VGH Ba-Wü: Familienasyl für Kinder unabhängig
von Staatsangehörigkeit
Urteil vom 16.5.2002 - A 13 S 1068/01 - (14 S., M2263)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Fall betraf den Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes mit libanesischer
Staatsangehörigkeit. Der Asylantrag des Vaters, der ebenfalls Libanese
ist, wurde abgelehnt. Die Mutter des Kindes, eine türkische Staatsangehörige,
wurde dagegen bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt.
Das BAFl lehnte den Asylantrag des Kindes als offensichtlich unbegründet
ab, da das Kind weder die Staatsangehörigkeit der Mutter teile, noch vor
der Flucht im Herkunftsstaat mit ihr zusammen gelebt habe.
Der VGH bestätigt nun die Entscheidung des VG Freiburg (Gerichtsbescheid
vom 18.12.2000 - A 3 K 11349/99 -), mit der das BAFl zur Anerkennung des Kindes
als Asylberechtigte gem. § 26 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet worden
war.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass
im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des
sogenannten Familienasyls nach § 26 Abs. 2 AsylVfG erfüllt
sind. (
)
Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG sind die Vorschriften für
die Gewährung des Familienasyls für Kinder erfüllt. (
)
Weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienasyls an Kinder
sind § 26 Abs. 2 AsylVfG nicht zu entnehmen. Dass nach dem eindeutigen
Wortlaut dieser Vorschrift, deren Satz 1 die entsprechende Geltung von § 26
Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AsylVfG anordnet, nichts dafür spricht, dass das
Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie der stammberechtigte Elternteil besitzen
muss, stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Im übrigen folgt auch beim
Ehegatten-Asyl aus der Formulierung in § 26 Abs. 1 Nr. 2
AsylVfG, in welcher allein auf den Verfolgerstaat des Asylberechtigten
[Herv. im Orig., d. Red.] (also des stammberechtigten Ehegatten) abgestellt
wird, dass der Familienasyl begehrende Ehegatte nicht dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen muss wie der originär Asylberechtigte (vgl. Hailbronner, AuslR,
§ 26 AsylVfG RdNr. 21; Renner, AsylR, 7. Aufl., § 26
AsylVfG RnNr. 12; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 26 RdNr. 15
und Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 33f.). Die Beklagte meint nun aber, dass nach
Sinn und Zweck der Regelung des Familienasyls in § 26 AsylVfG dann
eine einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2 AsylVfG geboten
sei, wenn das Kind wie die Klägerin nicht die Staatsangehörigkeit
des als asylberechtigt anerkannten Elternteils und damit nicht die Staatsangehörigkeit
des Verfolgerstaates des Stammberechtigten besitzt. In solchen Fällen sei
für die Zuerkennung von Familienasyl an ein minderjähriges lediges
Kind erforderlich, dass ein Nähe zum Verfolgungsgeschehen bezüglich
des Stammberechtigten bestanden habe, die nur bejaht werden könne, wenn
das Kind im Verfolgerstaat bereits mit dem als asylberechtigt anerkannten Elternteil
zusammengelebt habe.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Denn nach der ausdrücklichen
Regelung in § 26 AsylVfG wird lediglich beim Ehegatten-Asyl eine Nähe
zum Verfolgungsschicksal des Stammberechtigten gefordert, indem § 26
Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG verlangt, dass die Ehe (gemeint ist eine eheliche
Lebensgemeinschaft; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1992, EZAR 215 Nr. 5)
bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Soweit es um die Zuerkennung von Familienasyl
an minderjährige Kinder geht, hat der Gesetzgeber aber gerade § 26
Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nicht für anwendbar erklärt. Dies entspricht
der Regelungslogik des § 26 Abs. 2 AsylVfG, der einen Anspruch
auf Familienasyl sowohl für im Ausland als auch für im Inland geborene
Kinder (vgl. insbesondere § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) begründet.
