Liebe Leserinnen und Leser,
das Bundesverfassungsgericht hat im Fall einer türkischen Kurdin entschieden,
dass wiederholte sexuelle Übergriffe durch türkische Soldaten nicht
als Amtswalterexzesse angesehen werden können (vgl. unter Materielles Asylrecht).
Diese Entscheidung ist in der Sache nicht neu. Bemerkenswert ist aber die Tatsache,
dass es überhaupt der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bedurfte.
Die Entscheidung erinnert daran, dass viele Einzelentscheider und auch viele
Richter dazu neigen, die Einschränkungen des Asylrechts exzesseziv auszulegen
und so schutzbedürftigen Personen die Anerkennung als Asylberechtigte oder
Flüchtlinge vorzuenthalten. Durch die extreme Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Asylstreitigkeiten ist die Verwaltungsjustiz
nicht in der Lage, solche Fehler zu korrigieren.
In der Rubrik Aus der Beratungspraxis veröffentlichen wir einen
Beitrag von Tim Schröder über Schmerzensgeld bei rechtswidriger Abschiebungshaft.
Er greift damit die noch wenig bekannte Möglichkeit auf, für zu Unrecht
erlittene Abschiebungshaft eine Entschädigung zu bekommen. Wir hoffen,
der Artikel kann dazu beitragen, dass diese Möglichkeit künftig öfter
genutzt wird. Das ist nicht nur im Sinne der Betroffenen, sondern auch im öffentlichen
Interesse. Denn finanzielle Konsequenzen sind möglicherweise eine sehr
effektive Methode, Behörden und Gerichte zu mehr Sorgfalt bei der Prüfung
der Haftvoraussetzungen anzuhalten.
Ihr Ekkehard Hollmann
Zu den Bestellbedingungen für Berichte des Auswärtigen Amtes
In den letzten Monaten hat uns das Auswärtige Amt wiederholt darauf aufmerksam
gemacht, dass es aus politischen und standesrechtlichen Gründen die Weitergabe
seiner Berichte und Stellungnahmen an Personen, die nicht an Asylverfahren beteiligt
sind, ablehnt. Um eine derartige Weitergabe auszuschließen, möchten
wir bei dieser Gelegenheit erneut auf die Regelungen aufmerksam machen, die
für die Bestellung der uns vorliegenden Berichte über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage (Lageberichte) gelten. Welche Lageberichte uns vorliegen,
können Sie ab sofort den entsprechenden Vermerken unter Ländermaterialien
entnehmen. Zugleich weisen wir darauf hin, dass wir dieselben Regelungen ab
sofort auch für die Bestellung von Stellungnahmen des AA in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren einführen:
Lageberichte und Stellungnahmen des AA können von Ausländern, die
im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen
oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie
von deren Rechtsanwälten oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS
e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird. Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS
e. V. bei Bestellung eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
- Die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asylverfahren oder
aus einem ausländerrechtlichen Verfahren, in dem Abschiebungshindernisse
geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht bzw. der Stellungnahme Aussagen
enthalten sind;
- ein mindestens einseitiger Antrag bzw. Antragsentwurf im Fall, dass noch kein
Verfahren eingeleitet wurde. Aus dem Text muss hervorgehen, dass Umstände
geltend gemacht werden, die für eine Schutzgewährung sprechen und
zu denen im Lagebericht bzw. der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Verhöre durch chinesische Beamten in Clearingstelle in Trier
Schwere Vorwürfe wegen Verhören von abgelehnten chinesischen Asylantragstellern
durch Vertreter ihres Heimatlandes in den Räumen der Clearingstelle in
Trier haben die Praxis der Zwangsanhörungen von ausreisepflichtigen Ausländern
in die Kritik gebracht. Die Grüne Bundestagsfraktion nahm die Vorfälle
zum Anlass, eine parlamentarische Überprüfung dieser Verfahren und
deren rechtlicher Grundlagen einzuleiten. Das berichtete die taz am 16.8.2003.
Mehrere Chinesen hatten von Drohungen, Einschüchterungen und in einem Fall
einem Tritt durch angebliche chinesische Polizisten in Räumen der Landesunterkunft
berichtet. Sie waren von deutschen Polizisten und Mitarbeitern der Landesunterkunft
nach Trier gebracht worden, wo chinesische Experten ihre Identität
überprüfen sollten. Sie berichteten einer Pressemitteilung von Pro
Asyl vom 4. August zufolge über Drohungen, etwa mit der sofortigen Rückkehr
nach China, wo sie ins Gefängnis gesteckt würden, oder damit, dass
sie den Raum nicht verlassen dürften, wenn sie nicht die gewünschten
Angaben machten. Einer der Betroffenen behauptet, der chinesische Polizist habe
ihm gegen das Knie getreten.
Deutsche Behördenvertreter waren bei den Verhören nicht anwesend.
Mitarbeitern des Trierer Multikulturellen Zentrums, die nach ersten Berichten
über die Verhöre einen Chinesen bei der Befrageung begleiten wollten,
verweigerte der Leiter der Clearingstelle Martini-Emden nach Beratung mit den
chinesischen Polizisten den Zutritt.
Der rheinland-pfälzische Innenminister Walter Zuber (SPD) teilte auf Nachfrage
des Arbeitskreises Asyl Rheinland-Pfalz mit, dass es sich um Sammelinterviews
durch chinesische Experten gehandelt habe. Das Ganze entspreche
den Gepflogenheiten im konsularischen Verkehr. Vertreter ausländischer
Staaten hätten, wenn sie im Verhältnis zu eigenen Staatsangehörigen
tätig würden, über die Zulassung einer Begleitung durch Dritte
selbst zu entscheiden. Die Maßnahme in Trier sei nach Angaben der
Clearingstelle in sachlich ruhiger Atmosphäre verlaufen, besondere
Vorkommnisse waren nicht zu verzeichnen.
Pro Asyl kritisierte die Stellungnahme Zubers als absolut unzureichend.
Er mache sich die Darstellung von Mitarbeitern der Clearingstelle zu eigen,
die nach seinen eigenen Aussagen von den Vorfällen gar nichts mitbekommen
haben können. Der Leiter der Clearingstelle müsse bis zur Klärung
der Vorwürfe suspendiert werden.
Die Staatsanwaltschaft Trier stellte inzwischen auf Anzeige des Rechtsanwalts
eines der betroffenen Chinesen eingeleitete Strafverfahren gegen Mitarbeiter
der Clearingstelle wieder ein. In der Einstellungverfügung heißt es,
dass deutsche Behördenvertreter vom Vorgehen der chinesischen Experten
nichts bemerkt hätten. In den Strafverfahren gegen die chinesischen Beamten
sind jedoch noch keine Entscheidungen gefallen.
Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums teilte laut taz mit, dass in diversen
Abkommen mit verschiedenen Ländern geregelt sei, dass zur Klärung
der Identität abgelehnter Asylbewerber Experten aus den mutmaßlichen
Herkunftsländern herangeholt werden könnten. Wer das sei, entscheide
die jeweilige Regierung. Die Befragungen fänden regelmäßig in
der jeweiligen Botschaft statt.
Schily will Rückübernahmeabkommen mit Türkei
Bundesinnenminister Otto Schily hat in einem Brief die türkische Regierung
auf Abschluss eines Rückübernahmeabkommens gedrängt. Ein Sprecher
Schilys bestätigte einen entsprechenden Bericht des Tagesspiegel. Die Türkei
müsse ehemalige türkische Staatsangehörige auch gegen ihren Willen
aufnehmen.
Der Vorstoß des Innenminsters zielt offensichtlich auf abgelehnte Asylbewerber,
deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Deutsche Behörden vermuten,
dass viele tatsächlich in der Türkei registriert sind.
Trennung von Müttern und Kindern durch Abschiebungshaft am Frankfurter
Flughafen
Am Frankfurter Flughafen wurden innerhalb von vierzehn Tagen zweimal Mütter
getrennt von ihren Kindern in Haft genommen. Das berichtete der Evangelische
Pressedienst. Der Evangelische Regionalverband Frankfurt übte scharfe Kritik
an dieser Situation und forderte das Bundesinnenministerium und die Stadt Frankfurt
auf, eine Lösung im Sinne des Kindeswohls zu finden. Kinder dürfen
unter keinen Umständen von ihren Müttern als Schutz gebende Person
getrennt werden, sagte Pfarrerin Esther Gebhardt, Vorstandsvorsitzende
des Regionalverbandes.
Linienflüge nach Kabul
Die Fluggesellschaft LTU hat eine Direktverbindung von Düsseldorf nach
Kabul eingerichtet. Die Flugroute ist die erste direkte zivile Verbindung zwischen
Europa und Afghanistan seit 23 Jahren. LTU möchte die Flugzeuge unter anderem
mit afghanischen Staatsangehören auslasten, die abgeschoben werden. Die
Pilotenvereinigung Cockpit kritisierte die Flüge als unverantwortlich.
Bayern: Flüchtlingsrat beklagt Verweigerung von Ausweisersatz
Bayerische Behörden versuchen Ausländern mit geduldetem Aufenthalt,
die nach ihrer Ansicht durch falsche Angaben zur Person oder Staatsangehörigkeit
die Abschiebung verhindern, durch die Verweigerung eines Ausweisersatzes in
die Strafbarkeit zu drängen. In diesen Fällen werden die Duldungspapiere
mit dem Aufdruck Dies ist kein Ausweisersatz im Sinne des § 39 Ausländergesetz
versehen. Bei einer Polizeikontrolle können sich die Betroffenen dann nicht
ausweisen und es werden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Passpflicht
eingeleitet.
Der Bayerische Flüchtlingsrat berichtete, dass die Polizei regelrecht Jagd
auf Ausländer mit solchen Duldungen mache. Mir wurde von ganzen Polizeihorden
berichtet, die vor Asylbewerberunterkünften und vor der Ausländerbehörde
auf sie lauerten, sagte der Münchener Rechtsanwalt Hubert Heinhold
vom Flüchtlingsrat der Zeitung Junge Welt.
