Liebe Leserinnen und Leser,
das Zuwanderungsgesetz tritt zwar im Wesentlichen erst am 1.1.2003 in Kraft,
jedoch hat es bereits jetzt Auswirkungen auf die Praxis in Beratungsstellen
und Kanzleien. Eine wichtige Aufgabe ist es, Betroffene hinsichtlich der Chancen
des Gesetzes zu beraten, auch wenn sie wegen eines ganz anderen Problems Hilfe
gesucht haben.
So sollten alle Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach dem bisherigen
Recht erfüllen (vgl. §§ 24ff., 27, 35 AuslG), den entsprechenden
Antrag unbedingt noch in diesem Jahr stellen. Denn er wird dann in jedem Fall
nach den Bestimmungen des AuslG entschieden (vgl. § 102 Abs. 1 AufenthG).
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gilt dann
als Niederlassungserlaubnis nach dem neuen Recht fort oder wird, falls der Antrag
erst im nächsten Jahr entschieden wird, direkt als Niederlassungserlaubnis
erteilt. Für die Betroffenen ist das ein wesentlicher Vorteil. Denn die
Anforderungen des neuen Rechts an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
sind in der Regel schwieriger zu erfüllen als die Voraussetzungen einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Deswegen sollten die Voraussetzungen einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei allen Personen geprüft werden, die
für deren Erteilung in Betracht kommen, also insbesondere alle Inhaber
einer Aufenthaltsbefugnis mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland.
Ähnliche Aufmerksamkeit verlangt die Änderung des Flüchtlingsbegriffs.
Durch die Berücksichtigung der nicht-staatlichen Verfolgung in § 60
Abs. 1 AufenthG können alle Personen, deren Asylantrag mit dem Hinweis
abgelehnt wurde, die geltend gemachte Verfolgung gehe nicht von einem Staat
aus, einen Asylfolgeantrag stellen. Dieser ist wegen der Änderung der Rechtslage
statthaft, muss aber innerhalb von drei Monaten nach der Rechtsänderung
also bis zum 31.3.2003 gestellt werden. Es ist davon auszugehen,
dass eine erhebliche Anzahl von abgelehnten Asylantragstellern von dieser Änderung
profitieren kann. Zumindest ist es dem Bundesamt nicht möglich, lediglich
auf die fehlende Staatlichkeit der Verfolgung zu verweisen.
Erfolgreiche Asylfolgeanträge können auch Familienangehörige
von Konventionsflüchtlingen gem. § 51 Abs. 1 AuslG bzw.
§ 60 Abs. 1 AufenthG stellen. Die Regelungen des sog. Familienasyls
werden mit dem ZuwG auch auf diese Gruppe anwendbar (vgl. § 26 Abs. 4
AsylVfG n.F.).
Im Impressum der letzten Ausgabe habe ich den 20. Juni als den Tag des
Flüchtlings bezeichnet. Der 20. Juni ist allerdings der Weltflüchtlingstag,
der von den UN ausgerufen worden ist und in diesem Jahr zum zweiten Mal stattfand.
Der Tag des Flüchtlings findet im Rahmen der Woche des
ausländischen Mitbürgers statt, in diesem Jahr am 4. Oktober.
Ihr Ekkehard Hollmann
BAFl heißt jetzt BAMF
Das Bundesamt trägt jetzt offiziell den Namen Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bundesinnenminister Schily enthüllte
Anfang Juli das neue Namensschild der Behörde in Nürnberg. Durch das
Zuwanderungsgesetz sind die Kompetenzen des Bundesamtes um Aufgaben aus dem
Bereich der Integration und Zuwanderung erweitert worden. So ist es u. a. für
die Entwicklung von Integrationskursen, die Führung des Ausländerzentralregisters,
die Verteilung von jüdischen Flüchtlingen aus dem Gebiet der Nachfolgestaaten
der UdSSR und die Abwicklung von Rückkehrförderprogrammen zuständig.
Es soll ferner ein Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration
beim BAMF installiert werden.
Dauerdemonstration von Roma für Bleiberecht
Die Dauerdemonstration von ca. 750 Roma aus Jugoslawien für ein Bleiberecht
hat in Düsseldorf zu einem handfesten Streit zwischen dem Oberbürgermeister
Joachim Erwin (CDU) und dem Regierungspräsidenten Jürgen Büssow
(SPD) geführt. Die Aktion, die aus Anlass der letzten Sitzung der IMK begann,
führte zunächst durch zahlreiche Städte, um schließlich
in Düsseldorf zu landen. Hier stießen die Flüchtlinge aus Jugoslawien
auf starken Widerstand der Stadtverwaltung. Einen deutlichen Tadel fing sich
jedoch der Düsseldorfer OB ein, als städtische Bedienste mit Fahrzeugen
und Baumaterial die angemeldete Demonstration der Roma zu behindern versuchten.
Die Polizei musste das Demonstrationsrecht gegen die Stadt durchsetzten. Dies
führe zu einem offenen Schlagabtausch zwischen OB und Regierungspräsident
in der Presse. Erwin warf den Roma politische Nötigung vor,
wenn sie ihre Aktion nicht beendeten, und bewies damit ein recht eigentümliches
Verständnis der Meinungsfreiheit.
Unterstützung bekamen die Roma von Flüchtlingsorganisationen wie Pro
Asyl, Flüchtlingsrat NRW und AK Asyl NRW. Sie forderten angesichts der
Situation in Jugoslawien einschließlich Kosovo und des langen Aufenthalts
vieler Roma in Deutschland ein humanitäres Bleiberecht.
(Quellen: SZ vom 14.8., 16.8. und 17.8.2002, FR vom 12.8.2002)
Unionsregierte Bundesländer beantragen Nichtigkeitserklärung
des Zuwanderungsgesetzes
Sechs unionsgeführte Landesregierungen haben unter der Federführung
der saarländischen Regierung beim BVerfG einen Antrag gegen das Zuwanderungsgesetz
gestellt. Bei dem Streit geht es um das Zustandekommen des Gesetzes. Nach Auffassung
der Landesregierungen hätte der Bundesratspräsident Klaus Wowereit
die Stimmen des Landes Brandenburg bei der Abstimmung im Bundesrat nicht als
Zustimmung werten dürfen. Er habe insbesondere nach der ersten uneinheitlichen
Stimmabgabe nicht den damaligen Ministerpräsidenten des Landes, Manfred
Stolpe, um ein einheitliches Votum bitten dürfen. Das Zuwanderungsgesetz
hätte dann die erforderliche Mehrheit im Bundesrat nicht erzielt und wäre
nicht zustande gekommen. Bundespräsident Johannes Rau hatte das Gesetz
trotz Zweifel an dessen verfassungsmäßigen Zustandekommen unterzeichnet.
Falls sich das BVerfG der Auffassung der Antragsteller anschließt, wird
es das Gesetz, das im Wesentlichen am 1.1.2003 in Kraft treten soll, für
nichtig erklären. Bislang ist nicht bekannt, wann mit einer Entscheidung
des Gerichts gerechnet werden kann.
Städtetag befürchtet Chaos bei Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
Das Zuwanderungsgesetz ist nach Auffassung des Deutschen Städtetages kaum
rechtzeitig umsetzbar. Die Präsidentin des Interessenverbandes der größeren
Städte, Frankfurts Oberbürgermeisterin Petra Roth (CDU), bemängelte,
dass die Rechtsverordnungen erst nach der Bundestagswahl veröffentlicht
werden sollen. Es fehle die notwendige Zeit zur Schulung der Mitarbeiter in
den Ausländerbehörden.
Roth kritisierte ferner, dass die Finanzierung nicht geklärt sei. Es sei
mit einer erheblich höheren Belastung der Ausländerbehörden zu
rechnen, so dass das Personal aufgestockt werden müsse. Auch seien die
Haushaltsmittel für die Integrationskurse nicht ausreichend.
Das Bundesinnenministerium widersprach diesen Befürchtungen. Die Umsetzung
des Zuwanderungsgesetz liege im Zeitplan. Die Kosten seien im Haushaltsentwurf
des Bundes eingestellt. Einen Termin für die Veröffentlichung der
Rechtsverordnungen nannte das Ministerium jedoch bislang nicht.
Für ihre eigene Stadt hat Roth angekündigt, das Zuwanderungsgesetz
nicht umzusetzen. Es fehle nicht nur an Willen, sondern auch an Geld, sagte
die Chefin der Frankfurter Stadtverwaltung. Das Bundesinnenministerium warf
ihr offenen Rechtsbruch vor.
(Quelle: FR vom 9.8. und 14.8.2002)
Gesetzentwurf zur Verbüßung von Freiheitsstrafen im Ausland
Mit einem am 8.5.2002 in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf möchte
die Bundesregierung erreichen, dass die Überstellung einer verurteilten
Person zur weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe im Ausland künftig wieder
gerichtlich zu überprüfen ist. Auf diese Überprüfung war
seit 1983 verzichtet worden, da eine solche Überstellung ohnehin nur mit
Zustimmung der betroffenen Person erfolgen konnte. Da aber durch ein Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
von 1997 eine Überstellung auch ohne Einverständnis des Betroffenen
wieder möglich geworden ist, möchte die Bundesregierung zur regelmäßigen
gerichtlichen Prüfung zurückkehren. Darüber hinaus soll durch
eine weitere Regelung verhindert werden, dass Menschen mit festen Bindungen
zu Deutschland gegen ihren Willen ins Heimatland überstellt werden
können. Hierzu sollen besonders Personen zählen, die hier aufgewachsen
sind, die Familie in Deutschland haben oder die vor ihrer Verurteilung eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatten. Der Bundesrat hat sich in einer Stellungnahme
gegen die geplanten Änderungen ausgesprochen. (BT-Drucksache 14/8996, 9
S., M2420)
Deutsches Institut für Menschenrechte gegen Abschiebungshaft
Der neue Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Percy MacLean,
hat die deutsche Praxis der Abschiebungshaft verurteilt. Die Haftzeiten müssten
auf höchstens drei Monate verkürzt werden. Die Abschiebungshaft dürfe
nicht als Beugehaft oder indirekte Strafhaft missbraucht werden.
