Liebe Leserinnen und Leser,
wer sich noch an die hitzigen Debatten erinnern kann (oder besser: erinnern
möchte), von denen 1993 die Änderung des Artikels 16 GG begleitet wurde, der
mag sich dieser Tage verwundert die Augen reiben: Da wird vom Bundesinnenminister
eine grundlegende Reform des Ausländerrechts auf den Weg gebracht, die weitreichende
Konsequenzen auch und gerade für Asylsuchende und Flüchtlinge vorsieht, aber
eine breite öffentliche Diskussion der geplanten Änderungen kommt nur schleppend
in Gang.
Wenn es denn im Kalkül von Minister Schily lag, den Entwurf für das Zuwanderungsgesetz
mitten in der Sommerpause zu präsentieren und ihn einige Wochen später bereits
durch das Kabinett zu bringen (dies bei einem Gesetz, das erst zu Beginn des
Jahres 2003 in Kraft treten soll), so ist diese Rechnung in den ersten Wochen
weitgehend aufgegangen. In spontanen Stellungnahmen und Pressekom- mentaren
hielt sich die Kritik von politischer Seite jedenfalls anfangs noch deutlich
in Grenzen. Dies ist insoweit verständlich, als auf den ersten Blick das Werk
aus dem Ministerium ja nur wenig Vorschläge zu enthalten scheint, mit denen
nach der Debatte um den Bericht der Süßmuth-Kommission nicht ohnehin zu rechnen
gewesen wäre. Dieser erste Eindruck täuscht hier wohl doch gewaltig.
Mittlerweile ist die Union auch wegen interner Unstimmigkeiten auf einen etwas
verwirrenden Kurs zwischen Fundamentalkritik (da der Gesetzentwurf keine Begrenzung
der Zuwanderung vorsehe) und Kompromissangeboten in Richtung Regierung eingeschwenkt
(Zustimmung der Union sei möglich, wenn sich der Bund an den Integrationskosten
beteiligt). Nach den bisher bekannt gewordenenen Angaben scheint es in punkto
Flüchtlingsrecht keine grundlegenden Differenzen ziwschen Rot und Schwarz zu
geben.
Aus Sicht der Nichtregierungsorganisationen gibt dieser Umstand Anlass zur Besorgnis.
Als sich nämlich die Experten der Verbände und Initiativen den Gesetzentwurf
im Detail vornahmen, wuchs der Stapel von Einwänden und Bedenken beinahe täglich
an. Das aus Sicht von Asylpraktikern schwerwiegendste Problem zeigt sich hier
bei der Frage, was eigentlich an die Stelle der Duldung treten soll - deren
Abschaffung der Gesetzentwurf bekanntlich vorsieht. Hier ergibt eine nähere
Analyse, dass nur einem kleinen Teil der bislang Geduldeten eine reelle Chance
eingeräumt wird, eine Verbesserung ihres Aufenthaltstitels zu erreichen. Der
Mehrzahl drohen hingegen die Einweisung in spezielle Ausreisezentren, sowie
der Verlust sozialer Leistungen. Den Paritätischen Wohlfahrtsverband hat dies
zu der Kritik veranlasst, der Gesetzentwurf behandele Menschen wie Waren, die
beliebig ein- und ausgeführt werden könnten, PRO ASYL bezeichnete das Werk als
"Zumutung".
Und jetzt liegt auch eine umfangreiche gemeinsame Stellungnahme von Wohlfahrtsverbänden
und Initiativen vor. Wir dokumentieren in diesem Heft einen Auszug (gemeinsam
mit den Passagen des Gesetzentwurfs, auf die sich die Stellungnahme bezieht),
möchten zugleich aber darauf hinweisen, dass in dem Papier noch zahlreiche weitere
Kritikpunkte aufgeführt werden. Es lohnt sich also, sich den Text im Wortlaut
bei einer der Organisationen zu besorgen, die die Stellungnahme bislang unterzeichnet
haben. Hoffentlich können auch wir auf diese Weise unseren bescheidenen Beitrag
dazu leisten, dass die Debatte um den Gesetzentwurf nochmal Fahrt aufnimmt -
wer die Kritik der Verbände zur Kenntnis nimmt, wird sehen, wie groß der Bedarf
für eine deutliche Positionierung einer kritischen Öffentlichkeit jetzt ist.
Ihr Michael Kalkmann
Aufhebung von Entscheidungsstopps beim BAFl
Seit dem Juli 2001 werden beim Bundesamt wieder Anträge von Asylbewerbern
aus Afghanistan, der Demokratischen Republik Kongo, Sierra Leone und von tschetschenischen
Volkszugehörigen aus Russland bearbeitet. Dies hat das Bundesinnenministerium
den Ländern am 09. Juli mitgeteilt. Die Aufhebung des Entscheidungsstopps wird
in dem Schreiben damit begründet, dass Entscheidungen "auf Grund der aktuellen
Informationsdichte... und der Erweiterung des Begriffs der quasistaatlichen
Verfolgung durch das Bundesverwaltungsgericht" nun wieder möglich seien.
Stellenvermittlung für Rückkehrer
Eine Bewerber- und Stellenvermittlung für Rückkehrer nach Kosovo, Bosnien-Herzegowina,
Serbien und Montenegro bietet die AGEF (Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte
im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit) an. Interessenten
können hierfür Bewerbungsformulare bei der AGEF (www.agef.de)
sowie bei den Arbeitsämtern erhalten. Zusätzlich hat die gemeinnützige Gesellschaft
Büros in Pristina, Banja Luka und Belgrad eingerichtet. Auf der genannten Internetseite
findet sich auch ein Stellenreport.
Materialien für Kinder zum Thema Asyl/Flüchtlinge
Wie kann Kindern und Jugendlichen das Thema Asyl und Flüchtlinge näher gebracht
werden? Das Diakonische Werk hat hierzu eine Broschüre zusammengestellt, in
der sich zahlreiche Materialien finden, die vom Kindergarten bis zur Konfirmandengruppe
und darüber hinaus eingesetzt werden können. Da geplant ist, die Broschüre ständig
zu aktualisieren, ist das Diakonische Werk für Hinweise auf weitere Materialien
dankbar.
Baden-Württemberg: Streit um Rechtsberatung geht in neue Runde
In der letzten Ausgabe berichteten wir vom Erfolg der Stuttgarter Caritas in
einem Prozess, den die örtliche Anwaltskammer wegen eines möglichen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz durch einen Caritas-Mitarbeiter angestrengt
hatte (wir dokumentieren Auszüge aus dem Urteil des LG Stuttgart in diesem Heft
unter der Rubrik Asylverfahrens- und -prozessrecht). Die Rechtsanwaltskammer
hat nun Berufung eingelegt, ein Termin für die Verhandlung beim OLG wurde für
den 09.11.2001 anberaumt.
Bayern: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen Exilo/Lindau ein
Ebenfalls wegen möglicher Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz hatte
die Staatsanwaltschaft Kempten gegen Gisela von Maltitz, die Geschäftsführerin
des Zentrums zur Behandlung von Folteropfern "exilio" in Lindau, ermittelt.
Nun wurden die Ermittlungen nach über einem Jahr eingestellt. Ihre Verfügung
begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass "...die Betroffene nicht im eigenwirtschaftlichen
Interesse sondern im Interesse behörden-unkundiger Mitbürger gehandelt hat."
Berlin: Verbesserungen der Ausstattung des Abschiebungsgewahrsams
Die neue rot-grüne Koalition hat gemeinsam mit der PDS Änderungen im Abschiebungsgewahrsam
des Landes Berlin auf den Weg gebracht. Unter anderem sollen die Innenvergitterung
der Fenster und die Trennscheiben im Besucherraum entfernt werden. Darüber hinaus
soll eine ständige psycho-soziale Betreuung eingerichtet werden. Eine entsprechende
Aufforderung an den Senat wurde vom Innenausschuss des Abgeordnetenhauses verabschiedet.
Schleswig-Holstein: Doch kein Abschiebungsstopp nach Mazedonien
Verwirrung entstand um einen Artikel der tageszeitung vom 14. August, in
dem ein Sprecher des Kieler Innenministeriums mit der Aussage zitiert wurde,
Schleswig-Holstein plane im Alleingang einen Abschiebungsstopp für mazedonische
Staatsangehörige. Noch am selben Tag dementierte das Innenministerium allerdings
die taz-Meldung gegenüber dem Flüchtlingsrat. Zuvor hatte das Innenministerium
in Schleswig-Holstein Ende Juli die Ausländer- behörden des Landes darum gebeten,
keine Abschiebungen nach Mazedonien zu veranlassen, da mit den anderen Ländern
die Möglichkeit eines Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG geprüft würde. Dass
eine derartige Übereinkunft zwischen den Bundesländern getroffen werden könnte,
wurde aber zwischenzeitlich vom Bundesinnenministerium ausgeschlossen.
