UNHCR: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund religiöser Verfolgung
Richtlinie zum internationalen Schutz - HCR/GIP/04/06 - vom 28.4.2004 (13 S.,
M5341)
"I. Einleitung
1. Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser
Verfolgung können einen besonders hohen Grad an Komplexität aufweisen. Die Entscheidungsträger
sind nicht immer einem einheitlichen Ansatz gefolgt, insbesondere bei der Anwendung
des im Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge enthaltenen
Begriffs der 'Religion' und bei der Definition des in diesem Zusammenhang verwendeten
Begriffs der 'Verfolgung' . Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund religiöser Verfolgung können sich mit einem oder mehreren der sonstigen
in der Flüchtlingsdefinition enthaltenen Gründe überschneiden oder, wie dies
oftmals der Fall ist, auf Konvertierungen nach Verlassen des Herkunftslandes,
d. h. Nachfluchtgründen (Sur-place-Ansprüchen) beruhen. Auch wenn
diese Richtlinien nicht zum Ziel haben, eine endgültige Definition des Begriffes
'Religion' zu liefern, geben sie den Entscheidungsträgern Leitlinien an die
Hand, die die Bestimmung des Flüchtlingsstatus in derartigen Fällen erleichtern.
2. Das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eines der grundlegenden
Rechte und Freiheiten des Völkerrechts auf dem Gebiet der Menschenrechte. Bei
der Beurteilung von Anträgen aufgrund religiöser Verfolgung ist es daher hilfreich,
u. a. Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von
1948 ('Allgemeine Menschenrechtserklärung') sowie Artikel 18 und 27 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 ('Internationaler
Pakt') heranzuziehen. Maßgeblich sind ferner die von der UNO-Menschenrechtskommission
herausgegebenen General Comments,1 die
Erklärung von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung
auf Grund der Religion oder der Überzeugung, die Erklärung von 1992 über die
Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen
Minderheiten angehören, sowie die gesammelten Berichte des Sonderberichterstatters
zu Fragen religiöser Intoleranz.2 Diese internationalen
Menschenrechtsstandards dienen bei der Definition des Begriffs 'Religion' auch
im Zusammenhang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht als Leitlinien, auf
deren Grundlage staatliche Maßnahmen zur Beschränkung oder Untersagung bestimmter
Praktiken untersucht werden können.
II. Inhaltliche Analyse
A. Definition des Begriffs 'Religion'
3. Die Flüchtlingsdefinition des Artikels 1 A (2) des Abkommens
von 1951 lautet:
A. Im Sinne dieses Abkommens findet der
Ausdruck 'Flüchtling' auf jede Person Anwendung: ...
(2) die ... aus der wohl begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch
nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder
die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet,
in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren
kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
4. Aus den travaux préparatoires zum Abkommen von 1951 geht hervor,
dass religiöse Verfolgung während der gesamten Vorbereitungsarbeiten ein wesentliches
und allgemein anerkanntes Merkmal der Flüchtlingsdefinition war. Es wurde jedoch
nicht der Versuch unternommen, den Begriff zu definieren.3
Es gibt keine weltweit anerkannte Definition von 'Religion', doch die in Absatz 2
der genannten Abkommen geben zweifellos über die Auslegung des Begriffs 'Religion'
im Rahmen des internationalen Flüchtlingsrechts Auskunft. Im Abkommen von 1951
schließt dieser Begriff demgemäß die Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit
mit ein.4 Wie die UNO-Menschenrechtskommission
zu Recht feststellt, ist 'Religion ... nicht beschränkt auf traditionelle Religionen
oder Religionen und Glaubensrichtungen mit institutionellen Merkmalen und Praktiken,
die denen traditioneller Religionen vergleichbar sind.'5
Der Begriff 'Religionsfreiheit' umfasst darüber hinaus auch Handlungen, die
vorgegebenen religiösen Verhaltensweisen widersprechen oder mit denen deren
Einhaltung bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Glaubensrichtung
insgesamt abgelehnt wird. Der Begriff unterliegt jedoch auch Grenzen. Die internationalen
Menschenrechtsabkommen sehen zahlreiche rechtmäßige Beschränkungen der Ausübung
der Religionsfreiheit vor, die in den Absätzen 15-16 ausführlicher erläutert
werden.
5. Anträge, die auf dem Konventionsgrund 'Religion' beruhen, können sich auf
eines oder mehrere der folgenden Aspekte stützen:
a) Religion als Glaube (einschließlich Nichtgläubigkeit)
b) Religion als Identität
c) Religion als Lebensform
6. 'Glaube' sollte in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass theistische,
nicht-theistische und atheistische Glaubensformen erfasst sind. Glaubensformen
können Überzeugungen oder Wertanschauungen über die göttliche oder letzte Wahrheit
oder die spirituelle Bestimmung der Menschheit sein. Die Antragsteller können
ferner als Ketzer, Abtrünnige, Spalter, Heiden oder Abergläubige angesehen werden,
selbst wenn dies durch andere Angehörige ihrer religiösen Tradition geschieht
und sie aus diesem Grund verfolgt werden.
7. Der Begriff 'Identität' ist weniger im theologischen Sinne als Glaube zu
verstehen, gemeint ist vielmehr die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, die
aufgrund von gemeinsamem Glauben, gemeinsamer Tradition, ethnischer Abstammung,
Staatsangehörigkeit oder gemeinsamen Vorfahren basiert. Ein Antragsteller kann
sich mit einer besonderen Gruppe oder Gemeinschaft identifizieren, ein Zugehörigkeitsgefühl
zu dieser aufweisen oder von anderen als zugehörig angesehen werden. In vielen
Fällen richten sich die Verfolger gegen andere religiöse Gruppierungen, die
sie als Bedrohung ihrer religiösen Identität oder Legitimität empfinden.
8. Für einige Personen stellt 'Religion' einen zentralen Aspekt ihrer 'Lebensform'
und einen umfassenden oder teilweisen Zugang zur Welt dar. Ihre Religionszugehörigkeit
kann sich in unterschiedlicher Kleidung oder der Einhaltung besonderer religiöser
Praktiken, einschließlich religiöser Feiertage oder spezieller Ernährung, äußern.
Derartige Praktiken mögen Außenstehende als trivial empfinden, doch für den
betroffenen Gläubigen können sie das Wesen seiner Religion ausmachen.
9. Der Nachweis der Ernsthaftigkeit von Glauben, Identität und/oder einer bestimmten
Lebensform ist nicht in jedem Einzelfall von Bedeutung.6
Beispielsweise ist es für eine Person (oder Gruppe) nicht unbedingt erforderlich,
dass sie einer Religion oder einer bestimmten religiösen Glaubensrichtung angehört
oder religiöse Praktiken ausübt, soweit der Verfolger diese Religion, Glaubensrichtung
oder Praktiken der Person oder Gruppe zurechnet oder zuschreibt. Wie in Absatz 31
erläutert wird, ist es ferner nicht unbedingt erforderlich, dass der Antragsteller
die Religion in irgendeiner Hinsicht kennt oder versteht, soweit er durch andere
als Mitglied dieser Gruppe identifiziert wird und aus diesem Grund Furcht vor
Verfolgung hat. Eine Person (oder Gruppe) kann aus Gründen der Religionszugehörigkeit
verfolgt werden, auch wenn die Person oder andere Angehörige der Gruppe fest
davon überzeugt sind, dass ihr Glaube, ihre Identität und/oder ihre Lebensform
keine 'Religion' darstellen.
10. Auch kann die Tatsache, dass eine Person in eine bestimmte religiöse Gemeinschaft
hineingeboren wird, oder dass ein enger Zusammenhang zwischen Rasse und/oder
ethnischer Abstammung einerseits und Religion andererseits besteht, die Ermittlung
der Zugehörigkeit dieser Person zu einem bestimmten Glauben oder des Wahrheitsgehalts
einer behaupteten Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft entbehrlich machen, wenn
dieser Person die Zugehörigkeit zu jener Religion zugerechnet wird.
B. Begründete Furcht vor Verfolgung
a) Allgemein
11. Das Recht auf Religionsfreiheit umfasst die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder
privat durch Gottesdienste, Kulthandlungen, Ausübung und Lehre zu bekennen.7
Die Voraussetzungen, unter denen diese Freiheit eingeschränkt werden darf, werden
in Artikel 18 (3) des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte aufgezählt und in den Absätzen 15-16 erläutert.
12. Somit kann religiöse Verfolgung verschiedene Formen annehmen. Je nach den
besonderen Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Auswirkungen auf die
Betroffenen, zählt dazu das Verbot, Mitglied einer Glaubensgemeinschaft zu sein,
das Verbot der Unterweisung in dieser Religion, das Verbot, die Riten dieser
Religion in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat auszuüben, oder
schwere Diskriminierung von Personen wegen ihrer Religionsausübung, ihrer Zugehörigkeit
oder Zuordnung zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder ihres Wechsels
der Glaubensrichtung.8 Ebenso kann in Gemeinschaften,
in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen Staat
und religiösen Institutionen besteht, Diskriminierung aufgrund der Nichtzugehörigkeit
zur vorherrschenden Religion oder Nichtausübung von deren Praktiken in bestimmten
Fällen eine Verfolgung darstellen.9 Die Verfolgung
kann interreligiös (gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen bzw. anderen
Glaubensgemeinschaften), innerreligiös (innerhalb derselben Religion, jedoch
zwischen verschiedenen Gruppierungen oder zwischen Angehörigen derselben Gruppierung)
oder eine Kombination aus beidem sein.10 Die
Antragsteller können sowohl zu einer religiösen Minderheit als auch zu einer
Mehrheit gehören. Anträge aufgrund religiöser Verfolgung können auch von Personen
geltend gemacht werden, die eine religiöse Mischehe eingegangen sind.
13. Wenn man denselben Maßstab anlegt, der für die übrigen Konventionsgründe
gilt, können religiöse Glaubensrichtungen, Identität und Lebensform als so grundlegend
für die menschliche Identität betrachtet werden, dass niemand gezwungen werden
sollte, sie zu verstecken, zu ändern oder aufzugeben, um der Verfolgung zu entgehen.11
Denn in der Tat böte die Flüchtlingskonvention keinen ausreichenden Schutz vor
religiöser Verfolgung, wenn dieser an die Bedingung geknüpft wäre, dass die
betroffene Person - zumutbare oder sonstige - Maßnahmen ergreifen muss, um nicht
mit den Forderungen der Verfolger in Konflikt zu geraten. Häufig ist mit einer
religiösen Überzeugung auch die Verpflichtung verbunden, in Worten und Taten
Zeugnis von ihr abzulegen.
