Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VGH Ba-Wü: Keine Anwendung der Qualifikationsrichtlinie bei Verfolgung wegen Religion
Beschluss vom 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - (9 S., M6798)

»(...) =-1 Dem Kläger ist zuzubilligen, dass die Formulierung des Verwaltungsgerichts, die inhaltlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 hätten – weil die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie erst am 10.10.2006 auslaufe –, ›in Deutschland noch keine Geltung‹ (UA S. 24), die diesbezüglichen europarechtlichen Anforderungen nur verkürzt wiedergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgt aus Art. 249 Abs. 3 EG i. V. m. einer Richtlinie die den Mitgliedstaaten selbst auferlegte zwingende Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu treffen. Aus Art. 254 Abs. 2 und 3 EG ergibt sich, dass eine Richtlinie gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, schon vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe an Rechtswirkungen entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-72/95 – Kraaijeveld u. a. –, Slg. 1996, I-5403, RdNr. 55). Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit das Richtlinienziel umgesetzt werden kann, obliegt sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten – und damit auch den Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.1990, Rs. C-106/89 – Marleasing –, Slg. 1990, I-4135, RdNr. 8). Konkrete Maßnahmen im Verhältnis Staat gegen Bürger allerdings können auf der Grundlage einer Richtlinie vor deren Umsetzung grundsätzlich nicht getroffen werden, denn eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2005, Rs. C-387/02 u. a. – Berlusconi u. a. –, RdNr. 73). Auch folgt aus der Umsetzungsfrist, dass den Mitgliedstaaten kein Vorwurf gemacht werden darf, wenn sie eine Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-456/98 - Centrosteel -, RdNr. 17). (...)
Höchst- bzw. obergerichtlich ist damit hinreichend geklärt, dass auch die mitgliedstaatlichen Gerichte ab Inkrafttreten einer Richtlinie bis zur Verkündung des nationalen Umsetzungsgesetzes bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele im Umsetzungszeitpunkt erreicht werden. (...) Andererseits fordert die dergestalt definierte Vorwirkung einer EG-Richtlinie nicht schon deren unmittelbare Anwendung. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung kommt vielmehr erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. hierzu: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 2003, Art. 249 RdNr. 12 ff., m. w. N.).
Für den Bereich des Ausländer- und Asylrechts bedeutet dies, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. – wenn zuvor erfolgt – Verkündung des Umsetzungsgesetzes regelmäßig keine vom Instanzrichter beachtliche Vorwirkung von EG-Richtlinien anzunehmen ist. Denn eine einzelfallbezogene Auslegung von nationalen Vorschriften, auch wenn diese nicht richtlinienkonform oder sogar im Gegensatz zu den Vorgaben einer Richtlinie vorgenommen wird, kann hier grundsätzlich weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht vollendete Tatsachen schaffen, die die Erfüllung der durch eine Richtlinie begründeten Pflichten der Bundesrepublik bei Fristablauf unmöglich machen. Es ist davon auszugehen, dass immer Ausländer nach Deutschland einreisen und hier leben werden. (...) Wohl steht es dem Richter frei, im Hinblick auf Art. 10 EG schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts bereits – wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften – richtlinienkonform auszulegen (so auch BGH, Urteil vom 5.2.1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208). Eine Rechtspflicht hierzu ergibt sich im Ausländer- und Asylrecht jedoch regelmäßig erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. – wenn zuvor erfolgt – Verkündung des Umsetzungsgesetzes. Dies bedeutet zugleich, dass sich ein Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht mit Erfolg auf einzelne Richtlinienvorgaben berufen kann (vgl. D. Koller, Die Bedeutung von EG-Richtlinien im Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist, 2003, S. 142 f., m. w. N.).
Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht – frühzeitig und im Vorgriff – der erst am 30.9.2004 (ABl EU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG, d. h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt (...). Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG ist mithin vom Gesetzgeber noch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 umzusetzen. Der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss damit derzeit noch nicht zwingend im Lichte der Qualifikationsrichtlinie ausgelegt werden. (...)«

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung bei allgemeiner Gefahr genügt es, wenn der Schaden in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (hier: Gesundheitsverschlechterung innerhalb von drei Monaten) als zwangsläufige Folge der Abschiebung eintritt (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Nigeria).
Urteil vom 6.6.2005 - A 5 B 281/04 - (15 S., M6764)
VG Bremen: Kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG, wenn keine Gefahr mehr von dem Asylsuchenden ausgeht, etwa weil er sich von der früheren terroristischen Tätigkeit losgesagt hat (hier: ehemaliger PKK-Funktionär, vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 30.6.2005 - 2 K 1611/04.A - (20 S., M6902)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

VGH Hessen: § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht auf Altfälle anwendbar
Beschluss vom 10.5.2005 - 7 UZ 810/05.A - (4 S., M6731)

