VG Minden: § 51 Abs.1 AuslG, da Taliban staatsähnliche
Gewalt ausüben
U.v. 07.07.2001 - 9 K 697/00.A -; 15 S., M0866
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 10.08.2000 (ASYLMAGAZIN 10/2000, 8 S., R7877)
und den nachfolgenden Entscheidungen des BVerwG vom 20.02.2001, in denen die
Grundsätze definiert wurden, unter welchen Umständen politische Verfolgung durch
eine staatsähnliche Organisation ausgeübt werden kann, haben einige Verwaltungsgerichte
ebenso wie das BAFl auf die geänderte Rechtsprechung reagiert. Stellvertretend
für eine Reihe ähnlicher Entscheidungen dokumentieren wir nachfolgend eine detailliert
begründetes Urteil des VG Minden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für
ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Ein Anspruch ist daher gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung
der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Herkunftsland eine politische
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw., falls der Asylbewerber
vor seiner Ausreise bereits verfolgt worden ist, eine erneute Verfolgung nicht
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann
"politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener,
in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist.
Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat
stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat
verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher
insoweit ersetzen. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen
ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle
Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung
in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben
und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt
also die Friedensordnung nicht aufheben.
Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980, a.a.O.; B.v. 11.07.198
9, a.a.O.; B.v. 10.08.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 jeweils m.w.N.
Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, weiter das Bestehen einer
effektiven Gebietsgewalt des Staates im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit.
Sofern in Teilen des Staatsgebietes die bisherige Staatsgewalt zusammengebrochen
ist, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung auch nichtstaatliche
Kräfte sein, soweit sie die staatliche Gewalt, an sich gerissen oder in dem
von ihnen kontrollierten Bereich eine selbstständige Herrschaftsstruktur errichtet
haben und eine eigenständige staatsähnliche Gewalt ausüben.
Vgl. BVerfG, B.v.1 11.07.1989 a.a.O.
Die Frage, ob in einer Bürgerkriegssituation nach dem Fortfall der bisherigen
Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann,
ist danach zu beurteilen, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein Herrschaftsgefüge
von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich
errichtet hat. Dieses setzt eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der
Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit
des geschaffenen Machtapparates. Dabei kommt es entscheidend auf die Lage im
Inneren an und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen, welche
die Herrschaft nachhaltig in Frage stellen. Besondere Bedeutung kommt der Zeitspanne
zu, während deren die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Je langer
sich ein Machtgebilde trotz äußerer militärische Bedrohung oder innerer Bedrohungen
durch örtliche Machthaber, autonome Stammes- oder Clanfürsten oder rebellierende
Untertanen hält, desto eher muss es als dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige
Gebietsgewalt angesehen werden. Kennzeichnend für eine Herrschaftsorganisation
von gewisser Stabilität ist vor allem die Erringung eines weit gehenden - ,
auch für Staaten typischen - tatsächlichen Schutz- und Gewaltmonopols im Inneren,
ohne das eine gemeinschaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist.
Dagegen ist es weniger wichtig, in welchen organisatorischen und rechtlichen
Formen, Einrichtungen oder Institutionen die Herrschaftsmacht ausgeübt wird.
Vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2001 - 9 C 20.00 - und
U.v. 20.02.2001 - 9 C 21.00 - im Anschluss an BVerfG, B.v.10.08.2000 a.a.O.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen
Rechtsprechung, die sich an der vor der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts
vom 10.08. 2000 ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung orientierte,
vgl. dazu z.B. OVG NRW, U.v. 25.05.2000 20 A 3408/97.A
- mit zahlreichen Nachweisen,
davon aus, dass die Taliban inzwischen in Afghanistan in den von ihnen beherrschten
Teilen des Landes staatsähnliche Herrschaftsstrukturen geschaffen haben, von
denen asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen ausgehen können.
Die Taliban beherrschen, nachdem sie bereits am 27.09.1996 die Hauptstadt Kabul
eingenommen haben, inzwischen (abhängig von den jeweils wechselnden Geländegewinnen
der Bürgerkriegsparteien) ca. 80 % bis 90 % des Territoriums und damit die meisten
Provinzen des Landes. In ihrem Machtbereich haben die Taliban ihre Kontrolle
weitgehend durchgesetzt und einfache Verwaltungsstrukturen eingeführt. Der von
den Taliban nach der Eroberung Kabuls 1996 dort eingesetzte Rat, der von ihnen
selbst als "Übergangsregierung" für ganz Afghanistan bezeichnet wird, besteht
fort. Auf Provinzebene haben die Taliban religiöse Räte (Shuras) gebildet und
Provinzgouverneure ernannt, die ebenfalls über einen Verwaltungsunterbau verfügen.
Die Kontrolle über die Gouverneure übt ein zentraler Taliban-Rat mit Sitz in
Kandahar unter Mullah Mohammad Omar aus. Dieser Rat kontrolliert auch die Taliban-Übergangsregierung
in Kabul und ist das eigentliche Machtzentrum der Taliban. Allerdings werden
nicht alle von den Taliban gehaltenen Provinzen mit der gleichen Intensität
kontrolliert. Gelegentlich flammen in einigen Provinzen auch lokale Unruhen
auf, in denen sich einzelne Kommandanten oder Stammesälteste gegen die Kontrolle
der Taliban auflehnen. Die Taliban können die Kontrolle über solche Gebiete
jedoch weitgehend wiederherstellen.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.07.2000
und 09.05.2001; s.a. Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung afghanischer
Flüchtlinge vom Januar 2001.
Da es den Taliban somit gelungen ist, in den von ihnen beherrschten Provinzen
ein stabiles, auch von gelegentlichen lokalen Unruhen unberührt gebliebenes
Herrschaftsgefüge zu errichten und sie durch die von ihnen geschaffenen Organisationsstrukturen
die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Machtbereiches Gewähr leisten
können, üben sie in den von ihnen kontrollierten Gebieten staatsähnliche Gewalt
aus.
S.a. VG Würzburg, U.v. 30.11.2000,- W 7 K 00.300
44-; VG Potsdam, U.v. 16.01.2001 - 3 K 12129/94.A; VG Köln, U.v. 23.01.2001
- 2 K 1975/96.A
Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen
müssen im Herrschaftsbereich der Taliban Personen, die mit der ehemaligen Demokratischen
Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder dem militärisch organisierten Geheimdienst
Khad des früheren Regimes in Verbindung gebracht werden, damit rechnen, Repressalien
ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr trifft jedoch nicht alle Mitglieder und Mitarbeiter
gleichermaßen. Nach wie vor stark gefährdet dürften prominente Funktionäre des
kommunistischen Machtapparates und führende Mitarbeiter des Geheimdienstes sein.
Für rangniedere Funktionäre bzw. Mitarbeiter nimmt die Wahrscheinlichkeit einer
Gefährdung mit wachsendem Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes im Jahre
1992 ab. Allein eine frühere Mitgliedschaft in der DVPA oder die Zugehörigkeit
zu den Streitkräften begründen im Regelfall für sich betrachtet keine beachtliche
Wahr- scheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen, wobei dies im Einzelfall jedoch
nicht ausgeschlossen werden kann.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001,
27.07.2000, 24.01.2000 und 23.03. 1999; Dr. Neda Forghani, Gutachten zur allgemeinen
Menschenrechtssituation in Afghanistan vom 22.02.2000, S. 50.
Gefahrerhöhend können sich im Einzelfall Studien- und Ausbildungsaufenthalte
in der ehemaligen Sowjetunion auswirken, sofern diese den Taliban bekannt sind
bzw. zu erwarten ist, dass solche Aufenthalte bekannt werden.
Dr. Neda Forghani, a.a.O., S. 50; Stellungnahme
des UNHCR a.a.O. vom Januar 2001.
Dabei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Taliban zur Gewährleistung
eines Mindestmaßes an Verwaltungsfunktionen und aus ökonomischen Gründen mangels
eigener Fachkräfte auf Personen zurückgreifen, die schon während des kommunistischen
Regimes entsprechende Positionen innehatten, solange sie nicht persönlich belastet
sind.
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001
und 27.07.2000.
Weiterhin müssen Personen, die persönlich für Gewalttaten während der kommunistischen
Zeit, und während der Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Mudjaheddin-Gruppen
verantwortlich gemacht werden, damit rechnen, Opfer von Racheakten und Repressalien
zu werden. Gefährdet sind auch Angehörige bestimmter politisch-militärischer
Gruppierungen in einer Region, die von rivalisierenden Gruppen beherrscht werden.
Auch werden von den Taliban oftmals einfache Übertretungen von ihnen angeordneter
Verhaltensmaßregeln als Ausdruck von Opposition gewertet und durch Verhaftung
und körperliche Misshandlung geahndet.
Dies gilt auch für als künstlerische Betätigung interpretierte Aktionen (Musik
und bildnerische Darstellungen sind verboten), sowie Abweichungen von dem von
den Taliban angeordneten äußeren Erscheinungsbild von Personen (z.B. Ganzkörperverhüllung
bei Frauen und Bartlänge bei Männern).
Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001
und 27.07.2000; s.a. Stellungnahme des UNHCR a.a.O. vom Januar 2001.
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse gehört der Kläger nach Auffassung
der Kammer zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss. (...)
Vor diesen Verfolgungsmaßnahmen könnte der Kläger auch im Herrschaftsbereich
der Nord-Allianz keinen anderweitigen Verfolgungsschutz erreichen. Dieser scheidet
bereits deshalb aus, weil das Gebiet der Nord-Allianz weder innerhalb Afghanistans
vom Gebiet der Taliban aus noch bei einer Rückkehr aus dem Ausland unter zumutbaren
Bedingungen zu erreichen ist. Abgesehen von den kaum vorhandenen Transportmöglichkeiten
wären Reisende in jedem Fall durch die andauernden Kampfhandlungen bzw. die
sehr schlechte Sicherheitslage in den Grenzgebieten unmittelbar und erheblich
gefährdet."
Expertenanhörung im BAFl
Vorträge und Ergebnisse des Arbeitskreises "Aktuelle Situation in Afghanistan"
vom 3.5.2001,64 S., M1004, #3581
"DR. H. WENDT: ERGEBNISSE DER PODIUMSDISKUSSION
Im Anschluss an die Vorträge fand unter Beteiligung der vortragenden Experten
vom Vormittag - erweitert um Herrn Dr. von Renesse - eine Podiumsdiskussion
statt, die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Marx moderiert wurde. Im Mittelpunkt standen:
- Fragen nach den bestehenden Machtverhältnissen in Afghanistan und damit die
Beurteilung der (Quasi-)Staatlichkeit;
- die besondere Situation gefährdeter Personengruppen kann politische Verfolgung
grundsätzlich nur von einem Staat oder von einer quasi-staatlichen (staatsähnlichen)
Gewalt ausgehen. Seit einer Entscheidung des BVerfG vom August 2000 legt die
Rechtsprechung bei der Frage, ob die Taleban staatsähnliche Gewalt ausüben,
größeres Gewicht auf ihre Fähigkeit, das Machtmonopol in ihrem Kernterritorium
effizient auszuüben, als auf ihre Fähigkeit, das von ihnen beherrschte Gebiet
nach außen zu verteidigen. Die bestehenden Machtverhältnisse im Taleban-Gebiet
sind also Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen quasi-staatlicher
Herrschaftsmacht.
