VGH Ba-Wü: Status des Kontingentflüchtlings kann nur vor
Einreise erworben werden
B.v. 09.07.2001 - A 6 S 2218/99 -, 10 S., M0944:
Amtliche Leitsätze:
"1. Der Flüchtlingsstatus nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann nur
durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern auf Dauer vor
Aufnahme ins Bundesgebiet erworben werden.
2. Durch die Ausstellung eines Reiseausweises mit dem Vermerk "Flüchtling im
Sinne des §1 Abs. 1 HumHAG" nach Einreise ins Bundesgebiet kann der Status
des §1 HumHAG nicht vemittelt werden.
3. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung" die "ausgesprochen" und "bestandskräftig"
werden kann, gibt es nicht (wie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999,
Inf- AuslR 2000, 466)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der angefochtene Bescheid vom 20.5. 1998, mit dem das Bundesamt die Rechtsstellung
gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge - HumHAG - widerrufen hat, verletzt den Kläger deshalb
nicht in seinen Rechten, weil dieser den Status nach § 1 Abs. 1 HumHAG nie erworben
hat.
Unstreitig und mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte geklärt ist, dass die sogenannten albanischen
Botschaftsflüchtlinge, die Anfang Juli 1990 auf das Gelände der deutschen Botschaft
in Tirana geflüchtet waren, sich weigerten, die Botschaft wieder zu verlassen
und dann am 13./14.7.1990 mit Hilfe der Bundesregierung nach Deutschland reisen
konnten, nicht die Rechtsstellung nach § 1 HumHAG erhalten haben, weil das allein
entscheidungsbefugte Bundesministerium des Innern vor der Aufnahme dieser Flüchtlinge
keine Entscheidung über eine dauerhafte Übernahme getroffen hat (vgl. u.a. VGH
Bad.Württ., Urteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - und vom 11.4.1997 - A 16
S 503/96 -; OVG RheinlandPfalz, Urteil vom 12.9. 1996 - 11 A 10136/96 -; OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.9.1998 - 23 A 2907/95 -; nieders. OVG,
Urteil v. 10.1.1997 - 1 L 3062/96 -).
Der Kläger hat den Status des § 1 HumHAG auch nicht durch die Ausstellung des
Reiseausweises mit dem Vermerk, er sei ausländischer Flüchtling im Sinne des
§ 1 Abs. 1 HumHAG, erlangt. Zwei ähnlich gelagerte Fälle sind mittlerweile durch
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 26.11.1999 - InfAusIR
2000, 466 f.) und den bayerischen VGH (Beschluss vom 4.12.2000 - 25 ZB 00.3358
-) entschieden worden. In beiden Fällen ist die Zulassung der Berufung mit der
Begründung abgelehnt worden, die Frage der Anwendbarkeit des § 2b HumHAG auf
Fälle der Kontingentflüchtlingsanerkennung würde sich in einem Berufungsverfahren
nicht stellen. Eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung", die "ausgesprochen"
und "bestandskräftig" werden könne, gebe es nicht. Die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling
nach § 1 Abs. 1 HumHAG entstehe kraft Gesetzes, ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren
sei im Gesetz nicht vorgesehen (auch unter Verweis auf BVerwG v. 27.2.1996,
VBIBVV 1996, 255).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, denn eine "Kontingentflüchtlingsanerkennung",
die "ausgesprochen" und "bestandskräftig" werden kann, gibt es in der Tat nicht.
Nach dem Gesetzeswortlaut begründet nur die Aufnahme die Rechtsstellung nach
§ 1 Abs. 1 HumHAG. Ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren ist im Gesetz
nicht vorgesehen, vielmehr entsteht die Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs.
1 HumHAG kraft Gesetzes. Es ist ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers gewesen,
dass die ausländischen Flüchtlinge nach Abschluss des Sichtvermerks- oder Übernahmeverfahrens
nicht "ein nochmaliges Verwaltungsverfahren durchlaufen müssen", um Start- und
Eingliederungshilfen zu bekommen, sondern diese "sofort nach ihrem Eintreffen
in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen können", und deshalb "mit
der Aufnahme im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion in der Bundesrepublik Deutschland
... die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention" erhalten (vgl.
die amtl. Begründung, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht,
4. Aufl., vor § 1 HumHAG). Gemäß § 2 HumHAG erhält "der Flüchtling im Sinne
des § 1" zwar eine amtliche Bescheinigung "zum Nachweis seiner Rechtsstellung";
die Erteilung dieser Bescheinigung setzt mithin aber das Bestehen der Rechtsstellung
im Sinne von § 1 Abs. 1 HumHAG voraus und kann deshalb nicht konstitutiv für
deren Entstehen sein. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus,
wenn unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen gemäß § 2a HumHAG "die
Rechtsstellung nach § 1 erlischt" bzw. gemäß § 2b HumHAG "die Rechtsstellung
nach § 1 ... widerrufen werden" kann, während demgegenüber z.B. die Vorschriften
der §§ 72 f. AsylVfG, unter den dort jeweils normierten Voraussetzungen vorsehen,
dass "die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen", erlöschen bzw. widerrufen werden können (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Ebenso wie das AsylVfG spricht auch § 18 Bundesvertriebenengesetz
- BVFG - a.F. vom "Einziehen" des Ausweises bzw. von "Rücknahme und Widerruf
einer Bescheinigung" (§ 15 Abs. 3 BVFG n.F.). Auch nach dem BVFG a. F. entsteht
der Status nach §§ 1 bis 8 BVFG bzw. die Spätaussiedlereigenschaft nach dem
BVFG n.F. ebenso wie im Falle des HumHAG kraft Gesetzes. Ein Vertriebenenausweis
hat nur deklaratorische Wirkung, ist nicht konstitutiv und die Ausweisausstellung
hat auf das Bestehen eines Status keinen Einfluss (Häußer/Kapinos/Christ, Die
Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 15 RdNr. 2; zur Spätaussiedlerbescheinigung
vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen und Flüchtlingsrecht, § 15 BVFG n.F. Anm.
