LSG Hamburg: Kein Rechtsmissbrauch bei Verweigerung der
freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 27.4.2006 - L 4 84/06 ER AY - (5 S., M8305)
»(...) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2.
März 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zwar zulässig (§§ 172,
173 SGG), aber nur teilweise begründet. (...)
Sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch liegen nach der im
einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 und 7 des
AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden,
die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG
erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst
haben. (...)
Was unter ›rechtsmissbräuchlich‹ im Sinne des § 2 Abs. 1
AsylbLG zu verstehen ist, wird weder in der Vorschrift selbst noch an anderer
Stelle des AsylbLG definiert. Aus dem Wortverständnis und auch aus den Gesetzesmaterialien
(BR-Drucksache Nr. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 295 f) zum Zuwanderungsgesetz
2004 (BGBl I S. 1950) ergibt sich aber, dass unter ›rechtsmissbräuchlicher
Beeinflussung‹ ein verschuldensgetragenes Fehlverhalten zu verstehen ist.
Unter Hinweis auf die Vereinbarkeit mit einer zum damaligen Zeitpunkt erwarteten
europarechtlichen Regelung wurden hierfür beispielhaft die Vernichtung des Passes
sowie die Angabe einer falschen Identität erwähnt. Die inzwischen in Kraft getretene
EU-Richtlinie (2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, in GK-AsylbLG Bd. 2,
IX-1, S. 11ff) führt unter Art. 16 als Fehlverhaltensweisen, die sich
auf die Dauer des Aufenthalts auswirken können, insbesondere das unerlaubte
Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsorts, den Verstoß gegen Melde-, Auskunfts-
und bestimmte Mitwirkungspflichten sowie die mehrfache oder verspätete Stellung
eines Asylantrages auf. Sie befasst sich allerdings nur mit Sanktionen gegen
Asylbewerber. Bei der gesetzlichen Neuregelung des § 2 AsylbLG, die im
Hinblick auf die EG-Richtlinie erfolgte, entschied sich der Gesetzgeber dafür,
keine Unterschiede zwischen Berechtigten, die Asylbewerber sind, und denjenigen,
die aus sonstigen Gründen unter das AsylbLG fallen, zu machen. Eine Sonderregelung
der Sanktionsmöglichkeiten für Nichtasylbewerber, die unter das AsylbLG fallen,
war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand gesetzgeberischer Überlegungen. Die Auslegung
des § 2 AsylbLG anhand der Richtlinie 2003/9/EG gilt nach Auffassung des
Senates daher auch hinsichtlich dieser Leistungsberechtigten (so auch Landessozialgericht
(LSG) Niedersachsen-Bremen 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 [ASYLMAGAZIN
4/2006, S. 38], nicht rechtskräftig, Revision beim BSG anhängig unter
B 9b AY 1/06 R).
Bei Erfüllung der 36-monatigen Bezugsdauer nach § 3 AsylbLG können die
erhöhten Analogleistungen demnach nur noch in wenigen Ausnahmefällen versagt
werden; wenn nämlich dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Fehlverhalten
vorgeworfen werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Gemäß der
von der Antragsgegnerin zum internen Dienstgebrauch herausgegebenen ›Aktuellen
Liste der Abschiebestopps und LSG HAM Beschluss - 27.04.2006 - L 4 B 84/06 ER
AY 3/4 fachliche Vorgabe zur Duldungserteilung‹ vom 8. Juli 2005 (2/2005)
besteht zur Zeit zugunsten serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die
aus dem Kosovo stammen und der Volksgruppe der Serben und Roma (ausgenommen
Straftäter) angehören, ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen, nämlich
nach Maßgabe der UNMIK-Gespräche der Bundesregierung vom April 2005 sowie wegen
fehlender bzw. unzureichender Flugverbindungen. Den betroffenen Personen soll
der Status der Duldung erteilt werden, was im Falle der Antragsteller auch vorgenommen
worden ist. Davor bestand bis 31. Mai 2003 ein Abschiebestopp aufgrund der Krisensituation
im Herkunftsland (Weisung der Behörde für Inneres Hamburg 2/2003).