»(...) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht gegeben. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG i. V. m. § 77 Abs. 1 AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen des Bundesamts, die vor dem 01.01.2005 bekannt gegeben worden sind, Anwendung findet mit der Folge, dass eine nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Ablauf der 3-Jahres-Frist erlassene, gebundene Widerrufsentscheidung wegen Ermessensnichtgebrauch nachträglich rechtswidrig geworden ist, da ein Widerruf nur als Ermessensentscheidung hätte ergehen können. Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. (...)
Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach einer anerkennenden Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen; die Ergebnisse der Prüfung sind der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420 [112]). Somit dient die Neuregelung zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat, zum anderen verfolgt sie ausländerrechtliche Zwecke. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG setzt eine negative Prüfungsentscheidung des Bundesamts voraus. Der erkennbare Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG verdeutlicht, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - [ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 42]). Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung der Prüfungspflicht kann erst mit Inkrafttreten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden. Einem anerkannten Asylbewerber steht mit der Neuregelung durch das Aufenthaltsgesetz erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren Asylanerkennung eine vergleichbare unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwarb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bay. VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -). (...)«


VG Schleswig-Holstein: Widerruf setzt staatlichen Schutz voraus
Urteil vom 30.6.2005 - 6 A 59/05 - (13 S., M6852)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Schleswig-Holstein legt die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung abweichend von der überwiegenden Rechtsprechung nicht als »Spiegelbild« der Anerkennung aus, sondern verlangt – in Übereinstimmung mit der Haltung von UNHCR – über den Wegfall der Verfolgungsgefahr hinaus, dass staatlicher Schutz vor sonstigen Gefahren, insbesondere Kriminalität, gegeben ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Rechtsgrundlage für den von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. (...)
Zwar geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die Verhältnisse im Irak grundlegend und dauerhaft verändert haben und dort eine politische Verfolgung nicht mehr stattfindet. (...)
Der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wird gemäss den nachstehenden Ausführungen durch Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK allerdings erweitert. Neben der grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse des Herkunftslandes ist deshalb in den Blick zu nehmen, ob der Ausländer ›es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‹.
Diese Vorschrift der GFK ist anzuwenden, obwohl dessen bereits zitierter Wortlaut in § 73 Abs. 1 AsylVfG keinen Niederschlag gefunden hat. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die GFK nationales Recht ist. Der Bundesgesetzgeber hat der GFK zugestimmt und den Bestimmungen Gesetzeskraft verliehen (vgl. Art. 2 des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 Teil II, S. 559).
Entsprechend vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der ehemalige § 51 Abs. 1 AuslG nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und deshalb so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteil vom 08. Februar 2005, Az. 1 C 29.03). Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann für § 73 Abs. 1 AsylVfG nichts anderes gelten. Auch § 73 Abs. 1 AsylVfG ist vor dem Hintergrund des Art. 1 C Nr. 5 GFK zu betrachten, in Übereinstimmung zu bringen und ggf. erweiternd auszulegen. (...)
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die GFK keine Bestimmungen über den Widerruf enthalte und deshalb eine um die Bestimmungen des Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK erweiternde Auslegung des § 73 AsylVfG nicht in Betracht komme (so aber OVG Schleswig, Beschluss vom 3.6.2004, NVwZ-RR 2005, S. 28). Zwar ist der Begriff ›Widerruf‹ in Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht enthalten. Es ist aber zu bedenken, dass der Begriff ›Widerruf‹ in § 73 AsylVfG aus dem deutschen allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht übernommen wurde. Es handelt sich um einen juristischen Fachausdruck, der im deutschen Verfahrensrecht mit einer bestimmten Bedeutung verbunden ist. Von daher erklärt es sich, dass in internationalen Vorschriften der Begriff ›Widerruf‹ nicht vorkommt. Entscheidend ist, dass sowohl § 73 Abs. 1 AsylVfG und die Regelungen in der GFK die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft regeln. Insofern haben beide Vorschriften denselben Regelungsgegenstand. Dass der Gesetzgeber dies auch so sieht, ergibt sich aus der bereits zitierten Gesetzesbegründung (siehe oben).
Schließlich spricht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 304/12) für die Anwendung des Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK in dem o. g. Sinne. Unter Art. 11 Abs. 1 Ziffer e) heißt es, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es ist nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Vorschrift ist vom Wortlaut her nahezu identisch mit Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Diese Richtlinie ist zwar nicht direkt anwendbar. Die Frist zu ihrer Umsetzung läuft gem. deren Art. 38 Abs. 1 erst am 10. Oktober 2006 ab. Allerdings ist die Qualifikationsrichtlinie ein weiteres Argument dafür, den wortgleichen Artikel 1 C Nr. 5 S. 1 GFK in § 73 Abs. 1 AsylVfG hineinzulesen.
