VGH Ba-Wü: Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber
Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 2523/05 - (17 S., M8594)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG darf einem abgelehnten Asylbewerber
nur ein Aufenthaltstitel nach dem Kapitel 1 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
(humanitärer Aufenthalt) erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
etwa zur Wahrung der Familieneinheit ist also grundsätzlich ausgeschlossen.
Allerdings macht Satz 3 der Vorschrift eine Ausnahme, wenn ein »Anspruch
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels« besteht. Der VGH Ba-Wü ist der
Ansicht, dass unter »Anspruch« nur ein gesetzlicher Anspruch zu
verstehen ist, nicht dagegen eine Ermessensreduzierung auf Null.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) I. Auf dieser Grundlage hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt,
den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. (...)
a) Die Klägerin zu 2. muss sich als abgelehnte Asylbewerberin bereits die Sperrwirkung
des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Die Ausnahme
von dieser Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greift nicht
ein, da der Klägerin zu 2. ein ›Anspruch‹ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
im Sinn dieser Vorschrift nicht zusteht. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3
AufenthG setzt einen rechtlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch
voraus, den die Klägerin zu 2. aber weder nach § 104 Abs. 3 AufenthG
i. V. m. § 20 Abs. 2 AuslG noch nach § 32 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG hat, weil ihre Mutter, die Klägerin zu 1., nicht über ein
Aufenthaltsrecht verfügt und ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist. Dass
§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ungeachtet des gegenüber § 10
Abs. 1 AufenthG (›gesetzlichen Anspruchs‹) weiter gefassten
Wortlauts eng auszulegen ist und ein erst aus einer Ermessensreduzierung auf
Null folgender Anspruch nicht genügt, ergibt sich deutlich aus der Systematik
und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach sollte die durch die Rechtsprechung
ausgeformte ausländerrechtliche Praxis zum Ausländergesetz, welche sich denselben
unterschiedlichen Anspruchsbegriffen gegenübersah (vgl. §§ 7 Abs. 1
und 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG einerseits und § 11 Abs. 1 AuslG
andererseits), diesen aber einen einheitlichen engen Begriffsinhalt gab (vgl.
etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 ff. zu § 9
Abs. 1 Nr. 1 AuslG), übernommen werden. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf
ergibt sich nichts dafür, dass das Aufenthaltsgesetz diese Praxis ändern wollte.
In Bezug auf § 5 Abs. 2 AufenthG heißt es dort vielmehr, Ausnahmen
kämen ›wie bisher‹ im Fall eines Erteilungsanspruchs in Betracht
(BT-Drs. 15/240, S. 70); auch nennt die Begründung zu § 10 Abs. 3
Satz 3 AufenthG als einziges Beispiel bezeichnenderweise das des ›deutschverheirateten‹
Ausländers, also eines klassischen gesetzlich gebundenen Anspruchs (BT-Drs. 15/240,
S. 73; ebenso Nr. 10.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG
– VAH –). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10
AufenthG dafür, die Tatbestandsvoraussetzungen ›Anspruch auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels‹ und ›gesetzlicher Anspruch‹ gleich
zu behandeln. Denn im Hinblick auf das Ziel des § 10 AufenthG, zu erreichen,
dass nach dem Ende eines erfolglosen Asylverfahrens regelmäßig die Aufenthaltsbeendigung
steht, unterscheidet sich die Situation während und nach dem Asylverfahren (Abs. 3
Satz 3) nicht (so überzeugend Discher in GK-AufenthG § 10 Rnrn. 171–176;
ebenso Wenger in Storr/Wenger u. a., Komm. zum Zuwanderungsgesetz, § 10
Rn. 8; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AufenthG Rn. 16,
und Nr. 10.2.3 VAH a. a. O.). (...)«
OVG Hamburg: Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines geduldeten
Ausländers
Beschluss vom 26.4.2006 - 4 Bs 66/06 - (6 S., M8497)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung
einer Duldung an einen Ausländer zur Fortsetzung einer familiären Lebensgemeinschaft
mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Kind. Das OVG Hamburg entschied,
dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg habe, wo er mit seiner Familie
lebt, obwohl sein Aufenthalt auf Ludwigshafen beschränkt ist. Es verpflichtete
daher im Eilverfahren die Ausländerbehörde in Hamburg zur Erteilung einer Duldung.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft. Sie ist nicht
nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Bei dem Rechtsstreit, der nach Abschluss
eines Asylverfahrens um die Gestaltung des geduldeten Aufenthalts geführt wird,
hier konkret um die räumliche Beschränkung der Duldung nach §§ 60 a,
61 AufenthG, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz
im Sinne dieser Regelung (zur grundsätzlichen Problematik vgl. auch: BVerwG,
Urt. v. 25.9.1997, InfAuslR 1998, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2005, 4 Bs
488/04). (...)
