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Afghanistan

OVG Rheinland-Pfalz: Abschiebungsverbot für junge alleinstehende Männer
Urteil vom 6.5.2008 - 6 A 10749/07 - (11 S., M13566)
"(…) Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. (…)
Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG –) besteht zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. (…)
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 des Ausländergesetzes – AuslG – über den Abschiebungsschutz bei sogenannten allgemeinen Gefahren (vgl. BVerwG, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 349 [ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62]), an der das Bundesverwaltungsgericht festhält (BVerwG, 10 B 47.07, juris [9 S., M12043]), ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, 1 B 291.03, juris) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa 1 B 132.04, juris). (…)
b) Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. (…)
aa) Im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan würde der Kläger das zum Leben Notwendige an Nahrungsmitteln nicht aus eigener Kraft sichern können.
Der Kläger, der nach wenigen Jahren Schulausbildung in Afghanistan in der väterlichen Landwirtschaft tätig war und sich nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung als Putzhilfe in Deutschland keine Ersparnisse anlegen konnte, gehört nicht zu den afghanischen Flüchtlingen, die aus dem westlichen Ausland mit höheren Finanzmitteln, einer qualifizierteren Ausbildung und umfangreicheren Fremdsprachenkenntnissen zurückkehren und deshalb gegenüber den Rückkehrern aus den Nachbarländern Afghanistans bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil haben (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008). Der Kläger würde vielmehr in Kabul mit einem geringen Barbetrag und der ’Starthilfe’ des UNHCR, der alle Rückkehrer mit 12 US-Dollar (vgl. Dr. Danesch, Gutachten vom 4. Dezember 2006 an HessVGH und vom 18. Mai 2007 an VG Koblenz; Panhölzl, Humanitäre Lage in Kabul, in: Informationsverbund Asyl e. V., Zur Lage in Afghanistan, 2006, S. 9 ff.) unterstützt, darauf angewiesen sein, sich durch eine kleingewerbliche Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung den Lebensunterhalt zu verdienen. Das wird ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weder in Kabul noch in einer Provinz gelingen. (…)
Unter diesen wirtschaftlichen Verhältnissen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Er würde zu der Hälfte der Bevölkerung Kabuls gehören, die sich – wie dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2008 im Verfahren 6 A 10230/08.OVG entnommen werden kann, der insoweit auf Erkenntnisse der Hilfsorganisation ’Action contre la faim’ Bezug nimmt – nur von Tee und Brot ernähren und dafür den größten Teil ihres Einkommens verwenden muss. Auch das Auswärtige Amt erwähnt in seinem Lagebericht vom 7. März 2008, dass fast ein Viertel aller Haushalte in Afghanistan die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht selbständig sichern kann. Dem Gutachten Dr. Daneschs vom 18. Mai 2007 (an VG Koblenz) zufolge leiden 8,9 v. H. der Kabuler Bevölkerung unter akuter Unterernährung. Auf seiner Homepage (www.auswaertiges-amt.de) bezeichnet das Auswärtige Amt die Nahrungmittelunsicherheit, chronische Mangelernährung, fehlenden Zugang zu sauberem Trinkwasser und Mangel an medizinischer Versorgung als die humanitären Hauptprobleme Afghanistans; der Anstieg der Weizenpreise im Laufe des Jahres 2007 um durchschnittlich 60 Prozent habe die Versorgungslage der besonders bedürftigen Bevölkerungsschichten wie Flüchtlinge und Binnenvertriebene sowie werdender Mütter und Kinder weiter verschlechtert.
bb) Diese Versorgungssituation wird auch nicht durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen in wesentlichem Umfang verbessert (vgl. auch HessVGH, 8 UE 1913/06.A., juris [20 S., M12596]; OVG B-B, 12 B 9.05, juris [21 S., M8504]). Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; vielmehr übernehmen Familien und Stammesverbände die soziale Absicherung (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008). Deshalb stoßen nach diesem Lagebericht Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbands oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Zwar erwähnt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008, dass die Vereinten Nationen Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern versorgen und sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich verbessert habe, schränkt dies aber insoweit ein, als mangels Kaufkraft längst nicht alle Bevölkerungsschichten davon profitierten. Darüber hinaus weist das Auswärtige Amt in diesem Lagebericht auf die Schwierigkeiten humanitärer Nothilfeleistungen infolge schlecht ausgebauter Verkehrswege, widriger Witterungsverhältnisse und wegen Sicherheitsproblemen hin. Dass die Vereinten Nationen Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (in einem nicht näher bezeichneten Umfang) versorgen, erklärt sich ohne Weiteres aus der eine solche Verantwortlichkeit begründenden Hilfe, die der UNHCR bei der Rückkehr von ca. vier Millionen Afghanen aus Pakistan und dem Iran geleistet hat und die zu einem guten Teil auf den verstärkten ’Rückführungsbemühungen’ der pakistanischen und der iranischen Regierung beruhen (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008). Nach der Auskunft, die amnesty international dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem 17. Januar 2007 erteilt hat [ID 67628], kann die Versorgung der bedürftigen Bevölkerung angesichts der enorm großen Zahl von Rückkehrern und der prekären Sicherheitslage nicht durch Angebote internationaler Hilfsorganisationen aufgefangen werden, zumal viele dieser Organisationen ihre Aktivitäten aufgrund von Sicherheitsbedenken immer stärker einschränken müssten. (…) Dass internationale Hilfsorganisationen nicht einmal eine notdürftige Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung Kabuls sicherstellen, ist den Gutachten Dr. Daneschs vom 18. Mai 2007 (an VG Koblenz) und vom 24. August 2007 zu entnehmen. Danach gibt es keine Grundversorgung der Flüchtlinge durch internationale Hilfsorganisationen in Kabul. Die Lebensbedingungen der Kabuler hätten sich seit dem Jahre 2001 drastisch verschlechtert. Tag für Tag verhungerten in Kabul Menschen, nach denen in Afghanistan ’kein Hahn kräht’. Konkrete Zahlen über Todesfälle unter der armen Bevölkerung ließen sich in einem Land, in dem es keine Meldepflicht gebe, nicht erlangen, da sie nicht aktenkundig würden. Außerdem sei unter den afghanischen Verhältnissen die Grenze fließend zwischen regelrechtem Verhungern und Erkrankungen, die aufgrund von Mangelernährung, katastrophaler Hygiene, Kälte bzw. fehlender ärztlicher Behandlung tödlich verliefen. (…)
cc) Auch die Möglichkeiten, eine winterfeste Unterkunft zu erlangen, sind für einen mittellosen Rückkehrer, der nicht auf (groß-)familiäre Hilfe zurückgreifen kann, minimal. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008 führt hierzu aus, die Wohnraumversorgung sei unzureichend; Wohnraum sei knapp und die Preise in Kabul seien hoch. Freiwillig zu ihren Angehörigen zurückkehrende Afghanen strapazierten die nur sehr knappen Ressourcen an Wohnraum und Versorgung weiter. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge zudem nicht mehr über solche Anschlussmöglichkeiten. Bemühungen des Flüchtlingshilfswerks UNHCR und anderer Einrichtungen um die Errichtung von Unterkünften hätten nur geringe Wirkung gehabt. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer beabsichtige, Rückkehrer in Neubausiedlungen unterzubringen, von denen ein Großteil für eine dauerhafte Ansiedlung ungeeignet sei, so dass von einem ’Aussetzen in der Wüste’ gesprochen werden könne. Nichtregierungsorganisationen leisteten hier humanitäre Hilfe. Von dem ’Auffangwohnheim’ auf dem Gelände des Flüchtlingsministeriums, das das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 29. Mai 2007 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof erwähnt und in dem Rückkehrer für eine Übergangszeit Unterkunft finden konnten, ist im Lagebericht vom 7. März 2008 nicht (mehr) die Rede. (…)
Das Rückkehrerprogramm ’Return, Reception and Reintegration of Afghan Nationals to Afghanistan (RANA)’ ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2007 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof Ende April 2007 ausgelaufen, so dass auf die Darlegungen von Herrn D., der während einer Beurlaubung als Beamter der Beklagten im Rahmen des RANA-Programms in Kabul bis zum 22. Mai 2006 tätig war und wegen dieser Tätigkeit von dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 24. März 2006 als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist, nicht eingegangen werden muss.
dd) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgung selbst in Kabul völlig unzureichend ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008). Amnesty international berichtet dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem 17. Januar 2007, dass viele Menschen wegen der desolaten Verhältnisse im Gesundheitswesen unter Infektionskrankheiten, Tuberkulose etc. litten. Eine Behandlung sei in der Regel nicht möglich, weil die Gesundheitsversorgung in Afghanistan unzulänglich sei. Während es auf dem Land oft überhaupt keine Versorgung gebe, sei es in Kabul, wo einige Krankenhäuser vorhanden seien, meist nur über Beziehungen oder gegen Bestechung möglich, auch tatsächlich behandelt zu werden. Diese Situation erkläre die geringe Lebenserwartung und eine der weltweit höchsten Kindersterblichkeitsraten. Auch Panhölzl (Humanitäre Lage in Kabul, a. a. O.) referiert, dass die Kosten für einen Arztbesuch fast den Tageslohn eines einfachen Arbeiters – Transportkosten nicht inbegriffen – ausmachen; die Mehrheit der Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern betrieben nebenbei private Kliniken und verwiesen die Patienten in diese, was sich die Ärmeren aber nicht leisten könnten.
ee) Ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nur eine notdürftige und nicht winterfeste Unterkunft finden würde, nahezu ohne medizinische Versorgung unter hygienisch völlig unzureichenden Verhältnissen leben müsste und darauf verwiesen wäre, sich ausschließlich von Brot und Tee zu ernähren, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er durch seine Abschiebung nach Afghanistan zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den in sich schlüssigen ernährungsmedizinischen Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. T. Danach führt eine erzwungene Mangelernährung, die aus Brot und Tee besteht, selbst bei ausreichender Kalorienzufuhr, d. h. einer Menge von 1000 g bis 1500 g Weißbrot pro Tag, zu einem verstärkten Abbau von Eiweiß und Fett und insbesondere zu einem Eisenmangel. Die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Sauerstoffversorgung habe erhebliche Auswirkungen auf das Gehirn und das Herz und schwäche die Körperimmunabwehr. Dies wiederum könne zu Organschäden am Herzen bis hin zum Herzinfarkt führen. Die Schwächung der Immunabwehr führe in der Regel spätestens nach sechs Monaten zum Ausbruch der Eisenmangelanämie. Die genannten Symptome träten unter den in Afghanistan herrschenden Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit noch früher ein, zumal bei einem Rückkehrer nach einem fünf Jahre langen Aufenthalt in Deutschland wegen der erheblichen Klimaumstellungen mit schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane bis hin zur Tuberkulose gerechnet werden müsse. Unter den im Winter in Afghanistan gegebenen Klimabedingungen bestehe die Gefahr von Lungeninfekten. Sie könnten insbesondere dann zum Tod führen, wenn der Organismus bereits zuvor durch Eisenmangel und andere Infekte geschwächt sei. Bei einer Rückkehr nach Kabul im Sommer sei mit Darminfektionen zu rechnen. Unter diesen Umständen könnten bis zu zwei Durchfallerkrankungen möglicherweise ohne große Schäden überwunden werden. Ab der dritten entsprechenden Erkrankung müsse dann aber mit lebensbedrohlichen Entwicklungen gerechnet werden. Eine Anpassung des Körpers im Sinne einer zunehmenden Immunität sei in diesen Fällen ausgeschlossen. Insbesondere im Sommer komme es darüber hinaus auch durch das Trinken von nicht abgekochtem Wasser zu gesundheitlichen Schäden.
Aus diesen sachverständigen Ausführungen ergibt sich, dass vergleichsweise junge Männer, die in gutem Ernährungs- und Gesundheitszustand aus Europa nach Kabul zurückkehren, nicht etwa über körperliche ’Reserven’ verfügen, die ihnen ein Überleben auf längere Sicht erleichtern. Vielmehr erweist sich die über mehrere Jahre vollzogene Anpassung an die in Europa herrschenden klimatischen und hygienischen Bedingungen als Nachteil beispielsweise gegenüber afghanischen Rückkehrern aus Pakistan oder dem Iran. Insbesondere die dadurch erhöhte Infektanfälligkeit wird in Verbindung mit dem ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen und mit hoher Wahrscheinlichkeit einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen auslösen.
Diese schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen reichen aus, um eine zwangsweise Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen, auch wenn sehr viele Afghanen in der beschriebenen Weise unterhalb des Existenzminimums ’dahinvegetieren’ und keine Berichte über eine Hungersnot in Kabul vorliegen, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris [=ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 10]) bemerkt. Gerade den bereits zitierten Ausführungen Dr. Daneschs vom 18. Mai 2007 (an VG Koblenz) und vom 24. August 2007 ist zu entnehmen, aus welchen Gründen sich Angaben über diese Zustände einer ’weiteren Präzisierung’, die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris [20 S., M10002]) vermisst, entziehen und über Hungertote oder an den Folgeerkrankungen der chronischen Mangelernährung Verstorbene nicht im Einzelnen berichtet wird. Im Übrigen beruhen die Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (A 1 B 58/06, AuAS 2007, 5, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (20 A 5164/04.A, juris) wesentlich auf den wegen des inzwischen ausgelaufenen RANA-Programms nicht mehr aktuellen Bekundungen des Herrn D. Zwar geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (8 UE 1913/06.A, juris) davon aus, dass ein junger, allein stehender Afghane ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung wahrscheinlich in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren; er räumt aber ein, manche von den Gutachtern mitgeteilte Details sprächen auch für die gegenteilige Schlussfolgerung. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12 B 9.05, juris) für männliche Flüchtlinge mittleren Alters im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Regel keine extremen allgemeinen Gefahren sieht, lagen der Entscheidung tatsächliche Besonderheiten in der Person des Klägers zugrunde, der aus einer wohlhabenden Familie mit einflussreichen Kontakten auch in Kabul stammte, was auf den Kläger im vorliegenden Verfahren nicht zutrifft. Ebenso wenig vergleichbar sind die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG S-H, 2 LB 38/07, juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 28]; OVG B-B, 12 B 11.05, juris), deren abweichende Einschätzung der Gefährdungslage darauf beruht, dass die um Abschiebungsschutz nachsuchenden afghanischen Staatsangehörigen in ein (groß-)familiäres Umfeld zurückkehren konnten. (…)"

