ASYLMAGAZIN 9/ 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

das Bundesverfassungsgericht hat im Fall einer türkischen Kurdin entschieden, dass wiederholte sexuelle Übergriffe durch türkische Soldaten nicht als Amtswalterexzesse angesehen werden können (vgl. unter Materielles Asylrecht). Diese Entscheidung ist in der Sache nicht neu. Bemerkenswert ist aber die Tatsache, dass es überhaupt der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bedurfte. Die Entscheidung erinnert daran, dass viele Einzelentscheider und auch viele Richter dazu neigen, die Einschränkungen des Asylrechts exzesseziv auszulegen und so schutzbedürftigen Personen die Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge vorzuenthalten. Durch die extreme Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Asylstreitigkeiten ist die Verwaltungsjustiz nicht in der Lage, solche Fehler zu korrigieren.
In der Rubrik “Aus der Beratungspraxis” veröffentlichen wir einen Beitrag von Tim Schröder über Schmerzensgeld bei rechtswidriger Abschiebungshaft. Er greift damit die noch wenig bekannte Möglichkeit auf, für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft eine Entschädigung zu bekommen. Wir hoffen, der Artikel kann dazu beitragen, dass diese Möglichkeit künftig öfter genutzt wird. Das ist nicht nur im Sinne der Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse. Denn finanzielle Konsequenzen sind möglicherweise eine sehr effektive Methode, Behörden und Gerichte zu mehr Sorgfalt bei der Prüfung der Haftvoraussetzungen anzuhalten.

Ihr Ekkehard Hollmann


Hinweis in eigener Sache

Zu den Bestellbedingungen für Berichte des Auswärtigen Amtes
In den letzten Monaten hat uns das Auswärtige Amt wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass es aus politischen und standesrechtlichen Gründen die Weitergabe seiner Berichte und Stellungnahmen an Personen, die nicht an Asylverfahren beteiligt sind, ablehnt. Um eine derartige Weitergabe auszuschließen, möchten wir bei dieser Gelegenheit erneut auf die Regelungen aufmerksam machen, die für die Bestellung der uns vorliegenden Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Lageberichte) gelten. Welche Lageberichte uns vorliegen, können Sie ab sofort den entsprechenden Vermerken unter Ländermaterialien entnehmen. Zugleich weisen wir darauf hin, dass wir dieselben Regelungen ab sofort auch für die Bestellung von Stellungnahmen des AA in verwaltungsgerichtlichen Verfahren einführen:
Lageberichte und Stellungnahmen des AA können von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird. Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei Bestellung eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
- Die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asylverfahren oder aus einem ausländerrechtlichen Verfahren, in dem Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht bzw. der Stellungnahme Aussagen enthalten sind;
- ein mindestens einseitiger Antrag bzw. Antragsentwurf im Fall, dass noch kein Verfahren eingeleitet wurde. Aus dem Text muss hervorgehen, dass Umstände geltend gemacht werden, die für eine Schutzgewährung sprechen und zu denen im Lagebericht bzw. der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

 

Nachrichten

Bund

Verhöre durch chinesische Beamten in Clearingstelle in Trier
Schwere Vorwürfe wegen Verhören von abgelehnten chinesischen Asylantragstellern durch Vertreter ihres Heimatlandes in den Räumen der Clearingstelle in Trier haben die Praxis der Zwangsanhörungen von ausreisepflichtigen Ausländern in die Kritik gebracht. Die Grüne Bundestagsfraktion nahm die Vorfälle zum Anlass, eine parlamentarische Überprüfung dieser Verfahren und deren rechtlicher Grundlagen einzuleiten. Das berichtete die taz am 16.8.2003.
Mehrere Chinesen hatten von Drohungen, Einschüchterungen und in einem Fall einem Tritt durch angebliche chinesische Polizisten in Räumen der Landesunterkunft berichtet. Sie waren von deutschen Polizisten und Mitarbeitern der Landesunterkunft nach Trier gebracht worden, wo “chinesische Experten” ihre Identität überprüfen sollten. Sie berichteten einer Pressemitteilung von Pro Asyl vom 4. August zufolge über Drohungen, etwa mit der sofortigen Rückkehr nach China, wo sie ins Gefängnis gesteckt würden, oder damit, dass sie den Raum nicht verlassen dürften, wenn sie nicht die gewünschten Angaben machten. Einer der Betroffenen behauptet, der chinesische Polizist habe ihm gegen das Knie getreten.
Deutsche Behördenvertreter waren bei den Verhören nicht anwesend. Mitarbeitern des Trierer Multikulturellen Zentrums, die nach ersten Berichten über die Verhöre einen Chinesen bei der Befrageung begleiten wollten, verweigerte der Leiter der Clearingstelle Martini-Emden nach Beratung mit den chinesischen Polizisten den Zutritt.
Der rheinland-pfälzische Innenminister Walter Zuber (SPD) teilte auf Nachfrage des Arbeitskreises Asyl Rheinland-Pfalz mit, dass es sich um Sammelinterviews durch “chinesische Experten” gehandelt habe. Das Ganze entspreche den Gepflogenheiten im konsularischen Verkehr. Vertreter ausländischer Staaten hätten, wenn sie im Verhältnis zu eigenen Staatsangehörigen tätig würden, über die Zulassung einer Begleitung durch Dritte selbst zu entscheiden. Die Maßnahme in Trier sei “nach Angaben der Clearingstelle in sachlich ruhiger Atmosphäre” verlaufen, “besondere Vorkommnisse waren nicht zu verzeichnen”.
Pro Asyl kritisierte die Stellungnahme Zubers als “absolut unzureichend”. Er mache sich die Darstellung von Mitarbeitern der Clearingstelle zu eigen, die nach seinen eigenen Aussagen von den Vorfällen gar nichts mitbekommen haben können. Der Leiter der Clearingstelle müsse bis zur Klärung der Vorwürfe suspendiert werden.
Die Staatsanwaltschaft Trier stellte inzwischen auf Anzeige des Rechtsanwalts eines der betroffenen Chinesen eingeleitete Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Clearingstelle wieder ein. In der Einstellungverfügung heißt es, dass deutsche Behördenvertreter vom Vorgehen der chinesischen Experten nichts bemerkt hätten. In den Strafverfahren gegen die chinesischen Beamten sind jedoch noch keine Entscheidungen gefallen.
Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums teilte laut taz mit, dass in diversen Abkommen mit verschiedenen Ländern geregelt sei, dass zur Klärung der Identität abgelehnter Asylbewerber Experten aus den mutmaßlichen Herkunftsländern herangeholt werden könnten. Wer das sei, entscheide die jeweilige Regierung. Die Befragungen fänden regelmäßig in der jeweiligen Botschaft statt.

Schily will Rückübernahmeabkommen mit Türkei
Bundesinnenminister Otto Schily hat in einem Brief die türkische Regierung auf Abschluss eines Rückübernahmeabkommens gedrängt. Ein Sprecher Schilys bestätigte einen entsprechenden Bericht des Tagesspiegel. Die Türkei müsse ehemalige türkische Staatsangehörige auch gegen ihren Willen aufnehmen.
Der Vorstoß des Innenminsters zielt offensichtlich auf abgelehnte Asylbewerber, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Deutsche Behörden vermuten, dass viele tatsächlich in der Türkei registriert sind.

Trennung von Müttern und Kindern durch Abschiebungshaft am Frankfurter Flughafen
Am Frankfurter Flughafen wurden innerhalb von vierzehn Tagen zweimal Mütter getrennt von ihren Kindern in Haft genommen. Das berichtete der Evangelische Pressedienst. Der Evangelische Regionalverband Frankfurt übte scharfe Kritik an dieser Situation und forderte das Bundesinnenministerium und die Stadt Frankfurt auf, eine Lösung im Sinne des Kindeswohls zu finden. “Kinder dürfen unter keinen Umständen von ihren Müttern als Schutz gebende Person getrennt werden”, sagte Pfarrerin Esther Gebhardt, Vorstandsvorsitzende des Regionalverbandes.

Linienflüge nach Kabul
Die Fluggesellschaft LTU hat eine Direktverbindung von Düsseldorf nach Kabul eingerichtet. Die Flugroute ist die erste direkte zivile Verbindung zwischen Europa und Afghanistan seit 23 Jahren. LTU möchte die Flugzeuge unter anderem mit afghanischen Staatsangehören auslasten, die abgeschoben werden. Die Pilotenvereinigung Cockpit kritisierte die Flüge als unverantwortlich.


