Ländermaterialien

Neu bei ecoi.net:
Freedom House: Jahresberichte 2003 zur Lage der bürgerlichen und politischen Rechte (engl.).
Berichte vom 9.7.2003: “Freedom in the World 2003” (##14437–14523)
Freedom House: Stand der Reformprozesse und der Demokratisierung in den Staaten des früheren Ostblocks sowie Jugoslawiens (engl.).
Berichte vom 4.8.2003: “Nations in transit 2003” (##15266–15290)

Afghanistan

UNHCR: Profile von weiterhin schutzbedürftigen Personen
“Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender (aktualisierte Zusammenstellung)” vom 29.7.2003 (5 S., #14757)

“(...) II. Schutzbedürftige Personen
Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen zu Afghanistan gibt es Hinweise, dass u. a. Personen mit den folgenden Profilen in besonderem Maße Gefahr laufen, Opfer von Gewalt, Übergriffen oder Diskriminierung zu werden:

(i) Personen, die mit dem kommunistischen Regime verbunden waren oder von denen dieses angenommen wird, sowie andere, die sich für einen säkularen Staat eingesetzt haben

Obwohl die Interimsregierung ein seit dem 22. Dezember 2001 geltendes “Gesetz über die würdevolle Rückkehr afghanischer Flüchtlinge” erlassen hat, ist die Situation in Bezug auf Personen, die als Mitglied der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (...) und als Ergebnis ihrer früheren beruflichen oder anderen Aufgaben dem früheren kommunistischen Regime angehörten oder mit ihm verbunden waren, unklar. Obwohl sie nicht von den Zentralbehörden verfolgt werden, können sie weiterhin Gefahr laufen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wenn sie nicht vom Schutz durch einflussreiche Gruppen oder Stämme profitieren. (...)
Gruppen, bei deren Mitgliedern ein potenzielles Risiko eine sorgfältige Beurteilung erfordert, wenn diese ohne Verbindung zu existierenden islamischen/politischen Parteien oder ohne Stammesschutz sind, umfassen:
Hochrangige Mitglieder der PDPA unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder zur Khalk-Gruppe der Partei zählten. Die meisten PDPA-Mitglieder lebten während des kommunistischen Regimes in Kabul oder anderen Städten. Sie werden nur in Gefahr sein, wenn sie bewaffneten Gruppen als solche bekannt sind. Dies gilt für (i) Mitglieder von Zentral-, Provinzstadt- und Bezirkskomitees der PDPA und ihre Familienangehörigen, (ii) einige der Leiter und hochrangigen Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen wie der Demokratischen Jugendorganisation oder der Demokratischen Frauenorganisation auf Landes-, Provinz-, Stadt- oder Bezirksebene.
Einige der früheren Angehörigen der Armee, der Polizei und des Geheimdienstes Khad des kommunistischen Regimes sind ebenfalls generell gefährdet, und zwar nicht nur durch die Behörden, sondern mehr noch durch die Bevölkerung (Familien von Opfern), weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden. Bei der Prüfung von Anträgen von Angehörigen von Armee, Polizei und Geheimdienst sowie von hochrangigen Amtsträgern bestimmter Ministerien muss sorgfältig die Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln von Artikel 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 geprüft werden. Bis zu einem gewissen Grad waren viele dieser früheren afghanischen Amtsträger direkt oder indirekt an ernsthaften und verbreiteten Menschenrechtsverletzungen beteiligt.

(ii) Bestimmte Frauenprofile
Trotz ermutigender Fortschritte für die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan bestehen Diskriminierung und konservative kulturelle Bräuche fort und führen bisweilen zu Gewalttaten und sogar Tötungen (“Ehrtötungen”). Folgende Gruppen von Frauen sollten daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet und möglichen Verfolgungen ausgesetzt angesehen werden:
a) Frauen ohne wirksame männliche Unterstützung und/ oder Beistand der Gemeinschaft und b) Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun. Diese letztere Kategorie könnte die folgenden Frauen einschließen:
1) Afghanische Frauen, die in einem Asylland einen Mann fremder Staatszugehörigkeit geheiratet haben; dies betrifft insbesondere Frauen, die keine Moslems geheiratet haben, was als Verletzung der Lehren des Islams angesehen wird; und 2) Afghanische Frauen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was (i) als Verletzung der sozialen Normen angesehen wird und (ii) ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.

(iii) Personen, denen Verfolgung aus politischen Gründen droht
Wie bereits beschrieben, befindet sich Afghanistan auf dem Weg von einer Übergangsregierung zu einer dauerhaften Regierung, gleichzeitig jedoch in einer Situation, die durch das Wiedererstarken von Kriegsherren gekennzeichnet ist, die sich Berichten zufolge neu bewaffnen und die De-facto-Macht in ihren jeweiligen Gebieten vergrößern. In dieser angespannten Situation nehmen Berichte über Fälle von politisch motivierter Festnahme und Inhaftierung sowie von verdeckter oder offener Bedrohung und Einschüchterung zu, wobei die Opfer Personen mit einer anderen politischen Zugehörigkeit als die Machthaber sind, oder solche, die ihren abweichenden Ideen Ausdruck geben. In einzelnen Fällen stellt sich politische Opposition als ein definierendes Merkmal der Verfolgung heraus.
Auch wenn nicht in systematischer Weise durchgeführt, könnte politische Unterdrückung vor allem solche Personen betreffen, welche von Befehlshabern oder Gruppierungen als eine Bedrohung ihrer Macht angesehen werden. Diese Gefährdung betrifft den Medienbereich, Journalisten, Organisationen der Zivilgesellschaft wie Frauenverbände und professionelle Shuras, ebenso wie Zeugen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Die Kultur der Straflosigkeit, die durch den immer noch unzureichenden Staat oder durch traditionelle Justiz- und Sicherheitsmechanismen hervorgerufen wird, fördert die Fortsetzung dieser Einschüchterungshandlungen.

(iv) Personen, die aus Gebieten stammen, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden und dorthin zurückkehren
Aus einigen Gebieten Afghanistans liegen Berichte über die Verfolgung ethnischer Minderheiten durch örtliche Befehlshaber in Form von Erpressung, Misshandlung, Inhaftierung und sogar Mord und Vergewaltigung vor. Solche Berichte sind bestätigt für der paschtunischen Volksgruppe angehörende Afghanen in Gebieten im Norden und Westen Afghanistans, in denen sie die Minderheit bilden.
Die Paschtunen bilden insgesamt die größte Volksgruppe in Afghanistan, stellen aber eine Minderheit im Norden dar, wo die Volksgruppen der Tadschiken, Usbeken und insbesondere der Hasara in der Mehrheit sind und die Macht ausüben. (...) Seit dem Sturz der Taliban werden Berichte bekannt, nach denen paschtunische Dorfbewohner oder andere Zivilisten von Seiten örtlicher Kriegsherren und anderer Angehöriger der den Norden kontrollierenden Gruppen (Dschombesch-i-Melli-i-Islami, Hisb-i- Wahdat und Dschamiat-i-Islami) Schikane, Einschüchterung und diskriminierender Behandlung sowie Gewaltakten, Banditentum und Verfolgung ausgesetzt sind. Dies hat viele Paschtunen veranlasst zu fliehen. (...)

(v) Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit dem Taliban-Regime verbunden waren oder es unterstützt haben
(...) Es wird allgemein angenommen, dass die meisten einfachen Taliban bereits in ihre Herkunftsgemeinschaften entweder in Afghanistan oder in Pakistan zurückgekehrt sind. Einige hundert Taliban-Kämpfer wurden von der Interimsregierung aus der Haft entlassen, weil sie angeblich eingezogen worden waren und “unschuldig” sind. Dennoch gibt es Berichte über die Anschuldigungen, Diskriminierung und Bedrohung von Zivilisten, die während des Taliban-Regimes in der Verwaltung gearbeitet haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese das Ausmaß von Verfolgung annehmen, ist umso größer, je höher die Position und je größer der Einfluss der Betroffenen war. Parallel dazu steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Ausschlussklauseln zur Anwendung kommen können.

(vi) Nicht-islamische religiöse Minderheiten
Es gibt in Afghanistan etwa 3.500 Sikh- und Hindu-Familien, die überwiegend in den Provinzen Kabul, Ghazni, Kandahar, Helmand und Nangahar leben. Bis 1992 litten sie nicht unter Diskriminierung und konnten ihre Religion in den städtischen Zentren, in denen sie überwiegend lebten, frei ausüben. Während des Bürgerkrieges und der Herrschaft der Taliban wurden viele ihrer Tempel zerstört oder als Militärstützpunkte benutzt. Die Gemeinschaft leidet immer noch unter den Folgen der strengeren und weniger toleranten Anwendung islamischer Werte durch den Staat und die verschiedenen Gruppierungen, die während der vergangenen 14 Jahre an der Macht waren. In der Folge sieht sich die Gemeinschaft immer noch verschiedensten Formen von Einschüchterungen in der Öffentlichkeit ausgesetzt, und ihre Kinder können nicht mehr wie früher die damals existierenden Sikh/Hindu-Schulen besuchen. Man- che der aus Indien zurückkehrenden Sikh- und Hindu-Familien behaupten, dass es nicht möglich war, ihren Grundbesitz zurückzuerlangen.

(vii) Konvertiten
Eine Gefahr der Verfolgung besteht weiterhin für Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum christlichen oder jüdischen Glauben konvertiert zu sein. Die Konversion gilt in ganz Afghanistan als Vergehen, das mit dem Tod bestraft werden kann.”

