Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld
I. 20 Jahre "Altfallregelungen"
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§ 104 a Altfallregelung
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(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er
zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher
Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,
gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
im Bundesgebiet aufgehalten hat und er |
Wer im Internet nach den Stichworten "Altfallregelung" und "Bleiberecht" sucht,
kann sich lange beschäftigen: Von den ersten "Altfallregelungen", die in Berlin
1987 und in Niedersachsen 1990 erdacht wurden, über bundesweite Altfallregelungen
in den Jahren 1991 und 1996, eine weitere Altfallregelung der Bundesländer im
Jahre 1999, einer Altfallregelung für Bosnien-Herzegowina und Bundesrepublik
Jugoslawien 2001, bis zum "Bleiberechtsbeschluss" der Innenministerkonferenz
vom November 2006. Über 20 Jahre wurde versucht, Regelungen für "Geduldete"
zu finden: Menschen, die aus ganz unterschiedlichen Anlässen nach Deutschland
kamen, ohne gerufen zu sein, und die häufig genug nach erfolglosen Asylverfahren
bleiben mussten, weil sie schlicht nicht in die Staaten zurückkehren konnten,
aus denen sie gekommen waren. Letztlich geht es bei "Altfall"- oder Bleiberechtsregelungen
stets darum, dass insbesondere Nichtregierungsorganisationen und die "Zivilgesellschaft"
die Forderung an Politik und Verwaltung richtet, jenen Ausländern, die nicht
in ihre Heimatländer zurückkehren können, "humanitären" Aufenthalt zu ermöglichen
und ihnen eine sichere Lebensperspektive in Deutschland zu eröffnen. Genau das
war seit Jahrzehnten von allen Bundes- und Landesregierungen abgelehnt worden,
meistens mit der Begründung, dass "Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme"
unterbunden werden sollte.
Wird nun alles anders werden? Sollte der Koalitionsausschuss der Großen Koalition
(und nicht der Innenausschuss, der eigentlich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
für Neuregelungen im Aufenthaltsrecht zuständig gewesen wäre) den Gordischen
Knoten durchgehauen haben? Keine widerspenstigen Ausländerbehörden mehr? Alle
Bedürftigen erhalten ein "Bleiberecht" auf der Grundlage der "Altfallregelung"?
Zu schön um wahr zu sein!
Im November 2006 beschloss die Innenministerkonferenz bereits eine "Altfallregelung"
auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG. Diese sog. "Bleiberechtsregelung"
und die dazu ergangenen Umsetzungserlasse der Länder spielten seitdem eine erhebliche
Rolle in ausländerrechtlicher Praxis und politischer Diskussion.1
Einem Bericht des Innenministeriums zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses
ist zu entnehmen: Bundesweit seien bis zum 31. März 2007 insgesamt 58 259 Anträge
gestellt und ca. 6100 Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. 19 242 Antragsteller
erhielten eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche. Abgelehnt wurden 2402 Anträge
(ca. 12 %). Weiter wird berichtet, dass Ende April 2007 noch 164 000 Ausländer
in Deutschland geduldet lebten, 94 332 von ihnen bereits länger als sechs Jahre
und von diesen 64 362 seit über acht Jahren.2
Aus den Beratungsstellen wurden als Hauptproblem bei der Umsetzung
der Regelung häufig genannt, dass die Anträge bei den Ausländerbehörden zu lange
bearbeitet würden und Arbeitgeber nicht bereit seien, so lange auf die potenziellen
Arbeitnehmer zu warten. Auch gab es einzelne regionale Besonderheiten. So wurde
z. B. in der Region Hannover ausdrücklich in die Aufenthaltserlaubnis hineingeschrieben,
dass die Aufenthaltserlaubnis an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden sei –
also verfiel, wenn der nicht warten mochte. Schwierig gestaltete sich oft auch
eine Antwort auf die Frage, welche Prüfungen noch von der Agentur für Arbeit
durchzuführen seien. Bereits durch eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit
vom 28. Dezember 2006 war zwar geklärt worden, dass das in den Ländererlassen
vorgesehene Verfahren Anwendung findet, wonach bei Nachweis eines verbindlichen
Arbeitsangebotes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Daraus folgt,
dass die Vorrangprüfung entfällt, es allerdings bei der nach § 9 Abs. 1 BeschVerfV
vorgesehenen "Dumpingprüfung" bleibt. Erst im Frühjahr 2007 hat der Bundesminister
für Arbeit und Soziales erklärt, dass im Hinblick auf die Gesetzgebung es für
vertretbar gehalten werde, bei den von der IMK-Bleiberechtsregelung Begünstigten
bundeseinheitlich auf die Prüfung der Arbeitsbedingungen zu verzichten. Schwierig
war oft auch, festzustellen, ob das Bruttoeinkommen ausreichte, um den Lebensunterhalt
ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sicherzustellen. Arbeitgeber
wurden deswegen aufgefordert, Brutto- und Netto-Verdienste anzugeben.
