Materielles Asylrecht

VGH Ba-Wü: Status des Kontingentflüchtlings kann nur vor Einreise erworben werden
B.v. 09.07.2001 - A 6 S 2218/99 -, 10 S., M0944:

Amtliche Leitsätze:
"1. Der Flüchtlingsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann nur durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern auf Dauer vor Aufnahme ins Bundesgebiet erworben werden.
2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im Sinne des §1 Abs. 1 HumHAG" nach Einreise ins Bundesgebiet kann der Status des §1 HumHAG nicht vemittelt werden.
3. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung" die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es nicht (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999, Inf- AuslR 2000, 466)."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der angefochtene Bescheid vom 20.5. 1998, mit dem das Bundesamt die Rechtsstellung gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - HumHAG - widerrufen hat, verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, weil dieser den Status nach § 1 Abs. 1 HumHAG nie erworben hat.
Unstreitig und mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte geklärt ist, dass die sogenannten albanischen Botschaftsflüchtlinge, die Anfang Juli 1990 auf das Gelände der deutschen Botschaft in Tirana geflüchtet waren, sich weigerten, die Botschaft wieder zu verlassen und dann am 13./14.7.1990 mit Hilfe der Bundesregierung nach Deutschland reisen konnten, nicht die Rechtsstellung nach § 1 HumHAG erhalten haben, weil das allein entscheidungsbefugte Bundesministerium des Innern vor der Aufnahme dieser Flüchtlinge keine Entscheidung über eine dauerhafte Übernahme getroffen hat (vgl. u.a. VGH Bad.Württ., Urteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - und vom 11.4.1997 - A 16 S 503/96 -; OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 12.9. 1996 - 11 A 10136/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.9.1998 - 23 A 2907/95 -; nieders. OVG, Urteil v. 10.1.1997 - 1 L 3062/96 -).
Der Kläger hat den Status des § 1 HumHAG auch nicht durch die Ausstellung des Reiseausweises mit dem Vermerk, er sei ausländischer Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG, erlangt. Zwei ähnlich gelagerte Fälle sind mittlerweile durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 26.11.1999 - InfAusIR 2000, 466 f.) und den bayerischen VGH (Beschluss vom 4.12.2000 - 25 ZB 00.3358 -) entschieden worden. In beiden Fällen ist die Zulassung der Berufung mit der Begründung abgelehnt worden, die Frage der Anwendbarkeit des § 2b HumHAG auf Fälle der Kontingentflüchtlingsanerkennung würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden könne, gebe es nicht. Die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling nach § 1 Abs. 1 HumHAG entstehe kraft Gesetzes, ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren sei im Gesetz nicht vorgesehen (auch unter Verweis auf BVerwG v. 27.2.1996, VBIBVV 1996, 255).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, denn eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es in der Tat nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut begründet nur die Aufnahme die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG. Ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, vielmehr entsteht die Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG kraft Gesetzes. Es ist ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass die ausländischen Flüchtlinge nach Abschluss des Sichtvermerks- oder Übernahmeverfahrens nicht "ein nochmaliges Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen", um Start- und Eingliederungshilfen zu bekommen, sondern diese "sofort nach ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen können", und deshalb "mit der Aufnahme im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion in der Bundesrepublik Deutschland ... die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention" erhalten (vgl. die amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., vor § 1 HumHAG). Gemäß § 2 HumHAG erhält "der Flüchtling im Sinne des § 1" zwar eine amtliche Bescheinigung "zum Nachweis seiner Rechtsstellung"; die Erteilung dieser Bescheinigung setzt mithin aber das Bestehen der Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG voraus und kann deshalb nicht konstitutiv für deren Entstehen sein. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, wenn unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen gemäß § 2a HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 erlischt" bzw. gemäß § 2b HumHAG "die Rechtsstellung nach § 1 ... widerrufen werden" kann, während demgegenüber z.B. die Vorschriften der §§ 72 f. AsylVfG, unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen vorsehen, dass "die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen", erlöschen bzw. widerrufen werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ebenso wie das AsylVfG spricht auch § 18 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - a.F. vom "Einziehen" des Ausweises bzw. von "Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung" (§ 15 Abs. 3 BVFG n.F.). Auch nach dem BVFG a. F. entsteht der Status nach §§ 1 bis 8 BVFG bzw. die Spätaussiedlereigenschaft nach dem BVFG n.F. ebenso wie im Falle des HumHAG kraft Gesetzes. Ein Vertriebenenausweis hat nur deklaratorische Wirkung, ist nicht konstitutiv und die Ausweisausstellung hat auf das Bestehen eines Status keinen Einfluss (Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 15 RdNr. 2; zur Spätaussiedlerbescheinigung vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen und Flüchtlingsrecht, § 15 BVFG n.F. Anm. 1). Folgerichtig enthält § 18 BVFG a.F. eine Sonderregelung für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, wenn die Ausstellung eines Vertriebenenausweises rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für den Statuserwerb nicht vorlagen (Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. § 18 RdNr. 1). Dadurch wird deutlich, dass allein durch das Vorliegen eines Verwaltungsakts der Statuserwerb nicht begründet werden kann. Für das vorliegende Verfahren folgt aus all dem, dass der Vermerk über die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln mag, nicht den Status des Kontingentflüchtlings begründen kann.
Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Flüchtling im Hinblick auf die besondere Stabilität des Kontingentflüchtlingsstatus unabhängig vom Fortbestand der Situation, die ihn hat fliehen lassen, den Status eines Kontingentflüchtlings nur erhalten kann, wenn er aufgrund einer politischen Entscheidung des Bundesministers des Innern und deren rechtlich verbindlicher Verlautbarung ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer und nicht nur vorübergehend aufgenommen werden sollte (BVerwG, VBIBW 1996, 255 <256>). Des Weiteren ist in dieser Entscheidung von dem "erworbenen" Status als Kontingentflüchtling die Rede und nicht davon, dass dieser Status durch einen Bescheid anerkannt wurde. In der Entscheidung vom 23.3.1999 (- 9 B 980/98 - Buchholz 402.255 § 2 b HumHAG Nr. 1) stellt das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals klar, dass entscheidend fürden Rechtsstatus der albanischen Botschaftsflüchtlinge die Aufnahme aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern ist, das die politische Entscheidung zu treffen hatte, ob den Flüchtlingen der Status nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz verliehen werden sollte oder nicht. Der Status nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz sollte den albanischen Botschaftsflüchtlingen jedoch nach einhelliger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gerade nicht verliehen werden (a.a.O.). Gleiches gilt für den nach Aufnahme im Bundesgebiet aufgrund der Erlasslage in Niedersachsen eingefügten Vermerk im Reiseausweis des Klägers, wonach dieser Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG sei. Auch dieser Vermerk kann nicht gegen den Willen des Bundesministers des Innern einen Kontingentflüchtlingsstatus des Klägers begründen, dies schon _deshalb nicht, weil, er -nachträglich nach der Einreise im Bundesgebiet eingefügt wurde, während der Status nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Flüchtling in das Bundesgebiet einreist und hier Aufnahme findet, nicht jedoch nachträglich entstehen kann (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., HumHAG, § 2 RN 3). (...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

