BVerwG: Obligatorische Widerrufsprüfung
bei Altfällen
Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21.06 - (18 S., M10408)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG stellt hier fest, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf Fälle anwendbar
ist, in denen ein Ausländer zwar vor dem 1.1.2005 als Flüchtling anerkannt worden
ist, die Flüchtlingsanerkennung aber erst nach dem 1.1.2005 widerrufen worden
ist. Die Drei-Jahres-Frist begann in solchen Fällen erst am 1.1.2005, so dass
die Widerrufsprüfung spätestens am 31.12.2008 stattfinden muss. Das BVerwG lässt
offen, ob die Prüfungspflicht des Bundesamts ausschließlich im öffentlichen
Interesse steht, oder ob der Ausländer einen Anspruch auf Überprüfung geltend
machen kann. Im Übrigen hält das BVerwG an seiner Rechtsprechung zum Widerruf
fest und betont, dass auch die Qualifikationsrichtlinie daran nichts ändert.
Es geht davon aus, dass der von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Prognosemaßstab
den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entspricht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat
den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Übereinstimmung mit Bundesrecht
als rechtmäßig angesehen. (…)
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Zuwanderungsgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zutreffend erörtert,
ob der angefochtene Widerruf schon an dem durch dieses Gesetz eingeführten Erfordernis
einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG scheitert. Es
hat dies im Ergebnis zu Recht verneint. (…)
Bisher ist durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04
- (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 [=ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 27]) lediglich geklärt, dass sich diese Vorschrift nicht auf
solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein
Widerruf erfolgt war. Der Senat hat dabei allein auf den Zeitpunkt des Erlasses
des Widerrufsbescheides durch das Bundesamt abgestellt und – auch in
Ansehung von § 77 AsylVfG – nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen späteren
gerichtlichen Entscheidung über eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage. Er
hat dies u. a. damit begründet, dass das neu eingeführte mehrstufige Verfahren
nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG eine zukunftsbezogene Regelung darstellt und es sich
bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 der Vorschrift, an
die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in
die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt.
Offen geblieben war, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufsbescheide anwendbar
ist, die – wie im vorliegenden Fall – zwar nach dem 1. Januar
2005 ergangen sind, sich aber auf vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordene
Anerkennungen (Alt-Anerkennungen) beziehen. Der Senat entscheidet diese in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nunmehr dahin, dass
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen
Widerruf einer Anerkennung gilt, die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden
ist, allerdings mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 1 vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist,
nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen
prüfen muss, bei diesen Alt-Anerkennungen erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen
beginnt. Für die teilweise vertretene Auffassung, dass der Geltungsbereich der
Vorschrift auf Widerrufsentscheidungen über künftige, also nach dem 1. Januar
2005 ausgesprochene Anerkennungen beschränkt sein sollte, lassen sich weder
dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes oder den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte
entnehmen. Der Sinn und Zweck des Gesetzes spricht vielmehr dafür, dass auch
vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen grundsätzlich der
Neuregelung unterfallen sollten.
Mit der Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht in § 73 Abs. 2 a
AsylVfG sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs erreicht werden,
'dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis
bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen' (BTDrucks 15/420
S. 112). Es ist nicht ersichtlich, warum diese erwünschte striktere Prüfungspflicht
nicht möglichst weitreichend, d. h. auch für bereits vor dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge verwirklicht
werden sollte. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises wird durch die Einbeziehung
in die verfahrensrechtliche Neuregelung auch nicht etwa verschlechtert. Denn
bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder einer Rücknahme nach
§ 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG war das Bundesamt auch nach bisherigem Recht
berechtigt und verpflichtet, entsprechende Verfahren einzuleiten und die Anerkennungen
zu widerrufen oder zurückzunehmen. Weiteres Ziel der gesetzlichen Neuregelung
des § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist es, nach negativem Ausgang der obligatorischen
Überprüfung durch das Bundesamt, die asyl- und aufenthaltsrechtliche Position
der anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge zu verbessern. Denn nach einer
solchen Negativentscheidung steht jede weitere Widerrufs- und Rücknahmeentscheidung
nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts (§ 73 Abs. 2 a Satz 3
AsylVfG). Außerdem können anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach einer
solchen Negativentscheidung des Bundesamts und einer entsprechenden Mitteilung
an die Ausländerbehörde gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG nach dreijährigen Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nunmehr unter erleichterten
Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen. Warum diese asylrechtlichen
und aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen nur für Personen gelten sollten,
die nach dem 1. Januar 2005 als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden,
ist nicht erkennbar. Würde man den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 a AsylVfG
auf Neuanerkennungen beschränken, wären die bereits zuvor Anerkannten dauerhaft
von der aus integrationspolitischen Gründen erwünschten Verbesserung der Rechtsstellung
ausgeschlossen, obwohl sie sich bereits typischerweise länger als die Neuanerkannten
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dementsprechend weitergehend
integriert sein dürften. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere
mit der angestrebten Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylberechtigten
und anerkannten Flüchtlingen, nicht vereinbar und würde zudem zu einer ungerechtfertigten,
weil dauerhaften Benachteiligung von vor dem 1. Januar 2005 anerkannten Flüchtlingen
gegenüber neuanerkannten Flüchtlingen führen. Schließlich sprechen auch die
Grundsätze des intertemporalen Rechts, nach denen bei fehlender Übergangsregelung
neues Verfahrensrecht regelmäßig sogleich bei allen anhängigen Verfahren zu
beachten ist, für eine Anwendung des neuen § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf alle nach
dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen oder – wie hier – erst danach
in Gang gesetzten Widerrufsverfahren.
