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Afghanistan

VG Minden: § 51 Abs.1 AuslG, da Taliban staatsähnliche Gewalt ausüben
U.v. 07.07.2001 - 9 K 697/00.A -; 15 S., M0866

Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.08.2000 (ASYLMAGAZIN 10/2000, 8 S., R7877) und den nachfolgenden Entscheidungen des BVerwG vom 20.02.2001, in denen die Grundsätze definiert wurden, unter welchen Umständen politische Verfolgung durch eine staatsähnliche Organisation ausgeübt werden kann, haben einige Verwaltungsgerichte ebenso wie das BAFl auf die geänderte Rechtsprechung reagiert. Stellvertretend für eine Reihe ähnlicher Entscheidungen dokumentieren wir nachfolgend eine detailliert begründetes Urteil des VG Minden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Ein Anspruch ist daher gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Herkunftsland eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw., falls der Asylbewerber vor seiner Ausreise bereits verfolgt worden ist, eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann "politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben.
Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980, a.a.O.; B.v. 11.07.198 9, a.a.O.; B.v. 10.08.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 jeweils m.w.N.
Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, weiter das Bestehen einer effektiven Gebietsgewalt des Staates im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit. Sofern in Teilen des Staatsgebietes die bisherige Staatsgewalt zusammengebrochen ist, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie die staatliche Gewalt, an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbstständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigenständige staatsähnliche Gewalt ausüben.
Vgl. BVerfG, B.v.1 11.07.1989 a.a.O.
Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, ist danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. Dieses setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Dabei kommt es entscheidend auf die Lage im Inneren an und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen, welche die Herrschaft nachhaltig in Frage stellen. Besondere Bedeutung kommt der Zeitspanne zu, während deren die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Je langer sich ein Machtgebilde trotz äußerer militärische Bedrohung oder innerer Bedrohungen durch örtliche Machthaber, autonome Stammes- oder Clanfürsten oder rebellierende Untertanen hält, desto eher muss es als dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt angesehen werden. Kennzeichnend für eine Herrschaftsorganisation von gewisser Stabilität ist vor allem die Erringung eines weit gehenden - , auch für Staaten typischen - tatsächlichen Schutz- und Gewaltmonopols im Inneren, ohne das eine gemeinschaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist. Dagegen ist es weniger wichtig, in welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtungen oder Institutionen die Herrschaftsmacht ausgeübt wird.
Vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2001 - 9 C 20.00 - und U.v. 20.02.2001 - 9 C 21.00 - im Anschluss an BVerfG, B.v.10.08.2000 a.a.O.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, die sich an der vor der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08. 2000 ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung orientierte,
vgl. dazu z.B. OVG NRW, U.v. 25.05.2000 20 A 3408/97.A - mit zahlreichen Nachweisen,
davon aus, dass die Taliban inzwischen in Afghanistan in den von ihnen beherrschten Teilen des Landes staatsähnliche Herrschaftsstrukturen geschaffen haben, von denen asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen ausgehen können.
Die Taliban beherrschen, nachdem sie bereits am 27.09.1996 die Hauptstadt Kabul eingenommen haben, inzwischen (abhängig von den jeweils wechselnden Geländegewinnen der Bürgerkriegsparteien) ca. 80 % bis 90 % des Territoriums und damit die meisten Provinzen des Landes. In ihrem Machtbereich haben die Taliban ihre Kontrolle weitgehend durchgesetzt und einfache Verwaltungsstrukturen eingeführt. Der von den Taliban nach der Eroberung Kabuls 1996 dort eingesetzte Rat, der von ihnen selbst als "Übergangsregierung" für ganz Afghanistan bezeichnet wird, besteht fort. Auf Provinzebene haben die Taliban religiöse Räte (Shuras) gebildet und Provinzgouverneure ernannt, die ebenfalls über einen Verwaltungsunterbau verfügen. Die Kontrolle über die Gouverneure übt ein zentraler Taliban-Rat mit Sitz in Kandahar unter Mullah Mohammad Omar aus. Dieser Rat kontrolliert auch die Taliban-Übergangsregierung in Kabul und ist das eigentliche Machtzentrum der Taliban. Allerdings werden nicht alle von den Taliban gehaltenen Provinzen mit der gleichen Intensität kontrolliert. Gelegentlich flammen in einigen Provinzen auch lokale Unruhen auf, in denen sich einzelne Kommandanten oder Stammesälteste gegen die Kontrolle der Taliban auflehnen. Die Taliban können die Kontrolle über solche Gebiete jedoch weitgehend wiederherstellen.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.07.2000 und 09.05.2001; s.a. Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung afghanischer Flüchtlinge vom Januar 2001.
Da es den Taliban somit gelungen ist, in den von ihnen beherrschten Provinzen ein stabiles, auch von gelegentlichen lokalen Unruhen unberührt gebliebenes Herrschaftsgefüge zu errichten und sie durch die von ihnen geschaffenen Organisationsstrukturen die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Machtbereiches Gewähr leisten können, üben sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten staatsähnliche Gewalt aus.
S.a. VG Würzburg, U.v. 30.11.2000,- W 7 K 00.300 44-; VG Potsdam, U.v. 16.01.2001 - 3 K 12129/94.A; VG Köln, U.v. 23.01.2001 - 2 K 1975/96.A
Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen müssen im Herrschaftsbereich der Taliban Personen, die mit der ehemaligen Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder dem militärisch organisierten Geheimdienst Khad des früheren Regimes in Verbindung gebracht werden, damit rechnen, Repressalien ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr trifft jedoch nicht alle Mitglieder und Mitarbeiter gleichermaßen. Nach wie vor stark gefährdet dürften prominente Funktionäre des kommunistischen Machtapparates und führende Mitarbeiter des Geheimdienstes sein. Für rangniedere Funktionäre bzw. Mitarbeiter nimmt die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung mit wachsendem Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes im Jahre 1992 ab. Allein eine frühere Mitgliedschaft in der DVPA oder die Zugehörigkeit zu den Streitkräften begründen im Regelfall für sich betrachtet keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen, wobei dies im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001, 27.07.2000, 24.01.2000 und 23.03. 1999; Dr. Neda Forghani, Gutachten zur allgemeinen Menschenrechtssituation in Afghanistan vom 22.02.2000, S. 50.
Gefahrerhöhend können sich im Einzelfall Studien- und Ausbildungsaufenthalte in der ehemaligen Sowjetunion auswirken, sofern diese den Taliban bekannt sind bzw. zu erwarten ist, dass solche Aufenthalte bekannt werden.
Dr. Neda Forghani, a.a.O., S. 50; Stellungnahme des UNHCR a.a.O. vom Januar 2001.
Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Taliban zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verwaltungsfunktionen und aus ökonomischen Gründen mangels eigener Fachkräfte auf Personen zurückgreifen, die schon während des kommunistischen Regimes entsprechende Positionen innehatten, solange sie nicht persönlich belastet sind.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001 und 27.07.2000.
Weiterhin müssen Personen, die persönlich für Gewalttaten während der kommunistischen Zeit, und während der Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Mudjaheddin-Gruppen verantwortlich gemacht werden, damit rechnen, Opfer von Racheakten und Repressalien zu werden. Gefährdet sind auch Angehörige bestimmter politisch-militärischer Gruppierungen in einer Region, die von rivalisierenden Gruppen beherrscht werden. Auch werden von den Taliban oftmals einfache Übertretungen von ihnen angeordneter Verhaltensmaßregeln als Ausdruck von Opposition gewertet und durch Verhaftung und körperliche Misshandlung geahndet.
Dies gilt auch für als künstlerische Betätigung interpretierte Aktionen (Musik und bildnerische Darstellungen sind verboten), sowie Abweichungen von dem von den Taliban angeordneten äußeren Erscheinungsbild von Personen (z.B. Ganzkörperverhüllung bei Frauen und Bartlänge bei Männern).
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001 und 27.07.2000; s.a. Stellungnahme des UNHCR a.a.O. vom Januar 2001.
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse gehört der Kläger nach Auffassung der Kammer zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss. (...)
Vor diesen Verfolgungsmaßnahmen könnte der Kläger auch im Herrschaftsbereich der Nord-Allianz keinen anderweitigen Verfolgungsschutz erreichen. Dieser scheidet bereits deshalb aus, weil das Gebiet der Nord-Allianz weder innerhalb Afghanistans vom Gebiet der Taliban aus noch bei einer Rückkehr aus dem Ausland unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist. Abgesehen von den kaum vorhandenen Transportmöglichkeiten wären Reisende in jedem Fall durch die andauernden Kampfhandlungen bzw. die sehr schlechte Sicherheitslage in den Grenzgebieten unmittelbar und erheblich gefährdet."

Expertenanhörung im BAFl
Vorträge und Ergebnisse des Arbeitskreises "Aktuelle Situation in Afghanistan" vom 3.5.2001,64 S., M1004, #3581

