Materielles Asylrecht

UNHCR: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung
Richtlinie zum internationalen Schutz - HCR/GIP/04/06 - vom 28.4.2004 (13 S., M5341)

"I. Einleitung
1. Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung können einen besonders hohen Grad an Komplexität aufweisen. Die Entscheidungsträger sind nicht immer einem einheitlichen Ansatz gefolgt, insbesondere bei der Anwendung des im Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge enthaltenen Begriffs der 'Religion' und bei der Definition des in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffs der 'Verfolgung' . Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung können sich mit einem oder mehreren der sonstigen in der Flüchtlingsdefinition enthaltenen Gründe überschneiden oder, wie dies oftmals der Fall ist, auf Konvertierungen nach Verlassen des Herkunftslandes, d. h. Nachfluchtgründen (Sur-place-Ansprüchen) beruhen. Auch wenn diese Richtlinien nicht zum Ziel haben, eine endgültige Definition des Begriffes 'Religion' zu liefern, geben sie den Entscheidungsträgern Leitlinien an die Hand, die die Bestimmung des Flüchtlingsstatus in derartigen Fällen erleichtern.
2. Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eines der grundlegenden Rechte und Freiheiten des Völkerrechts auf dem Gebiet der Menschenrechte. Bei der Beurteilung von Anträgen aufgrund religiöser Verfolgung ist es daher hilfreich, u. a. Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ('Allgemeine Menschenrechtserklärung') sowie Artikel 18 und 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 ('Internationaler Pakt') heranzuziehen. Maßgeblich sind ferner die von der UNO-Menschenrechtskommission herausgegebenen General Comments,1 die Erklärung von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung auf Grund der Religion oder der Überzeugung, die Erklärung von 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, sowie die gesammelten Berichte des Sonderberichterstatters zu Fragen religiöser Intoleranz.2 Diese internationalen Menschenrechtsstandards dienen bei der Definition des Begriffs 'Religion' auch im Zusammenhang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht als Leitlinien, auf deren Grundlage staatliche Maßnahmen zur Beschränkung oder Untersagung bestimmter Praktiken untersucht werden können.

II. Inhaltliche Analyse
A. Definition des Begriffs 'Religion'
3. Die Flüchtlingsdefinition des Artikels 1 A (2) des Abkommens von 1951 lautet:

A. Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck 'Flüchtling' auf jede Person Anwendung: ...
(2) die ... aus der wohl begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

4. Aus den travaux préparatoires zum Abkommen von 1951 geht hervor, dass religiöse Verfolgung während der gesamten Vorbereitungsarbeiten ein wesentliches und allgemein anerkanntes Merkmal der Flüchtlingsdefinition war. Es wurde jedoch nicht der Versuch unternommen, den Begriff zu definieren.3 Es gibt keine weltweit anerkannte Definition von 'Religion', doch die in Absatz 2 der genannten Abkommen geben zweifellos über die Auslegung des Begriffs 'Religion' im Rahmen des internationalen Flüchtlingsrechts Auskunft. Im Abkommen von 1951 schließt dieser Begriff demgemäß die Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit mit ein.4 Wie die UNO-Menschenrechtskommission zu Recht feststellt, ist 'Religion ... nicht beschränkt auf traditionelle Religionen oder Religionen und Glaubensrichtungen mit institutionellen Merkmalen und Praktiken, die denen traditioneller Religionen vergleichbar sind.'5 Der Begriff 'Religionsfreiheit' umfasst darüber hinaus auch Handlungen, die vorgegebenen religiösen Verhaltensweisen widersprechen oder mit denen deren Einhaltung bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Glaubensrichtung insgesamt abgelehnt wird. Der Begriff unterliegt jedoch auch Grenzen. Die internationalen Menschenrechtsabkommen sehen zahlreiche rechtmäßige Beschränkungen der Ausübung der Religionsfreiheit vor, die in den Absätzen 15-16 ausführlicher erläutert werden.
5. Anträge, die auf dem Konventionsgrund 'Religion' beruhen, können sich auf eines oder mehrere der folgenden Aspekte stützen:
a) Religion als Glaube (einschließlich Nichtgläubigkeit)
b) Religion als Identität
c) Religion als Lebensform
6. 'Glaube' sollte in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensformen erfasst sind. Glaubensformen können Überzeugungen oder Wertanschauungen über die göttliche oder letzte Wahrheit oder die spirituelle Bestimmung der Menschheit sein. Die Antragsteller können ferner als Ketzer, Abtrünnige, Spalter, Heiden oder Abergläubige angesehen werden, selbst wenn dies durch andere Angehörige ihrer religiösen Tradition geschieht und sie aus diesem Grund verfolgt werden.
7. Der Begriff 'Identität' ist weniger im theologischen Sinne als Glaube zu verstehen, gemeint ist vielmehr die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die aufgrund von gemeinsamem Glauben, gemeinsamer Tradition, ethnischer Abstammung, Staatsangehörigkeit oder gemeinsamen Vorfahren basiert. Ein Antragsteller kann sich mit einer besonderen Gruppe oder Gemeinschaft identifizieren, ein Zugehörigkeitsgefühl zu dieser aufweisen oder von anderen als zugehörig angesehen werden. In vielen Fällen richten sich die Verfolger gegen andere religiöse Gruppierungen, die sie als Bedrohung ihrer religiösen Identität oder Legitimität empfinden.
8. Für einige Personen stellt 'Religion' einen zentralen Aspekt ihrer 'Lebensform' und einen umfassenden oder teilweisen Zugang zur Welt dar. Ihre Religionszugehörigkeit kann sich in unterschiedlicher Kleidung oder der Einhaltung besonderer religiöser Praktiken, einschließlich religiöser Feiertage oder spezieller Ernährung, äußern. Derartige Praktiken mögen Außenstehende als trivial empfinden, doch für den betroffenen Gläubigen können sie das Wesen seiner Religion ausmachen.
9. Der Nachweis der Ernsthaftigkeit von Glauben, Identität und/oder einer bestimmten Lebensform ist nicht in jedem Einzelfall von Bedeutung.6 Beispielsweise ist es für eine Person (oder Gruppe) nicht unbedingt erforderlich, dass sie einer Religion oder einer bestimmten religiösen Glaubensrichtung angehört oder religiöse Praktiken ausübt, soweit der Verfolger diese Religion, Glaubensrichtung oder Praktiken der Person oder Gruppe zurechnet oder zuschreibt. Wie in Absatz 31 erläutert wird, ist es ferner nicht unbedingt erforderlich, dass der Antragsteller die Religion in irgendeiner Hinsicht kennt oder versteht, soweit er durch andere als Mitglied dieser Gruppe identifiziert wird und aus diesem Grund Furcht vor Verfolgung hat. Eine Person (oder Gruppe) kann aus Gründen der Religionszugehörigkeit verfolgt werden, auch wenn die Person oder andere Angehörige der Gruppe fest davon überzeugt sind, dass ihr Glaube, ihre Identität und/oder ihre Lebensform keine 'Religion' darstellen.
10. Auch kann die Tatsache, dass eine Person in eine bestimmte religiöse Gemeinschaft hineingeboren wird, oder dass ein enger Zusammenhang zwischen Rasse und/oder ethnischer Abstammung einerseits und Religion andererseits besteht, die Ermittlung der Zugehörigkeit dieser Person zu einem bestimmten Glauben oder des Wahrheitsgehalts einer behaupteten Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft entbehrlich machen, wenn dieser Person die Zugehörigkeit zu jener Religion zugerechnet wird.

B. Begründete Furcht vor Verfolgung
a) Allgemein
11. Das Recht auf Religionsfreiheit umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienste, Kulthandlungen, Ausübung und Lehre zu bekennen.7 Die Voraussetzungen, unter denen diese Freiheit eingeschränkt werden darf, werden in Artikel 18 (3) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte aufgezählt und in den Absätzen 15-16 erläutert.
12. Somit kann religiöse Verfolgung verschiedene Formen annehmen. Je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Auswirkungen auf die Betroffenen, zählt dazu das Verbot, Mitglied einer Glaubensgemeinschaft zu sein, das Verbot der Unterweisung in dieser Religion, das Verbot, die Riten dieser Religion in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat auszuüben, oder schwere Diskriminierung von Personen wegen ihrer Religionsausübung, ihrer Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder ihres Wechsels der Glaubensrichtung.8 Ebenso kann in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen Staat und religiösen Institutionen besteht, Diskriminierung aufgrund der Nichtzugehörigkeit zur vorherrschenden Religion oder Nichtausübung von deren Praktiken in bestimmten Fällen eine Verfolgung darstellen.9 Die Verfolgung kann interreligiös (gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen bzw. anderen Glaubensgemeinschaften), innerreligiös (innerhalb derselben Religion, jedoch zwischen verschiedenen Gruppierungen oder zwischen Angehörigen derselben Gruppierung) oder eine Kombination aus beidem sein.10 Die Antragsteller können sowohl zu einer religiösen Minderheit als auch zu einer Mehrheit gehören. Anträge aufgrund religiöser Verfolgung können auch von Personen geltend gemacht werden, die eine religiöse Mischehe eingegangen sind.
13. Wenn man denselben Maßstab anlegt, der für die übrigen Konventionsgründe gilt, können religiöse Glaubensrichtungen, Identität und Lebensform als so grundlegend für die menschliche Identität betrachtet werden, dass niemand gezwungen werden sollte, sie zu verstecken, zu ändern oder aufzugeben, um der Verfolgung zu entgehen.11 Denn in der Tat böte die Flüchtlingskonvention keinen ausreichenden Schutz vor religiöser Verfolgung, wenn dieser an die Bedingung geknüpft wäre, dass die betroffene Person - zumutbare oder sonstige - Maßnahmen ergreifen muss, um nicht mit den Forderungen der Verfolger in Konflikt zu geraten. Häufig ist mit einer religiösen Überzeugung auch die Verpflichtung verbunden, in Worten und Taten Zeugnis von ihr abzulegen.
14. Jeder Asylantrag bedarf einer materiellen Prüfung, die die individuelle Situation des Einzelnen berücksichtigt. Die maßgeblichen zu untersuchenden Bereiche umfassen das individuelle Profil und die persönlichen Erfahrungen des Antragstellers, seine religiöse Glaubensrichtung, Identität und/oder Lebensform, deren Bedeutung für den Antragsteller, die Auswirkungen der Einschränkungen auf die betroffene Person, das Wesen ihrer Rolle und Aktivitäten innerhalb der Religion, die Frage, ob der Verfolger von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangt hat oder erlangen könnte und ob dies zu einer Behandlung führen könnte, die die Grenze zur Verfolgung überschreitet. In diesem Zusammenhang muss die begründete Furcht 'nicht unbedingt auf eigenen persönlichen Erfahrungen des Antragstellers beruhen'. Aus dem, was z. B. den Freunden und Verwandten und anderen Angehörigen der Religionsgemeinschaft des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, d. h. anderen Personen in einer ähnlichen Situation, geschehen ist, 'kann geschlossen werden, dass seine [bzw. ihre] Furcht, auch er [bzw. sie] werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung, wohl begründet ist'.12 Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft reicht in der Regel allein noch nicht aus, um einen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie im UNHCR-Handbuch erwähnt, sind jedoch besondere Umstände denkbar, unter denen eine solche Zugehörigkeit allein schon ausreicht, insbesondere bei Berücksichtigung der allgemeinen politischen und religiösen Situation im Herkunftsland, die auf ein Klima ernsthafter Unsicherheit zulasten der Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaft hindeuten kann.13

