Allgemeines Aufenthaltsrecht

BVerfG: Ausweisung und Schutz des Privatlebens
Beschluss vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - (22 S., M10387)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das BVerfG klar, dass der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK auch dann bei der Ausweisung berücksichtigt werden muss, wenn keine familiären Bindungen bestehen, die nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützt sind. Es führt darüber hinaus aus, dass allein das Stufenverhältnis der Ausweisung und die Herabstufung der zwingenden Ausweisung zur Regelausweisung nicht dem Schutz des Privatlebens Genüge tun, sondern dass die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in jedem Fall geprüft werden muss. Ferner beschäftigt es sich mit den Anforderungen an den Sofortvollzug einer Ausweisung.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. (…)

3. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidung verkennt die grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers und die daran anknüpfenden Erfordernisse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. (…)
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie ist ausschließlich darauf gestützt, dass sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ausweisungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig darstelle. Auf Tatsachen gestützte Feststellungen des Inhalts, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom Beschwerdeführer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, enthält die angegriffene Entscheidung nicht, vielmehr lässt sie ausdrücklich offen, ob die diesbezüglichen Erwägungen der Ausländerbehörde zutreffen. Der Verwaltungsgerichtshof durfte indes von Verfassungs wegen nicht darauf verzichten, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung zu untersuchen und gegebenenfalls mit den Aufschubinteressen des Beschwerdeführers abzuwägen, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend dargelegt hat – keine geeignete Grundlage für eine hinreichend zuverlässige Prognose der Erfolgsaussichten der Klage bietet. Die Streitsache ist von hoher Komplexität und gebietet eine vertiefte Befassung mit Fragen des Verfassungsrechts und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Diese – bereits im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und den unterschiedlichen Funktionen des vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens abstrakt angelegte – Einschätzung findet ihre konkrete Bestätigung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung der Ausweisung wesentliche rechtliche Aspekte übergangen hat. (…)
bb) Der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist hier (…) die Frage, ob die Ausweisungsverfügung vor dem Recht auf Achtung des Privatlebens, das Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, Bestand haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Schutzgehalt des Art. 8 EMRK nicht gesondert und mit der Vorschrift insgesamt nur unter dem Aspekt einer notwendigen Befristung der Ausweisung und damit verkürzt befasst.

(1) Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko [Rn. 96], EuGRZ 2006, S. 560 <561>) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Thym, a. a. O. [EuGRZ 2006, S. 541], S. 544; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 841 ff. m. w. N.; Hoppe, ZAR 2006, S. 125 <130>). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, S. 552 <554>; BVerwGE 106, 13 <21> m. w. N.).

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisung des Beschwerdeführers insoweit ausschließlich unter dem Aspekt näher gewürdigt, ob sie wegen des Fehlens einer Befristung ihrer Wirkungen unverhältnismäßig sein könnte, und die Frage im Hinblick darauf verneint, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs Fallgestaltungen beträfen, mit denen der Fall des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Dieser Ansatz verfehlt wesentliche Gesichtspunkte.
Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 1638/03 -, Fall Maslov, Rn. 44). Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt – unabhängig von einer Befristung – dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Beeinträchtigungen des Rechts auf Privatleben können anders zu gewichten sein als solche des Rechts auf Familienleben. So gibt der vorliegende Fall Anlass zur Prüfung, ob der im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in Deutschland keine durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen hat, durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung in derartiger Weise schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssen die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung könnte in diesem Fall nicht durch eine Befristung ihrer Wirkungen erreicht werden, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. § 37 AufenthG; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 836; Marx, InfAuslR 2003, S. 374 <382 f.>) und der Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG daher ohne praktische Wirkung bleibt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die bisherige Behandlung der Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 EMRK als unzureichend.

