BVerwG: Zur Erreichbarkeit der inländischen
Fluchtalternative
Beschluss vom 22.3.2007 - 1 B 97.06 - (10 S., M10423)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des BayVGH zur Verfolgung
von armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan und der Frage der inländischen
Fluchtalternative in Berg-Karabach wegen eines Begründungsmangels auf (vgl.
auch ein ähnliches Urteil des BayVGH vom 20.2.2006 - 9 B 04.30117 - ASYLMAGAZIN
7–8/2006, S. 15). Dabei geht es auf einige Fragen im Zusammenhang
mit der inländischen Fluchtalternative ein.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 2. Die Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten hat hingegen
mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Er rügt zu Recht,
dass das Berufungsgericht seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO zur Frage einer den Verfolgungsschutz ausschließenden Sicherheit der Klägerinnen
in der Russischen Föderation nicht nachgekommen ist (s. u. 2 c): Im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den
Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Demgegenüber greifen die vom Bundesbeauftragten erhobenen Divergenz- und Grundsatzrügen
nicht durch (s. u. 2 a, b).
a) (…) Was die erste Divergenzrüge angeht, könnte das Berufungsgericht
zwar dahingehend verstanden werden, dass es für die Flüchtlingsstellung nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG unerheblich sei, ob der Flüchtling anderweitig Schutz vor
politischer Verfolgung gefunden habe. Denn es vertritt die Rechtsauffassung,
dass nach der Genfer Flüchtlingskonvention und dem nationalen Recht es Sache
des Flüchtlings sei, den Zielstaat seiner Flucht zu bestimmen; es sei 'nur für
die Anerkennung als Asylberechtigter erheblich, ob ein Flüchtling aus einem
sicheren Drittstaat eingereist ist oder auf der Flucht anderweitig Sicherheit
vor Verfolgung gefunden hat' (UA S. 13). Diese Auffassung steht im Widerspruch
zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG
1 C 29.03 - (BVerwGE 122, 376 <387> [ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 32]) aufgestellten Rechtssatz, dass der Grundsatz der Subsidiarität
des internationalen Flüchtlingsschutzes eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne
von § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) ausschließt, wenn der Flüchtling
bereits ausreichende Sicherheit vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden
hat. Darauf kommt es hier indessen nicht an, da sich der Beschwerde nicht entnehmen
lässt, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dieser Divergenz beruht.
Denn der genannte Rechtssatz dient dem Berufungsgericht lediglich zur Begründung
der Aussage, dass den Klägerinnen die Flüchtlingsanerkennung nicht unter Hinweis
darauf verwehrt werden dürfe, dass sie Zuflucht in Armenien oder Berg-Karabach
finden könnten, aber bisher nicht gefunden haben (UA S.13). Er dient hingegen
nicht als Begründung dazu, dass ein möglicherweise in der Russischen Föderation
erlangter Schutz der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG
nicht entgegenstehe.
Mit seiner zweiten Divergenzrüge hat der Bundesbeauftragte schon keinen Rechtssatz
bezeichnet, der der berufungsgerichtlichen Entscheidung in dieser Allgemeinheit
zu entnehmen wäre. Soweit dem Berufungsurteil allerdings die Rechtsauffassung
zugrunde liegen sollte, dass die Klägerinnen wegen eines Wahlrechts bezüglich
des Ziel- bzw. Schutzstaates von vornherein nicht auf die Möglichkeit einer
inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach verwiesen werden können, wäre
dies mit den bisher in der Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative
entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative
schließt grundsätzlich die Möglichkeit der Flüchtlingsanerkennung aus (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80,
315 <342 f.>; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 -
BVerwGE 108, 84 <89 f.>). Das Urteil würde allerdings nicht auf dieser
Abweichung beruhen, weil Berg-Karabach – wie noch auszuführen ist (unter
2 b) – auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
für die Klägerinnen nicht zumutbar zu erreichen ist. (…)
b) (…) Die erste aufgeworfene Frage bezieht sich darauf, ob eine inländische
Fluchtalternative bei bestimmten Arten von Verfolgungshandlungen nicht greifen
kann mit der Folge, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG anzunehmen
ist. Auf diese Frage kommt es deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht festgestellt
hat, dass die Einreise nach Berg-Karabach als Ort einer möglichen (inländischen)
Fluchtalternative nur – wenn überhaupt – von Armenien aus möglich
ist und dort zunächst den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit oder die
Stellung eines Asylantrags voraussetzt. Das ist den Klägerinnen aber nicht zumutbar.
Ein Asylsuchender kann nach der Rechtsprechung nur dann auf das Gebiet einer
inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn dieses zumutbar erreichbar
ist (Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345 [ASYLMAGAZIN
4/2001, S. 36]). Zwar ist es für einen Asylsuchenden nicht generell unzumutbar,
in das Zufluchtsgebiet im Wege des Transits durch einen anderen Staat und erforderlichenfalls
mit Hilfe dort zu beschaffender Transitpapiere einzureisen. Es ist hingegen
nicht zumutbar, auf ein Gebiet verwiesen zu werden, das der Ausländer erst nach
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder des Flüchtlingsstatus in einem
Drittstaat erreichen kann. Der Verweis des Flüchtlings darauf, eine Fluchtalternative
innerhalb seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, bevor er Schutz durch
einen Staat der internationalen Staatengemeinschaft in Anspruch nehmen kann,
ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz der
Subsidiarität des Konventionsschutzes aber nur im Verhältnis zum Schutz durch
den Staat oder die Staaten der Staatsangehörigkeit der Betroffenen –
bei Staatenlosen im Verhältnis zum Staat des gewöhnlichen Aufenthalts –
wie auch im Verhältnis zum einmal erlangten Schutz in einem anderen Staat (vgl.
