Materielles Asylrecht

VGH Ba-Wü: Familienasyl für Kinder unabhängig von Staatsangehörigkeit
Urteil vom 16.5.2002 - A 13 S 1068/01 - (14 S., M2263)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Fall betraf den Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes mit libanesischer Staatsangehörigkeit. Der Asylantrag des Vaters, der ebenfalls Libanese ist, wurde abgelehnt. Die Mutter des Kindes, eine türkische Staatsangehörige, wurde dagegen bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt.
Das BAFl lehnte den Asylantrag des Kindes als offensichtlich unbegründet ab, da das Kind weder die Staatsangehörigkeit der Mutter teile, noch vor der Flucht im Herkunftsstaat mit ihr zusammen gelebt habe.
Der VGH bestätigt nun die Entscheidung des VG Freiburg (Gerichtsbescheid vom 18.12.2000 - A 3 K 11349/99 -), mit der das BAFl zur Anerkennung des Kindes als Asylberechtigte gem. § 26 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet worden war.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des sogenannten Familienasyls nach § 26 Abs. 2 AsylVfG erfüllt sind. (…)
Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylVfG sind die Vorschriften für die Gewährung des Familienasyls für Kinder erfüllt. (…)
Weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienasyls an Kinder sind § 26 Abs. 2 AsylVfG nicht zu entnehmen. Dass nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, deren Satz 1 die entsprechende Geltung von § 26 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AsylVfG anordnet, nichts dafür spricht, dass das Kind dieselbe Staatsangehörigkeit wie der stammberechtigte Elternteil besitzen muss, stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Im übrigen folgt auch beim Ehegatten-Asyl aus der Formulierung in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, in welcher allein auf den Verfolgerstaat des Asylberechtigten [Herv. im Orig., d. Red.] (also des stammberechtigten Ehegatten) abgestellt wird, dass der Familienasyl begehrende Ehegatte nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen muss wie der originär Asylberechtigte (vgl. Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG RdNr. 21; Renner, AsylR, 7. Aufl., § 26 AsylVfG RnNr. 12; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 26 RdNr. 15 und Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 33f.). Die Beklagte meint nun aber, dass nach Sinn und Zweck der Regelung des Familienasyls in § 26 AsylVfG dann eine einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2 AsylVfG geboten sei, wenn das Kind – wie die Klägerin – nicht die Staatsangehörigkeit des als asylberechtigt anerkannten Elternteils und damit nicht die Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates des Stammberechtigten besitzt. In solchen Fällen sei für die Zuerkennung von Familienasyl an ein minderjähriges lediges Kind erforderlich, dass ein Nähe zum Verfolgungsgeschehen bezüglich des Stammberechtigten bestanden habe, die nur bejaht werden könne, wenn das Kind im Verfolgerstaat bereits mit dem als asylberechtigt anerkannten Elternteil zusammengelebt habe.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 26 AsylVfG wird lediglich beim Ehegatten-Asyl eine Nähe zum Verfolgungsschicksal des Stammberechtigten gefordert, indem § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG verlangt, dass die Ehe (gemeint ist eine eheliche Lebensgemeinschaft; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1992, EZAR 215 Nr. 5) bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Soweit es um die Zuerkennung von Familienasyl an minderjährige Kinder geht, hat der Gesetzgeber aber gerade § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nicht für anwendbar erklärt. Dies entspricht der Regelungslogik des § 26 Abs. 2 AsylVfG, der einen Anspruch auf Familienasyl sowohl für im Ausland als auch für im Inland geborene Kinder (vgl. insbesondere § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) begründet. Deshalb verweist § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht auf § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Das Kindschaftsverhältnis muss daher nicht wie die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1997, NVwZ 1997, 1137, 1138 (…)). Dies bedeutet zugleich, dass die Kinder eines Asylberechtigten – anders als der Ehegatte – nicht dessen Fluchtschicksal geteilt haben müssen, weshalb auch die beim Ehegatten geforderte Nähe zum Verfolgungsschicksal des Stammberechtigten nicht verlangt werden kann. Der Sache nach macht die Beklagte geltend, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Kind nicht die Staatsangehörigkeit des stammberechtigten Elternteils besitzt, § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG analog anzuwenden sei. Für eine solche Analogie ist jedoch kein Raum, da es an einer entsprechenden Regelungslücke fehlt. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 AsylVfG für die Gewährung von Familienasyl an minderjährige Kinder bewusst auf das Merkmal der Nähe zum Verfolgungsschicksal des asylberechtigten Elternteils verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom  13.5.1997 a.a.O.). Auch kann entgegen der Auffassung der Beklagten der Verweisung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf eine entsprechende Geltung der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG für Ehegatten getroffenen Regelung nicht entnommen werden, dass ein Kind, das die Staatsangehörigkeit des stammberechtigten Elternteils nicht besitzt, bereits im Verfolgerstaat mit diesem Elternteil zusammengelebt haben muss. Denn § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG stellt lediglich Anforderungen an den Zeitpunkt der Antragstellung, die für die Zuerkennung von Familienasyl an Kinder entsprechend gelten sollen. Soweit – wie hier – das Kind nach der Anerkennung des stammberechtigten Elternteils im Bundesgebiet geboren ist, gilt ohnehin die speziellere Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1997 a.a.O.). (…)”
Einsender: VGH Ba-Wü

