Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
VG Kassel: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 24.5.2007 - 3 E 582/06.A - (14 S., M10542)
"(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan; (…). (…)
Für den Kläger bestünde (…) im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan
eine existentiell bedrohliche allgemeine Gefahrenlage. (…)
Die genannten Voraussetzungen sind (…) jedenfalls im vorliegenden Falle
erfüllt, soweit es die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Wohnraum und die
Krankenversorgung anbetrifft. (…)
Die jüngsten und ausführlichsten Berichte über die Lage in Afghanistan stammen
von Dr. Mostafa Danesch, der das Land zuletzt in der Zeit vom 10. bis 26.12.2005
besucht hat. Er kommt in seinem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 23.01.2006
zu dem Ergebnis, dass sich die Lebensverhältnisse in Kabul – dem einzigen
Ort, der für eine Abschiebung in Frage komme – in katastrophalem Maße
verschlechtert hätten. (…)
In seiner Aussage als sachverständiger Zeuge vor dem OVG Berlin-Brandenburg
vom 05.05.2006 in den Verfahren 12 B 9. und 11.05 hat Dr. Danesch wiederholt,
dass zurückkehrende Flüchtlinge von der UN nur eine Hilfe in Höhe von 12 US-Dollar
erhielten. Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten allenfalls gut ausgebildete Personen
wie Techniker etwa im Bereich der neuen Technologien und Spezialisten auf dem
Bau. Die Mehrzahl der Millionen Flüchtlinge fänden nur von Zeit zu Zeit als
Tagelöhner Arbeit. Eine Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer scheitere
regelmäßig daran, dass die Deutschkenntnisse von den in Frage kommenden deutschen
Stellen als nicht ausreichend angesehen würden. Durch die Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit könnten sich Rückkehrer aus Westeuropa in Kabul nur dann über Wasser
halten, wenn sie über die für die Eröffnung eines Geschäftes oder Betriebes
erforderlichen Finanzmittel verfügten. In einem solchen Falle bestehe die Möglichkeit,
ergänzende Hilfe im Rahmen des RANA-Programms der Europäischen Union für Afghanistan
zu erhalten. Mittellose Flüchtlinge hätten diese Chance nicht. Wer über keine
Geldmittel verfüge oder keine Familienangehörigen im Land habe, vegetiere auf
aller unterstem Niveau dahin, wenn er sich nicht der Drogenszene zuwende oder
einer politischen Organisation wie den Taliban anschließe. (…)
In seiner Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 04.12.2006 in
dem Verfahren 8 UE 1913/06.A hat Dr. Danesch nochmals betont, dass zurückkehrende
Flüchtlinge wegen in der Regel unzureichender Sprachkenntnisse nicht für qualifizierte
Übersetzer- und Dolmetscheraufgaben in Frage kämen. Die Bundeswehr ziehe für
anspruchsvolle Tätigkeiten entsprechend ausgebildete Fachleute heran, die sie
in Deutschland anwerbe. Ähnlich gingen seines Wissens die in Afghanistan tätigen
Hilfsorganisationen vor. Die Deutsche Botschaft in Kabul komme schon aus Sicherheitsgründen
nicht als Arbeitgeber für afghanische Flüchtlinge in Betracht. Soweit deutsche
Soldaten auf ihren Patrouillen geringer qualifizierte Übersetzer benötigten,
griffen sie auf Deutsch-Afghanen oder Deutsch-Iraner in ihren Reihen zurück,
die einfachere Gespräche übersetzen könnten. Im Übrigen verzichte die Bundeswehr
angesichts der wachsenden Terrorgefahr auch aus Sicherheitsgründen darauf, abgeschobene
Asylbewerber als Dolmetscher einzusetzen. Die Anwesenheit internationaler Hilfsorganisationen
in Kabul bedeute nicht, dass dort die Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln
und Wohnraum sichergestellt sei. Entgegen anderslautenden Angaben verhungerten
in Kabul Tag für Tag Menschen. (…)
Der vom OVG Berlin-Brandenburg am 27.03.2006 in den dort anhängigen Verfahren
12 B 9. und 11.05 als sachverständiger Zeuge vernommene Bedienstete des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge David hat demgegenüber zwar ausgesagt, dass auch
aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerbern im Rahmen des von der International
Organisation for Migration (IOM) durchgeführten RANA-Programms der Europäischen
Union für Afghanistan Hilfen zur Verfügung stünden [11 S., M8302]. Das RANA-Programm
ist jedoch nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 31.01.2007
in dem Verfahren 3 E 1883/05.A Ende April 2007 endgültig ausgelaufen, so dass
es hierauf nicht mehr ankommt.
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kläger
im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
Denn der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er in Afghanistan nicht mehr
über familiäre Beziehungen oder sonstige sozialen Bindungen verfügt, auf deren
Unterstützung er zurückgreifen könnte. (…)
Eine die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietende verfassungswidrige
Schutzlücke in Bezug auf den Kläger ist auch nicht im Hinblick auf den Erlass
des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 27.05.2005 zu verneinen.
Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach diesem Erlass ein Bleiberecht
erhalten kann, da er sich weder zum 24.06.2005 seit mindestens sechs Jahren
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat noch er zu diesem Zeitpunkt das
65. Lebensjahr vollendet hatte. Alle diejenigen afghanischen Staatsangehörigen,
die kein Bleiberecht erhalten können, sind nach der Erlassregelung zurückzuführen.
Dabei zählt der Kläger zu dem vorrangig zurückzuführenden Personenkreis der
alleinstehenden männlichen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen. Angesichts
dessen vermittelt der – mittlerweile zwei Jahre alte – Erlass
jedenfalls heute keinen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
'gleichwertigen Schutz' vor einer Abschiebung mehr. (…)"
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.
VG Koblenz: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 21.5.2007 - 1 K 229/07.KO - (15 S., M10512)
"(…) Die Klage hat bereits mit dem vom Kläger gestellten Hauptantrag
Erfolg. (…)
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. (…)
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a. F. sind jedoch im hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor gegeben,
mit der Folge, dass ein Widerruf ausscheidet. (…)
Eine derartige extreme Gefahrenlage ist für den Kläger wegen der in Afghanistan
bestehenden unzureichenden Versorgungslage auch tatsächlich gegeben, sodass
offen bleiben kann, ob sich in Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie
vom 29. April 2004 (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12)) ein erleichterter
Prognosemaßstab ergibt.
Zwar ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen,
dass in Afghanistan auch derzeit noch zahlreiche supranationale, staatliche
und auch private Hilfsorganisationen die Versorgung der Not leidenden Bevölkerung
einschließlich der aus den Nachbarländern oder Europa zurückkehrenden Flüchtlinge
zu sichern versuchen. Gleichwohl haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen
in den letzten Jahren dramatisch zugespitzt.
Das Auswärtige Amt (Lageberichte vom 29. November 2005 [36 S., A0244, siehe
Hinweis], 13. Juli 2006 und 17. März 2007 [30 S., A0322, siehe
Hinweis]) bezeichnet die Wirtschaftslage in Afghanistan, einem der ärmsten
Länder der Welt, als 'desolat'. Die humanitäre Situation stehe mit Blick auf
die etwa 4 Millionen zurückgekehrten Flüchtlinge, vornehmlich aus Pakistan,
vor 'großen Herausforderungen'. Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp
und die Preise in Kabul seien hoch. Die Versorgungslage in Kabul und anderen
großen Städten habe sich grundsätzlich verbessert, in anderen Gebieten sei sie
weiter 'nicht zufrieden stellend'. Humanitäre Hilfe sei weiterhin 'von erheblicher
Bedeutung'; sie werde im Norden durch Zugangsprobleme, im Süden und Osten durch
Sicherheitsprobleme erschwert. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend,
selbst in Kabul. Rückkehrer könnten 'auf Schwierigkeiten stoßen', wenn sie außerhalb
eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten
Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie
örtliche Kenntnisse fehlten. Freiwillige Rückkehrer zu ihren Angehörigen und
zum Teil auch in die ehemaligen Unterkünfte strapazierten die nur sehr knappen
Ressourcen an Wohnraum und Versorgung noch weiter. Das Flüchtlingshilfswerk
UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung
von Unterkünften geschlossen; bis Ende 2003 seien knapp 70 000 gebaut worden,
2004 wegen fehlender Finanzen nur noch 27 000. Die Fortsetzung der Hilfsoperationen
von UNHCR und IOM (International Organisation for Migration) seien von neuen
Unterstützungszusagen der Geberländer abhängig.
Erscheint dieses vom Auswärtigen Amt gezeichnete Bild bereits äußerst düster,
so stellt es sich nach dem von dem Journalisten und Gutachter Dr. Mostafa Danesch
gefertigten Gutachten vom 25. Januar 2006 an das VG Hamburg [39 S., M7988],
das auf einer vom 10. bis zum 26. Dezember 2005 unternommenen Reise des Verfassers
nach Kabul beruht, als noch schlimmer dar. (…)
In Würdigung dieser Gesamtumstände geraten Rückkehrer, die, wie der Kläger,
in Afghanistan über keine näheren Verwandten verfügen, jedenfalls derzeit mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine nahezu aussichtslose Lage.
Denn sie haben keinerlei realistische Chance, der Obdach- und Arbeitslosigkeit
sowie der Verelendung zu entgehen und sind deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit
der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen
sicheren Hungertod ausgesetzt zu sein. Dies gilt gerade auch für Flüchtlinge
aus Europa, die oftmals vor ihrer Ausreise aus Afghanistan ihren gesamten Besitz
veräußert haben und als Empfänger von Sozialhilfe und ähnlichen Leistungen über
keine Rücklagen verfügen, die ihnen einen Neubeginn ermöglichen könnten (Dr.
Mostafa Danesch, a. a. O.).
