Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

VG Kassel: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 24.5.2007 - 3 E 582/06.A - (14 S., M10542)

"(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan; (…). (…)
Für den Kläger bestünde (…) im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine existentiell bedrohliche allgemeine Gefahrenlage. (…)
Die genannten Voraussetzungen sind (…) jedenfalls im vorliegenden Falle erfüllt, soweit es die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Wohnraum und die Krankenversorgung anbetrifft. (…)
Die jüngsten und ausführlichsten Berichte über die Lage in Afghanistan stammen von Dr. Mostafa Danesch, der das Land zuletzt in der Zeit vom 10. bis 26.12.2005 besucht hat. Er kommt in seinem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 23.01.2006 zu dem Ergebnis, dass sich die Lebensverhältnisse in Kabul – dem einzigen Ort, der für eine Abschiebung in Frage komme – in katastrophalem Maße verschlechtert hätten. (…)
In seiner Aussage als sachverständiger Zeuge vor dem OVG Berlin-Brandenburg vom 05.05.2006 in den Verfahren 12 B 9. und 11.05 hat Dr. Danesch wiederholt, dass zurückkehrende Flüchtlinge von der UN nur eine Hilfe in Höhe von 12 US-Dollar erhielten. Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten allenfalls gut ausgebildete Personen wie Techniker etwa im Bereich der neuen Technologien und Spezialisten auf dem Bau. Die Mehrzahl der Millionen Flüchtlinge fänden nur von Zeit zu Zeit als Tagelöhner Arbeit. Eine Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer scheitere regelmäßig daran, dass die Deutschkenntnisse von den in Frage kommenden deutschen Stellen als nicht ausreichend angesehen würden. Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit könnten sich Rückkehrer aus Westeuropa in Kabul nur dann über Wasser halten, wenn sie über die für die Eröffnung eines Geschäftes oder Betriebes erforderlichen Finanzmittel verfügten. In einem solchen Falle bestehe die Möglichkeit, ergänzende Hilfe im Rahmen des RANA-Programms der Europäischen Union für Afghanistan zu erhalten. Mittellose Flüchtlinge hätten diese Chance nicht. Wer über keine Geldmittel verfüge oder keine Familienangehörigen im Land habe, vegetiere auf aller unterstem Niveau dahin, wenn er sich nicht der Drogenszene zuwende oder einer politischen Organisation wie den Taliban anschließe. (…)
In seiner Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 04.12.2006 in dem Verfahren 8 UE 1913/06.A hat Dr. Danesch nochmals betont, dass zurückkehrende Flüchtlinge wegen in der Regel unzureichender Sprachkenntnisse nicht für qualifizierte Übersetzer- und Dolmetscheraufgaben in Frage kämen. Die Bundeswehr ziehe für anspruchsvolle Tätigkeiten entsprechend ausgebildete Fachleute heran, die sie in Deutschland anwerbe. Ähnlich gingen seines Wissens die in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen vor. Die Deutsche Botschaft in Kabul komme schon aus Sicherheitsgründen nicht als Arbeitgeber für afghanische Flüchtlinge in Betracht. Soweit deutsche Soldaten auf ihren Patrouillen geringer qualifizierte Übersetzer benötigten, griffen sie auf Deutsch-Afghanen oder Deutsch-Iraner in ihren Reihen zurück, die einfachere Gespräche übersetzen könnten. Im Übrigen verzichte die Bundeswehr angesichts der wachsenden Terrorgefahr auch aus Sicherheitsgründen darauf, abgeschobene Asylbewerber als Dolmetscher einzusetzen. Die Anwesenheit internationaler Hilfsorganisationen in Kabul bedeute nicht, dass dort die Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Wohnraum sichergestellt sei. Entgegen anderslautenden Angaben verhungerten in Kabul Tag für Tag Menschen. (…)
Der vom OVG Berlin-Brandenburg am 27.03.2006 in den dort anhängigen Verfahren 12 B 9. und 11.05 als sachverständiger Zeuge vernommene Bedienstete des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge David hat demgegenüber zwar ausgesagt, dass auch aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerbern im Rahmen des von der International Organisation for Migration (IOM) durchgeführten RANA-Programms der Europäischen Union für Afghanistan Hilfen zur Verfügung stünden [11 S., M8302]. Das RANA-Programm ist jedoch nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Kammer vom 31.01.2007 in dem Verfahren 3 E 1883/05.A Ende April 2007 endgültig ausgelaufen, so dass es hierauf nicht mehr ankommt.
In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Denn der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er in Afghanistan nicht mehr über familiäre Beziehungen oder sonstige sozialen Bindungen verfügt, auf deren Unterstützung er zurückgreifen könnte. (…)
Eine die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietende verfassungswidrige Schutzlücke in Bezug auf den Kläger ist auch nicht im Hinblick auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 27.05.2005 zu verneinen. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach diesem Erlass ein Bleiberecht erhalten kann, da er sich weder zum 24.06.2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat noch er zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Alle diejenigen afghanischen Staatsangehörigen, die kein Bleiberecht erhalten können, sind nach der Erlassregelung zurückzuführen. Dabei zählt der Kläger zu dem vorrangig zurückzuführenden Personenkreis der alleinstehenden männlichen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen. Angesichts dessen vermittelt der – mittlerweile zwei Jahre alte – Erlass jedenfalls heute keinen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 'gleichwertigen Schutz' vor einer Abschiebung mehr. (…)"
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.


VG Koblenz: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer

Urteil vom 21.5.2007 - 1 K 229/07.KO - (15 S., M10512)