Bundesländer

Bayern: Flüchtlingsrat beklagt Verweigerung von Ausweisersatz
Bayerische Behörden versuchen Ausländern mit geduldetem Aufenthalt, die nach ihrer Ansicht durch falsche Angaben zur Person oder Staatsangehörigkeit die Abschiebung verhindern, durch die Verweigerung eines Ausweisersatzes in die Strafbarkeit zu drängen. In diesen Fällen werden die Duldungspapiere mit dem Aufdruck “Dies ist kein Ausweisersatz im Sinne des § 39 Ausländergesetz” versehen. Bei einer Polizeikontrolle können sich die Betroffenen dann nicht ausweisen und es werden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Passpflicht eingeleitet.
Der Bayerische Flüchtlingsrat berichtete, dass die Polizei regelrecht Jagd auf Ausländer mit solchen Duldungen mache. “Mir wurde von ganzen Polizeihorden berichtet, die vor Asylbewerberunterkünften und vor der Ausländerbehörde auf sie lauerten”, sagte der Münchener Rechtsanwalt Hubert Heinhold vom Flüchtlingsrat der Zeitung Junge Welt.
Die Münchener Polizei wies die Verantwortung von sich. Ein Sprecher teilte der Jungen Welt mit, dass die Polizei keinen Entscheidungsspielraum habe, da eine Straftat vorliege.
Dem widerspricht Heinhold: “Die Betroffenen sollten das nicht hinnehmen, denn es gibt gute Chancen, sich erfolgreich gegen diese Strafverfahren zur Wehr zu setzen.”
Die bundesweit einmalige Vorgehensweise der bayerischen Behörden steht im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Ausländer, der einen Anspruch auf Duldung hat, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft werden kann, auch wenn er tatsächlich keine Duldung besitzt (vgl. ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 39). Kerngedanke der Entscheidung war, dass es andernfalls in der Willkür der Ausländerbehörden stünde, ob sich ein Ausländer beim Vorliegen eines Abschiebungshindernisses strafbar machen würde. Unerheblich sei, so das Bundesverfassungsgericht, ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten habe.
Das bayerische Innenministerium reagierte darauf mit der Weisung, den Betroffenen zwar Duldungen zu erteilen, aber keinen Ausweisersatz. Mit dieser Vorgehensweise hängt letztlich die Strafbarkeit von der Entscheidung der Ausländerbehörde ab.
Nach § 9 Absatz 1 Ausländergesetz genügt ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt oder in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit Angaben zur Person und seinem Lichtbild versehen ist. Eine gesonderte Feststellung der Behörde, bei dieser Bescheinigung handele es sich um einen Ausweisersatz, ist nicht vorgesehen.

Bayern: Einrichtung eines zweiten Ausreisezentrums gescheitert
Die Einrichtung eines zweiten Ausreisezentrums in Bayern ist nach Angaben des Bayerischen Flüchtlingsrats und der Organsiation “res publica” gescheitert. Das Innenministerium ließ Pläne, in der Gemeinde Engelsberg (Landkreis Traunstein) in Südbayern ein Ausreiselager zu eröffnen, wieder fallen, nachdem diese auf Widerstand der Gemeinde gestoßen waren. Bereits im März war der Versuch, in Neuburg an der Donau ein Ausreiselager zu errichten, am Widerspruch der dortigen Kommune gescheitert.
Knapp ein Jahr nach der Eröffnung des ersten Ausreisezentrums in Bayern zogen Ende Juni der bayerische Innenminister, Günther Beckstein, und die migrationspolitische Sprecherin der Grünen Landtagsfraktion, Elisabeth Köhler, unterschiedliche Bilanz. Während Beckstein die Einrichtung der Zentralen Rückführungsstelle in Fürth Anfang September 2002 als Erfolg verbuchte, sprach Köhler von einem “einzigen Missgriff”.
Seit Eröffnung des Lagers wurden insgesamt 98 Personen zur Wohnsitznahme in der Einrichtung verpflichtet. Rechtsmittel gegen die Verpflichtungsbescheide blieben nach Angaben Becksteins alle ohne Erfolg. Zehn Personen reisten “freiwillig” aus, drei wurden abgeschoben. Insgesamt 45 Personen tauchten vor oder nach Ankunft im Lager unter.
Beckstein betonte, dass für die untergetauchten Personen zumindest keine Sozialleistungen mehr anfielen. Köhler hält diese Haltung für zynisch. Illegalisierte Menschen seien “wehrlos ihren Arbeitgebern ausgeliefert, Freiwild, ohne Krankenversicherung und lebten in ständiger Angst vor Entdeckung und Krankheit”, sagte sie. Die “menschliche Kälte auf Regierungsseite” sei unerträglich und erbärmlich.

Rheinland-Pfalz: Familien verlassen Ausreisezentrum
Das rheinland-pfälzische Innenministerium hat angeordnet, dass Familien mit Kleinkindern das Ausreisezentrum in Trier verlassen dürfen. Grundlage sind neue Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft (5 S., M4025). Danach soll “die Aufnahme von Familien mit Kleinkindern zu Gunsten der Unterbringung von zur Aufnahme anstehenden Einzelpersonen oder Ehepaaren vermieden werden.”
Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg nahm überraschend ihre Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zurück, das die weitere Unterbringung einer chinesischen Familie für rechtswidrig erachtete. Das Verwaltungsgericht hatte zwar die Unterbringung in dem Ausreisezentrum grundsätzlich für zulässig erklärt, aber im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betont, dass die Unterbringung keine Schikane, strafähnliche Maßnahme oder Beugungsmittel sein dürfe (VG Trier, Urteil vom 19.3.2003 - 5 K 1318/02.TR - 9 S., M3533, im Anschluss an OVG Rh-Pf, Beschluss von 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG - ASYLMAGAZIN 1–2/2002, S. 39). Es macht nach dieser Rechtsprechung aber keinen Unterschied, ob eine Familie oder kinderlose Personen in die Ausreiseeinrichtung eingewiesen werden.

NRW: Polizei kesselt Grenzcamp ein
Die Polizei hat am 9. August über 400 Teilnehmer des sechsten Antirassistischen Grenzcamps in Köln für bis zu 17 Stunden eingekesselt, um die Personalien der Teilnehmer festzustellen. Sie begründete dieses Vorgehen mit angeblich 84 Straftaten, die im Verlauf des Grenzcamps begangen worden sein. So seien Parolen gesprüht, eine Straße blockiert und eine Überwachungskamera gestohlen worden. Außerdem seien Beamte mit Steinen und mit Fäkalien gefüllten Plastikbeuteln beworfen worden.
Die grüne Abgeordnete und Vizepräsidentin des Landtags Edith Müller, die zufällig Zeugin der Polizeiaktion wurde, nannte das Vorgehen der Polizei unverhältnismäßig. Sie werde die Polizeiaktion im Parlament thematisieren.
Die Teilnehmer des Grenzcamps protestierten mit vielfältigen Aktionen gegen die restriktive deutsche und europäische Flüchtlingspolitik, gegen Abschiebungen und gegen alltäglichen Rassismus.

 

Europa

Deutschland akzeptiert teilweise subsidiären Schutz für nichtstaatlich Verfolgte
Die deutsche Bundesregierung hat prinzipiell akzeptiert, dass auch nichtstaatliche Verfolgung Zugang zum sogenannten subsidiären Schutz nach dem Entwurf der europäischen Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition vermitteln soll. Das geht aus der Antwort auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (BT-Ds. 15/1452) sowie aus der jüngsten Fassung des Richtlinienentwurfes hervor. Außerdem betonte die Bundesregierung, dass nichtstaatliche Verfolgung in Anknüpfung an ein Merkmal der Genfer Flüchtlingskonvention den Flüchtlingsstatus im Sinne dieser Konvention begründen müsse. Außer in Deutschland sei das die Auffassung aller EU-Staaten und überwiegende internationale Staatenpraxis, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Einen gegenteiligen Vorbehalt gegen den EU-Richtlinienentwurf hatte die Regierung bereits im Frühjahr zurückgezogen.
Allerdings hält Deutschland seinen Vorbehalt gegen die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung im Rahmen des subsidiären Schutz – also des Schutzes von Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sind – insofern aufrecht, als es um allgemeine Gefahren in nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikten geht. In diesen soll in der Regel die Gewährung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen sein.
Die Bundesregierung versucht damit, das Konzept des § 53 Absatz 6 Satz 2 Ausländergesetz auf europäische Ebene zu exportieren. Nach dieser Bestimmung führen Gefahren, die der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe allgemein drohen, nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz. Dem widersprechen aber die Feststellungen in der Antwort auf die kleine Anfrage der Unionsfraktion. Dort betont die Bundesregierung, dass eine identische Übernahme dieser Problematik in die Richtlinie “weder konsensfähig noch erforderlich” sei. Ziel der Bundesregierung sei es vielmehr, “ohne Rückgriff auf die komplizierte deutsche Rechtssystematik, einem im Ergebnis weitgehend gleichen Schutzstandard wie in Deutschland zu erreichen.”
Weitere deutsche Vorbehalte gegen den Richtlinienentwurf betreffen die Familienzusammenführung zu subsidiär Geschützten, den Arbeitsmarktzugang sowie den Zugang zu Sozial- und Integrationsleistungen.

Konvent legt Entwurf einer europäischen Verfassung vor
Der EU-Verfassungskonvent hat im Juli den endgültigen Entwurf der europäischen Verfassung vorgelegt. Darin ist für viele Politikbereiche – unter anderem auch die Asyl- und Einwanderungspolitik – das Prinzip der “qualifizierten Mehrheit” vorgesehen. Allerdings setzte sich Deutschland mit der Forderung durch, dass der Zugang in den Arbeitsmarkt in der Kompetenz der Mitgliedstaaten bleibt.
Eine qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn sich eine Mehrheit der Mitgliedstaaten zusammenfindet, die gemeinsam drei Fünftel der EU-Bevölkerung repräsentiert. Die Staats- und Regierungschefs werden sich voraussichtlich Mitte Oktober mit dem Entwurf befassen.