Es ist insoweit zu unterstellen, dass es dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers entspricht, richtlinienkonformes Recht zu schaffen bzw. dass Rechtsvorschriften richtlinienkonform ausgelegt werden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 18.5.2005, Az.: 11 A 533/05.A).
Der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf ist mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht vereinbar. Zwar sind, wie dargelegt, die Umstände weggefallen, aufgrund derer die Asylanerkennung erfolgt ist. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs steht jedoch Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 2. HS GFK entgegen. Im Sinne dieser Vorschrift kann es der Kläger ablehnen, ›den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‹.
Die gegenwärtige Staatsgewalt im Irak ist nicht in der Lage, dem Kläger den ›Schutz‹ zu gewährleisten, den diese Vorschrift bezweckt.
Der ›Schutz des Landes‹ ist zunächst nicht bereits dann gewährleistet, wenn die in Art. 1 A Nr. 2 GFK genannten Fluchtgründe weggefallen sind (so aber Bayr. VGH, Beschluss vom 06.08.2004, Az.: 15 ZB 04.30565). Zwar wird in dieser Vorschrift – wortgleich wie in Art. 1 C Nr. 5 GFK – u. a. als Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft gemacht, dass Flüchtling nur ist, wer ›den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann‹. Aus dieser Wortidentität folgt jedoch keine inhaltliche Begriffsidentität. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Art. 1 A Nr. 2 GFK verwendet den Begriff ›Schutz des Landes ...‹ allein aus dem Grunde, um auch eine nichtstaatliche Verfolgung zu umfassen. Bei der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden unmittelbaren staatlichen Verfolgung ist aber der fehlende Schutz durch den Verfolgerstaat (= Heimatstaat) denknotwendig und bedarf insoweit keiner Hervorhebung. Darum kann dieser Begriff hier keine weitere Tatbestandsvoraussetzung sein, die neben der Verfolgungssituation erfüllt sein müsste.
Etwas anderes gilt in diesem Zusammenhang jedoch beim ›Wegfall der Umstände‹ i. S. v. Art. 1 C Nr. 5 GFK. Hier lässt es der Wortlaut von Art. 1 C Nr. 5 GFK offen, ob über den Schutz vor der einstmals befürchteten politischen Verfolgung [hinaus, d. Red.] auch ein weitergehender Schutz gemeint ist.
Für einen solchen weitergehenden Schutz spricht die gebotene völkerrechtliche Auslegung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GK. Dabei sind die allgemeinen Auslegungsregeln des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sind, zugrunde zu legen (vgl. Knut Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. S. 123 ff). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
Bereits die dieser Norm mit zugrundeliegende wörtliche Auslegung (ordinary meaning rule) des Begriffes ›Schutz‹ lässt deutlich werden, dass dieser Begriff jeglicher Sinnhaftigkeit entkleidet werden würde, wenn er schon dann erfüllt wäre, sobald der Heimatstaat seine bisherigen Verfolgungshandlungen für die Zukunft schlicht unterlässt. ›Schutz‹ impliziert vielmehr eine aktive Schutzbereitschaft.
Auch ein sog. objektiver Ansatz (textual approach) spricht für einen weitergehenden Schutzzweck in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Hätte die GFK den Rückkehrerschutz auf den Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsfurcht beschränken wollen, hätte dies ohne weiteres eindeutig formuliert werden können (z. B. wie folgt: ›...wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind und der Staat des Landes dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, vor derartigen Umständen künftig Schutz bietet‹). Wenn die GFK stattdessen die Formulierung wählt, dass es der Flüchtling nach Wegfall der Umstände ... ›nicht mehr ablehnen kann‹, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, so liegt es nahe, diesen Begriff in einem weitergehenden Sinn zu interpretieren.
Diese Interpretation wird durch die teleologische Betrachtung der Genfer Konvention im Lichte ihres Zieles und Zweckes bestätigt. Wenn in deren Präambel in Absatz 5 die Lösung des ›sozialen und humanitären Charakters des Flüchtlingsproblems‹ herausgehoben wird, so lässt dies bereits auf die Absicht einer entsprechend umfassenden Schutzgewährung schließen. Dies ist von dem Exekutivkomitee des UNHCR mehrfach in seinen Beschlüssen bestätigt worden. Diese Dokumente sind wiederum, ebenso wie die UNHCR-Richtlinien, als Auslegungshilfen für die Auslegung der GK geeignet (dynamische Auslegung iSv Art. 31 Abs.1 Nr.3 WKV). Sie stellen ein international allgemein akzeptiertes Programm dar (vergl. Wolfrum, Handbuch Vereinte Nationen, 1991 2. Aufl. Seite 1025; BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29/03 - [ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]). (...)
Die Beendigung des Flüchtlingsstatus (hier: Widerruf) verlangt deshalb mehr als den Wegfall der ursprünglichen Verfolgungssituation. Erforderlich ist ein Minimum an Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat des anerkannten Flüchtlings. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Heimatstaat umfassenden Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bietet oder eine funktionierende Regierung und grundlegende Verwaltungsstrukturen aufweist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2005, Az.: A 3K 11689/04 [14 S., M6632]). Notwendig ist aber, dass der Heimatstaat jedenfalls ein Minimum an Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und Kriminalität bietet und jedenfalls Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben schafft, insbesondere auch existentielle Lebensbedingungen gewährleistet. Diese Voraussetzungen sind im Irak nicht gegeben. (...)«
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg


VG Ansbach: § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle anwendbar
Urteil vom 25.4.2005 - AN 9 K 04.31110 - (7 S., M6872)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Ansbach vertritt die Ansicht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auch auf Altfälle, in denen der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bereits vor dem Inkrafttreten der Norm am 1.1.2005 erfolgt ist, anwendbar ist. Das Urteil steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des BayVGH (vgl. ASYLMAGAZIN 7–8/2005, S. 42). Im vorliegenden Fall ist der Widerruf bereits im Jahr 2002 vom Bundesamt abgelehnt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig (geworden) und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich, da der Widerruf auf § 73 AsylVfG gestützt ist, um eine Streitigkeit nach diesem Gesetz. Dies bewirkt, dass die getroffene Widerrufsentscheidung rechtswidrig (geworden) ist.
Vorliegend handelt es sich nicht um die (erstmalige) Überprüfung, ob ein Widerruf zu erfolgen hat, sondern um die im Ermessen stehende ›spätere‹ Entscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG.
Denn die (erstmalige) Überprüfung ist bereits vor Ergehen der nun streitgegenständlichen Entscheidung erfolgt. Denn mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 teilte das Bundesamt nach Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde dem Bundesministerium des Innern mit, dass nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Widerrufsverfahren nicht in Betracht kommt.
Damit stand die streitgegenständliche Widerrufsentscheidung gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG im Ermessen. Ein Ermessen wurde vorliegend nicht ausgeübt und war auch nach der bei Erlass der Entscheidung bestehenden Rechtslage nicht gegeben.
Da gemäß § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen möglich ist, nicht jedoch das Nachholen einer von vorneherein nicht getroffenen Ermessensentscheidung, konnte das Ermessen auch nicht mehr nachträglich ausgeübt werden. (...)«
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen unter keinen Umständen den Anspruch stützen können.
Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bf 15/05.A - (8 S., M6853)
OVG Niedersachsen: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf einen Widerruf anwendbar, der vor dem 1.1.2005 erfolgt ist.
Beschluss vom 11.4.2005 - 8 LA 33/05 - (4 S., M6786)
OVG Thüringen: Das zuständige Verwaltungsgericht in Thüringen in asylrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach § 1 Abs. 2 S. 1 ThürVGZVO vorrangig nach dem Herkunftsland des Asylsuchenden; maßgeblich ist zunächst die vom Asylsuchenden in Anspruch genommene Staatsangehörigkeit; wird im Laufe des Verfahrens eine andere Staatsangehörigkeit festgestellt, die die Zuständigkeit eines anderen Verwaltungsgerichts begründet, ist das Verfahren nach § 83 VwGO i. V. m. § 17 a GVG abzugeben.
Beschluss vom 7.4.2005 - 3 SO 1268/04 - (6 S., M6865)
OVG Rheinland-Pfalz: Eine Zurückverweisung an das BAMF in einer asylrechtlichen Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 3 VwGO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn umfangreiche Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die das BAMF besser als das Gericht bewältigen kann und die keine Verzögerung erwarten lassen.
Beschluss vom 4.4.2005 - 7 A 10387/05.OVG - (6 S., M6789)
VG Oldenburg: »Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Fiktion der Asylantragstellung nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder gilt, welche bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 geboren worden sind.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.6.2005 - 11 B 2465/05 - (2 S., M6914)
VG Saarland: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind.
Beschluss vom 20.6.2005 - 12 F 25/05.A - (4 S., M6755)
VG Düsseldorf: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind.
Beschluss vom 20.6.2005 - 20 L 1113/05.A - (4 S., M6875)
VG Köln: Das Fehlen einer Übergangsregelung und der Gesetzeszweck sprechen eher für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 17.6.2005 - 5 L 932/05.A - (3 S., M6876)
VG Braunschweig: »Wenn die im Asyrechtsstreit beteiligte Bundesrepublik Deutschland binnen angemessener Zeit weder das an ihre Auslandsvertretung gerichtete Auskunftsersuchen noch ein Erinnerungsschreiben des Gerichts beantwortet, kann das pflichtwidrige Schweigen aller beteiligten Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Bestätigung der Behauptung des Asylbewerbers gewertet werden, er könne die benötigten Medikamente im Kosovo voraussichtlich nicht bezahlen.« (Amtlicher Leitsatz, vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)
VG Stade: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anzuwenden, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind.
Beschluss vom 3.5.2005 - 2 B 805/05 - (3 S., M6787)
VG Köln: Einstweiliger Rechtsschutz auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG richtet sich nach § 80 Abs. 5 AufenthG (Änderung der Rspr. der Kammer).
Beschluss vom 13.4.2005 - 8 L 509/05.A - (5 S., M6859)
VG Düsseldorf: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsbescheide anwendbar, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind.
Urteil vom 10.1.2005 - 14 K 6018/03.A - (2 S., M6811)
VG Freiburg: Leugnet ein Asylantragsteller bei der Anhörung beim BAMF aus Angst vor einer Abschiebung die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation (hier: PKK) und beruft sich später im Klageverfahren auf die Mitgliedschaft, so muss darin kein unauflösbarer Widerspruch liegen.
Urteil vom 10.4.2004 - A 9 K 11515/02 - (10 S., M6762)