Als problematisch erwies sich ferner häufig die Forderung nach Vorlage eines
Passes. Staatenlose waren damit nach dem Wortlaut des IMK-Beschlusses von der
Regelung ausgeschlossen. Aber auch z. B. syrische Staatsangehörige, die in der
Regel in Deutschland keinen Pass von der syrischen Botschaft erhalten, hatten
praktisch keine Möglichkeit, diese Voraussetzung zu erfüllen.
Offenbar gab es unterschiedliche Interessenlagen bei den Ausländerbehörden:
Während beispielsweise in Ostfriesland die dortigen Ausländerbehörden praktisch
jeden, der einen Antrag nach der Bleiberechtsregelung stellte, positiv beschieden,
hat es in Bayern und Baden-Württemberg lange gedauert, bis überhaupt ein Erlass
erging und die Umsetzung begann. Danach war die Anzahl derer, die ein Bleiberecht
erhielten, jedenfalls bis März 2007 klein geblieben. Aber auch im Norden war
es nicht einfach, das Bleiberecht kurzfristig zu erhalten: In Hamburg z. B.
waren bis zum 31. März 2007 von 1957 Anträgen erst 76 positiv entschieden und
63 abgelehnt worden. In Nordrhein-Westfalen waren 22 458 Anträge gestellt, 1176
positiv entschieden und 1392 abgelehnt worden. Allerdings hatten 7391 Personen
Dul- dungsverlängerungen bis zum 30. September 2007 im Hinblick auf eine beabsichtigte
Arbeitsaufnahme erhalten.
II. Die gesetzliche Altfallregelung
In das zweite Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz, dem am 6. Juli 2007
auch der Bundesrat zugestimmt hat, wurde nun eine gesetzliche Altfallregelung
aufgenommen (§ 104 a und § 104 b).3
Sie war lange umstritten und stand immer wieder "auf der Kippe". Insbesondere
der bayerische und der niedersächsische Innenminister hatten die Entwürfe abgelehnt,
weil "zu viele" begünstigt werden könnten.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um aufgrund der neuen Vorschriften
eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten? Was unterscheidet sie vom Beschluss der
IMK?
1. Vergleich der Regelungen
Aufmerksame Lektüre beider Regelsysteme ergibt, dass die Voraussetzungen
sowohl für die Erteilung als auch für die Versagung einer "Altfall"-Aufenthaltserlaubnis
weitgehend identisch sind. Beide gehen von einer "Soll"-Regelung aus, d. h.
von einem zwar eingeschränkten, aber weiterhin bestehenden Ermessen der Ausländerbehörde
bei der Erteilung: Werden alle genannten Voraussetzungen erfüllt, ist in der
Regel die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, im "atypischen Ausnahmefall" kann
es aber auch unterbleiben. Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt.
Geprägt werden beide vom Grundsatz, "Zuwanderung in die Sozialsysteme" auszuschließen.
Dies gilt insbesondere für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über 2009
hinaus: Wenn auch noch die Erteilung "auf Probe" erfolgt im Hinblick auf eine
mögliche Beschäftigung und damit die Sicherung des Lebensunterhalts, wird bei
der Verlängerung ausdrücklich auf den Nachweis, dass der Lebensunterhalt bei
jedem Antragsteller gesichert ist, nicht mehr verzichtet. Im März hatte die
Regierungskoalition zugleich beschlossen, dass diejenigen, denen ein Aufenthaltsrecht
nach der Altfallregelung gewährt wird, vom Bezug der Sozialleistung "Elterngeld"
ausgeschlossen sein sollen. Ferner wurde das Asylbewerberleistungsgesetz so
geändert, dass während der Zeit, in der die Aufenthaltserlaubnis "auf Probe"
erteilt wird, weiter Sachleistungsbezug möglich bleibt.
