnahmestaaten die betreffende Person mit einem ausreichenden Vorrat an Medikamenten versorgen würden und im Einzelfall Vorkehrungen treffen würden, dass die betreffende Person eine Behandlung im Kosovo tatsächlich fortsetzen kann.«


UNHCR: Schutzbedürftige Personengruppen aus dem Kosovo
UNHCR, Bericht vom Juni 2006: »UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo« (12 S., ID 52457)

»(...) Sicherheitslage
8. Seit der Veröffentlichung des UNHCR-Positionspapiers vom März 2005 hat sich die Sicherheitslage im Kosovo schrittweise verbessert. Die Anzahl der Minderheitenangehörigen, die für die Provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo (PISG) und für das Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiten, ist gestiegen; die Freizügigkeit hat sich grundsätzlich verbessert; eine Reihe von wichtigen Maßnahmen wurde unternommen, um den Eigentumsschutz zu stärken6; zur Überwachung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde eine Inter-Ministerielle Kommission eingerichtet.7
9. Die UN-Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) berichtete im Mai 2006, dass die Kriminalitätsstatistik im ersten Quartal dieses Jahres für Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte, merklich gesunken sei.8 Trotz dieser Verbesserungen bleibt die Sicherheitssituation – wenn auch stabil – fragil und in gewisser Weise unvorhersehbar.9 Während die Anzahl der an die Öffentlichkeit gebrachten schweren ethnisch-motivierten Verbrechen insgesamt zurückgegangen ist, sind serbische Volkszugehörige weiterhin von einer beachtlichen Zahl von Zwischenfällen betroffen.10
10. Angehörige ethnischer Minderheiten sind auch weiterhin Opfer von ethnisch motivierten sicherheitsrelevanten Zwischenfällen geringerer Intensität wie z. B. tätlichen und verbalen Angriffen und Drohungen, Brandstiftungen, Steinwürfen, Einschüchterungen, Belästigungen, Plünderungen, aber auch von schwereren Übergriffen, wie z. B. Schießereien und Ermordungen. Viele dieser Zwischenfälle werden nicht zur Anzeige gebracht, da die Opfer Vergeltungsmaßnahmen durch die aus der Mehrheitsgemeinschaft stammenden Täter befürchten. (...)

IV. Personen mit besonderem Schutzbedürfnis
Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation
24. Vor dem Hintergrund der derzeit fragilen Sicherheitssituation im Kosovo und der nach wie vor vorherrschenden Einschränkungen grundlegender Menschenrechte der Kosovo-Serben, Roma und Kosovo-Albaner in einer Minderheitensituation bekräftigt UNHCR seine Auffassung, dass für Angehörige dieser Volksgruppen nach wie vor ein Verfolgungsrisiko besteht und diese Minderheiten in ihren jeweiligen Zufluchtsstaaten als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge betrachtet werden sollten. Für den Fall, dass ein Staat nach nationaler Gesetzeslage keinen Flüchtlingsstatus gewähren kann, aber die Person nicht vom internationalen Schutz ausgeschlossen ist, sollte komplementärer Schutz gewährt werden. Die Rückkehr von Angehörigen dieser Personengruppen sollte ausschließlich auf einer strikt freiwilligen Grundlage erfolgen. Personen, die den Wunsch äußern, freiwillig zurückzukehren, sollten dies aus freiem Willen und in voller Kenntnis der gegenwärtigen Situation im Kosovo tun können.
25. Andererseits geht UNHCR angesichts der im vergangenen Jahr positiven Entwicklung der Sicherheitssituation im Kosovo davon aus, dass Angehörige der Aschkali und Ägypter im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürfen. Asylbegehren von Angehörigen dieser Volksgruppen sollten daher auf der Grundlage von Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 und dem Protokoll von 1967 einzelfallbezogen geprüft werden. Nichtsdestotrotz sollte unter den gegenwärtigen politischen und sozio-ökonomischen Verhältnissen die Rückkehr von Angehörigen dieser beiden Personengruppen, die nicht international schutzbedürftig sind, aufgrund der begrenzten Aufnahmekapazitäten im Kosovo schrittweise erfolgen, um politisch und gesellschaftlich destabilisierende Faktoren während der Verhandlungen über den Status des Kosovo zu vermeiden. (...)«

