BVerfG: Ausweisung und Schutz des Privatlebens
Beschluss vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - (22 S., M10387)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das BVerfG klar, dass der Schutz des Privatlebens
nach Art. 8 EMRK auch dann bei der Ausweisung berücksichtigt werden muss, wenn
keine familiären Bindungen bestehen, die nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geschützt
sind. Es führt darüber hinaus aus, dass allein das Stufenverhältnis der Ausweisung
und die Herabstufung der zwingenden Ausweisung zur Regelausweisung nicht dem
Schutz des Privatlebens Genüge tun, sondern dass die Verhältnismäßigkeit der
Ausweisung in jedem Fall geprüft werden muss. Ferner beschäftigt es sich mit
den Anforderungen an den Sofortvollzug einer Ausweisung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und
gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne
von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. (…)
3. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidung
verkennt die grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers
und die daran anknüpfenden Erfordernisse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
(…)
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung
nicht gerecht. Sie ist ausschließlich darauf gestützt, dass sich nach der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ausweisungsverfügung als voraussichtlich
rechtmäßig darstelle. Auf Tatsachen gestützte Feststellungen des Inhalts, es
bestehe die begründete Besorgnis, die vom Beschwerdeführer ausgehende, mit der
Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens
realisieren, enthält die angegriffene Entscheidung nicht, vielmehr lässt sie
ausdrücklich offen, ob die diesbezüglichen Erwägungen der Ausländerbehörde zutreffen.
Der Verwaltungsgerichtshof durfte indes von Verfassungs wegen nicht darauf verzichten,
das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen
Ausweisungsverfügung zu untersuchen und gegebenenfalls mit den Aufschubinteressen
des Beschwerdeführers abzuwägen, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
jedenfalls im vorliegenden Fall – wie das Verwaltungsgericht der Sache
nach zutreffend dargelegt hat – keine geeignete Grundlage für eine hinreichend
zuverlässige Prognose der Erfolgsaussichten der Klage bietet. Die Streitsache
ist von hoher Komplexität und gebietet eine vertiefte Befassung mit Fragen des
Verfassungsrechts und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Diese – bereits
im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und den unterschiedlichen
Funktionen des vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens abstrakt
angelegte – Einschätzung findet ihre konkrete Bestätigung darin, dass
der Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung der Ausweisung wesentliche rechtliche
Aspekte übergangen hat. (…)
bb) Der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist hier (…) die Frage,
ob die Ausweisungsverfügung vor dem Recht auf Achtung des Privatlebens, das
Art. 8 Abs. 1 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Familienlebens schützt, Bestand
haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Schutzgehalt des
Art. 8 EMRK nicht gesondert und mit der Vorschrift insgesamt nur unter dem Aspekt
einer notwendigen Befristung der Ausweisung und damit verkürzt befasst.
(1) Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko [Rn. 96], EuGRZ 2006, S. 560 <561>) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. Thym, a. a. O. [EuGRZ 2006, S. 541], S. 544; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 841 ff. m. w. N.; Hoppe, ZAR 2006, S. 125 <130>). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, S. 552 <554>; BVerwGE 106, 13 <21> m. w. N.).
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisung des Beschwerdeführers insoweit
ausschließlich unter dem Aspekt näher gewürdigt, ob sie wegen des Fehlens einer
Befristung ihrer Wirkungen unverhältnismäßig sein könnte, und die Frage im Hinblick
darauf verneint, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des
Gerichtshofs Fallgestaltungen beträfen, mit denen der Fall des Beschwerdeführers
nicht vergleichbar sei. Dieser Ansatz verfehlt wesentliche Gesichtspunkte.
Die Befristung der Ausweisungswirkungen ist nur eines von mehreren Kriterien
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2
EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007 - 1638/03 -, Fall Maslov, Rn. 44).
Vorrangig ist im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen,
ob die Ausweisung überhaupt – unabhängig von einer Befristung –
dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Beeinträchtigungen des Rechts
auf Privatleben können anders zu gewichten sein als solche des Rechts auf Familienleben.
So gibt der vorliegende Fall Anlass zur Prüfung, ob der im Bundesgebiet geborene
und aufgewachsene Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass er in Deutschland
keine durch Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen hat, durch den Zwang,
das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben
konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen,
dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die
Ausweisung in derartiger Weise schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssen die
für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Die Verhältnismäßigkeit
der Ausweisung könnte in diesem Fall nicht durch eine Befristung ihrer Wirkungen
erreicht werden, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an
das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. § 37
AufenthG; Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 836; Marx, InfAuslR
2003, S. 374 <382 f.>) und der Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11
Abs. 1 AufenthG daher ohne praktische Wirkung bleibt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die bisherige Behandlung der Vereinbarkeit
der Ausweisung mit Art. 8 EMRK als unzureichend.