Noch ein Hinweis: Wer bereits eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG
besitzt, ist nicht mehr ausreisepflichtig und kann daher keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 104 a i. V. m. § 23 AufenthG erhalten.
2. Aufenthaltsrecht gem. § 104 a
In der Gesetzesbegründung4
wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
jene begünstigen sollen, die "faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert
und sich rechtstreu verhalten haben". Sie sollen ab Inkrafttreten des Gesetzes
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Damit gilt,
dass zugleich all jene Vorschriften anzuwenden sind, die auf den Aufenthalt
aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Bezug nehmen (Kapitel
2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes).
Geduldete, die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit
sichern, jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 104 a erfüllen, erhalten eine
"Aufenthaltserlaubnis auf Probe" (§ 104 a Abs. 1 Satz 1). In der Gesetzesbegründung
(S. 202) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Probe-Erlaubnis auch
als Aufenthaltstitel des 5. Abschnitts, also als Aufenthalt aus humanitären
Gründen gilt, um die Anwendbarkeit der Vorschriften, die sich darauf beziehen,
insbesondere § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sicherzustellen. Dies bedeutet, dass
vor einer Ausreise kein anderer Aufenthaltstitel als nach der Altfallregelung
erteilt werden darf. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit
ist damit für diese Gruppe ausgeschlossen.
Ein Hauptproblem neben dem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes für
den anschließenden Aufenthalt war die in der IMK-Regelung enthaltene Voraussetzung,
einen Nationalpass vorzulegen. Die Ausländerbehörden forderten, dass zumindest
Bemühungen um die Erteilung eines Passes nachgewiesen wurden, auch wenn diese
zunächst erfolglos blieben. Nicht selten wurde ein Junktim derart gebildet,
dass ohne Vorlage eines Passes auch keine Duldung mit Arbeitserlaubnis erteilt
wurde. Passgebühren und Kosten für die Reisen zur Botschaft, um dort zur Erteilung
eines Passes vorzusprechen, mussten grundsätzlich die Betroffenen selbst übernehmen.
In Einzelfällen übernahmen die Sozialbehörden im Nachhinein die Reisekosten
oder kreditierten Passgebühren. Problem blieb aber der Nachweis, "alles getan"
oder um den Pass "sich ausreichend bemüht" zu haben. Ausländerbehörden gingen
häufig von dem Grundsatz aus, solange die zuständige Botschaft keine ausdrückliche
schriftliche Erklärung abgegeben habe, dass kein Pass erteilt werde, weitere
Bemühungen des Antragstellers fordern zu können. An dieser Praxis wird sich
durch die Altfallregelung voraussichtlich nichts ändern, da § 3 AufenthG (Passpflicht)
auch für § 104 a i. V. m. § 23 AufenthG gilt. Allerdings wird man künftig von
den Behörden genaue Angaben darüber verlangen müssen, wie der Nachweis hinreichender
Bemühungen erbracht werden muss, damit – wie bisher häufig – nicht
mehr "scheibchenweise" nachträglich bei den zu leistenden Anforderungen "draufgesattelt"
wird.
Auch eine Aufenthaltsverfestigung ist im Falle der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 ausgeschlossen. Nach der Gesetzesbegründung ist dies
vorgesehen, um "den Anreiz zur Arbeitsplatzsuche aufrecht zu erhalten und eine
Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden" (S. 202).
Ehegatten müssen die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 jeweils in eigener Person
erfüllen, d. h. wenn beispielsweise der Ehemann die Voraussetzungen erfüllt,
gilt dies nicht "automatisch" auch für die Ehefrau. Nur die minderjährigen ledigen
Kinder werden einbezogen und erhalten ein von der Aufenthaltserlaubnis der Eltern
oder des Elternteils abhängiges Aufenthaltsrecht. Werden sie volljährig, kann
ihnen die Aufenthaltserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen von § 104 a
Abs. 2 Satz 1 erteilt werden. Dabei ist insbesondere ein Aufenthaltsrecht für
den Fall einer positiven Integrationsprognose bei geduldeten erwachsenen Kindern
vorgesehen, jedoch gelten auch hier die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 5 AufenthG, d. h. es muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln gesichert ist. Lediglich im Rahmen einer Ermessensregelung
(§ 5 Abs. 3 AufenthG) kann von einer solchen Sicherung abgesehen werden. Anhaltspunkte
für die Ermessensausübung bieten dazu § 104 a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 – so
die Begründung des Regierungsentwurfs (S. 202). Auch für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 2 Satz 2 sind zugleich die Voraussetzungen des
§ 5 AufenthG hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes anzuwenden.