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara; jedenfalls im Kabuler Raum keine Gruppenverfolgung von Frauen; jedenfalls im Kabuler Raum keine extreme Gefahrenlage im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen mangelhafter Sicherheit oder Versorgung.
Urteil vom 11.4.2003 - 1 Bf 104/01.A - (18 S., M3933)

Länderberichte:
Amnesty international: Zum Wiederaufbau des Justizsystems: In den Städten arbeiten einige Gerichte, allerdings mit eingeschränkten Kapazitäten; in den ländlichen Gebieten gibt es praktisch kein funktionierendes Gerichtssystem; viele Richter und Staatsanwälte sind unzureichend ausgebildet (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: “Re-establishing the rule of law” (#15047)
Human Rights Watch: Viele afghanische Flüchtlinge, die aus Pakistan oder Iran zurückkehren, werden Opfer von Angriffen, Erpressung und sexueller Gewalt (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: “Security Must Precede Repatriation” (#14897)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan (Stand Juli 2003).
Bericht vom 6.8.2003, 24 S. (siehe Hinweis)
Reporters Sans Frontières: Oberster Gerichtshof bestätigt Todesurteile gegen Sayeed Mahdawi and Ali Reza Payam wegen “Blasphemie”; sie hatten in der Wochenzeitung Aftab die vorherrschende Ausrichtung des Islams kritisiert; die Journalisten sind untergetaucht (engl.).
Bericht vom 6.8.2003: “Supreme court confirms death sentence for two journalists for ‘blasphemy’” (#14863)
International Crisis Group (ICG): Bericht über Paschtunen in Afghanistan: historischer Hintergrund und Entwicklungen, politische Repräsentation, Bonner Abkommen, Warlords, Handel und die Regierungsgewalt (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: “The Problem Of Pashtun Alienation” (#14825)
Human Rights Watch: Südöstliche Provinzen: Die Regierung in bislang wenig beachteten Ausmaß in Menschenrechtsverletzungen verwickelt; zum Teil hochrangige Regierungsvertreter, Soldaten und Milizen verantwortlich für Plünderungen, Entführungen, willkürliche Verhaftungen sowie Drohungen gegen Journalisten und Frauen (engl.).
Bericht vom 29.7.2003: “Killing You is a Very Easy Thing For Us” (#14683)
UN Secretary-General: Bericht über Implementierung des Bonner Abkommens, Verfassungsreform (Wahlvorbereitungen, Justizreform), Sicherheitslage (Entwaffnung, Reintegration von ehemaligen Kämpfern, Polizeireform) und Menschenrechte (geschlechtsspezifische Fragen, Binnenvertriebene, Flüchtlinge) (engl.).
“Report of the Secretary-General on the situation in Afghanistan and its implications for international peace and security A/57/850-S/2003/754” vom 23.7.2003 (#14760)
UNHCR: Zur Rückführung (Reintegration von Rückkehrern, Nachhaltigkeit der Rückkehr, rechtliche und physische Sicherheit) (engl.).
“UNHCR returnee monitoring report/Afghanistan repatriation January 2002–March 2003” vom 22.7.2003 (#14571)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Kabul: Pläne der Stadtverwaltung zur Schaffung von Wohnraum treffen auf Widerstand von Landbesetzern, deren illegal errichtete Gebäude abgerissen werden sollen (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: “Housing Project Outcry” (#14357)
Amnesty international: Bericht über das Gefängnissystem (Altlasten, Verwaltung, Häftlingsprofile, Hindernisse für ein menschenrechtliches Gefängnissystem, Folter und Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen) (engl.).
Bericht vom 8.7.2003: “Crumbling prison system desperately in need of repair” (#14330)
Dr. Bernd Glatzer: Gefährdung ehemaliger Mitglieder der kommunistischen DVPA; Sippenhaft und Blutrache sind feste Bestandteile der Volks-“Justiz”, da Polizei und Justiz nicht funktionsfähig sind
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Braunschweig - 1 A 13/01 - (4 S., #15419, M3974)
Save The Children: Studie zur Situation der Kinder in Kabul auf der Basis von 600 Interviews mit Kindern und ihren Familien (engl.).
Bericht vom Juni 2003: “The Children of Kabul: Discussions with Afghan Families” (#14668)

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Ägypten

Länderberichte:
Amnesty international: Fünf Mitglieder der Organisationen “Ägyptisches Solidaritätskomitee mit der palästinensischen Intifada” und “Ägyptische Bewegung gegen den Krieg” wegen Aktivitäten für die bislang unbekannten “Revolutionären Sozialisten” beim Obersten Staatssicherheitsgericht angeklagt; einer der Angeklagten war zuvor monatelang ohne Anklage in Haft gehalten worden.
Urgent action 237/03-1 vom 12.8.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 8.8.2003 (#15056)
Human Rights Watch: Appellationsgericht in Kairo hebt Urteile gegen elf homosexuelle Männer wegen Verfahrensfehlern auf; Repressionen gegen Homosexuelle gehen aber weiter (engl.).
Bericht vom 22.7.2003: “Homosexual Prosecutions Overturned” (#14434)

Angola

Länderbericht:
Human Rights Watch: Ein Jahr nach Friedensabkommen über zwei Millionen Binnenvertriebene und Flüchtlinge zurückgekehrt; Gefährdung von Rückkehrern durch Landminen und durch Übergriffe (engl.).
Bericht vom 15.8.2003: “Struggling Through Peace: Return and Resettlement” (#15077)

Armenien

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Zeugen Jehovas unternehmen neuen Anlauf, sich als Religionsgemeinschaft registrieren zu lassen; die Registrierung wurde ihnen seit 1995 mehrfach verweigert, daher ist die Gemeinschaft noch immer illegal (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: “Jehovah’s Witnesses Take Stand” (#15162)
Europarat: Überblick zur Lage der Bürger- und Menschenrechte: Justizsystem, Bildung, Status von Ausländern, gefährdete Gruppen (Yeziden, andere ethnische und religiöse Minderheiten, Flüchtlinge) (engl.).
Bericht vom 8.7.2003: “Report on Armenia: Adopted on 13 December 2002 and made public on 8 July 2003 - CRI (2003) 36 (ECRI)” (#15037)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Beunruhigung über jüngste Entscheidung der Rundfunkkommission, den zwei unabhängigen TV-Stationen “A1+” und “Noyan Tapan” keine Sendelizenzen zu geben (engl.).
Bericht vom 25.7.2003: “OSCE Chairmanship concerned about media situation in Armenia” (#14666)

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Aserbaidschan

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Mehrere Tote bei Schusswechseln an der Waffenstillstandslinie in Berg-Karabach (engl.).
Bericht vom 7.8.2003: “Karabakh Ceasefire Under Strain” (#14890)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Ilham Alijew  tritt bei den Präsidentschaftswahlen im Oktober gegen seinen Vater an; Beobachter vermuten, dass Präsident Alijew seine Kandidatur aus gesundheitlichen Gründen zurückziehen könnte  (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: “Father Or Son?” (#14255)

Äthiopien

Rechtsprechung:
Amnesty international: Funktionär der TTE-VO (Tigray Tigrini Ethiopia – Volksbewegung Organisation) muss mit staatlichen Maßnahmen bei Rückkehr rechnen; Regierung reagiert empfindlich auf Forderung nach Vereinigung mit Eritrea bzw. Kritik an der Grenzziehung.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Wiesbaden - 5 E 30526/96.A(1) - (#14944)

Bangladesh

Länderbericht:
Refugees International (RI): Diskriminierung religiöser Minderheiten, insbesondere der Hindus, geht trotz Bemühungen der Regierung weiter (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: “Discrimination and Displacement of Religious Minorities” (#14900)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Verhaftungen von Mitgliedern der Awami League im Rahmen der Anti-Kriminalitäts-Kampagne “Clean Heart”; Anklagen gegen politische Aktivisten wegen angeblicher Straftaten sind üblich.
Bericht vom 25.6.2003: “Zur Gefährdungslage von Mitgliedern und Mitarbeitern der Awami League” (#15039)

Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
UNHCR
“besorgt” über die Einstufung Bosnien-Herzegowinas als sicheres Herkunftsland; im Jahr 2002 wurden 430 Übergriffe gegen Rückkehrer registriert; Zeugen von Kriegsverbrechen und traumatisierte Personen als gefährdete Gruppen (engl.).
Bericht vom Juli 2003: “UNHCR’s Concerns with the Designation of Bosnia and Herzegovina as a Safe Country of Origin” (#15042)

Burkina Faso

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung im Ausland; keine extreme Gefährdung i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Rückkehrer nach langem Auslandsaufenthalt.
Beschluss vom 23.5.2003 - 1 Q 33/03 - (8 S., M3883)
VG Hamburg: Gefahren wegen HIV-Infektion sind in Burkina Fasu allgemeine Gefahren i. S. d. §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und Prozessrecht).
Urteil vom 17.2.2003 - 2 VG A 547/2000 - (13 S., M3715)

Burundi

Länderbericht:
Amnesty international: Burundische Menschenrechtsorganisation berichtet von lebensbedrohlichen Haftbedingungen im Gewahrsam der Police de sécurité publique (PSP) in Kirundo.
Urgent action 241/03 vom 14.8.2003 (#15082)

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China

ai: Indizien für Auslandsüberwachung der Falun Gong-Bewegung
Amnesty international, Stellungnahme vom 1.8.2003 an VG Mainz - 2 K 517/03.MZ - (13 S., #14942)

“(...) amnesty international liegen über die Maßnahmen chinesischer Behörden, Informationen über die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden chinesischen Staatsbürger zu erlangen, keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es gibt jedoch Indizien, die dafür sprechen, dass derartige Maßnahmen in einem relevanten Umfang vorgenommen werden: (...)
Da die Falun Gong-Bewegung über keine festen organisatorischen Strukturen verfügt und damit eine Unterscheidung zwischen einfachen und führenden Anhängern schwierig ist, ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Behörden versuchen, die Namen aller Personen zu ermitteln, die sich öffentlich zu Falun Gong bekennen. (...)
amnesty international liegen eine Reihe von Berichten vor, die darauf schließen lassen, dass derartige “Schwarze Listen” existieren:

amnesty international geht daher davon aus, dass chinesische Staatsbürger, die sich im Ausland offen und aktiv, beispielsweise in Form von Beteiligung an Demonstrationen oder der Formulierung von an führende chinesische Politiker adressierte Protestbriefe, als Anhänger von Falun Gong zu erkennen gegeben haben, mit Repressalien rechnen müssen. Sie werden zwar nur mit einer eher geringen Wahrscheinlichkeit mit einer sofortigen Festnahme allein auf Grund ihres Verhaltens im Ausland rechnen müssen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sie unter Beobachtung stehen.
Allerdings ist mit gravierenden Repressalien bis hin zur Festnahme zu rechnen, falls die betreffende Person anschließend weiterhin Falun Gong Übungen praktiziert oder sich in sonstiger Weise für die Bewegung einsetzt. (...)”