Hiervon ausgehend wurden die Fragen nach einem prinzipiellen Gewaltmonopol der
Taleban, dem Herrschaftsgefüge im Innern sowie nach einer hinreichend organisierten,
effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium
ausführlich diskutiert. Prinzipiell wurde davon ausgegangen,
- dass eine partielle Staatlichkeit besteht (von Renesse),
- dass die Taleban ideologisch überbaute Machtinteressen mit repressiven Mechanismen
ausüben, wobei sie diese Kontrolle aber nur partiell und nicht dauerhaft innehaben
(Maaß),
- dass seit 1996 dauerhaft im Kernterritorium (Kabul, Kandahar, Jalalabad sowie
in den Gebieten dazwischen und mit kleineren Abstrichen auch in Herat) staatliche
Gewalt besteht und autonome Bereiche nicht existieren (Glatzer),
- dass die Taleban das Machtmonopol in weiten Teilen des Landes und den großen
Städten innehaben (Pohly),
- dass das Taleban-Gebiet als ein staatsähnliches Gebilde zu betrachten ist
(Faiz),
- dass die Taleban im Inneren gewisse staatliche Aufgaben wahrnehmen, dies jedoch
nur mittels Gewalt und Repression geschieht (Fahrhang), - dass die Taleban staatsähnliche
Gewalt etabliert haben und Willkürmaßnahmen dem nicht entgegenstehen (Trosien),
- dass die sozialstaatlichen Aufgaben (medizinische Versorgung, Schulbesuch
für Mädchen, Versorgung der Witwen und Behinderten) von den Taliban allerdings
eklatant vernachlässigt werden (Vollmer),
- dass die Kontrolldichte erheblich höher ist als in Zeiten des Bürgerkrieges
(Trosien),
- dass die Kontrolle durch die Taliban (z.B. Islamisierung der Schulen) zunimmt
(Pohly).
Die politische und wirtschaftliche Abhängigkeit von Pakistan stellt das Macht-
bzw. Gewaltmonopol der Taleban nicht in Frage (Maaß, Pohly), selbst wenn die
Taleban von der Bevölkerung inzwischen mehrheitlich als Handlanger Pakistans
angesehen werden (Pohly). Auch die Installierung lokaler Machthaber in Abhängigkeit
von den Taleban oder mit deren Duldung widerspricht der Kontrolle und dem Gewaltmonopol
der Taliban nicht (Glatzer).
Zu den Personengruppen mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko zählen Hindus. Allerdings
wird davon ausgegangen,
- dass eine Zeit lang Überfälle auf Hindus in Kabul - auf Grund der organisierten
Kriminalität in den Reihen der Taliban - Gang und Gäbe gewesen sind (Pohly),
- dass eine Kennzeichnung ("äußere Stigmatisierung") der Hindus (gelbe Kleidung)
zwar angeordnet, aber in der Praxis nicht umgesetzt wurde (Fahrhang, Pohly),
- dass Hindus inzwischen überwiegend (zu 80%) ausgewandert seien und es kaum
noch Hindus in Afghanistan gebe (Fahrhang),
Sikhs (oft mit Hindus gleichgesetzt) leben jedoch noch vor allem in Jalalabad
(wo der Textilbasar in ihrer Hand ist) und Kabul (Glatzer).
Im Dezember 1999 ist das letzte Mal ein Dekret zur Verhaftung von Kommunisten
erlassen bzw. wiederholt und dadurch eine Verhaftungswelle ausgelöst worden
(Trosien). Jetzt sind nicht nur ehemalige hohe, sondern eher noch Personen ohne
systemwichtige Stellung von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (Pohly); vor allem
wenn sie auch Tadschiken sind (Vollmer). In Kabul ist das gesamte Verwaltungspersonal
entlassen worden (Pohly).
Auch Intellektuelle, (aber auch alle, die lesen und schreiben können) sind einem
besonderen Repressionsdruck ausgesetzt (Faiz).
Frauen in Afghanistan unterliegen besonderen Benachteiligungen. Frauen ohne
männliche Familienangehörige wie z. B. Witwen, vor allem wenn sie auch noch
gebildet sind, dürften besonders gefährdet sein. Junge Frauen werden inzwischen
schon entführt und Zwangsverheiratungen nehmen zu (Maaß). Gerade Witwen (ca.
60.000 allein in Kabul) können infolge mangelnder Arbeitsmöglichkeiten sich
nicht selbst ernähren (Maaß) bzw. ihre Existenz nur durch Betteln, das mit Prostitution
gleichzusetzen ist, sichern (Pohly). Als Prostituierte sind sie Erpressungen
und willkürlichen Verhaftungen durch die Taleban ausgesetzt. In Gefängnissen
werden Frauen oft vergewaltigt. Die Müttersterblichkeit und die Kindersterblichkeit
sind in Afghanistan extrem hoch (Pohly).
Die anhaltende Dürre und Massenepedemien führen zur Entvölkerung der Dörfer
und ganzer Landstriche (Maaß, Pohly).
Im Ergebnis der Podiumsdiskussion kann festgestellt werden, dass die
Taleban quasi-staatliche Gewalt ausüben und damit von ihnen politische Verfolgung
ausgehen kann. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für von Taliban
verfolgten Personen kann nicht ernsthaft erwogen werden.
Für bestimmte Personengruppen, wie für Anhänger und (nicht nur prominente) Funktionäre
des ehemaligen kommunistischen Regimes sowie für Frauen vor allem mit akademischer
Ausbildung (z.B. Lehrerinnen, Ärztinnen) besteht ein erhöhtes Verfolgungsrisiko.
Die Frage der Gruppenverfolgung (Tadschiken, Hindus, Hazaras) ist zu prüfen."
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VG Minden: Keine systematische Verfolgung armenischer Flüchtlinge
U.v. 03.04.2001- 11 K 2954/99.A -; 11 S., M0843
Redaktionelle Anmerkung:
Das Gericht führt aus, dass Personen armenischer Abstammung zumindest seit dem
Jahr 2000 keiner systematischen Gruppenverfolgung unterlägen. Vielfach würden
sie zwar schlechter behandelt als andere Personengruppen, dies sei aber mehr
auf soziale Faktoren als auf die Volkszugehörigkeit zurückzuführen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG liegen für die Klägerinnen
nicht vor. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. (...)
Das Bundesamt war auch nicht verpflichtet, Aserbaidschan als Abschiebungszielstaat
auszuschließen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist zwar in der Abschiebungsandrohung
der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis
4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Eine Abschiebung der Klägerinnen nach
Aserbaidschan ist auf Grund dieser Vorschriften aber nicht verboten. Ein solches
Verbot ergibt sich insbesondere nicht aus der armenischen Volkszugehörigkeit
der Klägerinnen.
Personen armenischer Abstammung unterliegen zumindest seit dem Jahr 2000 in
Aserbaidschan keiner systematischen staatlichen oder staatlicherseits hingenommenen
asylrelevanten Diskriminierung und damit keiner Gruppenverfolgung mehr.
So schon Urteile der Kammer vom 9.1.2001 - 11
K 3756/00.A - und vom 29.1.2001 - 11 K 3115/00.A -; im Ergebnis ähnlich zu 5
53 Abs. 4 und 6 AuslG: Urteile der Kammer vom 5.9.2000 - 11 K 2679/99.A - und
vom 12.12.2000 - 11 K 3737/99.A -.
Sie werden nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes zwar vielfach schlechter
behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von Ausnahmen
abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Die Praxis der Diskriminierung bestehe
jedoch nicht durchgängig. Ein Großteil der Problemfälle gehe zudem auf die allgemeine
Korruption zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher
Weise betroffen sei. Es gebe viele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten
Art nicht auftreten, wenn man entweder über eine hohe soziale Stellung, über
Geld oder über gute Beziehungen verfüge.
Vgl. AA, Lageberichte vom 16.3.2000 und 13.9.
2000, jew. II 1 b (S. 6 bzw. S. 8).
Dementsprechend hat das Auswärtige Amt die Rückkehr einer Familie nach Aserbaidschan
für "heute durchaus möglich" gehalten, auch wenn ein Familienmitglied armenischer
Volkszugehörigkeit ist.
Vgl. AA, Auskunft vom 19.4.2000 an das Bundesamt
- 514- 516.80/35926 -.
Nach dem Bericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde,
die im Auftrag der Europäischen Union im Juni 2000 u.a. Aserbaidschan besucht
und dort zahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen und internationalen
Organisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und Privatpersonen
geführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan
auf ihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen Hintergrund.
Die Probleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen Volkszugehörigen hätten
mehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu tun. Die Rechte
der Armenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen.Eine armenische
Familie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer Kinder
keine Probleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier behauptet,
Arbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint.
Schwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien
mit einem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber
aserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke politische
Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von Armeniern an
Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei dergleichen aber
nicht festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. Armenier
würden, nicht systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei zufrieden
stellend. Etliche befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von Verfolgung
ethnischer Armenier in Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen sie
wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von
Armeniern vor einem Angriff gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele
Aseris hätten armenische Freunde. Armenier könnten ihre Religion und Kultur
zwar nicht ohne weiteres offen praktizieren. Es gebe andererseits aber spezielle
Radioprogramme in armenischer Sprache, ausgestrahlt von staatseigenen aserbaidschanischen
Sendern. Die Bevölkerung wolle Frieden zwischen beiden Volksgruppen. Eine armenische
Familie in Sumgait habe von guten und hilfsbereiten Beziehungen zu ihren aserbaidschanischen
Nachbarn berichtet, die von ihrer armenischen Volkszugehörigkeit wussten.
Vgl. Council of the European Union, Bericht Nr.
11068/00 vom 1.9.2000, zu 3.4.2 und 3.4.3 (S. 12 bis 14).
Diese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen Delegation
teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur Überzeugung der
Kammer, dass allgemein auch ein vorverfolgter armenischer Volkszugehöriger in
Aserbaidschan jedenfalls seit dem Jahr 2000 vor politischer Verfolgung hinreichend
sicher ist.(...)"
Einsender: RAe Walliczek & Partner, Minden
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VG Aachen: Extreme Gefahr für Rückkehrer wegen katastrophaler
Lebensbedingungen
U.v. 01.08.2001 - 3 K 226/94.A. -; 15 S., M0917
Redaktionelle Vorbemerkung:
Auf der Basis einer ausführlichen Analyse der Lageberichte des Auswärtigen Amtes
kommt das VG zu dem Schluss, dass kaum Ausnahmen von der Annahme gelten, wonach
Rückkehrer einer lebensbedrohenden Gefahr ausgeliefert wären. Von einer zusätzlichen
Gefahr geht das VG wegen verloren gegangener Immunisierung gegen ansteckende
Krankheiten aus. Aus diesen Gründen hat es Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.
6 AuslG bewilligt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel geht die Kammer davon
aus, das jeder abgeschobene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo
in die extreme Gefahr gerät, mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen
Hungertod oder lebensbedrohender, nicht zu heilender oder lindernder Erkrankung
ausgeliefert zu werden. Diese Gefahr besteht auf so typischer Weise, dass denkbare
wenige Ausnahmen insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass verlässliche
Tatsachen über die Entwicklung der Lebensumstände im Einzelfall nach der Rückkehr
schlechterdings nicht mehr zu ermitteln sind, zu vernachlässigen sind.
