VGH Hessen: Anwendung von § 25 Abs. 3
AufenthG trotz Ablehnung als offensichtlich unbegründet
Beschluss vom 10.7.2006 - 9 UZ 831/06 - (5 S., M8436)
»(...) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige
Gesichtspunkte sprechen. (...) Die von dem Kläger dargelegten Gründe für die
Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils lösen nachhaltige Bedenken des Senats
gegen die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts aus, wonach der
Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit seiner Entscheidung vom 6. September
2005 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt habe, weil der positiven
Bescheidung des betreffenden Antrags mit Blick auf die Ablehnung des Asylantrags
des Klägers als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 3 AsylVfG) der
Ausschlussgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer vor der
Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern dessen Asylantrag –
wie derjenige des Klägers – nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt
wurde. Diese Vorschrift findet jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine
Anwendung. Soweit der Beklagte – ohne dass das Verwaltungsgericht dies
beanstandet hätte – in der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 6. September
2005 die Auffassung vertritt, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfalle nicht den von § 10
Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfassten Aufenthaltstiteln, liegt dem ein
falsches Verständnis der erstgenannten Bestimmung zugrunde. Nach § 25 Abs. 3
Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn (...) die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Nach herrschender Meinung sind
derartige ›Soll-‹ Vorschriften im Regelfall für die mit ihrer Durchführung
betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so
zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das ›Soll‹
ein ›Muss‹. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch
erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen
und den untypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. hierzu
schon BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276;
vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 -). Diese Auffassung
hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2005
- BVerwG 1 C 18.04 [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 27] - bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Vorschrift
des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nochmals ausdrücklich bekräftigt.
Der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehende ›Soll-Anspruch‹
unterscheidet sich von einem strikten Rechtsanspruch mithin lediglich dadurch,
dass die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise
dann nicht verpflichtet ist, wenn eine im Gesetz nicht vorgesehene atypische
Interessenlage der Art vorliegt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
als vom Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst erscheint (so Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand: 45. Ergänzungslieferung Februar 2006, § 25 AufenthG
Rdnr. 3, 7; vgl. auch Dienelt, ZAR 2005, 120). Auf das Vorliegen eines atypischen
Ausnahmefalls, der den Regel-Rechtsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1
AufenthG zu einem Ermessensanspruch herabstufen würde, hat sich die Ausländerbehörde
hier nicht berufen. Vielmehr hat sie – wie die Ausführungen auf Seite
3 oben des angefochtenen Bescheids belegen – offenbar den rechtlichen
Charakter verkannt, der einer ›Soll-‹ Vorschrift beizumessen ist.
Dem ist das Gericht erster Instanz mit insoweit nicht überzeugender Begründung
gefolgt. (...)«
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.
VGH Ba-Wü: Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels
Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 - (19 S., M8452)
»(...) Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des – bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens
geltenden und daher hier anzuwendenden – § 43 Abs. 1 Nr. 4
AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1
AsylVfG a. F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger
unstreitig vor. (...) II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der
Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise
ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten
öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen
und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung
sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis
ist nicht zu beanstanden. 1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass
ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen
Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt – das Widerrufsermessen
mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist –, wenn der Ausländer unabhängig
von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen
Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht
schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert
war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein
solches Aufenthaltsrecht aus anderen – asylunabhängigen – Rechtsgründen
zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff.
= InfAuslR 2003, 324 ff. [= ASYLMAGAZIN
7–8/2003, S. 43]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13
S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000
- 1 M 2888/00 -, Juris [7 S., R9822]). Ein solcher Fall war beim Kläger
aber nicht gegeben. (...) 2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem
Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage
befasst – und diese verneint – hat, ob dem Kläger im maßgeblichen
Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. (...) Dieser weite Prüfungsansatz
dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der
Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis,
wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG
a. F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund
von § 68 AsylVfG a. F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist
in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt
erteilten unbefristeten – hochwertigen – Aufenthaltstitel zu belassen
oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn
der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf
einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden
weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger
statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes
Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären
Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm
deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder
diesen entziehen und den befristeten Aufenhaltstitel neu erteilten wollte. Im
Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. (...)