"(…) Die Klage hat bereits mit dem vom Kläger gestellten Hauptantrag Erfolg. (…)
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. (…)
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a. F. sind jedoch im hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor gegeben, mit der Folge, dass ein Widerruf ausscheidet. (…)
Eine derartige extreme Gefahrenlage ist für den Kläger wegen der in Afghanistan bestehenden unzureichenden Versorgungslage auch tatsächlich gegeben, sodass offen bleiben kann, ob sich in Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie vom 29. April 2004 (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12)) ein erleichterter Prognosemaßstab ergibt.
Zwar ergibt sich aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen, dass in Afghanistan auch derzeit noch zahlreiche supranationale, staatliche und auch private Hilfsorganisationen die Versorgung der Not leidenden Bevölkerung einschließlich der aus den Nachbarländern oder Europa zurückkehrenden Flüchtlinge zu sichern versuchen. Gleichwohl haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren dramatisch zugespitzt.
Das Auswärtige Amt (Lageberichte vom 29. November 2005 [36 S., A0244, siehe Hinweis], 13. Juli 2006 und 17. März 2007 [30 S., A0322, siehe Hinweis]) bezeichnet die Wirtschaftslage in Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, als 'desolat'. Die humanitäre Situation stehe mit Blick auf die etwa 4 Millionen zurückgekehrten Flüchtlinge, vornehmlich aus Pakistan, vor 'großen Herausforderungen'. Die Wohnraumversorgung sei unzureichend, knapp und die Preise in Kabul seien hoch. Die Versorgungslage in Kabul und anderen großen Städten habe sich grundsätzlich verbessert, in anderen Gebieten sei sie weiter 'nicht zufrieden stellend'. Humanitäre Hilfe sei weiterhin 'von erheblicher Bedeutung'; sie werde im Norden durch Zugangsprobleme, im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend, selbst in Kabul. Rückkehrer könnten 'auf Schwierigkeiten stoßen', wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlten. Freiwillige Rückkehrer zu ihren Angehörigen und zum Teil auch in die ehemaligen Unterkünfte strapazierten die nur sehr knappen Ressourcen an Wohnraum und Versorgung noch weiter. Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR habe mit verschiedenen Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung von Unterkünften geschlossen; bis Ende 2003 seien knapp 70 000 gebaut worden, 2004 wegen fehlender Finanzen nur noch 27 000. Die Fortsetzung der Hilfsoperationen von UNHCR und IOM (International Organisation for Migration) seien von neuen Unterstützungszusagen der Geberländer abhängig.
Erscheint dieses vom Auswärtigen Amt gezeichnete Bild bereits äußerst düster, so stellt es sich nach dem von dem Journalisten und Gutachter Dr. Mostafa Danesch gefertigten Gutachten vom 25. Januar 2006 an das VG Hamburg [39 S., M7988], das auf einer vom 10. bis zum 26. Dezember 2005 unternommenen Reise des Verfassers nach Kabul beruht, als noch schlimmer dar. (…)
In Würdigung dieser Gesamtumstände geraten Rückkehrer, die, wie der Kläger, in Afghanistan über keine näheren Verwandten verfügen, jedenfalls derzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine nahezu aussichtslose Lage. Denn sie haben keinerlei realistische Chance, der Obdach- und Arbeitslosigkeit sowie der Verelendung zu entgehen und sind deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt zu sein. Dies gilt gerade auch für Flüchtlinge aus Europa, die oftmals vor ihrer Ausreise aus Afghanistan ihren gesamten Besitz veräußert haben und als Empfänger von Sozialhilfe und ähnlichen Leistungen über keine Rücklagen verfügen, die ihnen einen Neubeginn ermöglichen könnten (Dr. Mostafa Danesch, a. a. O.).
Die gegenteiligen Ausführungen des Auswärtigen Amtes (vgl. Stellungnahme vom 1. September 2006 an VG Schwerin), wonach sich die Situation der europäischen Rückkehrer von denjenigen, die während der Kriegs- und Bürgerkriegswirren in die angrenzenden Nachbarländer (insbesondere Iran und Pakistan) geflüchtet sind, deutlich unterscheiden sollen, vermögen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass auf die dezidierten Beschreibungen der allgemeinen Lebensumstände in der vorgenannten Stellungnahme des Gutachters Dr. Danesch nur völlig pauschal eingegangen wird, kann sich das Auswärtige Amt namentlich nicht auf das von der Europäischen Union finanzierte sog. RANA-Programm berufen. Unbeschadet dessen, ob das Programm Ende April 2007 ausgelaufen ist, erfolgen Leistungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, faktisch nur an freiwillig zurückkehrende Personen, für welches das von der IOM betreute Projekt ursprünglich auch allein konzipiert worden war. So soll das afghanische Ministerium für Rückkehrer in den vergangenen Jahren die darin vorgesehenen Hilfsleistungen nur an zwei Personen gewährt haben, die aus Großbritannien sowie aus Indien abgeschoben worden sind (Dr. Mostafa Danesch vom 4. Dezember 2006 an HessVGH). Hinzu kommt, dass Personen, die aus Deutschland abgeschoben werden, sich weder mit dem vorgesehenen Anmeldeformular zehn Tage vor Ausreise registrieren, noch Vertreter der IOM sie bei Ankunft in Kabul am Flughafen in Empfang nehmen und betreuen können, da man dort nach eigener Aussage über die Ankunft von abgeschobenen Personen in der Regel nicht informiert wird. Damit fallen sämtliche RANA-Programm-Komponenten zur Unterstützung vor der Ausreise und bei der Ankunft weg, also unter anderem medizinische Unterstützung und anfängliche Unterbringung. Dies deckt sich mit einer Reihe von Berichten über Afghanen, die aus Deutschland abgeschoben wurden und bei Ankunft am Kabuler Flughafen keinerlei Hilfe erhielten (vgl. amnesty international vom 17. Januar 2007 an HessVGH [ID 67682]). Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass sich ein Asylbewerber auf die Inanspruchnahme von angebotenen Rückkehrhilfen grundsätzlich verweisen lassen muss, sind die im RANA-Programm geregelten Hilfsleistungen jedenfalls aufgrund ihrer praktischen Handhabung zurzeit völlig unzureichend, um existenzielle Gefahren für Rückkehrer abzuwenden. Beispielsweise beträgt die Verweildauer in dem von der afghanischen Regierung für zurückkehrende Flüchtlinge zur Verfügung gestellten Gästehaus, das anscheinend lediglich über 20 Wohnplätze verfügt, höchstens zehn Tage. Laut Auskunft eines stellvertretenden afghanischen Ministers sollen überdies von dem sich zuletzt auf 4,5 Millionen US-Dollar belaufenden Jahresbudget des Programms nur ca. 150 000 US-Dollar angekommen sein (vgl. dazu im Einzelnen: Dr. Danesch vom 4. Dezember 2006 an HessVGH). Von daher ist das Programm von seinem Zuschnitt her offenbar ungeeignet, eine größere Zahl von Abgeschobenen aufzunehmen und nicht nachvollziehbar, wie es abgeschobenen Personen ermöglichen soll, in Afghanistan eine Existenz aufzubauen (vgl. amnesty international vom 17. Januar 2007 an HessVGH). Weiterhin ist dem Auswärtigen Amt auch nicht zu folgen, soweit es behauptet, die Situation von Rückkehrern hinsichtlich Wohnraum, medizinischer Versorgung und Nahrungsmittelzuteilung sei mit den Verhältnissen, die ca. 4,5 Millionen Afghanen in Kabul ständig erlebten, vergleichbar. Die in Afghanistan lebende Bevölkerung ist nämlich in aller Regel in soziale Strukturen eingebettet und kann sich auf die Unterstützung einer Familie oder von nahen Verwandten verlassen. Dies ist aber bei zwangsweise abgeschobenen Flüchtlingen, die alle Kontakte abgebrochen haben und über keine noch im Land verbliebenen Angehörigen verfügen, gerade nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die aus Iran und Pakistan zurückgekehrten Flüchtlinge selbst im Elend leben. Tausende von ihnen sind durch Hunger, Krankheit, Seuchen, Kälte und Hitze gestorben und keine Statistik erwähnt die wahren Todesursachen (vgl. Dr. Mostafa Danesch vom 15. August 2007 an den Kläger). (…)"
Einsender: RA Christ, Köln


VG Gießen: Extreme Gefahrenlage für alleinstehende Rückkehrer

Urteil vom 18.4.2007 - 2 E 3621/06.A - (16 S., M10549)

"(…) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen vor. (…)
Ausgehend von den dem Gericht zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorliegenden Auskünften ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer solchen erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist zu befürchten, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation nicht die Möglichkeit haben wird, in menschenwürdiger Weise sein Existenzminimum zu sichern.
Der Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG steht die derzeitige Erlasslage für nicht bleibeberechtigte afghanische Staatsangehörige nicht entgegen, da diese einen anderweitigen, gleichwertigen Abschiebungsschutz nicht vermittelt. Denn der zur Umsetzung der Beschlussfassung der ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder ergangene Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. Juli 2005 (StAnZ 34/2005, Seite 3258, 3260) stellt eine Abfolge von Abschiebungen bestimmter Personengruppen vor und kann nicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse Zeit in Deutschland verbleiben zu können.
Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die Versorgungslage im gesamten Land als katastrophal anzusehen. (…)
Selbst das Auswärtige Amt (AA) hat die Wirtschaftslage Afghanistans als einem der ärmsten Länder der Welt als desolat bezeichnet. (…)
Der Sachverständige Dr. Danesch hat in seinen Gutachten vom 23.01.2006 (an VG Hamburg) und 13.01.2006 (an VG Wiesbaden) ausgeführt, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan desolat sei, es kaum bezahlbare Wohnungen gebe, die Arbeitslosenquote ca. 80 % betrage und die Kriminalität enorm angewachsen sei. Staatliche und soziale Sicherungssysteme seien nicht bekannt, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Nach Ansicht von Dr. Danesch stoßen insbesondere Rückkehrer auf große Schwierigkeiten, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie örtliche Kenntnisse fehlen. Rückkehrern sei es praktisch unmöglich, sich eine Existenz aufzubauen. Innerhalb kürzester Zeit hätten 1,5 Millionen Rückkehrer Kabul überschwemmt, wo sich die Hilfsorganisationen nicht in der Lage gesehen hätten, für eine derartige Masse Menschen Nahrungsmittel und Unterkünfte zu stellen und ihnen eine wirtschaftliche Perspektive zu eröffnen. Internationale Organisationen hätten bei der Auswahl der Hilfsbedürftigen strenge Maßstäbe angelegt und Rückkehrern aus Europa unterstellt, sie seien finanziell besser gestellt. Das Heer der Tagelöhner und Arbeitslosen lasse die Aussicht auf Arbeit gering erscheinen. In den Zeltlagern seien die hygienischen Verhältnisse ebenfalls katastrophal. Von der Bevölkerungszahl in Kabul seien etwa die Hälfte mittellose Flüchtlinge, weshalb die Hilfsangebote nur einen kleinen Teil erreichten. Lebensmittelpreise und Mieten seien in astronomische Höhen gestiegen, die Versorgung sei in einem lebensbedrohlichen Maß ungesichert.
Die Aussagen des sachverständigen Zeugen Georg David vor dem OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2006 [11 S., M8302], wonach es Übergangshilfen bis hin zu Wohnunterkünften und Startgeldern für Rückkehrer in Kabul gebe, halten den detaillierten und nachvollziehbaren Gegenargumenten des Dr. Danesch nicht Stand. Sowohl in seinen Aussagen vor dem OVG Berlin-Brandenburg am 05.05.2006 als auch in seinem neuesten und ausführlichen Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel vom 04.12.2006 legt Dr. Danesch dar, dass die Aussagen des Herrn David ein (jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt) gänzlich unzutreffendes Bild zeichnen und dass es in Wahrheit für freiwillig nach Afghanistan zurückkehrende (ehemalige) Flüchtlinge praktisch keine realistische, langfristige Existenz- und Überlebensmöglichkeit gibt, es sei denn, sie können auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Gleiches folgt aus den Ausführungen von amnesty international in seinem asylinfo 1–2/2007 (Keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan? Erkenntnisse zur Versorgungs- und Sicherheitslage und zum Rana-Programm), welche sich mit der Umsetzung des IOM-Programms in der Praxis auseinandersetzen.
Auch nach dem Bericht 'Zur Lage in Afghanistan' vom Informationsverbund Asyl vom 01.10.2006 stellt sich die Situation in Afghanistan katastrophal dar. (…)
Zusammenfassend steht unter Berücksichtigung der katastrophalen Versorgungslage zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten in Kabul zurückgreifen können, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind. Sie haben keinerlei Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Eine Betätigung als Tagelöhner ist angesichts des Heeres von freiwilligen Rückkehrern, die sich um solche Einkommensquellen bemühen, so gut wie ausgeschlossen. Die abgeschobenen Rückkehrer unterfallen auch nicht dem Mandat des UNHCR, der mit seinem Programm nur freiwillige Rückkehrer unterstützt, und können deshalb nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen (vgl. Informationsverbund Asyl, 'Zur Lage in Afghanistan' vom 01.10.2006)
Alledem zufolge gebietet die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG die Feststellung, dass von der Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf familiäre Unterstützung in Kabul zurückgreifen können, abzusehen ist (ebenso: VG Meiningen vom 16.11.2006, 8 K 20639/03 Me [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 14]; VG Köln vom 12.04.2006, 14 K 700/04.A [15 S., M8275]; VG Sigmaringen vom 16.03.2006, A 2 K 10668/05 [25 S., M8328]; VG Karlsruhe vom 09.11.2005, A 10 K 12302/03, AuAS 2006, 47 [=ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 13]). (…)
Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens führt dies zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Wiederaufgreifensgründe i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind für den Kläger gegeben. Die dem Verwaltungsakt, dem früheren Asylverfahren, zugrundeliegende Sachlage hat sich nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Auf die allgemein schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan hat sich der Kläger in seinem Folgeverfahren ohne Erfolg berufen, wie aus den Gründen des Urteils vom 29.03.2006 folgt. Jedoch hat sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan im letzten Jahr derart verschlechtert, dass eine gegenüber dem Folgeverfahren zugunsten des Klägers geänderte Sachlage vorliegt. Insbesondere aus den aktuellen Quellen (vgl. nur Dr. Danesch an Hess. VGH v. 04.12.2006; amnesty international, Asylinfo 1–2/2007; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update v. 11.12.2006 [ID 64714]) zieht das Gericht nunmehr den Schluss, dass afghanischen Staatsangehörigen, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf familiäre Unterstützung in Kabul zugreifen können, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht. (…)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
Beschluss vom 26.6.2007 - 8 UZ 452/06.A - (19 S., M10575)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Laut UN-Welternährungsorganisation 30 % der Bevölkerung von unregelmäßiger und unzureichender Nahrungsmittelversorgung betroffen; 5 bis 10 % der Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "Over six million face food insecurity" (ID 78094)
Amnesty international: Steigende Zahl getöteter und verletzter Zivilisten bei Kampfhandlungen; Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Konfliktparteien (engl.).
Bericht vom 22.6.2007: "Mounting civilian death toll – all sides must do more to protect civilians [ASA 11/006/2007]" (ID 76787)

