Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Mittellose Kranke können eine Bevölkerungsgruppe
gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG darstellen (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.5.2006 - 5 K 1970/06.A - (11 S., M8397)
VG Stuttgart: Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Regel nicht
im Heimatland behandelbar, wenn bei Rückkehr dorthin Retraumatisierung droht
(ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.5.2006 - A 11 K 662/06 - (10 S., M8371)
VG Ansbach: Die Mitgabe von antiretroviralen Medikamenten
schließt nicht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG
für einen HIV-Infizierten aus, wenn er daneben auf begleitende Kontrolluntersuchungen
angewiesen ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.4.2006 - AN 14 K 05.30877 - (11 S., M8337)
VG Sigmaringen: Nichtstaatliche Verfolgung setzt
voraus, dass der Verfolgungsakteur einen gewissen Organisationsgrad aufweist;
keine nichtstaatliche Verfolgung bei gesellschaftlicher Diskriminierung einer
Gruppe (hier: Hindus in Afghanistan) (vgl. zur
selben Entscheidung).
Urteil vom 16.3.2006 - A 2 K 10962/05 - (34 S., M8329)
BVerwG: Familienasyl vor Einleitung eines Widerrufsverfahrens
beim Stammberechtigten
Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 - (11 S., M8393)
»(...) Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist begründet. (...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die auf § 26 Abs. 2 AsylVfG
gestützte Anerkennung des Beigeladenen zu 1 als Asylberechtigter als rechtswidrig
und die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten deshalb als begründet angesehen.
(...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof ihm entgegengehalten, die Asylanerkennung
seines Vaters, des Beigeladenen zu 2, sei – was hier allein in Betracht
kommt – zu widerrufen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht berechtigt,
Gründe für einen derartigen Widerruf zu prüfen, da der Leiter des Bundesamts
– wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Widerrufsverfahren
bisher nicht eingeleitet und den Vater des Beigeladenen zu 1 als betroffenen
Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof in der Ablehnung der auch von der Revision
vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Widerruf erst nach dessen Unanfechtbarkeit
zu berücksichtigen sei (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 26 Rn. 48 ff.;
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 1999 - 5a K 2978/96.A - InfAuslR 2000,
39 f.). Die gesetzliche Regelung wäre dann nämlich insoweit überflüssig,
weil die erloschene Asylberechtigung ohnehin kein Asylrecht vermitteln kann.
Der Verwaltungsgerichtshof durfte aber dem Beigeladenen zu 1 das begehrte Familienasyl
nicht mit der Begründung versagen, dass die Asylanerkennung seines Vaters gemäß
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen sei, ohne dass es darauf
ankomme, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet sei. Damit hat sich der
Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als befugt angesehen, das Vorliegen von Widerrufsgründen
hinsichtlich des Stammberechtigten im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2
AsylVfG uneingeschränkt inzident zu prüfen (UA S. 10 ff.; so auch
VGH München, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002,
261; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 14 A 2621/01.A - juris; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 1. März 2001 - 8 L 1117/99 - DVBl 2001, 672 [24 S., M0417];
OVG Koblenz, Urteil vom 23. November 2000 - 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001, 341 f.;
vgl. demgegenüber Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 26; Renner,
Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 26 AsylVfG Rn. 8). Er hat insoweit nicht
hinreichend berücksichtigt, dass die Entscheidung, ob ein solches Widerrufsverfahren
einzuleiten und durchzuführen ist, nach § 73 Abs. 4 AsylVfG dem Leiter
des Bundesamts oder einem von ihm beauftragten Bediensteten obliegt. Diese Aufgabenzuweisung
des Gesetzgebers ist auch bei der Auslegung der Bestimmungen über die Gewährung
von Familienasyl zu beachten. Hieraus folgt, dass die Verwaltungsgerichte im
Familienasylverfahren weder verpflichtet noch berechtigt sind, Gründe für den
Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter
des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen
Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar mag der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG ein Verständnis der
Vorschrift in dem Sinne nahe legen, dass bereits das objektive Vorliegen von
Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ausreicht, um Familienasyl
unabhängig von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu versagen. Einer solchen
Auslegung stehen aber neben dem erwähnten gesetzessystematischen Erfordernis
der Berücksichtigung von § 73 Abs. 4 AsylVfG die Entstehungsgeschichte
und der Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls sowie Gründe der Verfahrensökonomie
entgegen.