Das Institut, das im März 2001 auf Grundlage eines fraktionsübergreifenden
Beschlusses des Bundestages gegründet worden war, wird sich verstärkt
mit dem deutschen Ausländer- und Flüchtlingsrecht beschäftigen.
Dazu gehöre, das Problembewusstsein bei Behörden, Polizisten, Richtern
und Rechtsanwälte zu fördern, kündigte MacLean an. Jedoch solle
auch das Recht selbst auf den Prüfstand gestellt werden.
MacLean hat das Amt des ersten Direktors des Instituts am 1.8.2002 übernommen.
Der Jurist war zuvor seit 1994 Vorsitzender der 35. Kammer des VG Berlin.
(Quelle: FR vom 1.8.2002)
Karawane-Tour demonstriert für Rechte von Asylsuchenden
Die Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen
führt vom 17.8. bis zum 21.9.2002 eine Tour durch über 30 Orte in
ganz Deutschland durch, um für die Rechte Asylsuchender und abgelehnter
Asylbewerber zu demonstrieren. Die Tour steht unter dem Motto Asylrecht
ist Menschenrecht.
Traumanetzwerk im Internet gegründet
Die Malteser Werke haben eine Internetseite für Therapeutinnen und Therapeuten
eingerichtet, die sich auf die Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen
spezialisiert haben. Unter www.TraumaNetzwerk.de können sich interessierte
Therapeuten in eine Datenbank eintragen und erhalten danach Zugang zum geschlossenen
Teil der Homepage. Hier finden sie neben einer Liste von Dolmetschern für
den Therapieprozess u. a. Informationen zur Abrechnung und Gutachten. Auch ohne
Eintragung in die Datenbank besteht Zugang zu Informationen über Fortbildungsangebote.
Die Datenbank wird frei zugänglich sein und kann so bei der Suche nach
einer Therapeutin oder einem Therapeuten helfen.
DSUF mit neuer Adresse
Die Deutsche Stiftung für UNO- Flüchtlingshilfe e.V. ist umgezogen.
Die neue Anschrift lautet: Wilhelmstraße 40, 53111 Bonn, Tel. 0228 - 62986-0,
Fax -11, E-Mail: info@dsuf.de
Bayern: Erstes bayerisches Ausreisezentrum in Fürth geplant
Im Fürther Hafengebiet soll nach Plänen der bayrischen Staatsregierung
das erste sog. Ausreisezentrum in Bayern entstehen. Über den Standort sei
jedoch noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden, sagte der
Innenminister Günter Beckstein.
Das neue Aufenthaltsgesetz, das mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführt wird,
ermächtigt die Länder, Ausreiseeinrichtungen zu eröffnen. Hier
sollen ausreisepflichtige Ausländer mittels Betreuung und Beratung
dazu gebracht werden, freiwillig auszureisen.
Niedersachsen: Strafprozess gegen Pastoren ausgesetzt
Der Strafprozess gegen zwei Pastoren aus Hildesheim wegen der Gewährung
von Kirchenasyl ist ausgesetzt worden. Das Gericht will das Ergebnis des inzwischen
anhängigen Asylfolgeverfahrens abwarten.
Die evangelische Matthäus-Gemeinde in Hildesheim hatte beschlossen, einer
kurdischen Familie aus der Türkei Kirchenasyl zu gewähren, solange
das Asylfolgeverfahren läuft. Danach soll das Kirchenasyl unabhängig
vom Ergebnis des Asylverfahrens aufgehoben werden. Die beiden Pastoren
sind wegen Einschleusen von Ausländern gem. § 92
a AuslG angeklagt und nicht wie in vergleichbaren Fällen
wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 AuslG.
Der Vorsitzende Richter Josef Hogreve zeigte sich über das Verfahren verärgert.
Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Justiz instrumentalisiert werde,
um ein Problem zu lösen, das seinen Ursprung ganz woanders habe.
1997 hatte der damalige niedersächsische Innenminister Glogowski (SPD)
den Kirchen zugesagt, dass keine Kirchenasyle mehr geräumt werden sollen.
Gleichzeitig wurden jedoch die Ausländerbehörden angewiesen, Strafanzeigen
zu stellen.
Niedersachsen: Ärztekammer lehnt Begleitung von Abschiebungen ab
Die Ärztekammer Niedersachsen hat sich gegen eine Verfügung des Landkreises
Nordheim verwahrt, die Abschiebung einer Familie aus Libanon in die Türkei
ärztlich zu begleiten. Bei den Eltern bestehe Reiseunfähigkeit, so
dass die Abschiebung aus medizinischer Sicht ausgeschlossen sei. Eine Begleitung
der Abschiebung durch einen Arzt verbiete sich daher aus ethischen Gründen.
Die Familie, die seit 1988 in Deutschland lebt, gehört zu einer Gruppe
von Flüchtlingen aus dem Libanon, denen der Landkreis Nordheim vorwürft,
sie hätten ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen.
(Quelle: SZ vom 17.8.2002)
Russland wegen Menschenrechtsverletzung verurteilt
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat die Russische Föderation
wegen Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) verurteilt. Der Gerichtshof stellte einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK
durch die Haftbedingungen für einen Untersuchungsgefangenen fest. Der Beschwerdeführer
war in einer mit Ungeziefer verseuchten Zelle von höchstens 20,8 m²
mit 11 bis 21 Gefangenen eingesperrt gewesen. Es standen lediglich 8 Schlafkojen
zur Verfügung, so dass die Gefangenen in Schichten schlafen mussten. Zeitweise
waren Mitgefangene an Tuberkulose oder Syphilis erkrankt. Der Beschwerdeführer
litt an verschiedenen Infektionen und Hauterkrankungen. Es war lediglich eine
Toilettenpfanne in der Ecke der Zelle vorhanden.
Der EGMR sah in diesen Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung. Zwar können
nicht davon ausgegangen werden, dass die Russische Föderation das Ziel
hatte, den Beschwerdeführer zu erniedrigen, darauf komme es jedoch nicht
an. Die russische Regierung hatte sich mit dem Hinweis zu verteidigen versucht,
dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers nicht schlechter seien als
die aller Gefangenen in Russland.
Der EGMR entschied außerdem, dass durch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sind. Die Russische
Föderation wurde zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8 000 Euro
verurteilt.
(EGMR - Kalashnikov v. Russia - s. Ländermaterialien,
Russland)
Italien: Neues Ausländerrecht verabschiedet
Das italienische Parlament und der Senat haben im Juni ein neues Einwanderungsgesetz
beschlossen. Es beinhaltet neben zahlreichen Verschärfungen für die
Arbeitsmigration auch eine Verpflichtung aller Nicht-EU-Bürger, sich ihren
Fingerabdruck abnehmen zu lassen. Die Küsten sollen durch die Marine strenger
als bisher bewacht werden, um die Landung von Flüchtlingsbooten zu verhindern.
Straffällige Personen sollen leichter abgeschoben werden. Die Dauer der
Abschiebungshaft wird von maximal 30 Tage auf 60 Tage verdoppelt.
Das Gesetz stieß auf starken Widerstand der Opposition, die der Regierung
Rassismus und Diskriminierung von Ausländern vorwirft. Menschenrechtsorganisationen
wollen mit einer Unterschriftenaktion grundlegende Modifizierungen des Gesetzes
erreichen. Doch auch Teile der Wirtschaft stellen sich gegen das Gesetz, dass
den Zugang zu billigen Arbeitskräften erschwert.
Niederlande: Deutlicher Rückgang der Asylbewerberzahlen
Die Zahl der Asylsuchenden in den Niederlanden ist stark zurückgegangen.
Im ersten Halbjahr 2002 meldeten sich lediglich 8 000 Personen bei der Anmeldestelle,
im ersten Halbjahr 2001 waren es noch 12 000.
Das Justizministerium führt diesen Rückgang auf die schärferen
Gesetze zurück. So würden unter anderem die Hälfte der Asylsuchenden
bereits an der Grenze zurückgewiesen. Der Immigrations- und Integrationsdienst
rechnet damit, dass sich die Zahlen der Asylsuchenden auf jährlich 20 000
einpendeln werden.
Nichtsdestotrotz plant die Regierung weitere Verschärfungen des Migrations-
und Asylrechts.
(Quelle: SZ vom 8.8.2002)
Spanien: Nach Protest für Bleiberecht droht die Abschiebung
Am 8.8.2002 hat die spanische Nationalpolizei ca. 270 Personen aus Nordafrika
festgenommen, die auf dem Gelände der Universität Paplo de Olavide
in Sevilla gelagert haben. Die Festgenommenen waren zum größten Teil
als Erntearbeiter ohne Visum nach Spanien gekommen. Anders als in den vergangenen
Jahren hatten jedoch die Plantagenbesitzer rumänische und polnische Arbeitskräfte
engagiert. Im Vorfeld des EU- Gipfels von Sevilla besetzten daher anfangs 423
Personen ein Gelände der Universität, um für ein Bleiberecht
in Spanien zu demonstrieren. Mitte Juni verließen ca. 150 Personen die
Universität, den übrigen droht nach ihrer Festnahme die Abschiebung.
