Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerwG: Obligatorische Widerrufsprüfung bei Altfällen
Urteil vom 20.3.2007 - 1 C 21.06 - (18 S., M10408)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das BVerwG stellt hier fest, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Ausländer zwar vor dem 1.1.2005 als Flüchtling anerkannt worden ist, die Flüchtlingsanerkennung aber erst nach dem 1.1.2005 widerrufen worden ist. Die Drei-Jahres-Frist begann in solchen Fällen erst am 1.1.2005, so dass die Widerrufsprüfung spätestens am 31.12.2008 stattfinden muss. Das BVerwG lässt offen, ob die Prüfungspflicht des Bundesamts ausschließlich im öffentlichen Interesse steht, oder ob der Ausländer einen Anspruch auf Überprüfung geltend machen kann. Im Übrigen hält das BVerwG an seiner Rechtsprechung zum Widerruf fest und betont, dass auch die Qualifikationsrichtlinie daran nichts ändert. Es geht davon aus, dass der von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Prognosemaßstab den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entspricht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen. (…)
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zutreffend erörtert, ob der angefochtene Widerruf schon an dem durch dieses Gesetz eingeführten Erfordernis einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG scheitert. Es hat dies im Ergebnis zu Recht verneint. (…)
Bisher ist durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 [=ASYLMAGAZIN 3/2006, S. 27]) lediglich geklärt, dass sich diese Vorschrift nicht auf solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein Widerruf erfolgt war. Der Senat hat dabei allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch das Bundesamt abgestellt und – auch in Ansehung von § 77 AsylVfG – nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen späteren gerichtlichen Entscheidung über eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage. Er hat dies u. a. damit begründet, dass das neu eingeführte mehrstufige Verfahren nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG eine zukunftsbezogene Regelung darstellt und es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 der Vorschrift, an die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt.
Offen geblieben war, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufsbescheide anwendbar ist, die – wie im vorliegenden Fall – zwar nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordene Anerkennungen (Alt-Anerkennungen) beziehen. Der Senat entscheidet diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nunmehr dahin, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer Anerkennung gilt, die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, allerdings mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 1 vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, bei diesen Alt-Anerkennungen erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen beginnt. Für die teilweise vertretene Auffassung, dass der Geltungsbereich der Vorschrift auf Widerrufsentscheidungen über künftige, also nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Anerkennungen beschränkt sein sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes oder den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte entnehmen. Der Sinn und Zweck des Gesetzes spricht vielmehr dafür, dass auch vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen grundsätzlich der Neuregelung unterfallen sollten.
Mit der Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht in § 73 Abs. 2 a AsylVfG sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs erreicht werden, 'dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen' (BTDrucks 15/420 S. 112). Es ist nicht ersichtlich, warum diese erwünschte striktere Prüfungspflicht nicht möglichst weitreichend, d. h. auch für bereits vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge verwirklicht werden sollte. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises wird durch die Einbeziehung in die verfahrensrechtliche Neuregelung auch nicht etwa verschlechtert. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder einer Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG war das Bundesamt auch nach bisherigem Recht berechtigt und verpflichtet, entsprechende Verfahren einzuleiten und die Anerkennungen zu widerrufen oder zurückzunehmen. Weiteres Ziel der gesetzlichen Neuregelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist es, nach negativem Ausgang der obligatorischen Überprüfung durch das Bundesamt, die asyl- und aufenthaltsrechtliche Position der anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge zu verbessern. Denn nach einer solchen Negativentscheidung steht jede weitere Widerrufs- und Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts (§ 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG). Außerdem können anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach einer solchen Negativentscheidung des Bundesamts und einer entsprechenden Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG nach dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen. Warum diese asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen nur für Personen gelten sollten, die nach dem 1. Januar 2005 als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden, ist nicht erkennbar. Würde man den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Neuanerkennungen beschränken, wären die bereits zuvor Anerkannten dauerhaft von der aus integrationspolitischen Gründen erwünschten Verbesserung der Rechtsstellung ausgeschlossen, obwohl sie sich bereits typischerweise länger als die Neuanerkannten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dementsprechend weitergehend integriert sein dürften. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere mit der angestrebten Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, nicht vereinbar und würde zudem zu einer ungerechtfertigten, weil dauerhaften Benachteiligung von vor dem 1. Januar 2005 anerkannten Flüchtlingen gegenüber neuanerkannten Flüchtlingen führen. Schließlich sprechen auch die Grundsätze des intertemporalen Rechts, nach denen bei fehlender Übergangsregelung neues Verfahrensrecht regelmäßig sogleich bei allen anhängigen Verfahren zu beachten ist, für eine Anwendung des neuen § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf alle nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen oder – wie hier – erst danach in Gang gesetzten Widerrufsverfahren.