Die gegenteiligen Ausführungen des Auswärtigen Amtes (vgl. Stellungnahme vom
1. September 2006 an VG Schwerin), wonach sich die Situation der europäischen
Rückkehrer von denjenigen, die während der Kriegs- und Bürgerkriegswirren in
die angrenzenden Nachbarländer (insbesondere Iran und Pakistan) geflüchtet sind,
deutlich unterscheiden sollen, vermögen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon,
dass auf die dezidierten Beschreibungen der allgemeinen Lebensumstände in der
vorgenannten Stellungnahme des Gutachters Dr. Danesch nur völlig pauschal eingegangen
wird, kann sich das Auswärtige Amt namentlich nicht auf das von der Europäischen
Union finanzierte sog. RANA-Programm berufen. Unbeschadet dessen, ob das Programm
Ende April 2007 ausgelaufen ist, erfolgen Leistungen, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, faktisch nur an freiwillig zurückkehrende Personen, für welches das
von der IOM betreute Projekt ursprünglich auch allein konzipiert worden war.
So soll das afghanische Ministerium für Rückkehrer in den vergangenen Jahren
die darin vorgesehenen Hilfsleistungen nur an zwei Personen gewährt haben, die
aus Großbritannien sowie aus Indien abgeschoben worden sind (Dr. Mostafa Danesch
vom 4. Dezember 2006 an HessVGH). Hinzu kommt, dass Personen, die aus Deutschland
abgeschoben werden, sich weder mit dem vorgesehenen Anmeldeformular zehn Tage
vor Ausreise registrieren, noch Vertreter der IOM sie bei Ankunft in Kabul am
Flughafen in Empfang nehmen und betreuen können, da man dort nach eigener Aussage
über die Ankunft von abgeschobenen Personen in der Regel nicht informiert wird.
Damit fallen sämtliche RANA-Programm-Komponenten zur Unterstützung vor der Ausreise
und bei der Ankunft weg, also unter anderem medizinische Unterstützung und anfängliche
Unterbringung. Dies deckt sich mit einer Reihe von Berichten über Afghanen,
die aus Deutschland abgeschoben wurden und bei Ankunft am Kabuler Flughafen
keinerlei Hilfe erhielten (vgl. amnesty international vom 17. Januar 2007 an
HessVGH [ID 67682]). Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass sich ein Asylbewerber
auf die Inanspruchnahme von angebotenen Rückkehrhilfen grundsätzlich verweisen
lassen muss, sind die im RANA-Programm geregelten Hilfsleistungen jedenfalls
aufgrund ihrer praktischen Handhabung zurzeit völlig unzureichend, um existenzielle
Gefahren für Rückkehrer abzuwenden. Beispielsweise beträgt die Verweildauer
in dem von der afghanischen Regierung für zurückkehrende Flüchtlinge zur Verfügung
gestellten Gästehaus, das anscheinend lediglich über 20 Wohnplätze verfügt,
höchstens zehn Tage. Laut Auskunft eines stellvertretenden afghanischen Ministers
sollen überdies von dem sich zuletzt auf 4,5 Millionen US-Dollar belaufenden
Jahresbudget des Programms nur ca. 150 000 US-Dollar angekommen sein (vgl. dazu
im Einzelnen: Dr. Danesch vom 4. Dezember 2006 an HessVGH). Von daher ist das
Programm von seinem Zuschnitt her offenbar ungeeignet, eine größere Zahl von
Abgeschobenen aufzunehmen und nicht nachvollziehbar, wie es abgeschobenen Personen
ermöglichen soll, in Afghanistan eine Existenz aufzubauen (vgl. amnesty international
vom 17. Januar 2007 an HessVGH). Weiterhin ist dem Auswärtigen Amt auch nicht
zu folgen, soweit es behauptet, die Situation von Rückkehrern hinsichtlich Wohnraum,
medizinischer Versorgung und Nahrungsmittelzuteilung sei mit den Verhältnissen,
die ca. 4,5 Millionen Afghanen in Kabul ständig erlebten, vergleichbar. Die
in Afghanistan lebende Bevölkerung ist nämlich in aller Regel in soziale Strukturen
eingebettet und kann sich auf die Unterstützung einer Familie oder von nahen
Verwandten verlassen. Dies ist aber bei zwangsweise abgeschobenen Flüchtlingen,
die alle Kontakte abgebrochen haben und über keine noch im Land verbliebenen
Angehörigen verfügen, gerade nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die aus Iran
und Pakistan zurückgekehrten Flüchtlinge selbst im Elend leben. Tausende von
ihnen sind durch Hunger, Krankheit, Seuchen, Kälte und Hitze gestorben und keine
Statistik erwähnt die wahren Todesursachen (vgl. Dr. Mostafa Danesch vom 15.
August 2007 an den Kläger). (…)"
Einsender: RA Christ, Köln
VG Gießen: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 18.4.2007 - 2 E 3621/06.A - (16 S., M10549)
"(…) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen vor. (…)
Ausgehend von den dem Gericht zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan
vorliegenden Auskünften ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer solchen erheblichen Gefahr für Leib
und Leben ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist zu befürchten, dass er aufgrund
seiner persönlichen Situation nicht die Möglichkeit haben wird, in menschenwürdiger
Weise sein Existenzminimum zu sichern.
Der Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60
Abs. 7 AufenthG steht die derzeitige Erlasslage für nicht bleibeberechtigte
afghanische Staatsangehörige nicht entgegen, da diese einen anderweitigen, gleichwertigen
Abschiebungsschutz nicht vermittelt. Denn der zur Umsetzung der Beschlussfassung
der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder ergangene
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. Juli 2005
(StAnZ 34/2005, Seite 3258, 3260) stellt eine Abfolge von Abschiebungen bestimmter
Personengruppen vor und kann nicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine
gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu können.
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die Versorgungslage
im gesamten Land als katastrophal anzusehen. (…)
Selbst das Auswärtige Amt (AA) hat die Wirtschaftslage Afghanistans als einem
der ärmsten Länder der Welt als desolat bezeichnet. (…)
Der Sachverständige Dr. Danesch hat in seinen Gutachten vom 23.01.2006 (an VG
Hamburg) und 13.01.2006 (an VG Wiesbaden) ausgeführt, dass die Wirtschaftslage
in Afghanistan desolat sei, es kaum bezahlbare Wohnungen gebe, die Arbeitslosenquote
ca. 80 % betrage und die Kriminalität enorm angewachsen sei. Staatliche und
soziale Sicherungssysteme seien nicht bekannt, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen
gibt es nicht. Nach Ansicht von Dr. Danesch stoßen insbesondere Rückkehrer auf
große Schwierigkeiten, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach
längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein
soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlen. Rückkehrern
sei es praktisch unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. Innerhalb kürzester
Zeit hätten 1,5 Millionen Rückkehrer Kabul überschwemmt, wo sich die Hilfsorganisationen
nicht in der Lage gesehen hätten, für eine derartige Masse Menschen Nahrungsmittel
und Unterkünfte zu stellen und ihnen eine wirtschaftliche Perspektive zu eröffnen.
Internationale Organisationen hätten bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge
Maßstäbe angelegt und Rückkehrern aus Europa unterstellt, sie seien finanziell
besser gestellt. Das Heer der Tagelöhner und Arbeitslosen lasse die Aussicht
auf Arbeit gering erscheinen. In den Zeltlagern seien die hygienischen Verhältnisse
ebenfalls katastrophal. Von der Bevölkerungszahl in Kabul seien etwa die Hälfte
mittellose Flüchtlinge, weshalb die Hilfsangebote nur einen kleinen Teil erreichten.
Lebensmittelpreise und Mieten seien in astronomische Höhen gestiegen, die Versorgung
sei in einem lebensbedrohlichen Maß ungesichert.
Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Georg David vor dem OVG Berlin-Brandenburg
vom 27.03.2006 [11 S., M8302], wonach es Übergangshilfen bis hin zu Wohnunterkünften
und Startgeldern für Rückkehrer in Kabul gebe, halten den detaillierten und
nachvollziehbaren Gegenargumenten des Dr. Danesch nicht Stand. Sowohl in seinen
Aussagen vor dem OVG Berlin-Brandenburg am 05.05.2006 als auch in seinem neuesten
und ausführlichen Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel
vom 04.12.2006 legt Dr. Danesch dar, dass die Aussagen des Herrn David ein (jedenfalls
zum heutigen Zeitpunkt) gänzlich unzutreffendes Bild zeichnen und dass es in
Wahrheit für freiwillig nach Afghanistan zurückkehrende (ehemalige) Flüchtlinge
praktisch keine realistische, langfristige Existenz- und Überlebensmöglichkeit
gibt, es sei denn, sie können auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Gleiches
folgt aus den Ausführungen von amnesty international in seinem asylinfo 1–2/2007
(Keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan? Erkenntnisse zur Versorgungs- und
Sicherheitslage und zum Rana-Programm), welche sich mit der Umsetzung des IOM-Programms
in der Praxis auseinandersetzen.
