Ländermaterialien

Neu bei www.ecoi.net:
US Committee for Refugees (USCR): Aktualisierte Lageberichte zur Situation von Flüchtlingen in Aufnahmeländern (#8286 bis #8300)
Komitee für Migration, Flüchtlinge und Demographie zur Situation von Flüchtlingen und intern Vertriebenen in Armenien, Aserbaidschan und Georgien (engl.)
Bericht (angenommen von der Generalversammlung des Europarats) vom 4.6.2002: “Situation of refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia” (#7836)
Human Rights Documentation Exchange Centre / asylumlaw.org: Dokumentensammlungen z. B. zur Ein-Kind-Politik in China (#7802), zur Situation von Frauen und Kindern in Afghanistan (#7817); weitere Themen und Länder (#7794 bis #7825)

Afghanistan

UNHCR: Humanitäre Lage bleibt angespannt

Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Schleswig - 21 A 167/01 - (8 S, #8306, M2225)
“(...) Die derzeitige humanitäre Situation stellt sich nach jüngsten Erkenntnissen unserer Zentrale in Genf (Stand: 10. Juli 2002) wie folgt dar:
Die humanitäre Lage in Afghanistan bleibt extrem unsicher und angespannt und die Herausforderungen für Hilfen und Wiederaufbau sind enorm. Auch nach der Ernte im Juni 2002 bestehen Lebensmittelknappheit und eine weitreichende Ungewissheit bei der Lebensmittelversorgung fort. Nach Einschätzungen des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) und anderer Stellen haben mehr als 8 Millionen Afghanen ihre Möglichkeiten, sich selbst notdürftig zu ernähren, erschöpft und sind nunmehr von Hunger bedroht. Sie werden für ihr elementares Überleben weiterhin von Lebensmittelunterstützung und anderen humanitären Hilfen abhängig bleiben. Obwohl die Trockenheit sich im Norden und Westen des Landes entspannt hat, bleibt sie in den zentralen und südlichen Regionen bestehen. Aufgrund geringer Schneevorkommen haben die Flüsse einen neuen Wassertiefstand erreicht. Bewässerung und Trinkwasserversorgung werden sich daher im Norden und Westen in diesem Sommer erneut zu einem Problem entwickeln, während die Lage im übrigen Land bis mindestens zum kommenden Frühjahr in alarmierendem Ausmaß fortdauern wird. Zudem besteht ein dringender Bedarf an bezahlter Arbeit und Bargeld, da eine wachsende Zahl von Afghanen verschuldet und nicht in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, sofern diese vorhanden sind.
Die Ernährungssituation der afghanischen Bevölkerung stagniert auf einem äußerst niedrigen Niveau mit einem Grad an chronischer Unterernährung von 45-59 % sowie einer akuten Unterernährung zwischen 6-12 %. Die Kindersterblichkeit der unter 5-Jährigen ist eine der höchsten in der Welt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt für Frauen bei 45 Jahren und für Männer bei 44 Jahren. Zugang zu sicherem Trinkwasser haben nur 35 % der Bevölkerung in den Städten; in den ländlichen Regionen sind es lediglich 11 %. Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind nur 30-40 % der Einwohner zugänglich. Ein Großteil der Krankheiten und Todesfälle geht zurück auf vermeidbare übertragbare Erkrankungen wie Masern, Cholera, Tuberkulose, Malaria, Gehirnhautentzündung, Hepatitis, Typhus, Atemwegsinfektionen bei Kindern und Durchfall.
(...) Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass UNHCR wegen der instabilen Sicherheitslage und der mangelhaften Versorgung derzeit nicht aktiv auf die Rückkehr nach Afghanistan hinwirkt. Während unser Amt jedoch versucht, Afghanen, die freiwillig aus den Nachbarländern Afghanistans zurückkehren, mit dem zum unmittelbaren Überleben Notwendigsten zu unterstützen, sind wir weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehr afghanischer Flüchtlinge aus Europa derzeit weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit noch im Hinblick auf die Versorgungslage in Afghanistan gegeben sind.”
Einsender: VG/OVG Schl.-Holst.

Rechtsprechung:
VG Chemnitz: Regierung Karzai übt rudimentäre staatliche Gewalt aus; regelmäßig keine politische Verfolgung wegen Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe; regelmäßig keine Gefährdung von ehemaligen einfachen Mitgliedern der DVPA und anderen kommunistischen Organisationen; keine asylerhebliche Diskriminierung von Frauen; politische Verfolgung im Einzelfall bei exponierter Funktion im kommunistischen Regime, bei Hindus und Sikhs sowie exponierter Funktionsträger der Taliban möglich; keine Durchbrechung der Sperrwirkung  des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, da Abschiebung bis auf Weiteres tatsächlich unmöglich ist.
Hinweisbeschluss vom 18.7.2002 - A 4 K 30024/98 - (6 S., M2305)
VG Frankfurt a.M.: Keine Verfolgungsgefahr für alleinstehende Frau mit Kindern mehr, jedoch Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen fehlender Existenzsicherung.
Urteil vom 11.3.2002 - 5 E 5025/01.A (3) - (3 S., M2194)
VG Frankfurt a.M.: Dem Widerruf einer Asylanerkennung steht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, da Asylberechtigter nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland in Afghanistan derzeit keine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (6 S., M2337)

Länderberichte:
UN Secretary-General: Trotz Verbesserungen sind Frauen aller ethnischer Gruppen weiterhin (sexueller) Gewalt und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte über Zwangsverheiratungen; Haft zum “Schutz” vor familiärer Gewalt; Einschüchterung von liberalen Aktivistinnen und loya jirga Kandidatinnen (engl.).
Bericht vom 12.7.2002: “On the situation of women and girls in the territories occupied by Afghan armed groups” (#8325)
UNHCR: Über 1,3 Mio. Rückkehrer seit dem 1. März; UNHCR muss Rückkehrprogramme aufgrund der enormen Nachfrage einschränken.
“Afghanistan aktuell” vom 9.8.2002 (5 S., #8307, M2320)
UNHCR: Kürzungen bei Rückkehrhilfen aufgrund der großen Nachfrage: Weniger Rückkehrer erhalten Baumaterialien; UNHCR darf im Iran inhaftierte Afghanen besuchen; noch immer Zehntausende in Chaman und Spin Boldak gestrandet.
“Afghanistan aktuell” vom 23.7.2002 (4 S., #7965, M2231)
UNHCR: Überlegungen zur Rückkehr von afghanischen Staatsbürgern aus nicht benachbarten Ländern (engl.).
Bericht vom 10.7.2002: “Note on Basic Considerations Regarding Returns to Afghanistan from Non-Neighbouring States” (#8238)
Amnesty international: Sicherheit und Schutz für Rückkehrer nach Afghanistan nicht gewährleistet (engl.).
Bericht vom 25.7.2002: “Continuing need for Protection and Standards for Return of Afghan refugees” (#8004)
Human Rights Watch: Situation innerhalb des Landes extrem instabil; Risiko der Verfolgung ethnischer Paschtunen, Frauen und Kinder; Anzahl der Übergriffe auf humanitäre Hilfsorganisationen sowie Zivilisten steigt (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: “Afghanistan Unsafe for Refugee Returns/U.N. Refugee Agency Sending ‘Misleading’ Message” (#7932)
Dr. Mostafa Danesch: Staatliche Einheit ist nicht in Sicht: Außerhalb Kabuls herrschen “Kriegsfürsten”, die eigene Strukturen aufbauen; ehemalige hohe Funktionäre des kommunistischen Regimes müssen noch immer mit Verfolgung rechnen; Gefahr von Blutrache und Sippenhaft dauert an.
Stellungnahme vom 5.8.2002 an VG Schleswig - 21 A 123/ 01 - (10 S., #8332, M2322)
UK Home Office: Aktualisierungen der Richtlinien des britischen Innenministeriums zu Asylsuchenden (engl.).
“Afghanistan Bulletin 2/2002” vom 18.4.2002 (#7848)

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Ägypten

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine mittelbare staatliche Verfolgung von Christen, weil Staat grundsätzlich schutzbereit ist und inländische Fluchtalternative besteht; kein § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefährdung durch Islamisten, da inländische Fluchtalternative besteht.
Beschluss vom 28.5.2002 - 2 F 19/02.A - (4 S., M2297)

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Direktor des Ibn Khaldoun-Zentrums für Entwicklungsstudien und 27 Mitarbeiter zu langen Haftstrafen verurteilt; Grund: Entgegennahme ausländischer Geldmittel ohne vorherige Erlaubnis des Staates (engl.).
Bericht vom 30.7.2002: “A Human rights defender sentenced to seven years’s imprisonment” (#8137)
Amnesty international: Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten; Verfolgung von Homosexuellen; mehrere tausend mutmaßliche Islamisten werden ohne richterlichen Beschluss in Haft gehalten; Folter.
Länderkurzbericht Juli 2002 (7 S., #8062, M2255)
Amnesty international: Mitglieder des Staatssicherheitsdienstes (SSI) verhaften Ehefrau eines politischen Gefangenen; sie wird ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekanntem Ort festgehalten (engl.).
Urgent action 227/02 vom 23.7.2002 (#7931)