Die Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene
Widerrufe von sog. Alt-Anerkennungen bedeutet allerdings nicht, dass die darin
genannte Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufs-
oder Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen hat, bereits mit der Unanfechtbarkeit
der Anerkennungsentscheidung in Gang gesetzt worden ist. Wie der Senat bereits
in dem oben genannten Urteil vom 1. November 2005 a. a. O. ausgeführt hat, ist
diese Prüfungspflicht des Bundesamts ihrer Natur nach zukunftsbezogen und kann
folglich nicht rückwirkend für vergangene Zeiträume statuiert werden. Bei Anwendung
des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und
Zweck daher dahingehend auszulegen, dass die Drei-Jahres-Frist erst mit dem
Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2005 beginnt. Auch dies entspricht
im Übrigen den Grundsätzen des intertemporalen Rechts über den Beginn neuer
Fristen, die an Tatbestände vor dem Inkrafttreten der Neuregelung anknüpfen.
Sie beginnen, sofern nichts anderes bestimmt ist, in der Regel erst vom Inkrafttreten
des neuen Gesetzes an zu laufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 96
Rn. 10; so etwa auch Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - Buchholz
436.36 § 20 BAföG Nr. 20 zu dem Fristbeginn der erst durch das SGB X eingeführten
Jahresfrist für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides; vgl. auch Urteil
des Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - juris Rn. 26 zu der mit
Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten unverzüglichen
Anzeigepflicht der Ausländerbehörden nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG in Altfällen
– zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen
[ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 28]).
Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen
– wie hier – im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung
der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte
Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen
nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung – ohne
vorherige Negativentscheidung des Bundesamts – ein Widerruf gleichsam
automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa
VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris [ASYLMAGAZIN
4/2007, S. 39] und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A
- juris [ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 24] und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR
2006, 42 ff. [5 S., M7651]). Abgesehen davon, dass – wie oben ausgeführt
– die rückwirkende Begründung einer Handlungspflicht des Bundesamts (hier:
zur obligatorischen Prüfung jeder Anerkennungsentscheidung nach Ablauf von drei
Jahren seit Unanfechtbarkeit) nicht in Betracht kommt, fehlt es auch an der
für eine solche Auslegung erforderlichen vergleichbaren Fallgestaltung. Die
Vorschrift des § 73 Abs. 2 a AsylVfG knüpft den Übergang zu einer Ermessensentscheidung
keineswegs an den bloßen Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt eine vorherige
sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen
durch das Bundesamt (Negativentscheidung). Ist aber – wie regelmäßig
in Altfällen – eine solche Entscheidung noch nicht ergangen, fehlt es
auch an einem vom Bundesamt geschaffenen Vertrauenstatbestand, der den Übergang
zu einer Ermessensentscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nach der
gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte. (…)
Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass zwar § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf
den angefochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung anwendbar ist, dass
aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des
Bundesamts in seinem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen
vorherigen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt
fehlt. Eine solche Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig unterblieben,
denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des
Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen
sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1
AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht nur im öffentlichen
Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Flüchtlings
besteht, und auf welchem Wege dieser gegebenenfalls eine Mitteilung des Bundesamts
an die Ausländerbehörde erstreiten kann, um einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 3 AufenthG geltend machen zu können. (…)
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht
und den angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend als rechtmäßig bestätigt.