(3) Der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf vor allem, ob die der Ausweisungsverfügung
zu Grunde liegende und vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres gebilligte Auslegung
und Anwendung der einschlägigen Vorschriften mit Blick auf die Verpflichtung
aller an der Entscheidungsfindung beteiligten staatlichen Organe, die Gewährleistungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs
im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 111, 307 <315, 323>), dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung
seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK hinreichend Rechnung tragen.
Dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kommt ausweisungsrechtlich
zunächst insoweit Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer wegen des ihm gemäß
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes
nicht gemäß § 53 AufenthG zwingend auszuweisen ist, sondern die Ist-Ausweisung
nach § 56 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 AufenthG zu einer Regelausweisung zurückgestuft
ist. Bei der daran anschließenden Frage, ob ein Regelfall im Sinne des § 54
AufenthG vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Regel-Ausweisung einen verhältnismäßigen
Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens
im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt; wenn dies zu verneinen ist, liegt
ein Ausnahmefall im Sinne des § 54 AufenthG vor und eine Ausweisung muss unterbleiben
(vgl. Discher, GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Januar 2007, Rn. 886; Hailbronner,
Ausländerrecht, § 54 AufenthG, 43. Aktualisierung Oktober 2005, Rn. 55 f.; s.
auch Oldenburg, InfAuslR 1999, S. 174 <177>). Die konkrete Prüfung durch
die Ausländerbehörde leidet an Mängeln, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof
nicht hinreichend auseinandersetzt.
(a) Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Deutschland
lebt, wird in der Ausweisungsverfügung keine Bedeutung für die Beurteilung der
Frage, ob ein Regelfall vorliegt, zuerkannt, da dieser Umstand schon über die
Zurückstufung der Ist- zur Regel-Ausweisung berücksichtigt worden sei.
Damit wird zunächst übergangen, dass der durch § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
vermittelte besondere Ausweisungsschutz allein an den Besitz einer Niederlassungserlaubnis
und einen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft,
hingegen nicht voraussetzt, dass der betroffene Ausländer, wie hier der Beschwerdeführer,
seit seiner Geburt in Deutschland lebt. Dieser Umstand wird also von § 56 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthG tatbestandlich nicht erfasst und kann bereits deshalb
nicht als für die Frage des Vorliegens eines atypischen Falls 'verbraucht' angesehen
werden.
Auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt verbietet sich eine Praxis der Anwendung
des § 56 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 54 AufenthG, die diejenigen tatsächlichen
Umstände, die die Gewährung besonderen Ausweisungsschutzes begründen, nicht
mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend individuell würdigt,
sondern schematisierend ausblendet. Denn die durch den besonderen Ausweisungsschutz
bewirkte Zurückstufung der zwingenden zu einer Regel-Ausweisung führt zur selben
Rechtsfolge – einer zwingend zu verfügenden Ausweisung –, sofern
kein vom Regelfall abweichender (Ausnahme)Fall angenommen wird (vgl. Discher,
GK-AufenthG, § 54, Januar 2007, Rn. 47). Der durch § 56 Abs. 1 AufenthG gewährte
Ausweisungsschutz steht einer Ausweisung nicht entgegen. Die bloße Zurückstufung
der Ist- zu einer Regel-Ausweisung garantiert daher nicht ohne weiteres die
Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes,
das die ausweisungsrechtlichen Strukturen des Ausländergesetzes übernommen hat,
tragen zwar der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich in ausreichender
Weise Rechnung (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, BVerfGK 3, 4 <12>; BVerwGE 106, 13
<21 f.>; 107, 58 <73> [jeweils zum AuslG]). Diese Feststellung entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall
nach § 54 AufenthG vorliegt, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten
Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs namentlich
zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setzt diese Verpflichtung voraus
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. März 2004, a. a. O.; Thym, a. a. O., S. 551). Im Hauptsacheverfahren
werden daher die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ausländers sowie
das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit zu
betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen sein (vgl. Discher,
GK-AufenthG, § 54, Januar 2007, Rn. 112, m. w. N.).
(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Konturierung durch die Rechtsprechung
des Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 2 EMRK lässt es auch nicht zu, das Gewicht des
für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung
der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften
des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom
9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall Slivenko, a. a. O., Rn. 121; Thym, a. a. O.,
S. 552 m. w. N.). Dementsprechend lässt sich bei der Beurteilung der Frage,
ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 54 AufenthG vorliegt, ein überragendes Gewicht
der der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegenden Straftaten nicht allein unter
Verweis auf § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, demzufolge schwerwiegende Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in Fällen des § 53 AufenthG
vorliegen, begründen. Selbst wenn die die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3
AufenthG bestimmenden objektiven Tatumstände der Straftaten gegeben sind, entbindet
dies Behörden und Gerichte nicht von der Pflicht, die Straftaten unter Berücksichtigung
sämtlicher – auch subjektiver – Tatumstände und der sich aus den
Taten ergebenden Gefahren für Dritte zu gewichten (vgl. EGMR, Urteil vom 30.