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Der Dissident Zhao Changqing, der einen offenen Brief an den Parteikongress verfasst hatte, wegen “Aufstachelung zur Subversion” zu fünf Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: “Dissident Zhao Changqing sentenced to five years in prison” (#14840)
Amnesty international: Festnahmen von HIV-infizierten Personen im Dorf Xiongqiao/Henan; zahlreiche Dorfbewohner, die in den 90er Jahren beim Blutspenden mit HIV infiziert wurden, hatten zuvor gegen die unzureichende medizinische Versorgung demonstriert.
Urgent action 210/03 vom 11.7.2003 (#14272)

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Cote d'Ivoire

Länderbericht:
UN Secretary-General: Erster Bericht über die UN-Mission MINUCI; Stand der Implementierung des Linas-Marcoussis Abkommens (engl.).
Bericht vom 8.8.2003: “First report of the Secretary-General on the United Nations S/2003/801” (#15048)
UNHCR-WRITENET: Überblick über den Konflikt und Einschätzung der aktuellen politischen und Sicherheitslage (engl.).
Bericht vom 11.7.2003: “A Situation Analysis (Author: Thalia Griffiths)” (#14239)

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinstehende Frau wegen fehlender medizinischer und sonstiger Grund- versorgung.
Urteil vom 1.7.2003 - W 7 K 01.31172 - (13 S., M3952)

Länderbericht:
Amnesty international: Sieben Kriegsdienstverweigerer bzw. Deserteure der eritreischen Streitkräfte in Libyen inhaftiert; ihnen droht die Abschiebung nach Eritrea, wo einige wegen regierungskritischer Äußerungen bereits früher inhaftiert gewesen sein sollen (engl.).
Bericht vom 11.8.2003: “Imminent deportation of Eritrean army deserters” (#14949)

Gabun

Länderbericht:
Amnesty international: Fünf Mitglieder der Oppositionspartei Bongo Doit Partir (BDP-Gabon Nouveau) seit über einem Monat inhaftiert, sie befinden sich im Hungerstreik.
Urgent action 240/03 vom 13.8.2003 (#15081)

Georgien

Länderbericht:
ÖRK/ACCORD: Bericht über eine Delegationsreise nach Tiflis mit Informationen über Menschenrechte, soziale Lage, Gesundheitsversorgung, Situation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen.
Bericht vom 22.7.2003: “Reisebericht Georgien 18.–25. Mai 2003” (#14436)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Medizinische Versorgung wird mittellosen Patienten häufig verweigert, staatliche Versicherungsscheine werden nicht akzeptiert; Patienten, die deswegen Gesundheitsschäden erlitten, strengen Modellprozesse gegen Krankenhäuser an (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: “Georgians Fight for Free Healthcare” (#14254)
Bundesregierung: Zur Gefährdung religiöser Minderheiten; Bewusstsein der georgischen Führung für die Problematik hat sich geschärft; Gesetzentwurf über “Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der religiösen Vereinigungen” wurde ins Parlament eingebracht
Antwort vom 25.6.2003 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU - BT-Drucksache 15/1156 - (3 S., #15423, M3901)

Ghana

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gefahren wegen HIV-Infektion sind in Ghana allgemeine Gefahren gem. §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG; eine extreme Gefährdung i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG liegt nach Ausbruch der AIDS-Erkrankung sowie im Falle des Abbruchs einer notwendigen medikamentösen Therapie, nicht jedoch im Stadium 1 (A 2) der Infektion vor (ausführlich zitiert unter Abschiebungshindernisse und allgemeines Ausländerrecht).
Beschluss vom 20.3.2003 - 10 LA 30/03 - (7 S., M3709)

Guinea

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Indien

BVerfG: Auslieferung trotz verbreiteter Folter und desolaten Haftbedingungen
Beschluss vom 24.6.2003 - 2 BvR 685/03 - (11 S., M3906)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde eines vanuatuischen Staatsangehörigen gegen seine Auslieferung nach Indien nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer, der von Indien wegen Betruges gesucht wird und aufgrund einer internationalen Fahndungsausschreibung in München festgenommen worden war, machte geltend, dass Folterungen und Misshandlungen in Indien weit verbreitet seien und die Haftbedingungen einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe gleich kämen. Außerdem drohen ihm mit der lebenslangen Freiheitsstrafe eine unerträglich schwere Strafe.
Die Senatsmehrheit hält diese Einwände nicht für stichhaltig. Sie stützt ihre Ansicht entscheidend darauf, dass Deutschland und Indien einen – wenn auch noch nicht ratifizierten – Auslieferungsvertrag geschlossen hätten. Dagegen äußerten der Richter Sommer und die Richterin Lübbe-Wolff eine abweichende Meinung (hier nicht abgedruckt).

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <18 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben deutsche Gerichte in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>). (...)
2. Nach diesem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist der Verfassungsbeschwerde ein Verfassungsverstoß durch die angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen.
a) Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von amnesty international und Auswärtigem Amt geltend macht, ihm drohten als strafverdächtiger Person in Indien Folter und Misshandlungen, so rügt er im Kern die aus seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse seitens des Gerichts.
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <93> ; 30, 173 <196 f>; 57, 250 <272>; 74, 102 <127> stRspr). Auch in Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 - 2 BvR 2184/00 -; vgl. 34 auch BVerfGE 80, 48 3). Diese Grenzen sind in dem hier zu entscheidenden Fall nicht überschritten.
aa) (1) Das Oberlandesgericht München stellt in seinem Beschluss vom 30. April 2003 bezüglich der behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei einer Auslieferung ausdrücklich darauf ab, dass begründete Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vorliegen müssen. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht sowohl der vom Oberlandesgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883 = NStZ 1994, S. 492) als auch der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Series A No. 161, S. 35 Ziff. 91 = NJW 1990, S. 2183, 2185 - Soering; Reports of Judgments and Decisions 1996-V, 1853, Ziff. 73 f. - Chahal), der inhaltlich gleichbedeutend von “begründeten Tatsachen” (substantial grounds) für ein “tatsächliches Risiko” (real risk) von Folter spricht. (...)
(2) Eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne kann angenommen werden, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen gerade in dem konkreten Fall eine “beachtliche Wahrscheinlichkeit” (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, abgedruckt in: Eser/Lagodny/Willkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung, 2. Aufl. 1993, Nr. U 202) besteht, in dem ersuchenden Staat das Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden.
Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Fall des Auszuliefernden kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 – UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246 <248>). Die Auslieferung in Staaten, die eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschrechtsrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der elementaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung begründen.
b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen, mit denen eine entsprechende Gefahr von Folter für den Beschwerdeführer verneint wurde, willkürlich sind.
Für eine solche Annahme reicht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte von amnesty international und des Auswärtigen Amtes, wonach Folterungen und Misshandlungen von strafverdächtigen Personen in Indien weit verbreitet sowie Folter eine “häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode” und ein Erpressungsmittel seien, nicht aus.
(1) Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 30. April 2003 nicht in Zweifel gezogen, dass in Indien Folter zum Teil als Vernehmungsmethode oder als Erpressungsmittel angewendet wird. Für seine Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer gleichwohl keine konkrete Gefahr von Folter drohe, hat es sich darauf gestützt, dass Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe zwar vorkämen, jedoch verstärkt rechtlich geahndet würden. Dies entspricht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht “Indien”. Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Folter in Indien durch Gesetz verboten sei und nicht durch den Staat zielgerichtet gefördert werde, der indische Staat vielmehr Folterer bestrafe und in letzter Zeit auch eine Kampagne zur Bewusstseinserhöhung unter seinen Sicherheitskräften in die Wege geleitet habe. Auch dies findet seine Grundlage in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes.
Bereits diese Gesichtspunkte lassen die Einschätzung des Oberlandesgerichts nachvollziehbar erscheinen, allein auf Grund des Umstandes, dass Folter in Indien eine häufig von der Polizei angewandte Vernehmungsmethode oder ein Erpressungsmittel sei, drohe dem Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr von Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, insgesamt sei Indien demnach kein Staat, in dem eine ständige Praxis umfassender oder systematischer Menschrechtsrechtsverletzungen herrsche.
(2) (a) Diese Einschätzung des Oberlandesgerichts wird auch von seiner Erwägung getragen, dass der zwischen Deutschland und Indien am 27. Juni 2001 geschlossene Auslieferungsvertrag zu berücksichtigen sei. Der Vertrag sei zwar noch nicht ratifiziert, der Umstand des Vertragsschlusses spreche jedoch dafür, dass die im Asyllagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnten Methoden gerade nicht der Normalfall seien, sondern Ausnahmecharakter hätten, andernfalls es nicht zu einem solchen Abkommen gekommen wäre. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dies sei eine willkürliche “hypothetische” Erwägung, da man angesichts der entgegenstehenden Erkenntnisse nicht vom Soll- auf den Ist-Zustand schließen könne.
(b) Die Tatsache des Vertragsschlusses unterstützt ein Verständnis des in seinen Aussagen heterogenen und auf die Situation politisch Verfolgter konzentrierten Asyllageberichts, wonach eine systematische menschenrechtswidrige Praxis gerade auch im Strafvollzug nicht bestehe, weil ansonsten unter Federführung des Auswärtigen Amtes ein Auslieferungsvertrag jedenfalls im Jahr 2001 gar nicht erst geschlossen worden wäre. Darüber hinaus mindert auch die Tatsache des Vertragsschlusses selbst eine etwaige Gefahr für den Beschwerdeführer, weil aus ihm heraus Rechtspflichten für die Republik Indien in Bezug auf die Achtung des menschenrechtlichen Mindeststandards im konkreten Fall der Auslieferung erwachsen. (...)
Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die einen Rückschluss auf die tatsächliche Lage in Indien für den Beschwerdeführer erlauben. In dem konkreten Fall hat die Bundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Verbalnote vom 23. April 2003 “nach Maßgabe der Grundsätze des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages” bewilligt. Daraus folgt, dass das deutsch-indische Auslieferungsabkommen, obwohl nicht formell in Kraft getreten, auf Grund des völkerrechtlichen Frustrationsverbotes und der Ausgestaltung der Bewilligung materiell zur Grundlage der Auslieferung des Beschwerdeführers geworden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Indien den Ratifikationsprozess bereits abgeschlossen und damit nochmals seinen Willen bekundet hat, die mit dem Abkommen begründeten völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten.
Hielte sich Indien nicht an die materiellen Regelungen des Abkommens, läge darin ein Verstoß gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Bewilligung steht demnach unter der Bedingung, dass Indien den Beschwerdeführer nach der Übergabe entsprechend den völkerrechtlichen Mindeststandards behandelt. (...)
c) Im Hinblick auf menschenunwürdige Haftbedingungen gelten weitgehend die Ausführungen zur Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter (vgl. III. 2. a und b). Der Beschwerdeführer rügt auch insoweit im Kern die aus seiner Sicht unzureichende Auseinandersetzung des Gerichts mit den tatsächlichen Verhältnissen im indischen Strafvollzug.
aa) Diese Rüge wird vom Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüft, ob die Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. oben III. 2. a).
bb) Dies vermag die Beschwerdebegründung nicht darzutun. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte von amnesty international und den Asyllagebericht des Auswärtigen Amtes reicht hierfür nicht aus.
Das Oberlandesgericht hat in der Begründung seines Beschlusses vom 30. April 2003 zu diesem Vorbringen zwar nur knapp im Anschluss an seine Ausführungen zu der geltend gemachten Foltergefahr erklärt, gleiches gelte für die vorgetragenen Haftbedingungen; Erkenntnisse für eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer lägen nicht vor.
Damit hat das Gericht aber – jedenfalls auch – Bezug genommen auf seine tragende Erwägung zur Foltergefahr, bei der der Abschluss des deutsch-indischen Auslieferungsvertrags zu berücksichtigen sei. Aus den oben genannten Gründen kann für die Haftbedingungen im Strafverfahren und im Strafvollzug nichts anderes gelten als für die vom Beschwerdeführer angeführte Foltergefahr: Unabhängig von den Haftbedingungen für einen Großteil der Inhaftierten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass speziell bei den von der Bundesrepublik Deutschland nach Indien ausgelieferten Personen dort die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht eingehalten würden. (...)”