Deshalb verweist § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht auf § 26
Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Das Kindschaftsverhältnis muss daher nicht
wie die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1997, NVwZ 1997, 1137, 1138 (
)). Dies bedeutet
zugleich, dass die Kinder eines Asylberechtigten anders als der Ehegatte
nicht dessen Fluchtschicksal geteilt haben müssen, weshalb auch
die beim Ehegatten geforderte Nähe zum Verfolgungsschicksal des Stammberechtigten
nicht verlangt werden kann. Der Sache nach macht die Beklagte geltend, dass
in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Kind nicht die Staatsangehörigkeit
des stammberechtigten Elternteils besitzt, § 26 Abs. 1 Nr. 2
AsylVfG analog anzuwenden sei. Für eine solche Analogie ist jedoch kein
Raum, da es an einer entsprechenden Regelungslücke fehlt. Vielmehr hat
der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 AsylVfG für die Gewährung
von Familienasyl an minderjährige Kinder bewusst auf das Merkmal der Nähe
zum Verfolgungsschicksal des asylberechtigten Elternteils verzichtet (vgl. BVerwG,
Urteil vom 13.5.1997 a.a.O.). Auch kann entgegen der Auffassung der Beklagten
der Verweisung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf eine entsprechende
Geltung der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG für Ehegatten
getroffenen Regelung nicht entnommen werden, dass ein Kind, das die Staatsangehörigkeit
des stammberechtigten Elternteils nicht besitzt, bereits im Verfolgerstaat mit
diesem Elternteil zusammengelebt haben muss. Denn § 26 Abs. 1
Nr. 3 AsylVfG stellt lediglich Anforderungen an den Zeitpunkt der Antragstellung,
die für die Zuerkennung von Familienasyl an Kinder entsprechend gelten
sollen. Soweit wie hier das Kind nach der Anerkennung des stammberechtigten
Elternteils im Bundesgebiet geboren ist, gilt ohnehin die speziellere Regelung
des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1997
a.a.O.). (
)
Einsender: VGH Ba-Wü
VG Frankfurt a.M.: Familienasyl und Einreise über
sicheren Drittstaat
Urteil vom 8.7.2002 - 4 E 30742/97.A (3) - (3 S., M2188)
(
) Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26
Abs. 2 S. 1 AsylVfG zu. (
)
Zwar ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Drittstaatenregelung
des § 26 a AsylVfG, die auf Art. 16 a Abs. 2 GG basiert,
auch auf einen Anspruch nach § 26 AsylVfG Anwendung findet, bereits
im Sinne des Klägers höchstrichterlich geklärt. Denn das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Urteil vom 06.05.1997 (BVerwGE 101, 347ff.) entgegen einer in
Rechtsprechung und Literatur früher mit beachtlichen Gründen vertretenen
Gegenauffassung (vgl. dazu die Nachweise bei Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 26
Rn. 43 ff.; GK-AsylVfG 1992, Stand April 1997, § 26 Rn. 91 f.)
entschieden, dass ein Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat einreist,
sich nicht nur nicht auf einen originären Asylanspruch berufen kann, sondern
er auch kein Familienasyl beanspruchen kann. (
)
Im Fall des Beigeladenen liegt der Ausschlusstatbestand des § 26 a
AsylVfG jedoch nicht vor. Nach Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 dieser Vorschrift greift
er unter anderem dann nicht ein, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund
eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für
die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
(
) Der Beigeladene ist aus dem sicheren Drittstaat Frankreich in das Bundesgebiet
eingereist. (
)
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 35 des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen
der Beneluxwirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen verpflichtet, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens
eines Familienangehörigen eines Drittausländers zu übernehmen,
dem sie den Flüchtlingsstatus zuerkannt und den Aufenthalt gewährt
hat. Als Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift gilt unter anderem
das ledige Kind unter 18 Jahren des Flüchtlings. Die Regelung steht lediglich
unter dem Vorbehalt, dass die betroffenen der Übernahme der Zuständigkeit
zustimmen, was durch den beim Bundesamt gestellten Asylantrag des Beigeladenen
konkludent erfolgt ist. Diese völkerrechtliche Verpflichtung ersetzt die
Zuständigkeitsregelung des Art. 30 des Übereinkommens, nach dessen
Abs. 1 e an sich Frankreich für das Asylverfahren des Beigeladenen
zuständig gewesen wäre, weil er über dessen Außengrenzen
eingereist war, ohne im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere zu
sein. Das Schengerer Durchführungsübereinkommen wurde in Deutschland
und Frankreich am 26.03.1995 in Kraft gesetzt (vgl. Westphal in Huber, Handbuch
des Ausländer- und Asylrechts, Stand: März 2001, B 651 Schengen II
Vorb.Rn. 5), es war also gültiges Recht zu dem Zeitpunkt, als das Asylverfahren
des Beigeladenen eingeleitet wurde. Die Regelung wurde später durch eine
nahezu gleichlautende Vereinbarung in Art. 4 des Übereinkommens über
die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
(Schengen II, in Deutschland und Frankreich in Kraft getreten am 01.09.1997
und bis heute in Kraft) abgelöst, wobei in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens
der Vorrang der speziellen Zuständigkeitsregelung für Familienangehörigen
vor anderen Zuständigkeitskriterien klargestellt wird. Bei beiden Übereinkommen
handelt es sich um völkerrechtliche Verträge i. S. d. § 26
a Abs. 1 Ziff. 2 AsylVfG (so auch VG Wiesbaden, AuAS 1998, 57f.). (
)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Vermutung anderweitiger Sicherheit gem. § 27 Abs. 3
AsylVfG betrifft auch Gefährdung durch exilpolitische Betätigung,
soweit sie mit der politischen Betätigung vor der Flucht eng verknüpft
ist.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)
VG Frankfurt a.M.: Es entspricht der humanitären Intention
der Genfer Flüchtlingskonvention, selbst bei grundlegender, aber noch nicht
hinreichend stabiler Veränderung im Herkunftsland [hier: Afghanistan],
einen einmal gewährten Flüchtlingsstatus nicht zu entziehen.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (6 S., M2337)
Sonstige Materialien:
UNHCR: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Stellungnahme vom 7.5.2002 (dt. Übers.) (7 S., M2101)
UNHCR: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel
1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge.Stellungnahme vom 7.5.2002 (dt. Überss.) (14 S.,
M2098)
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative
(hier: Nordirak) setzt konkrete Feststellungen zu den dortigen Lebensbedingungen
voraus; Bezug auf ein medizinisches Wörterbuch genügt nicht.
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Irak),
9 S., M2340
BVerwG: Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des
Ausländers durch das Bundesamt (
) protokollierte Aussagen
grundsätzlich zulässig als Beweismittel heran, darf es daraus
allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese
Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit
gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgericht aufweist, dass sie die Wahrheit
der vom Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen
Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen
(Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - [ASYLMAGAZIN
7-8 2002, S. 37]). (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.7.2002 - 1 B 37.02 - (6 S., M2338)
BVerwG: Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeit
der Beweisaufnahme, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung
des BAFl übernimmt, ohne den Asylantragsteller selbst anzuhören.
Beschluss vom 21.5.2002 - 1 B 401.01 - (4 S., M2301)
BVerwG: Eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten
des Klägers ist unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch
Gerichtsbescheid stattgegeben wurde. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 14.3.2002 - 1 C 15.01 - (10 S., M2336)
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens
im Bundesgebiet gem. Art. 3 Abs. 4 DÜ zur Wahrung der Familieneinheit
aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 23.7.2002 - A 3 S 558/02 - (6 S., M2302)
VGH Ba-Wü: Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Zulassungsantrag
oder Zulassungsbeschluss möglich; keine Ausführungen in der Berufungsbegründung
zu Fragen notwendig, die das VG nicht aufgearbeitet hat, weil es sie für
nicht entscheidungserheblich hielt.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
BayVGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Verkürzung
der Ladungsfrist; Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung
trotz verkürzter Ladungsfrist ist unschädlich, wenn der Kläger
die verspätete Ladung schriftsätzlich gerügt hat.
Beschluss vom 15.5.2002 - 19 ZB 00.31767 - (3 S., M2204)
OVG NRW: 1. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung,
die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich,
verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht
später davon abrückt und die unter Beweis gestellten Behauptungen
des Klägers als unglaubhaft würdigt.
2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig
begründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen
durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine
Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller
darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen
Ablehnungsgründe erklärt hätte.
3. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Gehörsrüge
bei Ablehnung des Beweisantrages wegen widersprüchlichen Vorbringens des
Asylbewerbers muss auch dargelegt werden, mit welchen klarstellenden oder konkretisierenden
Angaben die in den schriftlichen Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche
hätten ausgeräumt oder zumindest relativiert werden können.
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A - (7 S., M2345)
OVG NRW: Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ist
nicht auf die Rücknahme der Asylanerkennung gem. § 73 Abs. 2
AsylVfG anwendbar.
Beschluss vom 18.4.2002 - 8 A 1405/02.A - (5 S., M2341)
OVG Rh-Pf: Amtliche Auskünfte des AA sind selbständige Beweismittel,
die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können; die Beteiligten
haben keinen Anspruch auf Benennung der zugrunde liegenden Informationsquellen
oder auf Ladung des Verfassers zur mündlichen Erläuterung; es kann
aber u. U. eine schriftliche Erläuterung verlangt werden.