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Verbesserung der Lage in Afghanistan seit 2004, die den Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 AufenthG (bzw. § 53 Abs. 6 AuslG) rechtfertigt (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.4.2008 - 8 UE 2021/06.A - (31 S., M13348)
VG München: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für Rückkehrer, die nicht auf die Hilfe eines funktionierenden Familienverbandes zurückgreifen können.
Urteil vom 9.4.2008 - M 23 K 07.50815 - (9 S., M13601)

Länderberichte:
ACCORD: Geltendes Staatsbürgerschaftsrecht richtet sich nach Auskunft eines UNHCR-Vertreters noch immer nach einem Gesetz aus dem Jahr 2000, in dem die doppelte Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wird; kein Verlust der Staatsbürgerschaft bei langem Aufenthalt im Ausland.
Anfragenbeantwortung a-6191 vom 16.7.2008 (ID 100988)
UNHCR: Update zur Sicherheitslage in verschiedenen Landesteilen.
Bericht vom 23.6.2008: "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes" (ID 99507)

Ägypten

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Verfolgungsgefahr wegen "offenkundiger" Homosexualität (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.2.2008 - 11 K 2432/07.A - (6 S., M13330)

Länderbericht:
Amnesty International: Bis zu 820 eritreische Staatsangehörige seit dem 11. Juni 2008 nach Eritrea abgeschoben, weiteren 800 Personen soll die Abschiebung drohen; entgegen Zusicherungen der ägyptischen Regierung erhält UNHCR keinen Zugang zu vielen der von Abschiebung bedrohten Personen.
Urgent action 178/08 vom 20.6.2008 (ID 98963)

Albanien

Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Themenpapier zur Blutrache (Definition, Statistiken, rechtlicher Rahmen und gesellschaftliche Maßnahmen, Schutzmöglichkeiten) (engl.).
Bericht vom Mai 2008: "Issue Paper; Albania; Blood Feuds" (ID 100557)

Angola

Länderberichte:
Bundesamt für Migration (Schweiz): Entwicklung in der Provinz Cabinda seit 2003 (politische und gesellschaftliche Bewegungen; Friedensvertrag von 2006; Situation von Separatisten im Exil) (frz.).
Bericht vom 11.4.2008: "Cabinda: évolution de la situation depuis 2003" (ID 100903)
IRIN: Laut Médecins sans frontières systematische Vergewaltigungen durch angolanische Sicherheitskräfte im Zuge von Massenabschiebungen in die Demokratische Republik Kongo (vgl. zum selben Dokument hier) (engl.).
Bericht vom 11.6.2008: "Sexual abuse widespread among fresh wave deportees from Angola" (ID 98538)

Armenien

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan ist die Ausreise nach Armenien nur i. S. d. § 25 Abs. 3 AufenthG möglich, wenn sie dort als Flüchtlinge registriert worden sind; eine Ausreise nach Armenien, um dort einen Asylantrag zu stellen, ist nicht zumutbar (ausführliches Zitat).
Urteil vom 14.2.2008 - 1 E 1137/07 (V) - (12 S., M13423)

Länderberichte:
Armenialiberty: Der Oppositionsaktivist Aram Bareghamian wegen Beteiligung an Ausschreitungen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen am 1. März 2008 zu sechs Jahren Haft verurteilt; nach offiziellen Angaben wurden im Zusammenhang mit diesen Ereignissen bislang 21 weitere Personen zu Haftstrafen von einem bis zu fünf Jahren verurteilt (engl.).
Bericht vom 14.7.2008: "Another Oppositionist Sentenced" (ID 100363)
ACCORD: Zu Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (Depressionen); Behandlungskosten.
Anfragenbeantwortung a-6055-2 vom 9.6.2008 (ID 99567)
ACCORD: Zu Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis B, Hepatitis C, HIV/AIDS; Behandlungskosten; hygienische Bedingungen in Krankenhäusern.
Anfragenbeantwortung a-6055-1 vom 9.6.2008 (ID 98131)

Äthiopien

Rechtsprechung:
VG Köln: Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für die Oromo Liberation Front (OLF) und die Union of Oromo Students in Europe (UOSE).
Urteil vom 5.3.2008 - 8 K 3709/05.A - (8 S., M13332)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen durch die äthiopische Armee im Zuge des Kampfes gegen die Ogaden National Liberation Front in der Region Somali (Ogaden); dramatischer Anstieg an Übergriffen seit Juni 2007; Zivilisten werden von Trinkwasser und von Hilfslieferungen in der von Dürre betroffenen Region abgeschnitten (engl).
Bericht vom 12.6.2008: "Army Commits Executions, Torture, and Rape in Ogaden" (ID 98508)
ACCORD: Zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung; Umsetzung des gesetzlichen Verbots; gesellschaftliche Haltung gegenüber Mädchen, die der Genitalverstümmelung nicht unterzogen wurden.
Anfragenbeantwortung a-5965 vom 11.3.2008 (ID 99358)

Bangladesch

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation des Gesundheitswesens (kostenlose Behandlung auch in staatlichen Einrichtungen nur theoretisch gegeben; kein funktionierendes Sozialsystem; Mangel an qualifiziertem Personal); Behandlungsmöglichkeiten und zu erwartende Kosten bei koronaren Herzkrankheiten.
Bericht vom 14.7.2008: "Behandlung von koronarer Zweigefäss-Krankheit; Auskunft der SFH-Länderanalyse"
(ID 100812)

China

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Falun Gong-Anhängern, die Falun Gong öffentlich oder in Gruppen Gleichgesinnter praktizieren oder die als Falun Gong-Anhänger öffentlich bekannt geworden sind, droht bei Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung; bei anderen einfachen Falun Gong-Anhängern kann Verfolgung zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, sie droht aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Beschluss vom 12.6.2008 - A 5 B 146/06 - (7 S., M13485)
VG Karlsruhe: Asylanerkennung für Anhängerin von Falun Gong.
Urteil vom 5.5.2008 - A 1 K 1240/06 - (7 S., M13374)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Verurteilung von Sun Lin, der als Reporter für die Internetzeitung Boxun News arbeitet und u. a. über Zwangsräumungen berichtet hatte, zu vier Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 1.7.2008: "Internet journalist sentenced to four years in prison" (ID 99440)
BBC News: Medizinische Versorgung ist aufgrund des Zusammenbruchs des kostenlosen Gesundheitssystems für viele Bürger unbezahlbar geworden (engl.).
Bericht vom 28.6.2008: "China’s punctured health care system" (ID 99287)
BBC News: Laut staatlichen Medien Freilassung von über 1100 Menschen, die im Zusammenhang mit Protesten in Tibet im März 2008 verhaftet wurden; 116 befinden sich noch in Haft und warten auf Verfahren (engl.).
Bericht vom 20.6.2008: "China ’frees Tibetan protesters’" (ID 98874)

Eritrea

Länderberichte:
Amnesty International: Drohende Misshandlung von bis zu 820 Personen, die seit dem 11. Juni 2008 von Ägypten nach Eritrea abgeschoben wurden (vgl. zum selben Dokument hier).
Urgent action 178/08 vom 20.6.2008 (ID 98963)
Amnesty International: Die nach einem erfolglosen Flughafenverfahren aus Deutschland abgeschobenen Yonas Haile Mehari und Petros Aforki Mulugeta wurden seit ihrer Ankunft in Asmara nicht mehr gesehen; es wird vermutet, dass sie am Flughafen Asmara festgenommen wurden und ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden.
Urgent action 145/08 vom 29.5.2008 (ID 98292)

Gambia

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten; laut WHO haben 90 % der an schweren psychischen Störungen leidenden Patienten keinen Zugang zu Therapien; landesweit arbeiten nur zwei ausgebildete Psychiater.
Bericht vom 15.7.2008: "Psychiatrische Versorgung; Auskunft der SFH-Länderanalyse" (ID 100815)

Georgien

Länderberichte:
Immigration and Refugee Board of Canada: Lage von Homosexuellen, Berichte über Übergriffe, gesellschaftliche Haltung, Verfügbarkeit von staatlichem Schutz (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 27.5.2008: "Situation of homosexuals, including societal attitudes and availability of state protection" (ID 100951)
ACCORD: Informationen zu Rückkehrbedingungen und zur Situation alleinstehender Frauen.
Anfragenbeantwortung a-6124 vom 20.5.2008 (ID 99583)

Griechenland

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 23.6.2008 - A 3 K 1412/08 - (7 S., M13468)
VG Schleswig-Holstein: Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Beschluss vom 16.6.2008 - 6 B 18/08 - (10 S., M13446)

Indien

Länderbericht:
Asian Centre for Human Rights: Dokumentation zu Folter durch Sicherheitskräfte und durch nichtstaatliche Gruppen; offiziellen Angaben zufolge sind seit dem Jahr 2002 beinahe 7500 Menschen in Haft gestorben, nach Einschätzung des ACHR sind die meisten dieser Todesfälle auf Folter zurückzuführen (engl.).
Bericht vom Juni 2008: "Torture in India 2008: A State of Denial" (ID 99905)

Indonesien

Länderbericht:
International Crisis Group: Durch Erlass der Regierung werden Aktivitäten der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft de facto untersagt; Entstehung und Zeitpunkt der Veröffentlichung des Erlasses lassen auf zunehmenden Einfluss radikaler islamischer Gruppen auf Politik der Regierung schließen (engl.).
Bericht vom 7.7.2008: "Implications of the Ahmadiyah Decree" (ID 100042)

Irak

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Schiiten; keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Studenten.
Beschluss vom 11.6.2008 - 2 K 262/08 - (6 S., M13413)
VG Magdeburg: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Sunniten und Schiiten; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Urteil vom 11.4.2008 - 4 A 4/08 - (6 S., M13597)

Länderberichte:
BBC News: Größtes sunnitisches Parteienbündnis (Irakische Eintracht) tritt wieder in Regierungskabinett ein.
Bericht vom 19.7.2008: "Sunni bloc rejoins Iraqi cabinet" (ID 100975)
ReliefWeb/IOM): Zur Situation von Binnenvertriebenen (IDPs) in den einzelnen Provinzen (Beschränkungen der Flüchtlingsaufnahme und -registrierung, Ethnizität und Religion, Herkunftsorte, Vertreibungsgründe, Sicherheit, Unterkunft, Grundversorgung, rechtliche Angelegenheiten) (engl.).
Berichte vom 20.6.2008: "Governorate profiles post Feb 2006 IDP needs assessments Jun 2008" (ID 98781-98786)
Institute for War and Peace Reporting: Nordirak: UN-Entwurf zur Teilung der Macht in den "umstrittenen Gebieten" in Provinzen Nineweh, Diyala und Erbil stößt auf Ablehnung aller Konfliktparteien; Kurden wollen auf dem in der Verfassung vorgesehenen Referendum bestehen (engl.).
Bericht vom 19.6.2008: "UN Proposal Provokes Iraqi Anger" (ID 98867)
Amnesty International: Situation der Binnenvertriebenen sowie der irakischen Flüchtlinge in Syrien, Jordanien, Libanon und Ägypten; Verschlechterung der Situation seit September 2007; Nahrungsmittelversorgung von Flüchtlingen in Syrien und Jordanien durch unzureichende Finanzmittel gefährdet (engl.).
Bericht vom 15.6.2008: "Iraq: Rhetoric and reality: the Iraqi refugee crisis" (ID 98668)

Iran

Rechtsprechung:
VG Schleswig-Holstein: Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen oppositioneller Betätigung und wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.4.2008 - 1 A 18/06 - (16 S., M13626)

