Deutsche Visa-Regelungen europarechtswidrig
Die deutschen Visa-Regelungen zwischen 2000 und 2003 verstießen gegen europäisches
Recht. Das geht aus einem Bericht der EU-Kommission hervor, der Anfang August
in Brüssel vorgestellt wurde. Danach standen die Bestimmungen nicht in Einklang
mit den Schengener Regelungen, dem EU-Recht und den Gemeinsamen Konsularischen
Instruktionen. Mit Erlass vom 26. Oktober 2004 habe die Bundesrepublik
diese Verstöße beseitigt. Dennoch machte die Kommission Vorschläge für »redaktionelle
Klarstellungen«.
Bericht der Migrationsbeauftragten vorgelegt
Die Migrationsbeauftragte der Bundesregierung, Marieluise Beck, hat den
sechsten Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland
vorgelegt (BT-Ds. 15/5826). Danach ist im Jahr 2004 die Anzahl der in Deutschland
lebenden Ausländer auf 6,7 Millionen gesunken.
Nur noch 35 600 Personen stellten im Jahr 2004 einen Asylantrag. Die Anzahl
von abgeschlossenen Widerrufsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
hat sich im Vergleich zu 2002 um mehr als 800 Prozent auf rund 18 300 erhöht.
Empfehlungen für ärztliche und psychologische Stellungnahmen
Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat Empfehlungen für die Erstellung
von ärztlichen oder psychologischen Stellungnahmen von traumatisierten Flüchtlingen
vorgelegt (4 S., M6955). Die Empfehlungen
entstanden bereits im Jahr 2003, wurden danach in der Praxis getestet und nach
einer Überarbeitung nun veröffentlicht. Sie formulieren Standards für die Erstellung
von Stellungnahmen, die im Unterschied zu Gutachten meist vom behandelnden Arzt
oder Psychotherapeuten verfasst werden. Der Arbeitsgruppe gehörten eine Rechtsanwältin,
ein Arzt und Psychotherapeut, ein Richter am Oberverwaltungsgericht und ein
Vorstandsmitglied von Refugio Schleswig-Holstein an.
Hessen: Sammelvorführung von Vietnamesen
In Mühlheim am Main sind Ende Juli vietnamesische Staatsangehörige aus Hessen
und den angrenzenden Bundesländern einer Delegation aus Vietnam vorgeführt worden.
Das berichtet der Hessische Flüchtlingsrat. Die Betroffenen seien früh morgens
zur Ausländerbehörde bestellt und nach Mühlheim gefahren worden. Das Ziel und
der Zweck der Reise sei ihnen nicht mitgeteilt worden. Anwälte seien bei der
Befragung nicht zugelassen gewesen.
Das Regierungspräsidum Darmstadt widersprach auf Anfrage des ASYLMAGAZINs den
Angaben des Flüchtlingsrates. Es habe sich um einen »normalen Vorgang«
gehandelt. Die Betroffenen seinen zuvor durch ordnungsgemäß zugestellte Verfügung
über Zeitpunkt und Zweck der Sammelvorführung informiert worden. Einem anwesenden
Verfahrensbevollmächtigten sei im Einverständnis mit der vietnamesischen Delegation
die Anwesenheit während der Anhörung gestattet worden.
Rheinland-Pfalz: Generalkonsul besucht Flüchtlingsunterkunft
Der algerische Generalkonsul, Mohand-Salah Ladjouzi, hat am 11. Mai 2005
einen Besuch in der Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Trier durchgeführt.
Das berichtet der Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz. Begleitet vom Leiter der
Einrichtung, Dietmar Martini-Emden, führte der Konsul auch ein Gespräch mit
einer algerischen Familie, die in Deutschland Asyl beantragt hatte. Im Laufe
dieses auf französisch und arabisch geführten Gespräches fragte der Konsul auch
nach den Gründen des Asylantrages, so der Arbeitskreis Asyl.
Die Angaben wurden vom Staatsminister im Innenministerium, Karl Peter Bruch,
im Wesentlichen bestätigt. Bruch betonte jedoch in einem Schreiben an den Arbeitskreis
Asyl, dass das Gespräch in einer lockeren Atmosphäre geführt worden sei und
niemals der Eindruck einer »insistierenden Befragung oder gar eines bedrohlichen
Inhalts des Gesprächs« entstanden sei. Die Familie sei zuvor ausdrücklich
gefragt worden, ob sie mit einem kurzen Gespräch einverstanden sei. Künftig
werde aber ein Kontakt zwischen Vertretern ausländischer Staaten und Bewohnern
von Unterkunftseinrichtungen nicht gestattet.
Siegfried Pick vom Arbeitskreis Asyl wertete den Vorgang als massiven Verstoß
gegen den Flüchtlingsschutz.
Hamburg: Sammelvorführung vor Delegation aus Guinea
Erneut wurden in Hamburg Ausländer aus Hamburg, Nordrhein-Westfalen und
Sachsen-Anhalt einer Delegation aus Guinea vorgeführt, um ihre Staatsangehörigkeit
feststellen zu lassen. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 21. Juli.
Mehrere Anwälte, die ihre Mandanten zu der Vorführung begleiteten, berichteten,
dass die Mitglieder der Delegation die Nennung ihrer Namen verweigert hätten
und sich gegen die Anwesenheit der Anwälte ausgesprochen hätten. Der Sprecher
der Ausländerbehörde, Norbert Smekal, betonte, dass es sich um legitime Vertreter
von Guinea handele. Seit man nicht mehr mit der Botschaft in Deutschland zusammenzuarbeite,
sondern Vertreter direkt aus Guinea einfliegen lasse, erziele man eine »recht
hohe Quote«, zitiert die Frankfurter Rundschau Smekal. 183 von 374 Personen
seien als Guineer identifiziert worden. Die Mitglieder der Delegation erhalten
für ihre Tätigkeit neben der Übernahme sämtlicher Kosten 100 Euro pro Person
und Tag.
Hamburg: CDU-Abgeordneter kritisch zu Afghanistan-Abschiebung
Der CDU-Bürgerschaftsabgeordnete Jens Grapengeter stellt die Abschiebungspolitik
des parteilosen Innensenators Udo Nagel in Frage. Das berichtete die taz Hamburg
am 19. August. Nach einer dreiwöchigen Reise durch Afghanistan kann der
Abgeordnete, der Mitglied der Härtefallkommission ist, zwar keine Probleme im
Bereich der Sicherheit feststellen. Er bezweifelt allerdings, dass sich in Deutschland
sozialisierte Afghanen – insbesondere Jugendliche – nach einer Rückkehr
in die dortige Gemeinschaft eingliedern könnten. Auch die medizinische Versorgung
und der Mangel an bezahlbarem Wohnraum sei problematisch. Eine Rückkehr ohne
ein Netzwerk vor Ort sei nicht möglich. Jedenfalls müsse eine »Rückkopplung
zwischen Hamburg und Kabul« erreicht werden, damit die Abgeschobenen dort
nicht strandeten.
NRW: Innenministerium weist Vorwürfe zurück
Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat Vorwürfe im Zusammenhang
mit einer Sammelabschiebung in die Türkei am 28. Juni zurückgewiesen (vgl.
ASYLMAGAZIN 7–8/2005,
S. 3). Die Abschiebungen seien in rechtlich einwandfreier Weise durchgeführt
worden. Das geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen Landtagsabgeordneten
Monika Düker (Ds. 14/109) sowie aus einem Schreiben an den Flüchtlingsrat NRW
hervor.
Der Flüchtlingsrat NRW sprach von einem »Persilschein für eine barbarische
Abschiebungspraxis«. Die Praxis von Sammelabschiebungen werde ungebremst
fortgesetzt.
Baden-Württemberg: Abschiebung aus stationärer Behandlung
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat den
Innenminister des Landes aufgefordert, notwendige stationäre medizinische Behandlungen
oder Rehabilitation nicht ohne richterlichen Beschluss oder gegen ärztlichen
Rat beenden zu lassen. Hintergrund sind mehrere Abschiebungen aus stationärer
Behandlung in Baden-Württemberg. Solche Maßnahmen stellten möglicherweise eine
lebensbedrohliche Gefährdung der Flüchtlinge dar.
»Schengen III«-Abkommen zur Kriminalitätsbekämpfung
Am 27. Mai unterzeichneten Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien,
Spanien, die Niederlande und Luxemburg in Prüm (Eifel) eine Vereinbarung über
eine engere Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität
einschließlich unerlaubter Einwanderung (40 S., M6973). Das Schengen III
oder Prümer Vertrag genannte Abkommen ist zwar kein europäisches Recht und gehört
auch nicht zum so genannten Schengen-Besitzstand. Die europäische Bürgerrechtsorganisation
Statewatch kritisierte aber, dass die Vertragsparteien das Abkommen auf die
Ebene der EU heben wollen. Dadurch werde im Ergebnis die Beteiligung des Europaparlaments
umgangen. Das Abkommen, dass noch in den Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden
muss, sieht in erster Linie den Austausch von Informationen vor, aber etwa auch
die gegenseitige Unterstützung bei Rückführungen. Es steht allen Mitgliedstaaten
der EU zum Beitritt offen.
Abschiebung mit Charterflug nach Afghanistan
Mit einem gemeinsamen Charterflug haben Frankreich und Großbritannien insgesamt
40 Afghanen abgeschoben. Frankreichs Innenminster Nicolas Sarkozy kündigte weitere
gemeinsame Abschiebungsflüge mit Deutschland und Spanien an.
