ASYLMAGAZIN 9/2004

Nachrichten

Bund

Breite Diskussion über EU-Aufnahmezentren in Afrika
Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hat vorgeschlagen, EU-Aufnahmeeinrichtungen in Nordafrika für schiffbrüchige Flüchtlinge einzurichten. Dadurch sollen sie von der Überfahrt über das Mittelmeer abgehalten werden. Dort sollen seiner Vorstellung nach Beamte aus EU-Mitgliedstaaten prüfen, ob Fluchtgründe vorliegen und, falls nein, die Abschiebung in den Herkunftsstaat vorbereiten. Andernfalls sollen sie sich um Aufnahme in einen anderen Staat der Region bemühen. Asyl in einem Staat der EU solle nur auf freiwilliger Basis gewährt werden. Die Entscheidung im Asylverfahren müsse nicht unbedingt gerichtlich überprüft werden, da sich die Einrichtungen außerhalb der EU befänden.
Schily hat diesen Vorschlag zusammen mit seinem italienischen Kollegen Giuseppe Pisanu wiederholt und dadurch zu offizieller deutscher Regierungspolitik gemacht. Das sorgte in der Regierungskoalition für erheblichen Ärger, da der Vorstoß nicht abgesprochen war. So nannte die Grüne Fraktionschefin Katrin Göring-Echardt das Vorpreschen Schilys "inakzeptabel". Auch der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz zeigte sich überrascht.
Inhaltlich stieß der Vorschlag Schilys auf unterschiedliche Reaktionen. Während Bundeskanzler Gehardt Schröder von einem "wichtigen Anstoß" sprach, wandte sich Außenminister Joseph Fischer gegen den Vorschlag. Die Grüne Parteichefin Angelika Beer hält es zwar für eine sympatische Idee, Flüchtlinge von der Überfahrt abzuhalten, glaubt aber nicht, dass das mit Lagern zu erreichen wäre. Sie sprach sich dagegen aus, keinen Rechtsschutz zu gewähren.
Auch die Position der Opposition ist uneinheitlich. Während Bayerns Innenminister Günther Beckstein und die CDU-Vorsitzende Angelika Merkel die Idee begrüßten, stieß sie beim früheren Innenminister Wolfgang Schäuble und dem Innenexperten der Bundestagsfraktion Wolfgang Bosbach auf Kritik.
Ablehnend zeigte sich auch die EU-Kommission. Das Büro des scheidenen EU-Kommissars Antonio Vitorino teilte mit, dass Schily nur eine "alte Idee" der britischen Regierung aufgreife, die auf dem EU-Gipfeltreffen in Thessaloniki im vergangenen Jahr bereits abgelehnt worden war.
Differenziert beurteilte UNHCR den Vorstoß. "Wir halten zwar andere Ideen für besser", sagte UNHCR-Sprecher Stefan Telöken, aber wenn die Lager den Flüchtlingsschutz verbesserten, sei die Idee zu prüfen. Allerdings forderte UNHCR eine gerichtliche Überprüfung der Asylverfahren.
Wohlfahrtsverbände und Flüchtlingsinitiativen verhielten sich überwiegend ablehnend. Allein der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, der frühere Bundesinnenminister Rudolf Seiters, nannte die Idee "durchaus akzeptabel".

EU-Kommission droht Deutschland mit Klage
Die Europäische Kommission hat Deutschland und fünf weitere Mitgliedstaaten verwarnt, da sie die Anti-Diskriminierungsrichtlinien noch nicht umgesetzt haben. Die Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft hätte bis zum Juli 2003 umgesetzt werden müssen. Die Richtlinie für die Gleichbehandlung im Beruf war bereits bis zum Dezember 2003 in nationale Gesetze zu überführen.
Die Kommission leitete Mitte Juli ein Verfahren wegen Vertragsverletzung gegen die säumigen Mitgliedstaaten ein. Sie haben zwei Monate Zeit, der Kommission in einer begründeten Stellungnahme zu antworten. Nach Ablauf der Frist droht ihnen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Die Umsetzung scheiterte bislang daran, dass sich die Regierungskoalition nicht darauf einigen konnte, ob nur die unbedingt notwendigen Änderungen vorgenommen werden sollen oder ob Deutschland über die Regelungen der Richtlinie hinaus gehen soll.

Proteste gegen Ausreisezentren und Abschiebungshaftanstalten
Mitte August begann eine "Anti-Lager-Tour", mit der Flüchtlinge und ihre Unterstützer gegen Ausreisezentren und Abschiebungshaftanstalten in ganz Deutschland protestieren. Auftakt war eine mehrtägige Protestaktion bei der Landesaufnahmestelle im Niedersächsischen Bramsche bei Osnabrück.
Dort hatten bereits in den Wochen zuvor Insassen des Lagers durch zwei Protestschreiben und Blockadeaktionen auf die Zustände in der Anstalt aufmerksam gemacht. So sei die medizinische Versorgung miserabel und es gebe keine Privatsphäre. Das Vorgehen der Polizei sei brutal. Das Niedersächsische Innenministerium wies die Vorwürfe zurück.

 

Bundesländer

Niedersachsen: Landesregierung gegen Härtefallkommission
Die CDU hat sich gegen die Einrichtung einer Härtefallkommission ausgesprochen. Der Innenminister Uwe Schünemann sagte einem Bericht des NDR zufolge, der bürokratische Aufwand sei bei fünf bis sieben Fällen im Jahr ungerechtfertigt. Der innenpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Hans-Christian Biallas schlug vor, dem Petitionsausschuss die Kompetenz einzuräumen, in besonders begründeten Fällen mit einer Dreiviertelmehrheit für ein Bleiberecht in Härtefällen zu votieren.
Dagegen sprachen sich SPD, Grüne und FDP für eine Härtefallkommission aus. Allerdings unterscheiden sich die Vorstellungen der drei Parteien erheblich. Während die FDP die Kommission mit Mitgliedern des Landtages besetzen will, schlagen SPD und Grüne die Einbeziehung von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Flüchtlingsorganisationen und der Verwaltung vor.
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat kritisierte die Haltung der Landesregierung. "Es hat ganz den Anschein, als wolle die Landesregierung die Anwendung der Härtefallregelung des neuen Gesetzes auf wenige Fälle beschränken und sich dabei bewusst gegen Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Flüchtlingsräte abschotten", sagte Anke Egblomassé vom Vorstand des Flüchtlingsrates.

Mecklenburg-Vorpommern: Abgelegene Unterkünfte schließen
Die letzten beiden einsam gelegenen Asylbewerberheime des Landes Mecklenburg-Vorpommern sollen bis Ende des Jahres geschlossen werden. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 27. Juli. Dabei handele es sich nach Mitteilung des Innenministeriums um die Unterkünfte in Tramm (Landkreis Parchim) und Bellin bei Uckermünde. Die Heime entsprächen nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsunterkunftsverordnung des Landes. Darin hatte der Innenminister 2001 die Schließung von abgelegenen Heimen verfügt.

Bayern: Bislang 140 Einweisungen ins Ausreisezentrum Fürth
Seit Eröffnung des Ausreisezentrums in Fürth im September 2002 sind 140 Ausländer dort eingewiesen worden. Das teilte Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) Mitte Juli mit. 43 Personen seien untergetaucht, 34 reisten aus, sieben seien abgeschoben worden.
Während Beckstein die Zahlen als Beleg für den Erfolg des Lagers wertete, bezeichnete die Landtagsfraktion der Grünen Ausreisezentren als inhuman und ineffizient.

 

Europa

EU-Kommission für gemeinsames Asylverfahren
Die EU-Kommission hat eine Mitteilung über die geplante Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylverfahrens vorgelegt (Mitteilung vom 15.7.2004 - KOM(2004) 503 - (12 S., M5500)). Die Mitteilung basiert auf einer wissenschaftlichen Studie über ein gemeinsames Asylsystem mit einer zentralen Anlaufstelle für Flüchtlinge. Die Kommission betont, dass ein einheitliches Verfahren zügig und effizient wäre. Außerdem würde durch eine gebündelte Prüfung dem Schutzbegehren umfassend Rechnung getragen. Ferner würde der Eindruck in der Öffentlichkeit vermieden, es gäbe eine Vielzahl von Möglichkeiten, in einem Land zu verbleiben. Auch würden die Möglichkeiten verringert, die Abschiebung nach einem erfolglosen Schutzgesuch zu verzögern.
Die Kommission will noch dieses Jahr einen "Aktionsplan Zentrale Anlaufstelle" vorlegen. Auf dessen Grundlage soll Anfang 2005 eine "Vorbereitungsphase" anlaufen, die in erster Linie der Diskussion und der legislativen und administrativen Vorbereitung dienen soll. Auf dieser Grundlage soll in einer zweiten Phase die konkrete Umsetzung beginnen. Der Vorschlag der Kommission wird nun im Ministerrat und Parlament debattiert.

Veröffentlichte Rechtsakte
Mehrere Rechtsakte der Europäischen Union sind im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Richtlinie über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Opfer von Menschenhandel oder Drittstaatsangehörige, denen Beihilfe zur illegalen Einreise geleistet wurde und die mit dem Behörden kooperieren (ABl. L 261/19 vom 6.8.2004, 5 S., M5473), muss bis zum 6. August 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Eine weitere Richtlinie, umzusetzen bis zum 5. September 2006, befasst sich mit der Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261/24 vom 6.8.2004, 4 S., M5474). Ferner wurde die Entscheidung des Rates über die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen aus den Hoheitsgebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vom 29.4.2004 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 261/28 vom 6.8.2004, 8 S., M5475).