Die Münchener Polizei wies die Verantwortung von sich. Ein Sprecher teilte
der Jungen Welt mit, dass die Polizei keinen Entscheidungsspielraum habe, da
eine Straftat vorliege.
Dem widerspricht Heinhold: Die Betroffenen sollten das nicht hinnehmen,
denn es gibt gute Chancen, sich erfolgreich gegen diese Strafverfahren zur Wehr
zu setzen.
Die bundesweit einmalige Vorgehensweise der bayerischen Behörden steht
im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach
ein Ausländer, der einen Anspruch auf Duldung hat, nicht wegen illegalen
Aufenthalts bestraft werden kann, auch wenn er tatsächlich keine Duldung
besitzt (vgl. ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39). Kerngedanke
der Entscheidung war, dass es andernfalls in der Willkür der Ausländerbehörden
stünde, ob sich ein Ausländer beim Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
strafbar machen würde. Unerheblich sei, so das Bundesverfassungsgericht,
ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten habe.
Das bayerische Innenministerium reagierte darauf mit der Weisung, den Betroffenen
zwar Duldungen zu erteilen, aber keinen Ausweisersatz. Mit dieser Vorgehensweise
hängt letztlich die Strafbarkeit von der Entscheidung der Ausländerbehörde
ab.
Nach § 9 Absatz 1 Ausländergesetz genügt ein Ausländer,
der einen Pass weder besitzt oder in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht
mit der Bescheinigung über seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn
sie mit Angaben zur Person und seinem Lichtbild versehen ist. Eine gesonderte
Feststellung der Behörde, bei dieser Bescheinigung handele es sich um einen
Ausweisersatz, ist nicht vorgesehen.
Bayern: Einrichtung eines zweiten Ausreisezentrums gescheitert
Die Einrichtung eines zweiten Ausreisezentrums in Bayern ist nach Angaben des
Bayerischen Flüchtlingsrats und der Organsiation res publica
gescheitert. Das Innenministerium ließ Pläne, in der Gemeinde Engelsberg
(Landkreis Traunstein) in Südbayern ein Ausreiselager zu eröffnen,
wieder fallen, nachdem diese auf Widerstand der Gemeinde gestoßen waren.
Bereits im März war der Versuch, in Neuburg an der Donau ein Ausreiselager
zu errichten, am Widerspruch der dortigen Kommune gescheitert.
Knapp ein Jahr nach der Eröffnung des ersten Ausreisezentrums in Bayern
zogen Ende Juni der bayerische Innenminister, Günther Beckstein, und
die migrationspolitische Sprecherin der Grünen Landtagsfraktion, Elisabeth
Köhler, unterschiedliche Bilanz. Während Beckstein die Einrichtung
der Zentralen Rückführungsstelle in Fürth Anfang September 2002
als Erfolg verbuchte, sprach Köhler von einem einzigen Missgriff.
Seit Eröffnung des Lagers wurden insgesamt 98 Personen zur Wohnsitznahme
in der Einrichtung verpflichtet. Rechtsmittel gegen die Verpflichtungsbescheide
blieben nach Angaben Becksteins alle ohne Erfolg. Zehn Personen reisten freiwillig
aus, drei wurden abgeschoben. Insgesamt 45 Personen tauchten vor oder nach Ankunft
im Lager unter.
Beckstein betonte, dass für die untergetauchten Personen zumindest keine
Sozialleistungen mehr anfielen. Köhler hält diese Haltung für
zynisch. Illegalisierte Menschen seien wehrlos ihren Arbeitgebern ausgeliefert,
Freiwild, ohne Krankenversicherung und lebten in ständiger Angst vor Entdeckung
und Krankheit, sagte sie. Die menschliche Kälte auf Regierungsseite
sei unerträglich und erbärmlich.
Rheinland-Pfalz: Familien verlassen Ausreisezentrum
Das rheinland-pfälzische Innenministerium hat angeordnet, dass Familien
mit Kleinkindern das Ausreisezentrum in Trier verlassen dürfen. Grundlage
sind neue Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft (5 S., M4025).
Danach soll die Aufnahme von Familien mit Kleinkindern zu Gunsten der
Unterbringung von zur Aufnahme anstehenden Einzelpersonen oder Ehepaaren vermieden
werden.
Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg nahm überraschend ihre Berufung gegen
ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zurück, das die weitere Unterbringung
einer chinesischen Familie für rechtswidrig erachtete. Das Verwaltungsgericht
hatte zwar die Unterbringung in dem Ausreisezentrum grundsätzlich für
zulässig erklärt, aber im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz betont, dass die Unterbringung keine Schikane, strafähnliche
Maßnahme oder Beugungsmittel sein dürfe (VG Trier, Urteil vom 19.3.2003
- 5 K 1318/02.TR - 9 S., M3533, im Anschluss
an OVG Rh-Pf, Beschluss von 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG - ASYLMAGAZIN
12/2002, S. 39). Es macht nach dieser Rechtsprechung aber keinen Unterschied,
ob eine Familie oder kinderlose Personen in die Ausreiseeinrichtung eingewiesen
werden.
NRW: Polizei kesselt Grenzcamp ein
Die Polizei hat am 9. August über 400 Teilnehmer des sechsten Antirassistischen
Grenzcamps in Köln für bis zu 17 Stunden eingekesselt, um die Personalien
der Teilnehmer festzustellen. Sie begründete dieses Vorgehen mit angeblich
84 Straftaten, die im Verlauf des Grenzcamps begangen worden sein. So seien
Parolen gesprüht, eine Straße blockiert und eine Überwachungskamera
gestohlen worden. Außerdem seien Beamte mit Steinen und mit Fäkalien
gefüllten Plastikbeuteln beworfen worden.
Die grüne Abgeordnete und Vizepräsidentin des Landtags Edith Müller,
die zufällig Zeugin der Polizeiaktion wurde, nannte das Vorgehen der Polizei
unverhältnismäßig. Sie werde die Polizeiaktion im Parlament thematisieren.
Die Teilnehmer des Grenzcamps protestierten mit vielfältigen Aktionen gegen
die restriktive deutsche und europäische Flüchtlingspolitik, gegen
Abschiebungen und gegen alltäglichen Rassismus.
Deutschland akzeptiert teilweise subsidiären Schutz für nichtstaatlich
Verfolgte
Die deutsche Bundesregierung hat prinzipiell akzeptiert, dass auch nichtstaatliche
Verfolgung Zugang zum sogenannten subsidiären Schutz nach dem Entwurf der
europäischen Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition vermitteln soll.
Das geht aus der Antwort auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
(BT-Ds. 15/1452) sowie aus der jüngsten Fassung des Richtlinienentwurfes
hervor. Außerdem betonte die Bundesregierung, dass nichtstaatliche Verfolgung
in Anknüpfung an ein Merkmal der Genfer Flüchtlingskonvention den
Flüchtlingsstatus im Sinne dieser Konvention begründen müsse.
Außer in Deutschland sei das die Auffassung aller EU-Staaten und überwiegende
internationale Staatenpraxis, heißt es in der Antwort der Bundesregierung.
Einen gegenteiligen Vorbehalt gegen den EU-Richtlinienentwurf hatte die Regierung
bereits im Frühjahr zurückgezogen.
Allerdings hält Deutschland seinen Vorbehalt gegen die Anerkennung nichtstaatlicher
Verfolgung im Rahmen des subsidiären Schutz also des Schutzes von
Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
anerkannt worden sind insofern aufrecht, als es um allgemeine Gefahren
in nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikten geht. In diesen soll
in der Regel die Gewährung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen sein.
Die Bundesregierung versucht damit, das Konzept des § 53 Absatz 6 Satz
2 Ausländergesetz auf europäische Ebene zu exportieren. Nach dieser
Bestimmung führen Gefahren, die der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe
allgemein drohen, nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 53 Absatz 6
Satz 1 Ausländergesetz. Dem widersprechen aber die Feststellungen in der
Antwort auf die kleine Anfrage der Unionsfraktion. Dort betont die Bundesregierung,
dass eine identische Übernahme dieser Problematik in die Richtlinie weder
konsensfähig noch erforderlich sei. Ziel der Bundesregierung sei
es vielmehr, ohne Rückgriff auf die komplizierte deutsche Rechtssystematik,
einem im Ergebnis weitgehend gleichen Schutzstandard wie in Deutschland zu erreichen.
Weitere deutsche Vorbehalte gegen den Richtlinienentwurf betreffen die Familienzusammenführung
zu subsidiär Geschützten, den Arbeitsmarktzugang sowie den Zugang
zu Sozial- und Integrationsleistungen.
Konvent legt Entwurf einer europäischen Verfassung vor
Der EU-Verfassungskonvent hat im Juli den endgültigen Entwurf der europäischen
Verfassung vorgelegt. Darin ist für viele Politikbereiche unter
anderem auch die Asyl- und Einwanderungspolitik das Prinzip der qualifizierten
Mehrheit vorgesehen. Allerdings setzte sich Deutschland mit der Forderung
durch, dass der Zugang in den Arbeitsmarkt in der Kompetenz der Mitgliedstaaten
bleibt.
Eine qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn sich eine Mehrheit der Mitgliedstaaten
zusammenfindet, die gemeinsam drei Fünftel der EU-Bevölkerung repräsentiert.
Die Staats- und Regierungschefs werden sich voraussichtlich Mitte Oktober mit
dem Entwurf befassen.
Frankreich: Ausländerrecht verschärft
Die französische Nationalversammlung hat im Juli erhebliche Verschärfungen
des Ausländerrechts gegen den Widerstand der Opposition beschlossen. Das
geht aus einem Bericht der FR vom 11.7.2003 hervor. Das Gesetz sieht unter anderem
vor, dass Ausländer ohne Aufenthaltspapiere bis zu 32 Tage interniert werden
können, um die Identität und Antragsberechtigung für Asylgesuche
zu klären und die Abschiebung vorzubereiten. Bisher waren maximal zwölf
Tage Haft zulässig. Ferner sollen die für Ausländerfragen zuständigen
Gerichte zur Beschleunigung in den Transitzonen der Flug- und Seehäfen
tagen können. Da den Ausländern damit die Möglichkeit genommen
würde, gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, ist diese
Regelung auf den Protest von Menschenrechtsorganisationen gestoßen.