Das Auswärtige Amt beschreibt in seinem Lagebericht vom 5. Mai 2001 die Allgemeine
Politische Lage in der Demokratischen Republik Kongo wie folgt (Abdruck auszugsweise):
Jahrzehnte der Diktatur und vor
allem der seit 1998 andauernde Bürgerkrieg haben die Demokratische Republik
Kongo (DRK) in eine äußerst schwierige politische und eine desolate wirtschaftliche
Lage gebracht. Selbst die Grundversorgung der Bevölkerung ist nicht gesichert,
die Bevölkerung ist nicht gesichert, die Arbeitslosenquote liegt bei über 90%,
staatliche Strukturen sind teilweise aufgelöst. Der Bürgerkrieg, der zu einer
faktischen Teilung des Landes geführt hat, soll bislang ca 1.7 Mio. Menschenleben
gefordert und eine noch größere Anzahl von Menschen zu Binnenflüchtlingen gemacht
haben, der Bericht des UN- Generalsekretärs vom 12.2. 2001 geht von 2.335.000
Flüchtlingen und Vetriebenen in der Demokratischen Republik Kongo aus. Die Situation
in dem unter Mobutu herabgewirtschafteten Land hatte sich auch unter dem ermordeten
Präsidenten Laurent-Désiré Kabila nicht verbessert. Dem handlungsunfähigen Staat
fehlen tragfähige Strukturen, Verwaltung und Justiz funktionieren nur noch ansatzweise
nach rechtstaatlichen Grundsätzen, der vertikal zersplitterte und horizontal
oft unkontrollierte Sicherheitsapparat agiert willkürlich.
Die wirtschaftliche Lage ist desolat. Mittlerweile ist selbst die Grundversorgung
der Bevölkerung gefährdet. Ursachen für die im Berichtszeitraum fortgesetzte
Verschlechterung sind dirigistische Fehlleistungen sowie der Bürgerkrieg, der
die wenigen staatlichen Einnahmen aus Strom, Diamanten - und Edelmetallen verschlingt.
Nach Angaben der Zentralbank BCC betrug die Inflationsrate von Januar bis Juli
2000 144%. Schätzungen der Inflationsrate für die zweite Jahreshälfte 2000 liegen
zwischen 480% und 526%. Lässt man die Arbeitslosenquote unbeachtet, so verdient
ein durchschnittlicher kongolesischer Arbeitnehmer ca. 100 US $ im Jahr, stets
unter der Voraussetzung, dass sein Gehalt auch gezahlt wird. Insbesondere die
unregelmäßig entlohnten Staatsbediensteten sind auf "Nebeneinnahmen" angewiesen.
Zur Grundversorgung mit Lebensmitteln heißt es:
Die schon zu Beginn des Jahres 2001
angespannte Versorgungslage in Kinshasa hat sich weiter verschlechtert. Die
Kaufkraft des kongolesischen Franc ist weiter gesunken. Durch eine urbane Mikroagrarwirtschaft
wird versucht, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Verschärft
wird die Versorgungslage in Kinshasa durch den desolaten Zustand der Transportwege,
über die Nahrungsmittel aus den ländlichen Gegenden, in denen die Nahrungsmittelproduktion
ausreicht, ansonsten kommen könnten.
Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90%. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt
es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem
Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.
Wie die vom Auswärtigen Amt als fortgesetzt verschlechtert, jetzt desolat beschriebene
wirtschaftliche Lage sich tatsächlich darstellt, erhellen vorangegangene Berichte
und Auskünfte. So meldet der Lagebericht vom 18. September 1997:
Auch drei Monate nach dem Amtsantritt
von Staatspräsident Kabila hat sich die katastrophale wirtschaftliche Situation
für die Einwohner der großen Städte des Landes nicht grundlegend verbessert.
Trotz Rückgang der Inflation und weitgehender Geldstabilität (die ehemalige
Währung der Republik Zaire ist weiterhin gesetzliches Zahlungsmittel, soll aber
bald durch neue Banknoten ersetzt werden) hat sich an der bislang bestehenden
hohen Arbeitslosigkeit noch nichts geändert. Zahlreiche Familien können daher
ihr Überleben nur durch Gelegenheitsarbeit sichern. Die Armut zwingt weiter
viele Frauen und Mädchen dazu, den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen
durch Prostitution zu bestreiten. Viele Familien können ihren Kindern aufgrund
der nach wie vor für hiesige Verhältnisse hohen Schul- und Studiengelder keine
angemessene Ausbildung finanzieren.
Die Lageberichte vom 16. Januar 1998 und 29. Mai1998 wiederholten diese Darstellung
und fügten an:
Die für die Versorgung der Hauptstadt
Kinshasa mit Vorprodukten und Nahrungsmittelen wichtige Nationalstraße Nr. 1,
die vom einzigen Atlantikhafen Matadi nach Kinshasa führt, ist weitgehend unbefahrbar
geworden. Die Preise für einige Grundnahrungsmittel haben im Dezember 1997 spürbar
angezogen.
Im Lagebericht vom 4. Dezember 1998 wurde ausgeführt:
Die kriegerischen Auseinandersetzungen
haben die schwache wirtschaftliche Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg
hat die im Juli eingeführte neue Währung Franc Kongolese, der den "Nouveau Zaire"
der Mobutu-Ära im Verhältnis 100.000 NZ = 1,- FC ablöste, stark beschädigt.
Die neue Währung war zu einem Zeitpunkt eingeführt worden, als die Inflationsrate
auf ca. 11% im Jahr gefallen war und sollte Symbol dieser neuen Stabilität sein.
Kriegsbedingt ist die bis Anfang August relative Stabilität der Wechselkurse
zum US-Dollar beseitigt (bei Einführung 1,40 FC zum Dollar, bei Kriegsbeginn
knapp 1,50, seither zeitweise auf über 4 FC). Die Regierung versuchte, mangels
Devisenreserven mit Zwangsmaßnahmen einen künstlichen niedrigen Kurs durchzusetzen,
was zu einer Abnahme der Importe führte. Nach einer Studie der US-Botschaft
in Kinshasa betrug die monatliche Inflation im Monat August 1998 82,2%, im September
1998 6,5%.
Die Bevölkerung hatte direkt unter
den Auswirkungen des Krieges zu leiden. Während des Vormarsches der Rebellen
auf die Hauptstadt Kinshasa kamen auf dem 350 km entfernten besetzten Hafen
Matadi keinerlei Transporte durch, die Straße wurde erst im September wieder
eröffnet und befindet sich in einem außerordentlich schlechten Zustand, hinzu
kommen zahlreiche Militärsperren, die jeweils einen Wegzoll verlangen. Die Isolierung
der rd. sechs Millionen Einwohner zählenden Hauptstadt von Einfuhren führte
im September zu einer kritischen Versorgungslage bei explodierenden Preisen
für Grundnahrungsmittel, die für weite Bevölkerungsteile kaum zu bezahlen waren.
Schul- und Studiengelder sind in dieser Situation für große Bevölkerungsteile
unerschwinglich. Die mit steigenden Kraftstoffpreisen und -knappheit einhergehenden
Verteuerung und Verknappung des öffentlichen Transports stellt eine zusätzliche
Erschwernis für die Bevölkerung dar.
Der Lagebericht vom 7. Mai 1999 beschrieb die Lebensbedingungen:
Die kriegerischen Auseinandersetzungen
haben die schwache Basis des Landes völlig zerrüttet. Der Krieg hat im Juli
1998 eingeführte neue Währung "Franc Kongolese", der den "Nouveau Zaire" der
Mobutu-Ära ersetzte, stark beschädigt. Durch eine erratische Wirtschafts- und
Devisenpolitik wurde er zusätzlich geschwächt. Die Jahresinflationsrate betrug
1998 ca 135%. Die Wirtschaft ist nach Angaben der Zentralbank um 3,5% geschrumpft.
Zu Jahresbeginn 1999 hat Präsident Kabila einschneidende dirigistischen Maßnahmen
ergriffen, um die desolate Wirtschaft in den Griff zu bekommen. So wurde im
Januar 1999 der Gebrauch fremder Währungen für alle finanziellen Tranksaktionen
untersagt, gleichzeitig wurde ein weit unter dem Marktkurs liegender Wechselkurs
zum US-Dollar degradiert. Gegen Geldwechsler, die zu höheren Kursen tauschten,
wurden drastische Maßnahmen verhängt. Der Zentralbankpräsident Masangu wurde
- wohl wegen seiner Kritik an dieser Maßnahme- vorübergehend festgenommen. Nach
seiner Freilassung wurde ihm ein fünfzehnköpfiger Verwaltungsapparat vorgesetzt,
der nunmehr alle politischen Entscheidungen zu treffen hat. Die Maßnahme hat
zur Verknappung von Devisen geführt und damit negative Auswirkungen auf die
Importe (vor allem von Kraftstoffen). Im März 1999 wurde das Dekret durch Bekanntmachung
der Zentralbank relativiert, es sind nun Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs
von Devisen vorgesehen.
Kinshasa und sein Seehafen Matadi sind von den flussaufwärts liegenden Landesteilen
effektiv abgeschnitten. Damit sind die früher bedeutenden Einnahmequellen Kaffee-
und Holzexport völlig weggefallen. Teile der ebenfalls bedeutenden Rohstoffproduktionen
liegen in den von Rebellen besetzten Landesteilen. Aber auch die Kobalt- und
Kupferförderung in der von der Regierung kontrollierten Provinz Katanga ist
fast vollständig zum Erliegen gekommen. Die Arbeitslosigkeit in Kinshasa liegt
bei etwa 80%, der Großteil der Bevölkerung ernährt sich vom informellen Sektor.
Im Lagebericht vom 23. März 2000 wurde ausgeführt:
Durch den weiterhin andauernden
Konflikt lässt sich die krisenhafte Zuspitzung der Wirtschaftslage nicht aufhalten.
Dirigistische Fehlleistungen der Regierung sowie das Fehlen eines klaren wirtschaftspolitischen
Konzepts führen zu einer weiteren Verschlechterung der ökonomischen Rahmenbedingungen.
Beobachter gehen davon aus, dass die Inflationsrate für das Jahr 1999 weit über
der des Jahres 1998 (135%) liegen dürfte. Die am 1. Juli 1998 neu eingeführte
Währung "Franc Congolai - FC" hat weiter an Wert verloren. Während der offizielle
Wechselkurs gegenüber dem US-Dollar im April 1999 auf 1:4,5 festgelegt worden
war, wurden auf dem Schwarzmarkt im November 1999 bis zu 15 FC für einen US-Dollar
bezahlt. Das Wirtschaftsleben im formellen Sektor hat sich stark abgeschwächt.
Kaufkraft und Lebenshaltungsniveau der Bevölkerung sinken weiter. Die wenigen
Staatseinnahmen fließen hauptsächlich in die Kriegskasse.
Die Versorgungslage in der Sechsmillionenstadt Kinshasa ist sehr angespannt.
Die Regierung unternimmt zwar mit Unterstützung internationaler Organisationen
und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften
in Kinshasa erhebliche Anstrengungen, um die Versorgung der Bevölkerung mit
Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Die ohnehin
geringe Kaufkraft der Bevölkerung ist seit August 1998 um weitere 30-35 % gefallen.
Nach einer Studie von FAO und UNDP können die vorhandenen Lebensmittel derzeit
nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken.
Die soziale Lage der Bevölkerung
hat sich ganz erheblich verschlechtert. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit
beträgt über 80%. Innerhalb der Großfamilie gelingt es regelmäßig in wechselseitiger
Unterstützung, besondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen.
Durch Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor tragen
oft die Frauen und größeren Kinder zum Unterhalt der Familie bei. Außerdem wird
versucht, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden
Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln
zu sichern. Derzeit sind noch alle Grundnahrungsmittel auf dem Markt erhältlich,
allerdings kaum erschwinglich. Die Regierung versucht durch eine dirigistische
Preisbindung u. a. für Lebensmittel die explosionsartige Entwicklung der Lebenshaltungskosten
aufzuhalten. In vielen kongolesischen Familien in der Hauptstadt kann derzeit
nur eine Mahlzeit pro Tag eingenommen werden. Die Einkommen befinden sich auf
einem historischen Tiefstand. In der Hauptstadt, aber auch in den Provinzen,
wird zunehmend Unterernährung verzeichnet.
