Materielles Asylrecht

BVerfG: Kein Amtswalterexzess bei wiederholten Übergriffen
Beschluss vom 14.5.2003 - 2 BvR 134/01 - (10 S., M4014)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft das Asylverfahren einer Kurdin aus der Türkei, die vortrug, wiederholt von Soldaten sexuell misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Ihr Asylantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, bei den Vorfällen handele es sich um Exzesstaten, die dem türkischen Staat nicht zuzurechnen seien. Auch ein Asylfolgeverfahren nach Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme blieb hinsichtlich Art. 16 a GG erfolglos. Das VG bewertete die Übergriffe erneut als Exzesstaten und verpflichtete das Bundesamt lediglich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (VG Stuttgart, Urteil vom 13.3. 2000 - A 18 K 12306/99 -). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 13.12.2000 - A 12 S 959/00 -). Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das VG.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. (...) Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. (...) Soweit es sich bei den ergriffenen staatlichen Maßnahmen um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handeln sollte, kann in Betracht kommen, dass diese dem Staat möglicherweise nicht zugerechnet werden können (vgl. BVerfGE 80, 315 <352>). Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt aber noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 <1083> und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458>). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 Rn. 3 und § 76 Rn. 53).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand “politisch Verfolgter” sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u. a. auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht (vgl. zuletzt Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458> m. w. N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die maßgeblichen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Asylanspruch verneint hat, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Mit seiner Annahme, die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe, insbesondere die Vergewaltigungen, trügen keinen politischen Charakter, es handele sich vielmehr um dem türkischen Staat nicht zurechenbare Exzesstaten der staatlichen Sicherheitskräfte, hat das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten. Das Verwaltungsgericht legt seiner Bewertung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin, eine aus einer PKK-Hochburg stammende kurdische Volkszugehörige, über einen längeren Zeitraum mehrfach Übergriffen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere Vergewaltigungen, ausgesetzt war. Dieser Sachverhalt legt grundsätzlich nahe, dass diese Maßnahmen ihren Grund in der kurdischen Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin, einem asyl- erheblichen Merkmal, hatten und nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auch hierauf zielten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem dem Verwaltungsgericht bekannten und von ihm auch zitierten Urteil vom 22. Juli 1999 (A 12 S 1891/97, Urteilsabdruck S. 37 f., veröffentlicht in JURIS) ausgeführt, angesichts der Häufigkeit der Übergriffe der Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten (auch gegen Alte und Kinder) können nicht davon ausgegangen werden, dass es sich jeweils um vereinzelte – dem türkischen Staat nicht zurechenbare – Amtswalterexzesse handele. Obwohl sich der Staat – dessen politische Führung selbst zugebe, dass Folter zur Erpressung von Geständnissen eingesetzt werde – regelmäßig von Ungesetzlichkeiten untergeordneter Organe distanziere, würden sie von Staatsanwaltschaften und höheren staatlichen Instanzen, die sogar die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitsstellten, zumeist geduldet; dementsprechend finde eine konsequente Strafverfolgung der Täter nur selten statt.
Hiervon ausgehend fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die von staatlichen Sicherheitskräften an der Beschwerdeführerin verübten Gewaltakte seien dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Die Bewertung der hier zu beurteilenden Übergriffe als bloße Amtswalterexzesse steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang. Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten [Herv. im Orig.] von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 <352>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 u. a. -, NVwZ 1992, S. 1081 <1083>; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. -, NVwZ 1993, S. 975 <976> und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458>). Entsprechende Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten könnten, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht getroffen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht schon, dass es nach den – vom Gericht nicht in Frage gestellten – Schilderungen der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum mehrfach zu Übergriffen von erheblicher Intensität kam. Der Begriff des Exzesses als das übliche Maß überschreitende Ausschweifung (vgl. Duden, Das Große Fremdwörterbuch <1994>, S. 449), zielt aber in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auf vereinzelte und spontane Vorgänge. (...)”

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

BVerwG: Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob neuer Lagebericht des AA zur Verfügung steht
Beschluss vom 9.5.2003 - 1 B 217.02 - (7 S., M3830)
“(...) Die Beklagte rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht, das seine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 130 a VwGO am 8. April 2002 getroffen hat, hat für seine Überzeugungsbildung den ihm mit Anschreiben des Bundesinnenministeriums der Justiz vom 26. März 2002 übersandten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak von 20. März 2002 nicht herangezogen. Die Beklagte braucht sich in diesem Zusammenhang nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie das Berufungsgericht von sich aus auf den neuen Lagebericht hätte aufmerksam machen müssen. Bei den regelmäßig erstellten Lageberichten des Auswärtigen Amtes, die für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten von zentraler Bedeutung sind, sind die mit Asylsachen befassten Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten, sich von Amts wegen zu vergewissern, ob ein neuer Lagebericht zur Verfügung steht und asylrechtlich erhebliche Änderungen der politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land beschreibt. (...)”

BVerwG: Widerruf einer Asylanerkennung bei Änderung der Sachlage zwischen Verpflichtungsurteil und Erlass des Anerkennungsbescheides
Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 15.02 - (9 S., M3999)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Fall eines ethnischen Albaners aus dem Kosovo, dessen Verpflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kurz vor dem Rückzug der jugoslawischen Armee und Sicherheitskräfte aus dem Kosovo 1999 positiv beschieden wurde. Aufgrund dieses Urteil erließ das BAFl nach dem Rückzug der jugoslawischen Kräfte einen entsprechenden Anerkennungsbescheid. Später widerrief es den Bescheid unter Berufung auf den – nachträglichen – Wegfall der Verfolgung infolge des Rückzugs der jugoslawischen Kräfte. (...)

