ASYLMAGAZIN 9 / 2002

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,
das Zuwanderungsgesetz tritt zwar im Wesentlichen erst am 1.1.2003 in Kraft, jedoch hat es bereits jetzt Auswirkungen auf die Praxis in Beratungsstellen und Kanzleien. Eine wichtige Aufgabe ist es, Betroffene hinsichtlich der Chancen des Gesetzes zu beraten, auch wenn sie wegen eines ganz anderen Problems Hilfe gesucht haben.
So sollten alle Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach dem bisherigen Recht erfüllen (vgl. §§ 24ff., 27, 35 AuslG), den entsprechenden Antrag unbedingt noch in diesem Jahr stellen. Denn er wird dann in jedem Fall nach den Bestimmungen des AuslG entschieden (vgl. § 102 Abs. 1 AufenthG). Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gilt dann als Niederlassungserlaubnis nach dem neuen Recht fort oder wird, falls der Antrag erst im nächsten Jahr entschieden wird, direkt als Niederlassungserlaubnis erteilt. Für die Betroffenen ist das ein wesentlicher Vorteil. Denn die Anforderungen des neuen Rechts an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in der Regel schwieriger zu erfüllen als die Voraussetzungen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Deswegen sollten die Voraussetzungen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei allen Personen geprüft werden, die für deren Erteilung in Betracht kommen, also insbesondere alle Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland.
Ähnliche Aufmerksamkeit verlangt die Änderung des Flüchtlingsbegriffs. Durch die Berücksichtigung der nicht-staatlichen Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG können alle Personen, deren Asylantrag mit dem Hinweis abgelehnt wurde, die geltend gemachte Verfolgung gehe nicht von einem Staat aus, einen Asylfolgeantrag stellen. Dieser ist wegen der Änderung der Rechtslage statthaft, muss aber innerhalb von drei Monaten nach der Rechtsänderung – also bis zum 31.3.2003 – gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl von abgelehnten Asylantragstellern von dieser Änderung profitieren kann. Zumindest ist es dem Bundesamt nicht möglich, lediglich auf die fehlende Staatlichkeit der Verfolgung zu verweisen.
Erfolgreiche Asylfolgeanträge können auch Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen gem. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG stellen. Die Regelungen des sog. Familienasyls werden mit dem ZuwG auch auf diese Gruppe anwendbar (vgl. § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F.).
Im Impressum der letzten Ausgabe habe ich den 20. Juni als den “Tag des Flüchtlings” bezeichnet. Der 20. Juni ist allerdings der “Weltflüchtlingstag”, der von den UN ausgerufen worden ist und in diesem Jahr zum zweiten Mal stattfand. Der “Tag des Flüchtlings” findet im Rahmen der “Woche des ausländischen Mitbürgers” statt, in diesem Jahr am 4. Oktober.

Ihr Ekkehard Hollmann

Nachrichten

Bund

BAFl heißt jetzt BAMF
Das Bundesamt trägt jetzt offiziell den Namen “Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)”. Bundesinnenminister Schily enthüllte Anfang Juli das neue Namensschild der Behörde in Nürnberg. Durch das Zuwanderungsgesetz sind die Kompetenzen des Bundesamtes um Aufgaben aus dem Bereich der Integration und Zuwanderung erweitert worden. So ist es u. a. für die Entwicklung von Integrationskursen, die Führung des Ausländerzentralregisters, die Verteilung von jüdischen Flüchtlingen aus dem Gebiet der Nachfolgestaaten der UdSSR und die Abwicklung von Rückkehrförderprogrammen zuständig. Es soll ferner ein Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration beim BAMF installiert werden.

Dauerdemonstration von Roma für Bleiberecht
Die Dauerdemonstration von ca. 750 Roma aus Jugoslawien für ein Bleiberecht hat in Düsseldorf zu einem handfesten Streit zwischen dem Oberbürgermeister Joachim Erwin (CDU) und dem Regierungspräsidenten Jürgen Büssow (SPD) geführt. Die Aktion, die aus Anlass der letzten Sitzung der IMK begann, führte zunächst durch zahlreiche Städte, um schließlich in Düsseldorf zu landen. Hier stießen die Flüchtlinge aus Jugoslawien auf starken Widerstand der Stadtverwaltung. Einen deutlichen Tadel fing sich jedoch der Düsseldorfer OB ein, als städtische Bedienste mit Fahrzeugen und Baumaterial die angemeldete Demonstration der Roma zu behindern versuchten. Die Polizei musste das Demonstrationsrecht gegen die Stadt durchsetzten. Dies führe zu einem offenen Schlagabtausch zwischen OB und Regierungspräsident in der Presse. Erwin warf den Roma “politische Nötigung” vor, wenn sie ihre Aktion nicht beendeten, und bewies damit ein recht eigentümliches Verständnis der Meinungsfreiheit.
Unterstützung bekamen die Roma von Flüchtlingsorganisationen wie Pro Asyl, Flüchtlingsrat NRW und AK Asyl NRW. Sie forderten angesichts der Situation in Jugoslawien einschließlich Kosovo und des langen Aufenthalts vieler Roma in Deutschland ein humanitäres Bleiberecht.
(Quellen: SZ vom 14.8., 16.8. und 17.8.2002, FR vom 12.8.2002)

Unionsregierte Bundesländer beantragen Nichtigkeitserklärung des Zuwanderungsgesetzes
Sechs unionsgeführte Landesregierungen haben unter der Federführung der saarländischen Regierung beim BVerfG einen Antrag gegen das Zuwanderungsgesetz gestellt. Bei dem Streit geht es um das Zustandekommen des Gesetzes. Nach Auffassung der Landesregierungen hätte der Bundesratspräsident Klaus Wowereit die Stimmen des Landes Brandenburg bei der Abstimmung im Bundesrat nicht als Zustimmung werten dürfen. Er habe insbesondere nach der ersten uneinheitlichen Stimmabgabe nicht den damaligen Ministerpräsidenten des Landes, Manfred Stolpe, um ein einheitliches Votum bitten dürfen. Das Zuwanderungsgesetz hätte dann die erforderliche Mehrheit im Bundesrat nicht erzielt und wäre nicht zustande gekommen. Bundespräsident Johannes Rau hatte das Gesetz trotz Zweifel an dessen verfassungsmäßigen Zustandekommen unterzeichnet. Falls sich das BVerfG der Auffassung der Antragsteller anschließt, wird es das Gesetz, das im Wesentlichen am 1.1.2003 in Kraft treten soll, für nichtig erklären. Bislang ist nicht bekannt, wann mit einer Entscheidung des Gerichts gerechnet werden kann.

Städtetag befürchtet Chaos bei Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
Das Zuwanderungsgesetz ist nach Auffassung des Deutschen Städtetages kaum rechtzeitig umsetzbar. Die Präsidentin des Interessenverbandes der größeren Städte, Frankfurts Oberbürgermeisterin Petra Roth (CDU), bemängelte, dass die Rechtsverordnungen erst nach der Bundestagswahl veröffentlicht werden sollen. Es fehle die notwendige Zeit zur Schulung der Mitarbeiter in den Ausländerbehörden.
Roth kritisierte ferner, dass die Finanzierung nicht geklärt sei. Es sei mit einer erheblich höheren Belastung der Ausländerbehörden zu rechnen, so dass das Personal aufgestockt werden müsse. Auch seien die Haushaltsmittel für die Integrationskurse nicht ausreichend.
Das Bundesinnenministerium widersprach diesen Befürchtungen. Die Umsetzung des Zuwanderungsgesetz liege im Zeitplan. Die Kosten seien im Haushaltsentwurf des Bundes eingestellt. Einen Termin für die Veröffentlichung der Rechtsverordnungen nannte das Ministerium jedoch bislang nicht.
Für ihre eigene Stadt hat Roth angekündigt, das Zuwanderungsgesetz nicht umzusetzen. Es fehle nicht nur an Willen, sondern auch an Geld, sagte die Chefin der Frankfurter Stadtverwaltung. Das Bundesinnenministerium warf ihr offenen Rechtsbruch vor.
(Quelle: FR vom 9.8. und 14.8.2002)

Gesetzentwurf zur Verbüßung von Freiheitsstrafen im Ausland
Mit einem am 8.5.2002 in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung erreichen, dass die Überstellung einer verurteilten Person zur weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe im Ausland künftig wieder gerichtlich zu überprüfen ist. Auf diese Überprüfung war seit 1983 verzichtet worden, da eine solche Überstellung ohnehin nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen konnte. Da aber durch ein Zusatzprotokoll zum “Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen” von 1997 eine Überstellung auch ohne Einverständnis des Betroffenen wieder möglich geworden ist, möchte die Bundesregierung zur regelmäßigen gerichtlichen Prüfung zurückkehren. Darüber hinaus soll durch eine weitere Regelung verhindert werden, dass Menschen “mit festen Bindungen zu Deutschland” gegen ihren Willen ins Heimatland überstellt werden können. Hierzu sollen besonders Personen zählen, die hier aufgewachsen sind, die Familie in Deutschland haben oder die vor ihrer Verurteilung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatten. Der Bundesrat hat sich in einer Stellungnahme gegen die geplanten Änderungen ausgesprochen. (BT-Drucksache 14/8996, 9 S., M2420)

