BVerfG: Kein Amtswalterexzess bei wiederholten Übergriffen
Beschluss vom 14.5.2003 - 2 BvR 134/01 - (10 S., M4014)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft das Asylverfahren einer Kurdin aus der Türkei,
die vortrug, wiederholt von Soldaten sexuell misshandelt und vergewaltigt worden
zu sein. Ihr Asylantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, bei den Vorfällen
handele es sich um Exzesstaten, die dem türkischen Staat nicht zuzurechnen
seien. Auch ein Asylfolgeverfahren nach Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme
blieb hinsichtlich Art. 16 a GG erfolglos. Das VG bewertete die Übergriffe
erneut als Exzesstaten und verpflichtete das Bundesamt lediglich zur Feststellung
der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG (VG Stuttgart, Urteil vom
13.3. 2000 - A 18 K 12306/99 -). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde
abgelehnt (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 13.12.2000 - A 12 S 959/00 -). Die
Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich und führt zur Aufhebung des Urteils
und zur Zurückverweisung an das VG.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung
an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer
Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen
Einheit ausgrenzen. (...) Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche
Verfolgung. (...) Soweit es sich bei den ergriffenen staatlichen Maßnahmen
um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handeln sollte, kann in Betracht
kommen, dass diese dem Staat möglicherweise nicht zugerechnet werden können
(vgl. BVerfGE 80, 315 <352>). Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen
der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt aber noch nicht
dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender
verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse
hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 <1083> und vom 8.
Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458>). Andernfalls bleibt
das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch
zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 Rn. 3 und § 76 Rn.
53).
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand politisch
Verfolgter sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst
als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche
und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen
der Asylgewährung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Den
Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht
sich u. a. auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts.
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch
dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar
ist oder nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht (vgl.
zuletzt Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 <458> m. w. N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die maßgeblichen Erwägungen,
mit denen das Verwaltungsgericht einen Asylanspruch verneint hat, der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung nicht Stand. Mit seiner Annahme, die von der Beschwerdeführerin
erlittenen Übergriffe, insbesondere die Vergewaltigungen, trügen keinen
politischen Charakter, es handele sich vielmehr um dem türkischen Staat
nicht zurechenbare Exzesstaten der staatlichen Sicherheitskräfte, hat das
Verwaltungsgericht den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen
überschritten. Das Verwaltungsgericht legt seiner Bewertung zugrunde, dass
die Beschwerdeführerin, eine aus einer PKK-Hochburg stammende kurdische
Volkszugehörige, über einen längeren Zeitraum mehrfach Übergriffen
seitens der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere Vergewaltigungen,
ausgesetzt war. Dieser Sachverhalt legt grundsätzlich nahe, dass diese
Maßnahmen ihren Grund in der kurdischen Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin,
einem asyl- erheblichen Merkmal, hatten und nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit
auch hierauf zielten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat
in seinem dem Verwaltungsgericht bekannten und von ihm auch zitierten Urteil
vom 22. Juli 1999 (A 12 S 1891/97, Urteilsabdruck S. 37 f., veröffentlicht
in JURIS) ausgeführt, angesichts der Häufigkeit der Übergriffe
der Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten (auch gegen Alte
und Kinder) können nicht davon ausgegangen werden, dass es sich jeweils
um vereinzelte dem türkischen Staat nicht zurechenbare Amtswalterexzesse
handele. Obwohl sich der Staat dessen politische Führung selbst
zugebe, dass Folter zur Erpressung von Geständnissen eingesetzt werde
regelmäßig von Ungesetzlichkeiten untergeordneter Organe distanziere,
würden sie von Staatsanwaltschaften und höheren staatlichen Instanzen,
die sogar die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitsstellten,
zumeist geduldet; dementsprechend finde eine konsequente Strafverfolgung der
Täter nur selten statt.
Hiervon ausgehend fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die
Annahme, die von staatlichen Sicherheitskräften an der Beschwerdeführerin
verübten Gewaltakte seien dem türkischen Staat nicht zurechenbar.
Die Bewertung der hier zu beurteilenden Übergriffe als bloße Amtswalterexzesse
steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang.
Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten [Herv. im Orig.] von
Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl.
BVerfGE 80, 315 <352>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 u. a. -,
NVwZ 1992, S. 1081 <1083>; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u. a.
-, NVwZ 1993, S. 975 <976> und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR
2000, S. 457 <458>). Entsprechende Feststellungen, die auf bloße
Einzelexzesse hindeuten könnten, hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht
getroffen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spricht schon, dass es
nach den vom Gericht nicht in Frage gestellten Schilderungen der
Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum mehrfach zu Übergriffen
von erheblicher Intensität kam. Der Begriff des Exzesses als das übliche
Maß überschreitende Ausschweifung (vgl. Duden, Das Große Fremdwörterbuch
<1994>, S. 449), zielt aber in dem hier maßgeblichen Zusammenhang
auf vereinzelte und spontane Vorgänge. (...)
BVerwG: Gericht muss von Amts wegen prüfen, ob neuer
Lagebericht des AA zur Verfügung steht
Beschluss vom 9.5.2003 - 1 B 217.02 - (7 S., M3830)
(...) Die Beklagte rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht
seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht,
das seine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 130 a VwGO
am 8. April 2002 getroffen hat, hat für seine Überzeugungsbildung
den ihm mit Anschreiben des Bundesinnenministeriums der Justiz vom 26. März
2002 übersandten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage im Irak von 20. März 2002 nicht herangezogen.
Die Beklagte braucht sich in diesem Zusammenhang nicht darauf verweisen zu lassen,
dass sie das Berufungsgericht von sich aus auf den neuen Lagebericht hätte
aufmerksam machen müssen. Bei den regelmäßig erstellten Lageberichten
des Auswärtigen Amtes, die für die richterliche Aufklärung der
maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten von
zentraler Bedeutung sind, sind die mit Asylsachen befassten Verwaltungsgerichte
grundsätzlich gehalten, sich von Amts wegen zu vergewissern, ob ein neuer
Lagebericht zur Verfügung steht und asylrechtlich erhebliche Änderungen
der politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land beschreibt. (...)
BVerwG: Widerruf einer Asylanerkennung bei Änderung
der Sachlage zwischen Verpflichtungsurteil und Erlass des Anerkennungsbescheides
Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 15.02 - (9 S., M3999)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Fall eines ethnischen Albaners aus dem Kosovo,
dessen Verpflichtungsklage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG kurz vor dem Rückzug der jugoslawischen Armee und Sicherheitskräfte
aus dem Kosovo 1999 positiv beschieden wurde. Aufgrund dieses Urteil erließ
das BAFl nach dem Rückzug der jugoslawischen Kräfte einen entsprechenden
Anerkennungsbescheid. Später widerrief es den Bescheid unter Berufung auf
den nachträglichen Wegfall der Verfolgung infolge des Rückzugs
der jugoslawischen Kräfte. (...)
