Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
US Committee for Refugees and Immigrants: Jahresbericht zur Situation
von Flüchtlingen und Asylbewerbern (Berichtszeitraum 2005) (engl.).
Berichte vom Juni 2006: »World Refugee Survey 2006« (ID 54969–55023)
Weltgesundheitsorganisation: Länderprofile zur Verbreitung und zu Behandlungsmöglichkeiten
von HIV/AIDS in 21 Ländern (u. a. China, Côte d'Ivoire, Guinea, Russische
Föderation) (engl.).
Berichte vom Dezember 2005: »Summary Country Profile for HIV/AIDS Treatment
Scale-Up« (ID 54909–54916 u. a.)
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Keine extreme Gefahrenlage in Kabul für gesunde
Männer mittleren Alters.
Urteil vom 5.5.2006 - 12 B 9.05 - (21 S., M8504)
VG Göttingen: Keine staatliche Herrschaftsgewalt;
keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Hindus; § 60 Abs. 7 AufenthG
für Rückkehrer ohne Unterstützung durch die Großfamilie, insbesondere für allein
stehende Frauen; keine Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen; medizinische
Grundversorgung nicht gewährleistet (vgl. zur
selben Entscheidung).
Urteil vom 10.5.2006 - 4 A 126/04 - (12 S., M8560)
VG Kassel: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG
wegen allgemeiner Gefahren, da für Ausländer, die nach der Erlasslage nicht
vorrangig zurückzuführen sind, gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht.
Urteil vom 10.5.2006 - 3 E 2183/05.A - (7 S., M8556)
VG Osnabrück: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage für Hindus; außerdem
gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Abschiebungsstopp.
Urteil vom 13.2.2006 - 5 A 537/05 - (15 S., M8564)
Länderberichte:
Konrad-Adenauer-Stiftung: Analyse der geplanten Wiedereinführung
einer Religionspolizei als »Abteilung für die Pflege der guten Sitten
und Verhütung von Laster«; Annäherung von Präsident Karzai an »sehr
konservative Kräfte« könnte demokratische Entwicklung gefährden.
Bericht vom 3.8.2006: »Diskussion um die Religionspolizei entzweit die
afghanische Gesellschaft« (ID 53528)
Deutsche Botschaft Kabul: Durch afghanisches Generalkonsulat in Peschawar
ausgestellte Heiratsurkunden werden erst durch Beglaubigung durch Obersten Gerichtshof
(Satrah Mahkama) in Kabul und Legalisation durch afghanisches Außenministerium
rechtsgültig; Legalisations-Ersatzverfahren durch die Botschaft ist für vom
Generalkonsulat ausgestellte Urkunden nicht möglich.
Stellungnahme vom 24.4.2006 an RA Christ, Köln (1 S., A0282, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Köln: Zwar keine extreme allgemeine Gefahrenlage für jeden Rückkehrer
mehr, wohl aber für Kinder und Jugendliche sowie für kranke und geschwächte
Personen.
Urteil vom 5.7.2006 - 8 K 2187/03.A - (6 S., M8548)
Länderberichte:
Amnesty international: Provinz Cabinda: Verbot der Menschenrechtsorganisation
Mpalabanda (Associação Cívica de Cabinda), die als einzige Organisation in der
Provinz Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und durch die
Frente de Libertaçao do Enclave de Cabinda (FLEC) dokumentiert hatte (engl.).
Bericht vom 4.8.2006: »Human rights organization banned« (ID 53609)
BBC News: Provinz Cabinda: Friedensabkommen zwischen der Regierung und
einer Fraktion der FLEC unter Antonio Bento Bembe; FLEC-Fraktion unter Nzita
Tiago lehnt das Abkommen ab (engl.).
Bericht vom 1.8.2006: »Angola signs deal with Cabindans« (ID 53285)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Versorgung von Diabetes-Patienten nur
im privaten Gesundheitssektor möglich; stabile Versorgung mit Insulin kann nicht
garantiert werden; Diabetes-Organisation z. Zt. nur in Luanda, Huamba und
in Cabinda tätig.
Bericht vom 27.7.2006: »Medizinische Versorgung von Personen mit Diabetes«
(ID 53730)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Lage relativ stabil, aber
es besteht die Sorge, dass gewalttätige Auseinandersetzungen vor den geplanten
Wahlen zunehmen könnten; Situation bestimmter Gruppen (Frauen, Minderjährige,
von Zwangsräumungen betroffene Personen); Situation in Cabinda; humanitäre Lage.
Bericht vom 15.7.2006: »Update Juli 2006« (ID 53727)
Rechtsprechung:
BayVGH: Armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach haben zwar möglicherweise
noch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, ihnen wird aber die Einreise
nach Aserbaidschan verwehrt; keine inländische Fluchtalternative im übrigen
Aserbaidschan vor Verfolgung (hier: Folter und Misshandlung im Strafverfahren)
durch Behörden in Berg-Karabach.
Urteil vom 20.2.2006 - 9 B 04.30561 - (11 S., M8555)
Länderbericht:
Transkaukasus-Institut: Voraussetzungen für die Erteilung eines Personalausweises;
Registrierung von Eheschließungen; medizinisches Ausbildungssystem.
Stellungnahme (in Auszügen) vom 17.7.2006 an VG Ansbach - AN 15 K 04.30857 -
(16 S., M8543)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen
Aids-Erkrankung; Therapieplätze nur für 1,3 % der HIV-Infizierten (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.5.2006 - AN 18 K 03.30815 - (9 S., M8554)
Länderbericht:
Amnesty international: Zur Bani Shangul People's Liberation Movement
(BPLM), einer oppositionellen Bewegung im Nordwesten Äthiopiens; mögliche Rückkehrgefährdung,
falls Mitgliedschaft bei der Organisation den äthiopischen Behörden im Rahmen
einer Botschaftsvorführung bekannt wurde.
Stellungnahme vom 14.7.2006 an VG Magdeburg - 5 A 172/06 - (3 S., M8541, ID
55192)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Situation; Sozialleistungen
und Versicherungssystem; Situation für Rückkehrer; verletzliche Gruppen (u. a.
