Breite Diskussion über EU-Aufnahmezentren in Afrika
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hat vorgeschlagen, EU-Aufnahmeeinrichtungen
in Nordafrika für schiffbrüchige Flüchtlinge einzurichten. Dadurch sollen sie
von der Überfahrt über das Mittelmeer abgehalten werden. Dort sollen seiner
Vorstellung nach Beamte aus EU-Mitgliedstaaten prüfen, ob Fluchtgründe vorliegen
und, falls nein, die Abschiebung in den Herkunftsstaat vorbereiten. Andernfalls
sollen sie sich um Aufnahme in einen anderen Staat der Region bemühen. Asyl
in einem Staat der EU solle nur auf freiwilliger Basis gewährt werden. Die Entscheidung
im Asylverfahren müsse nicht unbedingt gerichtlich überprüft werden, da sich
die Einrichtungen außerhalb der EU befänden.
Schily hat diesen Vorschlag zusammen mit seinem italienischen Kollegen Giuseppe
Pisanu wiederholt und dadurch zu offizieller deutscher Regierungspolitik gemacht.
Das sorgte in der Regierungskoalition für erheblichen Ärger, da der Vorstoß
nicht abgesprochen war. So nannte die Grüne Fraktionschefin Katrin Göring-Echardt
das Vorpreschen Schilys "inakzeptabel". Auch der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz
zeigte sich überrascht.
Inhaltlich stieß der Vorschlag Schilys auf unterschiedliche Reaktionen. Während
Bundeskanzler Gehardt Schröder von einem "wichtigen Anstoß" sprach, wandte sich
Außenminister Joseph Fischer gegen den Vorschlag. Die Grüne Parteichefin Angelika
Beer hält es zwar für eine sympatische Idee, Flüchtlinge von der Überfahrt abzuhalten,
glaubt aber nicht, dass das mit Lagern zu erreichen wäre. Sie sprach sich dagegen
aus, keinen Rechtsschutz zu gewähren.
Auch die Position der Opposition ist uneinheitlich. Während Bayerns Innenminister
Günther Beckstein und die CDU-Vorsitzende Angelika Merkel die Idee begrüßten,
stieß sie beim früheren Innenminister Wolfgang Schäuble und dem Innenexperten
der Bundestagsfraktion Wolfgang Bosbach auf Kritik.
Ablehnend zeigte sich auch die EU-Kommission. Das Büro des scheidenen EU-Kommissars
Antonio Vitorino teilte mit, dass Schily nur eine "alte Idee" der britischen
Regierung aufgreife, die auf dem EU-Gipfeltreffen in Thessaloniki im vergangenen
Jahr bereits abgelehnt worden war.
Differenziert beurteilte UNHCR den Vorstoß. "Wir halten zwar andere Ideen für
besser", sagte UNHCR-Sprecher Stefan Telöken, aber wenn die Lager den Flüchtlingsschutz
verbesserten, sei die Idee zu prüfen. Allerdings forderte UNHCR eine gerichtliche
Überprüfung der Asylverfahren.
Wohlfahrtsverbände und Flüchtlingsinitiativen verhielten sich überwiegend ablehnend.
Allein der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, der frühere Bundesinnenminister
Rudolf Seiters, nannte die Idee "durchaus akzeptabel".
EU-Kommission droht Deutschland mit Klage
Die Europäische Kommission hat Deutschland und fünf weitere Mitgliedstaaten
verwarnt, da sie die Anti-Diskriminierungsrichtlinien noch nicht umgesetzt haben.
Die Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Rasse oder ethnischen
Herkunft hätte bis zum Juli 2003 umgesetzt werden müssen. Die Richtlinie für
die Gleichbehandlung im Beruf war bereits bis zum Dezember 2003 in nationale
Gesetze zu überführen.
Die Kommission leitete Mitte Juli ein Verfahren wegen Vertragsverletzung gegen
die säumigen Mitgliedstaaten ein. Sie haben zwei Monate Zeit, der Kommission
in einer begründeten Stellungnahme zu antworten. Nach Ablauf der Frist droht
ihnen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Die Umsetzung scheiterte bislang daran, dass sich die Regierungskoalition nicht
darauf einigen konnte, ob nur die unbedingt notwendigen Änderungen vorgenommen
werden sollen oder ob Deutschland über die Regelungen der Richtlinie hinaus
gehen soll.
Proteste gegen Ausreisezentren und Abschiebungshaftanstalten
Mitte August begann eine "Anti-Lager-Tour", mit der Flüchtlinge und ihre
Unterstützer gegen Ausreisezentren und Abschiebungshaftanstalten in ganz Deutschland
protestieren. Auftakt war eine mehrtägige Protestaktion bei der Landesaufnahmestelle
im Niedersächsischen Bramsche bei Osnabrück.
Dort hatten bereits in den Wochen zuvor Insassen des Lagers durch zwei Protestschreiben
und Blockadeaktionen auf die Zustände in der Anstalt aufmerksam gemacht. So
sei die medizinische Versorgung miserabel und es gebe keine Privatsphäre. Das
Vorgehen der Polizei sei brutal. Das Niedersächsische Innenministerium wies
die Vorwürfe zurück.
Niedersachsen: Landesregierung gegen Härtefallkommission
Die CDU hat sich gegen die Einrichtung einer Härtefallkommission ausgesprochen.
Der Innenminister Uwe Schünemann sagte einem Bericht des NDR zufolge, der bürokratische
Aufwand sei bei fünf bis sieben Fällen im Jahr ungerechtfertigt. Der innenpolitische
Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Hans-Christian Biallas schlug vor, dem Petitionsausschuss
die Kompetenz einzuräumen, in besonders begründeten Fällen mit einer Dreiviertelmehrheit
für ein Bleiberecht in Härtefällen zu votieren.
Dagegen sprachen sich SPD, Grüne und FDP für eine Härtefallkommission aus. Allerdings
unterscheiden sich die Vorstellungen der drei Parteien erheblich. Während die
FDP die Kommission mit Mitgliedern des Landtages besetzen will, schlagen SPD
und Grüne die Einbeziehung von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Flüchtlingsorganisationen
und der Verwaltung vor.
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat kritisierte die Haltung der Landesregierung.
"Es hat ganz den Anschein, als wolle die Landesregierung die Anwendung der Härtefallregelung
des neuen Gesetzes auf wenige Fälle beschränken und sich dabei bewusst gegen
Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Flüchtlingsräte abschotten", sagte Anke Egblomassé
vom Vorstand des Flüchtlingsrates.
Mecklenburg-Vorpommern: Abgelegene Unterkünfte schließen
Die letzten beiden einsam gelegenen Asylbewerberheime des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sollen bis Ende des Jahres geschlossen werden. Das berichtete die Frankfurter
Rundschau am 27. Juli. Dabei handele es sich nach Mitteilung des Innenministeriums
um die Unterkünfte in Tramm (Landkreis Parchim) und Bellin bei Uckermünde. Die
Heime entsprächen nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsunterkunftsverordnung
des Landes. Darin hatte der Innenminister 2001 die Schließung von abgelegenen
Heimen verfügt.
Bayern: Bislang 140 Einweisungen ins Ausreisezentrum Fürth
Seit Eröffnung des Ausreisezentrums in Fürth im September 2002 sind 140
Ausländer dort eingewiesen worden. Das teilte Bayerns Innenminister Günther
Beckstein (CSU) Mitte Juli mit. 43 Personen seien untergetaucht, 34 reisten
aus, sieben seien abgeschoben worden.
Während Beckstein die Zahlen als Beleg für den Erfolg des Lagers wertete, bezeichnete
die Landtagsfraktion der Grünen Ausreisezentren als inhuman und ineffizient.
EU-Kommission für gemeinsames Asylverfahren
Die EU-Kommission hat eine Mitteilung über die geplante Einrichtung eines
gemeinsamen europäischen Asylverfahrens vorgelegt (Mitteilung vom 15.7.2004
- KOM(2004) 503 - (12 S., M5500)).
Die Mitteilung basiert auf einer wissenschaftlichen Studie über ein gemeinsames
Asylsystem mit einer zentralen Anlaufstelle für Flüchtlinge. Die Kommission
betont, dass ein einheitliches Verfahren zügig und effizient wäre. Außerdem
würde durch eine gebündelte Prüfung dem Schutzbegehren umfassend Rechnung getragen.
Ferner würde der Eindruck in der Öffentlichkeit vermieden, es gäbe eine Vielzahl
von Möglichkeiten, in einem Land zu verbleiben. Auch würden die Möglichkeiten
verringert, die Abschiebung nach einem erfolglosen Schutzgesuch zu verzögern.
Die Kommission will noch dieses Jahr einen "Aktionsplan Zentrale Anlaufstelle"
vorlegen. Auf dessen Grundlage soll Anfang 2005 eine "Vorbereitungsphase" anlaufen,
die in erster Linie der Diskussion und der legislativen und administrativen
Vorbereitung dienen soll. Auf dieser Grundlage soll in einer zweiten Phase die
konkrete Umsetzung beginnen. Der Vorschlag der Kommission wird nun im Ministerrat
und Parlament debattiert.
Veröffentlichte Rechtsakte
Mehrere Rechtsakte der Europäischen Union sind im Amtsblatt veröffentlicht
worden. Die Richtlinie über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Opfer von
Menschenhandel oder Drittstaatsangehörige, denen Beihilfe zur illegalen Einreise
geleistet wurde und die mit dem Behörden kooperieren (ABl. L 261/19 vom 6.8.2004,
5 S., M5473), muss bis zum 6. August
2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Eine weitere Richtlinie, umzusetzen
bis zum 5. September 2006, befasst sich mit der Verpflichtung von Beförderungsunternehmen,
Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261/24 vom 6.8.2004,
4 S., M5474). Ferner wurde die Entscheidung
des Rates über die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen
aus den Hoheitsgebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vom 29.4.2004 im
Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 261/28 vom 6.8.2004, 8 S., M5475).