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Kalkutta: Wohnungen von über 7000 Angehörigen der Dalits gewaltsam geräumt, obwohl die Familien teilweise seit 100 Jahren in der Gegend ansässig sein sollen (engl.).
Bericht vom 24.7.2003: “Forced eviction of 7000 Dalits” (#14630)
Amnesty international: Gujarat: Freisprüche für 21 Angeklagte, die der Beteiligung an den Pogromen im März 2002 angeklagt waren; Zeugen sollen von Politikern der regierenden hinduistischen Bharatiya Janata Party (BJP) eingeschüchtert worden sein, während sie keinen Schutz von den Behörden erhielten (engl.).
Bericht vom 9.7.2003: “Best Bakery case – concerns for justice” ( #14213)

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Irak

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003).
Bericht vom 7.8.2003, 9 S. (zu den Bedingungen für die Bestellung von Berichten des AA siehe den Hinweis auf S. 1)
Auswärtiges Amt: Freiwillige Rückkehr nur auf dem Landweg, besonders über Amman/Jordanien, möglich; in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere werden in Jordanien aber nicht akzeptiert, irakische Botschaft Berlin stellt zur Zeit keine Pässe aus.
Stellungnahme vom 31.7.2003 an die Regierung von Oberbayern (2 S., M3975)
UNHCR: Weiterhin Empfehlung, irakischen Asylsuchenden vorübergehenden Schutz zu gewähren und keine Abschiebungen, auch nicht in andere Länder der Region, durchzuführen.
Bericht vom 29.7.2003: “Überarbeitete UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender” (2 S., M3991, #14938)
Amnesty international: Empfehlungen an die Koalitionstruppen zur Sicherstellung internationaler und nationaler Standards bei Aktionen der Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 23.7.2003: “Memorandum on concerns relating to law and order” (#14588)
Human Rights Watch: Frauen als Opfer der in Bagdad herrschenden Unsicherheit: unzureichender Schutz gegen Entführungen und Vergewaltigungen; mangelnde Strafverfolgung, unklare Rechtslage (engl.).
Bericht vom 16.7.2003: “Climate of fear: Sexual violence and abduction of women and girls in Baghdad” (#14325)
UNHCR: Iranische Flüchtlinge verlassen wegen anhaltender Unsicherheit das Lager al-Tash nahe Bagdad; hunderte treffen in der Stadt Kalar ein (engl.).
Bericht vom 8.7.2003: “Iranian refugees flee Al Tash camp” (#14219)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Keine beachtliche Gefahr der Bestrafung wegen Übertritts zum christlichen Glauben in Deutschland; religiöses Existenzminimum für Christen gemahnt.
Urteil vom 10.12.2002 - A 2 B 771/02 - (28 S., M3670)

Länderberichte:
Amnesty international: Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen sozialistischen Komala Partei, Berichten zufolge in der Provinz West-Aserbaidschan zum Tode verurteilt; im Jahr 2002 zahlreiche Fälle von Hinrichtungen von Aktivisten, die sich für die Rechte der kurdischen Minderheit eingesetzt hatten (engl.).
Urgent action 236/03 vom 8.8.2003 (#14920)
Amnesty international: Veröffentlichungen von Artikeln in der in London erscheinenden Exilzeitung “Nimrooz”; Auswertung durch iranisches Informationsministerium; Gefährdung bei Rückkehr.
Stellungnahme vom 21.7.03 an VG Frankfurt a. M. - 7 E 5399/00.A - (2 S., #15404)
Amnesty international: Die Studentin Simin Mohammadi wird Berichten zufolge im Evin-Gefängnis Teheran in Einzelhaft festgehalten; es wird angenommen, dass sie nur deswegen verhaftet wurde, weil sie die Schwester des seit 1999 inhaftierten Manuchehr Mohammadi ist.
Urgent action 181/03-1 vom 15.7.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 20.6.2003 (#14335)
Amnesty international: Verfolgungsgefahr für Christen: Insbesondere protestantische Kirchen, die sich nicht an das Missionsverbot halten, weiterhin von staatlichen Maßnahmen betroffen; in den letzten Jahren sind keine Fälle von Ermordungen christlicher Pfarrer bekannt geworden.
Stellungnahme vom 3.7.2003 an OVG Hamburg - 11 Bf 11/98.A - (#14943)
Amnesty international: Keine Erkenntnisse über organisierte monarchistischen Gruppen im Iran; Verurteilung von politischen Gefangenen wegen anderer Delikte möglich (Rauschgiftschmuggel, Spionage etc.).
Stellungnahme vom 3.7.2003 an VG Gelsenkirchen - 5a K 2455/99.A - (#14867)

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Israel/Palästina

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Mitglied der PLF aus dem Gazastreifen, der mehrmals durch die palästinensische Autonomiebehörde inhaftiert war; Autonomiebehörde übt im Gazastreifen und den nicht mehr von Israel besetzten Gebieten staatliche Gewalt aus.
Urteil vom 3.7.2003 - 2 K 91/01.A - (13 S., M3887)

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Für den Bau des “Trennungszauns” werden Angaben einer palästinensischen Organisation zufolge 10% des Westjordanlands konfisziert; tausende Palästinenser verlieren ihr Acker- oder Weideland (engl.).
Bericht vom 6.8.2003: “Construction of the ‘separation fence’” (#14856)
International Federation for Human Rights (FIDH): Knesset verabschiedet Gesetz, wonach Palästinenser nicht mehr mit ihren Ehepartnern in Israel zusammenleben dürfen, selbst wenn diese israelische Bürger sind; das Gesetz soll rückwirkend gelten (engl.).
Bericht vom 31.7.2003: “Discriminatory law approved by the Knesset” (#14821)

Jemen

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politischer Kontext der Verfolgung von Mitgliedern der Yemenite Socialist Party (YSP); Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates bei drohender Blutrache ist fraglich.
Bericht vom 16.6.2003: “Rechtssystem im Wandel, Gutachten zur Gefährdung von YSP-Angehörigen durch Blutrache (Autor: Peter Hunziker)” (#15040)

Jordanien

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Kamerun

Länderberichte:
Amnesty international: Aktivitäten und Verfolgung von Mitgliedern der SDF (Social Democratic Front), des SCNC (Southern Cameroon National Council)/SCYL).
Stellungnahme vom 7.7.2003 an VG Hannover - 4 A 5391/01 - (#14939)

Kirgisistan

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Uiguren beklagen Stigmatisierung der gesamten Volksgruppe durch das Vorgehen der kirgisischen Regierung gegen separatistische Bestrebungen (engl.).
Bericht vom 7.8.2003: “Kyrgyzstan’s Worried Uighurs” (#14891)

Kolumbien

SFH: Zivilbevölkerung wird zunehmend zur Zielscheibe des Aufstandsbekämpfung
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Bruno Rütsche), Bericht vom 8.7.2003: “Eskalation des Konflikts auf allen Ebenen – Lageanalyse September 2001 bis Juli 2003” (26 S., #14555)

“(...) Die Politik Uribes verschärft den Konflikt auf allen Ebenen. Mit der Politik der “demokratischen Sicherheit” werden nicht nur die staatlichen Sicherheitsdienste aufgerüstet und personell aufgestockt, sondern die Zivilbevölkerung direkt in den Krieg einbezogen und zur Zielscheibe der Aufstandsbekämpfung. Jegliche unabhängige, soziale und gewerkschaftliche Organisation wird als potentieller Feind gesehen und dementsprechend bekämpft. (...)
Der Rechtsstaat wird systematisch ausgehöhlt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist Teil der Politik der “demokratischen Sicherheit” und unterstützt aktiv die Aufhebung der Trennung von Justiz und Exekutive. Das Dekret Nr. 2002 von 2002 und die vorgesehenen Verfassungsreformen setzen minimale Standards eines Rechtsstaates ausser Kraft. Die Armee soll richterliche Vollmachten bekommen. Auch die strukturelle Straflosigkeit bei Vergehen und Verbrechen höhlt den Rechtsstaat aus.
Das Gesetz über die Reintegration von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppen sichert die Straflosigkeit und verschleiert die Verantwortlichkeit staatlicher, politischer und wirtschaftlicher Strukturen und Personen bei Menschenrechtsvergehen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zudem werden Kriminelle direkt in die offiziellen, legalen staatlichen Sicherheitsdienste integriert. Die Rechte der Opfer, ihr Recht auf Wahrheit, Sanktion und Wiedergutmachung, werden mit Füssen getreten und Bedingungen geschaffen, dass die Verbrechen niemals aufgedeckt werden können und straflos bleiben. Eine ganze Gesellschaft wird zum kollektiven Vergessen verurteilt.”

Länderbericht:
Amnesty international: Bewohner der “Friedensgemeinde” San José de Apartadó/Antioquia werden von Armeeangehörigen und Paramilitärs bedroht; seit Gründung der Friedensgemeinde im Jahr 1997 sind über 70 Einwohner ermordet worden.
Urgent action 50/03-1 vom 6.8.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 21.2.2003 (#14855)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand Juli 2003).
Bericht vom 4.8.2003, 34 S. (siehe Hinweis)
Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen: Zusammenfassung von Länder- und Presseberichten zur allgemeinen und sozialen Lage, zur Situation der Menschenrechte (besonders Verfolgung durch Sicherheitskräfte).
Bericht vom 24.7.2003: “Aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo” (#14940)
Human Rights Watch: Journalisten und Menschenrechtsaktivisten weiterhin Opfer von Angriffen durch alle Konfliktparteien; Dokumentation von Übergriffen in den letzten drei Monaten (engl.).
Bericht vom 24.7.2003: “Recent Attacks on Freedom of Expression and Freedom of Assembly in the DRC” (#14625)
Committee to Protect Journalists: Donatien Nyembo Kimuni, Korrespondent der privaten Wochenzeitung La Tribune wegen “Verleumdung” zu fünf Jahren Haft verurteilt; er hatte in einer Reportage über die Arbeitsbedingungen bei der Firma Congo Mineral berichtet (engl.).
Bericht vom 21.7.2003: “Journalist sentenced to five years in prison” (#14435)
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zur Situation im Nordosten, besonders Provinz Ituri: Ereignisse der vergangenen Monate, Beschreibung lokaler Milizen, Analyse der Rolle Ugandas und Ruandas (engl.).
Bericht vom 7.7.2003: “Ituri: Covered in blood” (#14138)

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Libanon

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Altfallregelung von 1990 erfasst keine vermeintlich staatenlosen Kurden aus dem Libanon, die tatsächlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.
Urteil vom 20.5.2003 - 11 LB 35/03 - (17 S., M3857)

Liberia

Rechtsprechung:
VG Regensburg: § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung wegen allgemeiner extremen Gefährdungslage infolge des Bürgerkriegs.
Urteil vom 25.6.2003 - RN 5 K 03.30245 - (7 S., M4016)