Die Einführung des Familienasyls im Jahre 1990 bezweckte ausdrücklich die Entlastung
des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. den Bericht des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/6960, S. 29 f. zu der Vorläuferbestimmung
des § 7 a Abs. 3 AsylVfG, die durch Art. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 eingeführt und
durch das Änderungsgesetz vom 12. Oktober 1990 in Kraft gesetzt wurde). Auch
wenn der Gesetzgeber damals vor allem die Entlastung von der Prüfung eigener
Verfolgungsgründe der Familienangehörigen vor Augen hatte, wäre es mit dem angestrebten
Entlastungszweck unvereinbar, wenn die Gerichte statt dessen gehalten wären,
generell die – meist schwierigeren – Widerrufsvoraussetzungen bei
dem Stammberechtigten zu prüfen. Vielmehr entspricht es der Verfahrensökonomie,
die Gerichte von dieser Prüfung zu entbinden, solange kein Widerrufsverfahren
eingeleitet und der betroffene Stammberechtigte hierzu noch nicht gehört worden
ist.
Zudem besteht bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über das Vorliegen von Widerrufsgründen
bei dem Stammberechtigten. Der Leiter des Bundesamts wäre nämlich an eine vom
Verwaltungsgericht im Familienasylprozess vorgenommene Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen
hinsichtlich des Stammberechtigten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht entschiede
mit Bindungswirkung nach § 121 VwGO lediglich für die Beteiligten des Rechtsstreits
über die Gewährung von Familienasyl, während das Vorliegen der in Rede stehenden
Widerrufsvoraussetzungen nur als Vorfrage geprüft würde (so OVG Lüneburg, a. a. O.;
VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1175/91 - ESVGH 43, 157;
vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung nach § 121 VwGO auch die Urteile
vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26 f.> und
vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114 ff.>
[13 S., M1349]). (...)
Anders stellt sich die Situation für die Gerichte in Fällen dar, in denen ein
Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten bereits eingeleitet worden
ist. Hier liegt es nahe, das Familienasylverfahren nach § 94 VwGO bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf auszusetzen (vgl. VGH Mannheim,
a. a. O.; Hailbronner, a. a. O.; Renner, a. a. O.),
damit die Verfestigung unterschiedlicher Statusrechte vermieden wird (vgl. zum
Verwaltungsverfahren die Anmerkung der Redaktion des Bundesamts im Einzelentscheider-Brief
2001, Nr. 5, S. 6 mit dem Hinweis, dass nach der derzeitigen Dienstanweisung-EE
›Familienasyl‹ das Asylverfahren der Familienangehörigen ausgesetzt
wird, bis der Außenstellenleiter entschieden hat, dass kein Widerrufsverfahren
durchgeführt wird bzw. bis in einem durchzuführenden Widerrufsverfahren der
Bescheid ergeht). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zu Unrecht die Vorgreiflichkeit
der Entscheidung über den Widerruf verneint (UA S. 11). Keiner weiteren
Prüfung und Entscheidung bedarf, was im Familienasylprozess – auch wenn
er nicht ausgesetzt worden sein sollte – zu gelten hat, wenn das Bundesamt
nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht in angemessener Zeit entscheidet.
(...)«
Einsender: RA Issa, Frankfurt a. M.
OVG Rheinland-Pfalz: Zum Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen
nach § 28 Abs. 2 AsylVfG
Beschluss vom 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - (10 S., M8383)
»(...) Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet, denn der Rechtssache
kommt die ihr vom Kläger beigemessene Grundsatzbedeutung im Sinne von § 78
Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. (...)
2. Gleichwohl käme es in einem Berufungsverfahren auf die unter Nr. 2 gestellten
Zulassungsfragen nicht an, weil dort die mangelnde Beachtlichkeit der vom Kläger
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe für die Bewilligung des angestrebten
›kleinen Asyls‹ im Folgeverfahren ausschließlich auf der Grundlage
der vom Verwaltungsgericht als obiter dictum thematisierten Vorschrift zu entscheiden
wäre.
a) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem
Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass diese Ausschlussklausel auf
das vorliegende Verfahren Anwendung finden muss. Dies ergibt sich zum einen
daraus, dass die in Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Änderungen
des Asylverfahrensgesetzes, zu denen die Regelung des § 28 Abs. 2
gehört, nach Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in
Kraft getreten sind. Zum anderen folgt dies daraus, dass nach § 77 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Eine Übergangsregelung,
die in Bezug auf § 28 Abs. 2 AsylVfG etwas Abweichendes bestimmt,
enthält das Asylverfahrensgesetz nicht, denn dessen § 87 b bezieht
sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. (...)
b) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem
Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass bei der Anwendung diese Bestimmung
auf den vorliegenden Sachverhalt keine unzumutbaren Härten auftreten. Zwar wird
die Rechtsposition eines Schutzsuchenden, der bereits zu einem Zeitpunkt, als
die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe
geschaffen hat, jedenfalls im Asylfolgeverfahren mit dieser Vorschrift weithin
entwertet. Doch nimmt § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG diesen Effekt
bewusst in Kauf, denn die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (vgl.
dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45
AuslG Nr. 8).
Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen
Rückanknüpfung von Gesetzen werden nicht dadurch verletzt, dass das Folgeverfahren
des Klägers der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG unterworfen wird.
Hierin liegt insbesondere kein Fall von echter Rückwirkung, denn er zeichnet
sich dadurch aus, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm
auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die
Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 [241]; 97, 67 [78 f.]; 105,
17 [37 f.]). Gegenstand des Instituts der echten Rückwirkung ist mithin
die Anordnung, dass eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung
der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten soll. Das ist hier aber nicht der Fall,
denn die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 AsylVfG treten offenkundig erst
für einen Zeitraum ein, der nach dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegt.
Freilich erfasst der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG auch Sachverhalte,
die bereits vor der Verkündung der Norm ›ins Werk gesetzt‹ worden
sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [292 ff.]; 72, 200 [242]), denn er bezieht fraglos
den im Jahre 2004 vollzogenen Beitritt des Klägers zur Babbar Khalsa-International,
Sektion Deutschland ebenso wie die für diese Gruppierung im Verlauf des Jahres
2004 entfalteten exilpolitischen Aktivitäten in den sachlichen Anwendungsbereich
der Norm ein. Damit liegt insoweit ein Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung
(unechte Rückwirkung) vor, der allerdings vorbehaltlich der aus dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sich ergebenden Grenzen,
verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG 95, 64 [86];
101, 239 [263]; 103, 392 [403]). Zu einer Überschreitung dieser Grenzen kommt
es freilich erst dann, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung zur
Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn
die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers
überwiegen.
Solche Ausnahmetatbestände greifen hier nicht ein. Die gesetzlich angeordnete
unechte Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielsetzung
ohne weiteres geeignet und erforderlich. Nach den Gesetzesmaterialien bezweckt
die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ›den bislang bestehenden
Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren
aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um
damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen‹ (vgl. BT-Drs. 15/420
S. 109). Durch diese gesetzliche Vorgabe und die ihr beigelegte unechte
Rückwirkung soll zugleich ›die hohe Anzahl der beim Bundesamt anhängigen
Folgeverfahren langfristig reduziert werden‹ (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110).
Die angesprochenen Zielsetzungen (Entlastungseffekt, Attraktivitätsminderung
für Folgeverfahren) erfahren ohne Zweifel dadurch eine Wirkungssteigerung, dass
sie nicht nur künftige Sachverhalte erfassen, sondern sich auch des Instituts
der tatbestandlichen Rückanknüpfung bedienen.
Stellt man den so gekennzeichneten Änderungsgründen des Gesetzgebers das Bestandsinteresse
des Klägers gegenüber, so erweist sich letzteres jedenfalls nicht als gewichtiger.
Aufgrund der Versagung des kleinen Asyls im Folgeverfahren wegen der in den
Zeitraum des Jahres 2004 fallenden Umstände ergibt sich für den Betroffenen
im Vergleich zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung kaum eine substantielle
Minderung seiner aufenthaltsrechtlichen Position. Ihm bleibt nämlich in Ansehung
dieser Umstände die Möglichkeit erhalten, worauf die amtliche Begründung zu
§ 28 Abs. 2 AsylVfG zu Recht hinweist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 109 f.),
den erforderlichen Schutz im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen
durch das Bundesamt zu erlangen, ohne den aufenthaltsrechtlichen Status zu verfestigen.
(...)
c) Schließlich ist § 28 Abs. 2 AsylVfG für den vorliegenden Fall auch
einschlägig, so dass schon deswegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG nicht festgestellt werden dürfen. (...)
Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG geht es dem Gesetzgeber ersichtlich darum,
die Beachtlichkeit der subjektiven Nachfluchtgründe für die Gewährung des kleinen
Asyls im sog. Nachfluchtverfahren einerseits und die für die Gewährung des großen
Asyls andererseits, tatbestandlich so zu koordinieren, dass sie auch in ihren
aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Um dies zu
rechtfertigen, knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG zunächst am Tatbestand des
Absatzes 1 dieser Vorschrift an, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht überträgt.
Hiernach setzt das Asylgrundrecht regelmäßig den kausalen Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraus. Bei subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber
nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann
mithin eine Asylanerkennung nur dann in Betracht kommen, wenn sie sich als Ausdruck
und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen
und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (so BVerfG, Beschluss
vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff.). Das in § 28
Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis
dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien überträgt
der Gesetzgeber sodann im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2
AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. Aus dieser Orientierung
folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 60 AufenthG in der Regel entfallen soll, wenn nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe
mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits – der Regel
entsprechend – asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme
von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist sowohl
für den Anwendungsbereich des großen wie des kleinen Asyls jeweils dann zugunsten
des Antragstellers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck
und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen
und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich
aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste
Überzeugung bilden konnte (so OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A
- [14 S., M7055]; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 - Asylmagazin
[6/]2005, 37 f.). Eine andere Strukturierung des Regel-Ausnahmeverhältnisses
würde der gesetzlichen Koordinierungspflicht in Bezug auf die Beachtlichkeit
von subjektiven Nachfluchtgründen im Bereich des großen wie des kleinen Asyls
nicht gerecht. (...)«
VG Lüneburg: § 28 Abs. 2 AsylVfG verstößt gegen
Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 24.5.2006 - 1 A 405/03 - (10 S., M8358)
»(...) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine
Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl.
der EU v. 30.9.2004/L 304/12) bzw. der Art. 1, 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl.
1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn bei neuem Vortrag im Folgeverfahren
eine Bescheidung – wie hier – ohne Anhörung ergeht (Urteil des VG
Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin
[11/]2003, S. 31). Denn das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip
entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung
von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Dazu
gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde. § 71
Abs. 3 AsylVfG ist entsprechend auszulegen.
3. Soweit es um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geht,
ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch
hinsichtlich der Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben
rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits
jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51
Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag. (...)
5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den
Zeitpunkt Juni 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd
Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1
AufenthG iVm Art. 33 GFK. Hierbei reicht eine bloße Bedrohung aus.
5.1 Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10
der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12),
die heranzuziehen und auch schon beachtlich ist. Nach der Entscheidung des EuGH
v. 22.11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C
36/11)
›obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ... zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.‹
Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht – im
vertikalen Verhältnis – auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar
anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht,
8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt.
v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005,
776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005,
S. 296 [ASYLMAGAZIN
9/2005, S. 28]; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 - [3 S.,
M6994]; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2005 -
A 2 K 10264/03 - [18 S., M6495]; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998,
2208).
5.2 Somit sind die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen
– hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG – im vorliegenden
Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen.
Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt unmissverständlich fest, dass
Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die
›seit‹ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden
– insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und
Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich
wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet
der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung
als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf ›Umständen‹
beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen
hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3
c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu
beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten
›Aktivitäten‹ sind von den in Abs. 3 genannten ›Umständen‹
sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4
Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den ›Aktivitäten‹ ist eine Bewertung
dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv
Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung
unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28
Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60
Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören
damit nicht zu den (persönlichen) ›Umständen‹ im Sinne des Art. 5
Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz
der Mitgliedstaaten erfasst. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche
Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv
§ 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie – falls sie zeitlich
nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind – vom Anwendungsbereich
des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese
Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur gen. Richtlinie unanwendbar.
Das gilt insbesondere deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie allein günstigere
Normen zulässt, soweit sie mit der Richtlinie noch vereinbar sind, nicht aber
auch ungünstigere und schärfere Bestimmungen. Unter diesem Blickwinkel ist Art. 5
Abs. 3 der Richtlinie entsprechend eng auszulegen und auf persönliche Umstände
iSv Art. 4 Abs. 3 c der Richtlinie zu beschränken. § 28 Abs. 2
AsylVfG, der § 60 Abs. 1 AufenthG und die GFK im Folgeverfahren hinsichtlich
der erst in diesem Verfahren entstandenen Nachfluchtgründe – von Ausnahmen
abgesehen – leer laufen lässt, ist wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie
unanwendbar. Während des Erstverfahrens entstandene Nachfluchtgründe sind ohnehin
– auch gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG – verwertbar.