In den vergangenen Jahren engagierten die Plantagenbesitzer in Spanien regelmäßig
illegal eingereiste Erntehelfer aus Nordafrika. Jedoch wuchs die Ablehnung in
Teilen der Bevölkerung.
(Quelle: SZ vom 9.8.2002)
Schweiz: Tötung im Polizeigewahrsam bleibt straflos
Der Tod des nigerianischen Asylsuchenden Samson Chukwu im Gewahrsam der Walliser
Kantonspolizei im Mai 2001 bleibt ohne strafrechtliche Konsequenzen für
die beteiligten Polizisten. Chukwu wurde, als er sich gegen seine Abschiebung
wehrte, von den beiden Polizisten auf den Boden gedrückt und die Hände
hinter dem Rücken fixiert. Einer der Beamten setzte sich auf seinen Rücken.
Durch diese Behandlung kam er zu Tode.
Der Untersuchungsrichter des Zentralwallis lehnte im September 2001 die Eröffnung
eines Strafprozesses ab, da die Beamten aufgrund ihrer Ausbildung der Gefährlichkeit
der Arretiermethode nicht bewusst sein könnten. Die dagegen von den Angehörigen
eingelegten Rechtsmittel wurden nun vom Bundesgericht in letzter Instanz abgelehnt.
von RAin Kerstin Müller
Diese Situation ist uns allen bekannt: Ein Flüchtling kommt zur Beratung, zeigt unvollständige Papiere meist nur die letzte gerichtliche Entscheidung , teilt mit, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen sei und fragt, was nun zu tun sei. Häufig wird er selbst darauf hinweisen, dass er jetzt einen Asylfolgeantrag stellen will. Es bedarf dann einiger Überzeugungsarbeit, deutlich zu machen, dass ein Asylfolgeantrag nur in bestimmten Fallkonstellationen eine erfolgversprechende Wahl darstellt. Oft wird zu Unrecht die Hoffnung geweckt, ein Asylfolgeantrag sei eine Lösung der Situation, bietet er dem Flüchtling doch auf den ersten Blick eine erneute Sicherung seines Aufenthaltes. Doch wann sollte man einen Asylfolgeantrag stellen? Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG sind ungleich schwerer zu erfüllen als bei einem Erstasylantrag:
I. Rechtliche Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass sich entweder
In der Regel wird ein Asylbewerber sich allein darauf stützen können, dass entweder eine neue Sachlage gegeben ist oder ihm neue Beweismittel vorliegen, so dass sich die vorliegende Darstellung auf diese Punkte beschränkt. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass mit In-Kraft- Treten des ZuwG zum 1.1.2003 eine neue Rechtslage eintritt, die in bestimmten Konstellationen (z. B. nichtstaatliche Verfolgung) Asylfolgeanträge rechtfertigen kann.
1. Wann liegt eine neue Sachlage vor?
Fall: Herr Turhan aus der Türkei
wird nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens zum Vorstandsmitglied eines
türkischen Vereins gewählt und im Vereinsregister eingetragen, der
vom Verfassungsschutz im Jahresbericht als linksextrem genannt und vom türkischen
Staat als staatsfeindlich angesehen wird.
Fall: Die Mutter des 13jährigen Ahmed, dessen Asylverfahren bereits negativ
beendet ist, wird als Asylberechtigte anerkannt.
In beiden Fällen ist eine neue Sachlage eingetreten (vgl. zum ersten
Fall: BayVGH, NVwZ-Beilage 1997, 77; zum zweiten Fall, der nun die Anerkennung
von Ahmed im Wege des Familienasyls ermöglicht, OVG Nieders., NVwZ-Beilage
1996, 61).
Eine neue Sachlage kann aber auch eine veränderte Lage im Herkunftsland
sein, z. B. ein Regimewechsel, ein zunehmender Verfolgungsdruck gegen die
Gruppe, der der Asylfolgeantragsteller angehört, oder wenn z. B. inzwischen
im Heimatland in Abweichung von der Entscheidung im Erstverfahren
eine staatsähnliche Gewalt zu bejahen ist (VG Gießen, NVwZ-Beilage
1997, 69 zu Afghanistan).
Insbesondere bei der Geltendmachung von Nachfluchtgründen durch exilpolitische
Betätigung bedarf es gerade im Asylfolgeverfahren einer genauen Darlegung,
weshalb nunmehr eine politische Verfolgung zu bejahen ist bzw. weshalb die Aufnahme
dieser Aktivitäten erfolgte (vgl. vertiefend: Exilpolitische Aktivitäten
und ihre Bedeutung im Asylverfahren, ASYLMAGAZIN
3/2001, S. 10). Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen:
Fall: Frau Aziawonou aus Togo ist bereits während ihres ersten Asylverfahrens Mitglied einer Exilpartei im Bundesgebiet geworden und dort zur Schatzmeisterin aufgestiegen. Darüber hinaus hat sie an vielen Demonstrationen teilgenommen und Briefe gegen Präsident Eyadema im Internet verfasst. Dennoch war das VG der Ansicht, ihre exilpolitischen Aktivitäten seien nicht exponiert genug, um eine politische Verfolgung im Falle der Rückkehr begründen zu können. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens legt sie einen weiteren Artikel vor, der im Internet veröffentlicht wurde. Darüber hinaus teilt sie mit, sie habe an weiteren Demonstrationen teilgenommen.
Da sich die Aktivitäten von Frau Aziawonou nicht grundlegend von denen
während des ersten Asylverfahrens unterscheiden, ist von der Stellung eines
Asylfolgeantrages abzuraten. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass das Bundesamt
oder das VG zu einer günstigeren Einschätzung der Lage kommen werden.
Zu beachten ist, dass besonders restriktive Maßstäbe angelegt werden,
wenn der Asylfolgeantragsteller erst nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens
exilpolitische Tätigkeiten aufgenommen hat. In diesem Fall soll nur dann
eine politische Verfolgung bejaht werden können, wenn es verlässliche
Prognosen einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr gebe (OVG NRW, NVwZ-Beilage
1998, 12).
2. Was ist ein neues Beweismittel?
Fall: Frau Öz aus der Türkei trug in ihrem Asylverfahren vor, sie sei als Sympathisantin der TKP/ML verhaftet und gefoltert worden. Man habe sie zwar freigelassen, jedoch zu Spitzeldiensten aufgefordert. Daraufhin sei sie geflohen. Das Bundesamt und das VG lehnten den Asylantrag bzw. wiesen die Klage ab, da das Vorbringen von Frau Öz unglaubhaft sei. Nach Abschluss des Asylverfahrens trifft Frau Öz bei einer politischen Veranstaltung ein Mitglied ihrer Partei, den sie nach ihrer Freilassung aufgesucht und dem sie von den Vorfällen berichtet hatte.
Fall: Herr Polat machte in seinem Asylverfahren geltend, er werde als Sympathisant der PKK in der Türkei gesucht. Mangels Glaubwürdigkeit scheitert er mit seinem Asylbegehren. Nunmehr legt er ein Schriftstück eines türkischen Rechtsanwaltes vor, in dem dieser ausführt, Herr Polat werde tatsächlich wegen seiner Aktivitäten für die PKK gesucht.
Ein Beweismittel kann ein Schriftstück, ein Zeuge, aber auch ein Video,
ein Artikel im Internet, ein Foto oder Ähnliches sein. Ein neues Beweismittel
kann sich auf eine neue oder auf eine schon im Erstverfahren erwähnte Tatsache
beziehen. Es kann auch ein Beweismittel sein, das bereits zum Zeitpunkt des
Erstverfahrens vorhanden war, aber vom Antragsteller damals z. B.
mangels Kontakten zum Heimatstaat nicht vorgelegt wurde, ohne dass ihn
ein Verschulden daran trifft.
In jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass der Asylfolgeantragsteller nicht
allein die Existenz eines neuen Beweismittels geltend macht. Zusätzlich
muss dargelegt werden, dass dem Bundesamt hierdurch nun eine positive Entscheidung
möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Asylsuchenden während
des Asylverfahrens Unglaubwürdigkeit attestiert wurde.
Frau Öz sollte daher darlegen, wann sie den Zeugen getroffen und wann dieser
die Türkei verlassen hat, Herr Polat sollte nachweisen, auf welche Weise
er in den Besitz des Schreibens gekommen ist, da das Bundesamt die Einleitung
eines Folgeverfahrens auch ablehnen kann, wenn eine Urkunde offensichtlich gefälscht
oder beweiswertlos ist (BVerfG-K InfAuslR 1992, 122). Sowohl Frau Öz als
auch Herr Polat müssen die Gründe ihrer Ablehnung im Erstverfahren
aufgreifen und verdeutlichen, weshalb diese nicht tragen und ihnen nunmehr geglaubt
werden muss. Allein die Existenz eines neuen Beweismittels reicht hierzu nicht
aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn widersprüchliches Vorbringen zur
Ablehnung des Asylantrages geführt hat.
3. Die Fristenfalle
Fall: Herr Korzoughi reist zwei Jahre nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Juni 2002 erneut in das Bundesgebiet ein, nachdem er bis März 2002 aus politischen Gründen inhaftiert war. Da er noch auf Unterlagen gewartet hat, stellt er den Asylfolgeantrag erst Anfang August 2002.
Folgeanträge müssen möglichst schnell nach Bekanntwerden der
neuen Sachlage bzw. des neuen Beweismittels gestellt werden. Das Gesetz sieht
eine Frist von drei Monaten ab (positiver) Kenntnis des neuen Beweismittels
bzw. des neuen Umstandes vor § 51 Abs. 3 VwVfG).
