Neu bei www.ecoi.net:
US Committee for Refugees (USCR): Aktualisierte Lageberichte zur Situation
von Flüchtlingen in Aufnahmeländern (#8286 bis #8300)
Komitee für Migration, Flüchtlinge und Demographie zur Situation
von Flüchtlingen und intern Vertriebenen in Armenien, Aserbaidschan und
Georgien (engl.)
Bericht (angenommen von der Generalversammlung des Europarats) vom 4.6.2002:
Situation of refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and
Georgia (#7836)
Human Rights Documentation Exchange Centre / asylumlaw.org: Dokumentensammlungen
z. B. zur Ein-Kind-Politik in China (#7802), zur Situation von Frauen und Kindern
in Afghanistan (#7817); weitere Themen und Länder (#7794 bis #7825)
UNHCR: Humanitäre Lage bleibt angespannt
Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Schleswig - 21 A 167/01 - (8 S, #8306, M2225)
(...) Die derzeitige humanitäre Situation stellt sich nach jüngsten
Erkenntnissen unserer Zentrale in Genf (Stand: 10. Juli 2002) wie folgt dar:
Die humanitäre Lage in Afghanistan bleibt extrem unsicher und angespannt
und die Herausforderungen für Hilfen und Wiederaufbau sind enorm. Auch
nach der Ernte im Juni 2002 bestehen Lebensmittelknappheit und eine weitreichende
Ungewissheit bei der Lebensmittelversorgung fort. Nach Einschätzungen des
Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) und anderer Stellen
haben mehr als 8 Millionen Afghanen ihre Möglichkeiten, sich selbst notdürftig
zu ernähren, erschöpft und sind nunmehr von Hunger bedroht. Sie werden
für ihr elementares Überleben weiterhin von Lebensmittelunterstützung
und anderen humanitären Hilfen abhängig bleiben. Obwohl die Trockenheit
sich im Norden und Westen des Landes entspannt hat, bleibt sie in den zentralen
und südlichen Regionen bestehen. Aufgrund geringer Schneevorkommen haben
die Flüsse einen neuen Wassertiefstand erreicht. Bewässerung und Trinkwasserversorgung
werden sich daher im Norden und Westen in diesem Sommer erneut zu einem Problem
entwickeln, während die Lage im übrigen Land bis mindestens zum kommenden
Frühjahr in alarmierendem Ausmaß fortdauern wird. Zudem besteht ein
dringender Bedarf an bezahlter Arbeit und Bargeld, da eine wachsende Zahl von
Afghanen verschuldet und nicht in der Lage ist, Lebensmittel zu kaufen, sofern
diese vorhanden sind.
Die Ernährungssituation der afghanischen Bevölkerung stagniert auf
einem äußerst niedrigen Niveau mit einem Grad an chronischer Unterernährung
von 45-59 % sowie einer akuten Unterernährung zwischen 6-12 %. Die Kindersterblichkeit
der unter 5-Jährigen ist eine der höchsten in der Welt. Die durchschnittliche
Lebenserwartung liegt für Frauen bei 45 Jahren und für Männer
bei 44 Jahren. Zugang zu sicherem Trinkwasser haben nur 35 % der Bevölkerung
in den Städten; in den ländlichen Regionen sind es lediglich 11 %.
Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind nur 30-40 % der Einwohner zugänglich.
Ein Großteil der Krankheiten und Todesfälle geht zurück auf vermeidbare
übertragbare Erkrankungen wie Masern, Cholera, Tuberkulose, Malaria, Gehirnhautentzündung,
Hepatitis, Typhus, Atemwegsinfektionen bei Kindern und Durchfall.
(...) Abschließend erlauben wir uns den Hinweis, dass UNHCR wegen der instabilen
Sicherheitslage und der mangelhaften Versorgung derzeit nicht aktiv auf die
Rückkehr nach Afghanistan hinwirkt. Während unser Amt jedoch versucht,
Afghanen, die freiwillig aus den Nachbarländern Afghanistans zurückkehren,
mit dem zum unmittelbaren Überleben Notwendigsten zu unterstützen,
sind wir weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rückkehr
afghanischer Flüchtlinge aus Europa derzeit weder unter dem Gesichtspunkt
der Sicherheit noch im Hinblick auf die Versorgungslage in Afghanistan gegeben
sind.
Einsender: VG/OVG Schl.-Holst.
Rechtsprechung:
VG Chemnitz: Regierung Karzai übt rudimentäre staatliche
Gewalt aus; regelmäßig keine politische Verfolgung wegen Ethnie oder
Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppe; regelmäßig keine Gefährdung
von ehemaligen einfachen Mitgliedern der DVPA und anderen kommunistischen Organisationen;
keine asylerhebliche Diskriminierung von Frauen; politische Verfolgung im Einzelfall
bei exponierter Funktion im kommunistischen Regime, bei Hindus und Sikhs sowie
exponierter Funktionsträger der Taliban möglich; keine Durchbrechung
der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, da Abschiebung
bis auf Weiteres tatsächlich unmöglich ist.
Hinweisbeschluss vom 18.7.2002 - A 4 K 30024/98 - (6 S., M2305)
VG Frankfurt a.M.: Keine Verfolgungsgefahr für alleinstehende Frau
mit Kindern mehr, jedoch Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG wegen fehlender Existenzsicherung.
Urteil vom 11.3.2002 - 5 E 5025/01.A (3) - (3 S., M2194)
VG Frankfurt a.M.: Dem Widerruf einer Asylanerkennung steht § 73
Abs. 1 S. 3 AsylVfG entgegen, da Asylberechtigter nach langjährigem
Aufenthalt in Deutschland in Afghanistan derzeit keine wirtschaftliche Existenz
aufbauen kann.
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (6 S., M2337)
Länderberichte:
UN Secretary-General: Trotz Verbesserungen sind Frauen aller ethnischer
Gruppen weiterhin (sexueller) Gewalt und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte
über Zwangsverheiratungen; Haft zum Schutz vor familiärer
Gewalt; Einschüchterung von liberalen Aktivistinnen und loya jirga Kandidatinnen
(engl.).
Bericht vom 12.7.2002: On the situation of women and girls in the territories
occupied by Afghan armed groups (#8325)
UNHCR: Über 1,3 Mio. Rückkehrer seit dem 1. März; UNHCR
muss Rückkehrprogramme aufgrund der enormen Nachfrage einschränken.
Afghanistan aktuell vom 9.8.2002 (5 S., #8307, M2320)
UNHCR: Kürzungen bei Rückkehrhilfen aufgrund der großen
Nachfrage: Weniger Rückkehrer erhalten Baumaterialien; UNHCR darf im Iran
inhaftierte Afghanen besuchen; noch immer Zehntausende in Chaman und Spin Boldak
gestrandet.
Afghanistan aktuell vom 23.7.2002 (4 S., #7965, M2231)
UNHCR: Überlegungen zur Rückkehr von afghanischen Staatsbürgern
aus nicht benachbarten Ländern (engl.).
Bericht vom 10.7.2002: Note on Basic Considerations Regarding Returns
to Afghanistan from Non-Neighbouring States (#8238)
Amnesty international: Sicherheit und Schutz für Rückkehrer
nach Afghanistan nicht gewährleistet (engl.).
Bericht vom 25.7.2002: Continuing need for Protection and Standards for
Return of Afghan refugees (#8004)
Human Rights Watch: Situation innerhalb des Landes extrem instabil; Risiko
der Verfolgung ethnischer Paschtunen, Frauen und Kinder; Anzahl der Übergriffe
auf humanitäre Hilfsorganisationen sowie Zivilisten steigt (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: Afghanistan Unsafe for Refugee Returns/U.N. Refugee
Agency Sending Misleading Message (#7932)
Dr. Mostafa Danesch: Staatliche Einheit ist nicht in Sicht: Außerhalb
Kabuls herrschen Kriegsfürsten, die eigene Strukturen aufbauen;
ehemalige hohe Funktionäre des kommunistischen Regimes müssen noch
immer mit Verfolgung rechnen; Gefahr von Blutrache und Sippenhaft dauert an.
Stellungnahme vom 5.8.2002 an VG Schleswig - 21 A 123/ 01 - (10 S., #8332, M2322)
UK Home Office: Aktualisierungen der Richtlinien des britischen Innenministeriums
zu Asylsuchenden (engl.).
Afghanistan Bulletin 2/2002 vom 18.4.2002 (#7848)
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Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine mittelbare staatliche Verfolgung von Christen, weil
Staat grundsätzlich schutzbereit ist und inländische Fluchtalternative
besteht; kein § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefährdung durch Islamisten,
da inländische Fluchtalternative besteht.
Beschluss vom 28.5.2002 - 2 F 19/02.A - (4 S., M2297)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Direktor des Ibn Khaldoun-Zentrums
für Entwicklungsstudien und 27 Mitarbeiter zu langen Haftstrafen verurteilt;
Grund: Entgegennahme ausländischer Geldmittel ohne vorherige Erlaubnis
des Staates (engl.).
Bericht vom 30.7.2002: A Human rights defender sentenced to seven yearss
imprisonment (#8137)
Amnesty international: Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten; Verfolgung
von Homosexuellen; mehrere tausend mutmaßliche Islamisten werden ohne richterlichen
Beschluss in Haft gehalten; Folter.
Länderkurzbericht Juli 2002 (7 S., #8062, M2255)
Amnesty international: Mitglieder des Staatssicherheitsdienstes (SSI)
verhaften Ehefrau eines politischen Gefangenen; sie wird ohne Kontakt zur Außenwelt
an unbekanntem Ort festgehalten (engl.).
Urgent action 227/02 vom 23.7.2002 (#7931)
ai: Mögliche Gefährdung von Personen, denen FIS-Kontakte
vorgeworfen werden; Amnestiegesetz ist formal außer Kraft
Amnesty international: Stellungnahme vom 16.7.2002 an VG Aachen - 4 K 3187/98.A
- (7 S., #8335, M2258)
(...) Nach vorliegenden Informationen werden Personen, die in Algerien
von den Sicherheitskräften festgenommen, verhört und in vielen Fällen
misshandelt und gefoltert werden, auf Grund sehr unterschiedlicher Verdachtsmomente
festgenommen. Ein möglicher Verdachtsmoment kann darin bestehen, dass Personen,
die tatsächlich Kontakte zu bewaffneten islamistischen Gruppierungen unterhalten,
wegen dieser Aktivitäten von algerischen Sicherheitskräften festgenommen
werden. Unserer Organisation sind allerdings in jüngster Zeit einige Fälle
bekannt geworden, in denen Personen, die nach dem Erkenntnisstand unserer Organisation
keinerlei Verbindungen zu bewaffneten Gruppierungen hatten, festgenommen, verhört
und gefoltert wurden und denen dann Verbindungen zu bewaffneten Gruppierungen
zur Last gelegt wurden.