14. Jeder Asylantrag bedarf einer materiellen Prüfung, die die individuelle
Situation des Einzelnen berücksichtigt. Die maßgeblichen zu untersuchenden Bereiche
umfassen das individuelle Profil und die persönlichen Erfahrungen des Antragstellers,
seine religiöse Glaubensrichtung, Identität und/oder Lebensform, deren Bedeutung
für den Antragsteller, die Auswirkungen der Einschränkungen auf die betroffene
Person, das Wesen ihrer Rolle und Aktivitäten innerhalb der Religion, die Frage,
ob der Verfolger von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangt hat oder erlangen könnte
und ob dies zu einer Behandlung führen könnte, die die Grenze zur Verfolgung
überschreitet. In diesem Zusammenhang muss die begründete Furcht 'nicht unbedingt
auf eigenen persönlichen Erfahrungen des Antragstellers beruhen'. Aus dem, was
z. B. den Freunden und Verwandten und anderen Angehörigen der Religionsgemeinschaft
des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, d. h. anderen Personen in
einer ähnlichen Situation, geschehen ist, 'kann geschlossen werden, dass seine
[bzw. ihre] Furcht, auch er [bzw. sie] werde früher oder später ein Opfer der
Verfolgung, wohl begründet ist'.12 Die bloße
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft reicht in der Regel
allein noch nicht aus, um einen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Wie im UNHCR-Handbuch erwähnt, sind jedoch besondere Umstände
denkbar, unter denen eine solche Zugehörigkeit allein schon ausreicht, insbesondere
bei Berücksichtigung der allgemeinen politischen und religiösen Situation im
Herkunftsland, die auf ein Klima ernsthafter Unsicherheit zulasten der Angehörigen
der betroffenen Religionsgemeinschaft hindeuten kann.13
b) Einschränkungen oder Begrenzungen der Ausübung der Religionsfreiheit
15. Artikel 18 (3) des Internationalen Pakts lässt Einschränkungen
der 'Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden' zu, wenn diese
'den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte
und -freiheiten anderer erforderlich sind'. Die UNO-Menschenrechtskommission
hält fest: 'Begrenzungen dürfen nur zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken erfolgen
und müssen mit der speziellen Notwendigkeit, auf die sie sich stützen, unmittelbar
verbunden und verhältnismäßig sein. Einschränkungen dürfen nicht zum Zwecke
der Diskriminierung oder auf eine diskriminierende Art und Weise vorgenommen
werden.'14 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit
der jeweiligen Einschränkung oder Begrenzung muss daher sorgfältig untersucht
werden, warum und in welcher Form sie auferlegt wurde. Zulässige Einschränkungen
oder Begrenzungen könnten Maßnahmen zur Verhinderung krimineller Handlungen
(z. B. rituelle Tötungen) oder gesundheitsschädliche traditionelle Bräuche
und/oder Einschränkungen religiöser Praktiken, die nach völkerrechtlichen Maßstäben
dem Kindeswohl abträglich sind, umfassen. Eine weitere berechtigte, wenn nicht
notwendige Einschränkung könnte die strafrechtliche Ahndung von gewaltverherrlichenden
bzw. rassistischen Hasspredigten und Äußerungen sein, selbst wenn diese im Namen
der Religion getätigt werden. Ob eine Einschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit
im Herkunftsland des Antragstellers von der Mehrheit der Bevölkerung befürwortet
und/oder auf die öffentliche Bekundung der Religion begrenzt wird, ist für die
Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unerheblich.
16. Bei der Beurteilung, ob die Einschränkungen bzw. Begrenzungen den Grad der
Verfolgung erreicht haben, müssen Entscheidungsträger nicht nur internationale
Menschenrechtsstandards und rechtmäßige Begrenzungen der Ausübung der Religionsfreiheit
berücksichtigen, sondern sie müssen auch den Umfang der Einschränkung und die
Schwere der Bestrafung von Verstößen bewerten. Die Bedeutung oder zentrale Stellung
von Bräuchen innerhalb der Religion und/oder für die betroffene Person ist ebenfalls
erheblich. Entscheidungsträger sollten bei der entsprechenden Nachforschung
umsichtig vorgehen und sich bewusst machen, dass Handlungen, die einem Außenstehenden
trivial erscheinen mögen, innerhalb des Glaubens des Antragstellers eine zentrale
Stellung einnehmen können. Soweit der eingeschränkte Brauch lediglich für die
Religion, nicht jedoch für die betroffene Person von Bedeutung ist, so ist die
Annahme einer Verfolgung unwahrscheinlich, es sei denn, es treten zusätzliche
Faktoren hinzu. Wenn der eingeschränkte religiöse Brauch dagegen für die Religion
weniger bedeutend, jedoch für die betroffene Person von besonderer Bedeutung
ist, so kann dies dennoch eine Verfolgung aus Glaubens- oder Gewissensgründen
darstellen.
c) Diskriminierung
17. Anträge aufgrund religiöser Verfolgung sind häufig mit Diskriminierungen
verbunden.15 Auch wenn religiöse Diskriminierung
nach internationalem Menschenrecht verboten ist, stellt nicht jede Diskriminierung
notwendigerweise eine Verfolgung dar, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
rechtfertigen würde. Unterschieden werden sollte im Hinblick auf die Prüfung
eines Asylantrags zwischen Diskriminierungen, die lediglich zu einer bevorzugten
Behandlung anderer führen, und Diskriminierungen, die einer Verfolgung gleichzusetzen
sind, da sie zusammengenommen oder für sich allein eine ernstliche Einschränkung
der Ausübung der fundamentalen Grundrechte durch den Antragsteller darstellen.
Mit Verfolgung gleichzusetzende Diskriminierungen sind unter anderem Diskriminierungen,
die Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße
benachteiligen würden, z. B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts,
ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren
Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen. Gleiches kann für wirtschaftliche Maßnahmen
gelten, die 'die wirtschaftliche Existenz einer bestimmten ... [Bevölkerungsgruppe]
zerstören'.16
18. Das Vorhandensein diskriminierender Gesetzgebung stellt für sich genommen
in der Regel keine Verfolgung dar. Es kann jedoch von Bedeutung sein und sogar
als Indiz herangezogen werden und muss daher Berücksichtigung finden. Die Bewertung
der Umsetzung derartiger Gesetze und ihrer Auswirkungen ist daher bei der Begründung
der Verfolgung äußerst wichtig. Ebenso kann bei gesetzlich zugesicherter Religionsfreiheit
noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Personen geschützt werden. Vielfach
wurden entsprechende Gesetze nicht in die Praxis umgesetzt oder aufgrund von
Gewohnheit oder Tradition faktisch aufgehoben.
19. Diskriminierungen können ferner in Form von Einschränkungen oder Begrenzungen
der religiösen Glaubensrichtung oder Bräuche vorliegen. Einschränkungen sind
z. B. durch Bestrafung von Konvertierungen zu anderen Glaubensrichtungen
(Abtrünnigkeit) oder von Missionierungen oder Begehungen bestimmter, für die
betroffene Religion typischer religiöser Feste gegeben. Die zwangsweise Erfassung
von Religionsgemeinschaften und die Auferlegung besonderer Vorschriften zur
Beschränkung ihrer Religions- oder Glaubensfreiheit kann ebenfalls eine Diskriminierung
zum Ziel oder zur Folge haben. Derartige Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt,
wenn sie 'gesetzlich vorgesehen, objektiv, angemessen und transparent sind und
infolgedessen keine Diskriminierungen bewecken oder zur Folge haben'.17
d) Zwangskonvertierungen
20. Die Zwangskonvertierung zu einer bestimmten Religion ist eine ernstliche
Verletzung des grundlegenden Menschenrechts der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
und reicht oftmals für die Bejahung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Verfolgung
aus. Dennoch müsste die antragstellende Person eine subjektive Furcht davor
nachweisen, dass die Konvertierung ihr gegenüber Verfolgungscharakter hat. Im
Allgemeinen ist es dafür ausreichend, wenn die betroffene Person eine Überzeugung,
Glaubensrichtung, eindeutige Identität oder Lebensform aufweist, die mit einer
anderen Religion verbunden ist, oder wenn sie sich dazu entschieden hat, keiner
religiösen Glaubensgemeinschaft oder Gruppe angehören zu wollen. Soweit die
antragstellende Person vor der Konvertierung oder der Drohung mit Konvertierung
keine bestimmte religiöse Überzeugung (einschließlich atheistischer Überzeugungen)
aufgewiesen und sich auch nicht eindeutig mit einer bestimmten Religion oder
Religionsgemeinschaft identifiziert hat, muss die Bedeutung einer solchen Konvertierung
für die betroffene Person bewertet werden (z. B. kann es sich um eine Maßnahme
ohne Auswirkungen auf die betroffene Person handeln).
e) Erzwungene Befolgung oder Einhaltung religiöser Praktiken
21. Die erzwungene Befolgung religiöser Praktiken kann beispielsweise in
Form von zwangsweiser religiöser Erziehung erfolgen, welche mit den religiösen
Überzeugungen oder der religiösen Identität oder Lebensform eines Kindes oder
der Eltern des Kindes unvereinbar ist.18 Ferner
kann dies die Verpflichtung zum Besuch religiöser Zeremonien oder zum Schwur
eines Treueids auf ein bestimmtes religiöses Symbol beinhalten. Bei der Beurteilung
der Frage, ob derartige erzwungene Handlungen eine Verfolgung darstellen, sollten
die politischen Grundsätze und Handlungen, die die Person oder Gruppe einhalten
muss, das Ausmaß ihrer Unvereinbarkeit mit Glauben, Identität oder Lebensform
der Betroffenen und die Bestrafung von Verstößen untersucht werden. Die erzwungenen
Handlungen können den Grad von Verfolgung annehmen, wenn sie eine untragbare
Störung der religiösen Glaubensrichtung, Identität oder Lebensform der betroffenen
Person darstellen und/oder Verstöße zu unverhältnismäßiger Bestrafung führen.
22. Die erzwungene Befolgung religiöser Praktiken kann auch in der Auferlegung
einer speziellen Straf- oder Zivilgesetzgebung bestehen, welche auf einer religiösen
Doktrin zu beruhen vorgibt, mit der Außenstehende möglicherweise nicht einverstanden
sind. Soweit eine derartige Gesetzgebung diskriminierende materiell- oder prozessrechtliche
Schutzklauseln enthält und insbesondere, soweit unterschiedliche Formen der
Bestrafung für Gläubige und Nichtgläubige dieser Religion vorgesehen sind, kann
mit gutem Grund Verfolgungscharakter angenommen werden. Soweit Gesetze eine
unverhältnismäßige Bestrafung von Gesetzesverstößen vorsehen (z. B. Gefängnisstrafe
für Gotteslästerung oder für die Ausübung einer anderen Religion oder Todesstrafe
für Ehebruch), ist Verfolgungscharakter gegeben, unabhängig davon, ob diese
Strafen auch Anhänger der jeweiligen Religion treffen. Solche Fälle kommen vor
allem dort vor, wo keine oder nur eine begrenzte Trennung zwischen Staat und
Religion gegeben ist.
23. Eine spezielle religiöse Gesetzgebung kann nicht nur dann Verfolgungscharakter
aufweisen, wenn sie gegenüber Personen durchgesetzt wird, die keine Anhänger
der jeweiligen Religion sind, sondern auch bei Anwendung auf Kritiker bzw. Gläubige
innerhalb derselben Religion. Die Durchsetzung von Gesetzen gegen Gotteslästerung
kann z. B. häufig zur Unterbindung der politischen Diskussion unter Anhängern
derselben Religion eingesetzt werden und aus diesem Grund eine Verfolgung aus
religiösen und/oder politischen Gründen darstellen, auch wenn sie gegenüber
Mitgliedern derselben Religion erfolgt.
