Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Jahresbericht zur Menschenrechtslage in der OSZE-Region, Berichtszeitraum 2004; u. a. zu Haftbedingungen, Übergriffe durch Sicherheitskräfte, Situation von Asylbewerbern und Flüchtlingen.
Berichte vom 27.6.2005: »Human Rights in the OSCE Region: Europe, Central Asia and North America, Report 2005 (Events of 2004)« (##35423–35438)

Afghanistan

VG Gelsenkirchen: § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer
Urteil vom 9.6.2005 - 5a K 2432/00.A - (11 S., M6873)

»(...) Den Klägerinnen ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des AufenthG zuzubilligen. (...)
Derzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet. Es gibt lediglich einen Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge noch nicht begonnen werden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch keine bindende Wirkung zu, was zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch durchgeführt werden könnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines faktischen Abschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses Beschlusses verhalten. Auch wenn den Klägerinnen somit momentan nach Beendigung des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps nach Afghanistan, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung vergleichbar ist, eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG erteilt werden müsste, steht ihnen ein schützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. (...)
Nach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nicht in einem Maße verdichtet, dass allgemein für die gesamte Bevölkerung von einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. (...)
Zwar ist die Bevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum Teil sogar unterhalb des Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer Quote von 70 % bis 80 % extrem hoch; die Aussicht, Arbeit zu finden, ist gering. Die medizinische Versorgung, insbesondere auf dem Land ist schlecht, da viele Medikamente entweder gar nicht oder allenfalls zu unerschwinglichen Preise zu erhalten sind. Die Mieten für Wohnraum sind in letzter Zeit geradezu explodiert und für den weitaus größten Teil der Bevölkerung nicht bezahlbar (vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 [30 S., A0082 – siehe Hinweis] und vom 03. November 2004 [31 S., A0140 – siehe Hinweis]; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan von September 2003).
Trotzdem ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder auftretender Engpässe nicht zu erwarten. Durch die traditionell stark ausgeprägte Einbindung des Einzelnen in die Familien- und Stammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das soziale Netz darstellen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22. April 2004 und vom 03. November 2004), sowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen konnte die Versorgung mit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den Wintermonaten einigermaßen gewährleistet werden.
Dagegen besteht für die Gruppe von Rückkehrern, die – wie die Klägerinnen – nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, eine derartig extreme Gefahrenlage, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht. Lediglich weiter bestehende starke Familien- und Stammesbindungen können das zum Leben notwendige Existenzminimum gewährleisten (vgl. Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG vom 23. September 2004 [21 S., M5792, #27458]; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
Afghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin nicht hinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung oder Stammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur beschaffen können, wenn sie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die Beschaffung von Geldmitteln in Afghanistan ist angesichts der katastrophalen Lage auf dem Arbeitsmarkt für Rückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es besteht mit etwas Glück allenfalls die Möglichkeit, sich als Bauarbeiter zu verdingen. Mit dem vom ›Ministerium für Rückkehrer‹ gezahlten Startgeld in Höhe von 120 Dollar können viele Flüchtlinge nicht rechnen, da bei der Verteilung sehr strenge Kriterien angelegt werden, so dass nur ein Bruchteil der Rückkehrer einen Anspruch darauf hat. Die Masse der Flüchtlinge ist auf sich alleine gestellt. Das liegt daran, dass das Startgeld nur den sog. Hilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gelten dabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal angenommen wird, dass sie finanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls sporadisch etwas Mehl, Reis oder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer aus der Bundesrepublik Deutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung in Höhe von 120 Dollar zu erhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Geld angesichts der enormen gestiegenen Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes in Afghanistan nur für kurze Zeit ausreichen wird. Wer zudem noch auf lebensnotwendige Medikamente angewiesen ist, für den verschärft sich die Situation auf Grund der hohen Kosten für die Arzneimittel (vgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
Hinzu kommt, dass es für sie als Frauen bzw. Mädchen nahezu unmöglich ist, sich in Afghanistan als Rückkehrerinnen eine eigene Existenz aufzubauen. Da allein schon im Hinblick auf das derzeitige Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes/Vaters keine Rückkehr im Familienverbund im Raum steht, gehören sie als alleinstehende Frauen bzw. jugendliche Mädchen zu einer sogenannten Risikogruppe, der im Hinblick auf die derzeit in Afghanistan immer noch bestehende von den Männern dominierte Gesellschaftsordnung eine eigene Sicherung des Existenzminimums nicht möglich sein dürfte (vgl. Danesch, Gutachten an das Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 und an das VG Hamburg vom 08. Juli 2004; Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächs. OVG vom 23. September 2004; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender von April 2003/Juli 2002 [4 S., M3812]). (...)«
Einsender: RA Wegmann, Dortmund

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmacht; keine extreme allgemeine Gefährdung i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Versorgungslage oder wegen Zugehörigkeit zu den Hazara.
Urteil vom 14.7.2005 - 6 K 22/05.A - (21 S., M6920)
VG Mainz: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 24.5.2005 - 1 K 884/04.MZ - (9 S., M6775)
VG Stuttgart: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 16.2.2005 - 6 K 13354/03 - (9 S., M6870)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Politische Rechte von Frauen im Vorfeld der Wahlen im September; Sicherheitslage größtes Hindernis für Teilnahme von Frauen an Politik (engl.).
Bericht vom 17.8.2005: »Campaigning against Fear: Women's Participation in Afghanistan's 2005 Elections« (#35575)
Institute for War and Peace Reporting: Über Einschüchterungen von Wählern und Verstößen gegen Wahlgesetz; unter Bewerbern angeblich Warlords und Kriminelle, die nur wegen Immunität kandidieren (engl.).
Bericht vom 12.8.2005: »Gunmen Have Elections in Their Sights« (#35512)

Sonstige Materialien:
Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 24.6.2005 (ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 16) zur Rückführung und Altfallregelung durch Ländererlasse:

Deutsche Botschaft Kabul: Legalisation afghanischer und pakistanischer Urkunden nicht möglich; Hinweise zur alternativ durchgeführten Urkundenüberprüfung, die nur auf Amtshilfeersuchen hin möglich ist.
Merkblatt vom November 2004 zum Legalisations-Ersatz"-verfahren (5 S., #35993, M6622)

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Ägypten

Länderbericht:
Human Rights Watch: Kairo: Demonstration gegen eine fünfte Amtszeit von Präsident Mubarak von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst; Verhaftung von etwa 40 Personen, darunter führende Mitglieder der oppositionellen Kifaya- (»Genug«-)Bewegung (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »Egypt: Security Forces Attack Opposition Demonstrators« (#35016)

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Albanien

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung für regimekritischen Journalisten und Herausgeber einer Zeitung, der mehrmals bedroht worden ist.
Urteil vom 28.6.2005 - 1 A 105/03 - (10 S., M6912)

Armenien

Länderbericht:
Transkaukasus-Institut TKI: Zu armenischen Volkszugehörigen aus Berg-Karabach (vgl. den Eintrag unter Aserbaidschan).
Stellungnahme vom 16.4.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (20 S., #35305, M6653)

Aserbaidschan

Länderberichte:
OSZE: Verhaftung von Ruslan Baschirli, Führer der Jugendbewegung Yeni Fikir, unter dem Vorwurf, mit ausländischer Hilfe einen Putsch geplant zu haben; Angriffe auf Büros der oppositionellen Volksfront-Partei (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »OSCE Office condemns attacks against party offices in Azerbaijan« (#35183)
Transkaukasus-Institut TKI: Status ehemaliger aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit aus Berg-Karabach in Aserbaidschan, Armenien und der Russischen Föderation: Lebensbedingungen in Aserbaidschan allgemein sowie in Berg-Karabach (vgl. den Eintrag unter Armenien).
Stellungnahme vom 16.4.2005 an OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 23/99 - (20 S., #35305, M6653)