Die (bloße) Ausnutzung der bestehenden Rechtsposition der Duldung ist nicht
rechtsmissbräuchlich, obwohl damit die Aufenthaltsdauer beeinflusst wird (so
auch LSG Niedersachsen-Bremen 20.12.2005, a. a. O. und Sächsisches
LSG 9.2.2006, L 3 B 179/05 AY-ER [4 S., M8051]).
Dabei bleibt es der Ausländerbehörde vorbehaltlich anderer Abschiebungshindernisse
unbenommen, Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen und diese durchzusetzen,
zumal wenn wie hier aus ihrer Sicht nur logistische Probleme der Rückführung
entgegenstehen. Ein Absehen von einer Abschiebung darf nicht den Antragstellern
angelastet und ihnen deswegen Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Zur Begründung
eines Rechtsmissbrauchs reicht es nicht, dass – wie die Antragsgegnerin
annimmt – eine freiwillige Ausreise möglich und das Kosovo zwar nicht
direkt per Flugzeug, jedoch nach Weiterfahrt per Bus für die Antragsteller erreichbar
sei. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft, liegt Rechtsmissbräuchlichkeit
im Sinne des § 2 AsylbLG nicht schon beim Fehlen eines freiwilligen Ausreisewillens
bei bestehender Duldung vor. (...)
Soweit die Analogleistungen auch für den Antragsteller zu 6. begehrt werden,
hat die Beschwerde hingegen Erfolg. Das am ... 2005 geborene Kind erfüllt nämlich
die Voraussetzungen des 36-monatigen Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG
nicht. Minderjährige Kinder unterliegen für die Frage der Gewährung von Leistungen
nach § 2 AsylbLG verschärften Voraussetzungen. Gemäß § 2 Abs. 3
AsylbLG sind ihnen nur dann Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu
gewähren, wenn mindestens ein Elternteil in der Hausgemeinschaft diese Leistungen
erhält. Die Verwendung der Formulierung ›nur ... wenn‹ weist darauf
hin, dass minderjährige Kinder sowohl die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
AsylbLG als auch zusätzlich nach § 2 Abs. 3 AsylbLG erfüllen müssen.
Der nicht ungewöhnliche Fall eines noch nicht 36 Monate alten Kindes wurde hingegen
in Abs. 3 nicht besonders erwähnt oder geregelt, so dass auch nicht entgegen
dem Wortlaut der Vorschrift von einem Absehen des Erfordernisses des 36-monatigen
Leistungsbezuges ausgegangen werden kann. Einem jüngeren Kind können daher Analogleistungen
nicht zustehen.
Bei den Antragstellern zu 1. bis 5. liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein
solcher ist zu bejahen, wenn dem Rechtssuchenden aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit
das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Ein
dringendes Regelungsbedürfnis ist nicht schon deswegen abzulehnen, weil die
Antragsteller zumindest die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiterbeziehen.
§ 3 AsylbLG gewährt keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der
§ 27 ff SGB XII i. V. m. der jeweils gültigen Regelsatzverordnung,
sondern nur die erheblich niedrigeren Grundleistungen. Hierin sind z. B.
Aufwendungen für die Teilnahme am kulturellen Leben nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit
für die im Vergleich zur Sozialhilfe deutlich abgesenkten Leistungen wurde darin
gesehen, dass bei intendierter nur kurzer Verweildauer im Bundesgebiet ein Integrationsbedarf
nicht anfalle (BT-Drucksache 12/4451, S. 7) und hinsichtlich des Existenzminimums
für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind, und dem
Existenzminimum von Leistungsberechtigten zu differenzieren sei (BVerwG 29.9.1998,
5 B 82/97, NVwZ 1999, 669). Die gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG als Grundleistungen
gewährten Beträge wurden in der Höhe seit 1993 nicht angepasst und sind durchschnittlich
um ein 1/3 niedriger als der entsprechende Regelsatz unter Anwendung des SGB
XII (Leistung für den Antragsteller zu 1. als Haushaltsvorstand zur Zeit: gerundet
225,– Euro, hingegen nach § 1 Regelsatzverordnung: 345,– Euro).
Bei Verweis auf ein Hauptsacheverfahren würde die Erreichung des Zweckes von
§ 2 AsylbLG, nämlich bei längerfristiger Dauer des Aufenthaltes auch Bedürfnisse
anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung der Lebensverhältnisse und auf
bessere soziale Integration zielen (BT-Drucksache 12/5008 S. 15), verfehlt.