Da der Richter an einzelne Gesetze (etwa § 28 Abs. 2 AsylVfG) nur
als Teil des gesamten Rechts gebunden ist, er nur den im gesetzlichen Zusammenhang
zweifelsfrei zum Ausdruck gelangten Gesetzeszweck mit seinen Grundgedanken zu
respektieren hat (so schon Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, § 51 II 4a;
Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 ff.), hat er auch zu beachten,
dass mit der gen. Richtlinie und § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich ausdrücklich
und sehr bewusst die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 als ›Leitlinie‹
anerkannt und in den Gesetzeszusammenhang aufgenommen worden ist (vgl. Erwägungsgründe
3 und 17). Das ist bei der Auslegung der Richtlinie und des ihr widersprechenden,
ungünstigeren § 28 Abs. 2 AsylVfG zu beachten.
Die vom OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - [10 S., M8383])
dem Gesetzgeber zugeschriebene Absicht der ›Koordinierung‹ subjektiver
Nachfluchtgründe bei der kleinen wie großen Asylgewährung bewegt sich allein
im nationalen AsylVfG – hier § 28 – und geht daran vorbei,
dass diese Bestimmung in die GFK und die Richtlinie einzubetten und mit ihnen
in Einklang zu bringen ist. Denn diese sind das ›kommende Recht‹.
Daher ist nicht entscheidend, ob ein (anerkanntes) Schutzbedürfnis sich durch
den nationalen Gesetzgeber ›als rechtspolitisch missbilligt‹ darstellt
(so OVG Koblenz, aaO.) – zumal es nicht auf dessen Willen, sondern auf
den des Gesetzes ankommt: Sinn und Zweck sowie Geist sämtlicher Bestimmungen
und die in ihnen zum Ausdruck gelangten objektivierten Ziele sind entscheidend.
Die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer gesamten Breite sind maßgeblich, nicht
der singuläre rechtspolitische Wille eines nationalen Gesetzgebers.
Demzufolge ist § 28 Abs. 2 AsylVfG auf Aktivitäten iSv Art. 5
Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, also auf exilpolitische
Aktivitäten, unanwendbar. Erfasst werden von der Bestimmung allein persönliche
Umstände. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für den exilpolitisch tätigen Kläger
und seine Aktivitäten einschränkungslos anwendbar.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie
2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten
Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen
(vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteile v. 22.9.2005 -
1 A 32/02 - [21 S., M7271], v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 [15 S., M7765]
- und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 [15 S., M7764] - sowie v. 17.8.2005 - 1 A
233/02 - [19 S., M7010]), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit
Art. 33 Abs. 1 GFK und mit dem – dieses Verbot sowie jenes aus
Art. 3 EMRK umsetzenden – Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG
kollidierte.
Zur Vermeidung völkerrechtswidriger und gemeinschaftsrechtlich unzulässiger
Folgen ist der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG daher nicht zu folgen
(vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 -, InfAuslR 2005, S. 345
[ASYLMAGAZIN 10/2005,
S. 29]; VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 - [ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 37]; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04
MD - [17 S., M6944]; vgl. auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ
[24 S., M6591] - sowie VG Meiningen, Urteil v. 20.9.2005 - 2 K 20124/04.Me
- [ASYLMAGAZIN 1–2/2006,
S. 26]). Die Bestimmung ist im Gesamtzusammenhang der geltenden Gesetze
in der Regel unanwendbar. (...)«
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg
VG Stuttgart: Zum einstweiligen Rechtsschutz bei psychischer
Erkrankung
Beschluss vom 20.4.2006 - 11 K 1277/06 - (10 S., M8370)
»(...) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig
und auch überwiegend begründet. (...)
Es ist als offen anzusehen, ob der Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr
geltend gemachten persönlichen Schwierigkeiten, insbesondere gesundheitlicher
Art, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite steht,
das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 60 a Abs. 2
AufenthG). Insoweit ist der Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten
noch ungeklärt. Die getroffene Anordnung ist in dieser Lage nötig, um wesentliche
Nachteile von der Antragstellerin zu 2 abzuwenden. Erginge sie nicht, wäre die
Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesundheitsgefahren,
denen sie im Falle der Abschiebung ausgesetzt wäre, möglicherweise schwerwiegenden
und irreparablen Folgen für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt.