Länderberichte:
The Guardian: Nach Angaben von Rechtsanwälten droht z. Z. landesweit acht Frauen und einem Mann die Steinigung wegen Ehebruchs, obwohl die Regierung ein Moratorium für Steinigungen ausgesprochen hatte; Urteile wurden zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Rechtsbeistand gefällt (engl.).
Bericht vom 21.7.2008: "Eight women and a man face stoning in Iran for adultery" (ID 100982)
Amnesty International: Verurteilung des kurdischen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten Mohammad Sadiq Kabudvand zu elf Jahren Haft; Verfahren fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Urgent action 171/07-4 mit weiteren Informationen zu ua’s von Juli 2007 bis Mai 2008 (ID 99087)
Amnesty International: Verurteilung von Hana Abdi, die sich in der Kampagne für Gleichberechtigung von Frauen engagiert, zu fünf Jahren Haft, die in der Verbannung in einem Ort an der Grenze zu Aserbaidschan verbüßt werden müssen.
Urgent action 297/07 vom 20.6.2008 mit weiteren Informationen zu ua’s vom November 2007 und April 2008 (ID 98962)
ACCORD: Medizinische Behandlung und Versorgung bei Drogenabhängigkeit (Substitutionsbehandlung und deren Kosten; karitative Einrichtungen, die mittellose Drogenabhängige unterstützen).
Anfragenbeantwortung a-6144-2 vom 18.6.2008 (ID 99623)
ACCORD: Bestrafung von Drogendelikten.
Anfragenbeantwortung a-6144-3 vom 18.6.2008 (ID 99622)
Amnesty International: Todesurteil gegen den kurdischen Lehrer Farzad Kamangar wegen angeblicher Mitgliedschaft in der PKK und Sprengstoffbesitzes; zwei weiteren mit Farzad Kamangar verhafteten Kurden droht ebenfalls die Todessstrafe.
Urgent action 147/08 vom 30.5.2008 (ID 98301)

Israel / Palästinensische Gebiete

Länderbericht:
Amnesty International: Gaza: Humanitäre Krise als Folge der israelischen Grenzblockade seit Juni 2007; mehr als 50 Menschen starben, denen die Ausreise zur medizinischen Behandlung verweigert wurde (engl.).
Bericht vom Juli 2008: "Gaza blockade – collective punishment" (ID 99835)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Provinz Nord-Kivu: Friedensabkommen von Goma durch erneute Zusammenstöße zwischen den Tutsi-Milizen unter Laurent Nkunda und Hutu-Einheiten der PARECO gefährdet; UN registrieren 190 Verletzungen des Waffenstillstands seit Ende Januar (engl.).
Bericht vom 30.6.2008: "Peace Deal Unraveling" (ID 99308)
IRIN: Nord-Kivu: Humanitäre Organisationen stellen nach zweitägigen Ausschreitungen gegen die UN-Mission in the Congo (MONUC) Aktivitäten ein.
Bericht vom 25.6.2008: "Aid activities suspended after riots in North Kivu" (ID 99071)
IRIN: Provinz Kasai Occidental: Aus Angola abgeschobene Flüchtlinge häufig ohne Unterkunft und Verpflegung; nach Angaben von Ärzten in der Region wurde Großteil der Frauen sexuell missbraucht; Médecins sans frontières wirft angolanischen Sicherheitskräften vor, bei Massenabschiebungen systematische Vergewaltigungen zu verüben (engl.).
Bericht vom 11.6.2008: "Sexual abuse widespread among fresh wave deportees from Angola" (ID 98538)

Kosovo

VG Göttingen: Keine Passbeschaffung über serbische Auslandsvertretung
Urteil vom 21.5.2008 - 1 A 390/07 - (5 S., M13408)
"(…) Die Klage ist erfolgreich.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzes. (…)
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV liegen vor. Danach wird einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78 Abs. 6 AufenthG) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Der Kläger besitzt zurzeit keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Er kann ihn derzeit auch nicht in zumutbarer Weise erlangen. Am 20. Februar 2008 hat die Bundesrepublik Deutschland die Republik Kosovo als eigenständigen Staat innerhalb der europäischen Staatengemeinschaft anerkannt, nachdem das kosovarische Parlament am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo proklamiert hat. Aus diesem Grund können in der Bundesrepublik lebende Kosovaren zum Zwecke der Passbeschaffung künftig nicht mehr an die serbischen Auslandsvertretungen verwiesen werden, weil es sich für sie um die Vertretung eines fremden Staates handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob die serbischen Auslandsvertretungen zur Ausstellung entsprechender Pässe bereit sind oder nicht. Dementsprechend hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration in einem Erlass vom 06.03.2008 [2 S., M12610] geregelt, dass geduldete Personen aus dem Kosovo einen Ausweisersatz erhalten. Dies geht aus der Formulierung in dem Erlass ’Im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG durch Kosovaren bitte ich daher zunächst wie folgt zu verfahren (Hervorhebung durch das Gericht) …’ eindeutig hervor.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit erst im Jahr 2007 ernsthaft bemüht hat, einen Pass über das Generalkonsulat Serbiens zu erhalten. Zwar liegt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV grundsätzlich keine Unzumutbarkeit vor, wenn eine rechtzeitige Verlängerung oder Neuerteilung eines Passes möglich gewesen wäre. Der Kläger hätte, wie die Ausstellung von Pässen an seine Frau und seinen Sohn zeigt, auch rechtzeitig einen neuen Pass beantragen können. Von dieser Regel ist im vorliegenden Fall aber abzuweichen. Denn wegen der noch fehlenden Auslandsvertretung ist es Kosovaren objektiv unmöglich, Pässe ihres Heimatstaates zu bekommen. Die fehlende Mitwirkung des Klägers in der Vergangenheit kann diese objektive Unmöglichkeit nicht beseitigen. Selbst bei einer ausreichenden Mitwirkung könnte der Kläger derzeit keinen Heimatpass erhalten. (…)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Sonstige Materialien:
IM NRW: Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer an Staatsangehörige des Kosovos in begründeten Fällen.
Erlass vom 25.6.2008 - 15-39.04.01 - 4 - (4 S., M13675)

Kuba

Länderbericht:
Deutschlandfunk: Regierung Raul Castros setzt sich für Verbesserung der Rechte von Homosexuellen ein; geplantes Gesetz sieht eingetragene Partnerschaft und Übernahme der Kosten für geschlechtsanpassende Operationen vor.
Bericht vom 14.6.2008: "Kuba unterm Regenbogen – Fortschrittliches Gesetz für Homosexuelle" (ID 100792)

Libanon

Länderbericht:
Stiftung Wissenschaft und Politik: Analyse der politischen Situation nach dem Abkommen von Doha vom 21. Mai 2008.
Bericht vom Juni 2008: "Das Abkommen von Doha" (ID 100127)

Libyen

Länderbericht:
Amnesty International: Zwölf Personen, die im Januar 2007 zu einer Demonstration aufgerufen hatten, von Staatssicherheitsgericht zu Haftstrafen zwischen sechs und 25 Jahren verurteilt (engl.).
Bericht vom 11.6.2008: "Libya: Heavy Sentences against Prisoners of Conscience" (ID 98480)

Mauretanien

Länderbericht:
Amnesty International: Verhaftungen, Misshandlungen und kollektive Ausweisungen von Migranten und Flüchtlingen, denen die Einreise nach Europa untersagt wurde oder von denen angenommen wird, dass sie nach Europa weiterreisen wollen; Rolle der EU-Politik und eines Rückübernahmeabkommens zwischen Spanien und Mauretanien von 2003 (engl.).
Bericht vom 1.7.2008: "Mauritania: ’Nobody wants to have anything to do with us’: Arrests and collective expulsions of migrants denied entry into Europe" (ID 99263)

Mongolei

Länderbericht:
BBC News: Fünf Tote bei gewaltsamen Protesten in Ulan Bator gegen angeblichen Wahlbetrug bei den Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 2.7.2008: "Fatal clashes in Mongolia capital" (ID 99613)

Nigeria

Rechtsprechung:
VG Trier: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen extremer Gefahr durch HIV-Infektion; keine ausreichenden kostenlosen Behandlungsmöglichkeiten.
Urteil vom 26.5.2008 - 5 K 1003/07.TR - (8 S., M13463)