(…)
An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft
getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12
vom 30. September 2004) – Qualifikationsrichtlinie –, die nach
Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich
unmittelbar anzuwenden ist, festzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen
der Richtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung
der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i. V. m. Art 11) sind im vorliegenden Fall
noch nicht anwendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur
bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
gestellt wurden. Der dem hier streitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag
wurde vom Kläger aber bereits 2001 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie
gestellt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf
der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i. V. m. Art. 11 der Richtlinie, der
wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention
anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach
der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK
auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a. a. O. juris
Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a. a. O. juris Rn. 15). Soweit im
Rahmen der Widerrufsvoraussetzungen inzident zu prüfen ist, ob dem anerkannten
Flüchtling nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgung nicht aus anderen Gründen
erneut Verfolgung droht, sind die wesentlichen Inhalte der Bestimmungen der
Richtlinie über Neuanträge auf Anerkennung als Flüchtling bereits durch § 60
Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt und deshalb ohnehin zu beachten.
Auch hinsichtlich des allgemeinen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
der nach den oben angeführten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, andersartigen
Verfolgungsgefahr anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie
nichts Abweichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie
vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition ('begründete Furcht vor
Verfolgung', vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) angelegten Maßstab.
Die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher
Ebene greift nur im Falle einer Vorverfolgung ein. (…)"
VG Stuttgart: Folgeantrag bei Verfolgung
wegen der Religion
Urteil vom 1.6.2007 - A 11 K 1005/06 - (12 S., M10579)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart behandelt die Frage, inwieweit ein Folgeantrag auf eine
Änderung der Rechtslage durch Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie
möglich ist. Dabei kommt es auch zu dem Schluss, dass die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten
von der Rechtsänderung dem Ausländer nicht zuzurechnen ist. Materiellrechtlich
geht es um die Verfolgungsgefahr für Christen im Iran. Dabei bejaht das VG auch
einen Asylanspruch, da sich die Klägerin nicht in der Lage sieht, ihre Glaubensüberzeugung
erneut zu verheimlichen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) I. Wird wie hier nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags
erneut ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG gestellt (Folgeantrag),
so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). (…)
Hier hat sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich
zugunsten der Klägerin durch die bis 10.10.2006 umzusetzende Richtlinie 2004/83/EG
des Rates der Europäischen Union (ABl. v. 30.9.2004, L 304/129) – Qualifikationsrichtlinie
– geändert. Nach deren Art. 10 Abs. 1 b) umfasst der bei den Verfolgungsgründen
zu berücksichtigende Begriff der Religion insbesondere
… Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Dies dient wie § 60 Abs. 1 AuslG der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
(BGBl. 1953 II S. 559) und verbietet eine Beschränkung des Flüchtlingsschutzes
insbesondere auf den privaten Bereich als 'religiöses Existenzminimum' (forum
internum, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 = InfAuslR 1994, 119).
Einer solchen Beschränkung folgt das Urteil vom 26.10.2001, das im Urteil vom
30.6.2003 keine Änderung der rechtlichen Ausgangslage erfahren hat. Es mutet
der Klägerin zu, 'sich nach der Rückkehr in den Iran genau so zu verhalten,
wie sie es bis zu ihrer Ausreise getan hat, nämlich sich als Christ nach innen
und im (inneren) Kreis ihrer Familie zu bekennen, ihren Glauben jedoch nicht
nach außen offen zu vertreten'. Eben dies hält die Klägerin nach ihren Darlegungen
in der mündlichen Verhandlung für unzumutbar, was nunmehr für die Feststellung
zu § 60 Abs. 1 AufenthG bedeutsam ist mit der Folge, dass insoweit die bisher
rechtskräftig verneinten weiteren Gefahren wegen Aufdeckung ihres Religionswechsels
und der Taufe ihrer Kinder dahinstehen könnten. Sie beruft sich nämlich auch
darauf, dass für sie im Iran schon der Besuch von christlichen Gottesdiensten
und die nicht geheime religiöse Kommunikation gefährlich sei, was bei Konvertierten
nach den vorliegenden Erkenntnissen über die derzeitige Lage ernsthaft in Betracht
kommt (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, A 6 K 10463/04 und 10335/04,
Asylmagazin 11/2006 S. 23;
VG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2006, Asylmagazin
11/2006 S. 26; weitere Nachweise zu Christen aus dem Iran bei Hollmann,
Rechtsprechungsfokus, Asylmagazin
4/2007 S. 17). (…)
Für den öffentlichen Bereich hat sich also der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention
zugunsten der Klägerin erweitert. Die Änderung der Rechtslage ist jedenfalls
seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006
(Art. 38 Abs. 1) eingetreten, da Art. 10 mit seinen Umschreibungen der Verfolgungsgründe
gerade für den Einzelfall unmittelbar anwendbar ist (vgl. Duchrow, Der Schutz
vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin
4/2007 S.15; Hollmann, Asylfolgeantrag auf Grund der Qualifikationsrichtlinie,
Asylmagazin 11/2006 S. 4
m. w. N.; Bank und Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage
zum Asylmagazin 6/2006).
