VGH Ba-Wü: Keine Anwendung der Qualifikationsrichtlinie
bei Verfolgung wegen Religion
Beschluss vom 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - (9 S., M6798)
»(...) =-1 Dem Kläger ist zuzubilligen, dass die Formulierung des Verwaltungsgerichts,
die inhaltlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004
hätten – weil die Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie
erst am 10.10.2006 auslaufe –, ›in Deutschland noch keine Geltung‹
(UA S. 24), die diesbezüglichen europarechtlichen Anforderungen nur verkürzt
wiedergibt. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften folgt aus Art. 249 Abs. 3 EG i. V. m. einer
Richtlinie die den Mitgliedstaaten selbst auferlegte zwingende Pflicht, alle
erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen
Ziels zu treffen. Aus Art. 254 Abs. 2 und 3 EG ergibt sich, dass eine
Richtlinie gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, schon vom
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe an Rechtswirkungen entfaltet
(vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-72/95 – Kraaijeveld u. a.
–, Slg. 1996, I-5403, RdNr. 55). Diese Pflicht, alle allgemeinen
oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit das Richtlinienziel umgesetzt werden
kann, obliegt sämtlichen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten
– und damit auch den Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. EuGH,
Urteil vom 13.11.1990, Rs. C-106/89 – Marleasing –, Slg. 1990, I-4135,
RdNr. 8). Konkrete Maßnahmen im Verhältnis Staat gegen Bürger allerdings
können auf der Grundlage einer Richtlinie vor deren Umsetzung grundsätzlich
nicht getroffen werden, denn eine Richtlinie kann nicht selbst Verpflichtungen
für einen Einzelnen begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.5.2005, Rs. C-387/02
u. a. – Berlusconi u. a. –, RdNr. 73). Auch folgt
aus der Umsetzungsfrist, dass den Mitgliedstaaten kein Vorwurf gemacht werden
darf, wenn sie eine Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung
umsetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.7.2000, Rs. C-456/98 - Centrosteel -, RdNr. 17).
(...)
Höchst- bzw. obergerichtlich ist damit hinreichend geklärt, dass auch die mitgliedstaatlichen
Gerichte ab Inkrafttreten einer Richtlinie bis zur Verkündung des nationalen
Umsetzungsgesetzes bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist alle erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen
Ziele im Umsetzungszeitpunkt erreicht werden. (...) Andererseits fordert die
dergestalt definierte Vorwirkung einer EG-Richtlinie nicht schon deren unmittelbare
Anwendung. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinienbestimmung kommt vielmehr
erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht und nur unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen (vgl. hierzu: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 2003, Art. 249
RdNr. 12 ff., m. w. N.).
Für den Bereich des Ausländer- und Asylrechts bedeutet dies, dass vor Ablauf
der Umsetzungsfrist bzw. – wenn zuvor erfolgt – Verkündung des Umsetzungsgesetzes
regelmäßig keine vom Instanzrichter beachtliche Vorwirkung von EG-Richtlinien
anzunehmen ist. Denn eine einzelfallbezogene Auslegung von nationalen Vorschriften,
auch wenn diese nicht richtlinienkonform oder sogar im Gegensatz zu den Vorgaben
einer Richtlinie vorgenommen wird, kann hier grundsätzlich weder in faktischer
noch in rechtlicher Hinsicht vollendete Tatsachen schaffen, die die Erfüllung
der durch eine Richtlinie begründeten Pflichten der Bundesrepublik bei Fristablauf
unmöglich machen. Es ist davon auszugehen, dass immer Ausländer nach Deutschland
einreisen und hier leben werden. (...) Wohl steht es dem Richter frei, im Hinblick
auf Art. 10 EG schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte
Rechtsbegriffe des nationalen Rechts bereits – wenn auch ohne Berufung
auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu
sonstigen nationalen Vorschriften – richtlinienkonform auszulegen (so
auch BGH, Urteil vom 5.2.1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208). Eine
Rechtspflicht hierzu ergibt sich im Ausländer- und Asylrecht jedoch regelmäßig
erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist bzw. – wenn zuvor erfolgt –
Verkündung des Umsetzungsgesetzes. Dies bedeutet zugleich, dass sich ein Ausländer
zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht mit Erfolg auf einzelne Richtlinienvorgaben
berufen kann (vgl. D. Koller, Die Bedeutung von EG-Richtlinien im Zeitraum vor
Ablauf der Umsetzungsfrist, 2003, S. 142 f., m. w. N.).
Mit dem am 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) verkündeten § 60 Abs. 1
Satz 1 AufenthG wurde nicht – frühzeitig und im Vorgriff –
der erst am 30.9.2004 (ABl EU Nr. L 304/12) veröffentlichte Art. 10 Abs. 1 b
der Richtlinie 2004/83/EG, d. h. ein Teil der so genannten Qualifikationsrichtlinie
in deutsches Recht umgesetzt (...). Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie
2004/83/EG ist mithin vom Gesetzgeber noch bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist
am 10.10.2006 umzusetzen. Der Begriff der Religion in § 60 Abs. 1
Satz 1 AufenthG muss damit derzeit noch nicht zwingend im Lichte der Qualifikationsrichtlinie
ausgelegt werden. (...)«
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Für Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung bei allgemeiner
Gefahr genügt es, wenn der Schaden in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
(hier: Gesundheitsverschlechterung innerhalb von drei Monaten) als zwangsläufige
Folge der Abschiebung eintritt (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Nigeria).