VG Frankfurt a.M.: Familienasyl und Einreise über sicheren Drittstaat
Urteil vom 8.7.2002 - 4 E 30742/97.A (3) - (3 S., M2188)
“(…) Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG zu. (…)
Zwar ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG, die auf Art. 16 a Abs. 2 GG basiert, auch auf einen Anspruch nach § 26 AsylVfG Anwendung findet, bereits im Sinne des Klägers höchstrichterlich geklärt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.05.1997 (BVerwGE 101, 347ff.) – entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur früher mit beachtlichen Gründen vertretenen Gegenauffassung (vgl. dazu die Nachweise bei Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 26 Rn. 43 ff.; GK-AsylVfG 1992, Stand April 1997, § 26 Rn. 91 f.) – entschieden, dass ein Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, sich nicht nur nicht auf einen originären Asylanspruch berufen kann, sondern er auch kein Familienasyl beanspruchen kann. (…)
Im Fall des Beigeladenen liegt der Ausschlusstatbestand des § 26 a AsylVfG jedoch nicht vor. Nach Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 dieser Vorschrift greift er unter anderem dann nicht ein, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist.
(…) Der Beigeladene ist aus dem sicheren Drittstaat Frankreich in das Bundesgebiet eingereist. (…)
Die  Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 35 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Beneluxwirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verpflichtet, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens eines Familienangehörigen eines Drittausländers zu übernehmen, dem sie den Flüchtlingsstatus zuerkannt  und den Aufenthalt gewährt hat. Als Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift gilt unter anderem das ledige Kind unter 18 Jahren des Flüchtlings. Die Regelung steht lediglich unter dem Vorbehalt, dass die betroffenen der Übernahme der Zuständigkeit zustimmen, was durch den beim Bundesamt gestellten Asylantrag des Beigeladenen konkludent erfolgt ist. Diese völkerrechtliche Verpflichtung ersetzt die Zuständigkeitsregelung des Art. 30 des Übereinkommens, nach dessen Abs. 1 e an sich Frankreich für das Asylverfahren des Beigeladenen zuständig gewesen wäre, weil er über dessen Außengrenzen eingereist war, ohne im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere zu sein. Das Schengerer Durchführungsübereinkommen wurde in Deutschland und Frankreich am 26.03.1995 in Kraft gesetzt (vgl. Westphal in Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: März 2001, B 651 Schengen II Vorb.Rn. 5), es war also gültiges Recht zu dem Zeitpunkt, als das Asylverfahren des Beigeladenen eingeleitet wurde. Die Regelung wurde später durch eine nahezu gleichlautende Vereinbarung in Art. 4 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Schengen II, in Deutschland und Frankreich in Kraft getreten am 01.09.1997 und bis heute in Kraft) abgelöst, wobei in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens der Vorrang der speziellen Zuständigkeitsregelung für Familienangehörigen vor anderen Zuständigkeitskriterien klargestellt wird. Bei beiden Übereinkommen handelt es sich um völkerrechtliche Verträge i. S. d. § 26 a Abs. 1 Ziff. 2 AsylVfG (so auch VG Wiesbaden, AuAS 1998, 57f.). (…)”