Italien: Parlamentarier kritisieren Lampedusa
Eine Delegation aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments von der Vereinigten
Europäischen Linke hat sich nach einem Besuch im Aufnahmezentrum auf Lampedusa
schockiert über die dortigen Zustände gezeigt. In einem Bericht nannten die
Parlamentarier die Situation »unannehmbar sowohl in rechtlicher als auch
humanitärer Hinsicht«. Konsularbeamte von Drittstaaten nähmen regelmäßig
am Identifikationsprozess teil. Dieses sei eine große Gefahr für Asylsuchende.
Allerdings sei der Delegation mitgeteilt worden, dass zuletzt niemand mehr um
Asyl nachgesucht habe. Die Insassen des Lagers bekämen lediglich eine Flasche
Wasser für je zwei Personen am Tag. Die Lüftung sei schlecht, die Luft heiß
und stickig.
Im Zeitpunkt des Besuchs der Delegation befanden sich 197 Personen im Zentrum.
Wenige Tage zuvor seien es aber noch 900 gewesen, berichteten Insassen des Zentrums
der Delegation.
Großbritannien: Mängel im Asylverfahren
Eine Beauftragte des britischen Innenministeriums hat Hinweise auf Mängel
bei Asylentscheidungen gefunden. Mary Coussey, eine Art Antidiskrimierungsbeauftragte,
untersuchte 40 Asylanträge. Mehrere ablehnende Entscheidungen seien lediglich
auf die Annahme des Sachbearbeiters, was geschehen sein müsse, nicht jedoch
auf die Angaben des Asylsuchenden gestützt. Oftmals seien auch lediglich kleine
Abweichungen und Widersprüche in den Angaben des Asylsuchenden Grund für eine
Ablehung. Dies vermittle den Eindruck, dass es eine Tendenz gäbe, den Asylsuchenden
nicht zu glauben und unabhängig von ihren Angaben Gründe für eine Ablehnung
zu suchen.
Großbritannien: Abschiebungsstopp für Simbabwe
Das britische Innenministerium hat einen vorläufigen Abschiebungsstopp für
Simbabwe verhängt, bis der High Court entschieden hat, ob Simbabwe als »sicheres
Herkunftsland« gilt. Personen, die sich in Abschiebungshaft befanden,
wurden freigelassen. Mit einer Entscheidung des High Court wird im Oktober gerechnet.
Malta: Rückübernahmeabkommen mit Libyen
Malta strebt den Abschluss eines bilateralen Rückübernahmeabkommens mit
Libyen an. Das berichtete die Times of Malta. Man könne nicht mehr Einwanderer
aufnehmen, hieß es nach Angaben der Zeitung aus Regierungskreisen.
Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld
Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz legen konkrete Mitwirkungspflichten für Ausländer fest, die deutlich über jene Pflichten hinausgehen, welche ohnehin nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder in Verwaltungsverfahren zu beachten sind. Während im Asylverfahrensgesetz die Mitwirkungsvorschriften (insbesondere §§ 15, 16, 23, 25 AsylVfG) durch das Zuwanderungsgesetz nicht in der Substanz geändert wurden, gibt es beachtliche Änderungen bei den ausländerrechtlichen Regelungen, insbesondere bei § 82 AufenthG. Die Neuregelungen sollen im nachfolgenden Text erläutert werden. Zu den Mitwirkungspflichten des § 15 AsylVfG und der dort spezifischen Verpflichtung, bei der Beschaffung von Pass, Passersatz oder sonstigem Identitätspapier mitzuwirken, hat Theresia Wolff im ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 9 bereits einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung gegeben.
I. Geltungsbereich der Mitwirkungsverpflichtung
Die Mitwirkungsverpflichtungen des Aufenthaltsgesetzes gelten weder für
Unionsbürger (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), noch für Staatsangehörige
der EWR-Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) und deren jeweilige Familienangehörige
(§ 12 FreizügG/EU, § 1 Abs. 2 AufenthG). Für türkische Staatsangehörige,
die ihre aufenthaltsrechtliche Position aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei
Nr. 1/80 ableiten, gelten wegen der so genannten »Stillhalteklauseln«
des Assoziationsratsbeschlusses die Vorschriften nicht, wenn sie weitergehende
Mitwirkungspflichten vorsehen als jene, die bereits zur Zeit des Inkrafttretens
des Assoziationsratsbeschlusses 1980 im deutschen Ausländerrecht galten.
II. Inhalt und Umfang der gesetzlichen Mitwirkungs- und Hinweispflicht
1. Mitwirkungsverpflichtung und Präklusion
Das Ausländergesetz von 1990 (AuslG) regelte in § 70 Abs. 1 die
Obliegenheit eines Ausländers, seine Belange und für ihn günstige Umstände,
soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen
Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige
erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Hieran
hat sich im Text des Aufenthaltsgesetzes nur insofern etwas geändert, als § 82
Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr von der »Obliegenheit«,
sondern der »Verpflichtung« des Ausländers spricht. Aus der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 15/420, S. 96) ist jedoch ersichtlich, dass mit dieser neuen Formulierung
keine inhaltliche Verschärfung gegenüber dem früheren Rechtszustand beabsichtigt
ist. Ebenfalls identisch ist im alten und neuen Recht die so genannte Präklusionsvorschrift:
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde
für die Beibringung der Nachweise, Bescheinigungen etc. eine angemessene Frist
setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise
können unberücksichtigt bleiben.
§ 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) – weitgehend
identische Vorschriften gelten in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der einzelnen
Länder – enthält den so genannten Untersuchungsgrundsatz. Danach ermittelt
die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der
Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie
nicht gebunden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die
für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Auch im ausländerrechtlichen
Verfahren ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und Art und Umfang dieser Ermittlungen zu bestimmen. Beruft
sich im ausländerrechtlichen Verfahren der Antragsteller/die Antragstellerin
jedoch auf Umstände, die aus seiner/ihrer Sicht »günstig« sind,
genügt nicht die schlichte Behauptung gegenüber der Behörde, dass diese Umstände
vorlägen. Vielmehr ist der Ausländer/die Ausländerin verpflichtet, günstige
Umstände, welche der Behörde nicht ohnehin bekannt sind und deren mögliches
Vorliegen sich auch nicht aufdrängen muss, mit nachprüfbaren Unterlagen zu untermauern
(vgl. schon zum früheren Recht: GK-AuslR, § 70 AuslG, Rz. 60 ff.).
Erst wenn dies geschehen ist, setzt eine Verpflichtung der Behörde zur weiteren
Sachverhaltsermittlung ein (GK-AuslR, § 70 AuslG, Rz. 5; Renner, Ausländerrecht,
Kommentar, § 70 AuslG, Rz. 4). Die Verpflichtung des Ausländers/der
Ausländerin geht über eine schlichte Darlegungspflicht hinaus und fordert, dass
nachprüfbare tatsächliche Umstände angegeben und Nachweise vorgelegt werden,
deren Nachprüfung in Deutschland möglich sein muss. Eine gesetzliche Verpflichtung
der Ausländerbehörde, Sachverhalte von Deutschland aus aufzuklären, welche die
persönlichen Verhältnisse eines Ausländers im Ausland betreffen, besteht nicht.
Selbstverständlich aber ist die Behörde verpflichtet, sobald ihr konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, ordnungsgemäß, unparteiisch und unter Beachtung aller verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften ihre Ermittlungen durchzuführen. § 82 Abs. 3 AufenthG
erlegt ihr dazu ausdrücklich Hinweispflichten auf (vgl. unten 2.).
Es kann von einer »anlassbezogenen Mitwirkungspflicht« gesprochen
werden (Storr-Albrecht, Kommentar zum Ausländerrecht, § 82 AufenthG, Rz. 4
unter Bezug auf ein Urteil des OVG NRW, InfAuslR 2000, 279). Als »günstige
Umstände« sind Details aus dem Lebensumfeld oder der Lebenssituation des
jeweiligen Ausländers anzusehen. Dazu zählen insbesondere auch die (familiären)
Verhältnisse im jeweiligen Heimatland oder eine behandlungsbedürftige und aktuell
in Deutschland behandelte Erkrankung (obwohl es zynisch erscheint, dies als
einen »günstigen Umstand für den Betroffenen« anzusehen). Als Nachweismittel
geeignet sind beispielsweise Studienbescheinigungen, Arbeitsverträge, Gehaltsbescheinigungen,
Steuerbescheide, ärztliche Atteste o. Ä.
Als der Ausländerbehörde bekannt können alle Umstände vorausgesetzt werden,
die bereits in den Ausländerakten vermerkt sind. Auch sonstige Kenntnisse, z. B.
auf das jeweilige Herkunftsland bezogene Informationen, die der Behörde bereits
vorliegen, gehören zu den bekannten Umständen – auch dann, wenn die zuständige
Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter sie noch nicht persönlich zur Kenntnis genommen
hat. Befinden sich daüber hinaus z. B. im Ordnungsamt derselben Stadt oder
desselben Landkreises sowohl das Ausländer- als auch das Einwohnermeldeamt,
gelten auch alle dem Einwohnermeldeamt bekannten Tatsachen der Ausländerbehörde
als bekannt.