Alte und Kranke, allein erziehende Frauen, Binnenvertriebene, Roma).
Bericht vom Juli 2006: »Aktuelle Situation, insbesondere die Situation
verletzlicher Gruppen« (ID 53718)
Länderbericht:
BBC News: Anklageerhebung gegen den ehemaligen Präsidenten Domitien
Ndayizeye und sechs weitere Personen wegen Verschwörung zur Ermordung des Präsidenten;
wichtigster Zeuge widerruft sein Geständnis, das unter Folter erpresst worden
sei (engl.).
Bericht vom 25.8.2006: »Burundi's ex-president in court« (ID 55212)
Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Verurteilung des New York Times-Mitarbeiters
Zhao Yan zu drei Jahren Haft wegen Betrugs; Freispruch von der Anklage wegen
des Verrats von Staatsgeheimnissen; der Anklagepunkt des Betrugs war kurzfristig
ins Verfahren eingeführt worden (engl.).
Bericht vom 25.8.2006: »Prosecution of Zhao Yan reflects China's ongoing
media crackdown« (ID 55211)
BBC News: Verurteilung von Chen Guangcheng, der gegen Zwangsabtreibungen
und Zwangssterilisierungen in der Provinz Shandong protestiert hatte, zu vier
Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen »Sachbeschädigung und Organisieren
einer Menschenmenge, die den Verkehr behinderte« (engl.).
Bericht vom 24.8.2006: »China abortion activist sentenced« (ID 55100)
International Federation for Human Rights: Hangzhou: Verurteilung des
Umweltaktivisten Tan Kai zu 18 Monaten Gefängnis wegen der »illegalen
Beschaffung von Staatsgeheimnissen«; er hatte versucht, eine Organisation
zu gründen, die die Umweltschäden durch eine Chemiefabrik in Dongyang, Provinz
Zhejiang, beobachten sollte (engl.).
Bericht vom 17.8.2006: »Sentencing/Arbitrary detention – CHN 003/1005/OBS
103.1« (ID 54901)
Immigration and Refugee Board of Canada: Zum Registrierungswesen (Hukou-System);
anhaltende Diskriminierung von Inhabern von Hukous, die in ländlichen Gebieten
ausgestellt wurden, und von nicht-registrierten Personen bei Zugang zu Sozialleistungen
in den Städten (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 26.4.2006: »The hukou; whether there remains
a distinction between urban and rural hukou; (...)« (ID 54040)
Länderbericht:
Amnesty international: 300 Eritreern droht die
Abschiebung aus Libyen, wo sie nach Massenfestnahmen Anfang August im Gefängnis
von Almerge inhaftiert sind; zahlreiche im Jahr 2002 aus Malta abgeschobene
Menschen sollen sich in Eritrea noch immer ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft
befinden.
Urgent action 225/06 vom 24.8.2006 (ID 55187)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten für HIV/AIDS
existieren, decken aber nicht den Bedarf; Krebserkrankungen nur eingeschränkt
behandelbar (u. a. keine Chemotherapie und Radiotherapie).
Bericht vom 1.6.2006: »Medizinische Versorgung einer Person mit HIV/Aids
und Krebs (Nasopharynxkarzinom, genannt Schminke-Tumor) in Banjul« (ID 54704)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Routinemäßige Anwendung von Folter und Misshandlungen
im Polizeigewahrsam; Haftbedingungen; exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte
bei Vorgehen gegen Demonstranten (engl.).
Bericht vom August 2006: »›The Perverse Side of Things‹ –
Torture, Inadequate Detention Conditions, and Excessive Use of Force by Guinean
Security Forces« (ID 54917)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Kaschmir: Sicherheitskräfte verweigern
trotz wiederholter gerichtlicher Anordnung die Haftentlassung des Pressefotografen
Muhammad Maqbool Khokar (alias Maqbool Sahil), der sich seit zwei Jahren ohne
Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Notstandsgesetzes in Haft befindet
(engl.).
Bericht vom 9.8.2006: »Kashmiri photographer in prison without evidence
or trial for nearly two years« (ID 54514)
VGH Ba-Wü: Inländische Fluchtalternative
für Christen im Nordirak
Urteil vom 21.6.2006 - a 2 S 571/05 - (31 S., M8528)
»(...) I. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist – formell
und materiell – rechtmäßig. (...)
2. Der Zulässigkeit des Widerrufs kann auch die Gefahr erneuter Verfolgung nicht
entgegen gehalten werden (vgl. zur erneuten Verfolgung BVerwG, Urteil vom 1.11.2005,
a. a. O. [1 C 21.04 - ZAR 2006, 107 = ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 21]). Denn dem Kläger als Angehörigen der chaldäischen Glaubensgemeinschaft
droht bei einer Rückkehr nach Bagdad zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
asylerhebliche Verfolgung (1). Ihm steht aber eine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung (dazu unten 2).
(1) Ist, wie im Falle des Klägers, der Betroffene nicht ›vorverfolgt‹
aus seinem Heimatstaat ausgereist, ist für die Prüfung einer jetzt drohenden
Verfolgung der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab heranzuziehen (vgl. u. a.
BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191).
(...)
(b) Allerdings droht dem Kläger mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit
nichtstaatliche Verfolgung – dies zwar nicht, weil er der Gruppe der Christen
angehört und deshalb auch einer auf sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre
(aa), sondern weil er als Einzelner in seiner Religionsausübung betroffen ist
(bb).
(aa) (...) Gegenwärtig lässt sich nicht feststellen, dass Christen – wie
der Kläger – im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein
in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Legt man den
Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine
systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff
des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein ›Auffangbegriff‹,
dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1
AuslG hinausgeht, und der – ohne dass dies aus Anlass des vorliegenden
Falles abschließend zu klären ist – ein weites Verständnis fordert. Auch
bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine
von diesen ausgehende Verfolgung der Christen als Gruppe nicht feststellen.
(...)