1). Folgerichtig enthält § 18 BVFG a.F. eine Sonderregelung für die Rücknahme
eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, wenn die Ausstellung eines
Vertriebenenausweises rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für den Statuserwerb
nicht vorlagen (Häußer/Kapinos/Christ a.a.O. § 18 RdNr. 1). Dadurch wird deutlich,
dass allein durch das Vorliegen eines Verwaltungsakts der Statuserwerb nicht
begründet werden kann. Für das vorliegende Verfahren folgt aus all dem, dass
der Vermerk über die Flüchtlingseigenschaft, auch wenn es sich um einen Verwaltungsakt
handeln mag, nicht den Status des Kontingentflüchtlings begründen kann.
Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Flüchtling
im Hinblick auf die besondere Stabilität des Kontingentflüchtlingsstatus unabhängig
vom Fortbestand der Situation, die ihn hat fliehen lassen, den Status eines
Kontingentflüchtlings nur erhalten kann, wenn er aufgrund einer politischen
Entscheidung des Bundesministers des Innern und deren rechtlich verbindlicher
Verlautbarung ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer und nicht nur vorübergehend
aufgenommen werden sollte (BVerwG, VBIBW 1996, 255 <256>). Des Weiteren ist
in dieser Entscheidung von dem "erworbenen" Status als Kontingentflüchtling
die Rede und nicht davon, dass dieser Status durch einen Bescheid anerkannt
wurde. In der Entscheidung vom 23.3.1999 (- 9 B 980/98 - Buchholz 402.255 §
2 b HumHAG Nr. 1) stellt das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals klar, dass
entscheidend fürden Rechtsstatus der albanischen Botschaftsflüchtlinge die Aufnahme
aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern ist, das die
politische Entscheidung zu treffen hatte, ob den Flüchtlingen der Status nach
dem Kontingentflüchtlingsgesetz verliehen werden sollte oder nicht. Der Status
nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz sollte den albanischen Botschaftsflüchtlingen
jedoch nach einhelliger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gerade nicht
verliehen werden (a.a.O.). Gleiches gilt für den nach Aufnahme im Bundesgebiet
aufgrund der Erlasslage in Niedersachsen eingefügten Vermerk im Reiseausweis
des Klägers, wonach dieser Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG
sei. Auch dieser Vermerk kann nicht gegen den Willen des Bundesministers des
Innern einen Kontingentflüchtlingsstatus des Klägers begründen, dies schon _deshalb
nicht, weil, er -nachträglich nach der Einreise im Bundesgebiet eingefügt wurde,
während der Status nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Flüchtling in das Bundesgebiet
einreist und hier Aufnahme findet, nicht jedoch nachträglich entstehen kann
(Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., HumHAG, § 2 RN 3).
(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
BVerfG: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender
Offenlegung von Beweismitteln
B.v. 18.07.2001 - 2 BvR 982/00 -; 11 S., M0960
Redaktionelle Anmerkung:
Das BVerfG rügt, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur
solche Tatsachen, Beweisergebnisse, Presseberichte und Behördenauskünfte bei
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt, die zuvor einzeln zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen sich die Beteiligten äußern
konnten. Dies war im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Darin sah das
BVerfG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 1. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse,
auch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten
oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht
worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten
(vgl. BVerfGE 89, 381 <392>; 70, 180 <189>; Beschlüsse
der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1993
- 2 BvR 2075/92 -, NVwZ 1993, S. 769; vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -,
InfAuslR 1993, S. 146 <149>; vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 nur in JURIS; vom
30. April 1996 - 2 BvR 1671/95 -, AuAS 1996, S. 249 und vom 15. März 1999 -
2 BvR 243/96 -, nur in JURIS),
was auch in Asylverfahren gilt
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 1992 - 2 BvR 767/92 -, nur in
JURIS).
2. Diesen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts
nicht.
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage
in Togo auf die "vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes" gestützt, ohne
diese in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht
zu haben. Gegenstand des Verfahrens war allein die vom Bundesamt eingeholte
Auskunft vom 1. September 1999. Verwertet das Gericht jedoch andere oder weitere
Beweismittel - so wie hier offenbar beim Verwaltungsgericht vorhandene Auskünfte
des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung in Togo - muss es diese offen
legen und den Beteiligten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnen
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1991 - 2 BvR 1041/91 -, NVwZ
1992, S. 560 <561>).
