RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Im Jahr 2005 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 11 181
Widerrufsverfahren abgeschlossen. In 10 579 Fällen endete das Verfahren
mit einer Entscheidung zu Lasten der Flüchtlinge. Im gleichen Zeitraum stellten
28 912 Personen erstmals einen Asylantrag. 2004 standen 18 307 abgeschlossenen
Widerrufsverfahren – davon 16 831 negativ – 35 607 Erstanträge
gegenüber. Der Vergleich der Zahlen zeigt, dass Widerrufsverfahren zu einem
Massenphänomen geworden sind.
An die Widerrufsentscheidung des BAMF schließt sich fast immer ein aufenthaltsrechtliches
Verfahren an. Obwohl die flüchtlingsrechtliche Entscheidung nicht zwingend auf
das Aufenthaltsverfahren durchschlagen muss, ist es in der Praxis die Regel.
Das BAMF kann jede Art von Statusentscheidung widerrufen, also sowohl die Anerkennung
als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG vorliegen, als auch die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (subsidiärer Schutz). Die
aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen können jedoch sehr unterschiedlich sein.
Dieser Beitrag beschreibt die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen und stellt
dar, welche Reaktionsmöglichkeiten die Betroffenen haben. Um den Text nicht
unnötig zu überfrachten, wird auf ähnlich gelagerte Probleme bei Erlöschen oder
Rücknahme der Statusentscheidung nicht eingegangen.
I. Aufenthalt nach Widerruf der Asylberechtigung
1. Asylberechtigte mit Niederlassungserlaubnis
Bis zum 31.12.2004 hatten Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte
anerkannt waren, gemäß § 68 Abs. 1 AsylVfG a. F. Anspruch auf
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese gilt nach § 101 Abs. 1
AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort, und zwar unabhängig davon, ob die
Änderung im Reiseausweis vermerkt ist oder nicht.
Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Aufenthaltstitel des
Ausländers widerrufen werden, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter erlischt
oder unwirksam wird. Aufenthaltstitel sind nach § 4 AufenthG Visum, Aufenthaltserlaubnis
und Niederlassungserlaubnis. Demzufolge ist auch derjenige, der bereits im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis ist, grundsätzlich nicht davor geschützt, dass
sein Aufenthaltsrecht wieder infrage gestellt wird.
Tatbestandliche Voraussetzung für einen Widerruf nach § 52 Abs. 1
Nr. 4 AufenthG ist das Erlöschen oder die Unwirksamkeit der Asylanerkennung.
Obwohl der Widerruf der Asylberechtigung in dieser Norm nicht erwähnt wird,
besteht Einigkeit darüber, dass sie auf diese Situation Anwendung findet (vgl.
statt vieler BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - BVerwG 1 C 13.02 - InfAuslR 2003,
324, 325 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 4
AuslG).
Umstritten ist in der Praxis, ob die Norm schon vor oder erst nach Eintritt
der Bestandskraft des Widerrufs der Asylanerkennung angewendet werden kann.
Anlass hierfür ist folgende Regelung in Ziffer 52.1.4.1 der vorläufigen
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22.12.2004:
»Die Entscheidung über den Widerruf ist unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung des Bundesamtes nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist.«
Dies ist aber jedenfalls dann nicht richtig, wenn gegen den Widerruf der Anerkennung
des Asylberechtigten Klage erhoben wurde und über diese noch nicht rechtskräftig
entschieden ist. Denn diese Klage entfaltet gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende
Wirkung und bewirkt damit, dass die Widerrufsentscheidung nach § 73 AsylVfG
in ihrem Regelungsgehalt vorläufig gehemmt ist. Dies ist auch wohl die überwiegende
Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 13.3.2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410, 411; VG Sigmaringen, Urteil
vom 22.7.1998 - 1 K 2819/97 - InfAuslR 1999, 47; VG Dresden, Beschluss vom 25.11.2004
- 2 K 2398/04 - InfAuslR 2005, 38 = ASYLMAGAZIN
12/2004, 28; VG Oldenburg, Urteil vom 4.7.2005 - 11 A 2230/04 - juris; Renner,
Ausländerrecht, 8. Aufl., § 73 AsylVfG, Rn. 26; Marx, AsylVfG, 6. Aufl.,
§ 73 Rn. 267; im Ergebnis auch Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar,
§ 52 Rn. 29). Es ist auch nicht zulässig, diesem Problem dadurch zu
entgehen, dass der Widerruf nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG unter
der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft des Widerrufs der
Asylanerkennung erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.).
Bei der Ausübung des Ermessens muss die Ausländerbehörde folgende Gesichtspunkte
berücksichtigen (vgl. BVerwG, a. a. O., 325):
Zunächst ist zu klären, ob der Betroffene ein von seiner Asylberechtigung unabhängiges
gleichwertiges Aufenthaltsrecht besitzt. Dies kann der Fall sein, wenn er bereits
im Zeitpunkt der Asylanerkennung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
bzw. einer Niederlassungserlaubnis war oder wenn ihm jetzt asylunabhängig, etwa
auf Grund von Familiennachzugsregelungen, EU-Recht oder – als türkischer
Staatsangehöriger – Art. 6 ARB Nr. 1/80, ein solches Aufenthaltsrecht
zusteht. Denn die Ausländerbehörde darf auf Grund von Treu und Glauben einen
Aufenthaltstitel nicht widerrufen, den sie aus anderen Rechtsgründen sogleich
wieder erteilen müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006 - 11
S 1066/05 - vensa = ASYLMAGAZIN
7–8/2006, 47; BayVGH, Beschluss vom 27.8.2003 - 24 ZB 03.1496 - juris
zur Vorgängerregelung; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.7.2006 - 18
A 3138/05 - juris (3 S., M8472)).