Nicht bekannt sind der Behörde in der Regel Unterlagen, die im Besitz einer
anderen Behörde oder eines anderen Amtes (z. B. Gesundheitsamt) sind. Derartige
Informationen können ihr allenfalls mit Zustimmung des/der Betroffenen bekannt
werden, indem beispielsweise eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht abgegeben wird.
Schlicht abwegig erscheint die neuerdings in einem Kommentar vertretene Auffassung
(Storr-Albrecht a. a. O., § 82 AufenthG, Rz. 5), eine besondere
Darlegungs- und Beweislast bestehe dafür, dass eine nichteheliche familiäre
Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt werde. Weder gibt die Gesetzesbegründung
Anhaltspunkte für eine solche Interpretation, noch handelt es sich bei einer
derartigen familiären Beziehung um eine »vom allgemeinen Familienverständnis
abweichende Konstellation« (so aber Storr-Albrecht a. a. O.),
bei welcher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der gelebten familiären
Gemeinschaft gestellt werden dürften, wenn ein Aufenthaltsrecht z. B. aus
einem Umgangsrecht mit dem Kind abgeleitet wird.
Es muss dem/der Betroffenen zumutbar sein, Nachweise vorzulegen. Dies mag so
sein, wenn es sich um Bescheinigungen der oben beschriebenen Art handelt. Geht
es jedoch darum, dass beispielsweise bei Behörden des Herkunftslandes oder dessen
Auslandsvertretung Unterlagen beschafft werden müssen, sich daraus aber ein
Gefährdungspotential für den/die Betroffenen ergeben kann, ist bei der erforderlichen
Ermessensausübung eine besonders kritische Würdigung der Frage erforderlich,
ob es zumutbar ist, einen solchen (schriftlichen) Nachweis zu fordern.
Problematisch kann sein, ob auch finanzielle Erwägungen im Rahmen der Zumutbarkeit
zu berücksichtigen sind, insbesondere falls Urkunden in größerem Umfange aus
dem Herkunftsstaat zunächst gegen erhebliche Gebühren beschafft und anschließend
in Deutschland übersetzt werden müssen. Es wird die Ansicht vertreten (so Hoffmann,
in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 82 AufenthG, Rz. 14), dass
es genüge, wenn der Inhalt der Urkunden bezeichnet und sich aus dem Zusammenhang
oder einer besonderen Darlegung die Erheblichkeit des Urkundeninhalts für das
konkrete Verwaltungsverfahren ergebe. Läge diese Voraussetzung vor, müsste die
Behörde, wenn sie eine Nachprüfung für erforderlich hielte, dass die Angaben
zutreffen, die Urkunden gegebenenfalls von Amts wegen übersetzen lassen. Andererseits
ist die Amtssprache Deutsch und die Behörde soll, wenn Urkunde, Belege oder
sonstige Schriftstücke in einer fremden Sprache vorgelegt werden, die Vorlage
einer Übersetzung verlangen. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich
vorgelegt, kann die Behörde auf Kosten der Beteiligten selbst eine Übersetzung
beschaffen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von
einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten
Übersetzung verlangt werden (§ 23 VwVfG).
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet,
die Unterlagen und Nachweise unverzüglich beizubringen. Hier gilt die Legaldefinition
des § 121 BGB: Unverzüglich bedeutet »ohne schuldhaftes Zögern«.
Wann Zögern schuldhaft wird, ist abstrakt nicht zu definieren. Es hängt von
den individuellen Möglichkeiten und Erkenntnisfähigkeiten des/der Verfahrensbeteiligten
ab. Eine feste (gesetzliche) Frist besteht grundsätzlich nicht. Allerdings ist
§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG zu beachten: Setzt die Ausländerbehörde
eine »angemessene Frist« und werden die Unterlagen nicht innerhalb
dieser Frist eingereicht, können sie im weiteren Entscheidungsverfahren unberücksichtigt
bleiben. Die Behörde muss aber über diese Folge einer Fristversäumnis ausdrücklich
belehrt haben (§ 82 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Entscheidung
über die Nichtberücksichtigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Nicht ausgeschlossen ist jedoch die Berücksichtigung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens.
Problematisch ist dies allerdings in den Bundesländern, die ein Widerspruchsverfahren
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen haben (z. B. Niedersachsen).
In diesem Falle bleibt nur die Möglichkeit, Klage zu erheben, damit im gerichtlichen
Verfahren die bei der Behörde verspätet eingereichten Unterlagen noch berücksichtigt
werden können. Dass damit ein erhebliches verfahrensrechtliches Kostenrisiko
für die Beteiligten entsteht, ist offensichtlich.
2. Behördliche Hinweispflichten
Die gesetzliche Überschrift des § 82 AufenthG lautet »Mitwirkung
des Ausländers«. In Hinblick auf Abs. 3 der Vorschrift ist die Formulierung
deutlich verunglückt: Dieser Absatz erlegt nicht dem Ausländer, sondern der
Behörde Pflichten auf. Er übernimmt zunächst aus dem früheren Recht die behördliche
Verpflichtung zu einem Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis. Darüber
hinaus enthält dieser Absatz aber eine Neuregelung dergestalt, dass eine Verpflichtung
der Behörde eingeführt wird, Ausländer nicht nur auf ihre Mitwirkungs- und aufenthaltsrechtlichen
Pflichten hinzuweisen, sondern auch auf ihre Rechte (so auch BT-Ds.15/24, S. 96).
Zwar bestimmen bereits die Verfahrensgesetze von Bund und Ländern (für den Bund:
§ 25 VwVfG), dass die Behördenmitarbeiter in Verwaltungsverfahren zu beraten
und Auskunft zu erteilen haben. Diese gesetzliche Verpflichtung ist selbstverständlich
auch von Behördenmitarbeitern in ausländerrechtlichen Verfahren zu beachten.
Sie ist jedoch begrenzt auf Beratung und Auskunft zur Durchführung eines bereits
in Gang befindlichen Verfahrens. Ausdrückliche Hinweispflichten auf weitere
verfahrensrechtliche Möglichkeiten, also beispielsweise die, einen Antrag zu
stellen oder Beratung über die Konsequenzen bestimmter verfahrensrechtlicher
Schritte, ist damit nicht unmittelbar verbunden. Weiter gehen die Beratungspflichten
im Sozialrecht (§ 14 S. 1 SGB I: »Jeder hat Anspruch auf
Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.« Dies
ist verbindlich für alle Sozialleistungsbereiche des SGB. Eine fehlerhafte Beratung
im sozialrechtlichen Bereich wird von der Rechtsprechung als so gravierend angesehen,
dass ein sozialrechtlicher »Herstellungsanspruch« angenommen wird.
Danach muss der falsch oder nicht Beratene so gestellt werden, als sei der Beratungsfehler
nicht erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Urteil
vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 38/89 -). Eine so weitgehende Beratungspflicht, die
im Falle eines Beratungsfehlers auch sanktioniert werden könnte, ist im ausländerrechtlichen
Verfahren bisher in keiner gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Hier setzt möglicherweise die jetzt in das Aufenthaltsgesetz aufgenommene Hinweispflicht
einen neuen Akzent.
Die Hinweispflicht nach § 82 Abs. 3 AufenthG trägt dem Umstand Rechnung,
dass die Adressaten des Ausländergesetzes häufig aus sprachlichen und sozialen
Gründen mangelnde Vertrautheit mit der deutschen Behördenorganisation sowie
der Komplexität der Rechtsmaterie Schwierigkeiten haben, ihre Rechte und Pflichten
zu überschauen. Dies gilt für alle Rechte und Pflichten nach dem Gesetz, wenngleich
ausdrücklich nur (»insbesondere«) die Teilnahme am Integrationskurs
(§ 44 a AufenthG), die ausweisrechtlichen Pflichten (§ 48 AufenthG),
Angaben zur Identität (§ 49 Abs. 1 AufenthG) und die Duldungspflicht
bei Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (§ 49 Abs. 8 AufenthG) sowie
die Pflicht zur Beantragung eines Aufenthaltstitels (§ 81 AufenthG) genannt
werden. Darüber hinaus ist hinzuweisen auf die Passpflicht (§ 3 AufenthG),
die Pflichten des gesetzlichen Vertreters minderjähriger, unter 16-jähriger
Ausländer (§ 80 Abs. 4 AufenthG), sowie die allgemeine Pflicht zum
Besitz eines Aufenthaltstitels, die aus § 4 AufenthG folgt.
Von den Rechten, auf die hingewiesen werden soll, benennt das Gesetz ausdrücklich
nur den Hinweis auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu stellen. Ferner ist auf
die Folgen einer Fristversäumnis hinzuweisen. Aus der Absicht des Gesetzgebers
ergibt sich jedoch, dass die Ausländerbehörde beispielsweise auf die Möglichkeit
hinweisen soll, einen »besseren« Aufenthaltstitel zu erlangen, eine
mögliche Genehmigung von Erwerbstätigkeit, die Möglichkeit des Familiennachzugs,
das Recht auf Wiederkehr, den Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs oder
die Möglichkeit, einen Ausweisersatz zu erlangen. Insgesamt ist diese Vorschrift
dahin zu verstehen, dass jeweils anlassbezogen von der Sachbearbeiterin/dem
Sachbearbeiter der Ausländerbehörde alle wesentlichen Rechte und Pflichten nach
dem Aufenthaltsgesetz hinsichtlich derer jeweiligen Voraussetzungen und Folgen
erläutert werden.