Der pauschale Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnisquellen
oder die allein dem Gericht vorliegenden Auskünfte genügt nicht den Anforderungen
des Art. 103 Abs. 1 GG
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-Beilage
Nr. 8/1999, S. 81 <83>).
b) Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, denn ein solcher Verzicht
lässt das Recht auf rechtliches Gehör als solches regelmäßig unberührt
(vgl. BVerfGE 50, 280 <284 ff.>; 62, 347 <352
f.>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. März 1999, a.a.0.).
c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch auf diesem Verstoß. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Offenlegung der für ihn maßgeblichen
Entscheidungsgrundlagen aufgrund eines sich hiermit auseinander setzenden Vortrags
des Beschwerdeführers zu einer diesem günstigeren Entscheidung gekommen wäre.
Dieser hat auch hinreichend substantiiert dargetan, dass er auch im schriftlichen
Verfahren weitere Auskünfte zum Beleg dafür eingeführt hätte, dass eine medizinische
Behandlung in Togo nicht in der gebotenen Schnelle gewährleistet sei. Eine weitere
Konkretisierung und Spezifizierung war vom Beschwerdeführer schon deshalb nicht
zu verlangen, weil das Verwaltungsgericht die ihm vorliegenden Auskünfte nicht
bezeichnet hat. Damit fehlt es - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
- nicht an der Kausalität des Gehörsverstoßes für die verwaltungsgerichtliche
Entscheidung. Angesichts der dem Beschwerdeführer abgeschnittenen Möglichkeit,
im Einzelnen noch zu den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten tatsächlichen
Grundlagen für seine Entscheidung spezifiziert vorzutragen und gegebenenfalls
weiteren Beweis anzutreten, kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass das
Verwaltungsgericht bei einer Gesamtschau zu einer anderen Auffassung gelangt
wäre.
d) Der Beschwerdeführer war nicht etwa gehalten, das Gericht vorbeugend auf
eventuelle Verfahrensverstöße aufmerksam zu machen
(stRspr des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE
17, 194 <197>).
Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Verzicht auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zugleich darauf hingewiesen,
dass er noch keine Erkenntnisquellen des Gerichts über die medizinische Versorgungslage
in Togo erhalten habe
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999, a.a.O.).
3. Unter diesen Umständen kann dahin stehen, ob ein Gehörsverstoß auch darin
liegt, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung
keinen Hinweis erteilt hat.(...)"
Einsender: RAe Sack, Keyser & Borgmann, München
BVerwG: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Offenlegung tatsächlicher
Grundlagen
B.v. 24.07.2001 - 1 B 123.01 -; 8 S., M0961
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall war die Klägerin nicht zu dem sich aus ihrem Vortrag ergebenden
und vom Berufungsgericht als entscheidend bezeichneten Widerspruch ihres genauen
Ankunftsdatums, 2. oder 3. Juni 1996, und des Wochentages, Sonntag oder Montag,
gehört worden. Den Widerspruch leitete das Gericht unter Zugrundelegung des
Umrechnungskalenders für den persischen Kalender ab. Das Gericht hatte diesen
Umrechnungskalender zuvor jedoch nicht offengelegt und in das Verfahren eingeführt.
Die Klägerin hatte danach keine Gelegenheit sich zu diesem Kalender zu äußern,
was nach Auffassung des BVerwG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beschwerde hat aber in der Sache mit der Verfahrensrüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Klägerin Erfolg (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §
108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). (...)
Das Berufungsgericht hat den Asylanspruch der Klägerin wegen fehlenden Nachweises
der Einreise auf dem Luftweg und damit ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat
(Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG) verneint. Diese Entscheidung hat es maßgeblich
darauf gestützt, dass das von der Klägerin angegebene Einreisedatum - 13.03.1375
des persischen Kalenders - nicht zutreffen könne. Dieses Datum sei nämlich nach
dem vom Senat seit Jahren benutzten Umrechnungskalender vom Bundesamt richtig
mit "3. Juni 1996" (Montag) übertragen worden. Das anlässlich der Anfrage des
Verwaltungsgerichts vom Büro der Iran-Air angegebene und vom Verwaltungsgericht
übernommene Umrechnungsdatum "2. Juni 1996" (Sonntag) sei dagegen unzutreffend.
Da die Maschinen der Iran-Air jeweils nur Donnerstag und Sonntag in Hamburg
landeten, sei das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Einreise nicht mit den tatsächlichen
Verhältnissen in Einklang zu bringen und deshalb unschlüssig.
Das Berufungsgericht hat damit seine Überzeugungsbildung wesentlich auf tatsächliche
Grundlagen, nämlich einen Umrechnungskalender, gestützt, die es zuvor nicht
offen gelegt hat. Auch mit den beiden Anhörungsmitteilungen des Berufungsgerichts
zu § 130 a VwGO ist die Klägerin lediglich aufgefordert worden, weitere Angaben
zu ihrer Einreise zu machen und Nachweise hierfür vorzulegen, nicht aber über
die Grundlagen für die vom Senat beabsichtigte, von der des Verwaltungsgerichts
abweichende Umrechnung des Einreisedatums unterrichtet worden. Dies wäre aber
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin erforderlich gewesen. Ein entsprechender
Hinweis durfte auch nicht etwa wegen Allgemeinkundigkeit unterbleiben
(zur Verwertung allgemeinkundiger Tatsachen vgl.