Die Betonung liegt aber auf »aus anderen Rechtsgründen«. Wer also
nach einem fünfjährigen erlaubten Aufenthalt und dem Nachweis weiterer Voraussetzungen
des § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG beanspruchen könnte, kann nicht alleine deshalb den Widerruf nach § 52
Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abwehren. Denn dieses Aufenthaltsrecht ist selbst
asylbedingt (vgl. BVerwG, a. a. O., 325; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.;
BayVGH, Beschluss vom 27.8.2003 - 24 ZB 03.1496 - a. a. O. zur Vorgängerregelung).
Im vorstehenden Zusammenhang wird – systematisch nicht ganz richtig –
oft auch geprüft, ob den Betroffenen ein befristetes Aufenthaltsrecht zusteht.
Dies kommt in Betracht, wenn ein Asylberechtigter durch Eheschließung und/oder
als Elternteil eines Kindes Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis
nach Familiennachzugsbestimmungen oder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß
§ 31 AufenthG erworben hat. Mitunter wird zwar die Asylanerkennung widerrufen,
zugleich aber ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG
festgestellt. Ferner waren manchmal die Voraussetzungen von Altfall- und Härtefallregelungen
nach den §§ 32, 54 AuslG erfüllt, ohne dass darauf zurückgegriffen wurde,
weil wegen des Asylstatus kein Anlass dazu bestand. Selten mag auch ein Aufenthaltsrecht
zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Betracht kommen. Schließlich ist immer auch
an einen Anspruch nach § 25 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 AufenthG
zu denken (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.7.2006 - 18
A 3138/05 -, im konkreten Fall allerdings verneint). In all diesen Fällen stellt
sich die Frage, wie dieses befristete Aufenthaltsrecht bei der Ermessensentscheidung
berücksichtigt werden muss. Vielfach nehmen Behörden eine »Herabstufung«
des Aufenthaltstitels vor: Sie widerrufen die Niederlassungserlaubnis und erteilen
eine befristete Aufenthaltserlaubnis.
Dagegen bestehen schon deshalb Bedenken, weil dies letztendlich auf einen beschränkten
Widerruf der Niederlassungserlaubnis hinausläuft. Dieser Aufenthaltstitel ist
aber nicht teilbar (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.1996 -
13 S 2408/95 - AuAS 1997, 204 (LS) für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis;
ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 - a. a. O.).
In der Regel muss den Betroffenen deshalb die Niederlassungserlaubnis belassen
werden. Denn diejenigen, die ein gesetzliches Aufenthaltsrecht haben, können
nicht schlechter behandelt werden als diejenigen, bei denen die privaten Interessen
am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an dessen Beendigung
überwiegen, ohne dass ihnen ein solches Aufenthaltsrecht zur Seite steht. Bei
Letzteren wird aber vom Widerruf abgesehen (so im Ergebnis auch Ziffer 52.1.4.5
der vorläufigen Anwendungshinweise, a. A. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.).
Liegt ein gleich- oder geringerwertiges Aufenthaltsrecht nicht vor, läuft die
Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde regelmäßig auf eine Entscheidung über
den weiteren Aufenthalt hinaus. Die ganz herrschende Meinung geht hierbei davon
aus, dass der Wegfall der Asylberechtigung grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches
Interesse am Widerruf des darauf beruhenden Aufenthaltstitels begründet (vgl.
BVerwG, a. a. O., 325; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.7.2000
- 11 B 2473/00 - InfAuslR 2001, 96, 98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
10.11.2005 - 11 S 650/05 - juris (12 S., M7586)).
Dem sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen gegenüberzustellen. Dazu
gehören zum einen die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen
Bindungen im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, a. a. O., 326; VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 - a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss
vom 29.12.2005 - 2 W 30/05 - juris), zum anderen aber auch Probleme, die den
Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom
1.11.2005 - 1 C 21.04 - InfAuslR 2006, 244, 247 = ASYLMAGAZIN
3/2006, 27; VGH Hessen, Beschluss vom 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A - InfAuslR
2003, 400, 401; Hailbronner, a. a. O., § 52 Rn. 32; Renner,
a. a. O., § 52 Rn. 10). Letztere sind nicht etwa deswegen
irrelevant oder gering zu gewichten, weil es für Flüchtlinge typisch ist, bei
der Rückkehr mit Problemen konfrontiert zu werden (so aber VGH Baden-Württemberg,
a. a. O.).
Die Ausländerbehörde hat alle maßgebenden Umstände und Gesichtspunkte zusammenzutragen
und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte
gegeneinander abzuwägen.
Die Korrektur negativer Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren ist schwierig.
Denn es gehört zum Wesen einer Ermessensentscheidung, dass es Sache der Behörde
ist, die einzelnen Umstände zu gewichten und entsprechend ihrer Wertung abzuwägen.
Dass auch eine andere Entscheidung denkbar und möglich ist, führt nicht zur
gerichtlichen Aufhebung. Vielmehr kann das Verwaltungsgericht gemäß § 114
S. 1 VwGO nur prüfen, ob mit dem Widerruf die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
Deshalb sollten Berater darauf dringen, dass schon im Vorfeld der Entscheidung,
spätestens im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs, alle maßgeblichen Umstände
durch die Betroffenen der Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Am besten wird
der Kontakt mit der Behörde schon nach dem Ergehen der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung
gesucht. Nur auf diese Weise erfährt man, welche Bedenken bestehen und wie diesen
gegebenenfalls begegnet werden kann.