C. Besondere Überlegungen
a) Geschlechtsspezifische Verfolgung
24. Bei Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser
Verfolgung sollte der Bedeutung des jeweiligen Geschlechts besondere Aufmerksamkeit
gewidmet werden, da Frauen und Männer der Furcht vor Verfolgung bzw. tatsächlicher
Verfolgung aus religiösen Gründen in unterschiedlicher Form ausgesetzt sein
können. Kleidungsvorschriften, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, gesundheitsschädliche
traditionelle Bräuche oder ungleiche bzw. diskriminierende Behandlung, einschließlich
der Anwendung diskriminierender Gesetze und/oder Bestrafungen, können allesamt
erheblich sein.19 In einigen Staaten werden junge
Mädchen im Namen der Religion zu traditionellen Sklavenarbeiten oder zur Erbringung
sexueller Leistungen gegenüber Geistlichen oder anderen Männern verpflichtet.
Sie können ferner im Kindesalter zur Heirat gezwungen werden, im Namen der Religion
mittels eines Verbrechens zur Verteidigung der Familienehre bestraft oder aus
religiösen Gründen zur Genitalverstümmelung bzw. Zwangsbeschneidung gezwungen
werden. Einige Frauen werden Gottheiten gewidmet und anschließend von Personen
gekauft, die sich auf diesem Weg die Erfüllung bestimmter Wünsche erhoffen.
Frauen werden in einigen Gemeinschaften noch immer als 'Hexen' angesehen und
verbrannt oder zu Tode gesteinigt.20 Derartige
Praktiken können in der Herkunftsgemeinschaft der Antragsteller kulturell akzeptiert
sein, aber dennoch Verfolgungscharakter aufweisen. Ferner können Personen aufgrund
ihrer Ehe oder Beziehung mit einem oder einer Andersgläubigen verfolgt werden.
Soweit die staatlichen Akteure aufgrund des Geschlechts der antragstellenden
Person diese nicht vor einer solchen Behandlung schützen können oder wollen,
sollte dies nicht fälschlicherweise als privater Konflikt verstanden werden,
sondern als stichhaltige Begründung der Flüchtlingseigenschaft.
b) Wehrdienstverweigerung
25. Für eine Reihe von Religionen oder Gruppierungen innerhalb bestimmter
Religionen bildet die Nichtleistung des Militärdienstes eine zentrale Grundlage,
und eine bedeutende Zahl von Antragstellern, die sich auf religiöse Verfolgung
berufen, bitten aufgrund ihrer Verweigerung des Militärdienstes um Schutz. Diejenigen
Staaten, in denen der Militärdienst zwingend vorgeschrieben ist, gehen oftmals
mit gesetzlichen Strafen gegen eine Verweigerung dieses Dienstes vor. Auch dort,
wo keine Wehrpflicht besteht21, ist Fahnenflucht
überall eine strafbare Handlung.
26. Soweit eine Wehrpflicht besteht, kann die Flüchtlingseigenschaft begründet
werden, wenn die Verweigerung des Dienstes auf echten politischen, religiösen
oder moralischen Überzeugungen oder ernsthaften Gewissensgründen beruht.22
Im Hinblick auf derartige Anträge ist die Unterscheidung zwischen strafrechtlicher
Verfolgung und Verfolgung im Sinne des Abkommens relevant. Strafrechtliche Verfolgung
und Bestrafung gemäß allgemein gültigem Recht begründet in der Regel keine Verfolgung
im Sinne des Abkommens,23 obgleich es hierzu
einige bedeutende Ausnahmen gibt. Im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung
kann ein Gesetz, das eigentlich allgemein angewendet werden soll, unter Umständen
dennoch Verfolgungscharakter aufweisen, soweit es sich z. B. auf verschiedene
Gruppen unterschiedlich auswirkt, diskriminierend angewendet oder durchgesetzt
wird, eine exzessive oder unverhältnismäßig strenge Bestrafung beinhaltet oder
soweit die Ableistung des Militärdienstes von der betroffenen Person aufgrund
ihrer echten Weltanschauung und religiösen Überzeugungen vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann. Sofern Alternativen zum Militärdienst, etwa in Form eines
Zivildienstes, bestehen, ist der Anspruch in der Regel unbegründet. Gleichwohl
können einige Formen des Zivildienstes jedoch derart exzessiv belastend sein,
dass sie eine Form der Bestrafung darstellen, oder aber der Zivildienst kann
zur Durchführung von Handlungen verpflichten, die ebenfalls eindeutig die religiösen
Überzeugungen der antragstellenden Person verletzen. Ferner kann ein Antrag
auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet sein, wenn die Verweigerung
des Wehrdienstes zwar keine harten Strafen zur Folge hat, doch die betroffene
Person begründete Furcht vor ernstlichen Belästigungen, Diskriminierungen oder
Gewaltanwendungen durch andere Personen (z. B. Soldaten, Kommunalbehörden
oder Nachbarn) aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung hat.
III. Verfahrensfragen
a) Allgemein
27. Im Folgenden werden einige allgemeine Punkte aufgeführt, die bei der
Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
religiöser Verfolgung von besonderer Bedeutung sind:
a) Religiöse Praktiken, Traditionen und Überzeugungen können vielschichtig sein,
und die einzelnen religiösen Abspaltungen oder Gruppierungen sowie Staaten und
Regionen können diesbezüglich Unterschiede aufweisen. Daher sind zuverlässige,
genaue, aktuelle und staaten- bzw. regionalspezifische sowie abspaltungs- und
gruppierungsspezifische Informationen erforderlich.
b) Bei der Feststellung der auf religiösen Gründen beruhenden Flüchtlingseigenschaft
ist auch die Heranziehung unabhängiger Experten mit detaillierten Kenntnissen
von Staat, Region und Kontext des jeweiligen Anspruches, und/oder die Verwendung
bekräftigender Zeugenaussagen anderer Anhänger desselben Glaubens hilfreich.
c) Die Entscheidungsträger müssen objektiv urteilen und dürfen keine Schlussfolgerungen
ziehen, die allein auf ihren eigenen Erfahrungen beruhen, auch wenn sie der
gleichen Religion angehören. Allgemeine Vermutungen über eine bestimmte Religion
oder ihre Anhänger sollten vermieden werden.
d) Bei der Beurteilung von Anträgen aufgrund religiöser Verfolgung müssen Entscheidungsträger
die zahlreichen Wechselbeziehungen zwischen Religion und Geschlecht, Rasse,
ethnischer Abstammung, kulturellen Normen, Identität, Lebensform und anderen
Faktoren berücksichtigen.
e) Bei der Auswahl der befragenden Beamten und Dolmetscher sollte im Hinblick
auf kulturelle, religiöse und geschlechtsspezifische Aspekte, die einer offenen
Kommunikation entgegenstehen könnten, behutsam vorgegangen werden.24
f) Die befragenden Beamten sollten sich auch die Möglichkeit feindseliger Voreingenommenheit
von Dolmetschern gegenüber den Antragstellenden bewusst machen, sei es, weil
diese derselben oder einer anderen Religion angehören oder weil die antragstellende
Person dies befürchtet. Derartige Umstände können ihre Aussagen negativ beeinflussen.
Wie bei allen Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann es von
entscheidender Bedeutung sein, dass die Dolmetscher mit der jeweiligen Terminologie
gut vertraut sind.
b) Glaubwürdigkeit
28. Glaubwürdigkeit ist bei Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund religiöser Verfolgung von zentraler Bedeutung. Obgleich Entscheidungsträger
während der Nachforschungs- und Vorbereitungsphase eine Auflistung bestimmter
Themen, die während einer Befragung zu behandeln sind, oft als hilfreich empfinden,
ist eine umfassende Feststellung oder Überprüfung der Grundlagen oder Kenntnisse
der Religion des Antragstellers nicht unbedingt immer notwendig oder nützlich.
In jedem Fall müssen Überprüfungen des Kenntnisstands die Umstände des Einzelfalles
berücksichtigen, insbesondere da die Kenntnisse einer Religion je nach sozialem
und wirtschaftlichem Hintergrund, Bildungsstand und/oder Alter und Geschlecht
der betroffenen Person sehr unterschiedlich gestaltet sein können.
29. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich ist, auf erzählerische Frageformen
zurückzugreifen, einschließlich offener Fragen, durch die der Antragsteller
die Gelegenheit erhält, die Bedeutung, die die Religion, die von ihm ausgeübten
(oder aus Furcht vor Verfolgung nicht ausgeübten) Praktiken oder sonstige für
die Begründung ihrer Furcht vor Verfolgung erheblichen Faktoren für ihn persönlich
haben, zu erklären. Die betroffene Person kann zu Informationen über ihre religiösen
Erfahrungen befragt werden, indem man sie zum Beispiel um eine detaillierte
Beschreibung ihrer religiösen Initiation bittet sowie des Orts und Verlaufs
des Gottesdienstes oder der ausgeübten Rituale, der Bedeutung der Religion für
sie oder der Werte, die nach ihrer Auffassung von der Religion verkörpert werden.
Selbst wenn eine Person nicht in der Lage sein sollte, die Zehn Gebote oder
die Zwölf Imame zu benennen, kann sie gleichwohl auf einer allgemeineren Ebene
ein Verständnis der Grundlagen der Religion demonstrieren. Das Fragen nach Informationen
zur religiösen Identität oder Lebensform der betroffenen Person ist oftmals
zweckdienlich und nützlich und kann sogar notwendig sein. Ferner wird darauf
hingewiesen, dass detaillierte Kenntnisse der Antragsteller über ihre Religion
nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit des Glaubens zulassen.
30. Wie in Absatz 9 erläutert, können Personen aufgrund ihrer Religion
verfolgt werden, obgleich sie nur geringe oder keine wesentlichen Kenntnisse
der Grundlagen und Praktiken dieser Religion haben. Geringe Kenntnisse können
durch Nachforschungen hinsichtlich der besonderen Praktiken der jeweiligen Religion
in der betroffenen Region oder durch Untersuchung der subjektiven und persönlichen
Umstände der antragstellenden Person aufgeklärt werden. Beispielsweise kann
der in einer Gesellschaft herrschende Grad der Verfolgung einer Religionsgemeinschaft
ein Erlernen oder Ausüben der jeweiligen Religion für die betroffene Person
ernsthaft erschweren. Selbst wenn die Person in einer repressiven Umgebung eine
religiöse Erziehung erhalten hat, fand diese möglicherweise nicht durch qualifizierte
religiöse Führer statt. Insbesondere Frauen wird häufig der Zugang zu religiöser
Erziehung verwehrt. Personen in entlegenen Gemeinden können einer bestimmten
Religion angehören und infolgedessen verfolgt werden, obgleich sie wenig von
den formalen Praktiken der Religion wissen. Im Laufe der Zeit können Gemeinschaften
entsprechend ihren Bedürfnissen besondere religiöse Praktiken oder Glaubensformen
entwickeln oder diese mit ihren traditionelleren Praktiken und Glaubensformen
verbinden, insbesondere dort, wo eine Religion in einer Gemeinschaft mit althergebrachten
Traditionen eingeführt wurde. Beispielsweise können Antragsteller möglicherweise
nicht zwischen christlichen und animistischen Praktiken unterscheiden.