Die so beschriebene Entwicklung wird vom Auswärtigen Amt in seiner Auskunft
vom 7. März 2001 an das VG Hannover zutreffend mit sich ständig verschlechternden
Lebensverhältnissen und wirtschaftlichem Niedergang bezeichnet.
Zu Beginn des Kabila-Regimes 1997 sprach das Auswärtige Amt von einer katastrophalen
wirtschaftlichen Situation für die Einwohner der großen Städte. Das Institut
für Afrika-Kunde (Auskunft vom 14. Juli 1997 an das VG Sigmaringen) stellte
die wirtschaftliche, soziale und infrastrukturelle Zerrüttung der Demokratischen
Republik Kongo fest, die so weitreichend sei, dass ein halbwegs angemessenes
Versorgungsniveau erst nach Jahren erwartet werden könne. Es sah vor dem Hindergrund
der allgemeinen Zerrüttung der Volkswirtschaft die Möglichkeiten aus dem Ausland
kommend wirtschaftlich und sozial Fuß zu fasse, für alle Kongolesen als schlecht
an (vgl. Auskunft vom 23. Juni 1997 an das VG Frankfurt/Main).
Die Zerrüttung ist nicht behoben worden, sondern dramatisch fortgeschritten.
Bereits im Mai 1999 erteilte das Institut für Afrika-Kunde dem VG München (Auskunft
vom 18. Mai 1999) die Auskunft:
Aufgrund der schlechten militärischen,
politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hängt das Überleben der Menschen
in der Demokratischen Republik Kongo mehr denn je vom Improvisationsvermögen,
Durchhaltewillen und Durchsetzungskraft individuell handelnder Menschen ab.
Kleinbäuerliche Selbstversorgungswirtschaft und ohne jede soziale Sicherung
praktizierte Erwerbstätigkeit im sogenannten informellen Sektor der Städte bilden
die Hauptgrundlagen für das Überleben. Diese Konstellation, ein durchaus Darwinscher
Existenzkampf, macht die Schwachen der Gesellschaft - arme Bevölkerungsschichten,
Frauen, Kinder (vor allem Säuglinge und Kleinkinder), Alte, Behinderte und Kranke
- nahezu automatisch zu Verlierern.
Seither hat sich die Lage weiter zugespitzt. Die Presse berichtet über die humanitäre
Katastrophe im Kongo (Süddeutsche Zeitung vom 30.November 2000), vom Elend des
Volkes (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001), vom Kampf der
Menschen gegen den Hunger (Die Welt vom 30.März 2001 und die Tageszeitung vom
30. August 2000), und ihr Vegetieren in Angst und Elend in einem von Anarchie
und Chaos beherrschten Kongo (Welt am Sonntag vom 18. März 2001).
Eine Besserung ist nicht in Sicht. Selbst wenn es gelingen sollte, den seit
1998 andauernden Krieg im Kongo zu beenden, was ernstlich zu bezweifeln ist,
weil die auslösenden Konflikte ungelöst sind und die zahlreichen Kriegsparteien
von höchst unterschiedlichen Eigeninteressen geleitet werden (Die Tageszeitung
vom 15. Mai 2001), ist eine Konsolidierung des in jeder Hinsicht kollabierten
Staates kurzfristig nicht zu erwarten.
Nach Überzeugung der Kammer ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Staatsangehörige
der Demokratischen Republik Kongo, die nach erfolglosem Asylverfahren in Deutschland
nach Kinshasa - andere Abschiebeziele fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 5. Mai 2001) zurückkehren, dort binnen kurzer Zeit in Folge fehlender Ernährung
den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden finden. Sie sind ohne Vermögen und
ohne Chance, Einkommen zu erzielen. Der Arbeitsmarkt ist geprägt durch eine
Arbeitslosigkeit von 90%. Der informelle Sektor der Wirtschaft, vor allem der
Handel mit allem und jedem, ist so überlaufen, dass er für weitere Teilnehmer
keine Erwerbsaussichten bietet. Die Wohnungsnot ist vor dem Hintergrund der
kriegsbedingten Flucht, der die Zahl der Einwohner der Hauptstadt als einzigem
noch halbwegs sicheren Ort auf weit über zehn Millionen hat anwachsen lasen
(Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2001) hoch. Acht- bis zwölfköpfige
Großfamilien teilen sich oft zwei oder drei kleine Zimmer (Die Welt vom 30.
März 2001). Das Ausweichen in andere Landesteile ist wegen des Krieges, der
mangelhaften Verkehrsinfrastruktur und der dort fehlenden Bindungen nicht möglich.
Die Verweisung auf die Inanspruchnahme der in Afrika üblichen Hilfe der Großfamilie
verbietet sich wegen der bei ihr bereits bestehenden Mangelsituation. Wer möglicherweise
nicht jeden Tag eine Mahlzeit zu sich nehmen kann, kann nicht so effektiv teilen,
dass das Überleben von Verwandten zu sichern wäre.
Die bereits durch das Fehlen der Grundversorgung gegebene extreme Gefahrenlage
wird zusätzlich verschärft durch die hohe Gefahr, lebensbedrohlich oder mit
schwersten Leiden verbunden zu erkranken und absehbar keine medizinische Hilfe
zu finden. Die Krankheitsgefahr wird zunächst durch die Mangelernährung indiziert.
Zusätzlich besteht für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo nach
der Rückkehr (oder bei in Deutschland geborenen Kindern nach der Einreise) infolge
fehlender oder verlorengegangener Immunisierung ein hohes Risiko, an Infektionskrankheiten,
vor allem Malaria, zu erkranken., die unbehandelt zu Tode oder Siechtum führen
(Junghanns, Gutachten zu Gesundheitsrisiken nach Rückkehr in die Demokratische
Republik Kongo vom 9. Februar 2001).
Eine Behandlung derartiger Krankheiten für Rückkehrer aus Deutschland ist im
Hinblick auf ihre bestehende und voraussichtlich anhaltende Mittellosigkeit
auszuschließen. Dies wird durch die Feststellungen im vorgenannten Gutachten
und durch Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001
augenfällig:
Das Gesundheitswesen ist in katastrophalem
Zustand. Staatliche Krankenhäuser waren schon vor der Rebellion und den Plünderungen
1998 heruntergewirtschaftet bzw. geplündert, sie entsprechen nicht europäischen
Standards und die Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch.
Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden.
(...)"
Einsender: RA Hollmann, Köln
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amnesty international zu besonders gefährdeten Gruppen
und zur Versorgungssituation
Gutachten für VG Ansbach v. 18.07.2001, ai-Index: AFR 34-00.116, 4 S.,
#3760, M0888
"(...) In den Berichten von amnesty international vom 22. März 2001 "As UN sanctions
approach" und vom 30. April 2001 "War in Lofa County does not justify killings"
sowie im Jahresbericht 2000 zu Liberia (siehe Anlagen) hat die Organisation
Verhaftungen und die unmenschlichen Haftbedingungen von Studenten und Zivilpersonen,
die verdächtigt wurden, die sog. Dissidenten zu unterstützen, ausführlich dokumentiert
(siehe hierzu auch Bericht des US-State-Department 2000 vom Februar 2001, Sect.
1a, 1c) (Anlage). Dutzende Zivilisten wurden willkürlich hingerichtet und mehr
als hundert Personen, meistens Angehörige des Mandingo-Volkes, wurden von der
berüchtigten Antiterror-Einheit (Anti Terrorist Unit (ATU)) gefoltert und in
nicht offiziellen Haftzentren in Erdlöchern gefangen gehalten, so auch in der
Militärbasis Gbatala. Hier vorliegenden Informationen zufolge werden Gefangene
routinemäßig gefesselt, indem ihnen die Arme auf dem Rücken so fest zusammengebunden
werden, dass sich die Ellbogen berühren, was schwere körperliche Schädigungen
durch Unterbrechung der Blutzirkulation hervorrufen kann. Inhaftierte werden
getreten und mit Gewehrkolben geschlagen, einige wurden mit glühenden Zigaretten
verbrannt und es wurde ihnen schmilzendes Plastik auf die Haut getropft. Auch
in den Zellen des ATU-Gefängnisses hinter dem Executive Mansion, dem Präsidentenbüro
in Monrovia, sollen Verdächtige gefoltert werden.
Auslöser für dieses harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Mandingo und
der Opposition zur Regierung Taylor Verdächtige war das Eindringen bewaffneter
Gruppen von Guinea in das im nördlichen Teil Liberias gelegene Lofa County seit
1999. (...)
Angehörige der Krahn-Ethnie waren seit dem Regierungsantritt von Präsident Taylor
ständig Misshandlungen, Plünderungen und Schikanen seitens der Sicherheitskräfte
ausgesetzt. So beklagten sich Bürger des Grand Gedeh County, die in der Mehrzahl
der Ethnie der Krahn angehören, in Monrovia, dass sie gejagt werden, häufig
durch den Staatssicherheitsdienst bedroht würden, und dass verschiedene Personen
willkürlich inhaftiert worden seien, obwohl ihre Namen nicht auf der von der
Regierung veröffentlichten Liste der gesuchten Personen stünden. Die schlimmsten
Übergriffe gegen Stammesangehörige der Krahn ereigneten sich im Zusammenhang
mit den am 18. September 1998 ausgebrochenen Kämpfen zwischen Mitgliedern der
ehemaligen Rebellengruppe ULIMO-J, die mehrheitlich den Krahn zugehören, unter
der Führung von Roosevelt Johnson und Sicherheitskräften der Regierung in Monrovia.
Roosevelt Johnson konnte sich mit einigen seiner Kämpfer auf das Gelände der
US-Botschaft flüchten. Die Amerikaner weigerten sich, ihn an die liberianische
Regierung auszuliefern, da sie erhebliche Zweifel an seiner fairen Behandlung
hatten und brachten ihn und seine Leute per Hubschrauber in ein anderes westafrikanisches
Land. Die Regierung gab später an, dass 52 Menschen ums Leben gekommen seien,
sehr wahrscheinlich liegt die Zahl der Toten aber wesentlich höher. Nach dem
Bericht des US-State Departments sollen bis zu 300 Personen, unter ihnen Frauen
und Kinder, getötet worden sein. Es existierten glaubwürdige Zeugenaussagen
über summarische Exekutionen. Einige der Toten wurden mit auf den Rücken gefesselten
Händen gefunden. Verwundete sollen aus Krankenwagen herausgezerrt und ihrem
Schicksal überlassen worden sein. Eine genaue Zahl der Opfer konnte nicht ermittelt
werden, da viele in Massengräbern verscharrt wurden und die Regierung sich weigerte,
Hinweisen nachzugehen und eine Untersuchung der Vorfälle unterblieb, soweit
bekannt bis heute (siehe ai-Jahresbericht 1999 S.366-368, Human Rights Practices
for 1998 Report des US Department of State S.3 und 4).
Auch Mandingo sind schwersten Übergriffen ausgesetzt. Aus Nachbarregionen zurückkehrende
Flüchtlinge wurden feindselig empfangen, häufig war es ihnen nicht möglich,
wieder ihre Häuser zu beziehen, die inzwischen durch andere Einwohner besetzt
worden waren. Im April 1999 wurde die Stadt Voinjama im Norden Liberias von
Bewaffneten angegriffen. Die Regierung beschuldigte das benachbarte Guinea,
den Angreifern und auch politischen Oppositionellen Liberias Zuflucht zu gewähren,
insbesondere den Mandingo. Anfang Juli 2000 brachen erneut heftige Kämpfe an
der Grenze zu Guinea aus. Bewaffnete drangen über die guineische Grenze in das
Lofa-County ein. In der Folge kam es zu Gefechten zwischen Streitkräften Guineas
und Liberias, die Tausende zur Flucht trieb. Eine Intensivierung der bewaffneten
Auseinandersetzungen im Lofa County ist seit Februar 2001 zu verzeichnen. Die
Angriffe der bewaffneten Regierungsgegner führten zu der brutalen Verfolgung
und Behandlung von Mandingo, die wir in unserer Antwort zu Frage 1 beschrieben
haben.