"DR. H. WENDT: ERGEBNISSE DER PODIUMSDISKUSSION

Im Anschluss an die Vorträge fand unter Beteiligung der vortragenden Experten vom Vormittag - erweitert um Herrn Dr. von Renesse - eine Podiumsdiskussion statt, die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Marx moderiert wurde. Im Mittelpunkt standen:
- Fragen nach den bestehenden Machtverhältnissen in Afghanistan und damit die Beurteilung der (Quasi-)Staatlichkeit;
- die besondere Situation gefährdeter Personengruppen kann politische Verfolgung grundsätzlich nur von einem Staat oder von einer quasi-staatlichen (staatsähnlichen) Gewalt ausgehen. Seit einer Entscheidung des BVerfG vom August 2000 legt die Rechtsprechung bei der Frage, ob die Taleban staatsähnliche Gewalt ausüben, größeres Gewicht auf ihre Fähigkeit, das Machtmonopol in ihrem Kernterritorium effizient auszuüben, als auf ihre Fähigkeit, das von ihnen beherrschte Gebiet nach außen zu verteidigen. Die bestehenden Machtverhältnisse im Taleban-Gebiet sind also Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen quasi-staatlicher Herrschaftsmacht.
Hiervon ausgehend wurden die Fragen nach einem prinzipiellen Gewaltmonopol der Taleban, dem Herrschaftsgefüge im Innern sowie nach einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium ausführlich diskutiert. Prinzipiell wurde davon ausgegangen,
- dass eine partielle Staatlichkeit besteht (von Renesse),
- dass die Taleban ideologisch überbaute Machtinteressen mit repressiven Mechanismen ausüben, wobei sie diese Kontrolle aber nur partiell und nicht dauerhaft innehaben (Maaß),
- dass seit 1996 dauerhaft im Kernterritorium (Kabul, Kandahar, Jalalabad sowie in den Gebieten dazwischen und mit kleineren Abstrichen auch in Herat) staatliche Gewalt besteht und autonome Bereiche nicht existieren (Glatzer),
- dass die Taleban das Machtmonopol in weiten Teilen des Landes und den großen Städten innehaben (Pohly),
- dass das Taleban-Gebiet als ein staatsähnliches Gebilde zu betrachten ist (Faiz),
- dass die Taleban im Inneren gewisse staatliche Aufgaben wahrnehmen, dies jedoch nur mittels Gewalt und Repression geschieht (Fahrhang), - dass die Taleban staatsähnliche Gewalt etabliert haben und Willkürmaßnahmen dem nicht entgegenstehen (Trosien),
- dass die sozialstaatlichen Aufgaben (medizinische Versorgung, Schulbesuch für Mädchen, Versorgung der Witwen und Behinderten) von den Taliban allerdings eklatant vernachlässigt werden (Vollmer),
- dass die Kontrolldichte erheblich höher ist als in Zeiten des Bürgerkrieges (Trosien),
- dass die Kontrolle durch die Taliban (z.B. Islamisierung der Schulen) zunimmt (Pohly).
Die politische und wirtschaftliche Abhängigkeit von Pakistan stellt das Macht- bzw. Gewaltmonopol der Taleban nicht in Frage (Maaß, Pohly), selbst wenn die Taleban von der Bevölkerung inzwischen mehrheitlich als Handlanger Pakistans angesehen werden (Pohly). Auch die Installierung lokaler Machthaber in Abhängigkeit von den Taleban oder mit deren Duldung widerspricht der Kontrolle und dem Gewaltmonopol der Taliban nicht (Glatzer).
Zu den Personengruppen mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zählen Hindus. Allerdings wird davon ausgegangen,
- dass eine Zeit lang Überfälle auf Hindus in Kabul - auf Grund der organisierten Kriminalität in den Reihen der Taliban - Gang und Gäbe gewesen sind (Pohly),
- dass eine Kennzeichnung ("äußere Stigmatisierung") der Hindus (gelbe Kleidung) zwar angeordnet, aber in der Praxis nicht umgesetzt wurde (Fahrhang, Pohly),
- dass Hindus inzwischen überwiegend (zu 80%) ausgewandert seien und es kaum noch Hindus in Afghanistan gebe (Fahrhang),
Sikhs (oft mit Hindus gleichgesetzt) leben jedoch noch vor allem in Jalalabad (wo der Textilbasar in ihrer Hand ist) und Kabul (Glatzer).
Im Dezember 1999 ist das letzte Mal ein Dekret zur Verhaftung von Kommunisten erlassen bzw. wiederholt und dadurch eine Verhaftungswelle ausgelöst worden (Trosien). Jetzt sind nicht nur ehemalige hohe, sondern eher noch Personen ohne systemwichtige Stellung von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (Pohly); vor allem wenn sie auch Tadschiken sind (Vollmer). In Kabul ist das gesamte Verwaltungspersonal entlassen worden (Pohly).
Auch Intellektuelle, (aber auch alle, die lesen und schreiben können) sind einem besonderen Repressionsdruck ausgesetzt (Faiz).
Frauen in Afghanistan unterliegen besonderen Benachteiligungen. Frauen ohne männliche Familienangehörige wie z. B. Witwen, vor allem wenn sie auch noch gebildet sind, dürften besonders gefährdet sein. Junge Frauen werden inzwischen schon entführt und Zwangsverheiratungen nehmen zu (Maaß). Gerade Witwen (ca. 60.000 allein in Kabul) können infolge mangelnder Arbeitsmöglichkeiten sich nicht selbst ernähren (Maaß) bzw. ihre Existenz nur durch Betteln, das mit Prostitution gleichzusetzen ist, sichern (Pohly). Als Prostituierte sind sie Erpressungen und willkürlichen Verhaftungen durch die Taleban ausgesetzt. In Gefängnissen werden Frauen oft vergewaltigt. Die Müttersterblichkeit und die Kindersterblichkeit sind in Afghanistan extrem hoch (Pohly).
Die anhaltende Dürre und Massenepedemien führen zur Entvölkerung der Dörfer und ganzer Landstriche (Maaß, Pohly).
Im Ergebnis der Podiumsdiskussion kann festgestellt werden, dass die Taleban quasi-staatliche Gewalt ausüben und damit von ihnen politische Verfolgung ausgehen kann. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für von Taliban verfolgten Personen kann nicht ernsthaft erwogen werden.
Für bestimmte Personengruppen, wie für Anhänger und (nicht nur prominente) Funktionäre des ehemaligen kommunistischen Regimes sowie für Frauen vor allem mit akademischer Ausbildung (z.B. Lehrerinnen, Ärztinnen) besteht ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. Die Frage der Gruppenverfolgung (Tadschiken, Hindus, Hazaras) ist zu prüfen."

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VG Minden: Keine systematische Verfolgung armenischer Flüchtlinge
U.v. 03.04.2001- 11 K 2954/99.A -; 11 S., M0843

Redaktionelle Anmerkung:
Das Gericht führt aus, dass Personen armenischer Abstammung zumindest seit dem Jahr 2000 keiner systematischen Gruppenverfolgung unterlägen. Vielfach würden sie zwar schlechter behandelt als andere Personengruppen, dies sei aber mehr auf soziale Faktoren als auf die Volkszugehörigkeit zurückzuführen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG liegen für die Klägerinnen nicht vor. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. (...)
Das Bundesamt war auch nicht verpflichtet, Aserbaidschan als Abschiebungszielstaat auszuschließen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist zwar in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Eine Abschiebung der Klägerinnen nach Aserbaidschan ist auf Grund dieser Vorschriften aber nicht verboten. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus der armenischen Volkszugehörigkeit der Klägerinnen.
Personen armenischer Abstammung unterliegen zumindest seit dem Jahr 2000 in Aserbaidschan keiner systematischen staatlichen oder staatlicherseits hingenommenen asylrelevanten Diskriminierung und damit keiner Gruppenverfolgung mehr.
So schon Urteile der Kammer vom 9.1.2001 - 11 K 3756/00.A - und vom 29.1.2001 - 11 K 3115/00.A -; im Ergebnis ähnlich zu 5 53 Abs. 4 und 6 AuslG: Urteile der Kammer vom 5.9.2000 - 11 K 2679/99.A - und vom 12.12.2000 - 11 K 3737/99.A -.
Sie werden nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwar vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von Ausnahmen abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig. Ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht auftreten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder über gute Beziehungen verfüge.
Vgl. AA, Lageberichte vom 16.3.2000 und 13.9. 2000, jew. II 1 b (S. 6 bzw. S. 8).
Dementsprechend hat das Auswärtige Amt die Rückkehr einer Familie nach Aserbaidschan für "heute durchaus möglich" gehalten, auch wenn ein Familienmitglied armenischer Volkszugehörigkeit ist.
Vgl. AA, Auskunft vom 19.4.2000 an das Bundesamt - 514- 516.80/35926 -.
Nach dem Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde, die im Auftrag der Europäischen Union im Juni 2000 u.a. Aserbaidschan besucht und dort zahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen und internationalen Organisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und Privatpersonen geführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan auf ihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen Hintergrund. Die Probleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen Volkszugehörigen hätten mehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu tun. Die Rechte der Armenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen.Eine armenische Familie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer Kinder keine Probleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier behauptet, Arbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint. Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke politische Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von Armeniern an Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei dergleichen aber nicht festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. Armenier würden, nicht systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei zufrieden stellend. Etliche befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von Verfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von Armeniern vor einem Angriff gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele Aseris hätten armenische Freunde. Armenier könnten ihre Religion und Kultur zwar nicht ohne weiteres offen praktizieren. Es gebe andererseits aber spezielle Radioprogramme in armenischer Sprache, ausgestrahlt von staatseigenen aserbaidschanischen Sendern. Die Bevölkerung wolle Frieden zwischen beiden Volksgruppen. Eine armenische Familie in Sumgait habe von guten und hilfsbereiten Beziehungen zu ihren aserbaidschanischen Nachbarn berichtet, die von ihrer armenischen Volkszugehörigkeit wussten.
Vgl. Council of the European Union, Bericht Nr. 11068/00 vom 1.9.2000, zu 3.4.2 und 3.4.3 (S. 12 bis 14).
Diese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen Delegation teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur Überzeugung der Kammer, dass allgemein auch ein vorverfolgter armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan jedenfalls seit dem Jahr 2000 vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.(...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden

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Kongo, Dem. Rep.

VG Aachen: Extreme Gefahr für Rückkehrer wegen katastrophaler Lebensbedingungen
U.v. 01.08.2001 - 3 K 226/94.A. -; 15 S., M0917