6 Vgl. Bericht des UN-Generalsekretärs über die UN-Übergangsverwaltung im Kosovo (Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), S/2006/45 (25. Januar 2006), Annex I – Technical assessment of progress in implementation of the standards for Kosovo, erstellt von dem Sondergesandten des Generalsekretärs für das Kosovo, Absatz 1 S. 9.
7 Ebenda, Annex I, Absatz 7, S. 10.
8 Verglichen mit 72 zwischen Januar und März 2005 gemeldeten Vorfällen wurden in der gleichen Zeitspanne dieses Jahres lediglich 19 solcher Vorfälle berichtet. Zu deren Opfern gehörten 12 Kosovo-Serben, sechs Kosovo-Albaner und ein Kosovo-Kroate, UNMIK Pressemeldung, UNMIK/PR/1554, 24. Mai 2006.
9 Vgl. Bericht des Leiters der OSZE-Mission im Kosovo, Botschafter Werner Wnendt, an den Ständigen Rat, OSZE, Wien, 19. Januar 2006 (Report of the Head of the OSCE Mission in Kosovo, Ambassador Werner Wnendt, to the Permament Council). Bezugnehmend auf das Internal Security Sector Review (ISSR)-Verfahren, das in Abstimmung mit einem Großteil der kosovarischen Gesellschaft durchgeführt wird, stellt der Bericht fest: ›Das ISSR-Verfahren beginnt zu einem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitslage im Kosovo stabil, aber dennoch in gewisser Weise unvorhersehbar ist, zumal nach wie vor in erhöhtem Maße Spannungen zu verzeichnen sind. Insbesondere im Zusammenhang mit den Status-Gesprächen ist es im Interesse der etablierten politischen Schicht, der internationalen Gemeinschaft und aller Gruppen innerhalb des Kosovo, sicherzustellen, dass es nicht zu einem weit verbreiteten Ausbruch von Gewalttätigkeiten kommt.‹ Vgl. hierzu auch den Bericht von Kai Eide (S/2005/635), vom 7. Oktober 2005, Abschnitt 45, S. 9.
10 Im August 2005 wurden zwei Kosovo-Serben in Shtërpcë/Strpce getötet, und der höchstrangige kosovo-serbische Polizeioffizier wurde im folgenden Monat erschossen. Am 27. August 2005 wurden durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Auto zwei Kosovo-Serben getötet und zwei weitere schwer verletzt. Diese vier Kosovo-Serben aus Lipjan/Lipljan, nahe Prishtinë/Pristina waren nach einem Ausflug an einem Samstagabend auf dem Rückweg nach Lipjan/Lipljan mit dem Auto auf der Strecke von Shtërpcë/Strpce nach Ferizai/Urosevac unterwegs. Diese beiden Vorfälle müssen erst noch gänzlich durch das KPS aufgeklärt werden, auch der genaue Hintergrund steht noch nicht fest. Unabhängig davon wurden die Todesfälle von den Serben als gezielt gegen ihre ethnische Gruppe gerichtet angesehen. Für eine ausführliche Darstellung der Wirkung solcher Vorfälle auf die allgemein fragile Sicherheitssituation in Kosovo siehe Human Rights Watch, 31. Dezember 2005, Essential Background: Overview of human rights issues in Serbia and Montenegro – Kosovo, S. 3.


SFH: Lage der Roma-Gemeinschaften im Kosovo

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26.4.2006: »Zur Lage der Roma in Kosovo« (9 S., ID 51692)

»(...) 2 Serbisch- und albanisch sprechende Roma
(...) Die Bezeichnung von Roma als Ashkali oder ÄgypteInnen sind neueren Ursprungs. Oft geht es bei den Selbstzuschreibungen als Ashkali oder ÄgypterInnen um unterschiedliche politische Programme und Interessen. Das ändert nichts daran, dass es sich bei ihnen um Roma handelt, die von der albanischen Umgebung als solche wahrgenommen werden. (...)
Verschiedene europäische Staaten stellen in ihrer Wegweisungspraxis massgeblich darauf ab, ob Roma-Angehörige serbisch sprechend oder (wie die meisten Ashkali und ÄgypterInnen) albanisch sprechend sind. Serbisch sprechende Roma werden meist als schutzbedürftiger angesehen, wenn sie aus dem albanisch sprechenden Teil Kosovos stammen. Bei albanisch sprechenden Roma wird ein höherer Grad der Assimilation in das albanische Umfeld und deshalb eine geringere Gefährdung unterstellt.
Da jedoch viele Roma sowohl romanes, als auch serbisch und albanisch sprechen, erscheint der Antagonismus von entweder serbisch oder albanisch sprechenden Roma künstlich und fragwürdig, gerade wenn aus Sprachkenntnissen unterschiedliche gesellschaftliche Positionen und Gefährdungen abgeleitet werden. Bei den Angriffen und Vertreibungen in den Jahren 1999 und 2004 haben Albanischkenntnisse keine Roma geschützt. Die verschiedenen Roma-Gemeinschaften haben Gemeinsamkeiten und heiraten auch untereinander. (...)
Wir halten aus den folgenden Gründen die zwangsweise Rückkehr sämtlicher Angehöriger von Roma-Gemeinschaften derzeit nicht für tragbar:8

8 Die ungeklärte Lösung der Statusfrage und die Entwicklung in Kosovo erlaubt u. E. keine Änderung der Beurteilung gegenüber den letzten Publikationen, vgl. SFH, Kosovo, Zur Situation der Roma-Gemeinschaften (Roma/Ashkali/ÄgypterInnen), 25. Juli 2005, SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo, Position, 19. Oktober 2005.