Äthiopien

Rechtsprechung:
BayVGH: Keine Gruppenverfolgung von Angehörigen und Anhängern von Religionsgemeinschaften.
Urteil vom 20.1.2005 - 9 B 03.31174 - (23 S., M6777)
VG Wiesbaden: Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung; keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 9.6.2005 - 2 G 691/05.A (V) - (9 S., M6747)
VG Aachen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung allenfalls für solche Personen, die in führender Position nach außen erkennbar und hervorgehoben gegen die Regierung arbeiten; Verhaftungen wegen Presseveröffentlichungen richten sich in erster Linie gegen die Verantwortlichen des Presseorgans, weniger gegen einfache Journalisten.
Urteil vom 14.3.2005 - 7 K 1343/03.A - (30 S., M6821)
VG Köln: Antiretrovirale Therapie grundsätzlich nur gegen Bezahlung zugänglich; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, da Finanzierung der Therapie nicht möglich ist.
Urteil vom 17.1.2005 - 8 K 9856/99.A - (10 S., M6866)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Oppositionsbündnis Coalition for Unity and Democracy (CUD) beklagt »vollständiges Versagen« der Kommissionen zur Untersuchung von Wahlfälschungen bei der Parlamentswahl am 15.5.2005 (engl.).
Bericht vom 20.7.2005: »Election fraud investigations a ›failure‹ – opposition« (#34296)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von HIV/AIDS in der Provinz Addis Abeba grundsätzlich gewährleistet; Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten; Projekte zur Unterstützung mittelloser Patienten.
Bericht vom 13.7.2005: »Behandlungsmöglichkeiten bei HIV/AIDS Stadium A2 in der Provinz Addis Abeba; Auskunft der SFH-Länderanalyse« (#34633)

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Bangladesch

Länderberichte:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und NGO's durch Regierung sowie nichtstaatliche Akteure (engl.).
Bericht vom 23.8.2005: »Human rights defenders under attack« (#35730)
Amnesty international: Hunderte von Anhängern der Awami League bei Angriffen von Aktivisten der regierenden Bangladesh Nationalist Party (BNP) auf verschiedene Versammlungen am 15. August 2005 verletzt; führende Mitglieder der BNP sollen an den Angriffen beteiligt gewesen sein (engl.).
Bericht vom 18.8.2005: »Alleged government complicity in physical attacks against opposition activists« (#35619)

Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
Helsinki Committee for Human Rights in Bosnia and Herzegovina: Rechtliche Rahmenbedingungen für Asylverfahren; Status und Lebensbedingungen von Asylbewerbern (engl.).
Bericht vom Juli 2005: »Status of asylum seekers in Bosnia and Herzegovina« (#35523)

Burundi

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China

Rechtsprechung:
VG München: Asylanerkennung wegen öffentlichkeitswirksamer Exilaktivitäten für Falun Gong.
Urteil vom 14.3.2005 - M 15 K 04.51054 - (10 S., M6916)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Provinz Anhui: Verurteilung des Internetjournalisten Zhang Lin zu fünf Jahren Haft; er hatte zahlreiche Artikel für Webseiten geschrieben, die in China blockiert sind (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »China: Internet essayist Zhang Lin sentenced to five years in prison« (#34800)
Amnesty international: Zu nichtregistrierten christlichen Glaubensgemeinschaften in der Provinz Fujian (True Jesus Church, Shouters).
Stellungnahme vom 26.7.2005 an VG Bremen - 6 K 1542/03.A - (#35247)

Côte d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Hypertonie, da die notwendige Behandlung nicht finanzierbar ist.
Urteil vom 18.2.2005 - 13 K 1229/01.A - (3 S., M6813)
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion, da die notwendige antiretrovirale Therapie nicht finanzierbar ist; HIV-Infizierte sind eine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG.
Urteil vom 18.2.2005 - 13 K 2737/00.A - (3 S., M6812)

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Abidjan: Menschenrechtsgruppen und UN-Beobachter werfen der regierungstreuen Studentenorganisation Fédération Estudiantine et Scolaire de Côte d'Ivoire (FESCI) zahlreiche Übergriffe auf oppositionelle Studenten vor; Berichte über Vergewaltigungen und Folter von Mitgliedern anderer Studentenorganisationen (engl.).
Bericht vom 29.7.2005: »University campus polarised by political violence« (#34596)

Eritrea

BayVGH: Verfolgung von Zeugen Jehovas
Urteil vom 24.6.2005 - 9 B 04.30824 - (13 S., M6887)

»(...) Die Beklagte ist zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen und auch festzustellen, dass die Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfen. (...)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist davon überzeugt, dass die Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört. (...)
Auch die von ihr vorgetragene Verfolgungsgeschichte, wonach sie u. a. am ... Dezember 2002 für einige Tage von der Polizei gefangen gehalten wurde und am ... September 2003 nur knapp einer erneuten Verhaftung entging, ist glaubhaft. (...)
Die Verfolgungsgeschichte stimmt auch mit den in die Gerichtsverfahren eingeführten Auskünften und Berichten überein: Nach dem Dekret des eritreischen Präsidenten vom 25. Oktober 1994 und der Bekanntmachung des eritreischen Innenministeriums vom 1. März 1995 (Anlage zur Auskunft des UNHCR an das VG Darmstadt vom 18.7.2002 [6 S., #7937, M2249]) nimmt der eritreische Staat den Zeugen Jehovas übel, dass sie nicht am Unabhängigkeitskrieg teilgenommen haben, dass sie sich nicht am Referendum über die Loslösung Eritreas von Äthiopien im Frühsommer 1993 beteiligten, dass sie den Nationalen Dienst ablehnen, dass sie sich angeblich weigerten, den eritreischen Staat anzuerkennen, d. h., dass sie insgesamt den Geboten ihres Gottes mehr gehorchen als den Gesetzen des eritreischen Staates. Die Toleranz des Staates habe ihre Grenzen erreicht und die Zeugen Jehovas könnten deshalb nicht länger staatsbürgerliche Rechte genießen.
Infolge dieser Erlasse wurden und werden Zeugen Jehovas in Eritrea nicht in den Staatsdienst aufgenommen bzw. sie werden aus ihm entlassen, sie erhalten keine bzw. verlieren staatliche Wohnungen, ihre Kinder dürfen keine staatlichen Schulen besuchen, Geschäftslizenzen wurden ihnen entzogen, sei erhalten keine ID-Karten (vergleichbar Personalausweisen), Reisepässe, Lebensmittelmarken oder jegliche sonstige staatliche Dienstleistungen. In der staatlichen Radio- und Fernsehpropaganda wird gegen sie gehetzt. (...)
Diese missliche Lage der Zeugen Jehovas hat sich seit etwa dem Jahr 2002 nochmals deutlich verschlechtert. Seit dieser Zeit sind Gottesdienste solcher Religionsgemeinschaften untersagt, die nicht seit mindestens 40 Jahren im Land aktiv sind. Seit 40 Jahren im Land aktiv sind nur die folgenden vier Religionsgemeinschaften: Die christlich orthodoxe Kirche, die sunnitische muslimische Religionsgemeinschaft, die römisch-katholische Kirche und die protestantische Kirche (Lutherischer Weltbund, denen auch die Anglikaner zugeordnet werden). Alle anderen Religionsgemeinschaften müssen sich erst registrieren lassen. Trotz Bemühungen ist es bisher noch keiner Religionsgemeinschaft gelungen, alle vom Staat für eine Registrierung vorgeschriebenen Unterlagen beizubringen. Die Zeugen Jehovas z. B. weigern sich, dem Staat die Listen mit den Namen und Adressen ihrer Mitglieder zu übergeben. Folglich wurde auch noch keine Registrierung vorgenommen. Bis zur Registrierung sind Aktivitäten der nicht registrierten kleineren Religionsgesellschaften weiterhin unzulässig (Lageberichte des AA vom 18.7.2003 S. 9 [17 S., A0001 – siehe Hinweis] und vom 25.5.2004 S. 8).
Auch private Gebetszusammenkünfte in Privathäusern in kleinen Gruppen werden seither von den Sicherheitskräften aufgelöst, soweit sie ihnen bekannt werden. Die dabei ertappten Gläubigen werden vorübergehend verhaftet. Das Auswärtige Amt berichtet, dass die Anhänger der kleinen Glaubensgemeinschaften in der Haft gefoltert werden, um sie für ihre Zugehörigkeit zu diesen Religionsgemeinschaften zu bestrafen. ›Andere sollen in Haft gezwungen worden sein, ihrem Glauben abzuschwören oder ihn nicht mehr zu praktizieren. Nur dann wurden sie freigelassen. Anderen Berichten zufolge sind Verwandte der Inhaftierten gezwungen worden, solche Erklärungen zu unterschreiben, wenn die Inhaftierten sich weigerten dies zu tun‹ (Lagebericht des AA vom 11.4.2005 S. 10; IAK an OVG Meck-Vorp. vom 9.10.2003; AA an OVG Meck-Vorp. vom 5.11.2003).
Es spricht viel dafür, dass diese Behandlung der Zeugen Jehovas durch den eritreischen Staat wegen ihrer Verfolgungsdichte eine Gruppenverfolgung (...) darstellt, weil auch das religiöse Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist (zum religiösen Existenzminimum vgl. z. B. BVerfG vom 1.7.1987 BVerwG 76, 143 ff.). Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen, weil der Senat der Klägerin aufgrund ihres überzeugenden Auftretens in der mündlichen Verhandlung glaubt, dass sie persönlich Opfer politischer Verfolgung war. (...)«
Einsender: RA Schmid, Ulm