1. Der Antragsteller hat nach § 60 a Abs. 2 AufenthG einen Anspruch
darauf, geduldet zu werden, da seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich
ist. Ihr steht die nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft
des Antragstellers seinem deutschen Kind entgegen. (...)
2. Für die Erteilung der Duldung ist die Antragsgegnerin örtlich zuständig.
Das ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG,
der gegenüber § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG vorrangig anzuwenden
ist. Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob vorliegend eine Rechtsschutzlücke
besteht, die dadurch vermieden werden muss, dass § 3 Abs. 2 Nr. 4
HmbVwVfG herangezogen wird (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2003,
NordÖR 2004, 110 [5 S., M4985]).
a) Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren
Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser
Art nicht (Beschl. des Senats v. 29.12.2005 - 4 Bs 252/05 - m. w. N.;
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2006 - 11 ME 48/06 - juris [2 S.,
M7947]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
21.2.2006 - 2 M 217/05 - juris). (...)
b) Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt dem
jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen und folgt in Hamburg mangels spezialgesetzlicher
Landesregelung aus dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 3
Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG ist im Verhältnis zu außerhamburgischen
Behörden in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde
örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz
enthalten keine Regelungen, die – etwa wie in § 10 a Abs. 3
Satz 4 AsylbLG – den Bereich, in dem sich der Ausländer aufzuhalten
hat, als den gewöhnlichen Aufenthalt fingieren. Was als gewöhnlicher Aufenthalt
anzusehen ist, ist im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht umschrieben.
Eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält § 30 Abs. 3
S. 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Um zu bestimmen, was nach § 3
Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist,
besteht kein Anlass, einen anderen Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt.
v. 4.6.1997, NVwZ-RR 1997, 751). (...) Neben den tatsächlichen Verhältnissen
gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers
an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92,
116; BSG, Urt. v. 23.2.1988, EZAR 451 Nr. 4; BSG, Urt. v. 17.5.1989, EZAR
450 Nr. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2004, InfAuslR 2005,
57 [10 S., M5953]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.9.1998, NordÖR
1999, 74). Das sind beispielsweise räumliche Aufenthaltsbeschränkungen nach
§ 56 Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1 AufenthG, aus deren
gesetzlichen Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers
außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist
(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.1.2004 - 10 B 11661/03 - juris - [10 S.,
M5277]; OVG Berlin, Beschl. v. 23.10.2000,
NVwZ 2001, Beilage Nr. 2, 20). Nach § 12 Abs. 3 AufenthG hat
der Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der
Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich
zu verlassen. Will er den Bereich der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts
verlassen, ist es nur aus besonderem Anlass und für besondere Zwecke erlaubt
(§ 12 Abs. 5 AufenthG, §§ 57 und 58 AsylVfG).
