LSG Thüringen: Keine Eilbedürftigkeit bei Antrag auf § 2
Abs. 1 AsylbLG
Beschluss vom 9.8.2006 - L 8 AY 462/06 ER - (6 S., M8585)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das LSG Thüringen nimmt entgegen der überwiegenden Rechtsprechung an, dass
keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung auf Leistungen entsprechend
dem SGB XII nach § 2 Abs. 1 AsylbLG besteht, da die Betroffenen
Leistungen nach § 3 AsylbLG beziehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hätte den Antrag auf einstweilige Anordnung ablehnen müssen,
weil es am – grundsätzlich vor dem Anordnungsanspruch zu prüfenden –
Anordnungsgrund fehlt. Denn die Beschwerdegegner haben die Eilbedürftigkeit
ihres Begehrens nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihnen unter den gegebenen Umständen
zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. (...)
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 1 SGG
ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits
bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung, Absatz 2 Satz 1),
nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG
in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich
die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die
Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit
der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen
(§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung). (...)
Die Klärung der Frage, ob den Beschwerdegegnern Leistungen nach § 2 Abs. 1,
3 AsylbLG zustehen und in diesem Zusammenhang die Beurteilung, ob die Beschwerdegegner
die Dauer ihres Aufenthalts im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst ha[ben], ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nicht erreichbar. Eine Leistungsgewährung aufgrund einstweiliger Anordnung wäre
bei lebensnaher Betrachtung nicht umkehrbar, sollte sich im Hauptsacheverfahren
herausstellen, dass ein Anspruch auf diese höheren Leistungen gar nicht bestand.
Aus diesem Grund würde ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutz die Hauptsache
faktisch vorwegnehmen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch auch nicht etwa ausnahmsweise notwendig,
weil die von den Beschwerdegegnern verfolgten Interessen an der Gewährung der
höheren Leistungen so überragend wären, dass ein Abwarten der Hauptsache schlechthin
unzumutbar wäre. Denn die Beschwerdegegner haben nicht substantiiert dargelegt,
dass ihnen trotz der Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen
für ein menschenwürdiges Leben fehlen. Allein der Vortrag, es würden ihnen rechtswidrig
Leistungen nach § 2 AsylbLG versagt, reicht für den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung nicht aus. Denn die Leistungen nach § 3 ff.
AsylbLG stellen schon nach der gesetzlichen Wertung jedenfalls eine ausreichende
Existenzsicherung dar. (...)«
RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Bremen: Beweislast für rechtsmissbräuchliches Verhalten
Beschluss vom 20.7.2006 - S4 V 307/06 - (7 S., M8493)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Beweislast im Rahmen von § 2 Abs. 1
AsylbLG für rechtsmissbräuchliches Verhalten bei ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Das Gericht macht dabei deutlich, dass sich die Sozialbehörde fehlerhafte Informationen
über angebliche Verletzungen der Mitwirkungspflichten durch die Ausländerbehörde
zurechnen lassen muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Antrag ist zulässig und begründet. (...)
Gem. § 86 b Abs. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
(...)
Für das Begehren von Leistungen nach § 2 AsylbLG hat das OVG Bremen mit
Beschluss vom 09.09.2005 (2 B 177/05) [3 S., M7404]
einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG unter
Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung bejaht (vgl. z. B. B. v.
18.01.2005 - 2 B 10/05).
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kürzung auf die Leistungen nach § 3
AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung nicht vor.
Die Antragsteller haben daher einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG,
nachdem der Ablauf der 36 Monatsfrist unstreitig gegeben ist. Ihnen kann kein
Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Dauer ihres Aufenthalts vorgeworfen werden.
Ihre fortlaufenden Duldungen beruhen seit Jahren auf ihrer ungeklärten Staatsangehörigkeit.
Eine Abschiebung kommt daher nicht in Betracht. Die Unklärbarkeit ihrer Staatsangehörigkeit
ist auch nicht auf fehlende Mitwirkung der Antragsteller zurück zu führen, so
dass der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens schon im Ansatz unzutreffend
ist. Rechtsmissbrauch setzt nach dem zitierten Beschluss des OVG Bremen vom
09.09.2005 ›ein subjektiv vorwerfbares Verhalten‹ voraus. Ein solches
Verhalten liegt nicht vor, wenn eine Rückkehr wegen des Verhaltens des Herkunftsstaates
unmöglich ist. Dabei ist schon grundsätzlich die Ansicht der Ausländerbehörde,
Staatenlosigkeit sei allein von den Antragstellern nachzuweisen, verfehlt. Das
hat das Verwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 19.06.2006 (4 K 2384/02) überzeugend
dargelegt. Danach ist die materielle Beweislast nicht pauschal einer Seite aufzuerlegen,
sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu differenzieren (ebenso Bayerischer
VGH Urt. v. 23.03.2006, 24 B 05.2889 Juris [ASYLMAGAZIN
6/2006, S. 29]; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.03.2006, 18 E 924/04,
Juris [3 S., M8098]; VG Frankfurt/Main,
Urt. v. 29.09.2005, 1 E 656/05 [5 S., M7657]). Bei der Frage der Erfüllung
zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses im Rahmen
des § 25 Abs. 5 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellen sich
dieselben Fragen wie bei den Mitwirkungspflichten nach Asylbewerberleistungsgesetz.
