Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VGH Ba-Wü: Zum Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren
Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - (29 S., M8558)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil bestätigt der VGH Ba-Wü, dass die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren nicht in Betracht kommt, wenn der Ausländer durch die Erlasslage – auch nur wegen faktischer Abschiebungshindernisse – ausreichend vor Abschiebung geschützt ist. Das gelte auch, wenn der Ausländer nach dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung – noch – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist oder wenn noch Rechtsbehelfe gegen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis anhängig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) 2. Der Kläger hat auch nicht den gegen die Beklagte hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. (...)
c) Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ferner einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG verneint. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil werde. (...)
Zwar ist § 41 AsylVfG durch Art. 3 Nr. 27 des Zuwanderungsgesetzes gestrichen worden, so dass ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden kann, der Betroffene besitze im Hinblick auf die geltende Erlasslage in gleicher Weise Abschiebungsschutz, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG – mit der Rechtsfolge der gesetzlichen Duldung gem. § 41 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AsylVfG – erreichen könnte. Dennoch kommt eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke im Fall des Klägers hier nicht in Betracht, da er anderweitigen, gleichwertigen Abschiebungsschutz auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage genießt, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. (...) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), ›weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist‹ (BVerwGE 114, 379, 385). Dies ist nach Überzeugung des erkennenden Senats hier der Fall. (...)
Dem steht nicht entgegen, dass der Erlass auf der faktischen Undurchführbarkeit von Abschiebungen beruht, da ebenso wie bei einem Erlass nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hindert, weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.
Eine solche Sachlage ist hier gegeben, da irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt, bzw. für drei Monate verlängert werden, mithin eine Gleichwertigkeit des Abschiebungsschutzes mit einem solchen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG hergestellt ist, welcher eine gewisse Beständigkeit der Aussetzung der Abschiebung in Abhängigkeit von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder doch jedenfalls der politischen Entschließung umfasst (VG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2005, mitgeteilt in Asylmagazin 3/2006, S. 13 f.). Hat der Kläger somit Abschiebungsschutz, der nicht hinter dem zurücksteht, den er bei Bestehen einer auf § 60 a Abs. 1 AufenthG gestützten vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung erhielte, bedarf es mangels einer verfassungswidrigen Schutzlücke keiner verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Betroffene sonst gänzlich schutzlos bliebe, d. h., wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde (BVerwGE 114, 379, 384). Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414). (...)
d) Unabhängig von den obigen Ausführungen kommt im Fall des Klägers eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zur Vermeidung einer Schutz- oder Rechtsschutzlücke auch aus den nachfolgenden Gründen nicht in Betracht: Ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E 114, 379, 385) auch dann, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt u. a. bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt ist. In dieser rechtlichen Situation befindet sich der Kläger zwar nicht mehr, wenn der mit Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 11.7.2005 verfügte Widerruf der dem Kläger auf Grund seiner Rechtsstellung als Flüchtling erteilten, bis 26.11.2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wirksam wird, was dann der Fall ist, wenn die in diesem Bescheid enthaltene aufschiebende Bedingung des ›Eintritts der Rechtskraft zum Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2003‹ erfüllt ist. Gleichwohl stünde dem Kläger dann die in Nr. 3 des Bescheids vom 11.7.2005 gewährte einmonatige Ausreisefrist nach Eintritt der Rechtskraft der asylverfahrensrechtlichen Widerrufsverfügung zur Verfügung, um gegebenenfalls um Rechtsschutz gegenüber einer beabsichtigten Abschiebung in einen Zielstaat nachzusuchen, in dem er einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde.
Da der Kläger zudem nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG Widerspruch und Klage eingelegt hat, ist er darüber hinaus durch die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe vor einer Abschiebung geschützt. Zwar lassen Widerspruch und Klage die Wirksamkeit des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis unberührt, da es sich insoweit um einen ›sonstigen Verwaltungsakt‹ im Sinne des § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG handelt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet (Renner, aaO, § 52 AufenthG Rdnr. 9). Die aufschiebende Wirkung hat jedoch zur Folge, dass der Verwaltungsakt nicht vollziehbar ist, d. h. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann (Renner, aaO, § 84 Rdnr. 4). Ist der Kläger auf Grund der jedenfalls vollzugshemmenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer seines gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens vor einer Abschiebung geschützt, und steht deshalb eine Abschiebung des Klägers auch nicht ›aktuell an‹ (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004, aaO), so besteht mangels einer mit verfassungs- und menschenrechtlichen Mindeststandards nicht zu vereinbarenden Schutz- bzw. Rechtsschutzlücke auch keine Notwendigkeit für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG. (...)«
Einsender: RA Balbach, Stuttgart