Ist aber bereits ein Widerruf des Aufenthaltstitels erfolgt, muss im Rechtsmittelverfahren
ermittelt werden, ob ein Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO vorliegt.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde alle entscheidungsrelevanten Tatsachen
und Umstände ermittelt und in die Abwägung einbezogen hat. Dazu gehört auch
die Überprüfung, ob wirklich zutreffende Tatsachen der Entscheidung zu Grunde
gelegt wurden.
Des Weiteren kann die Ermessensbetätigung fehlerhaft sein, weil Gesichtspunkte
herangezogen wurden, die nach dem Zweck des § 52 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG keine Rolle spielen dürfen. So hat es das Bundesverwaltungsgericht
als rechtswidrig angesehen, dass die Ausländerbehörde den Widerruf des Aufenthaltstitels
darauf gestützt hat, dass der Ausländer mit zahlreichen Straftaten Ausweisungsgründe
verwirklicht habe, ohne sich inhaltlich mit den zeitlichen Zusammenhängen und
dem Gewicht der einzelnen Straftaten sowie der Wiederholungsgefahr auseinander
zu setzen (vgl. BVerwG, InfAuslR 2003, 324, 326). Unzulässig ist auch, Straftaten
zu berücksichtigen, wenn noch kein Urteil vorliegt (vgl. VG Hamburg, Beschluss
vom 27.10.2003 - 22 VG 3846/2003 - juris (5 S., M4766)).
Ermessensfehlerhaft kann eine Entscheidung selbst dann sein, wenn zwar alle
maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, einzelnen Umständen aber ein
Gewicht beigemessen wurde, das ihm nach dem Zweck des Gesetzes und der Verfassung
nicht zukommen darf (vgl. zu allem Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 114
Rn. 7, 12 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO Loseblattkommentar (Stand: Januar
2003), § 114 Rn. 176).
Das Ermessen kann durch Verwaltungsvorschriften gesteuert sein. Die vorläufigen
Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums enthalten zu § 52 AufenthG
in den Ziffern 52.1.4.3–52.1.4.5 Regelungen, die sich auf die Ermessensausübung
beziehen. Dort wird aber nur ein Teil der einschlägigen Belange angesprochen.
Daraus, dass andere Umstände hier nicht angesprochen werden – etwa Probleme,
die den Ausländer im Herkunftsland erwarten –, kann nicht geschlossen
werden, dass diese nicht in die Ermessenserwägungen einfließen dürfen. Im Übrigen
würde dies auch zu einem Ermessensdefizit führen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht
hinreichend deutlich gemacht hat, dass allgemeine Umstände, die flüchtlingsrechtlich
nicht beachtlich sind (Krieg, Naturkatastrophen oder eine schlechte Wirtschaftslage
u. a.) im Rahmen des Ermessens nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG
Beachtung finden müssen (vgl. BVerwG, InfAuslR 2006, 244, 247).
Konkreteren Charakter haben die Ermessensleitlinien des Landes Rheinland-Pfalz
(Ziffer 2.3 des Erlasses vom 7.5.2004 - 3383/ - 173383 in: InfAuslR 2004,
303 ff.) zur Vorgängerregelung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG.
Die Behörden dieses Bundeslandes mussten deshalb davon ausgehen, dass nach einem
rechtmäßigen Aufenthalt von sechs Jahren sowie bestehender wirtschaftlicher
und sozialer Integration regelmäßig kein öffentliches Interesse mehr am Widerruf
der Aufenthaltsgenehmigung besteht. Sofern der Erlass auch nach Inkrafttreten
des Aufenthaltsgesetzes entsprechend Anwendung findet oder die Verwaltungspraxis
so fortbesteht, liegt weiterhin eine beachtliche Selbstbindung der Verwaltungsbehörde
vor.
Freilich gilt für jede Form der Selbstbindung, ob durch Verwaltungsvorschrift
oder ständige Verwaltungspraxis, dass sie nicht einer konkreten Einzelfallprüfung
vorgehen kann (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 114 Rn. 88 ff.).
So konnte zum Beispiel der Aufenthaltstitel in Rheinland-Pfalz nicht gemäß Ziffer 3.2
des vorerwähnten Erlasses vom 7.5.2004 widerrufen werden mit der Begründung,
es fehle an der wirtschaftlichen Integration, wenn der Betroffene krankheitsbedingt
kurz vor der Widerrufsentscheidung seinen Arbeitsplatz verloren hat. Denn die
Ermessensnorm zielt immer auf eine am Gesetzeszweck orientierte sachgerechte
Lösung des Einzelfalles.
In der Beratungspraxis zeigt sich jedoch bei vielen Behörden eine Neigung zur
schematischen Betrachtung. Obwohl zum Beispiel nach Ziffer 52.1.4.3 der
vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums die Berücksichtigung
der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes sowie der schutzwürdigen persönlichen,
wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet vorgeschrieben
ist, wird vielfach dem langjährigen Aufenthalt nur geringes Gewicht, der wirtschaftlichen
Integration dagegen erhebliches, wenn nicht gar das ausschlaggebende Gewicht
beigemessen. Deshalb sind die Fälle nicht selten, in denen die Ausländerbehörde
auch nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von zwölf oder mehr Jahren die Niederlassungserlaubnis
widerruft, wenn die wirtschaftliche Integration nicht gelungen oder fragil ist.