Auch nach dem Bericht 'Zur
Lage in Afghanistan' vom Informationsverbund Asyl vom 01.10.2006 stellt
sich die Situation in Afghanistan katastrophal dar. (…)
Zusammenfassend steht unter Berücksichtigung der katastrophalen Versorgungslage
zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aus Deutschland zurückkehrenden
Asylbewerber, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten in Kabul zurückgreifen
können, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr für Leib und
Leben ausgesetzt sind. Sie haben keinerlei Chance, der Obdachlosigkeit und der
Arbeitslosigkeit zu entgehen. Eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts
des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen
bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen
auch nicht dem Mandat des UNHCR, der mit seinem Programm nur freiwillige Rückkehrer
unterstützt, und können deshalb nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen
(vgl. Informationsverbund Asyl, 'Zur
Lage in Afghanistan' vom 01.10.2006)
Alledem zufolge gebietet die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG
die Feststellung, dass von der Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger, die
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf familiäre Unterstützung in Kabul
zurückgreifen können, abzusehen ist (ebenso: VG Meiningen vom 16.11.2006, 8
K 20639/03 Me [ASYLMAGAZIN
1–2/2007, S. 14]; VG Köln vom 12.04.2006, 14 K 700/04.A [15 S., M8275];
VG Sigmaringen vom 16.03.2006, A 2 K 10668/05 [25 S., M8328]; VG Karlsruhe vom
09.11.2005, A 10 K 12302/03, AuAS 2006, 47 [=ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 13]). (…)
Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens führt dies zu einem Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Wiederaufgreifensgründe i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG sind für den Kläger gegeben. Die dem Verwaltungsakt, dem früheren Asylverfahren,
zugrundeliegende Sachlage hat sich nachträglich zugunsten des Klägers geändert.
Auf die allgemein schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan
hat sich der Kläger in seinem Folgeverfahren ohne Erfolg berufen, wie aus den
Gründen des Urteils vom 29.03.2006 folgt. Jedoch hat sich die Versorgungs- und
Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr derart verschlechtert, dass eine
gegenüber dem Folgeverfahren zugunsten des Klägers geänderte Sachlage vorliegt.
Insbesondere aus den aktuellen Quellen (vgl. nur Dr. Danesch an Hess. VGH v.
04.12.2006; amnesty international, Asylinfo 1–2/2007; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update v. 11.12.2006 [ID 64714]) zieht das Gericht
nunmehr den Schluss, dass afghanischen Staatsangehörigen, die bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland nicht auf familiäre Unterstützung in Kabul zugreifen können,
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7
AufenthG droht. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der
Qualifikationsrichtlinie.
Beschluss vom 26.6.2007 - 8 UZ 452/06.A - (19 S., M10575)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Laut UN-Welternährungsorganisation
30 % der Bevölkerung von unregelmäßiger und unzureichender Nahrungsmittelversorgung
betroffen; 5 bis 10 % der Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "Over six million face food insecurity" (ID 78094)
Amnesty international: Steigende Zahl getöteter und verletzter Zivilisten
bei Kampfhandlungen; Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Konfliktparteien
(engl.).
Bericht vom 22.6.2007: "Mounting civilian death toll – all sides must
do more to protect civilians [ASA 11/006/2007]" (ID 76787)
Länderbericht:
The Observer: Gesundheitsministerium verbietet Praxis der weiblichen
Genitalverstümmelung, nachdem ein 12-jähriges Mädchen während des Eingriffs
gestorben war; die Richtlinie des Ministeriums hat aber keine einem Gesetz vergleichbare
Wirkung (engl.).
Bericht vom 1.7.2007: "Egypt outlaws circumcision after girl dies" (ID 77273)
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Kleinkinder, Schwangere, Rückkehrer mit
kleinen Kindern und schwer kranke Personen.
Urteil vom 15.3.2007 - 7 K 2807/05.A - (8 S., M10715)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Tod eines Mannes, der als
Augenzeuge einer Schießerei aussagen sollte, während der Vernehmung; weitere
Zeugen berichten von schweren Misshandlungen während ihrer Aussagen (engl.).
Bericht vom 7.6.2007: "Anger at Death in Police Custody" (ID 76043)
Länderberichte:
BBC News: Lebenslange Haftstrafen für 30 führende Mitglieder des
Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy (CUD) wegen "versuchten
bewaffneten Umsturzes"; acht weitere Personen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt
(engl.).
Bericht vom 16.7.2007: "Ethiopia life jail terms attacked" (ID 78398)
Human Rights Watch: Somali Region: Im Zuge einer Offensive gegen die
Ogaden National Liberation Front (ONLF) wurden tausende Zivilisten durch die
Armee aus ihren Heimatorten vertrieben; Augenzeugen zufolge brannten die Soldaten
mehrere Ortschaften nieder und vernichteten die Ernte (engl.).
Bericht vom 4.7.2007: "Crackdown in East Punishes Civilians" (ID 77544)
Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Jahangir Alam, Vorsitzender der
Jugendorganisation der Awami League in Teknaf (Gemeinde Cox's Bazaar), im Gewahrsam
der Marine vermutlich an Folgen von Folterungen gestorben; Tod eines weiteren
Mannes im Polizeigewahrsam in Chokoria/Chittagong (engl.).
Bericht vom 31.5.2007: "Alleged torture and subsequent death in custody of Mr.
Jahangir Alam and of Mr. Zakaria [Case BGD 310507]" (ID 75892)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung des Dissidenten Zhu Yufu,
der im Jahr 2006 nach siebenjähriger Haftstrafe entlassen worden war, zu zwei
Jahren Haft, weil er sich einer erneuten Festnahme widersetzt haben soll (engl.).
Bericht vom 17.7.2007: "Court sentences cyber-dissident Zhu Yufu to two years
in prison" (ID 78608)
Rechtsprechung:
VG Berlin: Flüchtlingsanerkennung einer jungen Frau nach Genitalverstümmelung
und wegen Gefahr der Zwangsheirat.
Urteil vom 27.2.2007 - 1 X 30.05 - (7 S., M10788)
Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Übergriffen der Sicherheitskräfte
auf Zivilisten während der Demonstrationen im Januar und Februar 2007 (engl.).
Bericht vom 27.6.2007: "'Soldiers were shooting everywhere'. The security forces'
response to peaceful demands for change [AFR 29/003/2007]" (ID 77011)
VG Ansbach: Drohende religiöse Verfolgung für Rückkehrer
aller Konfessionen
Urteil vom 19.4.2007 - AN 3 K 06.30312 - (15 S., M10382)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid
des Bundesamtes (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft
stellt § 73 AsylVfG dar. (…)
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellungen zu Abschiebungsverboten
zu Unrecht widerrufen, da die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts jetzt und
in absehbarer Zukunft einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1
AufenthG bezüglich des Iraks besitzt, wobei die erweiterten Voraussetzungen
dieser Vorschrift hier zu Grunde zu legen sind. (…) Allerdings geht das
Gericht auf Grund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen
sowie der allgemein zugänglichen Berichterstattung in den Medien davon aus,
dass für Rückkehrer aus Deutschland in den Irak, gleich welcher Konfession sie
angehören, die Gefahr einer politischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei lediglich Personen,
die aus der früheren kurdischen Autonomie-Region im Nordirak stammen, dort familiäre
Beziehungen unterhalten und bei denen keine sonstigen Gründe einem Aufenthalt
in dieser Region entgegenstehen, auf eine dort existierende inländische Fluchtalternative
verwiesen werden können, falls sichergestellt ist, dass ihre Rückkehr in dieses
Gebiet so möglich ist, dass sie keine anderen irakischen Landesteile dabei durchqueren
müssen. (…)
Ungeachtet der religiösen Minderheiten drohenden erhöhten Verfolgungsgefahr
auf Grund des wachsenden Islamismus droht eine solche Verfolgung auch Sunniten
und Schiiten, wechselseitig verübt von jeweils militanten Vertretern der 'gegnerischen'
Religion, wobei nach den Angaben des Auswärtigen Amtes auch im jüngsten Lagebericht
sogar direkte staatliche Verfolgung durch im Auftrag des Innenministeriums tätige
Todesschwadronen schiitischer Glaubenszugehörigkeit stattfindet, die gezielt
Sunniten ausfindig machen, in ihre Gewalt bringen und im Regelfall nach grausamen
Misshandlungen töten. Daneben finden zahlreiche geplante und zielgerichtete
Überfälle und Morde an Mitgliedern der jeweils anderen Glaubensrichtung statt,
so wurden nach dem Lagebericht Stand Januar 2007 allein in Bagdad täglich dutzende
Tote interkonfessioneller Auseinandersetzungen gefunden. Weiter wird dort festgestellt,
zahlreiche Leichen wiesen Folterspuren auf, konfessionell motivierte Vertreibungen
würden konsequent Straßenzug um Straßenzug fortgesetzt. Dabei sei die Sicherheitslage
nicht nur in Bagdad prekär, sie sei auch in Städten wie Bakuba, Faludscha, Ramadi,
Samara, Tal Afar, Kirkuk, Mosul und Basra sehr angespannt. Konfessionell motivierte
Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils
anderen Glaubensrichtung ereigneten sich Berichten zufolge landesweit, der interkonfessionelle
Konflikt fordere mittlerweile die meisten Opfer unter der irakischen Bevölkerung.
