Neu bei ecoi.net:
Freedom House: Jahresberichte 2003 zur Lage der bürgerlichen und
politischen Rechte (engl.).
Berichte vom 9.7.2003: Freedom in the World 2003 (##1443714523)
Freedom House: Stand der Reformprozesse und der Demokratisierung in den
Staaten des früheren Ostblocks sowie Jugoslawiens (engl.).
Berichte vom 4.8.2003: Nations in transit 2003 (##1526615290)
UNHCR: Profile von weiterhin schutzbedürftigen Personen
Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender
(aktualisierte Zusammenstellung) vom 29.7.2003 (5 S., #14757)
(...) II. Schutzbedürftige Personen
Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen zu Afghanistan
gibt es Hinweise, dass u. a. Personen mit den folgenden Profilen in besonderem
Maße Gefahr laufen, Opfer von Gewalt, Übergriffen oder Diskriminierung
zu werden:
(i) Personen, die mit dem kommunistischen Regime verbunden waren oder von denen
dieses angenommen wird, sowie andere, die sich für einen säkularen
Staat eingesetzt haben
Obwohl die Interimsregierung ein seit dem 22. Dezember 2001 geltendes Gesetz
über die würdevolle Rückkehr afghanischer Flüchtlinge
erlassen hat, ist die Situation in Bezug auf Personen, die als Mitglied der
Demokratischen Volkspartei Afghanistans (...) und als Ergebnis ihrer früheren
beruflichen oder anderen Aufgaben dem früheren kommunistischen Regime angehörten
oder mit ihm verbunden waren, unklar. Obwohl sie nicht von den Zentralbehörden
verfolgt werden, können sie weiterhin Gefahr laufen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen
zu werden, wenn sie nicht vom Schutz durch einflussreiche Gruppen oder Stämme
profitieren. (...)
Gruppen, bei deren Mitgliedern ein potenzielles Risiko eine sorgfältige
Beurteilung erfordert, wenn diese ohne Verbindung zu existierenden islamischen/politischen
Parteien oder ohne Stammesschutz sind, umfassen:
Hochrangige Mitglieder der PDPA unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder
zur Khalk-Gruppe der Partei zählten. Die meisten PDPA-Mitglieder lebten
während des kommunistischen Regimes in Kabul oder anderen Städten.
Sie werden nur in Gefahr sein, wenn sie bewaffneten Gruppen als solche bekannt
sind. Dies gilt für (i) Mitglieder von Zentral-, Provinzstadt- und Bezirkskomitees
der PDPA und ihre Familienangehörigen, (ii) einige der Leiter und hochrangigen
Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen wie der Demokratischen Jugendorganisation
oder der Demokratischen Frauenorganisation auf Landes-, Provinz-, Stadt- oder
Bezirksebene.
Einige der früheren Angehörigen der Armee, der Polizei und des Geheimdienstes
Khad des kommunistischen Regimes sind ebenfalls generell gefährdet, und
zwar nicht nur durch die Behörden, sondern mehr noch durch die Bevölkerung
(Familien von Opfern), weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während
des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden. Bei der Prüfung
von Anträgen von Angehörigen von Armee, Polizei und Geheimdienst sowie
von hochrangigen Amtsträgern bestimmter Ministerien muss sorgfältig
die Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln von Artikel 1 F des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 geprüft werden. Bis zu
einem gewissen Grad waren viele dieser früheren afghanischen Amtsträger
direkt oder indirekt an ernsthaften und verbreiteten Menschenrechtsverletzungen
beteiligt.
(ii) Bestimmte Frauenprofile
Trotz ermutigender Fortschritte für die Lebensbedingungen von Frauen in
Afghanistan bestehen Diskriminierung und konservative kulturelle Bräuche
fort und führen bisweilen zu Gewalttaten und sogar Tötungen (Ehrtötungen).
Folgende Gruppen von Frauen sollten daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan
als gefährdet und möglichen Verfolgungen ausgesetzt angesehen werden:
a) Frauen ohne wirksame männliche Unterstützung und/ oder Beistand
der Gemeinschaft und b) Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale
Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun. Diese letztere Kategorie
könnte die folgenden Frauen einschließen:
1) Afghanische Frauen, die in einem Asylland einen Mann fremder Staatszugehörigkeit
geheiratet haben; dies betrifft insbesondere Frauen, die keine Moslems geheiratet
haben, was als Verletzung der Lehren des Islams angesehen wird; und 2) Afghanische
Frauen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen
haben, was (i) als Verletzung der sozialen Normen angesehen wird und (ii) ein
solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist,
dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten
unterdrücken zu müssen.
(iii) Personen, denen Verfolgung aus politischen Gründen droht
Wie bereits beschrieben, befindet sich Afghanistan auf dem Weg von einer Übergangsregierung
zu einer dauerhaften Regierung, gleichzeitig jedoch in einer Situation, die
durch das Wiedererstarken von Kriegsherren gekennzeichnet ist, die sich Berichten
zufolge neu bewaffnen und die De-facto-Macht in ihren jeweiligen Gebieten vergrößern.
In dieser angespannten Situation nehmen Berichte über Fälle von politisch
motivierter Festnahme und Inhaftierung sowie von verdeckter oder offener Bedrohung
und Einschüchterung zu, wobei die Opfer Personen mit einer anderen politischen
Zugehörigkeit als die Machthaber sind, oder solche, die ihren abweichenden
Ideen Ausdruck geben. In einzelnen Fällen stellt sich politische Opposition
als ein definierendes Merkmal der Verfolgung heraus.
Auch wenn nicht in systematischer Weise durchgeführt, könnte politische
Unterdrückung vor allem solche Personen betreffen, welche von Befehlshabern
oder Gruppierungen als eine Bedrohung ihrer Macht angesehen werden. Diese Gefährdung
betrifft den Medienbereich, Journalisten, Organisationen der Zivilgesellschaft
wie Frauenverbände und professionelle Shuras, ebenso wie Zeugen schwerer
Menschenrechtsverletzungen. Die Kultur der Straflosigkeit, die durch den immer
noch unzureichenden Staat oder durch traditionelle Justiz- und Sicherheitsmechanismen
hervorgerufen wird, fördert die Fortsetzung dieser Einschüchterungshandlungen.
(iv) Personen, die aus Gebieten stammen, in denen sie eine ethnische Minderheit
bilden und dorthin zurückkehren
Aus einigen Gebieten Afghanistans liegen Berichte über die Verfolgung ethnischer
Minderheiten durch örtliche Befehlshaber in Form von Erpressung, Misshandlung,
Inhaftierung und sogar Mord und Vergewaltigung vor. Solche Berichte sind bestätigt
für der paschtunischen Volksgruppe angehörende Afghanen in Gebieten
im Norden und Westen Afghanistans, in denen sie die Minderheit bilden.
Die Paschtunen bilden insgesamt die größte Volksgruppe in Afghanistan,
stellen aber eine Minderheit im Norden dar, wo die Volksgruppen der Tadschiken,
Usbeken und insbesondere der Hasara in der Mehrheit sind und die Macht ausüben.
(...) Seit dem Sturz der Taliban werden Berichte bekannt, nach denen paschtunische
Dorfbewohner oder andere Zivilisten von Seiten örtlicher Kriegsherren und
anderer Angehöriger der den Norden kontrollierenden Gruppen (Dschombesch-i-Melli-i-Islami,
Hisb-i- Wahdat und Dschamiat-i-Islami) Schikane, Einschüchterung und diskriminierender
Behandlung sowie Gewaltakten, Banditentum und Verfolgung ausgesetzt sind. Dies
hat viele Paschtunen veranlasst zu fliehen. (...)
(v) Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit dem Taliban-Regime
verbunden waren oder es unterstützt haben
(...) Es wird allgemein angenommen, dass die meisten einfachen Taliban bereits
in ihre Herkunftsgemeinschaften entweder in Afghanistan oder in Pakistan zurückgekehrt
sind. Einige hundert Taliban-Kämpfer wurden von der Interimsregierung aus
der Haft entlassen, weil sie angeblich eingezogen worden waren und unschuldig
sind. Dennoch gibt es Berichte über die Anschuldigungen, Diskriminierung
und Bedrohung von Zivilisten, die während des Taliban-Regimes in der Verwaltung
gearbeitet haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese das Ausmaß von Verfolgung
annehmen, ist umso größer, je höher die Position und je größer
der Einfluss der Betroffenen war. Parallel dazu steigt die Wahrscheinlichkeit,
dass Ausschlussklauseln zur Anwendung kommen können.
(vi) Nicht-islamische religiöse Minderheiten
Es gibt in Afghanistan etwa 3.500 Sikh- und Hindu-Familien, die überwiegend
in den Provinzen Kabul, Ghazni, Kandahar, Helmand und Nangahar leben. Bis 1992
litten sie nicht unter Diskriminierung und konnten ihre Religion in den städtischen
Zentren, in denen sie überwiegend lebten, frei ausüben. Während
des Bürgerkrieges und der Herrschaft der Taliban wurden viele ihrer Tempel
zerstört oder als Militärstützpunkte benutzt. Die Gemeinschaft
leidet immer noch unter den Folgen der strengeren und weniger toleranten Anwendung
islamischer Werte durch den Staat und die verschiedenen Gruppierungen, die während
der vergangenen 14 Jahre an der Macht waren. In der Folge sieht sich die Gemeinschaft
immer noch verschiedensten Formen von Einschüchterungen in der Öffentlichkeit
ausgesetzt, und ihre Kinder können nicht mehr wie früher die damals
existierenden Sikh/Hindu-Schulen besuchen. Man- che der aus Indien zurückkehrenden
Sikh- und Hindu-Familien behaupten, dass es nicht möglich war, ihren Grundbesitz
zurückzuerlangen.
(vii) Konvertiten
Eine Gefahr der Verfolgung besteht weiterhin für Afghanen, die verdächtigt
oder beschuldigt werden, vom Islam zum christlichen oder jüdischen Glauben
konvertiert zu sein. Die Konversion gilt in ganz Afghanistan als Vergehen, das
mit dem Tod bestraft werden kann.
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung der Volksgruppe der
Hazara; jedenfalls im Kabuler Raum keine Gruppenverfolgung von Frauen; jedenfalls
im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage im Sinne einer verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen mangelhafter Sicherheit oder Versorgung.
Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - (18 S., M3933)
Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau des Justizsystems: In den Städten
arbeiten einige Gerichte, allerdings mit eingeschränkten Kapazitäten;
in den ländlichen Gebieten gibt es praktisch kein funktionierendes Gerichtssystem;
viele Richter und Staatsanwälte sind unzureichend ausgebildet (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: Re-establishing the rule of law (#15047)
Human Rights Watch: Viele afghanische Flüchtlinge, die aus Pakistan
oder Iran zurückkehren, werden Opfer von Angriffen, Erpressung und sexueller
Gewalt (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: Security Must Precede Repatriation (#14897)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in Afghanistan (Stand Juli 2003).
Bericht vom 6.8.2003, 24 S. (siehe Hinweis)
Reporters Sans Frontières: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteile
gegen Sayeed Mahdawi and Ali Reza Payam wegen Blasphemie; sie hatten
in der Wochenzeitung Aftab die vorherrschende Ausrichtung des Islams kritisiert;
die Journalisten sind untergetaucht (engl.).