Was geschieht, wenn derartige Hinweise unterbleiben? Unmittelbar im Gesetz ist
eine besondere Rechtsfolge für einen solchen Pflichtenverstoß nicht vorgesehen.
Ist der Behörde bei der ausländerrechtlichen Entscheidung Ermessen eingeräumt,
ist der Pflichtverstoß der Behörde bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen,
so dass das Ermessen regelmäßig zugunsten des/der Betroffenen auszuüben ist.
Sehr streitig ist indessen, was geschieht, wenn im Rahmen der ausländerbehördlichen
Entscheidung kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. In einzelnen Fällen hat
die Rechtsprechung entschieden, dass bestimmte gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen
nicht eintreten dürfen, sofern fehlerhaftes oder rechtswidriges Behördenverhalten
Ursache für die negativen Konsequenzen für die Betroffenen war (z. B. Verzögerung
der Ausweisungsentscheidung, um Minderjährigenschutz zu umgehen (BVerwG, Urteil
vom 3.6.1997, InfAuslR 1997, 390); rechtswidrige Abschiebung trotz Anspruch
nach Alt- oder Härtefallregelung (VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.11.2002 -
8 K 760/02); rechtswidrige Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug
(VG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.1999 - 16 K 4772/99 - InfAuslR 2000, 120)).
Zu beachten bleibt, dass dies bislang Einzelfallentscheidungen sind. Für die
Beratungspraxis kann jedoch empfohlen werden, jedenfalls wenn sich nach dem
Zeitablauf oder aus behördlichen Schriftstücken nachweisen lässt, dass ein gebotener,
aber unterbliebener Hinweis Ursache für eine nachteilige Entscheidung geworden
ist, dies unter Berufung auf die umfassende Hinweispflicht des § 82 Abs. 3
AufenthG geltend zu machen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Ausländer
einem rechtzeitig und richtig erteiltem Hinweis gefolgt wäre. Er ist dann so
zu stellen, als hätte er aufgrund eines zutreffenden behördlichen Hinweises
entsprechend zutreffend gehandelt.
3. Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 82 Abs. 4 AufenthG entspricht im Wesentlichen § 70 Abs. 4
AuslG 1990. Er wurde allerdings erweitert um die behördliche Befugnis zur Anordnung
des persönlichen Erscheinens zu einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung
der Reisefähigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass die persönliche Anwesenheit
auch erforderlich ist.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Anordnung nicht schriftlich
erfolgen muss (Vorläufige Anwendungshinweise des BMI, 82.4.1; Storr-Albrecht
a. a. O., § 82 AufenthG, Rz. 13). Das ist jedoch nicht überzeugend.
Denn die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist ein Verwaltungsakt gem.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Da es sich bei derartigen Anordnungen
in aller Regel nicht um Maßnahmen handelt, die als »wegen Gefahr im Verzuge«
sofort vollzogen werden müssen, ist nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder
ein schriftlicher Verwaltungsakt, der mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
versehen ist, erforderlich.
Zweck der Anordnung ist allein das persönliche Erscheinen bei einer der in § 82
Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Stellen. Eine Aussagepflicht dort
besteht jedoch nicht. Die Vorschrift enthält ebensowenig eine Pflicht zu sonstiger
Mitwirkung, etwa im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung oder anlässlich der
Vorsprache bei einer Botschaft. Allerdings ergibt sich eine spezielle Verpflichtung
zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aus § 48 Abs. 3 Satz 1
AufenthG sowie aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Wie schon im Beitrag
von Wolff (ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 9) ausgeführt, endet die Mitwirkungspflicht
nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG grundsätzlich nicht nach erfolglosem
Ende eines Asylverfahrens (vgl. zu einer besonderen Fallkonstellation: VG Stuttgart,
Urteil vom 7.7.2005 - A 5 K 10487/05 - 8 S., M6884). Jedoch kann die Beschaffung
von Reisedokumenten bei der diplomatischen Vertretung des Herkunftsstaates unzumutbar
sein, sofern gerade durch eine solche Vorsprache ein besonderes Gefährdungspotential
entsteht (zu den Einzelheiten vgl. Wolff, a. a. O.). Die Aufforderung
zur Vorsprache bei der diplomatischen Vertretung ist ein untaugliches Mittel
(und deswegen noch nicht erforderlich), wenn dem Betroffenen nicht zuvor zunächst
aufgegeben wurde, weiter erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, wie
etwa schriftlich die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen
und geeignete Unterlagen dazu vorzulegen. Eine allgemeine Verpflichtung zur
»Vorsprache zwecks Passbeschaffung« bei der Botschaft des Herkunftsstaates
besteht nicht (so auch Wolff, a. a. O.).
Für die Beratungspraxis erscheint die in der Rechtsprechung geführte Auseinandersetzung
(vgl. VG Stuttgart, a. a. O.) darüber, ob nach rechtskräftigem Abschluss
eines Asylverfahrens § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG oder § 48
Abs. 3 i. V. m. § 82 Abs. 4 AufenthG zutreffende Rechtsgrundlage
für die Anordnung der Vorsprache bei der Botschaft des Herkunftsstaates ist,
letztlich gleichgültig: Die Vorschriften des AsylVfG und des AufenthG haben
die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen und stellen keine unterschiedlichen
Anforderungen an die behördliche Ermessensausübung hinsichtlich der Frage, ob
eine Verpflichtung zur Vorsprache bei der Botschaft des Heimatstaates besteht
(Wolff, a. a. O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nicht unerheblich
unterschiedliche Auswirkungen bestehen aber hinsichtlich der weiteren Rechtschutzmechanismen:
Wird die asylverfahrensrechtliche Vorschrift zugrunde gelegt, besteht keine
Möglichkeit, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, weil dies durch das Asylverfahrensgesetz
ausgeschlossen ist (§ 11 AsylVfG). Gilt die ausländerrechtliche Grundlage,
besteht diese Möglichkeit zumindest in den Bundesländern, in denen noch ein
Widerspruchsverfahren im Bereich des Ausländerrechts existiert. Vorläufiger
Rechtsschutz gegen eine entsprechende behördliche Anordnung zum persönlichen
Erscheinen ist über § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen (vgl. Wolff, a. a. O.).
Nicht erforderlich, sondern rechtswidrig erscheint die vielfach von Ausländerbehörden
angewandte Praxis, Ausländern, die mutmaßlich aus (West-)Afrika stammen, zu
persönlichem Erscheinen bei verschiedenen Botschaften zu verpflichten. Es ist
Aufgabe der Ausländerbehörde, konkrete Anhaltspunkte dafür herauszuarbeiten,
dass ein Ausländer eine bestimmte Staatsangehörigkeit tatsächlich hat und anschließend
zu verpflichten, bei der diplomatischen Vertretung dieses Staates vorzusprechen.
Alles andere ist nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (vgl. GK-AuslR,
§ 82 AufenthG, Rz. 69).
Die Pflicht, zur ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Reisefähigkeit
zu erscheinen, wurde neu in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Der Wortlaut der
Vorschrift ist ganz offensichtlich missglückt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs.
15/420, S. 96 f.) erläutert, was gemeint ist: Ein Ausländer/eine Ausländerin
dürfe verpflichtet werden, bei einer ärztlichen Untersuchung zur Frage seiner/ihrer
Reisefähigkeit anwesend zu sein. Ausdrücklich geht es nur um die Reisefähigkeit
und nicht darum, ob andere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder ob zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse vorliegen. Es muss daher sicher feststehen, dass eine
persönliche Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung die geeignete und erforderliche
Maßnahme ist, um die Reisefähigkeit festzustellen, auch wenn der Ausländer/die
Ausländerin nicht bereit ist, sich ärztlich untersuchen oder medizinische Handlungen
an sich vornehmen zu lassen. Im Übrigen hat auch dann die Behörde noch ihr Ermessen
auszuüben, ob sie den Betroffenen zu persönlichem Erscheinen verpflichten will.
Hier wird sich im Einzelfall wiederum die Frage nach der Zumutbarkeit stellen:
Kann z. B. einem sehr betagten, einem gebrechlichen oder einem intellektuell
unterdurchschnittlich begabten Ausländer zugemutet werden, allein zur diplomatischen
Vertretung seines vermutlichen Herkunftsstaates nach Berlin zu reisen? Wird
eine solche Reise das von der Behörde gewünschte Ergebnis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen?
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und ist die von der Ausländerbehörde
getroffene Anordnung zum persönlichen Erscheinen vollziehbar, kann die Behörde
sie erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzen. Dabei sind allerdings die Bestimmungen
des jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes zu beachten. Insbesondere
muss das Zwangsmittel zuvor mit Fristsetzung angedroht werden, was aber mit
der Anordnung zum persönlichen Erscheinen verbunden werden kann. Der Ausländer
kann dann zu einer der im Gesetz bezeichneten Stellen gebracht werden. Dort
angekommen, ist die Zwangsmaßnahme sofort zu beenden.