Urteil vom 6.6.2005 - A 5 B 281/04 - (15 S., M6764)
VG Bremen: Kein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung
nach § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG, wenn keine Gefahr mehr von dem
Asylsuchenden ausgeht, etwa weil er sich von der früheren terroristischen Tätigkeit
losgesagt hat (hier: ehemaliger PKK-Funktionär, vgl. zur selben Entscheidung
Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 30.6.2005 - 2 K 1611/04.A - (20 S., M6902)
VGH Hessen: § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht
auf Altfälle anwendbar
Beschluss vom 10.5.2005 - 7 UZ 810/05.A - (4 S., M6731)
»(...) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nicht gegeben.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 73 Abs. 2 a
AsylVfG i. V. m. § 77 Abs. 1 AsylVfG auf Widerrufsentscheidungen
des Bundesamts, die vor dem 01.01.2005 bekannt gegeben worden sind, Anwendung
findet mit der Folge, dass eine nicht mehr in unmittelbarer zeitlicher Nähe
zum Ablauf der 3-Jahres-Frist erlassene, gebundene Widerrufsentscheidung wegen
Ermessensnichtgebrauch nachträglich rechtswidrig geworden ist, da ein Widerruf
nur als Ermessensentscheidung hätte ergehen können. Diese Frage bedarf keiner
grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich
unmittelbar aus dem Gesetz. (...)
Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Einführung einer obligatorischen
Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach einer anerkennenden
Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den
Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leergelaufen sind, an
Bedeutung gewinnen; die Ergebnisse der Prüfung sind der Ausländerbehörde mitzuteilen,
damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung, BT-Drs.
15/420 [112]). Somit dient die Neuregelung zum einen dem öffentlichen Interesse
an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers,
bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG festgestellt hat, zum anderen verfolgt sie ausländerrechtliche Zwecke.
Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3
AufenthG setzt eine negative Prüfungsentscheidung des Bundesamts voraus. Der
erkennbare Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG verdeutlicht, dass
es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a
Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2 a Satz 3
AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten
Auftrag an das Bundesamt handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.04.2005
- 13 A 654/05.A - [ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 42]). Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung
der Prüfungspflicht kann erst mit Inkrafttreten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen
der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden. Einem
anerkannten Asylbewerber steht mit der Neuregelung durch das Aufenthaltsgesetz
erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel
in Form einer Niederlassungserlaubnis zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004
geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren Asylanerkennung eine vergleichbare
unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwarb.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber
nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden
Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen
wäre (so auch Bay. VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -). (...)«
VG Schleswig-Holstein: Widerruf setzt staatlichen Schutz
voraus
Urteil vom 30.6.2005 - 6 A 59/05 - (13 S., M6852)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Schleswig-Holstein legt die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung
abweichend von der überwiegenden Rechtsprechung nicht als »Spiegelbild«
der Anerkennung aus, sondern verlangt – in Übereinstimmung mit der Haltung
von UNHCR – über den Wegfall der Verfolgungsgefahr hinaus, dass staatlicher
Schutz vor sonstigen Gefahren, insbesondere Kriminalität, gegeben ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Rechtsgrundlage für den von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf
ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. (...)
Zwar geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen des an die
Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG
nicht mehr vorliegen, weil sich die Verhältnisse im Irak grundlegend und dauerhaft
verändert haben und dort eine politische Verfolgung nicht mehr stattfindet.
(...)
Der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wird gemäss
den nachstehenden Ausführungen durch Art. 1 C Nr. 5 S. 1
GFK allerdings erweitert. Neben der grundlegenden und dauerhaften Änderung der
Verhältnisse des Herkunftslandes ist deshalb in den Blick zu nehmen, ob der
Ausländer ›es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch
zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‹.
Diese Vorschrift der GFK ist anzuwenden, obwohl dessen bereits zitierter Wortlaut
in § 73 Abs. 1 AsylVfG keinen Niederschlag gefunden hat. Das ergibt
sich zunächst daraus, dass die GFK nationales Recht ist. Der Bundesgesetzgeber
hat der GFK zugestimmt und den Bestimmungen Gesetzeskraft verliehen (vgl. Art. 2
des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. 1953 Teil II, S. 559).
Entsprechend vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
die Auffassung, dass der ehemalige § 51 Abs. 1 AuslG nur eine verkürzte
Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und deshalb so auszulegen
und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteil vom 08. Februar
2005, Az. 1 C 29.03). Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann für § 73
Abs. 1 AsylVfG nichts anderes gelten. Auch § 73 Abs. 1 AsylVfG
ist vor dem Hintergrund des Art. 1 C Nr. 5 GFK zu betrachten,
in Übereinstimmung zu bringen und ggf. erweiternd auszulegen. (...)
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die GFK keine Bestimmungen über
den Widerruf enthalte und deshalb eine um die Bestimmungen des Art. 1 C
Nr. 5 S. 1 GFK erweiternde Auslegung des § 73 AsylVfG nicht in
Betracht komme (so aber OVG Schleswig, Beschluss vom 3.6.2004, NVwZ-RR 2005,
S. 28). Zwar ist der Begriff ›Widerruf‹ in Art. 1 C
Nr. 5 GFK nicht enthalten. Es ist aber zu bedenken, dass der Begriff ›Widerruf‹
in § 73 AsylVfG aus dem deutschen allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht
übernommen wurde. Es handelt sich um einen juristischen Fachausdruck, der im
deutschen Verfahrensrecht mit einer bestimmten Bedeutung verbunden ist. Von
daher erklärt es sich, dass in internationalen Vorschriften der Begriff ›Widerruf‹
nicht vorkommt. Entscheidend ist, dass sowohl § 73 Abs. 1 AsylVfG
und die Regelungen in der GFK die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft regeln.
Insofern haben beide Vorschriften denselben Regelungsgegenstand. Dass der Gesetzgeber
dies auch so sieht, ergibt sich aus der bereits zitierten Gesetzesbegründung
(siehe oben).
