Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende
Frau
Urteil vom 17.5.2004 - 9 K 5145/03.A - (15 S., M5186)
"(...) Die Klägerin ist im Jahr 2002 nicht unter dem Druck politischer Verfolgung
aus Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr droht ihr dort nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass bereits seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung
(Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung
unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten
ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime (Übergangs)Regierung
verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch
Staatsgewalt ausübt. (...)
Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen
steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul
mit Hilfe der dort stationierten Internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig
eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation
der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl.
dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 [30 S.,
A0082 - siehe Hinweis]; Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht [8 S.,
A0057 - siehe Hinweis]; Danesch, Auskunft vom 18. November
2003 an VG Frankfurt (Oder), Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden
und vom 5. August 2002 an VG Schleswig [10 S., #8332, M2322]; Glatzer,
Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig). Allerdings ist von der Existenz
einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt
hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai aber jedenfalls insoweit
der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen
bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische
Regierung anerkannt wird (vgl. Danesch, Auskunft vom 18. November 2003
an VG Frankfurt (Oder) und Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden).
(...) Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw.
unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb
Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004), wird die Regierung
von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch, Auskunft
vom 5. August 2002 an VG Schleswig). Die Kammer geht daher davon aus, dass
dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt
wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung
in Kabul zugerechnet werden müssen. (...)
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai
derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter
dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen
und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen
zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität
fortbestehen.
Die Klägerin gehört unter Berücksichtigung ihrer Angaben nicht zu dem Personenkreis,
der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet wäre, wie etwa
exponierte Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung, Konvertiten und
Homosexuelle. Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich Taliban-kritische Artikel
oder solche, in denen sie sich für die Rechte der Frauen einsetzt, geschrieben
und veröffentlicht haben sollte. Eine Bedrohung durch die Taliban als Organisation
kann ausgeschlossen werden, nachdem die Taliban entmachtet worden sind. Dafür,
dass 'Frauenrechtlerinnen' Opfer politischer Verfolgung werden, gibt es keine
Anhaltspunkte.
Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1
AuslG. (...)
Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen
angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin nicht, jedenfalls
dann nicht, wenn sie sich nach einer Rückkehr nach Kabul begibt. Vielmehr gründen
sich die sie betreffenden Gefahren auf ihr Geschlecht und den Umstand ihres
Unbegleitet-Seins, und sind damit allgemeiner Natur im oben dargelegten Sinne.
Indes ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente
eine zugespitzte extreme Gefährdungslage für Leib und Leben der Klägerin, so
dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG durchbrochen und der Klägerin Abschiebungsschutz zu gewähren
ist.
Dabei geht das Gericht (...) davon aus, dass diese tatsächlich in Afghanistan
keine Angehörigen mehr hat und auch nicht auf dauerhafte Hilfe von Freunden
oder Nachbarn zurückgreifen kann. (...)
In ihre Heimatprovinz Herat könnte die Klägerin nicht zurückkehren. Zwar ist
die Stadt Herat, von Ismael Khan autoritär regiert, äußerlich weitgehend sicher,
aber gerade dort kommt es häufig zu Übergriffen gegen Frauen (Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004).
Aber auch in Kabul wären Leib und Leben der Klägerin nach einer Rückkehr extrem
bedroht. (Freiwillig) zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei
Familienangehörigen unter; die Familien übernehmen zugleich die soziale Absicherung.
Auf solche Hilfe könnte die Klägerin nicht zurückgreifen. Zwar hat der UNHCR
mit verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen eine Vereinbarung über die
Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen
und der Zentralregion um Kabul geschlossen und sind bis Ende 2003 knapp 70 000
Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden, doch wird die Klägerin als alleinstehende
Frau angesichts der vielen Flüchtlingsfamilien, die aus Pakistan und dem Iran
nach Kabul zurückkehren, keine Möglichkeit haben, an eine dieser Unterkünfte
zu kommen. Arbeit wird sie wohl nicht finden, und sie verfügt weder über ausreichende
finanzielle Mittel noch über Grundeigentum (vgl. zur Situation zurückkehrender
unbegleiteter Frauen auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update
über die Entwicklungen bis Februar 2004 vom 1. März 2004 [21 S., #20596];
Auswärtiges Amt an Sächsisches OVG vom 17. Februar 2004; Österreichisches
Rotes Kreuz, Reisebericht Afghanistan von September 2003 [82 S., M4250]).
Schließlich ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin sich als alleinstehende
Frau in dem Kampf der Armen um die von den Hilfsorganisationen verteilten Hilfsgüter
nicht wird durchsetzen können, zumal die Tageszeiten, zu denen Frauen ohne Mann
unterwegs sein dürfen, vom Obersten Gericht bereits wieder eingegrenzt wurden
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update über die Entwicklungen
bis Februar 2004 vom 1. März 2004, S. 12). (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden
Danesch: Staatliche Strukturen und Staatlichkeit von Verfolgung
Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahme vom 24.7.2004 an OVG Sachsen - A 1 B 4411/98
- (59 S., #25196, M5477)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die umfangreiche Stellungnahme geht auf Bitte des OVG wiederholt auf Aussagen
des Lageberichts sowie weiterer Auskünfte des Auswärtigen Amtes ein. Kritik
übt der Gutachter dabei in einem weiteren, hier nicht dokumentierten Teil auch
an den seiner Meinung nach zu pauschalen Aussagen des Auswärtigen Amtes zum
Gesundheitssystem und zur allgemeinen Versorgungslage.
"(...) Gewaltmonopol der Regierung, Einflussbereich und Einwohnerzahl
Hier ist gleich eingangs festzuhalten, dass man in Afghanistan in der Realität
keineswegs von einem Gewaltmonopol der Übergangsregierung sprechen kann. Das
Gutachten des Auswärtigen Amts erklärt dazu, laut der am 26.01.2004 durch Präsident
Karsai unterzeichneten Verfassung liege das Gewaltmonopol bei der Regierung
und stellt fest, dass die Verfassung die klassische Gewaltenteilung beinhaltet.
Diese in vielen Teilen tatsächlich fortschrittliche und moderne Verfassung spiegelt
jedoch keinesfalls die afghanische Realität wider. An dieser Stelle muss noch
einmal betont werden, dass der westliche Beobachter einer Täuschung erliegt,
wenn er seine eigenen politischen Erfahrungen und Erwartungen auf die afghanischen
Verhältnisse überträgt. Jenseits des oberflächlichen Bildes, das durch Stichworte
wie 'Demokratisierung', 'Entwaffnung', 'neue Verfassung' oder 'Koalitionsregierung'
suggeriert wird, sind in der afghanischen Gesellschaft aber nach wie vor die
Kräfte am Werk, welche die Geschichte des Landes seit Jahrhunderten bestimmen.
In verschiedenen Landesteilen herrschen große wie kleine lokale Kriegsfürsten
und Kommandanten, die sich teilweise ihre eigenen staatsähnlichen Institutionen
geschaffen haben. Der ausgeprägten Stammesmentalität entsprechend, wähnt sich
jeder von ihnen als souveräner Herr über sein Territorium, gleich ob dies eine
Stadt oder eine ganze Provinz umfasst. Traditionell bedeutet dies, dass ein
solcher Herrscher sowohl eigene Krieger unterhält als auch für die praktische
Umsetzung des Rechts und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich
ist; mithin also eine eigene Armee unterhält und in seinem eigenen Gebiet auch
Polizeiaufgaben wahrnimmt und Gefängnisse unterhält. Das 'Gewaltmonopol' liegt
also nach traditioneller Auffassung in den Händen des jeweiligen Lokalherrschers.
Jahrzehnte des Bürgerkriegs haben dazu geführt, dass alle diese 'Stammesführer'
sowie die afghanischen Parteien - die noch immer im Großen und Ganzen den ehemaligen
Mujahedin-Fraktionen entsprechen - heute über eine modern bewaffnete Privatarmee
und zum Teil auch finanzkräftige ausländische Finanziers verfügen. In den von
ihnen dominierten Gebieten üben sie de facto das Gewaltmonopol aus.
Die Machtbasis des Präsidenten liegt vor allem in Kabul, wo er von der etwa
6000 Mann starken ISAF-Truppe gestärkt wird, und in den paschtunischen Gebieten
im Süden und Osten des Landes, wo 11.000 US-Soldaten stehen. Die nicht-paschtunischen
Fraktionen halten dagegen und versuchen in erster Linie, ihre politische und
militärische Macht vor allem in den Nordprovinzen auszuweiten.
Auch für Kabul und Umgebung ist die Frage nach dem Gewaltmonopol der Karsai-Regierung
nicht ganz eindeutig zu beantworten: Karsai kann sich auf die ISAF-Truppe stützen,
die seine Weisungen unumstritten anerkennt. Damit sind seine Machtposition und
seine Möglichkeit, die staatliche Gewalt auch tatsächlich auszuüben, hier ungleich
stärker als in den Provinzen. Man kann also für Kabul und Umgebung im Prinzip
von einem Gewaltmonopol von Präsident Karsai sprechen. Auf der anderen Seite
muss man berücksichtigen, dass - wie oben ausführlich geschildert - sein Kabinett
keineswegs homogen ist und seine Kontrahenten über Möglichkeiten verfügen, sehr
stark in die Armee, die Polizei und die Justiz hineinzuwirken. Zudem existieren
gerade in Kabul eine Anzahl 'grauer Eminenzen', meist alte Größen aus der Mujahedin-Zeit
wie Ex-Präsident Rabbani oder der extreme Fundamentalistenführer Abdul Rasul
Sayyaf. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, auf informellem Wege starken Einfluss
auszuüben. Sollte beispielsweise ein Minister aus Karsais Kabinett oder jemand,
der über Beziehungen zu einer der so genannten Koalitionsparteien verfügt, beispielsweise
den Polizeiapparat oder die Justiz dazu einsetzen wollen, einen persönlichen
oder politischen Gegner zu vernichten, so ist das durchaus möglich.
Auf Grund der geschilderten Verhältnisse kann man auch in Kabul und Umgebung
nicht eigentlich ein Gewaltmonopol der 'Regierung Karsai' konstatieren, da es
sich dabei - wie ebenfalls ausführlich belegt - nicht um eine Regierung mit
einem einheitlichen politischen Willen handelt. Eher kann man von einem durch
die internationale Friedenstruppe gestützten Gewaltmonopol des Präsidenten sprechen,
das stark beeinflusst und unterwandert ist durch die Einwirkung seiner politischen
und militärischen Kontrahenten. (...)
(...) Polizei- und Sicherheitskräfte
(...) Konkret auf Ihre Frage bezogen, lässt sich für Kabul und einige Provinzen
wie Kandahar und Lagman, die einigermaßen unter Regierungskontrolle stehen,
die Zahl von etwa 3000 Polizisten nennen, eben die oben erwähnten neu ausgebildeten
Kräfte. Doch auch diese kann man nicht als homogene Gruppe betrachten. Ein Beispiel
mag das verdeutlichen: Im Innenministerium ist für die Sicherheitskräfte ein
ehemaliger 'kommunistischer' General aus der Najibullah-Zeit mit Namen Helal
verantwortlich, der eine für die politischen Wechselfälle Afghanistans typische
Karriere hinter sich hat. Als die Mujahedin 1992 die Macht übernahmen, lief
dieser Helal zu Rabbani und seiner 'Djamiat-e Islami'-Fraktion über. Man weiß,
dass er zuvor bereits verdeckt mit ihnen zusammengearbeitet hatte. Lange Zeit
diente er nach 1992 sowohl Rabbani als auch dem Usbekengeneral Dostum, bis diese
sich 1994 überwarfen. Danach schlug er sich auf Dostums Seite, doch auch dort
machte er sich unbeliebt und floh schließlich aus Angst um sein Leben aus Afghanistan.