Zu den gleichfalls für die Prognose maßgeblichen ausländerrechtlichen Regelungen
gehören allerdings auch Abschiebungshindernisse (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993;
BSG, Urt. v. 23.2.1988; BSG, Urt. v. 17.5.1989, jew. a. a. O.). Sie
besagen für sich genommen zwar allein, dass der Abschiebung des Ausländers aus
dem Bundesgebiet ein Hindernis entgegensteht. Damit geht aus ihnen in der Regel
auch nur hervor, dass sich ein Ausländer auf unabsehbare Zeit in Deutschland
aufhalten darf (BSG, Urt. v. 23.2.1988, a. a. O.). Insbesondere enthalten
Abschiebungshindernisse in der Regel keine Aussage darüber, in welchem Teil
des Bundesgebiets der Ausländer bis auf Weiteres verweilen darf. Allerdings
lassen sich aus einem bestehenden Abschiebungshindernis im Einzelfall hierüber
durchaus Anhaltspunkte entnehmen. Das setzt voraus, dass die Art des Abschiebungshindernisses
– wie beispielsweise bei einer schutzwürdigen familiären Beziehung nach
Art. 6 Abs. 1 GG – eine besondere örtliche Bindung mit sich
bringt. Unter besonderen Umständen kann mithin eine Situation eintreten, in
der der Aufenthalt des Ausländers nur in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets
als zukunftsoffen anzusehen ist, weil es für ihn unzumutbar ist, sich andernorts
aufzuhalten. Auch wenn er sich dort in formaler Hinsicht zu Unrecht aufhält,
ist sein Aufenthalt gleichwohl in diesem Sinne zukunftsoffen, wenn er einen
Anspruch darauf hat, sich gerade an diesem Ort aufhalten zu dürfen. Das bedeutet
zwar, dass die örtliche Zuständigkeit (auch) von der materiellen Rechtslage
abhängt. Das ist jedoch unvermeidlich, da der Gesetzgeber mit der räumlichen
Beschränkung der Duldung auf den Bereich der Ausländerbehörde, die für die Erteilung
der Duldung zuständig ist, diese Verknüpfung gerade vorgenommen hat.
c) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Hamburg. Bereits seit Januar 2004 hält er sich tatsächlich in Hamburg auf.
Hier liegt auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Seit dieser Zeit lebt
er – seinen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten und
von der Antragsgegnerin auch nicht angezweifelten Angaben zufolge – mit
seiner deutschen Lebensgefährtin und seit April 2005 auch mit der gemeinsamen
Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Der Antragsteller hält sich damit unter
Umständen in Hamburg auf, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend
verweilt. Die frühere räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung auf
den Landkreis Ludwigshafen während seines ersten Asylverfahrens wirkt nicht
fort, da mit den nachfolgenden Duldungen, die ihrerseits auf den Landkreis Ludwigshafen
beschränkt waren, neue Entscheidungen getroffen waren; die heute in § 56
Abs. 3 AsylVfG enthaltene spezielle Fortwirkensregelung existierte seinerzeit
noch nicht. (...) Selbst wenn ein Fortwirken zu bejahen und der Antragsteller
materiell-rechtlich gehalten sein sollte, sich weiterhin in Ludwigshafen aufzuhalten,
stünde dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG der Erteilung einer Duldung
in Hamburg nicht entgegen. Ohne die in Hamburg erteilte Duldung hätte der Antragsteller
keine Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Müsste
sich er sich in den Bereich der früheren räumlichen Aufenthaltsbeschränkung
nach Ludwigshafen begeben, wäre die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner
Tochter beendet. Von Ludwigshafen aus könnte er die Beziehung zu seinem Kind
allenfalls noch als Begegnungsgemeinschaft weiterführen, da schon wegen der
Entfernung von nahezu 600 km die Möglichkeit ausscheidet, die familiäre Lebensgemeinschaft
fortzusetzen. Überdies ist es auch völlig ungewiss, wie lange sich der Antragsteller
in Ludwigshafen aufhalten müsste. Da er mit seiner Tochter zusammenlebt und
sich intensiv um ihre Belange kümmert, wäre es für den Antragsteller –
und auch für seine Tochter – unzumutbar, die Beziehung nur als Begegnungsgemeinschaft
fortführen zu können.
Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind
ließe sich auch nicht dadurch aufrecht erhalten, dass sich das Kind mit dem
Antragsteller in den Bereich seiner bisherigen räumlichen Aufenthaltsbeschränkung
begibt. Da eine Trennung des 12 Monate alten Kindes von seiner Mutter ausscheidet,
müsste die Mutter des Kindes gleichfalls nach Ludwigshafen folgen. Das ist ihr
nicht zuzumuten. Die Regelungen über die räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts
geduldeter Ausländer oder (ehemaliger) Asylbewerber haben nicht das Gewicht,
einen deutschen Staatsangehörigen zu nötigen, die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft
mit einem von derartigen Beschränkungen Betroffenen statt am Heimatort am Ort
dieser Aufenthaltsbeschränkungen führen zu müssen. (...)
