Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende Frau
Urteil vom 17.5.2004 - 9 K 5145/03.A - (15 S., M5186)

"(...) Die Klägerin ist im Jahr 2002 nicht unter dem Druck politischer Verfolgung aus Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr droht ihr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass bereits seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk über eine legitime (Übergangs)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. (...)
Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten Internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 [30 S., A0082 - siehe Hinweis]; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Februar 2004 an Sächsisches Oberverwaltungsgericht [8 S., A0057 - siehe Hinweis]; Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder), Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden und vom 5. August 2002 an VG Schleswig [10 S., #8332, M2322]; Glatzer, Auskunft vom 26. August 2002 an VG Schleswig). Allerdings ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai aber jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen, die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird (vgl. Danesch, Auskunft vom 18. November 2003 an VG Frankfurt (Oder) und Auskunft vom 9. Oktober 2002 an VG Wiesbaden). (...) Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch, Auskunft vom 5. August 2002 an VG Schleswig). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. (...)
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen.
Die Klägerin gehört unter Berücksichtigung ihrer Angaben nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet wäre, wie etwa exponierte Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung, Konvertiten und Homosexuelle. Dies gilt auch dann, wenn sie tatsächlich Taliban-kritische Artikel oder solche, in denen sie sich für die Rechte der Frauen einsetzt, geschrieben und veröffentlicht haben sollte. Eine Bedrohung durch die Taliban als Organisation kann ausgeschlossen werden, nachdem die Taliban entmachtet worden sind. Dafür, dass 'Frauenrechtlerinnen' Opfer politischer Verfolgung werden, gibt es keine Anhaltspunkte.
Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. (...)
Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin nicht, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich nach einer Rückkehr nach Kabul begibt. Vielmehr gründen sich die sie betreffenden Gefahren auf ihr Geschlecht und den Umstand ihres Unbegleitet-Seins, und sind damit allgemeiner Natur im oben dargelegten Sinne.
Indes ergibt sich im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente eine zugespitzte extreme Gefährdungslage für Leib und Leben der Klägerin, so dass aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG durchbrochen und der Klägerin Abschiebungsschutz zu gewähren ist.
Dabei geht das Gericht (...) davon aus, dass diese tatsächlich in Afghanistan keine Angehörigen mehr hat und auch nicht auf dauerhafte Hilfe von Freunden oder Nachbarn zurückgreifen kann. (...)
In ihre Heimatprovinz Herat könnte die Klägerin nicht zurückkehren. Zwar ist die Stadt Herat, von Ismael Khan autoritär regiert, äußerlich weitgehend sicher, aber gerade dort kommt es häufig zu Übergriffen gegen Frauen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004).
Aber auch in Kabul wären Leib und Leben der Klägerin nach einer Rückkehr extrem bedroht. (Freiwillig) zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter; die Familien übernehmen zugleich die soziale Absicherung. Auf solche Hilfe könnte die Klägerin nicht zurückgreifen. Zwar hat der UNHCR mit verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen und sind bis Ende 2003 knapp 70 000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden, doch wird die Klägerin als alleinstehende Frau angesichts der vielen Flüchtlingsfamilien, die aus Pakistan und dem Iran nach Kabul zurückkehren, keine Möglichkeit haben, an eine dieser Unterkünfte zu kommen. Arbeit wird sie wohl nicht finden, und sie verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über Grundeigentum (vgl. zur Situation zurückkehrender unbegleiteter Frauen auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update über die Entwicklungen bis Februar 2004 vom 1. März 2004 [21 S., #20596]; Auswärtiges Amt an Sächsisches OVG vom 17. Februar 2004; Österreichisches Rotes Kreuz, Reisebericht Afghanistan von September 2003 [82 S., M4250]). Schließlich ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin sich als alleinstehende Frau in dem Kampf der Armen um die von den Hilfsorganisationen verteilten Hilfsgüter nicht wird durchsetzen können, zumal die Tageszeiten, zu denen Frauen ohne Mann unterwegs sein dürfen, vom Obersten Gericht bereits wieder eingegrenzt wurden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Update über die Entwicklungen bis Februar 2004 vom 1. März 2004, S. 12). (...)"
Einsender: RA Walliczek, Minden


Danesch: Staatliche Strukturen und Staatlichkeit von Verfolgung
Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahme vom 24.7.2004 an OVG Sachsen - A 1 B 4411/98 - (59 S., #25196, M5477)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die umfangreiche Stellungnahme geht auf Bitte des OVG wiederholt auf Aussagen des Lageberichts sowie weiterer Auskünfte des Auswärtigen Amtes ein. Kritik übt der Gutachter dabei in einem weiteren, hier nicht dokumentierten Teil auch an den seiner Meinung nach zu pauschalen Aussagen des Auswärtigen Amtes zum Gesundheitssystem und zur allgemeinen Versorgungslage.

"(...) Gewaltmonopol der Regierung, Einflussbereich und Einwohnerzahl
Hier ist gleich eingangs festzuhalten, dass man in Afghanistan in der Realität keineswegs von einem Gewaltmonopol der Übergangsregierung sprechen kann. Das Gutachten des Auswärtigen Amts erklärt dazu, laut der am 26.01.2004 durch Präsident Karsai unterzeichneten Verfassung liege das Gewaltmonopol bei der Regierung und stellt fest, dass die Verfassung die klassische Gewaltenteilung beinhaltet. Diese in vielen Teilen tatsächlich fortschrittliche und moderne Verfassung spiegelt jedoch keinesfalls die afghanische Realität wider. An dieser Stelle muss noch einmal betont werden, dass der westliche Beobachter einer Täuschung erliegt, wenn er seine eigenen politischen Erfahrungen und Erwartungen auf die afghanischen Verhältnisse überträgt. Jenseits des oberflächlichen Bildes, das durch Stichworte wie 'Demokratisierung', 'Entwaffnung', 'neue Verfassung' oder 'Koalitionsregierung' suggeriert wird, sind in der afghanischen Gesellschaft aber nach wie vor die Kräfte am Werk, welche die Geschichte des Landes seit Jahrhunderten bestimmen.
In verschiedenen Landesteilen herrschen große wie kleine lokale Kriegsfürsten und Kommandanten, die sich teilweise ihre eigenen staatsähnlichen Institutionen geschaffen haben. Der ausgeprägten Stammesmentalität entsprechend, wähnt sich jeder von ihnen als souveräner Herr über sein Territorium, gleich ob dies eine Stadt oder eine ganze Provinz umfasst. Traditionell bedeutet dies, dass ein solcher Herrscher sowohl eigene Krieger unterhält als auch für die praktische Umsetzung des Rechts und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich ist; mithin also eine eigene Armee unterhält und in seinem eigenen Gebiet auch Polizeiaufgaben wahrnimmt und Gefängnisse unterhält. Das 'Gewaltmonopol' liegt also nach traditioneller Auffassung in den Händen des jeweiligen Lokalherrschers.
Jahrzehnte des Bürgerkriegs haben dazu geführt, dass alle diese 'Stammesführer' sowie die afghanischen Parteien - die noch immer im Großen und Ganzen den ehemaligen Mujahedin-Fraktionen entsprechen - heute über eine modern bewaffnete Privatarmee und zum Teil auch finanzkräftige ausländische Finanziers verfügen. In den von ihnen dominierten Gebieten üben sie de facto das Gewaltmonopol aus.
Die Machtbasis des Präsidenten liegt vor allem in Kabul, wo er von der etwa 6000 Mann starken ISAF-Truppe gestärkt wird, und in den paschtunischen Gebieten im Süden und Osten des Landes, wo 11.000 US-Soldaten stehen. Die nicht-paschtunischen Fraktionen halten dagegen und versuchen in erster Linie, ihre politische und militärische Macht vor allem in den Nordprovinzen auszuweiten.
Auch für Kabul und Umgebung ist die Frage nach dem Gewaltmonopol der Karsai-Regierung nicht ganz eindeutig zu beantworten: Karsai kann sich auf die ISAF-Truppe stützen, die seine Weisungen unumstritten anerkennt. Damit sind seine Machtposition und seine Möglichkeit, die staatliche Gewalt auch tatsächlich auszuüben, hier ungleich stärker als in den Provinzen. Man kann also für Kabul und Umgebung im Prinzip von einem Gewaltmonopol von Präsident Karsai sprechen. Auf der anderen Seite muss man berücksichtigen, dass - wie oben ausführlich geschildert - sein Kabinett keineswegs homogen ist und seine Kontrahenten über Möglichkeiten verfügen, sehr stark in die Armee, die Polizei und die Justiz hineinzuwirken. Zudem existieren gerade in Kabul eine Anzahl 'grauer Eminenzen', meist alte Größen aus der Mujahedin-Zeit wie Ex-Präsident Rabbani oder der extreme Fundamentalistenführer Abdul Rasul Sayyaf. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, auf informellem Wege starken Einfluss auszuüben. Sollte beispielsweise ein Minister aus Karsais Kabinett oder jemand, der über Beziehungen zu einer der so genannten Koalitionsparteien verfügt, beispielsweise den Polizeiapparat oder die Justiz dazu einsetzen wollen, einen persönlichen oder politischen Gegner zu vernichten, so ist das durchaus möglich.
Auf Grund der geschilderten Verhältnisse kann man auch in Kabul und Umgebung nicht eigentlich ein Gewaltmonopol der 'Regierung Karsai' konstatieren, da es sich dabei - wie ebenfalls ausführlich belegt - nicht um eine Regierung mit einem einheitlichen politischen Willen handelt. Eher kann man von einem durch die internationale Friedenstruppe gestützten Gewaltmonopol des Präsidenten sprechen, das stark beeinflusst und unterwandert ist durch die Einwirkung seiner politischen und militärischen Kontrahenten. (...)