Hat ein Ausländer sich nach dem Abschluss eines Asylverfahrens im Ausland
aufgehalten, so hat er einen Asylfolgeantrag, mit dem er den Eintritt neuer
Umstände während des Auslandsaufenthalts geltend macht, binnen drei
Monaten nach der Wiedereinreise zu stellen; die Frist kann nicht schon mit der
Kenntnis der neuen Umstände beginnen, weil es rechtlich unmöglich
ist, einen Asylantrag vom Ausland aus zu stellen (OVG Meckl.-Vorp., Beschluss
vom 13. 9.1997 - 3 M 79/96 -). Der Asylfolgeantrag von Herrn Korzoughi wäre
daher fristgerecht.
Fall: Herr Turhan hat im Rahmen eines am 1.6.2001 gestellten Asylfolgeantrages geltend gemacht, seit dem 15.5.2001 eingetragenes Vorstandsmitglied eines Vereins zu sein, der von der Türkei als staatsfeindlich angesehen werde. Während des Verfahrens schreibt er darüber hinaus einen Artikel in einer türkischen Zeitschrift, der am 26.10.2001 zum Gegenstand eines pressestrafrechtlichen Verfahrens in der Türkei wird. Herr Turhan, der davon am 5.11.2001 erfährt, teilt diesen Sachverhalt erst im März 2002 dem Bundesamt mit.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG brauchen einzelne neue Tatsachen, die zur Antragsbegründung nachgeschoben werden, dann nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist vorgetragen werden, wenn sie lediglich einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren (BVerwG NVwZ 1998, 863). Bei qualitativ neuen Tatsachen muss hingegen die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten werden. Das Bundesamt könnte daher im Falle von Herrn Turhan das pressestrafrechtliche Verfahren als unbeachtlich zurückweisen, da es nicht fristgerecht vorgetragen wurde. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt es sich, alle neuen Tatsachen umgehend und kontinuierlich mitzuteilen, um nicht am Fristversäumnis zu scheitern. Hierauf sollte der Asylfolgeantragsteller unbedingt hingewiesen werden. Ist bereits ein Klageverfahren anhängig, muss er die neuen Tatsachen beim VG einbringen, nicht beim Bundesamt (OVG NRW, Beschluss vom 25.2.1997 - 25 A 720/97.A -).
4. Das Verschulden im Rahmen des § 51 Abs. 2 VwVfG
Fall: Herr Mpondo aus der Demokratischen Republik Kongo war bereits 1998 im Bundesgebiet und betrieb ein Asylverfahren. Sein Antrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ein Eilantrag blieb erfolglos. Daraufhin reiste er freiwillig in sein Heimatland zurück, ohne seinen Rechtsanwalt über seine Entscheidung zu informieren. Als er 2002 in das Bundesgebiet zurückkehrt und wegen erneut erlittener Verfolgung einen Asylfolgeantrag stellen will, teilt ihm das Bundesamt mit, dies ginge nicht, da in seinem Erstverfahren noch eine Klage anhängig sei. Daraufhin nimmt sein Rechtsanwalt die Klage zurück.
Ein Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufnahmegrund im Erstverfahren geltend zu machen sei es im Wege einer Klage oder eines Eilantrages oder durch andere Bemühungen. Der Antragsteller muss daher seinen Sorgfalts-, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Verfahrens gerecht werden. Ist ihm daher z. B. während des Erstverfahrens bekannt oder muss es sich ihm aufdrängen, dass gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren anhängig ist, muss er bereits während dieses Erstverfahrens alles tun, um ein entsprechendes Beweismittel vorzulegen. Das Verschulden seines Bevollmächtigten wird ihm dabei zugerechnet. Der Rechtsanwalt von Herrn Mpondo hätte daher richtigerweise einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen und in diesem Verfahren die Gründe der erneuten Einreise vortragen müssen. Die Klagerücknahme ist als grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG anzusehen, so dass Herr Mpondo mit seinen neuen Fluchtgründen im Folgeverfahren nicht mehr durchdringen wird. Es bestünde allenfalls die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf § 53 AuslG zu erreichen.
II. Der Verfahrensablauf
Örtlich zuständig für die Stellung des Asylfolgeantrages ist
die Außenstelle des Bundesamtes, in deren Bezirk sich der Antragsteller
während seines vorangegangenen Verfahrens aufhalten musste. Entscheidend
ist somit die erste Zuweisungsentscheidung.
Wichtig ist, dass der Antrag in der Regel persönlich zu stellen ist (§
71 Abs. 2 S. 1 AsylVfG), eine schriftliche Antragstellung daher unter Umständen
zu einer Fristversäumnis führen kann, wenn sie vom Bundesamt zurückgewiesen wird. Eine schriftliche Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle
ist nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 S. 2 AsylVfG möglich
(Haft, öffentlicher Gewahrsam, Krankenhaus, Heil- und Pflegeanstalt, Jugendhilfeeinrichtung,
schwerwiegende Erkrankung oder sonstige dringende Gründe). Bei der Zentrale
des Bundesamtes muss der Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
71 Abs. 2 S. 3 AsylVfG gestellt werden (z. B. Erstantragstellung bis zum 31.3.1993).
Egal, ob die Antragstellung persönlich oder schriftlich erfolgt: Da das
Bundesamt beim Asylfolgeverfahren nicht verpflichtet ist, eine Anhörung
durchzuführen, ist es umso wichtiger, dass der Folgeantragsteller mit der
Antragstellung eine detaillierte schriftliche Darstellung seiner Gründe
für den Folgeantrag einreicht.
Nach Eingang des Antrags prüft das Bundesamt, ob eine neue Sachlage oder
neue Beweismittel oder andere Wiederaufnahmegründe im Sinne des §
51 Abs. 1 VwVfG vorliegen. Oftmals scheitern die Asylfolgeanträge schon
in diesem Stadium und ein weiteres Verfahren wird nicht eingeleitet.
Ist das Bundesamt jedoch der Ansicht, es lägen Wiederaufgreifensgründe
vor, beginnt die inhaltliche Prüfung des Folgeantrages. Hierbei wird untersucht,
ob die neue Sachlage tatsächlich zu einer anderen Einschätzung der
Gefährdung führt und ob das neue Beweismittel zu einer insgesamt
positiven (statt negativen) Glaubwürdigkeitsbeurteilung berechtigt und
falls ja, ob nun von einer Gefährdung ausgegangen werden kann. Erst in
dieser Stufe kann gegebenenfalls eine Anhörung stattfinden; vorher ist
nur eine informatorische Befragung des Folgeantragstellers möglich.
Der Aufenthaltsstatus des Asylfolgeantragstellers richtet sich nach dem Stand
seines Verfahrens. Befindet es sich noch in der Zulässigkeitsprüfung,
hat er keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung. Die Ausländerbehörden
handhaben diese Situation unterschiedlich: Manche erteilen eine Duldung, manche
stellen eine Bescheinigung über die Asylfolgeantragstellung aus. Auch die
Rechtsprechung ist sich nicht einig, welches Aufenthaltspapier zu erteilen ist.
Jedenfalls besteht bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit ein
gesetzliches Abschiebungshindernis (vgl. § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG). Wird
die Zulässigkeit des Folgeantrages allerdings bejaht und tritt das Bundesamt
in eine materielle Prüfung ein, lebt der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung
wieder auf.
Gesetzlich ebenfalls nicht geregelt ist die Situation, wenn das Bundesamt zu
dem Ergebnis kommt, ein weiteres Verfahren sei nicht durchzuführen. In
diesem Fall erhält die zuständige Ausländerbehörde
vor Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gemäß §
71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG eine Mitteilung, dass die Voraussetzungen des § 51
VwVfG nicht vorliegen. Dem Folgeantragsteller wird diese Entscheidung nicht
bekannt gemacht.
Ob die Ausländerbehörde nun Abschiebungsmaßnahmen einleiten kann,
richtet sich danach, seit wann die Abschiebungsandrohung aus dem vorangegangenen
Asylverfahren vollziehbar ist.
Fall: Herr Neziri hatte 1998 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Beschluss vom 1.2.1999 lehnte das zuständige VG einen Eilantrag ab. Herr Neziri reiste daraufhin nach Rücknahme der Klage freiwillig aus. Er kehrt im Februar 2002 nach Deutschland zurück und stellt einen Asylfolgeantrag.
Da die Abschiebungsandrohung im Fall von Herrn Neziri mehr als zwei Jahre vollziehbar ist (entscheidend ist hier die Zustellung des Gerichtsbeschlusses im Eilverfahren 1999), muss das Bundesamt im Rahmen des Asylfolgeverfahrens eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen und eine Ausreisefrist von einer Woche setzen. Hiergegen müßte Herr Neziri innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung eine Klage sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beim zuständigen VG einreichen. Das VG wird im Rahmen des Eilverfahrens überprüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen.
Fall: Herr Diogos Asylverfahren endet im Dezember 2001 endgültig mit einer Klageabweisung des Verwaltungsgerichtes. Im Februar 2002 stellt er einen Asylfolgeantrag.