Italien: Einwanderungsgesetz teilweise verfassungswidrig
Teile des neuen italienischen Einwanderungsgesetzes sind verfassungswidrig. Das entschied das italienische Verfassungsgericht Mitte Juli. Es entspräche nicht dem Recht auf einen Prozess, wenn Asylbewerber abgeschoben werden könnten, noch bevor über ihre Berufungsanträge entschieden sei. Ferner sei die Bestimmung verfassungswidrig, wonach abgelehnte Asylbewerber festgenommen werden müssten, wenn sie nach der ihnen für die Ausreise gesetzen Frist von fünf Tagen in Italien bleiben.
Das Einwanderungsgesetz war von der Allianza Nationale und der Lega Nord in der Regierungskoalition durchgesetzt worden.

Italien: Cap-Anamur-Flüchtlinge abgeschoben
Die Flüchtlinge, die von der Cap Anamur im Mittelmeer aus Seenot gerettet worden waren, sind nach kurzen Asylverfahren in Italien abgeschoben worden. Die italienischen Behörden hatten nach wochenlangem Tauziehen um das Schicksal der 37 Menschen die Flüchtlinge an Land gelassen. Der Kapitän des Schiffes sowie der erste Offizier und der Leiter der Hilfsorganisation "Cap Anamur" wurden festgenommen, befinden sich aber inzwischen wieder auf freiem Fuß. Das Schiff wurde beschlagnahmt.
Die italienischen Behörden zeigten bei den Asylverfahren der Betroffenen ungewöhnliche Härte. Obwohl die sogenannte Zentrale Kommission, die Asylverfahren in Italien durchführt, für 22 der Asylbewerber einen Aufenthalt aus humanitären Gründen empfahl, setzte die Regierung Abschiebungen durch. Nach Informationen von UNHCR wurden 30 Menschen nach Ghana und Nigeria abgeschoben, obwohl sie erklärt hatten, dass sie Rechtsmittel gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge einlegen wollten. Eine Person erhielt einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus außerhalb des Asylverfahrens. UNHCR protestierte in einer Verbalnote an die italienische Regierung gegen schwerwiegende Mängel in den Asylverfahren, bei denen gegen internationale und europäische Mindeststandards verstoßen worden sei. Zugleich wurde von UNHCR aber auch Kritik an Cap Anamur geübt.

Italien: Minister fordert Gewalt gegen Flüchtlingsboote
Der italienische Minister für Reformen, Roberto Caleroli, hat den Einsatz von Gewalt gegen Flüchtlingsschiffe im Mittelmeer gefordert. Der Politiker der separatistischen Lega Nord sagte der Tageszeitung La Repubblica: "Man muss Gewalt gegen die anwenden, die illegal versuchen, italienisches Territorium zu betreten." Gleichzeitig warf er dem Innen- und dem Verteidigungsministerium vor, zu wenig in der Flüchtlingsfrage zu unternehmen.
Die Regierungspartei Lega Nord ist bereits früher durch ähnliche Forderungen aufgefallen. So forderte ihr Vorsitzender Umberto Bossi, mit Kanonen auf Flüchtlingsboote zu schießen.

Frankreich: Wegen Hilfe für Flüchtlinge angeklagt
Zwei Menschenrechtler sitzten im nordfranzösischen Boulogne-sur-Mer auf der Anklagebank, weil sie Flüchtlingen geholfen haben. Ihnen wird "Beihilfe zum illegalen Aufenthalt" vorgeworfen. Die Männer hatten in der Region um das frühere Flüchtlingslager Sangatte obdachlose Flüchtlinge bei sich übernachten lassen, ihnen zu einer Dusche und zu Essen verholfen. Das berichtete die taz am 20. August.
Die Angeklagten Jean-Claude Lenoir und Charles Frammezelle gehören zur Hilfsorganisation "C-Sur". "Wenn das Gesetz im Widerspruch zur Moral steht, muss man sich entscheiden", sagte Lenoir. Auch Frammezelle zeigte keine Reue: "Ich würde es jederzeit wieder tun."
Ende 2002 wurde das Flüchtlingslager Sangatte geschlossen, das Flüchtlinge aufgenommen hatte, die durch dem Tunnel unter den Ärmelkanal nach England reisen wollten. Seitdem leben die Flüchtlinge wie vor der Eröffnung des Lagers auf der Straße, in selbstgebauten Hütten oder in Bunkern aus dem Zweiten Weltkrieg. Regelmäßig geht die Polizei gegen sie vor.

Frankreich: Hass und Diskriminierung sind Ausweisungsgrund
Das französische Parlament hat ein Gesetz beschlossen, das die Ausweisung von Ausländern wegen "aufhetzender Diskriminierung, Hass oder Gewalt gegen eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen", insbesondere Frauen, ermöglicht. Das berichtete der Informationsdienst expatica. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf den Fall eines islamischen Geistlichen, der es öffentlich gerechtfertigt hatte, wenn Männer ihre Ehefrauen prügeln.

Großbritannien: Presse fördert rassistische Übergriffe
Britische Forscher haben einen Zusammenhang zwischen der Berichterstattung in den Medien über Asylthemen und rassistischen Übergriffen festgestellt. Die Forscher wiesen nach, dass negative Berichte in britischen Zeitungen über Flüchtlinge fremdenfeindliche Übergriffe auslösen. Das berichtete die BBC. Das Forschungsteam des King's College London, das vom Londoner Bürgermeister Ken Livingstone beauftragt worden war, wertete zwischen August und September 2003 die nationale und lokale Presse aus. In der gleichen Zeit baten sie neun Organisationen, rassistische Übergriffe zu erfassen, und führten eine Reihe von Interviews mit Menschen aus London mit unterschiedlichen Hintergrund.

Schweiz: Bundesrat will Verschärfung des Asylrechts
Der schweizer Justizminister Christoph Blocher hat eine Gesetzesvorlage des Bundesrates zur Verschärfung des Asylrechts vorgelegt. Der Chef der rechtspopulistischen Volkspartei konnte sich nur teilweise mit seinen Forderungen im Bundesrat durchsetzen. Trotzdem stieß die Gesetzesvorlage auf viel Kritik.
Der Bundesrat will die Höchstdauer der Abschiebungshaft von neun auf 18 Monate verdoppeln. Auf Ablehnung stieß dagegen der Vorschlag Blochers, eine zeitlich unbegrenzte Durchsetzungshaft zur Erzwingung der Ausreise von illegal anwesenden Ausländern einzuführen. Ebenfalls scheiterte Blocher mit der Forderung, die kürzlich vom Nationalrat beschlossene humanitäre Aufnahme, eine Art Härtefallregelung bei unmöglicher oder unzumutbarer Abschiebung, wieder abzuschaffen. Dagegen setzte er sich mit dem Vorschlag durch, abgelehnten Asylbewerbern nur noch eine Nothilfe und keine Sozialhilfe zukommen zu lassen. Ferner soll die Bewegungsfreiheit von Personen, die nicht fristgemäß freiwillig ausgereist sind, eingeschränkt werden. Der Zugang zum Asylverfahren soll beschränkt werden, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt werden können.
Insbesondere diese Regelung ist auf deutliche Kritik von UNHCR gestoßen. Für viele Flüchtlinge sei es unmöglich, sich vor der Flucht aus ihrem Heimatland Papiere zu besorgen. Angesichts rückläufiger Zahlen von Asylsuchenden in Europa sei es nicht notwendig, sich einseitig auf restriktive Maßnahmen zu konzentrieren.
Unter den schweizer Parteien reagierte nur Blochers Volkspartei mit unbeschränkter Zustimmung. Die Liberalen und Christdemokraten bezweifelten die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und forderten eine verstärkte internationale Zusammenarbeit. Die Sozialdemokraten lehnten den Vorschlag des Bundesrats als unverhältnismäßig ab.

Schweiz: Test mit Drohnen zur Grenzüberwachung
Das schweizer Militär hat den Einsatz einer Aufklärungsdrohne zur Grenzüberwachung getestet. In Zusammenarbeit mit dem Grenzwachtkorps startete das unbemannte Flugzeug an der Grenze zu Italien, berichtet die NZZ am 10. August. Die Auswertung des Versuches dauere noch an, teilte das Grenzwachtkorps mit. Das ferngesteuerte Flugzeug wird von einer mobilen Rampe aus gestartet und kann tagsüber und nachts operieren. Es erreicht eine Höhe von bis zu 4500 Metern und hat eine Reichweite von 100 Kilomentern.