(3) Der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf vor allem, ob die der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegende und vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres gebilligte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften mit Blick auf die Verpflichtung aller an der Entscheidungsfindung beteiligten staatlichen Organe, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <315, 323>), dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK hinreichend Rechnung tragen.
Dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kommt ausweisungsrechtlich zunächst insoweit Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer wegen des ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nicht gemäß § 53 AufenthG zwingend auszuweisen ist, sondern die Ist-Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG zu einer Regelausweisung zurückgestuft ist. Bei der daran anschließenden Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 54 AufenthG vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Regel-Ausweisung einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt; wenn dies zu verneinen ist, liegt ein Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG vor und eine Ausweisung muss unterbleiben (vgl. Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 886; Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 AufenthG, 43. Aktualisierung Oktober 2005, Rn. 55 f.; s. auch Oldenburg, InfAuslR 1999, S. 174 <177>). Die konkrete Prüfung durch die Ausländerbehörde leidet an Mängeln, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend auseinandersetzt.

(a) Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Deutschland lebt, wird in der Ausweisungsverfügung keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob ein Regelfall vorliegt, zuerkannt, da dieser Umstand schon über die Zurückstufung der Ist- zur Regel-Ausweisung berücksichtigt worden sei.
Damit wird zunächst übergangen, dass der durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vermittelte besondere Ausweisungsschutz allein an den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft, hingegen nicht voraussetzt, dass der betroffene Ausländer, wie hier der Beschwerdeführer, seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Dieser Umstand wird also von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG tatbestandlich nicht erfasst und kann bereits deshalb nicht als für die Frage des Vorliegens eines atypischen Falls 'verbraucht' angesehen werden.
Auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt verbietet sich eine Praxis der Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 54 AufenthG, die diejenigen tatsächlichen Umstände, die die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes begründen, nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend individuell würdigt, sondern schematisierend ausblendet. Denn die durch den besonderen Ausweisungsschutz bewirkte Zurückstufung der zwingenden zu einer Regel-Ausweisung führt zur selben Rechtsfolge – einer zwingend zu verfügenden Ausweisung –, sofern kein vom Regelfall abweichender (Ausnahme)Fall angenommen wird (vgl. Discher, GK-AufenthG, § 54, Januar 2007, Rn. 47). Der durch § 56 Abs. 1 AufenthG gewährte Ausweisungsschutz steht einer Ausweisung nicht entgegen. Die bloße Zurückstufung der Ist- zu einer Regel-Ausweisung garantiert daher nicht ohne weiteres die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, das die ausweisungsrechtlichen Strukturen des Ausländergesetzes übernommen hat, tragen zwar der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender Weise Rechnung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, BVerfGK 3, 4 <12>; BVerwGE 106, 13 <21 f.>; 107, 58 <73> [jeweils zum AuslG]). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall nach § 54 AufenthG vorliegt, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004, a. a. O.; Thym, a. a. O., S. 551). Im Hauptsacheverfahren werden daher die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ausländers sowie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen sein (vgl. Discher, GK-AufenthG, § 54, Januar 2007, Rn. 112, m. w. N.).

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es auch nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko, a. a. O., Rn. 121; Thym, a. a. O., S. 552 m. w. N.). Dementsprechend lässt sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 54 AufenthG vorliegt, ein überragendes Gewicht der der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegenden Straftaten nicht allein unter Verweis auf § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, demzufolge schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in Fällen des § 53 AufenthG vorliegen, begründen. Selbst wenn die die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmenden objektiven Tatumstände der Straftaten gegeben sind, entbindet dies Behörden und Gerichte nicht von der Pflicht, die Straftaten unter Berücksichtigung sämtlicher – auch subjektiver – Tatumstände und der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte zu gewichten (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 -, Fall Baghli, InfAus1R 2000, S. 53 f.; Urteil vom 10. Juli 2003 - 53441/99 -, Fall Benhebba, InfAuslR 2004, S. 182; Urteil vom 15. Juli 2003 - 52206/99 -, Fall Mokrani, InfAuslR 2004, S. 183; Urteil vom 31. Januar 2006 - 50252/99 -, Fall Sezen, InfAuslR 2006, S. 255).
Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung pauschal darauf beruft, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung großes Verständnis für eine konsequente Bekämpfung der Drogenkriminalität durch die Konventionsstaaten aufbringe, genügt dies diesen Anforderungen nicht und wird im Hauptsacheverfahren einer differenzierenden Würdigung zu weichen haben. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erfordert angesichts der Vielschichtigkeit der dabei zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Komplexität eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Fall Boultif, InfAuslR 2001, S. 476; Urteil vom 31. Oktober 2002 - 37295/97 -, Fall Yildiz, InfAuslR 2003, S. 126 <127 f.>). (…)"
Einsender: RA Rainer M. Hofmann, Aachen


OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausschluss des Bleiberechts wegen Angaben im Asylverfahren

Beschluss vom 12.7.2007 - 4 MB 57/07 - (3 S., M10805)

"(…) Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil der Antragsteller zur Überzeugung des Senats die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Duldung auf der Grundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein (IV 606 - 212-29.234.0-23) vom 02. April 2007 [2 S., M9949] erfüllt. Denn die Tatbestände des § 104 a Ziff. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes i. d. F. des vom Bundeskabinett am 28. März 2007 beschlossenen Entwurfs sind unstreitig erfüllt und § 104 a Abs. 1 Ziff. 4 AufenthG steht der Zuerkennung einer vorübergehenden Duldung entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, weil die diesbezügliche Wertung der Ausländerbehörde vom Wortlaut der künftigen gesetzlichen Regelung nicht getragen wird. Danach wäre erforderlich, dass der Antragsteller die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hätte. Derartiges ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht anzunehmen, weil die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang allein Vortrag und Verhaltensweisen des Antragstellers im Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren in den Blick nimmt, ohne dass die künftige gesetzliche Regelung diese Möglichkeit einräumt. Dem Antragsteller war es unbenommen, im Asylverfahren alle aus seiner Sicht für sein Asylbegehren rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände und Gegebenheiten – hier einschließlich der fachärztlich bestätigten psychischen Probleme – vorzutragen und einer richterlichen Würdigung zuzuführen. Auch wenn solcher Vortrag vom erkennenden Gericht im Ergebnis nicht für glaubwürdig erachtet oder fachärztliche Wertungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht geteilt werden, lässt dies nicht etwa den Schluss auf eine darin zugleich liegende Täuschungshandlung gegenüber der Ausländerbehörde oder die Behinderung der von ihr durchzuführenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu. Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass der Antragsteller nach Abschluss von Asylverfahren die Ausländerbehörde aktiv getäuscht oder eine rechtlich gebotene Aufklärung – beispielsweise zu Fragen der Staatsangehörigkeit – pflichtwidrig unterlassen hätte. Derartige Umstände liegen hier indes offenkundig nicht vor. (…)"
Einsender: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein


OVG Berlin-Brandenburg: Berücksichtigung von Freibeträgen bei Sicherung des Lebensunterhalts

Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 16.07 - (15 S., M10533)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, welches Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob dabei der sozialrechtliche Freibetrag des § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen ist. Das OVG Berlin-Brandenburg bejaht das. Das führt dazu, dass der Lebensunterhalt nicht bereits dann gesichert ist, wenn ein Einkommen in Höhe der Leistungen nach dem SGB II vorliegt, sondern dass das Einkommen so hoch sein muss, dass auch der ergänzende Bezug von Leistungen ausgeschlossen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I. Zwar liegen die in § 32 Abs. 3 2. Alt. des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG –) (…) für den Nachzug der Klägerin zu ihrer Mutter genannten Voraussetzungen vor; (…). (…)
Es fehlt jedoch an der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin im Mai 2006. (…)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a. a. O. [Urteil vom 18.8.2005 - OVG 7 B 24.05 -]).

1. Der Unterhaltsbedarf setzt sich aus der Summe der auf die Familie entfallenden Regelsätze nach §§ 20, 28 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), den Kosten für die Unterkunft (§ 22 SGB II in der Fassung vom 24. März 2006 <BGBl. I S. 558>) und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II in der Fassung vom 21. März 2005 <BGBl. I S. 818>) zusammen. Letztere sind hier nicht anzusetzen, da sie von der Mutter der Klägerin nicht nach der Auszahlung des Lohns abgeführt werden müssen, sondern ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise bereits durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden. (…)

2. Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf stand im Mai 2006 kein gesichertes Einkommen der Mutter der Klägerin gegenüber. (…)
a) Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens ist ebenfalls das Sozialgesetzbuch Zweites Buch maßgebend, das in § 11 Abs. 1 SGB II bestimmt, welches Einkommen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu berücksichtigen ist. Von den danach ermittelten Einnahmen sind sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Posten abzusetzen.
aa) Dies gilt auch für den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II (in der Fassung vom 14. August 2005 <BGBl. I S. 2407>; vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. März 2006 - VG 4 V 56.05 -, juris; Urteil vom 1. Juni 2006 - VG 2 V 5.06 -, juris; a. A.: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2007, § 2 Rn. 43.2, 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris [10 S., M8520]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, juris [8 S., M9310]; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 6 A 353/05 -, juris [7 S., M9486]; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2005 - VG 25 A 329.02 -, juris [13 S., M7776]; vermittelnd: VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2007 - VG 37 V 12.03 -; offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a. a. O.).
Der Freibetrag stellt eine sozialleistungsrechtliche Privilegierung Erwerbstätiger dar, da durch die eingeräumte Abzugsmöglichkeit trotz eines tatsächlich zur Verfügung stehenden höheren Einkommens noch ein (ergänzender) Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Damit soll ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer bestehenden Erwerbstätigkeit entsprechend dem Grundsatz geschaffen werden, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (vgl. Zeitler in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I: SGB II, Stand: Januar 2007, § 11 Rn. 83, § 30 Rn. 2). Es handelt sich mithin um eine fiktive Einkommensminderung, um den genannten arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck zu erreichen.
Diese Zielrichtung steht einer Berücksichtigung der Freibetragsregelung bei der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens im Rahmen von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen, obwohl dadurch die Anforderungen, die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen sind, für erwerbstätige Ausländer erheblich verschärft werden. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1 Nr. 1). Das damit verfolgte legitime gesetzgeberische Interesse, keine weiteren bzw. neuen Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu schaffen, gebietet, den Lebensunterhalt bereits dann als nicht gesichert anzusehen, wenn der Ausländer einen Anspruch auf öffentliche, nicht auf eigenen Beiträgen beruhende Leistungen hat und zwar unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt. Nur durch die Berücksichtigung auch eines zunächst lediglich rechnerisch bestehenden Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch wird der Zweck der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, gewährleistet. Die dabei zu treffende prognostische Entscheidung hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts an der Prüfung auszurichten, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gegeben wäre, entspricht dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 AufenthG. Diese Norm enthält keine Einschränkung, sondern spricht allgemein vom Bestreiten des Lebensunterhalts 'ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel'.
Auch beseitigt die lediglich fiktive Minderung der tatsächlich verfügbaren Eigenmittel um den nach § 30 SGB II zugebilligten Freibetrag nicht die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nur Personen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers öffentliche Leistungen benötigen, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreiten zu können, d. h. sie können im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ihren Lebensunterhalt gerade nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (vgl. in diesem Sinne auch Weisung des Beigeladenen in der Fassung vom 27. März 2007). Darüber hinaus handelt es sich bei den die Hilfebedürftigkeit regelnden Normen (§§ 9 ff. SGB II) wie auch den in §§ 29 ff. SGB II normierten Anreizen und Sanktionen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insgesamt um ein geschlossenes, in sich stimmiges System, dessen Teilregelungen derart aufeinander abgestimmt sind, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und denen der hilfesuchenden Betroffenen gewährleistet ist. Daher ist das ausländerrechtlich maßgebliche Einkommen anhand von § 11 SGB II zu berechnen, ohne einzelne Regelungen herauszulösen bzw. ausgewählte Abzugsbeträge nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund kommt eine nur teilweise Berücksichtigung des Freibetrages nach § 30 SGB II – wie sie eine vermittelnde Auffassung vorschlägt – gleichfalls nicht in Betracht, zumal jegliche Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Aufteilung fehlen. Dem bedeutsamen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, neu entstehende Soziallasten für die öffentliche Hand zu verhindern, kann nicht bei einer später anstehenden Verlängerung des Aufenthaltstitels oder durch eine ggf. auszusprechende Ausweisung hinreichend Rechnung getragen werden. Einen Ausländer trotz eines bestehenden rechnerischen Anspruchs auf Sozialleistungen erst einreisen zu lassen, um ihn dann bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung nach § 55 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 1 AufenthG auszuweisen, wäre ermessensfehlerhaft. Ebenso wenig könnte sich die Behörde bei der Entscheidung über eine Verlängerung des Aufenthaltstitels auf das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Ausländers seit der erstmaligen Erteilung oder letzten Verlängerung nicht verschlechtert haben. Hinzu kommt, dass bei einer Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt sein dürfte, da der Ausländer keine Leistungen der Sozialhilfe, sondern der Grundsicherung erhält (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2007, § 2 Rn. 43.1). Während nämlich in § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 18. März 2005 ausdrücklich beides genannt wird, ist eine entsprechende Anpassung von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG im Zuge der Gesetzesänderung im März 2005 unterblieben. Entsprechend könnte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) versagt werden.
Die mit diesem Ergebnis verbundene erhebliche Beschränkung der Familiennachzugsmöglichkeiten begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und steht darüber hinaus im Einklang mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, ausländischen Staatsangehörigen in jedem Fall die Möglichkeit einzuräumen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen. (…)