Urteil vom 8. Februar 2005, a. a. O.). Demgemäß darf ein Schutzsuchender nicht
darauf verwiesen werden, in einem sonstigen Drittland (hier: Armenien) zunächst
die dortige Staatsangehörigkeit oder den Flüchtlingsstatus zu erwerben, um anschließend
ein inländisches Zufluchtsgebiet zu erreichen. (…)
Allerdings bemerkt der Senat, dass die mit der ersten Grundsatzrüge (1) angesprochene
(nicht entscheidungserhebliche) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bei
aus asylerheblichen Gründen ausgebürgerten Flüchtlingen, denen außerdem die
Wiedereinreise in ihr Herkunftsland verweigert werde, komme es nicht darauf
an, ob ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative offenstehe (UA S. 12),
der bisherigen Rechtsprechung des Senats so nicht zu entnehmen ist. Zwar wird
der Ausgebürgerte in der Regel, d. h. bei einem Verfolgerstaat mit uneingeschränkter
Gebietsgewalt über sein Territorium, schon wegen der durch das Wiedereinreiseverbot
bedingten Unerreichbarkeit des gesamten Staatsgebiets nicht auf eine inländische
Fluchtalternative verwiesen werden können. Sofern es sich bei dem als inländische
Fluchtalternative in Betracht kommenden Teil des Herkunftsstaates aber um ein
Gebiet handelt, in dem der Herkunftsstaat keine Gebietsgewalt mehr ausübt und
in dem der Betroffene vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm
auch keine asylgleichen sonstigen Gefahren drohen, ist auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen dieses
Gebiet – seine Erreichbarkeit für den Betroffenen unterstellt –
für aus politischen Gründen ausgebürgerte Staatsangehörige des Herkunftsstaats
von vornherein als inländische Fluchtalternative ausscheiden sollte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Grundsatz der Subsidiarität
des internationalen Flüchtlingsschutzes auch für staatenlose Flüchtlinge. Auch
sie können den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nicht
in Anspruch nehmen, wenn ihnen eine zumutbare inländische Fluchtalternative
im Staat ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts offensteht. Die in Art. 8
der Richtlinie 2004/83/EG eröffnete Möglichkeit, einen Flüchtling auf den 'internen
Schutz' in seinem Herkunftsland zu verweisen, ist ebenfalls nicht auf Staatsangehörige
des Herkunftslandes beschränkt, sondern erfasst auch staatenlose Flüchtlinge.
c) Erfolg hat der Bundesbeauftragte aber mit der von ihm erhobenen Verfahrensrüge.
Denn das Berufungsgericht ist seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO zur Frage einer den Verfolgungsschutz ausschließenden Sicherheit der Klägerinnen
in der Russischen Föderation nicht nachgekommen. (…)
Der Bundesbeauftragte rügt zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in dem angegriffenen
Urteil nicht mit dem (angeblichen) Aufenthalt der Klägerin zu 1 in der Russischen
Föderation befasst und namentlich nicht begründet hat, weshalb dort keine anderweitige
Verfolgungssicherheit bestand. In seinem Urteil vom 8. Februar 2005 hat der
Senat entschieden, dass ein Ausländer keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wenn er in einem anderen Staat bereits
Schutz vor politischer Verfolgung gefunden hat und diesen Schutz weiterhin erlangen
kann (BVerwGE 122, 376, Leitsatz 2). (…)"
OVG NRW: Zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 27.3.2007 - 8 A 4728/05.A - (37 S., M10130)
"(…) 1. Der Kläger kann beanspruchen, gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG als
Asylberechtigter anerkannt zu werden. (…)
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst der Schutzbereich des Asylgrundrechts
nicht nur solche Ausländer, die sich als asylwürdig oder jedenfalls nicht asylunwürdig
erwiesen haben. Ein derartiges, gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
kennzeichnet den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht. Obwohl den Schöpfern
des Grundgesetzes das Problem des um Asyl nachsuchenden Gewalttäters durchaus
geläufig war, haben sie davon abgesehen, den Schutzbereich des Asylgrundrechts
generell auf Personen zu beschränken, die sich keines Terroraktes schuldig gemacht
haben, weil ihnen die Schwierigkeit bewusst war, zwischen Freiheitskämpfern
und Terroristen stets klar zu unterscheiden (vgl. Renner, Terrorismusbekämpfung
und Schutzsuchende, ZAR 2003, 52 (53), m. w. N.).
Der Schutzbereich des Asylgrundrechts wird aber durch den so genannten 'Terrorismusvorbehalt'
begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
wird die Betätigung der politischen Überzeugung unter Einsatz terroristischer,
d. h. insbesondere gemeingefährlicher oder gegen die Rechtsgüter anderer Bürger
gerichteter Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit
der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt. Maßnahmen
des Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine politische Verfolgung,
wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder
demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer
Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Denn die
staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen
die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist keine 'politische' Verfolgung, und
zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus einer politischen Überzeugung
heraus begangen worden sind. Allerdings kann auch in derartigen Fällen eine
asylerhebliche Verfolgung vorliegen, sofern zusätzliche Umstände – etwa
die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen – für eine solche Ausnahme
sprechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86
-, BVerfGE 80, 315 (338 f.), und vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE
81, 142 (150)).
In Betracht kommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam.
Derartige Übergriffe sind – anders als die bloße Verhaftung –
von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen
und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme
vorstellbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175).
Dem Ausländer kann jedoch auch in derartigen Fällen der Anspruch auf Asylgewährung
verwehrt bleiben. In seinem grundlegenden Beschluss vom 20. Dezember 1989 -
2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (152 f.), hat das Bundesverfassungsgericht hierzu
ausgeführt:
'Unabhängig davon gilt: Es liegt außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß kann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus in den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz und Frieden, den das Asylrecht gewähren will. Das Asylrecht hat zu seinem Grundgedanken, demjenigen Zuflucht zu gewähren, der sich wegen (ihm drohender) politischer Verfolgung in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 (64)). Der lebens- und existenzbedrohende politische Kampf soll ein Ende haben, der vor politischer Verfolgung Flüchtende soll (wieder) den Schutz einer übergreifenden staatlichen Friedensordnung finden, aus der ihn der verfolgende Staat ausgegrenzt hat.'
Ein asylsuchender Flüchtling genießt den Schutz des Asylrechts also nicht,
wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen
Mitteln betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine
übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa
mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem Terrorismusvorbehalt
betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in
der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für
Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten
zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland
aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit
das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch
geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden
Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung
terroristischer Aktivitäten darstellt. Als terroristisch sind dabei jedenfalls
der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter
anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl.
2001, 66, vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.),
unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86
-, BVerfGE 80, 315 (339 ff.), vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR
1991, 18 (19 f.), und vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257
(260); BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 175, und vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, - 9 C
23.98 -, BVerwGE 109, 12, und - 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 25).
Scheidet der Ausländer aber aus der terroristischen Organisation aus und begibt
er sich dadurch jeder Möglichkeit, künftig auf deren Aktionen Einfluss zu nehmen,
befindet er sich nicht (mehr) außerhalb der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
aufgezeigten Grenzen des Schutzbereichs des Asylgrundrechts (vgl. BVerwG, Urteil
vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175). (…)
Der Kläger ist in der Türkei mehrfach, zuletzt im Jahr 1998, wegen strafrechtlicher
Vorwürfe verhaftet worden, die im Zusammenhang mit seinen linksextremistischen
politischen Aktivitäten standen, nämlich insbesondere wegen finanzieller und
materieller Unterstützung der bewaffneten Einheiten (Guerilla) der TKP-ML. Er
wurde nach seiner Festnahme und auch während der Untersuchungshaft Opfer von
brutalen körperlichen Misshandlungen. Dadurch hat er erhebliche physische und
psychische Dauerschäden erlitten, die von Fachärzten diagnostiziert wurden.
(…)
Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich danach nicht auf
eine – für sich genommen asylrechtlich unerhebliche – strafrechtliche
Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden
kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus, indem der Kläger während
der Vernehmungen massiv misshandelt und später während des Hungerstreiks, der
von politischen Häftlingen organisiert worden war, unsachgemäß behandelt wurde.