Beschluss vom 21.3.2002 - 6 A 11690/01.OVG - (12 S., M2347)
VGH Ba-Wü: Annahme der Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers
nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und körperlicher
Folterspuren; traumatisierte Personen sind oft nicht zu widerspruchsfreien und
substantiierten Schilderung des Verfolgungsgeschehens in der Lage.
Urteil vom 21.3.2002 - A 13 S 2179/99 - (13 S., M2289)
OVG Saarland: Eine notwendige Aktualisierung der Rechtsprechung kann
im Zulassungsverfahren erfolgen, wenn sich nicht nach Auswertung der vorliegenden
Erkenntnisquellen noch klärungsbedürftige oder klärungsfähige
Gesichtspunkte ergeben.
Beschluss vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - (25 S., M2273)
OVG NRW: Das VG muss selbst entscheiden, wenn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen
des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53
Abs. 6 AuslG besteht; es muss die Sache an das BAMF zurückverweisen,
wenn lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des BAFl über
das Wiederaufgreifen besteht; es kann jedoch die Klage abweisen, wenn feststeht,
dass das Verfahren auf Wiederaufgreifen erfolglos bleiben wird.
Beschluss vom 26.2.2002 - 8 A 2664/00.A - (5 S., M2342)
VGH Ba-Wü: Die Einreise eines Ausländers, der über
sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen
später erfolglosen Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58
Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über
die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt
werden. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
VG Frankfurt a.M.: Der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem.
§ 34 a Abs. 2 AsylVfG für eine Abschiebung in einen sicheren
Drittstaat bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; diese
sind ggf. gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend
zu machen.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2082/02.A(3) - (3 S., M2332)
VG Chemnitz: Asylfolgeverfahren: Ist der Wiederaufnahmegrund ein deutsches
Strafurteil (hier: wegen Verstoßes gegen das VereinsG) beginnt die Drei-Monats-Frist
gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Nr. 3 VwVfG
mit Zustellung des Urteils.
Beschluss vom 6.6.2002 - A 2 K 635/02 - (4 S., M2205)
VG Saarland: Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn Fristversäumnis
auf einem Missverständnis zwischen Asylantragsteller und Prozessbevollmächtigten
beruht.
Beschluss vom 2.4.2002 - 12 F 115/01.A - (4 S., M2278)
VG Saarland: Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit einer gefolterten
Person, wenn sie erst auf Nachfrage oder mit Verzögerung von der erlittenen
Folter berichtet.
Urteil vom 22.3.2002 - 2 K 19/01.A - (22 S., M2285)
VG Gera: Eine Ersatzzustellung an den Hauswirt das kann auch der
Leiter eines Flüchtlingsheimes oder sein Stellvertreter sein setzt
voraus, dass der Postbedienstete den Asylantragsteller nicht in seinem Zimmer
angetroffen hat.
Urteil vom 5.11.2001 - 3 K 20129/01 GE - (11 S., M2186)
Sonstige Materialien:
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Altersbestimmung
bei Minderjährigen; Stand 7/00 (2 S., M2329)
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Anhörung;
Stand 6/01 (3 S., M2328)
BVerfG: Richterliche Entscheidung über Freiheitsentziehung
bei Direktabschiebung
Beschluss vom 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 - (8 S., M2222)
Leitsätze des Gerichts:
Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung,
die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters jedenfalls zur Tageszeit
zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung
seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.
Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche
Entscheidung mit dem Ende des auf das ergreifen folgenden Tages eine äußerste
Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich
herbeizuführen.
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall nahm die Polizei einen ausreisepflichtigen Ausländer
nachmittags in seiner Wohnung fest. Ein Versuch der Polizei, den zuständigen
Haftrichter gegen 16 Uhr zu erreichen, misslang, da er außerhalb der Dienstzeit
des Amtsgerichts erfolgte. Der Ausländer wurde am folgenden Tag gegen 7:30
Uhr aus dem Gewahrsam heraus abgeschoben.
Der Ausländer beantragte daraufhin festzustellen, dass die Festnahme und
Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei. Er scheiterte mit dem Antrag sowohl
beim AG und LG, als auch beim OLG. Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.
I. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als unverletzlich.
Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht
als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 321 <316>; 32, 87 <92>;
65, 317 <322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen
Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit
vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>),
also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren
Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>).
1. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen
Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang
(vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1
GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt
auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem
er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich
aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot
erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>).