b) Einschränkungen oder Begrenzungen der Ausübung der Religionsfreiheit
15. Artikel 18 (3) des Internationalen Pakts lässt Einschränkungen der 'Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden' zu, wenn diese 'den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind'. Die UNO-Menschenrechtskommission hält fest: 'Begrenzungen dürfen nur zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken erfolgen und müssen mit der speziellen Notwendigkeit, auf die sie sich stützen, unmittelbar verbunden und verhältnismäßig sein. Einschränkungen dürfen nicht zum Zwecke der Diskriminierung oder auf eine diskriminierende Art und Weise vorgenommen werden.'14 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Einschränkung oder Begrenzung muss daher sorgfältig untersucht werden, warum und in welcher Form sie auferlegt wurde. Zulässige Einschränkungen oder Begrenzungen könnten Maßnahmen zur Verhinderung krimineller Handlungen (z. B. rituelle Tötungen) oder gesundheitsschädliche traditionelle Bräuche und/oder Einschränkungen religiöser Praktiken, die nach völkerrechtlichen Maßstäben dem Kindeswohl abträglich sind, umfassen. Eine weitere berechtigte, wenn nicht notwendige Einschränkung könnte die strafrechtliche Ahndung von gewaltverherrlichenden bzw. rassistischen Hasspredigten und Äußerungen sein, selbst wenn diese im Namen der Religion getätigt werden. Ob eine Einschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit im Herkunftsland des Antragstellers von der Mehrheit der Bevölkerung befürwortet und/oder auf die öffentliche Bekundung der Religion begrenzt wird, ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unerheblich.
16. Bei der Beurteilung, ob die Einschränkungen bzw. Begrenzungen den Grad der Verfolgung erreicht haben, müssen Entscheidungsträger nicht nur internationale Menschenrechtsstandards und rechtmäßige Begrenzungen der Ausübung der Religionsfreiheit berücksichtigen, sondern sie müssen auch den Umfang der Einschränkung und die Schwere der Bestrafung von Verstößen bewerten. Die Bedeutung oder zentrale Stellung von Bräuchen innerhalb der Religion und/oder für die betroffene Person ist ebenfalls erheblich. Entscheidungsträger sollten bei der entsprechenden Nachforschung umsichtig vorgehen und sich bewusst machen, dass Handlungen, die einem Außenstehenden trivial erscheinen mögen, innerhalb des Glaubens des Antragstellers eine zentrale Stellung einnehmen können. Soweit der eingeschränkte Brauch lediglich für die Religion, nicht jedoch für die betroffene Person von Bedeutung ist, so ist die Annahme einer Verfolgung unwahrscheinlich, es sei denn, es treten zusätzliche Faktoren hinzu. Wenn der eingeschränkte religiöse Brauch dagegen für die Religion weniger bedeutend, jedoch für die betroffene Person von besonderer Bedeutung ist, so kann dies dennoch eine Verfolgung aus Glaubens- oder Gewissensgründen darstellen.

c) Diskriminierung
17. Anträge aufgrund religiöser Verfolgung sind häufig mit Diskriminierungen verbunden.15 Auch wenn religiöse Diskriminierung nach internationalem Menschenrecht verboten ist, stellt nicht jede Diskriminierung notwendigerweise eine Verfolgung dar, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde. Unterschieden werden sollte im Hinblick auf die Prüfung eines Asylantrags zwischen Diskriminierungen, die lediglich zu einer bevorzugten Behandlung anderer führen, und Diskriminierungen, die einer Verfolgung gleichzusetzen sind, da sie zusammengenommen oder für sich allein eine ernstliche Einschränkung der Ausübung der fundamentalen Grundrechte durch den Antragsteller darstellen. Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen, die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen. Gleiches kann für wirtschaftliche Maßnahmen gelten, die 'die wirtschaftliche Existenz einer bestimmten ... [Bevölkerungsgruppe] zerstören'.16
18. Das Vorhandensein diskriminierender Gesetzgebung stellt für sich genommen in der Regel keine Verfolgung dar. Es kann jedoch von Bedeutung sein und sogar als Indiz herangezogen werden und muss daher Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Umsetzung derartiger Gesetze und ihrer Auswirkungen ist daher bei der Begründung der Verfolgung äußerst wichtig. Ebenso kann bei gesetzlich zugesicherter Religionsfreiheit noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Personen geschützt werden. Vielfach wurden entsprechende Gesetze nicht in die Praxis umgesetzt oder aufgrund von Gewohnheit oder Tradition faktisch aufgehoben.
19. Diskriminierungen können ferner in Form von Einschränkungen oder Begrenzungen der religiösen Glaubensrichtung oder Bräuche vorliegen. Einschränkungen sind z. B. durch Bestrafung von Konvertierungen zu anderen Glaubensrichtungen (Abtrünnigkeit) oder von Missionierungen oder Begehungen bestimmter, für die betroffene Religion typischer religiöser Feste gegeben. Die zwangsweise Erfassung von Religionsgemeinschaften und die Auferlegung besonderer Vorschriften zur Beschränkung ihrer Religions- oder Glaubensfreiheit kann ebenfalls eine Diskriminierung zum Ziel oder zur Folge haben. Derartige Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie 'gesetzlich vorgesehen, objektiv, angemessen und transparent sind und infolgedessen keine Diskriminierungen bewecken oder zur Folge haben'.17

d) Zwangskonvertierungen
20. Die Zwangskonvertierung zu einer bestimmten Religion ist eine ernstliche Verletzung des grundlegenden Menschenrechts der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und reicht oftmals für die Bejahung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Verfolgung aus. Dennoch müsste die antragstellende Person eine subjektive Furcht davor nachweisen, dass die Konvertierung ihr gegenüber Verfolgungscharakter hat. Im Allgemeinen ist es dafür ausreichend, wenn die betroffene Person eine Überzeugung, Glaubensrichtung, eindeutige Identität oder Lebensform aufweist, die mit einer anderen Religion verbunden ist, oder wenn sie sich dazu entschieden hat, keiner religiösen Glaubensgemeinschaft oder Gruppe angehören zu wollen. Soweit die antragstellende Person vor der Konvertierung oder der Drohung mit Konvertierung keine bestimmte religiöse Überzeugung (einschließlich atheistischer Überzeugungen) aufgewiesen und sich auch nicht eindeutig mit einer bestimmten Religion oder Religionsgemeinschaft identifiziert hat, muss die Bedeutung einer solchen Konvertierung für die betroffene Person bewertet werden (z. B. kann es sich um eine Maßnahme ohne Auswirkungen auf die betroffene Person handeln).

e) Erzwungene Befolgung oder Einhaltung religiöser Praktiken
21. Die erzwungene Befolgung religiöser Praktiken kann beispielsweise in Form von zwangsweiser religiöser Erziehung erfolgen, welche mit den religiösen Überzeugungen oder der religiösen Identität oder Lebensform eines Kindes oder der Eltern des Kindes unvereinbar ist.18 Ferner kann dies die Verpflichtung zum Besuch religiöser Zeremonien oder zum Schwur eines Treueids auf ein bestimmtes religiöses Symbol beinhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob derartige erzwungene Handlungen eine Verfolgung darstellen, sollten die politischen Grundsätze und Handlungen, die die Person oder Gruppe einhalten muss, das Ausmaß ihrer Unvereinbarkeit mit Glauben, Identität oder Lebensform der Betroffenen und die Bestrafung von Verstößen untersucht werden. Die erzwungenen Handlungen können den Grad von Verfolgung annehmen, wenn sie eine untragbare Störung der religiösen Glaubensrichtung, Identität oder Lebensform der betroffenen Person darstellen und/oder Verstöße zu unverhältnismäßiger Bestrafung führen.
22. Die erzwungene Befolgung religiöser Praktiken kann auch in der Auferlegung einer speziellen Straf- oder Zivilgesetzgebung bestehen, welche auf einer religiösen Doktrin zu beruhen vorgibt, mit der Außenstehende möglicherweise nicht einverstanden sind. Soweit eine derartige Gesetzgebung diskriminierende materiell- oder prozessrechtliche Schutzklauseln enthält und insbesondere, soweit unterschiedliche Formen der Bestrafung für Gläubige und Nichtgläubige dieser Religion vorgesehen sind, kann mit gutem Grund Verfolgungscharakter angenommen werden. Soweit Gesetze eine unverhältnismäßige Bestrafung von Gesetzesverstößen vorsehen (z. B. Gefängnisstrafe für Gotteslästerung oder für die Ausübung einer anderen Religion oder Todesstrafe für Ehebruch), ist Verfolgungscharakter gegeben, unabhängig davon, ob diese Strafen auch Anhänger der jeweiligen Religion treffen. Solche Fälle kommen vor allem dort vor, wo keine oder nur eine begrenzte Trennung zwischen Staat und Religion gegeben ist.
23. Eine spezielle religiöse Gesetzgebung kann nicht nur dann Verfolgungscharakter aufweisen, wenn sie gegenüber Personen durchgesetzt wird, die keine Anhänger der jeweiligen Religion sind, sondern auch bei Anwendung auf Kritiker bzw. Gläubige innerhalb derselben Religion. Die Durchsetzung von Gesetzen gegen Gotteslästerung kann z. B. häufig zur Unterbindung der politischen Diskussion unter Anhängern derselben Religion eingesetzt werden und aus diesem Grund eine Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen darstellen, auch wenn sie gegenüber Mitgliedern derselben Religion erfolgt.