Bis zur Vertreibung der Taleban 2001 lebte er in Hamburg im Exil, pflegte aber
weiterhin enge Kontakte sowohl zur Rabbani-Partei als auch zu Dostum und reiste
häufig nach Afghanistan, Tadschikistan und Usbekistan.
Unter Helals Kommando war zunächst Bashir Salangi Polizeichef von Kabul gewesen,
ebenfalls ein Angehöriger der 'Djamiat-e Islami', der während der Auseinandersetzungen
zwischen Mujahedin und Taleban mehrmals die Seiten gewechselt hatte. Mit dem
Amtsantritt der Regierung Karsai hatte er zunächst den Posten des Polizeichefs
erhalten. Allerdings hatte Salangi sich in einem Maße durch Menschenrechtsverletzungen
hervorgetan, dass er vor ca. neun Monaten auf internationalen Druck zurücktreten
musste. Heute ist ein gewisser General Babedjan Polizeichef von Kabul und verantwortlich
für die Sicherheit in der Hauptstadt. Auch er ist ein ehemaliger Najibullah-General,
der damals Geheimkontakte zu den Mujahedin unterhielt und sich nach ihrem Sieg
auf ihre Seite schlug. Gesamtpolizeichef von Afghanistan ist Harunshah Asefi,
der sowohl mit Ex-König Zahir verwandt ist als auch der 'Djamiat-e Islami' und
deren militärischem Arm, der 'Schoraj-e Nezar' nahe steht, und damit Verteidigungsminister
Fahim. (...).
An dieser Stelle muss ich wiederum differenzieren: In seinem mir vorliegenden
Gutachten geht zwar das Auswärtige Amt auf diesen Punkt nicht ein; doch generell
wird in Stellungnahmen des Außenministeriums oder des Bundesamts häufig behauptet,
niedrige bis mittlere Funktionäre der 'kommunistischen' Regierungen würden heute
nicht verfolgt, und als Beispiel auf solche Personen verwiesen. Doch dieses
Argument ist meiner Ansicht nach nicht stichhaltig. Wie aus den oben umrissenen
Lebensläufen der beiden ehemaligen 'Kommunisten' ersichtlich, hatten sie sich
bereits während des so genannten 'Heiligen Krieges' auf die Seite der Mujahedin
geschlagen, also die Regierung Najibullah verraten. Dass die Mujahedin solche
Personen, die auch durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen in der modernen Kriegsführung
großen Wert für sie hatten, in ihre Reihen aufgenommen haben, ist nachvollziehbar;
ebenso, dass sie danach und bis heute Karriere in den Mujahedin-Parteien machten.
Seit dem Amtsantritt der Regierung Karsai stehen also ehemalige Mujahedin-Kämpfer,
insbesondere von der 'Djamiat-e Islami', an der Spitze der Polizeikräfte und
haben selbstverständlich in typisch afghanischer Manier vor allem ihrer eigenen
Klientel Zugang zum Polizeidienst verschafft. Die Polizei ist also stark von
islamistischen Kräften durchsetzt, und die deutschen Ausbilder sehen sich genötigt,
mit diesem vorhandenen Personal zu arbeiten. Man darf sich also keineswegs vorstellen,
dass es sich bei den dreitausend Polizisten, die bisher ausgebildet wurden,
um politisch unbelastete, zwanzigjährige Rekruten handelt.
Diese Umstände wirken sich stark auf den Charakter der Arbeit der Polizei in
Kabul aus: Die Aufgabe der 'Strafverfolgung, der Verhinderung von Straftaten
und die Beilegung von (...) Konflikten', wie in Ihrer Frage formuliert, wird
durch die Struktur der Polizeitruppe geradezu konterkariert. Die Polizei ist
keineswegs eine neutrale Instanz, sondern setzt sich genau wie die jetzige Kabuler
Regierung und die Drahtzieher hinter den politischen Kulissen mehrheitlich aus
alten Mujahedin-Elementen zusammen. Demzufolge ist auch nicht festzustellen,
dass die Polizeikräfte sich der 'Probleme der Bevölkerung' annehmen. (...)
Man kann also konstatieren, dass die Bevölkerung durch diese afghanische Polizei
und diese Regierung, die beide von ehemaligen Mujahedin bestimmt werden, keinerlei
Schutz genießt. Einen gewissen Schutz vor Übergriffen und Hilfe bei der Lösung
von Konflikten kann eine Privatperson höchstens auf informellem Weg erlangen,
etwa durch persönliche Beziehungen zu jemandem, der in diesen Strukturen Macht
in Händen hält.
Insbesondere trifft dies für politische Verfolgte und Andersdenkende zu. Alle
Polizei- und Sicherheitskräfte, ob sie nun den Weisungen des Innenministeriums
folgen oder in die quasi-staatlichen Strukturen der mächtigeren Lokalherrscher
integriert sind, sind politisch keineswegs neutral, sondern vertreten mehrheitlich
die Ideologie der diversen Mujahedin-Parteien. Diese sind sich jedoch über die
Verfolgung ehemaliger 'Kommunisten' und aller Personen, die sie als 'gottlos'
bezeichnen, einig. Wie oben ausführlich dargestellt, ist auch die Übergangsregierung
entweder nicht in der Lage oder nicht bereit, solche Personen zu schützen, obwohl
sie 'offiziell' keine politischen Gegner verfolgt. Ein abgeschobener Asylbewerber
beispielsweise könnte keineswegs auf Schutz durch Regierung und Polizei bauen,
sondern müsste im Gegenteil damit rechnen, auch unter den heutigen Verhältnissen
Verfolgung durch Polizei und Justiz ausgesetzt zu sein.
(...) Zur Person des Klägers
In diesem Punkt stimme ich dem Gutachten des Auswärtigen Amts zu, das die
große Gefahr durch 'private Verfolgung' bejaht, womit wohl die Blutrache gemeint
ist. Auch in einem weiteren Punkt kann ich mich dem Gutachten anschließen: In
der Tat hätte der Kläger ausschließlich wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit
im heutigen Afghanistan keine Verfolgung zu fürchten.
Unrichtig ist jedoch die Aussage des Gutachtens, generell gebe es 'keine Anhaltspunkte
dafür, dass die afghanische Übergangsregierung unter Präsident Karzai (...)
ehemalige Sympathisanten des kommunistischen Regimes' verfolge. Das Auswärtige
Amt gesteht höchstens zu, dass 'einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung'
Verfolgung gutheißen. Es wird im Folgenden zu zeigen sein, dass diese Unterscheidung
zwischen der 'Übergangsregierung Karsai' und 'einzelnen Regierungsmitgliedern'
eine künstliche ist und für die Beurteilung der Gefährdungslage des Klägers
ohne Bedeutung. Von meiner Warte als politischer Journalist aus kann ich nur
vermuten, dass das Gutachten des Auswärtigen Amts versucht, den von der deutschen
Bundesregierung zur Symbolfigur eines Wandels in Afghanistan hochstilisierten
Präsidenten aus der Schusslinie zu nehmen.
(...) Allen diesen Personen ist der Kläger bekannt, so dass er auf jeden Fall
mit Repressalien zu rechnen hätte. Der Kläger ist durch seine exponierte Stellung
innerhalb der 'kommunistischen' Regime unter diesen ehemaligen Mujahedin weiterhin
als 'eingefleischter Kommunist' und 'Gottloser' bekannt und verhasst. Als solcher
begäbe er sich bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan in größte Gefahr
für Leib und Leben. Der oberste Richter des Landes, Shinwari, wirft der ehemaligen
'kommunistischen' Partei und ihren Mitgliedern vor, Verbrechen gegen Afghanistan
begangen zu haben und für die Kriege der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich
zu sein. Auch der erste Präsident der Mujahedin, Mujadeddi, gehört heute wieder
zu den mächtigen Drahtziehern in Kabul. In seinen heutigen Aussagen erklärt
er, wie oben erwähnt, die so genannte Amnestie, die er im Jahre 1992 aussprach,
für bedeutungslos und ruft zur Fortsetzung des Heiligen Krieges gegen die alten
'Kommunisten' auf.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Kläger mit politischer Verfolgung
durch all diese Kräfte zu rechnen. Dabei sei insbesondere auf meine obigen Ausführungen
zu Polizei und Justiz verwiesen, in denen aufgezeigt wurde, dass diese Bereiche
durch ehemalige Mujahedin dominiert werden. Diese würden nicht zögern, ihre
Machtmittel, d. h. den Polizei- und Justizapparat, gegen den Kläger einzusetzen.
(...)"
Einsender: OVG Sachsen
Rechtsprechung:
VG Neustadt a. d. W.: Keine staatliche Herrschaftsstruktur
im asylrechtlichen Sinne.
Urteil vom 26.4.2004 - 5 K 1900/03.NW - (17 S., M5128)
VG Neustadt a. d. W.: Quasi-staatliche Verfolgung durch Taliban
ausgeschlossen; westlich orientierte Frau findet in Kabul jedenfalls eine inländische
Fluchtalternative vor Verfolgung durch einen Warlord; in Kabul keine extreme
Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53
Abs. 6 AuslG wegen schlechter Versorgungslage.
Urteil vom 26.4.2004 - 5 K 2591/03.NW - (18 S., M5222)
VG Berlin: Keine staatliche Herrschaftsstruktur im asylrechtlichen Sinn;
Gefährdung nach § 53 Abs. 6 AuslG bei besonders hervorgehobener Stellung
oder sonstige prominente Betätigung für kommunistisches Regime; keine extreme
allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des
§ 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 2.2.2004 - VG 33 X 302.96 - (16 S., M5314)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zur medizinischen Versorgung:
Aufgrund des Ärztemangels müssen sich Patienten häufig an unqualifizierte Personen
wenden, die Medikamente verschreiben oder sogar Operationen durchführen (engl.).
Bericht vom 13.8.2004: "Medical Treatments That Do More Harm Than Good" (#24735)
Médecins sans frontières: Nachdem fünf Mitarbeiter der Organisation gezielt
ermordet wurden, erklären Ärzte ohne Grenzen die Beendigung ihrer Hilfsprogramme
(engl.).
Bericht vom 28.7.2004: "MSF pulls out of Afghanistan" (#24392)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Verlängerung des Abschiebungsstopps für afghanische
Staatsangehörige bis zum 31.12.2004.
Erlass vom 19.7.2004 - 45.11-12235/12-15-2 - (2 S., M5480)
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Abschiebungsstopps für afghanische
Staatsangehörige bis zum 31.12.2004.
Erlass vom 13.7.2004 - IV 605 - 212-29.234.50-1/19.06. - (2 S., M5342)
Weitere Dokumente von ecoi.net
VG Dresden: Gefährdung einer Mutter eines nichtehelichen
Kindes
Urteil vom 26.4.2004 - A 1 K 30829/99 - (5 S., M5181,
unvollständige Vorlage)
"(...) Hinsichtlich der Klägerinnen liegt ein Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Algerien vor. (...)
Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes droht der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr
nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens islamistischer Fundamentalisten
die Gefahr eines Anschlags mit schweren Folgen für Gesundheit oder Leben. In
dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in Algerien vom 21.11.2003 ist zu lesen:
'Frauen sind in besonderem Maße Opfer des islamistischen Terrorismus. Bis zu
80 % der Opfer von Massakern waren Frauen und Kinder. Es gibt auch zahlreiche
Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Sicherheitspersonal in Polizeigewahrsam.
Frauen dürften selten zu Aussagen bereit sein, da nach islamischen Ehrenkodex
die Vergewaltigung der Frau auch den Mann und die Familie entehrt'.
Das Kind der Klägerin zu 1 entstammt einer Vergewaltigung. Die Klägerin zu 1
ist nach islamischen Verständnis nicht nur selbst entehrt, sie hat auch ihre
Familie entehrt.