VGH Hessen: Nichtstaatliche Verfolgungsakteure benötigen keine Organisationsstruktur
Beschluss vom 4.4.2006 - 10 UZ 3241/05.A - (4 S., M8521)

»(...) Dem zulässigen Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entsprechen. (...)
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Rechtsfrage,

ob der Begriff des Verfolgers im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) voraussetzt, dass (auch) ein solcher Verfolger nur eine Gruppierung sein kann, die ein gewisses Maß an Organisierung bzw. Strukturierung aufweist, d. h. dass die Verfolgung von Gruppen auszugehen hat, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a und b AufenthG ähnlich sind,

bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht in einem Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 10 zu § 132). So ist es hier. Die von der Beklagten formulierte Frage ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten, und zwar im Sinne einer Verneinung.
Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Da der Gesetzgeber unter Buchstabe c gerade nicht an die Formulierung ›Parteien oder Organisationen‹ unter Buchstabe b anknüpft, sondern mit ›nichtstaatlichen Akteuren‹ eine gänzlich andere Formulierung wählt, bringt er zum Ausdruck, dass es auf eine Strukturierung wie bei Parteien oder Organisationen nicht ankommen soll. Sonst hätte eine Formulierung wie etwa ›andere Organisationen‹ nahe gelegen (ebenso VG Köln, Urteil vom 14. November 2005 - 18 K 8609/03.A -, dokumentiert bei juris [10 S., M8636]).
Zwar verweist die Beklagte darauf, dass das Verwaltungsgericht Regensburg in dem Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 - eine andere Ansicht vertreten habe. Dieser Ansicht folgt der Senat aber nicht, da sie dem Wortlaut der Vorschrift widerspricht. (...)«