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) 1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer
Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. (...) Die Revision behauptet
nicht, dass dem Kläger als albanischem Volkszugehörigen zum maßgeblichen
Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Kosovo (immer noch) die Gefahren einer
ethnischen Gruppenverfolgung gedroht hat. Sie wendet sich vielmehr dagegen,
dass die Vorinstanzen eine den Widerruf legitimierende Änderung der Sachlage
im Zeitpunkt des Erlasses des Widerufsbescheides angenommen haben, obwohl sich
die tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo nach dem Ende des Kosovo-Konflikts
ab etwa 10. Juni 1999 und seit dem Erlass des Anerkennungsbescheids am 22. Juni
1999 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) nicht mehr wesentlich verändert hätten. Mit diesem Vorbringen
verkennt die Revision, dass für die rechtliche Beurteilung, ob ein Widerrufsgrund
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Gestalt einer Änderung der Sachlage
vorliegt, nicht von der bei Erlass des Anerkennungsbescheids am 22. Juni 1999
bestehenden, sondern von der in dem zur Asylanerkennung verpflichtenden Urteil
des Verwaltungsgericht vom 14. Mai 1999 zugrunde gelegten Sachlage auszugehen
ist.
a) (...) Nur wenn das Bundesamt die Anerkennung von sich aus ausgesprochen hat,
kommt es im Widerrufsverfahren darauf an, ob sich die für die Beurteilung
der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen
Anerkennungsbescheids erheblich geändert haben ... und die Anerkennung
als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach
§ 51 Abs. 1 AuslG deswegen nunmehr ausgeschlossen ist (BVerwG a.
a. O. S. 84). Für den Widerruf solcher Anerkennungsbescheide, die
wie hier in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils
erlassen worden sind, ist dagegen auf den Zeitpunkt zurückzugreifen, zu
dem das zur Anerkennung verpflichtende Urteil ergangen ist (vgl. außer
den Berufungsentscheidungen des OVG Lüneburg im Ausgangsverfahren [OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 21.2.2002 - 8 LB 13/02 - ASYLMAGAZIN
5/2002, S. 28] und in den Parallelverfahren BVerwG 1 C 16.02 und 36.02 auch
VGH Mannheim, Urteil vom 19. September 2002 - A 14 S 457/02 - <juris>
[13 S., M2723]). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen
des Widerrufs von Asylanerkennungen, die in Erfüllung eines rechtskräftigen
Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist mithin nicht der Zeitpunkt des Ergehens
des Anerkennungsbescheids, sondern des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils.
Abzustellen ist danach auf die für das rechtskräftig gewordene Verpflichtungsurteil
maßgeblichen Verhältnisse, d. h. auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw.
bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung des Fällens
seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und Urteil vom 18.
September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.>). Alle späteren
Tatsachenlagen sind von dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil und demzufolge
auch von dem in Erfüllung eines solchen Urteils ergehenden Bescheids regelmäßig
nicht erfasst. (...)
2. Der Widerrufsbescheid ist auch nicht aus anderen Gründen zum Nachteil
des Klägers rechtswidrig. Namentlich war die Beklagte entgegen der Ansicht
der Revision nicht verpflichtet, eine Vollstreckungsabwehrklage nach §
167 VwGO, § 767 ZPO zu ergeben, um die Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen
Verpflichtungsurteils zu beseitigen, anstatt diese Entscheidung zu vollziehen
und den Kläger nach § 51 Abs. 1 AuslG als politischen Flüchtling
anzuerkennen. Ziel der in § 767 ZPO geregelten Klage ist zwar, Veränderungen
Rechnung zu tragen, die die Vollstreckbarkeit des Titels betreffen, sofern Umstände
geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten sachlich-rechtlichen
Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen
(vgl. zuletzt das Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 10.01 - Buchholz
303 § 767 ZPO Nr. 5 = DVBl 2003, 201). Dagegen ist die Verwaltung nicht
befugt, die Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils
allein unter Berufung auf eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage
zu unterlassen, ohne die Aufhebung des unbedingten Leistungsbehelfs durch eine
Vollstreckungsabwehrklage zu betreiben. (...) Grundsätzlich ist aber niemand
verpflichtet, Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen und
rechtskräftige Urteile wegen nachträglich eintretender Änderungen
mit der Vollstre- ckungsabwehrklage anzufechten. (...)
Einsender: BVerwG
OVG Niedersachsen: Streitgegenstand einer Beanstandungsklage
gegen Asylanerkennung
Urteil vom 27.5.2003 - 2 L 2040/98 - (21 S., M3856)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob auf eine Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten
gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der den Asylantragsteller als Asylberechtigten
anerkennt, aber keine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG trifft, das Gericht
auch über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu befinden hat.
Das OVG Niedersachsen bejaht diese Frage.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist danach zum einen die
Frage, ob das Bundesamt die Beigeladene zu Recht als Asylberechtigte anerkannt
hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist zum anderen auch die Frage, ob
in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Dies zeigt die Vorschrift
des § 13 Abs. 2 AsylVfG. Danach wird mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, als auch, wenn
der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als
Asylberechtigter beantragt. Sofern wie hier das Bundesamt einen
Ausländer als Asylberechtigten anerkannt, aber eine Feststellung zu §
51 Abs. 1 AuslG unterlassen hat, muss demgemäss auf die Beanstandungsklage
des Bundesbeauftragten hin das Gericht stets auch noch über die Frage des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit entscheiden (vgl.
Rennert, Der Streitgegenstand im Asylprozess, DVBl. 2001, 161, 164 f., m.w.N.;
Beschl. d. Sen. v. 12.10.2001 - 2 L 2847/98 - [10 S., M1263]; anderer Ansicht
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.02.1993 - A 13 S 710/92 -, NVwZ-RR
1993, 383).
Der Kläger kann sich demgegenüber zur Stützung seiner Rechtsauffassung
nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember
2001 (- 1 B 217.01 -, AuAS 2002, 70) berufen. Denn dieser Beschluss bezieht
sich nicht auf die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Gewährung
von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG Streitgegenstand
geworden ist, sondern auf die davon zu unterscheidende Frage, ob in solchen
Fällen die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß §
53 AuslG entweder automatisch Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist oder
zulässigerweise durch einen Antrag des jeweiligen Beigeladenen in den Rechtsstreit
einbezogen werden kann. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in der
genannten Entscheidung verneint. (...)
Einsender: OVG Niedersachsen
VG Stuttgart: Nicht unverzüglicher Widerruf einer
Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung verletzt subjektive Rechte
des Betroffenen
Urteil vom 7.1.2003 - A 5 11226/01 - (12 S., M3874)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft einen albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo,
für den das BAFl 1994 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellte.
2001 widerrief das Bundesamt diese Feststellung. Die hiergegen eingelegte Klage
ist erfolgreich. Das VG Stuttgart hält den Widerruf für rechtswidrig,
weil er nicht unverzüglich erfolgt sei. Dadurch werde der Kläger in
seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das VG
Stuttgart weicht damit ausdrücklich von der überwiegenden Rechtsprechung
ab, die bei einem nicht unverzüglichen Widerruf lediglich eine objektive
Rechtswidrigkeit, aber keine Verletzung der subjektiven Rechte des Asylberechtigten
oder Flüchtlings annimmt.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. (...) Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen
hier nicht vor. Der am 26.04.2001 verfügte Widerruf der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG ist nicht unverzüglich erfolgt. Der Widerruf
einer rechtmäßigen oder rechtswidrigen Anerkennung als
politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs.
