Allgemeines Aufenthaltsrecht

VGH Hessen: Anwendung von § 25 Abs. 3 AufenthG trotz Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Beschluss vom 10.7.2006 - 9 UZ 831/06 - (5 S., M8436)

»(...) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. (...) Die von dem Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils lösen nachhaltige Bedenken des Senats gegen die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts aus, wonach der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit seiner Entscheidung vom 6. September 2005 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt habe, weil der positiven Bescheidung des betreffenden Antrags mit Blick auf die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 3 AsylVfG) der Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern dessen Asylantrag – wie derjenige des Klägers – nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde. Diese Vorschrift findet jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Anwendung. Soweit der Beklagte – ohne dass das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätte – in der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2005 die Auffassung vertritt, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfalle nicht den von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfassten Aufenthaltstiteln, liegt dem ein falsches Verständnis der erstgenannten Bestimmung zugrunde. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (...) die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Nach herrschender Meinung sind derartige ›Soll-‹ Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das ›Soll‹ ein ›Muss‹. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den untypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 27] - bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nochmals ausdrücklich bekräftigt. Der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehende ›Soll-Anspruch‹ unterscheidet sich von einem strikten Rechtsanspruch mithin lediglich dadurch, dass die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise dann nicht verpflichtet ist, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene atypische Interessenlage der Art vorliegt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst erscheint (so Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 45. Ergänzungslieferung Februar 2006, § 25 AufenthG Rdnr. 3, 7; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120). Auf das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, der den Regel-Rechtsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu einem Ermessensanspruch herabstufen würde, hat sich die Ausländerbehörde hier nicht berufen. Vielmehr hat sie – wie die Ausführungen auf Seite 3 oben des angefochtenen Bescheids belegen – offenbar den rechtlichen Charakter verkannt, der einer ›Soll-‹ Vorschrift beizumessen ist. Dem ist das Gericht erster Instanz mit insoweit nicht überzeugender Begründung gefolgt. (...)«
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.


VGH Ba-Wü: Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels

Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 - (19 S., M8452)

»(...) Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des – bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden – § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a. F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. (...) II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden. 1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt – das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist –, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen – asylunabhängigen – Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff. [= ASYLMAGAZIN 7–8/2003, S. 43]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris [7 S., R9822]). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. (...) 2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst – und diese verneint – hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. (...) Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a. F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a. F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten – hochwertigen – Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenhaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. (...) 3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen. a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris [12 S., M7586]). Trotz dieses – gewichtigen – öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des Weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen. Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen –) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff. [27 S., M5685]). Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 a Abs. 2 bis 7 AufenthG [gemeint offensichtlich § 60 AufenthG, d. Red.]) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa §§ 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch verpflichtet ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene – positive wie negative – Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m. w. N. [27 S., M6094]; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris [15 S., M7825]). Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/§ 60 a Abs. 2–7 AufenthG [gemeint § 60 AufenthG, d. Red.] ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse – als Duldungsgründe – in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.), gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamt die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer ›nur‹ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 2–7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige – auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete – Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen. (...)«


OVG Sachsen: Abschiebungsschutz für Vater vor der Geburt
Beschluss vom 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - (5 S., M8426)

»(...) Neben einem Anordnungsgrund, dessen Vorliegen im Hinblick auf die geplante Abschiebung zwischen den Beteiligten unstreitig ist, steht dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. (...) Nach Auffassung des Senats kann die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (a. A.: OVG Saarland, Beschl. v. 25.3.1993 - 3 W 9/93 - abgedruckt in JURIS). Hinsichtlich des Schutzes der Ehe sind Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Fall des unmittelbaren Bevorstehens der Eheschließung allgemein anerkannt (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 8.2.2005 - 3 BS 426/04; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR 2002, 228 m. w. N.). Entsprechende Vorwirkungen sind im Falle der bevorstehenden Familiengründung – hier in Form des Zusammenlebens der nicht verheirateten Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind – regelmäßig dann anzunehmen, wenn der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung oder – in Ermangelung einer solchen – nach dem Ergebnis behördlicher Ermittlung bei der zuständigen Auslandsvertretung und ggf. der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr in Betracht kommt. Dabei knüpft der vorwirkende Schutz durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG deshalb an die Geburt als Grenze des für einen geordneten Familiennachzug ausreichenden Zeitraums an, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung durch die Mutter entbehrlich wird, der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 30]). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können die Schutzverpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 1/2000, S. 11). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Die demgemäß aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen führen zwar nicht generell zu einem Aufenthaltsrecht des werdenden Vaters, wohl aber zu der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung und den Schutz der Leibesfrucht angemessen, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Belange in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, aaO; BVerfG, Beschl. v. 1.10.1992, InfAuslR 1993, 10 - jeweils m. w. N. zu Art. 6 GG; std. Rspr.). (...)«