Die Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Widerrufe von sog. Alt-Anerkennungen bedeutet allerdings nicht, dass die darin genannte Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen hat, bereits mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung in Gang gesetzt worden ist. Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 1. November 2005 a. a. O. ausgeführt hat, ist diese Prüfungspflicht des Bundesamts ihrer Natur nach zukunftsbezogen und kann folglich nicht rückwirkend für vergangene Zeiträume statuiert werden. Bei Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck daher dahingehend auszulegen, dass die Drei-Jahres-Frist erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2005 beginnt. Auch dies entspricht im Übrigen den Grundsätzen des intertemporalen Rechts über den Beginn neuer Fristen, die an Tatbestände vor dem Inkrafttreten der Neuregelung anknüpfen. Sie beginnen, sofern nichts anderes bestimmt ist, in der Regel erst vom Inkrafttreten des neuen Gesetzes an zu laufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 96 Rn. 10; so etwa auch Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20 zu dem Fristbeginn der erst durch das SGB X eingeführten Jahresfrist für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - juris Rn. 26 zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten unverzüglichen Anzeigepflicht der Ausländerbehörden nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG in Altfällen – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen [ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 28]).
Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen – wie hier – im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2 a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung – ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts – ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris [ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 39] und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2006, S. 24] und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff. [5 S., M7651]). Abgesehen davon, dass – wie oben ausgeführt – die rückwirkende Begründung einer Handlungspflicht des Bundesamts (hier: zur obligatorischen Prüfung jeder Anerkennungsentscheidung nach Ablauf von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit) nicht in Betracht kommt, fehlt es auch an der für eine solche Auslegung erforderlichen vergleichbaren Fallgestaltung. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a AsylVfG knüpft den Übergang zu einer Ermessensentscheidung keineswegs an den bloßen Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt (Negativentscheidung). Ist aber – wie regelmäßig in Altfällen – eine solche Entscheidung noch nicht ergangen, fehlt es auch an einem vom Bundesamt geschaffenen Vertrauenstatbestand, der den Übergang zu einer Ermessensentscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nach der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte. (…)
Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass zwar § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf den angefochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung anwendbar ist, dass aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundesamts in seinem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt fehlt. Eine solche Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig unterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Flüchtlings besteht, und auf welchem Wege dieser gegebenenfalls eine Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde erstreiten kann, um einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG geltend machen zu können. (…)
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und den angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend als rechtmäßig bestätigt. (…)
An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) – Qualifikationsrichtlinie –, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden ist, festzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i. V. m. Art 11) sind im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden. Der dem hier streitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger aber bereits 2001 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i. V. m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a. a. O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a. a. O. juris Rn. 15). Soweit im Rahmen der Widerrufsvoraussetzungen inzident zu prüfen ist, ob dem anerkannten Flüchtling nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgung nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, sind die wesentlichen Inhalte der Bestimmungen der Richtlinie über Neuanträge auf Anerkennung als Flüchtling bereits durch § 60 Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt und deshalb ohnehin zu beachten. Auch hinsichtlich des allgemeinen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der nach den oben angeführten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, andersartigen Verfolgungsgefahr anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie nichts Abweichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition ('begründete Furcht vor Verfolgung', vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) angelegten Maßstab. Die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher Ebene greift nur im Falle einer Vorverfolgung ein. (…)"