1 S. 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der
Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich
geändert haben; eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende
Würdigung genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00
-, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335 = DVBl. 2001, 216 = AuAS 2001, 18 = EZAR
214 Nr. 13 [=ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 36]).
(...) Zwischen der im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG grundlegend veränderten Sachlage im Kosovo ab der 2. Juni-Hälfte
1999, welche infolge der umfassenden Berichterstattung in verschiedenen Medien
(insbesondere Fernsehen, Rundfunk und Presse) sogleich offenkundig war und daher
keines Beweises bedurfte (§ 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO), und dem Erlass
des angefochtenen Bescheids vom 26.04.2001 liegen knapp zwei Jahre. Dieser lange
Zeitraum, der sogar die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 und §
49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen
oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts übersteigt
(zur ergänzenden Anwendbarkeit des § 48 VwVfG neben § 73 AsylVfG
vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.), erfüllt unter keinen denkbaren
Gesichtspunkten die Voraussetzung des Merkmals unverzüglich
i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG (ob dieser Begriff etwa gleich auszulegen
ist wie das Merkmal unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz
1 BGB hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht im Beschl. v. 27.06.1997
- 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741 = EZAR 214 Nr. 7, offengelassen; vgl. auch
VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 -, VBlBW 1997, 151).
Ist daher der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG schon nicht unverzüglich erfolgt und damit objektiv rechtswidrig,
wird der Kläger hierdurch auch in subjektiven Rechten verletzt. Der Widerruf
eines begünstigenden Verwaltungsakts hier die Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid des Bundesamts vom 01.09.1994 auf Grund
der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten mit Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 20.05.1994 (...) ist ein in diese Rechtsposition des Klägers
eingreifender belastender Verwaltungsakt. Als Adressat des objektiv
rechtswidrigen Widerrufs wird der Kläger zumindest in seiner allgemeinen
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. hierzu allgemein Hochhuth,
Lückenloser Freiheitsschutz und die Widersprüche des Art. 2 Abs. 1
GG, JZ 2002, 743). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet nach
gesicherter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Freiheit vor gesetzlosem
Zwang, nämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet
zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet
ist; mit anderen Worten: Einen Anspruch auf objektive Fehlerfreiheit des Hoheitsakts
(vgl. BVerfG, Beschle. v. 08.01.1959 - 1 BvR 425/52 -, BVerfGE 9, 83, 88; v.
10.03.1976 - 1 BvR 355/67 -, BVerfGE 42, 20, 27 = DVBl. 1976, 840, v. 07.11.1994
- 2 BvR 1117-1119/94 -, DVBl. 1995, 192; Murswiek, in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1998,
Art. 2 RdNr. 108; Hillgruber, in: Umbach/Clemens, GG, 1. Aufl. 2002, Art. 2
Abs. 1 RdNr. 20; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 RdNr.
77). Bei dem Widerruf der dem Kläger durch den Bescheid des Bundesamts
vom 01.09.1994 verliehenen Rechtsposition handelt es sich ohne Zweifel um ein
subjektives Recht; § 51 Abs. 1 AuslG dient nicht allein dem öffentlichen
Interesse (vgl. zum sog. kleinen Asyl für De-facto-Flüchtlinge: Schenk,
Asylrecht und Asylverfahrensrecht, 1. Aufl. 1993, RdNrn. 123 f., m.w.N. zur
Rspr.). Vom sachlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG werden nicht nur Fälle
unmittelbar auferlegter Verhaltenspflichten erfasst etwa eine Geldleistungspflicht
oder die gegenüber einem Ausländer verfügte Ausweisung mit der
Folge seiner Ausreisepflicht , sondern auch Fälle sonstiger Belastung,
wie hier der Widerruf einer Rechtsposition, die auf einer dem Individualschutz
dienenden Norm beruht (vgl. Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, 1. Aufl. 2000,
§ 18 RdNr. 38; vgl. zu Beispielen für die Auffang-Funktion des Art.
2 Abs. 1 GG aus der Rspr. des BVerfG auch Hochhuth, a.a.O., S. 748 ff.; vgl.
dagegen zum Widerruf eines keine individuelle Rechtsposition begründenden
Verwaltungsakts BVerwG, Beschl. v. 20.07.1992 - 7 B 186/91 -, NVwZ 1993, 63:
Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle nach § 39 Bad.-Württ.
WassG mit bloßer tatsächlicher Betroffenheit des Unternehmers eines
Heilbads). Der in das Individualrecht des Klägers (kleines Asyl) eingreifenden
Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist daher einerseits eine freiheitsschützende
Funktion beizumessen. Diese Vorschrift enthält aber andererseits mit allen
tatbestandlichen Merkmalen Entscheidungsmaximen, die von der Beklagten zu beachten
sind und die ihr gegenüber die Grenze kennzeichnen, bis zu der sie befugt
ist, in die Rechte der Betroffenen einzugreifen (vgl. Wahl/Schütz, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2002, § 42 Abs.
2 RdNrn. 48 u. 70; Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht,
4. Aufl. 1997, RdNr. 33.06, vgl. auch Erichsen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch
des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, § 152 RdNr. 45). Da hier der Widerruf nicht
unverzüglich erfolgt ist, hat die Beklagte insoweit die Grenze in der Eingriffsbefugnis
und damit auch den freiheitsschützenden Gehalt der Vorschrift überschritten.
Demgegenüber wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend
die Auffassung vertreten, die in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgeschriebene
Unverzüglichkeit des Widerrufs der Asylanerkennung oder der Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG diene allein dem öffentlichen
Interesse und vermittele dem betroffenen Ausländer kein subjektives Recht
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1996,
a.a.O.; Beschl. v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162; Urt. v. 16.04.1997
- A 16 S 2955/96 -; Urt. v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -; Marx, AsylVfG, 4.
Aufl., § 73 RdNr. 70; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002,
§ 73 AsylVfG RdNrn. 21 und 46). Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden.
Sie verstellt den Blick auf die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben, mit
denen sie sich im Übrigen nicht auseinandersetzt. Soweit diese Meinung
von Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertreten wird, begegnet sie auch
im Hinblick auf die Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(§ 31 Abs. 1 BVerfGG) rechtlichen Bedenken.
Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
ist aber auch dann rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten,
wenn man davon ausgeht, die in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgeschriebene
Unverzüglichkeit diene allein dem öffentlichen Interesse und nicht
auch dem Schutz des betroffenen Ausländers. Denn die Rechtmäßigkeit
des Widerrufs ist nicht allein am Tatbestand des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
zu messen, sondern ergänzend sind die allgemeinen Vorschriften über
die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48
und 49 VwVfG heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O., zu §
48 VwVfG). Diese Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts enthalten sowohl
für die Rücknahme eines rechtswidrigen als auch den Widerruf eines
rechtmäßigen Verwaltungsakts mit der Jahresfrist des § 48 Abs.
