Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Mittellose Kranke können eine Bevölkerungsgruppe gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG darstellen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.5.2006 - 5 K 1970/06.A - (11 S., M8397)
VG Stuttgart: Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Regel nicht im Heimatland behandelbar, wenn bei Rückkehr dorthin Retraumatisierung droht (ausführliches Zitat).
Urteil vom 15.5.2006 - A 11 K 662/06 - (10 S., M8371)
VG Ansbach: Die Mitgabe von antiretroviralen Medikamenten schließt nicht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG für einen HIV-Infizierten aus, wenn er daneben auf begleitende Kontrolluntersuchungen angewiesen ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.4.2006 - AN 14 K 05.30877 - (11 S., M8337)
VG Sigmaringen: Nichtstaatliche Verfolgung setzt voraus, dass der Verfolgungsakteur einen gewissen Organisationsgrad aufweist; keine nichtstaatliche Verfolgung bei gesellschaftlicher Diskriminierung einer Gruppe (hier: Hindus in Afghanistan) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 16.3.2006 - A 2 K 10962/05 - (34 S., M8329)


Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerwG: Familienasyl vor Einleitung eines Widerrufsverfahrens beim Stammberechtigten
Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 - (11 S., M8393)

»(...) Die Revision des Beigeladenen zu 1 ist begründet. (...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die auf § 26 Abs. 2 AsylVfG gestützte Anerkennung des Beigeladenen zu 1 als Asylberechtigter als rechtswidrig und die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten deshalb als begründet angesehen. (...)
Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof ihm entgegengehalten, die Asylanerkennung seines Vaters, des Beigeladenen zu 2, sei – was hier allein in Betracht kommt – zu widerrufen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht berechtigt, Gründe für einen derartigen Widerruf zu prüfen, da der Leiter des Bundesamts – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Widerrufsverfahren bisher nicht eingeleitet und den Vater des Beigeladenen zu 1 als betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof in der Ablehnung der auch von der Revision vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Widerruf erst nach dessen Unanfechtbarkeit zu berücksichtigen sei (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 26 Rn. 48 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 1999 - 5a K 2978/96.A - InfAuslR 2000, 39 f.). Die gesetzliche Regelung wäre dann nämlich insoweit überflüssig, weil die erloschene Asylberechtigung ohnehin kein Asylrecht vermitteln kann.
Der Verwaltungsgerichtshof durfte aber dem Beigeladenen zu 1 das begehrte Familienasyl nicht mit der Begründung versagen, dass die Asylanerkennung seines Vaters gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet sei. Damit hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als befugt angesehen, das Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt inzident zu prüfen (UA S. 10  ff.; so auch VGH München, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002, 261; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 14 A 2621/01.A - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2001 - 8 L 1117/99 - DVBl 2001, 672 [24 S., M0417]; OVG Koblenz, Urteil vom 23. November 2000 - 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001, 341 f.; vgl. demgegenüber Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 26; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 26 AsylVfG Rn. 8). Er hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Entscheidung, ob ein solches Widerrufsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist, nach § 73 Abs. 4 AsylVfG dem Leiter des Bundesamts oder einem von ihm beauftragten Bediensteten obliegt. Diese Aufgabenzuweisung des Gesetzgebers ist auch bei der Auslegung der Bestimmungen über die Gewährung von Familienasyl zu beachten. Hieraus folgt, dass die Verwaltungsgerichte im Familienasylverfahren weder verpflichtet noch berechtigt sind, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.