Gastgeber von ausländischen Besuchern müssen künftig beim Bürgermeister
für ihre Gäste bürgen. Beim Antrag auf ein Besuchsvisum müssen
Fingerabdrücke abgegeben werden. Zweckehen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts
sind von härteren Strafen als bisher bedroht.
Dagegen sieht das Gesetz eine Erleichterung für straffällige Ausländer
vor. Nach Verbüßung der Strafe droht ihnen nicht mehr in jedem Fall
die Ausweisung.
Das Forum Réfugiés kritisierte im Leitartikel seines Rundbriefs vom
Juli 2003 die Instrumentalisierung der politischen Debatte um die neue Asylgesetzgebung
durch Regierung und Opposition: So seien mit dem Gesetz sogar einige Forderungen
von Nichtregierungsorganisationen erfüllt worden, etwa die Herauslösung
des Territorialasyls aus der Verantwortung des Innenministierums
und die Einführung des Suspensiveffekts von Widersprüchen gegen Asylentscheide
in allen Fällen. Die Regierung hätte diese begrüßenswerten
Schritte aber bewusst hinter restriktiveren Maßnahmen versteckt. Demgegenüber
würden Vertreter der Opposition lautstark die Beerdigung des
Asylrechts beklagen, obwohl in den vergangenen 15 Jahren zahlreiche ebenso schwer
wiegende Gesetzesverschärfungen von Regierungen unter Führung der
Sozialisten beschlossen worden seien.
Großbritannien: Zurückschiebung nach Deutschland untersagt
Der Londoner Court of Appeal, die Berufungsinstanz für England und Wales,
hat im Juni entschieden, dass die britischen Behörden einen Traumatisierten
nicht unter Berufung auf das Dubliner Übereinkommen nach Deutschland zurückschicken
dürfen. Der Kläger, ein irakischer Kurde, der nach eigenen Angaben
wegen seiner Mitgliedschaft in der Irakischen Kommunistischen Partei zweieinhalb
Jahr inhaftiert war, hatte in Deutschland erfolglos einen Asylantrag gestellt.
Deshalb floh er 1999 weiter nach Großbritannien, wo er erneut einen Asylantrag
stellte. Das Innenministerium lehnte die Durchführung des Asylverfahrens
ab und drohte die Zurückschiebung nach Deutschland an. Hiergegen legte
der Kläger Rechtsmittel ein. Er machte geltend, dass er unter einer schweren
posttraumatischen Belastungsstörung mit der Folge einer schweren Depression
leide. Bei einer Rückkehr nach Deutschland sei mit einer erheblichen Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Außerdem sei die weitere Behandlung
in Deutschland nicht sicher, da das Asylbewerberleistungsgesetz keinen Anspruch
auf Kostenübernahme vorsehe und es möglich sei, dass er in einem Flüchtlingslager
untergebracht werde, wo der Zugang zu Beratung und Behandlung schwierig sei.
Die erste Gerichtsinstanz ordnete die Aussetzung der Zurückschiebung nach
Deutschland bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag
an. Es müsse zumindest von einer ernsthaften Gefahr ausgegangen werden,
dass der Kläger in Deutschland nicht die notwendige medizinische und psychotherapeutische
Behandlung erhalte.
Der High Court bestätigte nun diese Entscheidung. Die Zurückschiebung
nach Deutschland könne eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung
des nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten
Privatlebens des Klägers bedeuten, da er als Duldungsinhaber dort keinen
Anspruch auf psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung habe. Außerdem
genieße er in Deutschland nicht mehr die notwendige Unterstützung
durch in Großbritannien lebende Verwandte und Freunde.
(Court of Appeal vom 19. Juni 2003 - Razgar, R v. Secretary of State für
the Home Department [2003] EWCA Civ 840 - (44 S., M3945)
Großbritannien: Gericht verbietet Entzug von Sozialleistungen
Der High Court in London hat am 30. Juli entschieden, dass die Verweigerung
der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Unterkunft von Asylsuchenden, die ihren
Antrag nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt haben, gegen
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Er
gab damit den Klagen dreier Asylsuchender statt, denen unter Berufung auf ein
Anfang des Jahres in Kraft getretenes Gesetz die Sozialleistungen verweigert
worden waren. Richter Maurice Kay sagte, dass die Regelung die Kläger in
ein so verarmtes Leben gezwungen habe, wie es keine zivilisierte Nation tolerieren
könne. Nach Angaben der Wohlfahrtsorganisation Shelter mussten die drei
obdachlosen Kläger um Essen betteln.
Wohlfahrtsorganisationen und Flüchtlingshelfer begrüßten die
Entscheidung. Dagegen kündigte die Einwanderungsministerin Beverley Hughes
an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu wollen. Bereits im Februar
hatte der High Court Klagen entsprechenden Klagen von Asylsuchenden stattgegeben
(vgl. ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 3).
(High Court vom 31. Juli 2003 - S & Ors, R v. Secretary of State for the
Home Department EWHC 1941 (Admin) - 25 S., M4027)
Schweiz: Polizei soll Flüchtlinge bei Razzien misshandelt haben
Amnesty international, das Schweizerische Rote Kreuz und die Initiative Augenauf
haben die Aufklärung von schweren Vorwürfen gefordert, die im Zusammenhang
mit Razzien der Polizei in Asylbewerberunterkünften erhoben wurden. Nach
Angaben von amnesty international und Augenauf stürmte die Polizei am frühen
Morgen des 3. Juli angeblich auf der Suche nach Kriminellen gleichzeitig
das Durchgangszentrum Rain für Asylsuchende und Ausländer ohne legalen
Aufenthalt in Ennenda und zwei Unterkünfte für Asylsuchende in Linthal,
im Kanton Glarus. Unter anderem hätten maskierte Polizisten die Türen
mit Hammern aufgebrochen, die Bewohner aus den Betten gezerrt und auf dem Boden
an Händen und Füßen gefesselt. Den Gefangenen seien schwarze
Kapuzen über die Köpfe gezogen worden. Einigen männlichen Gefangenen
seien die Hosen und Unterhosen ausgezogen und mit Klebeband Nummern auf den
Rücken geklebt worden; dann seien sie von hinten in sexuell herabsetzender
Weise fotografiert worden. Die Bewohner des Durchgangslagers seien danach für
mehrere Stunden in einen Raum gesperrt worden. Es sei ihnen verboten worden
zu sprechen. Ein 16jähriger Bürgerkriegsflüchtling sei aus Furcht
vor der Razzia aus dem dritten Stock gesprungen, wobei er sich schwer verletzte.
Der Polizei wird vorgeworfen, dass er nicht ausreichend medizinisch versorgt
worden sei.
Die Polizei hat nach Kenntnis von amnesty international bestätigt, dass
die Bewohner der Unterkünfte gefesselt und für eine Durchsuchung entkleidet
worden sind. Ihnen seien auch Nummern auf den Rücken geklebt und Kapuzen
aufgesetzt worden. Die Polizei dementierte, dass Bewohner in sexuell herabsetzender
Weise fotografiert worden seien. Die Beamten seien zudem als Angehörige
der Polzeikräfte zu erkennen gewesen. Der Einsatz sei in rechtmäßiger
und verhältnismäßiger Weise durchgeführt worden.
Amnesty international forderte die Aufklärung der Vorfälle. Insbesondere
sei zu klären, ob der Einsatz internationale Standards der Menschenrechte
verletzt habe (AI Index: EUR 43/003/ 2003).
Niederlande: Gemeinden verweigern sich offizieller Asylpolitik
Niederländische Gemeinden unterlaufen zunehmend die restriktive Asylpolitik
der Regierung in Den Haag. Das berichtete die FR am 4.8. So erhöhten etwa
Gemeinden die Mittel für Obdachloseninitiativen, um ihnen die Möglichkeit
zu geben, Ausländer ohne legalen Aufenthalt unterzubringen. Die Gemeinde
Den Bosch stellte abgelehnten Asylbewerbern sogar eine Art Pass aus, damit diese
sich gegenüber der Polizei ausweisen können. Viele anderen Gemeinden
richteten entgegen einer Verfügung der Regierung kommunale
Aufnahmezentren für abgelehnte Asylbewerber ein, um diese dem Zugriff der
Regierung zu entziehen.
Hintergrund ist die äußerst restriktive Asylpolitik der konservativen
Regierung. Die Ablehnungsquoten im Asylverfahren sind deutlich gestiegen, der
Aufenthalt ohne Genehmigung ist unter Strafe gestellt worden. Asylanträge
werden in der Regel innerhalb von 48 Stunden negativ entschieden.
Rechtsreferendar Tim Schröder, Berlin
Bei der Abschiebungshaft in Deutschland liegt einiges im Argen. Nicht nur die
inzwischen regelmäßig ergehenden einschlägigen Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts sprechen für diese Einschätzung, sondern
auch die zahlreichen dokumentierten Fälle, in denen ordentliche Gerichte
in den letzten Jahren die Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft festgestellt
haben. Doch selbst in den Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der Haft
durch ein Gericht festgestellt wird, bleibt dem betroffenen Ausländer lediglich
die Genugtuung, wieder in Freiheit zu sein und die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung
offiziell bestätigt zu wissen. Einen Ausgleich oder eine Entschädigung
für die von ihm zu Unrecht hinter Gittern verbrachte Zeit erhält er
nicht.