Ägypten

Länderbericht:
The Observer: Gesundheitsministerium verbietet Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung, nachdem ein 12-jähriges Mädchen während des Eingriffs gestorben war; die Richtlinie des Ministeriums hat aber keine einem Gesetz vergleichbare Wirkung (engl.).
Bericht vom 1.7.2007: "Egypt outlaws circumcision after girl dies" (ID 77273)

Angola

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Kleinkinder, Schwangere, Rückkehrer mit kleinen Kindern und schwer kranke Personen.
Urteil vom 15.3.2007 - 7 K 2807/05.A - (8 S., M10715)

Armenien

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Tod eines Mannes, der als Augenzeuge einer Schießerei aussagen sollte, während der Vernehmung; weitere Zeugen berichten von schweren Misshandlungen während ihrer Aussagen (engl.).
Bericht vom 7.6.2007: "Anger at Death in Police Custody" (ID 76043)

Äthiopien

Länderberichte:
BBC News: Lebenslange Haftstrafen für 30 führende Mitglieder des Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy (CUD) wegen "versuchten bewaffneten Umsturzes"; acht weitere Personen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 16.7.2007: "Ethiopia life jail terms attacked" (ID 78398)
Human Rights Watch: Somali Region: Im Zuge einer Offensive gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) wurden tausende Zivilisten durch die Armee aus ihren Heimatorten vertrieben; Augenzeugen zufolge brannten die Soldaten mehrere Ortschaften nieder und vernichteten die Ernte (engl.).
Bericht vom 4.7.2007: "Crackdown in East Punishes Civilians" (ID 77544)

Bangladesch

Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Jahangir Alam, Vorsitzender der Jugendorganisation der Awami League in Teknaf (Gemeinde Cox's Bazaar), im Gewahrsam der Marine vermutlich an Folgen von Folterungen gestorben; Tod eines weiteren Mannes im Polizeigewahrsam in Chokoria/Chittagong (engl.).
Bericht vom 31.5.2007: "Alleged torture and subsequent death in custody of Mr. Jahangir Alam and of Mr. Zakaria [Case BGD 310507]" (ID 75892)

China

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verurteilung des Dissidenten Zhu Yufu, der im Jahr 2006 nach siebenjähriger Haftstrafe entlassen worden war, zu zwei Jahren Haft, weil er sich einer erneuten Festnahme widersetzt haben soll (engl.).
Bericht vom 17.7.2007: "Court sentences cyber-dissident Zhu Yufu to two years in prison" (ID 78608)

Guinea

Rechtsprechung:
VG Berlin: Flüchtlingsanerkennung einer jungen Frau nach Genitalverstümmelung und wegen Gefahr der Zwangsheirat.
Urteil vom 27.2.2007 - 1 X 30.05 - (7 S., M10788)

Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf Zivilisten während der Demonstrationen im Januar und Februar 2007 (engl.).
Bericht vom 27.6.2007: "'Soldiers were shooting everywhere'. The security forces' response to peaceful demands for change [AFR 29/003/2007]" (ID 77011)

Irak

VG Ansbach: Drohende religiöse Verfolgung für Rückkehrer aller Konfessionen
Urteil vom 19.4.2007 - AN 3 K 06.30312 - (15 S., M10382)