Schließlich spricht auch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz
benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie,
ABl. L 304/12) für die Anwendung des Art. 1 C Nr. 5 S. 1
GFK in dem o. g. Sinne. Unter Art. 11 Abs. 1 Ziffer e) heißt
es, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling
ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt
worden ist, es ist nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch
zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Vorschrift ist vom Wortlaut
her nahezu identisch mit Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Diese
Richtlinie ist zwar nicht direkt anwendbar. Die Frist zu ihrer Umsetzung läuft
gem. deren Art. 38 Abs. 1 erst am 10. Oktober 2006 ab. Allerdings
ist die Qualifikationsrichtlinie ein weiteres Argument dafür, den wortgleichen
Artikel 1 C Nr. 5 S. 1 GFK in § 73 Abs. 1 AsylVfG
hineinzulesen.
Es ist insoweit zu unterstellen, dass es dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers
entspricht, richtlinienkonformes Recht zu schaffen bzw. dass Rechtsvorschriften
richtlinienkonform ausgelegt werden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 18.5.2005,
Az.: 11 A 533/05.A).
Der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf ist mit Art. 1 C Nr. 5
Satz 1 GFK nicht vereinbar. Zwar sind, wie dargelegt, die Umstände weggefallen,
aufgrund derer die Asylanerkennung erfolgt ist. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs
steht jedoch Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 2. HS GFK entgegen.
Im Sinne dieser Vorschrift kann es der Kläger ablehnen, ›den Schutz des
Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt‹.
Die gegenwärtige Staatsgewalt im Irak ist nicht in der Lage, dem Kläger den
›Schutz‹ zu gewährleisten, den diese Vorschrift bezweckt.
Der ›Schutz des Landes‹ ist zunächst nicht bereits dann gewährleistet,
wenn die in Art. 1 A Nr. 2 GFK genannten Fluchtgründe weggefallen
sind (so aber Bayr. VGH, Beschluss vom 06.08.2004, Az.: 15 ZB 04.30565). Zwar
wird in dieser Vorschrift – wortgleich wie in Art. 1 C Nr. 5
GFK – u. a. als Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft gemacht,
dass Flüchtling nur ist, wer ›den Schutz des Landes nicht in Anspruch
nehmen kann‹. Aus dieser Wortidentität folgt jedoch keine inhaltliche
Begriffsidentität. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Art. 1 A Nr. 2 GFK verwendet den Begriff ›Schutz des Landes
...‹ allein aus dem Grunde, um auch eine nichtstaatliche Verfolgung zu
umfassen. Bei der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden unmittelbaren
staatlichen Verfolgung ist aber der fehlende Schutz durch den Verfolgerstaat
(= Heimatstaat) denknotwendig und bedarf insoweit keiner Hervorhebung. Darum
kann dieser Begriff hier keine weitere Tatbestandsvoraussetzung sein, die neben
der Verfolgungssituation erfüllt sein müsste.
Etwas anderes gilt in diesem Zusammenhang jedoch beim ›Wegfall der Umstände‹
i. S. v. Art. 1 C Nr. 5 GFK. Hier lässt es der Wortlaut
von Art. 1 C Nr. 5 GFK offen, ob über den Schutz vor der einstmals
befürchteten politischen Verfolgung [hinaus, d. Red.] auch ein weitergehender
Schutz gemeint ist.
Für einen solchen weitergehenden Schutz spricht die gebotene völkerrechtliche
Auslegung des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GK. Dabei sind die allgemeinen
Auslegungsregeln des Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK),
die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sind, zugrunde zu
legen (vgl. Knut Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. S. 123 ff). Nach
Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung
mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden
Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
Bereits die dieser Norm mit zugrundeliegende wörtliche Auslegung (ordinary meaning
rule) des Begriffes ›Schutz‹ lässt deutlich werden, dass dieser
Begriff jeglicher Sinnhaftigkeit entkleidet werden würde, wenn er schon dann
erfüllt wäre, sobald der Heimatstaat seine bisherigen Verfolgungshandlungen
für die Zukunft schlicht unterlässt. ›Schutz‹ impliziert vielmehr
eine aktive Schutzbereitschaft.
Auch ein sog. objektiver Ansatz (textual approach) spricht für einen weitergehenden
Schutzzweck in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 GFK. Hätte die GFK den
Rückkehrerschutz auf den Wegfall der ursprünglichen Verfolgungsfurcht beschränken
wollen, hätte dies ohne weiteres eindeutig formuliert werden können (z. B.
wie folgt: ›...wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt
worden ist, weggefallen sind und der Staat des Landes dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, vor derartigen Umständen künftig Schutz bietet‹). Wenn die
GFK stattdessen die Formulierung wählt, dass es der Flüchtling nach Wegfall
der Umstände ... ›nicht mehr ablehnen kann‹, den Schutz des Landes
in Anspruch zu nehmen, so liegt es nahe, diesen Begriff in einem weitergehenden
Sinn zu interpretieren.
Diese Interpretation wird durch die teleologische Betrachtung der Genfer Konvention
im Lichte ihres Zieles und Zweckes bestätigt. Wenn in deren Präambel in Absatz 5
die Lösung des ›sozialen und humanitären Charakters des Flüchtlingsproblems‹
herausgehoben wird, so lässt dies bereits auf die Absicht einer entsprechend
umfassenden Schutzgewährung schließen. Dies ist von dem Exekutivkomitee des
UNHCR mehrfach in seinen Beschlüssen bestätigt worden. Diese Dokumente sind
wiederum, ebenso wie die UNHCR-Richtlinien, als Auslegungshilfen für die Auslegung
der GK geeignet (dynamische Auslegung iSv Art. 31 Abs.1 Nr.3 WKV). Sie
stellen ein international allgemein akzeptiertes Programm dar (vergl. Wolfrum,
Handbuch Vereinte Nationen, 1991 2. Aufl. Seite 1025; BVerwG, Urteil vom 08.02.2005
- 1 C 29/03 - [ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 32]). (...)