Fast immer gilt: Wird der Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestritten,
fällt die Widerrufsentscheidung tendenziell zu Gunsten, ist dies nicht der Fall,
zu Ungunsten des Ausländers aus.
Sowohl die eigene Erfahrung des Verfassers als auch die Durchsicht der überwiegend
unveröffentlichten oder nur in juristischen Datenbanken erfassten Rechtsprechung
zeigen eine bemerkenswerte Zurückhaltung der Gerichte bei der Auseinandersetzung
mit den Ermessenserwägungen der Ausländerbehörden (vgl. z. B. OVG Saarland,
Beschluss vom 29.12.2005 - 2 W 30/05 - juris; anders aber VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 - a. a. O.).
Dabei ist den Gerichten zuzugestehen, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle
der Fehlgewichtung von ermessensrelevanten Belangen schwierig ist. Sie ist jedoch
möglich und rechtsstaatlich durch den in Art. 20 GG verankerten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geboten. Die durch diesen Grundsatz gesetzten Grenzen
führen vor allem bei längerem Aufenthalt fast immer zu angemessenen Ergebnissen.
Je länger nämlich die Betroffenen im Bundesgebiet sind, desto ausgeprägter ist
der Effekt der Entwurzelung und desto schwieriger wird die Reintegration im
Herkunftsland. Bei der Abwägung zwischen dem eher abstrakten öffentlichen Interesse
an der Beendigung des Aufenthaltes nach dem Widerruf der Asylanerkennung und
der Schwere des Eingriffs in die privaten Belange des betroffenen Ausländers
wird deshalb das öffentliche Interesse um so eher zurücktreten müssen, je länger
der rechtmäßige Aufenthalt gedauert hat (vgl. auch Erlass des Landes Rheinland-Pfalz
vom 7.5.2004, a. a. O.).
2. Asylberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis
Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hat sich die aufenthaltsrechtliche
Stellung der anerkannten Asylberechtigten verändert. Seit 1.1.2005 erhalten
sie gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG nur noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis,
die gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG für längstens drei Jahre erteilt und
verlängert wird. Gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG ist die Verlängerung dieser
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen
einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 73 Abs. 2 a AsylVfG
zu sehen, wonach das BAMF spätestens drei Jahre nach der unanfechtbaren Anerkennung
als Asylberechtigter zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf
nach § 73 Abs. 1 AsylVfG oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2
AsylVfG vorliegen. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber deutlich machen,
dass der Aufenthalt aus humanitären Gründen nur vorübergehend sein soll (so
ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 80).
Wird die Asylanerkennung innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes widerrufen, folgt
in der Regel der Widerruf des Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG nach. Bei der Ermessensausübung sind die vorstehend (s. o. I.
1.) dargestellten Grundsätze zu beachten. Es liegt allerdings auf der Hand,
dass die Bindungen der Betroffenen im Bundesgebiet nach so kurzer Aufenthaltsdauer
regelmäßig schwächer ausgeprägt sind als bei Asylberechtigten mit einer Niederlassungserlaubnis.
Oft ziehen sich die Bearbeitung des flüchtlingsrechtlichen Widerrufs und folgenden
Anhörungsverfahrens zur Absicht des aufenthaltsrechtlichen Widerrufs aber so
lange hin, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis abzulaufen droht.
Dann verlagert sich das Problem in die Entscheidung über die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis.
So lange die Widerrufsentscheidung nach § 73 AsylVfG nicht unanfechtbar
oder vollziehbar besteht, wirkt die durch § 4 AsylVfG begründete Bindungswirkung
fort, so dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 8, 25 Abs. 1 AufenthG
zu verlängern ist (vgl. GK-AsylVfG, Loseblattkommentar (Stand: Dezember 2004),
§ 4 Rn. 19; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 4 Rn. 5; siehe auch
BVerwG, NVwZ 2006, 711, 712). Danach steht § 26 Abs. 2 AufenthG einer
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegen. Dagegen ist die Erteilung
einer (weiteren) Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis auf Grund anderer
Bleibegründe möglich (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 26 Rn. 7;
Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz,
§ 26 Rn. 4).
Geht die obligatorische Widerrufsprüfung gemäß § 73 Abs. 2 a
AsylVfG zu Gunsten des Flüchtlings aus und hat das BAMF dies der Ausländerbehörde
mitgeteilt, ist dem Asylberechtigten eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Grad an Aufenthaltsverfestigung erreicht, den
Asylberechtigte bis zum 31.12.2004 von Anfang an genossen haben. Wie diese sind
sie allerdings weiterhin dem Risiko ausgesetzt, dass das BAMF zu einem späteren
Zeitpunkt die Anerkennung bestandskräftig widerruft. Dann gelten auch insoweit
die oben (I. 1.) dargestellten Grundsätze der Ermessensausübung im Rahmen
des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
II. Konventionsflüchtlinge
1. Konventionsflüchtlinge mit Niederlassungserlaubnis
Bis zum 31.12.2004 hatten Konventionsflüchtlinge gemäß § 70 Abs. 1
AsylVfG a. F. Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis. Gemäß § 35 AuslG
bestand die Möglichkeit, nach sieben Jahren Aufenthalt und der Erfüllung weiterer
Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese gilt
gemäß § 101 AufenthG seit 1.1.2005 als Niederlassungserlaubnis fort.