Zwar mag der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG ein Verständnis der Vorschrift in dem Sinne nahe legen, dass bereits das objektive Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ausreicht, um Familienasyl unabhängig von der Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu versagen. Einer solchen Auslegung stehen aber neben dem erwähnten gesetzessystematischen Erfordernis der Berücksichtigung von § 73 Abs. 4 AsylVfG die Entstehungsgeschichte und der Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls sowie Gründe der Verfahrensökonomie entgegen.
Die Einführung des Familienasyls im Jahre 1990 bezweckte ausdrücklich die Entlastung des Bundesamts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 11/6960, S. 29 f. zu der Vorläuferbestimmung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG, die durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 eingeführt und durch das Änderungsgesetz vom 12. Oktober 1990 in Kraft gesetzt wurde). Auch wenn der Gesetzgeber damals vor allem die Entlastung von der Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen vor Augen hatte, wäre es mit dem angestrebten Entlastungszweck unvereinbar, wenn die Gerichte statt dessen gehalten wären, generell die – meist schwierigeren – Widerrufsvoraussetzungen bei dem Stammberechtigten zu prüfen. Vielmehr entspricht es der Verfahrensökonomie, die Gerichte von dieser Prüfung zu entbinden, solange kein Widerrufsverfahren eingeleitet und der betroffene Stammberechtigte hierzu noch nicht gehört worden ist.
Zudem besteht bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über das Vorliegen von Widerrufsgründen bei dem Stammberechtigten. Der Leiter des Bundesamts wäre nämlich an eine vom Verwaltungsgericht im Familienasylprozess vorgenommene Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen hinsichtlich des Stammberechtigten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht entschiede mit Bindungswirkung nach § 121 VwGO lediglich für die Beteiligten des Rechtsstreits über die Gewährung von Familienasyl, während das Vorliegen der in Rede stehenden Widerrufsvoraussetzungen nur als Vorfrage geprüft würde (so OVG Lüneburg, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1175/91 - ESVGH 43, 157; vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung nach § 121 VwGO auch die Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <26 f.> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114 ff.> [13 S., M1349]). (...)
Anders stellt sich die Situation für die Gerichte in Fällen dar, in denen ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten bereits eingeleitet worden ist. Hier liegt es nahe, das Familienasylverfahren nach § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf auszusetzen (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O.; Renner, a. a. O.), damit die Verfestigung unterschiedlicher Statusrechte vermieden wird (vgl. zum Verwaltungsverfahren die Anmerkung der Redaktion des Bundesamts im Einzelentscheider-Brief 2001, Nr. 5, S. 6 mit dem Hinweis, dass nach der derzeitigen Dienstanweisung-EE ›Familienasyl‹ das Asylverfahren der Familienangehörigen ausgesetzt wird, bis der Außenstellenleiter entschieden hat, dass kein Widerrufsverfahren durchgeführt wird bzw. bis in einem durchzuführenden Widerrufsverfahren der Bescheid ergeht). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zu Unrecht die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Widerruf verneint (UA S. 11). Keiner weiteren Prüfung und Entscheidung bedarf, was im Familienasylprozess – auch wenn er nicht ausgesetzt worden sein sollte – zu gelten hat, wenn das Bundesamt nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht in angemessener Zeit entscheidet. (...)«
Einsender: RA Issa, Frankfurt a. M.


OVG Rheinland-Pfalz: Zum Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen nach § 28 Abs. 2 AsylVfG
Beschluss vom 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - (10 S., M8383)