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Vermutung anderweitiger Sicherheit gem. § 27 Abs. 3 AsylVfG betrifft auch Gefährdung durch exilpolitische Betätigung, soweit sie mit der politischen Betätigung vor der Flucht eng verknüpft ist.
Urteil vom 26.4.2002 - 9 UE 915/98.A - (41 S., M2309)
VG Frankfurt a.M.: “Es entspricht der humanitären Intention der Genfer Flüchtlingskonvention, selbst bei grundlegender, aber noch nicht hinreichend stabiler Veränderung im Herkunftsland [hier: Afghanistan], einen einmal gewährten Flüchtlingsstatus nicht zu entziehen.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A(3) - (6 S., M2337)

Sonstige Materialien:
UNHCR: “Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe” im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Stellungnahme vom 7.5.2002 (dt. Übers.) (7 S., M2101)
UNHCR: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.Stellungnahme vom 7.5.2002 (dt. Überss.) (14 S., M2098)

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

Rechtsprechung:
BVerwG: Die Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative (hier: Nordirak) setzt konkrete Feststellungen zu den dortigen Lebensbedingungen voraus; Bezug auf ein medizinisches Wörterbuch genügt nicht.
Beschluss vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 - (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien/Irak), 9 S., M2340
BVerwG: “Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt (…) protokollierte Aussagen – grundsätzlich zulässig – als Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgericht aufweist, dass sie die Wahrheit der vom Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwürdigkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlusses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - [ASYLMAGAZIN 7-8 2002, S. 37]).” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.7.2002 - 1 B 37.02 - (6 S., M2338)
BVerwG: Verstoß gegen gerichtliche Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des BAFl übernimmt, ohne den Asylantragsteller selbst anzuhören.
Beschluss vom 21.5.2002 - 1 B 401.01 - (4 S., M2301)
BVerwG: “Eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten des Klägers ist unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 14.3.2002 - 1 C 15.01 - (10 S., M2336)
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens im Bundesgebiet gem. Art. 3 Abs. 4 DÜ zur Wahrung der Familieneinheit aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 23.7.2002 - A 3 S 558/02 - (6 S., M2302)
VGH Ba-Wü: Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Zulassungsantrag oder Zulassungsbeschluss möglich; keine Ausführungen in der Berufungsbegründung zu Fragen notwendig, die das VG nicht aufgearbeitet hat, weil es sie für nicht entscheidungserheblich hielt.
Urteil vom 23.5.2002 - A 14 S 831/00 - (16 S., M2202)
BayVGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Verkürzung der Ladungsfrist; Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung trotz verkürzter Ladungsfrist ist unschädlich, wenn der Kläger die verspätete Ladung schriftsätzlich gerügt hat.
Beschluss vom 15.5.2002 - 19 ZB 00.31767 - (3 S., M2204)
OVG NRW: “1. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung unerheblich, verletzt das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht später davon abrückt und die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers als unglaubhaft würdigt.
2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte.
3. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Gehörsrüge bei Ablehnung des Beweisantrages wegen widersprüchlichen Vorbringens des Asylbewerbers muss auch dargelegt werden, mit welchen klarstellenden oder konkretisierenden Angaben die in den schriftlichen Urteilsgründen aufgezeigten Widersprüche hätten ausgeräumt oder zumindest relativiert werden können.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A - (7 S., M2345)