Beschluss vom 11. Februar 1982 - BVerwG 9 B 429.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG
Nr. 36).
Denn die hier streitigen Grundlagen der Umrechnung des persischen Kalenders
können schon angesichts der auch im vorliegenden Fall zu Tage getretenen Differenzen
nicht als allgemeinkundig angesehen werden. Als gerichtskundige oder auf besonderer
Sachkunde beruhende Tatsachengrundlage hatte der Umrechnungskalender aber in
jedem Fall zur Wahrung das rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt werden
müssen, um verwertet werden zu können
(vgl. allgemein zu dieser Verpflichtung Beschluss
vorn 26. November 1979 - BVerwG 7 C 44.79 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 111).
Das Berufungsgericht wird daher die Frage der richtigen Umrechnung erneut zu
prüfen haben, erforderlichenfalls - etwa wegen der Problematik von Schaltjahren
- sogar unter Heranziehung eines Sachverständigen
(vgl. beispielhaft die Auskunft des Deutschen
Orient-Instituts an das VG Braunschweig vom. 7. September 1998 zur Umrechnung
für das Jahr 1375 persischer Zeitrechnung <juris, Asylfact[i]/VG Wiesbaden>
).
Die Berufungsentscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (§138 Nr.
3 VwGO). Insbesondere kann der Senat den Entscheidungsgründen nicht entnehmen,
dass das Berufungsgericht sein Ergebnis unabhängig von dem Widerspruch hinsichtlich
des Einreisedatums auf selbständig tragende andere Gründe gestützt hat. Denn
die von ihm angeführten weiteren Gesichtspunkte - wie etwa das Fehlen von Reiseunterlagen,
die angebliche Unkenntnis des bei der Einreise benutzten (falschen) Namens und
der verbleibende Widerspruch bei der genauen Ankunftszeit - haben ersichtlich
nur in Verbindung mit dem als entscheidend bezeichneten Widerspruch hinsichtlich
des Einreisedatums zu der vom Gericht gewonnenen Überzeugung geführt. Insbesondere
ist die Berufungsentscheidung trotz der etwas unklaren Formulierung (BA S. 7)
nicht so zu verstehen, dass allein das Fehlen eines urkundlichen Nachweises
der Einreise auf dem Luftweg ohne Rücksicht auf das inhaltliche Vorbringen der
Klägerin für ausreichend gehalten worden ist, um die Klage abzuweisen. Dagegen
spricht nämlich u.a. der Umstand, dass das Berufungsgericht sich im Folgenden
eingehend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander gesetzt und es im Grundsatz
offenbar auch nicht für ausgeschlossen gehalten hat, die Überzeugung von einer
Einreise auf dem Luftweg allein aufgrund glaubhafter Angaben des Asylbewerbers
zu gewinnen. Eine andere Auffassung stünde im Übrigen mit den Grundsätzen der
Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Einklang.
Denn in jedem Fall hat das Tatsachengericht die Angaben des Asylsuchenden über
seinen Einreiseweg bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen und den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zu einer Beweislastentscheidung zu
Ungunsten des Asylsuchenden kann es erst dann kommen, wenn das Gericht nach
Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten weder die Überzeugung gewonnen hat,
dass der Asylsuchende auf dem Luftweg eingereist ist, noch, dass er auf dem
Landweg über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gelangt ist
(vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen Urteil vom
29. Juni 19999 - BVerwG 9 B 31.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 1). (...)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg
BVerwG: Zur Frage der Aufklärungspflicht des Gerichts bei
Traumatisierung
B.v. 29.11.2000 - 1 B 118.01 -; 6 S., M0980
Redaktionelle Anmerkung:
Der Tatrichter muss in schwierigen Fällen, wie sie bei Fällen von Traumatisierung
häufig gegeben sein werden, prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen
geboten erscheint.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt,
dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen
zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung
gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet,
den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben
in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte
Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte
dabei der sachverständigen Hilfe insbesondere eines in Bezug auf die Aussagepsychologie
Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
In aller Regel wird kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte
sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen
und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten.Etwas anderes wird
nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur
des Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen
abweichen und es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen
Sachverständigen in Anspruch zu nehmen.
(zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. Beschluss
vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3;
Beschluss vom 7. Juli 1999 - BVerwG 9 B 401.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr.
304).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussagen
der Klägerin im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen. Es hat jedoch
verkannt, dass die danach grundsätzlich jedem Richter zugebilligte ausreichende
Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung auch in schwierigen Fällen ihn nicht
davon entbindet, gegebenenfalls zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen,
die ausnahmsweise doch die Beiziehung eines Sachverständigen geboten erscheinen
lassen. Werden von dem Ausländer konkrete Anhaltspunkte vorgebracht oder sind
solche sonst erkennbar, die eine Beeinflussung seines Aussageverhaltens durch
eine erlittene Traumatisierung jedenfalls ernsthaft möglich erscheinen lassen,
muss sich das Gericht damit in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen und
nachvollziehbar darlegen, weshalb es sich dennoch in der Lage sieht, ohne Zuhilfenahme
eines Sachverständigen die Glaubhaftigkeit des Aussagen und die Glaubwürdigkeit
des Ausländers insgesamt zu beurteilen. Dies folgt aus der Pflicht des Gerichts,
im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
gewesen sind (§108 Abs. 1 Satz 2 VwGO - vgl. BVerwGE 96, 200 <209>), und kann
sich im Einzelfall auch aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 Satz 2 GG) ergeben.