VG Gießen: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 8.6.2006 - 4 G 1454/06 - (4 S., M8408)

»(...) Statthaft ist der Eilantrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO. (...) Das Vorliegen eines so genannten Anordnungsgrundes, die Dringlichkeit für die begehrte vorläufige gerichtliche Entscheidung, ist vom Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Vorwegnahme der Hauptsache hinreichend dargetan. Es drohen wesentliche Nachteile; ein gerichtliches Hauptsacheverfahren würde nicht hinreichend Rechtsschutz bieten. Denn offenbar ist derzeit eine Stelle für den Antragsteller bei der Fa. Hausmeisterservice D. vorhanden, auch schon seit einigen Wochen. Zweifelhaft ist, ob die Stelle langfristig freigehalten werden kann. Es droht die Gefahr, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis bald nicht mehr zur Verfügung steht. Der Wegfall eines derzeit vorhandenen Arbeitsplatzes ist als wesentlicher Nachteil, der durch Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes verhindert werden kann, zu bezeichnen. Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund einer allein möglichen und erforderlichen summarischen Überprüfung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt vom Vorliegen eines so genannten Anordnungsanspruches auszugehen. (...) Ein Versagungsgrund für die Ausübung einer Beschäftigung nach § 11 BeschVerfV, für den die Ausländerbehörde darlegungs- und beweispflichtig ist, liegt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht vor. (...) Aus den Ereignissen vom 25.04.2006, als versucht wurde, den Antragsteller und seine Familie nach Serbien und Montenegro abzuschieben, wird offenkundig, dass derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können und zwar nicht aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen. Soweit es dem Inhalt der vorliegenden Behördenakte zu entnehmen ist, wurde die Aufnahme der Familie des Antragstellers in Serbien und Montenegro durch zwei Mitarbeiter der UNMIK abgelehnt und wurde die Rückführung der Familie nach Deutschland angeordnet, nachdem den beiden UNO-Mitarbeitern die ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums Gießen vom 12.01.2006 über die Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers (posttraumatische Belastungsstörung) zugänglich und bekannt geworden ist. Da der Antragsteller und seine Familie nicht wie geplant im Herkunftsland aufgenommen wurden, war die Abschiebung, die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht vollständig beendet. (...) Der Antragsgegner räumt in seiner Antragserwiderung selbst ein, dass derzeit das Abschiebungshindernis vom 25.04.2006 offenbar noch nicht behoben ist. Denn es sollen derzeit weitere Bemühungen und ergänzende Vorbereitungshandlungen für eine künftige Abschiebungsmaßnahme andauern. So lange nicht verbindlich und nachweislich geklärt ist, dass bei einer erneuten aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Antragsteller und seine Familie im Herkunftsland von den dortigen Behörden aufgenommen werden, dürften, damit sich insbesondere für die Kinder des Antragstellers nicht derart menschenunwürdige Situationen wie am 25.04.2006 wiederholen, einer etwaigen Abschiebung erhebliche rechtliche Bedenken entgegenstehen. Dem Antragsteller kann auch nicht entgegengehalten werden, er könne freiwillig ausreisen und er hätte freiwillig am 25.04.2006 in seinem Heimatstaat bleiben können. Zum einen ist bereits bedenklich, ob von ›Freiwilligkeit‹ gesprochen werden kann, so lange die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen im Heimatland nicht aufgenommen wird. Insoweit dürften die Schutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zugunsten des Antragstellers greifen. Davon abgesehen ist die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise irrelevant für eine Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV. Denn der Wortlaut der genannten Vorschrift stellt die vom Ausländer zu vertretenden Gründe kausal in einen Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also behördlicherseits veranlasste Maßnahmen. Entscheidend ist also nach der gesetzlichen Rechtsgrundlage nur, dass behördliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. [Beschluss vom 18.1.2006, - 18 B 1772/05 - ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 34]). (...) Das Entscheidungsermessen des Antragsgegners ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ›auf null reduziert‹. Der Antragsgegner trägt keine tragenden Ermessensgesichtspunkte für ein Beschäftigungsverbot vor. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Gestattung einer Erwerbstätigkeit würde dem Sinn und Zweck von §§ 10, 11 BeschVerfV zuwiderlaufen. Danach sei geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung zunächst grundsätzlich verboten. Sie könne auch nach längerer Duldung nur im engen Rahmen erlaubt werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen die gesetzgeberische Absicht, zu verhindern, dass bei Ausländern, die kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben, eine faktische Integration eintrete oder verstärkt werde. Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Die behauptete gesetzgeberische Absicht, eine faktische Integration zu verhindern, wird aus dem Normzusammenhang nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Ausübung einer Beschäftigung, wenn der geduldete Ausländer sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhält, so der eindeutige Wortlaut von § 10 Satz 1 BeschVerfV. Nach Ablauf dieser Jahresfrist will der Gesetzgeber offenbar nicht zur Vermeidung einer etwaigen Integration ein Beschäftigungsverbot aufrechterhalten. Im vorliegenden Falle hält sich der Antragsteller tatsächlich weit länger als ein Jahr geduldet im Bundesgebiet auf. Da durch den Abschiebungsversuch vom 25.04.2006 die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht endgültig abgeschlossen war, hat auch nicht die Jahresfrist des § 10 BeschVerfV erneut zu laufen begonnen. (...)«