31. Ferner dürfen von Personen, die eine bestimmte Religion durch Geburt erworben
und diese nicht intensiv praktiziert haben, weniger formale Kenntnisse erwartet
werden. Soweit Antragstellern ein bestimmter religiöser Glaube oder eine bestimmte
Religionszugehörigkeit unterstellt oder zugeschrieben wird, sind Kenntnisse
nicht erforderlich.
32. Hingegen können detaillierte Kenntnisse von denjenigen Personen erwartet
werden, die sich als religiöse Führer darstellen oder eine umfassende religiöse
Erziehung erhalten haben. Eine solche Unterrichtung oder Schulung muss nicht
vollständig mit objektiv geprüften Standards übereinstimmen, da diese regionalen
Unterschieden unterworfen sein können, doch sind hier gewisse Erläuterungen
zur Rolle der antragstellenden Person und der Bedeutung bestimmter Praktiken
oder Rituale für die Religion maßgeblich. Selbst Antragsteller, die eine umfassende
religiöse Erziehung oder Schulung genossen haben, weisen möglicherweise keine
Kenntnisse hinsichtlich vielschichtigerer, formalerer oder unbekannterer Lehren
und Praktiken auf.
33. Ergänzende und zusätzliche Befragungen können erforderlich sein, wenn bestimmte
Aussagen oder Behauptungen einer antragstellenden Person mit früheren Aussagen
oder dem allgemeinen Verständnis der Religion, welches andere Anhänger in der
jeweiligen Gegend oder Region aufweisen, unvereinbar sind. Die Antragsteller
müssen die Gelegenheit dazu erhalten, etwaige Widersprüche oder Unstimmigkeiten
ihres Vorbringens zu erläutern.
c) Konvertierung nach Verlassen des Herkunftslands
34. Wenn Personen nach Verlassen ihres Herkunftslandes konvertieren, kann
dies einen Nachfluchtgrund (Sur-place-Anspruch) begründen.25
Diese Fälle wirken sich oftmals erschwerend auf die Glaubwürdigkeit aus und
machen eine gründliche und umfassende Prüfung der Umstände und Echtheit der
Konvertierung erforderlich. Entscheidungsträger müssen sich in einem solchen
Fall unter anderem mit Wesen und Zusammenhang der im Herkunftsland ausgeübten
und der jetzt angenommenen religiösen Überzeugungen befassen sowie mit Unzufriedenheiten
mit der im Herkunftsland ausgeübten Religion, z. B. aufgrund der Haltung
zu geschlechtsspezifischen Fragen oder zur sexuellen Orientierung, mit den Umständen
der Entdeckung der neuen Religion im Aufnahmeland, mit den Erfahrungen der antragstellenden
Person im Hinblick auf diese Religion, mit ihrer seelischen Verfassung und dem
Vorliegen von erhärtenden Nachweisen bezüglich der Einbindung der antragstellenden
Person in die neue Religion und einer entsprechenden Zugehörigkeit.
35. Die besonderen Umstände des Aufnahmelandes und des Einzelfalls können bei
individuellen Anträgen zusätzliche Nachforschungen rechtfertigen. Wenn beispielsweise
von örtlichen Religionsgemeinschaften im Aufnahmeland systematische und organisierte
Konvertierungen durchgeführt werden, um Ansiedlungsoptionen zu erschließen,
und/oder wenn Druck auf und Beratung von Antragstellern weit verbreitet ist,
dann ist eine Überprüfung des Kenntnisstands wenig hilfreich. Vielmehr müssen
die Befragenden in diesen Fällen offene Fragen stellen und versuchen, die Motivation
für die Konvertierung sowie die Auswirkungen der Konvertierung auf das Leben
der Antragsteller zu beleuchten. Die entscheidende Frage bleibt jedoch, ob die
antragstellende Person eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne eines
Konventionsgrundes hätte, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren würde.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob die Behörden des Herkunftslandes
Kenntnis von solchen Konvertierungen erlangen können und wie sie diese wahrscheinlich
beurteilen werden.26 Es sind detaillierte Informationen
zum Herkunftsland einzuholen, um die objektive Begründetheit einer Furcht vor
Verfolgung zu überprüfen.
36. Die so genannten 'Selbst geschaffenen Nachfluchtgründe' führen nicht zur
Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung auf der Grundlage eines Konventionsgrundes
im Herkunftsland des Antragstellers, soweit der diesen Aktivitäten zugrunde
liegende Opportunismus für jeden, einschließlich der Behörden des Herkunftslandes,
offensichtlich ist und die Rückkehr der Person keine ernstlichen negativen Konsequenzen
hätte. In jedem Fall müssen jedoch die Konsequenzen einer Rückkehr in das Herkunftsland
sowie jegliche potenziellen Nachteile, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder einen ergänzenden Schutz rechtfertigen könnten, bedacht werden. Soweit
dem Antrag eine Schutzbehauptung zugrunde liegt, die antragstellende Person
jedoch für den Fall ihrer Rückkehr gleichwohl eine begründete Furcht vor Verfolgung
hat, ist internationaler Schutz erforderlich. Ist der den Handlungen zugrunde
liegende Opportunismus hingegen ganz offensichtlich, könnte sich dies maßgeblich
auf die Abwägung auswirken, die im Hinblick auf mögliche dauerhafte und für
derartige Fälle verfügbare Lösungen sowie z. B. den Aufenthaltsstatus vorgenommen
wird.
1
Siehe insbesondere UNO-Menschenrechtskommission, General Comment Nr. 22,
angenommen am 20. Juli 1993, UN-Dokument CCPR/C/21/Rev.1/ADD.4, 27. September
1993.
2 Letztere sind abrufbar unter http://www.unhchr.ch/huridocda/.
Zu den maßgeblichen regionalen Akommen zählen Artikel 9 der Europäischen
Menschenrechtskonvention von 1950; Artikel 12 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention
von 1969; Artikel 8 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte
der Völker von 1981.
3 Zentraler Bezugspunkt der zwischenstaatlichen
Beratungen war die Flüchtlingsdefinition der Verfassung der Internationalen
Flüchtlingsorganisation (IRO) von 1946. Diese erfasst Personen, die aufgrund
von Furcht vor Verfolgung aus Gründen der 'Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit
oder politischen Überzeugung' stichhaltige Einwände gegen ihre Rückkehr vorbringen.
(Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde später während
der Verhandlungen zum Abkommen von 1951 als fünfter Grund hinzugenommen.)
4 Siehe auch UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Genf, Neuauflage
1992, (im Folgenden als 'UNHCR-Handbuch' bezeichnet) Rn. 71.
5 UNO-Menschenrechtskommission, General
Comment Nr. 22, Fußnote 1 oben, Absatz 2.
6 Siehe Absätze 28-33 für eine nähere Untersuchung
der Frage der Glaubwürdigkeit.
7 Siehe Allgemeine Menschenrechtserklärung,
Artikel 18 und Internationaler Pakt für bürgerliche und poltische Rechte,
Artikel 18 (1).
8 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben, Rn. 72.
9 In diesem Zusammenhang lautet Artikel 27
des Internationalen Pakts: 'In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen
Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten
werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles
Leben zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben
oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.'
10 Zwischenbericht des Sonderberichterstatters
zu Fragen religiöser Intoleranz, 'Implementation of the Declaration on the Elimination
of All Forms of Intolerance and of Discrimination based on Religion or Belief',
UN-Dokument A/53/279, 24. August 1998, Absatz 129.
11 Siehe auch UNHCR, 'Richtlinien zum Internationalen
Schutz: 'Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' im Zusammenhang
mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge', HCR/GIP/02/02, 7. Mai
2002, Absatz 6 [= ASYLMAGAZIN
5/2003, S. 27] . Ebenso wenig sollte bei internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternativen
erwartet oder verlangt werden, dass Flüchtlinge ihre religiösen Überzeugungen
aufgeben, um einer Verfolgung in dem als interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative
dienenden Gebiet zu entgehen. Siehe UNHCR, 'Richtlinien zum Internationalen
Schutz: 'Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative' im Zusammenhang mit
Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von
1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge', HCR/GIP/03/04, 23. Juli
2003, Absätze 19, 25.
12 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben,
Rn. 43.
13 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben,
Rn. 73.
14 Siehe UNO-Menschenrechtskommission,
General Comment Nr. 22, Fußnote 1 oben, Absatz 8.
15 Siehe UNHCR-Handbuch, Fußnote 4
oben, Rn. 54-55.
16 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben,
Rn. 54 und 63.
17 Sonderberichterstatter über Religions-
und Weltanschauungsfreiheit, Zwischenbericht und Anhang zur Anmerkung des Generalsekretärs
'Beseitigung aller Formen der religiösen Intoleranz', UN-Dokument A/58/296,
19. August 2003, Absätze 134-135.
18 Sie würde auch voraussichtlich die Vertragsstaaten
an der Einhaltung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 18 (4) des Internationalen
Pakts hindern, die Freiheit der Eltern oder des Vormunds oder Pflegers zu achten,
die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren
eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
19 Nähere Informationen siehe UNHCR, 'Richtlinien
zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang
mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge', HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Absätze
25-26 [= ASYLMAGAZIN
6/2003, S. 31].
20 Für eine Beschreibung dieser Praktiken
siehe 'Integration of the Human Rights of Women and the Gender Perspective Violence
against Women, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its
causes and consequences, Ms Radhika Coomaraswamy, submitted in accordance with
Commission on Human Rights resolution 2001/49, Cultural practices in the family
that are violent towards women', E/CN.4/2002/83, 31. Januar 2002, abrufbar
unter http://www.unhchr.ch/huridocda/;
'Droits Civils et Politiques et, Notamment: Intolérance Religieuse', Bericht
des Sonderberichterstatters Abdelfattah Amor nach Resolution 2001/42 der Menschenrechtskommission,
Nachtrag: 'Étude sur la liberté de religion ou de conviction et la condition
de la femme au regard de la religion et des traditions', E/CN.4/2002/73/Add.2,
5. April 2002, abrufbar (nur auf Französisch) unter http://www.unhchr.ch/huridocda/.
21 Siehe UNHCR-Handbuch, Fußnote 4
oben, Rn. 167-174.
22 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben,
Rn. 170.
23 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben,
Rn. 55-60.
24 Siehe auch UNHCR, 'Richtlinien zur geschlechtsspezifischen
Verfolgung', Fußnote 19 oben.
25 Ein solcher Anspruch kann auch entstehen,
wenn die antragstellende Person im Aufnahmeland eine Person heiratet, die einer
anderen Religion angehört, oder wenn die antragstellende Person ihre Kinder
dort nach den Grundsätzen jener anderen Religion erzieht und dies im Herkunftsland
die Grundlage der Verfolgung bilden würde.