»(...) Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet, denn der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger beigemessene Grundsatzbedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. (...)
2. Gleichwohl käme es in einem Berufungsverfahren auf die unter Nr. 2 gestellten Zulassungsfragen nicht an, weil dort die mangelnde Beachtlichkeit der vom Kläger vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe für die Bewilligung des angestrebten ›kleinen Asyls‹ im Folgeverfahren ausschließlich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht als obiter dictum thematisierten Vorschrift zu entscheiden wäre.
a) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass diese Ausschlussklausel auf das vorliegende Verfahren Anwendung finden muss. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die in Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes enthaltenen Änderungen des Asylverfahrensgesetzes, zu denen die Regelung des § 28 Abs. 2 gehört, nach Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind. Zum anderen folgt dies daraus, dass nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Eine Übergangsregelung, die in Bezug auf § 28 Abs. 2 AsylVfG etwas Abweichendes bestimmt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht, denn dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. (...)
b) Bei der rechtlichen Betrachtung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Verwaltungsgericht ferner darin zu folgen, dass bei der Anwendung diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt keine unzumutbaren Härten auftreten. Zwar wird die Rechtsposition eines Schutzsuchenden, der bereits zu einem Zeitpunkt, als die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, jedenfalls im Asylfolgeverfahren mit dieser Vorschrift weithin entwertet. Doch nimmt § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG diesen Effekt bewusst in Kauf, denn die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8).
Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Rückwirkung bzw. der tatbestandlichen Rückanknüpfung von Gesetzen werden nicht dadurch verletzt, dass das Folgeverfahren des Klägers der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG unterworfen wird. Hierin liegt insbesondere kein Fall von echter Rückwirkung, denn er zeichnet sich dadurch aus, dass der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 [241]; 97, 67 [78 f.]; 105, 17 [37 f.]). Gegenstand des Instituts der echten Rückwirkung ist mithin die Anordnung, dass eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten soll. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 AsylVfG treten offenkundig erst für einen Zeitraum ein, der nach dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegt. Freilich erfasst der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG auch Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung der Norm ›ins Werk gesetzt‹ worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [292 ff.]; 72, 200 [242]), denn er bezieht fraglos den im Jahre 2004 vollzogenen Beitritt des Klägers zur Babbar Khalsa-International, Sektion Deutschland ebenso wie die für diese Gruppierung im Verlauf des Jahres 2004 entfalteten exilpolitischen Aktivitäten in den sachlichen Anwendungsbereich der Norm ein. Damit liegt insoweit ein Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) vor, der allerdings vorbehaltlich der aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sich ergebenden Grenzen, verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG 95, 64 [86]; 101, 239 [263]; 103, 392 [403]). Zu einer Überschreitung dieser Grenzen kommt es freilich erst dann, wenn die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.
Solche Ausnahmetatbestände greifen hier nicht ein. Die gesetzlich angeordnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielsetzung ohne weiteres geeignet und erforderlich. Nach den Gesetzesmaterialien bezweckt die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ›den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen‹ (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 109). Durch diese gesetzliche Vorgabe und die ihr beigelegte unechte Rückwirkung soll zugleich ›die hohe Anzahl der beim Bundesamt anhängigen Folgeverfahren langfristig reduziert werden‹ (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110). Die angesprochenen Zielsetzungen (Entlastungseffekt, Attraktivitätsminderung für Folgeverfahren) erfahren ohne Zweifel dadurch eine Wirkungssteigerung, dass sie nicht nur künftige Sachverhalte erfassen, sondern sich auch des Instituts der tatbestandlichen Rückanknüpfung bedienen.
Stellt man den so gekennzeichneten Änderungsgründen des Gesetzgebers das Bestandsinteresse des Klägers gegenüber, so erweist sich letzteres jedenfalls nicht als gewichtiger. Aufgrund der Versagung des kleinen Asyls im Folgeverfahren wegen der in den Zeitraum des Jahres 2004 fallenden Umstände ergibt sich für den Betroffenen im Vergleich zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung kaum eine substantielle Minderung seiner aufenthaltsrechtlichen Position. Ihm bleibt nämlich in Ansehung dieser Umstände die Möglichkeit erhalten, worauf die amtliche Begründung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG zu Recht hinweist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 109 f.), den erforderlichen Schutz im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zu erlangen, ohne den aufenthaltsrechtlichen Status zu verfestigen. (...)
c) Schließlich ist § 28 Abs. 2 AsylVfG für den vorliegenden Fall auch einschlägig, so dass schon deswegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht festgestellt werden dürfen. (...)
Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG geht es dem Gesetzgeber ersichtlich darum, die Beachtlichkeit der subjektiven Nachfluchtgründe für die Gewährung des kleinen Asyls im sog. Nachfluchtverfahren einerseits und die für die Gewährung des großen Asyls andererseits, tatbestandlich so zu koordinieren, dass sie auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Um dies zu rechtfertigen, knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG zunächst am Tatbestand des Absatzes 1 dieser Vorschrift an, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht überträgt. Hiernach setzt das Asylgrundrecht regelmäßig den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann mithin eine Asylanerkennung nur dann in Betracht kommen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (so BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 ff.). Das in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien überträgt der Gesetzgeber sodann im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. Aus dieser Orientierung folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG in der Regel entfallen soll, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits – der Regel entsprechend – asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist sowohl für den Anwendungsbereich des großen wie des kleinen Asyls jeweils dann zugunsten des Antragstellers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (so OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A - [14 S., M7055]; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 - Asylmagazin [6/]2005, 37 f.). Eine andere Strukturierung des Regel-Ausnahmeverhältnisses würde der gesetzlichen Koordinierungspflicht in Bezug auf die Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen im Bereich des großen wie des kleinen Asyls nicht gerecht. (...)«