Pakistan

VGH Bad.-Württ.: Verfolgungsgefahr für Ahmadis
Urteil vom 20.5.2008 - A 10 S 72/08 - (40 S., M13415)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil lehnt der VGH Bad.-Württ. zwar weiterhin die Annahme einer Gruppenverfolgung aller Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ab, erkennt aber an, dass glaubensgebundende Ahmadis einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Außerdem schreibt der VGH seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Qualifikationsrichtlinie auf das deutsche Asylrecht fort (vgl. auch Urteil vom 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 26).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Kläger ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 lit. c der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL). (…)
I. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gesichtspunkte für folgendes Verständnis der hier maßgeblichen Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie:
1. Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. (…)
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U. v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82). (…)
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil ’… die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.’ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs ’sich auf eine religiöse Überzeugung stützen’, der – insoweit nahe liegend – verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Die Frage nach dem Gewicht und der Bedeutung eines Unterlassens stellt sich erst bei der Beurteilung der Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL (vgl. unten 2). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris [40 S., M10819]).
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. (…)
2. Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt wird, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
Der in Art. 9 Abs. 2 QRL entfaltete beispielhafte Katalog (insbesondere lit. b und d) möglicher Verfolgungshandlungen macht deutlich, dass eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nicht nur dann gegeben ist, wenn durch die Verfolgungshandlung – von Eingriffen in Leib oder Leben abgesehen – in die physische Bewegungsfreiheit eingegriffen wird und der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der Freiheit nicht in diesem engen Sinne verstanden werden kann.
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine ’bloße’ oder ’einfache’ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind mit der Folge, dass sich durch die Qualifikationsrichtlinie im Ergebnis keine Änderung der Rechtslage ergeben hätte. Bei dieser Sichtweise würde sich die gemeinschaftsrechtliche Anerkennung dieses Menschenrechts für das Gebiet des Asyl- und Flüchtlingsrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos. Der gemeinschaftsrechtliche Auslegungsgrundsatz des ’éffet utile’ gebietet aber, Normen des Gemeinschaftsrechts und somit auch Richtlinien so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. Pechstein/Drechsler, in: Reisenhuber, Europäische Methodenlehre, Handbuch für Ausbildung und Praxis, 2006, S. 160, Rn. 69 f.).
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem – nicht notwendigerweise völlig identischen – glaubhaft dargelegten Verständnis des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat – gewissermaßen als Kehrseite – ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art (a. A. wohl Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 28 f.). (…)
II. Nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <160>) gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale und rein formale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden und abhängig von den Verhältnissen im Herkunftsland die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können, weshalb insoweit auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen ist (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
III. Nach Auswertung der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel stellt sich vermutlich die Lage der Ahmadis in Pakistan für den Senat, wie folgt, dar: (…)
2. Die Lage der Ahmadis wird maßgeblich durch die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:
a) Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Die Freiheit der Religionsausübung ist allerdings von Verfassungs wegen garantiert (U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 2 [ID 81849]). Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis allerdings ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. (…)
Dieses hat unmittelbare Konsequenzen für den Bereich des Wahlrechts insofern als Ahmadis nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren können und nur solche wählen können. (…)
b) Seit 1984 bzw. 1986 gelten namentlich drei Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, die sich speziell mit den Ahmadis befassen und diese gewissermaßen zur Absicherung und Unterfütterung ihrer verfassungsrechtlichen Behandlung in den Blick nehmen. (…)
Die genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch ausführlich HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 92 ff. [66 S., R4367]; vgl. auch BVerfG, Kammerb. v. 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris m. w. N.; BVerwG, U. v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere auch zur Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, U. v. 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960 - Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/ -, wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt). Es handelt sich nicht um staatliche Maßnahmen, ’die der Durchsetzung des öffentlichen Friedens und der verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen, und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind’ (so BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 im Kontext des Asylgrundrechts). Dies gilt nicht nur mit Rücksicht auf die fehlende Beschränkung auf die öffentliche Sphäre, sondern auch deshalb, weil hier der pakistanische Staat, auch wenn er stark durch Glaubensüberzeugungen der Mehrheitsbevölkerung geprägt sein mag, nicht die Rolle eines um Neutralität bemühten Staatswesens einnimmt. Vielmehr werden hier einseitig die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Haftung genommen und in ihren Freiheitsrechten und in ihrer religiösen Selbstbestimmung beeinträchtigt, obwohl von einem aggressiven Auftreten gegenüber anderen Religionen, namentlich auch anderen Strömungen des Islam nichts bekannt geworden ist und den inneren Frieden störende Handlungen nicht von ihnen ausgehen, sondern weitgehend allein von zunehmend aggressiv agierenden orthodoxen Teilen der Mehrheitsbevölkerung sowie auch direkt und unmittelbar von staatlichen Behörden (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 14 ff.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 und 10; vgl. auch HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris - Tz. 34). (…)
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser rechtliche Rahmen in der Metropole der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft Rabwah keine Gültigkeit haben sollte. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass alle im Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie schutzsuchenden gläubigen Ahmadis dort einen zumutbaren internen Schutz im Sinne von Art. 8 QRL finden könnten, zumal auch dort keine Sicherheit vor Übergriffen durch radikale Muslime bestehen dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen unter d).
c) Den Ahmadis ist es seit 1983 oder 1984 untersagt, öffentliche Versammlungen bzw. religiöse Treffen und Konferenzen abzuhalten, namentlich auch solche Veranstaltungen, auf den öffentlich gebetet wird (vgl. U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 4; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.53). Hingegen wird es Ahmadis nicht generell unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln, selbst wenn dies durch die Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann und wird (AA Lagebericht vom 18.05.2007, S. 16), jedenfalls wird dies im Grundsatz faktisch hingenommen. Allerdings wird die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadurch behindert, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen werden bzw. deren Errichtung verhindert wird, während gleichzeitig orthodoxe Sunniten ungehindert an der gleichen Stelle ohne jede Genehmigung eine Moschee errichten können, sowie Gebetshäuser oder Versammlungsstätten immer wieder von Extremisten überfallen werden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 5, 7 und 10 f.).
Im Gegensatz zu anderen Minderheitsreligionen ist den Ahmadis jedes Werben für ihren Glauben mit dem Ziel, andere zum Beitritt in die eigene Glaubensgemeinschaft zu bewegen, strikt untersagt und wird auch regelmäßig strafrechtlich verfolgt (vgl. U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 4).
Den Ahmadis ist die Teilnahme an der Pilgerfahrt nach Mekka verboten, wenn sie dabei als Ahmadis auftreten bzw. sich zu erkennen geben (U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 4).
Literatur und andere Veröffentlichungen mit Glaubensinhalten im weitesten Sinn sind verboten; allerdings finden Publikationen in internen Kreisen durchaus größere Verbreitung (U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 3 und 4).
d) Ahmadis sind seit Jahren und in besonders auffälligen Maße Opfer religiös motivierter Gewalttaten, die aus der Mitte der Mehrheitsbevölkerung von religiösen Extremisten begangen werden, ohne dass die Polizeiorgane hiergegen effektiven Schutz gewähren würden; in nicht wenigen Fällen haben auch Angehörige der Polizei unmittelbar derartige Aktionen mit unterstützt, zumindest aber diesen untätig zugesehen und diese geschehen lassen (vgl. U.S. Department Of State, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practises, 11.03.2008, S. 17 f.; U.S. Department of State, Pakistan, International Religious Freedom Report, 10.09.2007, S. 6 f. und 10 f.; Human Rights Commission of Pakistan, 01.02.2006, 119; Human Rights Commission of Pakistan, 01.02.2006, S. 124 mit Beispielen). Dies gilt selbst für ihre ’Metropole’ Rabwah, jetzt Chenab Nagar (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.59; ai, Jahresbericht 2006). Zu in den 70-er Jahren vorgefallenen pogromartigen Ausschreitungen vergleichbaren Aktionen ist es jedoch nicht mehr gekommen. (…)
3. Die so beschriebene Situation der Ahmadis in Pakistan, die von der ’Fédération Internationale des Droits Humaines’ (FIDH) im Januar 2005 in der Weise zusammenfassend charakterisiert wurde, dass ’die Ahmadis wohl die einzige der am meisten betroffenen Gruppen sei, bei der die Verweigerung des Rechts auf öffentliche Meinungsäußerung, Religionsausübung und Versammlungsfreiheit nahezu umfassend sei’ (zitiert nach Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.56), stellt für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen und in diesem verwurzelten Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und in diese zu tragen, eine schwerwiegende Menschrechtsverletzung jedenfalls im Sinne einer kumulierenden Betrachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. [b] QRL dar. Der Präsident von amnesty international Pakistan wird dahingehend zitiert, die Ahmadis seien die am meisten unterdrückte Gruppe in Pakistan, was er nicht zuletzt darauf zurückführt, dass es – anders als bei Christen – niemanden gebe, der sich für diese wirkungsvoll einsetze und den erforderlichen Druck ausübe (zitiert nach Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.02.2008, Ziff. 19.63 a. E.).
Von zentraler Bedeutung für diese Schlussfolgerung des Senats ist dabei das gegen die Ahmadis gerichtete verfassungsunmittelbare Verbot sich als Muslime zu begreifen bzw. zu verstehen und dieses Verständnis insoweit auch in die Öffentlichkeit zu tragen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b QRL). Denn hieraus leiten sich letztlich alle oben beschriebenen Verbote, insbesondere soweit sie auch strafbewehrt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c QRL), ab. Dieses Verbot und seine Folgeumsetzungen müssen das Selbstverständnis der Ahmadis im Kern treffen, wenn jegliches Agieren in der Öffentlichkeit, insbesondere auch ein Werben für den Glauben und ein friedliches Missionieren nicht zugelassen werden und nur unter dem Risiko einer erheblichen Bestrafung möglich sind.
Bei diesem Ausgangspunkt kann nicht die Frage im Vordergrund stehen, ob die bislang bzw. gegenwärtig festgestellten Verurteilungen bzw. Strafverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsdichte die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gruppenverfolgung rechtfertigen würden. Denn es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass angesichts der angedrohten erheblichen, ja drakonischen Strafen sowie der zahlreichen nicht enden wollenden ungehinderten Übergriffe extremistischer Gruppen es der gesunde Menschenverstand nahe legen, wenn nicht gar gebieten wird, alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen bzw. äußerst zu beschränken, insbesondere jedes öffentliche werbende Verbreiten des eigenen Glaubens. Diese seit nunmehr weit über 20 Jahre währenden rechtlichen und sozialen Gesamtumstände und -bedingungen der Glaubenspraxis werden auch einen nicht unwesentlichen Faktor für die bereits eingangs festgestellte Stagnation der gesamten Ahmadiyya-Bewegung ausmachen. Insoweit muss die absolute Zahl der Strafverfahren und ihr Verhältnis zu der Zahl der gläubigen Ahmadis daher isoliert betrachtet notwendigerweise ein unzutreffendes Bild abgeben. Würden die gläubigen Ahmadis ihr selbstverständliches Menschenrecht aktiv wahrnehmen, so müssten sie bei realistischer Betrachtungsweise mit erheblichen und nach Art und Zahl zunehmenden Reaktionen von staatlicher Seite bzw. auch von Dritten rechnen. Da die öffentliche Glaubensbetätigung für die Ahmadis (nach ihrem Selbstverständnis gerade auch als Teil der Muslime) als unverzichtbarer Teil des Menschenrechts auf freie Religionsausübung verstanden werden muss, kann auch nicht eingewandt werden, dass das gegenwärtig festzustellende weitgehende Schweigen in der Öffentlichkeit nur Ausdruck eines latenten flüchtlingsrechtlich irrelevanten und daher hinzunehmenden Anpassungsdrucks ist.
IV. Dafür, dass generell jeder pakistanische Staatsangehörige allein wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft hingegen Verfolgung zu gewärtigen hätte, bestehen nach den obigen Ausführungen unter II. 2. und den dort verwerteten Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit eine innere und verpflichtende Verbundenheit nicht festgestellt werden kann, sind die Betreffenden nicht in dem erforderlichen Maße von den im Einzelnen festgestellten Verfolgungshandlungen betroffen. Insbesondere stellt es nach Überzeugung des Senats keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, wenn dieser Personenkreis sich in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf. Insoweit stellt sich die Sachlage nicht anders dar, als sie bislang der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs und der anderer Oberverwaltungsgerichte zu dem Aspekt der asylerheblichen Gruppenverfolgung entsprach (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 24.11.2000 - A 6 S 672/99 - juris [20 S., R9536]; HessVGH, U. v. 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris [66 S., R4367]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 29.06.2005 - 2 L 208/01 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.07.2004 - 19 A 2599/04.A - juris m. w. N.; OVG Saarland, B. v. 15.03.2002 - 9 Q 59/01 m. w. N. - juris; BayVGH, U. v. 24.07.1995 - 21 B 91.30329 - juris; NiedersOVG, U. v. 29.02.1996 - 12 L 6696/95 - juris; ThürOVG, U. v. 30.09.1998 - 3 KO 864/98 - juris; HambOVG, B. v. 02.03.1999 - OVG Bf 13/95 - juris [64 S., R648]). Hieran ist auch nach dem aktuellen Erkenntnisstand festzuhalten. Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v. a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war. Nachdem die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nach wie vor selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500 000 bis 600 000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste.
V. Der Senat konnte, insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörung des Klägers, nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass er seinem Glauben überhaupt eng verbunden ist, diesen auch in der Vergangenheit regelmäßig ausgeübt hat und auch gegenwärtig in einer Weise praktiziert, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch unmittelbar von der vorbeschriebenen Situation betroffen wäre. (…)"
Einsender: VGH Bad.-Württ.

Rechtsprechung:
VG Bremen: Konvertiten droht nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, wenn sie ihren gesamten Lebenszuschnit pointiert glaubensorientiert ausgerichtet haben.
Urteil vom 18.4.2008 - 2 K 3401/06.A - (11 S., M13587)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Verfolgungsgefahr für tschetschenischen Volkszugehörigen, der unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellter und später als Kämpfer tätig war; bei tschetschenischen Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung teilgenommen haben, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit russischen Streitkräften befunden haben, liegt der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht vor.
Urteil vom 24.4.2008 - 3 UE 410/06 - (38 S., M13396)
VGH Hessen: Armenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien, die dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2002 von Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier, nicht aber von individueller Verfolgung betroffen waren, können zwar nicht auf eine Rückkehr nach Tschetschenien verwiesen werden, ihnen steht aber interner Schutz in Gebieten der armenischen Diaspora in der Russischen Föderation offen.
Beschluss vom 9.4.2008 - 3 UE 457/06.A - (33 S., M13401)

Länderbericht:
ACCORD: Zur Praxis der Speicherung und Löschung rechtskräftiger Verurteilungen.
Anfragenbeantwortung a-6153 vom 18.6.2008 (ID 99299)

Serbien

VG Chemnitz: Abschiebungsverbot für Angehörige der Roma wegen psychischer Erkrankung
Urteil vom 28.1.2008 - A 5 K 509/07 - (11 S., M13372)
"(…) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. (…)
Im vorliegenden Fall besteht bei einer Abschiebung der Klägerin nach Serbien für diese erhebliche Existenzgefährdung und damit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. (…)
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass, wie zutreffend in dem Schriftsatz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2007 ausgeführt wurde, die psychische Erkrankung der Klägerin in Serbien grundsätzlich behandelbar ist. Das Gericht geht auch davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma, wenn sie denn einmal in das staatliche Gesundheitssystem integriert sind, bei einer medizinischen Behandlung keine Diskriminierungen erleiden. Für die psychisch schwer erkrankte Klägerin, die in ihrem Heimatland keine Verwandten hat, die sie unterstützen könnten, dürfte es jedoch nahezu unmöglich sein, überhaupt Zugang zur staatlichen Gesundheitsfürsorge und zu anderen notwendigen Sozialleistungen, wie zum Beispiel Sozialhilfe, zu erhalten. Nach dem zum Gegenstand gemachten Bericht der Europäischen Gemeinschaft ’Serbia 2007 Progress Report’ vom 06.11.2007 leben Roma in Serbien weiterhin unter sehr schwierigen Bedingungen und werden weiterhin diskriminiert. Angehörige der Volksgruppe der Roma würden auf beträchtliche Schwierigkeiten beim Erhalt personalbezogener Dokumente stoßen, was ihren Zugang zum Sozialversicherungssystem, zum Bildungs- und Beschäftigungssystem und zu anderen Leistungen behindere. Damit übereinstimmend wird in den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 23.04.2007 und vom 11.05.2006 ausgeführt, dass für Angehörige der Volksgruppe der Roma die Registrierung am ständigen Wohnsitz in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis bei der Ausübung grundlegender Rechte wie des Zugangs zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum darstellt. Eine Registrierung setzt voraus, dass der Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen (z. B. Geburtsurkunden) vorlegen könnte. Dies stelle im Falle der im Inneren von Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar. Im Gegensatz dazu spreche der UNHCR von 13 bis 16 verschiedenen Dokumenten, die von Roma aus Regionen außerhalb Innerserbiens als Voraussetzung für eine Registrierung vorzulegen seien. Viele der aus Serbien geflüchteten Roma würden nicht über die notwendigen Dokumente verfügen und hätten deshalb bisher auch nicht registriert werden können. Im Einklang damit wird in der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Stellungnahme des UNHCR vom 11.05.2006 ausgeführt, dass die Inanspruchnahme grundlegender Rechte auf Fürsorge in Serbien – beispielsweise der Zugang zum Versicherungs- und Gesundheitssystem – eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz oder eine Registrierung als Binnenvertriebener voraussetzt. Für die Anmeldung mit ständigem Wohnsitz hätten Personen unabhängig von der Volkszugehörigkeit eine Adresse und die erforderlichen persönlichen Dokumente nachzuweisen. Das Fehlen einer Adresse bzw. der entsprechenden Dokumente könne grundsätzlich zu Schwierigkeiten führen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Angehöriger der Volksgruppe der Roma beim Abschluss einer Krankenversicherung bzw. der Bewältigung des dazu erforderlichen verwaltungsrechtlichen Aufwands (wie z. B. der Anmeldung am Wohnort oder der Registrierung als arbeitslos bei der zuständigen Behörde) erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Alle diese Auskünfte und Stellungnahmen lassen einzig und allein den Schluss zu, dass eine Angehörige der Volksgruppe der Roma, die wie die Klägerin an einer schweren und dauerhaften psychischen Krankheit leidet, kaum in der Lage sein wird, sich in Serbien am ständigen Wohnort registrieren zu lassen und damit die Voraussetzungen für den Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem zu schaffen. Wie sich aus den beiden zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt, sind gerade in der Provinz Woiwodina, aus welcher die Klägerin stammt, höhere Anforderungen bei einer Registrierung zu bewältigen, als dies bei einer Registrierung in Innerserbien der Fall ist. Selbst wenn es für die Klägerin möglich wäre, Zugang zum Sozialsystem und Gesundheitssystem zu erhalten, würde die Klägerin jedenfalls aufgrund ihrer schweren psychischen Krankheit nicht in der Lage sein, die niedrigen Sozialhilfeleistungen so zu verwenden, dass der Lebensunterhalt für sie und ihre Kinder gesichert wäre. Nach dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe – Länderanalyse – vom 29.08.2005 [#38180], welches von der Klagepartei vorgelegt wurde, seien die monatlichen Sozialbeträge niedrig. Diese würden unregelmäßig ausgezahlt werden. Die Sozialhilfe sei in keiner Weise geeignet, zusätzlich zum Lebensunterhalt auch weitere mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Aufwendungen zu finanzieren.
Sollte sich die Krankheit der Klägerin derart verschlimmern, dass sie dauerhaft auf eine Unterbringung in einer Anstalt angewiesen wäre, so könne in Serbien eine derartige Behandlung nicht erfolgen, da nach der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad vom 05.04.2007 in Serbien für eine psychisch erkrankte Person eine adäquate Dauerunterkunft in einem Heim nicht gewährleistet werden kann. (…)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Sierra Leone