Italien: Einwanderungsgesetz teilweise verfassungswidrig
Teile des neuen italienischen Einwanderungsgesetzes sind verfassungswidrig.
Das entschied das italienische Verfassungsgericht Mitte Juli. Es entspräche
nicht dem Recht auf einen Prozess, wenn Asylbewerber abgeschoben werden könnten,
noch bevor über ihre Berufungsanträge entschieden sei. Ferner sei die Bestimmung
verfassungswidrig, wonach abgelehnte Asylbewerber festgenommen werden müssten,
wenn sie nach der ihnen für die Ausreise gesetzen Frist von fünf Tagen in Italien
bleiben.
Das Einwanderungsgesetz war von der Allianza Nationale und der Lega Nord in
der Regierungskoalition durchgesetzt worden.
Italien: Cap-Anamur-Flüchtlinge abgeschoben
Die Flüchtlinge, die von der Cap Anamur im Mittelmeer aus Seenot gerettet
worden waren, sind nach kurzen Asylverfahren in Italien abgeschoben worden.
Die italienischen Behörden hatten nach wochenlangem Tauziehen um das Schicksal
der 37 Menschen die Flüchtlinge an Land gelassen. Der Kapitän des Schiffes sowie
der erste Offizier und der Leiter der Hilfsorganisation "Cap Anamur" wurden
festgenommen, befinden sich aber inzwischen wieder auf freiem Fuß. Das Schiff
wurde beschlagnahmt.
Die italienischen Behörden zeigten bei den Asylverfahren der Betroffenen ungewöhnliche
Härte. Obwohl die sogenannte Zentrale Kommission, die Asylverfahren in Italien
durchführt, für 22 der Asylbewerber einen Aufenthalt aus humanitären Gründen
empfahl, setzte die Regierung Abschiebungen durch. Nach Informationen von UNHCR
wurden 30 Menschen nach Ghana und Nigeria abgeschoben, obwohl sie erklärt hatten,
dass sie Rechtsmittel gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge einlegen wollten.
Eine Person erhielt einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus außerhalb des Asylverfahrens.
UNHCR protestierte in einer Verbalnote an die italienische Regierung gegen schwerwiegende
Mängel in den Asylverfahren, bei denen gegen internationale und europäische
Mindeststandards verstoßen worden sei. Zugleich wurde von UNHCR aber auch Kritik
an Cap Anamur geübt.
Italien: Minister fordert Gewalt gegen Flüchtlingsboote
Der italienische Minister für Reformen, Roberto Caleroli, hat den Einsatz
von Gewalt gegen Flüchtlingsschiffe im Mittelmeer gefordert. Der Politiker der
separatistischen Lega Nord sagte der Tageszeitung La Repubblica: "Man muss Gewalt
gegen die anwenden, die illegal versuchen, italienisches Territorium zu betreten."
Gleichzeitig warf er dem Innen- und dem Verteidigungsministerium vor, zu wenig
in der Flüchtlingsfrage zu unternehmen.
Die Regierungspartei Lega Nord ist bereits früher durch ähnliche Forderungen
aufgefallen. So forderte ihr Vorsitzender Umberto Bossi, mit Kanonen auf Flüchtlingsboote
zu schießen.
Frankreich: Wegen Hilfe für Flüchtlinge angeklagt
Zwei Menschenrechtler sitzten im nordfranzösischen Boulogne-sur-Mer auf
der Anklagebank, weil sie Flüchtlingen geholfen haben. Ihnen wird "Beihilfe
zum illegalen Aufenthalt" vorgeworfen. Die Männer hatten in der Region um das
frühere Flüchtlingslager Sangatte obdachlose Flüchtlinge bei sich übernachten
lassen, ihnen zu einer Dusche und zu Essen verholfen. Das berichtete die taz
am 20. August.
Die Angeklagten Jean-Claude Lenoir und Charles Frammezelle gehören zur Hilfsorganisation
"C-Sur". "Wenn das Gesetz im Widerspruch zur Moral steht, muss man sich entscheiden",
sagte Lenoir. Auch Frammezelle zeigte keine Reue: "Ich würde es jederzeit wieder
tun."
Ende 2002 wurde das Flüchtlingslager Sangatte geschlossen, das Flüchtlinge aufgenommen
hatte, die durch dem Tunnel unter den Ärmelkanal nach England reisen wollten.
Seitdem leben die Flüchtlinge wie vor der Eröffnung des Lagers auf der Straße,
in selbstgebauten Hütten oder in Bunkern aus dem Zweiten Weltkrieg. Regelmäßig
geht die Polizei gegen sie vor.
Frankreich: Hass und Diskriminierung sind Ausweisungsgrund
Das französische Parlament hat ein Gesetz beschlossen, das die Ausweisung
von Ausländern wegen "aufhetzender Diskriminierung, Hass oder Gewalt gegen eine
bestimmte Person oder Gruppe von Personen", insbesondere Frauen, ermöglicht.
Das berichtete der Informationsdienst expatica. Die Maßnahme ist eine Reaktion
auf den Fall eines islamischen Geistlichen, der es öffentlich gerechtfertigt
hatte, wenn Männer ihre Ehefrauen prügeln.
Großbritannien: Presse fördert rassistische Übergriffe
Britische Forscher haben einen Zusammenhang zwischen der Berichterstattung
in den Medien über Asylthemen und rassistischen Übergriffen festgestellt. Die
Forscher wiesen nach, dass negative Berichte in britischen Zeitungen über Flüchtlinge
fremdenfeindliche Übergriffe auslösen. Das berichtete die BBC. Das Forschungsteam
des King's College London, das vom Londoner Bürgermeister Ken Livingstone beauftragt
worden war, wertete zwischen August und September 2003 die nationale und lokale
Presse aus. In der gleichen Zeit baten sie neun Organisationen, rassistische
Übergriffe zu erfassen, und führten eine Reihe von Interviews mit Menschen aus
London mit unterschiedlichen Hintergrund.
Schweiz: Bundesrat will Verschärfung des Asylrechts
Der schweizer Justizminister Christoph Blocher hat eine Gesetzesvorlage
des Bundesrates zur Verschärfung des Asylrechts vorgelegt. Der Chef der rechtspopulistischen
Volkspartei konnte sich nur teilweise mit seinen Forderungen im Bundesrat durchsetzen.
Trotzdem stieß die Gesetzesvorlage auf viel Kritik.
Der Bundesrat will die Höchstdauer der Abschiebungshaft von neun auf 18 Monate
verdoppeln. Auf Ablehnung stieß dagegen der Vorschlag Blochers, eine zeitlich
unbegrenzte Durchsetzungshaft zur Erzwingung der Ausreise von illegal anwesenden
Ausländern einzuführen. Ebenfalls scheiterte Blocher mit der Forderung, die
kürzlich vom Nationalrat beschlossene humanitäre Aufnahme, eine Art Härtefallregelung
bei unmöglicher oder unzumutbarer Abschiebung, wieder abzuschaffen. Dagegen
setzte er sich mit dem Vorschlag durch, abgelehnten Asylbewerbern nur noch eine
Nothilfe und keine Sozialhilfe zukommen zu lassen. Ferner soll die Bewegungsfreiheit
von Personen, die nicht fristgemäß freiwillig ausgereist sind, eingeschränkt
werden. Der Zugang zum Asylverfahren soll beschränkt werden, wenn nicht innerhalb
von 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt werden können.
Insbesondere diese Regelung ist auf deutliche Kritik von UNHCR gestoßen. Für
viele Flüchtlinge sei es unmöglich, sich vor der Flucht aus ihrem Heimatland
Papiere zu besorgen. Angesichts rückläufiger Zahlen von Asylsuchenden in Europa
sei es nicht notwendig, sich einseitig auf restriktive Maßnahmen zu konzentrieren.
Unter den schweizer Parteien reagierte nur Blochers Volkspartei mit unbeschränkter
Zustimmung. Die Liberalen und Christdemokraten bezweifelten die Wirksamkeit
der vorgeschlagenen Maßnahmen und forderten eine verstärkte internationale Zusammenarbeit.
Die Sozialdemokraten lehnten den Vorschlag des Bundesrats als unverhältnismäßig
ab.
Schweiz: Test mit Drohnen zur Grenzüberwachung
Das schweizer Militär hat den Einsatz einer Aufklärungsdrohne zur Grenzüberwachung
getestet. In Zusammenarbeit mit dem Grenzwachtkorps startete das unbemannte
Flugzeug an der Grenze zu Italien, berichtet die NZZ am 10. August. Die
Auswertung des Versuches dauere noch an, teilte das Grenzwachtkorps mit. Das
ferngesteuerte Flugzeug wird von einer mobilen Rampe aus gestartet und kann
tagsüber und nachts operieren. Es erreicht eine Höhe von bis zu 4500 Metern
und hat eine Reichweite von 100 Kilomentern.
Aufruf gegen "Lagerhaltung" von Flüchtlingen
Internationale Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen haben sich
in einem gemeinsamen Aufruf gegen die "Lagerhaltung" ("warehousing") von Flüchtlingen
ausgesprochen. Sie betonen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention das Recht
von Flüchtlingen auf ein freies und würdiges Leben vorsehe. Das beinhalte das
Recht, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, sich frei zu bewegen und niederzulassen
und ein Reisedokument zu erhalten. Trotzdem würden weltweit fast sieben Millionen
Flüchtlinge "gelagert", an Flüchtlingslager gebunden oder in anderer Weise ihrer
grundlegenden Rechte beraubt. Die Organisationen forderten deshalb die internationale
Gemeinschaft auf, Strategien zu entwickeln und anzuwenden, diese Verletzungen
der Flüchtlingsrechte zu beenden. Sie riefen UNHCR auf, die Situation von Flüchtlingen
intensiver unter dem Gesichtspunkt der Rechte der Flüchtlinge nach der Genfer
Flüchtlingskonvention zu beobachten. Alle Staaten sollten, soweit noch nicht
geschehen, die Genfer Flüchtlingskonvention und das Zusatzprotokoll von 1967
ratifizieren und ihre Rechtsordnung und -praxis so anpassen, dass Flüchtlinge
in den vollen Genuss der grundlegenden Rechte kommen. Weitere Informationen
zu dem Aufruf sind unter www.refugees.org/warehousing
zu finden.