Freiheitsbeschränkungen, also Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit,
bedürfen einer materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>;
29, 183 <195> ), wobei ein Bundes- oder Landesgesetz in Betracht kommt.
Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden
Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des
Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>;
96, 68 <97>).
2. Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung
(Art. 104 Abs. 2 GG) grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität
des Eingriffs ab. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung
(vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor,
wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert
wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich
und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt
nur in Betracht, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene
körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben
wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>).
3. Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die
Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung
hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302
<323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet,
dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung
praktisch wirksam wird (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 <151
ff.>). Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung,
die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters jedenfalls zur Tageszeit
(vgl. etwa § 188 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 3 StPO)
zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung
seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 156).
a) Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit
und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die
Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche
Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 <321>; 22, 311 <317>;
Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 23; Grabitz, Freiheit
der Person, in: HStR VI, § 130 Rn. 25).
b) Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit
in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur,
wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige
Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung
vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>; Rüping, in:
Bonner Kommentar (BK), Art. 104 Rn. 63; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art.
104 Rn. 41; Grabitz, a.a.O.). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302
<321>; Grabitz, a.a.O.). Unverzüglich ist dahin auszulegen,
dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht
aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss
(vgl. BVerwGE 45, 51 <63>; Dürig, in: Maunz/ Dürig, GG, Art.
104 Rn. 38; Rüping, in: BK, Art. 104 Rn. 65; Schulze-Fielitz, in: Dreier,
GG, Art. 104 Rn. 42; Gusy, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104
Rn. 47; Grabitz, a.a.O.). Nicht vermeidbar sind z. B. die Verzögerungen,
die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige
Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen
oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. Dürig, a.a.O.). Die
fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen
Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete
organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne Weiteres als
unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen
Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff., 156>).
c) Die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich,
wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz
3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche
Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste
Grenze (vgl. BVerfGE 83, 24 <33>), befreit aber nicht von der Verpflichtung,
eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. KG, Beschluss
vom 11. April 1968, DVBl 1968, S. 470; Podlech, in: AK-GG, 2001, Art. 104 Rn.
36 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 42; Rüping, in: BK,
Art. 104 Rn. 66; Gusy, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104 Rn.
58; Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rn. 39).
II. 1. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ging hier eine Freiheitsentziehung
einher. Dies folgt aus Intensität und Dauer der gegen ihn ergriffenen,
seine körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufhebenden
Maßnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht lediglich in dem zur Durchführung
der Abschiebung unvermeidlichen Maße in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt,
sondern vor dem Vollzug der Abschiebung von 16.00 Uhr bis gegen 3.00 Uhr des
folgenden Tages gegen seinen Willen in einen Haftraum eingeschlossen worden
(vgl. § 2 Abs. 1 FEVG; vgl. zur Abgrenzung BVerwGE 62, 317 <318>;
62, 325 <328>). Der Senat lässt offen, ob eine auch diesen Eingriff
umfassende Rechtsgrundlage in § 49 AuslG, der allgemeinen Regelung
über die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht, oder in § 57 AuslG, der freilich von der vorherigen
richterlichen Anordnung einer Inhaftnahme zur Vorbereitung oder Sicherung einer
Abschiebung als Regel ausgeht (vgl. dazu BVerwGE 62, 317 <320>; BGH, NJW
1993, S. 3069 <3070>; OLG Frankfurt/Main, NVwZ 1998, S. 213 <214>;
Remmel, in: GK-AuslR, § 57 AuslG Rn. 31), oder wie das Oberlandesgericht
in der angegriffenen Entscheidung gemeint hat in der dem allgemeinen
Polizeirecht angehörenden Vorschrift des § 18 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes NGefAG in der Fassung vom 20. Februar 1998
(GVBl S. 101) gefunden werden kann. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
jedenfalls insoweit gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG, als sie es ohne weitere Aufklärung für rechtmäßig
erachtet haben, dass der Beschwerdeführer elf Stunden im Polizeigewahrsam
fest gehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens nachträglich
eingeholt worden ist.
2. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG forderte, die vor der Inhaftnahme des Beschwerdeführers
nicht eingeholte richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Dass
diesem Verfassungsgebot hier genügt worden ist, wird durch die getroffenen
tatsächlichen Feststellungen nicht belegt.