Länderbericht:
UNHCR: Position zur Anwendbarkeit der "Wegfall-der-Umstände"-Klausel für Flüchtlinge aus Sierra Leone (engl.).
Bericht vom 2.6.2008: "Applicability of Ceased Circumstances Cessation Clauses to Refugees from Sierra Leone" (ID 98296)

Simbabwe

Länderberichte:
UK Home Office: Zusammenstellung von Informationen zu aktuellen politischen Entwicklungen (engl.).
Bericht vom 7.7.2008: "Country of Origin Information Bulletin: The re-run of the presidential elections" (ID 100016)
ReliefWeb/Reuters: Nach Angaben der Opposition wurden seit erster Runde der Präsidentschaftswahlen im März 2008 mehr als 100 ihrer Anhänger getötet (engl.).
Bericht vom 4.7.2008: "Zimbabwe opposition says 103 killed, 1,500 arrested" (ID 99732)
Amnesty International: Dokumentation von Übergriffen gegen Unterstützer der Opposition und Menschenrechtsaktivisten nach der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen im März 2008; Übergriffe werden durch Polizei, Militär, "Kriegsveteranen" und Anhänger der ZANU-PF verübt (engl.).
Bericht vom 3.6.2008: "Zimbabwe: A trail of violence after the ballot" (ID 98319)

Somalia

Länderbericht:
IRIN: UN beschuldigen sowohl somalische Übergangsregierung als auch Rebellen schwerer Menschenrechtsverletzungen an Kindern; Rekrutierungen von Kindersoldaten nehmen zu (engl.).
Bericht vom 12.6.2008: "Violations against children on the increase, UN" (ID 98540)

Sri Lanka

Rechtsprechung:
OVG NRW: Verschlechterung der Menschenrechtslage; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 16.4.2008 - 21 A 2275/06.A - (20 S., M13619)

Länderberichte:
Amnesty International: Colombo: Der tamilische Schriftsteller Vettivel Jasikaran und seine Frau Valarmathi werden seit dem 6. März 2008 ohne Anklage im Gewahrsam der Spezialeinheit Terrorist Investigation Division festgehalten; Haft wurde am 30. Juni für weitere drei Monate verlängert; nach eigenen Angaben wurde Vettivel Jasikaran gefoltert, seiner Frau wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert.
Urgent action 110/08-1 vom 4.7.2008 mit weiteren Informationen zur ua vom 25.4.2008 (ID 99829)
Human Rights Watch: 400 Zivilisten, die vor Kämpfen im Norden geflohen waren, werden von Regierungstruppen unter haftähnlichen Bedingungen in einem Lager festgehalten (engl.).
Bericht vom 2.7.2008: "End Internment of Displaced Persons" (ID 99720)

Sudan

Länderbericht:
Stiftung Wissenschaft und Politik: Analyse der Folgen des Einfalls von Rebellen des Justice and Equality Movement (JEM) in Omdurman (Stadt nahe Khartum) für weitere Entwicklungen.
Bericht vom Juni 2008: "Die ’Schlacht um Omdurman’ und ihre Folgen für den Frieden im Sudan" (ID 98089)

Syrien

Länderbericht:
Amnesty International: Verurteilung von Muhammad Bedia’ Dekalbab, einem Mitglied der nicht autorisierten National Organization for Human Rights, zu sechsmonatiger Gefängnisstrafe (engl.).
Bericht vom 1.7.2008: "Syria: Dekalbab imprisoned" (ID 99431)

Sonstige Materialien:
Deutsche Bundesregierung und Regierung Syriens: Rückübernahme- und Durchbeförderungsabkommen inkl. Vereinbarung über die Rückführung staatenloser Personen.
Abkommen über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen vom 14.7.2008 sowie Protokoll vom 14.7.2008 (19 S., M13670).