Der häufig erhobene und vage formulierte Vorwurf der algerischen Behörden,
die festgenommene Person habe Verbindungen mit bewaffneten, terroristischen
Gruppierungen unterhalten, kann in einigen Fällen jeglicher Grundlage
entbehren. Es ist nach unserer Einschätzung nicht auszuschließen,
dass unter den Personen, die auf der Grundlage eines solchen Vorwurfs inhaftiert
und angeklagt wurden, auch Funktionäre der FIS sind. Allerdings gestaltet
sich die Ermittlung der tatsächlichen Hintergründe für Festnahmen,
Verhöre und Anklagen nach wie vor als äußerst schwierig, da unserer
Organisation seit Ende 2000 der Zugang nach Algerien verweigert wird und somit
eine Recherche vor Ort nicht möglich ist.
Zu den von unserer Organisation ermittelten Referenzfällen, denen der pauschale
Vorwurf der Unterstützung bewaffneter Gruppierungen zur Last gelegt wurde,
zählen bspw. Fateh Ladada und sein Freund und Nachbar Abdelkrim Khider,
die am 23.3.2002 in Dellys festgenommen wurden. Fateh Ladada war offenbar vor
seiner Festnahme mehrfach von der Polizei verhört worden. Die beiden Männer
sind innerhalb einer Stunde von Männern in Zivil, die in Begleitung von
Polizisten der Polizeistation von Dellys waren, festgenommen worden. Ihre Häuser
wurden nach den Festnahmen durchsucht. Obwohl die Polizei den Familien mitteilte,
dass die beiden Männer in die Militärhaftanstalt in Ben Aknoun gebracht
worden seien, wurde ihr Haftort von offizieller Seite nicht bestätigt und
kein Haftgrund angegeben. Fateh Ladada und Abdelkrim Khider wurden über
die gesetzlich zulässige Dauer von 12 Tagen ohne Kontakt zur Außenwelt
und ohne Anklageerhebung in geheimer Haft gehalten. Vorliegenden Berichten zufolge
sind die beiden Männer während ihrer geheimgehaltenen Inhaftierung
gefoltert worden. Erst am 11. April 2002 erfuhren die Familien, dass die beiden
Männer im Serkadji-Gefängnis von Algier inhaftiert sind. Zwei Tage
später durften die Angehörigen die Häftlinge besuchen. Ihnen
werden offenbar Kontakte zu bewaffneten Gruppierungen zur Last gelegt. Nach
den Erkenntnissen von amnesty international ist jedoch davon auszugehen, dass
der Grund für die Inhaftierung von Fateh Ladada und Abdelkrim Khider darin
besteht, dass sie Informationen über Menschenrechtsverletzungen in Algerien
ins Ausland weitergegeben haben.
(...) Nach Einschätzung von amnesty international kann nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Personen, die von den algerischen Behörden
verdächtigt werden, an der Beschaffung von Waffen für die FIS beteiligt
gewesen zu sein, in Algerien bei einer Rückkehr auch heute noch verfolgt
werden, auch wenn diese mutmaßlichen Aktivitäten bis ins Jahr 1993
zurückreichen. Da wie bereits dargestellt im Zusammenhang mit der Mehrheit
der Festnahmen der vage formulierte Vorwurf der Unterstützung bewaffneter,
terroristischer Gruppierungen gegen die Festgenommenen erhoben
wird, erscheint es unserer Organisation als naheliegend, dass der Verdacht der
Waffenbeschaffung nach wie vor zu Maßnahmen wie Festnahme, Haft ohne Kontakt
zur Außenwelt sowie Verhören unter Anwendung von Folter und Misshandlung
führen kann. (...)
Die Frist zur Inanspruchnahme des Gesetzes zur zivilen Eintracht ist am 13.
Januar 2000 abgelaufen. Vor diesem Datum war vielerorts über eine Verschiebung
des Ablaufens des Gesetzes spekuliert worden. Auch nach dem 13. Januar 2000
äußerten sich einige Vertreter algerischer Behörden, darunter
auch Präsident Bouteflika, in der Öffentlichkeit dahingehend, dass
denjenigen, die bereit sind, den bewaffneten Kampf aufzugeben, auch nach Ablauf
des Gesetzes zur zivilen Eintracht nicht näher spezifizierte Begnadigungen
gewährt werden könnten. Schlüssigen Berichten zufolge, wurde
nach dem 13. Januar 2000 Einzelpersonen oder Gruppen, nachdem sie sich den Behörden
gestellt hatten, gestattet, nach Hause zu gehen. Dies deutet darauf hin, dass
die Bestimmungen des Gesetzes zur zivilen Eintracht auch nach dem Ablauf der
Geltungsdauer angewandt wurden. Jedoch erschwert der Mangel an Informationen
über die Nutznießer der Präsidialamnestie und der Straffreiheit
im Rahmen des Gesetzes zur zivilen Eintracht eine verlässliche Einschätzung
der Verbreitung dieses Phänomens und der Bedingungen, unter denen nach
dem 13. Januar 2000 Straffreiheit gewährt wurde.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur zivilen Eintracht
wurde nie offiziell bekannt gegeben. Da mit der Verabschiedung des Gesetzes
zur zivilen Eintracht das Begnadigungsgesetz von 1995 abgelöst wurde, gibt
es formal juristisch gesehen seit dem 13. Januar 2000 im algerischen
Recht keine Bestimmungen mehr, die niedrigere Strafen bzw. eine Amnestie für
Mitglieder bewaffneter Gruppen vorsehen, die sich den algerischen Behörden
freiwillig stellen.
Länderberichte:
Amnesty international: Mann verhaftet und an unbekanntem Ort festgehalten;
während der letzten Monate wurden zahlreiche Gefangene in geheimer Haft
gehalten, davon einige gefoltert (engl.).
Urgent action 237/02 vom 25.7.2002 (#7997)
Amnesty international: Polizei löst friedliche Demonstration der
Verwandten von Verschwundenen auf; ungefähr 4.000 Menschen
in Algerien seit 1993 nach Verhaftung durch Sicherheitskräfte verschwunden
(engl.).
Bericht vom 3.7.2002: Assaults against families of disappeared
must stop (#7693)
UK Home Office: Richtlinien des britischen Innenministeriums zu Asylsuchenden
aus Algerien (engl.).
Bericht vom Dezember 2001: Operational Guidance Note (#7846)
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Rechtsprechung:
OVG Ba-Wü: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4
AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Asylantrags und langjährigen Auslandsaufenthalts,
wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo oder wegen regierungskritischem
exilpolitischen Engagements (hier: Tätigkeit für Exil-Unita); § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 1.2.2002 - A 13 S 1729/97 - (17 S., M2344)
OVG Ba-Wü: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4
AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen Asylantrags und langjährigen Auslandsaufenthalts,
wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo oder wegen regierungskritischem
exilpolitischen Engagements (hier: hervorgehobene Tätigkeit für MAKO).
Urteil vom 30.1.2002 - A 13 S 1730/97 - (18 S., M2166)
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Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage mehr.
Urteil vom 21.6.2002 - 25 K 3968/01.A - (13 S., M2375)
Länderbericht:
Dr. Gerayer Koutcharian: In Berg-Karabach stehen jeder Person 0,6 ha
entmintes Land zu; Statistik zu Minenopfern; Unterstützung von Arbeitslosen
und erwerbsunfähigen Personen, allerdings nicht ausreichend zur Deckung
des Lebensunterhaltes; zur medizinischen Versorgung.
Stellungnahme vom 5.7.2002 an VG Schleswig - 4 A 762/00 - (vgl. Auswärtiges
Amt im selben Verfahren, M2035, ASYLMAGAZIN
7-8/2002, S. 18) (18 S., #8317, M2227)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil
sind eritreische Staatsangehörige; spätestens seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen
Krieges 1998 sind sie nicht mehr äthiopische Staatsangehörige.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)
Länderbericht:
Amnesty international: Erneut hunderte Verhaftungen in Awassa aufgrund
Demonstrationen vom 24. Mai (engl.).
Urgent action 254/02 vom 15.8.2002 (#8264)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Unterdrückung unabhängiger
Medien (engl.).
Bericht vom 8.7.2002: An opposition newspaper banned, a managing editor
forced into exile (#7847)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hintergrundinformationen zum politischen
System, zu Parteien und zur Wirtschaft; Lage der Menschenrechte: u. a. Verfolgung
von Frauen, Lage der religiösen und ethnischen Minderheiten
Lagebericht März 2002 vom 5.4.2002 (22 S., #8094, M2162)
SFH: Politische Entwicklungen und die Folgen für die
medizinische Versorgung
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur sozialen und medizinischen
Situation Update, Bericht vom Juli 2002 (20 S., #8283, M2352)
(...) Zusammenfassung
Die Frage der Gesundheitsversorgung interessiert vor allem im Zusammenhang mit
der freiwilligen Rückkehr oder der Rückführung von Personen aufgrund
eines abgelehnten Asylgesuchs. Folgende Faktoren sollten in der Einschätzung,
ob RückkehrerInnen mit einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Bosnien-Herzegowina
rechnen können, in Betracht gezogen werden:
Jegliche Prüfung von Rückkehrmöglichkeiten von chronisch oder
lebensbedrohlich erkrankten Personen sollte eine Untersuchung enthalten, ob
die nötigen Medikamente und Behandlungsformen vor Ort überhaupt verfügbar
und bezahlbar sind.
Einsender: Schweizerische Flüchtlingshilfe
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung.
Beschluss vom 9.8.2002 - 1 L 2620/02.A - (7 S., M2374)
VG Berlin: Anspruch auf Duldung im einstweiligen Verfahren für traumatisierte
Bürgerkriegsflüchtlinge (das Landeseinwohneramt hatte wegen kleinerer
Widersprüche in den Angaben trotz Vorliegen von ärztlichen Attesten
einen offensichtlichen Missbrauch der Schutzbestimmungen für traumatisierte
Flüchtlinge angenommen).