 

Internationales

Aufruf gegen "Lagerhaltung" von Flüchtlingen
Internationale Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen haben sich in einem gemeinsamen Aufruf gegen die "Lagerhaltung" ("warehousing") von Flüchtlingen ausgesprochen. Sie betonen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention das Recht von Flüchtlingen auf ein freies und würdiges Leben vorsehe. Das beinhalte das Recht, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, sich frei zu bewegen und niederzulassen und ein Reisedokument zu erhalten. Trotzdem würden weltweit fast sieben Millionen Flüchtlinge "gelagert", an Flüchtlingslager gebunden oder in anderer Weise ihrer grundlegenden Rechte beraubt. Die Organisationen forderten deshalb die internationale Gemeinschaft auf, Strategien zu entwickeln und anzuwenden, diese Verletzungen der Flüchtlingsrechte zu beenden. Sie riefen UNHCR auf, die Situation von Flüchtlingen intensiver unter dem Gesichtspunkt der Rechte der Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu beobachten. Alle Staaten sollten, soweit noch nicht geschehen, die Genfer Flüchtlingskonvention und das Zusatzprotokoll von 1967 ratifizieren und ihre Rechtsordnung und -praxis so anpassen, dass Flüchtlinge in den vollen Genuss der grundlegenden Rechte kommen. Weitere Informationen zu dem Aufruf sind unter www.refugees.org/warehousing zu finden.

Statistik zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
UNHCR hat einen statistischen Bericht über unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in industrialisierten Ländern in den Jahren 2001 bis 2003 vorgelegt (14 S., M5501, engl.). Der Bericht stellt fest, dass die Anzahl, die Fluchtwege und die Zusammensetzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sich deutlich von allgemeinen Trends unterscheidet.
Sie seien mehrheitlich männlich, zwischen 16 und 17 Jahren alt und stammten zum größten Teil aus Afghanistan und Irak. Der Anteil von Flüchtlingen aus Afrika sei unter unbegleiteten minderjährigen lüchtlingen doppelt so hoch wie im Allgemeinen.
Der Bericht betont ferner, dass bei der Sammlung von Daten über unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Fortschritte erzielt worden sind. Allerdings seien nach wie vor große Unterschiede bei der Datenerfassung unter den einzelnen Staaten festzustellen. Schließlich unterscheide sich die Definition von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den verschiedenen Staaten und befinde teilweise nicht im Einklang mit internationalen Empfehlungen.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

"Gemeinsam sind wir stark" - Flüchtlingsbetreuer und Rechtsanwälte

Eigentlich kämpfen sie für das gleiche Ziel: die Sicherung eines fairen Verfahrens und Umgangs mit einem Flüchtling und - wenn möglich - für dessen Aufenthaltssicherung. Dennoch stellt sich sowohl bei Rechtsanwälten als auch bei den ehren- oder hauptamtlichen Betreuern von Flüchtlingen manchmal das Gefühl ein, jeweils am anderen Ende eines Stranges zu ziehen. Diese Situation führt dann zu mehr Stress, gegenseitigem Unverständnis und Mehrarbeit. Im schlimmsten Fall kann sie sogar zu Lasten des Flüchtlings gehen. Ich hoffe, mit diesem Artikel Reibungspunkte vermeiden zu helfen und so zu einer effektiven und den Flüchtling unterstützenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Flüchtlingshelfern zu kommen.

Was sind die Reibungspunkte?
Aus anwaltlicher Sicht zeigen sich im Alltag der Zusammenarbeit mit haupt- und ehrenamtlichen Unterstützern immer wieder folgende Probleme:
Insbesondere wenn bisher nur gelegentlich oder noch gar nicht Kontakt zu Flüchtlingen und zu den Problemen des Asylverfahrens bestand, herrscht gerade bei ehrenamtlichen Unterstützern eine große Betroffenheit vor. Dies ist natürlich verständlich, gerade wenn der Kontakt auf privater Ebene besteht. Sie führt aber manchmal zu emotionsgeladenen Kontakten zum Rechtsanwalt und Handlungen, die für eine sinnvolle Unterstützung im Verfahren eher hinderlich sind. Hinzu kommt manchmal eine unkritische Übernahme der Darstellung des Flüchtlings. Gerade im Asylverfahren ist es jedoch unerlässlich, die Angaben des Flüchtlings zu hinterfragen. Nur so lassen sich für auf den ersten Blick unglaubhafte Angaben unter Umständen nachvollziehbare Erklärungen finden. Betroffenheit kann auch zu einer Überidentifikation führen, die letztlich in einer Bevormundung des Flüchtlings mündet. Dies geht teilweise so weit, dass Flüchtlinge zu (rechtlichen) Schritten überredet werden, die von vornherein aussichtslos sind. Es kann unter Umständen für einen Menschen besser sein, weitere Schritte zur Aufenthaltssicherung zu unterlassen und stattdessen mit Unterstützung eine geordnete Heimreise anzutreten. Ferner führt diese Anteilnahme oft zu einer unrealistischen Erwartungshaltung gegenüber dem Anwalt. Dies äußert sich nicht selten in permanenten Anrufen und Terminsvereinbarungen, um auf diese Weise "Druck" auszuüben.
Nicht selten wird der Anwalt auch darüber aufgeklärt, dass nunmehr die Härtefallkommission des Landes oder der Petitionsausschuss bemüht werden müsse, obwohl entweder - sinnvolle - Rechtsmittel noch nicht ausgeschöpft sind oder der Fall - obwohl menschlich tragisch - keine Anhaltspunkte für die Anrufung eines solchen Gremiums bietet. Teilweise wird dieser Weg sogar gesucht, ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu halten, und damit übersehen, dass dies unter Umständen den Gestaltungsspielraum des Rechtsanwaltes und damit letztlich auch des betroffenen Flüchtlings einengt.
Bei hauptamtlichen Betreuern ist zum Teil die Neigung vorhanden, vorschnell juristische Einschätzungen - insbesondere im Hinblick auf die weitere Gestaltung des Verfahrens - abzugeben. So habe ich wiederholt Mandanten erlebt, die im festen Glauben in das Beratungsgespräch kamen, der Asylfolgeantrag sei nun zwingend zu stellen und habe auch Erfolgsaussichten, obwohl dem letztlich nicht so war. Dies führt zu unnötigen Enttäuschungen und Diskussionen.
Immer wieder setzt sich auch die Auffassung durch, gerade der Anwalt, der im Asyl- und Ausländerrecht tätig ist, sei in erster Linie karitativ tätig, so dass der Wunsch nach finanzieller Honorierung seiner Tätigkeit auf Unverständnis, ja teilweise Entrüstung stößt.
Um eines klarzustellen: Ich habe während meiner Tätigkeit viele ehren- und hauptamtliche Betreuer kennen gelernt, mit denen eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu einer sinnvollen und positiven Unterstützung des Flüchtlings führte. Dies kann dann gelingen, wenn folgende Punkte beachtet werden:

Fruchtbare Zusammenarbeit
Sehr hilfreich für die anwaltliche Tätigkeit im Asylverfahren ist es, wenn der Unterstützer zusammen mit dem Flüchtling den Besprechungstermin beim Rechtsanwalt vorbereitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Fluchtgeschichte gehen wird. Handelt es sich um einen Anwaltswechsel, sollte der Flüchtling angehalten werden, das Gespräch mit vollständigen und geordneten Unterlagen wahrzunehmen.
Liegt bereits ein Anhörungsprotokoll vor, sollte dieses mit dem Flüchtling durchgegangen und kritisch hinterfragt werden. Der Flüchtling sollte vor dem Gespräch den Inhalt des Protokolls kennen, so dass mögliche Widersprüche und Fehler geklärt werden können. Hilfreich ist eine - wenn möglich chronologische - Auflistung der politischen Aktivitäten im Heimatland. Gibt es schon einen Bescheid des Bundesamtes, sollten die darin enthaltenen Glaubwürdigkeitszweifel angesprochen werden. Hilfreich ist bei der Erarbeitung des Verfolgungsschicksals die Fragenliste der Materialmappe zur Begleitung im Asylverfahren (unter www.asyl.net).
Es sollte auch schon überlegt werden, ob Beweismittel zum Verfolgungsschicksal zur Verfügung stehen oder beschafft werden können (Dokumente, Zeugen). Können Zeugen benannt werden, sollte die Adresse und der vollständige Name zur Verfügung stehen.
Ist der Flüchtling in Deutschland bereits politisch tätig, ist es von großer Hilfe, wenn eine Liste seiner Aktivitäten angefertigt wird. Aus dieser sollte sich Datum, Ort, Anlass und Ausmaß der politischen Aktivität ergeben. Diese Tätigkeiten müssen auch durch Fotos oder Zeugen (wieder mit Name und Adresse) belegt werden.
Sind bereits Verwandte im Inland, die ein Asylverfahren durchlaufen (haben), sollten, insbesondere wenn das Verfolgungsschicksal des Flüchtlings einen Bezug zu deren Verfahren aufweist, Unterlagen aus diesem Asylverfahren beigebracht werden, um mögliche Widersprüche zu vermeiden oder aufzuklären, da auch das Bundesamt die Akten der Verwandten teilweise heranziehen wird.
Zudem muss geklärt werden, ob der Flüchtling auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist. Daher sollte Kontakt zum behandelnden Arzt gesucht und ein Attest erbeten werden, das mindestens Angaben zur Diagnose, der derzeitigen Behandlung (unter Angabe der Medikation und der erforderlichen Hilfsmittel) und der Folgen eines Behandlungsabbruches enthält (vgl. hierzu auch Materialmappe zur Begleitung im Asylverfahren, s. o.). Auf die Situation des Gesundheitswesens im Heimatland des Flüchtlings sollte der Arzt jedoch nicht eingehen, da es ihm hier in der Regel an der erforderlichen Sachkunde fehlt und Angaben hierzu die Aussagekraft des Attestes daher eher schmälern.
Wird der Flüchtling von einem Rechtsanwalt vertreten, der nicht viele Mandate aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechtes bearbeitet oder der kaum Erfahrungen mit dem Herkunftsland des Flüchtlings hat, kann es hilfreich sein, auch allgemeine Länderinformationen zur Verfügung zu stellen. Diese sind aber bei einem ausgewiesenen "Asylanwalt" in der Regel entbehrlich. Hier kann es aber sinnvoll sein, zur spezifischen Situation des Flüchtlings gezielt - auch durch Kontakt zu spezialisierten Organisationen - Informationen zu recherchieren. Dabei sollte aber sorgfältig die Quelle angegeben und auf deren Seriosität geachtet werden. So sind über das Internet inzwischen eine Vielzahl an Informationen zugänglich, bei denen gerade dieser Punkt nicht immer nachvollzogen werden kann.
Die genannten Angaben und Unterlagen sollten - wenn möglich - dem Anwalt bereits vor dem vereinbarten Gespräch zugesandt werden, um diesem eine eingehende Vorbereitung zu ermöglichen.
Auch nach dem Erstgespräch ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit sinnvoll. Der Anwalt sollte z. B. insbesondere in einem Asylfolgeverfahren stets auf dem aktuellsten Stand der exilpolitischen Tätigkeiten sein. Hintergrund ist, dass hier eine strenge Fristenregelung existiert, die erfordert, dass neue Beweismittel innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntwerden vorgelegt werden müssen. Es sollte mit dem Flüchtling immer wieder thematisiert werden, ob Kontakte zur Familie, zu Bekannten oder Rechtsanwälten im Heimatland existieren, um gegebenenfalls neue Beweismittel vorlegen zu können.
Dem Anwalt muss immer die aktuelle Anschrift mitgeteilt werden, unter der der Flüchtling für ihn erreichbar ist. Das ist im Asylverfahren besonders wichtig, da der Anwalt auch das Bundesamt bzw. das Gericht über einen Wechsel der Wohnung informieren muss.
Der Anwalt sollte - insbesondere im ausländerrechtlichen Verfahren - über Kontakte zu (Ausländer-)Behörden informiert werden (Bsp. Verlängerung der Duldung). Wenn möglich, sollte der Flüchtling zu Behörden begleitet werden, da ihm dieses oft einen gewissen Schutz - und sei es nur ein höflicheres Verhalten der Behördenmitarbeiter - gewährt. Hier sollten aber ohne Rücksprache mit dem Anwalt keinerlei Erklärungen abgegeben werden, auch wenn sie gut gemeint sind. Dies gilt auch für Dokumente o. Ä., auch wenn man der Ansicht ist, diese könnten nur hilfreich sein.
Soweit es möglich ist, sollte dem Flüchtling bei den Terminen mit seinem Anwalt ein qualifizierter Dolmetscher zur Verfügung stehen. Abzuraten ist, Kinder des Flüchtlings als Dolmetscher mitzubringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anwalt über alle verfahrensrelevanten Aktivitäten des Flüchtlings und Neuigkeiten sofort und umfassend informiert werden muss.
Mit dem Anwalt muss auch geklärt werden, in welchen Verfahren er den Flüchtling vertritt. Oft herrscht der Glaube vor, der Anwalt, der das Asylverfahren bearbeite, sei automatisch und wenn möglich unentgeltlich auch für Probleme mit der Umverteilung oder dem Sozialamt o. Ä. zuständig. Dem ist nicht so. Dem Flüchtling sollte bewusst gemacht werden, dass jedes neue Verfahren gesondert übernommen und auch abgerechnet wird. Sollte ein anderer Anwalt mit einem Parallelverfahren beauftragt werden, sollte der im Asylverfahren tätige Rechtsanwalt in Kenntnis gesetzt werden und umgekehrt. Das gilt auch, wenn der Flüchtling mit Unterstützung einer Beratungsstelle selbst Anträge stellt, die Auswirkungen auf das asyl- oder ausländerrechtliche Verfahren haben könnten (z. B. Umverteilung, Sozialleistungen).

Wechsel des Rechtsanwalts
Es gibt immer wieder Situationen, in denen der Flüchtling mit der Arbeit seines Rechtsanwaltes nicht zufrieden ist und den Anwalt wechseln will. Dies ist sein gutes Recht. Dennoch sollte er das nur tun, wenn der bisherige Anwalt von ihm vernünftigerweise zu erwartende Schritte nicht unternommen, Fehler gemacht hat oder das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Oftmals entsteht die Idee eines Anwaltswechsels nämlich aus der Tatsache, dass Freunde/Bekannte des Flüchtlings "Tipps" geben oder mit einem anderen Anwalt Erfolg hatten.
Sollte dennoch ein Wechsel erfolgen, muss mit dem bisherigen Anwalt die Bezahlung des noch ausstehenden Honorars geklärt und dieser um die Niederlegung des Mandates gegenüber Behörden und Gerichten gebeten werden. Darüber hinaus sollte er die bei ihm vorhandenen Unterlagen des Flüchtlings herausgeben bzw. dem neuen Anwalt zur Verfügung stellen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Anwalt die Herausgabe von Unterlagen grundsätzlich verweigern kann, wenn noch Gebühren offen stehen. Es sollte daher mit dem ehemaligen Rechtsanwalt eine Vereinbarung über eine sinnvolle Ratenzahlung getroffen werden.

Die Aufenthaltsbeendigung - was nun?
Im Asylverfahren wird es immer wieder zu der Situation kommen, dass der Anwalt dem Flüchtling erklärt, weitere Verfahrensschritte machten keinen Sinn. Sollte sich der Flüchtling bis zu diesem Zeitpunkt vom Anwalt gut vertreten gefühlt haben, ist der nun häufig zu beobachtende Aktionismus - Anwaltswechsel, Folgeantrag, Petition - oftmals ohne sichtbare Folgen. Es sollte daher zusammen mit dem Flüchtling realistisch nachvollzogen werden, ob die Einschätzung des Anwalts zutrifft, bevor der Rechtsanwalt für seine Auffassung kritisiert wird. Es sollte in diesem Fall auch das Thema der Rückkehr nicht ausgespart werden. In diesem Fall kann eine sinnvolle Begleitung auch sein, nach Alternativen im Hinblick auf den Zielstaat der Ausreise zu suchen, bei der Beantragung von Rückkehrhilfen zu unterstützen, mit der Ausländerbehörde einen Rückreisetermin auszuhandeln und den Empfang im Heimatland durch Nichtregierungsorganisationen o. ä. zu sichern.

Das leidige Honorar
Um es deutlich zu sagen: Die Arbeit eines Rechtsanwaltes kostet Geld und es ist auch sein gutes Recht, für sie bezahlt zu werden. Dies gilt auch für Kanzleien, die sich auf das Gebiet des Asylrechts spezialisiert haben, zumal gerade sie oft über sehr spezielles Wissen verfügen. Aufgrund dieses Wissens ist eine Honorarvereinbarung durchaus nachvollziehbar, aus anwaltlicher Sicht sogar ratsam.
Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, ist Basis der Berechnung der so genannte Gegenstandswert. Dieser ist im Asylrecht - offensichtlich gewollt - sehr niedrig bei 3000 Euro angesetzt (§ 30 RVG), so dass es für den Großteil der Anwaltschaft finanziell unattraktiv ist, Mandate aus diesem Bereich zu übernehmen, zumal diese zeitaufwendig sind und die Mandantschaft aus verständlichen Gründen oftmals schwierig ist. Auf der Grundlage des Gegenstandswertes kann der Rechtsanwalt seine verschiedenen Tätigkeiten - abhängig davon, ob es sich um ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren handelt - berechnen.
Bis zum 1.7.2004 war das Honorar, das der Anwalt berechnen konnte, in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt. Im Mittel konnte er dabei für ein außergerichtliches Verfahren ca. 142 Euro nebst Auslagen und Umsatzsteuer berechnen. Seit dem 1.7.2004 hat sich die Situation im Asylrecht gebührenrechtlich verschärft. Es gilt nun das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG führt dazu, dass insbesondere der Anwalt, der einen Flüchtling sowohl im außergerichtlichen als auch gerichtlichen Verfahren vertritt, in keiner Weise mehr kostendeckend arbeiten kann, da seine außergerichtliche Tätigkeit gebührenrechtlich auf die Tätigkeit im Gerichtsverfahren angerechnet wird (in Zahlen: er kann im Durchschnitt für beide Verfahren ca. 600 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer berechnen).
Immer wieder werden Anwälte darauf angesprochen, der Flüchtling könne doch Prozesskostenhilfe erhalten. Dabei wird oft übersehen, dass Prozesskostenhilfe zum einen nur gerichtliche Verfahren betrifft, daher im Verfahren vor dem Bundesamt nicht greift, zum anderen dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht nur die finanzielle Bedürftigkeit, sondern auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg im gerichtlichen Verfahren voraussetzt. Oftmals scheitert die Beantragung von Prozesskostenhilfe auch an fehlenden Unterlagen. Soll Prozesskostenhilfe beantragt werden, ist eine Unterstützung des Flüchtlings bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen daher sehr hilfreich. Bezieht er Leistungen nach dem AsylbLG oder dem BSHG, ist die Vorlage eines aktuellen (!) Bescheides oder einer entsprechenden Bescheinigung des Sozialamtes ausreichend. Wird Einkommen erzielt, gibt das Beiblatt zum PKH-Antrag, das in der Regel vom Anwalt zur Verfügung gestellt wird, Hinweise auf die erforderlichen Anlagen (in der Regel Lohnabrechnung, Mietvertrag, aktueller Kontoauszug etc.).
Befindet sich der Flüchtling noch nicht im gerichtlichen Verfahren, kann bei finanzieller Bedürftigkeit - hier sogar unabhängig von den Erfolgsaussichten - beim Amtsgericht des Wohnsitzes die so genannte Beratungshilfe beantragt werden. Hier muss angegeben werden, wofür anwaltliche Hilfe begehrt wird. Außerdem muss natürlich die finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden (aktueller Bescheid des Sozialamtes o. Ä.). Wird dem Rechtsanwalt ein Beratungshilfeschein vorgelegt, ist er in der Regel zur Vertretung des Flüchtlings verpflichtet und kann von diesem maximal 10 Euro fordern. Dem Anwalt kann es hingegen nicht zugemutet werden, die Vertretung bereits zu beginnen, ohne dass die Finanzierung geklärt ist oder wenn die Beratungshilfe nachträglich beantragt werden muss. Nach meinen Erfahrungen verweisen die Amtsgerichte bei nachträglicher Beantragung sehr oft darauf, dass der Flüchtling rechtliche Hilfe beim Bundesamt oder der Ausländerbehörde hätte erlangen können, anwaltlicher Rat also nicht notwendig war.
Das Thema Gebühren sollte beim Flüchtling deutlich angesprochen werden. Werden Ratenzahlungen mit dem Rechtsanwalt vereinbart, sollte er zu einer regelmäßigen Zahlung angehalten werden, um eine vorzeitige Beendigung des Mandates zu vermeiden. Es besteht auch die Möglichkeit abzuklären, ob ein Rechtshilfefonds zumindest eine Anschubfinanzierung sicherstellt. Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Zahlung über Verwandte sicherzustellen.