Schon der IMK-Beschluss führte das Prinzip der "Sippenhaftung" ein, falls ein
Familienmitglied Straftaten begangen hatte: Bei Ausschluss eines Familienmitglieds
wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie vom
"Bleiberecht" (6.6 IMK-Beschluss). Dies wurde in § 104 a Abs. 3 im Prinzip übernommen,
allerdings gilt die Modifikation, dass dann, wenn der andere Ehegatte eigenständig
die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung
einer besonderen Härte erforderlich ist, ihnen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
auch dementsprechend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a erteilt werden kann.
Es ist abzusehen, dass – neben der Ermessensentscheidung ("kann" statt
"soll") – sich in der ausländerbehördlichen Praxis damit die Auslegung
des unbestimmten Rechtsbegriffs "zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich"
zum Hauptproblem entwickeln wird. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (S. 202)
heißt es dazu, dass für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden
sind, dies dem Grundsatz entspreche, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche
Schicksal der Eltern teilt. Hinzu komme, dass aufgrund der häuslichen Gemeinschaft
ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder nicht auszuschließen
sei. Dies gelte auch für das Verhältnis von Geschwistern untereinander. Für
die Fälle, in denen Kinder eine Straftat begangen haben, sei der Ausschluss
der Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichts- und Erziehungspflicht gerechtfertigt.
Bei lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaften und eheähnlichen Lebensgemeinschaften
seien die in die Abs. 1 Nr. 6 genannten Straftaten des Partners im Rahmen der
Sollregelung des Abs. 1 Satz 1 regelmäßig zu berücksichtigen.
Soweit Eltern die Straftaten begingen, die zum Ausschluss des Aufenthaltsrechts
führen, geht eine naheliegende Vermutung dahin, dass es zukünftig deswegen zu
Scheidungen kommen wird: Lassen sich die Eltern scheiden und verlässt der "belastete"
Elternteil die familiäre Lebensgemeinschaft, besteht für die übrigen Familienangehörigen
weiterhin die Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht nach § 104 a zu erhalten, da
ohnehin jeder Ehegatte eigenständig die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht
erfüllen muss.
Die Inhalte des in Abs. 4 Satz 1 vorgesehenen "Integrationsgesprächs" oder der
"Integrationsvereinbarung" bleiben in ihren Konturen völlig unklar. Die Ausländerbehörde
behält wie bisher die Möglichkeit, individuelle Beratungsgespräche zu führen
("Integrationsgespräche"). Zugleich wird ihr aber eine Kontrollmöglichkeit eröffnet:
Werden Teile aus der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, kann dies dazu
führen, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern. Ausdrücklich wird in der
Gesetzesbegründung (S. 202) formuliert, dass, wenn eine Integrationsvereinbarung
abgeschlossen wurde, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Erfüllung
der eingegangen Integrationsverpflichtung abhängig sei.
Falls bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 noch keine
hinreichenden Sprachkenntnisse im Sinne der Stufe A 2 des gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprache5
vorliegen, wird sie nur bis zum 1. Juli 2008 erteilt (S. 202). Weist der/die
Betroffene die erforderlichen Sprachkenntnisse nachträglich vor und liegen die
übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird sie bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
Während bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1
darauf verzichtet wird, dass bereits die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG nachgewiesen werden (Sicherung des Lebensunterhalts), gilt dies nicht
mehr für eine Verlängerung über den 31. Dezember 2009 hinaus. Vielmehr muss
dann nachgewiesen werden, dass im zurückliegenden Zeitraum des Besitzes der
Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit
gesichert war. Wurden während dieses Zeitraums Leistungen nach dem SGB II oder
XII bezogen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld), werden diese öffentlichen
Leistungen angerechnet und schließen damit den Nachweis einer eigenständigen
Sicherung des Lebensunterhalts aus (S. 203). Nach der Praxis in Niedersachsen
bei der Umsetzung früherer Altfallregelungen war unter "überwiegender" Sicherung
des Lebensunterhalts zu verstehen, dass mehr als die Hälfte des Lebensunterhalts
durch Erwerbstätigkeit gesichert sein musste. Sollte sich diese Auslegung auch
bei § 104 a durchsetzen, würde ergänzender Bezug von Sozialleistungen die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis nicht ausschließen.