Zwar ist der Eintritt dieser Folgen gegenwärtig nicht sicher absehbar, vielmehr
ist das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben weiter aufzuklären. Dies führt
dennoch zu keiner anderen Gewichtung, da die Rechtsgüter Leben und Gesundheit
einen hohen Rang haben und ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad
der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Der Nachteil,
den auf der anderen Seite die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen
Anordnung zu tragen hat, wenn bei der Antragstellerin zu 2 tatsächlich kein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt,
wiegt demgegenüber weniger schwer, zumal die Antragstellerin zu 2 offenkundig
auf Unterstützung durch die öffentliche Hand (Sozialhilfe) nicht angewiesen
ist.
Die Gerichte sind zu einer Interessenabwägung (Folgenabwägung) auch berechtigt
und verpflichtet, wenn eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage z. B.
wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit
weiterer Aufklärungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25.07.1996,
NVwZ 1997, 479; OVG Hamburg, Beschl. vom 13.10.2000, NVwZ-Beilage I 2001, 31;
OVG Weimar, Beschl. vom 15.11.2002, InfAuslR 2003, 144 [10 S., M3188]).
Nach derzeitiger Erkenntnislage kommt durchaus in Betracht, dass sich die Antragstellerin
zu 2 auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
berufen kann. (...)
Die Antragstellerin zu 2 leidet nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen
(...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressiven Anpassungsstörung
und an einer akuten Belastungsreaktion. (...) Eine erzwungene Rückkehr in den
Kosovo hätte bei der Antragstellerin zu 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
psychische Dekompensation mit akuter Gefahr der Umsetzung des Suizids zur Folge.
Zwar ist eine ärztliche Stellungnahme/ein ärztliches Attest lediglich das schriftlich
niedergelegte Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. Bei den von der Antragstellerin
zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (...) handelt es sich somit nur um
– auf ärztlicher Fachkunde beruhende – kurze klinische Einschätzungen,
die zwangsläufig die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer (behaupteten)
Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt in: Asylpraxis, Band
7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287; Wenk-Ansohn/Haenel/Birck/Weber,
Einzelentscheider-Brief, Heft 8 und 9/2002, 3) nicht erfüllen können. Da die
Diagnosen in den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen
der Münsterklinik auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und diese ärztlichen
Stellungnahmen erkennbar keine Formulierungen enthalten, die auf eine bloße
Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur
weiteren Aufklärung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, NVwZ-Beilage
I 2003, 41 = DVBl. 2002, 53). Eine ärztliche Bescheinigung, durch die eine psychische
Erkrankung attestiert wird, gibt Behörden und Verwaltungsgerichten nicht erst
dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein
zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen
genügt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2005, NVwZ-RR 2005, 507).
Entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. die in der Behördenakte
enthaltene Stellungnahme vom 10.04.2006) kann das Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht schon mit der Erwägung ausgeschlossen werden, die geltend
gemachten psychischen Störungen seien nicht schon in den ersten sechs Monaten
nach dem erlittenen Trauma aufgetreten; da sie erst in nahem zeitlichen Zusammenhang
mit der drohenden Abschiebung geltend gemacht worden seien, sei lediglich vom
Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion bzw. einer Anpassungsstörung auszugehen.
Mit dieser Einschätzung verkennt die Antragsgegnerin, dass die posttraumatische
Belastungsstörung nicht regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen
Ereignis auftritt. Diese Zeitspanne wird in der ICD 10 für F 43.1 und in DSM
IV nur als häufigste Latenz angegeben, wobei aber auf Ausnahmen hingewiesen
wird (vgl. auch Gierlichs, Asylmagazin 7–8/2003, 53). Im Übrigen gibt
es die unterschiedlichsten Gründe, warum in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren
erst im Nachhinein gegenüber Behörden oder Gerichten eine mögliche Traumatisierung
und psychisch-reaktive Traumafolgen geltend gemacht werden. So werden vielfach
Angaben über Traumatisierung und Foltererfahrung erst im Nachhinein aus Scham
und Schuldgefühlen gemacht, besonders bei muslimischen Frauen infolge sexualisierter
Traumatisierung und Folter, häufig in ausweglosen Situationen, in denen der
Ehrverlust als geringeres Übel in Kauf genommen wird (vgl. Haenel/Birck, VBlBW
2004, 321, 323).