Bericht vom 6.8.2003: Supreme court confirms death sentence for two journalists
for blasphemy (#14863)
International Crisis Group (ICG): Bericht über Paschtunen in Afghanistan:
historischer Hintergrund und Entwicklungen, politische Repräsentation,
Bonner Abkommen, Warlords, Handel und die Regierungsgewalt (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: The Problem Of Pashtun Alienation (#14825)
Human Rights Watch: Südöstliche Provinzen: Die Regierung in
bislang wenig beachteten Ausmaß in Menschenrechtsverletzungen verwickelt;
zum Teil hochrangige Regierungsvertreter, Soldaten und Milizen verantwortlich
für Plünderungen, Entführungen, willkürliche Verhaftungen
sowie Drohungen gegen Journalisten und Frauen (engl.).
Bericht vom 29.7.2003: Killing You is a Very Easy Thing For Us (#14683)
UN Secretary-General: Bericht über Implementierung des Bonner Abkommens,
Verfassungsreform (Wahlvorbereitungen, Justizreform), Sicherheitslage (Entwaffnung,
Reintegration von ehemaligen Kämpfern, Polizeireform) und Menschenrechte
(geschlechtsspezifische Fragen, Binnenvertriebene, Flüchtlinge) (engl.).
Report of the Secretary-General on the situation in Afghanistan and its
implications for international peace and security A/57/850-S/2003/754
vom 23.7.2003 (#14760)
UNHCR: Zur Rückführung (Reintegration von Rückkehrern,
Nachhaltigkeit der Rückkehr, rechtliche und physische Sicherheit) (engl.).
UNHCR returnee monitoring report/Afghanistan repatriation January 2002March
2003 vom 22.7.2003 (#14571)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Kabul: Pläne der Stadtverwaltung
zur Schaffung von Wohnraum treffen auf Widerstand von Landbesetzern, deren illegal
errichtete Gebäude abgerissen werden sollen (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: Housing Project Outcry (#14357)
Amnesty international: Bericht über das Gefängnissystem (Altlasten,
Verwaltung, Häftlingsprofile, Hindernisse für ein menschenrechtliches
Gefängnissystem, Folter und Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen)
(engl.).
Bericht vom 8.7.2003: Crumbling prison system desperately in need of repair
(#14330)
Dr. Bernd Glatzer: Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen
DVPA; Sippenhaft und Blutrache sind feste Bestandteile der Volks-Justiz,
da Polizei und Justiz nicht funktionsfähig sind
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Braunschweig - 1 A 13/01 - (4 S., #15419, M3974)
Save The Children: Studie zur Situation der Kinder in Kabul auf der Basis
von 600 Interviews mit Kindern und ihren Familien (engl.).
Bericht vom Juni 2003: The Children of Kabul: Discussions with Afghan
Families (#14668)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Fünf Mitglieder der Organisationen Ägyptisches
Solidaritätskomitee mit der palästinensischen Intifada und Ägyptische
Bewegung gegen den Krieg wegen Aktivitäten für die bislang unbekannten
Revolutionären Sozialisten beim Obersten Staatssicherheitsgericht
angeklagt; einer der Angeklagten war zuvor monatelang ohne Anklage in Haft gehalten
worden.
Urgent action 237/03-1 vom 12.8.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 8.8.2003
(#15056)
Human Rights Watch: Appellationsgericht in Kairo hebt Urteile gegen elf
homosexuelle Männer wegen Verfahrensfehlern auf; Repressionen gegen Homosexuelle
gehen aber weiter (engl.).
Bericht vom 22.7.2003: Homosexual Prosecutions Overturned (#14434)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Ein Jahr nach Friedensabkommen über zwei Millionen
Binnenvertriebene und Flüchtlinge zurückgekehrt; Gefährdung von
Rückkehrern durch Landminen und durch Übergriffe (engl.).
Bericht vom 15.8.2003: Struggling Through Peace: Return and Resettlement
(#15077)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Zeugen Jehovas unternehmen
neuen Anlauf, sich als Religionsgemeinschaft registrieren zu lassen; die Registrierung
wurde ihnen seit 1995 mehrfach verweigert, daher ist die Gemeinschaft noch immer
illegal (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: Jehovahs Witnesses Take Stand (#15162)
Europarat: Überblick zur Lage der Bürger- und Menschenrechte:
Justizsystem, Bildung, Status von Ausländern, gefährdete Gruppen (Yeziden,
andere ethnische und religiöse Minderheiten, Flüchtlinge) (engl.).
Bericht vom 8.7.2003: Report on Armenia: Adopted on 13 December 2002 and
made public on 8 July 2003 - CRI (2003) 36 (ECRI) (#15037)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Beunruhigung
über jüngste Entscheidung der Rundfunkkommission, den zwei unabhängigen
TV-Stationen A1+ und Noyan Tapan keine Sendelizenzen
zu geben (engl.).
Bericht vom 25.7.2003: OSCE Chairmanship concerned about media situation
in Armenia (#14666)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Mehrere Tote bei Schusswechseln
an der Waffenstillstandslinie in Berg-Karabach (engl.).
Bericht vom 7.8.2003: Karabakh Ceasefire Under Strain (#14890)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ilham Alijew tritt
bei den Präsidentschaftswahlen im Oktober gegen seinen Vater an; Beobachter
vermuten, dass Präsident Alijew seine Kandidatur aus gesundheitlichen Gründen
zurückziehen könnte (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: Father Or Son? (#14255)
Rechtsprechung:
Amnesty international: Funktionär der TTE-VO (Tigray Tigrini Ethiopia
Volksbewegung Organisation) muss mit staatlichen Maßnahmen bei Rückkehr
rechnen; Regierung reagiert empfindlich auf Forderung nach Vereinigung mit Eritrea
bzw. Kritik an der Grenzziehung.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Wiesbaden - 5 E 30526/96.A(1) - (#14944)
Länderbericht:
Refugees International (RI): Diskriminierung religiöser Minderheiten,
insbesondere der Hindus, geht trotz Bemühungen der Regierung weiter (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: Discrimination and Displacement of Religious Minorities
(#14900)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verhaftungen von Mitgliedern der
Awami League im Rahmen der Anti-Kriminalitäts-Kampagne Clean Heart;
Anklagen gegen politische Aktivisten wegen angeblicher Straftaten sind üblich.
Bericht vom 25.6.2003: Zur Gefährdungslage von Mitgliedern und Mitarbeitern
der Awami League (#15039)
Länderbericht:
UNHCR besorgt über die Einstufung Bosnien-Herzegowinas
als sicheres Herkunftsland; im Jahr 2002 wurden 430 Übergriffe gegen Rückkehrer
registriert; Zeugen von Kriegsverbrechen und traumatisierte Personen als gefährdete
Gruppen (engl.).
Bericht vom Juli 2003: UNHCRs Concerns with the Designation of Bosnia
and Herzegovina as a Safe Country of Origin (#15042)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung
im Ausland; keine extreme Gefährdung i.S.d. verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer nach langem Auslandsaufenthalt.
Beschluss vom 23.5.2003 - 1 Q 33/03 - (8 S., M3883)
VG Hamburg: Gefahren wegen HIV-Infektion sind in Burkina Fasu allgemeine
Gefahren i. S. d. §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und Prozessrecht).
Urteil vom 17.2.2003 - 2 VG A 547/2000 - (13 S., M3715)
Länderbericht:
Amnesty international: Burundische Menschenrechtsorganisation berichtet
von lebensbedrohlichen Haftbedingungen im Gewahrsam der Police de sécurité
publique (PSP) in Kirundo.
Urgent action 241/03 vom 14.8.2003 (#15082)
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ai: Indizien für Auslandsüberwachung der Falun
Gong-Bewegung
Amnesty international, Stellungnahme vom 1.8.2003 an VG Mainz - 2 K 517/03.MZ
- (13 S., #14942)
(...) amnesty international liegen über die Maßnahmen chinesischer
Behörden, Informationen über die in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden chinesischen Staatsbürger zu erlangen, keine gesicherten Erkenntnisse
vor. Es gibt jedoch Indizien, die dafür sprechen, dass derartige Maßnahmen
in einem relevanten Umfang vorgenommen werden: (...)
Da die Falun Gong-Bewegung über keine festen organisatorischen Strukturen
verfügt und damit eine Unterscheidung zwischen einfachen und führenden
Anhängern schwierig ist, ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden
versuchen, die Namen aller Personen zu ermitteln, die sich öffentlich zu
Falun Gong bekennen. (...)
amnesty international liegen eine Reihe von Berichten vor, die darauf schließen
lassen, dass derartige Schwarze Listen existieren:
amnesty international geht daher davon aus, dass chinesische Staatsbürger,
die sich im Ausland offen und aktiv, beispielsweise in Form von Beteiligung
an Demonstrationen oder der Formulierung von an führende chinesische Politiker
adressierte Protestbriefe, als Anhänger von Falun Gong zu erkennen gegeben
haben, mit Repressalien rechnen müssen. Sie werden zwar nur mit einer eher
geringen Wahrscheinlichkeit mit einer sofortigen Festnahme allein auf Grund
ihres Verhaltens im Ausland rechnen müssen. Es kann aber davon ausgegangen
werden, dass sie unter Beobachtung stehen.
Allerdings ist mit gravierenden Repressalien bis hin zur Festnahme zu rechnen,
falls die betreffende Person anschließend weiterhin Falun Gong Übungen
praktiziert oder sich in sonstiger Weise für die Bewegung einsetzt. (...)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Der Dissident Zhao Changqing,
der einen offenen Brief an den Parteikongress verfasst hatte, wegen Aufstachelung
zur Subversion zu fünf Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: Dissident Zhao Changqing sentenced to five years
in prison (#14840)
Amnesty international: Festnahmen von HIV-infizierten Personen im Dorf
Xiongqiao/Henan; zahlreiche Dorfbewohner, die in den 90er Jahren beim Blutspenden
mit HIV infiziert wurden, hatten zuvor gegen die unzureichende medizinische
Versorgung demonstriert.
Urgent action 210/03 vom 11.7.2003 (#14272)
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Länderbericht:
UN Secretary-General: Erster Bericht über die UN-Mission MINUCI;
Stand der Implementierung des Linas-Marcoussis Abkommens (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: First report of the Secretary-General on the United
Nations S/2003/801 (#15048)
UNHCR-WRITENET: Überblick über den Konflikt und Einschätzung
der aktuellen politischen und Sicherheitslage (engl.).
Bericht vom 11.7.2003: A Situation Analysis (Author: Thalia Griffiths)
(#14239)
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Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende
Frau wegen fehlender medizinischer und sonstiger Grund- versorgung.
Urteil vom 1.7.2003 - W 7 K 01.31172 - (13 S., M3952)
Länderbericht:
Amnesty international: Sieben Kriegsdienstverweigerer bzw. Deserteure
der eritreischen Streitkräfte in Libyen inhaftiert; ihnen droht die Abschiebung
nach Eritrea, wo einige wegen regierungskritischer Äußerungen bereits
früher inhaftiert gewesen sein sollen (engl.).
Bericht vom 11.8.2003: Imminent deportation of Eritrean army deserters
(#14949)
Länderbericht:
Amnesty international: Fünf Mitglieder der Oppositionspartei Bongo
Doit Partir (BDP-Gabon Nouveau) seit über einem Monat inhaftiert, sie befinden
sich im Hungerstreik.