Dem ist das Berufungsgericht hier nicht gerecht geworden. Es hat die Frage,
ob es nicht auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung
ein Sachverständigengutachten zur Traumatisierung und zugleich zur Beurteilung
der Glaubwürdigkeit der Klägerin hätte einholen müssen, lediglich unter formelhafter
Wiedergabe der in Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten
Grundsätze verneint, wonach dies regelmäßig nicht geboten ist (UA S. 18f.).
Dabei hätte es das Berufungsgericht angesichts der sich aufdrängenden Besonderheiten
dieses Falles jedoch nicht bewenden lassen dürfen. Insbesondere hätte es sich
damit befassen müssen, welche Bedeutung es den von der Klägerin unter Vorlage
eines ärztlichen Attests unter Beweis gestellten Narben an Armen und Oberkörper
beimisst, die sie nach ihre Angaben durch Fesselung während ihrer zweitägigen
Inhaftierung vor der Ausreise aus ihrem Heimatland davongetragen haben will.
Das Gericht erwähnt und bewertet in den Urteilsbegründungen auch nicht, dass
die Klägerin nach dem Beschwerdevortrag, dem das Gericht im Nichtabhilfebeschluss
vom 20. März 2001 nicht entgegengetreten ist, bei der Schilderung der Geschehnisse
im togoischen Gefängnis im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach geweint
habe und ihre Schilderung habe unterbrechen müssen. Die Urteilsgründe gehen
schließlich auch nicht auf den von der Klägerin als Beleg für die erlittene
sexuelle Gewalt vorgebrachte Umstand ein, dass sie rund neun Monate nach Verlassen
ihres Heimatlandes ein uneheliches Kind geboren hat. Diese von der Klägerin
als Indizien für die geltend gemachte Traumatisierung vorgebrachten Anhaltspunkte
durfte das Gericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Klägerin traumatisiert
ist und ob es sich, falls dies zutrifft, gleichwohl in der Lage sieht, die Glaubwürdigkeit
ihrer Aussagen auch ohne ein entsprechendes Sachverständigengutachten zu bewerten,
nicht gänzlich unerwähnt lassen."
Einsender: RAin Rohfleisch, Heidelberg
LG Stuttgart: Zur Zulässigkeit von Prozeßführungshandlungen
durch Caritas Mitarbeiter
U.v. 29.03.2001 - 5 KfH O 21/01 -; 13 S., M0951
(s. dazu auch die Kommentierung unter Bundesländer im ASYLMAGAZIN 7-8/2001)
Redaktionelle Anmerkung:
Prozeßführungshandlungen durch Mitarbeiter von Wohlfahrtsverbänden, im vorliegenden
Fall der "caritas", sind in Ausnahmefällen, namentlich bei Tätigkeiten zur Erlangung
von Prozeßkostenhilfe und in Eilfällen - Versäumung einer Frist oder eines Termins,
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - zulässig. Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart
geht gegen dieses Urteil in die Berufung. Der Termin für die Berufungsverhandlung
beim OLG Stuttgart wurde für den 09.11.2001 anberaumt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Im Streit ist allein noch die Frage, ob es den Beklagten gestattet ist,
Rechtsberatung durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zu erteilen.
1. Gemäß Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darf die geschäftsmäßige
Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung nur mit
Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgeübt werden, wobei nach dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut nicht mehr zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher
und unentgeltlicher Tätigkeit zu unterscheiden ist. Unerheblich ist auch, ob
der Rechtsbesorger oder Rechtsberater Jurist ist und ob im Einzelfall die Gefahr
mangelnder Sachkunde besteht. Auch der Volljurist unterliegt -soweit er nicht
unter die Ausnahmeregelung des § 3 RBerG fällt - der Erlaubnispflicht des §
1 RBerG
(Rennen/Caliebe, Kommentar zum RBerG, 3. Auflage,
§ 1 Rnziff. 16).
Die Rechtsberatung ist sonach grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass Artikel 1 § 1 Abs.
1 Satz 1 RBerG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG G 41, 378 und 97, 12).
Diese Bestimmung gehört also zur verfassungsmäßigen Rechtsordnung.
2. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist gemäß Artikel 1 § 3 Ziffer 1 RberG
die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Körperschaften des öffentlichen
Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird.
a) Die Beklagte 1 ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein
privatrechtlicher Verein. Trotzdem fällt sie unter die Ausnahmeregelung des
§ 3 Ziffer 1 RBerG, weil sie an dem öffentlich-rechtlichen Status der sie tragenden
Kirche teilnimmt und weil sie der Gesetzgeber in dem gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz
früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zulässigkeit persönlicher Hilfe
durch die freien Wohlfahrtsverbände beschieden hat (Rennen/Caliebe, § 3 Rnziff.