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und glaubhaft vorgetragen
hat, würde sie nach einer Rückkehr nach Algerien aktuell durch ihre Verwandschaft
bedroht sein. Ihr jüngster Bruder hat angekündigt, sie umzubringen. Damit ist
in diesem konkreten Einzelfall eine besondere Fallkonstellation gegeben, die
die Schwelle der allgemeinen Gefährdung nochmals deutlich übersteigt und die
sich damit aus der allgemeinen Gefährdungssituation als eine erhebliche und
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. einer gravierenden
Beeinträchtigung heraushebt. Aufgrund der besonderen familieninternen Konstellation
ist auch nicht anzunehmen, dass sich die Klägerin zu 1) dieser Bedrohung dadurch
entziehen könnte, dass sie sich innerhalb Algeriens an einen anderen Ort als
ihren bisherigen Aufenthaltsort begibt.
Auch das Leben und die Gesundheit der Klägerin zu 2, deren bloße Existenz als
Schande und Entehrung angesehen wird, wäre bedroht. Es besteht die beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass auch ihr in Algerien seitens islamistischer Fundamentalisten
und/oder durch Familienangehörige zumindest schwere körperliche Misshandlungen
drohen. Dies beruht zum einen auf den engen familiären Bindungen zu der Klägerin
zu 1), zum anderen auf ihrer Nichtehelichkeit. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Gefahr für Leib und Leben für eine Frau, die nicht
jungfräulich in die Ehe geht, sehr unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen;
es ist unwahrscheinlich, dass die GIA noch Ende 2002 mit Entführungen gedroht
hat.
Stellungnahme vom 26.5.2004 an VG München - M 4 K 03.51781 - (2 S., A0090
- siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehendes Kind.
Urteil vom 20.4.2004 - 3 K 4664/03.A - (5 S., M5370)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Meiningen: Seit dem Jahr 2000 keine Gruppenverfolgung von armenischen
Volkszugehörigen mehr; hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen
armenischer Volkszugehörigkeit; § 53 Abs. 6 AuslG bei posttraumatischer
Belastungsstörung, da angemessene medizinische Versorgung in Aserbaidschan nicht
finanzierbar ist.
Urteil vom 2.6.2004 - 2 K 20762/99.Me - (12 S., M5380)
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen
und westlichen Regierungen steigende Anzahl von Berichten über Folter durch
Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.7.2004: "Azeri Torture Claims Mount" (#23999)
Länderberichte:
Amnesty international: Status eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien;
Direktive vom 19.1.2004 sieht angeblich Registrierungspflicht vor; Berichte
über "Repatriierungen".
Stellungnahme vom 17.6.2004 an BayVGH - 9 B 03.30238 - (2 S., #25133)
Amnesty international: Imiru Gurmessa Birru, Oromo und Mitglied der Ethiopian
Evangelical Mekane Yesus Church, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten;
ihm wird notwendige medizinische Behandlung verweigert.
Urgent action vom 12.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 18.6.2004
(#24719)
Länderberichte:
Amnesty international: Islamisten drohen mit "Belagerung" der Zentrale
der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Regierung wird aufgefordert, die Glaubensgemeinschaft
als "nicht-muslimisch" einzustufen (engl.).
Urgent action 254/04 vom 25.8.2004 (#25108)
Amnesty international: Unverhältnismäßige Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte
gegen Demonstranten der Awami-League, die nach den jüngsten Attentaten gegen
ihre Parteiführung besseren Schutz gefordert hatten (engl.).
Bericht vom 24.8.2004: "Government must stem growing tide of violence" (#25004)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Berlin: Keine Verfolgung von moslemischen Bosniern durch Bosnien
und Herzegowina während des Bürgerkrieges; Gefahren aufgrund einer posttraumatischen
Belastungsstörung sind in Bosnien und Herzegowina allgemeine Gefahren i. S. d.
§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Beschluss vom 20.4.2004 - VG 37 X 75.04 - (19 S., M5012)
Länderbericht:
Amnesty international: Mindestens 150 Flüchtlinge, überwiegend Angehörige
der Banyamulenge, bei Massaker in Durchgangslager Gatumba am 13.8.2004 getötet;
Rebellen der Forces nationales de libération sollen die Verantwortung übernommen
haben; Regierungen Burundis und Ruandas drohen mit militärischer Intervention
in der Demokratischen Republik Kongo (engl.).
Bericht vom 17.8.2004: "Need for an independent international investigation
of the Gatumba massacre" (#24778)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Autonome Region Xinjiang: Hinrichtung von
vier Uiguren in den letzten Wochen angeblich wegen Separatismus und Sprengstoffbesitzes;
16 weitere Personen im selben Zusammenhang zu Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 13.8.2004: "Execution of Uighurs brings total to four in three weeks"
(#24734)
Amnesty international: Binnenprovinz Henan: Ehepaar nach eigenen Angaben
vorübergehend inhaftiert, weil sie ihre Kinder auf eine Schule schickten, die
für Kinder von HIV-positiven Eltern gegründet wurde; drei weitere HIV/AIDS-Aktivisten
ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft.
Urgent action 221/04-1 mit weiteren Informationen zur ua vom 14.7.2004 (#24616)
Amnesty international: Autonome Region Xinjiang: Entwicklung der Menschenrechtslage
im Zuge des "Kriegs gegen den Terror" seit 2002; chinesische Regierung verschärft
Druck auf Uiguren im Exil sowie gegen Nachbarländer, in denen uigurische Flüchtlinge
leben (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "People's Republic of China Uighurs fleeing persecution
as China wages its 'war on terror'" (#23839)
Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Analyse des aktuellen Konflikts:
Frieden ist nicht in Sicht, da zu viele politische Akteure von der Instabilität
und der faktischen Teilung des Landes profitieren (engl.).
Bericht vom 12.7.2004: "Côte d'Ivoire: No Peace in Sight" (#24015)
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VG Düsseldorf: Gefahr der Folter wegen Desertion
Urteil vom 3.6.2004 - 6 K 1847/01.A - (8 S., M5369)
"(...) Die Klägerin hat (...) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea
vorliegen, weil der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland die konkrete
Gefahr droht, der Folter unterworfen zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO. Unter Folter ist eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich
schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt,
um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen,
sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit
diskriminierender Absicht zu verfolgen; die Schmerzen oder Leiden müssen von
einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen amtlich handelnden
Person veranlasst sein oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht sein (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage
1999, § 53 Rdnr. 4).
Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor, weil sie sich unerlaubt
vom aktiven Wehrdienst entfernt hat, d. h. desertiert ist. Der Einzelrichter
hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin von den eritreischen
Behörden zum Militärdienst herangezogen worden ist. Eine entsprechende Pflicht
besteht für Männer und Frauen zwischen 18 und 40 Jahren, wobei alle Gruppen
der Gesellschaft bei der Heranziehung gleichbehandelt werden (Bericht des Auswärtigen
Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 18. Juli
2003 - 514-516.80/3 ERI - (Lagebericht), S. 10 [17 S., A0001 - siehe
Hinweis]). (...)
Bei einer Rückkehr muss es als äußerst wahrscheinlich angesehen werden, dass
die Klägerin als Deserteurin erkannt wird. Denn seit Juli 2002 begann die eritreische
Regierung mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und
weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen (Lagebericht,
S. 10).
Anhaltspunkte für eine nennenswerte Demobilisierung sind nicht bekannt geworden.
Vielmehr sind auch heute noch Wehrpflichtige über die 18 Monate Grundwehrdienst
hinaus auf unbestimmte Zeit dienstverpflichtet, weil der eritreische Staat die
sich ihm bietende Gelegenheit, billige Arbeitskräfte zu haben, nutzt (Auskunft
des AA vom 1. September 2003 an das VG Würzburg - 508-516.80/41748 -).
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Militärpersonal bei
der Einreise in Eritrea verhaftet wird und sich im Anschluss daran wegen staatsfeindlichen
bzw. -schädigenden Verhaltens verantworten muss. Falls eine gerichtliche Anhörung
angesetzt wird (wovon nicht automatisch auszugehen ist), wären dafür die sog.
Militärgerichte zuständig, die sich in Form und Verfahren deutlich von den Zivilgerichten
unterscheiden (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, kein Anspruch auf Anwaltsbeistand,
keine Berufungsinstanzen) (Auskunft des AA vom 31. März 2003 an das VG
Darmstadt - 514-516.80/40947 -).
Fahnenflüchtige müssen darüber hinaus mit Gefängnisstrafen rechnen (Lagebericht,
S. 10).
Bei der Strafverfolgung muss von einem hohen Maß an Willkür ausgegangen werden,
insbesondere weil verlässliche Angaben zum Strafmaß nicht gemacht werden können
und ein rechtsstaatliches Verfahren nicht Gewähr leistet ist (Institut für Afrika-Kunde
(IAK), Auskunft an das VG Aachen vom 28. Januar 2004).
Im Rahmen einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden Gefängnisstrafe
muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter im oben beschriebenen
Sinne ausgeliefert wäre. (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen
Länderberichte:
Amnesty international: Über 110 Personen nach ihrer Abschiebung aus
Libyen vermutlich im Gelalo-Militärgefängnis im Osten des Landes inhaftiert;
viele von ihnen sind vermutlich Kriegsdienstverweigerer oder Deserteure, denen
nun Haft und Folter drohen; in Libyen etwa 200 weitere Eritreer von Abschiebung
bedroht .
Urgent action vom 28.7.2004: "Libya/ Eritrea - UA 232/04" (#24355)
Amnesty international: Zwölf von 38 im Februar verhafteten Zeugen Jehovas
befinden sich noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklage in Haft.
Urgent action 67/04-1 vom 16.7.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 18.2.2004
(#24074)
Deutsche Botschaft Asmara: Behandlungsbedürftiger Blutdruck (Hypertonie)
und Diabetes mellitus Typ 2 können behandelt werden, allerdings nur in der Hauptstadt;
eine abgestimmte Therapie bei einem Patienten mit beiden Erkrankungen ist aber
"eher nicht möglich".
Stellungnahme vom 24.6.2004 an VG Wiesbaden - 5 E 2144/02.A - (2 S., A0108
- siehe Hinweis)
Günter Schröder: Zur Eritrean People's Liberation Front (EPLF-DP), seit
Februar 2004 Eritrean Democratic Party (EDP); es ist davon auszugehen, dass
EDP-Veranstaltungen in Deutschland von eritreischen Behörden überwacht werden
(vgl. nachfolgende Stellungnahmen des AA und des IAK im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 4.6.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (6 S., #25198,
M5397)
Auswärtiges Amt: Bei Bekanntwerden der Aktivitäten für die EPLF-DP/EDP
muss ein Mitglied der Partei mit gezielten Sanktionen rechnen.
Stellungnahme vom 18.5.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (2 S., A0107
- siehe Hinweis)
Institut für Afrika-Kunde: EPLF hat sich im Februar 2004 in EDP umbenannt;
Zeitschrift "Snit" steht in Zusammenhang mit der EPLF-DP/EDP; eritreische Regierung
hat Überwachung der exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland noch verstärkt.
Stellungnahme vom 30.4.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (4 S., #25197,
M5398)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Keine Verfolgung von sog. Swiadisten mehr.
Urteil 22.4.2004 - 14 A 112/01 - (10 S., M5058)
VG Minden: Keine direkte oder mittelbare politische Gruppenverfolgung
von religiösen Minderheiten (hier: Baptisten); § 53 Abs. 6 AuslG für
bekannte baptistische Musikerin wegen der Gefahr der Verfolgung durch religiöse
Fanatiker.
Urteil vom 27.2.2004 - 3 K 114/02.A - (17 S., M5389)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Association Guinéenne des Femmes Chercheurs (AGFC)
ist nicht darauf eingerichtet, Arbeitsplätze zu schaffen; Ausbildung in Deutschland
erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Guinea "wegen der Entfernung von
den Lebensumständen" nicht (vgl. Stellungnahme des IAK im selben Verfahren,
4 S., M4702).
Stellungnahme vom 6.4.2004 an VG Hamburg - 5 A 1260/01 - (2 S., A0089 -
siehe Hinweis)
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VG Stade: Zum Widerruf der Asylanerkennung bei Nordiraker
Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 541/04 - (4 S., M5360)
"(...) Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1
S. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung
als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie
nicht mehr vorliegen.