Deutsches Institut für Menschenrechte gegen Abschiebungshaft
Der neue Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Percy MacLean, hat die deutsche Praxis der Abschiebungshaft verurteilt. Die Haftzeiten müssten auf höchstens drei Monate verkürzt werden. Die Abschiebungshaft dürfe nicht als Beugehaft oder “indirekte Strafhaft” missbraucht werden.
Das Institut, das im März 2001 auf Grundlage eines fraktionsübergreifenden Beschlusses des Bundestages gegründet worden war, wird sich verstärkt mit dem deutschen Ausländer- und Flüchtlingsrecht beschäftigen. Dazu gehöre, das Problembewusstsein bei Behörden, Polizisten, Richtern und Rechtsanwälte zu fördern, kündigte MacLean an. Jedoch solle auch das Recht selbst auf den Prüfstand gestellt werden.
MacLean hat das Amt des ersten Direktors des Instituts am 1.8.2002 übernommen. Der Jurist war zuvor seit 1994 Vorsitzender der 35. Kammer des VG Berlin.
(Quelle: FR vom 1.8.2002)

“Karawane-Tour” demonstriert für Rechte von Asylsuchenden
Die “Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen” führt vom 17.8. bis zum 21.9.2002 eine Tour durch über 30 Orte in ganz Deutschland durch, um für die Rechte Asylsuchender und abgelehnter Asylbewerber zu demonstrieren. Die Tour steht unter dem Motto “Asylrecht ist Menschenrecht”.

“Traumanetzwerk” im Internet gegründet
Die Malteser Werke haben eine Internetseite für Therapeutinnen und Therapeuten eingerichtet, die sich auf die Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen spezialisiert haben. Unter www.TraumaNetzwerk.de können sich interessierte Therapeuten in eine Datenbank eintragen und erhalten danach Zugang zum geschlossenen Teil der Homepage. Hier finden sie neben einer Liste von Dolmetschern für den Therapieprozess u. a. Informationen zur Abrechnung und Gutachten. Auch ohne Eintragung in die Datenbank besteht Zugang zu Informationen über Fortbildungsangebote. Die Datenbank wird frei zugänglich sein und kann so bei der Suche nach einer Therapeutin oder einem Therapeuten helfen.

DSUF mit neuer Adresse
Die Deutsche Stiftung für UNO- Flüchtlingshilfe e.V. ist umgezogen. Die neue Anschrift lautet: Wilhelmstraße 40, 53111 Bonn, Tel. 0228 - 62986-0, Fax -11, E-Mail: info@dsuf.de

Bundesländer

Bayern: Erstes bayerisches Ausreisezentrum in Fürth geplant
Im Fürther Hafengebiet soll nach Plänen der bayrischen Staatsregierung das erste sog. Ausreisezentrum in Bayern entstehen. Über den Standort sei jedoch noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden, sagte der Innenminister Günter Beckstein.
Das neue Aufenthaltsgesetz, das mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführt wird, ermächtigt die Länder, Ausreiseeinrichtungen zu eröffnen. Hier sollen ausreisepflichtige Ausländer mittels “Betreuung und Beratung” dazu gebracht werden, freiwillig auszureisen.

Niedersachsen: Strafprozess gegen Pastoren ausgesetzt
Der Strafprozess gegen zwei Pastoren aus Hildesheim wegen der Gewährung von Kirchenasyl ist ausgesetzt worden. Das Gericht will das Ergebnis des inzwischen anhängigen Asylfolgeverfahrens abwarten.
Die evangelische Matthäus-Gemeinde in Hildesheim hatte beschlossen, einer kurdischen Familie aus der Türkei Kirchenasyl zu gewähren, solange das Asylfolgeverfahren läuft. Danach soll das Kirchenasyl – unabhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens – aufgehoben werden. Die beiden Pastoren sind wegen “Einschleusen von Ausländern” gem. § 92 a AuslG angeklagt und nicht – wie in vergleichbaren Fällen – wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 AuslG.
Der Vorsitzende Richter Josef Hogreve zeigte sich über das Verfahren verärgert. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Justiz instrumentalisiert werde, um ein Problem zu lösen, das seinen Ursprung ganz woanders habe.
1997 hatte der damalige niedersächsische Innenminister Glogowski (SPD) den Kirchen zugesagt, dass keine Kirchenasyle mehr geräumt werden sollen. Gleichzeitig wurden jedoch die Ausländerbehörden angewiesen, Strafanzeigen zu stellen.

Niedersachsen: Ärztekammer lehnt Begleitung von Abschiebungen ab
Die Ärztekammer Niedersachsen hat sich gegen eine Verfügung des Landkreises Nordheim verwahrt, die Abschiebung einer Familie aus Libanon in die Türkei ärztlich zu begleiten. Bei den Eltern bestehe Reiseunfähigkeit, so dass die Abschiebung aus medizinischer Sicht ausgeschlossen sei. Eine Begleitung der Abschiebung durch einen Arzt verbiete sich daher aus ethischen Gründen.
Die Familie, die seit 1988 in Deutschland lebt, gehört zu einer Gruppe von Flüchtlingen aus dem Libanon, denen der Landkreis Nordheim vorwürft, sie hätten ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen.
(Quelle: SZ vom 17.8.2002)

Europa

Russland wegen Menschenrechtsverletzung verurteilt
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat die Russische Föderation wegen Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Der Gerichtshof stellte einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen für einen Untersuchungsgefangenen fest. Der Beschwerdeführer war in einer mit Ungeziefer verseuchten Zelle von höchstens 20,8 m² mit 11 bis 21 Gefangenen eingesperrt gewesen. Es standen lediglich 8 Schlafkojen zur Verfügung, so dass die Gefangenen in Schichten schlafen mussten. Zeitweise waren Mitgefangene an Tuberkulose oder Syphilis erkrankt. Der Beschwerdeführer litt an verschiedenen Infektionen und Hauterkrankungen. Es war lediglich eine Toilettenpfanne in der Ecke der Zelle vorhanden.
Der EGMR sah in diesen Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung. Zwar können nicht davon ausgegangen werden, dass die Russische Föderation das Ziel hatte, den Beschwerdeführer zu erniedrigen, darauf komme es jedoch nicht an. Die russische Regierung hatte sich mit dem Hinweis zu verteidigen versucht, dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers nicht schlechter seien als die aller Gefangenen in Russland.
Der EGMR entschied außerdem, dass durch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sind. Die Russische Föderation wurde zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8 000 Euro verurteilt.
(EGMR - Kalashnikov v. Russia - s. Ländermaterialien, Russland)

Italien: Neues Ausländerrecht verabschiedet
Das italienische Parlament und der Senat haben im Juni ein neues Einwanderungsgesetz beschlossen. Es beinhaltet neben zahlreichen Verschärfungen für die Arbeitsmigration auch eine Verpflichtung aller Nicht-EU-Bürger, sich ihren Fingerabdruck abnehmen zu lassen. Die Küsten sollen durch die Marine strenger als bisher bewacht werden, um die Landung von Flüchtlingsbooten zu verhindern. Straffällige Personen sollen leichter abgeschoben werden. Die Dauer der Abschiebungshaft wird von maximal 30 Tage auf 60 Tage verdoppelt.
Das Gesetz stieß auf starken Widerstand der Opposition, die der Regierung Rassismus und Diskriminierung von Ausländern vorwirft. Menschenrechtsorganisationen wollen mit einer Unterschriftenaktion grundlegende Modifizierungen des Gesetzes erreichen. Doch auch Teile der Wirtschaft stellen sich gegen das Gesetz, dass den Zugang zu billigen Arbeitskräften erschwert.