Dabei handelte es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische
Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften (zur erhöhten Foltergefahr
gerade bei politischen Straftätern vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8
A 3852/03.A - [34 S., M5246]; Kaya, Auskunft vom 30. Januar 2004 an das VG Freiburg).
Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung
i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG umgeschlagen, was auch die Beklagte nicht in Frage
gestellt hat. Der Terrorismusvorbehalt steht der begehrten Anerkennung des Klägers
als Asylberechtigter nicht entgegen. (…) Zur Überzeugung des Senats steht
fest, dass der Kläger sich im Bundesgebiet nicht politisch betätigt. (…)
Die gesundheitliche Verfassung des Klägers lässt es als ausgeschlossen erscheinen,
dass er zu eigenen terroristischen Aktivitäten oder auch nur zu Unterstützungshandlungen
in der Lage ist. Unabhängig davon hat die ergänzende Sachaufklärung im Berufungsverfahren
ergeben, dass sowohl die um Auskunft ersuchten Verfassungsschutzbehörden als
auch die Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene keine Erkenntnisse
über den Kläger haben, die darauf schließen lassen, dass er auch nur Kontakt
zu extremistischen Organisationen hätte.
b) Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG)
kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei
vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. (…)
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der Türkei trotz der
umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der 'Null-Toleranz-Politik' gegenüber
Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität
kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber
sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher;
solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende
Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach
türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr
in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen
rechnen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - [68 S., M6691],
S. 21 ff., 82 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m. w. N. zur obergerichtlichen
Rechtsprechung; aus jüngerer Zeit vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006
- 10 A 10887/06.OVG -, juris, Rn. 37 [18 S., M9719] (beachtliche Wahrscheinlichkeit
schwerwiegender Übergriffe gegen Personen, die sich exponiert exilpolitisch
betätigt haben); ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG
- [18 S., M8064]; OVG Nds., Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 - [23 S.,
M8991]; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 - [39 S., M8533]; OVG
Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; Thür. OVG, Urteil vom 18.
März 2005 - 3 KO 611/99 -, Asylmagazin
7–8/2005, S. 34).
Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben keinen Anlass, von dieser Bewertung
abzurücken. (…)
Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren
kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei
zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten
gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
11. Januar 2007, S. 47 [54 S., A0318, siehe
Hinweis]).
Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste
Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Übergriffe befürchten müssen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A
273/04.A -, S. 103 ff. des Urteilsabdrucks).
Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen
sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig.
Zum Einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter
und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und
die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung,
Toilettengang), von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie im Einzelfall
durchaus asylerheblich sein können. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen
Amtes kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder
Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage
mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. (…)
c) Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Unrecht unter Hinweis auf die Ausschlussklausel
in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG (i. d. F. vom 9. Januar 2002, BGBl. I, 361 –
AuslG 2002 –) abgelehnt.
Diese Vorschrift ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar
2005 durch die gleichlautende Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ersetzt
worden. (…)
Obwohl der Anwendungsbereich dieser Ausschlussvorschrift dem Wortlaut nach allein
den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutz betrifft, ist unter den genannten
Voraussetzungen auch der Anspruch auf Asylgewährung ausgeschlossen. In der Rechtsprechung
zu § 51 Abs. 3 AuslG i. d. F. vom 29. Oktober 1997, BGBl. I, 2584 (AuslG 1997)
bzw. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002 ist geklärt, dass diese Vorschrift sowohl
den einfachgesetzlich[en] Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge
als auch – wegen der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungsimmanenten
Schranken – den Asylanspruch nach Art. 16 a GG beschränkt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 [19 S., R3318]; OVG NRW,
Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. 2004, 231 [5 S., M4790]).
(…)
Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel liegen hier nicht vor.
aa) § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist – wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt
wird – in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) restriktiv auszulegen. Die danach hier allein
in Betracht kommende 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist in Übereinstimmung
mit der Genfer Konvention bei gemeinschafts- und verfassungskonformer Auslegung
dahin zu verstehen, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung
eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen
Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr dient und eine am Sinn
und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte
umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordert. Der Ausschlussgrund des § 60
Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG kann daher entfallen, wenn von dem Ausländer
unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht,
dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder
er – wie der Kläger – aus gesundheitlichen Gründen zu politischen
Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist (im Ergebnis ähnlich OVG NRW, Beschlüsse
vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A - und vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A
-; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003,
598 [=ASYLMAGAZIN 6/2003,
S. 26], und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, Rn. 35 [18 S., M8064]).
Die vorstehende Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG lässt sich mit dem
Wortlaut der Vorschrift vereinbaren und entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren
deutlich gewordenen Regelungswillen, die Ausschlussklauseln des Art. 1 F des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer
Konvention) – GFK – in nationales Recht zu übernehmen (dazu (1)).
Sie ist auch aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der sog. Qualifikationsrichtlinie
geboten (dazu (2)) und wird zugleich den verfassungsrechtlichen Anforderungen
gemäß Art. 16 a GG (dazu (3)) gerecht.
(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Wortlaut des § 51 Abs. 3
Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
bei dessen Einführung – abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage
bei § 51 Abs. 3 AuslG 1997 – eine einzelfallbezogene Würdigung unter
Einbeziehung auch einer Gefahrenprognose hätte ausschließen wollen.
Zwar lässt der Wortlaut der Ausschlussklausel gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG
2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auch die von der Beklagten vertretene Auslegung
zu, dass die Rechtsfolge, ohne dass es auf eine weitergehende Einzelfallwürdigung
ankäme, bereits dann eintritt, wenn der Ausländer die tatbestandsmäßigen Verfehlungen
in der Vergangenheit begangen hat (darauf stellt etwa das VG Ansbach ab, vgl.
zuletzt Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 06.30883 -, juris, Rn. 99 [ASYLMAGAZIN
4/2007, S. 35]).
Zwingend ist diese Auslegung jedoch vor dem Hintergrund der Entstehungs- und
Auslegungsgeschichte der Nachbarvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG/§ 60
Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht. (…)
Nach der Entstehungsgeschichte ist die Regelung insbesondere auch auf die Abwehr
von Gefahren gerichtet, die von Personen ausgehen, die von Deutschland aus im
Schutze des Flüchtlingsstatus terroristische Handlungen planen, vorbereiten
oder unterstützen. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. BT-Drs.
15/420, S. 91 f. (zu § 60 AufenthG), und BT-Drs. 14/7386, S. 57 (zu § 51 Abs. 3
Satz 2 AuslG 2002)) sollte mit Einfügung des Satzes 2 in § 51 Abs. 3 AuslG 2002
erreicht werden, dass Deutschland als Ruheraum international agierender terroristischer
Netzwerke weniger interessant würde. (…)
Auch aus dem konkreten Anlass für die Gesetzesänderung ergibt sich kein Hinweis
darauf, dass es – wie die Beklagte meint – allein darum gegangen
wäre, bestimmte Personen als 'asylunwürdig' vom Flüchtlingsschutz auszunehmen.