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Psychische Erkrankungen im Kosovo nur medikamentös behandelbar.
Beschluss vom 17.5.2006 - 13 S 313/06 - (6 S., M8368)

Länderberichte:
BBC News: Kosovo: Führer der serbischen Minderheit in der Stadt Zvecan kündigen nach weiteren Übergriffen auf Serben Zusammenarbeit mit der UNMIK sowie mit den Behörden der Provinz auf; nach UN-Angaben ist die Zahl der ethnisch motivierten Übergriffe zurückgegangen, was von den Serben bestritten wird (engl.).
Bericht vom 6.6.2006: »Kosovo Serbs to cut ties with UN« (ID 49972)
Stephane Laederich, Rroma Foundation: Kosovo: Roma-Gemeinschaften (inkl. Ashkali und »Ägypter«), noch immer permanent bedroht; »ethnische Säuberung« wird nur durch die Präsenz internationaler Sicherheitskräfte um den Preis einer Ghettoisierung der Minderheiten verhindert (engl.).
Bericht vom Juni 2006: »The Current Situation of Rroma« (ID 51703)

Sonstige Materialien:
IM NRW: UNMIK-Position zu Rückführungen in das Kosovo nach Aktualisierung des UNHCR-Positionspapiers; UNMIK hält am Screening-Verfahren für Aschkali und »Ägypter« fest; Prüfung der Rückkehrmöglichkeit erstreckt sich nicht mehr auf gesundheitliche Aspekte (inkl. Anlagen, u. a. Rundschreiben des BMI vom 6.7.2006).
Erlass vom 7.7.2006 - 15.39.02.01-5-132 - (8 S., M8435)
IM Niedersachsen: Starthilfe für Minderheiten aus dem Kosovo; Kürzung der REAG/GARP-Starthilfen um die Hälfte ab 1.7.2006; zusätzliche aber Landesstarthilfe in gleicher Höhe.
Erlass vom 23.6.2006 - 41-12235-4.3.1-VORIS 27100 - (1 S., M8357)
UNMIK: Kosovo: Weder UNMIK noch eine Behörde des Kosovo können die ethnische Herkunft einer Person offiziell bestätigen; es werden auch keine Dokumente ausgestellt, auf denen die Zugehörigkeit zu einer Ethnie verzeichnet ist (Mitteilung erfolgte aufgrund mehrerer Anfragen aus Deutschland, nachdem Personen aufgefordert worden waren, derartige Dokumente im Zuge von Einbürgerungsverfahren vorzulegen) (engl.).
Mitteilung der UNMIK an Deutsches Liaison-Büro Pristina vom 12.6.2006 (1 S., M8467)

Simbabwe

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung in Deutschland.
Urteil vom 12.5.2006 - 13 K 4417/05.A - (5 S., M8401)

Somalia

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: 18 Mitglieder der Übergangsregierung treten von ihren Ämtern aus Protest gegen die Weigerung der Regierung, mit der Union Islamischer Gerichte (UIC) in Mogadischu zu verhandeln, zurück (engl.).
Bericht vom 27.7.2006: »Ministers, MPs resign from transitional gov't« (ID 53199)
The Guardian: Gefahr einer Ausweitung des Krieges steigt, nachdem zahlreichen Berichten zufolge äthiopische Truppen zur Unterstützung der Übergangsregierung in Baidoa die Grenzen überschritten haben; UIC droht mit »Jihad« gegen die äthiopischen Truppen (engl.).
Bericht vom 21.7.2006: »Ethiopian troops sent into Somalia to halt Islamist advance« (ID 52565)
Relief Web: Übergangsregierung boykottiert geplante Verhandlungen mit der UIC, die Mogadischu kontrolliert, da diese frühere Vereinbarungen über eine Waffenruhe gebrochen hätten (engl.).
Bericht vom 14.7.2006: »Somali government boycotts talks, blames Islamists (Reuters)« (ID 52326)
BBC News: Mogadischu: Nach zweitägigen heftigen Kämpfen mit beinahe 100 Toten kapituliert die Warlord-Allianz vor den Kämpfern der UIC; UIC und ihre Verbündeten kontrollieren nun 99 % Mogadischus sowie mehrere andere wichtige Städte (engl.).
Bericht vom 11.7.2006: »Somali Islamists win city battle« (ID 51948)