Togo

VG Freiburg: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung
Urteil vom 26.6.2008 - A 1 K 2160/07 - (14 S., M13470)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der positiven Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 1 AuslG a. F. nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (…)
Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wird Art. 1 C (5) GFK übernommen, der unter den gleichen Voraussetzungen den Verlust der Flüchtlingseigenschaft bei Wegfall der Umstände regelt, die zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben. Insoweit wurde § 73 Abs. 1 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19.08.2007 - BGBl. 2007, S. 1970) neu gefasst (vgl. Art. 3 Ziff. 46a dieses Gesetzes). (…)
Was die Flüchtlingseigenschaft angeht, entspricht die Regelung Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 e der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 – Amtsblatt der Europäischen Union – L 304/12), wonach die Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, auch wenn er gem. Art. 11 nicht länger Flüchtling ist, also unter anderem wenn er nach Art. 11 Abs. 1 e nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (zur Auslegung und Anwendung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH jüngst ein paar Fragen vorgelegt: BVerwG, B. v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - Asylmagazin 5/2008, S. 25, wobei die Begründung bisher noch nicht veröffentlicht wurde).
Maßgeblich für die Auslegung der GFK und der Qualifikationsrichtlinie sind unter anderem auch die Hinweise und Empfehlungen des UNHCR (vgl. dazu ausführlich VG Köln, Urt. v. 12.10.2007 - 18 K 3468/06.A - Asylmagazin 12/07 [S. 27] = juris).
Insoweit hat der UNHCR in seinem Kommentar vom 30.09.2004 zur Qualifikationsrichtlinie zu deren Art. 11 zu der ’Wegfall der Umstände’-Klausel ausgeführt, die Änderungen der Umstände müssten ’grundlegend und dauerhaft’ sein, und insoweit auch auf seine Stellungnahme vom 10.02.2003 (’Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Art. 1 C (5) und (6) der GFK’ - HCR/GEP/03/03) verwiesen. Im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 – Neuauflage Dezember 2003 – heißt es dazu unter Ziff. 135, ’Umstände’ beziehen sich auf grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmt gewesen sei, aber keine wesentlichen Veränderungen der Umstände i. S. d. Klausel mit sich gebracht habe, reiche nicht aus, um Art. 1 C (5) zum Tragen zu bringen. (…)
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen vermag das Gericht derzeit aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass die Verhältnisse in Togo sich in dem genannten Sinne derart grundlegend, stabil und dauerhaft gewandelt hätten, dass nunmehr vorverfolgt ausgereiste Togoer bzw. solche, die unmittelbar drohender Verfolgung durch ihre Ausreise zuvorgekommen sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Togo dort hinreichend sicher vor einer erneuten Verfolgung wären bzw. dass nunmehr stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass sie dort erneut von solcher Verfolgung bedroht wären.
Bei der Beurteilung der geänderten Lage ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass ebenso wenig wie ein lediglich gerade erreichter ’Stand der Dinge’ innerhalb eines ständig wechselnden Geschehens ohne Weiteres zugunsten eines Asylsuchenden einen objektiven Nachfluchttatbestand begründen kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.05.1993 - 9 C 59/92 - InfAuslR 1993, 354), sich ein bis vor kurzem beachtlich wahrscheinlich gefährdeter Rückkehrer Prozesse und Abläufe innerhalb länger andauernder Entwicklungen gefährdungsmindernd entgegenhalten lassen muss, wenn diese nicht eindeutig eine völlig neue Tendenz zur (positiven) Veränderung des Geschehens anzeigen (so ausdrücklich VG Freiburg, Urt. v. 28.09.2007 - A 1 K 867/06 -, juris [10 S., M11802], zur Situation im Kongo nach den Wahlen). Insoweit reicht es nicht aus, dass Referenzfälle für Übergriffe nicht mehr vorliegen und dass demokratische Wahlen stattgefunden haben, wenn in dem betreffenden Staat Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Vergangenheit bislang nie eine wirkliche Chance zum Gedeihen hatten, sondern stattdessen dort immer politische Systeme der Korruption und Repression gediehen. Auch eine zeitweise Phase der politischen Stabilisierung als solche genügt nicht, wenn sie nicht auf wirklich grundlegenden Wandlungen des Regimes beruht, sondern unter anderem darauf beruht, dass die Regierung ’Imagepflege’ gegenüber dem Ausland betreibt, insbesondere gegenüber den internationalen Gebern, die eine politische Öffnung zur Bedingung für ihre Unterstützung machen (so VG Freiburg, Urt. v. 28.09.2007 - A 1 K 867/06 -, juris, zur Situation im Kongo; zum Erfordernis einer stabilen Lage ebenso VG Köln, Urt. v. 12.01.2007 - A 8 K 3234/06.A - juris = Asylmagazin 4/2007 [S. 39]).
Zwar haben sich die politischen Verhältnisse in Togo seit der brutalen Verfolgung jeglicher oppositioneller Regung im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im April 2005, die mehrere 10 000 Togoer in die Flucht in die Nachbarländer Benin und Ghana trieb, nicht zuletzt auch mit Blick auf die nach Einschätzung aller Beobachter weitgehend friedlich, gewaltfrei und ohne gravierende Mängel abgelaufenen Parlamentswahlen im Oktober 2007 zum Besseren gewandelt, so dass heute zumindest keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung einfacher UFC-Mitglieder in Togo mehr besteht. Denn die UFC errang 27 von 81 Sitzen im togoischen Parlament und von einer Verfolgung ihrer Mitglieder ist nichts mehr bekannt geworden (vgl. www.irinnews.org – Berichte vom 30., 18. und 09.10.2007; siehe auch BBC-News vom 18.10.2007 – www.newsworld.bbc.co.uk). Auch hatte sich schon vor den Wahlen die Sicherheitslage in Togo nach Einschätzung des UNHCR stark verbessert, nachdem von den etwa 25 000 ins Ausland geflohenen Togoern der überwiegende Teil ohne Probleme nach Togo zurückgekehrt war (Irinnews, Bericht vom 22.05.2007). Schon für die Zeit von September bis November 2006 lagen keine neuen Informationen über Übergriffe auf UFC-Mitglieder vor (Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – Lagebericht Update 10.11.2006, S. 3). Auch der Auskunft des österreichischen Roten Kreuzes (Accord) vom 08.02.2008 [ID 95028] zur Situation von Mitgliedern und Aktivisten der UFC ist zu entnehmen, dass keine aktuellen Berichte zur Lage von UFC-Mitgliedern und deren gewaltsame Verfolgung oder anderweitige Behinderung mehr vorliegen. Dem Bericht des US-Department of State, Country Report on Human Rights Practices zu Togo vom 11.03.2008 (Berichtszeitraum 2007) [ID 93292] ist zu entnehmen, dass es keine Berichte mehr über politisch motiviertes Verschwindenlassen oder willkürliche Verhaftung von Demonstranten gegeben habe und dass Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Gefängnissen gewährt worden sei. (…)
Außerdem haben togoische Regierungsvertreter einen landesweiten Konsultationsprozess hinsichtlich der Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission in Gang gesetzt, die der Heilung der Wunden dienen soll, die die politische Gewalt im Jahr 2005 in Togo geschlagen hat und in deren Folge etwa 500 Menschen getötet wurden und mehrere 10 000 in die Nachbarländer in die Flucht getrieben wurden (Afrol News, Bericht vom 17.04.2008 - www.afrol.com/printable_article/28637). Der Bericht des Auswärtigen Amts (Lagebericht zu Togo – Stand Dezember 2007 –) vom 29.01.2008 spricht zudem davon, dass gezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnaher sonstiger Gruppen auf Oppositionelle seit dem Beginn des nationalen Dialogs im August 2006 nicht mehr gemeldet worden seien. Oppositionsparteien, Medien, Gruppierungen der Zivilgesellschaft sowie Kirchen könnten frei agieren. Der überwiegende Teil der Flüchtlinge sei nach Togo zurückgekehrt. Die von der EU im November 2004 als Bedingung für eine Wiederaufnahme der Hilfe an Togo geforderten 22 Verpflichtungen seien überwiegend umgesetzt worden. (…)
Auch wenn dies durchaus positive Anzeichen für einen Wandel in Togo darstellen, insbesondere wenn man die vor noch drei Jahren brutalen Repressionshandlungen des Regimes gegenüber der Opposition in Rechnung stellt, erscheint es doch nach den oben genannten Maßstäben und Grundsätzen verfrüht, nunmehr eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgungswiederholung [für] vorverfolgt ausgereiste Oppositionelle aus Togo anzunehmen. Denn all die genannten Punkte stellen noch nicht wirklich stichhaltige Belege dafür dar, dass eine Verfolgungsgefahr sich nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließen ließe und dass keine ernsthaften Zweifel mehr am Fehlen einer solchen Verfolgungsgefahr begründet wären. Vielmehr gibt es nach wie vor genügend Anhaltspunkte dafür, die daran zweifeln lassen, dass schon jetzt das Regime in Togo einen derart grundlegenden demokratischen und menschenrechtlichen Wandel durchlaufen hat, dass es einem vorverfolgt ausgereisten oppositionellen Togoer zumutbar wäre, sich ohne auch nur ein entferntes Risiko nunmehr unter den Schutz des einstigen Verfolgerstaats zu stellen und dorthin zurückzukehren.
Im Einzelnen ergibt sich dies zur Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen:
Das Auswärtige Amt stellt in seinem Lagebericht vom 29.01.2008 zu Togo zwar fest, die Wahlen seien trotz organisatorischer Mängel international anerkannt worden, die Präsidentenpartei RPT habe die absolute Mehrheit errungen und der Oppositionspartei UFC sei eine Regierungsbeteiligung angeboten worden. Es stellt aber im gleichen Bericht auch fest, dass die Institution des Staates Justiz, Ordnungskräfte und Militär wie auch die politischen Parteien ’nach wie vor schwach und demokratisch unerfahren’ sind, so dass ’von einer Konsolidierung Togos noch keine Rede’ sein könne (a. a. O., S. 4).
Eine ganze Reihe von Auskünften und Erkenntnisquellen, die im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29.01.2008 keinen Niederschlag gefunden haben, belegen zudem Umstände, die das oben gezeichnete positive Bild der Entwicklung in Togo ernstlich in Frage zu stellen vermögen.
Zum einen ist festzustellen, dass ein wirklicher Regierungswechsel auch aufgrund der Wahlen vom Oktober 2007 nicht stattgefunden hat. Nach wie vor ist die schon seit Jahrzehnten das Land diktatorisch regierende Regierungspartei RPT an der Macht. Insbesondere seitdem der Politiker Agboyibo von der oppositionellen Partei CAR, der während der Übergangszeit bis zu diesen Wahlen als Premierminister eingesetzt war, im November 2007 sein Amt mit der Begründung niedergelegt hat, er habe nun seine Aufgabe erfüllt, die Übergangsregierung geführt und freie Wahlen organisiert, befinden sich nunmehr alle Regierungsposten in der Hand der RPT (vgl. zum Rücktritt Agboyibos Afrol News vom 13.11.2007 – www.afrol.com/printable_article/27209; darauf, dass auch der jetzige Premierminister Komlan Mally der RPT angehört und die RPT nun sämtliche wichtige Amtsträger im Staat stellt, während vor den Wahlen immerhin der Premierminister noch von der Oppositionspartei CAR kam, weist auch der Monatsbericht der Hanns Seidel-Stiftung für Togo vom November 2007 hin). Die Regierungspartei RPT sieht nach den Wahlen offenbar auch keinen Anlass mehr mit der UFC zu kooperieren. Der Generalsekretär der Regierungspartei RPT hat im Anschluss an die Wahlen gegenüber einem französischen Radiosender vielmehr prophylaktisch dargestellt, dass jetzt der Beweis erbracht sei, dass die RPT ’noch nie Wahlen gefälscht habe’ und ’seit jeher Opfer falscher Unterstellungen’ gewesen sei (Hanns Seidel-Stiftung, Monatsbericht Togo, November 2007 [ID 89118]). Auch eine solche Einstellung zeigt, dass hier wohl kein grundlegendes Umdenken stattgefunden hat. Nach wie vor sind auch die Verantwortlichen für die Massaker an der Opposition im Sommer 2005, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen stattfanden, im Amt. Die alten Seilschaften existieren fort (siehe z. B. Irinnews, Attacpame, 01.06.2005 zu den menschenrechtswidrigen Aktionen des ’Eyadema von Attacpame’ eines Neffen des früheren Diktators; siehe ferner Irinnews, Lome 21.06.2005 zur Ernennung von Kpatcha Gnassingbe, des älteren Bruders des jetzigen Präsidenten, zum Verteidigungsminister, der schon immer beste Verbindungen zu dem an den Menschenrechtsverletzungen maßgeblich beteiligten togoischen Militär hatte und zur Ernennung von Oberst Pitaluuna Ani Laokpessi, einem früheren Kommandeur der paramilitärischen Polizei zum Sicherheitsminister, der häufig der Folterung von Oppositionellen beschuldigt worden war). Auf diese personelle Kontinuität hat schon seinerzeit die Opposition hingewiesen (siehe UNHCR, Update vom 07.08.2006). (…)
Der Bericht des US-State-Departments zu Togo vom 11.03.2008 für den Berichtszeitraum 2007 stellt vielmehr fest, dass die Mitglieder der südlichen ethnischen Gruppierungen sowohl in der Regierung als auch im Militär nach wie vor unterrepräsentiert seien. Im gleichen Bericht wird zudem für den 21.08.2007 ein Vorfall geschildert, bei dem neu rekrutierte Polizeiagenten willkürlich Zivilisten in einem Bezirk von Lome zusammengeschlagen hätten. Die Polizei wird in diesem Bericht als nach wie vor generell ineffektiv und korrupt geschildert und außerdem wird festgestellt, dass die Kabye, obwohl sie nur 15 % der Bevölkerung ausmachen, 75 % der Armeeoffiziere und Soldaten stellen. Der Sonderberichterstatter der UN zur Folter bemerkt in seinem Bericht vom 06.01.2008 an den Menschenrechtsrat (A/HRC/7/3Add.5) [ID 91220] über seine Besuchsmission in Togo in der Zeit vom 10. bis 17.04.2007 (dort Ziff. 75 und 76), dass das Militär bei Demonstrationen aber auch bei der Organisation und Durchführung der Wahlen nach wie vor entgegen seinem klaren Auftrag eingesetzt wird und insoweit Polizeiaufgaben wahrnimmt und dass es keine klare Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Teilen der Sicherheitsbehörden gibt, sondern vielmehr die Grenzen zwischen Militär und Polizei von der Terminologie nach aber auch ihrer Ausbildung nach fließend sind. Im Jahresbericht von amnesty international 2008 (Annual Report 2008 zu Togo – http://thereport.amnesty.org/eng/regions/africa/togo [ID 97427]) wird schließlich erwähnt, dass im Februar 2007 das togoische Parlament zwar ein Gesetz über den Status der togoischen Streitkräfte verabschiedet hat, das die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Armee und ihre nichtpolitische Rolle sicherstellen soll, das aber in keiner Weise die Verantwortlichkeit von Sicherheitskräften regelt, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden.
Dass nach wie vor Straflosigkeit herrscht, ergibt sich aus dem Bericht des US-State-Departments zu Togo vom 11.03.2008 zum Berichtszeitraum 2007 und insbesondere auch aus dem genannten Bericht des Sonderberichterstatters der UN zur Folter (dort Ziff. 94 und 114–115), der insbesondere empfiehlt, dass die togoische Justiz alle Menschenrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2005 begangen wurde, verfolgen und die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen sollte. Die seinerzeit für die brutale Verfolgung der Opposition und die Ermordung zahlreicher Oppositionsmitglieder Verantwortlichen sind aber bisher in keinem einzigen Fall vor Gericht gestellt worden. Trotz offizieller Zusicherung, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, waren keine Fortschritte bei der strafrechtlichen Verfolgung früherer Menschenrechtsverstöße zu erkennen. (…)
Dem Bericht des Sonderberichterstatters zur Folter, also eines hochrangigen Menschenrechtsvertreters der Vereinten Nationen, über seinen Besuch im April 2007, der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar 2008 – zum Stichpunkt Folter auf Seite 10 – mit keinem Wort Erwähnung findet, ist auch zu entnehmen, dass nach wie vor ganz gravierende Foltervorwürfe bekannt geworden und Fälle von Folter durch togoische Sicherheitskräfte gegenüber inhaftierten Straftatverdächtigen oder Straftätern an der Tagesordnung sind (siehe den erwähnten Bericht dort Ziff. 82 ff. und 93 ff. sowie den Appendix mit zahlreichen Beispielsfällen). Auch wenn dies nicht notwendig inhaftierte Oppositionelle betreffen mag, ist doch eine weit verbreitete Folterpraxis bei Polizei und Sicherheitsbehörden, wie sie offenbar unverändert in Togo fortbesteht, kein Indiz für einen grundlegenden Regimewandel, der es einem seinerzeit vor diesen Sicherheitskräften vorverfolgt ausgereisten Togoer zumutbar machen würde, sich erneut dem Schutz dieses Staates zu unterstellen.
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den beiden erwähnten Jahresberichten von amnesty international nach wie vor auch im Jahr 2007 mehrere im Jahr 2005 festgenommene Oppositionelle und auch vermeintliche Kritiker der Regierung noch immer im Zentralgefängnis von Lome einsitzen und zumeist in den ersten Tagen ihrer Haft misshandelt und gefoltert worden sind. (…)
Schließlich kam es auch im Zusammenhang mit den Wahlvorbereitungen zu Behinderungen der Oppositionsparteien einschließlich der UFC, der ADDI und der UDS am 03.08.2007, deren Straßendemonstrationen verboten wurden mit der Begründung, sie behinderten die Wahlen. Am 20.10.2007 löste das Militär mit Tränengas eine Versammlung von UFC-Aktivisten auf, die ein CENI-Büro besetzen wollten. Dabei wurden die Demonstranten brutal geschlagen und beleidigt und nach UFC-Angaben wurden 10 Personen verletzt und 25 verhaftet (siehe US-State Department, Country Report Togo 2007 v. 11.3.2008, section 2 b und UFC, Meldung v. 22.10.2007, – www.ufctogo.com/imprimer.php3?id_article=1836). Auch der Monatsbericht der Hanns-Seidel-Stiftung vom Oktober 2007 [ID 87267] zu Togo berichtet davon, dass die UFC von massivem Wahlbetrug ausging und das Ergebnis angefochten habe und dass die blutige Zerschlagung eines Protestmarsches der UFC in Lome und die Unklarheiten bei der Stimmenauszählung nicht zur Annäherung der Parteien beigetragen habe.
Was die Unterbindung solcher Übergriffe angeht, wäre deren nachhaltige Ahndung und die Beendigung der Straflosigkeit hinsichtlich vergangener, gegenüber den Oppositionellen begangener Menschenrechtsverletzungen ein erster wichtiger Schritt für einen nachhaltigen Wandel, den das Regime aber bisher offenbar noch nicht gegangen ist. Statt klare strafrechtliche Sanktionen gegenüber den Verantwortlichen zu ergreifen und damit ein nachhaltiges Signal auch für die Zukunft und für die betroffenen Oppositionellen und deren Sicherheitsempfinden zu setzen, hat das Regime bislang nur anderweitige, für sich genommen untaugliche rein formale Schritte zu einer Versöhnung unternommen, die eine Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen nicht ersetzen können. (…)
Schließlich mag es zwar auch im Bereich der Pressefreiheit Fortschritte gegeben haben, gleichwohl sind auch hier nach wie vor Missstände feststellbar. (…)
Dass der UNHCR mittlerweile einen großen Teil der in die Nachbarländer Benin und Ghana geflohenen Togoer im Zuge einer freiwilligen Rückführungskampagne zurückgeführt hat (vgl. zuletzt Meldung des UNHCR vom 27.09.2007 – www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/print?tbl=NEWSid=46fbd2c32) besagt noch nicht, dass nunmehr von einem wirklichen nachhaltigen und grundlegenden Wandel der Situation ausgegangen werden könne. Dem Bericht des UNHCR vom 27.09.2007 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Vertreter des UNHCR vor Ort in Ghana bei einer Abschiedszeremonie für die freiwillige Repatriierung von weiteren 176 togoischen Flüchtlingen selbst erwähnt hat, dass Togo sich ’noch immer in einem Prozess der politischen Reform’ befinde, dass diese Togoer aber gleichwohl entschieden hätten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren und dafür die Unterstützung des UNHCR erhielten. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass der UNHCR etwa 13 300 in Ghana und Benin verbliebenen togoischen Flüchtlinge noch immer Hilfe leistet. Von einer voll umfänglichen Repatriierung kann also keine Rede sein. Ganz abgesehen davon kann eine ’freiwillige’ Rückkehr, für die es viele Gründe geben mag, zwar ein Indiz, aber kein sicherer Nachweis dafür sein, dass nun von einem Wegfall der Umstände ausgegangen werden müsste, die zur Verfolgung geführt haben (Art. 1 C Nr. 5 GFK). (…)
Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwar zahlreiche Geberländer, die Weltbank und das UNDP-Hilfswerk sowie insbesondere die EU nach Durchführung der Wahlen im Herbst 2007 zwar ihre bislang zurückgehaltene und eingefrorene Hilfe an Togo wieder aufgenommen haben, um so den Reformprozess zu unterstützen, dass aber auch die Geberländer selbst nach wie vor davon ausgehen, dass noch längst nicht alle 22 Punkte des Katalogs erfüllt sind, der seinerzeit mit der togoischen Regierung als Bedingung für weitere Hilfe vereinbart worden war. (…)
Unter all diesen Umständen bedarf es noch einer weiteren Phase der Konsolidierung und grundlegenden Reformen, bevor von einem Wegfall der Umstände im Sinne der oben benannten Vorschriften die Rede sein kann.
Es mag zwar sein, dass zurückkehrenden Oppositionellen, die vor vielen Jahren aus Togo politisch verfolgt geflohen sind, derzeit unter den aktuellen Umständen dort keine direkte politische Verfolgung mehr drohen würde, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen wäre eine Verfolgungswiederholung angesichts der genannten Hintergründe in absehbarer Zeit aber erst dann, wenn sich in den genannten Punkten weitere möglich durchgehende Reformschritte der Regierung aufzeigen lassen, die zu einem möglichen Ende der Straflosigkeit, zu einer vollständigen Herstellung der Meinungsfreiheit, zu einem grundlegenden Strukturwandel der Sicherheits- und Ordnungskräfte und vor allem auch zu einer Freilassung noch inhaftierter UFC-Oppositioneller und zu einer deutlichen Verbesserung der Lage im Hinblick auf Folterpraxis und Haftbedingungen genereller Art in Togo aufzeigen ließe. Daran fehlt es jedenfalls derzeit. Es mag sein, dass sich im Verlauf weiterer Jahre hier signifikante Verbesserungen ergeben können, wenn die Regierung insbesondere die nun von allen Gebern angekündigten Entwicklungshilfe tatsächlich sinnvoll in Reformen umsetzt, die über Lippenbekenntnisse hinausgehen, und wenn nicht nach Auszahlung der ersten großen Teile von Entwicklungshilfezahlungen ihr Interesse an Kooperation mit den Geberländern dann wieder erlischt (vgl. etwa zu der nach ihrer vorläufigen Aufnahme in die EU drastisch reduzierten Reformwilligkeit der Staaten Bulgarien und Rumänien im Bereich der Rechtsstaatsreformen die erhellende Analyse in der britischen Zeitschrift: The Economist, Ausgabe für die Woche v. 31.5. – 6.6.2008: ’Trust me – The theory and practice of the rule of law’). Insofern mag es aber durchaus auch so kommen, dass die korrupten Machteliten, die in Togo nach wie vor die Regierungsgewalt inne haben, sich zunächst weitgehend an den frisch fließenden Gebergeldern bereichern, dass sich die sozialen und politischen Missstände im Land, die insbesondere die Oppositionsparteien seit langem beklagt haben, nicht verbessern und dass es erneut, sollte die derzeit durch den Wahlmisserfolg noch beeinträchtigte UFC als größte Oppositionspartei hier keine Änderung feststellen können, wiederum politische Konflikte zwischen dem von ihr vertretenen Teil der Bevölkerung und der togoischen Regierung entstehen, die zu erneuten Repressionen führen können. Dass die togoische Regierung unter Präsident Gnassingbe auch ungeachtet des Drucks der internationalen Gemeinschaft und der Geberländer je nachdem wie es ihr opportun erscheint, aus innenpolitischen Gründen auch auf jedes Wohlverhalten verzichten kann, hat sie jedenfalls eindrucksvoll bewiesen, als sie nach internationalen Protesten gegen die faktische Einsetzung Gnassingbes als Staatspräsident im Wege der Beerbung des Präsidentenamts seines verstorbenen Vaters Eyadema zwar auf internationalen Druck hin im April 2005 eine Präsidentschaftswahl durchführte, in diesem Zusammenhang dann aber ein Massaker unter der Opposition mit ca. 500 Toten und 40 000 in die Flucht geschlagenen Menschen veranstaltete, um den wunschgemäßen Ausgang der Wahl sicherzustellen.
In Teilen der Rechtsprechung wurden Widerrufsentscheidungen zu Togo deshalb in diesem Sinne mit der Begründung aufgehoben, die Lage in Togo erfordere erst noch einen längeren Beobachtungszeitraum bevor von einer hinreichenden Rückkehrsicherheit vorverfolgter Togoer ausgegangen werden könne (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.11.2007 - 5 A 209/07 [6 S., M12286] - und im Anschluss daran VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 27.03.2008 - 2 K 1329/07.MW - [9 S., M13512]; a. A. aber, nämlich für eine hinreichende Sicherheit trotz vorverfolgter Ausreise allein mit Blick auf die Wahlen und die Wiederaufnahme der an demokratische Fortschritte geknüpften EU-Hilfe VG Oldenburg, Urt. v. 19.11.2007 - 7 A 3486/04 - und VG Osnabrück, Urt. v. 25.03.2008 - 5 A 23/08 - [4 S., M13657] [allerdings hier für den Fall einer unverfolgten Ausreise]; für eine fehlende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Hinblick auf die im Lagebericht des Auswärtigen Amts von 2008 zu Togo bezüglich unverfolgt seinerzeit ausgereister Togoer: VG Minden, Urt. v. 11.03.2008 - 10 K 208/08.A - und VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2007 - 12 K 4367/07.A - unter Bezug auf die Wahlen im Oktober 2007 sowie VG München, Urt. v. 13.03.2008 - M 25 K 07.50909 - unter Berufung auf den aktuellen Jahresbericht des AA 2008 und das Fehlen weiterer Verfolgungsfälle; ebenso VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.01.2008 - 10a K 2487/02.A - [22 S., M12972] unter Hinweis auf die Wahlen und die wieder hergestellte Presse- und Meinungsfreiheit. Für eine fehlende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für Oppositionelle bei unverfolgter Ausreise auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.01.2007 - 4 L 381/04). (…)"
Einsender: Dr. Treiber, RiVG, Freiburg