November 1999 - 34374/97 -, Fall Baghli, InfAus1R 2000, S. 53 f.; Urteil vom
10. Juli 2003 - 53441/99 -, Fall Benhebba, InfAuslR 2004, S. 182; Urteil vom
15. Juli 2003 - 52206/99 -, Fall Mokrani, InfAuslR 2004, S. 183; Urteil vom
31. Januar 2006 - 50252/99 -, Fall Sezen, InfAuslR 2006, S. 255).
Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung pauschal
darauf beruft, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung großes Verständnis
für eine konsequente Bekämpfung der Drogenkriminalität durch die Konventionsstaaten
aufbringe, genügt dies diesen Anforderungen nicht und wird im Hauptsacheverfahren
einer differenzierenden Würdigung zu weichen haben. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der Ausweisungsverfügung erfordert angesichts der Vielschichtigkeit der dabei
zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Komplexität
eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklung des Beschwerdeführers
(vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Fall Boultif, InfAuslR 2001,
S. 476; Urteil vom 31. Oktober 2002 - 37295/97 -, Fall Yildiz, InfAuslR 2003,
S. 126 <127 f.>). (…)"
Einsender: RA Rainer M. Hofmann, Aachen
OVG Schleswig-Holstein: Kein Ausschluss
des Bleiberechts wegen Angaben im Asylverfahren
Beschluss vom 12.7.2007 - 4 MB 57/07 - (3 S., M10805)
"(…) Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde hat auch in der
Sache Erfolg, weil der Antragsteller zur Überzeugung des Senats die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Duldung auf der Grundlage des Erlasses
des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein (IV 606 - 212-29.234.0-23)
vom 02. April 2007 [2 S., M9949] erfüllt. Denn die Tatbestände des § 104 a Ziff. 1
und 2 des Aufenthaltsgesetzes i. d. F. des vom Bundeskabinett am 28. März 2007
beschlossenen Entwurfs sind unstreitig erfüllt und § 104 a Abs. 1 Ziff. 4 AufenthG
steht der Zuerkennung einer vorübergehenden Duldung entgegen der Auffassung
des Antragsgegners nicht entgegen, weil die diesbezügliche Wertung der Ausländerbehörde
vom Wortlaut der künftigen gesetzlichen Regelung nicht getragen wird. Danach
wäre erforderlich, dass der Antragsteller die Ausländerbehörde vorsätzlich über
aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen
zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hätte. Derartiges
ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht anzunehmen, weil die Ausländerbehörde
in diesem Zusammenhang allein Vortrag und Verhaltensweisen des Antragstellers
im Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren in den Blick nimmt, ohne dass die künftige
gesetzliche Regelung diese Möglichkeit einräumt. Dem Antragsteller war es unbenommen,
im Asylverfahren alle aus seiner Sicht für sein Asylbegehren rechtlich und tatsächlich
relevanten Umstände und Gegebenheiten – hier einschließlich der fachärztlich
bestätigten psychischen Probleme – vorzutragen und einer richterlichen
Würdigung zuzuführen. Auch wenn solcher Vortrag vom erkennenden Gericht im Ergebnis
nicht für glaubwürdig erachtet oder fachärztliche Wertungen – aus welchen
Gründen auch immer – nicht geteilt werden, lässt dies nicht etwa den
Schluss auf eine darin zugleich liegende Täuschungshandlung gegenüber der Ausländerbehörde
oder die Behinderung der von ihr durchzuführenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
zu. Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass der Antragsteller nach Abschluss
von Asylverfahren die Ausländerbehörde aktiv getäuscht oder eine rechtlich gebotene
Aufklärung – beispielsweise zu Fragen der Staatsangehörigkeit –
pflichtwidrig unterlassen hätte. Derartige Umstände liegen hier indes offenkundig
nicht vor. (…)"
Einsender: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein
OVG Berlin-Brandenburg: Berücksichtigung von Freibeträgen bei
Sicherung des Lebensunterhalts
Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 16.07 - (15 S., M10533)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, welches Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts
erforderlich ist. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob dabei der sozialrechtliche
Freibetrag des § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen ist. Das OVG Berlin-Brandenburg
bejaht das. Das führt dazu, dass der Lebensunterhalt nicht bereits dann gesichert
ist, wenn ein Einkommen in Höhe der Leistungen nach dem SGB II vorliegt, sondern
dass das Einkommen so hoch sein muss, dass auch der ergänzende Bezug von Leistungen
ausgeschlossen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I. Zwar liegen die in § 32 Abs. 3 2. Alt. des Gesetzes über den Aufenthalt,
die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz
– AufenthG –) (…) für den Nachzug der Klägerin zu ihrer
Mutter genannten Voraussetzungen vor; (…). (…)
Es fehlt jedoch an der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1
AufenthG erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts zum Zeitpunkt der Vollendung
des 16. Lebensjahres der Klägerin im Mai 2006. (…)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers
gesichert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Feststellung dieser
Voraussetzung erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs
mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 18. August 2005, a. a. O. [Urteil vom 18.8.2005 - OVG 7 B 24.05 -]).