Die Regelung diente ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Umsetzung
der Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen vom 19. Oktober 1999 bzw. 28. September 2001, in denen gefordert wurde,
Personen, die terroristische Handlungen 'planen, vorbereiten oder unterstützen',
nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Zur Umsetzung von Resolutionen des
Sicherheitsrates ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 und Art. 48
Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet.
Wörtlich heißt es in der Resolution 1269 (1999):
'The Security Council … 4. Calls upon all States to take appropriate steps to deny those who plan, finance or commit terrorist acts safe havens by ensuring their apprehension and prosecution or extradition; …'
Die Resolution 1373 (2001) lautet auszugsweise:
'The Security Council 2. Decides also that all States shall: (c) Deny safe haven to those who finance, plan, support, or commit terrorist acts, or provide safe havens; (d) Prevent those who finance, plan, facilitate or commit terrorist acts from using their respective territories for those purposes against other States or their citizens; (e) Ensure that any person who participates in the financing, planning, preparation or perpetration of terrorist acts or in supporting terrorist acts is brought to justice.'
Die Verwendung der Gegenwartsform ('planen, vorbereiten oder unterstützen')
in der Entwurfsbegründung gibt mithin zutreffend den Wortlaut der entsprechenden
Passagen der UN-Resolutionen wieder, in denen es um die Versagung des sicheren
Zufluchtsortes ('safe haven') geht und die deutlich machen, dass die Abwehr
gegenwärtiger Gefahren durch die beschriebenen terroristischen Aktivitäten wesentliches
Ziel des Sicherheitsrats war.
Allerdings befassen sich die Resolutionen darüber hinaus auch mit in der Vergangenheit
begangenen terroristischen Aktivitäten. So heißt es in der Resolution 1373 (2001)
unter 3., alle Staaten würden aufgefordert, (f) bevor sie einer Person Flüchtlingsstatus
gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen
Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Asylsuchende
keine terroristischen Handlungen geplant oder erleichtert oder sich daran beteiligt
hat; (g) in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sicherzustellen, dass diejenigen,
die terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus
nicht missbrauchen und dass angebliche politische Beweggründe nicht als Grund
anerkannt werden, Anträge auf die Auslieferung mutmaßlicher Terroristen abzuweisen.
Auf diese, an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpfende Regelungen
der Sicherheitsratsresolution hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit
der Einfügung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG
nicht ausdrücklich abgestellt. Dazu bestand aber auch kein Anlass. Denn diese
Aufforderung an die Staaten betrifft ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur Maßnahmen,
die sich innerhalb der durch das Völkerrecht – gemeint ist ersichtlich
die Genfer Konvention – vorgegebenen Grenzen halten, also gerade nicht
über die Vorgaben des Art. 1 F GFK hinausgehen, an die sich der Gesetzgeber
wörtlich angelehnt hat. Überdies wird die strafrechtliche Ahndung terroristischer
Straftaten bereits nach geltendem Recht – nach Maßgabe der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts – grundsätzlich nicht als politische Verfolgung
gewertet, auch wenn der Täter aus politischen Motiven gehandelt hat. Ebenso
wurde und wird dem Anliegen, aktiven Terroristen keinen – mit den Privilegien
eines Asylberechtigten ausgestatteten – Zufluchtsort zu bieten, dadurch
Rechnung getragen, dass Ausländern, denen die Gefahr politischer Verfolgung
wegen terroristischer Straftaten droht, kein Asyl gewährt wird, wenn sie ihre
Aktivitäten von deutschem Boden aus fortsetzen wollen (sog. Terrorismusvorbehalt).
Dazu, wie die tatbestandlichen Alternativen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG 2002/§ 60
Abs. 8 Satz 2 AufenthG im Einzelnen auszulegen sind, verhalten sich die Gesetzgebungsmaterialien
unmittelbar nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale dieser
Vorschrift wörtlich aus der Ausschlussklausel des Art. 1 F GFK übernommen, wonach
das Abkommen auf bestimmte Personen keine Anwendung findet (vgl. BT-Drs. 14/7386,
S. 57).
Er hat sich damit die bei Erlass der Neuregelung vorgefundenen Erkenntnisse
dazu, wie die Ausschlussklauseln des Art. 1 F GFK auszulegen sind, bei Verabschiedung
des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und bei Übernahme des § 51 Abs. 3 Satz 2
AuslG 2002 als § 60 Abs. 8 Satz 2 in das Aufenthaltsgesetz zu Eigen gemacht.
Insbesondere die Empfehlungen des UNHCR zur Auslegung des Art. 1 F GFK sind
mithin maßgebliche Auslegungshilfe beim Verständnis der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, soweit nicht (ausnahmsweise) gewichtige, völkervertraglich
zulässige Erwägungen entgegen stehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG,
Rn. 186).
Hierfür spricht auch, dass zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zuletzt die in Art. 35
GFK normierte Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR zählt.
Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die unverändert in das nationale Recht
übernommene Ausschlussregelung im Einklang mit den bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
bekannten Auslegungshinweisen des UNHCR auszulegen. Bei Erlass des Terrorismusbekämpfungsgesetzes
hatte sich der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bereits
in seinem 'Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft'
von September 1979 (nachfolgend: Handbuch) eingehend zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale
des Art. 1 F GFK geäußert. Die Erfahrungen des 11. September 2001 einschließlich
der daraufhin verabschiedeten Resolutionen des Sicherheitsrats sind in den nachfolgenden
Auslegungshinweisen des UNHCR berücksichtigt worden. Mit der Anwendung der Ausschlussklauseln
auf terroristische Täter hat sich der UNHCR in seinen 'Richtlinien zum Internationalen
Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge' vom 4. September 2003 [10 S., M4593]
(nachfolgend: 'Richtlinien') eingehend befasst. Das Handbuch
des UNHCR wurde überdies im Dezember 2003 neu aufgelegt, was darauf schließen
lässt, dass die darin niedergelegten Auslegungshinweise weiterhin Geltung beanspruchen.
Die vorgenannten Stellungnahmen des UNHCR legen die Auslegung des § 60 Abs. 8
Satz 2 AufenthG durch den Senat nahe. Danach liegt den Ausschlussklauseln der
Genfer Konvention die Überlegung zugrunde, dass bestimmte Verbrechen so schwerwiegend
sind, dass die Täter keinen internationalen Flüchtlingsschutz verdienen. Ihr
Hauptzweck ist es, den Urhebern abscheulicher Taten und schwerer gemeiner Straftaten
den internationalen Flüchtlingsschutz zu versagen und sicherzustellen, dass
solche Personen die Institution Asyl nicht dazu missbrauchen, einer gerichtlichen
Verantwortung zu entgehen. Bei der Auslegung und Anwendung der Ausschlussklauseln
ist zu berücksichtigen, dass die Verweigerung des Flüchtlingsschutzes weitreichende
Folgen haben kann; deshalb dürfen die Ausschlussklauseln nach Auffassung des
UNHCR nur mit äußerster Vorsicht und erst nach einer umfassenden Beurteilung
der fallspezifischen Umstände, mithin restriktiv angewendet werden (vgl. UNHCR,
Handbuch, Nr. 149; UNHCR, Richtlinien, Nr. 2).