Dies allerdings ist durchaus möglich, wenn der Ausländer nur eine
Schadensersatzklage auf Schmerzensgeld gegen diejenige öffentliche Stelle
erhebt, die seine rechtswidrige Inhaftierung zu verantworten hatte. Dass diese
Möglichkeit einer Staatshaftungsklage bislang kaum bekannt zu sein scheint,
mag auch daran liegen, dass Schadensersatz, Schmerzensgeld und Staatshaftung
zivilrechtlich geprägte Rechtsgebiete sind, in deren Tiefen und Untiefen
sich die in öffentlich-rechtlichen Gefilden tätigen Praktiker des
Ausländer- und Asylrechts nur ungern begeben. Einige neuere Gerichtsentscheidungen,
die im folgenden vorgestellt und ausgewertet werden sollen, zeigen aber deutlich,
dass solche Klagen Aussicht auf Erfolg haben und Geld, sei es auch in
Form von Schmerzensgeld, kann man schließlich immer gebrauchen.
Im Folgenden wird allerdings nur auf Schmerzensgeldansprüche eingegangen,
die sich aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft und damit
bereits aus der rechtswidrigen Freiheitsentziehung als solcher ergeben, nicht
dagegen auch auf solche Schmerzensgeldansprüche, die aufgrund der Rechtswidrigkeit
ihres Vollzugs entstehen können, z. B. bei menschenunwürdigen Haftbedingungen,
da zu diesem Problemkreis bislang kaum Gerichtsentscheidungen vorliegen (eine
Ausnahme bildet nur OLG Celle, Beschluss vom 16.9.2002 - 16 W 47/02 -, NJW 2003,
S. 2463 f., wo für die Inhaftierung eines Strafgefangenen in einer 7,6
qm großen Doppelzelle ein Schmerzensgeld von 100 Euro pro Tag für
möglich gehalten wurde.
I. Mögliche Anspruchsgrundlagen
Die Haftung des Staates für seine rechtswidrigen Maßnahmen in Deutschland
beruht nicht auf einem einheitlichen Haftungstatbestand, sondern auf vielfältigen
Anspruchsgrundlagen, die sich sowohl hinsichtlich der Haftungsgrundlagen als
auch beim Haftungsumfang unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Haftung unterschiedlich
ausfallen kann, je nachdem, ob eine Bundes- oder Landesbehörde oder ein
Gericht rechtswidrig gehandelt haben. Gewöhnlich werden die einzelnen Ansprüche
danach unterschieden, welche Rechtsfolgen sie nach sich ziehen: Auf Schadensersatz
gerichtet sind Ansprüche aus Amtshaftung und wegen einer Verletzung
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), auf weniger weitgehende
Entschädigung Ansprüche aus dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und wegen
eines aufopferungsgleichen Eingriffs.
1. Amtshaftung
Die allgemeine Schadensersatzhaftung des Staates für rechtswidrige Handlungen
seiner Bediensteten wird Amtshaftung genannt; sie setzt sich aus
zwei Schritten zusammen: Zunächst bestimmt § 839 BGB, dass ein
Beamter, der eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft
verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Dabei ist der Begriff des Beamten hier weit auszulegen und umfasst grundsätzlich
alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Eine einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht ist bei einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung
immer verletzt. Danach bestimmt Art. 34 GG, dass bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen
des § 839 BGB nicht der Beamte persönlich haftet, sondern an
seiner Stelle der Staat also im Grundsatz je nach dem Dienstherrn des
Beamten der Bund (z. B. für BGS-Angehörige), ein Bundesland (z. B.
für Landesrichter), ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt (z.B. für
Mitarbeiter der Ausländerbehörde) oder eine Gemeinde.
Der Begriff des Schadens in § 839 BGB umfasst nicht nur
Vermögensschäden (z. B. Verdienstausfall), sondern gemäß
§ 253 Abs. 2 BGB auch sogenannte immaterielle Schäden. Dies sind solche
Schäden, die zunächst nicht in Geld beziffert werden können,
weil das verletzte Recht oder Rechtsgut des Geschädigten (des Dritten)
keinen Vermögenswert hat. Das gilt etwa für das Recht auf Freiheit,
das in § 823 BGB, auf dem § 839 BGB aufbaut, als absolut
geschütztes subjektives Recht genannt ist, aber nicht mit einem bestimmten
Wert taxiert werden kann. § 253 BGB ordnet für solche Fälle
an, dass immaterieller Schaden durch eine billige Entschädigung in
Geld zu ersetzen sei, womit nichts anderes gemeint ist als Schmerzensgeld,
das physische oder psychische Schmerzen (im weitesten Sinne) ausgleichen soll.
2. Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK
Art. 5 EMRK verbürgt das Recht auf Freiheit der Person und stellt
verbindliche Mindestanforderungen für jede Art von Inhaftierung auf. Werden
diese Anforderungen verletzt, hat der Geschädigte gemäß Art. 5
Abs. 5 EMRK das Recht auf Schadensersatz. Da Rechte, die sich für
den Einzelnen aus der EMRK ergeben, zunächst vor nationalen Gerichten eingeklagt
werden müssen, sah sich die deutsche Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt,
den Schadensersatzanspruch, der in Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht näher
konkretisiert wird, dem System des deutschen Staatshaftungsrechts anzupassen.
Als Ergebnis dieses Anpassungsprozesses wird der Schadensersatzanspruch aus
Art. 5 Abs. 5 EMRK heute als verschuldensunabhängiger, deliktsähnlicher
Anspruch betrachtet, auf den einzelne Vorschriften über Amtshaftungsansprüche
entsprechend anwendbar sein können und der wie diese auch immaterielle
Schäden erfasst (BGH, Urteil vom 29.4.1993 - III ZR 3/92 -, BGHZ 122, 268).
Wichtiger ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatz
nach Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht nur verlangt werden kann, wenn die in
Art. 5 EMRK enthaltenen Mindestanforderungen an eine Inhaftierung verletzt
wurden, sondern auch dann, wenn lediglich nationale Rechtsvorschriften missachtet
wurden (grundlegend BGH, Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 118/64 -, BGHZ 45, 58).
Damit führt im Prinzip jede rechtswidrige Abschiebungshaft ohne weiteres
zu einem Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK.
3. Ansprüche nach dem StrEG
Das StrEG begründet eine Haftung des Staates für Strafverfolgungsmaßnahmen,
wobei im Vordergrund die ungerechtfertigte Inhaftierung einer Person steht.
Ersatzansprüche nach diesem Gesetz sollen den eingetretenen Schaden nicht
vollständig ausgleichen, sondern den Betroffenen lediglich entschädigen.
So werden etwa gemäß § 7 Abs. 3 StrEG immaterielle
Schäden, die durch Freiheitsentzug verursacht wurden, nur in Höhe
von 11 Euro je Hafttag ersetzt. Das StrEG ist allerdings auf die verschiedenen
Arten des Freiheitsentzugs (z. B. Strafhaft, Untersuchungshaft, Auslieferungshaft
usw.) nur anwendbar, wenn dies in ihm ausdrücklich vorgesehen ist, was
für Abschiebungshaft nicht der Fall ist. Die Rechtsprechung lehnt es auch
einheitlich ab, das StrEG auf Abschiebungshaft entsprechend anzuwenden (etwa
OLG Hamm, Beschluss vom 18.5.2001 - 19 W 16/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, S. 96 m.w.N.).
Eine (eher seltene) Ausnahme kann allerdings vorliegen, wenn Abschiebungshaft
nachträglich auf bereits verbüßte Untersuchungs- oder Strafhaft
angerechnet wird:
Fall 1 (nach OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.1993 - 1 Ws 218/93 -, SchlHA 1995, S. 37): Ein Ausländer wurde wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zunächst in Abschiebungshaft genommen und später wegen dieser Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem der Ausländer die Strafhaft vollständig verbüßt hatte, wurde die Abschiebungshaft durch Gerichtsbeschluss auf die Freiheitsstrafe angerechnet und erhielt er für die so zu viel verbüßte Haft Entschädigung nach dem StrEG.
4. Ansprüche wegen aufopferungsgleichen Eingriffs
Ein aufopferungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn jemand aufgrund einer rechtswidrigen
Maßnahme des Staates ein sogenanntes Sonderopfer im Vergleich zu anderen
Personen hinnehmen muss, z. B. bei rechtswidriger Inhaftierung den zeitweiligen
Verlust seiner Freiheit. Ansprüche auf Ausgleich dieser Sonderopfer finden
sich in fast allen Bundesländern in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen,
auf Bundesebene etwa in § 51 Bundesgrenzschutzgesetz. Wie die Ansprüche
aus dem StrEG sind sie allerdings nur auf Entschädigung gerichtet und bleiben
damit hinter Schadensersatzansprüchen zurück. Sie sollen daher im
folgenden außer Betracht bleiben.
II. Einzelne Haftungsvoraussetzungen
Es bleiben also als mögliche Haftungsgrundlagen für Schmerzensgeld
Ansprüche aus Amtshaftung und aus Art. 5 Abs. 5 EMRK übrig.
Da die Voraussetzungen dieser beiden Ansprüche ähnlich sind, werden
sie im folgenden gemeinsam vorgestellt.
1. Rechtswidrige Abschiebungshaft
Erforderlich ist zunächst, dass die Abschiebungshaft rechtswidrig war.