Redaktionelle Vorbemerkung:
Auf der Basis einer ausführlichen Analyse der Lageberichte des Auswärtigen Amtes kommt das VG zu dem Schluss, dass kaum Ausnahmen von der Annahme gelten, wonach Rückkehrer einer lebensbedrohenden Gefahr ausgeliefert wären. Von einer zusätzlichen Gefahr geht das VG wegen verloren gegangener Immunisierung gegen ansteckende Krankheiten aus. Aus diesen Gründen hat es Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bewilligt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel geht die Kammer davon aus, das jeder abgeschobene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo in die extreme Gefahr gerät, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankung ausgeliefert zu werden. Diese Gefahr besteht auf so typischer Weise, dass denkbare wenige Ausnahmen insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass verlässliche Tatsachen über die Entwicklung der Lebensumstände im Einzelfall nach der Rückkehr schlechterdings nicht mehr zu ermitteln sind, zu vernachlässigen sind.
Das Auswärtige Amt beschreibt in seinem Lagebericht vom 5. Mai 2001 die Allgemeine Politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo wie folgt (Abdruck auszugsweise):
Jahrzehnte der Diktatur und vor allem der seit 1998 andauernde Bürgerkrieg haben die Demokratische Republik Kongo (DRK) in eine äußerst schwierige politische und eine desolate wirtschaftliche Lage gebracht. Selbst die Grundversorgung der Bevölkerung ist nicht gesichert, die Bevölkerung ist nicht gesichert, die Arbeitslosenquote liegt bei über 90%, staatliche Strukturen sind teilweise aufgelöst. Der Bürgerkrieg, der zu einer faktischen Teilung des Landes geführt hat, soll bislang ca 1.7 Mio. Menschenleben gefordert und eine noch größere Anzahl von Menschen zu Binnenflüchtlingen gemacht haben, der Bericht des UN- Generalsekretärs vom 12.2. 2001 geht von 2.335.000 Flüchtlingen und Vetriebenen in der Demokratischen Republik Kongo aus. Die Situation in dem unter Mobutu herabgewirtschafteten Land hatte sich auch unter dem ermordeten Präsidenten Laurent-Désiré Kabila nicht verbessert. Dem handlungsunfähigen Staat fehlen tragfähige Strukturen, Verwaltung und Justiz funktionieren nur noch ansatzweise nach rechtstaatlichen Grundsätzen, der vertikal zersplitterte und horizontal oft unkontrollierte Sicherheitsapparat agiert willkürlich.
Die wirtschaftliche Lage ist desolat. Mittlerweile ist selbst die Grundversorgung der Bevölkerung gefährdet. Ursachen für die im Berichtszeitraum fortgesetzte Verschlechterung sind dirigistische Fehlleistungen sowie der Bürgerkrieg, der die wenigen staatlichen Einnahmen aus Strom, Diamanten - und Edelmetallen verschlingt. Nach Angaben der Zentralbank BCC betrug die Inflationsrate von Januar bis Juli 2000 144%. Schätzungen der Inflationsrate für die zweite Jahreshälfte 2000 liegen zwischen 480% und 526%. Lässt man die Arbeitslosenquote unbeachtet, so verdient ein durchschnittlicher kongolesischer Arbeitnehmer ca. 100 US $ im Jahr, stets unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch gezahlt wird. Insbesondere die unregelmäßig entlohnten Staatsbediensteten sind auf "Nebeneinnahmen" angewiesen.

Zur Grundversorgung mit Lebensmitteln heißt es:
Die schon zu Beginn des Jahres 2001 angespannte Versorgungslage in Kinshasa hat sich weiter verschlechtert. Die Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken. Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft wird versucht, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft wird die Versorgungslage in Kinshasa durch den desolaten Zustand der Transportwege, über die Nahrungsmittel aus den ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion ausreicht, ansonsten kommen könnten.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90%. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.

Wie die vom Auswärtigen Amt als fortgesetzt verschlechtert, jetzt desolat beschriebene wirtschaftliche Lage sich tatsächlich darstellt, erhellen vorangegangene Berichte und Auskünfte. So meldet der Lagebericht vom 18. September 1997:
Auch drei Monate nach dem Amtsantritt von Staatspräsident Kabila hat sich die katastrophale wirtschaftliche Situation für die Einwohner der großen Städte des Landes nicht grundlegend verbessert. Trotz Rückgang der Inflation und weitgehender Geldstabilität (die ehemalige Währung der Republik Zaire ist weiterhin gesetzliches Zahlungsmittel, soll aber bald durch neue Banknoten ersetzt werden) hat sich an der bislang bestehenden hohen Arbeitslosigkeit noch nichts geändert. Zahlreiche Familien können daher ihr Überleben nur durch Gelegenheitsarbeit sichern. Die Armut zwingt weiter viele Frauen und Mädchen dazu, den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen durch Prostitution zu bestreiten. Viele Familien können ihren Kindern aufgrund der nach wie vor für hiesige Verhältnisse hohen Schul- und Studiengelder keine angemessene Ausbildung finanzieren.
Die Lageberichte vom 16. Januar 1998 und 29. Mai1998 wiederholten diese Darstellung und fügten an:
Die für die Versorgung der Hauptstadt Kinshasa mit Vorprodukten und Nahrungsmittelen wichtige Nationalstraße Nr. 1, die vom einzigen Atlantikhafen Matadi nach Kinshasa führt, ist weitgehend unbefahrbar geworden. Die Preise für einige Grundnahrungsmittel haben im Dezember 1997 spürbar angezogen.
Im Lagebericht vom 4. Dezember 1998 wurde ausgeführt:
Die kriegerischen
Auseinandersetzungen haben die schwache wirtschaftliche Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg hat die im Juli eingeführte neue Währung Franc Kongolese, der den "Nouveau Zaire" der Mobutu-Ära im Verhältnis 100.000 NZ = 1,- FC ablöste, stark beschädigt. Die neue Währung war zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, als die Inflationsrate auf ca. 11% im Jahr gefallen war und sollte Symbol dieser neuen Stabilität sein. Kriegsbedingt ist die bis Anfang August relative Stabilität der Wechselkurse zum US-Dollar beseitigt (bei Einführung 1,40 FC zum Dollar, bei Kriegsbeginn knapp 1,50, seither zeitweise auf über 4 FC). Die Regierung versuchte, mangels Devisenreserven mit Zwangsmaßnahmen einen künstlichen niedrigen Kurs durchzusetzen, was zu einer Abnahme der Importe führte. Nach einer Studie der US-Botschaft in Kinshasa betrug die monatliche Inflation im Monat August 1998 82,2%, im September 1998 6,5%.
Die Bevölkerung hatte direkt unter den Auswirkungen des Krieges zu leiden. Während des Vormarsches der Rebellen auf die Hauptstadt Kinshasa kamen auf dem 350 km entfernten besetzten Hafen Matadi keinerlei Transporte durch, die Straße wurde erst im September wieder eröffnet und befindet sich in einem außerordentlich schlechten Zustand, hinzu kommen zahlreiche Militärsperren, die jeweils einen Wegzoll verlangen. Die Isolierung der rd. sechs Millionen Einwohner zählenden Hauptstadt von Einfuhren führte im September zu einer kritischen Versorgungslage bei explodierenden Preisen für Grundnahrungsmittel, die für weite Bevölkerungsteile kaum zu bezahlen waren. Schul- und Studiengelder sind in dieser Situation für große Bevölkerungsteile unerschwinglich. Die mit steigenden Kraftstoffpreisen und -knappheit einhergehenden Verteuerung und Verknappung des öffentlichen Transports stellt eine zusätzliche Erschwernis für die Bevölkerung dar.
Der Lagebericht vom 7. Mai 1999 beschrieb die Lebensbedingungen:
Die kriegerischen Auseinandersetzungen haben die schwache Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg hat im Juli 1998 eingeführte neue Währung "Franc Kongolese", der den "Nouveau Zaire" der Mobutu-Ära ersetzte, stark beschädigt. Durch eine erratische Wirtschafts- und Devisenpolitik wurde er zusätzlich geschwächt. Die Jahresinflationsrate betrug 1998 ca 135%. Die Wirtschaft ist nach Angaben der Zentralbank um 3,5% geschrumpft. Zu Jahresbeginn 1999 hat Präsident Kabila einschneidende dirigistischen Maßnahmen ergriffen, um die desolate Wirtschaft in den Griff zu bekommen. So wurde im Januar 1999 der Gebrauch fremder Währungen für alle finanziellen Tranksaktionen untersagt, gleichzeitig wurde ein weit unter dem Marktkurs liegender Wechselkurs zum US-Dollar degradiert. Gegen Geldwechsler, die zu höheren Kursen tauschten, wurden drastische Maßnahmen verhängt. Der Zentralbankpräsident Masangu wurde - wohl wegen seiner Kritik an dieser Maßnahme- vorübergehend festgenommen. Nach seiner Freilassung wurde ihm ein fünfzehnköpfiger Verwaltungsapparat vorgesetzt, der nunmehr alle politischen Entscheidungen zu treffen hat. Die Maßnahme hat zur Verknappung von Devisen geführt und damit negative Auswirkungen auf die Importe (vor allem von Kraftstoffen). Im März 1999 wurde das Dekret durch Bekanntmachung der Zentralbank relativiert, es sind nun Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs von Devisen vorgesehen.
Kinshasa und sein Seehafen Matadi sind von den flussaufwärts liegenden Landesteilen effektiv abgeschnitten. Damit sind die früher bedeutenden Einnahmequellen Kaffee- und Holzexport völlig weggefallen. Teile der ebenfalls bedeutenden Rohstoffproduktionen liegen in den von Rebellen besetzten Landesteilen. Aber auch die Kobalt- und Kupferförderung in der von der Regierung kontrollierten Provinz Katanga ist fast vollständig zum Erliegen gekommen. Die Arbeitslosigkeit in Kinshasa liegt bei etwa 80%, der Großteil der Bevölkerung ernährt sich vom informellen Sektor.

Im Lagebericht vom 23. März 2000 wurde ausgeführt:
Durch den weiterhin andauernden Konflikt lässt sich die krisenhafte Zuspitzung der Wirtschaftslage nicht aufhalten. Dirigistische Fehlleistungen der Regierung sowie das Fehlen eines klaren wirtschaftspolitischen Konzepts führen zu einer weiteren Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen. Beobachter gehen davon aus, dass die Inflationsrate für das Jahr 1999 weit über der des Jahres 1998 (135%) liegen dürfte. Die am 1. Juli 1998 neu eingeführte Währung "Franc Congolai - FC" hat weiter an Wert verloren. Während der offizielle Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar im April 1999 auf 1:4,5 festgelegt worden war, wurden auf dem Schwarzmarkt im November 1999 bis zu 15 FC für einen US-Dollar bezahlt. Das Wirtschaftsleben im formellen Sektor hat sich stark abgeschwächt. Kaufkraft und Lebenshaltungsniveau der Bevölkerung sinken weiter. Die wenigen Staatseinnahmen fließen hauptsächlich in die Kriegskasse.
Die Versorgungslage in der Sechsmillionenstadt Kinshasa ist sehr angespannt. Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Die ohnehin geringe Kaufkraft der Bevölkerung ist seit August 1998 um weitere 30-35 % gefallen. Nach einer Studie von FAO und UNDP können die vorhandenen Lebensmittel derzeit nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken.