Länderberichte:
UN Secretary-General: Situationsbericht, besonders zur Versorgungslage (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: “Report of the Secretary-General in pursuance of paragraph 19 of resolution 1478 (2003) concerning Liberia S/2003/793” (#14923)
Médecins sans frontières: Deutschsprachige Zusammenfassung der Augenzeugenberichte (s. u., #14598).
Bericht vom Juli 2003: “Ärzte ohne Grenzen: “Liberian Stories” – Endlose Spirale von Gewalt und Vertreibung” (#14794)
Médecins sans frontières: Augenzeugenberichte zu den Themen jüngste Kampfhandlungen, Fluchtgründe, Erfahrungen auf der Flucht, Zwangsrekrutierungen, Nahrungsmittelversorgung (engl.).
Bericht vom Juli 2003: “Liberian Stories: A population caught in a cycle of violence and displacement” (#14598)
UNHCR: Abschiebungen nach Liberia sollten für zunächst sechs Monate ausgesetzt werden; in Monrovia herrscht mittlerweile eine akute Lebensmittel- und Trinkwasserknappheit, medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet; Gefährdung von Rückkehrern durch alle Konfliktparteien.
Bericht vom 28.7.2003: “UNHCR-Position zur Behandlung von Schutzgesuchen liberianischer Staatsangehöriger” (#14742)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hintergründe der ethnischen Verfolgung der Mandingo; militärische Entwicklungen seit 1990; drohende Zwangsrekrutierung in Côte d’Ivoire.
Bericht vom Mai 2003: “Gefährdung der Mandingo (Malinké) in Liberia und der Elfenbeinküste” (#15043)

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Libyen

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Staatenlose palästinensische Flüchtlinge sind in Syrien nicht vor einer Abschiebung nach Libyen sicher (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.5.2003 - B 6 K 03.30230 - (11 S., M3925)

Mazedonien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Bericht vom 8.7.2003, 19 S. (siehe Hinweis)

Marokko

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Drei Journalisten nach dem neuen Anti-Terrorismusgesetz zu Haftstrafen verurteilt, nachdem sie in ihren Zeitungen den Artikel eines Islamisten abgedruckt hatten (engl.).
Bericht vom 5.8.2003: “Three journalists sentenced to prison” (#14859)

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Myanmar

Länderbericht:
Amnesty international: 91 Personen, die nach dem Angriff auf die National League for Democracy (NLD) am 30. Mai verhaftet worden waren, sollen freigelassen worden sein; zahlreiche weitere bleiben inhaftiert oder gelten als “verschwunden”.
Urgent action 159/03-3 vom 25.7.2003 mit weiteren Informationen zu UAs vom Juni und Juli 2003 (#14690)

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Nigeria

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Gefahren wegen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten einer HIV-Infektion sind in Nigeria allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG; Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung wegen Gefahr durch Abbruch einer antiretroviralem Therapie infolge mangelnder Finanzierung.
Urteil vom 25.4.2003 - 1 K 8637/02.A - (9 S., M3879)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Analyse der “Miss World”-Unruhen in Kaduna im November 2002; Dokumentation von Fällen von Tötungen durch Armee und Polizei bei der gewaltsamen Beendigung der Ausschreitungen (engl.).
Bericht vom 22.7.2003: “The ‘Miss world riots’”: Continued Impunity for Killings in Kaduna” (#14433)
Amnesty international: Lagos: Vier Demonstranten bei Protesten gegen eine Erhöhung der Benzinpreise getötet; auch Tage danach hat die Regierung noch keine Untersuchung der Vorfälle eingeleitet (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: “Police use of lethal force against demonstrators must be investigated” (#14326)

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Pakistan

Länderbericht:
Amnesty international
: Der Redakteur Munawar Mohsin, der in der Zeitung “Frontier Post” in Peschawar einen angeblich blasphemischen Leserbrief veröffentlicht hatte, zu lebenslanger Haft verurteilt; wegen Blasphemie verurteilte Gefangene sind in der Haft der ständigen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt.
Urgent action 24/01-1 vom 15.7.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 30.1.2001 (#14332)

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Ruanda

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Rumänien

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Rumänien zu Schadensersatz zu Gunsten eines Rechtsanwalts, der 1994 bis 1995 unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen inhaftiert war; Kritiker fordern tiefgehende Reform des Justizsystems (engl.).
Bericht vom 4.7.2003: “Romania Rapped For Prison Brutality” (#14115)

Russland

VG Weimar: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Gefährdung durch rassistische Übergriffe
Urteil vom 8.5.2002 - 7 K 20439/00.We - (17 S., M3898)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Vergleiche zur Frage des Amtswalterexzesses: BVerfG, Beschluss vom 14.5.2003 - 2 BvR 134/01 - ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Feststellung von Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Kläger wurden zur Überzeugung des Gerichts vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG, noch droht ihnen eine derartige politische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr.
Bei den vom Kläger zu 1. beschriebenen Handlungen der Mitglieder der antisemitischen und rassistischen Partei “Russische Nationale Einheit (RNE)” handelt es sich weder um eine unmittelbare noch um eine mittelbare staatliche Verfolgung. Die Mitglieder dieser Partei werden nicht als staatliche Bedienstete tätig, sondern sind private Dritte. Ihre Handlungen können dem russischen Staat aber auch nicht zugerechnet werden. Mitglieder der RNE werden vom russischen Staat weder gesteuert oder initiiert, noch bewusst geduldet. (...) Nach den Feststellungen der Kammer aufgrund der dem Gericht vorliegenden Lageberichte werden rassistische Übergriffe, wie sie der Kläger zu 1. geschildert hat, nicht vom russischen Staat veranlasst. Durch den russischen Staat selbst kommt es nicht zu einer direkten Diskriminierung von Menschen mit schwarzer Hautfarbe. Den Erkenntnisquellen zur Russischen Föderation ist vielmehr zu entnehmen, dass es eine anhand rassischer Merkmale diskriminierende Gesetzgebung in der Russischen Föderation nicht gibt (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001, Az.: 508 516 80/3 Rus, Seite 6). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität diskriminiert, lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnisquellen über die Russische Föderation sind in manchen Bevölkerungsschichten jedoch nationalistische und antisemitische Strömungen verbreitet, ohne dass dies vom russischen Staat gesteuert oder gefördert wird. Hierauf beruhende gelegentliche Übergriffe werden vom russischen Staat weder initiiert noch geduldet. Vielmehr werden derartige Übergriffe vom Präsidenten öffentlich verurteilt (vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 22.05.2000 und 28.08. 2001).
Soweit der Kläger zu 1. angibt, von der Miliz beschimpft und inhaftiert worden zu sein, handelt es sich zwar um Maßnahmen von Repräsentanten des russischen Staates. Diese sind dem russischen Staat aber nicht zuzurechnen. Es handelt sich vielmehr um kompetenzüberschreitende Willkür und somit um Exzesshandlungen einzelner Milizangehöriger, die der russische Staat weder bewusst herbeiführt, noch bewusst toleriert. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.05.2000 Az.: 514-516.80/3RS haben Korruption und Amtsmissbrauch in Teilbereichen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens zur Ausbildung von rechtsfreien Räumen geführt, in denen Willkür herrscht. Es ist danach nicht auszuschließen, dass es in diesen Grauzonen zu Übergriffen und Rechtsverletzungen durch staatliche Organe, z. B. Milizangehörige kommt. Die Milizangehörigen werden zu solchen Handlungen aber nicht dienstlich angewiesen und dieses Fehlverhalten wird auch nicht bewusst toleriert. (...)
Auch der Artikel von Amnesty International in “Asylinfo” 1/98, der einen Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 03.12.1997 wiedergibt, lässt nicht den Schluss zu, dass der russische Staat Personen schwarzer Hautfarbe bewusst diskriminiert. Zwar konstatiert das Gericht aufgrund dieses Berichtes sowie weiterer Hinweise in den Erkenntnisquellen, dass Asylbewerber in Russland von der Polizei systematisch misshandelt und ausgeplündert werden, um diese um Geld und Wertsachen zu erleichtern. Ursache sei, so der Artikel, dass die schlecht bezahlten Polizisten sich hierdurch ein zweites Einkommen verschaffen. Damit fehlt es jedoch an einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden Verfolgung, da es sich zum einen um ein Fehlverhalten der Angehörigen von Sicherheitsorganen handelt und zum anderen es diesen primär um die Erlangung von illegalen Zusatzeinkünften geht, wofür die Asylbewerber im Verhältnis zu sonstigen Bewohnern Russlands leichte Opfer sind. Den kriminellen Angehörigen der Miliz geht es jedoch primär um die Erlangung von Zusatzeinkünften, die sie bei Vorhandensein entsprechender Möglichkeiten auch von russischen Volkszugehörigen erpressen. (...)
Dem Kläger zu 1. sowie der Klägerin zu 3. drohen jedoch im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund ihrer Hautfarbe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 3. fallen auf Grund ihrer Hautfarbe im Alltagsleben in der Russischen Föderation auf. Sie sind daher für Kriminelle, seien es rassistische Skinheads oder kriminelle Bedienstete von Sicherheitsbehörden leicht auszumachen. Sowohl den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen als auch den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichten lässt sich entnehmen, dass im russischen Kernland Kaukasier, Asiaten und andere dunkelhäutige Personen überdurchschnittlich häufig Opfer von Übergriffen krimineller Schläger oder kriminellen Staatsbediensteten werden. Dies gilt auch für Afrikaner. Auf die Berichte von Amnestie International sowie die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Zeitungsberichte wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen. Für die Kläger zu 1. und 3. besteht auch keine inländische Fluchtalternative, da es in der Russischen Föderation keinen Landesteil gibt, in dem die Kläger zu 1. und 3. nicht aufgrund ihrer Hautfarbe auffallen. Soweit in den russischen Großstädten wie Moskau und Sankt Petersburg der Anteil von aus Afrika stammenden Personen höher ist als in der Provinz führt dies gleichwohl nicht zu einem vermehrten Schutz der Betroffenen. Vielmehr ist die Anzahl der Angehörigen dieser Personengruppe im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung derart gering, dass sie eine kleine Minderheit darstellt und als solche auch leichter Opfer werden. (...)”
Einsender: RA Langer, Jena

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Inländische Fluchtalternative in Tschetschenien auch angesichts der Reaktionen des Staates auf Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater weiterhin eröffnet.
Beschluss vom 3.7.2003 - 13 LA 90/03 - (3 S., M3890)
VG Frankfurt a.M.: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Kind eines russischen Staatsangehörigen nigerianischer Herkunft und einer russischen Staatsangehörigen mit russischer Volkszugehörigkeit wegen Gefährdung durch rassistische Übergriffe; inhaltliche Bezugnahme auf VG Weimar, Urteil vom 8.5.2003 - 7 K 20439/00.We - (s. o.).
Urteil vom 19.5.2003 - 1 E 3166/02.A (V) - (6 S., M3899)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG für Tschetschenen, der von russischen Soldaten als Geisel zum Zweck der Erpressung genommen worden ist; § 51 Abs. 1 AuslG wegen Gefährdung als ehemaliger Angehöriger der Rebellen; regelmäßig keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen; kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem. § 51 Abs. 3 AuslG wegen Teilnahme am Bürgerkrieg in Tschetschenien.
Urteil vom 19.5.2003 - 25 K 7112/01.A - (34 S., M3877)
VG Weimar: Gruppenverfolgung tschetschenischer Volks- zugehöriger in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative, da keine Zuzugsgenehmigungen erteilt werden.
Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.We - (30 S., M3706)

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Tschetschenien: Nur etwas über 200 ehemalige Rebellen haben sich bislang bei den Behörden gemeldet, um von der Amnestieregelung zu profitieren, die am 1.9.2003 ausläuft (engl.).
Bericht vom 14.8.2003: “Chechnya: Amnesty Fails to Inspire” (#15163)

Dokumente von ecoi.net

Serbien und Montenegro

VG München: Traumatisierte Personen im Kosovo eine Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Beschluss vom 9.1.2003 - M 17 E 02.60647 - (6 S., M3885)
“(...) Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Auskünfte des Auswärtigen Amtes ca. 25 % der im Kosovo verbliebenen oder dorthin zurückgekehrten Personen aufgrund der Bürgerkriegsereignisse traumatisiert sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.10. 2002). Bereits diese große Zahl der Opfer der gewalttätigen Auseinandersetzungen rechtfertigt die Annahme, dass es sich bei den traumatisierten Personen aus dem Kosovo bzw. im Kosovo um eine Gruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt. Auch die Individualität evtl. erlebter Ereignisse führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In Fällen einer Gruppenbetroffenheit kommt jedoch ausschließlich die Aussetzung einer Abschiebung nach § 54 AuslG in Betracht. (...)”