1. Der Unterhaltsbedarf setzt sich aus der Summe der auf die Familie entfallenden Regelsätze nach §§ 20, 28 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), den Kosten für die Unterkunft (§ 22 SGB II in der Fassung vom 24. März 2006 <BGBl. I S. 558>) und den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II in der Fassung vom 21. März 2005 <BGBl. I S. 818>) zusammen. Letztere sind hier nicht anzusetzen, da sie von der Mutter der Klägerin nicht nach der Auszahlung des Lohns abgeführt werden müssen, sondern ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise bereits durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden. (…)
2. Dem so ermittelten Unterhaltsbedarf stand im Mai 2006 kein gesichertes Einkommen
der Mutter der Klägerin gegenüber. (…)
a) Für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens ist ebenfalls das
Sozialgesetzbuch Zweites Buch maßgebend, das in § 11 Abs. 1 SGB II bestimmt,
welches Einkommen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 SGB II zu berücksichtigen ist. Von den danach ermittelten Einnahmen sind
sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Posten abzusetzen.
aa) Dies gilt auch für den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 6 in Verbindung mit § 30 SGB II (in der Fassung vom 14. August 2005 <BGBl.
I S. 2407>; vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. März 2006 - VG 4 V 56.05 -, juris;
Urteil vom 1. Juni 2006 - VG 2 V 5.06 -, juris; a. A.: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG,
Stand: Februar 2007, § 2 Rn. 43.2, 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. März
2006 - 9 TG 512/06 -, juris [10 S., M8520]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.
November 2006 - 11 LB 127/06 -, juris [8 S., M9310]; VG Lüneburg, Urteil vom
18. Januar 2007 - 6 A 353/05 -, juris [7 S., M9486]; VG Berlin, Urteil vom 23.
September 2005 - VG 25 A 329.02 -, juris [13 S., M7776]; vermittelnd: VG Berlin,
Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2007 - VG 37 V 12.03 -; offen gelassen vom OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a. a. O.).
Der Freibetrag stellt eine sozialleistungsrechtliche Privilegierung Erwerbstätiger
dar, da durch die eingeräumte Abzugsmöglichkeit trotz eines tatsächlich zur
Verfügung stehenden höheren Einkommens noch ein (ergänzender) Anspruch auf Sozialleistungen
besteht. Damit soll ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer
bestehenden Erwerbstätigkeit entsprechend dem Grundsatz geschaffen werden, dass
derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der
trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (vgl. Zeitler in: Mergler/Zink, Handbuch
der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I: SGB II, Stand: Januar 2007, § 11
Rn. 83, § 30 Rn. 2). Es handelt sich mithin um eine fiktive Einkommensminderung,
um den genannten arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck zu erreichen.
Diese Zielrichtung steht einer Berücksichtigung der Freibetragsregelung bei
der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden
Einkommens im Rahmen von §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen,
obwohl dadurch die Anforderungen, die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
zu erfüllen sind, für erwerbstätige Ausländer erheblich verschärft werden. § 5
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung die wichtigste
Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl.
Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5
Abs. 1 Nr. 1). Das damit verfolgte legitime gesetzgeberische Interesse, keine
weiteren bzw. neuen Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu schaffen,
gebietet, den Lebensunterhalt bereits dann als nicht gesichert anzusehen, wenn
der Ausländer einen Anspruch auf öffentliche, nicht auf eigenen Beiträgen beruhende
Leistungen hat und zwar unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch
nimmt. Nur durch die Berücksichtigung auch eines zunächst lediglich rechnerisch
bestehenden Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
wird der Zweck der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG,
die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, gewährleistet. Die dabei
zu treffende prognostische Entscheidung hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts
an der Prüfung auszurichten, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch gegeben wäre, entspricht dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 AufenthG.
Diese Norm enthält keine Einschränkung, sondern spricht allgemein vom Bestreiten
des Lebensunterhalts 'ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel'.