Nach der zitierten Rechtsprechung haben beide Seiten, der Ausländer und die
Ausländerbehörde, Obliegenheiten. Der Ausländer muss an allen zumutbaren Handlungen
mitwirken, die die Behörden von ihm verlangen, er muss aber auch eigenständig
initiativ werden. Er muss seine eigenen Mittel zur Klärung der Vorfragen ausschöpfen
(präzise Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse, Kontaktaufnahme zu diplomatischen
Vertretungen mit Vorlage vorhandener Papiere, ggf. zu Verwandten im Heimatland).
Die Ausländerbehörde hat den Ausländer in konkreter und detaillierter Form darauf
hinzuweisen, welche Mitwirkung von ihm verlangt wird. Und sie hat von sich aus
das Verfahren weiter zu betreiben, die Betroffenen auf weitere, ihnen ggf. nicht
bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen, ihre oftmals überlegenden Kontakte
und Kenntnisse einzubringen. Dass sie diesen Pflichten nachgekommen ist, hat
die Behörde zu belegen. Die beschriebenen Obliegenheiten stehen im Verhältnis
der Wechselseitigkeit. Wenn beide Seiten alles erfüllt haben, was von ihnen
zu verlangen ist, ohne dass das Ausreisehindernis beseitigt werden konnte, wird
dieses Hindernis regelmäßig einem Dritten zuzurechnen sein. Dann liegt kein
vorwerfbares Verhalten des Ausländers vor. Die Beweislastverteilung folgt der
Verteilung der Verantwortungs- und Verfügungssphären und der Beweisnähe der
Beteiligten (VG Bremen, 4 K 2384/02 wie zitiert, mit weiteren Nachweisen), letztlich
muss auf allgemeine Beweislastregeln zurückgegriffen werden.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen hat die Behörde hier die Kürzungsvoraussetzungen
zu beweisen. Die Stellungnahme der Ausländerbehörde zum angeblichen Rechtsmissbrauch
der Antragsteller ist inhaltlich falsch. Es ergibt sich aus dem oben dargestellten
Akteninhalt eindeutig, dass die deutsche Botschaft in Beirut bereits im Jahre
2002 mitgeteilt hat, dass eine Beschaffung von Dokumenten mangels dort fehlender
Eintragungen über die Person (des Antragstellers zu 1.) nicht erfolgen könne.
Die unterstellte türkische Staatsangehörigkeit der Antragsteller fand auch nach
langwierigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen keinen Anhaltspunkt. Die Ausländerbehörde
hatte also keinen Anlass, die Antragsteller am 03.11.2004 trotz allem erneut
aufzufordern, Nachweise über ihre Identität vorzulegen bzw. aus dem Heimatland
zu beschaffen, mit der Kürzung von Sozialleistungen zu drohen und eine entsprechende
Mitteilung an die Sozialbehörden zu senden. Es ist auch unerfindlich, warum
die deutsche Botschaft erneut wegen eines Registerauszugs angeschrieben werden
sollte (Bl. 225 Ausländerakte). (...)
Von dem generellen Vertretenmüssen bestimmter Ausreisehindernisse geht die Ausländerbehörde
offenbar seit dem 01.01.2005 vorliegend und in zahlreichen anderen Fällen aus,
in dem die Betroffenen über eine Duldung verfügen. Häufig ergeht dann die Mitteilung,
die Betroffenen hätten ihre Mitwirkungspflichten verletzt, obwohl dies nach
Durchsicht der vorliegenden und auch vieler anderer Ausländerakten inhaltlich
unzutreffend ist. Die Sozialbehörde stützt darauf Kürzungen der Sozialleistungen.