(...) Polizei- und Sicherheitskräfte
(...) Konkret auf Ihre Frage bezogen, lässt sich für Kabul und einige Provinzen wie Kandahar und Lagman, die einigermaßen unter Regierungskontrolle stehen, die Zahl von etwa 3000 Polizisten nennen, eben die oben erwähnten neu ausgebildeten Kräfte. Doch auch diese kann man nicht als homogene Gruppe betrachten. Ein Beispiel mag das verdeutlichen: Im Innenministerium ist für die Sicherheitskräfte ein ehemaliger 'kommunistischer' General aus der Najibullah-Zeit mit Namen Helal verantwortlich, der eine für die politischen Wechselfälle Afghanistans typische Karriere hinter sich hat. Als die Mujahedin 1992 die Macht übernahmen, lief dieser Helal zu Rabbani und seiner 'Djamiat-e Islami'-Fraktion über. Man weiß, dass er zuvor bereits verdeckt mit ihnen zusammengearbeitet hatte. Lange Zeit diente er nach 1992 sowohl Rabbani als auch dem Usbekengeneral Dostum, bis diese sich 1994 überwarfen. Danach schlug er sich auf Dostums Seite, doch auch dort machte er sich unbeliebt und floh schließlich aus Angst um sein Leben aus Afghanistan. Bis zur Vertreibung der Taleban 2001 lebte er in Hamburg im Exil, pflegte aber weiterhin enge Kontakte sowohl zur Rabbani-Partei als auch zu Dostum und reiste häufig nach Afghanistan, Tadschikistan und Usbekistan.
Unter Helals Kommando war zunächst Bashir Salangi Polizeichef von Kabul gewesen, ebenfalls ein Angehöriger der 'Djamiat-e Islami', der während der Auseinandersetzungen zwischen Mujahedin und Taleban mehrmals die Seiten gewechselt hatte. Mit dem Amtsantritt der Regierung Karsai hatte er zunächst den Posten des Polizeichefs erhalten. Allerdings hatte Salangi sich in einem Maße durch Menschenrechtsverletzungen hervorgetan, dass er vor ca. neun Monaten auf internationalen Druck zurücktreten musste. Heute ist ein gewisser General Babedjan Polizeichef von Kabul und verantwortlich für die Sicherheit in der Hauptstadt. Auch er ist ein ehemaliger Najibullah-General, der damals Geheimkontakte zu den Mujahedin unterhielt und sich nach ihrem Sieg auf ihre Seite schlug. Gesamtpolizeichef von Afghanistan ist Harunshah Asefi, der sowohl mit Ex-König Zahir verwandt ist als auch der 'Djamiat-e Islami' und deren militärischem Arm, der 'Schoraj-e Nezar' nahe steht, und damit Verteidigungsminister Fahim. (...).
An dieser Stelle muss ich wiederum differenzieren: In seinem mir vorliegenden Gutachten geht zwar das Auswärtige Amt auf diesen Punkt nicht ein; doch generell wird in Stellungnahmen des Außenministeriums oder des Bundesamts häufig behauptet, niedrige bis mittlere Funktionäre der 'kommunistischen' Regierungen würden heute nicht verfolgt, und als Beispiel auf solche Personen verwiesen. Doch dieses Argument ist meiner Ansicht nach nicht stichhaltig. Wie aus den oben umrissenen Lebensläufen der beiden ehemaligen 'Kommunisten' ersichtlich, hatten sie sich bereits während des so genannten 'Heiligen Krieges' auf die Seite der Mujahedin geschlagen, also die Regierung Najibullah verraten. Dass die Mujahedin solche Personen, die auch durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen in der modernen Kriegsführung großen Wert für sie hatten, in ihre Reihen aufgenommen haben, ist nachvollziehbar; ebenso, dass sie danach und bis heute Karriere in den Mujahedin-Parteien machten.
Seit dem Amtsantritt der Regierung Karsai stehen also ehemalige Mujahedin-Kämpfer, insbesondere von der 'Djamiat-e Islami', an der Spitze der Polizeikräfte und haben selbstverständlich in typisch afghanischer Manier vor allem ihrer eigenen Klientel Zugang zum Polizeidienst verschafft. Die Polizei ist also stark von islamistischen Kräften durchsetzt, und die deutschen Ausbilder sehen sich genötigt, mit diesem vorhandenen Personal zu arbeiten. Man darf sich also keineswegs vorstellen, dass es sich bei den dreitausend Polizisten, die bisher ausgebildet wurden, um politisch unbelastete, zwanzigjährige Rekruten handelt.
Diese Umstände wirken sich stark auf den Charakter der Arbeit der Polizei in Kabul aus: Die Aufgabe der 'Strafverfolgung, der Verhinderung von Straftaten und die Beilegung von (...) Konflikten', wie in Ihrer Frage formuliert, wird durch die Struktur der Polizeitruppe geradezu konterkariert. Die Polizei ist keineswegs eine neutrale Instanz, sondern setzt sich genau wie die jetzige Kabuler Regierung und die Drahtzieher hinter den politischen Kulissen mehrheitlich aus alten Mujahedin-Elementen zusammen. Demzufolge ist auch nicht festzustellen, dass die Polizeikräfte sich der 'Probleme der Bevölkerung' annehmen. (...)
Man kann also konstatieren, dass die Bevölkerung durch diese afghanische Polizei und diese Regierung, die beide von ehemaligen Mujahedin bestimmt werden, keinerlei Schutz genießt. Einen gewissen Schutz vor Übergriffen und Hilfe bei der Lösung von Konflikten kann eine Privatperson höchstens auf informellem Weg erlangen, etwa durch persönliche Beziehungen zu jemandem, der in diesen Strukturen Macht in Händen hält.
Insbesondere trifft dies für politische Verfolgte und Andersdenkende zu. Alle Polizei- und Sicherheitskräfte, ob sie nun den Weisungen des Innenministeriums folgen oder in die quasi-staatlichen Strukturen der mächtigeren Lokalherrscher integriert sind, sind politisch keineswegs neutral, sondern vertreten mehrheitlich die Ideologie der diversen Mujahedin-Parteien. Diese sind sich jedoch über die Verfolgung ehemaliger 'Kommunisten' und aller Personen, die sie als 'gottlos' bezeichnen, einig. Wie oben ausführlich dargestellt, ist auch die Übergangsregierung entweder nicht in der Lage oder nicht bereit, solche Personen zu schützen, obwohl sie 'offiziell' keine politischen Gegner verfolgt. Ein abgeschobener Asylbewerber beispielsweise könnte keineswegs auf Schutz durch Regierung und Polizei bauen, sondern müsste im Gegenteil damit rechnen, auch unter den heutigen Verhältnissen Verfolgung durch Polizei und Justiz ausgesetzt zu sein.

(...) Zur Person des Klägers
In diesem Punkt stimme ich dem Gutachten des Auswärtigen Amts zu, das die große Gefahr durch 'private Verfolgung' bejaht, womit wohl die Blutrache gemeint ist. Auch in einem weiteren Punkt kann ich mich dem Gutachten anschließen: In der Tat hätte der Kläger ausschließlich wegen seiner Volks- und Religionszugehörigkeit im heutigen Afghanistan keine Verfolgung zu fürchten.
Unrichtig ist jedoch die Aussage des Gutachtens, generell gebe es 'keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung unter Präsident Karzai (...) ehemalige Sympathisanten des kommunistischen Regimes' verfolge. Das Auswärtige Amt gesteht höchstens zu, dass 'einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung' Verfolgung gutheißen. Es wird im Folgenden zu zeigen sein, dass diese Unterscheidung zwischen der 'Übergangsregierung Karsai' und 'einzelnen Regierungsmitgliedern' eine künstliche ist und für die Beurteilung der Gefährdungslage des Klägers ohne Bedeutung. Von meiner Warte als politischer Journalist aus kann ich nur vermuten, dass das Gutachten des Auswärtigen Amts versucht, den von der deutschen Bundesregierung zur Symbolfigur eines Wandels in Afghanistan hochstilisierten Präsidenten aus der Schusslinie zu nehmen.
(...) Allen diesen Personen ist der Kläger bekannt, so dass er auf jeden Fall mit Repressalien zu rechnen hätte. Der Kläger ist durch seine exponierte Stellung innerhalb der 'kommunistischen' Regime unter diesen ehemaligen Mujahedin weiterhin als 'eingefleischter Kommunist' und 'Gottloser' bekannt und verhasst. Als solcher begäbe er sich bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan in größte Gefahr für Leib und Leben. Der oberste Richter des Landes, Shinwari, wirft der ehemaligen 'kommunistischen' Partei und ihren Mitgliedern vor, Verbrechen gegen Afghanistan begangen zu haben und für die Kriege der vergangenen Jahrzehnte verantwortlich zu sein. Auch der erste Präsident der Mujahedin, Mujadeddi, gehört heute wieder zu den mächtigen Drahtziehern in Kabul. In seinen heutigen Aussagen erklärt er, wie oben erwähnt, die so genannte Amnestie, die er im Jahre 1992 aussprach, für bedeutungslos und ruft zur Fortsetzung des Heiligen Krieges gegen die alten 'Kommunisten' auf.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Kläger mit politischer Verfolgung durch all diese Kräfte zu rechnen. Dabei sei insbesondere auf meine obigen Ausführungen zu Polizei und Justiz verwiesen, in denen aufgezeigt wurde, dass diese Bereiche durch ehemalige Mujahedin dominiert werden. Diese würden nicht zögern, ihre Machtmittel, d. h. den Polizei- und Justizapparat, gegen den Kläger einzusetzen. (...)"
Einsender: OVG Sachsen

Rechtsprechung:
VG Neustadt a. d. W.: Keine staatliche Herrschaftsstruktur im asylrechtlichen Sinne.
Urteil vom 26.4.2004 - 5 K 1900/03.NW - (17 S., M5128)
VG Neustadt a. d. W.: Quasi-staatliche Verfolgung durch Taliban ausgeschlossen; westlich orientierte Frau findet in Kabul jedenfalls eine inländische Fluchtalternative vor Verfolgung durch einen Warlord; in Kabul keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG wegen schlechter Versorgungslage.
Urteil vom 26.4.2004 - 5 K 2591/03.NW - (18 S., M5222)
VG Berlin: Keine staatliche Herrschaftsstruktur im asylrechtlichen Sinn; Gefährdung nach § 53 Abs. 6 AuslG bei besonders hervorgehobener Stellung oder sonstige prominente Betätigung für kommunistisches Regime; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 2.2.2004 - VG 33 X 302.96 - (16 S., M5314)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zur medizinischen Versorgung: Aufgrund des Ärztemangels müssen sich Patienten häufig an unqualifizierte Personen wenden, die Medikamente verschreiben oder sogar Operationen durchführen (engl.).
Bericht vom 13.8.2004: "Medical Treatments That Do More Harm Than Good" (#24735)
Médecins sans frontières: Nachdem fünf Mitarbeiter der Organisation gezielt ermordet wurden, erklären Ärzte ohne Grenzen die Beendigung ihrer Hilfsprogramme (engl.).
Bericht vom 28.7.2004: "MSF pulls out of Afghanistan" (#24392)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Verlängerung des Abschiebungsstopps für afghanische Staatsangehörige bis zum 31.12.2004.
Erlass vom 19.7.2004 - 45.11-12235/12-15-2 - (2 S., M5480)
IM Schleswig-Holstein: Verlängerung des Abschiebungsstopps für afghanische Staatsangehörige bis zum 31.12.2004.
Erlass vom 13.7.2004 - IV 605 - 212-29.234.50-1/19.06. - (2 S., M5342)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Algerien

VG Dresden: Gefährdung einer Mutter eines nichtehelichen Kindes
Urteil vom 26.4.2004 - A 1 K 30829/99 - (5 S., M5181, unvollständige Vorlage)

"(...) Hinsichtlich der Klägerinnen liegt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Algerien vor. (...)
Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes droht der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens islamistischer Fundamentalisten die Gefahr eines Anschlags mit schweren Folgen für Gesundheit oder Leben. In dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Algerien vom 21.11.2003 ist zu lesen:
'Frauen sind in besonderem Maße Opfer des islamistischen Terrorismus. Bis zu 80 % der Opfer von Massakern waren Frauen und Kinder. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Sicherheitspersonal in Polizeigewahrsam. Frauen dürften selten zu Aussagen bereit sein, da nach islamischen Ehrenkodex die Vergewaltigung der Frau auch den Mann und die Familie entehrt'.
Das Kind der Klägerin zu 1 entstammt einer Vergewaltigung. Die Klägerin zu 1 ist nach islamischen Verständnis nicht nur selbst entehrt, sie hat auch ihre Familie entehrt.
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend und glaubhaft vorgetragen hat, würde sie nach einer Rückkehr nach Algerien aktuell durch ihre Verwandschaft bedroht sein. Ihr jüngster Bruder hat angekündigt, sie umzubringen. Damit ist in diesem konkreten Einzelfall eine besondere Fallkonstellation gegeben, die die Schwelle der allgemeinen Gefährdung nochmals deutlich übersteigt und die sich damit aus der allgemeinen Gefährdungssituation als eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. einer gravierenden Beeinträchtigung heraushebt. Aufgrund der besonderen familieninternen Konstellation ist auch nicht anzunehmen, dass sich die Klägerin zu 1) dieser Bedrohung dadurch entziehen könnte, dass sie sich innerhalb Algeriens an einen anderen Ort als ihren bisherigen Aufenthaltsort begibt.
Auch das Leben und die Gesundheit der Klägerin zu 2, deren bloße Existenz als Schande und Entehrung angesehen wird, wäre bedroht. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass auch ihr in Algerien seitens islamistischer Fundamentalisten und/oder durch Familienangehörige zumindest schwere körperliche Misshandlungen drohen. Dies beruht zum einen auf den engen familiären Bindungen zu der Klägerin zu 1), zum anderen auf ihrer Nichtehelichkeit. (...)"
Einsender: RA Ton, Dresden