bb) Ebenso vom Einkommen abzusetzen sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II genannten notwendigen Ausgaben bei der Erzielung des Einkommens (a. A. VG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 6 A 353/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, juris, insoweit jeweils ohne Begründung). Dieser gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuziehende Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 Euro soll die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SBG II genannten Beiträge und Auslagen kompensieren, weil es sich dabei nach Auffassung des Gesetzgebers um einen im Regelfall tatsächlich entstehenden Aufwand handelt, der das Einkommen entsprechend mindert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Auslagen, z. B. Versicherungsbeiträge oder Fahrtkosten, im Einzelfall wirklich entstehen. (…)"


VG Halle: Berechnung der Kosten der Abschiebungshaft

Urteil vom 28.6.2007 - 1 A 176/05 HAL - (10 S., M10801)

"(…) Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. (…)
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 66 Abs. 1 AufenthG, das hier zugrunde zu legen ist, da die Widerspruchsbehörde nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 entschieden hat. Hiernach hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Der Umfang der Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 67 AufenthG. (…)
Der Kläger hat zwar grundsätzlich die Kosten der der Abschiebung vorausgegangenen Abschiebehaft zu tragen (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). (…) Insoweit als der Kläger sich hiergegen mit der Begründung wendet, diese seien überzogen, weil die tatsächlich berechneten Haftkosten von 79,89 EUR pro Tag zu hoch angesetzt seien, weil der Haftkostenansatz für die Fälle der Abschiebehaft nicht sachgerecht ermittelt worden sei, ist dem zu folgen. Der Beklagte kann nur u. a. die tatsächlichen Kosten der Abschiebehaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Im Strafvollzug fallen auch Kosten an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen, z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung; sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. Derartige Maßnahmen sind für den Vollzug der Abschiebehaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten Kosten auszuscheiden (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, Juris [ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 32]). Der Beklagte hat seinen angefochtenen Leistungsbescheiden eine entsprechend gesonderte Berechnung der Haftkosten für Abschiebehäftlinge aber nicht zugrunde gelegt. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge basiert der Bescheid zwar auf der korrigierten Berechnung der JVA Leipzig vom 25. Juni 2007, der die Mitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. April 2004 zugrunde liegt. Aber auch diese hat die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Differenzierung nicht vorgenommen und auch nicht mitgeteilt, woraus sich der Tageshaftkostenansatz ergeben soll, so dass davon auszugehen ist, dass offensichtlich lediglich der pauschal ermittelte allgemeine Haftkostenbetrag berechnet worden ist. Insoweit ist in keiner Weise erkennbar, dass hierbei die allgemeinen Kosten für Strafgefangene bereits herausgerechnet worden sind. Damit sind die geltend gemachten Haftkosten tatsächlich in der berechneten Höhe nicht belegt. Der Bescheid kann insoweit auch nicht zum Teil in Höhe des Umfanges der Kosten aufrechterhalten werden, da die Kammer keinerlei Anhaltspunkte hat, welche Kosten anzurechnen wären (vgl. allgemein zur Zulässigkeit der pauschalen Begrenzung OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - 11 B 307/05 -, Juris [14 S., M10088]). Der Kammer ist es auch verwehrt, den Bescheid im Hinblick auf die Kosten der Abschiebehaft zumindest in Höhe des Haftkostenbeitrages für die tatsächlich in der Abschiebehaft verbrachten 18 Tage aufrechtzuerhalten. Die Anwendung von § 50 StVollzG ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil Abschiebungshäftlinge die von dieser Vorschrift verlangten Voraussetzungen für die Geltendmachung typischerweise nicht erfüllen, so dass es ausgeschlossen ist, den Haftkostenbeitrag zu erheben (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, Juris Rn. 32). Der Beklagte ist insoweit vielmehr darauf zu verweisen, die tatsächlichen Kosten nunmehr ordnungsgemäß zu ermitteln und ggf. durch einen neuen Bescheid geltend zu machen. (…)"
Einsender: RA Enderlein, Leipzig