Beträgt die Zeit seit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zwei Jahre und weniger, erlässt das Bundesamt inzwischen nur noch einen Bescheid, in dem festgestellt wird, dass kein weiteres Verfahren durchgeführt und der Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG abgelehnt wird. Der Bescheid enthält eine normale Rechtsbehelfsbelehrung von zwei Wochen, die zu dem irrigen Schluss führen kann, es müsse nur eine Klage eingereicht werden, um die vorläufige Sicherung des Aufenthaltes zu erreichen. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Es muss in der Regel soweit nicht aus anderen Gründen eine Duldung erteilt wird ein Antrag gemäß § 123 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, gestellt werden (der genaue Inhalt des Antrages ist umstritten, das BVerfG schlägt vor, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen, vgl. NVwZ-Beilage 1999, 51). In diesem Fall ist anwaltliche Hilfe dringend angeraten.
III. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG im Asylfolgeantragsverfahren
Fall: Frau Saberi macht im Asylfolgeantrag geltend, ihr drohe aufgrund ihres Übertrittes zum christlichen Glauben nunmehr politische Verfolgung. Darüber hinaus leide sie an einer Herzerkrankung, die in ihrer Heimat nicht behandelt werden könne.
Sowohl im Erst- als auch im Asylfolgeverfahren prüft das Bundesamt im
Rahmen des § 53 AuslG, ob so genannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
vorliegen. In Abgrenzung zu so genannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen,
die gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu
machen sind, liegen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bei Gefahren
vor, die sich erst nach der Abschiebung des Antragstellers in seinem Herkunfts-
oder Aufnahmestaat verwirklichen würden. Hierzu zählen insbesondere
im Heimatland nicht behandelbare Erkrankungen, die nicht behandelt
zu einer wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes führen
würden.
Hat das Bundesamt daher im vorangegangenen Asylverfahren bereits eine ablehnende
Entscheidung zu § 53 AuslG getroffen, muss der Asylantragsteller
wie Frau Saberi zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Rahmen
des Asylfolgeantrages gegenüber dem Bundesamt vortragen. Das Bundesamt
kann den Antragsteller auch dann nicht an die Ausländerbehörde verweisen,
wenn es zu dem Schluss kommt, dass im Hinblick auf Art. 16 a GG und § 51
Abs. 1 AuslG Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht
ersichtlich sind (BVerwG, Urteil vom 21.3. 2000 - 9 C 41.99 -).
Liegen im Hinblick auf Art. 16 a GG oder § 51 Abs. 1 AuslG keine neuen
Gründe vor, sondern nur im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG relevante
Tatsachen, kann der Antragsteller seinen Antrag sogar auf die Geltendmachung
von § 53 Abs. 6 AuslG beschränken und nur insoweit ein Wiederaufgreifen
des Verfahrens beantragen. Problematisch ist in diesem Fall, dass ein §
71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG entsprechendes gesetzliches Abschiebungshindernis während
der Prüfung des Antrages nicht besteht. Hier ist umstritten, auf welche
Weise im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Sicherung
des Aufenthaltes erreicht werden kann. So wird teilweise vertreten, ein Antrag
sei gegen die zuständige Ausländerbehörde zu richten, teilweise
wird ein Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes zu einer bis zu der das Klageverfahren
abschließenden Entscheidung vorläufigen Feststellung, dass einer Abschiebung
des Antragstellers Hindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG entgegenstehen
(VG Saarland, Beschluss vom 20.2.2002 - 10 F 12/02.A -).
Fall: Nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im Dezember 2001 wird bei Frau Karamoua im Februar 2002 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die in der Folgezeit im Rahmen einer Psychotherapie behandelt wird. Im Juli 2002 stellt sie unter Vorlage eines aussagekräftigen Attestes einen Antrag auf isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG verneint, kann es im Asylfolgeverfahren nur unter den Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine erneute Entscheidung zu § 53 AuslG
treffen; liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, hat das Bundesamt nach pflichtgemäßem
gerichtlich überprüfbarem Ermessen zu entscheiden, ob
die bestandskräftige frühere Entscheidung aufgehoben wird. (BVerwG,
Urteil vom 21.3.2000 - BVerwG 9 C 41.99 -). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
ist allerdings der Ansicht, dass dies nicht gilt, wenn ein auf § 53 AuslG
beschränkter Antrag gestellt wurde; die Bescheidung dieses Antrages setze
nicht voraus, dass sich die Rechtslage in einer § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG
genügenden Weise geändert habe (OVG Nieders., Urteil vom 1.3. 2001
- 1 L 593/00 -).
Nach der Rechtsprechung des BVerwG hätte Frau Karamoua nur dann einen Anspruch
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn ihr nicht angelastet werden kann,
dass sie ihre schon langfristig bestehende Erkrankung nicht bereits im Erstverfahren
geltend gemacht hat. Das Bundesamt kommt in seiner Dienstanweisung zum Wiederaufgreifen
des Verfahrens jedoch zu dem Schluss, dass selbst im Falle eines Verschuldens
ein Verfahren nach § 53 AuslG wiederaufgegriffen werden kann, wenn es sich
um eine schwere, im Herkunftsland nicht behandelbare Krankheit oder drohende
genitale Verstümmelung handelt.
IV. Abschiebungshaft
Gemäß § 71 Abs. 8 AsylVfG kann trotz eines anhängigen Asylfolgeantrages
Abschiebungshaft angeordnet werden.
Fall: Herr Kiangala stellt zum zweiten Mal einen Folgeantrag und wird kurz danach in Abschiebungshaft genommen. Das Bundesamt lehnt die Durchführung eines weiteren Verfahrens ab. Der Eilantrag von Herrn Kiangala hat Erfolg.
Die Abschiebungshaft muss beendet werden, wenn das Bundesamt ein weiteres
Verfahren durchführt. Allein der Erfolg im Eilverfahren soll hingegen eine
Abschiebungshaft nicht hindern. Kann allerdings die Abschiebung auf längere
Zeit oder auf Dauer nicht erfolgen, ist nach Auffassung des BVerfG die Verhängung
oder Verlängerung von Abschiebungshaft trotz einer positiven Eilentscheidung
des VG unzulässig (NVwZ-Beilage 1996, 17; ebenso Beschluss vom 15.12.2000
- 2 BvR 347/00 -).
Oftmals wird ein Abschiebungshaftgrund im Sinne des § 57 Abs. 2 AuslG vorliegen,
weil der Folgeantragsteller unter Missachtung der im Erstverfahren erlassenen
Abschiebungsandrohung untergetaucht ist. Kann er jedoch glaubhaft vortragen,
dass er ausgereist und nunmehr zum Zwecke der Folgeantragstellung wieder eingereist
sei, sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 AuslG nicht erfüllt
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.8.1995 - 3 Wx 232/95 -). Insbesondere
bei einer Asylfolgeantragstellung nach Ablauf der Zweijahresfrist des §
71 Abs. 5 AsylVfG fehlt es zudem an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung,
so dass die Verhängung von Sicherungshaft unzulässig wäre (OLG
Oldenburg, B.v. 20.3.2002 - 5 W 40/02 -).
V. Ausblick
Kommt es tatsächlich zum Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes,
wird sich die Situation von Asylfolgeantragstellern weiter verschlechtern. So
sieht § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. vor, dass Umstände, die nach Rücknahme
oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrages entstanden sind,
grundsätzlich nicht mehr zu einer positiven Feststellung nach § 60
Abs. 1 AufenthG (entspricht dem heutigen § 51 Abs. 1 AuslG) führen
können. Dieser Ausschluss selbstgeschaffener Nachfluchtgründe steht
in scharfem Widerspruch zu den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention.
Bei Kindern, deren Eltern gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG n. F.
auf die Stellung eines Asylantrages ausdrücklich verzichtet hatten, wird
der erstmalige Asylantrag automatisch als Asylfolgeantrag gewertet, so dass
die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen müssen (§ 71 Abs.
1 S. 2 AsylVfG n. F.).
Weiterhin wird dann in jedem Fall der Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung
nicht mehr erforderlich sein (§ 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG n. F.).
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von RAin Theresia Wolff, Köln
In § 1 a AsylbLG ist im Wesentlichen geregelt, dass die Einreise, um
Sozialleistungen zu erlangen sowie unter bestimmten Umständen der weitere
Verbleib in Deutschland zur Leistungseinschränkung führen können.
Dies betrifft jedoch nur Ausländer, die eine Duldung nach § 55 AuslG
besitzen und Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn
eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, sowie
ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder (Nrn. 4-6 des § 1 AsylbLG).
Bis zum Inkrafttreten des AsylbLG am 1.11.1993 war der Bezug von Sozialhilfeleistungen
durch Ausländer ohne Einschränkung in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus
in § 120 BSHG geregelt. Bereits diese Vorschrift sah vor, dass keinen
Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe geltend machen konnte, wer zu
dem Zweck eingereist war, Sozialhilfe zu erlangen. Im AsylbLG fehlte eine entsprechende
Vorschrift zunächst. Eine Anwendung des § 120 Abs. 3 BSHG auf Leistungsberechtigte
nach dem AsylbLG hielten die Gerichte für unzulässig (VG Frankfurt
a.M., Beschluss vom 24.2.1994 - 14 G 514/94 (1) - ; OVG Berlin, Beschluss vom
8.12.1995 - OVG 6 S 220.95 -).
Mit Wirkung zum 1.9.1998 trat sodann § 1 a AsylbLG in Kraft. Danach erhält
ein Teil der Leistungsberechtigten nur die im Einzelfall unabweisbar gebotenen
Leistungen. Das gilt im Fall der Einreise zum Zweck der Erlangung von Leistungen
nach dem AsylbLG (§ 1a Nr. 2 AsylbLG) sowie der Nichtabschiebbarkeit aus
vom Ausländer zu vertretenen Gründen (§ 1a Nr. 2 AsylbLG).