OVG NRW: Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ist nicht auf die Rücknahme der Asylanerkennung gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG anwendbar.
Beschluss vom 18.4.2002 - 8 A 1405/02.A - (5 S., M2341)
OVG Rh-Pf: Amtliche Auskünfte des AA sind selbständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren verwertet werden können; die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Benennung der zugrunde liegenden Informationsquellen oder auf Ladung des Verfassers zur mündlichen Erläuterung; es kann aber u. U. eine schriftliche Erläuterung verlangt werden.
Beschluss vom 21.3.2002 - 6 A 11690/01.OVG - (12 S., M2347)
VGH Ba-Wü: Annahme der Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers nach Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung und körperlicher Folterspuren; traumatisierte Personen sind oft nicht zu widerspruchsfreien und substantiierten Schilderung des Verfolgungsgeschehens in der Lage.
Urteil vom 21.3.2002 - A 13 S 2179/99 - (13 S., M2289)
OVG Saarland: Eine notwendige Aktualisierung der Rechtsprechung kann im Zulassungsverfahren erfolgen, wenn sich nicht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen noch klärungsbedürftige oder klärungsfähige Gesichtspunkte ergeben.
Beschluss vom 11.3.2002 - 3 Q 47/01 - (25 S., M2273)
OVG NRW: Das VG muss selbst entscheiden, wenn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AuslG besteht; es muss die Sache an das BAMF zurückverweisen, wenn lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des BAFl über das Wiederaufgreifen besteht; es kann jedoch die Klage abweisen, wenn feststeht, dass das Verfahren auf Wiederaufgreifen erfolglos bleiben wird.
Beschluss vom 26.2.2002 - 8 A 2664/00.A - (5 S., M2342)
VGH Ba-Wü: “Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen – später erfolglosen – Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
VG Frankfurt a.M.: Der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat bezieht sich nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; diese sind ggf. gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
Beschluss vom 1.8.2002 - 5 G 2082/02.A(3) - (3 S., M2332)
VG Chemnitz: Asylfolgeverfahren: Ist der Wiederaufnahmegrund ein deutsches Strafurteil (hier: wegen Verstoßes gegen das VereinsG) beginnt die Drei-Monats-Frist gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Nr. 3 VwVfG mit Zustellung des Urteils.
Beschluss vom 6.6.2002 - A 2 K 635/02 - (4 S., M2205)
VG Saarland: Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn Fristversäumnis auf einem Missverständnis zwischen Asylantragsteller und Prozessbevollmächtigten beruht.
Beschluss vom 2.4.2002 - 12 F 115/01.A - (4 S., M2278)
VG Saarland: Es spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit einer gefolterten Person, wenn sie erst auf Nachfrage oder mit Verzögerung von der erlittenen Folter berichtet.
Urteil vom 22.3.2002 - 2 K 19/01.A - (22 S., M2285)
VG Gera: Eine Ersatzzustellung an den Hauswirt – das kann auch der Leiter eines Flüchtlingsheimes oder sein Stellvertreter sein – setzt voraus, dass der Postbedienstete den Asylantragsteller nicht in seinem Zimmer angetroffen hat.
Urteil vom 5.11.2001 - 3 K 20129/01 GE - (11 S., M2186)

Sonstige Materialien:
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Altersbestimmung bei Minderjährigen; Stand 7/00 (2 S., M2329)
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zur Anhörung; Stand 6/01 (3 S., M2328)


Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerfG: Richterliche Entscheidung über Freiheitsentziehung bei “Direktabschiebung”
Beschluss vom 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 - (8 S., M2222)

Leitsätze des Gerichts:
“Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.
Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.”