3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen. a) Der
Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung
oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich
auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht
und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der
Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O., VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris [12 S., M7586]). Trotz
dieses – gewichtigen – öffentlichen Interesses an der Beendigung
des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich
ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten
Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie
sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in
§ 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt
sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55
Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts
und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen
des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a. a. O.).
Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse
am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der
Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel,
wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden
Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
sind des Weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55
Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und
rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher
im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für
die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer
Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf
etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60 a Abs. 2
AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen.
Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a
AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene
Abschiebungshindernisse – insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit
schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen
–) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland
bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,
zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998,
526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE
109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW
2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff.
[27 S., M5685]). Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings
der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung
der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden
zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31
Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts
zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG (§ 60 a Abs. 2 bis 7 AufenthG [gemeint offensichtlich § 60
AufenthG, d. Red.]) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3
Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter
anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG (§ 60
Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden,
wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa §§ 32
und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber
auch verpflichtet ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7) AufenthG erstmals zusammen
mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form
dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die
hierbei getroffene – positive wie negative – Statusfeststellung
des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt
gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich
aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung;
die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt
bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m. w. N. [27 S., M6094];
zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -,
Juris [15 S., M7825]). Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs-
bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden,
in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/§ 60 a Abs. 2–7
AufenthG [gemeint § 60 AufenthG, d. Red.] ankommt, mithin nicht nur
für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund
des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung,
in denen solche Abschiebungshindernisse – als Duldungsgründe – in
das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung
anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW
2003, 486 f.), gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende
Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43
Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG).
Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamt die
geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2–7
AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung
geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde
bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2
AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4
AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG).
Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und
die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen
oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw.
auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken
will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen
ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden
Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer ›nur‹
eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt
oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2
i. V. m. § 60 Abs. 2–7 AufenthG begnügen darf. Hat
das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden
derartige – auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete
– Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen
davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer
sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog.
Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom
21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.;
VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben
diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen. (...)«
OVG Sachsen: Abschiebungsschutz für Vater vor der Geburt
Beschluss vom 25.1.2006 - 3 BS 274/05 - (5 S., M8426)
»(...) Neben einem Anordnungsgrund, dessen Vorliegen im Hinblick auf
die geplante Abschiebung zwischen den Beteiligten unstreitig ist, steht dem
Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen rechtlicher Unmöglichkeit
der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG auch ein Anordnungsanspruch
zur Seite. (...) Nach Auffassung des Senats kann die nichteheliche Vaterschaft
eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen
einen Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie
nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und der Pflicht
des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen,
aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (a. A.: OVG Saarland, Beschl.
v. 25.3.1993 - 3 W 9/93 - abgedruckt in JURIS). Hinsichtlich des Schutzes der
Ehe sind Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Fall des unmittelbaren
Bevorstehens der Eheschließung allgemein anerkannt (vgl. dazu Senatsbeschl.