I. Einreise, um Leistungen zu erlangen
Die Frage, wann ein Ausländer eingereist ist, um Leistungen nach dem
AsylbLG zu erlangen, wird von den Gerichten unter Anwendung der zur vergleichbaren
Vorschrift des § 120 BSHG ergangenen Rechtsprechung beantwortet. Zur
Auslegung wird in nahezu sämtlichen Entscheidungen auf die Grundsatzentscheidung
des BVerwG vom 4.6.1992 zurückgegriffen (Urteil vom 4.6.1992, FEVS,
43, 112 ff.).
Hiernach ist zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich und ausreichend,
dass die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nach den objektiven Umständen
den Einreiseentschluss prägend bestimmt hat. Dies wird bejaht, wenn die
Möglichkeit, in Deutschland öffentliche Hilfe zu erhalten, für
den Einreiseentschluss sei es auch neben anderen Gründen
in besonderer Weise bedeutsam gewesen ist (vgl. BVerwG a.a.O.; und im Anschluss
daran z. B. VGH Hessen, Beschluss vom 19.9.2000 - 8 G 5151/ 99 -, 5 S., R9060).
Es muss ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss des Ausländers
und der Inanspruchnahme von Leistungen festgestellt werden können. Hierzu
genügt nicht, dass der Sozialhilfebezug beiläufig verfolgt oder anderen
Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne nur billigend in Kauf genommen
wird. Der Umstand, Sozialhilfe zu beziehen, muss für den Ausländer
neben anderen Einreisegründen so wichtig gewesen sein, dass er ansonsten
nicht eingereist wäre (VG Kassel, Beschluss vom 14.3.2002 - 7 G 549/02Ki
- zu § 120 Abs. 3 BSHG).
Es kommt demnach wesentlich auf die Bedeutung und Gewichtigkeit der sonstigen
Motive an. Hierbei lassen sich verschiedene Fallkonstellationen unterscheiden.
1. Einreise wegen Flucht vor politischer Verfolgung, Krieg oder
Bürgerkrieg
Das wohl häufigste Einreisemotiv ist, politischer Verfolgung oder einer
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation im Heimatland zu entkommen.
Da Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, nicht in den Kreis
der von § 1 a AsylbLG erfassten Personen fallen, kommt eine Leistungseinschränkung
für Asylbewerber zunächst nicht in Betracht. Dies ändert sich
jedoch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens.
a) abgelehnte Asylbewerber
Die Tatsache, dass nach der Einreise ein Asylantrag gestellt wurde, stellt nicht
unbedingt ein durchgreifendes Indiz dafür dar, dass die Flucht vor Verfolgung
oder Krieg das vorrangig prägende Motiv war. Nach der Rechtsprechung des
BVerwG gelten die oben aufgezeigten Grundsätze nämlich auch dann,
wenn der eingereiste Ausländer um Asyl nachsucht (vgl. BVerwG a.a.O.; OVG
Nieders., Beschluss vom 5.8.1999 - 12 L 2625/99 -, 10 S. R4772).
Hier sei allerdings nicht davon auszugehen, dass der Einreiseentschluss maßgeblich
von dem Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe geprägt worden ist, wenn
ein Ausländer, der aus Furcht vor politischer Verfolgung und in Kenntnis
seiner begrenzten finanziellen Mittel eingereist ist, mit dem Bezug von Leistungen
rechnet oder eine etwaige Abhängigkeit von Leistungen als notgedrungene
Konsequenz seiner Flucht in Kauf nimmt (OVG Nieders., a.a.O.)
Ob im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers der Leistungsbezug als Haupteinreisemotiv
anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles insbesondere
von der Glaubwürdigkeit des vorgetragenen Verfolgungsschicksals
ab. Hierbei reicht nicht bereits aus, dass ein Asylantrag im wesentlichen
wegen Unglaubwürdigkeit des Antragstellers als offensichtlich unbegründet
abgelehnt wird. Vielmehr sind außerdem auch die Verhältnisse im Heimatland
in Betracht zu ziehen. In Anbetracht der in Eritrea herrschenden Zustände
sah das VG Arnsberg es nicht als gerechtfertigt an, das mit der Stellung des
Asylantrages nach außen dokumentierte Einreisemotiv entscheidend in Frage
zu stellen (VG Arnsberg, Beschluss vom 25.8.1999 - 9 L 1124/99 -, 6 S., R5332).
Hingegen stellte das OVG Niedersachsen in einem Beschluss vom 5.8.1999 nicht
maßgeblich auf die Umstände im Heimatland der aus dem Kosovo geflüchteten
Antragstellerin ab. Es hielt die Angaben zu ihren Ausreisemodalitäten und
den Hintergründen für ihre Flucht für nicht glaubhaft. Aus den
Gesamtumständen ergebe sich, dass sie ihr Heimatland vorrangig verlassen
habe in der Hoffnung, hier ihre Kinder zu finden. Aufgrund eines früheren
Aufenthaltes in Deutschland sei ihr aber bekannt gewesen, dass sie angesichts
des Einkommens und der Wohnverhältnisse ihrer Verwandten nicht damit rechnen
konnte, von ihnen betreut zu werden, ohne dass sie selbst Leistungen nach dem
BSHG oder dem AsylbLG erhalten werde. Danach sei für die Klägerin
entscheidend gewesen, ob sie bei einer Rückkehr nach Deutschland Leistungen
der öffentlichen Hand werde erhalten können und ihr Einreiseentschluss
sei somit davon geprägt gewesen, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch
zu nehmen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 5.8.1999 - 12 L 2625/99 -, 10 S.,
R4772).
b) Bürgerkriegsflüchtlinge
Im Falle von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, die keinen Asylantrag
gestellt haben, kann dies andererseits nicht als ausschlaggebendes Indiz dafür
herangezogen werden, dass die Einreise überwiegend aus wirtschaftlichen
Gründen erfolgte. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die vorgetragenen
Fluchtgründe vor dem Hintergrund der im Heimatland herrschenden Verhältnisse
die Annahme zulassen, dass diese das Haupteinreisemotiv darstellen.
So sah der VGH Hessen bei Moslems aus dem Sandzak, die vorgetragen hatten, ohne
die Flucht wäre der Antragsteller zu 1) als Soldat eingezogen worden, das
prägende Einreisemotiv darin, dass der Antragsteller, der sich nicht an
Vertreibungsmaßnahmen und versuchtem Völkermord hatte mitschuldig
machen wollen, als Kriegsdienstverweigerer der Gefahr einer langen Haftstrafe
oder sogar der Hinrichtung ausgesetzt gewesen wäre.
In dieser Entscheidung brachte der Senat zugleich zum Ausdruck, dass die Antragsteller
nicht etwa wegen Mittellosigkeit dazu gezwungen werden könnten, einen Asylantrag
zu stellen. Daraus, dass sie nach der Einreise ausdrücklich erklärt
hätten, keinen Asylantrag stellen zu wollen und ihre Bereitschaft erklärt
hätten, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen, wenn sich die Situation
beruhigt habe, sei zu schließen, dass sie in Deutschland nicht Schutz vor
politischer Verfolgung suchten, sondern die Konsolidierung der Lebensverhältnisse
in ihrem Heimatland abwarten wollten. Hieraus folge, dass sich die Berechtigung
auf Leistungen allein aus § 1 Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 6 AsylbLG ergebe. Sie
könnten nicht auf einen Asylantrag verwiesen werden, um Leistungen für
den Lebensunterhalt zu erhalten (VGH Hessen, Beschluss vom 19.9.2000 - 8 G 5151/99
-, 5 S., R9060).
Auch das VG Gießen hielt für nachvollziehbar, dass Personen eine Krisenregion
(Sandzak) verlassen, um vorübergehende Aufnahme in Deutschland zu finden,
ohne dass sie sich zugleich vom jugoslawischen Staat verfolgt fühlen und
einen Asylantrag stellen müssten (VG Gießen, Beschluss vom 20.9.1999
- 4 G 2580/99 -, 5 S., R4085).
Das VG Sigmaringen verneinte einen Anspruchsausschluss nach § 120 BSHG
im Falle eines Bosniers, der einerseits die Flucht vor der Bürgerkriegssituation
und an- dererseits eine Familienzusammenführung anstrebte. Dafür,
dass neben diesen beiden Einreisegründen gerade der Sozialhilfebezug das
prägende Element des Einreiseentschlusses dargestellt habe, seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich (VG Sigmaringen, Beschluss v. 8.6.1994 - 3 K 1371/94
-).
Hingegen sah das OVG Berlin eine Leistungseinschränkung im Falle von Roma
aus Jugoslawien als gerechtfertigt an, die zunächst vorgetragen hatten,
ihren Wohnort verlassen zu haben, weil dort die Familie nicht mehr habe ernährt
werden können. Damit hätten sie der Sache nach eingeräumt, eingereist
zu sein, um Sozialleistungen zu erlangen. Der erst später erfolgte Vortrag,
aus Angst vor Strafe wegen Nichtbefolgung mehrerer Einberufungsbefehle und wegen
der allgemeinen Diskriminierung der Roma ausgereist zu sein, sei als prägendes
Einreisemotiv nicht glaubhaft, weil diese Umstände sonst anlässlich
der ersten Anhörung vorgetragen worden wären. Tatsächlich widersprächen
sie aber den bei dieser Gelegenheit vorgetragenen Gründen ganz erheblich
(OVG Berlin, Beschluss vom 26.1.2000 - 6 S 50.99 - (C1623)).