(…)
Bei den vorstehend geschilderten Morden, Verstümmelungen und Entführungen handelt
es sich dabei nach den Angaben insbesondere im jüngsten Lagebericht des Auswärtigen
Amtes um gezielte Verfolgungsmaßnahmen, die ausschließlich an die Religionszugehörigkeit
des Betroffenen anknüpfen. Motiviert werden diese Morde und Massaker einerseits
durch den sich immer weiter zuspitzenden Kampf um Macht und Einfluss im Irak
zwischen den Religionsgemeinschaften der Schiiten und der Sunniten, (…)
und weiter vom zunehmenden Hass zwischen diesen Religionsgruppen, der sich wiederum
aus den Morden und Anschlägen heraus immer weiter verstärkt. Bei der von der
Kammer zu treffenden Prognoseentscheidung ist dabei insbesondere von Bedeutung,
dass sich einerseits die Zahl der Anschläge im Irak rapide erhöht, so allein
im Jahr 2006 von anfänglich ca. 90 zunächst bis Mitte 2006 auf 100 pro Tag,
davon etwa ein Drittel regelmäßig im Großraum Bagdad (Lagebericht vom 29.6.2006),
während sich seither die Zahl der Anschläge zunächst auf 120 bis 150 pro Tag
erhöhte und gegen Ende 2006 dann auf bis zu 200 pro Tag verdoppelte. Nach den
Angaben im neuesten Lagebericht kamen allein im Oktober 2006 über 4000 Menschen
im Irak infolge der gewaltsamen Auseinandersetzungen ums Leben, wobei zum einen
von einer hoher Dunkelziffer infolge des nur äußerst begrenzten Zugangs unabhängiger
Beobachter zu allen irakischen Landesteilen auszugehen ist. Zum anderen ist
zu berücksichtigen, dass weder die irakische Regierung noch die US-geführten
Besatzungstruppen ein Interesse an der Bekanntgabe übermäßig hoher Zahlen von
Anschlägen und dabei Getöteten besitzen und im Übrigen heimliche Morde in der
interkonfessionellen Auseinandersetzung allein auf Grund der Begehensweise gar
nicht entdeckt werden. Hinzu kommt, dass eine große Zahl von Schwer- und Schwerstverletzten
den Getöteten hinzugerechnet werden muss, nicht gerechnet die psychischen Schäden
und Traumatisierungen, die auf Grund der ständigen Gefahr gerade bei solchen
Personen entstehen, die Anschlägen nur knapp entkommen oder in der Nähe des
Schauplatzes solcher Anschläge gewesen sind. Weiter ist besonders nach den Lageberichten
des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass insbesondere die Gewalt mit religiösem
Hintergrund im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten
den größten Anteil am rapiden Zuwachs der Gewalttaten besitzt, wobei sich die
Lage insbesondere im Laufe des Jahres 2005 und zu Beginn des Jahres 2007 entsprechend
zugespitzt hat. (…)
Ungeachtet der Tatsache, dass die genannte hohe Zahl von religionsbedingten
Verfolgungsmaßnahmen bereits für die im Irak lebenden Sunniten und Schiiten
ein hohes Gefährdungspotential besitzt, besteht diese Gefährdung in erheblich
gesteigertem Maße für aus dem Ausland zurückkehrende Iraker, wie etwa aus Deutschland
abgeschobene oder freiwillig zurückkehrende Asylbewerber. Zum einen findet ein
erheblicher Teil der Anschläge auf den Überlandstraßen, sowie in der Umgebung
gerade der internationalen Flughafen im Irak statt, welche aber von den Heimkehrern
bei ihrer Rückkehr benutzt werden müssten. (…) Darüber hinaus fehlt es
Rückkehrern in den Irak an der Vertrautheit mit der alltäglichen Gefährdung
im Irak, so dass sie der Gefahr solcher Überfälle in noch größerem Maße ausgesetzt
sind, als es die im Irak verbliebene Bevölkerung ist. (…) Die besondere
Gefährdung für Rückkehrer wird weiter gesteigert durch ein 'westliches' Aussehen
sowie durch 'westliche Kleidung', was eben auch noch zur besonderen Gefahr krimineller
Übergriffe führt. Den aus Deutschland zurückkehrenden Irakern sunnitischer oder
schiitischer Religion droht somit, ungeachtet der noch größeren und besonderen
Gefahren für Mitglieder anderer religiöser Minderheiten, bei Rückkehr in den
Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung, insbesondere
Tötung, Verstümmelung, schwere Körperverletzung, Folter und Entführung.
Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anschläge auf die Gruppe schiitischer und
sunnitischer Rückkehrer aus Deutschland vor allem zu beachten, dass es Feststellungen
bezüglich aus Deutschland abgeschobener oder zurückkehrender Asylbewerber derzeit
praktisch nicht gibt, weil solche Rückführungen tatsächlich nicht oder nur in
äußerst geringem Umfang stattgefunden haben und Berichte über die Erlebnisse
und Erfahrungen der – wenigen – Rückkehrer derzeit nicht vorliegen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht (z. B. im Beschluss vom 28.6.2006) geforderte
Feststellung der Zahl der Übergriffe auf die Gruppe und die Ermittlung der Größe
der Gruppe, so dass eine Prognose über die Häufigkeit des Eintritts einer Verfolgungsmaßnahme
für ein einzelnes Gruppenmitglied möglich wird, ist somit hier nicht möglich.
Allerdings verweisen die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen,
insbesondere auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, immer wieder darauf,
dass sich die Lage fortwährend verschlechtert, wobei die Verschlechterung seit
dem Jahr 2003 kontinuierlich angehalten hat und somit nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die Situation im Irak sich auch nur stabilisiert, geschweige
denn verbessert. (…) Nach Auffassung der Kammer muss deshalb bei einer
Prognose einerseits von einer weiteren Zunahme von Überfällen, Tötungen, Folterungen,
Entführungen und schweren Körperverletzungen generell ausgegangen werden und
andererseits auf Grund des durch die zunehmenden Anschläge wiederum zunehmend
geschürten Hasses der Religionsgemeinschaften untereinander auch von einer weiteren
Zunahme, sowohl nominell als auch im Verhältnis zu sonstigen Anschlägen, der
Gewalt von Sunniten und Schiiten jeweils gegen Mitglieder der anderen Religionsgemeinschaft.
Nach Auffassung der Kammer kann es somit einem besonnenen und vernünftig denkenden
Menschen in der Lage eines irakischen Asylbewerbers aus Deutschland nach Abwägung
aller bekannten Umstände nicht zugemutet werden, in den Irak zurückzukehren.
Dies ergibt sich aus der sich in erheblichem Umfang steigernden und bereits
derzeit schon hohen Zahl von Anschlägen mit konfessionellem Hintergrund, insbesondere
auf Reisende im Irak, ebenso wie aus dem völligen Unvermögen irakischer und
alliierter Stellen, den Zurückkehrenden auch nur einen minimalen Schutz vor
solchen Übergriffen gewähren zu können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen,
dass sich die den Rückkehrern drohenden Maßnahmen immer im Bereich schwerster
körperlicher Misshandlungen bis zur Tötung hin bewegen, so dass auch eine geringere
mathematische Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme für den Einzelnen
zur berechtigten asylrelevanten Furcht vor einer Rückkehr führt.
Eine derartige Verfolgung droht Rückkehrern nicht nur in Bagdad, sondern praktisch
in allen Landesteilen des Irak mit Ausnahme des im Nordirak gelegenen, von den
Kurden verwalteten früheren Autonomiegebietes, das die Provinzen Erbil, Dohuk
und Sulaimaniya umfasst. (…) Allerdings setzt nach Auffassung der Kammer
die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für zurückkehrende Iraker
voraus, dass diese dort über Unterstützung durch Familie oder im Rahmen des
Stammes verfügen, dass ihnen die Rückkehr in den Nordirak nicht aus anderen
Gründen unmöglich ist und dass der Nordirak durch sie erreicht werden kann,
ohne dass sonstige Landesteile des Irak durchquert werden müssen. (…)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg
BMI: Teilweiser Stopp von Widerrufsverfahren; Gruppenverfolgung
von religiösen Minderheiten
Erlass an das BAMF vom 15.5.2007 - MI4-125 421 IRQ/0 - (2 S., M10564)
"(…) Angesichts der derzeitigen desolaten Sicherheitslage im Irak bitte
ich, beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei irakischen Staatsangehörigen
sowie bei Erstentscheidungen folgende Hinweise zu beachten:
Wie von Ihnen bereits angeregt, sollte bei folgenden Personengruppen aus dem
Irak von der Einleitung von Widerrufsverfahren zunächst Abstand genommen werden,
laufende Widerrufsverfahren sollten zunächst ruhen:
Spätestens zum 14. September 2007 sollte geprüft werden, ob der faktische Stopp
von Widerrufsverfahren bei diesen Personengruppen – auch angesichts der
gesetzlichen Verpflichtung aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG und der möglichen Folgewirkung
des § 26 Abs. 3 AufenthG – noch gerechtfertigt ist.
Widerrufsverfahren sollten weiter eingeleitet und durchgeführt werden bei:
Bei der Gruppe der religiösen Minderheiten wie Christen, Mandäern und Yeziden
halte ich es, auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung,
für gerechtfertigt, jedenfalls bei Herkunft aus dem Zentralirak oder dem Süden
des Landes, grundsätzlich von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche
Akteure im Irak auszugehen, sofern im Einzelfall keine innerstaatliche Fluchtalternative,
etwa im Nordirak, besteht. Dies dürfte bei Asylanträgen dieser Personen im Regelfall
die Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben. Zudem kommt ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
regelmäßig nicht mehr in Betracht.
Auch diese Maßnahmen sollten spätestens zum 14. September 2007 überprüft werden.
Ferner bitte ich um Berichterstattung über jeweilige aktuelle Entwicklungen
in der Entscheidungspraxis des Bundesamts bzw. der Verwaltungsgerichte, erstmalig
spätestens bis zum 15. Juni 2007. (…)"
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Beschluss vom 5.3.2007 - 3 A 12/07 - (10 S., M10138)
VG Stuttgart: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen; keine inländische
Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 30.4.2007 - A 2 K 12940/05 - (11 S., M10610)
VG Stuttgart: Verfolgungsgefahr für Christen aus Basra; keine inländische
Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 20.4.2007 - A 9 K 13497/05 - (14 S., M10617)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Südirak: Behörden von neun
südlichen Provinzen geben bekannt, dass sie für die Versorgung und die Sicherheit
von neu ankommenden Binnenvertriebenen nicht mehr garantieren können; mindestens
sieben Binnenvertriebene in Nadschaf und Basra getötet (engl.).
Bericht vom 12.7.2007: "Concern for newly arriving IDPs in south" (ID 78266)
Integrated Regional Information Network: Nordirak: Laut Regierung der
Region Kurdistan können die Krankenhäuser und Gesundheitsstationen aufgrund
der anhaltenden Gewalt im Zentralirak Medikamente und Material nur schwer beschaffen;
viele der Krankenhäuser seien nicht mehr in der Lage, medizinische Basisversorgung
zu leisten (engl.).