Auch beseitigt die lediglich fiktive Minderung der tatsächlich verfügbaren Eigenmittel
um den nach § 30 SGB II zugebilligten Freibetrag nicht die Hilfebedürftigkeit
des Betroffenen im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen
nach diesem Buch nur Personen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers öffentliche
Leistungen benötigen, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreiten zu
können, d. h. sie können im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ihren Lebensunterhalt
gerade nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (vgl. in diesem
Sinne auch Weisung des Beigeladenen in der Fassung vom 27. März 2007). Darüber
hinaus handelt es sich bei den die Hilfebedürftigkeit regelnden Normen (§§ 9
ff. SGB II) wie auch den in §§ 29 ff. SGB II normierten Anreizen und Sanktionen
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insgesamt um ein geschlossenes, in sich
stimmiges System, dessen Teilregelungen derart aufeinander abgestimmt sind,
dass ein angemessener Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und denen
der hilfesuchenden Betroffenen gewährleistet ist. Daher ist das ausländerrechtlich
maßgebliche Einkommen anhand von § 11 SGB II zu berechnen, ohne einzelne Regelungen
herauszulösen bzw. ausgewählte Abzugsbeträge nicht zu berücksichtigen. Aus diesem
Grund kommt eine nur teilweise Berücksichtigung des Freibetrages nach § 30 SGB
II – wie sie eine vermittelnde Auffassung vorschlägt – gleichfalls
nicht in Betracht, zumal jegliche Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete
Aufteilung fehlen. Dem bedeutsamen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
neu entstehende Soziallasten für die öffentliche Hand zu verhindern, kann nicht
bei einer später anstehenden Verlängerung des Aufenthaltstitels oder durch eine
ggf. auszusprechende Ausweisung hinreichend Rechnung getragen werden. Einen
Ausländer trotz eines bestehenden rechnerischen Anspruchs auf Sozialleistungen
erst einreisen zu lassen, um ihn dann bei Inanspruchnahme von Leistungen zur
Grundsicherung nach § 55 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 1 AufenthG auszuweisen, wäre ermessensfehlerhaft.
Ebenso wenig könnte sich die Behörde bei der Entscheidung über eine Verlängerung
des Aufenthaltstitels auf das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Ausländers
seit der erstmaligen Erteilung oder letzten Verlängerung nicht verschlechtert
haben. Hinzu kommt, dass bei einer Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt
sein dürfte, da der Ausländer keine Leistungen der Sozialhilfe, sondern der
Grundsicherung erhält (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2007,
§ 2 Rn. 43.1). Während nämlich in § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der Fassung
vom 18. März 2005 ausdrücklich beides genannt wird, ist eine entsprechende Anpassung
von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG im Zuge der Gesetzesänderung im März 2005 unterblieben.
Entsprechend könnte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht unter Hinweis
auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
versagt werden.
Die mit diesem Ergebnis verbundene erhebliche Beschränkung der Familiennachzugsmöglichkeiten
begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und steht darüber
hinaus im Einklang mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
– EMRK – vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685). Art. 6 Abs. 1 GG
gebietet nicht, ausländischen Staatsangehörigen in jedem Fall die Möglichkeit
einzuräumen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen. (…)
bb) Ebenso vom Einkommen abzusetzen sind die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB
II genannten notwendigen Ausgaben bei der Erzielung des Einkommens (a. A. VG
Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2007 - 6 A 353/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss
vom 29. November 2006 - 11 LB 127/06 -, juris, insoweit jeweils ohne Begründung).
Dieser gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuziehende Pauschalbetrag in Höhe von
100,00 Euro soll die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SBG II genannten Beiträge
und Auslagen kompensieren, weil es sich dabei nach Auffassung des Gesetzgebers
um einen im Regelfall tatsächlich entstehenden Aufwand handelt, der das Einkommen
entsprechend mindert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Auslagen,
z. B. Versicherungsbeiträge oder Fahrtkosten, im Einzelfall wirklich entstehen.
(…)"
VG Halle: Berechnung der Kosten der Abschiebungshaft
Urteil vom 28.6.2007 - 1 A 176/05 HAL - (10 S., M10801)
"(…) Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. (…)
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 66 Abs. 1 AufenthG, das hier zugrunde zu
legen ist, da die Widerspruchsbehörde nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
am 1. Januar 2005 entschieden hat. Hiernach hat der Ausländer die Kosten, die
durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Der Umfang der Kostentragungspflicht
ergibt sich aus § 67 AufenthG. (…)
Der Kläger hat zwar grundsätzlich die Kosten der der Abschiebung vorausgegangenen
Abschiebehaft zu tragen (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). (…) Insoweit als
der Kläger sich hiergegen mit der Begründung wendet, diese seien überzogen,
weil die tatsächlich berechneten Haftkosten von 79,89 EUR pro Tag zu hoch angesetzt
seien, weil der Haftkostenansatz für die Fälle der Abschiebehaft nicht sachgerecht