Die soziale Lage der Bevölkerung hat sich ganz erheblich verschlechtert. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit beträgt über 80%. Innerhalb der Großfamilie gelingt es regelmäßig in wechselseitiger Unterstützung, besondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. Durch Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor tragen oft die Frauen und größeren Kinder zum Unterhalt der Familie bei. Außerdem wird versucht, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Derzeit sind noch alle Grundnahrungsmittel auf dem Markt erhältlich, allerdings kaum erschwinglich. Die Regierung versucht durch eine dirigistische Preisbindung u. a. für Lebensmittel die explosionsartige Entwicklung der Lebenshaltungskosten aufzuhalten. In vielen kongolesischen Familien in der Hauptstadt kann derzeit nur eine Mahlzeit pro Tag eingenommen werden. Die Einkommen befinden sich auf einem historischen Tiefstand. In der Hauptstadt, aber auch in den Provinzen, wird zunehmend Unterernährung verzeichnet.
Die so beschriebene Entwicklung wird vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft vom 7. März 2001 an das VG Hannover zutreffend mit sich ständig verschlechternden Lebensverhältnissen und wirtschaftlichem Niedergang bezeichnet.
Zu Beginn des Kabila-Regimes 1997 sprach das Auswärtige Amt von einer katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Einwohner der großen Städte. Das Institut für Afrika-Kunde (Auskunft vom 14. Juli 1997 an das VG Sigmaringen) stellte die wirtschaftliche, soziale und infrastrukturelle Zerrüttung der Demokratischen Republik Kongo fest, die so weitreichend sei, dass ein halbwegs angemessenes Versorgungsniveau erst nach Jahren erwartet werden könne. Es sah vor dem Hindergrund der allgemeinen Zerrüttung der Volkswirtschaft die Möglichkeiten aus dem Ausland kommend wirtschaftlich und sozial Fuß zu fasse, für alle Kongolesen als schlecht an (vgl. Auskunft vom 23. Juni 1997 an das VG Frankfurt/Main).
Die Zerrüttung ist nicht behoben worden, sondern dramatisch fortgeschritten. Bereits im Mai 1999 erteilte das Institut für Afrika-Kunde dem VG München (Auskunft vom 18. Mai 1999) die Auskunft:
Aufgrund der schlechten militärischen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hängt das Überleben der Menschen in der Demokratischen Republik Kongo mehr denn je vom Improvisationsvermögen, Durchhaltewillen und Durchsetzungskraft individuell handelnder Menschen ab. Kleinbäuerliche Selbstversorgungswirtschaft und ohne jede soziale Sicherung praktizierte Erwerbstätigkeit im sogenannten informellen Sektor der Städte bilden die Hauptgrundlagen für das Überleben. Diese Konstellation, ein durchaus Darwinscher Existenzkampf, macht die Schwachen der Gesellschaft - arme Bevölkerungsschichten, Frauen, Kinder (vor allem Säuglinge und Kleinkinder), Alte, Behinderte und Kranke - nahezu automatisch zu Verlierern.
Seither hat sich die Lage weiter zugespitzt. Die Presse berichtet über die humanitäre Katastrophe im Kongo (Süddeutsche Zeitung vom 30.November 2000), vom Elend des Volkes (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001), vom Kampf der Menschen gegen den Hunger (Die Welt vom 30.März 2001 und die Tageszeitung vom 30. August 2000), und ihr Vegetieren in Angst und Elend in einem von Anarchie und Chaos beherrschten Kongo (Welt am Sonntag vom 18. März 2001).
Eine Besserung ist nicht in Sicht. Selbst wenn es gelingen sollte, den seit 1998 andauernden Krieg im Kongo zu beenden, was ernstlich zu bezweifeln ist, weil die auslösenden Konflikte ungelöst sind und die zahlreichen Kriegsparteien von höchst unterschiedlichen Eigeninteressen geleitet werden (Die Tageszeitung vom 15. Mai 2001), ist eine Konsolidierung des in jeder Hinsicht kollabierten Staates kurzfristig nicht zu erwarten.
Nach Überzeugung der Kammer ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in Deutschland nach Kinshasa - andere Abschiebeziele fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001) zurückkehren, dort binnen kurzer Zeit in Folge fehlender Ernährung den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden finden. Sie sind ohne Vermögen und ohne Chance, Einkommen zu erzielen. Der Arbeitsmarkt ist geprägt durch eine Arbeitslosigkeit von 90%. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der Handel mit allem und jedem, ist so überlaufen, dass er für weitere Teilnehmer keine Erwerbsaussichten bietet. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der kriegsbedingten Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem noch halbwegs sicheren Ort auf weit über zehn Millionen hat anwachsen lasen (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001) hoch. Acht- bis zwölfköpfige Großfamilien teilen sich oft zwei oder drei kleine Zimmer (Die Welt vom 30. März 2001). Das Ausweichen in andere Landesteile ist wegen des Krieges, der mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort fehlenden Bindungen nicht möglich. Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der in Afrika üblichen Hilfe der Großfamilie verbietet sich wegen der bei ihr bereits bestehenden Mangelsituation. Wer möglicherweise nicht jeden Tag eine Mahlzeit zu sich nehmen kann, kann nicht so effektiv teilen, dass das Überleben von Verwandten zu sichern wäre.
Die bereits durch das Fehlen der Grundversorgung gegebene extreme Gefahrenlage wird zusätzlich verschärft durch die hohe Gefahr, lebensbedrohlich oder mit schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar keine medizinische Hilfe zu finden. Die Krankheitsgefahr wird zunächst durch die Mangelernährung indiziert. Zusätzlich besteht für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo nach der Rückkehr (oder bei in Deutschland geborenen Kindern nach der Einreise) infolge fehlender oder verlorengegangener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten, vor allem Malaria, zu erkranken., die unbehandelt zu Tode oder Siechtum führen (Junghanns, Gutachten zu Gesundheitsrisiken nach Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo vom 9. Februar 2001).
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland ist im Hinblick auf ihre bestehende und voraussichtlich anhaltende Mittellosigkeit auszuschließen. Dies wird durch die Feststellungen im vorgenannten Gutachten und durch Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001 augenfällig:
Das Gesundheitswesen ist in katastrophalem Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion und den Plünderungen 1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert, sie entsprechen nicht europäischen Standards und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. (...)"
Einsender: RA Hollmann, Köln