OVG Schleswig-Holstein: Zu nichtstaatlichen Verfolgungsakteuren; Blutrache
Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 - (12 S., M8574)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In diesem Fall eines Kurden aus Nordirak setzt sich das OVG Schleswig-Holstein mit der Frage auseinander, ob Gefahren durch Blutrache als nichtstaatliche Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG angesehen werden können. Es nimmt außerdem eine inländische Fluchtalternative im Zentral- und Südirak an, allerdings ohne diese Annahme mit Herkunftsländerinformationen zu belegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) 1. Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Flüchtlingsanerkennung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. (...)
c) Der Kläger kann auch aus § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG keinen Schutz beanspruchen. Er hat – zwar – geltend gemacht, als ältester Sohn der Familie sei er der Gefahr einer Verfolgung (Blutrache) durch Angehörige der Familie oder Sippe ausgesetzt, der die (angeblich) von seinem Vater erschossenen beiden Bauern zuzurechnen sind (›Sindi‹). Daraus ist indes kein Schutzanspruch abzuleiten. Der Senat kann insoweit die tatsächlichen Angaben des Klägers (...) als wahr unterstellen. In rechtlicher Hinsicht ist indes zweifelhaft, ob die Familien- oder Sippenmitglieder der getöteten Bauern als ›nichtstaatliche Akteure‹ i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG anzusehen sind (unten a). Jedenfalls würde eine von diesen ausgehende ›Verfolgung‹ des Klägers nicht an ein schutzbegründendes Merkmal nach § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfen (unten b). Zudem wäre es dem Kläger möglich, sich innerhalb des Irak einer Verfolgung zu entziehen, indem er die Gegend um (...) (Nordirak) meidet und sich im Bereich einer sicheren innerstaatliche Fluchtalternative im Irak aufhält (unten c).
a) Es spricht vieles dafür, dass bereits im rechtlichen Ansatz eine – wie hier – durch private Auseinandersetzungen (›Fehden‹ o. ä.) ausgelöste Verfolgung durch Privatpersonen (Familien- oder Sippenmitgliedern) wegen Blutrache nicht als Verfolgung durch ›nichtstaatliche Akteure‹ i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG anzusehen ist.
Der Begriff des ›nichtstaatlichen Akteurs‹ ist allerdings weder in § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG noch in den zugrunde liegenden Art. 2 und 6 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) näher definiert worden. Auch die Gesetzesmaterialien zu den genannten Vorschriften vermitteln zu der Frage, ob ›nichtstaatliche Akteure‹ auch Einzelpersonen sein können, keinen Aufschluss. (...)
Aus einer systematischen Auslegung des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG ergibt sich indes, dass ›Akteure‹, die – wie hier – allein im Vollzug einer privaten Blutrache tätig werden, nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen: Indem § 60 Abs. l AufenthG gleichermaßen Schutz vor staatlicher (Satz 4 lit. a), staatsähnlicher (a. a. O., lit. b) und nichtstaatlicher Verfolgung (a. a. O., lit. c) bietet, wird eine bestimmte ›Qualität‹ der Gefahr vorausgesetzt, die mit der Verfolgung verbunden ist. In den Fällen staatlicher bzw. staatsähnlicher Verfolgung liegt die Gefahr in der Organisation der Verfolgung, der die Verfolgten im ganzen Land oder zumindest in den beherrschten Landesteilen ausgesetzt sind und die wegen dieser Organisation nachhaltig und ›engmaschig‹ angelegt ist. Eine derartige Verfolgung führt zu einer ›Ausgrenzung‹ des Betroffenen, aus der nur noch die Flucht einen Ausweg bietet. Eine Verfolgung durch ›nichtstaatliche Akteure‹ ist in ihrer ›Qualität‹ den in § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und lit. b AufenthG genannten Verfolgungen nicht gleichzusetzen, wenn sie von einem kleineren, privat abgrenzbaren Personenkreis ausgeht. In diesem Fall fehlt den ›Verfolgern‹ – typisierend betrachtet – eine den Verfolgern nach Satz 4 lit. a und b vergleichbare Gefährlichkeit. Bei einer privaten Verfolgung durch Familien- oder Sippenmitglieder ist davon in aller Regel auszugehen; sie wirkt auch nicht in gleicher Weise ausgrenzend, wie dies in den Fällen der staatlichen oder staatsähnlichen Verfolgung der Fall ist. Die ›Ausgrenzung‹ bleibt auf den Bereich der betroffenen Familien oder ›Clans‹ beschränkt.
Es kann allerdings nicht für alle Fälle ausgeschlossen werden, dass ›nichtstaatliche Akteure‹ im Sinne der genannten Vorschrift auch Einzelpersonen oder kleinere Gruppen sein können. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die ›nichtstaatlichen Akteure‹ einen Grad an Organisation entwickeln, der – im genannten Sinne – gefahrerhöhend wirkt, oder wenn sie – als Einzel-›Akteure‹ – von religiösen oder ideologischen Organisationen oder Bewegungen offen oder ›geheim‹ gleichsam getragen oder unterstützt werden. Bei einer Privatfehde zwischen bäuerlichen Familien oder Sippen in einem örtlich begrenzten Bereich ist dies auch dann nicht der Fall, wenn in den örtlichen ›Traditionen‹ noch Privatrache anzutreffen ist.
b) Unabhängig davon, ob der Kläger von ›nichtstaatlichen Akteuren‹ bedroht oder gefährdet wäre, würde diese Gefährdung nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung anknüpfen. (...)
Eine Definition des Begriffs der ›sozialen Gruppe‹ ist weder dem Gesetz noch den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Aus der sog. Staatenpraxis werden verschiedene Ansätze zur Bestimmung einer ›sozialen Gruppe‹ i. S. d. Art. 1 A Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention berichtet. Danach wird darauf abgestellt, ob die Gruppe ein unveräußerliches und unveränderbares Merkmal teilt oder ob die Betroffenen ein gemeinsames Merkmal aufweisen, welches sie zu einer erkennbaren, von der Gesellschaft unterscheidbaren Gruppe macht. Die Gruppenangehörigen müssen von der jeweiligen Gesellschaft als eine andersartige Gruppe wahrgenommen werden (vgl. UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz: ›Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‹ im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - HCR/GIP/02/02 -, II. A (Überblick über die staatliche Praxis); vgl. auch Art 10 Abs. 1 d) der Richtlinie 2004/83EG). Eine Gruppe i. S. der genannten Schutznormen muss in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der – in Rede stehenden – Verfolgung bestehen.
Unter Zugrundelegung dieser – gleichermaßen für die Genfer Flüchtlingskonvention als auch für § 60 Abs. 1 AufenthG maßgeblichen – Kriterien ist ein[e] Familie oder ein ›Verband‹ von Verwandten (›Clan‹) in aller Regel nicht als ›soziale Gruppe‹ im Sinne des Flüchtlingsschutzes anzusehen. Zwar kann man davon ausgehen, dass eine Familie durch die alle Mitgliedern verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt (so auch Marx, AufenthG, Komm., § 60 Rn. 155, 158). Doch wird eine Familie nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener (›Gruppen‹-)Identität wahrgenommen. Denkbar ist eine solche, für andere tatsächlich erkennbare Abgrenzbarkeit bei der Zugehörigkeit zu einem größeren Stamm, wenn (etwa) die Zugehörigkeit zu einem Stammesverbund regional einen besonderen Stellenwert hat und auch identifikationsstiftend wirkt. Im Fall des Klägers treffen derartige Gesichtspunkte nicht zu. (...)
c) Der Kläger könnte – wiederum unabhängig von den o. g. Gründen – einer privaten Verfolgung (...) auch durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG – hinreichend sicher – entkommen.
Seinem bisherigen Vorbringen ist nichts darüber zu entnehmen, ob die noch im Irak lebenden übrigen Familienmitglieder Gefährdungen ausgesetzt waren, nachdem der Vater des Klägers und der Kläger selbst (2003) den Irak verlassen haben. Unabhängig davon ergibt sich kein Anhaltspunkt – auch nicht für eine dahin gehende Ausforschung – dafür, dass der ...-Clan (-Familie) willens oder in der Lage ist, (gerade) den Kläger landesweit aufzuspüren, zu stellen und anzugreifen. (...)