ermittelt worden sei, ist dem zu folgen. Der Beklagte kann nur u. a. die tatsächlichen
Kosten der Abschiebehaft beanspruchen und nicht die (höheren) tatsächlichen
Kosten für Strafgefangene im Justizvollzug. Im Strafvollzug fallen auch Kosten
an, welche die Abschiebehäftlinge nicht betreffen, z. B. Maßnahmen zur Resozialisierung;
sozialtherapeutische Betreuung von Sexualstraftätern etc. Derartige Maßnahmen
sind für den Vollzug der Abschiebehaft nicht erforderlich, die durch sie verursachten
Kosten auszuscheiden (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, Juris
[ASYLMAGAZIN 10/2005,
S. 32]). Der Beklagte hat seinen angefochtenen Leistungsbescheiden eine
entsprechend gesonderte Berechnung der Haftkosten für Abschiebehäftlinge aber
nicht zugrunde gelegt. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge
basiert der Bescheid zwar auf der korrigierten Berechnung der JVA Leipzig vom
25. Juni 2007, der die Mitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
vom 14. April 2004 zugrunde liegt. Aber auch diese hat die nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Differenzierung nicht vorgenommen
und auch nicht mitgeteilt, woraus sich der Tageshaftkostenansatz ergeben soll,
so dass davon auszugehen ist, dass offensichtlich lediglich der pauschal ermittelte
allgemeine Haftkostenbetrag berechnet worden ist. Insoweit ist in keiner Weise
erkennbar, dass hierbei die allgemeinen Kosten für Strafgefangene bereits herausgerechnet
worden sind. Damit sind die geltend gemachten Haftkosten tatsächlich in der
berechneten Höhe nicht belegt. Der Bescheid kann insoweit auch nicht zum Teil
in Höhe des Umfanges der Kosten aufrechterhalten werden, da die Kammer keinerlei
Anhaltspunkte hat, welche Kosten anzurechnen wären (vgl. allgemein zur Zulässigkeit
der pauschalen Begrenzung OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - 11 B 307/05
-, Juris [14 S., M10088]). Der Kammer ist es auch verwehrt, den Bescheid im
Hinblick auf die Kosten der Abschiebehaft zumindest in Höhe des Haftkostenbeitrages
für die tatsächlich in der Abschiebehaft verbrachten 18 Tage aufrechtzuerhalten.
Die Anwendung von § 50 StVollzG ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil Abschiebungshäftlinge
die von dieser Vorschrift verlangten Voraussetzungen für die Geltendmachung
typischerweise nicht erfüllen, so dass es ausgeschlossen ist, den Haftkostenbeitrag
zu erheben (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15/04 -, Juris Rn. 32). Der
Beklagte ist insoweit vielmehr darauf zu verweisen, die tatsächlichen Kosten
nunmehr ordnungsgemäß zu ermitteln und ggf. durch einen neuen Bescheid geltend
zu machen. (…)"
Einsender: RA Enderlein, Leipzig
Rechtsprechung:
BVerfG: Allein der Umstand, dass ein Ausländer sein Aufenthaltsrecht
zu sichern versucht, rechtfertigt nicht die Annahme, eine Vaterschaftsanerkennung
erfolge nur aus verfahrenstaktischen Gründen.
Beschluss vom 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 - (17 S., M10785)
OVG NRW: Der Ausweisungsschutz von Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie
ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Beschluss vom 15.5.2007 - 18 B 2389/06 - (16 S., M10463)
OVG Hamburg: § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht auf die Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG für assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige anwendbar.
Beschluss vom 9.5.2007 - 4 Bs 241/06 - (10 S., M10554)
OVG Berlin-Brandenburg: Der Kindesnachzug ist nach § 32 Abs. 3 AufenthG
in analoger Anwendung möglich, wenn das Recht des Herkunftslandes kein alleiniges
Sorgerecht eines Elternteils vorsieht.
Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 2.05 - (13 S., M10531)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
zur Einreiseverweigerung setzt das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit voraus; eine Beeinträchtigung
oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik genügt nicht; die Religionsfreiheit
nach Art. 4 GG vermittelt zwar keinen Anspruch auf Einreise, ist aber bei der
Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschriften zu beachten (hier: Einreise des
Ehepaars Mun).
Urteil v. 19.4.2007 - 7 A 11437/06.OVG - (29 S., M10414)
OVG Sachsen-Anhalt: Eine Grenzübertrittsbescheinigung lässt den Anspruch
auf Duldung nicht entfallen; einstweilige Anordnung auf Duldung wegen tatsächlichen
Abschiebungshindernisses.
Beschluss vom 13.4.2007 - 2 M 44/07 - (4 S., M10625)
OVG Hamburg: Eine Ausländerbehörde darf zum Beweis einer Zweckehe nicht
eine Videoüberwachung, verdeckte Ermittlungen oder den Einsatz eines GPS-Peilsenders
durch eine private Detektei veranlassen. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen
können nicht verwertet werden; sie können aber, soweit sie nicht durch Verletzung
des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind,
Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sein.
Beschluss vom 21.3.2007 - 3 Bs 396/05 - (26 S., M10397)
BayVGH: Eine besondere Härte gem. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG liegt regelmäßig
nicht vor, wenn nicht der nachgezogene Ehegatte, sondern der Stammberechtigte
die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat.
Beschluss vom 15.3.2007 - 19 ZB 06.3197 - (4 S., M10714)
OVG Berlin-Brandenburg: Ein vietnamesischer Staatsangehöriger kann grundsätzlich
zur Vorsprache bei einer Delegation zwecks Feststellung seiner Staatsangehörigkeit
aufgefordert werden.