Die gleiche Rechtsstellung besitzt, wer gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG
eine Niederlassungserlaubnis erhält, wobei umstritten ist, ob in Übergangsfällen
die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 31.12.2004 auf die dreijährige
Frist des § 26 Abs. 3 AufenthG angerechnet werden kann (vgl. einerseits
Marx, ZAR 2004, 403; andererseits Renner, § 26 Rn. 9). Ebenso können
solche Konventionsflüchtlinge im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sein,
die seit sieben Jahren eine Aufenthaltsbefugnis früheren Rechts (§ 102
Abs. 2 AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2
AufenthG besaßen und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG
erfüllen.
Wird die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
vorliegen, bestandskräftig widerrufen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. Ob ein Widerruf der Niederlassungserlaubnis
erfolgt, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Insoweit gelten die gleichen
Grundsätze wie bei anerkannten Asylberechtigten (s. o. I. 1.). Dabei wird
aber der gesetzliche Zweck der Verfestigungsregeln in § 35 AuslG und § 26
AufenthG den privaten Belangen der Betroffenen besonderes Gewicht verleihen.
Beide Vorschriften vermitteln mit der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
bzw. Niederlassungserlaubnis die Chance einer dauerhaften Lebensplanung (so
zu Recht Renner, a. a. O., § 26 Rn. 6). An dieser gesetzlichen
Wertung muss sich die Ermessensbetätigung orientieren (vgl. Heinhold/Classen,
Das Zuwanderungsgesetz, 2004, S. 64). In der Regel wird deshalb ein Widerruf
ausgeschlossen sein.
2. Konventionsflüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind Konventionsflüchtlinge dann, wenn
sie gemäß § 70 AsylVfG a. F. eine Aufenthaltsbefugnis erhalten haben,
die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als humanitäre Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG fortgilt. Die gleiche Rechtsstellung haben
sie bei Anerkennung nach dem 1.1.2005.
Dieser Titel kann ebenfalls nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen
werden, sofern die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG
bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, widerrufen wird.
Für die Ausübung des Ermessens gelten dieselben Grundsätze wie beim Widerruf
der Niederlassungserlaubnis. Allerdings wird das geringere Maß an Aufenthaltsverfestigung
berücksichtigt werden dürfen.
Auch bei den Konventionsflüchtlingen verlagert sich die Diskussion über den
weiteren Aufenthalt nicht selten in die Entscheidung über einen Verlängerungsantrag,
allerdings auch hier erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bzw. Vollziehbarkeit.
In diesen Fällen scheitert der Antrag auf Verlängerung ebenfalls an § 26
Abs. 2 AufenthG (s. o. I. 2.).
Liegt kein Fall der Familienzusammenführung nach dem Aufenthaltsgesetz oder
dem Freizügigkeitsgesetz/EU vor oder greift nicht eine andere spezielle Regelung
(§§ 31, 33 AufenthG oder eine Alt- oder Härtefallregelung), bleiben in
der Regel nur noch begrenzte Optionen. Vor allem dann, wenn der Betroffene eine
Beschäftigung ausübt, stellt sich die Frage, ob nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zu Erwerbszwecken in Betracht kommt. Handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen,
wird angesichts des rechtmäßigen Aufenthaltes eine Berufung auf Art. 6
ARB 1/80 in Betracht kommen, wenn eine zumindest einjährige Beschäftigung beim
gleichen Arbeitgeber oder eine ordnungsgemäße Beschäftigung von mindestens drei
Jahren vorliegt.
Bei Konventionsflüchtlingen, die sich nicht auf solche Spezialregelungen oder
zwischenstaatliche Vereinbarungen berufen können, kommt § 18 AufenthG als
Anspruchsgrundlage in Betracht (bei den meisten Betroffenen scheidet die Anwendung
der Regelungen für Hochqualifizierte und Selbstständige gemäß §§ 19, 21
AufenthG aus). Einem Zweckwechsel, also einem Übergang von einem Aufenthalt
aus humanitären Gründen zu einem Aufenthalt wegen Erwerbstätigkeit, steht weder
Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 18 AufenthG entgegen.
Fraglich ist jedoch, ob bei der Entscheidung ausschließlich die Beschäftigungsverordnung
vom 22.11.2004 (BGBl. I, S. 2937) zur Anwendung kommt (so offenbar VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.4.2006 - 1 S 527/06 -) oder ob die Beschäftigungsverfahrensverordnung
vom 22.11.2004 (BGBl. I, S. 2934) heranzuziehen ist. Das ist vor allem
in den Fällen wichtig, in denen der Ausländer eine Beschäftigung beim selben
Arbeitgeber, die schon seit mehr als einem Jahr besteht, fortsetzen will. In
diesen Fällen erlaubt § 6 BeschVerfV die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit ohne Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Die Sperrwirkung nach § 26 Abs. 2 AufenthG hindert auch nicht die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG.
Nach dieser Regelung kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8
Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände
des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde.
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt
wird. Ferner muss die Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem Unwirksamwerden
des Flüchtlingsstatus eine außergewöhnliche Härte für die Betroffenen bedeuten.