4 S. 1 VwVfG eine im Interesse des Rechtsfriedens, der Rechtssicherheit sowie
vor allem auch des Vertrauensschutzes getroffene zeitliche Begrenzung für
eine Aufhebung eines Verwaltungsakts in den beiden genannten Formen (vgl. BVerwG,
Urt. v. 25.06.1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61, 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
7. Aufl., § 48 RdNr. 130). Diese Grenze gilt nach § 48 Abs. 4 S. 2
VwVfG nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,
Drohung oder Bestechung erwirkt wurde (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG), was
hier nicht zutrifft. Für die Fälle des Widerrufs eines rechtmäßigen
Verwaltungsakts gilt § 48 Abs. 4 VwVfG nach § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs.
3 S. 2 VwVfG entsprechend. Wie bereits ausgeführt, hatte das Bundesamt
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 26.04.2001 bereits
seit mehr als einem Jahr Kenntnis von den Tatsachen, welche an sich den Widerruf
des Bescheids vom 01.09.1994 rechtfertigen. Daher scheitert der Widerruf dieses
Bescheids jedenfalls unabhängig von den Voraussetzungen des §
73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an der zeitlichen Begrenzung der Befugnis zum
Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakts nach
§ 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG.
Aus dem eben genannten Grund ist auch der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids
des Bundesamts vom 26.04.2001 verfügte Widerruf der im Bescheid des Bundesamts
vom 30.11.1993 getroffenen Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach
§ 53 Abs. 1 AuslG rechtswidrig. Diese auf § 73 Abs. 3 Alternative
2 AsylVfG gestützte Maßnahme hat freilich im Gegensatz zu §
73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht unverzüglich zu erfolgen. Der Gesetzgeber
hat folglich bezüglich der Aufhebung einer Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG vorliegt, keinen so dringlichen Handlungsbedarf
gesehen wie er dies mit dem Begriff der Unverzüglichkeit in § 73 Abs.
1 Satz 1 AsylVfG zum Ausdruck gebracht hat. § 73 Abs. 3 AsylVfG lässt
daher im Hinblick auf die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Beklagte eine
Rücknahme oder einen Widerruf zu verfügen hat, in vollem Umfang Raum
für die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. (...)
Rechtsprechung:
BVerfG: Es verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn
das Gericht bei einer informatorischen Befragung eines Asylantragstellers dessen
Prozessbevollmächtigten keine Fragerecht einräumt, wenn im Übrigen
die Gelegenheit, zur Sache vorzutragen, gegeben war.
Beschluss vom 9.5.2003 - 2 BvR 1382/02 - (2 S., M3704)
OVG Sachsen: Ein Umverteilungsanspruch nach § 51 AsylVfG kommt
nicht mehr in Betracht, wenn dem Ausländer wegen der bestandskräftigen
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG während
des Verfahrens eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt
wird, auch wenn diese eine räumliche Beschränkung enthält.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 18.7.2003 - A 2 B 19/03 - (8 S., M3990)
VG Münster: Eine verfristete Klage entfaltet aufschiebende Wirkung,
wenn sie mit einem nicht offensichtlich unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag
verbunden ist.
Beschluss vom 20.5.2003 - 10 L 683/03.A - (3 S., M3846)
VG Bayreuth: Ein Tenor eines Bescheids im Asylverfahren, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Ausnahme Libyens nicht vorliegen,
ist rechtswidrig (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Libyen
und Syrien).
Urteil vom 16.5.2003 - B 6 K 03.30230 - (11 S., M3925)
VG Bremen: Klage auf Abschiebungshindernis bezüglich Staat, in den
nicht die Abschiebung angedroht wurde, ist unzulässig.
Urteil vom 2.4.2003 - 1 K 2170/00.A - (4 S., M3896)
VG Hamburg: Klage auf Asylanerkennung oder Abschiebungsschutz nicht allein
deshalb unzulässig, weil der Kläger untergetaucht ist
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Burkina
Faso).
Urteil vom 17.2.2003 - 2 VG A 547/2000 - (13 S., M3715)
Sonstige Dokumente:
BAFl: Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge zu § 53
AuslG.
Dienstanweisung für Einzelentscheider - Stand: 3/03 - (14 S., M4019)
OVG Niedersachsen: Anspruch auf Duldung wegen bevorstehender
Ehe
Beschluss vom 11.7.2003 - 4 ME 290/03 - (3 S., M3910)
(...) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund
im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Es ist überwiegend
wahrscheinlich, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach §
55 Abs. 2 AuslG hat, um wie beabsichtigt die Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen schließen zu können, ohne bis dahin die Lebensgemeinschaft
mit ihr unterbrechen und vorerst nach Algerien zurückkehren zu müssen.
Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Eheschließung schon im Sinne der Nr.
1 des RdErl. des Niedersächsichen Innenministeriums vom 20. Mai 1998 (Nds
MBl S. 912) unmittelbar bevorsteht. Es spricht aber vieles dafür, dass
die Verlobten nach Nr. 2 dieses Runderlasses alles ihnen Zumutbare zur alsbaldigen
Vornahme der Eheschließung getan haben. Sie haben Urkunden beim Standesamt
eingereicht, das sie an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algerien
zur Legalisation weitergeleitet hat. Die Botschaft hat dem Standesamt schon
mit Telefax vom 5. März 2003 mitgeteilt, dass sie den Nachweis eines deutschen
Aufenthaltstitels des Antragstellers (mindestens eine Duldung) benötige,
um die Legalisierung durchführen zu können. Die Erteilung einer Duldung
hat der Antragsteller am 28. März 2003 bei der Antragsgegnerin beantragt.
Seitdem stockt das Legalisationsverfahren aus Gründen, die jedenfalls nicht
der Antragsteller zu vertreten hat. (...)
Einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen
Regelung) sieht der Senat als gegeben an, weil das Legalisationsverfahren bei
der Botschaft in Algier wegen der Nichterteilung einer Duldung seit Monaten
stockt und die dort vorgelegten Urkunden wegen Zeitablaufs ungültig zu
werden drohen. (...)
Einsenderin: RAin Hentschel, Emden
OVG Niedersachsen: Zum Abschiebungsschutz bei HIV-Infektion
Beschluss vom 20.3.2003 - 10 LA 30/03 - (7 S., M3709)
(...) Der Antrag auf Zulassung der Berufung (...) hat keinen Erfolg. (...)
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die
Klägerin aufgrund ihrer HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2) keinen Anspruch
auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besitzt.
(...)
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
(...)
Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen
nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). (...)
Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher
auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen,
wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.
Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers
gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer
Personen im Abschiebezielstaat droht (BVerwG, Urt. v. 8.12. 1998 - BVerwG 9
C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266 f. m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Ohne dass das Verwaltungsgericht zu dieser Frage Stellung
genommen hätte, ist (...) davon auszugehen, dass die Gefahr, die sich aus
dem Auftreten von HIV-Infektionen und deren unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten
in Ghana ergibt, allgemein ist, weil sie eine Vielzahl von Personen, mithin
eine ganze Bevölkerungsgruppe, betrifft. (...) Auch das Bundesverwaltungsgericht
(Urt. v. 27.4.1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973, 974) räumt ein, dass
es allgemeinkundig sei, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika
verbreitete Krankheit sei und die Zahl der HIV-Infizierten dort besonders groß
sei. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 25. November 2002, der von einer HIV-Infektionsrate von ca. 4,6 %
der Erwachsenen ausgeht, sowie durch Entscheidungen unter anderem der Verwaltungsgerichte
Köln (Urt. v. 4.3.2002 - 14 K 1100/00.A -) und Würzburg (Urt. v. 3.5.2001
- W 1 98.30876) zu Ghana (ebenso für andere afrikanische Staaten wie Angola,
Kamerun und Togo Urteile der Verwaltungsgerichte Dresden v. 28.5.2001 - A 12
K 31312/99 -, Gelsenkirchen v. 25.11.2002 - 9a K 1157/00.A - und Schwerin v.
16.4.2002 - 11 A 2343/96 As -).
Die Verwaltungsgerichte dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die
einer gefährdeten Gruppe angehören, für die wie hier
ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise
Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung
des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen
würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat
einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall
seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert sein würde. (...)
Eine extreme Gefahrenlage wird im Fall einer HIV-Infektion im Allgemeinen erst
in deren Stadium 3 (AIDS) nach der CDC-Klassifikation erwogen (so OVG Hamburg,
Beschl. v. 13.10.2000 - 3 Bs 369/99 -, InfAuslR 2001, 132, 133 für den
Fall einer lebensbedrohlichen Lage im Fall der Abschiebung). Eine extreme Gefahrenlage
ist aber auch für das fortgeschrittene Stadium 2 (B 2 und B 3) der HIV-Infektion
angenommen worden (VG Dresden, Urt. v. 28.5.2002 - A 12 K 31312/99 - und VG
Gelsenkirchen, Urt. v. 25.11.2002 - 9a K 1157/00.A -), wenn der Ausländer
bei Rückkehr nach Angola beziehungsweise Kamerun die Kosten für die
erforderliche antiretrovirale Kombinationstherapie nicht aufbringen kann, was
dazu führen würde, dass er an lebensgefährlichen Begleitinfektionen
erkrankt und verstirbt. Insbesondere bei bereits aufgetretenen Kom- plikationen
hätte der Abbruch der medikamentösen Therapie eine rasch erfolgende
lebensbedrohliche Erkrankung und den Tod des Ausländers zu Folge (vgl.
VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Dagegen werden die strengen Voraussetzungen für
die ausnahmsweise Gefährdung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG als nicht erfüllt angesehen, wenn
sich die HIV-Infektion nach der CDC-Klassifikation im Stadium 1 (A 2) befindet,
also nach Einschätzung des behandelnden Arztes bei Abbruch der Behandlung
noch ca. fünf bis sieben Jahre vergehen würden, bevor es zu AIDS-Assoziierten
beziehungsweise AIDS-definierten Erkrankungen kom- men würde (VG Schwerin,
Urt. v. 16.4.2002 - 11 A 2343/96 As -).
Nach diesen Maßstäben, denen der beschließende Senat folgt, erscheint
es nach der Sach- und Aktenlage ausgeschlossen, dass von einer extremen Gefahrenlage
für die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Ghana hinsichtlich ihrer
HIV-Infektion im Stadium 1 (A 2) ausgegangen werden kann. (...)
Einsender: RA Albrecht, Osnabrück
OVG Niedersachsen: Anspruch i.S.d. § 9 Abs.
1 Nr. 2 AuslG auch bei Ermessensreduzierung auf Null
Urteil vom 19.3.2003 - 4 LC 185/02 - (9 S., M3855)
(...) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die
Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes AuslG
(...) i.V.m. §§ 23 Abs. 4, 22 und 17 AuslG hat.
Sie kann als volljährige Familienangehörige ihrer aus Tunesien stammenden
deutschen Eltern eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
(§ 17 Abs. 1 AuslG) nur erlangen, wenn die Erteilung zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§§ 23 Abs.
4, 22 Satz 1 AuslG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Ausländerbehörde.
(...)
Der Senat ist überzeugt, dass nach diesem Maßstab bei der Klägerin
eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 22 Satz 2 AuslG
vorliegt. (...)
Die Klägerin ist mit einem Touristenvisum nach Deutschland eingereist.
Sie hat aber nach eigenen Angaben beabsichtigt, länger als drei Monate
in der Bundesrepublik zu bleiben. (...) Der Klägerin ist also ein Visum
ohne die zur Verwirklichung ihrer tatsächlichen Absichten
erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden, so dass
zunächst der Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG einer Aufenthaltserlaubniserteilung
entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass eine
Aufenthaltserlaubnis hier dennoch zu erteilen ist. Denn nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 AuslG kann eine Erlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung offensichtlich
erfüllt sind. Das ist hier der Fall.
Offensichtlich erfüllt ist ein Anspruch, wenn der Ausländer das Vorliegen
aller Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruches nachweisen kann oder
wenn die Ausländerbehörde ohne länger andauernde oder umfangreiche
Überprüfungen keine Zweifel hat, dass die Voraussetzungen gegeben
sind (Hailbronner, a.a.O. § 9 Rdnr. 10; Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, 3. Auflage, Stand Mai 2002, §
9 Rdnr. 4a; Bäuerle in GK-Ausländerrecht, a.a.O., § 9 Rdnr. 14).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Senat vermag insbesondere der
Auffassung nicht zu folgen, eine Ausnahme setze hier, wie das das Bundesverwaltungsgericht
zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgeführt hat, einen strikten Rechtsanspruch
voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1995 - 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301; Urt. v.
04.06.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35; Urt. v. 18.06.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE
101, 265), so dass ein Anspruch auf ermessensgerechte Bescheidung auch im Falle
einer Ermessenreduzierung auf Null den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr.
2 AuslG nicht genüge. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend
die unterschiedliche Gewichtung, die mit den Regelungen des § 8 Abs. 1
Nr. 2 AuslG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verbunden ist. Der in §
8 Abs. 1 AuslG normierte Versagungsgrund dient der effektiven Kontrolle der
Ein- und Ausreise. Er bezweckt die Einhaltung der Visumsbestimmungen im öffentlichen
Interesse (Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 8 Rdnr. 1).
Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist allerdings nicht Selbstzweck. Vielmehr
zeigen die in § 9 Abs. 1 AuslG geregelten Ausnahmetatbestände, dass
hiervon im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann, wenn mit der
Ablehnung eine unzumutbare Härte für den Ausländer verbunden
wäre (BVerwG, B. v. 31.08.1984 - 1 B 99.84 - BVerwGE 75, 54). § 9
Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG kommt also gegenüber den Versagungsgründen
aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG eine regulierende Wirkung zu. Dabei sind
zwei Fallgruppen denkbar: So kann regulierend eingegriffen werden, wenn die
Einhaltung der Visumsbestimmungen lediglich Selbstzweck wäre, d. h.
der Ausländer nur zum Zwecke der Visumserteilung sein Heimatland aufsuchen
müsste, obgleich die Ausländerbehörde die Zustimmung zum Visum
bereits vorab erklärt hat oder erklären könnte. Zu einer zweiten
Fallgruppe gehört der Fall, dass dem Ausländer eine Ausreise in sein
Heimatland zum Zwecke der Visumserteilung aus individuellen Gründen nicht
möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. Ausnahmen sind also möglich,
wenn das Bestehen auf einer Einhaltung der Visumsbestimmungen nur ein bloßer
Formalismus wäre oder wenn in der Person des Ausländers begründete
individuelle Hindernisse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
den Verzicht auf das formale Erfordernis gebieten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb hier eine weitere Differenzierung
dergestalt vorgenommen werden soll, ob der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
schon aus einem einschlägigen Tatbestand selbst folgt (strikter Anspruch)
oder ob er darauf beruht, dass jede Ablehnung angesichts der konkreten Umstände
ermessenfehlerhaft wäre. Vielmehr sind jedenfalls die Fälle, in denen
die konkreten Umstände nur eine positive Ermessensentscheidung
zulassen, nach Ansicht des Senats ebenso zu behandeln, wie die Fälle, in
denen ein strikter Anspruch gegeben ist. Denn es ist davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber auch diese Fälle im Sinne eines Anspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis geregelt hätte, wenn er dies hätte tun
müssen (vgl. ebenso: Bäuerle, GK Ausländerrecht, a.a.O., §
9 Rdnr. 8).
Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass ihr nicht zugemutet werden kann,
als Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich zur Einhaltung des Visumsverfahrens
nach Tunesien zurückzukehren, zumal ihr dies aufgrund ihrer Krankheit objektiv
derzeit unmöglich ist.
Dem steht auch nicht § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Denn diese Vorschrift
ist im Lichte der Art. 6 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG verfassungskonform dahin einzuschränken,
dass sie jedenfalls dann eine gerichtliche Kontrolle nicht ausschließen
kann, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist,
z. B. weil wie hier das Ermessen der Ausländerbehörde
auf Null reduziert ist (ebenso: Nds. OVG, B. v. 06.02.1996 - 13 M 460/96 - NVwZ-RR,
1997, S. 68; Funke-Kaiser, GK Ausländerrecht, a.a.O., § 71 Rdnr. 8
m.w.N.). Anderenfalls wäre die verfassungsrechtlich garantierte Gewährung
umfassenden Rechtsschutzes nicht mehr gewährleistet. (...)
VG Hannover: Zur Beweislast bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
gem. § 30 Abs. 4 AuslG
Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 - (12 S., M4005)
(...) Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet.
Denn die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger
durch den Bescheid des Beklagten (...) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
Hannover (...) ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig (§ 114 Satz
1 VwGO) und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs.
5 Satz 1 VwGO). Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif, so dass der Beklagte
nicht zur Erteilung der begehrten Aufenthaltsbefugnis, sondern lediglich zur
Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der im Folgenden auszuführenden
Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO). (...)
Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger weigerte, zumutbare
Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
Mit dieser Voraussetzung stellt die Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG auf
die Obliegenheit des Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und
ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden.
Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich förmlich
weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen. Es genügt, dass er zumutbare
Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert.
Derartige Handlungen können allerdings nicht verlangt werden, wenn sie
von vornherein aussichtslos sind, d. h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint,
dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können. Ohne Bedeutung ist
dabei, ob das Hindernis schuldhaft geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom
15.02.2001, a.a.O., m.w.N.).
Dabei folgt aus der Formulierung des Gesetzes (es sei denn), dass
es sich insoweit nicht um eine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsausschließende
Tatsache handelt. Insoweit sind wie generell im Verwaltungsprozess
die allgemeinen Beweislastregeln und der Grund- satz der materiellen Beweislast
zu beachten: Nach allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige, der einen Anspruch
im Prozess als Kläger geltend macht, das Vorliegen der anspruchsbegründenden
Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Dies gilt etwa hinsichtlich
des § 30 Abs. 3 AuslG für den Umstand, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis
nicht von dem Ausländer zu vertreten sein darf; dieses negative, anspruchsbegründende
Tatbestandsmerkmal hat im Zweifel der Ausländer zu beweisen. Kann eine
solche Tatsache letztlich trotz der nach § 86 Abs. 1 VwGO vom Gericht von
Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltserforschung nicht zu der nach § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Überzeugung des Gerichts festgestellt
werden, geht diese Nichterweislichkeit auch im Verwaltungsprozess nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers. Sind hingegen alle anspruchsbegründenden
Tatsachen festgestellt worden, ist es Sache desjenigen, der sich als Beklagter
eines Anspruches erwehren will, etwaige anspruchsausschließende Tatsachen
darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Können derartige Tatsachen nicht
zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, geht dies nach dem Grundsatz
der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten mit der Folge, dass der Klage
grundsätzlich stattzugeben ist.
Dementsprechend obliegt es im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG der Ausländerbehörde,
darzulegen und im Zweifel zu beweisen, welche ihm möglichen und zumutbaren
Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise der Ausländer konkret
unterlassen oder verzögert hat und dass diese Handlungen nicht von vornherein
aussichtslos (gewesen) wären (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 24.09.1997 - 1 S 103/96 - EZAR 017 Nr. 13). Kann eine dahingehende
Feststellung vom Gericht nicht getroffen werden, geht dies in diesem Zusammenhang
zu Lasten der Behörde. So liegt es hier. (...)
Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es im Rahmen des §
30 Abs. 4 AuslG nicht maßgeblich darauf ankommt, ob und inwieweit der Ausländer
auf Grund seines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens das Bestehen des
Abschiebungshindernisses zu vertreten oder gar schuldhaft herbeigeführt
hat. Entscheidend ist an dieser Stelle vielmehr ausschließlich die Frage,
ob und ggf. welche konkreten und nicht von vornherein aussichtlosen Handlungen
der Ausländer gegenwärtig noch zur alsbaldigen Beseitigung des bestehenden
Abschiebungshindernisses unternehmen kann. Dies konkret darzulegen und erforderlichenfalls
unter Beweis zu stellen ist indes, wie dargelegt, Sache des Beklagten. (...)
Vielmehr haben sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde bislang im
Wesentlichen auf die schlichte Behauptung beschränkt, dem Kläger sei
ein weiteres Bemühen um die Beschaffung von Identitätsnachweisen möglich
und zumutbar, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, worin diese Bemühungen
bestehen sollten. Derart unsubstantiierte Andeutungen und Vermutungen sind aber
nicht ausreichend, um der Darlegungs- und Beweislast der Ausländerbehörde
im Rahmen von § 30 Abs. 4 AuslG hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr
geht es jedenfalls dann, wenn sich die Ausländerbehörde selbst bereits
jahrelang erfolglos um die Beschaffung von Heimreisedokumenten für den
Ausländer bemüht hat, zu ihren Lasten, wenn sie trotzdem nicht nachvollziehbar
und substantiiert darlegen kann, welche konkreten Bemühungen um die Beschaffung
derartiger Dokumente der Ausländer noch unternehmen könnte, und dies
auch sonst nicht ersichtlich ist; in einem solchen Fall kann regelmäßig
nicht festgestellt werden, dass dem Ausländer weitere Bemühungen zur
Beseitigung des Abschiebungshindernisses im Sinne von § 30 Abs. 4 letzter
Halbsatz AuslG zumutbar wären (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2001
- 4 K 2185/01 - NVwZ-RR 2002, 539). So liegt es hier, und dies geht zu Lasten
des Beklagten. (...)