2. (...) Der Kläger kann sich nicht auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG berufen. (...)
Eine durch Blutracheabsichten einer anderen Familie bzw. eines Clans entstehende Gefährdung kann – im rechtlichen Ausgangspunkt – im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen (vgl. [zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG a. F.] z. B. OVG Lüneburg, Beschluss v. 06. März 2000, 9 L 3275/99, NVwZ-Beilage 2001, 19; Urteil v. 12. September 2001, 2 L 1082/00, InfAuslR 2002, 154). In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Praxis der Blutrache in den ländlichen Gegenden des Nord-Irak auch heute noch verbreitet ist (vgl. Hajo u. Savelsberg, Stellungnahme an das VG Regensburg vom 20.7.2003). (...)
Für den Fall des Klägers fehlen tragfähige Grundlagen für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einer nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen landesweiten konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Für den aus dem Nordirak – Region Zakho – stammenden Kläger würde sich der übrige Nordirak, aber auch der Zentral- und der Südirak als eine – grundsätzlich zumutbare – inländische Fluchtalternative darstellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 8. Dezember 1998, 9 C 17.98, DVBl. 1999, 551, Urteil vom 16. 1. 2001, 9 C 16.00, juris). (...)«
Einsender: RA Christ, Köln


VG Frankfurt a. M.: Verfolgungsbegriff nach Genfer Flüchtlingskonvention
Urteil vom 14.7.2006 - 7 E 1820/04.A(V) - (5 S., M8569)

»(...) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Somit ist bei der Prüfung der Frage, ob eine asylsuchende Person diese Voraussetzungen erfüllt, der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde zu legen. Dies gebietet im Übrigen die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 304/12, sog. Qualifikationsrichtlinie). Die Anwendung des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention hat ebenso wie die Vorgaben, die sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben, zur Folge, dass als Prüfungsmaßstab maßgeblich darauf abzustellen ist, ob eine asylsuchende Person eine ›wohlbegründete Furcht‹ vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubhaft machen und diese daher auf eine Rückkehr nach dort nicht verwiesen werden kann. Entscheidungserheblich ist damit anders als beim Begriff der politischen Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG und auch anders als nach der überkommenen Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG nicht länger eine Art objektiver Beurteilung der Verfolgungsgefahr durch einen Dritten, sondern die subjektive Einschätzung einer schutzsuchenden Person, die freilich dahingehend zu prüfen ist, ob objektive Anhaltspunkte ihre Stichhaltigkeit stützen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 37 ff.). (...)«
Einsender: RA Sprung, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
BVerwG: Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann vorliegen, wenn die Abschiebung im Zielstaat zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen würde; eine existentielle oder extreme Gefahr ist nicht erforderlich (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - (5 S., M8582)
VGH Ba-Wü: § 60 Abs. 1 AufenthG schützt auch die öffentliche Religionsausübung; die Qualifikationsrichtlinie ist bereits anwendbar und bei der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 - (31 S., M8528)
VG Düsseldorf: Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 AufenthG setzt voraus, dass von dem Ausländer weiterhin eine entsprechende Gefahr ausgeht.
Urteil vom 28.6.2006 - 20 K 5937/04.A - (10 S., M8474)
VG Ansbach: Kein Ausschluss einer extremen Gefahr i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG durch Mitgabe von Medikamenten oder von Geld, wenn dadurch der Eintritt eines Gesundheitsschadens nach der Abschiebung lediglich hinausgeschoben wird (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 27.5.2006 - AN 18 K 03.30815 - (9 S., M8554)
VG Göttingen: Nichtstaatliche Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG setzt einen gewissen Organisationsgrad des nichtstaatlichen Verfolgungsakteurs voraus (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.5.2006 - 4 A 126/04 - (12 S., M8560)


Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - (5 S., M8582)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG NRW zum Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung auf. Das OVG NRW hatte § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt, da eine posttraumatische Belastungsstörung zumindest soweit im Kosovo behandelbar sei, dass sich der Zustand nicht verschlechtert. Diese Feststellung hätte das OVG nicht ohne medizinisches Sachverständigengutachten treffen können, so das BVerwG. Außerdem stellt das BVerwG klar, dass es für den Abschiebungsschutz genügt, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt, eine »extreme Gefahr« sei nicht notwendig.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) begründet. Im Ergebnis zu Recht beanstandet sie der Sache nach, dass sich dem Berufungsgericht – aus seiner insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht – eine weitere Sachaufklärung zu der Frage hätte aufdrängen müssen, ob der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo dort (im Abschiebezielstaat, vgl. Urteile vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 [= ASYLMAGAZIN 3/2003, S. 33] und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 m. w. N.) ›eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr‹ (BA S. 8) droht und demzufolge die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Klägerin trotz bestehender Zweifel an den vorgelegten ärztlichen Attesten mit der darin bescheinigten psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik) leidet (BA S. 15). Es hat jedoch angenommen, dass diese Krankheit im Kosovo generell jedenfalls insoweit behandelbar sei, dass sie bei der gebotenen Mitwirkung der Klägerin (Teilnahme an einer dortigen Standards entsprechenden auch medikamentösen Behandlung) auf dem gegenwärtigen ›Niveau‹ gehalten werden könne, ›mit dem sie im Zufluchtsland Deutschland erkennbar ohne existentielle Gefährdungen leben kann‹ (BA S. 15 ff.).
Die dieser Annahme zugrunde liegenden medizinischen Wertungen, für die das Berufungsgericht selbst nicht ausreichend sachkundig war, konnte und durfte es nicht ohne weitere Aufklärung vornehmen. Vielmehr hätte es hierzu von Amts wegen ein aktuellen wissenschaftlichen Mindeststandards entsprechendes Sachverständigengutachten (vgl. dazu für posttraumatische Belastungsstörungen etwa neuerdings Haenel/Wenk-Ansohn, Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, 1. Aufl. 2004, passim und S. 243 ff.) einholen müssen. Dies hätte sich dem Gericht unter den vorliegenden Umständen auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufdrängen müssen. Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt, selbst und in Abweichung von den vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen beurteilen zu können, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat namentlich eine ernste Suizidgefahr voraussichtlich – etwa auch durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten – ausgeschlossen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es zwar im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, ob es (weitere) Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung aber für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, vom 5. Februar 2002 - BVerwG 1 B 18.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 319, vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 27. Januar 2000 - BVerwG 9 B 613.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 228 und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42; jeweils m. w. N.). Für die auch nach der Ansicht des Berufungsgerichts hier entscheidungserheblichen medizinischen (psychotraumatologischen und psychotherapeutischen) Fachfragen (wie insbesondere genaue Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung sowie Therapiemöglichkeiten einschließlich Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlung) gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.
Der Senat weist für das erneute Berufungsverfahren darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen – im Rahmen der Prüfung eines Verfahrensmangels im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne inhaltliche Kontrolle zugrunde zu legenden materiellrechtlichen – Maßstab für das Vorliegen einer im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatbestandsmäßigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet und angewandt hat. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits dann erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. Urteile vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10). Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine ›Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität‹ erwarten lassen; das wäre der Fall, ›wenn sich der Gesundheitszustand ... wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde‹ (Urteil vom 29. Juli 1999 a. a. O.). Eine (erhöhte) ›existentielle‹ oder extreme Gefahr – wie sie das Oberverwaltungsgericht verlangt –, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>), hat das Bundesverwaltungsgericht nur für die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bei verfassungkonformer Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 wegen sog. Allgemeingefahren gefordert (stRspr; vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 a. a. O. und etwa Beschluss vom 8. April 2002 - BVerwG 1 B 71.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59 [6 S., M2282] sowie Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] m. w. N.). (...)«
Einsender: Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat


BVerwG: Zur Sachaufklärungspflicht bei psychischen Erkrankungen
Beschluss vom 28.3.2006 - 1 B 91.05 - (8 S., M8535)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss hebt das BVerwG eine Entscheidung des OVG Thüringen zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Das OVG hatte einen Beweisantrag auf ein psychologisches Gutachten abgelehnt, da der Kläger die Erkrankung nicht »glaubhaft« gemacht habe. Das BVerwG stellt fest, dass das OVG damit die Anforderungen an einen Beweisantrag überspannt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. (...)
a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. April 2005 unter Bezugnahme auf ein zuvor von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 11. März 2005 ein Abschiebungshindernis wegen der Erkrankung des Klägers zu 1 geltend gemacht und beantragt, durch Einholung eines psychologischen Gutachtens zu klären, dass der Kläger zu 1

1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und
2. durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete Suizidgefahr für den Kläger zu 1 sowie eine erweiterte Suizidgefahr besteht, sowie durch Anfrage an das Auswärtige Amt zu klären, ob in Aserbaidschan die Möglichkeit der Therapie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu für zurückgeführte Asylbewerber erschwinglichen Preisen gegeben ist.

Das Berufungsgericht ist diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die fachärztliche Bescheinigung ›nicht geeignet‹ sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen bei dem Kläger zu 1 ›glaubhaft zu machen‹. Sie werde nicht den an ärztliche Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst wenn man das Vorliegen einer PTBS unterstelle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dies zu Feststellungen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG führen solle. Durch die mit einer derartigen Erkrankung typischerweise einhergehenden Symptome werde ein Gefährdungsgrad, wie er tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt werde, nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund habe auch mangels Erheblichkeit keine Veranlassung bestanden, den schriftsätzlichen Beweisanregungen zum Vorliegen einer PTBS bei dem Kläger zu 1 und zu deren Behandelbarkeit in Aserbaidschan weiter nachzugehen.
Diese Ablehnungsbegründung ist prozessrechtlich nicht haltbar.
Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, dass der Kläger zu 1 die behauptete Erkrankung an einer PTBS mit einhergehender Suizidalität nicht glaubhaft gemacht habe. Das ist kein prozessrechtlich zulässiger Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zwar ist nach dem Prozessrecht die Ablehnung eines unsubstantiierten, auf das Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags grundsätzlich möglich. Ein derart unzulässiger, weil unsubstantiierter ›Ausforschungs‹-Beweisantrag liegt aber nur vor, wenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und ›aus der Luft gegriffen‹ sind (vgl. etwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320 und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69). Dies ist bei der vom Kläger zu 1 behaupteten Erkrankung angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 11. März 2005 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar seine Ablehnung hierauf nicht ausdrücklich gestützt und den Beweisantrag auch nicht ausdrücklich als unsubstantiiert abgelehnt. Soweit es jedoch die ›Glaubhaftmachung‹ der Erkrankung verlangt und der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine hinreichende Qualität, gemessen an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992), abspricht (UA S. 16 ff.), überspannt es – noch abgesehen von der Frage seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung einer Erkrankung des Klägers zu 1 – unausgesprochen die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung bürdet den Beteiligten außerdem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht auf, die mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar ist (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174).
Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung ist ebenfalls nicht geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge zu tragen. Wenn das Berufungsgericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten Erkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad erreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m. w. N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beurteilen und verneinen.
b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Zwar bezog sich entgegen dem von der Beschwerde erweckten Eindruck der Beweisantrag im Schriftsatz vom 13. April 2005 nur auf die Erkrankung des Klägers zu 1. Angesichts der Tatsache, dass auch für die Klägerin zu 2 ein fachärztliches Attest (vom 17. Februar 2005) mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegt worden war und das Berufungsgericht selbst zumindest Zweifel geäußert hat, ob sich nicht auch das weitere Attest vom 11. März 2005 zum Teil auf die Klägerin zu 2 bezieht (UA S. 16), hätte sich ihm aber auch im Fall der Klägerin zu 2 eine weitere Aufklärung der Erkrankung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufdrängen müssen. (...)«