Voraussetzung für die Bejahung eines Widerrufsgrundes nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG ist neben der Existenz eines Anerkennungsbescheides bzw.
positiven Feststellungsbescheides - wie hier mit Bescheid vom 3. Juli 1997 -
das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Ein solcher liegt insbesondere dann vor,
wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht.
Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse
nachträglich erheblich geändert haben. Eine solche entscheidungserhebliche Änderung
der Sachlage liegt nicht bei einer bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren
abweichender Würdigung vor, selbst wenn die neue Beurteilung der Sachlage erst
auf nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE
112, 80 <82> [= ASYLMAGAZIN
1-2/2001, S. 36]). (...)
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerruf in rechtmäßiger Weise
weder auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch auf § 48 VwVfG
gestützt werden konnte, weil die Voraussetzungen beider Normen hier nicht vorliegen.
Im Hinblick auf § 73 Abs. 1 AsylVfG fehlt es an einem Widerrufsgrund,
da sich der Widerruf nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse
im Nordirak stützen lässt. Für den aus Arbil im Nordirak stammenden Kläger wurde
mit Bescheid vom 3. Juli 1997 festgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, weil nach damaliger
Auffassung des Bundesamtes die irakischen Behörden die Asylantragstellung im
Ausland bereits als politische Gegnerschaft werteten und entsprechend verfolgten.
Nach der Rspr. des Nds. OVG (Urteil vom 08. September 1998, 9 L 2142/98 [25 S.,
L16]) übte der irakische Staat aber bereits ab 1991 im Nordirak keine Gebietsgewalt
mehr aus. Seit der Einrichtung der Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades
und des Rückzugs der irakischen Truppen im Jahre 1991 hat der irakische Staat
[im] Nordirak eine auf Dauer ausgerichtete, organisierte staatliche Herrschaftsmacht
nicht mehr durchsetzen können. Auch die irakische Verwaltung und die irakischen
Sicherheitsbehörden haben sich seinerzeit aus diesen Gebieten zurückgezogen
(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 1995 und 30. Oktober
1995). Sie hatten deshalb mit einem eigenen Apparat keinen direkten Zugriff
mehr auf Einwohner im Nord-Irak. Die Kurden kontrollierten und verwalteten den
Nord-Irak. Sie übten dort eine de-facto-Autonomie aus. Für aus dem Nordirak
stammende Kurden - wie hier der Kläger - bestand daher bereits zum Zeitpunkt
des Bescheides vom 3. Juli 1997 eine inländische Fluchtalternative, die
zur Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 51
Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 3. Juli 1997 führt.
Wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, hat sich
die Lage im Nordirak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht grundlegend
verändert. Im Nordirak hatte der Krieg insgesamt deutlich weniger negative Auswirkungen
als für die anderen Landesteile. Die kurdische autonome Zone im Nordirak blieb
von der militärischen Intervention weitgehend unberührt; es kam dort nicht zu
größeren Kampfhandlungen. Die traditionellen Machtstrukturen haben sich in der
ehemals kurdischen autonomen Zone auch nach Einschätzung des Bundesamtes in
dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2004 nicht verändert. (...)
Auch wenn die kurdischen Vertreter aus dem Nordirak ein föderalistisches Modell
im Irak anstreben, ist derzeit festzustellen, dass der seit Jahren bestehende
kurdische status quo fortbesteht. Die Kurden im Nordirak behalten nach derzeitigem
Erkenntnisstand ihr Kurdistan Regional Government. Sie verfügen weiterhin über
Peshmerga-Milizen, eine eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit sowie Steuereinnahmen
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, Die aktuelle Lage vom 24. Mai 2004,
S. 3 [#22912]). Zudem treten viele Kurden weiterhin für eine Unabhängigkeit
des kurdischen Nordirak ein.
Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht erkennbar, dass die irakische Übergangsregierung
die Gebietsgewalt über den Nordirak innehat.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes rechtfertigt allein eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse im Zentralirak durch den Wegfall des Regimes von
Saddam Hussein einen Widerruf des Abschiebungsschutzes im vorliegenden Fall
nicht. Wenn damit auch formal der Grund für den mit Bescheid vom 3. Juli
1997 ausgesprochenen Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen
drohender Verfolgung aufgrund der erfolgten Asylantragstellung tatsächlich entfallen
ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - [s. u.]),
hat dieser Umstand nicht ursächlich zum Wegfall der angenommenen Verfolgungsgefahr
geführt, denn seinerzeit bestand diese Verfolgungsgefahr bereits aufgrund der
fehlenden Gebietsgewalt der irakischen Sicherheitskräfte im Nordirak nicht.
Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein hat mithin im vorliegenden Fall das
Entfallen der angenommenen Verfolgungsgefahr nicht berührt. Der Auffassung,
dass es im vorliegenden Fall an einem Widerrufsgrund mangelt, steht auch die
Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - (a. a. O.)
ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine Anerkennung rechtswidrig gewährt wurde,
weil eine tatsächlich vorhandene ausländische Fluchtalternative nicht beachtet
wurde oder eine Gruppenverfolgung rechtlich unzutreffend angenommen worden sei,
§ 73 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden sei, wenn ein späterer politischer
Systemwechsel die zugrunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit
entfallen lasse.
Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da die vom Bundesamt mit Bescheid
vom 3. Juli 1997 angenommene Verfolgungsgefahr seinerzeit wie dargelegt
landesweit nicht bestand. Von daher bleibt der im Irak eingetretene politische
Systemwechsel für die damals angenommene Verfolgungsgefahr ohne Einfluss.
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf die nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 <82>)
mögliche ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG gestützt werden, denn die
danach erforderliche behördliche Ermessensentscheidung wurde in dem als gebundene
Entscheidung ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen. (...)"
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage
ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr)
zur Zulassung der Berufung führen.
3. Politische Verfolgung im Irak, die an die Machtausübung des Regimes Saddam
Husseins anknüpft, ist in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen.
4. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen Stellung eines Asylantrags und illegaler
Ausreise aus dem Irak besteht daher nicht mehr." (Amtliche Leitsätze) (vgl.
zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und prozessrecht)
Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - (7 S., M5415)
VG Arnsberg: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine extreme Gefährdungslage
durch Anschläge oder mangelhafte Versorgung.
Urteil vom 28.5.2004 - 13 K 422/03.A - (12 S., M5185)
Länderberichte:
UNHCR: Überblick über die aktuelle Sicherheitssituation und Menschenrechtslage
(engl.).
Bericht vom August 2004: "Country of Origin Information (COI) paper on Iraq
(as of August 2004)" (#24717)
Amnesty international: Wiedereinführung der Todesstrafe durch Übergangsregierung
(engl.).
Bericht vom 9.8.2004: "Reimposition of death penalty is a step backwards" (#24563)
Human Rights Watch: Nordirak: Zur Sitution in den Gebieten, die unter
dem Regime Saddam Husseins "arabisiert" worden waren; aufgrund ungeklärter Besitzverhältnisse
und Untätigkeit der Behörden droht eine Krise "massiven Ausmaßes" (engl.).
Bericht vom 3.8.2004: "Claims in conflict: Reversing Ethnic Cleansing in Northern
Iraq" (#24467)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Nordirak: Bedrohung eines Kurden durch privaten Racheakt der
Familie seiner Frau, die er "entführt" hatte und die anschließend Opfer eines
"Ehrenmordes" durch ihre Familie wurde; effektiver Schutz kann durch kurdische
Behörden nicht geleistet werden.
Stellungnahme vom 5.7.2004 an RA Walliczek, Minden (6 S., #25179, M5456)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: In muslimischen und yezidischen kurdischen Familien ist es üblich,
dass alleinstehende Kinder Verwandten innerhalb der Großfamilie zur Erziehung
anvertraut werden; Waisenhäuser gibt es dementsprechend kaum.
Stellungnahme vom 5.7.2004 an RA Walliczek, Minden (7 S., #25180, M5454)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Personengruppen, die von asylrelevanter
Verfolgung oder sonstigen Menschenrechtsverletzungen betroffen sein können;
u. a. exponierte Personen, die mit der US-Koalition zusammenarbeiten, von
"Ehrenmord" bedrohte Frauen, traumatisierte Personen.
Positionspapier vom 9.6.2004: "Asylsuchende aus Irak" (6 S., #25170)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Duldung irakischer Staatsangehöriger für sechs
Monate.
Erlass vom 19.7.2004 - 45.11-12235/12-6-5 - (2 S., M5481)
IM Schleswig-Holstein: Duldung irakischer Staatsangehörige für jeweils
mindestens drei Monate wegen tatsächlichem Abschiebungshindernis.
Erlass vom 13.7.2004 - IV 605-212-29.233.20-7 - (2 S., M5343)
LEA Berlin: Irakische Staatsangehörige können unter Umständen nicht in
zumutbarer Weise einen Pass erlangen; zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
in den Irak.
Weisung vom 9.1.2004 - E.Irak.PA.1. - (2 S., M5366)
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Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur
bei exponierter Tätigkeit, nicht bei einfacher Mitgliedschaft in Exilorganisation
oder Teilnahme an Veranstaltungen (Bestätigung der Rspr. des Senats); § 51
Abs. 1 AuslG für Frauenrechtlerin, die an Protesten im Rahmen einer Konferenz
der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 teilgenommen hat.
Urteil vom 27.4.2004 - 5 LB 28/02 - (20 S., M5449)
VG Arnsberg: Asyl wegen den iranischen Behörden bekannt gewordener Homosexualität
(vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und prozessrecht).
Urteil vom 24.6.2004 - 12 K 1341/03.A - (8 S., M5382)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität; später
Vortrag der Homosexualität im Asylverfahren spricht wegen der kulturell bedingten
Angst vor Repressalien nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben.
Urteil vom 19.5.2004 - 2 K 7055/01.A - (8 S., M5351)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für Mutter eines außerehelichen
Kindes wegen Gefahr der Prügelstrafe.
Urteil vom 16.1.2004 - 7 K 1778/98.A - (8 S., M5387)
Länderberichte:
Amnesty international: Hinrichtung von Esmail Mohammadi, Mitglied
der pro-kurdischen Komala Partei, könnte unmittelbar bevorstehen, nachdem der
Oberste Gerichtshof das Todesurteil gegen ihn bestätigt hat; er soll die Beteiligung
an der Ermordung eines Regierungsbeamten gestanden haben.
Urgent action 236/03-1 vom 24.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 8.8.2003(#24989)
Amnesty international: Der Berichten zufolge im November aus der Türkei
abgeschobene Hojjat Zamani soll wegen der Unterstützung eines Attentats der
Volksmudschahedin zum Tode verurteilt worden sein.
Urgent action 318/03-1 vom 20.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.11.2003
(#24941)
Amnesty international: Unverminderte Welle von Festnahmen und vorübergehenden
Inhaftierungen von Studenten, Journalisten und Arbeitern zeugen von einer sich
verschlechternden Menschenrechtslage; Hungerstreik im Teheraner Evin-Gefängnis
(engl.).
Bericht vom 5.8.2004: "Iran: Human rights commitments not matched by reality"
(#24509)
Amnesty international: Mostafa Piran, Vater des inhaftierten Studentenaktivisten
Peyman Piran, verhaftet und ins Evin-Gefängnis gebracht; zuvor war die Familie
gewaltsam zur Räumung ihrer Wohnung gezwungen worden, die dem Bildungsministerium
gehört (engl.).
Urgent action 235/04 vom 30.7.2004 (#24382)
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VG Saarland: Abschiebungsschutz für Hamas-Mitglied aus
Gaza
Urteil vom 28.4.2004 - 5 K 3/04.A - (18 S., M5215)
"(...) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und
auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG nicht zu; auf seinen Hilfsantrag hin war die Beklagte zu verpflichten,
festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und
die ergangene Abschiebungsandrohung entsprechend einzuschränken. (...)