Rechtsprechung:
BVerfG: Zur Auslieferung trotz verbreiteter Folter und desolater Haftbedingungen
(ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Indien)
Beschluss vom 24.6.2003 - 2 BvR 685/03 - (11 S., M3906)
BVerwG: Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz
1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechung
von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit
als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag
auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.5.2003 - 1 C 4.02 - (11 S., M4012)
BVerwG: Zu den Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung gem. §
74 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gegen Fluggesellschaften wegen Verstoßes gegen ein
Beförderungsverbot von Ausländern ohne Pass und Visum.
Urteil vom 21.1.2003 - 1 C 5.02 - (22 S., M3666)
VerfGH des Landes Berlin: § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist insoweit
einschränkend auszulegen, als eine Straftat des Ausländers nach dieser
Vorschrift entfällt, wenn dieser zwar weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung
noch einer Duldung ist, die Ausländerbehörde aber im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Gericht die Zusicherung
erteilt, die Abschiebung des Ausländers bis zu einer Entscheidung des Gerichts
nicht zu vollziehen. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 31.1.2003 - VerfGH 34/00 - (24 S., M3882)
OVG Niedersachsen: Selbst wenn der deutschen Ehefrau eines Ausländers,
der wegen erheblicher Straftaten ausgewiesen werden soll, die Führung der
Ehe in dessen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, ergibt sich daraus kein
atypischer Geschehensablauf i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG. Es handelt sich dabei
um Duldungsgründe, die für die Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall
gegeben ist, als unerheblich angesehen werden müssen. Der Anspruch auf
Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) steht einer Ausweisung nicht entgegen,
weil zu den von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen einer Aufenthaltsbeendigung
der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Verhinderung von Straftaten
gehören. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 21.7.2003 - 13 LA 155/03 - (2 S., M3927)
OVG Saarland: Die Teilnahme eines Ausländers an einer unmittelbar
bevorstehenden Prüfung, von deren Gelingen seine berufliche Zukunft abhängt,
stellt einen drigenden persönlichen Grund gem. § 55 Abs. 3 AuslG dar;
die Abschiebung vor dem Prüfungstermin ist offensichtlich unverhältnismäßig.
Beschluss vom 17.7.2002 - 2 W 46/03 - (3 S., M3935)
OVG Brandenburg: Altfallregelung 1999: Der Ausschluss einer Familie aus
dem Anwendungsbereich der Altfallregelung wegen der Straffälligkeit eines
Familienmitgliedes (Nr. 1.3.6 des Erlasses des Innenministeriums Nr. 147/2000
vom 5.12.2000) ist zulässig.
Beschluss vom 23.5.2003 - 4 B 105/03 - (7 S., M3886)
VGH Ba-Wü: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht
im Rahmen des Ausweisungsermessens gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen,
wenn infolge eines Asylantrags das BAFl ausschließlich für
die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig
ist.
Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 - (14 S., M3868)
VGH Ba-Wü: Die Abschiebungsandrohung gem. § 50 AuslG ist ein
selbstständiger Verwaltungsakt; Voraussetzung der Abschiebungsandrohung
ist nur die Ausreisepflicht, nicht deren Vollziehbarkeit (entgegen VGH Ba-Wü,
Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245); die Festsetzung
der Ausreisefrist ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt (im
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122); die
Ausreisefrist wird durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs.
4 AuslG analog unterbrochen.
Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02 - (26 S., M3721)
VGH Ba-Wü: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung
über eine Verpflichtungsklage, die auf die Verlängerung eines Reisedokuments
gerichtet ist, ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Beschluss vom 3.4.2003 - 11 S 90/03 - (9 S., M3870)
OVG Bremen: Keine Ausweisung wegen falscher Angaben zur Person, wenn
keine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben
erfolgt ist, auch wenn die Angaben vor Einführung der Belehrungspflicht
mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz gemacht wurden.
Beschluss vom 31.3.2003 - 1 B 348/02 - (5 S., M3867)
VGH Ba-Wü: 1. Die Erfüllung mehrerer Ausweisungsschutztatbestände
(...) führt nicht gleichsam automatisch zur Bejahung eines Ausnahmefalls
und damit zur (weiteren) Herabstufung der Regel- zur Ermessensausweisung.
2. Maßgeblich für die Verneinung eines Regelfalls ist auch bei Erfüllung
mehrerer Privilegierungstatbestände gemäß § 48 Abs. 1 Satz
1 AuslG stets, ob darüber hinaus einzelfallbezogene Tatbegehungs- oder
persönliche Lebensumstände vorliegen, die einen atypischen Fall begründen.
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 31.3.2003 - 13 S 516/02 - (17 S., M3869)
VGH Ba-Wü: Zur Befristung der Wirkung der Abschiebung gem. §
8 Abs. 2 Satz 3 AuslG; ausführliche Darstellung der bei der Ermessensausübung
zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.
Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - (30 S., M3720)
BayVGH: Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis müssen
nach Sinn und Zweck einige tatbestandlichen Voraussetzung der Ersterteilung
nicht mehr vorliegen; solange das Abschiebungshindernis, aufgrund dessen die
Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist, fortbesteht, ist sie grundsätzlich
zu verlängern, wenn nicht die für die Ermessensausübung bei ihrer
Erteilung ausschlaggebenden Umstände entfallen sind.
Beschluss vom 19.3.2003 - 10 C 03.511 - (7 S., M3871)
VGH Ba-Wü: Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht gem. §
19 Abs. 1 S. 2 AuslG bei Misshandlungen durch Ehepartner; keine Folgewirkungen
der Misshandlungen erforderlich, die die Rückkehr erschweren.
Beschluss vom 28.2.2003 - 13 S 2798/02 - (9 S., M3626)
OVG Saarland: Verpflichtung zur Rückholung von Ausländern nach
rechtswidriger Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verletzung
des Schutzes von Ehe und Familie durch Abschiebung von Teil einer Familie, wenn
mangels Reisedokumenten eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise des Rests
der Familie auf längere Zeit ausgeschlossen.
Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 - (17 S., M3659)
VGH Ba-Wü: Eine besondere Härte im Sinne von § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht
unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen
sind. Bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind alle aus
der Rückkehrverpflichtung infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts
resultierenden, erheblichen Beeinträchtigungen. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - (22 S., M3625)
VG Oldenburg: Abschiebung des Vaters eines ungeborenen deutschen Kindes,
der in die Bundesrepublik Deutschland integriert ist, verstößt gegen
Art. 8 EMRK.