Frankreich: Ausländerrecht verschärft
Die französische Nationalversammlung hat im Juli erhebliche Verschärfungen des Ausländerrechts gegen den Widerstand der Opposition beschlossen. Das geht aus einem Bericht der FR vom 11.7.2003 hervor. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Ausländer ohne Aufenthaltspapiere bis zu 32 Tage interniert werden können, um die Identität und Antragsberechtigung für Asylgesuche zu klären und die Abschiebung vorzubereiten. Bisher waren maximal zwölf Tage Haft zulässig. Ferner sollen die für Ausländerfragen zuständigen Gerichte zur Beschleunigung in den Transitzonen der Flug- und Seehäfen tagen können. Da den Ausländern damit die Möglichkeit genommen würde, gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, ist diese Regelung auf den Protest von Menschenrechtsorganisationen gestoßen.
Gastgeber von ausländischen Besuchern müssen künftig beim Bürgermeister für ihre Gäste bürgen. Beim Antrag auf ein Besuchsvisum müssen Fingerabdrücke abgegeben werden. Zweckehen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts sind von härteren Strafen als bisher bedroht.
Dagegen sieht das Gesetz eine Erleichterung für straffällige Ausländer vor. Nach Verbüßung der Strafe droht ihnen nicht mehr in jedem Fall die Ausweisung.
Das Forum Réfugiés kritisierte im Leitartikel seines Rundbriefs vom Juli 2003 die Instrumentalisierung der politischen Debatte um die neue Asylgesetzgebung durch Regierung und Opposition: So seien mit dem Gesetz sogar einige Forderungen von Nichtregierungsorganisationen erfüllt worden, etwa die Herauslösung des “Territorialasyls” aus der Verantwortung des Innenministierums und die Einführung des Suspensiveffekts von Widersprüchen gegen Asylentscheide in allen Fällen. Die Regierung hätte diese begrüßenswerten Schritte aber bewusst hinter restriktiveren Maßnahmen versteckt. Demgegenüber würden Vertreter der Opposition lautstark die “Beerdigung” des Asylrechts beklagen, obwohl in den vergangenen 15 Jahren zahlreiche ebenso schwer wiegende Gesetzesverschärfungen von Regierungen unter Führung der Sozialisten beschlossen worden seien.

Großbritannien: Zurückschiebung nach Deutschland untersagt
Der Londoner Court of Appeal, die Berufungsinstanz für England und Wales, hat im Juni entschieden, dass die britischen Behörden einen Traumatisierten nicht unter Berufung auf das Dubliner Übereinkommen nach Deutschland zurückschicken dürfen. Der Kläger, ein irakischer Kurde, der nach eigenen Angaben wegen seiner Mitgliedschaft in der Irakischen Kommunistischen Partei zweieinhalb Jahr inhaftiert war, hatte in Deutschland erfolglos einen Asylantrag gestellt. Deshalb floh er 1999 weiter nach Großbritannien, wo er erneut einen Asylantrag stellte. Das Innenministerium lehnte die Durchführung des Asylverfahrens ab und drohte die Zurückschiebung nach Deutschland an. Hiergegen legte der Kläger Rechtsmittel ein. Er machte geltend, dass er unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit der Folge einer schweren Depression leide. Bei einer Rückkehr nach Deutschland sei mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Außerdem sei die weitere Behandlung in Deutschland nicht sicher, da das Asylbewerberleistungsgesetz keinen Anspruch auf Kostenübernahme vorsehe und es möglich sei, dass er in einem Flüchtlingslager untergebracht werde, wo der Zugang zu Beratung und Behandlung schwierig sei.
Die erste Gerichtsinstanz ordnete die Aussetzung der Zurückschiebung nach Deutschland bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag an. Es müsse zumindest von einer ernsthaften Gefahr ausgegangen werden, dass der Kläger in Deutschland nicht die notwendige medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalte.
Der High Court bestätigte nun diese Entscheidung. Die Zurückschiebung nach Deutschland könne eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Privatlebens des Klägers bedeuten, da er als Duldungsinhaber dort keinen Anspruch auf psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung habe. Außerdem genieße er in Deutschland nicht mehr die notwendige Unterstützung durch in Großbritannien lebende Verwandte und Freunde.
(Court of Appeal vom 19. Juni 2003 - Razgar, R v. Secretary of State für the Home Department [2003] EWCA Civ 840 - (44 S., M3945)

Großbritannien: Gericht verbietet Entzug von Sozialleistungen
Der High Court in London hat am 30. Juli entschieden, dass die Verweigerung der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Unterkunft von Asylsuchenden, die ihren Antrag nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt haben, gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Er gab damit den Klagen dreier Asylsuchender statt, denen unter Berufung auf ein Anfang des Jahres in Kraft getretenes Gesetz die Sozialleistungen verweigert worden waren. Richter Maurice Kay sagte, dass die Regelung die Kläger in ein so verarmtes Leben gezwungen habe, wie es keine zivilisierte Nation tolerieren könne. Nach Angaben der Wohlfahrtsorganisation Shelter mussten die drei obdachlosen Kläger um Essen betteln.
Wohlfahrtsorganisationen und Flüchtlingshelfer begrüßten die Entscheidung. Dagegen kündigte die Einwanderungsministerin Beverley Hughes an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu wollen. Bereits im Februar hatte der High Court Klagen entsprechenden Klagen von Asylsuchenden stattgegeben (vgl. ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 3).
(High Court vom 31. Juli 2003 - S & Ors, R v. Secretary of State for the Home Department EWHC 1941 (Admin) - 25 S., M4027)

Schweiz: Polizei soll Flüchtlinge bei Razzien misshandelt haben
Amnesty international, das Schweizerische Rote Kreuz und die Initiative “Augenauf” haben die Aufklärung von schweren Vorwürfen gefordert, die im Zusammenhang mit Razzien der Polizei in Asylbewerberunterkünften erhoben wurden. Nach Angaben von amnesty international und Augenauf stürmte die Polizei am frühen Morgen des 3. Juli – angeblich auf der Suche nach Kriminellen – gleichzeitig das Durchgangszentrum Rain für Asylsuchende und Ausländer ohne legalen Aufenthalt in Ennenda und zwei Unterkünfte für Asylsuchende in Linthal, im Kanton Glarus. Unter anderem hätten maskierte Polizisten die Türen mit Hammern aufgebrochen, die Bewohner aus den Betten gezerrt und auf dem Boden an Händen und Füßen gefesselt. Den Gefangenen seien schwarze Kapuzen über die Köpfe gezogen worden. Einigen männlichen Gefangenen seien die Hosen und Unterhosen ausgezogen und mit Klebeband Nummern auf den Rücken geklebt worden; dann seien sie von hinten in sexuell herabsetzender Weise fotografiert worden. Die Bewohner des Durchgangslagers seien danach für mehrere Stunden in einen Raum gesperrt worden. Es sei ihnen verboten worden zu sprechen. Ein 16jähriger Bürgerkriegsflüchtling sei aus Furcht vor der Razzia aus dem dritten Stock gesprungen, wobei er sich schwer verletzte. Der Polizei wird vorgeworfen, dass er nicht ausreichend medizinisch versorgt worden sei.
Die Polizei hat nach Kenntnis von amnesty international bestätigt, dass die Bewohner der Unterkünfte gefesselt und für eine Durchsuchung entkleidet worden sind. Ihnen seien auch Nummern auf den Rücken geklebt und Kapuzen aufgesetzt worden. Die Polizei dementierte, dass Bewohner in sexuell herabsetzender Weise fotografiert worden seien. Die Beamten seien zudem als Angehörige der Polzeikräfte zu erkennen gewesen. Der Einsatz sei in rechtmäßiger und verhältnismäßiger Weise durchgeführt worden.
Amnesty international forderte die Aufklärung der Vorfälle. Insbesondere sei zu klären, ob der Einsatz internationale Standards der Menschenrechte verletzt habe (AI Index: EUR 43/003/ 2003).

Niederlande: Gemeinden verweigern sich offizieller Asylpolitik
Niederländische Gemeinden unterlaufen zunehmend die restriktive Asylpolitik der Regierung in Den Haag. Das berichtete die FR am 4.8. So erhöhten etwa Gemeinden die Mittel für Obdachloseninitiativen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Ausländer ohne legalen Aufenthalt unterzubringen. Die Gemeinde Den Bosch stellte abgelehnten Asylbewerbern sogar eine Art Pass aus, damit diese sich gegenüber der Polizei ausweisen können. Viele anderen Gemeinden richteten – entgegen einer Verfügung der Regierung – kommunale Aufnahmezentren für abgelehnte Asylbewerber ein, um diese dem Zugriff der Regierung zu entziehen.
Hintergrund ist die äußerst restriktive Asylpolitik der konservativen Regierung. Die Ablehnungsquoten im Asylverfahren sind deutlich gestiegen, der Aufenthalt ohne Genehmigung ist unter Strafe gestellt worden. Asylanträge werden in der Regel innerhalb von 48 Stunden negativ entschieden.