Am 13. Juni 2001 schätzte das World Food Programme der Vereinten Nationen die
Zahl der erst kürzlich aus dem Lofa County intern Vertriebenen auf ca. 40. 000
Menschen. Viele von ihnen sollen an Kontrollstellen von den Sicherheitskräften,
wegen des Verdachtes unter ihnen seien "Dissidenten", in ihre Dörfer zurückgeschickt.
Hinweise darauf, dass sich die Situation im Norden Liberias in absehbarer Zukunft
verbessern könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil soll die Zahl der Vertriebenen
weiter steigen. In einem Bericht vom 23. Mai 2001 brachte der Generalsekretär
der Vereinten Nationen seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die
gegenwärtigen bewaffneten Auseinandersetzungen im Lofa County viele Menschen
zu Flüchtlingen und Binnenvertriebenen machen könnten, zu denen Hilfsorganisationen
keinen Zugang haben.
Abtrünnige ehemalige NPFL-Kämpfer müssen bei einer Rückkehr nach Liberia damit
rechnen, durch Angehörige eines der Sicherheitsdienste, die von loyalen NPFL-Angehörigen
gebildet wurden, misshandelt, inhaftiert oder sogar getötet zu werden, wenn
sie von ihren ehemaligen Kameraden erkannt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf den Fall von Samuel Dokie, einem ehemaligen Mitglied
von Taylors Rebellengruppe NPFL, seiner Ehefrau, einer weiteren Verwandten und
einem Leibwächter Dokies hinzuweisen. Dokie sagte sich 1994 von Taylors NPFL
los und wurde Mitglied einer oppositionellen Fraktion, des NPFL Central Revolutionary
Council.
Am 29. November 1997 wurden die vier Personen in Gbarna vom State Security Service
festgenommen. Am 4. Dezember 1997 wurden die verkohlten Leichen von Samuel Dokie
und seiner Frau Janet in ihrem ausgebrannten Auto in den Außenbezirken von Gbarna
gefunden. Berichten zufolge soll Samuel Dokies Leiche enthauptet gewesen sein.
Die Überreste der beiden anderen Entführten wurden an einem anderen Platz in
der Nähe Gbarnas gefunden. Gegen fünf beteiligte Staatssicherheitsbedienstete
wurde Anklage wegen vierfachen Mordes erhoben. Im Gerichtsverfahren wurde gegen
drei der Beschuldigten die Anklage fallengelassen, die als Kronzeugen fungierten.
Die verbliebenen zwei Angeklagten wurden später freigesprochen, da sie geltend
gemacht hatten, die vier Gefangenen dem örtlichen Kommandeur des Staatssicherheitsdienstes
SSS übergeben zu haben. Dieser hatte sich inzwischen in die Elfenbeinküste abgesetzt,
aber die Regierung stellte kein Auslieferungsersuchen.
Verfolgungsmaßnahmen richten sich in Liberia aber auch gegen weitere Gruppen,
z.B. gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Im März 2000 wurden die
unabhängige Radiostation Star und Radio Veritas geschlossen. Journalisten und
Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen wurden angegriffen, verhaftet oder
mussten aus Furcht um ihr Leben aus dem Land fliehen.
Die liberianische Regierung duldet keine Kritik und keine Opposition, sie bezeichnet
Kritiker und Oppositionelle als "Dissidenten", auch wenn diese keinerlei Gewalt
ausüben oder befürworten (siehe ai-Bericht vom 16.03.2000 "Crackdown on media"
und vom 23.08.2000 "Attacks on media continues").
(...) Ein großer Teil der liberianischen Bevölkerung ist zur Sicherung des Überlebens
von Lebensmittelzuteilungen durch internationale Hilfsorganisationen abhängig,
da die eigene Nahrungsmittelproduktion immer noch nicht ausreichend ist, um
eine angemessene Versorgung der gesamten Bevölkerung zu gewährleisten.
Die Hilfsorganisationen sind mit Tausenden von Inlandsflüchtlingen konfrontiert,
die es zu versorgen gilt. Dies gestaltet sich häufig sehr schwierig, da die
Straßen zerstört sind und in der Regenzeit unpassierbar werden. Ein Bericht
des Integrated Regional Information Network for West Africa vom 22.05.2001 (Anlage)
spricht von 10 000 Personen, die vor den Kämpfen im Lofa County und dem nördlichen
Liberia in den Dschungel nach Gbarnga flüchteten und jetzt krank und geschwächt
auf humanitäre Hilfe angewiesen sind. Im Norden des Landes wurden mehrere Krankenhäuser
durch die Kriegsereignisse zerstört.
Kritisch wird die Lage immer wieder dann, wenn sich die Hilfsorganisationen
wegen kriegerischer Ereignisse zurückziehen müssen und die Menschen aus den
Kriegsgebieten fliehen, so geschehen im September 2000 oder zur Zeit im Lofa
County. Humanitären Organisationen wird bei der Verteilung von Hilfsgütern häufig
der Zugang zu Binnenflüchtlingen verweigert oder sie werden von den Sicherheitsbehörden
bedroht, eingeschüchtert und in ihrer Arbeit behindert. Die Situation für Frauen
in Liberia hat sich seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe Mitte des Jahres 2000
weiter verschlechtert. Mehrere Berichte besagen, dass Frauen und Mädchen den
brutalen Vergewaltigungen der Regierungssoldaten hilflos ausgeliefert sind (ai-Bericht
"War in Lofa County does not justify killings"vom 30.04.01 und IRIN Update vom
23.05.01).
Angesichts dieser Lage sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die zurückzuführende
Person aufgrund der mangelhaften Versorgungssituation in der Lage wäre, sich
eine eigene Existenz, d.h. unabhängig von internationaler Hilfe, zu sichern.
Für Frauen, Alte , Kranke, Kinder- und Jugendliche dürfte dies zum gegenwärtigen
Zeitpunkt kaum möglich sein. (...)"
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VGH München: Einberufung zum Wehrdienst begründet Gefahr
i.S. des § 53 AuslG
B.v. 21.06.2001 - 11 b 97.34642 -; 9 S., M0950
Redaktionelle Anmerkung:
Die Wehrerfassung und Musterung bei der Rückkehr eines 23-jährigen ist zwar
wahrscheinlich, doch hält es das Gericht für den Kläger für zumutbar, "nach
Mitteln und Wegen zu suchen, eine Einberufung zu verhindern", im Falle des Nichtgelingens,
sich dem Wehrdienst zu entziehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Verwaltungsgerichtshof stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein,
dass der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss,
dass bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein Strafverfahren wegen
Wehrdienstentziehung gegen ihn eingeleitet und er in der Untersuchungshaft unmenschlich
behandelt wird. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (Seite 6 f. des Urteils) und zu der die
Einleitung eines Strafverfahrens wegen Wehrdienstentziehung betreffenden Gefahrenprognose
(S. 8 f. des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Dagegen teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts
(S. 9 ff. des Urteils), dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Gefahr laufe, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst
herangezogen und dabei unmenschlich behandelt zu werden.
Allerdings ist zu erwarten, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische
Föderation wehrerfasst und gemustert wird. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof
in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16. August
2000 werden männliche Jugendliche in der Russischen Föderation mit 17 Jahren
wehrerfasst und gemustert. Wehrdienstpflicht besteht für sie im Alter von 18
bis 27 Jahren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 8.4.1999
und an das VG Augsburg vom 28.1.2000). Der Kläger ist gegenwärtig 23 Jahre alt
und damit noch wehrdienstpflichtig. Wenn er sich nach einer Rückkehr in die
Russische Föderation registrieren lässt, um Wohnung, Arbeit, staatliche Fürsorge
und Ähnliches zu erhalten, muss er auch damit rechnen, in das Blickfeld der
Militärbehörden zu gelangen. Die Wahrscheinlichkeit, zum Wehrdienst herangezogen
zu werden, ist gleichwohl gering. Dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die
asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 22. Mai
2000 ist zu entnehmen, dass nach Angaben des Russischen Verteidigungsministeriums
im Jahr 1998 nur 7%, im Jahr 1999 nur etwas über 10% der männlichen Geburtsjahrgänge,
die zur Ableistung des Wehrdienstes anstanden, tatsächlich einberufen wurden.
Die Chance, sich dem Wehrdienst ohne strafrechtliche Androhung entziehen zu
können, ist überdies groß. In der erwähnten Auskunft an den Verwaltungsgerichtshof
vom 16. August 2000 teilte das Auswärtige Amt mit, dass nach amtlichen russischen
Mitteilungen bei der Frühjahrseinberufung des Jahres 2000 über 30.000 Wehrpflichtige
ihrer Einberufung nicht Folge geleistet hätten und dies nur in wenigen Einzelfällen
sanktioniert worden sei. Die Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 3. November
1998 und 22. Mai 2000 sprechen davon, dass in den vergangenen Jahren sich bis
zu 30% der Wehrpflichtigen eines Jahrgangs der Einberufung entzogen hätten.
Strafrechtlich geahndet werde nur ein Bruchteil dieser Fälle. 1996 hätten sich
nach offiziellen russischen Angaben 31.000 Wehrpflichtige der Einberufung entzogen;
nur in Ausnahmefällen seien Ermittlungen eingeleitet worden. Zu dieser Situation
hätten eine lückenhafte Wehrüberwachung, großzügige Ausnahmeregelungen sowie
Korruption und Gefälligkeiten beigetragen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen
Amts vom 22. Mai 2000 verstehen es insbesondere die Bewohner der Großstädte,
ihre Söhne z.B. durch Krankschreibung dem Wehrdienst zu entziehen. Die Auskunft
des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 28. Januar 2000
bezeichnet den Freikauf vom Wehrdienst als ein zur Zeit der Sowjetunion und
auch jetzt in Russland verbreitetes Verfahren und beschreibt dieses dahin, dass
im Regelfall Vertreter der Militärkommissariate als Wehrerfassungsbehörden mit
einem Geldbetrag bestochen werden, so dass durch eine Fälschung der militärärztlichen
Untersuchungsbefunde eine Wehruntauglichkeit attestiert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der vorstehend angeführten Auskünfte
und Lageberichte des Auswärtigen Amts davon überzeugt, dass auch der Kläger
im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation trotz Registrierung große
Chancen hat, nicht einberufen zu werden oder jedenfalls einer Einberufung sanktionslos
keine Folge leisten zu können. Besteht danach aber schon keine beachtliche Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der Kläger tatsächlich wird Wehrdienst leisten müssen, kommt es
in diesem Zusammenhang darauf, ob dem Kläger als Wehrdienstleistenden mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung droht, nicht mehr an.
Allerdings wird die Frage mit dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im
angefochtenen Urteil angeführten Erkenntnisse zu bejahen sein.
Anders als das Verwaltungsgericht hält es der Verwaltungsgerichtshof für den
Kläger zumutbar, nach Mitteln und Wegen zu suchen, eine Einberufung zu verhindern,
und wenn das nicht gelingen sollte, einer Einberufung keine Folge zu leisten.
