Allgemeines Aufenthaltsrecht

VGH Ba-Wü: Aufenthaltstitel für abgelehnte Asylbewerber
Urteil vom 26.7.2006 - 11 S 2523/05 - (17 S., M8594)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Nach § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG darf einem abgelehnten Asylbewerber nur ein Aufenthaltstitel nach dem Kapitel 1 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (humanitärer Aufenthalt) erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etwa zur Wahrung der Familieneinheit ist also grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings macht Satz 3 der Vorschrift eine Ausnahme, wenn ein »Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels« besteht. Der VGH Ba-Wü ist der Ansicht, dass unter »Anspruch« nur ein gesetzlicher Anspruch zu verstehen ist, nicht dagegen eine Ermessensreduzierung auf Null.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) I. Auf dieser Grundlage hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. (...)
a) Die Klägerin zu 2. muss sich als abgelehnte Asylbewerberin bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Die Ausnahme von dieser Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greift nicht ein, da der Klägerin zu 2. ein ›Anspruch‹ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn dieser Vorschrift nicht zusteht. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen rechtlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, den die Klägerin zu 2. aber weder nach § 104 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 20 Abs. 2 AuslG noch nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat, weil ihre Mutter, die Klägerin zu 1., nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt und ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist. Dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ungeachtet des gegenüber § 10 Abs. 1 AufenthG (›gesetzlichen Anspruchs‹) weiter gefassten Wortlauts eng auszulegen ist und ein erst aus einer Ermessensreduzierung auf Null folgender Anspruch nicht genügt, ergibt sich deutlich aus der Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach sollte die durch die Rechtsprechung ausgeformte ausländerrechtliche Praxis zum Ausländergesetz, welche sich denselben unterschiedlichen Anspruchsbegriffen gegenübersah (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG einerseits und § 11 Abs. 1 AuslG andererseits), diesen aber einen einheitlichen engen Begriffsinhalt gab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 ff. zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), übernommen werden. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf ergibt sich nichts dafür, dass das Aufenthaltsgesetz diese Praxis ändern wollte. In Bezug auf § 5 Abs. 2 AufenthG heißt es dort vielmehr, Ausnahmen kämen ›wie bisher‹ im Fall eines Erteilungsanspruchs in Betracht (BT-Drs. 15/240, S. 70); auch nennt die Begründung zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als einziges Beispiel bezeichnenderweise das des ›deutschverheirateten‹ Ausländers, also eines klassischen gesetzlich gebundenen Anspruchs (BT-Drs. 15/240, S. 73; ebenso Nr. 10.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG – VAH –). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10 AufenthG dafür, die Tatbestandsvoraussetzungen ›Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels‹ und ›gesetzlicher Anspruch‹ gleich zu behandeln. Denn im Hinblick auf das Ziel des § 10 AufenthG, zu erreichen, dass nach dem Ende eines erfolglosen Asylverfahrens regelmäßig die Aufenthaltsbeendigung steht, unterscheidet sich die Situation während und nach dem Asylverfahren (Abs. 3 Satz 3) nicht (so überzeugend Discher in GK-AufenthG § 10 Rnrn. 171–176; ebenso Wenger in Storr/Wenger u. a., Komm. zum Zuwanderungsgesetz, § 10 Rn. 8; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AufenthG Rn. 16, und Nr. 10.2.3 VAH a. a. O.). (...)«


OVG Hamburg: Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines geduldeten Ausländers
Beschluss vom 26.4.2006 - 4 Bs 66/06 - (6 S., M8497)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung an einen Ausländer zur Fortsetzung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinem deutschen Kind. Das OVG Hamburg entschied, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg habe, wo er mit seiner Familie lebt, obwohl sein Aufenthalt auf Ludwigshafen beschränkt ist. Es verpflichtete daher im Eilverfahren die Ausländerbehörde in Hamburg zur Erteilung einer Duldung.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft. Sie ist nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Bei dem Rechtsstreit, der nach Abschluss eines Asylverfahrens um die Gestaltung des geduldeten Aufenthalts geführt wird, hier konkret um die räumliche Beschränkung der Duldung nach §§ 60 a, 61 AufenthG, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne dieser Regelung (zur grundsätzlichen Problematik vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, InfAuslR 1998, 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2005, 4 Bs 488/04). (...)

1. Der Antragsteller hat nach § 60 a Abs. 2 AufenthG einen Anspruch darauf, geduldet zu werden, da seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ihr steht die nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft des Antragstellers seinem deutschen Kind entgegen. (...)