Nimmt man die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die
Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren nicht geeignet, eine Verfolgung
der Christen als religiöser Gruppe zu belegen (so auch OVG Nds., Beschluss vom
24.11.2004, Asylmagazin
2005, 1–2/2005, S. 24; OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 24.1.2005,
AuAS 2005, 12 [= ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 12]; BayVGH, Urteil vom 3.3.2005 - 23 B 04.30734 [- 13 S.,
M6549]; vom 10.5.2005 - 23 B 05.30190 u. a. [17 S., M6780]; vom 12.10.2005
- 23 B 05.30596 [- 15 S., M7670]). Die dahingehende anfängliche Befürchtung
(so DOI vom 14.2.2005 an das VG Köln), hat sich nicht bestätigt (klarstellend
DOI vom 6.9.2005 an VG Sigmaringen).
(bb) Der geschilderten Entwicklung lässt sich aber entnehmen, dass dem Kläger
in seiner Person bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort Bagdad Verfolgung
durch nichtstaatliche Akteure wegen seiner christlichen Religion mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht. (...)
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist allgemeiner Ansicht nach politische
Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu
verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u. a.,
BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143,
158). Art. 16 a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG)
schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das ›religiöse
Existenzminimum‹. (...)
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9
Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom
29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie,
a. a. O. [Abl. Nr. L 204 vom 30.9.2004]). Nach Art. 10 Abs. 1 b
dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe,
dass der Begriff der Religion u. a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an
religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt
wird auch der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an
die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen.
Dieses gegenüber der geschilderten Rechtsprechung zu Art. 16 a GG
weitere Verständnis eines asylerheblichen Schutzes der Religionsfreiheit ist
nach Auffassung des Senats auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich. Nach
Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat
verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der
Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese
Frist zur Umsetzung ist noch nicht abgelaufen. Indes ist die Richtlinie auf
Grund der ihr zuzuordnenden ›Vorwirkung‹ im Rahmen der Auslegung
der nationalen Bestimmung zu beachten. (...)
Ist die Bestimmung des § 60 AufenthG daher auch unter Berücksichtigung
der Qualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass von ihrem
Geltungsbereich der Schutz vor Verfolgung bei der Religionsausübung nicht lediglich
im ›privaten‹ Bereich, sondern auch im Bereich der öffentlichen
Religionsausübung umfasst ist.
Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen
Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr
das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden
Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die
Religionsfreiheit darstellt (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 RdNr. 212
m. w. N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die –
häuslich-private, aber auch öffentliche – Religionsausübung gerichtete
Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer
dem entsprechenden ›Ausgrenzung‹ führt (vgl. dazu auch Marx, a. a. O.,
RdNr. 208 f. m. w. N.). Von dieser Eingriffsschwere ist
im Fall eines irakischen Christen auszugehen, der – wie der Kläger –
aus Bagdad kommt.
Nach den dem Senat zugänglichen, oben bereits angeführten Erkenntnismöglichkeiten
richten sich die Angriffe von Dritten ersichtlich auch gegen die Christen in
ihrer Eigenschaft als tätige Gläubige. (...)
Ist im Wege der Auslegung des § 60 AufenthG auf die genannte Qualifikationsrichtlinie
zurückzugreifen, so führt dies auch zu der in ihr angelegten begrenzenden Prüfung,
ob der Betroffene auch bei der von ihm vorgebrachten Verfolgung durch nichtstaatlich
Handelnde im Sinne von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie Schutz gesucht hat.
Dafür, dass er vor der Ausreise um Schutz nachgesucht, dieser aber ihm nicht
gewährt wurde, trifft den Betroffenen eine Nachweispflicht (vgl. auch Marx,
a. a. O. RdNrn. 133 f.). Hier spricht nach den o. a. Erkenntnisquellen
alles dafür, dass eine solche Suche nach Schutz im Verfolgungsgebiet derzeit
und auch in naher Zukunft ohne Erfolg bleiben muss. Aus der o. a. geschilderten
Lage ergibt sich, dass der irakische Staat – nichts anderes gilt für nichtstaatlich
Handelnde – namentlich am Herkunftsort des Klägers nicht in der Lage ist,
hinreichenden Schutz auch vor religiöser Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
zu bieten.
(2) Allerdings ist dem Kläger in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden
des Iraks eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1
Buchst. c AufenthG eröffnet. (...) Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit
vor asylrelevanten Übergriffen der o. a. nicht staatlich Handelnden ist
hier für den Kläger im angesprochenen Nordirak gegeben. Dort drohen ihm auch
keine anderen Nachteile, da ihm bei verallgemeinernder Betrachtungsweise dort
auf Dauer ein Leben möglich ist, das nicht durch Hunger, Elend und drohende
Lebensgefahr gekennzeichnet ist (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom
6.10.1987 - 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 1 AsylVfG Nr. 72). (...) Der nordirakische
Teilstaat bemüht sich sogar um eine Integration der assyro-chaldäischen Christen.
(...) Die Lebensbedingungen heben sich im Nordirak positiv vom übrigen Staatsgebiet
ab (AA-Lagebericht Mai 2005); eine soziale, lebensbedrohende ›Verelendung‹
droht nicht. Es kommt hinzu, dass der Kläger erwerbstätig sein kann, mithin
von ihm im Regelfall erwartet werden darf, dass er sich entsprechend dem Durchschnitt
der Bevölkerung nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten ein Auskommen sichern
könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.1991 - 9 C 105/90 - Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 145; Marx, a. a. O. RdNr. 64 f., m. w. N.).