Beinhaltet die Maßnahme zugleich eine Freiheitsentziehung, gilt gemäß § 82
Abs. 4 Satz 3 AufenthG der Richtervorbehalt. § 82 Abs. 4
Satz 3 AufenthG verweist insoweit auf bestimmte Regelungen des Bundespolizeigesetzes
(BPolG). Gemäß § 40 BPolG muss eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit
und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt werden, es sei denn, die
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit
in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. Zuständig
ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem die Person festgehalten wird (§ 40
Abs. 2 BPolG). Die festgehaltene Person ist nach § 42 Abs. 1
Satz 1 BPolG zu entlassen,
In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen (§ 42 Abs. 1 BPolG). Da bereits das Festhalten gemäß § 40 Abs. 1 BPolG den Richtervorbehalt auslöst und eine zwangsweise Vorführung eines Ausländers bei der diplomatischen Vertretung eines mutmaßlichen Herkunftsstaates immer mit einem »Festhalten« verbunden ist, erscheint die Annahme vertretbar, dass jedes derartige Festhalten bereits den Richtervorbehalt des § 40 Abs. 1 BPolG auslöst. Anderenfalls würden sich die Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Gefahr aussetzen, sich wegen Freiheitsberaubung strafbar zu machen (OLG Hamm, Beschluss vom 1.7.2004 - 3 WS 185/04 - 15 S., M6452).
4. Mitwirkungspflicht bei § 25 Abs. 5 Satz 5 AufenthG?
§ 25 Abs. 5 AufenthG macht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen bei einem bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
davon abhängig, dass er unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Verschulden
liegt insbesondere dann vor, wenn »zumutbare Anforderungen zur Beseitigung
der Ausreisehindernisse nicht erfüllt werden«, d. h. die vom Gesetz
grundsätzlich geforderte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Beseitigung des
Hindernisses fehlt.
Anders als bei § 82 erlegt § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG jedoch
gerade keine formelle Mitwirkungsverpflichtung auf. Vielmehr wird die negative
Folge, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, an den Umstand geknüpft,
dass die Ausländerin/der Ausländer nicht bereit ist, »zumutbare Anforderungen«
zu erfüllen und insoweit mitzuwirken. Insofern bleibt ein Moment der Freiwilligkeit,
wenngleich im praktischen Vollzug es häufig auf dieselbe tatsächliche Handlung
hinauslaufen wird: beispielsweise einen Antrag auf Rückkehr bei der diplomatischen
Vertretung des Herkunftsstaates zu stellen oder Pass-, Passersatz oder sonstige
Identitätspapiere zu beantragen und zu diesem Zweck eventuell auch persönlich
bei der diplomatischen Vertretung vorzusprechen. Dennoch bleibt es ein Unterschied,
ob diese Handlung in Ausführung einer behördlich angeordneten Mitwirkungsverpflichtung
(§ 82 AufenthG, § 15 Abs. 2 AsylVfG) erfolgt oder aus eigenem
Antrieb mit dem Ziel, eine Vergünstigung (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen) zu erlangen.
III. Schlussbemerkung
Wie oben dargelegt, hat die gesetzliche Neuregelung in § 82 AufenthG
in Teilbereichen zu Änderungen geführt. Zu begrüßen ist, dass ausdrücklich die
behördliche Verpflichtung festgeschrieben wurde, den Ausländer auf seine wesentlichen
Rechte und Pflichten nach dem Aufenthaltsgesetz hinzuweisen. Dies mag auch als
Zeichen dafür gesehen werden, dass der Gesetzgeber sich vom Gedanken einer »Kundenfreundlichkeit«
bei der behördlichen Sachbearbeitung hat leiten lassen und nicht ausschließlich
von Maßstäben des Gefahrenabwehrrechts. Abzuwarten bleibt, wie Behördenmitarbeiter
mit dieser Verpflichtung umgehen werden und wie die Rechtsprechung sich zu der
Frage entwickeln wird, was bei Verstößen gegen die Hinweispflichten zu geschehen
hat.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Mitwirkungspflichten im Aufenthaltsgesetz
keineswegs gelockert wurden. Ob im Hinblick auf die verunglückte sprachliche
Fassung insbesondere des Absatzes 4 der Vorschrift Änderungsbedarf besteht,
mag geprüft werden. Wichtiger erscheint, dass gerade in diesem Bereich der Verpflichtungen
das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Maßstab für die zumutbaren Verpflichtungen
zur Mitwirkung uneingeschränkt während jedes Verfahrensabschnitts beachtet werden
muss. Bei der Bestimmung des Umfanges einer Mitwirkungspflicht kann unter Beachtung
dieses Maßstabes Fehlentwicklungen, die aus behördlichem Übereifer oder vermeintlichem
»effektiven Verwaltungshandeln« entstehen, entgegengewirkt werden.
1 Für zahlreiche Anregungen zur Interpretation
insbesondere des § 82 AufenthG danke ich Rainer M. Hofmann, der im Rahmen
des demnächst erscheinenden Kommentars Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, die
Vorschrift sehr ausführlich und kenntnisreich aus anwaltlicher Sicht kommentiert
hat.
RA Michael Ton, Dresden
|
§ 30 RVG Gegenstandswert in
gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz1
In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1500 Euro. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1500 Euro, im Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro. 1 Fassung ab dem 01.07.2004; eine Anpassung an das AufenthG ist noch nicht erfolgt. |
Die anwaltliche Vertretung ist für den Auftraggeber mit Kosten verbunden und
damit stellt sich die Frage, welche Kosten für die anwaltliche Vertretung angemessen
und für den Mandanten zumutbar sind. Zahlreiche spezialisierte Rechtsanwälte
sind dazu übergegangen, mit ihren Mandanten »Vergütungsvereinbarungen«
abzuschließen, in denen das Rechtsanwaltshonorar durch Stundensätze, Fixbeträge
oder die Vereinbarung eines Gegenstandswertes bestimmt wird. Häufig kommt es
auch zur Einforderung von Vorschüssen durch den Rechtsanwalt, bevor er mit der
anwaltlichen Vertretung durch Korrespondenz beginnt. Diese Praxis ist im Grundsatz
mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und mit dem anwaltlichen
Standesrecht vereinbar.
Wenn keine individuellen Sondervereinbarungen getroffen werden, ist die Rechtsanwaltsvergütung
nach den gesetzlichen Regelungen des RVG zu berechnen. Hierbei ist die Regelung
zum Gegenstandswert für Asylsachen in § 30 RVG zu beachten. So hat z. B.
die Vergütungsberechnung für einen einzelnen Kläger, der wegen des Abschiebungsschutzes
nach § 60 Abs. 1 AufenthG beim Verwaltungsgericht klagt – vorbehaltlich
von Besonderheiten –, nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG folgenden
Inhalt:
| Gegenstandswert: 1500 Euro nach § 30 RVG | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
136,50 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
126,00 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
282,50 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
45,20 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
327,70 Euro
|
Bei zwei Klägern in demselben Klageverfahren, z. B. bei einem Ehepaar,
hat die Vergütungsberechnung – auch hier vorbehaltlich von Besonderheiten
– folgenden Inhalt:
| Gegenstandswert: 2400 Euro nach § 30 RVG | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
209,30 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
193,20 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
422,50 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
67,60 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
490,10 Euro
|
Bei drei Klägern im Asylverfahren, z. B. bei Eltern mit einem Kind, hat die Vergütungsberechnung – mit besagtem Vorbehalt – folgenden Inhalt:
| Gegenstandswert: 3300 Euro nach § 30 RVG | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
282,10 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
260,40 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
562,50 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
90,00 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
652,50 Euro
|
Aus der Sicht vieler Rechsanwälte sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen
zu gering, um die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Asylsachen zu decken.
Immerhin muss die Rechtsanwaltsvergütung nicht nur die eigene persönliche Leistung
des Rechtsanwaltes finanziell entgelten, sondern auch den gesamten Bürobetrieb
einschließlich aller laufenden Kosten tragen, zu denen regelmäßig z. B.
die Kosten des Büropersonals, der Raummiete und des Bezugs von Fachliteratur
und Fachzeitschriften gehören. Diese Kostenfaktoren wie auch die an das Finanzamt
abzuführende Umsatzsteuer werden häufig von den Mandanten nicht einkalkuliert.
Hinzu kommt, dass im Falle der Abrechnung der Rechtsanwaltskosten im Rahmen
der Prozesskostenhilfe (PKH) die so genannte »Kappung« der Rechtsanwaltsgebühren
nach § 49 RVG stattfindet, sobald der Gegenstandswert den Betrag von 3000
Euro übersteigt. Die Kappung findet z. B. dann statt, wenn im Rechtsstreit
um den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG mehr als zwei
Kläger gleichzeitig vertreten werden. Bei beispielsweise drei Klägern im asylrechtlichen
Klageverfahren zu § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich folgende PKH-Abrechnung:
| Gegenstandswert: 3300 Euro nach § 30 RVG | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
253,50 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
234,00 Euro
|
| Auslagenpauschale, Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
507,50 Euro
|
| 16 % USt., Ziffer 7008 VV |
81,20 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
588,70 Euro
|
Sobald der vom Mandanten ausgewählte Rechtsanwalt durch PKH-Beschluss des
Gerichtes beigeordnet worden ist, darf er nach § 122 Abs. 1 Nr. 3
der Zivilprozessordnung keine Zahlungen mehr vom Mandant in derselben Angelegenheit
einfordern. Mit der PKH-Bewilligung wird eine zuvor abgeschlossene Vergütungsvereinbarung
nach § 4 Abs. 5 S. 1 RVG unverbindlich. Der Rechtsanwalt darf
allerdings nach § 58 Abs. 2 RVG Vorschüsse des Mandanten auf den Differenzbetrag
verrechnen, der sich zwischen der gesetzlichen Vergütung als Wahlanwalt und
der Vergütung als gerichtlich beigeordneter Rechtsanwalt ergibt. Hat aber der
Rechtsanwalt auf die Einforderung eines Vorschusses verzichtet und beschränkt
er sich auf die Abrechnung der PKH-Vergütung, verdient er weniger als der Rechtsanwalt,
der einen Vorschuss einfordert und den betreffenden Differenzbetrag verrechnet.