Diese Rechtsänderung ist allerdings schon ohne die Voraussetzungen des älteren
§ 71 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Erweiterung
des bisherigen Flüchtlingsschutzes, die auch unabhängig von § 51 VwVfG auf Antrag
eine erneute – insoweit erstmalige – Entscheidung gebietet. Eine
Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nur anzunehmen,
wenn sie auch den früheren Bescheid betrifft, also auf diesen zurückwirkt oder
insbesondere dessen Dauerwirkung beeinflusst (vgl. Ziekow, VwVfG, RdNr. 10 zu
§ 51; Knack, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 33 zu § 51 m. w. N.). Die damaligen Entscheidungsgrundlagen
werden jedoch mit der Rechtsänderung nicht in Frage gestellt, allenfalls die
damalige Rechtsauffassung zum 'religiösen Existenzminimum', die sich bisher
aber nicht geändert hat (vgl. dazu Funke-Kaiser (…), RdNr. 125 zu § 71).
Wie bei den anderen Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG
(neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO) geht es
bei Nr. 1 um eine Korrektur der früheren Entscheidung, deren Bestandskraft durchbrochen
werden soll.
Wird gleichwohl § 71 Abs. 1 AsylVfG angewendet, etwa weil die Vorschrift alle
Neuanträge, also auch bei Erweiterungen des Flüchtlingsschutzes, den Wiederaufgreifensgründen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterwirft (vgl. zur früheren Rechtslage Keller,
Rechtsfragen zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG, unter besonderer Berücksichtigung
des Asylverfahrens, NVwZ 1985, 872 S. 876 f), so liegen diese Voraussetzungen
vor. Die so verstandene Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die
naturgemäß in keinem früheren Verfahren geltend gemacht werden konnte (§ 51
Abs. 2 VwVfG), wurde binnen drei Monaten, nachdem die Klägerin davon Kenntnis
erhalten hat, vorgebracht (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist beginnt entsprechend
dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, selbst wenn eine solche im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (vgl. Urt. des erkennenden Richters vom
19.1.2007 - 11 K 13174/05 - [ASYLMAGAZIN
6/2007, S. 32] m. w. N.), noch weniger zu einem Zeitpunkt, der sich wie
hier aus einer Untätigkeit des Bundesgesetzgebers ableitet. Sie beginnt auch
noch nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ein Anwalt, der den Asylbewerber vertritt,
von der Rechtsänderung Kenntnis erlangt, weil er im Asylrecht einschließlich
Europarecht besonders versiert ist. Die Kenntnis des Vertreters entsprechend
§ 166 BGB, die hier während des Mandatsverhältnisses zu einem nicht vorgetragenen
Zeitpunkt seiner Rechtserkenntnis eingetreten ist, kann bei Asylfolgeanträgen
überhaupt nicht maßgebend sein (vgl. Funke-Kaiser a. a. O. RdNr. 169 zu § 71).
§ 71 AsylVfG geht von der Kenntnis aus, die zu einem erneuten Asylantrag führt
und typischerweise vom Ausländer selbst, zudem außerhalb eines Mandatsverhältnisses,
in Bezug auf seine persönliche Situation erlangt wird. Deshalb kann ihm die
Kenntnis eines Vertreters auch dann nicht zugerechnet werden, wenn zufällig
nur diesem während eines aus anderen Gründen bereits laufenden Folgeverfahrens
der maßgebende Wiederaufgreifensgrund bekannt wird. (…)
II. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für
Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung, sind für die
Klägerin festzustellen (vgl. § 31 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon
überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr
in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit
einer Verfolgung namentlich aus religiösen Gründen beachtlich ist (vgl. BVerwG,
Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162).