Statistik zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
UNHCR hat einen statistischen Bericht über unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
in industrialisierten Ländern in den Jahren 2001 bis 2003 vorgelegt (14 S.,
M5501, engl.). Der Bericht stellt fest,
dass die Anzahl, die Fluchtwege und die Zusammensetzung von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlinge sich deutlich von allgemeinen Trends unterscheidet.
Sie seien mehrheitlich männlich, zwischen 16 und 17 Jahren alt und stammten
zum größten Teil aus Afghanistan und Irak. Der Anteil von Flüchtlingen aus Afrika
sei unter unbegleiteten minderjährigen lüchtlingen doppelt so hoch wie im Allgemeinen.
Der Bericht betont ferner, dass bei der Sammlung von Daten über unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge Fortschritte erzielt worden sind. Allerdings seien
nach wie vor große Unterschiede bei der Datenerfassung unter den einzelnen Staaten
festzustellen. Schließlich unterscheide sich die Definition von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlinge in den verschiedenen Staaten und befinde teilweise
nicht im Einklang mit internationalen Empfehlungen.
Eigentlich kämpfen sie für das gleiche Ziel: die Sicherung eines fairen Verfahrens und Umgangs mit einem Flüchtling und - wenn möglich - für dessen Aufenthaltssicherung. Dennoch stellt sich sowohl bei Rechtsanwälten als auch bei den ehren- oder hauptamtlichen Betreuern von Flüchtlingen manchmal das Gefühl ein, jeweils am anderen Ende eines Stranges zu ziehen. Diese Situation führt dann zu mehr Stress, gegenseitigem Unverständnis und Mehrarbeit. Im schlimmsten Fall kann sie sogar zu Lasten des Flüchtlings gehen. Ich hoffe, mit diesem Artikel Reibungspunkte vermeiden zu helfen und so zu einer effektiven und den Flüchtling unterstützenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Flüchtlingshelfern zu kommen.
Was sind die Reibungspunkte?
Aus anwaltlicher Sicht zeigen sich im Alltag der Zusammenarbeit mit haupt-
und ehrenamtlichen Unterstützern immer wieder folgende Probleme:
Insbesondere wenn bisher nur gelegentlich oder noch gar nicht Kontakt zu Flüchtlingen
und zu den Problemen des Asylverfahrens bestand, herrscht gerade bei ehrenamtlichen
Unterstützern eine große Betroffenheit vor. Dies ist natürlich verständlich,
gerade wenn der Kontakt auf privater Ebene besteht. Sie führt aber manchmal
zu emotionsgeladenen Kontakten zum Rechtsanwalt und Handlungen, die für eine
sinnvolle Unterstützung im Verfahren eher hinderlich sind. Hinzu kommt manchmal
eine unkritische Übernahme der Darstellung des Flüchtlings. Gerade im Asylverfahren
ist es jedoch unerlässlich, die Angaben des Flüchtlings zu hinterfragen. Nur
so lassen sich für auf den ersten Blick unglaubhafte Angaben unter Umständen
nachvollziehbare Erklärungen finden. Betroffenheit kann auch zu einer Überidentifikation
führen, die letztlich in einer Bevormundung des Flüchtlings mündet. Dies geht
teilweise so weit, dass Flüchtlinge zu (rechtlichen) Schritten überredet werden,
die von vornherein aussichtslos sind. Es kann unter Umständen für einen Menschen
besser sein, weitere Schritte zur Aufenthaltssicherung zu unterlassen und stattdessen
mit Unterstützung eine geordnete Heimreise anzutreten. Ferner führt diese Anteilnahme
oft zu einer unrealistischen Erwartungshaltung gegenüber dem Anwalt. Dies äußert
sich nicht selten in permanenten Anrufen und Terminsvereinbarungen, um auf diese
Weise "Druck" auszuüben.
Nicht selten wird der Anwalt auch darüber aufgeklärt, dass nunmehr die Härtefallkommission
des Landes oder der Petitionsausschuss bemüht werden müsse, obwohl entweder
- sinnvolle - Rechtsmittel noch nicht ausgeschöpft sind oder der Fall - obwohl
menschlich tragisch - keine Anhaltspunkte für die Anrufung eines solchen Gremiums
bietet. Teilweise wird dieser Weg sogar gesucht, ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt
zu halten, und damit übersehen, dass dies unter Umständen den Gestaltungsspielraum
des Rechtsanwaltes und damit letztlich auch des betroffenen Flüchtlings einengt.
Bei hauptamtlichen Betreuern ist zum Teil die Neigung vorhanden, vorschnell
juristische Einschätzungen - insbesondere im Hinblick auf die weitere Gestaltung
des Verfahrens - abzugeben. So habe ich wiederholt Mandanten erlebt, die im
festen Glauben in das Beratungsgespräch kamen, der Asylfolgeantrag sei nun zwingend
zu stellen und habe auch Erfolgsaussichten, obwohl dem letztlich nicht so war.
Dies führt zu unnötigen Enttäuschungen und Diskussionen.
Immer wieder setzt sich auch die Auffassung durch, gerade der Anwalt, der im
Asyl- und Ausländerrecht tätig ist, sei in erster Linie karitativ tätig, so
dass der Wunsch nach finanzieller Honorierung seiner Tätigkeit auf Unverständnis,
ja teilweise Entrüstung stößt.
Um eines klarzustellen: Ich habe während meiner Tätigkeit viele ehren- und hauptamtliche
Betreuer kennen gelernt, mit denen eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit
zu einer sinnvollen und positiven Unterstützung des Flüchtlings führte. Dies
kann dann gelingen, wenn folgende Punkte beachtet werden:
Fruchtbare Zusammenarbeit
Sehr hilfreich für die anwaltliche Tätigkeit im Asylverfahren ist es, wenn
der Unterstützer zusammen mit dem Flüchtling den Besprechungstermin beim Rechtsanwalt
vorbereitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Fluchtgeschichte gehen
wird. Handelt es sich um einen Anwaltswechsel, sollte der Flüchtling angehalten
werden, das Gespräch mit vollständigen und geordneten Unterlagen wahrzunehmen.
Liegt bereits ein Anhörungsprotokoll vor, sollte dieses mit dem Flüchtling durchgegangen
und kritisch hinterfragt werden. Der Flüchtling sollte vor dem Gespräch den
Inhalt des Protokolls kennen, so dass mögliche Widersprüche und Fehler geklärt
werden können. Hilfreich ist eine - wenn möglich chronologische - Auflistung
der politischen Aktivitäten im Heimatland. Gibt es schon einen Bescheid des
Bundesamtes, sollten die darin enthaltenen Glaubwürdigkeitszweifel angesprochen
werden. Hilfreich ist bei der Erarbeitung des Verfolgungsschicksals die Fragenliste
der Materialmappe zur Begleitung im Asylverfahren (unter www.asyl.net).
Es sollte auch schon überlegt werden, ob Beweismittel zum Verfolgungsschicksal
zur Verfügung stehen oder beschafft werden können (Dokumente, Zeugen). Können
Zeugen benannt werden, sollte die Adresse und der vollständige Name zur Verfügung
stehen.
Ist der Flüchtling in Deutschland bereits politisch tätig, ist es von großer
Hilfe, wenn eine Liste seiner Aktivitäten angefertigt wird. Aus dieser sollte
sich Datum, Ort, Anlass und Ausmaß der politischen Aktivität ergeben. Diese
Tätigkeiten müssen auch durch Fotos oder Zeugen (wieder mit Name und Adresse)
belegt werden.
Sind bereits Verwandte im Inland, die ein Asylverfahren durchlaufen (haben),
sollten, insbesondere wenn das Verfolgungsschicksal des Flüchtlings einen Bezug
zu deren Verfahren aufweist, Unterlagen aus diesem Asylverfahren beigebracht
werden, um mögliche Widersprüche zu vermeiden oder aufzuklären, da auch das
Bundesamt die Akten der Verwandten teilweise heranziehen wird.
Zudem muss geklärt werden, ob der Flüchtling auf eine ärztliche Behandlung angewiesen
ist. Daher sollte Kontakt zum behandelnden Arzt gesucht und ein Attest erbeten
werden, das mindestens Angaben zur Diagnose, der derzeitigen Behandlung (unter
Angabe der Medikation und der erforderlichen Hilfsmittel) und der Folgen eines
Behandlungsabbruches enthält (vgl. hierzu auch Materialmappe zur Begleitung
im Asylverfahren, s. o.). Auf die Situation des Gesundheitswesens im Heimatland
des Flüchtlings sollte der Arzt jedoch nicht eingehen, da es ihm hier in der
Regel an der erforderlichen Sachkunde fehlt und Angaben hierzu die Aussagekraft
des Attestes daher eher schmälern.
Wird der Flüchtling von einem Rechtsanwalt vertreten, der nicht viele Mandate
aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechtes bearbeitet oder der kaum Erfahrungen
mit dem Herkunftsland des Flüchtlings hat, kann es hilfreich sein, auch allgemeine
Länderinformationen zur Verfügung zu stellen. Diese sind aber bei einem ausgewiesenen
"Asylanwalt" in der Regel entbehrlich. Hier kann es aber sinnvoll sein, zur
spezifischen Situation des Flüchtlings gezielt - auch durch Kontakt zu spezialisierten
Organisationen - Informationen zu recherchieren. Dabei sollte aber sorgfältig
die Quelle angegeben und auf deren Seriosität geachtet werden. So sind über
das Internet inzwischen eine Vielzahl an Informationen zugänglich, bei denen
gerade dieser Punkt nicht immer nachvollzogen werden kann.