In diesem Sinne auf eine gute Zusammenarbeit!

 

Beiträge zum Zuwanderungsgesetz

RA Dr. Reinhard Marx, Frankfurt a. M.

Die Bedeutung der EU-Qualifikationsrichtlinie für die deutsche Asylpraxis


§ 60 AufenthG Verbot der Abschiebung (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.

Maßgebend für den Flüchtlingsschutz ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (bislang § 51 Abs. 1 AuslG 1990) der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 A Nr. 2 GFK. Für die Auslegung dieses Begriffs ist nicht die bisherige deutsche Rechtsprechung zum Begriff der politischen Verfolgung maßgebend, sondern sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (49 S., M5502). Weder § 60 Abs. 1 AufenthG noch die Richtlinie (RL) verwenden den Begriff der politischen Verfolgung, sondern den der Verfolgung (nach der GFK). § 60 Abs. 1 AufenthG enthält nur wenige Elemente des in der Richtlinie geregelten Flüchtlingsbegriffs. Art. 38 Abs. 1 der RL verpflichtet jedoch die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht und Verwaltungspraxis mit der RL innerhalb von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten in Übereinstimmung zu bringen. § 60 Abs. 1 AufenthG allein kann die gemeinschaftsrechtlich geforderte Leistung zur Umsetzung der Richtlinie kaum erbringen. Richtlinien sind vom nationalen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen. Sie sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Der Einzelne kann sich jedoch unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, wenn diese innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist und sie von ihrem Inhalt her einer direkten Anwendung zugänglich ist. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Umsetzungspflicht, kann er diesen Vertragsverstoß und damit sein eigenes treuwidriges Verhalten dem Einzelnen nicht entgegenhalten.
In der Praxis ist daher zuerst die RL anzuwenden. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG enthalten lediglich gesetzliche Klarstellungen für den Fall, dass es bei der Rechtsanwendung in Deutschland zum Auslegungsstreit über den Inhalt der RL kommen sollte. Bei der Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG ist in der Zukunft ein vollständig anderes konzeptionelles und dogmatisches System als bislang zu beachten. Inwieweit daneben dem Begriff der politischen Verfolgung - außer im Rahmen von Art. 16 a Abs. 1 GG - noch eine eigenständige Bedeutung zukommen kann, ist derzeit eine offene Frage. Da die materiellen Kriterien der RL bisher für gewiss erachtete Grundannahmen der deutschen Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgung grundlegend in Frage stehen, kann prognostiziert werden, dass die deutsche Rechtsprechung dahin tendieren wird, bei der Auslegung der RL den deutschen Sonderweg beizubehalten und eine spezifisch deutsche Interpretation der RL zu versuchen. Der Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht ist absehbar und sollte den Gesetzgeber dazu veranlassen, weitere legislative Schritte zur Angleichung der deutschen Rechtslage an Gemeinschaftsrecht zu unternehmen. Gegebenenfalls wird der EuGH den Auslegungsstreit und die Frage der Umsetzung der RL in deutsches Recht zu entscheiden haben. Da insoweit aber nur das BVerwG den EuGH um Vorabentscheidungen ersuchen kann, werden gegebenenfalls Anwälte in anderen Mitgliedstaaten entsprechende Klarstellungen durch den EuGH herbeiführen.

Prüfungsschema beim internationalen Schutz (Flüchtlingsbegriff)
Die Qualifikationsrichtlinie wird nicht nur eine völlig neue Dogmatik in Asylverfahren hervorbringen, sondern auch weitreichende Änderungen in der Praxis der Tatsachenfeststellungen erfordern. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen und nach Maßgabe des auf diesen bezogenen Begriffs der Furcht vor Verfolgung (Art. 2 Buchst. c) der RL). Ob aus Sicht des Antragstellers - und nicht durch die Brille eines Dritten - die Furcht begründet ist, richtet sich nach den in Art. 5-10 der RL vorgegebenen objektiven Umständen. Zu Beginn sind die Ermittlungen auf die Verfolgungshandlung zu konzentrieren. Dabei bleibt der Verursacher zunächst unberücksichtigt, weil die durch die RL vorgegebene Dogmatik dies nicht zulässt und andernfalls wichtige Tatsachen und Umstände, die bei der Ermittlung der Verfolgung zu berücksichtigen sind, aus der Betrachtung herausfallen könnten. Weil in der deutschen Praxis Einzelentscheider und Verwaltungsrichter den durch staatliche Instanzen geprägten Verfolgungstypus im Blick haben, geraten häufig die völlig anders gearteten, durch nichtstaatliche Verfolger angewendeten Verfolgungsmuster aus dem Blickfeld. Durch die in aller Regel durch Darlegungslasten intellektuell überforderten und zudem in fremder Umgebung zumeist eingeschüchterten Antragsteller können sie ohnehin nicht mit der gebotenen Überzeugungskraft und Präzision geltend gemacht werden. Die Vermutung liegt nahe, dass in der Vergangenheit vielen Schutzbedürftigen der gebotene Schutz versagt wurde, weil durch private Täter geprägte Verfolgungsmuster wegen der Fixierung auf staatliche Repressionen aus strukturellen Gründen nicht ermittelt wurden.
Nach Feststellung der Verfolgungshandlung ist zu untersuchen, ob im Herkunftsland Schutz gewährt wird. Geht die Verfolgung von staatlichen oder diesen vergleichbaren Instanzen aus (Art. 6 Buchst. b) der RL), ist davon auszugehen, dass kein Schutz gewährt worden wurde und auch nicht werden wird. Nur wenn die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, ist eine besondere Prüfung nach Maßgabe der in Art. 6 Buchst. c) und Art. 7 Abs. 2 der RL enthaltenen Kriterien erforderlich. Es geht auf dieser Prüfungsstufe also nicht um die Ausgrenzung nichtstaatlicher Verfolgung aus dem Schutzbereich. Vielmehr ergeben sich für die Ermittlungstiefe unterschiedliche Vorgaben, je nachdem, ob die Verfolgung von staatlichen oder diesen vergleichbaren Akteuren oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht.
Schließlich ist die Kausalität zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund zu ermitteln und abschließend die Verfolgungsprognose anzustellen.

Neue Elemente des Flüchtlingsbegriffs (Art. 2 Buchst. 2 c) der RL)

Art. 2 RL Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck (...)
c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigekeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
(...)