12).
b) Erlaubnisfreiheit besteht sonach für die Beklagte 1 und damit auch für ihren
Mitarbeiter, den Beklagten 2, im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Diese umfaßt gemäß
§ 8 I BSHG die persönliche Hilfe und zu dieser gehört nach § 8 II BSHG auch
die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Der Umfang der sonach zulässigen Beratungstätigkeit ist streitig. Nach allgemeiner
Auffassung ist der Begriff der "persönlichen Hilfe in sonstigen sozialen Angelegenheiten"
weit auszulegen, um den Auftrag der Sozialhilfeträger, insbesondere für Gruppen
am Rande der Gesellschaft auch im Bereich der Rechtsberatung ein "letztes Auffangnetz"
zu sein, gerecht zu werden.
Deshalb muß die persönliche Hilfe auch die Rechtsberatung mit umfassen, wobei
es notwendig sein kann und deshalb erlaubt sein muß, bei der Beratung außer
auf Fragen des Sozialrechts auch auf Fragen aus anderen Gebieten - etwa des
Familien-, Erb- oder Arbeitsrechts - einzugehen, sei es, weil sie den Charakter
von Vorfragen haben oder weil die "soziale Angelegenheit" ihrerseits auf sie
einwirkt. Es wäre schwierig, die Rechtsberatung auf solche Gebieten von der
sonstigen persönlichen Lebensführung zu trennen
(Roscher, Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG,
5. Auflage, § 8 Rnziff. 25; Knopp/Fichtner, Kommentar zum BSHG, 7. Auflage,
Rziff. 33, 34; Osterreicher/Schelter/Kunz, Kommentar zum BSHG, § 8 Rnziff. 11;
Renner/Caliebe, § 3 Rnziff. 11).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an.
Eine Auslegungshilfe bietet insbesondere auch die Übereinkunft, die bei einem
Gespräch im BMJ am 24.02.1969 zwischen den hauptbeteiligten Bundesressorts,
der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und der angeschlossenen
Organisationen erzielt wurde (abgedruckt bei Knopp/Fichtner, § 8 Rnziff. 37).
In diesem "Konsenspapier'" ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beratung
in einer sozialen Angelegenheit auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen
Rechtsgebieten notwendig machen kann.
c) In der genannten Übereinkunft ist jedoch auch klargestellt, dass die Durchsetzung
von Ansprüchen im Streitfall, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozeßvertretung
über die den Wohlfahrtsverbänden zugewiesene "persönliche Hilfe" hinausgeht.
Auch in Literatur (Knopp/Fichtner, § 8 Rnziff. 15; Rennen/Caliebe, § 3 Rnziff.
13) folgt dieser Meinung [sic!].
Die Kammer schließt sich dem an. Danach ist neben der eigentlichen Prozeßvertretung,
die bereits Gegenstand der von der Beklagten 1 am 27.08.1997 abgegebenen Unterlassungserklärung
ist, den Beklagten auch jede weitere Tätigkeit, die zu einer Prozeßführung gehört,
insbesondere auch die Abfassung von Schriftsätzen und die Formulierung von Eingaben
im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens untersagt.
d) Von diesem Grundsatz sind indessen Ausnahmen geboten:
aa) Die Klägerin selbst nimmt Tätigkeiten der Beklagten im Rahmen des § 305
InsO aus.
bb) Die staatliche Prozeßkostenhilfe ist eine Form der Sozialhilfe im Rahmen
der Rechtspflege, die nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in der ZPO und nicht im
BSHG geregelt ist
(Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Kommentar
zur ZPO, 59. Auflage, Übersicht vor § 114 Rnziff. 1, 2).
Es erscheint deshalb sinnvoll, die dem Aufgabenbereich der Beklagten nahestehende
Tätigkeit zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe diesen zuzuweisen.
Die Zuständigkeit der Beklagten endet mit Abschluss des PKH-Verfahrens.
cc) Die Beklagten haben in überzeugender Weise dargelegt, dass ein nicht unerheblicher
Teil ihrer Klientel nicht im Stande ist, sich an die üblichen Gepflogenheiten
zu halten und dass deshalb oft die Gefahr besteht, dass Termine oder Fristen
nicht eingehalten oder sonst versäumt werden. Um die Beklagten auch in solchen
Fällen in die Lage zu versetzen, die ihnen obliegende "persönliche Hilfe" in
effektiver Art und Weise zu leisten, erscheint es angebracht, ihnen in Eilfällen,
also insbesondere dann, wenn die Versäumung einer Frist oder eines Termins droht
oder wenn es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, etwa nach § 123
VWGO oder nach § 916 ff. ZPO - ihnen eine Tätigkeit für ihre Klienten zu gestatten,
denen allerdings auf das zur Fristwahrung Erforderliche beschränkt sein muß.
(...)"
Einsender: RAe Wächtler & Kollegen, München
Weiteres Dokumente:
VGH BaWü: Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" ist unzulässig
v. 05.07.2001 - A 14 S 2181/00 -; 12 S., M0943
Amtliche Leitsätze:
"1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt,
einem erfolglosen Asylbewerber die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten
Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland anzudrohen (Unzulässigkeit
einer Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2000
- 10A 1284/00.A).