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Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerfG: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Offenlegung von Beweismitteln
B.v. 18.07.2001 - 2 BvR 982/00 -; 11 S., M0960

Redaktionelle Anmerkung:
Das BVerfG rügt, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur solche Tatsachen, Beweisergebnisse, Presseberichte und Behördenauskünfte bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt, die zuvor einzeln zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies war im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Darin sah das BVerfG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse, auch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten
(vgl. BVerfGE 89, 381 <392>; 70, 180 <189>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769; vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, InfAuslR 1993, S. 146 <149>; vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 nur in JURIS; vom 30. April 1996 - 2 BvR 1671/95 -, AuAS 1996, S. 249 und vom 15. März 1999 - 2 BvR 243/96 -, nur in JURIS),
was auch in Asylverfahren gilt
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1992 - 2 BvR 767/92 -, nur in JURIS).

2. Diesen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage in Togo auf die "vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes" gestützt, ohne diese in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht zu haben. Gegenstand des Verfahrens war allein die vom Bundesamt eingeholte Auskunft vom 1. September 1999. Verwertet das Gericht jedoch andere oder weitere Beweismittel - so wie hier offenbar beim Verwaltungsgericht vorhandene Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung in Togo - muss es diese offen legen und den Beteiligten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnen
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, NVwZ 1992, S. 560 <561>).
Der pauschale Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnisquellen oder die allein dem Gericht vorliegenden Auskünfte genügt nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-Beilage Nr. 8/1999, S. 81 <83>).
b) Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, denn ein solcher Verzicht lässt das Recht auf rechtliches Gehör als solches regelmäßig unberührt
(vgl. BVerfGE 50, 280 <284 ff.>; 62, 347 <352 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999, a.a.0.).
c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf diesem Verstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Offenlegung der für ihn maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen aufgrund eines sich hiermit auseinander setzenden Vortrags des Beschwerdeführers zu einer diesem günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Dieser hat auch hinreichend substantiiert dargetan, dass er auch im schriftlichen Verfahren weitere Auskünfte zum Beleg dafür eingeführt hätte, dass eine medizinische Behandlung in Togo nicht in der gebotenen Schnelle gewährleistet sei. Eine weitere Konkretisierung und Spezifizierung war vom Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu verlangen, weil das Verwaltungsgericht die ihm vorliegenden Auskünfte nicht bezeichnet hat. Damit fehlt es - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - nicht an der Kausalität des Gehörsverstoßes für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Angesichts der dem Beschwerdeführer abgeschnittenen Möglichkeit, im Einzelnen noch zu den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten tatsächlichen Grundlagen für seine Entscheidung spezifiziert vorzutragen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten, kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtschau zu einer anderen Auffassung gelangt wäre.
d) Der Beschwerdeführer war nicht etwa gehalten, das Gericht vorbeugend auf eventuelle Verfahrensverstöße aufmerksam zu machen
(stRspr des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 17, 194 <197>).
Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zugleich darauf hingewiesen, dass er noch keine Erkenntnisquellen des Gerichts über die medizinische Versorgungslage in Togo erhalten habe
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999, a.a.O.).
3. Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob ein Gehörsverstoß auch darin liegt, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung keinen Hinweis erteilt hat.(...)"
Einsender: RAe Sack, Keyser & Borgmann, München

BVerwG: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Offenlegung tatsächlicher Grundlagen
B.v. 24.07.2001 - 1 B 123.01 -; 8 S., M0961