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) 1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. (...) Die Revision behauptet nicht, dass dem Kläger als albanischem Volkszugehörigen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Kosovo (immer noch) die Gefahren einer ethnischen Gruppenverfolgung gedroht hat. Sie wendet sich vielmehr dagegen, dass die Vorinstanzen eine den Widerruf legitimierende Änderung der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerufsbescheides angenommen haben, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo nach dem Ende des Kosovo-Konflikts ab etwa 10. Juni 1999 und seit dem Erlass des Anerkennungsbescheids am 22. Juni 1999 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) nicht mehr wesentlich verändert hätten. Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass für die rechtliche Beurteilung, ob ein Widerrufsgrund nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Gestalt einer Änderung der Sachlage vorliegt, nicht von der bei Erlass des Anerkennungsbescheids am 22. Juni 1999 bestehenden, sondern von der in dem zur Asylanerkennung verpflichtenden Urteil des Verwaltungsgericht vom 14. Mai 1999 zugrunde gelegten Sachlage auszugehen ist.
a) (...) Nur wenn das Bundesamt die Anerkennung von sich aus ausgesprochen hat, kommt es im Widerrufsverfahren darauf an, ob sich “die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheids erheblich geändert haben ... und die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG deswegen nunmehr ausgeschlossen ist” (BVerwG a. a. O. S. 84). Für den Widerruf solcher Anerkennungsbescheide, die – wie hier – in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils erlassen worden sind, ist dagegen auf den Zeitpunkt zurückzugreifen, zu dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist (vgl. außer den Berufungsentscheidungen des OVG Lüneburg im Ausgangsverfahren [OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.2.2002 - 8 LB 13/02 - ASYLMAGAZIN 5/2002, S. 28] und in den Parallelverfahren BVerwG 1 C 16.02 und 36.02 auch VGH Mannheim, Urteil vom 19. September 2002 - A 14 S 457/02 - <juris> [13 S., M2723]). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist mithin nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils. Abzustellen ist danach auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil maßgeblichen Verhältnisse, d. h. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. – bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – des Fällens seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.>). Alle späteren Tatsachenlagen sind von dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil und demzufolge auch von dem in Erfüllung eines solchen Urteils ergehenden Bescheids regelmäßig nicht erfasst. (...)
2. Der Widerrufsbescheid ist auch nicht aus anderen Gründen zum Nachteil des Klägers rechtswidrig. Namentlich war die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 VwGO, § 767 ZPO zu ergeben, um die Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils zu beseitigen, anstatt diese Entscheidung zu vollziehen und den Kläger nach § 51 Abs. 1 AuslG als politischen Flüchtling anzuerkennen. Ziel der in § 767 ZPO geregelten Klage ist zwar, Veränderungen Rechnung zu tragen, die die Vollstreckbarkeit des Titels betreffen, sofern Umstände geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten sachlich-rechtlichen Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (vgl. zuletzt das Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 10.01 - Buchholz 303 § 767 ZPO Nr. 5 = DVBl 2003, 201). Dagegen ist die Verwaltung nicht befugt, die Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils allein unter Berufung auf eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, ohne die Aufhebung des unbedingten Leistungsbehelfs durch eine Vollstreckungsabwehrklage zu betreiben. (...) Grundsätzlich ist aber niemand verpflichtet, Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen und rechtskräftige Urteile wegen nachträglich eintretender Änderungen mit der Vollstre- ckungsabwehrklage anzufechten. (...)”
Einsender: BVerwG

OVG Niedersachsen: Streitgegenstand einer Beanstandungsklage gegen Asylanerkennung
Urteil vom 27.5.2003 - 2 L 2040/98 - (21 S., M3856)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob auf eine Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der den Asylantragsteller als Asylberechtigten anerkennt, aber keine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG trifft, das Gericht auch über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu befinden hat. Das OVG Niedersachsen bejaht diese Frage.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist danach zum einen die Frage, ob das Bundesamt die Beigeladene zu Recht als Asylberechtigte anerkannt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist zum anderen auch die Frage, ob in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Dies zeigt die Vorschrift des § 13 Abs. 2 AsylVfG. Danach wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Sofern – wie hier – das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt, aber eine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG unterlassen hat, muss demgemäss auf die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten hin das Gericht stets auch noch über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit entscheiden (vgl. Rennert, Der Streitgegenstand im Asylprozess, DVBl. 2001, 161, 164 f., m.w.N.; Beschl. d. Sen. v. 12.10.2001 - 2 L 2847/98 - [10 S., M1263]; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.1993 - A 13 S 710/92 -, NVwZ-RR 1993, 383).
Der Kläger kann sich demgegenüber zur Stützung seiner Rechtsauffassung nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 (- 1 B 217.01 -, AuAS 2002, 70) berufen. Denn dieser Beschluss bezieht sich nicht auf die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG Streitgegenstand geworden ist, sondern auf die davon zu unterscheidende Frage, ob in solchen Fällen die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG entweder automatisch Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist oder zulässigerweise durch einen Antrag des jeweiligen Beigeladenen in den Rechtsstreit einbezogen werden kann. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung verneint. (...)”
Einsender: OVG Niedersachsen