Die genannten Angaben und Unterlagen sollten - wenn möglich - dem Anwalt bereits
vor dem vereinbarten Gespräch zugesandt werden, um diesem eine eingehende Vorbereitung
zu ermöglichen.
Auch nach dem Erstgespräch ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit sinnvoll.
Der Anwalt sollte z. B. insbesondere in einem Asylfolgeverfahren stets
auf dem aktuellsten Stand der exilpolitischen Tätigkeiten sein. Hintergrund
ist, dass hier eine strenge Fristenregelung existiert, die erfordert, dass neue
Beweismittel innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntwerden vorgelegt
werden müssen. Es sollte mit dem Flüchtling immer wieder thematisiert werden,
ob Kontakte zur Familie, zu Bekannten oder Rechtsanwälten im Heimatland existieren,
um gegebenenfalls neue Beweismittel vorlegen zu können.
Dem Anwalt muss immer die aktuelle Anschrift mitgeteilt werden, unter der der
Flüchtling für ihn erreichbar ist. Das ist im Asylverfahren besonders wichtig,
da der Anwalt auch das Bundesamt bzw. das Gericht über einen Wechsel der Wohnung
informieren muss.
Der Anwalt sollte - insbesondere im ausländerrechtlichen Verfahren - über Kontakte
zu (Ausländer-)Behörden informiert werden (Bsp. Verlängerung der Duldung). Wenn
möglich, sollte der Flüchtling zu Behörden begleitet werden, da ihm dieses oft
einen gewissen Schutz - und sei es nur ein höflicheres Verhalten der Behördenmitarbeiter
- gewährt. Hier sollten aber ohne Rücksprache mit dem Anwalt keinerlei Erklärungen
abgegeben werden, auch wenn sie gut gemeint sind. Dies gilt auch für Dokumente
o. Ä., auch wenn man der Ansicht ist, diese könnten nur hilfreich sein.
Soweit es möglich ist, sollte dem Flüchtling bei den Terminen mit seinem Anwalt
ein qualifizierter Dolmetscher zur Verfügung stehen. Abzuraten ist, Kinder des
Flüchtlings als Dolmetscher mitzubringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anwalt über alle verfahrensrelevanten
Aktivitäten des Flüchtlings und Neuigkeiten sofort und umfassend informiert
werden muss.
Mit dem Anwalt muss auch geklärt werden, in welchen Verfahren er den Flüchtling
vertritt. Oft herrscht der Glaube vor, der Anwalt, der das Asylverfahren bearbeite,
sei automatisch und wenn möglich unentgeltlich auch für Probleme mit der Umverteilung
oder dem Sozialamt o. Ä. zuständig. Dem ist nicht so. Dem Flüchtling sollte
bewusst gemacht werden, dass jedes neue Verfahren gesondert übernommen und auch
abgerechnet wird. Sollte ein anderer Anwalt mit einem Parallelverfahren beauftragt
werden, sollte der im Asylverfahren tätige Rechtsanwalt in Kenntnis gesetzt
werden und umgekehrt. Das gilt auch, wenn der Flüchtling mit Unterstützung einer
Beratungsstelle selbst Anträge stellt, die Auswirkungen auf das asyl- oder ausländerrechtliche
Verfahren haben könnten (z. B. Umverteilung, Sozialleistungen).
Wechsel des Rechtsanwalts
Es gibt immer wieder Situationen, in denen der Flüchtling mit der Arbeit
seines Rechtsanwaltes nicht zufrieden ist und den Anwalt wechseln will. Dies
ist sein gutes Recht. Dennoch sollte er das nur tun, wenn der bisherige Anwalt
von ihm vernünftigerweise zu erwartende Schritte nicht unternommen, Fehler gemacht
hat oder das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Oftmals entsteht die Idee
eines Anwaltswechsels nämlich aus der Tatsache, dass Freunde/Bekannte des Flüchtlings
"Tipps" geben oder mit einem anderen Anwalt Erfolg hatten.
Sollte dennoch ein Wechsel erfolgen, muss mit dem bisherigen Anwalt die Bezahlung
des noch ausstehenden Honorars geklärt und dieser um die Niederlegung des Mandates
gegenüber Behörden und Gerichten gebeten werden. Darüber hinaus sollte er die
bei ihm vorhandenen Unterlagen des Flüchtlings herausgeben bzw. dem neuen Anwalt
zur Verfügung stellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Anwalt
die Herausgabe von Unterlagen grundsätzlich verweigern kann, wenn noch Gebühren
offen stehen. Es sollte daher mit dem ehemaligen Rechtsanwalt eine Vereinbarung
über eine sinnvolle Ratenzahlung getroffen werden.
Die Aufenthaltsbeendigung - was nun?
Im Asylverfahren wird es immer wieder zu der Situation kommen, dass der
Anwalt dem Flüchtling erklärt, weitere Verfahrensschritte machten keinen Sinn.
Sollte sich der Flüchtling bis zu diesem Zeitpunkt vom Anwalt gut vertreten
gefühlt haben, ist der nun häufig zu beobachtende Aktionismus - Anwaltswechsel,
Folgeantrag, Petition - oftmals ohne sichtbare Folgen. Es sollte daher zusammen
mit dem Flüchtling realistisch nachvollzogen werden, ob die Einschätzung des
Anwalts zutrifft, bevor der Rechtsanwalt für seine Auffassung kritisiert wird.
Es sollte in diesem Fall auch das Thema der Rückkehr nicht ausgespart werden.
In diesem Fall kann eine sinnvolle Begleitung auch sein, nach Alternativen im
Hinblick auf den Zielstaat der Ausreise zu suchen, bei der Beantragung von Rückkehrhilfen
zu unterstützen, mit der Ausländerbehörde einen Rückreisetermin auszuhandeln
und den Empfang im Heimatland durch Nichtregierungsorganisationen o. ä.
zu sichern.
Das leidige Honorar
Um es deutlich zu sagen: Die Arbeit eines Rechtsanwaltes kostet Geld und
es ist auch sein gutes Recht, für sie bezahlt zu werden. Dies gilt auch für
Kanzleien, die sich auf das Gebiet des Asylrechts spezialisiert haben, zumal
gerade sie oft über sehr spezielles Wissen verfügen. Aufgrund dieses Wissens
ist eine Honorarvereinbarung durchaus nachvollziehbar, aus anwaltlicher Sicht
sogar ratsam.
Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, ist Basis der Berechnung der so genannte
Gegenstandswert. Dieser ist im Asylrecht - offensichtlich gewollt - sehr niedrig
bei 3000 Euro angesetzt (§ 30 RVG), so dass es für den Großteil der Anwaltschaft
finanziell unattraktiv ist, Mandate aus diesem Bereich zu übernehmen, zumal
diese zeitaufwendig sind und die Mandantschaft aus verständlichen Gründen oftmals
schwierig ist. Auf der Grundlage des Gegenstandswertes kann der Rechtsanwalt
seine verschiedenen Tätigkeiten - abhängig davon, ob es sich um ein außergerichtliches
oder gerichtliches Verfahren handelt - berechnen.
Bis zum 1.7.2004 war das Honorar, das der Anwalt berechnen konnte, in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO) geregelt. Im Mittel konnte er dabei für ein außergerichtliches Verfahren
ca. 142 Euro nebst Auslagen und Umsatzsteuer berechnen. Seit dem 1.7.2004 hat
sich die Situation im Asylrecht gebührenrechtlich verschärft. Es gilt nun das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG führt dazu, dass insbesondere der
Anwalt, der einen Flüchtling sowohl im außergerichtlichen als auch gerichtlichen
Verfahren vertritt, in keiner Weise mehr kostendeckend arbeiten kann, da seine
außergerichtliche Tätigkeit gebührenrechtlich auf die Tätigkeit im Gerichtsverfahren
angerechnet wird (in Zahlen: er kann im Durchschnitt für beide Verfahren ca.
600 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer berechnen).
Immer wieder werden Anwälte darauf angesprochen, der Flüchtling könne doch Prozesskostenhilfe
erhalten. Dabei wird oft übersehen, dass Prozesskostenhilfe zum einen nur gerichtliche
Verfahren betrifft, daher im Verfahren vor dem Bundesamt nicht greift, zum anderen
dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht nur die finanzielle Bedürftigkeit,
sondern auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg im gerichtlichen Verfahren
voraussetzt. Oftmals scheitert die Beantragung von Prozesskostenhilfe auch an
fehlenden Unterlagen. Soll Prozesskostenhilfe beantragt werden, ist eine Unterstützung
des Flüchtlings bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen daher sehr
hilfreich. Bezieht er Leistungen nach dem AsylbLG oder dem BSHG, ist die Vorlage
eines aktuellen (!) Bescheides oder einer entsprechenden Bescheinigung des Sozialamtes
ausreichend. Wird Einkommen erzielt, gibt das Beiblatt zum PKH-Antrag, das in
der Regel vom Anwalt zur Verfügung gestellt wird, Hinweise auf die erforderlichen
Anlagen (in der Regel Lohnabrechnung, Mietvertrag, aktueller Kontoauszug etc.).
Befindet sich der Flüchtling noch nicht im gerichtlichen Verfahren, kann bei
finanzieller Bedürftigkeit - hier sogar unabhängig von den Erfolgsaussichten
- beim Amtsgericht des Wohnsitzes die so genannte Beratungshilfe beantragt werden.