Urgent action 240/03 vom 13.8.2003 (#15081)
Länderbericht:
ÖRK/ACCORD: Bericht über eine Delegationsreise nach Tiflis
mit Informationen über Menschenrechte, soziale Lage, Gesundheitsversorgung,
Situation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen.
Bericht vom 22.7.2003: Reisebericht Georgien 18.25. Mai 2003
(#14436)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Medizinische Versorgung
wird mittellosen Patienten häufig verweigert, staatliche Versicherungsscheine
werden nicht akzeptiert; Patienten, die deswegen Gesundheitsschäden erlitten,
strengen Modellprozesse gegen Krankenhäuser an (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: Georgians Fight for Free Healthcare (#14254)
Bundesregierung: Zur Gefährdung religiöser Minderheiten; Bewusstsein
der georgischen Führung für die Problematik hat sich geschärft;
Gesetzentwurf über Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der religiösen
Vereinigungen wurde ins Parlament eingebracht
Antwort vom 25.6.2003 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU - BT-Drucksache
15/1156 - (3 S., #15423, M3901)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gefahren wegen HIV-Infektion sind in Ghana allgemeine
Gefahren gem. §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG; eine extreme Gefährdung
i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG liegt nach
Ausbruch der AIDS-Erkrankung sowie im Falle des Abbruchs einer notwendigen medikamentösen
Therapie, nicht jedoch im Stadium 1 (A 2) der Infektion vor (ausführlich
zitiert unter Abschiebungshindernisse und allgemeines
Ausländerrecht).
Beschluss vom 20.3.2003 - 10 LA 30/03 - (7 S., M3709)
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BVerfG: Auslieferung trotz verbreiteter Folter und desolaten
Haftbedingungen
Beschluss vom 24.6.2003 - 2 BvR 685/03 - (11 S., M3906)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde eines vanuatuischen
Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung nach Indien nicht zur Entscheidung
an. Der Beschwerdeführer, der von Indien wegen Betruges gesucht wird und
aufgrund einer internationalen Fahndungsausschreibung in München festgenommen
worden war, machte geltend, dass Folterungen und Misshandlungen in Indien weit
verbreitet seien und die Haftbedingungen einer grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder Strafe gleich kämen. Außerdem drohen
ihm mit der lebenslangen Freiheitsstrafe eine unerträglich schwere Strafe.
Die Senatsmehrheit hält diese Einwände nicht für stichhaltig.
Sie stützt ihre Ansicht entscheidend darauf, dass Deutschland und Indien
einen wenn auch noch nicht ratifizierten Auslieferungsvertrag
geschlossen hätten. Dagegen äußerten der Richter Sommer und die
Richterin Lübbe-Wolff eine abweichende Meinung (hier nicht abgedruckt).
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen,
weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt
sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung
geklärt sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <18 ff.>).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt gerügten Grundrechte angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben
deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung
und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen
Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>).
(...)
2. Nach diesem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist der Verfassungsbeschwerde
ein Verfassungsverstoß durch die angefochtenen Entscheidungen nicht zu
entnehmen.
a) Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von amnesty international
und Auswärtigem Amt geltend macht, ihm drohten als strafverdächtiger
Person in Indien Folter und Misshandlungen, so rügt er im Kern die aus
seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse
seitens des Gerichts.
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache
der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>
; 30, 173 <196 f>; 57, 250 <272>; 74, 102 <127> stRspr). Auch
in Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur,
ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen
beruht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Dezember 2000 - 2 BvR 2184/00 -; vgl. 34 auch BVerfGE 80, 48 3). Diese
Grenzen sind in dem hier zu entscheidenden Fall nicht überschritten.
aa) (1) Das Oberlandesgericht München stellt in seinem Beschluss vom 30.
April 2003 bezüglich der behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung
bei einer Auslieferung ausdrücklich darauf ab, dass begründete Anhaltspunkte
für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen.
Dieser Prüfungsmaßstab entspricht sowohl der vom Oberlandesgericht
zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2
BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883 = NStZ 1994, S. 492) als auch der des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Series
A No. 161, S. 35 Ziff. 91 = NJW 1990, S. 2183, 2185 - Soering; Reports of Judgments
and Decisions 1996-V, 1853, Ziff. 73 f. - Chahal), der inhaltlich gleichbedeutend
von begründeten Tatsachen (substantial grounds) für ein
tatsächliches Risiko (real risk) von Folter spricht. (...)
(2) Eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne kann angenommen werden, wenn stichhaltige
Gründe vorgetragen sind, nach denen gerade in dem konkreten Fall eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, abgedruckt in:
Eser/Lagodny/Willkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung,
2. Aufl. 1993, Nr. U 202) besteht, in dem ersuchenden Staat das Opfer von Folter
oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden.
Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Fall des Auszuliefernden kommt es in der
Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis
grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht
(vgl. dazu den Wortlaut von Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
10. Dezember 1984 UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246 <248>).
Die Auslieferung in Staaten, die eine ständige Praxis umfassender und systematischer
Menschrechtsrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die Wahrscheinlichkeit
einer Verletzung der elementaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen
Ordnung begründen.
b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen,
mit denen eine entsprechende Gefahr von Folter für den Beschwerdeführer
verneint wurde, willkürlich sind.
Für eine solche Annahme reicht der Hinweis des Beschwerdeführers auf
die Berichte von amnesty international und des Auswärtigen Amtes, wonach
Folterungen und Misshandlungen von strafverdächtigen Personen in Indien
weit verbreitet sowie Folter eine häufig von der Polizei angewandte
Vernehmungsmethode und ein Erpressungsmittel seien, nicht aus.
(1) Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 30. April 2003 nicht in
Zweifel gezogen, dass in Indien Folter zum Teil als Vernehmungsmethode oder
als Erpressungsmittel angewendet wird. Für seine Einschätzung, dass
dem Beschwerdeführer gleichwohl keine konkrete Gefahr von Folter drohe,
hat es sich darauf gestützt, dass Menschenrechtsverletzungen durch staatliche
Organe zwar vorkämen, jedoch verstärkt rechtlich geahndet würden.
Dies entspricht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht
Indien. Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Folter in
Indien durch Gesetz verboten sei und nicht durch den Staat zielgerichtet gefördert
werde, der indische Staat vielmehr Folterer bestrafe und in letzter Zeit auch
eine Kampagne zur Bewusstseinserhöhung unter seinen Sicherheitskräften
in die Wege geleitet habe. Auch dies findet seine Grundlage in dem Lagebericht
des Auswärtigen Amtes.
Bereits diese Gesichtspunkte lassen die Einschätzung des Oberlandesgerichts
nachvollziehbar erscheinen, allein auf Grund des Umstandes, dass Folter in Indien
eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode oder ein Erpressungsmittel
sei, drohe dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr von Folter mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit, insgesamt sei Indien demnach kein Staat, in dem eine ständige
Praxis umfassender oder systematischer Menschrechtsrechtsverletzungen herrsche.
(2) (a) Diese Einschätzung des Oberlandesgerichts wird auch von seiner
Erwägung getragen, dass der zwischen Deutschland und Indien am 27. Juni
2001 geschlossene Auslieferungsvertrag zu berücksichtigen sei. Der Vertrag
sei zwar noch nicht ratifiziert, der Umstand des Vertragsschlusses spreche jedoch
dafür, dass die im Asyllagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnten
Methoden gerade nicht der Normalfall seien, sondern Ausnahmecharakter hätten,
andernfalls es nicht zu einem solchen Abkommen gekommen wäre. Dem kann
der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dies sei eine willkürliche
hypothetische Erwägung, da man angesichts der entgegenstehenden
Erkenntnisse nicht vom Soll- auf den Ist-Zustand schließen könne.
(b) Die Tatsache des Vertragsschlusses unterstützt ein Verständnis
des in seinen Aussagen heterogenen und auf die Situation politisch Verfolgter
konzentrierten Asyllageberichts, wonach eine systematische menschenrechtswidrige
Praxis gerade auch im Strafvollzug nicht bestehe, weil ansonsten unter Federführung
des Auswärtigen Amtes ein Auslieferungsvertrag jedenfalls im Jahr 2001
gar nicht erst geschlossen worden wäre. Darüber hinaus mindert auch
die Tatsache des Vertragsschlusses selbst eine etwaige Gefahr für den Beschwerdeführer,
weil aus ihm heraus Rechtspflichten für die Republik Indien in Bezug auf
die Achtung des menschenrechtlichen Mindeststandards im konkreten Fall der Auslieferung
erwachsen. (...)
Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die einen Rückschluss auf die
tatsächliche Lage in Indien für den Beschwerdeführer erlauben.
In dem konkreten Fall hat die Bundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers
mit Verbalnote vom 23. April 2003 nach Maßgabe der Grundsätze
des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages bewilligt. Daraus folgt,
dass das deutsch-indische Auslieferungsabkommen, obwohl nicht formell in Kraft
getreten, auf Grund des völkerrechtlichen Frustrationsverbotes und der
Ausgestaltung der Bewilligung materiell zur Grundlage der Auslieferung des Beschwerdeführers
geworden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Indien den Ratifikationsprozess
bereits abgeschlossen und damit nochmals seinen Willen bekundet hat, die mit
dem Abkommen begründeten völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.
Hielte sich Indien nicht an die materiellen Regelungen des Abkommens, läge
darin ein Verstoß gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die
Bewilligung steht demnach unter der Bedingung, dass Indien den Beschwerdeführer
nach der Übergabe entsprechend den völkerrechtlichen Mindeststandards
behandelt. (...)
c) Im Hinblick auf menschenunwürdige Haftbedingungen gelten weitgehend
die Ausführungen zur Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung durch
Folter (vgl. III. 2. a und b). Der Beschwerdeführer rügt auch insoweit
im Kern die aus seiner Sicht unzureichende Auseinandersetzung des Gerichts mit
den tatsächlichen Verhältnissen im indischen Strafvollzug.
aa) Diese Rüge wird vom Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Willkürverbots
des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüft, ob die Rechtsanwendung
und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich
vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung
beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. oben
III. 2. a).
bb) Dies vermag die Beschwerdebegründung nicht darzutun. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die Berichte von amnesty international und den Asyllagebericht
des Auswärtigen Amtes reicht hierfür nicht aus.
Das Oberlandesgericht hat in der Begründung seines Beschlusses vom 30.
April 2003 zu diesem Vorbringen zwar nur knapp im Anschluss an seine Ausführungen
zu der geltend gemachten Foltergefahr erklärt, gleiches gelte für
die vorgetragenen Haftbedingungen; Erkenntnisse für eine konkrete Gefahr
für den Beschwerdeführer lägen nicht vor.
Damit hat das Gericht aber jedenfalls auch Bezug genommen auf
seine tragende Erwägung zur Foltergefahr, bei der der Abschluss des deutsch-indischen
Auslieferungsvertrags zu berücksichtigen sei. Aus den oben genannten Gründen
kann für die Haftbedingungen im Strafverfahren und im Strafvollzug nichts
anderes gelten als für die vom Beschwerdeführer angeführte Foltergefahr:
Unabhängig von den Haftbedingungen für einen Großteil der Inhaftierten
sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass speziell bei den von der Bundesrepublik
Deutschland nach Indien ausgelieferten Personen dort die menschenrechtlichen
Mindeststandards nicht eingehalten würden. (...)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Kalkutta: Wohnungen von über
7000 Angehörigen der Dalits gewaltsam geräumt, obwohl die Familien
teilweise seit 100 Jahren in der Gegend ansässig sein sollen (engl.).
