ASYLMAGAZIN 9/2005

 

Nachrichten

Bund

Deutsche Visa-Regelungen europarechtswidrig
Die deutschen Visa-Regelungen zwischen 2000 und 2003 verstießen gegen europäisches Recht. Das geht aus einem Bericht der EU-Kommission hervor, der Anfang August in Brüssel vorgestellt wurde. Danach standen die Bestimmungen nicht in Einklang mit den Schengener Regelungen, dem EU-Recht und den Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen. Mit Erlass vom 26. Oktober 2004 habe die Bundesrepublik diese Verstöße beseitigt. Dennoch machte die Kommission Vorschläge für »redaktionelle Klarstellungen«.

Bericht der Migrationsbeauftragten vorgelegt
Die Migrationsbeauftragte der Bundesregierung, Marieluise Beck, hat den sechsten Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland vorgelegt (BT-Ds. 15/5826). Danach ist im Jahr 2004 die Anzahl der in Deutschland lebenden Ausländer auf 6,7 Millionen gesunken.
Nur noch 35 600 Personen stellten im Jahr 2004 einen Asylantrag. Die Anzahl von abgeschlossenen Widerrufsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat sich im Vergleich zu 2002 um mehr als 800 Prozent auf rund 18 300 erhöht.

Empfehlungen für ärztliche und psychologische Stellungnahmen
Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat Empfehlungen für die Erstellung von ärztlichen oder psychologischen Stellungnahmen von traumatisierten Flüchtlingen vorgelegt (4 S., M6955). Die Empfehlungen entstanden bereits im Jahr 2003, wurden danach in der Praxis getestet und nach einer Überarbeitung nun veröffentlicht. Sie formulieren Standards für die Erstellung von Stellungnahmen, die im Unterschied zu Gutachten meist vom behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten verfasst werden. Der Arbeitsgruppe gehörten eine Rechtsanwältin, ein Arzt und Psychotherapeut, ein Richter am Oberverwaltungsgericht und ein Vorstandsmitglied von Refugio Schleswig-Holstein an.

 

Bundesländer

Hessen: Sammelvorführung von Vietnamesen
In Mühlheim am Main sind Ende Juli vietnamesische Staatsangehörige aus Hessen und den angrenzenden Bundesländern einer Delegation aus Vietnam vorgeführt worden. Das berichtet der Hessische Flüchtlingsrat. Die Betroffenen seien früh morgens zur Ausländerbehörde bestellt und nach Mühlheim gefahren worden. Das Ziel und der Zweck der Reise sei ihnen nicht mitgeteilt worden. Anwälte seien bei der Befragung nicht zugelassen gewesen.
Das Regierungspräsidum Darmstadt widersprach auf Anfrage des ASYLMAGAZINs den Angaben des Flüchtlingsrates. Es habe sich um einen »normalen Vorgang« gehandelt. Die Betroffenen seinen zuvor durch ordnungsgemäß zugestellte Verfügung über Zeitpunkt und Zweck der Sammelvorführung informiert worden. Einem anwesenden Verfahrensbevollmächtigten sei im Einverständnis mit der vietnamesischen Delegation die Anwesenheit während der Anhörung gestattet worden.

Rheinland-Pfalz: Generalkonsul besucht Flüchtlingsunterkunft
Der algerische Generalkonsul, Mohand-Salah Ladjouzi, hat am 11. Mai 2005 einen Besuch in der Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Trier durchgeführt. Das berichtet der Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz. Begleitet vom Leiter der Einrichtung, Dietmar Martini-Emden, führte der Konsul auch ein Gespräch mit einer algerischen Familie, die in Deutschland Asyl beantragt hatte. Im Laufe dieses auf französisch und arabisch geführten Gespräches fragte der Konsul auch nach den Gründen des Asylantrages, so der Arbeitskreis Asyl.
Die Angaben wurden vom Staatsminister im Innenministerium, Karl Peter Bruch, im Wesentlichen bestätigt. Bruch betonte jedoch in einem Schreiben an den Arbeitskreis Asyl, dass das Gespräch in einer lockeren Atmosphäre geführt worden sei und niemals der Eindruck einer »insistierenden Befragung oder gar eines bedrohlichen Inhalts des Gesprächs« entstanden sei. Die Familie sei zuvor ausdrücklich gefragt worden, ob sie mit einem kurzen Gespräch einverstanden sei. Künftig werde aber ein Kontakt zwischen Vertretern ausländischer Staaten und Bewohnern von Unterkunftseinrichtungen nicht gestattet.
Siegfried Pick vom Arbeitskreis Asyl wertete den Vorgang als massiven Verstoß gegen den Flüchtlingsschutz.

Hamburg: Sammelvorführung vor Delegation aus Guinea
Erneut wurden in Hamburg Ausländer aus Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt einer Delegation aus Guinea vorgeführt, um ihre Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 21. Juli. Mehrere Anwälte, die ihre Mandanten zu der Vorführung begleiteten, berichteten, dass die Mitglieder der Delegation die Nennung ihrer Namen verweigert hätten und sich gegen die Anwesenheit der Anwälte ausgesprochen hätten. Der Sprecher der Ausländerbehörde, Norbert Smekal, betonte, dass es sich um legitime Vertreter von Guinea handele. Seit man nicht mehr mit der Botschaft in Deutschland zusammenzuarbeite, sondern Vertreter direkt aus Guinea einfliegen lasse, erziele man eine »recht hohe Quote«, zitiert die Frankfurter Rundschau Smekal. 183 von 374 Personen seien als Guineer identifiziert worden. Die Mitglieder der Delegation erhalten für ihre Tätigkeit neben der Übernahme sämtlicher Kosten 100 Euro pro Person und Tag.

Hamburg: CDU-Abgeordneter kritisch zu Afghanistan-Abschiebung
Der CDU-Bürgerschaftsabgeordnete Jens Grapengeter stellt die Abschiebungspolitik des parteilosen Innensenators Udo Nagel in Frage. Das berichtete die taz Hamburg am 19. August. Nach einer dreiwöchigen Reise durch Afghanistan kann der Abgeordnete, der Mitglied der Härtefallkommission ist, zwar keine Probleme im Bereich der Sicherheit feststellen. Er bezweifelt allerdings, dass sich in Deutschland sozialisierte Afghanen – insbesondere Jugendliche – nach einer Rückkehr in die dortige Gemeinschaft eingliedern könnten. Auch die medizinische Versorgung und der Mangel an bezahlbarem Wohnraum sei problematisch. Eine Rückkehr ohne ein Netzwerk vor Ort sei nicht möglich. Jedenfalls müsse eine »Rückkopplung zwischen Hamburg und Kabul« erreicht werden, damit die Abgeschobenen dort nicht strandeten.

NRW: Innenministerium weist Vorwürfe zurück
Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Sammelabschiebung in die Türkei am 28. Juni zurückgewiesen (vgl. ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 3). Die Abschiebungen seien in rechtlich einwandfreier Weise durchgeführt worden. Das geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen Landtagsabgeordneten Monika Düker (Ds. 14/109) sowie aus einem Schreiben an den Flüchtlingsrat NRW hervor.
Der Flüchtlingsrat NRW sprach von einem »Persilschein für eine barbarische Abschiebungspraxis«. Die Praxis von Sammelabschiebungen werde ungebremst fortgesetzt.

Baden-Württemberg: Abschiebung aus stationärer Behandlung
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat den Innenminister des Landes aufgefordert, notwendige stationäre medizinische Behandlungen oder Rehabilitation nicht ohne richterlichen Beschluss oder gegen ärztlichen Rat beenden zu lassen. Hintergrund sind mehrere Abschiebungen aus stationärer Behandlung in Baden-Württemberg. Solche Maßnahmen stellten möglicherweise eine lebensbedrohliche Gefährdung der Flüchtlinge dar.

 

Europa

»Schengen III«-Abkommen zur Kriminalitätsbekämpfung
Am 27. Mai unterzeichneten Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien, Spanien, die Niederlande und Luxemburg in Prüm (Eifel) eine Vereinbarung über eine engere Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität einschließlich unerlaubter Einwanderung (40 S., M6973). Das Schengen III oder Prümer Vertrag genannte Abkommen ist zwar kein europäisches Recht und gehört auch nicht zum so genannten Schengen-Besitzstand. Die europäische Bürgerrechtsorganisation Statewatch kritisierte aber, dass die Vertragsparteien das Abkommen auf die Ebene der EU heben wollen. Dadurch werde im Ergebnis die Beteiligung des Europaparlaments umgangen. Das Abkommen, dass noch in den Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden muss, sieht in erster Linie den Austausch von Informationen vor, aber etwa auch die gegenseitige Unterstützung bei Rückführungen. Es steht allen Mitgliedstaaten der EU zum Beitritt offen.

Abschiebung mit Charterflug nach Afghanistan
Mit einem gemeinsamen Charterflug haben Frankreich und Großbritannien insgesamt 40 Afghanen abgeschoben. Frankreichs Innenminster Nicolas Sarkozy kündigte weitere gemeinsame Abschiebungsflüge mit Deutschland und Spanien an.

Italien: Parlamentarier kritisieren Lampedusa
Eine Delegation aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments von der Vereinigten Europäischen Linke hat sich nach einem Besuch im Aufnahmezentrum auf Lampedusa schockiert über die dortigen Zustände gezeigt. In einem Bericht nannten die Parlamentarier die Situation »unannehmbar sowohl in rechtlicher als auch humanitärer Hinsicht«. Konsularbeamte von Drittstaaten nähmen regelmäßig am Identifikationsprozess teil. Dieses sei eine große Gefahr für Asylsuchende. Allerdings sei der Delegation mitgeteilt worden, dass zuletzt niemand mehr um Asyl nachgesucht habe. Die Insassen des Lagers bekämen lediglich eine Flasche Wasser für je zwei Personen am Tag. Die Lüftung sei schlecht, die Luft heiß und stickig.
Im Zeitpunkt des Besuchs der Delegation befanden sich 197 Personen im Zentrum. Wenige Tage zuvor seien es aber noch 900 gewesen, berichteten Insassen des Zentrums der Delegation.

Großbritannien: Mängel im Asylverfahren
Eine Beauftragte des britischen Innenministeriums hat Hinweise auf Mängel bei Asylentscheidungen gefunden. Mary Coussey, eine Art Antidiskrimierungsbeauftragte, untersuchte 40 Asylanträge. Mehrere ablehnende Entscheidungen seien lediglich auf die Annahme des Sachbearbeiters, was geschehen sein müsse, nicht jedoch auf die Angaben des Asylsuchenden gestützt. Oftmals seien auch lediglich kleine Abweichungen und Widersprüche in den Angaben des Asylsuchenden Grund für eine Ablehung. Dies vermittle den Eindruck, dass es eine Tendenz gäbe, den Asylsuchenden nicht zu glauben und unabhängig von ihren Angaben Gründe für eine Ablehnung zu suchen.

Großbritannien: Abschiebungsstopp für Simbabwe
Das britische Innenministerium hat einen vorläufigen Abschiebungsstopp für Simbabwe verhängt, bis der High Court entschieden hat, ob Simbabwe als »sicheres Herkunftsland« gilt. Personen, die sich in Abschiebungshaft befanden, wurden freigelassen. Mit einer Entscheidung des High Court wird im Oktober gerechnet.

Malta: Rückübernahmeabkommen mit Libyen
Malta strebt den Abschluss eines bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Libyen an. Das berichtete die Times of Malta. Man könne nicht mehr Einwanderer aufnehmen, hieß es nach Angaben der Zeitung aus Regierungskreisen.

 

Aus der Beratungspraxis

Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld

Aufenthaltsrechtliche Mitwirkungs- und Hinweispflichten

Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz legen konkrete Mitwirkungspflichten für Ausländer fest, die deutlich über jene Pflichten hinausgehen, welche ohnehin nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder in Verwaltungsverfahren zu beachten sind. Während im Asylverfahrensgesetz die Mitwirkungsvorschriften (insbesondere §§ 15, 16, 23, 25 AsylVfG) durch das Zuwanderungsgesetz nicht in der Substanz geändert wurden, gibt es beachtliche Änderungen bei den ausländerrechtlichen Regelungen, insbesondere bei § 82 AufenthG. Die Neuregelungen sollen im nachfolgenden Text erläutert werden. Zu den Mitwirkungspflichten des § 15 AsylVfG und der dort spezifischen Verpflichtung, bei der Beschaffung von Pass, Passersatz oder sonstigem Identitätspapier mitzuwirken, hat Theresia Wolff im ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 9 bereits einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung gegeben.

I. Geltungsbereich der Mitwirkungsverpflichtung
Die Mitwirkungsverpflichtungen des Aufenthaltsgesetzes gelten weder für Unionsbürger (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), noch für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) und deren jeweilige Familienangehörige (§ 12 FreizügG/EU, § 1 Abs. 2 AufenthG). Für türkische Staatsangehörige, die ihre aufenthaltsrechtliche Position aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 ableiten, gelten wegen der so genannten »Stillhalteklauseln« des Assoziationsratsbeschlusses die Vorschriften nicht, wenn sie weitergehende Mitwirkungspflichten vorsehen als jene, die bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Assoziationsratsbeschlusses 1980 im deutschen Ausländerrecht galten.

II. Inhalt und Umfang der gesetzlichen Mitwirkungs- und Hinweispflicht

1. Mitwirkungsverpflichtung und Präklusion
Das Ausländergesetz von 1990 (AuslG) regelte in § 70 Abs. 1 die Obliegenheit eines Ausländers, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Hieran hat sich im Text des Aufenthaltsgesetzes nur insofern etwas geändert, als § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr von der »Obliegenheit«, sondern der »Verpflichtung« des Ausländers spricht. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 96) ist jedoch ersichtlich, dass mit dieser neuen Formulierung keine inhaltliche Verschärfung gegenüber dem früheren Rechtszustand beabsichtigt ist. Ebenfalls identisch ist im alten und neuen Recht die so genannte Präklusionsvorschrift: Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde für die Beibringung der Nachweise, Bescheinigungen etc. eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
§ 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) – weitgehend identische Vorschriften gelten in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der einzelnen Länder – enthält den so genannten Untersuchungsgrundsatz. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und Art und Umfang dieser Ermittlungen zu bestimmen. Beruft sich im ausländerrechtlichen Verfahren der Antragsteller/die Antragstellerin jedoch auf Umstände, die aus seiner/ihrer Sicht »günstig« sind, genügt nicht die schlichte Behauptung gegenüber der Behörde, dass diese Umstände vorlägen. Vielmehr ist der Ausländer/die Ausländerin verpflichtet, günstige Umstände, welche der Behörde nicht ohnehin bekannt sind und deren mögliches Vorliegen sich auch nicht aufdrängen muss, mit nachprüfbaren Unterlagen zu untermauern (vgl. schon zum früheren Recht: GK-AuslR, § 70 AuslG, Rz. 60 ff.). Erst wenn dies geschehen ist, setzt eine Verpflichtung der Behörde zur weiteren Sachverhaltsermittlung ein (GK-AuslR, § 70 AuslG, Rz. 5; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, § 70 AuslG, Rz. 4). Die Verpflichtung des Ausländers/der Ausländerin geht über eine schlichte Darlegungspflicht hinaus und fordert, dass nachprüfbare tatsächliche Umstände angegeben und Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Deutschland möglich sein muss. Eine gesetzliche Verpflichtung der Ausländerbehörde, Sachverhalte von Deutschland aus aufzuklären, welche die persönlichen Verhältnisse eines Ausländers im Ausland betreffen, besteht nicht. Selbstverständlich aber ist die Behörde verpflichtet, sobald ihr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, ordnungsgemäß, unparteiisch und unter Beachtung aller verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften ihre Ermittlungen durchzuführen. § 82 Abs. 3 AufenthG erlegt ihr dazu ausdrücklich Hinweispflichten auf (vgl. unten 2.).
Es kann von einer »anlassbezogenen Mitwirkungspflicht« gesprochen werden (Storr-Albrecht, Kommentar zum Ausländerrecht, § 82 AufenthG, Rz. 4 unter Bezug auf ein Urteil des OVG NRW, InfAuslR 2000, 279). Als »günstige Umstände« sind Details aus dem Lebensumfeld oder der Lebenssituation des jeweiligen Ausländers anzusehen. Dazu zählen insbesondere auch die (familiären) Verhältnisse im jeweiligen Heimatland oder eine behandlungsbedürftige und aktuell in Deutschland behandelte Erkrankung (obwohl es zynisch erscheint, dies als einen »günstigen Umstand für den Betroffenen« anzusehen). Als Nachweismittel geeignet sind beispielsweise Studienbescheinigungen, Arbeitsverträge, Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide, ärztliche Atteste o. Ä.
Als der Ausländerbehörde bekannt können alle Umstände vorausgesetzt werden, die bereits in den Ausländerakten vermerkt sind. Auch sonstige Kenntnisse, z. B. auf das jeweilige Herkunftsland bezogene Informationen, die der Behörde bereits vorliegen, gehören zu den bekannten Umständen – auch dann, wenn die zuständige Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter sie noch nicht persönlich zur Kenntnis genommen hat. Befinden sich daüber hinaus z. B. im Ordnungsamt derselben Stadt oder desselben Landkreises sowohl das Ausländer- als auch das Einwohnermeldeamt, gelten auch alle dem Einwohnermeldeamt bekannten Tatsachen der Ausländerbehörde als bekannt.
Nicht bekannt sind der Behörde in der Regel Unterlagen, die im Besitz einer anderen Behörde oder eines anderen Amtes (z. B. Gesundheitsamt) sind. Derartige Informationen können ihr allenfalls mit Zustimmung des/der Betroffenen bekannt werden, indem beispielsweise eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben wird.
Schlicht abwegig erscheint die neuerdings in einem Kommentar vertretene Auffassung (Storr-Albrecht a. a. O., § 82 AufenthG, Rz. 5), eine besondere Darlegungs- und Beweislast bestehe dafür, dass eine nichteheliche familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt werde. Weder gibt die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte für eine solche Interpretation, noch handelt es sich bei einer derartigen familiären Beziehung um eine »vom allgemeinen Familienverständnis abweichende Konstellation« (so aber Storr-Albrecht a. a. O.), bei welcher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der gelebten familiären Gemeinschaft gestellt werden dürften, wenn ein Aufenthaltsrecht z. B. aus einem Umgangsrecht mit dem Kind abgeleitet wird.
Es muss dem/der Betroffenen zumutbar sein, Nachweise vorzulegen. Dies mag so sein, wenn es sich um Bescheinigungen der oben beschriebenen Art handelt. Geht es jedoch darum, dass beispielsweise bei Behörden des Herkunftslandes oder dessen Auslandsvertretung Unterlagen beschafft werden müssen, sich daraus aber ein Gefährdungspotential für den/die Betroffenen ergeben kann, ist bei der erforderlichen Ermessensausübung eine besonders kritische Würdigung der Frage erforderlich, ob es zumutbar ist, einen solchen (schriftlichen) Nachweis zu fordern.
Problematisch kann sein, ob auch finanzielle Erwägungen im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere falls Urkunden in größerem Umfange aus dem Herkunftsstaat zunächst gegen erhebliche Gebühren beschafft und anschließend in Deutschland übersetzt werden müssen. Es wird die Ansicht vertreten (so Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 82 AufenthG, Rz. 14), dass es genüge, wenn der Inhalt der Urkunden bezeichnet und sich aus dem Zusammenhang oder einer besonderen Darlegung die Erheblichkeit des Urkundeninhalts für das konkrete Verwaltungsverfahren ergebe. Läge diese Voraussetzung vor, müsste die Behörde, wenn sie eine Nachprüfung für erforderlich hielte, dass die Angaben zutreffen, die Urkunden gegebenenfalls von Amts wegen übersetzen lassen. Andererseits ist die Amtssprache Deutsch und die Behörde soll, wenn Urkunde, Belege oder sonstige Schriftstücke in einer fremden Sprache vorgelegt werden, die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, kann die Behörde auf Kosten der Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden (§ 23 VwVfG).
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, die Unterlagen und Nachweise unverzüglich beizubringen. Hier gilt die Legaldefinition des § 121 BGB: Unverzüglich bedeutet »ohne schuldhaftes Zögern«. Wann Zögern schuldhaft wird, ist abstrakt nicht zu definieren. Es hängt von den individuellen Möglichkeiten und Erkenntnisfähigkeiten des/der Verfahrensbeteiligten ab. Eine feste (gesetzliche) Frist besteht grundsätzlich nicht. Allerdings ist § 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG zu beachten: Setzt die Ausländerbehörde eine »angemessene Frist« und werden die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, können sie im weiteren Entscheidungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Behörde muss aber über diese Folge einer Fristversäumnis ausdrücklich belehrt haben (§ 82 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Nicht ausgeschlossen ist jedoch die Berücksichtigung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Problematisch ist dies allerdings in den Bundesländern, die ein Widerspruchsverfahren in ausländerrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen haben (z. B. Niedersachsen). In diesem Falle bleibt nur die Möglichkeit, Klage zu erheben, damit im gerichtlichen Verfahren die bei der Behörde verspätet eingereichten Unterlagen noch berücksichtigt werden können. Dass damit ein erhebliches verfahrensrechtliches Kostenrisiko für die Beteiligten entsteht, ist offensichtlich.

2. Behördliche Hinweispflichten
Die gesetzliche Überschrift des § 82 AufenthG lautet »Mitwirkung des Ausländers«. In Hinblick auf Abs. 3 der Vorschrift ist die Formulierung deutlich verunglückt: Dieser Absatz erlegt nicht dem Ausländer, sondern der Behörde Pflichten auf. Er übernimmt zunächst aus dem früheren Recht die behördliche Verpflichtung zu einem Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis. Darüber hinaus enthält dieser Absatz aber eine Neuregelung dergestalt, dass eine Verpflichtung der Behörde eingeführt wird, Ausländer nicht nur auf ihre Mitwirkungs- und aufenthaltsrechtlichen Pflichten hinzuweisen, sondern auch auf ihre Rechte (so auch BT-Ds.15/24, S. 96).
Zwar bestimmen bereits die Verfahrensgesetze von Bund und Ländern (für den Bund: § 25 VwVfG), dass die Behördenmitarbeiter in Verwaltungsverfahren zu beraten und Auskunft zu erteilen haben. Diese gesetzliche Verpflichtung ist selbstverständlich auch von Behördenmitarbeitern in ausländerrechtlichen Verfahren zu beachten. Sie ist jedoch begrenzt auf Beratung und Auskunft zur Durchführung eines bereits in Gang befindlichen Verfahrens. Ausdrückliche Hinweispflichten auf weitere verfahrensrechtliche Möglichkeiten, also beispielsweise die, einen Antrag zu stellen oder Beratung über die Konsequenzen bestimmter verfahrensrechtlicher Schritte, ist damit nicht unmittelbar verbunden. Weiter gehen die Beratungspflichten im Sozialrecht (§ 14 S. 1 SGB I: »Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.« Dies ist verbindlich für alle Sozialleistungsbereiche des SGB. Eine fehlerhafte Beratung im sozialrechtlichen Bereich wird von der Rechtsprechung als so gravierend angesehen, dass ein sozialrechtlicher »Herstellungsanspruch« angenommen wird. Danach muss der falsch oder nicht Beratene so gestellt werden, als sei der Beratungsfehler nicht erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Urteil vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 38/89 -). Eine so weitgehende Beratungspflicht, die im Falle eines Beratungsfehlers auch sanktioniert werden könnte, ist im ausländerrechtlichen Verfahren bisher in keiner gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden. Hier setzt möglicherweise die jetzt in das Aufenthaltsgesetz aufgenommene Hinweispflicht einen neuen Akzent.
Die Hinweispflicht nach § 82 Abs. 3 AufenthG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Adressaten des Ausländergesetzes häufig aus sprachlichen und sozialen Gründen mangelnde Vertrautheit mit der deutschen Behördenorganisation sowie der Komplexität der Rechtsmaterie Schwierigkeiten haben, ihre Rechte und Pflichten zu überschauen. Dies gilt für alle Rechte und Pflichten nach dem Gesetz, wenngleich ausdrücklich nur (»insbesondere«) die Teilnahme am Integrationskurs (§ 44 a AufenthG), die ausweisrechtlichen Pflichten (§ 48 AufenthG), Angaben zur Identität (§ 49 Abs. 1 AufenthG) und die Duldungspflicht bei Maßnahmen zur Identitätsfeststellung (§ 49 Abs. 8 AufenthG) sowie die Pflicht zur Beantragung eines Aufenthaltstitels (§ 81 AufenthG) genannt werden. Darüber hinaus ist hinzuweisen auf die Passpflicht (§ 3 AufenthG), die Pflichten des gesetzlichen Vertreters minderjähriger, unter 16-jähriger Ausländer (§ 80 Abs. 4 AufenthG), sowie die allgemeine Pflicht zum Besitz eines Aufenthaltstitels, die aus § 4 AufenthG folgt.
Von den Rechten, auf die hingewiesen werden soll, benennt das Gesetz ausdrücklich nur den Hinweis auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu stellen. Ferner ist auf die Folgen einer Fristversäumnis hinzuweisen. Aus der Absicht des Gesetzgebers ergibt sich jedoch, dass die Ausländerbehörde beispielsweise auf die Möglichkeit hinweisen soll, einen »besseren« Aufenthaltstitel zu erlangen, eine mögliche Genehmigung von Erwerbstätigkeit, die Möglichkeit des Familiennachzugs, das Recht auf Wiederkehr, den Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs oder die Möglichkeit, einen Ausweisersatz zu erlangen. Insgesamt ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass jeweils anlassbezogen von der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde alle wesentlichen Rechte und Pflichten nach dem Aufenthaltsgesetz hinsichtlich derer jeweiligen Voraussetzungen und Folgen erläutert werden.
Was geschieht, wenn derartige Hinweise unterbleiben? Unmittelbar im Gesetz ist eine besondere Rechtsfolge für einen solchen Pflichtenverstoß nicht vorgesehen. Ist der Behörde bei der ausländerrechtlichen Entscheidung Ermessen eingeräumt, ist der Pflichtverstoß der Behörde bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, so dass das Ermessen regelmäßig zugunsten des/der Betroffenen auszuüben ist.
Sehr streitig ist indessen, was geschieht, wenn im Rahmen der ausländerbehördlichen Entscheidung kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. In einzelnen Fällen hat die Rechtsprechung entschieden, dass bestimmte gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten dürfen, sofern fehlerhaftes oder rechtswidriges Behördenverhalten Ursache für die negativen Konsequenzen für die Betroffenen war (z. B. Verzögerung der Ausweisungsentscheidung, um Minderjährigenschutz zu umgehen (BVerwG, Urteil vom 3.6.1997, InfAuslR 1997, 390); rechtswidrige Abschiebung trotz Anspruch nach Alt- oder Härtefallregelung (VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.11.2002 - 8 K 760/02); rechtswidrige Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (VG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.1999 - 16 K 4772/99 - InfAuslR 2000, 120)). Zu beachten bleibt, dass dies bislang Einzelfallentscheidungen sind. Für die Beratungspraxis kann jedoch empfohlen werden, jedenfalls wenn sich nach dem Zeitablauf oder aus behördlichen Schriftstücken nachweisen lässt, dass ein gebotener, aber unterbliebener Hinweis Ursache für eine nachteilige Entscheidung geworden ist, dies unter Berufung auf die umfassende Hinweispflicht des § 82 Abs. 3 AufenthG geltend zu machen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Ausländer einem rechtzeitig und richtig erteiltem Hinweis gefolgt wäre. Er ist dann so zu stellen, als hätte er aufgrund eines zutreffenden behördlichen Hinweises entsprechend zutreffend gehandelt.

3. Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 82 Abs. 4 AufenthG entspricht im Wesentlichen § 70 Abs. 4 AuslG 1990. Er wurde allerdings erweitert um die behördliche Befugnis zur Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Reisefähigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass die persönliche Anwesenheit auch erforderlich ist.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Anordnung nicht schriftlich erfolgen muss (Vorläufige Anwendungshinweise des BMI, 82.4.1; Storr-Albrecht a. a. O., § 82 AufenthG, Rz. 13). Das ist jedoch nicht überzeugend. Denn die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist ein Verwaltungsakt gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Da es sich bei derartigen Anordnungen in aller Regel nicht um Maßnahmen handelt, die als »wegen Gefahr im Verzuge« sofort vollzogen werden müssen, ist nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder ein schriftlicher Verwaltungsakt, der mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen ist, erforderlich.
Zweck der Anordnung ist allein das persönliche Erscheinen bei einer der in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Stellen. Eine Aussagepflicht dort besteht jedoch nicht. Die Vorschrift enthält ebensowenig eine Pflicht zu sonstiger Mitwirkung, etwa im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung oder anlässlich der Vorsprache bei einer Botschaft. Allerdings ergibt sich eine spezielle Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Wie schon im Beitrag von Wolff (ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 9) ausgeführt, endet die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG grundsätzlich nicht nach erfolglosem Ende eines Asylverfahrens (vgl. zu einer besonderen Fallkonstellation: VG Stuttgart, Urteil vom 7.7.2005 - A 5 K 10487/05 - 8 S., M6884). Jedoch kann die Beschaffung von Reisedokumenten bei der diplomatischen Vertretung des Herkunftsstaates unzumutbar sein, sofern gerade durch eine solche Vorsprache ein besonderes Gefährdungspotential entsteht (zu den Einzelheiten vgl. Wolff, a. a. O.). Die Aufforderung zur Vorsprache bei der diplomatischen Vertretung ist ein untaugliches Mittel (und deswegen noch nicht erforderlich), wenn dem Betroffenen nicht zuvor zunächst aufgegeben wurde, weiter erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, wie etwa schriftlich die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und geeignete Unterlagen dazu vorzulegen. Eine allgemeine Verpflichtung zur »Vorsprache zwecks Passbeschaffung« bei der Botschaft des Herkunftsstaates besteht nicht (so auch Wolff, a. a. O.).
Für die Beratungspraxis erscheint die in der Rechtsprechung geführte Auseinandersetzung (vgl. VG Stuttgart, a. a. O.) darüber, ob nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG oder § 48 Abs. 3 i. V. m. § 82 Abs. 4 AufenthG zutreffende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorsprache bei der Botschaft des Herkunftsstaates ist, letztlich gleichgültig: Die Vorschriften des AsylVfG und des AufenthG haben die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen und stellen keine unterschiedlichen Anforderungen an die behördliche Ermessensausübung hinsichtlich der Frage, ob eine Verpflichtung zur Vorsprache bei der Botschaft des Heimatstaates besteht (Wolff, a. a. O., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nicht unerheblich unterschiedliche Auswirkungen bestehen aber hinsichtlich der weiteren Rechtschutzmechanismen: Wird die asylverfahrensrechtliche Vorschrift zugrunde gelegt, besteht keine Möglichkeit, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, weil dies durch das Asylverfahrensgesetz ausgeschlossen ist (§ 11 AsylVfG). Gilt die ausländerrechtliche Grundlage, besteht diese Möglichkeit zumindest in den Bundesländern, in denen noch ein Widerspruchsverfahren im Bereich des Ausländerrechts existiert. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine entsprechende behördliche Anordnung zum persönlichen Erscheinen ist über § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen (vgl. Wolff, a. a. O.).
Nicht erforderlich, sondern rechtswidrig erscheint die vielfach von Ausländerbehörden angewandte Praxis, Ausländern, die mutmaßlich aus (West-)Afrika stammen, zu persönlichem Erscheinen bei verschiedenen Botschaften zu verpflichten. Es ist Aufgabe der Ausländerbehörde, konkrete Anhaltspunkte dafür herauszuarbeiten, dass ein Ausländer eine bestimmte Staatsangehörigkeit tatsächlich hat und anschließend zu verpflichten, bei der diplomatischen Vertretung dieses Staates vorzusprechen. Alles andere ist nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (vgl. GK-AuslR, § 82 AufenthG, Rz. 69).
Die Pflicht, zur ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Reisefähigkeit zu erscheinen, wurde neu in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Der Wortlaut der Vorschrift ist ganz offensichtlich missglückt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 96 f.) erläutert, was gemeint ist: Ein Ausländer/eine Ausländerin dürfe verpflichtet werden, bei einer ärztlichen Untersuchung zur Frage seiner/ihrer Reisefähigkeit anwesend zu sein. Ausdrücklich geht es nur um die Reisefähigkeit und nicht darum, ob andere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Es muss daher sicher feststehen, dass eine persönliche Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung die geeignete und erforderliche Maßnahme ist, um die Reisefähigkeit festzustellen, auch wenn der Ausländer/die Ausländerin nicht bereit ist, sich ärztlich untersuchen oder medizinische Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Im Übrigen hat auch dann die Behörde noch ihr Ermessen auszuüben, ob sie den Betroffenen zu persönlichem Erscheinen verpflichten will. Hier wird sich im Einzelfall wiederum die Frage nach der Zumutbarkeit stellen: Kann z. B. einem sehr betagten, einem gebrechlichen oder einem intellektuell unterdurchschnittlich begabten Ausländer zugemutet werden, allein zur diplomatischen Vertretung seines vermutlichen Herkunftsstaates nach Berlin zu reisen? Wird eine solche Reise das von der Behörde gewünschte Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen?
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und ist die von der Ausländerbehörde getroffene Anordnung zum persönlichen Erscheinen vollziehbar, kann die Behörde sie erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzen. Dabei sind allerdings die Bestimmungen des jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes zu beachten. Insbesondere muss das Zwangsmittel zuvor mit Fristsetzung angedroht werden, was aber mit der Anordnung zum persönlichen Erscheinen verbunden werden kann. Der Ausländer kann dann zu einer der im Gesetz bezeichneten Stellen gebracht werden. Dort angekommen, ist die Zwangsmaßnahme sofort zu beenden.
Beinhaltet die Maßnahme zugleich eine Freiheitsentziehung, gilt gemäß § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG der Richtervorbehalt. § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verweist insoweit auf bestimmte Regelungen des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Gemäß § 40 BPolG muss eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt werden, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. Zuständig ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem die Person festgehalten wird (§ 40 Abs. 2 BPolG). Die festgehaltene Person ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BPolG zu entlassen,

In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen (§ 42 Abs. 1 BPolG). Da bereits das Festhalten gemäß § 40 Abs. 1 BPolG den Richtervorbehalt auslöst und eine zwangsweise Vorführung eines Ausländers bei der diplomatischen Vertretung eines mutmaßlichen Herkunftsstaates immer mit einem »Festhalten« verbunden ist, erscheint die Annahme vertretbar, dass jedes derartige Festhalten bereits den Richtervorbehalt des § 40 Abs. 1 BPolG auslöst. Anderenfalls würden sich die Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Gefahr aussetzen, sich wegen Freiheitsberaubung strafbar zu machen (OLG Hamm, Beschluss vom 1.7.2004 - 3 WS 185/04 - 15 S., M6452).

4. Mitwirkungspflicht bei § 25 Abs. 5 Satz 5 AufenthG?
§ 25 Abs. 5 AufenthG macht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei einem bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer davon abhängig, dass er unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn »zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt werden«, d. h. die vom Gesetz grundsätzlich geforderte Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Beseitigung des Hindernisses fehlt.
Anders als bei § 82 erlegt § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG jedoch gerade keine formelle Mitwirkungsverpflichtung auf. Vielmehr wird die negative Folge, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, an den Umstand geknüpft, dass die Ausländerin/der Ausländer nicht bereit ist, »zumutbare Anforderungen« zu erfüllen und insoweit mitzuwirken. Insofern bleibt ein Moment der Freiwilligkeit, wenngleich im praktischen Vollzug es häufig auf dieselbe tatsächliche Handlung hinauslaufen wird: beispielsweise einen Antrag auf Rückkehr bei der diplomatischen Vertretung des Herkunftsstaates zu stellen oder Pass-, Passersatz oder sonstige Identitätspapiere zu beantragen und zu diesem Zweck eventuell auch persönlich bei der diplomatischen Vertretung vorzusprechen. Dennoch bleibt es ein Unterschied, ob diese Handlung in Ausführung einer behördlich angeordneten Mitwirkungsverpflichtung (§ 82 AufenthG, § 15 Abs. 2 AsylVfG) erfolgt oder aus eigenem Antrieb mit dem Ziel, eine Vergünstigung (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen) zu erlangen.

III. Schlussbemerkung
Wie oben dargelegt, hat die gesetzliche Neuregelung in § 82 AufenthG in Teilbereichen zu Änderungen geführt. Zu begrüßen ist, dass ausdrücklich die behördliche Verpflichtung festgeschrieben wurde, den Ausländer auf seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach dem Aufenthaltsgesetz hinzuweisen. Dies mag auch als Zeichen dafür gesehen werden, dass der Gesetzgeber sich vom Gedanken einer »Kundenfreundlichkeit« bei der behördlichen Sachbearbeitung hat leiten lassen und nicht ausschließlich von Maßstäben des Gefahrenabwehrrechts. Abzuwarten bleibt, wie Behördenmitarbeiter mit dieser Verpflichtung umgehen werden und wie die Rechtsprechung sich zu der Frage entwickeln wird, was bei Verstößen gegen die Hinweispflichten zu geschehen hat.
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Mitwirkungspflichten im Aufenthaltsgesetz keineswegs gelockert wurden. Ob im Hinblick auf die verunglückte sprachliche Fassung insbesondere des Absatzes 4 der Vorschrift Änderungsbedarf besteht, mag geprüft werden. Wichtiger erscheint, dass gerade in diesem Bereich der Verpflichtungen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Maßstab für die zumutbaren Verpflichtungen zur Mitwirkung uneingeschränkt während jedes Verfahrensabschnitts beachtet werden muss. Bei der Bestimmung des Umfanges einer Mitwirkungspflicht kann unter Beachtung dieses Maßstabes Fehlentwicklungen, die aus behördlichem Übereifer oder vermeintlichem »effektiven Verwaltungshandeln« entstehen, entgegengewirkt werden.
1 Für zahlreiche Anregungen zur Interpretation insbesondere des § 82 AufenthG danke ich Rainer M. Hofmann, der im Rahmen des demnächst erscheinenden Kommentars Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, die Vorschrift sehr ausführlich und kenntnisreich aus anwaltlicher Sicht kommentiert hat.

Was kann, darf und soll der Rechtsanwalt in Asylsachen kosten?

RA Michael Ton, Dresden

§ 30 RVG Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz1
In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1500 Euro. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 1500 Euro, im Übrigen die Hälfte des Werts der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro.

1 Fassung ab dem 01.07.2004; eine Anpassung an das AufenthG ist noch nicht erfolgt.

Die anwaltliche Vertretung ist für den Auftraggeber mit Kosten verbunden und damit stellt sich die Frage, welche Kosten für die anwaltliche Vertretung angemessen und für den Mandanten zumutbar sind. Zahlreiche spezialisierte Rechtsanwälte sind dazu übergegangen, mit ihren Mandanten »Vergütungsvereinbarungen« abzuschließen, in denen das Rechtsanwaltshonorar durch Stundensätze, Fixbeträge oder die Vereinbarung eines Gegenstandswertes bestimmt wird. Häufig kommt es auch zur Einforderung von Vorschüssen durch den Rechtsanwalt, bevor er mit der anwaltlichen Vertretung durch Korrespondenz beginnt. Diese Praxis ist im Grundsatz mit den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und mit dem anwaltlichen Standesrecht vereinbar.
Wenn keine individuellen Sondervereinbarungen getroffen werden, ist die Rechtsanwaltsvergütung nach den gesetzlichen Regelungen des RVG zu berechnen. Hierbei ist die Regelung zum Gegenstandswert für Asylsachen in § 30 RVG zu beachten. So hat z. B. die Vergütungsberechnung für einen einzelnen Kläger, der wegen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG beim Verwaltungsgericht klagt – vorbehaltlich von Besonderheiten –, nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG folgenden Inhalt:

Gegenstandswert: 1500 Euro nach § 30 RVG  
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
136,50 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
126,00 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
282,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
45,20 Euro
Summe inkl. USt.
327,70 Euro

Bei zwei Klägern in demselben Klageverfahren, z. B. bei einem Ehepaar, hat die Vergütungsberechnung – auch hier vorbehaltlich von Besonderheiten – folgenden Inhalt:

Gegenstandswert: 2400 Euro nach § 30 RVG  
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
209,30 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
193,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
422,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
67,60 Euro
Summe inkl. USt.
490,10 Euro

Bei drei Klägern im Asylverfahren, z. B. bei Eltern mit einem Kind, hat die Vergütungsberechnung – mit besagtem Vorbehalt – folgenden Inhalt:

Gegenstandswert: 3300 Euro nach § 30 RVG
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
282,10 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
260,40 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
562,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
90,00 Euro
Summe inkl. USt.
652,50 Euro

Aus der Sicht vieler Rechsanwälte sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu gering, um die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Asylsachen zu decken. Immerhin muss die Rechtsanwaltsvergütung nicht nur die eigene persönliche Leistung des Rechtsanwaltes finanziell entgelten, sondern auch den gesamten Bürobetrieb einschließlich aller laufenden Kosten tragen, zu denen regelmäßig z. B. die Kosten des Büropersonals, der Raummiete und des Bezugs von Fachliteratur und Fachzeitschriften gehören. Diese Kostenfaktoren wie auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer werden häufig von den Mandanten nicht einkalkuliert.
Hinzu kommt, dass im Falle der Abrechnung der Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) die so genannte »Kappung« der Rechtsanwaltsgebühren nach § 49 RVG stattfindet, sobald der Gegenstandswert den Betrag von 3000 Euro übersteigt. Die Kappung findet z. B. dann statt, wenn im Rechtsstreit um den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG mehr als zwei Kläger gleichzeitig vertreten werden. Bei beispielsweise drei Klägern im asylrechtlichen Klageverfahren zu § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich folgende PKH-Abrechnung:

Gegenstandswert: 3300 Euro nach § 30 RVG
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
253,50 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
234,00 Euro
Auslagenpauschale, Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
507,50 Euro
16 % USt., Ziffer 7008 VV
81,20 Euro
Summe inkl. USt.
588,70 Euro

Sobald der vom Mandanten ausgewählte Rechtsanwalt durch PKH-Beschluss des Gerichtes beigeordnet worden ist, darf er nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung keine Zahlungen mehr vom Mandant in derselben Angelegenheit einfordern. Mit der PKH-Bewilligung wird eine zuvor abgeschlossene Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 5 S. 1 RVG unverbindlich. Der Rechtsanwalt darf allerdings nach § 58 Abs. 2 RVG Vorschüsse des Mandanten auf den Differenzbetrag verrechnen, der sich zwischen der gesetzlichen Vergütung als Wahlanwalt und der Vergütung als gerichtlich beigeordneter Rechtsanwalt ergibt. Hat aber der Rechtsanwalt auf die Einforderung eines Vorschusses verzichtet und beschränkt er sich auf die Abrechnung der PKH-Vergütung, verdient er weniger als der Rechtsanwalt, der einen Vorschuss einfordert und den betreffenden Differenzbetrag verrechnet.
Gewinnt der Kläger im Klageverfahren gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), so trifft das Verwaltungsgericht eine Kostenentscheidung zu Lasten der beklagten Behörde. Die Kostenerstattungspflicht des BAMF für die Rechtsanwaltsvergütung ist dabei stets auf die gesetzliche Vergütung beschränkt. Falls der Kläger mit dem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat, erhöht sich dadurch die Kostenerstattungspflicht der im Prozess unterlegenen Behörde nicht. Der Kläger muss die Differenz zwischen gesetzlicher Vergügung und vereinbarten Honorar tragen.
Die gesetzliche Regelung des Gegenstandswerts in § 30 RVG ist also von entscheidendem Einfluss auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe wie auch seitens des BAMF bei Unterliegen der Behörde im Klageverfahren.
Aus anwaltlicher Sicht sollte der gesetzlich geregelte Gegenstandswert in § 30 RVG angehoben werden. Als Orientierung kann dabei die Bemessung des Gegenstandswertes in ausländerrechtlichen Klageverfahren dienen, in denen die Verwaltungsgerichte regelmäßig den so genannten »Auffangwert« nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 5000 Euro als Berechnungsfaktor ansetzen, wenn es um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht. Die Verwaltungsgerichte orientieren sich hierbei an Ziffer 8.1 im »Streitwertkatalog 2004«, der eine gemeinsame Empfehlung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe darstellt (zugänglich unter der Web-Seite des Bundesverwaltungsgerichts www.bverwg.de). Zu beachten ist allerdings, dass bei ausländerrechtlichen Streitigkeiten der Ausgangswert mit der Zahl der verfahrensbeteiligten Personen multipliziert wird, während in asylrechtlichen Klageverfahren gemäß § 30 RVG die Verfahrensbeteiligung weiterer Personen zu der beschränkten Erhöhung des Gegenstandswertes um 900 Euro pro Person führt. Für die Orientierung am Gegenstandswert von 5000 Euro auch in Asylsachen spricht der Umstand, dass eine positive Anerkennungsentscheidung im Asylverfahren in aller Regel zu einem Aufenthaltstitel führt, und zwar nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG.
In ausländerrechtlichen Streitigkeiten gibt es z. B. folgende Vergütungsberechnung im Klageverfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:

Klageverfahren eines einzelnen Klägers:  
Gegenstandswert: 5000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
391,30 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
361,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
772,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
123,60 Euro
Summe inkl. USt.
896,10 Euro

Klageverfahren von zwei Klägern:  
Gegenstandswert: 10000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
631,80 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
583,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
1235,00 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
197,60 Euro
Summe inkl. USt.
1432,60 Euro

Klageverfahren von drei Klägern:  
Gegenstandswert: 15000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
735,80 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
679,20 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
1435,00 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
229,60 Euro
Summe inkl. USt.
1664,60 Euro

Zu beachten ist aber, dass bei Klägern, die für das ausländerrechtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe erhalten, nach § 49 RVG eine ganz erhebliche Kappung der Rechtsanwaltsvergütung stattfindet. Dies zeigen folgende Beispiele:

Klageverfahren eines einzelnen Klägers:  
Gegenstandswert: 5000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
284,70 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
262,80 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
567,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
90,80 Euro
Summe inkl. USt.
658,30 Euro

Klageverfahren von zwei Klägern:  
Gegenstandswert: 10000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
314,60 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
290,40 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
625,00 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
100,00 Euro
Summe inkl. USt.
725,00 Euro

Klageverfahren von drei Klägern:  
Gegenstandswert: 15000 Euro
Verfahrensgebühr 1,3 Ziffer 3100 VV
334,10 Euro
Terminsgebühr 1,2 Ziffer 3104 VV
308,40 Euro
Auslagenpauschale Ziffer 7002 VV
20,00 Euro
Summe netto
662,50 Euro
16 % USt. Ziffer 7008 VV
106,00 Euro
Summe inkl. USt.
768,50 Euro

Die Kappung der Rechtsanwaltsgebühren tritt jedoch nicht ein, wenn die beklagte Ausländerbehörde im Prozess unterliegt und die Rechtsanwaltskosten erstatten muss.
Aus anwaltlicher Sicht würde die Erhöhung des gesetzlichen Gegenstandswerts im Asylverfahren für die betroffenen Asylantragsteller mehr Vorteile als Nachteile haben. Im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung könnte die Vergütungsberechnung nach dem RVG einen realistischen Maßstab bilden, der weniger Anlass zu höheren Vergütungsvereinbarungen als in der Gegenwart gibt. Außerdem wäre gewährleistet, dass der im Prozess obsiegende Asylkläger vom beklagten BAMF eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten erhält, welche dem tatsächlichen Kostenaufwand des Rechtsanwaltes besser entspricht als nach der gegenwärtigen Rechtslage. Auch würde die Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch die zuständige Justizkasse zu einer besseren Deckung der Rechtsanwaltskosten beitragen.
Es spricht deshalb viel dafür, dass die Anhebung des gesetzlichen Gegenstandswerts in Asylsachen keine unmittelbaren Nachteile für die anwaltlichen Mandanten im Asylverfahren haben würde. Vielmehr könnte die Aussicht des Rechtsanwaltes im Falle der PKH-Beiordnung auf eine angemessenere PKH-Vergütung und eine besser kostendeckende Kostenerstattung durch die beklagte Behörde im Falle des klägerischen Prozesserfolges dazu beitragen, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte mehr Zurückhaltung beim Einfordern von Vorschüssen gegenüber dem einzelnen Mandanten üben.
Außerdem darf der Rechtsanwalt nach der berufsrechtlichen Regelung in § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) »... besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrages«. Auf diese Regelung kann – allerdings nach anwaltlichem Ermessen – bei bedürftigen Mandanten zurückgegriffen werden, falls weder PKH bewilligt wird noch wegen eines Klagerfolges die Kostenerstattungspflicht der beklagten Behörde eintritt. Ansonsten kann eine moderate Ratenzahlung vereinbart werden.

 

Rechtsprechungsfokus

Menschenrechtslage in der Türkei

RAin Theresia Wolff, Bonn

In der Türkei sind in den letzten Jahren umfassende politische Veränderungen eingetreten. Die wiederholten Verurteilungen der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie der angestrebte Beitritt des Landes zur Europäischen Union haben innenpolitische Reformen ausgelöst. In seiner Regierungserklärung erklärte Ministerpräsident Recep Erdogan die Ausarbeitung einer neuen, freiheitlicheren Verfassung sowie die Erfüllung der Kopenhagener EU-Kriterien zu Prioritäten seiner Politik.
Bedeutsam ist überdies die vollständige Aufhebung des in einigen Provinzen seit 15 Jahren geltenden Ausnahmezustandes zum 30.11.2002. Bestimmungen, die während des Ausnahmezustandes zur Einschränkung der Rechte während der Untersuchungshaft herangezogen wurden, wurden geändert. Auch in der Konfrontation des türkischen Staates mit der PKK hat sich die Lage beruhigt. Die PKK ist weitestgehend militärisch besiegt und hat sich offiziell von Gewaltanwendung losgesagt. Sie hat sich auf ihrem 8. Parteikongress im April 2002 selbst aufgelöst. Gleichzeitig wurde die Organisation KADEK gegründet, die sich selbst als legitime und einzige Nachfolgerin der PKK sieht. Die türkische Regierung lehnt zwar weiterhin jeden Dialog mit der PKK oder KADEK ab, sie hat aber mit Blick vor allem auf die PKK das Gesetz Nr. 4959 »Zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft« verabschiedet, das am 6.8.2003 in Kraft trat und bis zum 7.2.2004 galt. Das Gesetz gewährte Mitgliedern terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und sich freiwillig stellten, Straffreiheit. Gleiches galt für Personen, die nicht Mitglied waren, Anhänger jedoch verpflegten, Unterschlupf gewährten oder auf sonstige Weise unterstützten. Mitglieder, die an Straftaten beteiligt waren, sich freiwillig stellten und hinreichende Informationen zur Organisation lieferten, erhielten eine großzügige Strafmilderung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - 37 S., M6087; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - 27 S., M5675).
Auf das Reformpaket vom 3. August 2002, das u. a. die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten enthält und die Verwendung anderer in der Türkei gesprochener Sprachen als Türkisch in Unterricht, Rundfunk und Fernsehn erlaubt, folgten zwei weitere Reformpakete in der ersten Hälfte 2003. Diese enthalten insbesondere Regelungen zur Erschwerung von Parteischließungen und Politikverboten sowie Maßnahmen zur Verhütung, erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - 27 S., M5675). Außerdem wurden mit Gesetz Nr. 5190, das am 3.6.2004 in Kraft trat, die Staatssicherheitsgerichte abgeschafft und einige ihrer Zuständigkeiten den neu geschaffenen regionalen »Gerichten für schwere Strafsachen« übertragen. Durch diese Reform wurde die volle Anwendbarkeit der türkischen Strafprozessordnung auch in diesen Verfahren sichergestellt. Die Todesstrafe wurde gemäß dem Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention vollständig abgeschafft. Art. 8 Anti-Terror-Gesetz wurde gestrichen.
Aufgrund von Strafmilderungen im neuen Strafgesetzbuch kamen etwa ein Siebtel der damals Inhaftierten frei, wozu auch diverse Personen zählten, die wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung nach Art. 168 TStGB a. F. inhaftiert waren.
Die deutschen Gerichte gehen derzeit noch ganz überwiegend davon aus, dass sich für Vorverfolgte sowie herausgehoben exilpolitisch aktive Kurden an der Rückkehrgefährung aufgrund dieser politischen Entwicklungen nichts geändert hat. Weder sei im Hinblick auf länger zurückliegende Aktivitäten oder bestimmte Gruppierungen das Verfolgungsinteresse generell gesunken, noch sei im Zuge der Verfolgung die Foltergefahr entfallen. Diese bestehe vielmehr sowohl im Rahmen der Einreisekontrollen als auch bei Razzien in der Westtürkei ungeachtet aller Reformen unvermindert fort.

I. Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung
Bislang herrschte Einigkeit darin, dass für unverfolgt ausgereiste Kurden, die nicht durch herausgehobenes exilpolitisches Engagement auffällig geworden sind, eine Rückkehrgefährdung grundsätzlich zu verneinen sei. Für diesen Personenkreis sei bei Einreisekontrollen an den Grenzen zwar eine Befragung zu erwarten, hierbei bestehe jedoch nicht die Gefahr, dass sie Folter und Misshandlungen unterzogen würden (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - 68 S., M6691). Eine Verschärfung der Rückkehrsituation dieses Personenkreises wird auch vor dem Hintergrund des letzten Irakkrieges verneint. Selbst wenn aufgrund der Besorgnis der türkischen Regierung vor einem Kurdenstaat im Norden des Iraks in den angrenzenden Provinzen eine verschärfte Sicherheitslage für die kurdische Bevölkerung entstanden sein sollte, sei auch insofern anzunehmen, dass das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor allein solchen Personen gelte, die in einen konkreten Separatismusverdacht geraten sind (VG Aachen, Urteil vom 4.8.2004 - 6 K 2508/02.A - 12 S., M5517).
Für Kurden, die sich auf exilpolitische Betätigung berufen, bestehe dann eine Rückkehrgefährdung, wenn sie sich in exponierter Weise prokurdisch und damit gegen die Türkei betätigt haben. Exponiertheit wird – entsprechende Öffentlichkeitswirksamkeit vorausgesetzt – hinsichtlich der nach außen auftretenden Organisatoren regimekritischer Aktivitäten und der sich eindeutig äußernden Wortführer in der Regel zu bejahen sein. Exilpolitisch tätige Kurden können im Einzelfall aber auch ohne Innehabung einer herausragenden Funktion oder augenfälligen Inerscheinungtretens ihrer Betätigung innerhalb kurdischer Gruppen aufgrund besonderer Umstände – etwa leichter Identifizierbarkeit als prokurdische Aktivisten – bei Gelegenheit einer öffentlichkeitswirksamen oder in der Zeitung abgebildeten Veranstaltung der Gefahr unterliegen, von dem in der Bundesrepublik operierenden türkischen Geheimdienst erfasst und dann bei Rückkehr in die Türkei verfolgt zu werden (siehe hierzu z. B. OVG Saarland, Urteil vom 1.12.2004 - 6 K 274/98.A - ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 30).
Angesichts des Reformkurses stellt sich die Frage, ob diesem Personenkreis eine Rückkehr in die Türkei jetzt zugemutet werden kann. Auch wenn in den letzten Jahren die Rechte Inhaftierter gestärkt und Fortschritte bei der Eindämmung der Folter erzielt wurden, heben verschiedene Gerichte jedoch hervor, dass es für eine zuverlässige Einschätzung, inwieweit die Reformen sich bereits in der Praxis ausgewirkt haben, noch zu früh sei (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - 27 S., M5675).
Insbesondere bei Anwendung des für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Prognosemaßstabes gelangen die Gerichte ganz überwiegend zu der Überzeugung, dass eine Rückkehr derzeit noch nicht zumutbar sei. Für die Annahme hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung sei es erforderlich, eine grundlegende, stabile und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse bei den Kontrollen an der Grenze und bei den türkischen Sicherheitskräften und dem Staat generell und landesweit festzustellen. Diese Veränderungen müssten durch verschiedene sachkundige Beobachter übereinstimmend und auf längere Sicht festgestellt werden. Hieran fehle es aber bisher (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - ASYLMAGAZIN 7–8/2004, S. 27).

II. Fortbestehendes Verfolgungsinteresse
Die Gerichte gehen grundsätzlich nicht davon aus, dass die politischen Veränderungen ein generelles Nachlassen des Verfolgungsinteresses bewirkt haben. Trotz des Reformkurses verfolgten die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin die Organisationen und deren Mitglieder und Sympathisanten (VG Minden, Urteil vom 13.8.2004 - 8 K 3488/03.A - 9 S., M5551). So bestehe für aktive PKK-Guerilla-Kämpfer, die u. a. an Angriffen auf Polizeistationen beteiligt waren, auch heute noch die Gefahr bei der Wiedereinreise wegen staatsfeindlicher Aktivitäten festgehalten und in einem polizeilichen Überprüfungsverfahren verhört und gefoltert zu werden, selbst wenn deren Aktivitäten bereits in den Jahren 1991/1992 stattgefunden hätten (VG Minden, Urteil vom 29.3.2004 - 8 K 4001/02.A - 16 S., M5001).
Eine leichte Verbesserung sieht allerdings das OVG NRW bei der Gefahr der Sippenhaft. Zwar sei nicht auszuschließen, dass türkische Sicherheitskräfte im Einzelfall Sippenhaft praktizierten. Aber auch nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation drohe Sippenhaft nicht mehr generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - 68 S., M6691).
In Bezug auf DHKP-C-Aktivisten wird kein Anlass für die Annahme gesehen, das Interesse des türkischen Staates an öffentlichkeitswirksamen Auslandsaktivitäten sei gesunken. Zwar hätten Anhänger der DHKP-C im Resozialierungsgesetz vorgesehene Möglichkeiten der Straffreiheit oder Strafmilderung in Anspruch genommen, es lägen aber keine Erkenntnisse über den Erfolg solcher von DHKP-C-Anhängern gestellten Anträge vor und zudem sei das Gesetz bereits am 7.2.2004 wieder außer Kraft getreten. Hinzu komme, dass zu den derzeit über 8000 in Zusammenhang mit terroristischen Straftaten in Haft befindlichen Personen zahlreiche Anhänger der DHKP-C gehörten, die ihren Kampf im Untergrund weiterführten (OVG Saarland, Urteil vom 1.12.2004 - 6 K 274/98.A - 25 S., M5993). Einschlägig verurteilte DHKP-C-Mitglieder hätten zwar möglicherweise nichts mehr zu befürchten, wenn festgestellt werden könne, dass sie sich wegen der Verurteilung später von politischen Organisationen und Aktivitäten ferngehalten hätten. Anders sei es jedoch zu beurteilen, wenn sie sich nach der Verurteilung längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten. In einem solchen Fall würden die Sicherheitskräfte annehmen, dass sie dort Kontakt zur früheren oder nachfolgenden Organisation gehabt haben und sie deshalb unter Anwendung von Folter zu ihren Kontakten und Aktivitäten im Ausland befragen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.11.2004 - A 8 K 11508/04 - 9 S., M6176).
Für identifizierbare Aktivisten seien wegen der Teilnahme an den Besetzungen des griechischen und israelischen Generalkonsulats im Februar 1999 im Zusammenhang mit der Auslieferung Öcalans an die Türkei auch noch Anfang 2004 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu bejahen. Aufgrund der Priorität, die die damaligen Vorgänge für die türkische Regierung hatten, sei es noch durchaus naheliegend anzunehmen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden für die damaligen Hintergründe interessierten, und sei es nur, um die bei diesen Aktionen im Hintergrund gebliebenen Organisatoren der PKK aufzudecken und einer Bestrafung zuzuführen (VG Berlin, Urteil vom 26.2.2004 - VG 36 X 460.96 - 10 S., M5373). Dass es in einem solchen Fall jedenfalls zu längeren Verhören mit politischer Tendenz und womöglich auch zu einer Überstellung des Betroffenen an die politische Polizei und eine zumindest vorübergehende Ingewahrsamnahme komme, sei weiterhin beachtlich wahrscheinlich, zumal die Praxis der Sicherheitskräfte in der Türkei traditionell gekennzeichnet sei durch mangelnde Beachtung geltenden Rechts (VG Berlin, Urteil vom 5.3.2004 - VG 36 X 83.00 - 15 S., M5374).
Hingegen soll eine Rückkehrgefährdung nicht bestehen bei Personen, deren Verfahren wegen politischer Straftaten in Anwendung des Gesetzes Nr. 4616 ausgesetzt wurde, auch wenn diese sich während des Strafprozesses in das Ausland begeben haben. § 1 Nr. 4 des Gesetzes eröffnet die Möglichkeit, die Verhandlung zu vertagen und nach Ablauf von fünf Jahren endgültig einzustellen, wenn der Angeklagte innerhalb dieses Zeitraums nicht wegen einer ähnlichen oder einer freiheitsberaubenden Straftat erneut auffällig wird. Es seien keine Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Gesetzes bekannt geworden und bei Personen, die nicht erneut straffällig geworden seien, sei nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens zu rechnen (VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - 37 S., M6087).

III. Foltergefahr
Die Mehrzahl der Gerichte stellt in den Vordergrund, dass in der Menschenrechtspraxis nach wie vor erhebliche Defizite bestehen. Es sei der Regierung trotz der neuen Gesetze noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen flächendeckend zu unterbinden. Die deutliche Verbesserung der Lage dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Umsetzung der Vorschriften mit dem Ziel der Beachtung geltenden Rechts durch die Sicherheitskräfte noch großer Anstrengung bedürfe (OVG Saarland, Urteil vom 1.12.2004 - 6 K 274/98.A - 25 S., M5993).
Trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und der Menschenrechtspraxis, z. B. Zuziehung eines Rechtsanwalts bereits in den ersten Tagen der Inhaftierung, bestehe die Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam fort (VG Minden, Urteil vom 13.8.2004 - 8 K 3488/03.A - 9 S., M5551).
Ein hohes Risiko, Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, bestehe für jede Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerate. Die meisten der dokumentierten Fälle von Folter beträfen den Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens. Folter werde insbesondere im Kampf gegen linksgerichtete und des Separatismus verdächtige Personen als unverzichtbares Mittel eingesetzt. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen würden zunehmend Foltermethoden praktiziert, die keine sichtbaren Spuren hinterließen (VG Stuttgart, Urteil vom 30.4.2004 - A 3 K 1287/03 - 10 S., M5829). Trotz der Reformmaßnahmen gebe es Hinweise darauf, dass die Folter in der Türkei an Intensität nichts verloren habe, der türkische Menschenrechtsverein IHD berichtet sogar davon, dass die Folter zugenommen habe. Vor diesem Hintergrund könne der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass Asylbewerber, die zuvor bereits in der Türkei gefoltert worden seien, bei einer Rückkehr in die Türkei nicht – erneut – gefoltert würden, nicht gefolgt werden (VG Ansbach, Urteil vom 10.8.2004 - AN 1 K 04.30068 - 13 S., M5539).
Es bestehe derzeit noch kein Anlass, die Auffassung aufzugeben, wonach Folter in der Türkei so weit verbreitet sei, dass von einer systematischen, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis und nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen sei. Lediglich in Einzelfällen komme trotz des Vorwurfes massiver staatsfeindlicher Bestrebungen die Gefahr drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. So etwa im Falle besonders prominenter Regimegegner, wie des »Kalifen von Köln«, dessen Fall besonderer Beobachtung unterlag und dessen Auslieferungsverfahren bereits von diversen Zusagen der türkischen Regierung im Hinblick auf die Durchführung des zu erwartenden Strafverfahrens begleitet war (OVG NRW, Urteil vom 26.5.2004 - 8 A 3852/03.A - ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 30).
Hingegen betonen andere Gerichte, dass die Gefahr von Folter auf den türkischen Polizeistationen in den Großstädten verschwindend gering sei, weil die derzeitige Regierung Foltervorwürfe sehr genau verfolge. Alle nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen bescheinigten der Regierung eine große Dialogbereitschaft, wenn es um die Verfolgung von konkreten Folterhinweisen gehe. Insbesondere die gängigen Folterpraktiken im Rahmen der Sippenhaft seien seit fünf bis sechs Jahren nicht mehr festgestellt worden (VG Gießen, Urteil vom 3.9.2004 - 10 E 5946/03.A - 24 S., M5783). Für Anhänger und Mitglieder fundamentalistischer religiöser Gruppierungen wird das Risiko, im Rahmen der Einleitung eines Strafverfahrens Opfer von Folter zu werden, als gering eingeschätzt (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.5.2004 - 6 S., M5653).

IV. Gefährdung anlässlich Grenzkontrollen und Razzien
Nach wie vor gehen die Gerichte davon aus, dass sich die Gefahr von Folter und Misshandlungen für Vorverfolgte sowie exilpolitisch exponierte Kurden bereits bei den Einreisekontrollen an der Grenze realisiere.
Bei Kurden, die unter dem Vorwurf separatistischer Bestrebungen vorverfolgt ausgereist seien, sei aufgrund einer näheren Überprüfung mit persönlicher Befragung sowie ergänzenden Rückfragen bei den zuständigen Sicherheitsbehörden mit der Aufdeckung aller Umstände zu rechnen, die vor der Flucht zu politischer Verfolgung geführt haben. Es bestünden keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse bei den Grenzkontrollen gebessert haben sollten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - ASYLMAGAZIN 7–8/2004, S. 27; so auch VG Ansbach, Urteil vom 10.8.2004 - AN 1 K 04.30068 - 13 S., M5539).
Bei einer Einreise in die Türkei wird bei türkischen Staatsangehörigen systematisch anhand der Ausweispapiere übergeprüft, ob gegen sie etwas vorliegt. Für türkische Staatsangehörige, die in Deutschland in herausgehobener Weise politisch aktiv geworden sind, gilt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Informationen bei den türkischen Grenzbehörden vorliegen. Dieser Personenkreis ist daher in besonderer Weise bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr ausgesetzt, von den dortigen Grenzbehörden festgenommen und über ihre Aktivitäten und insbesondere Kontakte zu Organisationen befragt zu werden, die aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Festnahme durch die Sicherheitsbehörden und die damit verbundene Polizeihaft ist regelmäßig mit körperlichen Misshandlungen verbunden, die im Einzelfall auch schwerste Gesundheitsschäden bewirken können. Dass sich diese Gefahrenlage inzwischen zugunsten des betroffenen Personenkreises geändert haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Aus neuesten Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden auch weiterhin weit verbreitet bei der Vernehmung von Personen, die der Unterstützung der PKK oder anderer als staatsfeindlich angesehener Organisationen verdächtigt werden, Folter anwenden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2004 - 3 L 66/00 - ASYLMAGAZIN 1–2/2005, S. 32). Auch eine exponierte exilpolitische Betätigung mit Verbindungen zur KADEK/Kongra-Gel lässt im Rahmen der Einreisekontrollen eine intensive Überprüfung wegen des Verdachts staatsfeindlicher Aktivitäten und dabei auch die Anwendung von Folter erwarten (VG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2004 - 20 K 3784/03.A - 9 S., M5928).
Darüber hinaus wird auch im Zusammenhang mit Razzien nach wie vor eine Gefahr menschenrechtwidriger Behandlung bejaht. Bei Personen, die den Sicherheitskräften als separatistische Aktivisten bekannt sind, besteht die Gefahr, bei routinemäßigen Kontrollen, die auch in der Westtürkei vermehrt stattfinden, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2004 - 3 L 95/01 - 27 S., M5675). Nach wie vor finden Razzien in den Kurdenvierteln westtürkischer Großstädte statt. Es fehlt an verlässlichen Erkenntnissen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Für eine Verinnerlichung der Reformen bis auf die Ebene des einzelnen Polizisten gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2004 - 10 A 11952/03.OVG - ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 30).
Im Einzelfall eines längerfristig wegen PKK-Unter"-stützung inhaftierten Kurden, der nach Verbüßung eines Teiles der Strafhaft in Anwendung der Amnestiegesetze freigelassen worden war, verneinte das VG Gießen allerdings bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr – erneuter – Folter, selbst wenn er dort die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 168 TStGB zu erwarten habe (VG Gießen, Urteil vom 3.9.2004 - 10 E 5946/03.A - 24 S., M5783).



Der Rechtsprechungsfokus wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.

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