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist nach dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom 10.04.2006
des Weiteren der Auffassung, bei den ärztlichen Stellungnahmen der Münsterklinik
fehle die inhaltliche Analyse der erhobenen Aussagen in Bezug auf das Vorliegen
und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen (Konstanz- und Motivationsanalyse,
Fehlerquellen- und Kompetenzanalyse). Dieses Vorbringen der Landeshauptstadt
Stuttgart deutet darauf hin, dass sie den Unterschied zwischen aussagepsychologischem
und klinischem Gutachten nicht kennt. Aussagepsychologische Gutachten äußern
sich zu Aussagen über ein Geschehen. Die aussagepsychologische Begutachtung
wurde entwickelt, um mit Hilfe der Inhaltsanalyse einer Aussage und unter Berücksichtigung
der Entstehungsgenese, der Kompetenz und der Motivation des Untersuchten sowie
mit Hilfe des Vergleichs verschiedener Aussagen einer Person zu unterschiedlichen
Zeiten (Konstanzanalyse) die Frage zu klären, inwieweit die Schilderungen glaubhaft
und zuverlässig sind. Klinische Gutachten äußern sich hingegen zu der Frage,
ob jemand gesund oder krank ist und dazu, welche Erkrankungen gegebenenfalls
vorliegen. Forensische aussagepsychologische Gutachten liegen aber außerhalb
des Kompetenzbereichs eines Facharztes oder Psychotherapeuten. Klinische Gutachten
oder Stellungnahmen zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren
folglich Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie. Realkennzeichen,
Konstanzanalyse, Aussageentstehung und Aussageentwicklung oder Motivationsanalyse
gehören deshalb nicht in den Rahmen eines klinischen Gutachtens. Klinische Gutachten
können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den
Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (vgl. zum
Ganzen Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752;
Gierlichs u. a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht,
ZAR 2005, 158; Wenk-Ansohn u. a., Anforderungen an Gutachten, Einzelentscheiderbrief
8 und 9/2002, 3). (...)«
RiVG Sachsenmaier, Stuttgart
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor
dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 21.6.2006 - A 3 S 258/06 - (16 S., M8453)
OVG Niedersachsen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf
vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar (im
Anschluss an die 10. Kammer OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.3.2006 - 10
LB 7/06 - 13 S., M8177).
Beschluss vom 26.5.2006 - 1 LB 43/06 - (16 S., M8364)
OVG Rheinland-Pfalz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf
vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 25.4.2006 - 6 A 10211/06.OVG - (5 S., M8415)
VGH Ba-Wü: Örtlich zuständig für eine Klage auf länderübergreifende Umverteilung
nach § 51 AsylVfG ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen
Aufenthalt zu nehmen hat, nicht das Gericht, in dessen Bezirk er umverteilt
werden möchte.
Urteil vom 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - (12 S., M8392)
VG Aachen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar,
die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 2.5.2006 - 6 K 1585/05.A - (3 S., M8402)
VG Mainz: »Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts
sind dann erstattungsfähig, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis
entstanden ist, welches einen Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis
als unzumutbar erscheinen lässt (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.
März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).
Beauftragt ein Asylbewerber aus der Abschiebehafteinrichtung heraus einen in
der Umgebung der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalt, der mit allen durch die
Rechtsordnung eröffneten Mitteln versucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwehren
bzw. ein Aufenthaltsrecht für den Asylbewerber zu erstreiten, ist aufgrund der
durch die Abschiebung verbundenen besonderen Situation für den Asylbewerber
von einem Vertrauensverhältnis zu dem Rechtsanwalt auszugehen.« (Amtliche
Leitsätze)
Beschluss vom 21.4.2006 - 3 K 396/05.MZ - (3 S., M8416)
VG Mainz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar,
die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 13.3.2006 - 6 K 990/05.MZ - (3 S., M8418)
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG
ist auch zu gewähren, wenn der Stammberechtigte bereits vor dem 1.1.2005 nach
§ 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden ist; Anspruch auf Familienabschiebungsschutz,
wenn der Stammberechtigte nach Antragstellung eingebürgert worden ist.
Urteil vom 22.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8381)
VG Hamburg: Ist ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann das Bundesamt den Asylantrag
unter Anwendung der Drittstaatenregelung ablehnen; das Selbsteintrittsrecht
nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann nur vor der Übernahmeerklärung
des zuständigen Staates ausgeübt werden; Italien ist ein sicherer Drittstaat.
Beschluss vom 22.9.2005 - 13 AE 555/05 - (18 S., M8259)
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