Dabei verkennt der Senat nicht, dass allgemein eine erhebliche Arbeitslosigkeit
auch im kurdisch verwalteten Nordirak besteht. Zwar wird immer wieder betont,
die wirtschaftliche, insbesondere die den Arbeitsmarkt prägende Gesamtsituation
sei auch im Nordirak erheblich angespannt (so unter allgemeinem Hinweis auf
Angaben des UNHCR etwa ai vom 16.8.2005 an das VG Köln). Dies wird allerdings
aus den Zahlen hergeleitet, die für den Gesamtirak gelten, ohne die Besonderheiten
des Nordens zu berücksichtigen. Auch wird regelmäßig auf die fehlende Einbindung
in die dort vorhanden[en] Stammes- und Familienstrukturen zur Begründung dafür
abgehoben, dass eine Zuwanderung von Irakern aus dem Zentralirak erheblich erschwert
sei. Nach Ansicht des Senats wird dabei aber verkannt, dass religiöse Minderheiten
dort auf ihre bereits tätigen Religionsgemeinschaften treffen, die ihnen die
soziale Einbindung erleichtern, ein Angewiesensein auf die genannten Familien-
und Stammesstrukturen allein also nicht festzustellen ist. Christen finden vielmehr
– wenn ihnen die oben genannten administrativen Hilfestellungen versagt
bleiben – jedenfalls bei den Kirchen Unterstützung (vgl. Gutachten DOI
vom 18.2.2005). Dass deren Aufnahmebereitschaft erheblich beansprucht wird (so
ai vom 16.8.2005 an das VG Köln für die vergleichbare Situation der Jesiden
im Nordirak), rechtfertigt ebenso wenig wie der Hinweis auf die Arbeitslosenzahlen
die Annahme, Betroffenen im Nordirak sei das Existenzminimum nicht gewährleistet.
Vom ehemaligen ›oil-for-food‹-Programm bzw. seinem Nachfolgeprogramm
abgesehen, gibt es zwar keine offiziellen staatlichen Sozialleistungen im Irak,
allerdings gibt es ›Sozialhilfe‹ in Naturalien (BGKF vom 6.3.2006
an das VG Ansbach); aus dem Zentralirak stammende und in den kurdischen Einzugsbereich
fliehende Christen werden finanziell von der kurdische[n] Regionalregierung
bzw. der KDP unterstützt – so durch eine einmalige Zahlung von 1000 US-Dollar
sowie eine Anschlussfinanzierung von 40 bis 50 US-Dollar pro Familie (EZKS a. a. O.
[Europäisches Zentrum für kurdische Studien vom 7.3.2005 an VG Köln]).
Auch sieht der Senat die für die Annahme der inländischen Fluchtalternative
geforderte Erreichbarkeit (dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.1991 - 9 C 105.90 -
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) des Nordiraks nicht in Frage
gestellt. (...)
Auch aus der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Regelung in § 73 Abs. 2a
AsylVfG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. (...) Diese Bestimmung
findet auf die hier angefochtene – vor dem 1.1.2005 ergangene –
Widerrufsentscheidung des Bundesamts (vom 23.3.2004) keine Anwendung. (...)
Für eine rückwirkende Geltung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG mangelt
es an einer entsprechenden Übergangsvorschrift. (...)«
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Inländische Fluchtalternative bei Gefahr
der Blutrache (ausführliches Zitat).
Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 - (12 S., M8574)
VG München: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen aus Zentral-
und Südirak; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak.
Urteil vom 30.5.2006 - M 4 K 04.52039 - (34 S., M8502)
Länderberichte:
The Guardian: Türkei und Iran verlegen Truppen an die Grenze zum
Nordirak, um gegen die PKK bzw. deren iranischen Ableger Pejak vorzugehen; Flüchtlinge
berichten von tagelangen Artillerieangriffen auf irakisches Territorium durch
die iranische Armee; türkische Militärs erwägen groß angelegte Militäraktion
gegen die PKK im Nordirak (engl.).
Bericht vom 18.8.2006: »Kurds flee homes as Iran shells Iraq's northern
frontier« (ID 54451)
BBC News: Mosul: Mindestens neun Tote bei Selbstmordattentat auf Büro
der Patriotischen Union Kurdistans (PUK); in den Tagen zuvor wurden Büros der
PUK in südlichen Landesteilen verwüstet, nachdem in der Parteizeitung Kritik
an einem schiitischen Geistlichen geübt worden war (engl.).
Bericht vom 15.8.2006: »Iraq Kurdish party office bombed« (ID 54234)
Integrated Regional Information Network: Im Juli deutlicher Anstieg der
Zahl der Todesopfer durch religiös motivierte und kriminelle Gewalt; Zahl der
Opfer religiös motivierter Gewalt übersteigt mittlerweile die Zahl der Opfer
durch Kampfhandlungen (engl.).
Bericht vom 10.8.2006: »Fear rises along with death tolls« (ID 54039)
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Keine Gefährdung allein wegen Asylantragstellung.
Beschluss vom 9.8.2006 - 3 Q 23/06 - (11 S., M8586)
OLG Köln: Ein Ausländer ist nicht zur Abgabe einer
so genannten Freiwilligkeitserklärung verpflichtet (vgl.
zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 10.2.2006 - 16 Wx 238/05 - (2 S., M8513)
Länderberichte:
Amnesty international: Vier Angehörige der arabischen
Minderheit im Mai 2006 aus Syrien abgeschoben, darunter der Vorsitzende der
»Ahwazi Befreiungsorganisation«, Faleh Abdullah al-Mansuri, der
niederländischer Staatsbürger ist; den Abgeschobenen könnte die Todesstrafe
drohen.
Urgent action 132/2006-2 vom 11.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
15.5. und 2.6.2006 (ID 54091)
Human Rights Watch: Regierung verbietet Aktivitäten des von der Friedensnobelpreisträgerin
Shirin Ebadi gegründeten Zentrums zur Verteidigung der Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 8.8.2006: »Government Outlaws Nobel Laureate's Rights Group«
(ID 53716)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle politische Entwicklungen; Menschenrechtssituation
seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinedschad Besorgnis erregend; Druck
auf Journalisten und Künstler hat enorm zugenommen; verstärktes Vorgehen gegen
ethnische Minderheiten.
Bericht vom 2.8.2006: »Update« (ID 54708)
Amnesty international: Oberster Gerichtshof bestätigt Berichten zufolge
die Todesurteile gegen fünf Angehörige der arabischen Minderheit, die u. a.
wegen der angeblichen Beteiligung an Bombenattentaten in Ahwaz, Provinz Khuzestan,
im Jahr 2005 verurteilt worden waren; einer der Verurteilten, Nazem Bureihi,
soll zum Zeitpunkt der Attentate im Gefängnis gesessen haben.