Verfolgungshandlung (Art. 9 der RL)
Die RL versucht den Verfolgungsbegriff für die Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten möglichst eng zu fassen. Dies verdeutlicht der Hinweis auf "schwerwiegende" Menschenrechtsverletzungen und den "notstandsfesten Kern" nach Art. 15 Abs. 2 EMRK, zu dem insbesondere das Folterverbot gehört. Art. 9 Abs. 1 der RL gibt eine Interpretationsmaxime vor. Was im konkreten Einzelfall "schwerwiegend" ist, ergibt sich insbesondere auch aus den in Art. 9 Abs. 2 der RL bezeichneten Interpretationsvorgaben und bedarf einer wertenden, alle vorgebrachten und sonst wie ersichtlichen Umstände und Tatsachen einschließenden Gesamtbetrachtung. Der Hinweis auf den notstandsfesten Kern hat keine begrenzende Funktion, sondern will sicherstellen, dass Verletzungen des Folterverbotes und vergleichbare schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch die Mitgliedstaaten auf jeden Fall berücksichtigt werden. Der Begriff der Verfolgung kann damit im Grundsatz nach den in der deutschen Rechtsprechung entwickelten entsprechenden Kriterien ausgelegt und angewendet werden. Verfolgung ist danach die dem Einzelnen gezielt zugefügte schwerwiegende Menschenrechtsverletzung (BVerfGE 80, 315 (334 f.) = InfAuslR 1990, 21). Freilich kann der RL nicht das Erfordernis entnommen werden, dass die Verfolgung den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen muss. Die Begriffe der "Ausgrenzung" wie auch der "übergreifenden Friedensordnung" sind dem Völkerrecht und damit auch der RL fremd und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden. Vielmehr kommt es auf die "schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte" an.
Das Erfordernis, dass die Handlungen "aufgrund ihrer Art oder Wiederholung" schwerwiegend sein müssen, verdeutlicht, dass auch eine einmalige Verfolgungshandlung ausreichen kann, wenn sich daraus ergibt, dass der weitere Aufenthalt im Herkunftsland für den Antragsteller unzumutbar war. Einerseits kann eine Wiederholung schwerwiegender Handlungen, andererseits eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen Anlass zur Flucht geben. Zielt der Wiederholungsbegriff auf gleichartige Handlungen, werden mit dem Kumulationsansatz unterschiedliche Handlungen angesprochen. Diese können gleichzeitig angewendet worden sein, können aber auch über einen längeren Zeitraum vorgeherrscht haben. Darüber hinaus müssen die unterschiedlichen Handlungen in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Schwere einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung aufweisen. Deshalb können auch Handlungen den Begriff der Verfolgung erfüllen, die nicht "schwerwiegend" sind, aber im Zusammenhang mit anderen, ähnlichen Handlungen insgesamt als "schwerwiegende" Menschenrechtsverletzung erscheinen. Damit ist die Rechtsprechung des BVerwG überholt, in der Verfolgungshandlungen, die nicht schwerwiegend sind, auch in ihrer Kumulation von vornherein unberücksichtigt bleiben (BVerwG, InfAuslR 1983, 257; BVerwGE 82, 171 (173)). Hingegen wird im internationalen Diskurs die Häufung derartiger Maßnahmen als Verfolgung angesehen (UNHCR, Interpreting Article 1 of the 1951 Convention Relating to the Status of Refugees; April 2001, Par. 17; siehe hierzu Reinhard Marx, Handbuch zu Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 34 Rdn. 28). Diese im Handbuch des UNHCR (Nr. 53) aus dem Schrifttum übernommene Position (Paul Weis, Du droit international 1960, Seite 928, 970) ist von der internationalen Staatenpraxis überwiegend bekräftigt worden, wird in der Rechtsprechung des BVerwG indes entschieden abgelehnt.

Art. 6 RL Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann Ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
Art. 7 RL Akteure, die Schutz bieten können (1) Schutz kann geboten werden
a) vom Staat oder
b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a und b benannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellten Leitlinien heran.

Wegfall des nationalen Schutzes (Art. 7 und 8 der RL)
Art. 7 und 8 der RL beruhen auf dem Prinzip der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes, das in der GFK in vielfacher Weise seinen Niederschlag findet. Danach ist nur schutzbedürftig, wer von einer auf Verfolgungsgründen beruhenden Verfolgungshandlung bedroht ist, vor der im Gebiet des Herkunftslandes kein Schutz gewährt wird. Dementsprechend bezeichnet Art. 7 Abs. 1 der RL die Akteure, die als Schutzgaranten in Betracht kommen, und Art. 7 Abs. 2 der RL die Voraussetzungen, die an den Umfang und die Effektivität des nationalen Schutzes zu stellen sind. Art. 8 der RL beschreibt das Sonderproblem des internen Schutzes, das in der Praxis der Vertragsstaaten und auch der Bundesrepublik bislang als "inländische Fluchtalternative" behandelt wurde. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers darf dieser Einwand in Übereinstimmung mit der Staatenpraxis regelmäßig nur bei Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure erhoben werden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) letzter Halbs. AufenthG). Sind die für die nationale Schutzgewährung maßgebenden Voraussetzungen entfallen, begründet die auf Verfolgungsgründen (Art. 10 der RL) beruhende Verfolgungshandlung die Flüchtlingseigenschaft. Ob der nationale Schutz entfallen ist, wird im Rahmen der in die Zukunft gerichteten Entscheidung über den Asylantrag relevant (vgl. Art. 4 Art. 3 Buchst. a) der RL).
Die durch Art. 7 und 8 der RL bezeichnete Dogmatik hebt die in Deutschland so auf die Spitze getriebene Fixierung auf die "Staatlichkeit der Verfolgung" auf. Die das deutsche Asylrecht vorrangig beherrschende Frage der Staatlichkeit der Verfolgung (BVerfGE 9, 174 (180); BVerfGE 54, 341 (356 f.); BVerfGE 76, 143 (157 f., 169) = InfAuslR 1988, 87; BVerfGE 80, 315 (334) = InfAuslR 1990, 21; BVerwGE 74, 160 (163 f.)) wird in der RL wie auch in der Staatenpraxis nicht in der ausschließenden Weise wie in der deutschen Rechtsprechung behandelt. Die Dogmatik der RL ist eine andere: Zunächst sind die Voraussetzungen der Verfolgung nach Art. 9 der RL zu prüfen. Ob die Verfolgung vom Staat oder von Privaten ausgeht, ist bei dieser Prüfungsstufe ohne Bedeutung. Anschließend wird geprüft, ob der Antragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor der Verfolgung erlangen konnte. Erst in diesem Zusammenhang, also bei der Frage des Wegfalls des nationalen Schutzes, gewinnt die Frage der Verfolgungsakteure Bedeutung. Denn nach Art. 6 Buchst. c) der RL treffen den vor Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure fliehenden Antragsteller erhöhte Darlegungslasten bei der Glaubhaftmachung der Voraussetzung, dass er sich im Herkunftsstaat in zumutbarer Weise um die Erlangung nationalen Schutzes bemüht hat. Es erschien dem deutschen Gesetzgeber angesichts der vom BVerwG entwickelten Zumutbarkeitslehre erforderlich klarzustellen, dass Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure auch dann erheblich sind, wenn im Herkunftsland des Antragstellers keine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG). Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers darf deshalb bei der Auslegung und Anwendung der RL nicht der Begriff der übergreifenden Friedensordnung angewendet werden. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die Voraussetzungen nach Art. 6 Buchst. c) der RL (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) 1. HS AufenthG) erfüllt sind und von den in Art. 7 Abs. 1 der RL bezeichneten Schutzakteuren kein Schutz nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der RL erlangt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist dem Asylantrag stattzugeben, sofern auch die weiteren Voraussetzungen der RL vorliegen.
Schutz gewähren können nur der Staat, Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Art. 7 Abs. 1 der RL). Diese Schutzgaranten sind mit Ausnahme internationaler Organisationen zugleich Verfolgungsakteure (vgl. Art. 6 Buchst. a) und b) der RL). Bestätigt wird damit die bereits vom BVerfG im Blick auf den modernen nationalen Territorialstaat hervorgehobene schlichte Erkenntnis, dass die Macht zu schützen die Macht zu verfolgen einschließt (BVerfGE 80, 315 (334) = InfAuslR 1990, 21). Allerdings verkennt die RL die moderne Entwicklung, die sich in internationalen Friedenseinsätzen manifestiert. Danach können Angehörige internationaler Friedenstruppen Verfolgungsakteure sein. Das belegen zahlreiche Prozesse in den Entsendestaaten der Truppen gegen Soldaten, die in Ausführung der Friedensoperationen an Folterhandlungen beteiligt waren. Ausschließlich die in Art. 7 Abs. 1 der RL genannten Akteure kommen als Bezugspunkt für die Schutzgewährung in Betracht. Wird durch diese nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 der RL kein Schutz gewährt, ist der nationale Schutz unabhängig davon entfallen, wer die Verfolgungshandlung verübt hat oder ausüben wird und auch unabhängig davon, ob in dem betreffenden Herkunftsland eine staatliche Macht vorhanden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) 2. HS AufenthG). Die in der RL vorgezeichnete Dogmatik der nationalen Schutzgewährung erfordert zunächst die Prüfung der Verfolgung und anschließend die der Schutzgewährung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der RL. Erst bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller in zumutbarer Weise im Herkunftsland um Schutz vor Verfolgung nachgesucht hat oder hätte nachsuchen können, kommt es auf die Art der Verfolgungsakteure an. Es macht einen Unterschied, ob die Verfolgung von staatlichen Behörden oder nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Im ersten Fall kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, bei den staatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Von diesen geht ja die Verfolgung aus. Für den zweiten Fall bezeichnet Art. 6 Buchst. c) der RL die Anforderungen an die Darlegungslast im Blick auf die Schutzsuche.
Nach Art. 6 Buchst. c) der RL muss der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure befürchtende Antragsteller darlegen, dass der Staat, Parteien oder den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschende Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Da internationale Organisationen nicht bezeichnet werden, erstreckt sich die Darlegungslast nicht auf diese Organisationen. Der Antragsteller muss daher lediglich darlegen, dass er gegenüber staatlichen Behörden oder vergleichbaren Organisationen um Schutz gegen Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure gebeten hat und diesen nicht erlangen konnte. Aus dieser Vorschrift folgt darüber hinaus, dass Antragsteller, die Verfolgungen durch staatliche oder dem Staat im Sinne von Art. 6 Buchst. b) der RL vergleichbare Organisationen geltend machen, keine auf die Erlangung nationalen Schutzes bezogene Darlegungslast trifft. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang von Art. 6 der RL, dass insoweit unterstellt wird, dass der Antragsteller im Herkunftsland keinen Schutz erlangen konnte. Die deutsche Asylrechtsprechung wird umdenken müssen. Der "Amtswalterexzess" ist dem Gemeinschaftsrecht fremd.