Die Organisation der internen Abläufe zwischen der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde
kann jedoch nicht zum Nachteil der Antragsteller gereichen. Treten daher bei
der Ausländerbehörde – aus welchen Gründen auch immer – Verzögerungen
hinsichtlich der erforderlichen Informationen der Antragsgegnerin über den ausländerrechtlichen
Status der Betroffenen auf oder gibt es gehäuft Anhaltspunkte für unzutreffende
Hinweise zum angeblichen Fehlen von Mitwirkung, so muss sich die Antragsgegnerin
das zurechnen lassen. Es handelt sich bei beiden Behörden um solche der Stadtgemeinde
Bremen (so bereits VG Bremen, B. v. 19.07.2005, S4 V 1255/05 und B. v. 28.07.2005,
S4 V 1256/05). (...)«
SG Ulm: Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei fehlender
Ursächlichkeit
Beschluss vom 22.2.2006 - S 3 AY 158/06 ER - (8 S., M8584)
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Der Antrag [auf einstweilige Anordnung] ist zulässig und begründet.
(...)
Der Anordnungsanspruch liegt vor. (...)
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf
diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer
von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und
die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Die Voraussetzung des 36-Monats-Leistungsbezuges liegt bei dem Antragsteller
vor, da er seit Oktober 2000 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhält, seit Februar 2003 durchgehend vom Antragsgegner.
Die derzeitige Dauer des Aufenthalts hat der Antragsteller nicht selbst rechtsmissbräuchlich
beeinflusst. (...)
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies
entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, denjenigen
Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen,
wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer
verlängert und seiner Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommt (vgl.
BT-Drucks 15/420, S. 121). Abzustellen ist also auf die Frage, ob beim
Leistungsberechtigten aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. § l a Nr. 2 AsylbLG;
vgl. Birk in LPK – SGB XII § 2 AsylbLG Rz. 4). Es kommt mit
anderen Worten darauf an, ob das derzeitige Verbleiben des Antragstellers im
Bundesgebiet als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann (ebenso LSG Baden-Württemberg,
Beschluss v. 15.11.2005, Az. L 7 AY 4413/05 ER-B [ASYLMAGAZIN
3/2006, S. 38]). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nicht
entscheidend, dass irgendwann einmal in der Vergangenheit seit der Einreise
eine rechtsmissbräuchliche Handlung vorlag, die die Aufenthaltsdauer beeinflusst
hat. Der Antragsteller hat zwar bei der Einreise im Jahr 2000 möglicherweise
– die Frage brauchte nicht abschließend geprüft zu werden – ein
falsches Herkunftsland angegeben. Dies ist aber nicht der Grund, weshalb jetzt
bis auf weiteres von Abschiebungsmaßnahmen abgesehen und die Dauer des Aufenthalts
beeinflusst wird. Aufgrund von Artikel 6 des Grundgesetz (Schutz von Ehe
und Familie) genießt der Antragsteller derzeit und bis auf weiteres Abschiebungsschutz.
(...) Demgegenüber ist die etwaige Falschangabe des Antragstellers bei der Einreise
zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ursächlich für die Aufenthaltsdauer. Eine
rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes liegt nicht (mehr)
vor.
Dem Antragsteller stehen daher höhere Leistungen nach dem SGB XII in seiner
analogen Anwendung zu.
Es ist auch ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen
Entscheidung – glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit folgt hier schon
daraus, dass Leistungen im Streit sind, die sich an der untersten Grenze dessen
bewegen, was an Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, nämlich zwischen dem
zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (Asylbewerberleistungsgesetz) und dem zum
Lebensunterhalt Notwendigen (SGB XII). Nachdem der Anordnungsanspruch gegeben
ist, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich weiterhin mit dem Unerlässlichen
zu bescheiden, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Der Anordnungsanspruch
folgt auch aus Art. 6 GG (Schutz des Kindeswohls im Rahmen der Familie),
da das Wohl der Tochter des Antragstellers und seiner Lebenspartnerin durch
die Leistungen, welche der Antragsteller erhält, mitbeeinflusst wird. Schließlich
kann bei der Frage des Anordnungsanspruches nicht unberücksichtigt bleiben,
dass es das zuständige Bundesministerium und der Bundesrat seit 13 Jahren –
seit 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylbLG – unterlassen
haben, gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres
die Leistungsbeträge neu festzusetzen, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des notwendigen Bedarfes
erforderlich ist. Seit 1993 betrug die Inflationsrate über 20 v. H. (vgl.