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall nahm die Polizei einen ausreisepflichtigen Ausländer nachmittags in seiner Wohnung fest. Ein Versuch der Polizei, den zuständigen Haftrichter gegen 16 Uhr zu erreichen, misslang, da er außerhalb der “Dienstzeit” des Amtsgerichts erfolgte. Der Ausländer wurde am folgenden Tag gegen 7:30 Uhr aus dem Gewahrsam heraus abgeschoben.
Der Ausländer beantragte daraufhin festzustellen, dass die Festnahme und Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei. Er scheiterte mit dem Antrag sowohl beim AG und LG, als auch beim OLG. Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG.
I. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als “unverletzlich”. Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 321 <316>; 32, 87 <92>; 65, 317 <322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>).
1. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>). Freiheitsbeschränkungen, also Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, bedürfen einer materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195> ), wobei ein Bundes- oder Landesgesetz in Betracht kommt. Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68  <97>).
2. Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs ab. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt nur in Betracht, wenn die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>).
3. Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 <151 ff.>). Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit (vgl. etwa § 188 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 3 StPO) – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 156).
a) Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 <321>; 22, 311 <317>; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 23; Grabitz, Freiheit der Person, in: HStR VI, § 130 Rn. 25).
b) Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>; Rüping, in: Bonner Kommentar (BK), Art. 104 Rn. 63; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 41; Grabitz, a.a.O.). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>; Grabitz, a.a.O.). “Unverzüglich” ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerwGE 45, 51 <63>; Dürig, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 104 Rn. 38; Rüping, in: BK, Art. 104 Rn. 65; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 42; Gusy, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104 Rn. 47; Grabitz, a.a.O.). Nicht vermeidbar sind z. B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. Dürig, a.a.O.). Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne Weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 ff., 156>).
c) Die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze (vgl. BVerfGE 83, 24 <33>), befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 1968, DVBl 1968, S. 470; Podlech, in: AK-GG, 2001, Art. 104 Rn. 36 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 42; Rüping, in: BK, Art. 104 Rn. 66; Gusy, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 104 Rn. 58; Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rn. 39).
II. 1. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ging hier eine Freiheitsentziehung einher. Dies folgt aus Intensität und Dauer der gegen ihn ergriffenen, seine körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufhebenden Maßnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht lediglich in dem zur Durchführung der Abschiebung unvermeidlichen Maße in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sondern vor dem Vollzug der Abschiebung von 16.00 Uhr bis gegen 3.00 Uhr des folgenden Tages gegen seinen Willen in einen Haftraum eingeschlossen worden (vgl. § 2 Abs. 1 FEVG; vgl. zur Abgrenzung BVerwGE 62, 317 <318>; 62, 325 <328>). Der Senat lässt offen, ob eine auch diesen Eingriff umfassende Rechtsgrundlage in § 49 AuslG, der allgemeinen Regelung über die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, oder in § 57 AuslG, der freilich von der vorherigen richterlichen Anordnung einer Inhaftnahme zur Vorbereitung oder Sicherung einer Abschiebung als Regel ausgeht (vgl. dazu BVerwGE 62, 317 <320>; BGH, NJW 1993, S. 3069 <3070>; OLG Frankfurt/Main, NVwZ 1998, S. 213 <214>; Remmel, in: GK-AuslR, § 57 AuslG Rn. 31), oder – wie das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung gemeint hat – in der dem allgemeinen Polizeirecht angehörenden Vorschrift des § 18 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes – NGefAG – in der Fassung vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 101) gefunden werden kann. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen jedenfalls insoweit gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, als sie es ohne weitere Aufklärung für rechtmäßig erachtet haben, dass der Beschwerdeführer elf Stunden im Polizeigewahrsam fest gehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens nachträglich eingeholt worden ist.
2. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG forderte, die vor der Inhaftnahme des Beschwerdeführers nicht eingeholte richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. Dass diesem Verfassungsgebot hier genügt worden ist, wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht belegt.
Die nachträgliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil wegen der für den nächsten Morgen vorgesehenen Abschiebung des Beschwerdeführers absehbar war, dass die Freiheitsentziehung vor Ablauf des 21. Januar 1999 beendet sein würde. Sachliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Beschwerdeführer am 20. Januar 1999 ab 16 Uhr im Polizeigewahrsam fest zu halten, obwohl kein Richter über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befunden hatte, sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar.
Die Polizei durfte nicht etwa nach § 19 Abs. 1 Satz 2 NGefAG von der Einholung einer richterlichen Entscheidung absehen. Nach dieser Vorschrift muss keine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Fortdauer einer Freiheitsentziehung über den durch den sachlichen Grund der Maßnahme gerechtfertigten Zeitraum hinaus zu verhindern; eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung soll nicht durch eine Vorführung vor den Haftrichter verlängert werden. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung der handelnden Beamten. Ihr ist jedoch, dem Schutzzweck des Art. 104 Abs. 2 GG entsprechend, eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprechende Gerichtsorganisation zu Grunde zu legen. Der Richtervorbehalt hat als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen hohe Bedeutung; er erfordert deshalb – wie bereits dargelegt – besondere Bemühungen und Vorkehrungen.
Amtsgericht und Landgericht haben nicht hinreichend aufgeklärt und geprüft, warum hier wegen der gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahme der Freiheitsentziehung auch nachträglich keine richterliche Entscheidung ergangen ist. Weder wurde ermittelt, welche Anstrengungen unternommen worden sind, einen Richter zu erreichen, noch wurde aufgeklärt, welche Vorkehrungen für die Erreichbarkeit eines Richters getroffen worden waren. Der bloße Hinweis auf den “Dienstschluss” des zuständigen Amtsgerichts reicht nicht aus, weil es allgemein festgelegte Dienstzeiten für Richter nicht gibt. (…)”