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Liberia

amnesty international zu besonders gefährdeten Gruppen und zur Versorgungssituation
Gutachten für VG Ansbach v. 18.07.2001, ai-Index: AFR 34-00.116, 4 S., #3760, M0888
"(...) In den Berichten von amnesty international vom 22. März 2001 "As UN sanctions approach" und vom 30. April 2001 "War in Lofa County does not justify killings" sowie im Jahresbericht 2000 zu Liberia (siehe Anlagen) hat die Organisation Verhaftungen und die unmenschlichen Haftbedingungen von Studenten und Zivilpersonen, die verdächtigt wurden, die sog. Dissidenten zu unterstützen, ausführlich dokumentiert (siehe hierzu auch Bericht des US-State-Department 2000 vom Februar 2001, Sect. 1a, 1c) (Anlage). Dutzende Zivilisten wurden willkürlich hingerichtet und mehr als hundert Personen, meistens Angehörige des Mandingo-Volkes, wurden von der berüchtigten Antiterror-Einheit (Anti Terrorist Unit (ATU)) gefoltert und in nicht offiziellen Haftzentren in Erdlöchern gefangen gehalten, so auch in der Militärbasis Gbatala. Hier vorliegenden Informationen zufolge werden Gefangene routinemäßig gefesselt, indem ihnen die Arme auf dem Rücken so fest zusammengebunden werden, dass sich die Ellbogen berühren, was schwere körperliche Schädigungen durch Unterbrechung der Blutzirkulation hervorrufen kann. Inhaftierte werden getreten und mit Gewehrkolben geschlagen, einige wurden mit glühenden Zigaretten verbrannt und es wurde ihnen schmilzendes Plastik auf die Haut getropft. Auch in den Zellen des ATU-Gefängnisses hinter dem Executive Mansion, dem Präsidentenbüro in Monrovia, sollen Verdächtige gefoltert werden.
Auslöser für dieses harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Mandingo und der Opposition zur Regierung Taylor Verdächtige war das Eindringen bewaffneter Gruppen von Guinea in das im nördlichen Teil Liberias gelegene Lofa County seit 1999. (...)
Angehörige der Krahn-Ethnie waren seit dem Regierungsantritt von Präsident Taylor ständig Misshandlungen, Plünderungen und Schikanen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt. So beklagten sich Bürger des Grand Gedeh County, die in der Mehrzahl der Ethnie der Krahn angehören, in Monrovia, dass sie gejagt werden, häufig durch den Staatssicherheitsdienst bedroht würden, und dass verschiedene Personen willkürlich inhaftiert worden seien, obwohl ihre Namen nicht auf der von der Regierung veröffentlichten Liste der gesuchten Personen stünden. Die schlimmsten Übergriffe gegen Stammesangehörige der Krahn ereigneten sich im Zusammenhang mit den am 18. September 1998 ausgebrochenen Kämpfen zwischen Mitgliedern der ehemaligen Rebellengruppe ULIMO-J, die mehrheitlich den Krahn zugehören, unter der Führung von Roosevelt Johnson und Sicherheitskräften der Regierung in Monrovia. Roosevelt Johnson konnte sich mit einigen seiner Kämpfer auf das Gelände der US-Botschaft flüchten. Die Amerikaner weigerten sich, ihn an die liberianische Regierung auszuliefern, da sie erhebliche Zweifel an seiner fairen Behandlung hatten und brachten ihn und seine Leute per Hubschrauber in ein anderes westafrikanisches Land. Die Regierung gab später an, dass 52 Menschen ums Leben gekommen seien, sehr wahrscheinlich liegt die Zahl der Toten aber wesentlich höher. Nach dem Bericht des US-State Departments sollen bis zu 300 Personen, unter ihnen Frauen und Kinder, getötet worden sein. Es existierten glaubwürdige Zeugenaussagen über summarische Exekutionen. Einige der Toten wurden mit auf den Rücken gefesselten Händen gefunden. Verwundete sollen aus Krankenwagen herausgezerrt und ihrem Schicksal überlassen worden sein. Eine genaue Zahl der Opfer konnte nicht ermittelt werden, da viele in Massengräbern verscharrt wurden und die Regierung sich weigerte, Hinweisen nachzugehen und eine Untersuchung der Vorfälle unterblieb, soweit bekannt bis heute (siehe ai-Jahresbericht 1999 S.366-368, Human Rights Practices for 1998 Report des US Department of State S.3 und 4).
Auch Mandingo sind schwersten Übergriffen ausgesetzt. Aus Nachbarregionen zurückkehrende Flüchtlinge wurden feindselig empfangen, häufig war es ihnen nicht möglich, wieder ihre Häuser zu beziehen, die inzwischen durch andere Einwohner besetzt worden waren. Im April 1999 wurde die Stadt Voinjama im Norden Liberias von Bewaffneten angegriffen. Die Regierung beschuldigte das benachbarte Guinea, den Angreifern und auch politischen Oppositionellen Liberias Zuflucht zu gewähren, insbesondere den Mandingo. Anfang Juli 2000 brachen erneut heftige Kämpfe an der Grenze zu Guinea aus. Bewaffnete drangen über die guineische Grenze in das Lofa-County ein. In der Folge kam es zu Gefechten zwischen Streitkräften Guineas und Liberias, die Tausende zur Flucht trieb. Eine Intensivierung der bewaffneten Auseinandersetzungen im Lofa County ist seit Februar 2001 zu verzeichnen. Die Angriffe der bewaffneten Regierungsgegner führten zu der brutalen Verfolgung und Behandlung von Mandingo, die wir in unserer Antwort zu Frage 1 beschrieben haben.
Am 13. Juni 2001 schätzte das World Food Programme der Vereinten Nationen die Zahl der erst kürzlich aus dem Lofa County intern Vertriebenen auf ca. 40. 000 Menschen. Viele von ihnen sollen an Kontrollstellen von den Sicherheitskräften, wegen des Verdachtes unter ihnen seien "Dissidenten", in ihre Dörfer zurückgeschickt. Hinweise darauf, dass sich die Situation im Norden Liberias in absehbarer Zukunft verbessern könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil soll die Zahl der Vertriebenen weiter steigen. In einem Bericht vom 23. Mai 2001 brachte der Generalsekretär der Vereinten Nationen seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die gegenwärtigen bewaffneten Auseinandersetzungen im Lofa County viele Menschen zu Flüchtlingen und Binnenvertriebenen machen könnten, zu denen Hilfsorganisationen keinen Zugang haben.
Abtrünnige ehemalige NPFL-Kämpfer müssen bei einer Rückkehr nach Liberia damit rechnen, durch Angehörige eines der Sicherheitsdienste, die von loyalen NPFL-Angehörigen gebildet wurden, misshandelt, inhaftiert oder sogar getötet zu werden, wenn sie von ihren ehemaligen Kameraden erkannt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf den Fall von Samuel Dokie, einem ehemaligen Mitglied von Taylors Rebellengruppe NPFL, seiner Ehefrau, einer weiteren Verwandten und einem Leibwächter Dokies hinzuweisen. Dokie sagte sich 1994 von Taylors NPFL los und wurde Mitglied einer oppositionellen Fraktion, des NPFL Central Revolutionary Council.
Am 29. November 1997 wurden die vier Personen in Gbarna vom State Security Service festgenommen. Am 4. Dezember 1997 wurden die verkohlten Leichen von Samuel Dokie und seiner Frau Janet in ihrem ausgebrannten Auto in den Außenbezirken von Gbarna gefunden. Berichten zufolge soll Samuel Dokies Leiche enthauptet gewesen sein. Die Überreste der beiden anderen Entführten wurden an einem anderen Platz in der Nähe Gbarnas gefunden. Gegen fünf beteiligte Staatssicherheitsbedienstete wurde Anklage wegen vierfachen Mordes erhoben. Im Gerichtsverfahren wurde gegen drei der Beschuldigten die Anklage fallengelassen, die als Kronzeugen fungierten. Die verbliebenen zwei Angeklagten wurden später freigesprochen, da sie geltend gemacht hatten, die vier Gefangenen dem örtlichen Kommandeur des Staatssicherheitsdienstes SSS übergeben zu haben. Dieser hatte sich inzwischen in die Elfenbeinküste abgesetzt, aber die Regierung stellte kein Auslieferungsersuchen.
Verfolgungsmaßnahmen richten sich in Liberia aber auch gegen weitere Gruppen, z.B. gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Im März 2000 wurden die unabhängige Radiostation Star und Radio Veritas geschlossen. Journalisten und Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen wurden angegriffen, verhaftet oder mussten aus Furcht um ihr Leben aus dem Land fliehen.
Die liberianische Regierung duldet keine Kritik und keine Opposition, sie bezeichnet Kritiker und Oppositionelle als "Dissidenten", auch wenn diese keinerlei Gewalt ausüben oder befürworten (siehe ai-Bericht vom 16.03.2000 "Crackdown on media" und vom 23.08.2000 "Attacks on media continues").
(...) Ein großer Teil der liberianischen Bevölkerung ist zur Sicherung des Überlebens von Lebensmittelzuteilungen durch internationale Hilfsorganisationen abhängig, da die eigene Nahrungsmittelproduktion immer noch nicht ausreichend ist, um eine angemessene Versorgung der gesamten Bevölkerung zu gewährleisten.
Die Hilfsorganisationen sind mit Tausenden von Inlandsflüchtlingen konfrontiert, die es zu versorgen gilt. Dies gestaltet sich häufig sehr schwierig, da die Straßen zerstört sind und in der Regenzeit unpassierbar werden. Ein Bericht des Integrated Regional Information Network for West Africa vom 22.05.2001 (Anlage) spricht von 10 000 Personen, die vor den Kämpfen im Lofa County und dem nördlichen Liberia in den Dschungel nach Gbarnga flüchteten und jetzt krank und geschwächt auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Im Norden des Landes wurden mehrere Krankenhäuser durch die Kriegsereignisse zerstört.
Kritisch wird die Lage immer wieder dann, wenn sich die Hilfsorganisationen wegen kriegerischer Ereignisse zurückziehen müssen und die Menschen aus den Kriegsgebieten fliehen, so geschehen im September 2000 oder zur Zeit im Lofa County. Humanitären Organisationen wird bei der Verteilung von Hilfsgütern häufig der Zugang zu Binnenflüchtlingen verweigert oder sie werden von den Sicherheitsbehörden bedroht, eingeschüchtert und in ihrer Arbeit behindert. Die Situation für Frauen in Liberia hat sich seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe Mitte des Jahres 2000 weiter verschlechtert. Mehrere Berichte besagen, dass Frauen und Mädchen den brutalen Vergewaltigungen der Regierungssoldaten hilflos ausgeliefert sind (ai-Bericht "War in Lofa County does not justify killings"vom 30.04.01 und IRIN Update vom 23.05.01).
Angesichts dieser Lage sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die zurückzuführende Person aufgrund der mangelhaften Versorgungssituation in der Lage wäre, sich eine eigene Existenz, d.h. unabhängig von internationaler Hilfe, zu sichern. Für Frauen, Alte , Kranke, Kinder- und Jugendliche dürfte dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum möglich sein. (...)"

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Russland

VGH München: Einberufung zum Wehrdienst begründet Gefahr i.S. des § 53 AuslG
B.v. 21.06.2001 - 11 b 97.34642 -; 9 S., M0950

Redaktionelle Anmerkung:
Die Wehrerfassung und Musterung bei der Rückkehr eines 23-jährigen ist zwar wahrscheinlich, doch hält es das Gericht für den Kläger für zumutbar, "nach Mitteln und Wegen zu suchen, eine Einberufung zu verhindern", im Falle des Nichtgelingens, sich dem Wehrdienst zu entziehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Verwaltungsgerichtshof stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung gegen ihn eingeleitet und er in der Untersuchungshaft unmenschlich behandelt wird. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (Seite 6 f. des Urteils) und zu der die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Wehrdienstentziehung betreffenden Gefahrenprognose (S. 8 f. des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dagegen teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 9 ff. des Urteils), dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen und dabei unmenschlich behandelt zu werden.
Allerdings ist zu erwarten, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation wehrerfasst und gemustert wird. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16. August 2000 werden männliche Jugendliche in der Russischen Föderation mit 17 Jahren wehrerfasst und gemustert. Wehrdienstpflicht besteht für sie im Alter von 18 bis 27 Jahren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 8.4.1999 und an das VG Augsburg vom 28.1.2000). Der Kläger ist gegenwärtig 23 Jahre alt und damit noch wehrdienstpflichtig. Wenn er sich nach einer Rückkehr in die Russische Föderation registrieren lässt, um Wohnung, Arbeit, staatliche Fürsorge und Ähnliches zu erhalten, muss er auch damit rechnen, in das Blickfeld der Militärbehörden zu gelangen. Die Wahrscheinlichkeit, zum Wehrdienst herangezogen zu werden, ist gleichwohl gering. Dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 22. Mai 2000 ist zu entnehmen, dass nach Angaben des Russischen Verteidigungsministeriums im Jahr 1998 nur 7%, im Jahr 1999 nur etwas über 10% der männlichen Geburtsjahrgänge, die zur Ableistung des Wehrdienstes anstanden, tatsächlich einberufen wurden. Die Chance, sich dem Wehrdienst ohne strafrechtliche Androhung entziehen zu können, ist überdies groß. In der erwähnten Auskunft an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. August 2000 teilte das Auswärtige Amt mit, dass nach amtlichen russischen Mitteilungen bei der Frühjahrseinberufung des Jahres 2000 über 30.000 Wehrpflichtige ihrer Einberufung nicht Folge geleistet hätten und dies nur in wenigen Einzelfällen sanktioniert worden sei. Die Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 3. November 1998 und 22. Mai 2000 sprechen davon, dass in den vergangenen Jahren sich bis zu 30% der Wehrpflichtigen eines Jahrgangs der Einberufung entzogen hätten. Strafrechtlich geahndet werde nur ein Bruchteil dieser Fälle. 1996 hätten sich nach offiziellen russischen Angaben 31.000 Wehrpflichtige der Einberufung entzogen; nur in Ausnahmefällen seien Ermittlungen eingeleitet worden. Zu dieser Situation hätten eine lückenhafte Wehrüberwachung, großzügige Ausnahmeregelungen sowie Korruption und Gefälligkeiten beigetragen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 22. Mai 2000 verstehen es insbesondere die Bewohner der Großstädte, ihre Söhne z.B. durch Krankschreibung dem Wehrdienst zu entziehen. Die Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 28. Januar 2000 bezeichnet den Freikauf vom Wehrdienst als ein zur Zeit der Sowjetunion und auch jetzt in Russland verbreitetes Verfahren und beschreibt dieses dahin, dass im Regelfall Vertreter der Militärkommissariate als Wehrerfassungsbehörden mit einem Geldbetrag bestochen werden, so dass durch eine Fälschung der militärärztlichen Untersuchungsbefunde eine Wehruntauglichkeit attestiert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der vorstehend angeführten Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amts davon überzeugt, dass auch der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation trotz Registrierung große Chancen hat, nicht einberufen zu werden oder jedenfalls einer Einberufung sanktionslos keine Folge leisten zu können. Besteht danach aber schon keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger tatsächlich wird Wehrdienst leisten müssen, kommt es in diesem Zusammenhang darauf, ob dem Kläger als Wehrdienstleistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung droht, nicht mehr an.
Allerdings wird die Frage mit dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil angeführten Erkenntnisse zu bejahen sein.
Anders als das Verwaltungsgericht hält es der Verwaltungsgerichtshof für den Kläger zumutbar, nach Mitteln und Wegen zu suchen, eine Einberufung zu verhindern, und wenn das nicht gelingen sollte, einer Einberufung keine Folge zu leisten. Mit der Verweisung darauf, sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird dem Kläger kein nach hiesigem Rechtsverständnis strafbares Verhalten angesonnen. Da sich der Kläger dem Wehrdienst entzöge, um einer sonst zu befürchtenden unmenschlichen Behandlung zu entgehen, bestünde nach deutschem Strafrecht ein Rechtfertigungsgrund oder zumindest ein Schuldausschließungsgrund. Im Übrigen wird dem Kläger mit der Verweisung auf eine Wehrdienstentziehung ein Verhalten nahegelegt, das nach den vorstehend angeführten Erkenntnissen in seinem Heimatland weit verbreitet ist. Es erscheint nicht unzumutbar, vom Kläger zu erwarten, dass er sich wie ein Großteil der russischen Wehrdienstpflichtigen verhält, sich also gewissermaßen an den in seinem Heimatland gegebenen Verhältnissen und üblichen Gepflogenheiten ausrichtet. Die Grenze des dem Kläger Zumutbaren erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative (vgl. BVerwG vom 30.4.1991 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) erst überschritten, wenn sich das ihm angesonnene Verhalten als Angriff gegen die Menschenwürde darstellen würde. Davon kann im Hinblick darauf, dass eine Wehrdienstentziehung durch den Kläger gerade das Ziel verfolgen würde, einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Wehrdienst zu entgehen, aber keine Rede sein. (...)"
Einsender: RAe Wächtler & Kollegen, München