Die nachträgliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung war
nicht etwa deshalb entbehrlich, weil wegen der für den nächsten Morgen
vorgesehenen Abschiebung des Beschwerdeführers absehbar war, dass die Freiheitsentziehung
vor Ablauf des 21. Januar 1999 beendet sein würde. Sachliche Gründe,
die es rechtfertigen könnten, den Beschwerdeführer am 20. Januar 1999
ab 16 Uhr im Polizeigewahrsam fest zu halten, obwohl kein Richter über
die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befunden hatte, sind nach dem
festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar.
Die Polizei durfte nicht etwa nach § 19 Abs. 1 Satz 2 NGefAG
von der Einholung einer richterlichen Entscheidung absehen. Nach dieser Vorschrift
muss keine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden, wenn anzunehmen
ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen
wird. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Fortdauer einer Freiheitsentziehung
über den durch den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten
Zeitraum hinaus zu verhindern; eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung
soll nicht durch eine Vorführung vor den Haftrichter verlängert werden.
Dies erfordert eine Prognoseentscheidung der handelnden Beamten. Ihr ist jedoch,
dem Schutzzweck des Art. 104 Abs. 2 GG entsprechend, eine den verfassungsrechtlichen
Erfordernissen entsprechende Gerichtsorganisation zu Grunde zu legen. Der Richtervorbehalt
hat als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen hohe Bedeutung;
er erfordert deshalb wie bereits dargelegt besondere Bemühungen
und Vorkehrungen.
Amtsgericht und Landgericht haben nicht hinreichend aufgeklärt und geprüft,
warum hier wegen der gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahme
der Freiheitsentziehung auch nachträglich keine richterliche Entscheidung
ergangen ist. Weder wurde ermittelt, welche Anstrengungen unternommen worden
sind, einen Richter zu erreichen, noch wurde aufgeklärt, welche Vorkehrungen
für die Erreichbarkeit eines Richters getroffen worden waren. Der bloße
Hinweis auf den Dienstschluss des zuständigen Amtsgerichts
reicht nicht aus, weil es allgemein festgelegte Dienstzeiten für Richter
nicht gibt. (
)
Rechtsprechung:
EuGH: Ein EU-Mitgliedstaat darf einen Drittstaatsangehörigen, der
keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzt oder über kein
Visum verfügt, nicht an der Grenze zurückweisen, wenn er mit einem
EU-Bürger verheiratet ist und sowohl seine Identität als auch seine
Ehe nachweisen kann und keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegen; ein Mitgliedstaat
darf einem Drittstaatsangehörigen, der mit einem EU-Bürger verheiratet
ist und seine Identität nachweisen kann, nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
verweigern und Maßnahmen zu seiner Entfernung treffen, nur weil er illegal
eingereist ist oder sein Visum abgelaufen ist.
Urteil vom 25.7.2002 - C-459/99 (MRAX v. Belgien) - (22 S., M2261)
OVG Bremen: Altfallregelung 1999: Volljährig gewordene Kindern kann
das Verhalten ihrer Eltern, das einen Ausschlussgrund erfüllt (hier: Täuschung
über Identität) nicht zwingend entgegen gehalten werden. Sie können,
soweit sie selbst die Voraussetzungen erfüllen, in den Genuss der Altfallregelung
kommen (vgl. Erlass des Innensenator Bremen, s. u.).
Beschluss vom 11.6.2002 - 1 B 228/02 - (8 S., M2327)
OVG Sachsen: Keine Selbstbindung der Verwaltung durch eine Bestimmung
der AuslG-VwV, wenn die Landesbehörden regelmäßig gegen diese
Bestimmung handeln; Anspruch auf Duldung bis zur Eheschließung nur, wenn
diese unmittelbar bevorsteht; einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung
bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung ist auf eine zeitweise Aussetzung
der Abschiebung, nicht auf eine Duldung gerichtet.
Beschluss vom 10.6.2002 - 3 BS 214/02 - (6 S., M2167)
OVG Hamburg: Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 21
Abs. 1 S. 1 und § 31 Abs. 2 S. 1 AuslG wegen Schlechterstellung
des Vater-Kind-Verhältnisses.
Beschluss vom 6.5.2002 - 4 Bs 74/02 - (10 S., M2268)
VGH Ba-Wü: Klage auf Aufenthaltsgenehmigung und Ausweisersatz umfasst
zwei Streitgegenstände, Streitwert beträgt 8 000 Euro.
Beschluss vom 27.3.2002 - 1 S 503/02 - (3 S., M2275)
OVG Berlin: Kein Versagungsgrund gem. § 6 Abs. 1 S. 2
AuslG, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren in einem anderem
EU-Staat erneut ein Asylantrag stellt.