Rechtsprechung:
EuGH: Ein EU-Mitgliedstaat darf einen Drittstaatsangehörigen, der keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzt oder über kein Visum verfügt, nicht an der Grenze zurückweisen, wenn er mit einem EU-Bürger verheiratet ist und sowohl seine Identität als auch seine Ehe nachweisen kann und keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegen; ein Mitgliedstaat darf einem Drittstaatsangehörigen, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist und seine Identität nachweisen kann, nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern und Maßnahmen zu seiner Entfernung treffen, nur weil er illegal eingereist ist oder sein Visum abgelaufen ist.
Urteil vom 25.7.2002 - C-459/99 (MRAX v. Belgien) - (22 S., M2261)
OVG Bremen: Altfallregelung 1999: Volljährig gewordene Kindern kann das Verhalten ihrer Eltern, das einen Ausschlussgrund erfüllt (hier: Täuschung über Identität) nicht zwingend entgegen gehalten werden. Sie können, soweit sie selbst die Voraussetzungen erfüllen, in den Genuss der Altfallregelung kommen (vgl. Erlass des Innensenator Bremen, s. u.).
Beschluss vom 11.6.2002 - 1 B 228/02 - (8 S., M2327)
OVG Sachsen: Keine Selbstbindung der Verwaltung durch eine Bestimmung der AuslG-VwV, wenn die Landesbehörden regelmäßig gegen diese Bestimmung handeln; Anspruch auf Duldung bis zur Eheschließung nur, wenn diese unmittelbar bevorsteht; einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung ist auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung, nicht auf eine Duldung gerichtet.
Beschluss vom 10.6.2002 - 3 BS 214/02 - (6 S., M2167)
OVG Hamburg: Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 21 Abs. 1 S. 1 und § 31 Abs. 2 S. 1 AuslG wegen Schlechterstellung des Vater-Kind-Verhältnisses.
Beschluss vom 6.5.2002 - 4 Bs 74/02 - (10 S., M2268)
VGH Ba-Wü: Klage auf Aufenthaltsgenehmigung und Ausweisersatz umfasst zwei Streitgegenstände, Streitwert beträgt 8 000 Euro.
Beschluss vom 27.3.2002 - 1 S 503/02 - (3 S., M2275)
OVG Berlin: Kein Versagungsgrund gem. § 6 Abs. 1 S. 2 AuslG, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren in einem anderem EU-Staat erneut ein Asylantrag stellt.
Beschluss vom 22.3.2002 - 8 N 31.02 - (3 S., M2283)
 VGH Ba-Wü: “Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 und 2 AuslG entfällt nicht schon von Gesetzes wegen.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 2443/01 - (10 S., M2218)
VGH Ba-Wü: “1. Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (- 4-13- JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem  Kosovo erfasst nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung  sowie einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung dieser Ansprüche.
2. Die Einreise eines  Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen – später erfolglosen – Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 20.2.2002 - 11 S 2734/01 - (21 S., M2219)
OVG Sachsen: § 31 AuslG befreit nicht von den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1-4 AuslG, sondern nur von § 30 Abs. 5 AuslG; zu den Voraussetzungen einer Duldung wegen Art. 6 Abs. 1 GG für Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen.
Beschluss vom 17.1.2002 - 3 BS 38/01 - (9 S., M2199)
VGH Ba-Wü: Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. v. § 48 Abs. 1 AuslG (i. V. m. § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG) können auch bei einer Vielzahl von kontinuierlich begangenen Straftaten mittlerer Schwere vorliegen.
Urteil vom 8.1.2002 - 10 S 777/01 - (14 S., M2216)
OLG Oldenburg: Anspruch auf Schmerzensgeld wegen zu Unrecht erlittener Abschiebungshaft bei schuldhaften Verhalten der Ausländerbehörde.
Beschluss vom 13.12.2001 - 6 W 64/01 - (3 S., M2153)
VG Frankfurt a.M.: Außergewöhnliche Härte gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann vorliegen, wenn einem Ausländer jahrelang (hier: 32 Jahre) eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert wurde, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage gegeben war (hier: ständiger Sozialhilfebezug); Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gem. § 30 Abs. 2 AuslG.
Beschluss vom 24.6.2002 - 1 G 2002/02(2) - (4 S., M2190)
KG Berlin: Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei unanfechtbarer Entscheidung in Abschiebungshaftsache (in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - 11 S., M1630); Anhörung in Freiheitsentziehungsverfahren muss zu den entscheidungsrelevanten Punkten erfolgen und nachvollziehbar vermerkt werden; die Begründung gem. § 6 Abs. 1 FEVG setzt konkrete tatsächliche Feststellungen und die Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen voraus; keine ausreichende Begründung bei formelhaften Floskeln oder einfacher Wiedergabe des Gesetzestextes.
Beschluss vom 5.6.2002 - 25 W 158/01 - (11 S., M2169)
VG Neustadt a.d.W.: Regelausweisung eines gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtlings; Abschiebungshindernisse (hier: § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 AuslG) begründen keinen Ausnahmefall; die Annahme des § 51 Abs. 3 AuslG bedarf eine besonders sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung.
Beschluss vom 24.4.2002 - 8 L 2688/01.NW - (13 S., M2371)
VG Saarland: Regelausweisung eines gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Flüchtlings; Ausnahmefall kann bestehen, wenn Abschiebung unmöglich ist (hier Abschiebungshindernis gem. § 51 Abs. 1 AuslG); zur Gefahr für die Allgemeinheit gem. § 51 Abs. 3 AuslG.
Beschluss vom 15.3.2002 - 5 F 10/02 - (14 S., M2247)
VG Schleswig-Holstein: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Eltern und Bruder eines Kleinkindes, für das Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen sind; Ermessensreduzierung auf Null wegen familiärer Gemeinschaft; inzidente Prüfung des Abschiebungshindernisses im Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis für Eltern.
Urteil vom 6.2.2002 - 21 A 488/01 - (12 S., M2287)