Niederlande: Deutlicher Rückgang der Asylbewerberzahlen
Die Zahl der Asylsuchenden in den Niederlanden ist stark zurückgegangen. Im ersten Halbjahr 2002 meldeten sich lediglich 8 000 Personen bei der Anmeldestelle, im ersten Halbjahr 2001 waren es noch 12 000.
Das Justizministerium führt diesen Rückgang auf die schärferen Gesetze zurück. So würden unter anderem die Hälfte der Asylsuchenden bereits an der Grenze zurückgewiesen. Der Immigrations- und Integrationsdienst rechnet damit, dass sich die Zahlen der Asylsuchenden auf jährlich 20 000 einpendeln werden.
Nichtsdestotrotz plant die Regierung weitere Verschärfungen des Migrations- und Asylrechts.
(Quelle: SZ vom 8.8.2002)

Spanien: Nach Protest für Bleiberecht droht die Abschiebung
Am 8.8.2002 hat die spanische Nationalpolizei ca. 270 Personen aus Nordafrika festgenommen, die auf dem Gelände der Universität Paplo de Olavide in Sevilla gelagert haben. Die Festgenommenen waren zum größten Teil als Erntearbeiter ohne Visum nach Spanien gekommen. Anders als in den vergangenen Jahren hatten jedoch die Plantagenbesitzer rumänische und polnische Arbeitskräfte engagiert. Im Vorfeld des EU- Gipfels von Sevilla besetzten daher anfangs 423 Personen ein Gelände der Universität, um für ein Bleiberecht in Spanien zu demonstrieren. Mitte Juni verließen ca. 150 Personen die Universität, den übrigen droht nach ihrer Festnahme die Abschiebung.
In den vergangenen Jahren engagierten die Plantagenbesitzer in Spanien regelmäßig illegal eingereiste Erntehelfer aus Nordafrika. Jedoch wuchs die Ablehnung in Teilen der Bevölkerung.
(Quelle: SZ vom 9.8.2002)

Schweiz: Tötung im Polizeigewahrsam bleibt straflos
Der Tod des nigerianischen Asylsuchenden Samson Chukwu im Gewahrsam der Walliser Kantonspolizei im Mai 2001 bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen für die beteiligten Polizisten. Chukwu wurde, als er sich gegen seine Abschiebung wehrte, von den beiden Polizisten auf den Boden gedrückt und die Hände hinter dem Rücken fixiert. Einer der Beamten setzte sich auf seinen Rücken. Durch diese Behandlung kam er zu Tode.
Der Untersuchungsrichter des Zentralwallis lehnte im September 2001 die Eröffnung eines Strafprozesses ab, da die Beamten aufgrund ihrer Ausbildung der Gefährlichkeit der Arretiermethode nicht bewusst sein könnten. Die dagegen von den Angehörigen eingelegten Rechtsmittel wurden nun vom Bundesgericht in letzter Instanz abgelehnt.

 

Aus der Beratungspraxis

Der Asylfolgeantrag

von RAin Kerstin Müller

Diese Situation ist uns allen bekannt: Ein Flüchtling kommt zur Beratung, zeigt unvollständige Papiere – meist nur die letzte gerichtliche Entscheidung –, teilt mit, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen sei und fragt, was nun zu tun sei. Häufig wird er selbst darauf hinweisen, dass er jetzt einen Asylfolgeantrag stellen will. Es bedarf dann einiger Überzeugungsarbeit, deutlich zu machen, dass ein Asylfolgeantrag nur in bestimmten Fallkonstellationen eine erfolgversprechende Wahl darstellt. Oft wird zu Unrecht die Hoffnung geweckt, ein Asylfolgeantrag sei eine Lösung der Situation, bietet er dem Flüchtling doch auf den ersten Blick eine erneute Sicherung seines Aufenthaltes. Doch wann sollte man einen Asylfolgeantrag stellen? Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG sind ungleich schwerer zu erfüllen als bei einem Erstasylantrag:

I. Rechtliche Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass sich entweder

In der Regel wird ein Asylbewerber sich allein darauf stützen können, dass entweder eine neue Sachlage gegeben ist oder ihm neue Beweismittel vorliegen, so dass sich die vorliegende Darstellung auf diese Punkte beschränkt. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass mit In-Kraft- Treten des ZuwG zum 1.1.2003 eine neue Rechtslage eintritt, die in bestimmten Konstellationen (z. B. nichtstaatliche Verfolgung) Asylfolgeanträge rechtfertigen kann.

1. Wann liegt eine neue Sachlage vor?

Fall: Herr Turhan aus der Türkei wird nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens zum Vorstandsmitglied eines türkischen Vereins gewählt und im Vereinsregister eingetragen, der vom Verfassungsschutz im Jahresbericht als linksextrem genannt und vom türkischen Staat als staatsfeindlich angesehen wird.
Fall: Die Mutter des 13jährigen Ahmed, dessen Asylverfahren bereits negativ beendet ist, wird als Asylberechtigte anerkannt.

In beiden Fällen ist eine neue Sachlage eingetreten (vgl. zum ersten Fall: BayVGH, NVwZ-Beilage 1997, 77; zum zweiten Fall, der nun die Anerkennung von Ahmed im Wege des Familienasyls ermöglicht, OVG Nieders., NVwZ-Beilage 1996, 61).
Eine neue Sachlage kann aber auch eine veränderte Lage im Herkunftsland sein, z. B. ein Regimewechsel, ein zunehmender Verfolgungsdruck gegen die Gruppe, der der Asylfolgeantragsteller angehört, oder wenn z. B. inzwischen im Heimatland – in Abweichung von der Entscheidung im Erstverfahren – eine staatsähnliche Gewalt zu bejahen ist (VG Gießen, NVwZ-Beilage 1997, 69 zu Afghanistan).
Insbesondere bei der Geltendmachung von Nachfluchtgründen durch exilpolitische Betätigung bedarf es gerade im Asylfolgeverfahren einer genauen Darlegung, weshalb nunmehr eine politische Verfolgung zu bejahen ist bzw. weshalb die Aufnahme dieser Aktivitäten erfolgte (vgl. vertiefend: “Exilpolitische Aktivitäten und ihre Bedeutung im Asylverfahren”, ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 10). Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen:

Fall: Frau Aziawonou aus Togo ist bereits während ihres ersten Asylverfahrens Mitglied einer Exilpartei im Bundesgebiet geworden und dort zur Schatzmeisterin aufgestiegen. Darüber hinaus hat sie an vielen Demonstrationen teilgenommen und Briefe gegen Präsident Eyadema im Internet verfasst. Dennoch war das VG der Ansicht, ihre exilpolitischen Aktivitäten seien nicht exponiert genug, um eine politische Verfolgung im Falle der Rückkehr begründen zu können. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens legt sie einen weiteren Artikel vor, der im Internet veröffentlicht wurde. Darüber hinaus teilt sie mit, sie habe an weiteren Demonstrationen teilgenommen.

Da sich die Aktivitäten von Frau Aziawonou nicht grundlegend von denen während des ersten Asylverfahrens unterscheiden, ist von der Stellung eines Asylfolgeantrages abzuraten. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass das Bundesamt oder das VG zu einer günstigeren Einschätzung der Lage kommen werden.
Zu beachten ist, dass besonders restriktive Maßstäbe angelegt werden, wenn der Asylfolgeantragsteller erst nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens exilpolitische Tätigkeiten aufgenommen hat. In diesem Fall soll nur dann eine politische Verfolgung bejaht werden können, wenn es verlässliche Prognosen einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr gebe (OVG NRW, NVwZ-Beilage 1998, 12).

2. Was ist ein neues Beweismittel?

Fall: Frau Öz aus der Türkei trug in ihrem Asylverfahren vor, sie sei als Sympathisantin der TKP/ML verhaftet und gefoltert worden. Man habe sie zwar freigelassen, jedoch zu Spitzeldiensten aufgefordert. Daraufhin sei sie geflohen. Das Bundesamt und das VG lehnten den Asylantrag bzw. wiesen die Klage ab, da das Vorbringen von Frau Öz unglaubhaft sei. Nach Abschluss des Asylverfahrens trifft Frau Öz bei einer politischen Veranstaltung ein Mitglied ihrer Partei, den sie nach ihrer Freilassung aufgesucht und dem sie von den Vorfällen berichtet hatte.

Fall: Herr Polat machte in seinem Asylverfahren geltend, er werde als Sympathisant der PKK in der Türkei gesucht. Mangels Glaubwürdigkeit scheitert er mit seinem Asylbegehren. Nunmehr legt er ein Schriftstück eines türkischen Rechtsanwaltes vor, in dem dieser ausführt, Herr Polat werde tatsächlich wegen seiner Aktivitäten für die PKK gesucht.

Ein Beweismittel kann ein Schriftstück, ein Zeuge, aber auch ein Video, ein Artikel im Internet, ein Foto oder Ähnliches sein. Ein neues Beweismittel kann sich auf eine neue oder auf eine schon im Erstverfahren erwähnte Tatsache beziehen. Es kann auch ein Beweismittel sein, das bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorhanden war, aber vom Antragsteller damals – z. B. mangels Kontakten zum Heimatstaat – nicht vorgelegt wurde, ohne dass ihn ein Verschulden daran trifft.
In jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass der Asylfolgeantragsteller nicht allein die Existenz eines neuen Beweismittels geltend macht. Zusätzlich muss dargelegt werden, dass dem Bundesamt hierdurch nun eine positive Entscheidung möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Asylsuchenden während des Asylverfahrens Unglaubwürdigkeit attestiert wurde.
Frau Öz sollte daher darlegen, wann sie den Zeugen getroffen und wann dieser die Türkei verlassen hat, Herr Polat sollte nachweisen, auf welche Weise er in den Besitz des Schreibens gekommen ist, da das Bundesamt die Einleitung eines Folgeverfahrens auch ablehnen kann, wenn eine Urkunde offensichtlich gefälscht oder beweiswertlos ist (BVerfG-K InfAuslR 1992, 122). Sowohl Frau Öz als auch Herr Polat müssen die Gründe ihrer Ablehnung im Erstverfahren aufgreifen und verdeutlichen, weshalb diese nicht tragen und ihnen nunmehr geglaubt werden muss. Allein die Existenz eines neuen Beweismittels reicht hierzu nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn widersprüchliches Vorbringen zur Ablehnung des Asylantrages geführt hat.