v. 8.2.2005 - 3 BS 426/04; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR
2002, 228 m. w. N.). Entsprechende Vorwirkungen sind im Falle der
bevorstehenden Familiengründung – hier in Form des Zusammenlebens der
nicht verheirateten Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind – regelmäßig dann
anzunehmen, wenn der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung
der Vaterschaft und des gemeinsamen Sorgerechts zu erkennen gegeben hat, dass
er die elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitpunkt
so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung
der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung oder – in Ermangelung
einer solchen – nach dem Ergebnis behördlicher Ermittlung bei der zuständigen
Auslandsvertretung und ggf. der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr in Betracht
kommt. Dabei knüpft der vorwirkende Schutz durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 2 GG deshalb an die Geburt als Grenze des für einen geordneten Familiennachzug
ausreichenden Zeitraums an, weil der spezifische Betreuungsbeitrag des Vaters
nicht durch die Betreuung durch die Mutter entbehrlich wird, der Aufbau und
die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht
(vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 [ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 30]). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können
die Schutzverpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1
GG auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen
auslösen. Eine Ausnahme wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft
und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht
wird (im Ergebnis ebenso: VG Berlin, Beschl. v. 4.8.1999, NVwZ-Beilage I 1/2000,
S. 11). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen
Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist,
die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung
während einer normal verlaufenden Schwangerschaft. Die demgemäß aus Art. 6
Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1
i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen führen
zwar nicht generell zu einem Aufenthaltsrecht des werdenden Vaters, wohl aber
zu der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen
die vorfamiliäre Bindung und den Schutz der Leibesfrucht angemessen, d. h.
entsprechend dem Gewicht dieser Belange in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.
Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen das Verlassen der Bundesrepublik
nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht
zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 8.12.2005, aaO; BVerfG, Beschl. v. 1.10.1992, InfAuslR 1993, 10 -
jeweils m. w. N. zu Art. 6 GG; std. Rspr.). (...)«
VG Gießen: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 8.6.2006 - 4 G 1454/06 - (4 S., M8408)
»(...) Statthaft ist der Eilantrag des Antragstellers nach § 123
Abs. 1 VwGO. (...) Das Vorliegen eines so genannten Anordnungsgrundes,
die Dringlichkeit für die begehrte vorläufige gerichtliche Entscheidung, ist
vom Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Vorwegnahme
der Hauptsache hinreichend dargetan. Es drohen wesentliche Nachteile; ein gerichtliches
Hauptsacheverfahren würde nicht hinreichend Rechtsschutz bieten. Denn offenbar
ist derzeit eine Stelle für den Antragsteller bei der Fa. Hausmeisterservice
D. vorhanden, auch schon seit einigen Wochen. Zweifelhaft ist, ob die Stelle
langfristig freigehalten werden kann. Es droht die Gefahr, dass das konkrete
Beschäftigungsverhältnis bald nicht mehr zur Verfügung steht. Der Wegfall eines
derzeit vorhandenen Arbeitsplatzes ist als wesentlicher Nachteil, der durch
Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes verhindert werden kann, zu bezeichnen.
Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist nach Auffassung
des Gerichts aufgrund einer allein möglichen und erforderlichen summarischen
Überprüfung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt vom Vorliegen eines so
genannten Anordnungsanspruches auszugehen. (...) Ein Versagungsgrund für die
Ausübung einer Beschäftigung nach § 11 BeschVerfV, für den die Ausländerbehörde
darlegungs- und beweispflichtig ist, liegt entgegen der Ansicht des Antragsgegners
nicht vor. (...) Aus den Ereignissen vom 25.04.2006, als versucht wurde, den
Antragsteller und seine Familie nach Serbien und Montenegro abzuschieben, wird
offenkundig, dass derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können und zwar nicht aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen. Soweit
es dem Inhalt der vorliegenden Behördenakte zu entnehmen ist, wurde die Aufnahme
der Familie des Antragstellers in Serbien und Montenegro durch zwei Mitarbeiter
der UNMIK abgelehnt und wurde die Rückführung der Familie nach Deutschland angeordnet,
nachdem den beiden UNO-Mitarbeitern die ärztliche Bescheinigung des Universitätsklinikums
Gießen vom 12.01.2006 über die Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers (posttraumatische
Belastungsstörung) zugänglich und bekannt geworden ist. Da der Antragsteller
und seine Familie nicht wie geplant im Herkunftsland aufgenommen wurden, war
die Abschiebung, die aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht vollständig beendet.