Sonstige Materialien:
BAFl: Dienstanweisung für Einzelentscheider (DA-EE) zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; Stand 12/01 (33 S., M2307)
IM Schleswig-Holstein: Übergangsregelung für Härtefälle bis zum In-Kraft-Treten des ZuwG; Aussetzung der Abschiebung, wenn § 25 Abs. 4a AufenthG (Härtefallregelung) voraussichtlich erfüllt werden wird.
Erlass vom 26.7.2002 (2 S., M2262)
IM NRW: Änderung der Richtlinie zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft, um Belangen von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Alleinerziehenden bei der Abschiebungshaft gerecht zu werden.
Erlass vom 17.7.2002 - 14.1 / VI -4.1.1 - (5 S., M2224)
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Bleiberechts für junge volljährige Kinder von Konventionsflüchtlingen.
Erlass vom 16.7.2002 - IV 602-212-29.233.1-1.1/23.11. 2001 - (2 S., M2221)
Innensenator Bremen: Altfallregelung 1999 auf volljährige türkische Staatsangehörige anwendbar, die als Minderjährige eingereist sind und deren Eltern angegeben haben, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein; bereits abgelehnte Anträge sind neu zu prüfen (Reaktion auf OVG Bremen, Beschluss vom 11.6.2002, s. o.).
Erlass vom 2.7.2002 - 02-07-01 - (5 S., M2220)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Keine rückwirkende Bewilligung von Landeserziehungsgeld in Ba-Wü für türkische Staatsangehörige, die wegen der früheren Verwaltungspraxis, nach der die Bewilligung verweigert worden ist, keinen Antrag gestellt haben.
Urteil vom 10.7.2002 - 10 K 1282/02 - (10 S., M2373)
VG Berlin: Leistungsträger muss Voraussetzungen des § 2 AsylbLG selbst prüfen; Ansprüche gem. § 2 AsylbLG bei posttraumatischer Belastungsstörung, die im Kosovo nicht behandelt werden kann; Anspruch auf Leistungen analog BSHG gem. § 2 AsylbLG per einstweiliger Anordnung durchsetzbar.
Beschluss vom 28.5.2002 - VG 32 A 596.01 - (6 S., C1716)
VG Kassel: Kein Ausschluss der Sozialhilfe gem. § 120 Abs. 3 BSHG, wenn Einreise zur Eheschließung erfolgte.
Beschluss vom 14.3.2002 - [Az. unbekannt] - (5 S., M2293)
SG Aachen: Arbeitslosenhilfe: Arbeitsmarkt ist nicht verschlossen, wenn aufgrund einer arbeitsgenehmigungsrechtlichen Negativliste keine individuellen Vermittlungsbemühungen erfolgen.
Urteil vom 14.2.2002 - S 15 AL 89/01 - (9 S., C1719)