Aus welchem Grund sie rechtswidrig war, ist für das Bestehen des Schmerzensgeldanspruchs
zunächst ohne Bedeutung.
a) Vorrang des Primärrechtsschutzes
Der Betroffene muss allerdings versucht haben, die Haft durch das Einlegen von
Rechtsmitteln möglichst schnell zu beenden. Der alte Grundsatz des dulde
und liquidiere gilt nämlich nicht mehr und führt beim Amtshaftungsanspruch
schon gemäß § 839 Abs. 3 BGB dazu, dass der Schadensersatzanspruch
wegfällt, wenn keine Haftbeschwerde eingelegt wurde. Aber auch für
den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wird man wohl konstatieren müssen,
dass die Haft dann, wenn sie durch das Nichteinlegen von Rechtsmitteln verlängert
wird, nur in dem Teil entschädigungsfähig ist, der nicht auf dieser
Versäumnis beruht, da für den übrigen Teil ein Mitverschulden
des Betroffenen anzunehmen sein wird.
b) Keine Bindung an Haftbeschlüsse
Unerheblich ist es im Rahmen eines Schmerzensgeldprozesses, wie Gerichte entschieden
haben, die der Betroffene aus der Haft heraus mit einer Haftbeschwerde bzw.
einer weiteren Beschwerde angerufen hat. Eine Bindungswirkung an deren Entscheidungen
gibt es nämlich auch wegen des Fehlens der materiellen Rechtskraft von
gerichtlichen Haftanordnungen nicht (OLG Celle, Urteil vom 17.8.1999 - 16 U
36/99 -, zit.n. Melchior, Abschiebungshaft-Kommentar). Damit kann die Rechtswidrigkeit
der Abschiebungshaft im Schmerzensgeldprozess auch dann festgestellt werden,
wenn die Haftgerichte zuvor anders entschieden haben, diese Entscheidungen sich
aber als falsch erweisen.
c) Verantwortlichkeit für die rechtswidrige Haft
Von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung ist die Frage, welche
öffentliche Stelle die rechtswidrige Haft zu verantworten hat. In vielen
der bislang zugänglichen Gerichtsentscheidungen zu diesem Themenkreis wurde
die Klage nämlich gegen den falschen Beklagten gerichtet in Frage
kommen je nach Fallkonstellation der Bund, ein Land, ein Landkreis bzw. eine
kreisfreie Stadt (s. o.). Richtet sich die Schmerzensgeldklage gegen den falschen
Beklagten, wird sie als unbegründet abgewiesen werden.
Ist bereits der Haftantrag als solcher rechtswidrig, weil für die antragstellende
Behörde (in der Regel die Ausländerbehörde) die Haftvoraussetzungen
erkennbar nicht vorlagen, ergeht aber dennoch eine Haftanordnung, weil das Gericht
den Angaben der Behörde glauben durfte, haftet nur der Rechtsträger
der antragstellenden Behörde:
Fall 2 (nach OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.12.2001 - 6 W 64/01 -, NVwZ-Beil. I 2002, S. 117 f.): Gegen den ausreisepflichtigen Ausländer A, dessen Identität ungeklärt war, wurde aufgrund eines Antrags der Ausländerbehörde, in dem von ihr erfundene fiktive Geburts- und Wohnorte des A in der DR Kongo angegeben waren, vom Amtsgericht Abschiebungshaft angeordnet. Später wurde durch ein anderes Gericht festgestellt, dass dieses Verhalten der Ausländerbehörde und damit die Haft rechtswidrig waren. A verlangt mit einer Klage u. a. gegen das betroffene Bundesland als Dienstherr des beteiligten Richters und gegen den betroffenen Landkreis als Rechtsträger der beteiligten Ausländerbehörde Schmerzensgeld. Das OLG sah die Klage gegen den Landkreis als erfolgversprechend an, da die Ausländerbehörde rechtswidrig gehandelt habe. Die Klage gegen das Land sei dagegen aussichtslos, da der Richter pflichtgemäß gehandelt habe: Er habe auf Grund der ihm von der Ausländerbehörde unterbreiteten Umstände die Haftvoraussetzungen bejaht; die bloße Erklärung des A, er stamme nicht aus dem Kongo, hätte insofern keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln geboten.
Ist die Haft dagegen aufgrund eines Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formfehlers im gerichtlichen Verfahren rechtswidrig, während der Haftantrag als solcher rechtmäßig war, kommt nur eine Haftung des betroffenen Bundeslandes als Träger der Justizhoheit in Betracht:
Fall 3 (nach OLG Celle, Urteil vom 17.8.1999 - 16 U 36/99 -, zit.n. Melchior, Abschiebungshaft-Kommentar): Gegen den Ausländer A lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vor. Das Amtsgericht verhängte die Haft auf Antrag der Ausländerbehörde, ohne A anzuhören. Die Schmerzensgeldklage des A gegen den betroffenen Landkreis als Rechtsträger der Ausländerbehörde wurde abgewiesen, da derartige Verfahrensfehler (die fehlende Anhörung) ihre Ursache in eigenständigen Entscheidungen des Amtsrichters hätten und nicht dem beklagten Landkreis zuzurechnen seien.
Demgegenüber scheint sich die Ansicht, der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt als Rechtsträger der Ausländerbehörde sei stets der richtige Beklagte, da die Ausländerbehörde darüber entscheide, ob die angeordnete Abschiebungshaft auch vollzogen werde (§ 8 Abs. 1 S. 3 FEVG) und damit auch für rechtswidrige Haft einstehen müsse (so wohl OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.4.2003 - 6 W 255/03 -, ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 40), noch nicht allgemein durchgesetzt zu haben.
2. Kausalitätsprobleme
In aller Regel wird die Pflichtverletzung der Behörde bzw. des Gerichts
ohne weiteres für die rechtswidrige Abschiebungshaft ursächlich gewesen
sein. Gelegentlich versuchen Ausländerbehörden aber, sich in der Sache
auf so genanntes rechtmäßiges Alternativverhalten zu berufen.
Gemeint ist eine Situation, in der der gleiche Schaden nämlich die
rechtswidrige Inhaftierung des Ausländers auch bei rechtmäßigem
Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Dann wäre in der Tat
der eingetretene Schaden der Behörde nicht mehr zurechenbar und ein Schmerzensgeldanspruch
entfiele. Die Beweislast für den hypothetischen Kausalverlauf trägt
allerdings die Ausländerbehörde. Die Beweisführung wird hier
häufig nicht einfach sein, denn es reicht nicht aus, wenn sie lediglich
beweist, dass der gleiche Schaden nur möglicherweise ebenso eingetreten
wäre: So hat sich etwa in Fall 2 die beklagte Ausländerbehörde
darauf berufen, sie hätte auch ohne die fiktiven Angaben innerhalb angemessener
Zeit Passersatzpapiere von der Botschaft der DR Kongo erhalten. Das OLG sah
es nicht als bewiesen an, dass dies der Fall gewesen wäre, und wies diesen
Einwand zurück.
Unzulässig ist die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten
dagegen bei einer Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften (vgl. zu einem
ähnlich gelagerten Fall OLG Oldenburg, Urteil vom 20.5.1988, VersR 1991,
S. 306):
So wäre in Fall 3 die Argumentation des (richtigerweise) zu verklagenden
Landes unzulässig, der A wäre auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften,
nämlich der Durchführung einer gerichtlichen Anhörung, inhaftiert
worden.
3. Verschulden
Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist verschuldensunabhängig.
War demnach die Abschiebungshaft rechtswidrig, ist ohne weiteres ein Schmerzensgeldanspruch
gegeben.
Der Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB dagegen verlangt wenigstens
Fahrlässigkeit des handelnden Beamten. Sie liegt vor, wenn er bei Beachtung
der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seine
Amtspflicht verletzt, der Haftantrag also rechtswidrig war. Die erforderliche
Sorgfalt wird dabei eher streng verstanden, da sie objektiv definiert
wird und nicht auf die Kenntnisse (oder Unkenntnisse) des jeweils Handelnden
abgestellt wird. So ist z. B. unrichtige Rechtsanwendung ohne weiteres fahrlässig,
wenn sie gegen den klaren Wortlaut einer Vorschrift oder gegen höchstrichterliche
Rechtsprechung verstößt. Dagegen handelt der Beamte in der Regel nicht
fahrlässig, wenn er einer Entscheidung eines mit mehreren Richtern besetzten
Gerichts folgt:
Fall 4 (nach OLG Köln, Beschluss vom 8.7.1996 - 7 W 29/96 -, NVwZ 1997, S. 518 f.): Einem Asylbewerber wurde die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht ordnungsgemäß zugestellt, so dass seine Aufenthaltsgestattung nicht erlosch und mangels Ausreisepflicht kein Haftgrund vorlag. Die Ausländerbehörde indes prüfte die Zustellung nicht und stellte einen Haftantrag, dem sowohl Amtsgericht als auch die mit mehreren Richtern besetzte Beschwerdekammer des Landgerichts stattgaben. Im Schmerzensgeldprozess verneinte das OLG ein Verschulden der Ausländerbehörde (und damit einen Anspruch aus § 839 BGB).
In den meisten Fällen braucht die Frage des Verschuldens nicht erörtert zu werden, da ja der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK dies nicht voraussetzt. Jedoch kann in den Bundesländern Bremen und Schleswig-Holstein die Situation entstehen, dass die Überleitung des Amtshaftungsanspruchs auf den Staat ausgeschlossen ist, somit lediglich der für die rechtswidrige Inhaftierung verantwortliche Beamte bzw. Richter persönlich haftet. Wenn man in diesen Fällen den Ausschluss der Staatshaftung auch auf den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK erstrecken will, bleibt dem rechtswidrig Inhaftierten allein der Anspruch aus § 839 BGB gegen den verantwortlichen Amtsträger, der ein Verschulden voraussetzt (s. dazu im einzelnen gleich unter 4.).
4. Haftungsausschlüsse
Abgesehen von dem in Haftsachen nicht einschlägigen Haftungsprivileg des
Richters aus § 839 Abs. 2 BGB kann Bedeutung nur der gemäß
Art. 77 EGBGB in Verbindung mit Landesrecht noch anzutreffene Ausschluss
der Staatshaftung gegenüber bestimmten Ausländern haben. Diese verfassungsgemäße
(BGH, Urteil vom 30.10.1980 - III ZR 174/79 -, NJW 1981, S. 518 f.) Ausländerdiskriminierung
wurde im Bund und den meisten Ländern in den vergangenen Jahren beseitigt
und findet sich heute nur noch in Bremen (§ 5 Staatshaftungsgesetz
vom 19.3.1921, Brem- GBl. S. 101) und Schleswig-Holstein (§ 7 preuß.
Staatshaftungsgesetz vom 1.8.1909, GS Schl-H 2030-1). In diesen beiden Ländern
haften das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gegenüber Ausländern
nur, wenn in deren Heimatstaat auch Deutsche Staatshaftungsansprüche geltend
machen können, dies muss zudem von der jeweiligen Landesregierung formell
festgestellt werden, was nur für die Niederlande, Griechenland, Belgien,
Japan, Frankreich, Dänemark, Norwegen und Spanien (letzteres nur in Bremen)
geschehen ist.
