Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG Hamburg: Kein Rechtsmissbrauch bei Verweigerung der freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 27.4.2006 - L 4 84/06 ER AY - (5 S., M8305)

»(...) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. März 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nur teilweise begründet. (...)
Sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch liegen nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 und 7 des AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (...)
Was unter ›rechtsmissbräuchlich‹ im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu verstehen ist, wird weder in der Vorschrift selbst noch an anderer Stelle des AsylbLG definiert. Aus dem Wortverständnis und auch aus den Gesetzesmaterialien (BR-Drucksache Nr. 22/03 vom 16. Januar 2003, S. 295 f) zum Zuwanderungsgesetz 2004 (BGBl I S. 1950) ergibt sich aber, dass unter ›rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung‹ ein verschuldensgetragenes Fehlverhalten zu verstehen ist. Unter Hinweis auf die Vereinbarkeit mit einer zum damaligen Zeitpunkt erwarteten europarechtlichen Regelung wurden hierfür beispielhaft die Vernichtung des Passes sowie die Angabe einer falschen Identität erwähnt. Die inzwischen in Kraft getretene EU-Richtlinie (2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003, in GK-AsylbLG Bd. 2, IX-1, S. 11ff) führt unter Art. 16 als Fehlverhaltensweisen, die sich auf die Dauer des Aufenthalts auswirken können, insbesondere das unerlaubte Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsorts, den Verstoß gegen Melde-, Auskunfts- und bestimmte Mitwirkungspflichten sowie die mehrfache oder verspätete Stellung eines Asylantrages auf. Sie befasst sich allerdings nur mit Sanktionen gegen Asylbewerber. Bei der gesetzlichen Neuregelung des § 2 AsylbLG, die im Hinblick auf die EG-Richtlinie erfolgte, entschied sich der Gesetzgeber dafür, keine Unterschiede zwischen Berechtigten, die Asylbewerber sind, und denjenigen, die aus sonstigen Gründen unter das AsylbLG fallen, zu machen. Eine Sonderregelung der Sanktionsmöglichkeiten für Nichtasylbewerber, die unter das AsylbLG fallen, war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand gesetzgeberischer Überlegungen. Die Auslegung des § 2 AsylbLG anhand der Richtlinie 2003/9/EG gilt nach Auffassung des Senates daher auch hinsichtlich dieser Leistungsberechtigten (so auch Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen 20.12.2005 - L 7 AY 51/05 [ASYLMAGAZIN 4/2006, S. 38], nicht rechtskräftig, Revision beim BSG anhängig unter B 9b AY 1/06 R).
Bei Erfüllung der 36-monatigen Bezugsdauer nach § 3 AsylbLG können die erhöhten Analogleistungen demnach nur noch in wenigen Ausnahmefällen versagt werden; wenn nämlich dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Gemäß der von der Antragsgegnerin zum internen Dienstgebrauch herausgegebenen ›Aktuellen Liste der Abschiebestopps und LSG HAM Beschluss - 27.04.2006 - L 4 B 84/06 ER AY 3/4 fachliche Vorgabe zur Duldungserteilung‹ vom 8. Juli 2005 (2/2005) besteht zur Zeit zugunsten serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die aus dem Kosovo stammen und der Volksgruppe der Serben und Roma (ausgenommen Straftäter) angehören, ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen, nämlich nach Maßgabe der UNMIK-Gespräche der Bundesregierung vom April 2005 sowie wegen fehlender bzw. unzureichender Flugverbindungen. Den betroffenen Personen soll der Status der Duldung erteilt werden, was im Falle der Antragsteller auch vorgenommen worden ist. Davor bestand bis 31. Mai 2003 ein Abschiebestopp aufgrund der Krisensituation im Herkunftsland (Weisung der Behörde für Inneres Hamburg 2/2003).