Beschluss vom 23.8.2006 - 8 S 63.06 - (6 S., M10781)
VG Oldenburg: Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist
formlos möglich; spricht ein Ausländer kurz vor Ablauf der Gültigkeit seines
Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vor, ist regelmäßig davon auszugehen,
dass er die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
Urteil vom 4.7.2007 - 11 A 3509/05 - (6 S., M10799)
VG Oldenburg: Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch auf die Ausweisung
von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen anwendbar.
Urteil vom 16.5.2007 - 11 A 3898/05 - (7 S., M10603)
VG Hannover: Einem anerkannten Flüchtling ist die Beantragung von Passpapieren
beim Herkunftsstaat auch nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zuzumuten,
wenn der Widerruf noch nicht bestandskräftig ist; er kann grundsätzlich seine
Identität durch den Reiseausweis nachweisen.
Urteil vom 9.5.2007 - 6 A 1309/07 - (4 S., M10550)
VG Aachen: Eine studentische Hilfskraft kann den Status eines Arbeitnehmers
nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erwerben.
Urteil vom 10.4.2007 - 8 K 1769/05 - (28 S., M10476)
VG Würzburg: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist
unabhängig davon zu erteilen, ob die Ausländerbehörde der Weisungslage entsprechend
beim Bundesamt angefragt hat, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden soll.
Gerichtsbescheid vom 13.3.2007 - W 7 K 06.770 - (3 S., M10726)
BVerfG: Keine analoge Anwendung der Regelungen zur Abschiebungshaft
Beschluss vom 16.5.2007 - 2 BvR 2106/05 - (10 S., M10495)
"(…) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). (…) Die angegriffene Entscheidung verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl. – insbesondere zu den Konsequenzen für Androhung von Freiheitsstrafen – BVerfGE 14, 174 <187>; 51, 60 <70>; 75, 329 <342 f.>; 78, 374 <383>; BGHZ 15, 61 <63 f.>). Vor allem steht Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG einer analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 <196>; 83, 24 <32>).
2. Das Oberlandesgericht hat den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1
GG verkannt.
Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1
AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung
in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn weitere, in sechs Ziffern näher bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Das Oberlandesgericht stellt den Rechtssatz auf,
zwar gelte grundsätzlich für die Anordnung von Abschiebehaft, dass ihr vorrangiger
Zweck allein die Sicherung der anstehenden Abschiebung sei, von dieser Regel
könne aber bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden. Mit dieser Auslegung
gibt das Oberlandesgericht § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Normstruktur, die
in der Vorschrift nicht angelegt ist und für die es bei einer systematischen
Betrachtung des Aufenthaltsgesetzes keinen Anhalt gibt (vgl. z. B. § 53, § 54
AufenthG zu Ist- und Regel-Ausweisung). Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die in dieser Verfassungsvorschrift geforderte
strikte Gesetzesbindung jeglicher Freiheitsentziehung zugunsten der Möglichkeit
aufgegeben wird, bei besonderen Umständen eine Freiheitsentziehung auch aus
anderen als den im Gesetz genannten Gründen anzuordnen.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts findet keine Stütze in der Vorschrift
des § 62 AufenthG, sondern läuft auf deren entsprechende Anwendung hinaus und
ist daher mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Das Oberlandesgericht hat
die Aufrechterhaltung der Haft über den für eine Durchführung der Abschiebung
erforderlichen Zeitraum hinaus unter Berufung auf eine Vorgehensweise der Ausländerbehörde
gerechtfertigt, die nicht der Sicherung der Abschiebung, sondern der Verhinderung
weiterer illegaler Einreisen dienen sollte. Das Oberlandesgericht erkennt zwar,
dass Abschiebungshaft ausweislich des klaren Wortlauts des § 62 AufenthG und
nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einzig der Sicherung
der Abschiebung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86 -,
NJW 1986, S. 3024 f.; OLG München, Beschluss vom 3. August 2005 - 34 Wx 79/05
-, a. a. O.; Hailbronner, Ausländerrecht, April 2006, § 62 AufenthG, Rn. 1;
Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S. 3015 <3016>; Piorreck, in: Barwig
u. a. (Hrsg.), Neue Regierung – neue Ausländerpolitik?, Baden-Baden 1999,
S. 465), es hält sich jedoch für berechtigt, die Vorschrift entsprechend anzuwenden.
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht dem Haftrichter eine derartige Befugnis indes
nicht.