Nach der Aktenlage und dem Ergebniss der mündlichen Verhandlung steht - gemessen
an der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass der
Kläger seine Heimat im Oktober 2000 verfolgungsbedingt verlassen hat.
Der Kläger hat überzeugend und im Verlauf des Verfahrens widerspruchsfrei dargelegt,
dass er nach seinem (...) Abitur zunächst arbeitslos gewesen und im Januar 1997
Mitglied der HAMAS geworden sei, weswegen er ... 1997 fünf Tage lang, ... 1998
eineinhalb Tage lang sowie ... von der palästinensischen Autonomiebehörde inhaftiert
und insbesondere anlässlich der letzten Inhaftierung gefoltert worden sei. (...)
Zu der damit entscheidungserheblichen Frage, ob der als vorverfolgt anzusehende
Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat erneut der Gefahr politischer
Verfolgung ausgesetzt wäre, hat die gerichtlicherseits durchgeführte Beweiserhebung
ausweislich der Auskunft des Auswärtiges Amt vom 22.07.2003 ergeben, dass die
palästinensische Regierung eine inoffizielle Vereinbarung mit der HAMAS geschlossen
hat, nach welcher zur Zeit keine politisch aktiven Mitglieder der HAMAS festgenommen
werden. (...)
Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 27.10.2003 [an das
VG Chemnitz] aus, dass die palästinensische Autonomiebehörde - soweit sie überhaupt
noch Aktivitäten entfalte - nicht mehr gegen die HAMAS agiere; infolge der zwischenzeitlichen
Eskalation der gegenseitigen Gewalt zwischen palästinensischen Gruppierungen
und Israelis und der dadurch bedingten Radikalisierung der palästinensischen
Bevölkerung könne und wolle die palästinensische Autonomiebehörde ihren früheren
gegen die HAMAS gerichteten Kurs nicht mehr weiterverfolgen. Sie könne sich
es weder politisch, noch militärisch, noch sozial-gesellschaftlich leisten,
Mitglieder der HAMAS zu verfolgen und tue dies auch nicht mehr. Damit steht
fest, dass der Kläger derzeit von der palästinensischen Autonomiebehörde keinerlei
Maßnahmen politischer Verfolgung zu befürchten hat. (...)
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sofern
diese Gefahren sich konkret auf die Person des betroffenen Ausländers beziehen;
nicht erforderlich ist, dass die konkrete Gefahr vom Heimatstaat selbst oder
einer staatsähnlichen Organisation ausgeht.
Maßgeblich ist im Falle des Klägers insoweit zum einen, dass es nach der Auskunftslage
keine Möglichkeit der Rückführung des Klägers gibt, ohne dass dieser israelische
Grenzkontrollen passieren müsste, und zum anderen, dass die Israelis mit aller
Härte gegen Anhänger der HAMAS vorgehen. In Anbetracht der in den Jahren 1997
bis 2000 erfolgten Vorverfolgung des Klägers durch die palästinensische Autonomiebehörde
und der Tatsache, dass diese und die israelischen Behörde zur damaligen Zeit,
die historisch noch vor Beginn des am 29.09.2000 ausgebrochenen bis heute nicht
mehr zum Stillstand gekommenen Palästinenseraufstands anzusiedeln ist, durchaus
noch zusammengearbeitet haben, wobei die palästinensische Autonomiebehörde aufgrund
ihrer mit Israel geschlossenen Verträge verpflichtet war, gegen Aktivisten der
HAMAS einzuschreiten, ist keineswegs auszuschließen, dass auch der Kläger als
mehrfach inhaftiertes HAMAS-Mitglied den Israelis namentlich bekannt ist.
Das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Auskunft vom 22.03.2004 (1462 al/br)
dargelegt, dass die Israelis in den besetzten und eigentlich unter palästinensischer
Verwaltung stehenden Gebieten schon zur Zeit funktionierender palästinensischer
Verwaltung geheimdienstlich tätig waren und sich für Mitglieder und Aktivisten
bewaffneter palästinensischer Terrorgruppen - zu denen HAMAS ohne Zweifel zu
zählen ist - sowie für deren zivilgesellschaftlichen Unterstützer und solche
Organisationen interessiert, die sich auf nicht direkt kämpferische, sondern
mehr indirekte Weise an der Unterstützung der bewaffneten Gruppen beteiligen.
Die Israelis seien bei ihrem Einschreiten gegen in diesem Sinne Verdächtige
in den besetzten Gebieten nicht gerade kleinlich im Mitaufnehmen auch Unschuldiger.
Es heißt in dieser Auskunft zwar weiter, dass die Israelis sich für die klassisch-politische
Betätigung der Palästinenser - konkret ging es um politische Reden eines führenden
Mitglieds einer überparteilichen Studentenorganisation - nicht interessierten,
allerdings geht es im Falle des Klägers nicht um eine solche Betätigung, sondern
um die Mitgliedschaft in der HAMAS mit der Aufgabe, weitere Mitgieder anzuwerben,
und dies vor dem Hintergrund, dass das Tätigwerden des Klägers für die HAMAS
seit 1997 bekannt ist und er deswegen und zur Erlangung von Informationen über
Aktivitäten der HAMAS bereits dreimal inhaftiert war, um Umstände also, die
nach der Auskunftslage durchaus geeignet waren, das Interesse der Israelis zu
wecken. (...)
Wie ausgeführt ist dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht ohne
israelische Kontrollen in seine Heimat zurückgeführt werden könnte (vgl. hierzu
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.03.2002 (508-516.80/38830), wonach eine
Berührung mit den israelischen Behörden bei der Rückkehr nach Gaza unvermeidlich
ist, da die israelischen Behörden die Außengrenzen der palästinensischen Autonomiegebiete
(einschließlich Gaza-Streifen und Westbank) kontrollieren) von erheblichen Gewicht.
Dass die Israelis ein ihnen namentlich bekanntes HAMAS-Mitglied unbehelligt
in den Gaza-Streifen einreisen lassen würden, erscheint in Anbetracht ihres
seit Jahren andauernden harten Einschreitens gegen diesbezüglich verdächtige
Personen ausgeschlossen. Da - wie ausgeführt - durchaus konkret zu befürchten
ist, dass der Kläger den Israelis namentlich bekannt ist, droht ihm im Falle
seiner Rückführung infolge der unvermeidlichen Grenzkontrollen eine menschenunwürdige
Behandlung und damit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. d.
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weswegen seiner Klage insoweit stattzugeben
war. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken
Länderberichte:
Human Rights Watch: Gaza: Zwei Männer, die der Zusammenarbeit mit
Israel beschuldigt wurden, bei Anschlag auf Krankenhaus mutmaßlich von Hamas-Aktivisten
getötet (engl.).
Bericht vom 3.8.2004: "Gaza: Killings in Hospital Violate Laws of War" (#24464)
Amnesty international: "Gesetz zur Staatsbürgerschaft und zum Zugang
nach Israel" durch Knesset um sechs Monate verlängert; durch die Maßnahme wird
tausenden arabischen israelischen Staatsbürgern das Recht verwehrt, mit ihren
Familien zu leben (engl.).
Bericht vom 22.7.2004: "Israel/OT: Knesset's approval of discriminatory law
unacceptable" (#24158)
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Länderbericht:
Amnesty international: Provinz Sada: Nach offiziellen Angaben 118
Tote bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Anhängern von Hussain
Badr al-Din al-Huthi, einem Kleriker der moderaten schiitischen Zaidi-Gemeinde;
andere Quellen gehen von wesentlich mehr Opfern aus; Berichte über den Einsatz
schwerer Waffen und von Kampfhubschraubern gegen Zivilisten (engl.).
Bericht vom 9.7.2004: "Killing of civilians must be investigated" (#23850)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Kambodschas Premierminister Hun Sen versucht,
seine politischen Gegner zum Schweigen zu bringen, indem er sie der Bildung
einer illegalen Rebellentruppe beschuldigt; Mitglieder der oppositionellen Sam
Rainsy Party sind untergetaucht; viele weitere Festnahmen befürchtet (engl.).
Bericht vom 28.7.2004: "Cambodia: Opposition Party Activists Under Threat" (#24352)
Rechtsprechung:
VG Potsdam: HIV-Infizierte und AIDS-Erkrankte sind in Kamerun einer
Bevölkerungsgruppe gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; Behandlung ist
zwar teilweise möglich, muss aber vom Betroffenen finanziert werden.
Urteil vom 7.5.2004 - 14 K 2231/01.A - (14 S., M5292)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandelbarkeit von Depressionen,
Behandlungkosten, Bedeutung des Ekong-Kultes in Kamerun.
Bericht vom 10.6.2004: "Kamerun - Behandelbarbeit von Depressionen, Gutachten
der SFH-Länderanalyse" (#24135)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Keine Erkenntnisse über "Reflexverfolgung"
(Sippenhaft) von Angehörigen von Mitgliedern der Social Democratic Front (SDF),
die nach Ansicht von Experten aber auch nicht auszuschließen ist.
Bericht vom 3.6.2004: "Kamerun - Verfolgung der Ehefrau eines aktiven Mitgliedes
der 'Social Democratic Front SDF', Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#24132)
Länderbericht:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Tochter
des Menschenrechtsaktivisten Ramazan Dyryldajew, Leiter des Kyrgyz Committee
for Human Rights (KCHR), von Unbekannten zusammengeschlagen (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Kyrgyzstan: Attack on the Daughter of Prominent Human
Rights Defender" (#23822)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Nord- und Süd-Kivu: Analyse der
neuen Auseinandersetzungen um Bukavu: Hintergrund der Krise (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Pulling Back from the Brink in the Congo" (#23824)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Situation: u. a. zu willkürlicher Inhaftierung und Folter, katastrophalen
Haftbedingungen, Diskriminierung von Frauen durch religiöse Gerichtsbarkeit;
keine Erkenntnisse über menschenrechtswidrige Behandlung von Rückkehrern.
Lagebericht vom 24.6.2004, Stand: Juni 2004 (26 S., A0104 - siehe
Hinweis)
Amnesty international: Mögliche Bedrohung einer Schiitin durch Zwangsverheiratung
und "Ehrenmord"; keine dauerhafte inländische Fluchtalternative; kein effektiver
staatlicher Schutz vor Übergriffen von Familienangehörigen (vgl. Stellungnahmen
des DOI - 14 S., M4414 - und des AA - 7 S., A0031 - im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 12.6.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 237/01 - (5 S., #25136)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Jedenfalls in Monrovia besteht Sicherheit vor Folter
und Misshandlung sowie eine ausreichende Versorgung für Rückkehrer.
Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 475/02 - (8 S., M5126)
VG Düsseldorf: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG mehr.
Urteil vom 31.3.2004 - 11 K 5024/02.A - (5 S., M5353)
Länderbericht:
Amnesty international: Weiterhin schwierige Menschenrechtssituation
in ländlichen Regionen (engl.).
Bericht vom 18.8.2004: "One year after Accra - immense human rights challenges
remain" (#24776)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
UNHCR: Zum Wehrdienst, insbesondere zur Situation ethnischer Albaner
in der mazedonischen Armee.
UNHCR Stellungnahme an den österreichischen Unabhängigen Bundesasylsenat vom
5.8.2004: "Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer
in der Armee" (#24583)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Proteste gegen geplante
Gesetze zur Neuordnung der Gemeindegrenzen verschärfen ethnische Spannungen;
Mazedonier beklagen, dass zu viele Gebiete unter Kontrolle der albanischen Minderheit
geraten werden und fordern Referendum (engl.).