Aus der Beratungspraxis

Rechtsreferendar Tim Schröder, Berlin

Schmerzensgeld bei rechtswidriger Abschiebungshaft

Bei der Abschiebungshaft in Deutschland liegt einiges im Argen. Nicht nur die inzwischen regelmäßig ergehenden einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sprechen für diese Einschätzung, sondern auch die zahlreichen dokumentierten Fälle, in denen ordentliche Gerichte in den letzten Jahren die Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft festgestellt haben. Doch selbst in den Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der Haft durch ein Gericht festgestellt wird, bleibt dem betroffenen Ausländer lediglich die Genugtuung, wieder in Freiheit zu sein und die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung “offiziell” bestätigt zu wissen. Einen Ausgleich oder eine Entschädigung für die von ihm zu Unrecht hinter Gittern verbrachte Zeit erhält er nicht.
Dies allerdings ist durchaus möglich, wenn der Ausländer nur eine Schadensersatzklage auf Schmerzensgeld gegen diejenige öffentliche Stelle erhebt, die seine rechtswidrige Inhaftierung zu verantworten hatte. Dass diese Möglichkeit einer Staatshaftungsklage bislang kaum bekannt zu sein scheint, mag auch daran liegen, dass Schadensersatz, Schmerzensgeld und Staatshaftung zivilrechtlich geprägte Rechtsgebiete sind, in deren Tiefen und Untiefen sich die in öffentlich-rechtlichen Gefilden tätigen Praktiker des Ausländer- und Asylrechts nur ungern begeben. Einige neuere Gerichtsentscheidungen, die im folgenden vorgestellt und ausgewertet werden sollen, zeigen aber deutlich, dass solche Klagen Aussicht auf Erfolg haben – und Geld, sei es auch in Form von Schmerzensgeld, kann man schließlich immer gebrauchen.
Im Folgenden wird allerdings nur auf Schmerzensgeldansprüche eingegangen, die sich aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft und damit bereits aus der rechtswidrigen Freiheitsentziehung als solcher ergeben, nicht dagegen auch auf solche Schmerzensgeldansprüche, die aufgrund der Rechtswidrigkeit ihres Vollzugs entstehen können, z. B. bei menschenunwürdigen Haftbedingungen, da zu diesem Problemkreis bislang kaum Gerichtsentscheidungen vorliegen (eine Ausnahme bildet nur OLG Celle, Beschluss vom 16.9.2002 - 16 W 47/02 -, NJW 2003, S. 2463 f., wo für die Inhaftierung eines Strafgefangenen in einer 7,6 qm großen Doppelzelle ein Schmerzensgeld von 100 Euro pro Tag für möglich gehalten wurde.

I. Mögliche Anspruchsgrundlagen
Die Haftung des Staates für seine rechtswidrigen Maßnahmen in Deutschland beruht nicht auf einem einheitlichen Haftungstatbestand, sondern auf vielfältigen Anspruchsgrundlagen, die sich sowohl hinsichtlich der Haftungsgrundlagen als auch beim Haftungsumfang unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Haftung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, ob eine Bundes- oder Landesbehörde oder ein Gericht rechtswidrig gehandelt haben. Gewöhnlich werden die einzelnen Ansprüche danach unterschieden, welche Rechtsfolgen sie nach sich ziehen: Auf Schadensersatz gerichtet sind Ansprüche aus Amtshaftung und wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), auf – weniger weitgehende – Entschädigung Ansprüche aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) und wegen eines aufopferungsgleichen Eingriffs.

1. Amtshaftung
Die allgemeine Schadensersatzhaftung des Staates für rechtswidrige Handlungen seiner Bediensteten wird “Amtshaftung” genannt; sie setzt sich aus zwei Schritten zusammen: Zunächst bestimmt § 839 BGB, dass “ein Beamter, der eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat”. Dabei ist der Begriff des Beamten hier weit auszulegen und umfasst grundsätzlich alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Eine “einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht” ist bei einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung immer verletzt. Danach bestimmt Art. 34 GG, dass bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 839 BGB nicht der Beamte persönlich haftet, sondern an seiner Stelle der Staat – also im Grundsatz je nach dem Dienstherrn des Beamten der Bund (z. B. für BGS-Angehörige), ein Bundesland (z. B. für Landesrichter), ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt (z.B. für Mitarbeiter der Ausländerbehörde) oder eine Gemeinde.
Der Begriff des “Schadens” in § 839 BGB umfasst nicht nur Vermögensschäden (z. B. Verdienstausfall), sondern gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch sogenannte immaterielle Schäden. Dies sind solche Schäden, die zunächst nicht in Geld beziffert werden können, weil das verletzte Recht oder Rechtsgut des Geschädigten (des “Dritten”) keinen Vermögenswert hat. Das gilt etwa für das Recht auf Freiheit, das in § 823 BGB, auf dem § 839 BGB aufbaut, als absolut geschütztes subjektives Recht genannt ist, aber nicht mit einem bestimmten Wert taxiert werden kann. § 253 BGB ordnet für solche Fälle an, dass immaterieller Schaden durch eine “billige Entschädigung in Geld” zu ersetzen sei, womit nichts anderes gemeint ist als Schmerzensgeld, das physische oder psychische Schmerzen (im weitesten Sinne) ausgleichen soll.

2. Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK
Art. 5 EMRK verbürgt das Recht auf Freiheit der Person und stellt verbindliche Mindestanforderungen für jede Art von Inhaftierung auf. Werden diese Anforderungen verletzt, hat der Geschädigte gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK das Recht auf Schadensersatz. Da Rechte, die sich für den Einzelnen aus der EMRK ergeben, zunächst vor nationalen Gerichten eingeklagt werden müssen, sah sich die deutsche Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt, den Schadensersatzanspruch, der in Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht näher konkretisiert wird, dem System des deutschen Staatshaftungsrechts anzupassen. Als Ergebnis dieses Anpassungsprozesses wird der Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK heute als verschuldensunabhängiger, deliktsähnlicher Anspruch betrachtet, auf den einzelne Vorschriften über Amtshaftungsansprüche entsprechend anwendbar sein können und der wie diese auch immaterielle Schäden erfasst (BGH, Urteil vom 29.4.1993 - III ZR 3/92 -, BGHZ 122, 268). Wichtiger ist aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht nur verlangt werden kann, wenn die in Art. 5 EMRK enthaltenen Mindestanforderungen an eine Inhaftierung verletzt wurden, sondern auch dann, wenn lediglich nationale Rechtsvorschriften missachtet wurden (grundlegend BGH, Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 118/64 -, BGHZ 45, 58). Damit führt im Prinzip jede rechtswidrige Abschiebungshaft ohne weiteres zu einem Schmerzensgeldanspruch gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK.

3. Ansprüche nach dem StrEG
Das StrEG begründet eine Haftung des Staates für Strafverfolgungsmaßnahmen, wobei im Vordergrund die ungerechtfertigte Inhaftierung einer Person steht. Ersatzansprüche nach diesem Gesetz sollen den eingetretenen Schaden nicht vollständig ausgleichen, sondern den Betroffenen lediglich entschädigen. So werden etwa gemäß § 7 Abs. 3 StrEG immaterielle Schäden, die durch Freiheitsentzug verursacht wurden, nur in Höhe von 11 Euro je Hafttag ersetzt. Das StrEG ist allerdings auf die verschiedenen Arten des Freiheitsentzugs (z. B. Strafhaft, Untersuchungshaft, Auslieferungshaft usw.) nur anwendbar, wenn dies in ihm ausdrücklich vorgesehen ist, was für Abschiebungshaft nicht der Fall ist. Die Rechtsprechung lehnt es auch einheitlich ab, das StrEG auf Abschiebungshaft entsprechend anzuwenden (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 18.5.2001 - 19 W 16/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, S. 96 m.w.N.). Eine (eher seltene) Ausnahme kann allerdings vorliegen, wenn Abschiebungshaft nachträglich auf bereits verbüßte Untersuchungs- oder Strafhaft angerechnet wird:

Fall 1 (nach OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.1993 - 1 Ws 218/93 -, SchlHA 1995, S. 37): Ein Ausländer wurde wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zunächst in Abschiebungshaft genommen und später wegen dieser Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem der Ausländer die Strafhaft vollständig verbüßt hatte, wurde die Abschiebungshaft durch Gerichtsbeschluss auf die Freiheitsstrafe angerechnet und erhielt er für die so zu viel verbüßte Haft Entschädigung nach dem StrEG.

4. Ansprüche wegen aufopferungsgleichen Eingriffs
Ein aufopferungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn jemand aufgrund einer rechtswidrigen Maßnahme des Staates ein sogenanntes Sonderopfer im Vergleich zu anderen Personen hinnehmen muss, z. B. bei rechtswidriger Inhaftierung den zeitweiligen Verlust seiner Freiheit. Ansprüche auf Ausgleich dieser Sonderopfer finden sich in fast allen Bundesländern in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen, auf Bundesebene etwa in § 51 Bundesgrenzschutzgesetz. Wie die Ansprüche aus dem StrEG sind sie allerdings nur auf Entschädigung gerichtet und bleiben damit hinter Schadensersatzansprüchen zurück. Sie sollen daher im folgenden außer Betracht bleiben.

II. Einzelne Haftungsvoraussetzungen
Es bleiben also als mögliche Haftungsgrundlagen für Schmerzensgeld Ansprüche aus Amtshaftung und aus Art. 5 Abs. 5 EMRK übrig. Da die Voraussetzungen dieser beiden Ansprüche ähnlich sind, werden sie im folgenden gemeinsam vorgestellt.