(...) Der Antragsgegner räumt in seiner Antragserwiderung selbst ein, dass derzeit
das Abschiebungshindernis vom 25.04.2006 offenbar noch nicht behoben ist. Denn
es sollen derzeit weitere Bemühungen und ergänzende Vorbereitungshandlungen
für eine künftige Abschiebungsmaßnahme andauern. So lange nicht verbindlich
und nachweislich geklärt ist, dass bei einer erneuten aufenthaltsbeendenden
Maßnahme der Antragsteller und seine Familie im Herkunftsland von den dortigen
Behörden aufgenommen werden, dürften, damit sich insbesondere für die Kinder
des Antragstellers nicht derart menschenunwürdige Situationen wie am 25.04.2006
wiederholen, einer etwaigen Abschiebung erhebliche rechtliche Bedenken entgegenstehen.
Dem Antragsteller kann auch nicht entgegengehalten werden, er könne freiwillig
ausreisen und er hätte freiwillig am 25.04.2006 in seinem Heimatstaat bleiben
können. Zum einen ist bereits bedenklich, ob von ›Freiwilligkeit‹
gesprochen werden kann, so lange die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen im
Heimatland nicht aufgenommen wird. Insoweit dürften die Schutzvorschriften des
Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zugunsten des Antragstellers
greifen. Davon abgesehen ist die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise irrelevant
für eine Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV. Denn der Wortlaut
der genannten Vorschrift stellt die vom Ausländer zu vertretenden Gründe kausal
in einen Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also behördlicherseits
veranlasste Maßnahmen. Entscheidend ist also nach der gesetzlichen Rechtsgrundlage
nur, dass behördliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. [Beschluss vom
18.1.2006, - 18 B 1772/05 - ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 34]). (...) Das Entscheidungsermessen des Antragsgegners
ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ›auf null reduziert‹. Der Antragsgegner
trägt keine tragenden Ermessensgesichtspunkte für ein Beschäftigungsverbot vor.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Gestattung einer Erwerbstätigkeit
würde dem Sinn und Zweck von §§ 10, 11 BeschVerfV zuwiderlaufen. Danach
sei geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung zunächst grundsätzlich
verboten. Sie könne auch nach längerer Duldung nur im engen Rahmen erlaubt werden.
Insbesondere sei zu berücksichtigen die gesetzgeberische Absicht, zu verhindern,
dass bei Ausländern, die kein verfestigtes Aufenthaltsrecht haben, eine faktische
Integration eintrete oder verstärkt werde. Dieser Auffassung vermag das Gericht
nicht zu folgen. Die behauptete gesetzgeberische Absicht, eine faktische Integration
zu verhindern, wird aus dem Normzusammenhang nicht erkennbar. Vielmehr hat der
Gesetzgeber keine Bedenken gegen die Ausübung einer Beschäftigung, wenn der
geduldete Ausländer sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet
aufhält, so der eindeutige Wortlaut von § 10 Satz 1 BeschVerfV. Nach
Ablauf dieser Jahresfrist will der Gesetzgeber offenbar nicht zur Vermeidung
einer etwaigen Integration ein Beschäftigungsverbot aufrechterhalten. Im vorliegenden
Falle hält sich der Antragsteller tatsächlich weit länger als ein Jahr geduldet
im Bundesgebiet auf. Da durch den Abschiebungsversuch vom 25.04.2006 die aufenthaltsbeendende
Maßnahme noch nicht endgültig abgeschlossen war, hat auch nicht die Jahresfrist
des § 10 BeschVerfV erneut zu laufen begonnen. (...)«
VG Oldenburg: Schutzes des Privatlebens bei geduldetem Aufenthalt
Urteil vom 17.5.2006 - 11 A 2380/05 - (9 S., M8421)
»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen
aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (...)