Bericht vom 1.7.2007: "Kurdistan government appeals for medical supplies" (ID 77427)
Human Rights Watch: Nordirak: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen
durch kurdische Sicherheitskräfte; routinemäßige Misshandlungen sowie Verweigerung
elementarer Rechte im Gewahrsam der Asayish (Milizen der kurdischen Parteien
PUK und KDP) (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Caught in the Whirlwind: Torture and Denial of Due Process
by the Kurdistan Security Forces" (ID 77419)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Positionspapier u. a. zu besonders gefährdeten
Gruppen und Rückkehrmöglichkeiten.
Bericht vom 25.6.2007: "Asylsuchende aus Irak; Position der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe SFH" (ID 77542)
BBC News: Laut irakischer Regierung hat die türkische Armee zwei Tage
lang irakisches Gebiet beschossen und dabei schwere Schäden angerichtet (engl.).
Bericht vom 9.6.2007: "Iraq condemns Turkish 'shelling'" (ID 76072)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Ausnahme von der Passpflicht für Inhaber von Pässen
der Serie "S", deren Gültigkeit abläuft.
Antwort des Innenministers auf eine Kleine Anfrage vom 12.7.2007 (2 S., M10824)
IM Bayern: Beginn der Abschiebung von Straftätern in den Nordirak.
Erlass vom 17.4.2007 - IA2-2082.40-72/Ri - (3 S., M9977)
Botschaft der Republik Irak: Irakische Botschaft stellt noch immer Reisepässe
der Serie "S" aus, zur neuen Serie "G" liegen keine genauen Informationen vor.
Mitteilung vom 4.7.2007 (1 S., M10580)
Anmerkung der Redaktion: Die Reisepässe der Serie "S" werden seit dem
1. April 2007 von den deutschen Behörden nicht mehr anerkannt (Antwort der Bundesregierung
auf Kleine Anfrage im Bundestag, ID 75336).
ai: Verschärfte Repressionen gegen kurdische Minderheit
Amnesty international, Stellungnahme vom 29.5.2007 an VG Köln - 16 K 2851/04.A
- (ID 77024)
"(…) Nachdem iranische Sicherheitskräfte den kurdischen Oppositionellen
Shivan Qaderi erschossen und seine Leiche Berichten zufolge hinter einem Jeep
durch die Straßen gezogen hatten, brachen im Juli 2005 kurz nach der Wahl des
Präsidenten Ahmadinejad in den kurdischen Gebieten gewaltsame Unruhen aus, die
mehrere Wochen anhielten. Tausende Kurden protestierten auf den Straßen. Die
Sicherheitskräfte brachten Berichten zufolge bei den Demonstrationen, die zumindest
in einigen Gebieten auch Angriffe auf Regierungsgebäude einschlossen, leichte
und schwere Waffen zum Einsatz. Bis zu 20 Personen wurden Berichten zufolge
getötet und Hunderte verletzt. (…) Mindestens 190 Personen wurden offiziellen
Berichten zufolge verhaftet, die tatsächliche Anzahl könnte jedoch wesentlich
höher sein. (…)
Mindestens zwei kurdische Zeitungen, Asou und Ashti, wurden von den Behörden
in der Zeit der Unruhen und der Verhaftungen geschlossen, angeblich wegen ihrer
Berichterstattung über die Proteste. Ebenso wurde berichtet, dass die Fakultäten
für die kurdische Sprache in verschiedenen Hochschulen geschlossen wurden. Dies
betrifft auch die Universität von Sanandaj. (…)
Nachdem sich am 25. Oktober 2005 die Nachricht verbreitet hatte, dass Mustafa
Rasulnia, der zum Zeitpunkt des Mordes an Shivan Qaderi (siehe oben) verhaftet
worden war, im Oroumieh Gefängnis hingerichtet werden solle, kam es in Mahabad
zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. (…)
Eine unbekannte Anzahl von Demonstranten wurde festgenommen. Später wurde berichtet,
dass Mustafa Rasulnia zum Tode verurteilt wurde, nachdem er, mutmaßlich unter
Folter, gestanden hatte, ein Mitglied der Sicherheitskräfte getötet zu ha- ben.
Sein Urteil wurde später in eine 5-jährige Haftstrafe umgewandelt.
Zum 'Id al-Fitr (Fest zum Ende des Fastenmonats) am 4. November 2005 fanden
weitere Demonstrationen statt, als die Sicherheitskräfte den Einwohnern von
Mahabad den Besuch des Grabs von Shivan Qaderi verwehrten. Wie es hieß, schlugen
die Sicherheitskräfte die Demonstranten und schossen später in die Menge, die
ihrerseits Steine warf und Slogans skandierte. (…)
Am 19. und 20. März 2006 wurden bis zu 94 Angehörige der kurdischen Minderheit
in Bukan (Provinz West-Aserbaidschan) verhaftet. Bei Hausdurchsuchungen wurden
zahlreiche Papiere und Computer beschlagnahmt. Bei 14 Männern, deren Namen unserer
Organisation bekannt sind, handelte es sich um ehemalige Mitglieder kurdischer
Oppositionsparteien, die in den vergangenen Jahren schon einmal verhaftet worden
waren und denen damals Straffreiheit zugesichert worden war. Seitdem standen
sie unter Beobachtung des iranischen Geheimdienstministeriums.13
(…)
Im Februar kam es erneut zu Todesopfern und Verletzten bei Demonstrationen in
kurdischen Gebieten. Am 16. Februar 2007 wurden Berichten zufolge drei Kurden,
darunter eine Frau, während einer Demonstration in Mahabad getötet. Einem unbestätigten
Bericht zufolge soll ein Streit zwischen den iranischen Sicherheitskräften und
Demonstranten zum Tod des 18-jährigen Kurden Bahman Moradi, und der Kurdin Malihe
(ihr Nachname ist amnesty nicht bekannt) und eines weiteren namentlich nicht
bekannten Kurden geführt haben. Dutzende Personen sollen während der Demonstration
verletzt worden sein.15 (…)
Vor dem Hintergrund der hier dargestellten verschärften Unterdrückung der kurdischen
Minderheit und verstärkten Verfolgungsmaßnahmen gegen kurdische Demonstranten
und Aktivisten der Zivilgesellschaft wie bspw. Journalisten und Menschenrechtsaktivisten,
Gewerkschaftern und Frauenrechtsaktivistinnen ist davon auszugehen, dass Angehörige
der kurdischen Minderheit bei Rückkehr in den Iran nach langjährigem Auslandsaufenthalt
mit einer intensiven Befragung durch die iranischen Sicherheitskräfte rechnen
müssen. Sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstellung
vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, ist davon auszugehen, dass kurdische
Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt werden. Folterungen
und Misshandlungen sind im Iran während der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt,
insbesondere bei den Verhören durch Angehörige des Geheimdienstes und während
der Untersuchungshaft, nach wie vor an der Tagesordnung, um Informationen oder
Geständnisse zu erpressen."
13
amnesty international, Eilaktion, ai Index: MDE 13/037/2006, vom 7. April 2006
[ID 44239].
15 amnesty international:
Iran: Ethnic minorities facing new wave of human rights violations, ai Index:
MDE 13/020/2007, 28. Februar 2007 [ID 77095].
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Verfolgungsgefahr wegen missionarischer Tätigkeit in
Deutschland in hervorgehobener Funktion.
Urteil vom 28.3.2007 - A 2 B 630/05 - (11 S., M10650)
VG Stuttgart: Asylanerkennung für Christin, die sich nicht in der Lage
sieht, ihre Glaubensüberzeugung zu verheimlichen (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 1.6.2007 - A 11 K 1005/06 - (12 S., M10579)
VG Neustadt a. d. W.: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum
(ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.5.2007 - 3 K 1911/06.NW - (9 S., M10386)
VG Wiesbaden: Flüchtlingsanerkennung für Frau wegen Gefahr der Steinigung
oder Auspeitschung aufgrund von außerehelichen Geschlechtsverkehrs.
Urteil vom 23.2.2007 - 6 E 467/05.A(V) - (8 S., M10556)
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Provinz Kurdistan: Todesurteile
gegen den Journalisten Adnan Hassanpur und den Menschenrechtsaktivisten Hiwa
Butimar wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit; Medienberichten zufolge
sollen sie Kontakte zu verbotenen Gruppen unterhalten haben (engl.).
Bericht vom 19.7.2007: "Kurdish Journalist, Activist Sentenced To Death In Iran"
(ID 78599)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Die Studentin Delaram Ali wurde nach
Angaben ihrer Anwältin wegen der Teilnahme an einer Demonstration für Frauenrechte
im Jahr 2006 zu drei Jahren Gefängnis und zehn Peitschenhieben verurteilt, die
Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Iran Sentences Women's Rights Activist" (ID 77415)
Amnesty international: Dokumentation zur Todesstrafe gegen jugendliche
Straftäter; seit 1990 wurden 24 Menschen wegen Taten, die sie als Minderjährige
begangen haben, hingerichtet; 71 weitere Fälle bekannt, in denen die Hinrichtung
droht (engl.).
Bericht vom 27.6.2007: "The last executioner of children [MDE 13/059/2007]"
(ID 77008)
Amnesty international: Insgesamt acht Studenten der Amir-Kabir-Hochschule
wegen angeblicher Beteiligung an Veröffentlichung von Artikeln, die "islamische
Heiligkeiten beleidigen", inhaftiert.
Urgent action 113/07-1 vom 22.6.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 15.5.2007
(ID 76997)
Länderbericht:
Amnesty international: Auswirkungen der israelischen Besatzung auf
Lebensbedingungen im Westjordanland: u. a. Vernichtung der Existenzgrundlage
durch Sicherheitszäune und -mauern; Verhinderung des Zugangs zu medizinischer
Versorgung durch Checkpoints des israelischen Militärs; Zwangsräumungen und
Zerstörungen von Häusern (engl.).