Ist die Staatshaftung in Bremen oder Schleswig-Holstein ausgeschlossen, richtet
sich der Schmerzensgeldanspruch unmittelbar gegen den verantwortlichen Beamten
(im weiten Sinne, also auch Mitarbeiter der Ausländerbehörde, Amtsrichter),
der dann für sein Fehlverhalten persönlich haftet. Ob der Haftungsausschluss
des Staates gegenüber Ausländern auch beim Anspruch aus Art. 5
Abs. 5 EMRK anwendbar ist, ist noch nicht endgültig geklärt.
Die mit diesem Problem bereits befassten Gerichte scheinen dies aber verneinen
zu wollen (ausführlich OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2001 - 11 W 23/2001
-, InfAuslR 2002, S. 302 ff. sowie LG Stade, Urteil vom 22.12.1998 - 3 O 83/98
ER -, NVwZ-Beil. I 1999, S. 39 f.):
Fall 5 (nach OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2001 - 11 W 23/2001 -, InfAuslR 2002, S. 302 ff.): Die von der Ausländerbehörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft wurde später für rechtswidrig erklärt. Das OLG sah einen Schmerzensgeldanspruch gemäß § 839 BGB gegen den Landkreis und das Land als nicht gegeben an, da § 7 preuß. Staatshaftungsgesetz die Haftung gegenüber Ausländern ausschließe, wenn nicht Gegenseitigkeit verbürgt sei. Ein Schmerzensgeldanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK werde dagegen, so das OLG, von dem Haftungsausschluss wohl nicht erfasst.
III. Haftungsumfang
Die spannendste Frage ist die nach dem Umfang der Haftung. Zu unterscheiden
ist hier zwischen dem Vermögensschaden und dem immateriellen Schaden. Während
der Vermögensschaden des Inhaftierten (z.B. Verdienstausfall) unproblematisch
zu berechnen (und zu ersetzen) ist, ist dies für den immateriellen Schaden
nicht der Fall. Immaterielle Schäden (die physischen oder psychischen Schmerzen)
haben gerade die Eigenart, dass man sie nicht in Geld bewerten kann. Da die
Gerichte nun aber irgendwelche Geldsummen auswerfen müssen, haben sich
gewisse objektiv nachvollziehbare Kriterien etabliert, anhand derer die Höhe
des Schmerzensgeldes bemessen wird. Im Falle rechtswidriger Freiheitsentziehung
orientieren sich die Gerichte in erster Linie an der Haftdauer, daneben an bereits
ergangenen, vergleichbaren Entscheidungen. Davon aber gibt es für den Bereich
rechtswidriger Freiheitsentziehungen nur wenige.
Die bislang absolut höchste Schmerzensgeldsumme betrug 255 645,- Euro für
neun Jahre rechtswidriger Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen
Anstalt mit Dauerschäden, was aber nur etwa 77,- Euro pro Tag entsprach
(LG Marburg, Urteil vom 19.7.1995 - 5 O 33/ 90 -, NJW-RR 1996, S. 216). Deutlich
höher mit 365,- Euro pro Tag bewertete der BGH eine Woche rechtswidriger
Unterbringung in einer psychatrischen Anstalt (BGH, Urteil vom 29.3.1990 - III
ZR 160/88 -, VersR 1991, S. 308), es folgen 191,- Euro (OLG München, Urteil
vom 27.5. 1993 - 1 U 6228/92 -, NJW-RR 1994, S. 724), 64,- Euro (LG Bonn, Urteil
vom 3.11.1994 - 15 O 169/94 -, NJW-RR 1995, S. 1492), 21,- Euro (OLG Nürnberg,
Urteil vom 2.3.1988 - 9 U 779/85 -, VersR 1988, S. 855) und 20,- Euro (OLG Oldenburg,
Urteil vom 1.3.1994 - 5 U 127/93 -, VersR 1996, S. 59) pro Tag.
Die neueren Entscheidungen zu rechtswidriger Abschiebungshaft divergieren noch
erheblich. Während zum Teil Beträge von 365,- Euro pro Tag zugesprochen
werden (LG Stade, Urteil vom 22.12.1998 - 3 O 83/98 ER -, NVwZ-Beil. I 1999,
S. 39 f., allerdings später aufgehoben), betrachten andere Gerichte Beträge
in Höhe von 100,- Euro pro Tag (LG Hamburg, Beschluss vom 17.4.2003 - 303
O 50/03 -, ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 40 f.) oder auch nur 30,- Euro pro Tag als
angemessen (OLG Celle, Beschluss vom 15.4.2002 - 16 W 22/02 -, zit.n. Melchior,
Abschiebungshaft-Kommentar). Das OLG Schleswig will sich an der Haftentschädigung
aus § 7 Abs. 3 StrEG (s. o.) orientieren (d. h. 11,- Euro pro
Tag), ggf. auch darüber hinausgehen, hält aber Forderungen in Höhe
von 500,- Euro pro Tag für weit überhöht (ausführlich m.w.N.
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2001 - 11 W 23/2001 -, Inf- AuslR 2002, S.
302 ff.).
IV. Rechtsdurchsetzung
1. Zuständige Gerichte
Für Amtshaftungsklagen und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 5
Abs. 5 EMRK sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2
GVG ausschließlich die Landgerichte zuständig. Innerhalb der Landgerichte
sind nicht die Spruchkörper zuständig, die über Haftbeschwerden
entscheiden, sondern die allgemeinen Zivilkammern. Dies bedeutet praktisch,
dass das Landgericht im Haftbeschwerdeverfahren nicht zugleich über Schmerzensgeldansprüche
entscheiden darf, sondern gesondert Klage erhoben werden muss (etwa OLG Hamm,
Beschluss vom 21.10.2002 - 15 W 313/02 -, InfAuslR 2003, S. 156 f.). Die Zuständigkeit
der Landgerichte hat auch zur Folge, dass Anwaltspflicht besteht, der Anspruch
also ohne einen Rechtsanwalt nicht eingeklagt werden kann.
2. Abtretbarkeit des Anspruchs
Der Schmerzensgeldanspruch ist frei übertragbar. Dies geschieht durch einfachen,
der besseren Beweisbarkeit wegen schriftlich abgefassten Abtretungsvertrag zwischen
dem alten und dem neuen Anspruchsinhaber. In der Praxis scheint von dieser Möglichkeit
oft Gebrauch gemacht zu werden, etwa wenn der Ausländer während des
Schmerzensgeldprozesses mit der Abschiebung rechnen muss oder wenn er den Anspruch
seinem Rechtsanwalt anstelle von Honorarzahlungen (z. B. aus einem vorangegangenem
Asylverfahren) überträgt. Die Abtretung an den Rechtsanwalt oder
eine andere Vertrauensperson kann sich auch deshalb anbieten, weil Vermögen
des Ausländers, das er in Form von Schmerzensgeld erhalten hat, u. U. postwendend
von der Ausländerbehörde zur Deckung von Abschiebungskosten usw. in
Beschlag genommen werden kann und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
entfallen lässt (vgl. § 7 AsylbLG).
3. Verjährung
Der Amtshaftungsanspruch verjährt gemäß §§ 195,
199 BGB innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte
erlangen müssen. Dies wird in Anlehnung an die BGH- Rechtsprechung (BGH,
Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 118/64 -, BGHZ 45, 58) ebenso für den Anspruch
aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gelten müssen.
RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Natürlich haben Flüchtlinge in erster Linie aufenthaltsrechtliche
bzw. asylrechtliche Probleme. Je länger ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik
jedoch dauert, desto häufiger sind Fragen anderer Art zu klären. Bei
Kindern und Jugendlichen stellt sich die Frage der Schulpflicht. Nicht selten
gibt es religiös motivierte Konflikte um die Teilnahme an Sportunterricht
und Schulausflügen. Auch Fragen der Finanzierung von schulischen Veranstaltungen
spielen eine Rolle.
Nach dem Abschluss von Haupt- oder Realschule möchten viele Jugendliche
eine Ausbildung beginnen, werden aber mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert.
Der folgende Beitrag greift diese Probleme auf und gibt weiterführende
Hinweise. Ausgespart bleibt der Zugang zu Fachhochschulen und Hochschulen. Es
handelt sich um eine Spezialmaterie, die einer eigenen Darstellung bedarf.
I. Schule
1. Schulpflicht
Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates.
Damit dieser seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag auch nachkommen kann, darf
er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer
Befreiung auf begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu
BVerfGE 34, 165, 181 ff.; BVerwG, DVBl 1997, 429)
Der ambivalente Charakter dieser Regelung zeigt sich besonders deutlich bei
Flüchtlingskindern: Einerseits eröffnet sie ihnen Bildungsmöglichkeiten,
andererseits verfolgt der Staat in der Schule eigene Erziehungsziele, die unabhängig
sind von den Wünschen, vor allem aber von den religiösen oder weltanschaulichen
Wertvorstellungen der Eltern. Dies führt vielfach zu Konflikten.
Die Schulpflicht ist in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.
Dabei gibt es Abweichungen.
Nach den Schulgesetzen der Mehrzahl der Bundesländer sind Kinder und Jugendliche
schulpflichtig, die dort ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben (so z. B. § 72 Abs.
1 SchulG Baden-Württemberg und § 1 Abs. 1 Schulpflichtsgesetz NRW).
Andere Regelungen, so z. B. § 52 des Bremischen und § 40 des Schleswig-Holsteinischen
Schulgesetzes knüpfen an die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
an. Bayern (Art. 35 Abs. 1 S. 2 EUG) und Berlin (§ 15 SchulG) haben die
Schulpflicht der Asylbewerber und geduldeten Flüchtlinge ausdrücklich
geregelt. Andere, so z. B. Hamburg, haben Kinder von Asylbewerbern und geduldeten
Flüchtlingen per Verwaltungsrichtlinie der Schulpflicht unterworfen. Die
Mehrzahl der Länder, die Asylbewerber für schulpflichtig hält,
lässt diese erst mit der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung beginnen
(vgl. zu allem ausführlich: Langenfeld, Integration und Kulturelle Identität
zugewanderter Minderheiten, Tübingen 2001, S. 48 ff.).