Algerien

ai: Mögliche Gefährdung von Personen, denen FIS-Kontakte vorgeworfen werden; Amnestiegesetz ist formal außer Kraft
Amnesty international: Stellungnahme vom 16.7.2002 an VG Aachen - 4 K 3187/98.A - (7 S., #8335, M2258)
“(...) Nach vorliegenden Informationen werden Personen, die in Algerien von den Sicherheitskräften festgenommen, verhört und in vielen Fällen misshandelt und gefoltert werden, auf Grund sehr unterschiedlicher Verdachtsmomente festgenommen. Ein möglicher Verdachtsmoment kann darin bestehen, dass Personen, die tatsächlich Kontakte zu bewaffneten islamistischen Gruppierungen unterhalten, wegen dieser Aktivitäten von algerischen Sicherheitskräften festgenommen werden. Unserer Organisation sind allerdings in jüngster Zeit einige Fälle bekannt geworden, in denen Personen, die nach dem Erkenntnisstand unserer Organisation keinerlei Verbindungen zu bewaffneten Gruppierungen hatten, festgenommen, verhört und gefoltert wurden und denen dann Verbindungen zu bewaffneten Gruppierungen zur Last gelegt wurden.
Der häufig erhobene und vage formulierte Vorwurf der algerischen Behörden, die festgenommene Person habe “Verbindungen mit bewaffneten, ‘terroristischen’ Gruppierungen” unterhalten, kann in einigen Fällen jeglicher Grundlage entbehren. Es ist nach unserer Einschätzung nicht auszuschließen, dass unter den Personen, die auf der Grundlage eines solchen Vorwurfs inhaftiert und angeklagt wurden, auch Funktionäre der FIS sind. Allerdings gestaltet sich die Ermittlung der tatsächlichen Hintergründe für Festnahmen, Verhöre und Anklagen nach wie vor als äußerst schwierig, da unserer Organisation seit Ende 2000 der Zugang nach Algerien verweigert wird und somit eine Recherche vor Ort nicht möglich ist.
Zu den von unserer Organisation ermittelten Referenzfällen, denen der pauschale Vorwurf der Unterstützung bewaffneter Gruppierungen zur Last gelegt wurde, zählen bspw. Fateh Ladada und sein Freund und Nachbar Abdelkrim Khider, die am 23.3.2002 in Dellys festgenommen wurden. Fateh Ladada war offenbar vor seiner Festnahme mehrfach von der Polizei verhört worden. Die beiden Männer sind innerhalb einer Stunde von Männern in Zivil, die in Begleitung von Polizisten der Polizeistation von Dellys waren, festgenommen worden. Ihre Häuser wurden nach den Festnahmen durchsucht. Obwohl die Polizei den Familien mitteilte, dass die beiden Männer in die Militärhaftanstalt in Ben Aknoun gebracht worden seien, wurde ihr Haftort von offizieller Seite nicht bestätigt und kein Haftgrund angegeben. Fateh Ladada und Abdelkrim Khider wurden über die gesetzlich zulässige Dauer von 12 Tagen ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklageerhebung in geheimer Haft gehalten. Vorliegenden Berichten zufolge sind die beiden Männer während ihrer geheimgehaltenen Inhaftierung gefoltert worden. Erst am 11. April 2002 erfuhren die Familien, dass die beiden Männer im Serkadji-Gefängnis von Algier inhaftiert sind. Zwei Tage später durften die Angehörigen die Häftlinge besuchen. Ihnen werden offenbar Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen zur Last gelegt. Nach den Erkenntnissen von amnesty international ist jedoch davon auszugehen, dass der Grund für die Inhaftierung von Fateh Ladada und Abdelkrim Khider darin besteht, dass sie Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Algerien ins Ausland weitergegeben haben.
(...) Nach Einschätzung von amnesty international kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Personen, die von den algerischen Behörden verdächtigt werden, an der Beschaffung von Waffen für die FIS beteiligt gewesen zu sein, in Algerien bei einer Rückkehr auch heute noch verfolgt werden, auch wenn diese mutmaßlichen Aktivitäten bis ins Jahr 1993 zurückreichen. Da wie bereits dargestellt im Zusammenhang mit der Mehrheit der Festnahmen der vage formulierte Vorwurf der “Unterstützung bewaffneter, ‘terroristischer’ Gruppierungen” gegen die Festgenommenen erhoben wird, erscheint es unserer Organisation als naheliegend, dass der Verdacht der Waffenbeschaffung nach wie vor zu Maßnahmen wie Festnahme, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Verhören unter Anwendung von Folter und Misshandlung führen kann. (...)
Die Frist zur Inanspruchnahme des Gesetzes zur zivilen Eintracht ist am 13. Januar 2000 abgelaufen. Vor diesem Datum war vielerorts über eine Verschiebung des Ablaufens des Gesetzes spekuliert worden. Auch nach dem 13. Januar 2000 äußerten sich einige Vertreter algerischer Behörden, darunter auch Präsident Bouteflika, in der Öffentlichkeit dahingehend, dass denjenigen, die bereit sind, den bewaffneten Kampf aufzugeben, auch nach Ablauf des Gesetzes zur zivilen Eintracht nicht näher spezifizierte Begnadigungen gewährt werden könnten. Schlüssigen Berichten zufolge, wurde nach dem 13. Januar 2000 Einzelpersonen oder Gruppen, nachdem sie sich den Behörden gestellt hatten, gestattet, nach Hause zu gehen. Dies deutet darauf hin, dass die Bestimmungen des Gesetzes zur zivilen Eintracht auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer angewandt wurden. Jedoch erschwert der Mangel an Informationen über die Nutznießer der Präsidialamnestie und der Straffreiheit im Rahmen des Gesetzes zur zivilen Eintracht eine verlässliche Einschätzung der Verbreitung dieses Phänomens und der Bedingungen, unter denen nach dem 13. Januar 2000 Straffreiheit gewährt wurde.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur zivilen Eintracht wurde nie offiziell bekannt gegeben. Da mit der Verabschiedung des Gesetzes zur zivilen Eintracht das Begnadigungsgesetz von 1995 abgelöst wurde, gibt es – formal juristisch gesehen – seit dem 13. Januar 2000 im algerischen Recht keine Bestimmungen mehr, die niedrigere Strafen bzw. eine Amnestie für Mitglieder bewaffneter Gruppen vorsehen, die sich den algerischen Behörden freiwillig stellen.”

Länderberichte:
Amnesty international: Mann verhaftet und an unbekanntem Ort festgehalten; während der letzten Monate wurden zahlreiche Gefangene in geheimer Haft gehalten, davon einige gefoltert (engl.).
Urgent action 237/02 vom 25.7.2002 (#7997)
Amnesty international: Polizei löst friedliche Demonstration der Verwandten von “Verschwundenen” auf; ungefähr 4.000 Menschen in Algerien seit 1993 nach Verhaftung durch Sicherheitskräfte “verschwunden” (engl.).
Bericht vom 3.7.2002: “Assaults against families of ‘disappeared’ must stop” (#7693)
UK Home Office: Richtlinien des britischen Innenministeriums zu Asylsuchenden aus Algerien (engl.).
Bericht vom Dezember 2001: “Operational Guidance Note” (#7846)

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Angola

Rechtsprechung:
OVG Ba-Wü: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Asylantrags und langjährigen Auslandsaufenthalts, wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo oder wegen regierungskritischem exilpolitischen Engagements (hier: Tätigkeit für Exil-Unita); § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 1.2.2002 - A 13 S 1729/97 - (17 S., M2344)
OVG Ba-Wü: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Asylantrags und langjährigen Auslandsaufenthalts, wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo oder wegen regierungskritischem exilpolitischen Engagements (hier: hervorgehobene Tätigkeit für MAKO).
Urteil vom 30.1.2002 - A 13 S 1730/97 - (18 S., M2166)

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Armenien

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage mehr.
Urteil vom 21.6.2002 - 25 K 3968/01.A - (13 S., M2375)

Aserbaidschan

Länderbericht:
Dr. Gerayer Koutcharian: In Berg-Karabach stehen jeder Person 0,6 ha entmintes Land zu; Statistik zu Minenopfern; Unterstützung von Arbeitslosen und erwerbsunfähigen Personen, allerdings nicht ausreichend zur Deckung des Lebensunterhaltes; zur medizinischen Versorgung.
Stellungnahme vom 5.7.2002 an VG Schleswig - 4 A 762/00 - (vgl. Auswärtiges Amt im selben Verfahren, M2035, ASYLMAGAZIN 7-8/2002, S. 18) (18 S., #8317, M2227)

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Äthiopien

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil sind eritreische Staatsangehörige; spätestens seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges 1998 sind sie nicht mehr äthiopische Staatsangehörige.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)

Länderbericht:
Amnesty international: Erneut hunderte Verhaftungen in Awassa aufgrund Demonstrationen vom 24. Mai (engl.).
Urgent action 254/02 vom 15.8.2002 (#8264)

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Bangladesch

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Unterdrückung unabhängiger Medien (engl.).
Bericht vom 8.7.2002: “An opposition newspaper banned, a managing editor forced into exile” (#7847)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hintergrundinformationen zum politischen System, zu Parteien und zur Wirtschaft; Lage der Menschenrechte: u. a. Verfolgung von Frauen, Lage der religiösen und ethnischen Minderheiten
“Lagebericht März 2002” vom 5.4.2002 (22 S., #8094, M2162)

Bosnien und Herzegowina

SFH: Politische Entwicklungen und die Folgen für die medizinische Versorgung
Schweizerische Flüchtlingshilfe: “Zur sozialen und medizinischen Situation – Update”, Bericht vom Juli 2002 (20 S., #8283, M2352)

“(...) Zusammenfassung
Die Frage der Gesundheitsversorgung interessiert vor allem im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr oder der Rückführung von Personen aufgrund eines abgelehnten Asylgesuchs. Folgende Faktoren sollten in der Einschätzung, ob RückkehrerInnen mit einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Bosnien-Herzegowina rechnen können, in Betracht gezogen werden:

Jegliche Prüfung von Rückkehrmöglichkeiten von chronisch oder lebensbedrohlich erkrankten Personen sollte eine Untersuchung enthalten, ob die nötigen Medikamente und Behandlungsformen vor Ort überhaupt verfügbar und bezahlbar sind.”
Einsender: Schweizerische Flüchtlingshilfe