Ihre Ausreise ist nämlich aus rechtlichen Gründen unmöglich. Denn mit Rücksicht
auf ihren langen Aufenthalt und die damit verbundene Integration der Kläger
folgt aus Art. 8 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis. Nach Abs. 1
der genannten Vorschrift wird u. a. das Privatleben geschützt. Abs. 2
ermöglicht aber Eingriffe u. a. dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen und
für die öffentliche Ordnung notwendig ist, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten ist. Grundsätzlich ist es hierbei das Recht der Vertragsstaaten,
über den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Die Regelungen
des AufenthG begründen hiernach zulässige Schranken des Aufenthaltsbestimmungsrechts
eines Ausländers. Sie dienen u. a. der Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Nach § 4 AufenthG ist es deshalb
grundsätzlich erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dabei ist in
den Bestimmungen des AufenthG im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen
diese erteilt werden können. Dem steht es grundsätzlich entgegen, allein durch
den faktischen Aufenthalt mit der hiermit häufig verbundenen Integration in
die deutschen Lebensverhältnisse ein Bleiberecht zu begründen. Ein Eingriff
in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens lässt sich angesichts
dieser Regelungskompetenz der Vertragsstaaten mithin nicht schon allein mit
dem Argument bejahen, ein Ausländer halte sich bereits seit geraumer Zeit im
Vertragsstaat auf und wolle dort sein Leben führen (EGMR, Urteil vom 7. Oktober
2004 - 33743/03 - [Dragan u. a. ./. Deutschland], NVwZ 2005, 1043 <1045>;
Urteil vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban ./. Deutschland], NVwZ 2005,
1046). Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt einer
aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich vielmehr nur dann zu, wenn
der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche
Beziehungen charakterisiert ist, bei realistischer Betrachtung nur noch im Aufenthaltsstaat
als Vertragsstaat der EMRK führen kann, also faktisch zum Inländer geworden
ist. Ob eine solche Fallkonstellation für einen Ausländer in Deutschland vorliegt,
hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen
von seiner Möglichkeit zur Reintegration in seinem Heimatland ab (vgl. OVG Lüneburg,
Beschluss vom 11. April 2006 - 10 ME 58/06 -, Beschluss vom 18. April 2006 -
1 PA 64/06 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG
- [ASYLMAGAZIN 4/2006,
S. 28]; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -
InfAuslR 2006, 217 <218> [=ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 32]). Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts
(a. a. O.; s. auch VGH Kassel a. a. O.; wohl auch VGH Mannheim,
Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04, InfAuslR 2006, 70 <71> [=ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 35]), der die Kammer folgt, kann unter Berücksichtigung
der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
und den obigen grundsätzlichen Ausführungen allerdings von einer erfolgreichen
Integration des Ausländers in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn er
sich in der Zeit vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig
in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Sein Status ist dann so ungesichert,
dass er nicht schutzwürdig darauf vertrauen kann, in der Bundesrepublik Deutschland
verbleiben zu dürfen. Eine andere Betrachtung würde im gewaltengeteilten Staat
(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) auch die den Ausländerbehörden bzw.