Hier muss angegeben werden, wofür anwaltliche Hilfe begehrt wird. Außerdem muss
natürlich die finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden (aktueller Bescheid
des Sozialamtes o. Ä.). Wird dem Rechtsanwalt ein Beratungshilfeschein
vorgelegt, ist er in der Regel zur Vertretung des Flüchtlings verpflichtet und
kann von diesem maximal 10 Euro fordern. Dem Anwalt kann es hingegen nicht
zugemutet werden, die Vertretung bereits zu beginnen, ohne dass die Finanzierung
geklärt ist oder wenn die Beratungshilfe nachträglich beantragt werden muss.
Nach meinen Erfahrungen verweisen die Amtsgerichte bei nachträglicher Beantragung
sehr oft darauf, dass der Flüchtling rechtliche Hilfe beim Bundesamt oder der
Ausländerbehörde hätte erlangen können, anwaltlicher Rat also nicht notwendig
war.
Das Thema Gebühren sollte beim Flüchtling deutlich angesprochen werden. Werden
Ratenzahlungen mit dem Rechtsanwalt vereinbart, sollte er zu einer regelmäßigen
Zahlung angehalten werden, um eine vorzeitige Beendigung des Mandates zu vermeiden.
Es besteht auch die Möglichkeit abzuklären, ob ein Rechtshilfefonds zumindest
eine Anschubfinanzierung sicherstellt. Teilweise besteht auch die Möglichkeit,
die Zahlung über Verwandte sicherzustellen.
In diesem Sinne auf eine gute Zusammenarbeit!
RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a. M.
§ 60 AufenthG Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht
in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung
ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets
als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung
des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an
das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann
ausgehen von
|
Maßgebend für den Flüchtlingsschutz ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG (bislang § 51 Abs. 1 AuslG 1990) der Flüchtlingsbegriff nach
Art. 1 A Nr. 2 GFK. Für die Auslegung dieses Begriffs ist nicht
die bisherige deutsche Rechtsprechung zum Begriff der politischen Verfolgung
maßgebend, sondern sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie
(49 S., M5502). Weder § 60 Abs. 1
AufenthG noch die Richtlinie (RL) verwenden den Begriff der politischen Verfolgung,
sondern den der Verfolgung (nach der GFK). § 60 Abs. 1 AufenthG
enthält nur wenige Elemente des in der Richtlinie geregelten Flüchtlingsbegriffs.
Art. 38 Abs. 1 der RL verpflichtet jedoch die Mitgliedstaaten, ihr
innerstaatliches Recht und Verwaltungspraxis mit der RL innerhalb von zwei Jahren
nach deren Inkrafttreten in Übereinstimmung zu bringen. § 60 Abs. 1
AufenthG allein kann die gemeinschaftsrechtlich geforderte Leistung zur Umsetzung
der Richtlinie kaum erbringen. Richtlinien sind vom nationalen Gesetzgeber in
nationales Recht umzusetzen. Sie sind daher nicht unmittelbar anwendbar.
Der Einzelne kann sich jedoch unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, wenn
diese innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nur unzulänglich in innerstaatliches
Recht umgesetzt worden ist und sie von ihrem Inhalt her einer direkten Anwendung
zugänglich ist. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Umsetzungspflicht, kann
er diesen Vertragsverstoß und damit sein eigenes treuwidriges Verhalten dem
Einzelnen nicht entgegenhalten.
In der Praxis ist daher zuerst die RL anzuwenden. § 60 Abs. 1 Satz 3
und 4 AufenthG enthalten lediglich gesetzliche Klarstellungen für den Fall,
dass es bei der Rechtsanwendung in Deutschland zum Auslegungsstreit über den
Inhalt der RL kommen sollte. Bei der Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1
AufenthG ist in der Zukunft ein vollständig anderes konzeptionelles und dogmatisches
System als bislang zu beachten. Inwieweit daneben dem Begriff der politischen
Verfolgung - außer im Rahmen von Art. 16 a Abs. 1 GG - noch eine
eigenständige Bedeutung zukommen kann, ist derzeit eine offene Frage. Da die
materiellen Kriterien der RL bisher für gewiss erachtete Grundannahmen der deutschen
Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgung grundlegend in Frage stehen, kann
prognostiziert werden, dass die deutsche Rechtsprechung dahin tendieren wird,
bei der Auslegung der RL den deutschen Sonderweg beizubehalten und eine spezifisch
deutsche Interpretation der RL zu versuchen. Der Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht
ist absehbar und sollte den Gesetzgeber dazu veranlassen, weitere legislative
Schritte zur Angleichung der deutschen Rechtslage an Gemeinschaftsrecht zu unternehmen.
Gegebenenfalls wird der EuGH den Auslegungsstreit und die Frage der Umsetzung
der RL in deutsches Recht zu entscheiden haben. Da insoweit aber nur das BVerwG
den EuGH um Vorabentscheidungen ersuchen kann, werden gegebenenfalls Anwälte
in anderen Mitgliedstaaten entsprechende Klarstellungen durch den EuGH herbeiführen.
Prüfungsschema beim internationalen Schutz (Flüchtlingsbegriff)
Die Qualifikationsrichtlinie wird nicht nur eine völlig neue Dogmatik in
Asylverfahren hervorbringen, sondern auch weitreichende Änderungen in der Praxis
der Tatsachenfeststellungen erfordern. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage
der vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen und nach Maßgabe des auf diesen
bezogenen Begriffs der Furcht vor Verfolgung (Art. 2 Buchst. c) der
RL). Ob aus Sicht des Antragstellers - und nicht durch die Brille eines Dritten
- die Furcht begründet ist, richtet sich nach den in Art. 5-10 der RL vorgegebenen
objektiven Umständen. Zu Beginn sind die Ermittlungen auf die Verfolgungshandlung
zu konzentrieren. Dabei bleibt der Verursacher zunächst unberücksichtigt, weil
die durch die RL vorgegebene Dogmatik dies nicht zulässt und andernfalls wichtige
Tatsachen und Umstände, die bei der Ermittlung der Verfolgung zu berücksichtigen
sind, aus der Betrachtung herausfallen könnten. Weil in der deutschen Praxis
Einzelentscheider und Verwaltungsrichter den durch staatliche Instanzen geprägten
Verfolgungstypus im Blick haben, geraten häufig die völlig anders gearteten,
durch nichtstaatliche Verfolger angewendeten Verfolgungsmuster aus dem Blickfeld.
Durch die in aller Regel durch Darlegungslasten intellektuell überforderten
und zudem in fremder Umgebung zumeist eingeschüchterten Antragsteller können
sie ohnehin nicht mit der gebotenen Überzeugungskraft und Präzision geltend
gemacht werden. Die Vermutung liegt nahe, dass in der Vergangenheit vielen Schutzbedürftigen
der gebotene Schutz versagt wurde, weil durch private Täter geprägte Verfolgungsmuster
wegen der Fixierung auf staatliche Repressionen aus strukturellen Gründen nicht
ermittelt wurden.
Nach Feststellung der Verfolgungshandlung ist zu untersuchen, ob im Herkunftsland
Schutz gewährt wird. Geht die Verfolgung von staatlichen oder diesen vergleichbaren
Instanzen aus (Art. 6 Buchst. b) der RL), ist davon auszugehen, dass
kein Schutz gewährt worden wurde und auch nicht werden wird. Nur wenn die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, ist eine besondere Prüfung nach Maßgabe
der in Art. 6 Buchst. c) und Art. 7 Abs. 2 der RL enthaltenen
Kriterien erforderlich. Es geht auf dieser Prüfungsstufe also nicht um die Ausgrenzung
nichtstaatlicher Verfolgung aus dem Schutzbereich. Vielmehr ergeben sich für
die Ermittlungstiefe unterschiedliche Vorgaben, je nachdem, ob die Verfolgung
von staatlichen oder diesen vergleichbaren Akteuren oder von nichtstaatlichen
Akteuren ausgeht.
Schließlich ist die Kausalität zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund
zu ermitteln und abschließend die Verfolgungsprognose anzustellen.
Neue Elemente des Flüchtlingsbegriffs (Art. 2 Buchst. 2 c) der RL)
Art. 2 RL Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck (...)
|
Verfolgungshandlung (Art. 9 der RL)
Die RL versucht den Verfolgungsbegriff für die Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten
möglichst eng zu fassen. Dies verdeutlicht der Hinweis auf "schwerwiegende"
Menschenrechtsverletzungen und den "notstandsfesten Kern" nach Art. 15
Abs. 2 EMRK, zu dem insbesondere das Folterverbot gehört. Art. 9 Abs. 1
der RL gibt eine Interpretationsmaxime vor. Was im konkreten Einzelfall "schwerwiegend"
ist, ergibt sich insbesondere auch aus den in Art. 9 Abs. 2 der RL
bezeichneten Interpretationsvorgaben und bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten
und sonst wie ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung.
Der Hinweis auf den notstandsfesten Kern hat keine begrenzende Funktion, sondern
will sicherstellen, dass Verletzungen des Folterverbotes und vergleichbare schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen durch die Mitgliedstaaten auf jeden Fall berücksichtigt
werden. Der Begriff der Verfolgung kann damit im Grundsatz nach den in der deutschen
Rechtsprechung entwickelten entsprechenden Kriterien ausgelegt und angewendet
werden. Verfolgung ist danach die dem Einzelnen gezielt zugefügte schwerwiegende
Menschenrechtsverletzung (BVerfGE 80, 315 (334 f.) = InfAuslR 1990, 21).
Freilich kann der RL nicht das Erfordernis entnommen werden, dass die Verfolgung
den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen
muss. Die Begriffe der "Ausgrenzung" wie auch der "übergreifenden
Friedensordnung" sind dem Völkerrecht und damit auch der RL fremd und dürfen
nicht zu deren Auslegung herangezogen werden. Vielmehr kommt es auf die "schwerwiegende
Verletzung der grundlegenden Menschenrechte" an.