Dagegen dürften Leistungseinschränkungen nicht gerechtfertigt sein,
wenn Roma oder Ashkali aus dem Kosovo im Zuge der Pogrome 1998 ihrer Lebensgrundlage
beraubt worden sind. Denn hier dürfte eindeutig die Angst vor Übergriffen
radikaler Albaner das prägende Einreisemotiv sein.
Auch bei einer wiederholten Einreise kann nicht grundsätzlich unterstellt
werden, dass der Antragsteller in der Absicht eingereist ist, Sozialleistungen
zu beziehen. Vielmehr hätte in die Prüfung einbezogen werden müssen,
ob die schwierige Lage der Bevölkerungsgruppe der Albaner im Kosovo,
bzw. ob das individuelle Schicksal ein Verbleiben in Deutschland rechtfertige
oder ob die ablehnende Haltung der restjugoslawischen Behörden gegenüber
der Rückkehr von Angehörigen missliebiger Minderheiten einer
alsbaldigen Beendigung seines Aufenthaltes entgegenstehe (OVG Berlin, Beschluss
vom 8.12.1995 - OVG 6 S 220.95 -).
2. Familienzusammenführung
Eine andere häufige Einreisemotivation ist der Wunsch, mit Familienangehörigen
in Deutschland zusammen zu kommen. Hierbei stellen die Gerichte bei Leistungsbezug
auch der bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen darauf ab,
dass die Einreisenden in Kenntnis dessen, dass diese Leistungsempfänger
sind, Rückschlüsse auf die eigene Sozialhilfebedürftigkeit ziehen
mussten. Hier hängt es besonders von den Umständen des Einzelfalles
ab, ob gleichwohl das Motiv der Erlangung öffentlicher Leistungen als untergeordnet
angesehen wird.
Der Hessische VGH ging davon aus, dass einem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt
nicht verweigert werden könne, weil er vorrangig nach Deutschland gekommen
sei, um hier mit seiner als asylberechtigt anerkannten Mutter zusammen zu leben.
Es sei zwar bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass sich der kurz vor
der Einreise volljährig gewordene Antragsteller auch Gedanken darüber
gemacht habe, wie hier sein Lebensunterhalt gedeckt werden könne. Dabei
sei es naheliegend, dass ihm der Sozialhilfebezug seiner Mutter bewusst gemacht
haben müsse, auch er werde in Deutschland auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Andererseits sei es aber angesichts dessen, dass der Antragsteller seit seinem
6. Lebensjahr ein Zusammenleben mit seinen Eltern habe entbehren müssen,
nachvollziehbar, dass es ihm vornehmlich darum gegangen sei, die Nähe zu
seiner Mutter zu suchen (VGH Hessen, Beschluss vom 14.9.1994 - 9 TG 1518/94
-).
Das VG Kassel ging im Falle einer Antragstellerin, die eingereist war, um ihren
langjährigen Lebensgefährten zu heiraten, davon aus, das Zusammenleben
und die Heirat seien für die Einreise von prägender Bedeutung gewesen.
Hierfür spreche bereits der Umstand, dass die Eheschließung schon
sechs Wochen nach der Einreise erfolgt sei. Selbst wenn daneben das Motiv der
Versorgung bestanden habe, so lasse sich in analoger Anwendung der Rechtsprechung
zur Einreise eines Ausländers zu dem bereits in Deutschland lebenden Ehegatten
(vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 8.2.1993, FEVS 44, 251) im zu entscheidenden
Fall die Finalität zwischen der Einreise und dem Sozialhilfebezug i.S.d.
§ 120 Abs. 3 BSHG nicht feststellen (VG Kassel, Beschluss v. 14.3.2002
- 7 G 549/ 02Ki -).
Der vorherige Aufenthalt in einem Drittstaat kann für die Beurteilung der
Einreisemotivation von Bedeutung sein (VGH Hessen, Beschluss vom 11.2.1994 -
9 TG 2902/ 93 -). Begibt sich allerdings ein Bürgerkriegsflüchtling
mit seinem verletzten Sohn zunächst zur Durchführung einer Operation
kurzfristig nach Frankreich und reist anschließend um hier mit weiteren
Familienangehörigen zusammen zu kommen nach Deutschland ein, so
ist das vorrangige Einreisemotiv nicht im Leistungsbezug zu sehen (VG Sigmaringen,
Beschluss vom 8.6.1994 - 3 K 1371/94 -).
II. Vertretenmüssen der Nichtabschiebbarkeit
Auch Ausländer, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, sind der Reduzierung
von Leistungen auf das im Einzelfall unabweisbar gebotene Maß unterworfen.
Die Regelung ist als anspruchseinschränkende Vorschrift sowohl hinsichtlich
ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch in Bezug auf ihre Rechtsfolgen
restriktiv auszulegen (OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 24.1.2001 - 1 M 71/00
- (C1686); VG Leipzig, Beschluss vom 3.3.1999 - 2 K 409/ 99 - (C1438)).
1. Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens
Ein Vertretenmüssen i.S.v. § 1 a Nr. 2 AsylbLG setzt zunächst
ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten voraus. Davon ist grundsätzlich
auszugehen, wenn dieser durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten
gegen ihn gerichtete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung verhindert oder
wesentlich erschwert. Das Fehlen von Reisedokumenten ist der häufigste
Grund für die Nichtabschiebbarkeit. Ausländer, die ihrer Mitwirkungspflicht
bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht nachkommen, haben regelmäßig
zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können (OVG Nieders., Beschluss vom 30.7. 1999 - 12 M 2997/99 -, OVG Hamburg,
Beschluss vom 7.5.2001 - 4 Bs 104/01 - (C1637); BayVGH, Urteil vom 14.9.1999
- 12 ZE 99.1000 -). Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte sich nachweislich
um die Beschaffung von Einreisedokumenten bemüht, diese jedoch aus außerhalb
seiner Einflusssphäre liegenden Gründen nicht zu erlangen vermag (OVG
Hamburg, a.a.O.).
Die illegale Einreise ohne Identitäts- und Passpapiere stellt kein vorwerfbares
Verhalten i.S.d. § 1 a AsylbLG dar. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte
sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. So ist der Vorschlag der Bundesländer
Baden-Württemberg und Bayern, die Leistungseinschränkung auf die
Personen auszuweiten, die sich unerlaubt in den Geltungsbereich des Gesetzes
begeben haben, nicht Gesetz geworden. Außerdem kann angesichts der Gewährleistung
des Asylgrundrechts dem Asylbewerber bis zur Klärung seines Asylrechts
die illegale Einreise oder der Verlust der Reisedokumente nicht entgegengehalten
werden (VG Braunschweig, Beschluss vom 29.4. 1999 - 3 B 3042/99 - (C1406)).
Liegen die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLG nicht vor, rechtfertigt allein
die Verweigerung der freiwilligen Ausreise keine Kürzung oder Einstellung
der Leistung. § 1 a AsylbLG regelt die Leistungskürzung
abschließend, so dass außerhalb dieser Fälle für eine Kürzung
oder Einstellung der Leistung mit dem Ziel, die freiwillige Rückkehr zu
erzwingen, keine rechtliche Grundlage besteht (VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000
- VG 18 A 566.00 - (C1579)).
2. Kausalität des Verhaltens
Grundsätzlich gilt jedoch, dass das Verhalten nicht nur vorwerfbar, sondern
auch kausal für die Nichtabschiebbarkeit sein muss.
Maßgebend für die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender
Maßnahmen können nur solche Handlungen oder Unterlassungen sein, die
nach dem Entstehen der Ausreisepflicht kausal für die Nichtabschiebbarkeit
des Ausländers geworden sind und in den Leistungszeitraum hinein fortwirken,
wie z. B. das Verschleiern der wahren Identität, das Nichtmitwirken bei
der Beschaffung von Heimreisepapieren bzw. das Unterlassen zumutbarer Anstrengungen
eine Wiedereinreisemöglichkeit in das Heimatland zu erlangen (VG Braunschweig,
Beschluss vom 29.4.1999 - 3 B 3047/99 - (C1406)).
Die anfängliche Verweigerung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten
ist außer Betracht zu lassen, wenn sie aktuell keine Wirkungen mehr entfaltet
(OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 24.1.2001 - 1 M 71/06 - (C1686)).
Es ist darauf abzustellen, ob ohne das dem Ausländer zur Last gelegte Verhalten
einer Abschiebung nichts entgegenstünde. Nicht ausreichend ist es, wenn
der Antragsteller nur eins von mehreren Abschiebungshindernissen setzt. Das
vorwerfbare Verhalten muss conditio sine qua non für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen sein (VG Leipzig, Beschluss vom 3.3.1999 - 2 K 409/99 - (C1438)).
Als Abschiebungshindernisse, die nicht in den Verantwortungsbereich des
Leistungsberechtigten fallen und eine Leistungskürzung damit ausschließen,
kommen unter anderem in Betracht:
III. Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers und Beweislast
des Leistungsträgers
Im praktischen Fall von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass der Leistungsträger
die volle Beweislast für das Vorliegen von Umständen trägt, die
eine Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG zur Folge haben sollen.
Den Leistungsempfänger treffen allerdings bestimmte Mitwirkungspflichten,
um dem Leistungsträger die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen
für die Leistungsgewährung zu ermöglichen. Deren Verletzung rechtfertigt
unter bestimmten Umständen eine vorübergehende Einstellung der Leistungen.
1. Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I
Nach § 7 Abs. 4 AsylbLG sind die Vorschriften der §§ 60 bis 67
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend anzuwenden. Nach §
60 Abs. 1 SGB I hat jeder Hilfeempfänger alle Tatsachen, die für die
Leistung erheblich sind, anzugeben und erforderlichen Auskünften Dritter
zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen
und Beweisurkunden zu bezeichnen und vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen.