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Beschluss vom 9.8.2002 - 1 L 2620/02.A - (7 S., M2374)
VG Berlin: Anspruch auf Duldung im einstweiligen Verfahren für traumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge (das Landeseinwohneramt hatte wegen kleinerer Widersprüche in den Angaben trotz Vorliegen von ärztlichen Attesten einen offensichtlichen Missbrauch der Schutzbestimmungen für traumatisierte Flüchtlinge angenommen).
Beschluss vom 11.6.2002 - 24 F 22.02 - (4 S., M2325)

Länderbericht:
Amnesty international: Mangelhafte Strafverfolgung von Kriegsverbrechen; Flüchtlinge und Rückkehrer, Situation von Minderheiten; Auslieferungen angeblicher Terroristen an Ägypten und an die USA.
Länderkurzbericht Juni 2002 (6 S., #8060, M2252)

Burundi

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China

Rechtsprechung:
VG Saarland: Asylanerkennung aufgrund drohender Bestrafung wegen schwerwiegenden Falles des Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen; Gefährdung für Personen, die in Opposition zur Regierung stehen und öffentliche Aktivitäten unternehmen.
Urteil vom 20.2.2002 - 11 K 81/01.A - (19 S., M2246)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Offizielle Psychiatrie duldet Zwangsbehandlung von Dissidenten, Nonkonformisten, Falun Gong-Mitgliedern, unabhängigen Arbeitgebern und politischen Kritikern in psychiatrischen Anstalten (engl.).
Bericht vom 13.8.2002: “Dangerous minds: Political Psychiatry in China Today and its Origins in the Mao Era” (#8206)
Reporters Sans Frontières: Internet-Dissident wegen Download von Texten der Demokratiebewegung aus dem Internet verurteilt (engl.).
Bericht vom 6.8.2002: “Cyber-dissident sentenced to 11 years in jail” (#8229)
Amnesty international: Bauer für Protest gegen Korruption der Regierung verhaftet und gefoltert (engl.).
Urgent action 245/02 vom 5.8.2002 (#8129)
Amnesty international: Historiker aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang (XUAR) zu 11-jähriger Gefängnisstrafe verurteilt wegen Forschungsarbeiten zur uigurischen Geschichte (engl.).
Bericht vom 1.8.2002: “Worldwide appeals August 2002/ China: Uighur historian behind bars” (#8074)
Human Rights Watch: Vier Schlüsselpersonen der Protestbewegung in der Stadt Liaoyang “illegaler Versammlungen, Demonstrationen und Protesten” beschuldigt (engl.).
Bericht vom Juli 2002: “Paying the price: Worker Unrest in Northeast China” (#8110)
UK Home Office: Bericht (2002) des britischen Innenministeriums über Falun Gong: “Revolution of the Wheel – The Falun Gong in China and in exile. A report derived from the CIPU China Country Assessment” (#7699)

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Cote d'Ivoire

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Eritrea

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Personen mit eritreisch-stämmigem Elternteil sind eritreische Staatsangehörige; spätestens seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges 1998 sind sie nicht mehr äthiopische Staatsangehörige; beachtliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung, wenn die Person von der Regierung als gefährlicher bzw. hartnäckiger Kritiker angesehen wird; zum Verhältnis der Regierung zu den ELF-Splittergruppen, insb. ELF-RC.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)
VGH Hessen: Keine Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas, auch nicht durch drohende Bestrafung wegen Verweigerung des “Nationalen Dienstes” oder Kriegsdienstes; Verweigerung der Einreisegenehmigung ist keine politische Verfolgung; extreme Gefährdungslage wegen katastrophaler Versorgungslage.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 1508/99.A - (vgl. aber unten M2249, Auskunft von UNHCR) (47 S., M2310)

Länderberichte:
UNHCR: Zeugen Jehovas aufgrund eines Präsidialdekrets wesentliche staatsbürgerliche Rechte entzogen; keine Möglichkeit, den “Nationalen Dienst” aus Gewissensgründen zu verweigern.
Stellungnahme vom 18.7.2002 an VG Darmstadt - 4 E 30088/97.A - (vgl. ai im selben Verfahren: M1742, ASYLMAGAZIN 4/2002) (6 S., #7937, M2249)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefährdete Gruppen: u. a. Regimekritiker, Angehörige der Kunamu; von Genitalverstümmelung bedrohte Mädchen und Frauen; Abschiebungshindernisse, allgemeine Situation.
Bericht vom 3.7.2002: “Asyl Suchende aus Eritrea – Position der SFH (zur Lageanalyse vom August 2001, #4574)” (4 S., #8055, M2147)

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Georgien

Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von kurdischen Yeziden; keine extreme Gefahrenlage für alle Rückkehrer, aber für alleinstehende yezidische Frauen.
Urteil vom 27.6.2002 - 6 K 3012/98.A - (10 S., M2317)

Länderberichte:
Council of Europe: Situation in zivilen und militärischen Gefängnissen sowie psychiatrischen Einrichtungen; Misshandlung von Häftlingen in Polizeihaft (engl.).
Bericht vom 25.7.2002: “Report to the Georgian government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading treatment or Punishment (CPT) from 6 to 18 May 2001” (#7950)
Amnesty international: Folter und Todesfälle in Polizeigewahrsam; Übergriffe gegen Zeugen Jehovas; keine Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes.
Länderkurzbericht Juli 2002 (3 S., #8058, M2253)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Humanitäre Situation, Lage der Menschenrechte (keine Möglichkeit eines Zivildienstes, Diskriminierung von Frauen, Zeugen Jehovas, Yeziden), Minderheit der Mescheten.
Lageanalyse Februar 2002 vom 5.3.2002 (27 S., #8057, M2161)

Ghana

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Guinea

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine beachtliche Gefährdung allein wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Fullah (Peul), der Asylantragstellung oder eines längeren Auslandsaufenthalts; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen chronischen Gelenkrheumas; Gesundheitssystem ist auf chronische und bösartige Erkrankungen nicht eingerichtet.
Urteil vom 26.6.2002 - A 13 S 1206/97 - (25 S., M2266)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Ereignisse seit Juli 2000; Sicherheitslage und humanitäre Situation; Menschenrechtsverletzungen halten an, darunter Fälle von Folter und “Verschwindenlassen”; Verfolgung der Opposition und von Journalisten.
Bericht vom 23.5.2002 (30 S., #8101, M2150)
Auswärtiges Amt: Behandlung von Polyarthritis ist möglich, aber nicht kostenfrei.
Stellungnahme vom 22.3.2002 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1266/97 - (3 S., #8318, M2212)
Auswärtiges Amt: Inhaftierte Personen werden registriert; ob die Grenzbehörden bei Wiedereinreise auf dieses Register zugreifen können, ist nicht sicher.
Stellungnahme vom 1.2.2002 an VG Freiburg - A 2 K 10646/01 - (vgl. unten M2215: Stellungnahme der IGFM im selben Verfahren)” (5 S., #8319, M2214)
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Aus Deutschland abgeschobene Personen werden am Flughafen Conakry einer stundenlangen “Identitätskontrolle” unterzogen, dabei kann es zu Misshandlungen kommen; laut Zeugenaussagen sind die guineischen Behörden über die in Deutschland vorgetragenen Asylgründe informiert; wer durch Bestechung aus der Haft freigekommen ist, ist niemals sicher vor erneuter Verhaftung.
Stellungnahme vom 29.12.2001 an VG Freiburg - A 2 K 10646/01 - (5 S., #8320, M2215)

Indien

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Vertreibung der Dorfbewohner von Khedi-Balwari im Bezirk Dhar, Madhya Pradesh, durch Polizei; Frauen und Kinder schwer verletzt (engl.).
Bericht vom 27.7.2002: “Forced eviction by the police of a village against the background of the Narmada Valley Development Projects” (#8139)
OMCT - World Organisation Against Torture: Menschenrechtsaktivistin, die für die Landrechte der Adivasis eingetreten ist, ermordet; seitdem Todesdrohungen an weitere AktivistInnen (engl.).
Bericht vom 26.7.2002: “Open Letter to the President of India” (#8093)
Amnesty international: Vier Nepalesen, die verdächtigt wurden, Sympathisanten von Maoisten zu sein, in Indien inhaftiert; Deportation nach Nepal steht bevor; vermutlich Risiko der Folterung im Falle einer Abschiebung (engl.).
Urgent action 211/02 vom 12.7.2002 (#7878)

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Irak

BVerwG: Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht bei Beurteilung der inländischen Fluchtalternative
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (9 S., M2340)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung hebt das BVerwG das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 6.12.2001 (- 1 L 2/01 - ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 19) auf. Das OVG hatte angenommen, dass auch Personen aus Zentralirak im Nordirak eine inländische Fluchtalternative offen stehe. Das notwendige Existenzminimum sei durch Lebensmittelhilfen in Flüchtlingslagern gesichert.
Das BVerwG bemängelt, dass das OVG die notwendige Sachkunde für diese Beurteilung nicht dargelegt habe und verweist die Entscheidung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die Beschwerde ist jedoch mit der Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet. (…)
Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst in Abweichung von den in Auftrag gegebenen Gutachten beurteilen zu können, dass die festgestellte Lebensmittelversorgung unter den im Nordirak herrschenden Bedingungen den Flüchtlingen eine ihr Existenzminimum sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet (zur Notwendigkeit des Belegs eigener Sachkunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - <juris>; Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - <juris>; Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO, Nr. 42 = DVBl 1999, 1206; jeweils m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhebung durchschnittlicher Kalorienbedarfswerte des Menschen anhand eines medizinischen Wörterbuchs (hier des Pschyrembel) vermag die erforderliche Sachkunde nicht zu ersetzen. Die ergänzende Annahme des Berufungsgerichts, es wäre kaum vorstellbar, dass eine Organisation wie die Vereinten Nationen in den von ihren Unterorganisationen unterhaltenen Lagern das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung stellen würden (…), mag zwar plausibel sein. Einen speziellen Erfahrungssatz dieses Inhalts hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt; dass es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, behauptet es selbst nicht (zur Revisibilität von allgemeinen und speziellen Erfahrungssätzen vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 176 m.w.N. zur Rspr.).
Mangels ausreichender eigener, jedenfalls nicht belegter Sachkunde zu der Frage, ob mit den festgestellten Lebensmittelrationen die zum Überleben notwendige Nahrungsaufnahme im Nordirak gesichert ist, hätte sich dem Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, die weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen müssen. Hierzu hätte etwa die Einholung einer Auskunft bei der die Lebensmittelversorgung in den Flüchtlingslagern betreibenden Unterorganisation der Vereinten Nationen (dem World-Food-Program) zu der Frage nahe gelegen, ob und warum sie selbst die Lebensmittellieferungen als ausreichend ansieht, oder – wenn nicht – welche, gegebenenfalls vorübergehenden Gründe einer ausreichenden Versorgung entgegenstehen. Im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht auch die Einholung eines Gutachtens eines Ernährungswissenschaftlers oder eines entsprechend ausgewiesenen Mediziners zur Frage der ausreichenden Lebensmittelversorgung unter den Bedingungen des Nordirak aufdrängen. (…)
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache die vermissten Beweise möglicherweise dann nicht zu erheben braucht, wenn es die Lebensbedingungen des Klägers im Zentralirak vor seiner Ausreise klärt und sich dabei herausstellt, dass sie in einem Lager im Nordirak jedenfalls nicht schlechter wären. (…)”
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg

Rechtsprechung:
BayVGH: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen ungenehmigter Ausreise, Verbleib im Ausland und Asylantrag; kein Vertrauen auf Amnestiedekret von 1999; inländische Fluchtalternative im Nordirak nur dann, wenn keine politische Exponiertheit vorliegt und aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist; keine Sicherung des Existenzminimums in Flüchtlingslagern; Aufenthalt in Flüchtlingslagern birgt zudem die Gefahr, dass im Falle einer Rückeroberung des Nordiraks durch die Zentralregierung diese Kenntnis von der illegalen Ausreise erlangt.
Urteil vom 30.4.2002 - 23 B 02.30161 - (20 S., M2164)
OVG Saarland: Beachtliche Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland; grundsätzlich besteht inländische Fluchtalternative im Nordirak (Provinzen Duruk, Erbil und Sulaymaniya) für Kurden aus diesen Gebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben; keine inländische Fluchtalternative für Personen mit herausgehobenen politisch-oppositionellen oder militärischen Funktionen oder Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN; keine inländische Fluchtalternative im Einzelfall, wenn aufgrund besonderer Umstände keine Sicherheit in den Autonomiegebieten zu erwarten ist (hier: Gefährdung durch Racheakte von PUK-Funktionären).
Urteil vom 6.2.2002 - 9 R 13/99 - (26 S., M2248)
VG Bayreuth: Art. 16 a Abs. 1 GG für in Deutschland geborenes Kind von Flüchtlingen aus Zentralirak wegen drohender Sippenhaft; Sippenhaftgefahr ist kein subjektiver Nachfluchtgrund.
Urteil vom 1.7.2002 - B 6 K 01.30482 - (5 S., M2208)
VG Dresden: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und Aufenthalt im westlichen Ausland; Gefahr der Sippenhaft auch für Kleinkinder; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne Einbindung in das sozial-familiäre Gefüge; keine Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in Flüchtlingslagern des UNHCR.
Urteil vom 25.3.2002 - A 14 K 30209/00 - (9 S., M2239)

Länderberichte:
UNHCR zur Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylwerber, speziell nach illegaler Ausreise und zur Rückkehrsituation irakischer Staatsangehöriger aus dem Iran (engl.).
Bericht vom Juni 2002: “UNHCR position on the return of rejected asylum seekers” (#7669)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordirak: Menschenrechtslage hat sich seit 1999 leicht verbessert; weiterhin gefährdet sind: Gegner von KDP bzw. PUK, Kommunisten, PKK-Anhänger, Verfolgte des irakischen Geheimdienstes, durch Islamisten Verfolgte; Verfolgung von Frauen wegen “Ehrdelikten”.
Bericht “Nordirak – Update Januar 2000 bis Dezember 2001” vom 30.5.2002 (27 S., #8284, M2353)

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Iran

Rechtsprechung:
VG Trier: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit eines 78-jährigen Mannes (u. a. Herz- und Niereninsuffizienz und Apoplex mit Halbseitenlähmung), da Behandlung, Pflege und rechtliche Betreuung des Geschäftsunfähigen nicht finanzierbar ist; zum Krankenversicherungssystem; hohe Eigenaufwendungen für medizinische Versorgung selbst bei Krankenversicherung erforderlich; kein Abschiebungshindernis bei Diabetes mellitus Typ II, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck und Kniegelenkverschleiß.
Urteil vom 25.6.2002 - 6 K 393/01.TR - (14 S., M2241)

Länderberichte:
International Crisis Group: Analyse der aktuellen politischen Situation: Spannung zwischen konservativen und reformistischen Gruppierungen; Rolle der Sicherheitskräfte; Situation von islamischen und intellektuellen Dissidenten (engl.).
Bericht vom 5.8.2002: “The Struggle for the Revolution’s Soul” (#8214)
OMCT - World Organisation Against Torture: Anwalt zu 5 Jahren Haft und 50 Peitschenhieben verurteilt; Gründe: “Besitz von Feuerwaffen und Alkohol” sowie öffentliche Kritik am Gerichtsverfahren betreffend die Ermordung von iranischen Intellektuellen (engl.).
Bericht vom 17.7.2002: “New condemnation of a lawyer: Nasser Zarafchan” (#7899)
Amnesty international: Gefährdung eines Teilnehmers der Studentendemonstrationen in Teheran im Juli 1999.
Stellungnahme vom 11.7.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 814/01.A(2) - (3 S., #8333, M2257)

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Israel/Palästina

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK im Gaza-Streifen; keine extreme Gefahrenlage im Gaza-Streifen gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen des Krieges.
Beschluss vom 15.7.2002 - 21 L 2618/02.A - (5 S., M2356)

Länderberichte:
Amnesty international: Beschluss des Israelischen Hohen Gerichtshofs erlaubt Zerstörung von Häusern der Familien mutmaßlicher Attentäter ohne Recht auf Überprüfung vor Gericht (engl.).
Bericht vom 6.8.2002: “High Court decision gives green light for collective punishment” (#8125)
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinenser wegen Kollaboration mit Israel in Khan Yunis hingerichtet (engl.).
Bericht vom 24.7.2002: “Palestinian detainee Abdul Hai Dhiab Sabbaba, has been extra-judicially executed at the Palestinian National Security Court” (#8092)
Amnesty international: Israelische Sicherheitskräfte verhaften 21 männliche Verwandte von Palästinensern, die der Mittäterschaft in den letzten Anschlägen gegen Israelis verdächtigt werden (engl.).
Bericht vom 19.7.2002: “Forcibly transferring relatives of suspected Palestinian suicide bombers would violate international law” (#7913)
Amnesty international: Mindestens 350 Zivilisten, die meisten davon Israelis, seit Beginn der Al-Aqsa Intifada im September 2000 getötet; insgesamt über 128 Anschläge palästinensischer Rebellengruppen sowie einzelner Palästinenser (engl.).
Bericht vom 11.7.2002: “Without distinction – attacks on civilians by Palestinian armed groups” (#7777)
Amnesty international: Mitarbeiter der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem von palästinensischem “Vorbeugendem Sicherheitsdienst” verhaftet und beschuldigt, ein “Kollaborateur” zu sein (engl.).
Urgent action 207/02 vom 8.7.2002 (#7752)

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Jugoslawien/Kosovo

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger in Rest-Jugoslawien; kein § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für albanische Volkszugehörige aus Südserbien wegen der dortigen Existenzbedingungen.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
VGH Ba-Wü: “Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (-4-13- JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo erfasst nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung sowie einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung dieser Ansprüche.” (Amtlicher Leitsatz).
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Roma/ Ashkali im Kosovo; keine extreme Gefährdungslage für Ashkali in den sonstigen Landesteilen der BR Jugoslawien; derzeitige Erlasslage in Bayern bietet ausreichenden Schutz, so dass eine Durchbrechung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG derzeit nicht gerechtfertig ist.
Beschluss vom 8.4.2002 - 22 B 01.30898 - (9 S., M2245)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im einstweiligen Verfahren bezüglich Kosovo wegen schwerer psychischer Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr); posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo nicht behandelbar.
Beschluss vom 17.6.2002 - A 7 K 10900/02 - (12 S., M2211)

Länderberichte:
RI - Refugees International: Zur Rückkehr von Minderheiten nach Kosovo (engl.).
Bericht vom 16.8.2002: “Minority Returns to Kosovo: Beyond Bricks and Mortar” (#8281)
RI - Refugees International: Kosovo: Gewalt gegen ethnische Minderheiten hat deutlich nachgelassen (engl.).
Bericht v. 9.8.2002: “Weighing the Risks of Return” (#8280)
Mental Disability Rights International (MDRI): Kosovo: Schwerer Missbrauch und Menschenrechtsverletzungen in psychiatrischen Kliniken im Kosovo (engl.).
Bericht vom 7.8.2002: “Not on the Agenda: Human Rights of People with Mental Disabilities” (#8236)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Kosovo: Serbisch-orthodoxer Priester berichtet über zunehmende Zahl von Übergriffen auf serbische Zivilisten, Wohnhäuser und religiöse Stätten (engl.).
Bericht vom 2.8.2002: “Kosovo Extremists Out of Control” (#8231).
UNMIK: Konzeptpapier zur Rückkehr intern Vertriebener und Flüchtlinge im Kosovo (engl.).
Bericht vom 17.5.2002: “The Right to Sustainable Return” (#7633)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Verpflichtung zur Rückzahlung von REAG-/ GARP-Förderleistungen nach Rückkehr in das Bundesgebiet aufgrund geänderter Erlasslage; keine Rückzahlungspflicht, wenn Rückkehr aus besonderen Gründen (z. B. erneute politische Verfolgung) erfolgte.
Erlass vom 1.7.2002 - 15-60.10.10-241/02 - (2 S., M2234)
IM Schleswig-Holstein: Durchführungserlass zum IMK- Beschluss vom 6.6.2002 zur Rückführung ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 25.6.2002 (2 S., M2269)
Innensenator Bremen: Durchführungserlass zum IMK- Beschluss vom 6.6.2002 zur Rückführung ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 25.6.2002 - 02-06-06 - (1 S., M2183)