Artikel 8 RL Interner Schutz (1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn tatsächliche Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen.

Nach dem Wortlaut von Art. 6 Buchst. c) der RL muss feststehen, dass kein Schutz gewährt wurde. Damit wird für den konkreten Einzelfall vorausgesetzt, dass sich der Antragsteller vor seiner Ausreise um diesen Schutz bemüht haben muss. Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure sind dann erheblich, wenn diese "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Vom Antragsteller ist zu erwarten, dass er konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bemüht hat. Treffender als der deutsche Wortlaut bringt der englische Text diese Rechtslage zum Ausdruck. Danach sind Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure erheblich, "if it can be demonstrated", dass der Antragsteller im Herkunftsland wegen Schutzunfähigkeit oder " unwilligkeit keinen Schutz erlangen konnte. Danach muss der Antragsteller lediglich darlegen, dass er sich um Schutz bemüht hat, diesen aber nicht hat erlangen können. Anschließend obliegt es der Behörde, anhand der verfügbaren Erkenntnismittel zu prüfen, ob die in Art. 6 Buchst. c) der RL bezeichneten Schutzakteure "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu gewähren. Wie bei allen anderen asylbegründenden Tatsachen und Umstände kommt es auf den Maßstab der "Überzeugungsgewissheit" an.
War der Staat nicht in der Lage, effektiven Schutz zu gewährleisten, konnte dem Antragsteller die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes nicht zugemutet werden. Da es sich hierbei nicht um dem persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers zuzuordnende Umstände handelt, trifft ihn eine eingeschränkte Darlegungslast und die Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Als Maßstab für den effektiven Schutz kann zwar Art. 7 Abs. 2 der RL herangezogen werden. Doch rechtfertigt der generelle Standard in dieser Norm nicht die Anwendung eines abstrakten Maßstabes bei der Beurteilung des Erfordernisses des Schutzersuchens vor der Ausreise im Blick auf Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure. Sind die staatlichen Strukturen wegen eines Bürgerkrieges oder vergleichbaren internen Konfliktes zusammengebrochen und auch keine vergleichbaren Strukturen an deren Stelle getreten, entfällt die Nachweispflicht. Sind keine schützenden Instanzen verfügbar, kann ein Schutzersuchen nicht gefordert werden (Canadian Immigration and Refugee Board, Guidelines issued by the Chairperson on ``Civilian Non-Combatants fearing Persecution in Civil War Situations'', 1996, S. 12, mit Verweis auf Supreme Court of Canada, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - Nr. 21937 - Ward). Der Gesetzgeber hat gegen die bisherige Rechtsprechung des BVerwG für die deutsche Praxis der Rechtsanwendung in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG klargestellt, dass der Nachweis nicht gefordert werden kann, wenn keine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist.

Artikel 9 Verfolgungshandlungen (1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Dem Antragsteller muss die Möglichkeit der Schutzsuche zumutbar gewesen sein. Das ist nicht der Fall, wenn er vernünftige und plausible Gründe dafür angeben kann, dass ihm das Schutzersuchen nicht zumutbar gewesen war, etwa weil er in diesem Fall durch staatliche Behörden oder maßgebliche Stellen vergleichbarer Organisationen verfolgt oder diskriminiert worden wäre. Da der Antragsteller in diesem Fall die Schutzbeantragung von vornherein unterlassen hat, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast. Letztlich hat indes die Behörde die Untersuchungspflicht. Der Antragsteller muss schlüssig darlegen, dass er aufgrund allgemein bekannter Umstände davon ausgehen musste, dass er bei den relevanten Behörden misshandelt oder im erheblichen Umfang diskriminiert (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) und d) der RL) werden würde. Insbesondere bei sexueller Gewalt kann häufig davon ausgegangen werden, dass die Polizei die Anzeigenerstatterin misshandeln, sexuell belästigen oder sogar verfolgen wird. Die Inanspruchnahme nationalen Schutzes ist unzumutbar, wenn dem Antragsteller Verfolgungen aus Gründen der Konvention droht (Art. 1 A Nr. 2 GFK). Dies ist auch bei der Frage relevant, ob dem durch nichtstaatliche Akteure Verfolgten vor der Ausreise die Inanspruchnahme des nationalen Schutzes zugemutet werden konnte. Darüber hinaus kann im konkreten Einzelfall das Schutzersuchen deshalb von vornherein unzumutbar gewesen sein, weil konkret und schlüssig dargelegt wird, dass in diesem Fall ernsthafte Bedrohungen durch die Familie oder erhebliche Diskriminierungen durch Teile der Bevölkerung gedroht hätten. So wird bei familiärer Gewalt die Familie häufig unterbinden wollen, dass diese nach außen bekannt wird. Besteht die Gefahr, dass die Polizei nach Anzeigenerstattung die Angehörigen informieren und diese deshalb ihre Verfolgungen gegen die Betroffene fortsetzen werden, gibt es darüber hinaus keine effektiven gesellschaftlichen oder staatlichen Schutzeinrichtungen gegen familiäre Gewalt, ist die Inanspruchnahme polizeilichen Schutzes in derartigen Fällen für die Antragstellerin unzumutbar.

Der verfügbare Schutz im Herkunftsstaat gegen Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure muss effektiv sein. Während die in Art. 6 Buchst. c) der RL genannten Verfolgungsakteure bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Schutzbeantragung vor der Ausreise von Bedeutung sind, bezeichnet Art. 7 der RL die Kriterien für die Schutzgewährung im Falle der Rückkehr. Der Flüchtlingsschutz ist subsidiär. Solange nationaler Schutz im Herkunftsland des Antragstellers verfügbar und effektiv ist, entsteht keine internationale Schutzbedürftigkeit. Macht der Antragsteller geltend, dass ihm vor seiner Ausreise Verfolgung durch staatliche Behörden widerfahren ist oder ihm diese unmittelbar gedroht hatte, und ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag keine wesentliche Veränderung in den allgemeinen Verhältnissen in seinem Herkunftsland eingetreten, so bedarf es keiner spezifischen Prüfung nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der RL. In diesem Fall ist mit der Entscheidung, dass dem Antragsteller Verfolgung durch staatliche Behörden widerfahren ist oder gedroht hatte, zugleich auch eine Entscheidung über den Wegfall des nationalen Schutzes für die Verfolgungsprognose getroffen worden. In diesem Fall hatte der Antragsteller keinen Zugang zum nationalem Schutzsystem (vgl. Art. 7 Abs. 2 letzter HS der RL). Geht die Verfolgung von Organisationen aus, die den gesamten Staat beherrschen, finden dieselben Grundsätze Anwendung. Beherrschen sie nur einen Teil des Staatsgebietes, gelten bezogen auf diesen ebenfalls dieselben Grundsätze.
Aus diesen Grundsätzen erhellt sich, dass die in Art. 7 Abs. 2 der RL bezeichneten Kriterien vorrangig auf Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure gemünzt sind. Auch das ist indes zu differenzieren: Hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihm vor der Ausreise derartige Verfolgungen widerfahren sind oder gedroht hatten und ist er seiner Nachweispflicht nach Art. 6 Buchst. c) der RL gerecht geworden, muss die Behörde ernsthafte Anhaltspunkte darlegen können, dass eine Wiederholungsgefahr entfallen ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 der RL). Den geforderten Nachweis, dass ernsthafte sowie gewichtige und auf die Person des Antragstellers bezogene Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass nach der Ausreise staatlicher Schutz wieder verfügbar ist und in zumutbarer Weise erlangt werden kann, kann die Behörde nicht unter Hinweis auf den generellen Standard nach Art. 7 Abs. 2 der RL führen. Der Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der RL ist mithin auf Antragsteller gemünzt, die Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure für den Fall der Rückkehr befürchten, ihrer auf Verfolgungen vor der Ausreise gemünzten Nachweispflicht nach Art. 6 Buchst. c) der RL nicht gerecht werden konnten oder nachträglich derartige Verfolgungen befürchten.

Artikel 10 Verfolgungsgründe (1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c)
Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d)
Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
- die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Verfolgungsgründe (Art. 10 der RL)
Die in Art. 10 Abs. 1 der RL bezeichneten Verfolgungsgründe sind identisch mit den Verfolgungsgründen von Art. 1 A Nr. 2 GFK. Unerheblich ist, ob die Verfolgung auf einem einzigen Verfolgungsgrund oder auf dem Zusammenwirken von zwei oder auch mehreren Gründen beruht (UNHCR, Handbuch, Rdn. 66). Es liegt auf der Hand, dass sich die einzelnen Verfolgungsgründe oft überschneiden können. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Antragstellers begründet ist, ist unerheblich, ob er tatsächlich die in den Verfolgungsgründen beschriebenen Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 der RL). Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit der internationalen Staatenpraxis und auch der deutschen Rechtsprechung. Art. 10 Abs. 2 der RL stellt auf die Verfolger ab. Maßgebend ist danach etwa bei Verfolgungen durch nichtstaatliche Akteure, ob diese dem Antragsteller eines der in Art. 10 Abs. 1 der RL bezeichneten Merkmale zuschreiben. Auch das BVerwG knüpft insoweit an die Verfolgungsgründe auf Seiten der nichtstaatlichen Akteure an (BVerwG, NVwZ 1984, 521; BVerwG, InfAuslR 1990, 211; BVerwG, NVwZ 1995, 391 (392)). Dass es maßgeblich auf die Zuschreibung der Verfolgungsmerkmale durch die Verfolger ankommt (Art. 10 Abs. 2 der RL), hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Tatsachenfeststellung. Oft hat der Antragsteller keine Informationen darüber, welche Gründe die von ihm befürchtete Verfolgung hat. Man kann von ihm auch nicht erwarten, dass er seinen Fall insoweit selbst analysiert und eine detaillierte Darstellung der Verfolgungsgründe geben kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Feststellungsbehörden, den Grund oder die Gründe für die Verfolgung festzustellen (UNHCR, Handbuch, Rdn. 66 f.).