1. Rechtswidrige Abschiebungshaft
Erforderlich ist zunächst, dass die Abschiebungshaft rechtswidrig war. Aus welchem Grund sie rechtswidrig war, ist für das Bestehen des Schmerzensgeldanspruchs zunächst ohne Bedeutung.

a) Vorrang des Primärrechtsschutzes
Der Betroffene muss allerdings versucht haben, die Haft durch das Einlegen von Rechtsmitteln möglichst schnell zu beenden. Der alte Grundsatz des “dulde und liquidiere” gilt nämlich nicht mehr und führt beim Amtshaftungsanspruch schon gemäß § 839 Abs. 3 BGB dazu, dass der Schadensersatzanspruch wegfällt, wenn keine Haftbeschwerde eingelegt wurde. Aber auch für den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK wird man wohl konstatieren müssen, dass die Haft dann, wenn sie durch das Nichteinlegen von Rechtsmitteln verlängert wird, nur in dem Teil entschädigungsfähig ist, der nicht auf dieser Versäumnis beruht, da für den übrigen Teil ein Mitverschulden des Betroffenen anzunehmen sein wird.

b) Keine Bindung an Haftbeschlüsse
Unerheblich ist es im Rahmen eines Schmerzensgeldprozesses, wie Gerichte entschieden haben, die der Betroffene aus der Haft heraus mit einer Haftbeschwerde bzw. einer weiteren Beschwerde angerufen hat. Eine Bindungswirkung an deren Entscheidungen gibt es nämlich auch wegen des Fehlens der materiellen Rechtskraft von gerichtlichen Haftanordnungen nicht (OLG Celle, Urteil vom 17.8.1999 - 16 U 36/99 -, zit.n. Melchior, Abschiebungshaft-Kommentar). Damit kann die Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft im Schmerzensgeldprozess auch dann festgestellt werden, wenn die Haftgerichte zuvor anders entschieden haben, diese Entscheidungen sich aber als falsch erweisen.

c) Verantwortlichkeit für die rechtswidrige Haft
Von nicht zu unterschätzender praktischer Bedeutung ist die Frage, welche öffentliche Stelle die rechtswidrige Haft zu verantworten hat. In vielen der bislang zugänglichen Gerichtsentscheidungen zu diesem Themenkreis wurde die Klage nämlich gegen den falschen Beklagten gerichtet – in Frage kommen je nach Fallkonstellation der Bund, ein Land, ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt (s. o.). Richtet sich die Schmerzensgeldklage gegen den falschen Beklagten, wird sie als unbegründet abgewiesen werden.
Ist bereits der Haftantrag als solcher rechtswidrig, weil für die antragstellende Behörde (in der Regel die Ausländerbehörde) die Haftvoraussetzungen erkennbar nicht vorlagen, ergeht aber dennoch eine Haftanordnung, weil das Gericht den Angaben der Behörde glauben durfte, haftet nur der Rechtsträger der antragstellenden Behörde:

Fall 2 (nach OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.12.2001 - 6 W 64/01 -, NVwZ-Beil. I 2002, S. 117 f.): Gegen den ausreisepflichtigen Ausländer A, dessen Identität ungeklärt war, wurde aufgrund eines Antrags der Ausländerbehörde, in dem von ihr erfundene fiktive Geburts- und Wohnorte des A in der DR Kongo angegeben waren, vom Amtsgericht Abschiebungshaft angeordnet. Später wurde durch ein anderes Gericht festgestellt, dass dieses Verhalten der Ausländerbehörde und damit die Haft rechtswidrig waren. A verlangt mit einer Klage u. a. gegen das betroffene Bundesland als Dienstherr des beteiligten Richters und gegen den betroffenen Landkreis als Rechtsträger der beteiligten Ausländerbehörde Schmerzensgeld. Das OLG sah die Klage gegen den Landkreis als erfolgversprechend an, da die Ausländerbehörde rechtswidrig gehandelt habe. Die Klage gegen das Land sei dagegen aussichtslos, da der Richter pflichtgemäß gehandelt habe: Er habe auf Grund der ihm von der Ausländerbehörde unterbreiteten Umstände die Haftvoraussetzungen bejaht; die bloße Erklärung des A, er stamme nicht aus dem Kongo, hätte insofern keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln geboten.

Ist die Haft dagegen aufgrund eines Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formfehlers im gerichtlichen Verfahren rechtswidrig, während der Haftantrag als solcher rechtmäßig war, kommt nur eine Haftung des betroffenen Bundeslandes als Träger der Justizhoheit in Betracht:

Fall 3 (nach OLG Celle, Urteil vom 17.8.1999 - 16 U 36/99 -, zit.n. Melchior, Abschiebungshaft-Kommentar): Gegen den Ausländer A lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vor. Das Amtsgericht verhängte die Haft auf Antrag der Ausländerbehörde, ohne A anzuhören. Die Schmerzensgeldklage des A gegen den betroffenen Landkreis als Rechtsträger der Ausländerbehörde wurde abgewiesen, da derartige Verfahrensfehler (die fehlende Anhörung) ihre Ursache in eigenständigen Entscheidungen des Amtsrichters hätten und nicht dem beklagten Landkreis zuzurechnen seien.

Demgegenüber scheint sich die Ansicht, der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt als Rechtsträger der Ausländerbehörde sei stets der richtige Beklagte, da die Ausländerbehörde darüber entscheide, ob die angeordnete Abschiebungshaft auch vollzogen werde (§ 8 Abs. 1 S. 3 FEVG) und damit auch für rechtswidrige Haft einstehen müsse (so wohl OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.4.2003 - 6 W 255/03 -, ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 40), noch nicht allgemein durchgesetzt zu haben.

2. Kausalitätsprobleme
In aller Regel wird die Pflichtverletzung der Behörde bzw. des Gerichts ohne weiteres für die rechtswidrige Abschiebungshaft ursächlich gewesen sein. Gelegentlich versuchen Ausländerbehörden aber, sich in der Sache auf so genanntes “rechtmäßiges Alternativverhalten” zu berufen. Gemeint ist eine Situation, in der der gleiche Schaden – nämlich die rechtswidrige Inhaftierung des Ausländers – auch bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde eingetreten wäre. Dann wäre in der Tat der eingetretene Schaden der Behörde nicht mehr zurechenbar und ein Schmerzensgeldanspruch entfiele. Die Beweislast für den hypothetischen Kausalverlauf trägt allerdings die Ausländerbehörde. Die Beweisführung wird hier häufig nicht einfach sein, denn es reicht nicht aus, wenn sie lediglich beweist, dass der gleiche Schaden nur möglicherweise ebenso eingetreten wäre: So hat sich etwa in Fall 2 die beklagte Ausländerbehörde darauf berufen, sie hätte auch ohne die fiktiven Angaben innerhalb angemessener Zeit Passersatzpapiere von der Botschaft der DR Kongo erhalten. Das OLG sah es nicht als bewiesen an, dass dies der Fall gewesen wäre, und wies diesen Einwand zurück.
Unzulässig ist die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten dagegen bei einer Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Oldenburg, Urteil vom 20.5.1988, VersR 1991, S. 306):
So wäre in Fall 3 die Argumentation des (richtigerweise) zu verklagenden Landes unzulässig, der A wäre auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften, nämlich der Durchführung einer gerichtlichen Anhörung, inhaftiert worden.

3. Verschulden
Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist verschuldensunabhängig. War demnach die Abschiebungshaft rechtswidrig, ist ohne weiteres ein Schmerzensgeldanspruch gegeben.
Der Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB dagegen verlangt wenigstens Fahrlässigkeit des handelnden Beamten. Sie liegt vor, wenn er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seine Amtspflicht verletzt, der Haftantrag also rechtswidrig war. Die “erforderliche Sorgfalt” wird dabei eher streng verstanden, da sie objektiv definiert wird und nicht auf die Kenntnisse (oder Unkenntnisse) des jeweils Handelnden abgestellt wird. So ist z. B. unrichtige Rechtsanwendung ohne weiteres fahrlässig, wenn sie gegen den klaren Wortlaut einer Vorschrift oder gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt. Dagegen handelt der Beamte in der Regel nicht fahrlässig, wenn er einer Entscheidung eines mit mehreren Richtern besetzten Gerichts folgt:

Fall 4 (nach OLG Köln, Beschluss vom 8.7.1996 - 7 W 29/96 -, NVwZ 1997, S. 518 f.): Einem Asylbewerber wurde die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht ordnungsgemäß zugestellt, so dass seine Aufenthaltsgestattung nicht erlosch und mangels Ausreisepflicht kein Haftgrund vorlag. Die Ausländerbehörde indes prüfte die Zustellung nicht und stellte einen Haftantrag, dem sowohl Amtsgericht als auch die mit mehreren Richtern besetzte Beschwerdekammer des Landgerichts stattgaben. Im Schmerzensgeldprozess verneinte das OLG ein Verschulden der Ausländerbehörde (und damit einen Anspruch aus § 839 BGB).

In den meisten Fällen braucht die Frage des Verschuldens nicht erörtert zu werden, da ja der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK dies nicht voraussetzt. Jedoch kann in den Bundesländern Bremen und Schleswig-Holstein die Situation entstehen, dass die Überleitung des Amtshaftungsanspruchs auf den Staat ausgeschlossen ist, somit lediglich der für die rechtswidrige Inhaftierung verantwortliche Beamte bzw. Richter persönlich haftet. Wenn man in diesen Fällen den Ausschluss der Staatshaftung auch auf den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK erstrecken will, bleibt dem rechtswidrig Inhaftierten allein der Anspruch aus § 839 BGB gegen den verantwortlichen Amtsträger, der ein Verschulden voraussetzt (s. dazu im einzelnen gleich unter 4.).