Gewinnt der Kläger im Klageverfahren gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), so trifft das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung zu Lasten der
beklagten Behörde. Die Kostenerstattungspflicht des BAMF für die Rechtsanwaltsvergütung
ist dabei stets auf die gesetzliche Vergütung beschränkt. Falls der Kläger mit
dem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat, erhöht sich
dadurch die Kostenerstattungspflicht der im Prozess unterlegenen Behörde nicht.
Der Kläger muss die Differenz zwischen gesetzlicher Vergügung und vereinbarten
Honorar tragen.
Die gesetzliche Regelung des Gegenstandswerts in § 30 RVG ist also von
entscheidendem Einfluss auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen
der Prozesskostenhilfe wie auch seitens des BAMF bei Unterliegen der Behörde
im Klageverfahren.
Aus anwaltlicher Sicht sollte der gesetzlich geregelte Gegenstandswert in § 30
RVG angehoben werden. Als Orientierung kann dabei die Bemessung des Gegenstandswertes
in ausländerrechtlichen Klageverfahren dienen, in denen die Verwaltungsgerichte
regelmäßig den so genannten »Auffangwert« nach § 52 Abs. 2
des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 5000 Euro als Berechnungsfaktor
ansetzen, wenn es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht. Die Verwaltungsgerichte
orientieren sich hierbei an Ziffer 8.1 im »Streitwertkatalog 2004«,
der eine gemeinsame Empfehlung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
und der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe
darstellt (zugänglich unter der Web-Seite des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de).
Zu beachten ist allerdings, dass bei ausländerrechtlichen Streitigkeiten der
Ausgangswert mit der Zahl der verfahrensbeteiligten Personen multipliziert wird,
während in asylrechtlichen Klageverfahren gemäß § 30 RVG die Verfahrensbeteiligung
weiterer Personen zu der beschränkten Erhöhung des Gegenstandswertes um 900
Euro pro Person führt. Für die Orientierung am Gegenstandswert von 5000 Euro
auch in Asylsachen spricht der Umstand, dass eine positive Anerkennungsentscheidung
im Asylverfahren in aller Regel zu einem Aufenthaltstitel führt, und zwar nach
§ 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG.
In ausländerrechtlichen Streitigkeiten gibt es z. B. folgende Vergütungsberechnung
im Klageverfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
| Klageverfahren eines einzelnen Klägers: | |
| Gegenstandswert: 5000 Euro | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
391,30 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
361,20 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
772,50 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
123,60 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
896,10 Euro
|
| Klageverfahren von zwei Klägern: | |
| Gegenstandswert: 10000 Euro | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
631,80 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
583,20 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
1235,00 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
197,60 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
1432,60 Euro
|
| Klageverfahren von drei Klägern: | |
| Gegenstandswert: 15000 Euro | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
735,80 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
679,20 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
1435,00 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
229,60 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
1664,60 Euro
|
Zu beachten ist aber, dass bei Klägern, die für das ausländerrechtliche Klageverfahren
Prozesskostenhilfe erhalten, nach § 49 RVG eine ganz erhebliche Kappung
der Rechtsanwaltsvergütung stattfindet. Dies zeigen folgende Beispiele:
| Klageverfahren eines einzelnen Klägers: | |
| Gegenstandswert: 5000 Euro | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
284,70 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
262,80 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
567,50 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
90,80 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
658,30 Euro
|
| Klageverfahren von zwei Klägern: | |
| Gegenstandswert: 10000 Euro | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
314,60 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
290,40 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
625,00 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
100,00 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
725,00 Euro
|
| Klageverfahren von drei Klägern: | |
| Gegenstandswert: 15000 Euro | |
| Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV |
334,10 Euro
|
| Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV |
308,40 Euro
|
| Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV |
20,00 Euro
|
| Summe netto |
662,50 Euro
|
| 16 % USt. Ziffer 7008 VV |
106,00 Euro
|
| Summe inkl. USt. |
768,50 Euro
|
Die Kappung der Rechtsanwaltsgebühren tritt jedoch nicht ein, wenn die beklagte
Ausländerbehörde im Prozess unterliegt und die Rechtsanwaltskosten erstatten
muss.
Aus anwaltlicher Sicht würde die Erhöhung des gesetzlichen Gegenstandswerts
im Asylverfahren für die betroffenen Asylantragsteller mehr Vorteile als Nachteile
haben. Im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung könnte
die Vergütungsberechnung nach dem RVG einen realistischen Maßstab bilden, der
weniger Anlass zu höheren Vergütungsvereinbarungen als in der Gegenwart gibt.
Außerdem wäre gewährleistet, dass der im Prozess obsiegende Asylkläger vom beklagten
BAMF eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten erhält, welche dem tatsächlichen
Kostenaufwand des Rechtsanwaltes besser entspricht als nach der gegenwärtigen
Rechtslage. Auch würde die Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der
Prozesskostenhilfe durch die zuständige Justizkasse zu einer besseren Deckung
der Rechtsanwaltskosten beitragen.
Es spricht deshalb viel dafür, dass die Anhebung des gesetzlichen Gegenstandswerts
in Asylsachen keine unmittelbaren Nachteile für die anwaltlichen Mandanten im
Asylverfahren haben würde. Vielmehr könnte die Aussicht des Rechtsanwaltes im
Falle der PKH-Beiordnung auf eine angemessenere PKH-Vergütung und eine besser
kostendeckende Kostenerstattung durch die beklagte Behörde im Falle des klägerischen
Prozesserfolges dazu beitragen, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte mehr
Zurückhaltung beim Einfordern von Vorschüssen gegenüber dem einzelnen Mandanten
üben.
Außerdem darf der Rechtsanwalt nach der berufsrechtlichen Regelung in § 49 b
der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) »... besonderen Umständen in der
Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen
durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des
Auftrages«. Auf diese Regelung kann – allerdings nach anwaltlichem
Ermessen – bei bedürftigen Mandanten zurückgegriffen werden, falls weder
PKH bewilligt wird noch wegen eines Klagerfolges die Kostenerstattungspflicht
der beklagten Behörde eintritt. Ansonsten kann eine moderate Ratenzahlung vereinbart
werden.
RAin Theresia Wolff, Bonn
In der Türkei sind in den letzten Jahren umfassende politische Veränderungen
eingetreten. Die wiederholten Verurteilungen der Türkei durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte sowie der angestrebte Beitritt des Landes zur
Europäischen Union haben innenpolitische Reformen ausgelöst. In seiner Regierungserklärung
erklärte Ministerpräsident Recep Erdogan die Ausarbeitung einer neuen, freiheitlicheren
Verfassung sowie die Erfüllung der Kopenhagener EU-Kriterien zu Prioritäten
seiner Politik.
Bedeutsam ist überdies die vollständige Aufhebung des in einigen Provinzen seit
15 Jahren geltenden Ausnahmezustandes zum 30.11.2002. Bestimmungen, die während
des Ausnahmezustandes zur Einschränkung der Rechte während der Untersuchungshaft
herangezogen wurden, wurden geändert. Auch in der Konfrontation des türkischen
Staates mit der PKK hat sich die Lage beruhigt. Die PKK ist weitestgehend militärisch
besiegt und hat sich offiziell von Gewaltanwendung losgesagt. Sie hat sich auf
ihrem 8. Parteikongress im April 2002 selbst aufgelöst. Gleichzeitig wurde die
Organisation KADEK gegründet, die sich selbst als legitime und einzige Nachfolgerin
der PKK sieht. Die türkische Regierung lehnt zwar weiterhin jeden Dialog mit
der PKK oder KADEK ab, sie hat aber mit Blick vor allem auf die PKK das Gesetz
Nr. 4959 »Zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft« verabschiedet,
das am 6.8.2003 in Kraft trat und bis zum 7.2.2004 galt. Das Gesetz gewährte
Mitgliedern terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen
beteiligt waren und sich freiwillig stellten, Straffreiheit. Gleiches galt für
Personen, die nicht Mitglied waren, Anhänger jedoch verpflegten, Unterschlupf
gewährten oder auf sonstige Weise unterstützten. Mitglieder, die an Straftaten
beteiligt waren, sich freiwillig stellten und hinreichende Informationen zur
Organisation lieferten, erhielten eine großzügige Strafmilderung (VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - 37 S., M6087;
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - 27 S., M5675).
Auf das Reformpaket vom 3. August 2002, das u. a. die Abschaffung der Todesstrafe
in Friedenszeiten enthält und die Verwendung anderer in der Türkei gesprochener
Sprachen als Türkisch in Unterricht, Rundfunk und Fernsehn erlaubt, folgten
zwei weitere Reformpakete in der ersten Hälfte 2003. Diese enthalten insbesondere
Regelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten sowie
Maßnahmen zur Verhütung, erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter
(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - 27 S., M5675).