Birk in LPK – SGB XII, § 3 AsylbLG Rz. 11). In der Währung des Asylbewerberleistungsgesetzes
erhält der Antragsteller neben den anteiligen Kosten für die Unterkunft einen
Betrag von DM 374,50. Das sind knapp 70 % dessen, was nach dem SGB XII
als notwendig angesehen wird, um ein Leben führen zu können, welches sich an
den ›Lebensgewohnheiten und Erfahrungen‹ in unserer Gesellschaft
orientiert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.04.1984 - 5 C 95/80
- NVwZ 1984, 728; Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 34/92 - FEVS 43, 397). (...)«
Rechtsprechung:
LSG Hessen: Keine Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes bei
Fiktion der Fortgeltung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG;
keine Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes bei Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG.
Beschluss vom 11.7.2006 - L 4 SO 19/06 ER - (13 S., M8552)
BayVGH: Die Gewährung von Sach- statt Geldleistungen nach § 2 Abs. 2
AsylbLG steht im Ermessen der Sozialbehörde; dabei ist allein auf die Verhältnisse
in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft abzustellen, nicht auf die Person des
Leistungsberechtigten oder die Art seines Bedarfs.
Urteil vom 20.3.2006 - 12 BV 05.1845 - (11 S., M8524)
LSG Niedersachsen-Bremen: Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des
Aufenthalts nach § 2 Abs. 1 AsylbLG kommt auch in Betracht, wenn die
Ausreise aktuell unmöglich ist; rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
durch Falschangaben im Asylverfahren, nicht jedoch durch Verweigerung der freiwilligen
Ausreise.
Urteil vom 20.12.2006 - L 7 AY 40/05 - (5 S., M8507)
LSG Berlin-Brandenburg: Keine Leistungen für Arbeitssuchende gemäß § 8
Abs. 2 SGB II, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen für die
Zustimmung der Bundesagentur nach § 39 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben
sind.
Beschluss vom 13.12.2005 - L 25 B 1281/05 AS ER - (6 S., M8511)
SG Hildesheim: Zeiten der Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen
nach dem AsylbLG sind nicht auf die 36-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1
AsylbLG anzurechnen.
Beschluss vom 14.8.2006 - S 44 AY 25/06 ER - (6 S., M8599)
SG Hildesheim: Zeiten des Bezugs von Sozialhilfe oder Grundsicherung
für Arbeitssuchende sind auf die 36-Monats-Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
anzurechnen.
Beschluss vom 13.7.2006 - S 34 AY 12/06 ER - (5 S., M8598)
OVG Niedersachsen: Hinnahme der Mehrstaatigkeit
bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 21.7.2006 - 13 LA 215/06 - (3 S., M8515)
»(...) Der Antrag bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
liegen nicht vor.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 StAG ohne Aufgabe seiner bisherigen (jugoslawischen)
Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Besitzes eines Reiseausweises nach Art. 28
der Genfer Flüchtlingskonvention einzubürgern, ist zutreffend und nicht klärungsbedürftig,
so dass insoweit die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1
und 3 VwGO nicht gegeben sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen,
dass der – inzwischen rechtskräftige (Beschluss des Senats vom 11. d. M.,
13 LA 228/06) – Widerruf der Asylanerkennung des Klägers insoweit unerheblich
ist. Zwar ›entfiel‹ auch vorher (›bis zur Bestandskraft des
Widerrufs‹) gemäß § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG für das
Einbürgerungsverfahren ›die Verbindlichkeit der Entscheidung über den
Asylantrag‹, d. h. die Tatsache der Asylanerkennung des Klägers.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG stellt indessen nicht auf
die Asylanerkennung ab, sondern auf den Besitz des Reiseausweises. Insoweit
kommt es auf eine Asylanerkennung überhaupt nicht an, so dass § 73 AsylVfG
(insgesamt) keine Rolle spielt. Die Prüfung der Frage, ob § 73 Abs. 2 a
Satz 4 AsylVfG etwa ›leerläuft‹ oder nicht, ist nicht Sache
der Gerichte; die Heranziehung dieser Bestimmung würde den Wortlaut des § 12
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG, wo nicht einmal von einem ›Asylverfahren‹
die Rede ist, verfälschen und ist daher (entgegen VGH Mannheim, Urt. vom 24.1.05,
12 S 1695/05, InfAuslR 2006, 230) unzulässig. Auch wenn der Kläger den Flüchtlingsausweis
nunmehr unverzüglich abgeben muss (§ 73 Abs. 6 iVm § 72 Abs. 2
AsylVfG), ändert das nichts daran, dass er noch in dessen Besitz ist. Solange
das der Fall ist, kann die Beklage sich nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 StAG berufen. (...)«
Einsender: RA Hullerum, Lüneburg
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2
StAG wegen Unterzeichung der Kampagne »Auch ich bin ein PKK'ler«;
zur Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen.
Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - (22 S., M8527)
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