ai: Massenverhaftungen von Angehörigen von Kriegsdienstverweigerern
Amnesty international, Urgent action 197/05 vom 28.7.2005 (#34612)

»(...) Seit dem 15. Juli 2005 sind in der Region Debub im Süden Eritreas mehrere hundert Verwandte von Kriegsdienstverweigerern oder Deserteuren festgenommen worden. Sie befinden sich ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft – viele unter sehr schlechten Bedingungen – und sind in Gefahr, Folterungen oder Misshandlungen ausgesetzt zu werden. (...) amnesty international befürchtet, dass sich die Festnahmen auf andere Landesteile ausweiten könnten.
Bei den Festgenommenen handelt es sich um Väter, Mütter oder andere Verwandte von Männern und Frauen über 18 Jahren, die entweder seit 1994 der Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind oder das Pflichtschuljahr im Militärausbildungslager Sawa nicht absolviert haben, oder die ihre Armeeeinheit oder das Land illegal verlassen haben. Den Familienangehörigen wird zur Last gelegt, sie bei der Vermeidung des Wehrdienstes unterstützt oder ihre Flucht ins Ausland ermöglicht zu haben. Behördenvertreter sollen den inhaftierten Verwandten angeboten haben, sie gegen eine Kaution zwischen 10 000 und 50 000 Nakfa (ca. 500–2500 Euro) freizulassen, wenn sie sich verpflichten, ihre wehrpflichtigen Angehörigen an die Behörden zu übergeben. (...)«

Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Freilassung von etwa 130 Mitgliedern der evangelikalen Meserot Christos-Kirche, die bei einer Hochzeitsfeier Ende Mai verhaftet worden waren; 70 weitere Teilnehmer der Feier bleiben im Armeelager Mai Serwa interniert.
Urgent action 151/2005-01 vom 20.7.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 3.6.2005 (#34329)
Amnesty international: Asmara: Dozent sowie 18 Studenten der Universität Asmara Berichten zufolge wegen ihrer Mitgliedschaft in evangelikalen Kirchen verhaftet.
Urgent action 189/05 vom 20.7.2005 (#34328)

Guinea

Länderbericht:
Deutsches Institut für Ärztliche Mission: Praktisch keine antiretrovirale Therapie von HIV/AIDS verfügbar; Behandlungsmöglichkeiten von Tuberkulose und chronischem Schmerzsyndrom; keine fachgerechte Therapie bei PTBS verfügbar.
Stellungnahme vom 28.10.2004 an VG Hamburg - 5 K 4670/01 - (5 S., #35992, M6468)

Indien

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Irak

SG Dessau: Ausreise in den Irak unzumutbar
Beschluss vom 3.6.2005 - S 7 AY 2/05 ER - (7 S., M6805)

»(...) Die Antragstellerin zu 1) hat am 1. Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. (...)
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die zeitlichen Voraussetzungen bei der Antragstellerin zu 1) vorliegen. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Die Antragstellerin zu 1) hat ebenfalls nicht die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes setzt voraus, dass der Ausländer eine zumutbare Ausreisemöglichkeit in sein Heimatland hat, damit er überhaupt auf die Dauer seines Aufenthalts Einfluss nehmen kann (Beschluss des SG Braunschweig vom 25. Januar 2005, Az.: S 20 AY 2/05 ER [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 41]). Der Antragstellerin zu 1) kann derzeit die freiwillige Ausreise in ihre Heimat nicht zugemutet werden. Gemäß des Schreibens der Grenzschutzdirektion vom 30. Mai 2005 sind aufgrund der auch weiterhin noch nicht gegebenen Anbindung des Flughafens in Bagdad an den internationalen Flugverkehr keine Rückführungen dorthin möglich. Es bestehen zwar vereinzelte Flugverbindungen von Amman nach Bagdad. An- und abfliegende Flugzeuge geraten jedoch gelegentlich unter Beschuss durch die militante Opposition. Auf der Flughafenstraße werden regelmäßig Anschläge auf Fahrzeuge verübt. Aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage und des mangelnden Personals kann die deutsche Botschaft Bagdad Rückführungen nicht unterstützen.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter zweier Kleinkinder. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aufgrund der Mitteilung der Grenzschutzdirektion, dass eine freiwillige Ausreise in den Irak bis zu einer Wiederaufnahme der Rückführungen nicht zumutbar ist.
Das Unterlassen der Antragstellerin zu 1), ihre Kinder in den Reisepass eintragen zu lassen, ist unerheblich. Dies würde nicht zu einer Verkürzung des Aufenthaltes führen, da eine Ausreise dann aus den oben genannten Gründen immer noch unzumutbar wäre. (...)«
Einsender: RA Kunz, Dessau

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Kein Abschiebungsschutz wegen allgemeinen Gefahren in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG, da gleichwertiger Schutz durch Erlasslage besteht.
Beschluss vom 11.7.2005 - (2 S., M6819)
VG Schleswig-Holstein: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, da kein staatlicher Schutz i. S. d. Art. 1 C 5 GFK zur Verfügung steht (ausführlich zitiert unter Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 30.6.2005 - 6 A 59/05 - (13 S., M6852)
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Zeugen Jehovas wegen Gefahr der nichtstaatlichen Verfolgung durch Muslime oder andere Christen.
Urteil vom 29.3.2005 - AN 9 K 04.30827 - (11 S., M6878)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Kirkuk: Rechtsanwälte berichten von steigender Zahl willkürlicher Verhaftungen von Arabern und Turkmenen durch kurdische Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 23.8.2005: »Kurdish Security Accused of Illegal Arrests« (#35789)
Amnesty international: Hintergrundinformationen zu bewaffneten Gruppen, die gegen die irakischen und die US-geführten internationalen Streitkräfte kämpfen; Dokumentation von Übergriffen auf Zivilisten und anderen Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen in den letzten zwei Jahren (engl.).
Bericht vom 25.7.2005: »In cold blood: abuses by armed groups« (#34403)
Bundesministerium des Innern: Zur Zeit weder Legalisations- noch Urkundenüberprüfungsverfahren möglich; Sachverständigengutachten zur Echtheit von Gutachten kommt im Verwaltungsverfahren nur Indizwirkung zu; »Echtheitsbescheinigungen« des Deutschen Orient-Instituts sind nicht bekannt; BKA und BGS haben keine grundsätzlichen Zweifel an der Seriosität des DOI geäußert.
Schreiben vom 3.12.2004 an schleswig-holsteinisches Innenministerium (3 S., M6682)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Verlängerung der Duldung irakischer Staatsangehöriger wegen tatsächlichem Abschiebungshindernis bis 31.12.2005.
Erlass vom 29.6.2005 - II41 - 23 d 05.05.04-I/04/I - (2 S., M6877)