Rechtsprechung:
BVerfG: Allein der Umstand, dass ein Ausländer sein Aufenthaltsrecht zu sichern versucht, rechtfertigt nicht die Annahme, eine Vaterschaftsanerkennung erfolge nur aus verfahrenstaktischen Gründen.
Beschluss vom 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 - (17 S., M10785)
OVG NRW: Der Ausweisungsschutz von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Beschluss vom 15.5.2007 - 18 B 2389/06 - (16 S., M10463)
OVG Hamburg: § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht auf die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Beschluss vom 9.5.2007 - 4 Bs 241/06 - (10 S., M10554)
OVG Berlin-Brandenburg: Der Kindesnachzug ist nach § 32 Abs. 3 AufenthG in analoger Anwendung möglich, wenn das Recht des Herkunftslandes kein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils vorsieht.
Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 2.05 - (13 S., M10531)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraus; eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik genügt nicht; die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG vermittelt zwar keinen Anspruch auf Einreise, ist aber bei der Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschriften zu beachten (hier: Einreise des Ehepaars Mun).
Urteil v. 19.4.2007 - 7 A 11437/06.OVG - (29 S., M10414)
OVG Sachsen-Anhalt: Eine Grenzübertrittsbescheinigung lässt den Anspruch auf Duldung nicht entfallen; einstweilige Anordnung auf Duldung wegen tatsächlichen Abschiebungshindernisses.
Beschluss vom 13.4.2007 - 2 M 44/07 - (4 S., M10625)
OVG Hamburg: Eine Ausländerbehörde darf zum Beweis einer Zweckehe nicht eine Videoüberwachung, verdeckte Ermittlungen oder den Einsatz eines GPS-Peilsenders durch eine private Detektei veranlassen. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen können nicht verwertet werden; sie können aber, soweit sie nicht durch Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sein.
Beschluss vom 21.3.2007 - 3 Bs 396/05 - (26 S., M10397)
BayVGH: Eine besondere Härte gem. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt regelmäßig nicht vor, wenn nicht der nachgezogene Ehegatte, sondern der Stammberechtigte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat.
Beschluss vom 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197 - (4 S., M10714)
OVG Berlin-Brandenburg: Ein vietnamesischer Staatsangehöriger kann grundsätzlich zur Vorsprache bei einer Delegation zwecks Feststellung seiner Staatsangehörigkeit aufgefordert werden.
Beschluss vom 23.8.2006 - 8 S 63.06 - (6 S., M10781)
VG Oldenburg: Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist formlos möglich; spricht ein Ausländer kurz vor Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
Urteil vom 4.7.2007 - 11 A 3509/05 - (6 S., M10799)
VG Oldenburg: Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch auf die Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen anwendbar.
Urteil vom 16.5.2007 - 11 A 3898/05 - (7 S., M10603)
VG Hannover: Einem anerkannten Flüchtling ist die Beantragung von Passpapieren beim Herkunftsstaat auch nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zuzumuten, wenn der Widerruf noch nicht bestandskräftig ist; er kann grundsätzlich seine Identität durch den Reiseausweis nachweisen.
Urteil vom 9.5.2007 - 6 A 1309/07 - (4 S., M10550)
VG Aachen: Eine studentische Hilfskraft kann den Status eines Arbeitnehmers nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erwerben.
Urteil vom 10.4.2007 - 8 K 1769/05 - (28 S., M10476)
VG Würzburg: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist unabhängig davon zu erteilen, ob die Ausländerbehörde der Weisungslage entsprechend beim Bundesamt angefragt hat, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden soll.
Gerichtsbescheid vom 13.3.2007 - W 7 K 06.770 - (3 S., M10726)