Dabei ist grundsätzlich – auch bei terroristischen Straftaten –
entsprechend einem auch im Völkerrecht geltenden Grundprinzip eine einzelfallbezogene
Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten, bei der die Schwere der betreffenden Tat
und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
gewinnt allerdings in der Regel nur bei der Alternative b) des Art. 1 F GFK
Bedeutung (vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24). (…)
Nach Art. 1 F Buchst. b) GFK genießen Personen keinen Schutz, die ein schweres
nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben. Dieser
Ausschlussgrund, dem § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG entspricht, trägt
nach Auffassung des UNHCR dem bei Abfassung des Vertrags bestehenden Wunsch
der Staaten Rechnung, Verbrecher, die eine Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung
des Aufnahmelandes darstellen würden, von ihrem eigenen Staatsgebiet fernzuhalten
(vgl. UNHCR, Handbuch, Nrn. 147 und 151).
Der UNHCR macht damit zugleich deutlich, dass Art. 1 F GFK nicht ausschließlich
auf dem Gedanken der Unwürdigkeit des Schutzsuchenden beruht, sondern dass Art. 1
F Buchst. b) auch Elemente der Gefahrenabwehr und einer 'Opfergrenze' für den
Aufnahmestaat berücksichtigt.
Maßgebliche Faktoren für die Beurteilung als schwerwiegendes Verbrechen sind
nach Auffassung des UNHCR die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden,
die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung eingesetzten Verfahrens, die Form
der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen
ein schweres Verbrechen darstellen würde, wie es etwa bei Mord, Vergewaltigung
und bewaffnetem Raub der Fall ist. Ein schweres Verbrechen ist nichtpolitisch,
wenn es überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen
oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen
dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende
Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen
nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden oder die Verhältnismäßigkeit
eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren. Ungeheuerliche
Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als 'terroristisch' bezeichnet werden, stehen
regelmäßig in einem Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel. Allerdings
ist Art. 1 F Buchst. b) nach Auffassung des UNHCR nicht als einfache Antiterrorismus-Bestimmung
zu verstehen. Allein die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation soll
nicht zum Ausschluss führen; zu prüfen sind die Rolle und Stellung der Person
in der Organisation und ihre eigenen Aktivitäten (vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 25 f.).
Art. 1 F Buchst. b) GFK erfordert eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung.
In die Einzelfallwürdigung sind alle für die Beurteilung des Verbrechens relevanten
Faktoren einzustellen. Dazu zählen zunächst Umstände, die für eine Wiederholungsgefahr
sprechen, aber auch entlastende Umstände wie etwa, dass der Antragsteller die
Strafe verbüßt hat, dass er begnadigt oder ihm Amnestie gewährt wurde. Diese
Gesichtspunkte können Aufschluss darüber geben, ob der kriminelle Charakter
des Antragstellers noch vorherrscht (vgl. UNHCR, Handbuch, Nr. 157; UNHCR, Richtlinien,
Nr. 24).
Die Ausschlussklausel gemäß Art. 1 F Buchst. c) GFK, der § 60 Abs. 8 Satz 2,
3. Alt. AufenthG entspricht, dient dem Schutz der Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen. Darunter sind nach der Auffassung des UNHCR ausschließlich die in
der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankerten
Ziele und Grundsätze zu verstehen. Die genannten Bestimmungen der UN-Charta
enthalten eine Aufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die
Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft
leiten lassen sollen. Daraus folgt nach Auffassung des UNHCR, dass solche Handlungen
von einer Einzelperson nur begangen werden können, wenn diese Person eine gewisse
Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zu einer Verletzung dieser Grundsätze
durch ihren Staat direkt beitrug; Anwendungsfälle für diese Ausschlussklausel
hat es nach Einschätzung des UNHCR allerdings bislang kaum gegeben (vgl. UNHCR,
Handbuch, Nr. 163; UNHCR, Richtlinien, Nr. 17).
Da diese Fallgruppe besonders verabscheuungswürdige Verbrechen erfasst, hält
der UNHCR eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Regel nicht für
notwendig (vgl. UNHCR, Richtlinien, Nr. 24).
(2) Die Auffassung der Beklagten, dass § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ausschließlich
dem Ausschluss unwürdiger Personen und nicht der Abwehr künftiger Gefahren diene,
somit eine einzelfallbezogene, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte
Prüfung nicht vorsehe, lässt sich auch nicht unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2
der Richtlinie 2004/83/EG begründen (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Abl. vom
30. September 2004, L 304/12, nachfolgend: RL 2004/83/EG, sog. Qualifikationsrichtlinie),
die bis zum 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG) in nationales Recht
umzusetzen war (so aber beispielsweise VG Ansbach, Urteile vom 6. Februar 2006
- AN 1 K 05.30351 - [25 S., M8233], juris, und vom 14. Dezember 2006 - AN 1
K 06.30883 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2007 - 15 A 1731/04 -,
juris, Rn. 14 ff. [18 S., M9735]; VG Köln, Urteil vom 18. Mai 2006 - 20 K 9038/03.
A - (nicht rechtskräftig), juris).
Vielmehr ist § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG richtlinienkonform in dem vom Senat
vertretenen Sinne auszulegen. (…)
Eine richtlinienkonforme Auslegung ist in dem hier interessierenden Zusammenhang
nicht deshalb ausgeschlossen, weil das deutsche Flüchtlingsrecht einer dem internationalen
Flüchtlingsrecht grundsätzlich gegenläufigen Systematik folgt. Während nämlich
das deutsche Flüchtlingsrecht (vgl. § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG) in erster Linie
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen/-verboten im Blick hat und daran
ggf. ausländerrechtlich einen bestimmten Status knüpft, geht das internationale
Flüchtlingsrecht von den Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus aus und gewährt
dem solchermaßen anerkannten Flüchtling eine Vielzahl von sozialen und wirtschaftlichen
Ansprüchen, darunter auch ein Aufenthaltsrecht und ein Abschiebungsverbot, das
nur ausnahmsweise im Hinblick auf eine besondere Gefährlichkeit des Ausländers
durchbrochen werden darf (vgl. Art. 21 RL 2004/83/EG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Die
Ausschlussgründe nach der Genfer Konvention und der Qualifikationsrichtlinie
regeln mithin lediglich, dass eine Person, die im übrigen die Voraussetzungen
für die Flüchtlingsanerkennung erfüllt, nicht den – mit umfassenden sozialen
und wirtschaftlichen Rechten verbundenen – Flüchtlingsstatus erhält.