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Iran

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Hinreichende Gefährdung bei herausgehobener exilpolitischer Tätigkeit für monarchistische Gruppen.
Urteil vom 10.11.2004 - 2 A 478/03.A - (12 S., M6881)
VG Aachen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei hervorgehobener Position; Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für die Arbeiterkommunistische Partei Iran (API) unterhalb der Ebene des Führungskaders und mehrere öffentliche Reden.
Urteil vom 28.4.2005 - 5 K 1587/03.A - (16 S., M6820)
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung für zu einer freikirchlichen Gemeinschaft übergetretenen Frau, da das religiöse Existenzminimum nicht gesichert ist.
Urteil vom 6.12.2004 - 8 A 36/04 MD - (8 S., M6907)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Provinz Kurdistan: Berichten zufolge 17 Demonstranten bei Unruhen in verschiedenen Städten zwischen dem 26. Juli und 3. August 2005 durch Sicherheitskräfte getötet; Anlass für die Unruhen waren Berichte über die angebliche Ermordung des Kurden Shivan Qaderi durch Sicherheitskräfte am 9. Juli in Mahabad; hunderte Personen verhaftet, darunter Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (engl.).
Bericht vom 11.8.2005: »Security Forces Kill Kurdish Protestors« (#35270)
Reporters sans frontières: Provinz Kurdistan: Schließung der Tageszeitung Achti und der Wochenzeitung Asou offenbar wegen ihrer Berichterstattung über Unruhen in der Region (engl.).
Bericht vom 5.8.2005: »Crackdown on Kurdish press following clashes in Kurdistan« (#35053)
Human Rights Watch: Teheran: Verhaftung des prominenten Rechtsanwalts Abdolfattah Soltani wegen der angeblichen Verbreitung von Geheimnissen zum iranischen Nuklearprogramm; wiederholte Drohungen gegen Friedensnobelpreisträgerin Schirin Ebadi aus der Umgebung des Teheraner Staatsanwalts Said Mortazawi (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »Iran: Harassment of Rights Defenders Escalates« (#35019)
Integrated Regional Information Network: Maschhad, Provinz Chorasan: Zwei jugendliche Homosexuelle öffentlich hingerichtet (engl.).
Bericht vom 25.7.2005: »Activists condemn execution of gay teens« (#34431)

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Israel/Palästina

Länderbericht:
Amnesty international: Durch zwei von der Knesset verabschiedete Gesetze wird die Diskriminierung von Palästinensern verschärft: Palästinensern aus den besetzten Gebieten ist es nicht mehr erlaubt, Ansprüche wegen von israelischen Sicherheitskräften verübten Übergriffen oder Schäden geltend zu machen; israelische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit palästinensischen Ehepartnern, wenn diese unter 25 Jahre (bei Frauen) bzw. unter 35 Jahre (bei Männern) alt sind (engl.).
Bericht vom 28.7.2005: »Amnesty International condemns discriminatory laws passed by the Israeli Knesset« (#34585)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Gera: Weibliche Genitalverstümmelung ist dem Staat in Kamerun nicht zuzurechnen.
Urteil vom 25.11.2004 - 4 K 20215/01.GE - (7 S., M6756)

Kirgisistan

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Vier abgelehnte usbekische Asylbewerber, die nach den Ereignissen von Andischan im Mai 2005 nach Kirgisistan geflüchtet waren, dürfen nach einer Gerichtsentscheidung aufgrund von Mängeln im ersten Verfahren erneut Asylanträge stellen; elf weitere von Abschiebung bedrohte Usbeken wurden von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt; etwa 440 zuvor von UNHCR anerkannte usbekische Flüchtlinge wurden nach Rumänien ausgeflogen, von wo sie auf andere Länder verteilt werden sollen (engl.).
Bericht vom 18.8.2005: »Court overturns denial of refugee status to Uzbeks« (#35596)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
VG Kassel: § 60 Abs. 7 AufenthG für achtjähriges Kind wegen katastrophalen wirtschaftlichen Lage.
Beschluss vom 19.5.2005 - 2 G 667/05.A - (3 S., M6855)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierungen Tansanias und der DR Kongo einigen sich trotz Sicherheitsbedenken von UNHCR auf Rückkehrprogramm für 152 000 Flüchtlinge aus der Provinz Süd-Kivu; seit Beginn der Wählerregistrierung steigt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer aus Tansania (engl.).
Bericht vom 12.8.2005: »Governments agree to repatriate 152,000 refugees« (#35384)
Integrated Regional Information Network: Provinz Katanga: Tausende Menschen befinden sich nach Angaben von Hilfsorganisationen auf der Flucht vor Kämpfen zwischen der Armee und Mayi-Mayi-Milizen (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »Katanga's forgotten strife displacing thousands« (#34724)
Médecins sans frontières (MSF): Ituri: Bericht zur anhaltenden Gewalt verschiedener bewaffneter Gruppen gegen Zivilisten; Dokumentation u. a. von Fällen von Plünderungen, Entführungen und Vergewaltigungen; MSF hat Ende Juli aufgrund der schlechten Sicherheitslage alle Aktivitäten außerhalb der Stadt Bunia eingestellt (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »Nothing New in Ituri: The Violence Continues« (#34716)

Weitere Dokumente von ecoi.net

Kuba

Länderbericht:
Amnesty international: Havanna: Verhaftungen von etwa 50 Personen bei Demonstrationen von Regierungsgegnern am 13. und 22. Juli 2005; 15 von ihnen könnten Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung drohen (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »No dissent allowed« (#35155)

Liberia

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierung verhängt im Vorfeld der für Oktober geplanten Wahlen unbefristetes Demonstrationsverbot; (engl.).
Bericht vom 9.8.2005: »Public demonstrations banned, security stepped up as election date nears« (#35142)
UNHCR: Voraussetzungen für Flüchtlingsstatus weiterhin insbesondere für Personen gegeben, die von unkontrollierten bewaffneten Gruppen bedroht werden; aufgrund der allgemein »prekären« Lage ist Verzicht auf Abschiebungen weiterhin angebracht (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »UNHCR's Position on the Treatment of Liberian Asylum Seekers and Return to Liberia« (#35238)

Mazedonien

Länderbericht:
Institute for War and Peace Reporting: Bischof Jovan Vraniskovski wegen »Verleumdung der mazedonisch-orthodoxen Kirche« und »Verletzung religiöser Gefühle« zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt; Vranikovski tritt dafür ein, dass sich die mazedonische Kirche der Autorität der serbisch-orthodoxen Kirche unterstellt (engl.).
Bericht vom 10.8.2005: »Church Rivalry Threatens to Brim Over« (#35300)

Moldawien

Länderbericht:
Amnesty international: Zwei Roma ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft; sie werden offenbar festgehalten, um die Roma-Gemeinschaft zu zwingen, Verdächtige in einem Mordfall der Polizei zu übergeben; über Misshandlungen und willkürliche Inhaftierungen von Kindern im Zuge einer Razzia in der Roma-Siedlung von Yedintsy.
Urgent action 207/05 vom 9.8.2005 (#35217)