 

Abschiebungshaftrecht

BVerfG: Keine analoge Anwendung der Regelungen zur Abschiebungshaft
Beschluss vom 16.5.2007 - 2 BvR 2106/05 - (10 S., M10495)

"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). (…) Die angegriffene Entscheidung verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl. – insbesondere zu den Konsequenzen für Androhung von Freiheitsstrafen – BVerfGE 14, 174 <187>; 51, 60 <70>; 75, 329 <342 f.>; 78, 374 <383>; BGHZ 15, 61 <63 f.>). Vor allem steht Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG einer analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 <196>; 83, 24 <32>).

2. Das Oberlandesgericht hat den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.
Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn weitere, in sechs Ziffern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Oberlandesgericht stellt den Rechtssatz auf, zwar gelte grundsätzlich für die Anordnung von Abschiebehaft, dass ihr vorrangiger Zweck allein die Sicherung der anstehenden Abschiebung sei, von dieser Regel könne aber bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden. Mit dieser Auslegung gibt das Oberlandesgericht § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Normstruktur, die in der Vorschrift nicht angelegt ist und für die es bei einer systematischen Betrachtung des Aufenthaltsgesetzes keinen Anhalt gibt (vgl. z. B. § 53, § 54 AufenthG zu Ist- und Regel-Ausweisung). Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die in dieser Verfassungsvorschrift geforderte strikte Gesetzesbindung jeglicher Freiheitsentziehung zugunsten der Möglichkeit aufgegeben wird, bei besonderen Umständen eine Freiheitsentziehung auch aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen anzuordnen.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts findet keine Stütze in der Vorschrift des § 62 AufenthG, sondern läuft auf deren entsprechende Anwendung hinaus und ist daher mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechterhaltung der Haft über den für eine Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum hinaus unter Berufung auf eine Vorgehensweise der Ausländerbehörde gerechtfertigt, die nicht der Sicherung der Abschiebung, sondern der Verhinderung weiterer illegaler Einreisen dienen sollte. Das Oberlandesgericht erkennt zwar, dass Abschiebungshaft ausweislich des klaren Wortlauts des § 62 AufenthG und nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einzig der Sicherung der Abschiebung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86 -, NJW 1986, S. 3024 f.; OLG München, Beschluss vom 3. August 2005 - 34 Wx 79/05 -, a. a. O.; Hailbronner, Ausländerrecht, April 2006, § 62 AufenthG, Rn. 1; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 <3016>; Piorreck, in: Barwig u. a. (Hrsg.), Neue Regierung – neue Ausländerpolitik?, Baden-Baden 1999, S. 465), es hält sich jedoch für berechtigt, die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht dem Haftrichter eine derartige Befugnis indes nicht.
Sollte der angegriffenen Entscheidung die Erwägung zugrunde liegen, die Abschiebungshaft sei im Hinblick auf die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung entziehe, dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen und bei der davon zu trennenden Rechtfertigung ihrer Dauer könnten über den Haftzweck der Sicherung der Abschiebung hinaus andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, beruhte auch dies auf einer Verkennung des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG normierten Gesetzesvorbehalts. Eine Freiheitsentziehung muss zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. Es ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen, die Fortdauer der Abschiebungshaft wegen des Zeitaufwandes für Verwaltungsvorgänge anzuordnen, mit denen ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wird, der die Haft dem Grunde nach rechtfertigt. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

OLG München: Anhörung des nichtehelichen Lebenspartners bzw. Verlobten
Beschluss vom 25.5.2007 - 34 Wx 42/07 - (7 S., M10597)