VG Stuttgart: Nicht unverzüglicher Widerruf einer Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung verletzt subjektive Rechte des Betroffenen
Urteil vom 7.1.2003 - A 5 11226/01 - (12 S., M3874)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft einen albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo, für den das BAFl 1994 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellte. 2001 widerrief das Bundesamt diese Feststellung. Die hiergegen eingelegte Klage ist erfolgreich. Das VG Stuttgart hält den Widerruf für rechtswidrig, weil er nicht unverzüglich erfolgt sei. Dadurch werde der Kläger in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das VG Stuttgart weicht damit ausdrücklich von der überwiegenden Rechtsprechung ab, die bei einem nicht unverzüglichen Widerruf lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit, aber keine Verletzung der subjektiven Rechte des Asylberechtigten oder Flüchtlings annimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:
“1. (...) Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen hier nicht vor. Der am 26.04.2001 verfügte Widerruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht unverzüglich erfolgt. Der Widerruf einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen – Anerkennung als politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben; eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335 = DVBl. 2001, 216 = AuAS 2001, 18 = EZAR 214 Nr. 13 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2001, S. 36]). (...) Zwischen der im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG grundlegend veränderten Sachlage im Kosovo ab der 2. Juni-Hälfte 1999, welche infolge der umfassenden Berichterstattung in verschiedenen Medien (insbesondere Fernsehen, Rundfunk und Presse) sogleich offenkundig war und daher keines Beweises bedurfte (§ 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO), und dem Erlass des angefochtenen Bescheids vom 26.04.2001 liegen knapp zwei Jahre. Dieser lange Zeitraum, der sogar die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts übersteigt (zur ergänzenden Anwendbarkeit des § 48 VwVfG neben § 73 AsylVfG vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.), erfüllt unter keinen denkbaren Gesichtspunkten die Voraussetzung des Merkmals “unverzüglich” i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG (ob dieser Begriff etwa gleich auszulegen ist wie das Merkmal “unverzüglich” i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht im Beschl. v. 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741 = EZAR 214 Nr. 7, offengelassen; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 -, VBlBW 1997, 151).
Ist daher der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG schon nicht unverzüglich erfolgt und damit objektiv rechtswidrig, wird der Kläger hierdurch auch in subjektiven Rechten verletzt. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts – hier die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid des Bundesamts vom 01.09.1994 auf Grund der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.05.1994 (...) – ist ein in diese Rechtsposition des Klägers eingreifender – belastender – Verwaltungsakt. Als Adressat des objektiv rechtswidrigen Widerrufs wird der Kläger zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. hierzu allgemein Hochhuth, Lückenloser Freiheitsschutz und die Widersprüche des Art. 2 Abs. 1 GG, JZ 2002, 743). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet nach gesicherter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Freiheit vor gesetzlosem Zwang, nämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist; mit anderen Worten: Einen Anspruch auf objektive Fehlerfreiheit des Hoheitsakts (vgl. BVerfG, Beschle. v. 08.01.1959 - 1 BvR 425/52 -, BVerfGE 9, 83, 88; v. 10.03.1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20, 27 = DVBl. 1976, 840, v. 07.11.1994 - 2 BvR 1117-1119/94 -, DVBl. 1995, 192; Murswiek, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1998, Art. 2 RdNr. 108; Hillgruber, in: Umbach/Clemens, GG, 1. Aufl. 2002, Art. 2 Abs. 1 RdNr. 20; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 RdNr. 77). Bei dem Widerruf der dem Kläger durch den Bescheid des Bundesamts vom 01.09.1994 verliehenen Rechtsposition handelt es sich ohne Zweifel um ein subjektives Recht; § 51 Abs. 1 AuslG dient nicht allein dem öffentlichen Interesse (vgl. zum sog. kleinen Asyl für De-facto-Flüchtlinge: Schenk, Asylrecht und Asylverfahrensrecht, 1. Aufl. 1993, RdNrn. 123 f., m.w.N. zur Rspr.). Vom sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG werden nicht nur Fälle unmittelbar auferlegter Verhaltenspflichten erfasst – etwa eine Geldleistungspflicht oder die gegenüber einem Ausländer verfügte Ausweisung mit der Folge seiner Ausreisepflicht –, sondern auch Fälle sonstiger Belastung, wie hier der Widerruf einer Rechtsposition, die auf einer dem Individualschutz dienenden Norm beruht (vgl. Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, 1. Aufl. 2000, § 18 RdNr. 38; vgl. zu Beispielen für die Auffang-Funktion des Art. 2 Abs. 1 GG aus der Rspr. des BVerfG auch Hochhuth, a.a.O., S. 748 ff.; vgl. dagegen zum Widerruf eines keine individuelle Rechtsposition begründenden Verwaltungsakts BVerwG, Beschl. v. 20.07.1992 - 7 B 186/91 -, NVwZ 1993, 63: Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle nach § 39 Bad.-Württ. WassG mit bloßer tatsächlicher Betroffenheit des Unternehmers eines Heilbads). Der in das Individualrecht des Klägers (kleines Asyl) eingreifenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist daher einerseits eine freiheitsschützende Funktion beizumessen. Diese Vorschrift enthält aber andererseits mit allen tatbestandlichen Merkmalen Entscheidungsmaximen, die von der Beklagten zu beachten sind und die ihr gegenüber die Grenze kennzeichnen, bis zu der sie befugt ist, in die Rechte der Betroffenen einzugreifen (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2002, § 42 Abs. 2 RdNrn. 48 u. 70; Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 4. Aufl. 1997, RdNr. 33.06, vgl. auch Erichsen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 152 RdNr. 45). Da hier der Widerruf nicht unverzüglich erfolgt ist, hat die Beklagte insoweit die Grenze in der Eingriffsbefugnis und damit auch den freiheitsschützenden Gehalt der Vorschrift überschritten.
Demgegenüber wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgeschriebene Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG diene allein dem öffentlichen Interesse und vermittele dem betroffenen Ausländer kein subjektives Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1996, a.a.O.; Beschl. v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162; Urt. v. 16.04.1997 - A 16 S 2955/96 -; Urt. v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 73 RdNr. 70; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, § 73 AsylVfG RdNrn. 21 und 46). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Sie verstellt den Blick auf die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben, mit denen sie sich im Übrigen nicht auseinandersetzt. Soweit diese Meinung von Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertreten wird, begegnet sie auch im Hinblick auf die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) rechtlichen Bedenken.
Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist aber auch dann rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, wenn man davon ausgeht, die in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgeschriebene Unverzüglichkeit diene allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz des betroffenen Ausländers. Denn die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist nicht allein am Tatbestand des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zu messen, sondern ergänzend sind die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48 und 49 VwVfG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O., zu § 48 VwVfG). Diese Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts enthalten sowohl für die Rücknahme eines rechtswidrigen als auch den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts mit der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG eine im Interesse des Rechtsfriedens, der Rechtssicherheit sowie vor allem auch des Vertrauensschutzes getroffene zeitliche Begrenzung für eine Aufhebung eines Verwaltungsakts in den beiden genannten Formen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61, 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 48 RdNr. 130). Diese Grenze gilt nach § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG), was hier nicht zutrifft. Für die Fälle des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts gilt § 48 Abs. 4 VwVfG nach § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG entsprechend. Wie bereits ausgeführt, hatte das Bundesamt im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 26.04.2001 bereits seit mehr als einem Jahr Kenntnis von den Tatsachen, welche an sich den Widerruf des Bescheids vom 01.09.1994 rechtfertigen. Daher scheitert der Widerruf dieses Bescheids jedenfalls – unabhängig von den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – an der zeitlichen Begrenzung der Befugnis zum Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG.
Aus dem eben genannten Grund ist auch der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 26.04.2001 verfügte Widerruf der im Bescheid des Bundesamts vom 30.11.1993 getroffenen Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG rechtswidrig. Diese auf § 73 Abs. 3 Alternative 2 AsylVfG gestützte Maßnahme hat freilich – im Gegensatz zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – nicht unverzüglich zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat folglich bezüglich der Aufhebung einer Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG vorliegt, keinen so dringlichen Handlungsbedarf gesehen wie er dies mit dem Begriff der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zum Ausdruck gebracht hat. § 73 Abs. 3 AsylVfG lässt daher im Hinblick auf die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Beklagte eine Rücknahme oder einen Widerruf zu verfügen hat, in vollem Umfang Raum für die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. (...)”