2. Für die Erteilung der Duldung ist die Antragsgegnerin örtlich zuständig. Das ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG, der gegenüber § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG vorrangig anzuwenden ist. Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob vorliegend eine Rechtsschutzlücke besteht, die dadurch vermieden werden muss, dass § 3 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG herangezogen wird (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2003, NordÖR 2004, 110 [5 S., M4985]).
a) Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz als die spezielleren Gesetze regeln die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für Fälle dieser Art nicht (Beschl. des Senats v. 29.12.2005 - 4 Bs 252/05 - m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.3.2006 - 11 ME 48/06 - juris [2 S., M7947]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.2.2006 - 2 M 217/05 - juris). (...)
b) Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen und folgt in Hamburg mangels spezialgesetzlicher Landesregelung aus dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG ist im Verhältnis zu außerhamburgischen Behörden in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz enthalten keine Regelungen, die – etwa wie in § 10 a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG – den Bereich, in dem sich der Ausländer aufzuhalten hat, als den gewöhnlichen Aufenthalt fingieren. Was als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, ist im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht umschrieben. Eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts enthält § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Um zu bestimmen, was nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 a HmbVwVfG als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, besteht kein Anlass, einen anderen Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, NVwZ-RR 1997, 751). (...) Neben den tatsächlichen Verhältnissen gehören dazu auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993, BVerwGE 92, 116; BSG, Urt. v. 23.2.1988, EZAR 451 Nr. 4; BSG, Urt. v. 17.5.1989, EZAR 450 Nr. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2004, InfAuslR 2005, 57 [10 S., M5953]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 8.9.1998, NordÖR 1999, 74). Das sind beispielsweise räumliche Aufenthaltsbeschränkungen nach § 56 Abs. 1 AsylVfG und § 61 Abs. 1 AufenthG, aus deren gesetzlichen Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.1.2004 - 10 B 11661/03 - juris - [10 S., M5277]; OVG Berlin, Beschl. v. 23.10.2000, NVwZ 2001, Beilage Nr. 2, 20). Nach § 12 Abs. 3 AufenthG hat der Ausländer den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Will er den Bereich der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts verlassen, ist es nur aus besonderem Anlass und für besondere Zwecke erlaubt (§ 12 Abs. 5 AufenthG, §§ 57 und 58 AsylVfG).
Zu den gleichfalls für die Prognose maßgeblichen ausländerrechtlichen Regelungen gehören allerdings auch Abschiebungshindernisse (BVerwG, Urt. v. 23.2.1993; BSG, Urt. v. 23.2.1988; BSG, Urt. v. 17.5.1989, jew. a. a. O.). Sie besagen für sich genommen zwar allein, dass der Abschiebung des Ausländers aus dem Bundesgebiet ein Hindernis entgegensteht. Damit geht aus ihnen in der Regel auch nur hervor, dass sich ein Ausländer auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten darf (BSG, Urt. v. 23.2.1988, a. a. O.). Insbesondere enthalten Abschiebungshindernisse in der Regel keine Aussage darüber, in welchem Teil des Bundesgebiets der Ausländer bis auf Weiteres verweilen darf. Allerdings lassen sich aus einem bestehenden Abschiebungshindernis im Einzelfall hierüber durchaus Anhaltspunkte entnehmen. Das setzt voraus, dass die Art des Abschiebungshindernisses – wie beispielsweise bei einer schutzwürdigen familiären Beziehung nach Art. 6 Abs. 1 GG – eine besondere örtliche Bindung mit sich bringt. Unter besonderen Umständen kann mithin eine Situation eintreten, in der der Aufenthalt des Ausländers nur in einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als zukunftsoffen anzusehen ist, weil es für ihn unzumutbar ist, sich andernorts aufzuhalten. Auch wenn er sich dort in formaler Hinsicht zu Unrecht aufhält, ist sein Aufenthalt gleichwohl in diesem Sinne zukunftsoffen, wenn er einen Anspruch darauf hat, sich gerade an diesem Ort aufhalten zu dürfen. Das bedeutet zwar, dass die örtliche Zuständigkeit (auch) von der materiellen Rechtslage abhängt. Das ist jedoch unvermeidlich, da der Gesetzgeber mit der räumlichen Beschränkung der Duldung auf den Bereich der Ausländerbehörde, die für die Erteilung der Duldung zuständig ist, diese Verknüpfung gerade vorgenommen hat.
c) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. Bereits seit Januar 2004 hält er sich tatsächlich in Hamburg auf. Hier liegt auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Seit dieser Zeit lebt er – seinen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten und von der Antragsgegnerin auch nicht angezweifelten Angaben zufolge – mit seiner deutschen Lebensgefährtin und seit April 2005 auch mit der gemeinsamen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Der Antragsteller hält sich damit unter Umständen in Hamburg auf, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Die frühere räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung auf den Landkreis Ludwigshafen während seines ersten Asylverfahrens wirkt nicht fort, da mit den nachfolgenden Duldungen, die ihrerseits auf den Landkreis Ludwigshafen beschränkt waren, neue Entscheidungen getroffen waren; die heute in § 56 Abs. 3 AsylVfG enthaltene spezielle Fortwirkensregelung existierte seinerzeit noch nicht. (...) Selbst wenn ein Fortwirken zu bejahen und der Antragsteller materiell-rechtlich gehalten sein sollte, sich weiterhin in Ludwigshafen aufzuhalten, stünde dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG der Erteilung einer Duldung in Hamburg nicht entgegen. Ohne die in Hamburg erteilte Duldung hätte der Antragsteller keine Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Müsste sich er sich in den Bereich der früheren räumlichen Aufenthaltsbeschränkung nach Ludwigshafen begeben, wäre die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter beendet. Von Ludwigshafen aus könnte er die Beziehung zu seinem Kind allenfalls noch als Begegnungsgemeinschaft weiterführen, da schon wegen der Entfernung von nahezu 600 km die Möglichkeit ausscheidet, die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Überdies ist es auch völlig ungewiss, wie lange sich der Antragsteller in Ludwigshafen aufhalten müsste. Da er mit seiner Tochter zusammenlebt und sich intensiv um ihre Belange kümmert, wäre es für den Antragsteller – und auch für seine Tochter – unzumutbar, die Beziehung nur als Begegnungsgemeinschaft fortführen zu können.
Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Kind ließe sich auch nicht dadurch aufrecht erhalten, dass sich das Kind mit dem Antragsteller in den Bereich seiner bisherigen räumlichen Aufenthaltsbeschränkung begibt. Da eine Trennung des 12 Monate alten Kindes von seiner Mutter ausscheidet, müsste die Mutter des Kindes gleichfalls nach Ludwigshafen folgen. Das ist ihr nicht zuzumuten. Die Regelungen über die räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts geduldeter Ausländer oder (ehemaliger) Asylbewerber haben nicht das Gewicht, einen deutschen Staatsangehörigen zu nötigen, die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft mit einem von derartigen Beschränkungen Betroffenen statt am Heimatort am Ort dieser Aufenthaltsbeschränkungen führen zu müssen. (...)
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt die Erteilung einer Duldung in Fällen wie dem vorliegenden nicht dazu, dass sich der Ausländer aussuchen kann, in welchem Land er die Duldung beantragen möchte. Eine derartige Wahlmöglichkeit wird dem Ausländer nicht eröffnet. Die Erteilung der Duldung setzt nämlich voraus, dass der Ausländer nachweist, dass für ihn ein Abschiebungshindernis besteht. Wird die Duldung in einem bestimmten Land begehrt, in dem sich der Ausländer bisher nicht aufhalten durfte, ist weiterhin Voraussetzung, dass das Abschiebungshindernis seinen Aufenthalt gerade dort erfordert. Aufgrund der Anforderungen an einen solchen Nachweis sowie im Hinblick auf die ohnehin erforderlichen Ermittlungen der jeweiligen Ausländerbehörde hinsichtlich ihrer örtlichen Zuständigkeit besteht keine Gefahr, dass sich der Ausländer den Ort seiner Duldung nach Belieben aussuchen kann.