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Gefahr für Leib und Leben für eine Frau, die nicht jungfräulich in die Ehe geht, sehr unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen; es ist unwahrscheinlich, dass die GIA noch Ende 2002 mit Entführungen gedroht hat.
Stellungnahme vom 26.5.2004 an VG München - M 4 K 03.51781 - (2 S., A0090 - siehe Hinweis)

Angola

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehendes Kind.
Urteil vom 20.4.2004 - 3 K 4664/03.A - (5 S., M5370)

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Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Seit dem Jahr 2000 keine Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen mehr; hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen armenischer Volkszugehörigkeit; § 53 Abs. 6 AuslG bei posttraumatischer Belastungsstörung, da angemessene medizinische Versorgung in Aserbaidschan nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 2.6.2004 - 2 K 20762/99.Me - (12 S., M5380)

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und westlichen Regierungen steigende Anzahl von Berichten über Folter durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 14.7.2004: "Azeri Torture Claims Mount" (#23999)

Äthiopien

Länderberichte:
Amnesty international: Status eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien; Direktive vom 19.1.2004 sieht angeblich Registrierungspflicht vor; Berichte über "Repatriierungen".
Stellungnahme vom 17.6.2004 an BayVGH - 9 B 03.30238 - (2 S., #25133)

Amnesty international: Imiru Gurmessa Birru, Oromo und Mitglied der Ethiopian Evangelical Mekane Yesus Church, wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; ihm wird notwendige medizinische Behandlung verweigert.
Urgent action vom 12.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 18.6.2004 (#24719)

Bangladesch

Länderberichte:
Amnesty international: Islamisten drohen mit "Belagerung" der Zentrale der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Regierung wird aufgefordert, die Glaubensgemeinschaft als "nicht-muslimisch" einzustufen (engl.).
Urgent action 254/04 vom 25.8.2004 (#25108)
Amnesty international: Unverhältnismäßige Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten der Awami-League, die nach den jüngsten Attentaten gegen ihre Parteiführung besseren Schutz gefordert hatten (engl.).
Bericht vom 24.8.2004: "Government must stem growing tide of violence" (#25004)

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Bosnien und Herzegowina

Rechtsprechung:
VG Berlin: Keine Verfolgung von moslemischen Bosniern durch Bosnien und Herzegowina während des Bürgerkrieges; Gefahren aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sind in Bosnien und Herzegowina allgemeine Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 20.4.2004 - VG 37 X 75.04 - (19 S., M5012)

Burundi

Länderbericht:
Amnesty international: Mindestens 150 Flüchtlinge, überwiegend Angehörige der Banyamulenge, bei Massaker in Durchgangslager Gatumba am 13.8.2004 getötet; Rebellen der Forces nationales de libération sollen die Verantwortung übernommen haben; Regierungen Burundis und Ruandas drohen mit militärischer Intervention in der Demokratischen Republik Kongo (engl.).
Bericht vom 17.8.2004: "Need for an independent international investigation of the Gatumba massacre" (#24778)

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China

Länderberichte:
Amnesty international: Autonome Region Xinjiang: Hinrichtung von vier Uiguren in den letzten Wochen angeblich wegen Separatismus und Sprengstoffbesitzes; 16 weitere Personen im selben Zusammenhang zu Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 13.8.2004: "Execution of Uighurs brings total to four in three weeks" (#24734)
Amnesty international: Binnenprovinz Henan: Ehepaar nach eigenen Angaben vorübergehend inhaftiert, weil sie ihre Kinder auf eine Schule schickten, die für Kinder von HIV-positiven Eltern gegründet wurde; drei weitere HIV/AIDS-Aktivisten ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft.
Urgent action 221/04-1 mit weiteren Informationen zur ua vom 14.7.2004 (#24616)
Amnesty international: Autonome Region Xinjiang: Entwicklung der Menschenrechtslage im Zuge des "Kriegs gegen den Terror" seit 2002; chinesische Regierung verschärft Druck auf Uiguren im Exil sowie gegen Nachbarländer, in denen uigurische Flüchtlinge leben (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "People's Republic of China Uighurs fleeing persecution as China wages its 'war on terror'" (#23839)

Cote d'Ivoire

Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Analyse des aktuellen Konflikts: Frieden ist nicht in Sicht, da zu viele politische Akteure von der Instabilität und der faktischen Teilung des Landes profitieren (engl.).
Bericht vom 12.7.2004: "Côte d'Ivoire: No Peace in Sight" (#24015)

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Eritrea

VG Düsseldorf: Gefahr der Folter wegen Desertion
Urteil vom 3.6.2004 - 6 K 1847/01.A - (8 S., M5369)

"(...) Die Klägerin hat (...) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea vorliegen, weil der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Unter Folter ist eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen; die Schmerzen oder Leiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen amtlich handelnden Person veranlasst sein oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht sein (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage 1999, § 53 Rdnr. 4).
Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor, weil sie sich unerlaubt vom aktiven Wehrdienst entfernt hat, d. h. desertiert ist. Der Einzelrichter hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin von den eritreischen Behörden zum Militärdienst herangezogen worden ist. Eine entsprechende Pflicht besteht für Männer und Frauen zwischen 18 und 40 Jahren, wobei alle Gruppen der Gesellschaft bei der Heranziehung gleichbehandelt werden (Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 18. Juli 2003 - 514-516.80/3 ERI - (Lagebericht), S. 10 [17 S., A0001 - siehe Hinweis]). (...)
Bei einer Rückkehr muss es als äußerst wahrscheinlich angesehen werden, dass die Klägerin als Deserteurin erkannt wird. Denn seit Juli 2002 begann die eritreische Regierung mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzuziehen (Lagebericht, S. 10).
Anhaltspunkte für eine nennenswerte Demobilisierung sind nicht bekannt geworden. Vielmehr sind auch heute noch Wehrpflichtige über die 18 Monate Grundwehrdienst hinaus auf unbestimmte Zeit dienstverpflichtet, weil der eritreische Staat die sich ihm bietende Gelegenheit, billige Arbeitskräfte zu haben, nutzt (Auskunft des AA vom 1. September 2003 an das VG Würzburg - 508-516.80/41748 -).
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass Militärpersonal bei der Einreise in Eritrea verhaftet wird und sich im Anschluss daran wegen staatsfeindlichen bzw. -schädigenden Verhaltens verantworten muss. Falls eine gerichtliche Anhörung angesetzt wird (wovon nicht automatisch auszugehen ist), wären dafür die sog. Militärgerichte zuständig, die sich in Form und Verfahren deutlich von den Zivilgerichten unterscheiden (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit, kein Anspruch auf Anwaltsbeistand, keine Berufungsinstanzen) (Auskunft des AA vom 31. März 2003 an das VG Darmstadt - 514-516.80/40947 -).
Fahnenflüchtige müssen darüber hinaus mit Gefängnisstrafen rechnen (Lagebericht, S. 10).
Bei der Strafverfolgung muss von einem hohen Maß an Willkür ausgegangen werden, insbesondere weil verlässliche Angaben zum Strafmaß nicht gemacht werden können und ein rechtsstaatliches Verfahren nicht Gewähr leistet ist (Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an das VG Aachen vom 28. Januar 2004).
Im Rahmen einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden Gefängnisstrafe muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter im oben beschriebenen Sinne ausgeliefert wäre. (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen

Länderberichte:
Amnesty international: Über 110 Personen nach ihrer Abschiebung aus Libyen vermutlich im Gelalo-Militärgefängnis im Osten des Landes inhaftiert; viele von ihnen sind vermutlich Kriegsdienstverweigerer oder Deserteure, denen nun Haft und Folter drohen; in Libyen etwa 200 weitere Eritreer von Abschiebung bedroht .
Urgent action vom 28.7.2004: "Libya/ Eritrea - UA 232/04" (#24355)
Amnesty international: Zwölf von 38 im Februar verhafteten Zeugen Jehovas befinden sich noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Anklage in Haft.
Urgent action 67/04-1 vom 16.7.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 18.2.2004 (#24074)
Deutsche Botschaft Asmara: Behandlungsbedürftiger Blutdruck (Hypertonie) und Diabetes mellitus Typ 2 können behandelt werden, allerdings nur in der Hauptstadt; eine abgestimmte Therapie bei einem Patienten mit beiden Erkrankungen ist aber "eher nicht möglich".
Stellungnahme vom 24.6.2004 an VG Wiesbaden - 5 E 2144/02.A - (2 S., A0108 - siehe Hinweis)
Günter Schröder: Zur Eritrean People's Liberation Front (EPLF-DP), seit Februar 2004 Eritrean Democratic Party (EDP); es ist davon auszugehen, dass EDP-Veranstaltungen in Deutschland von eritreischen Behörden überwacht werden (vgl. nachfolgende Stellungnahmen des AA und des IAK im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 4.6.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (6 S., #25198, M5397)
Auswärtiges Amt: Bei Bekanntwerden der Aktivitäten für die EPLF-DP/EDP muss ein Mitglied der Partei mit gezielten Sanktionen rechnen.
Stellungnahme vom 18.5.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (2 S., A0107 - siehe Hinweis)
Institut für Afrika-Kunde: EPLF hat sich im Februar 2004 in EDP umbenannt; Zeitschrift "Snit" steht in Zusammenhang mit der EPLF-DP/EDP; eritreische Regierung hat Überwachung der exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland noch verstärkt.
Stellungnahme vom 30.4.2004 an VG Kassel - 1 E 3233/01.A - (4 S., #25197, M5398)

Georgien

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Keine Verfolgung von sog. Swiadisten mehr.
Urteil 22.4.2004 - 14 A 112/01 - (10 S., M5058)
VG Minden: Keine direkte oder mittelbare politische Gruppenverfolgung von religiösen Minderheiten (hier: Baptisten); § 53 Abs. 6 AuslG für bekannte baptistische Musikerin wegen der Gefahr der Verfolgung durch religiöse Fanatiker.
Urteil vom 27.2.2004 - 3 K 114/02.A - (17 S., M5389)

Guinea

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Association Guinéenne des Femmes Chercheurs (AGFC) ist nicht darauf eingerichtet, Arbeitsplätze zu schaffen; Ausbildung in Deutschland erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Guinea "wegen der Entfernung von den Lebensumständen" nicht (vgl. Stellungnahme des IAK im selben Verfahren, 4 S., M4702).
Stellungnahme vom 6.4.2004 an VG Hamburg - 5 A 1260/01 - (2 S., A0089 - siehe Hinweis)

Indien

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Irak

VG Stade: Zum Widerruf der Asylanerkennung bei Nordiraker
Urteil vom 24.6.2004 - 6 A 541/04 - (4 S., M5360)