Bericht vom 30.7.2004: "Macedonians Threaten Revolt Over Decentralisation" (#24400)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei Gefahr der
Verhaftung wegen gesundheitsgefährdenden Haftbedingungen; Auskünfte des AA nur
bedingt verwertbar (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 27.4.2004 - 14 A 140/02 - (9 S., M5127)
Rechtsprechung:
VG Schleswig: Gefahr durch HIV-Infektion ist in Nigeria allgemeine
Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; keine extreme
Gefährdungslage, wenn antiretrovirale Therapie noch nicht notwendig ist.
Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - (6 S., M5059)
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen
drohenden "Ehrenmordes"
Urteil vom 11.05.2004 - 12 E 2756/03.A (3) - (7 S., M5396)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Frankfurt a. M. sieht geschlechtsspezifische Fluchtgründe im
Falle einer Frau, die wegen einer außerehelichen Beziehung zu einem Mann gefährdet
ist, von Verwandten ermordet zu werden. Es rechnet die drohende Verfolgung dem
pakistanischen Staat zu, da dieser keinen effektiven Schutz leiste. Der Einsender
des Urteils weist darauf hin, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten
gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Er mache geltend,
dass keine Verfolgung wegen des Geschlechtes vorläge, da die Diskriminierungen
lediglich Ausdruck der Anschauungen von Sitte und Moral in islamischen Staaten
sei. Außerdem stelle der Bundesbeauftragte in Frage, dass das Geschlecht ein
asylerhebliches Merkmal sei. Ferner sei es grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Verfolgung dem pakistanischen Staat zuzurechnen sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Allerdings ist die Beklagte verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung
ihres Bescheides vom 27.05.2003 festzustellen, dass die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Die Klägerin hat im Laufe ihres Asylverfahrens Umstände glaubhaft gemacht, die
die Annahme rechtfertigen, dass ihre körperliche Integrität und ihr Leben aufgrund
eines unverfügbaren Merkmales, nämlich ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht,
im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht ist. Sie hat hierzu glaubhaft
gemacht und nachvollziehbar dargetan, dass sie gegen den Willen ihres Vaters
eine geschlechtliche Beziehung zu einem Mann in Pakistan unterhalten hat. Im
Oktober 2001 habe sie zwei Wochen mit diesem Mann in einem Hotel gelebt. Anschließend
habe er sie verlassen. Aus dieser Beziehung ist ein Kind hervorgegangen (...).
Von ihrem Onkel sei sie bedroht worden, er werde sie umbringen, da sie die Ehre
der Familie verletzt habe. Auch ihr Vater habe angenommen, dass sie angesichts
der Umstände von Verwandten getötet werde.
Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan [22 S.,
A0002 - siehe Hinweis], sind geschlechtsspezifische
Menschenrechtsverletzungen in Pakistan an der Tagesordnung, wobei sogenannte
Ehrentötungen, durch die sich auch die Klägerin bedroht sah, die krasseste Form
der Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Pakistan ist. Immer wieder werden
in Pakistan Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden
Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt
werden. Die Frauenrechtlerin und Rechtsanwältin Jehangir aus Lahore registriert
jährlich etwa 500 solcher Tötungsdelikte, wobei die Dunkelziffer und die Zahl
der entstellenden Verletzungen weit höher liegen sollen. Im letzten Jahrzehnt
besonders zugenommen haben Herdexplosionen, bei denen viele Frauen verstümmelt
werden oder den Tod finden. Von etwa 15 derartigen Fällen monatlich berichten
die Zeitungen allein in Lahore. Vor diesem Hintergrund durfte und musste die
Klägerin mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen, nämlich
damit, dass sie aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung und der bereits ausgesprochenen
Drohungen von Verwandten getötet oder verstümmelt werden würde.
Hierbei handelt es sich auch um politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes,
denn bei den von der Klägerin dargestellten Bedrohungen handelt es sich nicht
lediglich um eine persönliche Auseinandersetzung innerhalb der Privatspäre einer
einzelnen Familie, sondern sie spiegelt die gesellschaftliche Stellung der Rolle
der Frau in Pakistan wider (VG Berlin, Urteil v. 23.04.2001, InfAuslR 2002,
160). Derart starken Reglementierungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung
sind Männer in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie haben auch nicht im gleichen Maße
derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten,
sondern sind nach dem pakistanischen Gesellschaftssystem eindeutig privilegiert,
was sich in vielen Bereichen, aber vor allem in diesem Kontext widerspiegelt.
Die der Klägerin drohenden Übergriffe durch Verwandte und damit durch private
Dritte sind dem pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zuzurechnen.
Von einer derartigen Zurechenbarkeit ist auszugehen, wenn der Staat einzelne
oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt,
billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen
Schutz versagt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 in DVBl 1990, 102 ff., 105). Auch
wenn Art. 25 Abs. 2 der pakistanischen Verfassung ausdrücklich Diskriminierungen
gegen Frauen verbietet, stellt sich die Wirklichkeit in Pakistan nach Auskunft
des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan, anders dar. Im Falle
sogenannter Ehrentötungen werden nach vorgenannter Auskunft des Auswärtigen
Amtes die Täter selten zur Verantwortung gezogen. Es ergehen lediglich symbolische
Geldstrafen oder Freisprüche. Auch bei den oben bereits angeführten Herdexplosionen
werden polizeiliche Untersuchungen nachlässig ausgeführt oder gar nicht zum
Abschluss gebracht. Vor dem Hintergrund dieser Praxis der pakistanischen Polizei
und Verwaltungsbehörden ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat derartige
Verfolgungsmaßnahmen Dritter in einer Vielzahl von Fällen tatenlos hinnimmt
und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt.
Auf eine inländische Fluchtalternative kann die Klägerin ebenfalls nicht verwiesen
werden. Zum einen müsste die Klägerin auch in anderen Landesteilen Pakistan
Verfolgungsmaßnahmen ihrer Angehörigen fürchten und könnte dort ebenso wenig
mit dem erforderlichen Schutz durch pakistanische Behörden rechnen. Zum anderen
würden es ihr, die weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung durchlaufen
hat, insbesondere als alleinerziehende Mutter nicht möglich sein für sich und
ihr Kind eine Existenzminimum zu sichern (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes
an das VG Schleswig vom 06.05.1997).
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin zudem im Falle
ihrer Rückkehr nach Pakistan wegen ihrer außerehelichen Beziehung aufgrund des
sogenannten 'Zina-Gesetzes' mit einem Strafverfahren und Verurteilung zu Gefängnisstrafe,
deren Höhe nicht absehbar ist, rechnen müsste. Auch eine Verurteilung zum Tod
durch Steinigung, was in Pakistan allerdings nicht vollstreckt wird, wäre insoweit
nicht ausgeschlossen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht
Pakistan, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.05.1997 an das VG Schleswig).
(...)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Abschiebungen von besonders verletzlichen
Personen, zu denen alleinerziehende Mütter gehören, unzumutbar; Anhänger des
ehemaligen Präsidenten Bizimungu laut UNHCR besonders gefährdet.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 21.7.2004: "Rückkehrsituation einer jungen
Mutter, deren Mann ein Verwandter und enger Mitarbeiter des ehemaligen Präsidenten
Bizimungu war" (6 S., #25169)
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung in Anknüpfung an
den moslemischen Glauben, die Herkunft aus dem Kaukasus oder ein "südländisches"
Aussehen.
Urteil vom 17.5.2004 - 1 A 2944/01 - (17 S., M5182)
Länderberichte:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien:
Dokumentation von Fällen von "Verschwindenlassen" sowie Morden und Entführungen
durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 4.8.2004: "Chechnya: Enforced 'Disappearances', Extrajudicial Killings
and Unlawful Detentions - An Update" (#24474)
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien:
Dokumentation von Fällen von "Verschwindenlassen" sowie Morden und illegalen
Inhaftierungen durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 4.8.2004: "Ingushetia: Enforced 'Disappearances', Extrajudicial
Killings and Unlawful Detentions. December 2003 - June 2004" (#24473)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Positionspapier auf
der Grundlage der Lageanalyse (#23046, ASYLMAGAZIN
7-8/2004, S. 24): Alle Zivilisten können zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen
durch Armee, Milizen oder Separatisten werden; keine inländische Fluchtalternative
(Stand Juli 2004).
Positionspapier vom 8.7.2004: "Tschetschenische Asylsuchende" (#24067)
Svetlana Gannuschkina, Memorial: Zu den Lebensbedingungen tschetschenischer
Binnenvertriebener in Inguschetien, in Moskau und den russischen Regionen; zunehmende
Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung ethnischer Minderheiten; Kritik an
der Einschätzung der Migrationsbehörde eines europäischen Landes zur inländischen
Fluchtalternative für Tschetschenen.
Bericht vom Juli 2004: "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation,
Juni 2003 - Mai 2004", deutsche Übersetzung durch Bernhard Clasen (117 S.,
#25176, M5411)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Die Verweigerung der Ausstellung
von Pässen kann von sambischen Behörden gezielt zu politischen Zwecken eingesetzt
werden; Personen, deren Eltern im Ausland geboren wurden, werden als mögliche
Regierungskritiker verdächtigt.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15.6.2004: "Sambia - Verweigerung der Ausstellung
von Reisedokumenten" (#24133)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Schutz durch internationale Organisationen in Kosovo rechtfertigt
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von albanischen Volkszugehörigen (vgl. ausführlich
zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 16.3.2004 - A 6 S 219/04 - (10 S., M5417)
VG Kassel: Keine Gefährdung von bosnischen bzw. slawischen Muslimen im
Kosovo auch unter Berücksichtigung der Unruhen vom März 2004; keine extreme
allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG; keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten
für schwere psychiatrische Krankheiten; kein Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten
im übrigen Serbien und Montenegro.
Urteil vom 6.5.2004 - 7 E 674/02.A - (20 S., M5442)
VG Greifswald: § 53 Abs. 6 AuslG für Angehörige der Roma wegen
posttraumatischer Belastungsstörung; psychische Erkrankungen sind im Kosovo
nicht ausreichend behandelbar; kein Zugang zur Behandlung im übrigen Serbien
und Montenegro.
Urteil vom 4.5.2004 - 9 A 4030/03 As - (14 S., M5204)
Länderberichte:
UNHCR: Keine interne Fluchtalternative in Serbien oder Montenegro
für Rückkehrende aus Kosovo, insbesondere Roma, Aschkali und Ägypter (engl.).
Bericht vom August 2004: "The Possibility of Applying the Internal Flight or
Relocation Alternative Within Serbia and Montenegro to Certain Persons Originating
from Kosovo and Belonging to Ethnic Minorities There" (#24874)
UNHCR: Kosovo: UNHCR gegen eine zwangsweise Rückkehr von Minderheiten,
insbesondere Serben und Roma, aber auch Aschkali und Ägypter; Schutzbedarf für
Albaner mit gemischt-ethnischem Hintergrund, aus Minderheitengebieten und "Kollaborateure";
Serbien und Montenegro keine inländische Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 13.8.2004: "UNHCR Position on the Continued Protection Needs of
Individuals from Kosovo" (#24873)
Amnesty international: Nach internationalen Protesten dürfen 47 Aschkali
in französischem KFOR-Lager Selo Madjunsko/Maxhunaj bleiben, wo sie seit den
Ausschreitungen vom 18.3.2004 leben (engl.).
Urgent action 241/04 vom 13.8.2004 (#24756)
UNHCR: Kosovo: Update zur Position der UNMIK - Abschiebungen von Serben
und Roma sowie von Aschkali und Ägyptern werden weiterhin nicht akzeptiert.
Bericht vom 3.8.2004: "Kosovo: Position der UNMIK zu Rückführungen" (#24496)
Human Rights Watch: Kosovo: Dokumentation der Übergriffe auf Serben,
Roma, Aschkali und andere Minderheiten am 17. und 18. März 2004; Kritik an Unfähigkeit
von UNMIK und KFOR, rechtzeitig zum Schutz der Minderheiten einzugreifen (engl.).