Rechtsprechung:
BVerfG: Es verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht bei einer informatorischen Befragung eines Asylantragstellers dessen Prozessbevollmächtigten keine Fragerecht einräumt, wenn im Übrigen die Gelegenheit, zur Sache vorzutragen, gegeben war.
Beschluss vom 9.5.2003 - 2 BvR 1382/02 - (2 S., M3704)
OVG Sachsen: “Ein Umverteilungsanspruch nach § 51 AsylVfG kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Ausländer wegen der bestandskräftigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG während des Verfahrens eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wird, auch wenn diese eine räumliche Beschränkung enthält.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 18.7.2003 - A 2 B 19/03 - (8 S., M3990)
VG Münster: Eine verfristete Klage entfaltet aufschiebende Wirkung, wenn sie mit einem nicht offensichtlich unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag verbunden ist.
Beschluss vom 20.5.2003 - 10 L 683/03.A - (3 S., M3846)
VG Bayreuth: Ein Tenor eines Bescheids im Asylverfahren, dass “die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Ausnahme Libyens nicht vorliegen”, ist rechtswidrig (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Libyen und Syrien).
Urteil vom 16.5.2003 - B 6 K 03.30230 - (11 S., M3925)
VG Bremen: Klage auf Abschiebungshindernis bezüglich Staat, in den nicht die Abschiebung angedroht wurde, ist unzulässig.
Urteil vom 2.4.2003 - 1 K 2170/00.A - (4 S., M3896)
VG Hamburg: Klage auf Asylanerkennung oder Abschiebungsschutz nicht allein deshalb unzulässig, weil der Kläger “untergetaucht” ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Burkina Faso).
Urteil vom 17.2.2003 - 2 VG A 547/2000 - (13 S., M3715)

Sonstige Dokumente:
BAFl: Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge zu § 53 AuslG.
Dienstanweisung für Einzelentscheider - Stand: 3/03 - (14 S., M4019)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

OVG Niedersachsen: Anspruch auf Duldung wegen bevorstehender Ehe
Beschluss vom 11.7.2003 - 4 ME 290/03 - (3 S., M3910)

“(...) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG hat, um – wie beabsichtigt – die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen schließen zu können, ohne bis dahin die Lebensgemeinschaft mit ihr unterbrechen und vorerst nach Algerien zurückkehren zu müssen. Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Eheschließung schon im Sinne der Nr. 1 des RdErl. des Niedersächsichen Innenministeriums vom 20. Mai 1998 (Nds MBl S. 912) unmittelbar bevorsteht. Es spricht aber vieles dafür, dass die Verlobten nach Nr. 2 dieses Runderlasses alles ihnen Zumutbare zur alsbaldigen Vornahme der Eheschließung getan haben. Sie haben Urkunden beim Standesamt eingereicht, das sie an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algerien zur Legalisation weitergeleitet hat. Die Botschaft hat dem Standesamt schon mit Telefax vom 5. März 2003 mitgeteilt, dass sie den Nachweis eines deutschen Aufenthaltstitels des Antragstellers (mindestens eine Duldung) benötige, um die Legalisierung durchführen zu können. Die Erteilung einer Duldung hat der Antragsteller am 28. März 2003 bei der Antragsgegnerin beantragt. Seitdem stockt das Legalisationsverfahren aus Gründen, die jedenfalls nicht der Antragsteller zu vertreten hat. (...)
Einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung) sieht der Senat als gegeben an, weil das Legalisationsverfahren bei der Botschaft in Algier wegen der Nichterteilung einer Duldung seit Monaten stockt und die dort vorgelegten Urkunden wegen Zeitablaufs ungültig zu werden drohen. (...)”
Einsenderin: RAin Hentschel, Emden

OVG Niedersachsen: Zum Abschiebungsschutz bei HIV-Infektion
Beschluss vom 20.3.2003 - 10 LA 30/03 - (7 S., M3709)