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall war die Klägerin nicht zu dem sich aus ihrem Vortrag ergebenden und vom Berufungsgericht als entscheidend bezeichneten Widerspruch ihres genauen Ankunftsdatums, 2. oder 3. Juni 1996, und des Wochentages, Sonntag oder Montag, gehört worden. Den Widerspruch leitete das Gericht unter Zugrundelegung des Umrechnungskalenders für den persischen Kalender ab. Das Gericht hatte diesen Umrechnungskalender zuvor jedoch nicht offengelegt und in das Verfahren eingeführt. Die Klägerin hatte danach keine Gelegenheit sich zu diesem Kalender zu äußern, was nach Auffassung des BVerwG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beschwerde hat aber in der Sache mit der Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin Erfolg (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). (...)
Das Berufungsgericht hat den Asylanspruch der Klägerin wegen fehlenden Nachweises der Einreise auf dem Luftweg und damit ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG) verneint. Diese Entscheidung hat es maßgeblich darauf gestützt, dass das von der Klägerin angegebene Einreisedatum - 13.03.1375 des persischen Kalenders - nicht zutreffen könne. Dieses Datum sei nämlich nach dem vom Senat seit Jahren benutzten Umrechnungskalender vom Bundesamt richtig mit "3. Juni 1996" (Montag) übertragen worden. Das anlässlich der Anfrage des Verwaltungsgerichts vom Büro der Iran-Air angegebene und vom Verwaltungsgericht übernommene Umrechnungsdatum "2. Juni 1996" (Sonntag) sei dagegen unzutreffend. Da die Maschinen der Iran-Air jeweils nur Donnerstag und Sonntag in Hamburg landeten, sei das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Einreise nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang zu bringen und deshalb unschlüssig.
Das Berufungsgericht hat damit seine Überzeugungsbildung wesentlich auf tatsächliche Grundlagen, nämlich einen Umrechnungskalender, gestützt, die es zuvor nicht offen gelegt hat. Auch mit den beiden Anhörungsmitteilungen des Berufungsgerichts zu § 130 a VwGO ist die Klägerin lediglich aufgefordert worden, weitere Angaben zu ihrer Einreise zu machen und Nachweise hierfür vorzulegen, nicht aber über die Grundlagen für die vom Senat beabsichtigte, von der des Verwaltungsgerichts abweichende Umrechnung des Einreisedatums unterrichtet worden. Dies wäre aber zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin erforderlich gewesen. Ein entsprechender Hinweis durfte auch nicht etwa wegen Allgemeinkundigkeit unterbleiben
(zur Verwertung allgemeinkundiger Tatsachen vgl. Beschluss vom 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36).
Denn die hier streitigen Grundlagen der Umrechnung des persischen Kalenders können schon angesichts der auch im vorliegenden Fall zu Tage getretenen Differenzen nicht als allgemeinkundig angesehen werden. Als gerichtskundige oder auf besonderer Sachkunde beruhende Tatsachengrundlage hatte der Umrechnungskalender aber in jedem Fall zur Wahrung das rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt werden müssen, um verwertet werden zu können
(vgl. allgemein zu dieser Verpflichtung Beschluss vorn 26. November 1979 - BVerwG 7 C 44.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 111).
Das Berufungsgericht wird daher die Frage der richtigen Umrechnung erneut zu prüfen haben, erforderlichenfalls - etwa wegen der Problematik von Schaltjahren - sogar unter Heranziehung eines Sachverständigen
(vgl. beispielhaft die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Braunschweig vom. 7. September 1998 zur Umrechnung für das Jahr 1375 persischer Zeitrechnung <juris, Asylfact[i]/VG Wiesbaden> ).
Die Berufungsentscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (§138 Nr. 3 VwGO). Insbesondere kann der Senat den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht sein Ergebnis unabhängig von dem Widerspruch hinsichtlich des Einreisedatums auf selbständig tragende andere Gründe gestützt hat. Denn die von ihm angeführten weiteren Gesichtspunkte - wie etwa das Fehlen von Reiseunterlagen, die angebliche Unkenntnis des bei der Einreise benutzten (falschen) Namens und der verbleibende Widerspruch bei der genauen Ankunftszeit - haben ersichtlich nur in Verbindung mit dem als entscheidend bezeichneten Widerspruch hinsichtlich des Einreisedatums zu der vom Gericht gewonnenen Überzeugung geführt. Insbesondere ist die Berufungsentscheidung trotz der etwas unklaren Formulierung (BA S. 7) nicht so zu verstehen, dass allein das Fehlen eines urkundlichen Nachweises der Einreise auf dem Luftweg ohne Rücksicht auf das inhaltliche Vorbringen der Klägerin für ausreichend gehalten worden ist, um die Klage abzuweisen. Dagegen spricht nämlich u.a. der Umstand, dass das Berufungsgericht sich im Folgenden eingehend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander gesetzt und es im Grundsatz offenbar auch nicht für ausgeschlossen gehalten hat, die Überzeugung von einer Einreise auf dem Luftweg allein aufgrund glaubhafter Angaben des Asylbewerbers zu gewinnen. Eine andere Auffassung stünde im Übrigen mit den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang. Denn in jedem Fall hat das Tatsachengericht die Angaben des Asylsuchenden über seinen Einreiseweg bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen und den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zu einer Beweislastentscheidung zu Ungunsten des Asylsuchenden kann es erst dann kommen, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten weder die Überzeugung gewonnen hat, dass der Asylsuchende auf dem Luftweg eingereist ist, noch, dass er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gelangt ist
(vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil vom 29. Juni 19999 - BVerwG 9 B 31.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 1). (...)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg

BVerwG: Zur Frage der Aufklärungspflicht des Gerichts bei Traumatisierung
B.v. 29.11.2000 - 1 B 118.01 -; 6 S., M0980