Beschluss vom 11.6.2002 - 24 F 22.02 - (4 S., M2325)
Länderbericht:
Amnesty international: Mangelhafte Strafverfolgung von Kriegsverbrechen;
Flüchtlinge und Rückkehrer, Situation von Minderheiten; Auslieferungen
angeblicher Terroristen an Ägypten und an die USA.
Länderkurzbericht Juni 2002 (6 S., #8060, M2252)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: Asylanerkennung aufgrund drohender Bestrafung wegen schwerwiegenden
Falles des Verstoßes gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen; Gefährdung
für Personen, die in Opposition zur Regierung stehen und öffentliche
Aktivitäten unternehmen.
Urteil vom 20.2.2002 - 11 K 81/01.A - (19 S., M2246)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Offizielle Psychiatrie duldet Zwangsbehandlung
von Dissidenten, Nonkonformisten, Falun Gong-Mitgliedern, unabhängigen
Arbeitgebern und politischen Kritikern in psychiatrischen Anstalten (engl.).
Bericht vom 13.8.2002: Dangerous minds: Political Psychiatry in China
Today and its Origins in the Mao Era (#8206)
Reporters Sans Frontières: Internet-Dissident wegen Download von
Texten der Demokratiebewegung aus dem Internet verurteilt (engl.).
Bericht vom 6.8.2002: Cyber-dissident sentenced to 11 years in jail
(#8229)
Amnesty international: Bauer für Protest gegen Korruption der Regierung
verhaftet und gefoltert (engl.).
Urgent action 245/02 vom 5.8.2002 (#8129)
Amnesty international: Historiker aus der Autonomen Uigurischen Region
Xinjiang (XUAR) zu 11-jähriger Gefängnisstrafe verurteilt wegen Forschungsarbeiten
zur uigurischen Geschichte (engl.).
Bericht vom 1.8.2002: Worldwide appeals August 2002/ China: Uighur historian
behind bars (#8074)
Human Rights Watch: Vier Schlüsselpersonen der Protestbewegung in
der Stadt Liaoyang illegaler Versammlungen, Demonstrationen und Protesten
beschuldigt (engl.).
Bericht vom Juli 2002: Paying the price: Worker Unrest in Northeast China
(#8110)
UK Home Office: Bericht (2002) des britischen Innenministeriums über
Falun Gong: Revolution of the Wheel The Falun Gong in China and
in exile. A report derived from the CIPU China Country Assessment (#7699)
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Rechtsprechung:
VGH Hessen: Personen mit eritreisch-stämmigem Elternteil sind eritreische
Staatsangehörige; spätestens seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen
Krieges 1998 sind sie nicht mehr äthiopische Staatsangehörige; beachtliche
Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung, wenn die Person von der
Regierung als gefährlicher bzw. hartnäckiger Kritiker angesehen wird;
zum Verhältnis der Regierung zu den ELF-Splittergruppen, insb. ELF-RC.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)
VGH Hessen: Keine Gruppenverfolgung von Zeugen Jehovas, auch nicht durch
drohende Bestrafung wegen Verweigerung des Nationalen Dienstes oder
Kriegsdienstes; Verweigerung der Einreisegenehmigung ist keine politische Verfolgung;
extreme Gefährdungslage wegen katastrophaler Versorgungslage.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 1508/99.A - (vgl. aber unten M2249, Auskunft von
UNHCR) (47 S., M2310)
Länderberichte:
UNHCR: Zeugen Jehovas aufgrund eines Präsidialdekrets wesentliche
staatsbürgerliche Rechte entzogen; keine Möglichkeit, den Nationalen
Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern.
Stellungnahme vom 18.7.2002 an VG Darmstadt - 4 E 30088/97.A - (vgl. ai im selben
Verfahren: M1742, ASYLMAGAZIN 4/2002) (6 S.,
#7937, M2249)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Gefährdete Gruppen: u. a.
Regimekritiker, Angehörige der Kunamu; von Genitalverstümmelung bedrohte
Mädchen und Frauen; Abschiebungshindernisse, allgemeine Situation.
Bericht vom 3.7.2002: Asyl Suchende aus Eritrea Position der SFH
(zur Lageanalyse vom August 2001, #4574) (4 S., #8055, M2147)
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Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von kurdischen Yeziden; keine extreme
Gefahrenlage für alle Rückkehrer, aber für alleinstehende yezidische
Frauen.
Urteil vom 27.6.2002 - 6 K 3012/98.A - (10 S., M2317)
Länderberichte:
Council of Europe: Situation in zivilen und militärischen Gefängnissen
sowie psychiatrischen Einrichtungen; Misshandlung von Häftlingen in Polizeihaft
(engl.).
Bericht vom 25.7.2002: Report to the Georgian government on the visit
to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture
and Inhuman or Degrading treatment or Punishment (CPT) from 6 to 18 May 2001
(#7950)
Amnesty international: Folter und Todesfälle in Polizeigewahrsam;
Übergriffe gegen Zeugen Jehovas; keine Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes.
Länderkurzbericht Juli 2002 (3 S., #8058, M2253)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Humanitäre Situation, Lage
der Menschenrechte (keine Möglichkeit eines Zivildienstes, Diskriminierung
von Frauen, Zeugen Jehovas, Yeziden), Minderheit der Mescheten.
Lageanalyse Februar 2002 vom 5.3.2002 (27 S., #8057, M2161)
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Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine beachtliche Gefährdung allein wegen Zugehörigkeit
zur Ethnie der Fullah (Peul), der Asylantragstellung oder eines längeren
Auslandsaufenthalts; § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen chronischen
Gelenkrheumas; Gesundheitssystem ist auf chronische und bösartige Erkrankungen
nicht eingerichtet.
Urteil vom 26.6.2002 - A 13 S 1206/97 - (25 S., M2266)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Ereignisse seit Juli 2000;
Sicherheitslage und humanitäre Situation; Menschenrechtsverletzungen halten
an, darunter Fälle von Folter und Verschwindenlassen; Verfolgung
der Opposition und von Journalisten.
Bericht vom 23.5.2002 (30 S., #8101, M2150)
Auswärtiges Amt: Behandlung von Polyarthritis ist möglich,
aber nicht kostenfrei.
Stellungnahme vom 22.3.2002 an VGH Ba-Wü - A 13 S 1266/97 - (3 S., #8318,
M2212)
Auswärtiges Amt: Inhaftierte Personen werden registriert; ob die
Grenzbehörden bei Wiedereinreise auf dieses Register zugreifen können,
ist nicht sicher.
Stellungnahme vom 1.2.2002 an VG Freiburg - A 2 K 10646/01 - (vgl. unten M2215:
Stellungnahme der IGFM im selben Verfahren) (5 S., #8319, M2214)
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Aus Deutschland
abgeschobene Personen werden am Flughafen Conakry einer stundenlangen Identitätskontrolle
unterzogen, dabei kann es zu Misshandlungen kommen; laut Zeugenaussagen sind
die guineischen Behörden über die in Deutschland vorgetragenen Asylgründe
informiert; wer durch Bestechung aus der Haft freigekommen ist, ist niemals
sicher vor erneuter Verhaftung.
Stellungnahme vom 29.12.2001 an VG Freiburg - A 2 K 10646/01 - (5 S., #8320,
M2215)
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Vertreibung der Dorfbewohner
von Khedi-Balwari im Bezirk Dhar, Madhya Pradesh, durch Polizei; Frauen und
Kinder schwer verletzt (engl.).
Bericht vom 27.7.2002: Forced eviction by the police of a village against
the background of the Narmada Valley Development Projects (#8139)
OMCT - World Organisation Against Torture: Menschenrechtsaktivistin,
die für die Landrechte der Adivasis eingetreten ist, ermordet; seitdem
Todesdrohungen an weitere AktivistInnen (engl.).
Bericht vom 26.7.2002: Open Letter to the President of India (#8093)
Amnesty international: Vier Nepalesen, die verdächtigt wurden, Sympathisanten
von Maoisten zu sein, in Indien inhaftiert; Deportation nach Nepal steht bevor;
vermutlich Risiko der Folterung im Falle einer Abschiebung (engl.).
Urgent action 211/02 vom 12.7.2002 (#7878)
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BVerwG: Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht
bei Beurteilung der inländischen Fluchtalternative
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (9 S., M2340)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung hebt das BVerwG das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt
vom 6.12.2001 (- 1 L 2/01 - ASYLMAGAZIN 3/2002,
S. 19) auf. Das OVG hatte angenommen, dass auch Personen aus Zentralirak im
Nordirak eine inländische Fluchtalternative offen stehe. Das notwendige
Existenzminimum sei durch Lebensmittelhilfen in Flüchtlingslagern gesichert.
Das BVerwG bemängelt, dass das OVG die notwendige Sachkunde für diese
Beurteilung nicht dargelegt habe und verweist die Entscheidung zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung zurück.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Die Beschwerde ist jedoch mit der Rüge eines Verstoßes
gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2
Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet. (
)
Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich,
dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst in Abweichung
von den in Auftrag gegebenen Gutachten beurteilen zu können, dass die festgestellte
Lebensmittelversorgung unter den im Nordirak herrschenden Bedingungen den Flüchtlingen
eine ihr Existenzminimum sichernde Nahrungsaufnahme gewährleistet (zur
Notwendigkeit des Belegs eigener Sachkunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG,
Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - <juris>; Beschluss
vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - <juris>; Beschluss vom 11. Februar
1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO, Nr. 42
= DVBl 1999, 1206; jeweils m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhebung
durchschnittlicher Kalorienbedarfswerte des Menschen anhand eines medizinischen
Wörterbuchs (hier des Pschyrembel) vermag die erforderliche Sachkunde nicht
zu ersetzen. Die ergänzende Annahme des Berufungsgerichts, es wäre
kaum vorstellbar, dass eine Organisation wie die Vereinten Nationen in den von
ihren Unterorganisationen unterhaltenen Lagern das zum Überleben Notwendige
nicht zur Verfügung stellen würden (
), mag zwar plausibel sein.
Einen speziellen Erfahrungssatz dieses Inhalts hat das Berufungsgericht jedoch
nicht festgestellt; dass es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, behauptet
es selbst nicht (zur Revisibilität von allgemeinen und speziellen Erfahrungssätzen
vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 176 m.w.N. zur
Rspr.).