Nepal

Länderbericht:
Amnesty international: Zum verstärkten Auftreten von bewaffneten Zivilisten und »Dorfverteidigungskräften«, die von der Regierung im Kampf gegen die maoistischen Rebellen unterstützt werden; die Gruppen werden für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht; ihre Existenz trägt zur Eskalation des Konflikts bei (engl.).
Bericht vom 3.8.2005: »Fractured country, shattered lives« (#34766)

Nigeria

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Gesundheitsgefahr wegen HIV-Infektion stellt in Nigeria eine allgemeine Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar; extreme Gefahrenlage für HIV-Infizierten, der die antiretrovirale Therapie nicht bezahlen kann und daher innerhalb von drei Monaten eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erleiden würde (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 6.6.2005 - A 5 B 281/04 - (15 S., M6764)
VG Düsseldorf: Gesundheitsgefahr wegen HIV-Infektion stellt in Nigeria eine allgemeine Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar; § 60 Abs. 7 AufenthG bei HIV-Infektion wegen fehlender Finanzierbarkeit einer antiretroviralen Therapie.
Urteil vom 14.6.2005 - 1 K 7987/04.A - (8 S., M6856)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Präsident Olusegun Obasanjo bestätigt Bericht der UN"=Menschenrechtskommission, wonach extralegale Hinrichtungen durch die Polizei sowie Folter und willkürliche Inhaftierungen weitverbreitet sind; er kündigt Maßnahmen gegen diese Praktiken an (engl.).
Bericht vom 19.8.2005: »Obasanjo admits extrajudicial killings by police, pledges action« (#35667)
Human Rights Watch: Folter und Misshandlungen werden in Polizeigewahrsam routinemäßig angewandt; zahlreiche Todesfälle in Haft (engl.).
Bericht vom 27.7.2005: »Rest in Pieces«: Police Torture and Deaths in Custody in Nigeria« (#34530)

Pakistan

Länderberichte:
Amnesty international: Karachi: Der Publizist Mohammed Younus Shaikh wegen angeblich blasphemischer Äußerungen zu lebenslanger Haft verurteilt.
Urgent action 215/05 vom 19.8.2005 (#35691)
Integrated Regional Information Network: Islamabad, Rawalpindi: Behörden planen »aus Sicherheitsgründen«, zehntausende afghanische Flüchtlinge aus den beiden Städten zu vertreiben; sie sollen nach Afghanistan zurückkehren oder sich in anderen Landesteile niederlassen (engl.).
Bericht vom 5.8.2005: »Government plans to remove Afghan refugees from capital« (#34872)
Auswärtiges Amt: Hepatitis C ist behandelbar, Kosten werden aber nicht übernommen; es ist nicht bekannt, ob Ahmadiyya-Gemeinschaft finanzielle Unterstützung für Behandlungen ihrer Mitglieder gewährt.
Stellungnahme vom 16.6.2005 an VG Schleswig - 1 A 218/03 - (ergänzend zur Stellungnahme der Deutschen Botschaft vom 23.5.2005 im selben Verfahren; A0174) (4 S., A0177, siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
Deutsche Botschaft Kabul: Legalisation afghanischer und pakistanischer Urkunden nicht möglich; Hinweise zur ersatzweise durchgeführte Urkundenüberprüfung, die nur auf Amtshilfeersuchen hin möglich ist.
Merkblatt vom November 2004 zum Legalisations-Ersatz"-verfahren (5 S., #35993, M6622)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht vor einer eventuell drohenden regionalen Gruppenverfolgung eine inländische Fluchtalternative offen.
Urteil vom 23.6.2005 - 2 R 16/03 - (30 S., M6818)
OVG Bremen: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen, denen grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative offen steht; § 60 Abs. 7 AufenthG für Tschetschenen, der wegen fehlender familiärer und sozialer Verbindungen sowie wegen psychischer Erkrankung das Existenzminimum nicht sichern kann.
Urteil vom 9.3.2005 - 2 A 115/03.A - (13 S., M6882)
OVG Thüringen: Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen; inländische Fluchtalternative trotz unterschiedlicher Registrierungspraxis eröffnet.
Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - (46 S., M6772)
VG Darmstadt: Flüchtlingsanerkennung für Teilnehmer des ersten Tschetschenien-Krieges wegen Gefahr der Verhaftung; keine inländische Fluchtalternative, da landesweite Gefahr der Verhaftung und Misshandlung besteht und keine Registrierung tschetschenischer Binnenflüchtlinge möglich ist.
Urteil vom 1.7.2005 - 6 E 1953/01.A (1) - (15 S., M6911)
VG Arnsberg: Keine hohen Anforderungen an Darlegung individueller Verfolgung in Tschetschenien; keine inländische Fluchtalternative bei individueller Verfolgung; Flüchtlingsanerkennung für Frau, deren Angehörige im Bürgerkrieg kämpfen.
Urteil vom 4.5.2005 - 1 K 772/03.A - (14 S., M6862)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Moskauer Gericht bestätigt Verurteilung des Internetredakteurs Pavel Ljuzakow zu zwei Jahren Arbeitslager wegen illegalen Waffenbesitzes; Kollegen vermuten politische Motivation hinter der Anklage, da Ljuzakow zu den Kritikern der russischen Tschetschenien-Politik zählt (engl.).
Bericht vom 16.8.2005: »Russia: Court upholds two-year prison sentence for journalist« (#35528)
Human Rights Watch: Bericht zur Diskriminierung von HIV-infizierten Müttern und ihren Kindern (engl.).
Bericht vom 15.7.2005: »Positively Abandoned: Stigma and Discrimination against HIV-Positive Mothers and their Children in Russia« (#34321)
Refugee Studies Centre, Oxford/Forced Migration Online: Zum Pass- und Registrierungswesen: Analyse der rechtlichen und bürokratischen Hürden bei der Registrierung, insbesondere für tschetschenische Binnenvertriebene (engl.).
Bericht vom März 2005: »The Outside Inside: Chechen IDPs, Identity Documents and the Right to Free Movement in the Russian Federation (by Kate Desormeau)« (#34740)

Serbien und Montenegro

SFH: Lage von Roma, Ashkali und »Ägyptern« bei Rückkehr in den Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 25.7.2005: »Kosovo: Zur Situation der Roma-Gemeinschaften (Roma/ Ashkali/ÄgypterInnen), Autor: Rainer Mattern« (#34630)