"(…) Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft stellt § 73 AsylVfG dar. (…)
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellungen zu Abschiebungsverboten zu Unrecht widerrufen, da die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts jetzt und in absehbarer Zukunft einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich des Iraks besitzt, wobei die erweiterten Voraussetzungen dieser Vorschrift hier zu Grunde zu legen sind. (…) Allerdings geht das Gericht auf Grund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie der allgemein zugänglichen Berichterstattung in den Medien davon aus, dass für Rückkehrer aus Deutschland in den Irak, gleich welcher Konfession sie angehören, die Gefahr einer politischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei lediglich Personen, die aus der früheren kurdischen Autonomie-Region im Nordirak stammen, dort familiäre Beziehungen unterhalten und bei denen keine sonstigen Gründe einem Aufenthalt in dieser Region entgegenstehen, auf eine dort existierende inländische Fluchtalternative verwiesen werden können, falls sichergestellt ist, dass ihre Rückkehr in dieses Gebiet so möglich ist, dass sie keine anderen irakischen Landesteile dabei durchqueren müssen. (…)
Ungeachtet der religiösen Minderheiten drohenden erhöhten Verfolgungsgefahr auf Grund des wachsenden Islamismus droht eine solche Verfolgung auch Sunniten und Schiiten, wechselseitig verübt von jeweils militanten Vertretern der 'gegnerischen' Religion, wobei nach den Angaben des Auswärtigen Amtes auch im jüngsten Lagebericht sogar direkte staatliche Verfolgung durch im Auftrag des Innenministeriums tätige Todesschwadronen schiitischer Glaubenszugehörigkeit stattfindet, die gezielt Sunniten ausfindig machen, in ihre Gewalt bringen und im Regelfall nach grausamen Misshandlungen töten. Daneben finden zahlreiche geplante und zielgerichtete Überfälle und Morde an Mitgliedern der jeweils anderen Glaubensrichtung statt, so wurden nach dem Lagebericht Stand Januar 2007 allein in Bagdad täglich dutzende Tote interkonfessioneller Auseinandersetzungen gefunden. Weiter wird dort festgestellt, zahlreiche Leichen wiesen Folterspuren auf, konfessionell motivierte Vertreibungen würden konsequent Straßenzug um Straßenzug fortgesetzt. Dabei sei die Sicherheitslage nicht nur in Bagdad prekär, sie sei auch in Städten wie Bakuba, Faludscha, Ramadi, Samara, Tal Afar, Kirkuk, Mosul und Basra sehr angespannt. Konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen der jeweils anderen Glaubensrichtung ereigneten sich Berichten zufolge landesweit, der interkonfessionelle Konflikt fordere mittlerweile die meisten Opfer unter der irakischen Bevölkerung. (…)
Bei den vorstehend geschilderten Morden, Verstümmelungen und Entführungen handelt es sich dabei nach den Angaben insbesondere im jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes um gezielte Verfolgungsmaßnahmen, die ausschließlich an die Religionszugehörigkeit des Betroffenen anknüpfen. Motiviert werden diese Morde und Massaker einerseits durch den sich immer weiter zuspitzenden Kampf um Macht und Einfluss im Irak zwischen den Religionsgemeinschaften der Schiiten und der Sunniten, (…) und weiter vom zunehmenden Hass zwischen diesen Religionsgruppen, der sich wiederum aus den Morden und Anschlägen heraus immer weiter verstärkt. Bei der von der Kammer zu treffenden Prognoseentscheidung ist dabei insbesondere von Bedeutung, dass sich einerseits die Zahl der Anschläge im Irak rapide erhöht, so allein im Jahr 2006 von anfänglich ca. 90 zunächst bis Mitte 2006 auf 100 pro Tag, davon etwa ein Drittel regelmäßig im Großraum Bagdad (Lagebericht vom 29.6.2006), während sich seither die Zahl der Anschläge zunächst auf 120 bis 150 pro Tag erhöhte und gegen Ende 2006 dann auf bis zu 200 pro Tag verdoppelte. Nach den Angaben im neuesten Lagebericht kamen allein im Oktober 2006 über 4000 Menschen im Irak infolge der gewaltsamen Auseinandersetzungen ums Leben, wobei zum einen von einer hoher Dunkelziffer infolge des nur äußerst begrenzten Zugangs unabhängiger Beobachter zu allen irakischen Landesteilen auszugehen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass weder die irakische Regierung noch die US-geführten Besatzungstruppen ein Interesse an der Bekanntgabe übermäßig hoher Zahlen von Anschlägen und dabei Getöteten besitzen und im Übrigen heimliche Morde in der interkonfessionellen Auseinandersetzung allein auf Grund der Begehensweise gar nicht entdeckt werden. Hinzu kommt, dass eine große Zahl von Schwer- und Schwerstverletzten den Getöteten hinzugerechnet werden muss, nicht gerechnet die psychischen Schäden und Traumatisierungen, die auf Grund der ständigen Gefahr gerade bei solchen Personen entstehen, die Anschlägen nur knapp entkommen oder in der Nähe des Schauplatzes solcher Anschläge gewesen sind. Weiter ist besonders nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass insbesondere die Gewalt mit religiösem Hintergrund im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten den größten Anteil am rapiden Zuwachs der Gewalttaten besitzt, wobei sich die Lage insbesondere im Laufe des Jahres 2005 und zu Beginn des Jahres 2007 entsprechend zugespitzt hat. (…)
Ungeachtet der Tatsache, dass die genannte hohe Zahl von religionsbedingten Verfolgungsmaßnahmen bereits für die im Irak lebenden Sunniten und Schiiten ein hohes Gefährdungspotential besitzt, besteht diese Gefährdung in erheblich gesteigertem Maße für aus dem Ausland zurückkehrende Iraker, wie etwa aus Deutschland abgeschobene oder freiwillig zurückkehrende Asylbewerber. Zum einen findet ein erheblicher Teil der Anschläge auf den Überlandstraßen, sowie in der Umgebung gerade der internationalen Flughafen im Irak statt, welche aber von den Heimkehrern bei ihrer Rückkehr benutzt werden müssten. (…) Darüber hinaus fehlt es Rückkehrern in den Irak an der Vertrautheit mit der alltäglichen Gefährdung im Irak, so dass sie der Gefahr solcher Überfälle in noch größerem Maße ausgesetzt sind, als es die im Irak verbliebene Bevölkerung ist. (…) Die besondere Gefährdung für Rückkehrer wird weiter gesteigert durch ein 'westliches' Aussehen sowie durch 'westliche Kleidung', was eben auch noch zur besonderen Gefahr krimineller Übergriffe führt. Den aus Deutschland zurückkehrenden Irakern sunnitischer oder schiitischer Religion droht somit, ungeachtet der noch größeren und besonderen Gefahren für Mitglieder anderer religiöser Minderheiten, bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung, insbesondere Tötung, Verstümmelung, schwere Körperverletzung, Folter und Entführung.
Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anschläge auf die Gruppe schiitischer und sunnitischer Rückkehrer aus Deutschland vor allem zu beachten, dass es Feststellungen bezüglich aus Deutschland abgeschobener oder zurückkehrender Asylbewerber derzeit praktisch nicht gibt, weil solche Rückführungen tatsächlich nicht oder nur in äußerst geringem Umfang stattgefunden haben und Berichte über die Erlebnisse und Erfahrungen der – wenigen – Rückkehrer derzeit nicht vorliegen. Die vom Bundesverwaltungsgericht (z. B. im Beschluss vom 28.6.2006) geforderte Feststellung der Zahl der Übergriffe auf die Gruppe und die Ermittlung der Größe der Gruppe, so dass eine Prognose über die Häufigkeit des Eintritts einer Verfolgungsmaßnahme für ein einzelnes Gruppenmitglied möglich wird, ist somit hier nicht möglich. Allerdings verweisen die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen, insbesondere auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, immer wieder darauf, dass sich die Lage fortwährend verschlechtert, wobei die Verschlechterung seit dem Jahr 2003 kontinuierlich angehalten hat und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Situation im Irak sich auch nur stabilisiert, geschweige denn verbessert. (…) Nach Auffassung der Kammer muss deshalb bei einer Prognose einerseits von einer weiteren Zunahme von Überfällen, Tötungen, Folterungen, Entführungen und schweren Körperverletzungen generell ausgegangen werden und andererseits auf Grund des durch die zunehmenden Anschläge wiederum zunehmend geschürten Hasses der Religionsgemeinschaften untereinander auch von einer weiteren Zunahme, sowohl nominell als auch im Verhältnis zu sonstigen Anschlägen, der Gewalt von Sunniten und Schiiten jeweils gegen Mitglieder der anderen Religionsgemeinschaft. Nach Auffassung der Kammer kann es somit einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage eines irakischen Asylbewerbers aus Deutschland nach Abwägung aller bekannten Umstände nicht zugemutet werden, in den Irak zurückzukehren. Dies ergibt sich aus der sich in erheblichem Umfang steigernden und bereits derzeit schon hohen Zahl von Anschlägen mit konfessionellem Hintergrund, insbesondere auf Reisende im Irak, ebenso wie aus dem völligen Unvermögen irakischer und alliierter Stellen, den Zurückkehrenden auch nur einen minimalen Schutz vor solchen Übergriffen gewähren zu können. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die den Rückkehrern drohenden Maßnahmen immer im Bereich schwerster körperlicher Misshandlungen bis zur Tötung hin bewegen, so dass auch eine geringere mathematische Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsmaßnahme für den Einzelnen zur berechtigten asylrelevanten Furcht vor einer Rückkehr führt.
Eine derartige Verfolgung droht Rückkehrern nicht nur in Bagdad, sondern praktisch in allen Landesteilen des Irak mit Ausnahme des im Nordirak gelegenen, von den Kurden verwalteten früheren Autonomiegebietes, das die Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya umfasst. (…) Allerdings setzt nach Auffassung der Kammer die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für zurückkehrende Iraker voraus, dass diese dort über Unterstützung durch Familie oder im Rahmen des Stammes verfügen, dass ihnen die Rückkehr in den Nordirak nicht aus anderen Gründen unmöglich ist und dass der Nordirak durch sie erreicht werden kann, ohne dass sonstige Landesteile des Irak durchquert werden müssen. (…)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg

BMI: Teilweiser Stopp von Widerrufsverfahren; Gruppenverfolgung von religiösen Minderheiten
Erlass an das BAMF vom 15.5.2007 - MI4-125 421 IRQ/0 - (2 S., M10564)

"(…) Angesichts der derzeitigen desolaten Sicherheitslage im Irak bitte ich, beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei irakischen Staatsangehörigen sowie bei Erstentscheidungen folgende Hinweise zu beachten:
Wie von Ihnen bereits angeregt, sollte bei folgenden Personengruppen aus dem Irak von der Einleitung von Widerrufsverfahren zunächst Abstand genommen werden, laufende Widerrufsverfahren sollten zunächst ruhen:

Spätestens zum 14. September 2007 sollte geprüft werden, ob der faktische Stopp von Widerrufsverfahren bei diesen Personengruppen – auch angesichts der gesetzlichen Verpflichtung aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG und der möglichen Folgewirkung des § 26 Abs. 3 AufenthG – noch gerechtfertigt ist.
Widerrufsverfahren sollten weiter eingeleitet und durchgeführt werden bei:

Bei der Gruppe der religiösen Minderheiten wie Christen, Mandäern und Yeziden halte ich es, auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, für gerechtfertigt, jedenfalls bei Herkunft aus dem Zentralirak oder dem Süden des Landes, grundsätzlich von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Irak auszugehen, sofern im Einzelfall keine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa im Nordirak, besteht. Dies dürfte bei Asylanträgen dieser Personen im Regelfall die Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben. Zudem kommt ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nicht mehr in Betracht.
Auch diese Maßnahmen sollten spätestens zum 14. September 2007 überprüft werden. Ferner bitte ich um Berichterstattung über jeweilige aktuelle Entwicklungen in der Entscheidungspraxis des Bundesamts bzw. der Verwaltungsgerichte, erstmalig spätestens bis zum 15. Juni 2007. (…)"