“(...) Der Antrag auf Zulassung der Berufung (...) hat keinen Erfolg. (...) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2) keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besitzt. (...)
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (...)
Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). (...) Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers “gesperrt”, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (BVerwG, Urt. v. 8.12. 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266 f. m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Ohne dass das Verwaltungsgericht zu dieser Frage Stellung genommen hätte, ist (...) davon auszugehen, dass die Gefahr, die sich aus dem Auftreten von HIV-Infektionen und deren unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Ghana ergibt, allgemein ist, weil sie eine Vielzahl von Personen, mithin eine ganze Bevölkerungsgruppe, betrifft. (...) Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.4.1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973, 974) räumt ein, dass es allgemeinkundig sei, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit sei und die Zahl der HIV-Infizierten dort besonders groß sei. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. November 2002, der von einer HIV-Infektionsrate von ca. 4,6 % der Erwachsenen ausgeht, sowie durch Entscheidungen unter anderem der Verwaltungsgerichte Köln (Urt. v. 4.3.2002 - 14 K 1100/00.A -) und Würzburg (Urt. v. 3.5.2001 - W 1 98.30876) zu Ghana (ebenso für andere afrikanische Staaten wie Angola, Kamerun und Togo Urteile der Verwaltungsgerichte Dresden v. 28.5.2001 - A 12 K 31312/99 -, Gelsenkirchen v. 25.11.2002 - 9a K 1157/00.A - und Schwerin v. 16.4.2002 - 11 A 2343/96 As -).
Die Verwaltungsgerichte dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die – wie hier – ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. (...)
Eine extreme Gefahrenlage wird im Fall einer HIV-Infektion im Allgemeinen erst in deren Stadium 3 (AIDS) nach der CDC-Klassifikation erwogen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2000 - 3 Bs 369/99 -, InfAuslR 2001, 132, 133 für den Fall einer lebensbedrohlichen Lage im Fall der Abschiebung). Eine extreme Gefahrenlage ist aber auch für das fortgeschrittene Stadium 2 (B 2 und B 3) der HIV-Infektion angenommen worden (VG Dresden, Urt. v. 28.5.2002 - A 12 K 31312/99 - und VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.11.2002 - 9a K 1157/00.A -), wenn der Ausländer bei Rückkehr nach Angola beziehungsweise Kamerun die Kosten für die erforderliche antiretrovirale Kombinationstherapie nicht aufbringen kann, was dazu führen würde, dass er an lebensgefährlichen Begleitinfektionen erkrankt und verstirbt. Insbesondere bei bereits aufgetretenen Kom- plikationen hätte der Abbruch der medikamentösen Therapie eine rasch erfolgende lebensbedrohliche Erkrankung und den Tod des Ausländers zu Folge (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Dagegen werden die strengen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gefährdung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG als nicht erfüllt angesehen, wenn sich die HIV-Infektion nach der CDC-Klassifikation im Stadium 1 (A 2) befindet, also nach Einschätzung des behandelnden Arztes bei Abbruch der Behandlung noch ca. fünf bis sieben Jahre vergehen würden, bevor es zu AIDS-Assoziierten beziehungsweise AIDS-definierten Erkrankungen kom- men würde (VG Schwerin, Urt. v. 16.4.2002 - 11 A 2343/96 As -).
Nach diesen Maßstäben, denen der beschließende Senat folgt, erscheint es nach der Sach- und Aktenlage ausgeschlossen, dass von einer extremen Gefahrenlage für die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Ghana hinsichtlich ihrer HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2) ausgegangen werden kann. (...)”
Einsender: RA Albrecht, Osnabrück

OVG Niedersachsen: Anspruch i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch bei Ermessensreduzierung auf Null
Urteil vom 19.3.2003 - 4 LC 185/02 - (9 S., M3855)

“(...) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes – AuslG – (...) i.V.m. §§ 23 Abs. 4, 22 und 17 AuslG hat.
Sie kann als volljährige Familienangehörige ihrer aus Tunesien stammenden deutschen Eltern eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 17 Abs. 1 AuslG) nur erlangen, wenn die Erteilung zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. (...)
Der Senat ist überzeugt, dass nach diesem Maßstab bei der Klägerin eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 2 AuslG vorliegt. (...)
Die Klägerin ist mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist. Sie hat aber nach eigenen Angaben beabsichtigt, länger als drei Monate in der Bundesrepublik zu bleiben. (...) Der Klägerin ist also ein Visum ohne die – zur Verwirklichung ihrer tatsächlichen Absichten – erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden, so dass zunächst der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG einer Aufenthaltserlaubniserteilung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis hier dennoch zu erteilen ist. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann eine Erlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung offensichtlich erfüllt sind. Das ist hier der Fall.
Offensichtlich erfüllt ist ein Anspruch, wenn der Ausländer das Vorliegen aller Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruches nachweisen kann oder wenn die Ausländerbehörde ohne länger andauernde oder umfangreiche Überprüfungen keine Zweifel hat, dass die Voraussetzungen gegeben sind (Hailbronner, a.a.O. § 9 Rdnr. 10; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, 3. Auflage, Stand Mai 2002, § 9 Rdnr. 4a; Bäuerle in GK-Ausländerrecht, a.a.O., § 9 Rdnr. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Senat vermag insbesondere der Auffassung nicht zu folgen, eine Ausnahme setze hier, wie das das Bundesverwaltungsgericht zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgeführt hat, einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301; Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35; Urt. v. 18.06.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265), so dass ein Anspruch auf ermessensgerechte Bescheidung auch im Falle einer Ermessenreduzierung auf Null den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nicht genüge. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Gewichtung, die mit den Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verbunden ist. Der in § 8 Abs. 1 AuslG normierte Versagungsgrund dient der effektiven Kontrolle der Ein- und Ausreise. Er bezweckt die Einhaltung der Visumsbestimmungen im öffentlichen Interesse (Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 8 Rdnr. 1). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist allerdings nicht Selbstzweck. Vielmehr zeigen die in § 9 Abs. 1 AuslG geregelten Ausnahmetatbestände, dass hiervon im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann, wenn mit der Ablehnung eine unzumutbare Härte für den Ausländer verbunden wäre (BVerwG, B. v. 31.08.1984 - 1 B 99.84 - BVerwGE 75, 54). § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG kommt also gegenüber den Versagungsgründen aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG eine regulierende Wirkung zu. Dabei sind zwei Fallgruppen denkbar: So kann regulierend eingegriffen werden, wenn die Einhaltung der Visumsbestimmungen lediglich Selbstzweck wäre, d. h. der Ausländer nur zum Zwecke der Visumserteilung sein Heimatland aufsuchen müsste, obgleich die Ausländerbehörde die Zustimmung zum Visum bereits vorab erklärt hat oder erklären könnte. Zu einer zweiten Fallgruppe gehört der Fall, dass dem Ausländer eine Ausreise in sein Heimatland zum Zwecke der Visumserteilung aus individuellen Gründen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. Ausnahmen sind also möglich, wenn das Bestehen auf einer Einhaltung der Visumsbestimmungen nur ein bloßer Formalismus wäre oder wenn in der Person des Ausländers begründete individuelle Hindernisse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Verzicht auf das formale Erfordernis gebieten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb hier eine weitere Differenzierung dergestalt vorgenommen werden soll, ob der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon aus einem einschlägigen Tatbestand selbst folgt (strikter Anspruch) oder ob er darauf beruht, dass jede Ablehnung angesichts der konkreten Umstände ermessenfehlerhaft wäre. Vielmehr sind jedenfalls die Fälle, in denen die konkreten Umstände nur eine – positive – Ermessensentscheidung zulassen, nach Ansicht des Senats ebenso zu behandeln, wie die Fälle, in denen ein strikter Anspruch gegeben ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch diese Fälle im Sinne eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geregelt hätte, wenn er dies hätte tun müssen (vgl. ebenso: Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 9 Rdnr. 8).
Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass ihr nicht zugemutet werden kann, als Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich zur Einhaltung des Visumsverfahrens nach Tunesien zurückzukehren, zumal ihr dies aufgrund ihrer Krankheit objektiv derzeit unmöglich ist.
Dem steht auch nicht § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Denn diese Vorschrift ist im Lichte der Art. 6 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG verfassungskonform dahin einzuschränken, dass sie jedenfalls dann eine gerichtliche Kontrolle nicht ausschließen kann, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, z. B. weil – wie hier – das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert ist (ebenso: Nds. OVG, B. v. 06.02.1996 - 13 M 460/96 - NVwZ-RR, 1997, S. 68; Funke-Kaiser, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 71 Rdnr. 8 m.w.N.). Anderenfalls wäre die verfassungsrechtlich garantierte Gewährung umfassenden Rechtsschutzes nicht mehr gewährleistet. (...)”