Urgent action 57/2006-2 vom 1.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
10.3.2006 und 29.6.2006 (ID 53271)
Immigration and Refugee Board of Canada: Formalitäten bei der Ausstellung
von Haftbefehlen, bei Hinterlegung von Kautionen, bei der Verkündung von Todesstrafen,
bei Verfahren in Abwesenheit und beim Versiegeln von Geschäfts- oder Wohnräumen
(engl.).
Anfragenbeantwortung vom 20.6.2006: »Arrest warrants and other court documents;
trial in absentia in criminal cases (...)« (ID 53405)
Immigration and Refugee Board of Canada: Passwesen; Formalitäten der
Erteilung von Reisepässen; Verfahren der Behörden bei Verdacht auf Fälschungen;
Berichte über illegale Ausreise in Nachbarstaaten; Berichte über Konfiszierungen
von Pässen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.4.2006: »The passport; its features and procedures
for application (...)« (ID 53436)
Immigration and Refugee Board of Canada: System der Ausreisegenehmigungen
(Genehmigungen für ein- und mehrfache Ausreisen, Gebühren, Verwendung von Stempeln);
visumsfreie Ausreise in Türkei ist möglich (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.4.2006: »Types of exit permits issued to individuals
for travel abroad (...)« (ID 53428)
Immigration and Refugee Board of Canada: System der Ein- und Ausreisekontrollen;
Identitätsdokumente (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.4.2006: »Exit and entry procedures at airports
and land borders, particularly at Mehrabad International airport (...)«
(ID 53426)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Situation im Gesundheitswesen allgemein
sowie Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen; Kosten für Behandlungen
und Medikamente psychischer Erkrankungen müssen in den meisten Fällen von den
Patienten getragen werden und sind für Personen mit Durchschnittseinkommen unbezahlbar.
Bericht vom 3.8.2006: »Psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten
von Depressionen und psychasthenischen Persönlichkeitsstörungen« (ID 53735)
Amnesty international: Repressalien gegen jährliche Demonstrationen am
1. Oktober, dem Tag der Unabhängigkeitserklärung der englischsprachigen
Gebiete; Festnahmen von Mitgliedern des Southern Cameroons National Council
(SCNC) im Jahr 2002.
Stellungnahme vom 21.7.2006 an VG Münster - 8 K 237/03.A - (3 S., M8542,
ID 55205)
Länderbericht:
Human Rights Watch: »Verschwinden«
von vier usbekischen Asylbewerbern; es wird befürchtet, dass sie im Zuge von
Polizeioperationen gegen religiöse Extremisten abgeschoben worden sein könnten
(engl.).
Bericht vom 25.8.2006: »Uzbeks Disappear While Seeking Asylum« (ID 55124)
Länderbericht:
International Crisis Group: Situation nach den Präsidentschaftswahlen:
Kampf gegen die Rebellen wird noch immer von zahlreichen Menschenrechtsverletzungen
begleitet; Zahl der extralegalen Hinrichtungen gestiegen; Rückschritte bei Demobilisierung
der paramilitärischen Gruppierungen, zahlreiche Paramilitärs sollen sich erneut
bewaffnet haben (engl.) .
Bericht vom 6.8.2006: »A Complex Colombia« (ID 54228)
Länderberichte:
BBC News: Kinshasa: Nach Angaben der Regierung wurden bei den Auseinandersetzungen
nach der Verkündung des Wahlergebnisses 23 Menschen getötet, darunter zwölf
Polizisten; Waffenstillstand zwischen Anhängern von Präsident Joseph Kabila
und seinem Gegenkandidaten Jean-Pierre Bemba hält, aber anhaltende Proteste
und Plünderungen; Kabila hat in Kinshasa nur 13 % der Stimmen erhalten
(engl.).
Bericht vom 24.8.2006: »Death toll rises in Congo clash« (ID 55094)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Politische Situation nach den Wahlen;
Integration von Rebellen in die Armee in der Praxis von erheblichen Spannungen
geprägt; es existiert kein funktionierender Rechtsstaat; Folter bei allen Sicherheitskräften
und Geheimdiensten verbreitet; gefährdete Gruppen (u. a. ethnische Tutsi,
Journalisten, »Hexenkinder«).
Bericht vom 6.8.2006: »Update« (ID 54767)
ReliefWeb: Ituri: Regierung und Milizen des Mouvement Révolutionnaire
Congolais (MRC) unterzeichnen Friedensabkommen; die MRC hatte in den letzten
Wochen ihre Aktivitäten verstärkt und einen Armeestützpunkt südwestlich von
Bunia eingenommen (engl.).
Bericht vom 27.7.2006: »DR Congo government signs peace deal with northeast
militia (AFP)« (ID 54404)
MONUC (UN Mission in the Democratic Republic of Congo): Bericht zur Menschenrechtslage
und Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Januar bis Juni 2006, u. a.: Menschenrechtsverletzungen
gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle im Vorfeld der Wahlen;
weiterhin zahlreiche Berichte über extralegale Hinrichtungen, Übergriffe und
Vergewaltigungen durch Armeeangehörige aus allen Gebieten, in denen die Armee
stationiert ist (engl.).
Bericht vom 26.7.2006: »The Human Rights Situation in the Democratic Republic
of Congo (DRC)« (ID 54603)
Länderbericht:
ReliefWeb: Laut EU-Kommissar Louis Michel anhaltende humanitäre Krise
nach Beendigung der Kämpfe; zerstörte Infrastruktur und nicht explodierte Munition
behindern Rückkehr und Hilfsmaßnahmen (engl.).
Bericht vom 16.8.2006: »Louis Michel: ›Humanitarian crisis in Lebanon
continues‹ (European Commission – Humanitarian Aid Office)«
(ID 55026)
Länderbericht:
Amnesty international: Drohende Abschiebung von Eritreern (siehe
unter Eritrea).