VG Oldenburg: Schutzes des Privatlebens bei geduldetem Aufenthalt
Urteil vom 17.5.2006 - 11 A 2380/05 - (9 S., M8421)

»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (...) Ihre Ausreise ist nämlich aus rechtlichen Gründen unmöglich. Denn mit Rücksicht auf ihren langen Aufenthalt und die damit verbundene Integration der Kläger folgt aus Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift wird u. a. das Privatleben geschützt. Abs. 2 ermöglicht aber Eingriffe u. a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Grundsätzlich ist es hierbei das Recht der Vertragsstaaten, über den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Die Regelungen des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Ausländers. Sie dienen u. a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nach § 4 AufenthG ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dabei ist in den Bestimmungen des AufenthG im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden können. Dem steht es grundsätzlich entgegen, allein durch den faktischen Aufenthalt mit der hiermit häufig verbundenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ein Bleiberecht zu begründen. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten mithin nicht schon allein mit dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (EGMR, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan u. a. ./. Deutschland], NVwZ 2005, 1043 <1045>; Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban ./. Deutschland], NVwZ 2005, 1046). Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich vielmehr nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, bei realistischer Betrachtung nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, also faktisch zum Inländer geworden ist. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur Reintegration in seinem Heimatland ab (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2006 - 10 ME 58/06 -, Beschluss vom 18. April 2006 - 1 PA 64/06 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 28]; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - InfAuslR 2006, 217 <218> [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 32]). Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.; s. auch VGH Kassel a. a. O.; wohl auch VGH Mannheim, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04, InfAuslR 2006, 70 <71> [=ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 35]), der die Kammer folgt, kann unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den obigen grundsätzlichen Ausführungen allerdings von einer erfolgreichen Integration des Ausländers in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn er sich in der Zeit vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Sein Status ist dann so ungesichert, dass er nicht schutzwürdig darauf vertrauen kann, in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen. Eine andere Betrachtung würde im gewaltengeteilten Staat (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) auch die den Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Kompetenzen, die im Vollzug und der Auslegung von Rechtsvorschriften bestehen, überschreiten. Es würde ohne – die von Art. 8 EMRK grds. respektierte – gesetzgeberische Erklärung oder politische Entscheidung der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (§ 23 AufenthG) der Verbleib größerer Personengruppen, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen, ermöglicht. Dass es solcher politischer Entscheidungen bedarf, zeigt zudem der Umstand, dass diese Stellen durch hinreichend eindeutige Kriterien bestimmen müssten, welche der betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht erhalten. Etwas anderes kann deshalb nur in besonderen atypischen Konstellationen gelten, wenn sich auf Grund der Umstände des Einzelfalles ganz ausnahmsweise ergibt, dass der Ausländer trotzdem faktisch zum Inländer geworden ist und deshalb jede andere Entscheidung als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verständlich wäre. Anderenfalls würde auch ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eintreten, wonach selbst die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis außerhalb der gesetzlichen Vorgaben nur in Sonderkonstellationen zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 14/00 - InfAuslR 2001, 72 <74>). Bei der Prüfung, ob ein atypischer Sonderfall vorliegt sind im Anschluss an die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.; vgl, auch OVG Koblenz a. a. O. und VGH Kassel a. a. O.) vor allem folgende Kriterien zu berücksichtigen, die grundsätzlich sämtlich für einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland sprechen müssen: Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Die Frage einer möglichen Reintegration im Heimatland bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland. Ein atypischer Sonderfall kommt dabei eher in Fällen in Betracht, in denen der Aufenthalt des Ausländers in der Vergangenheit zumindest zeitweise rechtmäßig gewesen ist (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 [Sisojeva./.Lettland], InfAuslR 2005, 349). Darin können – je nach Dauer und Zweck des erlaubten Aufenthalts – an die zu Gunsten des Ausländers sprechenden o. g. Gesichtspunkte in gewissem Umfang geringere Anforderungen gestellt werden, müssen aber auch dann noch ganz erheblich überwiegen. (...) Sofern es im Hinblick auf möglicherweise fehlende Pässe, die Einreise ohne Visum oder die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG fehlen sollte, hätte die Beklagte hiervon gem. § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG abzusehen. Weil es sich bei den Klägern um sogenannte faktische Inländer handelt, wäre ihnen die (nachträgliche) Erfüllung dieser Voraussetzungen unzumutbar, so dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre (vgl. auch Nr. 5.3.3, 25.5.2.5 der Vorl. Nds. VV-AufenthG). (...)«
Einsender: Flüchtlingsrat Niedersachsen