VG Hannover: Zur Beweislast bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 AuslG
Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 - (12 S., M4005)

“(...) Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Denn die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger durch den Bescheid des Beklagten (...) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover (...) ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig (§ 114 Satz 1 VwGO) und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif, so dass der Beklagte nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis, sondern lediglich zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der im Folgenden auszuführenden Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). (...)
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger weigerte, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Mit dieser Voraussetzung stellt die Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich “förmlich” weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen. Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Derartige Handlungen können allerdings nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Hindernis schuldhaft geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 15.02.2001, a.a.O., m.w.N.).
Dabei folgt aus der Formulierung des Gesetzes (“es sei denn”), dass es sich insoweit nicht um eine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsausschließende Tatsache handelt. Insoweit sind – wie generell im Verwaltungsprozess – die allgemeinen Beweislastregeln und der Grund- satz der materiellen Beweislast zu beachten: Nach allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der einen Anspruch im Prozess als Kläger geltend macht, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Dies gilt etwa hinsichtlich des § 30 Abs. 3 AuslG für den Umstand, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis nicht von dem Ausländer zu vertreten sein darf; dieses negative, anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal hat im Zweifel der Ausländer zu beweisen. Kann eine solche Tatsache letztlich trotz der nach § 86 Abs. 1 VwGO vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltserforschung nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht diese Nichterweislichkeit auch im Verwaltungsprozess nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers. Sind hingegen alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt worden, ist es Sache desjenigen, der sich als Beklagter eines Anspruches erwehren will, etwaige anspruchsausschließende Tatsachen darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Können derartige Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten mit der Folge, dass der Klage grundsätzlich stattzugeben ist.
Dementsprechend obliegt es im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG der Ausländerbehörde, darzulegen und im Zweifel zu beweisen, welche ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise der Ausländer konkret unterlassen oder verzögert hat und dass diese Handlungen nicht von vornherein aussichtslos (gewesen) wären (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 - EZAR 017 Nr. 13). Kann eine dahingehende Feststellung vom Gericht nicht getroffen werden, geht dies in diesem Zusammenhang zu Lasten der Behörde. So liegt es hier. (...)
Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG nicht maßgeblich darauf ankommt, ob und inwieweit der Ausländer auf Grund seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens das Bestehen des Abschiebungshindernisses zu vertreten oder gar schuldhaft herbeigeführt hat. Entscheidend ist an dieser Stelle vielmehr ausschließlich die Frage, ob und ggf. welche konkreten und nicht von vornherein aussichtlosen Handlungen der Ausländer gegenwärtig noch zur alsbaldigen Beseitigung des bestehenden Abschiebungshindernisses unternehmen kann. Dies konkret darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen ist indes, wie dargelegt, Sache des Beklagten. (...)
Vielmehr haben sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bislang im Wesentlichen auf die schlichte Behauptung beschränkt, dem Kläger sei ein weiteres Bemühen um die Beschaffung von Identitätsnachweisen möglich und zumutbar, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, worin diese Bemühungen bestehen sollten. Derart unsubstantiierte Andeutungen und Vermutungen sind aber nicht ausreichend, um der Darlegungs- und Beweislast der Ausländerbehörde im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr geht es jedenfalls dann, wenn sich die Ausländerbehörde selbst bereits jahrelang erfolglos um die Beschaffung von Heimreisedokumenten für den Ausländer bemüht hat, zu ihren Lasten, wenn sie trotzdem nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann, welche konkreten Bemühungen um die Beschaffung derartiger Dokumente der Ausländer noch unternehmen könnte, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist; in einem solchen Fall kann regelmäßig nicht festgestellt werden, dass dem Ausländer weitere Bemühungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 letzter Halbsatz AuslG zumutbar wären (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2001 - 4 K 2185/01 - NVwZ-RR 2002, 539). So liegt es hier, und dies geht zu Lasten des Beklagten. (...)”