"(…) Das Rechtsmittel erweist sich im Feststellungsbegehren als erfolgreich. (…)

(1) Das folgt allerdings nicht bereits aus § 5 Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG. Die Bestimmung erfasst nur Personen, die in der vorgeschriebenen Form die Ehe geschlossen haben (vgl. § 1310 BGB, Art. 13 EGBGB). Eine derartige Verbindung ist nicht feststellbar. Eine analoge Heranziehung scheitert schon daran, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (dazu z. B. BGH NJW 2007, 992/993 m. w. N.; offen gelassen von OLG Brandenburg, InfAuslR 2002, 138), zumal der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 Satz 3 FreihEntzG erst 2001 eine entsprechende Regelung für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschaffen hat (Gesetz vom 16.2.2001 BGBl I S. 266), dabei aber keine Notwendigkeit erkannte, die Bestimmung auf weitere Formen des Zusammenlebens wie etwa Verlöbnisse oder nichteheliche Gemeinschaften auszudehnen.

(2) Eine Rechtsverletzung ergibt sich hier jedoch aus § 12 FGG. Wenn es in einem Abschiebungshaftverfahren auf die Art und die Intensität von familiären Bindungen ankommt, bedarf es grundsätzlich der (persönlichen) Anhörung des Partners (vgl. OLG Celle InfAuslR 2005, 423; OLG Köln OLG-Report 2005, 408). Davon wird in der Regel nur nach den in § 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG aufgeführten Maßstäben abgesehen werden können, also etwa dann, wenn die Person im Ausland lebt oder ihre alsbaldige Erreichbarkeit erkennbar nicht gewährleistet ist. Hingegen kann es nicht davon abhängen, ob die Verlobte bei der richterlichen Anhörung des Betroffenen, mehr oder minder zufällig, bereits anwesend ist (so aber wohl OLG Brandenburg InfAuslR 2002, 138). Auf die strittige Frage, ob die Verlobte gemäß dem Vorbringen des anwaltlichen Vertreters des Betroffenen beim Anhörungstermin vor dem Landgericht zugegen war und nur aus Zeitmangel nicht mehr hatte angehört werden können, kommt es deshalb nicht an.
Dass zwischen dem Betroffenen und Frau A. eine enge eheähnliche Beziehung bestand, wird vom Landgericht nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich aus folgenden Umständen:

aa) Der Betroffene gibt unwidersprochen an, mit Frau A. in der gemeinsamen Heimat Armenien kirchlich getraut worden zu sein, weshalb er sie als seine Ehefrau betrachtet. Er hat mit ihr einen 1996 geborenen Sohn.

bb) Der Betroffene und seine Verlobte haben konkrete Heiratspläne in Deutschland, was durch entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Standesamt und die Beschaffung notwendiger Papiere wie etwa von Ehefähigkeitszeugnissen auch nach außen hin dokumentiert ist.

cc) Der Betroffene verfügt nach seiner Einlassung in der Bundesrepublik Deutschland über soziale Bindungen. So will er zunächst (seit 2002) bei der Mutter seiner Verlobten und die letzten sieben Monate vor seiner Festnahme bei seiner Verlobten, freilich unangemeldet, gewohnt haben.

dd) Der gegen den Betroffenen ergangene Haftbefehl wegen Verdachts des Kaufhausdiebstahls und des unerlaubten Aufenthalts wurde am 6.3.2007 gegen Wohnsitz- und Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt. Auch dort wurde, trotz Bejahung einer fortbestehenden Fluchtgefahr, von sozialen Bindungen des Betroffenen im Inland ausgegangen.

Demnach bestanden aufgrund der Anhörung des Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte, die mit Blick auf Art und Tiefe der Beziehung zu Frau A. für die Beurteilung einer Entziehungsabsicht (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) von Bedeutung sein können (vgl. auch OLG Köln OLGR 2005, 408; ferner BayObLG InfAuslR 2001, 174). Im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung gemäß § 12 FGG hätte das Zeugnis der im Gerichtsbezirk wohnhaften, ohne Schwierigkeiten erreichbaren Frau A. zur Verfügung gestanden. (…)"

 

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