Kamerun

Länderbericht:
Amnesty international: Verfolgung von Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC) und der Human Rights Defence Group (HRDG); abgeschobene Personen werden am Flughafen häufig verhört und festgehalten.
Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Koblenz - 5 K 247/01.Ko - (4 S., #8334, M2256)

Kolumbien

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Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei Exponiertheit.
Beschluss vom 8.4.2002 - 3 Q 27/01 - (6 S., M2281)
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischen Belastungsstörung; keine allgemeine extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 16.7.2002 - 23 K 7230/99.A - (15 S., M2346)
VG Münster: Anerkennung als Asylberechtigte für MPR-Mitglied, die während der Regierungszeit Mobutus als Marktleiterin tätig war; Gefährdung von Anhängern Mobutus; mittelbare staatliche Verfolgung aufgrund von Racheakten durch Opfer des Mobutu-Regimes.
Urteil vom 21.6.2002 - 10 K 795/98.A - (12 S., M2326)
VG Schleswig-Holstein: Extreme Gefährdungslage für in Deutschland geborenes Kind.
Urteil vom 6.2.2002 - 21 A 488/01 - (12 S., M2287)

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Redakteur der Wochenzeitschrift “L’Intermédiaire” wegen Aufruf zur Freilassung von Menschenrechtsaktivisten verhaftet (engl.).
Bericht vom 9.8.2002: “Third journalist detained” (#8222)

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Libanon

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis eines staatenlosen Kurden aus Libanon; Libanon oder Türkei nehmen staatenlose Kurden nicht auf.
Urteil vom 21.6.2002 - 1 K 1215/02 - (5 S., M2198)

Länderberichte:
Amnesty international: Führendes Mitglied der Lebanese Forces Party (LFP) zu 15 Monaten Haft verurteilt; nach unfairem Gerichtsverfahren wurde er wegen “Kontakten mit Israel” schuldig gesprochen (engl.).
Urgent action 202/02 vom 15.7.2002 (#7875)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Grunddaten, Zusammensetzung der Bevölkerung, Sicherheitslage; Menschen- und Bürgerrechte, Folter, willkürliche Festnahmen, Bedingungen in Gefängnissen; humanitäre Situation.
“Lageanalyse Dezember 2001” vom März 2002 (36 S., #8056, M2149)

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Liberia

Rechtsprechung:
VG Aachen: Gefährdung von Angehörigen der Volksgruppe der Krahn und der Mandingo, besonders aus dem Umfeld von Roosevelt Johnson; § 51 Abs. 1 AuslG für Angehörigen der Krahn, der 1996 im Barclay-Trainingslager in Monrovia lebte und an Kämpfen teilnahm.
Urteil vom 18.6.2002 - 4 K 739/97.A - (17 S., M2174)

Länderberichte:
International Crisis Group: Aufgrund von Gerüchten über Angriff der LURD auf Monrovia kommt es zu Übergriffen gegen angebliche “Kollaborateure”, vor allem Mandingo und Krahn (engl.).
Bericht vom 19.8.2002: “Unravelling” (#8285)
Human Rights Watch: Regierungstreue Kräfte begehen zahlreiche Übergriffe gegen Zivilisten im Nordwesten (engl.).
Bericht vom 19.7.2002: “Deteriorating Human Rights Situation” (#7914)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Bericht des UN Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten zur humanitären Situation (engl.).
Bericht vom April 2002: “Humanitarian Briefing Pack: Liberia” (#7754)

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Marokko

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Myanmar

Länderberichte:
Amnesty international: Bericht über Übergriffe (erzwungene Arbeit, Ausbeutung und Beschlagnahmung von Land) tatmadaw, einer Militär-Sondereinheit (engl.).
Bericht vom 17.7.2002: “Lack of Security in Counter-Insurgency Areas” (#7864)
Human Rights Watch: Übergriffe auf Muslime (engl.).
Bericht vom 12.7.2002: “Crackdown on Burmese Muslims: Human Rights Watch Briefing Paper” (#7907)

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Niger

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Nigeria

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Scharia in 12 nördlichen Bundesstaaten ins Strafrecht eingeführt; Anwendung der Scharia sehr unterschiedlich; Situation der Frauen; intern Vertriebene.
Bericht vom 10.6.2002 (22 S., #8103, M2160)

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Nordkorea

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Pakistan

Länderberichte:
Amnesty international: Fälle von unfairen Gerichtsverfahren und Menschenrechtsverletzungen durch Stammesversammlungen (jirgas) (engl.).
Bericht vom 19.8.2002: “Tribal justice system must be abolished or amended” (#8259)
Amnesty international: Steinigung eines Mannes in Gujranwala, der 1994 wegen Blasphemie verhaftet, jedoch 1997 auf Grund von Geisteskrankheit entlassen worden war (engl.).
Bericht vom 8.7.2002: “Police inaction encourages climate of religious intolerance” (#7743)

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Rumänien

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Russland

EGMR verurteilt Russland wegen unmenschlicher Haftbedingungen
Urteil vom 15.7.2002 - Kalashnikov v. Russia - 47095/99 - (42 S., M2251)
“(...) 96.  In the present case, the Court notes that the applicant was held in the Magadan detention facility IZ-47/1 from 29 June 1995 to 20 October 1999, and from 9 December 1999 to 26 June 2000.  It recalls that, according to the generally recognised principles of international law, the Convention is binding on the Contracting States only in respect of facts occurring after its entry into force. The Convention entered into force in respect of Russia on 5 May 1998. However, in assessing the effect on the applicant of his conditions of detention, which were generally the same throughout his period of detention, both on remand and following his conviction, the Court may also have regard to the overall period during which he was detained, including the period prior to 5 May 1998.
97.  The Court notes from the outset that the cell in which the applicant was detained measured between 17 m² (according to the applicant) and 20,8 m² (according to the Government). It was equipped with bunk-beds and was designed for 8 inmates. It may be questioned whether such accommodation could be regarded as attaining acceptable standards. In this connection the Court recalls that the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment of Punishment (“the CPT”) has set 7 m² per prisoner as an approximate, desirable guideline for a detention cell (see the 2nd General Report - CPT/Inf (92) 3, § 43), i.e. 56 m² for 8 inmates.
Despite the fact that the cell was designed for 8 inmates, according to the applicant’s submissions to the Court the usual number of inmates in his cell throughout his detention was between 18 and 24 persons. In his application for release from custody of 27 December 1996, the applicant stated that there were 21 inmates in his 8-bed cell. In a similar application of 8 June 1999, he referred to 18 inmates (see paragraphs 43 and 73 above).
The Court notes that the Government, for their part, acknowledged that, due to the general overcrowding of the detention facility, each bed in the cells was used by 2 or 3 inmates. Meanwhile, they appear to disagree with the applicant as to the number of inmates. In their submission there were 11 or more inmates in the applicant’s cell at any given time and that normally the number of inmates was 14.  However, the Government did not submit any evidence to substantiate their contention. According to the applicant, it was only in March-April 2000 that the number of inmates was reduced to 11.
The Court does not find it necessary to resolve the disagreement between the Government and the applicant on this point. The figures submitted suggest that that any given time there was 0,9-1,9 m² of space per inmate in the applicant’s cell. Thus, in the Court’s view, the cell was continuously, severely overcrowded.  This state of affairs in itself raises an issue under Article 3 of the Convention.
Moreover, on account of the acute overcrowding, the inmates in the applicant’s cell had to sleep taking turns, on the basis of eight-hour shifts of sleep per prisoner. It appears from his request for release from custody on 16 June 1999, that at that time he was sharing his bed with two other inmates (see paragraph 74 above). Sleeping conditions were further aggravated by the constant lighting in the cell, as well as the general commotion and noise from the large number of inmates. The resulting deprivation of sleep must have constituted a heavy physical and psychological burden on the applicant.
The Court further observes the absence of adequate ventilation in the applicant’s cell which held an excessive number of inmates and who apparently were permitted to smoke in the cell. Although the applicant was allowed outdoor activity for one or two hours a day, the rest of the time he was confined to his cell, with a very limited space for himself and a stuffy atmosphere.
98.  The Court next notes that the applicant’s cell was infested with pests and that during his detention no anti-infestation treatment was effected in his cell. The Government conceded that infestation of detention facilities with insects was a problem, and referred to the 1989 ministerial guideline obliging detention facilities to take disinfection measures. However, it does not appear that this was done in the applicant’s cell.
Throughout his detention the applicant contracted various skin diseases and fungal infections, in particular during the years 1996, 1997 and 1999, necessitating recesses in the trial. While it is true that the applicant received treatment for these diseases, their recurrence suggests that the very poor conditions in the cell facilitating their propagation remained unchanged.
The Court also notes with grave concern that the applicant was detained on occasions with persons suffering from syphilis and tuberculosis, although the Government stressed that contagion was prevented.
99.  An additional aspect of the crammed and insanitary conditions described above was the toilet facilities. A partition measuring 1,1 meters in height separated the lavatory pan in the corner of the cell from a wash stand next to it, but not from the living area. There was no screen at the entrance to the toilet. The applicant had thus to use the toilet in the presence of other inmates and be present while the toilet was being used by his cellmates. The photographs provided by the Government show a filthy, dilapidated cell and toilet area, with no real privacy.
Whilst the Court notes with satisfaction the major improvements that have apparently been made to the area of the Magadan detention facility where the applicant’s cell was located (as shown in the video recording which they submitted to the Court), this does not detract from the wholly unacceptable conditions which the applicant clearly had to endure at the material time.
(...) 101.  The Court accepts that in the present case there is no indication that there was a positive intention of humiliating or debasing the applicant. However, although the question whether the purpose of the treatment was to humiliate or debase the victim is a factor to be taken into account, the absence of any such purpose cannot exclude a finding of violation of Article 3 (see Peers v. Greece cited above). It considers that the conditions of detention, which the applicant had to endure for approximately 4 years and 10 months, must have caused him considerable mental suffering, diminishing his human dignity and arousing in him such feelings as to cause humiliation and debasement.
102.  In the light of the above, the Court finds the applicant’s conditions of detention, in particular the severely overcrowded and insanitary environment and its detrimental effect on the applicant’s health and well-being, combined with the length of the period during which the applicant was detained in such conditions, amounted to degrading treatment.
103.  Accordingly, there has been a violation of Article 3 of the Convention. (…)”