den Verwaltungsgerichten zugewiesenen Kompetenzen, die im Vollzug und der Auslegung
von Rechtsvorschriften bestehen, überschreiten. Es würde ohne – die von
Art. 8 EMRK grds. respektierte – gesetzgeberische Erklärung oder
politische Entscheidung der obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern (§ 23 AufenthG) der Verbleib größerer Personengruppen,
die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen,
ermöglicht. Dass es solcher politischer Entscheidungen bedarf, zeigt zudem der
Umstand, dass diese Stellen durch hinreichend eindeutige Kriterien bestimmen
müssten, welche der betroffenen Ausländer ein Aufenthaltsrecht erhalten. Etwas
anderes kann deshalb nur in besonderen atypischen Konstellationen gelten, wenn
sich auf Grund der Umstände des Einzelfalles ganz ausnahmsweise ergibt, dass
der Ausländer trotzdem faktisch zum Inländer geworden ist und deshalb jede andere
Entscheidung als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verständlich
wäre. Anderenfalls würde auch ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch zu
der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eintreten, wonach
selbst die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis außerhalb der gesetzlichen
Vorgaben nur in Sonderkonstellationen zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
19. September 2000 - 1 C 14/00 - InfAuslR 2001, 72 <74>). Bei der Prüfung,
ob ein atypischer Sonderfall vorliegt sind im Anschluss an die Rechtsprechung
des Nds. Oberverwaltungsgerichts (a. a. O.; vgl, auch OVG Koblenz
a. a. O. und VGH Kassel a. a. O.) vor allem folgende Kriterien
zu berücksichtigen, die grundsätzlich sämtlich für einen Verbleib in der Bundesrepublik
Deutschland sprechen müssen: Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers
in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland,
gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen
Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes,
in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhalts
einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Die
Frage einer möglichen Reintegration im Heimatland bemisst sich nach Kriterien
wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger
sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland. Ein atypischer Sonderfall kommt
dabei eher in Fällen in Betracht, in denen der Aufenthalt des Ausländers in
der Vergangenheit zumindest zeitweise rechtmäßig gewesen ist (vgl. EGMR, Urteil
vom 16. Juni 2005 - 60654/00 [Sisojeva./.Lettland], InfAuslR 2005, 349). Darin
können – je nach Dauer und Zweck des erlaubten Aufenthalts – an
die zu Gunsten des Ausländers sprechenden o. g. Gesichtspunkte in gewissem
Umfang geringere Anforderungen gestellt werden, müssen aber auch dann noch ganz
erheblich überwiegen. (...) Sofern es im Hinblick auf möglicherweise fehlende
Pässe, die Einreise ohne Visum oder die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts
an der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
und 2 AufenthG fehlen sollte, hätte die Beklagte hiervon gem. § 5 Abs. 3
2. Halbsatz AufenthG abzusehen. Weil es sich bei den Klägern um sogenannte faktische
Inländer handelt, wäre ihnen die (nachträgliche) Erfüllung dieser Voraussetzungen
unzumutbar, so dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre
(vgl. auch Nr. 5.3.3, 25.5.2.5 der Vorl. Nds. VV-AufenthG). (...)«
Einsender: Flüchtlingsrat Niedersachsen
VG Göttingen: Aufenthaltserlaubnis bei subsidiärem Schutz
Beschluss vom 11.5.2006 - 1 B 172/06 - (2 S., M8296)
»(...) Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht nimmt eine Abwägung
der Interessen der Verfahrensbeteiligten vor, die zu Lasten des Antragsgegners
ausgeht. Das Gericht sieht sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht in der
Lage, die Erfolgsaussichten der Klage (1 A 99/06) ausreichend zu beurteilen,
denn zur Zeit ist nicht geklärt, ob der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit
hat, gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in einen anderen Staat
auszureisen. Dies ist aber Voraussetzung, um die hier in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7
AufenthG zu versagen. (...) Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners,
dass die Ausreise des Antragstellers bereits deshalb im Sinne von § 25
Abs. 3 Satz 2 AufenthG möglich ist, weil er sich als Tourist ohne
Visum drei Monate in Bosnien-Herzegowina aufhalten kann. Bei einem solchen Aufenthalt
würde es sich lediglich um eine Besuchsreise in einen anderen Staat handeln,
die keine ernsthafte Alternative zu einem befristeten Aufenthaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland darstellt und deshalb nicht unter § 25 Abs. 3
Satz 2 AufenthG fällt (siehe auch Renner, Kommentar zum Ausländerrecht,
8. Auflage, § 25 Rn. 25). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1
AufenthG nach Satz 2 dieser Vorschrift auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt
in einem anderen Staat ausgeschlossen sein soll (vgl. Gesetzesbegründung zu
§ 25 AufenthG, BT-Drucksache 15/420 Seite 79; Renner a. a. O.,
§ 25 Rn. 25). Der Grund hierfür liegt offenbar darin, dass auch eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
vermittelt (§ 26 Abs. 1 und 2 AufenthG). Insofern dürfte eine Ausreise
in einen anderen Staat dann im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
möglich sein, wenn der Betroffene in dem anderen Staat ein Aufenthaltsrecht
erhält, das seinem Aufenthaltsrecht in Deutschland in etwa gleichwertig ist.