Das Erfordernis, dass die Handlungen "aufgrund ihrer Art oder Wiederholung"
schwerwiegend sein müssen, verdeutlicht, dass auch eine einmalige Verfolgungshandlung
ausreichen kann, wenn sich daraus ergibt, dass der weitere Aufenthalt im Herkunftsland
für den Antragsteller unzumutbar war. Einerseits kann eine Wiederholung schwerwiegender
Handlungen, andererseits eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen
Anlass zur Flucht geben. Zielt der Wiederholungsbegriff auf gleichartige Handlungen,
werden mit dem Kumulationsansatz unterschiedliche Handlungen angesprochen. Diese
können gleichzeitig angewendet worden sein, können aber auch über einen längeren
Zeitraum vorgeherrscht haben. Darüber hinaus müssen die unterschiedlichen Handlungen
in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Schwere einer schwerwiegenden
Menschenrechtsverletzung aufweisen. Deshalb können auch Handlungen den Begriff
der Verfolgung erfüllen, die nicht "schwerwiegend" sind, aber im Zusammenhang
mit anderen, ähnlichen Handlungen insgesamt als "schwerwiegende" Menschenrechtsverletzung
erscheinen. Damit ist die Rechtsprechung des BVerwG überholt, in der Verfolgungshandlungen,
die nicht schwerwiegend sind, auch in ihrer Kumulation von vornherein unberücksichtigt
bleiben (BVerwG, InfAuslR 1983, 257; BVerwGE 82, 171 (173)). Hingegen wird im
internationalen Diskurs die Häufung derartiger Maßnahmen als Verfolgung angesehen
(UNHCR, Interpreting Article 1 of the 1951 Convention Relating to the Status
of Refugees; April 2001, Par. 17; siehe hierzu Reinhard Marx, Handbuch
zu Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 34 Rdn. 28). Diese im Handbuch
des UNHCR (Nr. 53) aus dem Schrifttum übernommene Position (Paul Weis,
Du droit international 1960, Seite 928, 970) ist von der internationalen
Staatenpraxis überwiegend bekräftigt worden, wird in der Rechtsprechung des
BVerwG indes entschieden abgelehnt.
Art. 6 RL Akteure, von denen die Verfolgung oder
ein ernsthafter Schaden ausgehen kann Die Verfolgung
bzw. der ernsthafte Schaden kann Ausgehen von
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellten Leitlinien heran. |
Wegfall des nationalen Schutzes (Art. 7 und 8 der RL)
Art. 7 und 8 der RL beruhen auf dem Prinzip der Subsidiarität des
Flüchtlingsschutzes, das in der GFK in vielfacher Weise seinen Niederschlag
findet. Danach ist nur schutzbedürftig, wer von einer auf Verfolgungsgründen
beruhenden Verfolgungshandlung bedroht ist, vor der im Gebiet des Herkunftslandes
kein Schutz gewährt wird. Dementsprechend bezeichnet Art. 7 Abs. 1
der RL die Akteure, die als Schutzgaranten in Betracht kommen, und Art. 7
Abs. 2 der RL die Voraussetzungen, die an den Umfang und die Effektivität
des nationalen Schutzes zu stellen sind. Art. 8 der RL beschreibt das Sonderproblem
des internen Schutzes, das in der Praxis der Vertragsstaaten und auch der Bundesrepublik
bislang als "inländische Fluchtalternative" behandelt wurde. Nach dem
Willen des deutschen Gesetzgebers darf dieser Einwand in Übereinstimmung mit
der Staatenpraxis regelmäßig nur bei Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure
erhoben werden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) letzter
Halbs. AufenthG). Sind die für die nationale Schutzgewährung maßgebenden Voraussetzungen
entfallen, begründet die auf Verfolgungsgründen (Art. 10 der RL) beruhende
Verfolgungshandlung die Flüchtlingseigenschaft. Ob der nationale Schutz entfallen
ist, wird im Rahmen der in die Zukunft gerichteten Entscheidung über den Asylantrag
relevant (vgl. Art. 4 Art. 3 Buchst. a) der RL).
Die durch Art. 7 und 8 der RL bezeichnete Dogmatik hebt die in Deutschland
so auf die Spitze getriebene Fixierung auf die "Staatlichkeit der Verfolgung"
auf. Die das deutsche Asylrecht vorrangig beherrschende Frage der Staatlichkeit
der Verfolgung (BVerfGE 9, 174 (180); BVerfGE 54, 341 (356 f.); BVerfGE
76, 143 (157 f., 169) = InfAuslR 1988, 87; BVerfGE 80, 315 (334) = InfAuslR
1990, 21; BVerwGE 74, 160 (163 f.)) wird in der RL wie auch in der Staatenpraxis
nicht in der ausschließenden Weise wie in der deutschen Rechtsprechung behandelt.
Die Dogmatik der RL ist eine andere: Zunächst sind die Voraussetzungen der Verfolgung
nach Art. 9 der RL zu prüfen. Ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten
ausgeht, ist bei dieser Prüfungsstufe ohne Bedeutung. Anschließend wird geprüft,
ob der Antragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor der Verfolgung erlangen
konnte. Erst in diesem Zusammenhang, also bei der Frage des Wegfalls des nationalen
Schutzes, gewinnt die Frage der Verfolgungsakteure Bedeutung. Denn nach Art. 6
Buchst. c) der RL treffen den vor Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure
fliehenden Antragsteller erhöhte Darlegungslasten bei der Glaubhaftmachung der
Voraussetzung, dass er sich im Herkunftsstaat in zumutbarer Weise um die Erlangung
nationalen Schutzes bemüht hat. Es erschien dem deutschen Gesetzgeber angesichts
der vom BVerwG entwickelten Zumutbarkeitslehre erforderlich klarzustellen, dass
Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure auch dann erheblich sind, wenn im
Herkunftsland des Antragstellers keine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden
ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG). Nach
dem Willen des deutschen Gesetzgebers darf deshalb bei der Auslegung und Anwendung
der RL nicht der Begriff der übergreifenden Friedensordnung angewendet werden.
Vielmehr ist allein entscheidend, ob die Voraussetzungen nach Art. 6 Buchst. c)
der RL (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) 1. HS AufenthG) erfüllt
sind und von den in Art. 7 Abs. 1 der RL bezeichneten Schutzakteuren
kein Schutz nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der RL erlangt werden kann.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist dem Asylantrag stattzugeben, sofern auch
die weiteren Voraussetzungen der RL vorliegen.
Schutz gewähren können nur der Staat, Parteien oder Organisationen einschließlich
internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebietes beherrschen (Art. 7 Abs. 1 der RL). Diese Schutzgaranten
sind mit Ausnahme internationaler Organisationen zugleich Verfolgungsakteure
(vgl. Art. 6 Buchst. a) und b) der RL). Bestätigt wird damit die bereits
vom BVerfG im Blick auf den modernen nationalen Territorialstaat hervorgehobene
schlichte Erkenntnis, dass die Macht zu schützen die Macht zu verfolgen einschließt
(BVerfGE 80, 315 (334) = InfAuslR 1990, 21). Allerdings verkennt die RL die
moderne Entwicklung, die sich in internationalen Friedenseinsätzen manifestiert.
Danach können Angehörige internationaler Friedenstruppen Verfolgungsakteure
sein. Das belegen zahlreiche Prozesse in den Entsendestaaten der Truppen gegen
Soldaten, die in Ausführung der Friedensoperationen an Folterhandlungen beteiligt
waren. Ausschließlich die in Art. 7 Abs. 1 der RL genannten Akteure
kommen als Bezugspunkt für die Schutzgewährung in Betracht. Wird durch diese
nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 der RL kein Schutz gewährt, ist der
nationale Schutz unabhängig davon entfallen, wer die Verfolgungshandlung verübt
hat oder ausüben wird und auch unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland
eine staatliche Macht vorhanden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4
Buchst. c) 2. HS AufenthG). Die in der RL vorgezeichnete Dogmatik der nationalen
Schutzgewährung erfordert zunächst die Prüfung der Verfolgung und anschließend
die der Schutzgewährung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der RL. Erst
bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller in zumutbarer Weise im Herkunftsland
um Schutz vor Verfolgung nachgesucht hat oder hätte nachsuchen können, kommt
es auf die Art der Verfolgungsakteure an. Es macht einen Unterschied, ob die
Verfolgung von staatlichen Behörden oder nichtstaatlichen Akteuren ausgeht.
Im ersten Fall kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, bei den staatlichen
Behörden um Schutz nachzusuchen. Von diesen geht ja die Verfolgung aus. Für
den zweiten Fall bezeichnet Art. 6 Buchst. c) der RL die Anforderungen
an die Darlegungslast im Blick auf die Schutzsuche.
Nach Art. 6 Buchst. c) der RL muss der Verfolgung durch nichtstaatliche
Akteure befürchtende Antragsteller darlegen, dass der Staat, Parteien oder
den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschende Organisationen
erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung
zu bieten. Da internationale Organisationen nicht bezeichnet werden, erstreckt
sich die Darlegungslast nicht auf diese Organisationen. Der Antragsteller muss
daher lediglich darlegen, dass er gegenüber staatlichen Behörden oder vergleichbaren
Organisationen um Schutz gegen Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure gebeten
hat und diesen nicht erlangen konnte. Aus dieser Vorschrift folgt darüber hinaus,
dass Antragsteller, die Verfolgungen durch staatliche oder dem Staat im Sinne
von Art. 6 Buchst. b) der RL vergleichbare Organisationen geltend
machen, keine auf die Erlangung nationalen Schutzes bezogene Darlegungslast
trifft. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang von Art. 6 der
RL, dass insoweit unterstellt wird, dass der Antragsteller im Herkunftsland
keinen Schutz erlangen konnte. Die deutsche Asylrechtsprechung wird umdenken
müssen. Der "Amtswalterexzess" ist dem Gemeinschaftsrecht fremd.
| Artikel 8 RL Interner Schutz
(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten
feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt,
sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung
bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht
und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er
sich in diesem Landesteil aufhält. (2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. (3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn tatsächliche Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen. |
Nach dem Wortlaut von Art. 6 Buchst. c) der RL muss feststehen, dass
kein Schutz gewährt wurde. Damit wird für den konkreten Einzelfall vorausgesetzt,
dass sich der Antragsteller vor seiner Ausreise um diesen Schutz bemüht haben
muss. Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure sind dann erheblich, wenn diese
"erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung
zu gewähren. Vom Antragsteller ist zu erwarten, dass er konkrete Tatsachen und
Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bemüht hat.