26 UNHCR-Handbuch, Fußnote 4 oben,
Rn. 96.
VGH Hessen: Zur Behandlung von Beweisanträgen zu psychischen
Erkrankungen
Beschluss vom 26.3.2004 - 5 UZ 2892/02.A - (4 S., M5391)
"(...) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrages
ausgeführt (...), der Beweisantrag sei schon deshalb abzulehnen, weil sich aus
dem Vorbringen und dem Verhalten der Kläger nicht widerspruchsfrei und schlüssig
ergebe, dass der Kläger zu 1. ersthaft lebensbedrohlich psychisch erkrankt sei.
Diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89
-, InfAuslR 1990, 38 = NVwZ-RR 1990, 380) - auf die sich das Verwaltungsgericht
zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages offensichtlich bezieht - braucht
das Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen,
wenn der Sachvortrag des Klägers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in
nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Die Bedeutung und die Tragweite
dieses Grundes für die Ablehnung eines Beweisantrages verkennt das Verwaltungsgericht,
indem es dessen Anforderung letztlich in sein Gegenteil verkehrt. Das Verwaltungsgericht
gelangt aufgrund einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts (...) zu der Überzeugung,
dass sich aus dem Vorbringen und dem Verhalten des Klägers nicht widerspruchsfrei
und schlüssig eine lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers (zu 1.) ergebe.
Mit dieser Begründung versucht das Verwaltungsgericht nicht, das Vorliegen der
oben dargestellten Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages darzulegen,
sondern es nimmt eine - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung vor.
Die Ablehnung dieses Beweisantrages lässt sich auch nicht auf die Begründung
stützen, bei dem Antrag handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungs-
oder Beweisermittlungsantrag. Denn ein solcher als unzulässig abzulehnender
Antrag liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt
nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten
ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'ins Blaue
hinein', also 'erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage' erhoben worden sind
(BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310, § 98,
Nr. 69 m. w. N.). Davon kann indessen vor dem Hintergrund der
Atteste des Dr. med. B. und des Fachartzes für Neurologie und Psychiatrie B.
nicht ausgegangen werden. (...)"
Einsender: RA Selbert, Kassel
VGH Ba-Wü: Widerruf bei Schutz durch internationale Organisation
Beschluss vom 16.3.2004 - A 6 S 219/04 - (10 S., M5417)
"(...) Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob Flüchtlingen
aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort
nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können,
da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist, rechtfertigt
ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer
Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz
der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren
schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich
ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt,
dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch
die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in
völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist
(vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004 [20 S., A0051
- siehe Hinweis]) - hinreichend sicher sind (vgl.
Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - [31 S., R6347]). Vielmehr ist
auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten
serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl.
Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - [ASYLMAGAZIN 5-6/2001, S. 29]).
Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht
auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen
Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5
GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates
blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien
erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro
ist.
Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt
würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise
tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro, sondern in den Kosovo zurückkehren
würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung
der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5
GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen,
nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund
derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann,
den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte
angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der
Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb
nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates
unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische
Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine
Wortauslegung ('grammatische Methode') typischerweise schon für sich genommen
nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen;
dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig
unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle
verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher
Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C
Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention
(vgl. Handbuch UNHCR, a. a. O.; vgl. dazu auch die Schweizerische
Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach
der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die
Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5
GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll,
wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111
des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling
wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks
reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit
zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein
Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig
gerade durch die 'Regierung' seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen
Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund
einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung
gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die 'Regierung' des Heimatstaats
- wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu
Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich
überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK.
Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land
zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt
deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner
Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche
Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss
dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen
der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen
Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war. (...)"
VG Wiesbaden: Asylfolgeantrag frühestens nach unanfechtbarer
Ablehnung des Asylerstantrages
Beschluss vom 10.5.2004 - 4 G 1150/04.A(2) - (6 S., M5428)
"(...) Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer
Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen,
wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Gemäß
§ 51 Abs. 3 VwVfG ist der Asylfolgeantrag binnen drei Monaten, beginnend
ab dem Tage, an dem der Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis
erhalten hat, zu stellen. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass ein Asylfolgeantrag
erst nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (eine Rücknahme
des Asylantrages lag nicht vor) möglich ist. Die Unanfechtbarkeit trat erst
mit Zugang des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes über die
gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung am 29.12.2003 ein. Bis zu diesem
Zeitpunkt konnten die Antragsteller mithin keine Asylfolgeanträge stellen (vgl.
im Übrigen dazu, dass in dem Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung neues
Sachvorbringen nicht möglich ist: § 78 Abs. 3 AsylVfG). Asylfolgeanträge
- auch beschränkt auf § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 13 Abs. 2
AsylVfG) - konnten mithin frühestens nach Zustellung des Beschlusses des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2003, d. h. am 29.12.2003, erfolgen.
Ausgehend hiervon genügt die Stellung der Asylanträge am 26.02.2004 jedenfalls
dem § 51 Abs. 3 VwVfG (vgl. in diesem Sinne auch Marx, Asylverfahrensgesetz,
5. Aufl., 2003, Rdnr. 53 zu § 71; GK-AsylVfG Rdnr. 170 zu
§ 71; OVG Koblenz, NVwZ-Beilage I, 2000, 84). (...)"
VG Cottbus: Asylfolgeantrag frühestens nach unanfechtbarer
Ablehnung des Asylerstantrages
Beschluss vom 10.5.2004 - 2 L 157/04.A - (2 S., M5419)
"(...) Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein Folgeverfahren nur nach Rücknahme
oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags zulässig. Solange aber
über die von den Antragstellern im Verfahren ... erhobene Klage, die sich gegen
die Ablehnung ihres Erstantrags richtet, nicht rechtskräftig entschieden ist,
kann vom Vorliegen einer unanfechtbaren Ablehnung nicht ausgegangen werden.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die im Verfahren ... erhobene Klage
verfristet sein sollte, worauf sich die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren
beruft. Denn die Entscheidung darüber, ob die Klagefrist versäumt ist und bejahendenfalls,
ob den Antragstellern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren ist, kann nur im dortigen Verfahren getroffen werden; eine Inzidentprüfung
im vorliegenden Verfahren kommt nicht in Betracht. (...)"
Einsenderin: RAin Fröbel, Berlin
VG Schleswig: Auskünfte des AA nicht verwertbar
Urteil vom 27.4.2004 - 14 A 140/02 - (9 S., M5127)
"(...) Das Gericht hält den Kläger hinsichtlich seiner zu diesem Geschehen gemachten
Angaben auch für glaubwürdig. Jedenfalls sieht es keinen Anlass, an der Richtigkeit
des Vorgetragenen zu zweifeln. Die dagegen stehenden Angaben des Auswärtigen
Amtes in seiner Auskunft vom 23.09.2003 sind dagegen nicht überzeugend. So wird
in dieser Auskunft gleich zu Beginn die Vermutung geäußert, dass der Kläger
kein Soldat der Westgruppe gewesen sei. Das ist aber dadurch widerlegt, dass
er im ersten Asylverfahren bereits einen Militärausweis vorgelegt hat, der sich
bei den Verwaltungsvorgängen des ersten Asylverfahrens befindet. Im Übrigen
hat der Kläger überzeugende Einwände gegen die Richtigkeit der Auskünfte erhoben,
indem er dargelegt hat, weshalb sein Gesuch um Entlassung aus der moldawischen
Staatsangehörigkeit im moldawischen Innenministerium nicht registriert wurde
und auch im städtischen Klinikum eine Patientenakte für ihn nicht angelegt worden
ist. Eine weitere Überprüfung der Geschehensabläufe war nicht möglich, da das
Auswärtige Amt zu einer weitergehenden Mitwirkung nicht bereit war. Das Gericht
erkennt an, dass beim Auswärtigen Amt ein Interesse daran besteht, seine Informanten
zu schützen. Allerdings ist es für das Gericht dann auch nicht möglich, Einwände
gegen die Genauigkeit oder den Wahrheitsgehalt von Auskünften zu widerlegen.
Daraus entstehende Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, deren Behörde
auch das Auswärtige Amt ist.
Hinzu kommt die Tatsache, dass der Richtigkeit der vom Auswärtigen Amt weitergegebenen
Angaben im konkreten Fall auch entgegensteht, dass diese offenbar durch direkte
Anfragen bei den betroffenen moldawischen Behörden gewonnen wurden. Es dürfte
sich insoweit um einen Fall handeln, der mit dem von PRO ASYL in der Info-Mappe
Nr. 25 - Januar 2000 - des Infonetzes Asyl geschilderten vergleichbar ist.
In diesem Fall, der eine Anfrage des VG Sigmaringen an das Auswärtige Amt betraf,
hat dieses mitgeteilt, dass die deutsche Botschaft in Moldawien ihre Angaben
nur über offizielle Anfragen über das moldawische Außenministerium erhalten
kann, das diese Anfragen an die jeweils betroffenen Behörden weiterleitet. Das
Gericht hat bereits Zweifel, ob ein derartiges Vorgehen auch nur prinzipiell
in der Lage ist, im Asylverfahren verwertbare Auskünfte herbeizuführen und die
Glaubwürdigkeit von Angaben der Asylbewerber zu widerlegen. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Behörde des Herkunftsstaates auf eine derartige
Anfrage gegenüber der deutschen Botschaft Maßnahmen zugeben wird, die Menschenrechtsverletzungen
beinhalten oder eine politische Verfolgung darstellen.
Zumindest ist es für das Gericht nicht möglich, einen Asylbewerber, der wie
im vorliegenden Fall einen in sich geschlossenen, im Wesentlichen widerspruchsfreien
und detailierten Lebenssachverhalt geschildert hat, durch Widersprüche gegenüber
einer auf diese Weise zu Stande gekommenen Auskunft des Auswärtigen Amtes als
unglaubwürdig anzusehen. (...)"