VG Göttingen: Aufenthaltserlaubnis bei subsidiärem Schutz
Beschluss vom 11.5.2006 - 1 B 172/06 - (2 S., M8296)

»(...) Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht nimmt eine Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten vor, die zu Lasten des Antragsgegners ausgeht. Das Gericht sieht sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten der Klage (1 A 99/06) ausreichend zu beurteilen, denn zur Zeit ist nicht geklärt, ob der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit hat, gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in einen anderen Staat auszureisen. Dies ist aber Voraussetzung, um die hier in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 AufenthG zu versagen. (...) Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass die Ausreise des Antragstellers bereits deshalb im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich ist, weil er sich als Tourist ohne Visum drei Monate in Bosnien-Herzegowina aufhalten kann. Bei einem solchen Aufenthalt würde es sich lediglich um eine Besuchsreise in einen anderen Staat handeln, die keine ernsthafte Alternative zu einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland darstellt und deshalb nicht unter § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fällt (siehe auch Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 8. Auflage, § 25 Rn. 25). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Satz 2 dieser Vorschrift auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat ausgeschlossen sein soll (vgl. Gesetzesbegründung zu § 25 AufenthG, BT-Drucksache 15/420 Seite 79; Renner a. a. O., § 25 Rn. 25). Der Grund hierfür liegt offenbar darin, dass auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermittelt (§ 26 Abs. 1 und 2 AufenthG). Insofern dürfte eine Ausreise in einen anderen Staat dann im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich sein, wenn der Betroffene in dem anderen Staat ein Aufenthaltsrecht erhält, das seinem Aufenthaltsrecht in Deutschland in etwa gleichwertig ist. Dies wäre im Falle der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen nach Art. 35 Abs. 1 e des AusländerG B.-H. nicht aber bei einem dreimonatigen Touristenaufenthalt der Fall. (...)«


AG Langen: Wiederholter Verstoß gegen räumliche Beschränkung der Duldung
Urteil vom 8.5.2006 - 4b Cs 152 Js 6169/05 - (3 S., M8372)

»(...) Der Angeklagte war von dem in der Anklageschrift aufgeführten Vorwurf freizusprechen. (...) Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz ist der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) nunmehr eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der vor Inkrafttreten des AufenthG begangenen Erstverstoß für die nunmehr strafbare Wiederholungstat gewertet werden kann. Nach dem Wechsel von einer Ordnungswidrigkeit hin zu einer Strafnorm liegt ein Fall der strafbegründenden Gesetzesänderung vor. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes im Strafrecht dürfen nach der Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall Teilakte nur für die Begründung der Straftat herangezogen werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als die neue Strafnorm bereits in Kraft war (s. dazu: BGH, Urt. v. 19.11.1983, NStZ 1994, 123; Isar in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 2 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 2 Rn. 3; Maurer/Zipf, Strafrecht at Teilb. 1 1987, S. 154; Herscheck/Weigand, Lehrbuch des Strafrechts at 5. Aufl. S. 138; Rogal, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl. § 14 Rn. 17). Es ist weder die nachträgliche Schaffung einer neuen Strafnorm für bislang straffreies Verhalten noch dessen nachträgliche Einbeziehung in einen bestehenden Tatbestand zulässig. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes den einzelnen auch davor schützt, dass der Unrechtsgehalt einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung nachträglich höher bewertet wird, als es zur Zeit der Tat gesetzlich vorgesehen war. Ein wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) liegt nur vor, wenn der Erstverstoß und der wiederholte Verstoß nach dem Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.2005 begangen wurde. Bereits bei einem wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Aufenthaltsgestattung (§ 85 AsylverfG) ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997, veröffentlicht in NVwZ 1997, 1109, davon auszugehen, dass eine Ahndung des Erstverstoßes erfolgt sein muss, um in einem Wiederholungsfall die Strafbarkeit zu begründen. Zuzugeben ist, dass die Beurteilung der vorstehenden Fragen (im vorstehenden Sinne) in der Rechtsprechung streitig ist. Das Gericht schließt sich jedoch der vorstehenden Auffassung aus den angeführten Gründen an. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen

Rechtsprechung:
EGMR: Die Verletzung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8 EMRK durch eine Ausweisung oder Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann nicht durch die Erlaubnis für gelegentliche Besuchsaufenthalte bei der Familie geheilt werden.
Entscheidung vom 31.1.2006 - 50252/99 - (18 S., M8325)
OVG Hamburg
: Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der Weisung Nr. 7/2005 (Altfallregelung für Afghanen) müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Beschluss vom 18.5.2006 - 1 Bs 115/06 - (4 S., M8456)
OVG Sachsen-Anhalt
: Keine Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist; keine Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Umständen bei § 25 Abs. 5 AufenthG bei abgelehnten Asylbewerbern.
Beschluss vom 17.5.2006 - 2 M 159/06 - (4 S., M8298)
OVG Hamburg
: Die Ausweisung eines Ausländers, der in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen lebt, darf nicht allein auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine Anklageerhebung gestützt werden; der Schutz von Ehe und Familie steht einer Abschiebung entgegen, wenn der Zielstaat der Abschiebung (hier: Guinea) es lediglich für möglich hält, dass der Ausländer seine Staatsangehörigkeit besitzt.
Beschluss vom 15.5.2006 - 4 Bs 129/06 - (6 S., M8454)
VGH Ba-Wü
: »1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann.
2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.
3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff. [=ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 29]).« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2006 - 11 S 2354/05 - (16 S., M8445)
OVG Niedersachsen
: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug trotz Vorliegens von Ausweisungsgründen kann nur auf dem Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG erfolgen, nicht dagegen durch Annahme eines Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 AufenthG.
Urteil vom 27.4.2006 - 5 LC 110/05 - (19 S., M8281)
VG Stuttgart
: Bezug von Leistungen aufgrund von § 8 Abs. 2 BAföG steht der Sicherung der Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen; minderjährige Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, so dass kein Abschiebungshindernis nach Art. 8 EMRK vorliegt, wenn ihnen die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern zugemutet werden kann; Ausnahmen gelten dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die nötige Integrationshilfe im Heimatland zu leisten.
Urteil vom 20.7.2006 - 4 K 921/06 - (16 S., M8460)
VG Braunschweig
: Das sog. offene Kirchenasyl lässt nicht wegen »Untertauchens« das Rechtsschutzinteresse für aufenthaltssichernde Anträge entfallen.
Beschluss vom 10.5.2006 - 1 B 73/06 - (5 S., M8390)
VG Düsseldorf
: Assoziationsberechtigte Türken können sich nicht auf den Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Bst. a der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) berufen.
Urteil vom 27.4.2006 - 24 K 7588/04 - (16 S., M8403)

Sonstige Materialien:
UNHCR Berlin: Anerkannten Flüchtlingen und ihren nahen Angehörigen ist es nicht zuzumuten, in Kontakt zu Behörden des Herkunftsstaates zur Erlangung von Dokumenten zu treten.
Schreiben an RA Timmer vom 18.7.2006 (2 S., M8462)
Senatsverwaltung des Inneren Berlin
: Abschiebungsstopp bis 31.12.2006 im Vorgriff auf eine zu erwartende Altfallregelung für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und allein stehende Minderjährige, die jeweils vor dem 1.6.2000 eingereist sind.
Erlass vom 28.6.2006 - I B 2 - 0345/60a - (1 S., M8461)
IM NRW
: Frühere Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG können grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 26 i. V. m. § 102 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Erlass vom 17.5.2006 - 15-39.06.02-1-(Familie) - (2 S., M8354)

 

Abschiebungshaft

Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken: Minderjährige dürfen nur in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausländerbehörde darlegt, dass kein milderes Mittel in Betracht kommt; das Landgericht muss von Amts wegen durch den unmittelbaren Eindruck oder Sachverständigengutachten aufklären, ob der Ausländer minderjährig ist; der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt eine vorherige Belehrung des Ausländers voraus.
Beschluss vom 9.3.2006 - 3 W 36/06 - (3 S., M8419)

 

nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl e.V.