VG Stuttgart: Folgeantrag bei Verfolgung wegen der Religion
Urteil vom 1.6.2007 - A 11 K 1005/06 - (12 S., M10579)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart behandelt die Frage, inwieweit ein Folgeantrag auf eine Änderung der Rechtslage durch Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie möglich ist. Dabei kommt es auch zu dem Schluss, dass die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Rechtsänderung dem Ausländer nicht zuzurechnen ist. Materiellrechtlich geht es um die Verfolgungsgefahr für Christen im Iran. Dabei bejaht das VG auch einen Asylanspruch, da sich die Klägerin nicht in der Lage sieht, ihre Glaubensüberzeugung erneut zu verheimlichen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) I. Wird wie hier nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG gestellt (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). (…)
Hier hat sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin durch die bis 10.10.2006 umzusetzende Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (ABl. v. 30.9.2004, L 304/129) – Qualifikationsrichtlinie – geändert. Nach deren Art. 10 Abs. 1 b) umfasst der bei den Verfolgungsgründen zu berücksichtigende Begriff der Religion insbesondere

… Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Dies dient wie § 60 Abs. 1 AuslG der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559) und verbietet eine Beschränkung des Flüchtlingsschutzes insbesondere auf den privaten Bereich als 'religiöses Existenzminimum' (forum internum, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 = InfAuslR 1994, 119). Einer solchen Beschränkung folgt das Urteil vom 26.10.2001, das im Urteil vom 30.6.2003 keine Änderung der rechtlichen Ausgangslage erfahren hat. Es mutet der Klägerin zu, 'sich nach der Rückkehr in den Iran genau so zu verhalten, wie sie es bis zu ihrer Ausreise getan hat, nämlich sich als Christ nach innen und im (inneren) Kreis ihrer Familie zu bekennen, ihren Glauben jedoch nicht nach außen offen zu vertreten'. Eben dies hält die Klägerin nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung für unzumutbar, was nunmehr für die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bedeutsam ist mit der Folge, dass insoweit die bisher rechtskräftig verneinten weiteren Gefahren wegen Aufdeckung ihres Religionswechsels und der Taufe ihrer Kinder dahinstehen könnten. Sie beruft sich nämlich auch darauf, dass für sie im Iran schon der Besuch von christlichen Gottesdiensten und die nicht geheime religiöse Kommunikation gefährlich sei, was bei Konvertierten nach den vorliegenden Erkenntnissen über die derzeitige Lage ernsthaft in Betracht kommt (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, A 6 K 10463/04 und 10335/04, Asylmagazin 11/2006 S. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2006, Asylmagazin 11/2006 S. 26; weitere Nachweise zu Christen aus dem Iran bei Hollmann, Rechtsprechungsfokus, Asylmagazin 4/2007 S. 17). (…)
Für den öffentlichen Bereich hat sich also der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugunsten der Klägerin erweitert. Die Änderung der Rechtslage ist jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1) eingetreten, da Art. 10 mit seinen Umschreibungen der Verfolgungsgründe gerade für den Einzelfall unmittelbar anwendbar ist (vgl. Duchrow, Der Schutz vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 4/2007 S.15; Hollmann, Asylfolgeantrag auf Grund der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 11/2006 S. 4 m. w. N.; Bank und Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006).
Diese Rechtsänderung ist allerdings schon ohne die Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Erweiterung des bisherigen Flüchtlingsschutzes, die auch unabhängig von § 51 VwVfG auf Antrag eine erneute – insoweit erstmalige – Entscheidung gebietet. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn sie auch den früheren Bescheid betrifft, also auf diesen zurückwirkt oder insbesondere dessen Dauerwirkung beeinflusst (vgl. Ziekow, VwVfG, RdNr. 10 zu § 51; Knack, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 33 zu § 51 m. w. N.). Die damaligen Entscheidungsgrundlagen werden jedoch mit der Rechtsänderung nicht in Frage gestellt, allenfalls die damalige Rechtsauffassung zum 'religiösen Existenzminimum', die sich bisher aber nicht geändert hat (vgl. dazu Funke-Kaiser (…), RdNr. 125 zu § 71). Wie bei den anderen Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG (neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO) geht es bei Nr. 1 um eine Korrektur der früheren Entscheidung, deren Bestandskraft durchbrochen werden soll.