Treffender als der deutsche Wortlaut bringt der englische Text diese Rechtslage
zum Ausdruck. Danach sind Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure erheblich,
"if it can be demonstrated", dass der Antragsteller im Herkunftsland
wegen Schutzunfähigkeit oder " unwilligkeit keinen Schutz erlangen konnte.
Danach muss der Antragsteller lediglich darlegen, dass er sich um Schutz
bemüht hat, diesen aber nicht hat erlangen können. Anschließend obliegt es der
Behörde, anhand der verfügbaren Erkenntnismittel zu prüfen, ob die in Art. 6
Buchst. c) der RL bezeichneten Schutzakteure "erwiesenermaßen" nicht
in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu gewähren. Wie bei allen anderen
asylbegründenden Tatsachen und Umstände kommt es auf den Maßstab der "Überzeugungsgewissheit"
an.
War der Staat nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewährleisten, konnte
dem Antragsteller die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes nicht zugemutet
werden. Da es sich hierbei nicht um dem persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers
zuzuordnende Umstände handelt, trifft ihn eine eingeschränkte Darlegungslast
und die Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Als Maßstab für den effektiven
Schutz kann zwar Art. 7 Abs. 2 der RL herangezogen werden. Doch rechtfertigt
der generelle Standard in dieser Norm nicht die Anwendung eines abstrakten Maßstabes
bei der Beurteilung des Erfordernisses des Schutzersuchens vor der Ausreise
im Blick auf Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure. Sind die staatlichen
Strukturen wegen eines Bürgerkrieges oder vergleichbaren internen Konfliktes
zusammengebrochen und auch keine vergleichbaren Strukturen an deren Stelle getreten,
entfällt die Nachweispflicht. Sind keine schützenden Instanzen verfügbar, kann
ein Schutzersuchen nicht gefordert werden (Canadian Immigration and Refugee
Board, Guidelines issued by the Chairperson on ``Civilian Non-Combatants fearing
Persecution in Civil War Situations'', 1996, S. 12, mit Verweis auf Supreme
Court of Canada, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - Nr. 21937 - Ward).
Der Gesetzgeber hat gegen die bisherige Rechtsprechung des BVerwG für die deutsche
Praxis der Rechtsanwendung in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c)
AufenthG klargestellt, dass der Nachweis nicht gefordert werden kann, wenn keine
staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist.
Artikel 9 Verfolgungshandlungen
(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention
gelten Handlungen, die
|
Dem Antragsteller muss die Möglichkeit der Schutzsuche zumutbar gewesen sein.
Das ist nicht der Fall, wenn er vernünftige und plausible Gründe dafür angeben
kann, dass ihm das Schutzersuchen nicht zumutbar gewesen war, etwa weil er in
diesem Fall durch staatliche Behörden oder maßgebliche Stellen vergleichbarer
Organisationen verfolgt oder diskriminiert worden wäre. Da der Antragsteller
in diesem Fall die Schutzbeantragung von vornherein unterlassen hat, trifft
ihn eine erhöhte Darlegungslast. Letztlich hat indes die Behörde die Untersuchungspflicht.
Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, dass er aufgrund allgemein bekannter
Umstände davon ausgehen musste, dass er bei den relevanten Behörden misshandelt
oder im erheblichen Umfang diskriminiert (vgl. auch Art. 9 Abs. 2
Buchst. b) und d) der RL) werden würde. Insbesondere bei sexueller Gewalt
kann häufig davon ausgegangen werden, dass die Polizei die Anzeigenerstatterin
misshandeln, sexuell belästigen oder sogar verfolgen wird. Die Inanspruchnahme
nationalen Schutzes ist unzumutbar, wenn dem Antragsteller Verfolgungen aus
Gründen der Konvention droht (Art. 1 A Nr. 2 GFK). Dies ist auch bei
der Frage relevant, ob dem durch nichtstaatliche Akteure Verfolgten vor der
Ausreise die Inanspruchnahme des nationalen Schutzes zugemutet werden konnte.
Darüber hinaus kann im konkreten Einzelfall das Schutzersuchen deshalb von vornherein
unzumutbar gewesen sein, weil konkret und schlüssig dargelegt wird, dass in
diesem Fall ernsthafte Bedrohungen durch die Familie oder erhebliche Diskriminierungen
durch Teile der Bevölkerung gedroht hätten. So wird bei familiärer Gewalt die
Familie häufig unterbinden wollen, dass diese nach außen bekannt wird. Besteht
die Gefahr, dass die Polizei nach Anzeigenerstattung die Angehörigen informieren
und diese deshalb ihre Verfolgungen gegen die Betroffene fortsetzen werden,
gibt es darüber hinaus keine effektiven gesellschaftlichen oder staatlichen
Schutzeinrichtungen gegen familiäre Gewalt, ist die Inanspruchnahme polizeilichen
Schutzes in derartigen Fällen für die Antragstellerin unzumutbar.
Der verfügbare Schutz im Herkunftsstaat gegen Verfolgungen durch nichtstaatliche
Akteure muss effektiv sein. Während die in Art. 6 Buchst. c)
der RL genannten Verfolgungsakteure bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Schutzbeantragung
vor der Ausreise von Bedeutung sind, bezeichnet Art. 7 der RL die Kriterien
für die Schutzgewährung im Falle der Rückkehr. Der Flüchtlingsschutz ist subsidiär.
Solange nationaler Schutz im Herkunftsland des Antragstellers verfügbar und
effektiv ist, entsteht keine internationale Schutzbedürftigkeit. Macht der Antragsteller
geltend, dass ihm vor seiner Ausreise Verfolgung durch staatliche Behörden widerfahren
ist oder ihm diese unmittelbar gedroht hatte, und ist bis zur Entscheidung über
seinen Antrag keine wesentliche Veränderung in den allgemeinen Verhältnissen
in seinem Herkunftsland eingetreten, so bedarf es keiner spezifischen Prüfung
nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der RL. In diesem Fall ist mit der
Entscheidung, dass dem Antragsteller Verfolgung durch staatliche Behörden widerfahren
ist oder gedroht hatte, zugleich auch eine Entscheidung über den Wegfall des
nationalen Schutzes für die Verfolgungsprognose getroffen worden. In diesem
Fall hatte der Antragsteller keinen Zugang zum nationalem Schutzsystem (vgl.
Art. 7 Abs. 2 letzter HS der RL). Geht die Verfolgung von Organisationen
aus, die den gesamten Staat beherrschen, finden dieselben Grundsätze Anwendung.
Beherrschen sie nur einen Teil des Staatsgebietes, gelten bezogen auf diesen
ebenfalls dieselben Grundsätze.
Aus diesen Grundsätzen erhellt sich, dass die in Art. 7 Abs. 2 der
RL bezeichneten Kriterien vorrangig auf Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure
gemünzt sind. Auch das ist indes zu differenzieren: Hat der Antragsteller glaubhaft
gemacht, dass ihm vor der Ausreise derartige Verfolgungen widerfahren sind oder
gedroht hatten und ist er seiner Nachweispflicht nach Art. 6 Buchst. c)
der RL gerecht geworden, muss die Behörde ernsthafte Anhaltspunkte darlegen
können, dass eine Wiederholungsgefahr entfallen ist (vgl. Art. 4 Abs. 4
der RL). Den geforderten Nachweis, dass ernsthafte sowie gewichtige und auf
die Person des Antragstellers bezogene Tatsachen den Schluss rechtfertigen,
dass nach der Ausreise staatlicher Schutz wieder verfügbar ist und in zumutbarer
Weise erlangt werden kann, kann die Behörde nicht unter Hinweis auf den generellen
Standard nach Art. 7 Abs. 2 der RL führen. Der Anwendungsbereich von
Art. 7 Abs. 2 der RL ist mithin auf Antragsteller gemünzt, die Verfolgungen
durch nichtstaatliche Akteure für den Fall der Rückkehr befürchten, ihrer auf
Verfolgungen vor der Ausreise gemünzten Nachweispflicht nach Art. 6 Buchst. c)
der RL nicht gerecht werden konnten oder nachträglich derartige Verfolgungen
befürchten.
Artikel 10 Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten
Folgendes:
|
Verfolgungsgründe (Art. 10 der RL)
Die in Art. 10 Abs. 1 der RL bezeichneten Verfolgungsgründe sind
identisch mit den Verfolgungsgründen von Art. 1 A Nr. 2 GFK. Unerheblich
ist, ob die Verfolgung auf einem einzigen Verfolgungsgrund oder auf dem Zusammenwirken
von zwei oder auch mehreren Gründen beruht (UNHCR, Handbuch, Rdn. 66).
Es liegt auf der Hand, dass sich die einzelnen Verfolgungsgründe oft überschneiden
können. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Antragstellers begründet
ist, ist unerheblich, ob er tatsächlich die in den Verfolgungsgründen beschriebenen
Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden
(Art. 10 Abs. 2 der RL). Diese Auslegung steht in Übereinstimmung
mit der internationalen Staatenpraxis und auch der deutschen Rechtsprechung.
Art. 10 Abs. 2 der RL stellt auf die Verfolger ab. Maßgebend ist danach
etwa bei Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure, ob diese dem Antragsteller
eines der in Art. 10 Abs. 1 der RL bezeichneten Merkmale zuschreiben.