Vorsitzende des BT-Innenausschusses: Vorrang der freiwilligen Rückkehr ins Kosovo vor Abschiebung
Schreiben von Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (MdB) an den Vorsitzen der IMK, Andreas Trautvetter, vom Juli 2003 (2 S., M3982)
“(...) So nachvollziehbar auch die Erklärung der IMK  vom Mai dieses Jahres ist, dass es ein “dauerhaftes Bleiberecht” für diese Menschen nicht geben könne – nach den Erfahrungen und Eindrücken dieser Delegationsreise ist dringend zu raten, die Rückführung höchst behutsam zu betreiben und dem Prinzip “Freiwilligkeit” absoluten Vorrang zu geben. Für viele Regionen im Kosovo bestehen immer noch Sicherheitsbedenken; die Lage ist instabil. Das “Memorandum of Understanding”, das Bundesinnenminister Otto Schily mit dem UNO-Sondergesandten Michael Steiner Ende März abgeschlossen hat [ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20], weist sicherlich einen möglichen Weg. Aber jede Ausländerbehörde, die über Ausreisen zu befinden hat, sollte bei den zuständigen UNMIK-Stellen sorgfältige Erkundigungen einholen. Das geschieht nach meinen Eindrücken noch zu wenig. Rasche Rückführungen könnten die Situation im Kosovo noch weiter destabilisieren. Der gesamte Prozess erfordert Geduld, Einsicht in die komplizierten Bedingungen vor Ort und einen langen Atem. Alles andere aber könnte eine Entwicklung heraufbeschwören, die wir alle uns nicht wünschen: die Verhärtung der Konflikte – und das in einer Region, die immerhin zu Europa gehört. (...)”

UNHCR: Psychiatrische Krankheiten im Kosovo nicht ausreichend behandelbar
Stellungnahme vom 22.7.2003 an Ausländerbeauftragten der Stadt Leipzig (1 S., #15403, M4026)
“(...) Nach unseren Erkenntnissen, die sich insoweit mit Informationen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge decken, sind schwer wiegende psychische Krankheiten derzeit im Kosovo nicht ausreichend medizinisch behandelbar. Psychiatrische Dienste gibt es im Kosovo nur sehr begrenzt. Klinische Psychologen gibt es jedoch so gut wie keine und die wenigen Psychiater haben keine Ausbildung für Psychotherapie. Eine psy- chotherapeutische Behandlung ist im Kosovo nicht durchführbar. Psychische Krankheiten werden nur durch die Vergabe von Psychopharmaka unzureichend behandelt. Es gibt keine Tageskliniken zur Betreuung psychisch Erkrankter.
Insbesondere gibt es auch keine psychiatrische Betreuung für Kinder, da es an einem speziellen Zentrum und spezialisiertem Personal wie Kinderpsychiatern fehlt. (...)”
Einsender: Referat Ausländerbeauftragte Stadt Leipzig

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 9.4.2003 - 4 B 46/03 - (5 S., M3713)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo).
Bericht vom 28.7.2003, 68 S. inkl. Auszüge aus Gesetzestexten (zu den Bedingungen für die Bestellung von Berichten des AA siehe den Hinweis auf S. 1)
International Crisis Group (ICG): Serbien: Rückschritte bei Demokratisierung und Etablierung der Menschenrechte und der Pressefreiheit (engl.).
Bericht vom 17.7.2003: “Serbian Reform Stalls Again” (#14399)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Kosovo: Profile der Städte und Gemeinden: Zusammensetzung der lokalen Verwaltungen, politische Parteien, Präsenz von NGO’s; Justizsystem, Sicherheitslage, Gesundheitsversorgung (engl.).
Berichte vom Februar 2003: “Municipal profiles” (#14996-15024)

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Simbabwe

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Slowakei

Länderbericht:
European Roma Rights Center (ERRC): Zur Situation der Roma; Dokumentation von Fällen von Zwangssterilisationen, von Übergriffen der Polizei und von nichtstaatlichen Tätern; Diskriminierung bei Zugang zu Bildung, Wohnraum und medizinischer Versorgung (engl.).
Bericht vom 11.7.2003: “Written comments of the European Roma Rights Center concerning the Slovak Republic” (#14544)

Somalia

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: “Tamilen sind in Sri Lanka vor politischer Gruppenverfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 3.7.2003 - A 1 B 115/00 - (30 S., M3941)
OVG Saarland: Gefahrlose Rückkehr von Tamilien möglich; inländische Fluchtalternative im Großraum Colombo eröffnet.
Beschluss vom 2.6.2003 - 3 Q 8/03 - (10 S., M3800)

Länderberichte:
Amnesty international: Dokumentation von Morden und Entführungen durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seit dem Inkrafttreten des Waffenstillstands im Februar 2002 (engl.).
Bericht vom 12.8.2003: “Open letter to Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)” (#15078)
Reporters Sans Frontières: Minister soll Morddrohungen gegen einen Journalisten der Zeitung “The Sunday Leader” ausgeprochen haben, nachdem er in der Zeitung als korrupt bezeichnet worden war (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: “Government minister threatens to kill newspaper editor” (#14814)

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Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Drei Studenten, die an Zusammenstößen mit Sicherheitskräften auf dem Universitätscampus beteiligt waren, werden an einem unbekannten Ort festgehalten.
Urgent action 232/03 vom 1.8.2003 (#14809)
Human Rights Watch: Der größten englischsprachigen Zeitung des Landes, Khartoum Monitor, wird nach einem Artikel über die Sklaverei im Südsudan die Lizenz entzogen (engl.).
Bericht vom 1.8.2003: “New Crackdown on the Press in Sudan” (#14764)
Amnesty international: Süd-Darfur: Sieben prominente Vertreter der Fur-Ethnie verhaftet; sie werden an unbekannten Orten festgehalten.
Urgent action 229/03 vom 30.7.2003 (#14755)
Amnesty international: Juma Omar El-Nur, ein Angehöriger der Nuba, von Sicherheitskräften aus einem Krankenhaus abgeführt, in das er erst kurz zuvor nach schweren Folterungen im Koma liegend eingeliefert worden war.
Urgent action 172/03-2 vom 17.7.2003 mit weiteren Informationen zu UAs vom Juni 2003 (#14392)
Amnesty international: Zu Menschenrechtsverletzungen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (verlängerte Einzelhaft, Folter, unfaire Prozesse) (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: “Empty promises? Human rights violations in government-controlled areas” (#14329)

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Syrien

OVG Niedersachsen: Zur Gefährdung wegen Internetveröffentlichungen während Auslandsaufenthalt
Beschluss vom 2.7.2003 - 2 LA 172/02 - (3 S., M3831)
“(...) Dass auch Veröffentlichungen im Internet geeignet sein können, die Gefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien zu begründen, bedarf keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren, sondern ist als geklärt anzusehen, soweit dies fallübergreifend möglich ist. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass Internet-Veröffentlichungen nach Syrien hineinwirken können und dass eine staatliche Überwachung des Internets existiert (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 07.10.2002, S. 8, 9). Die Nutzung des Internets hat sich dort rasch ausgeweitet. So gibt es nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) vom Dezember 2002 (zitiert nach jurisweb Nr. SYR 00051098) allein in Damaskus mittlerweile über 300 Internet-Cafés. Zwar sind viele Webseiten gesperrt, die Sperrungen werden von den Internet-Cafés jedoch zumeist aufgehoben oder den Nutzern ist bekannt, wie sie diese umgehen können (vgl. Erkenntnisse des BAFl vom Dezember 2002, a.a.O.).
Bei dieser Ausgangslage beurteilt sich die Frage, ob eine Veröffentlichung im Internet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung begründet, nach dem Maßstab, der auch sonst für die Abgrenzung asylrechtlich relevanter von nicht relevanter exilpolitischer Aktivität bedeutsam ist (ebenso für die Situation in der Türkei bei Internet-Aktivitäten türkischer Asylbewerber VGH Mannheim, Urt. v. 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -, S. 10, zitiert nach jurisweb). Es kommt hiernach darauf an, ob der Asylbewerber aus Sicht der syrischen Behörden wegen herausgehobener exilpolitischer Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingeschätzt wird, etwa weil es sich bei seiner Tätigkeit um eine intensive, nicht vom Staat selbst gelenkte exilpolitische Betätigung an herausragender Stelle handelt (vgl. das Senatsurteil v. 27.05.2003 - 2 L 539/99 -; Senatsbeschluss v. 14.02.2001 - 2 LA 667/01, m.w.N.).
Ob diese Bedingungen gegeben sind, auch soweit es um exilpolitische Veröffentlichungen im Internet geht, [ist] jeweils eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt etwa vom Inhalt des veröffentlichten Textes ab, von der Häufigkeit der Veröffentlichungen regimekritischen Inhalts, vom Bekanntheitsgrad des Autors als Regimegegner und Verfasser regimekritischer Veröffentlichungen; bedeutsam kann auch sein, ob die Veröffentlichung im Internet über sogenannte Links auf der Homepage von Organisationen besucht werden kann, die als regimefeindlich angesehen werden, mit der Folge, dass für den Verfasser aus Sicht der syrischen Stellen eine für ihn gefährliche Nähe zu diesen Organisationen entsteht (vgl. hierzu das Senatsurteil v. 27.05.2003, a.a.O., S. 21, 22 UA). (...)”