Beschluss vom 22.3.2002 - 8 N 31.02 - (3 S., M2283)
VGH Ba-Wü: Die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs bzw. einer Klage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung
gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 und 2 AuslG entfällt nicht schon
von Gesetzes wegen. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 2443/01 - (10 S., M2218)
VGH Ba-Wü: 1. Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung
von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach
dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (- 4-13-
JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo
erfasst nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen
Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung
der Wirkungen einer Abschiebung sowie einen Antrag nach § 123
Abs. 1 VwGO zur Sicherung dieser Ansprüche.
2. Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten
in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen später erfolglosen
Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3
AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche
Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden.
(Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
OVG Sachsen: § 31 AuslG befreit nicht von den Voraussetzungen
des § 30 Abs. 1-4 AuslG, sondern nur von § 30 Abs. 5
AuslG; zu den Voraussetzungen einer Duldung wegen Art. 6 Abs. 1 GG für
Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen.
Beschluss vom 17.1.2002 - 3 BS 38/01 - (9 S., M2199)
VGH Ba-Wü: Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung i. S. v. § 48 Abs. 1 AuslG (i. V. m.
§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG) können auch bei einer
Vielzahl von kontinuierlich begangenen Straftaten mittlerer Schwere vorliegen.
Urteil vom 8.1.2002 - 10 S 777/01 - (14 S., M2216)
OLG Oldenburg: Anspruch auf Schmerzensgeld wegen zu Unrecht erlittener
Abschiebungshaft bei schuldhaften Verhalten der Ausländerbehörde.
Beschluss vom 13.12.2001 - 6 W 64/01 - (3 S., M2153)
VG Frankfurt a.M.: Außergewöhnliche Härte gem. § 30
Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann vorliegen, wenn einem Ausländer jahrelang
(hier: 32 Jahre) eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert
wurde, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage gegeben war (hier: ständiger
Sozialhilfebezug); Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gem. § 30
Abs. 2 AuslG.
Beschluss vom 24.6.2002 - 1 G 2002/02(2) - (4 S., M2190)
KG Berlin: Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei unanfechtbarer
Entscheidung in Abschiebungshaftsache (in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - 11 S., M1630); Anhörung in Freiheitsentziehungsverfahren
muss zu den entscheidungsrelevanten Punkten erfolgen und nachvollziehbar vermerkt
werden; die Begründung gem. § 6 Abs. 1 FEVG setzt konkrete
tatsächliche Feststellungen und die Darstellung der maßgeblichen rechtlichen
Erwägungen voraus; keine ausreichende Begründung bei formelhaften
Floskeln oder einfacher Wiedergabe des Gesetzestextes.
Beschluss vom 5.6.2002 - 25 W 158/01 - (11 S., M2169)
VG Neustadt a.d.W.: Regelausweisung eines gem. § 51 Abs. 1
AuslG anerkannten Flüchtlings; Abschiebungshindernisse (hier: § 51
Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 AuslG) begründen keinen Ausnahmefall;
die Annahme des § 51 Abs. 3 AuslG bedarf eine besonders sorgfältigen
Sachverhaltsaufklärung.
Beschluss vom 24.4.2002 - 8 L 2688/01.NW - (13 S., M2371)
VG Saarland: Regelausweisung eines gem. § 51 Abs. 1 AuslG
anerkannten Flüchtlings; Ausnahmefall kann bestehen, wenn Abschiebung unmöglich
ist (hier Abschiebungshindernis gem. § 51 Abs. 1 AuslG); zur
Gefahr für die Allgemeinheit gem. § 51 Abs. 3 AuslG.
Beschluss vom 15.3.2002 - 5 F 10/02 - (14 S., M2247)
VG Schleswig-Holstein: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Eltern
und Bruder eines Kleinkindes, für das Abschiebungshindernisse gem. § 53
Abs. 6 AuslG festzustellen sind; Ermessensreduzierung auf Null wegen familiärer
Gemeinschaft; inzidente Prüfung des Abschiebungshindernisses im Verfahren
auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis für Eltern.
Urteil vom 6.2.2002 - 21 A 488/01 - (12 S., M2287)
Sonstige Materialien:
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zu Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG; Stand 12/01 (33 S., M2307)
IM Schleswig-Holstein: Übergangsregelung für Härtefälle
bis zum In-Kraft-Treten des ZuwG; Aussetzung der Abschiebung, wenn § 25
Abs. 4a AufenthG (Härtefallregelung) voraussichtlich erfüllt
werden wird.