Bericht vom 24.7.2003: Forced eviction of 7000 Dalits (#14630)
Amnesty international: Gujarat: Freisprüche für 21 Angeklagte,
die der Beteiligung an den Pogromen im März 2002 angeklagt waren; Zeugen
sollen von Politikern der regierenden hinduistischen Bharatiya Janata Party
(BJP) eingeschüchtert worden sein, während sie keinen Schutz von den
Behörden erhielten (engl.).
Bericht vom 9.7.2003: Best Bakery case concerns for justice
( #14213)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage im Irak (Stand: Juli 2003).
Bericht vom 7.8.2003, 9 S. (zu den Bedingungen für die Bestellung von Berichten
des AA siehe den Hinweis auf S. 1)
Auswärtiges Amt: Freiwillige Rückkehr nur auf dem Landweg,
besonders über Amman/Jordanien, möglich; in Deutschland ausgestellte
Passersatzpapiere werden in Jordanien aber nicht akzeptiert, irakische Botschaft
Berlin stellt zur Zeit keine Pässe aus.
Stellungnahme vom 31.7.2003 an die Regierung von Oberbayern (2 S., M3975)
UNHCR: Weiterhin Empfehlung, irakischen Asylsuchenden vorübergehenden
Schutz zu gewähren und keine Abschiebungen, auch nicht in andere Länder
der Region, durchzuführen.
Bericht vom 29.7.2003: Überarbeitete UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung
irakischer Schutzsuchender (2 S., M3991, #14938)
Amnesty international: Empfehlungen an die Koalitionstruppen zur Sicherstellung
internationaler und nationaler Standards bei Aktionen der Sicherheitskräfte
(engl.).
Bericht vom 23.7.2003: Memorandum on concerns relating to law and order
(#14588)
Human Rights Watch: Frauen als Opfer der in Bagdad herrschenden Unsicherheit:
unzureichender Schutz gegen Entführungen und Vergewaltigungen; mangelnde
Strafverfolgung, unklare Rechtslage (engl.).
Bericht vom 16.7.2003: Climate of fear: Sexual violence and abduction
of women and girls in Baghdad (#14325)
UNHCR: Iranische Flüchtlinge verlassen wegen anhaltender Unsicherheit
das Lager al-Tash nahe Bagdad; hunderte treffen in der Stadt Kalar ein (engl.).
Bericht vom 8.7.2003: Iranian refugees flee Al Tash camp (#14219)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine beachtliche Gefahr der Bestrafung wegen Übertritts
zum christlichen Glauben in Deutschland; religiöses Existenzminimum für
Christen gemahnt.
Urteil vom 10.12.2002 - A 2 B 771/02 - (28 S., M3670)
Länderberichte:
Amnesty international: Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen
sozialistischen Komala Partei, Berichten zufolge in der Provinz West-Aserbaidschan
zum Tode verurteilt; im Jahr 2002 zahlreiche Fälle von Hinrichtungen von
Aktivisten, die sich für die Rechte der kurdischen Minderheit eingesetzt
hatten (engl.).
Urgent action 236/03 vom 8.8.2003 (#14920)
Amnesty international: Veröffentlichungen von Artikeln in der in
London erscheinenden Exilzeitung Nimrooz; Auswertung durch iranisches
Informationsministerium; Gefährdung bei Rückkehr.
Stellungnahme vom 21.7.03 an VG Frankfurt a. M. - 7 E 5399/00.A - (2 S., #15404)
Amnesty international: Die Studentin Simin Mohammadi wird Berichten zufolge
im Evin-Gefängnis Teheran in Einzelhaft festgehalten; es wird angenommen,
dass sie nur deswegen verhaftet wurde, weil sie die Schwester des seit 1999
inhaftierten Manuchehr Mohammadi ist.
Urgent action 181/03-1 vom 15.7.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 20.6.2003
(#14335)
Amnesty international: Verfolgungsgefahr für Christen: Insbesondere
protestantische Kirchen, die sich nicht an das Missionsverbot halten, weiterhin
von staatlichen Maßnahmen betroffen; in den letzten Jahren sind keine Fälle
von Ermordungen christlicher Pfarrer bekannt geworden.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an OVG Hamburg - 11 Bf 11/98.A - (#14943)
Amnesty international: Keine Erkenntnisse über organisierte monarchistischen
Gruppen im Iran; Verurteilung von politischen Gefangenen wegen anderer Delikte
möglich (Rauschgiftschmuggel, Spionage etc.).
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Gelsenkirchen - 5a K 2455/99.A - (#14867)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der PLF aus dem
Gazastreifen, der mehrmals durch die palästinensische Autonomiebehörde
inhaftiert war; Autonomiebehörde übt im Gazastreifen und den nicht
mehr von Israel besetzten Gebieten staatliche Gewalt aus.
Urteil vom 3.7.2003 - 2 K 91/01.A - (13 S., M3887)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Für den Bau des Trennungszauns
werden Angaben einer palästinensischen Organisation zufolge 10% des Westjordanlands
konfisziert; tausende Palästinenser verlieren ihr Acker- oder Weideland
(engl.).
Bericht vom 6.8.2003: Construction of the separation fence
(#14856)
International Federation for Human Rights (FIDH): Knesset verabschiedet
Gesetz, wonach Palästinenser nicht mehr mit ihren Ehepartnern in Israel
zusammenleben dürfen, selbst wenn diese israelische Bürger sind; das
Gesetz soll rückwirkend gelten (engl.).
Bericht vom 31.7.2003: Discriminatory law approved by the Knesset
(#14821)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politischer Kontext der Verfolgung
von Mitgliedern der Yemenite Socialist Party (YSP); Schutzwilligkeit und -fähigkeit
des Staates bei drohender Blutrache ist fraglich.
Bericht vom 16.6.2003: Rechtssystem im Wandel, Gutachten zur Gefährdung
von YSP-Angehörigen durch Blutrache (Autor: Peter Hunziker) (#15040)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Aktivitäten und Verfolgung von Mitgliedern
der SDF (Social Democratic Front), des SCNC (Southern Cameroon National Council)/SCYL).
Stellungnahme vom 7.7.2003 an VG Hannover - 4 A 5391/01 - (#14939)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Uiguren beklagen Stigmatisierung
der gesamten Volksgruppe durch das Vorgehen der kirgisischen Regierung gegen
separatistische Bestrebungen (engl.).
Bericht vom 7.8.2003: Kyrgyzstans Worried Uighurs (#14891)
SFH: Zivilbevölkerung wird zunehmend zur Zielscheibe
des Aufstandsbekämpfung
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Bruno Rütsche), Bericht vom
8.7.2003: Eskalation des Konflikts auf allen Ebenen Lageanalyse
September 2001 bis Juli 2003 (26 S., #14555)
(...) Die Politik Uribes verschärft den Konflikt auf allen Ebenen.
Mit der Politik der demokratischen Sicherheit werden nicht nur die
staatlichen Sicherheitsdienste aufgerüstet und personell aufgestockt, sondern
die Zivilbevölkerung direkt in den Krieg einbezogen und zur Zielscheibe
der Aufstandsbekämpfung. Jegliche unabhängige, soziale und gewerkschaftliche
Organisation wird als potentieller Feind gesehen und dementsprechend bekämpft.
(...)
Der Rechtsstaat wird systematisch ausgehöhlt. Die Generalstaatsanwaltschaft
ist Teil der Politik der demokratischen Sicherheit und unterstützt
aktiv die Aufhebung der Trennung von Justiz und Exekutive. Das Dekret Nr. 2002
von 2002 und die vorgesehenen Verfassungsreformen setzen minimale Standards
eines Rechtsstaates ausser Kraft. Die Armee soll richterliche Vollmachten bekommen.
Auch die strukturelle Straflosigkeit bei Vergehen und Verbrechen höhlt
den Rechtsstaat aus.
Das Gesetz über die Reintegration von Mitgliedern illegaler bewaffneter
Gruppen sichert die Straflosigkeit und verschleiert die Verantwortlichkeit staatlicher,
politischer und wirtschaftlicher Strukturen und Personen bei Menschenrechtsvergehen,
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zudem werden Kriminelle
direkt in die offiziellen, legalen staatlichen Sicherheitsdienste integriert.
Die Rechte der Opfer, ihr Recht auf Wahrheit, Sanktion und Wiedergutmachung,
werden mit Füssen getreten und Bedingungen geschaffen, dass die Verbrechen
niemals aufgedeckt werden können und straflos bleiben. Eine ganze Gesellschaft
wird zum kollektiven Vergessen verurteilt.
Länderbericht:
Amnesty international: Bewohner der Friedensgemeinde San
José de Apartadó/Antioquia werden von Armeeangehörigen und Paramilitärs
bedroht; seit Gründung der Friedensgemeinde im Jahr 1997 sind über
70 Einwohner ermordet worden.
Urgent action 50/03-1 vom 6.8.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 21.2.2003
(#14855)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Demokratischen Republik Kongo (Stand Juli 2003).
Bericht vom 4.8.2003, 34 S. (siehe Hinweis)
Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen: Zusammenfassung von Länder-
und Presseberichten zur allgemeinen und sozialen Lage, zur Situation der Menschenrechte
(besonders Verfolgung durch Sicherheitskräfte).
Bericht vom 24.7.2003: Aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo
(#14940)
Human Rights Watch: Journalisten und Menschenrechtsaktivisten weiterhin
Opfer von Angriffen durch alle Konfliktparteien; Dokumentation von Übergriffen
in den letzten drei Monaten (engl.).
Bericht vom 24.7.2003: Recent Attacks on Freedom of Expression and Freedom
of Assembly in the DRC (#14625)
Committee to Protect Journalists: Donatien Nyembo Kimuni, Korrespondent
der privaten Wochenzeitung La Tribune wegen Verleumdung zu fünf
Jahren Haft verurteilt; er hatte in einer Reportage über die Arbeitsbedingungen
bei der Firma Congo Mineral berichtet (engl.).
Bericht vom 21.7.2003: Journalist sentenced to five years in prison
(#14435)
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Situation im Nordosten, besonders
Provinz Ituri: Ereignisse der vergangenen Monate, Beschreibung lokaler Milizen,
Analyse der Rolle Ugandas und Ruandas (engl.).
Bericht vom 7.7.2003: Ituri: Covered in blood (#14138)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Altfallregelung von 1990 erfasst keine vermeintlich
staatenlosen Kurden aus dem Libanon, die tatsächlich die türkische
Staatsangehörigkeit besitzen.
Urteil vom 20.5.2003 - 11 LB 35/03 - (17 S., M3857)
Rechtsprechung:
VG Regensburg: § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung
wegen allgemeiner extremen Gefährdungslage infolge des Bürgerkriegs.
Urteil vom 25.6.2003 - RN 5 K 03.30245 - (7 S., M4016)
Länderberichte:
UN Secretary-General: Situationsbericht, besonders zur Versorgungslage
(engl.).
Bericht vom 5.8.2003: Report of the Secretary-General in pursuance of
paragraph 19 of resolution 1478 (2003) concerning Liberia S/2003/793 (#14923)
Médecins sans frontières: Deutschsprachige Zusammenfassung
der Augenzeugenberichte (s. u., #14598).