Auch das BVerwG knüpft insoweit an die Verfolgungsgründe auf Seiten der nichtstaatlichen
Akteure an (BVerwG, NVwZ 1984, 521; BVerwG, InfAuslR 1990, 211; BVerwG, NVwZ
1995, 391 (392)). Dass es maßgeblich auf die Zuschreibung der Verfolgungsmerkmale
durch die Verfolger ankommt (Art. 10 Abs. 2 der RL), hat erhebliche
Auswirkungen auf die Praxis der Tatsachenfeststellung. Oft hat der Antragsteller
keine Informationen darüber, welche Gründe die von ihm befürchtete Verfolgung
hat. Man kann von ihm auch nicht erwarten, dass er seinen Fall insoweit selbst
analysiert und eine detaillierte Darstellung der Verfolgungsgründe geben kann.
Vielmehr ist es Aufgabe der Feststellungsbehörden, den Grund oder die Gründe
für die Verfolgung festzustellen (UNHCR, Handbuch, Rdn. 66 f.).
Art. 10 Abs. 1 der RL definiert die Verfolgungsgründe des Art. 1 A Nr. 2 GFK. Von besonderem Interesse für die deutsche Rechtsanwendung ist, dass nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) Abs. 2 der RL bei der Bestimmung einer sozialen Gruppe auch geschlechtsbezogene Aspekte berücksichtigt werden können. Wegweisend für diese Interpretation des Begriffs der "bestimmten sozialen Gruppe" ist die Entscheidung Islam and Shah des House of Lords des Vereinigten Königreichs, in der die Lordrichter den Fall pakistanischer Frauen zu beurteilen hatten, die von ihren Ehemännern verstoßen und des Ehebruchs beschuldigt worden waren, sodass diese für den Fall der Rückkehr die Auspeitschung oder Steinigung zu befürchten hatten. Lordrichter Steyn identifizierte die betroffene Gruppe von Frauen in Pakistan durch das Zusammentreffen von drei Charakteristika, welche sie von der unbestimmten Gruppe von Frauen in Pakistan abgrenzten: das Geschlecht, der gegen sie erhobene Verdacht des Ehebruchs sowie insbesondere ihre ungeschützte Position in Pakistan. In konzeptioneller Hinsicht existiere eine solche Gruppe unabhängig von der Verfolgung (Lordrichter Steyn, House of Lords, IJRL 1999, 496 (504 f.) - Islam and Shah gegen Vereinigtes Königreich). Dies erklärt, warum Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) Abs. 2 der RL feststellt, dass geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden können und nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch an das Geschlecht anknüpfen kann. Damit wird die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Feststellung von Verfolgung aus Gründen der Konvention ist vielmehr eine Rechtsentscheidung (BVerwGE 49, 211 (212)). Die RL und auch der deutsche Gesetzgeber weisen die Feststellungsbehörden lediglich darauf hin, bei der Bestimmung einer bestimmten sozialen Gruppe auf den geschlechtsspezifischen Aspekt Bedacht zu nehmen. Allein das Geschlecht begründet indes keine bestimmte soziale Gruppe. Es müssen vielmehr besondere Charakteristika der betroffenen Frauengruppe hinzukommen, die sie von den übrigen Frauen in einer Gesellschaft deutlich unterscheidet. Verfolgung kann darüber hinaus geschlechtsspezifisch sein, als sie aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder des geschlechtsabhängigen Rollenbildes einer Person erlebt wird (UNHCR, Auslegung von Art. 1 GFK, April 2001, S. 9).
Ergänzender Schutz
Die Richtlinie enthält in Art. 15 die materiellen Vorgaben für die
Gewährung des ergänzenden Schutzes und bezeichnet das maßgebliche Entscheidungskriterium
mit dem Begriff "ernsthafter Schaden". Beim ergänzenden Schutz ersetzt der Begriff
des ernsthaften Schadens den Begriff der Verfolgungshandlung nach Art. 9
der RL. In der deutschen Gesetzgebung wurden bislang in § 53 AuslG 1990
und werden zukünftig in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG die tatbestandlichen
Voraussetzungen des ergänzenden Schutzes geregelt. Der Katalog nach Art. 15
der Richtlinie ist wesentlich straffer und weniger kompliziert als im deutschen
Recht. Nach Art. 15 Buchst. a) der RL wird ergänzender Schutz gegen
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gewährt (vgl. § 60
Abs. 3 AufenthG) und nach Art. 15 Buchst. b) der RL gegen Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland
des Antragstellers. Damit vermeidet die Richtlinie den verwirrenden, doppelt
geregelten Folterschutz wie in der deutschen Gesetzgebung (vgl. § 53 Abs. 1
und 4 AuslG 1990, § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG). Wegen der notwendigen
Zielstaatsbezogenheit des ernsthaften Schadens kommt von den Vorschriften
der EMRK nur Art. 3 EMRK als relevanter Refoulementschutz für den ergänzenden
Schutz in Betracht, sodass das Nebeneinander von Abs. 2 und 5 in § 60
AufenthG überflüssig ist. Wird § 60 Abs. 2 AufenthG um den Begriff
der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ergänzt, sind
beide Regelungen identisch.
Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des ergänzenden
Schutzes ist die internationale Rechtsprechung, insbesondere die des EGMR, und
nicht die eines einzelnen Mitgliedstaates, etwa die der Bundesrepublik. Das
gilt in Besonderheit für den Begriff der Folter und unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Bestrafung nach Art. 15 Buchst. b) der RL, der stillschweigend
auf Art. 3 EMRK und die dazu entwickelte Rechtsprechung des EGMR verweist.
Damit ist der verbissene Streit um die Frage, ob der zielstaatsbezogene Refoulementschutz
nach Art. 3 EMRK nur bei staatlicher Verfolgung im Herkunftsland Anwendung
findet (so BVerwGE 104, 265 268 ff. = InfAuslR 1997, 341; BVerwGE 105,
187 (188)), überholt. In Flüchtlingsfällen rechnet der Gerichtshof die unmittelbaren
und mittelbaren Folgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen dem vollziehenden Vertragsstaat
zu. Besteht ein konkretes Risiko, dass der Antragsteller im Zielstaat der Abschiebung
eine unmenschliche Behandlung - durch wen und was auch immer - erfahren wird,
verbietet Art. 3 EMRK die Abschiebung. Es ist der Vertragsstaat, der für
die Folgen seiner Maßnahmen einzustehen hat. Mit anderen Worten wendet der Gerichtshof
die Zurechnungslehre nicht auf den Zielstaat, sondern auf den abschiebenden
Vertragsstaat an (EGMR, H.L.R. v. France, InfAuslR 1997, 333; EGMR, D.
v. U.K., InfAuslR 1997, 381; EGMR, T.I. v. U.K., InfAuslR 2000, 321).
Ergänzender Schutz wird darüber hinaus vor einer "ernsthaften individuellen
Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes" gewährt
(Art. 15 Buchst. c) der RL). Damit stellt die RL unmissverständlich
klar, dass ein im Zielstaat der Abschiebung herrschender Bürgerkrieg oder vergleichbarer
interner bewaffneter Konflikt oder ein internationaler Krieg der Schutzgewährung
nicht entgegensteht. Die RL gewährt damit auch bei genereller Gewalt ergänzenden
Schutz, sofern diese sich individuell auf den Einzelnen konkretisiert. Damit
hat die EU zwar noch nicht den afrikanischen (Art. 3 Abs. 2 der OAU-Flüchtlingskonvention)
oder amerikanischen Standard (Cartagena-Deklaration) erreicht, der den Flüchtlingsschutz
auch auf Schutz vor genereller Gewalt erstreckt. Klargestellt wird jedoch, dass
individuelle Bedrohungen als besondere Ausformungen genereller Gewalt den ergänzenden
Schutz auslösen. Die RL lässt damit nicht zu, dass das BVerwG seine Rechtsprechung
zur Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 (jetzt § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG) fortsetzt und damit individualbezogene und
konkrete gezielte Gefahren im Verlaufe des Bürgerkrieges unter Hinweis auf die
Sperrwirkung aus dem Abschiebungsschutz ausgrenzt und nur bei einer extremen
landesweiten Gefahr Abschiebungsschutz gewährt (BVerwGE 99, 324 (327 f.);
BVerwG, NVwZ-Beil. 1996, 57 (58); BVerwG, InfAuslR 2002, 48 (49)). Zwar stellt
Nr. 26 der Präambel der RL klar, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder
eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise
keine individuelle Bedrohung darstellen, die als schwerer Schaden zu beurteilen
wäre. Nr. 26 der Präambel ist indes als prognoserechtlicher Grundsatz
zu verstehen, anhand dessen zu beurteilen ist, ob eine allgemeine Gefahr sich
auf den Einzelnen konkretisiert hat. Nr. 26 der Präambel hat dieselbe prognoserechtliche
Funktion wie Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens gegen Folter. In diesem
Sinne hätte man auch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 auslegen können.
Doch die ideologische Zielsetzung des BVerwG, Schutz gegen Bürgerkriegsgefahren
zu entrechtlichen, stand dagegen. Nach Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens
gegen Folter wird berücksichtigt, dass in dem betreffenden Staat "eine ständige
Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte
herrscht." Nach dem Ausschuss gegen Folter lässt eine derartige Praxis als solche
noch nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Einzelne Opfer von Folter sein
wird. Vielmehr müssten spezifische Umstände hinzukommen, dass dieser persönlich
für den Fall der Rückkehr Gefahr laufen werde, gefoltert zu werden (CAT, Mutombo
v. Switzerland, HRLJ 1994, 164 CAT, Khan v. Canada, HRLJ 1994, 426;
CAT, Alan v. Switzerland, IJRL 1996, 440). Nach diesen menschenrechtlichen
Grundsätzen ist auch Nr. 26 der Präambel auszulegen.
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