Sonstige Materialien:
Mitteilung: RA Hein, Düsseldorf, teilte uns mit, dass nach einer Weisung des NRW-Sozialministeriums das Erziehungsgeld als Familienbeihilfe im Sinne des Vorläufigen Europäischen Fürsorgeabkommens zu behandeln sei. Das hat zur Folge, dass Flüchtlinge i.S.d. GFK Anspruch auf Erziehungsgeld haben, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zu beachten sei allerdings, dass der Antragsteller selbst und nicht lediglich der Ehegatte als Flüchtling anerkannt sein muß.
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht, Nachtrag August 2002 (30 S., M2321)
Hinweis: Die Entscheidungssammlung von Georg Classen ist auch unter www.fluechtlingsrat-berlin.de erhältlich.
Malteser Hilfsdienst e.V.: Erfahrungsbericht “Ein Jahr Malteser Migranten Medizin” über die seit Februar 2001 bestehende Anlaufstation zur medizinischen Versorgung von nicht krankenversicherten Personen (8 S., M2259)

 

Sonstige Materialien

VG Aachen: Anspruch auf Aushändigung der Einbürgerungsurkunde kann nicht von sofortiger Rückgabe von Asylanerkennungsbescheid und Flüchtlingspass abhängig gemacht werden; einstweilige Anordnung auf Herausgabe der Einbürgerungsurkunde bei sehr weit fortgeschrittenen Verfahren.
Beschluss vom 5.7.2002 - 8 L 479/02 - (6 S., M2372)
BMI: Einbürgerung von iranischen Staatsangehörigen bei Einbürgerungsanspruch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG möglich.
Schreiben vom 14.3.2002 mit Formular zur Verzichtserklärung auf die iranische Staatsangehörigkeit (3 S., M2319)
IM NRW: Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger bei Einbürgerungsanspruch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG möglich.
Erlass vom 14.12.2001 - 13/13-12.22 - Iran - (1 S., M2306)

 

Literaturhinweise

 

Termine

September

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