»(...) 2.3 Sicherheitslage heute
Seit den Unruhen vom März 2004 sind nur noch wenige gewaltsame Übergriffe gegen die Minderheiten bekanntgeworden. Drohungen, Einschüchterungen und Schikanen gibt es weiterhin, doch werden sie häufig nicht gemeldet.20 Die UNMIK geht von einer Verbesserung der Situation aus und bezieht sich darauf, dass sich seit der Tötung eines 16-jährigen Kosovo-Serben in Gracanica am 6. Juni 2004 kein interethnischer Mord mehr ereignet habe. (...)
Der Rückgang von Gewaltakten in den letzten Monaten kann im günstigen Fall Zeichen einer langsamen, wenn auch ungewiss bleibenden Verbesserung sein, ebensogut aber Resultat einer momentan abwartenden Haltung der für die früheren Ausschreitungen Verantwortlichen im Hinblick auf die Statusverhandlungen. Trotz der Verhaftung von Ministerpräsident Haradinaj ist es in Kosovo relativ ruhig geblieben. Das spricht dafür, dass es der politischen Elite gelungen ist, einen mässigenden Einfluss auszuüben, weil das in dieser Situation von Vorteil ist. Ein Umkippen der Situation ist möglich, gerade wenn die Statusverhandlungen nicht den Erwartungen extremistischer und zur Gewalt entschlossener Kreise entsprechen sollten. Kosovo ist eine Post-Konflikt-Region mit schwacher gesellschaftlicher Struktur zur Unterstützung demokratischer Entwicklung. Interethnische Spannungen bleiben virulent und weisen auf die Schwächen des kosovarischen Regierungssystems hin.
Die UCK wurde offiziell am 21. September 1999 aufgelöst. Die militärische Führungsstruktur wie auch viele ehemalige Kämpfer wurden in das Kosovo-Protection-Corps (KPC, alb. TMK) integriert. Doch üben ehemalige UCK-Kommandeure und -Strukturen im Hintergrund erheblichen Einfluss aus und kontrollieren vor allem im ländlichen Bereich West-Kosovos Teile des öffentlichen Lebens. Sie bilden weiterhin ein Reservoir für gewaltsame Konflikte. Bei den Unruhen im März 2004 fanden gleichzeitig Angriffe in Kosovo-Polje/Fushe Kosovë, in Lipjan/Lipljan und Obiliq/Obilic statt. ›Hardcore-Gruppen‹ aus West-Kosovo waren in Bussen zu verschiedenen Orten angereist, an denen es zu Gewaltakten kam. Sie gingen zielgerichtet gegen serbische, aber auch Roma-Häuser vor. Die UCK-Veteranen, die UCK-Invaliden und die Familien der Märtyrer beanspruchten ebenso eine Führerrolle bei den Unruhen wie die Vereinigung der Studenten von Prishtina (UPSUP) und kleine extreme Parteien.
Am 4. März 2005 gab eine neue ›Albanische Befreiungsarmee‹ ein Statement ab. Es folgten verschiedene Bombenattacken und Angriffe auf UN-Fahrzeuge, Polizeiposten und eine Fernsehstation.21 Am 15. März 2005 explodierte ein ferngesteuerter Sprengsatz, als der Konvoi des Präsidenten Rugova vorbeifuhr. Im Zentrum Prishtinas und in Vitina ereigneten sich auch im Juli 2005 mehrere Sprengstoffanschläge, die sich gegen ein serbisches Haus, gegen Räume der Serbisch Demokratischen Partei und gegen Gebäude der internationalen Organisationen richteten. (...)

2.3.4 Monitoring und Rückführung
Das UNMIK Office of Returns & Communities will die geplante Rückkehr von Ashkali und ÄgypterInnen im Voraus überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Rückkehr dieser Personen an bestimmte Orte möglich und sicher ist.25 Zwar ist das UNMIK Office of Returns & Communities gehalten, auf einer individuellen Basis die Entscheide zu treffen, wer zurückkehren kann. Die bisherigen Erfahrungen sprechen nicht dafür, dass der UNMIK eine sorgfältige und auf das Individuum bezogene Prüfung überhaupt möglich ist. Sie ist weder personell noch fachlich ausgerüstet, individuelle Gefährdungen festzustellen. Nötig wären Risiko-Assessments, eine aufwendige Methode, um potentielle Bedrohungen durch die Nachbarschaft und das künftige Umfeld der RückkehrerInnen erfassen zu können. Weder für Assessments vor einer Rückkehr noch für Überprüfungen in der Zeit nach der Rückführung gibt es Budgets bei der Organisation.26 Auch das UNHCR sah bisher keine Möglichkeit, die Situation der rückgeführten Ashkali abzuklären.27 Zwar wünscht sich der UNMIK-Chef, dass Kapazitäten der kosovarischen Behörden aufgebaut werden, um solche Personen auf Gemeindeebene aufzunehmen.28 Dabei handelt es sich jedoch nur um Planspiele, solange die Finanzierungsfragen nicht gelöst werden.
Die Vertreter der Roma-Gemeinschaften weisen darauf hin, dass es seit einem ersten ›Memorandum of Understanding‹ mit Deutschland im Jahr 2003 der UNMIK nicht gelungen ist, die kosovarische Regierung zu verpflichten, ihre Veranwortung gegenüber den RückkehrerInnen wahrzunehmen, sodass diese den eigenen Minderheiten-Gemeinschaften zur Last fielen.29 Dies scheint auch nach den jüngst erfolgten Rückführungen von Ashkali das Muster zu bleiben. Die Organisation Refugees International führte Gespräche mit aus Deutschland zurückgeführten Ashkali, die vor der Ausreise kaum informiert worden waren, was mit ihnen geschehen wird, ob etwa ihr Haus zerstört oder besetzt ist.30 So scheinen auch nach den Rückführungen von Ashkali aus Deutschland nach Ferizaj die Zuständigkeiten nur so weit klar zu sein, dass es keine gibt. Nicht einmal der Transport vom Flughafen Prishtina zum Bestimmungsort ist organisiert.31 Nach der Ankunft führt die Kosovo-Polizei ein Gespräch mit den zurückgeführten Personen, offenbar aber nur, um festzustellen, dass diese angekommen sind. Weder sehen sich die internationalen Organisationen noch die Kosovo-Regierung, noch lokale Stellen imstande, den Zurückgeführten bei Unterbringung, sozialer Unterstützung, medizinischer oder psychologischer Hilfe oder beim Wiederaufbau der zerstörten Häuser beizustehen.32 Von den im Mai aus Deutschland zurückgeführten Ashkali-Familien sind drei oder vier Familien in Zelten oder Lagern untergebracht worden, weil ihre Häuser zerstört sind. Eine weitere aus Deutschland zurückgeführte Ashkali-Familie wurde an einen Cousin verwiesen, dem Transport und Unterbringung aufgetragen wurden. Albanische Nachbarn hatten die Strasse zum Haus des Rückkehrers blockiert, und er musste mit den Besetzern seines Hauses verhandeln, dieses innerhalb eines Monats zu verlassen. Er hatte Glück, dass Verwandte ihn unterstützten und dass die Besetzer bereit waren, das Haus zu räumen.33 Weitere Interviews mit aus Deutschland zurückgeführten Ashkali- Familien zeigten, dass ein Teil von ihnen nach wenigen Tagen bereits einen Schlepper bezahlte, der sie wieder nach Deutschland bringen sollte.34 Kosovo hat nicht die Kapazität, grössere Zahlen von Ashkali oder ÄgypterInnen aufzunehmen, schon weil es an Unterbringungsmöglichkeiten fehlt. Realistischerweise ist meist nur Unterbringung in den ohnehin überfüllten Wohnungen der Verwandten möglich. (...)

2.4.5 Was hat sich an der Situation der Roma-Gemeinschaften wirklich gebessert?
Die internationalen Organisationen haben sich lange Zeit gegen jede nicht freiwillige Rückkehr von Roma/Ashkali/""ÄgypterInnen gewehrt. Als Kriterium für eine nachhaltige Rückkehr wurde die ›freie und informierte Wahl‹ definiert. Die ins Feld geführten Gesichtspunkte waren:

Keiner dieser Aspekte hat an Gültigkeit verloren, was dafür spricht, dass veränderte Positionen zur Lage von Ashkali und ÄgypterInnen weniger auf eine grundsätzlich verbesserte Situation dieser Gemeinschaften und eine tatsächliche Aufnahmefähigkeit Kosovos für solche RückkehrerInnen zurückzuführen sind, sondern eher auf die fehlende Bereitschaft einiger europäischer Staaten, diese Personen noch zu schützen. (...)