3. Die Fristenfalle

Fall: Herr Korzoughi reist zwei Jahre nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Juni 2002 erneut in das Bundesgebiet ein, nachdem er bis März 2002 aus politischen Gründen inhaftiert war. Da er noch auf Unterlagen gewartet hat, stellt er den Asylfolgeantrag erst Anfang August 2002.

Folgeanträge müssen möglichst schnell nach Bekanntwerden der neuen Sachlage bzw. des neuen Beweismittels gestellt werden. Das Gesetz sieht eine Frist von drei Monaten ab (positiver) Kenntnis des neuen Beweismittels bzw. des neuen Umstandes vor § 51 Abs. 3 VwVfG).
Hat ein Ausländer sich nach dem Abschluss eines Asylverfahrens im Ausland aufgehalten, so hat er einen Asylfolgeantrag, mit dem er den Eintritt neuer Umstände während des Auslandsaufenthalts geltend macht, binnen drei Monaten nach der Wiedereinreise zu stellen; die Frist kann nicht schon mit der Kenntnis der neuen Umstände beginnen, weil es rechtlich unmöglich ist, einen Asylantrag vom Ausland aus zu stellen (OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 13. 9.1997 - 3 M 79/96 -). Der Asylfolgeantrag von Herrn Korzoughi wäre daher fristgerecht.

Fall: Herr Turhan hat im Rahmen eines am 1.6.2001 gestellten Asylfolgeantrages geltend gemacht, seit dem 15.5.2001 eingetragenes Vorstandsmitglied eines Vereins zu sein, der von der Türkei als staatsfeindlich angesehen werde. Während des Verfahrens schreibt er darüber hinaus einen Artikel in einer türkischen Zeitschrift, der am 26.10.2001 zum Gegenstand eines pressestrafrechtlichen Verfahrens in der Türkei wird. Herr Turhan, der davon am 5.11.2001 erfährt, teilt diesen Sachverhalt erst im März 2002 dem Bundesamt mit.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG brauchen einzelne neue Tatsachen, die zur Antragsbegründung nachgeschoben werden, dann nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist vorgetragen werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren (BVerwG NVwZ 1998, 863). Bei qualitativ neuen Tatsachen muss hingegen die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten werden. Das Bundesamt könnte daher im Falle von Herrn Turhan das pressestrafrechtliche Verfahren als unbeachtlich zurückweisen, da es nicht fristgerecht vorgetragen wurde. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt es sich, alle neuen Tatsachen umgehend und kontinuierlich mitzuteilen, um nicht am Fristversäumnis zu scheitern. Hierauf sollte der Asylfolgeantragsteller unbedingt hingewiesen werden. Ist bereits ein Klageverfahren anhängig, muss er die neuen Tatsachen beim VG einbringen, nicht beim Bundesamt (OVG NRW, Beschluss vom 25.2.1997 - 25 A 720/97.A -).

4. Das Verschulden im Rahmen des § 51 Abs. 2 VwVfG

Fall: Herr Mpondo aus der Demokratischen Republik Kongo war bereits 1998 im Bundesgebiet und betrieb ein Asylverfahren. Sein Antrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ein Eilantrag blieb erfolglos. Daraufhin reiste er freiwillig in sein Heimatland zurück, ohne seinen Rechtsanwalt über seine Entscheidung zu informieren. Als er 2002 in das Bundesgebiet zurückkehrt und wegen erneut erlittener Verfolgung einen Asylfolgeantrag stellen will, teilt ihm das Bundesamt mit, dies ginge nicht, da in seinem Erstverfahren noch eine Klage anhängig sei. Daraufhin nimmt sein Rechtsanwalt die Klage zurück.

Ein Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufnahmegrund im Erstverfahren geltend zu machen – sei es im Wege einer Klage oder eines Eilantrages oder durch andere Bemühungen. Der Antragsteller muss daher seinen Sorgfalts-, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Verfahrens gerecht werden. Ist ihm daher z. B. während des Erstverfahrens bekannt oder muss es sich ihm aufdrängen, dass gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren anhängig ist, muss er bereits während dieses Erstverfahrens alles tun, um ein entsprechendes Beweismittel vorzulegen. Das Verschulden seines Bevollmächtigten wird ihm dabei zugerechnet. Der Rechtsanwalt von Herrn Mpondo hätte daher richtigerweise einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen und in diesem Verfahren die Gründe der erneuten Einreise vortragen müssen. Die Klagerücknahme ist als grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG anzusehen, so dass Herr Mpondo mit seinen neuen Fluchtgründen im Folgeverfahren nicht mehr durchdringen wird. Es bestünde allenfalls die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf § 53 AuslG zu erreichen.

II. Der Verfahrensablauf
Örtlich zuständig für die Stellung des Asylfolgeantrages ist die Außenstelle des Bundesamtes, in deren Bezirk sich der Antragsteller während seines vorangegangenen Verfahrens aufhalten musste. Entscheidend ist somit die erste Zuweisungsentscheidung.
Wichtig ist, dass der Antrag in der Regel persönlich zu stellen ist (§ 71 Abs. 2 S. 1 AsylVfG), eine schriftliche Antragstellung daher unter Umständen zu einer Fristversäumnis führen kann, wenn sie vom Bundesamt zurückgewiesen wird. Eine schriftliche Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle ist nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 S. 2 AsylVfG möglich (Haft, öffentlicher Gewahrsam, Krankenhaus, Heil- und Pflegeanstalt, Jugendhilfeeinrichtung, schwerwiegende Erkrankung oder sonstige dringende Gründe). Bei der Zentrale des Bundesamtes muss der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 S. 3 AsylVfG gestellt werden (z. B. Erstantragstellung bis zum 31.3.1993).
Egal, ob die Antragstellung persönlich oder schriftlich erfolgt: Da das Bundesamt beim Asylfolgeverfahren nicht verpflichtet ist, eine Anhörung durchzuführen, ist es umso wichtiger, dass der Folgeantragsteller mit der Antragstellung eine detaillierte schriftliche Darstellung seiner Gründe für den Folgeantrag einreicht.
Nach Eingang des Antrags prüft das Bundesamt, ob eine neue Sachlage oder neue Beweismittel oder andere Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen. Oftmals scheitern die Asylfolgeanträge schon in diesem Stadium und ein weiteres Verfahren wird nicht eingeleitet.
Ist das Bundesamt jedoch der Ansicht, es lägen Wiederaufgreifensgründe vor, beginnt die inhaltliche Prüfung des Folgeantrages. Hierbei wird untersucht, ob die neue Sachlage tatsächlich zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung führt und ob das neue Beweismittel zu einer insgesamt positiven (statt negativen) Glaubwürdigkeitsbeurteilung berechtigt und falls ja, ob nun von einer Gefährdung ausgegangen werden kann. Erst in dieser Stufe kann gegebenenfalls eine Anhörung stattfinden; vorher ist nur eine informatorische Befragung des Folgeantragstellers möglich.
Der Aufenthaltsstatus des Asylfolgeantragstellers richtet sich nach dem Stand seines Verfahrens. Befindet es sich noch in der Zulässigkeitsprüfung, hat er keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung. Die Ausländerbehörden handhaben diese Situation unterschiedlich: Manche erteilen eine Duldung, manche stellen eine Bescheinigung über die Asylfolgeantragstellung aus. Auch die Rechtsprechung ist sich nicht einig, welches Aufenthaltspapier zu erteilen ist. Jedenfalls besteht bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit ein gesetzliches Abschiebungshindernis (vgl. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG). Wird die Zulässigkeit des Folgeantrages allerdings bejaht und tritt das Bundesamt in eine materielle Prüfung ein, lebt der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung wieder auf.
Gesetzlich ebenfalls nicht geregelt ist die Situation, wenn das Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, ein weiteres Verfahren sei nicht durchzuführen. In diesem Fall erhält die zuständige Ausländerbehörde – vor Zustellung des Bescheides an den Antragsteller – gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG eine Mitteilung, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen. Dem Folgeantragsteller wird diese Entscheidung nicht bekannt gemacht.
Ob die Ausländerbehörde nun Abschiebungsmaßnahmen einleiten kann, richtet sich danach, seit wann die Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen Asylverfahren vollziehbar ist.

Fall: Herr Neziri hatte 1998 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Beschluss vom 1.2.1999 lehnte das zuständige VG einen Eilantrag ab. Herr Neziri reiste daraufhin nach Rücknahme der Klage freiwillig aus. Er kehrt im Februar 2002 nach Deutschland zurück und stellt einen Asylfolgeantrag.