Frankreich: "Asylsuchende werden in der Transitzone ausgehungert"
Wie Le Monde berichtet, haben Mitarbeiter der Flüchtlingshilfsorganisation
La Cimade bei einem Besuch des Flughafens Roissy-Charles-de-Gaulle 40
Menschen vorgefunden, die sich seit mehreren Tagen im Bereich zwischen dem Ankunftsschalter
und der Passkontrolle aufhalten mussten: Offenbar hatte sich die Grenzpolizei
PAF geweigert, es den Personen aus Kamerun, Somalia und dem Irak zu ermöglichen,
Asylanträge zu stellen. Ein Sprecher der Air France-Gewerkschaft CFDT bezeichnete
dieses Vorgehen als "systematisch", die PAF gebe Einreisenden ohne gültige Papiere
in sehr vielen Fällen keinerlei Instruktionen, wohin sie sich zu wenden hätten.
Somit bliebe Asylsuchenden häufig nur die Möglichkeit, zurückzukehren, wenn
ihnen Nahrung und Geld ausgingen. Die Praxis der PAF war bereits im April von
den Organisationen amnesty international, Anafé und Cimade gegenüber der französischen
Regierung kritisiert worden - geändert hat sich dem jüngsten Bericht zufolge
nichts (Artikel von LeMonde.fr v. 29.08.01, M1005).
Frankreich: Bilanz der Aufnahme von Kosovo-Albanern
Bei einem Treffen in Lyons zog forum réfugiés eine positive Bilanz des einmaligen
Programms, in dessen Rahmen die Flüchtlingshilfsorganisation 1999 die Koordinierung
der Aufnahme von Kosovo-Albanern übernommen hatte, welche aus Mazedonien nach
Frankreich ausgeflogen worden waren. Bemerkenswert ist hier vor allem, dass
nach einer Mitteilung des französischen Innenministeriums die Aufnahmeerlaubnis
für jene Kosovaren, die noch nicht zurückgekehrt sind, auch in diesem Jahr automatisch
und ohne Auflagen verlängert werden soll. Zugleich weist die Organisation aber
darauf hin, dass die Erfahrungen des Kosovo-Programms in auffallendem Kontrast
zu den aktuellen Entwicklungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen in Frankreich
stehen: Anstelle des erfolgreich erprobten Zusammenwirkens von nicht-staatlichen
und staatlichen Institutionen zeige sich hier ein Trend zur Unterbringung in
großen Zentren ohne die Mitwirkung von NGOs.
Europagipfel der Flüchtlingsinitiativen vorverlegt
Aufgrund der Ereignisse von Genua hat der Europäische Flüchtlingsrat die
Idee fallen gelassen, das Treffen seiner Mitgliedsorganisationen im Dezember
parallel zum EU-Gipfel in Laeken/Belgien (14.-16.12.2001) abzuhalten: Beim ursprünglich
geplanten Termin hätte die Tagung nach Ansicht der Veranstalter mit einer geringeren
Aufmerksamkeit der Medien sowie mit möglichen Behinderungen durch erhöhte Sicherheitsmaßnahmen
rechnen müssen. Das Treffen wird nun eine Woche früher stattfinden. Genaueres
wird noch bekannt gegeben.
ECRE-Asylstatistik und Jahresbericht für 2000
Wie weit Europa nach wie vor von einer einheitlichen Asylpraxis entfernt
ist, wird aus dem Jahresbericht des Europäischen Flüchtlingsrates für 2000 deutlich,
der jetzt erschienen ist: Große Unterschiede zeigen sich schon bei der Zahl
der registrierten Anträge (vgl. untenstehende Tabelle), aber auch bei den Herkunftsländern
der Asylsuchenden - Beispiele: Während Deutschland das Haupt-Zielland für irakische
und türkische Staatsangehörige war, wurden in Großbritannien die meisten Anträge
von Asylsuchenden aus Somalia und Sri Lanka registriert. Als Zielländer für
Staatsangehörige aus der BR Jugoslawien und aus Afghanistan liegen Deutschland
und Großbritannien mittlerweile fast gleichauf.
Extreme Differenzen zeigen sich darüber hinaus bei den Anerkennungsquoten: Diese
schwan- ken zwischen 0,0% (Slowenien) und 0,2% (Finnland) am unteren Ende der
Skala, sowie 19,0% (Österreich) und 21,3% (Belgien) am oberen Ende (wobei erfolgreiche
Appellationsverfahren bzw. Klagen nicht mitgezählt wurden). Neben Analysen der
Situation in den einzelnen Ländern, erhält der Bericht auch einen Überblick
der wichtigsten Entwicklungen. Dabei wird unter anderem deutlich, wie unterschiedlich
noch immer die Regelungen zum Zugang zum Asylverfahren gehandhabt werden. Wir
zitieren aus dem Bericht (in nicht autorisierter Übersetzung aus dem Englischen):
"Beschränkung des Zugang zum Asylverfahren
Neue Anforderungen für die Erteilung von Visa, Rückübernahmeabkommen und
eine verstärkte Anwendung des Prinzips der sicheren Drittstaaten verhindern
weiterhin die Ankunft großer Gruppen von Asylsuchenden aus bestimmten Ländern.
In Bulgarien wird durch die erst kürzlich durch ein Gesetz geregelte Bestimmung
über den Zugang zum Asylverfahren nach wie vor nicht garantiert, dass ein Asylsuchender
zum Zeitpunkt der Einreise oder durch einen Kontakt mit speziell geschulten
lokalen Behörden Asyl beantragen kann. (...)
Informationen über die Zahl der Anträge, die als unbeachtlich betrachtet wurden,
sind uneinheitlich: In Spanien wurde eine Rekordzahl von 70,2% (5.561 von 7.926)
von Anträgen als unbeachtlich abgelehnt. (1999 betrug die Zahl 58,51%, 1998
56.56%). Das Vereinigte Königreich hat ebenfalls einen dramatischen Anstieg
bei der Zahl der Anträge verzeichnet, die als unbeachtlich betrachtet wurden.
1999 war die Zahl 1080, während sie sich in diesem Jahr auf 26.630 belief. Es
muss hierzu angemerkt werden, dass diese Zahl wahrscheinlich durch die "Maßnahme
zur Bereinigung des Überhangs" (backlog clearance measure) beeinflusst wurde,
die im Jahr 2000 begonnen wurde. Im Vereinigten Königreich werden Anträge wegen
mangelnder Mitwirkung nicht angenommen, wenn das Formblatt "Aussage zu den Tatsachen"
nicht rechtzeitig eingeht, wenn es nicht vollständig ausgefüllt wird oder wenn
der Antragsteller einen Anhörungstermin versäumt oder verspätet eintrifft. Sorgen
bereiten Hinweise, wonach Anträge nicht angenommen wurden, obwohl es Beweise
dafür gibt, dass die Formblätter tatsächlich eingereicht wurden.
Frankreich behandelte im Jahr 2000 3.414 Anträge nach dem "Prioritätsverfahren"
- ein Anstieg von 53% gegenüber dem Vorjahr. Dieses Verfahren wird angewandt
in Fällen von missbräuchlichen, betrügerischen o- der verspäteten Gesuchen,
bei Antragstellern, die nach der Dubliner Konvention behandelt werden und bei
Antragstellern, die als Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesehen werden.
Die derartig behandelten Gesuche machen 8,6% der Gesamtzahl von Asylansprüchen
aus.
(...) Informationen zur Implementierung der Dubliner Konvention sind weiterhin
enttäuschend mager. Wenn die verfügbaren Statistiken stimmen, macht die Zahl
der Asylsuchenden, die nach den Bestimmungen der Dubliner Konvention zurückgewiesen
wurden, nur einen kleinen Anteil an der Gesamtzahl von Ankömmlingen aus. In
den Niederlanden, von wo die höchste Zahl der Dublin-Fälle "exportiert" werden,
beträgt die Zahl etwa 10% aller ankommenden Asylsuchenden.
(...) Italien ist weiterhin ein "Netto-Aufnehmer" von Dublin-Fällen, wobei hier
2.286 Fälle (203 mehr als im Jahr zuvor) aufgenommen wurden, während nur 33
Antragsteller zurückgewiesen wurden. (...) Sorge bereitet weiterhin, dass die
Dubliner Konvention keinerlei Bestimmungen über die sozialen und ökonomischen
Rechte von Asylsuchenden enthält, die auf eine Entscheidung darüber warten,
welcher Mitgliedsstaat für ihren Asylantrag zuständig ist, oder die auf die
Weiterreise in den verantwortlichen Staat warten. In Frankreich haben Asylsuchende,
deren Anträge nach der Dubliner Konvention geprüft werden, keinen Zugang zum
Aufnahmesystem oder zu irgendwelchen sozialen Rechten. In ähnlicher Weise haben
solche Asylsuchende in den Niederlanden und in Österreich keinen Anspruch auf
eine Unterkunft. Seit Ende 2000 werden sogar Asylsuchende, deren Anträge Österreich
zur Prüfung angenommen hat, nicht mehr von Unterstützungen des Bundes erfasst.