Bericht vom Juli 2003: Ärzte ohne Grenzen: Liberian Stories
Endlose Spirale von Gewalt und Vertreibung (#14794)
Médecins sans frontières: Augenzeugenberichte zu den Themen
jüngste Kampfhandlungen, Fluchtgründe, Erfahrungen auf der Flucht,
Zwangsrekrutierungen, Nahrungsmittelversorgung (engl.).
Bericht vom Juli 2003: Liberian Stories: A population caught in a cycle
of violence and displacement (#14598)
UNHCR: Abschiebungen nach Liberia sollten für zunächst sechs
Monate ausgesetzt werden; in Monrovia herrscht mittlerweile eine akute Lebensmittel-
und Trinkwasserknappheit, medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet;
Gefährdung von Rückkehrern durch alle Konfliktparteien.
Bericht vom 28.7.2003: UNHCR-Position zur Behandlung von Schutzgesuchen
liberianischer Staatsangehöriger (#14742)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hintergründe der ethnischen
Verfolgung der Mandingo; militärische Entwicklungen seit 1990; drohende
Zwangsrekrutierung in Côte dIvoire.
Bericht vom Mai 2003: Gefährdung der Mandingo (Malinké) in Liberia
und der Elfenbeinküste (#15043)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Staatenlose palästinensische Flüchtlinge sind
in Syrien nicht vor einer Abschiebung nach Libyen sicher (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.5.2003 - B 6 K 03.30230 - (11 S., M3925)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Bericht vom 8.7.2003, 19 S. (siehe Hinweis)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Drei Journalisten nach dem neuen Anti-Terrorismusgesetz
zu Haftstrafen verurteilt, nachdem sie in ihren Zeitungen den Artikel eines
Islamisten abgedruckt hatten (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: Three journalists sentenced to prison (#14859)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: 91 Personen, die nach dem Angriff auf die National
League for Democracy (NLD) am 30. Mai verhaftet worden waren, sollen freigelassen
worden sein; zahlreiche weitere bleiben inhaftiert oder gelten als verschwunden.
Urgent action 159/03-3 vom 25.7.2003 mit weiteren Informationen zu UAs vom Juni
und Juli 2003 (#14690)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Gefahren wegen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten
einer HIV-Infektion sind in Nigeria allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs.
6 S. 2, 54 AuslG; Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer
Anwendung wegen Gefahr durch Abbruch einer antiretroviralem Therapie infolge
mangelnder Finanzierung.
Urteil vom 25.4.2003 - 1 K 8637/02.A - (9 S., M3879)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Analyse der Miss World-Unruhen in Kaduna
im November 2002; Dokumentation von Fällen von Tötungen durch Armee
und Polizei bei der gewaltsamen Beendigung der Ausschreitungen (engl.).
Bericht vom 22.7.2003: The Miss world riots: Continued
Impunity for Killings in Kaduna (#14433)
Amnesty international: Lagos: Vier Demonstranten bei Protesten gegen
eine Erhöhung der Benzinpreise getötet; auch Tage danach hat die Regierung
noch keine Untersuchung der Vorfälle eingeleitet (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: Police use of lethal force against demonstrators
must be investigated (#14326)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Der Redakteur Munawar Mohsin, der in der Zeitung
Frontier Post in Peschawar einen angeblich blasphemischen Leserbrief
veröffentlicht hatte, zu lebenslanger Haft verurteilt; wegen Blasphemie
verurteilte Gefangene sind in der Haft der ständigen Gefahr von Übergriffen
ausgesetzt.
Urgent action 24/01-1 vom 15.7.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 30.1.2001
(#14332)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte verurteilt Rumänien zu Schadensersatz zu Gunsten
eines Rechtsanwalts, der 1994 bis 1995 unter unmenschlichen und erniedrigenden
Bedingungen inhaftiert war; Kritiker fordern tiefgehende Reform des Justizsystems
(engl.).
Bericht vom 4.7.2003: Romania Rapped For Prison Brutality (#14115)
VG Weimar: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Gefährdung
durch rassistische Übergriffe
Urteil vom 8.5.2002 - 7 K 20439/00.We - (17 S., M3898)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Vergleiche zur Frage des Amtswalterexzesses: BVerfG, Beschluss vom 14.5.2003
- 2 BvR 134/01 - ausführlich zitiert unter Materielles
Asylrecht.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte
oder auf Feststellung von Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.
Die Kläger wurden zur Überzeugung des Gerichts vor ihrer Ausreise
aus der Russischen Föderation nicht politisch verfolgt im Sinne des Art.
16a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG, noch droht ihnen eine derartige politische
Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr.
Bei den vom Kläger zu 1. beschriebenen Handlungen der Mitglieder der antisemitischen
und rassistischen Partei Russische Nationale Einheit (RNE) handelt
es sich weder um eine unmittelbare noch um eine mittelbare staatliche Verfolgung.
Die Mitglieder dieser Partei werden nicht als staatliche Bedienstete tätig,
sondern sind private Dritte. Ihre Handlungen können dem russischen Staat
aber auch nicht zugerechnet werden. Mitglieder der RNE werden vom russischen
Staat weder gesteuert oder initiiert, noch bewusst geduldet. (...) Nach den
Feststellungen der Kammer aufgrund der dem Gericht vorliegenden Lageberichte
werden rassistische Übergriffe, wie sie der Kläger zu 1. geschildert
hat, nicht vom russischen Staat veranlasst. Durch den russischen Staat selbst
kommt es nicht zu einer direkten Diskriminierung von Menschen mit schwarzer
Hautfarbe. Den Erkenntnisquellen zur Russischen Föderation ist vielmehr
zu entnehmen, dass es eine anhand rassischer Merkmale diskriminierende Gesetzgebung
in der Russischen Föderation nicht gibt (vgl. Bericht des Auswärtigen
Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
vom 28.08.2001, Az.: 508 516 80/3 Rus, Seite 6). Eine Strafverfolgungs- oder
Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität
diskriminiert, lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnisquellen
über die Russische Föderation sind in manchen Bevölkerungsschichten
jedoch nationalistische und antisemitische Strömungen verbreitet, ohne
dass dies vom russischen Staat gesteuert oder gefördert wird. Hierauf beruhende
gelegentliche Übergriffe werden vom russischen Staat weder initiiert noch
geduldet. Vielmehr werden derartige Übergriffe vom Präsidenten öffentlich
verurteilt (vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 22.05.2000
und 28.08. 2001).
Soweit der Kläger zu 1. angibt, von der Miliz beschimpft und inhaftiert
worden zu sein, handelt es sich zwar um Maßnahmen von Repräsentanten
des russischen Staates. Diese sind dem russischen Staat aber nicht zuzurechnen.
Es handelt sich vielmehr um kompetenzüberschreitende Willkür und somit
um Exzesshandlungen einzelner Milizangehöriger, die der russische Staat
weder bewusst herbeiführt, noch bewusst toleriert. Nach dem Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 23.05.2000 Az.: 514-516.80/3RS haben Korruption
und Amtsmissbrauch in Teilbereichen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens
zur Ausbildung von rechtsfreien Räumen geführt, in denen Willkür
herrscht. Es ist danach nicht auszuschließen, dass es in diesen Grauzonen
zu Übergriffen und Rechtsverletzungen durch staatliche Organe, z. B. Milizangehörige
kommt. Die Milizangehörigen werden zu solchen Handlungen aber nicht dienstlich
angewiesen und dieses Fehlverhalten wird auch nicht bewusst toleriert. (...)
Auch der Artikel von Amnesty International in Asylinfo 1/98, der
einen Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 03.12.1997 wiedergibt, lässt
nicht den Schluss zu, dass der russische Staat Personen schwarzer Hautfarbe
bewusst diskriminiert. Zwar konstatiert das Gericht aufgrund dieses Berichtes
sowie weiterer Hinweise in den Erkenntnisquellen, dass Asylbewerber in Russland
von der Polizei systematisch misshandelt und ausgeplündert werden, um diese
um Geld und Wertsachen zu erleichtern. Ursache sei, so der Artikel, dass die
schlecht bezahlten Polizisten sich hierdurch ein zweites Einkommen verschaffen.
Damit fehlt es jedoch an einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden Verfolgung,
da es sich zum einen um ein Fehlverhalten der Angehörigen von Sicherheitsorganen
handelt und zum anderen es diesen primär um die Erlangung von illegalen
Zusatzeinkünften geht, wofür die Asylbewerber im Verhältnis zu
sonstigen Bewohnern Russlands leichte Opfer sind. Den kriminellen Angehörigen
der Miliz geht es jedoch primär um die Erlangung von Zusatzeinkünften,
die sie bei Vorhandensein entsprechender Möglichkeiten auch von russischen
Volkszugehörigen erpressen. (...)
Dem Kläger zu 1. sowie der Klägerin zu 3. drohen jedoch im Falle ihrer
Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund ihrer Hautfarbe mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr
Leben oder ihre Gesundheit, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sowohl der Kläger
zu 1. als auch die Klägerin zu 3. fallen auf Grund ihrer Hautfarbe im Alltagsleben
in der Russischen Föderation auf. Sie sind daher für Kriminelle, seien
es rassistische Skinheads oder kriminelle Bedienstete von Sicherheitsbehörden
leicht auszumachen. Sowohl den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen als
auch den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Berichten lässt sich entnehmen, dass im russischen
Kernland Kaukasier, Asiaten und andere dunkelhäutige Personen überdurchschnittlich
häufig Opfer von Übergriffen krimineller Schläger oder kriminellen
Staatsbediensteten werden. Dies gilt auch für Afrikaner. Auf die Berichte
von Amnestie International sowie die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger
vorgelegten Zeitungsberichte wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen.
Für die Kläger zu 1. und 3. besteht auch keine inländische Fluchtalternative,
da es in der Russischen Föderation keinen Landesteil gibt, in dem die Kläger
zu 1. und 3. nicht aufgrund ihrer Hautfarbe auffallen. Soweit in den russischen
Großstädten wie Moskau und Sankt Petersburg der Anteil von aus Afrika
stammenden Personen höher ist als in der Provinz führt dies gleichwohl
nicht zu einem vermehrten Schutz der Betroffenen. Vielmehr ist die Anzahl der
Angehörigen dieser Personengruppe im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung
derart gering, dass sie eine kleine Minderheit darstellt und als solche auch
leichter Opfer werden. (...)
Einsender: RA Langer, Jena
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Inländische Fluchtalternative in Tschetschenien
auch angesichts der Reaktionen des Staates auf Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater
weiterhin eröffnet.
Beschluss vom 3.7.2003 - 13 LA 90/03 - (3 S., M3890)
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kind eines russischen
Staatsangehörigen nigerianischer Herkunft und einer russischen Staatsangehörigen
mit russischer Volkszugehörigkeit wegen Gefährdung durch rassistische
Übergriffe; inhaltliche Bezugnahme auf VG Weimar, Urteil vom 8.5.2003 -
7 K 20439/00.We - (s. o.).
Urteil vom 19.5.2003 - 1 E 3166/02.A (V) - (6 S., M3899)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für Tschetschenen, der
von russischen Soldaten als Geisel zum Zweck der Erpressung genommen worden
ist; § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gefährdung als ehemaliger Angehöriger
der Rebellen; regelmäßig keine inländische Fluchtalternative
für Tschetschenen; kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem.
§ 51 Abs. 3 AuslG wegen Teilnahme am Bürgerkrieg in Tschetschenien.