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Beschluss vom 5.3.2007 - 3 A 12/07 - (10 S., M10138)
VG Stuttgart: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 30.4.2007 - A 2 K 12940/05 - (11 S., M10610)
VG Stuttgart: Verfolgungsgefahr für Christen aus Basra; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 20.4.2007 - A 9 K 13497/05 - (14 S., M10617)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Südirak: Behörden von neun südlichen Provinzen geben bekannt, dass sie für die Versorgung und die Sicherheit von neu ankommenden Binnenvertriebenen nicht mehr garantieren können; mindestens sieben Binnenvertriebene in Nadschaf und Basra getötet (engl.).
Bericht vom 12.7.2007: "Concern for newly arriving IDPs in south" (ID 78266)
Integrated Regional Information Network: Nordirak: Laut Regierung der Region Kurdistan können die Krankenhäuser und Gesundheitsstationen aufgrund der anhaltenden Gewalt im Zentralirak Medikamente und Material nur schwer beschaffen; viele der Krankenhäuser seien nicht mehr in der Lage, medizinische Basisversorgung zu leisten (engl.).
Bericht vom 1.7.2007: "Kurdistan government appeals for medical supplies" (ID 77427)
Human Rights Watch: Nordirak: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen durch kurdische Sicherheitskräfte; routinemäßige Misshandlungen sowie Verweigerung elementarer Rechte im Gewahrsam der Asayish (Milizen der kurdischen Parteien PUK und KDP) (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Caught in the Whirlwind: Torture and Denial of Due Process by the Kurdistan Security Forces" (ID 77419)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Positionspapier u. a. zu besonders gefährdeten Gruppen und Rückkehrmöglichkeiten.
Bericht vom 25.6.2007: "Asylsuchende aus Irak; Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH" (ID 77542)
BBC News: Laut irakischer Regierung hat die türkische Armee zwei Tage lang irakisches Gebiet beschossen und dabei schwere Schäden angerichtet (engl.).
Bericht vom 9.6.2007: "Iraq condemns Turkish 'shelling'" (ID 76072)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Ausnahme von der Passpflicht für Inhaber von Pässen der Serie "S", deren Gültigkeit abläuft.
Antwort des Innenministers auf eine Kleine Anfrage vom 12.7.2007 (2 S., M10824)
IM Bayern: Beginn der Abschiebung von Straftätern in den Nordirak.
Erlass vom 17.4.2007 - IA2-2082.40-72/Ri - (3 S., M9977)
Botschaft der Republik Irak: Irakische Botschaft stellt noch immer Reisepässe der Serie "S" aus, zur neuen Serie "G" liegen keine genauen Informationen vor.
Mitteilung vom 4.7.2007 (1 S., M10580)
Anmerkung der Redaktion: Die Reisepässe der Serie "S" werden seit dem 1. April 2007 von den deutschen Behörden nicht mehr anerkannt (Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag, ID 75336).

Iran

ai: Verschärfte Repressionen gegen kurdische Minderheit
Amnesty international, Stellungnahme vom 29.5.2007 an VG Köln - 16 K 2851/04.A - (ID 77024)

"(…) Nachdem iranische Sicherheitskräfte den kurdischen Oppositionellen Shivan Qaderi erschossen und seine Leiche Berichten zufolge hinter einem Jeep durch die Straßen gezogen hatten, brachen im Juli 2005 kurz nach der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad in den kurdischen Gebieten gewaltsame Unruhen aus, die mehrere Wochen anhielten. Tausende Kurden protestierten auf den Straßen. Die Sicherheitskräfte brachten Berichten zufolge bei den Demonstrationen, die zumindest in einigen Gebieten auch Angriffe auf Regierungsgebäude einschlossen, leichte und schwere Waffen zum Einsatz. Bis zu 20 Personen wurden Berichten zufolge getötet und Hunderte verletzt. (…) Mindestens 190 Personen wurden offiziellen Berichten zufolge verhaftet, die tatsächliche Anzahl könnte jedoch wesentlich höher sein. (…)
Mindestens zwei kurdische Zeitungen, Asou und Ashti, wurden von den Behörden in der Zeit der Unruhen und der Verhaftungen geschlossen, angeblich wegen ihrer Berichterstattung über die Proteste. Ebenso wurde berichtet, dass die Fakultäten für die kurdische Sprache in verschiedenen Hochschulen geschlossen wurden. Dies betrifft auch die Universität von Sanandaj. (…)
Nachdem sich am 25. Oktober 2005 die Nachricht verbreitet hatte, dass Mustafa Rasulnia, der zum Zeitpunkt des Mordes an Shivan Qaderi (siehe oben) verhaftet worden war, im Oroumieh Gefängnis hingerichtet werden solle, kam es in Mahabad zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten. (…) Eine unbekannte Anzahl von Demonstranten wurde festgenommen. Später wurde berichtet, dass Mustafa Rasulnia zum Tode verurteilt wurde, nachdem er, mutmaßlich unter Folter, gestanden hatte, ein Mitglied der Sicherheitskräfte getötet zu ha- ben. Sein Urteil wurde später in eine 5-jährige Haftstrafe umgewandelt.
Zum 'Id al-Fitr (Fest zum Ende des Fastenmonats) am 4. November 2005 fanden weitere Demonstrationen statt, als die Sicherheitskräfte den Einwohnern von Mahabad den Besuch des Grabs von Shivan Qaderi verwehrten. Wie es hieß, schlugen die Sicherheitskräfte die Demonstranten und schossen später in die Menge, die ihrerseits Steine warf und Slogans skandierte. (…)
Am 19. und 20. März 2006 wurden bis zu 94 Angehörige der kurdischen Minderheit in Bukan (Provinz West-Aserbaidschan) verhaftet. Bei Hausdurchsuchungen wurden zahlreiche Papiere und Computer beschlagnahmt. Bei 14 Männern, deren Namen unserer Organisation bekannt sind, handelte es sich um ehemalige Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, die in den vergangenen Jahren schon einmal verhaftet worden waren und denen damals Straffreiheit zugesichert worden war. Seitdem standen sie unter Beobachtung des iranischen Geheimdienstministeriums.13 (…)
Im Februar kam es erneut zu Todesopfern und Verletzten bei Demonstrationen in kurdischen Gebieten. Am 16. Februar 2007 wurden Berichten zufolge drei Kurden, darunter eine Frau, während einer Demonstration in Mahabad getötet. Einem unbestätigten Bericht zufolge soll ein Streit zwischen den iranischen Sicherheitskräften und Demonstranten zum Tod des 18-jährigen Kurden Bahman Moradi, und der Kurdin Malihe (ihr Nachname ist amnesty nicht bekannt) und eines weiteren namentlich nicht bekannten Kurden geführt haben. Dutzende Personen sollen während der Demonstration verletzt worden sein.15 (…)
Vor dem Hintergrund der hier dargestellten verschärften Unterdrückung der kurdischen Minderheit und verstärkten Verfolgungsmaßnahmen gegen kurdische Demonstranten und Aktivisten der Zivilgesellschaft wie bspw. Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschaftern und Frauenrechtsaktivistinnen ist davon auszugehen, dass Angehörige der kurdischen Minderheit bei Rückkehr in den Iran nach langjährigem Auslandsaufenthalt mit einer intensiven Befragung durch die iranischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstellung vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, ist davon auszugehen, dass kurdische Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt werden. Folterungen und Misshandlungen sind im Iran während der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, insbesondere bei den Verhören durch Angehörige des Geheimdienstes und während der Untersuchungshaft, nach wie vor an der Tagesordnung, um Informationen oder Geständnisse zu erpressen."

13 amnesty international, Eilaktion, ai Index: MDE 13/037/2006, vom 7. April 2006 [ID 44239].
15 amnesty international: Iran: Ethnic minorities facing new wave of human rights violations, ai Index: MDE 13/020/2007, 28. Februar 2007 [ID 77095].

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Verfolgungsgefahr wegen missionarischer Tätigkeit in Deutschland in hervorgehobener Funktion.
Urteil vom 28.3.2007 - A 2 B 630/05 - (11 S., M10650)
VG Stuttgart: Asylanerkennung für Christin, die sich nicht in der Lage sieht, ihre Glaubensüberzeugung zu verheimlichen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 1.6.2007 - A 11 K 1005/06 - (12 S., M10579)
VG Neustadt a. d. W.: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.5.2007 - 3 K 1911/06.NW - (9 S., M10386)
VG Wiesbaden: Flüchtlingsanerkennung für Frau wegen Gefahr der Steinigung oder Auspeitschung aufgrund von außerehelichen Geschlechtsverkehrs.
Urteil vom 23.2.2007 - 6 E 467/05.A(V) - (8 S., M10556)

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Provinz Kurdistan: Todesurteile gegen den Journalisten Adnan Hassanpur und den Menschenrechtsaktivisten Hiwa Butimar wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit; Medienberichten zufolge sollen sie Kontakte zu verbotenen Gruppen unterhalten haben (engl.).
Bericht vom 19.7.2007: "Kurdish Journalist, Activist Sentenced To Death In Iran" (ID 78599)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Die Studentin Delaram Ali wurde nach Angaben ihrer Anwältin wegen der Teilnahme an einer Demonstration für Frauenrechte im Jahr 2006 zu drei Jahren Gefängnis und zehn Peitschenhieben verurteilt, die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Iran Sentences Women's Rights Activist" (ID 77415)
Amnesty international: Dokumentation zur Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter; seit 1990 wurden 24 Menschen wegen Taten, die sie als Minderjährige begangen haben, hingerichtet; 71 weitere Fälle bekannt, in denen die Hinrichtung droht (engl.).
Bericht vom 27.6.2007: "The last executioner of children [MDE 13/059/2007]" (ID 77008)
Amnesty international: Insgesamt acht Studenten der Amir-Kabir-Hochschule wegen angeblicher Beteiligung an Veröffentlichung von Artikeln, die "islamische Heiligkeiten beleidigen", inhaftiert.
Urgent action 113/07-1 vom 22.6.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 15.5.2007 (ID 76997)

Israel/Palästinensische Gebiete

Länderbericht:
Amnesty international: Auswirkungen der israelischen Besatzung auf Lebensbedingungen im Westjordanland: u. a. Vernichtung der Existenzgrundlage durch Sicherheitszäune und -mauern; Verhinderung des Zugangs zu medizinischer Versorgung durch Checkpoints des israelischen Militärs; Zwangsräumungen und Zerstörungen von Häusern (engl.).
Bericht vom 4.6.2007: "Enduring occupation; Palestinians under siege in the West Bank [MDE 15/033/2007]" (ID 75873)