4. Haftungsausschlüsse
Abgesehen von dem in Haftsachen nicht einschlägigen Haftungsprivileg des Richters aus § 839 Abs. 2 BGB kann Bedeutung nur der gemäß Art. 77 EGBGB in Verbindung mit Landesrecht noch anzutreffene Ausschluss der Staatshaftung gegenüber bestimmten Ausländern haben. Diese verfassungsgemäße (BGH, Urteil vom 30.10.1980 - III ZR 174/79 -, NJW 1981, S. 518 f.) Ausländerdiskriminierung wurde im Bund und den meisten Ländern in den vergangenen Jahren beseitigt und findet sich heute nur noch in Bremen (§ 5 Staatshaftungsgesetz vom 19.3.1921, Brem- GBl. S. 101) und Schleswig-Holstein (§ 7 preuß. Staatshaftungsgesetz vom 1.8.1909, GS Schl-H 2030-1). In diesen beiden Ländern haften das Land, die Kreise und kreisfreien Städte gegenüber Ausländern nur, wenn in deren Heimatstaat auch Deutsche Staatshaftungsansprüche geltend machen können, dies muss zudem von der jeweiligen Landesregierung formell festgestellt werden, was nur für die Niederlande, Griechenland, Belgien, Japan, Frankreich, Dänemark, Norwegen und Spanien (letzteres nur in Bremen) geschehen ist.
Ist die Staatshaftung in Bremen oder Schleswig-Holstein ausgeschlossen, richtet sich der Schmerzensgeldanspruch unmittelbar gegen den verantwortlichen Beamten (im weiten Sinne, also auch Mitarbeiter der Ausländerbehörde, Amtsrichter), der dann für sein Fehlverhalten persönlich haftet. Ob der Haftungsausschluss des Staates gegenüber Ausländern auch beim Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK anwendbar ist, ist noch nicht endgültig geklärt. Die mit diesem Problem bereits befassten Gerichte scheinen dies aber verneinen zu wollen (ausführlich OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2001 - 11 W 23/2001 -, InfAuslR 2002, S. 302 ff. sowie LG Stade, Urteil vom 22.12.1998 - 3 O 83/98 ER -, NVwZ-Beil. I 1999, S. 39 f.):

Fall 5 (nach OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2001 - 11 W 23/2001 -, InfAuslR 2002, S. 302 ff.): Die von der Ausländerbehörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft wurde später für rechtswidrig erklärt. Das OLG sah einen Schmerzensgeldanspruch gemäß § 839 BGB gegen den Landkreis und das Land als nicht gegeben an, da § 7 preuß. Staatshaftungsgesetz die Haftung gegenüber Ausländern ausschließe, wenn nicht Gegenseitigkeit verbürgt sei. Ein Schmerzensgeldanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK werde dagegen, so das OLG, von dem Haftungsausschluss wohl nicht erfasst.

III. Haftungsumfang
Die spannendste Frage ist die nach dem Umfang der Haftung. Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Vermögensschaden und dem immateriellen Schaden. Während der Vermögensschaden des Inhaftierten (z.B. Verdienstausfall) unproblematisch zu berechnen (und zu ersetzen) ist, ist dies für den immateriellen Schaden nicht der Fall. Immaterielle Schäden (die physischen oder psychischen Schmerzen) haben gerade die Eigenart, dass man sie nicht in Geld bewerten kann. Da die Gerichte nun aber irgendwelche Geldsummen auswerfen müssen, haben sich gewisse objektiv nachvollziehbare Kriterien etabliert, anhand derer die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen wird. Im Falle rechtswidriger Freiheitsentziehung orientieren sich die Gerichte in erster Linie an der Haftdauer, daneben an bereits ergangenen, vergleichbaren Entscheidungen. Davon aber gibt es für den Bereich rechtswidriger Freiheitsentziehungen nur wenige.
Die bislang absolut höchste Schmerzensgeldsumme betrug 255 645,- Euro für neun Jahre rechtswidriger Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt mit Dauerschäden, was aber nur etwa 77,- Euro pro Tag entsprach (LG Marburg, Urteil vom 19.7.1995 - 5 O 33/ 90 -, NJW-RR 1996, S. 216). Deutlich höher mit 365,- Euro pro Tag bewertete der BGH eine Woche rechtswidriger Unterbringung in einer psychatrischen Anstalt (BGH, Urteil vom 29.3.1990 - III ZR 160/88 -, VersR 1991, S. 308), es folgen 191,- Euro (OLG München, Urteil vom 27.5. 1993 - 1 U 6228/92 -, NJW-RR 1994, S. 724), 64,- Euro (LG Bonn, Urteil vom 3.11.1994 - 15 O 169/94 -, NJW-RR 1995, S. 1492), 21,- Euro (OLG Nürnberg, Urteil vom 2.3.1988 - 9 U 779/85 -, VersR 1988, S. 855) und 20,- Euro (OLG Oldenburg, Urteil vom 1.3.1994 - 5 U 127/93 -, VersR 1996, S. 59) pro Tag.
Die neueren Entscheidungen zu rechtswidriger Abschiebungshaft divergieren noch erheblich. Während zum Teil Beträge von 365,- Euro pro Tag zugesprochen werden (LG Stade, Urteil vom 22.12.1998 - 3 O 83/98 ER -, NVwZ-Beil. I 1999, S. 39 f., allerdings später aufgehoben), betrachten andere Gerichte Beträge in Höhe von 100,- Euro pro Tag (LG Hamburg, Beschluss vom 17.4.2003 - 303 O 50/03 -, ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 40 f.) oder auch nur 30,- Euro pro Tag als angemessen (OLG Celle, Beschluss vom 15.4.2002 - 16 W 22/02 -, zit.n. Melchior, Abschiebungshaft-Kommentar). Das OLG Schleswig will sich an der Haftentschädigung aus § 7 Abs. 3 StrEG (s. o.) orientieren (d. h. 11,- Euro pro Tag), ggf. auch darüber hinausgehen, hält aber Forderungen in Höhe von 500,- Euro pro Tag für weit überhöht (ausführlich m.w.N. OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2001 - 11 W 23/2001 -, Inf- AuslR 2002, S. 302 ff.).

IV. Rechtsdurchsetzung

1. Zuständige Gerichte
Für Amtshaftungsklagen und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich die Landgerichte zuständig. Innerhalb der Landgerichte sind nicht die Spruchkörper zuständig, die über Haftbeschwerden entscheiden, sondern die allgemeinen Zivilkammern. Dies bedeutet praktisch, dass das Landgericht im Haftbeschwerdeverfahren nicht zugleich über Schmerzensgeldansprüche entscheiden darf, sondern gesondert Klage erhoben werden muss (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002 - 15 W 313/02 -, InfAuslR 2003, S. 156 f.). Die Zuständigkeit der Landgerichte hat auch zur Folge, dass Anwaltspflicht besteht, der Anspruch also ohne einen Rechtsanwalt nicht eingeklagt werden kann.

2. Abtretbarkeit des Anspruchs
Der Schmerzensgeldanspruch ist frei übertragbar. Dies geschieht durch einfachen, der besseren Beweisbarkeit wegen schriftlich abgefassten Abtretungsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Anspruchsinhaber. In der Praxis scheint von dieser Möglichkeit oft Gebrauch gemacht zu werden, etwa wenn der Ausländer während des Schmerzensgeldprozesses mit der Abschiebung rechnen muss oder wenn er den Anspruch seinem Rechtsanwalt anstelle von Honorarzahlungen (z. B. aus einem vorangegangenem Asylverfahren) überträgt. Die Abtretung an den Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson kann sich auch deshalb anbieten, weil Vermögen des Ausländers, das er in Form von Schmerzensgeld erhalten hat, u. U. postwendend von der Ausländerbehörde zur Deckung von Abschiebungskosten usw. in Beschlag genommen werden kann und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entfallen lässt (vgl. § 7 AsylbLG).

3. Verjährung
Der Amtshaftungsanspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Dies wird in Anlehnung an die BGH- Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 31.1.1966 - III ZR 118/64 -, BGHZ 45, 58) ebenso für den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gelten müssen.

 

RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg

Bildung und Ausbildung für Flüchtlinge: einige ausgewählte rechtliche Probleme

Natürlich haben Flüchtlinge in erster Linie aufenthaltsrechtliche bzw. asylrechtliche Probleme. Je länger ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik jedoch dauert, desto häufiger sind Fragen anderer Art zu klären. Bei Kindern und Jugendlichen stellt sich die Frage der Schulpflicht. Nicht selten gibt es religiös motivierte Konflikte um die Teilnahme an Sportunterricht und Schulausflügen. Auch Fragen der Finanzierung von schulischen Veranstaltungen spielen eine Rolle.
Nach dem Abschluss von Haupt- oder Realschule möchten viele Jugendliche eine Ausbildung beginnen, werden aber mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert.
Der folgende Beitrag greift diese Probleme auf und gibt weiterführende Hinweise. Ausgespart bleibt der Zugang zu Fachhochschulen und Hochschulen. Es handelt sich um eine Spezialmaterie, die einer eigenen Darstellung bedarf.