Urteil vom 19.5.2003 - 25 K 7112/01.A - (34 S., M3877)
VG Weimar: Gruppenverfolgung tschetschenischer Volks- zugehöriger
in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative, da keine Zuzugsgenehmigungen
erteilt werden.
Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.We - (30 S., M3706)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Nur etwas
über 200 ehemalige Rebellen haben sich bislang bei den Behörden gemeldet,
um von der Amnestieregelung zu profitieren, die am 1.9.2003 ausläuft (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: Chechnya: Amnesty Fails to Inspire (#15163)
Dokumente von ecoi.net
VG München: Traumatisierte Personen im Kosovo eine
Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Beschluss vom 9.1.2003 - M 17 E 02.60647 - (6 S., M3885)
(...) Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Auskünfte
des Auswärtigen Amtes ca. 25 % der im Kosovo verbliebenen oder dorthin
zurückgekehrten Personen aufgrund der Bürgerkriegsereignisse traumatisiert
sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10. 2002). Bereits diese
große Zahl der Opfer der gewalttätigen Auseinandersetzungen rechtfertigt
die Annahme, dass es sich bei den traumatisierten Personen aus dem Kosovo bzw.
im Kosovo um eine Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Auch
die Individualität evtl. erlebter Ereignisse führt nicht zu einem
anderen Ergebnis. In Fällen einer Gruppenbetroffenheit kommt jedoch ausschließlich
die Aussetzung einer Abschiebung nach § 54 AuslG in Betracht. (...)
Vorsitzende des BT-Innenausschusses: Vorrang der freiwilligen
Rückkehr ins Kosovo vor Abschiebung
Schreiben von Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (MdB) an den Vorsitzen der IMK, Andreas
Trautvetter, vom Juli 2003 (2 S., M3982)
(...) So nachvollziehbar auch die Erklärung der IMK vom Mai
dieses Jahres ist, dass es ein dauerhaftes Bleiberecht für
diese Menschen nicht geben könne nach den Erfahrungen und Eindrücken
dieser Delegationsreise ist dringend zu raten, die Rückführung höchst
behutsam zu betreiben und dem Prinzip Freiwilligkeit absoluten Vorrang
zu geben. Für viele Regionen im Kosovo bestehen immer noch Sicherheitsbedenken;
die Lage ist instabil. Das Memorandum of Understanding, das Bundesinnenminister
Otto Schily mit dem UNO-Sondergesandten Michael Steiner Ende März abgeschlossen
hat [ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20], weist sicherlich
einen möglichen Weg. Aber jede Ausländerbehörde, die über
Ausreisen zu befinden hat, sollte bei den zuständigen UNMIK-Stellen sorgfältige
Erkundigungen einholen. Das geschieht nach meinen Eindrücken noch zu wenig.
Rasche Rückführungen könnten die Situation im Kosovo noch weiter
destabilisieren. Der gesamte Prozess erfordert Geduld, Einsicht in die komplizierten
Bedingungen vor Ort und einen langen Atem. Alles andere aber könnte eine
Entwicklung heraufbeschwören, die wir alle uns nicht wünschen: die
Verhärtung der Konflikte und das in einer Region, die immerhin zu
Europa gehört. (...)
UNHCR: Psychiatrische Krankheiten im Kosovo nicht ausreichend
behandelbar
Stellungnahme vom 22.7.2003 an Ausländerbeauftragten der Stadt Leipzig
(1 S., #15403, M4026)
(...) Nach unseren Erkenntnissen, die sich insoweit mit Informationen
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
decken, sind schwer wiegende psychische Krankheiten derzeit im Kosovo nicht
ausreichend medizinisch behandelbar. Psychiatrische Dienste gibt es im Kosovo
nur sehr begrenzt. Klinische Psychologen gibt es jedoch so gut wie keine und
die wenigen Psychiater haben keine Ausbildung für Psychotherapie. Eine
psy- chotherapeutische Behandlung ist im Kosovo nicht durchführbar. Psychische
Krankheiten werden nur durch die Vergabe von Psychopharmaka unzureichend behandelt.
Es gibt keine Tageskliniken zur Betreuung psychisch Erkrankter.
Insbesondere gibt es auch keine psychiatrische Betreuung für Kinder, da
es an einem speziellen Zentrum und spezialisiertem Personal wie Kinderpsychiatern
fehlt. (...)
Einsender: Referat Ausländerbeauftragte Stadt Leipzig
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische
Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 9.4.2003 - 4 B 46/03 - (5 S., M3713)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo).
Bericht vom 28.7.2003, 68 S. inkl. Auszüge aus Gesetzestexten (zu den Bedingungen
für die Bestellung von Berichten des AA siehe den Hinweis
auf S. 1)
International Crisis Group (ICG): Serbien: Rückschritte bei Demokratisierung
und Etablierung der Menschenrechte und der Pressefreiheit (engl.).
Bericht vom 17.7.2003: Serbian Reform Stalls Again (#14399)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Kosovo: Profile
der Städte und Gemeinden: Zusammensetzung der lokalen Verwaltungen, politische
Parteien, Präsenz von NGOs; Justizsystem, Sicherheitslage, Gesundheitsversorgung
(engl.).
Berichte vom Februar 2003: Municipal profiles (#14996-15024)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
European Roma Rights Center (ERRC): Zur Situation der Roma; Dokumentation
von Fällen von Zwangssterilisationen, von Übergriffen der Polizei
und von nichtstaatlichen Tätern; Diskriminierung bei Zugang zu Bildung,
Wohnraum und medizinischer Versorgung (engl.).
Bericht vom 11.7.2003: Written comments of the European Roma Rights Center
concerning the Slovak Republic (#14544)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Tamilen sind in Sri Lanka vor politischer Gruppenverfolgung
wegen ihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 3.7.2003 - A 1 B 115/00 - (30 S., M3941)
OVG Saarland: Gefahrlose Rückkehr von Tamilien möglich; inländische
Fluchtalternative im Großraum Colombo eröffnet.
Beschluss vom 2.6.2003 - 3 Q 8/03 - (10 S., M3800)
Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation von Morden und Entführungen
durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seit dem Inkrafttreten des
Waffenstillstands im Februar 2002 (engl.).
Bericht vom 12.8.2003: Open letter to Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) (#15078)
Reporters Sans Frontières: Minister soll Morddrohungen gegen einen
Journalisten der Zeitung The Sunday Leader ausgeprochen haben, nachdem
er in der Zeitung als korrupt bezeichnet worden war (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: Government minister threatens to kill newspaper
editor (#14814)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Drei Studenten, die an Zusammenstößen
mit Sicherheitskräften auf dem Universitätscampus beteiligt waren,
werden an einem unbekannten Ort festgehalten.
Urgent action 232/03 vom 1.8.2003 (#14809)
Human Rights Watch: Der größten englischsprachigen Zeitung
des Landes, Khartoum Monitor, wird nach einem Artikel über die Sklaverei
im Südsudan die Lizenz entzogen (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: New Crackdown on the Press in Sudan (#14764)
Amnesty international: Süd-Darfur: Sieben prominente Vertreter der
Fur-Ethnie verhaftet; sie werden an unbekannten Orten festgehalten.
Urgent action 229/03 vom 30.7.2003 (#14755)
Amnesty international: Juma Omar El-Nur, ein Angehöriger der Nuba,
von Sicherheitskräften aus einem Krankenhaus abgeführt, in das er
erst kurz zuvor nach schweren Folterungen im Koma liegend eingeliefert worden
war.
Urgent action 172/03-2 vom 17.7.2003 mit weiteren Informationen zu UAs vom Juni
2003 (#14392)
Amnesty international: Zu Menschenrechtsverletzungen in den von der Regierung
kontrollierten Gebieten (verlängerte Einzelhaft, Folter, unfaire Prozesse)
(engl.).
Bericht vom 15.7.2003: Empty promises? Human rights violations in government-controlled
areas (#14329)
Dokumente von ecoi.net
OVG Niedersachsen: Zur Gefährdung wegen Internetveröffentlichungen
während Auslandsaufenthalt
Beschluss vom 2.7.2003 - 2 LA 172/02 - (3 S., M3831)
(...) Dass auch Veröffentlichungen im Internet geeignet sein können,
die Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien zu begründen,
bedarf keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren, sondern ist als geklärt
anzusehen, soweit dies fallübergreifend möglich ist. Dies ergibt sich
u. a. daraus, dass Internet-Veröffentlichungen nach Syrien hineinwirken
können und dass eine staatliche Überwachung des Internets existiert
(vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 07.10.2002, S. 8, 9). Die Nutzung des
Internets hat sich dort rasch ausgeweitet. So gibt es nach den Erkenntnissen
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BAFl) vom Dezember 2002 (zitiert nach jurisweb Nr. SYR 00051098) allein in
Damaskus mittlerweile über 300 Internet-Cafés. Zwar sind viele Webseiten
gesperrt, die Sperrungen werden von den Internet-Cafés jedoch zumeist aufgehoben
oder den Nutzern ist bekannt, wie sie diese umgehen können (vgl. Erkenntnisse
des BAFl vom Dezember 2002, a.a.O.).
Bei dieser Ausgangslage beurteilt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung
im Internet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung
begründet, nach dem Maßstab, der auch sonst für die Abgrenzung
asylrechtlich relevanter von nicht relevanter exilpolitischer Aktivität
bedeutsam ist (ebenso für die Situation in der Türkei bei Internet-Aktivitäten
türkischer Asylbewerber VGH Mannheim, Urt. v. 27.07.2001 - A 12 S 228/99
-, S. 10, zitiert nach jurisweb). Es kommt hiernach darauf an, ob der Asylbewerber
aus Sicht der syrischen Behörden wegen herausgehobener exilpolitischer
Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingeschätzt wird, etwa
weil es sich bei seiner Tätigkeit um eine intensive, nicht vom Staat selbst
gelenkte exilpolitische Betätigung an herausragender Stelle handelt (vgl.
das Senatsurteil v. 27.05.2003 - 2 L 539/99 -; Senatsbeschluss v. 14.02.2001
- 2 LA 667/01, m.w.N.).
Ob diese Bedingungen gegeben sind, auch soweit es um exilpolitische Veröffentlichungen
im Internet geht, [ist] jeweils eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt etwa
vom Inhalt des veröffentlichten Textes ab, von der Häufigkeit der
Veröffentlichungen regimekritischen Inhalts, vom Bekanntheitsgrad des Autors
als Regimegegner und Verfasser regimekritischer Veröffentlichungen; bedeutsam
kann auch sein, ob die Veröffentlichung im Internet über sogenannte
Links auf der Homepage von Organisationen besucht werden kann, die als regimefeindlich
angesehen werden, mit der Folge, dass für den Verfasser aus Sicht der syrischen
Stellen eine für ihn gefährliche Nähe zu diesen Organisationen
entsteht (vgl. hierzu das Senatsurteil v. 27.05.2003, a.a.O., S. 21, 22 UA).
(...)
SFH: Schutzunwilligkeit des Staates bei Verfolgung von
Yeziden
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 16.6.2003: Verfolgung
der Yezidi in Syrien (Autor: Peter Hunziker) (8 S., #15041)
(...) Die Mehrheit der Muslime betrachtet die Yezidi als vom richtigen
Weg abgekommene Muslime, die zu Anhängern einer häretischen
Sekte geworden sind. Den religiösen Riten der Yezidi wird von der muslimischen
Gemeinschaft mit Vorurteilen begegnet. Tawuse Melek, der Engel Pfau, der eine
zentrale Bedeutung im Yeziditum einnimmt, wird als Verehrung des Bösen
betrachtet, die Yezidi werden deshalb als Teufelsanbeter stigmatisiert.