Sollte der angegriffenen Entscheidung die Erwägung zugrunde liegen, die Abschiebungshaft
sei im Hinblick auf die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung
entziehe, dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen und bei der davon zu trennenden
Rechtfertigung ihrer Dauer könnten über den Haftzweck der Sicherung der Abschiebung
hinaus andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, beruhte auch dies auf einer
Verkennung des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG normierten Gesetzesvorbehalts. Eine
Freiheitsentziehung muss zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von der gesetzlichen
Ermächtigung gedeckt sein. Es ist von Verfassungs wegen ausgeschlossen, die
Fortdauer der Abschiebungshaft wegen des Zeitaufwandes für Verwaltungsvorgänge
anzuordnen, mit denen ein anderer Zweck als derjenige verfolgt wird, der die
Haft dem Grunde nach rechtfertigt. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
OLG München: Anhörung des nichtehelichen Lebenspartners
bzw. Verlobten
Beschluss vom 25.5.2007 - 34 Wx 42/07 - (7 S., M10597)
"(…) Das Rechtsmittel erweist sich im Feststellungsbegehren als erfolgreich.
(…)
(1) Das folgt allerdings nicht bereits aus § 5 Abs. 3 Satz 2 FreihEntzG. Die Bestimmung erfasst nur Personen, die in der vorgeschriebenen Form die Ehe geschlossen haben (vgl. § 1310 BGB, Art. 13 EGBGB). Eine derartige Verbindung ist nicht feststellbar. Eine analoge Heranziehung scheitert schon daran, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (dazu z. B. BGH NJW 2007, 992/993 m. w. N.; offen gelassen von OLG Brandenburg, InfAuslR 2002, 138), zumal der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 Satz 3 FreihEntzG erst 2001 eine entsprechende Regelung für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschaffen hat (Gesetz vom 16.2.2001 BGBl I S. 266), dabei aber keine Notwendigkeit erkannte, die Bestimmung auf weitere Formen des Zusammenlebens wie etwa Verlöbnisse oder nichteheliche Gemeinschaften auszudehnen.
(2) Eine Rechtsverletzung ergibt sich hier jedoch aus § 12 FGG. Wenn es in
einem Abschiebungshaftverfahren auf die Art und die Intensität von familiären
Bindungen ankommt, bedarf es grundsätzlich der (persönlichen) Anhörung des Partners
(vgl. OLG Celle InfAuslR 2005, 423; OLG Köln OLG-Report 2005, 408). Davon wird
in der Regel nur nach den in § 5 Abs. 3 Satz 4 FreihEntzG aufgeführten Maßstäben
abgesehen werden können, also etwa dann, wenn die Person im Ausland lebt oder
ihre alsbaldige Erreichbarkeit erkennbar nicht gewährleistet ist. Hingegen kann
es nicht davon abhängen, ob die Verlobte bei der richterlichen Anhörung des
Betroffenen, mehr oder minder zufällig, bereits anwesend ist (so aber wohl OLG
Brandenburg InfAuslR 2002, 138). Auf die strittige Frage, ob die Verlobte gemäß
dem Vorbringen des anwaltlichen Vertreters des Betroffenen beim Anhörungstermin
vor dem Landgericht zugegen war und nur aus Zeitmangel nicht mehr hatte angehört
werden können, kommt es deshalb nicht an.
Dass zwischen dem Betroffenen und Frau A. eine enge eheähnliche Beziehung bestand,
wird vom Landgericht nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich aus folgenden
Umständen:
aa) Der Betroffene gibt unwidersprochen an, mit Frau A. in der gemeinsamen Heimat Armenien kirchlich getraut worden zu sein, weshalb er sie als seine Ehefrau betrachtet. Er hat mit ihr einen 1996 geborenen Sohn.
bb) Der Betroffene und seine Verlobte haben konkrete Heiratspläne in Deutschland, was durch entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Standesamt und die Beschaffung notwendiger Papiere wie etwa von Ehefähigkeitszeugnissen auch nach außen hin dokumentiert ist.
cc) Der Betroffene verfügt nach seiner Einlassung in der Bundesrepublik Deutschland über soziale Bindungen. So will er zunächst (seit 2002) bei der Mutter seiner Verlobten und die letzten sieben Monate vor seiner Festnahme bei seiner Verlobten, freilich unangemeldet, gewohnt haben.
dd) Der gegen den Betroffenen ergangene Haftbefehl wegen Verdachts des Kaufhausdiebstahls und des unerlaubten Aufenthalts wurde am 6.3.2007 gegen Wohnsitz- und Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt. Auch dort wurde, trotz Bejahung einer fortbestehenden Fluchtgefahr, von sozialen Bindungen des Betroffenen im Inland ausgegangen.
Demnach bestanden aufgrund der Anhörung des Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte, die mit Blick auf Art und Tiefe der Beziehung zu Frau A. für die Beurteilung einer Entziehungsabsicht (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) von Bedeutung sein können (vgl. auch OLG Köln OLGR 2005, 408; ferner BayObLG InfAuslR 2001, 174). Im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung gemäß § 12 FGG hätte das Zeugnis der im Gerichtsbezirk wohnhaften, ohne Schwierigkeiten erreichbaren Frau A. zur Verfügung gestanden. (…)"
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