Da die Abschiebungsandrohung im Fall von Herrn Neziri mehr als zwei Jahre vollziehbar ist (entscheidend ist hier die Zustellung des Gerichtsbeschlusses im Eilverfahren 1999), muss das Bundesamt im Rahmen des Asylfolgeverfahrens eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen und eine Ausreisefrist von einer Woche setzen. Hiergegen müßte Herr Neziri innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung eine Klage sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beim zuständigen VG einreichen. Das VG wird im Rahmen des Eilverfahrens überprüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen.

Fall: Herr Diogos Asylverfahren endet im Dezember 2001 endgültig mit einer Klageabweisung des Verwaltungsgerichtes. Im Februar 2002 stellt er einen Asylfolgeantrag.

Beträgt die Zeit seit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zwei Jahre und weniger, erlässt das Bundesamt inzwischen nur noch einen Bescheid, in dem festgestellt wird, dass kein weiteres Verfahren durchgeführt und der Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG abgelehnt wird. Der Bescheid enthält eine “normale” Rechtsbehelfsbelehrung von zwei Wochen, die zu dem irrigen Schluss führen kann, es müsse nur eine Klage eingereicht werden, um die vorläufige Sicherung des Aufenthaltes zu erreichen. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Es muss in der Regel – soweit nicht aus anderen Gründen eine Duldung erteilt wird – ein Antrag gemäß § 123 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, gestellt werden (der genaue Inhalt des Antrages ist umstritten, das BVerfG schlägt vor, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen, vgl. NVwZ-Beilage 1999, 51). In diesem Fall ist anwaltliche Hilfe dringend angeraten.

III. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG im Asylfolgeantragsverfahren

Fall: Frau Saberi macht im Asylfolgeantrag geltend, ihr drohe aufgrund ihres Übertrittes zum christlichen Glauben nunmehr politische Verfolgung. Darüber hinaus leide sie an einer Herzerkrankung, die in ihrer Heimat nicht behandelt werden könne.

Sowohl im Erst- als auch im Asylfolgeverfahren prüft das Bundesamt im Rahmen des § 53 AuslG, ob so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. In Abgrenzung zu so genannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen, die gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen sind, liegen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bei Gefahren vor, die sich erst nach der Abschiebung des Antragstellers in seinem Herkunfts- oder Aufnahmestaat verwirklichen würden. Hierzu zählen insbesondere im Heimatland nicht behandelbare Erkrankungen, die – nicht behandelt – zu einer wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes führen würden.
Hat das Bundesamt daher im vorangegangenen Asylverfahren bereits eine ablehnende Entscheidung zu § 53 AuslG getroffen, muss der Asylantragsteller – wie Frau Saberi – zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Rahmen des Asylfolgeantrages gegenüber dem Bundesamt vortragen. Das Bundesamt kann den Antragsteller auch dann nicht an die Ausländerbehörde verweisen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass im Hinblick auf Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht ersichtlich sind (BVerwG, Urteil vom 21.3. 2000 - 9 C 41.99 -).
Liegen im Hinblick auf Art. 16 a GG oder § 51 Abs. 1 AuslG keine neuen Gründe vor, sondern nur im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG relevante Tatsachen, kann der Antragsteller seinen Antrag sogar auf die Geltendmachung von § 53 Abs. 6 AuslG beschränken und nur insoweit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen. Problematisch ist in diesem Fall, dass ein § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG entsprechendes gesetzliches Abschiebungshindernis während der Prüfung des Antrages nicht besteht. Hier ist umstritten, auf welche Weise im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Sicherung des Aufenthaltes erreicht werden kann. So wird teilweise vertreten, ein Antrag sei gegen die zuständige Ausländerbehörde zu richten, teilweise wird ein Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes zu einer bis zu der das Klageverfahren abschließenden Entscheidung vorläufigen Feststellung, dass einer Abschiebung des Antragstellers Hindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG entgegenstehen (VG Saarland, Beschluss vom 20.2.2002 - 10 F 12/02.A -).

Fall: Nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im Dezember 2001 wird bei Frau Karamoua im Februar 2002 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die in der Folgezeit im Rahmen einer Psychotherapie behandelt wird. Im Juli 2002 stellt sie unter Vorlage eines aussagekräftigen Attestes einen Antrag auf isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.

Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG treffen; liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, hat das Bundesamt nach pflichtgemäßem – gerichtlich überprüfbarem – Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung aufgehoben wird. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - BVerwG 9 C 41.99 -). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist allerdings der Ansicht, dass dies nicht gilt, wenn ein auf § 53 AuslG beschränkter Antrag gestellt wurde; die Bescheidung dieses Antrages setze nicht voraus, dass sich die Rechtslage in einer § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genügenden Weise geändert habe (OVG Nieders., Urteil vom 1.3. 2001 - 1 L 593/00 -).
Nach der Rechtsprechung des BVerwG hätte Frau Karamoua nur dann einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn ihr nicht angelastet werden kann, dass sie ihre schon langfristig bestehende Erkrankung nicht bereits im Erstverfahren geltend gemacht hat. Das Bundesamt kommt in seiner Dienstanweisung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens jedoch zu dem Schluss, dass selbst im Falle eines Verschuldens ein Verfahren nach § 53 AuslG wiederaufgegriffen werden kann, wenn es sich um eine schwere, im Herkunftsland nicht behandelbare Krankheit oder drohende genitale Verstümmelung handelt.

IV. Abschiebungshaft
Gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG kann trotz eines anhängigen Asylfolgeantrages Abschiebungshaft angeordnet werden.

Fall: Herr Kiangala stellt zum zweiten Mal einen Folgeantrag und wird kurz danach in Abschiebungshaft genommen. Das Bundesamt lehnt die Durchführung eines weiteren Verfahrens ab. Der Eilantrag von Herrn Kiangala hat Erfolg.

Die Abschiebungshaft muss beendet werden, wenn das Bundesamt ein weiteres Verfahren durchführt. Allein der Erfolg im Eilverfahren soll hingegen eine Abschiebungshaft nicht hindern. Kann allerdings die Abschiebung auf längere Zeit oder auf Dauer nicht erfolgen, ist nach Auffassung des BVerfG die Verhängung oder Verlängerung von Abschiebungshaft trotz einer positiven Eilentscheidung des VG unzulässig (NVwZ-Beilage 1996, 17; ebenso Beschluss vom 15.12.2000 - 2 BvR 347/00 -).
Oftmals wird ein Abschiebungshaftgrund im Sinne des § 57 Abs. 2 AuslG vorliegen, weil der Folgeantragsteller unter Missachtung der im Erstverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung untergetaucht ist. Kann er jedoch glaubhaft vortragen, dass er ausgereist und nunmehr zum Zwecke der Folgeantragstellung wieder eingereist sei, sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 AuslG nicht erfüllt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom  2.8.1995 - 3 Wx 232/95 -). Insbesondere bei einer Asylfolgeantragstellung nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 AsylVfG fehlt es zudem an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, so dass die Verhängung von Sicherungshaft unzulässig wäre (OLG Oldenburg, B.v. 20.3.2002 - 5 W 40/02 -).

V. Ausblick
Kommt es tatsächlich zum Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes, wird sich die Situation von Asylfolgeantragstellern weiter verschlechtern. So sieht § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. vor, dass Umstände, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrages entstanden sind, grundsätzlich nicht mehr zu einer positiven Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (entspricht dem heutigen § 51 Abs. 1 AuslG) führen können. Dieser Ausschluss selbstgeschaffener Nachfluchtgründe steht in scharfem Widerspruch zu den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention.
Bei Kindern, deren Eltern gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG n. F. auf die Stellung eines Asylantrages ausdrücklich verzichtet hatten, wird der erstmalige Asylantrag automatisch als Asylfolgeantrag gewertet, so dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen müssen (§ 71 Abs. 1 S. 2 AsylVfG n. F.).
Weiterhin wird dann in jedem Fall der Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung nicht mehr erforderlich sein (§ 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG n. F.).

 

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Rechtsprechungsfokus

Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG

von RAin Theresia Wolff, Köln

In § 1 a AsylbLG ist im Wesentlichen geregelt, dass die Einreise, um Sozialleistungen zu erlangen sowie unter bestimmten Umständen der weitere Verbleib in Deutschland  zur Leistungseinschränkung führen können. Dies betrifft jedoch nur Ausländer, die eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen und Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, sowie ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder (Nrn. 4-6 des § 1 AsylbLG).
Bis zum Inkrafttreten des AsylbLG am 1.11.1993 war der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch Ausländer – ohne Einschränkung in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus – in § 120 BSHG geregelt. Bereits diese Vorschrift sah vor, dass keinen Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe geltend machen konnte, wer zu dem Zweck eingereist war, Sozialhilfe zu erlangen. Im AsylbLG fehlte eine entsprechende Vorschrift zunächst. Eine Anwendung des § 120 Abs. 3 BSHG auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG hielten die Gerichte für unzulässig (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.2.1994 - 14 G 514/94 (1) - ; OVG Berlin, Beschluss vom 8.12.1995 - OVG 6 S 220.95 -).
Mit Wirkung zum 1.9.1998 trat sodann § 1 a AsylbLG in Kraft. Danach erhält ein Teil der Leistungsberechtigten nur die im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen. Das gilt im Fall der Einreise zum Zweck der Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG (§ 1a Nr. 2 AsylbLG) sowie der Nichtabschiebbarkeit aus vom Ausländer zu vertretenen Gründen (§ 1a Nr. 2 AsylbLG).