Sri Lanka

SFH: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.3.2006: »Behandlungsmöglichkeiten bei Posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD)« (13 S., ID 44365)

»1 Einleitung
Der neue srilankische ›Mental Health Plan‹ vom Oktober 2005 beginnt mit der Feststellung, dass das Land eine der höchsten Suizidraten weltweit hat und Sucht- und psychosoziale Probleme im Anstieg begriffen sind. Nach Jahren des Bürgerkriegs, nach dem Tsunami vom Dezember 2004 und geschätzten zwei Prozent der Bevölkerung (das sind ca. 400 000 Personen)1, die ernsthaft psychisch erkrankt sind, anerkennt die Regierung, dass die Notwendigkeit für eine effektive Politik zur Verbesserung der Situation nie grösser war als zu diesem Zeitpunkt.2 (...)
Im Verhältnis zu den ökonomischen Indikatoren hat Sri Lanka ein relativ hohes Niveau der Gesundheitsversorgung, vor allem im Bereich der Primärversorgung. Das Bild sieht jedoch im Hinblick auf die Versorgung psychischer Erkrankung sehr viel schlechter aus.3 Das nationale Budget für ›Mental Health Care‹ beträgt 1 Prozent des gesamten Budgets im Gesundheitsbereich.4 Dass dieser Bereich bisher eine niedrige Priorität hatte, hat zum Teil mit negativen Einstellungen gegenüber psychischer Erkrankung zu tun und ist die Folge sozialer Stigmatisierung. (...)

3 ›Mental Health‹ Einrichtungen
(...) In Sri Lanka kennen die staatlichen Strukturen zur Behandlung psychischer Erkrankung (Mental Health-Services) die folgenden Typen von Institutionen:

Diese Struktur erweckt auf den ersten Blick den Eindruck eines breiten Angebots, besagt aber für sich noch nichts über die Leistungsfähigkeit des Systems. Zudem zeigt die Verteilung der Krankenhäuser, dass sie sich in der Western und der Central Province konzentrieren.
Daneben existieren wenige Privatpraxen in Colombo und eine Privatklinik in Colombo bietet auch stationäre Behandlung an. Dort sind ÄrztInnen des staatlichen Gesundheitssystems dazu übergegangen, PatientInnen gegen Entgelt nachmittags auf privater Basis zu behandeln.
Nichtregierungsorganisationen betreiben verschiedene Rehabilitationsprogramme.
Im Bereich der Primärversorgung sind LaienhelferInnen/Freiwillige auf Gemeindeebene tätig.
Traditionelle Formen des Umgangs mit traumatischen Erlebnissen im Rahmen des Familien- oder Verwandtennetzes hängen von noch intakten Familien- und Verwandtschaftsstrukturen ab. Daneben finden sich religiöse/ayurvedische Heilungsformen.

3.2 Qualität des Angebots
Ausgebildete Fachleute zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind rar. Nur 41 PsychiaterInnen stehen nach Angaben des Gesundheitsministeriums für knapp 20 Millionen Menschen zur Verfügung. Nach WHO-Kriterien wäre der Optimalzustand 1800 PsychiaterInnen, der Minimalzustand 480 PsychiaterInnen. Viele in Sri Lanka ausgebildete PsychiaterInnen sind ins Ausland gegangen. Es ist unvermeidbar, dass sich die Unterversorgung mit FachärztInnen auf die Qualität der Behandlungen auswirkt. Innerhalb des staatlichen Gesundheitssystems gibt es nur wenige, die Erfahrung in der Arbeit mit PTSD haben, am ehesten solche, die mit der Armee zusammenarbeiten sowie ein Psychiater in Jaffna.20(...)
Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sind innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems keine PsychologInnen klinisch tätig. Lediglich in einigen akademischen Departments arbeiten PsychologInnen. Demzufolge findet sich in diesem Bereich auch kaum spezialisierte klinische Erfahrung mit der Behandlung von PatientInnen mit schwerer oder chronischer Posttraumatischer Belastungsstörung.23 Überwiegend sind es nicht medizinisch ausgebildete Personen, die hauptsächlich psychologische Interventionen durchführen.24 (...)
Insgesamt ist das Angebot völlig inadäquat, um den Bedürfnissen der Erkrankten gerecht zu werden. Daran lassen nicht zuletzt die Regierungsstellen keinen Zweifel. Es herrscht ein grosser Mangel an ausgebildeten Fachleuten, die Dienste sind nicht gleichmässig verteilt und leiden an Überlastung. Zwar ist allgemeiner Konsens, dass die ›Mental Hospital‹-Kapazitäten in Colom