Wird gleichwohl § 71 Abs. 1 AsylVfG angewendet, etwa weil die Vorschrift alle Neuanträge, also auch bei Erweiterungen des Flüchtlingsschutzes, den Wiederaufgreifensgründen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterwirft (vgl. zur früheren Rechtslage Keller, Rechtsfragen zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG, unter besonderer Berücksichtigung des Asylverfahrens, NVwZ 1985, 872 S. 876 f), so liegen diese Voraussetzungen vor. Die so verstandene Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die naturgemäß in keinem früheren Verfahren geltend gemacht werden konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), wurde binnen drei Monaten, nachdem die Klägerin davon Kenntnis erhalten hat, vorgebracht (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist beginnt entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, selbst wenn eine solche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (vgl. Urt. des erkennenden Richters vom 19.1.2007 - 11 K 13174/05 - [ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 32] m. w. N.), noch weniger zu einem Zeitpunkt, der sich wie hier aus einer Untätigkeit des Bundesgesetzgebers ableitet. Sie beginnt auch noch nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ein Anwalt, der den Asylbewerber vertritt, von der Rechtsänderung Kenntnis erlangt, weil er im Asylrecht einschließlich Europarecht besonders versiert ist. Die Kenntnis des Vertreters entsprechend § 166 BGB, die hier während des Mandatsverhältnisses zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt seiner Rechtserkenntnis eingetreten ist, kann bei Asylfolgeanträgen überhaupt nicht maßgebend sein (vgl. Funke-Kaiser a. a. O. RdNr. 169 zu § 71). § 71 AsylVfG geht von der Kenntnis aus, die zu einem erneuten Asylantrag führt und typischerweise vom Ausländer selbst, zudem außerhalb eines Mandatsverhältnisses, in Bezug auf seine persönliche Situation erlangt wird. Deshalb kann ihm die Kenntnis eines Vertreters auch dann nicht zugerechnet werden, wenn zufällig nur diesem während eines aus anderen Gründen bereits laufenden Folgeverfahrens der maßgebende Wiederaufgreifensgrund bekannt wird. (…)

II. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung, sind für die Klägerin festzustellen (vgl. § 31 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung namentlich aus religiösen Gründen beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162).
Nach dem Urteil vom 26.10.2001 ist der Klägerin zu glauben, dass sie im Alter von 23 Jahren zum Christentum konvertiert ist und in Deutschland ihren Glauben praktiziert, was durch ihr weiteres Vorbringen und auch durch den psychologischen Bericht vom 21.7.2006 bestätigt wird. (…)
Diese Umstände reichten zwar den Urteilen vom 26.10.2001 und 30.6.2003 zufolge nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus, sind aber nun im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b) Qualifikationsrichtlinie als drohende Verfolgung zu werten. Die Klägerin befand sich die ganzen Jahre im Iran zumindest in einer sog. latenten Gefährdungslage, die zusammen mit weiteren, nicht nach § 28 AsylVfG unbeachtlichen Umständen die Gefahr politischer Verfolgung auslösen kann mit der Folge, dass dann in Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs schon fehlende hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 und 25. 9.1984, BVerwGE 81, 170 und 70, 169 m. w. N.). (…)
Selbst wenn dem Urteil vom 26.10.2001 zufolge die aufgedeckte Taufe der Klägerin und ihrer Kinder keine hinreichende Verfolgungsgefahr ausgelöst haben sollte, gab es bei Berücksichtigung des umfassenden Schutzes religiöser Betätigungen gute Gründe, vor der Unterdrückung des zu verheimlichenden Glaubens zu fliehen. Dass sie dies mit Rücksicht auf die Familie lange Zeit unterlassen hatte und auch weiterhin unterlassen hätte, ändert nichts an der Ausweglosigkeit ihrer Lage, die offenbar mit einer chronischen depressiven Verstimmung verbunden war. Die verdeckte Religionsausübung war für sie unzumutbar und ist es nunmehr erst recht, wie sie im Laufe der Jahre offener und intensivierter Religionsausübung in Deutschland erkannt hat. Hinzu kommt die zunehmende Unberechenbarkeit der Reaktionen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure im Iran, der aus dem 'Welt-Verfolgungs-Index' des christlichen Hilfswerks Open Doors bezüglich Repressionen gegen Christen vom fünften Rang (vgl. Lagebericht vom 31.3.2006 S. 19) auf den dritten Rang im Jahr 2006 vorgerückt sei (Internet-Bericht 01.2007).

III. Außer den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch die des Art. 16 a Abs. 1 GG vor. Zum asylrechtlich relevanten 'religiösen Existenzminimum' gehört als unverzichtbarer Kern über das sog. forum internum häuslicher Andacht hinaus jedenfalls die Möglichkeit des gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum (BVerwG, Urt. v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 31; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.1994, a. a. O.). Auch dieses Ausmaß an offener Religionsausübung wäre der Klägerin verwehrt, schon weil sie zu Recht darauf hinweist, dass sie bereits mit ihrer und der Kinder Taufe aufgefallen ist. Deshalb könnte sie (…) vor asylerheblichen Repressalien allenfalls dann hinreichend sicher sein, wenn sie ihrem Glauben abschwört oder nur unter größter Zurückhaltung folgt, was ihr eben nicht zuzumuten ist.