Mangels ausreichender eigener, jedenfalls nicht belegter Sachkunde zu der Frage,
ob mit den festgestellten Lebensmittelrationen die zum Überleben notwendige
Nahrungsaufnahme im Nordirak gesichert ist, hätte sich dem Berufungsgericht,
wie die Beschwerde zu Recht rügt, die weitere Aufklärung des Sachverhalts
aufdrängen müssen. Hierzu hätte etwa die Einholung einer Auskunft
bei der die Lebensmittelversorgung in den Flüchtlingslagern betreibenden
Unterorganisation der Vereinten Nationen (dem World-Food-Program) zu der Frage
nahe gelegen, ob und warum sie selbst die Lebensmittellieferungen als ausreichend
ansieht, oder wenn nicht welche, gegebenenfalls vorübergehenden
Gründe einer ausreichenden Versorgung entgegenstehen. Im Übrigen musste
sich dem Berufungsgericht auch die Einholung eines Gutachtens eines Ernährungswissenschaftlers
oder eines entsprechend ausgewiesenen Mediziners zur Frage der ausreichenden
Lebensmittelversorgung unter den Bedingungen des Nordirak aufdrängen. (
)
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung
mit der Sache die vermissten Beweise möglicherweise dann nicht zu erheben
braucht, wenn es die Lebensbedingungen des Klägers im Zentralirak vor seiner
Ausreise klärt und sich dabei herausstellt, dass sie in einem Lager im
Nordirak jedenfalls nicht schlechter wären. (
)
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg
Rechtsprechung:
BayVGH: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen ungenehmigter Ausreise,
Verbleib im Ausland und Asylantrag; kein Vertrauen auf Amnestiedekret von 1999;
inländische Fluchtalternative im Nordirak nur dann, wenn keine politische
Exponiertheit vorliegt und aufgrund familiärer oder klientelistischer Verbindungen
das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist; keine Sicherung des Existenzminimums
in Flüchtlingslagern; Aufenthalt in Flüchtlingslagern birgt zudem
die Gefahr, dass im Falle einer Rückeroberung des Nordiraks durch die Zentralregierung
diese Kenntnis von der illegalen Ausreise erlangt.
Urteil vom 30.4.2002 - 23 B 02.30161 - (20 S., M2164)
OVG Saarland: Beachtliche Gefährdung wegen illegaler Ausreise und
Asylantragstellung im Ausland; grundsätzlich besteht inländische Fluchtalternative
im Nordirak (Provinzen Duruk, Erbil und Sulaymaniya) für Kurden aus diesen
Gebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben; keine
inländische Fluchtalternative für Personen mit herausgehobenen politisch-oppositionellen
oder militärischen Funktionen oder Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen
oder der UN; keine inländische Fluchtalternative im Einzelfall, wenn aufgrund
besonderer Umstände keine Sicherheit in den Autonomiegebieten zu erwarten
ist (hier: Gefährdung durch Racheakte von PUK-Funktionären).
Urteil vom 6.2.2002 - 9 R 13/99 - (26 S., M2248)
VG Bayreuth: Art. 16 a Abs. 1 GG für in Deutschland geborenes
Kind von Flüchtlingen aus Zentralirak wegen drohender Sippenhaft; Sippenhaftgefahr
ist kein subjektiver Nachfluchtgrund.
Urteil vom 1.7.2002 - B 6 K 01.30482 - (5 S., M2208)
VG Dresden: Beachtliche Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und
Aufenthalt im westlichen Ausland; Gefahr der Sippenhaft auch für Kleinkinder;
keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne Einbindung in das
sozial-familiäre Gefüge; keine Sicherung einer menschenwürdigen
Existenz in Flüchtlingslagern des UNHCR.
Urteil vom 25.3.2002 - A 14 K 30209/00 - (9 S., M2239)
Länderberichte:
UNHCR zur Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylwerber, speziell
nach illegaler Ausreise und zur Rückkehrsituation irakischer Staatsangehöriger
aus dem Iran (engl.).
Bericht vom Juni 2002: UNHCR position on the return of rejected asylum
seekers (#7669)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordirak: Menschenrechtslage hat
sich seit 1999 leicht verbessert; weiterhin gefährdet sind: Gegner von
KDP bzw. PUK, Kommunisten, PKK-Anhänger, Verfolgte des irakischen Geheimdienstes,
durch Islamisten Verfolgte; Verfolgung von Frauen wegen Ehrdelikten.
Bericht Nordirak Update Januar 2000 bis Dezember 2001 vom
30.5.2002 (27 S., #8284, M2353)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Trier: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Pflege-
und Behandlungsbedürftigkeit eines 78-jährigen Mannes (u. a. Herz-
und Niereninsuffizienz und Apoplex mit Halbseitenlähmung), da Behandlung,
Pflege und rechtliche Betreuung des Geschäftsunfähigen nicht finanzierbar
ist; zum Krankenversicherungssystem; hohe Eigenaufwendungen für medizinische
Versorgung selbst bei Krankenversicherung erforderlich; kein Abschiebungshindernis
bei Diabetes mellitus Typ II, Herzinsuffizienz, Bluthochdruck und Kniegelenkverschleiß.
Urteil vom 25.6.2002 - 6 K 393/01.TR - (14 S., M2241)
Länderberichte:
International Crisis Group: Analyse der aktuellen politischen Situation:
Spannung zwischen konservativen und reformistischen Gruppierungen; Rolle der
Sicherheitskräfte; Situation von islamischen und intellektuellen Dissidenten
(engl.).
Bericht vom 5.8.2002: The Struggle for the Revolutions Soul
(#8214)
OMCT - World Organisation Against Torture: Anwalt zu 5 Jahren Haft und
50 Peitschenhieben verurteilt; Gründe: Besitz von Feuerwaffen und
Alkohol sowie öffentliche Kritik am Gerichtsverfahren betreffend
die Ermordung von iranischen Intellektuellen (engl.).
Bericht vom 17.7.2002: New condemnation of a lawyer: Nasser Zarafchan
(#7899)
Amnesty international: Gefährdung eines Teilnehmers der Studentendemonstrationen
in Teheran im Juli 1999.
Stellungnahme vom 11.7.2002 an VG Wiesbaden - 4 E 814/01.A(2) - (3 S., #8333,
M2257)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine Gefährdung gem. § 53 Abs. 4
AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK im Gaza-Streifen; keine extreme Gefahrenlage im Gaza-Streifen
gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen des Krieges.
Beschluss vom 15.7.2002 - 21 L 2618/02.A - (5 S., M2356)
Länderberichte:
Amnesty international: Beschluss des Israelischen Hohen Gerichtshofs
erlaubt Zerstörung von Häusern der Familien mutmaßlicher Attentäter
ohne Recht auf Überprüfung vor Gericht (engl.).
Bericht vom 6.8.2002: High Court decision gives green light for collective
punishment (#8125)
OMCT - World Organisation Against Torture: Palästinenser wegen Kollaboration
mit Israel in Khan Yunis hingerichtet (engl.).
Bericht vom 24.7.2002: Palestinian detainee Abdul Hai Dhiab Sabbaba, has
been extra-judicially executed at the Palestinian National Security Court
(#8092)
Amnesty international: Israelische Sicherheitskräfte verhaften 21
männliche Verwandte von Palästinensern, die der Mittäterschaft
in den letzten Anschlägen gegen Israelis verdächtigt werden (engl.).
Bericht vom 19.7.2002: Forcibly transferring relatives of suspected Palestinian
suicide bombers would violate international law (#7913)
Amnesty international: Mindestens 350 Zivilisten, die meisten davon Israelis,
seit Beginn der Al-Aqsa Intifada im September 2000 getötet; insgesamt über
128 Anschläge palästinensischer Rebellengruppen sowie einzelner Palästinenser
(engl.).
Bericht vom 11.7.2002: Without distinction attacks on civilians
by Palestinian armed groups (#7777)
Amnesty international: Mitarbeiter der israelischen Menschenrechtsorganisation
BTselem von palästinensischem Vorbeugendem Sicherheitsdienst
verhaftet und beschuldigt, ein Kollaborateur zu sein (engl.).
Urgent action 207/02 vom 8.7.2002 (#7752)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger
in Rest-Jugoslawien; kein § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für albanische Volkszugehörige
aus Südserbien wegen der dortigen Existenzbedingungen.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
VGH Ba-Wü: Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung
von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach
dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (-4-13-
JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo erfasst
nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung
mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung der Wirkungen
einer Abschiebung sowie einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur
Sicherung dieser Ansprüche. (Amtlicher Leitsatz).
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
BayVGH: Keine extreme Gefährdungslage für Roma/ Ashkali im
Kosovo; keine extreme Gefährdungslage für Ashkali in den sonstigen
Landesteilen der BR Jugoslawien; derzeitige Erlasslage in Bayern bietet ausreichenden
Schutz, so dass eine Durchbrechung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
derzeit nicht gerechtfertig ist.
Beschluss vom 8.4.2002 - 22 B 01.30898 - (9 S., M2245)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im einstweiligen
Verfahren bezüglich Kosovo wegen schwerer psychischer Erkrankungen (posttraumatische
Belastungsstörung und Suizidgefahr); posttraumatische Belastungsstörung
im Kosovo nicht behandelbar.
Beschluss vom 17.6.2002 - A 7 K 10900/02 - (12 S., M2211)
Länderberichte:
RI - Refugees International: Zur Rückkehr von Minderheiten nach
Kosovo (engl.).
Bericht vom 16.8.2002: Minority Returns to Kosovo: Beyond Bricks and Mortar
(#8281)
RI - Refugees International: Kosovo: Gewalt gegen ethnische Minderheiten
hat deutlich nachgelassen (engl.).
Bericht v. 9.8.2002: Weighing the Risks of Return (#8280)
Mental Disability Rights International (MDRI): Kosovo: Schwerer Missbrauch
und Menschenrechtsverletzungen in psychiatrischen Kliniken im Kosovo (engl.).
Bericht vom 7.8.2002: Not on the Agenda: Human Rights of People with Mental
Disabilities (#8236)
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Kosovo: Serbisch-orthodoxer
Priester berichtet über zunehmende Zahl von Übergriffen auf serbische
Zivilisten, Wohnhäuser und religiöse Stätten (engl.).
Bericht vom 2.8.2002: Kosovo Extremists Out of Control (#8231).
UNMIK: Konzeptpapier zur Rückkehr intern Vertriebener und Flüchtlinge
im Kosovo (engl.).