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht

OVG Niedersachsen: Zur Aufenthaltserlaubnis wegen vorübergehendem Grund nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - (5 S., M6913)

»(...) Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für die Personen eröffnen, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG im Wege der Ermessensduldung ausgesetzt werden konnte (BT-Drs. 15/420, S. 79). Nach der ursprünglichen Entwurfsfassung sollte die Duldung überhaupt abgeschafft und für einen Teil der Betroffenen die umstrittene Praxis der ›Kettenduldung‹ beendet werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 62, 64 u. 80). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses § 60 a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung eine damit über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende Bedeutung beizumessen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.1.2005 - 18 B 2801/04 -, juris [2 S., M6113]). Mit der Beibehaltung der Duldung in bestimmten Fällen sollte der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer großzügigeren Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige bis zu einem gewissen Grade entgegengewirkt werden (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955, S. 26). In diese Richtung geht auch Nr. 25.4.1.1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005. (...)
Gleichwohl wurde aus dem bisherigen Recht die Regelung des § 55 Abs. 3 AuslG nicht übernommen. An die Stelle der Ermessensduldung ist vielmehr unter teilweise erleichterten Bedingungen die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 AufenthG getreten (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdnr. 1–3).
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt an Ausländer, die sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 (Nr. 25.4.1.1) soll § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG allerdings nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer – wie den Antragsteller – Anwendung finden. Dieser Auffassung wird aber nicht nur im Schrifttum (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 1; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin 11/2004, S. 7, 12; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, 1. Teil, BDVR-RdSchr. 01 und 02/2005, S. 16, 28 f.; tendenziell auch das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris), sondern auch vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport widersprochen. Dieses hat dazu in der Stellungnahme vom 8. Januar 2005 (45.2-12230/1-8) unter Nr. 25.4.1 Folgendes ausgeführt:

Die Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 nur einem Ausländer erteilt werden darf, der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, wird nicht geteilt. Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung dann – ähnlich wie bislang § 30 Abs. 2 AuslG – gegen Null tendieren würde, vermag auch die Begründung nicht zu überzeugen, dies ergebe sich daraus, dass in § 25 Abs. 5 und § 23 a ausdrücklich Regelungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer getroffen worden seien. Ich halte einen derartigen Umkehrschluss nicht für gerechtfertigt. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 gilt nach meiner Auffassung vielmehr auch für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, weil sie keine dahingehende Einschränkung enthält und auch in Absatz 5 keine dem § 25 Abs. 4 AuslG entsprechende Einschränkung (›nur‹) aufgenommen worden ist, obwohl dies noch im Vermittlungsverfahren beantragt worden war. Auch beziehen sich sowohl § 25 Abs. 5 als auch § 23 a, die beide das Aufenthaltsrecht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer regeln, nicht wie § 25 Abs. 4 Satz 1 auf einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt.

Diese Argumentation, die in Nr. 25.4.1.0 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 bekräftigt worden ist, hält auch der Senat für plausibel. Dem Antragsteller darf deshalb die Berufung auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussichtlich nicht mit dem Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht verweigert werden.
§ 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Letztere trifft auf den Antragsteller zu, da die ihm seit Ende 1997 erteilten Duldungen keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne darstellen. (...) Wird dagegen ein Daueraufenthalt bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.4.2005, a. a. O.). Hiervon ist aber eine Ausnahme möglich, wenn der Ausländer daneben weitere Gründe geltend macht, die einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen lassen (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 24.1.2005 - 3 K 3819/03.KO -, juris). Allerdings impliziert das Tatbestandsmerkmal ›für einen vorübergehenden Aufenthalt‹ in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Ex-ante-Prognose, wonach die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses rechnet (vgl. Lüke, Humanitäre Bleiberechte außerhalb des Flüchtlingsschutzes im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes, ZAR 2004, 397, 398). Denn das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist – wie bereits erwähnt – auf die Höchstgeltungsdauer von sechs Monaten beschränkt. Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird (vgl. Fleuß, a. a. O., S. 30). Diese Voraussetzung wird in der Regel nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird. Sollte das Ausreisehindernis entgegen der Prognose nicht entfallen, besteht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Lüke, a. a. O., S. 398).
Ferner besteht eine weitere Erleichterung gegenüber dem früheren Recht darin, dass in § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG ein Ermessensspielraum eröffnet wird, im Fall des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 abzusehen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 3; Hailbronner, in: AuslR, § 5 AufenthG Rdnr. 68). Dabei ist dem Grund des beabsichtigten Aufenthalts ein wesentliches Gewicht beizumessen. Wer etwa einen Schulabschluss machen will, wird oftmals seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, so dass ein Abgehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nahe liegt (vgl. Heinhold, a. a. O., S. 12). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 70) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels in derartigen Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden kann.
Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind auch Gesichtspunkte wie die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer und die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, a. a. O., S. 30). (...)«


VGH Hessen: Ausreisehindernis auch bei Unzumutbarkeit
Beschluss vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 - (5 S., M6906, teilweise schwer lesbare Vorlage)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach diesem Beschluss kann ein Ausreisehindernis i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG auch vorliegen, wenn die Ausreise unzumutbar ist. Der VGH widerspricht so der Erlasslage in Hessen (vgl. Erlass vom 7.2.2005 - II 4 23 d -, 3 S., M6106).