Urgent action 225/06 vom 24.8.2006 (ID 55187)
SFH: Behandlung von HIV/AIDS
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bericht vom 12.7.2006: »Behandlungsmöglichkeiten
für Personen mit HIV/AIDS« (6 S., ID 54772)
»(...) Zugang zu antiretroviralen Behandlungsmöglichkeiten. (...)
In allen 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es heute an insgesamt 74 Orten Zugang
zu der seit Anfang 2006 kostenlosen antiretroviralen Behandlung.5
Das bestehende Angebot antiretroviraler Behandlungsmöglichkeiten reicht aber
weiterhin nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf zu decken. Gemäss UNAIDS-Angaben
von Ende Dezember 2005 gab es eine Nachfrage von 520 000 Personen für eine
antiretrovirale Therapie (ART; antiretrovirale Medikamente = ARV) – landesweit
konnten zuletzt 40 000 Personen eine solche Behandlung erhalten. Die von
internationalen NGOs, zivilgesellschaftlichen und privaten Organisationen aufgebauten
lokalen kleinen Programme zur Behandlung von Personen mit HIV/AIDS erreichen
auch mehrere Tausend Personen6,
können aber die Versorgungsdefizite öffentlicher Institutionen nicht kompensieren.
(...)
Gemäss Angaben von Ärzte ohne Grenzen mussten PatientInnen im Jahre 2005 in
öffentlichen Krankenhäusern Nigerias noch monatlich sechs Euro für die ART bezahlen.
Regelmässige diagnostische Tests kosten in den meisten öffentlichen Programmen
rund 128 Euro pro Jahr. Hinzu kommen in allen öffentlichen AIDS-Programmen Kosten
für die Medikamente zur Behandlung von Begleiterkrankungen – was sich
durchschnittlich auf 77 Euro im Jahr beläuft. Eine Untersuchung von Ärzte ohne
Grenzen zeigte, dass fast 50 Prozent der AIDS-PatientInnen in öffentlichen Krankenhäusern
von weniger als 28 Euro im Monat leben. Zudem hatten 44 Prozent aller PatientInnen,
die für ihre AIDS-Behandlung bezahlen mussten, die Therapie aus Geldmangel mehrfach
unterbrochen oder die Medikamente nur in unzureichenden Dosen eingenommen. Dadurch
kann die lebensverlängernde Behandlung an Wirkung einbüssen.10
Die Behandlung bleibt weiterhin für viele PatientInnen unbezahlbar. Zwei Drittel
aller NigerianerInnen müssen mit weniger als einem Euro pro Tag auskommen. HIV/AIDS
führt zu einer teilweise ruinösen sozioökonomischen Belastung für Familienhaushalte.
(...)
Sowohl staatliche als auch ausländische internationale und nationale Organisationen
und Institutionen unterhalten zahlreiche und sehr verschiedene Projekte für
Personen mit HIV/AIDS. Im Rahmen dieser Projekte können vor allem arme und verletzliche
Personen mit HIV/AIDS, aber auch andere Personenprofile Dienstleistungen (u. a.
lebensverlängernde antiretrovirale Arzneimittel, regelmässige diagnostische
Tests, Behandlung von Begleiterkrankungen) teilweise oder vollkommen kostenlos
beziehen. Während die Beratung in der Regel kostenlos ist, sind Hospitalisierung
und Krankenpflege kostenpflichtig. Eine automatische Teilnahme an Behandlungsprogrammen
beziehungsweise ein gleichberechtigter Zugang ist gemäss den uns vorliegenden
Informationen nicht gewährleistet.12
Bei Einwilligung und Mitwirkung der betreffenden Person kann der behandelnde
Arzt gemäss Angaben mehrerer der von uns im Juni/Juli 2006 kontaktierten Organisationen
Kontakt zu einem der Programme vor Ort aufnehmen. Nur so kann wirklich festgestellt
werden, ob die betreffende Person direkt in eines der kostenlosen Behandlungsprogramme
aufgenommen werden kann. (...)«
5
IRIN PlusNews, Number of ARV sites more than doubled, 15.03.06, Quelle: www.plusnews.org.
6 Ärzte ohne Grenzen bietet
z. B. in Lagos kostenlose Aids-Behandlungen für knapp 1000 PatientInnen
an. Beispielhaft kann hier auch das Projekt »GHAINING Ground« genannt
werden, dass etwa 5000 Personen in weniger als einem Jahr einer ART zuführen
konnte. Vgl. A Newsletter from the Global HIV/AIDS Initiative Nigeria, GHAIN
Records 4934 ART Clients in Less Than a Year, April 2006, Quelle: www.fhi.org/(...).
10 WHO: Summary Country Profile
for HIV/AIDS treatment scale up, Juli 2004, Quelle: www.who.int/3by5/en/Nigeria.pdf;
Ärzte ohne Grenzen, Nigeria: Regierung schafft Aids-Arzneimittelgebühr ab –
Behandlung bleibt aber für viele unbezahlbar, 29.12.05, Quelle: http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/Laender/Laenderauswahl/Nigeria/Nigeria-Arzneigebuehr.php?viewType=print.
12 Siehe Informationen von
IRIN PlusNews, Quelle: www.plusnews.org; Ärzte ohne Grenzen [a. a. O.].
Rechtsprechung:
BayVGH: Tschetschenen können sich zur Erlangung eines neuen Inlandspasses
wenige Tage in Tschetschenien aufhalten; sie können sich außerhalb Tschetscheniens
registrieren lassen und eine Wohnung mieten; sie sind dabei hinreichend sicher
vor rassistischen Übergriffen.
Urteil vom 19.6.2006 - 11 B 02.31598 - (39 S., M8525)
VG München: Ausnahmsweise keine inländische Fluchtalternative, wenn sich
ein vorverfolgt ausgereister, traumatisierter Tschetschene zur Erlangung eines
Inlandspasses zeitweise nach Tschetschenien begeben müsste.
Urteil vom 14.7.2006 - M 16 K 06.50463 - (8 S., M8588)
Länderberichte:
BBC News: Anklage gegen drei Studenten wegen offenbar rassistisch
motiviertem Bombenattentat auf den Moskauer Tscherkisowski-Markt am 21.8.2006,
bei dem zehn Menschen getötet wurden; auf dem Markt sind überwiegend Händler
aus China und aus Zentralasien tätig; die Staatsanwaltschaft geht nicht mehr
davon aus, dass die Studenten Mitglieder einer extremistischen Gruppe sind (engl.).