2. Zur Frage, ob die Mitteilung an einen in Haft befindlichen Asylbewerber,
er werde nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids aus
der Haft heraus in sein Heimatland abgeschoben, als Abschiebungsandrohung oder
als Abschiebungsanordnung zu verstehen ist."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...)Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht
hat den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge in Ziff. 3 Abs. 3 des angefochtenen Bescheids zu Recht aufgehoben.
Die darin ausgesprochene Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine vorsorgliche, auf den Fall einer zukünftigen Einreise bezogene Abschiebungsandrohung
sieht das Gesetz ausdrücklich nur in § 18 a Abs. 2 AsylVfG für das sogenannte
Flughafenverfahren vor. Von dieser nicht verallgemeinerungsfähigen Sondervorschrift
abgesehen, fehlt es im Asylverfahrensgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage
für die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung "auf Vorrat". Der in
§§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG vorgeschriebene Erlass einer Abschiebungsandrohung
knüpft - in gleicher Weise wie die Regelungen in §§ 35, 39 Abs. 1 AsylVfG -
an eine Ausreisepflicht an, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags
ergibt; sie setzt dabei einen gegenwärtigen Aufenthalt in Deutschland voraus,
den es gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt.
Hieran fehlt es, wenn die Ausreisepflicht erst durch eine erneute unerlaubte
Einreise begründet werden soll (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.3.2000 - 10 A 1284/00.A
-; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34 RdNr. 10). Die Berufung der Beklagten auf
eine durch die Zielsetzung des Asylverfahrensgesetzes gebotene weite Auslegung
der einschlägigen Vorschriften vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.
Zwar ist bei der Auslegung asylverfahrensrechtlicher Vorschriften insbesondere
dem mit ihnen verfolgten Beschleunigungszweck Rechnung zu tragen (siehe hierzu
zuletzt BVerwG, Urt. v. 3.4.2001 - 9 C 22.00 -). Die von der Beklagten angeführten
Erfordernisse der Praxis können jedoch nur im Rahmen der durch die bestehenden
gesetzlichen Regelungen eröffneten Möglichkeiten Bedeutung gewinnen. Im Übrigen
ist die Auffassung der Beklagten auch in sich nicht überzeugend. Das Argument,
es bedürfe im Hinblick auf einen eventuellen weiteren Folgeantrag der im angefochtenen
Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung, um - bei einer vorherigen Abschiebung
aus der Haft heraus - in den Genuss der Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs.
6 AsylVfG zu kommen, verfängt nicht. Denn nach dieser Bestimmung ist eine erneute
Abschiebungsandrohung nur dann entbehrlich, wenn die vorangegangene Abschiebungsandrohung
im Zusammenhang mit dem früheren Asylantrag ergangen und wegen dessen Erfolglosigkeit
vollziehbar geworden ist; dies trifft indessen bei einer Ausreisepflicht, die
erst nach einer künftigen Wiedereinreise vollziehbar werden soll, nicht zu (vgl.
hierzu OVG NRW, Beschl. v. 23.3.2000, a.a.O.). Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft,
ob die von der Beklagten aufgezeigten Schwierigkeiten zwingende Folge einer
Abschiebung aus der Haft sind, oder ob nicht auch in dieser Situation eine Abschiebungsandrohung
mit Fristsetzung, an die die Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG anknüpft,
in Betracht kommt.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
BayObLG: Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen unerlaubter
Einreise
B.v. 12.07.2001 - 4 St RR 8272001 -; 9 S., M0945
Redaktionelle Anmerkung:
Notwendig vorliegen müssen -gerade bei einem Ersttäter- Umstände in der Tat
oder in der Person des Täters, die den Rechtsverstoß von Durchschnittsfällen
abheben und ihn als besonders schwerwiegend erscheinen lassen, so dass ein Absehen
von einer Freiheitsstrafe das Vertrauen der Bevölkerung in das Funktionieren
der Rechtspflege bei der Verhängung einer Geldstrafe ernstlich gefährdete.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 47 Abs. 1 StGB darf auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten
nur erkannt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder
zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßsslich machen. Solche besonderen Umstände
in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen vor, wenn entweder bestimmte
Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt
der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben, oder wenn bestimmte
Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern
solcher Taten unterscheiden
(ständige Rechtsprechung, vgl.Tröndle/Fischer
StGB 50. Aufl. § 47 Rn. 2 und 3).
Hält somit der Tatrichter zur Einwirkung auf den Angeklagten eine kurze
Freiheitsstrafe für unerläßlich, so muß er an Hand bestimmter Tatsachen darlegen,
warum im konkreten Fall jedes andere zulässige Reaktionsmittel die erforderliche
Spezialprävention nicht gewährleistet. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtwürdigung
aller die Tat und die Persönlichkeit des Täters kennzeichnenden Umstände vorzunehmen
(BGH StV 1994, 370; Lackner StGB 23. Aufl. § 47
Rn.6).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Strafkammer nicht gerecht.