(...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat
LSG Sachsen-Anhalt: Kein Rechtsmissbrauch bei Einreise ohne
Pass oder Verweigerung der freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 7.3.2006 - L 8 B 13/05 AY ER - (8 S., M8306)
»(...) Die Beschwerde ist auch begründet, weil das Sozialgericht Magdeburg
es zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
zur Bewilligung von vorläufigen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu verpflichten.
(...)
3. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Magdeburg ist hier ein Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht worden. Zwar kann der Antragsteller von den derzeit gewährten
Leistungen nach § 3 AsylbLG seinen Lebensunterhalt ohne Gefährdung der
Existenz weiterhin bestreiten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass er in
der Vergangenheit drei Jahre lang mit diesem Leistungssatz gelebt hat. Es ist
auch davon auszugehen, dass mit den Geldleistungen nach § 3 AsylbLG die
Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben gewährleistet sind (so
auch BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998, 5 B 82/97, recherchiert über
JURIS). Auch hat der Antragsteller keine besondere Härte glaubhaft gemacht,
weshalb ihm ohne den höheren Leistungssatz wesentliche Nachteile drohen würden.
Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit aber schon aus dem Willen des Gesetzgebers,
der sich in § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder spiegelt. Danach sollen grundsätzlich
alle Asylbewerber nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten die Leistungen
erhalten, die dem soziokulturellen Existenzminimum entsprechen. Der für die
ersten 36 Monate deutlich herabgesenkte Leistungssatz wird nur für eine vorübergehende
Zeit als zumutbar angesehen. Bei einem länger dauernden Aufenthalt kann, auch
wegen der zu erwartenden sozialen Integration, auf diese geringeren Leistungen
nicht mehr zumutbar verwiesen werden, wenn nicht ausnahmsweise Gründe in der
Person vorliegen, welche die Absenkung rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 15/420,
S. 121). Ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen
Rechtsschutz, ob solche Gründe hier vorliegen, wäre der Antragsteller gezwungen,
sein Leben weiter mit Leistungen zu bestreiten, die unter dieser Schwelle liegen.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich ferner aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller
in näherer Zukunft die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland droht.
Würde er auf ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden,
würde die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils voraussichtlich nicht mehr
während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Insoweit
besteht die Gefahr der Verweigerung eines gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz
(GG) garantierten effektiven Rechtschutzes (so auch: OVG Bremen, Beschluss vom
6. September 2005, S 3 B 199/05 [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 35]; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 19. Juli 2005,
S 17 AY 13/05 ER [8 S., M6903]). Die entgegenstehende Auffassung des Bayrischen
Landessozialgerichtes (Beschluss vom 28. Juni 2005, Az.: L 11 B 212/05 AY ER
[5 S., M7712]) vermag nicht zu überzeugen.
Dieses stellt ausschließlich darauf ab, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG
ausreichend sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der dort entschiedene
Fall unterscheidet sich auch insofern, als eine Abschiebung offenbar nicht unmittelbar
bevor stand.
4. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen
Tatsachenprüfung liegt auch ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vor. Gleichzeitig überwiegen die bei Unterlassen der einstweiligen Anordnung
für den Antragsteller entstehenden Nachteile deutlich die mit ihrem Erlass verbundenen
Nachteile für den Antragsgegner. (...)
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller die Dauer
seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Rechtsmissbräuchlich
ist das Verhalten eines Asylbewerbers dann, wenn es erkennbar der Verfahrensverzögerung
und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl eine Ausreise möglich und
zumutbar wäre. Dabei muss das rechtsmissbräuchliche Verhalten tatsächlich die
Dauer des Aufenthalts beeinflusst haben (Mergler/Zink, SGB XII Stand August
2004, § 2 AsylbLG Rd.Nr. 26, 28).
Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist ein unbestimmter, auslegungsbedürftiger
Rechtsbegriff und deshalb von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen.
Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Einführung dieser Bestimmung
der Anreiz zur missbräuchlichen Antragstellung weiter eingeschränkt werden.