SFH: Behandlung von HIV/AIDS und Schizophrenie
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragenbeantwortung vom 11.6.2008: "Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids und Schizophrenie" (ID 98426)

"(…) 1 Allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung in Togo

Das Gesundheitssystem in Togo umfasst alle 35 administrativen Distrikte. Die öffentlichen Einrichtungen bestehen aus 515 medizinischen lokalen Primäreinrichtungen (USP – Unités de soins périphériques), aus 26 Distriktspitälern, 6 Regionalspitälern und 3 Universitätsspitälern (CHU – Centres Hospitaliers Universitaires). Neben dem öffentlichen Gesundheitssektor gibt es auch private, gewinnorientierte und gemeinnützige, teilweise kirchliche Institutionen.(2) Im Umkreis von 5 Kilometern um ihren Wohnort haben etwa 88 Prozent der Bevölkerung Zugang zu einer medizinischen Einrichtung, 62 Prozent finden im Umkreis von in 2,5 Kilometern eine ärztliche Institution.(3)
Ein grosses Problem ist der Mangel an qualifiziertem Personal im öffentlichen Gesundheitswesen. Nur in der Hälfte aller medizinischen Primäreinrichtungen arbeiten zum Beispiel KrankenpflegerInnen, alle anderen werden von nichtdiplomiertem Personal besetzt. In den ländlichen Regionen spitzt sich dieses Problem noch zu. Das Personal ist oft demotiviert, da die Löhne niedrig und die Arbeitsbedingungen schlecht sind. Viele Spezialistinnen und Spezialisten wandern deswegen ins Ausland ab. Der Zustand der öffentlichen Einrichtungen ist schlecht, die Infrastruktur baufällig oder veraltet. Adäquates Arbeitsmaterial ist nicht immer vorhanden. Dem Staat fehlt es einerseits an Geld, andererseits an einer effizienten Administration, um die Mängel zu beheben.(4)
Die Medikamentenverteilung wird von CAMEG (Centrale d’Achat de Médicaments Essentiels et Génériques) in Lomé koordiniert. Jedoch ist der Zugang zu den Heilmitteln unzureichend gewährleistet. Der Schwarzhandel mit Arzneien, die ungenügenden Qualitätskontrollen, die hohen Kosten der Markenmedikamente und einiger Generika sind die grössten Defizite, welche behoben werden müssten, damit der Zugang der Bevölkerung zu Qualitätsmedikamenten zu fairen Preisen erleichtert werden könnte.(5)
Alle ärztlichen Behandlungen sind kostenpflichtig. Die PatientInnen bezahlen die Leistungen und Medikamente in bar direkt bei der Konsultation. Nur Impfungen und Mittel zur Familienplanung sind gratis.(6) Allgemein kann gesagt werden, dass nahezu alle Medikamente und medizinischen Dienstleistungen in Togo erhältlich sind, wenn der/die PatientIn in der Lage ist, die manchmal hohen Preise selber zu bezahlen.(7) Die sozioökonomische Krise in Togo erschwert der Bevölkerung den Zugang zu den medizinischen Einrichtungen zusätzlich.
Es gibt die Möglichkeit, in Togo eine allgemeine Krankenversicherung abzuschliessen. Wer über genügend finanzielle Mittel verfügt, kann sich allgemein oder in einer Privatversicherung versichern lassen. Nach den uns vorliegenden Informationen kommt dies aber äusserst selten vor.(8)

2 Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids

Es liegen nur geschätzte Zahlen zur HIV/Aids-Rate in Togo vor, da schon seit längerem keine Erhebungen mehr gemacht wurden. UNAIDS schätzte im Jahr 2006 die Zahl der infizierten Personen in Togo auf 3,2 Prozent.(9) Während 18 000 PLWHA (persons living with HIV/Aids) Zugang zu ART (antiretrovirale Therapie) benötigten, erhielten aber nur 6500 die notwendigen Medikamente.(10) Die Behandlung der erkrankten Personen mit ART ist in 26 öffentlichen Einrichtungen, in 21 privaten Institutionen und in 23 Hilfswerken möglich.
Zu den externen Gebern im Bereich HIV/Aids zählte hauptsächlich der Global Fund gegen AIDS, Tuberkulose und Malaria. Die Finanzierungen durch den Global Fund sind momentan aber ungewiss. Die zweite Rate der Subventionierungen wurde aufgrund eines Korruptionsverdachtes noch nicht ausbezahlt, und die Gelder für Togo wurden 2006 eingefroren. Im November 2007 wurde dieser Entschluss überprüft und erneut abgelehnt, da sich die Situation nicht verbessert hatte. 2009 wird dieser Entschluss erneut überprüft werden.
Die ART-Medikamente werden nicht über private, sondern nur über die staatliche Abgabestelle CAMEG verkauft.(11) Wenn PLWHA die finanziellen Mittel und eine ärztliche Überweisung haben, sollten sie eigentlich direkt Zugang zu ART erhalten.(12) Theoretisch gibt es auch First- und Second-Line Behandlung.(13) (…) Seit Januar 2007 war der Zugang zu ART aber wiederholt unterbrochen und ist instabil. Kurz- und mittelfristig ist damit zu rechnen, dass die Versorgung instabil bleibt, da die Anträge der togolesischen Regierung auf finanzielle Unterstützung durch den Global Fund wiederholt abgelehnt wurden und die komplette Versorgung von ausländischen Akteuren abhängt. PLWHA und Aktivisten weisen drauf hin, dass die instabile Versorgung Leben gefährdet. So waren zwischen Oktober und November 2007 zahlreiche PLWHA für Wochen ohne Medikamente.(15) Neu an HIV/Aids erkrankte Menschen werden mangels Kapazitäten nicht in die noch bestehenden subventionierten Programme der Regierung und des Global-Fund-Programms aufgenommen.(16) Das Regierungsprogramm nimmt derzeit ebenfalls keine neuen PLWHA mehr auf.(17) (…)
Es liegen uns sehr unterschiedliche Informationen bezüglich der Preise der Behandlungskosten von HIV/Aids vor. Nach dem Rückzug des Global Funds musste das Ziel aufgegeben werden, die Kosten auf 2.5 Dollar (1000 CFA) pro Monat zu senken. Im Mai 2007 konnten die Preise aber trotzdem nochmals von 20 auf etwa 10 Dollar (4350 CFA) im Monat verringert werden. Die monatlichen Kosten variieren je nach Medikamentenlinien zwischen 30 Dollar (5000 CFA) und 108 Dollar (45 000 CFA).(19) Eine andere Informantin gibt etwas niedrigere Preise an. Sie beziffert die Kosten für ART zwischen 15 und 20 Euro pro Monat. Triomune, das am häufigsten verwendete Medikament, kostet laut derselben Auskunftsperson sogar nur 1.5 Euro.(20) Die Viral Load Analysis(21) kann in Togo nicht durchgeführt werden. Die Laboruntersuchung CD4(22) wird in einigen medizinischen Einrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt.(23) An anderen Orten betragen die Preise der monatlichen Laboruntersuchungen etwa 57 Dollar (24 000 CFA), die Behandlung opportunistischer Infektionen kostet je nach Typ zwischen 2 Dollar (1000 CFA) und 60 Dollar (25 000 CFA) pro Monat.(24) Durchschnittlich muss man mit 72 Dollar (30 000 CFA) pro Monat für weitere Therapiekosten rechnen.(25) (…)

3 Behandlungsmöglichkeiten von Schizophrenie

Einleitend beziehen wir uns zu Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten auf Ausführungen, die wir in früheren Gutachten bereits gemacht haben und die nach wie vor Gültigkeit haben.(32)
In der Hauptstadt Lomé existieren mehrere psychiatrische Versorgungsstrukturen. 40 Kilometer von Lomé entfernt gibt es das staatliche ’Psychiatrie-Hospital Aneho’ (= l’hôpital psychiatrique de Zébévi = Centre Psychiatrique de Zébé = l’Hôpital Psychiatrique de Zébé/Zeebe) mit 150 Betten, wo PatientInnen hospitalisiert, behandelt und gepflegt werden. Am ’Centre Hospitalier Universitaire CHU Tokoin’ in Lomé gibt es zehn Betten für Psychiatrie-PatientInnen.(33) Gemäss Auskunft von Pater Marian Schwark von Caritas Togo an die SFH vom 4. November 2006 haben die Frères de Saint Jean de Dieu in Lomé-Agoenyivé eine Einrichtung für psychisch Kranke, die auf den Strassen von Lomé leben, eröffnet.(34)
Gemäss Angaben der Association France-Togo Psy (AFTPSY) vom November 2005 ist die reale Versorgungslage und der Zugang zu Fachpersonal jedoch schlecht: In Togo gibt es einen Neurologen pro eine Million EinwohnerInnen, einen Psychiater pro zwei Millionen EinwohnerInnen und einen Psychologen pro 500 000 EinwohnerInnen.(35) Ob die betreffende Person direkt eintreten kann, muss mit den zuständigen ÄrztInnen vor der Rückreise vereinbart werden. Eine Garantie gibt es aufgrund der begrenzten Kapazitäten nicht.
Die Kosten für eine psychologische oder psychiatrische Behandlung müssen nach Auskunft von Pater Marian Schwark (Caritas Togo) und von Dr. Dassa die Personen/ Familien selbst tragen.(36) Versicherungen bezahlen diese Behandlungen nicht. Die Kosten von Psychopharmaka (zum Beispiel Antidepressiva) können stark variieren und hängen vom Beschaffungsweg ab (Import über NGOs, Direktkauf bei Apotheken etc.). Die NGO AFTPSY unterstützt zum Beispiel die Einrichtungen in Aneho und Lomé mit Medikamentenlieferungen.(37) Gemäss Auskunft von Pater Marian Schwark (Caritas Togo) sind die Medikamente für TogolesInnen mit durchschnittlichem Einkommen ansonsten sehr teuer. (…)"