Die Rechtsprechung neigt zu restriktiver Interpretation des § 25 Abs. 4
S. 2 AufenthG. Teilweise wird gefordert, dass sich der Ausländer in einer
»exzeptionellen Sondersituation« befinden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 20.5.2005 - 18 B 1207/04 - ASYLMAGAZIN
11/2005, 30). Andere Gerichte nehmen eine außergewöhnliche Härte nur dann
an, wenn es um Umstände geht, die den Ausländer »gerade in seiner individuell-persönlichen
Situation betreffen« (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.4.2006
- 1 S 527/06 -). Dies sei nicht der Fall, wenn sich jemand auf die allgemeine
Lage in seinem Heimatland berufe, der jeder ausgesetzt sei, der dorthin zurückkehre
(vgl. auch VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2006, 36, 37).
Damit wird die Vorschrift gegen ihren Wortlaut eingeengt. Wer durch die in § 60
Abs. 1 AufenthG genannten Umstände zur Flucht gezwungen ist, befindet sich
von vornherein in einer Sondersituation, die ihn schutzbedürftig macht. Dies
ist durch die vorangegangene positive Entscheidung im Asylverfahren anerkannt
worden. Wenn wegen einer Veränderung der Umstände im Herkunftsland die Anerkennung
widerrufen und der bisherige Aufenthalt und damit auch die Integrationsleistungen
im Bundesgebiet zur Disposition gestellt werden, so ist dies regelmäßig ein
härtefallbegründender Umstand, auch wenn der Flüchtling sein Schicksal mit einer
Reihe anderer Personen in vergleichbarer Lage teilt. In der Literatur ist deshalb
zu Recht die Vorschrift des § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG als Norm
verstanden worden, auf die sich Flüchtlinge berufen können, denen nach unanfechtbarem
oder rechtskräftigem Widerruf der Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG
der Aufenthalt nicht mehr verlängert werden soll (vgl. Benassi, InfAuslR 2005,
359; vgl. auch Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge
und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland,
August 2005, S. 471).
III. Subsidiär Schutzberechtigte nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG
1. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis
Ausländer, zu deren Gunsten ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
festgestellt wurde, konnten nach altem Recht eine Aufenthaltsbefugnis erhalten.
Teilweise wurde ihnen aber nach § 35 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt, die nun nach § 102 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis
fortgilt. Eine weitere Möglichkeit, diesen Aufenthaltstitel in vergleichsweise
kurzer Zeit zu erlangen, hat § 26 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit
der Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 AufenthG geschaffen.
Sofern die Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschiebehindernisses nach
§ 60 Abs. 2–7 AufenthG widerrufen wird, weil die Voraussetzungen
dafür nicht mehr vorliegen, ist – anders als bei Asylberechtigten und
Konventionsflüchtlingen – der Widerruf des Aufenthaltstitels nach § 52
Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht möglich. Denn diese Norm setzt voraus,
dass die »Anerkennung als Asylberechtigter« oder die »Rechtstellung
als Flüchtling« unwirksam wird.
Eine andere Möglichkeit, aus dem beseitigten Abschiebeverbot aufenthaltsrechtliche
Konsequenzen zu ziehen, existiert nicht. Insbesondere scheidet eine nachträgliche
Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG aus.
Denn nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ist sie nur auf Aufenthaltserlaubnisse
anwendbar, nicht aber auf die Niederlassungserlaubnis (vgl. auch Storr u. a.,
a. a. O., § 7 Rn. 5). Ebenso wenig kommt eine Rücknahme
der Niederlassungserlaubnis nach § 48 VwVfG in Betracht, da diese voraussetzt,
dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis von Anfang an rechtswidrig war.
Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG
liegen in aller Regel nicht vor.
Dies hat zur Folge, dass Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis, zu deren
Gunsten ein zielstaatsbedingtes Abschiebeverbot festgestellt wurde, anders als
Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge auch bei einem Widerruf durch das
BAMF keine Gefährdung des Aufenthaltsrechtes befürchten müssen.
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
Wer nur im Besitz einer – gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG originären
oder nach § 101 Abs. 2 AufenthG übergeleiteten – Aufenthaltserlaubnis
ist, kann die Auswirkungen eines Widerrufs des Abschiebeverbotes auf zweierlei
Weise zu spüren bekommen:
Zum einen kann die Ausländerbehörde gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG
die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzen. Denn mit
dem bestandskräftigen Widerruf des Abschiebeverbotes ist eine für die Erteilung
dieser Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen. Ob und wie
lange eine Verkürzung vorgenommen wird, steht im Ermessen (»kann«)
der Behörde. Da es letztlich um den weiteren Aufenthalt der Betroffenen im Bundesgebiet
geht, sind grundsätzlich die selben Erwägungen anzustellen wie im Rahmen des
§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (s. o. I. 1.). Auch hier scheidet
eine Entscheidung zu Lasten der Ausländer aus, wenn aus anderen Gründen ein
Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis mit der bisherigen Geltungsdauer besteht
(vgl. BayVGH, BayVBl. 2000, 279; Renner, a. a. O., § 7 Rn. 32;
Storr u. a., a. a. O., § 7 Rn. 5). Dies gilt etwa,
wenn ein Anspruch auf Familienzusammenführung oder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
nach § 31 AufenthG vorliegt. Bei türkischen Staatsangehörigen kann wegen
Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich ein Anspruch nach Art. 6 ARB 1/80 bestehen.
Wie im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist bei der Ermessensbetätigung
auf die Verfestigung der Lebensverhältnisse in Deutschland und die Entfremdung
vom Herkunftsstaat Rücksicht zu nehmen (BVerwGE 99, 28; 65, 174; Renner, a. a. O.,
§ 7 Rn. 36).