Einsender: OVG Schleswig-Holstein
VG Göttingen: GFK unmittelbar anwendbar; kein Asylwiderruf
bei psychischer Erkrankung
Urteil vom 27.4.2004 - 3 A 519/03 - (4 S., M5079)
"(...) Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf
abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt. Die aus Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2
der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - übernommene Formulierung setzt voraus,
dass der Ausländer verfolgungsbedingte Gründe benennt, welche die Rückkehr objektiv
unzumutbar erscheinen lassen. Einer Abschiebung steht Art. 1 C Nr. 5
Abs. 2 GK selbst dann entgegen, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat
gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) vor erneuter Verfolgung hinreichend
sicher ist; 'zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe' würden ihm
auch dann noch zur Seite stehen. Denn diese Bestimmung setzt - wie die wortgleiche
Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG - den Wegfall der Schutzbedürftigkeit
des Flüchtlings voraus, da sie ansonsten überflüssig wäre. Die GK, der die Bundesrepublik
Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz
zugestimmt hat, ist unmittelbar anwendbares Recht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88,
254) führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz
zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut,
Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche
Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen
Ausfüllung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften der GK
vor (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.1998 - A 12 K 10192/98 -, NVwZ 1998,
Beilage Nr. 10, S. 111). Die zwingenden, auf früheren Verfolgungen
beruhenden Gründe setzen also voraus, dass einerseits trotz einer Vorverfolgung
des Ausländers die Grundlagen des ihm gewährten Abschiebungsschutzes infolge
einer nunmehr hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung entfallen sind,
andererseits aber die Schwere der Vorverfolgung und die dabei verursachten Beeinträchtigungen
trotz der Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat und des Zeitablaufs wegen
der damit verbundenen besonderen Belastungen für schwerwiegend Verfolgte die
Rückkehr unzumutbar machen. Darum ist auch zu § 73 Abs. 1 S. 3
AsylVfG anerkannt, dass bei früheren Verfolgungen erlittene physische oder psychische
Schäden dem Widerruf einer Asylanerkennung entgegenstehende 'zwingende, auf
früheren Verfolgungen beruhende Gründe' sein können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom
28.06.2002 - 8 LB 10/02 -, S. 25; Beschluss vom 29.08.2002 - 8 LA 3384/01
-; Hess. VGH, Beschluss vom 28.05.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 2003, 400
[4 S., M4343]; VG Karlsruhe, Urteil
vom 16.01.1998 - A 12 K 11755/97 -).
Nach diesen Grundsätzen dürfen die im Falle des Klägers getroffene Asylanerkennung
und die Feststellungen zu §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 4 AuslG
nicht widerrufen werden. Das erkennende Gericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass albanische Volkszugehörige aufgrund der UN-Verwaltung des Kosovo
in dieser Region nicht mehr politisch verfolgt werden (vgl. z. B. Urteil
vom 17.03.2004 - 3 A 3509/02 -). Der Einzelentscheider des Bundesamtes konnte
zwar nicht erkennen, dass der Kläger noch heute erheblich psychisch unter den
durch die Polizei vor mehr als 10 Jahren erlittenen Drohungen und Misshandlungen
leidet, weil in seiner Anhörung keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat; wegen
§ 77 Abs. 1 AsylVfG kommt es auf den Zeitpunkt der Angaben jedoch
nicht an. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass er
im Gewahrsam der serbischen Polizei Misshandlungen, Demütigungen und Drohungen
gegen Angehörige erlitten hat. Sein glaubhaftes Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal
war Grundlage des rechtskräftigen Urteils des VG Göttingen (...), nach dessen
tragenden Gründen der Kläger wegen seines Engagements für die albanische Sache
von jugoslawischen Sicherheitskräften wiederholt festgehalten, verhört und erheblich
misshandelt wurde. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass seine Angstzustände,
Schlafstörungen und Alpträume, beispielsweise ausgelöst durch eine Polizeikontrolle
in Deutschland und Medienberichten über Ausschreitungen im Kosovo, in einer
unmittelbaren ursächlichen Beziehung zu der erlittenen Vorverfolgung stehen.
(...)"
Language and National Origin Group1:
Guidelines for the Use of Language Analysis in Relation to Questions of National
Origin in Refugee Cases
Juni 2004 (6 S., M5339)
"Language analysis is used by a number of governments around the world as part
of the process of determining whether asylum seekers' cases are genuine. Such
analysis usually involves consideration of a recording of the asylum seeker's
speech in order to judge their country of origin. Use of language analysis has
been criticized on a number of grounds, and some uncertainty has arisen as to
its validity. This paper responds to calls for qualified linguists to provide
guidelines for use by governments and others in deciding whether and to what
degree language analysis is reliable in particular cases.
We, the undersigned linguists, recognize that there is often a connection between
the way that people speak and their national origin. We also recognize the difficulties
faced by governments in deciding eligibility for refugee status of increasing
numbers of asylum seekers who arrive without documents. The following guidelines
are therefore intended to assist governments in assessing the general validity
of language analysis in the determination of national origin, nationality or
citizenship. We have attempted to avoid linguistic terminology. Where technical
terms are required, they are explained (eg 'socialization' in Guideline 2, and
'code-switching' in Guideline 9c). The term 'language variety' which is used
in several guidelines, refers generally to a language or a dialect.
General Guidelines
1) Linguists Advise, Governments make Nationality Determinations
Linguistic advice can be sought to assist governments in making determinations
about national origin, nationality or citizenship. Linguists should not be asked
to make such determinations directly. Rather, they should be asked to provide
evidence which can be considered along with other evidence in the case.
2) Socialization Rather than Origin
Language analysis can not be used reliably to determine national origin,
nationality or citizenship. This is because national origin, nationality and
citizenship are all political or bureaucratic characteristics, which have no
necessary connection to language.
In some cases, language analysis CAN be used to draw reasonable conclusions
about the country of socialization of the speaker. (This refers to the place(s)
where the speaker has learned, implicitly and/or explicitly, how to be a member
of a local society, or of local societies.) The way that people speak has a
strong connection with how and where they were socialized: that is, the languages
and dialects spoken in the communities in which people grow up and live have
a great influence on how they speak.
It is true that the country of a person's socialization is often the country
of their origin. Therefore linguisic conclusions about a speaker's country of
socialization may, in conjunction with other (non-linguistic) evidence, be able
to assist immigration officials in making a determination about national origin
in some cases. However, linguistic expertise cannot directly determine national
origin, nationality or citizenship, which are not inherently linked to language,
in the way that socialization is.
3) Language Analysis Must be Done by Qualified Linguists
Judgements about the relationship between language and regional identity
should be made only by qualified linguists with recognized and up-to-date expertise,
both in linguistics and in the language in question, including how this language
differs from neighboring language varieties. This expertise can be evidenced
by holding of higher degrees in linguistics, peer reviewed publications, and
membership of professional associations. Expertise is also evident from reports,
which should use professional linguistic analysis, such as IPA (International
Phonetic Association) transcription and other standard technical tools and terms,
and which should provide broad coverage of background issues, citation of relevant
academic publications, and appropriate caution with respect to conclusions reached.
4) Linguist's Degree of Certainty
Linguists should have the right and responsibility to qualify the certainty
of their assessments, even about the country of socialization. It should be
noted that it is rarely possible to be 100 % certain of conclusions based
on linguistic evidence alone (as opposed to fingerprint or DNA evidence), so
linguistic evidence should always be used in conjunction with other (non-linguistic)
evidence. Further, linguists should not be asked to, and should not be willing
to, express their certainty in quantitative terms (eg '95 % certain that
person X was socialized in country Y'), but rather in qualitative terms, such
as 'based on the linguistic evidence, it is possible, likely, highly likely,
highly unlikely' that person X was socialized in country Y'. This is because
this kind of language analysis does not lend itself to quantitative statistics
such as are often found in some others kinds of scientific evidence.
5) Language Analysis Requires Useful and Reliable Data
Linguists should be allowed to decide what kind of data they need for their
language analysis. If the linguist considers the data provided for analysis
to be insufficiently useful or reliable, he or she should either request better
data or state that a language analysis can not be carried out in this case.
Some relevant examples include a recording of poor audio quality, a recording
of insufficent duration, or an interview carried out with an interpreter who
is not speaking the language of the interviewee.
To avoid such problems, it is preferable for linguists to collect the language
sample(s) for analysis, or to advise on their collection.
6) Linguists Should Provide Specific Evidence of Professional Training and
Expertise, With the Right to Require that this Information Remain Confidential
Linguists should provide specific evidence of their professional training
and expertise, for example in a curriculum vitae, so that a court may have the
opportunity to assess these matters. But linguists should have the right to
require that this information is kept confidential, and not revealed to either
the asylum seeker, or the country from which they are fleeing.
7) The Expertise of Native Speakers is not the Same as the Expertise of
Linguists
There are a number of reasons why people without training and expertise
in linguistic analysis should not be asked for such expertise, even if they
are native speakers of the language, with expertise in translation and interpreting.
Just as a person may be a highly accomplished tennis player without being able
to analyze the particular muscle and joint movements involved, so too, skill
in speaking a language is not the same as the ability to analyze a language
and compare it to neighboring language varieties.
More Specific Guidelines
8) Where Related Varieties of the Speaker's Language are Spoken in More
Than One Country
In many regions throughout the world, national borders are not the same
as linguistic borders, and the same language, or closely related varieties of
the same language, is/are spoken in more than one country (eg ethnic Armenians
living in both Armenia and Azerbaijan speak what is known as 'Standard East-Armenian',
and ethnic Hazaras living in both Afghanistan and Pakistan speak Hazargi Dari).
In such situations, while linguistic analysis may often be able to determine
the region in which the speaker's socialization took place, it can not be used
to determine in which nation the speaker's socialization took place. In such
situations, an analyst should
(a) be able to specify in advance whether there exist linguistic features which
can reliably distinguish regional varieties, and what they are,
(b) be able to devise reliable procedures, similar to linguistic field methods,
for eliciting these features from the speaker without distortion or bias,
(c) be prepared to conclude, in the event that such features do not exist or
do not occur in the data, that in this case linguistic evidence simply cannot
help answer the question of language socialization.
9) Language Mixing
It is unreasonable in many situations to expect a person to speak only one
language variety in an interview or other recording, for the following reasons:
(a) Sociolinguistic research shows that multilingualism is the norm in many
societies throughout the world.
(b) In many multilingual societies, it is common for two or more language varieties
to be used on a daily basis within a single family. In such families, it is
also common for the speech of individuals in one language variety to show some
influences from other varieties spoken in the family.
(c) Many bilingual or multilingual speakers use more than one language variety
in a single interaction: this use of 'code switching' or 'style shifting' is
very complex, and often subconscious.
(d) Further, there is variation in all language varieties, that is, more than
one way of saying the same thing.
(e) It can often be hard for linguists to determine the difference between variation
within a single language variety, and code-switching between related varieties.
For example, when analyzing the speech of a person from Sierra Leone, it may
be very difficult to know for some particular utterances whether they are in
Krio, the creole language, or Sierra Leonean English. It is also important to
note that while linguists distinguish these as separate varieties, their speakers
often do not.
(f) Another factor which complicates this issue is that language varieties are
always in the process of change, and one of the most influential sources of
change is the vocabulary and pronunciation of related language varieties.
(g) A further complicating factor is that interviews may be done several years
after an asylum seeker has left their home country, and their language variety/varieties
may have undergone change in the interim.
(h) While linguists are devoting a great deal of research to language mixing,
they have been unable to determine the extent to which an individual can consciously
control the choice of language variety or of variables.
10) Where the Language of the Interview is not the Speaker's First Language
In addition to the use of language to assess national origin, issues of
professional concern to linguists also arise during the interview in relation
to the assessment of the truthfulness of the applicant's story. We note that
in some countries, such as Germany, an international lingua franca (eg English)
is the language of asylum seeker interviews, used either for language analysis
in the determination of national origin, and/or in the assessment of the applicant's
truthfulness. These cases call for particular care.
An interviewee with limited proficiency in the language of the interview may
- simply because of language difficulties - appear to be incoherent or inconsistent,
thereby leading the interviewer to a mistaken conclusion concerning the truthfulness
of the interviewee.