20 UNHCR, Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2005. [#31451]
21 International Crisis Group, Kosovo after Haradinaj, 26.5.2005, S. 5. [#32372]
25 Schreiben des Sondergesandten des Generalsekretärs der UN Jessen-Pettersen an die Ombudsperson für Kosovo, Marek Antoni Nowicki vom 15.6.2005.
26 Ombudsperson Nowicki gegenüber dem Europarat am 6.6.2005 (One World South East Europe).
27 E-Mail von UNHCR Prishtina an die SFH vom 7.7.2005.
28 Schreiben des Sondergesandten des Generalsekretärs der UN Jessen-Pettersen an die Ombudsperson für Kosovo, Marek Antoni Nowicki vom 15.6.2005.
29 Äusserungen von Bashkim Ibishi, Mitglied des Roma- und Ashkali-Forums gegenüber dem UN-Sondergesandten Walter Kälin, 25.6.2005. http://www.harolddoan.com/modules.php?name=News&file=article&""sid=3977.
30 Refugee International, Kosovo: Roma returns stalled by security concerns, politics and discrimination, 28.6.2005.
31 Paul Polansky, E-Mail an die SFH vom 6.7.2005.
32 Ombudsperson für Kosovo, Marek Antoni Nowicki, Schreiben an UNMIK und die kosovarische Regierung, Juni 2005: http://""www.ombudspersonkosovo.org/.
33 Refugees International, Kosovo: Roma Return stalled by Security Concerns, Politics and Discrimination, 28.6.2005. [#33548]
34 Paul Polansky, E-Mail an die SFH vom 7.6.2005.

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG für Bosniaken aus dem Kosovo oder für Rückkehrer allgemein; jedenfalls inländische Fluchtalternative im übrigen Serbien und Montenegro eröffnet.
Beschluss vom 29.11.2004 - 7 UE 3377/03.A - (28 S., M6838)
VG Köln: § 60 Abs. 7 AufenthG für Kinder aus dem Kosovo mit während der Wachstumsphase ständig behandlungsbedürftigen Verbrennungen.
Urteil vom 1.6.2005 - 21 K 10090/03.A - (10 S., M6854)
VG Braunschweig: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Atemwegserkrankung, da notwendige Medikamente nicht finanziert werden können (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)

Länderbericht:
UNMIK und Gesundheitsministerium des Kosovo: Kosovo: Gesundheitssystem verfügt nicht über ausreichende Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit schwerwiegenden und chronischen psychischen Krankheiten (engl.).
Bericht vom März 2005: »Mental Health Service Capacities in Kosovo« (2 S., #35985, M6966)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Voraussetzungen für die Ausstellung serbischer Pässe an in Deutschland geborene Kinder.
Schreiben vom 29.12.2004 - 15-39.04.01-2- I 14 - (3 S., M6956)

Sierra Leone

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Harry Yansaneh, Redakteur der unabhängigen Tageszeitung For Di People, an den Folgen eines Überfalls gestorben; es wird angenommen, dass die Täter im Auftrag eines führenden Mitglieds der Regierungspartei handelten (engl.).
Bericht vom 30.7.2005: »Call for autopsy after death of editor of For Di People« (#34629)

Simbabwe

Weitere Dokumente von ecoi.net

Somalia

Rechtsprechung:
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung eines in Deutschland geborenen Mädchens wegen Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung.
Urteil vom 21.4.2005 - 1 E 560/05.A - (4 S., M6748)

Sri Lanka

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Tamilen weder 1991 noch aktuell von landesweiter Gruppenverfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bedroht (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Urteil vom 9.2.2005 - 5 UE 3197/02.A - (25 S., M6839)

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Die prominente tamilische Fernsehmoderatorin Relangi Selvarajah sowie ihr Ehemann Senathurai in Colombo von Unbekannten erschossen; beide galten als Kritiker der LTTE, die aber bestreitet, für die Morde verantwortlich zu sein (engl.).
Bericht vom 16.8.2005: »Sri Lanka: Tamil broadcaster killed with husband« (#35527)
Human Rights Watch: Colombo: Ermordung des Außenministers Lakshman Kadirgamar stellt den vorläufigen Höhepunkt einer Serie von Morden aus politischen Motiven dar; dramatischer Anstieg der Zahl politischer Morde seit April 2005 (engl.).
Bericht vom 16.8.2005: »Sri Lanka: Political Killings Escalate« (#35369)

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Khartum: Zwangsräumung des Binnenvertriebenen-Lagers Shikan mit über 1000 Familien; zahlreiche Menschen sind an Orte gebracht worden, wo sie keinen Zugang zu Schulen oder zu medizinischer Versorgung haben (engl.).
Bericht vom 23.8.2005: »The rights of Khartoum's displaced must be respected« (#35770)
Human Rights Watch: Mindestens 130 Tote und mehr als 800 Verwundete bei Unruhen in Khartum und Juba nach Tod von Vizepräsident John Garang; Regierungstruppen und SPLA-Einheiten patroullieren gemeinsam in Vororten von Khartum, in denen die Unruhen ausgebrochen waren (engl.).
Bericht vom 4.8.2005: »Sudan: Communal Violence Threatens Peace Process« (#35020)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Medizinische Versorgung faktisch nur gegen Bezahlung erhältlich; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Epilepsie.
Urteil vom 18.5.2005 - 8 E 886/00.A (1) - (8 S., M6910)
VG Kassel: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Misshandlung oder Tötung wegen Verletzung der »Familienehre« durch Frau, die sich von ihrem Ehemann getrennt hat und mit einem anderen Mann zusammenlebt.
Urteil vom 27.4.2005 - 3 E 1177/04.A - (10 S., M6861)

Länderberichte:
Amnesty international: Festnahme von Yassin al-Hamwi und Muhammad Ali al-Abdullah, die eine Versammlung einer neu gegründeten Organisation von Angehörigen politischer Gefangener (Committee of Families of Prisoners of Opinion and Conscience) in Darya organisiert hatten.
Urgent action 203/05 vom 3.8.2005 (#34840)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Zur Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 18.10.2004: Argumente des DOI, die für eine Fälschung sprechen, überzeugen nicht; Stellungnahme des DOI enthält nachweislich falsche Behauptungen und Schlussfolgerungen.
Stellungnahme vom 19.5.2005 an RAe Waechtler und Koll., München (5 S., #35984, M6898)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 22.12.2004 (s. u., M6842) zur Echtheit eines Dokuments sowie zur Unterscheidung von Kurden und Arabern enthält zahlreiche pauschale, nicht begründete Aussagen und ist in weiten Teilen »offensichtlich falsch und/oder unsinnig«.
Stellungnahme vom 18.5.2005
Deutsche Botschaft Damaskus: Hilfe bei der Beschaffung von Auszügen aus dem Ausländerregister durch die Botschaft nicht möglich; für Echtheitsprüfungen von derartigen Auszügen wird auf das Deutsche Orient-Institut verwiesen.
Stellungnahme vom 20.3.2005 an Joachim Rüdig, Ganderkesee (2 S., A0189, siehe Hinweis)

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Tansania

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Wegen mangelnder Finanzierung können UNHCR und World Food Programme die Nahrungsmittelversorgung in Flüchtlingslagern im Westen Tansanias nicht ausreichend gewährleisten; laut einer Studie ist schlechte Ernährungssituation Grund für steigende familiäre Gewalt sowie für sexuelle Ausbeutung (engl.).
Bericht vom 21.7.2005: »Refugees risk violence due to food ration cuts, UN agencies say« (#34377)

Togo

VG Oldenburg: Verfolgungsgefahr wegen aktueller Maßnahmen der Regierung
Beschluss vom 26.5.2005 - 7 B 1964/05 - (4 S., M6746)