Der daraus folgenden Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte steht die Rechtskraft der Urteile 26.10.2001 und 30.6.2003 nicht entgegen. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Beteiligten bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO), beschränkt sich in Asylsachen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Sie wird hier jedenfalls durch folgende Änderung der Sach- und Rechtslage überwunden, die sich durch Neubewertung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt, ohne dass es auf die weitere Vorladung der Klägerin ankommt:
Die damalige Verneinung einer Verfolgungsgefahr wurde damit begründet, dass auch die Aufdeckung der Taufe keine staatlichen Maßnahmen befürchten lasse, weil die Klägerin nach außen das Leben einer moslemischen Frau geführt habe, was ihr auch künftig zuzumuten sei, und ihre religiöse Betätigung in Deutschland die iranischen Behörden nicht hinreichend provoziert habe. Daran hat sich geändert, dass die Klägerin sich nunmehr auch deshalb außerstande sieht, in gleicher Weise im Iran weiterzuleben, weil sich ihre 'religiös-personale Identität' (BVerfGE 76, 143) weiterentwickelt hat, was zudem die psychischen Belastungen der heimlichen Religionsausübung verstärken würde. Spätestens dadurch hat sich die latente Gefährdungslage zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr verdichtet, was für Art. 16 a Abs. 1 GG wie für den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichermaßen gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500). (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen

VG Meiningen: Anforderungen an Folgeantrag; Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen
Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 20183/06 Me - (16 S., M10631)

"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Beklagte war entsprechend dem Begehren des Klägers zu verpflichten.
Die Beklagte hätte auf Grund des Asylfolgeantrages ein neues Asylverfahren durchführen müssen. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. (…)
Die geltend gemachten neuen Gründe sind auch grundsätzlich geeignet, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen als im ersten Verfahren. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die genannten exilpolitischen Tätigkeiten zu der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führen könnte. Hierbei ist, sofern möglich, § 60 Abs. 1 AufenthG im Sinne der nach Ablauf der Umsetzungsfrist in ihrem Art. 38 Abs. 1 unmittelbar anzuwendenden Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) auszulegen; (…).
Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügt (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, Az.: 3 KO 428/99 [40 S., M2759]). Nicht erforderlich ist es, dass bei der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bereits der materielle Anspruch selbst festgestellt wird (VGH Mannheim, Urt. v. 16.03.2000, AuAS 2000, 152 [32 S., R6810]). Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 VwVfG nur dann vorliegen, wenn feststeht, dass die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen ist als im ursprünglichen Verfahren. Diese Auffassung verkennt, dass im Falle des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 VwVfG und bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG die Behörde darüber zu entscheiden hat, ob sie das Verfahren erneut aufgreift, und, wenn sie dies tut, in einem weiteren Schritt eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen hat. Aus dieser Systematik kann nicht entnommen werden, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens voraussetzt, dass tatsächlich eine andere Entscheidung als bisher zu treffen ist, dies muss lediglich möglich erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 861) hat diese Frage zwar ausdrücklich offen gelassen, macht aber in der gleichen Entscheidung Ausführungen dazu, wie mit der einwöchigen Ausreisepflicht zu verfahren ist, wenn das Gericht im Gegensatz zum Bundesamt Gründe des § 51 Abs. 1 VwVfG für gegeben hält, die Klage aber dennoch als (einfach) unbegründet abweist. Es muss also den Fall geben, in dem ein weiteres Verfahren durchzuführen ist, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass weder der Asylantrag noch der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begründet sind.
Ein weiteres Asylverfahren ist lediglich in den Fällen nicht durchzuführen, wo bezogen auf den betreffenden Zeitraum entweder keine neue Sachlage vorgetragen wird oder aber der Sachvortrag zwar eine neue Sachlage darstellt, diese aber von vorneherein ganz offensichtlich nicht geeignet ist, die Rechtslage zu Gunsten des Asylbewerbers zu verändern.
Das ist beim Kläger aber nicht der Fall, wie im Folgenden im Einzelnen darzustellen sein wird.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss es in der Sache selbst entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.02.1998, Az.: 9 C 28/97, NVwZ 1998, 861 = DVBl. 1998, 725).
Diese Entscheidung in der Sache ergibt den Erfolg der Klage, da hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezogen auf Vietnam vorliegen. (…)
Verfolgung im genannten Sinne droht dem Kläger (…) wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten.