I. Schule

1. Schulpflicht
Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Damit dieser seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag auch nachkommen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf begründete Ausnahmefälle beschränken (vgl. dazu BVerfGE 34, 165, 181 ff.; BVerwG, DVBl 1997, 429)
Der ambivalente Charakter dieser Regelung zeigt sich besonders deutlich bei Flüchtlingskindern: Einerseits eröffnet sie ihnen Bildungsmöglichkeiten, andererseits verfolgt der Staat in der Schule eigene Erziehungsziele, die unabhängig sind von den Wünschen, vor allem aber von den religiösen oder weltanschaulichen Wertvorstellungen der Eltern. Dies führt vielfach zu Konflikten.
Die Schulpflicht ist in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Dabei gibt es Abweichungen.
Nach den Schulgesetzen der Mehrzahl der Bundesländer sind Kinder und Jugendliche schulpflichtig, die dort ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben (so z. B. § 72 Abs. 1 SchulG Baden-Württemberg und § 1 Abs. 1 Schulpflichtsgesetz NRW).
Andere Regelungen, so z. B. § 52 des Bremischen und § 40 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes knüpfen an die “Wohnung” bzw. die “Ausbildungsstätte” an. Bayern (Art. 35 Abs. 1 S. 2 EUG) und Berlin (§ 15 SchulG) haben die Schulpflicht der Asylbewerber und geduldeten Flüchtlinge ausdrücklich geregelt. Andere, so z. B. Hamburg, haben Kinder von Asylbewerbern und geduldeten Flüchtlingen per Verwaltungsrichtlinie der Schulpflicht unterworfen. Die Mehrzahl der Länder, die Asylbewerber für schulpflichtig hält, lässt diese erst mit der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung beginnen (vgl. zu allem ausführlich: Langenfeld, Integration und Kulturelle Identität zugewanderter Minderheiten, Tübingen 2001, S. 48 ff.).
Eine Übersicht ergibt folgendes Bild: In vollem Umfange unterliegen der Schulpflicht Flüchtlingskinder einschließlich der Asylbewerber in Berlin, Hamburg, Schleswig-Holstein. In eingeschränktem Umfange, nämlich nach Entlassung aus den Aufnahmeeinrichtungen, besteht eine Schulpflicht auch für Asylbewerber (und geduldete Flüchtlinge) in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachen; während längerfristig Geduldete gem. §§ 53 und 54 AuslG der Schulpflicht unterliegen, sind Asylbewerber in folgenden Ländern von ihr ausgeschlossen: Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachen-Anhalt, Sachen und Thüringen. Allerdings wird, soweit ersichtlich, auch in diesen Ländern der Schulbesuch ermöglicht, sofern die Eltern dies wünschen. Die Bundesländer, die Asylbewerber von der Schulpflicht ausnehmen, begründen dies durchweg damit, dass kein “gewöhnlicher Aufenthalt” im Sinne der jeweiligen Schulgesetze vorliegen würde.
Dem ist nicht zu folgen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des “gewöhnlichen Aufenthaltes” wird in verschiedenen Rechtsgebieten verwendet. Er ist auszulegen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm, in der er gebraucht wird (vgl. BVerwGE 99, 158).
Sowohl der staatliche Erziehungsauftrag gem. § 7 GG als auch das Bildungsrecht der Kinder sprechen dafür, im schulrechtlichen Zusammenhang nicht Kinder vom Schulbesuch auszuschließen, deren Aufenthalt von Gesetzes wegen nur begrenzten Charakter hat, erfahrungsgemäß aber oft Jahre dauert. Deshalb spricht alles dafür, jedenfalls nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtungen, also nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts, von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen (insgesamt umstritten, wie hier: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.1999 - 12 L 37999/98 -; a. A. BayVGH, DÖV 1997, 76 ff. und BayVBl 2003, 116, wo aber der gewöhnliche Aufenthalt für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge bejaht wird).
Soweit die Schulpflicht besteht, hat das elterliche Erziehungsrecht zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn religiöse Gründe gegen den Schulbesuch geltend gemacht werden. So ist der Wunsch islamischer Eltern, für ihren Sohn Befreiung vom Besuch der Grundschule zu erlangen, weil sie ihn selbst im Geiste des Islam erziehen wollten, abgelehnt worden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.7.1975 - VA 1306/73 - zitiert nach Holfelder/Bosse, Rechtsprechung zum Baden-Württembergischen Schulrecht zu § 72, E 1). Die allgemeine Schulpflicht und deren Erfüllung durch den Besuch einer für alle Schüler offenstehenden Schule gehöre zu den wesentlichen Grundzügen des staatlichen Schulwesens. Das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieses Schulsystems und der mit ihm verbundenen Erziehungsziele übersteige grundsätzlich ein etwaiges Individualinteresse der Eltern. Die Gefahr, dass die Grundschule das Kind einseitig auf bestimmte Anschauungen festlege, sei gering. Der Schulbesuch bilde ohnehin nur einen Ausschnitt aus seiner allgemeinen bildungsmäßigen Entwicklung (vgl. OVG NRW a.a.O., S. 2 und 3).

2. Sportunterricht, Schwimmunterricht u.a.
Wer der Schulpflicht unterliegt, hat auch regelmäßig an jeder Art von Unterricht und an allen pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Unterrichts ist Sache der staatlichen Schulbehörden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.6. 1993 - 6 C 8.91 - und vom 25.8.1993 - 6 C 30.92 -, zitiert nach Holfelder/Bosse a.a.O., § 72 E 5 und E 9).
Es liegt auf der Hand, dass es deshalb auch wegen des Inhalts einzelner Unterrichtsveranstaltungen zu Konflikten mit dem elterlichen Erziehungsrecht, ja überhaupt mit den elterlichen Wünschen und Wertvorstellungen kommen kann. In gleicher Weise sind ethische und religiöse Haltungen der Schüler berührt. Dies ist etwa bei dem obligatorischen Sexualkundeunterricht (vgl. BVerfGE 47, 46 ff.) und der Diskussion um die Schulgebete (vgl. BVerG 23, 245 ff.) deutlich geworden.
Eine vergleichsweise neue Erfahrung war für die Schulen in diesem Zusammenhang die Zunahme von Konflikten wegen der Teilnahme am Sportunterricht im Allgemeinen und Schwimmunterricht im Besonderen. Zunehmend häufiger begehren Schüler bzw. deren Eltern – und zwar nicht nur, aber auch Flüchtlinge – die Befreiung vom Sport- bzw. Schwimmunterricht unter Berufung auf die Bekleidungsvorschriften des Islam. Diese werden offenbar unterschiedlich streng ausgelegt. Teilweise wird nur die Teilnahme am so genannten koedukativen Sportunterricht, also dem Sportunterricht für Kinder beiderlei Geschlechts, abgelehnt. Akzeptiert wird der Sportunterricht aber, sofern er für Jungen und Mädchen getrennt erteilt wird. Teilweise wird von Eltern aber auch vorgetragen, sie seien als gläubige Moslems verpflichtet zu verhindern, dass sich ihre Töchter in Gegenwart fremder Personen gleich welchen Geschlechts entblößten – ausgenommen Gesicht und Hände – oder in deren Anwesenheit durchsichtige, hautenge oder eine Bekleidung trügen, durch die Aufmerksamkeit von Fremden auf die zu bedeckende Blöße gelenkt werde (so in einem Fall, den das OVG Niedersachsen zu entscheiden hatte (Beschluss vom 26.4.1991 - 13 U 7618/91 -; abgedruckt bei Holfelder/Bosse, a.a.O., § 72 Abs. 1 E 8).
Die Schulverwaltung hat sich lange schwer getan mit dieser Haltung. Sie hat geltend gemacht, der Sportunterricht diene nicht nur der Entwicklung der sportlichen Fähigkeiten, sondern auch der Gesundheit der Schüler sowie der Einübung sozialen Verhaltens. Im Übrigen sei es auch möglich, am Sportunterricht mit weit geschnittener Trainingskleidung und Kopftuch teilzunehmen. Vielfach wurden deshalb Gerichte bemüht. Sie haben die Grundrechte von Eltern und Schüler betont. Diese könnten sich auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern sowie auf Art. 4 Satz 1 und 2 GG berufen, der die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen weltanschaulichen Bekenntnisses schütze sowie die ungestörte Religionsausübung gewährleiste.
Auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG könne sich aber nur berufen, wer durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert sei, der gesetzlichen Schulpflicht zu genügen und wer in einen Gewissenskonflikt gestürzt wurde, wenn er entgegen den Regeln seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1993 - 6 C 8.91 - und vom 25.8.1993 - 6 C 30.92 - a.a.O.).
Der Konflikt zwischen dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und die Religionsfreiheit der Schüler sowie dem Erziehungsrecht ihrer Eltern müsse bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. Wie dies zu geschehen hat, hänge vom Einzelfall ab. So hatte das Bundesverwaltungsgericht zwei Fälle zu entscheiden, in denen es die Schüler abgelehnt hatten, am gemeinsamen Sportunterricht für Jungen und Mädchen teilzunehmen. Sie hatten Recht bekommen, weil es der Schule zumutbar sei, den Sportunterricht für Jungen und Mädchen getrennt abzuhalten (vgl. die vorstehend zitierten Urteile vom 25.6. und 25.8.1993).
In dem oben erwähnten Fall, den das OVG Niedersachsen zu entscheiden hatte, konnte damit der Konflikt nicht gelöst werden. Denn hier war von den Eltern, ebenfalls unter Berufung auf Bekleidungsvorschriften des Koran, geltend gemacht worden, ihre Töchter dürften sich nicht in Gegenwart fremder Personen gleich welchen Geschlechts entblößen. Auch hier hat das Gericht den Konflikt zu Lasten des staatlichen Erziehungsrechts gelöst. Letztendlich werde der staatliche Bildungsauftrag weniger beeinträchtigt als die Religionsfreiheit. Er werde als solcher nicht in Frage gestellt, wenn im Einzelfall eine Befreiung vom Sportunterricht erfolge. Ebenso wenig werde die Funktionsfähigkeit der Schule als umfassende Bildungseinrichtung in einem solchen Fall in Frage gestellt (vgl. OVG Niedersachsen, a.a.O., S. 3; ebenso BayVGH, NVwZ 1987, 706).

3. Klassenfahrten und Landschulheimaufenthalte
Eine andere Quelle von Konflikten zwischen Schule und Eltern sind Klassenfahrten und Landschulheimaufenthalte. Auch hier sind es vielfach Angehörige der islamischen Religionsgemeinschaft, die Widerstand gegen die Teilnahme ihrer Töchter anmelden, allerdings selten oder gar nicht aus religiösen Gründen. Meistens entspricht das nahe Zusammensein von pubertierenden Jugendlichen verschiedenen Geschlechts nicht ihren kulturellen Vorstellungen bzw. löst Ängste aus. Dieser Konflikt ist vielfach schon dadurch entschärft, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen freiwillig ist.
In den übrigen Fällen muss das Erziehungsrecht der Eltern gegenüber dem staatlichen Bildungsauftrag zurücktreten, da der Befürchtung der Eltern zum einen durch die Aufsicht der Lehrer begegnet werden kann. Zum anderen muss die staatliche Schulverwaltung den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag im gemeinsamen Unterricht von Kindern verschiedener Nationalitäten, Religionen und kultureller Wertvorstellungen durchführen können. Dies ist nicht möglich, wenn Wert- und Kulturkonflikte minderen Gewichts nicht durchgehalten werden.