Mit der Verweisung darauf, sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird dem Kläger
kein nach hiesigem Rechtsverständnis strafbares Verhalten angesonnen. Da sich
der Kläger dem Wehrdienst entzöge, um einer sonst zu befürchtenden unmenschlichen
Behandlung zu entgehen, bestünde nach deutschem Strafrecht ein Rechtfertigungsgrund
oder zumindest ein Schuldausschließungsgrund. Im Übrigen wird dem Kläger mit
der Verweisung auf eine Wehrdienstentziehung ein Verhalten nahegelegt, das nach
den vorstehend angeführten Erkenntnissen in seinem Heimatland weit verbreitet
ist. Es erscheint nicht unzumutbar, vom Kläger zu erwarten, dass er sich wie
ein Großteil der russischen Wehrdienstpflichtigen verhält, sich also gewissermaßen
an den in seinem Heimatland gegebenen Verhältnissen und üblichen Gepflogenheiten
ausrichtet. Die Grenze des dem Kläger Zumutbaren erachtet der Verwaltungsgerichtshof
in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen
Fluchtalternative (vgl. BVerwG vom 30.4.1991 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
145) erst überschritten, wenn sich das ihm angesonnene Verhalten als Angriff
gegen die Menschenwürde darstellen würde. Davon kann im Hinblick darauf, dass
eine Wehrdienstentziehung durch den Kläger gerade das Ziel verfolgen würde,
einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Wehrdienst zu entgehen, aber keine
Rede sein. (...)"
Einsender: RAe Wächtler & Kollegen, München
VG Oldenburg: Keine eindeutige Feststellung zur Situation tschetschenischer
Volkszugehöriger in Tschetschenien möglich
B.v. 11 07.2001 - 1 B2164/01 -; 5 S., M0833
Redaktionelle Anmerkung:
Von dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative innerhalb der Russischen
Föderation für tschetschenische Volkszugehörige kann nicht mit der erforderlichen
Sicherheit ausgegangen werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Asylbegehren der Antragsteller
nicht offensichtlich unbegründet.
Eine im dargestellten Sinne eindeutige Feststellung zur Situation tschetschenischer
Volkszugehöriger in Tschetschenien lässt sich nicht treffen. Diese Frage wird
in dem angefochtenen Bescheid folglich zu Recht offen gelassen.
Eine eindeutige Erkenntnislage besteht aber auch nicht im Hinblick auf eine
inländische Flucht- alternative für tschetschenische Volkszugehörige in anderen
Gebieten oder Städten der Russischen Föderation.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative
ist, dass die Zurückkehrenden dort - nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab
hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben können und dass ihnen dort
- nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit -auch keine
anderen unzumutbaren Nachteile drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden
(vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9
C 17/98 -, BVerwGE 108, 84, und vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - BVerwGE 109,
353.
Eine inländische Fluchtalternative kann außerdem nur dann angenommen werden,
wenn feststeht, dass dem Asylbewerber die Rückkehr in eine sichere Region des
Heimatstaates dauerhaft zumutbar möglich ist. Asylrechtlich unbeachtlich sind
insofern nur vorübergehende Hindernisse, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen
oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren
und Transitvisa. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 - 9 C 16/00 - DVBl.
2001, S. 667).
Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung existiert zu diesen Fragen für
tschetschenische Volkszugehörige aus der Russischen Föderation noch nicht, nachdem
der im Zusammenhang mit dem zweiten Tschetschenien-Krieg erlassene Entscheidungsstopp
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erst Ende Mai
2001 aufgehoben wurde.
Auch eindeutige und widerspruchsfreie Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger
Stellen zur Frage der inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige
in der Russischen Föderation liegen derzeit nicht vor. Das Auswärtige Amt führt
in dem Ad hoc-Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation (Tschetschenien) vom 15. November 2000 zwar aus, dass Tschetschenen
auch heute noch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen
Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien grundsätzlich
offen stehe und dieses Recht in der Verfassung verankert sei. Deshalb sei die
Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in andere Teile
Russlands auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe russischer
Regierungsstellen in Anspruch genommen werden müsse, könne die Weiterreise bürokratischen
Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An vielen Orten (u.a. in Moskau) werde
der Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken in der Russischen Föderation
durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert. Besonders in Moskau
und anderen Großstädten seien Tschetschenen diskriminierenden Kontrollmaßnahmen
und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden sowie teilweise einem Misstrauen
der Bevölkerung ausgesetzt. Nach den Bombenattentaten auf Wohnhäuser in russischen
Großstädten ab September 1999 sei es zu willkürlichen Verhaftungen von südländisch/kaukasisch
aussehenden Personen gekommen. Dabei seien verschiedene Zivilisten kaukasischer
Herkunft mehrere Tage lang von der Polizei ohne Angabe von Gründen inhaftiert
worden. Dabei soll es auch zu Gewaltanwendungen durch russische Polizeikräfte
(Schläge, Überstülpen von Plastiktüten über den Kopf) gekommen sein. Bereits
aus diesen Ausführungen lässt sich eine eindeutige, die Ablehnung der Asylanträge
als offensichtlich unbegründet rechtfertigende Feststellung, dass tschetschenische
Volkszugehörige in der Russischen Föderation hinreichend sicher vor politischer
Verfolgung leben können, nicht treffen. Stellungnahmen der Internationalen Gesellschaft
für Menschenrechte und von amnesty international stehen einer derart eindeutigen
Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls entgegen. Nach einer Auskunft
der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das VG Schleswig vom
20. Dezember 2000 gebe es in Russland keine Gebiete, in denen kaukasische Minderheiten,
besonders die Tschetschenen, nicht benachteiligt würden. In allen Regionen Russlands
müssten Tschetschenen, selbst mit ordnungsgemäßer Registrierung, damit rechnen,
ohne Grundangabe für mindestens 10 Tage in Haft genommen zu werden. Amnesty
international stellt in einer Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Januar 2001
zusammenfassend fest, dass nach dortiger Einschätzung nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen kaukasischer Abstammung
in anderen Gebieten der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür,
Misshandlungen und Erpressungen werden. Es bestehe die Besorgnis, dass durch
die Verbindung einer antitschetschenischen Feindseligkeit in der russischen
Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen
der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden sei, in der tschetschenische
Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten hätten,
die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz stehe und Opfer von Verfolgungen,
Erpressungen und staatlicher Willkür werde.
Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich
unbegründet gem. § 30 Abs. 2 AsylVfG, wie sie in dem angefochtenen Bescheid
ohne weitere nähere Begründung angenommen wird, nicht in Betracht. (...) "
Einsender: RAe Hausin und Maiwald, Oldenburg
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VG Stade: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gruppenverfolgung von
Yeziden
U.v. 06.06.2001 - 6 A 476/01 -; 14 S., M0839
Redaktionelle Anmerkung:
Die kurdischen Kläger, eine Familie mit sechs Kindern, waren zwar in Syrien
geboren, besaßen aber nicht die syrische Staatsangehörigkeit, sondern lebten
seit ihrer Geburt als Staatenlose vom syrischen Staat geduldet in Syrien. Das
Gericht nahm für die Kläger unter Ableitung der Staatsangehörigkeit nach dem
Gesetz betreffend die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom Januar 1869 die türkische
Staatsangehörigkeit an. Als Angehörige der Glaubensgruppe der Yeziden seien
sie in Türkei der mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Daher nahm das Gericht
für die Kläger das Bestehen eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz gemäß § 51
Abs.1 AuslG an.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Bei den Klägern liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich
der Türkei vor.
(...) Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung gemäß § 51 Abs. 1 AusIG
ist grundsätzlich die Frage, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat
oder bei Staatenlosen im Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall
seiner Wiedereinreise eine politische Verfolgung droht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9
C 3.95 - NVwZ-RR 1996, 602, 603; Renner, Ausländerrecht, § 51 AusIG Rdn. 14;
Hailbronner, AusIR,§ 51 AusIG Rdnr. 16).
Denn "der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51
Abs. 1 AusIG ... stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1
A Nr. 2, Art. 33 der Genfer Konvention überein" (Leitsatz 1 des Urteils des
BVerwG vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 - NVwZ 1994, 1112). Art. 1 A Nr. 2 der
Genfer Konvention besagt aber ausdrücklich, dass Flüchtling "eine Person" ist,
die sich "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ... außerhalb des Landes
befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt .... oder die sich als Staatenlose
.... außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatte. Daran knüpft § 3 AsylVfG an. Danach ist ein Ausländerflüchtling im Sinne
der GK, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festgestellt hat, dass ihm in dern
Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 AusIG bezeichneten
Gefahren drohen (vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2001 -
2 L 2505/98-)
Danach ist hier für den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf
Syrien, sondern vielmehr auf die Türkei abzustellen.
Zwar sind die Kläger in Syrien geboren. Sie besitzen aber nicht die syrische
Staatsangehörigkeit, sondern haben seit ihrer jeweiligen Geburt als Staatenlose
in Syrien gelebt. Dies wird für die Kläger zu 1. bis 7. durch den vorgelegten
Auszug aus dem Personenstandsregister der Familien - Sonderauszug für die im
Personenstandsregister der Provinz Hassake eingetragenen Ausländer - vom 29.
August 1998 und für den Kläger zu 8. durch das Schreiben des Leiters des Standesamtes
in Kahtania vom 3. September 1998 belegt. Danach gehören die Kläger zu der Gruppe
der Kurden, die der syrische Staat während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien
geduldet hat und die keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, nach
Syrien zurückzukehren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2001; siehe auch die
Auskunft des Auswärtigen Amtes - AA - vom 30. Januar 2001 an das VG Aachen,
den Lagebericht Syrien des AA vom 8. Februar 2001 und die Auskunft des AA vom
26. April 2001 an das VG des Saarlandes).
Die Kläger besitzen zur Überzeugung des Gerichts, obwohl sie in Syrien geboren
sind und dort gelebt haben, die türkische Staatsangehörigkeit.
Die Eltern des in Syrien geborenen Klägers zu 1. wohnen zwar seit langem in
Syrien - nach seinen Angaben ungefähr seit 1945 -. Sie stammen jedoch aus der
Türkei, nämlich aus dem Dorf Cayirli Köyü - Kurdisch: Kevnas (Kefnas) - im Landkreis
Midyat (Provinz Mardin). Das Gericht geht davon aus, dass die Eltern des Klägers
zu 1. türkische Staatsangehörige sind. Der Vater. des Klägers zu 1. ist nach
dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ungefähr im Jahre 1914 in dem Dorf
Kevnas in der heutigen Türkei geboren. Damals galt noch das Gesetz betreffend
die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom Januar 1869 (abgedruckt bei Ayiter,
Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, 1970, S. 89 ff.). Auch dieses Gesetz
(vgl. dazu Ayiter, a.a.O., S. 12 ff, OVG Münster, Urteil vom 22. Januar 2001
- 8 A 4154/99.A -) baute bereits auf dem Abstammungsprinzip auf. Nach Art. 1
dieses Staatsangehörigkeitsgesetzes ist jedes Individuum, welches von Ottomanischen
Eltern oder auch nur von einem Ottomanischen Vater abstammt, Ottomanischer Untertan.