Rechtsprechung:
BVerfG: Zur Auslieferung trotz verbreiteter Folter und desolater Haftbedingungen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Indien)
Beschluss vom 24.6.2003 - 2 BvR 685/03 - (11 S., M3906)
BVerwG: “Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 4.02 - (11 S., M4012)
BVerwG: Zu den Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gegen Fluggesellschaften wegen Verstoßes gegen ein Beförderungsverbot von Ausländern ohne Pass und Visum.
Urteil vom 21.1.2003 - 1 C 5.02 - (22 S., M3666)
VerfGH des Landes Berlin: “§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist insoweit einschränkend auszulegen, als eine Straftat des Ausländers nach dieser Vorschrift entfällt, wenn dieser zwar weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch einer Duldung ist, die Ausländerbehörde aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Gericht die Zusicherung erteilt, die Abschiebung des Ausländers bis zu einer Entscheidung des Gerichts nicht zu vollziehen.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 31.1.2003 - VerfGH 34/00 - (24 S., M3882)
OVG Niedersachsen: “Selbst wenn der deutschen Ehefrau eines Ausländers, der wegen erheblicher Straftaten ausgewiesen werden soll, die Führung der Ehe in dessen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, ergibt sich daraus kein atypischer Geschehensablauf i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG. Es handelt sich dabei um Duldungsgründe, die für die Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist, als unerheblich angesehen werden müssen. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) steht einer Ausweisung nicht entgegen, weil zu den von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen einer Aufenthaltsbeendigung der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Verhinderung von Straftaten gehören.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.7.2003 - 13 LA 155/03 - (2 S., M3927)
OVG Saarland: Die Teilnahme eines Ausländers an einer unmittelbar bevorstehenden Prüfung, von deren Gelingen seine berufliche Zukunft abhängt, stellt einen drigenden persönlichen Grund gem. § 55 Abs. 3 AuslG dar; die Abschiebung vor dem Prüfungstermin ist offensichtlich unverhältnismäßig.
Beschluss vom 17.7.2002 - 2 W 46/03 - (3 S., M3935)
OVG Brandenburg: Altfallregelung 1999: Der Ausschluss einer Familie aus dem Anwendungsbereich der Altfallregelung wegen der Straffälligkeit eines Familienmitgliedes (Nr. 1.3.6 des Erlasses des Innenministeriums Nr. 147/2000 vom 5.12.2000) ist zulässig.
Beschluss vom 23.5.2003 - 4 B 105/03 - (7 S., M3886)
VGH Ba-Wü: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht im Rahmen des Ausweisungsermessens gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn – infolge eines Asylantrags – das BAFl ausschließlich für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig ist.
Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 - (14 S., M3868)
VGH Ba-Wü: Die Abschiebungsandrohung gem. § 50 AuslG ist ein selbstständiger Verwaltungsakt; Voraussetzung der Abschiebungsandrohung ist nur die Ausreisepflicht, nicht deren Vollziehbarkeit (entgegen VGH Ba-Wü, Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245); die Festsetzung der Ausreisefrist ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122); die Ausreisefrist wird durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs. 4 AuslG analog unterbrochen.
Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - (26 S., M3721)
VGH Ba-Wü: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage, die auf die Verlängerung eines Reisedokuments gerichtet ist, ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Beschluss vom 3.4.2003 - 11 S 90/03 - (9 S., M3870)
OVG Bremen: Keine Ausweisung wegen falscher Angaben zur Person, wenn keine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, auch wenn die Angaben vor Einführung der Belehrungspflicht mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz gemacht wurden.
Beschluss vom 31.3.2003 - 1 B 348/02 - (5 S., M3867)
VGH Ba-Wü: “1. Die Erfüllung mehrerer Ausweisungsschutztatbestände (...) führt nicht gleichsam automatisch zur Bejahung eines Ausnahmefalls und damit zur (weiteren) Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung.
2. Maßgeblich für die Verneinung eines Regelfalls ist auch bei Erfüllung mehrerer Privilegierungstatbestände gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG stets, ob darüber hinaus einzelfallbezogene Tatbegehungs- oder persönliche Lebensumstände vorliegen, die einen atypischen Fall begründen.” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 31.3.2003 - 13 S 516/02 - (17 S., M3869)
VGH Ba-Wü: Zur Befristung der Wirkung der Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG; ausführliche Darstellung der bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.
Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - (30 S., M3720)
BayVGH: Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis müssen nach Sinn und Zweck einige tatbestandlichen Voraussetzung der Ersterteilung nicht mehr vorliegen; solange das Abschiebungshindernis, aufgrund dessen die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, fortbesteht, ist sie grundsätzlich zu verlängern, wenn nicht die für die Ermessensausübung bei ihrer Erteilung ausschlaggebenden Umstände entfallen sind.
Beschluss vom 19.3.2003 - 10 C 03.511 - (7 S., M3871)
VGH Ba-Wü: Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht gem. § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG bei Misshandlungen durch Ehepartner; keine Folgewirkungen der Misshandlungen erforderlich, die die Rückkehr erschweren.
Beschluss vom 28.2.2003 - 13 S 2798/02 - (9 S., M3626)
OVG Saarland: Verpflichtung zur Rückholung von Ausländern nach rechtswidriger Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie durch Abschiebung von Teil einer Familie, wenn mangels Reisedokumenten eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise des Rests der Familie auf längere Zeit ausgeschlossen.
Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 - (17 S., M3659)
VGH Ba-Wü: “Eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind. Bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind alle aus der Rückkehrverpflichtung infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts resultierenden, erheblichen Beeinträchtigungen.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - (22 S., M3625)
VG Oldenburg: Abschiebung des Vaters eines ungeborenen deutschen Kindes, der in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist, verstößt gegen Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)
VG Potsdam: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ausweisung nach freiwilliger Ausreise des Ausländers.
Beschluss vom 3.7.2003 - 14 L 470/03 - (11 S., M3844)
VG Potsdam: Der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegen, wenn die Ausreise oder Abschiebung nicht absehbar ist.
Urteil vom 13.6.2003 - 14 K 2545/00 - (15 S., M3845)
VG Frankfurt a. M.: Auch wenn eine ausreisepflichtige Ausländerin infolge von Misshandlungen und Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte ihres Heimatstaates traumatisiert ist, ist sie verpflichtet, zwecks Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung dieses Staates vorzusprechen, wenn ihr Asylantrag – möglicherweise fehlerhaft – unanfechtbar abgelehnt ist.
Urteil vom 12.6.2003 - 1 E 616/03 (2) - (4 S., M3837)
VG Frankfurt a. M.: Zu den Anforderungen an die Begutachtung traumatisierter Personen.
Beschluss vom 5.6.2003 - 2 G 1982/03 (1) - (6 S., M3838)
VG Karlsruhe: Eine Wohnsitzauflage zur Duldung gem. § 56 Abs. 3 S. 2 AuslG ist unverhältnismäßig, wenn dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Lastenverteilung in anderer Weise Geltung verschafft werden kann und gewichtige Interessen des Betroffenen der Auflage entgegenstehen (hier: Fortsetzung einer psycho-therapeutischen Behandlung).
Urteil vom 27.3.2003 - 6 K 3675/02 - (8 S., M3633)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Neufassung der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission.
Erlass vom 14.7.2003 - 16-1.3 - (5 S., M3936)
IM Rh-Pf: Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (LufA); grundsätzlich keine Aufnahme von Familien mit Kleinkindern mehr.
Erlass vom 16.6.2003 - 78 741/312 - (5 S., M4025)
IM NRW: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers kann nicht allein deshalb, weil er die gesetzlichen Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (Reaktion auf Urteil des EuGH vom 25.7.2002 - C-459/99 (MRAX v. Belgien) - 22 S., M2261).
Erlass vom 26.5.2003 - 14/43.163 - (4 S., M3996)
IM NRW: Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft.
Zusammenstellung des Textes unter Berücksichtigung der Änderungserlasse durch den Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. (16 S., M3992)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
SG Aachen: Anspruch auf Härtefall-Arbeitserlaubnis gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ArGV für Ehemann eines traumatisierten Bürgerkriegsflüchtlings nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland und Bestehen von Abschiebungshindernissen infolge der Traumatisierung.
Beschluss vom 14.5.2003 - S 15 AL 177/02 - (6 S., M4017)
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 9.4.2003 - 4 B 46/03 - (5 S., M3713)