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt die Erteilung einer Duldung
in Fällen wie dem vorliegenden nicht dazu, dass sich der Ausländer aussuchen
kann, in welchem Land er die Duldung beantragen möchte. Eine derartige Wahlmöglichkeit
wird dem Ausländer nicht eröffnet. Die Erteilung der Duldung setzt nämlich voraus,
dass der Ausländer nachweist, dass für ihn ein Abschiebungshindernis besteht.
Wird die Duldung in einem bestimmten Land begehrt, in dem sich der Ausländer
bisher nicht aufhalten durfte, ist weiterhin Voraussetzung, dass das Abschiebungshindernis
seinen Aufenthalt gerade dort erfordert. Aufgrund der Anforderungen an einen
solchen Nachweis sowie im Hinblick auf die ohnehin erforderlichen Ermittlungen
der jeweiligen Ausländerbehörde hinsichtlich ihrer örtlichen Zuständigkeit besteht
keine Gefahr, dass sich der Ausländer den Ort seiner Duldung nach Belieben aussuchen
kann.
3.) Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung an den
Antragsteller hat zur Folge, dass in diesem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen
wird, was ausnahmsweise hinzunehmen ist. (...) Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache
ist hier im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aufgrund von
Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, da ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere
und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 21.3.1997 - 11 VR 3/97 - m. w. N., juris; OVG Hamburg,
Beschl v. 25.3.2003 - 3 Bs 447/03 -). Ohne die Erteilung einer Duldung durch
die Antragsgegnerin hätte der Antragsteller – wie bereits ausgeführt –
keine Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter fortzuführen.
Bei der ungewissen Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist der Abbruch der jetzigen
intensiven Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kind unzumutbar
und irreparabel.
Um die Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden kann der Antragsteller auch nicht,
wie die Antragsgegnerin meint, darauf verwiesen werden, in Ludwigshafen eine
Duldung zu beantragen verbunden mit dem Antrag, den räumlichen Geltungsbereich
der Duldung wieder verlassen zu dürfen. Damit würde von dem Antragsteller gefordert,
seinen Aufenthalt in Hamburg durch eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften zu
erreichen. Ein solches Ansinnen scheidet aus. (...)«
Rechtsprechung:
EuGH: Die Richtlinie 2003/86/EG zum Recht auf Familienzusammenführung
verstößt nicht gegen Grundrechte, insbesondere Art. 8 EMRK; die Richtlinie
ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, gegen Grundrechte zu verstoßen, vielmehr
haben sie bei der Umsetzungen die Grundrechte, insbesondere die Achtung des
Familienlebens und das Kindeswohl, angemessen zu berücksichtigen.
Urteil vom 27.6.2006 - C-540/03 - (16 S., M8356)
VGH Hessen: Durch einen langjährigen Aufenthalt in Deutschland kann ein
Ausreisehindernis nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens entstehen,
wenn sich der Ausländer gut integriert hat und seinem Heimatland so entfremdet
ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist; keine rechtliche Unmöglichkeit
der Ausreise allein wegen langjährigen Aufenthalts; § 25 Abs. 5 S. 2
AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
Urteil vom 7.7.2006 - 7 UE 509/06 - (38 S., M8465)
OVG Hamburg: Ein Ausweisungsgrund ist nach § 5 Abs. 1 AufenthG
grundsätzlich auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG zu beachten.
Beschluss vom 31.5.2006 - 1 Bs 5/06 - (4 S., M8455)
VGH Hessen: Die sozialrechtlichen Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2
S. 1 Nr. 6 i. V. m. 30 SGB II sind bei der Berechnung
des notwendigen Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2
Abs. 3 AufenthG nicht vom tatsächlich erzieltem Einkommen abzuziehen.
Beschluss vom 14.3.2006 - 9 TG 512/06 - (10 S., M8520)
VGH Ba-Wü: Es ist nicht möglich, im Wege der einstweiligen Anordnung
die Ausländerbehörde über die Duldung hinaus zur Erteilung einer (vorläufigen)
Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten; in den Fällen des § 81 Abs. 3
und 4 AufenthG richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5
VwGO.