In politischer Hinsicht treiben die Moslems die soziopolitische und kulturelle
Integration der Yezidi in die dominante islamische Mehrheitsbevölkerung
mit allen Mitteln voran. Nach Aussage eines islamischen Imam sind ganze yezidische
Dörfer bereits zum Islam übergetreten. Auch syrische Staatsbeamte
missbrauchen vorsätzlich die Unwissenheit und die hohe Analphabetenrate
der Yezidi. Bei der Ausstellung von Dokumenten tragen sie oft unter der behördlich
vorgeschriebenen Rubrik der Religionszugehörigkeit Islam als
Religion ein. Ist einmal die islamische Religionszugehörigkeit eingetragen,
so ist eine Korrektur nicht mehr möglich, weil ein offizieller Wechsel
der Glaubenszugehörigkeit mit dem Abfall vom islamischen Glauben, der Apostasie
gleichgesetzt wird, auf der gemäss dem Koran die Todesstrafe steht.
Eine weitere Integrationsstrategie des Staates besteht darin, dass es für
yezidische Schulkinder keine gesetzliche Grundlagen gibt, die sie vom obligatorischen
islamischen Religionsunterricht befreit. (...)
4.2 Staat als Urheber der Verfolgung
Die Regierung betrachtet die Yezidi wie auch die muslimischen Kurden als Bürger
zweiter Klasse und gewährt ihnen deshalb die syrische Staatsangehörigkeit
nicht. Von den im Distrikt Hassake ansässigen Yezidi sind 60 Prozent staatenlos.
Bei der Staatenlosigkeit handelt es sich um eine besonders subtile Form der
Unterdrückung, und sie hat für die Yezidi weitreichende soziale und
ökonomische Konsequenzen. Es wird ihnen auf diese Weise verunmöglicht,
die in der Verfassung garantierten, grundlegenden bürgerlichen Rechte wahrzunehmen,
darunter das Recht auf Eigentum, das Recht den Wohnort zu wechseln, die Möglichkeit
auszureisen, das Wahlrecht und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst
auszuüben.
(...) Nebst dieser subtilen Form der Unterdrückung der Yezidi gibt es auch
eine offensichtlichere Form. Diese besteht darin, dass die Yezidi tätlichen
Übergriffen und Rechtsbrüchen durch ihre muslimischen Nachbarn ausgesetzt
sind, ohne dass der Staat dagegen einschreiten und die betroffene Bevölkerung
schützen würde. Dies gilt für die einundzwanzig Dörfer des
sog. Afrin-Gebietes (im NNW von Aleppo) ebenso, wie für die Bewohner des
Distrikts Hassake im Nordosten Syriens (siehe dazu die S. 8 aufgeführte
Statistik des yezidischen Forums Oldenburg über Morde, Körperverletzungen,
Entführungsfälle und Landwegnahmen von 1990 bis 1999). Wegen der allgemein
anhaltenden und intensiven Gefährdungslage besteht für die Yezidi
auch keine landesinterne Fluchtalternative.
Die in einer Stellungnahme des Bundesamtes für Flüchtlinge BFF vom
18. März 2003 aufgeführte Einschätzung, dass keine entsprechende
Verfolgungsdichte vorliegt, dass die Yezidi sich lediglich in einer generellen
schwierigen Situation befänden und dass ausser geringfügigen
Nachteilen wie Beleidigungen (sich) (..) keine Hinweise auf gezielte Übergriffe
gegenüber ihrer Familie (ergaben), ist einseitig quantifizierend
und deshalb ethnozentrisch. Sie vernachlässigt den systemischen Charakter
der Verfolgung, welche in der Zerstörung des traditionellen Normen- und
Sozialgefüges der Yezidi besteht und diese vor die Wahl stellt, sich entweder
in die dominante islamische Bevölkerung zu integrieren oder aus ihrer Heimat
zu fliehen. (...)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Blutrache wird nur äußerst selten verübt,
staatlicher Schutz steht zur Verfügung; nichtpolitische Strafverfolgung
führt nicht generell zu einer beachtlichen Gefahr der Folter oder Misshandlung.
Beschluss vom 2.7.2003 - 3 Q 36/02 - (15 S., M3843)
VG Braunschweig: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 30.7.2003 - 6 A 201/01 - (7 S., M4003)
VG Bayreuth: Staatenlose palästinensische Flüchtlinge sind
in Syrien nicht vor einer Abschiebung nach Libyen sicher (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.5.2003 - B 6 K 03.30230 - (11 S., M3925)
VG Düsseldorf: Keine Asylanerkennung eines staatenlosen Kurdens,
da keine Rückkehrmöglichkeit besteht.
Urteil vom 11.4.2003 - 21 K 8155/01.A - (11 S., M3881)
VG Bremen: Eine Verpflichtungsklage kurdischer Yeziden aus Syrien auf
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der
Türkei ist unzulässig, wenn die türkische Staatsangehörigkeit
erstmals mit der Klage geltend gemacht wurde und das Bundesamt keine Feststellungen
zu Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei getroffen und nicht
die Abschiebung in die Türkei angedroht hat (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 2.4.2003 - 1 K 2170/00.A - (9 S., M3896)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Bericht vom 17. Juli 2003, 24 S. (Zu den Bedingungen für die Bestellung
von Berichten des AA siehe den Hinweis auf S. 1)
Amnesty international: Der im Jahr 2002 aus den USA abgeschobene Maher
Arar wird Berichten zufolge in Einzelhaft festgehalten, er soll schwer gefoltert
worden sein; von seiner Abschiebung waren die kanadischen Behörden nicht
informiert worden, obwohl er auch die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt.
Urgent action 314/02-4 vom 8.8.2003 mit weiteren Informationen zu UAs
vom Oktober 2002 bis März 2003 (#14917)
Amnesty international: Haytham al-Maleh, Vorsitzender der Human
Rights Association in Syria (HRAS), wegen der Verbreitung falscher Nachrichten
angeklagt (engl.).
Bericht vom 11.7.2003: Charges must be dropped against Haytham al-Maleh
(#14258)
Amnesty international: Der Libanese Joseph Huways stirbt im syrischen
Gewahrsam; ihm soll notwendige medizinische Versorgung vorenthalten worden sein;
erst kurz zuvor hatte die syrische Regierung bestritten, dass sich libanesische
politische Gefangene in Syrien in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: Syria/Lebanon: The authorities must urgently investigate
cases of death in custody (#14235)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen
Asylantrag; entscheidend für Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung
ist deren Grund und Bekanntheit sowie die anzunehmende Gefährdung der Diktatur
in Togo, nicht jedoch nicht die formale Position innerhalb einer Exilorganisation.
Urteil vom 16.1.2003 - A 2 S 412/98 - (33 S., M3648)
Dokumente von ecoi.net
SFH: Gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen nicht
gegeben
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autorin: Regula Kienholz), Bericht vom
21.8.2003: Die medizinische Versorgungslage in der Türkei (25
S., #15405)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht, der u. a. auf Interviews im Rahmen einer Delegationsreise im März
2003 basiert, enthält neben den hier dokumentierten Passagen noch Ausführungen
zu verletzlichen Gruppen, die häufig nicht von staatlichen
Leistungen profitieren können (Binnenvertriebene, Frauen, Kinder, Behinderte)
sowie zu Behandlungsmöglichkeiten einzelner Krankheiten (Infektionskrankheiten,
HIV/AIDS, chronische Erkrankungen, psychische Krankheiten).
Aus dem Länderbericht:
(...) Insgesamt fehlen im Gesundheitsbereich in der Türkei rund 50
000 Angestellte. Grösstes Problem ist aber die ungleiche Verteilung des
Personals in den verschiedenen Landesteilen. Zwar werden seit 1980 immer mehr
ÄrztInnen an immer zahlreicheren medizinischen Fakultäten ausgebildet.
Auch die Verpflichtung der jungen MedizinerInnen für ein Jahr im Südosten
zu arbeiten, hat nicht zu einer Verbesserung der Situation beigetragen. Viele
nutzen diese Zeit für die es eine Extravergütung gibt
um sich für die Facharztprüfung vorzubereiten. Sie sind deshalb mehr
mit den Prüfungsvorbereitungen beschäftigt als mit der Versorgung
ihrer PatientInnen. Ausserdem sind sie mit den Verhältnissen nicht vertraut,
sprechen nicht die Sprache der PatientInnen und sind durch die schlechten Bedingungen
und fehlenden Möglichkeiten schnell entmutigt.
(...) Ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen ist in der Türkei
nicht gewährleistet. Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten,
Angehörige von besonders verletzlichen Gruppen und Menschen, welche fernab
der Metropolen im Osten der Türkei leben, haben oftmals keinen Zugang zu
angemessener, ihren Bedürfnissen entsprechenden medizinischer Behandlung.
Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist nach wie vor mangelhaft.
Versicherungssystem und Kosten im Gesundheitswesen
(...) Die Grüne Karte (Yesil Kart) wird an Personen vergeben, welche zu
arm sind, um sich eine medizinische Behandlung finanzieren zu können. Im
Jahre 2001 besassen gut zehn Millionen Menschen in der Türkei eine solche
Grüne Karte. Es gibt keine klaren Kriterien, wann jemand zum Erhalt der
Karte berechtigt ist. Wer eine Grüne Karte beantragt, braucht eine Meldebestätigung
und einen Besitznachweis von der Gendarmerie und ein polizeiliches Führungszeugnis.
Der Antrag wird entweder vom Dorfvorsteher oder von anderen Regierungsbehörden
im Distrikt bearbeitet. Die endgültige Entscheidung, ob jemand die Grüne
Karte erhält, liegt beim Vertreter der Regierung im Distrikt. Oft trauen
sich die Menschen aufgrund schlechter Erfahrungen (beispielsweise eine frühere
Festnahme oder Schikanen) gar nicht zu diesen Behörden. Ausserdem sind
die Leistungen, die man durch die Grüne Karte erhält, so gering, dass
einige Menschen die Gefahr und Mühe für deren Beschaffung nicht auf
sich nehmen. Längere Wartezeiten sind üblich. Die Grüne Karte
berechtigt InhaberInnen zu Behandlungen in den Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums
und falls für notwendig erachtet, in den staatlichen und Universitätsspitälern.
Einige Universitätsspitäler neigen dazu, PatientInnen mit der Grünen
Karte nicht aufzunehmen, obwohl es ein Überweisungssystem gibt. Neben der
Grünen Karte gibt es die Möglichkeit, den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond
zu beanspruchen, welche nicht durch die Grüne Karte abgedeckte Kosten (wie
Medikamente, Kosten für Laboruntersuchungen oder die Finanzierung von Prothesen)
für Bedürftige übernimmt.
Auch mit Grüner Karte sind PatientInnen schlecht versorgt. Die zunehmende
Privatisierung im türkischen Gesundheitsbetrieb führt dazu, dass wichtige
Diagnosegeräte nicht in den Kliniken, sondern in der Privatpraxis der FachärztInnen
stehen. Die Untersuchung dort muss von den PatientInnen privat bezahlt werden.