Beschluss vom 12.8.2003 - 12 B 2841/03 - (10 S., M4018)
VG Potsdam: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ausweisung nach freiwilliger Ausreise
des Ausländers.
Beschluss vom 3.7.2003 - 14 L 470/03 - (11 S., M3844)
VG Potsdam: Der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG steht der Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
entgegen, wenn die Ausreise oder Abschiebung nicht absehbar ist.
Urteil vom 13.6.2003 - 14 K 2545/00 - (15 S., M3845)
VG Frankfurt a. M.: Auch wenn eine ausreisepflichtige Ausländerin
infolge von Misshandlungen und Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte
ihres Heimatstaates traumatisiert ist, ist sie verpflichtet, zwecks Passbeschaffung
bei der Auslandsvertretung dieses Staates vorzusprechen, wenn ihr Asylantrag
möglicherweise fehlerhaft unanfechtbar abgelehnt ist.
Urteil vom 12.6.2003 - 1 E 616/03 (2) - (4 S., M3837)
VG Frankfurt a. M.: Zu den Anforderungen an die Begutachtung traumatisierter
Personen.
Beschluss vom 5.6.2003 - 2 G 1982/03 (1) - (6 S., M3838)
VG Karlsruhe: Eine Wohnsitzauflage zur Duldung gem. § 56 Abs. 3
S. 2 AuslG ist unverhältnismäßig, wenn dem öffentlichen
Interesse an einer gleichmäßigen Lastenverteilung in anderer Weise
Geltung verschafft werden kann und gewichtige Interessen des Betroffenen der
Auflage entgegenstehen (hier: Fortsetzung einer psycho-therapeutischen Behandlung).
Urteil vom 27.3.2003 - 6 K 3675/02 - (8 S., M3633)
Sonstige Dokumente:
IM NRW: Neufassung der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission.
Erlass vom 14.7.2003 - 16-1.3 - (5 S., M3936)
IM Rh-Pf: Verfahrensregelungen für die Landesunterkunft für
Ausreisepflichtige (LufA); grundsätzlich keine Aufnahme von Familien mit
Kleinkindern mehr.
Erlass vom 16.6.2003 - 78 741/312 - (5 S., M4025)
IM NRW: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers kann nicht allein deshalb,
weil er die gesetzlichen Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung
nicht erfüllt hat, eine Aufenthaltserlaubnis verweigert werden (Reaktion
auf Urteil des EuGH vom 25.7.2002 - C-459/99 (MRAX v. Belgien) - 22 S., M2261).
Erlass vom 26.5.2003 - 14/43.163 - (4 S., M3996)
IM NRW: Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft.
Zusammenstellung des Textes unter Berücksichtigung der Änderungserlasse
durch den Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. (16
S., M3992)
Rechtsprechung:
SG Aachen: Anspruch auf Härtefall-Arbeitserlaubnis gem. §
1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ArGV für Ehemann eines traumatisierten Bürgerkriegsflüchtlings
nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland und Bestehen von Abschiebungshindernissen
infolge der Traumatisierung.
Beschluss vom 14.5.2003 - S 15 AL 177/02 - (6 S., M4017)
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische
Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 9.4.2003 - 4 B 46/03 - (5 S., M3713)
BVerfG: Zum Umgangsrecht eines abgeschobenen ausländischen
Elternteils zu seinem deutschen Kind
Beschluss vom 21.5.2003 - 1 BvR 90/03 - (7 S., M3919)
(...) a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht
ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung
des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen,
die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das
Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt
(vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Ein Verstoß
gegen das Kindeswohl begründet zudem zugleich einen Verstoß gegen
das Elternrecht (vgl. BVerfGE 99, 145 <164>).
b) Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar. In ihnen hat weder
das Elternrecht des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Kind Berücksichtigung
gefunden noch ist eine Auseinandersetzung damit erfolgt, ob dem Umgang des Beschwerdeführers
das Wohl seines Kindes entgegensteht. Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten
Entscheidung kann nicht mit der für die Ablehnung des Umgangsantrags gegebenen
einzigen Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung
des Beschwerdeführers nach Syrien bestehe keine Möglichkeit zum Umgang
mit dem Kind.
Zwar gilt für abgeschobene Ausländer wie den Beschwerdeführer
ein generelles Verbot der Wiedereinreise nach Deutschland (§ 8 Abs.
2 AuslG). Daran ändert auch die Elternschaft zu einem deutschen Kind nichts.
Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt einem ausländischen Familienangehörigen
keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland (vgl. BVerfGE 76, 1 <48>).
Ausnahmsweise kann aber auch einem abgeschobenen Ausländer das kurzfristige
Betreten des Bundesgebiets erlaubt werden, wenn zwingende Gründe seine
Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde (vgl. § 9 Abs. 3 AuslG). Dem Interesse eines Ausländers
an der Ausübung eines ihm eingeräumten Umgangsrechtes mit seinem hier
lebenden deutschen Kind kommt als Aufenthaltszweck eine Bedeutung zu, die von
der Ausländerbehörde im Rahmen der nach § 9 Abs. 3 AuslG vorzunehmenden
Abwägung mit den gegen eine Gestattung der Wiedereinreise des zuvor abgeschobenen
Ausländers sprechenden Belangen zu beachten ist. Denn Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet die
Ausländerbehörden, familiäre Bindungen eines Ausländers
an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei der
Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall
zu beachten (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601
<602>).
Nach alledem hat das Oberlandesgericht nicht als sicher ausschließen dürfen,
dass dem Beschwerdeführer die besuchsweise Einreise zur Wahrnehmung von
Umgangsterminen mit seinem Kind nach Deutschland dann ausländerrechtlich
erlaubt wird, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein. Indem
das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer eine am Kindeswohl orientierte
Entscheidung über den Umgangsausschluss mit dem Verweis auf die angenommene
Unmöglichkeit des Umgangs wegen seiner erfolgten Abschiebung vorenthalten
hat, hat es sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Gleichzeitig
hat es ihm die Möglichkeit genommen, seinen Wunsch auf Umgang mit dem Kind
mit Aussicht auf Erfolg als Aufenthaltszweck für die Beantragung einer
Einreisegenehmigung bei der Ausländerbehörde geltend zu machen. Ob
dem Beschwerdeführer für den Fall, er erhielte nach nachgeholter kindeswohlorientierter
Prüfung einen Umgang mit seinem Kind gerichtlich eingeräumt, zu diesem
Zweck auch die Einreise erlaubt werden kann oder muss, wird durch die familiengerichtliche
Entscheidung nicht präjudiziert, sondern bleibt einer Klärung im ausländerrechtlichen
Verfahren vorbehalten. (...)
Einsender: RA Selbert, Kassel
Rechtsprechung:
OLG Dresden: Die Gefahr, dass ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit
bei einem Aufenthalt in Gambia der dort weit verbreiteten Beschneidungszeremonie
ausgesetzt wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht
insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia
verbracht wird. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und die Unterbringung des Mädchens in einer deutschen Pflegefamilie sind
aber unverhältnismäßig. (Amtlicher Leitsatz)
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