Dies wäre im Falle der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung aus
humanitären Gründen nach Art. 35 Abs. 1 e des AusländerG B.-H.
nicht aber bei einem dreimonatigen Touristenaufenthalt der Fall. (...)«
AG Langen: Wiederholter Verstoß gegen räumliche Beschränkung
der Duldung
Urteil vom 8.5.2006 - 4b Cs 152 Js 6169/05 - (3 S., M8372)
»(...) Der Angeklagte war von dem in der Anklageschrift aufgeführten
Vorwurf freizusprechen. (...) Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz ist der wiederholte
Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung der Duldung (§ 61 Abs. 1
AufenthG) nunmehr eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der vor Inkrafttreten des AufenthG
begangenen Erstverstoß für die nunmehr strafbare Wiederholungstat gewertet werden
kann. Nach dem Wechsel von einer Ordnungswidrigkeit hin zu einer Strafnorm liegt
ein Fall der strafbegründenden Gesetzesänderung vor. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes
im Strafrecht dürfen nach der Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall
Teilakte nur für die Begründung der Straftat herangezogen werden, wenn sie zu
einem Zeitpunkt begangen wurden, als die neue Strafnorm bereits in Kraft war
(s. dazu: BGH, Urt. v. 19.11.1983, NStZ 1994, 123; Isar in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl., § 2 Rn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 2 Rn.
3; Maurer/Zipf, Strafrecht at Teilb. 1 1987, S. 154; Herscheck/Weigand,
Lehrbuch des Strafrechts at 5. Aufl. S. 138; Rogal, Karlsruher Kommentar
zum OWiG, 2. Aufl. § 14 Rn. 17). Es ist weder die nachträgliche Schaffung
einer neuen Strafnorm für bislang straffreies Verhalten noch dessen nachträgliche
Einbeziehung in einen bestehenden Tatbestand zulässig. Es ist ständige Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes
den einzelnen auch davor schützt, dass der Unrechtsgehalt einer von ihm begangenen
Zuwiderhandlung nachträglich höher bewertet wird, als es zur Zeit der Tat gesetzlich
vorgesehen war. Ein wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der
Duldung (§ 61 Abs. 1 AufenthG) liegt nur vor, wenn der Erstverstoß
und der wiederholte Verstoß nach dem Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.2005
begangen wurde. Bereits bei einem wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung
einer Aufenthaltsgestattung (§ 85 AsylverfG) ist nach einem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.1997, veröffentlicht in NVwZ 1997, 1109,
davon auszugehen, dass eine Ahndung des Erstverstoßes erfolgt sein muss, um
in einem Wiederholungsfall die Strafbarkeit zu begründen. Zuzugeben ist, dass
die Beurteilung der vorstehenden Fragen (im vorstehenden Sinne) in der Rechtsprechung
streitig ist. Das Gericht schließt sich jedoch der vorstehenden Auffassung aus
den angeführten Gründen an. (...)«
Einsender: RA Sürig, Bremen
Rechtsprechung:
EGMR: Die Verletzung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8
EMRK durch eine Ausweisung oder Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
kann nicht durch die Erlaubnis für gelegentliche Besuchsaufenthalte bei der
Familie geheilt werden.
Entscheidung vom 31.1.2006 - 50252/99 - (18 S., M8325)
OVG Hamburg: Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1 AufenthG i. V. m. der Weisung Nr. 7/2005 (Altfallregelung
für Afghanen) müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Beschluss vom 18.5.2006 - 1 Bs 115/06 - (4 S., M8456)
OVG Sachsen-Anhalt: Keine Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5
AufenthG, wenn die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar ist; keine Berücksichtigung
von zielstaatsbezogenen Umständen bei § 25 Abs. 5 AufenthG bei abgelehnten
Asylbewerbern.