VG Oldenburg: Keine eindeutige Feststellung zur Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien möglich
B.v. 11 07.2001 - 1 B2164/01 -; 5 S., M0833

Redaktionelle Anmerkung:
Von dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation für tschetschenische Volkszugehörige kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Asylbegehren der Antragsteller nicht offensichtlich unbegründet.
Eine im dargestellten Sinne eindeutige Feststellung zur Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien lässt sich nicht treffen. Diese Frage wird in dem angefochtenen Bescheid folglich zu Recht offen gelassen.
Eine eindeutige Erkenntnislage besteht aber auch nicht im Hinblick auf eine inländische Flucht- alternative für tschetschenische Volkszugehörige in anderen Gebieten oder Städten der Russischen Föderation.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative ist, dass die Zurückkehrenden dort - nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit -auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden
(vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, BVerwGE 108, 84, und vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353.
Eine inländische Fluchtalternative kann außerdem nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass dem Asylbewerber die Rückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates dauerhaft zumutbar möglich ist. Asylrechtlich unbeachtlich sind insofern nur vorübergehende Hindernisse, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren und Transitvisa. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 - 9 C 16/00 - DVBl. 2001, S. 667).
Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung existiert zu diesen Fragen für tschetschenische Volkszugehörige aus der Russischen Föderation noch nicht, nachdem der im Zusammenhang mit dem zweiten Tschetschenien-Krieg erlassene Entscheidungsstopp des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erst Ende Mai 2001 aufgehoben wurde.
Auch eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen zur Frage der inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation liegen derzeit nicht vor. Das Auswärtige Amt führt in dem Ad hoc-Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15. November 2000 zwar aus, dass Tschetschenen auch heute noch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien grundsätzlich offen stehe und dieses Recht in der Verfassung verankert sei. Deshalb sei die Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in andere Teile Russlands auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden müsse, könne die Weiterreise bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An vielen Orten (u.a. in Moskau) werde der Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken in der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert. Besonders in Moskau und anderen Großstädten seien Tschetschenen diskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden sowie teilweise einem Misstrauen der Bevölkerung ausgesetzt. Nach den Bombenattentaten auf Wohnhäuser in russischen Großstädten ab September 1999 sei es zu willkürlichen Verhaftungen von südländisch/kaukasisch aussehenden Personen gekommen. Dabei seien verschiedene Zivilisten kaukasischer Herkunft mehrere Tage lang von der Polizei ohne Angabe von Gründen inhaftiert worden. Dabei soll es auch zu Gewaltanwendungen durch russische Polizeikräfte (Schläge, Überstülpen von Plastiktüten über den Kopf) gekommen sein. Bereits aus diesen Ausführungen lässt sich eine eindeutige, die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet rechtfertigende Feststellung, dass tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können, nicht treffen. Stellungnahmen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte und von amnesty international stehen einer derart eindeutigen Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls entgegen. Nach einer Auskunft der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das VG Schleswig vom 20. Dezember 2000 gebe es in Russland keine Gebiete, in denen kaukasische Minderheiten, besonders die Tschetschenen, nicht benachteiligt würden. In allen Regionen Russlands müssten Tschetschenen, selbst mit ordnungsgemäßer Registrierung, damit rechnen, ohne Grundangabe für mindestens 10 Tage in Haft genommen zu werden. Amnesty international stellt in einer Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Januar 2001 zusammenfassend fest, dass nach dortiger Einschätzung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen kaukasischer Abstammung in anderen Gebieten der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Misshandlungen und Erpressungen werden. Es bestehe die Besorgnis, dass durch die Verbindung einer antitschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden sei, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten hätten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz stehe und Opfer von Verfolgungen, Erpressungen und staatlicher Willkür werde.
Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 2 AsylVfG, wie sie in dem angefochtenen Bescheid ohne weitere nähere Begründung angenommen wird, nicht in Betracht. (...) "
Einsender: RAe Hausin und Maiwald, Oldenburg

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Türkei

VG Stade: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gruppenverfolgung von Yeziden
U.v. 06.06.2001 - 6 A 476/01 -; 14 S., M0839