Bericht vom 24.8.2006: »Three charged for Moscow bombing« (ID 55105)
Amnesty international: Generalstaatsanwaltschaft ordnet Ausweisung von
13 Männern usbekischer Herkunft an, deren Auslieferung Usbekistan wegen angeblicher
Beteiligung an Ereignissen von Andischan im Mai 2005 beantragt hat; ihre Asylanträge
wurden abgelehnt, UNHCR betrachtet sie nach Angaben russischer NGOs als Mandatsflüchtlinge.
Urgent action 180/2005-3 vom 3.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von
Juni bis Oktober 2005 (ID 53598)
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Feststellung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung
im Kosovo zumindest so behandelbar ist, dass sie sich nicht verschlimmert, kann
nicht ohne medizinisches Sachverständigengutachten getroffen werden (ausführliches
Zitat).
Beschluss vom 24.5.2006 - (1 B 118.05 - (5 S., M8582)
VG Göttingen: Kein Erlöschen der Asylanerkennung gemäß § 72 Abs. 1
Nr. 1 AsylVfG durch Annahme eines UNMIK-Passes und vorübergehenden Aufenthalt
im Kosovo zur Passbeantragung.
Urteil vom 15.6.2006 - 3 A 380/05 - (6 S., M8576)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG bei schwerer posttraumatischer
Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung und der fehlenden Behandelbarkeit
im Kosovo.
Urteil vom 9.5.2006 - 1 A 131/05 - (8 S., M8563)
VG Göttingen: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
i. V. m. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen im Kosovo nicht behandelbarer
Erkrankungen (Herzerkrankungen, Krebsnachsorge, posttraumatische Belastungsstörung).
Urteil vom 26.4.2006 - 1 A 287/05 - (6 S., M8561)
Länderbericht:
OSZE: Kosovo: Situation in den Gemeinden (u. a. ethnische und
religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung, politische Parteien, Präsenz von
NGOs, Gesundheitswesen) (engl.).
Berichte vom Juni 2006: »Municipal Profiles« (ID 54898–54908)
Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage.
Beschluss vom 14.3.2006 - 4 LB 110/99 - (10 S., M8512)
Länderbericht:
BBC News: Premierminister Ali Mohamed Ghedi ernennt nach der Entlassung
der Übergangsregierung in Baidoa ein neues Kabinett; es ist unklar, ob die neue
Regierung Gespräche mit der Union Islamischer Gerichte (UIC) beginnen wird;
UIC verweigert Teilnahme an Verhandlungen, weil sich äthiopische Truppen auf
dem von der Regierung kontrollierten Territorium aufhalten sollen, die Regierung
bestreitet dies (engl.).
Bericht vom 21.8.2006: »Somalia PM names new government« (ID 54617)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Humanitäre Krise auf der Halbinsel Jaffna, da
wegen anhaltender Kämpfe keine Nahrungsmittel in das Gebiet geliefert werden
können (engl.).
Bericht vom 21.8.2006: »Warring Sides Must Let Aid Reach Civilians«
(ID 54626)
BBC News: Internationale Beobachter ziehen sich wegen anhaltender Kämpfe
in die Hauptstadt Colombo zurück; entsprechend einer Forderung der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) werden alle Beobachter aus EU-Staaten das Land
verlassen (engl.).
Bericht vom 21.8.2006: »Lankan truce monitors pull back« (ID 54654)
ReliefWeb: Nach offiziellen Angaben 125 000 Binnenvertriebene nach
Kämpfen im Norden und Osten des Landes (engl.).
Bericht vom 16.8.2006: »Fighting displaces 125,000 in north and eastern
Sri Lanka (DPA)« (ID 54730)
BBC News: Zahlreiche Kinder bei Luftangriff der Armee auf Gebäude im
Bezirk Mullaitivu getötet; Regierung behauptet, dass es sich um ein Trainingscamp
für Kindersoldaten gehandelt habe, Delegationen von UNICEF und der Sri Lanka
Monitoring Mission finden auf dem Gelände aber keine Hinweise auf militärische
Aktivitäten (engl.).
Bericht vom 15.8.2006: »Dispute over Sri Lanka air raids« (ID 54243)
BBC News: UN fordern Untersuchung der Ermordung von 17 Mitarbeitern der
französischen NGO Action contre la Faim, die Anfang August in Muttur im Nordosten
des Landes erschossen aufgefunden wurden; neue Kämpfe um die Schleuse von Maavilaru
im Bezirk Trincomalee (engl.).
Bericht vom 10.8.2006: »UN urges Sri Lanka murder inquiry« (ID 53974)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Verfolgung von aktiven Mitgliedern der Kommunistischen
Partei Syriens; Gefahr der Sippenhaft für nahe Angehörige von Personen, die
als gefährliche Regimegegner gelten.
Urteil vom 7.7.2006 - 21 K 8158/04.A - (7 S., M8559)
Länderbericht:
Amnesty international: Abschiebung von vier Angehörigen der arabischen
Minderheit in den Iran (siehe unter Iran).
Urgent action 132/2006-2 vom 11.8.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom
15.5. und 2.6.2006 (ID 54091)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: UNHCR betrachtet Tadschiken,
die während des Bürgerkriegs zwischen 1992 und 1997 das Land verlassen haben,
nicht mehr als Flüchtlinge; »Wegfall der Umstände«-Klausel findet
seit dem 1.7.2006 auf diese Gruppe Anwendung (engl.).