Die Beendigung des Flüchtlingsstatus (hier: Widerruf) verlangt deshalb mehr
als den Wegfall der ursprünglichen Verfolgungssituation. Erforderlich ist ein
Minimum an Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat des anerkannten Flüchtlings.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Heimatstaat umfassenden Schutz vor
allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bietet oder eine funktionierende
Regierung und grundlegende Verwaltungsstrukturen aufweist (vgl. VG Karlsruhe,
Urteil vom 4.2.2005, Az.: A 3K 11689/04 [14 S., M6632]). Notwendig ist
aber, dass der Heimatstaat jedenfalls ein Minimum an Schutz vor Menschenrechtsverletzungen
und Kriminalität bietet und jedenfalls Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Leben schafft, insbesondere auch existentielle Lebensbedingungen gewährleistet.
Diese Voraussetzungen sind im Irak nicht gegeben. (...)«
Einsender: RA Petrowitz, Flensburg
VG Ansbach: § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle
anwendbar
Urteil vom 25.4.2005 - AN 9 K 04.31110 - (7 S., M6872)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Ansbach vertritt die Ansicht, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG
auch auf Altfälle, in denen der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bereits
vor dem Inkrafttreten der Norm am 1.1.2005 erfolgt ist, anwendbar ist. Das Urteil
steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des BayVGH (vgl. ASYLMAGAZIN
7–8/2005, S. 42). Im vorliegenden Fall ist der Widerruf bereits
im Jahr 2002 vom Bundesamt abgelehnt worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig
(geworden) und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO). (...)
Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz
auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Bei dem vorliegenden Verfahren
handelt es sich, da der Widerruf auf § 73 AsylVfG gestützt ist, um eine
Streitigkeit nach diesem Gesetz. Dies bewirkt, dass die getroffene Widerrufsentscheidung
rechtswidrig (geworden) ist.
Vorliegend handelt es sich nicht um die (erstmalige) Überprüfung, ob ein Widerruf
zu erfolgen hat, sondern um die im Ermessen stehende ›spätere‹ Entscheidung
nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG.
Denn die (erstmalige) Überprüfung ist bereits vor Ergehen der nun streitgegenständlichen
Entscheidung erfolgt. Denn mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 teilte das
Bundesamt nach Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde dem Bundesministerium
des Innern mit, dass nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein Widerrufsverfahren
nicht in Betracht kommt.
Damit stand die streitgegenständliche Widerrufsentscheidung gemäß § 73
Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG im Ermessen. Ein Ermessen wurde vorliegend
nicht ausgeübt und war auch nach der bei Erlass der Entscheidung bestehenden
Rechtslage nicht gegeben.
Da gemäß § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen
möglich ist, nicht jedoch das Nachholen einer von vorneherein nicht getroffenen
Ermessensentscheidung, konnte das Ermessen auch nicht mehr nachträglich ausgeübt
werden. (...)«
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
OVG Hamburg: Keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs, wenn die unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen unter keinen Umständen
den Anspruch stützen können.
Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bf 15/05.A - (8 S., M6853)
OVG Niedersachsen: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf
einen Widerruf anwendbar, der vor dem 1.1.2005 erfolgt ist.
Beschluss vom 11.4.2005 - 8 LA 33/05 - (4 S., M6786)
OVG Thüringen: Das zuständige Verwaltungsgericht in Thüringen in asylrechtlichen
Streitigkeiten richtet sich nach § 1 Abs. 2 S. 1 ThürVGZVO vorrangig
nach dem Herkunftsland des Asylsuchenden; maßgeblich ist zunächst die vom Asylsuchenden
in Anspruch genommene Staatsangehörigkeit; wird im Laufe des Verfahrens eine
andere Staatsangehörigkeit festgestellt, die die Zuständigkeit eines anderen
Verwaltungsgerichts begründet, ist das Verfahren nach § 83 VwGO i. V. m.
§ 17 a GVG abzugeben.
Beschluss vom 7.4.2005 - 3 SO 1268/04 - (6 S., M6865)
OVG Rheinland-Pfalz: Eine Zurückverweisung an das BAMF in einer asylrechtlichen
Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 3 VwGO kommt nur in Ausnahmefällen
in Betracht, wenn umfangreiche Sachaufklärungsmaßnahmen notwendig sind, die
das BAMF besser als das Gericht bewältigen kann und die keine Verzögerung erwarten
lassen.
Beschluss vom 4.4.2005 - 7 A 10387/05.OVG - (6 S., M6789)
VG Oldenburg: »Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Fiktion
der Asylantragstellung nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder
gilt, welche bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 geboren
worden sind.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 22.6.2005 - 11 B 2465/05 - (2 S., M6914)
VG Saarland: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden
sind.
Beschluss vom 20.6.2005 - 12 F 25/05.A - (4 S., M6755)
VG Düsseldorf: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden
sind.
Beschluss vom 20.6.2005 - 20 L 1113/05.A - (4 S., M6875)
VG Köln: Das Fehlen einer Übergangsregelung und der Gesetzeszweck sprechen
eher für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem
1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
Beschluss vom 17.6.2005 - 5 L 932/05.A - (3 S., M6876)
VG Braunschweig: »Wenn die
im Asyrechtsstreit beteiligte Bundesrepublik Deutschland binnen angemessener
Zeit weder das an ihre Auslandsvertretung gerichtete Auskunftsersuchen noch
ein Erinnerungsschreiben des Gerichts beantwortet, kann das pflichtwidrige Schweigen
aller beteiligten Behörden der Bundesrepublik Deutschland als Bestätigung der
Behauptung des Asylbewerbers gewertet werden, er könne die benötigten Medikamente
im Kosovo voraussichtlich nicht bezahlen.« (Amtlicher Leitsatz, vgl. zur
selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien
und Montenegro).
Urteil vom 31.5.2005 - 6 A 233/03 - (3 S., M6770)
VG Stade: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anzuwenden,
die vor dem 1.1.2005 eingereist oder im Bundesgebiet geboren worden sind.
Beschluss vom 3.5.2005 - 2 B 805/05 - (3 S., M6787)
VG Köln: Einstweiliger Rechtsschutz auf Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 7 AufenthG richtet sich nach § 80 Abs. 5 AufenthG (Änderung
der Rspr. der Kammer).