OVG Niedersachsen: Zum Ausschluss von selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
Urteil vom 16.6.2006 - 9 LB 104/06 - (10 S., M8489)

»(...) Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. (...)
Im Hinblick auf das begehrte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist dem Kläger – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Berufung auf die von ihm geltend gemachten Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt. (...)
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des nach Art. 15 Abs. 3 ZuwanderungsG am 1. Januar 2005 im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens in Kraft getretenen § 28 Abs. 2 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht. (...)
Der vom Verwaltungsgericht dargelegten Auslegung, § 28 Abs. 2 AufenthG sei unter Berücksichtigung von Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (ABl. vom 30.9.2004, L 304/12) eng auszulegen und sperre nur ganz ausnahmsweise bei ausnahmslos rein subjektiven Nachfluchtgründen den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG, folgt der Senat nicht.
Aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG ergibt sich ein anderes Regel-Ausnahmeverhältnis, ohne dass auf Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates zurückzugreifen ist. Mit dem § 28 Abs. 2 AsylVfG geht es dem Gesetzgeber ersichtlich darum, die Beachtlichkeit der subjektiven Nachfluchtgründe für die Gewährung des kleinen Asyls im sog. Nachfluchtverfahren einerseits und die für die Gewährung des großen Asyls andererseits, tatbestandlich so zu koordinieren, dass sie auch in ihren aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen gleichgestellt werden können. Das in § 28 Abs. 1 AsylVfG angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis sowie die für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien überträgt der Gesetzgeber im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren zu entscheiden ist. (...)
Aus dieser Orientierung folgt, dass nach § 28 Abs. 2 AsylVfG auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel entfallen soll, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht ihrerseits – der Regel entsprechend – asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssten. Eine Ausnahme von der Regel der Unbeachtlichkeit des subjektiven Nachfluchtgrundes ist sowohl für den Anwendungsbereich des großen wie des kleinen Asyls jeweils nur dann zugunsten des Asylbewerbers zu machen, wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A - ZAR 2005, 422 = EzAR-NF 63 Nr. 1 [14 S., M7055]).
Eine Ausnahme, welche die Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 AsylVfG verhindern könnte, kann bei dem Kläger nicht festgestellt werden. (...)
Auch mit Blick auf die sog. Qualifikationsrichtlinie ist eine andere Beurteilung nicht geboten.
Diese Richtlinie ist erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das ist der 10. Oktober 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates), anwendbar. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet sie keine unmittelbare Wirkung. Ein Einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf eine umzusetzende, aber noch nicht umgesetzte Richtlinie frühestens – sofern auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen – nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen (vgl. EuGH, st. Rspr. seit Urt. v. 5.4.1979 - Rs. 148/78 [Strafverfahren gegen Ratti] - Slg. 1979, 1629 = NJW 1979, 1764; OVG Münster, Beschluss vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A - zitiert nach juris [12 S., M8226] und vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - ZAR 2005, 374 = AuAS 2006, 105, m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 Bf 406/98.A -; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 LA 68/05 - AuAS 2005, 262 = NordÖR 2005, 392 [5 S., M7503]; VGH Mannheim, Beschluss vom 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - AuAS 2005, 163 = NVwZ 2005, 1098 = DÖV 2005, 747 [= ASYLMAGAZIN 9/2005, S. 28]). (...)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass die nationalen Gerichte schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist berechtigt seien, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen einer Richtlinie zu orientieren. Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. In dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission (vgl. Art. 8, KOM 2001/0510; ABl. C 51E/2002 S. 325) war Artikel 5 Abs. 3 der endgültigen Fassung nicht enthalten, sondern ist im Verlauf der Beratungen eingefügt worden. Damit ist für die Mitgliedstaaten eine Öffnungsklausel geschaffen worden, die ihnen Raum gibt für Regelungen wie in § 28 Abs. 2 AsylVfG. Soweit man Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates als Ausnahme zur Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates einordnen kann, folgt daraus nicht, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates im Hinblick auf den dort allein angesprochenen Folgeantrag restriktiv auszulegen ist. Vielmehr wird damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, bei subjektiven Nachfluchtgründen im Rahmen von Folgeanträgen die Anerkennung als Flüchtling in der Regel zu versagen. Die Wortwahl ›in der Regel‹ entspricht derjenigen in § 28 Abs. 2 AsylVfG, d. h. hier soll gerade bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen nach Verlassen des Herkunftslandes im Regelfall die Versagung der Flüchtlingsanerkennung bzw. des Abschiebungsverbots erfolgen und nicht bloß im Ausnahmefall. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG befindet sich daher im Gleichklang mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates. (...)
Zum anderen erweist sich die Auslegungsfrage nicht als entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG als richtig unterstellen würde, würde die sich daran anschließende Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG ergeben, dass dem Kläger ein solches Abschiebungsverbot nicht zusteht. Dies deshalb, weil der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, Vietnam habe seine Vorgehensweise gegenüber im Ausland exilpolitisch und regimekritisch in Erscheinung getretenen Rückkehrern seit dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes verschärft, nicht gefolgt werden kann.
Anhaltspunkte für eine verschärfte strafrechtliche oder sicherheitsrechtliche Behandlung von Rückkehrern aus Deutschland sind nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht festzustellen. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (BayerVGH, Beschluss vom 17.03.2005 - 8 ZB 04.31079 -; HessVGH, Urteil vom 3.9.2003 - 11 UE 1011/01.A -; OVG NRW, Urt. v. 22.9.2000 - 1 A 2531/98.A -) in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 11.9.2001 - 9 LA 2942/01) – zuletzt in seinem Beschluss vom 24.10.2003 - 9 LA 256/03 – die Auffassung, eine Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten drohe bei einer Rückkehr nach Vietnam nur solchen Personen, deren besonders auffällige regimekritische Betätigung in ihren Wirkungen nicht im Wesentlichen auf das Ausland begrenzt geblieben ist und deren oppositionelle Aktivitäten als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition von Seiten vietnamesischer Behörden gewertet werden. Der Senat sieht auch unter Auswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. (...)«