Bericht vom 4.6.2007: "Enduring occupation; Palestinians under siege in the
West Bank [MDE 15/033/2007]" (ID 75873)
Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Blutrache
an jungem Mann wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit Freundin.
Urteil vom 28.2.2007 - 3 K 2296/02.A - (6 S., M10777)
Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion im Stadium CDC
B 3; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten; keine kostenlose Behandlung.
Urteil vom 19.3.2007 - Az. unbekannt - (15 S., M10510)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: In Strafrechtsreform wird
Todesstrafe abgeschafft; für kleinere Straftaten sollen künftig Geld- statt
Haftstrafen verhängt werden; Menschenrechtsaktivisten fordern die Ergänzung
der Reform mit der Verbesserug der Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Kyrgyzstan Abolishes Death Penalty" (ID 77425)
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Morddrohungen der FARC.
Urteil vom 21.3.2007 - B 3 K 03.30207 - (11 S., M10390)
Länderbericht:
Amnesty international: Mitglieder von Gewerkschaften weiterhin von
Übergriffen durch angeblich aufgelöste paramilitärische Gruppen sowie durch
Sicherheitskräfte bedroht; Dokumentation von Morden an Gewerkschaftern sowie
Fällen von willkürlichen Anklagen (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Killings, arbitrary detentions, and death threats –
the reality of trade unionism in Colombia [AMR 23/001/2007]" (ID 77330)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Pold Kalombo, Redakteur der privaten
Wochenzeitung Le Soft International, aufgrund eines Artikels über Korruption
in der Ölwirtschaft zu einer Haftstrafe verurteilt; er war nicht darüber informiert
worden, dass ein Verfahren gegen ihn läuft (engl.).
Bericht vom 19.7.2007: "Journalist in hiding after sentenced to prison without
notice" (ID 78602)
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben einer lokalen Menschenrechtsorganisation
zehntausende Rückkehrer, die aus Angola abgeschoben wurden, in Dörfern entlang
der Grenze obdachlos und ohne jede Unterstützung (engl.).
Bericht vom 11.7.2007: "Expelled Congolese waiting for aid" (ID 78260)
International Crisis Group: Analyse des Stands des Friedensprozesses
nach den Wahlen (u. a. drohende Instabilität durch verschärfte Konflikte von
Regierung und Opposition; Gewalt in Bas-Congo und Kinshasa Anfang 2007; Gefahr
von neuen bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten) (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "Consolidating the Peace" (ID 77668)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Der unabhängige Journalist Armando
Betancourt Reina wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu 15 Monaten Haft verurteilt
(engl.).
Bericht vom 6.7.2007: "Independent journalist, held for more than a year, is
sentenced" (ID 78235)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG mehr.
Urteil vom 3.4.2007 - AN 15 K 06.30873 - (13 S., M10630)
Länderbericht:
Amnesty international: Sieben Mitglieder der Marokkanischen Menschenrechtsgesellschaft
(Association Marocaine des Droits Humains, AMDH) wegen antimonarchistischer
Slogans, die bei einer Maidemonstration gerufen wurden, zu zwei- bis dreijährigen
Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 11.6.2007: "Release demonstrators accused of criticising the monarchy
[MDE 29/008/2007]" (ID 76195)
Rechtsprechung:
VG Freiburg: Flüchtlingsanerkennung eines Christen, dessen Missionsarbeit
Auslöser von Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen gewesen ist, wegen
der Gefahr von Übergriffen durch Moslems; kein staatlicher Schutz.
Urteil vom 26.4.2007 - A 1 K 11083/04 - (16 S., M10513)
Länderberichte:
BBC News: 15 Tote bei Attentat auf eine Demonstration, bei der der
abgesetzte oberste Richter Iftikhar Chaudhry sprechen sollte; viele der Demonstrationsteilnehmer
waren Anhänger der oppositionellen Pakistan People's Party (engl.).
Bericht vom 18.7.2007: "Protest over Islamabad bombing" (ID 78487)
BBC News: Nord-Waziristan: Mit den Taliban verbündete Stammesmilizen
erklären Waffenstillstand mit den Regierungstruppen für beendet, nachdem die
Regierung aus Sorge vor der Reaktion von Islamisten auf die Erstürmung der Roten
Moschee in Islamabad Truppen in die Region verlegt hatte; innerhalb von zwei
Tagen 60 Tote bei verschiedenen Attentaten in der Region (engl.).
Bericht vom 15.7.2007: "Pakistan militants end truce deal" (ID 78357)
Amnesty international: Berichten zufolge Hunderte Festnahmen von Aktivisten
verschiedener Oppositionsparteien, die dadurch an der Teilnahme an Protestkundgebungen
für den abgesetzten Obersten Richter Iftikhar Chaudhry gehindert wurden (engl.).
Bericht vom 15.6.2007: "Amnesty International condemns the arbitrary arrests
and detention of political activists [ASA 33/010/2007]" (ID 76477)
Guardian: Schließung mehrerer Fernsehstationen wegen ihrer Berichterstattung
über die aktuelle politische Krise (engl.).
Bericht vom 5.6.2007: "Musharraf closes TV stations" (ID 75832)
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Menschenrechtsaktivisten kritisieren
weitgehende Straflosigkeit für Täter von rassistisch motivierten Straftaten
(engl.).
Bericht vom 7.6.2007: "Little Justice For Victims Of Racist Attacks" (ID 76109)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Lage der Roma; Zugang zu medizinischer
Versorgung und Möglichkeiten der Existenzsicherung für alleinstehende Roma-Frauen
(engl.).
Anfragenbeantwortung vom 4.6.2007: "Roma-Frauen; Gutachten der SFH-Länderanalyse"
(ID 76780)
SFH: Zur Gesundheitsversorgung im Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 7.6.2007: "Kosovo: Zur Lage der
medizinischen Versorgung – Update" (ID 76781)
"(…) 6. Zusammenfassung
Gegenüber den letzten Publikationen der SFH zum Thema Gesundheitsversorgung
in Kosovo aus den Jahren 2001 und 2004 und nach zahlreichen seither durchgeführten
Recherchen vor Ort lässt sich sagen, dass trotz Fortschritten im Bereich der
Primärversorgung und trotz der Schaffung der 'Community Mental Health Centres'
in Kosovo noch keine wirkliche Wende zum Besseren eingetreten ist. Es bestehen
weiterhin zahlreiche und gravierende Defizite der Gesundheitsversorgung. Mit
der Ausbreitung privater Arztpraxen und privater Apotheken ist das Gut Gesundheit
zudem immer mehr eine Frage des Preises geworden.
Die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente sind in Relation
zu den realen Einkünften und Lebenshaltungskosten zu stellen. Die wirtschaftliche
Situation in Kosovo ist von hoher Arbeitslosigkeit und Armut gekennzeichnet.
Es gibt weder eine Arbeitslosenversicherung noch eine Krankenversicherung. Die
meisten Lohnempfänger müssen mit einem Gehalt auskommen, das nicht existenzsichernd
ist. Wohnraum ist in den Städten im Verhältnis zu den Einkommen teuer und die
Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren beträchtlich gestiegen. Aufgrund
restriktiver Bestimmungen erhält nur ein Teil der Bedürftigen Sozialhilfe, die
überdies nicht ausreicht, um davon zu leben.
Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden,
auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt.
Ausnahmen gelten für Sozialhilfeempfänger, allerdings gibt es keine Kostenbefreiung
für Behandlungen im privaten Sektor. Hauptursachen für die weiterhin zahlreichen
und gravierenden Defizite sind das Fehlen von medizinischem Personal, eine fehlende
effiziente Verwaltung der Gesundheitsfürsorge, veraltete medizinische Ausrüstung
und unzureichende Versorgung mit grundlegenden Medikamenten.
Besonders bei komplizierten operativen Eingriffen sind die vorhandenen Möglichkeiten
sehr limitiert. Zudem weisen die angefragten Ärzte immer wieder auf die prekären
hygienischen Verhältnisse und das Risiko einer Infektion, auf Versorgungsengpässe
und Wartezeiten hin. Oft empfehlen sie die Fortsetzung der Behandlung im Ausland.
Eine Reihe von schweren Krankheiten kann derzeit in Kosovo nicht mit Aussicht
auf Erfolg behandelt werden. Das United Nations Kosovo Team nennt Leukämie,
Nierenversagen mit der Notwendigkeit einer Organtransplantation, alle Arten
von Herzoperationen, schwere Augenerkrankungen und Krebs, soweit eine Chemotherapie
erforderlich ist.
Die Gehälter von Spitalärzten sind sehr niedrig. Deshalb betreiben viele von
ihnen zusätzlich eine Privatpraxis. Da es keine Gebührenordnung gibt, werden
dort die Honorare frei verhandelt. Das Angebot der Privatpraxen ist im diagnostischen
Bereich besser und schneller, es gibt neuere Geräte und es stehen mehr Medikamente
zur Verfügung. Doch müssen alle Leistungen bezahlt werden. Insgesamt ist das
therapeutische Angebot dort nicht wesentlich breiter als in den Spitälern, abgesehen
von einzelnen, sehr teuren Behandlungsmethoden (z. B. Chemotherapie). Die doppelte
Funktion vieler Ärzte, die vormittags Spitalärzte und nachmittags Betreiber
einer Privatpraxis sind, führt jedoch dazu, dass PatientInnen mit der Begründung,
die Behandlung sei im Spital nicht oder nicht so bald möglich, in die teuren
Privatpraxen umgeleitet werden.