Wenn nach erster Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt nur
durch vorübergehende Beschäftigungen eigenständig gesichert wird, schließt dies
eine Verlängerung nicht aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn "der einer Erwerbstätigkeit
zugrundeliegende Arbeitsvertrag lediglich eine für den Abschluss vergleichbarer
Arbeitsverträge übliche Befristung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet" (S. 203).
Dies ist gemeint mit der in § 104 Abs. 5 Satz 3 enthaltenen Formulierung, für
die Zukunft müssten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt
überwiegend gesichert sein wird. Nach Auffassung des niedersächsischen Innenministeriums
wird jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes über zwei oder mehrere 400-Euro-Jobs
nicht ausreichen. Mindestens ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
müsse bestehen. Man wird abwarten müssen, ob diese Auslegung sich bundesweit
durchsetzen wird.
Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass eine nach
§ 104 a Abs. 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert wird und nicht nach denen des § 8
Abs. 1 AufenthG ("auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben
Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung") oder des § 26 Abs. 1 AufenthG
("die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für längstens jeweils
drei Jahre erteilt und verlängert werden"). Auch die Fiktionswirkung des § 81
Abs. 4 AufenthG ("Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels
oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel
vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend")
wird in § 104 a Abs. 5 Satz 4 ausdrücklich ausgeschlossen (S. 203).
§ 104 a Abs. 6 legt die Ausnahmen fest, in denen die Aufenthaltserlaubnis zur
Vermeidung von Härtefällen auch dann (ausnahmsweise im Rahmen des ausländerbehördlichen
Ermessens) verlängert werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht eigenständig
durch Erwerbstätigkeit gesichert wird. Die in § 104 a Abs. 6 Nr. 2 genannte
Voraussetzung, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könne zur Vermeidung
von Härtefällen erfolgen, wenn Familien mit Kindern nur vorübergehend auf ergänzende
Sozialhilfe angewiesen seien, lässt offen, wie lang der "vorübergehende Zeitraum"
bemessen wird. Entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis dürfte hier von sechs
Monaten auszugehen sein. Der Begriff "vorübergehende Angewiesenheit auf Sozialleistungen"
wird auch in § 104 a Abs. 6 Nr. 3 bei der Konstellation Alleinerziehende mit
Kind verwendet. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, es sei
nur gemeint, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, wenn
sie die Erziehung des Kindes oder der Kinder gefährden würde. Die Erziehung
eines Kindes, welches bereits das dritte Lebensjahr vollendet hat, sei jedoch
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung
in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege gemäß SGB VIII oder in sonstiger
Weise sichergestellt sei (S. 203).
§ 104 a Abs. 6 Nr. 4 erfasst jene Ausländer, die vor Erreichen der Altersgrenze
von 65 Jahren aufgrund Erwerbsunfähigkeit nicht eigenständig ihren Lebensunterhalt
sichern können. Trotz der positiven Formulierung beinhaltet die Vorschrift den
Ausschluss von chronisch Kranken und Behinderten und Erwerbsunfähigen von der
Altfallregelung. Ihr Lebensunterhalt einschließlich der erforderlichen Betreuung
und Pflege müsste "in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand
dauerhaft gesichert" sein. Die übrigen Familienangehörigen werden aber in aller
Regel nicht in der Lage sein, eine entsprechende Verpflichtung mit unkalkulierbarem
Kostenrisiko einzugehen und einzulösen. Insofern wird dieser Vorschrift in der
Praxis kaum Bedeutung zukommen.
Auch Personen im Rentenalter können gemäß § 104 a Abs. 6 Nr. 5 nur theoretisch
eine Altfall-Aufenthaltserlaubnis erhalten: Wenn sichergestellt ist, dass sie
keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen werden. Auch hier gilt also "Sippenhaftung"
für die Kosten des Lebensunterhalts. Die Familie muss für eventuell anfallende
Kosten bürgen. Der Ausschluss von den öffentlichen Sozialleistungen gilt sowohl
für Leistungen zum Lebensunterhalt ("Sozialhilfe") als auch für Leistungen für
die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit. Sofern die Betroffenen
keine Altersrente in Deutschland beziehen – was die Regel sein dürfte
–, soll ihr Lebensunterhalt nur dann als gesichert gelten, wenn sichergestellt
ist, dass unterhaltsverpflichtete Familienangehörige auch in die Unterhaltsverpflichtung
genommen werden können. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung formuliert:
Bei Ausländern, bei denen bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gewährleistet ist und bei denen auch
keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig die Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel entfallen wird, sei ein hinreichender Grund dafür gegeben,
von dem im Regelfall ermessensbindenden "Soll" in § 104 a Abs. 1 Satz 1 abzuweichen.