Nach § 61 SGB I soll jeder Hilfeempfänger auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers zur Erörterung seines Antrages oder zur Vornahme
anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen
persönlich erscheinen. Kommt der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten
nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich
erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen
bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen,
soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs.
1 SGB I (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 - VG 18 A 566.00 - ).
2. Beweislast
Die materielle Beweislast für das Vorliegen der in § 1 a AsylbLG normierten
anspruchshindernden Voraussetzungen trägt nach einhelliger Rechtsprechung
grundsätzlich dem Träger der Leistung.
Hierbei verlangt das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass weitere Leistungseinschränkungen
nur nach Prüfung des Einzelfalles erfolgen dürfen, wobei der Anspruch
auf Führung eines menschenwürdigen Lebens oberste Entscheidungsleitlinie
zu sein hat. Diese Prüfung hat nicht erst bei der Frage einzusetzen, welche
Leistungen nach den Umständen unabweisbar geboten sind, sondern auch schon
bei den Voraussetzungen, die die Leistungseinschränkung rechtfertigen sollen
(VG Göttingen, Beschluss vom 9.2.1999 - 2 B 2515/98 - (R348)).
Der Leistungsträger hat die Feststellung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu
erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, nach vollständiger Erforschung
aller Umstände des Einzelfalles, ggf. nach Einsicht in die Ausländerakten
zu treffen. Aus allgemeinen Erwägungen und Mutmaßungen können
keine durchgreifenden Indizien dafür hergeleitet werden, dass bei der Einreise
die Erlangung der Sozialhilfe im Vordergrund stand (VG Kassel, Beschluss vom
14.3.2002 - 7 G 549/02-Ki -). Die Motive für die Einreise sind ggf. durch
Anhörung zu klären (VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2000 - VG 18 A
566.00 - ).
Zu beachten ist, dass das Gesetz keine Beweislastumkehr normiert, dass also
die Leistungsbehörde darlegen und ggf. beweisen muss, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Wird dem Ausländer vorgeworfen,
aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, ist er daher vor einer Leistungseinschränkung
ggf. aufzufordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen;
in jedem Fall ist er anzuhören (VG Göttingen, a.a.O.).
Die Richtigkeit des Vorwurfs, die Antragsteller hätten sich nicht in ausreichendem
Maße bemüht, Passersatzpapiere von der Heimatbotschaft zu erhalten,
muss sich aus dem Vortrag des Leistungsträgers und den vorgelegten Unterlagen
zweifelsfrei ergeben. Dies kann auch erfordern darzulegen, was die Antragsteller
nach mehreren nachgewiesenen erfolglosen Vorsprachen bei ihrer Heimatbotschaft
noch hätten tun sollen, um an Passersatzpapiere zu gelangen (VG Göttingen,
a.a.O.).
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Heimatstaat dem Antragsteller in
keinem Fall Heimreisedokumente ausstellen würde, so geht es zu Lasten des
Leistungsträgers, wenn eine eindeutige Klärung der Frage nicht möglich
ist (so VG Braunschweig, Beschluss vom 27. 4.1999 - 3 B 53/99 - (C1407) zur
Frage der Wiedereinreisemöglichkeit für Kurden in den Libanon).
IV. Unabweisbar gebotene Hilfe
Sind die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach §
1 a AsylbLG erfüllt, ist nur noch die im Einzelfall unabweisbar gebotene
Hilfe zu leisten.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG
durch Sachleistungen zu gewährenden Grundleistungen regelmäßig
unabweisbar gebotene Hilfe darstellen und allenfalls in besonders gelagerten
Ausnahmefällen einer Kürzung unterliegen können.
In diesem Zusammenhang weist das VG Göttingen darauf hin, dass die Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG schon begrifflich nur den notwendigen Bedarf umfassen.
Darüber hinaus machten sie nur etwa 75 bis 80 % der Regelsätze für
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aus; sie seien so
bemessen, dass der von ihnen erfasste Personenkreis noch ein verfassungsrechtlich
garantiertes menschenwürdiges Leben führen könne (BVerwG,
Beschluss vom 20.9.1998 - 5 B 82.97 -). Insoweit sei bei der durchzuführenden
Einzelfallprüfung das Sozialstaatsprinzip in besonderem Maße zu beachten
(VG Göttingen, a.a.O.).
Dass bestimmte Leistungen von der Anspruchseinschränkung des § 1 a
AsylbLG nicht betroffen sind, ergibt sich nach Auffassung des VG Regensburg
bereits aus der Formulierung in diesen Vorschriften. So beinhalte § 3 Abs.
1 AsylbLG lediglich einen Anspruch auf den notwendigen Bedarf an Ernährung,
Unterkunft, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und
Verbrauchsgütern des Haushalts. Der Umfang des Notwendigen bestimme sich
nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, z. B. der voraussichtlichen Dauer
des Aufenthalts. Darüber hinaus gehende Einschränkungen könnten
wenn überhaupt nur in besonderen Ausnahmefällen zum
Tragen kommen. Auch bei den in § 4 AsylbLG genannten Leistungen bei
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt werde grundsätzlich eine Anspruchseinschränkung
i. S. d. § 1 a AsylbLG nicht Platz greifen, da der Leistungsumfang
auf Maßnahmen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände,
sowie sonstiger zur Genesung, Besserung und Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
erforderlichen Leistungen beschränkt sei.
Hingegen sei mit § 3 Abs. 1 S. 3 AsylbLG (Geldbeträge zur Deckung
persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens) und § 6 AsylbLG
(sonstige Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Leistungsträgers
steht) die Voraussetzung zur Gewährung von Leistungen geschaffen, die über
die reine Existenzsicherung hinausgehen. Hieraus folge, dass sich Anspruchseinschränkungen
hauptsächlich auf die letztgenannten Leistungen beziehen (VG Regensburg,
Beschluss vom 30.11.1998 - RN 4 E 98.2134 - NVwZ-Beilage I 6, 1999, S. 63 (C1413)
zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 a AsylbLG insbesondere unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Normenbestimmtheit des unbestimmten
Rechtsbegriffs unabweisbar gebotene Hilfe sowie der Gewährleistung
des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips).
Grundsätzlich besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass
die Vorenthaltung des in § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG vorgesehen Barbetrages
zulässig ist.
Die Nichtgewährung des monatlichen Barbetrages habe nicht zur Folge, dass
der Betreffende nunmehr notwendige persönliche Bedürfnisse des täglichen
Lebens (zur Abdeckung dieser Bedürfnisse wird der Barbetrag monatlich im
Voraus gewährt) nicht mehr befriedigen könne. Er sei vielmehr darauf
angewiesen, ggf. einen bestimmten notwendigen Bedarf konkret nachzuweisen und
einen hierauf bezogenen Antrag zur Bedarfsdeckung zu stellen. Ergebe sich, dass
dieser Bedarf wie etwa die notwendige Reise zu einem Arzt unabweisbar
geboten ist, bestehe ein Anspruch auf Bedarfsdeckung. Hiervon abgesehen könne
in der nach § 1 a AsylbLG möglicherweise auszusprechenden Nichtgewährung
des Barbetrages schon deshalb ein Verstoß gegen die Menschenwürde
nicht gesehen werden, weil es der in § 1 a Nr. 2 AsylbLG angesprochene
Leistungsberechtigte es selbst in der Hand habe, z. B. durch eine nunmehr
ernsthafte Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren oder die Offenbarung
seiner wahren Identität die Leistungseinschränkung wieder rückgängig
zu machen. (OVG Nieders., Beschluss vom 30.7.1999 - 12 M 2997/99 - (R3700)).
Auch das OVG Berlin geht davon aus, jedenfalls in Fällen, in denen eine
Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei die Gewährung
von Unterkunft und Verpflegung durch die nach § 3 AsylbLG gebotenen Sachleistungen
unabweisbar. Dies gelte ebenso für die nach § 4 AsylbLG vorgesehenen
Leistungen bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen. Hieraus folge aber
zugleich, dass der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG für Kürzungen
zur Disposition stehen müsse, da der Regelungszweck des § 1 a AsylbLG
dem Anreiz einer vom Gesetzgeber als rechtsmissbräuchlich angesehenen
Inanspruchnahme von Leistungen durch spürbare Leistungseinschränkung
zu begegnen anders kaum zu erreichen sein dürfte. Überdies
spreche vieles dafür, dass der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG
grundsätzlich auch dann von den Einschränkungen des § 1 a AsylbLG
erfasst sei und nicht zum verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimum gehöre,
wenn die Rückkehr des Antragstellers noch nicht absehbar sein sollte. Dies
zeige insbesondere die Entstehungsgeschichte. Der beim Entwurf des 2. AsylbLGÄndG
federführend beratende Ausschuss für Gesundheit habe sich ausdrücklich
dazu bekannt, dass jedenfalls bis auf besondere Ausnahmen die Leistung des Geldbetrages
nach § Abs. 1 S. 4 AsylbLG nicht unabweisbar geboten sei (OVG Berlin, Beschluss
vom 26.1.2000 - 6 S 50.99 -).
Nach Auffassung des OVG NRW ist es nicht ausgeschlossen, abweichend von der
sonst im Asylbewerberleistungsrecht und auch im Sozialhilferecht praktizierten
monatsweisen Bewilligung die eingeschränkten Leistungen, die zum aufenthaltsbezogenen
Existenzminimum gehören (wie z. B. Ernährung), nur für kürzere
Zeitabschnitte zu bewilligen (OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2001 - 12 B 521/01
- (C1699)).
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