Eine Übersicht ergibt folgendes Bild: In vollem Umfange unterliegen der
Schulpflicht Flüchtlingskinder einschließlich der Asylbewerber in
Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein. In eingeschränktem Umfange, nämlich
nach Entlassung aus den Aufnahmeeinrichtungen, besteht eine Schulpflicht auch
für Asylbewerber (und geduldete Flüchtlinge) in Bayern, Brandenburg,
Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachen; während längerfristig
Geduldete gem. §§ 53 und 54 AuslG der Schulpflicht unterliegen, sind
Asylbewerber in folgenden Ländern von ihr ausgeschlossen: Baden-Württemberg,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachen-Anhalt, Sachen und Thüringen.
Allerdings wird, soweit ersichtlich, auch in diesen Ländern der Schulbesuch
ermöglicht, sofern die Eltern dies wünschen. Die Bundesländer,
die Asylbewerber von der Schulpflicht ausnehmen, begründen dies durchweg
damit, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der jeweiligen
Schulgesetze vorliegen würde.
Dem ist nicht zu folgen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen
Aufenthaltes wird in verschiedenen Rechtsgebieten verwendet. Er ist auszulegen
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang
der jeweiligen Norm, in der er gebraucht wird (vgl. BVerwGE 99, 158).
Sowohl der staatliche Erziehungsauftrag gem. § 7 GG als auch das Bildungsrecht
der Kinder sprechen dafür, im schulrechtlichen Zusammenhang nicht Kinder
vom Schulbesuch auszuschließen, deren Aufenthalt von Gesetzes wegen nur
begrenzten Charakter hat, erfahrungsgemäß aber oft Jahre dauert. Deshalb
spricht alles dafür, jedenfalls nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtungen,
also nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts, von einem gewöhnlichen
Aufenthalt auszugehen (insgesamt umstritten, wie hier: OVG Niedersachsen, Urteil
vom 25.2.1999 - 12 L 37999/98 -; a. A. BayVGH, DÖV 1997, 76 ff. und BayVBl
2003, 116, wo aber der gewöhnliche Aufenthalt für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge
bejaht wird).
Soweit die Schulpflicht besteht, hat das elterliche Erziehungsrecht zurückzutreten,
und zwar auch dann, wenn religiöse Gründe gegen den Schulbesuch geltend
gemacht werden. So ist der Wunsch islamischer Eltern, für ihren Sohn Befreiung
vom Besuch der Grundschule zu erlangen, weil sie ihn selbst im Geiste des Islam
erziehen wollten, abgelehnt worden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.7.1975 - VA
1306/73 - zitiert nach Holfelder/Bosse, Rechtsprechung zum Baden-Württembergischen
Schulrecht zu § 72, E 1). Die allgemeine Schulpflicht und deren Erfüllung
durch den Besuch einer für alle Schüler offenstehenden Schule gehöre
zu den wesentlichen Grundzügen des staatlichen Schulwesens. Das Interesse
der Allgemeinheit an der Erhaltung dieses Schulsystems und der mit ihm verbundenen
Erziehungsziele übersteige grundsätzlich ein etwaiges Individualinteresse
der Eltern. Die Gefahr, dass die Grundschule das Kind einseitig auf bestimmte
Anschauungen festlege, sei gering. Der Schulbesuch bilde ohnehin nur einen Ausschnitt
aus seiner allgemeinen bildungsmäßigen Entwicklung (vgl. OVG NRW a.a.O.,
S. 2 und 3).
2. Sportunterricht, Schwimmunterricht u.a.
Wer der Schulpflicht unterliegt, hat auch regelmäßig an jeder Art
von Unterricht und an allen pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
Die inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Unterrichts ist Sache der
staatlichen Schulbehörden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.6. 1993 - 6 C 8.91
- und vom 25.8.1993 - 6 C 30.92 -, zitiert nach Holfelder/Bosse a.a.O., §
72 E 5 und E 9).
Es liegt auf der Hand, dass es deshalb auch wegen des Inhalts einzelner Unterrichtsveranstaltungen
zu Konflikten mit dem elterlichen Erziehungsrecht, ja überhaupt mit den
elterlichen Wünschen und Wertvorstellungen kommen kann. In gleicher Weise
sind ethische und religiöse Haltungen der Schüler berührt. Dies
ist etwa bei dem obligatorischen Sexualkundeunterricht (vgl. BVerfGE 47, 46
ff.) und der Diskussion um die Schulgebete (vgl. BVerG 23, 245 ff.) deutlich
geworden.
Eine vergleichsweise neue Erfahrung war für die Schulen in diesem Zusammenhang
die Zunahme von Konflikten wegen der Teilnahme am Sportunterricht im Allgemeinen
und Schwimmunterricht im Besonderen. Zunehmend häufiger begehren Schüler
bzw. deren Eltern und zwar nicht nur, aber auch Flüchtlinge
die Befreiung vom Sport- bzw. Schwimmunterricht unter Berufung auf die Bekleidungsvorschriften
des Islam. Diese werden offenbar unterschiedlich streng ausgelegt. Teilweise
wird nur die Teilnahme am so genannten koedukativen Sportunterricht, also dem
Sportunterricht für Kinder beiderlei Geschlechts, abgelehnt. Akzeptiert
wird der Sportunterricht aber, sofern er für Jungen und Mädchen getrennt
erteilt wird. Teilweise wird von Eltern aber auch vorgetragen, sie seien als
gläubige Moslems verpflichtet zu verhindern, dass sich ihre Töchter
in Gegenwart fremder Personen gleich welchen Geschlechts entblößten
ausgenommen Gesicht und Hände oder in deren Anwesenheit durchsichtige,
hautenge oder eine Bekleidung trügen, durch die Aufmerksamkeit von Fremden
auf die zu bedeckende Blöße gelenkt werde (so in einem Fall, den das
OVG Niedersachsen zu entscheiden hatte (Beschluss vom 26.4.1991 - 13 U 7618/91
-; abgedruckt bei Holfelder/Bosse, a.a.O., § 72 Abs. 1 E 8).
Die Schulverwaltung hat sich lange schwer getan mit dieser Haltung. Sie hat
geltend gemacht, der Sportunterricht diene nicht nur der Entwicklung der sportlichen
Fähigkeiten, sondern auch der Gesundheit der Schüler sowie der Einübung
sozialen Verhaltens. Im Übrigen sei es auch möglich, am Sportunterricht
mit weit geschnittener Trainingskleidung und Kopftuch teilzunehmen. Vielfach
wurden deshalb Gerichte bemüht. Sie haben die Grundrechte von Eltern und
Schüler betont. Diese könnten sich auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern sowie auf Art. 4 Satz 1 und 2
GG berufen, der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen weltanschaulichen Bekenntnisses schütze sowie die ungestörte
Religionsausübung gewährleiste.
Auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG könne sich aber nur berufen, wer
durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert sei, der gesetzlichen
Schulpflicht zu genügen und wer in einen Gewissenskonflikt gestürzt
wurde, wenn er entgegen den Regeln seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen
müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1993 - 6 C 8.91 - und vom 25.8.1993
- 6 C 30.92 - a.a.O.).
Der Konflikt zwischen dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Bildungs- und Erziehungsauftrag
des Staates und die Religionsfreiheit der Schüler sowie dem Erziehungsrecht
ihrer Eltern müsse bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte
zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. Wie dies zu geschehen hat, hänge
vom Einzelfall ab. So hatte das Bundesverwaltungsgericht zwei Fälle zu
entscheiden, in denen es die Schüler abgelehnt hatten, am gemeinsamen Sportunterricht
für Jungen und Mädchen teilzunehmen. Sie hatten Recht bekommen, weil
es der Schule zumutbar sei, den Sportunterricht für Jungen und Mädchen
getrennt abzuhalten (vgl. die vorstehend zitierten Urteile vom 25.6. und 25.8.1993).
In dem oben erwähnten Fall, den das OVG Niedersachsen zu entscheiden hatte,
konnte damit der Konflikt nicht gelöst werden. Denn hier war von den Eltern,
ebenfalls unter Berufung auf Bekleidungsvorschriften des Koran, geltend gemacht
worden, ihre Töchter dürften sich nicht in Gegenwart fremder Personen
gleich welchen Geschlechts entblößen. Auch hier hat das Gericht den
Konflikt zu Lasten des staatlichen Erziehungsrechts gelöst. Letztendlich
werde der staatliche Bildungsauftrag weniger beeinträchtigt als die Religionsfreiheit.
Er werde als solcher nicht in Frage gestellt, wenn im Einzelfall eine Befreiung
vom Sportunterricht erfolge. Ebenso wenig werde die Funktionsfähigkeit
der Schule als umfassende Bildungseinrichtung in einem solchen Fall in Frage
gestellt (vgl. OVG Niedersachsen, a.a.O., S. 3; ebenso BayVGH, NVwZ 1987, 706).
3. Klassenfahrten und Landschulheimaufenthalte
Eine andere Quelle von Konflikten zwischen Schule und Eltern sind Klassenfahrten
und Landschulheimaufenthalte. Auch hier sind es vielfach Angehörige der
islamischen Religionsgemeinschaft, die Widerstand gegen die Teilnahme ihrer
Töchter anmelden, allerdings selten oder gar nicht aus religiösen
Gründen. Meistens entspricht das nahe Zusammensein von pubertierenden Jugendlichen
verschiedenen Geschlechts nicht ihren kulturellen Vorstellungen bzw. löst
Ängste aus. Dieser Konflikt ist vielfach schon dadurch entschärft,
dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen freiwillig ist.