Memorial: Zur Situation der tschetschenischen Binnenflüchtlinge
Menschenrechtszentrum Memorial, Moskau: “Nach der Flucht aus Tschetschenien: Zur Situation von Menschen, die aus Tschetschenien geflohen sind”, russ. Original erschienen Juni 2002, dt. Übersetzung vom Bernhard Classen und Günter Wiedemann (100 S., #7746, M2412)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält neben den nachfolgend zitierten Passagen noch umfangreiche Erläuterungen zum Status der Binnenflüchtlinge, zum russischen Registrierungssystem, zu Arbeitsmöglichkeiten und medizinischer Versorgung sowie zur Situation in den inguschetischen Flüchtlingslagern. Alle Kapitel enthalten zudem zahlreiche Fallbeispiele, die wir hier aus Platzgründen aber nicht wiedergeben können.

Aus dem Bericht:
“(...) Besonders wichtig für die Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien ist die Ausstellung von neuen Pässen und die Verlängerung von abgelaufenen Dokumenten. Immer wieder müssen sie aufs neue erfahren, wie die Behörden sich weigern, ihnen Ausweise und Reisepässe auszustellen. In vielen Regionen erhalten sie bei der Geburt ihrer Kinder nicht einmal Geburtsurkunden.
Zu Beginn der “antiterroristischen Operation” im September 1999 ließ das Innenministerium per Befehl die Ausstellung von Pässen an aus Tschetschenien geflohene Personen verbieten. Das Verbot wurde im Frühjahr 2000 für Reisepässe wieder aufgehoben. Fortan nun hatten Tschetschenen auch außerhalb Tschetscheniens am Ort ihres vorübergehenden Aufenthaltes Anspruch auf einen Reisepaß. Doch tatsächlich können nur sehr wenige von diesem Recht Gebrauch machen. Denn vor Ausstellung eines neuen Passes müssen die Behörden in Tschetschenien angefragt werden, ob es gegen die Ausstellung Einwände gibt. Diese Anfragen werden oft nicht beantwortet.
Die Paß- und Visabehörden verweigern häufig ohne rechtliche Grundlage aus Tschetschenien stammenden Personen die Ausstellung von Reisepässen.
(...) Noch schlimmer ist die Situation mit den Ausweisen. 2000 war es noch etwas besser, doch Anfang 2001 begannen die Behörden des Inneren kategorisch die Ausgabe von Ausweisen an Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien zu verweigern. Ein Vorgehen, für das es keine rechtliche Grundlage gibt. Der Grund, so die Leitung der Paß- und Visabehörde des Innenministeriums, sei daß die Paßbehörden in Tschetschenien wieder ihre Arbeit aufgenommen hätten. Offensichtlich scheint man dort nicht zu wissen, daß eine Reise nach Tschetschenien mit gewissen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Und wer bei einer Tschetschenien-Reise ohne gültige Papiere angetroffen wird, hat große Schwierigkeiten, das Reiseziel überhaupt zu erreichen. Eine Schwierigkeit, die vor allem Männer betrifft. Ohne gültige Papiere läuft man Gefahr, an jedem Kontrollposten festgenommen, inhaftiert und anschließend in ein Filtrationslager gebracht zu werden. Eine Rückkehr von dort ist ungewiß.
(...) Die grausamste und zynischste Form der Verfolgung von Tschetschenen in Rußland außerhalb des eigentlichen Konfliktgebietes ist die massenhafte Fingierung von Beweisen in Strafprozessen. Einen Höhepunkt erlebte diese Praxis zwischen Herbst 1999 und Frühling 2000, und in etwas geringerem Maße im August 2000 nach der Explosion an der U-Bahn-Station Puschkinplatz in Moskau. Auch heute noch besteht diese Praxis, jedoch seltener. Das Muster war immer das gleiche: bei einer Hausdurchsuchung oder einer Kontrolle bei der Miliz schob man den Betroffenen Drogen, Patronen, eine Granate oder Sprengstoff unter. Anschließend erpreßte man ein Geständnis. Trotz des stümperhaften Vorgehens ist es keinem der Beschuldigten gelungen, vor Gericht recht zu bekommen. Im günstigsten Fall konnte er mit guten Anwälten eine neue Untersuchung seines Falles oder eine Bewährungsstrafe erreichen. Geringfügige Verurteilungen und Bewährungsstrafen sind indirekt ein Eingeständnis des Richters für die mangelnde Glaubwürdigkeit der Anklagen. Doch manche Beschuldigte wurden zu langen Haftstrafen, zwischen 7 und 10 Jahren, verurteilt. Inzwischen sind derartige Verfahren gegen Tschetschenen seltener geworden, in geringerem Umfang wird dieses Vorgehen aber nach wie vor praktiziert.
(...) Heute sind hunderte aufgrund von fingierten Anklagen verurteilte Tschetschenen hinter Gittern. Im Dezember 2001 starb der 22-jährige Chabibula Minasow in der Strafkolonie von Twer. 1999 war er, Student im ersten Semester der Wirtschaftsfakultät an der Universität “Freundschaft der Völker” verhaftet und zu drei Jahren verurteilt worden. Auch in diesem Fall stützte sich die fingierte Anklage auf Besitz von Drogen und Patronen. Seine Mutter hatte ihn nach Moskau geschickt, damit er dort lerne und weder für die Rebellen kämpfe, noch in Konflikt mit den Truppen komme. Als Chabibula hinter Gitter kam, war er ein gesunder 20-jähriger junger Mann. Zwei Jahre später starb er an Tuberkulose.
(...) In vielen Regionen finden Hausdurchsuchungen bei Tschetschenen ohne rechtliche Grundlage statt, auf den Straßen werden sie willkürlich untersucht und nicht selten anschließend festgenommen. Im günstigsten Fall muß ein Verhafteter seine Fingerabdrücke abgeben, im schlimmsten Fall wird er geschlagen und weiterhin festgehalten.
(...) Die Kampagne zur Schaffung eines negativen Bildes der Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien in der russischen Gesellschaft wird wesentlich von Personen getragen, die den Machthabenden sehr nahe stehen. Auch der Präsident der Russischen Föderation droht den Rebellen mit einer Abrechnung ohne Prozeß. Dabei verwendet er eine Sprache, die er aus dem Wörterbuch der Ganovensprache entnommen zu haben scheint. Und der Bürgermeister von Moskau wird nicht müde zu erklären, daß es bei allen Terrorakten eine “tschetschenische Spur” gäbe. Und dies, obwohl bekannt ist, daß die einzige gefundene Spur bei einem verhinderten Terrorakt in Rjasan in eine ganz andere Richtung geht. Trotzdem hat der Bürgermeister Moskaus öffentlich und vor laufenden Kameras mit der Deportation der “gesamten tschetschenischen Diaspora” gedroht.
Leider blieb der Versuch des Menschenrechtszentrums “Memorial”, gegen den Bürgermeister ein Verfahren wegen Anstachelns von nationaler Hetze einzuleiten, erfolglos. Die Staatsanwaltschaft fand in den Handlungen und Äußerungen von Jurij Luschkow keine Hinweise auf ein Verbrechen.
In Brjansk riefen im Jahr 2000 Medien, Radio und Fernsehen im Namen des Migrationsdienstes des Gebietes Brjansk die tschetschenischen Familien zum Verlassen des Gebietes und einer Rückkehr nach Tschetschenien auf. Und immer, wenn die sog. “Ladung 200”, d. h. Särge mit gefallenen OMON-Kämpfern, ankommt, schlachten hohe Milizionäre dieses tragische Ereignis zu nationalistischen Zwecken aus. Sie führen OMON-Kämpfer zu den Särgen, die vor diesen schwören, “alle verfluchten tschetschenischen Tiere zu vernichten”. Die Stimmung verschlechtert sich von Monat zu Monat.
(...) Seit den ersten Tagen des zweiten Krieges in Tschetschenien bemühen sich die föderalen Behörden mit allen Mitteln, die Zwangsumsiedler zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen.
Während der militärischen Auseinandersetzungen war die Finanzierung des Aufenthaltes der Zwangsumsiedler in Inguschetien ungenügend. Mehrmals hatte man die Mittel aus den föderalen Strukturen ganz eingestellt. Für die Betroffenen war dies mit katastrophalen Folgen verbunden.
Doch die Zwangsumsiedler wollen nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Die Gründe hierfür sind bekannt: es gibt keine Sicherheitsgarantien, die föderalen Truppen verhalten sich insbesondere bei den sog. “Säuberungsaktionen” nach wie vor rechtswidrig.
(...) Jede Frau, die abends in Tschetschenien ihre Haustür verschließt, hofft inständig, daß ihre Familie in der Nacht vor einem ungebetenen Besuch der Militärs verschont bleibe. Diese Besuche enden meistens damit, daß Sohn, Mann oder Bruder mitgenommen werden. Und sie kann von Glück reden, wenn dieser nach einigen Tagen – und sei es als Krüppel – zurückkehrt oder sie ihn freikaufen kann. Sind erst einmal einige Tage vergangen, kann sie nur noch hoffen, seine sterblichen Überreste zu finden. Jeden Tag verschwinden in Tschetschenien Menschen spurlos.
Während der letzten zwei Monate erfuhr einer unserer Juristen in Tschetschenien allein in seiner Beratungsstelle von 23 Verschwundenen. Deren Verwandte hatten sich an unsere Beratungsstelle gewandt. Wir konnten herausfinden, daß von diesen 23 Personen eine Person ermordet wurde, eine weitere war durch eine Minenexplosion ums Leben gekommen, 9 hatte man freigelassen. Der Rest gilt als vermißt. Einem der kürzlich Freigelassenen, es ist ein älterer Mann, hatte man ein Ohr abgeschnitten, die Narbe ist deutlich sichtbar. Der Befehl No. 46 des Generalstaatsanwaltes vom September letzten Jahres “Maßnahmen zum weiteren Schutz der Rechte der Bürger bei Paßkontrollen in der Tschetschenischen Republik” wird nicht befolgt. Und auch der Befehl des Oberkommandierenden vom 27. März 2002 wird nicht befolgt. (...)”
Einsender: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein

Rechtsprechung:
VG Osnabrück: Inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige ist gegeben; Bestätigung einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 4.7.2002 - 5 B 326/02 /De - (5 S., M2173)
VG Saarland: Inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige ist jedenfalls in mehrheitlich von Menschen kaukasischer Herkunft bewohnten Gebieten gegeben; Staat bietet ausreichenden Schutz vor Verfolgung durch tschetschenische Kräfte; keine extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - (20 S., M2294)

Länderberichte:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Steigende Anzahl von Tötungen tadschikischer Gastarbeiter durch fremdenfeindliche Skinheads; Behörden zögern offenbar einzuschreiten (engl.).
Bericht vom 2.8.2002: “Migrant Tajiks Face Racist Violence” (#8234)
International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Fälle von Ermordungen, Verschwindenlassen und Vergewaltigung durch russische Sicherheitskräfte lassen auf ein System schließen, dass Beobachtern zufolge an Völkermord grenzt (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: “Adequate security conditions do not exist in Chechnya to allow the return of displaced citizens – a pattern of increasing disappearances ‘Bordering on Genocide’” (#7973)
UNHCR: Informationen zur Asylrechtsprechung: Rechtslage, sichere Drittstaats-Regelung, Staatsbürgerschaft, Familienzusammenführung und befristetes Asyl (engl.).
Bericht vom Juni 2002: “Analysis of the courts practice in the Russian Federation as pertaining to refugee status determination” (20 S., #7771, M2177)
Reporters Sans Frontières: Journalist wegen “Hochverrat” zu 4-jähriger Haftstrafe verurteilt (engl.).
Bericht vom 3.7.2002: “Grigory Pasko’s jail sentence is confirmed” (#7714)
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Tschetschenien: Lage der Zivilbevölkerung hat sich seit dem 11. September grundlegend verschlechtert; Flüchtlinge werden dennoch aus Russland und Inguschetien zur Rückkehr gedrängt (inkl. Anlagen: Appell von Memorial, Pressespiegel).
Bericht vom Juli 2002: “Tschetschenische Flüchtlinge in Deutschland: Zwangsrückführung nach Russland – von Russland ins Kriegsgebiet” (37 S. inkl. Anlagen, #8327, M2413)

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Sierra Leone

SFH: Sicherheitslage bleibt instabil, humanitäre Lage im Osten katastrophal
Schweizerische Flüchtlingshilfe: “Sierra Leone – Update vom Juni 2002”, Bericht vom 2. Juli 2002, (22 S., #8054, M2148)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Wir dokumentieren nachfolgend die Schlussbemerkungen des Berichts, der detailliert die aktuelle politische und humanitäre Situation, sowie die Situation besonders verletzlicher Gruppen (u. a. ehemalige Kindersoldaten) behandelt.

Aus dem Bericht:
“(...) Die Regierungspartei und internationale Geberländer versprachen sich von den Wahlen vom 14. Mai 2002 eine Beschleunigung des Normalisierungsprozesses und eine weitere Festigung des Friedens. Nach dem Zusammenbruch der RUF als bewaffneter Gruppe sind die meisten Prognosen über die politische Zukunft Sierra Leones ausgesprochen positiv. Aufgrund einer sorgfältigen Analyse besteht für übermässigen Optimismus aber wenig Anlass. Denn an den Ursachen, die 1991 zur Gründung der RUF führten, hat sich nichts geändert: Die schlechte Regierungsausübung einer korrupten Elite, während der Rest des Landes von der Hand in den Mund lebt, die Abnahme der formellen Ökonomie, extrem hohe Jugendarbeitslosigkeit, umfassende Armut, schlechte Bildungsmöglichkeiten und eine schwache Infrastruktur.
Die militärische und humanitäre Situation in Sierra Leone ist nach den Wahlen nicht so stabil, wie aufgrund der Präsenz von 17.500 UN-Soldaten, nach einer friedlichen Wiederwahl Präsident Kabbahs und vieler, zumeist kurzfristig angelegter Hilfsaktionen der internationalen Gemeinschaft vermutet werden sollte. Jüngst veröffentlichte Einschätzungen, wonach allein die Stationierung der mit 17.500 Mann weltweit grössten UN-Mission in Sierra Leone quasi automatisch aufgrund des gegebenen Umfangs die landesweite Sicherheit der Bevölkerung, vor allem von aktiven oder ehemaligen RUF-Mitgliedern gewährleistet, entsprechen weder den geäusserten Ängsten der Betroffenen noch der Einschätzung von Experten vor Ort. Die oft zitierte “freiwillige Rückkehr” von SierraleonerInnen aus Guinea und Liberia in den letzten Monaten beruhte nicht zuletzt auf deren gefährdeter Sicherheit und einer katastrophalen humanitären Situation in Guinea (2001) und Liberia (seit Januar 2002). Die “freiwillige Rückkehr” nach Sierra Leone stellte somit oft die Wahl des geringeren Übels dar. Auch die Rückkehr Tausender intern Vertriebener ereignete sich bis zum April 2002 nicht immer aufgrund freiwilliger Entscheidungen, sondern aufgrund einer unter finanziellem und materiellem Druck erzeugten Räumung von Übergangslagern.
Die fragile Sicherheitslage ist Anfang Juni 2002 im Südosten aufgrund der angespannten Lage in Liberia, von wo aus die RUF im März 1991 nach Sierra Leone einfiel, bedroht. Bis Anfang Juni nahmen illegale Grenzübertritte von bewaffneten Rebellen- und Regierungsstreitkräften aus Liberia zu. Obwohl das Land offiziell unter Kontrolle der Regierung steht, kann von einer landesweit wiederhergestellten zivilen Autorität nicht die Rede sein. Die Regierung kann nur sehr allmählich den Einfluss des Justizsystems und der inneren Sicherheitskräfte ausweiten. Viele Distrikte im Osten und Südosten des Landes gelten als unsicher. Während in vielen Teilen des Osten ehemalige RUF-Kämpfer polizeiähnliche Aktivitäten ausüben, kann sich die Polizei im Norden und Süden kaum gegen die Übermacht der entwaffneten Zivilmilizen, vor allem der Kamajor durchsetzen.
Die humanitäre Situation ist in vielen Teilen des Landes als prekär, vor allem im Osten als katastrophal einzuschätzen, da eine grundlegende soziale und medizinische Versorgung der Bevölkerung und vor allem der verletzlichen Gruppen (Kinder und ehemalige Kindersoldaten, Mädchen und Frauen, Traumatisierte, Amputierte und Behinderte) nicht gewährleistet werden kann.”
Einsender: Schweizerische Flüchtlingshilfe

Länderberichte:
Amnesty international: Keine systematische Verfolgung ehemaliger RUF-Kämpfer, aber Gefahr von Racheakten durch die regierungstreuen CDF-Milizen; aktuelle politische Situation.
Stellungnahme vom 13.7.2002 an VG Gelsenkirchen - 10a K 4691/94.A - (5 S., #8328, M2254)
UN Secretary-General: Vierzehnter Bericht zur UN Mission in Sierra Leone: Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, Sicherheitssituation nach den Wahlen und die Rolle von UNAMSIL für den Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 19.6.2002: “Fourteenth report of the Secretary-General on the United Nations Mission” (#7768)
UNHCR: Stellungnahme an ACCORD zur Rückkehr abgelehnter Asylwerber: allgemeine Menschenrechtssituation, Sicherheitssituation in den zur Rückkehr in Frage kommenden Regionen und die humanitäre Lage (engl.).
Bericht vom 9.5.2002: “Letter to ACCORD: Return of Rejected Asylum Seekers” (#7668)

Simbabwe

Länderbericht:
Amnesty international: Im Vorfeld von lokalen Wahlen im September 2002 steigt Anzahl der Fälle von politischer Gewalt drastisch an.
Bericht vom 8.8.2002: “Political violence intensifies ahead of September local elections” (#8166)

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Somalia

Länderberichte:
Danish Immigration Service: Situationsbericht des dänischen Einwanderungsbüros und des britischen Innenministeriums auf der Grundlage der Reise einer gemeinsamen Delegation (engl.).
Bericht vom 25.7.2002: “Report on political, security and human rights developments in southern and central Somalia, including South West State of Somalia, and Puntland State of Somalia” (#7958)
UN Secretary-General über allgemeine Situation (politische, humanitäre Situation sowie Sicherheitslage).
Bericht (S/2002/709) vom 27.6.2002 (#7762)