Bericht vom 3.7.2006: »Tajiks who fled civil war no longer refugees«
(ID 51514)
UNHCR: Empfehlung für Aussetzung von Abschiebungen aufgehoben
Bericht vom 7.8.2006: »Update on International Protection Needs of Asylum-Seekers
From Togo« (ID 54187)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Auf der Grundlage einer veränderten Lagebeurteilung, wonach sich insbesondere
die Sicherheitslage gegenüber dem Sommer 2005 verbessert habe, spricht sich
UNHCR in Abkehr von seiner Position vom 2.8.2005 (ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 21) nicht mehr grundsätzlich gegen Abschiebungen nach Togo
aus. Zugleich rät UNHCR von einer Anwendung der »Wegfall der Umstände«-Klausel
des Art. 1 C Nr. 5 GFK ab. Eine deutsche Übersetzung der Stellungnahme
liegt nicht vor.
Aus dem Dokument:
»(...) Since the report of the OHCHR [Office of the High Commissioner
for Human Rights, Bericht vom 29.8.2005, #37114], there have been positive developments
in Togo. According to all observers, including the UN Country Team and the principal
independent human rights organization in Togo, the 3,000 member Togolese League
for Human Rights (Ligue Togolaise des Droits de l'Homme – LTDH)2,
the security situation has improved. Reports of kidnappings and killings at
night continue to be received but in substantially diminished numbers. There
have been no fresh outbreaks of widespread violence. OHCHR has recently been
granted authority to establish a presence in the country. For its part, the
Togolese government denies that there are any longer political prisoners in
Togo, a claim which may indeed be correct though it should not be equated with
a complete cessation of politically motivated human rights abuse. (...)
It should be observed too that since the fall of 2005, there have been no significant
further displacements of populations either within or out of Togo. (...)
Notwithstanding its formal designation as a government of national unity, numerous
Togolese opposition figures, including refugees, advise that the essence of
the Togolese government has not changed and does not intend to change. They
urge that the proof is in the government's lack of movement on the most sensitive
but pressing issues of reform of the armed forces, government institutions and
the process for presidential (as opposed to legislative and local) elections.
(...)
In light of the above, UNHCR is of the view that while serious problems persist
which warrant careful consideration of asylum claims submitted by Togolese nationals
seeking international protection, serious and indiscriminate threats to life,
physical integrity or freedom resulting from generalized violence or events
seriously disturbing public order, no longer occur. UNHCR is therefore amending
its position of 2 August 2005 in respect of international protection needs of
Togolese asylum-seekers as follows: (...)
3) Individuals already recognized as refugees, whether on a prima facie basis
or following individual status determination, should for the time being retain
this status. It follows that any return of a refugee to Togo must be on a strictly
voluntary basis. Refugee status of such persons should be reviewed only if there
are indications, in an individual case, that there are grounds for cancellation
of refugee status which was wrongly granted in the first place; revocation of
refugee status on the grounds of Article 1F(a) or (c) of the 1951 Convention;
or cessation of refugee status on the basis of Article 1C(1-4) of the 1951 Convention.
4) For individuals found not to be in need of international protection following
determination of their claims in fair and efficient procedures including a right
of appeal, UNHCR does not object to their return to Togo on refugee protection
grounds. Host States' non-refoulement obligations under applicable international
human rights law remain unaffected. Compelling humanitarian reasons should also
be given due consideration. (...)«
Länderbericht:
BBC News: Regierung und sechs Parteien, darunter die Union des Forces
de Changement (UFC), einigen sich auf Bildung einer gemeinsamen Übergangsregierung
und Einrichtung einer unabhängigen Wahlkommission (engl.).
Bericht vom 21.8.2006: »Accord seeks to end Togo strife« (ID 54619)
Rechtsprechung:
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Gefährdung allein durch Kenntnis der
türkischen Behörden von einer Straftat im Wege des Strafnachrichtenaustausches;
Gefährdung nur bei herausgehobener exilpolitischer Betätigung; Gefahr der Sippenhaft
nur bei nahen Angehörigen, die landesweit per Haftbefehl gesucht werden; Wiederaufnahme
der Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und der PKK hat zu keiner höheren Gefährdung
bei der Einreise von abgelehnten Asylbewerbern geführt; keine Verfolgung durch
Wehrpflicht, Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Ausbürgerung.
Urteil vom 30.5.2006 - 10 B 5.05 - (39 S., M8533)
OVG Hamburg: Ausbürgerung wegen Wehrdienstentziehung knüpft nicht an
asylerhebliche Merkmale an.
Beschluss vom 8.3.2006 - 4 Bf 406/98.A - (10 S., M8583)
VGH Hessen: Regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Angehörige
von gesuchten Personen.
Urteil vom 8.2.2006 - 6 UE 411/04.A - (15 S., M8522)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand Juni 2006.
Bericht vom 27.7.2006: »Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage« (49 S., A0283, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
BBC News: Nach Unterzeichnung eines Waffenstillstandsabkommens mit
der Regierung verlassen Rebellen der Lord's Resistance Army ihre Stützpunkte
in der Demokratischen Republik Kongo; Rebellen müssen sich innerhalb von drei
Wochen an zwei Versammlungsorten im Südsudan einfinden; Regierung setzt Frist
für ein Friedensabkommen auf den 12.9.2006 (engl.).
Bericht vom 27.8.2006: »LRA rebels in DR Congo withdrawal« (ID 55207)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Mögliche Abschiebung von usbekischen Asylbewerbern
aus Kirgisistan (siehe unter Kirgisistan) (engl.).
Bericht vom 25.8.2006: »Uzbeks Disappear While Seeking Asylum« (ID 55124)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur
bei besonders auffälliger, ernstzunehmender und nicht nur auf das Ausland beschränkter
regimekritischer Betätigung (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, ausführliches
Zitat).
Urteil vom 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - (10 S., M8489)
Länderbericht:
World Organisation Against Torture (OMCT): Haftstrafen zwischen sechs
Monaten und zwei Jahren gegen vier Mitglieder der unabhängigen Wahlbeobachtungsinitiative
»Partnerschaft«, die im Februar 2006 verhaftet worden waren; zwei
Personen kommen frei, da sie die verhängte Strafe bereits in Untersuchungshaft
verbracht haben, die anderen beiden werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten
(engl.).
Bericht vom 21.8.2006: »Judicial proceedings against four members of Initiative
Partnership/Incommunicado detention« (ID 54926)