Bericht vom 26.7.2004: "Failure to Protect: Anti-Minority Violence in Kosovo,
March 2004" (#24233)
Amnesty international: Bericht über Versagen örtlicher und internationaler
Sicherheitskräfte beim Schutz der Minderheiten während der Zusammenstöße vom
17.-18. März 2004 (engl.).
Bericht vom 8.7.2004: "The March Violence: KFOR and UNMIK's failure to protect
the rights of the minority communities" (#23841)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Kritik an Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten
psychischer Erkrankungen durch Bundesamt und Verbindungsbüro Prishtina; Papiere
enthalten noch immer inhaltliche Fehler, obwohl auf diese in früheren Stellungnahmen
bereits hingewiesen wurde; Angaben eines Arztes der Uniklinik Prishtina wurden
nach dessen Aussage durch Verbindungsbüro verzerrt.
Stellungnahme vom 14.6.2004: "Stellungnahme zu den Aussagen im Themenpapier
des Bundesamtes zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo sowie
den Aussagen aus dem Deutschen Verbindungsbüro in Prishtina/Kosovo" (5 S.,
#25173, M5229)
Deutsche Botschaft Belgrad: Veranlassung medizinischer Betreuung einer
suizidgefährdeten Person nach deren Abschiebung durch die Botschaft grundsätzlich
nicht möglich; zuständig sind die serbisch-montenegrinischen Behörden.
Stellungnahme vom 1.4.2004 an Stadt Krefeld (2 S., A0103 - siehe
Hinweis)
Behandlungszentrum für Folteropfer, Berlin: Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung im Heimatland (hier: Region Sandschak) kontraindiziert, wenn
die Umgebung zu sehr an die erlittene Gewalttat erinnert oder eine Begegnung
mit den Tätern droht; zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Behandlung (s.
hierzu auch Abschiebungsschutz und allgemeines
Ausländerrecht).
Stellungnahme vom 8.3.2004 an VG Berlin - 11 A 303.03 - (5 S., M5213)
Deutsche Botschaft Belgrad: Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft
zu Behandlungsmöglichkeiten bei posttraumatischen Belastungsstörungen: Ehemalige
Einwohner des Kosovo können medizinisch behandelt werden, wenn sie gültige Papiere
von Serbien und Montenegro besitzen oder den Status eines Vertriebenen haben;
wegen Kapazitätsmängeln in den staatlichen "Ambulanzen für den Schutz der mentalen
Gesundheit" wenden sich viele Patienten an private Psychotherapeuten, die sie
aber selbst bezahlen müssen.
Stellungnahme vom 10.11.2003 an VG Kassel - 7 E 674/02.A - (3 S.,
A0109 - siehe Hinweis)
Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Rückführung von Türken, Bosniaken, Gorani
und Torbesh, die nicht aus Nord-Mitrovica stammen, ins Kosovo möglich; Abschiebung
von Roma, Serben, Ashkali und Ägypter weiter tatsächlich unmöglich, da UNMIK
der Rückführung nicht zustimmt.
Erlass vom 4.7.2004 - IV 606-212-29.234.50-14 - (3 S., M5345)
IM Niedersachsen: Rückführung von Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh,
die nicht aus Nord-Mitrovica stammen, ins Kosovo möglich; Familien und Ehepaare
sollen nur gemeinsam abgeschoben werden; keine Abschiebungen von Serben und
Roma, da UNMIK der Rückführung nicht zustimmt.
Erlass vom 25.6.2004 - 45.22-12231/3-6-SCG-K - (5 S., M5438)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Zurückkehrende, alleinstehende minderjährige Tamilien
werden in Kinderheimen angemessen untergebracht und versorgt.
Urteil vom 9.6.2004 - 2 A 223/03 - (2 S., M5233)
VG Stuttgart: Keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für psychische
Erkrankungen in Sri Lanka.
Urteil vom 23.4.2004 - A 4 K 13047/03 - (6 S., M5184)
VG Köln: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende, unter paranoider
Schizophrenie leidende Frau (vgl. unten Stellungnahme der Deutschen Botschaft
Colombo, A0105).
Urteil vom 26.3.2004 - 11 K 7085/99.A - (9 S., M5375)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Über ein Dutzend Tote innerhalb der letzten Monate
in offenbar politisch motivierten Morden, die entweder der LTTE oder einer Fraktion
unter der Führung von Oberst Karu, einem ehemaligen LTTE-Befehlshaber, zugeschrieben
werden (engl.).
Bericht vom 28.7.2004: "Sri Lanka: New Killings Threaten Ceasefire" (#24304)
Deutsche Botschaft Colombo: Paranoide Schizophrenie ist grundsätzlich
behandelbar, allerdings ist keine Dauerunterbringung möglich (vgl. oben Urteil
des VG Köln, M5375).
Stellungnahme vom 7.10.2003 an BAFl (2 S., A0105 - siehe
Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Potsdam: § 51 Abs. 1 AuslG für Angehörigen der Dinka
katholischen Glaubens, der unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der SPLM/SPLA
verhaftet worden war (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und " prozessrecht).
Urteil vom 28.04.2004 - 14 K 1231/00.A - (15 S., M5280)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Darfur: Dokumentation anhaltender Angriffe der
Dschandschawid-Milizen und der Armee auf Zivilisten (engl.).
Bericht vom 11.8.2004: "Empty Promises? Continuing Abuses in Darfur, Sudan"
(#24608)
Amnesty international: Nyala, Darfur: Der Rechtsanwalt Abazar Ahmed Abu
Al-Bashir und die Menschenrechtsaktivistin Buthayna Mohamed Ahmed nach einem
Appell an die Regierung zur Beendigung des Konflikts in Darfur vom Geheimdienst
verhaftet (engl.).
Urgent action 239/04 vom 3.8.2004 (#24468)
Amnesty international: Darfur: Sexuelle Gewalt wird von Dschandschawid-Milizen
und Regierungsarmee systematisch als Kriegswaffe eingesetzt; Dokumentation auf
der Basis zahlreicher Aussagen von Frauen in Flüchtlingslagern im Tschad (engl.).
Bericht vom 19.7.2004: "Darfur: Rape as a weapon of war: sexual violence and
its consequences" (#24086)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von
Yesiden.
Urteil vom 7.5.2004 - 21 K 3575/02 - (5 S., M5352)
VG Minden: Auch nach den Unruhen im März 2004 führt allein die Mitgliedschaft
in einer Kurdenpartei (hier: Yekiti) nicht zur Verfolgung, wohl aber die darüber
hinausgehende politische Tätigkeit.
Urteil vom 27.4.2004 - 1 K 2708/03.A - (8 S., M5194)
Länderberichte:
Amnesty international: Vier Männer seit dem Mai 2003 u. a. wegen
Aufbaus einer religiösen Organisation und wegen "unerlaubter gesellschaftlicher
Aktivitäten" nahezu ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; sie waren nach einem
Schweigemarsch aus Protest gegen den Irakkrieg verhaftet worden.
Urgent action 248/04 vom 16.8.2004 (#24757)
Réporters Sans Frontières: Damaskus: Drei Personen wegen Verbreitung
falscher Informationen über das Internet zu Haftstrafen von zwei bis vier Jahren
verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.7.2004: "Three Internet-users sentenced to prison terms of two
to four years" (#24359)
Amnesty international: In den vergangenen Monaten mindestens 50 islamistische
Aktivisten ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 9.7.2004: "Arbitrary detention and torture of Islamist activists
must stop" (#23851)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Förderung eines an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit
leidenden Mädchens in der Heimatregion der Familie ausgeschlossen; in Damaskus
gibt es Schulen für Gehörlose bzw. Schwerhörige, die aber nicht von "Ausländern"
bzw. staatenlosen Kurden besucht werden können.
Stellungnahme vom 23.6.2004 an RA Walliczek, Minden (3 S., #25178, M5453)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Weder die Machtübernahme von Baschar al-Assad noch sonstige
Ereignisse haben zu einem Rückgang polizeilicher Schikane oder zu einer geringeren
Bedeutung von Denunziationen geführt (Anmerkung zu gegenteiliger Aussage in
Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom Februar 2002).
Stellungnahme vom 25.4.2004 an RA Walliczek, Minden (2 S., #25177, M5223)
VG Oldenburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender
Genitalverstümmelung
Urteil vom 7.5.2004 - 7 A 92/03 - (5 S., M5063)
"(...) Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Togo vor. (...)
Die Klägerin ist aus Togo vor einer ihr unmittelbar drohenden Zwangsbeschneidung
geflohen. Das Gericht glaubt der Klägerin ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Sie hat die Fragen des Gerichts umfassend und mit oft aussagekräftigem Mienenspiel
beantwortet und dabei ein anschauliches und nachvollziehbares Bild ihrer familiären
Verhältnisse sowie ihrer eigenen Situation gezeichnet. Ihre Angaben zur Beschneidung
lassen sich zwanglos mit den Erkenntnissen des Gerichts (s. u.) in Übereinstimmung
bringen. Die Widersprüche zum Bundesamtsprotokoll sind zur Überzeugung des Gerichts
aufgeklärt worden. Im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Togo alsbald oder
in absehbarer Zeit (s. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80
-, Buchholz 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG a. F.) kann ihre zwangsweise
Beschneidung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Gericht
geht bei dieser Bewertung von folgenden Umständen aus: Die Genitalverstümmelung
wird in Togo noch praktiziert. Die weiblichen Angehörigen der Ethnie Kotokolli
sind zu einem weit überwiegenden Teil (89 %) an ihren Geschlechtsorganen
beschnitten (siehe Erkenntnisse des Bundesamts, Togo, 13. Menschenrechte, Mai
2003 m. w. N.). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass erheblich
mehr muslimische Frauen beschnitten sind als Christinnen und wesentlich mehr
Landbewohnerinnen als Städterinnen, dergleichen wesentlich mehr Frauen ohne
Schulbildung als solche mit Schulbildung (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes
an VG Aachen vom 24. Januar 2001). Eine vor einigen Jahren gefertigte Untersuchung
der Universität Lomé kommt zu dem Ergebnis, dass bei den Kotokolli 93 %
der befragten Frauen ohne Schulbildung beschnitten waren (Stellungnahme des
Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 21. Januar 2001). Die Klägerin gehört
zu dem vorgenannten besonders gefährdeten Personenkreis. Bei den Kotokolli stellt
die Genitalverstümmelung einen Teil eines Rituals für den Übergang von einem
Altersabschnitt in den nächsten dar und bedeutet eine Stufe auf dem Weg eines
jungen Mädchens von der Kindheit zur heiratsfähigen Frau (Stellungnahme des
Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 24. Januar 2001). Auch dies hat die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung so dargelegt. Normalerweise werden die
Mädchen im Alter von 18-20 Jahren einer Genitalverstümmelung unterworfen (Stellungnahme
des Instituts für Afrikakunde an VG Aachen vom 9. Januar 2001). Daraus
lässt sich allerdings nicht schließen, dass ältere Frauen - wie die Klägerin
- nicht Opfer einer Beschneidung werden können, zumal wenn sie noch nicht verheiratet
wurden. Betroffene Frauen sind in keinem Landesteil in Togo vor einer Beschneidung
sicher. Zwar ist die Praxis der Genitalverstümmelung in der Küstenregion Togos
kaum verbreitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: August 2003, Seite 18),
doch dürfte dies eher auf die Ansiedlung der verschiedenen Ethnien in den verschiedenen
Bereichen Togos zurückzuführen sein. Festzustellen ist, dass auch außerhalb
des eigentlichen Siedlungsgebietes der Ethnien im Rahmen des Familienverbands
oftmals erheblicher Druck auf die Betroffenen ausgeübt wird, an der Beschneidungspraxis
festzuhalten. Selbst bei in Europa lebenden Familien werden vereinzelt noch
Beschneidungen durchgeführt (siehe Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Mai 2001).