Außerdem wurden mit Gesetz Nr. 5190, das am 3.6.2004 in Kraft trat, die
Staatssicherheitsgerichte abgeschafft und einige ihrer Zuständigkeiten den neu
geschaffenen regionalen »Gerichten für schwere Strafsachen« übertragen.
Durch diese Reform wurde die volle Anwendbarkeit der türkischen Strafprozessordnung
auch in diesen Verfahren sichergestellt. Die Todesstrafe wurde gemäß dem Protokoll
Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention vollständig abgeschafft.
Art. 8 Anti-Terror-Gesetz wurde gestrichen.
Aufgrund von Strafmilderungen im neuen Strafgesetzbuch kamen etwa ein Siebtel
der damals Inhaftierten frei, wozu auch diverse Personen zählten, die wegen
Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung nach Art. 168 TStGB a. F.
inhaftiert waren.
Die deutschen Gerichte gehen derzeit noch ganz überwiegend davon aus, dass sich
für Vorverfolgte sowie herausgehoben exilpolitisch aktive Kurden an der Rückkehrgefährung
aufgrund dieser politischen Entwicklungen nichts geändert hat. Weder sei im
Hinblick auf länger zurückliegende Aktivitäten oder bestimmte Gruppierungen
das Verfolgungsinteresse generell gesunken, noch sei im Zuge der Verfolgung
die Foltergefahr entfallen. Diese bestehe vielmehr sowohl im Rahmen der Einreisekontrollen
als auch bei Razzien in der Westtürkei ungeachtet aller Reformen unvermindert
fort.
I. Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung
Bislang herrschte Einigkeit darin, dass für unverfolgt ausgereiste Kurden,
die nicht durch herausgehobenes exilpolitisches Engagement auffällig geworden
sind, eine Rückkehrgefährdung grundsätzlich zu verneinen sei. Für diesen Personenkreis
sei bei Einreisekontrollen an den Grenzen zwar eine Befragung zu erwarten, hierbei
bestehe jedoch nicht die Gefahr, dass sie Folter und Misshandlungen unterzogen
würden (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - 68 S.,
M6691). Eine Verschärfung der Rückkehrsituation dieses Personenkreises wird
auch vor dem Hintergrund des letzten Irakkrieges verneint. Selbst wenn aufgrund
der Besorgnis der türkischen Regierung vor einem Kurdenstaat im Norden des Iraks
in den angrenzenden Provinzen eine verschärfte Sicherheitslage für die kurdische
Bevölkerung entstanden sein sollte, sei auch insofern anzunehmen, dass das Interesse
der türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor allein solchen Personen gelte,
die in einen konkreten Separatismusverdacht geraten sind (VG Aachen, Urteil
vom 4.8.2004 - 6 K 2508/02.A - 12 S., M5517).
Für Kurden, die sich auf exilpolitische Betätigung berufen, bestehe dann eine
Rückkehrgefährdung, wenn sie sich in exponierter Weise prokurdisch und damit
gegen die Türkei betätigt haben. Exponiertheit wird – entsprechende Öffentlichkeitswirksamkeit
vorausgesetzt – hinsichtlich der nach außen auftretenden Organisatoren
regimekritischer Aktivitäten und der sich eindeutig äußernden Wortführer in
der Regel zu bejahen sein. Exilpolitisch tätige Kurden können im Einzelfall
aber auch ohne Innehabung einer herausragenden Funktion oder augenfälligen Inerscheinungtretens
ihrer Betätigung innerhalb kurdischer Gruppen aufgrund besonderer Umstände –
etwa leichter Identifizierbarkeit als prokurdische Aktivisten – bei Gelegenheit
einer öffentlichkeitswirksamen oder in der Zeitung abgebildeten Veranstaltung
der Gefahr unterliegen, von dem in der Bundesrepublik operierenden türkischen
Geheimdienst erfasst und dann bei Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden
(siehe hierzu z. B. OVG Saarland, Urteil vom 1.12.2004 - 6 K 274/98.A -
ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 30).
Angesichts des Reformkurses stellt sich die Frage, ob diesem Personenkreis eine
Rückkehr in die Türkei jetzt zugemutet werden kann. Auch wenn in den letzten
Jahren die Rechte Inhaftierter gestärkt und Fortschritte bei der Eindämmung
der Folter erzielt wurden, heben verschiedene Gerichte jedoch hervor, dass es
für eine zuverlässige Einschätzung, inwieweit die Reformen sich bereits in der
Praxis ausgewirkt haben, noch zu früh sei (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004
- 3 L 95/01 - 27 S., M5675).
Insbesondere bei Anwendung des für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Prognosemaßstabes
gelangen die Gerichte ganz überwiegend zu der Überzeugung, dass eine Rückkehr
derzeit noch nicht zumutbar sei. Für die Annahme hinreichender Sicherheit vor
erneuter Verfolgung sei es erforderlich, eine grundlegende, stabile und dauerhafte
Veränderung der Verhältnisse bei den Kontrollen an der Grenze und bei den türkischen
Sicherheitskräften und dem Staat generell und landesweit festzustellen. Diese
Veränderungen müssten durch verschiedene sachkundige Beobachter übereinstimmend
und auf längere Sicht festgestellt werden. Hieran fehle es aber bisher (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - ASYLMAGAZIN
7–8/2004, S. 27).
II. Fortbestehendes Verfolgungsinteresse
Die Gerichte gehen grundsätzlich nicht davon aus, dass die politischen Veränderungen
ein generelles Nachlassen des Verfolgungsinteresses bewirkt haben. Trotz des
Reformkurses verfolgten die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin die Organisationen
und deren Mitglieder und Sympathisanten (VG Minden, Urteil vom 13.8.2004 - 8
K 3488/03.A - 9 S., M5551). So bestehe für aktive PKK-Guerilla-Kämpfer,
die u. a. an Angriffen auf Polizeistationen beteiligt waren, auch heute
noch die Gefahr bei der Wiedereinreise wegen staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten
und in einem polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert zu werden,
selbst wenn deren Aktivitäten bereits in den Jahren 1991/1992 stattgefunden
hätten (VG Minden, Urteil vom 29.3.2004 - 8 K 4001/02.A - 16 S., M5001).
Eine leichte Verbesserung sieht allerdings das OVG NRW bei der Gefahr der Sippenhaft.
Zwar sei nicht auszuschließen, dass türkische Sicherheitskräfte im Einzelfall
Sippenhaft praktizierten. Aber auch nahen Angehörigen von landesweit gesuchten
Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation drohe Sippenhaft
nicht mehr generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (OVG NRW, Urteil vom
19.4.2005 - 8 A 273/04.A - 68 S., M6691).
In Bezug auf DHKP-C-Aktivisten wird kein Anlass für die Annahme gesehen, das
Interesse des türkischen Staates an öffentlichkeitswirksamen Auslandsaktivitäten
sei gesunken. Zwar hätten Anhänger der DHKP-C im Resozialierungsgesetz vorgesehene
Möglichkeiten der Straffreiheit oder Strafmilderung in Anspruch genommen, es
lägen aber keine Erkenntnisse über den Erfolg solcher von DHKP-C-Anhängern gestellten
Anträge vor und zudem sei das Gesetz bereits am 7.2.2004 wieder außer Kraft
getreten. Hinzu komme, dass zu den derzeit über 8000 in Zusammenhang mit terroristischen
Straftaten in Haft befindlichen Personen zahlreiche Anhänger der DHKP-C gehörten,
die ihren Kampf im Untergrund weiterführten (OVG Saarland, Urteil vom 1.12.2004
- 6 K 274/98.A - 25 S., M5993). Einschlägig verurteilte DHKP-C-Mitglieder
hätten zwar möglicherweise nichts mehr zu befürchten, wenn festgestellt werden
könne, dass sie sich wegen der Verurteilung später von politischen Organisationen
und Aktivitäten ferngehalten hätten. Anders sei es jedoch zu beurteilen, wenn
sie sich nach der Verurteilung längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten. In
einem solchen Fall würden die Sicherheitskräfte annehmen, dass sie dort Kontakt
zur früheren oder nachfolgenden Organisation gehabt haben und sie deshalb unter
Anwendung von Folter zu ihren Kontakten und Aktivitäten im Ausland befragen
(VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.11.2004 - A 8 K 11508/04 - 9 S., M6176).
Für identifizierbare Aktivisten seien wegen der Teilnahme an den Besetzungen
des griechischen und israelischen Generalkonsulats im Februar 1999 im Zusammenhang
mit der Auslieferung Öcalans an die Türkei auch noch Anfang 2004 die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG zu bejahen. Aufgrund der Priorität, die die
damaligen Vorgänge für die türkische Regierung hatten, sei es noch durchaus
naheliegend anzunehmen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden für die
damaligen Hintergründe interessierten, und sei es nur, um die bei diesen Aktionen
im Hintergrund gebliebenen Organisatoren der PKK aufzudecken und einer Bestrafung
zuzuführen (VG Berlin, Urteil vom 26.2.2004 - VG 36 X 460.96 - 10 S., M5373).
Dass es in einem solchen Fall jedenfalls zu längeren Verhören mit politischer
Tendenz und womöglich auch zu einer Überstellung des Betroffenen an die politische
Polizei und eine zumindest vorübergehende Ingewahrsamnahme komme, sei weiterhin
beachtlich wahrscheinlich, zumal die Praxis der Sicherheitskräfte in der Türkei
traditionell gekennzeichnet sei durch mangelnde Beachtung geltenden Rechts (VG
Berlin, Urteil vom 5.3.2004 - VG 36 X 83.00 - 15 S., M5374).
Hingegen soll eine Rückkehrgefährdung nicht bestehen bei Personen, deren Verfahren
wegen politischer Straftaten in Anwendung des Gesetzes Nr. 4616 ausgesetzt
wurde, auch wenn diese sich während des Strafprozesses in das Ausland begeben
haben. § 1 Nr. 4 des Gesetzes eröffnet die Möglichkeit, die Verhandlung
zu vertagen und nach Ablauf von fünf Jahren endgültig einzustellen, wenn der
Angeklagte innerhalb dieses Zeitraums nicht wegen einer ähnlichen oder einer
freiheitsberaubenden Straftat erneut auffällig wird. Es seien keine Probleme
im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Gesetzes bekannt geworden und bei Personen,
die nicht erneut straffällig geworden seien, sei nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist
mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens zu rechnen (VGH-Bad.-Württ.,
Urteil vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - 37 S., M6087).
III. Foltergefahr
Die Mehrzahl der Gerichte stellt in den Vordergrund, dass in der Menschenrechtspraxis
nach wie vor erhebliche Defizite bestehen. Es sei der Regierung trotz der neuen
Gesetze noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen flächendeckend zu unterbinden.
Die deutliche Verbesserung der Lage dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass
die Umsetzung der Vorschriften mit dem Ziel der Beachtung geltenden Rechts durch
die Sicherheitskräfte noch großer Anstrengung bedürfe (OVG Saarland, Urteil
vom 1.12.2004 - 6 K 274/98.A - 25 S., M5993).
Trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und der Menschenrechtspraxis, z. B.
Zuziehung eines Rechtsanwalts bereits in den ersten Tagen der Inhaftierung,
bestehe die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam fort (VG
Minden, Urteil vom 13.8.2004 - 8 K 3488/03.A - 9 S., M5551).
Ein hohes Risiko, Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, bestehe für jede
Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerate. Die meisten der dokumentierten
Fälle von Folter beträfen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens.
Folter werde insbesondere im Kampf gegen linksgerichtete und des Separatismus
verdächtige Personen als unverzichtbares Mittel eingesetzt. Nach Berichten von
Menschenrechtsorganisationen würden zunehmend Foltermethoden praktiziert, die
keine sichtbaren Spuren hinterließen (VG Stuttgart, Urteil vom 30.4.2004 - A
3 K 1287/03 - 10 S., M5829). Trotz der Reformmaßnahmen gebe es Hinweise
darauf, dass die Folter in der Türkei an Intensität nichts verloren habe, der
türkische Menschenrechtsverein IHD berichtet sogar davon, dass die Folter zugenommen
habe. Vor diesem Hintergrund könne der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass
Asylbewerber, die zuvor bereits in der Türkei gefoltert worden seien, bei einer
Rückkehr in die Türkei nicht – erneut – gefoltert würden, nicht
gefolgt werden (VG Ansbach, Urteil vom 10.8.2004 - AN 1 K 04.30068 - 13 S.,
M5539).
Es bestehe derzeit noch kein Anlass, die Auffassung aufzugeben, wonach Folter
in der Türkei so weit verbreitet sei, dass von einer systematischen, dem türkischen
Staat zurechenbaren Praxis und nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger
der Sicherheitskräfte auszugehen sei. Lediglich in Einzelfällen komme trotz
des Vorwurfes massiver staatsfeindlicher Bestrebungen die Gefahr drohender Folter
oder unmenschlicher Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in
Betracht. So etwa im Falle besonders prominenter Regimegegner, wie des »Kalifen
von Köln«, dessen Fall besonderer Beobachtung unterlag und dessen Auslieferungsverfahren
bereits von diversen Zusagen der türkischen Regierung im Hinblick auf die Durchführung
des zu erwartenden Strafverfahrens begleitet war (OVG NRW, Urteil vom 26.5.2004
- 8 A 3852/03.A - ASYLMAGAZIN
10/2004, S. 30).
Hingegen betonen andere Gerichte, dass die Gefahr von Folter auf den türkischen
Polizeistationen in den Großstädten verschwindend gering sei, weil die derzeitige
Regierung Foltervorwürfe sehr genau verfolge. Alle nationalen und internationalen
Menschenrechtsorganisationen bescheinigten der Regierung eine große Dialogbereitschaft,
wenn es um die Verfolgung von konkreten Folterhinweisen gehe. Insbesondere die
gängigen Folterpraktiken im Rahmen der Sippenhaft seien seit fünf bis sechs
Jahren nicht mehr festgestellt worden (VG Gießen, Urteil vom 3.9.2004 - 10 E
5946/03.A - 24 S., M5783). Für Anhänger und Mitglieder fundamentalistischer
religiöser Gruppierungen wird das Risiko, im Rahmen der Einleitung eines Strafverfahrens
Opfer von Folter zu werden, als gering eingeschätzt (VG Düsseldorf, Urteil vom
6.5.2004 - 6 S., M5653).
IV. Gefährdung anlässlich Grenzkontrollen und Razzien
Nach wie vor gehen die Gerichte davon aus, dass sich die Gefahr von Folter
und Misshandlungen für Vorverfolgte sowie exilpolitisch exponierte Kurden bereits
bei den Einreisekontrollen an der Grenze realisiere.
Bei Kurden, die unter dem Vorwurf separatistischer Bestrebungen vorverfolgt
ausgereist seien, sei aufgrund einer näheren Überprüfung mit persönlicher Befragung
sowie ergänzenden Rückfragen bei den zuständigen Sicherheitsbehörden mit der
Aufdeckung aller Umstände zu rechnen, die vor der Flucht zu politischer Verfolgung
geführt haben. Es bestünden keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Verhältnisse bei den Grenzkontrollen gebessert haben sollten (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - ASYLMAGAZIN
7–8/2004, S. 27; so auch VG Ansbach, Urteil vom 10.8.2004 - AN
1 K 04.30068 - 13 S., M5539).
Bei einer Einreise in die Türkei wird bei türkischen Staatsangehörigen systematisch
anhand der Ausweispapiere übergeprüft, ob gegen sie etwas vorliegt. Für türkische
Staatsangehörige, die in Deutschland in herausgehobener Weise politisch aktiv
geworden sind, gilt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Informationen
bei den türkischen Grenzbehörden vorliegen. Dieser Personenkreis ist daher in
besonderer Weise bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr ausgesetzt, von
den dortigen Grenzbehörden festgenommen und über ihre Aktivitäten und insbesondere
Kontakte zu Organisationen befragt zu werden, die aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden
ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Festnahme durch die Sicherheitsbehörden
und die damit verbundene Polizeihaft ist regelmäßig mit körperlichen Misshandlungen
verbunden, die im Einzelfall auch schwerste Gesundheitsschäden bewirken können.
Dass sich diese Gefahrenlage inzwischen zugunsten des betroffenen Personenkreises
geändert haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Aus neuesten Gutachten
lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden auch weiterhin weit verbreitet
bei der Vernehmung von Personen, die der Unterstützung der PKK oder anderer
als staatsfeindlich angesehener Organisationen verdächtigt werden, Folter anwenden
(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2004 - 3 L 66/00 - ASYLMAGAZIN
1–2/2005, S. 32). Auch eine exponierte exilpolitische Betätigung
mit Verbindungen zur KADEK/Kongra-Gel lässt im Rahmen der Einreisekontrollen
eine intensive Überprüfung wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten
und dabei auch die Anwendung von Folter erwarten (VG Düsseldorf, Urteil vom
5.11.2004 - 20 K 3784/03.A - 9 S., M5928).
Darüber hinaus wird auch im Zusammenhang mit Razzien nach wie vor eine Gefahr
menschenrechtwidriger Behandlung bejaht. Bei Personen, die den Sicherheitskräften
als separatistische Aktivisten bekannt sind, besteht die Gefahr, bei routinemäßigen
Kontrollen, die auch in der Westtürkei vermehrt stattfinden, festgenommen und
menschenrechtswidrig behandelt zu werden (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004
- 3 L 95/01 - 27 S., M5675). Nach
wie vor finden Razzien in den Kurdenvierteln westtürkischer Großstädte statt.
Es fehlt an verlässlichen Erkenntnissen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen
würden. Für eine Verinnerlichung der Reformen bis auf die Ebene des einzelnen
Polizisten gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte (OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - ASYLMAGAZIN
4/2005, S. 30).
Im Einzelfall eines längerfristig wegen PKK-Unter"-stützung inhaftierten Kurden,
der nach Verbüßung eines Teiles der Strafhaft in Anwendung der Amnestiegesetze
freigelassen worden war, verneinte das VG Gießen allerdings bei einer Rückkehr
in die Türkei die Gefahr – erneuter – Folter, selbst wenn er dort
die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 168 TStGB
zu erwarten habe (VG Gießen, Urteil vom 3.9.2004 - 10 E 5946/03.A - 24 S.,
M5783).
| Der Rechtsprechungsfokus wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. |
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