C. Besondere Überlegungen
a) Geschlechtsspezifische Verfolgung
24. Bei Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung sollte der Bedeutung des jeweiligen Geschlechts besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da Frauen und Männer der Furcht vor Verfolgung bzw. tatsächlicher Verfolgung aus religiösen Gründen in unterschiedlicher Form ausgesetzt sein können. Kleidungsvorschriften, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, gesundheitsschädliche traditionelle Bräuche oder ungleiche bzw. diskriminierende Behandlung, einschließlich der Anwendung diskriminierender Gesetze und/oder Bestrafungen, können allesamt erheblich sein.19 In einigen Staaten werden junge Mädchen im Namen der Religion zu traditionellen Sklavenarbeiten oder zur Erbringung sexueller Leistungen gegenüber Geistlichen oder anderen Männern verpflichtet. Sie können ferner im Kindesalter zur Heirat gezwungen werden, im Namen der Religion mittels eines Verbrechens zur Verteidigung der Familienehre bestraft oder aus religiösen Gründen zur Genitalverstümmelung bzw. Zwangsbeschneidung gezwungen werden. Einige Frauen werden Gottheiten gewidmet und anschließend von Personen gekauft, die sich auf diesem Weg die Erfüllung bestimmter Wünsche erhoffen. Frauen werden in einigen Gemeinschaften noch immer als 'Hexen' angesehen und verbrannt oder zu Tode gesteinigt.20 Derartige Praktiken können in der Herkunftsgemeinschaft der Antragsteller kulturell akzeptiert sein, aber dennoch Verfolgungscharakter aufweisen. Ferner können Personen aufgrund ihrer Ehe oder Beziehung mit einem oder einer Andersgläubigen verfolgt werden. Soweit die staatlichen Akteure aufgrund des Geschlechts der antragstellenden Person diese nicht vor einer solchen Behandlung schützen können oder wollen, sollte dies nicht fälschlicherweise als privater Konflikt verstanden werden, sondern als stichhaltige Begründung der Flüchtlingseigenschaft.

b) Wehrdienstverweigerung
25. Für eine Reihe von Religionen oder Gruppierungen innerhalb bestimmter Religionen bildet die Nichtleistung des Militärdienstes eine zentrale Grundlage, und eine bedeutende Zahl von Antragstellern, die sich auf religiöse Verfolgung berufen, bitten aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes um Schutz. Diejenigen Staaten, in denen der Militärdienst zwingend vorgeschrieben ist, gehen oftmals mit gesetzlichen Strafen gegen eine Verweigerung dieses Dienstes vor. Auch dort, wo keine Wehrpflicht besteht21, ist Fahnenflucht überall eine strafbare Handlung.
26. Soweit eine Wehrpflicht besteht, kann die Flüchtlingseigenschaft begründet werden, wenn die Verweigerung des Dienstes auf echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugungen oder ernsthaften Gewissensgründen beruht.22 Im Hinblick auf derartige Anträge ist die Unterscheidung zwischen strafrechtlicher Verfolgung und Verfolgung im Sinne des Abkommens relevant. Strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung gemäß allgemein gültigem Recht begründet in der Regel keine Verfolgung im Sinne des Abkommens,23 obgleich es hierzu einige bedeutende Ausnahmen gibt. Im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung kann ein Gesetz, das eigentlich allgemein angewendet werden soll, unter Umständen dennoch Verfolgungscharakter aufweisen, soweit es sich z. B. auf verschiedene Gruppen unterschiedlich auswirkt, diskriminierend angewendet oder durchgesetzt wird, eine exzessive oder unverhältnismäßig strenge Bestrafung beinhaltet oder soweit die Ableistung des Militärdienstes von der betroffenen Person aufgrund ihrer echten Weltanschauung und religiösen Überzeugungen vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Sofern Alternativen zum Militärdienst, etwa in Form eines Zivildienstes, bestehen, ist der Anspruch in der Regel unbegründet. Gleichwohl können einige Formen des Zivildienstes jedoch derart exzessiv belastend sein, dass sie eine Form der Bestrafung darstellen, oder aber der Zivildienst kann zur Durchführung von Handlungen verpflichten, die ebenfalls eindeutig die religiösen Überzeugungen der antragstellenden Person verletzen. Ferner kann ein Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet sein, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes zwar keine harten Strafen zur Folge hat, doch die betroffene Person begründete Furcht vor ernstlichen Belästigungen, Diskriminierungen oder Gewaltanwendungen durch andere Personen (z. B. Soldaten, Kommunalbehörden oder Nachbarn) aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung hat.

III. Verfahrensfragen
a) Allgemein
27. Im Folgenden werden einige allgemeine Punkte aufgeführt, die bei der Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung von besonderer Bedeutung sind:
a) Religiöse Praktiken, Traditionen und Überzeugungen können vielschichtig sein, und die einzelnen religiösen Abspaltungen oder Gruppierungen sowie Staaten und Regionen können diesbezüglich Unterschiede aufweisen. Daher sind zuverlässige, genaue, aktuelle und staaten- bzw. regionalspezifische sowie abspaltungs- und gruppierungsspezifische Informationen erforderlich.
b) Bei der Feststellung der auf religiösen Gründen beruhenden Flüchtlingseigenschaft ist auch die Heranziehung unabhängiger Experten mit detaillierten Kenntnissen von Staat, Region und Kontext des jeweiligen Anspruches, und/oder die Verwendung bekräftigender Zeugenaussagen anderer Anhänger desselben Glaubens hilfreich.
c) Die Entscheidungsträger müssen objektiv urteilen und dürfen keine Schlussfolgerungen ziehen, die allein auf ihren eigenen Erfahrungen beruhen, auch wenn sie der gleichen Religion angehören. Allgemeine Vermutungen über eine bestimmte Religion oder ihre Anhänger sollten vermieden werden.
d) Bei der Beurteilung von Anträgen aufgrund religiöser Verfolgung müssen Entscheidungsträger die zahlreichen Wechselbeziehungen zwischen Religion und Geschlecht, Rasse, ethnischer Abstammung, kulturellen Normen, Identität, Lebensform und anderen Faktoren berücksichtigen.
e) Bei der Auswahl der befragenden Beamten und Dolmetscher sollte im Hinblick auf kulturelle, religiöse und geschlechtsspezifische Aspekte, die einer offenen Kommunikation entgegenstehen könnten, behutsam vorgegangen werden.24
f) Die befragenden Beamten sollten sich auch die Möglichkeit feindseliger Voreingenommenheit von Dolmetschern gegenüber den Antragstellenden bewusst machen, sei es, weil diese derselben oder einer anderen Religion angehören oder weil die antragstellende Person dies befürchtet. Derartige Umstände können ihre Aussagen negativ beeinflussen. Wie bei allen Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann es von entscheidender Bedeutung sein, dass die Dolmetscher mit der jeweiligen Terminologie gut vertraut sind.