Nach dem Urteil vom 26.10.2001 ist der Klägerin zu glauben, dass sie im Alter
von 23 Jahren zum Christentum konvertiert ist und in Deutschland ihren Glauben
praktiziert, was durch ihr weiteres Vorbringen und auch durch den psychologischen
Bericht vom 21.7.2006 bestätigt wird. (…)
Diese Umstände reichten zwar den Urteilen vom 26.10.2001 und 30.6.2003 zufolge
nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus, sind aber
nun im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b) Qualifikationsrichtlinie als drohende Verfolgung
zu werten. Die Klägerin befand sich die ganzen Jahre im Iran zumindest in einer
sog. latenten Gefährdungslage, die zusammen mit weiteren, nicht nach § 28 AsylVfG
unbeachtlichen Umständen die Gefahr politischer Verfolgung auslösen kann mit
der Folge, dass dann in Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs
schon fehlende hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Falle der
Rückkehr für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG genügt
(vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 und 25. 9.1984, BVerwGE 81, 170 und 70, 169
m. w. N.). (…)
Selbst wenn dem Urteil vom 26.10.2001 zufolge die aufgedeckte Taufe der Klägerin
und ihrer Kinder keine hinreichende Verfolgungsgefahr ausgelöst haben sollte,
gab es bei Berücksichtigung des umfassenden Schutzes religiöser Betätigungen
gute Gründe, vor der Unterdrückung des zu verheimlichenden Glaubens zu fliehen.
Dass sie dies mit Rücksicht auf die Familie lange Zeit unterlassen hatte und
auch weiterhin unterlassen hätte, ändert nichts an der Ausweglosigkeit ihrer
Lage, die offenbar mit einer chronischen depressiven Verstimmung verbunden war.
Die verdeckte Religionsausübung war für sie unzumutbar und ist es nunmehr erst
recht, wie sie im Laufe der Jahre offener und intensivierter Religionsausübung
in Deutschland erkannt hat. Hinzu kommt die zunehmende Unberechenbarkeit der
Reaktionen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure im Iran, der aus dem 'Welt-Verfolgungs-Index'
des christlichen Hilfswerks Open Doors bezüglich Repressionen gegen Christen
vom fünften Rang (vgl. Lagebericht vom 31.3.2006 S. 19) auf den dritten Rang
im Jahr 2006 vorgerückt sei (Internet-Bericht 01.2007).
III. Außer den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch die des
Art. 16 a Abs. 1 GG vor. Zum asylrechtlich relevanten 'religiösen Existenzminimum'
gehört als unverzichtbarer Kern über das sog. forum internum häuslicher Andacht
hinaus jedenfalls die Möglichkeit des gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes
in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum (BVerwG,
Urt. v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 31; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.1994,
a. a. O.). Auch dieses Ausmaß an offener Religionsausübung wäre der Klägerin
verwehrt, schon weil sie zu Recht darauf hinweist, dass sie bereits mit ihrer
und der Kinder Taufe aufgefallen ist. Deshalb könnte sie (…) vor asylerheblichen
Repressalien allenfalls dann hinreichend sicher sein, wenn sie ihrem Glauben
abschwört oder nur unter größter Zurückhaltung folgt, was ihr eben nicht zuzumuten
ist.
Der daraus folgenden Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin
als Asylberechtigte steht die Rechtskraft der Urteile 26.10.2001 und 30.6.2003
nicht entgegen. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Beteiligten bindet, soweit
über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO), beschränkt
sich in Asylsachen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung bzw. der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Sie wird hier jedenfalls
durch folgende Änderung der Sach- und Rechtslage überwunden, die sich durch
Neubewertung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt, ohne dass es auf
die weitere Vorladung der Klägerin ankommt:
Die damalige Verneinung einer Verfolgungsgefahr wurde damit begründet, dass
auch die Aufdeckung der Taufe keine staatlichen Maßnahmen befürchten lasse,
weil die Klägerin nach außen das Leben einer moslemischen Frau geführt habe,
was ihr auch künftig zuzumuten sei, und ihre religiöse Betätigung in Deutschland
die iranischen Behörden nicht hinreichend provoziert habe. Daran hat sich geändert,
dass die Klägerin sich nunmehr auch deshalb außerstande sieht, in gleicher Weise
im Iran weiterzuleben, weil sich ihre 'religiös-personale Identität' (BVerfGE
76, 143) weiterentwickelt hat, was zudem die psychischen Belastungen der heimlichen
Religionsausübung verstärken würde. Spätestens dadurch hat sich die latente
Gefährdungslage zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung
im Falle der Rückkehr verdichtet, was für Art. 16 a Abs. 1 GG wie für den Schutz
nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichermaßen gilt (vgl. BVerwG, Urt.