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die von den Antragstellern angeführte Beschwerdegründe können die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage stellen. Soweit die Antragsteller meinen, ihnen sei eine freiwillige Ausreise in ihr Heimatland aufgrund der Beschwerlichkeit der Reise mit drei kleinen Kindern nicht zumutbar, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung des von ihnen behaupteten tatsächlichen und/oder rechtlichen Abschiebungshindernisses, das es gebieten würde, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet weiter zuzulassen. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ausweislich der amtlichen Begründung zu § 25 AufenthG bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit besteht, auch die subjektive Möglichkeit – und damit implizit auch die Zumutbarkeit – der Ausreise zu prüfen ist. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, dass ihnen eine Ausreise in ihr Heimatland nicht zumutbar ist. Hierbei können sie sich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, insbesondere nicht auf den erheblich langen Aufenthaltszeitraum des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet berufen, da dieser im Jahr 1988 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist ist und in der Folgezeit bis zum Jahr 2004 Aufenthaltsbewilligungen erteilt bekommen hat, die auf den vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des Studiums gerichtet waren. (...)«
Einsender: RA Wendl, Wiesbaden


VGH Ba-Wü: Rechtsfolgen einer bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung
Beschluss vom 3.3.2005 - 13 S 3035/04 - (10 S., M6796)

»(...) Die hiernach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz hat; insbesondere scheidet sowohl § 32 AufenthG als auch § 33 AufenthG als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers aus. (...)
Ist hiernach nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist, um den Antragstellern den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, so ändert dies zwar nichts daran, dass von der familienrechtlichen Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2001 - 1 W 193/01 -, FamRZ 2002, 1725; Palandt, BGB., 64. Aufl., § 1598 RdNrn. 1 und 2); gleichwohl ist es dem Antragsteller verwehrt, ausländerrechtliche Ansprüche auf diese Vaterschaftsanerkennung zu stützen. Denn seine Mutter, die Antragstellerin, deren Verhalten er sich, wie bereits dargelegt, zurechnen lassen muss, hat in bewusstem Zusammenwirken mit Herrn A. das Institut der Vaterschaftsanerkennung missbraucht, um sich und dem Antragsteller letztlich gestützt auf Art. 6 GG auf diese Weise unter Umgehung einfachrechtlicher Aufenthaltsbestimmungen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Dieser offensichtliche Missbrauch des § 1598 BGB gebietet es, dass der Antragsteller und seine Mutter aus dem rein formalen Vaterschaftsanerkennen von Herrn A. für sich keinen aufenthaltsrechtlichen Nutzen ziehen dürfen, da sie ansonsten in den Genuss von Rechtspositionen kämen, auf die sie von Rechts wegen keinen Anspruch hätten (vgl. insoweit die Rechtsprechung zur sog. ›Scheinehe‹, u. a. Urteil des Senats vom 26.3.1984 - 13 S 2912/83 -, VBlBW 1984, 284 und BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 20/81 -, BVerwGE 65, 174). Ausländerrechtliche Ansprüche des Antragstellers und seiner Mutter lassen sich daher auf die Vaterschaftsanerkennung nicht stützen. (...)«


OLG Oldenburg: Anspruch auf Dolmetscher im Abschiebungshaftverfahren
Beschluss vom 9.2.2005 - 13 W 09/05 - (2 S., M6816)

»(...) Die Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Versagung einer Dolmetscherhinzuziehung richtet, entscheidungsreif und in der Sache auch begründet.
Der Betroffene hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten eines Dolmetschergesprächs mit seinem Verfahrensbevollmächtigten aufzubringen. Er hat ferner dargelegt, daß ein derartiges Gespräch für das Verfahren von Bedeutung sein kann. Dies liegt bereits auf der Hand, weil der Verfahrensbevollmächtigte vor dem Amtsgericht noch nicht beteiligt war, so daß er die Dienste des damals von Amts wegen hinzugezogenen Dolmetschers nicht in Anspruch nehmen konnte. Das Mandat hat er erst in der Beschwerdeinstanz erhalten. Für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ist es unerläßlich, sich mit diesem mindestens in einem Gespräch über den zugrundeliegenden Sachverhalt austauschen zu können. Dies ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit, Art. 6 Abs. 1 MRK. Dementsprechend ist die Erstattung von im Verkehr mit einem Verteidiger entstandenen Dolmetscherkosten in einem Strafverfahren grundsätzlich möglich (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., C.H. Beck Verlag, A 4 Art. 6 MRK, Rdnr. 23 ff mit weiteren Nachweisen). So ist es beispielsweise geklärt, daß fremdsprachige Schriftstücke, die grundsätzlich in deutscher Übersetzung und damit auf Kosten des Betroffenen vorzulegen sind, dann von Amts wegen und damit auf Kosten der Landeskasse zu übersetzen sind, wenn der Betroffene die Übersetzungskosten nicht aufbringen kann und außerdem darlegt, daß die von ihm eingeführten Schriftstücke für das Verfahren von Bedeutung sind (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., C.H. Beck Verlag, 3 AsylVfG, § 74, Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, in der neue Tatsachen vorgetragen werden dürfen. (...)«