"(...) Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Voraussetzung für die Bejahung eines Widerrufsgrundes nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist neben der Existenz eines Anerkennungsbescheides bzw. positiven Feststellungsbescheides - wie hier mit Bescheid vom 3. Juli 1997 - das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht. Dies ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt nicht bei einer bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vor, selbst wenn die neue Beurteilung der Sachlage erst auf nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 <82> [= ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]). (...)
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerruf in rechtmäßiger Weise weder auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch auf § 48 VwVfG gestützt werden konnte, weil die Voraussetzungen beider Normen hier nicht vorliegen.
Im Hinblick auf § 73 Abs. 1 AsylVfG fehlt es an einem Widerrufsgrund, da sich der Widerruf nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Nordirak stützen lässt. Für den aus Arbil im Nordirak stammenden Kläger wurde mit Bescheid vom 3. Juli 1997 festgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, weil nach damaliger Auffassung des Bundesamtes die irakischen Behörden die Asylantragstellung im Ausland bereits als politische Gegnerschaft werteten und entsprechend verfolgten.
Nach der Rspr. des Nds. OVG (Urteil vom 08. September 1998, 9 L 2142/98 [25 S., L16]) übte der irakische Staat aber bereits ab 1991 im Nordirak keine Gebietsgewalt mehr aus. Seit der Einrichtung der Flugverbotszone nördlich des 36. Breitengrades und des Rückzugs der irakischen Truppen im Jahre 1991 hat der irakische Staat [im] Nordirak eine auf Dauer ausgerichtete, organisierte staatliche Herrschaftsmacht nicht mehr durchsetzen können. Auch die irakische Verwaltung und die irakischen Sicherheitsbehörden haben sich seinerzeit aus diesen Gebieten zurückgezogen (vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. Oktober 1995 und 30. Oktober 1995). Sie hatten deshalb mit einem eigenen Apparat keinen direkten Zugriff mehr auf Einwohner im Nord-Irak. Die Kurden kontrollierten und verwalteten den Nord-Irak. Sie übten dort eine de-facto-Autonomie aus. Für aus dem Nordirak stammende Kurden - wie hier der Kläger - bestand daher bereits zum Zeitpunkt des Bescheides vom 3. Juli 1997 eine inländische Fluchtalternative, die zur Rechtswidrigkeit der Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 3. Juli 1997 führt.
Wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, hat sich die Lage im Nordirak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht grundlegend verändert. Im Nordirak hatte der Krieg insgesamt deutlich weniger negative Auswirkungen als für die anderen Landesteile. Die kurdische autonome Zone im Nordirak blieb von der militärischen Intervention weitgehend unberührt; es kam dort nicht zu größeren Kampfhandlungen. Die traditionellen Machtstrukturen haben sich in der ehemals kurdischen autonomen Zone auch nach Einschätzung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2004 nicht verändert. (...)
Auch wenn die kurdischen Vertreter aus dem Nordirak ein föderalistisches Modell im Irak anstreben, ist derzeit festzustellen, dass der seit Jahren bestehende kurdische status quo fortbesteht. Die Kurden im Nordirak behalten nach derzeitigem Erkenntnisstand ihr Kurdistan Regional Government. Sie verfügen weiterhin über Peshmerga-Milizen, eine eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit sowie Steuereinnahmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, Die aktuelle Lage vom 24. Mai 2004, S. 3 [#22912]). Zudem treten viele Kurden weiterhin für eine Unabhängigkeit des kurdischen Nordirak ein.
Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht erkennbar, dass die irakische Übergangsregierung die Gebietsgewalt über den Nordirak innehat.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes rechtfertigt allein eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zentralirak durch den Wegfall des Regimes von Saddam Hussein einen Widerruf des Abschiebungsschutzes im vorliegenden Fall nicht. Wenn damit auch formal der Grund für den mit Bescheid vom 3. Juli 1997 ausgesprochenen Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung aufgrund der erfolgten Asylantragstellung tatsächlich entfallen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - [s. u.]), hat dieser Umstand nicht ursächlich zum Wegfall der angenommenen Verfolgungsgefahr geführt, denn seinerzeit bestand diese Verfolgungsgefahr bereits aufgrund der fehlenden Gebietsgewalt der irakischen Sicherheitskräfte im Nordirak nicht. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein hat mithin im vorliegenden Fall das Entfallen der angenommenen Verfolgungsgefahr nicht berührt. Der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall an einem Widerrufsgrund mangelt, steht auch die Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - (a. a. O.) ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine Anerkennung rechtswidrig gewährt wurde, weil eine tatsächlich vorhandene ausländische Fluchtalternative nicht beachtet wurde oder eine Gruppenverfolgung rechtlich unzutreffend angenommen worden sei, § 73 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden sei, wenn ein späterer politischer Systemwechsel die zugrunde gelegte Verfolgungsgefahr nunmehr eindeutig landesweit entfallen lasse.
Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, da die vom Bundesamt mit Bescheid vom 3. Juli 1997 angenommene Verfolgungsgefahr seinerzeit wie dargelegt landesweit nicht bestand. Von daher bleibt der im Irak eingetretene politische Systemwechsel für die damals angenommene Verfolgungsgefahr ohne Einfluss.
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf die nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, BVerwG 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80 <82>) mögliche ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG gestützt werden, denn die danach erforderliche behördliche Ermessensentscheidung wurde in dem als gebundene Entscheidung ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen. (...)"

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr) zur Zulassung der Berufung führen.
3. Politische Verfolgung im Irak, die an die Machtausübung des Regimes Saddam Husseins anknüpft, ist in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
4. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen Stellung eines Asylantrags und illegaler Ausreise aus dem Irak besteht daher nicht mehr." (Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und prozessrecht)
Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - (7 S., M5415)
VG Arnsberg: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine extreme Gefährdungslage durch Anschläge oder mangelhafte Versorgung.
Urteil vom 28.5.2004 - 13 K 422/03.A - (12 S., M5185)

Länderberichte:
UNHCR: Überblick über die aktuelle Sicherheitssituation und Menschenrechtslage (engl.).
Bericht vom August 2004: "Country of Origin Information (COI) paper on Iraq (as of August 2004)" (#24717)
Amnesty international: Wiedereinführung der Todesstrafe durch Übergangsregierung (engl.).
Bericht vom 9.8.2004: "Reimposition of death penalty is a step backwards" (#24563)
Human Rights Watch: Nordirak: Zur Sitution in den Gebieten, die unter dem Regime Saddam Husseins "arabisiert" worden waren; aufgrund ungeklärter Besitzverhältnisse und Untätigkeit der Behörden droht eine Krise "massiven Ausmaßes" (engl.).
Bericht vom 3.8.2004: "Claims in conflict: Reversing Ethnic Cleansing in Northern Iraq" (#24467)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Nordirak: Bedrohung eines Kurden durch privaten Racheakt der Familie seiner Frau, die er "entführt" hatte und die anschließend Opfer eines "Ehrenmordes" durch ihre Familie wurde; effektiver Schutz kann durch kurdische Behörden nicht geleistet werden.
Stellungnahme vom 5.7.2004 an RA Walliczek, Minden (6 S., #25179, M5456)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: In muslimischen und yezidischen kurdischen Familien ist es üblich, dass alleinstehende Kinder Verwandten innerhalb der Großfamilie zur Erziehung anvertraut werden; Waisenhäuser gibt es dementsprechend kaum.
Stellungnahme vom 5.7.2004 an RA Walliczek, Minden (7 S., #25180, M5454)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Personengruppen, die von asylrelevanter Verfolgung oder sonstigen Menschenrechtsverletzungen betroffen sein können; u. a. exponierte Personen, die mit der US-Koalition zusammenarbeiten, von "Ehrenmord" bedrohte Frauen, traumatisierte Personen.
Positionspapier vom 9.6.2004: "Asylsuchende aus Irak" (6 S., #25170)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Duldung irakischer Staatsangehöriger für sechs Monate.
Erlass vom 19.7.2004 - 45.11-12235/12-6-5 - (2 S., M5481)
IM Schleswig-Holstein: Duldung irakischer Staatsangehörige für jeweils mindestens drei Monate wegen tatsächlichem Abschiebungshindernis.
Erlass vom 13.7.2004 - IV 605-212-29.233.20-7 - (2 S., M5343)
LEA Berlin: Irakische Staatsangehörige können unter Umständen nicht in zumutbarer Weise einen Pass erlangen; zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den Irak.
Weisung vom 9.1.2004 - E.Irak.PA.1. - (2 S., M5366)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei exponierter Tätigkeit, nicht bei einfacher Mitgliedschaft in Exilorganisation oder Teilnahme an Veranstaltungen (Bestätigung der Rspr. des Senats); § 51 Abs. 1 AuslG für Frauenrechtlerin, die an Protesten im Rahmen einer Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung im April 2000 teilgenommen hat.
Urteil vom 27.4.2004 - 5 LB 28/02 - (20 S., M5449)
VG Arnsberg: Asyl wegen den iranischen Behörden bekannt gewordener Homosexualität (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und prozessrecht).
Urteil vom 24.6.2004 - 12 K 1341/03.A - (8 S., M5382)
VG Düsseldorf: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität; später Vortrag der Homosexualität im Asylverfahren spricht wegen der kulturell bedingten Angst vor Repressalien nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben.
Urteil vom 19.5.2004 - 2 K 7055/01.A - (8 S., M5351)
VG Münster: § 53 Abs. 4 AuslG für Mutter eines außerehelichen Kindes wegen Gefahr der Prügelstrafe.
Urteil vom 16.1.2004 - 7 K 1778/98.A - (8 S., M5387)

Länderberichte:
Amnesty international: Hinrichtung von Esmail Mohammadi, Mitglied der pro-kurdischen Komala Partei, könnte unmittelbar bevorstehen, nachdem der Oberste Gerichtshof das Todesurteil gegen ihn bestätigt hat; er soll die Beteiligung an der Ermordung eines Regierungsbeamten gestanden haben.
Urgent action 236/03-1 vom 24.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 8.8.2003(#24989)
Amnesty international: Der Berichten zufolge im November aus der Türkei abgeschobene Hojjat Zamani soll wegen der Unterstützung eines Attentats der Volksmudschahedin zum Tode verurteilt worden sein.
Urgent action 318/03-1 vom 20.8.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 5.11.2003 (#24941)
Amnesty international: Unverminderte Welle von Festnahmen und vorübergehenden Inhaftierungen von Studenten, Journalisten und Arbeitern zeugen von einer sich verschlechternden Menschenrechtslage; Hungerstreik im Teheraner Evin-Gefängnis (engl.).
Bericht vom 5.8.2004: "Iran: Human rights commitments not matched by reality" (#24509)
Amnesty international: Mostafa Piran, Vater des inhaftierten Studentenaktivisten Peyman Piran, verhaftet und ins Evin-Gefängnis gebracht; zuvor war die Familie gewaltsam zur Räumung ihrer Wohnung gezwungen worden, die dem Bildungsministerium gehört (engl.).
Urgent action 235/04 vom 30.7.2004 (#24382)

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Israel/Palästina

VG Saarland: Abschiebungsschutz für Hamas-Mitglied aus Gaza
Urteil vom 28.4.2004 - 5 K 3/04.A - (18 S., M5215)