Die Genitalverstümmelung togoischer Frauen stellt politische Verfolgung im Sinne
des § 51 Abs. 1 AuslG im oben genannte Sinne dar. Eine Verfolgung
ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische
Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder ein für ihn unverfügbares
Merkmal, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, welche
ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen
Einheit ausgrenzen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2
BvR 502, 1000, 961/86, NVWZ 1990, 151 ff.). Soweit es nicht um eine unmittelbare
Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit geht, können Beeinträchtigungen
der bezeichneten Rechtsgüter ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie ihrer
Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen,
was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein
hinzunehmen haben (BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE
54, 341 ff.). Mit anderen Worten kommt politische Verfolgung stets dann
in Betracht, wenn die Verfolgungsmaßnahmen an Eigenschaften anknüpfen, die den
Betroffenen von Geburt an anhaften, bzw. die ihm ohne eigenes Zutun schicksalhaft
zufallen. Allein oder zumindest auch wegen dieser persönlichen Merkmale werden
die Betroffenen aus Sicht des Verfolgers als andersartig klassifiziert und zwar
im negativen Sinne, dass sie aufgrund ihrer Andersartigkeit als minderwertig,
lebensunwert, schädlich oder gefährlich eingestuft werden. Der den Betroffenen
gewährte asylrechtliche Schutz beruht auf dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass
derjenige Asyl genießen soll, der Verfolgungsmaßnahmen deshalb befürchten muss,
weil er aufgrund unabänderlicher persönlicher Merkmale anders ist als er nach
Ansicht des Verfolgers zu sein hat (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 -
9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 ff.). Die Praxis der Genitalverstümmelung
wird in Togo gezielt eingesetzt gegenüber Personen, die mit einer Klitoris und
Schamlippen ausgestattet sind, mithin gegenüber Frauen. Die körperlichen Merkmale
einer Frau sind ihr von Geburt an gegeben. Allein aufgrund des Umstandes, dass
die Frauen über Klitoris und Schamlippen verfügen, werden sie als minderwertig
und für die Gemeinschaft schädlich eingestuft. Die Klägerin hat dies anschaulich
dargestellt, indem sie darauf hinwies, dass man Frauen durch die Beschneidung
'ihre von Geburt an anhaftende Sexlustigkeit nehmen und ihnen die Möglichkeit
zur ehelichen Treue geben wolle, eine Eigenschaft, die sie sonst nicht hätten'.
Frauen, die sich der Genitalverstümmelung nicht unterziehen, müssen mit harten
sozialen Sanktionen rechnen (Auskunft des Instituts für Afrikakunde an VG Aachen
vom 9. Januar 2001). Die Genitalverstümmelung stellt auch eine Rechtsverletzung
erheblichster Natur dar, die einer Folter in nichts nachsteht. Es handelt sich
um einen elementaren Eingriff in die körperliche Integrität der jeweiligen Frau.
Aufgrund des vorgenannten Umstandes ist es im Hinblick auf die Einstufung der
Genitalverstümmelung als politische Verfolgung unerheblich, dass Frauen der
Kotokolli in Togo diesen Eingriff aufgrund des dort herrschenden Systems üblicherweise
hinzunehmen haben und demzufolge die Beschneidung als solche nicht ausgrenzenden
Charakter hat. Die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Frauen sind auch nicht
lediglich privater Natur, denn sie sind dem Staat Togo zuzurechnen. Ob eine
private Verfolgung Dritter einem Staat zuzurechnen ist oder nicht, hängt davon
ab, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden
Mitteln Schutz gewährt. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung
entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm
an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen
bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.
Juli 1989, a. a. O.). Das ist hier der Fall. Das Regime Eyademas hat
die Zwangsbeschneidung zwar unter Strafe gestellt. So ist in Togo die Verstümmelung
weiblicher Geschlechtsorgane seit 1998 gesetzlich verboten und wird mit Geld-
oder Gefängnisstrafe bestraft. Das Gesetz wird jedoch in der Praxis nur selten
durchgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Togo, Stand: August 2003, Seite 18).
Positiv bekannt ist lediglich ein (!) Fall von Strafverfolgung (Stellungnahme
des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 4. Mai 2001). Von besonderen oder intensiveren Aufklärungskampagnen
seitens des togoischen Staates wird nichts berichtet. Soweit es dennoch heißt,
dass die Praxis der Genitalverstümmelung infolge des gesetzlichen Verbotes und
der durchgeführten Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zurück gehe,
existieren keine konkreten Zahlen (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG
München vom 22. Oktober 2001). Die Angabe ist mithin nicht verifizierbar.
Als Ursache für die fehlende Strafverfolgung wird seitens des Auswärtigen Amtes
die Tabuisierung des Themas und die mangelnde Anzeigebereitschaft der Betreffenden
angenommen (siehe Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG München vom 22. Oktober
2001). Die Tabuisierung erfolgt indes nicht lediglich privat durch die togoische
Gesellschaft, sondern auch durch den Staat, in dem er dem gesellschaftlichen
Druck keine hinreichenden Hilfeleistungen und keinen hinreichenden staatlichen
Druck entgegensetzt. Angesichts dessen, dass das togoische Regime in sonstigen
Bereichen durchaus in der Lage ist, das Volk einzuschüchtern und die Marschrichtung
vorzugeben, kann nur davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Genitalverstümmelung
eine ernsthafte Schutzgewährung für die betroffenen Frauen nicht gewollt ist.
Soweit von einer mangelnden Anzeigebereitschaft der Betreffenden die Rede ist,
ist dies zum einen lediglich eine Annahme. Zum anderen weise ein solcher Umstand
darauf hin, dass die betroffenen Frauen auch mit einer Anzeige vom Staat in
ausreichendem Maße keine Hilfe erlangen könnten. Diese Schlussfolgerung ist
vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Diskriminierung der Frauen in Togo
auch sonst an der Tagesordnung ist und die Polizei selbst bei innerfamiliärer
Gewalt gegen Frauen nur in unerheblichem Umfang eingreift (siehe zu alledem
Auswärtiges Amt, Lagebericht Togo, Stand: August 2003, Seite 18, 19). (...)"
Länderbericht:
Amnesty international: Zusammenfassung der Menschenrechtssituation;
weiterhin Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten und Oppositionelle.
Stellungnahme vom 9.7.2004 an VG Schwerin - 7 A 722/01 As - (2 S., #25130)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Zumutbare inländische Fluchtalternative in der Westtürkei
auch für Kurden, die sich geweigert haben, Dorfschützer zu werden.
Urteil vom 14.10.2003 - OVG 6 B 7.03 - (40 S., M5104)
VG Gießen: § 53 Abs. 6 AuslG für yezidisches Mädchen wegen
Gefahr der Blutrache und wegen Suizidgefahr aus Angst vor Ermordung.
Urteil vom 4.6.2004 - 10 E 2423/04.A - (9 S., M5379)
VG Aachen: Blutrache durch verfeindete Familie ist dem türkischen Staat
nicht zuzurechnen; von Blutrache gefährdete Kurden können in der Regel Schutz
in der Westtürkei finden; Inanspruchnahme von Schutz durch türkische Sicherheitskräfte
ist zumutbar.
Urteil vom 26.4.2004 - 6 K 261/02.A - (18 S., M5281)
VG Berlin: § 51 Abs. 1 AuslG nach Beteiligung an Besetzung
des griechischen und israelischen Generalkonsulats im Februar 1999 nach der
Auslieferung von Öcalan.
Urteil vom 26.2.2004 - VG 36 X 460.96 - (10 S., M5373)
Länderberichte:
Amnesty international: Drei Männer in Siirt wegen des Verdachts der
Unterstützung der Kongra-Gel/PKK verhaftet und nach Angaben ihres Rechtsanwalts
schwer gefoltert; der Rechtsanwalt wird von Polizisten bedroht.
Urgent action 240/04 vom 4.8.2004 (#24470)
Amnesty international: Vier Männer in Cizre, Provinz Sirnak, vermutlich
wegen des Verdachts der Unterstützung der Kongra-Gel/PKK festgenommen (engl.).
Urgent action 227/04 vom 20.7.2004 (#24137)
Amnesty international: Zur Situation der Christen im Südosten; keine
Erkenntnisse über unmittelbare staatliche Verfolgung, aber Schwierigkeiten bei
der Religionsausübung; Problem ungeklärter Eigentumsverhältnisse für Rückkehrer
in den Tur Abdin.
Stellungnahme vom 24.6.2004 an OVG Niedersachsen - 11 LB 256/02 - (5 S.,
#25151)
Serafettin Kaya: Keine Verbesserungen bei der strafrechtlichen Verfolgung
von Organisationen und Personen, die im Zusammenhang mit der kurdischen Frage
stehen (hier DEHAP/HADEP); in Polizeipräsidien und -wachen gibt es noch immer
spezielle Verhörräume, in denen Beschuldigte gefoltert werden, denen die Unterstützung
einer illegalen Organisation vorgeworfen wird.
Stellungnahme vom 17.4.2004 an VG Frankfurt/Oder - K 935/99.A - (5 S.,
#25172, M5279)
Internationaler Sozialdienst: Alleinstehende und geschiedene Frauen sind
auch in den Städten "permanenten Schwierigkeiten" ausgesetzt und bleiben in
aller Regel auf ihre Familien angewiesen; Frauenhäuser nehmen nur eine begrenzte
Zahl von Frauen nach längerer Prüfung des Einzelfalls auf (Auskunft bezieht
sich auf Stellungnahme der Deutschen Botschaft Ankara vom 11.12.2003, A0081).
Stellungnahme vom 13.4.2004 an Regierungspräsidium Darmstadt (2 S., #25174,
M5207)
Länderbericht:
UNHCR: Das bereits im Jahr 2001 überarbeitete Flüchtlingsgesetz tritt
in Kraft; anerkannte Flüchtlinge erhalten die selben ökonomischen und sozialen
Rechte wie ukranische Staatsbürger und können Reisedokumente beantragen (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Ukraine relieves refugees of baggage of exile" (#23891)
Länderbericht:
Amnesty international: Mannopdschon Rachmatullajew, usbekischer Staatsbürger
und Imam einer Moschee in Marx/Russische Föderation, von Unbekannten entführt;
es wird befürchtet, dass er nach Usbekistan verschleppt werden soll, nachdem
ein Auslieferungsbegehren Usbekistans an Russland abgelehnt worden war.
Urgent action 352/02-1 vom 21.7.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 4.12.2002
(#24161)
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Kein kostenfreies Gesundheitssystem; § 53 Abs. 6
AuslG bei Diabetes Mellitus I, da der Betroffene die notwendige Behandlung
nicht finanzieren kann.
Urteil vom 10.6.2004 - 2 A 382/03 - (2 S., M5232)
VG Lüneburg: Keine Beschränkung der Gefährdung wegen exilpolitischer
Aktivität auf besonders herausgehobene Aktivitäten möglich, da das Regime hart
und unberechenbar auf Kritik reagiert.
Urteil vom 18.5.2004 - 1 B 32/04 - (10 S., M5090)
Länderbericht:
Amnesty international: Nguyen Dan Que, Menschenrechtsaktivist, wegen
des "Missbrauchs demokratischer Rechte" zu 30 Monaten Haft verurteilt; der 62-jährige
Arzt hat 19 der letzten 26 Jahre im Gefängnis verbracht (engl.).
Bericht vom 29.7.2004: "Appalling sentence for elderly dissident" (#24394)
Länderberichte:
OSZE: Der Oppositionspolitiker Frolow, Vorsitzender der Parlamentsfraktion
Respublika, sowie sein Fahrer von Unbekannten angegriffen und brutal niedergeschlagen
(engl.).
Bericht vom 6.7.2004: "OSCE Office concerned over assault on prominent Belarusian
opposition figure" (#23761)
Amnesty international: Oksana Novikowa wegen der Verteilung von Flugblättern
gegen Präsident Lukaschenko zu zweieinhalb Jahren Arbeitslager verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "No freedom of expression" (#23200)
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