Beschluss vom 13.4.2005 - 8 L 509/05.A - (5 S., M6859)
VG Düsseldorf: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Widerrufsbescheide
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind.
Urteil vom 10.1.2005 - 14 K 6018/03.A - (2 S., M6811)
VG Freiburg: Leugnet ein Asylantragsteller bei der Anhörung beim BAMF
aus Angst vor einer Abschiebung die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation
(hier: PKK) und beruft sich später im Klageverfahren auf die Mitgliedschaft,
so muss darin kein unauflösbarer Widerspruch liegen.
Urteil vom 10.4.2004 - A 9 K 11515/02 - (10 S., M6762)
OVG Niedersachsen: Zur Aufenthaltserlaubnis wegen vorübergehendem
Grund nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Beschluss vom 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - (5 S., M6913)
»(...) Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer
für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche
Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit zur Gewährung
einer Aufenthaltserlaubnis für die Personen eröffnen, deren Abschiebung bislang
nach § 55 Abs. 3 AuslG im Wege der Ermessensduldung ausgesetzt werden
konnte (BT-Drs. 15/420, S. 79). Nach der ursprünglichen Entwurfsfassung
sollte die Duldung überhaupt abgeschafft und für einen Teil der Betroffenen
die umstrittene Praxis der ›Kettenduldung‹ beendet werden (vgl.
BT-Drs. 15/420, S. 62, 64 u. 80). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen
ist aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses § 60 a
AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung eine damit
über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende Bedeutung beizumessen (vgl.
OVG NRW, Beschl. v. 6.1.2005 - 18 B 2801/04 -, juris [2 S., M6113]). Mit
der Beibehaltung der Duldung in bestimmten Fällen sollte der generellen Tendenz
des Regierungsentwurfs zu einer großzügigeren Gewährung von Aufenthaltsrechten
an Ausreisepflichtige bis zu einem gewissen Grade entgegengewirkt werden (vgl.
Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955, S. 26). In diese Richtung
geht auch Nr. 25.4.1.1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005. (...)
Gleichwohl wurde aus dem bisherigen Recht die Regelung des § 55 Abs. 3
AuslG nicht übernommen. An die Stelle der Ermessensduldung ist vielmehr unter
teilweise erleichterten Bedingungen die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach § 25 Abs. 4 AufenthG getreten (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG,
§ 60 a Rdnr. 1–3).
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
für einen vorübergehenden Aufenthalt an Ausländer, die sich nicht rechtmäßig
in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen
des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004
(Nr. 25.4.1.1) soll § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG allerdings
nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer – wie den Antragsteller
– Anwendung finden. Dieser Auffassung wird aber nicht nur im Schrifttum
(vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 1; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 AufenthG, Asylmagazin
11/2004, S. 7, 12; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes, 1. Teil, BDVR-RdSchr. 01 und 02/2005, S. 16,
28 f.; tendenziell auch das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 6.4.2005 - 11
S 2779/04 -, juris), sondern auch vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres
und Sport widersprochen. Dieses hat dazu in der Stellungnahme vom 8. Januar
2005 (45.2-12230/1-8) unter Nr. 25.4.1 Folgendes ausgeführt:
Die Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 nur einem Ausländer erteilt werden darf, der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, wird nicht geteilt. Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung dann – ähnlich wie bislang § 30 Abs. 2 AuslG – gegen Null tendieren würde, vermag auch die Begründung nicht zu überzeugen, dies ergebe sich daraus, dass in § 25 Abs. 5 und § 23 a ausdrücklich Regelungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer getroffen worden seien. Ich halte einen derartigen Umkehrschluss nicht für gerechtfertigt. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 gilt nach meiner Auffassung vielmehr auch für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, weil sie keine dahingehende Einschränkung enthält und auch in Absatz 5 keine dem § 25 Abs. 4 AuslG entsprechende Einschränkung (›nur‹) aufgenommen worden ist, obwohl dies noch im Vermittlungsverfahren beantragt worden war. Auch beziehen sich sowohl § 25 Abs. 5 als auch § 23 a, die beide das Aufenthaltsrecht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer regeln, nicht wie § 25 Abs. 4 Satz 1 auf einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt.
Diese Argumentation, die in Nr. 25.4.1.0 der Vorläufigen Niedersächsischen
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 bekräftigt
worden ist, hält auch der Senat für plausibel. Dem Antragsteller darf deshalb
die Berufung auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussichtlich
nicht mit dem Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht verweigert werden.
§ 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen
zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Dies
verdeutlicht auch die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann
die Aufenthaltserlaubnis für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert
werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens
18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Letztere trifft
auf den Antragsteller zu, da die ihm seit Ende 1997 erteilten Duldungen keinen
rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne darstellen. (...) Wird dagegen ein Daueraufenthalt
bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht
beansprucht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.4.2005, a. a. O.).
Hiervon ist aber eine Ausnahme möglich, wenn der Ausländer daneben weitere Gründe
geltend macht, die einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen lassen (vgl.
VG Koblenz, Urt. v. 24.1.2005 - 3 K 3819/03.KO -, juris). Allerdings impliziert
das Tatbestandsmerkmal ›für einen vorübergehenden Aufenthalt‹ in
§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Ex-ante-Prognose, wonach die
Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem
Wegfall des Ausreisehindernisses rechnet (vgl. Lüke, Humanitäre Bleiberechte
außerhalb des Flüchtlingsschutzes im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes, ZAR 2004,
397, 398). Denn das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist – wie
bereits erwähnt – auf die Höchstgeltungsdauer von sechs Monaten beschränkt.
Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen,
dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird (vgl.
Fleuß, a. a. O., S. 30). Diese Voraussetzung wird in der Regel
nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt
wird. Sollte das Ausreisehindernis entgegen der Prognose nicht entfallen, besteht
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls
das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde (vgl. Lüke, a. a. O., S. 398).