Jordanien

Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Blutrache an jungem Mann wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit Freundin.
Urteil vom 28.2.2007 - 3 K 2296/02.A - (6 S., M10777)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion im Stadium CDC B 3; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten; keine kostenlose Behandlung.
Urteil vom 19.3.2007 - Az. unbekannt - (15 S., M10510)

Kirgisistan

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: In Strafrechtsreform wird Todesstrafe abgeschafft; für kleinere Straftaten sollen künftig Geld- statt Haftstrafen verhängt werden; Menschenrechtsaktivisten fordern die Ergänzung der Reform mit der Verbesserug der Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Kyrgyzstan Abolishes Death Penalty" (ID 77425)

Kolumbien

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Morddrohungen der FARC.
Urteil vom 21.3.2007 - B 3 K 03.30207 - (11 S., M10390)

Länderbericht:
Amnesty international: Mitglieder von Gewerkschaften weiterhin von Übergriffen durch angeblich aufgelöste paramilitärische Gruppen sowie durch Sicherheitskräfte bedroht; Dokumentation von Morden an Gewerkschaftern sowie Fällen von willkürlichen Anklagen (engl.).
Bericht vom 3.7.2007: "Killings, arbitrary detentions, and death threats – the reality of trade unionism in Colombia [AMR 23/001/2007]" (ID 77330)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Pold Kalombo, Redakteur der privaten Wochenzeitung Le Soft International, aufgrund eines Artikels über Korruption in der Ölwirtschaft zu einer Haftstrafe verurteilt; er war nicht darüber informiert worden, dass ein Verfahren gegen ihn läuft (engl.).
Bericht vom 19.7.2007: "Journalist in hiding after sentenced to prison without notice" (ID 78602)
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben einer lokalen Menschenrechtsorganisation zehntausende Rückkehrer, die aus Angola abgeschoben wurden, in Dörfern entlang der Grenze obdachlos und ohne jede Unterstützung (engl.).
Bericht vom 11.7.2007: "Expelled Congolese waiting for aid" (ID 78260)
International Crisis Group: Analyse des Stands des Friedensprozesses nach den Wahlen (u. a. drohende Instabilität durch verschärfte Konflikte von Regierung und Opposition; Gewalt in Bas-Congo und Kinshasa Anfang 2007; Gefahr von neuen bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten) (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "Consolidating the Peace" (ID 77668)

Kuba

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Der unabhängige Journalist Armando Betancourt Reina wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu 15 Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 6.7.2007: "Independent journalist, held for more than a year, is sentenced" (ID 78235)

Liberia

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG mehr.
Urteil vom 3.4.2007 - AN 15 K 06.30873 - (13 S., M10630)

Marokko

Länderbericht:
Amnesty international: Sieben Mitglieder der Marokkanischen Menschenrechtsgesellschaft (Association Marocaine des Droits Humains, AMDH) wegen antimonarchistischer Slogans, die bei einer Maidemonstration gerufen wurden, zu zwei- bis dreijährigen Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 11.6.2007: "Release demonstrators accused of criticising the monarchy [MDE 29/008/2007]" (ID 76195)

Nigeria

Rechtsprechung:
VG Freiburg: Flüchtlingsanerkennung eines Christen, dessen Missionsarbeit Auslöser von Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen gewesen ist, wegen der Gefahr von Übergriffen durch Moslems; kein staatlicher Schutz.
Urteil vom 26.4.2007 - A 1 K 11083/04 - (16 S., M10513)

Pakistan

Länderberichte:
BBC News: 15 Tote bei Attentat auf eine Demonstration, bei der der abgesetzte oberste Richter Iftikhar Chaudhry sprechen sollte; viele der Demonstrationsteilnehmer waren Anhänger der oppositionellen Pakistan People's Party (engl.).
Bericht vom 18.7.2007: "Protest over Islamabad bombing" (ID 78487)
BBC News: Nord-Waziristan: Mit den Taliban verbündete Stammesmilizen erklären Waffenstillstand mit den Regierungstruppen für beendet, nachdem die Regierung aus Sorge vor der Reaktion von Islamisten auf die Erstürmung der Roten Moschee in Islamabad Truppen in die Region verlegt hatte; innerhalb von zwei Tagen 60 Tote bei verschiedenen Attentaten in der Region (engl.).
Bericht vom 15.7.2007: "Pakistan militants end truce deal" (ID 78357)
Amnesty international: Berichten zufolge Hunderte Festnahmen von Aktivisten verschiedener Oppositionsparteien, die dadurch an der Teilnahme an Protestkundgebungen für den abgesetzten Obersten Richter Iftikhar Chaudhry gehindert wurden (engl.).
Bericht vom 15.6.2007: "Amnesty International condemns the arbitrary arrests and detention of political activists [ASA 33/010/2007]" (ID 76477)
Guardian: Schließung mehrerer Fernsehstationen wegen ihrer Berichterstattung über die aktuelle politische Krise (engl.).
Bericht vom 5.6.2007: "Musharraf closes TV stations" (ID 75832)

Russische Föderation

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Menschenrechtsaktivisten kritisieren weitgehende Straflosigkeit für Täter von rassistisch motivierten Straftaten (engl.).
Bericht vom 7.6.2007: "Little Justice For Victims Of Racist Attacks" (ID 76109)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Lage der Roma; Zugang zu medizinischer Versorgung und Möglichkeiten der Existenzsicherung für alleinstehende Roma-Frauen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 4.6.2007: "Roma-Frauen; Gutachten der SFH-Länderanalyse" (ID 76780)

Serbien

SFH: Zur Gesundheitsversorgung im Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 7.6.2007: "Kosovo: Zur Lage der medizinischen Versorgung – Update" (ID 76781)

"(…) 6. Zusammenfassung
Gegenüber den letzten Publikationen der SFH zum Thema Gesundheitsversorgung in Kosovo aus den Jahren 2001 und 2004 und nach zahlreichen seither durchgeführten Recherchen vor Ort lässt sich sagen, dass trotz Fortschritten im Bereich der Primärversorgung und trotz der Schaffung der 'Community Mental Health Centres' in Kosovo noch keine wirkliche Wende zum Besseren eingetreten ist. Es bestehen weiterhin zahlreiche und gravierende Defizite der Gesundheitsversorgung. Mit der Ausbreitung privater Arztpraxen und privater Apotheken ist das Gut Gesundheit zudem immer mehr eine Frage des Preises geworden.
Die Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente sind in Relation zu den realen Einkünften und Lebenshaltungskosten zu stellen. Die wirtschaftliche Situation in Kosovo ist von hoher Arbeitslosigkeit und Armut gekennzeichnet. Es gibt weder eine Arbeitslosenversicherung noch eine Krankenversicherung. Die meisten Lohnempfänger müssen mit einem Gehalt auskommen, das nicht existenzsichernd ist. Wohnraum ist in den Städten im Verhältnis zu den Einkommen teuer und die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren beträchtlich gestiegen. Aufgrund restriktiver Bestimmungen erhält nur ein Teil der Bedürftigen Sozialhilfe, die überdies nicht ausreicht, um davon zu leben.
Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden, auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gelten für Sozialhilfeempfänger, allerdings gibt es keine Kostenbefreiung für Behandlungen im privaten Sektor. Hauptursachen für die weiterhin zahlreichen und gravierenden Defizite sind das Fehlen von medizinischem Personal, eine fehlende effiziente Verwaltung der Gesundheitsfürsorge, veraltete medizinische Ausrüstung und unzureichende Versorgung mit grundlegenden Medikamenten.
Besonders bei komplizierten operativen Eingriffen sind die vorhandenen Möglichkeiten sehr limitiert. Zudem weisen die angefragten Ärzte immer wieder auf die prekären hygienischen Verhältnisse und das Risiko einer Infektion, auf Versorgungsengpässe und Wartezeiten hin. Oft empfehlen sie die Fortsetzung der Behandlung im Ausland. Eine Reihe von schweren Krankheiten kann derzeit in Kosovo nicht mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden. Das United Nations Kosovo Team nennt Leukämie, Nierenversagen mit der Notwendigkeit einer Organtransplantation, alle Arten von Herzoperationen, schwere Augenerkrankungen und Krebs, soweit eine Chemotherapie erforderlich ist.
Die Gehälter von Spitalärzten sind sehr niedrig. Deshalb betreiben viele von ihnen zusätzlich eine Privatpraxis. Da es keine Gebührenordnung gibt, werden dort die Honorare frei verhandelt. Das Angebot der Privatpraxen ist im diagnostischen Bereich besser und schneller, es gibt neuere Geräte und es stehen mehr Medikamente zur Verfügung. Doch müssen alle Leistungen bezahlt werden. Insgesamt ist das therapeutische Angebot dort nicht wesentlich breiter als in den Spitälern, abgesehen von einzelnen, sehr teuren Behandlungsmethoden (z. B. Chemotherapie). Die doppelte Funktion vieler Ärzte, die vormittags Spitalärzte und nachmittags Betreiber einer Privatpraxis sind, führt jedoch dazu, dass PatientInnen mit der Begründung, die Behandlung sei im Spital nicht oder nicht so bald möglich, in die teuren Privatpraxen umgeleitet werden.
Die Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen sind in keiner Weise ausreichend, um die Behandlungsbedürfnisse der kosovarischen Bevölkerung zu erfüllen. Es gibt im Bereich der psychiatrischen Versorgung ein eklatantes Defizit an Personal, an PsychiaterInnen, KrankenpflegerInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen und weiteren Fachkräften. Das therapeutische Angebot bei PTSD ist in den Spitälern nach wie vor medikamentös. Für Psychotherapie, die diesen Namen verdienen würde, fehlen die Kapazitäten. Auch die Gesundheitshäuser und 'Mental Health Centres' bieten keine Psychotherapie an.
Untersuchung, Behandlung und Medikamente müssen grundsätzlich bezahlt werden, eine Ausnahme gilt für sozialhilfeberechtigte Personen. Üblich sind zudem informelle Direktzahlungen an das schlechtverdienende Gesundheitspersonal. Die Honorare und Preise im privaten Sektor sind erheblich höher als im öffentlichen, hinzu kommt, dass es dort keine Kostenbefreiung für Personen gibt, die Sozialhilfe erhalten.
Die 'Essential Drug List' hat keine praktische Bedeutung mehr. Ob Medikamente überhaupt in Kosovo erhältlich sind und was sie kosten, muss jeweils spezifisch abgeklärt werden. Regelvermutungen, die eine Kostenfreiheit unterstellen, sind nicht angebracht, auch dann nicht, wenn das Medikament in der 'Essential Drug List' enthalten sein sollte."