VG Lüneburg: § 28 Abs. 2 AsylVfG verstößt gegen Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 24.5.2006 - 1 A 405/03 - (10 S., M8358)

»(...) Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004/L 304/12) bzw. der Art. 1, 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn bei neuem Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung – wie hier – ohne Anhörung ergeht (Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin [11/]2003, S. 31). Denn das in § 28 VwVfG normierte, dem Rechtsstaatsprinzip entstammende Anhörungsrecht dient der Fehlervermeidung und der Verhinderung von Willkürentscheidungen sowie letztlich der Wahrung von Grundrechten. Dazu gehört das Recht auf Kenntnisnahme eines Vortrags seitens der Behörde. § 71 Abs. 3 AsylVfG ist entsprechend auszulegen.
3. Soweit es um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geht, ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag. (...)
5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt Juni 2006 eine asylerhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Hierbei reicht eine bloße Bedrohung aus.
5.1 Verfolgungshandlungen und -gründe ergeben sich aus Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12), die heranzuziehen und auch schon beachtlich ist. Nach der Entscheidung des EuGH v. 22.11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11)

›obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ... zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.‹

Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht – im vertikalen Verhältnis – auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 -, InfAuslR 2005, S. 296 [ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 28]; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 - [3 S., M6994]; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - [18 S., M6495]; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208).
5.2 Somit sind die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen – hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG – im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt unmissverständlich fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die ›seit‹ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf ›Umständen‹ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten ›Aktivitäten‹ sind von den in Abs. 3 genannten ›Umständen‹ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den ›Aktivitäten‹ ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) ›Umständen‹ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie – falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind – vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur gen. Richtlinie unanwendbar.
Das gilt insbesondere deshalb, weil Art. 3 der Richtlinie allein günstigere Normen zulässt, soweit sie mit der Richtlinie noch vereinbar sind, nicht aber auch ungünstigere und schärfere Bestimmungen. Unter diesem Blickwinkel ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie entsprechend eng auszulegen und auf persönliche Umstände iSv Art. 4 Abs. 3 c der Richtlinie zu beschränken. § 28 Abs. 2 AsylVfG, der § 60 Abs. 1 AufenthG und die GFK im Folgeverfahren hinsichtlich der erst in diesem Verfahren entstandenen Nachfluchtgründe – von Ausnahmen abgesehen – leer laufen lässt, ist wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie unanwendbar. Während des Erstverfahrens entstandene Nachfluchtgründe sind ohnehin – auch gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG – verwertbar.