v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500). (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
VG Meiningen: Anforderungen an Folgeantrag;
Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen
Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 20183/06 Me - (16 S., M10631)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid
verletzt den Kläger in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO); die Beklagte war entsprechend dem Begehren des Klägers zu verpflichten.
Die Beklagte hätte auf Grund des Asylfolgeantrages ein neues Asylverfahren durchführen
müssen. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen,
wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. (…)
Die geltend gemachten neuen Gründe sind auch grundsätzlich geeignet, die Sach-
und Rechtslage anders zu beurteilen als im ersten Verfahren. Es ist nicht von
vorneherein ausgeschlossen, dass die genannten exilpolitischen Tätigkeiten zu
der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führen
könnte. Hierbei ist, sofern möglich, § 60 Abs. 1 AufenthG im Sinne der nach
Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrem Art. 38 Abs. 1 unmittelbar anzuwendenden
Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) auszulegen; (…).
Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten
Wiederaufnahmegründe genügt (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99;
ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, Az.: 3 KO 428/99 [40 S., M2759]). Nicht erforderlich
ist es, dass bei der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist,
bereits der materielle Anspruch selbst festgestellt wird (VGH Mannheim, Urt.
v. 16.03.2000, AuAS 2000, 152 [32 S., R6810]). Das Gericht folgt nicht der Auffassung
des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG nur dann
vorliegen, wenn feststeht, dass die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen
ist als im ursprünglichen Verfahren. Diese Auffassung verkennt, dass im Falle
des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG und bei Erfüllung
der formellen Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG die Behörde darüber
zu entscheiden hat, ob sie das Verfahren erneut aufgreift, und, wenn sie dies
tut, in einem weiteren Schritt eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen
hat. Aus dieser Systematik kann nicht entnommen werden, dass ein Wiederaufgreifen
des Verfahrens voraussetzt, dass tatsächlich eine andere Entscheidung als bisher
zu treffen ist, dies muss lediglich möglich erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht
(U. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861) hat diese Frage zwar ausdrücklich offen gelassen,
macht aber in der gleichen Entscheidung Ausführungen dazu, wie mit der einwöchigen
Ausreisepflicht zu verfahren ist, wenn das Gericht im Gegensatz zum Bundesamt
Gründe des § 51 Abs. 1 VwVfG für gegeben hält, die Klage aber dennoch als (einfach)
unbegründet abweist. Es muss also den Fall geben, in dem ein weiteres Verfahren
durchzuführen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass weder der
Asylantrag noch der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG begründet sind.
Ein weiteres Asylverfahren ist lediglich in den Fällen nicht durchzuführen,
wo bezogen auf den betreffenden Zeitraum entweder keine neue Sachlage vorgetragen
wird oder aber der Sachvortrag zwar eine neue Sachlage darstellt, diese aber
von vorneherein ganz offensichtlich nicht geeignet ist, die Rechtslage zu Gunsten
des Asylbewerbers zu verändern.
Das ist beim Kläger aber nicht der Fall, wie im Folgenden im Einzelnen darzustellen
sein wird.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen
gewesen wäre, muss es in der Sache selbst entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil v.
10.02.1998, Az.: 9 C 28/97, NVwZ 1998, 861 = DVBl. 1998, 725).
Diese Entscheidung in der Sache ergibt den Erfolg der Klage, da hinsichtlich
des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf Vietnam
vorliegen. (…)
Verfolgung im genannten Sinne droht dem Kläger (…) wegen seiner exilpolitischen
Tätigkeiten.
Grundsätzlich kann eine exilpolitische Tätigkeit von vietnamesischen Staatsangehörigen
in Deutschland dazu führen, dass im Falle der Rückkehr nach Vietnam eine Bestrafung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. (…)
Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische
Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in
asylerheblicher Weise Anwendung finden (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3
KO 143/94; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002,
NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
kommt eine solche Bestrafung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der
vietnamesische Staatsangehörige während seines Aufenthalts öffentlich und nachhaltig
und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam
herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996,
Az.: 3 KO 143/94) und er damit besonders hervorgetreten ist (ThürOVG, Urt. v.