"(...) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu; auf seinen Hilfsantrag hin war die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und die ergangene Abschiebungsandrohung entsprechend einzuschränken. (...)
Nach der Aktenlage und dem Ergebniss der mündlichen Verhandlung steht - gemessen an der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts allerdings fest, dass der Kläger seine Heimat im Oktober 2000 verfolgungsbedingt verlassen hat.
Der Kläger hat überzeugend und im Verlauf des Verfahrens widerspruchsfrei dargelegt, dass er nach seinem (...) Abitur zunächst arbeitslos gewesen und im Januar 1997 Mitglied der HAMAS geworden sei, weswegen er ... 1997 fünf Tage lang, ... 1998 eineinhalb Tage lang sowie ... von der palästinensischen Autonomiebehörde inhaftiert und insbesondere anlässlich der letzten Inhaftierung gefoltert worden sei. (...)
Zu der damit entscheidungserheblichen Frage, ob der als vorverfolgt anzusehende Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat erneut der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, hat die gerichtlicherseits durchgeführte Beweiserhebung ausweislich der Auskunft des Auswärtiges Amt vom 22.07.2003 ergeben, dass die palästinensische Regierung eine inoffizielle Vereinbarung mit der HAMAS geschlossen hat, nach welcher zur Zeit keine politisch aktiven Mitglieder der HAMAS festgenommen werden. (...)
Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner Auskunft vom 27.10.2003 [an das VG Chemnitz] aus, dass die palästinensische Autonomiebehörde - soweit sie überhaupt noch Aktivitäten entfalte - nicht mehr gegen die HAMAS agiere; infolge der zwischenzeitlichen Eskalation der gegenseitigen Gewalt zwischen palästinensischen Gruppierungen und Israelis und der dadurch bedingten Radikalisierung der palästinensischen Bevölkerung könne und wolle die palästinensische Autonomiebehörde ihren früheren gegen die HAMAS gerichteten Kurs nicht mehr weiterverfolgen. Sie könne sich es weder politisch, noch militärisch, noch sozial-gesellschaftlich leisten, Mitglieder der HAMAS zu verfolgen und tue dies auch nicht mehr. Damit steht fest, dass der Kläger derzeit von der palästinensischen Autonomiebehörde keinerlei Maßnahmen politischer Verfolgung zu befürchten hat. (...)
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sofern diese Gefahren sich konkret auf die Person des betroffenen Ausländers beziehen; nicht erforderlich ist, dass die konkrete Gefahr vom Heimatstaat selbst oder einer staatsähnlichen Organisation ausgeht.
Maßgeblich ist im Falle des Klägers insoweit zum einen, dass es nach der Auskunftslage keine Möglichkeit der Rückführung des Klägers gibt, ohne dass dieser israelische Grenzkontrollen passieren müsste, und zum anderen, dass die Israelis mit aller Härte gegen Anhänger der HAMAS vorgehen. In Anbetracht der in den Jahren 1997 bis 2000 erfolgten Vorverfolgung des Klägers durch die palästinensische Autonomiebehörde und der Tatsache, dass diese und die israelischen Behörde zur damaligen Zeit, die historisch noch vor Beginn des am 29.09.2000 ausgebrochenen bis heute nicht mehr zum Stillstand gekommenen Palästinenseraufstands anzusiedeln ist, durchaus noch zusammengearbeitet haben, wobei die palästinensische Autonomiebehörde aufgrund ihrer mit Israel geschlossenen Verträge verpflichtet war, gegen Aktivisten der HAMAS einzuschreiten, ist keineswegs auszuschließen, dass auch der Kläger als mehrfach inhaftiertes HAMAS-Mitglied den Israelis namentlich bekannt ist.
Das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Auskunft vom 22.03.2004 (1462 al/br) dargelegt, dass die Israelis in den besetzten und eigentlich unter palästinensischer Verwaltung stehenden Gebieten schon zur Zeit funktionierender palästinensischer Verwaltung geheimdienstlich tätig waren und sich für Mitglieder und Aktivisten bewaffneter palästinensischer Terrorgruppen - zu denen HAMAS ohne Zweifel zu zählen ist - sowie für deren zivilgesellschaftlichen Unterstützer und solche Organisationen interessiert, die sich auf nicht direkt kämpferische, sondern mehr indirekte Weise an der Unterstützung der bewaffneten Gruppen beteiligen. Die Israelis seien bei ihrem Einschreiten gegen in diesem Sinne Verdächtige in den besetzten Gebieten nicht gerade kleinlich im Mitaufnehmen auch Unschuldiger. Es heißt in dieser Auskunft zwar weiter, dass die Israelis sich für die klassisch-politische Betätigung der Palästinenser - konkret ging es um politische Reden eines führenden Mitglieds einer überparteilichen Studentenorganisation - nicht interessierten, allerdings geht es im Falle des Klägers nicht um eine solche Betätigung, sondern um die Mitgliedschaft in der HAMAS mit der Aufgabe, weitere Mitgieder anzuwerben, und dies vor dem Hintergrund, dass das Tätigwerden des Klägers für die HAMAS seit 1997 bekannt ist und er deswegen und zur Erlangung von Informationen über Aktivitäten der HAMAS bereits dreimal inhaftiert war, um Umstände also, die nach der Auskunftslage durchaus geeignet waren, das Interesse der Israelis zu wecken. (...)
Wie ausgeführt ist dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht ohne israelische Kontrollen in seine Heimat zurückgeführt werden könnte (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.03.2002 (508-516.80/38830), wonach eine Berührung mit den israelischen Behörden bei der Rückkehr nach Gaza unvermeidlich ist, da die israelischen Behörden die Außengrenzen der palästinensischen Autonomiegebiete (einschließlich Gaza-Streifen und Westbank) kontrollieren) von erheblichen Gewicht. Dass die Israelis ein ihnen namentlich bekanntes HAMAS-Mitglied unbehelligt in den Gaza-Streifen einreisen lassen würden, erscheint in Anbetracht ihres seit Jahren andauernden harten Einschreitens gegen diesbezüglich verdächtige Personen ausgeschlossen. Da - wie ausgeführt - durchaus konkret zu befürchten ist, dass der Kläger den Israelis namentlich bekannt ist, droht ihm im Falle seiner Rückführung infolge der unvermeidlichen Grenzkontrollen eine menschenunwürdige Behandlung und damit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weswegen seiner Klage insoweit stattzugeben war. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken

Länderberichte:
Human Rights Watch: Gaza: Zwei Männer, die der Zusammenarbeit mit Israel beschuldigt wurden, bei Anschlag auf Krankenhaus mutmaßlich von Hamas-Aktivisten getötet (engl.).
Bericht vom 3.8.2004: "Gaza: Killings in Hospital Violate Laws of War" (#24464)
Amnesty international: "Gesetz zur Staatsbürgerschaft und zum Zugang nach Israel" durch Knesset um sechs Monate verlängert; durch die Maßnahme wird tausenden arabischen israelischen Staatsbürgern das Recht verwehrt, mit ihren Familien zu leben (engl.).
Bericht vom 22.7.2004: "Israel/OT: Knesset's approval of discriminatory law unacceptable" (#24158)

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Jemen

Länderbericht:
Amnesty international: Provinz Sada: Nach offiziellen Angaben 118 Tote bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Anhängern von Hussain Badr al-Din al-Huthi, einem Kleriker der moderaten schiitischen Zaidi-Gemeinde; andere Quellen gehen von wesentlich mehr Opfern aus; Berichte über den Einsatz schwerer Waffen und von Kampfhubschraubern gegen Zivilisten (engl.).
Bericht vom 9.7.2004: "Killing of civilians must be investigated" (#23850)

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Kambodscha

Länderbericht:
Human Rights Watch: Kambodschas Premierminister Hun Sen versucht, seine politischen Gegner zum Schweigen zu bringen, indem er sie der Bildung einer illegalen Rebellentruppe beschuldigt; Mitglieder der oppositionellen Sam Rainsy Party sind untergetaucht; viele weitere Festnahmen befürchtet (engl.).
Bericht vom 28.7.2004: "Cambodia: Opposition Party Activists Under Threat" (#24352)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Potsdam: HIV-Infizierte und AIDS-Erkrankte sind in Kamerun einer Bevölkerungsgruppe gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; Behandlung ist zwar teilweise möglich, muss aber vom Betroffenen finanziert werden.
Urteil vom 7.5.2004 - 14 K 2231/01.A - (14 S., M5292)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandelbarkeit von Depressionen, Behandlungkosten, Bedeutung des Ekong-Kultes in Kamerun.
Bericht vom 10.6.2004: "Kamerun - Behandelbarbeit von Depressionen, Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#24135)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Keine Erkenntnisse über "Reflexverfolgung" (Sippenhaft) von Angehörigen von Mitgliedern der Social Democratic Front (SDF), die nach Ansicht von Experten aber auch nicht auszuschließen ist.
Bericht vom 3.6.2004: "Kamerun - Verfolgung der Ehefrau eines aktiven Mitgliedes der 'Social Democratic Front SDF', Gutachten der SFH-Länderanalyse" (#24132)

Kirgisistan

Länderbericht:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Tochter des Menschenrechtsaktivisten Ramazan Dyryldajew, Leiter des Kyrgyz Committee for Human Rights (KCHR), von Unbekannten zusammengeschlagen (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Kyrgyzstan: Attack on the Daughter of Prominent Human Rights Defender" (#23822)

Kolumbien

Dokumente von ecoi.net

Kongo, Dem. Rep.

Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Nord- und Süd-Kivu: Analyse der neuen Auseinandersetzungen um Bukavu: Hintergrund der Krise (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Pulling Back from the Brink in the Congo" (#23824)

Dokumente von ecoi.net

Libanon

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation: u. a. zu willkürlicher Inhaftierung und Folter, katastrophalen Haftbedingungen, Diskriminierung von Frauen durch religiöse Gerichtsbarkeit; keine Erkenntnisse über menschenrechtswidrige Behandlung von Rückkehrern.
Lagebericht vom 24.6.2004, Stand: Juni 2004 (26 S., A0104 - siehe Hinweis)
Amnesty international: Mögliche Bedrohung einer Schiitin durch Zwangsverheiratung und "Ehrenmord"; keine dauerhafte inländische Fluchtalternative; kein effektiver staatlicher Schutz vor Übergriffen von Familienangehörigen (vgl. Stellungnahmen des DOI - 14 S., M4414 - und des AA - 7 S., A0031 - im selben Verfahren).
Stellungnahme vom 12.6.2004 an VG Chemnitz - A 1 K 237/01 - (5 S., #25136)

Liberia

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Jedenfalls in Monrovia besteht Sicherheit vor Folter und Misshandlung sowie eine ausreichende Versorgung für Rückkehrer.
Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 475/02 - (8 S., M5126)
VG Düsseldorf: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG mehr.
Urteil vom 31.3.2004 - 11 K 5024/02.A - (5 S., M5353)

Länderbericht:
Amnesty international: Weiterhin schwierige Menschenrechtssituation in ländlichen Regionen (engl.).
Bericht vom 18.8.2004: "One year after Accra - immense human rights challenges remain" (#24776)

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Mazedonien

Länderberichte:
UNHCR: Zum Wehrdienst, insbesondere zur Situation ethnischer Albaner in der mazedonischen Armee.
UNHCR Stellungnahme an den österreichischen Unabhängigen Bundesasylsenat vom 5.8.2004: "Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee" (#24583)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Proteste gegen geplante Gesetze zur Neuordnung der Gemeindegrenzen verschärfen ethnische Spannungen; Mazedonier beklagen, dass zu viele Gebiete unter Kontrolle der albanischen Minderheit geraten werden und fordern Referendum (engl.).
Bericht vom 30.7.2004: "Macedonians Threaten Revolt Over Decentralisation" (#24400)