Da der Richter an einzelne Gesetze (etwa § 28 Abs. 2 AsylVfG) nur als Teil des gesamten Rechts gebunden ist, er nur den im gesetzlichen Zusammenhang zweifelsfrei zum Ausdruck gelangten Gesetzeszweck mit seinen Grundgedanken zu respektieren hat (so schon Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil, § 51 II 4a; Betti, Allgemeine Auslegungslehre, S. 600 ff.), hat er auch zu beachten, dass mit der gen. Richtlinie und § 60 Abs. 1 AufenthG zugleich ausdrücklich und sehr bewusst die Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951 als ›Leitlinie‹ anerkannt und in den Gesetzeszusammenhang aufgenommen worden ist (vgl. Erwägungsgründe 3 und 17). Das ist bei der Auslegung der Richtlinie und des ihr widersprechenden, ungünstigeren § 28 Abs. 2 AsylVfG zu beachten.
Die vom OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG - [10 S., M8383]) dem Gesetzgeber zugeschriebene Absicht der ›Koordinierung‹ subjektiver Nachfluchtgründe bei der kleinen wie großen Asylgewährung bewegt sich allein im nationalen AsylVfG – hier § 28 – und geht daran vorbei, dass diese Bestimmung in die GFK und die Richtlinie einzubetten und mit ihnen in Einklang zu bringen ist. Denn diese sind das ›kommende Recht‹. Daher ist nicht entscheidend, ob ein (anerkanntes) Schutzbedürfnis sich durch den nationalen Gesetzgeber ›als rechtspolitisch missbilligt‹ darstellt (so OVG Koblenz, aaO.) – zumal es nicht auf dessen Willen, sondern auf den des Gesetzes ankommt: Sinn und Zweck sowie Geist sämtlicher Bestimmungen und die in ihnen zum Ausdruck gelangten objektivierten Ziele sind entscheidend. Die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer gesamten Breite sind maßgeblich, nicht der singuläre rechtspolitische Wille eines nationalen Gesetzgebers.
Demzufolge ist § 28 Abs. 2 AsylVfG auf Aktivitäten iSv Art. 5 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, also auf exilpolitische Aktivitäten, unanwendbar. Erfasst werden von der Bestimmung allein persönliche Umstände. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für den exilpolitisch tätigen Kläger und seine Aktivitäten einschränkungslos anwendbar.
§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EU L 304/12) und den dort anerkannten Schutzbedarf bei Nachfluchtgründen (Art. 5) äußerst einschränkend auszulegen (vgl. dazu die Rechtsprechung der Kammer, z. B. Urteile v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - [21 S., M7271], v. 29.6.2005 - 1 A 212/02 [15 S., M7765] - und v. 6.7.2005 - 1 A 4/02 [15 S., M7764] - sowie v. 17.8.2005 - 1 A 233/02 - [19 S., M7010]), sondern auch deshalb, weil er andernfalls mit Art. 33 Abs. 1 GFK und mit dem – dieses Verbot sowie jenes aus Art. 3 EMRK umsetzenden – Sinngehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG kollidierte.
Zur Vermeidung völkerrechtswidriger und gemeinschaftsrechtlich unzulässiger Folgen ist der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG daher nicht zu folgen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2005 - A 11 K 12040/03 -, InfAuslR 2005, S. 345 [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 29]; VG Göttingen, Urt. v. 2.3.2005 - 4 A 38/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 37]; ähnlich VG Magdeburg, Urt. v. 11.7.2005 - 9 A 272/04 MD - [17 S., M6944]; vgl. auch VG Mainz Urt. v. 27.4.2005 - 7 K 755/04.MZ [24 S., M6591] - sowie VG Meiningen, Urteil v. 20.9.2005 - 2 K 20124/04.Me - [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 26]). Die Bestimmung ist im Gesamtzusammenhang der geltenden Gesetze in der Regel unanwendbar. (...)«
Einsender: VRiVG Dietze, Lüneburg


VG Stuttgart: Zum einstweiligen Rechtsschutz bei psychischer Erkrankung
Beschluss vom 20.4.2006 - 11 K 1277/06 - (10 S., M8370)