b) Glaubwürdigkeit
28. Glaubwürdigkeit ist bei Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung von zentraler Bedeutung. Obgleich Entscheidungsträger während der Nachforschungs- und Vorbereitungsphase eine Auflistung bestimmter Themen, die während einer Befragung zu behandeln sind, oft als hilfreich empfinden, ist eine umfassende Feststellung oder Überprüfung der Grundlagen oder Kenntnisse der Religion des Antragstellers nicht unbedingt immer notwendig oder nützlich. In jedem Fall müssen Überprüfungen des Kenntnisstands die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, insbesondere da die Kenntnisse einer Religion je nach sozialem und wirtschaftlichem Hintergrund, Bildungsstand und/oder Alter und Geschlecht der betroffenen Person sehr unterschiedlich gestaltet sein können.
29. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, auf erzählerische Frageformen zurückzugreifen, einschließlich offener Fragen, durch die der Antragsteller die Gelegenheit erhält, die Bedeutung, die die Religion, die von ihm ausgeübten (oder aus Furcht vor Verfolgung nicht ausgeübten) Praktiken oder sonstige für die Begründung ihrer Furcht vor Verfolgung erheblichen Faktoren für ihn persönlich haben, zu erklären. Die betroffene Person kann zu Informationen über ihre religiösen Erfahrungen befragt werden, indem man sie zum Beispiel um eine detaillierte Beschreibung ihrer religiösen Initiation bittet sowie des Orts und Verlaufs des Gottesdienstes oder der ausgeübten Rituale, der Bedeutung der Religion für sie oder der Werte, die nach ihrer Auffassung von der Religion verkörpert werden. Selbst wenn eine Person nicht in der Lage sein sollte, die Zehn Gebote oder die Zwölf Imame zu benennen, kann sie gleichwohl auf einer allgemeineren Ebene ein Verständnis der Grundlagen der Religion demonstrieren. Das Fragen nach Informationen zur religiösen Identität oder Lebensform der betroffenen Person ist oftmals zweckdienlich und nützlich und kann sogar notwendig sein. Ferner wird darauf hingewiesen, dass detaillierte Kenntnisse der Antragsteller über ihre Religion nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit des Glaubens zulassen.
30. Wie in Absatz 9 erläutert, können Personen aufgrund ihrer Religion verfolgt werden, obgleich sie nur geringe oder keine wesentlichen Kenntnisse der Grundlagen und Praktiken dieser Religion haben. Geringe Kenntnisse können durch Nachforschungen hinsichtlich der besonderen Praktiken der jeweiligen Religion in der betroffenen Region oder durch Untersuchung der subjektiven und persönlichen Umstände der antragstellenden Person aufgeklärt werden. Beispielsweise kann der in einer Gesellschaft herrschende Grad der Verfolgung einer Religionsgemeinschaft ein Erlernen oder Ausüben der jeweiligen Religion für die betroffene Person ernsthaft erschweren. Selbst wenn die Person in einer repressiven Umgebung eine religiöse Erziehung erhalten hat, fand diese möglicherweise nicht durch qualifizierte religiöse Führer statt. Insbesondere Frauen wird häufig der Zugang zu religiöser Erziehung verwehrt. Personen in entlegenen Gemeinden können einer bestimmten Religion angehören und infolgedessen verfolgt werden, obgleich sie wenig von den formalen Praktiken der Religion wissen. Im Laufe der Zeit können Gemeinschaften entsprechend ihren Bedürfnissen besondere religiöse Praktiken oder Glaubensformen entwickeln oder diese mit ihren traditionelleren Praktiken und Glaubensformen verbinden, insbesondere dort, wo eine Religion in einer Gemeinschaft mit althergebrachten Traditionen eingeführt wurde. Beispielsweise können Antragsteller möglicherweise nicht zwischen christlichen und animistischen Praktiken unterscheiden.
31. Ferner dürfen von Personen, die eine bestimmte Religion durch Geburt erworben und diese nicht intensiv praktiziert haben, weniger formale Kenntnisse erwartet werden. Soweit Antragstellern ein bestimmter religiöser Glaube oder eine bestimmte Religionszugehörigkeit unterstellt oder zugeschrieben wird, sind Kenntnisse nicht erforderlich.
32. Hingegen können detaillierte Kenntnisse von denjenigen Personen erwartet werden, die sich als religiöse Führer darstellen oder eine umfassende religiöse Erziehung erhalten haben. Eine solche Unterrichtung oder Schulung muss nicht vollständig mit objektiv geprüften Standards übereinstimmen, da diese regionalen Unterschieden unterworfen sein können, doch sind hier gewisse Erläuterungen zur Rolle der antragstellenden Person und der Bedeutung bestimmter Praktiken oder Rituale für die Religion maßgeblich. Selbst Antragsteller, die eine umfassende religiöse Erziehung oder Schulung genossen haben, weisen möglicherweise keine Kenntnisse hinsichtlich vielschichtigerer, formalerer oder unbekannterer Lehren und Praktiken auf.
33. Ergänzende und zusätzliche Befragungen können erforderlich sein, wenn bestimmte Aussagen oder Behauptungen einer antragstellenden Person mit früheren Aussagen oder dem allgemeinen Verständnis der Religion, welches andere Anhänger in der jeweiligen Gegend oder Region aufweisen, unvereinbar sind. Die Antragsteller müssen die Gelegenheit dazu erhalten, etwaige Widersprüche oder Unstimmigkeiten ihres Vorbringens zu erläutern.

c) Konvertierung nach Verlassen des Herkunftslands
34. Wenn Personen nach Verlassen ihres Herkunftslandes konvertieren, kann dies einen Nachfluchtgrund (Sur-place-Anspruch) begründen.25 Diese Fälle wirken sich oftmals erschwerend auf die Glaubwürdigkeit aus und machen eine gründliche und umfassende Prüfung der Umstände und Echtheit der Konvertierung erforderlich. Entscheidungsträger müssen sich in einem solchen Fall unter anderem mit Wesen und Zusammenhang der im Herkunftsland ausgeübten und der jetzt angenommenen religiösen Überzeugungen befassen sowie mit Unzufriedenheiten mit der im Herkunftsland ausgeübten Religion, z. B. aufgrund der Haltung zu geschlechtsspezifischen Fragen oder zur sexuellen Orientierung, mit den Umständen der Entdeckung der neuen Religion im Aufnahmeland, mit den Erfahrungen der antragstellenden Person im Hinblick auf diese Religion, mit ihrer seelischen Verfassung und dem Vorliegen von erhärtenden Nachweisen bezüglich der Einbindung der antragstellenden Person in die neue Religion und einer entsprechenden Zugehörigkeit.
35. Die besonderen Umstände des Aufnahmelandes und des Einzelfalls können bei individuellen Anträgen zusätzliche Nachforschungen rechtfertigen. Wenn beispielsweise von örtlichen Religionsgemeinschaften im Aufnahmeland systematische und organisierte Konvertierungen durchgeführt werden, um Ansiedlungsoptionen zu erschließen, und/oder wenn Druck auf und Beratung von Antragstellern weit verbreitet ist, dann ist eine Überprüfung des Kenntnisstands wenig hilfreich. Vielmehr müssen die Befragenden in diesen Fällen offene Fragen stellen und versuchen, die Motivation für die Konvertierung sowie die Auswirkungen der Konvertierung auf das Leben der Antragsteller zu beleuchten. Die entscheidende Frage bleibt jedoch, ob die antragstellende Person eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne eines Konventionsgrundes hätte, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren würde. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von solchen Konvertierungen erlangen können und wie sie diese wahrscheinlich beurteilen werden.26 Es sind detaillierte Informationen zum Herkunftsland einzuholen, um die objektive Begründetheit einer Furcht vor Verfolgung zu überprüfen.
36. Die so genannten 'Selbst geschaffenen Nachfluchtgründe' führen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung auf der Grundlage eines Konventionsgrundes im Herkunftsland des Antragstellers, soweit der diesen Aktivitäten zugrunde liegende Opportunismus für jeden, einschließlich der Behörden des Herkunftslandes, offensichtlich ist und die Rückkehr der Person keine ernstlichen negativen Konsequenzen hätte. In jedem Fall müssen jedoch die Konsequenzen einer Rückkehr in das Herkunftsland sowie jegliche potenziellen Nachteile, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder einen ergänzenden Schutz rechtfertigen könnten, bedacht werden. Soweit dem Antrag eine Schutzbehauptung zugrunde liegt, die antragstellende Person jedoch für den Fall ihrer Rückkehr gleichwohl eine begründete Furcht vor Verfolgung hat, ist internationaler Schutz erforderlich. Ist der den Handlungen zugrunde liegende Opportunismus hingegen ganz offensichtlich, könnte sich dies maßgeblich auf die Abwägung auswirken, die im Hinblick auf mögliche dauerhafte und für derartige Fälle verfügbare Lösungen sowie z. B. den Aufenthaltsstatus vorgenommen wird.

1 Siehe insbesondere UNO-Menschenrechtskommission, General Comment Nr. 22, angenommen am 20. Juli 1993, UN-Dokument CCPR/C/21/Rev.1/ADD.4, 27. September 1993.
2 Letztere sind abrufbar unter http://www.unhchr.ch/huridocda/. Zu den maßgeblichen regionalen Akommen zählen Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950; Artikel 12 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention von 1969; Artikel 8 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981.
3 Zentraler Bezugspunkt der zwischenstaatlichen Beratungen war die Flüchtlingsdefinition der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation (IRO) von 1946. Diese erfasst Personen, die aufgrund von Furcht vor Verfolgung aus Gründen der 'Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Überzeugung' stichhaltige Einwände gegen ihre Rückkehr vorbringen. (Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde später während der Verhandlungen zum Abkommen von 1951 als fünfter Grund hinzugenommen.)
4 Siehe auch UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Genf, Neuauflage 1992, (im Folgenden als 'UNHCR-Handbuch' bezeichnet) Rn. 71.
5 UNO-Menschenrechtskommission, General Comment Nr. 22, Fußnote 1 oben, Absatz 2.
6 Siehe Absätze 28-33 für eine nähere Untersuchung der Frage der Glaubwürdigkeit.
7 Siehe Allgemeine Menschenrechtserklärung, Artikel 18 und Internationaler Pakt für bürgerliche und poltische Rechte, Artikel 18 (1).
8 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 72.
9 In diesem Zusammenhang lautet Artikel 27 des Internationalen Pakts: 'In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.'
10 Zwischenbericht des Sonderberichterstatters zu Fragen religiöser Intoleranz, 'Implementation of the Declaration on the Elimination of All Forms of Intolerance and of Discrimination based on Religion or Belief', UN-Dokument A/53/279, 24. August 1998, Absatz 129.
11 Siehe auch UNHCR, 'Richtlinien zum Internationalen Schutz: 'Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge', HCR/GIP/02/02, 7. Mai 2002, Absatz 6 [= ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 27] . Ebenso wenig sollte bei internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternativen erwartet oder verlangt werden, dass Flüchtlinge ihre religiösen Überzeugungen aufgeben, um einer Verfolgung in dem als interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative dienenden Gebiet zu entgehen. Siehe UNHCR, 'Richtlinien zum Internationalen Schutz: 'Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative' im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge', HCR/GIP/03/04, 23. Juli 2003, Absätze 19, 25.
12 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 43.
13 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 73.
14 Siehe UNO-Menschenrechtskommission, General Comment Nr. 22, Fußnote 1 oben, Absatz 8.
15 Siehe UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 54-55.
16 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 54 und 63.
17 Sonderberichterstatter über Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Zwischenbericht und Anhang zur Anmerkung des Generalsekretärs 'Beseitigung aller Formen der religiösen Intoleranz', UN-Dokument A/58/296, 19. August 2003, Absätze 134­-135.
18 Sie würde auch voraussichtlich die Vertragsstaaten an der Einhaltung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 18 (4) des Internationalen Pakts hindern, die Freiheit der Eltern oder des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
19 Nähere Informationen siehe UNHCR, 'Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge', HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Absätze 25-26 [= ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 31].
20 Für eine Beschreibung dieser Praktiken siehe 'Integration of the Human Rights of Women and the Gender Perspective Violence against Women, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Ms Radhika Coomaraswamy, submitted in accordance with Commission on Human Rights resolution 2001/49, Cultural practices in the family that are violent towards women', E/CN.4/2002/83, 31. Januar 2002, abrufbar unter http://www.unhchr.ch/huridocda/; 'Droits Civils et Politiques et, Notamment: Intolérance Religieuse', Bericht des Sonderberichterstatters Abdelfattah Amor nach Resolution 2001/42 der Menschenrechtskommission, Nachtrag: 'Étude sur la liberté de religion ou de conviction et la condition de la femme au regard de la religion et des traditions', E/CN.4/2002/73/Add.2, 5. April 2002, abrufbar (nur auf Französisch) unter http://www.unhchr.ch/huridocda/.
21 Siehe UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 167-174.
22 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 170.
23 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 55-60.
24 Siehe auch UNHCR, 'Richtlinien zur geschlechtsspezifischen Verfolgung', Fußnote 19 oben.
25 Ein solcher Anspruch kann auch entstehen, wenn die antragstellende Person im Aufnahmeland eine Person heiratet, die einer anderen Religion angehört, oder wenn die antragstellende Person ihre Kinder dort nach den Grundsätzen jener anderen Religion erzieht und dies im Herkunftsland die Grundlage der Verfolgung bilden würde.
26 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 96.