02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage
Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Denn nur dann ist damit zu rechnen, dass seine
Betätigung vietnamesischen Behörden auf Grund deren Erkenntnismöglichkeiten
überhaupt zur Kenntnis gelangt. Zu diesen Betätigungen können auch Veröffentlichungen
in exilpolitischen Zeitschriften gehören (vgl. amnesty international, Schreiben
vom 22.11.2003 an das VG Darmstadt [#18725]).
Damit besteht dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung nicht,
wenn nur eine einfache exilpolitische Betätigung in Form von Mitgliedschaft
in Organisationen und Beteiligung an Demonstrationen festzustellen ist (ThürOVG,
Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003,
Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Zu diesen einfachen Tätigkeiten gehört
auch eine nur örtliche oder regionale nicht besonders hochrangige Funktion in
exilpolitischen Organisationen sowie Tätigkeiten in 'Organisationskomitees'
für einzelne Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Infotische u.ä. Auch
die bloße Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen führt nicht zu einem
'Qualitätssprung': Sie führt nicht im Sinne einer Kumulation zu einer Exponiertheit
(ThürOVG, a. a. O.).
Veröffentlichungen exilpolitischer Art im Internet werden von vietnamesischen
Sicherheitsorganen routinemäßig überwacht, wobei es gleich ist, auf welchem
Server die jeweilige Website liegt (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 06.01.2005
an das VG Meiningen und vom 17.04.2000 an das VG Frankfurt/Main; ähnlich: Bericht
über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik
Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). An anderer Stelle spricht das Auswärtige Amt
(Schreiben vom 09.02.2006 an das VG Meiningen) davon, dass Internetveröffentlichungen
'stark kontrolliert' werden. Die Kontrolle wurde durch Erlass vom 14.07.2005
weiter verschärft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b).
Auch derartige Veröffentlichungen sind deshalb in die Betrachtungen einzubeziehen.
Sie haben sogar besondere Bedeutung. Oppositionelle Äußerungen im Internet werden
vom vietnamesischen Staat zunehmend verfolgt und teilweise mit hohen Haftstrafen
geahndet (amnesty international, Jahresberichte 2003 und 2004 bezogen auf Täter
in Vietnam; Gerhard Will, Gutachten vom 10.09.2002 ASYLIS/JURIS VIE00050115
zu allen Internetaktivitäten). Das ergibt sich auch daraus, dass Internet-Cafés
neuerdings zunehmend unter Überwachungsdruck stehen (Gerhard Will, a. a. O.);
nach einer Verordnung vom 14.07.2005 müssen Betreiber von Internet-Cafés sogar
die Personalien der Nutzer und die von ihnen aufgesuchten Webpages registrieren
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation
in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). Erstmals spricht
das Auswärtige Amt in diesem Bericht von der Verfolgung von 'Internetdissidenten'.
Prof. Dr. Oskar Weggel, der die Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen
wegen exilpolitischer Art im übrigen für nicht so wahrscheinlich hält wie amnesty
international oder andere Beobachter, weist darauf hin, dass Aufrufe im Internet
zum Ungehorsam oder zur Generalabrechnung mit den bestehenden Verhältnissen
neben Schmuggel, Terrorismus und dem Versuch, Oppositionsparteien zu gründen,
zu den Tatbeständen gehören, die nach Auffassung des Obersten Volksgerichts
besonders bedenklich sind. Bei Vorliegen dieser 'Erschwernisgründe' dürfte eine
regimekritische exilpolitische Tätigkeit seiner Meinung nach den vietnamesischen
Behörden verfolgungswürdig erscheinen (Schreiben vom 10.08.2003 an das VG Darmstadt).
Das Gericht folgt nicht dem HessVGH, der in seinem Urteil vom 3. September 2003,
Az: 11 UE 1011/01.A (Juris Nr. MWRE116210300 [ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 29]) ausführt, diese Veröffentlichungen hätten schon deshalb
keine Bedeutung, weil der Zugang 'von den vietnamesischen Behörden durch Firewalls
reglementiert wird und die Seiten deshalb in Vietnam überhaupt nicht aufrufbar'
seien. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass derartige Firewalls mit durchaus
verbreiteten Computerkenntnissen umgangen werden können. Außerdem gibt es im
Internet Dienstleister, die kostenlos beliebige Internet-Seiten als verschlüsselte
oder nicht verschlüsselte Anhänge zu Emails versenden, womit ebenfalls ein schneller
Zugriff auf eigentlich gesperrte Seiten ohne jegliche technische Vorkenntnisse
möglich ist. Auch das Auswärtige Amt (Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen)
geht davon aus, dass Internetseiten in Vietnam 'häufig nicht zugänglich sind',
dass aber, sofern sie bekannt werden, dem Verfasser Bestrafung droht. Dabei
könne eine Zuordnung der Veröffentlichung zu einer bestimmten Person dann erfolgen,
wenn Name und Bild des Verfassers auf der Internetseite veröffentlicht werden.