Dies traf auf den Vater des Klägers zu 1. zu. Er stammte von Ottomanischen Eltern,
jedenfalls aber von einem Ottomanischen Vater ab. Der Kläger zu 1. hat nämlich
in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sein Großvater väterlicherseits
die türkische Staatsangehörigkeit besaß und als solcher - ebenso wie dann auch
der Vater des Klägers zu 1. - registriert worden ist. Auch nach dem am 1. Januar
1929 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 1312 vom 8. Mai 1928
(abgedruckt bei Ayiter, a.a.O., S. 91 ff) besitzt der Vater des Klägers zu 1.
die türkische Staatsangehörigkeit. Nach Art. 1 dieses Gesetzes sind die in der
Türkei oder im Ausland geborenen Kinder eines türkischen Vaters oder einer türkischen
Mutter türkische Staatsangehörige. Der Vater des Klägers zu 1. hat die türkische
Staatsangehörigkeit während der Geltungsdauer des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Nr. 1312 - also bis zum 22. Mai 1964 - nicht gemäß Art. 10 Satz 2 letzte Alternative
dieses Gesetzes verloren. Danach können Türken, die im Ausland ihren Wohnsitz
haben und sich während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren bei keinem türkischen
Konsulat in die Matrikel haben eintragen lassen, der türkischen Staatsangehörigkeit
für verlustig erklärt werden(vgl. dazu die Auskunft des AA vom 2. Mai 1994 an
das VG Schleswig; Ayiter, a.a.O., S. 21 ff). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte
dafür, dass im Falle des Vaters des Klägers zu 1., der die Türkei nach der Schilderung
des Klägers zu 1. ungefähr 1945 verlassen hat und sich seitdem im heutigen Syrien,
aufhält, bis zum 22. Mai 1964 ein solcher Beschluss über die Aberkennung der
türkischen Staatsangehörigkeit vom Ministerrat gefasst worden wäre, zumal diese
Aberkennung eine lückenhafte Maßnahme geblieben ist (Ayiter, a.a.O., S, 21).
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die
Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit für Ottomanische Untertanen, die
bestimmte Bedingungen nicht erfüllen, vom Mai 1927 (außer Kraft getreten am
22. Mai 1964).- vgl, Ayiter, a.a.O., S. 104; OVG Münster, a.a.O. - zu einer
Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1. geführt
hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vater des Klägers zu 1. seine türkische
Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des am 22. Mai 1964 in Kraft getretenen
türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 - mit späteren
Änderungen - (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Abschnitt 3) verloren hat. Es spricht nichts dafür, dass einer der Verlustgründe
der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnte.
Da der Kläger zu 1. von türkischen Staatsangehörigen - jedenfalls von einem
türkischen Vater - abstammt, hat er selbst, auch wenn er im Jahre 1967 in Syrien
geboren ist, nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 die türkische
Staatsangehörigkeit erworben. Danach sind nämlich die in oder außerhalb der
Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter
geborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige. Damit wiederholt
auch dieses Gesetz das Prinzip, dass die türkische Staatsangehörigkeit mit der
Geburt durch den türkischen Vater bzw. die türkische Mutter vermittelt wird.
Dies wird auch durch Art. 66 Satz 2 der Türkischen Verfassung vom 9. November
1982 bekräftigt, danach ist das Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen
Mutter Türke. Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger
zu 1. einer der Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen
könnte. Auch nach syrischem Staatsangehörigkeitsrecht (Gesetz Nr. 276 vom 24.
November 1969 - mit späteren Änderungen - abgedruckt bei Bergmann/Ferid, a.a.O.,
117. Lieferung), das neben den hier offensichtlich nicht einschlägigen Erwerbsgründen
die Abstammung von einem arabisch-syrischen Vater oder, bei Geburt in Syrien,
von Staatenlosen bzw. Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit als maßgeblich
festschreibt, ergibt sich nichts anderes, zumal das arabisch-nationalistische
Selbstverständnis des syrischen Staates es ohnehin ausschließt, türkisch-kurdische
Einwanderer zu Nutznießern von Einbürgerungen zu machen (vgl. OVG Münster, a.a.O.).
Auch die Klägerin zu 2. besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Ihre Eltern
sind ebenfalls in dem Dorf Cayirli Köyu - Kurdisch: Kevnas - im Landkreis Midyat
(Provinz Mardin) - aIso im Südosten der heutigen Türkei - geboren. Dies hat
die Zeugin Halime Atmaca, die Schwester der Klägerin zu 2., in ihrer Vernehmung
glaubhaft bekundet. Auch die Klägerin zu 2. hat in ihrer informatorischen Anhörung
in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihre EItern in der Türkei geboren
sind. Nach den Bekundungen der Zeugin war ihr Vater, also der Vater der Klägerin
zu 2., zwei Jahre älter als der Vater des Klägers zu 1. Da dieser nach den Angaben
des Klägers zu 1. 1914 geboren ist, wäre danach für den Vater der Klägerin zu
2. wohl das Geburtsjahr 1912 anzunehmen. Jedenfalls ist für ihn das Ottomanische
Staatsangehörigkeitsgesetz vom Januar 1869 einschlägig. Danach hat er ebenso
wie der Vater des Klägers zu 1. als Individuum, welches von Ottomanischen Eltern
oder auch nur von einem Ottomanischen Vater abstammt, die Ottomanische Staatsangehörigkeit
erworben. Auch für ihn ist nicht ersichtlich, dass er die türkische Staatsangehörigkeit
später - etwa nach seiner Übersiedlung nach Syrien - verloren hat.
Da somit davon auszugehen ist, dass die Kläger zu 1. und 2. die türkische Staatsangehörigkeit
besitzen, sind auch ihre gemeinsamen Kinder, die in den Jahren, 1987, 1990,1992,1994
und 1998 in Syrien geborenen Kläger zu 3. bis 8. türkische Staatsangehörige.
Nach Art. 66 Satz 2 der Türkischen Verfassung vom 9. November 1982 ist das.
Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter Türke. Dies gilt gemäß
Art. 1 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 - wie bereit erwähnt
- nicht nur für die in der Türkei., sondern auch für die im Ausland geborenen
Kinder eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter. Es spricht auch
nichts dafür, dass bei den Klägern zu 3. bis 8. einer der Verlustgründe der
Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnte.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass sämtliche Kläger die türkische Staatsangehörigkeit
besitzen. Demzufolge kommt es im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungshindernisses
nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen politischer Verfolgung allein auf die Verhältnisse
in der Türkei an, nicht hingegen auf Gegebenheiten in Syrien, dem Land des gewöhnlichen
Aufenthalts der Kläger.
Unter Zugrundelegung der Verhältnisse in der Türkei haben die Kläger Anspruch
auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, da sie in der Türkei als glaubensgebundene
Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Yeziden einer religiös motivierten mittelbaren
Gruppenverfolgung unterliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. OVG seit dem Grundsatzurteil vom
28.Januar 1993 - 11 L 513/89 -, der sich das erkennende Gericht anschließt (vgl.
auch OVG Münster, Urteil v. 22. Januar 2001 - 8 A 4154/99.A -), sind glau- bensgebundene
Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei zumindest
seit 1988/1989 einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch die moslemische
Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt, der sie sich auch nicht durch ein Ausweichen
in andere Landesteile entziehen können. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass
sich die Situation für die wenigen noch im Südosten der Türkei verbliebenen
Yeziden in der Zwischenzeit verbessert haben könnte (vgl. Nds. OVG, Urteile
vom 30. April 1998 - 11 L 4647/97 -, vom 24.09.1998 - 11 L 6819/96 - und vom
Januar 1999 - . 11 L 2260/98 -). Vielmehr haben sich die fluchtbegründenden
Umstände weiter verschlechtert. Die seit Jahren festzustellende Abwanderung
der Yeziden aus ihren traditionellen Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei
hält an.
Diese Rechtsprechung kommt den Klägern auch zugute, weil sie nach Überzeugung
des Gerichts glaubensgebundene Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft
sind.
Für die Feststellung der Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der Yeziden
kommt es maßgeblich auf den Geburts- und/oder Wohnort an (Nds. OVG, Urteil vom
Januar 1999 11 L 2260/98 - m.w.N.). Denn die Yeziden in der Türkei siedelten
in der Regel in eigenen Dörfern, die bekannt sind. Die Eltern der Kläger zu
1. und 2. stammen - wie bereits festgestellt - aus dem Dorf Cayirli Köyü im
Landkreis Midyat (Provinz Mardin) - Kurdisch: Kevnas (Kefnas) -. Bei diesem
Ort handelt es sich nach Sternberg/Spohr, Bestandsaufnahme .... vom März/Oktober
1993, um ein ausschließlich von Yeziden bewohntes Dorf, in dem im Jahre 1980
120 und im März 1993 nur noch 3 yezidische Familien gelebt haben (Nds. OVG,
Urteil vom Januar 1999). Auch Andrews (Ethnic Groups in the Republic of Turkey,
1989, S. 349 - 351) erwähnt Cayirli Köyü als reines Yezidendorf. In der Dokumentation
"Die kurdischen Yeziden" vom 19. Oktober 1984 (S. 100) ist das Dorf unter seiner
kurdischen Bezeichnung "Kefnas" ebenfalls aufgeführt (Nds. OVG, Urteil vom Januar
1999). In dem vom Kläger zu 1. vorgelegten Schreiben vom 30. Mai 2001, in dem
drei Personen bestätigen, dass seine Eltern aus dem Dorf Cayirli Köyü (Kurdisch:
Kefnas) stammen, wird Kefnas gleichfalls als ein reines Yezidendorf bezeichnet,
das heute aber unbewohnt sei.
Von der Gefahr politischer Verfolgung sind allerdings nur glaubensgebundene
(praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der
positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben
praktiziert (so das Nds. OVG in ständiger Rechtsprechung - etwa Urteil vom 23.
November 2000 - 11 L 1730/00 -; OVG Münster, Urteil vom 22. Januar 2001). Dies
trifft nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auf die Kläger zu.
Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V., Oldenburg, hat den
Klägern zu 1. und 2. unter dem 23. September 2000 bescheinigt, dass es sich
bei ihnen um praktizierende Angehörige des yezidischen Glaubens handelt. Aufgrund
des Ergebnisses der informatorischen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. in der
mündlichen Verhandlung hält auch das erkennende Gericht die Kläger zu 1. und
2. für glaubensgebundene Yeziden. Dies gilt auch für den Kläger zu 1.. Zwar
hat dieser in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er selbst nicht betet.
Daraus folgt jedoch nach seinen weiteren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung
nicht, dass sich der Kläger zu 1. von der yezidischen Religion abgewandt hat.
Auf weiteres Befragen hat der Kläger zu. 1. nämlich in der mündlichen Verhandlung
erklärt, er bete nicht, weil man das Gebet auswendig lernen müsse; wenn man
es nicht richtig wiedergeben könne, sei es eine Sünde, er beherrsche das Gebet
aber nicht richtig. Ansonsten hält sich der Kläger jedoch ebenso wie seine Ehefrau
die Klägerin zu 2., an die yezidischen Regeln und Glaubenssätze. So schilderte
er, die Fastenzeit und die Bisk-Zeremonie sowie die religiöse Betreuung in Syrien
durch einen "Ersatz-Scheich" und im Bundesgebiet durch den Peschimam Ismail
Deniz und, den Pir Ali. Insbesondere die geschilderte Kontaktpflege mit religiösen
Würdenträgern spricht dafür, dass die Kläger zu 1. und 2. auch heute noch mit
dem yezidischen Glauben eng verbunden sind. Die religiöse Betreuung durch Angehörige
der yezidischen Priesterstände ist ein wesentlicher Teil der religiösen Praxis
der Yeziden (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 2. Januar 1993 - 11 L 513/89 - und vom
Januar 1999 - 11 L 2260/98.-).
Auch die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1. und 2., die Kläger zu 3. bis 8.,
sind nach Einschätzung des Gerichts als glaubensgebundene Yeziden anzusehen.