Redaktionelle Anmerkung:
Der Tatrichter muss in schwierigen Fällen, wie sie bei Fällen von Traumatisierung häufig gegeben sein werden, prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten.Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.
(zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3; Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 304).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen der Klägerin im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch verkannt, dass die danach grundsätzlich jedem Richter zugebilligte ausreichende Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch in schwierigen Fällen ihn nicht davon entbindet, gegebenenfalls zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise doch die Beiziehung eines Sachverständigen geboten erscheinen lassen. Werden von dem Ausländer konkrete Anhaltspunkte vorgebracht oder sind solche sonst erkennbar, die eine Beeinflussung seines Aussageverhaltens durch eine erlittene Traumatisierung jedenfalls ernsthaft möglich erscheinen lassen, muss sich das Gericht damit in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich dennoch in der Lage sieht, ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Glaubhaftigkeit des Aussagen und die Glaubwürdigkeit des Ausländers insgesamt zu beurteilen. Dies folgt aus der Pflicht des Gerichts, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§108 Abs. 1 Satz 2 VwGO - vgl. BVerwGE 96, 200 <209>), und kann sich im Einzelfall auch aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG) ergeben.
Dem ist das Berufungsgericht hier nicht gerecht geworden. Es hat die Frage, ob es nicht auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten zur Traumatisierung und zugleich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin hätte einholen müssen, lediglich unter formelhafter Wiedergabe der in Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze verneint, wonach dies regelmäßig nicht geboten ist (UA S. 18f.). Dabei hätte es das Berufungsgericht angesichts der sich aufdrängenden Besonderheiten dieses Falles jedoch nicht bewenden lassen dürfen. Insbesondere hätte es sich damit befassen müssen, welche Bedeutung es den von der Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests unter Beweis gestellten Narben an Armen und Oberkörper beimisst, die sie nach ihre Angaben durch Fesselung während ihrer zweitägigen Inhaftierung vor der Ausreise aus ihrem Heimatland davongetragen haben will. Das Gericht erwähnt und bewertet in den Urteilsbegründungen auch nicht, dass die Klägerin nach dem Beschwerdevortrag, dem das Gericht im Nichtabhilfebeschluss vom 20. März 2001 nicht entgegengetreten ist, bei der Schilderung der Geschehnisse im togoischen Gefängnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach geweint habe und ihre Schilderung habe unterbrechen müssen. Die Urteilsgründe gehen schließlich auch nicht auf den von der Klägerin als Beleg für die erlittene sexuelle Gewalt vorgebrachte Umstand ein, dass sie rund neun Monate nach Verlassen ihres Heimatlandes ein uneheliches Kind geboren hat. Diese von der Klägerin als Indizien für die geltend gemachte Traumatisierung vorgebrachten Anhaltspunkte durfte das Gericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Klägerin traumatisiert ist und ob es sich, falls dies zutrifft, gleichwohl in der Lage sieht, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen auch ohne ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu bewerten, nicht gänzlich unerwähnt lassen."
Einsender: RAin Rohfleisch, Heidelberg

LG Stuttgart: Zur Zulässigkeit von Prozeßführungshandlungen durch Caritas Mitarbeiter
U.v. 29.03.2001 - 5 KfH O 21/01 -; 13 S., M0951
(s. dazu auch die Kommentierung unter Bundesländer im ASYLMAGAZIN 7-8/2001)