Rechtsprechung:
EuGH: Ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei verliert sein Recht auf freien Arbeitsmarktzugang nicht deswegen, weil er während seiner – auch mehrjährigen – Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt nur vorübergehend ist.
Urteil vom 7.7.2005 - C-383/03 (Dogan) - (4 S., M6844)
EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 EWG/Türkei Zugang zum Arbeitsmarkt hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner – auch mehrjährigen – Inhaftierung und anschließender Drogentherapie vom Arbeitsmarkt abwesend ist oder weil er im Zeitpunkt der Ausweisung volljährig war und nicht mehr bei dem Stammberechtigten türkischen Arbeitnehmer wohnte.
Urteil vom 7.7.2005 - C-373/03 (Aydinli) - (4 S., M6847)
BVerwG: »Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 12.4.2005 - 1 C 9.04 - (17 S., M6905)
OVG Sachsen-Anhalt: Möglicherweise sachfremde Erwägungen bei der Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung durch Wohnsitzauflage (hier: Abstellen auf beugende Funktion der Ausreiseeinrichtung) rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Beschluss vom 27.6.2005 - 2 O 90/05 - (3 S., M6752)
OVG Hamburg: »§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schließt nicht anders als zuvor § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Ermächtigung ein, einem (hier: im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren) geduldeten Ausländer, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken abgelehnt worden ist, im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums zu verbieten, um einer Aufenthaltsverfestigung vorzubeugen und den mit der weiteren Anwesenheit des Ausländers verbundenen Aufwand an öffentlichen Mitteln möglichst gering zu halten.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bs 40/05 - (7 S., M6738)
OVG Berlin: Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, kann auch die bisherige Erwerbsbiographie berücksichtigt werden.
Beschluss vom 15.4.2005 - 2 N 314.04 - (6 S., M6888)
OVG Niedersachsen: Maßgeblich für die Beurteilung einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, wenn der Ausländer kein EU-Bürger und auch nicht so zu behandeln ist.
Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 - (6 S., M6769)
VG Stuttgart: Keine Mitwirkungspflicht an der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG, solange der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist oder wenn ein dauerhafter Aufenthalt bevorsteht; eine Verfügung mit der Aufforderung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 50 AufenthVO steht im Ermessen der Ausländerbehörde.
Urteil vom 7.7.2005 - A 5 K 10487/05 - (8 S., M6884)
VG Sigmaringen: Der Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK umfasst auch die familiäre Lebensgemeinschaft mit Großeltern und Tanten/Onkeln; Abschiebungshindernis, wenn Lebensgemeinschaft mit entfernt Verwandten für das Kind von gemischt-ethnischer Abstammung der einzige Kontakt zu Verwandten der einen Ethnie sind.
Beschluss vom 15.6.2005 - 2 K 826/05 - (7 S., M6720)
VG Sigmaringen: Für den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV trägt die Ausländerbehörde die Beweislast; beim Vorwurf der mangelnden Mitwirkung bei der Passbeschaffung muss sie vortragen, welche erfolgversprechenden Mitwirkungshandlungen zu erfüllen sind; Auskünften der armenischen Behörden in Rückführungsfällen ist nur ein geringer Wert beizumessen.
Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 468/05 - (14 S., M6908)
VG Halle: »Umverteilung« eines Ausländers mit geduldetem Aufenthalt zu deutschem Familienangehörigen durch Erteilung einer weiteren Duldung durch Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Familienangehörigen.
Beschluss vom 26.5.2005 - 1 B 25/05 HAL - (4 S., M6806)
VG Aachen: Eine Verfügung, die Anfertigung eines Lichtbildes zu dulden, kann auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG NRW gestützt werden.
Beschluss vom 27.4.2005 - 3 L 245/05 - (4 S., M6710)
VG Sigmaringen: Ein anerkannter Flüchtling, der ausgewiesen worden ist, kann einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben.
Urteil vom 22.2.2005 - 4 K 16/05 - (16 S., M6803)
OLG Köln: Die vorläufige Ingewahrsamnahme ist nur möglich, wenn eine vorherige richterliche Entscheidung über die Abschiebungshaft nicht zu erreichen ist, nicht jedoch im Fall einer angekündigten Rückführung nach Deutschland; die Haftgründe des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG sind nicht abschließend, so dass daneben die Anwendung der Generalklausel der Nr. 5 möglich ist.
Beschluss vom 29.6.2005 - 16 Wx 76/05 - (7 S., M6822)
OLG Celle: Der Ehegatte eines Ausländers ist nach § 5 Abs. 3 S. 2 FreihEntzG grundsätzlich vor Verhängung von Abschiebungshaft anzuhören, unabhängig davon, ob erhebliche Angaben zu erwarten sind.
Beschluss vom 27.6.2005 - 22 W 24/05 - (6 S., M6823)
OLG Celle: Die Freiheitsentziehung kann erst aufgrund einer richterlichen Haftanordnung vollzogen werden, wenn diese rechtskräftig ist oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
Beschluss vom 16.6.2005 - 22 W 27/05 - (4 S., M6824)
OLG Frankfurt a. M.: Meldet sich ein Asylsuchender nach unerlaubter Einreise nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung oder sucht er nicht unverzüglich um Asyl bei der Polizei nach, hat dieser Verstoß gegen § 13 Abs. 3 S. 2 AsylVfG keine Auswirkungen auf den Bestand der Aufenthaltsgestattung, so dass keine Sicherungshaft verhängt werden darf.
Beschluss vom 12.5.2005 - 20 W 297/03 - (4 S., M6734)
OLG Frankfurt a. M.: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 und 2 FEVG ist die Frage, ob die Voraussetzungen für Fortsetzung der Haft weiterhin bestehen; die Aufhebung kann auch bei unveränderter Sachlage erfolgen.
Beschluss vom 5.4.2005 - 20 W 139/05 - (2 S., M6732)
OLG Frankfurt a. M.: Die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann als Amtspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch des Ausländers – etwa Verdienstausfall oder Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Gesundheit – auslösen.
Beschluss vom 17.3.2005 - 1 W 7/05 - (10 S., M6889)
LG Göttingen: Die gerichtliche Haftanordnung kann zwar unter Zuhilfenahme eines Formulars erfolgen, muss jedoch erkennen lassen, welche Feststellungen das Gericht der Entscheidung zu Grunde legt und welche einzelfallbezogenen Umstände zu Bejahung der Haftvoraussetzungen geführt haben.
Beschluss vom 20.6.2005 - 11 T 9 05 - (7 S., M6833)
LG Braunschweig: Ausländer haben einen Anspruch auf kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers im Abschiebungshaftverfahren; die Ablehnung der Übernahme der Dolmetscherkosten durch das Gericht ist mit der Beschwerde nach § 18 FGG anfechtbar.
Beschluss vom 10.6.2005 - 3 T 517/05 (026) - (3 S., M6827)
LG Darmstadt: Verlangt ein Ausländer während der Anhörung in seiner Abschiebungshaftsache mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, kommt nur eine vorläufige Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG und die Bestimmung eines neuen Anhörungstermins in Betracht.
Beschluss vom 25.5.2005 - 26 T 90/05 - (4 S., M6834)