Das bedeutet nicht, dass die Person in den Verfolgerstaat abgeschoben werden
dürfte oder gar müsste. Hinsichtlich der Zurückweisung bzw. Beendigung des Aufenthalts
– mithin auch für die Frage, ob eine Abschiebung in den Verfolgerstaat
zulässig ist – verweist die Richtlinie in Art. 21 auf die einschlägigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1), wie etwa Art. 3 EMRK (unberücksichtigt
geblieben beim OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris,
Rn. 47).
Der UNHCR hat deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff der
'Flüchtlingseigenschaft' je nach Kontext verschiedene Bedeutungen haben könne;
die Qualifikationsrichtlinie meine damit anscheinend nicht den Umstand, dass
eine Person Flüchtling ist, sondern verwende den Begriff im Sinne eines Katalogs
von Rechten, Vergünstigungen und Pflichten, die sich aus der Anerkennung einer
Person als Flüchtling ergeben (vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG,
vom 30. September 2004, zu den Begründungserwägungen 1–4, und zu Art. 2
(d)).
Die Frage, ob ein Antragsteller aufgrund seines Verhaltens den so ausgestalteten
internationalen Schutz verdient (vgl. Art. 1 F GFK), ist daher von der Frage
zu unterscheiden, ob er zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmelandes
oder der Allgemeinheit zurückgewiesen werden darf (vgl. Art. 33 Abs. 2 GFK).
Die Gleichsetzung der Ausnahmen zum Non-Refoulement-Grundsatz gemäß Art. 33
Abs. 2 GFK mit den Ausschlussgründen des Art. 1 F GFK ist mit der Genfer Konvention
unvereinbar (vgl. UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG, vom 30. September
2004, zu Art. 14 (4) - (6), zu Art. 21 (2) und (3)).
In Bezug auf den hier streitbefangenen Asylanspruch und den Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG führt der aufgezeigte gegenläufige systematische Ansatz
aber noch nicht dazu, dass eine richtlinienkonforme Auslegung unmöglich wäre;
denn es bleibt auch im Falle der Versagung dieser Ansprüche noch der subsidiäre
Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Es bedarf im vorliegenden
Fall, der ausschließlich die Asylgewährung und den Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand hat, keiner Klärung, ob eine richtlinienkonforme
Auslegung des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 RL 2004/83/EG,
der für den sog. subsidiären Schutz gilt und inhaltlich weitgehend der Ausschlussklausel
gemäß Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG entspricht, möglich ist.
Bei richtlinienkonformer Auslegung ist die an Art. 1 F GFK orientierte Auslegung
des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG
nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Der Wortlaut der gemeinschaftsrechtlichen
Ausschlussklausel ist – ebenso wie § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG –
offenkundig an die Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F GFK angelehnt und enthält
darüber hinaus nur in geringem Umfang Ergänzungen, nämlich hinsichtlich des
Begriffs der nichtpolitischen Straftaten, der Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen sowie der Anwendbarkeit der Regelung auf Anstifter und Gehilfen. Inhaltliche
Abweichungen von der Genfer Konvention waren damit aber erkennbar nicht beabsichtigt.
(…)
Von der einschränkenden Auslegung der Ausschlussgründe, die der UNHCR vertritt,
wollte der Europäische Rat in der Qualifikationsrichtlinie offenkundig nicht
abrücken. Die sprachlichen Ergänzungen dienen erkennbar nur der Erläuterung,
nicht aber inhaltlichen Modifikationen. So gibt der Zusatz in Art. 12 Abs. 2
b) RL 2004/83/EG, dass grausame Handlungen auch dann als nichtpolitisch eingestuft
werden können, wenn mit ihnen vorgeblich nichtpolitische [gemeint: politische,
d. Red.] Ziele verfolgt werden, den Rechtsstandpunkt des UNHCR wieder (vgl.
UNHCR, Handbuch, Nr. 152; UNHCR, Richtlinien, Nr. 15).
Entsprechendes gilt in Bezug auf Art. 12 Abs. 2 c) RL 2004/83/EG, der die Nennung
der in Art. 1 F Buchst. c) GFK geschützten Ziele und Grundsätze der Vereinten
Nationen um den Zusatz ergänzt 'wie sie in der Präambel und in den Artikeln
1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind'. Auch insoweit wird
lediglich die Auffassung des UNHCR übernommen. Danach reicht es – anders
als das Verwaltungsgericht gemeint hat – für den Ausschluss vom Flüchtlingsschutz
nicht aus, wenn der Ausländer einer als terroristisch einzustufenden Organisation
angehört hat oder eine solche Organisation unterstützt hat. Denn nicht jede,
etwa in den für die Mitgliedstaaten bindenden Resolutionen des Sicherheitsrats
zum Ausdruck genommene Position der Vereinten Nationen zählt zu den so verstandenen
Zielen und Grundsätzen. Dass die Qualifikationsrichtlinie entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht allein eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise
verlangt, lässt im Übrigen auch Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG erkennen. Danach
findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten
'anstiften' oder sich in sonstiger Weise daran 'beteiligen'. Anhaltspunkte dafür,
dass die Schutzunwürdigkeit von Tätern grundsätzlich anders zu beurteilen sein
sollte als die von Teilnehmern, sind indessen nicht ersichtlich.
Die Auslegung des Art. 1 F Buchst. c) GFK durch den UNHCR wird allerdings in
der Kommentarliteratur (vgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 189; Zeitler, HTK-AuslR,
§ 60 AufenthG, zu Abs. 8 Satz 2 10/2005 Nr. 5 (ohne nähere Begründung)) und
in der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 -
10 A 10089/02 -; VG Ansbach, Urteil vom 14. Dezember 2006 - AN 1 K 30883 -,
juris, Rn. 83 ff.) teilweise als zu eng angesehen, insbesondere weil die Sicherheitsratsresolution
1373 (2001) vom 28. September 2001 davon ausgehe, dass Handlungen, Methoden
und Praktiken des Terrorismus in Widerspruch zu Zielen und Grundsätzen der UN-Charta
stünden. Diese weite Auslegung der Vorschrift hat sich der Europäische Rat in
der Formulierung des Art. 12 Abs. 2 c) RL 83/2004/EG aber offenkundig nicht
zu Eigen machen wollen. Anderenfalls hätte er auf den ausdrücklichen Hinweis
auf die Präambel und die Art. 1 und 2 der UN-Charta verzichtet.
Selbst wenn man der Gegenmeinung folgen wollte, würde das im Übrigen nicht bedeuten,
dass Personen, die in der Vergangenheit terroristischen Organisationen angehört
oder diese unterstützt haben, ohne weiteres aus dem Schutzbereich des Asylgrundrechts
bzw. des ausländerrechtlichen Flüchtlingsschutzes ausgenommen werden müssten.