Bericht vom 17.5.2002: The Right to Sustainable Return (#7633)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Verpflichtung zur Rückzahlung von REAG-/ GARP-Förderleistungen
nach Rückkehr in das Bundesgebiet aufgrund geänderter Erlasslage;
keine Rückzahlungspflicht, wenn Rückkehr aus besonderen Gründen
(z. B. erneute politische Verfolgung) erfolgte.
Erlass vom 1.7.2002 - 15-60.10.10-241/02 - (2 S., M2234)
IM Schleswig-Holstein: Durchführungserlass zum IMK- Beschluss vom
6.6.2002 zur Rückführung ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 25.6.2002 (2 S., M2269)
Innensenator Bremen: Durchführungserlass zum IMK- Beschluss vom
6.6.2002 zur Rückführung ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 25.6.2002 - 02-06-06 - (1 S., M2183)
Länderbericht:
Amnesty international: Verfolgung von Mitgliedern des Southern Cameroons
National Council (SCNC) und der Human Rights Defence Group (HRDG); abgeschobene
Personen werden am Flughafen häufig verhört und festgehalten.
Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Koblenz - 5 K 247/01.Ko - (4 S., #8334, M2256)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur
bei Exponiertheit.
Beschluss vom 8.4.2002 - 3 Q 27/01 - (6 S., M2281)
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG wegen posttraumatischen
Belastungsstörung; keine allgemeine extreme Gefährdungslage.
Urteil vom 16.7.2002 - 23 K 7230/99.A - (15 S., M2346)
VG Münster: Anerkennung als Asylberechtigte für MPR-Mitglied,
die während der Regierungszeit Mobutus als Marktleiterin tätig war;
Gefährdung von Anhängern Mobutus; mittelbare staatliche Verfolgung
aufgrund von Racheakten durch Opfer des Mobutu-Regimes.
Urteil vom 21.6.2002 - 10 K 795/98.A - (12 S., M2326)
VG Schleswig-Holstein: Extreme Gefährdungslage für in Deutschland
geborenes Kind.
Urteil vom 6.2.2002 - 21 A 488/01 - (12 S., M2287)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Redakteur der Wochenzeitschrift LIntermédiaire
wegen Aufruf zur Freilassung von Menschenrechtsaktivisten verhaftet (engl.).
Bericht vom 9.8.2002: Third journalist detained (#8222)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis eines staatenlosen Kurden
aus Libanon; Libanon oder Türkei nehmen staatenlose Kurden nicht auf.
Urteil vom 21.6.2002 - 1 K 1215/02 - (5 S., M2198)
Länderberichte:
Amnesty international: Führendes Mitglied der Lebanese Forces
Party (LFP) zu 15 Monaten Haft verurteilt; nach unfairem Gerichtsverfahren wurde
er wegen Kontakten mit Israel schuldig gesprochen (engl.).
Urgent action 202/02 vom 15.7.2002 (#7875)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Grunddaten, Zusammensetzung der
Bevölkerung, Sicherheitslage; Menschen- und Bürgerrechte, Folter,
willkürliche Festnahmen, Bedingungen in Gefängnissen; humanitäre
Situation.
Lageanalyse Dezember 2001 vom März 2002 (36 S., #8056, M2149)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Aachen: Gefährdung von Angehörigen der Volksgruppe der Krahn
und der Mandingo, besonders aus dem Umfeld von Roosevelt Johnson; § 51
Abs. 1 AuslG für Angehörigen der Krahn, der 1996 im Barclay-Trainingslager
in Monrovia lebte und an Kämpfen teilnahm.
Urteil vom 18.6.2002 - 4 K 739/97.A - (17 S., M2174)
Länderberichte:
International Crisis Group: Aufgrund von Gerüchten über
Angriff der LURD auf Monrovia kommt es zu Übergriffen gegen angebliche
Kollaborateure, vor allem Mandingo und Krahn (engl.).
Bericht vom 19.8.2002: Unravelling (#8285)
Human Rights Watch: Regierungstreue Kräfte begehen zahlreiche Übergriffe
gegen Zivilisten im Nordwesten (engl.).
Bericht vom 19.7.2002: Deteriorating Human Rights Situation (#7914)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Bericht des UN
Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten zur humanitären
Situation (engl.).
Bericht vom April 2002: Humanitarian Briefing Pack: Liberia (#7754)
Dokumente von ecoi.net
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Länderberichte:
Amnesty international: Bericht über Übergriffe (erzwungene
Arbeit, Ausbeutung und Beschlagnahmung von Land) tatmadaw, einer Militär-Sondereinheit
(engl.).
Bericht vom 17.7.2002: Lack of Security in Counter-Insurgency Areas
(#7864)
Human Rights Watch: Übergriffe auf Muslime (engl.).
Bericht vom 12.7.2002: Crackdown on Burmese Muslims: Human Rights Watch
Briefing Paper (#7907)
Dokumente von ecoi.net
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Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Scharia in 12 nördlichen Bundesstaaten
ins Strafrecht eingeführt; Anwendung der Scharia sehr unterschiedlich;
Situation der Frauen; intern Vertriebene.
Bericht vom 10.6.2002 (22 S., #8103, M2160)
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Länderberichte:
Amnesty international: Fälle von unfairen Gerichtsverfahren und
Menschenrechtsverletzungen durch Stammesversammlungen (jirgas) (engl.).
Bericht vom 19.8.2002: Tribal justice system must be abolished or amended
(#8259)
Amnesty international: Steinigung eines Mannes in Gujranwala, der 1994
wegen Blasphemie verhaftet, jedoch 1997 auf Grund von Geisteskrankheit entlassen
worden war (engl.).
Bericht vom 8.7.2002: Police inaction encourages climate of religious
intolerance (#7743)
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EGMR verurteilt Russland wegen unmenschlicher Haftbedingungen
Urteil vom 15.7.2002 - Kalashnikov v. Russia - 47095/99 - (42 S., M2251)
(...) 96. In the present case, the Court notes that the applicant
was held in the Magadan detention facility IZ-47/1 from 29 June 1995 to 20 October
1999, and from 9 December 1999 to 26 June 2000. It recalls that, according
to the generally recognised principles of international law, the Convention
is binding on the Contracting States only in respect of facts occurring after
its entry into force. The Convention entered into force in respect of Russia
on 5 May 1998. However, in assessing the effect on the applicant of his
conditions of detention, which were generally the same throughout his period
of detention, both on remand and following his conviction, the Court may also
have regard to the overall period during which he was detained, including the
period prior to 5 May 1998.
97. The Court notes from the outset that the cell in which the applicant
was detained measured between 17 m² (according to the applicant) and 20,8 m²
(according to the Government). It was equipped with bunk-beds and was designed
for 8 inmates. It may be questioned whether such accommodation could be regarded
as attaining acceptable standards. In this connection the Court recalls that
the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading
Treatment of Punishment (the CPT) has set 7 m² per prisoner
as an approximate, desirable guideline for a detention cell (see the 2nd
General Report - CPT/Inf (92) 3, § 43), i.e. 56 m² for 8 inmates.
Despite the fact that the cell was designed for 8 inmates, according to the
applicants submissions to the Court the usual number of inmates in his
cell throughout his detention was between 18 and 24 persons. In his application
for release from custody of 27 December 1996, the applicant stated that there
were 21 inmates in his 8-bed cell. In a similar application of 8 June 1999,
he referred to 18 inmates (see paragraphs 43 and 73 above).
The Court notes that the Government, for their part, acknowledged that, due
to the general overcrowding of the detention facility, each bed in the cells
was used by 2 or 3 inmates. Meanwhile, they appear to disagree with the applicant
as to the number of inmates. In their submission there were 11 or more inmates
in the applicants cell at any given time and that normally the number
of inmates was 14. However, the Government did not submit any evidence
to substantiate their contention. According to the applicant, it was only in
March-April 2000 that the number of inmates was reduced to 11.
The Court does not find it necessary to resolve the disagreement between the
Government and the applicant on this point. The figures submitted suggest that
that any given time there was 0,9-1,9 m² of space per inmate in the applicants
cell. Thus, in the Courts view, the cell was continuously, severely overcrowded.
This state of affairs in itself raises an issue under Article 3 of the
Convention.
Moreover, on account of the acute overcrowding, the inmates in the applicants
cell had to sleep taking turns, on the basis of eight-hour shifts of sleep per
prisoner. It appears from his request for release from custody on 16 June 1999,
that at that time he was sharing his bed with two other inmates (see paragraph
74 above). Sleeping conditions were further aggravated by the constant lighting
in the cell, as well as the general commotion and noise from the large number
of inmates. The resulting deprivation of sleep must have constituted a heavy
physical and psychological burden on the applicant.
The Court further observes the absence of adequate ventilation in the applicants
cell which held an excessive number of inmates and who apparently were permitted
to smoke in the cell. Although the applicant was allowed outdoor activity for
one or two hours a day, the rest of the time he was confined to his cell, with
a very limited space for himself and a stuffy atmosphere.
98. The Court next notes that the applicants cell was infested
with pests and that during his detention no anti-infestation treatment was effected
in his cell. The Government conceded that infestation of detention facilities
with insects was a problem, and referred to the 1989 ministerial guideline obliging
detention facilities to take disinfection measures. However, it does not appear
that this was done in the applicants cell.
Throughout his detention the applicant contracted various skin diseases and
fungal infections, in particular during the years 1996, 1997 and 1999, necessitating
recesses in the trial. While it is true that the applicant received treatment
for these diseases, their recurrence suggests that the very poor conditions
in the cell facilitating their propagation remained unchanged.
The Court also notes with grave concern that the applicant was detained on occasions
with persons suffering from syphilis and tuberculosis, although the Government
stressed that contagion was prevented.
99. An additional aspect of the crammed and insanitary conditions
described above was the toilet facilities. A partition measuring 1,1 meters
in height separated the lavatory pan in the corner of the cell from a wash stand
next to it, but not from the living area. There was no screen at the entrance
to the toilet. The applicant had thus to use the toilet in the presence of other
inmates and be present while the toilet was being used by his cellmates. The
photographs provided by the Government show a filthy, dilapidated cell and toilet
area, with no real privacy.
Whilst the Court notes with satisfaction the major improvements that have apparently
been made to the area of the Magadan detention facility where the applicants
cell was located (as shown in the video recording which they submitted to the
Court), this does not detract from the wholly unacceptable conditions which
the applicant clearly had to endure at the material time.