Moldawien

Rechtsprechung:
VG Schleswig: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bei Gefahr der Verhaftung wegen gesundheitsgefährdenden Haftbedingungen; Auskünfte des AA nur bedingt verwertbar (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 27.4.2004 - 14 A 140/02 - (9 S., M5127)

Nigeria

Rechtsprechung:
VG Schleswig: Gefahr durch HIV-Infektion ist in Nigeria allgemeine Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; keine extreme Gefährdungslage, wenn antiretrovirale Therapie noch nicht notwendig ist.
Urteil vom 28.4.2004 - 4 A 142/03 - (6 S., M5059)

Pakistan

VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohenden "Ehrenmordes"
Urteil vom 11.05.2004 - 12 E 2756/03.A (3) - (7 S., M5396)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Frankfurt a. M. sieht geschlechtsspezifische Fluchtgründe im Falle einer Frau, die wegen einer außerehelichen Beziehung zu einem Mann gefährdet ist, von Verwandten ermordet zu werden. Es rechnet die drohende Verfolgung dem pakistanischen Staat zu, da dieser keinen effektiven Schutz leiste. Der Einsender des Urteils weist darauf hin, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Er mache geltend, dass keine Verfolgung wegen des Geschlechtes vorläge, da die Diskriminierungen lediglich Ausdruck der Anschauungen von Sitte und Moral in islamischen Staaten sei. Außerdem stelle der Bundesbeauftragte in Frage, dass das Geschlecht ein asylerhebliches Merkmal sei. Ferner sei es grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Verfolgung dem pakistanischen Staat zuzurechnen sei.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Allerdings ist die Beklagte verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27.05.2003 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. (...)
Die Klägerin hat im Laufe ihres Asylverfahrens Umstände glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihre körperliche Integrität und ihr Leben aufgrund eines unverfügbaren Merkmales, nämlich ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht ist. Sie hat hierzu glaubhaft gemacht und nachvollziehbar dargetan, dass sie gegen den Willen ihres Vaters eine geschlechtliche Beziehung zu einem Mann in Pakistan unterhalten hat. Im Oktober 2001 habe sie zwei Wochen mit diesem Mann in einem Hotel gelebt. Anschließend habe er sie verlassen. Aus dieser Beziehung ist ein Kind hervorgegangen (...). Von ihrem Onkel sei sie bedroht worden, er werde sie umbringen, da sie die Ehre der Familie verletzt habe. Auch ihr Vater habe angenommen, dass sie angesichts der Umstände von Verwandten getötet werde.
Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan [22 S., A0002 - siehe Hinweis], sind geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen in Pakistan an der Tagesordnung, wobei sogenannte Ehrentötungen, durch die sich auch die Klägerin bedroht sah, die krasseste Form der Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Pakistan ist. Immer wieder werden in Pakistan Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt werden. Die Frauenrechtlerin und Rechtsanwältin Jehangir aus Lahore registriert jährlich etwa 500 solcher Tötungsdelikte, wobei die Dunkelziffer und die Zahl der entstellenden Verletzungen weit höher liegen sollen. Im letzten Jahrzehnt besonders zugenommen haben Herdexplosionen, bei denen viele Frauen verstümmelt werden oder den Tod finden. Von etwa 15 derartigen Fällen monatlich berichten die Zeitungen allein in Lahore. Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Klägerin mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen, nämlich damit, dass sie aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung und der bereits ausgesprochenen Drohungen von Verwandten getötet oder verstümmelt werden würde.
Hierbei handelt es sich auch um politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes, denn bei den von der Klägerin dargestellten Bedrohungen handelt es sich nicht lediglich um eine persönliche Auseinandersetzung innerhalb der Privatspäre einer einzelnen Familie, sondern sie spiegelt die gesellschaftliche Stellung der Rolle der Frau in Pakistan wider (VG Berlin, Urteil v. 23.04.2001, InfAuslR 2002, 160). Derart starken Reglementierungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung sind Männer in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie haben auch nicht im gleichen Maße derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten, sondern sind nach dem pakistanischen Gesellschaftssystem eindeutig privilegiert, was sich in vielen Bereichen, aber vor allem in diesem Kontext widerspiegelt.
Die der Klägerin drohenden Übergriffe durch Verwandte und damit durch private Dritte sind dem pakistanischen Staat in asylrechtlich relevanter Weise zuzurechnen. Von einer derartigen Zurechenbarkeit ist auszugehen, wenn der Staat einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 in DVBl 1990, 102 ff., 105). Auch wenn Art. 25 Abs. 2 der pakistanischen Verfassung ausdrücklich Diskriminierungen gegen Frauen verbietet, stellt sich die Wirklichkeit in Pakistan nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan, anders dar. Im Falle sogenannter Ehrentötungen werden nach vorgenannter Auskunft des Auswärtigen Amtes die Täter selten zur Verantwortung gezogen. Es ergehen lediglich symbolische Geldstrafen oder Freisprüche. Auch bei den oben bereits angeführten Herdexplosionen werden polizeiliche Untersuchungen nachlässig ausgeführt oder gar nicht zum Abschluss gebracht. Vor dem Hintergrund dieser Praxis der pakistanischen Polizei und Verwaltungsbehörden ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat derartige Verfolgungsmaßnahmen Dritter in einer Vielzahl von Fällen tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt.
Auf eine inländische Fluchtalternative kann die Klägerin ebenfalls nicht verwiesen werden. Zum einen müsste die Klägerin auch in anderen Landesteilen Pakistan Verfolgungsmaßnahmen ihrer Angehörigen fürchten und könnte dort ebenso wenig mit dem erforderlichen Schutz durch pakistanische Behörden rechnen. Zum anderen würden es ihr, die weder eine Schule besucht noch eine Ausbildung durchlaufen hat, insbesondere als alleinerziehende Mutter nicht möglich sein für sich und ihr Kind eine Existenzminimum zu sichern (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 06.05.1997).
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin zudem im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan wegen ihrer außerehelichen Beziehung aufgrund des sogenannten 'Zina-Gesetzes' mit einem Strafverfahren und Verurteilung zu Gefängnisstrafe, deren Höhe nicht absehbar ist, rechnen müsste. Auch eine Verurteilung zum Tod durch Steinigung, was in Pakistan allerdings nicht vollstreckt wird, wäre insoweit nicht ausgeschlossen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.08.2003, Lagebericht Pakistan, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06.05.1997 an das VG Schleswig). (...)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.

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Ruanda

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Abschiebungen von besonders verletzlichen Personen, zu denen alleinerziehende Mütter gehören, unzumutbar; Anhänger des ehemaligen Präsidenten Bizimungu laut UNHCR besonders gefährdet.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 21.7.2004: "Rückkehrsituation einer jungen Mutter, deren Mann ein Verwandter und enger Mitarbeiter des ehemaligen Präsidenten Bizimungu war" (6 S., #25169)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung in Anknüpfung an den moslemischen Glauben, die Herkunft aus dem Kaukasus oder ein "südländisches" Aussehen.
Urteil vom 17.5.2004 - 1 A 2944/01 - (17 S., M5182)

Länderberichte:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Dokumentation von Fällen von "Verschwindenlassen" sowie Morden und Entführungen durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 4.8.2004: "Chechnya: Enforced 'Disappearances', Extrajudicial Killings and Unlawful Detentions - An Update" (#24474)
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien: Dokumentation von Fällen von "Verschwindenlassen" sowie Morden und illegalen Inhaftierungen durch Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 4.8.2004: "Ingushetia: Enforced 'Disappearances', Extrajudicial Killings and Unlawful Detentions. December 2003 - June 2004" (#24473)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Positionspapier auf der Grundlage der Lageanalyse (#23046, ASYLMAGAZIN 7-8/2004, S. 24): Alle Zivilisten können zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen durch Armee, Milizen oder Separatisten werden; keine inländische Fluchtalternative (Stand Juli 2004).
Positionspapier vom 8.7.2004: "Tschetschenische Asylsuchende" (#24067)
Svetlana Gannuschkina, Memorial: Zu den Lebensbedingungen tschetschenischer Binnenvertriebener in Inguschetien, in Moskau und den russischen Regionen; zunehmende Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung ethnischer Minderheiten; Kritik an der Einschätzung der Migrationsbehörde eines europäischen Landes zur inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen.
Bericht vom Juli 2004: "Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2003 - Mai 2004", deutsche Übersetzung durch Bernhard Clasen (117 S., #25176, M5411)

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Sambia

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Die Verweigerung der Ausstellung von Pässen kann von sambischen Behörden gezielt zu politischen Zwecken eingesetzt werden; Personen, deren Eltern im Ausland geboren wurden, werden als mögliche Regierungskritiker verdächtigt.
Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 15.6.2004: "Sambia - Verweigerung der Ausstellung von Reisedokumenten" (#24133)

Serbien und Montenegro

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Schutz durch internationale Organisationen in Kosovo rechtfertigt Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von albanischen Volkszugehörigen (vgl. ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 16.3.2004 - A 6 S 219/04 - (10 S., M5417)
VG Kassel: Keine Gefährdung von bosnischen bzw. slawischen Muslimen im Kosovo auch unter Berücksichtigung der Unruhen vom März 2004; keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychiatrische Krankheiten; kein Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten im übrigen Serbien und Montenegro.
Urteil vom 6.5.2004 - 7 E 674/02.A - (20 S., M5442)
VG Greifswald: § 53 Abs. 6 AuslG für Angehörige der Roma wegen posttraumatischer Belastungsstörung; psychische Erkrankungen sind im Kosovo nicht ausreichend behandelbar; kein Zugang zur Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro.
Urteil vom 4.5.2004 - 9 A 4030/03 As - (14 S., M5204)