Im Gegensatz dazu können Asylsuchende, die in Italien eine Entscheidung nach
der Dubliner Konvention erwarten, finanzielle Unterstützung beantragen (...)
und bis zu neun Monaten in Aufnahmezentren untergebracht werden. Das Er gebnis
ist, dass die Bestimmungen nicht einheitlich sind und dass Asylsuchende - wie
es schon unter der Schengener Konvention der Fall war - in einigen Mitgliedsstaaten
keinen Zugang zu grundlegenden sozio-ökonomischen Rechten haben."
|
Asylanträge
in europäischen Ländern 1999-2000:
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Land |
1999 |
2000 |
Veränderung +/- (%): |
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Belgien |
35.778 |
42.691 |
+ 19,3 |
|
Dänemark |
6.530 |
10.347 |
+ 58,3 |
|
Deutschland |
95.113 |
78.564 |
- 17,4 |
|
Finnland |
3.106 |
3.170 |
+ 2,0 |
|
Frankreich |
30.830 |
38.747 |
+ 25,0 |
|
Griechenland |
1.528 |
3.083 |
+ 101,8 |
|
Großbritannien* |
71.160 |
76.040 |
+ 6,9 |
|
Irland |
7.720 |
10.938 |
+ 42,0 |
|
Italien |
34.300 |
14.000 |
- 59,2 |
|
Niederlande |
39.299 |
73.898 |
+ 11,7 |
|
Norwegen |
10.160 |
10.842 |
+ 6,0 |
|
Polen |
2.858 |
4.396 |
+ 53,6 |
|
Portugal |
271 |
202 |
- 25,2 |
|
Österreich ** |
20.096 |
18.284 |
- 9,0 |
|
Schweden |
11.231 |
16.381 |
+ 45,9 |
|
Schweiz |
46.068 |
17.611 |
- 61,8 |
|
Slowakei |
1.313 |
1.556 |
+ 18,5 |
|
Slowenien |
867 |
9.242 |
+ 966,0 |
|
Spanien |
8.405 |
7.926 |
- 5,7 |
|
Tschechische Rep. |
7.214 |
8.787 |
+ 21,8 |
|
Ungarn |
11.499 |
7.799 |
- 32,2 |
Anmerkungen:
* In Großbritannien wird die Zahl der "Fälle" gezählt, nicht die der darin eingeschlossenen
Personen (nach Schätzung von UNHCR kommen statistisch 1,28 Personen auf jeden
Antrag).
**In den Angaben für Österreich können Zweitanträge enthalten sein.
RA Klaus-Peter Stiegeler, Freiburg
Flüchtlinge können in Deutschland nicht selbst bestimmen, wo sie sich aufhalten, sofern sie nicht anerkannt und deshalb mindestens im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Berater werden oft mit dem Wunsch von Flüchtlingen konfrontiert, den Aufenthaltsort zu wechseln. Eine solche Umverteilung ist aber nur in Ausnahmefällen möglich, und sie ist im Wege eines Rechtsmittelverfahrens nur schwer zu erreichen. Die hiermit verbundenen Probleme lassen sich gut anhand der nachfolgenden Fälle darstellen.
Fall 1:
Herr S., der früher schon einmal in der Bundesrepublik lebte und dessen Familie
ebenfalls hier ist, hat vor einem Monat Asyl beantragt und ist seitdem in der
Sammelunterkunft in einer Außenstelle des Bundesamtes untergebracht. Es zeigen
sich bald so starke psychische Auffälligkeiten, dass er für zwei Wochen in eine
psychiatrische Klinik gebracht werden muss. Nach seiner Entlassung drängt dieses
Krankenhaus wegen der Schwere der Erkrankung darauf, dass er sich nicht weiter
in einer Sammelunterkunft aufhalten muss. Dies wird von der zuständigen Behörde
abgelehnt. Zwei Monate später wird er in eine andere Sammelunterkunft in einer
kleinen Gemeinde verlegt. Er beantragt die Umverteilung zu seiner in der Nähe
lebenden Familie (Ehefrau und Kinder) und begründet dies damit, dass die Unterbringung
in der Sammelunterkunft sich ungünstig auf seinen Gesundheitszustand auswirke.
Fall 2:
Frau R., eine 78-jährige Frau aus dem Kosovo gelangte im Verlauf der Kämpfe
in ihrer Heimat 1999 in die Bundesrepublik und ist nunmehr in Norddeutschland.
Einer ihrer Söhne lebt mit seiner Familie in Süddeutschland. Er ist als Asylberechtigter
anerkannt und könnte die gebrechliche Mutter aufnehmen. Dies scheitert daran,
dass sowohl die zunächst erteilte Aufenthaltsbefugnis als auch die Duldung,
die sie später erhalten hat, eine Wohnsitzauflage enthalten mit einer Beschränkung
auf den aktuellen Wohnort. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
1. DER AUFENTHALT VON ASYLBEWERBERN:
a) Wo ein Asylbewerber sich aufzuhalten hat, entscheidet sich zu Beginn des
Verfahrens danach, ob er den Antrag
- bei einer Außenstelle des Bundesamtes (im Regelfall) oder
- bei der Zentrale dieser Behörde zu stellen hat (Ausnahmefälle, die in § 14
Abs. 2 AsylVfG genannt werden)
Asylsuchende, die den Antrag in einer Außenstelle des Bundesamtes stellen,
sind verpflichtet, bis zu drei Monate in der für die Aufnahme zuständigen Einrichtung
zu wohnen (§ 47 Abs. 1 AsylVfG). Das Gleiche gilt für diejenigen Flüchtlinge,
die vor der Entscheidung über den Asylantrag aus einer der oben genannten Anstalten
oder Einrichtungen entlassen werden.
Es handelt sich also um eine gesetzliche Wohnverpflichtung, der zusätzlich dadurch
Nachdruck verliehen wird, dass ein wirksamer Asylantrag erst mit der persönlichen
Meldung bei der Außenstelle des Bundesamtes vorliegt, die der Aufnahmeeinrichtung
zugeordnet ist (§ 23 AsylVfG).
Diese Verpflichtung endet normalerweise nach drei Monaten. In den §§ 48-50 AsylVfG
sind aber noch Ausnahmen aufgeführt, die zu einer früheren Beendigung dieser
Verpflichtung führen. Die wichtigsten Gründe hierbei sind:
- Das Verfahren beim Bundesamt endet mit einer Anerkennung (§ 48 Nr. 2 AsylVfG,
dies gilt auch, wenn der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung Klage erhebt,
§ 50 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).
- Das Bundesamt teilt mit, dass es nicht oder nicht kurzfristig darüber entscheiden
kann, ob ein Antrag offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich ist (§ 50 Abs.
1 Nr. 1 AsylVfG).
- Durch eine Eheschließung werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung erfüllt (§ 48 Nr. 3 AsylVfG). - Die Abschiebung ist trotz
vollziehbarer Abschiebungsandrohung kurzfristig nicht möglich (§ 49 Abs. 1,
1. HS AsylVfG).
- Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Entscheidung des Bundesamtes an (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG).
Die Verpflichtung zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung kann darüber hinaus
beendet werden, wenn
- Gründe der öffentlichen Gesundheitsvorsorge dafür sprechen oder wenn sonstige
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es gebieten, bzw.
- wenn andere zwingende Gründe vorliegen (§ 49 Abs. 2 AsylVfG).
"Zwingende Gründe" können sich aus gesundheitlichen, familiären oder anderen außergewöhnlichen Belastungen für den einzelnen Asylbewerber ergeben, soweit ihre Nichtberücksichtigung zu gravierenden Nachteilen führen würde (so zu Recht Kanein/Renner Kommentar zum AuslR, § 49 AsylVfG, RdNr. 5 und Marx, Kommentar zum AsylVfG, 4. Auflage, § 49 RdNr. 10).
b) Früher häufiger, heute aber nur noch manchmal wird von Behörden die Auffassung
vertreten, auch Folgeantragsteller unterlägen der Wohnverpflichtung in
der Aufnahmeeinrichtung. Dies ist falsch: § 71 Abs. 1, aus dem dies abgeleitet
wurde, enthält lediglich eine Regelung darüber, wo der Folgeantrag zu stellen
ist, bestimmt aber nicht, dass Folgeantragsteller auch in der Aufnahmeeinrichtung
unterzubringen sind (vgl. Marx a.a.O. § 47 RdNr. 4; ebenso GK-AsylVfG, II -
§ 71 RdNr. 56).
Sobald die Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung endet, gilt für Folgeantragsteller
dieselbe Regelung wie für alle anderen Flüchtlingsgruppen. Sie werden landesintern
verteilt, an welchem Ort konkret sie sich aufzuhalten haben, wird durch eine
Zuweisungsentscheidung festgelegt. Diese ist mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen und muss persönlich zugestellt werden (§ 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG).
Dabei ist die Haushaltsgemeinschaft mit Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren
zu berücksichtigen. Die sogenannte Kernfamilie darf also nicht getrennt werden.
c) Abgesehen davon steht die Verteilungsentscheidung im Ermessen der Behörde. Weder entferntere Verwandtschaft, noch bloße Freundschaft und Bekanntschaft begründen einen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Ort. Ob humanitäre Gründe, die ein Gewicht besitzen, welches dem Zusammenleben der Kernfamilie vergleichbar ist, zu einer Einschränkung des behördlichen Ermessens führen, ist umstritten. Überwiegender Ansicht entspricht es wohl, dies in entsprechender Anwendung der Regelung für die länderübergreifende Verteilung in § 51 AsylVfG zu bejahen (so ausdrücklich VG Freiburg, VBlBW 1997, 112 und wohl auch Hess. VGH, B. v. 06.06.1994 - 10 ZU 15/94 sowie Marx a.a.O. § 50 RdNr. 43).
d) Die Unterbringung soll in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen.