Die Gesundheitsstationen sind apparativ und personell meist schlecht ausgerüstet.
Im Südosten sind die meisten geschlossen. In Diyarbakir funktionieren von
ehemals 300 Gesundheitsstationen noch deren 30, obwohl sich die Bevölkerung
durch die Binnenflüchtlinge vervielfacht hat. Die Grüne Karte garantiert
also nur die Finanzierung einer unzureichenden Basisversorgung, Medikamente
müssen selber bezahlt werden oder über den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond
finanziert werden, was eine langwierige administrative Prozedur (...) voraussetzt.
Eine im Jahre 2000 vom türkischen Gesundheitsministerium durchgeführte
Studie zeigt, dass rund die Hälfte der Befragten entweder Schwierigkeiten
hat, sich Gesundheitsversorgung zu leisten, oder aus finanziellen Gründen
in den letzten sechs Monaten benötigte Medikamente nicht gekauft hat.
Verschiedene aktuelle Fälle illustrieren, dass politisch aktive Personen
und deren Angehörige in der Türkei Schwierigkeiten haben, die Grüne
Karte zu erhalten, oder dass ihnen diese sogar entzogen wird: Beispielsweise
wurde im November 2002 einem Bauern die Grüne Karte entzogen, weil er während
des Wahlkampfes mit einem Traktor HADEP auf sein Feld geschrieben
hatte. (...)
Fazit
Verschiedene, wenn inhaltlich auch recht unterschiedliche Darstellungen von
staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Institutionen verdeutlichen,
dass ein gleichberechtigter Zugang zu medizinischer Versorgung in der Türkei
nicht gewährleistet ist. Obwohl in der Türkei die Industrialisierung
weit fortgeschritten ist, liegt sie bezüglich den Gesundheitsindikatoren
im internationalen Vergleich nur im hinteren Mittelfeld.
Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Organisationen und Institutionen
bieten in der Türkei medizinische Dienstleistungen an. Die ungleiche Verteilung
des Gesundheitspersonals in den verschiedenen Landesteilen ist ein grosses Problem.
Dieses kann auch durch die Verpflichtung der MedizinerInnen, für ein Jahr
im Südosten zu arbeiten, nicht gelöst werden, solange sich die Arbeitsbedingungen,
die sich automatisch auf die Motivation auswirken, nicht verbessern. Die seit
November 2002 regierende AKP-Partei verfolgt im Gesundheitsbereich zwar einige
ehrgeizige Pläne, deren Umsetzung dürfte aber, solange die staatlichen
Gesundheitsausgaben nicht erhöht werden, in Frage gestellt sein.
Die Qualität der medizinischen Versorgung unterscheidet sich stark zwischen
den urbanen und ruralen Regionen und zwischen den westlichen und südöstlichen
Landesteilen. Hinzu kommt, dass der Zugang zu qualitativ hochstehender medizinischer
Behandlung nur für Menschen möglich ist, welche über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen. Die Grüne Karte ermöglicht zwar
die kostenlose medizinische Behandlung, jedoch ist der Erhalt dieser Karte mit
grossem Aufwand verbunden und nicht immer garantiert. So bleibt der Zugang zu
angemessener, ihren Bedürfnissen entsprechenden medizinischen Versorgung
gerade den besonders verletzlichen Gruppen, welche finanziell oftmals schlechter
gestellt sind, regelmässig verwehrt.
Die Türkei hat ähnliche Gesundheitsprobleme wie andere europäische
Länder, kämpft aber auch mit Schwierigkeiten, mit denen sich sonst
in erster Linie Entwicklungsländer konfrontiert sehen. So treten übertragbare
Krankheiten wie Tuberkulose oder Malaria in der Türkei vergleichsweise
recht häufig auf. Gerade die Beispiele psychische Erkrankungen und Krebs
zeigen deutlich, dass die finanziellen Möglichkeiten und die Wohnregion
des Patienten oftmals darüber entscheiden, ob eine angemessene Behandlung
gewährleistet werden kann.
Es können also nicht alle Krankheiten überall in der Türkei behandelt
werden. Deshalb ist im Einzelfall angebracht, die Behandlungsmöglichkeiten
vor Ort zu überprüfen, sowie die finanziellen Möglichkeiten der
von der Rückkehr betroffenen Person und die Chancen auf den Erhalt einer
Grünen Karte abzuklären.
Rechtsprechung:
BVerfG: Wiederholte Übergriffe der Sicherheitskräfte sind keine
Amtswalterexzesse (ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Beschluss vom 14.5.2003 - 2 BvR 134/01 - (10 S., M4014)
OVG NRW: Die Tätigkeit im Vorstand eines der PKK/KADEK nahestehenden
Vereins ist auch dann eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, wenn das
Vorstandsmitglied nur für kulturelle Aktivitäten o.ä.
zuständig ist.
Beschluss vom 20.5.2003 - 8 A 2109/03.A - (5 S., M3954)
VG Saarland: Sippenhaftähnliche Gefährdung für Angehörige
eines in Haft befindlichen PKK-Angehörigen, da Sicherheitskräfte Informationen
erpressen und die Angehörigen einschüchtern wollen; besondere Gefahrdung
der kurdischen Frauen.
Urteil vom 21.5.2003 - 5 K 23/03.A - (18 S., M3802)
VG Kassel: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinerziehende, analphabetische
Kurdin mit psychischen Erkrankungen, da sie nicht ihr Existenzminimum sichern
könnte.
Urteil vom 5.5.2003 - 4 E 1198/02.A - (8 S., M3705)
VG Bremen: Eine Verpflichtungsklage kurdischer Yeziden auf Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei
ist unzulässig, wenn die türkische Staatsangehörigkeit erstmals
mit der Klage geltend gemacht wurde und das Bundesamt keine Feststellungen zu
Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei getroffen und nicht die
Abschiebung in die Türkei angedroht hat (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 2.4.2003 - 1 K 2170/00.A - (4 S., M3896)
Länderberichte:
Demokratisches Türkeiforum: Das Amnestie-/Reuegesetz zur Wiedereingliederung
Angehöriger terroristischer Organisationen vom Juli 2003 in vollständiger
Übersetzung.
Übersetzung von Jutta Hermanns (FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter)
vom August 2003: Gesetz zur Eingliederung in die Gesellschaft, Gesetz
Nr. 4959, veröffentlicht im Amtsblatt (resmi gazete) am 6.8.2003
(#15321)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
(Stand August 2003).
Bericht vom 12.8.2003, 74 S. inkl. Auszüge aus türkischen Gesetzestexten
(zu den Bedingungen für die Bestellung von Berichten des AA siehe den Hinweis
auf S. 1)
International Federation for Human Rights (FIDH): Ergebnisse einer Delegationsreise
im Mai 2003: Lage der Menschenrechte im Südosten bleibt alarmierend
trotz einzelner Verbesserungen durch Reformen der Regierung; Implementierung
der gesetzlichen Änderungen bleibt unzureichend (engl.).
Bericht vom 30.7.2003: Human Rights in the Kurdish Southeast: Alarming
situation despite extensive legal reforms (#14758)
Helmut Oberdiek: Mögliche Strafverfolgung wegen Aktivitäten
für den Verein der Solidarität mit den Familien von Gefangenen (TAYAD);
der Verein wird nicht i.S.d. türk. StGB als bewaffnete Bande
betrachtet, allerdings unterliegen die Mitglieder dem Verdacht, zumindest Sympathisanten
der DHKP/C zu sein; Pressespiegel zum Thema.
Stellungnahme vom 28.7.2003 an VG Frankfurt - 6 E 333/02.A - (7 S., M3946,
#14812)
Amnesty international: Weigerung, Dorfschützer zu werden, führt
nicht grundsätzlich zu Gefährdung bei Rückkehr; im vorliegenden
Fall aber Gefährdung durch weitere Tatsachen (u. a. Asylanerkennung in
Deutschland); über eine Abschaffung des Dorfschützer-Systems wird
zwar diskutiert, konkrete Maßnahmen der Regierung hierfür sind aber
nicht erkennbar.
Stellungnahme vom 18.7.2003 an VG Frankfurt a. M. - 10 E 2567/01.A (4) - (#14937)
Amnesty international: Zwei führende Mitglieder des Menschenrechtsvereins
IHD aus Mus, Sevim Yetkiner und Baki Çelebi, in Untersuchungshaft; vermutlich
wird ihnen die Teilnahme an der Beerdigung eines PKK-Mitglieds zur Last gelegt,
der in der Haft gestorben war.
Urgent action 218/03 vom 17.7.2003 (#14394)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle politische Situation und
Lage der Menschenrechte: u. a. Situation in den kurdischen Provinzen; besonders
gefährdete Gruppen; geschlechtsspezifische Fluchtgründe; Kriegsdienst-
verweigerung.
Bericht vom 21.6.2003: Zur aktuellen Situation Juni 2003 (Autorin:
Denise Graf) (46 S., #14557)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Welle von Repressionen gegen Oppositionelle und
deren Angehörige nach dem Attentatsversuch auf Präsident Niyazov im
November 2002; Dokumentation von unfairen Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen
(engl.).
Bericht vom 6.8.2003: Appeal cases (#14853)
Amnesty international: Gefährdung von Angehörigen religiöser
Minderheiten (hier: Baptisten); Gefahr der Sippenhaft und anderer Maßnahmen
gegen Familienangehörige von Oppositionellen.
Stellungnahme vom 23.7.2003 an VG Ansbach - 15 K 02.31506 - (#14945)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Universitäten lehnen
Aufnahme von Bewerbern mit russischem Nachnamen ab (engl.).
Bericht vom 16.7.2003: Russian Students Targeted (#14359)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Frauen als Opfer häuslicher Gewalt und die Bedrohung
durch HIV-Infektionen; Maßnahmen der Regierung unzureichend; Frauen werden
durch Ehe- und Scheidungsrecht diskriminiert (engl.).
Bericht vom 13.8.2003: Just Die Quietly: Domestic Violence and Womens
Vulnerability to HIV in Uganda (#15045)
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zum Konflikt im Norden; Dokumentation
von Menschenrechtsverletzungen durch die Lords Resistance Army und durch
die Regierungstruppen (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: Abducted and abused: Renewed Conflict in Northern
Uganda (#14323)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Mutmaßliche Mitglieder
der islamistischen Hizb-Ut-Tahrir in unfairen Verfahren zu mehrjährigen
Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: Torture and unfair trials of over 15 alleged Hizb-Ut-Tahrir
members (#14277)
Länderberichte:
Amnesty international: Staatspräsident weist 49 Gnadengesuche von
zum Tode verurteilten Häftlingen zurück; 19 Hinrichtungen sind im
Jahr 2003 nach offiziellen Angaben vollstreckt worden, die tatsächliche
Zahl dürfte viel höher sein.
Urgent action 228/03 vom 30.7.2003 (#14756)
Freedom House: Regierung verstärkt ihre Repressionen gegen Hmong-Christen
in der Provinz Ha Giang (engl.).
Bericht vom 17.7.2003: Vietnam expands the persecution of Hmong Christians
(#14526)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Neue Gesetze erlauben es
den Behörden, Parteien zu verbieten, wenn es bei von ihnen angemeldeten
Demonstrationen zu den geringsten Störungen der öffentlichen Ordnung
kommt (engl.).
Bericht vom 29.7.2003: Lukashenko Seeks to Curb Opponents
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