Länderberichte:
UNHCR: Keine interne Fluchtalternative in Serbien oder Montenegro für Rückkehrende aus Kosovo, insbesondere Roma, Aschkali und Ägypter (engl.).
Bericht vom August 2004: "The Possibility of Applying the Internal Flight or Relocation Alternative Within Serbia and Montenegro to Certain Persons Originating from Kosovo and Belonging to Ethnic Minorities There" (#24874)
UNHCR: Kosovo: UNHCR gegen eine zwangsweise Rückkehr von Minderheiten, insbesondere Serben und Roma, aber auch Aschkali und Ägypter; Schutzbedarf für Albaner mit gemischt-ethnischem Hintergrund, aus Minderheitengebieten und "Kollaborateure"; Serbien und Montenegro keine inländische Fluchtalternative (engl.).
Bericht vom 13.8.2004: "UNHCR Position on the Continued Protection Needs of Individuals from Kosovo" (#24873)
Amnesty international: Nach internationalen Protesten dürfen 47 Aschkali in französischem KFOR-Lager Selo Madjunsko/Maxhunaj bleiben, wo sie seit den Ausschreitungen vom 18.3.2004 leben (engl.).
Urgent action 241/04 vom 13.8.2004 (#24756)
UNHCR: Kosovo: Update zur Position der UNMIK - Abschiebungen von Serben und Roma sowie von Aschkali und Ägyptern werden weiterhin nicht akzeptiert.
Bericht vom 3.8.2004: "Kosovo: Position der UNMIK zu Rückführungen" (#24496)
Human Rights Watch: Kosovo: Dokumentation der Übergriffe auf Serben, Roma, Aschkali und andere Minderheiten am 17. und 18. März 2004; Kritik an Unfähigkeit von UNMIK und KFOR, rechtzeitig zum Schutz der Minderheiten einzugreifen (engl.).
Bericht vom 26.7.2004: "Failure to Protect: Anti-Minority Violence in Kosovo, March 2004" (#24233)
Amnesty international: Bericht über Versagen örtlicher und internationaler Sicherheitskräfte beim Schutz der Minderheiten während der Zusammenstöße vom 17.-18. März 2004 (engl.).
Bericht vom 8.7.2004: "The March Violence: KFOR and UNMIK's failure to protect the rights of the minority communities" (#23841)
Dr. Susanne Schlüter-Müller: Kosovo: Kritik an Darstellung der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen durch Bundesamt und Verbindungsbüro Prishtina; Papiere enthalten noch immer inhaltliche Fehler, obwohl auf diese in früheren Stellungnahmen bereits hingewiesen wurde; Angaben eines Arztes der Uniklinik Prishtina wurden nach dessen Aussage durch Verbindungsbüro verzerrt.
Stellungnahme vom 14.6.2004: "Stellungnahme zu den Aussagen im Themenpapier des Bundesamtes zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo sowie den Aussagen aus dem Deutschen Verbindungsbüro in Prishtina/Kosovo" (5 S., #25173, M5229)
Deutsche Botschaft Belgrad: Veranlassung medizinischer Betreuung einer suizidgefährdeten Person nach deren Abschiebung durch die Botschaft grundsätzlich nicht möglich; zuständig sind die serbisch-montenegrinischen Behörden.
Stellungnahme vom 1.4.2004 an Stadt Krefeld (2 S., A0103 - siehe Hinweis)
Behandlungszentrum für Folteropfer, Berlin: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland (hier: Region Sandschak) kontraindiziert, wenn die Umgebung zu sehr an die erlittene Gewalttat erinnert oder eine Begegnung mit den Tätern droht; zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Behandlung (s. hierzu auch Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Stellungnahme vom 8.3.2004 an VG Berlin - 11 A 303.03 - (5 S., M5213)
Deutsche Botschaft Belgrad: Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft zu Behandlungsmöglichkeiten bei posttraumatischen Belastungsstörungen: Ehemalige Einwohner des Kosovo können medizinisch behandelt werden, wenn sie gültige Papiere von Serbien und Montenegro besitzen oder den Status eines Vertriebenen haben; wegen Kapazitätsmängeln in den staatlichen "Ambulanzen für den Schutz der mentalen Gesundheit" wenden sich viele Patienten an private Psychotherapeuten, die sie aber selbst bezahlen müssen.
Stellungnahme vom 10.11.2003 an VG Kassel - 7 E 674/02.A - (3 S., A0109 - siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Rückführung von Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh, die nicht aus Nord-Mitrovica stammen, ins Kosovo möglich; Abschiebung von Roma, Serben, Ashkali und Ägypter weiter tatsächlich unmöglich, da UNMIK der Rückführung nicht zustimmt.
Erlass vom 4.7.2004 - IV 606-212-29.234.50-14 - (3 S., M5345)
IM Niedersachsen: Rückführung von Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh, die nicht aus Nord-Mitrovica stammen, ins Kosovo möglich; Familien und Ehepaare sollen nur gemeinsam abgeschoben werden; keine Abschiebungen von Serben und Roma, da UNMIK der Rückführung nicht zustimmt.
Erlass vom 25.6.2004 - 45.22-12231/3-6-SCG-K - (5 S., M5438)

Somalia

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Zurückkehrende, alleinstehende minderjährige Tamilien werden in Kinderheimen angemessen untergebracht und versorgt.
Urteil vom 9.6.2004 - 2 A 223/03 - (2 S., M5233)
VG Stuttgart: Keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen in Sri Lanka.
Urteil vom 23.4.2004 - A 4 K 13047/03 - (6 S., M5184)
VG Köln: § 53 Abs. 6 AuslG für alleinstehende, unter paranoider Schizophrenie leidende Frau (vgl. unten Stellungnahme der Deutschen Botschaft Colombo, A0105).
Urteil vom 26.3.2004 - 11 K 7085/99.A - (9 S., M5375)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Über ein Dutzend Tote innerhalb der letzten Monate in offenbar politisch motivierten Morden, die entweder der LTTE oder einer Fraktion unter der Führung von Oberst Karu, einem ehemaligen LTTE-Befehlshaber, zugeschrieben werden (engl.).
Bericht vom 28.7.2004: "Sri Lanka: New Killings Threaten Ceasefire" (#24304)
Deutsche Botschaft Colombo: Paranoide Schizophrenie ist grundsätzlich behandelbar, allerdings ist keine Dauerunterbringung möglich (vgl. oben Urteil des VG Köln, M5375).
Stellungnahme vom 7.10.2003 an BAFl (2 S., A0105 - siehe Hinweis)

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Sudan

Rechtsprechung:
VG Potsdam: § 51 Abs. 1 AuslG für Angehörigen der Dinka katholischen Glaubens, der unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der SPLM/SPLA verhaftet worden war (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und " prozessrecht).
Urteil vom 28.04.2004 - 14 K 1231/00.A - (15 S., M5280)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Darfur: Dokumentation anhaltender Angriffe der Dschandschawid-Milizen und der Armee auf Zivilisten (engl.).
Bericht vom 11.8.2004: "Empty Promises? Continuing Abuses in Darfur, Sudan" (#24608)
Amnesty international: Nyala, Darfur: Der Rechtsanwalt Abazar Ahmed Abu Al-Bashir und die Menschenrechtsaktivistin Buthayna Mohamed Ahmed nach einem Appell an die Regierung zur Beendigung des Konflikts in Darfur vom Geheimdienst verhaftet (engl.).
Urgent action 239/04 vom 3.8.2004 (#24468)
Amnesty international: Darfur: Sexuelle Gewalt wird von Dschandschawid-Milizen und Regierungsarmee systematisch als Kriegswaffe eingesetzt; Dokumentation auf der Basis zahlreicher Aussagen von Frauen in Flüchtlingslagern im Tschad (engl.).
Bericht vom 19.7.2004: "Darfur: Rape as a weapon of war: sexual violence and its consequences" (#24086)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Keine direkte oder mittelbare Gruppenverfolgung von Yesiden.
Urteil vom 7.5.2004 - 21 K 3575/02 - (5 S., M5352)
VG Minden: Auch nach den Unruhen im März 2004 führt allein die Mitgliedschaft in einer Kurdenpartei (hier: Yekiti) nicht zur Verfolgung, wohl aber die darüber hinausgehende politische Tätigkeit.
Urteil vom 27.4.2004 - 1 K 2708/03.A - (8 S., M5194)

Länderberichte:
Amnesty international: Vier Männer seit dem Mai 2003 u. a. wegen Aufbaus einer religiösen Organisation und wegen "unerlaubter gesellschaftlicher Aktivitäten" nahezu ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; sie waren nach einem Schweigemarsch aus Protest gegen den Irakkrieg verhaftet worden.
Urgent action 248/04 vom 16.8.2004 (#24757)
Réporters Sans Frontières: Damaskus: Drei Personen wegen Verbreitung falscher Informationen über das Internet zu Haftstrafen von zwei bis vier Jahren verurteilt (engl.).
Bericht vom 26.7.2004: "Three Internet-users sentenced to prison terms of two to four years" (#24359)
Amnesty international: In den vergangenen Monaten mindestens 50 islamistische Aktivisten ohne Anklage inhaftiert (engl.).
Bericht vom 9.7.2004: "Arbitrary detention and torture of Islamist activists must stop" (#23851)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Förderung eines an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidenden Mädchens in der Heimatregion der Familie ausgeschlossen; in Damaskus gibt es Schulen für Gehörlose bzw. Schwerhörige, die aber nicht von "Ausländern" bzw. staatenlosen Kurden besucht werden können.
Stellungnahme vom 23.6.2004 an RA Walliczek, Minden (3 S., #25178, M5453)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Weder die Machtübernahme von Baschar al-Assad noch sonstige Ereignisse haben zu einem Rückgang polizeilicher Schikane oder zu einer geringeren Bedeutung von Denunziationen geführt (Anmerkung zu gegenteiliger Aussage in Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom Februar 2002).
Stellungnahme vom 25.4.2004 an RA Walliczek, Minden (2 S., #25177, M5223)

Togo

VG Oldenburg: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Genitalverstümmelung
Urteil vom 7.5.2004 - 7 A 92/03 - (5 S., M5063)