Rechtsprechung:
VG Hannover: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankungen; Psychotherapie in Serbien kaum angeboten oder teuer.
Urteil vom 8.6.2007 - 12 A 3174/05 - (6 S., M10578)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung; keine angemessene Behandelbarkeit im Kosovo.
Urteil vom 30.5.2007 - 3 A 454/05 - (9 S., M10526)
VG Saarland: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo grundsätzlich behandelbar.
Urteil vom 2.4.2007 - 10 K 11/05.A - (11 S., M10503)

Simbabwe

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Landesweiter Streik im staatlichen Gesundheitswesen gegen niedrige Bezahlung und sich verschlechternde Arbeitsbedingungen; Patienten müssen oft gesamten Besitz verkaufen, um sich Behandlung in privaten Krankenhäusern leisten zu können (engl.).
Bericht vom 8.6.2007: "Hospital Strike Compounds Healthcare Crisis" (ID 76038)

Somalia

Rechtsprechung:
VG Braunschweig: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Genitalverstümmelung; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Asthma Bronchiale; keine extreme allgemeine Gefahrenlage; kein landesweiter bewaffneter Konflikt gem. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.3.2007 - 7 A 212/05 - (10 S., M10794)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach dem Mord an einem Mitarbeiter stellt die Hilfsorganisation International Medical Corps alle Aktivitäten in der Region El-Berde ein (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "NGO suspends relief work due to security concerns" (ID 77663)
BBC News: Mogadischu: Regierung verhängt nächtliche Ausgangssperre nach neuen Angriffen auf Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 21.6.2007: "Curfew after Somali grenade blast" (ID 76742)

Sri Lanka

ai: Gefährdung von Tamilen
Amnesty international, Stellungnahme vom 18.4.2007 an VG Hannover - 5 A 3144/04 - (ID 77022)

"(…) [Die Lage] hat sich insbesondere seit Mitte 2006 so sehr verschlechtert, dass in dem Land wieder ein de facto Bürgerkrieg herrscht. amnesty international dokumentiert eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage und beobachtet, dass es wieder zu ähnlichen Mustern von Menschenrechtsverletzungen kommt wie vor dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2002:
Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen und Entführungen, willkürliche Festnahmen v. a. von tamilischen jungen Männern, Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam, politische Morde durch die LTTE und die Karuna-Gruppe, Rekrutierung von Kindersoldaten. Diese Menschenrechtsverletzungen geschehen in einer Atmosphäre der Straflosigkeit, keine Seite bemüht sich, die an den Kämpfen unbeteiligten Zivilisten zu schützen. Im Gegenteil: Die Konfliktparteien beziehen die Zivilbevölkerung ganz bewusst mit ein, so dass schon viele Tausende getötet und verletzt wurden, mindestens 1000 Personen sind nach Angaben der nationalen Human Rights Commission seit 2005 spurlos verschwunden. Die Zahl der Binnenflüchtlinge, die vor den Kämpfen fliehen müssen, ist in den letzten Monaten dramatisch angestiegen. Die humanitäre Situation stellt sich entsprechend desolat dar, da eine Versorgung dieser Flüchtlinge angesichts der prekären Sicherheitslage nicht gewährleistet werden kann. (…)
Die Anwendung des 1979 trotz massiver Kritik eingeführten Anti-Terrorgesetzes Prevention of Terrorism Act No. 48 (PTA) wurde nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens von 2002 ausgesetzt. Es war von 1979 bis 2002 eingesetzt worden, um politische Gegner einzuschüchtern und zu drangsalieren und hatte der Straflosigkeit Vorschub geleistet. Durch seine schwammigen Formulierungen ermöglichte es die Verhaftung von Personen auf vagen Verdacht hin und war mit internationalen Menschenrechtsstandards nicht vereinbar.
Nach einem tödlichen Anschlag der LTTE auf den srilankischen Außenminister im August 2005 wurde zwar das PTA nicht direkt wieder eingeführt, es gelten seitdem aber vom Parlament erlassene Emergency Regulations, also Notstandsregelungen, die den Behörden einen breiten Handlungsspielraum einräumen und auf Grundlage derer Personen auf bloße Verdachtsmomente hin verhaftet und bis zu einem Jahr ohne Prozess festgehalten werden können. Diese Emergency Regulations wurden mehrfach vom Parlament verlängert.
Zuletzt wurden am 6. Dezember 2006 die Emergency (Prevention and Prohibition of Terrorism and Specified Terrorist Activities) Regulations No. 07 erlassen (…). Diese neuen Sicherheitsbestimmungen lassen offenbar die Anwendung des umstrittenen Anti-Terrorgesetzes durch die Hintertür wieder zu. Die Vorschriften sehen in einem sehr ausgedehnten Anwendungsbereich generelle Verbote jeglicher Teilnahme an und Förderung von terroristischen Aktivitäten (Nr. 6–9) vor. (…) Ferner enthalten diese Vorschriften eine Definition des Terrorismus, die so breit angelegt ist, dass auch regierungskritische Aktivitäten darunter fallen können. Im Rahmen dieser Definition wird als 'spezifische terroristische Aktivität' jeder in dem o. g. Prevention of Terrorism Act 1979 aufgeführte Verstoß bezeichnet. (…)
amnesty international ist der Auffassung, dass aufgrund der oben dargestellten desolaten Sicherheits- und Menschenrechtslage zur Zeit niemand nach Sri Lanka abgeschoben werden sollte. In besonderem Maße gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, sind nach Einschätzung der Organisation Personen, die in irgendeiner Form mit der LTTE in Verbindung gebracht werden können. (…)
Nach Informationen der australischen Organisation Hotham Mission werden vom staatlichen National Intelligence Bureau Daten archiviert, die mehr als zehn Jahre zurückgehen, so dass Personen, die von den Behörden schon einmal befragt oder verhaftet wurden, mit Verfolgung rechnen müssen.3 Es kommt Berichten zufolge bei der Einreise regelmäßig zu Befragungen am Flughafen und amnesty international sind mehrere Fälle bekannt, in denen abgelehnte Asylbewerber am Flughafen festgehalten worden sind. In einem Fall, einem aus Australien abgeschobenen muslimischen Mann, wurden diesem Verbindungen zur LTTE unterstellt und ihm wurde gedroht, ihn weiter festzuhalten. Er konnte sich weiteren Verhören und Polizeigewahrsam nur durch Zahlung einer Geldsumme entziehen. In einem anderen Fall, der vom UNHCR dokumentiert wurde, ist ein aus Großbritannien abgeschobener Asylbewerber bei Einreise verhaftet worden und drei Wochen später in Gewahrsam gestorben. Der UNHCR wurde informiert, dass er Selbstmord begangen habe, es liegen jedoch glaubwürdige Berichte vor, dass er getötet und vorher gefoltert wurde.
amnesty international kann nicht mit letztendlicher Sicherheit sagen, ob der Kläger auf jeden Fall bereits am Flughafen festgehalten würde. Aufgrund des andauernden Ausnahmezustands und der Notstandsregelungen wäre aber die Wahrscheinlichkeit als junger tamilischer Mann willkürlich verhaftet zu werden und dann Opfer von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam zu werden, sehr hoch. Im Norden und Osten des Landes finden schwere Kämpfe statt, so dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich wäre. (…) Auch in den übrigen Landesteilen wäre der Kläger nicht sicher vor Verfolgung. Es hat in letzter Zeit in Colombo und anderen Städten viele Razzien und willkürliche Straßenkontrollen gegeben. Erstmalig seit Abschluss des Waffenstillstandsabkommens war dies in großem Rahmen wieder Ende Dezember 2005 der Fall, als bei einer Polizeiaktion mindestens 1798 Personen, der überwiegende Teil Tamilen, verhaftet wurden. Seit 2006 hat sich die Anzahl der Polizei- und Militär-Checkpoints im ganzen Land drastisch erhöht und die Polizei führt regelmäßig Kontrollen und Razzien in Wohnungen, auf Straßen und zum Teil in ganzen Stadtgebieten durch. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass die Situation in Colombo besonders angespannt sei, wo die Bewohner von tamilisch besiedelten Gegenden aufgefordert sind, sich bei der Polizei zu registrieren.4 Bei darauf folgenden Großrazzien werden anhand der so erstellten Listen nicht registrierte Bewohner sofort festgenommen. Bei solchen Operationen kommt es häufig zu mehreren hundert Festnahmen. In Colombo sind Berichten zufolge auch wieder paramilitärische sogenannte 'white vans' unterwegs, in denen v. a. Tamilen entführt und verschleppt werden. Das Risiko, in Polizeigewahrsam Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, ist in Sri Lanka sehr hoch. (…)"

3 Hotham Mission Field Trip to Sri Lanka: Security, protection and humanitarian concerns and implications for Sri Lankan asylum seekers in Australia, Okt. 2006, abrufbar unter: http://203.56.94.10/asp/Sri_Lanka_Report.pdf, S. 47.
4 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka – aktuelle Situation, November 2006, abrufbar unter: http://www.osar.ch/2007/01/31/070201_lka_position_sfh [ID 62846], S. 7.