Ferner besteht eine weitere Erleichterung gegenüber dem früheren Recht darin,
dass in § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG ein Ermessensspielraum
eröffnet wird, im Fall des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der
Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
und 2 abzusehen (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 3; Hailbronner,
in: AuslR, § 5 AufenthG Rdnr. 68). Dabei ist dem Grund des beabsichtigten
Aufenthalts ein wesentliches Gewicht beizumessen. Wer etwa einen Schulabschluss
machen will, wird oftmals seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern
können, so dass ein Abgehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nahe liegt (vgl. Heinhold, a. a. O.,
S. 12). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 70) wird in
diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines
Aufenthaltstitels in derartigen Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung
aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden kann.
Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
sind auch Gesichtspunkte wie die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die
Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer
und die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, a. a. O., S. 30).
(...)«
VGH Hessen: Ausreisehindernis auch bei Unzumutbarkeit
Beschluss vom 1.6.2005 - 3 TG 1273/05 - (5 S., M6906, teilweise schwer
lesbare Vorlage)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach diesem Beschluss kann ein Ausreisehindernis i. S. d. § 25
Abs. 5 AufenthG auch vorliegen, wenn die Ausreise unzumutbar ist. Der VGH
widerspricht so der Erlasslage in Hessen (vgl. Erlass vom 7.2.2005 - II 4 23
d -, 3 S., M6106).
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die von den Antragstellern angeführte Beschwerdegründe können
die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage
stellen. Soweit die Antragsteller meinen, ihnen sei eine freiwillige Ausreise
in ihr Heimatland aufgrund der Beschwerlichkeit der Reise mit drei kleinen Kindern
nicht zumutbar, fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung des von ihnen
behaupteten tatsächlichen und/oder rechtlichen Abschiebungshindernisses, das
es gebieten würde, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet weiter zuzulassen. Zwar
weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ausweislich der amtlichen
Begründung zu § 25 AufenthG bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit
besteht, auch die subjektive Möglichkeit – und damit implizit auch die
Zumutbarkeit – der Ausreise zu prüfen ist. Die Antragsteller haben jedoch
nicht dargelegt, dass ihnen eine Ausreise in ihr Heimatland nicht zumutbar ist.
Hierbei können sie sich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen
hat, insbesondere nicht auf den erheblich langen Aufenthaltszeitraum des Antragstellers
zu 1. im Bundesgebiet berufen, da dieser im Jahr 1988 zu Studienzwecken in das
Bundesgebiet eingereist ist und in der Folgezeit bis zum Jahr 2004 Aufenthaltsbewilligungen
erteilt bekommen hat, die auf den vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des
Studiums gerichtet waren. (...)«
Einsender: RA Wendl, Wiesbaden
VGH Ba-Wü: Rechtsfolgen einer bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung
Beschluss vom 3.3.2005 - 13 S 3035/04 - (10 S., M6796)
»(...) Die hiernach erforderliche Prüfung ergibt, dass der Antragsteller
aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
hat; insbesondere scheidet sowohl § 32 AufenthG als auch § 33 AufenthG
als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers aus. (...)
Ist hiernach nach den gesamten Umständen davon auszugehen, dass die Vaterschaftsanerkennung
durch Herrn A. bewusst wahrheitswidrig erfolgt ist, um den Antragstellern den
weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, so ändert
dies zwar nichts daran, dass von der familienrechtlichen Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
auszugehen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2001 - 1 W 193/01 -, FamRZ
2002, 1725; Palandt, BGB., 64. Aufl., § 1598 RdNrn. 1 und 2); gleichwohl
ist es dem Antragsteller verwehrt, ausländerrechtliche Ansprüche auf diese Vaterschaftsanerkennung
zu stützen. Denn seine Mutter, die Antragstellerin, deren Verhalten er sich,
wie bereits dargelegt, zurechnen lassen muss, hat in bewusstem Zusammenwirken
mit Herrn A. das Institut der Vaterschaftsanerkennung missbraucht, um sich und
dem Antragsteller letztlich gestützt auf Art. 6 GG auf diese Weise unter
Umgehung einfachrechtlicher Aufenthaltsbestimmungen den weiteren Aufenthalt
im Bundesgebiet zu sichern. Dieser offensichtliche Missbrauch des § 1598
BGB gebietet es, dass der Antragsteller und seine Mutter aus dem rein formalen
Vaterschaftsanerkennen von Herrn A. für sich keinen aufenthaltsrechtlichen Nutzen
ziehen dürfen, da sie ansonsten in den Genuss von Rechtspositionen kämen, auf
die sie von Rechts wegen keinen Anspruch hätten (vgl. insoweit die Rechtsprechung
zur sog. ›Scheinehe‹, u. a. Urteil des Senats vom 26.3.1984
- 13 S 2912/83 -, VBlBW 1984, 284 und BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 20/81
-, BVerwGE 65, 174). Ausländerrechtliche Ansprüche des Antragstellers und seiner
Mutter lassen sich daher auf die Vaterschaftsanerkennung nicht stützen. (...)«
OLG Oldenburg: Anspruch auf Dolmetscher im Abschiebungshaftverfahren
Beschluss vom 9.2.2005 - 13 W 09/05 - (2 S., M6816)
»(...) Die Beschwerde ist zulässig und, soweit sie sich gegen die Versagung
einer Dolmetscherhinzuziehung richtet, entscheidungsreif und in der Sache auch
begründet.
Der Betroffene hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß er nicht in der Lage ist,
die Kosten eines Dolmetschergesprächs mit seinem Verfahrensbevollmächtigten
aufzubringen. Er hat ferner dargelegt, daß ein derartiges Gespräch für das Verfahren
von Bedeutung sein kann. Dies liegt bereits auf der Hand, weil der Verfahrensbevollmächtigte
vor dem Amtsgericht noch nicht beteiligt war, so daß er die Dienste des damals
von Amts wegen hinzugezogenen Dolmetschers nicht in Anspruch nehmen konnte.