Die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen sind in keiner Weise
ausreichend, um die Behandlungsbedürfnisse der kosovarischen Bevölkerung zu
erfüllen. Es gibt im Bereich der psychiatrischen Versorgung ein eklatantes Defizit
an Personal, an PsychiaterInnen, KrankenpflegerInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen
und weiteren Fachkräften. Das therapeutische Angebot bei PTSD ist in den Spitälern
nach wie vor medikamentös. Für Psychotherapie, die diesen Namen verdienen würde,
fehlen die Kapazitäten. Auch die Gesundheitshäuser und 'Mental Health Centres'
bieten keine Psychotherapie an.
Untersuchung, Behandlung und Medikamente müssen grundsätzlich bezahlt werden,
eine Ausnahme gilt für sozialhilfeberechtigte Personen. Üblich sind zudem informelle
Direktzahlungen an das schlechtverdienende Gesundheitspersonal. Die Honorare
und Preise im privaten Sektor sind erheblich höher als im öffentlichen, hinzu
kommt, dass es dort keine Kostenbefreiung für Personen gibt, die Sozialhilfe
erhalten.
Die 'Essential Drug List' hat keine praktische Bedeutung mehr. Ob Medikamente
überhaupt in Kosovo erhältlich sind und was sie kosten, muss jeweils spezifisch
abgeklärt werden. Regelvermutungen, die eine Kostenfreiheit unterstellen, sind
nicht angebracht, auch dann nicht, wenn das Medikament in der 'Essential Drug
List' enthalten sein sollte."
Rechtsprechung:
VG Hannover: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankungen;
Psychotherapie in Serbien kaum angeboten oder teuer.
Urteil vom 8.6.2007 - 12 A 3174/05 - (6 S., M10578)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung;
keine angemessene Behandelbarkeit im Kosovo.
Urteil vom 30.5.2007 - 3 A 454/05 - (9 S., M10526)
VG Saarland: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo grundsätzlich
behandelbar.
Urteil vom 2.4.2007 - 10 K 11/05.A - (11 S., M10503)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Landesweiter Streik im staatlichen
Gesundheitswesen gegen niedrige Bezahlung und sich verschlechternde Arbeitsbedingungen;
Patienten müssen oft gesamten Besitz verkaufen, um sich Behandlung in privaten
Krankenhäusern leisten zu können (engl.).
Bericht vom 8.6.2007: "Hospital Strike Compounds Healthcare Crisis" (ID 76038)
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
Art. 3 EMRK wegen drohender Genitalverstümmelung; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen
Asthma Bronchiale; keine extreme allgemeine Gefahrenlage; kein landesweiter
bewaffneter Konflikt gem. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.3.2007 - 7 A 212/05 - (10 S., M10794)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach dem Mord an einem Mitarbeiter
stellt die Hilfsorganisation International Medical Corps alle Aktivitäten in
der Region El-Berde ein (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "NGO suspends relief work due to security concerns" (ID 77663)
BBC News: Mogadischu: Regierung verhängt nächtliche Ausgangssperre nach
neuen Angriffen auf Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 21.6.2007: "Curfew after Somali grenade blast" (ID 76742)
ai: Gefährdung von Tamilen
Amnesty international, Stellungnahme vom 18.4.2007 an VG Hannover - 5 A 3144/04
- (ID 77022)
"(…) [Die Lage] hat sich insbesondere seit Mitte 2006 so sehr verschlechtert,
dass in dem Land wieder ein de facto Bürgerkrieg herrscht. amnesty international
dokumentiert eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage
und beobachtet, dass es wieder zu ähnlichen Mustern von Menschenrechtsverletzungen
kommt wie vor dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2002:
Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen und Entführungen, willkürliche Festnahmen
v. a. von tamilischen jungen Männern, Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam,
politische Morde durch die LTTE und die Karuna-Gruppe, Rekrutierung von Kindersoldaten.
Diese Menschenrechtsverletzungen geschehen in einer Atmosphäre der Straflosigkeit,
keine Seite bemüht sich, die an den Kämpfen unbeteiligten Zivilisten zu schützen.
Im Gegenteil: Die Konfliktparteien beziehen die Zivilbevölkerung ganz bewusst
mit ein, so dass schon viele Tausende getötet und verletzt wurden, mindestens
1000 Personen sind nach Angaben der nationalen Human Rights Commission seit
2005 spurlos verschwunden. Die Zahl der Binnenflüchtlinge, die vor den Kämpfen
fliehen müssen, ist in den letzten Monaten dramatisch angestiegen. Die humanitäre
Situation stellt sich entsprechend desolat dar, da eine Versorgung dieser Flüchtlinge
angesichts der prekären Sicherheitslage nicht gewährleistet werden kann. (…)
Die Anwendung des 1979 trotz massiver Kritik eingeführten Anti-Terrorgesetzes
Prevention of Terrorism Act No. 48 (PTA) wurde nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens
von 2002 ausgesetzt. Es war von 1979 bis 2002 eingesetzt worden, um politische
Gegner einzuschüchtern und zu drangsalieren und hatte der Straflosigkeit Vorschub
geleistet. Durch seine schwammigen Formulierungen ermöglichte es die Verhaftung
von Personen auf vagen Verdacht hin und war mit internationalen Menschenrechtsstandards
nicht vereinbar.
Nach einem tödlichen Anschlag der LTTE auf den srilankischen Außenminister im
August 2005 wurde zwar das PTA nicht direkt wieder eingeführt, es gelten seitdem
aber vom Parlament erlassene Emergency Regulations, also Notstandsregelungen,
die den Behörden einen breiten Handlungsspielraum einräumen und auf Grundlage
derer Personen auf bloße Verdachtsmomente hin verhaftet und bis zu einem Jahr
ohne Prozess festgehalten werden können. Diese Emergency Regulations wurden
mehrfach vom Parlament verlängert.
Zuletzt wurden am 6. Dezember 2006 die Emergency (Prevention and Prohibition
of Terrorism and Specified Terrorist Activities) Regulations No. 07 erlassen
(…). Diese neuen Sicherheitsbestimmungen lassen offenbar die Anwendung
des umstrittenen Anti-Terrorgesetzes durch die Hintertür wieder zu. Die Vorschriften
sehen in einem sehr ausgedehnten Anwendungsbereich generelle Verbote jeglicher
Teilnahme an und Förderung von terroristischen Aktivitäten (Nr. 6–9)
vor. (…) Ferner enthalten diese Vorschriften eine Definition des Terrorismus,
die so breit angelegt ist, dass auch regierungskritische Aktivitäten darunter
fallen können. Im Rahmen dieser Definition wird als 'spezifische terroristische
Aktivität' jeder in dem o. g. Prevention of Terrorism Act 1979 aufgeführte Verstoß
bezeichnet. (…)
amnesty international ist der Auffassung, dass aufgrund der oben dargestellten
desolaten Sicherheits- und Menschenrechtslage zur Zeit niemand nach Sri Lanka
abgeschoben werden sollte. In besonderem Maße gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen
zu werden, sind nach Einschätzung der Organisation Personen, die in irgendeiner
Form mit der LTTE in Verbindung gebracht werden können. (…)
Nach Informationen der australischen Organisation Hotham Mission werden vom
staatlichen National Intelligence Bureau Daten archiviert, die mehr als zehn
Jahre zurückgehen, so dass Personen, die von den Behörden schon einmal befragt
oder verhaftet wurden, mit Verfolgung rechnen müssen.3
Es kommt Berichten zufolge bei der Einreise regelmäßig zu Befragungen am Flughafen
und amnesty international sind mehrere Fälle bekannt, in denen abgelehnte Asylbewerber
am Flughafen festgehalten worden sind. In einem Fall, einem aus Australien abgeschobenen
muslimischen Mann, wurden diesem Verbindungen zur LTTE unterstellt und ihm wurde
gedroht, ihn weiter festzuhalten. Er konnte sich weiteren Verhören und Polizeigewahrsam
nur durch Zahlung einer Geldsumme entziehen. In einem anderen Fall, der vom
UNHCR dokumentiert wurde, ist ein aus Großbritannien abgeschobener Asylbewerber
bei Einreise verhaftet worden und drei Wochen später in Gewahrsam gestorben.
Der UNHCR wurde informiert, dass er Selbstmord begangen habe, es liegen jedoch
glaubwürdige Berichte vor, dass er getötet und vorher gefoltert wurde.
amnesty international kann nicht mit letztendlicher Sicherheit sagen, ob der
Kläger auf jeden Fall bereits am Flughafen festgehalten würde. Aufgrund des
andauernden Ausnahmezustands und der Notstandsregelungen wäre aber die Wahrscheinlichkeit
als junger tamilischer Mann willkürlich verhaftet zu werden und dann Opfer von
Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam zu werden, sehr hoch. Im Norden
und Osten des Landes finden schwere Kämpfe statt, so dass eine Rückkehr dorthin
nicht möglich wäre. (…) Auch in den übrigen Landesteilen wäre der Kläger
nicht sicher vor Verfolgung. Es hat in letzter Zeit in Colombo und anderen Städten
viele Razzien und willkürliche Straßenkontrollen gegeben. Erstmalig seit Abschluss
des Waffenstillstandsabkommens war dies in großem Rahmen wieder Ende Dezember
2005 der Fall, als bei einer Polizeiaktion mindestens 1798 Personen, der überwiegende
Teil Tamilen, verhaftet wurden. Seit 2006 hat sich die Anzahl der Polizei- und
Militär-Checkpoints im ganzen Land drastisch erhöht und die Polizei führt regelmäßig
Kontrollen und Razzien in Wohnungen, auf Straßen und zum Teil in ganzen Stadtgebieten
durch. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass die Situation in
Colombo besonders angespannt sei, wo die Bewohner von tamilisch besiedelten
Gegenden aufgefordert sind, sich bei der Polizei zu registrieren.4
Bei darauf folgenden Großrazzien werden anhand der so erstellten Listen nicht
registrierte Bewohner sofort festgenommen. Bei solchen Operationen kommt es
häufig zu mehreren hundert Festnahmen. In Colombo sind Berichten zufolge auch
wieder paramilitärische sogenannte 'white vans' unterwegs, in denen v. a. Tamilen
entführt und verschleppt werden. Das Risiko, in Polizeigewahrsam Opfer von Folter
und Misshandlung zu werden, ist in Sri Lanka sehr hoch. (…)"
3
Hotham Mission Field Trip to Sri Lanka: Security, protection and humanitarian
concerns and implications for Sri Lankan asylum seekers in Australia, Okt. 2006,
abrufbar unter: http://203.56.94.10/asp/Sri_Lanka_Report.pdf, S. 47.