 

Sonstige Materialien

BVerfG: Zum Umgangsrecht eines abgeschobenen ausländischen Elternteils zu seinem deutschen Kind
Beschluss vom 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 - (7 S., M3919)

“(...) a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Ein Verstoß gegen das Kindeswohl begründet zudem zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht (vgl. BVerfGE 99, 145 <164>).
b) Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar. In ihnen hat weder das Elternrecht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Kind Berücksichtigung gefunden noch ist eine Auseinandersetzung damit erfolgt, ob dem Umgang des Beschwerdeführers das Wohl seines Kindes entgegensteht. Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung kann nicht mit der für die Ablehnung des Umgangsantrags gegebenen einzigen Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien bestehe keine Möglichkeit zum Umgang mit dem Kind.
Zwar gilt für abgeschobene Ausländer – wie den Beschwerdeführer – ein generelles Verbot der Wiedereinreise nach Deutschland (§ 8 Abs. 2 AuslG). Daran ändert auch die Elternschaft zu einem deutschen Kind nichts. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt einem ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland (vgl. BVerfGE 76, 1 <48>). Ausnahmsweise kann aber auch einem abgeschobenen Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets erlaubt werden, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. § 9 Abs. 3 AuslG). Dem Interesse eines Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechtes mit seinem hier lebenden deutschen Kind kommt als Aufenthaltszweck eine Bedeutung zu, die von der Ausländerbehörde im Rahmen der nach § 9 Abs. 3 AuslG vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine Gestattung der Wiedereinreise des zuvor abgeschobenen Ausländers sprechenden Belangen zu beachten ist. Denn Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die Ausländerbehörden, familiäre Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 <602>).
Nach alledem hat das Oberlandesgericht nicht als sicher ausschließen dürfen, dass dem Beschwerdeführer die besuchsweise Einreise zur Wahrnehmung von Umgangsterminen mit seinem Kind nach Deutschland dann ausländerrechtlich erlaubt wird, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein. Indem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über den Umgangsausschluss mit dem Verweis auf die angenommene Unmöglichkeit des Umgangs wegen seiner erfolgten Abschiebung vorenthalten hat, hat es sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Gleichzeitig hat es ihm die Möglichkeit genommen, seinen Wunsch auf Umgang mit dem Kind mit Aussicht auf Erfolg als Aufenthaltszweck für die Beantragung einer Einreisegenehmigung bei der Ausländerbehörde geltend zu machen. Ob dem Beschwerdeführer für den Fall, er erhielte nach nachgeholter kindeswohlorientierter Prüfung einen Umgang mit seinem Kind gerichtlich eingeräumt, zu diesem Zweck auch die Einreise erlaubt werden kann oder muss, wird durch die familiengerichtliche Entscheidung nicht präjudiziert, sondern bleibt einer Klärung im ausländerrechtlichen Verfahren vorbehalten. (...)”
Einsender: RA Selbert, Kassel

Rechtsprechung:
OLG Dresden: “Die Gefahr, dass ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit bei einem Aufenthalt in Gambia der dort weit verbreiteten Beschneidungszeremonie ausgesetzt wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Mädchens in einer deutschen Pflegefamilie sind aber unverhältnismäßig.” (Amtlicher Leitsatz)

 

Literatur