Zum anderen können sich Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
ergeben. Wegen der kurzen Geltungsdauer (§ 26 Abs. 1 AufenthG) der
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist dies sogar die
Regel. Bis zur Unanfechtbarkeit der Widerrufsentscheidung ist die Ausländerbehörde
gemäß § 42 AsylVfG an die Entscheidung des BAMF über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2–7 AufenthG gebunden (vgl. VG
Sigmaringen, Urteil vom 14.6.2005 - 7 K 1166/04 - ASYLMAGAZIN
11/2005, 32). Da aber nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis
bei Vorliegen eines zielstaatsbedingten Abschiebungshindernisses nur erteilt
werden »soll«, ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
möglich, von einem atypischen Fall auszugehen, wenn das BAMF ein Widerrufsverfahren
eingeleitet hat. Die Ausländerbehörde habe über die Erteilung bzw. Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und namentlich der Prognose, ob ein Widerruf
des Abschiebungsverbotes zu erwarten sei, zu entscheiden (vgl. BVerwG, NVwZ
2006, 711 ff.).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Probleme der betroffenen
Flüchtlinge deutlich verschärft. Wenn sich – wie nicht selten zu beobachten
– das Aufenthaltserlaubnisverfahren acht bis neun Monate hinzieht und
das BAMF nach diesem Zeitraum ein Widerrufsverfahren einleitet (z. B.,
weil die medizinische Versorgung nunmehr zur Verfügung stehe, die das Verwaltungsgericht
noch vermisst hatte), wird es vielfach gar nicht mehr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
kommen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht die Qualifikationsrichtlinie
berücksichtigt. Soweit sie subsidiären Schutz gewährt (Gefahr der Verhängung
oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung und ernsthafte individuelle Bedrohung einer Zivilperson im Rahmen
eines bewaffneten Konfliktes, Art. 15 Qualifikationsrichtlinie), besteht
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 24 Abs. 2
Qualifikationsrichtlinie). Damit verbietet sich jedenfalls ab Ablauf der Umsetzungsfrist
der Qualifikationsrichtlinie am 20.10.2006 in diesen Fällen die Annahme eines
atypischen Ausnahmefalles.
Definitiv ausgeschlossen ist gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, wenn die Widerrufsentscheidung
nach § 73 Abs. 3 AsylVfG unanfechtbar ist. Wie bzw. ob ein weiterer
Aufenthalt möglich ist, hängt von den selben Umständen ab, die bei den Asylberechtigten
und Konventionsflüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis diskutiert wurden (s. o.
I. 2. und II. 2.).
Fazit
Es ist grundsätzlich legitim, nach der bestandskräftigen Feststellung, dass
die Voraussetzungen für die Schutzgewährung weggefallen sind, zu überprüfen,
ob ein weiterer Aufenthalt gewährt werden muss. Denn der Aufenthalt von Flüchtlingen
hat temporären Charakter. Dies zeigt nicht zuletzt die Beendigungsklausel in
Art. 1 C (5) GFK.
Allerdings hat sich irgendwann der Aufenthalt im Aufnahmeland so verfestigt,
dass eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar ist. Dies wird bei dem einen
Betroffenen früher, beim anderen später der Fall sein. Es ist Aufgabe des Verwaltungsverfahrens,
im Einzelfall sachgerechte Lösungen zu ermöglichen. Dass dies anhand der dargestellten
Regelungen möglich ist, muss aber bezweifelt werden. Das gilt vor allem dann,
wenn die Betroffenen nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Die Einschätzung
der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, das Zuwanderungsgesetz habe
die Möglichkeiten für einen weicheren Übergang von einer Aufenthaltserlaubnis
wegen einer Flüchtlingsanerkennung oder eines Abschiebungshindernisses hin zu
einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen ermöglicht, wird durch die bisherige
behördliche Praxis nicht bestätigt. Dazu trägt vor allem die restriktive Interpretation
von § 25 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 AufenthG bei. Generell gilt:
Etwas weniger Integrationsrhetorik, dafür etwas mehr humanitäre Sensibilität
würde in vielen Fällen weiterhelfen.
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Ansprechpartner des DRK-Suchdienstes
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Suche/Rotkreuznachrichten: |
Jedes Jahr werden weltweit hunderttausende Menschen von ihren Angehörigen gesucht.
Nach den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien werden noch 20 000 Menschen
vermisst, in Ruanda sind es sogar 270 000 Menschen. Auf der Flucht vor
bewaffneten Konflikten werden Familien auseinander gerissen und auf verschiedene
Länder verstreut. Kinder werden von ihren Eltern getrennt, Männer von ihren
Frauen. Sie wünschen sich nichts sehnlicher, als über Ländergrenzen hinweg wiedervereint
zu werden.
Der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) hilft den in Deutschland lebenden
Menschen bei der weltweiten Suche nach Angehörigen und berät in allen Fragen
einer Familienzusammenführung. Dabei arbeitet er eng mit dem Suchdienst-Netzwerk
der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zusammen. Die Leistungen
des DRK-Suchdienstes, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden, sind kostenlos.
Die Angebote des DRK-Suchdienstes sind im Einzelnen:
Weltweite Suche
Der DRK-Suchdienst ist Anlaufstelle für Menschen, die aufgrund von Krieg,
Katastrophen, Flucht oder Vertreibung nicht wissen, wo sich ihre Angehörigen
aufhalten und ob ihre Angehörigen überhaupt noch am Leben sind. Suchanfragen
können für fast jede Region weltweit entgegen genommen werden. Sie werden in
enger Zusammenarbeit mit dem internationalen Suchdienst-Netzwerk der Rotkreuz-
und Rothalbmondbewegung bearbeitet. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) mit Hauptsitz in Genf ist aufgrund seines völkerrechtlichen Auftrags
in über 80 Kriegs- und Nachkriegsregionen mit regionalen Delegationen präsent.