Redaktionelle Anmerkung:
Prozeßführungshandlungen durch Mitarbeiter von Wohlfahrtsverbänden, im vorliegenden Fall der "caritas", sind in Ausnahmefällen, namentlich bei Tätigkeiten zur Erlangung von Prozeßkostenhilfe und in Eilfällen - Versäumung einer Frist oder eines Termins, Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - zulässig. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart geht gegen dieses Urteil in die Berufung. Der Termin für die Berufungsverhandlung beim OLG Stuttgart wurde für den 09.11.2001 anberaumt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Im Streit ist allein noch die Frage, ob es den Beklagten gestattet ist, Rechtsberatung durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zu erteilen.
1. Gemäß Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darf die geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgeübt werden, wobei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht mehr zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit zu unterscheiden ist. Unerheblich ist auch, ob der Rechtsbesorger oder Rechtsberater Jurist ist und ob im Einzelfall die Gefahr mangelnder Sachkunde besteht. Auch der Volljurist unterliegt -soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3 RBerG fällt - der Erlaubnispflicht des § 1 RBerG
(Rennen/Caliebe, Kommentar zum RBerG, 3. Auflage, § 1 Rnziff. 16).
Die Rechtsberatung ist sonach grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG G 41, 378 und 97, 12).
Diese Bestimmung gehört also zur verfassungsmäßigen Rechtsordnung.
2. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist gemäß Artikel 1 § 3 Ziffer 1 RberG die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird.
a) Die Beklagte 1 ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein privatrechtlicher Verein. Trotzdem fällt sie unter die Ausnahmeregelung des § 3 Ziffer 1 RBerG, weil sie an dem öffentlich-rechtlichen Status der sie tragenden Kirche teilnimmt und weil sie der Gesetzgeber in dem gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zulässigkeit persönlicher Hilfe durch die freien Wohlfahrtsverbände beschieden hat (Rennen/Caliebe, § 3 Rnziff. 12).
b) Erlaubnisfreiheit besteht sonach für die Beklagte 1 und damit auch für ihren Mitarbeiter, den Beklagten 2, im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Diese umfaßt gemäß § 8 I BSHG die persönliche Hilfe und zu dieser gehört nach § 8 II BSHG auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Der Umfang der sonach zulässigen Beratungstätigkeit ist streitig. Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der "persönlichen Hilfe in sonstigen sozialen Angelegenheiten" weit auszulegen, um den Auftrag der Sozialhilfeträger, insbesondere für Gruppen am Rande der Gesellschaft auch im Bereich der Rechtsberatung ein "letztes Auffangnetz" zu sein, gerecht zu werden.
Deshalb muß die persönliche Hilfe auch die Rechtsberatung mit umfassen, wobei es notwendig sein kann und deshalb erlaubt sein muß, bei der Beratung außer auf Fragen des Sozialrechts auch auf Fragen aus anderen Gebieten - etwa des Familien-, Erb- oder Arbeitsrechts - einzugehen, sei es, weil sie den Charakter von Vorfragen haben oder weil die "soziale Angelegenheit" ihrerseits auf sie einwirkt. Es wäre schwierig, die Rechtsberatung auf solche Gebieten von der sonstigen persönlichen Lebensführung zu trennen
(Roscher, Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage, § 8 Rnziff. 25; Knopp/Fichtner, Kommentar zum BSHG, 7. Auflage, Rziff. 33, 34; Osterreicher/Schelter/Kunz, Kommentar zum BSHG, § 8 Rnziff. 11; Renner/Caliebe, § 3 Rnziff. 11).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Eine Auslegungshilfe bietet insbesondere auch die Übereinkunft, die bei einem Gespräch im BMJ am 24.02.1969 zwischen den hauptbeteiligten Bundesressorts, der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und der angeschlossenen Organisationen erzielt wurde (abgedruckt bei Knopp/Fichtner, § 8 Rnziff. 37). In diesem "Konsenspapier'" ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beratung in einer sozialen Angelegenheit auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten notwendig machen kann.
c) In der genannten Übereinkunft ist jedoch auch klargestellt, dass die Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozeßvertretung über die den Wohlfahrtsverbänden zugewiesene "persönliche Hilfe" hinausgeht. Auch in Literatur (Knopp/Fichtner, § 8 Rnziff. 15; Rennen/Caliebe, § 3 Rnziff. 13) folgt dieser Meinung [sic!].
Die Kammer schließt sich dem an. Danach ist neben der eigentlichen Prozeßvertretung, die bereits Gegenstand der von der Beklagten 1 am 27.08.1997 abgegebenen Unterlassungserklärung ist, den Beklagten auch jede weitere Tätigkeit, die zu einer Prozeßführung gehört, insbesondere auch die Abfassung von Schriftsätzen und die Formulierung von Eingaben im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens untersagt.
d) Von diesem Grundsatz sind indessen Ausnahmen geboten:
aa) Die Klägerin selbst nimmt Tätigkeiten der Beklagten im Rahmen des § 305 InsO aus.
bb) Die staatliche Prozeßkostenhilfe ist eine Form der Sozialhilfe im Rahmen der Rechtspflege, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in der ZPO und nicht im BSHG geregelt ist
(Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Kommentar zur ZPO, 59. Auflage, Übersicht vor § 114 Rnziff. 1, 2).
Es erscheint deshalb sinnvoll, die dem Aufgabenbereich der Beklagten nahestehende Tätigkeit zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe diesen zuzuweisen.
Die Zuständigkeit der Beklagten endet mit Abschluss des PKH-Verfahrens.
cc) Die Beklagten haben in überzeugender Weise dargelegt, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer Klientel nicht im Stande ist, sich an die üblichen Gepflogenheiten zu halten und dass deshalb oft die Gefahr besteht, dass Termine oder Fristen nicht eingehalten oder sonst versäumt werden. Um die Beklagten auch in solchen Fällen in die Lage zu versetzen, die ihnen obliegende "persönliche Hilfe" in effektiver Art und Weise zu leisten, erscheint es angebracht, ihnen in Eilfällen, also insbesondere dann, wenn die Versäumung einer Frist oder eines Termins droht oder wenn es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, etwa nach § 123 VWGO oder nach § 916 ff. ZPO - ihnen eine Tätigkeit für ihre Klienten zu gestatten, denen allerdings auf das zur Fristwahrung Erforderliche beschränkt sein muß. (...)"
Einsender: RAe Wächtler & Kollegen, München