Denn es sei mit den Zielen des § 104 a nicht vereinbar, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis
auch dann zu erteilen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass eine
Verlängerung nicht erfolgen könne.
Vollkommen unkonturiert bleibt § 104 a Abs. 7. Die Verwaltungen der Bundesländer
werden darin ermächtigt, aus nicht näher definierten "Gründen der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland" anzuordnen, dass Angehörigen bestimmter Staaten
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 und 2 zu versagen ist. Der Gesetzesbegründung
(S. 203) lässt sich dazu nur die kryptische Zielbeschreibung entnehmen, dass
Ausländer aus bestimmten Staaten von der Regelung ausgeschlossen werden können,
wenn erhebliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ihrem Aufenthalt
entgegenstehen. Welche "erheblichen Sicherheitsinteressen" dies sein können
und wann sie nach Auffassung des Gesetzgebers vorliegen, verschweigt die Begründung.
An der Verfassungsmäßigkeit dieser unklaren Ausschlussklausel scheinen erhebliche
Zweifel angezeigt.
3. Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Minderjährige (§ 104 b)
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§ 104 b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder
von geduldeten Ausländern
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Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall
der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils,
denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104 a erteilt oder
verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3
Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1
erteilt werden, wenn |
Im Koalitionsvertrag war vereinbart worden zu prüfen, ob die humanitären Probleme von in Deutschland aufgewachsenen ausländischen Kindern befriedigend gelöst sind und insbesondere, inwieweit Kindern, die seit Jahren gut integriert in Deutschland leben, "rechtsuntreues Verhalten" ihrer Eltern noch zugerechnet werden könne. § 104 b ermöglicht nun grundsätzlich die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an integrierte minderjährige Kinder. Allerdings handelt es sich um eine Ermessensregelung, die voraussetzt, dass die Eltern oder der alleinpersonensorgeberechtigte Elternteil ausreisen, dass ferner die Voraussetzungen der Ziff. 2–4 vorliegen und dass zugleich die Personensorge gesichert wird. Rechtlich ist nur die Konstellation denkbar, dass entweder ein Amtsvormund bestellt wird oder ein Verwandter die Vormundschaft übernimmt, da die Ausreise der zur Ausübung der Personensorge berechtigten Eltern, die selbst nicht von § 104 a begünstigt werden, Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht nach § 104 b ist. Letztlich basiert § 104 b also auf der Wahl des Jugendlichen und seiner Eltern zwischen Zusammengehörigkeit zur Familie und Ausreise oder "eigenständigem" Bleiberecht. Dass eine solche Alternative der gesetzlichen Vorgabe, man wolle ein "humanitäres Aufenthaltsrecht" schaffen (§ 23 Abs. 1 AufenthG), Hohn spricht, bedarf kaum näherer Erläuterung.
4. Verbesserungen gegenüber der IMK-Regelung
Um die gesetzliche Regelung in Anspruch nehmen zu können, gilt als spätestes
Einreisedatum gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 der 1. Juli 2001, nicht mehr –
wie im IMK-Beschluss – der 17. November 2000. Auch jenen, die noch keine
Arbeit haben, wird, sofern alle anderen Voraussetzungen vorliegen, "ab sofort"
nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und nicht
nur die Duldung "zur Arbeitssuche" verlängert. Der Aufenthalt wird damit rechtmäßig,
wenn auch befristet.
Ausreichende Sprachkenntnis muss erst zum 1. Juli 2008 und nicht bereits bei
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden.
"Identitätstäuscher" oder Personen, die ihren ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten
bisher nicht nachgekommen sind, werden nicht mehr von vornherein von der begünstigenden
Regelung ausgeschlossen. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Beschluss
des OVG Schleswig-Holstein vom 12. Juli 2007 (4 MB 57/07, ASYLMAGAZIN 7–8/2007,
siehe Hinweis –
schon ausdrücklich im Hinblick auf § 104 a abgefasst): Angaben, die ein Antragsteller
im Asyl(folge-)verfahren vor dem BAMF gemacht hat, die aber später vom Gericht
in jenem Verfahren nicht für glaubwürdig gehalten wurden (hier: fachärztliches
Attest über eine psychiatrische Erkrankung), lassen keinen Schluss auf eine
aktive Täuschungshandlung gegenüber der Ausländerbehörde nach Abschluss des
Asylverfahrens oder auf eine Behinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu.