Dies ergibt sich aus § 53 AsylVfG. Darüber hinaus gibt § 60 Abs. 2 AsylVfG der
Ausländerbehörde die Möglichkeit, den Aufenthalt noch weiter räumlich einzuschränken,
indem sie durch Auflagen zur Aufenthaltsgestattung anordnet, dass der Asylbewerber
- in einer bestimmten Gemeinde oder einer bestimmten Unterkunft wohnt oder
- in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzieht.
Dies ist in einzelnen Bundesländern durch zusätzliche länderinterne Regelungen
sichergestellt worden - am Beispiel Baden-Württemberg: Ist ein Mitglied der
Kernfamilie nicht in einer Sammelunterkunft untergebracht und wird Familienzusammenführung
begehrt, so soll die Familie innerhalb und nicht außerhalb der Unterkunft zusammengeführt
werden.
Oft erkennen Flüchtlinge nicht die Bedeutung der Zuweisungsentscheidung und
legen kein Rechtsmittel ein. Später versuchen sie dann, einen Auszug aus der
Sammelunterkunft oder eine Wohnsitzänderung über eine Umverteilung zu
erreichen. Dies ist rechtlich möglich über einen Antrag an die zuständige Ausländerbehörde,
gegen deren ablehnende Entscheidung gegebenenfalls Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
eingereicht werden muss. Wird eine länderübergreifende Umverteilung angestrebt,
muss der Antrag zumeist an die zentrale Ausländerbehörde des Landes gerichtet
werden, in das der Flüchtling umziehen möchte (hier gibt es aber zwischen den
Bundesländern Abweichungen in der Verwaltungspraxis).
Ist die Aufenthaltsverpflichtung durch eine Auflage nach § 60 Abs. 2 AsylVfG
festgelegt worden, muss auf Aufhebung dieser Auflage zur Aufenthaltsgestattung
geklagt werden.
Die Entscheidung über die Umverteilung erfolgt dabei nach den selben Grundsätzen
wie die Zuweisung selbst. Das heißt, dass der Gedanke des Familienschutzes ebenso
eine Rolle spielen muss wie andere humanitäre Belange von vergleichbarem Gewicht.
Dies bedeutet aber auch, dass eine Umverteilung mit Aussicht auf Erfolg nicht
deshalb beantragt werden kann, weil in einer anderen Sammelunterkunft Landsleute,
Freun- de oder Bekannte untergebracht sind. Eben- sowenig wird man, wenn nicht
ausnahmsweise triftige Gründe vorliegen, auch nicht die Umverteilung der betagten
Mutter, des Bruders oder anderer Verwandter in die eigene Sammelunter- kunft
erreichen können. Dies sind zwar Begehren, mit denen die Berater ständig konfrontiert
werden, die aber nach der Rechtslage nur in seltenen Fällen für die Flüchtlinge
positiv gelöst werden können.
e) Ein besonderes Kapitel sind die Fälle, in denen ein Teil der Familie im
Asylverfahren steht, während der andere Teil nie Asyl beantragt hat oder das
Verfahren bereits abgeschlossen hat. In der Regel geht es um minderjährige Kinder,
für die nach Abschluss des Asylverfahrens der Restfamilie ein Asylantrag gestellt
wird.
Die Behörden weisen den asylbegehrenden Teil der Familie, im Beispielsfall also
die Kinder, einer Sammelunterkunft zu und sichern dies mit einer Wohnverpflichtung
gem. § 60 Abs. 2 AsylVfG ab. Um eine Trennung der Familie zu verhindern, wird
die Familieneinheit dadurch gewahrt, dass der Rest der Familie durch entsprechende
Auflagen zu deren Duldung ebenfalls angewiesen wird, in der Sammelunterkunft
Wohnung zu nehmen.
Gründe des Familienschutzes können einer solchen Vorgehensweise nur in außergewöhnlichen
Fällen entgegengehalten werden. Dafür kommen andere humanitäre Gründe von besonderem
Gewicht in Betracht, die der Rechtmäßigkeit einer solchen Zuweisungsentscheidung
und / oder Wohnauflage entgegenstehen könnten. Dies gilt vor allem dann, wenn
die Familie seit langem an einem bestimmten Ort wohnte und dort sozial integriert
war, auf bestimmte ärztliche Betreuung angewiesen ist oder ähnliches. Bei Kindern
ist zu berücksichtigen, dass sie möglicherweise seit langem in der Schule oder
im Kindergarten waren.
Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann der eingangs erwähnte Fall
1 wie folgt gelöst werden:
Die Entscheidung der Behörde, Herrn S. nicht aus der Aufnahmeeinrichtung
zu entlassen, obwohl die Schwere seiner psychischen Erkrankung dem entgegensteht,
kann - gestützt auf § 49 Abs. 2 AsylVfG - angegriffen werden. Denn hier liegen
zwingende Gründe im Sinne dieser Vorschrift vor, aufgrund derer die Wohnverpflichtung
in der Aufnahmeeinrichtung endet.
Ebenso müsste einem zwei Monate später eingereichten Umverteilungsantrag wohl
stattgegeben werden. Denn für seine Entlassung aus der Sammelunterkunft und
den Zuzug zu seiner Familie spricht nicht nur der Gedanke des Familienschutzes,
sondern auch sein Gesundheitszustand. Beides sind Gesichtspunkte, die entweder
ausdrücklich oder entsprechend bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
Wie oben ausgeführt, ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und Kindern
unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Ebenso sind andere humanitäre Belange von
vergleichbarem Gewicht zu beachten. Demzufolge wird der Umverteilungsantrag
Erfolg haben müssen.
2. FLÜCHTLINGE MIT DULDUNG
Auch die geduldeten Flüchtlinge haben kein Recht auf Freizügigkeit. Weder das
Bundesland, noch den Ort ihres Aufenthaltes können sie frei bestimmen. Wo sich
der Flüchtling aufhalten darf, wird von der Ausländerbehörde nach Ermessen festgesetzt.
Dieses Ermessen ist durch das Grundgesetz, also vor allem die Grundrechte und
rechtsstaatliche Grundsätze begrenzt.
Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt (§ 56 Abs. 3 AuslG).
Diese Regelung bereitet Schwierigkeiten, wenn sich der Flüchtling in ein anderes
Bundesland begeben will (oder soll). Denn nach ihrem klaren Wortlaut darf die
Duldung nur erteilt werden unter räumlicher Beschränkung auf das Gebiet des
Bundeslandes, in dem sie - erstmals - ausgestellt wird (vgl. dazu GK - AuslR
§ 56 RdNr. 11 mit weiteren Nachweisen; a.A. Welte, ZAR 2001, 19).
Nun gibt es aber Fälle, in denen es vorrangiges Recht gebietet, einem geduldeten
Ausländer den Aufenthalt in einem anderen Bundesland zu ermöglichen. Dies sind
vor allem die Fälle der Familienzusammenführung (vgl. dazu Hess. VGH, Inf- AuslR
96, 360 ff.). In der Praxis behelfen sich die Behörden mit der in Ziff. 56.3.1
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG niedergelegten Regelung. Danach
kann eine länderübergreifende Änderung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung
oder eine sonstige Änderung durch eine andere Ausländerbehörde, die die Maßnahme
nicht angeordnet hat, unbeschadet landesrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
im Einvernehmen der Ausländerbehörden der betreffenden Länder vorgenommen werden.
Eine Änderung der räumlichen Beschränkung kann aus dringenden familiären Gründen
in Betracht kommen.
Da in dieser Regelung auf § 64 Abs. 2 AuslG verwiesen wird, muss davon ausgegangen
werden, dass die Duldung für ein anderes Bundesland von der dort ansässigen
Ausländerbehörde erteilt wer- den muss (die Behördenpraxis kann aber zwischen
den Ländern differieren, da keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen existieren).
Die Ausländerbehörde des Aufnahmeortes darf nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde
handeln, die die - bisherige - Duldung ausgestellt hat.
In unserem Problemfall ist deshalb die Duldung für Frau S. bei der Ausländerbehörde
in Karlsruhe zu beantragen. Diese hat sich mit der bisher zuständigen Ausländerbehörde
in Hannover in Verbindung zu setzen. Nur wenn die beiden Behörden Einvernehmen
erzielen, wird dem Antrag durch die Ausländerbehörde in Karlsruhe stattgegeben
werden dürfen. Angesichts der Hilfsbedürftigkeit von Frau S. besteht ein Anspruch
auf Erteilung der Duldung. Wird diesem nicht entsprochen, ist ein gerichtliches
Verfahren gegen die Ausländerbehörde in Karlsruhe anzustrengen. Dies auch dann,
wenn die Erteilung nur daran scheitert, dass die Ausländerbehörde in Hannover
ihr Einvernehmen versagt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen nicht
selbständig anfechtbaren Mitwirkungsakt (vgl. insoweit zu Recht Welte, a.a.O.