(...) 101. The Court accepts that in the present case there is no
indication that there was a positive intention of humiliating or debasing the
applicant. However, although the question whether the purpose of the treatment
was to humiliate or debase the victim is a factor to be taken into account,
the absence of any such purpose cannot exclude a finding of violation of Article 3
(see Peers v. Greece cited above). It considers that the conditions of
detention, which the applicant had to endure for approximately 4 years and 10
months, must have caused him considerable mental suffering, diminishing his
human dignity and arousing in him such feelings as to cause humiliation and
debasement.
102. In the light of the above, the Court finds the applicants
conditions of detention, in particular the severely overcrowded and insanitary
environment and its detrimental effect on the applicants health and well-being,
combined with the length of the period during which the applicant was detained
in such conditions, amounted to degrading treatment.
103. Accordingly, there has been a violation of Article 3 of the
Convention. (
)
Memorial: Zur Situation der tschetschenischen Binnenflüchtlinge
Menschenrechtszentrum Memorial, Moskau: Nach der Flucht aus Tschetschenien:
Zur Situation von Menschen, die aus Tschetschenien geflohen sind, russ.
Original erschienen Juni 2002, dt. Übersetzung vom Bernhard Classen und
Günter Wiedemann (100 S., #7746, M2412)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht enthält neben den nachfolgend zitierten Passagen noch umfangreiche
Erläuterungen zum Status der Binnenflüchtlinge, zum russischen Registrierungssystem,
zu Arbeitsmöglichkeiten und medizinischer Versorgung sowie zur Situation
in den inguschetischen Flüchtlingslagern. Alle Kapitel enthalten zudem
zahlreiche Fallbeispiele, die wir hier aus Platzgründen aber nicht wiedergeben
können.
Aus dem Bericht:
(...) Besonders wichtig für die Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien
ist die Ausstellung von neuen Pässen und die Verlängerung von abgelaufenen
Dokumenten. Immer wieder müssen sie aufs neue erfahren, wie die Behörden
sich weigern, ihnen Ausweise und Reisepässe auszustellen. In vielen Regionen
erhalten sie bei der Geburt ihrer Kinder nicht einmal Geburtsurkunden.
Zu Beginn der antiterroristischen Operation im September 1999 ließ
das Innenministerium per Befehl die Ausstellung von Pässen an aus Tschetschenien
geflohene Personen verbieten. Das Verbot wurde im Frühjahr 2000 für
Reisepässe wieder aufgehoben. Fortan nun hatten Tschetschenen auch außerhalb
Tschetscheniens am Ort ihres vorübergehenden Aufenthaltes Anspruch auf
einen Reisepaß. Doch tatsächlich können nur sehr wenige von diesem
Recht Gebrauch machen. Denn vor Ausstellung eines neuen Passes müssen die
Behörden in Tschetschenien angefragt werden, ob es gegen die Ausstellung
Einwände gibt. Diese Anfragen werden oft nicht beantwortet.
Die Paß- und Visabehörden verweigern häufig ohne rechtliche Grundlage
aus Tschetschenien stammenden Personen die Ausstellung von Reisepässen.
(...) Noch schlimmer ist die Situation mit den Ausweisen. 2000 war es noch etwas
besser, doch Anfang 2001 begannen die Behörden des Inneren kategorisch
die Ausgabe von Ausweisen an Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien zu verweigern.
Ein Vorgehen, für das es keine rechtliche Grundlage gibt. Der Grund, so
die Leitung der Paß- und Visabehörde des Innenministeriums, sei daß
die Paßbehörden in Tschetschenien wieder ihre Arbeit aufgenommen hätten.
Offensichtlich scheint man dort nicht zu wissen, daß eine Reise nach Tschetschenien
mit gewissen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Und wer bei einer Tschetschenien-Reise
ohne gültige Papiere angetroffen wird, hat große Schwierigkeiten,
das Reiseziel überhaupt zu erreichen. Eine Schwierigkeit, die vor allem
Männer betrifft. Ohne gültige Papiere läuft man Gefahr, an jedem
Kontrollposten festgenommen, inhaftiert und anschließend in ein Filtrationslager
gebracht zu werden. Eine Rückkehr von dort ist ungewiß.
(...) Die grausamste und zynischste Form der Verfolgung von Tschetschenen in
Rußland außerhalb des eigentlichen Konfliktgebietes ist die massenhafte
Fingierung von Beweisen in Strafprozessen. Einen Höhepunkt erlebte diese
Praxis zwischen Herbst 1999 und Frühling 2000, und in etwas geringerem
Maße im August 2000 nach der Explosion an der U-Bahn-Station Puschkinplatz
in Moskau. Auch heute noch besteht diese Praxis, jedoch seltener. Das Muster
war immer das gleiche: bei einer Hausdurchsuchung oder einer Kontrolle bei der
Miliz schob man den Betroffenen Drogen, Patronen, eine Granate oder Sprengstoff
unter. Anschließend erpreßte man ein Geständnis. Trotz des stümperhaften
Vorgehens ist es keinem der Beschuldigten gelungen, vor Gericht recht zu bekommen.
Im günstigsten Fall konnte er mit guten Anwälten eine neue Untersuchung
seines Falles oder eine Bewährungsstrafe erreichen. Geringfügige Verurteilungen
und Bewährungsstrafen sind indirekt ein Eingeständnis des Richters
für die mangelnde Glaubwürdigkeit der Anklagen. Doch manche Beschuldigte
wurden zu langen Haftstrafen, zwischen 7 und 10 Jahren, verurteilt. Inzwischen
sind derartige Verfahren gegen Tschetschenen seltener geworden, in geringerem
Umfang wird dieses Vorgehen aber nach wie vor praktiziert.
(...) Heute sind hunderte aufgrund von fingierten Anklagen verurteilte Tschetschenen
hinter Gittern. Im Dezember 2001 starb der 22-jährige Chabibula Minasow
in der Strafkolonie von Twer. 1999 war er, Student im ersten Semester der Wirtschaftsfakultät
an der Universität Freundschaft der Völker verhaftet und
zu drei Jahren verurteilt worden. Auch in diesem Fall stützte sich die
fingierte Anklage auf Besitz von Drogen und Patronen. Seine Mutter hatte ihn
nach Moskau geschickt, damit er dort lerne und weder für die Rebellen kämpfe,
noch in Konflikt mit den Truppen komme. Als Chabibula hinter Gitter kam, war
er ein gesunder 20-jähriger junger Mann. Zwei Jahre später starb er
an Tuberkulose.
(...) In vielen Regionen finden Hausdurchsuchungen bei Tschetschenen ohne rechtliche
Grundlage statt, auf den Straßen werden sie willkürlich untersucht
und nicht selten anschließend festgenommen. Im günstigsten Fall muß
ein Verhafteter seine Fingerabdrücke abgeben, im schlimmsten Fall wird
er geschlagen und weiterhin festgehalten.
(...) Die Kampagne zur Schaffung eines negativen Bildes der Binnenflüchtlinge
aus Tschetschenien in der russischen Gesellschaft wird wesentlich von Personen
getragen, die den Machthabenden sehr nahe stehen. Auch der Präsident der
Russischen Föderation droht den Rebellen mit einer Abrechnung ohne Prozeß.
Dabei verwendet er eine Sprache, die er aus dem Wörterbuch der Ganovensprache
entnommen zu haben scheint. Und der Bürgermeister von Moskau wird nicht
müde zu erklären, daß es bei allen Terrorakten eine tschetschenische
Spur gäbe. Und dies, obwohl bekannt ist, daß die einzige gefundene
Spur bei einem verhinderten Terrorakt in Rjasan in eine ganz andere Richtung
geht. Trotzdem hat der Bürgermeister Moskaus öffentlich und vor laufenden
Kameras mit der Deportation der gesamten tschetschenischen Diaspora
gedroht.
Leider blieb der Versuch des Menschenrechtszentrums Memorial, gegen
den Bürgermeister ein Verfahren wegen Anstachelns von nationaler Hetze
einzuleiten, erfolglos. Die Staatsanwaltschaft fand in den Handlungen und Äußerungen
von Jurij Luschkow keine Hinweise auf ein Verbrechen.
In Brjansk riefen im Jahr 2000 Medien, Radio und Fernsehen im Namen des Migrationsdienstes
des Gebietes Brjansk die tschetschenischen Familien zum Verlassen des Gebietes
und einer Rückkehr nach Tschetschenien auf. Und immer, wenn die sog. Ladung
200, d. h. Särge mit gefallenen OMON-Kämpfern, ankommt, schlachten
hohe Milizionäre dieses tragische Ereignis zu nationalistischen Zwecken
aus. Sie führen OMON-Kämpfer zu den Särgen, die vor diesen schwören,
alle verfluchten tschetschenischen Tiere zu vernichten. Die Stimmung
verschlechtert sich von Monat zu Monat.
(...) Seit den ersten Tagen des zweiten Krieges in Tschetschenien bemühen
sich die föderalen Behörden mit allen Mitteln, die Zwangsumsiedler
zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen.
Während der militärischen Auseinandersetzungen war die Finanzierung
des Aufenthaltes der Zwangsumsiedler in Inguschetien ungenügend. Mehrmals
hatte man die Mittel aus den föderalen Strukturen ganz eingestellt. Für
die Betroffenen war dies mit katastrophalen Folgen verbunden.
Doch die Zwangsumsiedler wollen nicht nach Tschetschenien zurückkehren.
Die Gründe hierfür sind bekannt: es gibt keine Sicherheitsgarantien,
die föderalen Truppen verhalten sich insbesondere bei den sog. Säuberungsaktionen
nach wie vor rechtswidrig.
(...) Jede Frau, die abends in Tschetschenien ihre Haustür verschließt,
hofft inständig, daß ihre Familie in der Nacht vor einem ungebetenen
Besuch der Militärs verschont bleibe. Diese Besuche enden meistens damit,
daß Sohn, Mann oder Bruder mitgenommen werden. Und sie kann von Glück
reden, wenn dieser nach einigen Tagen und sei es als Krüppel
zurückkehrt oder sie ihn freikaufen kann. Sind erst einmal einige Tage
vergangen, kann sie nur noch hoffen, seine sterblichen Überreste zu finden.
Jeden Tag verschwinden in Tschetschenien Menschen spurlos.
Während der letzten zwei Monate erfuhr einer unserer Juristen in Tschetschenien
allein in seiner Beratungsstelle von 23 Verschwundenen. Deren Verwandte hatten
sich an unsere Beratungsstelle gewandt. Wir konnten herausfinden, daß von
diesen 23 Personen eine Person ermordet wurde, eine weitere war durch eine Minenexplosion
ums Leben gekommen, 9 hatte man freigelassen. Der Rest gilt als vermißt.