SFH: Schutzunwilligkeit des Staates bei Verfolgung von Yeziden
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 16.6.2003: “Verfolgung der Yezidi in Syrien (Autor: Peter Hunziker)” (8 S., #15041)
“(...) Die Mehrheit der Muslime betrachtet die Yezidi als “vom richtigen Weg abgekommene Muslime”, die zu Anhängern einer häretischen Sekte geworden sind. Den religiösen Riten der Yezidi wird von der muslimischen Gemeinschaft mit Vorurteilen begegnet. Tawuse Melek, der Engel Pfau, der eine zentrale Bedeutung im Yeziditum einnimmt, wird als Verehrung des Bösen betrachtet, die Yezidi werden deshalb als “Teufelsanbeter” stigmatisiert.
In politischer Hinsicht treiben die Moslems die soziopolitische und kulturelle Integration der Yezidi in die dominante islamische Mehrheitsbevölkerung mit allen Mitteln voran. Nach Aussage eines islamischen Imam sind ganze yezidische Dörfer bereits zum Islam übergetreten. Auch syrische Staatsbeamte missbrauchen vorsätzlich die Unwissenheit und die hohe Analphabetenrate der Yezidi. Bei der Ausstellung von Dokumenten tragen sie oft unter der behördlich vorgeschriebenen Rubrik der Religionszugehörigkeit “Islam” als Religion ein. Ist einmal die islamische Religionszugehörigkeit eingetragen, so ist eine Korrektur nicht mehr möglich, weil ein offizieller Wechsel der Glaubenszugehörigkeit mit dem Abfall vom islamischen Glauben, der Apostasie gleichgesetzt wird, auf der gemäss dem Koran die Todesstrafe steht.
Eine weitere Integrationsstrategie des Staates besteht darin, dass es für yezidische Schulkinder keine gesetzliche Grundlagen gibt, die sie vom obligatorischen islamischen Religionsunterricht befreit. (...)

4.2 Staat als Urheber der Verfolgung
Die Regierung betrachtet die Yezidi wie auch die muslimischen Kurden als Bürger zweiter Klasse und gewährt ihnen deshalb die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Von den im Distrikt Hassake ansässigen Yezidi sind 60 Prozent staatenlos. Bei der Staatenlosigkeit handelt es sich um eine besonders subtile Form der Unterdrückung, und sie hat für die Yezidi weitreichende soziale und ökonomische Konsequenzen. Es wird ihnen auf diese Weise verunmöglicht, die in der Verfassung garantierten, grundlegenden bürgerlichen Rechte wahrzunehmen, darunter das Recht auf Eigentum, das Recht den Wohnort zu wechseln, die Möglichkeit auszureisen, das Wahlrecht und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben.
(...) Nebst dieser subtilen Form der Unterdrückung der Yezidi gibt es auch eine offensichtlichere Form. Diese besteht darin, dass die Yezidi tätlichen Übergriffen und Rechtsbrüchen durch ihre muslimischen Nachbarn ausgesetzt sind, ohne dass der Staat dagegen einschreiten und die betroffene Bevölkerung schützen würde. Dies gilt für die einundzwanzig Dörfer des sog. Afrin-Gebietes (im NNW von Aleppo) ebenso, wie für die Bewohner des Distrikts Hassake im Nordosten Syriens (siehe dazu die S. 8 aufgeführte Statistik des yezidischen Forums Oldenburg über Morde, Körperverletzungen, Entführungsfälle und Landwegnahmen von 1990 bis 1999). Wegen der allgemein anhaltenden und intensiven Gefährdungslage besteht für die Yezidi auch keine landesinterne Fluchtalternative.
Die in einer Stellungnahme des Bundesamtes für Flüchtlinge BFF vom 18. März 2003 aufgeführte Einschätzung, dass “keine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegt”, dass die Yezidi sich lediglich in einer generellen schwierigen Situation befänden und dass “ausser geringfügigen Nachteilen wie Beleidigungen (sich) (..) keine Hinweise auf gezielte Übergriffe gegenüber ihrer Familie (ergaben)”, ist einseitig quantifizierend und deshalb ethnozentrisch. Sie vernachlässigt den systemischen Charakter der Verfolgung, welche in der Zerstörung des traditionellen Normen- und Sozialgefüges der Yezidi besteht und diese vor die Wahl stellt, sich entweder in die dominante islamische Bevölkerung zu integrieren oder aus ihrer Heimat zu fliehen. (...)”

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Blutrache wird nur äußerst selten verübt, staatlicher Schutz steht zur Verfügung; nichtpolitische Strafverfolgung führt nicht generell zu einer beachtlichen Gefahr der Folter oder Misshandlung.
Beschluss vom 2.7.2003 - 3 Q 36/02 - (15 S., M3843)
VG Braunschweig: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 30.7.2003 - 6 A 201/01 - (7 S., M4003)
VG Bayreuth: Staatenlose palästinensische Flüchtlinge sind in Syrien nicht vor einer Abschiebung nach Libyen sicher (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 16.5.2003 - B 6 K 03.30230 - (11 S., M3925)
VG Düsseldorf: Keine Asylanerkennung eines staatenlosen Kurdens, da keine Rückkehrmöglichkeit besteht.
Urteil vom 11.4.2003 - 21 K 8155/01.A - (11 S., M3881)
VG Bremen: Eine Verpflichtungsklage kurdischer Yeziden aus Syrien auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei ist unzulässig, wenn die türkische Staatsangehörigkeit erstmals mit der Klage geltend gemacht wurde und das Bundesamt keine Feststellungen zu Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei getroffen und nicht die Abschiebung in die Türkei angedroht hat (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 2.4.2003 - 1 K 2170/00.A - (9 S., M3896)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Bericht vom 17. Juli 2003, 24 S. (Zu den Bedingungen für die Bestellung von Berichten des AA siehe den Hinweis auf S. 1)
Amnesty international: Der im Jahr 2002 aus den USA abgeschobene Maher Arar wird Berichten zufolge in Einzelhaft festgehalten, er soll schwer gefoltert worden sein; von seiner Abschiebung waren die kanadischen Behörden nicht informiert worden, obwohl er auch die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt.
Urgent action 314/02-4 vom 8.8.2003 mit weiteren Informationen zu UA’s vom Oktober 2002 bis März 2003 (#14917)
Amnesty international: Haytham al-Maleh, Vorsitzender  der Human Rights Association in Syria (HRAS), wegen der “Verbreitung falscher Nachrichten” angeklagt (engl.).
Bericht vom 11.7.2003: “Charges must be dropped against Haytham al-Maleh” (#14258)
Amnesty international: Der Libanese Joseph Huways stirbt im syrischen Gewahrsam; ihm soll notwendige medizinische Versorgung vorenthalten worden sein; erst kurz zuvor hatte die syrische Regierung bestritten, dass sich libanesische politische Gefangene in Syrien in Haft befinden (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: “Syria/Lebanon: The authorities must urgently investigate cases of death in custody” (#14235)

Togo

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Asylantrag; entscheidend für Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung ist deren Grund und Bekanntheit sowie die anzunehmende Gefährdung der Diktatur in Togo, nicht jedoch nicht die formale Position innerhalb einer Exilorganisation.
Urteil vom 16.1.2003 - A 2 S 412/98 - (33 S., M3648)

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Türkei

SFH: Gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen nicht gegeben
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autorin: Regula Kienholz), Bericht vom 21.8.2003: “Die medizinische Versorgungslage in der Türkei” (25 S., #15405)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht, der u. a. auf Interviews im Rahmen einer Delegationsreise im März 2003 basiert, enthält neben den hier dokumentierten Passagen noch Ausführungen zu “verletzlichen Gruppen”, die häufig nicht von staatlichen Leistungen profitieren können (Binnenvertriebene, Frauen, Kinder, Behinderte) sowie zu Behandlungsmöglichkeiten einzelner Krankheiten (Infektionskrankheiten, HIV/AIDS, chronische Erkrankungen, psychische Krankheiten).

Aus dem Länderbericht:
“(...) Insgesamt fehlen im Gesundheitsbereich in der Türkei rund 50 000 Angestellte. Grösstes Problem ist aber die ungleiche Verteilung des Personals in den verschiedenen Landesteilen. Zwar werden seit 1980 immer mehr ÄrztInnen an immer zahlreicheren medizinischen Fakultäten ausgebildet. Auch die Verpflichtung der jungen MedizinerInnen für ein Jahr im Südosten zu arbeiten, hat nicht zu einer Verbesserung der Situation beigetragen. Viele nutzen diese Zeit – für die es eine Extravergütung gibt – um sich für die Facharztprüfung vorzubereiten. Sie sind deshalb mehr mit den Prüfungsvorbereitungen beschäftigt als mit der Versorgung ihrer PatientInnen. Ausserdem sind sie mit den Verhältnissen nicht vertraut, sprechen nicht die Sprache der PatientInnen und sind durch die schlechten Bedingungen und fehlenden Möglichkeiten schnell entmutigt.
(...) Ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen ist in der Türkei nicht gewährleistet. Menschen mit geringen finanziellen Möglichkeiten, Angehörige von besonders verletzlichen Gruppen und Menschen, welche fernab der Metropolen im Osten der Türkei leben, haben oftmals keinen Zugang zu angemessener, ihren Bedürfnissen entsprechenden medizinischer Behandlung. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist nach wie vor mangelhaft.

Versicherungssystem und Kosten im Gesundheitswesen
(...) Die Grüne Karte (Yesil Kart) wird an Personen vergeben, welche zu arm sind, um sich eine medizinische Behandlung finanzieren zu können. Im Jahre 2001 besassen gut zehn Millionen Menschen in der Türkei eine solche Grüne Karte. Es gibt keine klaren Kriterien, wann jemand zum Erhalt der Karte berechtigt ist. Wer eine Grüne Karte beantragt, braucht eine Meldebestätigung und einen Besitznachweis von der Gendarmerie und ein polizeiliches Führungszeugnis. Der Antrag wird entweder vom Dorfvorsteher oder von anderen Regierungsbehörden im Distrikt bearbeitet. Die endgültige Entscheidung, ob jemand die Grüne Karte erhält, liegt beim Vertreter der Regierung im Distrikt. Oft trauen sich die Menschen aufgrund schlechter Erfahrungen (beispielsweise eine frühere Festnahme oder Schikanen) gar nicht zu diesen Behörden. Ausserdem sind die Leistungen, die man durch die Grüne Karte erhält, so gering, dass einige Menschen die Gefahr und Mühe für deren Beschaffung nicht auf sich nehmen. Längere Wartezeiten sind üblich. Die Grüne Karte berechtigt InhaberInnen zu Behandlungen in den Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums und falls für notwendig erachtet, in den staatlichen und Universitätsspitälern. Einige Universitätsspitäler neigen dazu, PatientInnen mit der Grünen Karte nicht aufzunehmen, obwohl es ein Überweisungssystem gibt. Neben der Grünen Karte gibt es die Möglichkeit, den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond zu beanspruchen, welche nicht durch die Grüne Karte abgedeckte Kosten (wie Medikamente, Kosten für Laboruntersuchungen oder die Finanzierung von Prothesen) für Bedürftige übernimmt.
Auch mit Grüner Karte sind PatientInnen schlecht versorgt. Die zunehmende Privatisierung im türkischen Gesundheitsbetrieb führt dazu, dass wichtige Diagnosegeräte nicht in den Kliniken, sondern in der Privatpraxis der FachärztInnen stehen. Die Untersuchung dort muss von den PatientInnen privat bezahlt werden. Die Gesundheitsstationen sind apparativ und personell meist schlecht ausgerüstet. Im Südosten sind die meisten geschlossen. In Diyarbakir funktionieren von ehemals 300 Gesundheitsstationen noch deren 30, obwohl sich die Bevölkerung durch die Binnenflüchtlinge vervielfacht hat. Die Grüne Karte garantiert also nur die Finanzierung einer unzureichenden Basisversorgung, Medikamente müssen selber bezahlt werden oder über den Sozialhilfe- und Solidaritätsfond finanziert werden, was eine langwierige administrative Prozedur (...) voraussetzt. Eine im Jahre 2000 vom türkischen Gesundheitsministerium durchgeführte Studie zeigt, dass rund die Hälfte der Befragten entweder Schwierigkeiten hat, sich Gesundheitsversorgung zu leisten, oder aus finanziellen Gründen in den letzten sechs Monaten benötigte Medikamente nicht gekauft hat.
Verschiedene aktuelle Fälle illustrieren, dass politisch aktive Personen und deren Angehörige in der Türkei Schwierigkeiten haben, die Grüne Karte zu erhalten, oder dass ihnen diese sogar entzogen wird: Beispielsweise wurde im November 2002 einem Bauern die Grüne Karte entzogen, weil er während des Wahlkampfes mit einem Traktor “HADEP” auf sein Feld geschrieben hatte. (...)