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Wohnsitzbeschränkende Auflagen zu Aufenthaltserlaubnis nach 5. Abschnitt des AufenthG und zur Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG, soweit und solange Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG bezogen werden; länderübergreifende »Umverteilung« mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts.
Erlass vom 27.7.2005 (2 S., M6901)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Leistungskürzung nach § 1 a Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, wenn die Einreise in erster Linie erfolgte, um medizinische Versorgung in Deutschland zu erlangen.
Beschluss vom 25.4.2005 - L 7 AY 7/05 ER u. a. - (8 S., M6845)
SG Dessau: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei unzumutbarer Ausreise (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Beschluss vom 3.6.2005 - S 7 AY 2/05 ER - (7 S., M6805)
VG Dresden: Die Kosten der Passbeschaffung sind nach § 6 Satz 1 AsylbLG erstattungsfähig.
Urteil vom 28.6.2005 - 13 K 2649/04 - (8 S., M6917)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BVerwG: »Das Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG auch dann, wenn der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland seit acht Jahren nur deshalb kurzfristig unterbrochen war, weil er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (hier: Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis) um wenige Tage verspätet gestellt hat.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 - (11 S., M6766)
BayVGH: Zur Acht-Jahres-Frist des § 4 Abs. 3 StAG zählen nur Zeiten des auf Dauer angelegten Aufenthalts, nicht jedoch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgestattung oder einer Erlaubnisfiktion wegen Beantragung eines Aufenthaltstitels.
Urteil vom 3.5.2005 - 5 BV 04.3174 - (10 S., M6778)
AG Hameln: Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des nicht durch Tatsachen untermauerten Verdachts der vorgetäuschten Passlosigkeit ist unverhältnismäßig.
Beschluss vom 7.12.2004 - 38 UR II 3/04 - (3 S., M6890)

Sonstige Materialien:
Interdisziplinäre Arbeitsgruppe: Empfehlungen für ärztliche/psychologische Stellungnahmen bei traumatisierten Flüchtlingen.
Merkblatt (4 S., M6955)

 

Literaturhinweise