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Sri Lanka

Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Polizei foltert zwei Schulkinder wegen Verdachts des Diebstahls (engl.).
Bericht vom 16.7.2002: “Two children tortured by the police” (#7879)
OMCT - World Organisation Against Torture: Tod eines Gefangenen, der bei Razzia willkürlich verhaftet wurde; während seiner Inhaftierung wurde er von Mitgliedern der Sapugaskanda Polizei gefoltert.
Bericht vom 12.7.2002: “Death in detention of 19-year old Mr. Uduwa Vidanelage Susil Jayalath” (#7880)
IPI - International Press Institute: Strafgesetze zur Einschüchterung der Medien verabschiedet (engl.).
Bericht vom 8.7.2002: “Government repeals criminal defamation laws” (#7889)
Danish Immigration Service: Bericht über Mission vom Oktober 2001: Informationen zur Sicherheitslage, der Menschenrechtssituation sowie detaillierte Auskunft zu den Ein- und Ausreiseformalitäten (engl.).
Bericht vom 1.5.2002: “Report on fact-finding mission to Sri Lanka (1-12 October 2001)” (#7764)

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Sudan

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Asylberechtigung wegen Festnahme und Folter nach regimekritischer Demonstration und anschließender Zwangsrekrutierung.
Urteil vom 21.3.2002 - A 13 S 2179/99 - (13 S., M2289)
VGH Ba-Wü: Keine beachtliche Gefährdung wegen Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt oder wegen christlichen Glaubens.
Urteil vom 20.3.2002 - A 13 S 2111/99 - (20 S., M2270)

Länderbericht:
Amnesty international: Zahlreiche Fälle von Einzelhaft und Folter von mutmaßlichen Regierungsgegner durch die Sicherheitskräfte; zur Zeit mindestens 27 Menschen ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Urgent action 231/02 vom 24.7.2002 (#7951)

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Syrien

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung und Auslandsaufenthalts, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die auf eine Regimegegnerschaft hindeuten.
Beschluss vom 6.5.2002 - 3 Q 51/01 - (21 S., M2290)
OVG Saarland: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Beschluss vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - (25 S., M2273)
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für fälschlicherweise vom syrischen Geheimdienst verdächtigte Person.
Urteil vom 22.3.2002 - 2 K 19/01.A - (22 S., M2285)
VG Aachen: Keine Rückkehrmöglichkeit für staatenlose Kurden, daher kein Asyl; Abschiebungsandrohung nach Syrien zulässig.
Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A - (13 S., M2299)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund einer Gefährdung wegen regimekritischen Engagements im Rahmen der Yekiti-Partei.
Urteil vom 21.5.2002 - 9 A 12/02 MD - (9 S., M2366)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund einer Gefährdung wegen regimekritischen Engagements im Rahmen der Kurdischen Volksunion.
Urteil vom 4.6.2002 - 1 K 1482/00.A - (11 S., unvollständige Vorlage M2369)

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Tansania

Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Flüchtling aus der DR Kongo von tansanischer Polizei verhaftet und gefoltert (engl.).
Bericht vom 28.6.2002: “Congolese refugee Mr. Waanga Baba Ngile has been arrested and tortured by the Tanzanian police” (#7648)

Togo

Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation; keine quantitative oder qualitative Steigerung von Verfolgungshandlungen in jüngerer Zeit; keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantragstellung; keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft in Exilorganisation oder einfacher exilpolitischer Betätigung, sondern allenfalls bei exponierter Tätigkeit, die aus Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Gefahr darstellt.
Beschluss vom 6.2.2002 - 2 KO 582/97 - (24 S., M2184)

Tunesien

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Menschenrechtslage ist seit Jahren unverändert schlecht; Verfolgung von Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten; das Innenministerium ist das größte Folterzentrum, Folterer gehen straffrei aus .
“Lageanalyse Januar 2001 bis April 2002” vom 29.5.2002 (15 S., #8102, M2146)
Committee against Torture: Früheres Al-Nahda Mitglied bei Rückkehr der Gefahr der Folter ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 8.5.2002: “Views of the Committee Against Torture(...), Twenty-eighth session, Complaint No. 185/2001” (#8336)

Türkei

OVG NRW: Neue Leitentscheidung zur Türkei
Urteil vom 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A - (115 S., M2343)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW schreibt seine Rechtsprechung zur Türkei mit dieser umfangreichen Entscheidung fort. Es bleibt dabei im Wesentlichen bei seiner bisherigen Einschätzung, wonach die Menschenrechtslage zwar kritisch sei, aber eine asylerhebliche Verfolgung nicht allein an die kurdische Volksoder alevitische Religionszugehörigkeit anknüpft. Dagegen seien Personen, die in einen konkreten Seperatismusverdacht geraten sind, gefährdet. Das Urteil beinhaltet zudem Feststellungen zur inländischen Fluchtalternative für Kurden, zur Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung, zur Sippenhaft und zu Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen der wirtschaftlichen Lage oder notwendiger medizinischer Behandlung. Wir dokumentieren lediglich die Leitsätze des Gerichts.

Amtliche Leitsätze:
“1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.
2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen zwar von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Seperatismusverdacht geraten sind.
3. Von politischer Verfolgung in der gesamten Türkei sind verstärkt Personen bedroht, die in den Verdacht geraten, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie auch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck verleihen zu wollen.
4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.
5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Gegebenenfalls ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.
6. Verfolgungsgefährdet sind grundsätzlich auch Vorstandsmitglieder eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, wenn dieser als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der Asylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat; entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.
7. Sippenhaft droht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren oder Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation.
8. Aleviten müssen in der Türkei keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung befürchten.
9. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten
10. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. In Ausnahmefällen – z. B. bei mittellosen alleinstehenden Frauen, ggf. im Kindern – bedarf es einer ins Einzelne gehenden Sachverhaltsaufklärung unter Ausschöpfung aller Besonderheiten des Einzelfalles.”
Einsender: OVG NRW

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Altfallregelung 1999: Volljährig gewordene Kinder kann das Verhalten ihrer Eltern, das einen Ausschlussgrund erfüllt (hier: Täuschung über Identität) nicht zwingend entgegen gehalten werden. Sie können, soweit sie selbst die Voraussetzungen erfüllen, in den Genuss der Altfallregelung kommen (vgl. Erlass des Innensenator Bremen, s. u.).
Beschluss vom 11.6.2002 - 1 B 228/02 - (8 S., M2327)
VGH Ba-Wü: Inländische Fluchtalternative für Kurden auch unter Berücksichtigung der schlechten Wirtschaftslage; inländische Fluchtalternative auch dann, wenn sich der Betroffene dem Dorfschützeramt entzogen hat; regelmäßig keine asylrelevante Verfolgung von Kurden bei Einreise.
Urteil vom 7.5.2002 - A 12 S 196/00 - (32 S., M2201)
OVG NRW: Dem Charakter einer exilpolitischen Aktion kommt keine eigenständige Bedeutung für die Exponiertheit eines Asylantragstellers zu, sondern ist ein unselbständiges Element bei der Gesamtbeurteilung des politischen Gewichts der exilpolitischen Tätigkeit.
Beschluss vom 24.4.2002 - 8 A 5545/00.A - (7 S., M2288)
VG Chemnitz: Wiederaufnahmegrund für Asylfolgeverfahren durch Verurteilung des Sohnes bzw. Bruders wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot; Strafdatenaustausch zwischen BRD und Türkei.
Beschluss vom 6.6.2002 - A 2 K 635/02 - (4 S., M2205)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer psychischer Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung u. a.) nach (u. a. sexuellen) Misshandlung und Folter in der Türkei, da Rückkehr gerade in die Türkei Gesundheitsgefahren zur Folge hätte.
Urteil vom 28.3.2002 - A 8 K 11928/00 - (10 S., M2210)
VG Frankfurt a.M.: Rein medikamentöse Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung möglich; zur Finanzierung der medizinischen Behandlung
Urteil vom 22.3.2002 - 6 E 123/02.A(1) - (5 S., M2192)

Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Menschen in Polizeihaft in Diyarbakir gefoltert und misshandelt (engl.).
Urgent action 244/02 vom 2.8.2002 (#8128)
Serafettin Kaya: Zur “Vereinigung der Juristen Kurdistans” (YHK); Vereinsziele; Aktivitäten; die meisten Mitglieder stehen der PKK nahe; von türkischen Behörden wird der Verein als Unterorganisation der PKK eingestuft.
Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Bremen - 2 K 1565/ 97.A - (6 S., #8322, M2318)
Auswärtiges Amt: Existenzmöglichkeiten einer geschiedenen Mutter hängen von deren Fähigkeiten ab; die türkischen Sicherheitsbehörden würden zum Schutz vor Verwandten einschreiten; zu Sozialleistungen und Frauenhäusern.
Stellungnahme vom 17.7.2002 an VG Schleswig - 21 A 36/02 - (vgl. unten: DOI im selben Verfahren, M2229) (4 S., #8324, M2230)
Amnesty international: 15 Menschen nach einer Polizeirazzia in den Büros der Zeitschrift “Yeniden Atilim” (Neuer Fortschritt) verhaftet; Risiko der Folter und Misshandlung besteht (engl.).
Urgent action 210/02 vom 11.7.2002 (#7779)

Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Altfallregelung 1999 auf volljährige türkische Staatsangehörige anwendbar, die als Minderjährige eingereist sind und deren Eltern angegeben haben, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein; bereits abgelehnte Anträge sind neu zu prüfen (Reaktion auf OVG Bremen, Beschluss vom 11.6.2002, s. o.).
Erlass vom 2.7.2002 - 02-07-01 - (5 S., M2220)

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Uganda

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Ukraine

Länderbericht:
Council of Europe: Diskriminierung von früher deportierten Personen sowie von Roma, Einwanderern, Asylsuchenden und Flüchtlingen (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: “Second report on Ukraine adopted on 14 December 2001 and made public on 23 July 2002” (#7944)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Saarland: Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantrag bei Vorliegen einer latenten Gefährdungslage vor Ausreise.
Urteil vom 18.3.2002 - 11 K 61/01 - (13 S., M2279)

Weissrussland

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