In den übrigen Fällen muss das Erziehungsrecht der Eltern gegenüber
dem staatlichen Bildungsauftrag zurücktreten, da der Befürchtung der
Eltern zum einen durch die Aufsicht der Lehrer begegnet werden kann. Zum anderen
muss die staatliche Schulverwaltung den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag
im gemeinsamen Unterricht von Kindern verschiedener Nationalitäten, Religionen
und kultureller Wertvorstellungen durchführen können. Dies ist nicht
möglich, wenn Wert- und Kulturkonflikte minderen Gewichts nicht durchgehalten
werden.
4. Kostenprobleme
Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von Flüchtlingen sind ein wiederkehrendes
Thema des Beratungsalltags. Meist geht es um Einschulungsbedarf und die Aufwendungen
für Klassenfahrten. Anfragen hierzu kommen allerdings selten aus dem Kreis
der anerkannten Asylberechtigten oder der Konventionsflüchtlinge. Denn
sie fallen in den Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes. Anders sieht
es dagegen bei Asylbewerbern und Geduldeten aus. Sie beziehen regelmäßig
Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes und haben deshalb
nur Anspruch auf die pauschalierten Grundleistungen des § 3 Abs. 1 Satz
1 AsylbLG, d. h. auf Abdeckung des notwendige(n) Bedarfs an Ernährung,
Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs-
und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie auf den nach § 3 Abs.
1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden Geldbetrag zur Deckung persönlicher
Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Dazu gehören die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch anfallenden Kosten
schon deshalb nicht, weil es sich meist um einmalige Ausgaben handelt bzw. weil
dieser Bedarf nicht zur freien Disposition des leistungsberechtigten Kindes
steht.
Einschlägig ist deshalb § 6 AsylbLG. Danach können sonstige Leistungen
gewährt werden, wenn sie u. a. zur Deckung besonderer Bedürfnisse
von Kindern geboten sind.
Hierzu wird die Auffassung vertreten, Voraussetzung für einen Anspruch
sei das Bestehen einer Schulpflicht (vgl. Deibel, ZAR 1995, 57 ff. und 1998,
28 ff.). Die überwiegende Meinung geht jedoch zu Recht davon aus, dass
es darauf nicht ankommt (vgl. GK-AsylbLG, § 6 Rdn. 193 ff.). Zum einen
wäre es widersprüchlich, den Anspruchstellern das Recht auf Schulbesuch
zu gewähren, es aber andererseits durch die Verweigerung von notwendigen
Leistungen faktisch wieder auszuhöhlen. Zum anderen spricht das Schweigen
des Gesetzgebers für diese Auffassung. Dieser hätte die Bedarfsgruppe
der besonderen Bedürfnisse von Kindern unter einen Schulpflicht-Vorbehalt
stellen können, wenn dies gewollt gewesen wäre (GK-AsylbLG a.a.O.,
Rdn. 194).
Diese Auslegung der Vorschrift des § 6 ist nicht nur maßgebend, soweit
es um die Aufwendungen für Pflichtveranstaltungen geht, sondern auch, wenn
die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen, wie etwa Landschulheimaufenthalte,
in Rede stehen.
Welcher schulbezogene Bedarf zu sonstigen Leistungen im Sinne von
§ 6 berechtigt, kann den einschlägigen Kommentierungen entnommen werden.
Erwähnt seien hier die notwendige Mindestausstattung bei der Einschulung,
die Fahrtkosten zur Schule, sofern Erschwernisse vorliegen (Behinderung, große
Entfernung u.s.w.), und die Aufwendungen für Klassenfahrten (vgl. hierzu
auch: Hohm, Ausgewählte Rechtsprechung zum AsylbLG, info also 2000, 117,
121 ff.).
Soweit Letztere in manchen Bundesländern nicht übernommen werden,
bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Solche Veranstaltungen sind ein wichtiger
Teil der schulischen Erziehung und für einen funktionierenden Klassenverband
wesentlich, wenn nicht gar unabdingbar. Der Ausschluss von Flüchtlingskindern
aus finanziellen Gründen gefährdet diese pädagogische Zielsetzung
(so zu Recht GK-AsylbLG a.a.O., Rdn. 202, unter Hinweis auf Rechtsprechung des
VG Wiesbaden und VG Aachen; a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2001
- 2 K 512/99 -).
Geboten ist die Übernahme von Leistungen allerdings nur dann, wenn sich
die Aufwendungen im Rahmen des Üblichen und Vertretbaren halten. Daran
wird man unter Umständen zweifeln können, wenn die Klassenfahrten
ins Ausland führen. Diese Fälle dürften jedoch schon aus aufenthaltsrechtlichen
Gründen bei dem hier angesprochenen Kreis eher theoretische Bedeutung haben.
II. Berufsausbildung
Die eigentlichen Probleme beim Zugang zu Bildung und Ausbildung beginnen für
jugendliche Flüchtlinge nach dem Abschluss von Hauptschule und Realschule.
Dies gilt nicht so sehr für anerkannte Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge
bzw. deren Kinder. Denn sie haben aufgrund ihres Status gem. §
284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Dass sie dennoch im Wettbewerb mit anderen Bewerbern
um eine Ausbildungsstelle zurückliegen, hängt oft damit zusammen,
dass sie schulische Quereinsteiger sind und dies mit schlechten
Abschlussnoten bezahlen. Rechtlich lässt sich daran jedoch nichts ändern.
Wirklich trist ist jedoch die Situation der Jugendlichen, die nur im Besitz
einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Zum einen sind Ausbildungsbetriebe
oft nicht bereit, sie in den Kreis der Bewerber aufzunehmen, weil sie aus der
Befristung von Aufenthaltsgestattung und Duldung schließen, dass die Anwesenheit
dieser Jugendlichen für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses
nicht gewährleistet ist. Zum anderen gelingt es ihnen fast nie, eine Arbeitserlaubnis
zu erhalten. Angesichts des Lehrstellenmangels, der sich in diesem Jahr noch
einmal verstärkt hat, werden fast immer die Ausbildungsmöglichkeiten
bevorrechtigter Bewerber beeinträchtigt, so dass schon aus diesem Grunde
die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass
nach der Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit zum Arbeitsgenehmigungsrecht
(Stand: Mai 2000) Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und ausländische
Flüchtlinge mit Duldung oder Aufenthaltsbefugnis, die nach dem 15.5.1997
in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und erstmalig eine Ausbildung
anstreben, bis auf weiteres nicht in betriebliche Ausbildungsstellen
vermittelt werden sollen. Im Beratungsgespräch ist darauf hinzuweisen,
dass auch bei Selbstsuche die Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann. Viele
Jugendliche, die sich mit ihren Mitschülern darauf eingestellt haben, nach
Abschluss der Schule den beruflichen Bildungsgang zu beginnen, sind regelrecht
schockiert, wenn sie mit dieser Situation konfrontiert werden. Dies gilt vor
allem für die jugendlichen Flüchtlinge, die sich in der Schule gut
zurechtgefunden haben und die darauf vertraut haben, ihre Fähigkeiten in
einer beruflichen Ausbildung unter Beweis stellen zu können. Nicht selten
kommt es zu einem regelrechten Bruch in der Entwicklung des Jugendlichen, wie
viele Berater beobachten können.
Abhilfe kann in geeigneten Fällen ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis
aus Härtegründen schaffen. Denn gem. § 1 Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
kann die Arbeitserlaubnis trotz arbeitsmarktpolitischer Bedenken erteilt werden,
wenn ihre Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Tatbestandsmerkmale
besondere Verhältnisse des einzelnen Falles und besondere
Härte sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei ihrer Auslegung sind vor
allem Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung zu beachten
(BGG-SozR 4100 § 19 Nr. 16). In der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit
ist im Zusammenhang mit der Arbeitserlaubnis aus Härtegründen immer
wieder der verfassungsrechtliche Schutz der Menschenwürde betont worden,
mit dem es nicht in Einklang zu bringen sei, dass es Flüchtlingen über
einen langen Zeitraum verwehrt werde, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten.
Weitere Umstände waren gesundheitliche Belastungen, die durch das erzwungene
Nichtstun entstanden sind oder verstärkt wurden. Schließlich hat immer
auch Berücksichtigung gefunden, ob Flüchtlinge durch die Ausübung
einer Beschäftigung konkret ihre aufenthaltsrechtliche Position verbessern
konnten (vgl. SG Berlin, InfAuslR 2002, 47; SG Berlin, Beschluss vom 18.9. 2001
- S 51 AL 2850/00 ER - und Urteil vom 5.3.2002 - S 56 AL 1440/01 -). Bereits
im Jahr 1989 hat das Sozialgericht Mannheim festgestellt, dass der im Grundgesetz
verankerte Anspruch eines geduldeten Flüchtlings auf soziale Achtung es
gebiete, einem Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, für seinen Lebensunterhalt
selbst zu arbeiten um nicht ausschließlich Objekt staatlicher Fürsorge
zu sein (Urteil vom 6.10.1989 - S 12 AR 231/89 - Juris-Dokument Nr. 91623).
Fazit
Die vorstehende Darstellung zeigt, dass Flüchtlingen die Teilhabe an Bildungschancen
grundsätzlich, also formal, ermöglicht wird. Auf einem anderen Blatt
steht, ob auch pädagogisch das Mögliche getan wird. Insoweit sind
nach PISA offensichtlich, und zwar gerade im Hinblick auf ausländische
Kinder, Zweifel aufgekommen.
Erstaunlich grundrechtsfreundlich zeigt sich die Rechtsprechung, wenn es um
religiös-motivierte Konflikte geht. Dass hier auch ein anderer Weg denkbar
ist, zeigt die Praxis in Frankreich.
Wirklich problematisch ist der Bereich der beruflichen Bildung. Der hier aufgezeigte
Weg wird wohl allenfalls im Einzelfall helfen. Notwendig ist aber eine generelle
Kurskorrektur durch die Bundesanstalt für Arbeit. Letztendlich ist aber
auch der Gesetzgeber gefordert. Denn das geltende Recht verwehrt den ausländischen
Jugendlichen faktisch den Anspruch auf berufliche Bildung aus Gründen des
Arbeitsmarktschutzes.
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.