(2) WHO, Stratégie de coopération de l’OMS avec les pays. République du Togo, 2004–2007, Quelle: www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccs_tgo_fr.pdf.
(3) République Togolaise, Suivi de la déclaration d’engagement sur le VIH, Rapport sur les indicateurs de base, 2008, Quelle: http://data.unaids.org/pub/Report/2008/togo_2008_country_progress_report_fr.pdf.
(4) WHO, Stratégie de coopération de l’OMS avec les pays. République du Togo, 2004–2007 und Togoforum, Le système sanitaire togolais à l’agonie, le CHU Tokoin, un mouroir pour les patients, lieu de la misère pour le personnel, 7. Mai 2008, Quelle: http://togoforum.net/blogs/comment_va_ma_cit_.
(5) WHO, Stratégie de coopération de l’OMS avec les pays. République du Togo, 2004–2007.
(6) WHO, Stratégie de coopération de l’OMS avec les pays. République du Togo, 2004–2007 und WHO, Document de Travail n°7, Renforcement de la gestion sanitaire du Togo, Quelles leçons en tirer?, 2006, Quelle: www.who.int/management/WP7Togo.pdf
(7) E-Mail-Auskunft Marian Schwark, Caritas Togo an die SFH, vom 29. Mai 2008, Auskunft eines Paters von Caritas Internationalis in Lomé. "En ce qui concerne vos questions, je peux vous assurer qu’on peut tout acheter au Togo et on peut avoir toutes sortes de consultations médicales si l’on a assez d’argent."
(8) E-Mail-Auskünfte an die SFH von Marian Schwark, Caritas Togo, vom 29. Mai 2008, Dr. Dassa, Psychotherapeut in Lomé, vom 29. Mai 2008, Ginette Johnson, Pharmazeutin und Repräsentatin des Netzwerkes Santé Tropicale, vom 27. Mai 2008 und E. Novon, Präsident der HIV/Aids-NGO AMC (Aides médicales et Charité) in Lomé, vom 30. Mai 2008.
(9) République Togolaise, Suivi de la déclaration d’engagement sur le VIH, Rapport sur les indicateurs de base, 2008.
(10) IRIN, Togo: Haphazard supply of AIDS drugs endangers lives, 5. Dezember 2007.
(11) E-Mail-Auskunft an die SFH vom 3. Januar 2008 von Ami Moore, Autorin von "Sexual risk behavior among people living with HIV/AIDS in Togo". Der Katalog der Medikamente, welche bei CAMEG erhältlich sind, kann unter www.cameg-togo.tg/Catalogue/tabid/662/Default.aspx eingesehen werden.
(12) E-Mail-Auskunft vom 14. November 2007 an die SFH von Vincent Pitche, Koordinator von Programme national de lutte contre le SIDA, Lomé/Togo und Mitglied vom Global Fund/Country Coordinating Mechanism.
(13) Second-Line-Medikamente werden eingesetzt, wenn sich Resistenzen gegen First-Line- Medikamente […] gebildet haben. Sie sind meistens teurer.
(15) IRIN, (…) 5. Dezember 2007 [a. a. O.].
(16) E-Mail-Auskunft (…) von Ami Moore (…) [a. a. O.] und E-Mail-Auskunft an die SFH vom 6. Juni 2008 des Kommunikations-und Präventionsbeauftragten der NGO Espoir de Vie Togo, die sich für PLWHA einsetzt.
(17) E-Mail-Auskunft (…) von Ami Moore (…) [a. a. O.].
(19) Obscurity Central, Tama: Treatment in Togo, (Blog eines PeaceCorps-Mitarbeiters in Togo), 3. Juli 2007, Quelle: togototogo.blogspot.com; E-Mail-Auskunft an die SFH (…) von Ami Moore (…) [a. a. O.] und E-Mail-Auskunft an die SFH (…) [von] der NGO Espoir de Vie Togo (…) [a. a. O.].
(20) E-Mail-Auskunft an die SFH von einer Pharmazeutin und Repräsentantin des Netzwerkes Santé Tropicale in Lomé vom 27. Mai 2008. "Le Zyprexa couterait à peu près 60 Euro; pour les ART, une structure est habileté à les dispenser à un prix subventionné de 15 à 20 Euro par mois. Mais le Triomune qui est la molécule la plus utilisée coûte 1,5 Euro.".
(21) Die Viral Load Analysis, auch Viruslast genannt, wird als Anhaltspunkt für den Beginn einer antiretroviralen Behandlung und ihre Wirksamkeit, sowie als Kennzeichnung für den Krankheitsverlauf verwendet.
(22) CD4-Zellzahl gibt Aufschluss über das Stadium der HIV-Infektion.
(23) E-Mail-Auskunft an die SFH des Präsidenten von AMC (Aide médicale et charité) einer NGO, die sich für Menschen mit HIV/Aids einsetzt. "La numérotation des lymphotcytes T CD4 est désormais gratuite, mais les autres analyses sont payantes. La charge virale ne se fait pas au Togo."
(24) E-Mail-Auskunft vom 14. November 2007 an die SFH von Vincent Pitche, Coordonnateur du Programme national de lutte contre le SIDA, Lomé/Togo und Mitglied vom Global Fund/Country Coordinating Mechanism.
(25) E-Mail-Auskunft an die SFH (…) von Ami Moore (…) [a. a. O.].
(32) SFH, Togo, Psychiatrische / psychologische Versorgung, 21. November 2006, Quelle: www.osar.ch/2006/12/06/togo_061121healthpsychiatry.
(33) Association France-Togo Psy, Santé mental au Togo, 18. November 2005, Quelle: http://aftpsy.assoc.free.fr/news.php.
(34) E-Mail von Marian Schwark, Caritas Togo, an die SFH vom 4. November 2006.
(35) Association France-Togo Psy, Santé mentale au Togo, 18. November 2005.
(36) E-Mail-Auskunft von Dr. Dassa an die SFH vom 18. November 2006.
(37) Association France-Togo Psy, Subvention et dons de Sanofi Aventis, 27. Juli 2006.

Rechtsprechung:
VG Hannover: Trotz Reformen und Verbesserung der innenpolitischen Lage in Togo keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 5.5.2008 - 4 A 3445/07 - (12 S., M13364)
VG Hamburg: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 14.4.2008 - 20 A 419/07 - (16 S., M13631)
VG Neustadt a. d. W.: Noch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung.
Urteil vom 27.3.2008 - 2 K 1329/07.NW - (9 S., M13512)
VG Osnabrück: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung mehr.
Urteil vom 25.3.2008 - 5 A 23/08 - (4 S., M13657)

Tunesien

Amnesty: Misshandlungen von Abgeschobenen
Amnesty International, Bericht vom 23.6.2008: "In the Name of Security: Routine Abuses in Tunisia" (ID 99013)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Hier werden zahlreiche Fälle von Menschenrechtsverletzungen an Personen dokumentiert, die unter den Bestimmungen des Anti-Terrorismus-Gesetzes vom 10. Dezember 2003 festgenommen wurden. Der nachfolgend zitierte Auszug beschäftigt sich mit Fällen von Misshandlungen von Menschen, die aus europäischen Staaten sowie aus Ägypten und den USA nach Tunesien abgeschoben wurden.

Aus dem Dokument:
"(…) It is not clear how many Tunisian nationals suspected of involvement in terrorism-related activities or terrorist links – by the Tunisian or the other foreign government authorities – have been returned to Tunisia in recent years. What is clear, however, is that those known to have been returned against their will by foreign governments, including Egypt, France, Italy, Luxembourg and the US, have suffered a wide range of human rights violations, including prolonged incommunicado detention, torture and other ill-treatment, and flagrantly unfair trials, including before military courts.
Some foreign governments have argued that the use of bilateral measures such as ’diplomatic assurances’ (or ’diplomatic contacts’) eliminates the risk that Tunisians suspected of involvement in terrorism either abroad or in Tunisia will be arrested and tortured or otherwise ill-treated if they are returned to Tunisia. However, attempting to use such ’assurances’ to facilitate the return of individuals at risk is inconsistent with international human rights obligations in a range of ways. First, in seeking or accepting these assurances, sending governments effectively turn a blind eye to the vast majority of torture taking place in the receiving country. This is inconsistent with the obligations of all states to co-operate to bring serious violations of the prohibition of torture to an end and not to recognize a situation of such violations as lawful. Further, given that receiving countries such as Tunisia already fail to comply with their legally binding obligations under multilateral treaties prohibiting torture, it is difficult to see how non-binding diplomatic assurances offer any better guarantee of compliance. Even if post-return monitoring mechanisms were put in place, neither state has an actual incentive to discover or disclose violations should they occur. Finally, such assurances provide no means to remedy violations should they occur; their ability to prevent such violations in the first place is therefore even less plausible. In short, Amnesty International rejects any attempt to use ’diplomatic assurances’ to justify the return of foreign nationals who face a real risk of torture or other-ill treatment on return, as is the case for Tunisian nationals who are considered to be a security threat.
Requests for assurances against torture and other ill-treatment were made by a number of European countries when they sought to deport Tunisian nationals suspected of terrorism back to Tunisia. The Tunisian authorities have not given such assurances. Instead, they have repeatedly asserted that Tunisia is a state of law and its domestic legislation and international human rights obligations have provisions providing protection and safeguards against torture and other ill-treatment. This was, for instance, the case in relation to the request from the Italian authorities asking the Tunisian government to provide assurances that Tunisian national, Nassim Saadi, would not be tortured or otherwise ill-treated when sent back to Tunisia. The Tunisian authorities replied that ’… the Tunisian laws in force guarantee and protect the rights of prisoners in Tunisia and secure to them the right to a fair trial. The Minister would point out that Tunisia has voluntarily acceded to the relevant international treaties and conventions.’(38) Later the European Court of Human Rights (ECHR) issued a decision in February 2008 re-affirming the absolute prohibition of torture and that ’the deportation of the applicant to Tunisia would constitute a violation of Article 3 of the Convention’. However, a few months later, on 3 June 2008, the Italian authorities forcibly returned another Tunisian Sami Ben Khemais Essid to Tunisia, despite interim measures from the ECHR requesting Italy to suspend the expulsion until it examines his allegations that he will be at risk of torture and other ill-treatment in Tunisia. Sami Ben Khemais Essid was arrested on arrival and will be retried before a military court in Tunis on 2 July 2008. This occurred after he challenged on 6 June 2008 a 10-year prison sentence that had previously been imposed on him in his absence by a Tunisian military court.
While Amnesty International welcomes Tunisia’s non-participation in schemes to use diplomatic assurances to circumvent the prohibition of torture and other ill-treatment, it regrets the gaping discrepancies that exist between the Tunisian government’s statements and the practices of the security forces against detainees, including those that were forcibly returned to Tunisia.
Most of the detainees who were forcibly returned from abroad have been arrested upon arrival in Tunisia. They were held in prolonged incommunicado detention, lasting weeks or months, in which the detention is not acknowledged or the fate or whereabouts of the detainee is concealed, a situation that amounts to enforced disappearance. They later told their families and lawyers that they were subjected to torture and other ill-treatment but none of their allegations are known to have been investigated by the Tunisian authorities. The case files of those returned from abroad and detained generally include no documentation indicating or acknowledging their return and police reports include no or only vague information indicating that the detainee was arrested in Tunisia. They were tried and convicted of terrorism activities abroad and sentenced to prison terms; some were tried before military courts although they were civilians.(…)"

(38) See ECHR, SAADI v. ITALY (Application no. 37201/06), 28 February 2008 [ASYLMAGAZIN 4/2008, S. 16], para. 55.

Türkei

VG Freiburg: Eigenbeteiligung bei stationärer Behandlung
Urteil vom 5.5.2008 - A 5 K 631/06 - (9 S., M13447)
"(…) Die Klage hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. (…)
Dem Kläger droht bei einer Abschiebung in die Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund seiner schweren – transplantationsbedürftigen – Lebererkrankung. (…)
Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass in der Türkei Inhabern der ’Yesil Kart’ (Grüne Karte) grundsätzlich das staatliche Gesundheitssystem kostenlos in Anspruch nehmen können und dass bis zur Ausstellung dieser Karte die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt ist. Des Weiteren kann ein türkischer Staatsangehöriger, der in die Türkei zurück kehrt, – bis zur Ausstellung einer ȁ