4. Kostenprobleme
Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von Flüchtlingen sind ein wiederkehrendes Thema des Beratungsalltags. Meist geht es um Einschulungsbedarf und die Aufwendungen für Klassenfahrten. Anfragen hierzu kommen allerdings selten aus dem Kreis der anerkannten Asylberechtigten oder der Konventionsflüchtlinge. Denn sie fallen in den Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes. Anders sieht es dagegen bei Asylbewerbern und Geduldeten aus. Sie beziehen regelmäßig Leistungen nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes und haben deshalb nur Anspruch auf die pauschalierten Grundleistungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, d. h. auf Abdeckung des “notwendige(n) Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts” sowie auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zu gewährenden “Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens”.
Dazu gehören die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch anfallenden Kosten schon deshalb nicht, weil es sich meist um einmalige Ausgaben handelt bzw. weil dieser Bedarf nicht zur freien Disposition des leistungsberechtigten Kindes steht.
Einschlägig ist deshalb § 6 AsylbLG. Danach können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie u. a. zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.
Hierzu wird die Auffassung vertreten, Voraussetzung für einen Anspruch sei das Bestehen einer Schulpflicht (vgl. Deibel, ZAR 1995, 57 ff. und 1998, 28 ff.). Die überwiegende Meinung geht jedoch zu Recht davon aus, dass es darauf nicht ankommt (vgl. GK-AsylbLG, § 6 Rdn. 193 ff.). Zum einen wäre es widersprüchlich, den Anspruchstellern das Recht auf Schulbesuch zu gewähren, es aber andererseits durch die Verweigerung von notwendigen Leistungen faktisch wieder auszuhöhlen. Zum anderen spricht das Schweigen des Gesetzgebers für diese Auffassung. Dieser hätte die Bedarfsgruppe der “besonderen Bedürfnisse von Kindern” unter einen Schulpflicht-Vorbehalt stellen können, wenn dies gewollt gewesen wäre (GK-AsylbLG a.a.O., Rdn. 194).
Diese Auslegung der Vorschrift des § 6 ist nicht nur maßgebend, soweit es um die Aufwendungen für Pflichtveranstaltungen geht, sondern auch, wenn die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen, wie etwa Landschulheimaufenthalte, in Rede stehen.
Welcher schulbezogene Bedarf zu “sonstigen Leistungen” im Sinne von § 6 berechtigt, kann den einschlägigen Kommentierungen entnommen werden. Erwähnt seien hier die notwendige Mindestausstattung bei der Einschulung, die Fahrtkosten zur Schule, sofern Erschwernisse vorliegen (Behinderung, große Entfernung u.s.w.), und die Aufwendungen für Klassenfahrten (vgl. hierzu auch: Hohm, Ausgewählte Rechtsprechung zum AsylbLG, info also 2000, 117, 121 ff.).
Soweit Letztere in manchen Bundesländern nicht übernommen werden, bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Solche Veranstaltungen sind ein wichtiger Teil der schulischen Erziehung und für einen funktionierenden Klassenverband wesentlich, wenn nicht gar unabdingbar. Der Ausschluss von Flüchtlingskindern aus finanziellen Gründen gefährdet diese pädagogische Zielsetzung (so zu Recht GK-AsylbLG a.a.O., Rdn. 202, unter Hinweis auf Rechtsprechung des VG Wiesbaden und VG Aachen; a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2001 - 2 K 512/99 -).
Geboten ist die Übernahme von Leistungen allerdings nur dann, wenn sich die Aufwendungen im Rahmen des Üblichen und Vertretbaren halten. Daran wird man unter Umständen zweifeln können, wenn die Klassenfahrten ins Ausland führen. Diese Fälle dürften jedoch schon aus aufenthaltsrechtlichen Gründen bei dem hier angesprochenen Kreis eher theoretische Bedeutung haben.

II. Berufsausbildung
Die eigentlichen Probleme beim Zugang zu Bildung und Ausbildung beginnen für jugendliche Flüchtlinge nach dem Abschluss von Hauptschule und Realschule. Dies gilt nicht so sehr für anerkannte Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge bzw. deren Kinder. Denn sie haben  aufgrund ihres Status’ gem. § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Dass sie dennoch im Wettbewerb mit anderen Bewerbern um eine Ausbildungsstelle zurückliegen, hängt oft damit zusammen, dass sie schulische “Quereinsteiger” sind und dies mit schlechten Abschlussnoten bezahlen. Rechtlich lässt sich daran jedoch nichts ändern.
Wirklich trist ist jedoch die Situation der Jugendlichen, die nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Zum einen sind Ausbildungsbetriebe oft nicht bereit, sie in den Kreis der Bewerber aufzunehmen, weil sie aus der Befristung von Aufenthaltsgestattung und Duldung schließen, dass die Anwesenheit dieser Jugendlichen für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses nicht gewährleistet ist. Zum anderen gelingt es ihnen fast nie, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Angesichts des Lehrstellenmangels, der sich in diesem Jahr noch einmal verstärkt hat, werden fast immer die Ausbildungsmöglichkeiten bevorrechtigter Bewerber beeinträchtigt, so dass schon aus diesem Grunde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass nach der Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit zum Arbeitsgenehmigungsrecht (Stand: Mai 2000) Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und ausländische Flüchtlinge mit Duldung oder Aufenthaltsbefugnis, die nach dem 15.5.1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und erstmalig eine Ausbildung anstreben, “bis auf weiteres” nicht in betriebliche Ausbildungsstellen vermittelt werden sollen. Im Beratungsgespräch ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Selbstsuche die Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann. Viele Jugendliche, die sich mit ihren Mitschülern darauf eingestellt haben, nach Abschluss der Schule den beruflichen Bildungsgang zu beginnen, sind regelrecht schockiert, wenn sie mit dieser Situation konfrontiert werden. Dies gilt vor allem für die jugendlichen Flüchtlinge, die sich in der Schule gut zurechtgefunden haben und die darauf vertraut haben, ihre Fähigkeiten in einer beruflichen Ausbildung unter Beweis stellen zu können. Nicht selten kommt es zu einem regelrechten Bruch in der Entwicklung des Jugendlichen, wie viele Berater beobachten können.
Abhilfe kann in geeigneten Fällen ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis aus Härtegründen schaffen. Denn gem. § 1 Abs. 2 der Arbeitsgenehmigungsverordnung kann die Arbeitserlaubnis trotz arbeitsmarktpolitischer Bedenken erteilt werden, wenn ihre Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Tatbestandsmerkmale “besondere Verhältnisse des einzelnen Falles” und “besondere Härte” sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei ihrer Auslegung sind vor allem Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung zu beachten (BGG-SozR 4100 § 19 Nr. 16). In der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ist im Zusammenhang mit der Arbeitserlaubnis aus Härtegründen immer wieder der verfassungsrechtliche Schutz der Menschenwürde betont worden, mit dem es nicht in Einklang zu bringen sei, dass es Flüchtlingen über einen langen Zeitraum verwehrt werde, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten. Weitere Umstände waren gesundheitliche Belastungen, die durch das erzwungene Nichtstun entstanden sind oder verstärkt wurden. Schließlich hat immer auch Berücksichtigung gefunden, ob Flüchtlinge durch die Ausübung einer Beschäftigung konkret ihre aufenthaltsrechtliche Position verbessern konnten (vgl. SG Berlin, InfAuslR 2002, 47; SG Berlin, Beschluss vom 18.9. 2001 - S 51 AL 2850/00 ER - und Urteil vom 5.3.2002 - S 56 AL 1440/01 -). Bereits im Jahr 1989 hat das Sozialgericht Mannheim festgestellt, dass der im Grundgesetz verankerte Anspruch eines geduldeten Flüchtlings auf soziale Achtung es gebiete, einem Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, für seinen Lebensunterhalt selbst zu arbeiten um nicht ausschließlich Objekt staatlicher Fürsorge zu sein (Urteil vom 6.10.1989 - S 12 AR 231/89 - Juris-Dokument Nr. 91623).

Fazit
Die vorstehende Darstellung zeigt, dass Flüchtlingen die Teilhabe an Bildungschancen grundsätzlich, also formal, ermöglicht wird. Auf einem anderen Blatt steht, ob auch pädagogisch das Mögliche getan wird. Insoweit sind nach “PISA” offensichtlich, und zwar gerade im Hinblick auf ausländische Kinder, Zweifel aufgekommen.
Erstaunlich grundrechtsfreundlich zeigt sich die Rechtsprechung, wenn es um religiös-motivierte Konflikte geht. Dass hier auch ein anderer Weg denkbar ist, zeigt die Praxis in Frankreich.
Wirklich problematisch ist der Bereich der beruflichen Bildung. Der hier aufgezeigte Weg wird wohl allenfalls im Einzelfall helfen. Notwendig ist aber eine generelle Kurskorrektur durch die Bundesanstalt für Arbeit. Letztendlich ist aber auch der Gesetzgeber gefordert. Denn das geltende Recht verwehrt den ausländischen Jugendlichen faktisch den Anspruch auf berufliche Bildung aus Gründen des Arbeitsmarktschutzes.

 

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