Rechtsprechung:
BVerfG: Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt, die auch nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann, muss Prozesskostenhilfe gewährt werden (hier: Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder).
Beschluss vom 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 u. a. - (4 S., M8498)
BVerwG: Geht das Gericht von einer Bestrafung des Täters bei Rückkehr wegen Staatsschutzdelikten aus, muss es darlegen, warum darin keine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu sehen ist (Aufhebung des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.11.2005 - 10 A 10580/05.OVG - 26 S., M8195).
Beschluss vom 3.8.2006 - 1 B 20.06 - (4 S., M8596)
VGH Ba-Wü: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen anwendbar (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 - (31 S., M8528)
OVG NRW: Das Fehlen eines Asylantrags wird durch Antrag auf Asylanerkennung oder Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG im gerichtlichen Verfahren geheilt; die Erklärung der Eltern, dass für ein Kind kein Asylantrag beabsichtigt sei, ist kein Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens i. S. d. § 14 a Abs. 3 AsylVfG.
Beschluss vom 29.5.2006 - 19 A 1483/06.A - (2 S., M8483)
OVG NRW: Von den vom Bundesamt nach verlorenem Prozess zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist nicht die im Verwaltungsverfahren entstandende Geschäftsgebühr abzuziehen.
Beschluss vom 25.4.2006 - 7 E 410/06 - (2 S., M8427)
VG Düsseldorf: Verzichten die Eltern eines Kindes nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens, beträgt die vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Beschluss vom 16.8.2006 - 14 L 1566/06.A - (6 S., M8602)
VG Oldenburg: »§ 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt nicht für Kinder, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der 12. Kammer, entgegen Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2006 - 10 LB 7/06 - [ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 25]).« (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.6.2006 - 12 B 2843/06 - (2 S., M8490)
VG Lüneburg: Von den vom Bundesamt nach verlorenem Prozess zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist nicht die im Verwaltungsverfahren entstandende Geschäftsgebühr abzuziehen.
Beschluss vom 9.3.2006 - 5 A 42/05 - (3 S., M8567)

 

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