I. Einreise, um Leistungen zu erlangen
Die Frage, wann ein Ausländer eingereist ist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, wird von den Gerichten unter Anwendung der zur vergleichbaren Vorschrift des § 120 BSHG ergangenen Rechtsprechung beantwortet. Zur Auslegung wird in nahezu sämtlichen Entscheidungen auf die Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 4.6.1992  zurückgegriffen (Urteil vom 4.6.1992, FEVS, 43, 112 ff.).
Hiernach ist zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich und ausreichend, dass die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach den objektiven Umständen den Einreiseentschluss prägend bestimmt hat. Dies wird bejaht, wenn die Möglichkeit, in Deutschland öffentliche Hilfe zu erhalten, für den Einreiseentschluss – sei es auch neben anderen Gründen – in besonderer Weise bedeutsam gewesen ist (vgl. BVerwG a.a.O.; und im Anschluss daran z. B. VGH Hessen, Beschluss vom 19.9.2000 - 8 G 5151/ 99 -, 5 S., R9060).
Es muss ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss des Ausländers und der Inanspruchnahme von Leistungen festgestellt werden können. Hierzu genügt nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen wird. Der Umstand, Sozialhilfe zu beziehen, muss für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig gewesen sein, dass er ansonsten nicht eingereist wäre (VG Kassel, Beschluss vom 14.3.2002 - 7 G 549/02–Ki - zu § 120 Abs. 3 BSHG).
Es kommt demnach wesentlich auf die Bedeutung und Gewichtigkeit der sonstigen Motive an. Hierbei lassen sich verschiedene Fallkonstellationen unterscheiden.

1. Einreise wegen Flucht vor politischer Verfolgung, Krieg oder Bürgerkrieg
Das wohl häufigste Einreisemotiv ist, politischer Verfolgung oder einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation im Heimatland zu entkommen.
Da Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, nicht in den Kreis der von § 1 a AsylbLG erfassten Personen fallen, kommt eine Leistungseinschränkung für Asylbewerber zunächst nicht in Betracht. Dies ändert sich jedoch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens.

a) abgelehnte Asylbewerber
Die Tatsache, dass nach der Einreise ein Asylantrag gestellt wurde, stellt nicht unbedingt ein durchgreifendes Indiz dafür dar, dass die Flucht vor Verfolgung oder Krieg das vorrangig prägende Motiv war. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gelten die oben aufgezeigten Grundsätze nämlich auch dann, wenn der eingereiste Ausländer um Asyl nachsucht (vgl. BVerwG a.a.O.; OVG Nieders., Beschluss vom 5.8.1999 - 12 L 2625/99 -, 10 S. R4772).
Hier sei allerdings nicht davon auszugehen, dass der Einreiseentschluss maßgeblich von dem Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe geprägt worden ist, wenn ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis seiner begrenzten finanziellen Mittel eingereist ist, mit dem Bezug von Leistungen rechnet oder eine etwaige Abhängigkeit von Leistungen als ”notgedrungene Konsequenz” seiner Flucht in Kauf nimmt (OVG Nieders., a.a.O.)
Ob im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers der Leistungsbezug als Haupteinreisemotiv anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles – insbesondere von der Glaubwürdigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals – ab. Hierbei reicht nicht bereits aus, dass ein Asylantrag – im wesentlichen wegen Unglaubwürdigkeit des Antragstellers – als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Vielmehr sind außerdem auch die Verhältnisse im Heimatland in Betracht zu ziehen. In Anbetracht der in Eritrea herrschenden Zustände sah das VG Arnsberg es nicht als gerechtfertigt an, das mit der Stellung des Asylantrages nach außen dokumentierte Einreisemotiv entscheidend in Frage zu stellen (VG Arnsberg, Beschluss vom 25.8.1999 - 9 L 1124/99 -, 6 S., R5332).
Hingegen stellte das OVG Niedersachsen in einem Beschluss vom 5.8.1999 nicht maßgeblich auf die Umstände im Heimatland der aus dem Kosovo geflüchteten Antragstellerin ab. Es hielt die Angaben zu ihren Ausreisemodalitäten und den Hintergründen für ihre Flucht für nicht glaubhaft. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass sie ihr Heimatland vorrangig verlassen habe in der Hoffnung, hier ihre Kinder zu finden. Aufgrund eines früheren Aufenthaltes in Deutschland sei ihr aber bekannt gewesen, dass sie angesichts des Einkommens und der Wohnverhältnisse ihrer Verwandten nicht damit rechnen konnte, von ihnen betreut zu werden, ohne dass sie selbst Leistungen nach dem BSHG oder dem AsylbLG erhalten werde. Danach sei für die Klägerin entscheidend gewesen, ob sie bei einer Rückkehr nach Deutschland Leistungen der öffentlichen Hand werde erhalten können und ihr Einreiseentschluss sei somit davon geprägt gewesen, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5.8.1999 - 12 L 2625/99 -, 10 S.,  R4772).

b) Bürgerkriegsflüchtlinge
Im Falle von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, die keinen Asylantrag gestellt haben, kann dies andererseits nicht als ausschlaggebendes Indiz dafür herangezogen werden, dass die Einreise überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die vorgetragenen Fluchtgründe vor dem Hintergrund der im Heimatland herrschenden Verhältnisse die Annahme zulassen, dass diese das Haupteinreisemotiv darstellen.
So sah der VGH Hessen bei Moslems aus dem Sandzak, die vorgetragen hatten, ohne die Flucht wäre der Antragsteller zu 1) als Soldat eingezogen worden, das prägende Einreisemotiv darin, dass der Antragsteller, der sich nicht an Vertreibungsmaßnahmen und versuchtem Völkermord hatte mitschuldig machen wollen, als Kriegsdienstverweigerer der Gefahr einer langen Haftstrafe oder sogar der Hinrichtung ausgesetzt gewesen wäre.
In dieser Entscheidung brachte der Senat zugleich zum Ausdruck, dass die Antragsteller nicht etwa wegen Mittellosigkeit dazu gezwungen werden könnten, einen Asylantrag zu stellen. Daraus, dass sie nach der Einreise ausdrücklich erklärt hätten, keinen Asylantrag stellen zu wollen und ihre Bereitschaft erklärt hätten, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, wenn sich die Situation beruhigt habe, sei zu schließen, dass sie in Deutschland nicht Schutz vor politischer Verfolgung suchten, sondern die Konsolidierung der Lebensverhältnisse in ihrem Heimatland abwarten wollten. Hieraus folge, dass sich die Berechtigung auf Leistungen allein aus § 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 6 AsylbLG ergebe. Sie könnten nicht auf einen Asylantrag verwiesen werden, um Leistungen für den Lebensunterhalt zu erhalten (VGH Hessen, Beschluss vom 19.9.2000 - 8 G 5151/99 -, 5 S., R9060).
Auch das VG Gießen hielt für nachvollziehbar, dass Personen eine Krisenregion (Sandzak) verlassen, um vorübergehende Aufnahme in Deutschland zu finden, ohne dass sie sich zugleich vom jugoslawischen Staat verfolgt fühlen und einen Asylantrag stellen müssten (VG Gießen, Beschluss vom 20.9.1999 - 4 G 2580/99 -, 5 S., R4085).
Das VG Sigmaringen verneinte einen Anspruchsausschluss nach § 120 BSHG im Falle eines Bosniers, der einerseits die Flucht vor der Bürgerkriegssituation und an- dererseits eine Familienzusammenführung anstrebte. Dafür, dass neben diesen beiden Einreisegründen gerade der Sozialhilfebezug das prägende Element des Einreiseentschlusses dargestellt habe, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich (VG Sigmaringen, Beschluss v. 8.6.1994 - 3 K 1371/94 -).
Hingegen sah das OVG Berlin eine Leistungseinschränkung im Falle von Roma aus Jugoslawien als gerechtfertigt an, die zunächst vorgetragen hatten, ihren Wohnort verlassen zu haben, weil dort die Familie nicht mehr habe ernährt werden können. Damit hätten sie der Sache nach eingeräumt, eingereist zu sein, um Sozialleistungen zu erlangen. Der erst später erfolgte Vortrag, aus Angst vor Strafe wegen Nichtbefolgung mehrerer Einberufungsbefehle und wegen der allgemeinen Diskriminierung der Roma ausgereist zu sein, sei als prägendes Einreisemotiv nicht glaubhaft, weil diese Umstände sonst anlässlich der ersten Anhörung vorgetragen worden wären. Tatsächlich widersprächen sie aber den bei dieser Gelegenheit vorgetragenen Gründen ganz erheblich (OVG Berlin, Beschluss vom 26.1.2000 - 6 S 50.99 - (C1623)).
Dagegen dürften Leistungseinschränkungen nicht gerechtfertigt sein, wenn Roma oder Ashkali aus dem Kosovo im Zuge der Pogrome 1998 ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind. Denn hier dürfte eindeutig die Angst vor Übergriffen radikaler Albaner das prägende Einreisemotiv sein.
Auch bei einer wiederholten Einreise kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass der Antragsteller in der Absicht eingereist ist, Sozialleistungen zu beziehen. Vielmehr hätte in die Prüfung einbezogen werden müssen,  ob die schwierige Lage der Bevölkerungsgruppe der Albaner im Kosovo, bzw. ob das individuelle Schicksal ein Verbleiben in Deutschland rechtfertige oder ob die ablehnende Haltung der restjugoslawischen Behörden gegenüber der Rückkehr von Angehörigen missliebiger Minderheiten  einer alsbaldigen Beendigung seines Aufenthaltes entgegenstehe (OVG Berlin, Beschluss vom 8.12.1995 - OVG 6 S 220.95 -).