"(...) Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Staates Togo vor. (...)
Die Klägerin ist aus Togo vor einer ihr unmittelbar drohenden Zwangsbeschneidung geflohen. Das Gericht glaubt der Klägerin ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Sie hat die Fragen des Gerichts umfassend und mit oft aussagekräftigem Mienenspiel beantwortet und dabei ein anschauliches und nachvollziehbares Bild ihrer familiären Verhältnisse sowie ihrer eigenen Situation gezeichnet. Ihre Angaben zur Beschneidung lassen sich zwanglos mit den Erkenntnissen des Gerichts (s. u.) in Übereinstimmung bringen. Die Widersprüche zum Bundesamtsprotokoll sind zur Überzeugung des Gerichts aufgeklärt worden. Im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Togo alsbald oder in absehbarer Zeit (s. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG a. F.) kann ihre zwangsweise Beschneidung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Gericht geht bei dieser Bewertung von folgenden Umständen aus: Die Genitalverstümmelung wird in Togo noch praktiziert. Die weiblichen Angehörigen der Ethnie Kotokolli sind zu einem weit überwiegenden Teil (89 %) an ihren Geschlechtsorganen beschnitten (siehe Erkenntnisse des Bundesamts, Togo, 13. Menschenrechte, Mai 2003 m. w. N.). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass erheblich mehr muslimische Frauen beschnitten sind als Christinnen und wesentlich mehr Landbewohnerinnen als Städterinnen, dergleichen wesentlich mehr Frauen ohne Schulbildung als solche mit Schulbildung (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 24. Januar 2001). Eine vor einigen Jahren gefertigte Untersuchung der Universität Lomé kommt zu dem Ergebnis, dass bei den Kotokolli 93 % der befragten Frauen ohne Schulbildung beschnitten waren (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 21. Januar 2001). Die Klägerin gehört zu dem vorgenannten besonders gefährdeten Personenkreis. Bei den Kotokolli stellt die Genitalverstümmelung einen Teil eines Rituals für den Übergang von einem Altersabschnitt in den nächsten dar und bedeutet eine Stufe auf dem Weg eines jungen Mädchens von der Kindheit zur heiratsfähigen Frau (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG Aachen vom 24. Januar 2001). Auch dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung so dargelegt. Normalerweise werden die Mädchen im Alter von 18-20 Jahren einer Genitalverstümmelung unterworfen (Stellungnahme des Instituts für Afrikakunde an VG Aachen vom 9. Januar 2001). Daraus lässt sich allerdings nicht schließen, dass ältere Frauen - wie die Klägerin - nicht Opfer einer Beschneidung werden können, zumal wenn sie noch nicht verheiratet wurden. Betroffene Frauen sind in keinem Landesteil in Togo vor einer Beschneidung sicher. Zwar ist die Praxis der Genitalverstümmelung in der Küstenregion Togos kaum verbreitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: August 2003, Seite 18), doch dürfte dies eher auf die Ansiedlung der verschiedenen Ethnien in den verschiedenen Bereichen Togos zurückzuführen sein. Festzustellen ist, dass auch außerhalb des eigentlichen Siedlungsgebietes der Ethnien im Rahmen des Familienverbands oftmals erheblicher Druck auf die Betroffenen ausgeübt wird, an der Beschneidungspraxis festzuhalten. Selbst bei in Europa lebenden Familien werden vereinzelt noch Beschneidungen durchgeführt (siehe Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Mai 2001).
Die Genitalverstümmelung togoischer Frauen stellt politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG im oben genannte Sinne dar. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder ein für ihn unverfügbares Merkmal, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, welche ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, NVWZ 1990, 151 ff.). Soweit es nicht um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit geht, können Beeinträchtigungen der bezeichneten Rechtsgüter ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie ihrer Intensität und Schwere nach die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 ff.). Mit anderen Worten kommt politische Verfolgung stets dann in Betracht, wenn die Verfolgungsmaßnahmen an Eigenschaften anknüpfen, die den Betroffenen von Geburt an anhaften, bzw. die ihm ohne eigenes Zutun schicksalhaft zufallen. Allein oder zumindest auch wegen dieser persönlichen Merkmale werden die Betroffenen aus Sicht des Verfolgers als andersartig klassifiziert und zwar im negativen Sinne, dass sie aufgrund ihrer Andersartigkeit als minderwertig, lebensunwert, schädlich oder gefährlich eingestuft werden. Der den Betroffenen gewährte asylrechtliche Schutz beruht auf dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass derjenige Asyl genießen soll, der Verfolgungsmaßnahmen deshalb befürchten muss, weil er aufgrund unabänderlicher persönlicher Merkmale anders ist als er nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 ff.). Die Praxis der Genitalverstümmelung wird in Togo gezielt eingesetzt gegenüber Personen, die mit einer Klitoris und Schamlippen ausgestattet sind, mithin gegenüber Frauen. Die körperlichen Merkmale einer Frau sind ihr von Geburt an gegeben. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Frauen über Klitoris und Schamlippen verfügen, werden sie als minderwertig und für die Gemeinschaft schädlich eingestuft. Die Klägerin hat dies anschaulich dargestellt, indem sie darauf hinwies, dass man Frauen durch die Beschneidung 'ihre von Geburt an anhaftende Sexlustigkeit nehmen und ihnen die Möglichkeit zur ehelichen Treue geben wolle, eine Eigenschaft, die sie sonst nicht hätten'. Frauen, die sich der Genitalverstümmelung nicht unterziehen, müssen mit harten sozialen Sanktionen rechnen (Auskunft des Instituts für Afrikakunde an VG Aachen vom 9. Januar 2001). Die Genitalverstümmelung stellt auch eine Rechtsverletzung erheblichster Natur dar, die einer Folter in nichts nachsteht. Es handelt sich um einen elementaren Eingriff in die körperliche Integrität der jeweiligen Frau. Aufgrund des vorgenannten Umstandes ist es im Hinblick auf die Einstufung der Genitalverstümmelung als politische Verfolgung unerheblich, dass Frauen der Kotokolli in Togo diesen Eingriff aufgrund des dort herrschenden Systems üblicherweise hinzunehmen haben und demzufolge die Beschneidung als solche nicht ausgrenzenden Charakter hat. Die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Frauen sind auch nicht lediglich privater Natur, denn sie sind dem Staat Togo zuzurechnen. Ob eine private Verfolgung Dritter einem Staat zuzurechnen ist oder nicht, hängt davon ab, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt. Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter hinreichend einzusetzen (siehe BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O.). Das ist hier der Fall. Das Regime Eyademas hat die Zwangsbeschneidung zwar unter Strafe gestellt. So ist in Togo die Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane seit 1998 gesetzlich verboten und wird mit Geld- oder Gefängnisstrafe bestraft. Das Gesetz wird jedoch in der Praxis nur selten durchgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Togo, Stand: August 2003, Seite 18). Positiv bekannt ist lediglich ein (!) Fall von Strafverfolgung (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Mai 2001). Von besonderen oder intensiveren Aufklärungskampagnen seitens des togoischen Staates wird nichts berichtet. Soweit es dennoch heißt, dass die Praxis der Genitalverstümmelung infolge des gesetzlichen Verbotes und der durchgeführten Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zurück gehe, existieren keine konkreten Zahlen (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG München vom 22. Oktober 2001). Die Angabe ist mithin nicht verifizierbar. Als Ursache für die fehlende Strafverfolgung wird seitens des Auswärtigen Amtes die Tabuisierung des Themas und die mangelnde Anzeigebereitschaft der Betreffenden angenommen (siehe Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an VG München vom 22. Oktober 2001). Die Tabuisierung erfolgt indes nicht lediglich privat durch die togoische Gesellschaft, sondern auch durch den Staat, in dem er dem gesellschaftlichen Druck keine hinreichenden Hilfeleistungen und keinen hinreichenden staatlichen Druck entgegensetzt. Angesichts dessen, dass das togoische Regime in sonstigen Bereichen durchaus in der Lage ist, das Volk einzuschüchtern und die Marschrichtung vorzugeben, kann nur davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Genitalverstümmelung eine ernsthafte Schutzgewährung für die betroffenen Frauen nicht gewollt ist. Soweit von einer mangelnden Anzeigebereitschaft der Betreffenden die Rede ist, ist dies zum einen lediglich eine Annahme. Zum anderen weise ein solcher Umstand darauf hin, dass die betroffenen Frauen auch mit einer Anzeige vom Staat in ausreichendem Maße keine Hilfe erlangen könnten. Diese Schlussfolgerung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Diskriminierung der Frauen in Togo auch sonst an der Tagesordnung ist und die Polizei selbst bei innerfamiliärer Gewalt gegen Frauen nur in unerheblichem Umfang eingreift (siehe zu alledem Auswärtiges Amt, Lagebericht Togo, Stand: August 2003, Seite 18, 19). (...)"

Länderbericht:
Amnesty international: Zusammenfassung der Menschenrechtssituation; weiterhin Repressionen gegen Menschenrechtsaktivisten und Oppositionelle.
Stellungnahme vom 9.7.2004 an VG Schwerin - 7 A 722/01 As - (2 S., #25130)

Dokumente von ecoi.net

Türkei

Rechtsprechung:
OVG Berlin: Zumutbare inländische Fluchtalternative in der Westtürkei auch für Kurden, die sich geweigert haben, Dorfschützer zu werden.
Urteil vom 14.10.2003 - OVG 6 B 7.03 - (40 S., M5104)
VG Gießen: § 53 Abs. 6 AuslG für yezidisches Mädchen wegen Gefahr der Blutrache und wegen Suizidgefahr aus Angst vor Ermordung.
Urteil vom 4.6.2004 - 10 E 2423/04.A - (9 S., M5379)
VG Aachen: Blutrache durch verfeindete Familie ist dem türkischen Staat nicht zuzurechnen; von Blutrache gefährdete Kurden können in der Regel Schutz in der Westtürkei finden; Inanspruchnahme von Schutz durch türkische Sicherheitskräfte ist zumutbar.
Urteil vom 26.4.2004 - 6 K 261/02.A - (18 S., M5281)
VG Berlin: § 51 Abs. 1 AuslG nach Beteiligung an Besetzung des griechischen und israelischen Generalkonsulats im Februar 1999 nach der Auslieferung von Öcalan.
Urteil vom 26.2.2004 - VG 36 X 460.96 - (10 S., M5373)

Länderberichte:
Amnesty international: Drei Männer in Siirt wegen des Verdachts der Unterstützung der Kongra-Gel/PKK verhaftet und nach Angaben ihres Rechtsanwalts schwer gefoltert; der Rechtsanwalt wird von Polizisten bedroht.
Urgent action 240/04 vom 4.8.2004 (#24470)
Amnesty international: Vier Männer in Cizre, Provinz Sirnak, vermutlich wegen des Verdachts der Unterstützung der Kongra-Gel/PKK festgenommen (engl.).
Urgent action 227/04 vom 20.7.2004 (#24137)
Amnesty international: Zur Situation der Christen im Südosten; keine Erkenntnisse über unmittelbare staatliche Verfolgung, aber Schwierigkeiten bei der Religionsausübung; Problem ungeklärter Eigentumsverhältnisse für Rückkehrer in den Tur Abdin.
Stellungnahme vom 24.6.2004 an OVG Niedersachsen - 11 LB 256/02 - (5 S., #25151)
Serafettin Kaya: Keine Verbesserungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Organisationen und Personen, die im Zusammenhang mit der kurdischen Frage stehen (hier DEHAP/HADEP); in Polizeipräsidien und -wachen gibt es noch immer spezielle Verhörräume, in denen Beschuldigte gefoltert werden, denen die Unterstützung einer illegalen Organisation vorgeworfen wird.
Stellungnahme vom 17.4.2004 an VG Frankfurt/Oder - K 935/99.A - (5 S., #25172, M5279)
Internationaler Sozialdienst: Alleinstehende und geschiedene Frauen sind auch in den Städten "permanenten Schwierigkeiten" ausgesetzt und bleiben in aller Regel auf ihre Familien angewiesen; Frauenhäuser nehmen nur eine begrenzte Zahl von Frauen nach längerer Prüfung des Einzelfalls auf (Auskunft bezieht sich auf Stellungnahme der Deutschen Botschaft Ankara vom 11.12.2003, A0081).
Stellungnahme vom 13.4.2004 an Regierungspräsidium Darmstadt (2 S., #25174, M5207)

Ukraine

Länderbericht:
UNHCR: Das bereits im Jahr 2001 überarbeitete Flüchtlingsgesetz tritt in Kraft; anerkannte Flüchtlinge erhalten die selben ökonomischen und sozialen Rechte wie ukranische Staatsbürger und können Reisedokumente beantragen (engl.).
Bericht vom 7.7.2004: "Ukraine relieves refugees of baggage of exile" (#23891)

Usbekistan

Länderbericht:
Amnesty international: Mannopdschon Rachmatullajew, usbekischer Staatsbürger und Imam einer Moschee in Marx/Russische Föderation, von Unbekannten entführt; es wird befürchtet, dass er nach Usbekistan verschleppt werden soll, nachdem ein Auslieferungsbegehren Usbekistans an Russland abgelehnt worden war.
Urgent action 352/02-1 vom 21.7.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 4.12.2002 (#24161)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Kein kostenfreies Gesundheitssystem; § 53 Abs. 6 AuslG bei Diabetes Mellitus I, da der Betroffene die notwendige Behandlung nicht finanzieren kann.
Urteil vom 10.6.2004 - 2 A 382/03 - (2 S., M5232)
VG Lüneburg: Keine Beschränkung der Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivität auf besonders herausgehobene Aktivitäten möglich, da das Regime hart und unberechenbar auf Kritik reagiert.
Urteil vom 18.5.2004 - 1 B 32/04 - (10 S., M5090)

Länderbericht:
Amnesty international: Nguyen Dan Que, Menschenrechtsaktivist, wegen des "Missbrauchs demokratischer Rechte" zu 30 Monaten Haft verurteilt; der 62-jährige Arzt hat 19 der letzten 26 Jahre im Gefängnis verbracht (engl.).
Bericht vom 29.7.2004: "Appalling sentence for elderly dissident" (#24394)

Weißrussland

Länderberichte:
OSZE: Der Oppositionspolitiker Frolow, Vorsitzender der Parlamentsfraktion Respublika, sowie sein Fahrer von Unbekannten angegriffen und brutal niedergeschlagen (engl.).
Bericht vom 6.7.2004: "OSCE Office concerned over assault on prominent Belarusian opposition figure" (#23761)
Amnesty international: Oksana Novikowa wegen der Verteilung von Flugblättern gegen Präsident Lukaschenko zu zweieinhalb Jahren Arbeitslager verurteilt (engl.).
Bericht vom 10.6.2004: "No freedom of expression" (#23200)



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