Fazit
Verschiedene, wenn inhaltlich auch recht unterschiedliche Darstellungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen und Institutionen verdeutlichen, dass ein gleichberechtigter Zugang zu medizinischer Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet ist. Obwohl in der Türkei die Industrialisierung weit fortgeschritten ist, liegt sie bezüglich den Gesundheitsindikatoren im internationalen Vergleich nur im hinteren Mittelfeld.
Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Organisationen und Institutionen bieten in der Türkei medizinische Dienstleistungen an. Die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals in den verschiedenen Landesteilen ist ein grosses Problem. Dieses kann auch durch die Verpflichtung der MedizinerInnen, für ein Jahr im Südosten zu arbeiten, nicht gelöst werden, solange sich die Arbeitsbedingungen, die sich automatisch auf die Motivation auswirken, nicht verbessern. Die seit November 2002 regierende AKP-Partei verfolgt im Gesundheitsbereich zwar einige ehrgeizige Pläne, deren Umsetzung dürfte aber, solange die staatlichen Gesundheitsausgaben nicht erhöht werden, in Frage gestellt sein.
Die Qualität der medizinischen Versorgung unterscheidet sich stark zwischen den urbanen und ruralen Regionen und zwischen den westlichen und südöstlichen Landesteilen. Hinzu kommt, dass der Zugang zu qualitativ hochstehender medizinischer Behandlung nur für Menschen möglich ist, welche über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die Grüne Karte ermöglicht zwar die kostenlose medizinische Behandlung, jedoch ist der Erhalt dieser Karte mit grossem Aufwand verbunden und nicht immer garantiert. So bleibt der Zugang zu angemessener, ihren Bedürfnissen entsprechenden medizinischen Versorgung gerade den besonders verletzlichen Gruppen, welche finanziell oftmals schlechter gestellt sind, regelmässig verwehrt.
Die Türkei hat ähnliche Gesundheitsprobleme wie andere europäische Länder, kämpft aber auch mit Schwierigkeiten, mit denen sich sonst in erster Linie Entwicklungsländer konfrontiert sehen. So treten übertragbare Krankheiten wie Tuberkulose oder Malaria in der Türkei vergleichsweise recht häufig auf. Gerade die Beispiele psychische Erkrankungen und Krebs zeigen deutlich, dass die finanziellen Möglichkeiten und die Wohnregion des Patienten oftmals darüber entscheiden, ob eine angemessene Behandlung gewährleistet werden kann.
Es können also nicht alle Krankheiten überall in der Türkei behandelt werden. Deshalb ist im Einzelfall angebracht, die Behandlungsmöglichkeiten vor Ort zu überprüfen, sowie die finanziellen Möglichkeiten der von der Rückkehr betroffenen Person und die Chancen auf den Erhalt einer Grünen Karte abzuklären.”

Rechtsprechung:
BVerfG: Wiederholte Übergriffe der Sicherheitskräfte sind keine Amtswalterexzesse (ausführlich zitiert unter Materielles Asylrecht).
Beschluss vom 14.5.2003 - 2 BvR 134/01 - (10 S., M4014)
OVG NRW: Die Tätigkeit im Vorstand eines der PKK/KADEK nahestehenden Vereins ist auch dann eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, wenn das Vorstandsmitglied “nur” für kulturelle Aktivitäten o.ä. zuständig ist.
Beschluss vom 20.5.2003 - 8 A 2109/03.A - (5 S., M3954)
VG Saarland: Sippenhaftähnliche Gefährdung für Angehörige eines in Haft befindlichen PKK-Angehörigen, da Sicherheitskräfte Informationen erpressen und die Angehörigen einschüchtern wollen; besondere Gefahrdung der kurdischen Frauen.
Urteil vom 21.5.2003 - 5 K 23/03.A - (18 S., M3802)
VG Kassel: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für alleinerziehende, analphabetische Kurdin mit psychischen Erkrankungen, da sie nicht ihr Existenzminimum sichern könnte.
Urteil vom 5.5.2003 - 4 E 1198/02.A - (8 S., M3705)
VG Bremen: Eine Verpflichtungsklage kurdischer Yeziden auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei ist unzulässig, wenn die türkische Staatsangehörigkeit erstmals mit der Klage geltend gemacht wurde und das Bundesamt keine Feststellungen zu Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei getroffen und nicht die Abschiebung in die Türkei angedroht hat (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 2.4.2003 - 1 K 2170/00.A - (4 S., M3896)

Länderberichte:
Demokratisches Türkeiforum: Das Amnestie-/Reuegesetz “zur Wiedereingliederung Angehöriger terroristischer Organisationen” vom Juli 2003 in vollständiger Übersetzung.
Übersetzung von Jutta Hermanns (FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter) vom August 2003: “Gesetz zur Eingliederung in die Gesellschaft, Gesetz Nr. 4959, veröffentlicht im Amtsblatt (resmi gazete) am 6.8.2003” (#15321)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand August 2003).
Bericht vom 12.8.2003, 74 S. inkl. Auszüge aus türkischen Gesetzestexten (zu den Bedingungen für die Bestellung von Berichten des AA siehe den Hinweis auf S. 1)
International Federation for Human Rights (FIDH): Ergebnisse einer Delegationsreise im Mai 2003: Lage der Menschenrechte im Südosten bleibt “alarmierend” trotz einzelner Verbesserungen durch Reformen der Regierung; Implementierung der gesetzlichen Änderungen bleibt unzureichend (engl.).
Bericht vom 30.7.2003: “Human Rights in the Kurdish Southeast: Alarming situation despite extensive legal reforms” (#14758)
Helmut Oberdiek: Mögliche Strafverfolgung wegen Aktivitäten für den Verein der Solidarität mit den Familien von Gefangenen (TAYAD); der Verein wird nicht i.S.d. türk. StGB als “bewaffnete Bande” betrachtet, allerdings unterliegen die Mitglieder dem Verdacht, zumindest Sympathisanten der DHKP/C zu sein; Pressespiegel zum Thema.
Stellungnahme vom 28.7.2003 an VG Frankfurt - 6 E 333/02.A - (7 S., M3946, #14812)
Amnesty international: Weigerung, Dorfschützer zu werden, führt nicht grundsätzlich zu Gefährdung bei Rückkehr; im vorliegenden Fall aber Gefährdung durch weitere Tatsachen (u. a. Asylanerkennung in Deutschland); über eine Abschaffung des Dorfschützer-Systems wird zwar diskutiert, konkrete Maßnahmen der Regierung hierfür sind aber nicht erkennbar.
Stellungnahme vom 18.7.2003 an VG Frankfurt a. M. - 10 E 2567/01.A (4) - (#14937)
Amnesty international: Zwei führende Mitglieder des Menschenrechtsvereins IHD aus Mus, Sevim Yetkiner und Baki Çelebi, in Untersuchungshaft; vermutlich wird ihnen die Teilnahme an der Beerdigung eines PKK-Mitglieds zur Last gelegt, der in der Haft gestorben war.
Urgent action 218/03 vom 17.7.2003 (#14394)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle politische Situation und Lage der Menschenrechte: u. a. Situation in den kurdischen Provinzen; besonders gefährdete Gruppen; geschlechtsspezifische Fluchtgründe; Kriegsdienst- verweigerung.
Bericht vom 21.6.2003: “Zur aktuellen Situation – Juni 2003 (Autorin: Denise Graf)” (46 S., #14557)

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Turkmenistan

Länderberichte:
Amnesty international: Welle von Repressionen gegen Oppositionelle und deren Angehörige nach dem Attentatsversuch auf Präsident Niyazov im November 2002; Dokumentation von unfairen Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 6.8.2003: “Appeal cases” (#14853)
Amnesty international: Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten (hier: Baptisten); Gefahr der Sippenhaft und anderer Maßnahmen gegen Familienangehörige von Oppositionellen.
Stellungnahme vom 23.7.2003 an VG Ansbach - 15 K 02.31506 - (#14945)
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Universitäten lehnen Aufnahme von Bewerbern mit russischem Nachnamen ab (engl.).
Bericht vom 16.7.2003: “Russian Students Targeted” (#14359)

Uganda

Länderbericht:
Human Rights Watch: Frauen als Opfer häuslicher Gewalt und die Bedrohung durch HIV-Infektionen; Maßnahmen der Regierung unzureichend; Frauen werden durch Ehe- und Scheidungsrecht diskriminiert (engl.).
Bericht vom 13.8.2003: “Just Die Quietly: Domestic Violence and Women’s Vulnerability to HIV in Uganda” (#15045)
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zum Konflikt im Norden; Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen durch die Lord’s Resistance Army und durch die Regierungstruppen (engl.).
Bericht vom 15.7.2003: “Abducted and abused: Renewed Conflict in Northern Uganda” (#14323)

Usbekistan

Länderberichte:
World Organisation Against Torture (OMCT): Mutmaßliche Mitglieder der islamistischen Hizb-Ut-Tahrir in unfairen Verfahren zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.7.2003: “Torture and unfair trials of over 15 alleged Hizb-Ut-Tahrir members” (#14277)

Vietnam

Länderberichte:
Amnesty international: Staatspräsident weist 49 Gnadengesuche von zum Tode verurteilten Häftlingen zurück; 19 Hinrichtungen sind im Jahr 2003 nach offiziellen Angaben vollstreckt worden, die tatsächliche Zahl dürfte viel höher sein.
Urgent action 228/03 vom 30.7.2003 (#14756)
Freedom House: Regierung verstärkt ihre Repressionen gegen Hmong-Christen in der Provinz Ha Giang (engl.).
Bericht vom 17.7.2003: “Vietnam expands the persecution of Hmong Christians” (#14526)

Weißrussland

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting (IWPR): Neue Gesetze erlauben es den Behörden, Parteien zu verbieten, wenn es bei von ihnen angemeldeten Demonstrationen zu den geringsten Störungen der öffentlichen Ordnung kommt (engl.).
Bericht vom 29.7.2003: “Lukashenko Seeks to Curb Opponents”

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