4 Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Sri Lanka – aktuelle Situation, November 2006, abrufbar unter: http://www.osar.ch/2007/01/31/070201_lka_position_sfh
[ID 62846], S. 7.
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tamilen.
Beschluss vom 24.5.2007 - 5 L 194/07 - (14 S., M10393)
Länderbericht:
Human Rights Watch: 376 Tamilen zwangsweise aus Colombo in ihre Heimatorte
im Osten und Norden des Landes verbracht, nachdem sie bei Razzien festgenommen
worden waren; nach Medienberichten könnte tausenden weiteren Tamilen die Ausweisung
aus Colombo drohen (engl.).
Bericht vom 8.6.2007: "End Expulsion of Tamils from Colombo" (ID 76095)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden.
Beschluss vom 7.6.2007 - 2 LA 416/07 - (3 S., M10567)
Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung von sieben Männern, die ein Diskussionsforum
im Internet eingerichtet und Forderungen nach Demokratisierung des Landes veröffentlicht
haben sollen, zu Haftstrafen zwischen fünf und sieben Jahren; alle Angeklagten
gaben an, unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein.
Urgent action 41/06-8 vom 20.6.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Februar
2006 bis Januar 2007 (ID 76790)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung wegen finanzieller
Unterstützung für Angehörige von politischen Häftlingen (frz.).
Anfragenbeantwortung vom 9.5.2007: "Risque de condamnation en raison du soutien
financier pour les familles de prisonniers politiques" (ID 76779)
VG Chemnitz: Abschiebungsschutz wegen Foltergefahr bei
Wehrdienstverweigerung
Urteil vom 11.4.2007 - A 2 K 169/06 - (17 S., M10518)
"(…) Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13.3.2006 sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger, der keinen Anspruch [auf] Asylanerkennung bzw. auf
die Feststellung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hat, nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). (…)
Auch wenn er in der Türkei wegen Wehrdienstentziehung gesucht werden wird und
mit seiner Einberufung zu rechnen hat, droht ihm insoweit keine politische Verfolgung.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Wehrdienst
in der Türkei mit Maßnahmen zu rechnen hätte, die den Charakter einer politischen
Verfolgung tragen könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2001,
S. 31/32 [54 S., A0318, siehe
Hinweis]). (…)
Allein der Umstand, dass in der Türkei das Recht zur Wehrdienstverweigerung
nicht besteht (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007. S. 31), stellt auch
keine Verfolgungsmaßnahme i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG
dar. Denn es gibt kein international anerkanntes Recht auf Kriegsdienstverweigerung
(vgl. NiedersOVG, Urt. v. 26.3.1998, 11 L 3105/96, Juris, m. w. N.). Die Strafverfolgung
von Wehrdienstflüchtigen und Wehrdienstverweigern in der Türkei zielt weder
darauf ab, noch ist sie darauf angelegt, Wehrdienstpflichtige oder Wehrdienstleistende
in asylerheblichen Merkmalen zu treffen, sondern dient nur der Ahndung eines
Verstoßes gegen eine allgemeine bürgerliche Pflicht (vgl. OVG Rhld.-Pf., Urt.
v. 26.1.2001, 10 A 11907/00.OVG [20 S., M0531]; NiedersOVG, Urt. v. 26.3.1998,
11 L 3105/96, aaO; SächsOVG, Urt. v. 27.2.1997, SächsVBl. 1997, 267). (…)
Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13.3.2006 ist indes rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil er als Kriegsdienstverweigerer
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung ausgesetzt wäre. (…)
Das Gericht glaubt dem Kläger, dass er aufgrund seiner familiären und persönlichen
Erlebnisse den Wehrdienst mit Gewalt und Waffen aus tiefstem Herzen ablehnt.
(…)
Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger unmittelbar bei seiner Einreise
am Flughafen oder zumindest innerhalb weniger Tage danach von den türkischen
Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung belangt und in Haft genommen werden
wird. Zum einen ist es nach allen allgemeinen Auskünften bekannt, dass zurückgeschobene
oder sonst aus dem Ausland zurückgeführte türkische Staatsangehörige schon am
Flughafen einer – von Fall zu Fall unterschiedlich lang andauernden –
Befragung unterzogen werden. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht
vom 11.1.2007, S. 47) haben Wehrdienstflüchtige schon bei der Einreise damit
zu rechnen, gemustert und einberufen zu werden, ggf. nach Durchführung eines
Strafverfahrens. Da der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern
wird, sieht er sich aufgrund der geltenden Rechtslage in der Türkei einer endlosen
Serie von Anklagen und Verurteilungen wegen 'Befehlsverweigerung' ausgesetzt,
die letztlich nur dazu führen sollen, seinen Widerstand und seinen Willen zu
brechen (EGMR, Urt. v. 24.1.2006, Ülke./.Türkei, Az. 39437/98, al. 60/61; …).
Im Übrigen ist die Praxis von Folter und Misshandlung in türkischen Haftanstalten
immer noch weit verbreitet, selbst wenn das Auswärtige Amt betont, dass sich
die Zahl und Intensität von Menschenrechtsverletzungen in Form von Folter und
Misshandlungen seit 1999 kontinuierlich vermindert hätte (Lagebericht v. 11.1.2007,
S. 37). Nichtsdestoweniger ist es trotz der Reformbestrebungen in der Türkei
auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht gelungen, Folter und
Misshandlung vollständig zu unterbinden, was auf eine nicht ausreichend effiziente
Strafverfolgung der Foltertäter zurückgeführt wird (Lagebericht v. 11.1.2007,
S. 38). Zudem wurden die Hälfte aller Foltervorwürfe im Jahr 2006 in türkischen
Haftanstalten aus Militärhaftanstalten berichtet (Auswärtiges Amt, Lagebericht
v. 11.1.2007, S.40). Dies bestätigen auch die von der Klagepartei vorgelegten
Presseberichte über Folter und mysteriöse Todesfälle von Soldaten beim türkischen
Militär im Jahre 2006 (…). Damit besteht für den Kläger wegen der Wehrdienstverweigerung
im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die beachtlich wahrscheinliche landesweite
Gefahr der Folter in Militärgefängnissen. (…)"
Einsenderin: RAin v. d. Behrens, Berlin
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung
nach Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte wegen drohender Retraumatisierung;
keine Behandlung in der Türkei möglich.
Urteil vom 26.6.2007 - 11 LB 398/05 - (16 S., M10566)
OVG NRW: Keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber
vor erneuter Verfolgung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 27.3.2007 - 8 A 4728/05.A - (37 S., M10130)
OVG Sachsen: Trotz Reformpolitik keine hinreichende Sicherheit vor erneuter
Verfolgung.
Urteil vom 23.3.2007 - A 3 B 372/05 - (19 S., M10678)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen hochrangigen Funktionär
der PKK; trotz Reformen Gefahr der Folter; Auslieferungsersuchen der Türkei
ist Hinweis auf Verfolgungsinteresse; kein Ausschluss nach § 60 Abs. 8 AufenthG,
da Abwendung von PKK (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 31.5.2007 - 7 E 1844/05.A(1) - (26 S., M10574)
VG Hamburg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine nachhaltige
Verbesserung der Menschenrechtslage.
Urteil vom 21.11.2006 - 15 A 429/06 - (7 S., M10498)
OLG Saarland: Keine Auslieferung eines als Flüchtling anerkannten PKK-Angehörigen
wegen Gefahr der Misshandlung, eines Politmalus im Strafverfahren und der Verwertung
von erzwungenen Aussagen; keine verlässliche Feststellung einer verbesserten
Menschenrechtslage möglich.
Beschluss vom 13.12.2006 - OLG Ausl. 35/06 - (8 S., M10508)
Länderbericht:
Amnesty international: Weiterhin "Kultur der Straflosigkeit" bei
Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften; Fehlen einer unabhängigen
Institution zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen; Faktoren, die zu
Straflosigkeit beitragen (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "The Entrenched Culture of Impunity Must End [EUR 44/008/2007]"
(ID 77540)
Länderberichte:
Forum 18: Der Zeuge Jehovas Irfon Hamidow wegen illegaler Verbreitung
seines Glaubens zu zwei Jahren Arbeitslager verurteilt (engl.).
Bericht vom 18.6.2007: "Jehovah's Witness beaten, tried and sentenced to labour
camp" (ID 76423)
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivistin Gulbahor Turaeva freigelassen,
nachdem ihre sechsjährige Haftstrafe nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde
(engl.).
Bericht vom 15.6.2007: "Activist From Andijan Released on Parole" (ID 76515)
Rechtsprechung:
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen exponierter exilpolitischer
Betätigung, insbesondere Veröffentlichungen im Internet (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 20183/06 Me - (16 S., M10631)
Länderbericht:
Amnesty international: Übergreifen der bewaffneten Konflikte aus
dem Sudan und dem Tschad auf nördliche Landesteile; die Regierung hat keine
effektive Kontrolle mehr über Gebiete außerhalb der Hauptstadt (engl.).
Bericht vom 26.6.2007: "Law and order collapsing as civilians flee violence
and killings [AFR 19/002/2007]" (ID 77006)