In many post-colonial countries there are a number of language varieties related
to the former colonial language, such as English or Portuguese. These varieties
may include pidgin and/or creole languages. There are frequently not clear-cut
boundaries between these different varieties (see point 9 above). Asking a person
to speak only English or only Krio (the creole language of Sierra Leone), for
example, may well be a linguistically impossible demand.
11) Where the Dialect of the Interviewer or Interpreter is Different From
the Dialect of the Interviewee
In some situations interviewees who are speakers of a local dialect are
interviewed by an interpreter speaking the standard dialect of the language.
In such situations it is common for people to accommodate to the interviewer's
way of speaking, whether consciously or sub-consciously. This means that interviewees
will attempt to speak the standard dialect, in which they may not necessarily
have good proficiency. This accommodation, brought about by dialect or language
difference, may make it difficult for interviewees to participate fully in the
interview.
Conclusion:
For all of the reasons outlined in these guidelines we advise that language
analysis should be used with considerable caution in addressing questions of
national origin, nationality or citizenship."
1
Signed By:
Jacques Arends, Lecturer in Linguistics, Department of Linguistics, University
of Amsterdam, The Netherlands.
Jan Blommaert, Professor of African Linguistics and Sociolinguistics, Ghent
University, Belgium.
Chris Corcoran, PhD student, Department of Linguistics, University of Chicago,
USA.
Suzanne Dikker, Research Assistant, De Taalstudio, The Netherlands.
Diana Eades, Associate Professor, Department of Second Language Studies, University
of Hawai`i, USA.
Malcolm Awadajin Finney, Associate Professor, Department of Linguistics, California
State University Long Beach, USA.
Helen Fraser, Senior Lecturer, School of Languages, Cultures and Linguistics,
University of New England, Australia.
Kenneth Hyltenstam, Professor, Centre for Research on Bilingualism, Stockholm
University, Sweden.
Marco Jacquemet, Assistant Professor, Communication Studies, University of San
Francisco, USA.
Sheikh Umarr Kamarah, Assistant Professor, Department of Languages and Literature,
Virginia State University, U.S.A.
Katrijn Maryns, Research Associate, National Science Foundation Flanders, Department
of African Languages and Cultures, Ghent University, Belgium.
Tim McNamara, Professor, Department of Linguistics and Applied Linguistics,
The University of Melbourne, Australia.
Fallou Ngom, Assistant Professor of French and Linguistics, Western Washington
University, USA.
Peter L Patrick, Professor of Linguistics, Department of Language and Linguistics,
University of Essex, UK.
Ingrid Piller, Senior Lecturer, Department of Linguistics, University of Sydney,
Australia.
Vincent De Rooij, Assistant Professor, Department of Sociology and Anthropology,
University of Amsterdam, The Netherlands.
Jeff Siegel, Associate Professor, School of Languages, Cultures and Linguistics,
University of New England, Australia.
John Victor Singler, Professor of Linguistics, Department of Linguistics New
York University, USA.
Maaike Verrips, Director, De Taalstudio, the Netherlands.
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: "1. Tatsachen, die nach grundlegender Änderung der Verfolgungslage
ihre Bedeutung - auch für Altfälle - verloren haben, sind nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Eine (nachträgliche) Divergenz in Bezug auf solche Tatsachen kann nicht (mehr)
zur Zulassung der Berufung führen. (...)" (Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben
Entscheidung Ländermaterialien, Irak)
Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - (7 S., M5415)
OVG NRW: Keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte
eines Asylbewerbers kein Rechtsmittel einlegt, obwohl er auch ohne besondere
Weisung zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt
war.
Beschluss vom 22.4.2004 - 11 A 1289/04.A - (4 S., M5283)
VGH Hessen: "1. Auf Grund des Devolutiveffekts eines Berufungszulassungsantrags
ist das Verwaltungsgericht für eine Betreibensaufforderung nicht mehr zuständig.
Eine verwaltungsgerichtliche Betreibensaufforderung ist trotzdem wirksam, weil
dieser Zuständigkeitsmangel nicht völlig offensichtlich ist.
2. Das Fehlen der gemäß § 56 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zustellung
der Betreibensaufforderung wird durch den tatsächlichen Zugang gemäß § 56
Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 11.3.2004 - 8 UZ 83/04.A - (2 S., M5356)
VG Lüneburg: "Wurde dem Asylbewerber vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
gewährt und wird diese Feststellung später im gerichtlichen Verfahren aufgehoben,
so muss eine danach noch zu erlassende isolierte Abschiebungsandrohung auf § 34
AsylVfG gestützt werden und stellt einen sonstigen Fall im Sinne des § 38
Abs. 1 AsylVfG dar. Die dagegen erhobene Klage hat gemäß § 75 AsylVfG
aufschiebende Wirkung. Eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG
kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht (wie VG Neustadt a. d. W.,
Beschl. v. 5.2.2001 - 7 L 2938/00 -, InfAuslR 2001, 203)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.7.2004 - 1 B 47/04 - (2 S., M5358)
VG Arnsberg: Die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten ist zweifelhaft,
wenn er lediglich einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte
geltend macht (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Iran).
Urteil vom 24.6.2004 - 12 K 1341/03.A - (8 S., M5382)
VG Magdeburg Anspruch auf Umverteilung gem. § 51 Abs. 1 AsylVfG
bei psychischer Erkrankung, wenn sich diese zwar auch am derzeitigen Wohnort
behandeln lässt, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen,
die nicht zur Kernfamilie gehören, erleichtert wird.
Urteil vom 24.5.2004 - 9 A 76/04 MD - (5 S., M5187)
VG Hannover: Holt das Bundesamt nach positiver Feststellung des § 51
Abs. 1 AuslG die zunächst unterlassene Feststellung zu § 53 AuslG
und die Abschiebungsandrohung in einen weiteren Bescheid nach, so hat die dagegen
gerichtete Klage aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 17.5.2004 - 6 B 1896/04 - (6 S., M5189)
VG Potsdam: Verringerte Anforderungen an glaubhaften Vortrag eines Asylantragstellers,
der unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet (vgl. zur selben Entscheidung
Ländermaterialien, Sudan).
Urteil vom 28.4.2004 - 14 K 1231/00.A - (15 S., M5280)
VG Berlin: § 73 Abs. 1 S. 3 bzw. Art. 1 C S. 2
GFK sind nicht analog anzuwenden, wenn keine formale Anerkennung als Asylberechtigter
oder Flüchtling vorliegt, diese aber zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen
wäre (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Bosnien und Herzegowina).
Beschluss vom 20.4.2004 - VG 37 X 75.04 - (19 S., M5012)
VG Düsseldorf: Kein Erlöschen der Anerkennung als Asylberechtigter gem.
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wenn dieser unter falschem Namen mit
gefälschten Papieren in den Verfolgerstaat zurückkehrt, um sich dort oppositionell
zu betätigen; allein die freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat genügt nicht
für Erlöschen der Asylanerkennung.
Urteil vom 27.2.2004 - 20 K 4896/03.A - (9 S., M5371)
VG Arnsberg: Keine Verweigerung der Duldung wegen mangelnder
Mitwirkung bei Passbeschaffung
Beschluss vom 27.7.2004 - 8 L 817/04 - (3 S., M5429)
"(...) Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen,
die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzugeben.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO fällt
im Streitfall zum einen in Gewicht, dass der Antragsgegner mit der weiteren
Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller dem vorliegenden Verfahren, das
auf die Erteilung einer Duldng gerichtet war, die Grundlage entzogen und dessen
Erledigng herbeigeführt hat. Zum anderen hätte der Antrag der Antragsteller
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses
bei Durchführung des Verfahrens aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Der Antragsgegner
hätte die von den Antragstellern begehrte Duldung nicht deshalb versagen dürfen,
weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines
Passersatzes zunächst nicht nachgekommen sind. Vielmehr hätten die Antragsteller
zur Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungspflichten durch eine entsprechende
Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln oder durch eine Auflage
zu ihrer Duldung angehalten werden müssen. (...)"
Einsender: RA Kabis, Dortmund
Dr. Ulrike Heckl: Anmerkung zu VG Sigmaringen
Leserinnenbrief zum Urteil vom 8.10.2003 - A 7 K 1235/02 - ASYLMAGAZIN
1-2/2004, S. 38 von Dr. Ulrike Heckl, Präsidiumsbeauftragte des Berufsverbands
Deutsche Psychologinnen und Psychologen (BDP) für Menschenrechtsfragen
"Mit Interesse habe ich in Ihrer Fachzeitschrift das Urteil des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen zu den Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen bei psychischen
Erkrankungen zur Kenntnis genommen.
Allerdings erstaunte mich bereits die Überschrift, in der explizit auf die Stellungnahmen
ärztlicherseits abgehoben wird. In dem Urteil wird betont, dass die Grundvoraussetzung
für die Abgabe einer brauchbaren Stellungnahme zu einer posttraumatischen Belastungsstörung
eine einschlägige fachärztliche Kompetenz sei, die nur von Fachärzten für Psychiatrie
oder denjenigen für psychotherapeutische Medizin erfüllt werden könne. Diese
Festlegung auf die ärztliche Berufsgruppe erstaunt mich und ich finde sie ärgerlich.
Selbstverständlich wird diese Sachkompetenz auch von entsprechend ausgebildeten
Diplom-Psychologen/Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt. So bietet die
Deutsche Psychologen Akademie qualifizierte Fort- und Weiterbildungsangebote
in Psychotraumatologie an und viele der MitarbeiterInnen in den psychosozialen
Zentren bzw. Behandlungszentren für Folteropfer sind Psychologinnen und Psychologen,
die dort eine fachlich hochkompetente Arbeit leisten. In einer Zeit, in der
entsprechende Einrichtungen vermehrt geschlossen werden, Flüchtlinge und MigrantInnen
aber teils über Monate auf ihre diagnostische Abklärung warten müssen, sollte
Konkurrenz nicht unnötig aufgebaut werden, sondern alle vorhandenen Ressourcen
den betroffenen Menschen zur Verfügung gestellt werden.
Ein weiterer Punkt, der mich verwundert, ist die im Urteil genannte Anforderung
an ein Gutachten hinsichtlich der Feststellung des Ausprägungsgrads von Glaubhaftigkeitsmerkmalen.
Völlig unbenommen ist, dass ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten
in ihren Befunderhebungen auf den Erlebnisbezug von Aussagen - bezogen auf das
als traumatische erlebte Ereignis - bei ihren Klienten zu achten haben, ob Einschränkungen
des allgemeinen oder situativen Aussagevermögens bestehen oder im Rahmen der
anamnestischen Untersuchung Beschwerdebilder vorgetäuscht werden. In den letzten
Jahren hat eine Gruppe von klinisch ausgebildeten Ärzten und Psychologen 'Standards
zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen' (SBPM) entwickelt, deren
Umsetzung durch die Kammern der Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten
unterstützt wird. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gehört jedoch nicht in
die Stellungnahme, sondern wird - wenn erforderlich - von einem Rechts- oder
Aussagepsychologen begutachtet. Klinische und aussagepsychologische Gutachten
müssen eindeutig unterschieden werden (Wenk-Anson, Haenel, Birck, Weber: Anforderungen
an Gutachten, in: E/E-Brief 8+9/02, S. 3). Eine Vermischung der maßgebenden
Methoden der Klinik und Forensik führt zu Verfahrensfehlern, was die Praxis
ja auch immer wieder zeigt. Darum sollte das Transparentmachen der unterschiedlichen
methodischen Vorgehensweisen eine vorrangige Aufgabe darstellen."