Hierfür kann nämlich nicht eine in gleichem Maße wie bei einem Erwachsenen gefestigte
und verwurzelte religiöse Überzeugung verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. August 1993,. DVBl. 1994, 60; Nds. OVG, Urteil vom 24. September 1998 -
11 L.6819/96 -). Hier ist zudem in Rechnung zu stellen, dass einfache Gläubige
(sog. Meriden) - wie die Kläger zu 1 und 2. - oftmals nur über geringe Kenntnisse
der yezidischen Glaubensregeln verfügen und dass Kinder und Jugendliche nicht
den gleichen Rechten und Pflichten unterliegen wie Erwachsene (Nds. OVG, Urteil
vom 24. September 1998). Deshalb steht einer hinreichenden religiösen Bindung
der Kläger zu 3. bis 8. nicht entgegen, dass diese nach den Angaben ihrer Mutter,
der Klägerin zu 2., bislang noch nicht beten. Es. reicht vielmehr aus, dass
sie in einer yezidischen Familie aufwachsen und den yezidischen Traditionen
und Gebräuchen unterliegen. So hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung
glaubhaft bekundet, dass er bei seinen männlichen Kindern die Bisk-Zeremonie
in Syrien hat durchführen lassen.
Die Kläger hätten in der Türkei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine
zumutbare Fluchtalternative außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der
Yeziden in der Südost-Türkei, insbesondere nicht in den Großstädten der Westtürkei.
Dort droht glaubensgebundenen Yeziden eine existenzbedrohende Notlage (vgl.
Nds. OVG, Urteile vom 28. Januar 1993 - 11 L 513/89 -; siehe auch Urteil vom
Januar 1999 - 11 L 2260/98 -). Yeziden können dort einen Arbeitsplatz nur erhalten,
wenn sie ihre religiöse Identität erfolgreich verleugnen und damit ihre religiöse
Existenz auf lange Sicht verloren geben würden, während Yeziden, die sich als
solche bekennen oder erkannt werden, keine Möglichkeit haben, Arbeit zu finden
bzw. einen Arbeitsplatz auf längere Zeit zu behalten. Eine Verleugnung ihrer
Religionszugehörigkeit ist aber glaubensgebundenen Yeziden, zu denen die Kläger,
insbesondere die Kläger zu 1. und 2., gehören, nicht zumutbar (vgl. Nds.OVG,
a.a.O.).
Da die Kläger bereits Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG haben, sieht das erkennende Gericht in entsprechender Anwendung
der Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG von einer Feststellung über das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AusIG ab. Der Antrag, die Beklagte zu
verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen,
ist von den Klägern lediglich hilfsweise, für den Fall gestellt worden, dass
ihr Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AusIG erfolglos bleibt. Die
Ausreiseaufforderung und die auf Syrien bezogene Abschiebungsandrohung in dem
Budesamtbescheid vom 9. April 2001 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG; 50 AusIG. (...)"
Einsender: RAe Walliczek und Partner, Minden
ai: Afrikaner werfen türkischer Polizei und Gendarmerie Misshandlungen vor
Information zur Eilaktion v. 14.08.2001, ai-Index ua 185/01-02, 2 S., M0997
"(...) Die nach ihrer Deportation aus Istanbul im Grenzgebiet zwischen der Türkei
und Griechenland gestrandeten Menschen haben das Gebiet inzwischen verlassen.
Die meisten von ihnen sind nach Istanbul zurückgekehrt; andere sollen nach Griechenland
eingereist sein.
Die Bürger verschiedener Staaten in Afrika waren seit dem 14. Juli 2001 in dem
Grenzgebiet gestrandet, nachdem türkische Gendarmen sie dorthin deportiert hatten.
Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die
versuchten, den genauen Aufenthaltsort der Deportierten zu lokalisieren, suchten
am 27. Juli 2001 auf der griechischen Seite der Grenze und am 2. August 2001
auf der türkischen Seite nach der Gruppe. Die UNHCR-Vertreter fanden zwar niemanden,
konnten aber bestätigen, dass die türkischen Behörden am 14. Juli 2001 eine
Gruppe von rund 200 Menschen an den Fluss Meris (griechischer Name Evros) gebracht
hatten, der einen Teil der Grenze zwischen Griechenland und der Türkei bildet.
Inzwischen haben über 150 Mitglieder dieser Gruppe - darunter Staatsbürger aus
Nigeria, Äthiopien, Sierra Leone, Ghana, Kenia, Ruanda, Tansania, Südafrika,
Liberia und der Demokratischen Republik Kongo - Beschwerden über ihre Behandlung
durch Polizisten und Gendarmen beim Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) hinterlegt.
Sie haben Vorwürfe wegen illegaler Festnahmen, unmenschlicher Haftbedingungen,
sexueller Belästigung, Vergewaltigung und Misshandlung sowohl in der Ausländerabteilung
der Polizeizentrale von Istanbul als auch während der Deportation erhoben. Den
Angaben der Deportierten zufolge starb am 22. Juli 2001 eine Frau in dem Grenzgebiet;
eine andere erlitt aufgrund der schlechten Bedingungen eine Fehlgeburt.
Vertreter des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) hatten
die Ausländerabteilung der Polizeizentrale im Jahr 1997 besichtigt und beschrieben
sie als: "... hoffnungslos überbelegt ... Gefangenen werden keine Schlafmöglichkeiten
(vor allem keine Matratzen) zur Verfügung gestellt, Luftzufuhr und künstliche
Lichtquellen waren nicht ausreichend, es gab nur wenig Zugang zu Tageslicht,
und die sanitären Einrichtungen waren für die Anzahl der Inhaftierten nicht
ausreichend." Weiter hieß es in dem Bericht: "... viele Gefangene gaben an,
nicht über ihren rechtlichen Status informiert worden zu sein. Auch war nicht
klar, ob den Gefangenen Besuche von Familienangehörigen und Rechtsanwälten gewährt
wurden oder ob Vertreter der relevanten Organisationen ungehinderten Zugang
zu der Hafteinrichtung hatten.
Aufgrund der nun dem IHD vorliegenden Beschwerden haben sich die Haftbedingungen
in der Ausländerabteilung der Polizeizentrale offenbar seitdem nicht gebessert.
Die Zellen waren laut vorliegenden Angaben nach wie vor überfüllt, die Gefangenen
wurden nicht ausreichend mit Lebensmitteln oder Trinkwasser versorgt und erhielten
nicht die erforderliche medizinische Versorgung, so dass einige von ihnen erkrankt
sind. Vertreter von Menschenrechtsgruppen versuchten die Gruppe zu besuchen,
wurden jedoch abgewiesen."
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amnesty international: Keine Verbesserung der Menschenrechtslage
Länderkurzbericht Vietnam v. Juni 2001, 4 S., M0749,
#3765
"(...) Die Gesetze zur Kontrolle der Presse wurden verschärft. Auch zeichnet
sich eine verstärkte Tendenz zur Bekämpfung nicht staatlich anerkannter religiöser
Gruppierungen ab. Die 1999 ins Leben gerufene und auf zwei Jahre angelegte Initiative
der Kommunistischen Partei zur Selbstkritik wurde 2000 fortgeführt. Sie ist
die Reaktion auf Korruptionsskandale in Gemeindeverwaltungen, vor allem in der
Provinz Thai Binh. Ebenfalls 1999 hatte die vietnamesische Regierung erneut
kundgetan, dass sie an dem Gesetz, welches das Einparteiensystem und die zentrale
Kontrolle aller gesellschaftlichen Organisationen zementiert, festhalten wolle.
Mit dem IX. Parteitag der Kommunistischen Partei im März 2001 hat sich zwar
die innerparteiliche Diskussion verstärkt; zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage
hat dies allerdings bislang nicht geführt. (...)
VERFOLGUNG AUFGRUND DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER RELIGIONSGEMEINSCHAFT ODER ETHNISCHEN
MINDERHEIT
Die Artikel 69 und 70 der vietnamesischen Verfassung von 1992 garantieren Meinungs-
und Religionsfreiheit. Die Verfassung besagt aber auch, dass "niemand die Religion
missbrauchen darf, um Gesetze und Praktiken des Staats zu verletzen". Diese
Einschränkung der freien Religionsausübung wird von der vietnamesischen Regierung
eingesetzt, um religiöse Organisationen unter ihre Kontrolle zu bringen. Einige
religiöse Gruppen, wie z.B. die buddhistische Unified Buddhist Church of Viet
Nam (UBCV), die buddhistische Religionsgemeinschaft Hoa Hao, der katholische
Orden Congregation of the Mother Co-Redemptrix (CMC) oder Protestanten aus dem
Norden des Landes, versuchen, unabhängig vom Staat zu wirken. Mitgliedern dieser
Gruppen drohen Verfolgung und Inhaftierung. Von Inhaftierungen sind sowohl Angehörige
des Klerus, als auch Laien betroffen.
So wurden im März 2000 fünf Mitglieder der buddhistischen Religionsgemeinschaft
Hoa Hao inhaftiert und zu Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren verurteilt,
weil sie sich über die lokalen Behörden beschwerten. Im November 2000 wurde
auch der Generalsekretär dieser Gemeinschaft festgenommen (s.u.). Am 11. Mai
2001 wurden die beiden Mitglieder der Hoa Hao Religionsgemeinschaft, Truong
Van Duc und Ho Van Trong zu 12 bzw. zu vier Jahren Haft verurteilt. Die genauen
Anschuldigungen gegen sie sind nicht bekannt; vermutlich steht ihre Inhaftierung
und Verurteilung jedoch in Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Demonstrationen
in der Provinz An Giang im Dezember 2000.
Besonderen Repressalien und Verhaftungen sind auch ethnische Minderheiten ausgesetzt.
Es gehen immer wieder Berichte über Verhaftungen von protestantischen Angehörigen
ethnischer Minderheiten aus dem Norden Vietnams bei amnesty international ein.
Im zentralen Hochland fanden kürzlich größere Unruhen zwischen ethnischen Minderheiten
und den lokalen Behörden statt. Bei den Demonstrationen, an denen Tausende von
Angehörigen der ethnischen Minderheiten teilgenommen haben, soll es um Landstreitigkeiten
gegangen sein; auch religiöse Freiheiten wurden gefordert. Die beiden Provinzen
Dac Lac und Gia Lai wurden während der Unruhen vom Militär abgeriegelt. Offiziellen
Angaben zufolge wurden 20 Personen im Zusammenhang mit den Unruhen festgenommen;
inoffizielle Quellen sprechen von hunderten Personen, die festgenommen und z.T.
auch geschlagen worden sein sollen. Dutzende von Personen sind seit März aus
der Region geflohen und haben Zuflucht in Kambodscha gesucht. Viele von ihnen
sind nach Informationen amnesty internationals nach Vietnam zurückgeschoben
worden. Über ihren Verbleib und ihr weiteres Schicksal ist nichts bekannt und
amnesty international ist in Sorge um ihre Sicherheit und Unversehrtheit.
VERFOLGUNG AUFGRUND VON KRITIK AM STAAT ODER DER STAATLICHEN POLITIK
In Vietnam werden Personen wegen öffentlicher Opposition gegenüber der staatlichen
Politik zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, selbst wenn sie bei ihrem Protest
keinerlei Gewalt angewandt haben. So sind z.B. nach wie vor vier Mitglieder
der Greater Viet Nam People's Party in Haft, die im Jahr 1991 verhaftet und
1992 unter dem Vorwurf von "Aktivitäten zum Sturz der Regierung" zu Strafen
zwischen 10 und 14 Jahren verurteilt wurden. Zwei Mitglieder der Humanitarian
People's Front, die 1990 verhaftet und unter dem gleichen Vorwurf zu 12 bzw.
20 Jahren verurteilt wurden, sind ebenfalls noch in Haft. Alle diese Personen
sind nach Überzeugung amnesty internationals gewaltlose politische Gefangene.
(...)"
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