Selbst wenn nur ein Foto des Verfassers einer Veröffentlichung vorhanden ist,
der angegebene Name aber falsch sei, sei davon auszugehen, dass eine Identifizierung
des Betreffenden möglich ist (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 09.02.2006 an das
VG Meiningen). (…)
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht dem Erfolg des klägerischen Begehrens insoweit nicht
entgegen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht mehr anwendbar, da sie mit der
Qualifikationsrichtlinie nicht in Übereinstimmung zu bringen ist und deshalb
mit dem Beginn ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit mit Ablauf des 10.10.2006 (Art. 38
Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) keine Rechtswirkungen mehr erfasst.
Das VG Lüneburg hat im Urteil vom 15.01.2007 (Az. 1 A 115/04) dazu ausgeführt:
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt uneingeschränkt
fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen
kann, die 'seit' und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden –
vor allem in näher dargestellten Sonderfällen. Irgendwelche Einschränkungen
enthält diese Bestimmung nicht. … Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie
für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene
Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden,
wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen' beruht, die der Antragsteller nach
Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch
der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer
und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.).
Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten' sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen'
sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4
Abs. 3 c und d der Richtlinie aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten' ist eine Bewertung
dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv
Art. 9, etwa Abs. 2 b oder d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt
keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG
enthält …
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht
zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen
abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten
erfasst.
Wenn § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt
selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht
und sie – falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages
entstanden sind – vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm
der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs
zur Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich und unanwendbar.
Dem schließt sich das erkennende Gericht an. (…)"
Rechtsprechung:
BVerfG: Es verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn
das Berufungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender
Entscheidungserheblichkeit ablehnt und sich dabei auf eine nicht vom Verwaltungsgericht
herangezogene, alternative Begründung beruft, die weder auf der Hand liegt noch
ihrerseits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.
Beschluss vom 16.5.2007 - 2 BvR 1782/04 - (12 S., M10446)
BayVGH: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit Verfassungsrecht und mit der Qualifikationsrichtlinie
vereinbar.
Urteil vom 5.3.2007 - 2 B 06.31019 - (4 S., M10764)
VG Düsseldorf: Ist der Geburtszeitpunkt nicht sicher feststellbar, ist
im Zweifel aus Gründen des Minderjährigenschutzes vom späteren Zeitpunkt auszugehen.
Urteil vom 21.6.2007 - 13 K 6992/04.A - (5 S., M10573)
VG Augsburg: Länderübergreifende Umverteilung bei religiöser Eheschließung
und Schwangerschaft.
Beschluss vom 21.5.2007 - Au 5 E 07.441 - (10 S., M10383)
VG Stuttgart: "An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v.
21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469), wonach der Gegenstandswert auch dann
auf 3000,– EUR festzusetzen ist, wenn der Streitgegenstand allein die
Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
ist, wird auch nach der Änderung des § 30 RVG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz
v. 22.12.2006 festgehalten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.5.2007 - A 4 K 136/07 - (2 S., M10440)
VG Minden: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung
nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 1500 Euro (entgegen BVerwG, Beschluss vom
21.12.2006 - 1 C 29.03 - ASYLMAGAZIN
3/2007, S. 27).
Beschluss vom 23.4.2007 - 10 K 2565/06.A - (1 S., M10469)
VG Köln: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 3000 Euro.
Beschluss vom 18.4.2007 - 18 K 3121/06.A - (2 S., M10472)
VG Minden: § 73 Abs. 2 AsylVfG berechtigt nicht
zur Rücknahme einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund eines rechtskräftigen
Verpflichtungsurteils erfolgt ist (vgl. zur
selben Entscheidung).
Urteil vom 27.3.2007 - 10 K 1613/06.A - (20 S., M10480)
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