Einem der kürzlich Freigelassenen, es ist ein älterer Mann, hatte
man ein Ohr abgeschnitten, die Narbe ist deutlich sichtbar. Der Befehl No. 46
des Generalstaatsanwaltes vom September letzten Jahres Maßnahmen
zum weiteren Schutz der Rechte der Bürger bei Paßkontrollen in der
Tschetschenischen Republik wird nicht befolgt. Und auch der Befehl des
Oberkommandierenden vom 27. März 2002 wird nicht befolgt. (...)
Einsender: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein
Rechtsprechung:
VG Osnabrück: Inländische Fluchtalternative für tschetschenische
Volkszugehörige ist gegeben; Bestätigung einer Ablehnung als offensichtlich
unbegründet.
Beschluss vom 4.7.2002 - 5 B 326/02 /De - (5 S., M2173)
VG Saarland: Inländische Fluchtalternative für tschetschenische
Volkszugehörige ist jedenfalls in mehrheitlich von Menschen kaukasischer
Herkunft bewohnten Gebieten gegeben; Staat bietet ausreichenden Schutz vor Verfolgung
durch tschetschenische Kräfte; keine extreme Gefährdungslage gem.
§ 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - (20 S., M2294)
Länderberichte:
IWPR - Institute of War and Peace Reporting: Steigende Anzahl von
Tötungen tadschikischer Gastarbeiter durch fremdenfeindliche Skinheads;
Behörden zögern offenbar einzuschreiten (engl.).
Bericht vom 2.8.2002: Migrant Tajiks Face Racist Violence (#8234)
International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Fälle
von Ermordungen, Verschwindenlassen und Vergewaltigung durch russische Sicherheitskräfte
lassen auf ein System schließen, dass Beobachtern zufolge an Völkermord
grenzt (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: Adequate security conditions do not exist in Chechnya
to allow the return of displaced citizens a pattern of increasing disappearances
Bordering on Genocide (#7973)
UNHCR: Informationen zur Asylrechtsprechung: Rechtslage, sichere Drittstaats-Regelung,
Staatsbürgerschaft, Familienzusammenführung und befristetes Asyl (engl.).
Bericht vom Juni 2002: Analysis of the courts practice in the Russian
Federation as pertaining to refugee status determination (20 S., #7771,
M2177)
Reporters Sans Frontières: Journalist wegen Hochverrat
zu 4-jähriger Haftstrafe verurteilt (engl.).
Bericht vom 3.7.2002: Grigory Paskos jail sentence is confirmed
(#7714)
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Tschetschenien:
Lage der Zivilbevölkerung hat sich seit dem 11. September grundlegend verschlechtert;
Flüchtlinge werden dennoch aus Russland und Inguschetien zur Rückkehr
gedrängt (inkl. Anlagen: Appell von Memorial, Pressespiegel).
Bericht vom Juli 2002: Tschetschenische Flüchtlinge in Deutschland:
Zwangsrückführung nach Russland von Russland ins Kriegsgebiet
(37 S. inkl. Anlagen, #8327, M2413)
Weitere Dokumente von ecoi.net
SFH: Sicherheitslage bleibt instabil, humanitäre Lage
im Osten katastrophal
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sierra Leone Update vom Juni
2002, Bericht vom 2. Juli 2002, (22 S., #8054, M2148)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Wir dokumentieren nachfolgend die Schlussbemerkungen des Berichts, der detailliert
die aktuelle politische und humanitäre Situation, sowie die Situation besonders
verletzlicher Gruppen (u. a. ehemalige Kindersoldaten) behandelt.
Aus dem Bericht:
(...) Die Regierungspartei und internationale Geberländer versprachen
sich von den Wahlen vom 14. Mai 2002 eine Beschleunigung des Normalisierungsprozesses
und eine weitere Festigung des Friedens. Nach dem Zusammenbruch der RUF als
bewaffneter Gruppe sind die meisten Prognosen über die politische Zukunft
Sierra Leones ausgesprochen positiv. Aufgrund einer sorgfältigen Analyse
besteht für übermässigen Optimismus aber wenig Anlass. Denn an
den Ursachen, die 1991 zur Gründung der RUF führten, hat sich nichts
geändert: Die schlechte Regierungsausübung einer korrupten Elite,
während der Rest des Landes von der Hand in den Mund lebt, die Abnahme
der formellen Ökonomie, extrem hohe Jugendarbeitslosigkeit, umfassende
Armut, schlechte Bildungsmöglichkeiten und eine schwache Infrastruktur.
Die militärische und humanitäre Situation in Sierra Leone ist nach
den Wahlen nicht so stabil, wie aufgrund der Präsenz von 17.500 UN-Soldaten,
nach einer friedlichen Wiederwahl Präsident Kabbahs und vieler, zumeist
kurzfristig angelegter Hilfsaktionen der internationalen Gemeinschaft vermutet
werden sollte. Jüngst veröffentlichte Einschätzungen, wonach
allein die Stationierung der mit 17.500 Mann weltweit grössten UN-Mission
in Sierra Leone quasi automatisch aufgrund des gegebenen Umfangs die landesweite
Sicherheit der Bevölkerung, vor allem von aktiven oder ehemaligen RUF-Mitgliedern
gewährleistet, entsprechen weder den geäusserten Ängsten der
Betroffenen noch der Einschätzung von Experten vor Ort. Die oft zitierte
freiwillige Rückkehr von SierraleonerInnen aus Guinea und Liberia
in den letzten Monaten beruhte nicht zuletzt auf deren gefährdeter Sicherheit
und einer katastrophalen humanitären Situation in Guinea (2001) und Liberia
(seit Januar 2002). Die freiwillige Rückkehr nach Sierra Leone
stellte somit oft die Wahl des geringeren Übels dar. Auch die Rückkehr
Tausender intern Vertriebener ereignete sich bis zum April 2002 nicht immer
aufgrund freiwilliger Entscheidungen, sondern aufgrund einer unter finanziellem
und materiellem Druck erzeugten Räumung von Übergangslagern.
Die fragile Sicherheitslage ist Anfang Juni 2002 im Südosten aufgrund der
angespannten Lage in Liberia, von wo aus die RUF im März 1991 nach Sierra
Leone einfiel, bedroht. Bis Anfang Juni nahmen illegale Grenzübertritte
von bewaffneten Rebellen- und Regierungsstreitkräften aus Liberia zu. Obwohl
das Land offiziell unter Kontrolle der Regierung steht, kann von einer landesweit
wiederhergestellten zivilen Autorität nicht die Rede sein. Die Regierung
kann nur sehr allmählich den Einfluss des Justizsystems und der inneren
Sicherheitskräfte ausweiten. Viele Distrikte im Osten und Südosten
des Landes gelten als unsicher. Während in vielen Teilen des Osten ehemalige
RUF-Kämpfer polizeiähnliche Aktivitäten ausüben, kann sich
die Polizei im Norden und Süden kaum gegen die Übermacht der entwaffneten
Zivilmilizen, vor allem der Kamajor durchsetzen.
Die humanitäre Situation ist in vielen Teilen des Landes als prekär,
vor allem im Osten als katastrophal einzuschätzen, da eine grundlegende
soziale und medizinische Versorgung der Bevölkerung und vor allem der verletzlichen
Gruppen (Kinder und ehemalige Kindersoldaten, Mädchen und Frauen, Traumatisierte,
Amputierte und Behinderte) nicht gewährleistet werden kann.
Einsender: Schweizerische Flüchtlingshilfe
Länderberichte:
Amnesty international: Keine systematische Verfolgung ehemaliger
RUF-Kämpfer, aber Gefahr von Racheakten durch die regierungstreuen CDF-Milizen;
aktuelle politische Situation.
Stellungnahme vom 13.7.2002 an VG Gelsenkirchen - 10a K 4691/94.A - (5 S., #8328,
M2254)
UN Secretary-General: Vierzehnter Bericht zur UN Mission in Sierra Leone:
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, Sicherheitssituation nach den Wahlen
und die Rolle von UNAMSIL für den Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 19.6.2002: Fourteenth report of the Secretary-General on the
United Nations Mission (#7768)
UNHCR: Stellungnahme an ACCORD zur Rückkehr abgelehnter Asylwerber:
allgemeine Menschenrechtssituation, Sicherheitssituation in den zur Rückkehr
in Frage kommenden Regionen und die humanitäre Lage (engl.).
Bericht vom 9.5.2002: Letter to ACCORD: Return of Rejected Asylum Seekers
(#7668)
Länderbericht:
Amnesty international: Im Vorfeld von lokalen Wahlen im September 2002
steigt Anzahl der Fälle von politischer Gewalt drastisch an.
Bericht vom 8.8.2002: Political violence intensifies ahead of September
local elections (#8166)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Danish Immigration Service: Situationsbericht des dänischen Einwanderungsbüros
und des britischen Innenministeriums auf der Grundlage der Reise einer gemeinsamen
Delegation (engl.).
Bericht vom 25.7.2002: Report on political, security and human rights
developments in southern and central Somalia, including South West State of
Somalia, and Puntland State of Somalia (#7958)
UN Secretary-General über allgemeine Situation (politische, humanitäre
Situation sowie Sicherheitslage).
Bericht (S/2002/709) vom 27.6.2002 (#7762)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
OMCT - World Organisation Against Torture: Polizei foltert zwei Schulkinder
wegen Verdachts des Diebstahls (engl.).
Bericht vom 16.7.2002: Two children tortured by the police (#7879)
OMCT - World Organisation Against Torture: Tod eines Gefangenen, der
bei Razzia willkürlich verhaftet wurde; während seiner Inhaftierung
wurde er von Mitgliedern der Sapugaskanda Polizei gefoltert.
Bericht vom 12.7.2002: Death in detention of 19-year old Mr. Uduwa Vidanelage
Susil Jayalath (#7880)
IPI - International Press Institute: Strafgesetze zur Einschüchterung
der Medien verabschiedet (engl.).
Bericht vom 8.7.2002: Government repeals criminal defamation laws
(#7889)
Danish Immigration Service: Bericht über Mission vom Oktober 2001:
Informationen zur Sicherheitslage, der Menschenrechtssituation sowie detaillierte
Auskunft zu den Ein- und Ausreiseformalitäten (engl.).