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

VGH BaWü: Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" ist unzulässig
v. 05.07.2001 - A 14 S 2181/00 -; 12 S., M0943

Amtliche Leitsätze:
"1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, einem erfolglosen Asylbewerber die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland anzudrohen (Unzulässigkeit einer Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2000 - 10A 1284/00.A).
2. Zur Frage, ob die Mitteilung an einen in Haft befindlichen Asylbewerber, er werde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids aus der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben, als Abschiebungsandrohung oder als Abschiebungsanordnung zu verstehen ist."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...)Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Ziff. 3 Abs. 3 des angefochtenen Bescheids zu Recht aufgehoben. Die darin ausgesprochene Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine vorsorgliche, auf den Fall einer zukünftigen Einreise bezogene Abschiebungsandrohung sieht das Gesetz ausdrücklich nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG für das sogenannte Flughafenverfahren vor. Von dieser nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschrift abgesehen, fehlt es im Asylverfahrensgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung "auf Vorrat". Der in §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG vorgeschriebene Erlass einer Abschiebungsandrohung knüpft - in gleicher Weise wie die Regelungen in §§ 35, 39 Abs. 1 AsylVfG - an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt; sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus, den es gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt. Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte Einreise begründet werden soll (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.3.2000 - 10 A 1284/00.A -; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34 RdNr. 10). Die Berufung der Beklagten auf eine durch die Zielsetzung des Asylverfahrensgesetzes gebotene weite Auslegung der einschlägigen Vorschriften vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zwar ist bei der Auslegung asylverfahrensrechtlicher Vorschriften insbesondere dem mit ihnen verfolgten Beschleunigungszweck Rechnung zu tragen (siehe hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 3.4.2001 - 9 C 22.00 -). Die von der Beklagten angeführten Erfordernisse der Praxis können jedoch nur im Rahmen der durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen eröffneten Möglichkeiten Bedeutung gewinnen. Im Übrigen ist die Auffassung der Beklagten auch in sich nicht überzeugend. Das Argument, es bedürfe im Hinblick auf einen eventuellen weiteren Folgeantrag der im angefochtenen Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung, um - bei einer vorherigen Abschiebung aus der Haft heraus - in den Genuss der Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG zu kommen, verfängt nicht. Denn nach dieser Bestimmung ist eine erneute Abschiebungsandrohung nur dann entbehrlich, wenn die vorangegangene Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit dem früheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit vollziehbar geworden ist; dies trifft indessen bei einer Ausreisepflicht, die erst nach einer künftigen Wiedereinreise vollziehbar werden soll, nicht zu (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 23.3.2000, a.a.O.). Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob die von der Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten zwingende Folge einer Abschiebung aus der Haft sind, oder ob nicht auch in dieser Situation eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung, an die die Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anknüpft, in Betracht kommt.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg

BayObLG: Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Einreise
B.v. 12.07.2001 - 4 St RR 8272001 -; 9 S., M0945