In 185 Ländern arbeiten Nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, die
die Nachforschungen vor Ort übernehmen.
Für eine Suche benötigt das DRK möglichst präzise Angaben über die gesuchte
Person. Dazu gehört u. a. die letzte bekannte Adresse, Datum und Art der
letzten Nachricht sowie die Umstände, die zum Kontaktverlust geführt haben.
Oftmals können sich die Suchenden aufgrund von traumatischen Erlebnissen, oder
weil sie bei der Trennung von der Familie noch Kleinkinder waren, an wichtige
Informationen nicht mehr erinnern. In diesen Fällen können gegebenenfalls andere
Details weiterhelfen, etwa eine Zeichnung des Wohnhauses oder Angaben über den
Beruf der gesuchten Person.
Der Suchantrag sollte von dem Betroffenen nur dann ausgefüllt werden, wenn dieser
sich selbst dazu entschlossen hat, seine Angehörigen zu suchen. Durch seine
Unterschrift unter dem Suchantrag erklärt der Suchende den Willen, dass der
DRK-Suchdienst die erforderlichen Schritte einleitet. Die personenbezogenen
Daten der betroffenen Personen werden sehr sorgsam behandelt. Ihre Verwendung
erfolgt entsprechend dem geltenden Datenschutzrecht nur zu suchdienstlichen
Zwecken.
Nach dem Selbstverständnis des DRK-Suchdienstes sollte es jedem Menschen möglich
sein, ohne Angst vor staatlicher Einflussnahme den Kontakt zu nächsten Angehörigen
zu suchen und aufrechtzuerhalten. Bei der weltweiten Suche nach vermissten Personen,
die von Krieg, Katastrophen oder deren Folgen betroffen sind, handelt es sich
um eine sensible Angelegenheit. Die internationale Rotkreuzbewegung kann diese
Aufgabe nur dann erfolgreich wahrnehmen, wenn sie das Vertrauen der Menschen
genießt. Der Einzelne muss sich auf die Neutralität des Roten Kreuzes verlassen
können. Die Herstellung von Kontakt zwischen Familienangehörigen ist eine humanitäre
Aufgabe. Dabei dürfen Fragen wie Aufenthaltstatus oder Nationalität der suchenden
Personen keine Rolle spielen. Der DRK-Suchdienst gibt deshalb, was den Antragstellern
nicht immer bewusst ist, grundsätzlich keine Informationen über Verfahrensstand
oder Suchergebnis an die Ausländerbehörden weiter. Ob und inwieweit ein Suchender
selbst seine zuständige Ausländerbehörde über eine Suche nach Angehörigen in
Kenntnis setzt, bleibt ihm selbst überlassen.
Nachricht an Angehörige
Familien, die keine andere Möglichkeit haben, mit ihren Angehörigen Kontakt
aufzunehmen, können über den DRK-Suchdienst eine so genannte »Rotkreuznachricht«
verschicken. Rotkreuznachrichten werden vor allem in Konflikt- oder Katastrophengebiete
übermittelt, wo die normalen Kommunikationswege nicht mehr funktionieren. Zudem
dienen sie dazu, den Kontakt zu inhaftierten Familienmitgliedern aufrechtzuerhalten.
Auf einem standardisierten Vordruck des Roten Kreuzes können Angehörige ein
paar private Zeilen schreiben; politische oder diskriminierende Äußerungen sind
nicht erlaubt. Die Behörden haben das Recht, die Nachrichten zu lesen und zu
zensieren. Im Jahr 2005 hat der DRK-Suchdienst über 1800 Rotkreuznachrichten
zwischen in Deutschland lebenden Menschen und deren Angehörigen weltweit ausgetauscht.
Familienzusammenführung
Durch Kriege, Flucht oder Vertreibung werden Familien unfreiwillig getrennt
und dabei oftmals in unterschiedliche Länder verstreut. Der DRK-Suchdienst unterstützt
Familien, die wieder zusammen in einem Land leben möchten. Die Familienzusammenführung
in Deutschland und auch der Nachzug zu Angehörigen in ein anderes Land sind
an gesetzliche Vorgaben gebunden. Der Nachweis, dass die rechtlichen Voraussetzungen
oder ein Härtefall vorliegen, ist im Einzelfall zumeist schwierig.
Der DRK-Suchdienst berät und unterstützt Familien und deren Rechtsanwälte/Berater
im Verfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen und den zuständigen Ausländerbehörden.
Er hilft bei der Beschaffung von Dokumenten und gegebenenfalls bei der Einbeziehung
von regionalen oder internationalen Organisationen wie UNHCR oder IKRK.
Beratung von Spätaussiedlern
Über besondere Kompetenz verfügt der DRK-Suchdienst auch in allen Fragen
einer Aussiedlung nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG).
Fachkundige Beratung für potentielle Spätaussiedler und deren Familien bietet
der DRK-Suchdienst vor allem im Aufnahmeverfahren nach dem BVFG, bei der Familienzusammenführung
nach Aufenthaltsrecht, zu Ausreiseformalitäten (»Wysow« und Visumverfahren)
sowie im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren.
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