3.) Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung an den Antragsteller hat zur Folge, dass in diesem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, was ausnahmsweise hinzunehmen ist. (...) Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist hier im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, da ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.1997 - 11 VR 3/97 - m. w. N., juris; OVG Hamburg, Beschl v. 25.3.2003 - 3 Bs 447/03 -). Ohne die Erteilung einer Duldung durch die Antragsgegnerin hätte der Antragsteller – wie bereits ausgeführt – keine Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter fortzuführen. Bei der ungewissen Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist der Abbruch der jetzigen intensiven Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kind unzumutbar und irreparabel.
Um die Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden kann der Antragsteller auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, darauf verwiesen werden, in Ludwigshafen eine Duldung zu beantragen verbunden mit dem Antrag, den räumlichen Geltungsbereich der Duldung wieder verlassen zu dürfen. Damit würde von dem Antragsteller gefordert, seinen Aufenthalt in Hamburg durch eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften zu erreichen. Ein solches Ansinnen scheidet aus. (...)«

Rechtsprechung:
EuGH: Die Richtlinie 2003/86/EG zum Recht auf Familienzusammenführung verstößt nicht gegen Grundrechte, insbesondere Art. 8 EMRK; die Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht, gegen Grundrechte zu verstoßen, vielmehr haben sie bei der Umsetzungen die Grundrechte, insbesondere die Achtung des Familienlebens und das Kindeswohl, angemessen zu berücksichtigen.
Urteil vom 27.6.2006 - C-540/03 - (16 S., M8356)
VGH Hessen: Durch einen langjährigen Aufenthalt in Deutschland kann ein Ausreisehindernis nach Art. 8 EMRK wegen Schutzes des Privatlebens entstehen, wenn sich der Ausländer gut integriert hat und seinem Heimatland so entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist; keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein wegen langjährigen Aufenthalts; § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
Urteil vom 7.7.2006 - 7 UE 509/06 - (38 S., M8465)
OVG Hamburg: Ein Ausweisungsgrund ist nach § 5 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu beachten.
Beschluss vom 31.5.2006 - 1 Bs 5/06 - (4 S., M8455)
VGH Hessen: Die sozialrechtlichen Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. 30 SGB II sind bei der Berechnung des notwendigen Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht vom tatsächlich erzieltem Einkommen abzuziehen.
Beschluss vom 14.3.2006 - 9 TG 512/06 - (10 S., M8520)
VGH Ba-Wü: Es ist nicht möglich, im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausländerbehörde über die Duldung hinaus zur Erteilung einer (vorläufigen) Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten; in den Fällen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Beschluss vom 8.2.2006 - 13 S 18/06 - (8 S., M8530)
VG Lüneburg: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nach langjährigem Aufenthalt und guter Integration.
Urteil vom 21.7.2006 - 3 A 263/05 - (7 S., M8503)
VG Osnabrück: »1. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die vor dem 1. Januar 2005 im geregelten Aufnahmeverfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, haben ihre ausländerrechtliche Sonderstellung auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht verloren.
2. Die Änderung der stetigen, auf den Runderlassen des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport beruhenden Verwaltungspraxis der niedersächsischen Ausländerbehörden, von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht die Annahme eines Nationalpasses eines Nachfolgestaates der UdSSR zu fordern, sondern diesem Personenkreis auf Verlangen einen Internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen, ist durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die jüdischen Emigranten können daher auf die Beibehaltung der bisherigen passrechtlichen Behandlung durch die Ausländerbehörden vertrauen.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 10.7.2006 - 5 A 53/06 - (15 S., M8491)
VG Hannover: Die Ausweisung wegen Falschangaben (hier: Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit durch Libanesen) setzt den Beweis des Vorsatzes voraus; allein der Verdacht genügt nicht; eine Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage der Bleiberechtsregelung 1990 ist nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu verlängern.
Urteil vom 21.6.2006 - 6 A 3853/03 - (21 S., M8505)

Sonstige Materialien:
BMI: Hinweise zur unmittelbaren Anwendung der Opferschutzrichtlinie ab dem 6.8.2006.
Schreiben vom 4.8.2006 - M I 3–937 155-36/0 - (4 S., M8603)
IM NRW: Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung.
Erlass vom 21.7.2006 - 15-39.10.01-2-Eheschließung - (5 S., M8501)

 

Abschiebungshaft

BGH: Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebungshaft
Urteil vom 18.5.2006 - III ZR 183/05 - (8 S., M8466)

»(...) 1. Beide Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger wegen der gegen ihn zu Unrecht verhängten Abschiebungshaft für den Zeitraum vom 27. Februar bis zum 10. März 2004 der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Art. 5 Abs. 5 MRK [Europäische Menschenrechtskonvention] zusteht.

2. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung des Art. 5 MRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf Schadensersatz. (...)

3. Dass die Anordnung der Abschiebungshaft rechtswidrig war, steht aufgrund der Rechtskraft des im Beschwerdeverfahren aufgrund des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen ergangenen Beschlusses des Landgerichts Stuttgart mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren fest. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die der Senat im Amtshaftungsprozess für die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 109 StVollzG (Senatsurteil BGHZ 161, 33, 34) und für diejenige einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des Strafsenats eines Oberlandesgerichts (Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950) entwickelt hat. Darüber hinaus steht die sachliche Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Parteien außer Streit. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft lagen zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht vor. Die Anordnung der Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes (s. jetzt § 62 Abs. 2 AufenthG) setzte neben der Gefahr der Vereitelung der Abschiebung voraus, dass der betroffene Ausländer ausreisepflichtig war. Die Ausreisepflicht entfällt insbesondere auch durch die gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). (...) Die Ausreisepflichtigkeit, insbesondere das Vorliegen der Aufenthaltsgestattung und ihr etwaiges Erlöschen, hat der Haftrichter von Amts wegen zu prüfen und festzustellen. Die gesetzliche Aufenthaltsgestattung stellt insoweit nicht nur ein (allein im Ausweisungsverfahren zu überprüfendes) Abschiebungshindernis, sondern auch ein Abschiebungshafthindernis dar (BayObLG NVwZ 1993, 102; OLG Karlsruhe NVwZ 1993, 811, 812; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211), das folglich im Abschiebungshaftverfahren zu prüfen ist und dessen Vorliegen die Abschiebungshaft rechtswidrig macht. Im vorliegenden Fall war die Aufenthaltsgestattung nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen. Denn der Bescheid des Bundesamtes über die Ablehnung seines Asylantrags war mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht bestandskräftig geworden.