Beschluss vom 8.2.2006 - 13 S 18/06 - (8 S., M8530)
VG Lüneburg: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
wegen Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nach langjährigem Aufenthalt
und guter Integration.
Urteil vom 21.7.2006 - 3 A 263/05 - (7 S., M8503)
VG Osnabrück: »1. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion,
die vor dem 1. Januar 2005 im geregelten Aufnahmeverfahren in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind, haben ihre ausländerrechtliche Sonderstellung auch
nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht verloren.
2. Die Änderung der stetigen, auf den Runderlassen des Nds. Ministeriums für
Inneres und Sport beruhenden Verwaltungspraxis der niedersächsischen Ausländerbehörden,
von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht die Annahme eines
Nationalpasses eines Nachfolgestaates der UdSSR zu fordern, sondern diesem Personenkreis
auf Verlangen einen Internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen,
ist durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die jüdischen Emigranten können
daher auf die Beibehaltung der bisherigen passrechtlichen Behandlung durch die
Ausländerbehörden vertrauen.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - (15 S., M8491)
VG Hannover: Die Ausweisung wegen Falschangaben (hier: Verschweigen der
türkischen Staatsangehörigkeit durch Libanesen) setzt den Beweis des Vorsatzes
voraus; allein der Verdacht genügt nicht; eine Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage
der Bleiberechtsregelung 1990 ist nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu verlängern.
Urteil vom 21.6.2006 - 6 A 3853/03 - (21 S., M8505)
Sonstige Materialien:
BMI: Hinweise zur unmittelbaren Anwendung der Opferschutzrichtlinie
ab dem 6.8.2006.
Schreiben vom 4.8.2006 - M I 3–937 155-36/0 - (4 S.,
M8603)
IM NRW: Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bei unmittelbar
bevorstehender Eheschließung; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
Eheschließung.
Erlass vom 21.7.2006 - 15-39.10.01-2-Eheschließung - (5 S., M8501)
BGH: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft
Urteil vom 18.5.2006 - III ZR 183/05 - (8 S., M8466)
»(...) 1. Beide Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger
wegen der gegen ihn zu Unrecht verhängten Abschiebungshaft für den Zeitraum
vom 27. Februar bis zum 10. März 2004 der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz
des immateriellen Schadens gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK [Europäische Menschenrechtskonvention]
zusteht.
2. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung des Art. 5
MRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf Schadensersatz.
(...)
3. Dass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war, steht aufgrund
der Rechtskraft des im Beschwerdeverfahren aufgrund des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen ergangenen Beschlusses des Landgerichts
Stuttgart mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren fest. Insoweit gelten
die gleichen Grundsätze, die der Senat im Amtshaftungsprozess für die Bindungswirkung
der rechtskräftigen Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer im Verfahren
nach § 109 StVollzG (Senatsurteil BGHZ 161, 33, 34) und für diejenige einer
im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats
eines Oberlandesgerichts (Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW
1994, 1950) entwickelt hat. Darüber hinaus steht die sachliche Richtigkeit der
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Parteien außer Streit. Die
Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft lagen zum Zeitpunkt der
amtsgerichtlichen Entscheidung nicht vor. Die Anordnung der Abschiebungshaft
in Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 des seinerzeit geltenden
Ausländergesetzes (s. jetzt § 62 Abs. 2 AufenthG) setzte neben der
Gefahr der Vereitelung der Abschiebung voraus, dass der betroffene Ausländer
ausreisepflichtig war. Die Ausreisepflicht entfällt insbesondere auch durch
die gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG). (...) Die Ausreisepflichtigkeit, insbesondere das Vorliegen der Aufenthaltsgestattung
und ihr etwaiges Erlöschen, hat der Haftrichter von Amts wegen zu prüfen und
festzustellen. Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung stellt insoweit nicht nur
ein (allein im Ausweisungsverfahren zu überprüfendes) Abschiebungshindernis,
sondern auch ein Abschiebungshafthindernis dar (BayObLG NVwZ 1993, 102; OLG
Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211), das folglich
im Abschiebungshaftverfahren zu prüfen ist und dessen Vorliegen die Abschiebungshaft
rechtswidrig macht. Im vorliegenden Fall war die Aufenthaltsgestattung nicht
gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Denn der Bescheid
des Bundesamtes über die Ablehnung seines Asylantrags war mangels ordnungsgemäßer
Zustellung noch nicht bestandskräftig geworden.