Redaktionelle Anmerkung:
Notwendig vorliegen müssen -gerade bei einem Ersttäter- Umstände in der Tat oder in der Person des Täters, die den Rechtsverstoß von Durchschnittsfällen abheben und ihn als besonders schwerwiegend erscheinen lassen, so dass ein Absehen von einer Freiheitsstrafe das Vertrauen der Bevölkerung in das Funktionieren der Rechtspflege bei der Verhängung einer Geldstrafe ernstlich gefährdete.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 47 Abs. 1 StGB darf auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur erkannt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßsslich machen. Solche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben, oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden
(ständige Rechtsprechung, vgl.Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 47 Rn. 2 und 3).
Hält somit der Tatrichter zur Einwirkung auf den Angeklagten eine kurze Freiheitsstrafe für unerläßlich, so muß er an Hand bestimmter Tatsachen darlegen, warum im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtwürdigung aller die Tat und die Persönlichkeit des Täters kennzeichnenden Umstände vorzunehmen
(BGH StV 1994, 370; Lackner StGB 23. Aufl. § 47 Rn.6).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Strafkammer nicht gerecht.
Feststellungen zu besonderen Umständen in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten hat sie nicht getroffen. Soweit sie ausführt, der Angeklagte habe sich nicht nur der unerlaubten Einreise, sondern auch des unerlaubten Aufenthalts schuldig gemacht und darüber hinaus zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels falsche Personalien angegeben, verweist sie nur auf die durch sein Verhalten verwirklichten Straftaten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG. Besondere Umstände im Sinne des § 47 StGB müssen aber in der Tat als solcher erkennbar sein; Erwägungen, die die schlichte Tatbestandserfüllung betreffen, sind nicht besondere Umstände in diesem Sinn (vgl. BGHSt 24, 40, 46).
Die Urteilsgründe enthalten auch keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.
Die Strafkammer hat sich insoweit auf die nicht näher ausgeführte Erwägung beschränkt, die Tatumstände machten die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich. Das trägt im vorliegenden Fall die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht, weil die Strafkammer damit den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung verkannt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe regelmäßig nur dann möglich, wenn ohne sie zu befürchten wäre, dass die Allgemeinheit ihr Vertrauen in die Wirksamkeit der Strafrechtspflege verliert und dadurch das allgemeine Rechtsbewußtsein nachhaltig beeinträchtigt wird. Der Kontext, in dem der Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung in § 47 Abs. 1 StGB steht, erfordert darüber hinaus aber immer das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat oder in der Person des Täters, die den Rechtsverstoß von den Durchschnittsfällen abheben und ihn als so schwerwiegend erscheinen lassen, dass das Absehen von Freiheitsstrafe die Rechtstreue der Bevölkerung und ihr Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts ernstlich erschüttern würde.
(Schönke/Schröder/Stree StGB 26. Aufl. § 47 Rn..14 m. w. N.)
Das hat die Strafkammer nicht berücksichtigt. Weder hat sie solche besonderen Umstände aufgeführt, noch hat sie dargelegt, warum gerade in diesem Fall das Vertrauen einer richtig informierten Bevölkerung in das Funktionieren der Rechtspflege bei Verhängung einer Geldstrafe ernstlich gefährdet wäre.
Darüber hinaus hat sich die Strafkammer auch nicht näher mit dem Begriff der "Unerlässlichkeit" der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe befaßt (vgl. hierzu Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 47 Rn. 13). Das war gerade bei einem Ersttäter in besonderer Weise geboten. Hierbei hätte sich die Strafkammer dann auch mit der Frage befassen müssen, welche Auswirkungen die im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits vollzogene Untersuchungshaft von über vier Monaten auf den Angeklagten gehabt hat
(OLG Köln StV 1992, 149, 151; Gribbohm § 47 Rn. 18).
Das ist nicht geschehen. Der Rechtsfolgenausspruch kann somit nicht bestehen bleiben. (...)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg


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Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

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Termine

"Angekommen - aber nicht willkommen?", Herbsttagung des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge
9. bis 11. November 2001. Aus der Einladung: "Zuerst werden wir die Einreise- und Erstversorgunssituation in Hessen kennenlernen. Im Zentrum steht die Fragestellung, welche Chancen der Integration die aktuellen Zuwanderungskonzepte für UMF bieten."
Ort: Kolping-Haus Frankfurt/Main; Anmeldung: Bundesverband UMF, PF 1404, 86604 Donauwörth, Fax 0906-7091806; Rückfragen an Frau Wiesinger, 06192-2011755.

"Asyl und Flüchtlingsschutz in der EU"
Seminar vom 9. bis 11. November 2001 in Würzburg
Die Flüchtlingspolitik der EU kommt in ihre entscheidende Phase. Kaum bemerkt von der Öffentlichkeit werden auch für die Asylpraxis wichtige Entscheidungen vorbereitet. Die ersten Rechtsakte sind bereits verabschiedet worden, z.B. die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen im Mai 2001. Angesichts der Vielzahl einzelner Maßnahmen, der Komplexität des Verfahrens und der hohen Zahl der Beteiligten ist es nicht leicht, die Entwicklung der europäischen Asylpolitik nachzuvollziehen. Das Seminar soll daher einen Einstieg und Überblick verschaffen und die wichtigsten Vorhaben vorstellen. Das Seminar ist sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene interessant.
Veranstalter: ai, Referenten: Gaby Jeun (EU-Vereinigung), Birgit Schröder (ai), Christian Tausch (ai), Jeanette Züfle (UNHCR); Teilnahmegebühr DM 60,- (erm. DM 40,-); Anmeldung: Akademie Frankenwarte, z.Hd. Frau Kühne, PF 5580, 97005 Würzburg, T 0931-80464320, e-mail: Thea.kuehne@fes.de

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