»(...) Aufgrund der aktuellen Lage in Togo bestehen ernstliche Zweifel daran, dass an der Entscheidung des Bundesamtes jedenfalls im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG (weiter) festgehalten werden kann. (...)
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zutreffend darauf hingewiesen, dass die politische Lage in Togo seit dem Tod des früheren Präsidenten Eyadema und insbesondere auch nach den Präsidentschaftswahlen im April 2005 extrem instabil ist und es seitdem zu erheblichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition gekommen ist. Der UNHCR berichtete am 02. Mai 2005 darüber, dass wegen der Unruhen nach den Wahlen in Togo rund 16 500 Togolesen in die Nachbarländer Benin und Ghana geflohen seien (sh. www.unhcr.de/print.php?aid=1208). In den sogenannten Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2005 ist bereits von 26 000 Flüchtlingen die Rede, in den Briefing Notes vom 23. Mai 2005 von rund 32 000 Flüchtlingen, obwohl der Flüchtlingsstrom etwas abgeebbt sei und einige der Flüchtlinge nach Togo zurückgekehrt seien. Auch das Auswärtige Amt beziffert die Zahl der Flüchtlinge in einer Pressemitteilung vom 23. Mai 2005 auf 31 000 (www.auswaertiges-amt.de/www/de/ausgabe_archiv??archiv_id=7204) und rät dazu, nur solche Reisen nach Togo zu unternehmen, die unaufschiebbar seien (sh. Auswärtiges Amt, Togo Sicherheitshinweise vom 09. Mai 2005). In der Zeitschrift TAZ vom 18.05.2005 (www.taz.de/pt/2005/05/18/a0104.mf/textdruck) wird über einen Bericht der togoischen Menschenrechtsliga LTDH informiert, wonach seit dem 18.05.2005 in Togo rund 790 Menschen getötet und weit über 4000 verletzt worden seien. Das Gericht hält die Zahl der Flüchtlinge angesichts der Größe der Gesamtbevölkerung (rund 5 Millionen) für erheblich und für einen bedeutsamen Indikator dafür, dass die gegenwärtige Regierung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln um ihren Machterhalt kämpft. Einer vergleichbaren Bedrohung ist das togoische Regime seit langer Zeit nicht mehr ausgesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer – so auch der Antragsteller – im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu gewärtigen haben. Eine alsbaldige Beruhigung der Lage ist gegenwärtig nicht erkennbar, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die angekündigte ›Regierung der nationalen Einheit‹. (...)«
Einsenderin: Britta Ratsch-Menke, Ökumenische Ausländerarbeit Bremen


ai: Repressionen während der Präsidentschaftswahlen im April 2005
Amnesty international, Bericht vom 20.7.2005: »Togo: Wird sich die Geschichte wiederholen?«, Übersetzung von ai Deutschland (20 S., #34309, M6959), verbindlich ist das französische Original

»(...) Dieses Dokument konzentriert sich auf die Angriffe auf die grundlegenden Menschenrechte, die in den Tagen vor und nach der Präsidentschaftswahl vom April 2005 begangen wurden. Diese Ausschreitungen haben mehr als 30 000 Togoer in die Flucht nach Benin und Ghana, die beiden benachbarten Länder, getrieben. Der Text stützt sich vor allem auf die Informationen, die von einer Untersuchungsmission von amnesty international während ihres Aufenthalts im Mai und Juni 2005 in den Flüchtlingslagern des Nachbarlandes Benin gesammelt wurden. (...)
amnesty international war nicht in der Lage, eine umfassende Bilanz der Toten und Verletzten der Repression nach der Präsidentschaftswahl vom April 2005 aufzustellen. Dennoch konnte amnesty international im Laufe der Untersuchung eine Liste mit 150 Namen aufstellen, die die Organisation jeder internationalen, unabhängigen und unparteiischen Untersuchungskommission zur Verfügung stellt, soweit dabei die Sicherheit der Zeugen und der Familien der Opfer garantiert werden kann. Allerdings geht die Organisation davon aus, dass die Gesamtzahl der Opfer weitaus höher liegt, denn zahlreiche Zeugenaussagen bezogen sich auf nicht identifizierte Körper in der Leichenhalle und auf Tote, die ohne vorherige Registrierung seitens der Krankenhäuser oder der Leichenhalle beerdigt worden waren. (...)
Sehr viele von amnesty international gesammelte Zeugenaussagen zeigen, dass die Ordnungskräfte und die Milizen auf unbewaffnete Demonstranten geschossen und angebliche Anhänger der Opposition oder einfache Bürger in ihrem Zuhause oder in den Wahlbüros angegriffen haben. Die Tatsache, dass sehr viele Verletzte in den oberen Körperregionen sowie am Kopf getroffen worden sind, zeigt deutlich den Willen zu töten oder sehr schwer zu verletzen. Darüber hinaus haben die togoischen Behörden alles getan, um die Spuren dieser Übergriffe zu verwischen, indem sie Journalisten und manchmal auch den Angehörigen den Zugang zu Krankenhäusern untersagten und die Register der Krankenhäuser und Leichenhallen verschwinden ließen. (...)«

Länderbericht:
UNHCR: Ausmaß der Gewalt zwischen Februar und Mai 2005 war nach Erkenntnissen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte deutlich größer als in den Medien dargestellt; organisierte Übergriffe von Armee und Milizen trafen Anhänger der Opposition unabhängig von ihrer Stellung und vom Grad ihrer Aktivitäten; UNHCR spricht sich für Aussetzung von Abschiebungen aus (engl.).
Bericht vom 2.8.2005: »UNHCR's Position on the Treatment of Asylum Seekers From Togo« (#35240)

Türkei

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung auf Grund der Gefahr der Strafverfolgung wegen »Beleidigung der staatlichen Militärkräfte« (Art. 159 TStGB) für Kurden, der in Deutschland öffentlich seine Kriegsdienstverweigerung erklärt hat.
Urteil vom 2.3.2005 - 6 UE 972/03.A - (18 S., M6753, unvollständige Vorlage)
VG Bremen: Kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG bei ehemaligem PKK-Funktionär; trotz verbesserter Menschenrechtslage keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 30.6.2005 - 2 K 1611/04.A - (20 S., M6902)

Länderbericht:
Amnesty international: Zur aktuellen Menschenrechtslage vor dem Hintergrund des Reformprozesses; Meinungs- und Pressefreiheit auch durch neues türkisches StGB eingeschränkt; Folter weiterhin weit verbreitet; Gesundheitsversorgung; Gewalt gegen Frauen.
Bericht vom 1.8.2005: »Länderkurzinfo der Koordinationsgruppe Türkei der deutschen Sektion« (vollständig abgedruckt im Asyl-Info von amnesty international, 7–8/2005, S. 48ff.; #34626)

Uganda

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Überwältigende Mehrheit bei Referendum für die Wiedereinführung politischer Parteien nach 20 Jahren; Opposition hatte aus prinzipiellen Gründen zum Boykott aufgerufen (engl.).
Bericht vom 1.8.2005: »Referendum ends 20-year ban on political parties« (#34607)

Usbekistan

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Zur Situation usbekischer Flüchtlinge in Kirgisistan (vgl. zum gleichen Bericht Eintrag unter Kirgisistan; engl.).
Bericht vom 18.8.2005: »Court overturns denial of refugee status to Uzbeks« (#35596)
UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Zur gewaltsamen Niederschlagung von Protesten in Andischan im Mai 2005 (engl.).
Bericht vom 12.7.2005: »Report of the Mission to Kyrgyzstan by the Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) Concerning the Killings in Andijan, Uzbekistan of 13–14 May 2005« (#34044)

Vietnam

Länderbericht:
Amnesty international: Über 100 Angehörige der Montagnard"=Minderheit unter Anwendung exzessiver Gewalt aus Kambodscha nach Vietnam abgeschoben, nachdem ihnen UNHCR den Flüchtlingsstatus verweigert hatte; aufgrund von Lücken in der Vereinbarung von UNHCR mit Vietnam und Kambodscha wird Verfolgung von Rückkehren nicht wirkungsvoll verhindert.
Urgent action 190/05 vom 18.7.2005 (#34326)

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