Bericht vom 1.5.2002: Report on fact-finding mission to Sri Lanka (1-12
October 2001) (#7764)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Asylberechtigung wegen Festnahme und Folter nach regimekritischer
Demonstration und anschließender Zwangsrekrutierung.
Urteil vom 21.3.2002 - A 13 S 2179/99 - (13 S., M2289)
VGH Ba-Wü: Keine beachtliche Gefährdung wegen Asylantragstellung
und Auslandsaufenthalt oder wegen christlichen Glaubens.
Urteil vom 20.3.2002 - A 13 S 2111/99 - (20 S., M2270)
Länderbericht:
Amnesty international: Zahlreiche Fälle von Einzelhaft und Folter
von mutmaßlichen Regierungsgegner durch die Sicherheitskräfte; zur
Zeit mindestens 27 Menschen ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Urgent action 231/02 vom 24.7.2002 (#7951)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung und
Auslandsaufenthalts, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die
auf eine Regimegegnerschaft hindeuten.
Beschluss vom 6.5.2002 - 3 Q 51/01 - (21 S., M2290)
OVG Saarland: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden (Bestätigung
der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Beschluss vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - (25 S., M2273)
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für fälschlicherweise
vom syrischen Geheimdienst verdächtigte Person.
Urteil vom 22.3.2002 - 2 K 19/01.A - (22 S., M2285)
VG Aachen: Keine Rückkehrmöglichkeit für staatenlose Kurden,
daher kein Asyl; Abschiebungsandrohung nach Syrien zulässig.
Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A - (13 S., M2299)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund einer Gefährdung
wegen regimekritischen Engagements im Rahmen der Yekiti-Partei.
Urteil vom 21.5.2002 - 9 A 12/02 MD - (9 S., M2366)
VG Minden: § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund einer Gefährdung
wegen regimekritischen Engagements im Rahmen der Kurdischen Volksunion.
Urteil vom 4.6.2002 - 1 K 1482/00.A - (11 S., unvollständige Vorlage M2369)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
OMCT - World Organisation Against Torture: Flüchtling aus der DR
Kongo von tansanischer Polizei verhaftet und gefoltert (engl.).
Bericht vom 28.6.2002: Congolese refugee Mr. Waanga Baba Ngile has been
arrested and tortured by the Tanzanian police (#7648)
Rechtsprechung:
OVG Thüringen: Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen
Situation; keine quantitative oder qualitative Steigerung von Verfolgungshandlungen
in jüngerer Zeit; keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantragstellung;
keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft in Exilorganisation
oder einfacher exilpolitischer Betätigung, sondern allenfalls bei exponierter
Tätigkeit, die aus Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Gefahr darstellt.
Beschluss vom 6.2.2002 - 2 KO 582/97 - (24 S., M2184)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Menschenrechtslage ist seit Jahren
unverändert schlecht; Verfolgung von Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten;
das Innenministerium ist das größte Folterzentrum, Folterer gehen
straffrei aus .
Lageanalyse Januar 2001 bis April 2002 vom 29.5.2002 (15 S., #8102,
M2146)
Committee against Torture: Früheres Al-Nahda Mitglied bei Rückkehr
der Gefahr der Folter ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 8.5.2002: Views of the Committee Against Torture(...), Twenty-eighth
session, Complaint No. 185/2001 (#8336)
OVG NRW: Neue Leitentscheidung zur Türkei
Urteil vom 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A - (115 S., M2343)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG NRW schreibt seine Rechtsprechung zur Türkei mit dieser umfangreichen
Entscheidung fort. Es bleibt dabei im Wesentlichen bei seiner bisherigen Einschätzung,
wonach die Menschenrechtslage zwar kritisch sei, aber eine asylerhebliche Verfolgung
nicht allein an die kurdische Volksoder alevitische Religionszugehörigkeit
anknüpft. Dagegen seien Personen, die in einen konkreten Seperatismusverdacht
geraten sind, gefährdet. Das Urteil beinhaltet zudem Feststellungen zur
inländischen Fluchtalternative für Kurden, zur Gefährdung wegen
exilpolitischer Betätigung, zur Sippenhaft und zu Abschiebungshindernissen
gem. § 53 Abs. 6 AuslG wegen der wirtschaftlichen Lage oder notwendiger
medizinischer Behandlung. Wir dokumentieren lediglich die Leitsätze des
Gerichts.
Amtliche Leitsätze:
1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung;
dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen
Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische
Fluchtalternative offen.
2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die
in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen zwar von asylerheblicher
Verfolgung betroffen waren, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen
individualisierten Seperatismusverdacht geraten sind.
3. Von politischer Verfolgung in der gesamten Türkei sind verstärkt
Personen bedroht, die in den Verdacht geraten, der kurdischen Sprache und Kultur
sowie einem wie auch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck
verleihen zu wollen.
4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht
noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung
oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.
5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen
ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige
im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Gegebenenfalls
ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob der Asylbewerber in
so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung
getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates
auszugehen ist.
6. Verfolgungsgefährdet sind grundsätzlich auch Vorstandsmitglieder
eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, wenn dieser als von der PKK dominiert
oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant
staatsfeindlich eingestuft wird. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich
etwa daraus ergeben, dass der Asylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr
als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat; entsprechende Anhaltspunkte
bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen
oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.
7. Sippenhaft droht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern,
Kindern ab 13 Jahren oder Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten
einer militanten staatsfeindlichen Organisation.
8. Aleviten müssen in der Türkei keine an ihre Religionszugehörigkeit
anknüpfende Gruppenverfolgung befürchten.
9. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen
droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten
10. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei
rechtfertigen im Allgemeinen die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. In Ausnahmefällen z. B. bei mittellosen
alleinstehenden Frauen, ggf. im Kindern bedarf es einer ins Einzelne
gehenden Sachverhaltsaufklärung unter Ausschöpfung aller Besonderheiten
des Einzelfalles.
Einsender: OVG NRW
Rechtsprechung:
OVG Bremen: Altfallregelung 1999: Volljährig gewordene Kinder kann
das Verhalten ihrer Eltern, das einen Ausschlussgrund erfüllt (hier: Täuschung
über Identität) nicht zwingend entgegen gehalten werden. Sie können,
soweit sie selbst die Voraussetzungen erfüllen, in den Genuss der Altfallregelung
kommen (vgl. Erlass des Innensenator Bremen, s. u.).
Beschluss vom 11.6.2002 - 1 B 228/02 - (8 S., M2327)
VGH Ba-Wü: Inländische Fluchtalternative für Kurden auch
unter Berücksichtigung der schlechten Wirtschaftslage; inländische
Fluchtalternative auch dann, wenn sich der Betroffene dem Dorfschützeramt
entzogen hat; regelmäßig keine asylrelevante Verfolgung von Kurden
bei Einreise.
Urteil vom 7.5.2002 - A 12 S 196/00 - (32 S., M2201)
OVG NRW: Dem Charakter einer exilpolitischen Aktion kommt keine eigenständige
Bedeutung für die Exponiertheit eines Asylantragstellers zu, sondern ist
ein unselbständiges Element bei der Gesamtbeurteilung des politischen Gewichts
der exilpolitischen Tätigkeit.
Beschluss vom 24.4.2002 - 8 A 5545/00.A - (7 S., M2288)
VG Chemnitz: Wiederaufnahmegrund für Asylfolgeverfahren durch Verurteilung
des Sohnes bzw. Bruders wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot;
Strafdatenaustausch zwischen BRD und Türkei.
Beschluss vom 6.6.2002 - A 2 K 635/02 - (4 S., M2205)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer
psychischer Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung u. a.) nach
(u. a. sexuellen) Misshandlung und Folter in der Türkei, da Rückkehr
gerade in die Türkei Gesundheitsgefahren zur Folge hätte.
Urteil vom 28.3.2002 - A 8 K 11928/00 - (10 S., M2210)
VG Frankfurt a.M.: Rein medikamentöse Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung möglich; zur Finanzierung der medizinischen Behandlung
Urteil vom 22.3.2002 - 6 E 123/02.A(1) - (5 S., M2192)
Länderberichte:
Amnesty international: Zwei Menschen in Polizeihaft in Diyarbakir
gefoltert und misshandelt (engl.).
Urgent action 244/02 vom 2.8.2002 (#8128)
Serafettin Kaya: Zur Vereinigung der Juristen Kurdistans
(YHK); Vereinsziele; Aktivitäten; die meisten Mitglieder stehen der PKK
nahe; von türkischen Behörden wird der Verein als Unterorganisation
der PKK eingestuft.
Stellungnahme vom 15.7.2002 an VG Bremen - 2 K 1565/ 97.A - (6 S., #8322, M2318)
Auswärtiges Amt: Existenzmöglichkeiten einer geschiedenen Mutter
hängen von deren Fähigkeiten ab; die türkischen Sicherheitsbehörden
würden zum Schutz vor Verwandten einschreiten; zu Sozialleistungen und
Frauenhäusern.
Stellungnahme vom 17.7.2002 an VG Schleswig - 21 A 36/02 - (vgl. unten: DOI
im selben Verfahren, M2229) (4 S., #8324, M2230)
Amnesty international: 15 Menschen nach einer Polizeirazzia in den Büros
der Zeitschrift Yeniden Atilim (Neuer Fortschritt) verhaftet; Risiko
der Folter und Misshandlung besteht (engl.).
Urgent action 210/02 vom 11.7.2002 (#7779)
Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Altfallregelung 1999 auf volljährige türkische
Staatsangehörige anwendbar, die als Minderjährige eingereist sind
und deren Eltern angegeben haben, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein;
bereits abgelehnte Anträge sind neu zu prüfen (Reaktion auf OVG Bremen,
Beschluss vom 11.6.2002, s. o.).
Erlass vom 2.7.2002 - 02-07-01 - (5 S., M2220)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Council of Europe: Diskriminierung von früher deportierten Personen
sowie von Roma, Einwanderern, Asylsuchenden und Flüchtlingen (engl.).
Bericht vom 23.7.2002: Second report on Ukraine adopted on 14 December
2001 and made public on 23 July 2002 (#7944)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Gefährdung wegen illegaler Ausreise und Asylantrag
bei Vorliegen einer latenten Gefährdungslage vor Ausreise.
Urteil vom 18.3.2002 - 11 K 61/01 - (13 S., M2279)
Weitere Dokumente von ecoi.net
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Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.