Beschluss vom 17.5.2006 - 2 M 159/06 - (4 S., M8298)
OVG Hamburg: Die Ausweisung eines Ausländers, der in familiärer Lebensgemeinschaft
mit deutschen Staatsangehörigen lebt, darf nicht allein auf ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren oder eine Anklageerhebung gestützt werden; der Schutz von
Ehe und Familie steht einer Abschiebung entgegen, wenn der Zielstaat der Abschiebung
(hier: Guinea) es lediglich für möglich hält, dass der Ausländer seine Staatsangehörigkeit
besitzt.
Beschluss vom 15.5.2006 - 4 Bs 129/06 - (6 S., M8454)
VGH Ba-Wü: »1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig
Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit
der Abschiebung führen kann.
2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer
durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen.
Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland
bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung
des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.
3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich
nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit
sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte
Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse
integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff. [=ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 29]).« (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2006 - 11 S 2354/05 - (16 S., M8445)
OVG Niedersachsen: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug
trotz Vorliegens von Ausweisungsgründen kann nur auf dem Ermessenswege nach
§ 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG erfolgen, nicht dagegen durch Annahme
eines Ausnahmefalles nach § 5 Abs. 1 AufenthG.
Urteil vom 27.4.2006 - 5 LC 110/05 - (19 S., M8281)
VG Stuttgart: Bezug von Leistungen aufgrund von § 8 Abs. 2 BAföG
steht der Sicherung der Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht
entgegen; minderjährige Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche
Schicksal ihrer Eltern, so dass kein Abschiebungshindernis nach Art. 8
EMRK vorliegt, wenn ihnen die Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern zugemutet
werden kann; Ausnahmen gelten dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind,
die nötige Integrationshilfe im Heimatland zu leisten.
Urteil vom 20.7.2006 - 4 K 921/06 - (16 S., M8460)
VG Braunschweig: Das sog. offene Kirchenasyl lässt nicht wegen »Untertauchens«
das Rechtsschutzinteresse für aufenthaltssichernde Anträge entfallen.
Beschluss vom 10.5.2006 - 1 B 73/06 - (5 S., M8390)
VG Düsseldorf: Assoziationsberechtigte Türken können sich nicht auf den
Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Bst. a
der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürgerrichtlinie) berufen.
Urteil vom 27.4.2006 - 24 K 7588/04 - (16 S., M8403)
Sonstige Materialien:
UNHCR Berlin: Anerkannten Flüchtlingen und ihren nahen Angehörigen
ist es nicht zuzumuten, in Kontakt zu Behörden des Herkunftsstaates zur Erlangung
von Dokumenten zu treten.
Schreiben an RA Timmer vom 18.7.2006 (2 S., M8462)
Senatsverwaltung des Inneren Berlin: Abschiebungsstopp bis 31.12.2006 im
Vorgriff auf eine zu erwartende Altfallregelung für Familien mit mindestens
einem minderjährigen Kind und allein stehende Minderjährige, die jeweils vor
dem 1.6.2000 eingereist sind.
Erlass vom 28.6.2006 - I B 2 - 0345/60a - (1 S., M8461)
IM NRW: Frühere Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG können
grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 26 i. V. m. § 102
AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Erlass vom 17.5.2006 - 15-39.06.02-1-(Familie) - (2 S., M8354)
Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken: Minderjährige dürfen nur in Sicherungshaft genommen
werden, wenn die Ausländerbehörde darlegt, dass kein milderes Mittel in Betracht
kommt; das Landgericht muss von Amts wegen durch den unmittelbaren Eindruck
oder Sachverständigengutachten aufklären, ob der Ausländer minderjährig ist;
der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG setzt
eine vorherige Belehrung des Ausländers voraus.
Beschluss vom 9.3.2006 - 3 W 36/06 - (3 S., M8419)
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