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

VGH Hessen: Zur Behandlung von Beweisanträgen zu psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 26.3.2004 - 5 UZ 2892/02.A - (4 S., M5391)

"(...) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrages ausgeführt (...), der Beweisantrag sei schon deshalb abzulehnen, weil sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten der Kläger nicht widerspruchsfrei und schlüssig ergebe, dass der Kläger zu 1. ersthaft lebensbedrohlich psychisch erkrankt sei.
Diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = NVwZ-RR 1990, 380) - auf die sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages offensichtlich bezieht - braucht das Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen, wenn der Sachvortrag des Klägers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Die Bedeutung und die Tragweite dieses Grundes für die Ablehnung eines Beweisantrages verkennt das Verwaltungsgericht, indem es dessen Anforderung letztlich in sein Gegenteil verkehrt. Das Verwaltungsgericht gelangt aufgrund einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts (...) zu der Überzeugung, dass sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten des Klägers nicht widerspruchsfrei und schlüssig eine lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers (zu 1.) ergebe. Mit dieser Begründung versucht das Verwaltungsgericht nicht, das Vorliegen der oben dargestellten Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages darzulegen, sondern es nimmt eine - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vor.
Die Ablehnung dieses Beweisantrages lässt sich auch nicht auf die Begründung stützen, bei dem Antrag handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag. Denn ein solcher als unzulässig abzulehnender Antrag liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'ins Blaue hinein', also 'erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage' erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310, § 98, Nr. 69 m. w. N.). Davon kann indessen vor dem Hintergrund der Atteste des Dr. med. B. und des Fachartzes für Neurologie und Psychiatrie B. nicht ausgegangen werden. (...)"
Einsender: RA Selbert, Kassel

VGH Ba-Wü: Widerruf bei Schutz durch internationale Organisation
Beschluss vom 16.3.2004 - A 6 S 219/04 - (10 S., M5417)

"(...) Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob Flüchtlingen aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können, da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004 [20 S., A0051 - siehe Hinweis]) - hinreichend sicher sind (vgl. Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - [31 S., R6347]). Vielmehr ist auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - [ASYLMAGAZIN 5-6/2001, S. 29]). Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro ist.
Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro, sondern in den Kosovo zurückkehren würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5 GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine Wortauslegung ('grammatische Methode') typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch UNHCR, a. a. O.; vgl. dazu auch die Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die 'Regierung' seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die 'Regierung' des Heimatstaats - wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war. (...)"

VG Wiesbaden: Asylfolgeantrag frühestens nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylerstantrages
Beschluss vom 10.5.2004 - 4 G 1150/04.A(2) - (6 S., M5428)

"(...) Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG ist der Asylfolgeantrag binnen drei Monaten, beginnend ab dem Tage, an dem der Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, zu stellen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass ein Asylfolgeantrag erst nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (eine Rücknahme des Asylantrages lag nicht vor) möglich ist. Die Unanfechtbarkeit trat erst mit Zugang des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes über die gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung am 29.12.2003 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Antragsteller mithin keine Asylfolgeanträge stellen (vgl. im Übrigen dazu, dass in dem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung neues Sachvorbringen nicht möglich ist: § 78 Abs. 3 AsylVfG). Asylfolgeanträge - auch beschränkt auf § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) - konnten mithin frühestens nach Zustellung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2003, d. h. am 29.12.2003, erfolgen. Ausgehend hiervon genügt die Stellung der Asylanträge am 26.02.2004 jedenfalls dem § 51 Abs. 3 VwVfG (vgl. in diesem Sinne auch Marx, Asylverfahrensgesetz, 5. Aufl., 2003, Rdnr. 53 zu § 71; GK-AsylVfG Rdnr. 170 zu § 71; OVG Koblenz, NVwZ-Beilage I, 2000, 84). (...)"

VG Cottbus: Asylfolgeantrag frühestens nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylerstantrages
Beschluss vom 10.5.2004 - 2 L 157/04.A - (2 S., M5419)

"(...) Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeverfahren nur nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags zulässig. Solange aber über die von den Antragstellern im Verfahren ... erhobene Klage, die sich gegen die Ablehnung ihres Erstantrags richtet, nicht rechtskräftig entschieden ist, kann vom Vorliegen einer unanfechtbaren Ablehnung nicht ausgegangen werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die im Verfahren ... erhobene Klage verfristet sein sollte, worauf sich die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren beruft. Denn die Entscheidung darüber, ob die Klagefrist versäumt ist und bejahendenfalls, ob den Antragstellern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kann nur im dortigen Verfahren getroffen werden; eine Inzidentprüfung im vorliegenden Verfahren kommt nicht in Betracht. (...)"
Einsenderin: RAin Fröbel, Berlin

VG Schleswig: Auskünfte des AA nicht verwertbar
Urteil vom 27.4.2004 - 14 A 140/02 - (9 S., M5127)

"(...) Das Gericht hält den Kläger hinsichtlich seiner zu diesem Geschehen gemachten Angaben auch für glaubwürdig. Jedenfalls sieht es keinen Anlass, an der Richtigkeit des Vorgetragenen zu zweifeln. Die dagegen stehenden Angaben des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 23.09.2003 sind dagegen nicht überzeugend. So wird in dieser Auskunft gleich zu Beginn die Vermutung geäußert, dass der Kläger kein Soldat der Westgruppe gewesen sei. Das ist aber dadurch widerlegt, dass er im ersten Asylverfahren bereits einen Militärausweis vorgelegt hat, der sich bei den Verwaltungsvorgängen des ersten Asylverfahrens befindet. Im Übrigen hat der Kläger überzeugende Einwände gegen die Richtigkeit der Auskünfte erhoben, indem er dargelegt hat, weshalb sein Gesuch um Entlassung aus der moldawischen Staatsangehörigkeit im moldawischen Innenministerium nicht registriert wurde und auch im städtischen Klinikum eine Patientenakte für ihn nicht angelegt worden ist. Eine weitere Überprüfung der Geschehensabläufe war nicht möglich, da das Auswärtige Amt zu einer weitergehenden Mitwirkung nicht bereit war. Das Gericht erkennt an, dass beim Auswärtigen Amt ein Interesse daran besteht, seine Informanten zu schützen. Allerdings ist es für das Gericht dann auch nicht möglich, Einwände gegen die Genauigkeit oder den Wahrheitsgehalt von Auskünften zu widerlegen. Daraus entstehende Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, deren Behörde auch das Auswärtige Amt ist.
Hinzu kommt die Tatsache, dass der Richtigkeit der vom Auswärtigen Amt weitergegebenen Angaben im konkreten Fall auch entgegensteht, dass diese offenbar durch direkte Anfragen bei den betroffenen moldawischen Behörden gewonnen wurden. Es dürfte sich insoweit um einen Fall handeln, der mit dem von PRO ASYL in der Info-Mappe Nr. 25 - Januar 2000 - des Infonetzes Asyl geschilderten vergleichbar ist. In diesem Fall, der eine Anfrage des VG Sigmaringen an das Auswärtige Amt betraf, hat dieses mitgeteilt, dass die deutsche Botschaft in Moldawien ihre Angaben nur über offizielle Anfragen über das moldawische Außenministerium erhalten kann, das diese Anfragen an die jeweils betroffenen Behörden weiterleitet. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob ein derartiges Vorgehen auch nur prinzipiell in der Lage ist, im Asylverfahren verwertbare Auskünfte herbeizuführen und die Glaubwürdigkeit von Angaben der Asylbewerber zu widerlegen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Behörde des Herkunftsstaates auf eine derartige Anfrage gegenüber der deutschen Botschaft Maßnahmen zugeben wird, die Menschenrechtsverletzungen beinhalten oder eine politische Verfolgung darstellen.
Zumindest ist es für das Gericht nicht möglich, einen Asylbewerber, der wie im vorliegenden Fall einen in sich geschlossenen, im Wesentlichen widerspruchsfreien und detailierten Lebenssachverhalt geschildert hat, durch Widersprüche gegenüber einer auf diese Weise zu Stande gekommenen Auskunft des Auswärtigen Amtes als unglaubwürdig anzusehen. (...)"
Einsender: OVG Schleswig-Holstein

VG Göttingen: GFK unmittelbar anwendbar; kein Asylwiderruf bei psychischer Erkrankung
Urteil vom 27.4.2004 - 3 A 519/03 - (4 S., M5079)