In der genannten Resolution werden die Staaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um Personen, die terroristische Handlungen finanzieren, planen
oder unterstützen, keinen sicheren Zufluchtsort zu gewähren. Wesentliches Ziel
der Resolution ist – wie bereits ausgeführt – die Abwehr von Gefahren
durch Personen, die (gegenwärtig) terroristische Aktivitäten planen, finanzieren
oder unterstützen. Zu der flüchtlingsrechtlichen Behandlung von Personen, die
sich von ihrer terroristischen Vergangenheit abgewandt haben, trifft die Resolution
keine Aussage.
Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass die Resolution 1373 (2001) des UN-Sicherheitsrats
die Mitgliedstaaten im Rahmen der Terrorismusabwehr über den unmittelbaren Wortlaut
hinaus zu Maßnahmen verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich
oder aus sonstigen Gründen unangemessen sind. Auch wenn das Völkervertragsrecht
grundsätzlich Vorrang genießt (vgl. Art. 103 der UN-Charta), mithin auch bei
der Auslegung und Anwendung des europäischen Rechts zu beachten ist (vgl. Art. 307
EGV), führt das nicht dazu, dass UN-Resolutionen keinen rechtlichen Bindungen
unterlägen und ungeprüft umzusetzen wären. Sie müssen vielmehr jedenfalls das
'ius cogens', verstanden als internationaler Ordre public, wahren. Dazu zählen
insbesondere das Willkürverbot und die Wahrung des – völkerrechtlichen
– Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. EuG, Urteil vom 21. September
2005 - T-306/01 -, Slg. 2005 II, 3533, Nr. 231 ff. (302)). Dieser wäre verletzt,
wenn der völkervertragliche Flüchtlingsschutz bestimmten Personen verwehrt würde,
obwohl das zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich ist.
Ferner stünde einer Auslegung, nach der die Ausschlussregelung ungeachtet einer
Würdigung der Einzelfallumstände, insbesondere einer Beurteilung der fortdauernden
kriminellen Gefährlichkeit des Ausländers, eingreift, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entgegen, der auch für das europäische Recht gilt. (…) (…)"
VG Neustadt a. d. W.: Leugnen der Religionszugehörigkeit
unzumutbar
Urteil vom 14.5.2007 - 3 K 1911/06.NW - (9 S., M10386)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Neustadt a. d. W. schließt sich der schon von mehreren Gerichten
vertretenen Auffassung an, dass durch Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie
auch Verfolgung wegen öffentlicher Religionsausübung zur Flüchtlingsanerkennung
führt. Es stellt darüber hinaus klar, dass es dem Einzelnen unzumutbar ist,
seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen oder zu leugnen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG. (…)
Dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran wegen dieser Abkehr vom Islam und
der Annahme des christlichen und von ihm gelebten Glaubens politische Verfolgung.
Nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen
und Auskünften hat er nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen
Zwangsmaßnahmen zu rechnen, wenn er seinen christlichen Glauben im Iran nach
außen erkennbar vertritt, danach lebt und an religiösen Riten im öffentlichen
Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen teilnimmt.
Für § 60 Abs. 1 AufenthG gilt insoweit, dass asylrelevante Eingriffe nunmehr
bereits dann anzunehmen sind, wenn die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen
und nicht nur im privaten Bereich politische Verfolgung hervorruft. Nach Art. 10
Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten nämlich bei der
Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion
insbesondere die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten
und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige
religiöse Betätigungen und Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner
oder der Gemeinschaft, die sich auf die religiöse Überzeugung stützen oder nach
dieser vorgeschrieben sind, umfasst.
Bei Zugrundelegung dieses Religionsbegriffs des Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie
droht dem Kläger politische Verfolgung, weil sein religiöses Existenzminimum
im Iran nicht gewährleistet ist. Insbesondere muss er bei Teilnahme an religiösen
Riten im öffentlichen Bereich Verfolgung befürchten.
Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass konvertierte
Muslime keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne
sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten
Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Dies basiert darauf, dass nach
islamischer Grundvorstellung kein Unterschied zwischen Staat und Glaubensgemeinschaft
und zwischen Religion und Politik gemacht wird. Die Apostasie ist schlechterdings
verboten (vgl. Deutsches Orient Institut, Gutachten vom 15. September 2000 an
das VG Koblenz) und der Abfall vom 'rechten' Glauben stellt damit einen hochverratsähnlichen
Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem dar. Auch wenn die Apostasie
im iranischen Strafgesetzbuch keine Erwähnung findet, so bleibt jedenfalls für
den Betroffenen die Gefahr bestehen, dass er als dem iranischen Staat gegenüber
illoyaler Bürger angesehen wird. Die religiöse Toleranz gegenüber den (Buch-)Religionen
wie dem Christentum endet damit jedenfalls dort, wo diese Religionen durch Missionierung
in das muslimische Staatsvolk eindringen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt
und die dort Anwesenden werden von Sicherheitskräften durchsucht. Konvertiten
müssen, sobald der Übertritt den Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium,
wo sie scharf verwarnt werden. Genügt dies nicht und sollten Konvertiten weiterhin
in der Öffentlichkeit durch Besuche von Gottesdiensten oder ähnlichem auffallen,
können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Christen und Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005). Zwar
ging das Deutsche Orient Institut in seinem Gutachten vom 26. Februar 1999 ebenso
wie amnesty international in seinem Gutachten vom 2. Februar 1999 [4 S., L721]
noch davon aus, dass ein in den Iran zurückkehrender Apostat unbehelligt von
den iranischen Behörden leben kann, wenn er seine Religionszugehörigkeit verschweigt
oder leugnet. Unabhängig davon, ob dies nach der Präsidentschaftswahl im Jahr
2005 immer noch angenommen werden kann, kann nunmehr ohnehin davon ausgegangen
werden, dass ein Leugnen oder Verschweigen der Religionszugehörigkeit dem einzelnen
nach der Religionsfreiheit, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 9 Abs. 1 EMRK) verankert ist, nicht
zumutbar ist. Folglich geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer
Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben nicht ausleben kann und insbesondere
nicht an religiösen Riten wie öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen kann, ohne
dass ihm eine Festnahme oder eine Inhaftierung bevorstehen könnte. (…)"
Einsender: RA Sprung, Frankfurt a. M.