Die (bloße) Ausnutzung der bestehenden Rechtsposition der Duldung ist nicht rechtsmissbräuchlich, obwohl damit die Aufenthaltsdauer beeinflusst wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen 20.12.2005, a. a. O. und Sächsisches LSG 9.2.2006, L 3 B 179/05 AY-ER [4 S., M8051]). Dabei bleibt es der Ausländerbehörde vorbehaltlich anderer Abschiebungshindernisse unbenommen, Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen und diese durchzusetzen, zumal wenn wie hier aus ihrer Sicht nur logistische Probleme der Rückführung entgegenstehen. Ein Absehen von einer Abschiebung darf nicht den Antragstellern angelastet und ihnen deswegen Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Zur Begründung eines Rechtsmissbrauchs reicht es nicht, dass – wie die Antragsgegnerin annimmt – eine freiwillige Ausreise möglich und das Kosovo zwar nicht direkt per Flugzeug, jedoch nach Weiterfahrt per Bus für die Antragsteller erreichbar sei. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft, liegt Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG nicht schon beim Fehlen eines freiwilligen Ausreisewillens bei bestehender Duldung vor. (...)
Soweit die Analogleistungen auch für den Antragsteller zu 6. begehrt werden, hat die Beschwerde hingegen Erfolg. Das am ... 2005 geborene Kind erfüllt nämlich die Voraussetzungen des 36-monatigen Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht. Minderjährige Kinder unterliegen für die Frage der Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG verschärften Voraussetzungen. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG sind ihnen nur dann Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren, wenn mindestens ein Elternteil in der Hausgemeinschaft diese Leistungen erhält. Die Verwendung der Formulierung ›nur ... wenn‹ weist darauf hin, dass minderjährige Kinder sowohl die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG als auch zusätzlich nach § 2 Abs. 3 AsylbLG erfüllen müssen. Der nicht ungewöhnliche Fall eines noch nicht 36 Monate alten Kindes wurde hingegen in Abs. 3 nicht besonders erwähnt oder geregelt, so dass auch nicht entgegen dem Wortlaut der Vorschrift von einem Absehen des Erfordernisses des 36-monatigen Leistungsbezuges ausgegangen werden kann. Einem jüngeren Kind können daher Analogleistungen nicht zustehen.
Bei den Antragstellern zu 1. bis 5. liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein solcher ist zu bejahen, wenn dem Rechtssuchenden aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Ein dringendes Regelungsbedürfnis ist nicht schon deswegen abzulehnen, weil die Antragsteller zumindest die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiterbeziehen. § 3 AsylbLG gewährt keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der § 27 ff SGB XII i. V. m. der jeweils gültigen Regelsatzverordnung, sondern nur die erheblich niedrigeren Grundleistungen. Hierin sind z. B. Aufwendungen für die Teilnahme am kulturellen Leben nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit für die im Vergleich zur Sozialhilfe deutlich abgesenkten Leistungen wurde darin gesehen, dass bei intendierter nur kurzer Verweildauer im Bundesgebiet ein Integrationsbedarf nicht anfalle (BT-Drucksache 12/4451, S. 7) und hinsichtlich des Existenzminimums für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind, und dem Existenzminimum von Leistungsberechtigten zu differenzieren sei (BVerwG 29.9.1998, 5 B 82/97, NVwZ 1999, 669). Die gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG als Grundleistungen gewährten Beträge wurden in der Höhe seit 1993 nicht angepasst und sind durchschnittlich um ein 1/3 niedriger als der entsprechende Regelsatz unter Anwendung des SGB XII (Leistung für den Antragsteller zu 1. als Haushaltsvorstand zur Zeit: gerundet 225,– Euro, hingegen nach § 1 Regelsatzverordnung: 345,– Euro). Bei Verweis auf ein Hauptsacheverfahren würde die Erreichung des Zweckes von § 2 AsylbLG, nämlich bei längerfristiger Dauer des Aufenthaltes auch Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung der Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration zielen (BT-Drucksache 12/5008 S. 15), verfehlt. (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat


LSG Sachsen-Anhalt: Kein Rechtsmissbrauch bei Einreise ohne Pass oder Verweigerung der freiwilligen Ausreise
Beschluss vom 7.3.2006 - L 8 B 13/05 AY ER - (8 S., M8306)

»(...) Die Beschwerde ist auch begründet, weil das Sozialgericht Magdeburg es zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Bewilligung von vorläufigen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu verpflichten. (...)
3. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Magdeburg ist hier ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Zwar kann der Antragsteller von den derzeit gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG seinen Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz weiterhin bestreiten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit drei Jahre lang mit diesem Leistungssatz gelebt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass mit den Geldleistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben gewährleistet sind (so auch BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998, 5 B 82/97, recherchiert über JURIS). Auch hat der Antragsteller keine besondere Härte glaubhaft gemacht, weshalb ihm ohne den höheren Leistungssatz wesentliche Nachteile drohen würden.
Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit aber schon aus dem Willen des Gesetzgebers, der sich in § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder spiegelt. Danach sollen grundsätzlich alle Asylbewerber nach einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten die Leistungen erhalten, die dem soziokulturellen Existenzminimum entsprechen. Der für die ersten 36 Monate deutlich herabgesenkte Leistungssatz wird nur für eine vorübergehende Zeit als zumutbar angesehen. Bei einem länger dauernden Aufenthalt kann, auch wegen der zu erwartenden sozialen Integration, auf diese geringeren Leistungen nicht mehr zumutbar verwiesen werden, wenn nicht ausnahmsweise Gründe in der Person vorliegen, welche die Absenkung rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121). Ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, ob solche Gründe hier vorliegen, wäre der Antragsteller gezwungen, sein Leben weiter mit Leistungen zu bestreiten, die unter dieser Schwelle liegen.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich ferner aufgrund des Umstandes, dass dem Antragsteller in näherer Zukunft die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland droht. Würde er auf ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden, würde die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils voraussichtlich nicht mehr während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Insoweit besteht die Gefahr der Verweigerung eines gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierten effektiven Rechtschutzes (so auch: OVG Bremen, Beschluss vom 6. September 2005, S 3 B 199/05 [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 35]; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 19. Juli 2005, S 17 AY 13/05 ER [8 S., M6903]). Die entgegenstehende Auffassung des Bayrischen Landessozialgerichtes (Beschluss vom 28. Juni 2005, Az.: L 11 B 212/05 AY ER [5 S., M7712]) vermag nicht zu überzeugen. Dieses stellt ausschließlich darauf ab, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG ausreichend sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich auch insofern, als eine Abschiebung offenbar nicht unmittelbar bevor stand.
4. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen summarischen Tatsachenprüfung liegt auch ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Gleichzeitig überwiegen die bei Unterlassen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller entstehenden Nachteile deutlich die mit ihrem Erlass verbundenen Nachteile für den Antragsgegner. (...)
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Rechtsmissbräuchlich ist das Verhalten eines Asylbewerbers dann, wenn es erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre. Dabei muss das rechtsmissbräuchliche Verhalten tatsächlich die Dauer des Aufenthalts beeinflusst haben (Mergler/Zink, SGB XII Stand August 2004, § 2 AsylbLG Rd.Nr. 26, 28).
Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist ein unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff und deshalb von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Einführung dieser Bestimmung der Anreiz zur missbräuchlichen Antragstellung weiter eingeschränkt werden. Danach sollen alle Ausländer, die rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts selbst beeinflussen, nach drei Jahren nicht mehr den vollen Leistungsumfang entsprechend den Regelungen des damaligen BSHG in Anspruch nehmen dürfen. Als Beispiele für einen Rechtsmissbrauch sind die Vernichtung des Passes oder die Angabe einer falschen Identität genannt worden. Es soll zwischen den Ausländern unterschieden werden, die unverschuldet nicht ausreisen können, und denen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommen (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/420 vom 7. Februar 2003 zu Artikel 8). Die gesetzliche Intention korrespondiert mit der Richtlinie 2003/9/EG des Europäischen Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliederstaaten. In dem dortigen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a ist als Fall der möglichen Einschränkung oder Entziehung von gewährten Vorteilen genannt, dass ein Asylbewerber den bestimmten Aufenthaltsort verlässt, seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren während einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder in einem Mitgliedsstaat bereits einen Antrag gestellt hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verlangt also ein subjektives, vorwerfbares Moment des bewussten Missbrauchs von Verfahrensregelungen, um die Ausreise zu verzögern.
Hier ist ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne § 2 AsylbLG nicht erkennbar. (...)
Ausweislich der dem Senat vorliegenden Niederschrift über die Anhörung vom 29. November 2001 hat der Antragsteller seinen palästinensischen Personalausweis dem Schleuser übergeben müssen, der ihn gegen einen gefälschten Reisepass getauscht hat. Dieser gefälschte Reisepass ist dem Antragsteller nach seinen Angaben nach seiner Ankunft in Deutschland wieder abgenommen worden. (...) Einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten wie der Vernichtung von Ausweispapieren steht jedoch nicht gleich, wenn die Ausweispapiere an einen Schleuser abgegeben werden, denn insoweit hat der einreisende Ausländer nicht freiwillig selbst seine Ausweispapiere vernichtet. Darüber hinaus fehlt es an der Absicht der Vernichtung der Ausweispapiere zum Zwecke der Aufenthaltsverlängerung, welche ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt auch nicht darin begründet, dass der Antragsteller bisher nicht freiwillig ausgereist ist. Zum einen verfügt er nicht über Ausweispapiere, die ihm eine problemlose Rückkehr in seine Heimat Palästina ermöglichen könnten. Davon geht auch der Antragsgegner aus. Zum anderen beinhaltet das reine Unterlassen einer freiwilligen Ausreise kein vorwerfbares Element wie z. B. die Vernichtung des Passes oder die bewusste Angabe einer falschen Identität. Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG setzt im Verhältnis zu einem ›einfachen‹ rechtswidrigen Verhalten durch eine bloße Nicht-Ausreise voraus, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, die eine finanzielle Sanktionierung des Verhaltens des abgelehnten Asylbewerbers erlauben (so auch: VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 16. September 2005, 2 K 1128/04). (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat

Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsregelung von 1990 haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach SGB II; Leistungen nach SGB II können mit Antrag auf einstweilige Anordnung durchgesetzt werden.
Beschluss vom 29.6.2006 - L 9 AS 272/06 ER - (9 S., M8411)
SG Aachen: Kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II, wenn lediglich grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben, ohne dass die Voraussetzungen dafür im konkreten Fall vorliegen.
Beschluss vom 30.5.2006 - S 11 AS 49/06 ER - (3 S., M8396)
SG Duisburg: Unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1 a AsylbLG umfassen im Einzelfall auch die aufgrund der gesundheitlichen Situation gebotenen Leistungen (hier: Übernahme der Kosten für eine Privatunterkunft bei schwerer psychischer Erkrankung).
Beschluss vom 22.5.2006 - S 31 AY 4/06 ER - (8 S., M8263)
SG Oldenburg: Grundsätzlich schließt eine mögliche freiwillige Ausreise Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG aus.
Beschluss vom 9.5.2006 - S 21 AY 37/06 ER - (5 S., M8457)
FG Düsseldorf: Prozesskostenhilfe für Klage eines Ausländers mit Duldung auf Kindergeld, da zumindest möglich ist, dass der Gesetzgeber einen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld einräumen wird.
Beschluss vom 31.5.2006 - 18 K 1731/06 Kg (PKH) - (3 S., M8388)

Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht – Nachtrag Juli 2006 (47 S., M8464).

 

Home: Informationsverbund Asyl e.V.