"(...) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die aus Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - übernommene Formulierung setzt voraus, dass der Ausländer verfolgungsbedingte Gründe benennt, welche die Rückkehr objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Einer Abschiebung steht Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 GK selbst dann entgegen, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; 'zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe' würden ihm auch dann noch zur Seite stehen. Denn diese Bestimmung setzt - wie die wortgleiche Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG - den Wegfall der Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings voraus, da sie ansonsten überflüssig wäre. Die GK, der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz zugestimmt hat, ist unmittelbar anwendbares Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254) führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften der GK vor (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.1998 - A 12 K 10192/98 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 10, S. 111). Die zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe setzen also voraus, dass einerseits trotz einer Vorverfolgung des Ausländers die Grundlagen des ihm gewährten Abschiebungsschutzes infolge einer nunmehr hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung entfallen sind, andererseits aber die Schwere der Vorverfolgung und die dabei verursachten Beeinträchtigungen trotz der Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat und des Zeitablaufs wegen der damit verbundenen besonderen Belastungen für schwerwiegend Verfolgte die Rückkehr unzumutbar machen. Darum ist auch zu § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG anerkannt, dass bei früheren Verfolgungen erlittene physische oder psychische Schäden dem Widerruf einer Asylanerkennung entgegenstehende 'zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe' sein können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2002 - 8 LB 10/02 -, S. 25; Beschluss vom 29.08.2002 - 8 LA 3384/01 -; Hess. VGH, Beschluss vom 28.05.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400 [4 S., M4343]; VG Karlsruhe, Urteil vom 16.01.1998 - A 12 K 11755/97 -).
Nach diesen Grundsätzen dürfen die im Falle des Klägers getroffene Asylanerkennung und die Feststellungen zu §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 4 AuslG nicht widerrufen werden. Das erkennende Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass albanische Volkszugehörige aufgrund der UN-Verwaltung des Kosovo in dieser Region nicht mehr politisch verfolgt werden (vgl. z. B. Urteil vom 17.03.2004 - 3 A 3509/02 -). Der Einzelentscheider des Bundesamtes konnte zwar nicht erkennen, dass der Kläger noch heute erheblich psychisch unter den durch die Polizei vor mehr als 10 Jahren erlittenen Drohungen und Misshandlungen leidet, weil in seiner Anhörung keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat; wegen § 77 Abs. 1 AsylVfG kommt es auf den Zeitpunkt der Angaben jedoch nicht an. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass er im Gewahrsam der serbischen Polizei Misshandlungen, Demütigungen und Drohungen gegen Angehörige erlitten hat. Sein glaubhaftes Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal war Grundlage des rechtskräftigen Urteils des VG Göttingen (...), nach dessen tragenden Gründen der Kläger wegen seines Engagements für die albanische Sache von jugoslawischen Sicherheitskräften wiederholt festgehalten, verhört und erheblich misshandelt wurde. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass seine Angstzustände, Schlafstörungen und Alpträume, beispielsweise ausgelöst durch eine Polizeikontrolle in Deutschland und Medienberichten über Ausschreitungen im Kosovo, in einer unmittelbaren ursächlichen Beziehung zu der erlittenen Vorverfolgung stehen. (...)"

Language and National Origin Group1: Guidelines for the Use of Language Analysis in Relation to Questions of National Origin in Refugee Cases
Juni 2004 (6 S., M5339)

"Language analysis is used by a number of governments around the world as part of the process of determining whether asylum seekers' cases are genuine. Such analysis usually involves consideration of a recording of the asylum seeker's speech in order to judge their country of origin. Use of language analysis has been criticized on a number of grounds, and some uncertainty has arisen as to its validity. This paper responds to calls for qualified linguists to provide guidelines for use by governments and others in deciding whether and to what degree language analysis is reliable in particular cases.
We, the undersigned linguists, recognize that there is often a connection between the way that people speak and their national origin. We also recognize the difficulties faced by governments in deciding eligibility for refugee status of increasing numbers of asylum seekers who arrive without documents. The following guidelines are therefore intended to assist governments in assessing the general validity of language analysis in the determination of national origin, nationality or citizenship. We have attempted to avoid linguistic terminology. Where technical terms are required, they are explained (eg 'socialization' in Guideline 2, and 'code-switching' in Guideline 9c). The term 'language variety' which is used in several guidelines, refers generally to a language or a dialect.

General Guidelines

1) Linguists Advise, Governments make Nationality Determinations
Linguistic advice can be sought to assist governments in making determinations about national origin, nationality or citizenship. Linguists should not be asked to make such determinations directly. Rather, they should be asked to provide evidence which can be considered along with other evidence in the case.

2) Socialization Rather than Origin
Language analysis can not be used reliably to determine national origin, nationality or citizenship. This is because national origin, nationality and citizenship are all political or bureaucratic characteristics, which have no necessary connection to language.
In some cases, language analysis CAN be used to draw reasonable conclusions about the country of socialization of the speaker. (This refers to the place(s) where the speaker has learned, implicitly and/or explicitly, how to be a member of a local society, or of local societies.) The way that people speak has a strong connection with how and where they were socialized: that is, the languages and dialects spoken in the communities in which people grow up and live have a great influence on how they speak.
It is true that the country of a person's socialization is often the country of their origin. Therefore linguisic conclusions about a speaker's country of socialization may, in conjunction with other (non-linguistic) evidence, be able to assist immigration officials in making a determination about national origin in some cases. However, linguistic expertise cannot directly determine national origin, nationality or citizenship, which are not inherently linked to language, in the way that socialization is.

3) Language Analysis Must be Done by Qualified Linguists
Judgements about the relationship between language and regional identity should be made only by qualified linguists with recognized and up-to-date expertise, both in linguistics and in the language in question, including how this language differs from neighboring language varieties. This expertise can be evidenced by holding of higher degrees in linguistics, peer reviewed publications, and membership of professional associations. Expertise is also evident from reports, which should use professional linguistic analysis, such as IPA (International Phonetic Association) transcription and other standard technical tools and terms, and which should provide broad coverage of background issues, citation of relevant academic publications, and appropriate caution with respect to conclusions reached.

4) Linguist's Degree of Certainty
Linguists should have the right and responsibility to qualify the certainty of their assessments, even about the country of socialization. It should be noted that it is rarely possible to be 100 % certain of conclusions based on linguistic evidence alone (as opposed to fingerprint or DNA evidence), so linguistic evidence should always be used in conjunction with other (non-linguistic) evidence. Further, linguists should not be asked to, and should not be willing to, express their certainty in quantitative terms (eg '95 % certain that person X was socialized in country Y'), but rather in qualitative terms, such as 'based on the linguistic evidence, it is possible, likely, highly likely, highly unlikely' that person X was socialized in country Y'. This is because this kind of language analysis does not lend itself to quantitative statistics such as are often found in some others kinds of scientific evidence.

5) Language Analysis Requires Useful and Reliable Data
Linguists should be allowed to decide what kind of data they need for their language analysis. If the linguist considers the data provided for analysis to be insufficiently useful or reliable, he or she should either request better data or state that a language analysis can not be carried out in this case. Some relevant examples include a recording of poor audio quality, a recording of insufficent duration, or an interview carried out with an interpreter who is not speaking the language of the interviewee.
To avoid such problems, it is preferable for linguists to collect the language sample(s) for analysis, or to advise on their collection.

6) Linguists Should Provide Specific Evidence of Professional Training and Expertise, With the Right to Require that this Information Remain Confidential
Linguists should provide specific evidence of their professional training and expertise, for example in a curriculum vitae, so that a court may have the opportunity to assess these matters. But linguists should have the right to require that this information is kept confidential, and not revealed to either the asylum seeker, or the country from which they are fleeing.

7) The Expertise of Native Speakers is not the Same as the Expertise of Linguists
There are a number of reasons why people without training and expertise in linguistic analysis should not be asked for such expertise, even if they are native speakers of the language, with expertise in translation and interpreting. Just as a person may be a highly accomplished tennis player without being able to analyze the particular muscle and joint movements involved, so too, skill in speaking a language is not the same as the ability to analyze a language and compare it to neighboring language varieties.

More Specific Guidelines

8) Where Related Varieties of the Speaker's Language are Spoken in More Than One Country
In many regions throughout the world, national borders are not the same as linguistic borders, and the same language, or closely related varieties of the same language, is/are spoken in more than one country (eg ethnic Armenians living in both Armenia and Azerbaijan speak what is known as 'Standard East-Armenian', and ethnic Hazaras living in both Afghanistan and Pakistan speak Hazargi Dari).
In such situations, while linguistic analysis may often be able to determine the region in which the speaker's socialization took place, it can not be used to determine in which nation the speaker's socialization took place. In such situations, an analyst should
(a) be able to specify in advance whether there exist linguistic features which can reliably distinguish regional varieties, and what they are,
(b) be able to devise reliable procedures, similar to linguistic field methods, for eliciting these features from the speaker without distortion or bias,
(c) be prepared to conclude, in the event that such features do not exist or do not occur in the data, that in this case linguistic evidence simply cannot help answer the question of language socialization.

9) Language Mixing
It is unreasonable in many situations to expect a person to speak only one language variety in an interview or other recording, for the following reasons:
(a) Sociolinguistic research shows that multilingualism is the norm in many societies throughout the world.
(b) In many multilingual societies, it is common for two or more language varieties to be used on a daily basis within a single family. In such families, it is also common for the speech of individuals in one language variety to show some influences from other varieties spoken in the family.
(c) Many bilingual or multilingual speakers use more than one language variety in a single interaction: this use of 'code switching' or 'style shifting' is very complex, and often subconscious.
(d) Further, there is variation in all language varieties, that is, more than one way of saying the same thing.
(e) It can often be hard for linguists to determine the difference between variation within a single language variety, and code-switching between related varieties. For example, when analyzing the speech of a person from Sierra Leone, it may be very difficult to know for some particular utterances whether they are in Krio, the creole language, or Sierra Leonean English. It is also important to note that while linguists distinguish these as separate varieties, their speakers often do not.
(f) Another factor which complicates this issue is that language varieties are always in the process of change, and one of the most influential sources of change is the vocabulary and pronunciation of related language varieties.
(g) A further complicating factor is that interviews may be done several years after an asylum seeker has left their home country, and their language variety/varieties may have undergone change in the interim.
(h) While linguists are devoting a great deal of research to language mixing, they have been unable to determine the extent to which an individual can consciously control the choice of language variety or of variables.