Erlass vom 26.7.2002 (2 S., M2262)
IM NRW: Änderung der Richtlinie zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft,
um Belangen von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Alleinerziehenden bei der
Abschiebungshaft gerecht zu werden.
Erlass vom 17.7.2002 - 14.1 / VI -4.1.1 - (5 S., M2224)
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Bleiberechts für junge
volljährige Kinder von Konventionsflüchtlingen.
Erlass vom 16.7.2002 - IV 602-212-29.233.1-1.1/23.11. 2001 - (2 S., M2221)
Innensenator Bremen: Altfallregelung 1999 auf volljährige türkische
Staatsangehörige anwendbar, die als Minderjährige eingereist sind
und deren Eltern angegeben haben, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein;
bereits abgelehnte Anträge sind neu zu prüfen (Reaktion auf OVG Bremen,
Beschluss vom 11.6.2002, s. o.).
Erlass vom 2.7.2002 - 02-07-01 - (5 S., M2220)
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Keine rückwirkende Bewilligung von Landeserziehungsgeld
in Ba-Wü für türkische Staatsangehörige, die wegen der früheren
Verwaltungspraxis, nach der die Bewilligung verweigert worden ist, keinen Antrag
gestellt haben.
Urteil vom 10.7.2002 - 10 K 1282/02 - (10 S., M2373)
VG Berlin: Leistungsträger muss Voraussetzungen des § 2 AsylbLG
selbst prüfen; Ansprüche gem. § 2 AsylbLG bei posttraumatischer
Belastungsstörung, die im Kosovo nicht behandelt werden kann; Anspruch
auf Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG per einstweiliger Anordnung
durchsetzbar.
Beschluss vom 28.5.2002 - VG 32 A 596.01 - (6 S., C1716)
VG Kassel: Kein Ausschluss der Sozialhilfe gem. § 120 Abs. 3
BSHG, wenn Einreise zur Eheschließung erfolgte.
Beschluss vom 14.3.2002 - [Az. unbekannt] - (5 S., M2293)
SG Aachen: Arbeitslosenhilfe: Arbeitsmarkt ist nicht verschlossen, wenn
aufgrund einer arbeitsgenehmigungsrechtlichen Negativliste keine individuellen
Vermittlungsbemühungen erfolgen.
Urteil vom 14.2.2002 - S 15 AL 89/01 - (9 S., C1719)
Sonstige Materialien:
Mitteilung: RA Hein, Düsseldorf, teilte uns mit, dass nach einer
Weisung des NRW-Sozialministeriums das Erziehungsgeld als Familienbeihilfe im
Sinne des Vorläufigen Europäischen Fürsorgeabkommens zu behandeln
sei. Das hat zur Folge, dass Flüchtlinge i.S.d. GFK Anspruch auf Erziehungsgeld
haben, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zu beachten sei allerdings,
dass der Antragsteller selbst und nicht lediglich der Ehegatte als Flüchtling
anerkannt sein muß.
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht, Nachtrag
August 2002 (30 S., M2321)
Hinweis: Die Entscheidungssammlung von Georg Classen ist auch unter www.fluechtlingsrat-berlin.de
erhältlich.
Malteser Hilfsdienst e.V.: Erfahrungsbericht Ein Jahr Malteser
Migranten Medizin über die seit Februar 2001 bestehende Anlaufstation
zur medizinischen Versorgung von nicht krankenversicherten Personen (8 S.,
M2259)
VG Aachen: Anspruch auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde
kann nicht von sofortiger Rückgabe von Asylanerkennungsbescheid und Flüchtlingspass
abhängig gemacht werden; einstweilige Anordnung auf Herausgabe der Einbürgerungsurkunde
bei sehr weit fortgeschrittenen Verfahren.
Beschluss vom 5.7.2002 - 8 L 479/02 - (6 S., M2372)
BMI: Einbürgerung von iranischen Staatsangehörigen bei Einbürgerungsanspruch
unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2
AuslG möglich.
Schreiben vom 14.3.2002 mit Formular zur Verzichtserklärung auf die iranische
Staatsangehörigkeit (3 S., M2319)
IM NRW: Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger bei Einbürgerungsanspruch
unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2
AuslG möglich.
Erlass vom 14.12.2001 - 13/13-12.22 - Iran - (1 S., M2306)