Danach sollen alle Ausländer, die rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts
selbst beeinflussen, nach drei Jahren nicht mehr den vollen Leistungsumfang
entsprechend den Regelungen des damaligen BSHG in Anspruch nehmen dürfen. Als
Beispiele für einen Rechtsmissbrauch sind die Vernichtung des Passes oder die
Angabe einer falschen Identität genannt worden. Es soll zwischen den Ausländern
unterschieden werden, die unverschuldet nicht ausreisen können, und denen, die
ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen (Deutscher Bundestag,
Drucksache 15/420 vom 7. Februar 2003 zu Artikel 8). Die gesetzliche Intention
korrespondiert mit der Richtlinie 2003/9/EG des Europäischen Rates zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliederstaaten.
In dem dortigen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a ist als Fall der möglichen
Einschränkung oder Entziehung von gewährten Vorteilen genannt, dass ein Asylbewerber
den bestimmten Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde- und Auskunftspflichten
oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren
während einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder in einem Mitgliedsstaat
bereits einen Antrag gestellt hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verlangt
also ein subjektives, vorwerfbares Moment des bewussten Missbrauchs von Verfahrensregelungen,
um die Ausreise zu verzögern.
Hier ist ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne § 2 AsylbLG
nicht erkennbar. (...)
Ausweislich der dem Senat vorliegenden Niederschrift über die Anhörung vom 29.
November 2001 hat der Antragsteller seinen palästinensischen Personalausweis
dem Schleuser übergeben müssen, der ihn gegen einen gefälschten Reisepass getauscht
hat. Dieser gefälschte Reisepass ist dem Antragsteller nach seinen Angaben nach
seiner Ankunft in Deutschland wieder abgenommen worden. (...) Einem rechtsmissbräuchlichen
Verhalten wie der Vernichtung von Ausweispapieren steht jedoch nicht gleich,
wenn die Ausweispapiere an einen Schleuser abgegeben werden, denn insoweit hat
der einreisende Ausländer nicht freiwillig selbst seine Ausweispapiere vernichtet.
Darüber hinaus fehlt es an der Absicht der Vernichtung der Ausweispapiere zum
Zwecke der Aufenthaltsverlängerung, welche ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
darstellt.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt auch nicht darin begründet, dass
der Antragsteller bisher nicht freiwillig ausgereist ist. Zum einen verfügt
er nicht über Ausweispapiere, die ihm eine problemlose Rückkehr in seine Heimat
Palästina ermöglichen könnten. Davon geht auch der Antragsgegner aus. Zum anderen
beinhaltet das reine Unterlassen einer freiwilligen Ausreise kein vorwerfbares
Element wie z. B. die Vernichtung des Passes oder die bewusste Angabe einer
falschen Identität. Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG setzt
im Verhältnis zu einem ›einfachen‹ rechtswidrigen Verhalten durch
eine bloße Nicht-Ausreise voraus, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen,
die eine finanzielle Sanktionierung des Verhaltens des abgelehnten Asylbewerbers
erlauben (so auch: VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 16. September 2005, 2 K 1128/04).
(...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund
der Bleiberechtsregelung von 1990 haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen
nach SGB II; Leistungen nach SGB II können mit Antrag auf einstweilige
Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 29.6.2006 - L 9 AS 272/06 ER - (9 S., M8411)
SG Aachen: Kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II, wenn lediglich grundsätzlich
die Möglichkeit besteht, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben, ohne
dass die Voraussetzungen dafür im konkreten Fall vorliegen.
Beschluss vom 30.5.2006 - S 11 AS 49/06 ER - (3 S., M8396)
SG Duisburg: Unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1 a AsylbLG
umfassen im Einzelfall auch die aufgrund der gesundheitlichen Situation gebotenen
Leistungen (hier: Übernahme der Kosten für eine Privatunterkunft bei schwerer
psychischer Erkrankung).
Beschluss vom 22.5.2006 - S 31 AY 4/06 ER - (8 S., M8263)
SG Oldenburg: Grundsätzlich schließt eine mögliche freiwillige Ausreise
Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG aus.
Beschluss vom 9.5.2006 - S 21 AY 37/06 ER - (5 S., M8457)
FG Düsseldorf: Prozesskostenhilfe für Klage eines Ausländers mit Duldung
auf Kindergeld, da zumindest möglich ist, dass der Gesetzgeber einen rückwirkenden
Anspruch auf Kindergeld einräumen wird.
Beschluss vom 31.5.2006 - 18 K 1731/06 Kg (PKH) - (3 S., M8388)
Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht –
Nachtrag Juli 2006 (47 S., M8464).
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