Redaktionelle Anmerkung:
Die kurdischen Kläger, eine Familie mit sechs Kindern, waren zwar in Syrien geboren, besaßen aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit, sondern lebten seit ihrer Geburt als Staatenlose vom syrischen Staat geduldet in Syrien. Das Gericht nahm für die Kläger unter Ableitung der Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz betreffend die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom Januar 1869 die türkische Staatsangehörigkeit an. Als Angehörige der Glaubensgruppe der Yeziden seien sie in Türkei der mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Daher nahm das Gericht für die Kläger das Bestehen eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs.1 AuslG an.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bei den Klägern liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vor.
(...) Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung gemäß § 51 Abs. 1 AusIG ist grundsätzlich die Frage, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat oder bei Staatenlosen im Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise eine politische Verfolgung droht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 - NVwZ-RR 1996, 602, 603; Renner, Ausländerrecht, § 51 AusIG Rdn. 14; Hailbronner, AusIR,§ 51 AusIG Rdnr. 16).
Denn "der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AusIG ... stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 der Genfer Konvention überein" (Leitsatz 1 des Urteils des BVerwG vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 - NVwZ 1994, 1112). Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention besagt aber ausdrücklich, dass Flüchtling "eine Person" ist, die sich "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ... außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt .... oder die sich als Staatenlose .... außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daran knüpft § 3 AsylVfG an. Danach ist ein Ausländerflüchtling im Sinne der GK, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festgestellt hat, dass ihm in dern Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 AusIG bezeichneten Gefahren drohen (vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2001 - 2 L 2505/98-)
Danach ist hier für den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf Syrien, sondern vielmehr auf die Türkei abzustellen.
Zwar sind die Kläger in Syrien geboren. Sie besitzen aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit, sondern haben seit ihrer jeweiligen Geburt als Staatenlose in Syrien gelebt. Dies wird für die Kläger zu 1. bis 7. durch den vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister der Familien - Sonderauszug für die im Personenstandsregister der Provinz Hassake eingetragenen Ausländer - vom 29. August 1998 und für den Kläger zu 8. durch das Schreiben des Leiters des Standesamtes in Kahtania vom 3. September 1998 belegt. Danach gehören die Kläger zu der Gruppe der Kurden, die der syrische Staat während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien geduldet hat und die keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, nach Syrien zurückzukehren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2001; siehe auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes - AA - vom 30. Januar 2001 an das VG Aachen, den Lagebericht Syrien des AA vom 8. Februar 2001 und die Auskunft des AA vom 26. April 2001 an das VG des Saarlandes).
Die Kläger besitzen zur Überzeugung des Gerichts, obwohl sie in Syrien geboren sind und dort gelebt haben, die türkische Staatsangehörigkeit.
Die Eltern des in Syrien geborenen Klägers zu 1. wohnen zwar seit langem in Syrien - nach seinen Angaben ungefähr seit 1945 -. Sie stammen jedoch aus der Türkei, nämlich aus dem Dorf Cayirli Köyü - Kurdisch: Kevnas (Kefnas) - im Landkreis Midyat (Provinz Mardin). Das Gericht geht davon aus, dass die Eltern des Klägers zu 1. türkische Staatsangehörige sind. Der Vater. des Klägers zu 1. ist nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ungefähr im Jahre 1914 in dem Dorf Kevnas in der heutigen Türkei geboren. Damals galt noch das Gesetz betreffend die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom Januar 1869 (abgedruckt bei Ayiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, 1970, S. 89 ff.). Auch dieses Gesetz (vgl. dazu Ayiter, a.a.O., S. 12 ff, OVG Münster, Urteil vom 22. Januar 2001 - 8 A 4154/99.A -) baute bereits auf dem Abstammungsprinzip auf. Nach Art. 1 dieses Staatsangehörigkeitsgesetzes ist jedes Individuum, welches von Ottomanischen Eltern oder auch nur von einem Ottomanischen Vater abstammt, Ottomanischer Untertan. Dies traf auf den Vater des Klägers zu 1. zu. Er stammte von Ottomanischen Eltern, jedenfalls aber von einem Ottomanischen Vater ab. Der Kläger zu 1. hat nämlich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sein Großvater väterlicherseits die türkische Staatsangehörigkeit besaß und als solcher - ebenso wie dann auch der Vater des Klägers zu 1. - registriert worden ist. Auch nach dem am 1. Januar 1929 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 (abgedruckt bei Ayiter, a.a.O., S. 91 ff) besitzt der Vater des Klägers zu 1. die türkische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 1 dieses Gesetzes sind die in der Türkei oder im Ausland geborenen Kinder eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter türkische Staatsangehörige. Der Vater des Klägers zu 1. hat die türkische Staatsangehörigkeit während der Geltungsdauer des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 - also bis zum 22. Mai 1964 - nicht gemäß Art. 10 Satz 2 letzte Alternative dieses Gesetzes verloren. Danach können Türken, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und sich während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren bei keinem türkischen Konsulat in die Matrikel haben eintragen lassen, der türkischen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden(vgl. dazu die Auskunft des AA vom 2. Mai 1994 an das VG Schleswig; Ayiter, a.a.O., S. 21 ff). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Vaters des Klägers zu 1., der die Türkei nach der Schilderung des Klägers zu 1. ungefähr 1945 verlassen hat und sich seitdem im heutigen Syrien, aufhält, bis zum 22. Mai 1964 ein solcher Beschluss über die Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit vom Ministerrat gefasst worden wäre, zumal diese Aberkennung eine lückenhafte Maßnahme geblieben ist (Ayiter, a.a.O., S, 21). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit für Ottomanische Untertanen, die bestimmte Bedingungen nicht erfüllen, vom Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964).- vgl, Ayiter, a.a.O., S. 104; OVG Münster, a.a.O. - zu einer Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1. geführt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vater des Klägers zu 1. seine türkische Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des am 22. Mai 1964 in Kraft getretenen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 - mit späteren Änderungen - (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt 3) verloren hat. Es spricht nichts dafür, dass einer der Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnte.
Da der Kläger zu 1. von türkischen Staatsangehörigen - jedenfalls von einem türkischen Vater - abstammt, hat er selbst, auch wenn er im Jahre 1967 in Syrien geboren ist, nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Danach sind nämlich die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter geborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige. Damit wiederholt auch dieses Gesetz das Prinzip, dass die türkische Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch den türkischen Vater bzw. die türkische Mutter vermittelt wird. Dies wird auch durch Art. 66 Satz 2 der Türkischen Verfassung vom 9. November 1982 bekräftigt, danach ist das Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter Türke. Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger zu 1. einer der Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnte. Auch nach syrischem Staatsangehörigkeitsrecht (Gesetz Nr. 276 vom 24. November 1969 - mit späteren Änderungen - abgedruckt bei Bergmann/Ferid, a.a.O., 117. Lieferung), das neben den hier offensichtlich nicht einschlägigen Erwerbsgründen die Abstammung von einem arabisch-syrischen Vater oder, bei Geburt in Syrien, von Staatenlosen bzw. Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit als maßgeblich festschreibt, ergibt sich nichts anderes, zumal das arabisch-nationalistische Selbstverständnis des syrischen Staates es ohnehin ausschließt, türkisch-kurdische Einwanderer zu Nutznießern von Einbürgerungen zu machen (vgl. OVG Münster, a.a.O.).
Auch die Klägerin zu 2. besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Ihre Eltern sind ebenfalls in dem Dorf Cayirli Köyu - Kurdisch: Kevnas - im Landkreis Midyat (Provinz Mardin) - aIso im Südosten der heutigen Türkei - geboren. Dies hat die Zeugin Halime Atmaca, die Schwester der Klägerin zu 2., in ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet. Auch die Klägerin zu 2. hat in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre EItern in der Türkei geboren sind. Nach den Bekundungen der Zeugin war ihr Vater, also der Vater der Klägerin zu 2., zwei Jahre älter als der Vater des Klägers zu 1. Da dieser nach den Angaben des Klägers zu 1. 1914 geboren ist, wäre danach für den Vater der Klägerin zu 2. wohl das Geburtsjahr 1912 anzunehmen. Jedenfalls ist für ihn das Ottomanische Staatsangehörigkeitsgesetz vom Januar 1869 einschlägig. Danach hat er ebenso wie der Vater des Klägers zu 1. als Individuum, welches von Ottomanischen Eltern oder auch nur von einem Ottomanischen Vater abstammt, die Ottomanische Staatsangehörigkeit erworben. Auch für ihn ist nicht ersichtlich, dass er die türkische Staatsangehörigkeit später - etwa nach seiner Übersiedlung nach Syrien - verloren hat.
Da somit davon auszugehen ist, dass die Kläger zu 1. und 2. die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, sind auch ihre gemeinsamen Kinder, die in den Jahren, 1987, 1990,1992,1994 und 1998 in Syrien geborenen Kläger zu 3. bis 8. türkische Staatsangehörige. Nach Art. 66 Satz 2 der Türkischen Verfassung vom 9. November 1982 ist das. Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter Türke. Dies gilt gemäß Art. 1 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 - wie bereit erwähnt - nicht nur für die in der Türkei., sondern auch für die im Ausland geborenen Kinder eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter. Es spricht auch nichts dafür, dass bei den Klägern zu 3. bis 8. einer der Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnte.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass sämtliche Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Demzufolge kommt es im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen politischer Verfolgung allein auf die Verhältnisse in der Türkei an, nicht hingegen auf Gegebenheiten in Syrien, dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger.
Unter Zugrundelegung der Verhältnisse in der Türkei haben die Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, da sie in der Türkei als glaubensgebundene Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Yeziden einer religiös motivierten mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. OVG seit dem Grundsatzurteil vom 28.Januar 1993 - 11 L 513/89 -, der sich das erkennende Gericht anschließt (vgl. auch OVG Münster, Urteil v. 22. Januar 2001 - 8 A 4154/99.A -), sind glau- bensgebundene Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei zumindest seit 1988/1989 einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt, der sie sich auch nicht durch ein Ausweichen in andere Landesteile entziehen können. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sich die Situation für die wenigen noch im Südosten der Türkei verbliebenen Yeziden in der Zwischenzeit verbessert haben könnte (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 30. April 1998 - 11 L 4647/97 -, vom 24.09.1998 - 11 L 6819/96 - und vom Januar 1999 - . 11 L 2260/98 -). Vielmehr haben sich die fluchtbegründenden Umstände weiter verschlechtert. Die seit Jahren festzustellende Abwanderung der Yeziden aus ihren traditionellen Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei hält an.
Diese Rechtsprechung kommt den Klägern auch zugute, weil sie nach Überzeugung des Gerichts glaubensgebundene Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft sind.
Für die Feststellung der Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der Yeziden kommt es maßgeblich auf den Geburts- und/oder Wohnort an (Nds. OVG, Urteil vom Januar 1999 11 L 2260/98 - m.w.N.). Denn die Yeziden in der Türkei siedelten in der Regel in eigenen Dörfern, die bekannt sind. Die Eltern der Kläger zu 1. und 2. stammen - wie bereits festgestellt - aus dem Dorf Cayirli Köyü im Landkreis Midyat (Provinz Mardin) - Kurdisch: Kevnas (Kefnas) -. Bei diesem Ort handelt es sich nach Sternberg/Spohr, Bestandsaufnahme .... vom März/Oktober 1993, um ein ausschließlich von Yeziden bewohntes Dorf, in dem im Jahre 1980 120 und im März 1993 nur noch 3 yezidische Familien gelebt haben (Nds. OVG, Urteil vom Januar 1999). Auch Andrews (Ethnic Groups in the Republic of Turkey, 1989, S. 349 - 351) erwähnt Cayirli Köyü als reines Yezidendorf. In der Dokumentation "Die kurdischen Yeziden" vom 19. Oktober 1984 (S. 100) ist das Dorf unter seiner kurdischen Bezeichnung "Kefnas" ebenfalls aufgeführt (Nds. OVG, Urteil vom Januar 1999). In dem vom Kläger zu 1. vorgelegten Schreiben vom 30. Mai 2001, in dem drei Personen bestätigen, dass seine Eltern aus dem Dorf Cayirli Köyü (Kurdisch: Kefnas) stammen, wird Kefnas gleichfalls als ein reines Yezidendorf bezeichnet, das heute aber unbewohnt sei.
Von der Gefahr politischer Verfolgung sind allerdings nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert (so das Nds. OVG in ständiger Rechtsprechung - etwa Urteil vom 23. November 2000 - 11 L 1730/00 -; OVG Münster, Urteil vom 22. Januar 2001). Dies trifft nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auf die Kläger zu.
Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V., Oldenburg, hat den Klägern zu 1. und 2. unter dem 23. September 2000 bescheinigt, dass es sich bei ihnen um praktizierende Angehörige des yezidischen Glaubens handelt. Aufgrund des Ergebnisses der informatorischen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung hält auch das erkennende Gericht die Kläger zu 1. und 2. für glaubensgebundene Yeziden. Dies gilt auch für den Kläger zu 1.. Zwar hat dieser in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er selbst nicht betet. Daraus folgt jedoch nach seinen weiteren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung nicht, dass sich der Kläger zu 1. von der yezidischen Religion abgewandt hat. Auf weiteres Befragen hat der Kläger zu. 1. nämlich in der mündlichen Verhandlung erklärt, er bete nicht, weil man das Gebet auswendig lernen müsse; wenn man es nicht richtig wiedergeben könne, sei es eine Sünde, er beherrsche das Gebet aber nicht richtig. Ansonsten hält sich der Kläger jedoch ebenso wie seine Ehefrau die Klägerin zu 2., an die yezidischen Regeln und Glaubenssätze. So schilderte er, die Fastenzeit und die Bisk-Zeremonie sowie die religiöse Betreuung in Syrien durch einen "Ersatz-Scheich" und im Bundesgebiet durch den Peschimam Ismail Deniz und, den Pir Ali. Insbesondere die geschilderte Kontaktpflege mit religiösen Würdenträgern spricht dafür, dass die Kläger zu 1. und 2. auch heute noch mit dem yezidischen Glauben eng verbunden sind. Die religiöse Betreuung durch Angehörige der yezidischen Priesterstände ist ein wesentlicher Teil der religiösen Praxis der Yeziden (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 2. Januar 1993 - 11 L 513/89 - und vom Januar 1999 - 11 L 2260/98.-).
Auch die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu 3. bis 8., sind nach Einschätzung des Gerichts als glaubensgebundene Yeziden anzusehen. Hierfür kann nämlich nicht eine in gleichem Maße wie bei einem Erwachsenen gefestigte und verwurzelte religiöse Überzeugung verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1993,. DVBl. 1994, 60; Nds. OVG, Urteil vom 24. September 1998 - 11 L.6819/96 -). Hier ist zudem in Rechnung zu stellen, dass einfache Gläubige (sog. Meriden) - wie die Kläger zu 1 und 2. - oftmals nur über geringe Kenntnisse der yezidischen Glaubensregeln verfügen und dass Kinder und Jugendliche nicht den gleichen Rechten und Pflichten unterliegen wie Erwachsene (Nds. OVG, Urteil vom 24. September 1998). Deshalb steht einer hinreichenden religiösen Bindung der Kläger zu 3. bis 8. nicht entgegen, dass diese nach den Angaben ihrer Mutter, der Klägerin zu 2., bislang noch nicht beten. Es. reicht vielmehr aus, dass sie in einer yezidischen Familie aufwachsen und den yezidischen Traditionen und Gebräuchen unterliegen. So hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er bei seinen männlichen Kindern die Bisk-Zeremonie in Syrien hat durchführen lassen.
Die Kläger hätten in der Türkei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine zumutbare Fluchtalternative außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Yeziden in der Südost-Türkei, insbesondere nicht in den Großstädten der Westtürkei. Dort droht glaubensgebundenen Yeziden eine existenzbedrohende Notlage (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 28. Januar 1993 - 11 L 513/89 -; siehe auch Urteil vom Januar 1999 - 11 L 2260/98 -). Yeziden können dort einen Arbeitsplatz nur erhalten, wenn sie ihre religiöse Identität erfolgreich verleugnen und damit ihre religiöse Existenz auf lange Sicht verloren geben würden, während Yeziden, die sich als solche bekennen oder erkannt werden, keine Möglichkeit haben, Arbeit zu finden bzw. einen Arbeitsplatz auf längere Zeit zu behalten. Eine Verleugnung ihrer Religionszugehörigkeit ist aber glaubensgebundenen Yeziden, zu denen die Kläger, insbesondere die Kläger zu 1. und 2., gehören, nicht zumutbar (vgl. Nds.OVG, a.a.O.).
Da die Kläger bereits Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG haben, sieht das erkennende Gericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG von einer Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AusIG ab. Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist von den Klägern lediglich hilfsweise, für den Fall gestellt worden, dass ihr Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AusIG erfolglos bleibt. Die Ausreiseaufforderung und die auf Syrien bezogene Abschiebungsandrohung in dem Budesamtbescheid vom 9. April 2001 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG; 50 AusIG. (...)"
Einsender: RAe Walliczek und Partner, Minden