Das Mandat hat er erst in der Beschwerdeinstanz erhalten. Für die Wahrnehmung
der Rechte des Betroffenen ist es unerläßlich, sich mit diesem mindestens in
einem Gespräch über den zugrundeliegenden Sachverhalt austauschen zu können.
Dies ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Grundsatzes der Waffengleichheit,
Art. 6 Abs. 1 MRK. Dementsprechend ist die Erstattung von im Verkehr
mit einem Verteidiger entstandenen Dolmetscherkosten in einem Strafverfahren
grundsätzlich möglich (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., C.H. Beck Verlag,
A 4 Art. 6 MRK, Rdnr. 23 ff mit weiteren Nachweisen). So ist
es beispielsweise geklärt, daß fremdsprachige Schriftstücke, die grundsätzlich
in deutscher Übersetzung und damit auf Kosten des Betroffenen vorzulegen sind,
dann von Amts wegen und damit auf Kosten der Landeskasse zu übersetzen sind,
wenn der Betroffene die Übersetzungskosten nicht aufbringen kann und außerdem
darlegt, daß die von ihm eingeführten Schriftstücke für das Verfahren von Bedeutung
sind (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., C.H. Beck Verlag, 3 AsylVfG, § 74,
Rdnr. 38 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze gelten auch für das
vorliegende Verfahren, zumal die Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht eine
zweite Tatsacheninstanz darstellt, in der neue Tatsachen vorgetragen werden
dürfen. (...)«
Rechtsprechung:
EuGH: Ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 dritter
Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei verliert sein
Recht auf freien Arbeitsmarktzugang nicht deswegen, weil er während seiner –
auch mehrjährigen – Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine
Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt nur vorübergehend ist.
Urteil vom 7.7.2005 - C-383/03 (Dogan) - (4 S., M6844)
EuGH: Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 7 Abs. 1
zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 EWG/Türkei Zugang zum Arbeitsmarkt
hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner – auch
mehrjährigen – Inhaftierung und anschließender Drogentherapie vom Arbeitsmarkt
abwesend ist oder weil er im Zeitpunkt der Ausweisung volljährig war und nicht
mehr bei dem Stammberechtigten türkischen Arbeitnehmer wohnte.
Urteil vom 7.7.2005 - C-373/03 (Aydinli) - (4 S., M6847)
BVerwG: »Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis
durch Täuschung erlangt, so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung
im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der
Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist und ob eine ihm erteilte
Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 12.4.2005 - 1 C 9.04 - (17 S., M6905)
OVG Sachsen-Anhalt: Möglicherweise sachfremde Erwägungen bei der Einweisung
in eine Ausreiseeinrichtung durch Wohnsitzauflage (hier: Abstellen auf beugende
Funktion der Ausreiseeinrichtung) rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Beschluss vom 27.6.2005 - 2 O 90/05 - (3 S., M6752)
OVG Hamburg: »§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schließt
nicht anders als zuvor § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Ermächtigung
ein, einem (hier: im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren) geduldeten Ausländer,
dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken abgelehnt
worden ist, im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung die Aufnahme oder Fortsetzung
eines Studiums zu verbieten, um einer Aufenthaltsverfestigung vorzubeugen und
den mit der weiteren Anwesenheit des Ausländers verbundenen Aufwand an öffentlichen
Mitteln möglichst gering zu halten.« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bs 40/05 - (7 S., M6738)
OVG Berlin: Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, kann
auch die bisherige Erwerbsbiographie berücksichtigt werden.
Beschluss vom 15.4.2005 - 2 N 314.04 - (6 S., M6888)
OVG Niedersachsen: Maßgeblich für die Beurteilung einer Ausweisung ist
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, wenn
der Ausländer kein EU-Bürger und auch nicht so zu behandeln ist.
Beschluss vom 13.4.2005 - 4 ME 73/05 - (6 S., M6769)
VG Stuttgart: Keine Mitwirkungspflicht an der Passbeschaffung nach § 15
Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG, solange der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung
ist oder wenn ein dauerhafter Aufenthalt bevorsteht; eine Verfügung mit der
Aufforderung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3
AufenthG i. V. m. § 50 AufenthVO steht im Ermessen der Ausländerbehörde.
Urteil vom 7.7.2005 - A 5 K 10487/05 - (8 S., M6884)
VG Sigmaringen: Der Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK umfasst
auch die familiäre Lebensgemeinschaft mit Großeltern und Tanten/Onkeln; Abschiebungshindernis,
wenn Lebensgemeinschaft mit entfernt Verwandten für das Kind von gemischt-ethnischer
Abstammung der einzige Kontakt zu Verwandten der einen Ethnie sind.
Beschluss vom 15.6.2005 - 2 K 826/05 - (7 S., M6720)
VG Sigmaringen: Für den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV trägt
die Ausländerbehörde die Beweislast; beim Vorwurf der mangelnden Mitwirkung
bei der Passbeschaffung muss sie vortragen, welche erfolgversprechenden Mitwirkungshandlungen
zu erfüllen sind; Auskünften der armenischen Behörden in Rückführungsfällen
ist nur ein geringer Wert beizumessen.
Urteil vom 14.6.2005 - 4 K 468/05 - (14 S., M6908)
VG Halle: »Umverteilung« eines Ausländers mit geduldetem
Aufenthalt zu deutschem Familienangehörigen durch Erteilung einer weiteren Duldung
durch Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Familienangehörigen.
Beschluss vom 26.5.2005 - 1 B 25/05 HAL - (4 S., M6806)
VG Aachen: Eine Verfügung, die Anfertigung eines Lichtbildes zu dulden,
kann auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG NRW gestützt
werden.
Beschluss vom 27.4.2005 - 3 L 245/05 - (4 S., M6710)
VG Sigmaringen: Ein anerkannter Flüchtling, der ausgewiesen worden ist,
kann einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
haben.