10) Where the Language of the Interview is not the Speaker's First Language
In addition to the use of language to assess national origin, issues of professional concern to linguists also arise during the interview in relation to the assessment of the truthfulness of the applicant's story. We note that in some countries, such as Germany, an international lingua franca (eg English) is the language of asylum seeker interviews, used either for language analysis in the determination of national origin, and/or in the assessment of the applicant's truthfulness. These cases call for particular care.
An interviewee with limited proficiency in the language of the interview may ­- simply because of language difficulties -­ appear to be incoherent or inconsistent, thereby leading the interviewer to a mistaken conclusion concerning the truthfulness of the interviewee.
In many post-colonial countries there are a number of language varieties related to the former colonial language, such as English or Portuguese. These varieties may include pidgin and/or creole languages. There are frequently not clear-cut boundaries between these different varieties (see point 9 above). Asking a person to speak only English or only Krio (the creole language of Sierra Leone), for example, may well be a linguistically impossible demand.

11) Where the Dialect of the Interviewer or Interpreter is Different From the Dialect of the Interviewee
In some situations interviewees who are speakers of a local dialect are interviewed by an interpreter speaking the standard dialect of the language. In such situations it is common for people to accommodate to the interviewer's way of speaking, whether consciously or sub-consciously. This means that interviewees will attempt to speak the standard dialect, in which they may not necessarily have good proficiency. This accommodation, brought about by dialect or language difference, may make it difficult for interviewees to participate fully in the interview.

Conclusion:
For all of the reasons outlined in these guidelines we advise that language analysis should be used with considerable caution in addressing questions of national origin, nationality or citizenship."

1 Signed By:
Jacques Arends, Lecturer in Linguistics, Department of Linguistics, University of Amsterdam, The Netherlands.
Jan Blommaert, Professor of African Linguistics and Sociolinguistics, Ghent University, Belgium.
Chris Corcoran, PhD student, Department of Linguistics, University of Chicago, USA.
Suzanne Dikker, Research Assistant, De Taalstudio, The Netherlands.
Diana Eades, Associate Professor, Department of Second Language Studies, University of Hawai`i, USA.
Malcolm Awadajin Finney, Associate Professor, Department of Linguistics, California State University Long Beach, USA.
Helen Fraser, Senior Lecturer, School of Languages, Cultures and Linguistics, University of New England, Australia.
Kenneth Hyltenstam, Professor, Centre for Research on Bilingualism, Stockholm University, Sweden.
Marco Jacquemet, Assistant Professor, Communication Studies, University of San Francisco, USA.
Sheikh Umarr Kamarah, Assistant Professor, Department of Languages and Literature, Virginia State University, U.S.A.
Katrijn Maryns, Research Associate, National Science Foundation Flanders, Department of African Languages and Cultures, Ghent University, Belgium.
Tim McNamara, Professor, Department of Linguistics and Applied Linguistics, The University of Melbourne, Australia.
Fallou Ngom, Assistant Professor of French and Linguistics, Western Washington University, USA.
Peter L Patrick, Professor of Linguistics, Department of Language and Linguistics, University of Essex, UK.
Ingrid Piller, Senior Lecturer, Department of Linguistics, University of Sydney, Australia.
Vincent De Rooij, Assistant Professor, Department of Sociology and Anthropology, University of Amsterdam, The Netherlands.
Jeff Siegel, Associate Professor, School of Languages, Cultures and Linguistics, University of New England, Australia.
John Victor Singler, Professor of Linguistics, Department of Linguistics New York University, USA.
Maaike Verrips, Director, De Taalstudio, the Netherlands.


Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr) zur Zulassung der Berufung führen. (...)" (Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak)
Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - (7 S., M5415)
OVG NRW: Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Asylbewerbers kein Rechtsmittel einlegt, obwohl er auch ohne besondere Weisung zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war.
Beschluss vom 22.4.2004 - 11 A 1289/04.A - (4 S., M5283)
VGH Hessen: "1. Auf Grund des Devolutiveffekts eines Berufungszulassungsantrags ist das Verwaltungsgericht für eine Betreibensaufforderung nicht mehr zuständig. Eine verwaltungsgerichtliche Betreibensaufforderung ist trotzdem wirksam, weil dieser Zuständigkeitsmangel nicht völlig offensichtlich ist.
2. Das Fehlen der gemäß § 56 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zustellung der Betreibensaufforderung wird durch den tatsächlichen Zugang gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.3.2004 - 8 UZ 83/04.A - (2 S., M5356)
VG Lüneburg: "Wurde dem Asylbewerber vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt und wird diese Feststellung später im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, so muss eine danach noch zu erlassende isolierte Abschiebungsandrohung auf § 34 AsylVfG gestützt werden und stellt einen sonstigen Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylVfG dar. Die dagegen erhobene Klage hat gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (wie VG Neustadt a. d. W., Beschl. v. 5.2.2001 - 7 L 2938/00 -, InfAuslR 2001, 203)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.7.2004 - 1 B 47/04 - (2 S., M5358)
VG Arnsberg: Die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten ist zweifelhaft, wenn er lediglich einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend macht (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Iran).
Urteil vom 24.6.2004 - 12 K 1341/03.A - (8 S., M5382)
VG Magdeburg Anspruch auf Umverteilung gem. § 51 Abs. 1 AsylVfG bei psychischer Erkrankung, wenn sich diese zwar auch am derzeitigen Wohnort behandeln lässt, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen, die nicht zur Kernfamilie gehören, erleichtert wird.
Urteil vom 24.5.2004 - 9 A 76/04 MD - (5 S., M5187)
VG Hannover: Holt das Bundesamt nach positiver Feststellung des § 51 Abs. 1 AuslG die zunächst unterlassene Feststellung zu § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung in einen weiteren Bescheid nach, so hat die dagegen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 17.5.2004 - 6 B 1896/04 - (6 S., M5189)
VG Potsdam: Verringerte Anforderungen an glaubhaften Vortrag eines Asylantragstellers, der unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Sudan).
Urteil vom 28.4.2004 - 14 K 1231/00.A - (15 S., M5280)
VG Berlin: § 73 Abs. 1 S. 3 bzw. Art. 1 C S. 2 GFK sind nicht analog anzuwenden, wenn keine formale Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling vorliegt, diese aber zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Bosnien und Herzegowina).
Beschluss vom 20.4.2004 - VG 37 X 75.04 - (19 S., M5012)
VG Düsseldorf: Kein Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wenn dieser unter falschem Namen mit gefälschten Papieren in den Verfolgerstaat zurückkehrt, um sich dort oppositionell zu betätigen; allein die freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat genügt nicht für Erlöschen der Asylanerkennung.
Urteil vom 27.2.2004 - 20 K 4896/03.A - (9 S., M5371)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

VG Arnsberg: Keine Verweigerung der Duldung wegen mangelnder Mitwirkung bei Passbeschaffung
Beschluss vom 27.7.2004 - 8 L 817/04 - (3 S., M5429)

"(...) Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzugeben.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO fällt im Streitfall zum einen in Gewicht, dass der Antragsgegner mit der weiteren Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller dem vorliegenden Verfahren, das auf die Erteilung einer Duldng gerichtet war, die Grundlage entzogen und dessen Erledigng herbeigeführt hat. Zum anderen hätte der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses bei Durchführung des Verfahrens aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Der Antragsgegner hätte die von den Antragstellern begehrte Duldung nicht deshalb versagen dürfen, weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Passersatzes zunächst nicht nachgekommen sind. Vielmehr hätten die Antragsteller zur Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungspflichten durch eine entsprechende Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln oder durch eine Auflage zu ihrer Duldung angehalten werden müssen. (...)"
Einsender: RA Kabis, Dortmund


Dr. Ulrike Heckl: Anmerkung zu VG Sigmaringen
Leserinnenbrief zum Urteil vom 8.10.2003 - A 7 K 1235/02 - ASYLMAGAZIN 1-2/2004, S. 38 von Dr. Ulrike Heckl, Präsidiumsbeauftragte des Berufsverbands Deutsche Psychologinnen und Psychologen (BDP) für Menschenrechtsfragen
"Mit Interesse habe ich in Ihrer Fachzeitschrift das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu den Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen bei psychischen Erkrankungen zur Kenntnis genommen.
Allerdings erstaunte mich bereits die Überschrift, in der explizit auf die Stellungnahmen ärztlicherseits abgehoben wird. In dem Urteil wird betont, dass die Grundvoraussetzung für die Abgabe einer brauchbaren Stellungnahme zu einer posttraumatischen Belastungsstörung eine einschlägige fachärztliche Kompetenz sei, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder denjenigen für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden könne. Diese Festlegung auf die ärztliche Berufsgruppe erstaunt mich und ich finde sie ärgerlich. Selbstverständlich wird diese Sachkompetenz auch von entsprechend ausgebildeten Diplom-Psychologen/Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt. So bietet die Deutsche Psychologen Akademie qualifizierte Fort- und Weiterbildungsangebote in Psychotraumatologie an und viele der MitarbeiterInnen in den psychosozialen Zentren bzw. Behandlungszentren für Folteropfer sind Psychologinnen und Psychologen, die dort eine fachlich hochkompetente Arbeit leisten. In einer Zeit, in der entsprechende Einrichtungen vermehrt geschlossen werden, Flüchtlinge und MigrantInnen aber teils über Monate auf ihre diagnostische Abklärung warten müssen, sollte Konkurrenz nicht unnötig aufgebaut werden, sondern alle vorhandenen Ressourcen den betroffenen Menschen zur Verfügung gestellt werden.
Ein weiterer Punkt, der mich verwundert, ist die im Urteil genannte Anforderung an ein Gutachten hinsichtlich der Feststellung des Ausprägungsgrads von Glaubhaftigkeitsmerkmalen.
Völlig unbenommen ist, dass ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten in ihren Befunderhebungen auf den Erlebnisbezug von Aussagen - bezogen auf das als traumatische erlebte Ereignis - bei ihren Klienten zu achten haben, ob Einschränkungen des allgemeinen oder situativen Aussagevermögens bestehen oder im Rahmen der anamnestischen Untersuchung Beschwerdebilder vorgetäuscht werden. In den letzten Jahren hat eine Gruppe von klinisch ausgebildeten Ärzten und Psychologen 'Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen' (SBPM) entwickelt, deren Umsetzung durch die Kammern der Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten unterstützt wird. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gehört jedoch nicht in die Stellungnahme, sondern wird - wenn erforderlich - von einem Rechts- oder Aussagepsychologen begutachtet. Klinische und aussagepsychologische Gutachten müssen eindeutig unterschieden werden (Wenk-Anson, Haenel, Birck, Weber: Anforderungen an Gutachten, in: E/E-Brief 8+9/02, S. 3). Eine Vermischung der maßgebenden Methoden der Klinik und Forensik führt zu Verfahrensfehlern, was die Praxis ja auch immer wieder zeigt. Darum sollte das Transparentmachen der unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen eine vorrangige Aufgabe darstellen."