S. 20).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass schon die gesetzlichen Vorgaben die Umverteilungsmöglichkeiten sehr beschränken und die Verwaltungspraxis extrem restriktiv agiert - möglicherweise aus Angst vor zusätzlichen Sozialhilfekosten. Dennoch erscheint es sinnvoll, in Fällen, in denen eine persönliche Beziehung außerhalb der Kernfamilie oder besondere psychische Ausnahmesituationen vorliegen, Anträge gestellt und erforderlichenfalls auch gerichtlich durchgefochten werden.
von
Bundesverband amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., Arbeiterwohlfahrt e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Neue Richtervereinigung, Pro Asyl, Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge und Raphaelswerk
Auszüge:
"B. Schutzgewährung vor nichtstaatlichen Verfolgungen und Bürgerkriegsgefahren
Bundesinnenminister Otto Schily hat am 26. Juni 2001 auf dem Berliner Symposium zum 50. Jahrestag der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Hinweis seines Vorredners, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Ruud Lubbers, die gesetzliche und administrative Praxis in der Bundesrepublik reiße eine Schutzlücke zu Lasten der Opfer nichtstaatlicher und frauenspezifischer Verfolgungen auf, erwidert, es bestehe für diesen Personenkreis keine Schutzlücke, sondern allenfalls eine Statuslücke. Der vom Bundesinnenminister vorgelegte Referentenentwurf eines Zuwanderungsgesetzes (ZuwGE) bestätigt jedoch nicht nur die Kritik des Hohen Flüchtlingskommissars, sondern erweitert die bereits bestehende, mit internationalen Standards unvereinbare Schutzlücke.
I. VERKÜRZUNG DES KONVENTIONSRECHT- LICHEN ABSCHIEBUNGSSCHUTZES AUF STAAT- LICHE VERFOLGUNGEN
Der bislang in § 51 Abs. 1 AuslG gewährleistete Schutz für Konventionsflüchtlinge
wird durch § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthGE geregelt (vgl. Art. 3 Nr. 1 a ZuwGE).
Die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthGE ist mit § 51 Abs. 1 AuslG identisch.
Nach der in den Entscheidungen zu Afghanistan erneut bekräftigten ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gelten im Ergebnis die für den
verfassungsrechtlichen Begriff der politischen Verfolgung entwickelten Grundsätze
auch für die nähere Bestimmung des in den Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG
einbezogenen Personenkreises der Flüchtlinge. Nur staatlich verursachte Verfolgung
bewirkt deshalb im Bundesgebiet den konventionsrechtlichen Schutz.
BVerwGE 95, 42 (44) = EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994,
497; BVerwGE 104, 254 (256) = EZAR 231 Nr. 10 = NVwZ 1997, 1131; BVerwG, NVwZ
2001, 815 (816); BVerwG, InfAuslR 2001, 306 (307)
Da § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthGE wortgleich mit der geltenden Regelung in § 51
Abs. 1 AuslG ist, bleibt es damit bei dem bislang bestehenden Schutzdefizit,
dass in der Bundesrepublik Deutschland gegen nichtstaatliche Verfolgungen nicht
der konventionsrechtliche Schutz gewährleistet wird. Im Blick auf die Verfassungsnorm
des Art. 16 a Abs. 1 GG ist freilich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in einem gewissen Umfang
eingeschränkt. Das Gericht hat indes lediglich für den verfassungsrechtlichen
Begriff der politischen Verfolgung den Grundsatz geprägt, dass politische grundsätzlich
staatliche Verfolgung sei (BVerfGE 80, 315 (334) = NVwZ 1990, 151 = InfAuslR
1990, 21). Es hat in seiner Rechtsprechung zu Afghanistan im Hinblick auf §
51 Abs. 1 AuslG jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob dieser Grundsatz auch
auf das Flüchtlingsvölkerrecht Anwendung findet (vgl. BVerfG (Kammer), EZAR
202 Nr. 30 = InfAuslR 2000, 521).
Dem Gesetzgeber steht mithin die Kompetenz zu, auf einfachgesetzlicher Ebene
Regelungen zu entwickeln, die mit der überwiegenden Staatenpraxis übereinstimmen.
Bleibt es bei der vorgeschlagenen Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthGE,
werden Opfer nichtstaatlicher Verfolgungen auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthGE
(jetzt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) verwiesen bleiben.
Damit nehmen Opfer nichtstaatlicher Verfolgung nicht an der durch § 25 Abs.
2 AufenthGE bezweckten Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Schutzes für
Konventionsflüchtlinge teil. Vielmehr werden diese auf den aufenthaltsrechtlichen
Schutz nach § 25 Abs. 3 AufenthGE verwiesen. Dieser Schutz steht indes unter
dem Vorbehalt, dass die Ausreise in einen anderen Staat nicht "möglich und zumutbar"
ist. Die Entwurfsbegründung wiederholt lediglich diese Formulierung, ohne sie
zu konkretisieren (vgl. Begründung S. 152). Da in Zukunft der zwingende vollstreckungsrechtliche
Schutz der Duldung beseitigt wird, erhalten Opfer nichtstaatlicher Ver- folgungen
zunächst eine Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE. Der Ermessensanspruch
nach § 25 Abs. 3 AufenthGE auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
entsteht erst, wenn für die Ausländerbehörde evident ist, dass die Ausreise
für den Betroffenen nicht "möglich und zumutbar" ist.
II. STRUKTURELLE UMGESTALTUNG DES ABSCHIEBUNGSSCHUTZES
Die vom Referentenentwurf beibehaltene Herabstufung des Abschiebungsschutzes für Opfer von nichtstaatlichen Verfolgungen wird durch die Einführung neuer Strukturelemente in das ausländerrechtliche System des Abschiebungsrechts erheblich verschärft. Nach der Entwurfsbegründung wird das Institut der Duldung (§§ 55, 56 AuslG) abgeschafft. Der bislang verbreiteten Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern als "zweitklassigen Aufenthaltstitel" einzusetzen, werde damit entgegengetreten (Seite 152). Damit wird vorgegeben, die Abschaffung der Duldung führe zu einer Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Schut- zes. Diese Behauptung ist unzutreffend, wie anhand eines Vergleichs der Neukonzeption mit der geltenden Rechtslage deutlich wird. Für die einzelnen schutzbedürftigen Personengruppen hat dies gravierende Auswirkungen.
1. Abschiebungsschutz nach geltendem Recht
(...) Aus rechtlichen Gründen unmöglich ist die Abschiebung insbesondere,
wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1, § 53 und § 54 AuslG vorliegen.
Die Abschiebung ist insbesondere bei fehlenden Reisedokumenten oder unterbrochenen
Verkehrsverbindungen aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Bei einem festgestellten
Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG wird regelmäßíg eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt (§ 70 Abs. 1 AsylVfG), sodass der Abschiebungsschutz für Konventionsflüchtlinge
im Regelfall aufenthaltsrechtlich effektiv gesichert ist. Der ausländerrechtliche
Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG hat in aller Regel die Erteilung einer Duldungsbescheinigung
(§ 66 Abs. 1 AuslG) zur Folge. (...)
2. Abschiebungsschutz nach dem Referentenentwurf
Der Referentenentwurf beseitigt das System der Duldungsvorschriften. An
die Stelle der Duldung tritt für den Personenkreis, der nach § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthGE Abschiebungsschutz genießt, ein Ermessensanspruch auf Erteilung
einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3 AufenthGE). Solange die
Ermessensvoraussetzungen nicht vorliegen, haben die Personen, die Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthGE erhalten, einen Anspruch auf Erteilung einer
Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE.
Die Personen, die keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthGE
erhalten, die aber aus anderen rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen
nicht abgeschoben werden dürfen, erhalten keinerlei zwingenden Status gegen
die Abschiebung. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthGE
ist in das behördliche Ermessen gestellt. Diese ist aus Rechtsgründen zu versagen,
wenn der Antragsteller das Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat (§ 25 Abs.
5 Satz 2 erster Halbs. AufenthGE). Demgegenüber ist nach geltendem Recht auch
in diesen Fällen zwingend die Duldungsbescheinigung zu erteilen (BVerwGE 105,
232 (236 f.) = NVwZ 1998, 297). Nach dem Referentenentwurf bekommt dieser Personenkreis
nicht einmal eine Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE. Was in der
Entwurfsbegründung als Verbesserung gegenüber dem bisherigen - durch Kettenduldungen
immerhin klar geregelten - Abschiebungsschutz gepriesen wird, erweist sich damit
als gesetzlich geregelte Rechtlosigkeit.
Nur für die nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthGE (jetzt § 51 Abs. 1 AuslG) begünstigten
Flüchtlinge führt die aufenthaltsrechtliche Regelung in § 25 Abs. 2 AufenthGE
damit eine aufenthaltsrechtliche Verbesserung herbei. Diejenigen jedoch, die
sich lediglich auf den Schutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthGE (jetzt
§ 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG) berufen können, werden auf den Ermessensstatus
nach § 25 Abs. 3 AufenthGE verwiesen, der unter dem Vorbehalt des Nachweises
steht, dass die Ausreise unzumutbar und nicht möglich ist. Jene, die keinen
Schutz nach § 60 AufenthGE erhalten, deren Abschiebung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen gleichwohl undurchführbar ist, werden dem Zustand der
Rechtlosigkeit ausgeliefert.