Rechtsprechung:
EuGH: Zwingende Ausweisungen von EU-Bürgern aufgrund einer strafrechtlichen
Verurteilung oder deren Regelausweisung ohne Berücksichtigung des persönlichen
Verhaltens oder der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht;
es verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn das Gericht bei der Überprüfung der
Ausweisung eines EU-Bürgers Sachvortrag nach der letzten Behördenentscheidung
unberücksichtigt lässt; die nationalen Behörden müssen bei der Ausweisung im
Einzelfall eine Abwägung der betroffenen Interessen unter Beachtung der allgemeinen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anstellen; es verstößt gegen Gemeinschaftsrecht,
wenn die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung eines EU-Bürgers ausgeschlossen
ist.
Urteil vom 29.4.2004 - C-482/01 und C-493/01 - (21 S., M5256)
OVG NRW: Allein der Umstand, dass für einen Ausländer ein Betreuer gem.
§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt worden ist, begründet kein Abschiebungshindernis.
Beschluss vom 25.6.2004 - 18 A 2192/04 - (4 S., M5347)
OVG Hamburg: "1.) Nach Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 1
AuslG ist davon auszugehen, dass dem im Bundesgebiet geborenen ausländischen
Kind einer Ausländerin nur dann eine Aufenthaltsbefugnis von Amts wegen erteilt
wird, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt selbst im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
ist.
2.) Auch wenn der Vater eines im Bundesgebiet geborenen Kindes zur Zeit der
Geburt eine Aufenthaltsbefugnis besessen hat, hat das Kind allein deshalb keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 31 Abs. 2 Satz 1
AuslG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GG (entgegen OVG Hamburg, Beschl.
v. 6.5.2002, AuAS 2002, 218 [10 S., M2268]) oder mit Art. 6 GG (wie
BVerwG, Urt. v. 29.3.1996, InfAuslR 1997, 24)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 7.5.2004 - 1 Bs 1/04 - (5 S., M5243)
OVG Hamburg: "Auf die Gründe, aus denen der Ausländer gehindert war,
innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückzukehren, kommt es für
den Eintritt der gesetzlichen Folge des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht an." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 27.4.2004 - 3 Bs 71/04 - (2 S., M5364)
OVG NRW: Auch wenn bei Rückkehr in das Herkunftsland eines Ausländers
dieser als Wehrpflichtiger eingezogen würde, ist grundsätzlich der Verweis auf
das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung zumutbar.
Beschluss vom 26.4.2004 - 17 B 863/04 - (2 S., M5249)
VGH Ba-Wü: Kein Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG,
wenn die Abschiebung in einen anderen Staat nur deshalb unmöglich ist, weil
der Ausländer seine Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung verletzt.
Urteil vom 17.3.2004 - 11 S 1216/02 - (19 S., M5416)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Zuweisungsentscheidung aus dem Asylverfahren
bleibt auch nach dessen Abschluss gültig; zur Vermeidung wesentlicher Nachteile
kann es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Ausländerbehörde aufgegeben
werden, von der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung zum Verlassen ihres
Zuständigkeitsbereiches abzusehen.
Beschluss vom 16.1.2004 - 10 B 11661/03.OVG - (10 S., M5277)
VG Leipzig: Ein Antrag auf länderübergreifende "Umverteilung" eines geduldeten
Ausländers ist als Antrag auf Erteilung einer Duldung für das Gebiet des Landes,
in dem der Ausländer sich aufhalten will, an die zuständige Ausländerbehörde
dieses Landes zu richten.
Urteil vom 10.6.2004 - 5 K 442/03 - (13 S., M5372)
VG Minden: Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer nachträglichen
Befristung einer Aufenthaltsgenehmigung, wenn nicht besondere Umstände für die
Befristung gerade für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens sprechen (etwa erhebliche
Straftaten oder Bezug von öffentlicher Unterstützung).
Beschluss vom 27.4.2004 - 7 L 248/04 - (6 S., M5241)
VG Stuttgart: Eine Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 6 AuslG gegen die Ausländerbehörde ist unzulässig,
da eine Klage auf Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis erhoben werden
kann.
Urteil vom 26.4.2004 - 4 K 244/04 - (6 S., M5421)
VG Dessau: "Die Eheschließung erscheint im allgemeinen als sicher und
unmittelbar bevorstehend, wenn die Beteiligten bereits beim Standesamt einen
zeitnahen Termin vereinbart haben, an dem die Ehe geschlossen werden soll.
Dem ist - ausnahmsweise - der Fall gleichzustellen, dass ein heiratswilliger
Ausländer allein deshalb von dem Standesbeamten einen Termin zur Eheschließung
nicht erhält, weil er eine Duldung nicht besitzt, er diese Duldung aber von
der Ausländerbehörde nicht erhält mit der Begründung, dass der Termin zur Eheschließung
nicht festgesetzt sei." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 6.10.2003 - 3 B 135/03 DE - (4 S., M5130)
OLG Hamm: Die Durchsuchung einer Wohnung nach einem abzuschiebenden Ausländer
gemäß § 42 Abs. 1 PolG-NW setzt voraus, dass die Abschiebung mindestens
einmal daran gescheitert ist, dass sich der Ausländer in der Wohnung verborgen
gehalten hat; allein das Betreten der Wohnung eines erkennbar anwesenden Ausländers
zu dessen Abschiebung ist keine Durchsuchung; nachträglich bekannt gewordene
Umstände machen eine wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung rechtswidrige
Durchsuchungsanordnung nicht rechtmäßig.
Beschluss vom 27.5.2004 - 15 W 307/03 - (2 S., M5350)
LG München: Eine "kontrollierte" freiwillige Ausreise ist der Abschiebung
aus der Abschiebungshaft vorzuziehen; der Abschiebungshaftbefehl kann für den
Zeitpunkt des Abflugs des Betroffenen unter der Bedingung außer Vollzug gesetzt
werden, dass er tatsächlich freiwillig ausreist.
Beschluss vom 7.5.2004 - 13 T 7505/04 - (6 S., M5202)
Sonstige Materialien:
Innensenat Berlin: Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Drittstaat
steht einer Aufenthaltbefugnis für Flüchtlinge aus Bosnien und dem Kosovo nicht
entgegen, sondern nur eine dauerhafte Niederlassung.
Schreiben an RA Reimann vom 4.8.2004 - I B 2 - 0345/990 - (2 S., M5476)
IM NRW: Die Anrechnung der Zeit eines Asylverfahrens bei § 35 erfordert
weder eine unmittelbare zeitliche Anknüpfung an ein Asylverfahren noch dessen
erfolgreichen Abschluss.
Erlass vom 15.7.2004 - 15-39.06.02 - (7 S., M5376)
IM Schleswig-Holstein: Vorgriffsregelung auf Härtefallregelung im AufenthG:
Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die Härtefallregelung
des § 23 a AufenthG fallen werden.
Erlass vom 9.7.2004 - IV 606-29-212 - (4 S., M5346)
IM Hessen: Verlängerung des Abschiebungsstopps für junge volljährige
Ausländer, deren Eltern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG
erhält, bis zum 31.12.2004.
Erlass vom 6.7.2004 - II 45-23d (Au.89c) - (3 S., M5335)
IM Schleswig-Holstein: Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren aufgrund
der Ehe mit deutschem Staatsangehörigen, wenn kein Ausweisungsgrund außer Sozialhilfebezug,
kein besonderer Versagungsgrund und keine Zweifel an ehelicher Lebensgemeinschaft
vorliegen.
Erlass vom 17.6.2004 - IV 602-212-29.111.1-23 - (9 S., M5344)
IM Sachsen-Anhalt: Zu den ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlichen
Folgen des Widerrufes der Flüchtlingsanerkennung irakischer Staatsangehöriger,
insbesondere Widerruf der Aufenthaltserlaubnis, Aussetzung von Anträgen auf
unbefristete Aufenthaltserlaubnis während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt,
Widerruf der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen, keine Einbürgerung
während des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt.
Erlass vom 13.5.2004 - 42.31-12231-90/42.22-11020 - (5 S., M5221)
IM Sachsen-Anhalt: Zentrale Unterbringung von Ausländern in der GU-ZASt
(Ausreisezentrum) bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Pass-Ersatz-Beschaffung.
Erlasse vom 18.5.2004 und 20.2.2004 (8 S., M5288)
Behandlungszentrum für Folteropfer, Berlin: Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung im Heimatland nur dann zumutbar, wenn sich der Traumatisierte
"subjektiv hinreichend sicher und geschützt fühlt" und sich auf dieser Grundlage
freiwillig zur Rückkehr entscheidet; Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie
ist darüber hinaus, dass ein Aufenthaltstitel nicht nur zu Behandlungszwecken
erteilt wird, sondern unabhängig von Aufnahme und Ergebnis der Behandlung.
Stellungnahme vom 8.3.2004 an VG Berlin - 11 A 303.03 - (5 S., M5213)
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Es ist denkbar, dass auch der Ehegatte
eines Ausländers, der wegen einer Erkrankung nach § 53 Abs. 6 AuslG
geduldet ist, unter Härtefallgesichtspunkten eine Arbeitserlaubnis erhalten
kann (im Eilverfahren offen gelassen).
Beschluss vom 28.6.2004 - L 8 B 46/04 AL - (3 S., M5328)
Sonstige Materialien:
Georg Classen: Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht (Nachtrag
Juni 2004).
Entscheidungssammlung vom 1.6.2004 (42 S., M5178)
Rechtsprechung:
BVerwG: Die einbürgerungsrechtliche Übergangsvorschrift des § 102 a
AuslG ist auf alle bis zum 16.3.1999 gestellten Einbürgerungsanträge anwendbar,
auch wenn der Antrag zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung des
Einbürgerungsrechts noch nicht nach den Regelungen des AuslG a. F. begründet
war.
Urteil vom 20.4.2004 - 1 C 16.03 - (10 S., M5319)
BVerwG: Gegenseitigkeit gem. § 87 Abs. 2 AuslG liegt vor, wenn
der andere Staat der EU die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit
für deutsche Staatsangehörige vorsieht; im Verhältnis zu Griechenland besteht
Gegenseitigkeit.
Urteil vom 20.4.2004 - 1 C 13.03 - (12 S., M5386)
LG München: Die Ersatzzustellung eines Strafbefehls gem § 178 Abs. 1
ZPO an einen Asylbewerber in einer Asylbewerberunterkunft setzt den vorhergehenden
Versuch voraus, den Strafbefehl dem Empfänger in seinem Zimmer zu übergeben.
Beschluss vom 3.5.2004 - 25 Qs 15/04 - (5 S., M5203)