Rechtsprechung:
EuGH: Zwingende Ausweisungen von EU-Bürgern aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder deren Regelausweisung ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens oder der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht; es verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn das Gericht bei der Überprüfung der Ausweisung eines EU-Bürgers Sachvortrag nach der letzten Behördenentscheidung unberücksichtigt lässt; die nationalen Behörden müssen bei der Ausweisung im Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Interessen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anstellen; es verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung eines EU-Bürgers ausgeschlossen ist.
Urteil vom 29.4.2004 - C-482/01 und C-493/01 - (21 S., M5256)
OVG NRW: Allein der Umstand, dass für einen Ausländer ein Betreuer gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt worden ist, begründet kein Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 25.6.2004 - 18 A 2192/04 - (4 S., M5347)
OVG Hamburg: "1.) Nach Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist davon auszugehen, dass dem im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kind einer Ausländerin nur dann eine Aufenthaltsbefugnis von Amts wegen erteilt wird, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt selbst im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist.
2.) Auch wenn der Vater eines im Bundesgebiet geborenen Kindes zur Zeit der Geburt eine Aufenthaltsbefugnis besessen hat, hat das Kind allein deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2002, AuAS 2002, 218 [10 S., M2268]) oder mit Art. 6 GG (wie BVerwG, Urt. v. 29.3.1996, InfAuslR 1997, 24)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 7.5.2004 - 1 Bs 1/04 - (5 S., M5243)
OVG Hamburg: "Auf die Gründe, aus denen der Ausländer gehindert war, innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückzukehren, kommt es für den Eintritt der gesetzlichen Folge des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht an." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 27.4.2004 - 3 Bs 71/04 - (2 S., M5364)
OVG NRW: Auch wenn bei Rückkehr in das Herkunftsland eines Ausländers dieser als Wehrpflichtiger eingezogen würde, ist grundsätzlich der Verweis auf das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zumutbar.
Beschluss vom 26.4.2004 - 17 B 863/04 - (2 S., M5249)
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG, wenn die Abschiebung in einen anderen Staat nur deshalb unmöglich ist, weil der Ausländer seine Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung verletzt.
Urteil vom 17.3.2004 - 11 S 1216/02 - (19 S., M5416)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Zuweisungsentscheidung aus dem Asylverfahren bleibt auch nach dessen Abschluss gültig; zur Vermeidung wesentlicher Nachteile kann es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Ausländerbehörde aufgegeben werden, von der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung zum Verlassen ihres Zuständigkeitsbereiches abzusehen.
Beschluss vom 16.1.2004 - 10 B 11661/03.OVG - (10 S., M5277)
VG Leipzig: Ein Antrag auf länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten Ausländers ist als Antrag auf Erteilung einer Duldung für das Gebiet des Landes, in dem der Ausländer sich aufhalten will, an die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes zu richten.
Urteil vom 10.6.2004 - 5 K 442/03 - (13 S., M5372)
VG Minden: Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer nachträglichen Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung, wenn nicht besondere Umstände für die Befristung gerade für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens sprechen (etwa erhebliche Straftaten oder Bezug von öffentlicher Unterstützung).
Beschluss vom 27.4.2004 - 7 L 248/04 - (6 S., M5241)
VG Stuttgart: Eine Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG gegen die Ausländerbehörde ist unzulässig, da eine Klage auf Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis erhoben werden kann.
Urteil vom 26.4.2004 - 4 K 244/04 - (6 S., M5421)
VG Dessau: "Die Eheschließung erscheint im allgemeinen als sicher und unmittelbar bevorstehend, wenn die Beteiligten bereits beim Standesamt einen zeitnahen Termin vereinbart haben, an dem die Ehe geschlossen werden soll.
Dem ist - ausnahmsweise - der Fall gleichzustellen, dass ein heiratswilliger Ausländer allein deshalb von dem Standesbeamten einen Termin zur Eheschließung nicht erhält, weil er eine Duldung nicht besitzt, er diese Duldung aber von der Ausländerbehörde nicht erhält mit der Begründung, dass der Termin zur Eheschließung nicht festgesetzt sei." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 6.10.2003 - 3 B 135/03 DE - (4 S., M5130)
OLG Hamm: Die Durchsuchung einer Wohnung nach einem abzuschiebenden Ausländer gemäß § 42 Abs. 1 PolG-NW setzt voraus, dass die Abschiebung mindestens einmal daran gescheitert ist, dass sich der Ausländer in der Wohnung verborgen gehalten hat; allein das Betreten der Wohnung eines erkennbar anwesenden Ausländers zu dessen Abschiebung ist keine Durchsuchung; nachträglich bekannt gewordene Umstände machen eine wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung rechtswidrige Durchsuchungsanordnung nicht rechtmäßig.
Beschluss vom 27.5.2004 - 15 W 307/03 - (2 S., M5350)
LG München: Eine "kontrollierte" freiwillige Ausreise ist der Abschiebung aus der Abschiebungshaft vorzuziehen; der Abschiebungshaftbefehl kann für den Zeitpunkt des Abflugs des Betroffenen unter der Bedingung außer Vollzug gesetzt werden, dass er tatsächlich freiwillig ausreist.
Beschluss vom 7.5.2004 - 13 T 7505/04 - (6 S., M5202)

Sonstige Materialien:
Innensenat Berlin: Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Drittstaat steht einer Aufenthaltbefugnis für Flüchtlinge aus Bosnien und dem Kosovo nicht entgegen, sondern nur eine dauerhafte Niederlassung.
Schreiben an RA Reimann vom 4.8.2004 - I B 2 - 0345/990 - (2 S., M5476)
IM NRW: Die Anrechnung der Zeit eines Asylverfahrens bei § 35 erfordert weder eine unmittelbare zeitliche Anknüpfung an ein Asylverfahren noch dessen erfolgreichen Abschluss.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (7 S., M5376)
IM Schleswig-Holstein: Vorgriffsregelung auf Härtefallregelung im AufenthG: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die Härtefallregelung des § 23 a AufenthG fallen werden.
Erlass vom 9.7.2004 - IV 606-29-212 - (4 S., M5346)
IM Hessen: Verlängerung des Abschiebungsstopps für junge volljährige Ausländer, deren Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, bis zum 31.12.2004.
Erlass vom 6.7.2004 - II 45-23d (Au.89c) - (3 S., M5335)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren aufgrund der Ehe mit deutschem Staatsangehörigen, wenn kein Ausweisungsgrund außer Sozialhilfebezug, kein besonderer Versagungsgrund und keine Zweifel an ehelicher Lebensgemeinschaft vorliegen.
Erlass vom 17.6.2004 - IV 602-212-29.111.1-23 - (9 S., M5344)
IM Sachsen-Anhalt: Zu den ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen des Widerrufes der Flüchtlingsanerkennung irakischer Staatsangehöriger, insbesondere Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Aussetzung von Anträgen auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt, Widerruf der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen, keine Einbürgerung während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt.
Erlass vom 13.5.2004 - 42.31-12231-90/42.22-11020 - (5 S., M5221)
IM Sachsen-Anhalt: Zentrale Unterbringung von Ausländern in der GU-ZASt (Ausreisezentrum) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung.
Erlasse vom 18.5.2004 und 20.2.2004 (8 S., M5288)
Behandlungszentrum für Folteropfer, Berlin: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Heimatland nur dann zumutbar, wenn sich der Traumatisierte "subjektiv hinreichend sicher und geschützt fühlt" und sich auf dieser Grundlage freiwillig zur Rückkehr entscheidet; Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie ist darüber hinaus, dass ein Aufenthaltstitel nicht nur zu Behandlungszwecken erteilt wird, sondern unabhängig von Aufnahme und Ergebnis der Behandlung.
Stellungnahme vom 8.3.2004 an VG Berlin - 11 A 303.03 - (5 S., M5213)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Es ist denkbar, dass auch der Ehegatte eines Ausländers, der wegen einer Erkrankung nach § 53 Abs. 6 AuslG geduldet ist, unter Härtefallgesichtspunkten eine Arbeitserlaubnis erhalten kann (im Eilverfahren offen gelassen).
Beschluss vom 28.6.2004 - L 8 B 46/04 AL - (3 S., M5328)

Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht (Nachtrag Juni 2004).
Entscheidungssammlung vom 1.6.2004 (42 S., M5178)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerwG: Die einbürgerungsrechtliche Übergangsvorschrift des § 102 a AuslG ist auf alle bis zum 16.3.1999 gestellten Einbürgerungsanträge anwendbar, auch wenn der Antrag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung des Einbürgerungsrechts noch nicht nach den Regelungen des AuslG a. F. begründet war.
Urteil vom 20.4.2004 - 1 C 16.03 - (10 S., M5319)
BVerwG: Gegenseitigkeit gem. § 87 Abs. 2 AuslG liegt vor, wenn der andere Staat der EU die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit für deutsche Staatsangehörige vorsieht; im Verhältnis zu Griechenland besteht Gegenseitigkeit.
Urteil vom 20.4.2004 - 1 C 13.03 - (12 S., M5386)
LG München: Die Ersatzzustellung eines Strafbefehls gem § 178 Abs. 1 ZPO an einen Asylbewerber in einer Asylbewerberunterkunft setzt den vorhergehenden Versuch voraus, den Strafbefehl dem Empfänger in seinem Zimmer zu übergeben.
Beschluss vom 3.5.2004 - 25 Qs 15/04 - (5 S., M5203)

 

Literatur