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tamilen.
Beschluss vom 24.5.2007 - 5 L 194/07 - (14 S., M10393)

Länderbericht:
Human Rights Watch: 376 Tamilen zwangsweise aus Colombo in ihre Heimatorte im Osten und Norden des Landes verbracht, nachdem sie bei Razzien festgenommen worden waren; nach Medienberichten könnte tausenden weiteren Tamilen die Ausweisung aus Colombo drohen (engl.).
Bericht vom 8.6.2007: "End Expulsion of Tamils from Colombo" (ID 76095)

Syrien

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden.
Beschluss vom 7.6.2007 - 2 LA 416/07 - (3 S., M10567)

Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung von sieben Männern, die ein Diskussionsforum im Internet eingerichtet und Forderungen nach Demokratisierung des Landes veröffentlicht haben sollen, zu Haftstrafen zwischen fünf und sieben Jahren; alle Angeklagten gaben an, unter Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein.
Urgent action 41/06-8 vom 20.6.2007 mit weiteren Informationen zu ua's vom Februar 2006 bis Januar 2007 (ID 76790)

Tunesien

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung wegen finanzieller Unterstützung für Angehörige von politischen Häftlingen (frz.).
Anfragenbeantwortung vom 9.5.2007: "Risque de condamnation en raison du soutien financier pour les familles de prisonniers politiques" (ID 76779)

Türkei

VG Chemnitz: Abschiebungsschutz wegen Foltergefahr bei Wehrdienstverweigerung
Urteil vom 11.4.2007 - A 2 K 169/06 - (17 S., M10518)

"(…) Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13.3.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger, der keinen Anspruch [auf] Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hat, nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). (…)
Auch wenn er in der Türkei wegen Wehrdienstentziehung gesucht werden wird und mit seiner Einberufung zu rechnen hat, droht ihm insoweit keine politische Verfolgung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der Türkei mit Maßnahmen zu rechnen hätte, die den Charakter einer politischen Verfolgung tragen könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2001, S. 31/32 [54 S., A0318, siehe Hinweis]). (…)
Allein der Umstand, dass in der Türkei das Recht zur Wehrdienstverweigerung nicht besteht (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007. S. 31), stellt auch keine Verfolgungsmaßnahme i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Denn es gibt kein international anerkanntes Recht auf Kriegsdienstverweigerung (vgl. NiedersOVG, Urt. v. 26.3.1998, 11 L 3105/96, Juris, m. w. N.). Die Strafverfolgung von Wehrdienstflüchtigen und Wehrdienstverweigern in der Türkei zielt weder darauf ab, noch ist sie darauf angelegt, Wehrdienstpflichtige oder Wehrdienstleistende in asylerheblichen Merkmalen zu treffen, sondern dient nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine bürgerliche Pflicht (vgl. OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 26.1.2001, 10 A 11907/00.OVG [20 S., M0531]; NiedersOVG, Urt. v. 26.3.1998, 11 L 3105/96, aaO; SächsOVG, Urt. v. 27.2.1997, SächsVBl. 1997, 267). (…)
Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13.3.2006 ist indes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil er als Kriegsdienstverweigerer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. (…)
Das Gericht glaubt dem Kläger, dass er aufgrund seiner familiären und persönlichen Erlebnisse den Wehrdienst mit Gewalt und Waffen aus tiefstem Herzen ablehnt. (…)
Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger unmittelbar bei seiner Einreise am Flughafen oder zumindest innerhalb weniger Tage danach von den türkischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung belangt und in Haft genommen werden wird. Zum einen ist es nach allen allgemeinen Auskünften bekannt, dass zurückgeschobene oder sonst aus dem Ausland zurückgeführte türkische Staatsangehörige schon am Flughafen einer – von Fall zu Fall unterschiedlich lang andauernden – Befragung unterzogen werden. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 11.1.2007, S. 47) haben Wehrdienstflüchtige schon bei der Einreise damit zu rechnen, gemustert und einberufen zu werden, ggf. nach Durchführung eines Strafverfahrens. Da der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern wird, sieht er sich aufgrund der geltenden Rechtslage in der Türkei einer endlosen Serie von Anklagen und Verurteilungen wegen 'Befehlsverweigerung' ausgesetzt, die letztlich nur dazu führen sollen, seinen Widerstand und seinen Willen zu brechen (EGMR, Urt. v. 24.1.2006, Ülke./.Türkei, Az. 39437/98, al. 60/61; …). Im Übrigen ist die Praxis von Folter und Misshandlung in türkischen Haftanstalten immer noch weit verbreitet, selbst wenn das Auswärtige Amt betont, dass sich die Zahl und Intensität von Menschenrechtsverletzungen in Form von Folter und Misshandlungen seit 1999 kontinuierlich vermindert hätte (Lagebericht v. 11.1.2007, S. 37). Nichtsdestoweniger ist es trotz der Reformbestrebungen in der Türkei auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden, was auf eine nicht ausreichend effiziente Strafverfolgung der Foltertäter zurückgeführt wird (Lagebericht v. 11.1.2007, S. 38). Zudem wurden die Hälfte aller Foltervorwürfe im Jahr 2006 in türkischen Haftanstalten aus Militärhaftanstalten berichtet (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.1.2007, S.40). Dies bestätigen auch die von der Klagepartei vorgelegten Presseberichte über Folter und mysteriöse Todesfälle von Soldaten beim türkischen Militär im Jahre 2006 (…). Damit besteht für den Kläger wegen der Wehrdienstverweigerung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die beachtlich wahrscheinliche landesweite Gefahr der Folter in Militärgefängnissen. (…)"
Einsenderin: RAin v. d. Behrens, Berlin

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung nach Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte wegen drohender Retraumatisierung; keine Behandlung in der Türkei möglich.
Urteil vom 26.6.2007 - 11 LB 398/05 - (16 S., M10566)
OVG NRW: Keine hinreichende Sicherheit für vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber vor erneuter Verfolgung (ausführliches Zitat).
Urteil vom 27.3.2007 - 8 A 4728/05.A - (37 S., M10130)
OVG Sachsen: Trotz Reformpolitik keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 23.3.2007 - A 3 B 372/05 - (19 S., M10678)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für ehemaligen hochrangigen Funktionär der PKK; trotz Reformen Gefahr der Folter; Auslieferungsersuchen der Türkei ist Hinweis auf Verfolgungsinteresse; kein Ausschluss nach § 60 Abs. 8 AufenthG, da Abwendung von PKK (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 31.5.2007 - 7 E 1844/05.A(1) - (26 S., M10574)
VG Hamburg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage.
Urteil vom 21.11.2006 - 15 A 429/06 - (7 S., M10498)
OLG Saarland: Keine Auslieferung eines als Flüchtling anerkannten PKK-Angehörigen wegen Gefahr der Misshandlung, eines Politmalus im Strafverfahren und der Verwertung von erzwungenen Aussagen; keine verlässliche Feststellung einer verbesserten Menschenrechtslage möglich.
Beschluss vom 13.12.2006 - OLG Ausl. 35/06 - (8 S., M10508)

Länderbericht:
Amnesty international: Weiterhin "Kultur der Straflosigkeit" bei Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften; Fehlen einer unabhängigen Institution zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen; Faktoren, die zu Straflosigkeit beitragen (engl.).
Bericht vom 5.7.2007: "The Entrenched Culture of Impunity Must End [EUR 44/008/2007]" (ID 77540)

Usbekistan

Länderberichte:
Forum 18: Der Zeuge Jehovas Irfon Hamidow wegen illegaler Verbreitung seines Glaubens zu zwei Jahren Arbeitslager verurteilt (engl.).
Bericht vom 18.6.2007: "Jehovah's Witness beaten, tried and sentenced to labour camp" (ID 76423)
Human Rights Watch: Menschenrechtsaktivistin Gulbahor Turaeva freigelassen, nachdem ihre sechsjährige Haftstrafe nachträglich zur Bewährung ausgesetzt wurde (engl.).
Bericht vom 15.6.2007: "Activist From Andijan Released on Parole" (ID 76515)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung, insbesondere Veröffentlichungen im Internet (ausführliches Zitat).
Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 20183/06 Me - (16 S., M10631)

Zentralafrikanische Republik

Länderbericht:
Amnesty international: Übergreifen der bewaffneten Konflikte aus dem Sudan und dem Tschad auf nördliche Landesteile; die Regierung hat keine effektive Kontrolle mehr über Gebiete außerhalb der Hauptstadt (engl.).
Bericht vom 26.6.2007: "Law and order collapsing as civilians flee violence and killings [AFR 19/002/2007]" (ID 77006)

 

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