»(...) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch überwiegend begründet. (...)
Es ist als offen anzusehen, ob der Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten persönlichen Schwierigkeiten, insbesondere gesundheitlicher Art, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite steht, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 60 a Abs. 2 AufenthG). Insoweit ist der Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten noch ungeklärt. Die getroffene Anordnung ist in dieser Lage nötig, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin zu 2 abzuwenden. Erginge sie nicht, wäre die Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesundheitsgefahren, denen sie im Falle der Abschiebung ausgesetzt wäre, möglicherweise schwerwiegenden und irreparablen Folgen für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt. Zwar ist der Eintritt dieser Folgen gegenwärtig nicht sicher absehbar, vielmehr ist das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben weiter aufzuklären. Dies führt dennoch zu keiner anderen Gewichtung, da die Rechtsgüter Leben und Gesundheit einen hohen Rang haben und ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Der Nachteil, den auf der anderen Seite die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen Anordnung zu tragen hat, wenn bei der Antragstellerin zu 2 tatsächlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, wiegt demgegenüber weniger schwer, zumal die Antragstellerin zu 2 offenkundig auf Unterstützung durch die öffentliche Hand (Sozialhilfe) nicht angewiesen ist.
Die Gerichte sind zu einer Interessenabwägung (Folgenabwägung) auch berechtigt und verpflichtet, wenn eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage z. B. wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25.07.1996, NVwZ 1997, 479; OVG Hamburg, Beschl. vom 13.10.2000, NVwZ-Beilage I 2001, 31; OVG Weimar, Beschl. vom 15.11.2002, InfAuslR 2003, 144 [10 S., M3188]).
Nach derzeitiger Erkenntnislage kommt durchaus in Betracht, dass sich die Antragstellerin zu 2 auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen kann. (...)
Die Antragstellerin zu 2 leidet nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressiven Anpassungsstörung und an einer akuten Belastungsreaktion. (...) Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo hätte bei der Antragstellerin zu 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Gefahr der Umsetzung des Suizids zur Folge.
Zwar ist eine ärztliche Stellungnahme/ein ärztliches Attest lediglich das schriftlich niedergelegte Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. Bei den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (...) handelt es sich somit nur um – auf ärztlicher Fachkunde beruhende – kurze klinische Einschätzungen, die zwangsläufig die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer (behaupteten) Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt in: Asylpraxis, Band 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287; Wenk-Ansohn/Haenel/Birck/Weber, Einzelentscheider-Brief, Heft 8 und 9/2002, 3) nicht erfüllen können. Da die Diagnosen in den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Münsterklinik auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und diese ärztlichen Stellungnahmen erkennbar keine Formulierungen enthalten, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, NVwZ-Beilage I 2003, 41 = DVBl. 2002, 53). Eine ärztliche Bescheinigung, durch die eine psychische Erkrankung attestiert wird, gibt Behörden und Verwaltungsgerichten nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2005, NVwZ-RR 2005, 507).
Entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. die in der Behördenakte enthaltene Stellungnahme vom 10.04.2006) kann das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schon mit der Erwägung ausgeschlossen werden, die geltend gemachten psychischen Störungen seien nicht schon in den ersten sechs Monaten nach dem erlittenen Trauma aufgetreten; da sie erst in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung geltend gemacht worden seien, sei lediglich vom Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion bzw. einer Anpassungsstörung auszugehen. Mit dieser Einschätzung verkennt die Antragsgegnerin, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftritt. Diese Zeitspanne wird in der ICD 10 für F 43.1 und in DSM IV nur als häufigste Latenz angegeben, wobei aber auf Ausnahmen hingewiesen wird (vgl. auch Gierlichs, Asylmagazin 7–8/2003, 53). Im Übrigen gibt es die unterschiedlichsten Gründe, warum in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein gegenüber Behörden oder Gerichten eine mögliche Traumatisierung und psychisch-reaktive Traumafolgen geltend gemacht werden. So werden vielfach Angaben über Traumatisierung und Foltererfahrung erst im Nachhinein aus Scham und Schuldgefühlen gemacht, besonders bei muslimischen Frauen infolge sexualisierter Traumatisierung und Folter, häufig in ausweglosen Situationen, in denen der Ehrverlust als geringeres Übel in Kauf genommen wird (vgl. Haenel/Birck, VBlBW 2004, 321, 323).
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist nach dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom 10.04.2006 des Weiteren der Auffassung, bei den ärztlichen Stellungnahmen der Münsterklinik fehle die inhaltliche Analyse der erhobenen Aussagen in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen (Konstanz- und Motivationsanalyse, Fehlerquellen- und Kompetenzanalyse). Dieses Vorbringen der Landeshauptstadt Stuttgart deutet darauf hin, dass sie den Unterschied zwischen aussagepsychologischem und klinischem Gutachten nicht kennt. Aussagepsychologische Gutachten äußern sich zu Aussagen über ein Geschehen. Die aussagepsychologische Begutachtung wurde entwickelt, um mit Hilfe der Inhaltsanalyse einer Aussage und unter Berücksichtigung der Entstehungsgenese, der Kompetenz und der Motivation des Untersuchten sowie mit Hilfe des Vergleichs verschiedener Aussagen einer Person zu unterschiedlichen Zeiten (Konstanzanalyse) die Frage zu klären, inwieweit die Schilderungen glaubhaft und zuverlässig sind. Klinische Gutachten äußern sich hingegen zu der Frage, ob jemand gesund oder krank ist und dazu, welche Erkrankungen gegebenenfalls vorliegen. Forensische aussagepsychologische Gutachten liegen aber außerhalb des Kompetenzbereichs eines Facharztes oder Psychotherapeuten. Klinische Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren folglich Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie. Realkennzeichen, Konstanzanalyse, Aussageentstehung und Aussageentwicklung oder Motivationsanalyse gehören deshalb nicht in den Rahmen eines klinischen Gutachtens. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (vgl. zum Ganzen Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Gierlichs u. a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, ZAR 2005, 158; Wenk-Ansohn u. a., Anforderungen an Gutachten, Einzelentscheiderbrief 8 und 9/2002, 3). (...)«
RiVG Sachsenmaier, Stuttgart