Feststellungen zu besonderen Umständen in der Tat oder in der Persönlichkeit
des Angeklagten hat sie nicht getroffen. Soweit sie ausführt, der Angeklagte
habe sich nicht nur der unerlaubten Einreise, sondern auch des unerlaubten Aufenthalts
schuldig gemacht und darüber hinaus zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels
falsche Personalien angegeben, verweist sie nur auf die durch sein Verhalten
verwirklichten Straftaten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG. Besondere Umstände
im Sinne des § 47 StGB müssen aber in der Tat als solcher erkennbar sein; Erwägungen,
die die schlichte Tatbestandserfüllung betreffen, sind nicht besondere Umstände
in diesem Sinn (vgl. BGHSt 24, 40, 46).
Die Urteilsgründe enthalten auch keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu,
dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung
unerlässlich ist.
Die Strafkammer hat sich insoweit auf die nicht näher ausgeführte Erwägung beschränkt,
die Tatumstände machten die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung
der Rechtsordnung unerlässlich. Das trägt im vorliegenden Fall die Verhängung
einer kurzen Freiheitsstrafe nicht, weil die Strafkammer damit den Begriff der
Verteidigung der Rechtsordnung verkannt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist
die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe regelmäßig nur dann möglich, wenn
ohne sie zu befürchten wäre, dass die Allgemeinheit ihr Vertrauen in die Wirksamkeit
der Strafrechtspflege verliert und dadurch das allgemeine Rechtsbewußtsein nachhaltig
beeinträchtigt wird. Der Kontext, in dem der Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung
in § 47 Abs. 1 StGB steht, erfordert darüber hinaus aber immer das Vorliegen
besonderer Umstände in der Tat oder in der Person des Täters, die den Rechtsverstoß
von den Durchschnittsfällen abheben und ihn als so schwerwiegend erscheinen
lassen, dass das Absehen von Freiheitsstrafe die Rechtstreue der Bevölkerung
und ihr Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts ernstlich erschüttern
würde.
(Schönke/Schröder/Stree StGB 26. Aufl. § 47 Rn..14
m. w. N.)
Das hat die Strafkammer nicht berücksichtigt. Weder hat sie solche besonderen
Umstände aufgeführt, noch hat sie dargelegt, warum gerade in diesem Fall das
Vertrauen einer richtig informierten Bevölkerung in das Funktionieren der Rechtspflege
bei Verhängung einer Geldstrafe ernstlich gefährdet wäre.
Darüber hinaus hat sich die Strafkammer auch nicht näher mit dem Begriff der
"Unerlässlichkeit" der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe befaßt (vgl.
hierzu Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 47 Rn. 13). Das war gerade bei einem
Ersttäter in besonderer Weise geboten. Hierbei hätte sich die Strafkammer dann
auch mit der Frage befassen müssen, welche Auswirkungen die im Zeitpunkt der
Berufungshauptverhandlung bereits vollzogene Untersuchungshaft von über vier
Monaten auf den Angeklagten gehabt hat
(OLG Köln StV 1992, 149, 151; Gribbohm § 47 Rn.
18).
Das ist nicht geschehen. Der Rechtsfolgenausspruch kann somit nicht bestehen
bleiben. (...)"
Einsender: RA Meyer-Heim, Nürnberg
Weitere Dokumente:
Weitere Dokumente:
"Angekommen - aber nicht willkommen?", Herbsttagung des Bundesfachverbandes
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge
9. bis 11. November 2001. Aus der Einladung: "Zuerst werden wir die Einreise-
und Erstversorgunssituation in Hessen kennenlernen. Im Zentrum steht die Fragestellung,
welche Chancen der Integration die aktuellen Zuwanderungskonzepte für UMF bieten."
Ort: Kolping-Haus Frankfurt/Main; Anmeldung: Bundesverband UMF, PF 1404, 86604
Donauwörth, Fax 0906-7091806; Rückfragen an Frau Wiesinger, 06192-2011755.
"Asyl und Flüchtlingsschutz in der EU"
Seminar vom 9. bis 11. November 2001 in Würzburg
Die Flüchtlingspolitik der EU kommt in ihre entscheidende Phase. Kaum bemerkt
von der Öffentlichkeit werden auch für die Asylpraxis wichtige Entscheidungen
vorbereitet. Die ersten Rechtsakte sind bereits verabschiedet worden, z.B. die
Richtlinie über den vorübergehenden Schutz von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
im Mai 2001. Angesichts der Vielzahl einzelner Maßnahmen, der Komplexität des
Verfahrens und der hohen Zahl der Beteiligten ist es nicht leicht, die Entwicklung
der europäischen Asylpolitik nachzuvollziehen. Das Seminar soll daher einen
Einstieg und Überblick verschaffen und die wichtigsten Vorhaben vorstellen.
Das Seminar ist sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene interessant.
Veranstalter: ai, Referenten: Gaby Jeun (EU-Vereinigung), Birgit Schröder (ai),
Christian Tausch (ai), Jeanette Züfle (UNHCR); Teilnahmegebühr DM 60,- (erm.
DM 40,-); Anmeldung: Akademie Frankenwarte, z.Hd. Frau Kühne, PF 5580, 97005
Würzburg, T 0931-80464320, e-mail: Thea.kuehne@fes.de
Weitere Termine: