Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Jahresbericht
zur Menschenrechtslage in der OSZE-Region, Berichtszeitraum 2004; u. a.
zu Haftbedingungen, Übergriffe durch Sicherheitskräfte, Situation von Asylbewerbern
und Flüchtlingen.
Berichte vom 27.6.2005: »Human Rights in the OSCE Region: Europe, Central
Asia and North America, Report 2005 (Events of 2004)« (##35423–35438)
VG Gelsenkirchen: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende
Rückkehrer
Urteil vom 9.6.2005 - 5a K 2432/00.A - (11 S., M6873)
»(...) Den Klägerinnen ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7
Satz 1 des AufenthG zuzubilligen. (...)
Derzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden
eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet. Es gibt lediglich
einen Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach mit der Rückführung afghanischer
Flüchtlinge noch nicht begonnen werden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch
keine bindende Wirkung zu, was zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch
durchgeführt werden könnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines
faktischen Abschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses
Beschlusses verhalten. Auch wenn den Klägerinnen somit momentan nach Beendigung
des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps nach Afghanistan,
der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vergleichbar ist, eine
Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG erteilt werden müsste, steht
ihnen ein schützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des Bundesamtes
zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG zu. (...)
Nach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte wirtschaftliche
und soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes
nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung
haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
nicht in einem Maße verdichtet, dass allgemein für die gesamte Bevölkerung von
einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. (...)
Zwar ist die Bevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum Teil
sogar unterhalb des Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer Quote
von 70 % bis 80 % extrem hoch; die Aussicht, Arbeit zu finden, ist
gering. Die medizinische Versorgung, insbesondere auf dem Land ist schlecht,
da viele Medikamente entweder gar nicht oder allenfalls zu unerschwinglichen
Preise zu erhalten sind. Die Mieten für Wohnraum sind in letzter Zeit geradezu
explodiert und für den weitaus größten Teil der Bevölkerung nicht bezahlbar
(vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 [ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 16]; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004
[30 S., A0082 – siehe
Hinweis] und vom 03. November 2004 [31 S., A0140 – siehe
Hinweis]; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan von September
2003).
Trotzdem ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung
mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder auftretender Engpässe nicht
zu erwarten. Durch die traditionell stark ausgeprägte Einbindung des Einzelnen
in die Familien- und Stammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das soziale
Netz darstellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004
und vom 03. November 2004), sowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen
konnte die Versorgung mit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den
Wintermonaten einigermaßen gewährleistet werden.
Dagegen besteht für die Gruppe von Rückkehrern, die – wie die Klägerinnen
– nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können,
eine derartig extreme Gefahrenlage, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
in verfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht. Lediglich
weiter bestehende starke Familien- und Stammesbindungen können das zum Leben
notwendige Existenzminimum gewährleisten (vgl. Orient-Institut, Gutachten an
Sächs. OVG vom 23. September 2004 [21 S., M5792, #27458]; Danesch,
Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
Afghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin nicht
hinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung oder
Stammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur beschaffen können, wenn
sie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die Beschaffung von Geldmitteln in
Afghanistan ist angesichts der katastrophalen Lage auf dem Arbeitsmarkt für
Rückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es besteht mit etwas Glück allenfalls die
Möglichkeit, sich als Bauarbeiter zu verdingen. Mit dem vom ›Ministerium
für Rückkehrer‹ gezahlten Startgeld in Höhe von 120 Dollar können viele
Flüchtlinge nicht rechnen, da bei der Verteilung sehr strenge Kriterien angelegt
werden, so dass nur ein Bruchteil der Rückkehrer einen Anspruch darauf hat.
Die Masse der Flüchtlinge ist auf sich alleine gestellt. Das liegt daran, dass
das Startgeld nur den sog. Hilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem
europäischen Ausland gelten dabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal
angenommen wird, dass sie finanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls
sporadisch etwas Mehl, Reis oder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer
aus der Bundesrepublik Deutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung
in Höhe von 120 Dollar zu erhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses
Geld angesichts der enormen gestiegenen Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes
in Afghanistan nur für kurze Zeit ausreichen wird. Wer zudem noch auf lebensnotwendige
Medikamente angewiesen ist, für den verschärft sich die Situation auf Grund
der hohen Kosten für die Arzneimittel (vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG
vom 24. Juli 2004). (...)
Hinzu kommt, dass es für sie als Frauen bzw. Mädchen nahezu unmöglich ist, sich
in Afghanistan als Rückkehrerinnen eine eigene Existenz aufzubauen. Da allein
schon im Hinblick auf das derzeitige Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes/Vaters
keine Rückkehr im Familienverbund im Raum steht, gehören sie als alleinstehende
Frauen bzw. jugendliche Mädchen zu einer sogenannten Risikogruppe, der im Hinblick
auf die derzeit in Afghanistan immer noch bestehende von den Männern dominierte
Gesellschaftsordnung eine eigene Sicherung des Existenzminimums nicht möglich
sein dürfte (vgl. Danesch, Gutachten an das Sächs. OVG vom 24. Juli 2004
und an das VG Hamburg vom 08. Juli 2004; Deutsches Orient-Institut, Gutachten
an das Sächs. OVG vom 23. September 2004; UNHCR, Stellungnahme zur Frage
der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender von April 2003/Juli 2002
[4 S., M3812]). (...)«
Einsender: RA Wegmann, Dortmund
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmacht;
keine extreme allgemeine Gefährdung i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Versorgungslage
oder wegen Zugehörigkeit zu den Hazara.
Urteil vom 14.7.2005 - 6 K 22/05.A - (21 S., M6920)
VG Mainz: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 24.5.2005 - 1 K 884/04.MZ - (9 S., M6775)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.2.2005 - 6 K 13354/03 - (9 S., M6870)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Politische Rechte von Frauen im Vorfeld der Wahlen
im September; Sicherheitslage größtes Hindernis für Teilnahme von Frauen an
Politik (engl.).
Bericht vom 17.8.2005: »Campaigning against Fear: Women's Participation
in Afghanistan's 2005 Elections« (#35575)
Institute for War and Peace Reporting: Über Einschüchterungen von Wählern
und Verstößen gegen Wahlgesetz; unter Bewerbern angeblich Warlords und Kriminelle,
die nur wegen Immunität kandidieren (engl.).
Bericht vom 12.8.2005: »Gunmen Have Elections in Their Sights« (#35512)
Sonstige Materialien:
Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 24.6.2005 (ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 16) zur Rückführung und Altfallregelung durch Ländererlasse:
Deutsche Botschaft Kabul: Legalisation afghanischer und pakistanischer
Urkunden nicht möglich; Hinweise zur alternativ durchgeführten Urkundenüberprüfung,
die nur auf Amtshilfeersuchen hin möglich ist.
Merkblatt vom November 2004 zum Legalisations-Ersatz"-verfahren (5 S., #35993,
M6622)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Kairo: Demonstration gegen eine fünfte Amtszeit
von Präsident Mubarak von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst; Verhaftung
von etwa 40 Personen, darunter führende Mitglieder der oppositionellen Kifaya-
(»Genug«-)Bewegung (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »Egypt: Security Forces Attack Opposition Demonstrators«
(#35016)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung für regimekritischen Journalisten
und Herausgeber einer Zeitung, der mehrmals bedroht worden ist.
Urteil vom 28.6.2005 - 1 A 105/03 - (10 S., M6912)
Länderbericht:
Transkaukasus-Institut TKI: Zu armenischen
Volkszugehörigen aus Berg-Karabach (vgl. den Eintrag unter Aserbaidschan).
Stellungnahme vom 16.4.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (20 S.,
#35305, M6653)
Länderberichte:
OSZE: Verhaftung von Ruslan Baschirli, Führer der Jugendbewegung
Yeni Fikir, unter dem Vorwurf, mit ausländischer Hilfe einen Putsch geplant
zu haben; Angriffe auf Büros der oppositionellen Volksfront-Partei (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »OSCE Office condemns attacks against party offices
in Azerbaijan« (#35183)
Transkaukasus-Institut TKI: Status
ehemaliger aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit
aus Berg-Karabach in Aserbaidschan, Armenien und der Russischen Föderation:
Lebensbedingungen in Aserbaidschan allgemein sowie in Berg-Karabach (vgl. den
Eintrag unter Armenien).
Stellungnahme vom 16.4.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (20 S.,
#35305, M6653)
Rechtsprechung:
BayVGH: Keine Gruppenverfolgung von Angehörigen und Anhängern von
Religionsgemeinschaften.
Urteil vom 20.1.2005 - 9 B 03.31174 - (23 S., M6777)
VG Wiesbaden: Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung; keine Ablehnung
eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 9.6.2005 - 2 G 691/05.A (V) - (9 S., M6747)
VG Aachen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung allenfalls für
solche Personen, die in führender Position nach außen erkennbar und hervorgehoben
gegen die Regierung arbeiten; Verhaftungen wegen Presseveröffentlichungen richten
sich in erster Linie gegen die Verantwortlichen des Presseorgans, weniger gegen
einfache Journalisten.
Urteil vom 14.3.2005 - 7 K 1343/03.A - (30 S., M6821)
VG Köln: Antiretrovirale Therapie grundsätzlich nur gegen Bezahlung zugänglich;
§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, da Finanzierung der Therapie
nicht möglich ist.
Urteil vom 17.1.2005 - 8 K 9856/99.A - (10 S., M6866)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Oppositionsbündnis Coalition
for Unity and Democracy (CUD) beklagt »vollständiges Versagen« der
Kommissionen zur Untersuchung von Wahlfälschungen bei der Parlamentswahl am
15.5.2005 (engl.).
Bericht vom 20.7.2005: »Election fraud investigations a ›failure‹
– opposition« (#34296)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von HIV/AIDS in der Provinz
Addis Abeba grundsätzlich gewährleistet; Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten;
Projekte zur Unterstützung mittelloser Patienten.
Bericht vom 13.7.2005: »Behandlungsmöglichkeiten bei HIV/AIDS Stadium
A2 in der Provinz Addis Abeba; Auskunft der SFH-Länderanalyse« (#34633)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten,
Journalisten und NGO's durch Regierung sowie nichtstaatliche Akteure (engl.).
Bericht vom 23.8.2005: »Human rights defenders under attack« (#35730)
Amnesty international: Hunderte von Anhängern der Awami League bei Angriffen
von Aktivisten der regierenden Bangladesh Nationalist Party (BNP) auf verschiedene
Versammlungen am 15. August 2005 verletzt; führende Mitglieder der BNP sollen
an den Angriffen beteiligt gewesen sein (engl.).
Bericht vom 18.8.2005: »Alleged government complicity in physical attacks
against opposition activists« (#35619)
Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Rechtliche
Rahmenbedingungen für Asylverfahren; Status und Lebensbedingungen von Asylbewerbern
(engl.).
Bericht vom Juli 2005: »Status of asylum seekers in Bosnia and Herzegovina«
(#35523)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG München: Asylanerkennung wegen öffentlichkeitswirksamer Exilaktivitäten
für Falun Gong.
Urteil vom 14.3.2005 - M 15 K 04.51054 - (10 S., M6916)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Provinz Anhui: Verurteilung des
Internetjournalisten Zhang Lin zu fünf Jahren Haft; er hatte zahlreiche Artikel
für Webseiten geschrieben, die in China blockiert sind (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »China: Internet essayist Zhang Lin sentenced to
five years in prison« (#34800)
Amnesty international: Zu nichtregistrierten christlichen Glaubensgemeinschaften
in der Provinz Fujian (True Jesus Church, Shouters).
Stellungnahme vom 26.7.2005 an VG Bremen - 6 K 1542/03.A - (#35247)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Hypertonie, da
die notwendige Behandlung nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 18.2.2005 - 13 K 1229/01.A - (3 S., M6813)
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, da
die notwendige antiretrovirale Therapie nicht finanzierbar ist; HIV-Infizierte
sind eine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2
AufenthG.
Urteil vom 18.2.2005 - 13 K 2737/00.A - (3 S., M6812)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Abidjan: Menschenrechtsgruppen
und UN-Beobachter werfen der regierungstreuen Studentenorganisation Fédération
Estudiantine et Scolaire de Côte d'Ivoire (FESCI) zahlreiche Übergriffe auf
oppositionelle Studenten vor; Berichte über Vergewaltigungen und Folter von
Mitgliedern anderer Studentenorganisationen (engl.).
Bericht vom 29.7.2005: »University campus polarised by political violence«
(#34596)
BayVGH: Verfolgung von Zeugen Jehovas
Urteil vom 24.6.2005 - 9 B 04.30824 - (13 S., M6887)
»(...) Die Beklagte ist zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen und auch
festzustellen, dass die Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfen.
(...)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist davon überzeugt, dass die Klägerin
die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und der Glaubensgemeinschaft der
Zeugen Jehovas angehört. (...)
Auch die von ihr vorgetragene Verfolgungsgeschichte, wonach sie u. a. am
... Dezember 2002 für einige Tage von der Polizei gefangen gehalten wurde und
am ... September 2003 nur knapp einer erneuten Verhaftung entging, ist glaubhaft.
(...)
Die Verfolgungsgeschichte stimmt auch mit den in die Gerichtsverfahren eingeführten
Auskünften und Berichten überein: Nach dem Dekret des eritreischen Präsidenten
vom 25. Oktober 1994 und der Bekanntmachung des eritreischen Innenministeriums
vom 1. März 1995 (Anlage zur Auskunft des UNHCR an das VG Darmstadt vom
18.7.2002 [6 S., #7937, M2249]) nimmt der eritreische Staat den Zeugen
Jehovas übel, dass sie nicht am Unabhängigkeitskrieg teilgenommen haben, dass
sie sich nicht am Referendum über die Loslösung Eritreas von Äthiopien im Frühsommer
1993 beteiligten, dass sie den Nationalen Dienst ablehnen, dass sie sich angeblich
weigerten, den eritreischen Staat anzuerkennen, d. h., dass sie insgesamt
den Geboten ihres Gottes mehr gehorchen als den Gesetzen des eritreischen Staates.
Die Toleranz des Staates habe ihre Grenzen erreicht und die Zeugen Jehovas könnten
deshalb nicht länger staatsbürgerliche Rechte genießen.
Infolge dieser Erlasse wurden und werden Zeugen Jehovas in Eritrea nicht in
den Staatsdienst aufgenommen bzw. sie werden aus ihm entlassen, sie erhalten
keine bzw. verlieren staatliche Wohnungen, ihre Kinder dürfen keine staatlichen
Schulen besuchen, Geschäftslizenzen wurden ihnen entzogen, sei erhalten keine
ID-Karten (vergleichbar Personalausweisen), Reisepässe, Lebensmittelmarken oder
jegliche sonstige staatliche Dienstleistungen. In der staatlichen Radio- und
Fernsehpropaganda wird gegen sie gehetzt. (...)
Diese missliche Lage der Zeugen Jehovas hat sich seit etwa dem Jahr 2002 nochmals
deutlich verschlechtert. Seit dieser Zeit sind Gottesdienste solcher Religionsgemeinschaften
untersagt, die nicht seit mindestens 40 Jahren im Land aktiv sind. Seit 40 Jahren
im Land aktiv sind nur die folgenden vier Religionsgemeinschaften: Die christlich
orthodoxe Kirche, die sunnitische muslimische Religionsgemeinschaft, die römisch-katholische
Kirche und die protestantische Kirche (Lutherischer Weltbund, denen auch die
Anglikaner zugeordnet werden). Alle anderen Religionsgemeinschaften müssen sich
erst registrieren lassen. Trotz Bemühungen ist es bisher noch keiner Religionsgemeinschaft
gelungen, alle vom Staat für eine Registrierung vorgeschriebenen Unterlagen
beizubringen. Die Zeugen Jehovas z. B. weigern sich, dem Staat die Listen
mit den Namen und Adressen ihrer Mitglieder zu übergeben. Folglich wurde auch
noch keine Registrierung vorgenommen. Bis zur Registrierung sind Aktivitäten
der nicht registrierten kleineren Religionsgesellschaften weiterhin unzulässig
(Lageberichte des AA vom 18.7.2003 S. 9 [17 S., A0001 – siehe
Hinweis] und vom 25.5.2004 S. 8).
Auch private Gebetszusammenkünfte in Privathäusern in kleinen Gruppen werden
seither von den Sicherheitskräften aufgelöst, soweit sie ihnen bekannt werden.
Die dabei ertappten Gläubigen werden vorübergehend verhaftet. Das Auswärtige
Amt berichtet, dass die Anhänger der kleinen Glaubensgemeinschaften in der Haft
gefoltert werden, um sie für ihre Zugehörigkeit zu diesen Religionsgemeinschaften
zu bestrafen. ›Andere sollen in Haft gezwungen worden sein, ihrem Glauben
abzuschwören oder ihn nicht mehr zu praktizieren. Nur dann wurden sie freigelassen.
Anderen Berichten zufolge sind Verwandte der Inhaftierten gezwungen worden,
solche Erklärungen zu unterschreiben, wenn die Inhaftierten sich weigerten dies
zu tun‹ (Lagebericht des AA vom 11.4.2005 S. 10; IAK an OVG Meck-Vorp.
vom 9.10.2003; AA an OVG Meck-Vorp. vom 5.11.2003).
Es spricht viel dafür, dass diese Behandlung der Zeugen Jehovas durch den eritreischen
Staat wegen ihrer Verfolgungsdichte eine Gruppenverfolgung (...) darstellt,
weil auch das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (zum religiösen
Existenzminimum vgl. z. B. BVerfG vom 1.7.1987 BVerwG 76, 143 ff.).
Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen, weil der Senat der Klägerin aufgrund
ihres überzeugenden Auftretens in der mündlichen Verhandlung glaubt, dass sie
persönlich Opfer politischer Verfolgung war. (...)«
Einsender: RA Schmid, Ulm
ai: Massenverhaftungen von Angehörigen von Kriegsdienstverweigerern
Amnesty international, Urgent action 197/05 vom 28.7.2005 (#34612)
»(...) Seit dem 15. Juli 2005 sind in der Region Debub im Süden Eritreas
mehrere hundert Verwandte von Kriegsdienstverweigerern oder Deserteuren festgenommen
worden. Sie befinden sich ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft – viele unter
sehr schlechten Bedingungen – und sind in Gefahr, Folterungen oder Misshandlungen
ausgesetzt zu werden. (...) amnesty international befürchtet, dass sich die
Festnahmen auf andere Landesteile ausweiten könnten.
Bei den Festgenommenen handelt es sich um Väter, Mütter oder andere Verwandte
von Männern und Frauen über 18 Jahren, die entweder seit 1994 der Einberufung
zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind oder das Pflichtschuljahr im Militärausbildungslager
Sawa nicht absolviert haben, oder die ihre Armeeeinheit oder das Land illegal
verlassen haben. Den Familienangehörigen wird zur Last gelegt, sie bei der Vermeidung
des Wehrdienstes unterstützt oder ihre Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben.
Behördenvertreter sollen den inhaftierten Verwandten angeboten haben, sie gegen
eine Kaution zwischen 10 000 und 50 000 Nakfa (ca. 500–2500
Euro) freizulassen, wenn sie sich verpflichten, ihre wehrpflichtigen Angehörigen
an die Behörden zu übergeben. (...)«
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Freilassung von etwa 130 Mitgliedern
der evangelikalen Meserot Christos-Kirche, die bei einer Hochzeitsfeier Ende
Mai verhaftet worden waren; 70 weitere Teilnehmer der Feier bleiben im Armeelager
Mai Serwa interniert.
Urgent action 151/2005-01 vom 20.7.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom
3.6.2005 (#34329)
Amnesty international: Asmara: Dozent sowie 18 Studenten der Universität
Asmara Berichten zufolge wegen ihrer Mitgliedschaft in evangelikalen Kirchen
verhaftet.
Urgent action 189/05 vom 20.7.2005 (#34328)
Länderbericht:
Deutsches Institut für Ärztliche Mission: Praktisch keine antiretrovirale
Therapie von HIV/AIDS verfügbar; Behandlungsmöglichkeiten von Tuberkulose und
chronischem Schmerzsyndrom; keine fachgerechte Therapie bei PTBS verfügbar.
Stellungnahme vom 28.10.2004 an VG Hamburg - 5 K 4670/01 - (5 S., #35992, M6468)
Weitere Dokumente von ecoi.net
SG Dessau: Ausreise in den Irak unzumutbar
Beschluss vom 3.6.2005 - S 7 AY 2/05 ER - (7 S., M6805)
»(...) Die Antragstellerin zu 1) hat am 1. Juni 2005 einen Anspruch
auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 1. Januar 2005
geltenden Fassung. (...)
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die zeitlichen Voraussetzungen
bei der Antragstellerin zu 1) vorliegen. Sie bezieht seit dem 1. Dezember
2001 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Die Antragstellerin zu 1) hat ebenfalls nicht die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes
setzt voraus, dass der Ausländer eine zumutbare Ausreisemöglichkeit in sein
Heimatland hat, damit er überhaupt auf die Dauer seines Aufenthalts Einfluss
nehmen kann (Beschluss des SG Braunschweig vom 25. Januar 2005, Az.: S
20 AY 2/05 ER [ASYLMAGAZIN
3/2005, S. 41]). Der Antragstellerin zu 1) kann derzeit die freiwillige
Ausreise in ihre Heimat nicht zugemutet werden. Gemäß des Schreibens der Grenzschutzdirektion
vom 30. Mai 2005 sind aufgrund der auch weiterhin noch nicht gegebenen
Anbindung des Flughafens in Bagdad an den internationalen Flugverkehr keine
Rückführungen dorthin möglich. Es bestehen zwar vereinzelte Flugverbindungen
von Amman nach Bagdad. An- und abfliegende Flugzeuge geraten jedoch gelegentlich
unter Beschuss durch die militante Opposition. Auf der Flughafenstraße werden
regelmäßig Anschläge auf Fahrzeuge verübt. Aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage
und des mangelnden Personals kann die deutsche Botschaft Bagdad Rückführungen
nicht unterstützen.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter zweier Kleinkinder. Nach Auffassung
des Gerichts ergibt sich aufgrund der Mitteilung der Grenzschutzdirektion, dass
eine freiwillige Ausreise in den Irak bis zu einer Wiederaufnahme der Rückführungen
nicht zumutbar ist.
Das Unterlassen der Antragstellerin zu 1), ihre Kinder in den Reisepass eintragen
zu lassen, ist unerheblich. Dies würde nicht zu einer Verkürzung des Aufenthaltes
führen, da eine Ausreise dann aus den oben genannten Gründen immer noch unzumutbar
wäre. (...)«
Einsender: RA Kunz, Dessau
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Kein Abschiebungsschutz wegen allgemeinen Gefahren
in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG, da gleichwertiger
Schutz durch Erlasslage besteht.
Beschluss vom 11.7.2005 - (2 S., M6819)
VG Schleswig-Holstein: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, da kein
staatlicher Schutz i. S. d. Art. 1 C 5 GFK zur Verfügung steht
(ausführlich zitiert unter Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 30.6.2005 - 6 A 59/05 - (13 S., M6852)
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Zeugen Jehovas wegen Gefahr der
nichtstaatlichen Verfolgung durch Muslime oder andere Christen.
Urteil vom 29.3.2005 - AN 9 K 04.30827 - (11 S., M6878)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Kirkuk: Rechtsanwälte berichten
von steigender Zahl willkürlicher Verhaftungen von Arabern und Turkmenen durch
kurdische Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 23.8.2005: »Kurdish Security Accused of Illegal Arrests«
(#35789)
Amnesty international: Hintergrundinformationen zu bewaffneten Gruppen,
die gegen die irakischen und die US-geführten internationalen Streitkräfte kämpfen;
Dokumentation von Übergriffen auf Zivilisten und anderen Menschenrechtsverletzungen
durch bewaffnete Gruppen in den letzten zwei Jahren (engl.).
Bericht vom 25.7.2005: »In cold blood: abuses by armed groups« (#34403)
Bundesministerium des Innern: Zur Zeit weder Legalisations- noch Urkundenüberprüfungsverfahren
möglich; Sachverständigengutachten zur Echtheit von Gutachten kommt im Verwaltungsverfahren
nur Indizwirkung zu; »Echtheitsbescheinigungen« des Deutschen Orient-Instituts
sind nicht bekannt; BKA und BGS haben keine grundsätzlichen Zweifel an der Seriosität
des DOI geäußert.
Schreiben vom 3.12.2004 an schleswig-holsteinisches Innenministerium (3 S.,
M6682)
Sonstige Materialien:
IM Hessen: Verlängerung der Duldung irakischer Staatsangehöriger
wegen tatsächlichem Abschiebungshindernis bis 31.12.2005.
Erlass vom 29.6.2005 - II41 - 23 d 05.05.04-I/04/I - (2 S., M6877)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG Bremen: Hinreichende Gefährdung bei herausgehobener exilpolitischer
Tätigkeit für monarchistische Gruppen.
Urteil vom 10.11.2004 - 2 A 478/03.A - (12 S., M6881)
VG Aachen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei hervorgehobener
Position; Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für die Arbeiterkommunistische
Partei Iran (API) unterhalb der Ebene des Führungskaders und mehrere öffentliche
Reden.
Urteil vom 28.4.2005 - 5 K 1587/03.A - (16 S., M6820)
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung für zu einer freikirchlichen Gemeinschaft
übergetretenen Frau, da das religiöse Existenzminimum nicht gesichert ist.
Urteil vom 6.12.2004 - 8 A 36/04 MD - (8 S., M6907)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Provinz Kurdistan: Berichten zufolge 17 Demonstranten
bei Unruhen in verschiedenen Städten zwischen dem 26. Juli und 3. August
2005 durch Sicherheitskräfte getötet; Anlass für die Unruhen waren Berichte
über die angebliche Ermordung des Kurden Shivan Qaderi durch Sicherheitskräfte
am 9. Juli in Mahabad; hunderte Personen verhaftet, darunter Menschenrechtsaktivisten
und Journalisten (engl.).
Bericht vom 11.8.2005: »Security Forces Kill Kurdish Protestors«
(#35270)
Reporters sans frontières: Provinz Kurdistan: Schließung der Tageszeitung
Achti und der Wochenzeitung Asou offenbar wegen ihrer Berichterstattung über
Unruhen in der Region (engl.).
Bericht vom 5.8.2005: »Crackdown on Kurdish press following clashes in
Kurdistan« (#35053)
Human Rights Watch: Teheran: Verhaftung des prominenten Rechtsanwalts
Abdolfattah Soltani wegen der angeblichen Verbreitung von Geheimnissen zum iranischen
Nuklearprogramm; wiederholte Drohungen gegen Friedensnobelpreisträgerin Schirin
Ebadi aus der Umgebung des Teheraner Staatsanwalts Said Mortazawi (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »Iran: Harassment of Rights Defenders Escalates«
(#35019)
Integrated Regional Information Network: Maschhad, Provinz Chorasan:
Zwei jugendliche Homosexuelle öffentlich hingerichtet (engl.).
Bericht vom 25.7.2005: »Activists condemn execution of gay teens«
(#34431)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Durch zwei von der Knesset verabschiedete
Gesetze wird die Diskriminierung von Palästinensern verschärft: Palästinensern
aus den besetzten Gebieten ist es nicht mehr erlaubt, Ansprüche wegen von israelischen
Sicherheitskräften verübten Übergriffen oder Schäden geltend zu machen; israelische
Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit palästinensischen
Ehepartnern, wenn diese unter 25 Jahre (bei Frauen) bzw. unter 35 Jahre (bei
Männern) alt sind (engl.).
Bericht vom 28.7.2005: »Amnesty International condemns discriminatory
laws passed by the Israeli Knesset« (#34585)
Rechtsprechung:
VG Gera: Weibliche Genitalverstümmelung ist dem Staat in Kamerun
nicht zuzurechnen.
Urteil vom 25.11.2004 - 4 K 20215/01.GE - (7 S., M6756)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Vier abgelehnte usbekische
Asylbewerber, die nach den Ereignissen von Andischan im Mai 2005 nach Kirgisistan
geflüchtet waren, dürfen nach einer Gerichtsentscheidung aufgrund von Mängeln
im ersten Verfahren erneut Asylanträge stellen; elf weitere von Abschiebung
bedrohte Usbeken wurden von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt; etwa 440 zuvor
von UNHCR anerkannte usbekische Flüchtlinge wurden nach Rumänien ausgeflogen,
von wo sie auf andere Länder verteilt werden sollen (engl.).
Bericht vom 18.8.2005: »Court overturns denial of refugee status to Uzbeks«
(#35596)
Rechtsprechung:
VG Kassel: § 60 Abs. 7 AufenthG für achtjähriges Kind wegen
katastrophalen wirtschaftlichen Lage.
Beschluss vom 19.5.2005 - 2 G 667/05.A - (3 S., M6855)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierungen Tansanias und
der DR Kongo einigen sich trotz Sicherheitsbedenken von UNHCR auf Rückkehrprogramm
für 152 000 Flüchtlinge aus der Provinz Süd-Kivu; seit Beginn der Wählerregistrierung
steigt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer aus Tansania (engl.).
Bericht vom 12.8.2005: »Governments agree to repatriate 152,000 refugees«
(#35384)
Integrated Regional Information Network: Provinz Katanga: Tausende Menschen
befinden sich nach Angaben von Hilfsorganisationen auf der Flucht vor Kämpfen
zwischen der Armee und Mayi-Mayi-Milizen (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »Katanga's forgotten strife displacing thousands«
(#34724)
Médecins sans frontières (MSF): Ituri: Bericht zur anhaltenden Gewalt
verschiedener bewaffneter Gruppen gegen Zivilisten; Dokumentation u. a.
von Fällen von Plünderungen, Entführungen und Vergewaltigungen; MSF hat Ende
Juli aufgrund der schlechten Sicherheitslage alle Aktivitäten außerhalb der
Stadt Bunia eingestellt (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »Nothing New in Ituri: The Violence Continues«
(#34716)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Havanna: Verhaftungen von etwa 50 Personen
bei Demonstrationen von Regierungsgegnern am 13. und 22. Juli 2005; 15
von ihnen könnten Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung drohen (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »No dissent allowed« (#35155)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierung verhängt im Vorfeld
der für Oktober geplanten Wahlen unbefristetes Demonstrationsverbot; (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »Public demonstrations banned, security stepped
up as election date nears« (#35142)
UNHCR: Voraussetzungen für Flüchtlingsstatus weiterhin insbesondere für
Personen gegeben, die von unkontrollierten bewaffneten Gruppen bedroht werden;
aufgrund der allgemein »prekären« Lage ist Verzicht auf Abschiebungen
weiterhin angebracht (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »UNHCR's Position on the Treatment of Liberian Asylum
Seekers and Return to Liberia« (#35238)
Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Bischof Jovan Vraniskovski
wegen »Verleumdung der mazedonisch-orthodoxen Kirche« und »Verletzung
religiöser Gefühle« zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt; Vranikovski
tritt dafür ein, dass sich die mazedonische Kirche der Autorität der serbisch-orthodoxen
Kirche unterstellt (engl.).
Bericht vom 10.8.2005: »Church Rivalry Threatens to Brim Over« (#35300)
Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Roma ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft;
sie werden offenbar festgehalten, um die Roma-Gemeinschaft zu zwingen, Verdächtige
in einem Mordfall der Polizei zu übergeben; über Misshandlungen und willkürliche
Inhaftierungen von Kindern im Zuge einer Razzia in der Roma-Siedlung von Yedintsy.
Urgent action 207/05 vom 9.8.2005 (#35217)
Länderbericht:
Amnesty international: Zum verstärkten Auftreten von bewaffneten
Zivilisten und »Dorfverteidigungskräften«, die von der Regierung
im Kampf gegen die maoistischen Rebellen unterstützt werden; die Gruppen werden
für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht; ihre Existenz
trägt zur Eskalation des Konflikts bei (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »Fractured country, shattered lives« (#34766)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Gesundheitsgefahr wegen HIV-Infektion stellt in Nigeria
eine allgemeine Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar; extreme
Gefahrenlage für HIV-Infizierten, der die antiretrovirale Therapie nicht bezahlen
kann und daher innerhalb von drei Monaten eine deutliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erleiden würde (vgl. zur selben Entscheidung Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 6.6.2005 - A 5 B 281/04 - (15 S., M6764)
VG Düsseldorf: Gesundheitsgefahr wegen HIV-Infektion stellt in Nigeria
eine allgemeine Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar; § 60
Abs. 7 AufenthG bei HIV-Infektion wegen fehlender Finanzierbarkeit einer
antiretroviralen Therapie.
Urteil vom 14.6.2005 - 1 K 7987/04.A - (8 S., M6856)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Präsident Olusegun Obasanjo
bestätigt Bericht der UN"=Menschenrechtskommission, wonach extralegale Hinrichtungen
durch die Polizei sowie Folter und willkürliche Inhaftierungen weitverbreitet
sind; er kündigt Maßnahmen gegen diese Praktiken an (engl.).
Bericht vom 19.8.2005: »Obasanjo admits extrajudicial killings by police,
pledges action« (#35667)
Human Rights Watch: Folter und Misshandlungen werden in Polizeigewahrsam
routinemäßig angewandt; zahlreiche Todesfälle in Haft (engl.).
Bericht vom 27.7.2005: »Rest in Pieces«: Police Torture and Deaths
in Custody in Nigeria« (#34530)
Länderberichte:
Amnesty international: Karachi: Der Publizist Mohammed Younus Shaikh
wegen angeblich blasphemischer Äußerungen zu lebenslanger Haft verurteilt.
Urgent action 215/05 vom 19.8.2005 (#35691)
Integrated Regional Information Network: Islamabad, Rawalpindi: Behörden
planen »aus Sicherheitsgründen«, zehntausende afghanische Flüchtlinge
aus den beiden Städten zu vertreiben; sie sollen nach Afghanistan zurückkehren
oder sich in anderen Landesteile niederlassen (engl.).
Bericht vom 5.8.2005: »Government plans to remove Afghan refugees from
capital« (#34872)
Auswärtiges Amt: Hepatitis C ist behandelbar, Kosten werden aber nicht
übernommen; es ist nicht bekannt, ob Ahmadiyya-Gemeinschaft finanzielle Unterstützung
für Behandlungen ihrer Mitglieder gewährt.
Stellungnahme vom 16.6.2005 an VG Schleswig - 1 A 218/03 - (ergänzend zur Stellungnahme
der Deutschen Botschaft vom 23.5.2005 im selben Verfahren; A0174) (4 S., A0177,
siehe Hinweis)
Sonstige Materialien:
Deutsche Botschaft Kabul: Legalisation afghanischer und pakistanischer
Urkunden nicht möglich; Hinweise zur ersatzweise durchgeführte Urkundenüberprüfung,
die nur auf Amtshilfeersuchen hin möglich ist.
Merkblatt vom November 2004 zum Legalisations-Ersatz"-verfahren (5 S., #35993,
M6622)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht vor einer
eventuell drohenden regionalen Gruppenverfolgung eine inländische Fluchtalternative
offen.
Urteil vom 23.6.2005 - 2 R 16/03 - (30 S., M6818)
OVG Bremen: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen, denen
grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen steht; § 60 Abs. 7
AufenthG für Tschetschenen, der wegen fehlender familiärer und sozialer Verbindungen
sowie wegen psychischer Erkrankung das Existenzminimum nicht sichern kann.
Urteil vom 9.3.2005 - 2 A 115/03.A - (13 S., M6882)
OVG Thüringen: Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen; inländische
Fluchtalternative trotz unterschiedlicher Registrierungspraxis eröffnet.
Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - (46 S., M6772)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für Teilnehmer des ersten Tschetschenien-Krieges
wegen Gefahr der Verhaftung; keine inländische Fluchtalternative, da landesweite
Gefahr der Verhaftung und Misshandlung besteht und keine Registrierung tschetschenischer
Binnenflüchtlinge möglich ist.
Urteil vom 1.7.2005 - 6 E 1953/01.A (1) - (15 S., M6911)
VG Arnsberg: Keine hohen Anforderungen an Darlegung individueller Verfolgung
in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative bei individueller Verfolgung;
Flüchtlingsanerkennung für Frau, deren Angehörige im Bürgerkrieg kämpfen.
Urteil vom 4.5.2005 - 1 K 772/03.A - (14 S., M6862)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Moskauer Gericht bestätigt Verurteilung
des Internetredakteurs Pavel Ljuzakow zu zwei Jahren Arbeitslager wegen illegalen
Waffenbesitzes; Kollegen vermuten politische Motivation hinter der Anklage,
da Ljuzakow zu den Kritikern der russischen Tschetschenien-Politik zählt (engl.).
Bericht vom 16.8.2005: »Russia: Court upholds two-year prison sentence
for journalist« (#35528)
Human Rights Watch: Bericht zur Diskriminierung von HIV-infizierten Müttern
und ihren Kindern (engl.).
Bericht vom 15.7.2005: »Positively Abandoned: Stigma and Discrimination
against HIV-Positive Mothers and their Children in Russia« (#34321)
Refugee Studies Centre, Oxford/Forced Migration Online: Zum Pass- und
Registrierungswesen: Analyse der rechtlichen und bürokratischen Hürden bei der
Registrierung, insbesondere für tschetschenische Binnenvertriebene (engl.).
Bericht vom März 2005: »The Outside Inside: Chechen IDPs, Identity Documents
and the Right to Free Movement in the Russian Federation (by Kate Desormeau)«
(#34740)
SFH: Lage von Roma, Ashkali und »Ägyptern«
bei Rückkehr in den Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 25.7.2005: »Kosovo: Zur Situation
der Roma-Gemeinschaften (Roma/ Ashkali/ÄgypterInnen), Autor: Rainer Mattern«
(#34630)
»(...) 2.3 Sicherheitslage heute
Seit den Unruhen vom März 2004 sind nur noch wenige gewaltsame Übergriffe
gegen die Minderheiten bekanntgeworden. Drohungen, Einschüchterungen und Schikanen
gibt es weiterhin, doch werden sie häufig nicht gemeldet.20
Die UNMIK geht von einer Verbesserung der Situation aus und bezieht sich darauf,
dass sich seit der Tötung eines 16-jährigen Kosovo-Serben in Gracanica am 6.
Juni 2004 kein interethnischer Mord mehr ereignet habe. (...)
Der Rückgang von Gewaltakten in den letzten Monaten kann im günstigen Fall Zeichen
einer langsamen, wenn auch ungewiss bleibenden Verbesserung sein, ebensogut
aber Resultat einer momentan abwartenden Haltung der für die früheren Ausschreitungen
Verantwortlichen im Hinblick auf die Statusverhandlungen. Trotz der Verhaftung
von Ministerpräsident Haradinaj ist es in Kosovo relativ ruhig geblieben. Das
spricht dafür, dass es der politischen Elite gelungen ist, einen mässigenden
Einfluss auszuüben, weil das in dieser Situation von Vorteil ist. Ein Umkippen
der Situation ist möglich, gerade wenn die Statusverhandlungen nicht den Erwartungen
extremistischer und zur Gewalt entschlossener Kreise entsprechen sollten. Kosovo
ist eine Post-Konflikt-Region mit schwacher gesellschaftlicher Struktur zur
Unterstützung demokratischer Entwicklung. Interethnische Spannungen bleiben
virulent und weisen auf die Schwächen des kosovarischen Regierungssystems hin.
Die UCK wurde offiziell am 21. September 1999 aufgelöst. Die militärische Führungsstruktur
wie auch viele ehemalige Kämpfer wurden in das Kosovo-Protection-Corps (KPC,
alb. TMK) integriert. Doch üben ehemalige UCK-Kommandeure und -Strukturen im
Hintergrund erheblichen Einfluss aus und kontrollieren vor allem im ländlichen
Bereich West-Kosovos Teile des öffentlichen Lebens. Sie bilden weiterhin ein
Reservoir für gewaltsame Konflikte. Bei den Unruhen im März 2004 fanden gleichzeitig
Angriffe in Kosovo-Polje/Fushe Kosovë, in Lipjan/Lipljan und Obiliq/Obilic statt.
›Hardcore-Gruppen‹ aus West-Kosovo waren in Bussen zu verschiedenen
Orten angereist, an denen es zu Gewaltakten kam. Sie gingen zielgerichtet gegen
serbische, aber auch Roma-Häuser vor. Die UCK-Veteranen, die UCK-Invaliden und
die Familien der Märtyrer beanspruchten ebenso eine Führerrolle bei den Unruhen
wie die Vereinigung der Studenten von Prishtina (UPSUP) und kleine extreme Parteien.
Am 4. März 2005 gab eine neue ›Albanische Befreiungsarmee‹ ein Statement
ab. Es folgten verschiedene Bombenattacken und Angriffe auf UN-Fahrzeuge, Polizeiposten
und eine Fernsehstation.21 Am 15. März 2005 explodierte
ein ferngesteuerter Sprengsatz, als der Konvoi des Präsidenten Rugova vorbeifuhr.
Im Zentrum Prishtinas und in Vitina ereigneten sich auch im Juli 2005 mehrere
Sprengstoffanschläge, die sich gegen ein serbisches Haus, gegen Räume der Serbisch
Demokratischen Partei und gegen Gebäude der internationalen Organisationen richteten.
(...)
2.3.4 Monitoring und Rückführung
Das UNMIK Office of Returns & Communities will die geplante Rückkehr
von Ashkali und ÄgypterInnen im Voraus überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich
darauf, ob die Rückkehr dieser Personen an bestimmte Orte möglich und sicher
ist.25 Zwar ist das UNMIK Office
of Returns & Communities gehalten, auf einer individuellen Basis die Entscheide
zu treffen, wer zurückkehren kann. Die bisherigen Erfahrungen sprechen nicht
dafür, dass der UNMIK eine sorgfältige und auf das Individuum bezogene Prüfung
überhaupt möglich ist. Sie ist weder personell noch fachlich ausgerüstet, individuelle
Gefährdungen festzustellen. Nötig wären Risiko-Assessments, eine aufwendige
Methode, um potentielle Bedrohungen durch die Nachbarschaft und das künftige
Umfeld der RückkehrerInnen erfassen zu können. Weder für Assessments vor einer
Rückkehr noch für Überprüfungen in der Zeit nach der Rückführung gibt es Budgets
bei der Organisation.26 Auch das
UNHCR sah bisher keine Möglichkeit, die Situation der rückgeführten Ashkali
abzuklären.27 Zwar wünscht sich der
UNMIK-Chef, dass Kapazitäten der kosovarischen Behörden aufgebaut werden, um
solche Personen auf Gemeindeebene aufzunehmen.28
Dabei handelt es sich jedoch nur um Planspiele, solange die Finanzierungsfragen
nicht gelöst werden.
Die Vertreter der Roma-Gemeinschaften weisen darauf hin, dass es seit einem
ersten ›Memorandum of Understanding‹ mit Deutschland im Jahr 2003
der UNMIK nicht gelungen ist, die kosovarische Regierung zu verpflichten, ihre
Veranwortung gegenüber den RückkehrerInnen wahrzunehmen, sodass diese den eigenen
Minderheiten-Gemeinschaften zur Last fielen.29
Dies scheint auch nach den jüngst erfolgten Rückführungen von Ashkali das Muster
zu bleiben. Die Organisation Refugees International führte Gespräche mit aus
Deutschland zurückgeführten Ashkali, die vor der Ausreise kaum informiert worden
waren, was mit ihnen geschehen wird, ob etwa ihr Haus zerstört oder besetzt
ist.30 So scheinen auch nach den
Rückführungen von Ashkali aus Deutschland nach Ferizaj die Zuständigkeiten nur
so weit klar zu sein, dass es keine gibt. Nicht einmal der Transport vom Flughafen
Prishtina zum Bestimmungsort ist organisiert.31
Nach der Ankunft führt die Kosovo-Polizei ein Gespräch mit den zurückgeführten
Personen, offenbar aber nur, um festzustellen, dass diese angekommen sind. Weder
sehen sich die internationalen Organisationen noch die Kosovo-Regierung, noch
lokale Stellen imstande, den Zurückgeführten bei Unterbringung, sozialer Unterstützung,
medizinischer oder psychologischer Hilfe oder beim Wiederaufbau der zerstörten
Häuser beizustehen.32 Von den im
Mai aus Deutschland zurückgeführten Ashkali-Familien sind drei oder vier Familien
in Zelten oder Lagern untergebracht worden, weil ihre Häuser zerstört sind.
Eine weitere aus Deutschland zurückgeführte Ashkali-Familie wurde an einen Cousin
verwiesen, dem Transport und Unterbringung aufgetragen wurden. Albanische Nachbarn
hatten die Strasse zum Haus des Rückkehrers blockiert, und er musste mit den
Besetzern seines Hauses verhandeln, dieses innerhalb eines Monats zu verlassen.
Er hatte Glück, dass Verwandte ihn unterstützten und dass die Besetzer bereit
waren, das Haus zu räumen.33 Weitere
Interviews mit aus Deutschland zurückgeführten Ashkali- Familien zeigten, dass
ein Teil von ihnen nach wenigen Tagen bereits einen Schlepper bezahlte, der
sie wieder nach Deutschland bringen sollte.34
Kosovo hat nicht die Kapazität, grössere Zahlen von Ashkali oder ÄgypterInnen
aufzunehmen, schon weil es an Unterbringungsmöglichkeiten fehlt. Realistischerweise
ist meist nur Unterbringung in den ohnehin überfüllten Wohnungen der Verwandten
möglich. (...)
2.4.5 Was hat sich an der Situation der Roma-Gemeinschaften wirklich gebessert?
Die internationalen Organisationen haben sich lange Zeit gegen jede nicht
freiwillige Rückkehr von Roma/Ashkali/""ÄgypterInnen gewehrt. Als Kriterium
für eine nachhaltige Rückkehr wurde die ›freie und informierte Wahl‹
definiert. Die ins Feld geführten Gesichtspunkte waren:
Keiner dieser Aspekte hat an Gültigkeit verloren, was dafür spricht, dass veränderte Positionen zur Lage von Ashkali und ÄgypterInnen weniger auf eine grundsätzlich verbesserte Situation dieser Gemeinschaften und eine tatsächliche Aufnahmefähigkeit Kosovos für solche RückkehrerInnen zurückzuführen sind, sondern eher auf die fehlende Bereitschaft einiger europäischer Staaten, diese Personen noch zu schützen. (...)
20
UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo,
März 2005. [#31451]
21 International Crisis Group,
Kosovo after Haradinaj, 26.5.2005, S. 5. [#32372]
25 Schreiben des Sondergesandten
des Generalsekretärs der UN Jessen-Pettersen an die Ombudsperson für Kosovo,
Marek Antoni Nowicki vom 15.6.2005.
26 Ombudsperson Nowicki gegenüber
dem Europarat am 6.6.2005 (One World South East Europe).
27 E-Mail von UNHCR Prishtina
an die SFH vom 7.7.2005.
28 Schreiben des Sondergesandten
des Generalsekretärs der UN Jessen-Pettersen an die Ombudsperson für Kosovo,
Marek Antoni Nowicki vom 15.6.2005.
29 Äusserungen von Bashkim
Ibishi, Mitglied des Roma- und Ashkali-Forums gegenüber dem UN-Sondergesandten
Walter Kälin, 25.6.2005. http://www.harolddoan.com/modules.php?name=News&file=article&""sid=3977.
30 Refugee International, Kosovo:
Roma returns stalled by security concerns, politics and discrimination, 28.6.2005.
31 Paul Polansky, E-Mail an
die SFH vom 6.7.2005.
32 Ombudsperson für Kosovo,
Marek Antoni Nowicki, Schreiben an UNMIK und die kosovarische Regierung, Juni
2005: http://""www.ombudspersonkosovo.org/.
33 Refugees International,
Kosovo: Roma Return stalled by Security Concerns, Politics and Discrimination,
28.6.2005. [#33548]
34 Paul Polansky, E-Mail an
die SFH vom 7.6.2005.
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für Bosniaken aus dem Kosovo oder
für Rückkehrer allgemein; jedenfalls inländische Fluchtalternative im übrigen
Serbien und Montenegro eröffnet.
Beschluss vom 29.11.2004 - 7 UE 3377/03.A - (28 S., M6838)
VG Köln: § 60 Abs. 7 AufenthG für Kinder aus dem Kosovo mit
während der Wachstumsphase ständig behandlungsbedürftigen Verbrennungen.
Urteil vom 1.6.2005 - 21 K 10090/03.A - (10 S., M6854)
VG Braunschweig: § 60 Abs. 7
AufenthG wegen Atemwegserkrankung, da notwendige Medikamente nicht finanziert
werden können (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens-
und -prozessrecht).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)
Länderbericht:
UNMIK und Gesundheitsministerium des Kosovo: Kosovo: Gesundheitssystem
verfügt nicht über ausreichende Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit
schwerwiegenden und chronischen psychischen Krankheiten (engl.).
Bericht vom März 2005: »Mental Health Service Capacities in Kosovo«
(2 S., #35985, M6966)
Sonstige Dokumente:
IM NRW: Voraussetzungen für die Ausstellung serbischer Pässe an in
Deutschland geborene Kinder.
Schreiben vom 29.12.2004 - 15-39.04.01-2- I 14 - (3 S.,
M6956)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Harry Yansaneh, Redakteur der unabhängigen
Tageszeitung For Di People, an den Folgen eines Überfalls gestorben; es wird
angenommen, dass die Täter im Auftrag eines führenden Mitglieds der Regierungspartei
handelten (engl.).
Bericht vom 30.7.2005: »Call for autopsy after death of editor of For
Di People« (#34629)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung eines in Deutschland geborenen
Mädchens wegen Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung.
Urteil vom 21.4.2005 - 1 E 560/05.A - (4 S., M6748)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Tamilen weder 1991 noch aktuell von landesweiter Gruppenverfolgung
allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bedroht (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 9.2.2005 - 5 UE 3197/02.A - (25 S., M6839)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Die prominente tamilische Fernsehmoderatorin
Relangi Selvarajah sowie ihr Ehemann Senathurai in Colombo von Unbekannten erschossen;
beide galten als Kritiker der LTTE, die aber bestreitet, für die Morde verantwortlich
zu sein (engl.).
Bericht vom 16.8.2005: »Sri Lanka: Tamil broadcaster killed with husband«
(#35527)
Human Rights Watch: Colombo: Ermordung des Außenministers Lakshman Kadirgamar
stellt den vorläufigen Höhepunkt einer Serie von Morden aus politischen Motiven
dar; dramatischer Anstieg der Zahl politischer Morde seit April 2005 (engl.).
Bericht vom 16.8.2005: »Sri Lanka: Political Killings Escalate«
(#35369)
Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Zwangsräumung des Binnenvertriebenen-Lagers
Shikan mit über 1000 Familien; zahlreiche Menschen sind an Orte gebracht worden,
wo sie keinen Zugang zu Schulen oder zu medizinischer Versorgung haben (engl.).
Bericht vom 23.8.2005: »The rights of Khartoum's displaced must be respected«
(#35770)
Human Rights Watch: Mindestens 130 Tote und mehr als 800 Verwundete bei
Unruhen in Khartum und Juba nach Tod von Vizepräsident John Garang; Regierungstruppen
und SPLA-Einheiten patroullieren gemeinsam in Vororten von Khartum, in denen
die Unruhen ausgebrochen waren (engl.).
Bericht vom 4.8.2005: »Sudan: Communal Violence Threatens Peace Process«
(#35020)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Medizinische Versorgung faktisch nur gegen Bezahlung
erhältlich; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Epilepsie.
Urteil vom 18.5.2005 - 8 E 886/00.A (1) - (8 S., M6910)
VG Kassel: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Misshandlung
oder Tötung wegen Verletzung der »Familienehre« durch Frau, die
sich von ihrem Ehemann getrennt hat und mit einem anderen Mann zusammenlebt.
Urteil vom 27.4.2005 - 3 E 1177/04.A - (10 S., M6861)
Länderberichte:
Amnesty international: Festnahme von Yassin al-Hamwi und Muhammad
Ali al-Abdullah, die eine Versammlung einer neu gegründeten Organisation von
Angehörigen politischer Gefangener (Committee of Families of Prisoners of Opinion
and Conscience) in Darya organisiert hatten.
Urgent action 203/05 vom 3.8.2005 (#34840)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Zur Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 18.10.2004:
Argumente des DOI, die für eine Fälschung sprechen, überzeugen nicht; Stellungnahme
des DOI enthält nachweislich falsche Behauptungen und Schlussfolgerungen.
Stellungnahme vom 19.5.2005 an RAe Waechtler und Koll., München (5 S.,
#35984, M6898)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 22.12.2004
(s. u., M6842) zur Echtheit eines Dokuments sowie zur Unterscheidung von
Kurden und Arabern enthält zahlreiche pauschale, nicht begründete Aussagen und
ist in weiten Teilen »offensichtlich falsch und/oder unsinnig«.
Stellungnahme vom 18.5.2005
Deutsche Botschaft Damaskus: Hilfe bei der Beschaffung von Auszügen aus
dem Ausländerregister durch die Botschaft nicht möglich; für Echtheitsprüfungen
von derartigen Auszügen wird auf das Deutsche Orient-Institut verwiesen.
Stellungnahme vom 20.3.2005 an Joachim Rüdig, Ganderkesee (2 S., A0189,
siehe Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Wegen mangelnder Finanzierung
können UNHCR und World Food Programme die Nahrungsmittelversorgung in Flüchtlingslagern
im Westen Tansanias nicht ausreichend gewährleisten; laut einer Studie ist schlechte
Ernährungssituation Grund für steigende familiäre Gewalt sowie für sexuelle
Ausbeutung (engl.).
Bericht vom 21.7.2005: »Refugees risk violence due to food ration cuts,
UN agencies say« (#34377)
VG Oldenburg: Verfolgungsgefahr wegen aktueller Maßnahmen
der Regierung
Beschluss vom 26.5.2005 - 7 B 1964/05 - (4 S., M6746)
»(...) Aufgrund der aktuellen Lage in Togo bestehen ernstliche Zweifel
daran, dass an der Entscheidung des Bundesamtes jedenfalls im Hinblick auf Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 1 AufenthG (weiter) festgehalten werden kann. (...)
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zutreffend darauf hingewiesen, dass die
politische Lage in Togo seit dem Tod des früheren Präsidenten Eyadema und insbesondere
auch nach den Präsidentschaftswahlen im April 2005 extrem instabil ist und es
seitdem zu erheblichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Regierung
und Opposition gekommen ist. Der UNHCR berichtete am 02. Mai 2005 darüber,
dass wegen der Unruhen nach den Wahlen in Togo rund 16 500 Togolesen in
die Nachbarländer Benin und Ghana geflohen seien (sh. www.unhcr.de/print.php?aid=1208).
In den sogenannten Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 17. Mai 2005 ist bereits von 26 000 Flüchtlingen die Rede, in
den Briefing Notes vom 23. Mai 2005 von rund 32 000 Flüchtlingen, obwohl
der Flüchtlingsstrom etwas abgeebbt sei und einige der Flüchtlinge nach Togo
zurückgekehrt seien. Auch das Auswärtige Amt beziffert die Zahl der Flüchtlinge
in einer Pressemitteilung vom 23. Mai 2005 auf 31 000 (www.auswaertiges-amt.de/www/de/ausgabe_archiv??archiv_id=7204)
und rät dazu, nur solche Reisen nach Togo zu unternehmen, die unaufschiebbar
seien (sh. Auswärtiges Amt, Togo Sicherheitshinweise vom 09. Mai 2005). In der
Zeitschrift TAZ vom 18.05.2005 (www.taz.de/pt/2005/05/18/a0104.mf/textdruck)
wird über einen Bericht der togoischen Menschenrechtsliga LTDH informiert, wonach
seit dem 18.05.2005 in Togo rund 790 Menschen getötet und weit über 4000 verletzt
worden seien. Das Gericht hält die Zahl der Flüchtlinge angesichts der Größe
der Gesamtbevölkerung (rund 5 Millionen) für erheblich und für einen bedeutsamen
Indikator dafür, dass die gegenwärtige Regierung mit allen zur Verfügung stehenden
Mitteln um ihren Machterhalt kämpft. Einer vergleichbaren Bedrohung ist das
togoische Regime seit langer Zeit nicht mehr ausgesetzt gewesen. Vor diesem
Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass politisch oppositionell denkende
und handelnde Togoer – so auch der Antragsteller – im Falle ihrer
Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung zu gewärtigen haben. Eine alsbaldige Beruhigung der Lage ist gegenwärtig
nicht erkennbar, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die angekündigte ›Regierung
der nationalen Einheit‹. (...)«
Einsenderin: Britta Ratsch-Menke, Ökumenische Ausländerarbeit Bremen
ai: Repressionen während der Präsidentschaftswahlen im April
2005
Amnesty international, Bericht vom 20.7.2005: »Togo: Wird sich die Geschichte
wiederholen?«, Übersetzung von ai Deutschland (20 S., #34309, M6959),
verbindlich ist das französische Original
»(...) Dieses Dokument konzentriert sich auf die Angriffe auf die grundlegenden
Menschenrechte, die in den Tagen vor und nach der Präsidentschaftswahl vom April
2005 begangen wurden. Diese Ausschreitungen haben mehr als 30 000 Togoer
in die Flucht nach Benin und Ghana, die beiden benachbarten Länder, getrieben.
Der Text stützt sich vor allem auf die Informationen, die von einer Untersuchungsmission
von amnesty international während ihres Aufenthalts im Mai und Juni 2005 in
den Flüchtlingslagern des Nachbarlandes Benin gesammelt wurden. (...)
amnesty international war nicht in der Lage, eine umfassende Bilanz der Toten
und Verletzten der Repression nach der Präsidentschaftswahl vom April 2005 aufzustellen.
Dennoch konnte amnesty international im Laufe der Untersuchung eine Liste mit
150 Namen aufstellen, die die Organisation jeder internationalen, unabhängigen
und unparteiischen Untersuchungskommission zur Verfügung stellt, soweit dabei
die Sicherheit der Zeugen und der Familien der Opfer garantiert werden kann.
Allerdings geht die Organisation davon aus, dass die Gesamtzahl der Opfer weitaus
höher liegt, denn zahlreiche Zeugenaussagen bezogen sich auf nicht identifizierte
Körper in der Leichenhalle und auf Tote, die ohne vorherige Registrierung seitens
der Krankenhäuser oder der Leichenhalle beerdigt worden waren. (...)
Sehr viele von amnesty international gesammelte Zeugenaussagen zeigen, dass
die Ordnungskräfte und die Milizen auf unbewaffnete Demonstranten geschossen
und angebliche Anhänger der Opposition oder einfache Bürger in ihrem Zuhause
oder in den Wahlbüros angegriffen haben. Die Tatsache, dass sehr viele Verletzte
in den oberen Körperregionen sowie am Kopf getroffen worden sind, zeigt deutlich
den Willen zu töten oder sehr schwer zu verletzen. Darüber hinaus haben die
togoischen Behörden alles getan, um die Spuren dieser Übergriffe zu verwischen,
indem sie Journalisten und manchmal auch den Angehörigen den Zugang zu Krankenhäusern
untersagten und die Register der Krankenhäuser und Leichenhallen verschwinden
ließen. (...)«
Länderbericht:
UNHCR: Ausmaß der Gewalt zwischen Februar und Mai 2005 war nach Erkenntnissen
des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte deutlich größer als in den Medien
dargestellt; organisierte Übergriffe von Armee und Milizen trafen Anhänger der
Opposition unabhängig von ihrer Stellung und vom Grad ihrer Aktivitäten; UNHCR
spricht sich für Aussetzung von Abschiebungen aus (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »UNHCR's Position on the Treatment of Asylum Seekers
From Togo« (#35240)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung auf Grund der Gefahr der Strafverfolgung
wegen »Beleidigung der staatlichen Militärkräfte« (Art. 159
TStGB) für Kurden, der in Deutschland öffentlich seine Kriegsdienstverweigerung
erklärt hat.
Urteil vom 2.3.2005 - 6 UE 972/03.A - (18 S., M6753, unvollständige Vorlage)
VG Bremen: Kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60
Abs. 8 S. 2 AufenthG bei ehemaligem PKK-Funktionär; trotz verbesserter
Menschenrechtslage keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung (vgl.
zur selben Entscheidung Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 30.6.2005 - 2 K 1611/04.A - (20 S., M6902)
Länderbericht:
Amnesty international: Zur aktuellen Menschenrechtslage vor dem Hintergrund
des Reformprozesses; Meinungs- und Pressefreiheit auch durch neues türkisches
StGB eingeschränkt; Folter weiterhin weit verbreitet; Gesundheitsversorgung;
Gewalt gegen Frauen.
Bericht vom 1.8.2005: »Länderkurzinfo der Koordinationsgruppe Türkei der
deutschen Sektion« (vollständig abgedruckt im Asyl-Info von amnesty international,
7–8/2005, S. 48ff.; #34626)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Überwältigende Mehrheit
bei Referendum für die Wiedereinführung politischer Parteien nach 20 Jahren;
Opposition hatte aus prinzipiellen Gründen zum Boykott aufgerufen (engl.).
Bericht vom 1.8.2005: »Referendum ends 20-year ban on political parties«
(#34607)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Zur Situation usbekischer
Flüchtlinge in Kirgisistan (vgl. zum gleichen Bericht Eintrag unter Kirgisistan;
engl.).
Bericht vom 18.8.2005: »Court overturns denial of refugee status to Uzbeks«
(#35596)
UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Zur gewaltsamen
Niederschlagung von Protesten in Andischan im Mai 2005 (engl.).
Bericht vom 12.7.2005: »Report of the Mission to Kyrgyzstan by the Office
of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) Concerning the Killings in
Andijan, Uzbekistan of 13–14 May 2005« (#34044)
Länderbericht:
Amnesty international: Über 100 Angehörige der Montagnard"=Minderheit
unter Anwendung exzessiver Gewalt aus Kambodscha nach Vietnam abgeschoben, nachdem
ihnen UNHCR den Flüchtlingsstatus verweigert hatte; aufgrund von Lücken in der
Vereinbarung von UNHCR mit Vietnam und Kambodscha wird Verfolgung von Rückkehren
nicht wirkungsvoll verhindert.
Urgent action 190/05 vom 18.7.2005 (#34326)