2. Familienzusammenführung
Eine andere häufige Einreisemotivation ist der Wunsch, mit Familienangehörigen in Deutschland zusammen zu kommen. Hierbei stellen die Gerichte bei Leistungsbezug auch der bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen darauf ab, dass die Einreisenden in Kenntnis dessen, dass diese Leistungsempfänger sind, Rückschlüsse auf die eigene Sozialhilfebedürftigkeit ziehen mussten. Hier hängt es besonders von den Umständen des Einzelfalles ab, ob gleichwohl das Motiv der Erlangung öffentlicher Leistungen als untergeordnet angesehen wird.
Der Hessische VGH ging davon aus, dass einem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nicht verweigert werden könne, weil er vorrangig nach Deutschland gekommen sei, um hier mit seiner als asylberechtigt anerkannten Mutter zusammen zu leben. Es sei zwar bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass sich der kurz vor der Einreise volljährig gewordene Antragsteller auch Gedanken darüber gemacht habe, wie hier sein Lebensunterhalt gedeckt werden könne. Dabei sei es naheliegend, dass ihm der Sozialhilfebezug seiner Mutter bewusst gemacht haben müsse, auch er werde in Deutschland auf Sozialhilfe angewiesen sein. Andererseits sei es aber angesichts dessen, dass der Antragsteller seit seinem 6. Lebensjahr ein Zusammenleben mit seinen Eltern habe entbehren müssen, nachvollziehbar, dass es ihm vornehmlich darum gegangen sei, die Nähe zu seiner Mutter zu suchen (VGH Hessen, Beschluss vom 14.9.1994 - 9 TG 1518/94 -).
Das VG Kassel ging im Falle einer Antragstellerin, die eingereist war, um ihren langjährigen Lebensgefährten zu heiraten, davon aus, das Zusammenleben und die Heirat seien für die Einreise von prägender Bedeutung gewesen. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass die Eheschließung schon sechs Wochen nach der Einreise erfolgt sei. Selbst wenn daneben das Motiv der Versorgung bestanden habe, so lasse sich – in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Einreise eines Ausländers zu dem bereits in Deutschland lebenden Ehegatten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 8.2.1993, FEVS 44, 251) – im zu entscheidenden Fall die Finalität zwischen der Einreise und dem Sozialhilfebezug i.S.d. § 120 Abs. 3 BSHG nicht feststellen (VG Kassel, Beschluss v. 14.3.2002 - 7 G 549/ 02–Ki -).
Der vorherige Aufenthalt in einem Drittstaat kann für die Beurteilung der Einreisemotivation von Bedeutung sein (VGH Hessen, Beschluss vom 11.2.1994 - 9 TG 2902/ 93 -). Begibt sich allerdings ein Bürgerkriegsflüchtling mit seinem verletzten Sohn zunächst zur Durchführung einer Operation kurzfristig nach Frankreich und reist anschließend – um hier mit weiteren Familienangehörigen zusammen zu kommen – nach Deutschland ein, so ist das vorrangige Einreisemotiv nicht im Leistungsbezug zu sehen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 8.6.1994 - 3 K 1371/94 -).

II. Vertretenmüssen der Nichtabschiebbarkeit
Auch Ausländer, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, sind der Reduzierung von Leistungen auf das im Einzelfall unabweisbar gebotene Maß unterworfen. Die Regelung ist als anspruchseinschränkende Vorschrift sowohl hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch in Bezug auf ihre Rechtsfolgen restriktiv auszulegen (OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 24.1.2001 - 1 M 71/00 - (C1686); VG Leipzig, Beschluss vom 3.3.1999 - 2 K 409/ 99 - (C1438)).

1. Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens
Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 1 a Nr. 2 AsylbLG setzt zunächst ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten voraus. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn dieser durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten gegen ihn gerichtete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung verhindert oder wesentlich erschwert. Das Fehlen von Reisedokumenten ist der häufigste Grund für die Nichtabschiebbarkeit. Ausländer, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht nachkommen, haben regelmäßig zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (OVG Nieders., Beschluss vom 30.7. 1999 - 12 M 2997/99 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 7.5.2001 - 4 Bs 104/01 - (C1637); BayVGH, Urteil vom 14.9.1999 - 12 ZE 99.1000 -). Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte sich nachweislich um die Beschaffung von Einreisedokumenten bemüht, diese jedoch aus außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden Gründen nicht zu erlangen vermag (OVG Hamburg,  a.a.O.).
Die illegale Einreise ohne Identitäts- und Passpapiere stellt kein vorwerfbares Verhalten i.S.d. § 1 a AsylbLG dar. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. So ist der Vorschlag der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern, die Leistungseinschränkung auf die Personen auszuweiten, die sich unerlaubt in den Geltungsbereich des Gesetzes begeben haben, nicht Gesetz geworden. Außerdem kann angesichts der Gewährleistung des Asylgrundrechts dem Asylbewerber bis zur Klärung seines Asylrechts die illegale Einreise oder der Verlust der Reisedokumente nicht entgegengehalten werden (VG Braunschweig, Beschluss vom 29.4. 1999 - 3 B 3042/99 - (C1406)).
Liegen die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG nicht vor, rechtfertigt allein die Verweigerung der freiwilligen Ausreise keine Kürzung oder Einstellung der Leistung. § 1 a AsylbLG regelt die Leistungskürzung abschließend, so dass außerhalb dieser Fälle für eine Kürzung oder Einstellung der Leistung mit dem Ziel, die freiwillige Rückkehr zu erzwingen, keine rechtliche Grundlage besteht (VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000  - VG 18 A 566.00 - (C1579)).

2. Kausalität des Verhaltens
Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Verhalten nicht nur vorwerfbar, sondern auch kausal für die Nichtabschiebbarkeit sein muss.
Maßgebend für die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen können nur solche Handlungen oder Unterlassungen sein, die nach dem Entstehen der Ausreisepflicht kausal für die Nichtabschiebbarkeit des Ausländers geworden sind und in den Leistungszeitraum hinein fortwirken, wie z. B. das Verschleiern der wahren Identität, das Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Heimreisepapieren bzw. das Unterlassen zumutbarer Anstrengungen eine Wiedereinreisemöglichkeit in das Heimatland zu erlangen (VG Braunschweig, Beschluss vom 29.4.1999 - 3 B 3047/99 -  (C1406)).
Die anfängliche Verweigerung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten ist außer Betracht zu lassen, wenn sie aktuell keine Wirkungen mehr entfaltet (OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 24.1.2001 - 1 M 71/06 - (C1686)).
Es ist darauf abzustellen, ob ohne das dem Ausländer zur Last gelegte Verhalten einer Abschiebung nichts entgegenstünde. Nicht ausreichend ist es, wenn der Antragsteller nur eins von mehreren Abschiebungshindernissen setzt. Das vorwerfbare Verhalten muss conditio sine qua non für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen sein (VG Leipzig, Beschluss vom 3.3.1999 - 2 K 409/99 - (C1438)).
Als  Abschiebungshindernisse, die nicht in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen und eine Leistungskürzung damit ausschließen, kommen unter anderem in Betracht:

III. Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers und Beweislast des Leistungsträgers
Im praktischen Fall von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass der Leistungsträger die volle Beweislast für das Vorliegen von Umständen trägt, die eine Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG zur Folge haben sollen.
Den Leistungsempfänger treffen allerdings bestimmte Mitwirkungspflichten, um dem Leistungsträger die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die Leistungsgewährung zu ermöglichen. Deren Verletzung rechtfertigt unter bestimmten Umständen eine vorübergehende Einstellung der Leistungen.

1. Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I
Nach § 7 Abs. 4 AsylbLG sind die Vorschriften der §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend anzuwenden. Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat jeder Hilfeempfänger alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben und erforderlichen Auskünften Dritter zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen und Beweisurkunden zu bezeichnen und vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 61 SGB I soll jeder Hilfeempfänger auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur Erörterung seines Antrages oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Kommt der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB I (vgl.  VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 - VG 18 A 566.00 - ).

2. Beweislast
Die materielle Beweislast für das Vorliegen der in § 1 a AsylbLG normierten anspruchshindernden Voraussetzungen trägt nach einhelliger Rechtsprechung grundsätzlich dem Träger der Leistung.
Hierbei verlangt das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass weitere Leistungseinschränkungen nur nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen dürfen, wobei der Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens oberste Entscheidungsleitlinie zu sein hat. Diese Prüfung hat nicht erst bei der Frage einzusetzen, welche Leistungen nach den Umständen unabweisbar geboten sind, sondern auch schon bei den Voraussetzungen, die die Leistungseinschränkung rechtfertigen sollen (VG Göttingen, Beschluss vom 9.2.1999 - 2 B 2515/98 - (R348)).
Der Leistungsträger hat die Feststellung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, nach vollständiger Erforschung aller Umstände des Einzelfalles, ggf. nach Einsicht in die Ausländerakten zu treffen. Aus allgemeinen Erwägungen und Mutmaßungen können keine durchgreifenden Indizien dafür hergeleitet werden, dass bei der Einreise die Erlangung der Sozialhilfe im Vordergrund stand (VG Kassel, Beschluss vom 14.3.2002 - 7 G 549/02-Ki -). Die Motive für die Einreise sind ggf. durch Anhörung zu klären (VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 - VG 18 A 566.00 - ).
Zu beachten ist, dass das Gesetz keine Beweislastumkehr normiert, dass also die Leistungsbehörde darlegen und ggf. beweisen muss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.  Wird dem Ausländer vorgeworfen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, ist er daher vor einer Leistungseinschränkung ggf. aufzufordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen; in jedem Fall ist er anzuhören (VG Göttingen, a.a.O.).
Die Richtigkeit des Vorwurfs, die Antragsteller hätten sich nicht in ausreichendem Maße bemüht, Passersatzpapiere von der Heimatbotschaft zu erhalten, muss sich aus dem Vortrag des Leistungsträgers und den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergeben. Dies kann auch erfordern darzulegen, was die Antragsteller nach mehreren nachgewiesenen erfolglosen Vorsprachen bei ihrer Heimatbotschaft noch hätten tun sollen, um an Passersatzpapiere zu gelangen (VG Göttingen, a.a.O.).
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Heimatstaat dem Antragsteller in keinem Fall Heimreisedokumente ausstellen würde, so geht es zu Lasten des Leistungsträgers, wenn eine eindeutige Klärung der Frage nicht möglich ist (so VG Braunschweig, Beschluss vom 27. 4.1999 - 3 B 53/99 - (C1407) zur Frage der Wiedereinreisemöglichkeit für Kurden in den Libanon).

IV.  Unabweisbar gebotene Hilfe
Sind die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG erfüllt, ist nur noch die im Einzelfall unabweisbar gebotene Hilfe zu leisten.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG durch Sachleistungen zu gewährenden Grundleistungen regelmäßig unabweisbar gebotene Hilfe darstellen und allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen einer Kürzung unterliegen können.
In diesem Zusammenhang weist das VG Göttingen darauf hin, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG schon begrifflich nur den notwendigen Bedarf umfassen. Darüber hinaus machten sie nur etwa 75 bis 80 % der Regelsätze für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aus; sie seien so bemessen, dass der von ihnen erfasste Personenkreis noch ein – verfassungsrechtlich garantiertes – menschenwürdiges Leben führen könne (BVerwG, Beschluss vom 20.9.1998 - 5 B 82.97 -). Insoweit sei bei der durchzuführenden Einzelfallprüfung das Sozialstaatsprinzip in besonderem Maße zu beachten (VG Göttingen, a.a.O.).
Dass bestimmte Leistungen von der Anspruchseinschränkung des § 1 a AsylbLG nicht betroffen sind, ergibt sich nach Auffassung des VG Regensburg bereits aus der Formulierung in diesen Vorschriften. So beinhalte § 3 Abs. 1 AsylbLG lediglich einen Anspruch auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Der Umfang des Notwendigen bestimme sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, z. B. der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts. Darüber hinaus gehende Einschränkungen könnten – wenn überhaupt – nur in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Auch bei den in § 4  AsylbLG genannten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt werde grundsätzlich eine Anspruchseinschränkung  i. S. d. § 1 a AsylbLG nicht Platz greifen, da der Leistungsumfang auf Maßnahmen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, sowie sonstiger zur Genesung, Besserung und Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen beschränkt sei.
Hingegen sei mit § 3 Abs. 1 S. 3 AsylbLG (Geldbeträge zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens) und § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Leistungsträgers steht) die Voraussetzung zur Gewährung von Leistungen geschaffen, die über die reine Existenzsicherung hinausgehen. Hieraus folge, dass sich Anspruchseinschränkungen hauptsächlich auf die letztgenannten Leistungen beziehen (VG Regensburg, Beschluss vom 30.11.1998 - RN 4 E 98.2134 - NVwZ-Beilage I 6, 1999, S. 63 (C1413) zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 a AsylbLG insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Normenbestimmtheit des  unbestimmten Rechtsbegriffs ”unabweisbar gebotene Hilfe” sowie der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips).
Grundsätzlich besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Vorenthaltung des in § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG vorgesehen Barbetrages zulässig ist.
Die Nichtgewährung des monatlichen Barbetrages habe nicht zur Folge, dass der Betreffende nunmehr notwendige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (zur Abdeckung dieser Bedürfnisse wird der Barbetrag monatlich im Voraus gewährt) nicht mehr befriedigen könne. Er sei vielmehr darauf angewiesen, ggf. einen bestimmten notwendigen Bedarf konkret nachzuweisen und einen hierauf bezogenen Antrag zur Bedarfsdeckung zu stellen. Ergebe sich, dass dieser Bedarf – wie etwa die notwendige Reise zu einem Arzt – unabweisbar geboten ist, bestehe ein Anspruch auf Bedarfsdeckung. Hiervon abgesehen könne in der nach § 1 a AsylbLG möglicherweise auszusprechenden Nichtgewährung des Barbetrages schon deshalb ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht gesehen werden, weil es der in § 1 a Nr. 2 AsylbLG angesprochene Leistungsberechtigte es selbst in der Hand habe, z. B. durch eine nunmehr ernsthafte Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren oder die Offenbarung seiner wahren Identität die Leistungseinschränkung wieder rückgängig zu machen. (OVG Nieders., Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99 - (R3700)).
Auch das OVG Berlin geht davon aus, jedenfalls in Fällen, in denen eine Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die nach § 3 AsylbLG gebotenen Sachleistungen unabweisbar. Dies gelte ebenso für die nach § 4 AsylbLG vorgesehenen Leistungen bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen. Hieraus folge aber zugleich, dass der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG für Kürzungen zur Disposition stehen müsse, da der Regelungszweck des § 1 a AsylbLG – dem Anreiz einer vom Gesetzgeber als rechtsmissbräuchlich angesehenen Inanspruchnahme von Leistungen durch spürbare Leistungseinschränkung zu begegnen –  anders kaum zu erreichen sein dürfte. Überdies spreche vieles dafür, dass der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG grundsätzlich auch dann von den Einschränkungen des § 1 a AsylbLG erfasst sei und nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum gehöre, wenn die Rückkehr des Antragstellers noch nicht absehbar sein sollte. Dies zeige insbesondere die Entstehungsgeschichte. Der beim Entwurf des 2. AsylbLG–ÄndG federführend beratende Ausschuss für Gesundheit habe sich ausdrücklich dazu bekannt, dass jedenfalls bis auf besondere Ausnahmen die Leistung des Geldbetrages nach § Abs. 1 S. 4 AsylbLG nicht unabweisbar geboten sei (OVG Berlin, Beschluss vom 26.1.2000 - 6 S 50.99 -).
Nach Auffassung des OVG NRW ist es nicht ausgeschlossen, abweichend von der sonst im Asylbewerberleistungsrecht und auch im Sozialhilferecht praktizierten monatsweisen Bewilligung die eingeschränkten Leistungen, die zum aufenthaltsbezogenen Existenzminimum gehören (wie z. B. Ernährung), nur für kürzere Zeitabschnitte zu bewilligen (OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2001 - 12 B 521/01 - (C1699)).

 

Bitte beachten Sie auch den Hinweis auf die Informationsberatung zur Rechtsprechung von RAin Theresia Wolff.

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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.



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