Grundsätzlich kann eine exilpolitische Tätigkeit von vietnamesischen Staatsangehörigen in Deutschland dazu führen, dass im Falle der Rückkehr nach Vietnam eine Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. (…)
Insgesamt kommt das Gericht zu der Auffassung, dass in Vietnam weiterhin politische Verfolgung stattfindet und die genannten Strafvorschriften grundsätzlich in asylerheblicher Weise Anwendung finden (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94; Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommt eine solche Bestrafung allerdings nur dann in Betracht, wenn sich der vietnamesische Staatsangehörige während seines Aufenthalts öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch-oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert hat (ThürOVG, Urt. v. 22.10.1996, Az.: 3 KO 143/94) und er damit besonders hervorgetreten ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Denn nur dann ist damit zu rechnen, dass seine Betätigung vietnamesischen Behörden auf Grund deren Erkenntnismöglichkeiten überhaupt zur Kenntnis gelangt. Zu diesen Betätigungen können auch Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften gehören (vgl. amnesty international, Schreiben vom 22.11.2003 an das VG Darmstadt [#18725]).
Damit besteht dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung nicht, wenn nur eine einfache exilpolitische Betätigung in Form von Mitgliedschaft in Organisationen und Beteiligung an Demonstrationen festzustellen ist (ThürOVG, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 3 KO 279/99; ThürOVG, Urt. v. 06.03.2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13). Zu diesen einfachen Tätigkeiten gehört auch eine nur örtliche oder regionale nicht besonders hochrangige Funktion in exilpolitischen Organisationen sowie Tätigkeiten in 'Organisationskomitees' für einzelne Diskussionsveranstaltungen, Demonstrationen, Infotische u.ä. Auch die bloße Teilnahme an einer Vielzahl von Veranstaltungen führt nicht zu einem 'Qualitätssprung': Sie führt nicht im Sinne einer Kumulation zu einer Exponiertheit (ThürOVG, a. a. O.).
Veröffentlichungen exilpolitischer Art im Internet werden von vietnamesischen Sicherheitsorganen routinemäßig überwacht, wobei es gleich ist, auf welchem Server die jeweilige Website liegt (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen und vom 17.04.2000 an das VG Frankfurt/Main; ähnlich: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). An anderer Stelle spricht das Auswärtige Amt (Schreiben vom 09.02.2006 an das VG Meiningen) davon, dass Internetveröffentlichungen 'stark kontrolliert' werden. Die Kontrolle wurde durch Erlass vom 14.07.2005 weiter verschärft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b).
Auch derartige Veröffentlichungen sind deshalb in die Betrachtungen einzubeziehen. Sie haben sogar besondere Bedeutung. Oppositionelle Äußerungen im Internet werden vom vietnamesischen Staat zunehmend verfolgt und teilweise mit hohen Haftstrafen geahndet (amnesty international, Jahresberichte 2003 und 2004 bezogen auf Täter in Vietnam; Gerhard Will, Gutachten vom 10.09.2002 ASYLIS/JURIS VIE00050115 zu allen Internetaktivitäten). Das ergibt sich auch daraus, dass Internet-Cafés neuerdings zunehmend unter Überwachungsdruck stehen (Gerhard Will, a. a. O.); nach einer Verordnung vom 14.07.2005 müssen Betreiber von Internet-Cafés sogar die Personalien der Nutzer und die von ihnen aufgesuchten Webpages registrieren (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31.03.2006, II.1 b). Erstmals spricht das Auswärtige Amt in diesem Bericht von der Verfolgung von 'Internetdissidenten'. Prof. Dr. Oskar Weggel, der die Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitischer Art im übrigen für nicht so wahrscheinlich hält wie amnesty international oder andere Beobachter, weist darauf hin, dass Aufrufe im Internet zum Ungehorsam oder zur Generalabrechnung mit den bestehenden Verhältnissen neben Schmuggel, Terrorismus und dem Versuch, Oppositionsparteien zu gründen, zu den Tatbeständen gehören, die nach Auffassung des Obersten Volksgerichts besonders bedenklich sind. Bei Vorliegen dieser 'Erschwernisgründe' dürfte eine regimekritische exilpolitische Tätigkeit seiner Meinung nach den vietnamesischen Behörden verfolgungswürdig erscheinen (Schreiben vom 10.08.2003 an das VG Darmstadt). Das Gericht folgt nicht dem HessVGH, der in seinem Urteil vom 3. September 2003, Az: 11 UE 1011/01.A (Juris Nr. MWRE116210300 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 29]) ausführt, diese Veröffentlichungen hätten schon deshalb keine Bedeutung, weil der Zugang 'von den vietnamesischen Behörden durch Firewalls reglementiert wird und die Seiten deshalb in Vietnam überhaupt nicht aufrufbar' seien. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass derartige Firewalls mit durchaus verbreiteten Computerkenntnissen umgangen werden können. Außerdem gibt es im Internet Dienstleister, die kostenlos beliebige Internet-Seiten als verschlüsselte oder nicht verschlüsselte Anhänge zu Emails versenden, womit ebenfalls ein schneller Zugriff auf eigentlich gesperrte Seiten ohne jegliche technische Vorkenntnisse möglich ist. Auch das Auswärtige Amt (Schreiben vom 06.01.2005 an das VG Meiningen) geht davon aus, dass Internetseiten in Vietnam 'häufig nicht zugänglich sind', dass aber, sofern sie bekannt werden, dem Verfasser Bestrafung droht. Dabei könne eine Zuordnung der Veröffentlichung zu einer bestimmten Person dann erfolgen, wenn Name und Bild des Verfassers auf der Internetseite veröffentlicht werden. Selbst wenn nur ein Foto des Verfassers einer Veröffentlichung vorhanden ist, der angegebene Name aber falsch sei, sei davon auszugehen, dass eine Identifizierung des Betreffenden möglich ist (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 09.02.2006 an das VG Meiningen). (…)
§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht dem Erfolg des klägerischen Begehrens insoweit nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nämlich nicht mehr anwendbar, da sie mit der Qualifikationsrichtlinie nicht in Übereinstimmung zu bringen ist und deshalb mit dem Beginn ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit mit Ablauf des 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie) keine Rechtswirkungen mehr erfasst.
Das VG Lüneburg hat im Urteil vom 15.01.2007 (Az. 1 A 115/04) dazu ausgeführt:

Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt uneingeschränkt fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die 'seit' und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden – vor allem in näher dargestellten Sonderfällen. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. … Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge – unbeschadet der GFK – den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf 'Umständen' beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten 'Aktivitäten' sind von den in Abs. 3 genannten 'Umständen' sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d der Richtlinie aufzeigt: Zu den 'Aktivitäten' ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 b oder d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen – etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält …
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) 'Umständen' im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst.
Wenn § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie – falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind – vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich und unanwendbar.

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. (…)"

Rechtsprechung:
BVerfG: Es verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit ablehnt und sich dabei auf eine nicht vom Verwaltungsgericht herangezogene, alternative Begründung beruft, die weder auf der Hand liegt noch ihrerseits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.
Beschluss vom 16.5.2007 - 2 BvR 1782/04 - (12 S., M10446)
BayVGH: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit Verfassungsrecht und mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar.
Urteil vom 5.3.2007 - 2 B 06.31019 - (4 S., M10764)
VG Düsseldorf: Ist der Geburtszeitpunkt nicht sicher feststellbar, ist im Zweifel aus Gründen des Minderjährigenschutzes vom späteren Zeitpunkt auszugehen.
Urteil vom 21.6.2007 - 13 K 6992/04.A - (5 S., M10573)
VG Augsburg: Länderübergreifende Umverteilung bei religiöser Eheschließung und Schwangerschaft.
Beschluss vom 21.5.2007 - Au 5 E 07.441 - (10 S., M10383)
VG Stuttgart: "An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469), wonach der Gegenstandswert auch dann auf 3000,– EUR festzusetzen ist, wenn der Streitgegenstand allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wird auch nach der Änderung des § 30 RVG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz v. 22.12.2006 festgehalten." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 16.5.2007 - A 4 K 136/07 - (2 S., M10440)
VG Minden: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 1500 Euro (entgegen BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 - ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 27).
Beschluss vom 23.4.2007 - 10 K 2565/06.A - (1 S., M10469)
VG Köln: Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 3000 Euro.
Beschluss vom 18.4.2007 - 18 K 3121/06.A - (2 S., M10472)
VG Minden: § 73 Abs. 2 AsylVfG berechtigt nicht zur Rücknahme einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, die aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erfolgt ist (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.3.2007 - 10 K 1613/06.A - (20 S., M10480)

 

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