Eine – geringfügige – Erleichterung bietet auch § 104 a Abs. 1
Nr. 6 bezüglich der Strafen, die zum Auschluss von der Altfallregelung führen
gegenüber Ziff. 6.4. IMK-Beschluss, weil nun Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
die wegen ausländerrechtlicher Straftaten erfolgten, grundsätzlich außer Betracht
bleiben. Und das waren die Verbesserungen dann auch schon.
III. Abschließende Anmerkung
Geht es zu weit, zu sagen, dass die gesetzliche Altfallregelung in § 104 a
und b ein weiteres Mal kein "großzügiges, humanitäres Aufenthaltsrecht" bringen
wird? Nach der Statistik des BAMF lebten am 31. Dezember 2005 insgesamt 4 612 410
Ausländer aus "Drittstaaten" (= keine EU-Staatsangehörigen) in Deutschland.
Geduldet waren am 31. Dezember 2006 von ihnen noch 174 980, im Mai 2007 gab
das BMI ihre Zahl mit 164 000 bezogen auf Ende April 2007 an.6
Die CDU/CSU wollte deren Problem nie lösen. Die SPD hat sich zeitweise den Anschein
gegeben, sie sei dazu entschlossen. Von der Altfallregelung, die ja die Ausreisepflicht
voraussetzt, könnten maximal ca. 3,5 % der in Deutschland lebenden "Drittstaatsangehörigen"
oder staatenlosen Ausländer profitieren. Prognosen dazu, wie viele es tatsächlich
sein werden, mag nicht einmal das Bundesinnenministerium abgeben. Orientiert
man sich an früheren Ergebnissen, lässt sich prognostizieren: maximal 25 %,
also hoch gegriffen vielleicht 40 000–45 000 Menschen werden die Kriterien
erfüllen können Die Vielzahl der Ausschlussregelungen und der wenig durchdachte
§ 104 b erscheinen jedoch nicht als beispielhaft für "Humanität" und "Großzügigkeit"
oder auch nur für verwaltungsmäßigen Pragmatismus bei der Gewährung von Aufenthaltsrechten.
Mesovic schreibt:7
"Der Text löst die Hoffnungen nicht annähernd ein. Probleme aus dem IMK-Beschluss, die weitgefassten Ausschlussgründe, werden fortgeschrieben. Positiv ist, dass die bislang Geduldeten eine befristete Aufenthaltserlaubnis anstelle einer Duldung erhalten sollen. Dies macht ihnen die Arbeitssuche in Verbindung mit dem verlängerten Stichtag Ende 2009 leichter. Allerdings geht der Gesetzentwurf genauso gnadenlos wie der IMK-Bleiberechtsbeschluss mit alten Menschen, Erwerbsunfähigen und Behinderten um. Ihnen und eventuellen Angehörigen wird weiter zugemutet, ihren Lebensunterhalt inklusive Betreuung und Pflege ohne öffentliche Leistung dauerhaft zu sichern. Unausgegoren ist die Idee eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes für integrierte Kinder von Geduldeten, die als Erwachsene ihrerseits aus der Regelung herausfallen. Wollen über 14-Jährige bleiben, muss ihre Personensorge sichergestellt sein und widersinnigerweise auch die Ausreise der Eltern. Ein schreckliches Dilemma für die betroffenen Jugendlichen: Familien- oder Bleiberecht – beides zusammen soll es nicht geben."
Dem ist zuzustimmen. Im Übrigen ist es – wie oben dargelegt –
ja nicht so, dass Ausländer, die jetzt möglicherweise vorübergehend ein Aufenthaltsrecht
erhalten werden, dieses auch über 2009 hinaus mit Sicherheit verlängert bekommen.
Dann werden allerdings die Bundesregierung, die den Gesetzentwurf vorgelegt
hat, und Bundestag und Bundesrat, die ihm zugestimmt haben, nicht mehr in dieser
Zusammensetzung im Amt sein.