4. Diese – schon auf der Grundlage des einfachen nationalen Rechts festzustellende
– Rechtswidrigkeit begründete hier zugleich einen Verstoß gegen Art. 5
MRK.
a) Die Begriffe ›rechtmäßig‹ und ›auf die gesetzlich vorgeschriebene
Weise‹ in Art. 5 Abs. 1 MRK verweisen auf das innerstaatliche
Recht und begründen die Verpflichtung, dessen materielle und prozessuale Regeln
einzuhalten (EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 44 [Fall Douiyeb]). Allerdings ist
in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt,
dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund
einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die spätere Feststellung eines
Irrtums des Richters bei seiner Entscheidung muss nicht im nachhinein zwangsläufig
die Rechtmäßigkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung berühren. (...)
Auch im Hinblick auf einzelne Verfahrensfehler wie etwa den Verstoß gegen bestimmte
Zuständigkeits- oder Formvorschriften oder bei versehentlich unterlaufenen Schreibfehlern
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß
verneint (vgl. etwa EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 52; EuGRZ 1979, 650, 655 Rn. 48 ff).
Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck des Art. 5 MRK, einen Staat für die
Verletzung gegebenenfalls noch so wichtiger Formvorschriften zu ›bestrafen‹,
sondern es geht um die Behebung eines infolge der Rechtsverletzung eingetretenen
Schadens (Herzog, AÖR 86 [1961], 194, 236; OLG Köln NVwZ 1997, 518). In ähnlichem
Sinne kann im nationalen deutschen Amtshaftungsrecht der verfahrensfehlerhaft
handelnden Behörde unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand rechtmäßigen
Alternativverhaltens zugute kommen (vgl. Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002,
§ 839 Rn. 238 ff).
b) Der hier in Rede stehende Formfehler einer unwirksamen Zustellung des Bescheides
hatte indessen die unmittelbare materiell-rechtliche Konsequenz, dass die Aufenthaltsgestattung
des Klägers fortbestand. Damit fehlte es für die Anordnung der Abschiebungshaft
sowohl an einer verfahrensmäßigen als auch an einer materiell-rechtlichen Grundlage.
Dies bedeutet, dass gerade der Kernbereich des in Art. 5 MRK garantierten
Rechts auf Freiheit tangiert war. Der abweichenden Auffassung des OLG Köln (aaO),
das eine Konventionswidrigkeit in einem gleich liegenden Fall verneint hat,
kann daher nicht gefolgt werden. (...)
5. Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK setzt weiterhin kein Verschulden
voraus, sondern ist bereits bei objektivem Verstoß gegen die von der Konvention
und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftierung
gegeben. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung (Senatsurteil
BGHZ 45, 58, 65).
6. Inhaltlich umfasst der zu leistende Schadensersatz auch den immateriellen
Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB). (...)«
Einsender: Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, Berlin
Rechtsprechung:
OLG Köln: »1. Ein Ausländer ist nicht verpflichtet, eine vom
Konsulat seines Heimatlandes (hier: Iran) geforderte mündliche oder schriftliche
Erklärung abzugeben, dass er freiwillig zurückkehrt.
2. Ist eine Abschiebung in das Heimatland nur dann möglich, wenn der Betroffene
dem Verlangen nachkommt, ist spätestens bei der Anhörung vor dem Haftrichter
zu klären, ob eine entsprechende Bereitschaft besteht.
3. Abschiebungshaft, die angeordnet wird, obwohl der Betroffene nicht bereit
ist, die von seinem Heimatland geforderte ›Freiwilligkeitserklärung‹
abzugeben, ist unabhängig davon rechtswidrig, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten
bei der Passersatzbeschaffung aus § 82 AufenthG nachkommt oder nicht.«
(Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben Entscheidung)
Beschluss vom 10.2.2006 - 16 Wx 238/05 - (2 S., M8513)
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