Urteil vom 22.2.2005 - 4 K 16/05 - (16 S., M6803)
OLG Köln: Die vorläufige Ingewahrsamnahme ist nur möglich, wenn eine
vorherige richterliche Entscheidung über die Abschiebungshaft nicht zu erreichen
ist, nicht jedoch im Fall einer angekündigten Rückführung nach Deutschland;
die Haftgründe des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG sind
nicht abschließend, so dass daneben die Anwendung der Generalklausel der Nr. 5
möglich ist.
Beschluss vom 29.6.2005 - 16 Wx 76/05 - (7 S., M6822)
OLG Celle: Der Ehegatte eines Ausländers ist nach § 5 Abs. 3
S. 2 FreihEntzG grundsätzlich vor Verhängung von Abschiebungshaft anzuhören,
unabhängig davon, ob erhebliche Angaben zu erwarten sind.
Beschluss vom 27.6.2005 - 22 W 24/05 - (6 S., M6823)
OLG Celle: Die Freiheitsentziehung kann erst aufgrund einer richterlichen
Haftanordnung vollzogen werden, wenn diese rechtskräftig ist oder für sofort
vollziehbar erklärt worden ist.
Beschluss vom 16.6.2005 - 22 W 27/05 - (4 S., M6824)
OLG Frankfurt a. M.: Meldet sich ein Asylsuchender nach unerlaubter
Einreise nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung oder sucht er nicht
unverzüglich um Asyl bei der Polizei nach, hat dieser Verstoß gegen § 13
Abs. 3 S. 2 AsylVfG keine Auswirkungen auf den Bestand der Aufenthaltsgestattung,
so dass keine Sicherungshaft verhängt werden darf.
Beschluss vom 12.5.2005 - 20 W 297/03 - (4 S., M6734)
OLG Frankfurt a. M.: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 10
Abs. 1 und 2 FEVG ist die Frage, ob die Voraussetzungen für Fortsetzung
der Haft weiterhin bestehen; die Aufhebung kann auch bei unveränderter Sachlage
erfolgen.
Beschluss vom 5.4.2005 - 20 W 139/05 - (2 S., M6732)
OLG Frankfurt a. M.: Die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung
der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann als Amtspflichtverletzung
einen Schadensersatzanspruch des Ausländers – etwa Verdienstausfall oder
Schmerzensgeld bei Beeinträchtigung der Gesundheit – auslösen.
Beschluss vom 17.3.2005 - 1 W 7/05 - (10 S., M6889)
LG Göttingen: Die gerichtliche Haftanordnung kann zwar unter Zuhilfenahme
eines Formulars erfolgen, muss jedoch erkennen lassen, welche Feststellungen
das Gericht der Entscheidung zu Grunde legt und welche einzelfallbezogenen Umstände
zu Bejahung der Haftvoraussetzungen geführt haben.
Beschluss vom 20.6.2005 - 11 T 9 05 - (7 S., M6833)
LG Braunschweig: Ausländer haben einen Anspruch auf kostenlose Hinzuziehung
eines Dolmetschers im Abschiebungshaftverfahren; die Ablehnung der Übernahme
der Dolmetscherkosten durch das Gericht ist mit der Beschwerde nach § 18
FGG anfechtbar.
Beschluss vom 10.6.2005 - 3 T 517/05 (026) - (3 S., M6827)
LG Darmstadt: Verlangt ein Ausländer während der Anhörung in seiner Abschiebungshaftsache
mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, kommt nur eine vorläufige Entscheidung im
Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG und die Bestimmung eines
neuen Anhörungstermins in Betracht.
Beschluss vom 25.5.2005 - 26 T 90/05 - (4 S., M6834)
Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Wohnsitzbeschränkende Auflagen zu Aufenthaltserlaubnis
nach 5. Abschnitt des AufenthG und zur Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2 AufenthG, soweit und solange Leistungen nach dem SGB II oder XII
oder dem AsylbLG bezogen werden; länderübergreifende »Umverteilung«
mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts.
Erlass vom 27.7.2005 (2 S., M6901)
Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Leistungskürzung nach § 1 a Abs. 1
Nr. 4 AsylbLG, wenn die Einreise in erster Linie erfolgte, um medizinische
Versorgung in Deutschland zu erlangen.
Beschluss vom 25.4.2005 - L 7 AY 7/05 ER u. a. - (8 S., M6845)
SG Dessau: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer
bei unzumutbarer Ausreise (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Irak).
Beschluss vom 3.6.2005 - S 7 AY 2/05 ER - (7 S., M6805)
VG Dresden: Die Kosten der Passbeschaffung sind nach § 6 Satz 1
AsylbLG erstattungsfähig.
Urteil vom 28.6.2005 - 13 K 2649/04 - (8 S., M6917)
Rechtsprechung:
BVerwG: »Das Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG auch
dann, wenn der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland
seit acht Jahren nur deshalb kurzfristig unterbrochen war, weil er den Antrag
auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (hier: Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis)
um wenige Tage verspätet gestellt hat.« (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 - (11 S., M6766)
BayVGH: Zur Acht-Jahres-Frist des § 4 Abs. 3 StAG zählen nur
Zeiten des auf Dauer angelegten Aufenthalts, nicht jedoch Zeiten des Besitzes
einer Aufenthaltsgestattung oder einer Erlaubnisfiktion wegen Beantragung eines
Aufenthaltstitels.
Urteil vom 3.5.2005 - 5 BV 04.3174 - (10 S., M6778)
AG Hameln: Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des nicht durch Tatsachen
untermauerten Verdachts der vorgetäuschten Passlosigkeit ist unverhältnismäßig.
Beschluss vom 7.12.2004 - 38 UR II 3/04 - (3 S., M6890)
Sonstige Materialien:
Interdisziplinäre Arbeitsgruppe: Empfehlungen für ärztliche/psychologische
Stellungnahmen bei traumatisierten Flüchtlingen.
Merkblatt (4 S., M6955)