ai: Afrikaner werfen türkischer Polizei und Gendarmerie Misshandlungen vor
Information zur Eilaktion v. 14.08.2001, ai-Index ua 185/01-02, 2 S., M0997

"(...) Die nach ihrer Deportation aus Istanbul im Grenzgebiet zwischen der Türkei und Griechenland gestrandeten Menschen haben das Gebiet inzwischen verlassen. Die meisten von ihnen sind nach Istanbul zurückgekehrt; andere sollen nach Griechenland eingereist sein.
Die Bürger verschiedener Staaten in Afrika waren seit dem 14. Juli 2001 in dem Grenzgebiet gestrandet, nachdem türkische Gendarmen sie dorthin deportiert hatten. Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die versuchten, den genauen Aufenthaltsort der Deportierten zu lokalisieren, suchten am 27. Juli 2001 auf der griechischen Seite der Grenze und am 2. August 2001 auf der türkischen Seite nach der Gruppe. Die UNHCR-Vertreter fanden zwar niemanden, konnten aber bestätigen, dass die türkischen Behörden am 14. Juli 2001 eine Gruppe von rund 200 Menschen an den Fluss Meris (griechischer Name Evros) gebracht hatten, der einen Teil der Grenze zwischen Griechenland und der Türkei bildet. Inzwischen haben über 150 Mitglieder dieser Gruppe - darunter Staatsbürger aus Nigeria, Äthiopien, Sierra Leone, Ghana, Kenia, Ruanda, Tansania, Südafrika, Liberia und der Demokratischen Republik Kongo - Beschwerden über ihre Behandlung durch Polizisten und Gendarmen beim Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) hinterlegt. Sie haben Vorwürfe wegen illegaler Festnahmen, unmenschlicher Haftbedingungen, sexueller Belästigung, Vergewaltigung und Misshandlung sowohl in der Ausländerabteilung der Polizeizentrale von Istanbul als auch während der Deportation erhoben. Den Angaben der Deportierten zufolge starb am 22. Juli 2001 eine Frau in dem Grenzgebiet; eine andere erlitt aufgrund der schlechten Bedingungen eine Fehlgeburt.
Vertreter des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) hatten die Ausländerabteilung der Polizeizentrale im Jahr 1997 besichtigt und beschrieben sie als: "... hoffnungslos überbelegt ... Gefangenen werden keine Schlafmöglichkeiten (vor allem keine Matratzen) zur Verfügung gestellt, Luftzufuhr und künstliche Lichtquellen waren nicht ausreichend, es gab nur wenig Zugang zu Tageslicht, und die sanitären Einrichtungen waren für die Anzahl der Inhaftierten nicht ausreichend." Weiter hieß es in dem Bericht: "... viele Gefangene gaben an, nicht über ihren rechtlichen Status informiert worden zu sein. Auch war nicht klar, ob den Gefangenen Besuche von Familienangehörigen und Rechtsanwälten gewährt wurden oder ob Vertreter der relevanten Organisationen ungehinderten Zugang zu der Hafteinrichtung hatten.
Aufgrund der nun dem IHD vorliegenden Beschwerden haben sich die Haftbedingungen in der Ausländerabteilung der Polizeizentrale offenbar seitdem nicht gebessert. Die Zellen waren laut vorliegenden Angaben nach wie vor überfüllt, die Gefangenen wurden nicht ausreichend mit Lebensmitteln oder Trinkwasser versorgt und erhielten nicht die erforderliche medizinische Versorgung, so dass einige von ihnen erkrankt sind. Vertreter von Menschenrechtsgruppen versuchten die Gruppe zu besuchen, wurden jedoch abgewiesen."

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Vietnam

amnesty international: Keine Verbesserung der Menschenrechtslage
Länderkurzbericht Vietnam v. Juni 2001, 4 S., M0749, #3765
"(...) Die Gesetze zur Kontrolle der Presse wurden verschärft. Auch zeichnet sich eine verstärkte Tendenz zur Bekämpfung nicht staatlich anerkannter religiöser Gruppierungen ab. Die 1999 ins Leben gerufene und auf zwei Jahre angelegte Initiative der Kommunistischen Partei zur Selbstkritik wurde 2000 fortgeführt. Sie ist die Reaktion auf Korruptionsskandale in Gemeindeverwaltungen, vor allem in der Provinz Thai Binh. Ebenfalls 1999 hatte die vietnamesische Regierung erneut kundgetan, dass sie an dem Gesetz, welches das Einparteiensystem und die zentrale Kontrolle aller gesellschaftlichen Organisationen zementiert, festhalten wolle. Mit dem IX. Parteitag der Kommunistischen Partei im März 2001 hat sich zwar die innerparteiliche Diskussion verstärkt; zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage hat dies allerdings bislang nicht geführt. (...)

VERFOLGUNG AUFGRUND DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER RELIGIONSGEMEINSCHAFT ODER ETHNISCHEN MINDERHEIT
Die Artikel 69 und 70 der vietnamesischen Verfassung von 1992 garantieren Meinungs- und Religionsfreiheit. Die Verfassung besagt aber auch, dass "niemand die Religion missbrauchen darf, um Gesetze und Praktiken des Staats zu verletzen". Diese Einschränkung der freien Religionsausübung wird von der vietnamesischen Regierung eingesetzt, um religiöse Organisationen unter ihre Kontrolle zu bringen. Einige religiöse Gruppen, wie z.B. die buddhistische Unified Buddhist Church of Viet Nam (UBCV), die buddhistische Religionsgemeinschaft Hoa Hao, der katholische Orden Congregation of the Mother Co-Redemptrix (CMC) oder Protestanten aus dem Norden des Landes, versuchen, unabhängig vom Staat zu wirken. Mitgliedern dieser Gruppen drohen Verfolgung und Inhaftierung. Von Inhaftierungen sind sowohl Angehörige des Klerus, als auch Laien betroffen.
So wurden im März 2000 fünf Mitglieder der buddhistischen Religionsgemeinschaft Hoa Hao inhaftiert und zu Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren verurteilt, weil sie sich über die lokalen Behörden beschwerten. Im November 2000 wurde auch der Generalsekretär dieser Gemeinschaft festgenommen (s.u.). Am 11. Mai 2001 wurden die beiden Mitglieder der Hoa Hao Religionsgemeinschaft, Truong Van Duc und Ho Van Trong zu 12 bzw. zu vier Jahren Haft verurteilt. Die genauen Anschuldigungen gegen sie sind nicht bekannt; vermutlich steht ihre Inhaftierung und Verurteilung jedoch in Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen in der Provinz An Giang im Dezember 2000.
Besonderen Repressalien und Verhaftungen sind auch ethnische Minderheiten ausgesetzt. Es gehen immer wieder Berichte über Verhaftungen von protestantischen Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Norden Vietnams bei amnesty international ein. Im zentralen Hochland fanden kürzlich größere Unruhen zwischen ethnischen Minderheiten und den lokalen Behörden statt. Bei den Demonstrationen, an denen Tausende von Angehörigen der ethnischen Minderheiten teilgenommen haben, soll es um Landstreitigkeiten gegangen sein; auch religiöse Freiheiten wurden gefordert. Die beiden Provinzen Dac Lac und Gia Lai wurden während der Unruhen vom Militär abgeriegelt. Offiziellen Angaben zufolge wurden 20 Personen im Zusammenhang mit den Unruhen festgenommen; inoffizielle Quellen sprechen von hunderten Personen, die festgenommen und z.T. auch geschlagen worden sein sollen. Dutzende von Personen sind seit März aus der Region geflohen und haben Zuflucht in Kambodscha gesucht. Viele von ihnen sind nach Informationen amnesty internationals nach Vietnam zurückgeschoben worden. Über ihren Verbleib und ihr weiteres Schicksal ist nichts bekannt und amnesty international ist in Sorge um ihre Sicherheit und Unversehrtheit.

VERFOLGUNG AUFGRUND VON KRITIK AM STAAT ODER DER STAATLICHEN POLITIK
In Vietnam werden Personen wegen öffentlicher Opposition gegenüber der staatlichen Politik zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, selbst wenn sie bei ihrem Protest keinerlei Gewalt angewandt haben. So sind z.B. nach wie vor vier Mitglieder der Greater Viet Nam People's Party in Haft, die im Jahr 1991 verhaftet und 1992 unter dem Vorwurf von "Aktivitäten zum Sturz der Regierung" zu Strafen zwischen 10 und 14 Jahren verurteilt wurden. Zwei Mitglieder der Humanitarian People's Front, die 1990 verhaftet und unter dem gleichen Vorwurf zu 12 bzw. 20 Jahren verurteilt wurden, sind ebenfalls noch in Haft. Alle diese Personen sind nach Überzeugung amnesty internationals gewaltlose politische Gefangene. (...)"

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