VG Ansbach: Zum Auschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 6.3.2007 - AN 1 K 06.30018 - (25 S., M10771)
"(…) Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und die Zuerkennung
eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG scheiden aus, da in der
Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG
erfüllt sind. (…)
Bei der Auslegung der hier maßgeblichen dritten Alternative des § 51 Abs. 3
Satz 2 AuslG a. F. (§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG) hinsichtlich Handlungen, die
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, ist zu beachten,
dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 21.9.2005
- T-306/01) aus völkerrechtlicher Sicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
der UNO aufgrund der Charta der Vereinten Nationen unbestreitbar Vorrang vor
allen anderen Verpflichtungen des innerstaatlichen Rechts oder des Vertragsrechts
haben. Dies gilt, soweit sie Mitglieder des Europarats sind, auch für ihre Verpflichtungen
aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und, so weit sie auch
Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft sind, für ihre Verpflichtungen aufgrund des
EG-Vertrages. Die Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta
der Vereinten Nationen haben nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs somit
bindende Wirkung für alte Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft, die daher in dieser
Eigenschaft alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um ihre Umsetzung
zu gewährleisten. Aus dem Vorstehenden folgt nach der zitierten Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs ferner, dass die Mitgliedsstaaten sowohl nach
den Regeln des allgemeinen Völkerrechts als auch nach den spezifischen Bestimmungen
des Vertrages berechtigt und verpflichtet sind, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
– und wäre es eine Bestimmung des Primärrechts oder ein allgemeiner Grundsatz
dieses Rechts – unangewendet zu lassen, die der ordnungsgemäßen Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen entgegenstehen
würden.
Hiervon ausgehend erweist sich die vom UNHCR vorgenommene Auslegung des Art. 1
F (c) GFK als deutlich zu eng. Der UNHCR vertritt in Ziffer 50 seiner Richtlinien
zur Auslegung von Artikel 1 GFK die Auffassung, dass diese Bestimmung nur für
Personen gelte, die in einem Staat eine Machtposition innehaben oder Einfluss
ausüben und maßgeblich für Verstöße dieses Staates gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verantwortlich zu machen sind. Eine derartig restriktive
Auslegung des Art. 1 F (c) GFK steht in eindeutigem Widerspruch zu den Zielsetzungen
der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Nr. 1269, 1373 und
1377 und würde die rechtlich zwingend gebotene konsequente Umsetzung der Vorgaben
aus den bezeichneten Resolutionen im Bundesgebiet wesentlich erschweren, wenn
nicht sogar ausschließen. Die Rechtsauffassung des UNHCR lässt sich nach Auffassung
des Einzelrichters deshalb nicht mit der oben zitierten Ent- scheidung des Europäischen
Gerichtshofs vereinbaren. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alt.
AuslG a. F. (§ 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG) sind vielmehr bereits dann
erfüllt und schließen die Gewährung des Flüchtlingsstatus aus, wenn der Ausländer
terroristische Handlungen finanziert, geplant, unterstützt, erleichtert oder
selbst begangen hat.
Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor, ist auch eine Anerkennung
als Asylberechtigter ausgeschlossen (vgl. BVerwG vom 10.3.1999 - 9 C 31/98,
NVwZ 1999, 1346, zu § 51 Abs. 3 AuslG a. F.).
Hiervon ausgehend sind Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG
im Falle des Klägers erfüllt.
Bereits bei der Einvernahme durch das Bundespolizeiamt des Flughafens Frankfurt
am Main trug der Kläger vor, seit 1995 Mitglied der Organisation 'DHKP-C', der
Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front, gewesen zu sein. Er habe an vielen
Aktionen teilgenommen. So hätte er mit anderen z. B. in Istanbul in Geschäften
und anderen Räumen Bomben zur Detonation gebracht. Es habe Verletzte bei diesen
Aktionen gegeben. Manchmal habe er auch den Geschäftsführer aus dem Laden geholt
und anschließend den Laden angezündet.
Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Organisation, die wegen Unterstützung
des Terrorismus innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Restriktionen unterliegt
(Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifisch gegen
bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus, ABl. Nr. L 344 v. 28.12.2001, S. 70 bis 75, i. V. m. dem Beschluss
des Rates vom 2. Mai 2002 (2002/334/EG), - ABl. Nr. L 116 vom 3.5.2002, S. 33
ff. und vom 29. Mai 2006 (2006/349/EG), ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21 ff.).
(…)
Unterliegt – wie vorliegend – eine Gruppierung nach EU-Recht wegen
Unterstützung des Terrorismus Restriktionen, rechtfertigt allein dies die Annahme,
dass ein exponiertes Mitglied dieser Organisation die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfüllt. Der Kläger hat selbst zugestanden,
in der Türkei terroristische Handlungen für die DHKP-C begangen zu haben. Das
damals noch jugendliche Alter des Klägers spielt im Vollzug des § 60 Abs. 8
Satz 2 AufenthG und der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen Nr. 1269 und 1373 keine Rolle.
Im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist es nicht erforderlich,
zu überprüfen, ob vom Kläger eine hinreichende Wiederholungsgefahr im Sinne
einer fortbestehenden Gefahr ausgeht, da diese Norm – wie auch Art. 1
F c) GFK – ausdrücklich an ein in Vergangenheit liegendes Verhaltes des
Ausländers anknüpft (VG Ansbach vom 14.12.2006 - AN 1 K 06.30883 und vom 6.2.2006
- AN 1 K 05.30351 [25 S., M8233]; VG Hamburg vom 8.11.2006 - 7 A 653/06 und
vom 18.9.2006 -15 A 732/05; VG Schleswig vom 19.10.2006 - 2 A 221/05; a. A.
VG Bremen vom 30.6.2005 - 2 K 1611/04.A [20 S., M6902]; OVG Koblenz vom 6.12.2002
- 10 A 10089/02, NVwZ-RR 2003, 596 [ASYLMAGAZIN
6/2003, S. 26]).
Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie
2004/83/EG (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12) bestätigt. Nach deren Art. 12 Abs. 2
Nr. c reicht es für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung aus, dass sich
ein Ausländer Handlungen zu Schulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2
der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Auch hiernach
wird eindeutig (nur) an Handlungen in der Vergangenheit angeknüpft. (…)"
Rechtsprechung:
BVerwG: Der Prognosemaßstab der herabgestuften Wahrscheinlichkeit
entspricht Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21.06 - (18 S., M10408)
VG Stuttgart: Asylanerkennung für Christin, die sich nicht in der Lage
sieht, ihre Glaubensüberzeugung zu verheimlichen (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 1.6.2007 - A 11 K 1005/06 - (12 S., M10579)
VG Darmstadt: Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8
AufenthG sind eng auszulegen; Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nur bei
andauernder Gefährlichkeit des Ausländers (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom
27.3.2007 - 8 A 4728/05.A - siehe
Hinweis).
Urteil vom 31.5.2007 - 7 E 1844/05.A(1) - (26 S., M10574)
VG Braunschweig: Kein Ausschluss eines krankheitsbedingten
Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 AufenthG durch Mitgabe oder Finanzierung
von Medikamenten, wenn dadurch der Schadenseintritt lediglich verschoben wird
(vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.3.2007 - 7 A 212/05 - (10 S., M10794)
VG Minden: Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
nach § 60 Abs. 8 AufenthG wegen Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen ist eng auszulegen (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.3.2007 - 10 K 1613/06.A - (20 S., M10480)
Sonstige Materialien:
BMI: Zur Entscheidungspraxis des Bundesamts bei HIV-Infektion.
Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 5.7.2007 (3 S., M10823)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.