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 21.6.2006 - A 3 S 258/06 - (16 S., M8453)
OVG Niedersachsen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar (im Anschluss an die 10. Kammer OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - 13 S., M8177).
Beschluss vom 26.5.2006 - 1 LB 43/06 - (16 S., M8364)
OVG Rheinland-Pfalz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder anwendbar.
Urteil vom 25.4.2006 - 6 A 10211/06.OVG - (5 S., M8415)
VGH Ba-Wü: Örtlich zuständig für eine Klage auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, nicht das Gericht, in dessen Bezirk er umverteilt werden möchte.
Urteil vom 2.2.2006 - A 12 S 929/05 - (12 S., M8392)
VG Aachen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 2.5.2006 - 6 K 1585/05.A - (3 S., M8402)
VG Mainz: »Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, welches einen Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).
Beauftragt ein Asylbewerber aus der Abschiebehafteinrichtung heraus einen in der Umgebung der Einrichtung ansässigen Rechtsanwalt, der mit allen durch die Rechtsordnung eröffneten Mitteln versucht, aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuwehren bzw. ein Aufenthaltsrecht für den Asylbewerber zu erstreiten, ist aufgrund der durch die Abschiebung verbundenen besonderen Situation für den Asylbewerber von einem Vertrauensverhältnis zu dem Rechtsanwalt auszugehen.« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.4.2006 - 3 K 396/05.MZ - (3 S., M8416)
VG Mainz: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder dort geboren wurden.
Urteil vom 13.3.2006 - 6 K 990/05.MZ - (3 S., M8418)
VG Freiburg: Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG ist auch zu gewähren, wenn der Stammberechtigte bereits vor dem 1.1.2005 nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden ist; Anspruch auf Familienabschiebungsschutz, wenn der Stammberechtigte nach Antragstellung eingebürgert worden ist.
Urteil vom 22.2.2006 - A 1 K 10829/04 - (4 S., M8381)
VG Hamburg: Ist ein anderer Staat nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann das Bundesamt den Asylantrag unter Anwendung der Drittstaatenregelung ablehnen; das Selbsteintrittsrecht nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann nur vor der Übernahmeerklärung des zuständigen Staates ausgeübt werden; Italien ist ein sicherer Drittstaat.
Beschluss vom 22.9.2005 - 13 AE 555/05 - (18 S., M8259)

 

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