Blickt man zurück auf die zwanzigjährige Geschichte der Altfall- und Bleiberechtsregelungen
und stellt hier die deutschen Versuche, "des Problems Herr zu werden" in einen
Gesamtzusammenhang mit Legalisierungsregelungen für illegale Einwanderer in
anderen EU-Staaten, beispielsweise Italien oder Spanien, erscheint es gerechtfertigt,
die deutsche Regelung mit all ihren "wenn, aber und eigentlich lieber nicht"
als jeder "humanitären" Großzügigkeit entbehrend zu charakterisieren. Die ca.
160 000–170 000 Menschen, die seit vielen Jahren in Deutschland leben,
werden auch dann – entgegen aller Versicherungen von Politikern –
absehbar nicht abgeschoben werden können, wenn ihnen keine Aufenthaltserlaubnis
nach § 104 a erteilt werden wird. Die Vollzugsprobleme, die Ausländerbehörden
schon bisher hinderten, Abschiebungen durchzusetzen und dazu zwangen, Duldungen
zu erteilen, werden im Herbst 2009 nicht urplötzlich weggefallen sein. Abzusehen
ist daher, dass die Bleiberechtsregelung wohl eine Verschiebung des Problems
bis 2009, aber immer noch keine Lösung bedeutet. Alles andere wäre im Hinblick
auf die Tradition der Gesetzgeber in Bund und Ländern in den vergangenen 20
Jahren auch allzu verwunderlich gewesen. Kommentierungen aus SPD-Kreisen, es
sei ein "schmerzhafter Kompromiss" und "mehr war mit der Union nicht zu machen",
bedeuten wenig: Eine gesetzgeberische Notwendigkeit zu einer Altfallregelung
war, nachdem seit November 2006 der IMK-Beschluss existierte, nicht mehr ersichtlich.
Allerdings hätte dies offenbart, dass die Sozialdemokraten in den anderen Feldern
des Ausländerrechts keine eigenen Konzepte hatten – jetzt haben sie angeblich
"zu Gunsten der Altfallregelung" auf die Durchsetzung ihrer Positionen im Koalitionsausschuss
verzichtet. Doch dieser Preis war zu hoch.
1
Der IMK-Beschluss und die Ausführungserlasse der Länder sowie Erläuterungen
befinden sich auf www.asyl.net
unter Arbeitsmittel und Tipps > Bleiberecht.
2 Schreiben des
BMI-Staatssekretärs Altmaier an den Vorsitzenden des Innenausschusses des BT,
Edathy, vom 7.5.2007 (22 S., M10385),
s. ASYLMAGAZIN 6/2007,
S. 1.
3 Ausweislich der
Gesetzesbegründung zu §§ 104 a und 104 b (BT-Drs. 16/5065, S. 201) hielten sich
am 31.12.2006 174 980 Ausländer geduldet in Deutschland auf, davon 99 087 seit
mindestens sechs Jahren (Einreise vor dem 1.1.2001) und 67949 seit mindestens
acht Jahren (Einreise vor dem 1.1.1999).
4 BT-Drs. 16/5065,
alle folgenden Seitenangaben beziehen sich hierauf.
5 Stufe A2 des gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens verlangt "das Verstehen von Sätzen und häufig gebrauchten
Ausdrücken, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen
(z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung)
sowie das Verständigen in einfachen und routinemäßigen Situationen, in denen
es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute
und geläufige Dinge geht". Auf diesem Sprachniveau soll der Sprecher "mit einfachen
Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im
Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben" können. Ob dies von
sprachpädagogisch nicht besonders ausgebildeten Behördenbediensteten erkannt
werden kann, erscheint fraglich. In der Praxis wird es voraussichtlich ausreichen,
dass der Antragsteller sich auf einfacher Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann (§ 28 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), wenn er
bei der Antragstellung Behördenmitarbeitern sein Begehren vorträgt.
6 Schreiben Altmaier
an Edaty – wie Fußnote 2.
7 Bernd Mesovic:
Hiergeblieben – Politikerinnen und Politiker zum Nachsitzen! In: Flüchtlingsrat
Baden-Württemberg, Rundbrief Sommer 2007, S. 6.
Im ASYLMAGAZIN, auf www.asyl.net und www.ecoi.net stellen wir Ihnen eine Vielzahl an Originaldokumenten zur Verfügung, unter anderem Gesetzestexte, Urteile und Beschlüsse deutscher und europäischer Gerichte sowie Berichte von Nichtregierungsorganisationen, staatlicher Einrichtungen und der Presse zum Geschehen in den Herkunftsländern der Flüchtlinge und Asylsuchenden. Diese Dokumente können Sie entweder herunterladen oder bei uns bestellen.
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