III. ERWEITERUNG DER SCHUTZLÜCKE ZU LASTEN VON OPFERN NICHTSTAATLICHER VERFOLGUNG
Versagung der Aufententhaltserlaubnis aus zwingenden Gründen
Die Erweiterung der Schutzlücke ist nicht auf den ersten Blick evident,
ist aber gleichwohl Folge des Zusammenwirkens einer Reihe von nicht zusammenhängenden,
verstreuten Vorschriften des Referentenentwurfs. Es bedarf zu ihrer Sichtbarmachung
eines erheblichen Analyseaufwandes und wird deshalb die öffentliche Überzeugungsbildung
erheblich erschweren. Der Referentenentwurf regelt für die Begünstigten nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthGE (jetzt § 53 AuslG) die Möglichkeit, in den Besitz
einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu gelangen. Opfer nichtstaatlicher und
von frauenspezifischen Verfolgungen sowie durch individualisierbare Bürgerkriegsgefahren
bedrohte Verfolgte, die Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthGE (jetzt
§ 53 Abs. 6 AuslG) erlangt haben, sind wohl die größte für die Anwendung dieser
Aufenthaltsnorm in Betracht kommende Personengruppe. Mit dem Erfordernis, dass
die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen
Staat möglich und zumutbar ist (§ 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthGE), schafft der Referentenentwurf
einen Versagungsgrund, der die behördliche Ermessensausübung zwingend untersagt
und deshalb in vielen Fällen die Rechtlosigkeit der Opfer nichtstaatlicher Verfolgung
verschärfen wird.
Der in § 25 Abs. 5 AufenthGE verankerte Aufenthaltsschutz erlegt die Beweislast,
dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, der Ausländerbehörde
auf. Dieser ist aufgrund der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG die Beweisführung
von vornherein untersagt, wenn im Zielstaat der Abschiebung die in § 60 Abs.
2 bis 7 AufenthGE bezeichnete Gefahr droht. Hingegen wird die Behörde der Geltendmachung
des Er- messensanspruchs nach § 25 Abs. 3 AufenthGE stets entgegenhalten können,
der aus Rechtsgründen geforderte Nachweis, dass die Ausreise in einen anderen
Staat zumutbar und möglich ist, sei vom Antragsteller nicht erbracht worden.
Eine Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sei deshalb rechtswidrig,
weil gesetzeswidrig. Eine insoweit die Beweisführungspflicht häufig erschwerende
nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten (§ 80 Abs. 1 AufenthGE)
wird sich darüber hinaus in vielen Fällen unschwer konstruieren lassen. Hinzu
kommen insbesondere in Fällen nichtstaatlicher Verfolgungen behördliche Aufforderungen,
den nationalen Reiseausweis vorzulegen (vgl. auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthGE,
s. auch Entwurfsbegründung, Seite 176). Da der Betroffene vor dem Staat nicht
zurechenbaren Verfolgungen geflohen ist, wird ihm nach den Erfahrungen der Vergangenheit
die Beantragung eines Reiseausweises auferlegt werden. Die Gewährung des Flüchtlingsstatus
würde den Betreffenden demgegenüber wegen des Besitzes eines internationalen
Reiseausweises (vgl. § 3 AsylVfG, Art. 28 GFK) von derartigen Auflagen freistellen.
Dauerhafte Schutzlücke
Aus diesen Gründen wird der Weg zu dem in § 25 Abs. 3 AufenthGE in Aussicht
gestellten Aufenthaltstitel für Opfer nichtstaatlicher Verfolgungen und von
individualisierbaren Bürgerkriegsgefahren durch häufig unerfüllbare, jedenfalls
nicht gesetzlich eindeutig geregelte, gleichwohl die behördliche Ermessensausübung
zwingend ausschließende Voraussetzungen versperrt. Die in der Begründung gepriesene
"flexible, den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung tragende Gesetzesanwendung"
(S. 152) wird damit gerade nicht eröffnet, sondern mit zwingend rechtlichen
Schranken ausgeschlossen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Verwaltungspraxis
dürfte diese Neustrukturierung des Aufenthaltsrechts dazu führen, dass die bereits
bestehende mit Völkerrecht unvereinbare Schutzlücke für Opfer nichtsstaatlicher
Gewalt weiter aufgerissen und verschärft wird.
Wer gegenüber der Verwaltung einen (Ermessens-)Anspruch geltend macht, trägt
die materielle Beweislast für die Unerweislichkeit der behaupteten Anspruchstatsachen.
Solange deshalb die Behörde nicht überzeugt ist, dass die Ausreise für den Antragsteller
nicht zumutbar und möglich - eine negative Anspruchstatsache mithin nicht glaubhaft
gemacht worden - ist, muss sie den begehrten Aufenthaltstitel aus zwingenden
Rechtsgründen versagen und die Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE
erteilen. Die Statuslücke für Opfer nichtstaatlicher Verfolgungen wird damit
zu einer dauerhaften Schutzlücke, die den Betroffenen ständig ihre Rechtlosigkeit
und politische sowie gesellschaftliche Unerwünschtheit vor Augen hält. Die gerichtliche
Kontrolle gegen das entsprechende Behördenverhalten ist lediglich auf Ermessensfehler
reduziert (vgl. § 114 VwGO), mithin angesichts der zwingenden Versagungsgründe
und des im Übrigen an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen gebundenen
Behördenermessens nicht im Ansatz ein effektives Korrektiv.
Für die schutzbedürftigen Personen, die nicht den Schutz nach § 60 Abs. 1 AufentGE
und damit den aufenthaltsrechtlichen Anspruchstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthGE
für sich in Anspruch nehmen können, erweist sich damit die Aufhebung des Schutzsystems
der Duldung nach §§ 55, 56 AuslG als gravierende Verschärfung des bereits nach
geltendem Recht bestehenden Schutzdefizites. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Praxis der "stillschweigenden Aussetzung der Abschiebung" - wie ausgeführt
- als rechtwidrig verworfen (BVerwGE 105, 232 (236) = NVwZ 1998, 297), da diese
auf ein Unterlaufen der auf die Duldung bezogenen Schutzbestimmungen der §§
55, 56 AuslG hinauslaufe. Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 60 Abs. 11
Satz 2 AufenthGE ist nach der Entwurfsbegründung (vgl. Seite 175) und der in
§ 60 Abs. 11 AufenthGE deutlich werdenden Konzeption zwar als Vorstufe zum Aufenthaltstitel
des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthGE gedacht. Der Vorbehalt der "möglichen und zumutbaren
Ausreise in einen anderen Staat" in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthGE in Verbindung
mit den Regelungen in § 59 Abs. 3 AufenthGE (jetzt § 50 Abs. 3 AuslG) wird nach
den Erfahrungen mit der entsprechenden Verwaltungspraxis in der Vergangenheit
indes zu einem häufig endlosen Streit des Flüchtlings mit der Ausländerbehörde
über die Erfüllbarkeit der Ausreisepflicht führen und deshalb die Erlangung
des Aufenthaltstitels unmöglich machen.
Vor dem Hintergrund dieser bisherigen Verwaltungspraxis, welche den im Referentenentwurf
entwickelten Regelungszusammenhang prägen wird, entartet die Bescheinigung nach
§ 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE zur bloßen Grenzübertrittsbescheinigung. Wie diese
kann die Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE jederzeit entzogen
werden, wenn die vollziehende Behörde die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht
(vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthGE, jetzt § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG) für möglich
hält und ist der Rechtsschutz hiergegen erheblich erschwert.
Funktion der Abschiebungsschutzbescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE
Die nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthGE berechtigten Personen haben einen Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Bescheinigung über den gewährten Abschiebungsschutz (§ 60
Abs. 11 Satz 2 AufenthGE). Die Entwurfsbegründung stellt dies als Rechtsfortschritt
dar. Es werde klargestellt, dass die Abschiebung auszusetzen sei, sofern ein
Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthGE in Betracht komme (S. 175).
Da - wie ausgeführt - die Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen unter Hinweis
auf die freiwillige Ausreise in andere Staaten (§ 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthGE)
aus Rechtsgründen untersagt ist, bleibt es indes bei dem Anspruch auf Erteilung
der Abschiebungsschutzbescheinigung.
Ein mit Sicherheit die Rechtsprechung in der Zukunft beschäftigender Wertungswiderspruch
besteht zwischen § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 60 Abs. 11 Satz 1 und 2 AufenthGE:
Während nach § 60 Abs. 11 Satz 1 AufenthGE die Abschiebung uneingeschränkt auszusetzen
ist, der vollziehenden Ausländerbehörde damit die Hände vollständig gebunden
sind und hierüber eine Bescheinigung auszustellen ist, gewähren die Regelungen
in § 59 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthGE wie im Übrigen auch § 50 Abs. 3 Satz 2
und 3 AuslG lediglich einen zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz, lassen die
Abschiebung in dritte Staaten also zu. Der zielstaatsbezogene Abschiebungsschutz
kommt ja auch in der Formulierung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthGE ("anderen
Staat") zum Ausdruck. Die Gefahr, dass trotz festgestellter Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthGE nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 AufenthGE (jetzt
§ 50 Abs. 2 AuslG) die vollziehende Behörde die Abschiebungsandrohung vollziehen
kann, ist nach dem Entwurf mithin nicht ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtscharakter des Abschiebungsverbotes
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausdrücklich als eine lediglich "zeitweilige Vollziehbarkeitshemmung"
beschrieben (BVerwG, NVwZ 1997, 1132 (1134)). In der obergerichtlichen Rechtsprechung
wird deshalb die vollziehende Ausländerbehörde für befugt gehalten, ungeachtet
der in § 42 AsylVfG verankerten Bindungswirkung eines festgestellten Abschiebungsverbotes
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsmaßnahmen durchzuführen (Hess.VGH,
AuAS 1997, 146 (147)). Da der Referentenentwurf die eine derartige Verwaltungspraxis
ermöglichenden Vorschriften des § 50 Abs. 3 AuslG in § 59 Abs. 3 AufenthGE nahezu
unverändert kopiert, gewähren die als Rechtsansprüche gestalteten Regelungen
in § 60 Abs. 11 Satz 1 und 2 AufenthGE lediglich eine Scheinsicherheit. Diese
Ansprüche stehen unter dem in § 59 Abs. 3 AufenthGE verankerten Vollzugsvorbehalt,
dass der Ausländerbehörde die Abschiebung in einen anderen Staat nicht möglich
ist. Deutlich wird hier, dass die Schutzlücke für Opfer nichtstaatlicher und
von frauenspezifischen Verfolgungen beibehalten, nach außen jedoch der Eindruck
vermittelt wird, ihnen werde ein effektiver Abschiebungsschutz mit der realistischen
Perspektive eines aufenthaltsrechtlichen Status zuteil. (...)