4. Diese – schon auf der Grundlage des einfachen nationalen Rechts festzustellende – Rechtswidrigkeit begründete hier zugleich einen Verstoß gegen Art. 5 MRK.
a) Die Begriffe ›rechtmäßig‹ und ›auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise‹ in Art. 5 Abs. 1 MRK verweisen auf das innerstaatliche Recht und begründen die Verpflichtung, dessen materielle und prozessuale Regeln einzuhalten (EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 44 [Fall Douiyeb]). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass eine Freiheitsentziehung grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung stattfindet. Die spätere Feststellung eines Irrtums des Richters bei seiner Entscheidung muss nicht im nachhinein zwangsläufig die Rechtmäßigkeit der inzwischen erlittenen Freiheitsentziehung berühren. (...) Auch im Hinblick auf einzelne Verfahrensfehler wie etwa den Verstoß gegen bestimmte Zuständigkeits- oder Formvorschriften oder bei versehentlich unterlaufenen Schreibfehlern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß verneint (vgl. etwa EGMR NJW 2000, 2888 Rn. 52; EuGRZ 1979, 650, 655 Rn. 48 ff). Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck des Art. 5 MRK, einen Staat für die Verletzung gegebenenfalls noch so wichtiger Formvorschriften zu ›bestrafen‹, sondern es geht um die Behebung eines infolge der Rechtsverletzung eingetretenen Schadens (Herzog, AÖR 86 [1961], 194, 236; OLG Köln NVwZ 1997, 518). In ähnlichem Sinne kann im nationalen deutschen Amtshaftungsrecht der verfahrensfehlerhaft handelnden Behörde unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute kommen (vgl. Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 238 ff).
b) Der hier in Rede stehende Formfehler einer unwirksamen Zustellung des Bescheides hatte indessen die unmittelbare materiell-rechtliche Konsequenz, dass die Aufenthaltsgestattung des Klägers fortbestand. Damit fehlte es für die Anordnung der Abschiebungshaft sowohl an einer verfahrensmäßigen als auch an einer materiell-rechtlichen Grundlage. Dies bedeutet, dass gerade der Kernbereich des in Art. 5 MRK garantierten Rechts auf Freiheit tangiert war. Der abweichenden Auffassung des OLG Köln (aaO), das eine Konventionswidrigkeit in einem gleich liegenden Fall verneint hat, kann daher nicht gefolgt werden. (...)

5. Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK setzt weiterhin kein Verschulden voraus, sondern ist bereits bei objektivem Verstoß gegen die von der Konvention und vom innerstaatlichen Recht aufgestellten Voraussetzungen der Inhaftierung gegeben. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung (Senatsurteil BGHZ 45, 58, 65).

6. Inhaltlich umfasst der zu leistende Schadensersatz auch den immateriellen Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB). (...)«
Einsender: Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, Berlin

Rechtsprechung:
OLG Köln: »1. Ein Ausländer ist nicht verpflichtet, eine vom Konsulat seines Heimatlandes (hier: Iran) geforderte mündliche oder schriftliche Erklärung abzugeben, dass er freiwillig zurückkehrt.
2. Ist eine Abschiebung in das Heimatland nur dann möglich, wenn der Betroffene dem Verlangen nachkommt, ist spätestens bei der Anhörung vor dem Haftrichter zu klären, ob eine entsprechende Bereitschaft besteht.
3. Abschiebungshaft, die angeordnet wird, obwohl der Betroffene nicht bereit ist, die von seinem Heimatland geforderte ›Freiwilligkeitserklärung‹ abzugeben, ist unabhängig davon rechtswidrig, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung aus § 82 AufenthG nachkommt oder nicht.« (Amtliche Leitsätze) (vgl. zur selben Entscheidung)
Beschluss vom 10.2.2006 - 16 Wx 238/05 - (2 S., M8513)

 

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