Art. 10 Abs. 1 der RL definiert die Verfolgungsgründe des Art. 1 A Nr. 2 GFK. Von besonderem Interesse für die deutsche Rechtsanwendung ist, dass nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) Abs. 2 der RL bei der Bestimmung einer sozialen Gruppe auch geschlechtsbezogene Aspekte berücksichtigt werden können. Wegweisend für diese Interpretation des Begriffs der "bestimmten sozialen Gruppe" ist die Entscheidung Islam and Shah des House of Lords des Vereinigten Königreichs, in der die Lordrichter den Fall pakistanischer Frauen zu beurteilen hatten, die von ihren Ehemännern verstoßen und des Ehebruchs beschuldigt worden waren, sodass diese für den Fall der Rückkehr die Auspeitschung oder Steinigung zu befürchten hatten. Lordrichter Steyn identifizierte die betroffene Gruppe von Frauen in Pakistan durch das Zusammentreffen von drei Charakteristika, welche sie von der unbestimmten Gruppe von Frauen in Pakistan abgrenzten: das Geschlecht, der gegen sie erhobene Verdacht des Ehebruchs sowie insbesondere ihre ungeschützte Position in Pakistan. In konzeptioneller Hinsicht existiere eine solche Gruppe unabhängig von der Verfolgung (Lordrichter Steyn, House of Lords, IJRL 1999, 496 (504 f.) - Islam and Shah gegen Vereinigtes Königreich). Dies erklärt, warum Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) Abs. 2 der RL feststellt, dass geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden können und nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch an das Geschlecht anknüpfen kann. Damit wird die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Feststellung von Verfolgung aus Gründen der Konvention ist vielmehr eine Rechtsentscheidung (BVerwGE 49, 211 (212)). Die RL und auch der deutsche Gesetzgeber weisen die Feststellungsbehörden lediglich darauf hin, bei der Bestimmung einer bestimmten sozialen Gruppe auf den geschlechtsspezifischen Aspekt Bedacht zu nehmen. Allein das Geschlecht begründet indes keine bestimmte soziale Gruppe. Es müssen vielmehr besondere Charakteristika der betroffenen Frauengruppe hinzukommen, die sie von den übrigen Frauen in einer Gesellschaft deutlich unterscheidet. Verfolgung kann darüber hinaus geschlechtsspezifisch sein, als sie aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder des geschlechtsabhängigen Rollenbildes einer Person erlebt wird (UNHCR, Auslegung von Art. 1 GFK, April 2001, S. 9).

Ergänzender Schutz
Die Richtlinie enthält in Art. 15 die materiellen Vorgaben für die Gewährung des ergänzenden Schutzes und bezeichnet das maßgebliche Entscheidungskriterium mit dem Begriff "ernsthafter Schaden". Beim ergänzenden Schutz ersetzt der Begriff des ernsthaften Schadens den Begriff der Verfolgungshandlung nach Art. 9 der RL. In der deutschen Gesetzgebung wurden bislang in § 53 AuslG 1990 und werden zukünftig in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG die tatbestandlichen Voraussetzungen des ergänzenden Schutzes geregelt. Der Katalog nach Art. 15 der Richtlinie ist wesentlich straffer und weniger kompliziert als im deutschen Recht. Nach Art. 15 Buchst. a) der RL wird ergänzender Schutz gegen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gewährt (vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG) und nach Art. 15 Buchst. b) der RL gegen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland des Antragstellers. Damit vermeidet die Richtlinie den verwirrenden, doppelt geregelten Folterschutz wie in der deutschen Gesetzgebung (vgl. § 53 Abs. 1 und 4 AuslG 1990, § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG). Wegen der notwendigen Zielstaatsbezogenheit des ernsthaften Schadens kommt von den Vorschriften der EMRK nur Art. 3 EMRK als relevanter Refoulementschutz für den ergänzenden Schutz in Betracht, sodass das Nebeneinander von Abs. 2 und 5 in § 60 AufenthG überflüssig ist. Wird § 60 Abs. 2 AufenthG um den Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ergänzt, sind beide Regelungen identisch.
Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen des ergänzenden Schutzes ist die internationale Rechtsprechung, insbesondere die des EGMR, und nicht die eines einzelnen Mitgliedstaates, etwa die der Bundesrepublik. Das gilt in Besonderheit für den Begriff der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach Art. 15 Buchst. b) der RL, der stillschweigend auf Art. 3 EMRK und die dazu entwickelte Rechtsprechung des EGMR verweist. Damit ist der verbissene Streit um die Frage, ob der zielstaatsbezogene Refoulementschutz nach Art. 3 EMRK nur bei staatlicher Verfolgung im Herkunftsland Anwendung findet (so BVerwGE 104, 265 268 ff. = InfAuslR 1997, 341; BVerwGE 105, 187 (188)), überholt. In Flüchtlingsfällen rechnet der Gerichtshof die unmittelbaren und mittelbaren Folgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen dem vollziehenden Vertragsstaat zu. Besteht ein konkretes Risiko, dass der Antragsteller im Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche Behandlung - durch wen und was auch immer - erfahren wird, verbietet Art. 3 EMRK die Abschiebung. Es ist der Vertragsstaat, der für die Folgen seiner Maßnahmen einzustehen hat. Mit anderen Worten wendet der Gerichtshof die Zurechnungslehre nicht auf den Zielstaat, sondern auf den abschiebenden Vertragsstaat an (EGMR, H.L.R. v. France, InfAuslR 1997, 333; EGMR, D. v. U.K., InfAuslR 1997, 381; EGMR, T.I. v. U.K., InfAuslR 2000, 321).
Ergänzender Schutz wird darüber hinaus vor einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes" gewährt (Art. 15 Buchst. c) der RL). Damit stellt die RL unmissverständlich klar, dass ein im Zielstaat der Abschiebung herrschender Bürgerkrieg oder vergleichbarer interner bewaffneter Konflikt oder ein internationaler Krieg der Schutzgewährung nicht entgegensteht. Die RL gewährt damit auch bei genereller Gewalt ergänzenden Schutz, sofern diese sich individuell auf den Einzelnen konkretisiert. Damit hat die EU zwar noch nicht den afrikanischen (Art. 3 Abs. 2 der OAU-Flüchtlingskonvention) oder amerikanischen Standard (Cartagena-Deklaration) erreicht, der den Flüchtlingsschutz auch auf Schutz vor genereller Gewalt erstreckt. Klargestellt wird jedoch, dass individuelle Bedrohungen als besondere Ausformungen genereller Gewalt den ergänzenden Schutz auslösen. Die RL lässt damit nicht zu, dass das BVerwG seine Rechtsprechung zur Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) fortsetzt und damit individualbezogene und konkrete gezielte Gefahren im Verlaufe des Bürgerkrieges unter Hinweis auf die Sperrwirkung aus dem Abschiebungsschutz ausgrenzt und nur bei einer extremen landesweiten Gefahr Abschiebungsschutz gewährt (BVerwGE 99, 324 (327 f.); BVerwG, NVwZ-Beil. 1996, 57 (58); BVerwG, InfAuslR 2002, 48 (49)). Zwar stellt Nr. 26 der Präambel der RL klar, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als schwerer Schaden zu beurteilen wäre. Nr. 26 der Präambel ist indes als prognoserechtlicher Grundsatz zu verstehen, anhand dessen zu beurteilen ist, ob eine allgemeine Gefahr sich auf den Einzelnen konkretisiert hat. Nr. 26 der Präambel hat dieselbe prognoserechtliche Funktion wie Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens gegen Folter. In diesem Sinne hätte man auch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1990 auslegen können. Doch die ideologische Zielsetzung des BVerwG, Schutz gegen Bürgerkriegsgefahren zu entrechtlichen, stand dagegen. Nach Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens gegen Folter wird berücksichtigt, dass in dem betreffenden Staat "eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht." Nach dem Ausschuss gegen Folter lässt eine derartige Praxis als solche noch nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Einzelne Opfer von Folter sein wird. Vielmehr müssten spezifische Umstände hinzukommen, dass dieser persönlich für den Fall der Rückkehr Gefahr laufen werde, gefoltert zu werden (CAT, Mutombo v. Switzerland, HRLJ 1994, 164 CAT, Khan v. Canada, HRLJ 1994, 426; CAT, Alan v. Switzerland, IJRL 1996, 440). Nach diesen menschenrechtlichen Grundsätzen ist auch Nr. 26 der Präambel auszulegen.


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