IV. FORDERUNGEN AN DEN GESETZGEBER
1. Erstreckung des § 60 Abs. 1 AufenthGE auf nichtstaatliche Verfolgungen
Die effektivste Gewährleistung dagegen, dass die durch die bisherige Verwaltungspraxis
aufgerissene Schutzlücke zu Lasten von Opfern nichtstaatlicher Verfolgung und
von Opfern individualisierbarer aus einem Bürgerkrieg hervorgehender Gefahren
durch das AufenthGE nicht noch weiter aufgerissen wird, ist die gesetzliche
Integration dieses Personenkreises in das Schutzsystem nach § 25 Abs. 2 AufenthGE.
Dies setzt nach dem immanenten System des Referentenentwurfs voraus, dass die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthGE durch folgenden Satz
2 ergänzt werden:
Die Bedrohung im Sinne von Satz 1 besteht auch, wenn im Herkunftsstaat keine
übergreifende staatliche oder staatsähnliche Ordnungsmacht existiert oder der
Staat schutzunfähig ist.
Der jetzige Satz 2 in § 60 Abs. 1 AufenthGE wird Satz 3. (...)
2. Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
3 AufenthGE
(...)
b) Zumutbarkeit der Rückkehr in verfolgungsfreie Schutzzonen des Zielstaates
(...) Wer an der Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative gescheitert
ist, wird regelmäßig auch keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthGE
(§ 53 AuslG) erhalten. Für diesen Personenkreis regelte bislang § 55 Abs. 2,
Abs. 4 Satz 1 AuslG den Abschiebungsschutz in Form der zwingenden Duldung. Nach
dem Referentenentwurf wird für diese Fallgestaltungen § 25 Abs. 5 AufenthGE
Anwendung finden. Die jetzt vorgeschlagene Formulierung wird dazu führen, dass
eine Ausreisemöglichkeit nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenhGE stets unterstellt
wird, eine Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 Satz 2 AufenthGE nicht in Betracht
kommt und die Betroffenen auf Dauer rechtlos bleiben werden. Sie erhalten wegen
der unterstellten zumutbaren und möglichen Rückkehr in verfolgungsfreie Gebiete
kein Asyl und deshalb auch keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5
oder 7 AufenthGE und nicht einmal die bloße Bescheinigung nach § 60 Abs. 11
Satz 2 AufenthGE. Die dauerhafte Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung (§ 61
Abs. 2 Satz 1 AufenthGE) und im Falle der Zuwiderhandlung hiergegen die Abschiebungshaft
ist die Folge.
In Anlehnung an § 70 Abs. 1 AsylVfG ist aus den dargestellten Gründen jedenfalls
für die Schutzberechtigten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthGE die Regelung in
§ 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthGE wie folgt zu fassen:
Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
Darüber hinaus sind zur effektiven Gewährleistung eines Aufenthaltsschutzes
für diesen Personenkreis folgende gesetzliche Klarstellungen erforderlich:
Das Bundesamt darf in der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
keinen Zielstaat bestimmen, in dem Gefahren nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthGE
drohen. Andere Staaten, dürfen nur als Zielstaat bezeichnet werden, wenn hinreichend
zuverlässige Feststellungen getroffen werden können, dass dort nicht die Gefahr
der Weiterschiebung besteht. Kann danach kein Zielstaat bezeichnet werden, darf
die Abschiebungsandrohung nicht ergehen und ist die Abschiebung aus rechtlichen
Gründen unmöglich.
In den auf § 25 Abs. 2 AufenthGE bezogenen Regelungen des Referentenentwurfs
(z. B. § 5 Abs. 3, 29 Abs. 2 ist jeweils eine rechtliche Gleichstellung mit
§ 25 Abs. 3 AufenthGE vorzunehmen. Dies gilt nicht für § 26 Abs. 3 AufenthGE
In § 10 Abs. 3 Satz 2 ist nach Aufenthaltserlaubnis einzufügen: "sowie im Falle
des § 25 Abs. 3 AufenthGE"(...)"
Auszüge:
ARTIKEL 1: GESETZ ÜBER DEN AUFENTHALT, DIE ERWERBSTÄTIGKEIT UND DIE INTEGRATION VON AUSLÄNDERN IM BUNDESGEBIET(AUFENTHALTSGESETZ - AUFENTHG)
Abschnitt 5: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen:
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar
als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen
worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als
erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat,
dass das Leben oder die Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4
gelten entsprechend.
(3) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach§ 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen
Staat möglich und zumutbar ist.
(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche
öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert
werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des
Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen,
wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere
wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse
nicht erfüllt.
§ 26 Dauer des Aufenthalts
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens
drei Jahre erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis
oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen
sind.
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, sofern
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 3a des Asylverfahrensgesetzes
nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme
vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die
Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens
wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.(...)
§ 60 Verbot der Abschiebung
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein
Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die
Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets
als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge anerkannt sind.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen
Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser
Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe
besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende
Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung
eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in
diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4 November
1950 (BGBl. 1952 II 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung
und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht
etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines
anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen
werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
ist, werden bei Entscheidungen nach § 23 berücksichtigt.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden
Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen
ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens
oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt in den Fällen
des Artikels 1 Buchstabe F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag
gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die
Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des
Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen
und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten
zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) Die Abschiebung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 7 auszusetzen, sofern
dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung
zu erteilen." (...)
BEGRÜNDUNG, ALLGEMEINER TEIL
2. Erfordernis einer Neuregelung
Die Änderungen eröffnen Gestaltungsspielräume für eine gesteuerte Zuwanderung.
Zur Umsetzung der Änderungen wird den geltenden Rechtsvorschriften nicht ein
weiteres Gesetz zur Regelung erweiterter Zuwanderungsmöglichkeiten hinzugefügt.
Das Ausländergesetz wird neugefasst und in Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern
im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) umbenannt.
Die Neufassung ist im Hinblick auf die umfangreichen Änderungen bei der Rechts-
und Verfahrensvereinfachung und wegen der Neustrukturierung der Kompetenzen
erforderlich. Das geltende Ausländergesetz bestimmt ausgehend von den Aufenthaltstiteln
den Aufenthaltszweck. Die Neufassung geht vom jeweiligen Aufenthaltszweck aus;
die Zahl der Aufenthaltstitel wird auf zwei reduziert. Die hiermit verbundene
Änderung der Gesamtsystematik bedingt eine grundlegende Neustrukturierung des
Aufenthaltsrechts. Um eine an den Erfordernissen des Arbeitsmarkts orientierte
flexible Steuerung der Zuwanderung aus Erwerbsgründen zu ermöglichen, wird in
diesem Bereich auch der dem gesamten Ausländerrecht zugrundeliegende Grundsatz
der einseitigen Zuwanderungsbegrenzung aufgegeben.
Die Neufassung erleichtert die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Neben der
Straffung einzelner Vorschriften werden drei Gesetze (Ausländergesetz, Aufenthaltsgesetz
/ EWG, Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge) und Gesetze Verordnungen (Freizügigkeitsverordnung / EG, Arbeitsaufenthalteverordnung,
Anwerbestoppausnahmeverordnung) aufgehoben. (...)
Dieser Gesetzentwurf trägt sowohl den Empfehlungen der Unabhängigen Kommission
"Zuwanderung" als auch den von Parteigremien der SPD und der CDU erhobenen Forderungen
zur Schaffung eines umfassenden Instrumentariums zur zielorientierten Steuerung
künftiger Zuwanderung und zur Vereinfachung und Flexibilisierung der ausländerrechtlichen
Bestimmungen dieses Gesetzes in erheblichem Umfang Rechnung.
3. Einzelne Regelungsvorschläge
a) Aufenthaltstitel
Das bestehende System der Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung, befristete/unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) wird durch
zwei Aufenthaltstitel abgelöst: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Aufenthaltsgesetz)
und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (§ 9 Aufenthaltsgesetz).
Das Aufenthaltsgesetz orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern
an den Aufenthaltszwecken (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, Humanitäre
Gründe). Der Über- gang von der befristeten Aufenthaltserlaubnis zur unbefristeten
Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich möglich. Gewünschte Modalitäten können
durch Nebenbestimmungen (Auflage, Bedingung) zum Aufenthaltstitel erreicht werden.
(...)
d) Humanitäre Aufnahme und Bleiberechte
Die in §§ 30 und 32 bis 33 Ausländergesetz enthaltenen Regelungen zur Aufnahme
und zur Gewährung von Bleiberechten aus humanitären Gründen werden neu strukturiert
(Kapitel 2, Abschnitt 5 Aufenthaltsgesetz). Angehörige des betroffenen Personenkreises
können eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flücht- linge (Kontingentflüchtlingsgesetz) wird aufgehoben. Bereits nach geltender
Rechtslage besteht für das Gesetz in seiner ursprünglich konzipierten Form kein
Anwendungsbedarf mehr. Zur Zeit erfolgt lediglich die Aufnahme jüdischer Immigranten
aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes.
Dies ist keine ausreichende Rechtsgrundlage. Nunmehr wird für diesen Per- sonenkreis
bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
die Möglichkeit geschaffen, eine Niederlassungserlaubnis von Anfang an zu erteilen
(§ 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).
§ 24 Aufenthaltsgesetz setzt als zentrale Vorschrift zur Gewährung von vorübergehendem
Schutz die europäischen Vorgaben in nationales Recht um.
In § 25 Aufenthaltsgesetz werden auch die bislang im Bereich der Durchsetzung
der Ausreisepflicht (§§ 51 bis 55 Ausländergesetz) normierten Bestimmungen über
Abschiebungshindernisse aufgenommen. Den betroffenen Personen wird nunmehr eine
(befristete) Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die aufenthaltsrechtliche Stellung
der bislang durch §§ 51 und 53 AuslG geschützten Personen wird dadurch verbessert.
Deutlicher als bisher wird geregelt, dass die Gewährung eines Aufenthaltstitels
nicht in Betracht kommt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und
zumutbar ist (§ 25 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) oder wenn der Ausländer
die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat (§ 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz).
Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Auflagen, Beschränkungen und Befristungen
versehen werden; hierdurch wird eine flexible, den Erfordernissen des Einzelfalls
Rechnung tragende Gesetzesanwendung ermöglicht.
Die Duldung (§ 56 Ausländergesetz) wird abgeschafft. Die bislang verbreitete
Praxis, die Duldung nicht als Instrument der Verwaltungsvollstreckung, sondern
als "zweitklassigen Aufenthaltstitel" einzusetzen, wird damit aufgehoben. Die
mit der Duldung eigentlich erfasste Aussetzung der Abschiebung wird auf diese
Weise auf ihren eigentlichen Rechtscharakter einer Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme
zurückgeführt.
Die Änderungen erlauben eine bessere aufenthaltsrechtliche Differenzierung zwischen
schutzbedürftigen Personen und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich
nicht nachkommen.
e) Beendigung des Aufenthalts
Die aufenthaltsrechtliche Besserstellung für schutzbedürftige Personen entlastet
das Vollstreckungsverfahren (Abschiebung). Dies stellt sicher, dass sich die
Maßnahmen zur Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung auf die Personen konzentrieren,
die vorwerfbar ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen. Insbesondere gegenüber
den Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (z.B. durch
Verschleierung von Identität und Staatsangehörigkeit) werden die Möglichkeiten
zur Durchsetzung der Ausreisepflicht erweitert.
Die Länder können vorsehen, dass vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer verpflichtet
werden, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen (§ 58 Aufenthaltsgesetz). Hierdurch
wird eine intensive Beratung über die Förderung der freiwilligen Ausreise und
eine zielgerichtete Betreuung für die Beschaffung von Heimreisedokumenten ermöglicht.
Dies stellt gegenüber der Abschiebungshaft ein milderes Mittel dar. § 93 Satz
1 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Staaten zu bestimmen, für deren Staatsangehörige
durch das neu eingerichtete Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Beschaffung
von Heimreisedokumenten zentral erfolgt. Hierdurch wird die Effizienz bei der
Beschaffung von Heimreisedokumenten für Staatsangehörige aus sogenannten Problemstaaten
erhöht.
Zur Sicherung der Identität können bei der Beantragung eines Visums Lichtbilder
und Fingerabdrücke gefertigt werden (§ 45 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). Die Speicherung
und Weiterleitung an die zuständigen Ausländerbehörden wird gesondert geregelt.
Hiermit wird die Identifizierung von Personen erleichtert, die nach Ihrer Einreise
die Reisedokumente verstecken oder vernichten.
f) Bündelung von Kompetenzen
Einem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden unter anderem die
Entscheidung über die Zuwanderung im Auswahlverfahren nach § 20 Aufenthaltsgesetz,
die Koordinierung der Informationen über die Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
die Entwicklung eines bundesweiten Integrationsprogramms sowie die Information
über Integrationsangebote von Bund und Ländern übertragen. Die Behörde baut
auf den vorhandenen Strukturen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge auf (§ 74 Aufenthaltsgesetz).
Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Sachverständigenrat für
Zuwanderung und Integration eingerichtet, dessen Mitglieder über besondere Kenntnisse
im Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Migration oder der Integration
verfügen. Der Zuwanderungsrat legt der Bundesregierung jährlich ein Gutachten
zur Migrationslage in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren absehbarer
Entwicklung vor, das auch Empfehlungen zur Höchstzahl der Zuwanderer im Auswahlverfahren
enthalten kann (§ 75 Aufenthaltsgesetz).(...)
i) Bekämpfung der unerlaubten Einreise
Zur besseren Bekämpfung der unerlaubten Einreise wird künftig die Speicherung
von Verurteilungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder
dem Einschleusen von Ausländern ebenso wie die Vorlage ge- oder verfälschter
Dokumente bei der Visumsbeantragung im Ausländerzentralregister gespeichert.
Die Übermittlung der Daten an die Träger der Sozialhilfe wird vorgesehen.
Neben notwendigen Anpassungen im AZR-Gesetz an die Neustrukturierung der Aufenthaltstitel
durch das Aufenthaltsgesetz werden auch überfällige Anpassungen des bereichsspezifischen
Datenschutzrechts an die Datenschutzrichtlinie des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 24. Oktober 1995 sowie Änderungen wegen der Anpassung des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgenommen. Die Zentralisierung von Aufgaben
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das als zuständige Registerbehörde
künftig auch den ausländerrechtlich relevanten Datenbestand führt, dient der
Effizienzsteigerung. (...)
Zu Artikel 3 [Änderungen AsylVfG] (...)
1. Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben (§
5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) sowie akzessorisch hieran anknüpfend der Bundesbeauftragte
für Asylangelegenheiten als organisatorisch verselbständigter Teil des Bundesamtes
abgeschafft werden (§ 6 AsylVfG) (...).
2. Darüber hinaus enthält der asylverfahrensrechtliche Teil des Gesetzentwurfs
weitere Maßnahmen zur Beschleunigung des Asylverfahrens. Dazu gehören insbesondere
die künftige Verweisung des Antragstellers in das Asylfolgeverfahren, wenn der
Ausländer zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den Polizeien der Länder
ein Asylgesuch stellt, danach aber seinen Mitwirkungspflichten (persönliches
Erscheinen bei einer Aufnahmeeinrichtung bzw. einer Außenstelle des Bundesamtes)
nicht nachkommt und durch Unterlassen einer förmlichen Asylantragstellung bzw.
Untertauchen den Beginn seines Asylverfahrens und damit seine Aufenthaltsdauer
selbst bestimmt (§§ 20, 23 AsylVfG),
- künftig regelmäßiger Ausschluss auch des sog. Kleinen Asyls (§ 28 AsylVfG),
wenn der Ausländer unverfolgt aus seinem Herkunftsland ausreist und erst durch
selbstgeschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Herkunftsland
auslöst (z.B. herausgehobene exilpolitische Tätigkeit in der Bundesrepublik),
- die Streichung der im Asylfolgeverfahren bislang enthaltenen Zwei-Jahresfrist
(§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG), um künftig in allen Fallkonstellationen, bei denen
ohnehin kein Folgeverfahren durchgeführt wird, den lediglich wiederholenden
und insoweit verfahrensverzögernden Erlass von erneuten Abschiebungsandrohungen
bzw. -anordnungen zu vermeiden,
- Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht nach Ablauf von drei
Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme (§ 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG) einer
anerkennenden Entscheidung, um den Vorschriften, die in der Praxis bislang weitgehend
leergelaufen sind, mehr Bedeutung zu verleihen (z. B. haben Ausländerbehörden
nach einer generellen Überprüfung eines bestimmten Herkunftslandes die Möglichkeit,
nach Bestätigung der Anerkennungsentscheidungen das Aufenthaltsrecht durch Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis zu verfestigen), sowie
- die obligatorische Einführung des Einzelrichters in Asylrechtsstreitigkeiten
erster Instanz (§ 76 AsylVfG).(...)
Zu Artikel 8 [Änderungen AsylbLG]
Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird der Kreis der Empfänger
von abgesenkten Sozialleistungen geändert. Künftig erhalten vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer, Asylbewerber und Folgeantragsteller nicht mehr nach drei Jahren den
vollen Leistungsumfang des Bundessozialhilfegesetzes (Nummer 3).
Damit wird der Anreiz zur missbräuchlichen Asylantragstellung weiter eingeschränkt,
was letztlich zu einer Reduzierung der Anträge und damit insgesamt zu einer
Verfahrensbeschleunigung führen dürfte. (...)